Widerruf des RS-Nr. 195 vom 16. April 2004

Rundschreiben Nr. 218 · 26. April 2006 · IV

Aufgehoben

Überholt

BSV · RS 218 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 218 vom 21. April 2005

Widerruf des IV-Rundschreibens Nr. 195 vom 16. April 2004

Hiermit widerrufen wir das IV-Rundschreiben Nr. 195 vom 16. April 2004.

Neu erhalten minderjährige Versicherte auch bei Besuch der Sonderschule im Externat den vollen Ansatz des Intensivpflegezuschlags. Diese Regelung erlangt rückwirkend ab dem 1. Januar 2004, also ab Einführung des Intensivpflegezuschlags, Gültigkeit.

Die neue Regelung ist auf alle hängigen und künftigen Gesuche anzuwenden.

Für die bisher nach Rundschreiben Nr. 195 entschiedenen Fälle ist der Differenzbetrag rückwirkend per 1. Januar 2004 nachzuzahlen. Offene Rechnungen, also solche bei welchen die Auszahlung noch nicht erfolgt ist, sind im Sinne der neuen Regelung zu begleichen.

Für die Vornahme dieser Nachzahlungen stellt die ZAS den IV-Stellen in absehbarer Zeit entsprechende Listen zur Verfügung.

Die notwendigen Änderungen im IV-Texthandbuch sowie im Rechnungsformular für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige werden in Kürze vorgenommen.