Abrechnung von Leistungen durch Ärzte im grenznahen Ausland

Rundschreiben Nr. 208 · 26. April 2006 · IV

Geltend

BSV · RS 208 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 208 vom 7. Oktober 2004

Abrechnung von Leistungen durch Ärzte im grenznahen Ausland

Im Zusammenhang mit der Einführung von TARMED in den Arztpraxen per 1. Mai 2003 sind verschiedentlich Fragen betr. die Tarifanwendung und Abrechnung von Leistungen durch Ärzte im grenznahen Ausland (Grenzärzte) aufgetaucht. Es wird daher die folgende generelle Empfehlung abgeben:

Die Abrechnung von Leistungen durch Ärzte im grenznahen Aus-

land, die IVG-Versicherte behandeln, erfolgt grundsätzlich nach den Tarifen des jeweiligen Staates.

Konkret sind dies:

- Deutschland: Die Abrechnung von Leistungen durch Grenzärzte in

Deutschland kann mittels der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit einem mittleren Satz von 2.3 für ärztliche Leistungen erfolgen.

- Frankreich: Die französischen Ärzte rechnen mit dem Tarif der Sécu-

rité sociale française (SECU) ab. Da dieser Tarif keine Position für Arztberichte kennt, kann eine Pauschalvergütung akzeptiert werden. Wir empfehlen, die Regelung der SUVA zu übernehmen (erster Arztbericht 00.2230 bzw. 00.2240 pauschal 20 Euro pro 10 Minuten, gesamthaft maximal 80 Euro).

- Österreich: Die Ärzte rechnen mit dem österreichischen Sozial- und

Privattarif ab.

- Italien: Italien ist ein Spezialfall, da es keinen Sozialversicherungstarif

kennt. Die SUVA hat die interne Regelung erlassen, dass diese Ärzte weiterhin mit dem alten UV/MV/IV-Arzttarif abrechnen dürfen. Allerdings wird dieser Tarif nicht mehr gewartet und der Taxpunktwert wird nicht mehr angepasst. Wir empfehlen den IV-Stellen, diese Regelung für IV-Patienten zu übernehmen und ggf. auch Rechnungen zu akzep-

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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tieren, die in einer anderen Form gestellt sind, sofern die Verhältnismässigkeit von Kosten und erbrachter Leistung gewahrt bleibt.

Die Invalidenversicherung kann von den Ärzten im Ausland nicht verlangen, dass sie die Rechnungen nach Tarmed stellen. Diejenigen Ärzte, die trotzdem nach Tarmed abrechnen wollen, müssen dieselben Bedingungen erfüllen, die auch für Ärzte in der Schweiz gelten. Es sind dies:

- Beitritt zum TARMED-Vertrag (gebührenpflichtiger Beitritt als Nicht-

mitglied der FMH resp. gebührenfreier Beitritt für Mitglieder der FMH)

- Erwerb einer EAN-Nummer (Europäische Artikelnummer)

- Durchführung der Dignitätserhebung

- Rechnungsstellung auf dem vertraglich vereinbarten einheitlichen

Rechnungsformular oder elektronisch nach dem XML-Standard

Für die Beitrittsformalitäten wenden sich diese Ärzte an die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH in Bern. Die FMH ist auch zuständig für die Zuteilung der EAN-Nummer und die Durchführung der Dignitätserhebung.

Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH

Büro Dignität

Elfenstrasse 18

CH-3000 Bern 16

Mail: [email protected]

Tel.: +41 31 359 11 11

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Auslandbehandlungen müssen in jedem Fall erfüllt sein (IVG 9, IVV 23bis – 23ter). Weiterführende Informationen zum Tarif TARMED finden sich auf der Website der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (www.zmt.ch) oder auf der Website der FMH

(www.fmh.ch).

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