Pauschale für Batterien bei Hörgeräten, Cochlea-Implantaten und FM-Anlagen
Rundschreiben Nr. 168 · 24. Mai 2013 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 168 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 168 vom 5. Februar 2001
Pauschale für Batterien bei Hörgeräten, Cochlea-Implantaten und FM-Anlagen
(Ziff. 5.07.21 ; Anhang 1, Ziff. 6.7 KHMI)
Seit geraumer Zeit werden Hörgerätebatterien zu günstigen Preisen im Versandhandel angeboten. Diese Angebote sind allen Versicherten
zugänglich und verbilligen die Batterien stark. Gestützt auf die aktuellsten Angebote ist eine Anpassung der von der IV vergüteten Jahrespauschale gerechtfertigt.
Die Pauschalen werden auf den 1. März 2001 gesenkt von
bisher Fr. 115.— monaural auf neu Fr. 90.— bisher Fr. 230.— binaural auf neu Fr. 180.—
Diese Pauschalen gelten ab dem 1. März für sämtliche neu zu verfügende Hörgeräte. Versicherte, welche aufgrund einer bestehenden Verfügung der IV die bisherige Pauschale in Rechnung stellen, erhalten diese mit der Mitteilung vergütet, dass sie in Zukunft nur noch auf die ab 1. März 2001 gültige Pauschale Anspruch haben. So sollten innerhalb eines Jahres alle betroffenen Versicherten informiert sein.
Der Batteriebedarf bei Cochlea-Implantaten und FM-Anlagen ist viel höher als bei herkömmlichen Hörgeräten. Versicherte, welche von der IV ein entsprechendes Hilfsmittel finanziert erhalten, können ab sofort für die jährliche Rechnungstellung gegenüber der IV zwischen folgenden
Möglichkeiten wählen: In Rechnung gestellt werden kann
• ohne Belege pauschal der Maximalbeitrag für Service und Unterhalt
gemäss Rz 1051 KHMI (zur Zeit Fr. 485.—) oder
• unter Beilage der Belege der effektiv bezahlte Betrag bis höchstens
das Doppelte des Maximalbeitrages für Service und Unterhalt gemäss Rz 1051 KHMI (2 mal Fr. 485.— somit Fr. 970.—).