Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
Mitteilung AHV/EL 468 · 4. Mai 2023 · AHV, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. AHV/EL 468 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
04.05.2023
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 468
Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 legt fest, wie der Mietzins von Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S bei sich aufnehmen. Die Regelung wurde für die Dauer von maximal einem Jahr festgelegt.
Aufgrund der anhaltenden Situation in der Ukraine und des weiterhin geltenden Schutzstatus S wird mit der vorliegenden Mitteilung die Regelung gemäss Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 verlängert, bis die betroffene Person den Schutzstatus S verliert, der Schutzstatus S aufgehoben wird oder das BSV eine neue Weisung erlässt. Die vorliegende Regelung gilt bis zum 31. März 2024.