Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.106 (19.05.2008)

Mitteilung BV 106 · 19. Mai 2008 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 106 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

19. Mai 2008

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 106

Hinweise

638 Bericht über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden

639 Zusammenstellung der Mitteilungen: Steuern und berufliche Vorsorge (ABV)

640 Liste der gleichgeschlechtlichen Verbindungen und die Äquivalenz dieser Verbindungen mit der

schweizerischen eingetragenen Partnerschaft

641 Neue Internetseite der Aufsicht Berufliche Vorsorge

Stellungnahmen

642 Abgangsentschädigung und Beiträge

Rechsprechung

643 Auslegung von Art. 4 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der beantragten Barauszahlung eines

Selbständigerwerbenden

644 Beschwerdelegitimation für eine Vorsorgeeinrichtung im UV-Verfahren

645 Zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 646 Zeitpunkt der Ablösung einer Invaliden- durch die Altersrente im Zusammenhang mit der

Erhöhung des Frauenrentenalters

647 Einkäufe und nachfolgende Ehescheidung

648 Präzisierung der Rechtsprechung zur zeitlichen Konnexität

649 Wegen Gerichtsurteils rückwirkend vorzunehmende Anpassung des Jahreslohnes im Falle

einer Invalidenrentenbezügerin

Anhang

650 Tabellen BVG-Altersguthaben

Erratum

651 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Hinweise

638 Bericht über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden

Der Bundesrat hat am 2. April 2008 von einem Bericht des BSV Kenntnis genommen, der sich mit der Situation der beruflichen Vorsorge von Personen mit häufig wechselnden und befristeten Anstellungen befasst und verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten untersucht. Der Bericht wird veröffentlicht.

Der Bundesrat hat entsprechend den Schlussfolgerungen des Berichts beschlossen:

• Bei befristeten Anstellungen ist an einer minimalen Anstellungsdauer von 3 Monaten als Voraussetzung für die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge festzuhalten, denn der Verzicht auf diese 3-Monatsfrist würde relativ hohe Verwaltungskosten und Beiträge im Vergleich zu relativ geringen Vorsorgeleistungen bewirken.

• Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen beim gleichen Arbeitgeber werden die verschiedenen Anstellungszeiten zusammengerechnet, sofern die Unterbrechung einen bestimmten Zeitraum (z.B. 3 Monate) nicht übersteigt.

Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, eine entsprechende Verordnungsänderung vorzubereiten.

Internet-Link: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048

639 Zusammenstellung der Mitteilungen: Steuern und berufliche Vorsorge (ABV)

Auf der Internet-Seite des BSV kann unter:

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/index.html?lang=de

eine Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung über Steuern und berufliche Vorsorge abgerufen werden.

640 Liste der gleichgeschlechtlichen Verbindungen und die Äquivalenz dieser Verbindungen mit der schweizerischen eingetragenen Partnerschaft

In Ergänzung zu den Mitteilungen Nr. 95 Rz. 562 teilt das BSV mit, dass ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung unter dem Titel «Unions homosexuelles et leur équivalence avec le partenariat enregistré suisse (Pays de l’UE et AELE + CAN, RCH, CY, HR, USA, H, IL, MK, PH, QUE, YU, CZ, RSM, SK, SLO, TR)» auf der Internetseite des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements EJPD publiziert worden ist:

http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/gesellschaft/eazw/weisungen/kreisschreiben_06.Par.0040.Fil e.tmp/Avis06-043.pdf

Dieses Dokument weist keine Rechtsverbindlichkeit auf und existiert nur auf Französisch.

Für weitere Informationen zur eingetragenen Partnerschaft siehe auch folgende Internetseite des BSV:

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/00369/index.html?lang=de

und des EJPD:

http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/abgeschlossene_projekte0/ein getragene_partnerschaft.html

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641 Neue Internetseite der Aufsicht Berufliche Vorsorge

Es existiert jetzt eine Internetseite des Kompetenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge des BSV:

http://www.bsv.admin.ch/aufsichtbv/?lang=de

Stellungnahmen

642 Abgangsentschädigung und Beiträge

Die vom Arbeitgeber ausgerichtete Abgangsentschädigung gehört grundsätzlich zum massgebenden AHV-Lohn und ist folglich AHV-beitragspflichtig (siehe Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, im Besonderen S. 98 Ziff. 2.1). Die Abgangsentschädigung ist jedoch bis zu einer Höhe von 53'040 Franken vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie vom Arbeitgeber infolge Entlassung aus betrieblichen Gründen (Schliessung, Fusion oder Umstrukturierung) oder im Rahmen eines Sozialplans ausgerichtet wird (zu diesen beiden Ausnahmen siehe S. 40 ff. Ziff. 2090 ff. WML).

Was die obligatorische berufliche Vorsorge angeht, so ist die Abgangsentschädigung als Bestandteil des massgebenden AHV-Lohns gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG grundsätzlich auch BVG-beitragspflichtig (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 177 Rz 460). Einzige Ausnahme bildet die Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden AHV-Lohn abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen. Allerdings darf sich die Vorsorgeeinrichtung laut Rechtsprechung nicht darauf beschränken, die abstrakt gehaltene Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 in ihr Reglement aufzunehmen. Es bedarf vielmehr einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in der die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden (Urteil des EVG vom 30. April 2002, i.Sa. E.B., B 58/00, im Besonderen Erw. 2c, Zusammenfassung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 63, S. 4; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 326 ad Art. 3 BVV 2 und Stauffer, op. cit. S. 160 Rz. 432). Werden diese Anforderungen erfüllt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung die Erhebung von BVG-Beiträgen auf der Abgangsentschädigung nicht vorschreiben.

Wenn sich die Vorsorgeeinrichtung dagegen damit begnügt, den abstrakt gehaltenen Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 in ihr Reglement aufzunehmen, ohne die nicht zu berücksichtigenden Lohnbestandteile konkret aufzuführen, ist es unzulässig, keine Beiträge auf der Abgangsentschädigung zu erheben.

Rechsprechung

643 Auslegung von Art. 4 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der beantragten Barauszahlung eines Selbständigerwerbenden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2008 i.Sa. D. gegen Vorsorgestiftung X., B 134/06, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 4 Abs. 4 BVG)

Der 1961 geborene D. bewirtschaftete mit einem Mitpächter einen Landwirtschaftsbetrieb als einfache Gesellschaft. Nach Auflösung der einfachen Gesellschaft ergab sich für D. Finanzierungsbedarf für die Auszahlung des Eigenkapitals an den Mitpächter sowie für die Investition in eine neue Raufutteranlage. Zur Finanzierung wollte D. teilweise auf die im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Mittel zurückgreifen, weshalb er die Risikoversicherungen sowie den Sparplan kündigte und die Barauszahlung der geäufneten Mittel verlangte. Die Vorsorgestiftung X. lehnte dies mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 BVG ab. Das kantonale Gericht wies die von D. eingereichte Klage ab, worauf D. seinen Antrag auf Barauszahlung vor Bundesgericht erneuern liess.

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Strittig war vor Bundesgericht die Frage, ob D. berechtigt ist, nach Kündigung der freiwilligen beruflichen Vorsorge die Barauszahlung seines angesparten Alterskapitals zu verlangen, oder ob dieses auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen ist. Dies hängt von der Auslegung von Art. 4 Abs. 4 BVG ab.

Aus der Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung (insbesondere aus dem im Nationalratsplenum unwidersprochen gebliebenen Votum des Präsidenten der nationalrätlichen Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit [Nationalrat Bortoluzzi]) ergibt sich nach dem Bundesgericht der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die sonst gesetzlich (BVG, FZG) sehr streng normierte Zweckbindung von Mitteln der beruflichen Vorsorge bei der freiwilligen beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden zu lockern, indem die Entnahme für betriebliche Investitionen ausgenommen ist. Dies kommt zwar im Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG nicht explizit zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat die Entnahme von Beiträgen und Einlagen aus der Vorsorgeeinrichtung für betriebliche Investitionen jedoch nicht als Zweckentfremdung von Vorsorgemitteln qualifiziert und in diesem Sinne für betriebliche Investitionen einen Sonderfall geschaffen. In die gleiche Richtung deutet, dass sich das Bundesamt für Sozialversicherungen entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsprozesses anschickte, eine Verordnungsbestimmung zu entwerfen, die mit dem Votum des Kommissionspräsidenten in Einklang steht (s. Entwurf der Änderungen der BVV 2 zum 3. Paket der 1. BVG-Revision, Art. 32a BVV 2, in der Vernehmlassungsvorlage

[http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/archiv/presse/2005/d/0501120101.pdf]; Art. 32a BVV 2 fand in der Folge nicht Eingang in die BVV 2). Mangels einer Ausführungsbestimmung zu Art. 4 Abs. 4 BVG erscheint es dem Bundesgericht gerechtfertigt, die vorliegende Streitsache sinngemäss nach den in Art. 32a Entwurf BVV 2 genannten Kriterien zu beurteilen, wonach ein einmaliger Vorbezug, der bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden kann, für Investitionen in den Betrieb verlangt werden kann. Steht ein Vorbezug zufolge Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr zur Diskussion, kann die Gesamtheit der Austrittsleistungen für Betriebsinvestitionen zur Barauszahlung gefordert werden.

Im vorliegenden Fall stellt die Erneuerung der Raufutteranlage eine klassische betriebliche Investition dar, welche der Erhaltung des Betriebes und letztlich der Existenzsicherung des Versicherten im Sinne der beruflichen Vorsorge dient. Die Voraussetzungen für die Barauszahlung sind diesbezüglich ohne weiteres erfüllt. Gleiches gilt, soweit Mittel aus der Vorsorgeeinrichtung für die Auszahlung des Geschäftspartners beansprucht werden, geht es dabei doch um Investitionen in das Inventar. Der Einsatz dieser Mittel dient letztlich ebenfalls der Betriebserhaltung und der Existenzsicherung, womit er auf der Ebene der beruflichen Vorsorge im weitesten Sinne anzusiedeln ist. Die Vorsorgestiftung X. ist daher zu verpflichten, dem Versicherten die gesamte Austrittsleistung inklusive gesetzliche oder reglementarische Zinsen bar auszubezahlen.

Bemerkung

Durch dieses Urteil ist die Antwort auf Frage 23 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86 Rz. 501 dahingehend zu relativieren, dass die Barauszahlung der von freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden geäufneten Mittel zum Zwecke betrieblicher Investitionen zulässig ist, wenn ein Missbrauch auszuschliessen ist.

644 Beschwerdelegitimation für eine Vorsorgeeinrichtung im UV-Verfahren

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2008 i.Sa. SUVA gegen Pensionskasse X., 8C_13/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 59 ATSG)

Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren, als die Pensionskasse X. den Einspracheentscheid der SUVA beim kantonalen Gericht angefochten hatte, erfüllt waren. Der Rechtsstreit betraf somit ausschliesslich die Fra-

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ge, ob eine Pensionskasse, welche dem Versicherten eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten hat, berechtigt ist, den Rentenentscheid der obligatorischen Unfallversicherung mit dem Antrag auf Erhöhung der Leistungen auf dem Rechtsmittelweg anzufechten.

Infolge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung ist der Entscheid des Unfallversicherers über seine Leistungspflicht regelmässig ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu erbringen hat; der Entscheid des Unfallversicherers begründet somit nicht die grundsätzliche Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung, beeinflusst diese jedoch in quantitativer Hinsicht. Damit ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der von Gesetz und Verordnung geschaffenen Ordnung durch die unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung direkter berührt im Sinne von Art. 59 ATSG als beispielsweise das für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen, dessen mögliche Beanspruchung davon abhängt, ob die Leistungseinstellung den Existenzbedarf der versicherten Person gefährdet. Mit Blick auf die in der bisherigen Rechtsprechung beurteilten vergleichbaren Sachverhalte ist somit die Frage, ob der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten hat, aus der (ganzen oder teilweisen) Leistungsverweigerung durch den Unfallversicherer - neben dem gegebenen tatsächlichen (wirtschaftlichen) Interesse an der Beschwerdeführung - ein unmittelbarer Nachteil erwachse, zu bejahen. Aus dieser Beurteilung folgt, dass der Vorsorgeeinrichtung die Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG einzuräumen ist.

645 Zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008 i.Sa. Pensionskasse X. gegen A., BGE 134 V 64 [B 10/07]; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2)

Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren massgeblich darüber zu befinden, wie das in der Überversicherungsberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 anzurechnende „zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen“ zu ermitteln ist.

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen darf, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig jedoch der versicherten Person das rechtliche Gehör mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht, indem sie die persönlichen Umstände und die Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und dafür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen.

Bemerkung

Dieses Urteil relativiert die in den Mitteilungen Nr. 82 Rz. 478 publizierte Stellungnahme.

646 Zeitpunkt der Ablösung einer Invaliden- durch die Altersrente im Zusammenhang mit der Erhöhung des Frauenrentenalters

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2008 i.Sa. BSV gegen D. und Personalvorsorgestiftung X., 9C_770/2007; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 13 BVG und Art. 62a Abs. 1 BVV 2)

Die im März 1944 geborene D. bezieht seit September 1999 von der Personalvorsorgestiftung X. eine halbe Invalidenrente. Im April 2006 teilte die Stiftung D. mit, dass ihr ab 1. April 2006 anstelle der Inva-

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liden- eine Altersrente aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet werde. Das kantonale Gericht hiess die von D. eingereichte Klage teilweise gut, indem es die Stiftung verpflichtete, D. die bisherige Invalidenrente bis Ende März 2008 auszuzahlen und ihr danach die gesetzlichen und reglementarischen Altersleistungen auszurichten; gegen diesen Entscheid führte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde ans Bundesgericht.

Einziger Streitpunkt vor Bundesgericht bildete die Frage nach dem Zeitpunkt der Ablösung der Invaliden- durch die Altersrente. Während sich das kantonale Gericht auf Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 BVV 2 stützt und diesen Zeitpunkt zwingend auf das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters 64 für Frauen festlegt (März 2008), berufen sich BSV und D. auf Art. 9 und 14 Abs. 6 des anwendbaren Reglements, wonach der Anspruch auf die Invalidenrente u.a. dann erlischt, wenn das reglementarische ordentliche Rentenalter von 65 erreicht ist (März 2009).

Das BVG erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften (Art. 13 Abs. 2 BVG) ausdrücklich, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (BGE 133 V 575 Erw. 5). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien und wird ebenfalls in der Literatur so vertreten. Demzufolge erweist sich die Reglementsbestimmung, wonach das ordentliche Rücktrittsalter für Frauen am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht wird, als bundesrechtskonform. Da weiter die BVG-Mindestansprüche eingehalten werden, wird auch die BVG-Invalidenrente erst am 1. April 2009 durch die BVG-Altersrente abgelöst.

647 Einkäufe und nachfolgende Ehescheidung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 4. März 2008, i. Sa. M. gegen W. und Vorsorgestiftung X, 9C_865/2007; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 22 Abs. 3 FZG und 198 ZGB)

Der Appellationshof des Kantons Genf verfügte die hälftige Teilung des Guthabens der beruflichen Vorsorge, das der Ehegatte M. während der Ehe ansparte, und überwies das Dossier zur Festsetzung der Höhe der Austrittsleistungen und zur Vornahme der Teilung ans kantonale Sozialversicherungsgericht. Die Vorsorgestiftung X. gab an, dass die von M. zwischen dem 17. Februar 1979 und dem 2. September 2005 angesparten Leistungen 2'775'178 Franken betragen. Diese wurden teilweise zwischen 1997 und 2004 mit 359'075 Franken eingekauft. M. reichte eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts ein und verlangte die Aufhebung desselben sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die zu teilende Austrittsleistung abzüglich der zwischen 1997 und 2004 eingekauften Summen und der entsprechenden Zinsen festlege.

Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen (Art. 22 Abs. 3 FZG).

Im vorliegenden Fall hielt das kantonale Urteil als zu teilende Leistungen von M. den Betrag von 2'775'178 Franken fest, also das gesamte Guthaben, das dieser während der Ehe angespart hat, und äusserte sich nicht zu den zwischen 1997 und 2004 getätigten Einkäufen. Da die Vorinstanz diesen Punkt nicht prüfte und die Feststellung erforderlicher Sachverhalte unterliess, verletzte sie das Bundesrecht, ohne dass das Bundesgericht die Frage entscheiden oder den Sachverhalt ergänzen kann.

Aufgrund des Dossiers steht fest, dass Einkäufe in der Höhe von 359'075 Franken getätigt wurden, aber es sagt nichts darüber aus, ob diese aus Mitteln finanziert wurden, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen Eigengut wären, da der Güterstand der Ehegatten in diesem Punkt nicht bestimmend ist. Folglich wird die Beschwerde gutgeheissen, und zwar in dem

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Sinne, dass das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

648 Präzisierung der Rechtsprechung zur zeitlichen Konnexität

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2007 i.Sa. Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung gegen N., BGE 134 V 20 [9C_249/2007]; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 23 lit. a BVG)

In diesem Entscheid verdeutlichte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit: Während für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich ist, hat sich der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität, als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung, nach der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit zu beurteilen. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen. Soweit in früheren Entscheiden der Begriff des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und später eingetretener Erwerbsunfähigkeit verwendet worden war, kann daran nicht festgehalten werden (insbesondere B 35/05 vom 9. November 2005, B 49/00 vom 7. Januar 2003 und B 46/06 vom 29. Januar 2007).

649 Wegen Gerichtsurteils rückwirkend vorzunehmende Anpassung des Jahreslohnes im Falle einer Invalidenrentenbezügerin

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2008 i.Sa. BVG-Sammelstiftung X. gegen S., 9C_568/2007; Urteil in deutscher Sprache)

Die 1974 geborene S. wurde ab 17. März 1998, während ihres Vorsorgeverhältnisses mit der BVG-Sammelstiftung X., dauernd zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb sie ab 1. April 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog. Die BVG-Sammelstiftung X. richtete ihrerseits ab 1. Juni 1999 Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus, ab 1. Oktober 2000 aufgrund einer Invalidität von 100 %. Bemessungsgrundlage bildete der nach dem Arbeitsvertrag für das Jahr 1998 geschuldete Lohn. Aufgrund von drei Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2001 betreffend Lohnklagen gegen den Kanton wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Geschlechterdiskriminierungsverbots und Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz sowie einer darauf gestützten Vereinbarung erhielt S. im Februar 2002 eine Lohnnachzahlung für die Jahre 1996 bis 2001 von insgesamt Fr. 33'839.90; davon entfiel der Betrag von Fr. 8'358.05 auf das Jahr 1998. Nachdem die Vorsorgeeinrichtung die Neuberechnung der Invalidenrente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Lohnnachzahlung abgelehnt hatte, liess die Versicherte dies mit Klage beim kantonalen Gericht beantragen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut, worauf die Vorsorgeeinrichtung Beschwerde ans Bundesgericht führte und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Lohnnachzahlung keine Erhöhung der laufenden Invalidenrente bewirke, beantragte.

Streitig ist vor Bundesgericht, ob die im Februar 2002 erfolgte Lohnnachzahlung für 1998 von Fr. 8'358.05 bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen ist, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns, was die Vorinstanz bejaht hat.

Das Bundesgericht erwägt, dass sich der Jahreslohn nach den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen prospektiv nach dem ab 1. Januar eines Kalenderjahres vereinbarten festen Jahresein-

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kommen bestimmt. Daher zählt zum Jahreslohn jeder am 1. Januar bestehende Anspruch auf Lohn für im betreffenden Kalenderjahr geleistete bzw. zu leistende Arbeit. Wird ein solcher Anspruch erst später – gerichtlich – festgestellt, bildet eine dadurch ausgelöste Lohnnachzahlung Bestandteil des Jahreslohnes des betreffenden Jahres. Der Rechtsgrund für den (zusätzlichen) Lohnanspruch ist nicht von Belang. Die S. nachträglich ausgerichtete Lohnnachzahlung für das Jahr 1998 im Umfang von Fr. 8'358.05 hat als am 1. Januar 1998 nach Arbeitsvertrag geschuldet zu gelten und bildet daher Bestandteil des Jahreslohnes; sie ist somit bei der Berechnung der Invalidenrente ab Anspruchsbeginn zu berücksichtigen und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. Nicht zu prüfen war im Übrigen in diesem Verfahren, ob auf der rentenwirksamen Lohnnachzahlung für 1998 Risikoversicherungsprämien geschuldet sind.

Anhang

650 Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale Altersguthaben BVG, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2008 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das auf den 31.Dezember jeden Jahres von 1985 bis 2008 erworbene Altersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um

• Die Höhe einer neuen Invalidenrente oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn man das erworbene Altersguthaben kennt, kann man leicht das projektierte Altersguthaben bestimmen und damit die BVG-Invalidenrente

• Den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus)

• Im Fall von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren

• Den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung zu schätzen, deren Vorsorgeplan mit dem BVG berechnet ist.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen beruflichen Vorsorge“, das unter der Internetadresse

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

verfügbar ist.

Seit 2002 können Frauen nach dem Rücktrittsalter bis zum Alter 63 weiterarbeiten und dem BVG unterstellt sein gemäss eines Bundesgesetzes bzgl. der Fortführung der Versicherung für Frauen vom 23.03.01 (aufgehoben am 1.1.2005).

Seit dem 1.1.2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, die Altersklassen mit gleichem Gutschriftensatz entsprechen denjenigen der Männer.

Das individuelle Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

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Erratum

651 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

Mehrere Fehler haben sich leider in die im Anhang zu Bulletin Nr. 104 veröffentlichten Tabellen in der Papierversion eingeschlichen. Sie betreffen den kumulierten Anpassungssatz der Risikorenten. Die nachstehenden neuen Tabellen ersetzen die fehlerhaften.

Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 104 wurde bereits korrigiert.