Beiträge an die Arbeitslosenversicherung – Wegfall des Solidaritätsprozents bei Einkommen über 148'200 Franken
Mitteilung AHV/EL 459 · 13. Oktober 2022 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 459 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
07.10.2022
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 459
Beiträge an die Arbeitslosenversicherung – Wegfall des Solidaritätsprozents bei Einkommen über 148'200 Franken
Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von 148'200 Franken zusätzlich ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen.
Der Solidaritätsbeitrag darf solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2.5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 tatsächlich überstiegen sein wird. Damit wird das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozents ab dem 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.
Wir bitten die Ausgleichskassen, die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber rechtzeitig darüber zu informieren.