Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101 (27.09.2007)

Mitteilung BV 101 · 27. September 2007 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 101 · Deutsch

1

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

27. September 2007

Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 101

Hinweise

592 In eigener Sache: neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der

BVV 2

594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung Integrale

Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100

598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen

und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Stellungnahmen

599 Rückzahlung eines Vorbezugs

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

Rechtsprechung

601 Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten

Zeitpunkt

602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der

Ehefrau

605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin,

die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet

606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen

Überentschädigung

607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung

Anhang

Chronologische Tabelle der Mitteilungen

2

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Hinweise

592 In eigener Sache: neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

Auf den 1. Juli 2007 ist Frau Mylène Hader, Juristin im Bereich Rechtsfragen und Oberaufsicht BV, zur Chefin dieses Bereichs ernannt worden. Sie folgt auf Frau Erika Schnyder, die als Leiterin in den Bereich Internationale Organisationen wechselt.

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 Der Bundesrat erhöht den Mindestzinssatz auf 2.75 Prozent

Der Bundesrat hat am 5. September 2007 beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge von aktuell 2.5% auf 2.75% anzuheben. Die Anpassung erfolgt per 1. Januar 2008. Damit wird der insgesamt positiven Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung getragen.

Der Bundesrat stützte sich bei seinem Entscheid über die Höhe des Mindestzinssatzes insbesondere auf den langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser liegt aktuell bei rund 2.6%. Ausserdem berücksichtigte er die Ertragsmöglichkeiten von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Aktienmärkte entwickelten sich insgesamt in den letzten Jahren sehr positiv, auch wenn in diesem Jahr wieder grössere Schwankungen zu verzeichnen sind. Auch bei den Immobilien in der Schweiz konnte eine gute Rendite erzielt werden. Bei den Anleihen mussten jedoch Kursverluste hingenommen werden. Insgesamt war demnach die Entwicklung der Finanzmärkte positiv. Ein Mindestzinssatz leicht über dem langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen ist deshalb aktuell gerechtfertigt.

Die Rendite der Portfolios war abhängig vom Anteil der Aktien. Der Pictet BVG-40 Index, welcher 40% Aktien und 60% Anleihen enthält, wies im Jahre 2006 eine Performance von 6.35% und 2007 bis Ende August eine solche von 2.37% auf. Wenn eine Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht über angemessene Wertschwankungsreserven verfügt, sollte sie keine allzu hohe Aktienquote aufweisen, da ihr sonst bei Rückschlägen am Aktienmarkt eine Unterdeckung droht. Bei einer kleineren Aktienquote waren die Erträge jedoch kleiner. Der Pictet BVG Index 93, welcher einen Aktienanteil von rund 25% besitzt, erreichte 2006 eine Performance von 3.85%. 2007 lag die Rendite bis Ende August bei 0.70%. Da der Mindestzinssatz grundsätzlich für alle Kassen erreichbar sein muss, ist er vorsichtig festzulegen. Ebenfalls ist auf die in letzter Zeit gestiegenen Schwankungen an den Aktienmärkten hinzuweisen. Der Bundesrat hat deshalb auf eine weitergehende Erhöhung verzichtet. Selbstverständlich können Vorsorgeeinrichtungen eine höhere Verzinsung gewähren, wenn sie über die notwendigen Wertschwankungsreserven und Rückstellungen verfügen.

Vor dem Entscheid hatte der Bundesrat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozialpartner konsultiert. Die BVG-Kommission hatte mehrheitlich eine Anhebung des Satzes auf 2.75% empfohlen. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten sich die Arbeitgeberverbände für einen Satz von 2.75% ausgesprochen, während die Gewerkschaften einen Satz von mindestens 3% für angemessen erachteten.

3

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

(Inoffizielle Fassung)

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVV 2)

Änderung vom 5. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 12 Bst. d und e

(Art. 15 Abs. 2 BVG)

Das Altersguthaben wird verzinst:

d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;

e. für den Zeitraum ab 1. Januar 2008: mindestens mit 2,75 Prozent.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

5. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2)2

1. Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt der Bundesrat den Mindestzinssatz fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Gemäss Artikel 15 Absatz 3 BVG überprüft der Bundesrat den Mindestzinssatz mindestens alle 2 Jahre. 2006 ist letztmals eine formelle Überprüfung des Mindestzinssatzes vorgenommen worden. Der Bundesrat hat am 13. September 2006 beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2007 unverändert bei 2.5% zu belassen. Auch wenn der Bundesrat dazu nicht verpflichtet ist, kann er dennoch auch jährlich (und damit auch 2007) eine Überprüfung des Mindestzinssatzes vornehmen. Bei einer Überprüfung sind die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner zu konsultieren.

1.2 Festlegung des Mindestzinssatzes

Der Mindestzinssatz legt fest, wie weit die Versicherten im Minimum mit ihren Guthaben im obligatorischen Bereich am Vermögensertrag der Vorsorgeeinrichtung partizipieren.

1 SR 831.441.1

4

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Es herrscht bei der Diskussion über die Vorgehensweise zur Bestimmung des Mindestzinssatzes Einigkeit, dass als Ausgangslage der 7-jährige gleitende Durchschnitt des Kassazinssatzes der 7- jährigen Bundesobligationen zu betrachten sei. Dieser liegt per Ende Juli 2007 bei 2.57%. Neben den Bundesobligationen müssen bei der Festlegung des Satzes Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt werden.

Die Zinsen sind seit Ende 2005 relativ stark angestiegen. Der 7-jährige Kassazinssatz der Bundesobligationen stieg beispielsweise von 1.87% (Ende 2005) auf 3.03% (Ende Juli 2007). Dies führte zu entsprechenden Kursverlusten in den Anleihen-Portfolios. Der Swiss Bond Index Total Return verlor von Ende 2005 bis Ende Juli 2007 2.32%3.Auf der anderen Seite konnten die Aktienmärkte weiter zulegen. Der SPI stieg 2006 um 20.7% und auch in diesem Jahr konnte bis Ende Juli ein (leicht) positives Ergebnis von 4.9%4 erzielt werden. Auch wenn die Aktienmärkte Mitte 2007 relativ volatil sind, so legte der SPI dennoch von Ende Juli 2006 bis Ende Juli 2007 um 17.76% zu. Die Immobilien wiesen gemäss IPD Wüest und Partner Index 2006 eine ansprechende Performance von 5.9% auf. Allerdings sind nur ca. 14% des Vorsorgevermögens in Immobilien investiert5.

Daraus ergibt sich, dass bei gemischten Portfolios von Aktien und Obligationen (und Immobilien) die Performance umso besser ist, je höher der Aktienanteil ist. Dies setzt jedoch eine entsprechende Risikofähigkeit voraus. Beim Pictet Index BVG 93, welcher rund 25% Aktien und 75% Obligationen enthält, konnte 2006 eine Performance von 3.85% erzielt werden. 2007 war die Entwicklung bis Ende Juli sogar leicht negativ (-0.03%)6.Das Renditeerfordernis einer Pensionskasse liegt unter anderem aufgrund des nach wie vor hohen Umwandlungssatzes bei meist über 4% pro Jahr. War der Aktienanteil höher, so konnte jedoch eine bessere Performance erzielt werden. Der Pictet BVG-40 Index, welcher einen Aktienanteil von 40% besitzt, wies 2006 eine Performance von 6.35% und 2007 bis Ende Juli eine solche von 1.81% auf.

Die am 3. Mai 2007 konsultierte Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) votierte in einer 1. Abstimmung mit 11 Stimmen für die Beibehaltung des Satzes von 2.5% und mit 8 Stimmen für eine Anhebung auf 3%. In einer 2. Abstimmung sprach sie sich deutlich mit 11 zu 2 Stimmen für eine Anhebung auf 2.75% und gegen die Beibehaltung von 2.5% aus. Die Mehrheit der Kommission war der Ansicht, aufgrund der positiven Entwicklung der Aktienmärkte sei eine massvolle Erhöhung des bisherigen Satzes auf 2.75% gerechtfertigt. Da der Mindestzinssatz jedoch eine Garantie darstelle, sei auf eine weitergehende Erhöhung aus Sicherheitsüberlegungen zu verzichten. Die Minderheit verlangte eine stärkere Berücksichtigung der positiven Entwicklung der (Aktien-) Märkte.

In der Konsultation der Sozialpartner sprachen sich Travail.Suisse und Schweizerischer Gewerkschaftsbund für (mindestens) 3% aus. Sie betonten, die positive Entwicklung müsse nun ihre Früchte tragen. Bei der Argumentation stützten sie sich auch auf einen am 27. Oktober 2005 in der BVG-Kommission diskutierten Formelvorschlag, welcher in der Folge jedoch keine Mehrheit fand. Demnach sei (wie allgemein akzeptiert) als Ausgangspunkt der 7-jährige gleitende Kassazinssatz der 7-jährigen Bundesobligationen zu betrachten (dieser liegt bei rund 2.6%). Aufgrund der positiven Entwicklung der übrigen Märkte sei zudem ein Aufschlag von 0.5 Prozentpunkten vorzunehmen. Die Arbeitgeber vertraten einstimmig die Meinung, der Mindestzinssatz solle um ein Viertelprozent erhöht werden und sei demnach bei 2.75% festzulegen. Dadurch werde einerseits der guten Performance der Aktienmärkte Rechnung getragen, andererseits jedoch auch berücksichtigt, dass der Satz für alle Kassen erreichbar sein müsse, auch wenn deren Risikofähigkeit eingeschränkt sei.

3 Total Return bedeutet Performance inklusive der Zinserträge 4 SMI +1.1% 5 2005 hielten die Vorsorgeeinrichtungen im Durchschnitt: Forderungen (inkl. flüssige Mittel und Hypotheken): 52%, Immobilien 14.2%, Aktien und alternative Anlagen 32%. Zum Vergleich die Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge: Forderungen (inkl. flüssige Mittel und Hypotheken): 74.6%; Aktien und altern. Anlagen: 9.8%, Immobilien: 11.7% 6 Die Performance im Jahresrückblick von Ende Juli 2006 bis Ende Juli 2007 beträgt 4.45%.

5

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Der Bundesrat ist der Ansicht, es sei aufgrund der seit längerem positiven Entwicklung der Aktienmärkte angebracht, eine Erhöhung des Mindestzinssatzes per 1. Januar 2008 vorzunehmen. Auf der anderen Seite muss ebenso berücksichtigt werden, dass Vorsorgeeinrichtungen mit einer tiefen Risikofähigkeit gezwungen sind, in weniger risikoreichere Anlagen (wie Obligationen und Geldmarkt) zu investieren. Sie konnten an der guten Entwicklung der Aktienmärkte nicht ausreichend partizipieren7. Da der Mindestzinssatz eine Minimalanforderung darstellt, welche für alle Kassen grundsätzlich erreichbar sein muss, ist dieser vorsichtig festzulegen. Selbstverständlich können die Vorsorgeeinrichtungen eine höhere Verzinsung vornehmen, wenn ihre Reserven dies erlauben. Der Bundesrat legt

deshalb den Mindestzinssatz, gültig ab 1. Januar 2008, bei 2.75% fest.

2. Erläuterungen zur Änderung von Artikel 12 BVV 2

In Artikel 12 Buchstabe e BVV 2 wird neu festgelegt, dass ab 1. Januar 2008 der BVG-Mindestzinssatz 2.75 Prozent beträgt. Aufgrund des Rückwirkungsverbots werden bisherige Zinsgutschriften durch die Verordnungsänderung nicht berührt.

Der Mindestzinssatz gemäss Artikel 12 BVV 2 hat Auswirkungen auf weitere Verordnungsbestimmungen:

Gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung (FZV)8 entspricht der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 Freizügigkeitsgesetz (FZG)9 dem Mindestzinssatz. Der neue Zinssatz gilt nur für die Verzinsung ab 1. Januar 2008; die Verzinsung der vergangenen Jahre ist nach Artikel 12 BVV 2 Buchstaben a, b, c und d periodengerecht durchzuführen.

Artikel 7 FZV hält fest, dass der Verzugszinssatz dem Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht. Die Austrittsleistungen sind nach Fälligkeit ab dem 1. Januar 2008 daher neu mit 3.75 Prozent zu verzinsen.

Artikel 8a FZV, welcher zur Aufzinsung der Austrittsleistung im Scheidungsfall anwendbar ist, verlangt ebenfalls eine periodengerechte Verzinsung mit dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2.

Nach Artikel 65d Absatz 4 BVG kann der Mindestzinssatz, wenn die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber, Arbeitnehmer/innen und Renterinnen und Rentner nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a und b BVG sich als ungenügend erweisen, während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch 5 Jahre, mit maximal 0.5 Prozentpunkten unterschritten werden.

594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 die Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge zuhanden des Parlaments verabschiedet. Im Zentrum steht die Stärkung der Aufsicht in der zweiten Säule. Zudem enthält sie zusätzliche Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen sowie Massnahmen, um die Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden zu fördern.

Der Text der Botschaft kann abgerufen werden unter:

http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/01433/01435/index.html?lang=de&msgid=13080

6

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2007 auf Antrag des Eidg. Departements des Innern einen Gesetzesentwurf zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen in die Vernehmlassung geschickt. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen grundsätzlich wie privatrechtliche voll ausfinanziert sein. Das System der Teilkapitalisierung wird allerdings während 30 Jahren weiterhin zugelassen. Dabei gelten aber strengere Rahmenbedingungen als bisher und die Vorsorgeeinrichtungen müssen bis in 30 Jahren voll ausfinanziert sein. Vorgesehen ist zudem während dieser Zeit eine regelmässige Berichterstattungspflicht des Bundesrates und eine institutionelle Verselbstständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.

Die Vernehmlassungsvorlage kann abgerufen werden unter:

http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/13309

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2008 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen.

Sowohl der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Alterstruktur als auch der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleiben unverändert. Diese neuen Beiträge werden Ende Juni 2009 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung Integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100

Auf der Internet-Seite des BSV können unter:

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/index.html?lang=de

eine Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Scheidung sowie die integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100 abgerufen werden.

598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Infolge des am 1. September 2007 in Kraft getretenen neuen Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der entsprechenden Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) werden Artikel 33 und Artikel 36 Absatz 3 BVV2 per 1. Januar 2008 wie folgt geändert:

Art. 33 Voraussetzungen

1 Als Kontrollstelle für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können unter Vorbehalt von Absatz 3 natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.

2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle und kantonale Finanzkontrollen können unter der Voraussetzung von Absatz 1 ebenfalls als Kontrollstellen tätig sein.

7

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

3Als Kontrollstelle für Anlagestiftungen können nur Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.

Art. 36 Abs. 3

3Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert, wenn ihr Mandat abläuft oder wenn ihr von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 entzogen wurde.

Somit ist ab dem 1. Januar 2008 die Zulassung nach RAG auch Voraussetzung für die Revisionstätigkeit in der 2. Säule.

Die Anbieter von Revisionsdienstleistungen müssen spätestens bis Ende Dezember 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin bzw. Revisionsexperte gemäss Artikel 4 oder Artikel 6 RAG bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde einreichen.

Jene Personen und Unternehmen, die bis Ende Dezember 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsstelle eingereicht haben, sind bis zur definitiven Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde provisorisch als Revisionsstelle zugelassen (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 43 RAG und Art. 46 RAV). Personen und Unternehmen, die ihr Gesuch um Zulassung als Revisionsstelle erst nach dem 31. Dezember 2007 einreichen, sind bis zur definitiven Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nicht mehr zur Revisionstätigkeit in der 2. Säule zugelassen (Art. 9 RAV).

Nähere Informationen können auf der Internet-Seite der Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde abgerufen werden: http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch

Stellungnahmen

599 Rückzahlung eines Vorbezugs

Nach Artikel 30c Absatz 1 BVG können Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von der Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Der bezogene Betrag kann oder muss unter bestimmten Voraussetzungen zurückbezahlt werden (Art. 30d BVG). Ein Vorbezug ist sowohl aus dem obligatorischen als auch dem überobligatorischen Altersguthaben möglich. Es stellt sich somit auch die Frage, welchem Guthaben der zurückbezahlte Betrag gutzuschreiben ist.

Das BSV vertritt folgende Auffassung:

Soweit ein Vorbezug zurückbezahlt wird, der dem obligatorischen Altersguthaben entnommen wurde, ist auch die Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutzuschreiben.

Die Rückzahlung eines Vorbezugs ist nicht mit einem Einkauf gleichzusetzen, der dem überobligatorischen Guthaben zugeführt wird, sondern um die Rückführung der in das Wohneigentum investierten Vorsorgegelder der 2. Säule. Bei einem Vorbezug scheidet das Vorsorgevermögen nicht aus dem Vorsorgekreislauf aus. Daher besteht auch die Rückzahlungspflicht im Falle einer Veräusserung des Wohneigentums oder sofern beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (Art. 30d Abs. 1 BVG). Soweit diese Mittel obligatorisch geäufnet wurden, bleiben sie obligatorisch, da sie durch die vorübergehende Finanzierung von Wohneigentum den Vorsorgekreislauf nicht verlassen haben. Demzufolge muss die Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben werden, soweit der Vorbezug aus obligatorischem Altersguthaben stammt.

Damit gewährleistet ist, dass obligatorisches Altersguthaben obligatorisch bleibt, muss die Vorsorgeeinrichtung beim Vorbezug festhalten, ob und wenn ja wie viel obligatorisches Altersguthaben vorbezogen wird.

8

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Dieser Grundsatz, obligatorisches Altersguthaben bleibt obligatorisch, solange die Guthaben den Vorsorgekreislauf nicht verlassen haben, gilt allgemein in der beruflichen Vorsorge. Er gilt zum Beispiel auch im Freizügigkeitsfall: Wenn die Austrittsleistung von der bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (allenfalls mit Umweg über eine Freizügigkeitseinrichtung), ist der obligatorische Teil der Austrittsleistung auch bei der neuen Vorsorgeeinrichtung als obligatorisches Altersguthaben zu verbuchen.

Je nachdem aus welchem Guthaben die Mittel für den Wohneigentumsvorbezug entnommen wurden, gibt es verschiedene Konstellationen:

a) Vorbezug nur aus obligatorischem Altersguthaben

Wenn der Vorbezug ausschliesslich dem obligatorischen Altersguthaben entnommen wurde, muss der zurückbezahlte Betrag vollumfänglich dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben werden.

b) Vorbezug aus obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben

Erfolgte der Vorbezug sowohl aus obligatorischem als auch aus überobligatorischem Altersguthaben, obliegt es der Vorsorgeeinrichtung, die Modalitäten der Rückzahlung festzulegen. Das BVG stellt diesbezüglich keine Vorschriften auf. Die Rückzahlung kann z.B. anteilsmässig erfolgen (wurde der Vorbezug zu 70% aus obligatorischem Altersguthaben finanziert, wird auch 70% der Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben). Zu Gunsten der Versicherten wäre die Lösung, zuerst das vorbezogene BVG-Altersguthaben aufzufüllen. Auf jeden Fall ist sicher zu stellen, dass der Betrag, der bei der Rückzahlung dem überobligatorischen Altersguthaben zugeführt wird, den überobligatorisch vorbezogenen Betrag nicht übersteigt. Wenn der überobligatorisch vorbezogene Teil zurückbezahlt ist, muss daher zwingend jede weitere oder darüber hinausgehende Rückzahlung dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden.

c) Vorbezug nur aus überobligatorischem Altersguthaben

Stammt der Vorbezug ausschliesslich aus dem überobligatorischen Altersguthaben, ist die Rückzahlung dem überobligatorischen Altersguthaben zuzuordnen.

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage der Beziehung von Beitragsauständen zu Leistungsreduktionen. Reglemente und Anschlussverträge der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen enthalten denn auch regelmässig Bestimmungen in dem Sinne, dass die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung bei Zahlungsrückständen des angeschlossenen Unternehmens auf das Vorsorgevermögen begrenzt ist. Besteht ein Kollektivversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, findet sich häufig die Formulierung, dass die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht weiter geht als diejenige der Versicherungsgesellschaft, falls Deckungslücken auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers zurückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind.

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung:

Bei Beitragsausständen sind grundsätzlich nicht Leistungen zu kürzen, sondern ein griffiges Inkassowesen durchzuführen unter Androhung von Konsequenzen bis hin zur Auflösung des Anschlussvertrags. Allfällige andere Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen dürfen kein Hinderungsgrund für ein konsequentes Mahn- und Betreibungswesen sein, denn die Vorsorgeeinrichtung ist gegenüber ihren Versicherten verpflichtet, für die Finanzierung der Leistungen zu sorgen. Wenn eine Leistungspflicht nicht mehr durch das Vorsorgevermögen gedeckt und die Beitragsausstände nicht mehr eintreibbar beziehungsweise eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Konkurs des Arbeitgebers), ist die Vorsorgeeinrichtung resp. bei Sammelstiftungen das Vorsorgewerk zahlungsunfähig. Die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung resp. der Leistungsanspruch des Versicherten geht deswegen aber

9

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

nicht unter. Für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass der Sicherheitsfonds die Leistungen sicherstellt (bis zur anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages, Art. 56 Abs. 2 BVG).

Auch eine Verrechnung der Leistungen mit den Beitragsausständen ist in den meisten Fällen nicht möglich. Eine Verrechnung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 BVG für die gesetzlichen resp. unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 120 ff OR für die überobligatorischen Leistungen möglich. Bei einer Verrechnung müssen Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Diese Voraussetzung ist in den meisten Fällen nicht erfüllt: Schuldner der Beiträge ist der Arbeitgeber, Gläubiger der Leistung der Versicherte. Zudem beschränkt sich die Verrechnungsmöglichkeit auf Beiträge, die dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen wurden und für die die Forderung vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten wurde (jedenfalls im obligatorischen Bereich, Art. 39 Abs. 2 BVG).

Der Versicherte hat in der Regel keinen Einfluss darauf, dass der Arbeitgeber die Beiträge, die ihm vom Lohn abgezogen wurden, an die Vorsorgeeinrichtung weiter leitet. Im Normalfall hat er auch keine Kenntnis davon, und wenn, ist er selten in der Position, den Arbeitgeber zur Überweisung anzuhalten.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen es stossend wäre, wenn eine Leistungsbeschränkung nicht möglich wäre. Wenn z.B. jemand als Unternehmer die Beiträge nicht bezahlt, obwohl er es könnte, und anschliessend als Versicherter die volle, nicht finanzierte Leistung verlangt.

Bei fälligen Alters- oder Invalidenleistungen, aber auch bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist eine Verrechnung möglich10, wenn der anspruchsberechtigte Versicherte für die Beiträge haftet, allenfalls auch als Organ der Arbeitgeberfirma (vgl. Art. 754 OR). Auch bei Freizügigkeitsleistungen, die an eine andere Einrichtung überwiesen werden, kann es missbräuchlich sein, sie in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert ist. Auch der Sicherheitsfonds verweigert unter bestimmten Umständen die Leistung (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Das gilt sowohl für Selbständigerwerbende als auch Angestellte in leitender Funktion, die für Beitragsausstände mitverantwortlich sind. Es geht nicht an, dass in diesen Fällen die Allgemeinheit der Versicherten die Leistungen finanzieren soll. Ebenso wäre es stossend, wenn Leistungen für Personen in geschäftsleitender Funktion auf Gehaltsteilen über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich zu Lasten der übrigen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung resp. des Vorsorgewerks finanziert werden müssten.

Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehnt (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder ablehnen würde erachtet das BSV eine Leistungsbeschränkung durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen daher als zulässig.

Rechtsprechung

601 Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 1. März 2007, i. Sa. E. gegen B.E. und Freizügigkeitsstiftung X. SA, B 26/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 22 und 22c FZG)

Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist die Ehedauer. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention

10 Die allgemeinen Beschränkungen der Verrechnung bleiben zu beachten, insbesondere das Verbot der Verrechnung nach Artikel 125 Ziffer 2 OR betreffend des notwendigen Lebensunterhalts.

10

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (BGE 132 V 236 Erw. 2.3 S. 239 f.).

Die Ex-Eheleute legten in einer Konvention den Zeitpunkt der Aufteilung der Austrittsleistung auf den 15. Dezember 2003 fest. Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat der Scheidungsrichter diese Konvention genehmigt und zu einem integrierenden Bestandteil seines Urteils gemacht (Ziff. II des Dispositivs). So muss Ziff. III des Scheidungsurteils, wonach das Dossier «im Hinblick auf die hälftige Teilung des durch die Ehegatten während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens» ans Versicherungsgericht überwiesen wird, im Zusammenhang mit Ziff. II der Konvention ausgelegt werden, wonach die Parteien das Gericht ersuchen, «die Pensionskasse des Arbeitgebers von E. anzuweisen, die Hälfte des während der Ehedauer, d.h. vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003, angesparten Guthabens (d.h. auf den regulären Löhnen sowie auf dem 13. Monatslohn pro rata bis Ende November 2003) auf ein noch zu bestimmendes Vorsorgekonto von B.E. zu überweisen». Daraus kann abgeleitet werden, dass der massgebende Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung, wie von den Parteien festgelegt und vom Scheidungsrichter genehmigt, sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003 erstreckt und einzig die Austrittsleistung des Beschwerdeführers betrifft, da die Ex-Ehefrau ihrerseits nie bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war.

Beim Einkauf des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2003 handelt es sich um eine Zahlung an die Vorsorgeeinrichtung, welche nach dem massgebenden Zeitpunkt vom 15. Dezember 2003 vorgenommen wurde. Im Gegensatz zur Auffassung der erstinstanzlichen Richter darf dieser Einkauf bei der Aufteilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG nicht einbezogen werden, da er nach dem für die Teilung festgelegten Datum getätigt worden ist. Die Sachlage hier ist identisch zur Situation des verpflichteten Ehegatten, der von der in Art. 22c FZG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und sich sogleich nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkauft. Haben die Parteien wie hier im konkreten Fall den massgebenden Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung mit Genehmigung des Scheidungsrichters auf ein Datum vor der Auflösung der Ehe festgelegt, hat der verpflichtete Ehegatte die Möglichkeit, nach diesem Datum einen Einkauf im Sinne von Art. 22c FZG vorzunehmen, da die einbezahlte Summe bei der Teilung nicht mehr berücksichtigt wird. Für die berufliche Vorsorge spielt die Herkunft der finanziellen Mittel, mit welchen der verpflichtete Ehegatte, hier der Beschwerdeführer, den Einkauf getätigt hat, im Gegensatz zur Auffassung des kantonalen Gerichts keine Rolle, da diese Einzahlung nicht in den massgebenden Zeitraum fällt. Anders wäre es dagegen, wenn der Einkauf während des massgebenden Zeitraums stattgefunden hätte. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG sind nämlich Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe (beziehungsweise während des massgebenden Zeitraums) aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berechnung der Austrittsleistung den Betrag des vom Beschwerdeführer nach dem 15. Dezember 2003 getätigten Einkaufs nicht beinhaltet.

11

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. Mai 2007 i. Sa. G. gegen Stiftung P., B 60/06; Entscheid in französischer Sprache; BGE 133 V 288)

(Art. 122 und 124 ZGB, Art. 5 FZG und Art. 37 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung)

E. und G. sind seit November 2004 geschieden. Der Scheidungsrichter ordnete an, dass die Hälfte der Austrittsleistung des Ehegatten E. auf ein Freizügigkeitskonto der Ehegattin G. bei der Stiftung X. überwiesen werden soll. Des Weiteren verpflichtete der Scheidungsrichter E. zur Zahlung von CHF 100'000.– als angemessene Entschädigung an G., sofern die Zahlung dieses Betrages durch die Stiftung von E. an jene von G. nicht möglich sein sollte. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils wurde die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Waadt überwiesen, dessen Abklärungen folgenden Sachverhalt ergaben: Die Stiftung P., bei welcher E. zwischen September 1976 und Januar 2002 versichert gewesen war, gab an, sie habe ein vom 14. Oktober 2002 datiertes, von E. und dessen Arbeitgeber unterschriebenes Formular „Austrittsmeldung“ erhalten, welches sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2002 in Kenntnis setzte. E. hatte dabei angeführt, dass er angeblich schon geschieden sei. Die Stiftung P. bezahlte in der Folge E. den Betrag von CHF 159'229.15 als Kapitalleistung des Altersguthabens aufgrund der vorzeitigen Pensionierung im Alter von 61 Jahren aus. Dieser Betrag entsprach den Leistungen, welche die Stiftung P. dem Versicherten E. einerseits in Form einer Rente aus einem ersten Vorsorgevertrag (CHF 145'008.80) und andererseits in Form von Kapital aus einem zweiten Vertrag (CHF 14'220.35) schuldete. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hat entschieden, dass eine Teilung nicht möglich sei. Die Ehegattin G. hat gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Gemäss dem Bundesgericht hat die Vorinstanz berechtigterweise festgehalten, dass E. (damals 61- jährig), als er die Stiftung P. mit dem Formular „Austrittsmeldung“ um Leistungen ersuchte, von der in den Reglementen der Stiftung P. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Auszahlung von Altersleistungen zu beantragen. Zwar scheint es, dass der Versicherte mit seinen Angaben im Formular beabsichtigte, eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG zu beziehen. Mit der Angabe „geschieden“ vermied er nämlich, dass die Vorsorgeeinrichtung das Einverständnis der Beschwerdeführerin einzuholen brauchte. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Alter des Versicherten und Ende des Arbeitsverhältnisses) allerdings erwogen, dass der Antrag nur die vorzeitige Pensionierung und die Auszahlung von Altersleistungen betreffen konnte, was der Versicherte nicht bestritten hat; in dieser Hinsicht bezieht sich die zwischen dem Versicherten und der Beschwerdegegnerin ergangene Korrespondenz denn auch auf die Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung ab 1. Februar 2002. Neben dem Alter des Versicherten und dem Ende des Arbeitsverhältnisses (per 31. Januar 2002) bildete die Erklärung von E. mit Blick auf die anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine hinreichende Voraussetzung, um den Vorsorgefall eintreten und den Anspruch auf Altersleistungen entstehen zu lassen, sei es in Form einer Rente oder, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt waren, in Form von Kapital. Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass die Tatsache, dass E. falsche Angaben in Bezug auf seinen Zivilstand und zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht hat, keinen Einfluss auf die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen hat, da dieser Anspruch weder vom Zivilstand des Anspruchsberechtigten noch vom Fehlen jeglicher Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig bei einem neuen Arbeitgeber) abhängt. Das Bundesgericht führte aus, dass man der Stiftung P. nicht den Vorwurf machen könne, das Altersguthaben ihres Versicherten nicht blockiert zu haben. Weil der Vorsorgefall eingetreten war und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersleistungen erfüllt waren, hatte die Vorsorgeeinrichtung deren Auszahlung nicht aufzuschieben, umso weniger als keine gerichtlichen Anordnungen ihr die Auszahlung, in welcher Form auch immer, untersagten. Gemäss dem Bundesgericht ist nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflicht die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung

12

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

der Angaben des Versicherten bezüglich dessen Zivilstandes verpflichtet hätte, da weder das geltende Recht noch die reglementarischen Bestimmungen die Zustimmung des Ehegatten als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen vorsehen.

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G. abgewiesen. Es hat erwogen, dass das kantonale Versicherungsgericht den Anspruch von G. auf Vergütung der Hälfte der Austrittsleistung ihres Ex-Ehemannes berechtigterweise verneint habe. Hingegen habe G. Anspruch auf eine vom Scheidungsrichter auf CHF 100'000.- festgesetzte angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB.

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. Mai 2007, i. Sa. X. gegen Y., 5C.238/2006; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 124 ZGB)

Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die erste Instanz am 14. Oktober 2004 gestützt auf Art. 122 ZGB die hälftige Teilung der Austrittsleistung anordnete. Indes erwuchs der Scheidungspunkt erst am 23. Mai 2005 mit dem Einreichen der Anträge der Klägerin in der Anschlussappellation in Rechtskraft. Zwischenzeitlich war am 1. Mai 2005 auf Seiten des Beklagten der Vorsorgefall eingetreten. Dass eine Teilung der Austrittsleistung im Sinn von Art. 122 ZGB damit nicht mehr möglich war, beruht eher auf einer Zufälligkeit bzw. der relativ langen Zeit, welche die erstinstanzliche Urteilsbegründung in Anspruch genommen hat.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend vom Grundsatz, dass auch bei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB auf die gesamte Ehedauer abzustellen, mithin die Trennungsdauer nicht in Abzug zu bringen ist, ist nicht zu sehen, inwiefern das Appellationsgericht unbillig entschieden und Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen hat, die summenmässig der Hälfte der Austrittsleistung entspricht. Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass im konkreten Fall die angemessene Entschädigung namentlich dann zu einem Resultat führen könne bzw. müsse, wie es sich bei einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung ergeben hätte, wenn der Vorsorgefall unmittelbar vor dem Scheidungszeitpunkt eingetreten sei.

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 22. Januar 2007, i. Sa. L. gegen Vorsorgeeinrichtung der Versicherungs-Gruppe X., B 93/06 (BGE 133 V 205); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR)

(Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005)

Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leistung.

Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern.

13

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin, die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 31. Januar 2007, i. Sa. Pensionskasse des Kantons Waadt gegen F., B 141/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 23 BVG)

F. arbeitete seit 1989 als selbständige Ärztin. Aufgrund der im Jahre 1985 diagnostizierten Multiplen Sklerose reduzierte F. ihre Arbeitstätigkeit ab dem 1. Februar 1999 auf 50 %. Die IV sprach ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2000 zu.

F. arbeitete daraufhin von Juli 2002 bis anfangs September 2003 vollzeitlich als angestellte Ärztin für den regionalen ärztlichen Dienst der IV (RAD). Die IV hob die halbe Rente mit Wirkung auf den 30. September 2002 auf. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von F., die eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nach sich zog, gewährte die IV F. jedoch ab dem 1. Oktober 2003 von neuem eine halbe Invalidenrente. Die Pensionskasse des Kantons Waadt (CPEV), der F. seit dem 1. Juli 2002 angeschlossen war, weigerte sich, ihr eine Invalidenrente auszurichten, mit der Begründung, dass die Erkrankung, die ihrer Invalidität zugrunde liegt, bereits vor dem Eintritt bestanden habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt entschied, dass F. Anspruch auf eine Invalidenrente der CPEV hat. Diese reichte Beschwerde gegen das Urteil ein.

Das Versicherungsprinzip, auf welches sich Art. 23 BVG stützt, besagt, dass die Vorsorgeeinrichtung (VE), welcher die Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses (die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache der Invalidität zugrunde liegt) angeschlossen war, den Versicherungsfall übernimmt. Dieses Prinzip findet namentlich Anwendung, wenn der Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person nach sich zog, bereits vor ihrem Beitritt zu einer VE bestand, zu einer Zeit also, in der aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit kein Vorsorgeverhältnis vorlag (BGE 123 V 268 Erw. 3; Entscheid B 35/05 vom 9. November 2005, Zusammenfassung in SZS 2006 S. 370). Damit die VE für die aus einem vorbestehenden Gesundheitsschaden resultierende und bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses vorhandene Arbeitsunfähigkeit nicht aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit nicht lange andauert; er ist unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeitspanne von neuem arbeitsfähig ist (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa).

Im vorliegenden Fall ist der sachliche Zusammenhang unbestritten. Strittig ist allein, ob der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden ist. Die beschwerdeführende Kasse ist der Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit von F. in ihrer Tätigkeit als selbständige Ärztin über ihre Anstellung als Ärztin beim RAD hinaus fortbestand und der zeitliche Zusammenhang durch die neue Tätigkeit nicht unterbrochen wurde.

Wie die erstinstanzlichen Richter zu Recht festhielten, wurde F. als fähig erachtet, ab Sommer 2002 wieder eine berufliche Vollzeit-Arbeitstätigkeit beim RAD aufzunehmen. Diese Tätigkeit wurde der Erkrankung, an welcher F. leidet, angepasst und erlaubte ihr, bis August 2003 mit voller Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Zwischen dem 1. Juli 2002 und 3. September 2003 sind 14 Monate vergangen, während deren F. voll arbeitsfähig war. Diese Periode ist genügend lang, um den Zusammenhang zwischen der vor dem Beitritt bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der nachträglich eingetretenen Invalidität zu unterbrechen (SZS 2002 S. 153). Der Umstand, dass F. eine für ihren Gesundheitszustand

- namentlich aufgrund der Verringerung der psychologischen Belastungen aus dem Umfeld und der regelmässigeren Arbeitszeiten - geeignetere Arbeit als ihre Praxistätigkeit gesucht und erhalten hat, macht aus ihrer neuen Stelle nicht lediglich einen sozialpolitisch motivierten beruflichen Eingliederungsversuch. Somit ist die beschwerdeführende Kasse gehalten, F. eine Invalidenrente auszurichten.

14

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen Überentschädi-

gung

Hinweis auf ein Urteil des Bger vom 20. April 2007, i.Sa. Fondatione collectiva LPP della Rentenanstalt gegen S.; B 120/05; Entscheid in italienischer Sprache)

(Art. 34a BVG; Art. 24 BVV 2)

Der infolge zweier Unfälle zu 100 % invalide Versicherte bezog gleichzeitig je eine Rente des UVG, der IV und der Pensionskasse. Im Alter von 65 Jahren wurde die Invalidenrente der Pensionskasse gemäss Reglement in eine Altersrente umgewandelt. Die Kasse richtete die Leistung jedoch wegen Überentschädigung nicht aus. Der Versicherte klagte gegen die Kasse auf Zahlung der gesamten Altersrente. Das kantonale Gericht gab ihm teilweise Recht und verpflichtete die Pensionskasse zur Bezahlung des dem BVG-Minimum ohne Reduktion entsprechenden Teils der Altersrente an den Versicherten.

Das Bundesgericht hat die von der Kasse dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen.

Streitig ist die Frage, ob die Kasse die Reduktion der in eine Altersrente umgewandelten Invalidenrente aufrechterhalten kann, wobei diese Umwandlung laut der Kasse aus rein versicherungstechnischen Gründen erfolgte und den lebenslänglichen Charakter der in der überobligatorischen Rente enthaltenen BVG-Invalidenrente nicht veränderte. Gemäss der Kasse folgt daraus, dass die Rente nicht in zwei Teile, einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil, gesplittet werden könne und deshalb gesamthaft reduziert werden müsse.

Das Bundesgericht erwägt, dass die koordinationsrechtlichen Bestimmungen der Art. 34a BVG und 24 BVV 2 Altersrenten nicht betreffen. Ausserdem bedeute die Tatsache, dass gewisse Pensionskassen die Invalidenrenten in Altersrenten umwandeln, nicht, dass die Invalidenrente, was den obligatorischen Teil betrifft, ihr lebenslängliches Charaktermerkmal verliere. Da der Gesetzgeber aber keine Koordination für die Altersrenten der beruflichen Vorsorge vorsehe und die Rechtsprechung eine Überentschädigung nicht generell verbiete, sei eine Reduktion wegen Überentschädigung nicht einmal für die erst nach Eintritt des Rentenalters zugesprochenen Invalidenrenten gerechtfertigt. Im Obligatorium habe die Invalidenrente einen lebenslänglichen Charakter; folglich werde sie nicht, sobald der Versicherte das Rentenalter erreicht, automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Deswegen verliere ein Versicherter, der seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt hat und in einem Alter, in welchem er Anspruch auf eine Altersrente hat, weiterhin eine Invalidenrente bezieht, den Vorteil der lebenslänglichen Invalidenrente nicht. Das Reglement der Kasse könne zwar im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die Umwandlung einer solchen Rente in eine Altersrente vorsehen. In solchen Fällen müsse aber, was den obligatorischen Teil betrifft, der Betrag der Altersrente mindestens dem Betrag der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Invalidenrente entsprechen, d.h. dieser gleichwertig sein. Da im konkreten Fall der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit bei Erreichen des Rentenalters nicht wiedererlangt und die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge einen lebenslänglichen Charakter hat, habe der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Diese könne infolgedessen nicht wegen Überentschädigung reduziert werden, da sie de facto einer Altersrente gleichkomme.

15

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Mai 2007, i.Sa. Sammelstiftung X. gegen B., B 127/05 (BGE 133 V 279); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 13 und 14 BVG)

Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionierung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Umwandlungssatzes erfolgte.

Anhang

Chronologische Tabelle der Mitteilungen