Mitteilung betreffend neue Weisungen BUR

Mitteilung eGov 028 · 1. Januar 2017 · E-Government

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. eGov 028 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Mathematik, Analysen, Statistik und Standards MASS

eGov-Mitteilung Nr. 028 vom 01.01.2017

Geht an:

• AHV-Ausgleichskassen

Betreff: Neue Weisungen BUR

Weisungen BUR

Gemäss Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister

(BURV) sind die Register der AHV-Ausgleichskassen eine Informationsquelle für dieses Register. Auf der Grundlage unten genannter Bestimmungen halten diese Weisungen die Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs-

und Unternehmensregister (BUR) fest. Die neuen Weisungen sind gültig per 01. Januar 2017.

Gemäss Art. 50a Abs. 1 Bst. c AHVG dürfen die AHV-Ausgleichskassen den Organen der Bundesstatistik nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 Daten bekanntgeben. Gemäss Art. 6 Abs. 1bis BStatG sind Indirekterhebungen für natürliche und juristische Personen sowie für Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch. Gemäss Art. 63 Abs. 3 AHVG sorgt der Bundesrat insbesondere für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Gemäss Art. 176 Abs. 4 AHVV sorgt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Gemäss Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) sind die Register der AHV-Ausgleichskassen eine Informationsquelle für dieses Register.

Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen halten diese Weisungen die Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) fest.

Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.

Der Bereich MASS/SID