Entschädigung für Hauspflege; Höchstgrenzen ab 1999
Rundschreiben Nr. 140 · 24. Mai 2013 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 140 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 33 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern
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IV-Rundschreiben Nr. 140 vom 24. November 1998
Entschädigung für Hauspflege; Höchstgrenzen ab 1999 (Art. 4 IVV; Rz 14 Anhang 3 KSME)
Die Erhöhung der AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 1999 bewirkt eine
Erhöhung der Hauspflegebeiträge gemäss Artikel 4 IVV, da sich diese nach dem Höchstbetrag der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 AHVG richten. Ab 1999 beträgt die Höchstgrenze der monatlichen Entschädigung somit neu:
– 2'010 Franken bei sehr hohem Betreuungsaufwand (bisher 1'990)
– 1'508 Franken bei hohem Betreuungsaufwand (bisher 1'493)
– 1'005 Franken bei mittlerem Betreuungsaufwand (bisher 995)
– 503 Franken bei geringem Betreuungsaufwand (bisher 498)
Diese Änderungen sind im Nachtrag 5 zum Kreisschreiben über medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 1999, berücksichtigt. Der Nachtrag wird Ihnen im Januar zugestellt.