Angewöhnungs- und Einführungszeit von Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr in Beschäftigungsstätten, Werkstätten und Wohnheimen (Einführung NFA)
Rundschreiben Nr. 159 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 159 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 159 vom 8. August 2000
Angewöhnungs- und Einführungszeit von Jugendlichen
vor dem vollendeten 18. Altersjahr in Beschäftigungs-
stätten, Werkstätten und Wohnheimen (Rz 3008 KSBE)
Bei der Angewöhnungs- und Einführungszeit in Beschäftigungsstätten, Werkstätten und Wohnheimen, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung der versicherten Person führen wird (Leistungslohn von mindestens Fr. 2.-- pro Stunde), handelt es sich nicht um berufliche Massnahmen. Es können daher keine Kosten unter Art. 16 IVG übernommen werden.
Die Finanzierung eines solchen Aufenthaltes bei Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr, d.h. vor dem Entstehen eines Rentenanspruchs, wirft daher häufig Fragen auf. Sie geschieht wie folgt:
• Aufenthalt in einer Beschäftigungs- oder Werkstät-
te:
Beschäftigungs- und Werkstätten erhalten im Rahmen von Art. 73 IVG Leistungen der IV in Form eines Betriebsbeitrages. Bei der Festsetzung dieses Betriebsbeitrages werden auch jene Versicherten berücksichtigt, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Es sollten daher keine Finanzierungsprobleme bestehen.
• Aufenthalt in einem Wohnheim:
Nach Art. 13 IVV kann der versicherten Person bei Anstaltsaufenthalt zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige ein Kostgeldbeitrag von Fr. 56.-- pro Übernachtung gewährt werden. Sie erhält von der IV somit je nach Schweregrad der Hilflosigkeit insgesamt einen Beitrag von Fr. 63.--, Fr. 73.-- bzw. Fr. 83.-- pro Aufenthaltstag.
Das Wohnheim seinerseits erhält im Rahmen von Art. 73 IVG Leistungen der IV in Form eines Betriebsbei-
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trages. Bei der Festsetzung dieses Betriebsbeitrages wird vom BSV für behinderte Personen, die noch keine Rente erhalten, ein Pensionspreis von Fr.
55.-- pro Tag vorausgesetzt.
Da die versicherte Person wie erwähnt im Rahmen von Art. 13 IVV mindestens Fr. 63.-- pro Aufenthaltstag erhält, sollten sich bei der Finanzierung des Wohnheimaufenthaltes somit keine Schwierigkeiten ergeben.