Ablösung Papier-Austausch der Meldung «Kassenwechsel»
Mitteilung eGov 035 · 1. August 2018 · E-Government
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. eGov 035 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Mathematik, Analysen, Statistik und Standards MASS
eGov-Mitteilung Nr. 035 vom 01.08.2018
Geht an:
AHV-Ausgleichskassen
Betreff: Ablösung Papier-Austausch der Meldung «Kassenwechsel»
Ablösung Papier-Austausch der Meldung «Kas-
senwechsel»
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Meldung des Kassenwechsels eines Versicherten, welcher eine Leistung bezieht, werden heute dem Zentralen Versichertenregister AHV/IV per Post (Papier) mitgeteilt.
Diese Meldung (Grund « 03 ») bedingt eine manuelle Verarbeitung von rund 6'000 Meldungen pro Jahr durch alle Beteiligten, was ineffizient ist.
Die Möglichkeit, diese Meldungen elektronisch auszutauschen, wurde bereits im Kapitel 1.311 der technischen Weisungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS definiert (Dok. 318.106.03 d TW XML). Der bis heute mit „fakultativ“ gekennzeichnete Austausch war bis anhin noch nicht bei der Zentrale Ausgleichstelle und bei allen Ausgleichskassen implementiert.
Die ZAS war bereits seit dem 1. Januar 2016 in der Lage, eine automatisierte Verarbeitung dieser Meldung via den Pool XML durchzuführen.
In Absprache mit den Ausgleichskassen werden ab 01.08.2018 diese elektronischen Meldungen als obligatorisch gekennzeichnet werden. Die Meldung des Kassenwechsels einer rentenberechtigten Person ist daher ab diesem Datum ausschliesslich elektronisch der ZAS zu melden.
Ausgleichskassen, welche die erforderlichen Anpassungen auf diesen Zeitpunkt nicht vornehmen können, teilen dies bitte dem BSV, Bereich SID ([email protected]) mit.