Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120 (18.10.2010)

Mitteilung BV 120 · 18. Oktober 2010 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 120 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

18. Oktober 2010

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

Hinweise

763 Inkrafttreten der Massnahmen für ältere Arbeitnehmende auf den 1. Januar 2011

764 Die ab 1. Januar 2011 gültigen Grenzbeträge

765 Änderung der Art. 24 BVV 2 (Überversicherung nach Erreichen des Rentenalters) und

60b BVV 2 (Einkäufe von Personen, die aus dem Ausland zuziehen) ab 1. Januar 2011:

766 Änderung der Freizügigkeitsverordnung ab 1. Januar 2011 : Bessere Anlagemöglichkeiten für

Freizügigkeitskapital

767 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 2 % für das Jahr 2011

768 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge

auf den 1. Januar 2011 an die Preisentwicklung

769 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2011

770 Schweizerische Zivilprozessordnung ab 1. Januar 2011 in Kraft: Auszüge bezüglich Teilung der

beruflichen Vorsorge bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Rechtsprechung

771 Berechnung der Altersleistungen, Grundsatz von Treu und Glauben sowie Gebot der

rechtsgleichen Behandlung

Anhang

 Neue Tabelle ab 1. Januar 2011 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art.

60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2011 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent SIEHE ERRATUM

Erratum

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Hinweise

763 Inkrafttreten der Massnahmen für ältere Arbeitnehmende auf den 1. Januar 2011

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. September 2010 beschlossen, die Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu

setzen, wie dies bereits in den Mitteilungen Nr. 117 Rz. 731 angekündigt worden ist (mit

Gesetzestext). Diese Massnahmen waren am 11. Dezember 2009 von der Bundesversammlung verabschiedet worden.

Die Massnahmen für ältere Arbeitnehmer sollen die Arbeitsmarktbeteilung fördern und den Verbleib im Arbeitsmarkt begünstigen. Die Vorsorgeeinrichtungen können älteren Versicherten ab 2011 folgende Neuerungen anbieten:

 Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren (Lohnkürzung um höchstens

die Hälfte), können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterführen.

 Versicherte, die auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig bleiben möchten, können

bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung einbezahlen.

Diese Massnahmen gehören zum ersten Teil der in drei Etappen umgesetzten Strukturreform in der beruflichen Vorsorge. Die zweite Etappe mit verschärften Governance-Vorschriften für Pensionskassen soll am 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die dritte Etappe schliesslich betrifft die verstärkte Aufsicht in der 2. Säule und soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Vorgesehen ist dabei insbesondere die Einrichtung einer Oberaufsichtskommission.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35266

Internet-Link der Publikation in der AS 2010 4427:

http://www.admin.ch/ch/d/as/2010/4427.pdf

764 Die ab 1. Januar 2011 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 3a et 5 BVV 2, Art. 7 BVV3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsoge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 24. September 2010 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 23’940 Franken auf 24’360 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (minimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 20'880 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen.

Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2011 diese Rente von 1’140 auf 1’160 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungslose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

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Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue

Beträge Beträge

- Mindestjahreslohn 20'520 Fr. 20’880 Fr.

- Koordinationsabzug 23’940 Fr. 24'360 Fr.

- Obere Limite des Jahreslohnes 82’080 Fr. 83'520 Fr.

- Maximaler koordinierter Lohn 58’140 Fr. 59'160 Fr.

- Minimaler koordinierter Lohn 3’420 Fr. 3'480 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue

Beträge Beträge

- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 6’566 Fr. 6'682 Fr.

zweiten Säule

- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 32’832 Fr. 33’408 Fr.

zweiten Säule

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue

Beiträge Beträge

- Minimaler Tageslohn 78.80 Fr. 80.20 Fr.

- Tages-Koordinationsabzug 91.95 Fr. 93.55 Fr.

- Maximaler Tageslohn 315.20 Fr. 320.75 Fr.

- Maximaler versicherter Tageslohn 223.25 Fr. 227.20 Fr.

- Minimaler versicherter Tageslohn 13.15 Fr. 13.35 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer

Betrag Betrag

- Maximaler Grenzlohn 123’120 Fr. 125'280 Fr.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35271

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765 Änderung der Art. 24 BVV 2 (Überversicherung nach Erreichen des Rentenalters) und 60b BVV 2 (Einkäufe von Personen, die aus dem Ausland zuziehen) ab 1. Januar 2011: Die Berechnung der Überentschädigung nach dem Rentenalter wird verbessert (Revision des Art. 24 BVV 2). Das Ziel ist zu vermeiden, dass Personen, die eine Invalidenrente beziehen und das Rentenalter erreichen, mehr als 90 % des letzten Verdienstes, den sie vor dem Rücktrittsalter hätten erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wären, erhalten. Art. 60b BVV 2 wird auch revidiert, um den Transfer von Vorsorgeguthaben aus dem Ausland zu erleichtern. Ein solcher Transfer wird (unter gewissen Bedingungen) als Einkauf betrachtet und nicht als Freizügigkeit. Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35271 Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der im Bundesblatt und in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom … nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1

1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 20 880 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3480 Franken versichert werden.

Art. 5 Anpassung an die AHV

(Art. 9 BVG)

Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge Neue Beträge

Franken Franken

20 520 20 880

23 940 24 360

82 080 83 520

3 420 3 480

Art. 24 Abs. 2bis

2bis Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs

1 SR 831.441.1

5

zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 19872 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 60b Sonderfälle

(Art. 79b Abs. 2 BVG)

1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.

2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder -guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz gilt nicht, sofern:

a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt;

b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und

c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Erläuterungen

Art. 24 Abs. 2bis(neu) BVV 2

Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts3 erlaubt es der Wortlaut des aktuellen Artikels 24 BVV 2 nicht, im Rentenalter bei einem Invalidenrentner die AHV-Rente, die die Invalidenrente ablöst, bei der Überentschädigungsberechnung anzurechnen. Dies führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter ihre Leistungen insoweit auszahlen muss, als sie zusammen mit einer allfälligen UVG-Rente (bzw. MVG-Rente) nicht 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Lohns vor dem Rentenalter erreichen. Kumulativ dazu erhält die Person dann auch noch die AHV-Rente, die aufgrund der Besitzstandswahrung mindestens gleich hoch ist wie die IV-Rente, die sie ablöst. Dadurch erhält diese Person im Rentenalter unter Umständen weit mehr, als sie mutmasslich je hätte verdienen können, was in klarem Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag an den Bundesrat in Artikel 34a BVG steht.

Der neue Absatz 2bisfüllt diese Lücke indem er bei Invalidenrentnern im Rentenalter die AHV-Rente und vergleichbare Renten ausdrücklich in die Aufzählung der anrechenbaren Einkommen aufnimmt. Anstelle des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung wird nach dem Rentenalter im Prinzip auf den Verdienst abgestellt, der unmittelbar vor dem Rentenalter mutmasslich entgangen ist. Ein Betrag, den die Vorsorgeeinrichtungen also bereits unter der geltenden Regelung bei einer Überentschädigungsberechnung kurz vor dem Rentenalter eruieren und anwenden muss. Die Verwendung dieser bereits vor dem Rentenalter gebräuchlichen Grösse hat den Vorteil, dass auch die dazu gehörige Praxis und Rechtsprechung weiter genutzt werden kann4. Wird die Überentschädigungsberechnung Jahre nach dem Erreichen des Rentenalters überprüft oder

2 SR 831.426.3

3 Vgl. BGE 135 V 29 in deutscher und BGE 135 V 33 in französischer Sprache, beide vom 19. Dezember 2008 4 Dies gilt insbesondere auch für Korrekturen, wenn der letzte tatsächliche Lohn vor Eintritt der Invalidität aus besonderen Gründen wie zum Beispiel Kurzarbeit tiefer war, als der üblicherweise erzielte Lohn. Der mutmasslich entgangene Lohn entspricht jenem Lohn, den diese Person üblicherweise erzielen würde. Abweichungen aus besonderen Gründen, die jetzt nicht zutreffen würden, fallen ausser Betracht.

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korrigiert, muss beachtet werden, dass mit der Zeit durch die Anpassung der AHV-Rente (Anpassung nach Mischindex) und UVG-Rente (allenfalls MVG-Rente; bei beiden Anpassung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise) diese Renten gestiegen sind und nicht mehr einfach mit dem letzten mutmasslich entgangenen Lohn verglichen werden können. Andernfalls würde die BVG-Rente je länger je stärker gekürzt. Daher muss auch der letzte mutmasslich entgangene Lohn angepasst werden. Der Einfachheit halber soll für diese Anpassung auf die Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung abgestellt werden5, da die Anwendung einer Mischrechnung unter Beachtung der beiden erwähnten Anpassungssätze zusätzliche Komplikationen schaffen würde. Wie bereits bisher muss bei allfälligen grösseren Änderungen der Verhältnisse (z. B. dem Wegfall einer Kinderrente der

1. Säule, der Plafonierung oder dem Wegfall der Plafonierung der AHV-Rente) die Berechnung angepasst werden.

Die BVV 2 ist eine Verordnung zum BVG und regelt daher im Prinzip nur die obligatorische berufliche Vorsorge. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor, als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Alterguthaben mit entsprechenden Alters- und Zinsgutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer „normalen“ Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Verordnung aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben, und die von ihren eigenen reglementarischen Bestimmungen mindestens erreicht werden muss.

Art. 60b BVV 2

(Sonderfälle)

Abs. 1

Nach Ansicht gewisser Kreise der beruflichen Vorsorge sind die zwei letzten Sätze des derzeitigen Art. 60b nicht leichtverständlich und könnten Grund für Unklarheiten in der Praxis sein. Vor allem wird befürchtet, dass der letzte Satz e contrario so interpretiert werden kann, dass ein Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen vor Ablauf der Frist von 5 Jahren nicht möglich ist. Eine solche Interpretation wäre natürlich nicht korrekt. Um aber endgültig alle Unsicherheiten zu eliminieren, ist die Bestimmung entsprechend modifiziert worden. Es handelt sich nur um eine formelle Änderung, die nur die Regelung bestätigt, die der Bundesrat seinerzeit gewollt hat.

Abs. 2

Diese Bestimmung ist neu. Die Vorsorgeeinrichtungen nach FZG sind aufgrund des Territorialitätsprinzips reine Schweizer Institutionen, weshalb die Übertragung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG nur zwischen schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen erfolgen kann. Eine Überweisung an eine ausländische Einrichtung ist daher ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung (Art. 1 des zweiten Zusatzabkommens zum Abkommen über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Liechtenstein). Im Gegenzug kann im Ausland gespartes Vorsorgeguthaben nicht ohne weiteres auf eine schweizerische Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden (Ausnahme

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Liechtenstein). Gegebenenfalls müssen die diesbezüglichen Bestimmungen über den Einkauf beachtet werden.

Aufgrund einer Änderung des internen Rechts einiger Staaten (vor allem im englischen Recht) ist es möglich, Pensionskassenguthaben, welches im Ausland geäufnet wurde, steuerfrei auf eine Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz zu überweisen. Es stellt sich nun in diesen Fällen die Frage, ob die Limiten gemäss Art. 60b BVV 2 zur Anwendung gelangen.

Aus steuerlicher Sicht unterliegt eine Auszahlung von Vorsorgeguthaben aus einer in- oder ausländischen Pensionskasse grundsätzlich der Besteuerung in der Schweiz. Vorbehalten bleiben allenfalls Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen, die das Besteuerungsrecht entweder dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz des Empfängers) oder dem Quellenstaat (Sitz der Vorsorgeeinrichtung) zuweisen.

Nach Art. 24 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erfolgt jedoch unter anderem keine Besteuerung für Kapitalleistungen, die bei einem Stellenwechsel von Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung verwendet.

In einem solchen Fall ist der ganze Vorgang steuerneutral: Die Auszahlung wird nicht besteuert und auf der andern Seite kann steuerlich auch kein Abzug für den Einkauf geltend gemacht werden.

Aus rein steuerlicher Sicht wäre es in einem solchen Fall nicht notwendig, dass die Sonderbestimmung von Art. 60b BVV 2 zur Anwendung gelangt. Da kein Abzug für den Einkauf möglich ist, kann steuerlich auch kein Missbrauch erfolgen.

Es ist zu beachten, dass die vorliegende Änderung nur bei einem Transfer vom Ausland in die Schweiz und nicht von der Schweiz ins Ausland Anwendung findet. Im letzteren Fall bleibt die Regelung nach dem FZG anwendbar.

Weiter ist dieser steuerneutrale Vorgang auf die maximal zulässige Einkaufssumme nach Reglement beschränkt.

Schliesslich ist die vorgeschlagene Änderung für die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen freiwillig. Dies insbesondere aus folgendem Grund: Gewisse Staaten – so beispielsweise das Vereinigte Königreich – unterwerfen die Überweisung von Vorsorgeguthaben ins Ausland Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts: So müssen zum Beispiel ausländische Vorsorgeeinrichtungen, die Guthaben aus Grossbritannien empfangen, die britischen Steuerbehörden informieren, falls sie aus den überwiesenen Guthaben vorzeitige Vorsorgeleistungen erbringen. Würde man die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen zur Aufnahme von Guthaben aus solchen Staaten verpflichten, wären sie folglich zur Anwendung von Vorschriften ausländischer Gesetzgebung gezwungen, was offensichtlich inakzeptabel wäre. Dazu kommen praktische Gründe: Die Pflichten, die den Einrichtungen, die Guthaben aus dem Ausland empfangen, obliegen, dauern oft über einen gewissen Zeitraum an, so z.B. die oben erwähnte Informationspflicht, die während fünf Jahre besteht. Nun kann es aber sehr gut vorkommen, dass in dieser Zeitspanne ein Guthaben infolge eines Freizügigkeitsfalles auf eine weitere schweizerische Einrichtung übertragen wird. Die erste Einrichtung würde diesfalls gegenüber der ausländischen Behörde in Bezug auf ein Guthaben verpflichtet bleiben, über das sie keine Verfügungsgewalt mehr hat. Nach unserer Auffassung rechtfertigt schon allein dieser Umstand, dass es den Vorsorgeeinrichtungen freisteht, solche Guthaben zu akzeptieren oder nicht.

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766 Änderung der Freizügigkeitsverordnung ab 1. Januar 2011 : Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital

Der Bundesrat ermöglicht den Freizügigkeitsstiftungen der beruflichen Vorsorge, ihren Versicherten ab dem nächsten Jahr eine breitere Angebotspalette für die Vermögensanlage anzubieten. Diese Marktöffnung soll den Wettbewerb unter den Einrichtungen fördern, ohne dass die Sicherheit für die Anleger zusätzlich tangiert wird.

Die Freizügigkeitsstiftungen verwalten Vorsorgekapital von Versicherten der 2. Säule. Sie kommen insbesondere dann zum Zug, wenn jemand z.B. eine Stelle verlässt, ohne eine neue anzutreten und somit das gebundene Vorsorgekapital nicht an eine neue Pensionskasse überwiesen wird.

Mit der Verordnungsänderung, die der Bundesrat am 17. September 2010 beschlossen hat, haben die Versicherten künftig mehr Auswahlmöglichkeiten, wie sie ihre Freizügigkeitsgelder anlegen möchten. Bisher waren zusätzlich zum Kontosparen nur schweizerische Kollektivanlagen (insbesondere Fonds) zugelassen. Neu dürfen die Freizügigkeitsgelder auch in ausländische Fonds investiert werden, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitionen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen zugelassen. Ebenso können die Stiftungen Vermögensverwaltungsaufträge an Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen erteilen. Diese unterstehen einer direkten und präventiven Aufsicht der FINMA.

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35176

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der AS 2010 4431 veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Änderung vom … nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19946 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 4 und 5

4 Bei der Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem Deckungskapital.

5 Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage. Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Art. 19 Anlagevorschriften

6 SR 831.425

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1 Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Die Höhe des Vorsorgekapitals muss jederzeit den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 5 entsprechen.

2 Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347.

3 Die Auffangeinrichtung untersteht bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG8 und den Artikeln 49–58 BVV 29. Sie muss insbesondere darauf achten, dass das Vermögen zweckgemäss verwendet wird und dass bei der Anlage des Vermögens die Sicherheit ihrer Leistungen ausreichend gewährleistet ist.

4 Die Aufsichtsbehörde über die Auffangeinrichtung kann insbesondere Gutachten und Stresstests anordnen. Erweist sich die Sicherheit der Leistungen als ungenügend, so trifft sie angemessene Massnahmen; sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

Art. 19a Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen

1 Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden.

2 Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 210 sinngemäss. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden.

3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Effektenhändler müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig:

a. Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken; entsprechende Forderungen müssen auf Schweizer Franken lauten; von einer Begrenzung einzelner Schuldner kann abgesehen werden;

b. kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden;

c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwalterinnen oder -verwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.

Art. 19abis

Bisheriger Art. 19a

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008

Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom …

Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum 1. Januar 2012 an die Bestimmungen der Änderungen vom 19. September 200811 und vom … anzupassen.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 SR 952.0

8 SR 831.40

9 SR 831.441.1

10 SR 831.441.1

11 AS 2008 4651

10

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV)12

1. Ausgangslage

1.1 Vorgeschichte

Bei den Freizügigkeitsstiftungen existieren traditionell neben Lösungen von Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen auch „unabhängige“ Stiftungen. Die Zulassung als Stiftung richtet sich nach dem klassischen Stiftungsrecht. Eigenmittel werden nur beschränkt vorausgesetzt13. Es ist demnach relativ leicht, entsprechende Freizügigkeitsstiftungen zu gründen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Freizügigkeitsgelder nicht vom Sicherheitsfonds garantiert sind. Und anders als in der 3. Säule handelt es sich auch um Vorsorgevermögen im engeren Sinne, also nicht um freiwilliges Sparen.

Am 1. Januar 2009 trat die Änderung des neuen Artikels 19 FZV in Kraft. Dieser sieht vor, dass die Gelder der Freizügigkeitsstiftung im Falle des Kontosparens bei einer Bank (als Spareinlage) und im Falle des Wertschriftensparens bei einer der schweizerischen Aufsicht unterstellten kollektiven Anlage anzulegen sind. Mit der Revision wurde der Zweck verfolgt, die unklare Rechtslage der vorherigen Formulierung („Die Gelder der Freizügigkeitsstiftung sind… nur bei oder durch Vermittlung einer dem Bundesgesetzt vom…. unterstellten Bank anzulegen.“) zu beseitigen. Die bisherige Formulierung führte in Einzelfällen zu einem unerwünschten und nie vorgesehenen Geschäftsmodell der Freizügigkeitsstiftungen. Diese garantierten den Versicherten einen Zins und legten das Geld gemäss den Richtlinien der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge „über Vermittlung einer Bank“ an. Dies bedeutet, dass sie eigentlich ein klassisches Bankengeschäft betrieben, ohne dem Bankengesetz unterstellt zu sein (Entgegennahme von Kundengeldern, Anlage gemäss eigenen Anlagestrategien). Dieses Vorgehen wurde mit dem neuen Artikel 19 FZV unterbunden. Bei der Kontolösung müssen die Gelder als Spareinlagen bei einer Bank deponiert werden und fallen demnach auch unter das entsprechende Konkursprivileg.

Im Bereich des Wertschriftensparens wurden durch die neuen Vorschriften kollektive Anlagen vorgeschrieben. Lange Jahre waren kollektive Anlagen im Rahmen von Fonds oder Anlagestiftungen die einzige Anlageform im Freizügigkeitsbereich14. Diese Lösungen haben sich bewährt. Die entsprechenden Produkte weisen anders als bei der Kontolösung zwar Kursschwankungen auf, doch eröffnen sie auch zusätzliches Renditepotential. Der Vorteil ist, dass diese Anlagen einer Aufsicht unterstehen, entsprechende Minimalanforderungen erfüllen müssen und diversifiziert sind.

1.2 Revisionsbedarf und Zielsetzung

Die neue Regelung der Anlagevorschriften im Freizügigkeitsbereich wird von einzelnen Akteuren, vor allem im Bereich der bankunabhängigen Stiftungen, als zu einschränkend empfunden. Auch ein politischer Vorstoss wurde eingebracht15. In der nachfolgenden Diskussion ergab sich indes, dass die grundsätzlichen Zielsetzungen der Reform, nämlich das Unterbinden einer bankenähnlichen Tätigkeit ohne entsprechende Aufsicht sowie eine prudentielle Grundhaltung im Bereich der Wertschriftenanlagen nicht in Frage gestellt werden. Diversen Anliegen möchte der Verordnungsgeber dennoch Rechnung tragen. Das Ziel der vorliegenden Revision ist es deshalb, punktuelle Öffnungen herbeizuführen, ohne eine wesentliche Reduktion der Sicherheit in Kauf nehmen zu müssen.

12 SR 831.425

13 Die Aufsicht berufliche Vorsorge des Bundes verlangt für national tätige Freizügigkeitsstiftungen ein Mindestwidmungskapital von CHF 50'000, allerdings ist dies nicht bei allen Aufsichtsbehörden der Fall.

14 Bei Freizügigkeitseinrichtungen, welche unter der Aufsicht des BSV stehen, ist im Bereich des Wertschriftensparens 99% des Kapitals in kollektiven Anlagen investiert (ohne Auffangeinrichtung, welche jedoch kein Wertschriftensparen im eigentlichen Sinne anbietet).

15 Ip. 08.3771 Nichtinkraftsetzung BVV 2 (SR 2.12.2008, Graber)

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Ein Sonderfall stellt die Auffangeinrichtung dar. Sie ist gemäss Artikel 60 Absatz 1 BVG eine Vorsorgeeinrichtung. Sie wird jedoch nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 FZG als Freizügigkeitseinrichtung tätig (ebenso Art. 60 Abs. 5 BVG). Die Frage, ob bei der Anlage des Vermögens der Auffangeinrichtung die Regeln für Vorsorgeeinrichtungen oder für Freizügigkeitseinrichtung gelten sollen, ist zu klären. Angesichts der Sonderposition der Auffangeinrichtung rechtfertigt sich eine spezifische Regelung.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die Erläuterungen beziehen sich in erster Linie auf die geänderten Artikel.

2.1 Artikel 13: Umfang der Leistungen

Verwaltungskosten der Freizügigkeitsstiftung können nach Absatz 5 abgezogen werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Dies fördert die Offenlegung von Verwaltungskosten. Ansonsten dürften sie in die Festlegung des Zinssatzes einfliessen (v.a. bei Bankstiftungen). Die Verwaltungskosten sind regelmässig zu belasten. Ihre Höhe und die Abrechnung muss dem Versicherten mindestens schriftlich kommuniziert werden. Wird eine Risikoversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall gemäss Artikel 10 Absatz 3 abgeschlossen, so können selbstverständlich auch die entsprechenden Aufwendungen / Prämien abgezogen werden.

2.2 Artikel 19: Anlagevorschriften

Beim Kontosparen werden wie bisher nur Sparanlagen bei einer schweizerischen Bank zugelassen. Ein ursprünglich vorgesehener Einbezug der Versicherungsunternehmen wurde wieder fallengelassen, da dies zu einer Vermischung von Bank- und Versicherungsgeschäft geführt hätte, welche rechtlich als problematisch erachtet wurde. Kombinationen sämtlicher unter Absatz 1 und Artikel 19a Absatz 3 erwähnter Anlagemöglichkeiten sind möglich. Das Kontosparen wird als ein Faktor bei der Beurteilung der Risikofähigkeit beim Wertschriftensparen miteinbezogen.

Zu Absatz 1

Beim Kontosparen sollen jegliche Marktrisiken und Kursrisiken ausgeschlossen werden. Die Freizügigkeitsstiftungen müssen demnach die Gelder als Sparanlagen bei der Aufsicht der Finma unterstellten Banken anlegen. Unter Bank sind Institute zu verstehen, welche in der Schweiz ihren Sitz oder den Status einer Zweigniederlassung haben. Als Gerichtsstand ist die Schweiz vorzusehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a evtl. in Verbindung mit Abs. 3 BVG). Die Summe aller Guthaben der Versicherten bei der Stiftung muss jederzeit und vollumfänglich als entsprechende Sparanlage16 vorhanden sein. Die Revision überprüft im Rahmen des Jahresabschlusses, dass die Sparanlagen den Einlagen sämtlicher Versicherten inkl. Zins, abzüglich allfälliger Verwaltungskosten sowie der Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz, entsprechen und jederzeit verfügbar sind. Sie müssen ohne weitere Kosten jederzeit kündbar und auszahlbar sein.

Zu Absatz 2

Die bisherige Formulierung wurde weitestgehend belassen (Ersetzen des Wortes Stiftung durch Freizügigkeitsstiftung).

Zu Absatz 3 und 4

Infolge der speziellen Situation erfährt die Auffangeinrichtung in ihrer Tätigkeit als Freizügigkeitseinrichtung in diesem Absatz eine besondere Regelung, auf die nachfolgend vertieft eingegangen wird. Die Auffangeinrichtung ist (gemäss Artikel 60 Absatz 1 BVG) eine

16 Wenn alle Vorsorgenehmer ihre Guthaben inkl. Zins (vgl. Vorsorgekapital gemäss Artikel 13, Absatz 5) gleichzeitig abziehen, müssen die entsprechenden Gelder als Sparanlagen bei einer Bank vorhanden sein.

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Vorsorgeeinrichtung mit speziellen Aufgaben. Sie führt von Gesetzes wegen folgende drei Geschäftsbereiche:

 Vorsorge BVG gemäss Artikel 60 Absatz 2 lit. a bis d BVG;

 seit 1995 Freizügigkeitskonten für Fälle, bei denen der Versicherte keine Wahl trifft (Artikel 4 Abs. 2

FZG);

 und seit 1997 die obligatorische Risikoversicherung für Arbeitslose gemäss Artikel 60 Abs. 2 lit. e

BVG.

Die Auffangeinrichtung ist die einzige Vorsorgeeinrichtung, welche auch Freizügigkeitskonten führen kann und führen muss.

Ursprünglich trug der Pool der schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften die Risiken. Er war auch für die Administration zuständig. Mit der Genehmigung der Stiftungsurkunde und der Reglemente hat der Bundesrat am 7. April 2004 den Übergang der Auffangeinrichtung in die volle Autonomie gutgeheissen. Die Auffangeinrichtung führt demnach in allen drei Geschäftsbreichen (Vorsorge BVG, Freizügigkeitskonten, Risikoversicherung für Arbeitslose) eine autonome Anlagestrategie, die Risiken der Kapitalanlage werden von der Auffangeinrichtung selbst getragen. Gemäss Artikel 3.7 dieses genehmigten Anlage-Reglements führt die Auffangeinrichtung ein „kostenoptimiertes Pooling der Anlagevermögen der Vorsorge BVG, Freizügigkeitskonten und der Risikoversicherung für Arbeitslose bei voller Wahrung der Strategie-Autonomie dieser drei Teilbereiche“ durch.

Mit der bereits erfolgten Revision der Freizügigkeitsverordnung stellt sich aber dennoch die Frage, ob die Auffangeinrichtung im Bereich Freizügigkeitskonten die Anlagerisiken im Rahmen von Artikel 49 bis 58 BVV 2 weiterhin selbst tragen kann (wie eine normale Vorsorgeeinrichtung), oder ob für sie die Einschränkungen von Artikel 19 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) ebenso gelten müssen, welche im Bereich Kontosparen die Übertragung der Gelder als Spareinlagen zu einer Bank vorsehen.

Gemäss Artikel 60 Absatz 1 BVG ist die Auffangeinrichtung ausdrücklich eine Vorsorgeeinrichtung. Dies bedeutet grundsätzlich, dass sie die Risiken autonom tragen darf. Andererseits wird sie gemäss Artikel 4 Absatz 3 FZG als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig. Diese beiden Formulierungen scheinen sich auf den ersten Blick zu widersprechen. Artikel 4 Abs. 3 FZG bedeutet aber nur, dass die Auffangeinrichtung zusätzlich zu ihren übrigen Aufgaben auch noch Freizügigkeitskonten führen muss, im Gegensatz zu den übrigen Vorsorgeeinrichtungen, die dies nicht tun müssen und dürfen. Diese Bestimmung bedeutet aber nicht, dass die Auffangeinrichtung generell als Freizügigkeitseinrichtung zu behandeln ist. Als Vorsorgeeinrichtung ist sie z.B. auch nach wie vor der strengeren Aufsicht für Vorsorgeeinrichtungen unterstellt, nicht der einfacheren Stiftungsaufsicht wie Freizügigkeitseinrichtungen. Die Auffangeinrichtung wird demnach bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich als Vorsorgeeinrichtung (vgl. Artikel 60 Absatz 1 BVG) behandelt. Es sinnvoll und auch kostenoptimierend, wenn die Auffangeinrichtung , die von Gesetzes wegen Freizügigkeitsgelder entgegenzunehmen und Konten zu führen hat, diese gemäss eigener Entscheidung weiterhin autonom anlegen und die damit verbundenen Risiken demnach selbst tragen kann, solange sie dies als effizient betrachtet und fähig ist, mit den entsprechenden Risiken umzugehen. Es ist von Vorteil, dies ausdrücklich zu regeln. Ferner dürfen gemäss Artikel 60 Absatz 3 BVG keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auffangeinrichtung keine aktive Werbung betreibt. Im Freizügigkeitsbereich verwaltet sie zumeist kleine Beträge, welche einen hohen administrativen Aufwand verursachen. Ebenso ist sie verpflichtet, aktiv nach den entsprechenden Eigentümern zu suchen. Auch kann sie anders als eine normale Freizügigkeitsstiftung kein Wertschriftensparen anbieten, da dieses auf einem individuellen Entscheid des Versicherten basiert. Und sie wird als Vorsorgeeinrichtung strenger überwacht als eine „normale“ Freizügigkeitsstiftung. Die meisten Freizügigkeitsstiftungen werden von

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Banken gegründet, sie reichen das Geld direkt an diese weiter, die Bank legt diese Gelder nach den üblichen Regeln das Bankgeschäftes autonom an. Das Verbot der wettbewerbsverzerrenden Vergünstigung existierte bereits von Anfang an, als die Auffangeinrichtung eine reine Vorsorgeeinrichtung war und keine spezifischen Aufgaben im Freizügigkeitsbereich ausübte, und bezog sich darauf, dass keine Subventionen gewährt und die Vorsorgeeinrichtung nicht nach dem Grundsatz einer offenen Kasse finanziert werden dürfe17. Aus diesen Gründen ist es keine wettbewerbsverzerrende Vergünstigung, wenn der Auffangeinrichtung im Bereich Freizügigkeitskonten erlaubt wird, eine autonome Anlagestrategie zu führen. Eine Wettebewerbsverzerrung ist auch dann wenig wahrscheinlich, wenn der Auffangeinrichtungen von der Aufsichtsbehörde zusätzliche Auflagen gemacht werden können, welche ihren speziellen Risiken entsprechen.

Neben den rein juristischen Fragestellungen muss auch geklärt werden, ob die Auffangeinrichtung die mit der autonomen Anlagestrategie verbundenen Finanzrisiken tragen kann, und ob von der Aufsichtsbehörde allenfalls Auflagen gemacht werden müssen. Sicher ist, dass bei einer autonomen Anlagestrategie eine Unterdeckung nicht ausgeschlossen werden kann. Während der Finanzkrise fiel der Deckungsgrad im Freizgügigkeitsbereich der Auffangeinrichtung von 109.8% Ende 2007 auf 95.6% Ende 2008. Ende 2009 betrug er wieder 101.0%18. Die Auffangeinrichtung reduzierte zwar während der Krise den Anteil der besonders risikoträchtigen Anlagen um rund die Hälfte, doch reichte diese Reduktion nicht aus, um die Unterdeckung zu verhindern. Als Folge davon hat der Stiftungsrat der Auffangeinrichtung am 10. September 2009 beschlossen, zukünftig eine dynamische Anlagestrategie zu verfolgen, welche die Wahrscheinlichkeit einer (substantiellen) Unterdeckung im Bereich der Freizügigkeitskonten reduziert. Der entsprechende Stiftungsratsbeschluss wurde auch der Aufsicht zur Kenntnis gebracht. Diese dynamische Absicherungsstrategie sieht vor, dass die Anlagestrategie bei mangelhafter Kapitaldeckung konservativ ausgerichtet sein soll, also grossmehrheitlich in sichere Werte investiert wird, während bei steigendem Deckungsgrad die Risikoquote (insbesondere der Aktienanteil) kontinuierlich bis zu einer oberen Grenze erhöht wird19. Diese Strategie führt zweifellos zu einer erhöhten Sicherheit, dennoch kann auch weiterhin eine Unterdeckung nicht ausgeschlossen werden.

Allerdings weist die Auffangeinrichtung gegenüber einer normalen Freizügigkeitseinrichtung einen wesentlichen Vorteil auf. Weil die Auffangeinrichtung als Auffangbecken für Freizügigkeitsgelder dient, welche nicht an eine neue Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, verfügt sie über einen relativ hohen Sockel von Konten, welche längere Zeit bei der Auffangeinrichtung bestehen bleiben. In jedem Jahr seit Bestehen dieses Geschäftsbereiches ist der Auffangeinrichtung (Netto-) Neugeld von mindestens 100 Millionen zugeflossen, 2009 waren es 391 Millionen Franken. In Krisen dürften sich die erhöhten Fluktuationen am Arbeitsmarkt eher noch zugunsten der Auffangeinrichtung auswirken. Während eine Unterdeckung im Falle von normalen Freizügigkeitsstiftungen zu einem „Run“ auf die Konten führen kann, ist diese Gefahr bei der Auffangeinrichtung wesentlich geringer. Die Auffangeinrichtung kann sich durch die Auszahlung eines tieferen Zinses bis zu einem gewissen Grade sanieren und auch wieder Wertschwankungsreserven aufbauen. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu normalen Freizügigkeitsstiftungen ist demnach sachlich gerechtfertigt. Es

17 Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 207, 270 und 308

18 Provisorische Zahlen gehen per 18.6.2010 von einem Deckungsgrad von 103.3% aus.

19 Deckungsgrad Risikobudget inkl. Berücksichtigung der Diversifikation Weniger als 95 %.... 0 % 95-97 % 5 % 97-100 % 10 % 100-105 % 15 % 105-110 % 20 % Mehr als 110 % 25 %

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ist allerdings notwendig, die Anlagestrategie regelmässig zu überprüfen, entsprechende Risiken zu identifizieren und die Fähigkeit für die Behebung allfälliger Unterdeckungen aufzuzeigen.

Im klassischen Bankgeschäft spielen Markt-, Kredit- und operationelle Risiken eine erhebliche Rolle. Wichtig sind auch Liquiditätsrisiken bei der Finanzierung von Verpflichtungen („funding liquidity risk“) wie auch bei der mangelnden Liquidierbarkeit von Anlagen („market liquidity risk“). Würde eine Freizügigkeitsstiftung eine autonome Anlagestrategie im Kontobereich führen, wäre sie ähnlich wie eine Bank den entsprechenden Risiken ausgesetzt. Deshalb sind die Bestimmungen von Absatz 1 notwendig. Bei den klassischen halbautonomen oder autonomen Vorsorgeeinrichtungen wiederum müssen die oben erwähnten Risiken etwas differenzierter betrachtet werden. Selbstverständlich ist die Vorsorgeeinrichtung ebenso Markt- und Kreditrisiken ausgesetzt (und auch operationellen Risiken, auf die hier nicht weiter eingegangen wird), doch besitzt sie im Normalfall einen ausserordentlich langen Anlagehorizont. Sie dürften deshalb eine eher untergeordnete Rolle spielen. Liquiditätsrisiken im Finanzierungsbereich sind im Normalfall (vgl. keine oder verkraftbare Liquidationen) in einem System des Zwangssparens nicht ersichtlich, und selbst wenn Anlagen (vorübergehend) nicht liquidierbar sein sollten, so dürfte dies eine Vorsorgeeinrichtung kaum bedrohen, es sei denn, die Anlagen wären unzureichend diversifiziert. Eine wesentliche Rolle für Vorsorgeeinrichtungen spielen allerdings Asset Liability Risiken.20

Die Risiken der Auffangeinrichtung, welche im Bereich Freizügigkeitskonten eine autonome Anlagestrategie verfolgt, müssen wahrscheinlich irgendwo zwischen einer Bank und einer Vorsorgeeinrichtung eingeordnet werden. Einerseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Unterdeckung gewisse Gelder abfliessen, auf der anderen Seite ist von einem hohen Sockel von Geldern auszugehen, welche bei der Auffangeinrichtung verbleiben. Ein langfristiger Anlagehorizont wie bei einer Vorsorgeeinrichtung ist demnach gegeben, und gerade in Krisen dürften der Auffangeinrichtung Gelder zufliessen. Die Folgerung ist demnach, dass die Auffangeinrichtung im Bereich der Finanzrisiken einer Vorsorgeeinrichtung näher steht. Deshalb ist eine spezielle Regelung gerechtfertigt. Dennoch sollten die Hauptrisiken, welche mit der bankenähnlichen Tätigkeit verbunden sind, regelmässig evaluiert werden. Stress Tests / Szenarioanalysen sollen beleuchten, mit welchen adversen Entwicklungen gerechnet werden muss, welche Folgen diese zeitigen, und wie die entsprechenden Situationen bewältigt werden können. Regelmässig durchgeführte Gutachten / Modellberechnungen (wie z.B. Value at Risk oder „Surplus at Risk21“ Berechnungen) sollen die entsprechenden Risiken beleuchten und zu einer realistischen Einschätzung der Risikofähigkeit führen. Diese Analysen / Studien / Stress Tests sollen regelmässig22 durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Studien anordnen, und sie kann auch dann intervenieren, wenn die zugrunde liegenden Annahmen zu optimistisch sind oder die Empfehlungen der Studien ignoriert werden. Die Anordnung von Stress-Tests erlaubt es der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung (im konkreten Fall die Auffangeinrichtung) die nötige Sicherheit gewährt und somit Art. 71 Abs. 1 BVG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 4 FZV eine Anpassung der Vermögensanlage verlangen. Dabei übt sie nicht das Ermessen anstelle der Auffangeinrichtung aus, sondern reagiert direkt auf einen Ermessensmissbrauch bzw. - überschreitung der Vorsorgeeinrichtung.

Die Intervention der Aufsichtsbehörde bei der Auffangeinrichtung rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass jene gemäss Art. 19 Abs. 3 FZV bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich als Vorsorgeeinrichtung behandelt wird. Die Risiken sind gegenüber einer „normalen“ Vorsorgeeinrichtung jedoch erhöht, erreichen aber nicht die Risiken einer „normalen“

20 Diese Risiken werden in der Regulierung der Vorsorgeeinrichtung spezifisch adressiert. ALM beispielsweise in Artikel 50 Absatz 2, Diversifikation in Artikel 50 Absatz 3 BVV 2.

21 Surplus at Risik, abgekürzt SAR, sind Modellberechnungen, welche Value at Risk Berechnungen auf Vorsorgeeinrichtungen übertragen. Dabei wird sowohl die Entwicklung der Assets wie der Liabilities respektive die Entwicklung der Differenz modelliert.

22 Und je nach Bedarf zusätzlich auch in besonderen Situationen

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Freizügigkeitsstiftung. Die Auffangeinrichtung wird deshalb nicht als Freizügigkeitseinrichtung, welche im Bereich Kontosparen die Gelder als Spareinlagen zu einer Bank übertragen muss, sondern als Vorsorgeeinrichtung mit Sonderstatus, welche die Risiken autonom tragen darf, behandelt. Dies bedingt, dass der Aufsichtsbehörde geeignete und dieser Spezialsituation angepasste Instrumente zur Verfügung stehen. Nur so kann die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe nach Art. 84 Abs. 2 ZGB sowie Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 BVG wahrnehmen und dafür sorgen, dass die Auffangeinrichtung bei der Anlage der Gelder die nötige Sicherheit bietet und kein Vermögen zweckentfremdet wird. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung von Gutachten mit dem Gesetz zur Strukturreform eingeführt wird. Die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls die Anpassung der Vermögensanlage zu verlangen, wird auch bereits heute im Artikel 50 Absatz 5 BVV 2 im Falle der Erweiterung der Anlagemöglichkeiten vorgesehen.

2.3 Artikel 19a: Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen

Zu Absatz 1

Beim Wertschriftensparen ist bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Absatz 2 insbesondere auch Artikel 49a und 50 sinngemäss anwendbar sind. Aus Absatz 2 geht auch hervor, dass die Risikofähigkeit des einzelnen Kunden abzuklären ist. Dies gilt noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden.

Zu Absatz 2

Dieser Absatz basiert auf dem bisherigen Artikel 19 Absatz 3. Die entsprechenden Erläuterungen haben weiterhin Gültigkeit. Die Anlagen im Bereich Kontosparen können beim Wertschriftensparen bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikationspflicht im Kategoriebereich mitberücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit im Bereich Wertschriftensparen wird demnach mitberücksichtigt, ob der Versicherte auch noch Sparguthaben (Bereich Kontosparen) besitzt.

Zu Absatz 3

Die Wertschriften müssen bei einer Bank oder einem Effektenhändler, welche (in beiden Fällen) von der Finma reguliert sind, deponiert werden23. Gemäss Artikel 19 Absatz 2 sind insbesondere auch die Artikel 49a und 50 sinngemäss anwendbar. Selbstverständlich gilt bei der Auswahl der Depotbank oder des Effektenhändlers eine hohe Sorgfaltspflicht. Beispielsweise sind Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Im Konkursfall müssen die Wertschriften sicher und aussonderbar sein. Die Zuordnung der Vermögensanlagen zum einzelnen Versicherten muss die Stiftung jederzeit gewährleisten. Dies ist von der Revision im Rahmen des Jahresabschlusses zu überprüfen. Die Überwachung der Vermögensanlage und die Sicherstellung, dass die Werte vorhanden sind, sind zu gewährleisten. Depotbank oder Effektenhändler müssen in erster Linie die Interessen des Versicherten wahrnehmen.

Lit. a:

Bei den unter lit. a erwähnten Anlagen handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung. Unter indirekter Garantie ist beispielsweise zu verstehen, dass ein Kanton eine unbeschränkte Garantie für die Kantonalbank abgibt und die Obligation der Kantonalbank demnach über eine (indirekte) Garantie des Kantons verfügt. Aufgenommen wird auch, dass von der Diversifikationspflicht im Rahmen von Absatz 2 abgewichen werden kann. Es ist zu betonen, dass in jede dieser Anlagemöglichkeiten zu 100% investiert werden kann. Allerdings ist der Versicherte ausdrücklich auf die Risiken (insbesondere Gegenparteienrisiken) hinzuweisen, was zu dokumentieren ist (anders kann die in

23 Fonds müssen eine Depotbank aufweisen.

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Absatz 1 verlangte Risikoaufklärung nicht nachgewiesen werden). Zugelassen werden diese Anlagen ausschliesslich in der Währung des Schweizer Frankens.

Lit. b:

Wie bisher sind Kollektivanlagen unter Aufsicht der Finma als Anlagegefäss zugelassen. Neu können auch Kollektivanlagen erworben werden, welche die Finma in der Schweiz zum Vertrieb zulässt (gem. Artikel 119ff KAG), wobei auch diese selbstverständlich BVV 2 konform sein müssen. Interne Sondervermögen sind nicht zulässig (Artikel 19a Absatz 3 Buchstabe b i.V.m. Artikel 4 KAG), hingegen von Anlagestiftungen aufgelegte Anlagegruppen.

Im Normalfall werden Freizügigkeitseinrichtungen den Versicherten Einzelfonds, gemischte Fonds und Mischvermögen von Anlagestiftungen anbieten. Es ist jedoch zu betonen, dass die Freizügigkeitsstiftung auch mehrere Kollektivanlagen als Produkt zusammenfassen und entsprechend anbieten kann. Solche Produkte kann sie standardmässig oder - im Rahmen einer beschränkten Fondsauswahl - individuell nach Kundenwunsch konzipieren. Für ein solches Anlagekonzept sind indes erhöhte Anforderungen an die Organisation der Stiftung zu stellen, etwa bezüglich Anlegerbuchhaltung und der Kontrolle dauernder Einhaltung der Anlagevorgaben (Sicherstellung jederzeitige Einhaltung von Absatz 2). Eine klare Zuordnung der einzelnen Kollektivanlagen zum einzelnen Versicherten muss jederzeit möglich sein. Auch hier hat die Freizügigkeitsstiftung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gegenüber der Revision nachzuweisen, dass sie die notwendige Anzahl an Kollektivanlagen besitzt, und die Revision hat dies zu überprüfen. Der Diversifikation, der Sorgfaltspflicht, Beratung sowie Risikoaufklärung kommt gerade bei diesen Anlagekonzepten eine besondere Bedeutung zu.

Lit. c:

Buchstabe c erlaubt die Beteiligung an einem von der Stiftung aufgelegten und durch eine oder mehrere Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler oder Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen (gem. Artikel 13 Abs. 2 Bst. f KAG) verwalteten Vermögen. Alle diese Verwalter müssen von der Finma bewilligt werden. Diese von der Finma prudentiell beaufsichtigten „Verwalter“ dürfen keine Delegationen ihrer Gesamtverantwortung an nicht von der Finma direkt beaufsichtigte Vermögensverwalter vornehmen. Ansonsten müsste von einer Umgehung der Bestimmung, wonach nur bestimmte Akteure zugelassen sind, gesprochen werden. Beispielsweise kann eine Fondsleitung nicht die gesamte Vermögensverwaltung an einen nicht von der Finma beaufsichtigten Vermögensverwalter delegieren und damit diese Bestimmungen umgehen. Vereinbar mit der Bestimmung scheinen jedoch Teildelegationen, beispielsweise an ausländische Vermögensverwalter (dies ist auch notwendig, um eine effiziente Verwaltung der Vermögen zu gewährleisten). Bei der Auswahl dieser externen Vermögensverwalter gilt eine besondere Sorgfaltspflicht (idealerweise unterstehen diese auch der Finma oder einer gleichwertigen Aufsicht). Die Einhaltung der Bestimmungen der FZV / die sinngemässe Anwendung der BVV 2 wie beispielsweise auch die Gestaltung, Überwachung und Steuerung der Vermögensanlage durch den verantwortlichen Vermögensverwalter muss jederzeit gewährleistet sein. Vermögensverwalter gemäss Artikel 6 Absatz 2 KKV sind nicht zugelassen, da diese nur einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind und nicht direkt von der Finma prudentiell beaufsichtigt / bewilligt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Vorsorgegeld handelt, und erhöhte Sicherheitsanforderungen deshalb sinnvoll sind. Die Stiftung erstellt mit dem Versicherten zusammen gemäss dessen Risikofähigkeit ein Anlagekonzept und bestimmt eine entsprechende strategische Asset Allocation. Im Rahmen von lit. c. können dem Versicherten stiftungseigene Produkte angeboten werden, welche nicht ausschliesslich aus Anlagen gem. lit. b bestehen. Die Anlagen genügen den Vorschriften der BVV 2. Allerdings darf die Stiftung aus Sicherheitsgründen dieses Vermögen nicht selber verwalten, sondern muss die Strategieumsetzung (taktische Allokation und konkrete Investments) mittels Vermögensverwaltungsauftrag vollumfänglich an eine oder mehrere Banken,

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Fondsleitungen, Effektenhändler oder Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz (Sitz oder Niederlassung mit Gerichtsstand Schweiz und unter Aufsicht der Finma) delegieren. Damit dürften die operationellen Risiken reduziert werden. Die Vermögensverwaltung wird durch einen der Aufsicht der Finma unterstellten Vermögensverwalter vorgenommen24. Grundsätzlich zielt die Bestimmung zwar auf Produkte zur gemeinschaftlichen Vermögensanlage der Versicherten. Trotz eines offenen Anlegerkreises ist indes denkbar, dass ein solches Produkt faktisch einem einzelnen Versicherten dient (der Anteil am Vermögen kann 100% betragen), sofern dies aufgrund der Grösse des Vermögens respektive der Kosten eines solchen Vorgehens einen Sinn ergibt. Im Vermögensverwaltungsauftrag sind die wichtigsten Eckpunkte der Vermögensverwaltung festzuhalten, wie Anlagestrategie, Bandbreiten, Einhaltung der BVV 2 (wie ausdrücklich in der Verordnung festgehalten), Bestimmung der Depotbank (oder Effektenhändler, vgl. obige Erläuterungen) oder allfälliger wichtiger Punkte (Verbot von Leverage und Nachschusspflicht gemäss BVV 2). Anlageentscheidungen werden ausschliesslich durch die Bank, den Effektenhändler, die Fondsleitung oder den Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen getroffen. Die Anteilsermittlung, der Kauf- und Rücknahme der Anteile müssen so geregelt sein, dass das Interesse der daran beteiligten Versicherten in nachvollziehbarer Weise gewahrt ist. Die Organisation der Stiftung wie auch der Vermögensverwaltungsauftrag muss dies gewährleisten. Eine Rücknahme muss mindestens auf wöchentlicher Basis gegeben sein.

767 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 2 % für das Jahr 2011

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Oktober 2010 beschlossen den Mindestzinssatz auch im nächsten Jahr bei 2% zu belassen. Die Festlegung des Satzes erfolgt auf Basis einer Berechnungsmethode, welche die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundesrat im letzten Jahr mehrheitlich empfohlen hat. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durchschnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Berechnungsmethode der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge kombiniert weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen. Als Ausgangspunkt der Überlegungen dient wie bereits im Vorjahr der langfristige gleitende Durchschnitt der Rendite der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser gleitende Durchschnitt entspricht einem Obligationenportfolio, dessen Rendite fast risikolos erreichbar ist. Zusätzlich berücksichtigt werden der Pictet BVG Index 93 sowie der IPD Wüest und Partner Index, welche Aktien, Anleihen und Liegenschaften enthalten.

Die von der Mehrheit der BVG-Kommission dem Bundesrat am 18. September 2009 empfohlene Formel ergibt per Ende Juli 2010 einen Wert von 2.18% und per Ende August einen solchen von 2.08%. Zu beachten ist ausserdem, dass die negative Entwicklung der Aktienmärkte als Folge der Finanzkrise bisher noch nicht kompensiert werden konnte. Auch verharren die aktuellen Zinsen auf rekordtiefem Niveau. Im Vorjahr ergab die von der Kommission favorisierte Formel einen Wert von 1.93% und wurde auf 2% aufgerundet. Ausgehend von den Ergebnissen der Formel werden mit einem Mindestzinssatz von 2% die aktuellen Rahmenbedingungen angemessen berücksichtigt. Der Bundesrat folgt damit dem Antrag der BVG-Kommission. Auch in den kommenden Jahren soll diese Formel als Ausgangsbasis für die Festlegung des Mindestzinssatzes verwendet werden.

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte an ihrer Sitzung vom 30. August 2010 mit grosser Mehrheit einen Mindestzinssatz von 2% empfohlen. Die Vorschläge reichten von 1.5% bis 2.75%. Bei der Konsultation der Sozialpartner votierten die Gewerkschaften für 2.75%, während sich die Arbeitgeberverbände für einen Satz von maximal 2% aussprachen.

24 Kann die Vermögensverwaltung durch die Stiftung direkt vorgenommen werden, ergibt sich ein wesentlich höheres Missbrauchspotential. Vgl. z.B. http://www.finma.ch/d/sanktionen/vorsorglichemassnahmen/unterstellungsverfahren/Seiten/fina-vorsorge-ag-20090723.aspx

18

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35361

768 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2011 an die Preisentwicklung

(Art. 36 BVG)

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Dabei muss dieser Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Danach erfolgt die Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre.

Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teuerungsausgleich, die seit 2007 eine obligatorische Hinterlassenen- oder Invalidenrente der zweiten Säule erhalten. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahre 2010 von 103,4 (Basis Dez. 2005=100) und den Septemberindex des Jahres 2007 (101,1) ab. Das ergibt eine Anpassung um 2,3 %.

Die Renten, die seit 2006 laufen, wurden auf den 1.1.2010 erstmals angepasst und erfahren nun auf den 1.1.2011 erneut eine Erhöhung, weil die Anpassung jetzt dem Rhythmus der AHV folgt. Für diese Anpassung gilt die Differenz zwischen Septemberindices 2010 (103,4) und 2009 (103,1), was einen Teuerungsausgleich von 0,3 % ergibt.

Renten, die vor 2006 entstanden, wurden letztmals – im gleichen Zug wie die AHV-Renten – auf den 1.1.2009 erhöht. Sie werden jedoch auf den 1.1.2011 nicht erhöht weil der Septemberindex der Konsumentenpreise von 2008 höher ist als derjenige von 2010.

Die Renten, die 2008 oder später entstanden sind, werden nicht angepasst, weil sie noch nicht seit drei Jahren laufen.

Auf den 1. Januar 2011 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassungssatz am 1.1.2011

1985 – 2005 1.1.2009 0,0 %

2006 1.1.2010 0,3 %

2007 – 2,3 %

2008 – 2010 – –

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung angepasst werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung, das auch über einen allfälligen Teuerungsausgleich für laufende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutern.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/01343/index.html?lang=de&msg-id=35552

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769 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2011 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2011 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt er unverändert 0.07 Prozent. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen wird von 0.02 Prozent auf 0.01 Prozent gesenkt. Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2012 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

770 Schweizerische Zivilprozessordnung ab 1. Januar 2011 in Kraft: Auszüge bezüglich Teilung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Im Nachfolgenden werden Auszüge der Schweizerische Zivilprozessordnung bezüglich Teilung der

2. Säule bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft publiziert (nur die in der AS 2010 1739 veröffentlichte Fassung ist rechtsgültig):

Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) nicht offizielle Fassung

vom 19. Dezember 2008

__________________________________________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung25,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 200626,

beschliesst:

(…)

Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge

1Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten:

a. sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben;

b. eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen; und

c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

2Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.

3Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Art. 281 Fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen

1Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

2Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:

a. den Entscheid über das Teilungsverhältnis;

b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;

c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen;

d. die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.

20

(…)

Art. 307

Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.

II. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: (…)

3. Zivilgesetzbuch

(…)

Vierter Abschnitt (Art. 135–149)

Aufgehoben

4. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004

3. Abschnitt (Art. 35)

Aufgehoben

5. Obligationenrecht

(…)

Art. 331e Abs. 6

6Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 ZPO und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

29. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 30c Abs. 6

6Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 und Artikel 22 FZG geteilt.

30. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 Art. 22 Abs. 1

1Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Art. 25a Abs. 1

1Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO).

Auszug aus der Botschaft (BBl 2006 S. 7361-7362; die Art. 275 et 276 des Entwurfes werden Art. 280 et 281 ZPO in der definitiven Fassung): « Die Artikel 141 und 142 ZGB betreffen die berufliche Vorsorge und unterscheiden aus zivilprozessrechtlicher Sicht zwei Grundsituationen: – Haben die Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und durchführbar ist, so kann über die berufliche Vorsorge nach Massgabe der materiellen Bestimmungen (Art. 122 ff. ZGB sowie Art. 22 FZG198) direkt im Scheidungsprozess entschieden werden (vgl. Art. 141 ZGB). – Bei Uneinigkeit der Ehegatten hingegen muss das Scheidungsgericht die Frage der beruflichen Vorsorge an das am Ort der Scheidung zuständige Sozialversicherungsgericht überweisen (Art. 142 ZGB; Art. 25a FZG).

21

Der Entwurf übernimmt das Konzept von Artikel 141 ZGB (Einigkeit der Ehegatten) grundsätzlich unverändert (Art. 275). Einzig Absatz 1 ist neu gefasst, um die Genehmigungsvoraussetzungen klarer zum Ausdruck zu bringen:

– Erstens müssen sich die Ehegatten über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben

(Art. 275 Abs. 1 Bst. a). Es geht um die Höhe des Betrags und die Frage der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 122 ff. ZGB, Art. 22 Abs. 1 und 22b FZG).

– Zweitens müssen Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der

Guthaben sowie über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung (sog. Durchführbarkeitserklärungen) vorliegen (Art. 275 Abs. 1 Bst. b).

– Drittens hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht

(Art. 275 Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzung ist im geltenden Recht nicht explizit erwähnt. Sie stellt vor allem den Bezug zum materiellen Recht her (Art. 122 ff. ZGB). Zu betonen ist, dass sich die Überprüfungspflicht des Gerichts bei der beruflichen Vorsorge nicht auf offensichtliche Unangemessenheit beschränkt. Vielmehr gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. demgegenüber Art. 274). Die Teilungsregelung von Artikel 122 ff. ZGB liegt somit nicht in der freien Disposition der Parteien. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung im Rahmen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren oder einer Scheidung gestützt auf Artikel 114 oder 115 ZGB zustande gekommen ist. Selbstverständlich müssen auch die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 274 Abs. 1).

Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 142 ZGB) bringt hingegen Artikel 276 Absatz 1 für die Fälle, in welchen die Ehegatten uneinig sind. Zu Recht wurde im Vernehmlassungsverfahren geltend gemacht, dass eine Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht wenig Sinn macht, wenn die massgeblichen Austrittsleistungen feststehen. Hier soll das Scheidungsgericht unmittelbar auch über die berufliche Vorsorge entscheiden können, selbst wenn die Ehegatten über den Teilungsmodus nicht einig sind. Ein zweiter Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht wäre in solchen Fällen unökonomisch und der Sache nicht angemessen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Entscheid des Scheidungsgerichts auch gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen – diese sind ja nicht Prozessparteien – vollstreckbar ist. Daher sind entsprechende Durchführbarkeitserklärungen einzuholen – hier allerdings von Amtes wegen (Art. 276 Abs. 1 und 2).

Sind die Voraussetzungen von Artikel 276 Absatz 1 nicht erfüllt, so kommt es wie bisher zu einer Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht (Art. 276 Absatz 3). »

Rechtsprechung

771 Berechnung der Altersleistungen, Grundsatz von Treu und Glauben sowie Gebot der rechtsgleichen Behandlung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2010, 9C_186/2010; Entscheid in französischer Sprache)

X. hatte vom 1. November 1980 an bis zum 30. Juni 2008 bei der kantonalen Verwaltung des Kantons Jura gearbeitet und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse des Kantons Jura versichert gewesen (folgend: Kasse). Auf Anfrage von X. über den Betrag des Vorsorgeguthabens, welchen er im Rahmen der Wohneigentumsförderung einsetzen könnte, erklärte ihm die Kasse namentlich, dass bei einem Vorbezug von 31'062 Fr. für den Kauf von Wohneigentum der Rentensatz im Alter 62 bei 60 % und die Leistungen vor und nach dem Bezug somit identisch (51'374 Fr. jährlich), ohne Rentenkürzung, bleiben würden (Schreiben vom 6. September 1996). Es wurde damals aber keine Auszahlung vorgenommen.

22

Im Laufe des Jahres 2007 informierte X. die Kasse, dass er sich auf den 1. Juli 2008 vorzeitig pensionieren lassen wolle. Am 13. Juli 2007 liess diese ihm die Angaben zur Höhe seiner Basisrente und der AHV-Überbrückungsrente (Rente insgesamt 6'611 Fr. monatlich) zukommen. Bei dieser Gelegenheit wies sie ihn auch auf die Möglichkeit hin, einen Teil der Altersleistungen in Kapitalform zu beziehen. Am 29. Dezember 2007 verlangte X. unter Bezugnahme auf die 1996 von der Kasse erstellte Berechnung die Auszahlung eines Teils der Leistungen in der Höhe von 110'000 Fr. in Kapitalform. Daraufhin, am 5. Juni 2008, informierte die Kasse den Betroffenen, dass nach Abzug des ausbezahlten Alterskapitals von 110'000 Fr. am 30. Juni 2008 die Rente ab dem 1. Juli 2008 insgesamt 6'051.25 Fr. betragen werde. Auf Begehren ihres Versicherten präzisierte sie am 25. Juni 2008 ihre Berechnung. X. wies diese zurück, da sie die "Überversicherung“ von 31'062 Fr. nicht berücksichtige, welche die Kasse in ihrem Schreiben vom 6. September 1996 anerkannt habe und welche die Rente nicht beeinflusse. Folglich müsse die Rentenkürzung infolge des Kapitalbezugs geringer ausfallen und 9.70 % oder 9.93 % entsprechen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 hielt die Kasse an ihrer Position fest.

Am 13. Januar 2009 erhob X. beim Kantonsgericht des Kantons Jura Klage und verlangte die Anerkennung der "Gültigkeit des 1996 mitgeteilten Anspruchs auf einen Kapitalbezug von CHF 31'062", ohne dass seine Altersrente im Alter 62 davon beeinträchtigt werde. Er verlangte ebenfalls, dass die Kasse angewiesen werde, ihre Berechnung in diesem Sinne zu korrigieren. Die Kasse beantragte die Abweisung des Begehrens. Das jurassische Kantonsgericht wies das Begehren von X. ab, worauf dieser Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung geltend. Er behauptet, er habe am 6. September 1996 die Zusicherung erhalten, über eine "freie Reserve“ in der Höhe von 31'062 Fr. zu verfügen. Der "Entscheid“ der Kasse habe ein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründet. Seines Erachtens habe er davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung ein Kapital von 31'062 Fr. beziehen zu können, ohne dass deshalb seine Rente gekürzt würde. Er behauptet zudem, er sei Opfer einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf einen hypothetischen "Zwillingsbruders“ geworden, der die Auszahlung der "freien Reserve“ für den Kauf von Wohneigentum erreicht habe und im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung ein Alterskapital in der Höhe von 141'062 Fr. erhalte (d.h. 110'000 Fr. + 31'062 Fr.).

Nach Auffassung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen, welche die Verwaltung verpflichten, einem Bürger gemäss dem Anspruch auf Schutz von Treu und Glauben einen gesetzeswidrigen Vorteil zu gewähren, nicht erfüllt. Es sei erstens nicht erkennbar, dass die beklagte Kasse dem Beschwerdeführer im September 1996 eine Auskunft oder ein Versprechen gegeben hätte, woraus dieser einen Anspruch auf einen nicht geschuldeten Vorteil ableiten könnte. In ihrem Schreiben vom 6. September 1996 habe die Kasse ihrem Versicherten die Voraussetzungen und Modalitäten eines Vorbezuges im Rahmen der Wohneigentumsförderung mitgeteilt und ihn dabei insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Vorbezug von 31'062 Fr. für den Kauf von Wohneigentum sein "Rentensatz“ im Alter 62 bei 60 % bleiben würde. Weder aus diesem Schreiben noch aus der dazugehörigen Zusammenfassung, in welcher sich eine Rubrik "freie Reserve“ finde, sei ein Versprechen oder eine Zusicherung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall bei seiner Pensionierung einen Vorbezug in der Höhe von 31'062 Fr. tätigen könne, ohne dass seine Rente davon beeinflusst würde. Die durch die Kasse im September 1996 erteilten Auskünfte hätten sich einzig auf einen Vorbezug im Hinblick auf den Erwerb von Wohneigentum im Sinne von Art. 30a ff. BVG zum Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Beschwerdeführers bezogen. Sie enthielten – und könnten auch nicht so verstanden werden - jedoch keinerlei Garantie in Verbindung mit irgendeinem vom Gesetz her möglichen Vorbezug, und ganz besonders nicht mit einer Auszahlung eines Teils der Altersleistungen in Form einer Kapitalleistung, bei welcher sich die Voraussetzungen dafür von den Voraussetzungen für den 1996 in Frage stehenden Vorbezug unterschieden.

23

Zweitens sei das Gesetz, wie die erstinstanzlichen Richter richtig angemerkt hätten, seit der Erteilung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte revidiert worden. Die Möglichkeit, einen Teil der Altersleistungen in Kapitalform zu beziehen, bestehe erst seit der Änderung von Art. 37 BVG auf den 1. Januar 2005 (1. BVG-Revision).

Die behaupteten Zusicherungen der Kasse im September 1996 hätten sich folglich nicht auf eine damals noch gar nicht existierende Kapitalauszahlung beziehen können. Der Beschwerdeführer berufe sich deshalb diesbezüglich vergeblich auf Art. 5 FZG, sei diese Bestimmung doch gar nicht auf seine Situation anwendbar. Seine Bezugnahme auf den in BGE 107 la 193 beurteilten Sachverhalt bringe ihm ebenfalls nichts, da dort, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, das Bundesgericht befunden habe, dass die Voraussetzungen für den Schutz von Treu und Glauben erfüllt gewesen seien.

Schliesslich scheine sich der Beschwerdeführer nicht auf die Zusicherungen, auf welche er sich selber berufe, gestützt zu haben, um Vorkehrungen zu treffen, welche er nicht wieder rückgängig machen könne, ohne Schaden zu erleiden. Dies behaupte er auch nicht, er erkläre aber in seiner Beschwerde, sich entschieden zu haben, seine Pensionierung aufgrund der aus einer aufgezwungenen Reorganisation der Verwaltungseinheit, welche er geleitet habe, resultierenden schwierigen Umstände vorzuziehen.

Das Vorbringen zur behaupteten Verletzung des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung sei ebenfalls unbegründet. Da der hypothetische Versicherte, mit welchem sich der Beschwerdeführer vergleiche, in seinem Beispiel einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung verlangt und erhalten habe, seien die beiden Situationen nicht vergleichbar. Die Argumentation beruhe auf reinen Mutmassungen bezüglich der Behandlung seines "Zwillingsbruders“. Aus dem Obenstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist.

Anhang

 Neue Tabelle ab 1. Januar 2011 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang  Wichtige Masszahlen 2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Tabellen 2011 BVG-Altersguthaben  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Erratum

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

In den im Anhang zum Bulletin Nr. 120 veröffentlichten Tabellen hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es betrifft die Tabelle der Seite 2 mit den kumulierten Anpassungssätzen der Risikorenten (in Spalte 2011, neuer Wert 6.0 statt 6.9, fett dargestellt).

Die Tabellen über die Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung sind neu publiziert.

Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 120 wurde bereits korrigiert.

24

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Mathematik, Analysen, Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

1. Jan.

2005 2006 2007 2008 2009 20102011

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158 201'663 1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 192'405 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 183'131 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 174'214 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 165'068 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 156'274 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 146'761 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 137'209 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 128'024 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 118'909 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 110'146 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 101'502 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 93'190 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 85'118 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 77'356 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 69'707 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 62'352 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 55'055 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 47'920 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 40'826 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 26'690 33'906 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 26'965 1984 2009 0 6'566 13'263 20'211 1985 2010 0 6'566 13'379 1986 2011 0 6'682

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 20102011

Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 6'682 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00%

25

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

20102011

BVG-Rücktrittsalter: 65 64 6564

(Männer 1945 (Frauen 1946 (Männer 1946 (Frauen 1947 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. jährliche AHV-Altersrente

Minimale 13’680 13'920

Maximale 27’360 27'840

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20’520 20'880

Koordinationsabzug 23’940 24'360

Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 82’080 83'520

Min. koordinierter Jahreslohn 3’420 3'480

Max. koordinierter Jahreslohn 58’140 59'160

Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 820’800 835’200

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,0% 2,0%

Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 16’422 17’139 17’012 17’730 in % des koordinierten Lohnes 480,2% 501,1% 488,9% 509,5% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 266’455 277’904 276’686 288’171 in % des koordinierten Lohnes 458,3% 478,0% 467,7% 487,1%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,00% 6,95% 6,95% 6,90% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1’150 1’191 1’182 1’223 in % des koordinierten Lohnes 33,6% 34,8% 34,0% 35,1% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 690 715 709734

Min. anw. jährliche Waisenrente 230 238 236245

Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18’652 19’314 19’230 19’884 in % des koordinierten Lohnes 32,1% 33,2% 32,5% 33,6% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 11’191 11’589 11’538 11’930 Max. anw. jährliche Waisenrente 3’730 3’863 3’846 3’977

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19’500 19’600 20’000 20’100

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,7% 2,3%

nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - -

nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - 0,3%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07%

für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,01%

Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123’120 125’280

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 80,20

Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 93,55

Max. Tageslohn 315,20 320,75

Min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,35

Max. koordinierter Tageslohn 223,25 227,20

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’566 6'682

Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32’832 33'408

_________________________________________________

© 2010 by BSV/MAS/Math/Marie-Claude Sommer/Bern-CH

26

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf BSV-Homepage

http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG

übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG

17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den 79c BVG

zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV beschränkt.

3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu 15 BVG

einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG

überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 12 BVV2

2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% im Jahr 2008, 2% ab 2009). 13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG

Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : 62c BVV2 und Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem Übergangsbestimminimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. mungen Bst. a Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die 18, 19, 21, 22 BVG anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum 18, 20, 21, 22 BVG Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG

Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der 37 Abs. 2 BVG Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines

Altersguthabens als Kapital verlangen.

6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG

64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren

zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen

entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV

Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorge- 15 SFV

verhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. (www.sfbvg.ch) 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG

Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal-

tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält

man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3

anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen

und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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Inkrafttretten der ersten BVG Revision

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Mathematik, Analysen, Statistik

Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale Altersguthaben BVG, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2011 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG-

Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das von 1985 bis 31.Dezember 2011 erworbene Altersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um

• Die Höhe einer neuen Invalidenrente oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn man das erworbene Altersguthaben kennt, kann man leicht das projizierte Altersguthaben im BVG-Rentenalter bestimmen und damit die BVG-

Invalidenrente

• Den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus)

• Im Fall von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens kontrollieren

• Den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung schätzen, deren Vorsorgeplan mit dem BVG berechnet ist.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen beruflichen Vorsorge“, das unter der Internetadresse

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

verfügbar ist. Seit 2002 können Frauen nach dem Rücktrittsalter bis zum Alter 63 weiterarbeiten und dem BVG unterstellt sein gemäss eines Bundesgesetzes bzgl. der Fortführung der Versicherung für Frauen vom 23.03.01 (aufgehoben am 1.1.2005).

Seit dem 1.1.2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, die Altersklassen mit gleichem Gutschriftensatz entsprechen denjenigen der Männer.

Das individuelle Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Avoirs_vieillesse_d_2011