Berücksichtigung von Schaltjahren in der EL-Berechnung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern

Mitteilung AHV/EL 472 · 14. August 2023 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 472 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

14.08.2023

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 472

Berücksichtigung von Schaltjahren in der EL-Berechnung von Heimbewohnerinnen und -bewohner

Ausgangslage

Die jährlichen Ergänzungsleistungen (EL) entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, anerkannt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG). Dieses Prinzip der Berücksichtigung in der EL-Berechnung von effektiven Tagestaxen gilt seit der EL-Reform (Inkrafttreten: 1. Januar 2021).

In einem Gemeinjahr wird die Tagestaxe der jährlichen EL mit 365 Tagen multipliziert. In einem Schaltjahr wird ein zusätzlicher Tag, sogenannter Schalttag, eingefügt; ein Schaltjahr verfügt somit über 366 Tagen pro Jahr.

Berücksichtigung des Schalttages

Der zusätzliche Schalttag ist in der jährlichen EL-Berechnung bei der Berücksichtigung der Tagestaxe für Heimbewohnerinnen und -bewohner ab dem 1. Januar 2024 einzurechnen.