Individuelle Leistungen der IV bei Drogensucht (Aufgenommen im KSIH)

Rundschreiben Nr. 104 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

Intégrée à la CIIAI

BSV · RS 104 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 104 vom 24. Juli 1996

Individuelle Leistungen der IV bei Drogensucht

Aus aktuellem Anlass benützen wir die Gelegenheit, Sie auf einige nachfolgend aufgeführte Beispiele der Rechtsprechung in bezug auf die Drogensucht (wie auch Alkoholismus, Medikamentensucht, Nikotinabusus und Fettleibigkeit) aufmerksam zu machen.

Grundsatz

Gemäss ständiger Rechtsprechung (seit 1973) bezüglich der Drogensucht begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant,

– wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge dein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder

– wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. (BGE 99 V 28 Erw. 2; ZAK 1987 S. 438 Erw. 2a in fine; ZAK 1984 S. 345 Erw. 3.)

Leistungen

Eingliederung

Es besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, wenn die Ursache der Drogensucht keine Gesundheitsstörung mit invalidisierendem Charakter gewesen ist und der Drogenkonsum keine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert verursacht hat (BGE vom 19.3.96 i.Sa. T.B., I 280/95).

Eine unmittelbar drohende Invalidität liegt nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE vom 19.3.96 i.Sa. T.B., 280/95; siehe auch ZAK 1987 S. 437 ff.).

Kann zwar eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung zur Drogensucht nicht ausgeschlossen werden, hat diese jedoch die Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, da keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, liegt keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor. Die Umschulungskosten können nicht übernommen werden, wenn weder eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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vorliegt noch eine Invalidität droht (BGE vom 23.2.96 i.Sa. C.H., I 156/95; siehe auch ZAK 1985 S. 223 ff.).

Renten

Bei einer drogenabhängigen Person, die an einer schweren Persönlichkeitsstörung (schizotypische Persönlichkeit) leidet, wurde eine Invalidität angenommen. Dem Gesundheitsschaden, der die Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt, wird Krankheitswert zugemessen, weil die Sucht zumindest in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist, was zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 IVG genügt. (ZAK 1992 S. 169 ff.).

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