Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Mitteilung AHV/EL 468 · 4. Mai 2023 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 468 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

04.05.2023

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 468

Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 legt fest, wie der Mietzins von Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S bei sich aufnehmen. Die Regelung wurde für die Dauer von maximal einem Jahr festgelegt.

Aufgrund der anhaltenden Situation in der Ukraine und des weiterhin geltenden Schutzstatus S wird mit der vorliegenden Mitteilung die Regelung gemäss Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 verlängert, bis die betroffene Person den Schutzstatus S verliert, der Schutzstatus S aufgehoben wird oder das BSV eine neue Weisung erlässt. Die vorliegende Regelung gilt bis zum 31. März 2024.