Kooperationsabkommen vom 11.3.1994 und Tarifvereinbarung für die Durchführung von beruflichen Massnahmen vom 13.5.1994 zwischen der IV, vertreten durch das BSV, und der SUVA-Rehaklinik Bellikon (Dezentralisierung)

Rundschreiben Nr. 110 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 110 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 110 vom 18. November 1996

Kooperationsabkommen vom 11.3.1994 und Tarifvereinbarung für die Durchführung von beruflichen Massnahmen vom 13.5.1994 zwischen der Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), und der SUVA-Rehaklinik Bellikon (RKB)

Am 1. April 1994 trat das zwischen der IV und der RKB abgeschlossene Kooperationsabkommen, welches die Vereinbarung für die Zusammenarbeit der RKB und den IV-Organen vom 14. November 1988 ersetzte, in Kraft. Am 13. Mai 1994 wurde die entsprechende Tarifvereinbarung für die Durchführung beruflicher Massnahmen abgeschlossen. Am 13.9.1994 hat das BSV den IV-Stellen und der ZAS diese zwei sich in der Beilage befindenden Dokumente zugestellt. Bei der praktischen Umsetzung des Abkommens zeigten sich verschiedene Unklarheiten in der Handhabung der Ausführungsbestimmungen. Am 7. Juni 1996 und am 23. Oktober 1996 trafen sich in der RKB Bellikon bzw. in Bern die Vertragsparteien zu Besprechungen, an denen die einzelnen Problemkreise besprochen wurden. Das Ergebnis halten wir im folgenden fest.

Das Angebot der RKB Bellikon

Die RKB ist eine Klinik, die sich auf die umfassende Rehabilitation von Unfallopfern spezialisiert hat. Durch das Einsetzen von beruflichen Massnahmen zu einem Zeitpunkt, in welchem die stationär-medizinischen Massnahmen noch nicht abgeschlossen sind. sieht der/die Versicherte schon rasch wieder berufliche Möglichkeiten, was einerseits den Rehabilitationsprozess beschleunigt und andererseits die Motivation zur aktiven Mitarbeit in der Rehabilitation stärkt. Die RKB bietet hierzu die Möglichkeit, in den Berufserprobungswerkstätten ein umfassende berufliche Abklärung vorzunehmen (Phase 1). Daneben kann die RKB in den Berufserprobungswerkstätten ein Berufsvorbereitungsprogramm durchführen, welches auch klinikentlassenen Versicherten zur Verfügung steht (Phase 2). Im weiteren bietet die RKB in verschiedenen Bereichen der Klinik Trainingsarbeitsplätze an. Auch dieses Angebot steht klinikentlassenen Versicherten zur Verfügung (Phase 3). Um die Arbeit mit den Versicherten zu verbessern und die Zusammenarbeit mit der IV zu optimieren, wird die RKB künftig ca. 6 Monate nach Berichterstattung an die IV mittels eines Fragebogens nachfragen, ob sie mit der damaligen Beurteilung und Empfehlung richtig gelegen ist.

1 Phase 1: Berufliche Abklärung

1.1 Zielsetzung: Die berufliche Abklärung der Phase 1 dient der Berufsabklärung im Sinne von RZ 4.1 des KS über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der IV (gültig ab 1. Januar 1983). Sie findet in den Räumlichkeiten der RKB statt und

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dauert maximal 20 Arbeitstage. Für die Anordnung der beruflichen Abklärung wird vorausgesetzt, dass die Überprüfung der beruflichen Situation des/der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zwingend angezeigt und eine täglich mindestens 4- stündige Präsenz für die Durchführung von beruflichen Massnahmen ausgewiesen ist.

1.2 Verfahren: Stellvertretend für die gemäss Rz 4012ff. KSVI zuständige IVST erteilt die IVST Aargau der RKB in Form einer Mitteilung den Auftrag, die beruflichen Abklärung durchzuführen. Die IVST Aargau darf diesen Auftrag nur erteilen, wenn

• seitens der RKB der Nachweis erbracht ist, dass der/die Versicherte bei der zu-

ständigen IVST zum Bezug von Leistungen angemeldet ist,

• ihr seitens der RKB die wichtigsten Akten aus dem SUVA-Dossier sowie die ak-

tuelle Krankengeschichte zur Verfügung stehen,

• die unter `Zielsetzung` angeführten allgemeinen Bedingungen erfüllt sind und

• der Versicherte der zuständigen Fachperson der IVST Aargau vorgestellt wurde.

Eine Kopie der Mitteilung geht an die zuständige IV-Stelle und die ZAS. Die Mitteilung ist mit dem Leistungscode 299 zu versehen. Die RKB unterbreitet ihrerseits der zuständigen IVST einen Terminvorschlag für die gegen Ende der Abklärungszeit stattfindende REHA-Konferenz.

Nach Abschluss der Phase 1 erstellt die RKB innert Wochenfrist zuhanden der zuständigen IVST einen Abklärungsbericht, welcher nach Massgabe der Rz 6032 KSVI zu gliedern ist und insbesondere auch das Ergebnis der REHA-Konferenz wiedergibt sowie Angaben über das voraussichtliche Ende der Heilbehandlung enthält.

1.3 Versicherungsmässige Voraussetzungen: Stellt die zuständige IVST

aufgrund des gestützt auf Rz. 2015ff. KSVI durchgeführten Abklärungsverfahren fest, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der IV nicht gegeben sind, erlässt sie eine entsprechende Verfügung. Massnahmen, welche bereits durch die RKB durchgeführt worden sind, gehen in diesem Fall nicht zu Lasten der IV, auch wenn die IVST Aargau einen entsprechenden Auftrag an die RKB erteilt hat.

1.4 Kostenvergütung: Die RKB (und nicht die zuständige SUVA-Kreisagentur) stellt der zuständigen IVST Rechnung zum zur Zeit gültigen Tarif von Fr. 310.– pro Abklärungstag (Ziffer 1.1 der Tarifvereinbarung). Auf der Rechnung sind u.a. zwingend das Datum der Auftragserteilung sowie die Daten der Abklärungstage anzugeben. Die zuständige IVST visiert die Rechnung und leitet diese an die ZAS weiter. Während der Phase 1 besteht kein Anspruch auf eine Kostenvergütung für Unterkunft und Verpflegung (Ziffer 1.2 und 1.3 der Tarifvereinbarung) sowie für Reisekosten.

1.5 Taggeld: Da der Aufenthalt in der RKB in erster Linie der Durchführung von UV-Massnahmen dient bzw. die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen ist, besteht während der Phase 1 kein Anspruch auf Taggelder der IV.

2 Phase 2: Berufsvorbereitung

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2.1 Zielsetzung: Ergeben sich aufgrund des nach Ablauf der Phase 1 erarbeiteten Eingliederungsplanes Massnahmen, welche noch nicht direkt auf die Vermittlung berufsspezifischer Fachkenntnisse ausgerichtet sind, sondern auf die Einübung allgemeiner arbeitsplatzbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten wie z.B: Handlungsplanung, Förderung der Umstellungsfähigkeit, Training und Umgang mit Arbeitsgeräten, so bietet die RKB in den Berufserprobungswerkstätten eine entsprechende, in der Regel 3 Monate dauernde Massnahme an.

Nach Abschluss der Phase 2 erstellt die RKB zuhanden der zuständigen IVST innert Wochenfrist einen Abklärungsbericht, welcher nach Massgabe der Rz 6032 KSVI zu gliedern ist. Dieser enthält zudem allenfalls Angaben über das voraussichtliche Ende der Heilbehandlung.

2.2 Versicherungsmässige Voraussetzungen: Es gilt das übliche

Verfahren.

2.3 Verfahren: Für die beruflichen Massnahmen der Phase 2 gilt das allgemein gültige Verfahren gemäss Rz 2099ff. und 3001ff. KSVI. Zuständig für die Einleitung der beruflichen Massnahmen ist also nicht mehr die IVST Aargau, sondern die gemäss Rz 4012ff. KSVI zuständige IVST. Ist der/die Versicherte während der Durchführung der beruflichen Massnahmen noch in der RKB hospitalisiert bzw. die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen, so ist lediglich die Berufsvorbereitung, nicht aber die Unterkunft, Verpflegung und die Reisekosten zu verfügen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt in der RKB während dieser Phase noch der Heilbehandlung dient, ist in jedem Fall der/die IVST-Arzt/Ärztin beizuziehen. Die Verfügungen sind mit dem Leistungscode 480 bzw. 490 bzw. 500 bzw. 430 bzw. 440 zu versehen.

2.4 Kostenvergütung: Die RKB (und nicht die zuständige SUVA-Kreisagentur) stellt der zuständigen IV-Stelle Rechnung zum zur Zeit gültigen Tarif von Fr. 310.– pro Tag (Ziffer 1.1 der Tarifvereinbarung) für die in den Berufserprobungswerkstätten der RKB erbrachten Leistungen und, sofern der/die Versicherte nicht hospitalisiert ist, Fr. 120.– pro Aufenthaltstag für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in einem der durch das RKB zur Verfügung gestellten Studio im Personalhaus (Ziffer 1.2 der Tarifvereinbarung).

2.5 Taggeld: Während der Phase 2 besteht grundsätzlich ein IV Taggeldanspruch. Kein Taggeldanspruch besteht jedoch insbesondere in jenen Fällen, wo der/die Versicherte noch in der RKB hospitalisiert ist bzw. die stationäre Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen ist. Für die Berechnung und die Auszahlung des Taggeldes gelten die üblichen Weisungen.

3 Phase 3: Arbeitstraining

3.1 Zielsetzung: Die Phase 3 schliesst sich der Phase 2 oder der Phase 1 ein und dient dem Einüben von arbeitsplatzrelevanten Grundfähigkeiten sowie dem Aufbau der persönlichen und zeitlichen Belastbarkeit. Die RKB bietet hierzu auch für ausserhalb der Klinik wohnende Versicherte 5 – 8 Arbeitstrainingsplätze im ordentli-

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chen Klinikbetrieb auf den Gebieten Gärtnerei, Malerei, Küche, Pflegedienst, Sekretariat, Wäscherei und Reinigungsdienst an.

Nach Abschluss der Phase 3 erstellt die RKB zuhanden der zuständigen IVST innert Wochenfrist einen Abklärungsbericht, der nach Massgabe der Rz 6032 KSVI zu gliedern ist. Dieser enthält zudem allenfalls Angaben über das voraussichtliche Ende der Heilbehandlung.

3.2 Verfahren: Für die beruflichen Massnahmen der Phase 3 gilt das allgemein gültige Verfahren gemäss Rz 2099ff. und 3001ff. KSVI. Zuständig für die Einleitung der beruflichen Massnahmen ist also nicht mehr die IVST Aargau, sondern die gemäss Rz 4012ff. KSVI zuständige IVST. Ist der/die Versicherte während der Durchführung der beruflichen Massnahmen noch in der RKB hospitalisiert bzw. die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen, so ist lediglich das Arbeitstraining, nicht aber die Unterkunft, Verpflegung und die Reisekosten zu verfügen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt in der RKB während dieser Phase noch der Heilbehandlung dient, ist in jedem Fall der Arzt / die Ärztin beizuziehen. Die Verfügungen sind mit dem Leistungscode 480 bzw. 490 bzw. 500 bzw. 430 bzw. 440 zu versehen.

3.3 Versicherungsmässige Voraussetzungen: Es gilt das übliche

Verfahren.

3.4 Kostenvergütung: Die RKB (und nicht die zuständige SUVA-Kreisagentur) stellt der zuständigen IV-Stelle Rechnung zum zur Zeit gültigen Tarif von Fr. 310.– pro Arbeitstrainingstag (Ziffer 1.1 der Tarifvereinbarung) und, sofern der/die Versicherte nicht hospitalisiert ist, Fr. 120.– pro Aufenthaltstag für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in einem der durch das RKB zur Verfügung gestellten Studio des Personalhauses (Ziffer 1.2 der Tarifvereinbarung).

3.5 Taggeld: Während der Phase 3 besteht grundsätzlich ein IV Taggeldanspruch. Kein Taggeldanspruch besteht jedoch insbesondere in jenen Fällen, wo der/die Versicherte noch in der RKB hospitalisiert ist bzw. die stationäre Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen ist. Für die Berechnung und die Auszahlung des Taggeldes gelten die üblichen Weisungen.

4 Offene Fälle

Die noch bei einzelnen IVST offenen Fälle sind gemäss den vorstehenden Weisungen zu erledigen.

Beilagen erwähnt*

*Beilagen in Papierform vorhanden