Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 87 (16.11.2005)

Mitteilung BV 087 · 16. November 2005 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 087 · Deutsch

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 87

16. November 2005

Inhaltsverzeichnis

Hinweise

502 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

503 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf den 1. Januar 2006 an die Preisentwicklung

504 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2006

Stellungnahmen

505 Unterstellung von bei einer Temporärfirma angestellten Arbeitnehmern unter das BVG, wenn die Gesamtdauer der Einsätze drei Monate übersteigt

506 Erwerb eines Miteigentumsanteils durch einen Konkubinatspartner und

gegenseitige Nutzniessung

507 Verrechnung von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung mit

Nachzahlungen der BVG-Versicherer bei Invalidität

Rechtsprechung

508 Keine Unterstellung unter das BVG bei einem auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsvertrag

509 Probleme bezüglich Vorsorgeregelungen bei ausländischen Scheidungsurteilen

510 Bei Auszahlung eines zu hohen WEF-Vorbezugs ist keine Verrechnung mit den einbezahlten Beiträgen möglich

Anhang

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Hinweise 502 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2006 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf die Mitteilungen Nr. 78 Rz 461.

503 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf den 1. Januar 2006 an die Preisentwicklung

Auf den 1. Januar 2006 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für diese Renten, die 2002 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 2,8 %.

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu den entsprechenden Anpassungssatz zu berechnen und bekanntzugeben.

Das BVG schreibt vor, dass der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden muss. Die darauf folgenden Anpassungen der BVG-Renten sind mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt. Dies geschieht auf den gleichen Zeitpunkt hin wie die Anpassungen der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre.

Auf den 1. Januar 2006 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 2002 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahre 2005 von 104,7 (Basis Mai 2000=100) und den Septemberindex des Jahres 2002 (101,9) ab. Der Anpassungssatz beträgt 2,8%.

Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt hin wie die Anpassungen der Renten der AHV. Das heisst, dass die BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche vor 2002 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, auf den 1. Januar 2006 nicht angepasst werden.

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung angepassten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entscheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.

504 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2006

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2006 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen unverändert 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.03 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen.

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Diese Beiträge werden Ende Juni 2006 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Stellungnahmen

505 Unterstellung von bei einer Temporärfirma angestellten Arbeitnehmern unter das BVG, wenn die Gesamtdauer der Einsätze drei Monate übersteigt

Das BSV ist zur Situation der bei einer Temporärfirma angestellten Arbeitnehmer angefragt worden. Diesbezüglich muss insbesondere der neue Art. 2 BVV 2 über den Personalverleih berücksichtigt werden, welcher am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Danach gelten «Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, als Angestellte des verleihenden Unternehmens». Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer einen einzigen Arbeitgeber hat, nämlich die Temporärfirma, und nicht die einzelnen Betriebe, bei welchen er eingesetzt wird. Dazu kommt, dass zwischen der Temporärfirma und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird (vgl. Art. 19 AVG).

Wird ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt, muss er gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2 in Verbindung mit Art. 2 BVV 2 ab dem Beginn des Vertragsverhältnisses mit der Temporärfirma versichert werden. Wird bei einem Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von drei Monaten das Arbeitsverhältnis mit der Temporärfirma über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, muss dieser ab dem Beginn des vierten Monats (14. Woche) versichert werden. Einzig wenn der Arbeitnehmer befristet und ohne Verlängerung angestellt wird, muss er nicht obligatorisch im BVG versichert werden (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000, Rz. 334).

Leistet der Arbeitnehmer mehrere Einsätze, von welchen keiner die Dauer von drei Monaten übersteigt, muss er ab dem Beginn des vierten Monats (14. Woche) im BVG versichert werden, sofern die Gesamtdauer der Einsätze für dieselbe Temporärfirma mehr als drei Monate beträgt. Dies gilt auch, wenn die Einsätze nicht direkt aufeinander folgen.

506 Erwerb eines Miteigentumsanteils durch einen Konkubinatspartner und gegenseitige Nutzniessung

(Art. 20a, 30c, 30d Abs. 1 Bst. b, 30e Abs. 1 BVG; Art. 2 Abs. 2 Bst. b WEFV)

In der Nr. 55 vom 30. November 2000 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge ging es um den Erwerb von Konkubinatspartnern von Wohneigentum im Miteigentum. Vorgehen war, dass jeder Konkubinatspartner blosser Eigentümer des ersten Miteigentumsanteils der Wohnung und Nutzniesser des zweiten Miteigentumsanteils ist und umgekehrt (Rz. 329, S. 4). Wir kamen zum Schluss, dass wenn keine Nutzniessung besteht, jeder der Konkubinatspartner das Recht hat, einen Vorbezug zu verlangen, um einen Miteigentumsanteil einer Wohnung zu erwerben, von welcher der andere Partner den anderen Miteigentumsanteil hält.

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Bei der Einräumung einer Nutzniessung hat der Versicherte hingegen nicht das Recht, einen Vorbezug zu verlangen, da der Erwerb des vollen und nicht des blossen Eigentums an der Wohnung berücksichtig werden muss. Da die Nutzniessung "ein Recht, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt" im Sinne von Art. 30d Abs. 1 Bst. b BVG darstellt, muss der Konkubinatspartner den Vorbezug zurückzahlen. Einzig, wenn der Partner im Vorsorgereglement als Begünstigter figuriert, kann der Konkubinatspartner einen Vorbezug geltend machen für den Erwerb eines Miteigentumsanteils, der mit einer Nutzniessung zugunsten seines Partners belastet ist. Mit dem In-Kraft-Treten per 1. Januar 2005 von Art. 20a BVG, der den Begünstigtenkreis für registrierte und nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen regelt, ist es einfacher geworden, diese Voraussetzung zu erfüllen. Die neue Bestimmung sieht nämlich Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner vor, unter der Voraussetzung, dass mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt worden ist.

507 Verrechnung von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung mit Nachzahlungen der BVG-Versicherer bei Invalidität

In den Mitteilungen Nr. 70 Rz 410 haben wir auf den neuen Artikel 94 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) hingewiesen. Danach kann eine Rückforderung der Arbeitslosenversicherung, welche auf Grund nachträglicher Leistungszusprechung der beruflichen Vorsorge infolge Invalidität erlassen wurde, mit der Nachzahlung der BVG-Versicherung verrechnet werden. Diese Verrechnungsmöglichkeit mit Leistungen der

2. Säule wurde im Rahmen der AVIG-Revision per 1. Juli 2003 eingeführt.

In der Praxis kommt es nun vor, dass BVG-Versicherer die Verrechnung verweigern oder von einer Vollmacht der versicherten Person abhängig machen. Diese Vorgehensweise entspricht aber nicht der gesetzlichen Konzeption und sie zwingt die Arbeitslosenkassen unnötigerweise zur Beschreitung des Rechtsweges. Artikel 94 AVIG sieht nämlich keine weiteren Bedingungen für die Verrechnung vor. In der Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (BBl 2001 2303) wurde dazu ausgeführt: „Auf Grund des Problems, dass für dieselbe Zeit verschiedene Sozialversicherer zuständig sein können, soll eine reibungslose Rückabwicklung unter den Versicherern garantiert werden, ohne dass die Versicherten unnötig mit der versicherungsinternen gegenseitigen Verrechnungen konfrontiert werden“.

Rechtsprechung

508 Keine Unterstellung unter das BVG bei einem auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsvertrag

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 30. September 2005 i.Sa. M. gegen Caisse de pensions A.; Urteil B 54/04 in französischer Sprache)

(Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2)

Streitig ist die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen M. und seinem Arbeitgeber Y. Der Arbeitsvertrag war nur mündlich abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer M. ist der Ansicht, dass er für eine unbefristete Zeitdauer angestellt worden sei und das Arbeitsverhältnis vom 29. Januar bis zum 27. April 2000 drei Monate übersteige. Er behauptet folglich, dass er durch seinen Arbeitgeber Y. im Obligatorium hätte versichert werden müs-

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sen und ab dem 27. April 2001 Anspruch auf Invaliditätsleistungen seitens der Pensionskasse A. habe. Die IV hat M. aufgrund einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. April 2000 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2001 zugesprochen. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hat festgestellt, dass M. im Rahmen einer Stellvertretung ab dem 1. Februar 2000 für eine befristete Dauer angestellt worden war und dass das weniger als drei Monate dauernde Arbeitsverhältnis am 27. April 2000 beendet wurde.

Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2000 für das Unternehmen Y. zu arbeiten begonnen hatte und als Koch bis zum Ende der Wintersaison 2000 und für die Reinigungsarbeiten des in einem Skigebiet gelegenen Café-Restaurants nach Saisonschluss angestellt worden war. Indem der Wille der Vertragsparteien auf eine Anstellung „bis zum Ende der Wintersaison“ ging, haben diese einen befristeten Vertrag abgeschlossen. Selbst wenn der Vertragsablauf nicht auf ein genaues Datum festgelegt wurde, war dieser für die Vertragsparteien genügend klar, hatten sie sich doch auf eine objektiv bestimmbare Zeitspanne (das Ende der Wintersaison plus die für die Reinigungsarbeiten notwendige Zeit) bezogen.

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses würde die drei Monate auch dann nicht übersteigen, wenn man annähme, dass die Parteien eine Anstellung ab dem 29. Januar 2000 (was der Beschwerdeführer behauptet) statt dem 1. Februar 2000 (wie es das kantonale Gericht erkannt hat) vereinbart haben. Geht man nämlich vom 29. Januar 2000 aus, würde die Frist von drei Monaten an demjenigen Tag des letzten Monates ablaufen, der durch seine Zahl dem Tage des Fristbeginns entspricht (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR), das heisst am 29. April 2000. Das Arbeitsverhältnis war aber an diesem Tag schon beendet. Der Beschwerdeführer war folglich der obligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2 nicht unterstellt.

509 Probleme bezüglich Vorsorgeregelungen bei ausländischen Scheidungsurteilen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 11. März 2004, 5P.330/2003; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 122 bis 124, 141 und 142 ZGB sowie Art. 22, 22a und 25a FZG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 25, 27 und 65 IPRG)

Urteile ausländischer Scheidungsgerichte können in der Schweiz nach den Regeln des IPRG auch bezüglich der Vorsorgeregelung anerkannt und vollstreckt werden. Sie stehen aber unter dem Vorbehalt des Ordre public. Nicht vollstreckbar sind ausländische Urteile, welche mit dem schweizerischen Scheidungs- und Freizügigkeitsrecht unvereinbare Regelungen enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien eine auf Art. 122 ff. ZGB und die 2. Säule zugeschnittene Lösung vereinbaren.

Hat die Vorsorgeeinrichtung keine Bestätigung über die Durchführbarkeit abgegeben, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung festlegen. Die Berechnung der Leistung hat das zuständige Gericht in der Schweiz vorzunehmen.

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510 Bei Auszahlung eines zu hohen WEF-Vorbezugs ist keine Verrechnung mit den einbezahlten Beiträgen möglich

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 20. September 2005, i.Sa. S. gegen Stiftung C., B 42/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 120 OR)

Im Februar 1998 hat S. einen bestimmten Betrag als Vorbezug für Wohneigentum erhalten. Die Stiftung C. betrachtete den Betrag als zu hoch und verrechnete die zuviel ausbezahlte Summe mit dem zwischen dem 1. März 1998 und dem 31. Dezember 2002 erhobenen Beiträgen.

Eine Vorsorgeeinrichtung ist nicht berechtigt, nach einem zu Unrecht ausbezahlten Vorbezug für Wohneigentum eine Forderung, welche aus dem ausgerichteten Betrag resultiert, mit den dem individuellen Konto des Versicherten gutgeschriebenen Altersgutschriften und Zinsen nachträglich zu verrechnen. Da das Altersguthaben des S. am 31. Dezember 2002 nicht geeignet war als Leistung ausbezahlt zu werden, konnte es nicht Gegenstand einer Verrechnung sein (Art 120 Abs. 1 OR; BGE 130 V 422 E. 6.2). Wenn die Stiftung C. der Ansicht war, dass sie dem S. einen zu hohen Betrag ausgerichtet hatte, hätte sie auf Rückerstattung der bezahlten Nichtschuld klagen müssen (Art. 62 ff. OR; BGE 130 V 417 E. 2, 128 V 50 und 236).

Anhang

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

20052006

BVG-Rücktrittsalter: 65 (Männer 631 (Frauen 65 (Männer 642 (Frauen

1940 geboren) 1942 geboren, 1941 geboren) 1942 geboren die den die den Rücktritt nicht Rücktritt weder 2004 2004 noch 2005 genommen genommen haben) haben)

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 12’900 12’900

maximal 25’800 25’800

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 19’350 19’350

Koordinationsabzug 22’575 22’575

max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 77’400 77’400

min. koordinierter Jahreslohn 3’225 3’225

max. koordinierter Jahreslohn 54’825 54’825

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,5% 2,5%

Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 13’125 13’251 13’860 14’163 in % des koordinierten Lohnes 407,0% 410,9% 429,8% 439,2% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 210’492 212’497 222’868 227’678 in % des koordinierten Lohnes 383,9% 387,6% 406,5% 415,3%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,15% 7,2% 7,10% 7,2% min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 938 957 984 1’020 in % des koordinierten Lohnes 29,1% 29,7% 30,5% 31,6% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 563 574 590612

min. anw. jährliche Waisenrente 188 191 197204

max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 15’050 15’300 15’824 16’393 in % des koordinierten Lohnes 27,5% 27,9% 28,9% 29,9% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 9’030 9’180 9’494 9’836 max. anw. jährliche Waisenrente 3’010 3’060 3’165 3’279

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18’000 17’900 18’100 17’900

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1,9% 2,8%

nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1,4% -

nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0,9% -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07%

für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,03% 0,03%

max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116’100 116’100

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 74,30 74,30

Koordinationsabzug vom Tageslohn 86,70 86,70

max. Tageslohn 297,25 297,25

min. koordinierter Tageslohn 12,40 12,40

max. koordinierter Tageslohn 210,55 210,55

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’192 6’192

oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 30’960 30’960

1 2005 wurde das Rücktrittsalter der Frauen auf 64 angehoben, aber keine erreicht in diesem Jahr dieses Alter, da die früheren Generationen bereits in Rente sind.

2 2006 erreichen nur solche Frauen den Rücktritt im Alter 64 (bis 2004 betrug das gesetzliche Rücktrittsalter 62 Jahre im BVG), die 1942 geboren sind und ihre Arbeit ab 2004, als sie 62 wurden, fortgesetzt haben.

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG

( = Koordinationsabzug bis 2004) übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Alters- 7 Abs. 1 und 2 BVG jahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für 8 Abs. 1 BVG das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale 46 BVG

koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente.

3. 2005 wurde das Rücktrittsalter der Frauen auf 64 angehoben, aber nur die 1942 geborenen Frauen, die 15 BVG

weiter erwerbstätig waren und die 63 Jahre alt sind, können den Rücktritt erreichen. Wegen der 16 BVG

Anhebung des Rentenalters sind das diejenigen Frauen, die 1942 geboren wurden und die 12 BVV2

weitergearbeitet haben bis zum Rücktritt mit 64 im Jahr 2006. 13 Abs. 1 BVG Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 62a BVV2

Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen

überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr

2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% ab 2005).

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG

bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestimimmer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens. Für Frauen wird ab 2005 das Altersguthaben entsprechend dem erhöhten

Rücktrittsalter bis 64 projiziert.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG

bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital

verlangen.

6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG

64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu

Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen

denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV

Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV

nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG

Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal-

tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält

man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3

anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und

gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.