Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133 (04.07.2013)

Mitteilung BV 133 · 4. Juli 2013 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 133 · Deutsch

2

Hinweise

867 Der Bundesrat konkretisiert die Reform Altersvorsorge 2020

Am 21. Juni 2013 hat der Bundesrat die Eckwerte der Reform Altersvorsorge2020 verabschiedet. Im Zentrum steht der Erhalt des Leistungsniveaus. Die vorgeschlagenen Massnahmen konkretisieren die vom Bundesrat am 21. November 2012 verabschiedeten Leitlinien und erlauben die finanzielle Konsolidierung des Altersvorsorgesystems. Der Bundesrat wird bis Ende Jahr einen Reformentwurf in die Vernehmlassung schicken.

Die Reform basiert auf einem gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Interessen der Versicherten im Vordergrund stehen. Der gesamtheitliche Ansatz sorgt für eine bessere Koordination zwischen 1. und

2. Säule und erlaubt es dem Bundesrat, die Transparenz während des gesamten Reformprozesses zu gewährleisten. Für die Reform wird nur eine einzige Botschaft ausgearbeitet. Die Reform enthält folgende Massnahmen:

Referenzalter für den Altersrücktritt: Frauen und Männer können mit 65 Jahren eine volle Rente

beanspruchen. Das Referenzalter für den Altersrücktritt wird in der 1. und 2. Säule harmonisiert. Der Wechsel von 64 auf 65 Jahren für Frauen bewirkt eine Verbesserung der BVG-Leistungen. Wie bisher kann die Rente aufgeschoben oder vorbezogen werden. Ein Rentenaufschub verbessert die Höhe der Rente, während beim Rentenvorbezug die Rente gekürzt wird.

Flexibilisierung: Personen mit tiefen und mittleren Einkommen (Jahreseinkommen bis zu 50 000

oder 60 000 Franken), die bereits mit 18., 19. und 20. Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben, werden ihre Rente ohne oder mit einer reduzierten Kürzung vorbeziehen können. Diese Regelung kommt vor allem Frauen zu Gute.

Teilrente: Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird ermöglicht. Ab dem

62. Altersjahr können Erwerbstätige entscheiden, ob sie Teilzeit arbeiten und gleichzeitig den von ihnen gewünschten Anteil der Altersleistungen beziehen wollen.

BVG-Mindestumwandlungssatz: Über einen Zeitraum von 4 Jahren wird der BVG-

Mindestumwandlungssatz um jährlich 0,2 Prozentpunkte von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.

 Damit das Niveau der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge beibehalten werden kann,

sind folgende Massnahmen geplant:

1. Der BVG-Sparprozess dauert mindestens bis zum 62. Altersjahr und nicht bis mindestens zum

58., wie dies heute der Fall ist. Konkret beschränkt diese Massnahme die Möglichkeit, den Rentenvorbezug individuell vorzufinanzieren. Kollektiv finanzierte flexible Rücktrittsmöglichkeiten bleiben weiterhin möglich. Zusätzlich wird geprüft, mit dem Sparprozess früher als mit 25 Jahren zu beginnen.

2. Der Koordinationsabzug wird gesenkt und zugunsten von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkom-

men, mehreren Beschäftigungen und für Teilzeitbeschäftigte neu geregelt. Diese Massnahme kommt vor allem Frauen zugute.

3. Eine Zusatzfinanzierung ist vorgesehen, um das Leistungsniveau für die Übergangsgeneration zu

erhalten.

Transparenz von Vorsorgeeinrichtungen: Verschiedene Bestimmungen sollen für mehr Trans-

parenz sorgen. Geprüft werden unter anderem: die Höhe der Mindestquote, die Offenlegung der Betriebsrechnungen, die Schaffung eines Instrumentariums zur Verhinderung von Quersubventionierungen, die Transparenz bei den Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten.

BVG-Mindestzinssatz: Er wird neu per Ende Jahr in Kenntnis der erzielten Performance der Anla-

gen festgelegt und nicht mehr im Spätherbst für das folgende Jahr.

3

Hinterlassenleistungen: Die Waisenrenten werden erhöht, dafür werden die Renten von verwit-

weten Frauen mit Kindern gekürzt. Die Renten für Witwen ohne Kinder werden aufgehoben.

Zusatzfinanzierung: Sie deckt den Finanzierungsbedarf der AHV, um das Rentenniveau zu erhal-

ten. Dazu wird vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer um maximal 2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt schrittweise. Ein zusätzliches Mehrwertsteuerprozent wird bei Inkrafttreten der Reform erhoben, eine weitere Erhöhung soll möglich sein, wenn es die finanzielle Situation der AHV erfordert. Bei der Finanzierung über die MWST leistet die ganze Gesellschaft solidarisch einen Beitrag an die AHV und nicht nur die Erwerbstätigen.

Interventionsmechanismus in der AHV: Es sind zwei Interventionsschwellen geplant. Bei der

ersten Stufe wird ein politisches Mandat ausgelöst (Sanierungsmassnahmen), wenn absehbar ist, dass der AHV-Ausgleichsfonds unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird. Die zweite Stufe sieht automatische Massnahmen vor, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn der Fondsstand tatsächlich unter 70 Prozent fällt.

Beteiligung des Bundes an den AHV-Ausgaben: Die Bundesbeteiligung wird neu definiert. Be-

reits 2004 hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen. Der Beitrag wird sich nicht mehr nur ausschliesslich nach den Ausgaben der AHV richten. Die eine Hälfte des Beitrags ist weiterhin an die Ausgaben der AHV geknüpft, während die andere Hälfte der Entwicklung der MWST-Einnahmen folgt.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit Dokumentation:

http://www.news.admin.ch/dokumentation/00002/00015/index.html?lang=de&msg-id=49376

868 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fristverlänge-

rung

Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat beschlossen, dass Kantone und Gemeinden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Finanzierung ihrer Vorsorgeeinrichtungen erst bis Ende 2014 umsetzen müssen. Damit hat er die bisher vorgesehene Frist um ein Jahr verlängert.

Das Parlament verabschiedete am 17. Dezember 2010 Bestimmungen, wonach das Finanzierungsmodell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und für teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand eine Ausfinanzierung von 80 Prozent innert 40 Jahren vorgeschrieben wird. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden. Der Bundesrat legte das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 fest. Für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen hatten die Vorsorgeeinrichtungen ursprünglich Zeit bis Ende 2013. Diese Übergangsfrist wurde gewährt, um den umfangreichen kantonalen und kommunalen Gesetzgebungsprozessen Rechnung zu tragen.

In manchen Kantonen wird die Umsetzung nicht bis Ende 2013 erfolgen können. Der Bundesrat hat aber keine gravierenden Versäumnisse der verantwortlichen Instanzen festgestellt. Er hält eine Fristverlängerung bis Ende 2014 für vertretbar und notwendig.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=49392

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der AS veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

4

Verordnung über die Änderung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Bestimmungen des BVG über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

vom 26. Juni 2013 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Der Bundesratsbeschluss vom 10. und 22. Juni 20111 über die Inkraftsetzung der Änderung vom 17. Dezember 20102 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung, Abs. 3

3Es werden in Kraft gesetzt:

a. auf den 1. Januar 2014: Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, Ziffer II 2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III b (Übergangsbestimmung);

b. auf den 1. Januar 2015: die Artikel 50 Absatz 2, 51 Absatz 5 und 51a Absatz 6.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Erläuterungen zur Verordnung über die Änderung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Best-

immungen des BVG über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

1. Ausgangslage

Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlichrechtlicher Körperschaften sind vom Parlament am 17. Dezember 2010 verabschiedet worden. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 festgelegt. Für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen haben die Vorsorgeeinrichtungen demgemäss Zeit bis Ende 2013. Diese Übergangsfrist wurde gewährt, um den kantonalen oder kommunalen Gesetzgebungsprozessen Rechnung zu tragen. Da die Kantone und Gemeinden in ihren Erlassen nur noch entweder die Finanzierung oder die Leistungen regeln dürfen, sind umfangreiche Anpassungen an den Gesetzgebungen über die kantonalen und kommunalen Pensionskassen nötig. Zudem ist in vielen Gemeinwesen die rechtliche Verselbständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu regeln.

In manchen Kantonen sind die parlamentarischen Debatten noch nicht abgeschlossen und es ist davon auszugehen, dass dort eine fristgerechte Umsetzung nicht erfolgen kann. Gravierende Versäumnisse der verantwortlichen Instanzen wurden indes nicht festgestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Dauer von drei Jahren seit Verabschieden der Gesetzesänderung für die kantonalen Umsetzungsprozesse teilweise zu knapp bemessen ist. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist von kantonaler Seite bereits um eine Fristverlängerung ersucht worden.

Das EDI hält in Anbetracht der Umstände eine Fristverlängerung bis Ende 2014 für die Umsetzung der betreffenden Bestimmungen für notwendig. Davon ungeachtet muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bis Ende 2013 die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b

1AS 2011 3392

2AS 2011 3385

3 SR 831.40

5

des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmen (s. Ziffer lll a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2010).

2. Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung stützt sich auf Ziffer IV Absatz 2 der Änderung vom 17. Dezember 2010 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; AS 2011 3385, 3392).

3. Datum des Inkrafttretens

Die Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft und ersetzt den Bunderatsbeschluss vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3392) betreffend Absatz 3 Buchstaben a und b der Bestimmungen zu Referendumsfrist und Inkraftsetzung.

869 Vorsorgeausgleich bei Scheidung verbessert

Der Bundesrat will Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen. Er hat am 29. Mai 2013 die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Demnach werden künftig die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.

Bei einer Scheidung stellen Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert dar, über den die Eheleute verfügen. Entsprechend wichtig ist die Frage, wie dieser Vermögenswert verteilt wird. Gemäss geltendem Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen. Ist die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht möglich, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einem Ehegatten bereits wegen Alter oder Invalidität ein Vorsorgefall eingetreten ist.

Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter haben vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilität gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.

Vorsorgemittel werden geteilt …

Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente.

6

… aber Ausnahmen sind möglich

Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.

Weitere Revisionspunkte

Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird. Schliesslich soll - wenn dies nicht anders möglich ist - ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.

Geklärt wird auch der Vorsorgeausgleich bei internationalen Verhältnissen. Für den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind künftig ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig. Auf diese Verfahren wie auch auf die Scheidung selbst ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Damit auch bereits geschiedene Ehegatten vom verbesserten Vorsorgeausgleich profitieren können, sieht die Gesetzesrevision vor, dass Renten, die nach bisherigem Recht als angemessene Entschädigung zugesprochen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche Rente umgewandelt werden können. Für die berechtigte Person hat das den Vorteil, dass der Rentenanspruch nicht wie bisher mit dem Tod der verpflichteten Person erlischt.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit Dokumentation:

http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-05-29.html

870 Abonnement Papierform: neue Kontaktperson

Wie bereits darauf hingewiesen, können Sie einen «Newsletter» abonnieren. Damit sind Sie immer sofort informiert, wenn neue Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen. Die Anmeldung erfolgt unter folgender Adresse: Newsletter Kategorie «BV (2. Säule)»:

http://www.bsv.admin.ch/vollzug/newsletter/index.html?lang=de

Sie können die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge auch weiterhin kostenlos in Papierform im Abonnement beziehen. Unsere neue Kontaktperson für das Abonnement ist Frau Lupo:

[email protected], Tel. 031.324.06.11.

7

Rechtsprechung

871 Beschwerdelegitimation gegen die Genehmigung eines Teilliquidationsreglements

Die Genehmigungsverfügung für ein Teilliquidationsreglement kann von Arbeitgebenden und Destinatären nur angefochten werden, wenn sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung beschwert sind. Das Bundesgericht hält fest, dass die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde allein der Kontrolle dient. In dieser ersten Phase der abstrakten Normenkontrolle sind die Destinatäre und die Arbeitgebenden nicht mit einzubeziehen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2013, 9C_500/2012, publiziert: BGE 139 V 72; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 53b Abs. 2 und 74 Abs. 1 BVG, Art. 48 Abs. 1 lit. a – c VwVG i.V. m. Art. 37 VGG)

Zu prüfen war vom Bundesgericht die Frage, ob Arbeitgebende und Destinatäre berechtigt sind, die Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsreglements anzufechten.

Mehrere Arbeitgebende (in casu Gemeinden mit Nachschusspflicht) sowie einzelne aktive Versicherte und Rentner beantragten bei der Vorinstanz die Aufhebung des von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung genehmigten Teilliquidationsreglements. Sie rügten, das Teilliquidationsreglement verstosse als Ganzes und in seinen wesentlichen Teilen gegen Bundesrecht und gegen die Statuten der Stiftung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es qualifiziert die Genehmigung des Teilliquidationsreglements als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung, deren Adressat der Vorstand der Pensionskasse ist. Die danach erfolgte schriftliche Eröffnung der Verfügung an sämtliche Destinatäre ist aus Sicht des Gerichts vor dem Hintergrund der Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu sehen (Art. 86b Abs. 1 BVG). Eine Allgemeinverfügung liegt nicht vor. Weder im Gesetz noch in den Materialien finden sich Anhaltspunkte dafür, dass Destinatäre bereits in der ersten Phase der abstrakten Normenkontrolle mit einzubeziehen sind. Erst im Rahmen einer konkreten Teilliquidation wird den Destinatären Parteistellung zuerkannt (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG). Nach Auffassung des Gerichts sind somit die Destinatäre durch die Genehmigung des Teilliquidationsreglements nicht formell beschwert, da sie weder am abstrakten Prüfungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde teilgenommen haben noch befugt sind, sich als Partei zu konstituieren. Vielmehr können sie gemäss der klaren gesetzlichen Konzeption erst im Rahmen des konkreten Teilliquidationsfalls formell beschwert sein. Daran ändert auch die in casu rückwirkende Genehmigung des Teilliquidationsreglements nichts.

Im Vordergrund für die Prüfung der Legitimation stand die Nachschusspflicht der Arbeitgebenden, welche sich jedoch nicht auf das Teilliquidationsreglement abstützt, sondern auf ein Reglement über den Anschluss und den Austritt von Arbeitgebenden, in welchem auch die Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages geregelt sind. Selbst wenn sich für die Arbeitgebende Folgen aus dem Teilliquidationsreglements ergeben sollten, so manifestieren sich diese frühestens im Falle einer konkreten Teilliquidation. Es fehlt somit aus Sicht des Gerichts auch den Arbeitgebenden an einem aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 lit. c VwVG. Das Gericht hält jedoch abschliessend klar fest, dass vorfrageweise im Rahmen des konkreten Anwendungsfalles die Überprüfung des Teilliquidationsreglements in jedem Fall zulässig ist.

8

872 Nicht ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts

Das Bundesgericht hat aufgrund der nicht ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts zwei kantonale Urteile aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge aufgehoben. Einer der Beisitzer (« juge assesseur ») war nämlich nicht mehr wählbar, da er zum Zeitpunkt des Urteils im Kanton Genf keinen Wohnsitz mehr hatte.

(Hinweis auf zwei Urteile des Bundesgerichts vom 15. und 27. Mai 2013, 9C_836/2012 und 9C_683/2012; Entscheide in französischer Sprache)

(Art. 30 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 1 EMRK)

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, der die gleiche Bedeutung wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufweist, hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Der Anspruch der Parteien auf eine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts (BGE 129 V 335 Erw. 1.3.1 S. 338) gilt auch für Ersatz- und Laienrichter (Urteil I 688/03 vom 15. März 2004 Erw. 2). Im vorliegenden Fall gelten die Genfer Beisitzer (« juge assesseur ») als Richter (BGE 130 I 106), welche, um wählbar zu sein, die Bedingungen von Art. 5 des Genfer Gerichtsorganisationsgesetzes erfüllen müssen. Namentlich müssen sie die politischen Rechte im Kanton Genf ausüben und dort Wohnsitz haben. Im konkreten Fall erfüllt der fragliche Beisitzer die Wählbarkeitsvoraussetzungen seit dem 30. November 2010 nicht mehr, da er seit diesem Datum Wohnsitz im Kanton Waadt hat. Dieser Formfehler verstösst gegen das Gesetz und die Rechtsprechung. Eine solche Verletzung der Minimalanforderungen für die Besetzung von Gerichten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückweisung an die kantonale Gerichtsbehörde, damit diese ein neues Urteil in rechtmässiger Besetzung fällt.