Aufhebung des Kreisschreibens vom 1. April 1975 über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invalidenhilfe

Rundschreiben Nr. 190 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

Überholt

BSV · RS 190 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 190 vom 18. März 2004

Aufhebung des Kreisschreibens vom 1. April 1975 über die Kosten-

vergütung an Spezialstellen der Invalidenhilfe

Eine Umfrage bei allen IV-Stellen hat gezeigt, dass das Kreisschreiben vom 1. April 1975 über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invalidenhilfe fast nicht mehr zur Anwendung kommt.

Aus diesem Grund wird das obenerwähnte Kreisschreiben mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die darin bisher tarifierten Leistungen (z.B. Abklärungen vor Ort) können, wie andere Dienstleistungen Dritter auch, durch die IV-Stellen bei Dritten bezogen werden. Die Entschädigung erfolgt gemäss eigener vertraglicher Vereinbarung für den konkreten Auftrag und wird wie bisher im Konto 380.5380 verbucht.