Übergangsregelung für Renten der AHV an bestimmte geschiedene Witwer nach Entscheid des Bundesgerichts 9C_334/2024

Mitteilung AHV/EL 493 · 31. Januar 2025 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 493 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

31.01.2025

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 493

Übergangsregelung für Renten der AHV an bestimmte geschiedene Witwer nach Entscheid des Bundesgerichts 9C_334/2024

1. Ausgangslage

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 fest, dass die Witwerrente auch für bestimmte geschiedene Witwer mit Kindern unbegrenzt zu gewähren ist. Dieser verbindliche Entscheid ist mit sofortiger Wirkung umzusetzen. Die in der AHV-Mitteilung Nr. 460 definierte Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), ist ab dem 16. Dezember 2024 auch für Renten bestimmter geschiedener Witwer mit Kindern anzuwenden.

2. Übergangsregelung für laufende und künftige Witwerrenten geschiedener Witwer

Gestützt auf Art. 24a Abs. 1 AHVG ist ein geschiedener Mann einem Witwer gleichgestellt. Gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG hat ein geschiedener Mann Anspruch auf eine Witwerrente bis das jüngste Kind das

18. Altersjahr vollendet. In seinem Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Grund besteht, einen geschiedenen Mann einem Witwer in Bezug auf den Leistungsanspruch gleichzustellen und davon abzuweichen, wenn es um das Anspruchsende geht. Es hat demnach entschieden, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG für einen geschiedenen Mann, der einem Witwer nach Art. 24a Abs, 1 Bst. a oder c AHVG gleichgestellt ist, nicht mehr anzuwenden ist. Die Witwerrente eines geschiedenen Mannes nach Art. 24a Abs. 1 Bst. a und c AHVG darf somit nicht mehr mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlöschen.

Die gleichen Übergangsregelungen, welche für die Witwer (Mitteilung Nr. 460) im Nachgang des EGMR-Urteils festgelegt wurden, gelten nach dem Bundesgerichtsurteil auch für geschiedene Witwer mit Kindern. Die Übergangsregelung für geschiedene Witwer ist ab dem 16. Dezember 2024 anwendbar und endet mit dem Inkrafttreten der nächsten AHV-Revision im Zusammenhang mit den Hinterlassenenrenten. Die Wegleitung und andere Unterlagen werden bei einer weiteren Gelegenheit angepasst.

Der Entscheid hat hingegen keinen Einfluss auf kinderlose geschiedene Männer (Art. 24a Abs. 1 Bst. b AHVG). Diese haben weiterhin keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Der Entscheid hat ferner keinen Einfluss auf Leistungen nach Art. 24a Abs. 2 AHVG, welche bei geschiedenen Personen (Mann oder Frau) anwendbar ist, die nicht mindestens eine Voraussetzung nach Art. 24a Abs. 1 AHVG erfüllen. In einem solchen Fall endet der Anspruch der geschiedenen Witwe bzw. des geschiedenen Witwers mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes.

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Folgende Personengruppen fallen neu ebenfalls unter die Übergangsregelung:

• Geschiedene Männer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (16. Dezember 2024), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 16. Dezember 2024 eingereicht wurde. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 16. Dezember 2024 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.

• Geschiedene Ehemänner mit Kindern, deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls nach dem 16. Dezember 2024 entsteht. Massgebend ist, dass der geschiedene Mann im Zeitpunkt des Eintretens des Todesfalls eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich.

• Geschiedene Männer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 16. Dezember 2024 hängig ist.

• Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 16. Dezember 2024 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 und 24a Abs. 1 Bst. a und c AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen an geschiedene Witwer mit Kindern sind also nicht mehr zeitlich befristet (Art. 24 Abs. 2 AHVG) und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente. Für die Ablösung der Witwerrente durch die eigene AHV-Altersrente oder IV-Rente gelten die Bestimmungen analog zu den Witwenrenten (Rz 5317 ff. RWL).

Geschiedene Männer, deren Witwerrenten aufgrund einer am 16. Dezember 2024 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt werden, sind von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Gesetzesänderung oder Rechtsprechung kein Grund für eine Wiedererwägung darstellen, sind Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente für geschiedene Männer, die vor dem 16. Dezember 2024 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen ist und über die rechtskräftig verfügt wurde, demzufolge abzulehnen.

Die vorliegende Übergangsregelung tritt, wie das Urteil des Bundesgerichts, per 16. Dezember 2024 in Kraft. Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach diesem Datum eröffnet wurden oder in diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, müssen annulliert werden. Es sind neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente muss über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden. Sofern Nachzahlungen vorzunehmen sind, die weiter als 2 Jahre zurückliegen, ist ein Verzugszins geschuldet (Rz 10117 ff. RWL).

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3. Übersicht der möglichen Konstellationen und daraus folgenden Auswirkungen

Die nachfolgend dargestellten Konstellationen gelten neu für geschiedene Witwer:

Situation am 16. Dezember Anspruch auf Witwerrente zu treffende Massnahme durch 2024 Ausgleichskasse

laufende Witwerrente unbefristeter Anspruch Information und neue Verfügung (geschiedener Witwer mit Kind an den Leistungsbezüger

unter 18 Jahren im Zeitpunkt Ausrichtung der Witwerrente

Verwitwung, Anspruch nach Art. über das 18. Altersjahr des Kin-24a Abs 1 Bst. a und Art. 23 des hinaus

AHVG)

Anmeldung für Witwerrente nach unbefristeter Anspruch, sofern Verfügung und Ausrichtung der dem 16. Dezember 2024 für eine der geschiedene Witwer am 16. zeitlich unbefristeten Witwerrente vor dem 16. Dezember 2024 ein- Dezember 2024 mindestens ein

getretene Verwitwung, Anspruch minderjähriges Kind hat

nach Art. 24a Abs 1 Bst. a und

Art. 23 AHVG

(bspw. verspätete Anmeldung)

Anmeldung für Witwerrente nach unbefristeter Anspruch, sofern Verfügung und Ausrichtung der dem 16. Dezember 2024 für eine der geschiedene Witwer im Zeit- zeitlich unbefristeten Witwerrente nach dem 16. Dezember 2024 punkt der Verwitwung ein Kind

eingetretene Verwitwung, An- hat (Alter des Kindes ist uner-

spruch nach Art. 24a Abs. 1 Bst. heblich)

a und c und Art. 23 AHVG

Wiederaufleben des Anspruchs unbefristeter Anspruch, sofern Verfügung über Wiederaufleben auf Witwerrente gemäss Art. 23 der geschiedene Witwer am und Anspruch auf neu zeitlich Abs. 5 AHVG 16. Dezember 2024 mindestens unbefristete Rente

ein minderjähriges Kind hat Ausrichtung der Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus

nicht rechtskräftige Verfügung neu unbefristeter Anspruch auf Neue Verfügung von Amtes weüber die Einstellung der Witwer- Witwerrente gen

rente aufgrund der Volljährigkeit Wiederaufnahme der Auszahdes Kindes, Anspruch nach Art. lung der Witwerrente ab dem

24a Abs. 1 Bst. a und Art. 23 Zeitpunkt der Volljährigkeit des AHVG Kindes und zeitlich unbefristete

Ausrichtung

hängiges Einspracheverfahren neu unbefristeter Anspruch auf Neue Verfügung im Rahmen des nach Einstellung der Witwerrente Witwerrente Einspracheverfahrens

aufgrund der Volljährigkeit des Wiederaufnahme der Auszah-Kindes, Anspruch nach Art. 24a lung der Witwerrente ab dem

Abs. 1 Bst. a und Art. 23 AHVG Zeitpunkt der Volljährigkeit des

Kindes, ggf. zuzüglich Verzugszins auf Nachzahlungsbetrag und zeitlich unbefristete Ausrichtung

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hängiges Beschwerdeverfahren Abwarten des Gerichtsurteils vor Gericht

rechtskräftige Verfügung über weiterhin kein Anspruch auf Wit- Allfällige Anträge auf Wiederer-Einstellung der Witwerrente auf- werrente wägung sind abzulehnen grund Volljährigkeit des Kindes

vor 16. Dezember 2024, An-

spruch nach Art. 24a Abs. 1 Bst.

a und Art. 23 AHVG, Beendigung

des Anspruchs nach Art. 24 Abs.

2 AHVG

Befristete Witwerrente für ge- weiterhin Anspruchsende mit Allfällige Einsprachen sind abzuschiedenen Witwer nach Art. 24a Volljährigkeit des Kindes lehnen

Abs. 2 AHVG (geschiedener Wit-

wer, der die Anspruchsvoraus-

setzungen nach Art. 24a Abs. 1

Bst. a oder c AHVG nicht erfüllt)