Widerruf von Ziff. 2 des IV-Rundschreibens Nr. 315 (Eingliederungsrisiko)
Rundschreiben Nr. 323 · 23. Oktober 2013 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 323 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Rechtsdienst
23. Oktober 2013
IV-Rundschreiben Nr. 323
Widerruf von Ziff. 2 des IV-Rundschreibens Nr. 315 (Eingliederungsrisiko)
Entgegen der ursprünglichen Einschätzung und Regelung in Ziffer 2 des IV-Rundschreibens Nr. 315, hat die IV die sich aus altArt. 11 IVG ergebenden Heilungskosten zu vergüten, solange die unfallmässige Schädigung nachwirkt und medizinische Behandlung erfordert. Hat sich also das Unfallereignis vor Inkrafttreten des neuen Rechts zugetragen (also bis 31. Dezember 2011) und somit während der Gültigkeit von altArt. 11 IVG verwirklicht, bleibt die Deckung der IV erhalten, solange und soweit die Unfallfolgen nachwirken. In Bezug auf Krankheiten bleibt die ursprüngliche Ziffer 2 unverändert.