Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 (25.10.2009)
Mitteilung BV 115 · 24. November 2009 · BV
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. BV 115 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
24. November 2009
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115
Hinweise
712 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 2010 infolge der
parlamentarischen Initiative “Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes“
713 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 % für das Jahr 2010
714 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den
1. Januar 2010
715 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2010
Stellungnahmen
716 Fragen zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
717 Beitragszahlungen an die Säule 3a über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus
Rechtsprechung
718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der
Wohneigentumsförderung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB nicht zu decken vermag?
719 Beizug der Rentnerinnen und Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Auslegung von
Anhang
• Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art.
60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang
• Wichtige Masszahlen 2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge
• Wichtige Masszahlen 1985-2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge
• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
Hinweise
712 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 2010 infolge der parlamentarischen Initiative “Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsge-
setzes“
Nationalrätin Suzanne Leutenegger Oberholzer hat am 6. Juni 2007 (07.436) folgende parlamentarische Initiative eingereicht: “Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu ändern, dass eine reglementarisch mögliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgefälle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.“
Am 19. März 2009 hat der Nationalrat der Initiative Folge geleistet und somit dem Entwurf seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-NR) zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zugestimmt. Der Ständerat hat am 4. Juli 2009 dem Entwurf ebenfalls zugestimmt. Am 12. Juli 2009 ist das Bundesgesetz in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden. Mit der vorliegenden Änderung ist es nicht mehr möglich, eine versicherte Person zum vorzeitigen Rücktritt zu zwingen, wenn sie noch weiterarbeiten will. Sie kann in diesem Fall auch die Austrittsleistung verlangen.
Diese Änderung des FZG wurde in der Amtliche Sammlung 2009 5187 publiziert:
http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/5187.pdf.
Der Bundesrat hat die Änderung auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt:
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29405
Alle Unterlagen zu dieser parlamentarischen Initiative (Bericht der SGK-NR, Stellungnahme des Bundesrates usw.) sind auf folgender Internet-Seite abrufbar (Curia Vista):
http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20070436.
Im Nachfolgenden wird der Text dieser Gesetzesänderung publiziert (nur der Text, der im Bundesblatt und in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird, ist rechtsgültig).
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
Änderung vom 12. Juni 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrates vom 14. Januar 20091
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20092,
beschliesst:
I
Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1bis und 3
1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend.
3 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009
Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
5
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen.
6
2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1BBl 2009 1101
2BBl 2009 1109
3 SR 831.42
4 SR 831.40
5 BBl 2009 4393
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 1. Oktober 2009
713 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 % für das Jahr 2010
Am 14. Oktober 2009 hat der Bundesrat beschlossen den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge im nächsten Jahr bei 2% zu belassen.
Internet-Link für die Pressemitteilung:
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29484
714 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010
Auf den 1. Januar 2010 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für diese Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 2,7 %.
Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dazu den entsprechenden Anpassungssatz zu berechnen und bekannt zu geben.
Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG sind mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt (in der Regel alle zwei Jahre).
Der Anpassungssatz für 2010 der 2006 erstmals ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG beträgt 2,7 %7. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2006 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung im Jahr 2011 angepasst.
Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entscheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.
Internet-Link für die Pressemitteilung:
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29514
715 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2010
Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2010 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang und auf die Mitteilungen Nr. 108 Rz 661.
Stellungnahmen
716 Fragen zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
Im Zusammenhang mit der Änderung von Art. 2 Abs. 1bisFZG hat das BSV einige Anfragen erhalten. Die häufigsten darunter publizieren wir nachfolgend mit den entsprechenden Stellungnahmen:
7 Der Anpassungssatz ist auf dem Index der Konsumentenpreise September 2009 (103,0596) und September 2006 (100,3115) abgestellt.
1. Für welche Versicherten und Pensionskassen bringt der revidierte Art. 2 Abs. 1bis FZG eine Änderung? Worin besteht die Änderung gegenüber dem alten Recht?
Die Gesetzesänderung bewirkt nur für jene Versicherten eine Änderung, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, die bisher für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rentenalters aufgelöst wurde, die vorzeitige Pensionierung zwingend vorsah. Diesen Versicherten steht neu ein Wahlrecht zu, falls sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin erwerbstätig sind oder sich arbeitslos melden: Sie können anstelle der Altersrente die Ausrichtung der Austrittsleistung verlangen, wenn ihnen dies vorteilhafter erscheint. Die Pensionskassen dürfen in ihren Reglementen die zwingende Frühpensionierung ab dem 1. Januar 2010 nur noch für Personen vorsehen, die die Erwerbstätigkeit nicht weiterführen (bzw. nicht arbeitslos gemeldet sind).
2. In welchen Fällen kann von der Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne des neuen Art. 2 Abs. 1bis ausgegangen werden?
Für die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Versicherter die Erwerbstätigkeit tatsächlich weiterführt, ist nicht der subjektive Wille des Betroffenen massgebend, sondern es wird auf möglichst objektive Kriterien abgestellt (Bericht der SGK-N vom 14. Januar 2009 zur parlamentarischen Initiative „Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer; Änderung des Freizügigkeitsgesetzes“, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/1101.pdf, S. 1104). Es muss überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Betroffene weiterhin erwerbstätig ist. So ist die Voraussetzung der tatsächlichen Weiterführung der Erwerbstätigkeit erfüllt, wenn die versicherte Person mittels eines Arbeitsvertrages nachweist, dass sie ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, oder wenn sie belegen kann, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt. Allein die Aussage, man würde gern weiterhin erwerbstätig sein, genügt nicht, es sei denn, man belegt diesen Willen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit, indem man sich bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.
3. Setzt Art. 2 Abs. 1bis FZG einen bestimmten Umfang der Erwerbstätigkeit voraus?
Der Gesetzeswortlaut sieht keinen Mindestumfang der Erwerbstätigkeit vor. Trotzdem sind nach Auffassung des BSV hierzu zwei Präzisierungen angebracht:
Nach Ansicht des BSV setzt die Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1bisFZG voraus, dass der Umfang der bisherigen und jener der neuen Erwerbstätigkeit in keinem groben Missverhältnis zueinander stehen. Denn würde bereits ein gegenüber der früheren Tätigkeit sehr geringfügiges Arbeitspensum ausreichen, damit der Versicherte anstelle der Altersrente die Austrittsleistung wählen kann, bestünde ein gewisses Missbrauchspotential: Es ist nicht auszuschliessen, dass Versicherte die Arbeitszeitreduktion nur aus dem Grund vornehmen würden, um so die Kapitaloptionsbestimmungen ihrer Pensionskasse zu umgehen. Diese Möglichkeit zu schaffen entsprach indessen nicht dem gesetzgeberischen Willen. So ist das BSV der Auffassung, dass zum Beispiel bei einer Reduktion des Pensums von 80-100% auf weniger als 20% die Gefahr eines solchen Missbrauchs sicher besteht.
Bei Pensionskassen, die die Teilpensionierung ermöglichen und ab einer gewissen Reduktion des Arbeitspensums zwingend vorsehen, kann eine versicherte Person nicht die Ausrichtung der ganzen Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn sie die Erwerbstätigkeit soweit reduziert, dass die Bedingungen für eine Teilpensionierung erfüllt sind. Die neue Bestimmung verhindert eine frühzeitige Zwangspensionierung nur insofern, als die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (bzw. die Person sich als arbeitslos meldet). Reduziert der Betroffene seine Erwerbstätigkeit zum Beispiel auf die Hälfte, ist es möglich, dass das Pensionskassenreglement zwingend die Ausrichtung der halben Altersleistung (= Umfang der nicht mehr weiter geführten Erwerbstätigkeit) vorsieht.
4. Wie weist der Versicherte nach, dass er arbeitslos gemeldet ist?
Die Betroffenen können bei ihrer RAV-Stelle einen Ausdruck aus dem Informationssystem AVAM (Arbeitsvermittlungs- und Arbeitsmarktstatistik) verlangen.
5. Was geschieht mit der Austrittsleistung?
Eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1bisFZG untersteht den gleichen Regelungen wie andere Austrittsleistungen gemäss Art. 2 FZG, die vor Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters ausgerichtet werden:
Wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, wird die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Übersteigt die Austrittsleistung insgesamt den Betrag, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen bei der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig ist, ist Art. 13 FZG anwendbar: Der übersteigende Teil der Austrittsleistung kann auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen oder für den Einkauf in künftige reglementarisch höhere Leistungen verwendet werden.
Geht der Versicherte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, bestehen folgende Möglichkeiten: Erstens kann der Versicherte die Überweisung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice verlangen. Zweitens kann er für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Barauszahlung verlangen, falls er der obligatorischen beruflichen Vorsorge durch kein Arbeitsverhältnis mehr untersteht. Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im EU/EFTA Raum gelten besondere Regeln (vgl. Mitteilung Nr. 96/567). Falls er sich als Selbständigerwerbender freiwillig versichert, wird die Austrittsleistung auf die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
Meldet sich der Betroffene nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung an, bleibt er der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur für die Risiken Tod und Invalidität unterstellt. In Bezug auf die Altersvorsorge gilt Folgendes: Der Versicherte kann die Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Wenn das Reglement der bisherigen Einrichtung dies vorsieht, kann er statt dessen seine berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang freiwillig dort weiter führen. Falls dies im Reglement nicht vorgesehen ist, kann er sich zu diesem Zweck bei der Auffangeinrichtung versichern lassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 BVG).
6. Kommt Art. 2 Abs. 1bisFZG auch zur Anwendung, wenn jemand im Ausland eine Erwerbs-
tätigkeit aufnimmt?
Auch bei einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Ausland kann der Versicherte anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.
7. Auswirkung auf das Schlussalter für den Vorbezug oder die Verpfändung für Wohneigen-
tum
Nach Art. 30c BVG können Versicherte bis spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum geltend machen. Art. 331d Abs. 1 OR, auf den Art. 30b BVG verweist, legt für die Verpfändung das gleiche Schlussalter fest.
Im Urteil vom 18. Mai 2004 (2A.509/2003, zusammengefasst in der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 78 Rz. 465) hat das Bundesgericht den Begriff „Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen“ geprüft und eine klare Parallele zwischen dem Grenzalter, bis zu dem die versicherte Person den Vorbezug geltend machen kann, und dem Anspruch auf Freizügigkeitsleistung aufgezeigt: Ist der Bezug einer Freizügigkeitsleistung für eine versicherte Person möglich, wenn sie das reglementarische Rücktrittsalter für die vorzeitige Pensionierung zwar erreicht hat, von diesem Recht aber keinen Gebrauch macht, so kann sie nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters auch noch einen Vorbezug verlangen oder eine Verpfändung vornehmen. Im Gegensatz dazu können Versicherte, die - falls sie die Vorsorgeeinrichtung nach Erreichen des frühestmöglichen Rücktrittsal-
ters verlassen - automatisch eine Altersrente erhalten, während dieser Zeitspanne keinen Vorbezug mehr verlangen.
Ab dem 1. Januar 2010 können Vorsorgeeinrichtungen Versicherte, deren Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt nach Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters aufgelöst wird, nicht mehr zum Bezug einer gekürzten Rente zwingen, falls diese ihre Erwerbstätigkeit weiterführen: Wer die Erwerbstätigkeit weiterführt, kann statt dessen den Bezug der Freizügigkeitsleistung wählen. Im Hinblick auf diese Änderung und die oben zitierte Rechtsprechung, ist das BSV der Auffassung, dass die Gesetzesänderung auch eine Auswirkung hat auf das Schlussalter, bis zu dem die Versicherten den Vorbezug für Wohneigentum geltend machen können: Falls sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen, können die Versicherten auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters - bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters - einen Vorbezug verlangen oder eine Verpfändung vornehmen.
717 Beitragszahlungen an die Säule 3a über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus
Wenn der Vorsorgenehmer keine Beiträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil er das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (Arbeitnehmer oder selbstständigerwerbend), kann er höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommen, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (höchstens 40% von 82’080 Franken, d.h. 32'832 Franken, [Stand 2009 und 2010]) (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3).
Die Höhe der maximalen Einzahlung ist nicht die gleiche, wenn die Person im Rentenalter einer Vorsorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 kann sie jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten, d.h. höchstens 6’566 Franken (Stand 2009 und 2010): Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz. 618, Frage 3.
Rechtsprechung
718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsför-
derung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB nicht zu decken vermag?
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 3. September 2009, 9C_1051/2008, 9C_10/2009, BGE 135 V 324; Urteil in französischer Sprache)
(Art. 122 ZGB und 30c BVG)
Das kantonale Gericht verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten einen bestimmten Betrag auf das Freizügigkeitskonto seiner früheren Ehefrau zu überweisen. Bei der Berechnung der Austrittsleistung des Ehegatten wurde auch der vormals bei seiner damaligen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezug berücksichtigt.
Die Teilung der Austrittsleistungen im Falle einer Scheidung erstreckt sich auf alle Ansprüche aus den Vorsorgeverhältnissen gemäss FZG. Dazu gehören sowohl die Guthaben aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge als auch Vorsorgeleistungen aus Freizügigkeitspolicen oder -konten, also sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Die Freizügigkeitsguthaben für den Erwerb von Wohneigentum im Rahmen der Eigentumsförderung zu den in Artikel 30c ff. BVG festgehaltenen Bestimmungen sowie gemäss der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) sind, da sie an einen Vorsorgezweck gebunden bleiben, auch Teil davon. Im Falle einer Scheidung und solange beim Versicherungsnehmer kein Vorsor-
gefall eingetreten ist, sind die gebundenen in das Wohneigentum investierten Mittel gemäss Artikel 122 und 123 ZGB (Art. 30c Abs. 6 BVG) zu teilen.
Vorliegend hatte der Exgatte einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt. Die Guthaben bei seiner Vorsorgeeinrichtung reichen aber nicht aus, um die seiner früheren Ehefrau vom Kantonsgericht zugesprochene Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB zu decken. Es stellt sich nun die Frage, wie diese Schuld zu begleichen ist, oder genauer gesagt, ob die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten dazu verpflichtet werden kann, den fehlenden Betrag, wie vom Kantonsgericht angeordnet, auf das Freizügigkeitskonto der früheren Ehefrau zu überweisen.
Im vorliegenden Urteil gab das BGer der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten insofern Recht, als es anerkannte, dass die Teilung der Austrittsleistung theoretisch zwar möglich und durchführbar sei, die Überweisung der Ausgleichsforderung an die frühere Ehefrau zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten indes nur innerhalb der tatsächlich verfügbaren Mittel erfolgen kann. Darüber hinaus muss der Exgatte, der den Vorbezug getätigt hat, selbst für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen, der an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der Gläubigerin zu überweisen ist.
719 Beizug der Rentnerinnen und Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Auslegung von Art. 65d BVG
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009 i.Sa. Stiftung Sicherheitsfonds BVG und Ostschweizerische Rentnerpensionskasse gegen P. sowie Ostschweizerische Rentnerpensionskasse und Stiftung Sicherheitsfonds gegen B., F., K., U., S. und T., 9C_708/2008, 9C_709/2008, 9C_899/2008, 9C_904/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)
Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob von den Rentnerinnen und Rentner der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse, bei welcher es sich um eine reine Rentnerkasse handelt, ein Sanierungsbeitrag als Massnahme gegen die Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung verlangt werden kann. Die Vorinstanz des Bundesgerichts, das Bundesverwaltungsgericht, hatte die Erhebung eines solchen Rentnerbeitrags abgelehnt, und zwar sowohl in Bezug auf die Altrentner, welche vor der Teilliquidation 1999, infolge welcher freie Mittel zur Verteilung kamen, berentet wurden, als auch in Bezug auf Neurentner, deren Renten nach dieser Teilliquidation von 1999 entstanden. Gegen diese beiden (je die Alt- und Neurentner betreffenden) Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts führten einerseits die Ostschweizerische Rentnerpensionskasse als auch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG Beschwerde ans Bundesgericht, welches die vier Verfahren in der Folge vereinigte.
Das Bundesgericht verneint die Beschwerdelegitimation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, da diese die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Legitimation Dritter zur Anfechtung „pro Adressat“ nicht erfüllt, ist sie doch durch den angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen; dieser erhöht höchstens die Wahrscheinlichkeit ihrer späteren Leistungspflicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Vorsorgeeinrichtung. Auf die Beschwerde der Stiftung Sicherheitsfonds BVG tritt das Bundesgericht daher nicht ein. Die Legitimation der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse als unmittelbar betroffene Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids ist dagegen gegeben, weshalb auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die formelle Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde einzig die mit den Massnahmen gegen die Unterdeckung verbundene Reglementsänderung umfasst (vorliegend der Reglementsnachtrag mit dem darin angeordneten Abzug von 20 % auf den laufenden Renten), nicht dagegen die Massnahmenplanung als solche (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Zudem hat sich die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Sanierungsplänen auf eine Rechtskontrolle zu be-
schränken, was bedeutet, dass, da die Kognition in oberer Instanz nur enger, nicht aber weiter werden kann, sich auch das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 49 lit. c VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat. Auf dem Weg der aufsichtsrechtlichen Genehmigung kann weiter nur die abstrakte Normenkontrolle der umstrittenen Reglementsänderung erfolgen; individuelle Ansprüche einzelner Rentner sind demgegenüber auf dem Weg der Klage nach Art. 73 BVG geltend zu machen.
Das Bundesgericht fasst den unbestrittenen Sachverhalt zusammen, welcher darin besteht, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit 1990 eine Invalidenrente bezog (sog. Altrentnerin); diese Rente wurde im Rahmen der Teilliquidation 1999 aus Zuteilung freier Mittel um 26,4 % erhöht. Die Beschwerdegegner 2 haben anlässlich dieser Teilliquidation aus freien Mitteln eine Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 % erhalten. Sie bezogen nachträglich eine Rente (sog. Neurentner), welche auf der Grundlage dieses um 34 % erhöhten Guthabens berechnet wurde. Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung verminderte sich zwischen 2004 und 2005 um mehr als 3,5 % auf 86,28 %, weshalb auch unbestritten ist, dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet war, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 lit. b und Art. 65d Abs. 1 BVG). Umstritten ist demgegenüber die Rechtmässigkeit dieser beschlossenen Sanierungsmassnahme, welche darin besteht, dass von den Renten derjenigen Rentner, die Mittel aus der Teilliquidation erhalten haben (also auch der Beschwerdegegner), ein Rentenbeitrag in der Höhe von 20 % der aktuellen Rente abgezogen wird.
Das Bundesgericht stellt anschliessend die Entstehungsgeschichte dar, welche zum heutigen Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG geführt hat. Gemäss dieser Bestimmung, welche auch im Überobligatorium gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), sind Rentnerbeiträge zur Behebung von Unterdeckungen unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich zulässig.
Das in Art. 65d Abs. 3 (Ingress) BVG statuierte Subsidiaritätsprinzip, gemäss welchem Rentnerbeiträge nur zulässig sind, wenn andere (mildere) Massnahmen nicht zum Ziel führen, ist nach Bundesgericht nicht verletzt worden. Es sind keine anderen Massnahmen ersichtlich, welche die Unterdeckung innert angemessener Frist (Art. 65d Abs. 2 BVG) beheben könnten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung bzw. die gerichtliche Überprüfung des Aspekts der Behebung der Unterdeckung innert angemessener Frist (d.h. gemäss Botschaft innert 5 bis 7 Jahren und nur in Ausnahmefällen innert mehr als 10 Jahren) nur eine Momentaufnahme sein kann; diese Voraussetzung hat bereits dann als erfüllt zu gelten, wenn im Zeitpunkt des stiftungsrätlichen Beschlusses über die Sanierungsmassnahmen aufgrund einer realistischen Lagebeurteilung andere Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen, um die Unterdeckung zu beheben. Im Lichte dieses Prüfungsmassstabs erscheint es höchst unrealistisch, dass mit einer Verbesserung der Anlagepolitik alleine eine Behebung der Unterdeckung erwartet werden könnte. Auch kann mit Sanierungsmassnahmen nicht zugewartet werden, bis das Ergebnis des Verantwortlichkeitsprozesses, welchen die Vorsorgeeinrichtung gegen die ehemalige Expertin für berufliche Vorsorge angehoben hat, feststeht. Die Voraussetzung der Subsidiarität des Rentnerbeitrags ist damit erfüllt.
Die gesetzlichen Mindestleistungen geltend zwingend unmittelbar von Gesetzes wegen, auch wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen entsprechenden Vorbehalt enthält. Der Umstand, dass im Reglementsnachtrag kein Vorbehalt der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 4 BVG enthalten ist, führt entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher nicht zur Aufhebung der Genehmigung der streitigen Reglementsänderung; auch wenn davon ausgegangen wird, dass im Reglement selber ein Vorbehalt der gesetzlichen Mindestleistungen enthalten sein muss, genügt es, wenn ein entsprechender Vorbehalt im Reglement noch angebracht wird.
Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 5 BVG darf ein Rentnerbeitrag nur erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Eine solche reglementarische Grundlage wird durch die umstrittene Reglementsänderung gerade geschaffen. Eine im Zeitpunkt der Rentenentstehung vorhandene reglementarische Grundlage für die Erhebung von Rentnerbeiträgen kann dage-
gen nicht gefordert werden. Der Gesetzgeber hat unter gewissen Voraussetzungen Rentnerbeiträge als zulässige Sanierungsmassnahmen vorgesehen, weshalb deren Zulässigkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassenen Reglemente würden einen solchen Beitrag nicht vorsehen. Zudem ist der Rentnerbeitrag nicht mit einer Reduktion der Stammrente gleichzusetzen (vgl. dazu BBl 2003 6421 f. Ziff. 2.1.4. zu Abs. 3 lit. a und b).
Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 3 BVG darf der Rentnerbeitrag nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Die mit den freien Mitteln aus der Teilliquidation 1999 erfolgte Leistungsverbesserung ist nach Bundesgericht weder als gesetzlich (s. Art. 23 Abs. 1 FZG: „neben dem Anspruch auf Austrittsleistungen“ weist darauf hin, dass ein solcher Anspruch nur für austretende Destinatäre gilt) noch als reglementarisch (keine Bestimmung im Reglement dazu enthalten) vorgeschriebene Erhöhung zu betrachten. Die Rentenerhöhungen, welche aus den bei der Teilliquidation zugewiesenen freien Mitteln finanziert wurden, sind daher einer Verrechnung mit dem Rentnerbeitrag zugänglich.
Nach Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 muss die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs jedenfalls gewährleistet bleiben. In Bezug auf die Altrentner führt das Bundesgericht aus, dass bei einer Erhöhung der Rente um 26,4 % durch die Zuweisung von freien Mitteln im Rahmen der Teilliquidation 1999 und einer anschliessenden Reduktion der Rente um 20 % der Ausgangswert der Rente immer noch übertroffen wird, weshalb die Erhebung des Rentnerbetrags von Altrentnern hinsichtlich Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 BVG nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf Neurentner hält das Bundesgericht fest, dass der Wortlaut der Bestimmung gegen eine Kürzung von deren Renten spricht. Es gilt zu prüfen, ob der Wortlaut dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht; falls triftige Gründe dafür vorliegen, dass dem nicht so ist, darf vom klaren Wortlaut einer Bestimmung abgewichen werden. Das Bundesgericht kommt aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm, welche darauf hinweist, dass im Gesetzgebungsprozess vor allem beabsichtigt war, die reglementarische Rentenhöhe, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand, zu garantieren, während freiwillige (d.h. weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebene) Leistungserhöhungen, die bereits bei Rentenbeginn zugesprochen wurden, jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen wurden, aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit zwischen Alt- und Neurentnern sowie aufgrund der Überlegung, wonach die berufliche Vorsorge auf dem Kapitaldeckungsprinzip beruht, gemäss welchem nicht mehr Leistungen ausgerichtet werden können als Mittel vorhanden sind (wenn keine freien Mittel mehr vorhanden sind, können Leistungsverbesserungen, die aus solchen finanziert wurden, nicht mehr gewährt werden), zum Schluss, dass auch auf den Renten der Neurentner Sanierungsbeiträge erhoben werden können.
Schliesslich hält das Bundesgericht noch explizit fest, dass die nunmehr bestätigte Reglementsänderung gemäss ihrem Wortlaut am 1. Januar 2006 in Kraft tritt. Die seit dann ausbezahlten Renten, die höher sind als diejenigen, die sich aus der nunmehr bestätigten Reglementsänderung ergeben, wurden zu Unrecht ausbezahlt und können zurückverlangt werden.
Anhang
• Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang • Wichtige Masszahlen 2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge • Wichtige Masszahlen 1985-2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent
Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)
Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.
1. Jan.
- 1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158 1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 26'690 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 1984 2009 0 6'566 13'263 1985 2010 0 6'566 Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren. Berechnungsgrössen Jahr 2005 2006 2007 2008 20092010
- Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00% Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 20092010
- BVG-Rücktrittsalter: 65 64 6564
(Männer 1944 (Frauen 1945 (Männer 1945 (Frauen 1946 geboren) geboren) geboren) geboren)
1. jährliche AHV-Altersrente
minimal 13’680 13’680
maximal 27’360 27’360
2. Lohndaten der Aktiven
Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20’520 20’520
Koordinationsabzug 23’940 23’940
max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 82’080 82’080
min. koordinierter Jahreslohn 3’420 3’420
max. koordinierter Jahreslohn 58’140 58’140
3. Altersguthaben (AGH)
BVG Mindestzinssatz 2,0% 2,0%
Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 15’845 16’560 16’422 17’139 in % des koordinierten Lohnes 463,3% 484,2% 480,2% 501,1% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 256’484 267’982 266’455 277’904 in % des koordinierten Lohnes 441,1% 460,9% 458,3% 478,0%
4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten
Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG- 7,05% 7,00% 7,00% 6,95%
Rentenalter min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1’117 1’159 1’150 1’191 in % des koordinierten Lohnes 32,7% 33,9% 33,6% 34,8% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 670 695 690715
min. anw. jährliche Waisenrente 223 232 230238
max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18’082 18’759 18’652 19’314 in % des koordinierten Lohnes 31,1% 32,3% 32,1% 33,2% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 10’849 11’255 11’191 11’589 max. anw. jährliche Waisenrente 3’616 3’752 3’730 3’863
5. Barauszahlung der Leistungen
Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19’400 19’500 19’500 19’600
6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter
erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4,5% 2,7%
nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 3,7% -
nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 2,9% -
7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG
für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07%
für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,02%
max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123’120 123’120
8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG
Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 78,80
Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 91,95
max. Tageslohn 315,20 315,20
min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,15
max. koordinierter Tageslohn 223,25 223,25
9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a
oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’566 6’566
oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32’832 32’832
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf BSV-Homepage
Erläuterungen zu den Masszahlen Art.
1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG
34 Abs. 3 AHVG
2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG
Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risi- 7 Abs. 1 und 2 BVG ken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter 8 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der 46 BVG
maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente.
3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörig- 15 BVG
keit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehen- 16 BVG
den Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 12 BVV2
1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% 13 Abs. 1 BVG im Jahr 2008, 2% ab 2009). 62a BVV2
4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG
Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Alters- 62c BVV2 und rente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen Übergangsbestimimmer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert mungen Bst. a war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 18, 19, 21, 22 BVG 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Sum- 18, 20, 21, 22 BVG me des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.
5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG
Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel
seines Altersguthabens als Kapital verlangen.
6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG
zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer
Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfol-
genden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.
7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglemen- 14, 18 SFV
tarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen 15 SFV
auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV
(www.sfbvg.ch) 56 Abs. 1c, 2 BVG
8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG
die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und
8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.
Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV
geteilt werden.
9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- 7 Abs. 1 BVV3
träge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versiche-
rungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.