Inkrafttreten der Weisung über die Aktenführung, Aktenaufbewahrung, Aktenarchivierung und Aktenvernichtung in der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FamZ/FamZLw (WAF)

Mitteilung FamZ 51 · 1. Oktober 2022 · Familienzulagen

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. FamZ 51 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Familienfragen

1. Oktober 2022

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 51 Inkrafttreten der Weisung über die Aktenführung, Aktenaufbewahrung, Aktenarchivierung und Aktenvernichtung in der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FamZ/FamZLw (WAF)

Eine neue Fassung der WAF ist auf den 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Sie ist auf der Seite «Weisungen Aufsicht und Organisation» des BSV publiziert.

Es handelt sich um eine Neuausgabe, die die Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ vom 1. Januar 2011 ersetzt. Die Übergangsfrist nach Art. 18b Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) für die Umsetzung der Aktenführung nach Art. 8 Abs. 2 ATSV endete am 30. September 2022.