Arbeitnehmervertretung in den Kassenvorständen von Verbandsausgleichskassen

Mitteilung AHV/EL 486 · 21. Mai 2024 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 486 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

21.05.2024

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 486

Arbeitnehmervertretung in den Kassenvorständen von Verbandsausgleichskassen

Im Rahmen der Abklärungen zur Hauptrevision 2022 haben wir festgestellt, dass verschiedene Kassenvorstände Probleme haben, Arbeitnehmervertreter zu finden. Wir möchten deshalb die Voraussetzungen für die Beteiligung der Arbeitnehmerorganisationen im Vorstand der Verbandsausgleichskassen hier erläutern, dies auch im Hinblick auf das bevorstehende Flugjahr 2026 (siehe AHV-Mitteilung 483 vom 25. April 2024).

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG setzt sich der Kassenvorstand aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen zusammen, sofern diesen insgesamt mindestens 10% der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident und die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden gewählt. Die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, werden von den Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen als Versicherte oder als Arbeitgeber angeschlossen sein.

Art. 105 AHVV präzisiert, dass das Recht auf Vertretung nur Arbeitnehmerverbänden zusteht, die die Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff ZGB oder einer Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR haben. Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen. Die Erfüllung der Voraussetzungen müssen von den Arbeitnehmerverbänden erbracht werden. Die Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, alle notwenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zusammenfassung der Anforderungen für die Arbeitnehmervertretung in den Kassenvorstän-

den, siehe Schema auf der nächsten Seite:

- 10% der erfassten Arbeitnehmer der Ausgleichskasse müssen einer Arbeitnehmerorganisation angehören. Das Kriterium der 10% bezieht sich auf die Gesamtheit der Arbeitnehmerorganisationen und nicht auf die einzelnen Verbände.

- Mindestens 2 Vertreter müssen im Kassenvorstand sein.

- Der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Vorstand muss mindestens 33% der Mitglieder des Kassenvorstandes sein, aber weniger als 50%. (Zum Beispiel bei einem Kassenvorstand von 9 Mitgliedern heisst das, mindestens 3 aber höchstens 4 Arbeitnehmervertreter).

- Die Arbeitnehmervertreter müssen Arbeitnehmer eines angeschlossenen Mitgliedes sein.

- Ein Arbeitnehmervertreter kann nicht das Präsidium übernehmen.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 486

Das heisst nun konkret, dass bei einer Überarbeitung des Kassenreglementes abgeklärt werden muss, ob die Arbeitnehmerorganisation(en) weiterhin im Vorstand vertreten sein möchte(n) und ob ein Vertretungsrecht für die Arbeitnehmer besteht. Dabei sind, wie auf Seite 1 erwähnt, die Arbeitnehmerverbände in der Pflicht den Beweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Nachweis ist mit dem Kassenreglement dem BSV einzureichen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bundesamt für Sozialversicherungen:

Beatrix Guillet, [email protected], Tel. 058 464 07 43