Mitteilung betreffend neue Weisungen BUR
Mitteilung eGov 028 · 1. Januar 2017 · E-Government
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. eGov 028 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Mathematik, Analysen, Statistik und Standards MASS
eGov-Mitteilung Nr. 028 vom 01.01.2017
Geht an:
• AHV-Ausgleichskassen
Betreff: Neue Weisungen BUR
Weisungen BUR
Gemäss Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister
(BURV) sind die Register der AHV-Ausgleichskassen eine Informationsquelle für dieses Register. Auf der Grundlage unten genannter Bestimmungen halten diese Weisungen die Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs-
und Unternehmensregister (BUR) fest. Die neuen Weisungen sind gültig per 01. Januar 2017.
Gemäss Art. 50a Abs. 1 Bst. c AHVG dürfen die AHV-Ausgleichskassen den Organen der Bundesstatistik nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 Daten bekanntgeben. Gemäss Art. 6 Abs. 1bis BStatG sind Indirekterhebungen für natürliche und juristische Personen sowie für Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch. Gemäss Art. 63 Abs. 3 AHVG sorgt der Bundesrat insbesondere für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Gemäss Art. 176 Abs. 4 AHVV sorgt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Gemäss Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) sind die Register der AHV-Ausgleichskassen eine Informationsquelle für dieses Register.
Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen halten diese Weisungen die Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) fest.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.
Der Bereich MASS/SID