IV-Rundschreiben 119 vom 21. März bzw. 123 vom 27. Juni 1997 (Pauschalabrechnungen existieren nicht mehr)
Rundschreiben Nr. 124 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 124 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 124 vom 15. Juli 1997
Betrifft: IV-Rundschreiben 119 vom 21. März bzw. 123 vom 27. Juni 1997
Auf der ersten Pauschalrechnung der Stiftung „Cerebral“ sind auch Versicherte auf-
geführt, die keinen IV-Anspruch auf Inkontinenzhilfen haben, sei es, weil zum
Beispiel die Bewegungsstörungen erworben oder die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die IV-Stellen sind gebeten, die nicht berechtigten Versicherten zu streichen und
diese der Stiftung „Cerebral“ mittels korrigierter Rechnung zu melden. Eine neue Rechnung ist nicht einzuverlangen. Der ZAS ist der korrigierte Rechnungsbetrag zur Auszahlung zu melden.
Die Stiftung „Cerebral“ wird für die so gemeldeten Versicherten den IV-Stellen künftig keine Rechnung mehr stellen. Bei Neuanmeldungen wird sie zudem von den Eltern eine Verfügungskopie verlangen und prüfen, ob ein IV-Anspruch besteht.