Zeitpunkt der Anrechnung von Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule an das Vermögen nach Inkrafttreten der Reform AHV 21

Mitteilung AHV/EL 481 · 4. März 2024 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 481 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

04.03.2024

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 481

Zeitpunkt der Anrechnung von Kapitalsummen aus der 2. und

3. Säule an das Vermögen nach Inkrafttreten der Reform AHV 21

Mit dem Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 erfolgt eine schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre. Frauen mit Jahrgang 1964 und jünger erreichen das Referenzalter mit 65 Jahren. Dies gilt nicht nur für die 1., sondern auch für die 2. und 3. Säule.

Als Folge davon ergibt sich auch eine Erhöhung des frühestmöglichen Bezugszeitpunkts für Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule: Sowohl Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 16 Abs. 1 FZV) als auch Säule 3a-Einrichtungen (Art. 3 Abs. 1 BVV 3) dürfen die Altersleistung frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausrichten. Neu ist deshalb der frühestmögliche Bezug auch für Frauen erst mit 60 Jahren möglich. Bezieht eine EL-Bezügerin nur eine Teilrente der IV, dürfen deshalb Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Jahr 2024 bei Frauen mit Jahrgang 1965 und jünger erst ab Vollendung des 60. Altersjahres angerechnet werden (und nicht mehr bereits mit 59 wie bisher).