Transportkostenentschädigung nach Art. 9bis IVV
Rundschreiben Nr. 175 · 23. Mai 2013 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 175 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 175 vom 29. Januar 2003
Transportkostenentschädigung nach Art. 9bis IVV
Das EVG hat in einem Urteil am 11.06.2002 festgehalten, dass der am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Artikel 9bisIVV eine Verletzung der seit dem 1. Januar 2000 in der Bundesverfassung verankerten Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) darstellt.
Zur Entscheidfindung, wie Artikel 9bisIVV verfassungskonform auszugestalten ist und zur Abschätzung der Kostenfolge, müssen wir uns einen Überblick über die auf diesem Gebiet bei den IV-Stellen beantragen Fälle machen. Wir bitten Sie deshalb, uns bis auf Widerruf sämtliche Fälle, in denen Transportkostenbeiträge nach Artikel 9bis geltend gemacht werden, zu unterbreiten. Damit wir Ihnen rasch mitteilen können, wie im konkreten Einzelfall zu verfügen ist, müssen die Akten u.a. folgende Angaben enthalten:
• Standort der Schule (genaue Adresse), die von der vP besucht wird;
• Genaue Adresse des Therapeuten / der Therapeutin;
• Art des Transportmittels; wenn der Transport nicht mit einem öffentlichen Transportmittel erfolgt, muss die Wahl des anderen Transportmittels genau begründet sein.