IV-Rundschrebein Nr. 242 / Unentgeltliche Verbeiständung (Aufgenommen in Rz 2058 KSRP)

Rundschreiben Nr. 242 · 19. September 2006 · IV

Aufgehoben

Intégrée au ch. 2058 CCONT

BSV · RS 242 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Invalidenversicherung

19. September 2006

IV-Rundschreiben Nr. 242

Unentgeltliche Verbeiständung

Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2006 (I 501/05) sind zur unentgeltlichen Verbeiständung nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zuzulassen, welche sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag nach Art. 8 Abs. 1 des BGFA1 erfüllen. Anwältinnen und Anwälte, welche bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können mit der unentgeltlichen Verbeiständung betraut werden, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen zum Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllen.

Das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei

den EL (KSRP) wird im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen des nächsten

Nachtrags angepasst.

Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung Nr. 192.

1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61)