Tarifvereinbarung mit dem Konsortium Schweizer Blindenmedieninstitutionen (KSB) Ab dem 1.1.2015 wird ein neuer Vertrag zwischen dem Konsortium und dem Kontraktmanagement der IV-Stellen in Kraft treten
Rundschreiben Nr. 205 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 205 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 205 vom 28. Juli 2004
Tarifvereinbarung mit dem Konsortium Schweizer Blindenmedien-
institutionen (KSB)
Sie erhalten mit diesem Rundschreiben einige ergänzende Informationen zur Tarifvereinbarung zwischen dem BSV und dem Konsortium Schweizer Blindenmedieninstitutionen (KSB), gültig vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006. Die Tarifvereinbarung finden Sie auf dem Intranet AHV/IV im Register „IV / Tarife, Verzeichnisse“. Sie bezieht sich auf den Anspruch von Sehbehinderten auf individuelle Massnahmen gemäss Art. 16 und 17 IVG.
Wir bitten Sie, vor allem die folgenden Punkte besonders zu beachten:
- Bedingung für die Kostenübernahme ist eine Verfügung im Einzelfall.
Der Anspruch auf eine individuelle Massnahme entsteht, wenn das zu übersetzende Medium sich offensichtlich nicht eignet, in den für alle Benutzer zugänglichen Bestand der Bibliothek aufgenommen zu werden.
- Das KSB erbringt keine Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfs-
mittels.
- Es können lediglich die im Anhang zur Tarifvereinbarung aufgeführten
Leistungen verrechnet werden. Es sind dies: Textübertragung, Akustische Übertragung und Vergrösserungen.
- Die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist in Hinblick auf die Krite-
rien der Einfachheit und Zweckmässigkeit in jedem Fall zu prüfen.