Jahrgang 1946, 1. Teil (S. 1–314)
ZAK 1/1946 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1946 · Deutsch
N Januar 1946
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung
und Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
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Inhaltsangabe: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung im
Jahre 1945 IS. 1). — Ergebnisse der Geschäftsberichte der Ausgleichskassen für das erste und zweite Vierteljahr 1945 (S. 13). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 29). — Entscheide der eidgenössischen .Aufsichtskommission für die Verdienst. ersatzordnung (S. 41). — Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen betr. Rechtsstillstand bei Militärdienst (S. 53). — Motionen, Postulate und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 55). — Kleine Mitteilungen (S.57).
Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahre 1945.
I. Erlasse zur Lohnersatzordnung.
I. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Lohnersatzordnung vom 26. März 1945 und die Verfügung Nr.' 53 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. März 1945.
Die Lohnersatzordnung sah von Anfang an vor, daß die Träger der Ausgleichskassen dem Bund für eine sachgemäße und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich sind und für den Schaden haften, den die Organe der Ausgleichskassen aus mangelhafter Sorgfalt bei der Geschäftsführung oder aus unerlaubter Handlung verursachen. Sie enthielt jedoch keine nähere Vorschriften über die Trägerhaftung und deren Geltendmachung sowie über die Ueberwachung der Geschäftsführung der Kassen. Diese Lücke wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 über die Abänderung der Lohnersatzordnung (AS 61, 160) geschlossen. Die Pflicht der Träger, die Geschäftsführung und Buchhaltung ihrer Kassen periodisch überprüfen und die Kassenmitglieder kontrollieren zu lassen, wurde mit Rücksicht auf ihre Bedeutung im Grunderlaß zur Lohnersatzordnung ausgesprochen, während bisher nur die Buchführungsweisungen darüber Bestimmungen enthielten. Die Haftung der Träger und die Geltendmachung der Haf-
tung wurde genau umschrieben, wobei zwischen Schäden aus strafbaren Handlungen und Ausfällen, die infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Mißachtung der Vorschriften entstanden sind, unterschieden wird. Für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen aus strafbaren Handlungen wurde das Bundesgericht als einzige Instanz nach Maßgabe von Art. 110 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 als zuständig erklärt, da es sich um wenige Fälle mit verhältnismäßig großen Schadensbeträgen handeln dürfte. Für die Geltendmachung der Haftung für Ausfälle, die infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Mißachtung der Vorschriften entstehen, wurde eine besondere Instanz vorgesehen und ein besonderes Verfahren eingeführt, da es mit Rücksicht auf die Ueberbelastung des Bundesgerichtes nicht möglich war, diese Streitigkeiten dem Bundesgericht als Verwaltungsgericht zu übertragen. Diese Instanz stellt ein Spezialverwaltungsgericht des Bundes dar, das aus den Präsidenten der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie drei Präsidenten von Schiedskommissionen besteht. Zur Geltendmachung der Haftung für die erwähnten Ausfälle erläßt die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds eine Lastschriftverfügung und erklärt gleichzeitig den Träger für den entsprechenden Betrag haftbar. Will sich der Träger der Lastschriftverfügung nicht unterziehen, so hat er binnen 30 Tagen seit deren Zustellung Einsprache zu erheben. Das Einspracheverfahren im einzelnen sowie die Organisation und Zuständigkeit der Kommission zur Beurteilung der Einsprache sind in der Verfügung Nr. 54 des Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend das Lastschriftverfahren vom 28. März 1945 (AS 61, 201) geregelt. Bisher mußten solche Streitigkeiten auf dem Wege des Zivilprozesses ausgetragen werden, was nicht zu befriedigen vermochte, weil es sich um Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur handelt.
Durch den Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 wurden auch die strafrechtlichen Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung neu gefaßt, da diese in Einzelheiten voneinander abwichen, und einige Tatbestände überhaupt nicht oder nur ungenügend erfaßt werden konnten. Die Verletzung der Auskunftspflicht und Widersetzlichkeit gegen Kontrollen waren in der Lohn- und Verdienstersatzordnung verschieden umschrieben oder bei gleicher Umschreibung mit ungleichen Strafen belegt, weshalb sie
in Uebereinstimmung gebracht wurden. Die bisherigen Vorschriften erfaßten lediglich Erschleichung einer Kassenleistung sowie die Hinterziehung von Beiträgen während ein Arbeitgeber, der zwar die Arbeitnehmerbeiträge seinen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen, sie aber der Kasse nicht abgeliefert hatte, nicht strafbar war. Da mangels einer ausdrücklichen Strafbestimmung in solchen Fällen nach einem Entscheid des Bundesgerichtes ein Freispruch erfolgen mußte, wurde diese Lücke ausgefüllt. Die Pflichtverletzung durch Revisoren wurde unter Strafe gestellt und die Funktionäre der Verbandsausgleichskassen in strafrechtlicher Hinsicht den Beamten gleichgestellt.
Ursprünglich waren mit Ausnahme der freiwilligen Mehrleistungen des Arbeitgebers an aktivdienstleistende Wehrmänner alle freiwilligen Leistungen, die während der Dauer des Dienstverhältnisses ausgerichtet wurden, als Bestandteile des maßgebenden Lohnes der Beitragspflicht unterworfen. Eine derart weitgehende Erfassung der freiwilligen, über den vereinbarten Lohn hinausgehenden Zuwendungen des Arbeitgebers ließ sich praktisch kaum durchführen und hätte zudem die Arbeitgeber veranlassen können, solche Leistungen zum Nachteil ihrer Arbeitnehmer einzuschränken, um einer als ungerecht empfundenen «Besteuerung» zu entgehen. Da es sich bei diesen Leistungen vielfach um eigentliche Sozialleistungen der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer handelt, die durch die Abgabepflicht nicht gehemmt werden sollten, wurde das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die beitragsfreien Leistungen der Arbeitgeber zu bezeichnen. Durch die Verfügung Nr. 53 des Volkswirtschaftsdepartements vom 24. März 1945 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung (AS 61, 197) wurde in die Verbindlichen Weisungen eine Bestimmung aufgenommen, wonach Zuwendungen der Arbeitgeber, die in der Hauptsache nicht als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen sind, insbesondere solche, die zum Zwecke der Wohlfahrt oder der Förderung des guten Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen, durch eine Verfügung des Bundesamtes von der Beitragspflicht ausgenommen werden können. Auf Grund dieser Bestimmung erließ das Bundesamt die Verfügung Nr. 11 zur Lohnersatzordnung vom 12. September 1945, die die beitragsfreien Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einzeln aufführt.
Endlich wurde das Konkursprivileg für die Beitragsforderungen der Ausgleichskassen genauer umschrieben und die Ansprüche
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der Wehrmänner und ihrer Angehörigen in Uebereinstimmung mit der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung als unabtretbar, unverpfändbar und beschränkt pfändbar erklärt, worüber bisher eine ausdrückliche Bestimmung fehlte.1)
Im Zusammenhang mit dem Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 erließ das Volkswirtschaftsdepartement die Verfügung Nr. 53, durch welche verschiedene Bestimmungen der Verbindlichen Weisungen abgeändert wurden. Der räumliche und persönliche Geltungsbereich der Lohnersatzordnung wurde neu umschrieben. Bisher waren alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in der Schweiz wohnte, der Lohnersatzordnung unterstellt, auch wenn sie ihre Tätigkeit nicht in der Schweiz ausübten und im Ausland wohnten. Diese Abweichung vom Territorialprinzip führte in der Praxis zu Schwierigkeiten vor allein inbezug auf die Heimarbeiterinnen im Vorarlberg, der in den Auslandsagenturen der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung tätigen Arbeitnehmer sowie der im Ausland tätigen und dort wohnhaften Vertreter schweizerischer Firmen usw., weil die Beitragserhebung praktisch kaum möglich war und von den Beteiligten nicht verstanden wurde. Auch die Besatzungen der Schweizerischen Hochseeflotte sowie die Schiffsleute der Schweizerischen Flußschiffahrt wurden deshalb von der Unterstellung ausgenommen. Der Lohnersatzordnung wurden nur noch jene Arbeitnehmer unterstellt, die entweder ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben, oder, falls sie im Ausland arbeiten, in der Schweiz wohnen. Seit dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 53 (1. April 1945) waren deshalb für Arbeitnehmer, die im Ausland für eine in der Schweiz ansäßige Firma tätig sind und ständig Wohnsitz im Ausland haben, keine Lohnersratzbeiträge mehr zu entrichten. Da von verschiedenen Seiten das Begehren gestellt wurde, diese Bestimmung von einem früheren Zeitpunkt an anzuwenden, setzte das Volkswirtschaftsdepartement durch die Verfügung Nr. 55 zur Lohnersatzordnung vom 30. Juli 1945 (AS 61, 564) die erwähnte Vorschrift rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft.
Die Naturallohnansätze, die seit dem Erlaß der Lohnersatzordnung unverändert geblieben waren, entsprachen den Lebenshal-
1) Vgl. «Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und beschränkte Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, sowie anderer vermögensrechtlicher Ansprüche», ZLV 1945, S. 305.
tungskosten nicht mehr und wirkten sich sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht als auch der Anspruchsberechtigung rechtsungleich aus. Die Ansätze für Unterkunft und Verpflegung wurden deshalb angemessen erhöht und gleichzeitig vereinheitlicht. Um den freiwilligen Dienstleistungen entgegenzuwirken, wurde die Lohnausfallentschädigung auf 100% des Barlohnes begrenzt. Die Erhöhung der Naturallohnansätze trat auf den 1. April 1945 in Kraft. In diesem Zeitpunkt konnte nicht mit einem so raschen Ende des Krieges gerechnet werden. Unter den veränderten Verhältnissen wurden die neuen Ansätze als übersetzt empfunden. Vor allem verlangten die Landwirtschaft, das Gastwirtschaftsgewerbe und die Krankenpflegeberufe eine Herabsetzung der Ansätze. Durch die Verfügung Nr.57 des Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1945 zur Lohnersatzordnung (AS 61, 908) wurden deshalb die Ansätze allgemein rückwirkend auf den 1. April 1945 herabgesetzt. Gleichzeitig wurde die bisherige Zweiteilung durch eine Dreiteilung ersetzt, indem neben den Ansätzen für die Landwirtschaft und das Gewerbe besondere Ansätze für das Hotel- ur d Gastwirtschaftsgewerbe sowie für die Krankenpflegeberufe geschaffen wurden, weil es sich dabei um kollektive Haushaltungen handelt. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr wurden die Ansätze für weibliche Arbeitskräfte anwendbar erklärt. Auch wurde die Bestimmung, wonach die Lohnausfallentschädigung auf 100% des Barlohnes begrenzt ist, aufgehoben.
Bisher konnte der Nebenerwerb aus selbständiger Tätigkeit bei der Bemessung der Lohnausfallentschädigung nicht berücksichtigt werden, wodurch hauptberufliche Arbeitnehmer mit selbständigem Nebenerwerb benachteiligt waren, da sie in der Regel eine zu niedrige, in keinem angemessenen Verhältnis zum gesamten Erwerbsausfall stehende Lohnausfallentschädigung erhielten. In die Verbindlichen Weisungen wurde deshalb eine Bestimmung aufgenommen (VW Art. 8bis), wonach ein solcher Nebenerwerb dadurch zu berücksichtigen ist, daß zu dem für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohn aus unselbständiger Tätigkeit ein bestimmter Betrag hinzuzurechnen ist. Bei dieser Gelegenheit wurde das Bundesamt ermächtigt, für bestimmte Berufe besondere Vorschriften über die Abgrenzung des Haupt- und Nebenberufes zu erlassen.
Vielfach hatten die zuständigen kantonalen Departemente die kantonalen Ausgleichskassen als Amtsstellen bezeichnet, die die
erforderlichen Beweiserhebungen für das Verfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen vorzunehmen haben. War die kantonale Kasse im Verfahren Partei, so hatten die Beschwerdeführer nicht mit Unrecht gegen deren Objektivität Einwände erhoben. Die Kantone wurden deshalb verpflichtet, für Verfahren, an denen die kantonale Kasse beteiligt ist, eine andere für Beweiserhebungen zuständige Amtsstelle zu bezeichnen (VW Art. 39, Abs. 2).
2. Das Geschäftsreglement für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen vorn 23. Januar 1945.
Nachdem das Geschäftsreglement für die beiden eidgenössischen Aufsichtskomtnissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zusammengelegt und durch die Verfügung Nr. 50 die grundlegenden Bestimmungen über die Verbandsschiedskommissionen in die Verbindlichen Weisungen aufgenommen wurden (VW Art. 39ter), mußte auch das Geschäftsreglement der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen vom 7. Mai 1940 neu gefaßt werden. Das neue Geschäftsreglement, welches das Volkswirtschaftsdepartement am 23. Januar 1940 erließ (AS 61, 77) wurde möglichst demjenigen der beiden Aufsichtskommissionen angeglichen. Materiell neu geordnet wurde die Abgrenzung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden zwischen dem Vorsitzenden der Schiedskommission einerseits und der Gesamtkommission anderseits. 2)
3. Verfügung Nr. 12 des Bundesamtes zur Lohnersatzordnung betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes in bestimm-
ten Berufszweigen vom 14. September 1945.
Gemäß Art. 8, Abs. 5, der Verbindlichen Weisungen kann das Bundesamt für bestimmte Berufe besondere Regeln über die Berechnung des maßgebenden Lohnes aufstellen. Gestützt auf diese Bestimmung hafte das Bundesamt folgende Verfügungen erlassen:
Vfg. Nr. 3 vom 10. Februar 1943 betreffend die Heimarbeiter; Vfg. Nr. 5 vom 6. Oktober 1943 betreffend das Gärtnereigewerbe;
2) Vgl. «Organisation und Geschäftsreglement der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen», ZLV 1945, S. 52 ff.
Vfg. Nr. 6 vom 10. Dezember 1943 betreffend die Handmaschinensticker und Handmaschinenfergger 3);
Vfg. Nr. 7 vom 16.Mai 1944 betreffend die Taxichauffeure; Vfg. Nr. 9 vom 5. März 1945 betreffend die Bauarbeiter.
Diese Verfügungen regelten zum Teil gleichartige Verhältnisse in abweichender Form. Sie wurden deshalb materiell und redaktionell überarbeitet und im Interesse einer bessern Uebersicht in der Verfügung Nr. 12 vom 14. September 1945 zusammengefaßt. Gleichzeitig wurden auch die vom Volkswirtschaftsdepartement am 18. Mai 1940 erlassenen Bestimmungen über die Berechnung des maßgebenden Lohnes in der Maschinen- und Metallindustrie mit einigen Abänderungen aufgenommen und die Bestimmungen über die Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes der Heimarbeiter und der Handmaschinensticker und -fergger ergänzt. 4)
II. Erlasse zur Verdienstersatzordnung.
Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung vom 26, März 1945 und die Verfügung Nr. 53 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. März 1945.
Gleichzeitig mit der Partialrevision der Lohnersatzordnung vom 26. März 1945 wurde auch die Verdienstersatzordnung durch Beschluß des Bundesrates revidiert (AS 61, 160). Die Bestimmungen der Lohnersatzordnung über die Kassenrevision und Mitgliederkontrolle, die Verantwortlichkeit der Träger der Ausgleichskassen, das Konkursprivileg, sowie über die Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Entschädigung wurden auch in die Verdienstersatzordnung aufgenommen (vgl. oben S. 1). Ferner erfuhren die Entschädigungsansätze in der Landwirtschaft, die seit dem 1. Februar 1943 unverändert geblieben waren, eine Erhöhung. Die Betriebsbeihilfe für ledige männliche mitarbeitende .Familienglieder wurde .von Fr. 1.20 auf Fr. 1.50, die Kinderzulage von Fr. —.75 auf Fr. 1.— und die Höchstgrenze der gesamten Verdienstausfallentschädigung von Fr. 9.50 auf Fr. 11.— ediöht. Bei dieser Gelegenheit wurde in Art. 3 der Verdienstersatzordnung eine Bestim-___..
3) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahre 1943», ZLV 1944, S.44 ff.
4) Vgl. Kreisschreiben Nr. 93 des Bundesamtes betreffend den maßgebenden Lohn in bestimmten Berufsgruppen vom '29. September 1945.
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mung aufgenommen, wonach der Rechtsnachfolger des wegen Todes oder dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Landwirtschaftsbetrieb ausgeschiedenen Betriebsleiters in dessen Rechte und Pflichten eintritt, um zu ermöglichen, daß ein Sohn, der den Betrieb seines Vaters übernimmt, für seine unter 15 Jahre alten Geschwister Kinderzulagen erhalten kann.
Die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 erließ das Volkswirtschaftsdepartement durch die Verfügung Nr.53 zur Lahn- und Verdienstersatzordnung vom 24. März 1945 (AS 61, 197). Der Begriff des Hauptberufes wurde neu umschrieben und mit der Lohnersatzordnung in Uebereinstimmung gebracht (AVEO Art. 1 lbis). Der Begriff des Familiengliedes erfuhr ebenfalls eine Neuumschreibung, wobei der Kreis der Personen, die als Familienglieder gelten, erweitert wurde (AVEO Art. 7, Abs. 3). Die Beitragspflicht der mitarbeitenden männlichen Familienglieder in der Landwirtschaft wurde neu geregelt. Bisher mußten für Rekruten die Kopfbeiträge nicht entrichtet werden, weil sie auch nicht anspruchsberechtigt waren. Seit dem 1. November 1944 konnten jedoch die Rekruten Verdienstausfallentschädigungen beziehen, sodaß es angezeigt war, Familienglieder, die eine Rekrutenschule absolvieren, der Beitragspflicht zu unterwerfen (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2). Schließlich wurde Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 48, wonach hauptberuflich unselbständigerwerbende Personen für ihren Nebenerwerb aus selbständiger Tätigkeit nur die Hälfte des persönlichen Beitrages zu entrichten haben, aufgehoben, da seit der Partialrevision der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung vom 13. November 1944 hauptberufliche Landwirte die im Nebenberuf einen Gewerbebetrieb führen, ebenfalls den vollen persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende zu entrichten haben.
III. Erlasse zur Lohn= und Verdienstersatzordnung.
1. Der Bundesratsbeschluß über die Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung nach Aufhebung des Aktivdienstzu-
standes vom 31. Juli 1945.
Nach ihrer ursprünglichen Fassung war die Lohn- und Verdienstersatzordnung auf die Dauer des Aktivdienstzustandes begrenzt. Da es jedoch unmöglich gewesen wäre, die Auszahlung der Entschädigungen sofort nach Beendigung des Aktivdienstes einzustel-
len, beschloß der Bundesrat am 31. Juli 1945, die Lohn- und Verdienstersatzordnung vorläufig weiterzuführen (AS 61, 563), in der Meinung, daß sie später in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden soll. Da für den Erlaß eines Bundesgesetzes die verfassungsmäßige Grundlage fehlt, wurde in den Entwurf zu den neuen Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung vom 3. August 1945 eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bund «über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes» Vorschriften aufstellen kann.
Durch den Bundesratsbeschluß vom 31. Juli 1945 wurde in der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie in allen Ausführungserlassen des Volkswirtschaftsdepartements und des Bundesamtes der Ausdruck «Aktivdienst» durch «Militärdienst» ersetzt und gleichzeitig Art. 42 der Verdienstersatzordnung, der ihre Geltungsdauer auf die Zeit des Aktivdienstes beschränkt hatte, aufgehoben. 5)
2. Die Verfügung Nr. 52 vom 23. Januar 1945 betreffend Abänderung der Verjährungsfristen gemäß Verfügung Nr. 41.
Die absolute Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Rückerstattung von zu 'Unrecht bezogenen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, der Nachzahlung nicht entrichteter und der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beiträge war ursprünglich auf 3 Jahre festgesetzt (Vfg. Nr. 41, Art. 17, Abs. 3). Am 1. Februar 1945 wären somit alle vor dem 1. Februar 1942 entstandenen Forderungen absolut verjährt gewesen.
Die dreijährige Verjährungsfrist wurde vorgesehen, weil die Ausgleichskassen bei jedem Mitglied mindestens alle drei Jahre eine Kontrolle durchzuführen haben. Da ein erheblicher Teil der Kassen bis zum 1. Februar 1945 nicht alle Mitglieder kontrollieren konnte, verlangten sowohl die kantonalen als auch die Verbandsausgleichskassen eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen. Durch die Verfügung Nr. 52 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 23. Januar 1945 (AS 61, 47) entsprach das Volkswirtschaftsdepartement diesem Begehren und verlängerte die absoluten Verjährungsfristen von drei auf fünf Jahre. 6)
5) Vgl. «Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatztordnung nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes», ZLV 1945, S. 303 ff. 6) Vgl. «Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen der Verfügung Nr. 41», ZLV 1945, S. 49 ff.
3. Die VerfügUng Nr. 56 betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 27. August 1945.
Die Neuordnung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches der Lohnersatzordnung (s. oben S. 4) bedingte eine Revision der Verfügung Nr. 18 des Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941. 7) Bisher bestand auch darüber Unklarheit, wann ein Auslandschweizer die Eigenschaft als solcher verliert und dann einer Ausgleichskasse für Inlandschweizer anzuschließen ist. Ferner wurde bei den Gechäften der Ausgleichskasse für Auslandschweizer nicht deutlich unterschieden zwischen den Aufgaben, die ihr wie jeder andern Ausgleichskasse als solcher zukommen und den Geschäften, die sie für die Ausgleichskassen für Inlandschweizer zu besorgen hatte. Aus diesem Grunde wurde die bisherige Verfügung Nr. 18 durch die Verfügung Nr. 56 betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 27. August 1945 (AS 61, 681) ersetzt, wobei der Verlust der Auslandschweizer-Eigenschaft näher umschrieben und zwischen den eigenen und übertragenen Aufgaben der Ausgleichskasse für Auslandschweizer unterschieden wurde. 8)
4. Die Verfügung Nr. 10 des Bundesamtes vom 10.Mai 1945 betreffend die Anspruchsberechtigung von Lehrern, die nur für die
Schulzeit besoldet werden.
In den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis beträgt die Schulzeit 6 bis 8 Monate, sodaß die Lehrer während des Sommers 4 bis 6 Monate Ferien haben. In der Regel werden die Lehrer nur für die Schulzeit besoldet, weshalb sie gezwungen sind, in den Sommermonaten einem andern Erwerb nachzugehen. Daraus ergaben sich für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung große Schwierigkeiten, weil das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht immer, berücksichtigt werden konnte. Auf Grund der Bestimmungen über den Haupt- und Nebenberuf (VW Art.3, Abs.1; AVEO Art. 1 Ibis) galten die Lehrer dauernd entweder als hauptberufliche Arbeitnehmer oder als hauptberufliche Selbstän-
7) Vgl. «Die Gesetzgebung auf ,dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersiatzordnung», ZLV 1943,. S. 95 f. 8) Vgl. «Neue Bestimmungen betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer», ZLV 1945, S. 393 ff.
digerwerbende, auch wenn sie in langen zeitlichen Abständen nacheinander bald als Arbeitnehmer und bald als Selbständigerwerbende tätig waren. Da sich die Anspruchsberechtigung ausschließlich nach dem Hauptberuf richtet, vermochte diese Regelung bei wechselnder Berufsausübung nicht zu befriedigen. Durch die Verfügung Nr. 53 des Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 24. März 1945 wurde deshalb das Bundesamt ermächtigt, über die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf in bestimmten Berufsgruppen besondere Vorschriften zu erlassen. Gestützt darauf hat das Bundesamt am 10. Mai 1945 die Verfügung Nr. 10 betreffend die Anspruchsberechtigung von Lehrern, die nur für die Schulzeit besoldet werden, erlassen.
Die Verfügung grenzt die hauptberufliche gegenüber der nebenberuflichen Tätigkeit der Lehrer ab. Diese gelten für Militärdienstleistungen während der Schulzeit immer als hauptberufliche Arbeitnehmer. Für Dienstleistungen außerhalb der Schulzeit bestimmt sich der Hauptberuf nach der überwiegenden Tätigkeit während der Ferien. Die Verfügung regelt ferner die Bemessung der Entschädigung während und außerhalb der Schulzeit sowie beim Uebertritt von der Lohn- zur Verdienstersatzordnung und umgekehrt. Da ähnliche Verhältnisse wie bei den Lehrern auch in andern Berufen vorliegen können, wurde in die Verfügung Nr. 10 eine Bestimmung aufgenommen, wonach diese mit Zustimmung des Bundesamtes auch in andern Berufen angewendet werden kann. 9)
IV. Die Studienausfallordnung.
An Studierende konnten bisher weder Lohn- noch Verdienstausfallentschädigungen ausgerichtet werden, da sie als Studenten weder Arbeitnehmer noch Selbständigenverbende sind und deshalb keinen unmittelbaren Erwerbsausfall erleiden. Der Militärdienst verursacht jedoch vermehrte Studienkosten und verzögert den Eintritt' ins Erwerbsleben, wodurch später ebenfalls ein Erwerbsausfall entsteht. Diese Lücke wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten (AS 61, 189) geschlossen. Die notwendigen
9) Vgl. Kreisschreiben Nr. 83 des Bundesamtes betreffend die Anspruchsberechtigung von Lehrern, die nur für die Schulzeit besoldet werden, vom 14. Mai 1945.
Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschlusse erließ das Volkswirtschaftsdepartement am 14. Mai 1945 (AS 61, 319). Der Beschluß unterstellt die Studenten nicht der Lohn- und Verdienstersatzordnung, sondern schafft für sie eine besondere Ordnung, die selbständig neben der Lohn- und Verdienstersatzordnung steht. 10)
V. Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte.
Die Arbeitsdienstpflicht •gemäß Verordnung vom 17. Mai 1940 konnte bisher grundsätzlich für alle lebenswichtigen Wirtschafts- und Verwaltungstätigkeiten eingeführt werden. Nach Beendigung des Krieges erschien die Anwendung der Arbeitsdienstpflicht nur noch zur Versorgung des Landes mit lebensnotwendigen Gütern unerläßlich. Durch den Bundesratsbeschluß vom 17. August 1945 wurden deshalb einzelne Vorschriften der Verordnung vom 17. Mai 1940 abgeändert und die Arbeitsdienstpflicht auf Wirtschaftszweige beschränkt, die die Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen betreffen, wie die Landwirtschaft, Bodenverbesserungen, Kohlenbergbau und die Torfausbeutung sowie die Forstwirtschaft. Dieser Beschluß machte die Abänderung einiger Vorschriften über den Arbeitseinsatz auf den verschiedenen Gebieten, auf denen die Arbeitsdienstpflicht noch Anwendung findet, notwendig. Bei dieser Gelegenheit wurden die bisher in zahlreichen Erlassen zerstreuten Vorschriften über den Arbeitseinsatz in einem neuen ,Bundesratsbeschluß über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen und in der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Oktober 1945 (AS 61, 836 und 844) zusammengefaßt. Gleichzeitig wurden der Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft und die dazu gehörige Verfügung Nr. 5 des Volkswirtschaftsdepartements vom 15. März 1945 betreffend die Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen aufgehoben. Durch die Verfügung Nr. 5, die erstmals Bestimmungen über die Kürzung der Versetzungsentschädigungen bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und bei Mehrverdienst enthielt, wurde die Verfügung Nr. 2 vom 26. Februar 1941 11) ersetzt.
10) Vgl. «Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten», ZLV 1945, S. 131 ff. 11) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnun,g», ZLV 1943, S. 102 f.
Der Bundesratsbeschluß und die Verfügung Nr. 5 regeln den Anspruch auf Versetzungsentschädigungen, deren Bemessung und Ausrichtung sowie das Verhältnis zwischen Arbeitseinsatz und der Lohnersatzordnung.") Für die Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen für betriebseigene Arbeitskräfte in Pflanzwerken wirtschaftlicher und gemeinnütziger Unternehmungen wurde die Verfügung Nr. 6 des Volkswirtschaftsdepartements vom 24.März 1945 (AS 61, 171) vorbehalten. Diese regelt die Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen und die Gewährung von Transportvergünstigungen an die in Pflanzwerken eingesetzten und beschäftigten Personen.
Ergebnisse der Geschäftsberichte der Ausgleichskassen für das 1. und 2. Vierteljahr 1945.
Gemäß Art. 38 der Verbindlichen Weisungen haben die Ausgleichskassen über ihre Geschäftstätigkeit periodisch Bericht zu erstatten. Niach dem Kreisschreiben Nr.76 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 16. März 1945 sind diese Berichte in der Form von Jahres- und Vierteljahresberichten sowohl der Unterabteilung Wehrmannsschutz als auch der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds zuzustellen.
Seitdem die Kassenberichte nach einem im Kreisschreiben Nr. 76 festgelegten einheitlichen Schema abgefaßt werden, ist es auch möglich, sie miteinander zu vergleichen und ihre Ergebnisse zusammenzustellen. In der Folge werden die Resultate der Berichte für das 1. und 2. Vierteljahr 1945 wiedergegeben, wobei im wesentlichen nur die statistischen Angaben berücksichtigt werden. Ueber die Tätigkeit der Schiedskommissionen und der kantonalen Strafgerichte auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung wird an anderer Stelle berichtet 1) 2). Aber auch abgesehen davon erheben die nachstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es war nicht möglich, alle wichtigeren Mitteilungen und Anregungen der Ausgleichskassen zu erwähnen. Doch darf versichert werden, daß das Bundesamt für Industrie, Gewer-
12) Vgl. «Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach. Aufhebung des Aktivdienstzustandes», ZLV 1945, S. 455 ff. 1) Tätigkeit der Schiedskommissionen: ZLV 1942, S. 308 ff, 339 ff; 1943, S. 215 ff; 1945, S. 190 ff. 2) Praxis der kantonalen Strafgerichte: ZLV 1944, S. 331 ff.
be und Arbeit und die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds den Berichten alle Aufmerksamkeit schenken und deren Ergebnisse in zweckdienlicher Weise verwerten.
I. Mitgliederbestand.
Aus den Mitgliederzahlen, wie sie aus den untenstehenden Tabellen ersichtlich sind, kann erneut die große Bedeutung der Lohn- und Verdienstersatzordnung ermessen werden, welcher heute über eine halbe Million Selbständigerwerbende sowie von der Verdienstersatzordnung nicht erfaßte Arbeitgeber unterstellt sind.
Zahl der Mitglieder aller Kategorien.
1 Haus-
Landwirt- Gewerbe L E 0
dienst- davon schafts- I Betriebe Total Arbeit- Filialen betriebe m/Betrieb. o/Betrieb
geber
Stand 1. Jan. 1945 206 996 203 829 11 016 33 287 43 167 498 295 10 505 Ende I. Quartal 207 585 203 286 11 803 33 170 41 815 497 659 11 514 Ende II. Quartal 208 337 206 114 12 318 34 173 42 144 503 086 12 077
Veränderung seit
1. Januar 1945 +1 341 +2 285 +1302 --f- 886 —1 023 +4 791 +1 572
Aus dieser Uebersicht geht hervor, daß nach einem leichten Absinken im I. Quartal' die Mitgliederzahl im II. Quartal wieder zugenommen hat, und zwar um 5427 Mitglieder. Die Landwirtschaftsbetriebe und die Gewerbetreibenden ohne Betrieb nahmen auch im I. Quartal zu.
Zahl der Mitglieder nach Kassengruppen 1).
2 Verbandskassen Kant. Bund Kassen Total jHandwerkl Industrie Handel 1 Uebrige Stand 1. Jan. 1945 389 444 457 53 449 30 340 6 193 10 282 6 634 Ende I. Quartal 389 442 568 54 702 31 200 6 340 10 335 6 827 Ende II. Quartal 391 445 222 57 473 31 318 6 404 10 421 9 330 Zunahme seit - +2 + 765 +4 024 + 978 + 211 + 139 +2 696 1. Januar 1945 1) Zu den Kassen des Bundes gehören die Ausgleichskassen des Bundespersonals, der Nationalbank und der Auslandschweizer und zu denjenigen
der Kantone auch die kantonalen Beamtenausgleichskassen. Zur Gruppe «Handel» der Verbandskassen gehören die Ausgleichskassen des Groß- und. Kleinhandels, des Bank-, Versicherungs- und Transportgewerbes.
Diese Aufstellung zeigt, daß die oben erwähnte Abnahme im I. Quartal sich auf die kantonalen Kassen beschränkte, während die Verbandskassen aller Gruppen zunehmende Mitgliederzahlen aufweisen. So vergrößerte sich die Mitgliederzahl in der Gruppe «Uebrige Kassen» dank dem großen Zuwachs bei einer einzigen Kasse um ca. 2 /„ wobei es sich fast ausschließlich um Fälle von Kassenwechsel handelt.
Landwirtschaftsbetriebe.
3 Landwirt-
Verbandskassen
schafts- Kant.
- betriebe Kassen Total Handwerk Industrie Handel Uebrige im ganzen Stand 1. Jan. 1945 206 996 204 945 2 051 725 66 462798
- Ende 1. Quartal 207 585 204 736 2 849 1 470 88 492799
- Ende II. Quartal 1 208 337 205 419 2 918 1 517 99 503799
- Zunahme seit1
- +1 341 + 474 + 867 1- 792 + 33 + 41 + 1 1. Januar 19451
- Die Zahl der erfaßten Landwirtschaftsbetriebe hat sich im gesamten vom 1. Januar bis 30. Juni 1945 um 1341 vermehrt, während sie bei den kantonalen Kassen nur um 474 anstieg. Dazu ist zu bemerken, daß nach dem Kreisschreiben Nr. 64 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Juli 1944 den Verbandsausgleichskassen die im Nebenberuf geführten Landwirtschaftsbetriebe ihrer Mitglieder angeschlossen werden sollen. Der Wechsel von den kantonalen Kassen zu den Verbandskassen, welcher bereits 1944 hätte stattfinden sollen, zog sich vielfach bis ins Jahr 1945 hinein, sodaß der Zuwachs bei den Verbandskassen im ersten Halbjahr 1945 noch 867 betriebe beträgt. Dieser Zuwachs erfolgte vor allem im I. Quartal und es scheint, daß nunmehr der Uebergang der landwirtschaftlichen Nebengewerbe auf die Verbandskassen im wesentlichen abgeschlossen ist. Gewerbetreibende. (Mit und ohne Betrieb) 4 Gewerbe im ganzen Kant. Kassen Verbandskassen m/Betrieb 1 oi Betrieb m/Betrieb rdetrieb miBetrieb o/Betrieb Stand am 1. Januar 1945 203 829 11 016 154 065 11 000 49 76416
- Ende I. Quartal 203 286 11 803 152 980 11 779 50 30624
- Ende Il. Quartal 206 114 12 318 153 532 12 290 52 58228
Veränderung seit +2 285 +1 302 — 533 +1 290 +2 818 + 12 1. Januar 1945
Offenbar geht die Zahl der den kantonalen Kassen angeschlossenen Gewerbetreibenden in einen gewissen Beharrungszustand über, während die Verbandskassen seit dem 1. Januar 1945 mit 2830 neuen Mitgliedern einen Zuwachs von mehr als 5% zu verzeichnen haben.
Die Zunahme der Gewerbetreibenden ohne Betrieb bei den kantonalen Kassen dürfte zum Teil davon herrühren, daß Mitglieder, welche bisher der Kategorie der Gewerbetreibenden mit Betrieb zugerechnet wurden, nunmehr als Gewerbetreibende ohne Betrieb behandelt werden.
LEO.Betriebe.
Zahlreiche Betriebe unterstehen trotz der Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung weiterhin nur der Lohnersratzordnung (sogenannte LEO-Betriebe). Dazu gehören die öffentlichrechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten, sofern sie keinen Erwerbszweck verfolgen, sowie ihnen gleichgestellte private Unternehmungen (vergl. Kreisschreiben Nr. 63 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 29. Juli 1944).
5
LEO-Betriebe Bund Kant. Kassen Verbandskassen im ganzen Stand 1. Januar 1945 33 287 389 31 915983
Ende I. Quartal 33 170 389 31 868913
Ende II. Quartal 34 173 391 32 451 1 331 Zunahme seit + 886 + 2 + 536 . + 348
I. Januar 1945
Die Kassen des Bundes, welchen nur LEO-Mitglieder angeschlossen sind, weisen eine konstante Mitgliederzahl auf. Dagegen nahmen die LEO-Mitglieder der kantonalen und Verbandskassen, nachdem ihre Zahl im 1. Quartal leicht gesunken war, im 2. Quartal ganz erheblich zu. Bei den Verbandskassen beträgt die Zunahme mehr als '/3. So wurden allein bei einer Kasse der Gruppe Handel im 2. Quartal über 200 Betriebe (Holdinggesellschaften) aus der Kategorie Gewerbe in diejenige der LEO-Betriebe übergeführt.
Hausdienstarbeitgeber.
Als Hausdienstarbeitgeber gelten diejenigen Personen, die kein anderes Personal als Dienstboten für ihren Privathaushalt beschäftigen. Auch sie sind nur der LEO unterstellt.
6 Hausdienst- Arbeitgeber Kant. Kassen Verbandskassen im ganzen Stand 1. Januar 1945 43 167 42 532635
Ende I. Quartal 41 815 41 205610
Ende II. Quartal 42 144 41 530614
Abnahme seit 1. Januar 1945 . . —1023 —1 002 — 21
Die Hausdienstarbeitgeber haben vom 1. Januar bis 31. März 1945 um mehr als 2% abgenommen. Es spiegelt sich darin die Abwanderung aus dem Hausdienst wieder.
Meldeverfahren gemäß Art 4, Abs. 3, der Buchführungsweisungen.
Nach Art. 4, Abs. 3, der Buchführungsweisungen sind die Verbandskassen verpflichtet, den Zu- und Abgang von Mitgliedern den kantonalen Kassen zu melden. Zu diesem Zwecke haben sie laufend oder mindestens auf Quartalsende zwei Ausfertigungen der entsprechenden Mitgliederregisterkarten der kantonalen Kasse desjenigen Kantons zuzustellen, auf dessen Gebiet sich der Betrieb bzw. die Filiale befindet.
Verschiedene kantonale Kassen erwähnen, daß ihnen nicht immer die richtigen Registerkarten zugestellt werden oder daß die
Karten ungenügend ausgefüllt sind. Außerdem wird dem Wunsche Ausdruck gegeben, die Karten möchten den kantonalen Kassen
womöglich laufend und nicht lediglich auf Ende eines Quartals übermittelt werden.
II. Bemessung der Beiträge in der Verdienstersatzordnung..
1. Die Ausgleichskassen haben nach Art. 12 der Verfügung Nr. 46 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eine Neuveranlagung vorzunehmen,
wenn die für die Veranlagung des Betriebes maßgebenden Bemessungsgrundlagen eine erhebliche Aenderung erfahren haben;
wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters stattgefunden hat;
wenn mitarbeitende Familienglieder im Verlaufe des Jahres den Betrieb verlassen haben oder in den Betrieb zurückgekehrt sind.
Die Neutaxation ist von den kantonalen Kassen durchzuführen. Dies gilt auch für die nebenberuflich geführten Landwirtschaftsbetriebe von Verbandskassenmitgliedern. Nur die Verbandskassen, welchen gestützt auf Art. 38ter der Verdienstersatzordnung vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Geschäfte der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, zur Durchführung übertragen wurden, führen die Veranlagung selbst durch. Es handelt sich dabei um die «Caisse de compensation interprofessionnelle des Organisations patronales corporatives de la Suisse romande pour le paiement allocations militaires pour perte de salaire et de gain» und dieWehrmannsausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Gärtnermeister. In der nachfolgenden Tabelle sind unter «Verbandskassen» sämtliche Neutaxationen von Verbandskassenmitgliedern aufgeführt, also auch die von den kantonalen Kassen vorgenommenen.
Neutaxationen in der Landwirtschaft.
7 Total Kant. Kassen Verbandskassen aller Kassen I. Quartal 19 596 19 53957
II. Quartal 14 404 14 34658
1.Halbjahr 1945 34 000 33 885115
Eine große kantonale Kasse führte die 1944 begonnene Neuveranlagung sämtlicher Betriebe anfangs 1945 zu Ende, woraus sich
der beträchtliche Unterschied zwischen dem 1. und 2. Quartal erklärt.
2. Gemäß Art. 26bis der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung können laufende oder künftige Beiträge in der Landwirtschaft und im Gewerbe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bezahlung des Beitrages für den Beitragspflichtigen eine große Härte bedeuten würde.
Erlaßgesuche gemäß Art. 26 big der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung.
8 Erlassgesuche
Kantone Verbände im Ganzen
Bund
Landwirt- Landwirt- Landwirt- Gewerbe Gewerbe Gewerbe schaft sschalt schaft 1. Quartal 1 343 587 10 1 340 558 319
II. Quartal 1 505 893 — 1 504 856 137
1. Halbjahr 2 848 1 480 10 2 844 1 414 456
1945
Daß das Gewerbe nur halb so viele Erlaßgesuche zu verzeichnen hat wie die Landwirtschaft, ist darin begründet, daß den Gewerbetreibenden nicht nur der Erlaß, sondern auch die Herabsetzung der Beiträge gewährt werden kann.
Zum Ergebnis in der Landwirtschaft ist zu bemerken, daß bei einer kantonalen Kasse im 2. Quartal über 500 Gesuche mehr eingingen als im 1. Quartal, weil die Kasse die Landwirte darauf aufmerksam machte, daß der Erlaß nur für laufende und künftige, jedoch nicht für bereits verfallene Beiträge verlangt werden könne. Dieser Hinweis wurde als Einladung zum Einreichen von Erlaßgesuchen verstanden.
Leider haben nicht alle Kassen erwähnt, in wieviel Fällen der Erlaß ausgesprochen wurde, sodaß kein genaues Resultat bekannt gegeben werden kann. Nach den zur Verfügung stehenden Angaben zu schließen wurden ungefähr 9 io der Erlaßgesuche gutgeheißen.
3. Der persönliche Beitrag der Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 1 der Verfügung Nr. 48 wird auf Gesuch hin herabgesetzt, wenn der Betriebsleiter allein arbeitet oder höchstens drei familien-
eigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigt und das Einkommen aus dem Betrieb den Betrag von Fr. 300.— im Monat nicht übersteigt.
Eingereichte Gesuche um Herabsetzung des persönlichen Beitrages gemäß Art. 2 der Verfügung Nr. 48.
9 Im ganzen Kantonale Kassen I Verbandskassen I. Quartal 12 416 11 944472
II. Quartal 8 023 7 749274
1.Halbjahr 20 439 19 693746
Eine kantonale Kasse, bei der die Herabsetzungsgesuche im
2. Quartal im Gegensatz zur allgemeinen Entwicklung zugenommen haben, führt dies einmal darauf zurück, daß die im Hauptberuf Unselbständigerwerbenden seit dem 1. April 1945 für ihren Nebenerwerb aus selbständiger Tätigkeit den vollen persönlichen Beitrag zu entrichten haben. Sodann versuchen verschiedene Gewerbetreibende, die während des Aktivdienstes die volle Verdienstausfallentschädigung bezogen, nach Beendigung des Aktivdienstes, .da sie nur noch Beiträge zu bezahlen haben, die Herabsetzung zu erlangen.
Aus den Angaben zahlreicher Kassen ist zu entnehmen, daß mehr als 9/i, aller Herabsetzungsgesuche gutgeheißen wurden.
III. Mahn,. und Bußenwesen.
Gemäß Art. 1 der Verfügung Nr. 21 sind Kassenmitglieder, welche die Frist zur Einreichung der Abrechnungen oder zur Zahlung der geschuldeten Beiträge nicht einhalten oder welche sich in anderer Weise einer Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften schuldig machen, von der Kassenverwaltung schriftlich zu mahnen. Die Kasse setzt dem Mitglied eine angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten. Läßt das Mitglied die gesetzte Frist unbenützt verstreichen, so räumt ihm die Kasse eine Nachfrist ein und droht ihm gleichzeitig die Ausfällung einer Ordnungsbuße sowie den Erlaß einer Veranlagungsverfügung an. Wird auch dieser zweiten Mahnung keine Folge geleistet, so hat die Kasse die geschuldeten Beiträge in einer Veranlagungsverfügung selbst festzusetzen.
Zahl der ersten und zweiten Mahnungen. 1 )
10 Kant. Verbandskassen
Im Ganzen
Kassen Teta! Handwerk Industrie Handel Uebrige
1. Mahnung
I. Quartal 49 274 42 677 6 597 4 720 309 1 568 —
II. Quartal 70 880 60 934 9 946 8 241 403 1 3011
2. Mahnung
I Quartal 10 494 9 580 914 677 55 182 I — II. Quartal 17 659 16 420 1 239 1 110 30 99 1 —
1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.
Einige Kassen richten an säumige Mitglieder vor den formellen Mahnungen gewöhnliche Mahnschreiben. Diese sind in der obenstehenden Tabelle nicht berücksichtigt, da ihre Zahl in den Berichten nicht angegeben wird.
Die Gegenüberstellung der kantonalen Kassen und der Verbandskassen zeigt, daß die Zahl der ersten Mahnungen bei beiden ungefähr im gleichen Verhältnis steht, während die kantonalen Kassen verhältnismäßig mehr zweite Mahnungen aufweisen.
Bezeichnend ist der Anstieg der Mahnungen im 2. Quartal; bereits mit dem Eintritt der Waffenruhe setzten die Schwierigkeiten in der Erhebung der Beiträge ein, welche sich unterdessen im 3. Quartal noch beträchtlich gesteigert haben.
Veranlagungsverfügungen.
(Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen)
Im Ganzen Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 1 340 1 30040
II. Quartal 1 328 1 27949
Ordnungsbußen.
(Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen)
Im Ganzen Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 1 347 1 27374
II. Quartal 1 642 1 507135
Gleich wie die Mahnungen haben auch die Ordnungsbußen zugenommen. Immerhin gibt es ebenso viele Kassen, bei denen die Ordnungsbußen im 2. Quartal abnahmen als solche, bei denen sie
zunahmen. Die Verbandskassen verzeichnen im Verhältnis zur Mitgliederzahl viel weniger Veranlagungsverfügungen und Ordnungsbußen als die kantonalen Kassen. Im besondern trifft das für die Gruppen Industrie, Handel und übrige Kassen zu. So haben 37 Kassen dieser Gruppen keine Veranlagungsverfügungen erlassen und keine Ordnungsbußen verhängen müssen, während nur eine kantonale Kasse keine solchen Maßnahmen anzuwenden brauchte. Hier zeigt sich der Vorteil, der einer großen Zahl von Verbandskassen daraus erwächst, daß ihnen in der Regel größere und gut organisierte Firmen angeschlossen sind. Diese sind meist bestrebt, den Abrechnungsverkehr mit der Kasse möglichst reibungslos zu gestalten. Teilweise bestehen in den Betrieben sogar besondere Bureaux für Lohn- und Verdienstersatzangelegenheiten, die durch ihre Tätigkeit die Ausgleichskasse entlasten.
IV. Vollstreckung von Beitragsforderungen.
Gemäß Art. 9 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung und Art. 26 der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung haben die Ausgleichskassen geschuldete Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht einbezahlt werdeli, auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit Entschädigungsansprüchen des Kassenmitgliedes verrechnet werden können. Sie sind auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung einzutreiben.
Betreibungsrechtliche Vorkehren. 1 ) 11
Betreibungs- Rechtsöffnungs- Fortsetzungs- Verwertungs-
begehren begehren begehren begehren — — Kant. Kassen I. Quartal 2 760 98 1 275357
II. Quartal 3 166 142 1 640534
Verbandskassen I. Quartal 103 2 4020
II. Quartal 98 14 4415
Total I. Quartal 2 863 100 1 315377
II. Quartal 3 264 156 1 684549
1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.
Die Vermehrung der Betreibungsbegehren und übrigen betreibungsrechtlichen Maßnahmen im 2. Quartal mag wie bei den Mahnungen zum Teil darauf zurückgehen, daß in vielen Fällen, in welchen früher die Beiträge auf dem Wege der Verrechnung mit Entschädigungen eingebracht werden konnten, diese Möglichkeit nach der Beendigung des Aktivdienstes wegfiel.
Auch die betreibungsrechtlichen Vorkehren belasten die Verbandskassen bei weitem nicht so stark wie die kantonalen Kassen. 39 Verbandskassen sahen sich überhaupt nicht genötigt, betreibungsrechtlich gegen ihre Mitglieder vorzugehen.
An Verlustscheinen wurden den Kassen ausgestellt:
Im I. Quartal195
Im II. Quartal247
Davon entfällt ein einziger Verlustschein auf die Verbandskassen. Es fehlen allerdings von 5 Verbandskassen Angaben über die Zahl der Verlustscheine.
V. Abrechnungswesen.
1. Kontrolle der Abrechnungen, der Meldescheine und der Meldekarten.
Die Kontrolle der Abrechnungen der Mitglieder über die Beiträge und Entschädigungen ist diejenige Arbeit, welche bei vielen Ausgleichskassen am meisten Zeit beansprucht. Denn die nicht richtig ausgefüllten Abrechnungen betragen bei manchen Kassen 10-20% aller Abrechnungen, in einzelnen Fällen sogar mehr. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, daß nicht alle Kassenmitglieder in der Lage sind, eine korrekte Abrechnung zu erstellen. Oft liegt auch keine geordnete Buchführung vor. Um diesem Nachteil zu steuern, veranlassen verschiedene Verbandskassen ihre Mitglieder, von der Kasse aufgestellte Lohnbücher oder Lohnlisten zu führen. Sodann bereiten auch die immer zahlreicheren Bestimmungen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung den Mitgliedern etwelche Schwierigkeiten. Vor allem wird der maßgebende Lohn falsch berechnet, sei es, daß der Durchschnittslohn nach Art. 8 der Verbindlichen Weisungen nicht richtig ermittelt wird, sei es, daß auf Naturallöhnen von Hausdienstangestellten zu Unrecht Beiträge abgerechnet werden oder deren Entlöhnung in den für den veränderlichen Beitrag maßgebenden Lohn einbezogen wird.
5
Bei einzelnen kantonalen Kassen werden die erwähnten Nachteile weitgehend dadurch behoben, daß die Leiter der Gemeindezweigstellen die Abrechnungsformulare ausfüllen, welche von den Mitgliedern nur noch unterschrieben werden. Bei einer kleinen kantonalen Kasse erscheinen sogar die meisten Mitglieder persönlich auf der Zentralstelle, um sich dort die Abrechnungen erstellen zu lassen.
Bei der Kontrolle der Meldescheine machen die Kassen ähnliche Feststellungen wie bei der Kontrolle der Abrechnungen. Auch hier sind zahlreiche Korrekturen notwendig. Wenn eine Kasse dazu bemerkt: «Es gibt Wehrmänner, denen die richtige Ausfüllung eines Meldescheines in geistiger und körperlicher Hinsicht zuviel ist,» so ist zu sagen, daß es jedem 'Wehrmann zugemutet werden darf, einmal die für die Auszahlung der Entschädigung nötige Antwort auf die im Meldeschein klar gestellten Fragen zu erteilen. Allerdings kommen dann am wenigsten Fehler vor, wenn der Arbeitgeber die Meldescheine seiner Arbeitnehmer ausfüllt, wie das besonders bei Mitgliedern von Verbandskassen zuzutreffen scheint.
Die Klagen über mangelhafte Ausstellung der Meldekarten sind noch ziemlich häufig. So mußten z. B. bei einer großen Verbandsausgleichskasse im 1. Quartal zwei Angestellte ausschließlich mit der Kontrolle der Meldekarten betraut werden. Teils sind die Soldtage nicht richtig vermerkt, teils stimmen die Angaben auf den einzelnen Abschnitten nicht miteinander überein oder es fehlt auf der Karte die Unterschrift des Rechnungsführers oder die Ausgleichskassennummer des Wehrmannes. Ebenso kommt es vor, daß Rechnungsführer die Meldekarten von Selbständigerwerbenden statt diesen selbst der Kasse übermitteln, wodurch die Abrechnung des Mitgliedes mit der Kasse verzögert wird.
2. Register der Entschädigungsbezüger.
Die meisten kantonalen Kassen und ein Großteil der Verbandsausgleichskassen führen ein spezielles Register der Entschädigungsbezüger. Vielfach setzt es sich aus Doppeln der LEO- und VEO-Zettel zusammen, während einige Kassen besondere Registerkarten verwenden. Mitunter werden auch nur die Meldescheine alphabetisch abgelegt. Einzelne Kassen führen das Register bloß für bestimmte Kategorien von Entschädigungsbeziigern (Selbständigerwerbende, Direktbezüger).
3. Zusätzliche Entschädigungen.
Gesuche um zusätzliche Entschädigungen I)
12 Verbandskassen
Kantonale
Im Ganzen Bund
Kassen
Total ' Handwerk Industrie I Handel Uebrige
1. Quartal 24 994 712 13 850 10 432 2 982 6 044 1 1 393 132)
II. Quartal 17 472 650 10 103 6 719 2 790 3 192 643 94 2)
1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.
2) Der große Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Quartal rührt davon her, daß eine Kasse die Zahl der Gesuche nur für das zweite Quartal mitteilte.
Die Zahl der Gesuche ist im 2. Quartal um rund 30% geringer als im 1. Quartal, wobei die Abnahme bei den Verbandskassen prozentual etwas größer ist als bei den kantonalen Kassen. Nach den Angaben eines Großteils der Kassen zu schließen wurden durchschnittlich 9/io der eingereichten Gesuche ganz oder teilweise gutgeheißen.
Verschiedene Kassen beklagen sich darüber, daß die Gemeindebehörden die Angaben in den Gesuchen um zusätzliche Entschädigung ohne gründliche Prüfung bestätigen. Am heutigen Zustand kann jedoch nicht viel geändert werden, da die Tätigkeit der Gemeinden als Rechtshilfeinstanzen der Aufsicht der Bundesbehörden nicht untersteht und eine direkte Intervention von Seiten des Bundes daher nicht möglich ist.
Nach den geltenden Bestimmungen müssen die Wehrmänner nur dann ein neues Gesuch um zusätzliche Entschädigung einreichen, wenn sich ihre Verhältnisse ändern. Im übrigen ist die Dauer der Gesuche nicht befristet. Zahlreiche Kassen verlangen deshalb von sich aus periodisch die Einreichung eines neuen Gesuches.
VI. Mitgliederkontrollen; Nachzahlung und Rückerstattung.
1. Nach Art. 28 der Buchführungsweisungen haben die Kassen bei jedem Mitglied mit Ausnahme der Hausdienstarbeitgeber mindestens alle drei Jahre eine Kontrolle durchzuführen. Die Kontrolle hat in der Regel an Ort und Stelle zu erfolgen. Nur bei landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Betrieben kann die Kontrolle im Einverständnis mit der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds auch in anderer Weise vorgenommen werden.
Mitgliederkontrollen aller Kassen.
13 an Ort und Stelle in anderer Weise Total aller Kontrollen
I. Quartal 13 613 16 541 30 154 II. Quartal 14 805 21 188 35 993
1. Halbjahr 1945 28 418 37 729 66 147
Mitgliederkontrollen nach Kassengruppen.
14 Verbandskassen
Kantonale
Bund
Kassen
Total Handwerk I Industrie I Handel i Uebrige
an Ort und Stelle
I. Quartal 25 10 759 2 829 1 955 377 4925
II. Quartal 18 12 604 2 183 1 258 203 370A 352 in anderer Weise L Quartal 16 530 11 11 1 II. Quartal 21 151 37 2611
1. Halbjahr 1945 43 61 044 5 060 3 250 I 591 862357
Die Zunahme der Kontrolltätigkeit im 2. Quartal beschränkt sich auf die kantonalen Kassen, während bei den Verbandskassen im Gegenteil eine Abnahme festzustellen ist. Die kantonalen Kassen haben im ersten Halbjahr 1945 ungefähr 'Jr, die Verbandskassen 1/i, ihrer Mitglieder kontrolliert. Dazu ist zu bemerken, daß die Verbandskassen den kantonalen Kassen gegenüber im Vorsprung sind, wenn man auf das Gesamtergebnis von 1940 bis Mitte 1945 abstellt.
Die Kontrollen «in anderer Weise», welche nur für landwirtschaftliche und kleingewerbliche Betriebe vorgesehen sind, beschränken sich zur Hauptsache auf die kantonalen Kassen.
2. In diesem Zusammenhang sind auch die Verfügungen auf Nachzahlung zu wenig entrichteter Beiträge und auf Rückerstattung zuviel bezogener Entschädigungen zu erwähnen (Verfügung Nr. 41, Art. 1, 2, 7, 8), denn die Nachzahlungsverfügungen vor allem werden meist gestützt auf die Ergebnisse der Mitgliederkontrollen erlassen.
Nachzahlungs=. und Rückerstattungsverfügungen.1)
15 Kant. Kassen Verbandskassen Nachzahlungsverfügungen I. Quartal 2 393347
II. Quartal 3 052264
Rückerstattungsverfügungen I. Quartal 452129
II. Quartal 58982
1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.
Entsprechend der vermehrten Kontrolltätigkeit nahmen im 2. Quartal auch die Nachzahlungs- und Rückerstattungsverfügungen der kantonalen Kassen zu. Bei den Verbandskassen verläuft die Entwicklung in entgegengesetzter Weise. Das Verhältnis der Zahl der Verfügungen zur Mitgliederzahl ist für die kantonalen Kassen und für die Verbandskassen nicht sehr verschieden. Während jedoch nur eine kantonale Kasse in beiden Vierteljahren keine Nachzahlungsverfügungen erließ, wohl aber einige Rückerstattungsverfügungen, mußten 22 Verbandskassen in dieser Zeit weder die Nachzahlung von Beiträgen noch die Rückerstattung von Entschädigungen verfügen. Allerdings machen viele Kassen von der Möglichkeit Gebrauch, den Mitgliedern Nachtragsabrechnungen zur Anerkennung zu unterbreiten (Vfg. Nr. 41, Art. 8, Abs. 3). Diese Nachtragsabrechnungen sind in der Tabelle nicht berücksichtigt.
Nach Art. 3 der Verfügung Nr. 41 wird auf Gesuch hin die Rückerstattung zuviel bezogener Entschädigungen erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde. Nach Art. 9 der Verfügung Nr. 41 ist gutgläubigen Nachzahlungspflichtigen die Nachzahlung der Beiträge für die Zeit zu erlassen, die mehr als 12 Monate seit Beginn desjenigen Monates zurückliegt, in welchem die Nachzahlungsverfügung ergangen ist. Für die letzten 12 Monate vor der Nachzahlungsverfügung ist dagegen ein Erlaß der Nachzahlung nur möglich, wenn außer dem guten Glauben auch die große Härte gegeben ist.
Gutgeheißene Gesuche um Erlaß der Nachzahlung oder Rückerstattung.
(Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.)
Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 82267
II. Quartal 1 12828
Gleich wie aus den beiden vorhergehenden Tabellen ist auch aus dieser Uebersicht für das 2. Quartal eine Zunahme bei den kantonalen und eine Abnahme bei den Verbandskassen ersichtlich.
VII. Strafanzeigen.
(Es fehlen die Angaben von 5 Kassen.)
Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 624
II. Quartal 7310
Die Zahl der Strafanzeigen ist nicht hoch; es wurden wohl bei weitem nicht alle strafbaren Handlungen zur Anzeige gebracht. Das mag u. a. davon herrühren, daß die von den Strafgerichten ausgefällten Bußen oft nicht höher sind als die Ordnungsbußen, welche die Kassen auferlegen. 12 kantonale und 60 Verbandskassen erstatteten weder im 1. noch im 2. Quartal Strafanzeigen, während auf 4 große kantonale Kassen mehr als 2/3 aller Strafanzeigen entfallen. Eine dieser Kassen hat sich mit den Strafuntersuchungsbehörden dahin verständigt, daß zunächst die Polizei den Verzeigten vorlädt und ihn auffordert, mit der Kasse in Verbindung zu treten und seine Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Erst wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird die Voruntersuchung eingeleitet. Auf diese Weise kommt es meist gar nicht zum Urteil, weil es die angezeigten Personen vorziehen, vorher ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
VIII. Beihilfenordnung.
Sowohl im 1. als im 2. Quartal 1945 sind noch zahlreiche neue Gesuche um Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern eingegangen. Es bedurfte somit längerer Zeit, bis diese Einrichtung allgemein bekannt und •auch richtig gewürdigt wurde. So stellte eine Kasse fest, daß die Gesuche stark zunahmen, als die Anspruchsberechtigten erfuhren, daß es sich nicht um Almosen handle, sondern um Leistungen, auf die ihnen ein Rechtsanspruch zustehe.
Entscheide
der eidgenössischen Aufsichtskommissionen
für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die
Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
I. Verhältnis der Lohnersatzordnung zum kantonalen und
eidgenössischen Steuerrecht.
Nr. 617: Verfügungen von Steuerbehörden.
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 618:1
Sonderregelung für Lehrer von Winterschulen.
Nr. 619: J
Nr. 620: Sonderregelung für Arbeiter im Personentransportgewerbe.
3. Anspruchsberechtigung.
Nr. 621: Arbeitnehmereigenschaft.
4. Lohnausfallentschädigung.
vgl. Nr. 618: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung.
5. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen;
Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 622: 1 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen; Erlaß: gu-
Nr. 623: J ter Glaube.
Nr. 624: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Erlaß.
Nr. 625: 1
Nachzahlung geschuldeter Beiträge; Erlaß: guter Glaube. Nr. 626: 1
6. Rechtspflege.
Nr. 627: Zuständigkeit der Schiedskommissionen.
vgl. Nr. 617:1
Beweiserhebungen.
vgl. Nr. 618: J
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 617-627.
Im Entscheid Nr. 617 stellt die AKL fest, daß Verfügungen und Entscheide kantonaler und eidgenössischer Behörden für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht verbindlich sind. Dem Entscheid lag der Tatbestand zu Grunde, daß die Steuerbehörden hohe Bezüge als Spesen berechneten, während die Organe der Lohnersatzordnung diese Bezüge nicht als Spesen anerkannten. Der Entscheid steht damit nicht etwa im Gegensatz zum Kreisschreiben Nr. 69 vom 30. November 1944, das auf den Unterschied zwischen Gehalt und Gewinnausschüttung abstellte. Im gleichen Entscheid betont die AKL den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Darnach ist ein Beschwerdeführer zum Beweis einer behaupteten Tatsache aufzufordern (vgl. dazu Nr. 235, ZLV 1942, S. 417). Wird dies unterlassen und wurde die Beschwerde mangels Beweis dieser Tatsachen abgewiesen, so kann der Beschwerdeführer, gestützt auf die Verweigerung des vollständigen rechtlichen Gehörs, die Aufhebung des Entscheides verlangen (vgl. dazu ZPO des Kt. Bern Art. 359, Ziff. 3, Nichtigkeitsgrund).
Schon vor Inkrafttreten der Verfügung Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945 über die Anspruchsberechtigung von Lehrern, die nur für die Schulzeit besoldet werden, hatte sich die AKL mit Begehren, von solchen Lehrern zu befassen, die eine bessere Berücksichtigung ihrer Entschädigungsansprüche verlangten. Die AKL gelangte schon damals zur Lösung, die nun der Verfügung Nr. 10 des BIGA zu Grunde liegt. Nicht ganz abgeklärt war nur die Anrechnung eines allfälligen Nebenerwerbes aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit dem Inkrafttreten von Art. 8bis der Verbindlichen Weisungen in der Fassung der Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 wurde die Grundlage geschaffen, Nebenerwerbe aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Mit der Verfügung Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945 wurde in Anpassung daran für die Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, folgende Regelung getroffen (Entscheide Nr. 618 und 619): Leisten Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, während dieser Zeit Militärdienst, so wird zur Berechnung des für die Lohnausfallentschädigung maßgebenden Monatslohnes das in der Schulzeit verdiente Gehalt durch die Zahl der Schulmonate geteilt; leisten sie aber während der Schulferien Militärdienst und sind sie während dieser Zeit hauptberuflich als Arbeitnehmer tätig, so haben
sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, wobei ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— zugrunde gelegt wird, sofern nicht nachgewiesen wird, daß durch die Leistung des Militärdienstes ein höherer Lohnausfall entsteht. Sind diese Lehrer aber während der Ferien hauptberuflich als Selbständigerwerbende tätig, so haben sie Anspruch auf Verdienstausfalleritschädigung.
Im Entscheid Nr. 618 stellt die AKL des weitern fest, daß es nicht zulässig ist, wenn der Präsident der Gemeinde, der an und für sich für die Begutachtung von Gesuchen um zusätzliche Entschädigung zuständig ist, das Gesuch seines Sohnes begutachtet. In einem solchen eall hat er in Ausstand zu treten und seine Funktion von einem andern Behördemitglied versehen zu lassen. — Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird in diesem Entscheid (vgl. dazu den Entscheid Nr. 617) auf einen weitern Tatbestand angewendet (Erhebungen durch die Schiedskommission).
Wie bereits nach der Verfügung Nr. 7 des BIGA vom 16. Mai 1944, so sind auch nach der neuen Verfügung Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945 über die Berechnung des maßgebenden Lohnes in bestimmten Berufszweigen die Trinkgelder im Personentransportgewerbe mit 10% der Fahrgeldeinnahmen zu berechnen. Auch die Möglichkeit, niedrigere oder höhere Trinkgeldeinnahmen nachzuweisen, wenn der Trinkgeldansatz von 10% erheblich unter- oder überschritten wird, wurde beibehalten. Wie die AKL nun im Entscheid Nr. 620 ausführt, müssen die höheren oder niedrigeren Trinkgeldeinnahmen aber tatsächlich nachgewiesen oder doch zum mindesten glaubhaft gemacht werden. Dieser Nachweis kann nicht bloß durch eine Behauptung der Taxichauffeure oder durch die Praxis der SUVA erbracht oder glaubhaft gemacht werden.
Zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstelle in die Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte haben nur dann Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung, wenn sie vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt waren (Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 31, Abs. 1). Voraussetzung, daß eine Person der Lohnersatzordnung untersteht, ist, daß sie zu einem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung steht (LEO Art. 1, Abs. 1). Diese Voraussetzung fehlt nun aber bei einem seit mehreren Jahren Pensionierten (Entscheid Nr. 621),
der nur zum Zwecke einer Erhöhung seines Einkommens gelegentlich erwerbstätig geworden war, weshalb er auch beim Arbeitseinsatz keinen Anspruch auf Versetzungsentschädigung hat.
Die Entscheide Nr. 622 und 623 befassen sich mit der Voraussetzung des guten Glaubens, der gegeben sein muß, damit einem Wehrmann •die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen erlassen werden kann. Der Entscheid Nr. 623 ist dabei noch von besonderem Interesse, da hier die Frage bejaht wird, ob einem Wehrmann zugemutet werden kann zu wissen, daß sich die Lohnausfallentschädigung verändert, je nachdem er für ein Stiefkind einen Unterhaltsbeitrag erhält oder nicht.
Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß sowohl Entscheide von Verwaltungsbehörden und -gerichten, als auch Urteile von Zivil- und Strafgerichten zu begründen sind. Dies geschieht vor allem zu dem Zweck, damit der Recht suchende Bürger weiß, aus welchen Erwägungen die Behörde oder das Gericht den Entscheid fällte. Dieser Grundsatz hat noch vermehrte Bedeutung bei Entscheiden von Schiedskommissionen (Entscheid Nr. 624), da hier auch eine an und für sich am Verfahren un-beteiligte Amtsstelle, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Beschwerde führen kann und daher wissen muß, aus welchen Gründen die Schiedskommission zu ihrem Entscheid gelangte.
In den beiden Entscheiden Nr. 625 und 626 hatte sich die AKL mit der Frage des guten Glaubens zu befassen, bei dessen Vorliegen die Nachzahlung geschuldeter Beiträge erlassen werden kann. Im Entscheid Nr. 625 stellt die AKL erneut fest, daß der Arbeitgeber sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerbeiträge abrechnungspflichtig ist (vgl. dazu den Entscheid Nr. 536, ZLV 1945, S. 108). Der Arbeitgeber ist daher auch dann für die Entrichtung der Beiträge verantwortlich, wenn er durch internen Vertrag diese Verantwortung dem Arbeitnehmer überbunden hat. Dabei läßt die AKL ausdrücklich die Frage offen, ob eine solche Uebertragung der Abrechnungspflicht durch private Vereinbarung zulässig ist oder nicht. Der gute Glaube kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer und bei der Kasse über die ordnungsgemäße Abrechnung erkundigt hat. Tut er dies nicht, so hat er durch den Abschluß des internen Vertrages allein die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht erfüllt (ZGB Art. 3, Abs. 2).
Dem Entscheid Nr. 626 liegt der Tatbestand zu Grunde, daß ein Hausbesitzer auf den Entschädigungen, die er seinem Heizer bezahlte, keine Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet hatte. Wegen grober Fahrlässigkeit bei der Inkassopflicht hat er daher in analoger Anwendung von Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2, auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen. Wie die AKV im Entscheid Nr. 44 (ZLV 1944, S. 511) stellt nun auch die AKL im Entscheid Nr. 627 fest, daß Beschwer*den gegen Bußenverfügungen der Ausgleichskassen vom Präsidenten der Schiedskommission endgültig entschieden werden.
Nr. 617.
1. Verfügungen und Entscheide kantonaler und eidgenössischer Steuerbehörden sind für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht ver-
bindlich.
2. Stellt eine Schiedskommission fest, daß eine Tatsache nicht bewiesen ist, so hat sie den Beschwerdeführer zum Beweis dieser Tatsache aufzufordern. (Nr. 1203 i. Sa. Cofinco S.A. vom 17.Oktober 1945)
Nr. 618.
1. Leisten Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, während
dieser Zeit Militärdienst, so wird zur Berechnung des für die Lohnausfallent-
schädigung maßgebenden Monatslohnes das in der Schulzeit verdiente Gehalt durch die Schulmonate geteilt. Leisten solche Lehrer während der Schulferien Militärdienst und sind sie hauptberuflich als Arbeitnehmer zu betrachten, so haben sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, deren Berechnung ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— (VW Art. 8,
Abs. 3) zugrunde gelegt wird, sofern nicht ein höherer Lohnausfall nachge-
wiesen wird (Vfg. Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945, Art. 2 und 3, Abs. 1).
2. Wird bei .der Festsetzung des Ertrages eines Landwirtschaftsbetriebes ein Heuzukauf berücksichtigt, so kann einer Mißernte nicht noch auf andere Weise Rechnung getragen werden.
3. Ist •der Vater eines Wehrmannes, der ein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung eingereicht hat, Präsident der Gemeinde: die für
die Begutachtung zuständig ist, so ist dieses Gesuch von einem andern Mit-
glied der Gemeindebehörde zu begutachten.
4. Stellt eine Schiedskommission zur Abklärung des Tatbestandes Erhe-
bungen an, so muß sie .dem Beschwerdeführer von deren Ergebnis Kenntnis und diesem Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.
Aus der Begründung:
1. Nach der Praxis der AKL ist für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung des Lehrers einer Winterschule von 6-7 Monaten Dauer, bei der sich zwei völlig verschiedene Einkommensperioden jährlich regelmäßig ablösen, die Festsetzung des maßgebenden Lohnes gesondert vorzunehmen, je
nachdem ein solcher Lehrer während der Schulzeit oder während den Ferien Dienst leistet: im ersten Fall ist die Lohnausfallentschädigung auf Grund des Lehrergehalts (Gehalt dividiert durch Schulmonate) und eines allfälligen Nebenerwerbes und im zweiten Fall gestützt auf das Einkommen zu berechnen, das der Lehrer im Sommer gehabt hätte, wenn er nicht in den Dienst einberufen worden wäre *). Da sich im vorliegenden Fall ohne Schwierigkeiten zwei getrennte Einkommensperioden unterscheiden lassen, hat die Schiedskommission zu Unrecht unter Anwendung von VW Art. 8, Abs. 2, auf ein .durchschnittliches Monatseinkommen in einem Kalenderjahr abgestellt. Diese Berechnungsweise könnte zur Folge haben, daß der Wehrmann bei Dienstleistung im Winter zu wenig und bei Dienstleistung im Sommer zu viel an Lohnausfallentschädigung beziehen könnte.
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Mißernten durch den Abzug für den Futtermittelzukauf berücksichtigt worden.
3. Da der Wehrmann Kassenleiter und der Vater Gemeindepräsident ist, muß die Begutachtung des Gesuchsformulars vom Gemeindeschreiber oder von einem andern Mitglied der Gemeindebehörde vorgenommen werden. Die Bestätigung eigener Angaben ist wertlos und unstatthaft.
4. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Schiedskommission sich in ihrem Entscheid im wesentlichen auf ihm unbekannte, in einem Polizeirapport enthaltene Angaben stützt. Dieses Vorgehen bedeutet eine Schmälerung der Rechte. des Wehrmannes auf rechtliches Gehör und ist daher unzulässig. Werden amtliche Erhebungen gemacht, so muß dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; wenn nötig ist der Wehrmann zur persönlichen Einvernahme vorzuladen.
(Nr. 1223 i. Sa. E. Heinen vom 17. Oktober 1945)
Nr. 619. Leisten Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, während der
Schulferien Militärdienst und sind sie hauptberuflich als Arbeitnehmer zu betrachten, so haben sie Anspruch auf Lohnausfallentschä•digung, deren Berech-
nung ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— (VW Art. 8, Abs. 3) zugrunde gelegt wird, sofern nicht ein höherer Lohnausfall nachgewiesen wird (Vfg. Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945, Art. 3, Abs. 1).
Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese in Ueberein-• stimmung mit der Kasse in Anwendung der Verfügung Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945 und des Kreisschreibens Ni. 83 vom 14. Mai 1945 die tägliche Lohnausfallentschädigung auf Fr. 5.— festsetzte, erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde. Er macht geltend, angesichts der Tatsache, daß ihm schon seit 6 Jahren infolge Einberufung in den Militärdienst nach Schulschluß die Möglichkeit zu einer geregelten und lohnenden Nebenbeschäftigung genommen werde, ja sogar jeder Versuch zur Antretung einer Stelle zum vornherein zwecklos gewesen sei, müsse die Verfügung Nr. 10 des BIGA als illusorisch betrachtet werden; in seiner dienstfreien Zeit habe er sich verpflichtet gefühlt, seinen Brüdern auf ihrem Bergbauernbetrieb behilflich zu
•
*) Vgl. dazu jetzt Vfg. Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945, Art. 2 und 3.
sein; daß er von diesen nicht einen großen Lohn habe verlangen können, liege auf der Hand; es sei ihm nicht verständlich, daß er sich mit Fr. 5.— im Tag abfinden müsse. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Grün-. den ab: Die Schiedskommission hat dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheide
deutlich auseinandergesetzt, weshalb er nach den geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen nicht eine höhere Lohnausfallentschädigung pro Tag beziehen kann. Vor der AKL macht der Wehrmann nur geltend, die Entschädigung von Fr. 5.— im Tag sei zu gering. Er übersieht dabei, daß diese Entschädigung auf einem Monatslohn von Fr. 240.— berechnet ist. Daß er während allen
schulfreien Sommermonaten im Durchschnitt dieses vom Gesetzgeber zugunsten der Lehrer mit einer 6-7 monatigen Winterschule angenommene Erwerbs-
einkommen hätte erzielen können, behauptet er in seiner Beschwerde vor der AKL nicht, weshalb sich die Frage einer Erhöhung der Entschädigung, die nur auf Grund eines höhern monatlichen Durchschnittslohnes erfolgen könnte, ernstlich gar nicht stellt. (Nr. 1252 i. Sa. K. Buchli vom 16. Oktober 1945)
Nr. 620.
Die Bestimmung. wonach die Trinkgelder der. Arbeitnehmer im Personen-
transportgewerbe mit 10% der Fahrgeldeinnahmen berechnet werden. stellt eine Rechtsvermutung dar, die nur durch den Nachweis oder mindestens die Glaubhaftmachung umgestoßen werden kann, daß die Trinkgelder erheblich mehr oder weniger als 10% der Fahrgeldeinnahmen betragen (Vfg. Nr. 12 des BIGA, Art. 5). Die Schiedskommission wies die Beschwerde gegen eine Kassenverfügung, wonach die Trinkgelder der Taxichauffeure mit 10% der Fahrgeldeinnahmen zu berechnen seien, ab mit der Begründung, die Beschwerdefiihrerin habe den
Nachweis nicht erbracht, daß der Ansatz von 10% den tatsächlichen Verhält-
nissen nicht entspreche. Die Vereinbarung mit der SUVA, die möglicherweise
auf ganz andern Voraussetzungen beruhe, lasse für die Anwendung der Lohnersatzordnung keine Schlüsse ziehen; wenn in andern Städten von den zu-
ständigen Instanzen geringere Ansätze anerkannt würden, so beruhe dies auf
den verschiedenartigen Verhältnissen. Die Behauptung, daß die Trinkgeld-
verhältnisse in Basel und Bern die gleichen seien wie in Zürich, werde in der Beschwerde nicht bewiesen; weil die Kasse am Ansatz von 10% festhalte,
würde es das Gebot der Rechtsgleichheit verletzen, wenn die Taxichauffeure
in der gleichen Stadt nicht nach denselben Normen behandelt würden. Diesen Entscheid ficht die Rekurrentin vor der AKL an, indem sie die vor der Schiedskommission erhobenen Einwendungen wiederholt und beifügt,
sie stütze sich auf die Behauptung der Taxichauffeure, wonach das durchschnittliche Trinkgeld nur 5% der Fahrgeteleinna.hmen betrage; trotz der gün-
stigeren Verhältnisse in Bern betrage der Pauschalansatz monatlich nur Fr.
50.— während in ihrem Betrieb sich hei einem Ansatz von 5% ein Betrag
von rund Fr. 100.— pro Monat ergebe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Bestimmung von Vfg. Nr. 7 des BIGA, Art. 1, Abs. 2 *), wonach die als Bestandteile des maßgebenden Lohnes der Taxichauffeure geltenden Trink-.gelder mit 10% der Fahrgeldeinnahmen zu berechnen sind, stellt eine Rechtsvermutung für Trinkgelder in dieser Höhe dar, die nur durch den Nachweis oder die Glaubhaftmachung umgestoßen werden kann, daß die Trinkgelder erheblich weniger als 10% der Fahrgeldeinnahmen betragen. Weder vor der Schiedskommission noch vor der AKL vermochte die Beschwerdeführerin diesen Nachweis zu erbringen. Die Erwägungen der Schiedskommission, daß die Vereinbarung mit der SUVA und die einseitigen Erklärungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ohne beweiskräftige Unterlagen für die Kassen nicht maßgebend seien, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von den Kassen in Bern und Basel bewilligten Ansätze ist unbehelflich, weil sie für die Verhältnisse in der Stadt Zürich ‚keine zwingenden Schlüsse zulassen. Sofern es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, durch Herbeischaffung von Beweismitteln (Steuererklärungen usw.) die Rechtsvermutung zum mindesten glaubhaft zu widerlegen, wozu die Kasse ihr Gelegenheit zu geben hat, ist sie verpfliohtet, die Trinkgelder der Chauffeure mit 10% der . Fahrgeldeinnahmen zu berechnen,
(Nr. 1237 i. Sa. A. Welti-Furrer A. G. und Nr. 1238 i. Sa. A. Meier, beide vom 10. November 1945)
Nr. 621. Ein seit mehreren Jahren Pensionierter, der als zusätzliche Arbeitskraft in die Landwirtschaft eingesetzt wird, hat auch dann keinen Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung, wenn er seit seiner Pensionierung gelegentlich als
Taglöhner tätig und in Arbeitslagern. beschäftigt war (Vfg. EVD vom 5. Okto-
ber 1945, Art. 51. Abs. 1).
Die Kasse erhebt vor der AKL gegen den Entscheid der Schiedskommission Beschwerde, weil diese entgegen der Verfügung der Kasse Josef S. als Unselbständigerwerbenden betrachtete und ihm für die ab 10. April 1945 geleisteten Diensttage im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz eine Versetzungsentschädigung auf Grund eines angenommenen Taglohnes von Fr. 8.— zusprach mit der Begründung. es treffe zwar zu, daß Josef S., abgesehen von Gelegenheitsarbeiten als Schneeschaufler, nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Er habe sich aber durch eine Bescheinigung des kantonalen Arbeitsamtes ausgewiesen, daß er dort seit 1943 als Arbeitsloser angemeldet und sich um Arbeit bemüht habe; daß er als älterer Mann außerhalb der Landwirtschaft keine Stelle gefunden habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen; die nachgewiesene Absicht, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, müsse für die Einreihung in die Kategorie der Unselbständigerwerbenden und daher für die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung genügen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Nach Art. 1 der am 1. April 1945 in Kraft ‚getretenen Verfügung Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft *)
Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945, Art. 5.
"*) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln. und Brennstoffen, Art. 31, Abs. 1.
haben zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstelle in die Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte nur dann Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung, wenn sie vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt waren. Die Versetzungsentschädigung hat wie die Lohnausfallentschädigung bei Militärdienst zur Voraussetzung, daß der Einberufene einen Erwerbsausfall erleidet. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse geht es zu weit, wenn die Schiedskommission Josef S. als Arbeitslosen betrachtet, denn er wurde am 1. Mai 1941 in Erreichung der Altersgrenze pensioniert und bezieht von seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine jährliche Altersrente von Fr. 2008.— mit den entsprechenden Teuerungszulagen. Seit diesem Zeitpunkt hat er nicht mehr in der zivilen Wirtschaft gearbeitet; er war im Winter 1943 und 1944 ein paar Tage beim städtischen Straßeninspektorat als Schneeschaufler tätig und im Sommer 1943 und 1944 in Arbeitslagern, Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Kasse, daß Josef S. infolge seiner Pensionierung im Jahre 1941 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, richtig. Die gelegentliche, kurzfristige Beschäftigung als Schneeschaufler und der Aufenthalt in den Arbeitslagern stellen ein zusätzliches Einkommen zur Pension und nicht eine Rückkehr ins Erwerbsleben dar.
(Nr. 1245 i. Sa. J. Stumpp vom 16. Au,gust 1945)
Nr. 622.
Setzt ein Wehrmann im Meldeschein bei der Frage nach Kindern bis zum
vollendeten 18. Altersjahr ein hinsichtlich des Monates und Tages falsches Geburtsdatum ein, da er sich des richtigen angeblich nicht mehr erinnern
konnte, so kann ihm die Rückerstattung zu Unrecht bezogener 'Entschädigun-
gen mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).
Kasse und Schiedskommission haben das Erlaßgesuch mangels guten Glaubens abgewiesen, weil der Beschwerdeführer auf dein Meldeschein als Geburtsdatum seiner Tochter Pia den 22. September statt den 22. April 1926 angegeben und dadurch für 103 Arbeitsdiensttage eine Kinderzulage von total Fr. 118.45 zu Unrecht bezogen hatte. Gegen den Entscheid der Schiedskommis• sion erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde und macht geltend, er habe das Geburtsdatum seiner Tochter vergessen, weil diese seit ihrem zweiten Altersjahr bei Verwandten untergebracht war. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Der Meldeschein zur Festsetzung der Versetzungsentschädigung beim Arbeitseinsatz in der Landwirtschift stellt die Frage nach Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe nicht gewußt, daß seine Tochter im 18. Lebensjahr stehe, sondern nur, daß er sich des genauen Geburtsdatums nicht mehr erinnert habe. Mit Rücksicht auf die gestellte Frage mußte er sich jedoch bewußt sein, daß Tag und Monat maßgebend sind. Litt er tatsächlich in jener Zeit an Gedächtnisschwäche, so war es seine Pflicht, sich über das genaue Datum zu erkundigen. Weil er die gebotene Aufmerksamkeit verletzt hat, kann er sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen, weshalb Kasse und Schiedskommission das Erlaßgesuch mit Recht abgewiesen haben.
(Nr. 1264 i. Sa. J. P. Balzer vom 10. November 1945)
Nr. 623. Ein Wehrmann, der für ein Stiefkind einen regelmäßigen Unterhaltsbeitrag
erhält, kann sich gegenüber der Rückforderung zu Unrecht bezogener Entschä-
digungen nicht auf den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 1), wenn er im Zeitpunkt des Beginnes dieser Unterstützungsleistungen keinen
neuen Meldeschein eingereicht hat, da die Tatsache, daß sich die Anspruchsberechtigung gemäß Lohnersatzordnung nach den Familien- und Vermögens-
verhältnissen richtet. als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf.
Der Beschwerdebeklagte führte im Meldeschein vom 25. März 1941 als Kinder, für die er allein zu sorgen habe, Marcel, Ludwig und Erwin an. Auf Grund eines neuen Meldescheines vom 29. März 1945 stellte die Kasse fest, daß der Wehrmann für das Kind Erwin, ein Stiefkind, von der Gemeinde N. seit dem 1. August 1943 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag erhält. Sie verlangte daher vom Beschwerdebeklagten die Rückerstattung der seit Dezember 1943 bis Februar 1945 zuviel bezogenen Kinderzulagen im Betrage von Fr. 241.65.
Nachdem die Kasse unter Annahme des guten Glaubens und der großen Härte das Erlaßgesuch des Wehrmannes guthieß, beschwerte sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der Schiedskommission. Diese wies die, Beschwerde ab mit der Begründung, es gehe in der Regel über die zumutbare Sorgfaltspflicht hinaus, von einem Wehrmann zu verlangen, daß er sich an die seinerzeit von ihm beantworteten Fragen auf dem Meldeschein erinnere; die Behörden könnten keine Anforderungen stellen, die über das durchschnittliche Fassungsvermögen der Bevölkerung hinausgingen; fordere man vom Wehrmann, daß er sich später bei sorgfältiger Ueberlegung die Frage hätte vorlegen müssen, ob nicht die Zuwendung der Gemeinde das Ausmaß der Kinderzulage ändere, so lege man dabei an den Grundsatz der Sorgfaltspflicht einen zu strengen Maßstab und lasse die tatsächlichen Verhältnisse außer Acht; die ungerechtfertigte Ausrichtung von Lohnausfallentschädigungen könne nicht durch eine zu strenge Auslegung des Begriffes der Sorgfaltspflicht, sondern nur dadurch vermieden werden, daß die Wehrmänner mindestens einmal im Jahr einen neuen Meldeschein auszufüllen hätten.
Diesen Entscheid ficht das Bundesamt vor der AKL an mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission festzustellen, daß der Wehrmann keinen Anspruch auf Erlaß der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Lohnausfallentschädigungen habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Die AKL hat schon mehrmals ausgesprochen, daß es ein Wehrmann an der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht fehlen läßt und sich daher nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen kann, wenn er die Aenderung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse dem Arbeitgeber bzw. der Kasse nicht durch Ausfüllung eines neuen Meldescheines zur Kenntnis bringt. Die einfachste Ueberlegung mache es jedem Wehrmann klar, daß er seine Meldepflicht erfüllen müsse, gleichgültig, ob dies eine Erhöhung oder eine Herabsetzung der Entschädigung zur Folge habe.
Die Schiedskommission selbst führt in ihren Erwägungen aus, es entspreche zwar einer alten Erfahrung der Unterstützungsinstitutionen, daß Formulare mit vielen Fragen sehr häufig ohne bösen Willen unrichtig ausgefüllt wer-
den; der Konsequenzen wegen sei aber immer daran festzuhalten, daß die Angaben mit äußerster Sorgfalt gemacht werden, und daß im vorliegenden Fall der Wehrmann sich selbstverständlich hätte die Frage vorlegen müssen, ob nicht der Ansatz der Lobnausfallentschädigung nicht durch den Unterhaltsbeitrag für das Stiefkind seitens der Gemeinde N. geändert hätte. Sie glaubt jedoch, es gehe im konkreten Fall über die zumutbare Sorgfaltspflicht hinaus, daß der Wehrmann sich noch nach Monaten an die von ihm beantworteten Fragen erinnern sollte. Diese Auffassung mag für gewisse Fragen des Meldescheines zutreffen; dagegen ist dem einfachsten Wehrmann, ohne daß er sich an die besondern Fragen des ersten von ihm ausgefüllten Meldescheines erinnert, bekannt, daß sich die Anspruchsberechtigung nach Lohnersatzordnung nach seinen Familien- und Einkommensverhältnissen richtet, und daß eine Aenderung derselben daher nicht ohne Einfluß auf die Entschädigung bleiben kann. Die Behauptung, diese Anforderupg an den Wehrmann gehe über das durchschnittliche Fassungsvermögen der Bevölkerung hinaus, geht zu weit. Der Beschwerdebeklagte hätte sich umsomehr seiner Meldepflicht erinnern müssen, als er nicht ununterbrochen Dienst leistete, sondern in der fraglichen Zeit mehrmals in den Dienst aufgeboten wurde.
Das Erlaßgesuch muß daher trotz großer Härte der Rückerstattung mangels guten Glaubens abgewiesen werden. Dagegen kann die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, denen die Schiedskommission in nicht zulässiger Weise auf dem Wege der Rechtsprechung Rechnüng tragen wollte, auf die Rückfoiderung des zuviel bezogenen Betrages von Fr. 241.65 wegen Uneinbringlichkeit verzichten.
(Nr. 1207 i. Sa. M. Luginbühl vom 5. Oktober 1945)
Nr.624.
Eine Schiedskommission kann die Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht
erlassen, wenn sie in ihrem Entscheid nicht begründet, worauf sich der gute Glaube stützt.
(Nr. 1225 i. Sa. H. Baud vom 13. Oktober 1945)
Nr. 625.
Abrechnungspflichtig für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ist der Arbeitgeber (LEO Art. 13, Abs. 1). Der Arbeitgeber ist daher auch dann für die richtige Erfüllung der Abrechnungspflicht verantwortlich, wenn diese
durch Vertrag dem Arbeitnehmer überbunden wird. Der Arbeitgeber kann sich deshalb gegenüber der Nachforderung geschuldeter Beiträge nicht auf
den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1), wenn er sich nicht
beim Arbeitnehmer oder bei der Kasse über die ordnungsgemäße Abrechnung enkundigt hat.
Der Beschwerdebeklagte ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Gemäß Anstellungsvertrag vom 4. Februar 1942 bezieht der das Landwirtschaftsgut führende Einwerker einen Bar- und Naturallohn; aus seinem Gehalt hat er die notwendigen Arbeitskräfte zu entschädigen; «menschliche Krankheiten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, ebenso die Lohnausgleichs-
kasse; der Arbeitgeber hat nur den Liegenschaftsbeitrag von Fr. 11.— pro Monat zu leisten». Bei einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß in der Zeit vom 15. März 1942 bis 30. Juni 1944 nur für die Löhne der Unterangestellten (Knecht und Magd), nicht aber für die Bar- und Naturallöhne des Einwerkers abgerechnet worden war. Sie stellte daher an den Arbeitgeber eine Nachforderung von Fr. 436.80.
Während die Kasse das Erlaßgesuch mangels guten Glaubens abwies, erließ die Schiedskommission unter Annahme des guten Glaubens und unter Verneinung der großen Härte die mehr als ein Jahr seit dem Erlaß der Nachzahlungsverfügung zurückliegenden Beiträge mit der Begründung, die Tatsache, daß der Beschwerdebeklagte die ihm aus der Lohnersatzordnung entstehenden Pflichten dem Einwerker zur Erfüllung überbinden wollte, zeige seinen Willen, die Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordn-ung zu beobachten. Die weitere Tatsache, daß die Regelung in der Folge nicht richtig funktioniert habe, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er in guten Treuen habe annehmen können, der Einwerker erfülle diese Pflicht; zur Erkundigung beim Einwenker oder bei der Zweigstelle sei er unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, weshalb sein guter Glaube bejaht werden könne. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an und stellt den Antrag, die Nachzahlungsverfügung vorn 11. Dezember 1944 sei in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission zu bestätigen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf den sozialen Sinn und Zweck der Lohnersatzordnung überhaupt zulässig wäre, daß ein Arbeitgeber sich durch vertragliche Ueberbindung der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung auf den Arbeitnehmer seiner eigenen Beitragspflicht entschlägt. Aus LEO Art. 13, Abs. 1, ALEO Art. 12 und FOAL Art. 5 geht eindeutig hervor, daß dem Arbeitgeber die Abrechnungspflicht für die 4%-igen Beiträge obliegt, wovon er 2% dem Bund, bzw. der Kasse direkt schuldet und für die restlichen 2% (Arbeitnehmerbeitrag) eine Inkassopflicht hat. Wenn er durch eine vertragliche Abmachung dem Arbeitnehmer die Bezahlung der Beiträge überbindet, kann er sich damit dieser gesetzlichen Pflicht nicht entledigen; er bleibt für die richtige Erfüllung der Abrechnungspflicht verantwortlich und hat sich daher zu vergewissern, ob der Beauftragte dem übernommenen Auftrag auch tatsächlich nachkommt. Andernfalls könnte, wie die Kasse in ihrer Beschwerde mit Recht betont, jeder Arbeitgeber bei Nichterfüllung der Abrechnungspflicht durch die beauftragte Drittperson sich stets auf den guten Glauben berufen und sich ganz oder teilweise der Beitragspflicht entziehen.
Entgegen der Auffassung der Schiedskommission hatte der Beschwerdebeklagte also die Pflicht, sich beim Einwerker oder bei der Kasse über die ordnungsgemäße Abrechnung zu erkundigen. Da er dies unterließ, hat er es an der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht fehlen lassen und kann sich daher gemäß ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen. Ein Erlaß der Nachforderung kommt daher gemäß Art. 9 Verfügung Nr. 41 nicht in Betracht.
(Nr. 1213 i. Sa. J. Willi vom 5. Oktober 1945)
40 •
Nr. 626. Entrichtet ein Architekt auf dem Lohn an seinen Heizer keine Beiträge nach Lohnersatzordnung, so kann ihm deren Nachzahlung mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1); er hat nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen, wenn
er sich bei seiner Inkassopflicht einer groben Fahrlässigkeit schuldig ge-
macht hat.
Aus der Begründung:
Die Schiedskommission hat die Nachzahlungspflicht für den Arbeit-
nehmerbeitrag verneint mit dem Hinweis, es könne dem Beschwerdebeklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit in der Ausübung der Inkassopflicht
vorgeworfen werden. Dieser Auffassung kann sich die AKL nicht anschließen. Wie die Kasse in ihrer Beschwerde mit Recht bemerkt, kann es dem Rekursbeklagten in seiner Stellung als Architekt in Anbetracht der zahlreichdn Publikationen in den Tageszeitungen und anderweitiger Aufklärung nicht entgangen sein, daß er für den Lohn seines Heizers beitragspflichtig ist. Das Verhalten des Beschwerdebeklagten muß daher zum mindesten als grobfahrlässig bezeichnet werden,'weshalb er verpflichtet ist, der Kasse für den Heizer seiner Liegenschaft die Arbeitgeber-. und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Ob für ihn eine rechtliche und tatsächliche Rückgriffsmöglichkeit besteht oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil bei grobfahrlässiger Verletzung der Inkassopflicht der Arbeitgeber der Kasse gegenüber nicht nur für seine eigenen Beiträge haftet, sondern auch für jene seines Arbeitnehmers (vgl. den Entscheid Nr. 536, ZLV 1945, S. 108).
(Nr. 1185 i. Sa. A. Seliner vom 4. Oktober 1945)
Nr. 627. Ueber Beschwerden gegen Bußenverfügungen der Kassen entscheidet der Präsident der Schiedskommission endgültig (ALEO Art. 21 b,' , Abs. 3; Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2).
(Nr. 1227 i. Sa. H. Kobelt vom 17. Oktober 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsübersicht.
Nr. 536: Begriff des Gewerbes.
Nr. 537: Berufsmäßige Ausübung einer Tätigkeit mit kulturellem Zweck.
2. Beitragspflicht
Nr. 538: Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe.
3. Verdienstausfallentschädigung.
Nr. 539: Zusätzliche Entschädigung: Bedürftigkeit.
Ni., 540: Kürzung infolge Besserstellung.
4. Rechtspflege.
Nr. 541: Zuständigkeit der Schiedskommission.
Nr. 542: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 536-542.
Dem Entscheid Nr. 536 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Mehrere Arbeitnehmer, die in der gleichen Fabrik arbeiten, wohnen ungefähr 50 km von dieser entfernt und haben keine Fahrgelegenheit zum Arbeitsort. Sie schlossen sich deshalb zusammen und einer von ihnen schaffte mit den Beiträgen aller ein Auto an und führt nun seine Kollegen jeden Tag zur Arbeit und zurück. Die Arbeitskollegen haben dem Besitzer des Autos nur die effektiven Auslagen für Benzin, Oel usw., und zwar nach Köpfen verteilt, zu ersetzen. Die AKV, die sich mit der Unterstellung dieser Tätigkeit unter die Verdienstersatzordnung zu befassen hatte, verneint das Vorliegen eines Gewerbes. Eine gewerbliche Tätigkeit wäre nach der AKV nur dann gegeben (ohne Rücksicht darauf, ob ein Gewinn erzielt wird oder nicht), wenn der Autobesitzer sich einem nicht geschlossenen Personenkreis zur Ausführung von Fahrten anböte. Dies trifft aber nicht zu. Dazu kommt, daß die Kostenanteile der Arbeitskollegen keinen eigentlichen Fahrpreis, sondern vielmehr eine anteilmäßige Uebernahme der Selbstkosten darstellen.
Ein Selbständigerwerbender kann nach VEO Art. 1, Abs. 1, entweder als Landwirt, Gewerbetreibender oder Angehöriger eines liberalen Berufs der Verdienstersatzordnung unterstellt sein. Gilt ein Verleger und Redaktor einer Zeitschrift nicht als Journalist im Sinne von AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. g, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 537 zu Grunde liegt, so ist weiter zu untersuchen, ob er als Gewerbetreibender zu unterstellen sei. Dabei spielt diese Unterscheidung bezüglich der Beitragspflicht keine Rolle und erhält erst hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ihre praktische Bedeutung, wenn der Wehrmann keinen Betrieb (Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen) besitzt. In diesem Falle würde er als Gewerbetreibender ohne Betrieb keine Betriebsbeihilfe erhalten, während Angehörige liberaler Berufe immer die Betriebsbei-
hilfe erhalten, ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Betriebes (AVEO Art. 13teT).
Wie bereits im Entscheid Nr. 536 kommt die AKV auch im Entscheid Nr. 537 zur Festsellung, daß die Erzielung eines Gewinnes nicht wesentliche Voraussetzung für die Unterstellung als Gewerbetreibender ist. Des weitern führt sie aus, daß auch eine Tätigkeit für einen kulturellen Zweck mit einer Erwerbsabsicht verbunden sein kann. Nur wenn eine kulturelle oder wissenschaftliche Aufgabe erfüllt wird, ohne daß damit Einnahmen erzielt werden, kann von der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung abgesehen werden, weil keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
Wie die AKL bereits früher ausgesprochen hat (vgl. Zitat im Text des Entscheides), stellt nun auch die AKV im Entscheid Nr. 538 fest, daß männliche mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe immer der Lohnersatzordnung unterstehen, sofern sie einen Bar- oder Naturallohn beziehen, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob sie zum Inhaber des gewerblichen Betriebes, in welchem sie tätig sind, in einem Dienstverhältnis stehen oder nicht. Des weitern war in diesem Entscheid die Frage zu beurteilen, ob Löhne, welche die Inhaberin eines Gewerbebetriebes ihrem mitarbeitenden Ehemann ausrichtete, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen, trotzdem sie von der eidgenössischen Steuerverwaltung nicht als Gewinnungskosten bei der Festsetzung der Kriegsgewinnsteuer angerechnet wurden. Das Kreisschreiben Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. November 1944 darf aus zwei Gründen nicht angewendet werden:
Einmal behandelt es nur Saläre, bzw. Gewinnausschüttungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften, während es im vorliegenden Fall um eine Einzelfirma geht. Zweitens stellt dieses Kreisschreiben nur für die Erfassung von versteckten Gewinnausschüttungen Regeln auf, was ebenfalls auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Die dem Ehemann ausgerichteten Entschädigungen sind aber, sofern es sich um Vergütung für geleistete Arbeit handelt, als Gehalt zu betrachten und damit unterliegen sie auch der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung.
Im Entscheid Nr. 539 hatte sich die AKV erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Wehrmann, der auf Grund eines Scheidungsurteils seiner geschiedenen Ehefrau regelmäßig Leistungen zukommen läßt, auch dann Anspruch auf zusätzliche Entschädigung habe, wenn die eigenen Einkünfte der Ehefrau die in Art. 7
der Verfügung Nr. 51 aufgestellte Einkommensgrenze erheblich überschreiten. Die AKV verneint diesen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, weil für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung die Bestimmungen dieser beiden Ordnungen maßgebend sind. Das Scheidungsurteil bildet in diesem Fall nur den Beweis der rechtlichen Unterstützungspflicht. Damit ist aber erst eine Voraussetzung erfüllt, die gegeben sein muß, damit eine Entschädigung ‚ausgerichtet werden kann. Die zweite Voraussetzung, daß die Ehefrau nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Damit entfällt auch der Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. (Vgl dazu die Entscheide der AKL 107, 109 und 127, ZLV 1941, S. 263, 265 und 318).
Nach VEO Art. 5 ist die Verdienstausfallentschädigung zu kürzen oder gegebenenfalls ganz zu streichen, falls sich der Bezüger durch deren Ausrichtung offensichtlich besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre. Nach der gleichen Bestimmung sind Entschädigungen, die ungerechtfertigterweise ausgerichtet wurden von der Kasse zurückzufordern oder mit der nächsten Auszahlung zu verrechnen, wobei Art. 1 der Verfügung Nr. 41 zur Anwendung kommt. Bereits im Entscheid Nr. 206 (ZLV 1942, S. 434) und nun neuerdings im Entscheid Nr. 540 anerkennt die AKV grundsätzlich das Recht der Kasse auf Rückforderung von ungerechtfertigt ausgerichteten Entschädigungen. Sie findet aber, daß eine rückwirkende Kürzung durch die Kassen nicht vorgenommen werden soll, weil diese einem 'Wehrmann außerordentlich hart treffen kann. Die Kassen sollen in der Regel die Kürzung vor Ausrichtung der Entschädigung vornehmen.
Gewerbetreibende, die Anspruch auf Herabsetzung des persönlichen Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein Gesuch einzureichen und den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Die Kasse entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde nach Durchführung der notwendigen Erhebungen (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 3). Wird die Herabsetzung nicht schon bei der Kasse geltend gemacht (Entscheid Nr. 541), so .darf die Schiedskommission erstinstanzlich nur dann die Herabsetzung aussprechen, wenn der Tatbestand abgeklärt ist. Dabei müßte wohl die im Entscheid der AKL Nr. 575 (ZLV 1945, S. 276) niedergelegte Auffassung analog angewendet werden, wonach in einem solchen Fall nur zugunsten des Beitragspflichtigen entschieden wer-
den darf, damit er nicht einer ihm günstigen Kassenverfügung verlustig geht. Wie die AKV bereits in zwei Entscheiden (Nr. 101, ZLV 1941, S. 336, und Nr. 525, ZLV 1945, S. 489) festgestellt hat, muß ein Wehrmann für die Nachsendung seiner Post in den Militärdienst besorgt sein und kann, falls dies nicht geschieht, keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist verlangen. Dieser Grundsatz gilt auch dann (Entscheid Nr. 442), wenn der Wehrmann einen Dritten beauftragt, seine Post in Empfang zu nehmen und sie ihm in den Militärdienst nachzusenden. Das Verschulden in der Ausführung des Auftrages durch den Beauftragten muß sich der Auftraggeber gegenüber Dritten als eigenes anrechnen lassen.
Nr. 536. Führt ein Arbeitnehmer täglich seine Arbeitskollegen mit seinem Auto
zur gemeinsamen Arbeitsstätte und zurück und werden die laufenden Fahr-
kosten nach Köpfen geteilt, so fällt diese Tätigkeit nicht unter den Begriff Gewerbe» und ist daher nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt (AVEO Art. 3).
Der Beschwerdeführer wohnt in A und ist Arbeiter bei einer Firma in B. Weitere Arbeiter dieser Fabrik wohnen in C und D. Da kein Verkehrsmittel besteht — der Weg zur nächsten in Betracht fallenden Bahnstation E beträgt 1% Stunden — halfen sich diese Arbeiter selbst. Der Beschwerdeführer erwarb mit ihren Beiträgen einen größern Motorwagen, auf dem er und die Kollegen täglich zur Arbeitsstätte fahren. Dieser Weg mißt 48 km. Der Fahrpreis wurde so angesetzt, daß kein Gewinn erzielt wird und die Mitfahrer nicht zu stark belastet werden. Er macht pro Person Fr. 16.— in 14 Tagen aus und deckt nur die laufenden Kosten, besonders die für Treibstoff; die Reparaturen führt der Rekurrent als gelernter Maschinenarbeiter selber aus.
Mit Verfügung vom 23. Januar 1945 unterstellte die Kasse den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung und forderte die Nachzahlung von Fr. 86.25 an herabgesetzten Beiträgen. Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung wurde von der Schiedskommission am 18. Mal 1945 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich. der Rekurrent bei der AKV und ersucht um Befreiung von der Unterstellung, eventuell um Unterstellung erst vom Entscheid der AKV an, und subeventuell um Erlaß der Nachzahlung. Die AKV heißt die Beschwerde gut und stellt fest, daß der Beschwerdeführer nicht als Gewerbetreibender der Verdienstersatzordnung untersteht. Dies mit folgender Begründung:
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom 5. April 1944, durch welchen der Geltungsbereich der Verdienstersatzordnung
u. a. auf Betriebe des Verkehrs ausgedehnt wurde, muß die Beschwerde geschützt werden. Im Anhang zur Verfügung Nr. 9, lit. L, die damals galt, wurden zwar die Taxihalter angeführt, und die AKV hatte stets erkannt, daß auch Berufe, die im Berufsgruppenverzeichnis nicht genannt waren, aber ausdrück-
lich genannten Berufen ähnlich waren und einen gewerblichen Charakter aufwiesen, unterstellt werden mußten. Allein der Betrieb des Beschwerdeführers, wenn man von einem solchen überhaupt sprechen kann, hat mit einem Taxameterbetrieb weniger Aehnlichkeit als z. B. mit einem privaten Konzessionär von Postautokursen. Namentlich werden durch den Beschwerdeführer nicht zu beliebiger Zeit beliebige Kurse für irgendwelche Fahrgäste ausgeführt. Die Inhaber von Konzessionen für regelmäßige Autofahrten nach dem BRB vom 19, März 1929 aber waren vor dem 1. Mai 1944 zweifellos nicht unterstellt.
Selbst für die Zeit nach dem 1. Mai 1944 kann man sich ernsthaft fragen, ob ein unterstellungspflichtiger Gewerbebetrieb anzunehmen sei. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine gemeinsame Selbsthilfemaßnahme einiger Arbeiter, die wegen der Wohnungsnot nicht nach B übersiedeln können und aus andern Gründen wohl auch nicht übersiedeln wollen und die teilweise wegen Alters von der Benützung des Fahrrades ausgeschlossen sind. Aus der Bescheinigung des Gemeindeammanns von A geht sodann einwandfrei hervor, daß ein Gewinn nicht erzielt wird. Allerdings hat die AKV stets entschieden, daß die Gewinnabsicht für die Annahme eines Gewerbebetriebes nicht unerläßlich sei. Im vorliegenden Fall wäre aber mindestens erforderlich, daß sich der Beschwerdeführer an das Publikum wenden würde. Das geschieht nicht, und darin liegt auch ein Unterschied zu den sogenannten Selbsthilfegenossenschaften, die in der Regel unterstellungspflichtig sind. Wenn jemand allein in seinem Auto täglich zur Arbeitsstelle und wieder heimfährt, ist dies zweifellos kein Gewerbebetrieb, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch ein Transportunternehmen konkurrenziert wird, d. h. wenn diesem der Fahrpreis des Automobilisten entgeht. Wenn sich nun einige Arbeiter zusammentun, um ein Auto für diesen Zweck zu benützen, ohne daß aber das Publikum Zutritt hätte, ändert das nichts am Charakter dieser Maßnahme; jedenfalls wird kein Transportunternehmen daraus. Der Fahrpreis ist denn auch kein wirklicher Preis, sondern ein Kostenanteil. Auch die Anerkennung, die dem Beschwerdeführer bei der Treibstoffzuteilung zukam, ändert nichts daran, daß kein Gewerbe vorliegt.
Da der Beschwerdeführer kein Einkommen aus den Fahrten nach und von B bezieht und außerdem mit seinem Arbeitseinkommen als Lohnempfänger für eine Familie mit vier Kindern und für seine betagten Eltern zu sorgen hat, hätten ihm übrigens bei Bejahung der Unterstellung die Beiträge vermutlich nicht nur die verfallenen, sondern auch die laufenden Beiträge erlassen werden müssen.
(Nr. 1323 i. Sa. P. Gerber vom 7. November 1945)
Nr. 537.
Der Verleger und Redaktor einer Zeitschrift, der seine Tätigkeit berufsmäßig ausübt, untersteht auch dann als Gewerbetreibender der Verdienstersatzordnung, wenn die Zeitschrift kulturellen Zwecken dient und keinen
Gewinn abwirft.
Der Beschwerdeführer ist Redaktor und Herausgeber einer seit November 1944 erscheinenden Zeitschrift für sozialethische Wirtschaftsgestaltung. Die
Kosten für diese Zeitschrift wurden nur zum Teil durch die Abonnenten (im Juli 1945 betrug ihre Zahl 470) gedeckt. Den größten Teil des Betriebskapitals brachte der Beschwerdeführer selbst auf; zudem erhielt er auch eine freiwillige Zuwendung von Fr. 2000.—. Zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse für
sich und seine Familie werden dem Beschwerdeführer je nach Bedarf Schen-
kungen von einer Gruppe Persönlichkeiten, die an seinen Arbeiten interessiert sind, gemacht. Diese Gruppe übernimmt auch allfällige Defizite aus dem Betrieb der Zeitschrift.
Am 4. April 1945 unterstellte ihn die Kasse als Verleger der Verdienst-
ersatzordnung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, die Zeitschrift werde ohne jede Erwerbsabsicht herausgegeben. Der Abonnentenkreis sei viel zu klein, als daß damit ein Gewinn erzielt werden könnte. Da die Schiedskommission die Unterstellungspflicht bestätigte, gelangt der Beschwerdeführer an die AKV und weist in der Begründung im besondern darauf hin, daß die Zeitschrift einer kulturellen und wissenschaftlichen Aufgabe diene und keinen Gewinn
abwerfen könne, vor allem auch, weil sie auf das Gebiet der Schweiz ange-
wiesen sei. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Unterstellungspflichtig unter die Verdienstersatzordnung ist jede selbstän-
dige Erwerbstätigkeit. Gehört sie weder der Landwirtschaft noch den freien Berufen an, so fällt sie unter den Begriff «Gewerbe» im Sinne von VEO
Art. 1, Abs. 1, und AVEO Art. 3. Der Beschwerdeführer ist dann als Ange-
höriger eines liberalen Berufes, als Journalist, im Hauptberuf zu behandeln, wenn er, ohne mit einem Verlag in einem Dienstverhältnis zu stehen, eine oder mehrere Zeitungen oder Zeitschriften regelmäßig mit Artikeln bedient und mehr als die Hälfte seines Einkommens aus dieser Tätigkeit erzielt (AVEO, Art. 3 58 , Abs. 1, lit. g) [vgl. dazu den Entscheid Nr. 512, ZLV 1945, S.430] . Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer seine Zeitschrift «mit Artikeln
bedient». Dagegen erzielt der Beschwerdeführer aus seiner Redaktionstätigkeit überhaupt kein Einkommen, sodaß er nicht als Journalist der Verdienst-
ersatzordnung unterstellt werden kann.
Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent als Gewerbetrei-
bender der Verdienstersatzordnung zu unterstellen ist. Der Beschwerdeführer behauptet, er verfolge keine Erwerbsabsicht, weil er keinen Gewinn erziele.
Die AKV hat schon in früheren Entscheiden ausgeführt, daß es auf die Gewinnabsicht nicht ankomme, und daß es für die Unterstellung eines Gewerbetreiben-
den genüge, wenn er mit seiner Tätigkeit regelmäßig Einnahmen erziele. Ob aus der Tätigkeit ein bescheidener oder gar kein Gewinn herausschaut, ist ohne Bedeutung. Eine Befreiung von der Beitragspflicht einer natürlichen
Person wegen Gemeinnützigkeit ist, auch wenn diese angeblich keine Erwerbsabsicht verfolgt, im Gesetz nicht vorgesehen. Widmet sich eine natürliche Person kulturellen oder wissenschaftlichen Aufgaben, ohne irgendwelche Ein-
nahmen zu erzielen, so übt sie damit keine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Der Beschwerdeführer betreibt sozialethische Studien und will mit seiner Zeit-
schrift für den sozialen Ausgleich wirken und so einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Für diese Tätigkeit erhält er Zuwendungen in bar und in natura
je nach Bedürfnis. Außerdem bezahlen die Abonnenten die Abonnements-
beiträge. In diesem Fall kann aber nicht von einer Tätigkeit, die rein im
öffentlichen Interesse ausgeübt wird, gesprochen werden (vgl. den Entscheid Nr. 454, ZLV 1945, S. 119).
Der Beschwerdeführer ist daher für seinen Zeitschriftenverlag der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Da aber offenbar der Gewinn aus dieser Tätigkeit nur gering ist, so kann er bei der Kasse ein Gesuch um Herabsetzung des persönlichen Beitrages einreichen.
(Nr. 1352 i. Sa. E. Ernst vom 7. November 1945)
Nr. 538.
Arbeitet ein Ehemann im Betrieb seiner Ehefrau und bezieht er dafür ei-
nen Barlohn, so untersteht er als mitarbeitendes männliches Familienglied im Gewerbe der Lohnersatzordnung (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 1), ohne Rücksicht darauf, daß sein Lohn bei der Festsetzung der Kriegsgewinnsteuer nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet wird.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bis zum Frühling 1936 eine Bauspenglerei betrieben. Am 18. Mai 1936 wurde die Eintragung im Handelsregister infolge Konkurses der Firma gelöscht. Am 21. April 1937 ließ sich die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eintragen. Gleichzeitig wurde dem Ehemann Einzelprokura erteilt. Unter der neuen Firma wurde bis heute die bestehende Bauspenglerei weiterbetrieben.
In ihrer Einsprache gegen die Kriegsgewinnsteuereinschätzung für die Jahre 1940 und 1941 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei Angestellter wie ein Dritter und sein Salär (je Fr. 12 000.—) dürfe nicht zum Reingewinn geschlagen werden, sondern stelle Gewinnungskosten dar. Mit Entscheid vom 27. November 1944 lehnte jedoch die eidgenössische Steuerverwaltung ;die Einsprache ab.
Hierauf verlangte die Beschwerdeführerin von der Kasse die Rückerstattung der Lohnersatzbeiträge, die auf dem Salär des Ehemannes entrichtet worden waren. Mit Verfügung vom 13. Januar 1945 wies die Kasse das Begehren ab. Die Schiedskommission, an welche die Beschwerdeführerin rekurrierte, wies jedoch die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKV und führt im wesentlichen aus, daß nach dem Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung die Auszahlungen an den Ehemann nicht Gehälter gewesen seien, sondern Gewinnausschüttungen. Die eidgenössische Steuerverwaltung habe die Existenz eines Dienstvertrages ausdrücklich verneint. Es müsse aus dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zwingend geschlossen werden, daß die Zahlungen kein Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit gewesen seien. Die Erwägungen des Kreisschreibens Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. November 1944 träfen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Nach Art. 5, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 12. Januar 1940 über die Erhebung einer eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer gelten Gehälter und Löhne von Betriebsinhabern nicht als Gewinnungskosten. Nach der Praxis der eidgenössischen Steuerverwaltung gilt dies auch für den Lohn der Ehefrau. Im vorliegenden Fall ist eigentliche Betriebsinhaberin freilich die Ehefrau, nicht der Ehemann, aber die Steuerverwaltung hat nun erkannt, daß auch der Lohn des
Mannes nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet werden dürfe. Allein aus
diesem Entscheid können nun überhaupt keine Folgerungen für die Beitragspflicht nach Lohn- und Verdienstersatzordnung gezogen werden. Die Beitrags-
pflicht für mitarbeitende Familienglieder wird nach Art. 9 der Verfügung Nr.9
und Art. 9 der Verfügung Nr. 48 geregelt. Darnach genügt es für die Beitrags-
pflicht, daß es sich um ein mitarbeitendes Familienglied handelt, das einen
Bar- toder Naturallohn bezieht. Es ist nicht erforderlich, daß ein Dienstver-
hältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. VW Art. 2, Abs. 1, wonach beim .Fehlen eines Anstellungsverhältnisses keine Unterstellung besteht, gilt nach der Rechtsprechung der AKL nur für weibliche Mitarbeiter (vgl. Nr. 252, ZLV 1943, S.36). Ueberdies ist der Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung nicht identisch mit dem Begriff des Dienstvertrages im Sinne des Obligationenrechtes; der Ehemann der Beschwerdeführerin steht als
Prokurist zu ihr offenbar in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatz-
ordnung. Von der nach den Bestimmungen der Lohnersatzordnung zweifellos gegebenen Unterstellungspflicht kann nun nicht deshalb eine Ausnahme gemacht werden, weil das Salär von der eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet wird. Der gleiche Posten kann ohne Widerspruch
bei der Kriegsgewinnsteuer als Gewinn, bei der Lohn- und Verdienstersatzord-
nung als Salär erscheinen, denn bei der Lohnersatzordnung hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht aus Solidaritätsgründen auch auf Familienglieder ausdehnen
wollen, bei denen man nicht immer genau sagen kann, ob sie nicht für eine gemeinsame Gewinnerzielung tätig seien, statt in einem eigentlichen Anstellungsverhältnis zu stehen. Uebrigens ist es nicht von ungefähr, daß die Beschwerde-
führerin mit der Kriegsgewinnsteuer statt mit der kantonalen Einkommenssteuer
argumentiert. Denn nur bei der Kriegsgewinnsteuer sind die Unselbständigerwerbenden nicht steuerpflichtig. Wenn die Beschwerdeführerin die Beitrags-
pflicht nach Lohnersatzordnung mit der kantonalen Steuerpflicht verglichen hätte, hätte sich Folgendes ergeben: Das Salär des Ehemannes wird bei der
kantonalen Besteuerung vermutlich ebenfalls nicht als Gewinnungskosten zugelassen. Wird es aber zugelassen, so hat zweifellos der Ehemann dieses Salär als sein Einkommen zu versteuern (B lum enst ein, Schweizerisches Steuerrecht, Bd. 1, S. 240). Hätte aber der Ehemann entweder auf dem Salär die kan-
tonale Einkommenssteuer zu entrichten, ader wird das Salär beim Gewinn der
Ehefrau erfaßt, so ist nicht einzusehen, wieso darauf nicht auch die Lohnersatzbeiträge sollten entrichtet werden müssen. Der vermeintliche Widerspruch be-
steht also nicht.
Unbchelflioh ist auch der Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Dieses betrifft ausschließlich ver-
steckte Gewinnausschüttungen und ihre Erfassung bei der Couponsteuer, sowie die möglic.hste Herstellung der Uebereinstimmung zwischen Beitrags- und Steuerpflicht. Im vorliegenden Fall hat die eidgenössische Steuerverwaltung
das Gehalt des Ehemannes nicht als versteckte Gewinnausschüttung bezeichnet, sondern sie läßt solche Bezüge überhaupt nicht als Unkosten zum Abzuge zu,
auch nicht in einem bestimmten Maße. Das Kreisschreiben betrifft denn auch
nur Gewinnausschüttungen bei Gesellschaften. Die Erfassung versteckter Gewinnauszahlungen an einen Direktor bei einer Einmanngesellschaft läßt sich
keineswegs mit der Nichtzulassung eines Salärs des Betriebsinhabers einer Einzelfirma oder seines Ehegatten als Gewinnungskosten vergleichen.
(Nr. 1369 i.Sa. M. Huber vom 7. November 1945)
Nr. 539.
Ein Wehrmann hat für Leistungen an seine geschiedene Ehefrau, auch wenn diese in Erfüllung des Scheidungsurteils gemacht werden, nur dann Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die Ehefrau nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (Vfg. Nr.51, Art.1, Abs. 1, und Art. 7).
Der Beschwerdebeklagte wurde durch Scheidungsurteil verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 50.— im Monat zu bezahlen. Die Kasse wies sein Begehren um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung ab, weil seine geschiedene Ehefrau über ein eigenes Arbeitseinkommen von Fr. 425.— verfüge. Die Schiedskommission, an welche der Beschwerdebeklagte rekurrierte, hieß die Beschwerde gut, indem sie ausführte, der Schiedsrichter habe bereits die Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau verbindlich festgestellt, indem er den Rekursbeklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete. Da der Beschwerdebeklagte dieser Verpflichtung nachgekommen sei, könne ihm auch eine zusätzliche Verdienstausfallentschädigung zugesprochen werden. Gegen diesen Entscheid erhebt die Kasse Beschwerde vor der AKV, welche diese aus folgenden Gründen gutheißt:
Zusätzliche Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen können nach Art. 1, Abs. 1, der Verfügung Nr. 51 nur jenen Wehrmännern ausgerichtet werden, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Im Gegensatz zu ZGB Art. 152 sehen Lohn- und Verdienstersatzordnung genau festgelegte Einkommensgrenzen für die unterstützte Person vor. Ueberschreitet das eigene Einkommen des Unterstützten diese Grenzen, so darf eine zusätzliche Entschädigung nicht ausgerichtet werden. Daraus geht hervor, daß das Urteil des Scheidungsrichters, der nicht an selche Grenzen gebunden ist, für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht verbindlich sein kann. Die gegenteilige Auffassung von E. Niedermann («Die zusätzliche Lohnausfallentschädigung», ZLV 1942, S. 385) ist unzutreffend.
Da das Einkommen der geschiedenen Ehefrau die in Art. 7 der Verfügung Nr. 51 festgelegten Einkommensgrenzen bei weitem übersteigt, kann dem Beschwerdebeklagten keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden.
Es könnte übrigens nicht ohne Einblick in das Scheidungsurteil festgestellt werden, ob der Scheidungsrichter wirklich einen Bedürftigkeitsbeitrag nach ZGB Art. 152 zugesprochen hat, oder ob die Leistung auf andern Voraussetzungen beruht. Eine Rente kann nach ZGB Art. 153 auch als Entschädigung gemäß ZGB Art. 151, Abs. 1, oder als Genugtuung nach ZGB Art. 151, Abs. 2, zugesprochen werden.
Findet der Wehrmann, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Scheidungsurteil, das ihn trotz eigenen Einkommens der geschiedenen Frau von Fr. 425.— im Monat zu einem Unterhaltsbeitrag nach ZGB Art. 152 verpflichtet
habe, und dem vorliegenden Entscheid der AKV, so hat er immer noch die Möglichkeit, eine Aenderung des Scheidungsurteils zu verlangen.
(Nr. 1410 i. Sa. F. Anstadt vom 7. November 1945)
Nr. 540. Die Kürzung der Verdienstausfallentschädigung wegen offensichtlicher
Besserstellung sollte von der Kasse in der Regel vor Ausrichtung der Entschädigung ,vorgenommen werden und nicht nachträglich durch Erlaß einer Rück-
erstattungsverfügung (VEO Art. 5). Aus der Begründung:
Die Rückforderung von je Fr. 6.80 für 118 Diensttage, die der Beschwerdeführer in den Jahren 1943 und 1944 geleistet hat, erscheint zweifellos als sehr hart. Obwohl der Kasse gemäß VEO Art. 5 ein Rückforderungsrecht zusteht, hat die AKV doch in zahlreichen Entscheiden festgehalten, daß die rückwir-
kende Kürzung durch die Kassen nicht vorgenommen werden soll, weil sie einen Wehrmann außerordentlich hart treffen kann (vgl. dazu den Entscheid
Nr. 206, ZLV 1942, S. 434). Gegen eine rückwirkende Kürzung der Entschädigung spricht auch die Tatsache, daß die Bestimmung in VEO Art. 5 von den einzelnen Kassen sehr verschieden angewendet wird.
(Nr. 1389 i. Sa. A. Büttikofer vom 24. Oktober 1945; im gleichen Sinne Nr. 1397 i. Sa. R. Jaccaud vom 14. November 1945)
Nr. 541.
Wird keine Herabsetzung des persönlichen Beitrages bei der Kasse verlangt (Vfg. Nr. 48, Art. 2), so kann die Schiedskommission, sofern der Tatbe-
stand nicht ganz abgeklärt ist, auch keine Herabsetzung aussprechen, weil
dazu erstinstanzlieh die Kasse zuständig ist.
Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdebeklagten ist in der 3. Beitragsklasse eingeteilt. Daneben betreibt er noch eine Wirtschaft, für die er bis anhin Fr. 2.50 im Monat an Beiträgen entrichtete. Anläßlich einer Betriebskontrolle
stellte die Kasse fest, daß •er noch mit Brennholz handle, und daß er sowohl die Lohnersatzbeiträge als auch den veränderlichen Beitrag bezahlt, für diesen Handel aber den persönlichen Beitrag nicht entrichtet hatte. Sie betrachtete den Brennholzhandel für die Zeit viom 1. September 1943 bis 30. April 1944 als
Nebengewerbe und vom 1. Mai 1944 an als Hauptberuf und verlangte daher ab 1. Mai 1944 die Bezahlung des vollen persönlichen Beitrages von Fr. 5.— für den Brennstoffhandel, den besonderen Beitrag von Fr. 1.50 für die Gastwirtsohaft und den Beitrag für den Landwirtschaftsbetrieb. Bis zum 31. De-
zember 1944 stellte sich die Nachforderung auf Fr. 64.—, nachdem die Kasse Fr. 21.— abgezogen hatte, die der Beschwerdebeklagte für die Gastwirtschaft
vom 1. Mai bis 31. Dezember 1944 zuviel entrichtet hatte (früherer Beitrag Fr. 2.50). In der Beschwerde an die Schiedskommission ersuchte der Rekursbeklagte um Feststellung, daß er hauptberuflich als Landwirt tätig sei und um Festsetzung des Beitrages für den Holzhandel auf die Hälfte des gewöhnlichen Ansatzes. Die Schiedskommission betrachtete den Holzhandel als Haupttätig-
keit, setzte aber den monatlichen Reitrag auf Fr. 1.50 herab.
Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde bei der AKV und macht geltend, die Schiedskommission hätte nicht .nach Abweisung der Beschwerde die Herabsetzung bewilligen dürfen, weil hiefür die Kasse in erster Instanz zuständig sei, und weil alle näheren Angaben für die Herabsetzung fehlten. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Schiedskommission hat festgestellt, daß der Brennholzhandel sich immer mehr entwickelt und einen solchen Umfang erreicht hat, daß er vom
1. Mai 1944 an als Haupttätigkeit des Beschwerdebeklagten zu gelten habe. Diese Feststellung wurde nicht bestritten und kann daher als bewiesen ange-
nommen werden. Die Schiedskommission hätte nun aber nicht einfach die Beiträge herabsetzen dürfen, sondern es wäre Sache der Kasse gewesen, in
erster Instanz hierüber zu entscheiden. Auf jeden Fall hätte die Schiedskommission genau abklären müssen, ob die Voraussetzungen für einen Erlaß vorliegen. Vom Beschwerdebeklagten wird in seiner Beschwerde an die Schiedskommission lediglich geltend gemacht, er könne sich nur während einer beschränkten Zeit dem Brennholzhandel widmen und habe daher auch nur einen geringen Verdienst daraus erzielen können. Diese Angaben genügen natürlich für die Bewilligung der Herabsetzung nicht. Gemäß Art. 2 der Verfügung Nr.
48 kann Gewerbetreibenden, die allein arbeiten oder regelmäßig höchstens
drei familieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigen, der persönliche Beitrag auf Fr. 1.50, wenn das durchschnittliche monatliche Reineinkom-
men aus dem Betrieb bis zu Fr. 150.—, auf Fr. 3.-- wenn es bis zu Fr. 225.— und auf Fr. 4.50, wenn es bis zu Fr. 300.— beträgt, herabgesetzt werden. Die
Kasse hat daher noch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung erfüllt sind, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und für welche
Zeit das Gesuch bewilligt werden kann. (Nr. 1350 i. Sa. G. Martignoni vom 6. November 1945)
Nr. 542. Versäumt ein Wehrmann die Beschwerdefrist weil ihm sein Beauftragter den• angefochtenen Schiedskommissionsentscheid nicht in den Militärdienst nachsandte, so kann keine Wiederherstellung der Frist gewährt werden. Aus der Begründung: Der Entscheid der Schiedskommission wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 1945 zugestellt. Da er verreist war, hatte er seinen Vermieter beauftragt, die Post in Empfang zu nehmen. Er will daher den Entscheid erst am 26. Juli 1945 erhalten haben. Die Beschwerde, die am 27. Juli 1945 der Post übergeben wurde, ist verspätet eingereicht worden. Eine Restitution der Frist kann nicht
gewährt werden, da gerade bei Bevollmächtigung anderer Hausbewohner, eingeschriebene Briefe in Empfang zu nehmen, auch dafür gesorgt werden muß,
daß sie dem Adressaten nachgesandt werden. (Nr. 1373 i. Sa. A. Brügger vom 24. Oktober 1945)
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen betr. Rechtsstillstand bei Militärdienst *.
Eine während des Militärdienstes des Schuldners vorgenommene Betreibungshandlung ist nichtig und ein Verzicht des Schuldners auf den Rechtsstillstand unzulässig (VMZ Art. 16).
Alle Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Schuldner einen während des effektiven Militärdienstes zugestellten Zahlungsbefehl gar nicht zu beachten braucht. Dagegen gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die Vorschriften über den militärischen Rechtsstillstand zwingender Natur seien und demzufolge eine während des Militärdienstes des Schuldners vorgenommene Betreibungshandlung nichtig sei. Diese Frage ist zu bejahen. Wohl hat sich das Bundesgericht dazu nicht ausdrücklich geäußert. In BGE 67 III 74 erklärte es, der Schuldner brauche gegen eine während des Militärdienstes vorgenommene Betreibungshandlung keine Beschwerde zu führen, weder im noch nach dem Militärdienste, er könne warten, bis eine neue Betreibungshandlung gegen ihn ergriffen werde oder wenigstens bis die anfechtbare Maßnahme ihm nachher zur Kenntnis gelange. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, das Bundesgericht denke hier an eine bloße Anfechtbarkeit der in Frage stehenden Handlungen. Anderseits wird aber in BGE 67 III 69/70 ausgefüh-t, eine während des Militärdienstes erfolgte Zustellung sei gänzlich unbeachtlich, und es komme gar nicht darauf an, ob der Schuldner von derselben Kenntnis genommen habe. Das spricht nun aber für die Nichtigkeit der während des effektiven Militärdienstes vorgenommenen Betreibungshandlungen, denn nur nichtige Handlungen brauchen von der betroffenen Partei nicht beachtet zu werden, während das bei bloß anfechtbaren Handlungen nicht zutrifft.
Für die Nichtigkeit spricht auch die Ueberlegung, daß der militärische Rechtsstillstand nicht nur im Interesse und zum Schutze des Wehrmannes eingeführt worden ist, sondern auch im Interesse der Armee. Der Soldat soll in keiner Weise während des Dienstes durch Betreibungsvorkehrungen daran gehindert werden, sich ganz der Erfüllung seiner militärischen Pflicht zu widmen (BGE 66 III 50/51). Wenn demnach die Bestimmungen über den Rechtsstillstand während des effektiven Militärdienstes auch im öffentlichen Interesse liegen, so ist es gerechtfertigt, Betreibungshandlungen, welche während dieser Zeit vorgenommen werden, als nichtig zu betrachten im Gegensatz zu jenen, welche nach der Entlassung des Wehrmannes, aber- noch während des nachdienstlichen Rechtsstillstandes vorgekehrt werden. Dieser dem Militärdienst folgende Rechtsstillstand von 4 Wochen liegt ausschließlich im Interesse des Schuldners; dieser ist aber nach der Entlassung wohl in der Lage, sich um seine zivilen Angelegenheiten wieder zu kümmern, weshalb es durchaus genügt, wenn für die während des nachdienstlichen Rechtsstillstandes vorgenommenen Betreibungshandlungen bloße Anfechtbarkeit angenommen wird.
Dazu kommt eine weitere Ueberlegung. Der Wehrmann, der sich während seines Militärdienstes um eine gegen ihn vorgekehrte Betreibungshandlung in
* SJZ 41.Jg., Heft 20, S.304.
keiner Weise bekümmert, riskiert nach der Praxis (BGE 67 III 69/70) keinerlei Nachteile. Es ist daher nicht einzusehen, daß eine Erklärung des Schuldners, der sich im Militärdienst befindet, mit Bezug auf eine gegen ihn unzulässigerweise angehobene Betreibung sich nachteilig sollte auswirken können. Das Bedürfnis des Schutzes für den Wehrmann, der sich um seine zivilen Angelegenheiten auch während des Dienstes soweit möglich bekümmert, ist nicht weniger groß als für denjenigen, der das nicht tut und allem einfach den Lauf läßt. Es hätte etwas Stoßendes, wenn dem ersteren, der während des Dienstes nur in beschränktem Maße die Zeit und die Möglichkeit findet, sich zuverlässig orientieren und beraten zu lassen, aus seiner trotzdem bestehenden Aufmerksamkeit Nachteile sollten entstehen können, wenn die Wahrung seiner Rechte nur unvollkommen erfolgt, während derjenige, der sich während des Dienstes überhaupt um nichts bekümmert, diese Gefahr nicht läuft.
Alle diese Unebenheiten und Unzukömmlichkeiten werden vermieden, wenn der Rechtsstillstand während des effektiven Militärdienstes ein absoluter ist und folglich. die zu jener Zeit vorgenommenen Betreibungshandlungen als nichtig betrachtet werden. Das ist eine praktische, saubere und den Bedürfnissen entsprechende Lösung, die sich auch als logische Folgerung aus BGE 67 III 69/70 ergibt. Die kantdnale Aufsichtsbehörde hat denn auch bereits in ihrer bisherigen Praxis (Entscheid vom 24. 11. 1944 i. Sa. Schultheß 6. Co.) diesen Schluß gezogen und die während des Militärdienstes des Schuldners vorgenommenen Betreibungshandlungen als nichtig behandelt im Gegensatz zu den während des nichtmilitärischen oder des nachdienstlichen militärischen Rechtsstillstandes vorgenommenen Handlungen, die als anfechtbar erklärt wurden. Dieser Auffassung ist auch das Bundesgericht, an das der erwähnte Entscheid weitergezogen wurde, nicht entgegengetreten. Es besteht daher für die kantonale Aufsichtsbehörde kein Anlaß, von ihrer Praxis abzugehen.
Wenn demnach die Zustellung des Zahlungsbefehls am 28. Februar 1945 nichtig war und demzufolge als nicht erfolgt anzusehen ist, so frägt es sich, ob unter diesen Umständen ein Verzicht des Schuldners auf den Rechtsstillstand möglich ist. Nach allgemeiner Rechtsauffassung kommt ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Mangels nur bei anfechtbaren Handlungen in Frage. Dort kann der Betroffene ausdrücklich oder durch konkludente Handlung, insbesondere durch die Nichtergreifung eines Rechtsmittels, auf die Geltendmachung des Mangels verzichten, während der nichtige Akt auch durch Verzicht auf die Anfechtung nicht konvaleszieren kann. Die Nichtigkeit kann in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden und ist auch von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der Vergleich mit der Pfändung von Kom,petenzstücken und dem möglichen Verzicht auf die Geltendmachung ist nicht schlüssig. Auch hier ist ein Verzicht nur möglich, soweit bloße Anfechtbarkeit vorliegt, nicht aber wo die Pfändung nichtig ist, wie z. B. bei der Pfändung von Objekten, die ihrer Natur nach eine Verwertung nicht zulassen oder wo das Zivilrecht die Uebertragungsmöglichkeit ausschließt. Völlig belanglos ist ferner der Umstand, daß der Schuldner unter Umständen es vorziehen mag, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, um dadurch oder durch Erhebung von Rechtsvorschlag einer Mitteilung an das Einheitskommando vorzubeugen.
(Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 1945)
Motionen, Postulate und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten.
A. Motionen.
IVlotion Pugin.
(Herabsetzung der Wehrsteuer)
Am 19. Juni 1945 reichte Nationalrat Pugin folgende Motion ein:
«Der Bundesrat wird eingeladen, einen Beschluß zu fassen oder einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten, der für die Wehrmänner eine Herabsetzung der eidgenössischen Wehrsteuer vorsieht, in dem Sinne, daß sie sich im Verhältnis zur Zahl der absolvierten Aktivdiensttage während der Veranlagungsperiode .beraißt und insofern Anwendung findet, als der Dienst eine Verminderung des beruflichen Einkommens von mehr als 10% verursacht hätte.»
In der Sitzung des N,ationalrates vom 6. Dezember 1945 zog Nationalrat Pugin seine Motion zurück.
B. Postulate.
Postulat Heß.
(Landwirtschaftliche Hilfskräfte)
Am 20. September 1945 reichte Nationalrat Heß folgendes Postulat ein:
«Die Landwirtschaft leidet trotz Kriegsende und der damit verbundenen Aufhebung der Mobilisation andauernd unter starkem Mangel an Arbeitskräften.
Mit dem Wegfall der Arbeitsdienstpflicht und bei den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt wird sich diese Tatsache in geradezu katastrophaler Art auswirken, wenn nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um der Landwirtschaft das notwendige Personal zu erhalten und ihr weitere Kräfte dauernd zuzuführen. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, ob nicht
1. die Arbeitsdienstpflicht beizubehalten sei, bis sich die Verhältnisse auf dein
landwirtschaftlichen Arbeitsmarkt einigermaßen gebessert haben;
2. Grundlagen geschaffen werden sollten, um das Arbeitsverhältnis der land-
wirtschaftlichen Dienstboten demjenigen der Arbeitnehmer anderer Berufe in billiger Weise anzupassen;
3. vermehrte Anstrengungen unternommen werden sollten, um den landwirt-
schaftlichen Dienstboten zu ermöglichen, einen eigenen Hausstand zu gründen.»
In der Sitzung des Nationalrates vom 20. Dezember 1945 nahm Herr Bundesrat Stampfli das Postulat Heß zur Prüfung entgegen
und betonte, daß die Arbeitsdienstpflicht, die einen tiefen Eingriff in die Persönlichkeit bedeutet, nur solange beibehalten werden soll, als es die Bedürfnisse der Landesversorgung erfordern, d.h. kaum länger als bis Ende des nächsten Jahres. Vorher muß aber versucht werden, auf freiwilliger Grundlage ihre Weiterführung anzustreben. Eine Aenderung in der Entlöhnung und in der Behandlung der Arbeitnehmer ist eine Angelegenheit der bäuerlichen Arbeitgeber selber, eventuell auf dem Wege des Normalarbeitsvertrages.
Zwei Mittel wurden schon angewendet, um den bäuerlichen Arbeitnehmern die Gründung eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen: Einerseits die Subventionierung von Dienstbotenwohnungen durch den Bund und zwar 20%, unter der Voraussetzung, daß der Kanton einen gleich hohen Beitrag leistet; anderseits die Ausrichtung von Kinderzulagen.
Postulat Dietschi.
(Schutz der entlassenen Wehrmänner)
Am 26. September 1945 reichte Nationalrat Dietschi folgendes Postulat ein:
«Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, welche Maßnahmen zum Schutze der entlassenen Wehrmänner und ihrer Rückführung in den Arbeitsprozeß zu treffen sind.»
Dieses Postulat wurde zusammen mit dem Postulat Picot vom Bundesrat Stampfli in der Sitzung des Nationalrates vom 10. Dezember 1945 beantwortet.
Postulat Picot.
(Schutz der entlassenen Wehrmänner)
Am 26. September 1945 reichte Nationalrat Picot folgendes Postulat ein:
«Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht den eidgenössischen Räten unverzüglich Gesetzesvorschläge vorzulegen oder Maßnahmen zu treffen seien, um den Wehrmännern zum Schutze der Arbeit und des Anstellungsverhältnisses ein Statut zu schaffen, das sie gegen Nachteile, die sie infolge Aktivdienstes erlitten haben, schützt (Verlust der Anstellung, Anstellungsschwierigkeiten, Verminderung der Arbeitskapazität, notwendig gewordener Berufswechsel usw.).»
In der Sitzung des Nationalrates vom 10. Dezember 1945 nahm Herr Bundesrat Stampfli das Postulat Dietschi zur Prüfung
entgegen, trotzdem ihm, nach den Feststellungen der Arbeitsämter, für die Unselbständigerwerbenden keine aktuelle Bedeutung zukomme. Vielleicht sei es aber etwas anders in Bezug auf die Selbständigerwerbenden, die in der Lohnstatistik nicht erscheinen. Er ist auch bereit, und darauf legt er das Hauptgewicht, das Postulat Picot in dem Sinne entgegenzunehmen, daß die bestehende Gesetzgebung im Sinne eines vermehrten Schutzes gegen Entlassungen und Kündigungen von Wehrmännern ergänzt werde.
Die Union des Mobilisg's richtete ein dem Postulat Picot ähnliches Gesuch an den Bundesrat mit dem Ersuchen, den eidgenössischen Räten einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen.
C. Kleine Anfragen.
Kleine Anfrage Moine.
(Aushebung für den Luftschutzdienst)
Am 17. September 1945 reichte Nationalrat Moine folgende Kleine Anfrage ein:
«Trotz Einstellung der Feindseligkeiten hat man neulich männliche und weibliche Personen für den Luftschutzdienst ausgehoben und Kurse organisiert. Demzufolge hat sich im ganzen Land eine große Unzufriedenheit breitgemacht.
Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, daß, angesichts der Lage, jede Rekrutierung und jeglicher Luftschutzdienst einzustellen sei?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 14. Dezember 1945 wie folgt:
«Aushebungen finden im Luftschutz vorläufig keine mehr statt, einige Nachzügler ausgenommen.
Kurse haben seit Mitte September 1945 keine mehr stattgefunden.
Was 1946 im Luftschutz zu geschehen. hat, wird gegenwärtig durch eine Sonderkommission unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Gysler geprüft; jedenfalls werden 1946 weder Rekrutenschulen noch Wiederholungskurse durchgeführt, dagegen eine beschränkte Anzahl Kaderschulen und -kurse.»
Kleine Mitteilungen.
Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz.
Im März 1940 wurde zum Vollzug der Lohnersatzordnung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterabteilung Wehrmannsschutz angegliedert. Die Leitung dieser Unterabteilung wurde im Juli desselben Jahres, nach dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung, Herrn Dr. Holzer übertragen, der sich mit
den Vorarbeiten für die Verdienstersatzordnung befaßt hatte. Durch den Bundesratsbeschluß vom 15. Januar 1946, der an Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1929 tritt, wird die Organisation dieses Bundesamtes neu geregelt und die Geschäftskreise der einzelnen Sektionen neu umschrieben. Die Unterabteilung Wehrmannsschutz ist aufgehoben worden. Die Fragen des Wehrmannsschutzes fallen künftig in den Aufgabenkreis der Sektion für Arbeitslosenversicherung, neu Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz, die unter der Leitung von Herrn Dr. Baeschlin steht. Stellvertreter in Fragen desWehrinannsschutzes bleibtwie bis anhin Herr Dr. W. Meier. Auch das Sekretariat der beiden eidgenössischen Aufsichtskommissionen wird wie bisher von Herrn Dr. Gadmer geleitet. Herrn Dr. Holzer wurde auf den 1. Januar 1946 die Leitung der neu geschaffenen Sektion für Gewerbe des Bundesamtes übertragen, nachdem er schon vorher die das Gewerbewesen betreffenden Geschäfte besorgte.
Die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
In ZIN 1945, S. 378, berichteten wir kurz über den BRB vom 7. August 1945, der als Uebergangsmaßnahme gedacht war und die durch die Aufhebung des Aktivdienstzustandes nötig werdenden Abänderungen des BRB vom 30. Januar 1940 betreffend das Wahl- und Abstimmungsverfahren in der Armee enthielt.
Am 10. Dezember 1945 hat nun der Bundesrat einen neuen Beschluß über «Die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen» gefaßt (AS. 61, 1057). Während der abgeänderte BRB vom 30. Januar 1940 sozusagen nur materielles Recht enthielt und die Ausführungsbestimmungen dem Armeekommando und den kantonalen Regierungen unter Zuhilfenahme einer sogenannten Instruktion überließ, regelt nun der neue Erlaß eingehend auch das Verfahren selber. Besonders sei noch vermerkt, daß im alten Beschluß die Voraussetzung des Art. 43 der BV, wonach nur Schweizerbürger, die einen Wohnsitz in der Schweiz besaßen, in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt waren, in Anbetracht des Aktivdienstzustandes dahin modifiziert worden war, daß die zum Aktivdienst zurückgekehrten Auslandschweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz in der Heimatgemeinde stimmen konnten. Nach dem für
die Friedenszeit berechneten neuen Beschluß tritt diese Voraussetzung wieder voll in Erscheinung. Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten nur stimm- und wahlberechtigt, wenn sie im Inland einen Wohnsitz haben. Im übrigen werden die Bestimmungen betreffend das Verbot der politischen Propaganda bei der Truppe übernommen.
Gehaltsbezug der Bundesbeamten während des Militärdienstes.
Nach Art. 54, 1. Satz, der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930 (AS. 46, 599) und Art. 47, 1. Satz, der Beamtenordnung II vom gleichen Datum (AS. 46, 647) haben die Beamten der Departemente des Bundes, der Zoll-, Post- und Telegraphenverwaltung sowie der eidgenössischen Gerichte bei Dienstaussetzungen wegen Militärdienstes, den zu leisten sie nach der Militärorganisation verhalten werden können, Anspruch auf 100% der Besoldung, des Ortszuschlages, der Kinderzulagen und allenfalls Teuerungszulagen. Durch Bundesratsbeschluß vom 10. Dezember 1945 betreffend die Abänderung der Beamtenordnungen I und II (AS. 61, 1066) hat der Beamte nur mehr Anspruch auf 98% der Besoldung usw. Der Grund für diese Maßnahme liegt darin, daß der Beamte bei Leistung von Militärdienst nicht besser gestellt sein soll, als wenn er nicht Militärdienst leistet, denn nach LEO Art. 6, Abs. 2, und ALEO Art. 7 sind Mehrleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Zeit des Militärdienstes über den Betrag der Lohnausfallentschädigung hinaus zukommen läßt, von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung ausgenommen. Ohne diesen neuen Bundesratsbeschluß würde der Beamte daher während der Zeit des Militärdienstes ein höheres Gehalt beziehen, als während seiner Ziviltätigkeit, da er dann den Arbeitnehmerbeitrag von 2% zu entrichten hat.
Hilfe für notleidende Wehrmänner.
Am 12. September 1945 reichte Gemeinderat Schneebeli im Gemeinderat der Stadt Zürich folgende Anregung ein:
«In Würdigung der kürzlich bekannt gewordenen Stellungnahme der Zürcher Regierung zur Frage des «Ehren-Soldates» ersuche ich den Stadtrat, die Frage zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht der «Zürcherischen Winkelried-Stiftung» ein angemessener Betrag zur Verfügung gestellt werden könnte, um es dieser zu ermöglichen, im Sinne ihrer Satzungen
allen durch den Aktivdienst 1939/45 in Not und Bedrängnis geratenen zürcherischen Wehrmännern oder deren Hinterlassenen in gerechtem Maße materielle Hilfe zu gewähren.»
Stadtrat Peter nahm diese Anregung am 24. Oktober 1945 zur Prüfung entgegen.
Konferenzen und Sitzungen.
42. Tagung des Expertenausschusses.
Am 13. Dezember 1945 trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer zu seiner 42.Tagung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Revision der Buchführungsweisungen, Abänderung der Verbindlichen Weisungen und der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung sowie ein Entwurf zu einer Verfügung betreffend die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträge.
Nr. 2 Februar 1946
• Die eidgenössische
‚eller
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung
und Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe : Die Entwicklung der zusätzlichen Lohn= und Verdienstausfallentschädigungen
unter Berücksichtigung der Uebergangsordnung zur Altersvers cherung (S. 61). — Die Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden (S. 89). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 921. — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Ver, dienstersatzordnung (S. 102). — Urteil eines Zivilgerichtes (S.116). — Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 117). — Kleine Mitteilungen (S. 119).
Die Entwicklung der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen unter Berücksichtigung der Uebergangsordnung zur Altersversicherung.
Die gegenwärtige Regelung der zusätzlichen Entschädigungen ist das Ergebnis einer langen Entwicklung. In den nachstehenden Ausführungen soll versucht werden, ihren Werdegang kurz zu schildern. Die Entschädigungsansätze, die mehrmals erhöht wurden, werden nicht in den Text aufgenommen. Sie sind aus den Tabellen ersichtlich, die sich am Schlusse des Aufsatzes befinden.
I.
Die zusätzlichen Entschädigungen bis zum 31. Dezember 1940.
1. Durch die Lohnersatzordnung wollte der Gesetzgeber in erster Linie den Unterhalt der vom Wehrmann unterhaltenen oder unterstützten Personen sicherstellen. Deshalb wurde die Lohnausfallentschädigung für alleinstehende Wehrmänner nur sehr niedrig angesetzt, während für Wehrpflichtige' mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten höhere Entschädigungen zur Ausrichtung gelangten. Bei diesen handelte es sich entweder um Haushaltungsentschädigungen, Kinderzulagen oder zusätzliche Entschädigungen.
a) Wehrmänner, die nicht als Stütze eines Haushaltes im Sinne von LEO Art. 3, Abs. 2, in der Fassung vom 20. Dezember 1939
betrachtet werden konnten, hatten Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung. Für eigene Kinder, sowie für Stief- oder Adoptivkinder erhielten sie überdies noch Kinderzulagen (LEO Art. 3, Abs. 3 und 7; VW Art. 5). Außerdem konnte ihnen für Personen, denen gegenüber sie eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hatten und für die kein Anspruch auf Kinderzulagen bestand, auf Gesuch hin noch zusätzliche Entschädigungen gewährt werden, die sich nach der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen richteten und auf höchstens Fr. 4.— im Tag festgesetzt werden durften. Diese Bestimmung kam in der Hauptsache zur Anwendung, wenn ein lediger, ein geschiedener oder verwitweter Wehrmann ohne Kinder seine nicht mit ihm zusammenlebenden Eltern, Großeltern oder Geschwister unterstützte. Es war aber nicht notwendig, daß der Wehrmann von den unterstützten Pesonen getrennt wohnte. Auch bei gemeinsamer Haushaltführung konnten zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden, sofern der Wehrmann nicht als die Stütze des Haushaltes betrachtet werden konnte und daher keinen Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung im Sinne von LEO Art. 3, Abs. 2, in der Fassung vom 20: Dezember 1939 hatte.
Die zusätzliche Entschädigung kam zur Alleinstehendenentschädigung hinzu. Da aber Wehrmänner mit Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung nicht besser gestellt werden durften als solche mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung und außerordentliche Kinderzulagen (vgl. lit. b unten), wurde die zusätzliche Entschädigung für die erste unterstützte Person in der Praxis auf den Betrag einer minimalen Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag einer Alleinstehendenentschädigung, und für die weiteren unterstützten Personen auf den Betrag einer außerordentlichen Kinderzulage festgesetzt (vgl. lit. A, Ziff. I/1, der Tabelle im Anhang). Erfüllte der alleinstehende Wehrmann lediglich eine sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht, so hatte er keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. In diesem Fall konnten seine Angehörigen den Differenzbetrag zwischen der Lohnausfallentschädigung und der Unterstützung, die sie auf Grund der bundesrätlichen Verordnung vom 9. Januar 1931 über die Unterstützung der Angehörigen von Wehrmännern erhalten hätten, bei der Wehrmannsnotunterstützung nachfordern (LEO Art. 18, Abs. 2, in der Fassung vom 26. Januar 1940; VW Art. 41, Abs. 2, in der Fassung vom 27. Januar 1940). Neben
der Lohnausfallentschädigung gelangte somit gegebenenfalls noch eine Wehrmannsnotunterstützung zur Auszahlung.
b) Unterhaltungs- oder unterstützungspflichtige Wehrmänner (Ehemann, Witwer, Sohn oder Bruder als Stütze des Haushalts), die mit den unterstützten Personen einen gemeinsamen Haushalt führten, hatten grundsätzlich Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung (LEO Art. 3, Abs. 2, in der Fassung vom 20. Dezember 1939; vgl, lit. A, Ziff. 1/2, der Tabelle itn Anhang). Eine Haushaltungsentschädigung konnten somit nicht nur Wehrmänner beanspruchen, die mit ihrer Ehefrau oder ihren Kindern in einem eigenen Haushalt lebten, sondern auch ledige oder verwitwete, die mit ihren Eltern oder Geschwistern zusammenwohnten und ganz oder teilweise für deren Lebensunterhalt aufkamen. Diese Bestimmung gab zu vielen Schwierigkeiten Anlaß. In der Praxis zeigte es sich bald, daß die bloße Tatsache des gemeinsamen Haushaltens noch keinen Beweis für die Erfüllung von Unterstützungspflichten darstellte, welche die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung gerechtfertigt hätte. Haushaltungsentschädigungen wurden deshalb an ledige oder verwitwete Wehrmänner ohne Kinder nur gewährt, wenn sie den Nachweis erbringen konnten, daß sie unterhalts- oder unterstützungspflichtige Personen bereits vor dem Einrücken in den Aktivdienst regelmäßig unterstützt hatten, und daß diese auf die Unterstützung angewiesen waren. Ihre Ausrichtung war außerdem an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Zuwendungen, die der Wehrmann seinen Angehörigen vor dem Einrücken zukommen ließ, nach Abzug eines angemessenen Pensionspreises für seine eigene Verpflegung und Unterkunft den Betrag einer Haushaltungsentschädigung ausmachten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. Mai 1940, Ziff. 1/2, S. 3 ff). Andernfalls wurde der Wehrmann nicht als Stütze des Haushaltes, sondern als alleinstehend behandelt, und an Stelle einer Haushaltungsentschädigung konnte er eine zusätzliche Entschädigung beanspruchen (vgl. Ziff. I/l,lit. a, oben).
Die 1-Taushaltungsentschädigung an unterhalts- oder unterstützungspflichtige Wehrmänner, die nicht mit ihrer Ehefrau oder ihren Kindern, sondern mit andern von ihnen unterstützten Angehörigen zusammenwohnten, erfüllten somit eine ähnliche Funktion wie die heutigen zusätzlichen Entschädigungen. Höhere Lohnausfallentschädigungen als die Haushaltungsentschädigung konnten
0
ledige, sowie verwitwete oder verheiratete Wehrmänner ohne Kinder selbst dann nicht beanspruchen, wenn sie mehrere, im gemeinsamen Haushalt lebende Personen unterstützten. In einem . solchen Falle mußte die Haushaltungsentschädigung gegebenenfalls noch durch die Wehrmannsnotunterstützung ergänzt werden (LEO Art. 18, Abs. 2, in der Fassung vom 26. Januar 1940; VW Art. 41, Abs. 2, in der Fassung vom 27. Januar 1940).
Dagegen konnten Wehrmänner mit eigenen Kindern neben der Haushaltungsentschädigung und den Kinderzulagen für ihre Kinder noch sogenannte außerordentliche Kinderzulagen (vgl. lit. A, Ziff. 1/3, der Tabelle im Anhang) beanspruchen für Personen, die nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, im Haushalt des Wehrmannes lebten und von diesem ordentlicherweise unterhalten wurden (LEO Art. 3, Abs. 5, in der Fassung vom 20. Dezember 1939). Zu diesen Personen gehörten vor allem erwerbsunfähige Eltern und Geschwister des Wehrmannes. Aber auch für Personen, denen gegenüber der Wehrmann keine gesetzliche, sondern lediglich eine sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllte, konnten solche außerordentliche Kinderzulagen beansprucht werden (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. Mai 1940, Ziff. 11/3). Diese durften aber nur mit Zustimmung der von den Kantonsbehörden bezeichneten Ortsbehörden ausgerichtet werden und setzten eine Prüfung über die Bedürftigkeit der unterstützten Personen und der regelmäßigen Erfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflichten durch den Wehrmann voraus. Auch bei diesen Zulagen handelte es sich somit ihrem Inhalte nach um zusätzliche Entschädigungen.
Unterstützte der Wehrmann außerhalb seines Haushaltes lebende Personen, so hatte er keinen Anspruch auf außerordentliche Kinderzulagen. In diesem Fall konnte die Lohnausfallentschädigung ebenfalls durch die Wehrmannsnotunterstützung ergänzt werden (LEO Art. 18, Abs. 2, in der Fassung vom 26. Januar 1940; VW Art. 41, Abs. 2, in der Fassung vom 27. Januar 1940).
2. In der Verdienstersatzordnung bezweckte der Gesetzgeber in erster Linie die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen der selbständigerwerbenden Wehrmänner, was durch die Ausrichtung von Betriebsbeihilfen, die für alleinstehende und haushaltführende Wehrmänner gleich hoch angesetzt waren, zum Ausdruck kam. Gleichzeitig hatten diese Entschädigungen
auch dem Unterhalt der Wehrmannsfamilie zu dienen, weshalb den haushaltführenden Wehrmännern neben der Betriebsbeihilfe keine besondere Haushaltungsentschädigung ausgerichtet wurde. Zur Betriebsbeihilfe erhielten sie lediglich für ihre Kinder Kinderzulagen. Daneben konnten die Betriebsleiter im Gewerbe sowie die Betriebsleiter und die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft außerordentliche Kinderzulagen (vgl. lit. A, Ziff. II und III, der Tabelle im Anhang) für jede mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Person beanspruchen, die nicht in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen und der gegenüber der Wehrmann eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hatte (VEO Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, in der Fassung vom 14. Juni 1940); weitere Zulagen für unterhalts- oder unterstützungsbedürftige Personen waren in der Verdienstersatzordnung nicht vorgesehen. Insbesondere war die Ausrichtung zusätzlicher Entschädigungen für Personen, die nicht mit dem Wehrmann zusammenlebten oder denen gegenüber er lediglich eine sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hatte (z. B. gegenüber seinen Schwiegereltern usw.), ausgeschlossen.
II.
Die Neuordnung der zusätzlichen Entschädigungen durch die Bundesratsbeschlüsse zur Lohn. und Verdienstersatzordnung
vom 28. Dezember 1940.
Die ursprüngliche Regelung der zusätzlichen Entschädigungen vermochte nicht zu befriedigen. Insbesondere wurden die Vorschriften über die Anspruchsberechtigung als lückenhaft empfunden. So hatten z. B. haushaltführende Wehrmänner ohne Kinder in der Lohnersatzordnung nur Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, auch wenn mehrere von ihm unterstützte Personen mit ihm zusammenlebten. Auch konnten haushaltführende Wehrmänner für außerhalb ihres Haushaltes lebende, aber von ihnen unterstützte Personen keine zusätzlichen Entschädigungen beanspruchen. Unbefriedigend war auch die Regelung. wonach in einigen Fällen schon die Erfüllung einer sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Anspruch auf eine besondere Entschädigung gab, während in andern Fällen nur die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gemäß den Be-
stimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches berücksichtigt wurde. Ebenso führte die Aufteilung der Unterstützungszulagen in Haushaltungsentschädigungen, außerordentliche Kinderzulagen und zusätzliche Entschädigungen zu zahlreichen Schwierigkeiten in der Bemessung der Entschädigungen.
Aus diesen Gründen wurde durch die Bundesratsbeschlüsse vom 28. Dezember 1940 über die Abänderung der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine durchgreifende Aenderung des Systems vorgenommen. In der Lohnersatzordnung wurde der Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung auf jene Fälle begrenzt, in denen der Wehrmann mit seiner Ehefrau oder seinen Kindern einen Haushalt führte. Der Anspruch auf außerordentliche Kinderzulagen für unterstützungsbedürftige, in Hausgemeinschaft mit dem Wehrmann lebende Personen wurde sowohl in der Lohn- wie in der Verdienstersatzordnung fallen gelassen. Kinderzulagen dürfen deshalb seit dem Inkrafttreten der beiden Bundesratsbeschlüsse am 1. Januar 1941 nur noch für Kinder bis zum vollendeten 18. (LEO und VEO-Gewerbe) bzw. 15. Altersjahr (VEO-Landwirtschaft) ausgerichtet werden.
Dafür wurde der Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen verallgemeinert, indem sowohl in der Lohn- wie in der Verdienstersatzordnung allen Wehrmännern ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen gewährt wurde, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage • sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, falls sie für diese nicht schon Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe oder eine Kinderzulage haben (LEO Art. 3, Abs. 6; VEO Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, in der Fassung der Bundesratsbeschlüsse vom 28. Dezember 1940). Der Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung bestand nunmehr in allen Unterstützungsfällen unabhängig davon, ob der Wehrmann Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. eine Betriebsbeihilfe oder auf eine Alleinstehendenentschädigung hatte und ob die unterstützten Personen mit ihm in Hausgemeinschaft oder getrennt von ihm lebten. Ebenso wurde der Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung in allen Fällen gewährt, in denen der Wehrmann bedürftige Personen vor dem Einrücken regelmäßig unterstützt hatte, gleichgültig, ob er dies in Erfüllung einer gesetzlichen oder bloß sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht tat. Dieser Grund-
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r
satz trug allen Unterstützungsfällen Rechnung, weshalb er bis heute unverändert beibehalten werden konnte. Eine kleine textliche Aenderung erfuhren seither lediglich die angeführten Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, der Verdienstersatzordnung, bedingt durch die Einführung besonderer Haushaltungszulagen bzw. Haushaltungsentschädigungen im Gewerbe und in der Landwirtschaft. Die materielle Anspruchsberechtigung wurde aber dadurch nicht berührt (vgl. Ziff. III unten).
Die Einzelheiten über die Anspruchsberechtigung und die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen wurden in den Verbindlichen Weisungen zur Lohnersatzordnung und in der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung geregelt (VW Art. 40 und 40bis in der Fassung der Verfügung Nr. 14 vom 30. Dezember 1940 und AVEO Art. 16bis, Art. 16quater und Art. 40bis in der Fassung der Verfügung Nr. 15 vom 30. Dezember 1940).
1. In der Lohnersatzordnung wurden die zusätzlichen Entschädigungen für Personen, die im Haushalt des unterstützenden Wehrmannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung lebten, auf den Betrag einer zweiten Kinderzulage festgesetzt (VW Art. 40, Abs. 2, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; vgl. lit. B, Ziff. 1/1 der Tabelle im Anhang).
Lebten die unterstützten Personen außerhalb des Haushaltes eines Wehrmannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, so durfte die zusätzliche Entschädigung für eine der unterstützten Personen den Betrag einer minimalen Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag einer Alleinstehendenentschädigung, nicht übersteigen. Für alle übrigen Personen waren die Ansätze auf den Betrag einer zweiten Kinderzulage festgesetzt (vgl. lit. B, Ziff. 1/2, der Tabelle im Anhang). Die gleichen Ansätze waren auch für Wehrmänner maßgebend, die lediglich Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung hatten, gleichgültig, ob sie mit den unterstützten Personen in Hausgemeinschaft lebten oder nicht (VW Art. 40, Abs. 3, in der Fassung vom 30. Dezember 1940).
Diese weitherzige Regelung über die Berücksichtigung der Unterhalts- und Unterstützungspflicht des Wehrmannes ermöglichte es, die Bestimmungen über den gleichzeitigen Bezug von Lohnausfallentschädigungen und Wehrmannsnotunterstützung mit Wirkung ab 1. Januar 1941 fallen zu lassen. Ein gleichzeitiger Be-
3
zug beider Entschädigungen ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
2. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, hatten verheiratete und alleinstehende Betriebsleiter Anspruch auf eine der minimalen Haushaltungsentschädigung in der Lohnersatzordnung entsprechende Betriebsbeihilfe (vgl. lit. B, Ziff. II/1, der Tabelle im Anhang). Für unterstützte Personen, die in ihrem Haushalt lebten, erhielten sie wie die Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung eine zusätzliche Entschädigung im Betrage einer zweiten Kinderzulage (AVEO Art. 16bis, Abs. 2, in der Fassung vom 30. Dezember 1940, vgl. lit. B, Ziff. I/1, der Tabelle im Anhang). Für außerhalb ihres Haushaltes lebende Personen waren die Ansätze ebenfalls gleich hoch wie in der Lohnersatzordnung (AVEO Art. 16bis, Abs. 3, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; vgl. lit. B, Ziff. 1/2, der Tabelle im Anhang).
3. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, belief sich die zusätzliche Entschädigung für jede im Haushalt des Betriebsleiters oder eines mitarbeitenden Familiengliedes 'lebende Person auf den Betrag einer Kinderzulage (AVEO Art. 16quater, Abs. 2, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; vgl. lit. B, Ziff. II/1, der Tabelle im Anhang). Für außerhalb des Haushaltes lebende Personen durfte für eine von ihnen eine zusätzliche Entschädigung von höchstens Fr. 2.— und für die übrigen von je Fr. 1.— gewährt werden (AVEO Art. 16quater, Abs. 3, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; Vgl. lit. B, Ziff. 11/2, der Tabelle im Anhang).
Weder in der Lohn- noch in der Verdienstersatzordnung durften die zusätzlichen Entschädigungen die tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes überschreiten, und sie wurden nur auf besonderes Gesuch des 'Wehrmannes hin ausgerichtet. Wurden für unterstützte Personen von dritter Seite Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge geleistet, so mußten die zusätzlichen Enschädigungen entsprechend gekürzt werden. Ihre Festsetzung wurde den Ausgleichskassen übertragen und den Gemeindebehörden lediglich die Aufgabe überbunden, die Angaben des Wehrmannes auf dem Gesuchsformular unentgeltlich zu überprüfen. Die Pflicht zur Auszahlun.g der zusätzlichen Entschädigungen verblieb in der Lohnersatzordnung nach wie vor beim Arbeitgeber, während sie in der Verdienstersatzordnung von den Ausgleichskassen auszurichten waren (VW Art. 40, Abs. 1, 5 und 6, in der Fassung der
Verfügung Nr. 14 vom 30. Dezember 1940; AVEO Art. 16bis, Abs. 1, 5 und 6; Art. 16quater, Abs. 1 und 5, in der Fassung der Verfügung Nr .15 vom 30. Dezember 1940).
Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 28. Januar / 27. Februar 1941 und die Verfügung Nr. 23 zur Lohn,: und Verdienstersatzordnung vom 8. Oktober 1941 über die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen.
Nach dem Inkrafttreten der Verfügungen Nr. 14 und 15 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung erwies es sich als notwendig, • den Kreis der Personen, «die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen», näher zu umschreiben. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erließ daher in einer Wegleitung vom 28. Januar 1941 an die Kassen die Mitteilung, daß die zusätzlichen Entschädigungen, zusammen mit den eigenen Einkünften der unterstützten Personen aus Arbeit und Vermögen usw., nur bestimmte, als Notstandsgrenzen bezeichnete Beträge erreichen durften, sodaß sie gegebenenfalls gekürzt oder gänzlich gestrichen werden mußten. Einheitliche Notstandsgrenzen wurden aber nicht festgesetzt. Es blieb den Kassen unbenommen, entweder kantonale Notstandsgrenzen für die Armenpflege zu übernehmen oder aber auf diejenigen der Krisenhilfe (Bundesratsbeschluß vom 28. Mai 1937 betr. die Verordnung vom 23. Oktober 1933 über die Krisenunterstützung für Arbeitslose) abzustellen. Die Kassen wurden auch angewiesen, Geldleistungen der Wehrmänner für Kost und Logis nur soweit als Unterstützungen zu betrachten, als sie einen angemessenen Pensionspreis überchritten, wobei für Ledige in der Regel Fr. 3.— im Tag angenommen werden sollten.
In der Folge wurde von den Ausgleichskassen der Wunsch geäußert, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit möchte im Interesse einer einheitlichen Praxis für die Bemessung der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen besondere Notstands- oder Einkommensgrenzen aufstellen und gleichzeitig einheitliche Richtlinien für die Bewertung von Kost und Logis erlassen. Diesem Wunsche wurde durch das Kreisschreiben vom 27. Februar 1941 entsprochen (Einkommensgrenzen vgl. lit. B, Ziff.
I—II, der Tabelle im Anhang). Diese Einkommensgrenzen wurden später unverändert in die Verfügung Nr. 23 aufgenommen.
Höhere Einkommensgrenzen durften im Einzelfall angewendet werden, wenn der Unterhalt der unterstützten Personen wegen Krankheit oder Gebrechen besondere Auslagen verursachte. Für erwerbsfähige, aber keinem Erwerb nachgehende Personen durften keine zusätzlichen Entschädigungen gewährt werden, weshalb insbesondere für Lehrlinge und Studenten nach der Erreichung der Altersgrenze für die Ausrichtung von Kinderzulagen (18 Jahre in der Lohnersatzordnung und in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, und 15 Jahre in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft) keine solchen Entschädigungen bewilligt werden konnten.
In der Wegleitung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 27. Februar 1941 wurden auch die Einnahmen der unterstützten Personen umschrieben, die als ihre Einkünfte zu gelten hatten und für die Ermittlung des ungedeckten Betrages der Einkommensgrenzen zu berücksichtigen waren. Als solche wurden die Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, der Vermögensertrag, allfällige Renten und Pensionen, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Drittpersonen sowie Unterstützungen von öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen bezeichnet. Neben dem Einkommen mußte auch das Vermögen angemessen berücksichtigt werden, sodaß für vermögliche Personen keine zusätzlichen Entschädigungen bewilligt werden durften.
Für den Fall, daß der unterstützende Wehrmann mit den unterstützten Personen in Hausgemeinschaft lebte, setzte das Kreisschreiben außerdem besondere Ansätze für die Bewertung der Kosten seiner Unterkunft und Verpflegung fest, die erheblich von denjenigen in den Verbindlichen Weisungen abwichen. Diese mußten von seinen Geldleistungen an den Haushalt der unterstützten Personen in Abzug gebracht werden und nur der verbleibende Restbetrag durfte als tatsächliche Unterstützungsleistung berücksichtigt werden. Von diesen Ansätzen konnte in außerordentlichen Fällen abgewichen werden.
Obschon den Richtlinien des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit keine Gesetzeskraft zukam, wurden sie von den Ausgleichskassen und den eidgenössischen Aufsichtskotnmissionen in der Praxis angewendet, um eine einheitliche Berechnung der zusätzlichen Entschädigungen auf dem Gebiete der ganzen
Schweiz zu gewährleisten. Die Aufsichtskommissionen sprachen aber wiederholt den Wunsch aus, die Weisungen vom 27. Februar 1941 möchten gesetzlich verankert werden. Diesem Wunsche wurde durch den Erlaß der Verfügung Nr. 23 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 8. Oktober 1941 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung über die Bemessung der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen Folge gegeben. In Uebereinstimmung mit dem Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung i. Sa. Gyseler, ZLV 1941, S. 259 ff, wurde in die neue Verfügung die ausdrückliche Bestimmung aufgenommen, daß die zusätzliche Entschädigung für eine Person, die von mehreren Wehrmännern oder militärdienstfreien Personen unterstützt wird, in der Weise berechnet werden mußte, daß der Betrag der Einkommensgrenze der unterstützten Person, nach Abzug ihrer Einkünfte, auf die unterstützenden Personen im Rahmen ihrer rechtlichen und sittlichen Unterhaltspflichten entsprechend dem Verhältnis ihrer Unterstützungsleistungen aufgeteilt wird. Die Höhe der zusätzlichen Entschädigung. jedes Wehrmannes hatte der auf ihn entfallenden Unterstützungsquote zu entsprechen, wobei aber die Höchstansätze nicht überschritten werden durften.
IV.
Die Verfügung Nr. 31 vom 15. April 1942.
Im Anschluß an die Erhöhung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Februar 1942 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung, verbunden mit der Einführung besonderer Haushaltungszulagen im Gewerbe und in der Landwirtschaft, wurden auch die Ansätze für die zusätzlichen Entschädigungen und die Einkommensgrenzen durch die Verfügung Nr. 31 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 15. April 1942 erhöht (vgl. lit. C, Ziff. I—II, der Tabelle im Anhang). Ebenso wurden die Vorschriften über die Einkommensgrenzen noch vervollständigt. Im übrigen wurden die Bestimmungen der Verfügung Nr. 23 unverändert übernommen.
Die Verfügung Nr. 31 wurde mit Wirkung ab 1. April 1944 durch die Aufnahme einer Bestimmung ergänzt, wonach zusätzliche Entschädigungen nunmehr auch für Kinder unter 20 Jahren. die eine Schule besuch€n oder sich in einer Lehre befinden, zur
Ausrichtung gelangen dürfen, sofern für sie kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Die Entschädigungsansätze wurden in der Lohnersatzordnung und in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, auf den Betrag einer zweiten Kinderzulage (Fr. 1.15, Fr. 1.40 und Fr. 1.70) und in der Landwirtschaft auf den Betrag einer Kinderzulage (Fr. —.75) festgesetzt. Durch die Aufnahme dieser Bestimmungen wurde einem viel geäußerten Wunsche zahlreicher Wehrmänner Rechnung getragen, denen die Bezahlung der Berufsausbildungskosten für ihre schulerwachsenen Kinder während des Aktivdienstes eine große Last bedeutete.
V.
Die Verfügung Nr. 51 vom 26. Dezember 1944.
Nach dem Erlaß der Verfügung Nr. 31 wurden die Alleinstehenden- und Haushaltungsentschädigungen, bzw. die Haushaltungszulagen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Januar 1943 und 10. Oktober 1944 noch zweimal erhöht. Die Kinderzulagen in der Lohn- und in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, blieben durch diese Bundesratsbeschlüsse unberührt. Lediglich diejenigen in der Landwirtschaft wurden durch den Bundesratsbeschluß vom 26. Januar 1943 über die Abänderung der Verdienstersatzordnung von 70 auf 75 Rappen heraufgesetzt, sodaß sich die zusätzlichen Entschädigungen für im Haushalt eines landwirtschaftlichen Betriebsleiters oder eines mitarbeitenden Familiengliedes lebenden Personen mit Wirkung ab 1. Februar 1943 ebenfalls um 5 Rappen erhöhten. Durch den Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 über die Abänderung der Verdienstersatzordnung wurden außerdem die Haushaltungszulagen im Gewerbe durch besondere Haushaltungsentschädigungen ersetzt. Eine Anpassung der zusätzlichen Entschädigungen an die erhöhten und teilweise veränderten Grundentschädigungen erwies sich deshalb als notwendig. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat aus diesem Grunde am 26. Dezember 1944 die Verfügung Nr. 51 erlassen, durch welche die Verfügung Nr. 31 vom 15. April 1942 aufgehoben wurde.
1. In der Lohnersatzordnung wurden die Höchstansätze für den Fall, daß die Unterstützten im Haushalt des unterstützenden 'Wehrmannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung leben, vom Betrage einer zweiten auf den Betrag einer ersten Kinderzu-
lage erhöht (nachstehend als niedriger Ansatz bezeichnet; vgl. lit. D, Ziff. Ina der Tabelle im Anhang). Für unterstützte Personen, die mit einem Wehrmann mit Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung in Hausgemeinschaft wohnen, wurden die Höchstansätze für die eine von ihnen auf den Betrag einer dem Lohn des Wehrmannes entsprechenden Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag der entsprechenden Alleinstehendenentschädigung (nachstehend als hoher Ansatz bezeichnet), und für alle übrigen auf den Betrag einer ersten Kinderzulage (niedriger Ansatz) festgesetzt (vgl. lit. D, Ziff. I/lb, der Tabelle im Anhang). Die gleichen Ansätze gelten auch für unterstützte Personen, die getrennt vom anspruchsberechtigten Wehrmann in Hausgemeinschaft leben, gleichgültig, ob dieser Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung oder eine Alleinstehendenentschädigung hat. Wenn dage.gen die unterstützten Personen keinen gemeinsamen Haushalt führen, sondern für sich allein leben, so ist für jede einzelne der hohe Ansatz anzuwenden (vgl. lit. D, Ziff. 1/2).
Die wesentlichste Aenderung gegenüber der früheren Regelung besteht darin, daß die Höchstansätze der zusätzlichen Entschädigungen für bestimmte Gruppen von unterstützten Personen nicht mehr durch feste Beträge bestimmt werden, sondern nach der Formel: «Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag der Alleinstehendenentschädigung, beide Entschädigungen berechnet vom maßgebenden Lohn des unterstützenden Wehrmannes». Durch diese Vorschrift soll vor allem jenen zahlreichen Fällen Rechnung getragen werden, in denen ein alleinstehender Wehrmann mit seiner Mutter oder seiner Schwester einen gemeinsamen Haushalt führt und für die Haushaltungskosten allein oder doch zum überwiegenden Teil aufkommt. Hier wurde es unter der alten Ordnung als stoßend empfunden, daß der Wehrmann nicht in den Genuß einer Haushaltungsentschädigung gelangen konnte. Diese Lücke ist nun geschlossen. Der Wehrmann kann, wenn er vordienstlich genügend unterstützt hat, in den Genuß einer Gesamtentschädigung (zusätzliche Entschädigung und Alleinstehendenentschädigung) gelangen, die dem Betrag nach einer seinem Lohne entsprechenden Haushaltungsentschädigung entspricht. Dadurch wurde gleichzeitig verunmöglicht, daß der alleinstehende Wehrmann höhere Entschädigungen beziehen kann als der verheiratete mit gleich umfangreichen Familienlasten. Aber auch bei Unterstützung auswärts wohnender Personen vermag die Neurege-
lung den einzelnen Unterstützungsfällen besser Rechnung zu tragen als die alte Ordnung. Indem die zusätzliche Entschädigung für jede alleinstehende oder bei gemeinsamer Haushaltführung durch mehrere unterstützte Personen für die erste von ihnen den Differenzbetrag zwischen einer Haushaltungsentschädigung und einer Alleinstehendenentschädigung erreichen kann, wird der Leistungsfähigkeit des unterstützenden Wehrmannes weitgehend Rechnung getragen.
2. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, gilt grundsätzlich die gleiche Ordnung wie in der Lohnersatzordnung. Ein Unterschied besteht aber darin, daß die Haushaltungsentschädigung und die Alleinstehendenentschädigung nicht wie in der Lohnersatzordnung nach der Höhe des vordienstlichen Einkommens abgestuft sind, sodaß die Höchstansätze in allen Unterstützungsfällen gleich hoch sind (vgl. lit. D, Ziff. I, der Tabelle im Anhang).
3. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, wurden die Ansätze für Personen, die mit dem Betriebsleiter oder einem mitarbeitenden Familienglied zusammenleben, unverändert belassen. Infolge der Erhöhung der Kinderzulagen in der Landwirtschaft durch den Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 über die Abänderung der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhöhten sie sich mit Wirkung ab 1. April 1945 von 75 Rappen auf Fr. 1.—. Dagegen wurden sie für unterstützte Personen, die nicht. mit dem Wehrmann zusammenleben, angemessen erhöht. Wie bisher, gibt es in der Landwirtschaft 3 verschiedene Ansätze, die in den nachstehenden Ausführungen als niedriger, mittlerer und hoher Ansatz bezeichnet werden (vgl. lit. D, Ziff. II, der Tabelle im Anhang).
Die Höchstansätze der zusätzlichen Entschädigungen für Lehrlinge und Studenten wurden in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, vom Betrage einer zweiten auf den Betrag einer ersten Kinderzulage (Fr. 1.40, Fr. 1.75, Fr. 2.10) erhöht, während die Ansätze in. der Landwirtschaft unverändert beibehalten wurden (Fr. —.75 bzw. Fr. 1.—).
Mit den Höchstansätzen wurden auch die Einkommensgrenzen erhöht. In allen Fällen, in denen der hohe Entschädigungsansatz zur Anwendung gelangt, ist auch eine hohe Einkommensgrenze maßgebend. Wo dagegen der niedrige, bzw. der mittlere Ansatz in der Landwirtschaft verbindlich ist, gilt ebenfalls eine
niedrige Einkommensgrenze. Ueber die einzelnen Unterstützungsfälle, sowie über die anzuwendenden Höchstansätze und Einkommensgrenzen gibt lit. D, Ziff. I—II, der Tabelle im Anhang einen systematischen Ueberblick.
Die Einkommensgrenzen sind verschieden hoch, je nachdem ob die unterstützten Personen allein oder zusammen mit anderen Angehörigen leben. Diese Staffelung ist begründet, weil die Lebenshaltungskosten bei der Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit der steigenden Anzahl der darin lebenden Personen sinken.
Neben der Erhöhung der Höchstansätze und der Einkommensgrenzen wurden auch die Anrechnungswerte für Unterkunft und Verpflegung, die der unterstützende Wehrmann gegebenenfalls im Haushalt der unterstützten Personen bezieht, gegenüber der Verfügung Nr.31 heraufgesetzt. In die neue Verfügung wurden auch die Vorschriften über das Verfahren bei der Geltendmachung der zusätzlichen Entschädigungen aufgenommen. Im übrigen wurden die Grundsätze der Verfügungen Nr. 23 und 31, die sich in mehr als ,dreijähriger Praxis bewährt hatten, ohne wesentliche Aenderungen übernommen. Die neue Verfügung Nr. 51 ist am 1. Januar 1945 in Kraft getreten.
VI.
Die Renten in der Uebergangsordnung zur Alters, und Hinter., bliebenenversicherung.*)
Gemäß dem Bundesratsbeschluß über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterbliebenenrenten (Uebergangsordnung) vom 9. Oktober 1945 werden Alters-, Witwen- und Waisenrenten ausgerichtet, deren Höhe in Art. 8 festgelegt ist. Gemäß dessen Abs. 2 werden die Renten gekürzt, soweit sie zusammen mit dem Jahreseinkommen einschließlich des anzurechnenden Vermögensteils die in Art. 5 der Uebergangsordnung festgelegten Einkommensgrenzen übersteigen. Daraus ergibt sich, daß die Renten der U.ebergangsordnung nach ganz ähnlichen Grundsätzen bemessen werden wie die zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, sodaß die erstem als eine Weiterentwicklung der letztem erscheinen. Der grundlegende Unterschied liegt darin,
*) Vgl. den Artikel «Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe» in ZLV 1945, S. 443 und 504 ff.
4
daß die Renten als selbständige Zuwendung ausgerichtet werden, während die zusätzlichen Entschädigungen nach Lohn- und Verdienstersatzordnung, wie ihr Name besagt, zu einer andern Leistung hinzutreten, nämlich zur Haushaltungsentschädigung bzw. Alleinstehendenentschädigung. Im einzelnen ergibt sich die weitgehende Aehnlichkeit im Wesen der Renten der Uebergangsordnung einerseits und der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen anderseits aus den folgenden Ausführungen:
Die Einkommensgrenzen in der Uebergangsordnung sind, wie erwähnt, nach den verschiedenen Rentenarten und, wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen abgestuft (vgl. Tabelle E.). IM Art. 4, Abs. 1, der Ausführungsverordnung zur Uebergangsordnung wird aufgezählt, was als anrechenbares Einkommen zu gelten hat. Im großen und ganzen deckt sich diese Aufzählung mit derjenigen in Art. 8 der Verfügung Nr. 51. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, daß für die Uebergangsordnung die Armenunterstützungen nicht als Einkommen anzurechnen sind, was eine erhebliche Abnahme der Armenlasten der Kantone bzw. der Gemeinden zur Folge haben dürfte. Ebenfalls von großer Bedeutung wird die zweite wesentliche Abweichung von der entsprechenden Regelung in der Verfügung Nr. 51 sein, wonach nämlich in der Uebergangsordnung die Verwandtenunterstützungen auf die Einkommensgrenzen der Rentner nicht angerechnet werden, woraus sich auch ergibt, daß nicht darüber Untersuchungen angestellt werden müssen, ob Verwandten, die keine Unterstützungen leisten, solche nicht zuzumuten wären. Die Vorschriften des Art. 4, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Renten-Uebergangsordnung, der im einzelnen umschreibt, welche Einkommensbestandteile vom rohen Einkommen abgezogen werden, decken sich weitgehend mit der Praxis bei der Ausrichtung der zusätzlichen Lahn- und Verdienstausfallentschädigungen. Art. 5 des gleichen Erlasses über die Bewertung des Naturallohnes bildet das Gegenstück zu Art. 10 der Vfg. Nr. 9. Während die Verfügung Nr. 51 nur allgemein bestimmt, daß neben dem Einkommen auch das Vermögen der unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen sei, enthält Art. 6 der Ausführungsverordnung zur Renten-Uebergangsordnung genaue Vorschriften darüber, wie diese Berücksichtigung zu erfolgen hat. Darnach wird bei allen Rentenarten ein Betrag von einigen tausend Franken Vermögen als Notpfennig nicht angerechnet, während die
Anrechnung des übrigen Vermögens nach einer Skala erfolgt, die die Lebenserwartung des Gesuchstellers berücksichtigt. Hausrat gilt, soweit er den üblichen Bedürfnissen des Gesuchstellers dient, nicht als Vermögen. Um Umgehungen zu vermeiden, wird bestimmt, daß Vermögenswerte, deren sich ein Gesuchsteller zwecks Erwirkung einer Rente entäußert hat, anzurechnen sind.
Maßgebend für die Bemessung der Rente ist in der Regel das durchschnittliche Jahreseinkommen während des der Einreichung des Gesuches vorangegangenen Kalenderjahres. Kann jedoch der Gesuchsteller glaubhaft machen, daß er während des Zeitraumes, für welchen er die Rente begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als dem Durchschnitt des letzten Kalenderjahres entspricht, oder beweist er nach Ablauf dieses Zeitraumes, daß er während desselben ein wesentlich kleineres Einkommen erzielt hat, so ist auf dieses abzustellen. Bei jeder wesentlichen Veränderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Berechtigten ist die Rente entsprechend den neuen Verhältnissen festzusetzen. Der Inhalt dieser Bestimmungen deckt sich ebenfalls weitgehend mit der Praxis bei der Ausrichtung der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Den Bestimmungen der Verfügung Nr. 51 über die Einkommensgrenzen der in gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützten Personen entsprechen die Art. 8 und 9 der Ausführungsverordnung zur Renten-Uebergangsordnung. Anhang: Tabellen.
Tabelle über die Entwicklung der Höchstansätze für die
Höchstansätze - Ortsverhältnisse
A. ländlich halbstädtisch. städtisch Fr. Fr. Fr.
Bis 31. Dezember 1940
I. In der Lohnersatzordnung:
1. Wehrmann mit Anspruch auf eine Allein-
stehendenentschädigung:
- für eine unterstützte Person . . . 2.40 2.85 3.25 - für alle weitern unterstützten Personen 1.- 1.20 1.50
- höchstens aber • 4.- 4.- 4.-
2. Wehrmann als Stütze des Haushaltes 2.90 3.35 3.75
3. Außerordentliche Kinderzulagen . 1.- 1.20 1.50
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Land-
wirtschaft:
Wehrmann mit Anspruch auf außerordentli-
che Kinderzulagen . -.50 -.50 -.50
III. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe:
Wehrmann mit Anspruch auf außerordentli-
che Kinderzulagen . 1.- 1.20150
B. Vom 1. Januar 1941-30. April 1942
I. In der Lohn- und in der Verdienstersatzord-
nung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die im Haushalt
des unterstützenden Wehrmannes mit An-
spruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe lebten . 1.- 1.20 1.50
2. Für unterstützte Personen, die außerhalb
des Haushaltes des unterstützenden Wehr-
mannes mit Anspruch auf eine Haushal-
tungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe
lebten oder die von einem Wehrmann mit
Anspruch auf eine Alleinstehendenentschä-
digung unterstützt wurden:
- für eine der unterstützten Personen . 2.40 2.85 3.25
- für alle weitern unterstützten Personen
je . 1.- 1.20 1.50
zusätzlichen Entschädigungen und der Einkommensgrenzen
Einkommensgrenzen — Ortsverhältnisse
A. ländlich halbstädtisch städtisch Fr. Fr. Fr. Bis 31. Dezember 1940
I. In der Lohnersatzordnung:
Keine Einkommensgrenzen
II. In der Verdienstersatzordnung., Gruppe Land-
schaft:
Keine Einkommensgrenzen
III. In der Verdienstersatzordnung,
Gruppe Gewerbe:
Keine Einkommensgrenzen
B.
Vom 1. Januar 1941-30. April 1942
I. In der Lohn- und in der Verdienstersatzord-
nung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die im Haushalt
des unterstützenden Wehrmannes mit An-
spruch auf eine Haushaltungsentschädigung
bzw. Betriebsbeihilfe lebten . 60.— 75.— 90.-
2. Für unterstützte Personen, die außerhalb
des Haushaltes des unterstützenden Wehr-
mannes mit Anspruch auf eine Haushal-
tungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe
lebten oder die von einem Wehrmann mit
Anspruch auf eine Alleinstehendenentschä-
digung unterstützt wurden:
— für eine der unterstützten Personen . 120.— 135.— 150.-
- für alle weitern unterstützten Personen
je 60.— 75.— 90.-
Höchstansätze — Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe ländlich halbstädtisch städtisch Landwirtschaft: Fr. Fr. Fr.
1. Für unterstützte Personen, die in Hausge-
meinschaft mit dem unterstützenden Wehr- Bis 31. Januar 1943:
mann lebten . —.70 —.70 —.70
Ab 1. Februar 1943:
— .7 5 —.75 —.75
2 Für unterstützte Personen, die nicht in
Hausgemeinschaft mit dem unterstützen-
den Wehrmann lebten:
— für eine unterstützte Person 2.— 2.— 2.-
- für alle weitern unterstützten Personen
je 1.— 1.—
D.
Ab 1. Januar 1945 (Vfg. Nr. 51)
I. In der Lohnersatzordnung und in der Ver-
dienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die mit dem un-
terstützenden Wehrmann zusammen leben:
a) der Wehrmann führt einen eigenen
Haushalt und hat Anspruch auf eine
Haushaltungsentschädigung . 1.40 1.75 2.10
b) Der Wehrmann hat nur Anspruch auf
eine Alleinstehendenentschädigung:
— für eine unterstützte Person . * hoher Ansatz
— für die übrigen unterstützten Per-
sonen 1.40 1.75 2.10
Einkommensgrenzen - Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe ländlich halbstädtisch. städtisch
Landwirtschaft: Fr. Fr. Fr.
1. Für unterstützte Personen, die in Hausge-
meinschaft mit dem unterstützenden Wehr-
mann lebten:
- für zwei unterstützte Personen je . 60.- 75.- 90.-
- für alle weitern unterstützten Personen
je . . . 36.- 48.- 60.-
2. Für unterstützte Personen, die nicht in
Hausgemeinschaft mit dem unterstützen-
den Wehrmann lebten:
a) die unterstützten Personen führten ei-
nen gemeinsamen Haushalt:
- für eine unterstützte Person . 150.- 165.- 180.-
- für eine zweite unterstützte Person 60.- 75.- 90. -
- für jede weitere unterstützte Person
je . . 36.- 48.- 60.-
b) die unterstützten Personen führten kei-
nen gemeinsamen Haushalt:
- für eine unterstützte Person 150.- 165.- 180.- '0
- für jede weitere unterstützte Person 60.- 75.- 90.-
D. Ab 1. Januar 1945 (Vfg. Nr. 51)
I. In der Lohnersatzordnung und in der Ver-
dienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die mit dem un-
terstützenden Wehrmann zusammen leben:
a) der Wehrmann führt einen eigenen
Haushalt und hat Anspruch auf eine
Haushaltungsentschädigung •
- für eine erste und eine zweite un-
terstützte Person 90.- 100.- 110.-
- für jede weitere unterstützte Person 50.- 60.- 70.-
b) Der Wehrmann hat nur Anspruch auf
eine Alleinstehendenentschädigung:
- für eine unterstützte Person . 180.- 200.- 220.-
- für eine zweite unterstützte Person 90.- 100.- 110.-
- für jede weitere unterstützte Person 50.- 60.- 70.-
Höchstansätze — Ortsverhältnisse
2. Für unterstützte Personen, die nicht mit ländlich halbstädtisch städtisch dem unterstützenden Wehrmann zusam- Fr. Fr. Fr. menleben:
a) Die unterstützten Personen leben unter
sich oder zusammen mit andern, vom
Wehrmann nicht mitunterstützten An-
gehörigen in Hausgemeinschaft:
— für eine der unterstützten Personen * hoher Ansatz
— für die übrigen unterstützten Per-
sonen 1.40 1.75 2.10
b) Jede der unterstützten Personen lebt für
sich allein:
— für jede unterstützte Person * hoher Ansatz
c) Eine der unterstützten Personen lebt für
sich allein und die übrigen wohnen un-
ter sich oder mit andern vom Wehr-
mann nicht unterstützten Angehörigen
in Hausgemeinschaft:
— für die alleinlebende sowie für eine
der in Hausgemeinschaft lebenden
Personen . . . . . * hoher Ansatz
— für die übrigen in Hausgemeinschaft
lebenden Personen . 1.40 1.75 2.10
Hoher Ansatz in der Lohnersatzordnung:
Haushaltungsentschädigung, vermindert
um den Betrag der Alleinstehendenent-
schädigung, berechnet vom Einkommen
des unterstützenden Wehrmannes nach
dem Wohnort der unterstützten Per-
sonen.
* Hoher Ansatz in der Verdienstersatz-
ordnung:
Fr. 3.—, Fr. 3.25, Fr. 3.50 (Haushaltungs-
entschädigung vermindert um die Al-
leinstehendenentschädigung) berechnet
nach dem Wohnort der unterstützten
Personen.
Einkommensgrenzen — Ortsverhältnisse
2. Für unterstützte Personen, die nicht mit ländlich halbstädtisch städtisch dem unterstützenden Wehrmann zusam- Fr. Fr. Fr. menleben:
a) Die unterstützten Personen leben unter
sich oder zusammen mit andern, vom
Wehrmann nicht mitunterstützten An-
gehörigen in Hausgemeinschaft:
— für eine der unterstützten Personen 180.— 200.— 220.-
- für eine zweite unterstützte Person 90.— 100.— 110.-
- für jede weitere unterstützte Person 50.— 60.— 70.—
b) Jede der unterstützten Personen lebt für
sich allein:
— für jede unterstützte Person 180.— 200.— 220.—
c) Eine der unterstützten Personen lebt für
sich allein und die übrigen wohnen un-
ter sich oder mit andern vom Wehr-
mann nicht unterstützten Angehörigen
in Hausgemeinschaft:
— für die alleinlebende sowie für eine
der in Hausgemeinschaft lebenden
Personen . . . . . . 180.— 200.— 220.-
- für eine zweite der in Hausgemein-
schaft lebenden Personen . . 90.— 100.— 110.-
- für die weitern in Hausgemeinschaft
lebenden Personen . 50.— 60.— 70.-
Höchstansitze — Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Land- ländlich halbstädtisch städtisch wirtschaft: Fr. Fr. Fr.
1. Für unterstützte Personen, die mit dem
Betriebsleiter oder mit einem mitarbeiten-
den Familienglied in Hausgemeinschaft le-
ben:
Bis 31. März 1945
— für jede unterstützte Person —.75 —.75 —.75
Ab 1. April 1945 1.— 1.— 1.-
2. Für unterstützte Personen, •die nicht mit
dem Betriebsleiter oder mit einem mitar-
beitenden Familienglied in Hausgemein-
schaft leben:
a) Die unterstützten Personen leben unter
sich oder zusammen mit andern, vom
Wehrmann nicht mitunterstützten An-
gehörigen in Hausgemeinschaft:
— für eine der unterstützten Personen 2.50 2.50 2.50
— für alle weitern unterstützten Per-
sonen 1.25 1.25 1.25
b) Jede unterstützte Person lebt für sich
allein:
— für jede unterstützte Person 2.50 2.50 2.50
c) Eine der unterstützten Personen lebt
für sich allein und die übrigen wohnen
unter sich oder mit andern vom Wehr-
mann nicht mitunterstützten Angehöri-
gen in Hausgemeinschaft:
•
— für 'die alleinlebende sowie für eine
der in Hausgemeinschaft lebenden
Personen . 2.50 2.50 2.50
— für die übrigen in Hausgemeinschaft
lebenden Personen . 1.25 1.25 1.25
Einkommensgrenzen — Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Land- ländlich halbstädtisch städtisch wirtschaft: Fr. Fr. Fr.
I. Für unterstützte Personen, die mit dem
Betriebsleiter oder mit einem mitarbeiten-
den Familienglied in Hausgemeinschaft le-
ben:
— für eine erste und eine zweite unter-
stützte Person . 90.— 100.— 110.-
- für jede weitere unterstützte Person 50.— 60.— 70.-
2. Für unterstützte Personen, die nicht mit
dem Betriebsleiter oder mit einem mitar-
beitenden Familienglied in Hausgemein-
schaft leben:
a) Die unterstützten Personen leben unter
sich oder zusammen mit andern, vom
Wehrmann nicht mitunterstützten An-
gehörigen in Hausgemeinschaft:
— für eine der unterstützten Personen 180.— 200. - 220.-
- für eine zweite unterstützte Person 90.— 100.— 110.-
- für jede weitere unterstützte Person 50.— 60.— 70.—
b) Jede unterstützte Person lebt für sich
allein:
— für jede unterstützte Person . 180.— 200.— 220.—
c) Eine der unterstützten Personen lebt
für sich allein und die übrigen wohnen
unter sich oder mit andern vom Wehr-
mann nicht mitunterstützten Angehöri-
gen in Hausgemeinschaft:
— für die alleinlebende sowie für eine
der in Hausgemeinschaft lebenden
Personen . — 200 — 220 —
— für eine zweite der in Hausgemein-
schaft lebenden Personen 90.— 100.— 110.-
- für jede weitere der in Hausgemein-
schaft lebenden Personen 50.— 60.— 70.-
E. In der Uebergangsordnung zur Alters.- und Hinterlassenen= versicherung (ab 1. Januar 1946).
Höchstbetrag der Renten Einkommensgrenzen
pro Jahr pro Jahr
Rentenarten
halb- halb-
ländlich städtisch ländlich städtisch städtisch städtisch
1. Einfache Alters:
renten . . 480 1100 1300 1500 1)
360600
1250 1500 1750 2) 3) 4)
2. Ehepaaralters:
renten . . 600 800 1000 2000 2400 2800 4)
3. Witwenrenten 300 400 • 1000 1200 1400 5)
4. Vollwaisenrenten 260 1 320 700 800 900 5)
5. Einfache 'Wai.
renten . . 100 130 350 400450
1) Wenn der Rentenberechtigte mit Blutsverwandten zusammenlebt.
2) Wenn der Rentenberechtigte nicht mit Blutsverwandten zusammenlebt.
3) Bei Berechnung der Ehepaaraltersrente oder der einem Ehemann zukom-
menden einfachen Altersrente werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt.
4) Bei Berechnung der einem Ehemann zukommenden einfachen Altersrente
sind die für Ehepaare geltenden Einkommensgrenzen maßgebend.
5) Lebt eine Witwe mit ihren rentenberechtigten Kindern zusammen, so ist die
Einkommensgrenze der Familie gleich der Summe der für die Witwe und die einzelnen Kinder geltenden Grenzbeträge. Bei Berechnung der der Familie zukommenden Rente werden die Einkommen von Mutter und Kindern sowie die Vermögensteile von Mutter und Kindern zusammengezählt.
Die Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden.
In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, bemessen sich die Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betriebe, wobei für die Gebirgsgegenden angemessene Erleichterungen gewährt werden (VEO Art.7). Die Begünstigung der Gebirgsgegenden kommt in der Höhe sowohl der Betriebs- als auch der Kopfbeiträge zum Ausdruck. Die Kopfbeiträge für mitarbeitende Familienglieder betragen in allen Beitragsklassen im Monat Fr. 2.— im Flach- und Hügelland und Fr. 1.— in Gebirgsgegenden (AVEO Art. 7, Abs.1). Die Betriebsbeiträge sind nach Beitragsklassen abgestuft, wobei für die Betriebe im Gebirge und im Flach- und Hügelland 11 Klassen von Fr. 1.— bis Fr. 18.— im Monat bestehen. Die Beitragsklassen und die Klassenabstände für Betriebe im Flachland und im Gebirge sind jedoch verschieden gestaltet.
Die Gewährung von Erleichterungen für die Gebirgsgegenden bedingte eine Abgrenzung des Berggebietes, die das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in der Verfügung Nr. 3 zur Verdienstersatzordnung vom 18. Juli 1940 festgesetzt hat. Nach dieser Verfügung gelten als Gebirgsgegen den alle über 800 m ü. M. gelegenen Gebiete. Jene Gebiete, die ebenfalls als Gebirgsgegenden zu behandeln sind, auch wenn sie die Höhengrenze von 800 m. ü. M. nicht erreichen, werden besonders aufgezählt. In Gemeinden, die zum Teil über, zum Teil unter dieser Höhengrenze liegen, ist die Höhenlage des Wohnhauses des Betriebsinhabers maßgebend, wobei auf das im Winter bewohnte Haus abzustellen ist, falls der Betriebsinhaber mehrere Wohnhäuser besitzt.
Seit der Einführung der Beihilfenordnung kommt der Abgrenzung der Gebirgsgegenden erhöhte Bedeutung zu, da nur die Kleinbauern im Gebirge Anspruch auf finanzielle Beihilfen haben (BO Art.1), wobei die Abgrenzung der Gebirgsgegenden sich nach der Verfügung Nr.3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Juli 1940 richtet (ABO Art. 5).
Die Verfügung Nr.3 lehnt sich an die für die Getreidegesetzgebung getroffene Ordnung an. Nach dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung mußte die Abgrenzung der Gebirgsgegenden sehr rasch vorgenommen werden, sodaß auf die besondern Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden nicht immer genügend Rücksicht genommen werden konnte. Es wurde deshalb wiederholt das
Begehren gestellt, die Gebirgsgegenden neu abzugrenzen und dabei nicht nur einseitig einen Faktor wie die Höhenlage, sondern nach Möglichkeit alle erschwerenden Faktoren zu berücksichtigen.
Eine solche Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden wird gegenwärtig durch den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster vorbereitet, der der Sektion für landwirtschaftliche Produktion und Hauswirtschaft des Kriegs-Ernährungs-Amtes in Bern angegliedert ist. Diese Amtsstelle führt umfassende Untersuchungen über die landwirtschaftliche Produktion durch, die sich als Grundlage für das Anbauwerk bewährt haben und auch im Hinblick auf die notwendigen Maßnahmen zur Förderung und zur Lenkung von Erzeugung und Absatz in der Nachkriegs- und Friedenszeit von großer Bedeutung sein werden. Der Produktionskataster erhebt die allgemeinen Bedingungen, wie Klima, Boden, Gelände, Anbauverhältnisse; er beschreibt nicht allein die politischen Gemeinden als Ganzes, sondern teilt die landwirtschaftlich genützten Areale in durchschnittlich 30 bis 40 Hektaren große Flurabschnitte, die einzeln nach allen produktionstechnischen Gesichtspunkten untersucht wurden. Die Zahl der untersuchten Flurabschnitte beläuft sich für die ganze Schweiz auf ca. 50 000.
Das auf diese Weise gewonnene umfassende Unterlagenmaterial des Produktionskatasters erlaubt eine zuverlässige Grenzziehung des Berggebietes auch in den Uebergangsgebieten. Der Entwurf zu einer Abgrenzung des Berggebietes (sog. Standardgrenze) lag bereits im Frühjahr 1944 vor. Für die Abgrenzung waren folgende Gesichtspunkte maßgebend:
1. Beginn und Ende des Pflanzenwachstums im Frühjahr und Herbst. Die Dauer der Vegetationszeit richtet sich vor allem nach der Lage zur Sonne (Sonn- und Schattenseite), der Höhe über Meer und dem Auftreten von Spät- und Frühfrösten;
2. Menge der durchschnittlichen jährlichen Niederschläge und deren Verteilung auf die einzelnen Monate;
3. Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebes vom Dorf (Käserei, Schule, Nebenerwerbsmöglichkeiten usw.) bzw. von der Bahnstation, Gestaltung der Zufahrtswege.
Ermöglichen diese Gesichtspunkte kein eindeutiges Urteil, so werden weitere Faktoren berücksichtigt, die jedoch bei der Abgrenzung der Berggebiete von weniger großer Bedeutung sind, da
sie sich häufig auch in klimatisch bevorzugten und hinsichtlich Verkehrslage begünstigten Gegenden geltend machen. Als solche Faktoren kommen z. B. in Betracht: Steiles oder stark kupiertes Gelände, flachgründiger oder stark mit Steinen durchsetzter Boden, ungünstige Betriebsverhältnisse (Zwergbetriebe, mangelhafte Betriebseinrichtungen usw.).
Der Entwurf zur Standardgrenze wird in den Uebergangsgebieten an Ort und Stelle durch eine Kommission bereinigt, die aus einem eidgenössischen Experten, einem Vertreter des Kantons und einem bis zwei Mitgliedern der Gemeindebehörde besteht. Für jede Gemeinde wird ein Verzeichnis aller Betriebe aufgenommen, wobei jeder Betrieb eine Nummer erhält. Hierauf werden zunächst jene Betriebe ausgeschieden, die, nach übereinstimmender Auffassung der Kommission eindeutig zum Flachland gehören, ebenso diejenigen, die eindeutig in die Gebirgszone fallen. Die zweifelhaften Betriebe werden einzeln besichtigt und wenn möglich auf Grund einer Verständigung der einen oder andern Kategorie zugeteilt. Nach Abschluß der Besichtigungen in den Gemeinden werden die Verzeichnisse der zuständigen kantonalen Stelle sowie der Gemeindebehörde unterbreitet unter Einräumung einer Rekursfrist von 20 Tagen. Den eingegangenen Gesuchen wird im Rahmen der für die Abgrenzung festgelegten Grundsätze und Gesichtspunkte entsprochen.
Ein solches Verfahren ist zeitraubend und umständlich, jedoch gerechter als die summarische 800 Meter-Grenze, die im allgemeinen der Verfügung Nr. 3 zugrunde liegt. Die neue Standardgrenze soll für Amtsstellen, die sich mit Maßnahmen zugunsten der Gebirgsbevölkerung zu befassen haben, als Richtlinie dienen. Sie wird von den Beteiligten gerechter empfunden als die bisherige Abgrenzung, weil sie unter Berücksichtigung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsfaktoren nach einheitlichen Gesichtspunkten festgelegt wird. Die bisherige Abgrenzung der Gebirgsgegenden soll deshalb der neuen Standardgrenze schrittweise angepaßt werden. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat sie bereits in den Kantonen Luzern, Schwyz, Ob- und Nidwalden sowie Thurgau für die Verdienstersatzordnung als maßgebend erklärt. In einer Reihe von Kantonen wird gegenwärtig der Entwurf zur Standardgrenze bereinigt, sodaß diese in nächster Zeit noch in weitern Kantonen eingeführt werden kann.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Maßgebender Lohr.
Nr. 628: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge.
Nr. 629: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädi-Nr. 630:
gung.
Nr. 631:
2. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 632: Anspruch auf Haushaltungsentschädigung.
3. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 633: Aktivlegitimation zur Rückforderung.
Nr. 634: Nachzahlungspflichtige Personen.
4. Rechtspflege.
Nr. 635: Zuständigkeit der AKL.
Nr. 636: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Nr. 637: Tatbestandsfeststellung durch die Vorinstanz.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 628-637.
In Anbetracht der Schwierigkeiten, welche die Feststellung der Trinkgeldeinnahmen im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe in jedem einzelnen Fall verursacht, wurden für die Berechnung des maßgebenden Lohnes bestimmter Arbeitnehmer-Kategorien Globalansätze festgesetzt (VW Art. 10). Statt die Globalansätze anzuwenden, kann sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer von zler Ausgleichskasse die Festsetzung eines dem tatsächlichen Einkommen entsprechenden Durchschnittslohnes verlangen, vorausgesetzt, daß das tatsächliche Durchschnittseinkommen vom Globallohn erheblich abweicht. Aber auch der Ausgleichskasse steht
die Befugnis zu, von den Globalansätzen abweichende Durchschnittslöhne festzusetzen, wenn die Globallöhne erheblich von den tatsächlichen Durchschnittseinkommen abweichen. Diese Bestimmung stellt nun aber, wie der Entscheid Nr. 628 ausführt, diese Befugnis nicht ins freie Ermessen der Kassen, sondern diese sind verpflichtet, immer dann auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen abzustellen, wenn dieses erheblich von den Globalansätzen abweicht, da der oberste Grundsatz der Beitragspflicht dahin lautet, daß die Beiträge auf dem wirklichen Arbeitseinkommen zu ent-. richten sind.
Die Entscheide Nr. 629-631 befassen sich mit dem maßgebenden Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung.
Dem Entscheid Nr. 629 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Arbeiter in einem Steinbruch war wegen chronischen Rheumatismus und Nervenschwäche arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber richtete ihm daher nur mehr einen Teil des Lohnes aus. Aus einem ärztlichen Zeugnis geht aber hervor, daß der Wehrmann zu andern Arbeiten, bei denen er nicht jeder Witterung ausgesetzt ist, voll tauglich ist. Für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung führte die AKL aus, daß auf den vor dem Einrücken verdienten Lohn abzustellen sei (VW Art. 8, Abs. 1), denn nur in diesem Umfang erleide der Wehrmann einen Lohnausfall.
Wie die AKL bereits in früheren Entscheiden (Nr. 246 und 338, ZLV 1943, S. 32 und 369) festgestellt hat und nun im Entscheid Nr. 630 erneut bestätigt, hat ein Wehrmann, der während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen in einem Dienstverhältnis stand, nur Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose.
Dem Entscheid Nr. 631 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Wehrmann verdiente als Friedensgerichtsschreiber und Vorsteher der Gemeinde-Kriegswirtschaftsstell.e so wenig, daß er es vorzog, diese Stelle aufzugeben und freiwillig in den Militärdienst einzurücken. Die Kasse setzte hierauf seine Lohnausfallentschädigung auf Grund des vordienstlichen Einkommens fest, womit er weniger bezog als ein Wehrmann, der als Arbeitsloser einrückt. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrmann und ersuchte um Ausrichtung einer höheren Lohnausfallentschädigung gestützt auf die seither eingetretene Besoldungserhöhung bei den Kriegswirtschaftsämtern. Dieses Argument konnte aber nicht berücksichtigt werden, da kein Dienstverhältnis mehr bestand. Die
AKL führte des weitern aus: Ist ein 'Wehrmann nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, mindestens Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— durchschnittlich pro Tag zu verdienen, so ist ihm auch dann die Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose auszurichten, wenn er vor seinem Einrücken gezwungenermaßen zu einem geringeren Lohn gearbeitet hat. Die AKL ging dabei von der Ueberlegung aus, daß der Arbeitswille eines Wehrmannes, der nur gezwungenermaßen zu einem niedrigern Lohn arbeitet, nicht .dadurch bestraft werden soll, daß er bei Dienstleistung weniger erhält, als ein anderer, der sich überhaupt nicht nach Arbeit umsieht -und darum als Arbeitsloser einrückt.
Wie bereits im Kreisschreiben Nr. 28 vom 19. April 1943 ausgeführt ist und nun die AKL im Entscheid Nr. 632 bestätigt, fällt der Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung dahin, wenn der Haushalt aufgelöst wird, nachdem die Ehefrau bzw. die Kinder daraus ausscheiden. Die Gewährung der Haushaltungsentschädigung für ein weiteres Jahr nach Ausscheiden der Ehefrau bzw. der Kinder findet ihren Grund darin, daß dem Ehemann nicht zugemutet werden kann, den Haushalt sofort aufzugeben. Logischerweise lebt daher auch der Anspruch auf Haushaltungsentschädigung nicht wieder auf, wenn der Ehemann innert Jahresfrist seit Ausscheiden der Ehefrau bzw. der Kinder einen neuen Haushalt gründet, nachdem er den ersten schon seit einiger Zeit aufgegeben hatte (vgl. dazu den Entscheid Nr. 417, ZLV 1944, S.69).
Im Entscheid Nr. 633 hat sich die AKL erstmals mit der Frage zu befassen, wer Schuldner der Lohnausfallentschädigung ist und wem daher auch das Rückforderungsrecht für zu Unrecht ausgerichtete Entschädigungen zusteht. Die AKL führt dazu aus, daß Schuldner der Lohnausfallentschädigung die Kasse ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Entschädigung direkt von ihr oder vom Arbeitgeber als Organ der Kasse ausgerichtet wird. Das Rückforderungsrecht für zu Unrecht bezogene Entschädigungen steht daher allein der Kasse zu.
Die Genossenschaft (OR Art. 828 ff) entsteht erst durch Eintragung in das Handelsregister, wodurch sie juristische Persönlichkeit erwirbt. Nach OR Art. 899, Abs. 3, haftet die Genossenschaft für den Schaden aus unerlaubter Handlung, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. Rechnet der Verwalter einer Genossenschaft, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 634 zu
Grunde liegt, mit der Kasse grob fahrlässig falsch ab, so hat daher die Genossenschaft die geschuldeten Beiträge nachzuzahlen. Die Frage der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Genossenschaft (OR Art. 916) ist dabei nicht von .der AKL zu untersuchen. Der Entscheid Nr. 635 bringt einen weiteren Beitrag, welche Fragen tatsächlicher Natur sind und daher von den Schiedskommissionen endgültig entschieden werden müssen. Im Entscheid Nr. 636 erteilte die AKL dem Gesuchsteller Wiederherstellung der Beschwerdefrist, da er sich durch ärztliches Zeugnis ausweisen konnte, daß er krank und dadurch nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Da die AKL an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, sofern sie nicht aktenwidrig oder willkürlich sind (GRAK Art. 8), muß der Tatbestand von der Vorinstanz klar und eindeutig abgeklärt sein, ansonst die AKL über die Beschwerde nicht entscheiden kann und den Fall zur Abklärung .des Sachverhalts zurückweisen muß (Entscheid Nr. 637).
Nr. 628.
Die Kassen sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Lohnersatzbeiträge auf dem wirklichen Arbeitseinkommen zu erheben, wenn die gesetz-
lichen Globalansätze den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen (VW Art. 10, Abs. 4).
Nachdem der Revisor anläßlich einer Kontrolle festgestellt hatte, daß das Einkommen des Servierpersonals des Bahnhofbuffets von L. die in VW Art. 10 festgelegten Globalansätze erheblich übersteigt, forderte die Kasse den Pächter des Restaurants auf, für die Zukunft die Lohnersatzbeiträge auf dem tatsächlichen Einkommen zu entrichten, umfassend den Bar- und Naturallohn, eventuelle Nebeneinnahmen wie Gratifikationen usw. und 8 bis 10% der Einnahmen als Trinkgelder.
Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Weisung der Kasse als mit den gesetzlichen Vorschriften und der Praxis der AKL übereinstimmend erklärte, erhebt der Rekurrent Beschwerde vor der AKL und macht geltend, es sei richtig, daß das Einkommen seines Servierpersonals die in VW Art. 10 genannten Globalansätze etwas übersteige; es handle sich aber nicht um Durchschnittseinkommen, denn das Jahr 1945 habe außerordentliche Verhältnisse gebracht; einzig eine eingehende Kontrolle könne feststellen, ob das tatsächliche Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Ansätze erheblich übersteige, weshalb der angefochtene Entscheid jedenfalls voreilig sei. Die AKL heißt die Beschwerde gut und hebt die Kassenverfügung mit folgender Begründung auf:
Die Kasse hat auf Grund einer Kontrolle den Beschwerdeführer verpflichtet, ab Mai 1945 die Beitragspflicht auf dem effektiven Erwerbseinkommen seines Servierpersonals zu erfüllen mit dem Hinweis, daß dieses die ge-
setzlichen Globalansätze erheblich übersteige. O•b diese Betrachtungsweise zutrifft oder nicht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Diese Feststellung wird erst anhand der vom Beschwerdeführer monatlich zu erstellenden Abrechnungen über die Einnahmen eines jeden einzelnen Angestellten möglich sein. Ueberschreiten die tatsächlichen Durchschnittseinkommen die Globalansätze erheblich, so ist die Kasse nach VW Art. 10, Abs. 4, berechtigt, die Beiträge auf dem tatsächlichen Erwerbseinkommen einzufordern, da die Lohnersatzbeiträge grundsätzlich auf der tatsächlichen Arbeitsentschädigung geschuldet sind. Die vom Gesetzgeber aufgestellten Globalansätze sind nur ein Hilfsmittel, um den Kassen die Festsetzung des für die Beitragspflicht maßgebenden Lohnes bei Arbeitnehmerkategorien mit schwankendem Einkommen zu erleichtern. Wenn der Gesetzgeber in VW Art. 10, Abs. 4, ausführt: «Weichen in einem •bestimmten Betrieb die erzielten Durchschnittseinkommen von den Globalansätzen erheblich ab, so kann die Kasse von sich aus für einzelne Arbeitnehmer entsprechende Durchschnittslöhne festsetzen», so heißt das nicht, daß die Erhebung der Beiträge nach den Globalansätzen oder auf dem effektiv bezogenen Erwerbseinkommen dein Belieben der Kassen' anheimgestellt sei. Die Kasse ist vielmehr v erpflicht e t, die Lohnersatzbeiträge auf dem wirklichen Arbeitsentgelt einzufordern, wenn die gesetzlichen Globalansätze den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden.
Nun ist es nach den Akten höchst wahrscheinlich, daß die Durchschnittseinkommen der Angestellten des Beschwerdeführers die Globalansätze von VW Art. 10, Abs. 1, ganz erheblich übersteigen. Mit Sicherheit kann dies aber erst beurteilt werden, wenn feststeht, welche Einkommen die Angestellten haben. Erst dann kann geprüft werden, ob die Voraussetzung «erheblicher» Uebersteigung der Globalansätze erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, der Kasse alle nötigen Aufschlüsse zur Berechnung der wirklichen Einkommen zu geben und alle verlangten Akten vorzulegen. Sollte er sich weigern, so kann die Kasse nach VW Art. 27 ff. zur Einschätzung schreiten. Der Entscheid der Schiedskommission ist daher dahin abzuändern, daß der Beschwerdeführer verpflichtet ist, soweit möglich die genaue Abrechnung der Einkommen der Angestellten vorzulegen; sofern eine ziffermäßige Abrechnung nicht erfolgen kann, ist nach allgemeiner Erfahrung abzuschätzen. Gestützt auf das Ergebnis hat dann die Kasse ihre Verfügung zu treffen. Die getroffene Verfügung entbehrt der Bestimmtheit.
(Nr. 1233 i. Sa. A. Oyex vom 10. November 1945)
Nr. 629.
Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit zur Erfüllung seiner dienstvertrag-
lichen Pflichten nicht mehr fähig, ohne aber für andere Arbeiten untauglich zu sein, und erhält er während der Dauer der Krankheit nur einen gekürzten
Lohn, so hat er bei Leistung von Militärdienst nur Anspruch auf Lohnausfall-
entschädigung nach Maßgabe des gekürzten Lohnes (VW Art. 8, Abs. 1).
Der Beschwerdeführer war 19 Jahre Werkmeister in einem Steinbruch, Er bezog im Jahre 1944 zunächst ein Gehalt von Fr. 580.—, den die Arbeitgeberin wegen Krankheit ab 1. Oktober 1944 auf 65% (Fr. 377.—) und ab 1. Januar 1945 auf 50% (Fr. 290.—) herabsetzte. Weil der Beschwerdeführer im
Jahre 1944 während längerer Zeit die Arbeit aussetzen mußte, kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis.
Am 31. März 1945 rückte der Rekurrent freiwillig in den Militärdienst ein. Die Kasse berechnete die Lohnausfallentschädigung nicht auf dem bis zum 30. September 1944 verdienten vollen Monatslohn von Fr. 580.—, sondern auf dem während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken durchschnittlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 480.90.
Der Wehrmann ficht den Entscheid der Schiedskommission an, weil diese seine Beschwerde gegen die Kassenverfügung mit der Begründung abwies, die Kasse habe eine für den Rekurrenten günstige Lösung getroffen, die sie aus prozessualen Gründen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern könne. Der im März 1945 verdiente Lohn von Fr. 290.— wäre für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebend gewesen. Der Beschwerdeführer verlangt auch vor der AKL, daß seine Lohnausfallentschädigung auf Grund eines Lohnes von Fr. 580.— pro Monat berechnet werde. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die vom Gesetzgeber in VW Art. 8 aufgestellten Vorschriften zur Berechnung der Lohnausfallentschädigung beruhen auf dem Gedanken, daß der Wehrmann während seiner Dienstleistung das Erwerbseinkommen, das er im letzten Monat oder in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken durchschnittlich erzielt hatte, auch weiterhin bezogen hätte. Trifft diese Voraussetzung in einem bestimmten Falle nicht mehr zu, so entbehrt diese Rechtsvermutung ihrer sachlichen Grundlage und kann daher zur Festsetzung des für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes nicht mehr ohne weiteres angewandt werden.
Im vorliegenden Falle hat die Kasse mit Recht nicht auf den Monatslohn von Fr. 580.— abgestellt. Aus dem von der AKL zur Abklärung des Tatbestandes eingeholten Arztzeugnis geht hervor, daß der Beschwerdeführer zwar eine Stelle in einem Büro voll ausfüllen kann, wegen chronischen Rheumatismus und Nervenschwäche aber für seine bisherige Tätigkeit als Werkmeister, die er durch Kündigung des Arbeitgebers verloren hat, auch in Zukunft nicht mehr tauglich ist. Außerdem erklärt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Oktober 1945 an die AKL, er habe sich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1945 ohne Erfolg um eine Stelle bemüht und leiste daher ab 31. März 1945 freiwillig Militärdienst. Es ist deshalb als ausgeschlossen zu betrachten, daß der Beschwerdeführer bei Nichteinrücken in den Militärdienst wieder Fr. 580.— pro Monat hätte verdienen können. Wenn ihm die Kasse die Lohnausfallentschädigung auf einem Monatslohn von Fr. 480.— berechnete, so stellt dies ein Entgegenkommen dar. Die Frage, ob entsprechend der Auffassung der Schiedskommission die Lohnausfallentschädigung auf dem im Monat März 1945 verdienten Lohn von Fr. 290.— zu berechnen gewesen wäre, oder ob der Beschwerdeführer als Arbeitsloser hätte betrachtet werden sollen, kann dahin gestellt bleiben, weil ihre Bejahung in beiden Fällen zu einer unzulässigen reformatio in peius führen würde.
(Nr. 1257 i. Sa. E. Klauser vom 16. November 1945)
Nr. 630.
War ein Wehrmann während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken nur vierzehn Tage in einem Dienstverhältnis tätig, so ist ein durch-
schnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— als maßgebender Lohn der Berechnung der Lohnausfallentschädigung zu Grunde zu legen (VW Art. 8, Abs. 3).
Der Beschwerdeführer gab seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schriftenmaler im Juni 1944 auf. Für die vom 5. Juli 1944 bis 5. Januar 1945 freiwillig geleisteten Diensttage bezog er gemäß AVEO Art. 13bi. Verdienstausfallentschädigung, nachher Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose von Fr. 7.20 im Tag. Vom 19. bis 31. Mai 1945 war er zu einem Stundenlohn von Fr. 2.20 in Stellung und rückte am 11. Juni 1945 in den Dienst ein. Da Kasse und Schiedskommission die Lohnausfallentschädigung erneut auf Fr. 7.20 festsetzten, erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde mit dem Hinweis auf seine vordienstliche 14-tägi,ge Tätigkeit als Schriftenmaler. Die AKL weist •die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Kasse hat den Beschwerdeführer mit Recht ab Januar 1945 der Lohnersatzor•dnung unterstellt und ihm die Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose ausgerichtet, weil er Ende Juni 1944 seinen Betrieb aufgegeben und nach sechs Monaten weder eine neue selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen hatte (AVEO Art. 13 bi> und Art. 3).
Vor dem Einrücken am 11. Juni 1945 verdiente der Beschwerdeführer als Schriftenmaler in unselbständiger Stellung wohl Fr. 2.20 in der Stunde, aber nur in der Zeit vom 19. bis 31. Mai 1945 anläßlich einer Ausstellung. Dieser Lohn kann nicht als Grundlage für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung dienen, weil nach VW Art. 8, Abs. 3, bei Wehrmännern mit Anspruch auf Haushaltungsentschädigung, die während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen in einem Dienstverhältnis standen, ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.— angenommen werden muß, was eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 7.20 im Tag ergibt. Aus der auf Verlangen der AKL vom Beschwerdeführer gegebenen Auskunft geht auch hervor, daß seine 14-tägige Tätigkeit den Charakter einer bloßen Aushilfsarbeit hatte, sodaß es sich umsoweniger rechtfertigt, zur Berechnung der Lohnausfallentschädigung darauf abzustellen; er behauptet übrigens selbst nicht, daß er bei Nichteinrücken mehr als durchschnittlich Fr. 240.--- im Monat hätte verdienen können. Der Entscheid •der Schiedskommission ist daher richtig.
(Nr. 1258 i.Sa. J. Benz vom 12. November 1945)
Nr. 631.
Muß ein Wehrmann, der auf Grund seiner Fähigkeiten mindestens einen durchschnittlichen Tagesverdienst von Fr. 7.— bzw. Fr. 8.— erzielen könnte (VW Art. 8, Abs. 3), durch äußere Umstände gezwungen, zu einem geringere
Lohn arbeiten, so hat er gleichwohl Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von 2 Kindern. Vor dem Einrücken war er Friedensgerichtsschreiber und Vorsteher der Kriegswirt-
schaftsstelle der Gemeinde R. Wegen ungenügender Bezahlung gab er diese Stellen auf und leistete vom 27. Juli 1943 bis 10. Mai 1945 ununterbrochen Militärdienst. Auf Grund des vordienstlichen Gesamtlohnes von Fr. 189.18 im Monat (Fr. 110.— als Funktionär des Kriegswirtschaftsamtes und Fr. 79.18 als Friedensgerichtsschreiber) richtete ihm die Kasse bis zum 1. November 1944 eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 5.15 und nachher von Fr. 5.70 im Tag aus.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Beschwerde vor der Schiedskommission, indem er geltend machte, er beziehe nur deshalb weniger als ein Arbeitslaser, weil er als Kriegswirtschaftsangestellter außerordentlich schlecht bezahlt worden sei; da die Besoldung bei den Kriegswirtschaftsämtern des Kantons X. verbessert worden sei und nun für ihn Fr. 297.— im Monat betragen würde, verlangte er, daß die Lohnausfallentschädigung auf Grund dieses Monatslo.hnes festgesetzt werde.
Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Lohnerhöhung bei den Kriegswirtschaftsangestellten könne bei der Festsetzung der Lohnausfallentschädigung des Beschwerdeführers nach der Praxis der AKL nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer die Stelle beim Kriegswirtschaftsamt vor dem Einrücken aufgegeben habe. Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent Beschwerde bei der AKL, welche diese aus folgenden Gründen gutheißt:
Die AKL ist von ihrer bisherigen strengen Praxis, wie sie dem Entscheid der Schiedskommission noch zugrunde liegt, schon in einem früheren, nicht publizierten Entscheid insofern abgewichen, als sie zur Berechnung der Lohnausfallentschädig.ung Art. 8, Abs. 3, der Verbindlichen Weisungen auch dann anwendbar erklärte, wenn ein Wehrmann mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten mindestens den nach dieser Bestimmung für Arbeitslose geltenden maßgebenden Lohn von Fr. 7.— bzw. Fr. 8.— im Tag verdienen könnte und vor dem Einrücken nur gezwungenermaßen zu einem geringem Lohn gearbeitet hat.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer war Friedensgerichtsschreiber, versah die Rationierungsstelle einer Gemeinde und gab die beiden Stellen wegen ungenügender Entlöhnung auf, um ab 27. Juli 1943 Militärdienst zu leisten. Die Lohnausfallentschädigung ist ihm daher wie für Arbeitslose nach VW Art. 8, Abs. 3, zu berechnen, bis zum 1. November 1944 auf Grund eines maßgebenden Lohnes von Fr. 7.—, nachher von Fr. 8.—.
(Nr. 1191 i. Sa. J. Tinguely vom 1. Oktober 1945)
Nr 632. Gibt ein Wehrmann seinen Haushalt, aus dem die Ehefrau ausgeschieden ist, auf, so fällt sein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung dahin. Der Anspruch lebt nicht deswegen auf, wenn er innerhalb Jahresfrist einen neuen Haushalt gründet, sofern nicht die Ehefrau oder Kinder darin leben (VW Art. 7, Abs. 4).
Der Rekurrent beschwert sich vor der AKL, weil .die Schiedskommission in Uebereinstimmung mit der Kassenverfügung. sein Begehren um Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung für die vom 14. Dezember 1942 bis 14. Januar 1943 geleisteten Diensttage abwies mit der Begründung, der Wehrmann habe nach der Trennung von seiner Ehefrau im März 1942 seinen Haushalt nicht
weitergeführt, sondern die Gemeinde B. verlassen und in X. Wohnsitz genommen. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Der Entscheid der Schiedskommission ist im Ergebnis richtig. Ihre Ausführungen müssen jedoch dahin ergänzt werden, daß ein Wehrmann, aus dessen Haushalt die Ehefrau ausgeschieden ist, beim Wohnungswechsel nur dann den Anspruch auf Haushaltungsentschädigung verliert, wenn er den bisherigen Haushalt am neuen Wohnsitz nicht mehr weiterführt. Der Wohnungswechsel an sich ist ohne Bedeutung (vgl. den Entscheid Nr. 352, ZLV 1943, S. 406).
Den Erhebungen des kantonalen Arbeitsamtes ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach seiner Uebersiedlung nach X. im März 1942 während 5 Monaten kein Logis mehr bewohnte, sondern nur zwei Zimmer gemietet hatte. Unter diesen Umständen kann von der Weiterführung des bisherigen eigenen Haushaltes nicht mehr gesprochen werden. Durch die Tatsache, daß der 'Wehrmann ab 24. September 1942 wieder eine Wohnung bezog, lebte der Anspruch auf Haushaltungsentschädigung nicht wieder auf (vgl. den Ent• scheid Nr. 230, ZLV 1942, S. 413).
(Nr. 266 i. Sa. E. Addor vom 12. September 1945)
Nr. 633.
Der Arbeitgeber hat die Lohnausfallentschädigung nur an Stelle der Kasse
auszuzahlen (LEO Art. 4, Abs. 1; ALEO Art. 4, 6 und 37). Das Rückforde-
rungsrecht für zu Unrecht ausgerichtete Entschädigungen steht daher der Kasse zu (Vfg. Nr. 41, Art. 2, Abs. 1).
Der Wehrmann M. bezog für geleistete Diensttage sowohl von der Kasse direkt wie • von seinem früheren Arbeitgeber, dem Beschwerdeführer, eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 57.20. Als die Kasse den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückforderte, erhob der Wehrmann Beschwerde, indem er geltend machte, er habe zwar zweimal denselben Betrag erhalten, sei aber nicht der Kasse, die zu Recht die Entschädigung ausgerichtet habe, sondern seinem frühern Arbeitgeber gegenüber rückerstattungspflichtig. Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Beschwerde guthieß, beschwert sich der Arbeitgeber vor der AKL mit dem Hinweis, die Abrechnung der Kasse mit der Bemerkung «Direktzahlung an M.» habe ihn irrtümlicherweise veranlaßt, diesem den Betrag von Fr. 57.20 auszuzahlen; die Rückforderung der Kasse gegenüber M. bestehe daher zu Recht. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Der Wehrmann M. erklärt selbst, daß er von seinem früheren Arbeitgeber den Betrag von Fr. 57.20 als Lohnausfallentschädigung entgegengenommen habe, obwohl er bereits durch die Kasse für die fragliche Zeit entschädigt worden sei. Er ist daher zur Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages verpflichtet.
Gemäß Art. 2, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 wird die Rückerstattung von der Kasse verfügt und richtet sich gegen die rückerstattungspflic htigen Per s o n e n. Ob die Kasse selbst oder der Arbeitgeber dem Bezüger irrtümlicherweise die Lohnausfallentschädigungen ausbezahlt hat, ist nicht von Bedeutung, denn der Arbeitgeber richtet die Entschädigungen nur an Stelle
1( 0
der Kasse aus. Die Schiedskommission hat daher zu Unrecht der Kasse ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber dem Wehrmann M. abgesprochen.
(Nr. 1242 i. Sa. J. Trier vom 10. November 1945)
Nr. 634. Da eine Genossenschaft für den Schaden aus unerlaubten Handlungen
haftet, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht, so hat sie, wenn diese Person mit der Kasse grobfahrlässig falsch abrechnet, neben den Arbeitgeber-
auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen. (Nr. 1201 i. Sa. Landwirtschaftliche Konsumgenossenschaft Basadingen
vom I. Oktober 1945)
Nr. 635. Die Frage, wie lange ein Wehrmann an Diensttagen bei seinem Arbeitgeber gearbeitet hat (VW Art. 13ter, Abs. 1), ist tatsächlicher Natur und daher von der Schiedskommission endgültig zu entscheiden (LEO Art. 16, Abs. 3).
Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Beschwerde gegen die Rückforderung der Kasse für zu Unrecht bezogene Entschädigungen im Betrage von Fr. 235.50 mit der Beg:ündung abwies, die gesamte vom Wehrmann während des Aktivdienstes im Betriebe seines Arbeitgebers zugebrachte
Zeit sei als Arbeit im Zivilberuf zu würdigen, weil seine leitende Stellung auch die Besprechungen mit dem Geschäftsherrn und den übrigen Angestellten
als Arbeit erscheinen lasse, erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde. Er macht geltend, er habe in Anwendung von VW Art. 13 'er, Abs. 1, nach seinen Berechnungen nur Fr. 75.30 zuviel bezogen, weil er trotz einer Präsenz-
zeit von 1 bis 1V Stunden im Geschäft nicht mehr als 20 Minuten pro Tag tatsächlich gearbeitet habe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Frage, wie lange der Beschwerdeführer an Diensttagen bei seinem Arbeitgeber gearbeitet hat, ist tatsächlicher Natur und von der Schiedskommission für die AKL, die nach LEO Art. 16, Abs. 3, nur Rechtsfragen zu beurteilen hat, in verbindlicher Weise entschieden worden. Wenn die Schiedskom-
mission in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Schlusse kam, daß
die vom Beschwerdeführer im Betriebe seines Arbeitgebers während des Dienstes zugebrachte Präsenzzeit als Arbeitszeit zu gelten habe, kann ihr Entscheid weder aktenwidrig noch willkürlich genannt werden. Der Beschwerdeführer• hat daher der Kasse Fr. 235.50 zurückzuerstatten.
(Nr. 1244 i. Sa. H. Wittwer vom 10. November 1945)
Nr. 636. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist zu gewähre», wenn ein Beitragspflichtiger während dieser Zeit nach einem ärztlichen Zeugnis krank und dadurch nicht in der Lage war, Beschwerde zu führen (OG Art. 35, Abs. 1). Weil der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keine Abrechnung über ausbezahlte Taglöhne eingereicht hatte, erließ die Kasse am 20. Dezember 1944
eine Veranlagungsverfügung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich im Auftrag des Rekurrenten am 10. Januar 1945 der Gemeindeschreiber, hernach am 31. Januar 1945 der Rekurrent selbst. Kasse und Schiedskommission wiesen die Beschwerde ab, letztere mit der Begründung, die Beschwerdefrist zur Anfechtung einer Veranlagungsverfügung betrage nach VW Art. 27 bis , Abs. 1, 10 Tage; am 30. Dezember 1944 sei die Frist abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde des Rekurrenten vom 31. Januar 1945 nicht mehr eingetreten werden könne. Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde, welche diese aus folgenden Gründen gutheißt:
Auf Anfrage der AKL bestätigt der Arzt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. bis 31. Dezember 1944 wegen Grippeerkrankung bettlägerig und zu ernsthaften schriftlichen Arbeiten nicht fähig war. In Berücksichtigung dieses ärztlichen Zeugnisses ist die in der Veranlagungsverfügung. vom 20. Dezember 1944 genannte Frist von 10 Tagen wiederherzustellen, weshalb die am 10. Januar 1945 im Auftrage des Rekurrenten von der Gemeindekanzlei erhobene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht zu betrachten ist.
(Nr. 1236 i. Sa. M. Mitterer vom 10. November 1945)
Nr. 637.
Da die AKL nur Fragen grundsätzlicher Natur zu entscheiden hat (LEO Art. 16, Abs. 3), ist der Tatbestand von der Kasse und der Schiedskommission klar und eindeutig festzustellen; ansonst die AKL den Fall zu neuer Behandlung zurückweisen muß.
(Nr. 1262 i. Sa. J. Harder vom 12. November 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsübersicht.
Nr. 543: Unterstellung eines Vertreters.
Nr. 544: Unterstellung eines Kunstmalers.
2. Beitragspflicht.
Nr. 545: Natur der Beiträge.
Nr. 546: Mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe: Lehrlinge.
Nr. 547: Begriff des Doppelbetriebes.
Nr. 548: Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe und nebenberuflich ge-
führter Gewerbebetrieb.
Nr. 549: Beitragspflicht eines Kollektivgesellschafters.
Nr. 550: Formelle Voraussetzung für die Herabsetzung des persönlichen
Beitrages.
3. Rechtspflege.
Nr. 551: 13eschwerdelegitimation.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 543-551.
Nach Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 44 gelten Handelsreisende, Vertreter usw. nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie kein festes Gehalt beziehen und für die Unkosten aus ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst aufkommen, sowie außerdem entweder über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen oder mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, es sei denn, daß sie andere Tatsachen nachweisen, die unzweideutig für ihre selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Im Entscheid Nr. 543 unterstellte die AKV einen Vertreter, der die ersten beiden Voraussetzungen, dagegen keine der beiden letztgenannten erfüllte, trotzdem als Selbständigerwerbenden der Verdienstersatzordnung, da er auch noch Geschäfte auf eigene Rechnung abschloß, was unzweideutig für seine selbständigerwerbende Tätigkeit spricht. Man kann sich aber fragen, ob der Vertreter im vorliegenden Fall nicht auch ohne dieses Moment der Verdienstersatzordnung hätte unterstellt werden müssen. Der Vertreter benützt das einzige Zimmer, das ihm zur Verfügung steht, nicht nur als Büro, sondern auch als Schlafraum. Wie die AKV im vorliegenden Entscheid nun selbst antönt und in ihrem früheren Entscheid Nr. 479 (ZLV 1945, S.243) ausdrücklich ausgesprochen hat, ist auch ein solches Zimmer, sofern es über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, als Gewerbebetrieb anzusprechen, sodaß jener Beschwerdeführer als Gewerbetreibender mit Betrieb behandelt wurde. Dementsprechend wäre es daher auch als «eigene Geschäftsräumlichkeit» im Sinne von Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2, zu behandeln.
Jeder Selbständigerwerbende untersteht grundsätzlich der Verdienstersatzordnung, sei es als Gewerbetreibender, Landwirt oder Angehöriger eines liberalen Berufes. Erfüllt daher ein Kunstmaler die in AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. e, aufgestellten Voraussetzungen für die Unterstellung als Angehöriger eines liberalen Berufes nicht (Entscheid Nr. 544), so ist er als Gewerbetreibender zu behandeln. Der Unterschied in der Unterstellung als Gewerbetreibender oder als Angehöriger eines liberalen Berufes spielt bezüglich der Beitragspflicht keine Rolle, sondern erhält erst hinsichtlich der Anspruchsberechtigung seine praktische Bedeutung, wenn der Wehr-
mann keinen Betrieb besitzt (vgl. dazu die Ausführungen in ZLV 1946, Heft 1, S. 42).
Wie bereits der Entscheid Nr. 8 (ZLV 1941, S. 33) ausgeführt hat, sind die Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung keine Steuern, sondern öffentlich-rechtliche Abgaben, d. h. Geldleistungen, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser unterworfenen wirtschaftlichen Individuen fordert. Bei der Definition der Steuer tritt noch hinzu, daß die Geldleistungen zur Deckung des Finanzbedarfes erhoben werden. Zur Frage, ob eine Beitragsschuld durch Schuldübernahme von einem Rechtssubjekt auf das andere übergehen könne, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 545 zu Grunde lag, können aber doch die Grundsätze der Steuerrechtswissenschaft zu Hilfe gezogen werden. Darnach kann ein Steuerpflichtiger seine Steuerpflicht einem Dritten auf .dem Wege der Schuldübernahme nur dann übertragen, wenn diese Möglichkeit einer Steuersukzession im betreffenden Steuergesetz ausdrücklich vorgesehen ist, was
z. B. im neuen bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 30. Mai 1944 nicht der Fall ist. Da eine ähnliche Bestimmung aber auch der Lohn- und Verdienstersatzordnung unbekannt ist, können geschuldete Beiträge nicht Gegenstand einer Schuldübernahme bilden (vgl. dazu auch die Ausführungen von Blumenstein, System des Steuerrechts, 1945, S. 1,3 und 173).
Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe unterstehen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Bezugsberechtigung der Lohnersatzordnung. Gemäß Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4, sind Streitigkeiten über diese Bestimmungen aber von der AKV zu entscheiden. Sie hat daher in diesem Gebiet auch Fragen aus dem Gebiete der Lohnersatzordnung zu behandeln. Dies ist hier vorgekommen (Entscheid Nr. 546).
Wie schon die AKL festgestellt hat (Nr. 432, ZLV 1944, S. 146) und nun auch die AKV im Entscheid Nr. 546 betont, ist bei Lehrlingen für die Bemessung der Beiträge nur der Barlohn maßgebend. Ob überhaupt ein Lehrverhältnis vorliegt, ist dabei nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung abzuklären. Darnach ist nur dann ein schriftlicher Lehrvertrag abzufassen (OR Art. 325, Abs. 1), wenn . der Betriebsinhaber nicht zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt über den Lehrling ist. Andernfalls genügt die schriftliche Mitteilung an die zuständige kantonale Behörde, die innert sechs Wochen seit
Beginn des Lehrverhältnisses gemacht werden muß. Des weitern stellt die AKV fest, was schon die AKL getan hat (Nr. 469, ZLV 1944, S. 294), daß maßgebend für die Berechnung der Beiträge der tasächlich ausgerichtete Lohn ist. Stimmen daher Buchungen und ausbezahlte Löhne nicht überein, so ist auf die tatsächlich ausgerichtete Arbeitsentschädigung abzustellen, sofern diese belegt werden kann.
Der Entscheid Nr. 547 bringt einen Beitrag zum Begriff des Doppelbetriebes. Nach Art. 4, Abs. 3, der Verfügung Nr. 48 gelten Betriebe, die einem andern Berufszweig angehören als der Hauptbetrieb als Doppelbetriebe, sofern darin mindestens eine Arbeitskraft voll beschäftigt wird. Dabei muß auch ein Doppelbetrieb die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Betriebes im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 2, erfüllen, d.h. es müssen besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden sein. Im Entscheid Nr. 547 handelte es sich um ein Kleidergeschäft, das in verschiedenen Ateliers Kleiderstücke umändert und Maßkonfektionskleider herstellt. Hier unterschied die AKV einerseits zwischen dem Umändern und Anpassen von Konfektionskleidern, welchen Betrieb sie noch zum Hauptbetrieb, dem Kleiderverkaufsgeschäft, rechnete, da er nur Hilfsfunktionen für dieses ausübt, und anderseits der Herstellung von Maßkonfektionskleidern, welchen Betrieb sie als Doppelbetrieb betrachtete, da er eine selbständige Produktion darstellt. Dabei gelten Doppelbetriebe, welche unter sich wieder dem gleichen Berufszweig angehören, zusammen als nur ein Betrieb, sodaß dafür nur ein besonderer Beitrag zu entrichten ist.
Im Entscheid Nr. 506 (ZLV 1945, S. 360) verlangte die AKV für das Vorliegen .eines nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbes (AVEO Art. 6, Abs. 2) die Erfüllung von zwei Voraussetzungen, einer positiven, bestehend im innern Zusammenhang des Nebengewerbes mit dem Landwirtschaftsbetrieb und einer negativen, wonach im Nebengewerbe keine Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt werden darf. Aus dieser Ueberlegung gelangte sie zum Schluß, daß ein Schuhgeschäft mangels eines innern Zusammenhangs mit dem Landwirtschaftsbetrieb nicht ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe darstellen könne. Im Entscheid Nr. 548 wird von der AKV ein innerer Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb und dem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe nicht gefordert, was auch der Praxis des Bundesamtes entspricht. Die AKV behandelte diesen Fall auf
Grund folgender Grundsätze: Betreibt ein hauptberuflich tätiger Landwirt neben seinem Landwirtschaftsbetrieb noch ein Gewerbe, so hat er dafür grundsätzlich den vollen persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende zu entrichten (AVEO Art. 40, Abs. 3). Wird in diesem Gewerbe aber keine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt, so schuldet er nur einen besondern Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende (AVEO Art. 6). Es muß also nicht untersucht werden, ob zwischen dem Landwirtschafts- und dem Gewerbebetrieb ein innerer Zusammenhang besteht oder nicht, sondern es wird allein darauf abgestellt, ob eine Arbeitskraft beschäftigt wird.
Nach Handelsregistereintrag nicht vertretungsbefugte Kollektivgesellschafter haben keinen persönlichen Beitrag zu entrichten, wie die AKV im Entscheid Nr. 549 feststellt. Dagegen unterstehen sie der Lohnersatzordnung, wenn sie im Betriebe der Gesellschaft tätig sind und dafür ein Entgelt beziehen. Des weitern wird darin ausgeführt, daß naturgemäß nur diejenigen Entschädigungen eines Kollektivgesellschafters der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen, die tatsächlich Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 420, ZLV 1944, S. 102).
Dem Entscheid Nr. 550 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Herabsetzungsgesuch eines Beitragspflichtigen wurde sowohl von der Kasse als auch von der Schiedskommission abgewiesen, da es entgegen den Weisungen der Kasse nicht im Doppel, sondern nur in einfacher Ausfertigung eingereicht wurde. Dazu stellt die AKV folgendes fest: Da die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung Sache des Bundes ist, können die Kantone nur Ordnungsvorschriften aufstellen, deren Durchführung sie aber nicht mit materiell-rechtlichen Sanktionen erzwingen können. Es geht daher nicht an, im vorliegenden Fall bei Einreichung nur eines Exemplares des Herabsetzungsgesuches dieses abzuweisen. Die Kasse kann höchstens den Beitragspflichtigen nochmals auffordern, ein weiteres Exemplar einzureichen und ihm gegebenenfalls eine Ersatzvornahme auf seine Kosten androhen.
Beschwerdeberechtigt in der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind grundsätzlich die von einer bestimmten Kassenverfügung betroffenen Personen, sei es nun ein Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ein Selbständigerwerbender oder ein Wehrmann. In bestimmten Fällen (LEO Art. 4, Abs. 2, und VEO Art. 17, Abs. 3) steht das Be-
schwerderecht auch den Angehörigen des Wehrmannes bzw. deren gesetzlichen Vertretern zu. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist damit nicht nur ein Handlungsfähiger (mündig und urteilsfähig nach ZGB Art. 13), wie dies für die Anhebung einer Klage im Zivilprozeßrecht, unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, notwendig ist. Da auch eine unmündige oder entmündigte Person Militärdienst leisten kann, ist es möglich, daß auch sie einen Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung geltend zu machen hat. Dagegen muß die Urteilsfähigkeit immer Voraussetzung der Beschwerdeführung sein (Entscheid Nr. 551), da das Recht zur Beschwerdeführung in den Fällen der Lohn- und Verdienstersatzordnung immer ein Recht darstellt, das Wirkungen auf das Vermögen des Beschwerdeführers hat und ihm somit nicht um seiner Persönlichkeit willen zusteht (ZGB Art. 19, Abs. 2). Der Urteilsunfähige dagegen vermag durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen wie z. B. der Antrag des wegen Urteilsunfähigkeit Bevormundeten auf Aufhebung der Vormundschaft (ZGB Art. 433, Abs. 3).
Nr. 543.
Ein Vertreter, der kein festes Gehalt bezieht und für die Unkosten aus seiner Tätigkeit selbst auskommt, untersteht auch dann der Verdienstersatzordnung, wenn er sein Büro zugleich als Schlafraum benützt und einen Arbeitnehmer nur nebenberuflich beschäftigt, sofern er auch Geschäfte auf eigene Rechnung abschließt (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2).
Der Beschwerdeführer stand in einem festen Anstellungsverhältnis zur Firma G. Auf den 1. Januar 1943 übernahm er die Vertretung dieser sowie von drei weiteren Firmen. Nach den eingelegten Verträgen erhält er weder ein Fixum noch Spesenvergütungen, sondern wird für seine Tätigkeit allein in Form von Provisionen entschädigt. Da sein Begehren um Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung von der Kasse und seine hiergegen erhobene Beschwerde von der Schiedskommission abgewiesen wurde, rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV. Er macht im wesentlichen geltend, daß er kein festes Gehalt beziehe und für sämtliche Unkosten selbst aufkomme. Dagegen gibt er zu, daß das Zimmer, das ihm als Bureau dient, auch als Schlafraum benützt wird, und daß er regelmäßig einen Arbeitnehmer nebenberuflich beschäftige. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Die Einteilung der Vertreter, Handelsreisenden und Agenten in Selbständig- und Unselbständigerwerbende bietet gewisse Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber hat für deren Unterstellung eine besondere Verfügung erlassen. Nach der heute geltenden Regelung (Verfügung Nr. 44 vom 13. März 1944) sind Handelsreisende, Agenten, Vertreter, Kommissionäre, Mäkler usw. Personen, die außerhalb der Geschäftsräume der von ihnen vertretenen Fir-
men, aber auf deren Rechnung, Geschäfte jeglicher Art vermitteln oder abschließen oder Inkassi besorgen. Diese Personen sind der Lohnersatzordnung unterstellt, sofern sie nicht nachweisen, daß sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben. Als Selbständigerwerbende gelten sie nur dann, wenn sie kein festes Gehalt beziehen und für die Unkosten aus ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst aufkommen sowie außerdem entweder über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen oder mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen. Es wird nicht bestritten, daß der Rekurrent bis Ende 1944 in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den vertretenen Firmen stand und daher zu Recht der Lohnersatzordnung unterstellt worden war.
,Ende 1944 wurden seine Verhältnisse zu den vertretenen Firmen neu geregelt. Auf Grund dieser Verträge erhält der Beschwerdeführer weder ein Fixum noch eine Spesenvergütung, sondern es wird ihm lediglich eine Provision ausgerichtet. Der Rekurrent arbeitet aber auch eigene Entwürfe für neue Apparate aus und läßt diese durch Dritte auf eigene Rechnung ausführen. Er verfügt über einen Raum, der ihm als Bureau dient und in dem sich das nötige Mobiliar, wie Schreibmaschinentisch und Schreibmaschine, Zeichentisch usw. befindet. Wegen der herrschenden Wohnungsnot konnte keine größere Wohnung gemietet werden, und dieser Raum muß daher auch als Schlafraum benützt werden. Der Beschwerdeführer beschäftigt einen Arbeitnehmer nebenberuflich. Dies würde allein nicht genügen, daß der Rekurrent nach Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 44 als Selbständigerwerbender gelten könnte, weil dieser Arbeitnehmer voll beschäftigt sein müßte. Es sprechen nun aber verschiedene andere Tatsachen für eine selbständige Erwerbstätigkeit, insbesondere die Tatsache, daß er auf eigene Rechnung Apparate herstellen läßt. Aus den eingelegten Verträgen mit den vertretenen Firmen geht ein Abhängigkeitsverhältnis nicht hervor. Ein als Bureau eingerichteter Raum ist vorhanden und es darf in der gegenwärtigen Zeit der Wohnungsnot nicht allzusehr Gewicht darauf gelegt werden, daß dieser Raum auch als Schlafzimmer dient.*) Es darf nicht übersehen werden, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers noch in der Entwicklung begriffen ist und daß mehr Merkmale für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
(Nr. 1356 i. Sa. F. Scherer vom 7. November 1945)
Nr. 544. Ein hauptberuflich selbständigerwerbender Maler, der sich nie an einer schweizerischen Nationalausstellung oder an einer als gleichwertig anerkannten Ausstellung mit Jury beteiligte (AVEO Art. 3bIs , Abs. 1, lit. e), untersteht als Gewerbetreibender der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 3).
Der Beschwerdeführer ist Kunstmaler und wurde mit Verfügung vom 18. Januar 1945 rückwirkend auf den 1. Mai 1944 als 'Gewerbetreibender und nicht als Angehöriger eines liberalen Berufes der Verdienstersatzordnung unterstellt, weil er sich nie an einer schweizerischen Nationalausstellung oder an einer als gleichwertig anerkannten Ausstellung beteiligt hatte. Als sich der Rekurrent gegen die Unterstellung beschwerte, wurde er von der Schiedskommission abgewiesen. In der Beschwerde an die AKV macht er geltend, er sei
*) Vgl. dazu den Entscheid Nr. 479, ZLV 1945, S. 243.
kein Gewerbetreibender, sondern ein Künstler. Als solcher sei er von der Verdienstersatzordnung nicht erfaßbar, weil er die Voraussetzungen des Art. 2 der Verfügung Nr. 25 vorn 29. Dezember 1941 *) nicht erfülle. Die AKV weist die Beschwerde u.a. aus folgenden Gründen ab:
Grundsätzlich fällt jede selbständige Erwerbstätigkeit unter die Verdienstersatzordnung und jeder Selbständigerwerbende ist nach Verdienster-
satzordnung beitragspflichtig (VEO Art. 1, AVEO Art. 3). Es ist richtig, daß
der Beschwerdeführer nicht als Angehöriger eines liberalen Berufes der Ver-
dienstersatzordnung unterstellt werden kann, weil er die Voraussetzungen von AVEO Art. 3bis nicht erfüllt (bis 31. August 1943 Art. 2 der Verfügung Nr. 25; vom 1. September 1943 bis 31. März 1944 Anhang zur Verfügung Nr. 38). Da er aber als Selbständigerwerbender tätig ist, ist auch seine Unterstellungspflicht
gegeben. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß er selbst keine Entschädigungen beziehen kann; denn die Institution der Lohn- und Verdienster-
satzordnung stellt ein Sozialwerk dar und beruht nicht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, sondern auf dem der Solidarität. (Nr. 1406 i. Sa. L. Dürr vom 14. November 1945)
Nr. 545. Geschuldete Lohn- und Verdienstersatzbeiträge können mangels anders
lautender gesetzlicher Bestimmung nicht Gegenstand eines Schuldübernahme-
vertrages bilden. Die Ehefrau eines Kassenmitgliedes, das der Kasse Beiträge schuldete, versprach diesem, seine Schuld zu übernehmen, und verpflichtete sich, ihn durch Befriedigung des Gläubigers von der Schuld zu befreien. Die Kasse erklärte sich mit dem Schuldnerwechsel einverstanden. Die AKV, die dazu Stellung zu nehmen hatte, führt folgendes aus: Bei einer materiellen Ueberprüfung hätte der Schuldübernahmevertrag
als ungültig erklärt werden müssen. Die Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung sind öffentliche Abgaben. Sie werden vom Inhaber eines un-
terstellungspflichtigen Betriebes geschuldet. Eine Uebernahme der Schuld auf dem Wege der Substitution oder Sukzession wäre nur möglich, wenn eine
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Uebertragung der Schuld auf einen
Dritten vorsehen würde (vgl. B 1 u m e n s t e i n, Handbuch des Steuerrechts,
I. Auflage, S. 111 f., 116). Da in die Lohn- und Verdienstersatzordnung keine
solche Bestimmung aufgenommen wurde, konnte die Kasse mit der Beschwerdeführerin auch keinen gültigen Schuldübernahmevertrag abschließen.
(Nr. 1408 i. Sa. L. Aschbacher vom 7. November 1945)
Nr. 546.
1. Bei Lehrlingen ist für die Bemessung der Beiträge nur der Barlohn maßgebend (VW Art. 13b11, Abs. 1; Art. 24, Abs. 1).
2. Ist der Betriebsinhaber zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt über den
Lehrling, so bedarf der Lehrvertrag nicht der schriftlichen Form. Der Be-
') Jetzt aufgehoben und ersetzt durch AVEO Art. 3 bis , Abs. 1, lit. e.
triebsinhaber hat in diesem Fall der zuständigen kantonalen Behörde innert sechs Wochen seit Beginn vom Lehrverhältnis schriftlich Kenntnis zu geben (BG vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, Art. 6 und 8).
3. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge ist der tatsächlich ausge-
richtete Lohn. Der Pflichtige kann nicht mit Buchungen behaftet werden, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nachweisbar in Widerspruch stehen.
Bei einer Revision stellte die Kasse fest, daß in der Zeit vom Mai 1944 bis September 1944 auf der vom Sohn Konrad bezogenen Lohnsumme keine Beiträge entrichtet worden waren. Die Kasse forderte daher die Beiträge nach. Die Schiedskommission wies eine hiergegen erhobene Beschwerde des Rekurrenten ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV. Er macht geltend, sein Sohn Konrad, der 18 Iahre alt sei, stehe bei ihm in der Lehre, auch wenn kein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen worden sei, und er schulde für ihn daher keine Beiträge. AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Die Schiedskommission hat in ihrem Entscheide festgestellt, die Beitragspflicht würde für den Sohn Konrad dahinfallen, wenn dieser in einem Lehrverhältnis zu seinem Vater stehen würde. Diese Auffassung ist nicht richtig. Grundsätzlich ist die Beitragspflicht auch für Lehrlinge gegeben, nur ist bei Bemessung ihres Lohnes der Barlohn allein maßgebend (VW Art. 13bis und 24). Besteht daher zwischen dem Sohn Konrad und seinem Vater ein Lehrverhältnis, so werden die Beiträge nur vom Barlohn und nicht auch vom Naturallohn geschuldet.
2. Zwischen Vater und Sohn wurde kein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen. Die Schiedskommission lehnte daher die Annahme eines Lehrverhältnisses ab. Die berufliche Ausbildung wird auf eidgenössischer Grundlage durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 geregelt. Gemäß Art. 6 dieses Gesetzes sind Lehrverhältnisse durch schriftlichen Vertrag zu regeln, außer wenn dem Betriebsinhaber die elterliche Gewalt über den Lehrling zusteht. Ist der Betriebsinhaber zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt, so hat er der zuständigen kantonalen Behörde innert sechs Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses davon schriftlich Kenntnis zu geben (Art. 8). Wie die beigelegten Schreiben ergeben, ist der Beschwerdeführer dieser Vorschrift nachgekommen. Das Zeugnis der gewerblichen Fortbildungsschule und die Erklärung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt sprechen ebenfalls für das Bestehen eines Lehrverhältnisses zwischen Vater und Sohn.
3. Für den Lehrling werden daher nur die Beiträge auf dem ausgerichteten Barlohn geschuldet. Dieser beträgt nach der Erklärung an die SUVA Fr. 20.— im Monat. Dieser Lohn dürfte wohl tatsächlich dem Sohn als Taschengeld ausbezahlt worden sein. Sollte es sich dabei aber nur um eine fiktive Buchung gehandelt haben, sodaß der Betrag dem Sohn nie zugekommen wäre, so würde auf diesem Betrag kein Beitrag geschuldet, wie die AKV bereits früher schon entschieden hat. Die Kasse hat diese Frage noch genau abzuklären.
(Nr. 1409 i. Sa. J. Steiner vom 7. November 1945)
Nr. 547.
1. Ateliers eines Kleidergeschäftes, in denen nur Kleidungsstücke umge-
ändert und angepaßt werden, gelten nicht als Doppelbetriebe, da sie dem
gleichen Berufszweig (Handel) angehören wie der Hauptbetrieb (Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3).
2. Ateliers eines Kleidergeschäftes, in denen Maßkonfektionskleider herge-
stellt werden, gelten als Doppelbetriebe, da sie nicht dem gleichen Berufszweig (Produktion und Handel) angehören wie der Hauptbetrieb (Vfg. Nr. 48, Art.
4, Abs. 3).
3. Werden in zwei räumlich getrennten Ateliers eines Kleidergeschäftes
Maßkonfektionskleider hergestellt, so gelten sie zusammen nur als ein Dop-
pelbetrieb, da sie unter sich dem gleichen Berufszweig (Produktion) angehören.
Die Beschwerdebeklagte führt neben ihrem Detailverkaufsgeschäft für Stoffe, Konfektion, Hüte, Bonneterie, Mercerie und Weißwaren zwei Schneiderinnen-, ein Maßkonfektions- und ein Modesatelier. In diesen Ateliers werden Hüte und Kleidungsstücke abgeändert und Maßkonfektionskleider hergestellt. Unter besonderer Leitung, aber mit zum Teil gleichem Personal besteht noch eine räumlich getrennte Couture-Abteilung. Mit Verfügung vom 13. August 1945 unterstellte die Kasse die Schneiderinnen-, das Maßkonfektions- und das Modes-Atelier der Verdienstersatzordnung und verlangte für
sie rückwirkend ab 1. Mai 1944 als Doppelbetriebe zwei monatliche Beiträge
von je Fr. 1.50. Die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Schiedskommission gutgeheißen, indem sie annahm, die verschiedenen Ateliers seien unentbehrliche Bestandteile des Konfektionszweiges des Modehauses. Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Bechwerde bei der AKV. Es macht geltend, die Maßkonfektions- und Couture-Abteilung gehörten nicht zum Handel, sondern zur Produktion, und
da für sie besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden seien, müßten sie als Doppelbetriebe gelten. Es sei aber nur ein Doppelbetriebsbeitrag geschuldet, weil beide Ateliers dem gleichen Berufszweig ange-
hörten. Die Beschwerdebeklagte ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Das Bundesamt nimmt selber an, die Modes- und Schneiderinnen-Ateliers seien, soweit sie Hüte, resp. Kleidungsstücke nur abändern und an-
passen, nicht Doppelbetriebe im Sinne der Verdienstersatzordnung. Streitig ist daher nur noch, ob die Maßkonfektionsabteilung und das Couture-Atelier als Doppelbetriebe zu gelten haben.
2. Doppelbetriebe im Sinne der Verdienstersatzordnung sind Betriebe, die
einem andern Berufszweig angehören als der Hauptbetrieb, sofein darin min-
destens eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt wird
(Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3). Die Couture-Abteilung und das Maßkonfek-
tions-Atelier sind in besondern Räumlichkeiten untergebracht, und es sind für
sie auch besondere Betriebseinrichtungen vorhanden. Damit sind die Voraus-
setzungen für das Vorhandensein eines Betriebes erfüllt (AVEO Art. 10 bis. Abs. 2); denn auch Doppelbetriebe müssen überhaupt Betriebe im Sinne der Verdienstersatzordnung sein, damit für sie ein Beitrag geschuldet wird. Der
Hauptbetrieb gehört zum Handel, während in den Ateliers Kleidungsstücke angefertigt, also produziert werden. Sie gehören daher einem andern Berufs-
zweig an als der Hauptbetrieb.
3. Obschon auch das Couture- und das Maßkonfektionsatelier in ver-
Möglichkeit, als die Beschränkung der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft im Handelsregister aufheben zu lassen. Ein Gesellschafter ohne Vertretungsbefugnis kann aber nur dann als Unselbständigerwerbender betrachtet werden, wenn er zur Gesellschaft in einem Dienstverhältnis steht, d. h. wenn er im Betrieb gegen einen Bar- oder Naturallohn arbeitet oder wenn er mitarbeitendes Familienglied ist. Diese zweite Möglichkeit bietet sich im Falle des Beschwerdeführers. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß er die Gesamtheit seiner Vorbezüge als Anteil am Reingewinn bezeichnet, denn vom Standpunkt der Lohnersatzordnung aus muß zum mindesten ein Teil dieser Vorbezüge als Entschädigung für geleistete Arbeit betrachtet werden. Der Bruder Michel bezieht wahrscheinlich deshalb nichts, weil er nicht im Betrieb arbeitet. Im übrigen entspricht die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung der Rechtsprechung der AKL (vgl. die Entscheide Nr. 53 und 123, ZLV 1941, S. 86 und 314; Nr. 466, ZLV 1944, S. 291) .
2. Dagegen ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß nicht alle seine Vorbezüge als Entschädigungen betrachtet werden können, die der Beitragspflicht unterliegen. Diese besteht jedenfalls nicht auf jenem Teil, der eine Verteilung des Reingewinnes darstellt. Die Kasse hat die entsprechenden Beträge der Entschädigungen und des Reingewinnes zu schätzen, soweit sie der Gesellschaftsvertrag nicht selbst unterscheidet. Um diese Einschätzung gerecht vorzunehmen, muß die Kasse außer der Bedeutung des Gesellschaftsanteiles auch das Gehalt, das einem fremden Angestellten für die gleiche Arbeit hätte ausgerichtet werden müssen, sowie die Gefahr für das investierte Kapital und die Gewinne, die normalerweise zu erwarten gewesen wären, in Rechnung stellen.
Der Hinweis des Bundesamtes auf OR Art. 558, Abs. 2, wonach jedem Gesellschafter für seinen Kapitalanteil mangels vertraglicher Abrede Zinsen von 4% ausgerichtet werden dürfen, ist nicht zutreffend, denn diese Vergütung ist nicht identisch mit dem Reingewinn. Sie kann sogar ausgerichtet werden, wenn der Kapitalanteil sich infolge Geschäftsverluste vermindert hat. Der Reingewinn dagegen kann den Umständen entsprechend höher sein als 4%, auch wenn der Gesellschaftsvertrag selbst nichts über die Bezüge und den Reingewinn enthält.
(Nr. 1375 i. Sa. A. Slatkine vom 7. November 1945)
Nr. 550. Die Kassen haben Gesuche betreffend die Herabsetzung des persönlichen Beitrages auch dann zu behandeln, wenn diese entgegen ihren Weisungen nur in einem Exemplar eingereicht werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 3). Weisungen
der Kassen, wonach Herabsetzungsgesuche in mehreren Exemplaren einzurei-
chen sind, haben nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift.
Der Beschwerdeführer und sein Sohn sind Inhaber eines Betriebes zum Bau von Sägen. Vom 1. September 1943 bis 31. August 1944 wurde der persönliche Beitrag für jeden von ihnen auf Fr. 3.— herabgesetzt. Auf Weisung der Kasse forderte sie die Zweigstelle auf, bis zum 31. März 1945 ein neues Herabsetzungsgesuch einzureichen, ansonst der Beitrag vom 1. Januar 1945 auf Fr. 5.— pro Teilhaber festgesetzt werden müßte. Der Beschwerdeführer erneu-
erte rechtzeitig das Gesuch, reichte es aber nur in einem Exemplar ein. Eine Aufforderung der Zweigstelle, ein zweites Formular auszufüllen, faßte er dahin auf, dieses Doppel sei für seinen eigenen Gebrauch bestimmt und leitete es nicht an die Kasse weiter. Mit Verfügung vom 7. Juni 1945 setzte die Kasse mit Wirkung ab 1. Januar 1945 die monatlichen Beiträge für jeden Teilhaber auf Fr. 5.— fest. Eine Beschwerde an die Schiedskommission wurde abgewiesen, weil das Herabsetzungsgesuch nicht in brauchbarer Form eingereicht worden sei. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
Eine Herabsetzung des persönlichen Beitrages kann nur gewährt werden, wenn das Gesuch auf dem vorgeschriebenen Formular bei der Ausgleichskasse eingereicht wird (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 3). Wenn die Kasse vorschreibt, daß die Gesuche im Doppel eingereicht werden müssen, so handelt es sich hiebei nur um eine Ordnungsvorschrift.
Die Sanktion, daß das Gesuch bei Fehlen des Doppels gar nicht berücksichtigt wird, wäre übrigens bundesrechtlich unzulässig; denn darüber können nicht die Kantone befinden, und überdies wäre es ein übertriebener Formalismus. Wenn eine Kasse findet, sie habe ein Doppel unbedingt nötig., dürfte sie in der Aufforderung an den Gesuchsteller, das Doppel noch beizubringen, höchstens bemerken, daß es sonst auf seine Kosten erstellt werde, ohne andere Rechtsnachteile anzudrohen. Nach Angabe des Zweigstellenleiters hit der Beschwerdeführer rechtzeitig, wenn auch nur in einfacher Ausfertigung, das Gesuch eingereicht. Die Abweisung des Herabsetzungsgesuches wegen Fehlens eines Doppels bedeutet eine Rechtsverweigerung.
(Nr. 1381 i. Sa. J. Oertle und Sohn vom 7. November 1945)
Nr. 551.
Auf die Beschwerde eines urteilsunfähigen Rekurreuten tritt die Aufsichtskommission nicht ein.
Aus der Begründung:
Der Beschwerdeführer stand wegen der Begehung gemeinrechtlicher Delikte in Strafuntersuchung. Ein psych.iatrisches Gutachten stellt fest, daß er an Psychopathie und höherem Schwachsinn leidet, was einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichkommt. Durch Beschluß des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes wurde daher die Untersuchung wegen Unzurechnungsfähigkeit aufgehoben. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig ist. Urteilsfähigkeit ist aber zur selbständigen Beschwerdeführung notwendig, da es sich nicht um die Wahrung höchstpersönlicher Rechte handelt. Auf die Beschwerde, die denn auch äußerst verworren ist, kann deshalb nicht eingetreten werden.
(Nr. 1348 i. Sa. H. Schüpbach vom 7. November 1945)
Urteil eines Zivilgerichtes.
Auflösung des Dienstverhältnisses und Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Sparguthaben, das der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer auf ein besonderes Sparheft anlegt.
Ein Arbeiter, der die ihm zugewiesene, für ihn gesundheitsschädliche Arbeit (im Wasser auszuführen) nicht weiter verrichten konnte, und der seine Arbeitsstelle nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ohne Kündigung verlassen hatte, erhob Anspruch auf das Sparguthaben, welches die Firma auf den Namen der Arbeiter auf separaten Sparbüchlein angelegt hatte. Auf Grund der von der Firma aufgestellten Bestimmungen wurden diese Sparhefte für eine Arbeiterfürsorge eröffnet, zu welchem Zwecke die Firma alljährlich, soweit das Geschäftsergebnis es gestattet, eine nach ihrem freien Ermessen bestimmte Summe zuwendet. Die Sparhefte lauten deshalb nur auf den Namen der Arbeiter und sind von der Firma gesperrt. Das Sparheft tritt erst in das Verfügungsrecht des Arbeiters, zu dessen Gunsten es lautet, wenn er 25 Jahre bei der Firma beschäftigt war und sofern er zu gleicher Zeit das 50. Lebensjahr zurückgelegt hat, spätestens aber nach dem vollendeten 60. Altersjahr. Diese Voraussetzungen sind bei dem Arbeitnehmer, der im vorliegenden Falle Klage erhoben hat, nicht vorhanden. Inhezug auf eine frühere Aufhebung des Dienstverhältnisses erklärt Art. 5 der oben erwähnten Bestimmungen, daß der Arbeiter jede Anwartschaft auf die Spareinlage verliere, vorausgesetzt, daß die Auflösung nicht ohne Verschulden des Arbeiters durch die Firma erfolgt.
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Sparheft wären somit nur dann nicht untergegangen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber und zwar ohne eigenes Verschulden entlassen worden wäre. Diese Regelung ist im vorliegenden Falle deshalb gesetzlich stoßend, weil der Arbeitgeber, der selber kein Interesse an der Auflösung des Dienstverhältnisses hatte, den Arbeitnehmer durch sein kategorisches Verlangen, die bisherige für ihn gesundheitsschädliche Arbeit auch nach seiner Genesung wieder aufzunehmen, zur Aufhebung des Dienstverhältnisses gezwungen hat. Damit bringt sich der Arbeitnehmer ungewollt um die Anwartschaft auf die streitigen Ersparnisse, während ihm der Arbeitgeber durch ein verständnisvolles Verhalten nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch die im Sparheft liegenden Reserven für spätere Zeiten hätte erhalten können. Insofern kann der Richter nicht umhin zu erklären, daß der Zwang, den der Arbeitgeber dem Arbeiter antun wollte, nicht mit Treu und Glauben im Einklang steht und daß er es bedauert, in Anbetracht der klaren Bestimmungen über die Arbeiterfürsorge dieser Firma, nicht zu einem andern, dem vorliegenden Spezialfall angepaßteren Schluß zu kommen. Es wäre zu begrüssen, wenn der Arbeitgeber Wege fände, um den Arbeitnehmer doch freiwillig angemessen zu entschädigen.
(Urteil des Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Glarus als Einzelrichter vom 22. Juni 1945)
*) Vgl. Arbeitsrechtliches Mitteilungsblatt des BIGA, XIII.
Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten.
Kleine Anfrage Pugin.
(Anerkennung für geleisteten Aktivdienst)
Am 6. Juni 1945 reichte Nationalrat Pugin folgende Kleine Anfrage ein:
«1. Gedenkt der Bundesrat den Soldaten und Hilfsdienstpflichtigen eine Belohnung oder ein Andenken am Ende des Aktivdienstes zukommen. zu lassen?
2. Was gedenkt er für die Soldaten und Hilfsdienstpflichtigen zu tun, welche im Dienste eine dauernde Schädigung ihrer Gesundheit erlitten haben, ebenso für die Witwen und besonders für die Waisen derjenigen Wehrmänner, die während des Aktivdienstes gestorben sind?
Was die geschuldete Dankbarkeit gegenüber Soldaten und Hinterbliebenen von Soldaten, die im Dienste des Landes gestorben sind, anbelangt, so brachte die Erfahrung in den Mobilmachungsjahren 1914/18 eine schwere Enttäuschung. Man hatte rasch vergessen, und es gehörte natürlich nicht zum guten Ton, daß Interessierte an ihre geleisteten Dienste erinnerten.
Es wäre zu bedauern, sollte sich am Ende des derzeitigen Aktivdienstes ein Gleiches wiederholen.
Die «Vereinigungen mobilisierter Wehrmänner» haben die eidg. Behörden eingeladen, ein «Statut für mobilisierte Wehrmänner» auszuarbeiten, das unsern Soldaten ermöglicht, ein kleines aber bleibendes Entgelt zu erhalten für die großen Opfer, welche sie während ihres Ablösungsdienstes auf sich genommen haben (Bevorzugung bei öffentlichen Anstellungen usw.). Ist ferner eine Urkunde oder eine Belohnung entsprechend der Dienstleistung, oder beides zusammen, vorgesehen?
Was diejenigen Soldaten und Hilfsdienstpflichtigen anbelangt, die im Dienste des Landes einen bleibenden gesundheitlichen Schaden davongetragen haben, so verdienen sie voll und ganz die Sorge des Bundesrates.
Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um sie zu entschädigen und ihnen einen bleibenden Schutz zu sichern, den sie in jeder Hinsicht verdienen?
Könnte ihnen nicht ein besonderes Abzeichen überreicht werden, das ihrem Opfer öffentliche Aufmerksamkeit und ihnen selbst in jeder Lage die Achtung ihrer Mitbürger sichern könnte?
Wie gedenkt endlich der Bundesrat die Hilfe für Witwen und Waisen unserer Wehrmänner zu verstärken und ihnen bleibenden Schutz zu sichern?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 9. Oktober wie folgt:
«Der Bundesrat hat die Frage einer Anerkennung an die Wehrmänner des Aktivdienstes in Form einer Urkunde, Denkmünze oder eines Ehrensoldes eingehend geprüft. Da der General jedem Wehrmann, der mehr als 30 Tage Aktivdienst geleistet hat, eine künstlerisch wertvolle Anerkennungsurkunde zukommen läßt, fällt eine gleiche Maßnahme des Bundesrates dahin, ebenso eine
Denkmünze, die ebenfalls nur ein Andenken darstellen könnte. Die Zuerkennung eines Ehrensoldes widerspräche den Grundsätzen des schweizerischen Wehrsystems; die Leistung einer verfassungsmäßigen Pflicht bedarf keiner nachträglichen Belohnung. Dagegen soll ein Bedürfnis nicht bestritten werden, denjenigen Wehrmännern und ihren Familien durch eine Sonderleistung zu helfen, die durch den Aktivdienst in Not geraten sind, aber auch solchen, die an ihrer Gesundheit Schaden gelitten haben, aber trotz der Leistungen der Militärversicherung nicht aus ihrer Notlage befreit werden können.
Aus diesen Ueberlegungen hat der Bundesrat eine Lösung in Aussicht genommen, die den tatsächlichen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen scheint: In dem Entwurf zu einem Bundesratsbeschluß über die vorläufige Finanzierung von Sozialmaßnahmen in der Nachkriegszeit, welcher den Bundesratsbeschluß über die Aufbringung der Mittel für Lohnausfallentschädigung an Wehrmänner sowie für die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenfürsorge vom 7. 10. 41 ersetzen soll, wurde eine Bestimmung aufgenommen, wonach aus den sich auf den 30. 9. 45 im Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung ergebenden Saldos ein noch genauer zu bestimmender Betrag von einigen Millionen Franken der schweiz. Nationalspende überwiesen werden soll.
Der Bundesrat bejaht damit die Notwendigkeit einer erweiterten Hilfe an . die in Not geratenen Wehrmänner des Aktivdienstes 1939/45")
Kleine Anfrage Guinand.
(Befreiung vom Nachholungsdienst)
Am 17. September 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Kleine Anfrage ein:
«Wehrmänner, welche die Mobilisation von 1914-1918 und ebenfalls die von 1939-1945 mitgemacht haben, sind zur Zeit zum Nachholungsdienst aufgeboten, weil sie vom Ablösungsdienst dispensiert worden waren, nachdem sie mehr als 1000 Diensttage geleistet und das 50. Altersjahr überschritten hatten.
Nachdem der Krieg nun beendigt und der Aktivdienst eingestellt ist, scheint es, daß der Bundesrat zu ihren Gunsten eine Ausnahme machen könnte.
Ist der Bundesrat bereit, das eidg. Militärdepartement zu ermächtigen, diese Wehrmänner vom Nachholungsdienst sofort zu befreien?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 16. November 1945 wie folgt:
«Gemäß der vom Chef des eidg. Militärdepartementes anläßlich der Behandlung verschiedener Interpellationen und Postulate betreffend Diensterleichterungen in der Uebergangszeit abgegebenen Erklärung wurden die zuständigen Kdt. und Dienststellen angewiesen, daß ab 10. Oktober 1945 Wehrmänner, die das Landsturmalter (48 Jahre) hinter sich haben, grundsätzlich nicht mehr aufgeboten werden diiden. Ausnahmen sollen nur in Fällen zulässig sein, die keine andere Lösung zulassen (z. B. Entladen von Minenobjekten).
Dabei hat es die Meinung, daß im Einklang mit frühern Weisungen als Wehrmänner im Landsturmalter auch diejenigen zu betrachten sind, die in-
folge einer sanitarischen Untersuchung vorzeitig in diese Altersklasse versetzt wurden.
Damit ist der Anregung des Fragestellers Rechnung getragen worden.»
Kleine Anfrage Beck.
(Transportgutscheine für Rekruten)
Am 4. Oktober 1945 reichte Nationalrat Beck folgende Kleine Anfrage ein:
«Den Militärdienstpflichtigen wird auf 30 Diensttage ein Transportgutschein beim Antritt eines Urlaubes ausgehändigt. Die Rekruten genießen weder
diese Erleichterung noch die Leistungen der Wehrmannsausgleichskasse während
der ganzen Dauer der Rekrutenschule.
Ist der Bundesrat bereit, in Zukunft auch den Rekruten wenigstens die Reise in den großen Urlaub mit einem Transportgutschein zu erleichtern, da viele dieser jungen Leute für die Beschaffung der notwendigen finanziellen Reisemittel oft schwer zu kämpfen haben?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 27. November 1945 wie folgt:
«In seiner Antwort auf die Kleine Anfrage Ruoß vom 28. September 1945, welche die gleiche Frage zum Gegenstand hat, legte der Bundesrat die Gründe dar, die zu einer Ablehnung des Begehrens um Abgabe von Transportgutscheinen an Rekruten für Urlaubsreisen geführt haben.
Wenn trotz der vermehrten Leistungen der Lohnausgleichskassen Rekruten nicht über die nötigen Mittel für die Reise in den Urlaub verfügen, was unter Umständen bei größeren Entfernungen des Waffenplatzes vom Wohnorte der Fall sein könnte, so soll nach den administrativen Weisungen für Schulen und Kurse bedürftigen Rekruten der einmalige Besuch der Angehörigen durch Verabfolgung von Unterstützungen aus der Haushaltungs- oder der Ueberschußkasse ermöglicht werden.»
Kleine Mitteilungen.
Arbeitsdetachemente für die Landesverteidigung.
Durch Beschluß des Bundesrates vom 18. Januar 1946 wird der Bundesratsbeschluß vom 15. Dezember 1939 über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung auf den 31. März 1946 außer Kraft gesetzt. Vom Inkrafttreten des erstgenannten Beschlusses bis zur Aufhebung der Arbeitsdetachemente können arbeitslose Schweizerbürger im Alter von 19-60 Jahren, die bei einem Arbeitsamt angemeldet sind und denen keine andere Arbeit zugewiesen werden kann, nur mehr freiwillig in Arbeitsdetachementen beschäftigt werden.
Neue Textausgabe.
Zu Beginn dieses Monats ist die vierte Textausgabe der geltenden Erlasse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung erschienen. Sie enthält in übersichtlicher Ordnung alle am 30. November 1945 in Kraft stehenden Erlasse.
Die neue Ausgabe, die einem dringenden Bedürfnis aller mit dem Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten Instanzen entspricht, weist gegenüber der Textausgabe vom Januar 1945 nochmals einige Verbesserungen auf, die ihre Handhabung wesentlich erleichtern dürften. So sind die Artikelhinweise, welche die Zusammenhänge zwischen den einzelnen, oft in verschiedenen Erlassen zerstreuten Bestimmungen deutlich machen sollen, neu überprüft und vielfach ergänzt worden; ebenso wurde das Sachregister einer neuen Bearbeitung unterzogen und bei dieser Gelegenheit wesentlich erweitert. Zur besseren Uebersicht wurde das Sachregister, gleich wie die Erlasse zur Verdienstersatzordnung, durch Verwendung von grünem Papier kenntlich gemacht.
Die neue Textausgabe kann zum Preise von Fr. 2.10 bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.
Konferenzen und Sitzungen.
Expertenkommission für die Beihilfenordnung.
Am 21. Dezember 1945 trat in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi die Expertenkommission für die Beihilfenordnung zusammen. Zur Behandlung gelangte ein Entwurf über die Abänderung der Beihilfenordnung. Die Expertenkommission befürwortete den Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Anspruchsberechtigung, wie sie für die Gebirgsbauern gilt. Ueberdies stimmte sie einer Erhöhung der H,aushaltungszulage an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer auf Fr. 30.— im Monat zu, sowie einer Erhöhung der Kinderzulage an die Kleinbauern auf Fr. 7.50.
Nr. 3
März 1946
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung
und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Der Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Kantone an die Lohn:: und Ver,
dienstersatzordnung (S. 121). — Uebersicht über die von der Beitragspflicht be. freite* Be'riebe juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck (S. 131). — Verzeichnis der Eingaben in den eidgenössischen Räten betreffend die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 133). — Kreisschreiben des Präsidenten der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 135). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 137). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 149). — Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend den Arbeitseinsatz (S. 157). — Spruchgebühren und Rechtsöffnung (S. 161).
— Kleine Mitteilungen (S. 162).
Der Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Kantone
an die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Der Bundesrat faßte am 11. Januar 1946 einen Beschluß über die Beiträge der Kantone an die Lohnausfallentschädigungen (Verteilungsschlüssel) sowie einen Beschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung, durch den die Verteilung der Beiträge der Kantone an die Verdienstausfallentschädigungen geregelt wird. Im folgenden sollen die Vorgeschichte dieser Beschlüsse sowie ihre Grundzüge dargestellt werden.
I. Vorgeschichte.
1. Die Mittel für die Lohn- und Verdienstattsfallentschädigungen werden teilweise von der Wirtschaft, teilweise von der öffentlichen Hand aufgebracht. Die Mittel für die Lohnausfallentschädigungen sind von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern zur einen Hälfte und von Bund und Kantonen zur andern Hälfte aufzubringen. Ueber die Beiträge der öffentlichen Hand bestimmte Art. 5, Abs. 3, der Lohnersatzordnung vom 20. Dezember 1939 folgendes:
«Für die der andern Hälfte des Gesamtaufwandes gleich kommenden Beiträge aus öffentlichen Mitteln haftet der
32982121
Bund. Für einen Drittel seiner daherigen Leistungen sind ihm die Kantone rückerstattungspflichtig. Die Verteilung der Rückerstattungsquote auf die einzelnen Kantone erfolgt nach der Zahl der Unselbständigerwerbenden unter der Wohnbevölkerung, wie sie für das Jahr 1940 durch das eidgenössische statistische Amt neu festgestellt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird vorläufig auf die Zahlen der Volkszählung vom Jahre 1930 abgestellt, unter Vorbehalt der Ausgleichung nach Durchführung der Volkszählung des, Jahres 1940.»
Von den gesamten Aufwendungen für die Lohnausfallentschädigungen, die sich bis zum 31. Dezember 1944 auf Fr. 859 030 000 beliefen, haben die Kantone somit VG (rund Fr. 167 389 000) zu tragen.')
Da die Berechnung der Rückerstattungsquote auf die einzelnen Kantone nach Maßgabe der Wohnbevölkerung nicht zu einer billigen und gerechten Verteilung geführt hätte, wurde Art. 5, Abs. 3, der Lohnersatzordnung durch Art. 7, Abs. 2, letzter Satz, der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz vom 7. Oktober 1941 in der Fassung vom 9. Juni 1944 wie folgt ersetzt:
«Er (der Kantonsanteil) wird nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Verteilungsschlüssel verteilt»
Die Mittel für die Verdienstausfallentschädigungen an Wehrmänner werden im Gewerbe zur einen Hälfte von den Gewerbetreibenden und zur andern Hälfte vom Bund und den Kantonen aufgebracht. Für die Landwirtschaft wurden die Beiträge aus öffentlichen Mitteln auf drei Fünftel angesetzt. Der Anteil der Kantone beträgt einen Drittel der Aufwendungen der öffentlichen Hand. Die Kantone haben somit einen Sechstel der Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen im Gewerbe und einen Fünftel der Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen in der Landwirtschaft zu tragen. Die Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen im Gewerbe betrugen bis zum 31. Dezember
1) Bis zum Inkrafttreten der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz (1. Juli 1941) hatte der Beitrag der öffentlichen Hand jenem der Wirtschaft zu entsprechen. Die Beiträge der öffentlichen Hand überstiegen bis zum 30. Juni 1941 die ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen, weshalb die Kantone bis zum erwähnten Zeitpunkt mehr als einen Sechstel der ausbezahlten Entschädigungen zu tragen hatten.
1944 rund Fr. 120 169 000 2) und jene für die Verdienstausfallentschädigungen in der Landwirtschaft Fr. 81 885 000. Davon entfallen somit auf die Kantone rund Fr. 17 830 000 bzw. rund Fr. 20 880 000.
Der Anteil der einzelnen Kantone ist nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglieder zu berechnen. Seit dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung wurde die Rückerstattungsquote auf Grund der Zahl der landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe bzw. nach der Zahl der Selbständigerwerbenden in Landwirtschaft und Gewerbe nach Maßgabe der Betriebszählung von 1939 festgesetzt, unter Vorbehalt einer spätern Ausgleichung.
2. Gegen den Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Kantone an die Lohn- und Verdienstersatzordnung, wie er ursprünglich vorgesehen war, erhoben bald nach Inkrafttreten der Lohnersatzordnung verschiedene Kantone Einsprache. Die Landkantone konnten sich mit der Verteilung nach der Wohnbevölkerung bzw. nach der Zahl der Kassenmitglieder nicht abfinden, da ein Kanton mit vorwiegend armer Bevölkerung je Kopf unmöglich so hohe Beiträge aufbringen könne wie ein Kanton mit finanzkräftigen Einwohnern. Es dürfe auch nicht auf die Zahl der Gebirgsbauern und Kleinbauern mit kleinen Heimwesen bzw. auf die Zahl der Kleingewerbetreibenden in gleichem Maße abgestellt werden, wie auf die Zahl der Landwirte mit großen und ertragreichen Liegenschaften oder auf die Zahl der Gewerbetreibenden mit großen und leistungsfähigen Betrieben. Vielmehr müsse die Verteilung der Rückerstattungsquote nach der wirtschaftlichen und -finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone vorgenommen werden, die im Wehrsteuerertrag zum Ausdruck komme. Die Städtekantone wandten dagegen ein, daß für die Festlegung des neuen Verteilungsschlüssels in erster Linie deinographische Momente (Zahl der Wohnbevölkerung, der Berufstätigen, der Unselbständigerwerbenden) berücksichtigt werden müßten. Sollten noch weitere Faktoren herbeigezogen werden, so müßten sich diese aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung selbst ergeben oder doch mit ihr in engem Zusammenhang stehen. Es wäre hingegen abwegig, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der- Kantone abzustellen, da diese bereits in den Beiträgen der Arbeitgeber und. Arbeitnehmer und überdies bei den Leistungen des Bundes berücksichtigt werden. Insbesondere würde die Berücksichtigung des Wehrsteuerertrags
2) Ohne Musikpädagogen.
den Prinzipien der Solidarität un,d des Ausgleichs widersprechen, auf denen .die Lohn- und Verdienstersatzordnung beruhe. Die Kantonsanteile sollen deshalb nach Maßgabe der an die einzelnen Kantone ausgerichteten Entschädigungen verteilt werden.
3. Sogleich nach Erlaß der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz hatte die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds Vorkehren getroffen, um die notwendigen Unterlagen für einen neuen Verteilungsschlüssel zu gewinnen. Die Vorarbeiten konnten jedoch erst aufgenommen werden, nachdem das eidgenössische statistische Amt auf Grund einer Sonderauszählung die notwendigen bevölkerungsstatistischen Unterlagen aus der Volkszählung 1941 zur Verfügung gestellt hatte. Am 31. August 1945 unterbreitete die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds dem erweiterten Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz einen vorläufigen Bericht mit zehn Varianten für einen Verteilungsschlüssel.
Die erste Variante nimmt die Verteilung nach Maßgabe der Zahl der Berufstätigeri vor, die zweite stellt auf die Wohnbevölkerung mit Greisen und Kindern, die dritte auf die Wohnbevölkerung ohne Greise und Kinder ab, während der Variante IV der Ertrag der Wehrsteuer der ersten Periode zu Grunde liegt. Die Varianten V und VI verbinden den Faktor Wehrsteuerertrag mit den Faktoen Wohnbevölkerung und Zahl der Berufstätigen.
Variante VII stellt auf Kriterien ab, die sich aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergeben. Sie multipliziert die durchschnittliche Entschädigung je Soldtag mit der Zahl der berufstätigen Per-, sonen, wodurch die Unterschiede in der Höhe der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, die Ortsverhältnisse und die Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen berücksichtigt werden. Variante VIII nimmt die Verteilung auf Grund der in den Kantonen ausgerichteten Entschädigungen vor. Variante IX trägt dem Umstand Rechnung, daß nicht jeder Kanton gleichviel Dienstleistungen aufweist (vermehrte Beanspruchung der Grenzkantone, Kantone mit zahlreichen luftschutzpflichtigen Orten oder mit grossem Ausländerkontingent) und unterscheidet zwischen minimalen und überminimalen Soldtagen. Die letztern werden vorweg aus dem Bundesbeitrag abgegolten, während die erstem dem Verteilungsschlüssel der Variante IX zugrunde gelegt werden. Variante X nimmt die Verteilung nach Maßgabe des Gesamtbeitrages der öffentlichen Hand an die in den Kantonen ausgerichteten Entschä-
digungen vor. Auf Wunsch des Vorstandes der Finanzdirektorenkonferenz wurde noch eine Variante XI ausgearbeitet, die eine Kombination der Varianten IX und X darstellt.
Diese 11 Varianten nebst einem erläuternden Bericht der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds dienten der Plenarsitzung der Finanzdirektoren.konferenz vom 10. Oktober 1945 in Bern als Diskussionsgrundlage. Die Konferenz sprach sich mehrheitlich für die Berücksichtigung des Wehrsteuerertrages (Variante IV) bei der Aufstellung des neuen Verteilungsschlüssels aus, ohne aber abzuklären, mit welcher Variante der Faktor Wehrsteuerertrag verbunden werden soll. Im Vordergrund stand eine Verbindung der Variante IV mit der Variante X oder XI. Im weitern äußerte die Konferenz der Finanzdirektoren den Wunsch, daß die Frage der Berechnung der Soldtage durch statistische Experten abgeklärt werde. Mit dieser Aufgabe wurden Vertreter des eidgenössischen statistischen Amtes sowie der statistischen Aemter der Kantone Bern und Basel-Stadt betraut. Diese einigten sich in einer Besprechung vom 24. Oktober 1945 dahin, daß bei der Berechnung der durchschnittlichen Soldtage die Männer und Frauen schweizerischer Nationalität im Alter von 20 bis 60 Jahren zu zählen seien, und zwar die Männer mit 1/1 und die Frauen mit 1/3.
Auf Grund dieser Beratungen wurden zwei neue Schlüssel ausgearbeitet. Der erste verwendet Faktoren, die außerhalb der Lohn- und Verdienstersatzordnung liegen, wie den Ertrag der Wehrsteuer der ersten Periode und die auf die erwähnte Art berechnete Zahl der Wohnbevölkerung. Der zweite Schlüssel verwendet Faktoren, die sich aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergeben. Er stellt auf die in den Kantonen ausgerichteten Entschädigungssummen ab und berücksichtigt die Mehr- oder Minderleistungen von Soldtagen einzelner Kantone, wodurch einem Wunsche der Finanzdirektoren Rechnung getragen wird, es sei den Mehr- und Minderleistungen an Soldtagen bei der Festsetzung der kantonalen Anteile und nicht durch Einbezug in die Bundesleistung Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat in seinem Beschlusse vom 11. Januar 1946 diesem Schlüssel den Vorzug gegeben.
II. Der Verteilungsschlüssel für die Lohnersatzordnung.
Der Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die Lohnausfallentschädigungen vom 11. Januar 1946 stellt einen Aus: führungserlaß zu Art. 7, Abs. 2, der Finanzordnung für Arbeit und
Lohnersatz dar, die auf den 1. Juli 1941 in Kraft getreten war. Grundsätzlich wäre somit die Rückerstattungsquote der Kantone seit dem 1. Juli 1941 nach dem neuen Verteilungsschlüssel zu berechnen. Da dieser Schlüssel jedoch auf statistischen Grundlagen aufgebaut ist, die nur für das Jahr 1942 und die folgenden Jahre vorhanden sind, gelangt der neue Verteilungsschlüssel nur für die Zeit nach dem 1. Januar 1942 zur Anwendung (BRB Art. 1), während die Anteile der Kantone an der Rückerstattungsquote für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 31. Dezember 1941, d. h. bis zum Zeitpunkt, von welchem an die Auswertung der Zahlungsabschnitte der gelben Karten der Wehrmänner durch die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds laufend erfolgte, nach der Zahl der Unselbständigerwerbenden gemäß Volkszählung 1941 berechnet werden (BRB Art. 4, Abs. 2).
Die Berechnungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Rückerstattungsquoten der einzelnen Kantone zu verwenden sind, werden in Art. 1 des Bundesratsbeschlusses umschrieben. Als solche gelten die an die Kantone ausgerichteten Entschädigungssummen und die Zahl der Soldtage, sowie die durchschnittliche Entschädigungssumme je Soldtag.
Die Soldtage werden auf Grund der Zahlungsabschnitte der gelben Karten der Wehrmänner berechnet, die die Ausgleichskassen zu Kontrollzwecken abliefern. Die Mehr- und Minderleistungen an Soldtagen der einzelnen Kantone werden unter den Kantonen durch entsprechende Abzüge bzw. Zuschläge ausgeglichen. Für die Berechnung der landesmittleren Soldtage dient die Zahl der Wohnbevölkerung nach der Volkszählung 1941, wobei aber nur die Wohnbevölkerung schweizerischer Nationalität im Alter von 20 bis 60 Jahren berücksichtigt wird und die Männer voll und die Frauen zu einem Drittel angerechnet werden (BRB Art. 2). Durch den Ausschluß der Ausländer werden die Grenzkantone mit großen Ausländerkontingenten entlastet.
Die Umlage der Kantonsanteile ist in Art. 3 des Bundesratsbeschlusses geordnet. Je. ein Sechstel der Aufwendungen der öffentlichen Hand wird nach den Entschädigungssummen und nach den Entschädigungsbeträgen je Soldtag umgelegt, was zusammen den auf die Kantone entfallenden Drittel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Lohnausfallentschädigungen ausmacht. Wie die Kantonsanteile im einzelnen berechnet und umgelegt werden, ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.
III. Der Verteilungsschlüssel für die Verdienstersatzordnung.
Bei Erlaß der Finanzordnung für Arbeit und LohUersatz wurde davon abgesehen, Art. 9, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung, wonach der Anteil der Kantone nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglieder zu berechnen ist, abzuändern und die Aufstellung eines neuen Verteilungsschlüssels auch für die Verdienstersatzordnung vorzusehen, weil die 'Absicht bestand, die Verteilung der Rückerstattungsquote in der Verdienstersatzordnung gleichzeitig mit jener in der Lohnersatzordnung neu zu regeln. Tatsächlich ist die Lohn- und Verdienstersatzordnung inbezug auf die Verteilung der Rückerstattungsquote als Einheit zu behandeln, da sich die Frage, nach welchen Grundsätzen die Rückerstattungsquote zu berechnen ist, für die Verdienstersatzordnung in gleicher Weise stellt wie für die Lohnersatzordnung.
Die Berechnung der Rückerstattungsquote nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglied-er hätte zudem zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt. Würde auf die Zahl der Kassenmitglieder oder auf die Zahl der Betriebe abgestellt, so würden die Kantone mit zahlreichen Klein- und Gebirgsbauern, sowie Kleingewerbetreibenden gegenüber den Kantonen mit vorwiegend großen und leistungsfähigen Betrieben benachteiligt. Durch den Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung vom 11. Januar 1946 wurde deshalb Art. 9, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung in dem Sinne abgeändert, daß die Rückerstattungsquote auf 'die einzelnen Kantone für die Zeit nach dem 1. Januar 1942 nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels für die Lohnersatzordnung zu verteilen ist. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1941 ist hingegen die Rückerstattungsquote nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglieder zu verteilen. Bei dieser Gelegenheit wurde der Begriff der Kassenmitglieder genau umschrieben, da bisher darüber Unklarheit herrschte. 3) Als Kassenmitglieder gelten die Selbständigerwerbenden nach Maßgabe der Volkszählung 1941.
3) Vgl. «Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1945, S. 499 ff.
Beiträge der Kantone an die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen
Endgültige Abrechnung 1942-1944
Umlage auf Grund der Zahl der Soldtage mit Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistungen, sowie der in die Kantone ausgerichteten Entschädigungssummen.
Zahl der Soldtage
Wohn- 1)
Santene bevölkerung Mehr- (*) bzw.
tatsächlich durchschnittliche
(Maßzahl) Minder- (-) ausgeglichene geleistete je Maßzahleinheit
leistung
1 2 3 4 56
Zürich 255 961 23 082 177 90.17 849203 2 203 23 079 974 Bern 274 665 24 273 837 88.37 615640 - 492 674 24 766 511 Luzern 71 799 5 828 144 81.17 305254 645 964 6 474 108 Uri 9 877 644 680 65.27 083122 - 245 928 890 608 Schwyz 22 480 1 690 221 75.18 776690 - 336 798 2 027 019 Obwalden 6 654 514 138 77.26 750826 85 852 599 990 Nidwalden 6 018 529 518 87.98 903290 13 124 542 642 Glarus 12 028 1 222 560 101.64 283338 + 137 997 1 084 563 Zug 12 385 990 391 79.96 697618 - 126 363 1 116 754 Freiburg 51 315 4 410 238 85.94 442170 - 216 830 4 627 068 Solothurn 56 374 5 243 060 93.00 493135 + 159 823 5 083 237 Basel-Stadt 64 535 6 563 684 101.70 735259 + 744 570 5 819 114 Basel-Land 34 062 3 093 828 90.82 931125 22 461 3 071 367 Schaffhausen 19 534 1 731 197 88.62 480802 30 182 1 761 379 Appenzell A.-Rh. 15 156 1 263 456 83.56 136183 - 100 159 1 366 615 Appenzell l.-Rh. 4 194 327 183 78.01 216022 50 990 378 173 St. Gallen 94 687 8 583 364 90.64 986745 45 448 8 537 916 Graubünden 42 354 4 400 183 103.89 061245 + 581 128 3 819 055 Aargau 95 505 8 292 851 86.83 158996 - 318 824 8 611 675 Thurgau 48 488 4 128 261 85.13 984903 - 243 896 4 372 157 Tessin 49 205 5 221 939 106.12 618636 + 785 130 4 436 809 Waadt 125 133 11 832 444 94.55 894128 549 216 11 283 228 Wallis 49 086 4 895 092 99.72 480951 + 469 013 4 426 079 Neuenburg 43 230 3 938 415 91.10 374739 40 371 3 898 044 Genf 62 060 4 966 167 80.02 202707 - 629 776 5 595 943
+ 3 537 360
Schweiz 1 526 785 137 670 028 90.16 986508 137 670 028
- 3 537 360
Entschädigungen
Wohn- 2) zu Lasten d. öffentlichen Hand bevölke- Abzüge bzw. durch-
ttantone den Wehr- ausge-
rung Zuschlägefül schnittliche
männern glichene
(Maßzahl) die Mehr- Beträge durchschnittzugeflossene Summen 3)
bzw.Minder• jr Soldtag liche Beträge Summen (Spalt. 7+8) Summenanteile
leistungen (Spalt. 9:6) je Soldtag (von Spalte 9)
an Soldtagen (Spalt. 11:6)
1 2 7 8 9 10 11 1213
• Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. a/0 Fr.
Zürich 255 961 134 619 973 - 12 382 134 607 591 5.63 2224551 67 783 611 50.36 2.93 6901532 Bern 274 665120 425 566 . 2 664 420 123 089 986' 4.97 0017213 62 715 998 50.95 2.53 2290398 Luzern 71 79 27 349 686. 3 304 403 30 654 089' 4.73 4874518 15 648 530 51.05 2.41 7094370 Uri 9 877 2 524 064 1 049 607 3 573 671 4.01 2619468 1 863 852 52.16 2.09 2786051 Schwyz 22 480 6 905 796 + 1 500 039 8 405 835 4.14 6895021 4 336 945 51.59 2.13 9568006 Obwalden 6 654 2 066 991 + 376 246 2 443 237 4.07 2129535 1 271 982 52.06 2.12 0005333 Nidwalden 6 018 2 233 5031 . 60 344 2 293 847 4.22 7182930 1 160 104 51.45 2.17 4737672 Glarus 12 028 6 059 369 I - 659 123 5 400 246 4.97 9190697 2 734 709 50.64 2.52 1476391 Zug 12 385 4 844 1961. 673 748 5 517 944 4.94 1055953 2 797 697 50.70 2.50 5204369 Freiburg 51 315 18 906 143 + 1 013 265. 19 919 408 4.30 4974121 10 360 904 52.01 2.23 9194237 Solothurn 56 374 27 983 113 - 822 034 27 161 079 5.34 3264341 13 731 704 50.56 2.701370012 Basel-Stadt 64 5351 43 723 137 - 4 779 786 38 943 351 6.69 2316218 19 478 375 50.02 3.34 7309401 Basel-Land 34 062 17 186 721 - 120 245 17 066 476 5.55 6638460 8 626 379 50.55 2.80 8644815 Schaffhausen 19 534. 9 176 670 + 174 401 9 351 071 5.30 8948840 4 726 71050.55 2.68 3528076 Appenzell A.-Rh. 15 156 6 046 146 . 521 244 6 567 390 4.80 55168991 3 356 231 51.10 2.45 5871624 Appenzell l.-Rh. 4 194 1 340 406 + 227 716 1 568 122 4.14 6573129 837 502 53.41 2.21 4600196 St. Gallen 94 687 42 715 248 - 217 962 42 497 266 4.97 1477642 21 644 725 50.93 2.53 5129767 Graubünden 42 354 21 881 500 - 2 784 950 19 096 550 5.00 0333852 9 878 600 51.73 2.58 6660836 Aargau 95 5051 41 250 383 + 1 728 773 42 979 156 4.99 0800976 21 873 088 50.89 2.53 9934217 Thurgau 48 488 17 773 032 + 1 144 622 18 917 65414.32 6846908 9 709 419 51.32 2.22 0738870 Tessin 49 205 26 644 278 - 3 860 589,, 22 783 693 5.13 5152989 11 624 181 1 51.02 2.61 9941719 Waadt 125 133 60 635 364 - 2 721223 58 114 141 5.15 0488938 29 635 798 51.00 2.62 6535420 Wallis 49 086 24 196 803 - 2 2341961 21 962 607 4.96 2091051 11 414 58551.97 2.57 8938378 Neuenburg 43 230' 21 576 138 - 213 1381 21 363 000 5.48 0440959 10 783 379 50.48 :2.76 6356408 Genf 62 069 28 640 086 + 3 986 796 32 826 882 5.86 6193061 16 448 155 50.11 2.93 9299953
+ 18 425 624
Schweiz 1 526 785 717 104 312 717 104 312 5.208862977 364 463 154 50.82' 2.64 7367472
-16 425 624
2129
Kantons b e i t r ä g e (1/3 der Leistungen der öffentlichen Hand)
die andere Hälfte = 1/2 der
Wohn- die eine
Spalte 13 abzüglich
Kantone . bevölkerung Hälfte= 1 / 6 4)
Fr. 0.86 2455824 Insgesamt 1 (Maßzahl) der Entschädi-
(Spalten 1446) gungssumme in Beträge Summen
Spalte 11 je Soldtag (Spalten 15x6)
1 2 14 15 1617
' Fr. Fr. Fr. Fr.
Zürich 255 961 11 297 269 0.58 5994942 13 524 748 24 822 017 Bern 274 665 10 452 666 0.38 3689375 9 502 647 19 955 313 Luzern 71 799 2 608 088 0.32 6091361 2 111 151 4 719 239 Uri 9 877 310 642 0.16 3937201 146 004 456 646 Schwyz 22 480 722 824 0.18 7328179 379 718 1 102 542 Obwalden 6 654 211 997 0.17 7546842 106 526 318 523 Nidwalden 6 018 196 684 0.20 4913012 111 195 307 879 Glarus 12 028 455 783 0.37 8282371 410 271 866 054 Zug 12 385 466 283 0.37 0146360 413 362 879 645 Freiburg 51 315 1 726 817 0.23 7141294 1 097 269 2 824 086 Solothurn 56 374 2 288 617 ' 0.46 8229182 2 380 120 4 668 737 Basel-Stadt 64 535 3 246 396 0.79 1198876 4 604 076 7 850 472 Basel-Land 34 062 1 437 730 0.52 1866583 1 602 844 3 040 574 Schaffhausen 19 534 787 785 0.45 9308214 809 016 1 596 801 Appenzell A.-Rh. . 15 156 559 372 0.34 5479988 472 138 1 031 510 Appenzell 1.-Rh. 4 194 139 584 0.22 4844274 85 030 224 614 St. Gallen 94 687 3 607 454 0.38 5109059 3 288 029 6 895 483 Graubünden 42 154 1 646 433 0.41 0874594 1 569 153 3 215 586 Aargau 95 505 3 645 515 0.38 7511284 3 337 121 6 982 636 Thurgau 48 488 1 618 236 0.22 7913611 996 474 2 614 710 Tessin 49 205 1 937 364 0.42 7515035 1 896 802 3 834 166 Waadt 125 133 4 939 300 0.43 0811886 4 860 949 9 NO 249 Wallis 49 086 1 902 431 0.40 7013365 1 801 473 3 703 904 Neuenburg 43 230 1 797 230 0.50 0722380 1 951 838 3 749 068 Genf 62 060 2 741 359 0.58 7194152 3 285 905 6 027 264
Schweiz 1 526 785 60 743 859 0.44 1227912 60 743 859 121 487 718
1) Schweizer im Alter von 20 —60 Jahren; Frauen als 1/3 Einheit gerechnet.
1) Mit Differenz-Ausgleich.
3) 60 0/o der Verdienstausfallentschädigungen-Landwirtschaft und 50 0/o der Lohnausfallentschädigungen
und Verdienstausfallentschädigungen-Gewerbe. Die unterschiedlichen Prozentsätze jij Spalte 12 ergeben sich aus den ungleichen Anteilen der Verdienstausfallentschädigungen-Landwirtschaft an den gesamten Entschädigungen jedes Kantons.
4) Fr. 0.88 2455824 sind 2/3 der Hälfte des Landesmittels in Spalte 13.
Uebersicht über die von der Beitragspflicht befreiten Betriebe juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck.
Die Gesamtzahl der im Jahre 1945 gemäß Art. 6, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung von der Beitragspflicht befreiten juristischen Personen hat gegenüber dem Vorjahre wiederum leicht abgenommen. Diese Abnahme ist vor allem darauf zurückzuführen, daß seit der Partialrevision der Verdienstersatzordnung vom 5. April 1944 die Befreiung von Gewerbebetrieben nur noch in Fällen in Frage kommt, wo zwar eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird, diese aber der Beschäftigung hilfsbedürftiger Personen oder arbeitstherapeutischen Zwecken dient. In allen übrigen Fällen stellt sich die Frage der Befreiung von der Beitragspflicht nicht, da Gemeinnützigkeit in der Regel das Fehlen eines Erwerbszweckes voraussetzt. * Gegenüber den Gewerbebetrieben ist die Zahl der im Jahre 1945 befreiten Landwirtschaftsbetriebe leicht angestiegen, wobei es sich vielfach um Betriebe gemeinnütziger Anstalten handelt, die erst nachträglich der Verdienstersatzordnung unterstellt worden sind.
Vom 1. Juli 1940 bis zum 31. Dezember 1945 wurden im ganzen 621 landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe befreit, die sich auf die einzelnen Kantone sehr unterschiedlich verteilen. Währendin Nidwalden und Glarus nur je ein Betrieb und in Appenzell I./Rh. überhaupt kein Betrieb befreit wurde, weisen die Kantone Zürich und Bern mit 158 bzw. 74 die höchste Zahl der befreiten Betriebe auf. Von der Gesamtzahl der Befreiungen entfallen 416 auf das Gewerbe und 205, also rund die Hälfte, auf die Landwirtschaft. Einzig in den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Appenzell A/Rh., Tessin und Wallis übersteigt die Zahl der befreiten Landwirtschaftsbetriebe diejenige der Gewerbebetriebe um mehr als die Hälfte.
Ueber die Zahl der bis zum 31. Dezember 1945 befreiten Betriebe und ihre Verteilung auf die Kantone gibt die nachstehende Tabelle Aufschluß:
*) Vgl. «Die Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht», ZLV 1945, S. 94 ff.
Landwirtschafts- Gewerbebetriebe Total Kanton Betriebe Zürich 47 111158
Bern 22 5274
Luzern 11 2031
Uri 3 69
Schwyz 7 310
Obwalden — 22
Nidwalden 1 —1
Glarus 1 —1
Zug — 11
Freiburg 9 312
Solothurn 7 1522
Basel-Stadt 3 4245
Basel-Land 7 815
Schaffhausen 1 23
Appenzell A/Rh. 18 220
Appenzell I/Rh. — — St. Gallen 4 2327
Graubünden 7 1825
Aargau 16 2844
Thurgau 5 510
Tessin 11 920
Waadt 14 3448
Wallis 5 38
Neuenburg 4 59
Genf 2 2426
Schweiz 205 416621
Aus der folgenden Zusammenstellung geht hervor, daß die Mehrzahl der Befreiungen in das Jahr 1940 fällt. Seither hat ihre Zahl ständig abgenommen.
Landwirtschafts- Gewerbebetriebe Total Betriebe 1940 55 209264
1941 85 111196
1942 21 5273
1943 24 2650
1944 9 1221
1945 11 617
Verzeichnis der Eingaben in den eidgenössischen Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Vorbemerkungen: Seit 1939 beschäftigten zahlreiche Eingaben betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung die eidgenössischen Räte. Schon vor dem Kriege hatte sich das Parlament wiederholt mit dem wirtschaftlichen Schutz der Wehrmänner befasst (vgl. dazu ZLV 1943, S. 249 ff. und ZLV 1944, S. 1 II) Während des vergangenen Krieges bildeten hauptsächlich die Unterstellung und elie Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung Gegenstand von parlamentarischen Eingaben. Um den Ueberblick zu erleichtern, werden alle seit Kriegsbeginn eingereichten und bis Ende 1945 behandelten Motionen, Postulate usw. in einem Verzeichnis zusammengefasst, wobei jeweils auch auf die Publikation in dieser Zeitschrift verwiesen wird (die erste Zahl bedeutet den Jahrgang der Z LV, die zweite Zahl die Seite, N= Nationalrat, S= Ständerat).
Datum Name Gegenstand Erledigt Z LV
A. Motionen
5.12.39 Ilg N Lohnausfallentschädigung als Postulat
angenommen
7.12.39 1943,251 11.4.40 Moser N Lohnausgleichskassen als Postulat
8.6.40 1943,252 3.6.42 Weber N Verteilung des Volkseinkommens abgeschrieb.
28.3.45 1943,253 19.3.45 Gysler N Lohnersatz für Studenten erhebl. erklärt
28.3.45 1945,293 19.3.45 Wahlen S Lohnersatz für Studenten erhol erklärt
28.3.45 1945,293
B. Postulate
27.3.41 Moeschlin N Familienzulagen angenommen
13.6.41 1944,5 6.6.41 Moser Unterstützung der ledigen Wehrmänner angenommen
12.6.41 1943,252 5.4.43 Spühler Entschädigungen für Lohnausfall abgeschrieb.
20.9.44 1944,418 24.3.44 Boner Lohn- und Verdienstersatzordnung nach d. Kriege angenommen
20.9.44 1914,418 5.6.45 Schmid-Zürich Schicksal der Lohn- u. Verdienstersatzordnung angenommen
18.6.45 1945,294 26.9.45 Dietschi Schutz der entlassenen Wehrmänner angenommen
10.12.451946,56 26.9.45 Picot N Schutz der entlassenen Wehrmänner angenommen ,
10.12.45 r1946, 56
Datum Name Gegenstand Erledigt Z LV
C. Interpellationen
6.6.45 Dietschi N Schicksal der Lohn- u. Verdienstersatzordnung 18.6.45 1945,293 19.9.45 Wenk Hilfsmaßnahmen für Wehrmänner 26.9.45 1945,543
D. Kleine Anfragen
20.2.40 Schmid-Zürich N Lohnausfallentschädigung 1.4.40 1943,253 22.2.40 Gysler Vergünstigungen für Wehrmänner 5.4.40 1943,254 28.3.40 Quartenoud N Ortschaftsklassierung für die Auszahlung der
Lohnausfallentschädigung 31.5.40 1943,255 9.4.40 Rohr Schweizerische Rückwanderer und Lohn-
ausgleichskassen 21.5.40 1943,255 8.6.40 Quartenoud N Lohnausgleich 12.7.40 1943,256 23.9.40 Bratschi N Herbstzulage an Arbeitslose 31.1.41 1943,257 25.3.41 Moser N Lohnersatz für Ledige 21.5.41 1943,257 26.3.41 Müller-Biel N Lohnersatzordnung 9.6.41 1943,258 26.3.41 Roulet N Plan Wahlen 6.6.41 1943,259 22.9.41 Rittmeyer N Revision der Lohnausfallentschädigung 1.12.41 1943,259 30.3.44 Jost N Lohnausgleichkasse und Instruktionsdienst 2.6.44 1944,266 8.6.44 Perr6ard N. Lohnersatz für Studenten 8.9.44 1944,418 5.12.44 Häberlin N Lohnausfall bei den Industrie- und Luftschutz-
organisationen 18.6.45 1945,295 19.12.44 Giovanoli N Lohnersatzordnung für Wehrmänner 2.3.45 1945,126 19.12.44 Perr6ard N Lohnersatz für Studenten 24.9.45 1945,294 20.12.44 Roulet N Lohnausfallentschädigung an Landwirte 27.2.45 1945,127 20.12.44 Ruoss N Altersbeihilfen in Gebirgsgegenden 24.9.45 1945,544 19.3.45 Leupin N Lohn- und Verdienstausfallentschädigung 2.6.45 1945,176
300 28.3.40 Studer-
Burgdorf N Verdienstausfallentschädig. für Kleinhandwerker 4.6.45 1945,297 4.6.40 Munz N Zentraler Ausgleichfonds 24.9.45 1945,496 6.6.45 Pugin N Anerkennung für geleisteten Aktivdienst 9.10.45 1946,117 19.6.45 Guinand N Lohnausgleich für Wehrmänner 28.8.45 1945,376 26.9.45 Piot N Lohn- und Verdienstersatzordnung 3.12.45 1945,546
Kreisschreiben des Präsidenten der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung
an die
Präsidenten der Schiedskommissionen und die Vorstände der Lohnausgleichskassen.
Sehr geehrte Herren,
Die Aufsichtskommission ist immer wieder genötigt. Schiedskommissionsentscheide aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Kommissionen zurückzuweisen, weil die Tatsachen, die den Entscheiden zugrunde liegen, nicht genügend abgeklärt sind. Um unnötige Arbeit und unliebsame Verzögerungen zu vermeiden, möchte ich Sie bitten, folgende Richtlinien zu beachten:
1. Die für die Entscheidungen maßgebenden Tatsachen sollen im Erkenntnis der Schiedskommission in unzweideutiger Weise festgehalten werden, damit sie eine sichere Grundlage für den Entscheid der Aufsichtskommission abzugeben vermögen. die nur grundsätzliche Fragen zu beurteilen hat (LEO Art.16, Abs. 3).
2. Bestrittene Tatsachen sind durch Einforderung zweckdienlicher Akten und durch Abhören von Zeugen sowie durch persönliche Befragung der Parteien abzuklären; rechtsunkundige Parteien sollen aufgefordert werden, die Beweise zu erbringen, die ihnen obliegen.
3. Erhobene Akten sind, sofern sie nicht ihrer Art nach ohne weiteres als beweiskräftig gelten können, der Partei, gegen die sie beweisen sollen, zur Kenntnis zu bringen, damit sie allfällige Einwendungen dagegen erheben kann; ebenso soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, bei Zeugenabhörungen zugegen zu sein, oder nachträglich zu den Depositionen Stellung zu nehmen.
4.n Fällen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Entscheid interessiert sind, soll beiden die Möglichkeit gegeben werden, ihre Standpunkte zu wahren; die Erklärung des einen kann für den andern nicht schlechthin verbindlich sein.
5. Bei Kassenkontrollen soll das Ergebnis dem Kontrollierten vorgelegt und dessen Unterzeichnung des Protokolls verlangt werden; wenn er sich zu unterzeichnen weigert, soll vermerkt werden. weshalb es geschehen ist.
6. Die Rechtsmittelbelehrung soll nicht nur die Beschwerdefrist angeben, sondern die Parteien auch darauf aufmerksam machen, daß die Beschwerde einen klaren Antrag und dessen Begründung enthalten muß.
Lausanne, den 1. März 1946.
Achtungsvollst!
Der Präsident der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung:
J. Strebel.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Beitragspflicht.
Nr. 638: Auskunftspflicht, Mahnverfahren, Vorlage der Bücher,
2. Anspruchsberechtigung.
vgl. Nr. 643: Geltendmachung des Anspruches.
3. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 639: Zusätzliche Entschädigung: Regelmäßige Unterstützungsleistungen,
4. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nachzahlung geschuldeter Beiträge und Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 640: Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube.
Nr. 641: Erlaß der Rückerstattung: Große Härte.
Nr, 642: Erlaß der Nachzahlung: Gutgläubige Person bei Geschäftsüber-
nahme.
Nr. 643: Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen: Verjährung und
Verrechnung.
5. Rechtspflege.
Nr. 644: Zuständigkeit der Schiedskommissionen.
Nr. 645: Revision.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 638-645.
Dem Entscheid Nr. 638 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Der Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes weigerte sich, der Kasse über ausbezahlte Löhne Auskunft zu erteilen, da es sich nicht um eine Verfügung betreffend die Beitragspflicht, wofür er seine Auskunftspflicht bejahte, sondern um eine Verfügung betreffend die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung handle. Als
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verschiedene Schreiben der Kasse unbeantwortet blieben, erließ diese eine Veranlagungsverfügung. Der Beschwerdeführer verlangte von den Kassenorganen, daß sie Bücher und Belege am Ort, wo diese geführt werden, einsehen, wogegen die Kasse Auflage der Bücher am Ort des Betriebes forderte. — Dazu stellte die AKL im Entscheid Nr. 638 fest, daß ein Betriebsinhaber soweit der Kasse gegenüber auskunftspflichtig sei, als seine Angaben für die Unterstellung oder die Beitragspflicht erforderlich sind. Dabei kann es im einzelnen Falle .auch vorkommen, daß sie für die Prüfung der Frage der Unterstellung Angaben über die ausbezahlten Löhne bedarf. Des weitern führte die AKL aus, daß eine Veranlagungsverfügung im Sinne von VW Art. 27 erst dann erlassen werden darf, wenn ein richtiges Mahnverfahren mit Frist- und Nachfristansetzung durchgeführt worden ist. Im gleichen Entscheid bestätigt die AKL einen bereits in der Praxis angewendeten Grundsatz, wonach die Bücher und Belege am Ort des Betriebes zur Einsicht vorgelegt werden müssen.
Wie die AKL im Entscheid Nr. 639 ausführt, ist Voraussetzung für die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung nicht, daß die unterstützte Person längere Zeit bedürftig ist, sondern nur, daß die Unterstützungen regelmäßig geleistet werden.
Die beiden Entscheide Nr. 640 und 641 behandeln den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen. Im Entscheid Nr. 640 wird einem Wehrmann der Erlaß mangels guten Glaubens verweigert, da er im Gesuch um zusätzliche Entschädigung die eigenen Einkünfte der unterstützten Person falsch angab. Der gute Glaube kann nicht deswegen zugebilligt werden, weil die Kasse die Möglichkeit hat, die Angaben auf dem Gesuch zu überprüfen.
Im Entscheid Nr. 641 wurde der Erlaß mangels großer Härte verweigert.
Wie die AKV in ihrem Entscheid Nr. 545 (ZLV 1946, Heft 2, S. 109) ausgesprochen hat, können geschuldete Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen mangels anders lautender gesetzlicher Bestimmung nicht Gegenstand eines Schuldübernahmevertrages bilden. Anders verhält es sich bei der Geschäftsübernahme, da der bisherige Schuldner solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren für die Forderungen haftet. Verlangt daher der Schuldübernehmer für eine vor der Uebernahme entstandene Beitragsschuld, den Erlaß der Nachzahlung (Entscheid Nr. 642), so muß das Vor-
liegen des guten Glaubens in der Person des bisherigen Schuldners geprüft werden.
Mit dem Entscheid Nr. 643 verläßt die AKL ihre frühere Praxis, wonach der Arbeitgeber nicht zur Geltendmachung des Anspruches auf Lohnausfallentschädigung legitimiert war (vgl. dazu die Entscheide Nr. 93 und 124, ZLV 1941, S. 252 und 315; Nr. 176, ZLV 1942, S. 187; Nr. 344, ZLV 1943, S. 375; Nr. 556, ZLV 1945, S. 221). In Anlehnung an LEO Art. 4, Abs. 2, wonach der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung grundsätzlich nur vom Wehrmanne oder seinen Angehörigen geltend gemacht werden kann, führte die AKL in diesem Entscheid aus, daß die Anspruchsberechtigung auf den Arbeitgeber übergeht, sofern dieser dem Wehrmann während des Dienstes den Lohn oder einen Lohnanteil mindestens in der Höhe der Lohnausfallentschädigung freiwillig ausgerichtet hat. — Da bis heute nur eine Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers angenommen wurde, regelt auch Art. 6 der Verfügung Nr.41 den Untergang des Nachforderungsanspruches nur für diesen Fall. Wird nun wie im vorliegenden Entscheid dem Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Recht zur Geltendmachung von Lohnausfallentschädigung eingeräumt. so ist die Jahresfrist auf dem Wege der Rechtssprechung festzulegen. Im Entscheid Nr. 643 stellt die AKL fest, daß der Arbeitgeber Anspruch auf Nachzahlung hat ein Jahr zurück seit der ersten Geltendmachung des Anspruches.
Im Anschluß an die Praxis der AKV (vgl. dazu Nr. 81 und 99, ZLV 1941, S. 235 und 333) hat auch die AKL bisher angenommen, daß die Fristen in der Verfügung Nr. 41 Verwirkungsfristen seien, was zur Folge hatte, daß verwirkte Ansprüche natürlich nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden konnten*. Im Entscheid Nr. 643 ändert sie nun, zwar nicht ausdrücklich, aber dem Sinne nach ihre Praxis. Die Jahresfrist, bei deren ungenützten Ablauf der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen untergeht, wird nun als Verjährungsfrist behandelt. Die Wirkung der Verjährung besteht, im Gegensatz zur Verwirkung, nicht in einem Untergang der Forderung, sondern nur in der Beseitigung der Klagbarkeit oder Erzwingbarkeit der Forderung. Hat ein Wehrmann z. B. für einen Dienst im Jahre 1942 seinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nicht geltend gemacht, so ist dieser da-
- — * Vgl. «Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen der Verfügung Nr. 41», ZLV 1945, S. 49 ff.
her nach Ablauf eines Jahres seit Ende des Monates untergegangen, in dem der Wehrmann Militärdienst geleistet hat (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1). Fordert nun aber die Kasse für das Jahr 1942 Beiträge nach, so kann der Wehrmann seine Gegenforderung auf Entschädigungen, da sie ja damals noch nicht verjährt war, zur Verrechnung stellen. Umgekehrt hat die Annahme der Verjährung auch zur Folge, daß die Kasse nach Eintritt der Verjährung nicht mehr zu leisten braucht, aber noch leisten kann. Leistet sie in Kenntnis der eingetretenen Verjährung, so macht sie damit dem Wehrmann keine Schenkung, und selbst die in Unkenntnis dieser Tatsache von der Kasse erbrachte Leistung kann richt zurückgefordert werden (vgl. OR Art. 63, Abs. 2). Bei Annahme der Verwirkung hätte die Kasse die geleistete Entschädigung als zu Unrecht bezogene zurückfordern können, da der Anspruch ja gänzlich untergegangen war und keine unvollkommene Obligation mehr zurückblieb. •
Zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die VerdienstersatzOrdnung sind die kantonalen Schiedskommissionen (Entscheid Nr. 644), während die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen die Streitigkeiten betreffend die Lohnersatzordnung zu beurteilen haben. Zum Entscheid über die Herabsetzung des persönlichen Beitrages und über den Erlaß der Verdienstersatzbeiträge ist demnach die kantonale Schiedskommission zuständig.
Ob und in welchem Umfang gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission ein Revisionsbegehren zulässig ist, beurteilt sich nach dem Entscheid Nr. 645 nicht mehr wie bisher nach dem Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren vor dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern nach Art. 136 und 137 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege. Diese Aenderung der Praxis rechtfertigt sich, weil das Bundesgesetz vom 22. November 1850 nur Bestimmungen aufstellt für das Verfahren vor dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. während das neue Organisationsgesetz sowohl für die Zivilrechtspflege und die Staats- und Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht als auch für die Staats- und Verwaltungsrechtspflege durch den Bundesrat Geltung hat. Da aber die Streitigkeiten, die von den Schieds- und Aufsichtskommissionen zu entscheiden sind, verwaltungsrechtlicher Natur sind, ist die Anwendung des neuen Organisationsgesetzes auf diese Art von Streitigkeiten gegeben.
Nr. 638.
1. Der Betriebsinhaber ist gegenüber der. Kasse insoweit auskunftspflichtig, als seine Angaben für die Unterstellung eines Dienstverhältnisses unter die Lohnersatzordnung oder für die Beitragspflicht unentbehrlich sind (ALEO Art. 14, Abs. 2; VW Art, 21, Abs. 1; BW Art. 30, Abs. 2).
2. Voraussetzung einer Veranlagungsverfügung der Kasse gegenüber einem
Abrechnungspflichtigen ist, daß ein Mahnverfahren mit Frist- und Nachfrist-
ansetzung durchgeführt worden ist (VW Art. 27).
3. Bücher und Belege eines Landwirtschaftsbetriebes sind den Kassen-
organen grundsätzlich am Ort des Betriebes zur Einsicht vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes, der
von einem Verwalter geführt wird. Nachdem die Kasse anläßlich einer Kon-
trolle festgestellt hatte, daß für den dem Verwalter ausbezahlten Bar- und Naturallohn keine Beiträge entrichtet wurden, ersuchte sie mit Schreiben vom 18. November 1944 um Bekanntgabe der bisher ausbezahlten Löhne und Gehälter. In seiner Antwort vom 5. Januar 1945 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit dem Verwalter eine einfache Gesellschaft gebildet, weshalb dessen Unterstellung unter die Lohnersatzordnung nicht in Frage komme; daher bestehe auch keine Auskunftspflicht über die Lohnverhältnisse, Als auf drei weitere Anfragen die Antwort ausblieb, erließ die Kasse am 4. Juni 1945 eine formelle Veranlagungsverfügung und setzte nach Verrechnung der bereits bezahlten und bezogenen Verdienstersatzbeiträge und -entschädigungen den Nachforderungsbetrag auf Fr. 997.30 fest.
Die Schiedskommission wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde a•b mit der Begründung, das Vertragsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinem Verwalter sei nicht als einfache Gesellschaft zu quali-
fizieren; es 'bestehe zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
der Lohnersatzordnung; für die Erlaßfrage sei die Kasse zuständig; der Be-
schwerdeführer sei gehalten, seine Bücher auf dem Betrieb innert einer Frist
von 10 Tagen zu deponieren, ansonst die Ansätze der Kasse als richtig ange-
nommen und zum Beschluß erhoben würden. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid vor der AKL an mit dem
Antrag, die Nachforderung sei auf Grund der tatsächlich ausbezahlten Entschädigungen herabzusetzen, eventuell sei die Veranlagungsverfügung aufzu-
heben und die Sache zu neuer Behandlung an die Kasse zurückzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine
Pflicht gehabt, über die Bezüge des Betriebsleiters Auskunft zu erteilen, so-
lange die Vorfrage der Unterstellung nicht entschieden gewesen sei; erst wenn
von diesem Zeitpunkt an die Auskunft verweigert worden wäre, hätte die
Kasse eine Abrechnung nach Ermessen erstellen können. Die Schätzung des
an den Verwalter ausbezahlten Lohnes stimme mit den tatsächlichen Verhält-
nissen nicht überein, indem der Verwalter nicht nur Betriebsleiter, sondern
auch kriegswirtschaftlicher Experte gewesen sei. Die Rechnungsführung erfolge in A.; daß sie auf dem Betriebe erfolgen müsse, sei nirgends bestimmt;
die Kontrolle habe sich dem Betriebe anzupassen und müsse grundsätzlich da vorgenommen werden, wo die Bücher geführt und die Belege aufbewahrt werden; es sei einem Betriebsinhaber nicht zuzumuten, Bücher und Belege
bei einem Knecht zu deponieren. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Kasse verfügte Unterstellung unter die Lohnersatzordnung nicht mehr, wohl aber noch das Ausmaß der beitragspflichtigen Entschädigungen. Die Kasse hätte das Schreiben des Rekurrenten vom 5. Januar 1945, womit er das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung zwischen ihm und seinem Verwalter bestritt, als Beschwerde betrachten und an die Schiedskommission weiterleiten sollen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er sei vor der Abklärung der Unterstellungsfrage über die Bezüge nicht auskunftspflichtig gewesen, ist grundsätzlich richtig. Das Verfahren der Kasse gegenüber einem allfällig zahlungspflichtigen Bürger gliedert sich in zwei Stufen: die erste bildet die grundsätzliche Frage der Unterstellung, die zweite jene über die Höhe der Beitragspflicht. Das Kassenmitglied ist in jedem Stadium soweit auskunftspflichtig, als die Beantwortung der zur Entscheidung gestellten Frage es erfordert. Zur Entscheidung der Unterstellungsfrage sind genaue Angaben über die Höhe der ausbezahlten Löhne in der Regel nicht erforderlich. Immerhin ist es möglich, daß schon zur Beantwortung der Unterstellungsfrage die Art und unter Umständen die Höhe der Bezüge von Bedeutung und daher eine Auskunftspflicht darüber bereits im Unterstellungsverfahren gegeben sein kann.
2. Soweit die Verfügung der Kasse vom 4. Juli 1945 nicht die Unterstellungsfrage betrifft, sondern die Höhe der Beitragspflicht, ist sie aufzuheben. Ein Mahnverfahren gemäß VW Art. 27 hat nicht stattgefunden, weil die verschiedenen Schreiben der Kasse nicht als Mahnungen im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden können. Es ist Sache der Kasse, die vom Beschwerdeführer der Schiedskommission und der AKL vorgelegte Abrecnnung anhand der Buchhaltung zu überprüfen und eine neue Nachzahlungsverfügung zu erlassen, wogegen erneut Beschwerde geführt oder ein Erlaßgesuch eingereicht werden kann.
3. Die Bücher und notwendigen Belege sind grundsätzlich auf dem Betriebe, wo sie auch normalerweise geführt werden, vorzulegen. Die Kassenorgane sind nicht gehalten, an den Wohnsitz des Rekurrenten zu reisen. Wenn dieser die Bücher und Belege nicht bei seinem Angestellten deponieren will, so kann er selbst anläßlich eines Besuches des Betriebes den zum voraus verständigten Kassenorganen Einsicht gewähren. Ist dies innert nützlicher Frist nicht möglich, so hat er auf Verlangen der Kasse ihr die Bücher und Belege zuzustellen oder bei einer von ihr bezeichneten Behörde zu deponieren.
(Nr. 1295 i. Sa. W. P. vom 24. November 1945)
Nr. 639.
Sorgt ein Wehrmann in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für eine Person, die nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen., so hat er Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, sofern die Unterstützungen regelmäßig geleistet werden, gleichgültig, wie lange die unterstützte Person bedürftig ist (Vfg. Nr. 51, AH. 1, Abs. 1).
Ein Wehrmann beschwert sich vor der AKL, weil Kasse und Schiedskommission sich weigerten, ihm für seine im Jahre 1926 geborene Tochter, die sich einer Blinddarmoperation unterziehen mußte und für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr einem Monat ganz zu seinen Lasten fiel, eine zusätzliche Entschädigung auszurichten mit der Begründung, seine Unterstützung'sei nicht als dauernd, sondern nur als vorübergehend zu bezeichnen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Kasse und Schiedskommission haben zu Unrecht angenommen, das Gesetz verlange für die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung eine Bedürftigkeit von längerer Dauer, Nach Art. 1 der Verfügung Nr. 51 setzt eine solche Entschädigung außer der rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- bzw. Unterstützungspflicht und der Bedürftigkeit der unterstützten Personen nur regelmäßige Leistungen voraus, also Unterstützungen, die nicht nur vereinzelt bleiben, sondern fortgesetzt andauern oder sich in einem gewissen Zeitabstand wiederholen.
Im vorliegenden Fall hat der Wehrmann seine minderjährige Tochter für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit zu sich genommen und kommt fortgesetzt für ihren Unterhalt auf. Die Erfordernisse der Unterhaltspflicht und der regelmäßigen Unterstützung sind daher erfüllt. Unabgeklärt bleibt nur die Frage, ob die Tochter für die Dauer ihrer Krankheit nicht aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Ob die gegenteilige Behauptung des Wehrmannes den Tatsachen entspricht, kann den Akten nicht entnommen werden. Ergibt eine Untersuchung durch die Kasse deren Richtigkeit, so kann dem Beschwerdeführer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seiner Tochter eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2.10 im Tag ausgerichtet werden. Hat dagegen die Tochter während ihrer Krankheitstage eigene Einkünfte (aus Dienstvertrag, Leistungen der Krankenversicherung usw.), so darf die Entschädigung nur unter Berücksichtigung der in Vfg. Nr. 51, Art. 7, Abs. 1, lit. a, genannten Einkommensgrenzen ausbezahlt werden.
(Nr. 1276 i. Sa. C. Konrad vom 21. November 1945)
Nr. 640.
Füllt ein Wehrmann das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschä-
digung falsch aus, so kann ihm die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs.2). Die Tatsache, daß die Kasse die Möglichkeit hat, die Angaben auf dem Gesuchsformular zu überprüfen, enthebt den Wehrmann nicht von der Pflicht, wahrheitsgetreue Angaben zu machen,
Die Kasse beschwert sich bei der A.KL gegen die Entscheide der Schiedskommission, weil diese den beiden Wehrmännern Guido und Johann Z. die Rückforderung zu Unrecht bezogener zusätzlicher Entschädigungin im Betrage von Fr. 193.20 {Guido) bzw. Fr. 62.70 (Johann) unter Annahme des gu-
ten Glaubens und der großen Härte erlassen hat mit der Begründung, Guido
Z. habe zwar auf dem Meldeformular die Einkünfte des Vaters aus Arbeitslosenunterstützung statt mit Fr. 140.— nur mit Fr. 80.— eingesetzt; diese un-
richtige Angabe könne ihm aber nicht als Nachlässigkeit angerechnet werden,
weil bei der Ausfüllung des Formulars im Militärdienst eine gewisse Eile ge-
boten gewesen sei und die Behörde die Möglichkeit gehabt habe, seine Angaben zu überprüfen; sein Bruder Johann, der das Einkommen des Vaters als Arbeitsloser ganz verschwieg, habe der Meinung sein können, auf dem Formular sei unter Einkommen nur der Ertrag \aus Arbeit oder Vermögen einzusetzen; auch er habe nicht nachlässig gehandelt, weil ihm im Dienst die nötige Zeit zur Abklärung nicht zur Verfügung gestanden habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Der Vater der Wehrmänner bezieht seit 1943 eine Unterstützung für ältere Arbeitslose. Da die beiden Brüder Guido und Johann mit ihrem Vater in Hausgemeinschaft leben, mußten sie von diesen Bezügen selbst wie auch von deren Höhe ohne Zweifel Kenntnis haben. Waren sie sich darüber nicht im klaren, wäre es ihre Pflicht gewesen, sich bei ihrem Vater zu erkundigen. Dazu hätte ihnen auch während des Dienstes genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Daß auch die «Unterstützung für ältere Arbeitslose» unter die eigenen Einkünfte fällt, ist nach der Fragestellung auf dem Gesuchsformular um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung klar (vgl. Frage 22' mit ausdrücklichem Hinweis auf die Erläuterungen in Nr, 18). Die Auffassung der Schiedskommission, der Wehrmann genüge seiner Pflicht, wenn er der Kasse eine Möglichkeit zur Ueberprüfung seiner Angaben gebe, ist irrig. Die Kasse muß sich auf die Angaben auf dem Formular verlassen können; sie kann unmöglich vor jeder Auszahlung die Angaben bis ins einzelne kontrollieren. Der Wehrmann wird durch das Gesuchsformular auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten hat, und daß er sich durch falsche oder unvollständige Angaben strafbar macht.
Wenn im vorliegenden Fall der Wehrmann Guido das Einkommen des Vaters mit nur Fr. 80.— statt mit Fr. 140.— angab und sein Bruder Johann dieses überhaupt verschwieg, haben sie daher zum mindesten fahrlässig gehandelt und können sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen, ohne dessen Vorliegen nach Art. 3 der Verfügung Nr. 41 der Erlaß der Rückforderung nicht möglich ist.
(Nr. 1278 i. Sa. G. und J. Zanetti vom 21. November 1945)
Nr. 641. Einem Wehrmann mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 450.— kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen im Betrage von Fr. 117.30 mangels großer Härte nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).
(Nr. 1272 i. Sa. G. Pasche vom 30. November 1945)
Nr. 642. Wird ein Geschäft mit Ativen und Passiven übernommen (OR Art. 181), so muß für den Erlaß der Nachzahlung der vor der Uebernahme entstandenen Beitragsschuld der bisherige Schuldner gutgläubig sein.
Die am 6. Juli 1943 gegründete Aktiengesellschaft M. L. übernahm die Einzelfirma Andre G. mit Aktiven und Passiven gemäß Bilanz vom 31. Mai
1943. Als die Kasse im Mai 1944 anläßlich einer Kontrolle bei der Beschwerdebeklagten feststellte, daß Andre G. nicht auf allen Löhnen die Lohnersatzbeiträge entrichtet hatte, erließ sie an die Firma eine Nachforderung von Fr. 1334.35.
Während die Kasse auf ein Erlaßgesuch hin die Nachforderung auf die Arbeitgeberbeiträge von Fr. 707.30 herabsetzte, indem sie den guten Glauben der Arbeitnehmer bejahte, ihn beim frühern Arbeitgeber Andre G. aber verneinte, erließ die Schiedskommission auf Beschwerde hin unter Annahme des guten Glaubens den ganzen Betrag mit der Begründung, die Gesellschaft habe zur Zeit, als die Saläre von Andre G. ungenügend deklariert worden seien, juristisch noch gar nicht bestanden; das Erfordernis des guten Glaubens habe höchst persönlichen Charakter, weshalb die Auffassung der Kasse, die Beschwerdebeklagte sei bösgläubig, weil seinerzeit eventuell Andre G, nicht in gutem Glauben gehandelt habe, sich als unlogisch erweise; die Annahme des guten Glaubens rechtfertige sich umsomehr, als die Beschwerdebeklagte das Unternehmen gestützt auf eine Uebernahmebilanz übernommen habe, worin die geschuldeten Beiträge nicht verzeichnet gewesen seien, und weil das Unternehmen mit Andre G. in keiner Verbindung mehr stehe.
Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an und macht geltend, maßgebend für die Erlaßfrage sei die Gut- oder Bösgläubi,gkeit des Andre G.; weil dieser nicht gutgläubig gehandelt habe, sei die Rechtsnachfolgerin, selbst wenn sie sich selbst auf den guten Glauben berufen könne, zur Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge im Betrage von Fr. 707.30 verpflichtet. Die AKL heißt die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an diese zurück. Aus der Begründung:
Die Aktiengesellschaft M. L. bestreitet nicht, mit den Schulden der Firma Andre G. grundsätzlich auch die Verpflichtung der letzteren gegenüber der Kasse übernommen zu haben. Sie verlangt nur den Erlaß der Nachzahlung nach den Vorschriften der Lohnersatordnung. Die AKL darf daher davon ausgehen, daß die Beschwerdebeklagte die Zahlungspflicht anerkennt, soweit die Schuld nicht zu erlassen ist.
Der Erlaß der Nachzahlung hat zur Voraussetzung, daß der Schuldner in gutem Glauben annehmen konnte, nicht beitragspflichtig zu sein. Die ratio dieser Bestimmung liegt in der Ueberlegung des Gesetzgebers, daß es nicht gerechtfertigt wäre, auf lange Zeit zurück Nachzahlungen zu verlangen, wenn der Schuldner gutgläubig, also ohne jede Schuld seinerseits die Zahlungen bei Verfall nicht gemacht hat. Der gute Glaube mußte also im Moment gegeben sein, wo die Leistung hätte gemacht werden sollen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Erlaß der vor der Uebernahme des Geschäftes fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen den guten Glauben des Andre G. voraussetzt. Ob die Firma M. L. im Moment der Schuldübernahme gut- oder bösgläubig war, ist nicht entscheidend; was der Firma Andre G. nicht erlassen werden konnte, kann auch ihr nicht erlassen werden; denn Rechte und Pflichten eines Schuldners gegenüber der Kasse können durch Uebertragung der Schuld auf einen andern nicht geändert werden. Maßgebend für den Erlaß ist also der gute oder böse Glaube des Andre G. Die Schiedskommission hat zu Unrecht auf den guten Glauben der Firma M. L. abgestellt, Die Frage,
ob die Firma Andre G. gutgläubig war, wurde nicht untersucht. Das ist nachzuholen.
(Nr. 1227 i. S. Marbrerie du Leman S. A. vom 21. November 1945)
Nr. 643.
1. Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung kann grundsätzlich nur vom Wehrmann oder seinen Angehörigen geltend gemacht werden (LEO Art, 4, Abs. 2). Die Anspruchsberechtigung geht jedoch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dein Wehrmann während des Militärdienstes den Lohn oder einen Lohnanteil mindestens in der Höhe der dem Wehrmann zustehenden Lohnausfallentschädigung freiwillig ausgerichtet hat oder noch ausrichtet.
2. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Kasse nur auf ein Jahr zurück Anspruch auf Nachzahlung nichtbezogener Entschädigungen, wobei der Zeit-
punkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs und nicht die Kenntnis vom Nachforderungsrecht maßgebend ist.
3. Der Arbeitgeber, der zur Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung nichtbezogener Lohnausfallentschädigung berechtigt ist, kann nach-
zufordernde Entschädigungen mit geschuldeten Beiträgen verrechnen, sofern und soweit der Anspruch auf Entschädigungen noch nicht verjährt war, als die Beitragsforderung der Kasse fällig wurde.
Mit Entscheid vom 25. April 1945 bestätigte die AKL eine Kassenverfügung vom 27. Dezember 1944 auf Nachzahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 2676.55 für die in den Jahren 1941 bis 30. September 1944 durch die Beschwerdeführerin ausbezahlten Gratifikationen und Extrageschenken. Als die Firma am 12. Mai 1945 das Gesuch stellte, die Lohnausfallentschädigungen ihrer Arbeitnehmer seien unter Berücksichtigung der Gratifikationen und Extrageschenke neu zu berechnen und die Differenz nachzuzahlen, erklärte die Kasse die Nachforderung für die Zeit vor dem 1. Mai 1944 als verwirkt. Vor der Schiedskommission machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Gegenforderung auf Entschädigungen nicht vor dem Mai 1945 geltend machen können, weil die Beitragsforderung von der Kasse am 27. Dezember 1944 erhoben und erst durch den Entscheid der AKL rechtskräftig geworden sei; die Ansprüche seien wenigstens ab 1. Januar 1944 anzuerkennen. Die Schiedskommission trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Firma sei sowohl zur Geltendmachung der Forderung als auch zur Erhebung des Rekurses vor der Schiedskommission nicht aktivlegitimiert, weil der Arbeitgeber ohne Vollmacht der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer die Forderung nicht geltend machen und gegen ablehnende Verfügungen der Kasse nicht rekurrieren könne; wäre der Rekurs materiell zu entscheiden ‚gewesen, so hätte sie ihn abweisen müssen, weil die Forderung auf Nachzahlung erst am 12. Mai 1945 geltend gemacht worden sei; wenn die Firma auch nicht sicher mit der Bestätigung der Beitragsforderung habe rechnen können, so hätten die Anspruchsberechtigten wenigstens vorsorglich schon im Dezember 1944 eine Gegenforderung erheben können.
Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer vor der AKL an mit dem Hinweis, sie stehe heute noch auf dem Standpunkt, daß ihre Extraleistungen an die Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen seien, weshalb sie
nicht verstehen könne, daß in Anbetracht der Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 die Schiedskommission ihr eine materielle Prüfung der Frage vorenthalten habe; sie nehme mit Befremden Kenntnis, daß sie zur Geltendmachung der Forderung, bzw. zur Eingabe des Rekurses an die Schiedskommission anscheinend nicht legitimiert gewesen sei; diesfalls hätte aber die Kasse die Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Nachforderung aufmerksam machen sollen; das maßgebende Datum für die rückwirkende Berechnung der Lohnausfallentschädigungen sei nicht der 12. Mai, sondern der 16. Januar 1945, das Datum ihrer ersten Einsprache gegen die Kassenverfügung. Die AKL heißt die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Kasse zurück. Aus der Begründung:
1. Die Schiedskommission geht zu weit, wenn sie den Arbeitgebern in jedem Fall die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Lohnausfallentschädigung abspricht. Grundsätzlich ist allerdings nur der Wehrmann anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigung geht jedoch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dem Wehrmann während seines Dienstes den Lohn oder zum mindesten einen Lohnteil in der Höhe der dem Wehrmanne zustehenden Lohnausfallentschädigungen freiwillig ausbezahlt hat. Dies scheint im vorliegenden Fall wenigstens teilweise zuzutreffen. Ganz abgesehen davon hätte die Schiedskommission bevor sie die Aktivlegitimation verneinte, der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich darüber auszusprechen, ob sie von den Arbeitnehmern zur Geltendmachung des Anspruches auf Nachzahlung der Lohnausfallentschädigungen bevollmächtigt sei. Nachdem die Beschwerdeführerin der AKL eine solche Vollmacht eingereicht hat, muß die Beschwerdelegitimation bejaht werden.
2. Hingegen führt die Schiedskommission in den Erwägungen ihres Entscheides richtig aus, daß der Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Mai 1944 nach Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 untergegangen ist, weil die nicht bezogenen Entschädigungen erstmals mit Gesuch. vom 12. Mai 1945 nachgefordert wurden. Maßgebend für die Berechnung der einjährigen Frist zur Geltendmachung des Anspruches ist nicht der Zeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von seinem Nachforderungsrecht Kenntnis erlangte, sondern wann der Anspruch erhoben wurde.
3. Es stellt sich aber die weitere Frage, ob die Lohnausf all ents c hä d i g u n g e n aus der Zeit vor dem 1. Mai 1944 nicht wenigstens mit geschuldeten Beiträgen verrechnet werden dürfen. Die AKL hat diese Frage im Anschluß an die Praxis der AKV bis anhin verneint. Sie hat sie jedoch neuerdings überprüft und dabei festgestellt, daß es von den Beitragspflichtigen und den Kassenleitern als unbillig empfunden wird, wenn die Kassen geschuldete Beiträge auf fünf Jahre nachzufordern haben, während nicht bezogene Entschädigungen nur auf ein Jahr zurück nachbezahlt werden können. Diese unterschiedliche Behandlung der Nachforderung von Beiträgen und Lohnausfallentschädigungen ist an sich begründet, denn während den Wehrmännern und weiteren Anspruchsberechtigten wohl zugemutet werden darf, ihre Ansprüche innert Jahresfrist zu erheben, muß den Kassen ein längerer Zeitraum zur Geltendmachung ihrer Nachforderung zugestanden werden, weil sich die vom Gesetze vorgeschriebenen Kontrollen der Mitglieder ihrer großen Zahl wegen im allgemeinen nicht innert Jahresfrist durchführen
lassen. Es ist jedoch angezeigt, die durch den großen Unterschied im Fristenlauf bedingte Härte durch die Möglichkeit zu mildern, daß ein nachzahlungspflichtiges Kassenmitglied einen Anspruch auf Verrechnung von nicht oder von zu wenig bezogenen Lohnausfallentschädigungen geltend machen kann.
Diese Verrechnung ist aber nicht beliebig, sondern nur insoweit möglich, als die Forderung gegenüber der Kasse nichts bereits untergegangen war, als der Anspruch der Kasse entstand. Das Kassenmitglied kann also z. B. Lohnersatzansprüche für Dienstleistungen im Jahre 1942 nicht mehr mit Beitragsschulden für das Jahr 1944 verrechnen, weil die Lohnersatzansprüche für 1942 spätestens Ende 1943 untergingen, also den Kassenforderungen für 1944 nicht mehr verrechenbar gegenüberstehen.' Das hat auch zur Folge, daß eine Verrechnung von geschuldeten Beiträgen und nachgeforderten Entschädigungen oft nicht mehr ganz, sondern nur noch teilweise stattfinden kAnn, was die Kasse in jedem Falle zu prüfen und fest.zusetzen hat.
Des weitern setzt die Verrechnung voraus, daß der Arbeitgeber, der der Kasse gegenüber verrechnen will, auch zur Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung von Lohnausfallentschädigungen berechtigt ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist grundsätzlich nicht er, sondern der 'Wehrmann (Arbeitnehmer) ans,pruchs- bzw. nachforderungsberechtigt. Der Uebergang der Anspruchsberechtigung auf den Arbeitgeber ist jedoch anzunehmen, wenn dieser seinerzeit dem Wehrmann während seines Dienstes den Lohn oder zum mindesten einen Lohnanteil in der Höhe der dem Wehrmanne zustehenden Lohnausfallentschädigung freiwillig ausbezahlt hat, oder wenn der Arbeitgeber innert einer von der Kasse angesetzten Frist den Nachweis erbringt, daß er dem Wehrmann die überhaupt nicht oder zu wenig ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen nachträglich noch vergütet hat, oder daß er durch eine ausdrückliche Verzichtleistung des Wehrmannes zu seinen Gunsten nachforderungsberechtigt geworden ist. Letzteres mag zutreffen, wenn sich der Arbeitgeber von sich aus bereit erklärt, auch die Nachzahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen.
Da im vorliegenden Fall die Akten zur Abklärung der Frage der Verrechnung sowohl hinsichtlich des Anspruchs wie auch der Verrechnungsmöglichkeit einzelner Forderungen nicht genügenden Aufschluß geben, wird die Sache in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission an die Kasse zurückgewiesen zur Ueberprüfung und zum Erlaß einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen.
(Nr. 1274 i. Sa. F. und E. Kühni vom 30. November 1945; im gleichen Sinne Nr. 1273 i. Sa. Maison Chapuis et Cie. S. A, und Nr. 1277 i. Sa. F. Solari, beide ebenfalls vom 30. November 1945, sowie Nr. 1303 i. Sa, Plakanda A. G. vom 23. Januar 1946)
Nr. 644.
Zuständig zum Entscheid über die Herabsetzung des persönlichen Beitrages oder über den Erlaß der Beiträge gemäß AVEO Art. 26 bis ist die kantonale Schiedskommission und nicht die Schiedskommission einer Verbandsaus-
gleichskasse (VEO Art. 29, Abs. 1).
(Nr. 1282 i. Sa: I. Hänggi vom 3. Dezember 1945)
Nr. 645.
Die Revision eines Entscheides der AKL ist nur zulässig wegen Verfahrens-
mängeln oder neuen Tatsachen nach Maßgabe von OG Art. 136 und 137.
(Nr. 1265 i. Sa. R. Chavannes vom 30, November 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Verhältnis der Lohn: und Verdienstersatzordnung zum kantonalen Recht.
Vgl. Nr. 552: Rechtsnatur einer Herdgemeinde.
2. Geltungsbereich.
Nr. 552: Unterstellung einer Herdgemeinde.
3. Beitragspflicht.
Nr. 553: Zukäufe von Ersatzfutterstoffen.
Nr. 554: Landwirtschaft im Nebenberuf.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 555: Studenten im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz.
5. Rechtspflege.
Nr. 556: Zuständigkeit der Schiedskommission; Ordnungsbuße.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 552-556.
Ausgenommen von der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, soweit sie keinen Erwerbszweck verfolgen (VEO Art. 1, Abs. 2). Wälder im Eigentum des Staates, von Gemeinden oder öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten unterstehen aber, auch wenn mit ihnen ein Erwerbszweck verfolgt wird, kraft positiver Gesetzesvorschrift, nicht der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2). Ob eine Herdgemeinde, die Eigentümerin von ausgedehnten Waldgebieten und Allmenden ist (Entscheid Nr. 552), der Verdienstersatzordnung untersteht oder nicht, beurteilt sich
daher nach ihrer rechtlichen Natur, d. h. ob ihr öffentlich- oder privatrechtlicher Charakter zukommt. Diese Frage wiederum ist nach ZGB Art. 59, Abs. 3, nach Maßgabe des kantonalen Rechts zu entscheiden, was die AKV im vorliegenden Entscheid klar zum Ausdruck bringt (vgl. dazu die Entscheide Nr. 127, ZLV 1942, S. 124, und Nr. 468, ZLV 1945, S. 233).
Wie die AKV bereits zu wiederholten Malen festgestellt hat (vgl. dazu die Entscheide Nr. 24, 67, 82, ZLV 1941, S. 110, 205, 267; Nr. 104, ZLV 1942, S. 32; Nr. 508, ZLV 1945, S. 364), sind Heuzukäufe in Großvieheinheiten umzurechnen und vom Viehbestand in Abzug zu bringen (AVEC, Art. 5, Abs. 2). Den Umrechnungsschlüssel dazu gibt das Kreisschreiben Nr. 60 vom 19. Juli 1944. Wegen zunehmender Futtermittelknappheit war es nun Landwirten oft nur möglich, anstelle von Heu Ersatzfutterstoffe zuzukaufen, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 553 zu Grunde liegt. Es rechtfertigt sich daher, auch solche Zukäufe zu berücksichtigen. Allerdings darf dabei nicht allein auf den Preis abgestellt werden, sondern es ist in jedem einzelnen Fall das Verhältnis zwischen verfütterten Ersatzmitteln und verfüttertem Heu zu ermitteln. Auf Grund dieses Verhältnisses kann dann erst die Umrechnung in Großvieheinheiten vorgenommen werden.
Mitglieder von Verbandsausgleichskassen, die im Nebenberuf einen Landwirtschaftsbetrieb führen, rechneten ursprünglich für diesen mit der kantonalen Kasse ab, während sie für ihre Arbeitnehmer im allgemeinen der Verbandskasse angehörten. Da diese Mitglieder mit zwei Kassen abzurechnen hatten, was mit Unzukömmlichkeiten verbunden war, wurde durch das Kreisschreiben Nr. 64 vom 31. Juli 1944 verfügt, daß solche Mitglieder auch für die Betriebsbeiträge für den nebenberuflich geführten Landwirtschaftsbetrieb mit der Verbandskasse abzurechnen haben (Entscheid Nr. 554), während für die Veranlagung des Landwirtschaftsbetriebes mit Einschluß der Revision die kantonale Kasse zuständig ist.
Nach Art. 4, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen erhalten zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte außer dem landwirtschaftlichen Arbeitslohn eine Versetzungsentschädigung zum Ausgleich für Minderverdienst und Mehrauslagen unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Bezug der Lohn- und Verdienstausfallentschä-
digung für Wehrmänner gelten. Art. 31, Abs. 1, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirts.chaftsdepartements vom gleichen Datum bringt den Zusammenhang mit der Lohn- und Verdienstersatzordnung noch deutlicher zum Ausdruck, wenn bestimmt wird, daß zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstellen in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte, die vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt waren, Anspruch haben auf eine Versetzungsentschädigung, die nach den gleichen Grundsätzen wie die Lohn- und Verdienstausfallentschädigung bemessen wird. Voraussetzung einer Versetzungsentschädigung ist also u. a., daß die eingesetzte Arbeitskraft vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstand. Diese Voraussetzung trifft nun, wie der Entscheid Nr. 555 ausführt, nicht zu auf Studenten, da die Studienausfallordnung, geregelt durch den Bundesratsbeschluß vom 29. März 1945, eine eigene, selbständige Ordnung neben der Lohn- und Verdienstersatzordnung darstellt (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 621, ZLV 1946, Heft 1. S. 36), und da Voraussetzung einer Unterstellung unter die Lohn- oder Verdienstersatzordnung das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit ist, wogegen eine solche in der Studienausfallordnung nicht nötig ist.
Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Bußenverfügungen ist der Präsident der Schiedskommission der verfügenden Kasse, der endgültig entscheidet (Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2). Führt ein Mitglied einer Verbandsausgleichskasse aber gleichzeitig gegen eine Veranlagungsverfügung nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung, zu deren Beurteilung die kantonale Schiedskommission zuständig ist, und gegen eine Bußenverfügung, zu deren Beurteilung grundsätzlich der Präsident der Verbandsschi•edskommission zuständig ist, Beschwerde, so ist es nicht nur aus prozeßoekonomischen, sondern auch aus materiellrechtlichen Gründen gegeben, daß die kantonale Schiedskommission nicht nur über den materiellrechtlichen Anspruch (Veranlagungsverfügung), sondern auch über die Beschwerde betreffend die Bußenverfügung entscheidet (Entscheid Nr. 556). Nach dem gleichen Grundsatz bildet die Tatsache, daß die Beschwerde gegen die Bußenverfügung von der gesamten Schiedskommission statt nur von ihrem Präsidenten behandelt wurde, keinen Anfechtungsgrund für den Beschwerdeführer, denn die Rechtsgarantien sind in diesem Falle größer.
Nr. 552.
1. Die Frage, ob Herd-, Allmend- und Rechtsamegemeinden öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften sind, ist nach kantonalem Recht zu ent-
scheiden (ZGB Art. 59, Abs. 3).
2. Erfüllt eine Herdgemeinde keine öffentlichen Aufgaben, so untersteht sie als privatrechtliche Körperschaft der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2).
Die Herdgemeinde H. beschwerte sich gegen ihre Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Herdgemeinde H. sei nach ihrem Reglement und nach dem Ausscheidungsvertrag zwischen der Einwohner- und Burgergemeinde eine Allmend- und Rechtsamegemeinde und daher nach Art. 96, Abs. 1, des bernischen Gesetzes vom 9. Dezember 1917 über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) eine privatrechtliche Körperschaft gemäß Art. 20 des bernischen EG zum ZGB. In der Beschwerde an die AKV macht die Rekurrentin geltend, sie sei eine öffentlichrechtliche Körperschaft und habe die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner- und die Burgergemeinde H. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Verdienstersatzordnung kommt dann nicht in Frage, wenn sie eine öffentlichrechtliche Körperschaft ist (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2). Die Herdgemeinde H. ist Eigentümerin von ausgedehnten Waldgebieten und Allmenden. Ihre eigentliche Aufgabe besteht in der Verwaltung dieser Liegenschaften und in der Verteilung der Lose resp. des Nutzens an die Nutzungsberechtigten. Nutzungsberechtigt sind die Herdgemeindeburger, die im Herdbezirk wohnen und das 28. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie die Hofburger, die eine bestimmte Einkaufssumme entrichtet haben und im eigentlichen Besitz von wenigstens der Hälfte eines im Bezirke der Herdgemeinde liegenden Wohngebäudes sind, das von ihnen persönlich bewohnt wir,d (Nutzungsreglement vom 12. Januar 1863, Art. 3). Die Herdgemeinde H. ist daher eine den Allmendgenossenschaften ähnliche Körperschaft. Der Kreis der öffentlichrechtlichen Körperschaften wird durch das öffentliche Recht bestimmt (E g g e r, Kommentar zum Personenrecht, 2. Auflage, Nr. 3 zu Art. 59). Da für die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften die Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten wurden, ist die Frage ihrer rechtlichen Natur nach kantonalem Recht zu beurteilen (ZGB Art. 59, Abs. 3). Sie unterstehen auch dem kantonalen Recht, wenn sie privatrechtlichen Charakter haben (E g g e r, a. a. 0., Nr. 27).
Oeffentlichrechtlich sind einmal jene Körperschaften, die vom Gesetzgeber als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wurden. Dies wurde im Kanton Bern für die Einwohner- und die Burgergemeinden ausgesprochen (Art. 1 und 73 des Gemeindegesetzes). Gemäß Artikel 96 dieses Gesetzes gelten dagegen die Allmend- und Rechtsamegemeinden, welche sich im althergebrachten Gemeinbesitz von Rechten und Nutzungen an Liegenschaften befinden, als privatrechtliche Körperschaften gemäß Art. 20 des EG zum ZGB. Auch wenn diese Allmend- oder Rechtsamegemeinden wie Gemeinden organisiert sind oder dauernde Gemeindeaufgaben zu erfüllen haben, sind sie wohl für die Erfüllung dieser Aufgaben, sowie hinsichtlich der Rechnungs-
legung und -prüfung und hinsichtlich der Verfügung über das Korporationsgut, gleich wie die Gemeinden, den Vorschriften des Gemeindegesetzes unter-
stellt (Gemeindegesetz Axt. 96, Abs. 2). Die ,gemeindeähnliche Organisation
oder die 'Erfüllung dauernder Gemeindeaufgaben macht eine Rechtsamegemeinde nicht zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, wie in einem Ent-
scheid des Regierungsrates ausgesprochen wurde, sondern es folgt daraus nur
die Unterstellung einzelner, gesetzlich bestimmt umschriebener Angelegenheiten der Rechtsamegemeinde unter die Vorschriften des Gemeindegesetzes (Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen, 1943, S. 59).
Nach einer Mitteilung der Direktion des Gemeindewesens des Kantons Bern vom 2. Oktober 1945 wurde die Herdgemeinde H. vorläufig unter die
Körperschaften nach Art. 96 des Gemeindegesetzes, also unter die privatrechtlichen Körperschaften eingereiht, ohne daß damit allerdings eine verbindliche Ausscheidung vorgenommen worden wäre. Die rechtliche Natur
der Herdgemeinde kann daher noch frei überprüft werden.
2. Nach der heutigen Rechtsprechung muß für die Entscheidung der Frage, ob ein Verband öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sei, darauf abgestellt werden, ob dem Verbande öffentliche Aufgaben zukommen, und ab er diese
nach Amtsrecht mittelst staatlicher Hoheitsrechte geltend mache, oder ob es sich um Verhältnisse handle, in denen der Verband zu einem Dritten wie
jeder Private als koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehung trete (E g g e r, a. a. 0., N. 9; F 1 e in e r, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
8. 'Auflage, S. 48, 104, 321).
Die Rekurrentin weist darauf hin, daß sie seit Jahren die Armengutsbeiträge für ihre Genossen 'bezahle, und daß dies im Jahre 1945 pro Person Fr. 35.— betragen habe. Allein mit der Entrichtung dieser Beiträge an die Unterstützung der Armengenössigen erfüllt die Herdgemeinde noch keine öffentliche Aufgabe. Das Obergericht des Kantons Bern hat in einem Ent-
scheid, dem in der Folge der Regierungsrat zustimmte, ausgeführt, eine als Gemeinde bezeichnete Organisation einer Anzahl Staatsbürger sei nur dann
eine öffentlichrechtliche Körperschaft, «wenn sie durch Ausübung öffentlichrechtlicher Funktionen einen Teil des Staatsorganismus geworden» sei oder anders ausgedrückt, «wenn sie durch die Gesetzgebung für einen oder mehrere Zweige der öffentlichen Administration in Anspruch genommen werde,
indem ihr durch das geltende öffentliche Recht zur Erfüllung dieser in sein Gebiet fallenden Aufgaben bestimmte Rechte erteilt und Pflichten auferlegt
werden». Diese Voraussetzungen seien aber nicht schon dann erfüllt, wenn einer Körperschaft gewisse öffentlichrechtliche Leistungen obliegen (ZBJV Bd. 47, S. 413).
In der Gemeinde H. werden die öffentlichen Aufgaben von der Einwohner- und der Burgergemeinde erfüllt. Der Herdgemeinde verblieb noch die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes sind die Verteilung des Nutzens. Dadurch wurde sie aber noch zu keiner öffentlichrechtlichen Körperschaft. Sie dient keinem öffentlichen Zwecke, denn der Nutzen kommt den Nutzungsberechtigten zu (vgl. den Entscheid der AKV, ZLV 1941, S. 178). Die Herdgemeinde H. ist daher als privatrechtliche Körperschaft zu betrachten und für
ihren Grundbesitz der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. (Nr. 1395 i. Sa. Herdgemeinde Huttwil vom 7. Dezember 1945)
Nr. 553. Heuzukäufen, die in Großvieheinheiten umzurechnen sind, sind Zukäufe an Ersatzfutterstoffen gleichzustellen.
Anläßlich einer Neuveranlagung reihte die Kasse den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers gestützt auf den Viehbestand von der 3. in die
5. Beitragsklasse ein. In der Beschwerde an ,die Schiedskommission gab der Rekurrent zu, 10 Kühe statt wie früher 7 gehabt zu haben, doch entspreche dies nicht einem Durchschnittsbestand, da er das Vieh nur durchgehalten habe, damit er es nicht mit einem großen Verluste habe abgeben müssen. Er habe daher viel Ersatzfuttermittel hinzukaufen müssen, was ihm hohe Auslagen verursacht habe. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, da auch bei Berücksichtigung der Zusatzkäufe der Viehbestand noch mehr als 12 Großvieheinheiten betrage. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Heuzu- und -verkäufe sind bei der Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe in Gebirgsgegenden zu berücksichtigen (vgl. Entscheide Nr. 24, ZLV 1941, S. 110, und Nr. 104, ZLV 1942, S. 32), und es ist zu untersuchen, ob der tatsächliche Heuertrag den Bedarf des Betriebes bei gleichbleibendem Viehbestand deckt. Nach dem Einschätzungsformular vom 10. Dezember 1942 besaß der Beschwerdeführer einen Viehbestand von 12,35 Großvieheinheiten, wobei der Holzertrag des Waldes nicht berücksichtigt worden war. Die Einschätzung für das Jahr 1945 ergab einen durchschnittlichen Viehbestand von 13,30 Großvieheinheiten, zu dem der jährliche Holzzuwachs in Großviehein- • heiten umgerechnet hinzugezählt werden muß. Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, er habe nicht Heu, aber andere Ersatzfutterstoffe hinzukaufen müssen. Als Beweis legt er Quittungen über getätigte Käufe vor. Ist ein Landwirt infolge Schwierigkeiten in der Beschaffung des nötigen Heus gezwungen, Ersatzfutterstoffe zu kaufen und zu verfüttern, so ist auch diesem Zukauf bei der Veranlagung Rechnung zu tragen. Nun kann aber natürlich nicht nur auf den Preis dieser Ersatzfutterstoffe abgestellt werden. Ein Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfutterstoffe in Großvieheinheiten fehlt. Die Schiedskommission hat daher auf die Ansicht eines Fachmannes abgestellt, der annahm, der Preis für die Ersatzfuttermittel sei doppelt so hoch wie für das entsprechende Quantum Heu. Da der Beschwerdeführer für Fr. 2847.— Futtermittel gekauft habe, so entspreche dies einem Heuankauf von Fr. 1424.— oder 13.27 Klaftern. Diese Berechnungsart scheint den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend Rechnung zu tragen, und sie kann nicht beanstandet werden. Der auf diese Weise errechnete Abzug bewirkt aber nicht die Einteilung in eine niedrigere Beitragsklasse; denn der maßgebende Viehbestand beträgt immer noch mehr als 12 Großvieheinheiten.
(Nr. 1416 i. Sa. U. Rechsteiner vom 7. Dezember 1945)
Nr. 554.
Mitglieder von Verbandskassen, die Inhaber eines nebenberuflich geführ-
ten Landwirtschaftsbetriebes sind, rechnen über dessen Betriebsbeiträge mit der Verbandskasse ab, während die Veranlagung des Landwirtschaftsbetriebes
und deren Revision nach Maßgabe von Art. 12 der Verfügung Nr. 46 Sache der kantonalen Kasse ist.
(Nr. 1402 i. Sa. Sandoz A. G. vom 7. Dezember 1945)
Nr. 555. Zusätzlich kraft Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft eingesetzte Studierende an höheren schweizerischen Lehranstalten haben keinen Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung (BRB vom 29. März 1945, Art. 2; BRB vom 5. Oktober 1945, Art. 1 und 4; Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 31).
Der Beschwerdeführer, ein Student, der militärdienstpflichtig ist, befand sich vom 15. Juli bis 5. August 1945 im obligatorischen Landdienst. Sein Begehren um Ausrichtung einer Versetzungsentschädigung wurde durch Kasse und Schiedskomlnission abgelehnt. Gegen den Entscheid der Schiedskommission beschwert sich der Rekurrent bei der AKV und macht geltend, nach Art. 13 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft* hätten die eingesetzten Arbeitskräfte Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Da die Studienausfallentschädigung eine Form der Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung sei, bestehe auch ein Anspruch für eingesetzte Studenten. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Nach Art. 13, Abs. 1, des B•RB vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft* erhalten zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte außer dem landwirtschaftlichen Arbeitslohn eine Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nach derselben Bestimmung sind für den Bezug von Versetzungsentschädigungen die gleichen Voraussetzungen gültig, wie für den Bezug von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer als Student nicht. Er ist weder Selbständig- noch Unselbständigerwerbender.
Noch klarer ist die Rechtslage nach der Verfügung Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft **. Art. 1 dieser Verfügung bestimmt, daß die Anspruchsberechtigung nur gegeben ist, wenn die eingesetzte Arbeitskraft vorher der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt war, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist.
Die Studienausfallentschädigung, die durch den Bundesratsbeschluß vc,m 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädi,g.ungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten eingeführt wurde, kann der Lohn- oder Ve- dienstausfallentschädigung nicht gleichgestellt werden. Anspruchsberechtigung, Beitragspflicht, Finanzierung usw. sind anders geord-
* Jetzt aufgehoben und" ersetzt durch BRB vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen, Art. 4.
*" Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen.
net. Art. 2 dieses Bundesratsbeschlusses stellt die Studienausfallentschädigung sogar der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung gegenüber. Nach diesem Art. 2 ist ein Student, der zum Bezug der Studienausfallentschädigung bei Militärdienst befugt ist, nicht der Lohn- oder Verdienstersatzordnung im Sinne des Art. 1 der Verfügung Nr. 5 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft *** unterstellt. Man war sich bei Einführung der Studienausfallentschädigung auch klar darüber, daß damit die Studenten nicht der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt wurden und daß der Studienausfall trotz der ökonomischen Folgen selber kein eigentlicher Erwerbsausfall ist.
Aus dem Protokoll der Konferenz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit• Vertretern der Hochschulen, der Studentenschaft und der Ausgleichskassen vom 13. Januar 1945 ergibt sich übrigens, daß die Frage der Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen oder Studienausfallentschädigungen bei Landdienst ausdrücklich besprochen wurde. Die Einführung einer solchen Entschädigung wurde aber einstimmig als unnötig abgelehnt, u. a. wegen der kurzen Dauer des Landdienstes, die keinen nennenswerten Studienausfall bewirkt, und die außerdem zumeist in die akademischen Ferien fällt.
(Nr. 1414 i. Sa. J. Fahrni vom 28. November 1945)
Nr. 556.
1. Führt ein Mitglied einer Verbandskasse sowohl gegen eine Veranlagungs- als auch gegen eine Bußenverfü•gung Beschwerde, so ist zur Beurteilung beider Beschwerden die kantonale Schiedskommission zuständig.
2. Ist sowohl eine Veranlagungs- als auch eine Bußenverfügung Gegenstand einer Beschwerde, so kann die gesamte Schiedskommission, und nicht nur ihr Präsident, auch über die Beschwerde gegen die Bußenverfügung entscheiden, ohne daß gegen diesen Entscheid an die Aufsichtskommission rekurriert werden könnte (Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2).
Am 7. Mai 1945 erließ die Verbandskasse gegen den Beschwerdebeklagten eine Veranlagungs- und eine Bußenverfügung. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Rekursbeklagte bei der kantonalen Schiedskommission, welche die Beschwerde gegen die Veranlagung abwies, die Bußenverfügung dagegen in teilweiser Gutheißung der Beschwerde aufhob. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Verbandskasse bei der AKV und macht geltend, zuständig für die Beurteilung der Bußenverfügung sei nicht die Schiedskommission, sondern ausschließlich der Präsident, und zwar nach Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2, der Präsident der Verbandsschiedskommission. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Die AKV ist nicht zuständig, Entscheide über Bußen zu überprüfen, da nach Art. 4, Abs. 2, der Verfügung Nr. 21 der Präsident der Schideskommission endgültig entscheidet. Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn in erster Rekursinstanz eine unzuständige Stelle entschieden hat. Dann hat die
*** Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen.
AKV dafür zu sorgen, daß die zuständige Instanz über die Beschwerde entscheide.
Allein die Beschwerdeführerin macht nun zu Unrecht geltend, nach Art. 4, Abs. 2, der Verfügung Nr. 21 sei der Präsident der Verbandsschiedskommission zuständig. Art. 4, Abs. 2, will keineswegs in allen Fällen den Präsidenten der Verbandsschiedskommission als zuständig erklären, gleichgültig, ob die Buße die Lohn- oder die Verdienstersatzordnung betrifft. Die Schiedskommission der verfügenden Kasse ist immer dann die kantonale Schiedskommission, wenn diese der Sache nach zuständig ist und materiell in dem betreffenden Fall zu entscheiden hat. Es wäre' abwegig, wenn in einem Falle wie im vorliegenden, wo sowohl die Veranlagung der Verdienstersatzbeiträge, als auch die Buße streitig war, jene durch die sachlich zuständige Schiedskommission, diese, die ja bloß eine Sanktion und zwar eine bloße Ordnungsbuße ist, durch den Präsidenten der sachlich nicht zuständigen Verbands-, d. h. Lohnersatz-Schiedskommission zu überprüfen wäre. Der Präsident der Verbandsschiedskommission muß dagegen in jenen Fällen zur Beurteilung von Beschwerden gegen Bußenverfügungen als zuständig erklärt werden, wo nur gegen die Bußenverfügung als solche Beschwerde geführt wurde, ohne daß materiell die Veranlagung oder eine andere Verfügung der Kasse beanstandet wurde.
2. Nun ist freilich richtig, daß die Beschwerde betreffend die Bußenverfügung von der kantonalen Schiedskommission statt bloß von ihrem Präsidenten beurteilt worden ist. Allein die Tatsache, daß der Präsident und nicht die ganze Schiedskommission zum Entscheid berufen ist, ist eine Regel, deren Verletzung nicht bei der AKV gerügt werden kann, denn es ist keine eigentliche Zuständigkeitsvorschrift. Die Garantien für den Rechtsuchenden sind übrigens größer, wenn die ganze Schiedskommission sich mit der Beschwerde gegen die Buße befaßt. Der Präsident der kantonalen Schiedskommission war sicher mit der Behandlung der ganzen Beschwerde durch die gesamte Schiedskommission einverstanden, und dieses Vorgehen war auch praktisch, da ja gleichzeitig die Veranlagung beurteilt werden mußte, wofür die ganze Schiedskommission zuständig war.
(Nr. 1388 i. Sa. C. Moccetti vom 7. November 1945)
Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend den Arbeitseinsatz. 1
1. Zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte sind bundesrechtlich nur gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtbetriebsunfälle versichert (BRB vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Verordnung mit Lebensmitteln und Brennstoffen, Art. 5, Abs. 1, und dazugehörige Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 43).
2. Die mit dem bisherigen Dienstverhältnis verbunden•-2n Rechtsansprüche und zugesicherten Vorteile der zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzten
1 Vgl. Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichts, amtliche Sammlung, 1945, Heft 1, S. 9.
Arbeitskraft werden durch die Versetzung nicht aufgehoben (Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen, Art. 14, Abs. 3). Diese Garantie hat aber keine Geltung für das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis m:t der SUVA.
Der Kläger war bis zum 24. April 1941 in einer Fabrik, einem versicherungspflichtigen Unternehmen, als Arbeiter tätig und wurde dann als qualifizierter Melker und Landknecht zum Arbeitseinsatz in die Landwirtschaft aufgeboten. Während annähernd zwei Jahren wurde er abwechslungsweise jenen Landwirten zugeteilt, die eine Aushilfe am nötigsten hatten, und er versah seinen Dienst zur Zufriedenheit aller.
Am 21. März 1943 erkrankte der Kläger an Darmkatarrh; er blieb zu Hause und begab sich tags darauf in ärztliche Behandlung. Am 26. März holte ein Landwirt, bei dem er früher im Landdienst gestanden hatte, für ihn ein Fuder Tannäste. Der Kläger half ihm beim Transport, da sich sein Gesundheitszustand wieder gebessert hatte. Beim Wegfahren kam der bespannte Wagen in zu rasche Fahrt; als der Kläger die Mechanik andrehen wollte, stürzte er und geriet mit der rechten Hand unter das Vorderrad. Die Hand wurde zerquetscht und muß funktionell als verloren betrachtet werden.
Die Beklagte, die SUVA, vom Unfall unverzüglich in Kenntnis gesetzt, verneinte am 30. März 1943 ihre Entschädigungspflicht, weil der Kläger gemäß Art. 4 der Verfügung III des eidg. Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 17. März 1941 gegen Nichtbetriebsunfall nicht versichert sei. Daraufhin klagte der • Kläger beim Kantonsgericht auf Zuspruch von Versicherungsleistungen. Diese Instanz beschränkte die Kognition auf die grundsätzliche Frage der Haftbarkeit der Beklagten und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger rechtzeitig die Beru.fung an das eidg. Versicherungsgericht. Er stellte dasselbe Rechtsbegehren wie vor dem kantonalen Gericht und beantragte, die grundsätzliche Seite des Streites als Vorfrage zu behandeln und zu entscheiden. Zur Begründung seines Standpunktes berief er sich einmal auf Art. 5, Ab. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitsdienst in der. Landwirtschaft 2, wonach «die mit dem bisherigen Dienstverhältnis verbundenen Rechtsansprüche und zugesicherten Vorteile durch die Versetzung nicht aufgehoben werden». Die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, die er als Fabrikarbeiter genossen habe, bleibe daher auch weiterhin in Kraft für die Zeit des Landdienstes, und zwar unbesehen von KUVG Art. 62, Abs. 2, weil das kriegswirtschaftliche Notrecht dem ordentlichen Recht vorgehe.
Im übrigen habe er der Arbeitseinsatzstelle B. wie bisher Prämien für die Unfallversicherung bezahlen müssen, und er sei nie darauf aufmerksam gemacht worden, daß er im Landdienst bezüglich der Unfallversicherung schlechter gestellt sei als früher. Sodann sei der Versicherungsanspruch auch nicht etwa deswegen hinfällig geworden, weil er infolge der Darmerkrankung die Arbeit bei seinem landwirtschaftlichen Arbeitgeber für kurze Zeit habe aussetzen müssen. Dadurch sei das Arbeitsverhältnis in keiner Weise beeinflußt wor-
2Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 14, Abs. 3.
den. Gemäß Art. 9, Abs. 1, der Verordnung vom 17. Mai 1940 könne nämlich das auf der Arbeitsdienstpflicht beruhende Arbeitsverhältnis nur durch die zuständige Arbeitseinsatzstelle aufgelöst werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Das eidg. Versicherungsgericht weist die Berufung ab und bestätigt das Urteil des Kantonsgerichts. Aus der Begründung:'
1. Es steht fest, daß der Unfall des Klägers vom 26. März 1943 die Eigenschaft eines typischen Nichtbetriebsunfalls im Sinne von KUVG Art. 67, Abs. 3, aufweist, da er ihm zustieß, als er für sich selbst, in seinem eigenen Interesse arbeitete. Streiti,g ist, ob der Kläger während der Dauer seines Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft gegen Nichtbetriebsunfälle bundesrechtlich versichert war.
Nachdem der Bundesrat, gestützt auf Art. 2, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, am 23. Juni 1939 erstmals eine Verordnung vorbereitenden Charakters «über die Organisation des Arbeitseinsatzes für den Fall einer Mobilmachung» erlassen hatte, verordnete er bei Kriegsbeginn am 2. September 1939 die allgemeine Arbeitsdienstpflicht, und das eidg. Volkswirtschaftsdepartement erließ am 1. März 1940 eine Verfügung «über die Organisation des Arbeitseinsatzes zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion». In der Folge wurde die Materie neu geordnet durch die bundesrätliche Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 (A. S. 56, 494), sowie durch den Bundesratsbeschluß über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 19413 (A. S. 57, 142), den Bundesratsbeschluß über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse vom 17. April 19413, die Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz bei Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelversorgung vom 17. Dezember 19414, die Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements betreffend den Arbeitseinsatz bei der Torfgewinnung vom 14. Mai 1943 4 und die Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Forstwirtschaft vom 28. Februar 1944 4. Dazu erging eine Reihe von Abänderungs-, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen.
Aus diesem Gesetzgebungssystem erhellt, daß die Verordnung vom 17. Mai 1940 als der geltende allgemeine Grunderlaß, als lex generalis für die Ordnung der Arbeitsdienstpflicht anzusprephen ist, während die erwähnten spätern Bundesratsbeschlüsse und Departementsverfügungen als leges speciales den Arbeitseinsatz auf verschiedenen konkreten Gebieten besonders regeln. Entsprechend dem Grundsatz, daß das Spezialrecht dem allgemeinen Recht vorgeht, ergibt sich somit, daß die hier zur Diskussion stehende Versicherungsfrage in erster Linie auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 5 und dessen Ausführungsbestimmungen zu prüfen ist, wcbei es sich obendrein erweisen wird, daß zwischen diesem Bundesratsbeschluß und der Ver-
3 Jetzt aufgehoben und ersetzt durch BRB vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen.
4 Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen.
5 Jetzt BRB vom 5. Oktober 1945.
ordnung vom 17. Mai 1940 (und deren Vollzugsbestimmungen) gar kein Widerspruch besteht.
Nun wird in Art. 15, A-bs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 19416 die Unfallversicherung wie folgt normiert:
«Auf die zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte, auch auf freiwillige, findet der Grundsatz der obligatorischen Versicherung der Betriebsunfälle Anwendung. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erläßt darüber die notwendigen Vorschriften.»
Die in Ausführung dieser Bestimmung erlassene Verfügung III des eidg. Volkswirtschaftsdepartements (Unfallversicherung) vom 17. März 1941 (A. S. 57, 279) erklärt zunächst, daß die in Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 19416 vorgesehene Versicherung durch die SUVA besorgt werde (Art. 1). Von entscheidender Bedeutung sind sodann die nachstehenden Vorschriften:
Art. 2: «Versichert sind die im Sinne des Bundesratsbeschlusses zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte mit Einschluß der freiwilligen.»
Art. 4, Abs. 1: «Die Versicherung deckt die Betriebsunfälle und Berufskrankheiten gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und der dazu erlassenen Verordnungen.»
Es wird somit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die von Gesetzes wegen bestehende Unfallversicherung die Nichtbetriebsunfälle nicht einschließt.
Ob oder inwieweit die Nichtbetriebsunfälle allenfalls von der obligatorischen Krankenversicherung erfaßt werden, die der Bundesrat durch den ergänzenden Beschluß über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 17. April 1942 bzw. 22. April 1944 statuiert hat, muß hier dahingestellt bleiben, da ein hierauf sich stützender Anspruch nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der in Frage kommenden Krankenkasse geltend zu machen wäre. Dagegen wurde der SUVA mit dem zusätzlichen Bundesratsbeschluß vom 15. Dezember 1944 (A. S. 60, 811), der auf besonderes Gesuch auch rückwir-kend anwendbar ist (Art. 2), die Bestimmung der Invalidenrenten übertragen. Anrecht auf eine solche Rente haben jedoch grundsätzlich nur jene in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte, deren «Invalidität als Folge einer Krankheit eingetreten ist, die mit großer Wahrscheinlichkeit durch die Erfüllung des Arbeitsdienstes verursacht oder verschlimmert worden ist» (vgl. Art. 1 daselbst). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der nach den Sondererlassen über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft erfolgte Ausschluß der Nichtbetriebsunfälle von der Unfallversicherung entspricht durchaus den grundlegenden Normen über die Arbeitsdienstpflicht im allgemeinen (vgl. dazu die einschlägigen Bestimmungen: Verordnung vom 17. Mai 1940, Art. 15; Verfügung des EVD vom 12. Juni 1940, Art. 4, Abs. 1, und Verfügung des EVD vom 20. Juli 1940, Art. 10 7.
6 Jetzt BRB vom 5. Oktober 1945, Art. 5, Abs. I, wobei der letzte Satz weggelassen ist.
7Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945.
2. An der geschilderten Rechtslage vermag Art. 5, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 8 nichts zu ändern. Die garantierten «Rechtsansprüche und zugesicherten Vorteile» beziehen sich nur auf das bisherige Dienstverhältnis (vgl. auch das betreffende Marginale), also auf das privatrechtliche Vertragsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber, nicht aber auf das auf öffentlichem Recht beruhende Versicherungsverhältnis. Wäre dem anders, so hätte dies in Art. 15 desselben Bundesratsbeschlusses oder in der Verfügung III vom 17. März 1941 unbedingt gesagt werden müssen. Insbesondere hätte die vom Kläger angenommene Außerkraftsetzung von KUVG Art. 62, Abs. 2, für kriegswirtschaftliche Verhältnisse niemals stillschweigend erfolgen können; sie stände ohnehin in krassem Widerspruch zu Art. 10, Abs. 2, der Verfügung vom 20. Juli 1940 9 und zu Art.4, Abs. 1, der soeben erwähnten Verfügung III.
Es wäre freilich denkbar, daß der Kläger auf Grund einer sogenannten Abredeversicherung (vgl. hiezu Laube r, Praxis des sozialen Unfallversicherungsrechts der Schweiz, S. 260 ff.) auch für die Dauer des Landdienstes gegen Nichtbetriebsunfälle versichert gewesen wäre. Er hat jedoch das Bestehen einer solchen vertraglichen Abmachung nirgends behauptet, sondern im Gegenteil die von der Beklagten in der Vorinstanz gemachte Feststellung, daß eine derartige Abrede nicht bestanden habe, unbestritten gelassen.
Endlich richtet sich die Frage nach Bestand oder Nichtbestand der Versicherung nicht nach allfälligen Prämienzahlungen. Es gehört vielmehr zum typischen Merkmal der obligatorischen Unfallversicherung, daß das Recht auf Versicherungsleistungen unabhängig von Prämienzahlungen entsteht oder aufhört.
(Urteil des eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Juni 1945)
Spruchgebühren und Rechtsöffnung.
Für Spruch,gebühren der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung wird definitive Rechtsöffnung gewährt. Dabei hat der Rechesöffnungsrichter nicht zu überprüfen, ob die Auferlegung der Spruchgebühr begründet ist.
Der Beklagte ist Anwalt und hat bei der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung um Revision des in seiner Angelegenheit getroffenen Entscheides nachgesucht. Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung wies das Revisionsgesuch ab und fällte ohne nähere Begründung im Entscheid eine Spruchgebühr von Fr. 30.— aus. Weil der Beklagte trotz wiederholter Mahnung die Spruchgebühr nicht bezahlte, leitete das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in seiner Eigenschaft als Sekretariat der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung Betreibung ein. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag und machte vor dem Rechtsöffnungsrichter geltend, die Auferlegung der Spruchgebühr sei nicht gerechtfertigt.
Der Rechtsöffnungsrichter hieß die Klage gut und erteilte auf Grund von Art. 16 bis der Lahnersatzordnung, wonach rechtskräftige Entscheide der
s Jetzt Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 14, Abs. 3.
9 Jetzt Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 43.
eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind, und gestützt auf SchKG Art. 80 für die Spruchgebühr von Fr. 30.— definitive Rechtsöffnung. In der Begründung des Urteiles führte er aus, es könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, ob die Auferlegung der Spruchgebühr durch die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung materiell begründet sei. Geprüft werden könne lediglich, ob die Aufsichts-
kommission zur Beurteilung der in Frage stehenden Streitigkeiten und zur
Ausfällung von Spruchgebühren zuständig gewesen sei. Da diese Fragen im Hinblick auf LEO Art. 16, Abs. 3, und GRAK Art. 9, Abs. 2, bejaht werden müßten, sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
(Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 5. November 1945)
Kleine Mitteilungen.
Ausrichtung einer Entschädigung an die Wehrmänner über die Ausgleichskassen.
In der Herbstsession des Großen Rates des Kantons Bern reichte Großrat 'Walther folgende Einfache Anfrage ein:
«Mehrere Gemeinden haben bereits den vom 29. August 1939 bis 20. August 1945 im Aktivdienst gestandenen Wehrmännern eine Entschädigung ausgerichtet. Andere Gemeinden haben ebenfalls zu diesem Behufe einen Kredit beschlossen.
Die Veröffentlichung des Regierungsratsbeschlusses vom 10. August 1945, die die Gemeinden zur Aufhebung solcher Beschlüsse einlädt, hat bei den Beteiligten, die ihre Zeit an der Grenze opferten, große Bestürzung hervor-
gerufen. Ist der Regierungsrat nicht der Meinung, daß es angezeigt wäre, bei den eidgenössischen Behörden vorstellig zu werden zwecks Gewährung einer durch
die Ausgleichskasse zu leistenden zusätzlichen Entschädigung, damit eine einheitliche Verteilung in allen Gemeinden — sowohl der belasteten als der finanziell gut dastehenden — ermöglicht wird?»
Der Regierungsrat beantwortete diese Einfache Anfrage am 26. November 1945 wie folgt:
«1. Der Bundesrat hat am 9. Oktober 1945 auf eine im Nationalrat eingereichte Einfache Anfrage bezüglich der Ausrichtung zusätzlicher Entschädigungen für geleisteten Aktivdienst geantwortet, daß die Zuerkennung eines Ehrensoldes den Grundsätzen des schweizerischen Wehrsystems widerspreche und die Leistung einer verfassungsmäßigen Pflicht keiner nachträglichen Be-
lohnung bedürfe. Dagegen hat der Bundesrat ein Bedürfnis nicht bestritten, denjenigen Wehrmännern und ihren Familien durch eine Sonderleistung zu helfen, die durch den Aktivdienst in Not geraten sind, aber auch solchen, die an ihrer Gesundheit Schaden gelitten haben und trotz der Leistungen der Militärversicherung nicht aus ihrer Notlage befreit werden können.
Aus dieser Ueberlegung ist eine Lösung in Aussicht genommen, wonach dem Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung ein noch genauer zu bestimmender Betrag von einigen Millionen Franken entnommen und der schweizerischen Nationalspende überwiesen werden soll.
2. Gestützt auf diese Stellungnahme des Bundesrates muß es der Regierungsrat ablehnen, erneut in der gleichen Sache bei den eidgenössischen Behörden vorstellig zu werden.» •
Hilfsfonds für Wehrmänner.
• Der Gemeinderat der Stadt Lausanne errichtete einen Hilfsfonds für Wehrmänner in der Höhe von Fr. 100 000.—. Das Reglement dieses Fonds sieht vor, daß seine Leistungen bestimmt sind für Witwen und Waisen im Militärdienst oder an den Folgen desselben verstorbener Wehrmänner, sowie für kranke oder verunfallte Soldaten, sofern die dauernde Invalidität mehr als 70 % beträgt. Die Gesuche um Ausrichtung dieser Leistungen werden von einer Kommission begutachtet, die zusammengesetzt ist aus Vertretern der Gemeinde, der wichtigsten politischen Parteien, der «Union des mobilises» und der Vereinigung der Militärgesellschaften von Lausanne.
Militärdienstleistung im Jahre 1946. Durch Bundesratsbeschluß vom 15. Februar 1946 wird die
Militärdienstleistung im Jahre 1946 geordnet. Darnach finden in diesem Jahre weder Wiederholungskurse noch Waffen- und Ausrüstungsinspektionen statt. Dagegen können einzelne Einheiten und Truppenkörper des Auszuges und der Landwehr als Lehrtruppen oder zur Umschulung an neuen Waffen aufgeboten werden. Für die Ausbildung der Offiziere aller Grade werden zusätzliche taktische und technische Kurse durchgeführt.
Soldverhältnis und Soldberechtigung. Durch Bundesratsbeschluß vom 15. Februar 1946 betreffend
die Soldverhältnisse werden die Soldansätze für einzelne Kategorien von Stabsoffizieren, vom Oberst an aufwärts, herabgesetzt. Neben den Vorschriften über Soldzulagen für Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten für Dienstleistungen außerhalb der Wiederholungskurse sowie über die Besoldung von Hilfsdienstpflichtigen, sind besonders die Art. 5 und 6 über die Soldberechtigung auf-
schlußreich. Die Soldberechtigung beginnt darnach mit dem Einrückungstag gemäß Aufgebot und hört auf dem Entlassungstag. Nicht soldberechtigt sind:
1. Stellungspflichtige für die Dauer der Aushebung;
2. Dienst- und Hilfsdienstpflichtige;
a) für das Erscheinen vor' ärztlicher Untersuchungs- oder Rekurskommission,
b) für die Teilnahme an Inspektionen über Bewaffnungs- und persönliche Ausrüstung (Art. 99 MO),
c) für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung,
d) für Einlieferung und Abholung von Kavalleriepferden,
e) für Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schießpflicht (Art. 124 MO),
f) für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüßung von Strafen jeder Art außerhalb des Dienstes.
Dieser Bundesratsbeschluß tritt am 1. März 1946 in Kraft und gilt höchstens bis 31. Dezember 1947.
Obligatorischer Militärdienst.
Nach der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 18. Februar 1946 betreffend freiwilligen Meldungen zu Dienstleistungen sind sämtliche im Aktivdienst stehende und noch zum Aktivdienst aufzubietende Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen als im obligatorischen Dienst stehend zu betrachten. Dienst- und Hilfsdienstpflichtige, die sich freiwillig zur Dienstleistung zur Verfügung stellen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt aufgeboten werden, sofern ihre Dienstleistung erforderlich ist. Diese Dienstleistung gilt ebenfalls als obligatorischer Dienst.
Dagegen sind Wehrmänner, die sich freiwillig zum Dienst melden, um sich der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, nicht aufzubieten, oder zu entlassen, wenn sie sich bereits im Dienst befinden.
Kreisschreiben-, Sammlung.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kommt einem vielfach geäußerten Wunsch nach, wenn es jetzt eine Sammlung der geltenden Kreisschreiben nach dem Stande vom 31. Dezember 1945 herausgibt. Seit Bestehen der Lohn- und Verdienst-
ersatzordnung haben das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und die Unterabteilung Wehrmannsschutz zur Erläuterung von Bundesratsbeschlüssen und Ausführungserlassen über 180 Kreisschreiben und Mitteilungen von allgemeiner Bedeutung herausgegeben. Die bisher ergangenen Kreisschreiben sind teilweise klischiert und teilweise im Druck erschienen. Mit der Weiterentwicklung der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde ein Teil der Kreisschreiben überholt und gegenstandslos; andere wurden ganz oder teilweise aufgehoben oder durch neue ersetzt. Dadurch hat die Uebersicht der geltenden Kreisschreiben naturgemäß gelitten. Heute sind nur noch 70 Kreisschreiben ganz oder teilweise in Geltung.
Die neu herausgegebene Kreisschreiben-Sammlung dürfte allen mit der Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten Stellen und Personen von Wert sein. Zahlreiche Verweisungen und Hinweise auf die Praxis der AKL und AKV erhöhen den Wert dieser Sammlung. Drei Anhänge, nämlich die Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Anordnungen der eidgenössischen Finanzverwaltung und die Kreisschreiben der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds, sowie ein Verzeichnis der Formulare zur Lohn- und Verdienstersatzordnung und zur Studienausfallersatzordnung ergänzen die Sammlung. Ein ausführliches Sachregister erleichtert das Aufsuchen der einzelnen Materien.
Die neue Kreisschreiben-Sammlung kann zum Preise von Fr. 2.60 bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.
Konferenzen und Sitzungen.
43. Tagung des Expertenausschusses.
Am 26. Februar 1946 trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baeschlin zu seiner 43. Sitzung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Abänderung der Buchführungsweisungen betreffend Mitgliederkontrolle, Abänderung der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung betreffend Beitragserlaß (AVEO Art. 26bis) sowie ein Entwurf zur Verfügung Nr. 13 des Bundesamtes für Industrie Gewerbe und Arbeit (Abänderung der Verfügung Nr. 11).
44. Tagung des Expertenausschusses.
Am 19. März 1946 trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baeschlin zu seiner 44. Sitzung zusammen. Zur Behandlung gelangte als einziges Traktandum die Revision der Ausführungsbestimmungen zur Beihilfenordnung vom 20. Juni 1944.
Vollmachtenkommission des Ständerates.
Die Vollmachtenkommission des Ständerates tagte unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Ständerat de Weck, vom 25.-26. Februar 1946 in Bern. Sie beschloß u. a. einstimmig, eine Vorlage des Bundesrates betreffend Ausscheidung von 6 Millionen Franken aus dem Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung zu Gunsten der schweizerischen Nationalspende an diesen zurückzuweisen, da sie zur Auffassung gelangte, diese Maßnahme sei auf dem ordentlichen Wege den eidgenössischen Räten vorzulegen und nicht, gestützt auf die Vollmachten, zu verwirklichen.*
Bezüglich der neuen Vorlage über die Abänderung der Beihilfenordnung, die der Vollmachtenkommission ebenfalls zur Begutachtung unterbreitet wurde, hielt sie an ihrer Stellungnahme fest, wonach auch die Kleinbauern des Flachlandes in den Genuß der Beihilfen kommen sollten.**
Vollmachtenkommission des Nationalrates.
Die Vollmachtenkommission des Nationalrates tagte unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Nationalrat Huber, am 5. März 1946 in Bern. Inbezug auf die Ausscheidung von 6 Millionen Franken aus dem Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung zu Gunsten der schweizerischen Nationalspende sprach sie sich im gleichen Sinne aus wie die Vollmachtenkommission des Ständerates. Sie beschäftigte sich ebenfalls mit der Vorlage über die Abänderung der Beihilfenordnung. Es wurden ihr zwei Vorschläge unterbreitet: die Verlängerung der Beihilfenordnung und die Erhöhung der Bezüge, sowie die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf die Klein-
* Vgl. dazu Interpellation Wenk, ZLV 1945, S. 543, und die Kleine Anfrage P,ugin, ZLV 1946, Heft 2, S. 117. ** Vgl. dazu «Expertenkommission für die Beihilfenordnung», ZLV 1946, Heft 2, S. 120.
bauern des Flachlandes. Die Mehrheit der Kommission sprach sich zu Gunsten des ersten Vorschlages aus.
Konferenz der Expertenkommission
für die Beihilfenordnung.
Am 28. Februar 1946 trat in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi die Expertenkommission für die Beihilfenordnung zu einer Sitzung zusammen. Sie nahm zum gegenwärtigen Stand der Revision der Beihilfenordnung Stellung und beschloß einstimmig, an ihrem früheren Beschlusse, wonach auch den Kleinbauern des Flachlandes finanzielle Beihilfen ausgerichtet werden sollen, festzuhalten.
Am 18. März 1946 fand in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi eine weitere Sitzung der Expertenkommission statt, an der die Revision der Ausführungsbestimmungen zur Beihilfenordnung vom 20. Juni 1944 beraten wurde.
Nr. 4 April 1946
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung
und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8,—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Die Revision der Beihilfenordnung (S. 169). — Stand der zentralen Ausgleichs,
fonds der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 175). — Entscheide der eide genössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 176). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 185). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichts, kommission für die Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung (S. 190). — Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 196). — Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 199). — Kleine Mitteilungen (S. 201).
Die Revision der Beihilfenordnung.
Durch den Bundesratsbeschluß vom 15. März 1946 erfuhr die Beihilfenordnung vom 9. Juni 1944 einige Aenderungen, die deren Weiterführung, 'die Erhöhung der finanziellen Beihilfen und ihr Verhältnis zu den Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen betreffen. Im Anschluß an diesen Beschluß hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 26. März 1946 eine Verfügung über die Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Beihilfenordnung erlassen. Diese enthält ausschließlich Aenderungen und Ergänzungen bestehender Bestimmungen, die teils durch die Entwicklung der Praxis, teils im Interesse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, teils im Interesse einer Vereinfachung der Durchführung der Beihilfenordnung notwendig geworden sind.
I. Weiterführung der Beihilfenordnung.
Ursprünglich war die Geltungsdauer der Beihilfenordnung auf die Zeit beschränkt, während der die Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft zur Anwendung gelangt. Sowohl aus sozialpolitischen Gründen als auch vom Standpunkt des Arbeitsmarktes aus erschien die Weiterführung der Beihilfenordnung als notwendig. Sie wurde deshalb von der Arbeitsdienstpflicht losgelöst und ihre
Geltungsdauer gleich wie die der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung bis zum 31. Dezember 1947 befristet (BO Art. 24).
II. Die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
1. Erhöhung der Beihilfen (BO Art. 3 und 4). Die Ansätze der Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer waren von Anfang an bescheiden und vermochten die Einkommensunterschiede zwischen den angestammten und 'den zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräften nur in ungenügendem Maße zu verringern. Die Haushaltungszulage wurde 'deshalb auch mit Rücksicht auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten von Fr. 14.— auf Fr. 30.— je Monat, bzw. von 56 Rappen auf Fr. 1.20 je Arbeitstag und die Kinder- und Unterstützungszulagen von Fr. 7.— auf Fr. 7.50 je Monat, bzw. von 28 Rappen auf 30 Rappen je Arbeitstag erhöht. Dementsprechend wurde auch die Höchstgrenze der Beihilfen, die bisher Fr. 63.— im Monat nicht übersteigen durfte, auf Fr. 75.— im Monat, bzw. auf Fr. 3.— je Arbeitstag erhöht. Die Höchstgrenzen für Unterstützungszulagen betragen unabhängig davon, ob daneben Haushaltungs- und Kinderzulagen bezogen werden, Fr. 22.50 im Monat bzw. 90 Rappen je Arbeitstag.
2. Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers (ABO Art. 1 und 15, Abs. 1). Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer wurden bisher nur Personen anerkannt, die im Jahre mindestens 90 volle Tage oder 14 volle Tage zusammenhängend oder während eines Kalendermonats landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet haben. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt war, verursachte den Ausgleichskassen erhebliche Arbeiten. Die Vorschrift über 'die Mindestdauer des landwirtschaftlichen Dienstverhältnisses wurde zudem als überflüssig betrachtet, da auch landwirtschaftliche Taglöhner in der Regel mehr als 14 Tage landwirtschaftliche Arbeiten verrichten. Aus diesen Gründen wurden die Fristen von 90 und 14 Tagen aufgehoben, sodaß bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung nur noch darauf abzustellen ist, ob die Arbeiten landwirtschaftlichen Charakter tragen und in einem der Verdiensters,atzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellten Betrieb im Dienstverhältnis verrichtet werden. Personen, die nur bestimmte und bemessene Aufträge ausführen, gelten gemäß Art. 2, Abs. 2, 'der Verbindlichen Weisungen nicht als Arbeitnehmer und
haben somit keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnersartzordnung. Die Kasse hat deshalb einzig zu prüfen, ob die Beiträge nach Maßgabe der Lohnersatzordnung sowie der Arbeitgeberbeitrag nach Art. 13 ,der Beihilfenordnung entrichtet worden sind (ABO Art. 15, Abs. 1). Trifft dies zu und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so ist die Anspruchsberechtigung zu bejahen.
Schon kurze Zeit nach Einführung der Beihilfenordnung wurde von verschiedenen Seiten das Begehren gestellt, mitarbeitende Familienglieder, .die mit dem Betriebsleiter nur in den Seitenlinien verwandt sind, als landwirtschaftliche Arbeitnehmer anzuerkennen. In der Konferenz der Vorsteher der für ,den Vollzug der Beihilfenordnung zuständigen kantonalen Departemente vom 1. Dezember 1944 in Bern wurde jedoch mehrheitlich die Beibehaltung der bisherigen Regelung befürwortet, weil sich die Familienglieder nicht in der gleichen Lage befänden wie die Dienstboten, da sie erbberechtigt und deshalb unmittelbar am Betriebsertrag interessiert seien. Die Behandlung der mitarbeitenden Familienglieder als Arbeitnehmer würde überdies den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen, da die bäuerliche Familiengemeinschaft eine Produktions- und Konsumtionsgemeinschaft darstelle. Auch die Expertenkommission für die Beihilfenordnung hat die Frage des Einbezugs der mitarbeitenden Familienglieder in die Anspruchsberechtigung in mehreren Sitzungen geprüft. Sie gelangte zum Ergebnis, daß es nicht anginge, die Familienglieder in der Beihilfenordnung als Arbeitnehmer, in der Verdienstersatzordnung dagegen als Selbständigerwerbende zu behandeln. Wollte man den Familiengliedern finanzielle Beihilfen ausrichten, so müßten sie aus der Verdienstersatzordnung heraus genommen und der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Dies hätte aber die unbefriedigende Folge, daß sie die im Vehältnis zu Iden Kopfbeiträgen größeren Lohnersatzbeiträge entrichten müßten. Die Experten lehnten aus diesen Gründen den Einbezug der Familienglieder in die Anspruchsberechtigung ab. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in seiner Sitzung vom 15. März 1946. Die bisherige Regelung wurde )deshalb .beibehalten.
3. Unterschreitung des ortsüblichen Lohnes (ABO Art. 17). Die Ausrichtung der Beihilfen ist an die Bedingung geknüpft, daß
der landwirtschaftliche Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der minde-
stens den ortsüblichen Ansätzen entspricht (BO Art. 8). Bei der Ausrichtung der Beihilfen hat deshalb die Kasse darauf zu achten, daß den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auch weiterhin die ortsüblichen Löhne bezahlt werden. Hält sie den ausgerichteten Lohn für zu niedrig, so hat sie dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und anzugeben, welcher Lohn als ortsüblich gilt. Gleichzeitig hat
sie dem Arbeitgeber eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeführung festzusetzen. Wird keine Beschwerde eingereicht oder die Beschwerde abgewiesen und zahlt der Arbeitgeber weiterhin einen zu niedrigen Lohn, so hatte die Kasse bisher der zuständigen Ar-
beitseinsatzstelle davon Mitteilung zu machen, damit diese den
Arbeitnehmer von der Pflicht zum Verbleiben an seiner Arbeitsstelle entbinden konnte. Nunmehr hat sie die Ausrichtung der Beihilfen'einzustellen. Die Mitteilung an die Arbeitseinsatzstelle wurde fallengelassen, weil die Arbeitsdienstpflicht bis 30. September 1946 befristet ist.
Der ortsübliche Lohn richtet sich nach der Leistungsfähigkeit
des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers. Die Ausgleichskassen kön-
nen deshalb nicht schlechthin auf ,die Ansätze für voll arbeitsfähige
Arbeitskräfte abstellen. Da ihnen kaum zugemutet werden kann, den im Einzelfall als ortsüblich anzusehenden Lohn zu ermitteln, wurde in die Ausführungsverordnung eine Bestimmung aufgenommen, wonach sie sich mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung des 'Wohnsitzkantons des Arbeitgebers darüber zu verstän-
digen haben.
4. Beanspruchung der Beihilfen durch den Arbeitgeber (ABO Art. 16bis und 18). Vielfach richten landwirtschaftliche Arbeitgeber Familien- und Teuerungszulagen aus, welche die den Arbeitnehmern zustehenden Beihilfen übersteigen. Solchen Arbeit-
gebern wurde schon bisher in Analogie zur Lohnersatzordnung
(ALEO Art. 7) gestattet, die finanziellen Beihilfen für sich zu beanspruchen, falls die dem Arbeitnehmer ausgerichteten Familien- und Teuerungszulagen den Betrag der finanziellen Beihilfen erreichen oder übersteigen. Diese Praxis wurde nunmehr in ABO Art. 16bis gesetzlich verankert. Vielfach sind jedoch die Familien- und , Teuerungszulagen im Lohn eingerechnet und werden nicht als be-
m3ndere Zulagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber kann deshalb die Beihilfen immer dann für sich beanspruchen, wenn der Gesamtlohn
mit Einschluß von Familien- und Teuerungszulagen die ortsübli-
chen Ansätze mindestens um den Betrag der dem Arbeitnehmer zustehenden Beihilfen übersteigt. 'Zu diesem Zwecke hat er der Kasse ein begründetes Gesuch einzureichen.
Wird dem Gesuch entsprochen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte seines Arbeitnehmers ein. Er kann den Anspruch auf Beihilfen selbst geltend machen und gegebenenfalls den Entscheid der Kasse an die Schiedskommission weiterziehen (ABO Art. 18, Abs. 1); ebenso kann er an Stelle des Arbeitnehmers an die Schiedskommission gelangen, wenn im Einzelfalle die Anspruchsberechtigung oder das Ausmaß der Beihilfen streitig ist (ABO Art. 18, Abs. 2).
III. Die Beihilfen für Gebirgsbauern.
Wie für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer so wurden auch für die Gebirgsbauern die Kinderzulagen von Fr. 7.— auf Fr. 7.50 im Monat erhöht (BO Art. 5, Abs. 2). Anspruch auf Kinderzulagen haben die hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer sowie die im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienglieder. Voraus, setzung der Anspruchsberechtigung ist somit, daß diese Personen hauptberuflich als Landwirte tätig sind, d. h. während des Jahres ihre Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes widmen. Wenn ein Gebirgsbauer dauernd krank oder gestorben war, konnten deshalb nach der bisherigen Ordnung keine Beihilfen ausgerichtet werden. Da dies nicht befriedigte, wurde in die Ausführungsbestimmungen eine Vorschrift aufgenommen, wonach derjenige Sohn, der den Betrieb tatsächlich führt, in die Rechte des verstorbenen oder aus einem andern Grunde ausgeschiedenen Gebirgsbauern eintritt. Die gleiche Regelung wurde auch in der Verdienstersatzordnung getroffen (VEO Art. 3, Abs. 1).
IV. Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen.
1. Zuständige Ausgleichskasse (ABO Art. 12). Mit Kreisschreiben vom 31. Juli 1944 hatte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Verbandsausgleichskassen verpflichtet, beim Vollzug der Beihilfenordnung mitzuwirken. Diese Vorschrift findet sich nunmehr in ABO Art. 12, Abs. 1. Danach haben landwirtschaftliche Arbeitnehmer den Meldeschein der Ausgleichs-
kasse ihres Arbeitgebers einzureichen. ,Die Auszahlung der Beihilfen an Taglöhner erfolgte bisher in 'der Regel durch die kantonale Kasse, auch wenn der Arbeitgeber einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen war. Nachdem zwischen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern in Dauerstellung und Taglöhnern nicht mehr unterschieden wird, sind auch die Beihilfen an Taglöhner immer durch die Kasse auszurichten, der ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Gebirgsbauern haben den Meldeschein der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen.
2. Verhältnis zu den Lohn- und Verdienstausgleichskassen (BO Art. 7). Bisher war 'der gleichzeitige Bezug von finanziellen Beihilfen und von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen ausgeschlossen. Vor Auszahlung der Beihilfen hatten deshalb die Ausgleichskassen zu prüfen, ob ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer oder Gebirgsbauer Lohn- oder Verdienstausfallentschädigungen bezogen hatte. Diese Ueberprüfung sowie die Berechnung der Beihilfen in Fällen von Militärdienstleistung verursachte den Ausgleichskassen erhebliche Arbeiten. Nach der neuen Fassung des Art. 7 ist nunmehr der gleichzeitige Bezug von Beihilfen und von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen zulässig.
3. Registerführung (ABO Art. 14, Abs. 3). Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß die für einen allfälligen Ausbau der Beihilfenordnung notwendigen Unterlagen fehlen. So mußten beispielsweise die finanziellen Auswirkungen der Revision der Beihilfenordnung vom 15. März 1946 auf vollständig ungenügender Grundlage vorgenommen werden. In die Ausführungsbestimmungen zur Beihilfenordnung wurde 'deshalb eine Vorschrift eingefügt, wonach die Kassen ein Register der anspruchsberechtigten Personen zu führen haben.
4. Vollzugskosten (ABO Art. 17bis). Gemäß BO Art. 16 hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Zuschüsse, die den Kassen aus den zentralen Ausgleichsfonds zur Deckung der Verwaltungskosten gewährt werden, nähere Vorschriften zu erlassen. Bisher wurde den Ausgleichskassen ein Zuschuß von 2% der ausbezahlten Beihilfen gewährt, der den Ansätzen für die direkt ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen entspricht. Diese Regelung wurde nun in ABO Art. 17bis gesetzlich verankert.
Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
(IV. Quartal 1945)
Im Laufe ,der Monate Oktober, November und Dezember des Jahres 1945 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohnersatzordnung Fr. 68 255 501.33 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) 8 643 764.28 Franken an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 9 802 738.50, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 2 967 432.40, an Ausgaben für die Arbeitslosenfürsorge Fr. 60 163.09, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 6 682 916.54 und an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 705 154.95. Am 31. Dezember 1945 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 532 166 926.76 aus, während er zu Beginn ,des IV. Quartals Fr. 475 595 214.31 betrug.
Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 3 388 650.31 und die öffentliche Hand Fr. 373 608.34 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 602 728.56 und für finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern Fr. 1 414 409.82 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 31. Dezember 1945 Fr. 20 196 922.58 gegenüber Fr. 18 492 846.42 zu Beginn der Berichtsperiode.
In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im IV. Quartal Fr. 5 847 987.34 und die öffentliche Hand Fr. 482 365.64 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigungen beliefen sich auf Fr. 935 389.65. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, erhöhte sich von Fr. 20 741 868.75 zu Beginn des IV. Quartals 1945 auf Fr. 26 047 543.63 am Ende der Berichtsperiode.
Die im IV. Quartal ausgerichteten Studienausfallentschädigungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 116 765.20, wofür die einzelnen Fonds wie folgt belastet wurden: Arbeit- und Lohnersatz Fr. 70 059.12 und Verdienstersatz — Landwirtschaft — und Gewerbe je Fr. 23 353.04. An Beiträgen der Studenten konnten den zentralen
Ausgleichsfonds Fr. 98 650.— gutgeschrieben werden, oder auf die einzelnen Fonds verteilt: Arbeit- und Lohnersatz Fr. 59 190.— und Verdienstersatz — Landwirtschaft — und Gewerbe je Fr. 19 730.—. Die Studenten brachten somit in diesem Quartal annähernd 85% der ausbezahlten Entschädigungen auf.
Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 31. Dezember 1945 einen Betrag von Fr. 578 411 392.97 * gegenüber Fr. 514 829 929.48 zu Beginn dieses Quartals.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung."
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die
Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. ,646:1
Nr. 647: Begriff des Dienstverhältnisses.
Nr. 64,8:
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 649: Lohnähnliche Bezüge.
NT. 650: Spesenersatz.
3. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 651: Haushaltungsentschädigung.
4. Rechtspflege.
Nr. 652: Revision, Kostenauflage und Ordnungsbuße. * Nicht endgültige Zahl. Die Zwischen- und Verwaltungskosten erscheinen erst in der Jahresabrechnung. *" Anmerkung der Redaktion: Die in dieser Nummer abgedruckten Entscheide sind die letzten aus dem Jahre 1945, die zur Publikation gelangen. Damit ist das sechste Jahr der Rechtsprechung der eidgenössischen AufsichtSkommissionen abgeschlossen.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 646-652.
In 'den Entscheiden Nr. 646-648 befaßt sich die AKL mit dem Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung.
Im Entscheid Nr. 646 verneint sie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei einem selbständigen Fuhrhalter, der für eine Gemeinde die Kehrichtabfuhr besorgt. Sie gelangt zu dieser Auffassung, weil der Fuhrhalter nur Weisungen zu befolgen hat, die aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgestellt worden sind, während er im übrigen von der Gemeinde keine Weisungen entgegen zu nehmen hat (vgl. dazu, sowie für den folgenden Entscheid, Nt. 445, ZLV 1944, S. 201).
Auch im Entscheid Nr. 647 stellt die AKL hauptsächlich darauf ab, ob ein Milcheinnehmer die Anordnungen und Weisungen der Genossenschaft genau zu befolgen hat oder nicht. Dabei spricht die Tatsache, daß der Milcheinnehmer aus dem Gewinn der im Ort verkauften Milch entschädigt wird, nicht gegen die Unterstellung.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes untersteht der Verdienstersatzordnung. Für Arbeiten, die nicht mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhangen, kann er aber gleichwohl der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Im Entscheid Nr. 648 hat die AKL ausgesprochen, daß ein Pächter, der in einem nicht zum Pachtgut gehörenden Waldstück des Verpächters regelmäßig das Abholzen besorgt, für das ihm zukommende Entgelt nach Lohnersatzordnung beitragpflichtig ist.
Nach VW Art. 12, Abs. 1, gilt als maßgebender Lohn der Handelsreisenden und der Angehörigen anderer Berufe, die ähnlich wie Handelsreisende beschäftigt und entlöhnt werden, das Nettoeinkommen. Dieses umfaßt die festen und die veränderlichen Lohnbestandteile unter Ausschluß der getrennt vergüteten Reisespesen. Nach VW Art. 12, Abs. 6, alte Fassung, fielen unter diesen Begriff auch die «Reisemonteure», die zur Zusammensetzung und Installation von gelieferten Maschinen für ihre Firmen von Ort zu Ort reisen und nach Art der Handelsreisenden entschädigt werden. Diese Praxis gilt auch heute noch. In gleicher Weise werden auch Deplacementszulagen an Arbeitnehmer, die sich für längere Zeit am gleichen Ort auswärts in Arbeit 'befinden, also nicht umher reisen, nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterworfen, sofern sie den Charakter von beitragsfreien Spesenvergütungen haben (Entscheid Nr. 649).
Spesenvergütungen unterliegen grundsätzlich nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Dabei muß natürlich nachgewiesen werden, welcher Teil der Entschädigung ein Entgelt für geleistete Arbeit und welcher Teil eine Vergütung für Spesen darstellt. Bei Handelsreisenden und Angehöriger anderer Berufe, die ähnlich beschäftigt und entschädigt werden, dürfen, wenn die Auslagen nicht getrennt vergütet werden, 20% des Bruttoeinkommens für Reisespesen abgezogen werden (VW Art. 12, Abs. 3). Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann aber nach VW Art. 12, Abs. 4, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse besondere Weisungen für die Berechnung des maßgebenden Lohnes erteilen. So hat es sich denn in der Praxis eingelebt und diese wird im Entscheid Nr. 650 von der AKL bestätigt, wonach Entschädigungen an nebenamtlich tätige Organe und Funktionäre von Vereinen und Verbänden bis zur Höhe von Fr. 100.— im Jahr beitragsfrei sind, sofern die zur Deckung der Spesen bestimmten Beträge nicht genau festgestellt werden können.
Im Entscheid Nr. 651 führt die AKL, in Präzisierung des Entscheides der A,KV Nr. 441, ZLV 1944, S. 508, aus, daß ein Wehrmann, der mit freiwillig anerkannten, außerehelichen Kindern einen selbständigen Haushalt führt, seit dem Tage der freiwilligen Anerkennung Anspruch auf Haushaltungsentschädigung hat.
Ein Entscheid der Aufsichtskommission kann nur in Revision gezogen werden, wenn die Partei durch den Entscheid, dessen Revision verlangt wird, beschwert ist. Ist dagegen eine Partei durch das Dispositiv des Entscheides nicht beschwert, so kann die Aufsichtskommission nicht auf das Revisionsgesuch eintreten (vgl.dazu den Entscheid der AK,V Nr. 457, ZLV 1945, S. 122). Entspricht die Kasse dem Rechtsbegehren eines Beschwerdeführers und wird die Beschwerde von der Schieds- bzw. Aufsichtskommission aus diesen Gründen statt gegenstandslos erklärt ,abgewiesen, d. h. materiell entschieden, so fehlt deshalb für ein Revisionsgesuch die Voraussetzung der Beschwernis (Entscheid Nr. 652). Führt ein Rekurrent aus Trölerei Beschwerde, d. h. ohne durch eine Verfügung oder einen Entscheid beschwert zu sein und aus Lust am Pozessieren, so rechtfertigt sich wegen mißbräuchlicher Beschwerdeführung die Auferlegung einer Spruchgebühr. Bei grober Verletzung des durch die gute Sitte im Geschäftsverkehr mit der AKL gebotenen Anstandes ist auch die Ausfällung einer Ordnungsbuße am Platz.
Nr. 646.
Ein selbständiger Fuhrhalter, der für eine Gemeinde die Kehrichtabfuhr be-
sorgt und sich nur an Weisungen zu halten hat, die aus Gründen des öffent= lichen Wohles (Sanitätspolizei usw.) aufgestellt wurden, steht zur Gemeinde nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, sofern nicht weitere Tatsachen auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen lassen.
C. L. 'besorgt als Inhaber einer Fuhrhalterei die Kehrichtabfuhr der Gemeinde S. Die Stadtverwaltung stellt ihm dafür zwei sog. Ochsner-Wagen zur Verfügung. Die Abfuhr hat nach ihren Weisungen an gewissen Tagen und nach einem bestimmten Plan zu erfolgen. Der Kehricht darf nur aus Ochsnerkübeln entgegengenommen werden. Die Kasse untersiellte C. L. für diese Tätigkeit der Lohnersatzordnung und forderte von der Gemeinde als Arbeitgeberin die Nachzahlung der Beiträge, unter Abzug von 50% als Spesenvergütung. Die Schiedskommission wies eine von der Gemeinde erhobene Beschwerde ab mit der Begründung, zwischen der Gemeinde und C. L. liege ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vor. In der Beschwerde an die AKL macht die Gemeinde geltend, daß sie aus gesundheitspolizeilichen Gründen Ochsner-Wagen angeschafft und besondere Vorschriften aufgestellt habe. Abgesehen von diesen Vorschriften sei jedoch C. L. in der Ausführung des Auftrages vollständig frei. Die AKL heißt 'die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
C. L. ist selbständigerwerben,der Fuhrhalter und führt ,als solcher Fuhr, aufträge für jedermann aus. Die Vermutung spricht daher dafür, daß er auch die Kehrichtabfu.hr für .die Gemeinde S. in seiner Eigenschaft als selbständiger Fuhrhalter besorgt. Auf ein Dienstverhältnis könnte nur dann geschlossen wer, den, wenn der Vertrag mit der Gemeinde ganz eindeutig die Merkmale eines Dienstvertrag es aufweisen würde. Das trifft aber nicht zu. Die AKL hat sich bereits im gleichen Sinne ausgesprochen in den Entscheiden Nr. 225 (ZLV 1942., S. 408) und 1*. 543 (ZLV 1945, S. 148). Die Gründe, welche die Ge. meinde bewogen haben, für die Kehrichtabfuhr gewisse Vorschriften aufzustellen, ergeben sich aus der Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere aus sanitätspolizeilichen Gründen. Diese vermögen daher nicht, aus dem Vertragsverhältnis mit C. L. ein Unterordnungsverhältnis zu machen; denn dieser steht als Fuhrhalter in keinem weitergehenden Abhängigkeitsverhältnis zur Gemeinde als jeder Fuhrhalter zu seinem Auftraggeber.
(Nr. 397 i. Sa. Gemeinde Sitten vom 17. Dezember 1945)
Nr. 647.
Ein Milcheinnehmer, der die eingelieferte Milch zu wägen, zu filtrieren und abzukühlen hat und dessen Entschädigung der Gewinn an der im Ort verkauften Milch ist, steht zur Milchgenossenschaft in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, wenn er die Weisungen und Anordnungen der Genossenschaft genau zu befolgen hat.
E. W. hat gemäß Vertrag für die Beschwerdeführerin, eine Milchgenossenschaft, die Milcheinnahme zu besorgen. Seine T-ätigkeit besteht in der fachgemäßen Behandlung der in der Hütte eingelieferten Milch, die er zu wägen,
zu filtrieren und soweit sie für den Transport bestimmt ist, abzukühlen hat. Im weitern ist er verpflichtet, dem Milchfuhrmann beim Verladen der Milch behilflich zu sein. Für diese vertraglich festgelegte Tätigkeit enhält er als Entschädigung den aus den Ortsverkäufen der Milch erzielten Zwischengewinn. Die Kasse unterstellte dieses Verhältnis der Lohn ersatzeordnung und verlangte auf den an den Milcheinnehmer ausgerichteten Entschädigungen die Arbeit geber, und Arbeitnehmerbeiträge. Eine gegen diese Verfügung von der Re. kurrentin erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission mit der Begründung abgewiesen, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag stelle ein Dienstverhältnis dar. Maßgebend dafür sei vor allem das zwischen den Parteien bestehende Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, daß der Arbeitnehmer Weisungen und Instruktionen des Arbeitgebers entgegenzunehmen habe. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Beschwerdeführerin an die AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Die AKL hat wiederholt erklärt, daß der Begriff des Dienstverhältnisses in der Lohnersatzordnung in einem weitern Sinne angewendet wird als nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Dienstvertrag. Das grundlegende Abgren,z,u.ngskriterium liegt dabei in der Erwerbstätigkeit in unselbständiger Stellung, d. h. in der zwischen den Parteien bestehenden Abhängigkeit, wonach der Arbeitnehmer Weisungen und Instruktionen des Arbeitgebers entgegen zu nehmen hat. Dies trifft aber bei E. 'W. ohne Zweifel zu, wie sich aus seinem Vertrag mit der Beschwerdeführerin ergibt. Art und Dauer der Tätigkeit, die Entlöhnung und der Preis der ‚auszumessenden und den feranten zu vergütenden Milch sind genau umschrieben. In Bezug auf den Handel mit Käse und Butter ist er nicht frei, sondern hat diese Produkte von einer ihm vorgeschriebenen Käsereigenessenschaft zu beziehen. Der Zu. schlag zum Ankaufspreis, der den Verkaufspreis ergibt, wird von der Gens: senschaft bestimmt. Die Auslagen für Beleuchtung des Einnahmelokals sind Sache der Genossenschaft. Auch ist der Milcheinnehrner verpflichtet, das vom Verband nordostschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften aufgestellte Regulativ für Milc,heinnehmer als integrierenden Bestandteil des Vertrages anzuerkennen und in allen Teilen gewissenhaft zu befolgen. Zudem hat er die vom Vorstand der Genossenschaft getroffenen Anordnungen in jeder Hinsicht zu beachten. Im ähnlich liegenden Fall NT. 226 (ZLV 1942, S. 410) hat sich die AKL bereits für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgesprochen.
(Nr. 398 i. Sa. Milchproduzenten-Genossenschaft Wolfhausen und Umgebung vom 17. Dezember 1945)
Nr. 648.
Besorgt ein Pächter regelmäßig das Abholzen in einem nicht zum pachtgute gehörenden Waldstück des Verpächters, so steht er fiir diese Tätigkeit zum Verpächter in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines verpachteten Landwirtschaftsbetriebes und einer kleinen Waldparzelle, für welche er die Beiträge nach Vero dienstersatzordnung immer selbst entrichtete. Die notwendigen Holzarbeiten in seinem Walde werden vom Pächter besorgt, wofür er vom Beschwerdeführer
eine Vergütung erhält. Als die Kasse auf diesen Vergütungen die Beiträge nach Lohnersa•tzordnung forderte, beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, welche die Beschwerde abwies mit der Begründung, der Pächter stehe zum Beschwerdeführer für diese Arbeiten in einem Dierastverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Der Pächter ist für seinen Pachtbetrieb der Verdienstersatzordnung unterstellt. Arbeitet er in dem nicht zum Pachtbetrieb gehörenden Wald des Verpächters, so hat diese Tätigkeit mit dem Pachtverhältnis keinen Zusammenhang; denn diese Holzarbeiten gehören nicht in den Pflichtenkreis des Pächters. Da der Pächter regelmäßig jedes Jahr auftragsgemäß ungefähr '/20 des Waldbestandes abholzt und dafür ein Entgelt erhält, kann nicht mehr von einem nur vorübergehend bestimmten und bemessenen Auftrag im Sinne von VW Art.2, Abs.2, gesprochen werden. Würde das Ausholzen des Waldes von einer frern% den Arbeitskraft ausgeführt, so müßten auf den dafür ausbezahlten Löhnen gleichfalls die Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet werden, da das Vorliegen eines Dienstverhältnisses außer Zweifel steht.
(Nr. 396 i. Sa. L. Zeltner vom 17. Dezember 1945)
Nr. 649.
1. Deplacementszulagen an Arbeitnehmer, die für längere Zeit an einem fremden Ort beschäftigt sind, unterliegen nicht der Beitragspflicht, sofern sie nur eine Entschädigung der Mehrauslagen darstellen, die durch die auswärtige
Arbeit verursacht wurden.
2. Zulagen an Angestellte für das Studium von Plänen usw. sind Ver= gütungen für geleistete Arbeit und unterliegen daher, unter Vorbehalt der nachgewiesenen Spesen, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung.
Aus der Begründung:
1. Die Auffassung der Schiedskommission, gemäß VW Art. 12, Abs. 6, alte Fassung *, seien die Bestimmungen über die Handelsreisenden im vorliegenden Fall auf die Arbeiter der Beschwerdeführerin anwendbar, ist irrtümlich, weil es sich bei diesen Arbeitern offensichtlich weht um «Reisemonteure» handelt, sondern um Angestellte, die oft für längere Zeit fern von ihrem Wohnort größere Aufträge für die Firma ausführen müssen. Mit dem Begriff «Reisemonteure» wollte der Gesetzgeber seinerzeit nur jene Monteure erfassen, die zur Zusammenstellung und Installation von gelieferten Mascbhien für ihre Firma von Ort zu Ort reisen und von dieser nach der bei Handelsreisenden üblichen Art entschädigt werden. Die von der Beschwerdeführerin ihren Monteuren ausbezahlten Deplacementszulagen würden allerdings dann teilweise der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie nicht nur die Vergütung der durch die auswärtige Arbeit verursachten Mehrauslagen darstellten, sondern auch noch einen Lohnbestandteil enthielten. Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, weshalb die Deplacementszulagen nicht der Beitragspflicht unterliegen.
* Jetzt VW Art. 12, Abs. 1.
2. Aus dem Bericht eines ,Kontrolleurs ist zu entnehmen, daß die Be, schwerdeführerin in den Jahren 1940, 1941 und 1942 auf Ende des Jahres höheren Angestellten und Monteuren eine Summe in der Höhe eines Monatslohnes ausbezahlt hat. Die Schiedskommission hat mit Recht den Betrag, der an die Monteure für dass Studium von Plänen, also für geleistete Arbeit, ent-• richtet wurde, der Beitragspflicht unterworfen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie könne heute über die einzelnen Posten der auf Jahresende entrichteten Entschädigungen keine nähere Auskunft mehr erteilen, und die Tatsache, daß diese Vergütungen gerade in der Höhe eines Monatslohnes ausgerichtet wurden, rechtfertigt die Annahme, daß es sich da-bei im wesentlichen um übliche, der Beitragspflicht unterworfene Gratifikationen und Zulaen für Arbeiten außer der Arbeitszeit .handelte. Die Kasse soll diese Entschädigungen nur soweit beitragsfrei erklären, als die Beschwerdieführerin den Nachweis zu leisten vermag, daß darin auch eine Rückvergütung reiner Spesen enthalten ist.
(Nr. 1235 i. Sa. Burgi et Gie. S.A. vom 21. November 1945)
Nr. 650. Entschädigungen an nebenamtlich tätige Organe und Funktionäre privater Vereine und Verbände unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (LEO Art. 1, Abs. 1; VW Art. 14, Abs. 2). Sind die zur Deckung der Spesen bestimmten Beträge nicht genau feststellbar, so können in der Regel Entschädigungen bis Fr. 100.— im Jahr als Spesenersatz betrachtet werden, wofür keine Beiträge zu entrichten sind.
Die Kasse verlangte auf den dem Pärsidenten, dem Sekretär und dem Kassier der Beschwerdebeklagten, einer gemeinnützigen Gesellschaft, in den Jahren 1940 'bis 1943 ausbezahlten Entschädigungen die Entrichtung der Lohnersatzbeiträge. Auf Beschwerde hin entschied die Schiedskommission, daß ein Betrag von Fr. 350.— im Jahr nicht der Beitragspflicht unterliege; die Lohnersatzbeiträge seien daher nur auf dem diese Summe übersteigenden Betrag zu entrichten, wobei noch 25% als Spesen in Abzug zu bringen seien.
Das Bundesamt beschwert sich gegen diesen Entscheid bei der A.KL und beantragt, die beitragsfreie Summe sei auf Fr. 100.— festzusetzen und der Mehrbetrag nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig. zu erklären, mit der Begründung, die Schiedskommission habe durch die Festsetzung eines beitragsfreien Betrages von Fr. 350.— bei weitem die bis heute geltenden Weisungen bezüglich der Spesenabzüge überschritten. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Es ist klar, daß die von der Beschwerdebeklagten dem Präsidenten, Sekretär und Kassier bezahlten Vergütungen Entschädigungen für geleistete Dienste darstellen, führt diese doch in der Vernehuslassung selber aus, es handle sich dabei um «.une certaine gratitude pour services rendus ä la societe». Damit sind die Voraussetzungen, die das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung verlangt, gegeben, und die Rekursbeklagte ist für diese Auszahlungen grundsätzlich beitragspflichtig. Ob diese Entschädigungen Lohn oder «marque de gratitude» genannt werden, ändert daran nichts (VW Art. 14). Nach einer vom Bundesamt erteilten und in der ZLV (1945, Nr. 118, S. 78;
vgl. Kreisschreibensammlung, Auskunft Nr. 27, S. 311) veröffentlichten Auskunft können von den an Organe und Funktionäre privater Verbände ausgerichteten Vergütungen Fr. 100.— im Jahr als Spesenersatz betrachtet werden. Dieser Betrag kann nun im einzelnen Fall zu hoch oder zu niedrig sein. Es ist daher für den Spesenabzug nicht schlechthin Ani diese Auskunft, die keinen rechtsverbindlichen Charakter hat, abzustellen, sondern auf die nach: gewiesenen tatsächlichen Auslagen eines Organes oder eines Funktionärs. Da-
• gegen mag diese Auskunft im Zweifel als Richtlinie Anwendung finden. Der Hinweis der Schiedskornmission auf die beitragsfreien Sitzungsgelder von Verwaltungsräten usw. ist in diesem Fall unbehelflich. Die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, um die die Beschwerdebeklagte in ihrer Vernehmlassung nachsucht, ist nicht möglich, weil diese im Gegensatz zur Verdienstersatzordnung in der Lohnersatzordnung nicht vorgesehen ist.
(Nr. 390 i. Sa. «Le Progrs) und Kons. vom 16. November 1945; im gleichen Sinne Nr. 393 i. Sa. Union Chorale vom gleichen Datum)
Nr. 651.
1. Gibt ein Wehrmann nach der Scheidung seinen Haushalt auf, so fällt sein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung dahin. Der Anspruch lebt nicht deswegen wieder auf, wenn er innerhalb Jahresfrist einen neuen Haushalt gründet, sofern nicht die Ehefrau oder Kinder darin leben (VW Art. 7, Art. 4).
2. Ein Wehrmann, der mit freiwillig anerkannten, außerehelichen Kindern einen selbständigen Haushalt führt, hat vom Tage der freiwilligen Anerkennung an Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung.
Der Beschwerdeführer gab nach der Scheidung seinen bisherigen Haushalt auf und zog auf den 1. Februar 1944 in die Wohnung .der Mutter. Am 1. April 1944 mietete er im gleichen Hause eine Wohnung und lebte daselbst außer mit seiner Mutter mit einer Frau zusammen, die ihm am 6. Oktober 1944 ein außereheliches Kind gebar, das er am 15. November 1944 freiwillig anerkannte. Da Kasse und Schiedskomdss•ion einen Anspruch des Wehrmannes auf Haushaltungsentschädigung für die in der Zeit vom März bis November 1944 ge, leisteten Diensttage verneinten, erhebt der Wehrmann vor der AKL Beschwerde, indem er geltend macht, er habe nach der Scheidung seinen bisherigen Haushalt nicht aufgegeben und daher gemäß den bestehenden Bestimmungen noch während eines Jahres Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Die AKL heißt die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Angelegenheit zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Kasse zurück. Aus der Begründung:
1. Der Beschwerdeführer wechselte nach der Scheidung nicht nur seine Wohnung, sondern gab seinen bisherigen Haushalt auf, indem er zunächst während zwei Monaten im Haushalt dir Mutter wohnte und erst ab 1. April 1944 mit dieser und einer ihm noch nicht angetrauten Frau in eigener Wohnung zusammenlebte. Kasse und Schiedskommission haben daher mit Rücksicht auf diese tatsächlichen Verhältnisse einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung mit Recht verneint. Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zwar ein Wohnungswechsel allein die Anspruchsberechtigung nicht ändert, daß aber der Wehrmann seines Anspruches vor Ablauf eines Jahres verlustig geht, wenn
er den eigenen Haushalt aufgibt. Der Umstand, daß er einen neuen Haushalt gründet, läßt den Anspruch nicht wieder aufleben, sofern er nicht mit seiner Gattin oder Kindern darin zusammenlebt (vgl. die Entscheide Nr. 352, ZLV 1943, S. 406, und Nr. 632, ZLV 1946, Heft 2, S. 99).
2. Dagegen stellt sich die Frage, ob der Wehrmann nicht gestützt auf die Tatsache, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an im neugegründeten Haus. halt sein außereheliches Kind lebte, einen neuen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung hatte. VW Art.7, Abs. 2, gewährt zwar einen solchen Anspruch nur jenen Wehrmännern, die mit Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie usw. einen gemeinsamen Haushalt führen, sofern im Haushalt ihre Ehefrau oder eheliche Kinder leben. Die AKV hat jedoch im Entscheid Nr. 441 (ZLV 1944, S. 508) ausgesprochen, daß freiwillig anerkannte außereheliche Kinder hinsichtlich des Anspruches auf Haushaltungsentschädigung den lichen Kindern gleichzustellen sind, weil nach ZGB Art. 325, Abs. 2, der Vater für freiwillig anerkannte außereheliche Kinder zu sorgen hat wie für eheliche, und weil nach dem Willen des Gesetzgebers ein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung dann besteht, wenn der Wehrmann für Frau oder Kinder im Haushalt eine Unterhaltspflicht hat. Die AKL schließt sich im Interesse der Gleichheit der Rechtsprechung dieser Praxis an und präzisiert s•ie dahin, daß der Anspruch auf Haushaltungsentschädigung erst mit dem Tag der Anerkennung entsteht, weil vor diesem Zeitpunkt dem Vater des außerehelichen Kindes wohl eine Pflicht zur Unterstützung, aber nicht zum ganzen Unterhalt obliegt.
(Nr. 1290 i. Sa. A. Maier vom 28. Dezember 1945)
Nr. 652.
1. Ist ein Beschwerdeführer durch einen Entscheid der Schieds- oder Aufsichtskommission materiell nicht beschwert, so kann er nicht die Revision dieses Entscheides verlangen, wenn seine Beschwerde aus zureichenden Grün., den abgewiesen statt gegenstandslos erklärt worden ist.
2. Eine mißbräuchliche Beschwerdeführung, wofür eine Spruchgebühr ausgesprochen werden kann, liegt vor, wenn aus «Trölerei» Beschwerde geführt wird (GRAK Art. 9, Abs. 2).
3. Die Verletzung des durch die gute Sitte im Geschäftsverkehr mit der AKL gebotenen Anstandes durch Grobheit und Drohungen wird mit Ordnungsbuße bestraft (GRAK Art. 9, Abs. 3).
Am 5. Oktober 1945 wies die AKL eine Beschwerde des Rekurrenten ab und auferlegte ihm wegen trölerischer Beschwerdeführung eine Spruchgebühr von Fr. 20.—. Sie begründete ihren Entscheid damit, daß die Streitsache durch den angefochtenen Schiedsko•mmissionsentscheid gegenstandslos geworden sei, da dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Unterstellung unter die Lohnersatzordnung Genüge getan worden und es nicht Sache der AKL sei, die rein theoretische Frage der Behandlung eines renitenten Nachzahlungspflichtigen durch die Kasse zu erörtern. Der Gesuchsteller verlangt bei der AKL die Revision dieses Entscheides mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei zu erkennen, daß die Schiedskommission infolge Anerkennung der drei Punkte durch die Kasse die Beschwerde nicht abweisen,
sondern als gegenstandslos hätte erklären müssen. Die AKL weist das Revisionsgesuch ab, spricht eine Spruchgebühr aus und verhängt eine Ordnungs, buße.
Aus der Begründung:
1. Nach der Praxis der AKL ist die Revision eines Entscheides nur zu, lässig, wenn die in den Art. 136 und 137 des Bunciesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtepflege vom 16. Dezember 1943 genannten Revisionsgründe vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Wie die AKL angefochtenen Entscheide deutlich darauf 'hinwies und vom Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch auch nicht bestritten wird, wurde dem Rechtsbegehren auf Nichtunterstellung durch den Entscheid der Schiedskommission bereits entsprochen. Die Tatsache, daß der Präsident der Schiedskommission die Streitsache nicht als gegenstandslos erklärte, sondern die Bechwerde a:bwies, was am materiellen Ergebnis nichts änderte, hat sich der Gesuchsteller selbst zuzuschreiben. Statt auf die Vorlage der reduzierten Kassenabrechnung und auf die ausdrückliche Anfrage des Präsidenten kurz und eindeutig die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, erging er sich in seiner Antwort vom 24. April 1945 zum Teil in unklaren und gewundenen Ausführungen. Deshalb konnte der Präsident der Schiedskommission sehr wohl der Meinung sein, der Beschwerdeführer bestreite zu Unrecht auch die Mahn- und Verwaltungskosten nach Verdienstersatzordnung und daher die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abweisen.
2. Da die AKL dem Gesuchsteller bereits im angefochtenen Entscheid deutlich zu verstehen gab, daß die Streitsache durch den Entscheid der Schiedskommission gegenstandslos geworden, die Beschwerdeführung daher als tröierisch zu bezeichnen sei, ist auch das vorliegende Revisionsgesuch als mißbräuchlich zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Gesuchsteller eine Spruchgebühr von Fr. 30.— aufzuerlegen. (GRAK Art. 9, Abs. 2).
3. Der Gesuchsteller glaube durch völlig unangebrachte Anspielungen, Grobheiten und sogar Drohungen seinem Gesuche Nachachtung verschaffen zu müssen. Erbat dadurchden im Geschäftsverkehr mit der AKL durch die gute Sitte gebotenen Anstand gröblich verletzt und wird daher mit einer Ordnungsbuße von Fr. 50.— bestraft.
(Nr. 1283 i. Sa. E. Oberholzer vom 12. Dezember 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 557: Unterstellung einer Gemeinde für einen Rebberg,
2. Betriebsleiter.
Nr. 558: Betriebsleiter im Gastwirtschaftsgewerbe.
3. Beitragspflicht.
Nr. 559: Erfahrungsziffern im Gastwirtschaftsgewerbe.
Nr. 560: Hierabsetzung. des persönlichen Beitrages.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 557-560.
Nach VEO Art. 1, Abs. 2, sind von der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten ausgenommen, soweit sie keinen Erwerbszweck verfolgen. Verkauft aber eine Gemeinde den Ertrag ihrer Rebberge, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 557 zu Grunde liegt, so verfolgt sie damit einen Erwerbszweck, was ihre Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung für den Rebberg zur Folge hat.
Der Entscheid Nr. 558 bringt eine weitere Abklärung des Betriebsleiterbegriffes. Ein Student, der auswärtige Schulen besucht und höchstens während der Ferien im Gastwirtschaftsbetriebe seiner -Eltern mitarbeitet, .kann nicht als Betriebsleiter anerkannt werden. Betriebsleiter kann nur derjenige sein, der den Betrieb tatsächlich führt, d. h. wer die leitenden Anordnungen und Verfügungen trifft.
Maßgebend für die Beitragspflicht eines Selbständigerwerbenden ist der sich aus der Buchhaltung ergebende Geschäftsgewinn.
Wird keine Buchhaltung geführt oder ist diese mangelhaft, so
hat die Kasse bei ,der Berechnung der Beiträge von andern Kriterien auszugehen. Sie darf auch auf allgemeine Erfahrungsziffern abstellen (Entscheid Nr. 559), wobei aber die Eigenart des einzelnen Betriebes angemessen zu berücksichtigen ist.
Das durchschnittliche Reineinkommen, das bei der Herabsetzung des persönlichen Beitrages maßgebend ist, wird ermittelt, indem von den erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb die Geschäftsunkosten abgezogen werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 2). Diese Bestimmungen sind auch auf Gewerbetreibende ohne Betrieb anwendbar. Im Entscheid Nr. 560 führt die AKV weiter aus, daß die Kassenverfügung ein Jahr nach Herabsetzung des Beitrages neu überprüft werden kann. Hiezu ist entweder ein Gesuch des Beitragspflichtigen nötig, wenn sich sein Reineinkommen vermindert hat, oder die Kasse kommt von Amtes wegen auf den Fall zurück, wenn das Einkommen des Beitragspflichtigen gestiegen ist. Damit kann der herabgesetzte persönliche Beitrag den tatsächlichen Verhältnissen besser angepaßt werden. Die gleiche Möglichkeit
besteht auch dann, wenn der Beitrag für zwei Jahre herabgesetzt
wurde.
Nr. 557.
Verkauft eine Gemeinde den Ertrag ihrer Rebberge, so verfolgt sie damit einen Erwerbszweck und untersteht daher für diesen Betrieb der Verdienst= ersatzordnung (VEO Art. 1, Abs. 2).
Aus der Begründung:
Es ist zuzugeben, daß ein Rebberg einer Gemeinde unter Umständen so klein ist, daß er keinem Erwerbszweck dient, sondern z. B. nur der Gewinnung von Ehrenwein. Nach der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdeführerin triet dies aber bei ihren Reben nicht zu. Sie macht ausdrücklich geltend, daß sie den Ertrag verkaufe. Unter diesen Umständen verfolgt die Gemeinde mit der Bewirtschaftung einen Erwerbszweck, sodaß die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung gegeben ist.
(Nr. 1383 i. Sa. Gemeinde Peseux vom 9. Oktober 1945)
Nr. 558.
Ein Student, der auswärtige Schulen besucht und höchstens während der Ferien im Gastwirtschaftsbetrieb seiner Eltern mitarbeitet, kann nicht als Betriebsleiter anerkannt werden (AVEO Art. 10b1$, Abs. 1).
Die Brüder Enrico und Giovanni führen gemeinsam eine Gastwirtschaft. Am 18. Januar 1945 ersuchte Enrico um Bezeichnung seines Neffen Giuseppe, Sohn des Giovanni, als Betriebsleiter der Wirtschaft an seiner Stelle. Die Schiedskommission wies die Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung der Kasse ab, weil Giuseppe noch nicht volljährig sei, eine auswärtige Schule besuche und ihm daher die Zeit für die Leitung des Betriebes fehle. Vor der AKL macht Giuseppe geltend, er sei seit dem 26. Dezember 1944 volljährig, habe inzwischen die eidgenössische Maturitätsprüfung bestanden und gedenke sich an der medizinischen Fakultät Zürich immatrikulieren zu lassen. Da er gegenwärtig Militärdienst leisten müsse, ersuche er um Zusprechung der Verdienstausfallentschädigung. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Betriebsleiter eines gewerblichen Betriebes ist der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) (AVEO Art. 10bis). Leitet er den Betrieb nicht selbst, so kann mit Zustimmung der Kasse ein Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden. Eine spätere Abänderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters darf nur aus wichtigen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen Kasse erfolgen. Für Gastwirtschaftsbetriebe hat die AKV im besonderen ausgeführt, als Inhaber gelte in der Regel jene Person, auf die das Wirtschaftspatent laute. Eine andere Person könne nur dann als Betriebsleiter bezeichnet werden, wenn dies mit der Wirtschaftsgesetzgebung des betreffenden Kantons nicht im Widerspruch stehe (vgl. den Entscheid Nr. 235, ZLV 1943, S. 138). Dies setzt aber voraus, daß die Betriebsleitung tatsächlich dieser Person übertragen wurde. Im vorliegenden Fall braucht nicht ,untersucht zu werden, ob nach den kantonalen Wirtsohafts-
gesetzen dem Beschwerdeführer die Leitung der Wirtschaft gestattet wäre, weil er wegen Abwesenheit die Leitung des Betriebes nicht inne haben kann. Der Rekurrent gedenkt das Medizinstudium aufzunehmen. Er könnte sich also höchstens während der Ferien dein Betriebe widmen. Daß aber auch nur während dieser Zeit die Betriebsleitung in seinen Händen liege, wurde nicht dargetan und erscheint wenig glaubwürdig. Die Erhebungen haben vielmehr ergeben, daß Vater und Mutter G. die Wirtschaft führen. Unter diesen Umständen kann der Sohn nicht als Betriebsleiter bezeichnet werden.
(Nr. 1377 i. Sa. G. de Giorgi vom 10. Deze,niber 1945)
Nr. 559. Auf die Erfahrungsziffern im Gastwirtschaftsgewerbe darf zur Beurteilung der Frage der Herabsetzung des persönlichen Beitrages nur abgestellt werden, wenn keine Buchhaltung geführt wird oder die vorhandene Buchhaltung nicht einwandfrei ist.
Aus der Begründung:
Auf die Erfahrungsziffern im Gastwirtschaftsgewerbe (nach Keßler) sollte nur abgestellt werden, wenn eine Buchhaltung fehlt oder formell nicht einwandfrei, z. B. unvollständig ist. Im angefochtenen Entscheid der Schiedskommission wird die Buchhaltung in formeller Beziehung nicht ausdrücklich beanstandet. Aus dem Bericht der Finanzkontrolle ergibt sich immerhin, daß die Buchhaltung nicht in jeder Hinsicht einwandfrei geführt ist.. So tragen die Kontrollstreifen der Registrierkasse keine Daten. Ende 1943 wurde der namhafte Betrag von Fr. 4100.— für Wareneinkäufe verbucht, ohne daß Belege vorhanden wären. Für 1944 betragen die Ankäufe, für die die Belege fehlen, Fr. 3500.—. Das Treuhandbureau, das die Beschwerdeführerin vertritt, erklärt diese Buchungen mit großen Kassenmanki, die damals festgestellt wurden. In der Beschwerde an die AKV wird auch ausdrücklich anerkannt, daß die Buchhaltung nachgeführt werden mußte. Unter diesen Umständen durfte die Schiedskommission sehr wohl die Erfahrungsziffern zur ermessensweisen Taxation heranziehen, und die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegen dieses Vorgehen erhebt, sind gänzlich unbegründet.
(Nr. 1361 i. Sa. A. Weiß vom 12. Dezember 1945)
Nr. 560.
1. Die Bestimmungen des Art. 2 der Verfügung Nr. 48 über die Herab-
setzung des persönlichen Beitrages gelten auch für Gewerbetreibende ohne Betrieb.
2. Hat die Kasse den persönlichen Beitrag für zwei Jahre herabgesetzt
(Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 4), so kann nach Ablauf eines Jahres bei veränder-
ten Verhältnissen sowohl der Beitragspflichtige ein neues Herabsetzungsgesuch stellen, als auch die Kasse auf ihre Herabsetzungsverfügung zurückkommen.
Der Beschwerdebeklagte untersteht als Hausierer der Verdienstersatzordnung. Durch Verfügung vom 24. Oktober 1944 wurde ihm der Beitrag für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis 30. November 1945 auf Fr. 3.— herabgesetzt. Er hatte
in seinem Herabsetzungsgesuch angegeben, er verdiene Fr. 7.— bis Fr. 8.— im Tag. Als der Beschwerdebeklagte im Januar und Februar 1945 nicht mit der Kasse abrechnete, führte diese das Mahnverfahren durch und erließ am 12. Juli 1945 eine Veranlagungsverfügung, in der wiederum ein monatlicher Beitrag von Fr. 3.— gefordert wurde. In einer Beschwerde gegen diese Verfügun.g machte der Rekursbeklagte geltend, sein Einkommen sei weiter gesunken. Er schätze es für die ersten 8 Monate des Jahres 1945 mit Fr. 890.— ein, wovon aber nur Fr. 653.— auf den Hausierhandel entfallen. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gut. Sie nahm an, der Beschwerdebeklagte habe ein neues Herabsetzungsgesuch während der Geltung der früheren Herabsetzung stellen wollen, was zulässig sei. Sie wies die Kasse an, über dieses Herabsetzungsgesuch zu entscheiden. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV. Sie macht geltend, sie habe nach Art. 2 der Verfügung Nr. 48 mit Recht ihrer Herabsetzungsverfügung das vorher erzielte Einkommen des Beschwerdebeklagten zu Grunde gelegt. Die Herabsetzung auf Fr. 3.— im Monat sei bis 30. November 1945 befristet gewesen. Ein weiteres Sinken des Einkommens könne erst bei der Herabsetzung für die Zeit nach dem 1. Dezember berücksichtigt werden. Eine Wiedererwägung des früheren Herabsetzungsentscheides käme nur in Betracht, wenn irrtümlich ein zu großes Einkommen angenommen worden wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Der Art. 6 der Verfügung Nr. 9 enthielt keine Bestimmung darüber, welche Zeit für die Bestimmung des Einkommens bei der Herabsetzung der Beiträge maßgebend sei. Art. 2 der Verfügung Nr. 48, die am 1. Mai 1944 in Kraft getreten ist, bestimmt nun dagegen, daß das vorangehende Geschäfts- oder Kalenderjahr maßgebend sei. Freilich spricht die Bestimmung von einem Betrieb und damit von Selbständigerwerbenden mit Betrieb, während ein Hausierer keinen Betrieb hat. Es rechtfertigt sich aber nicht, in dieser Beziehung einen Unterschied zwischen Selbständigerwerbenden mit und ohne Betrieb zu machen. Zuzugeben ist, daß bei Selbständigerwerbenden. die keine Buchhaltung führen, die Ermittlung des Einkommens nach Art. 2 stets schwierig ist. aber diese Schwierigkeit trifft auch bei Selbständigerwerbenden mit Betrieb, aber ohne Buchhaltung, zu. Im vorliegenden Fall hat daher die Kasse mit Recht auf das Ein-kommen in der vorangehenden Zeit abgestellt, als sie ihre Herabsetzungsverfügung vom 24. Oktober 1944 erließ. Ebenso hat sie mit Recht in ihrer Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 1945 den herabgesetzten Beitrag von Fr. 3.— gefordert.
2. Die Annahme der Schiedskommission, daß der Pflichtige während der Geltung der Herabsetzung beliebig auf sein Gesuch zurückkommen und dabei auf das laufende Einkömnien abstellen dürfe, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Aehnlich wie im Steuerrecht gilt nach Art. 2 das Vorjahr als Bemessungsperiode, im Gegensatz zu Art. 6 der Verfügung Nr. 9, der noch keine solche Bestimmung enthielt. Diese Bemessungsperiode ist verbindlich,
d. h. es darf nicht bei Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen auf das spätere Einkommen abgestellt werden.
Anderseits kann aber auch dem Standpunkt der Kasse nicht in vollem Umfang beigepflichtet werden. Art. 2, Abs. 4, der Verfügung Nr. 48 bestimmt, daß eine Herabsetzun,g für des laufende und das kommende Kalenderjahr
möglich sei, höchstens aber für zwei Jahre. Wenn daher eine Herabsetzung während der Maximaldauer von zwei Jahren gültig ist, so bedeutet das, daß ein Vorjahr für zwei Beitragsjahre maßgebend ist. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Herabsetzung wieder ein neues Herabsetzungsgesuch gestellt wird, was nach Art. 2, Abs. 4, ausdrücklich zugelassen ist, so gilt wiederum nur ein Jahr als Bemessungsperiode. Mit andern Worten, die Vorjahre bilden keine kontinuierlichen Bemessungsperioden, sondern bloß jedes zweite Jahr kommt als Bemessungsjahr in Betracht, auch wenn vielleicht in jedem zweiten Jahr das Einkommten besonders niedrig ist. Dieses Ergebnis ist unbillig und vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt. Diese kleinen Einkommen sind meist auch großen Schwankungen unterworfen. Es würde dem Grundgedanken des Art. 2 nicht entsprechen, wenn eine vom Pflichtigen in Anbetracht seines laufenden Einkommens als ungenügend empfundene Herabsetzung ausnahmslos zwei volle Jahre gelten müßte, trotzdem die Bemessungsperiode schon ein bis zwei Jahre zurückliegt. Es rechtfertigt sich daher, ein Wiedererwägungsgesuch, resp. ein neues Herabsetzungsgesuch trotz Geltung des alten zuzulassen, wenn ein Jahr abgelaufen ist. So gut wie bei der Bemessung nur auf ein Jahr abgestellt wird, und z. B. nicht wie bei der Wehrsteuer auf den Durchschnitt von zwei Vorjahren, so soll auch die Dauer der Geltung einer Herabsetzungsverfügung ein Jahr nicht überschreiten, sofern der Pflichtige veränderte Umstände gelten machen kann. Umgekehrt soll auch die Kasse nach Ablauf eines Jahres auf ihre Verfügung zurückkornenen können, wenn sie von einem höheren Einkommen Kenntnis erhalten hat.
Diese Entscheidung wird zulasten der Kassen eine gewisse Mehrarbeit mit sich bringen. Diese Mehrarbeit würde in anderer Form aber doch entstehen, z. B. in Form von Erlaßgesuchen und Uneinbringlichkeifsfällen.
Im vorliegenden Fall ist daher anzunehmen, daß für die Zeit vom 1. Juli 1945 an ein neues Herabsetzungsgesuch gestellt werden konnte und auch gestellt worden ist, sodaß die An,gelegenh.eit an die Kasse zurückzuweisen ist, damit sie das Einkommen für diese Zeit ermittle.
Anhangsweise mag die Kasse darauf aufmerksam gemacht werden, daß sogar der Ste.uergesetzgeber, der auf zwei und nicht nur auf ein Vorjahr abstellt, durch Billigkeitsbestimmungen der inzwischen eingetretenen Einkommensvoränderung Rechnung trägt (vgl. z. B. Art. 42 des Wehrsteuerbeschlusses).
(Nr. 1407 i. Sa. L. Jungo vom 18. Dezember 1945)
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung.
Inhaltsverzeichnis.
Nr. 6: Anspruchsberechtigung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern.
Nr. 7: Abgrenzung der Gebirgsgegenden; Anspruchsberechtigung der Ge-
birgsbauern: Hauptberuf.
Nr. 8: Anspruchsberechtigung der Gebirgsbauern; anspruchsberechtigte Per-
sonen.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 6-8.
Die AKL hat im Entscheid Nr. 1 (ZLV 1945, S. 368) ausgesprochen, daß das Alppersonal Anspruch auf Beihilfen hat, gleichgültig, ob der Alpbetrieb der Verdienstersatzordnung untersteht oder nicht (Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1). Die AKL ging in ihrem Entscheid davon aus, daß der Betrieb, in dem der landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig ist, nicht der Verdienstersatzordnung tatsächlich unterstehen muß, sondern nur zu der Betrieben gehören müsse, die ihrer Art nach unter die Gruppe Landwirtschaft fallen. Einen ähnlichen Fall hatte die AKV im Entscheid Nr. 6 zu behandeln. Sie anerkannte die Anspruchsberechtigung von Arbeitnehmern in Rebbergen auf finanzielle Beihilfen, selbst wenn für die Rebberge keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung geschuldet werden.
Nach ABO Art. 5 richtet sich die Abgrenzung der Gebirgsgegenden nach den Vorschriften der Verdienstersatzordnung. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat für die Kanlane Luzern, Unterwalden, Ob- und Nidwalden, Schwyz und Thurgau, sowie für die Gemeinde Unterlangenegg (Kt. Bern) die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters als maßgebend erklärt (vgl. dazu den Aufsatz «Die Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden» in ZLV 1946, Heft 2, S. 89). Anspruch auf finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern haben nur die hauptberuflich selbständigerwerbenden Landwirte in Gebirgsgegenden (BO Art. 1, Abs. 1, lit. b). Eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft kann nur dann anerkannt werden, wenn der Landwirt während des Jahres seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung seines Betriebes widmet (ABO Art. 3, Abs. 2). Wie die AKV im Entscheid Nr. 7 ausdriicklich anführt, muß bei der Prüfung der Frage des Hauptberufes auf ein ganzes Jahr und nicht nur auf einen Teil desselben abgestellt werden.
Im Gegensatz zur Verdienstersatzordnung, bei welcher der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) oder ein zum voraus bezeichnetes Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt (Betriebsleiter) Anspruch auf Entschädigungen hat, steht in der Beihilfenordnung der Anspruch auf finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern dem hauptberuflich im Betrieb tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer, sowie den im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienmitgliedern zu. Ist daher z. B. der
Betriebsinhaber hauptberuflich im Betrieb tätig, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob er den Betrieb auch tatsächlich führt, d. h. selbst die nötigen Anordnungen trifft (Entscheid Nr. 8). Führt daher eine Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Eigentum ihres Mannes steht, oder der, sofern sie unter dem Güterstand der Güterverbindung leben, ihr •eingebrachtes Frauengut darstellt, an dem der Ehemann die Verwaltung und Nutzung hat, so hat sie keinen Anspruch an finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern. Dieser Anspruch steht vielmehr, sofern die übrigen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind, dem Ehemann zu.
Nr. 6.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in den Rebbergen einer Gemeinde tätig sind, haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen (ABO Art. 1, Abs. 1), gleichgültig, ob die Rebberge der Verdienstersatzordnung unterstehen oder nicht.
Die Gemeinde P. ist Eigentümerin von Rebgelände, das ihr teilweise durch ein Legat zugekommen ist und einen besondern Fonds bildet. Sie läßt die Reben durch Arbeiter im Akkord bebauen. Als die Gemeinde für diese Arbeiter finanzielle Beihilfen verlangte, verweigerte die Kasse deren Ausrichtung, da die Gemeinde nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt sei und da nach ABO Art. 1, Abs. 1, nur Arbeitnehmer von Landwirten anspruchsberechtigt seien, welche der Verdienstersatzordnung unterstehen. Durch Entscheid vom 19. Juli 1945 hat die Schiedskommission diese Auffassung bestätigt. Sie hat geprüft, ob die Gemeinde P. mit der Bewirtschaftung des Rebberges einen Erwerbszweck verfolge und hat diese Frage verneint. Daher sei die Gemeinde nach VEO Art. 1, Abs. 2, mit Recht nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt worden. Darnach hätten nach ABO Art. 1, Abs. 1, die Arbeiter aber auch keinen Anspruch auf Beihilfen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Gemeinde bei der AKV, welche die Beschwerde gutheißt. Aus der Begründung:
Selbst wenn es richtig ist, daß die Gemeinde mit der Bewirtschaftung des Rebberges keinen Erwerbszweck verfolgt und deshalb die Unterstellung der Gemeinde unter die Verdienstersatzord•nung mit Recht unterblieben ist, kann der Anspruch der Arbeiter auf finanzielle Beihilfen nicht verneint werden. ABO Art. 1, Abs. 1, ist dahin auszulegen, daß die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung nicht tatsächlich erfolgt sein muß, damit ein Anspruch auf Beihilfen besteht, sondern es genügt, wenn die Voraussetzungen für die Unterstellung hinsichtlich der Natur des Betriebes und seiner Größe erfüllt sind. Ist ein seiner Natur und Größe nach unterstellungspflichtiger Betrieb kraft einer besondern Bestimmung nicht unterstellt, so wird dadurch der Anspruch der Arbeitnehmer auf finanzielle Beihilfen nicht beeinträchtigt. In diesem Sinne hat bereits die AKL im Entscheid Nr. 1, ZLV 1945, S. 368, entschieden. Es wäre auch eine stoßende, von der Gemeinde mit Recht gerügte Ungleichheit, wenn landwirtschaftliche Arbeiter einer Gemeinde, z. B. Forst-
arbeiter, es entgelten müßten, daß ihr Arbeitgeber im Unterschied zu andern nicht der Verdienstersatzordnung untersteht. Die Beschwerde, von der angenommen werden kann, daß sie für die Arbeiter erhoben worden ist, muß daher gutgeheißen werden.
(AKV Nr. 1383 i. Sa. Gemeinde Peseux vom 9. Oktober 1945)
Nr. 7.
1. Maßgebend für die Abgrenzung der Gebirgsgegenden ist die Verfügung Nr. 3 und die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters, soweit diese für die Verdienstersatzordnung verbindlich er-
klärt worden ist.
2. Anspruch auf Beihilfen an Gebirgsbauern haben nur hauptberuflich in der Landwirtschaft tätige Landwirte. Bei der Feststellung des Hauptberufes ist von der Tätigkeit während des ganzen Jahres auszugehen (ABO Art. 3, Abs' 2).
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb, welcher bis 31. März 1945 in die erste und von diesem Datum an in die zweite Beitragsklasse eingereiht war. Daneben arbeitete er für die Korporation B. als Holzarbeiter. Nachdem er jeweils Lohnausfallentschädigungen bezogen hatte, stellte er am 20. Januar 1945 ein Gesuch um. Ausrichtung finanzieller Beihilfen an Gebirgsbauern, welches von der Kasse mit der Begründung abgewiesen wurde, er sei hauptberuflich nicht als 'selbständiger Landwirt, sondern als Arbeitnehmer tätig. Auch ein erneutes gleichlautendes Gesuch wies die Kasse und ihr folgend die Schiedskorimmission ab. Die letztere führte aus, an den Beschwerdeführer könnten schon deshalb keine Beihilfen ausgerichtet werden, weil sein landwirtsChaftlicher Betrieb nach den beim Grundbuchgeometerbüro angestellten Erhebungen unterhalb der Grenze von 800 an. ü. M. und daher nach der Verfügung Nr. 3 nicht in einer Gebirgsgegend liege. Im übrigen stehe fest, daß sich der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers nicht geändert habe und daß sein Einkommen aus der Tätigkeit als Holzarbeiter höher als dasjenige aus der Betätigung als selbständiger Landwirt sei.
In seiner Beschwerde an die AKV macht der Rekurrent im wesentlichen geltend, sein Zeitaufwand für die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb und das daraus resultierende Einkommen seien größer als die Beanspruchung und der Lohn für die Holzarbeiten, weshalb er im Hauptberuf als selbständiger Landwirt zu gelten habe. Ferner stellte er fest, daß seine Nachbarn Betriebe in gleicher Höhe besäßen und trotzdem beihilfeberechtigt seien. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
I. Für die Abgrenzung der Gebirgsigeg.enden ist die Verfügung Nr. 3 maßgebend. Darnach wird bestimmt, daß — mit Ausnahme einzelner namentlich angeführter Gemeinden, unter welche diejenige des Beschwerdeführers nicht fällt — als Gebirgsgegenden nur die über 800 m. ü. M. gelegenen Ge. biete gelten. Der Betrieb des Beschwerdeführers liegt daher nicht in einer Gebirgsgegend.
Nachdem sich jedoch herausgestellt hat, daß die Verfügung Nr. 3 mit ihrer schematischen Bestimmung der Gebirgsgegenden nicht allen besonderen
Verhältnissen Rechnung trägt, beabsichtigt das eidgenössische Volrkswirtschaftsde•partement, die Abgrenzung schrittweise der gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen Neuabgrenzung durch den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster anzupassen. Demgemäß hat der Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch eine schriftliche Mitteilung an das Landsäakelamt des Kantons Nidwalden vom 7. April 1945 die vom Produktionskataster für den Kanton Nidwalden getroffene Abgrenzung des Berggebietes für die Verdienstersatzordnung mit Wirkung ab 1. April 1945 als maßgebend erklärt. Gemäß dieser Abgrenzung, welche die besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Betriebes berücksichtigt, liegt nun der Betrieb des Beschwerdeführers im Berggebiet. Man könnte sich allerdings fragen, ob die Verfügung Nr. 3 durch die bloße schriftliche Mitteilung an ein Departement einer kantonalen Regi•erun•g wirklich abgeändert werden könne, ohne daß die Abänderung publiziert wird. Auf alle Fälle wäre es für die Zukunft wünschbar, daß eine Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden jeweils durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements geordnet und publiziert würde, damit auch die Schiedskommissionen und die übrigen interessierten Organe von der Abänderung Kenntnis erhalten. Wenn sich auch die detaillierte Abgrenzung durch den Kataster nicht für eine vollinhaltliche Aufnahme in eine Verfügung und für die Publikation eignet, so sollte doch wenigstens eine Verfügung, die einen Hinweis auf die Neuabgrenzung enthält, publiziert werden*. Im vorliegenden Fall kann über diese Bedenken aber aus Billigkeitsrücksichten und weil sich die Aenderung zu Gunsten des beschwerdeführenden Bürgers auswirkt, hinweggegangen werden. Damit ist die eine Voraussetzung für die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Beihilfenordnung gegeben.
2. Nach BO Art. 1, Abs. 2, gelten als Gebirgsbauern die hauptberuflich im Betrieb tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer. ABO Art. 3, Abs. 2, bestimmt, daß eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft nur vorliegt, wenn der Landwirt während des Jahres seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung seines Betriebes widmet und der Betrieb in der Regel einen Ertrag von mindestens zwei Großvieheinheiten aufweist. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Hauptberuf selbständiger Landwirt oder Arbeitnehmer sei, ist also von seiner Betätigung während des ganzen Jahres auszugehen; die Berechnung der Sc.hiedskornmission, die nur die ersten vier Monate des Jahres berücksichtigt, ist unrichtig. Aus dem vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der Korporation B., erstellten Lohnausweis geht hervor, daß der Beschwerdeführer sich während des Jahres 1945 insgesamt 9€1/2 Tage als Holzarbeiter betätigte, wobei er Fr. 1327.20 verdiente. Uni seine achtköpfige Familie erhalten zu können, war er daher zur Hauptsache auf seinen Landwirtschaftsbetrieb angewiesen, in welchem er sich überwiegend selbst betätigen mußte, da seine Frau laut ärztlichem Zeugnis infolge ihres Gesundheitszustandes dazu nicht fähig war und die Kinder dafür noch zu
* Vgl. dazu Vfg. Nr. 3, Art. 2, Abs. 2, sowie die Anmerkung zu Art. 1 dieser Verfügung in der neuen Textausgabe vom November 1945, wonach für die Kantone Luzern, Unterwalden, ob und nid dem Walde, Schwyz und Thurgau die Standardgrenze des eidg. landwirtschaftlichen Produktionskatasters maßgebend ist.
klein sind. Es steht also fest, daß er seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung seines Betriebes widmete. Da ferner sein Betrieb einen Ertrag von mehr als zwei Großvieheinheiten aufweist, sind alle Bedingungen für seine Berechtigung zum Bezug von Beihilfen erfüllt; diese sind ihm daher zu gewähren.
(AKV Nr. 1398 i. Sa. T. Christen vom 6. Februar 1946)
Nr. 8.
1. Anspruch auf finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern haben nur
die hauptberuflich im Betriebe tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutz-
nießer sowie die im Betriebe regelmäßig mitarbeitenden Familienglieder (BO
Art. 1, Abs. 2). Die Bezeichnung des Betriebsleiters nach Verdienstersatzordnung ist dabei ohne Bedeutung (VEO Art. 3, Abs. 1).
2. Eine Ehefrau hat nur dann Anspruch auf finanzielle Beihilfen an Ge-
birgsbauern, wenn der Landwirtschaftsbetrieb ihr Eigentum ist und sie unter
dem Güterstand der Gütertrennung lebt (ZGB Art. 241 ff.) oder wenn der Be-
trieb ihr Sondergut darstellt (ZGB Art. 190 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist Mutter von 9 Kindern, wovon 7 im Alter unter 16 Jahren. Nach dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer rund Gebirgsbauern wurden ihr Beihilfen für Gebirgsbauern im Betrage von Fr. 49.— monatlich ausbezahlt. Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin im Hauptberuf Arbeitnehmer ist. Sie nahm an, daß er gleichwohl als Betriebsleiter zu gelten habe und stellte daher die Auszahlung vom 1. Juli 1945 an ein, da die Frau nicht Betriebsleiterin sei. Da die Schiedskornmission eine Beschwerde gegen die Kassenverfügung abwies, beschwert sich die Rekrurrentin bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
1. Finanzielle Beihilfen für Gebirgsbauern werden an die hauptberuflich im Betriebe tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer sowie die im Betriebe regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienglieder ausgerichtet, sofern der Betrieb in einer Gebirgsgegend liegt und unter die ersten vier Beitragsklassen fällt (BO Art. 1). Demnach ist die Anspruchsberechtigung anders geregelt als in der Verdienstersatzordnung, wo der Betriebsleiter Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung hat (VEO Art. 3, Abs. 1). Die Bezeichnung des Betriebsleiters ist daher für die Anspruchsberechtigung nach Beihilfenordnung ohne Bedeutung, und es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob der Ehemann jeweils in der freien Zeit die nötigen Anweisungen erteilen und die leitenden Dispositionen treffen kann.
2. Es ist vielmehr zu untersuchen, wer von den Eheleuten Betriebsinhaber ist, und ob dieser als selbständigerwerbender Landwirt im Hauptberuf tätig ist Es kann als sicher angenommen werden, daß die Eheleute unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung, leben. Da dem Ehemann während der Ehe die Verwaltung und Nutzung am Frauengut zusteht, und da nicht angenommen werden kann, daß einzelne Grundstücke der Ehefrau als Sondergut gehören, muß der Ehemann als Betriebsinhaber gelten (vgl. ZGB Art. 190/191, und 194 ff.). Da der Ehemann aber im Hauptberuf Arbeitneh-
mer ist, können der Beschwerdeführerin gemäß der geltenden gesetzlichen Ordnung keine Beihilfen ausgerichtet werden.
Eine andere Lösung wäre nur dann möglich, wenn die beiden Ehegatten unter Gütertrennung leben würden oder der landwirtschaftliche Betrieb ein Sondergut der Ehefrau bilden würde und sie Eigentümerin des Betriebes wäre. Die Kommiserationsgründe, die die Re:kurrentin noch anführt, können keine andere Behandlung des vorliegenden Falles bewirken, weil die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden sind.
(AKV Nr. 1422 i. Sa. A. Schmidt vom 7. Dezember 1945)
Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Nr. 33.
1. Wer sich fahrlässig durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung entzieht, wird mit Buße bis zu Fr. 500.— bestraft (ALEO Art. 18).
2. Für eine Buße kann nicht der bedingte Strafvollzug gewährt -werden (StGB Art. 41, Ziff. 1; Art. 49, Abs. 3).
Der Angeschuldigte führte auf den Abrechnungen mit der Ausgleichskasse für die Zeit vom September 1943 bis Septeusber 1944 keine Lohnsumme auf, trotzdem er während dieser Zeit immer einen, manchmal auch zwei Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Dadurch erreichte er, daß er für diese Zeit keine Beiträge nach Lahnersatzordnung zu entrichten hatte, während er bei wahrheitsgemäßer Angabe der Lohnsumme verpflichtet gewesen wäre, Fr. 225.70 an Beiträgen zu entrichten. Die Ausgleichskasse reichte deshalb gegen den Angeschuldigten Strafanzeige ein.
Das Bezirksgericht erkennt den Angeschuldigten schuldig der fahrlässigen Entziehung der Beitragspflicht im Sinne von ALEO Art. 18 und verurteilt ihn zu einer Buße von Fr. 50.— und zu den Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führt das Bezirksgericht folgendes aus:
1. Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wird, sofern er fahrlässig handelt, mit Buße bis zu Fr. 500.— 'bestraft (ALEO Art. 18). Der Angeschuldigte hat sowohl in ,der Voruntersuchung als auch in der Hauptverhandlung die Nachforderung der Kasse als zu Recht bestehend anerkannt. Dagegen bestreitet er, die Handlung vorsätzlich begangen zu haben. Aus der Strafanzeige der Kasse und aus Zeugenaussagen geht 'hervor, daß sich der Angeschuldigte anfänglich gegenüber der Kasse widerspenstig 'benommen hat, sodaß keine Betriebskontrolle durchgeführt werden konnte. Andere Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Begehung des Deliktes ergeben sich nicht aus den Akten. Insbesondere kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er tatsächlich im Zeitpunkt des Ausfüllens der Abrechnungsformulare bewußt unrichtige Angaben gemacht hat. Der Angeschuldigte hat übrigens Ende 1943 der Ausgleichskasse auf telephonische Anfrage hin erklärt, er beschäftige in sei-
nem Betrieb ständig einen und gelegentlich zwei Arbeiter. Diese Tatsache spricht dafür, daß die vom Angeschuldigten später 'gemachten unrichtigen Angaben nur auf seine Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Der Angeschuldigte hat sich damit der fahrlässigen Umgehung der Beitragspflicht schuldig gemacht.
2. Bei der Strafzumessung ist einerseits zu berücksichtigen, daß der entzogene Betrag inzwischen bezahlt wurde und anderseits, daß der Angeschuldigte vorbestraft ist. Eine Geldbuße von Fr. 50.— erscheint daher dem Gericht als angemessen. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes (StGB Art. 41, Ziff. 1) 'kann bei einer Geldbuße nicht der bedingte Strafvollzug gewährt wenden. Die Verurteilung des Angeschuldigten hat die gesetzliche Folge, daß ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.
(Nr. 681, Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 1945)
Nr. 34.
Führt der Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes die an die Mitglieder eines Orchesters und an Aushilfskräfte ausbezahlten Löhne nicht in der Abrech-
nung mit der Kasse auf, so macht er sich der Umgehung der Beitragspflicht schuldig (ALEO Art. 18, VEO Art. 34).
Die Angeschuldigte ist Inhaberin eines Restaurants. Auf den Abrechnungen mit der Ausgleichskasse führte sie die Löhne von Aushilfsangestellten und der Mitglieder des bei ihr tätigen Orchesters nicht an, bezahlte demnach für diese Löhne auch keine Lohn- und Verdienstersatzbeiträge. Wegen dieses Sachverhaltes reichte die Ausgleichskasse Strafanzeige ein. In den Hauptverhandlung führte die Angeschuldigte aus, sie habe den Chef des Orchesters, A., nicht als Arbeitnehmer sondern als Unternehmer und Arbeitgeber der übrigen Musiker betrachtet, der selbständig mit der Kasse abzurechnen habe. In dieser Auffassung habe sie A. selbst bestärkt. Der Chef des Orchesters dagegen bestreitet diese Darlegung; er habe der Angeschuldigten nie gesagt, daß er mit der Ausgleichskasse abrechne. Es gehe übrigens aus seinem Arbeitsvertrag mit der Angeschuldigten hervor, daß die bezogenen Löhne frei von jeglicher Taxe wie Alutorengebühren usw. seien. Mit andern Worten obliege ,die Entrichtung dieser Gebühren daher der Angeschuldigten.
Der Gerichtspräsident erkennt die Angeschuldigte darauf schuldig der Umgehung der Beitragspflicht gemäß ALEO Alt. 18 und VEO Art. 34 und verurteilt sie zu 3 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Buße von Fr. 50.— und zu den Kosten ,des Verfahrens. Zur Begründung führt das Gericht folgendes aus:
Das Gericht spricht sich nicht darüber aus, ob der Vertrag zwischen der Angeschuldigten und dem Orchester auch Dritten, vor allem der Ausgleichskasse gegenüber, Wirkungen äußern würde, wenn man den Chef des Orchesters als Unternehmer betrachtete, was nach der Auffassung des Gerichtes zutrifft. Aus dem vorgelegten Vertrag geht aber (hervor, daß die Musiker pro Tag entschädigt werden und daß der Chef des Orchesters nicht als Unternehmer, sondern als Angestellter zu betrachten ist, sei es, weil er in seinem eigenen o.der im Namen der andern Musiker handelt (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 54, ZLV 1941 S. 87).
Das Gericht hat übrigens nicht darüber zu befinden, ob die Angeschuldigte z.0 'Recht oder zu Unrecht als Arbeitgeberin des Orchesters betrachtet wurde. Beschwerden gegen ihre Beitragspflicht wiesen sowohl die Schieds- als auch die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ab. Nachdem sie aber das Orchester und das Aushilfspersonal nicht freiwillig der Kasse gemeldet und somit auch keine Beiträge bezahlt hat, hat sie sich der Beitragspflicht entzogen.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß die Angeschuldigte versucht hat, .das Gericht hinsichtlich. des Arbeitsvertrages zu täuschen. Es rechtfertigt sich daher, sowohl eine Gefängnisstrafe als auch eine Buße auszusprechen. Da die Angeschuldigte aber in schwierigen Verhältnissen lebt und nicht vorbestraft ist, kann eine geringe Buße ausge.fällt und für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Verurteilung hat die gesetzliche Folge, daß der Angeschuldigten die Verfahrenskosten überbunden werden.
(Nr. 682, Urteil des Polizeigerichts Genf vom 29. Oktober 1945)
Nr. 35. Ein Wehrmann, der bei Aenderungen in seinen Verhältnissen keinen neuen Meldeschein einreicht (VW Art. 15, Abs. 3; BW Art. 6, Abs. 2), um sich eine Lohnausfallentschädigung, die ihm nicht zukommt, zu erwirken, macht sich eines Vergehens im Sinne von ALEO Art. 18, Abs. 1, schuldig.
Der Aatgeschuldigte, der mit seiner E.he•frau und seinem Kinde in gemeinsamem Haushalte lebte, füllte am 14. Februar 1944 zuhanden der Ausgleichskasse einen Meldeschein zur Festsetzung der Lohnausfallentschädigung aus. Darin gab er wahrheitsgemäß an, daß er einen eigenen Haushalt führe, worin seine Ehefrau und sein Sohn lebe.
M.it Verfügung vom 4. April 1944 ermächtigte der Zivilgerichtspräsident den Angeschuldigten und seine Ehefrau, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennt zu wohnen. Die Beiträge des Angeschuldigten an die Ehefrau und das Kind setzte der Richter auf Fr. 150.— im Monat fest. Der Angeschuldigte erfuhr wahrscheinlich erst gegen den 10. April 1944 von dieser richterlichen Verfügung. Schon Ende März 1944 war die Ehefrau des Angeschuldigten aus dein gemeinsamen Haushalt ausgeschieden. Der Angeschuldigte selbst wohnte nach der Rückkehr aus dem Miliitärdi•enst ab 17. April 1944 bei seiner Schwester und besaß von diesem Zeitpunkte an keinen eigenen Haushalt mehr.
Damit er aber weiterhin die Haushaltungsentschädigung beziehen konnte, unterließ er es, die Kasse darauf aufmerksam zu machen, daß er keinen eigenen Haushalt mehr führte, da er getrennt von Frau und Kind lebte. In der gleichen Absicht unterließ er es auch, der Kasse einen neuen Meldeschein einzureichen wie es nach BW Art. 6, Abs. 2, seine Pflicht gewesen wäre. Während einer Dienstleistung von 65 Tagen vom 30. Juli bis 11. Oktober 1944 bezog der Angeschuldigte von seinem Arbeitgeber eine tägliche Lohnausfallentschädigung von Fr. 8.35 (Haushaltiangsentschädigung und Kinderzulage), auf welche er keinen Anspruch hatte. Zwischen den Dienstperioden erfüllte er übrigens seine Verpflichtungen gegenüber der Frau und Kinde nicht. Insgesamt hat der Angeschuldigte so Fr. 458.25 an Lohnausfallentschädigungen zu Unrecht bezogen.
Der Gerichtpräsident erkennt den Angeschuldigten daher schuldig des unrechtmäßigen Bezuges von Lohnausfallentschädigungen (ALEO Art. 18) und verurteilt ihn zu 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu den Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führt der Gerichtspräsident folgendes aus:
Der Angeschuldigte hat durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich eine Lohnausfallentschädigung erwirkt, die ihen nicht zukommt. Die über den Angeschuldigten eingezogenen Erkundigungen lauten im ganzen nicht ungünstig. Der Angeschuldigte hat den zu Unrecht bezogenen Betrag weder zurückerstattet noch versucht zurückzuerstatten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß ein Teil seines Lohnes vom Arbeitgeber dazu verwendet wird, andere Gläubiger zu befriedigen, so vor allein die Ehefrau und das Kind des Angeschuldigten. Da Vorleben und Charakter des Angeschuldigten erwarten lassen, er werde durch diese Maßnahme von weiteren Vergehen abgehalten, kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Verurteilung des Angeschuldigten hat die gesetzliche Folge, daß ihm die Verfahrenskosten überbunden werden.
(Nr. 675, Urteil des Polizeigerichts Lausanne vom 20. Oktober 1945)
Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten.
Kleine Anfrage Studer.
(Beiträge der Studierenden an die Wehrman•nsausgleichsk•assen)
Am 6. Dezember 1945 reichte Nationalrat Studer-Burgdorf folgende Kleine Anfrage ein:
«Auf 1. April 1945 ist der Bundesratsbeschluß betreffend die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an Militärdienst leistende Studierende an höhern Lehranstalten in Kraft getreten. Art. 4, Abs. 2, dieses Beschlusses sagt nun: «Der Beitrag beträgt 10 Franken pro Semester und ist zu entrichten, gleichgültig, ob der Studierende daneben noch als Selbständig- oder Unselbstän,digerwerbender der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt ist. Ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Beiträge ist nicht zulässig.
Nach diesem Wortlaut und nach der geübten Praxis wird somit ein Werkstudent doppelt besteuert. Dagegen ist nach Art. 2 des genannten Bundesratsbeschlusses der gleichzeitige Bezug von Studienausfall- sowie Lohn. und Verdienstausfallentschädigungen unzulässig.
Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob er nicht auch der Auffassung ist, daß:
1. diese doppelte Beitragspflicht von Werkstudenten abzuschaffen sei, indem
diesen der Semesterbeitrag von 10 Franken erlassen wird;
2. eventuell die Beiträge der Studierenden an die Wehrmannsausgleichskasse
zu sistieren oder, wenn dies nicht möglich ist, zu reduzieren, nachdem der Aktivdienstzustand seit dem 20. August 1945 aufgehoben ist und die Studierenden somit nur während einer sehr kurzen Zeit in den Genuß von Studien•ausfallentschädigungen gelangt sind.»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 8. März 1946 wie folgt:
«Ueber eine allfällige Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 29. !VIärz 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten und der dazu gehörenden Ausführungsverordnung vom 14. Mai 1945 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat zwischen dem Verband schweizerischer Studentenschaften und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Besprechung stattgefunden. Da der Verband schweizerischer Studentenschaften eine bezügliche Eingabe in Aussicht gestellt hat, erscheint es gegeben, diese abzuwarten. Es können dann gleichzeitig geprüft werden die Fragen der Herabsetzung der Beiträge der Studierenden 'sowie die Aufhebung der doppelten Beitragspflicht der Werkstudenten nach Lohn. bzw. Verdienstersatzordnung einerseits und der Studienausfallordnung anderseits.»
Kleine Anfrage Guinand.
(Ausgleichskassen)
Am 11. Dezember 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Kleine Anfrage ein:
«Am 29. Juli 1942 wurde bei der schweizerischen Bundeskanzlei eine Volksinitiative mit 180 000 Unterschriften eingereicht mit dem Ersuchen, nach der Einstellung des Aktivdienstes die Ausgleichskassen für Wehrmänner in Altersversicherungskassen umzuwandeln. Welche Folge gedenkt der Bundesrat dieser Initiative zu geben? Wann wird sie den eidgenössischen Räten unterbreitet werden?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 12. März 1945 wie folgt:
«Da das Volksbegehren betreffend Umwandlung der Lohn- und Verdienstaus,gleichskassen in Altersversicherungskassen eine Verfassungsinitiative in der Form der allgemeinen Anregung darstellt, kommt, wie aus BV Art. 121, Abs. 5, ersichtlich ist, eine besondere Bedeutung der Frage zu, ob die Räte dem Begehren materiell zustimmen oder nicht. Bevor aber der Bundesrat den Räten hiezu Bericht erstatten und Antrag stellen kann, muß er die durch das Volksbegehren aufgeworfenen Fragen materiell eingehend prüfen. Diese Fragen sind sehr zahlreich und außerordentlich schwerwiegender Natur. Sie werden seit längerer Zeit im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für ein Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingehend geprüft, und die Räte werden sich anläßlich der Beratung des Gesetzesentwurf es demnächst mit ihnen zu befassen haben. Der Bundesrat hielt es für zweckmäßig, abzuwarten, bis alle diese Fragen a-bgeklärt sind, was nur im Zusammenhang mit dem Gesamtproblem der Alters- und Hinterlassenenversicherung möglich ist. Er wird hernach auf die Verfassungsinitiative zurückkommen.»
Kleine Anfrage Stähli.
(Provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten)
Am 19. Dezember 1945 reichte Nationalrat Stähli folgende Kleine Anfrage ein:
«Der Bundesrat hat in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten eine Abstufung der Renten für städtische, halbstädtische und ländliche Verhältnisse verfügt, die über die Unterschiede der Lebenskosten und der Einzahlungen in die Lohn- und Verdienstersatzordnung hinausgeht. Die Landbevölkerung erblickt in dieser Vorlage eine einseitige Bevorzugung .der Städte und befürchtet, daß sie zu deren Ueberfüllung und damit zur Verschärfung der Landflucht
beitragen werde. Die Vorlage wird zudem die Zustimmung ländlicher Kreise
zur Alters- und Hinterlassenenversicherung erschweren.
Ist der Bundesrat bereit, die verfügten Ansätze einer erneuten Ueberprüfung im Sinne einer bessern Berücksichtigung der Landgemeinden zu unterziehen?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 22. März 1946 wie folgt:
«Der Bundesrat hat seinem vierzehnten Vollmachtenbericl;t vom 19. Februar 1946 ein ausführliches Expose über die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten) beigelegt, welches die Gründe enthält, die zur Abstufung der Renten nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen geführt haben. Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die getroffene Rentenabstufung 'den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird und eher zu einer Begünstigung als zu einer Benachteiligung der ländlichen Bevölkerung, führt. Die aufgeworfene Frage soll im Zusammenhang mit der Gesetzesvorlage über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einer erneuten Prüfung unterzogen werden.»
Kleine Mitteilungen.
Mitgliederkontrolle.
Die Ausgleichskasse des Kantons Genf gab im Oktober 1945 unter dem Titel «Le contröle des membres des caisses de compensation pour mobilises» eine Sammlung heraus. Diese erschien unter der Leitung von Herrn F. Gerber, Chefrevisor der kantonalen Kasse, und ist vor allem für diejenigen Organe bestimmt, die sich mit der Mitgliederkontrolle zu befassen haben. Die gesetzlichen Bestimmungen, sowie auch andere Weisungen sind zu diesem Zweck nach praktischen und methodischen Gesichtspunkten geordnet.
Diese Sammlung, die bei der obgenannten Kasse zu beziehen ist, dürfte nicht nur den Kontrollorganen der Kassen von Nützlichkeit sein, sondern auch allen andern Personen, die mit der Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung betraut sind.
Organisation der Ortswehren.
Seit dem Frühjahr 1940 haben sich eine große Zahl von Männern und Frauen freiwillig zum Dienst in Iden Ortswehren gemeldet. Mit vorbildlichem Eifer haben sie sich für ihre wichtige Aufgabe vorbereitet und haben dem Lande in Stunden der Gefahr große Dienste geleistet. Es ist an sich verständlich, daß heute einzelne Ortswehrangehörige der Meinung sind, daß seit der Einstellung der Feindseligkeiten in Europa und der Demobilmachung der Feldarmee der Zweck der Ortswehren erfüllt sei und diese aufgelöst werden sollten. Demgegenüber muß auf die Bedeutung der Ortswehren als Teil des Heeres hingewiesen werden. Sie müssen besonders bei einer Mobilmachung für die ersten, 'dringendsten Maßnahmen, z. B. für die Sicherung von militärisch wichtigen Objekten in und in der Nähe von Korpssammelplätzen sofort einsatzbereit sein. Im Zeitpunkt einer unter Umständen plötzlich auftretenden Gefahr wäre es zu spät, eine Ortswehr aufstellen zu wollen. Daher muß stets über eine Organisation verfügt werden können, die jederzeit den ersten Schutz der Mobilmachung der Feldarmee übernehmen kann.
Die Frage in welcher Weise die Ortswehren in das Heer eingegliedert werden sollen, wird gegenwärtig geprüft. Es empfiehlt sich, die Ortswehr als Hilfsdienstformation beizubehalten. Sie würde aus Hilfsdienstpflichtigen und Freiwilligen gebildet werden. Sämtlichen bisherigen Angehörigen der Ortswehr soll die Möglichkeit des freien Austrittes innert einer bestimmten Frist gegeben werden. Es ist jedoch zu hoffen, daß eine stattliche Anzahl von Ortswehrleuten sich freiwillig weiter zur Verfügung stellen.
Konferenzen und Sitzungen.
45. Tagung des Expertenausschusses.
Am 2. April trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baeschlin zu seiner 45. Tagung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Anwendung der Verfügung Nr. 41 und Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Gleichentags wurden die Mitglieder des Expertenausschusses durch den Regierungsrat des Kantons Bern empfangen, wobei ihnen Gelegenheit geboten wurde, das neu renovierte Rathaus unter Führung von Herrn Regierungsrat Dr. M. Gafner zu besichtigen.
Nr. 5 Mai 1946
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung
und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doopelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Uebergangsordnung zur Alters. und Hinterlassenenversicherung und Lohn. und
Verdienstersatzordnung (S. 205). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichts. kommission für die Lohnersatzordnung (S. 217). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 238). — Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen (S. 251). — Motionen in den eidgenössischen Räten (S. 255). — Kleine Mitteilungen (S. 256).
Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung und Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Schon kurz nach der Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde in der Oeffentlichkeit verschiedentlich vorgeschlagen, eine künftige Alters- und Hinterlassenenversicherung sei auf Grundlage der Lohn- und Verdienstersatzordnung. zu verwirklichen, wobei die Wehrmannsausgleichskassen mit der Durchführung zu betrauen seien. So wurde am 25. Juli 1942 eine Volksinitiative auf Umwandlung der Lohnausgleichskassen in Altersversicherungskassen eingereicht. Die 'eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat in ihrem Bericht vom 16. März 1945 diesen Begehren weitgehend Rechnung getragen. Sie befürwortet giundsätzlich die Uebernahme des Beitrags- und Ausgleichssystems der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie des Verwaltungsaufbaues einschließlich der Rechtspflege. Für die Angehörigen der Uebergangsgeneration, welche beim Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht mehr erwerbstätig sind sowie für Witwen und Waisen wird eine Bedarfsrente vorgesehen. Da auf Ende des Jahres 1945 der Bundesratsbeschluß vom 24. Dezember 1941 über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge außer Kraft trat, sah sich der Bundesrat veranlaßt, bis zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Uebergangsordnung zu schaffen, die sich an die Lö-
man von der Verrechnung mit Beiträgen gemäß Lohn, und Verdienst, ersatzordnung absieht. Dagegen unterliegen die Lohn, und Verdienst, ausfallentschädigungen der Steuerpflicht.
II. Die rentenberechtigten Personen.
Der Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen steht ausschließlich dem Wehrmann zu, auch wenn es sich um Entschädigungen handelt, die nicht für ihn persönlich, sondern für seine Angehörigen bestimmt sind. Da aber die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen vor allem die wirtschaftliche Sicherung der Wehrmannsfamilie ermöglichen sollen, wird den Angehörigen das Recht eingeräumt, unter Umständen an Stelle des Wehrmannes den Anspruch geltend zu machen oder zu verlangen, daß die Entschädigungen diesem direkt ausbezahlt werden (vgl. darüber unten, Ziff. IV). Im Gegensatz dazu sind in der Uebergangsordnung die Personen, für welche die Renten bestimmt sind
— die Greise, Witwen und Waisen — selbst anspruchsberechtigt. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Ehepaaraltersrente, auf die nur der Ehemann Anspruch hat, sofern die Ehe nicht gerichtlich getrennt oder eine Scheidungs- bzw. Trennungsklage anhängig ist (BRB Art. 2, Abs. 2). Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist somit in der Lohn- und Verdienstersatzordnung einerseits und in der Uebergangsordnung anderseits wesentlich verschieden; dagegen stimmen sie teilweise bezüglich der Personen, für welche die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen bestimmt sind, und derjenigen, welche Anspruch auf Renten im Sinne der Uebergangsordnung haben, überein.
Als Kinder, für welche nach der Lohn- und Verdienstersatzordnung Kinderzulagen ausgerichtet werden, gelten die ehelichen, außerehelichen und Adoptivkinder; die gleiche Regelung gilt in übertragenem Sinne auch für Waisen mit Anspruch auf Waisen-
renten (VW Art. 5; AVEO Art. 16bis, 16quater; BRB Art. 4; AV Art. 2 und 3). Nach der Lohn- und Verdienstersatzordnung kann
der Wehrmann außerdem für Stief- und Pflegekinder Kinderzulagen beziehen. Die Uebergangsordnung stellt ausschließlich auf die Blutsverwandtschaft ab und •es gelten entsprechend dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nur die Nachkommen als Waisen. Den Stief- und Pflegekindern kommen deshalb keine Waisenrenten zu. Die Findelkinder sind in der Uebergangsordnung ,den Waisen gleich-
gestellt, während in der Lohn- und Verdienstersatzordnung dem
Wehrmann für Findelkinder nur dann eine Kinderzulage ausgerichtet wird, wenn sie als Pflegekinder zu betrachten sind.
Gleich wie unter Umständen für Schüler und Lehrlinge eine zusätzliche Entschädigung beansprucht werden kann, steht nach der Uebergangsordnung den verwaisten Lehrlingen, Mittelschülern und Hochschülern eine Waisenrente zu (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 2; BRB Art. 4, Abs. 1).
III. Rentenberechnung.
In der Lohn- und Verdienstersatzordnung werden dem Wehrmann für von ihm unterstützte Personen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet, sofern er für diese Personen nicht bereits eine Haushaltungs- oder Kinderzulage bezieht. Die zusätzlichen Entschädigungen, welche die vom Wehrmann gewährten Unterstützungen nicht überschreiten dürfen, sollen die Bestreitung der unumgänglich notwendigen Lebenshaltungskosten ermöglichen. Daher wird bestimmt, daß eine zusätzliche Entschädigung nur ausgerichtet werden darf, wenn das Einkommen der unterstützten Personen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teils des Vermögens gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreitet (Vfg. Nr. 51, Art. 7). Auf den gleichen Grundsätzen fußt die Berechnung der Renten in der Uebergangsordnung, wobei jedoch im einzelnen die Einkommensgrenzen nach andern Gesichtspunkten festgelegt werden .als in der Lohn- und Verdienstersatzordnung (BRB Art. 5). Die stark differenzierende Regelung der Lohn- und Verdienstersatzordnun.g geht davon aus, daß die Lebenshaltungskosten ungleich hoch sind, je nachdem ob eine unterstützte Person für sich allein oder mit andern Personen in Hausgemeinschaft lebt und daß die Einkommensgrenzen entsprechend abgestuft werden müssen. Grundsätzlich anders verfährt die Uebergangsordnung, welche die Einkommensgrenzen nach der Art der Rente variiert, auf die eine Person Anspruch erheben kann (Altersrente, Witwenrente, Waisenrente). Doch nimmt auch die Uebergangsordnung auf die Tatsache Rücksicht, daß infolge des Zusammenlebens mehrerer Personen die Lebenshaltungskosten gesenkt werden: Die Einkommensgrenze für den Bezug einer Ehepaaraltersrente ist niedriger als der doppelte Betrag der Einkammensgrenze für den Bezug einer einfachen Altersrente. Auch wenn der Ehemann nur auf eine einfache Altersrente Anspruch hat, sind die für
Ehepaare geltenden Einkommensgrenzen maßgebend (AV Art.8, Abs. 2). Leben rentenberechtigte erwachsene Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder erwachsene Geschwister in Hausgemeinschaft, so gelten für diejenigen Personen, welche Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, besondere, niedrig angesetzte Einkommensgrenzen (AV Art. 9, Abs. 1).
Bei der Bemessung der zusätzlichen Entschädigung müssen die Einkommensgrenzen und das Eigeneinkommen aller in Hausgemeinschaft lebenden unterstützten Personen zusammengerechnet werden (Vfg. Nr. 51, Art. 7, Abs. 3). Ebenso sind in der Uebergangsordnung die Einkommensgrenzen, .das Einkommen und das Vermögen einer Witwe, die mit ihren Kindern zusammenlebt, mit deren Einkommensgrenzen, Einkommen und Vermögen zusammenzurechnen (AV Art. 8, Abs. 3). Bei der Berechnung der Ehepaaraltersrente oder der einem Ehemann zustehenden einfachen Altersrente müssen gleichfalls Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt werden (AV Art. 8, Abs. 1).
Was bei der Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen als Einkommen zu betrachten ist, wird in der Lohn- und Verdienstersatzordnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit anhand einiger Beispiele erläutert (Vfg. Nr. 51, Art. 8, Abs. 1). Die Uebergangsordnung zählt dagegen abschließend die Bestandteile .des maßgebenden Einkommens auf (AV Art. 4). Sie lehnt sich dabei an Art. 21 des Wehrsteuerbeschlusses an. Der wesentlichste Unterschied gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung dürfte wohl darin bestehen, daß Verwandtenunterstützungen nicht als Einkommen gelten.
Wie schon erwähnt, wird bei der Festsetzung ,der zusätzlichen Entschädigung auch das Vermögen der unterstützten Personen angemessen berücksichtigt, da es als zumutbar erscheint, daß die unterstützten Personen zur Fristung ihres Lebensunterhaltes ihr Vermögen angreifen (Vfg. Nr. 51, Art. 8, Abs. 3). Die Verfügung Nr. 51 betreffend die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen enthält keine näheren Vorschriften über die Anrechnung des Vermögens. Nach der von den Ausgleichskassen geübten Praxis wurden geringfügige Vermögen nicht beachtet. Was das Ausmaß der Vermögensrechnung betrifft, so geht aus einem Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hervor, daß auf das Alter der unterstützten Personen abzustellen ist (Nr. 265, ZLV 1943, S. 122). Die Uebergangsordnung stellt grund-
sätzlich auf die gleichen Ueberlegungen ab. Sie sieht jedoch ausdrücklich vor, daß das Vermögen bis zu bestimmten Beträgen, die nach der Art der auszurichtenden Renten verschieden hoch sind, zum vornherein außer Betracht fällt (AV Art. 6, Abs. 1). Für die Bezüger von Ehepaaraltersrenten sind z. B. Fr. 5000.— frei. Sodann wird der anrechenbare Vermögensteil nach dem Alter der rentenberechtigten Personen abgeStuft. Entsprechend der Verringerung der Lebenserwartung wird er erstmals bei Erreichung des 30. Lebensjahres und darauf nach je fünf Jahren erhöht. Er steigert sich dabei von 1/20 bis zu 73 (AV Art. 6, Abs. 2).
Wie die Einkommensgrenzen werden auch die Höchstansätze der zusätzlichen Entschädigungen unterschiedlich bemessen, je nachdem, ob die unterstützten Personen allein oder in Hausgemeinschaft mit andern Personen leben (Vfg. Nr. 51, Art. 2 bis 4). Entsprechend ist in der Uebergangsordnung der Ansatz der Ehepaaraltersrente niedriger als der doppelte Betrag einer einfachen Altersrente.
Die Renten sind wie die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen abgestuft. Maßgebend für die Einteilung der Ortschaften ist das für die Lohn- und Verdienstersatzordnung geltende Ortschaftenverzeichnis (BRB Art. 7, Abs. 1).
IV. Geltendmachung und Ausrichtung der Renten.
Um eine rasche Erledigung der Rentengesuche zu ermöglichen, wurde ein besonderes amtliches Formular geschaffen, mit welchem der Anspruch geltend zu machen ist (AV Art. 11, Abs. 1, 4). Es entspricht dem Meldeschein bzw. dem Gesuch um zusätzliche Entschädigung in der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Macht eine Person den ihr zustehenden Rentenanspruch nicht geltend, so können Angehörige, die ihr gegenüber eine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht erfüllen, sowie die zuständigen Gemeindebehörden den Anspruch für sie geltend machen (BRB Art. 15, Abs. 2). Diese Bestimmung entspricht LEO Art. 4, Abs. 2, und VEO Art. 17, Abs. 3, mit dem sachlich bedingten Unterschied, daß in der Lohn- und Vedienstersatzordnung die unterstützten Angehörigen subsidiär den Anspruch geltend machen können.
Es erwies sich als notwendig, zur Prüfung der Rentengesuche außer den Ausgleichskassen weitere Instanzen, nämlich kantonale
Zentralstellen, welche mit den örtlichen Verhältnissen besonders gut vertraut sind, einzusetzen. Die Gesuche sind bei den Zentralstellen oder den von ihnen bezeichneten Gemeindestellen einzureichen, welche sie einer ersten Prüfung unterziehen (BRB Art. 16, Abs. 2; AV Art. 11, 12). Diese Prüfung geht bedeutend weiter als die Bescheinigung der Gesuche um zusätzliche Entschädigung durch die Gemeindebehörden (Vfg. Nr. 51, Art. 12, Abs..1). Die Aufgaben der Zentralstellen bzw. Gemeindestellen können den kantonalen Ausgleichskassen übertragen werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 des Bundesamtes für Sozialversicherung, D, I, 3, Abs. 2). Von dieser Befugnis haben zahlreiche Kantone Gebrauch gemacht (Luzern, Schwyz, Glarus, Freiburg, Schaffhausen, Appenzell A/Rh., Appenzell I/Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, 'Wallis).
Die Renten werden durch die kantonalen Kassen und in gewissen gesetzlich umschriebenen Fällen durch die Verbandskassen festgesetzt und ausbezahlt (BRB Art.13, Abs. 1; Art.14; AV Art. 19). In der Rentenverfügung, welche auf einem besonderen amtlichen Formular zu eröffnen ist, ist die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz anzugeben. Diese Vorschrift stimmt mit VW Art. 28, Abs. 1, und AVEO Art. 31bis überein. Da die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung über das Beschwerdewesen auch auf die Uebergangsordnung Anwendung finden (vgl. Ziff. V, unten), so hat das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung zur Folge, daß die Beschwerdefrist nicht läuft, sofern sie dem Betroffenen nicht nachweisbar bekannt war.
Anstatt die Renten selber auszuzahlen, können die Ausgleichskassen Kassenmitglieder, die Rentenbezügern besondere Fürsorgeleistungen direkt oder durch Vermittlung einer Fürsorgeeinrichtung gewähren, mit der Auszahlung der Renten beauftragen (AV Art. 15, Abs. 2). Die Vorschriften der Lohnersatzordnung über den Verkehr zwischen Arbeitgebern und Ausgleichskassen finden sinngemäß Anwendung. Daß die Uebergangsordnung die Arbeitgeber nicht in gleichem Maße beizieht wie die Lohn- und Verdienstersatzordnung, erklärt sich aus der verschiedenen Struktur der Bezügerkreise.
Die Lohn- und Verdienstersatzordnung sieht vor, daß die Entschädigungen eventuell auch gegen den Willen des Wehrmannes dessen Angehörigen ausgerichtet werden können (LEO Art. 4, Abs. 2; VEO Art. 17, Abs. 3). Die Uebergangsordnung geht wei-
ter, indem sie bestimmt, die Ausgleichskassen hätten darauf zu achten, daß die Renten zum Unterhalt des Bezugsberechtigten und der Person, für die er zu sorgen hat, verwendet werden (BRB Art. 18). Sofern der Rentenberechtigte keine Gewähr für eine zweckgemäße Verwendung der Renten bietet, kann die Ausgleichskasse die Rente der zuständigen Behörde, einer Fürsorgeinstitution oder einer geeigneten Drittperson auszahlen (AV Art. 16, Abs. 2).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Rückerstattung zu Unrecht bezogener und die Nachforderung geschuldeter Entschädigungen sinngemäß Anwendung finden (Vfg. Nr. 41 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung; BRB Art. 20).
V. Beschwerdewesen.
Wie schon erwähnt wurde, gehört es zum Wesen des Rechtsanspruches auf Alters- und Hinterlassenenrenten, daß der Rentenberechtigte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine abweisende Kassenverfügung an ein von der Verwaltung unabhängiges Verwaltungsgericht weiterziehen und so seinen Anspruch durchsetzen kann. Die Regelung des Beschwerdewesens in der Uebergangsordnung stimmt mit wenigen Ausnahmen mit derjenigen der Lohn- und Verdienstersatzordnung überein, sei es, daß direkt auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung verwiesen wird, oder daß deren Vorschriften inhaltlich übernommen werden. Zur erstinstanzlichen Beurteilung der Beschwerden sind kantonale Rekurskommissionen zuständig, welche aus Mitgliedern der kantonalen Schiedskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet werden. Die Entscheide der Rekurskommissionen können an eine eidgrnössische Oberrekurskommission weitergezogen werden (BRB Art. 19, Abs. 2), die sich aus Mitgliedern der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zusammensetzt (BRB Art. 19, Abs. 3). Die Kantone haben ein Geschäftsreglement für die Rekurskommission zu erlassen oder das Reglement der kantonalen Schiedskommission für die Lohnersatzordnung zu ergänzen. Die neuen Reglemente bzw. die Abänderung der Schiedskommissionsreglemente unterliegen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung (AV Art. 24, Abs. 2; vgl. auch ALEO Art. 17).
Die Vorschriften der Lohnersatzordnung über das Verfahren vor den kantonalen Schiedskom.missionen und der eidgenössischen
Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung finden auf die Uebergangsordnung sinngemäß Anwendung (BRB Art. 19, Abs. 4). In Art. 25 der Ausführungsverordnung wird noch speziell auf die Anwendbarkeit des Geschäftsreglementes der eidgenössischen Aufsichtskommissionen vom 8. Juni 1944 hingewiesen.
Die Beschwerdefrist beträgt sowohl für die Beschwerden an die kantonale Rekurskommission als auch für diejenigen an die Oberrekurskommission 30 Tage seit der schriftlichen Eröffnung der Rentenverfügung (BRB Art. 19, Abs. 1, 3). Diese Frist stimmt mit derjenigen für die Beschwerdeführung an die Schiedskommissionen der Lohn- und Verdienstersatzordnung überein (VW Art. 26, Abs. 3; AVEO Art. 32, Abs. 3), wogegen die Frist zur Beschwerde an die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung nur 10 Tage beträgt (VW Art. 26bis; AVEO Art. 33).
Wie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Entscheide der Schiedskommissionen an die eidgenössischen Aufsichtskommissionen weiterziehen kann (VW Art. 44, Abs. 2, lit. e; AVEO Art. 33), so ist auch das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt, gegen die Entscheide der Rekurskommissionen bei der eidgenössischen Oberrekurskommission Beschwerde zu führen (AV Art. 26). Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann außerdem bei den Schiedskommissionen Streitigkeiten anhängig machen (VW Art. 44, Abs. 2, lit. d; AVEO Art. 31, Abs. 1). Diese Befugnis steht dem Bundesamt für Sozialversicherung nicht zu, wogegen es statt dessen berechtigt ist, den Ausgleichskassen in Einzelfällen Weisungen zu erteilen. Aus der sinngemäßen Anwendung der Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienstersatzordnung ergibt sich, daß das Bundesamt für Sozialversicherung ausserdem Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten vor den Rekurskommissionen anfechten kann (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 des Bundesamtes für Sozialversicherung, C, II, 1, d).
VI. Strafbestimmungen.
Die Lohn- und Verdienstersatzordnung hat ein ganzes System von speziellen Straftatbeständen aufgestellt, die sich teils auf die Erfüllung der Beitragspflicht, teils auf die Auszahlung der
Entschädigungen beziehen (ALEO Art. 18-21bis; VEO Art. 34 bis 37bis). Einfacher sind die Verhältnisse in der Uebergangsordnung, welche sich nur mit der Auszahlung der Renten befaßt. Sie kennt einen einzigen strafbaren Tatbestand, nämlich die rechtswidrige Erwirkung einer Rente (BRB Art. 24). Diese ist im wesentlichen gleich umschrie-ben wie die rechtswidrige Erwirkung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Die Strafbarkeit des Versuches ist zwar nur in der Uebergangsordnung ausdrücklich vermerkt, doch fällt auch die versuchte rechtswidrige Erwirkung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen unter Strafe, da nach Art. 21 ff. des Strafgesetzbuches bei Vergehen auch der Versuch strafbar ist.
In der Lohn- und Verdienstersatzordnung gelten die Beamten und Angestellten der Ausgleichskassen für Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Kassenfunktionäre begehen, als Beamte im Sinne von Art. 110, Ziff. 4, ,des Strafgesetzbuches (ALEO Art. 20ter; VEO Art. 36ter) . Ein entsprechender Grundsatz fehlt in der Uebergangsordnung. Nach dem Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 14. September 1945 i. Sa. Spring zu schließen (BGE 71 IV 139), dürften allerdings die Beamten und Angestellten der Ausgleichskassen, ohne daß dies ausdrücklich erwähnt wird, auch bezüglich der Durchführung der Uebergangsordnung als Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches gelten.
Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts finden auf die Widerhandlungen gegen die Lohn- und Verdienstersatzordnung Anwendung (ALEO Art. 21, Abs. 1; VEO Art. 37, Abs. 1). Dasselbe gilt auch für die Uebergangsordnung, obschon ein solcher Hinweis fehlt, da ja ohnehin nach Art. 333 des Strafgesetzbuches dessen allgemeine Bestimmungen auf Taten, die in andern Erlassen des Bundes mit Strafe bedroht sind, angewendet werden, soweit diese Erlasse nicht selbst Bestimmungen enthalten.
Die Verfolgung und Beurteilung ist sowohl in der Lohn- und Verdienstersatzordnung als in der Uebergangsordnung .den Kantonen übertragen, welche ihre Urteile der Bundesanwaltschaft einzusen.den haben (BRB Art. 25; ALEO Art. 21; VEO Art. 37).
VII. Administrative Vorschriften.
1. Die Oberaufsicht über die Durchführung. Nach der Uebergangsordnung ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig, den Ausgleichskassen Weisungen über den Vollzug des Bundes-
• • t
ratsbeschlusses im allgemeinen und über dessen Anwendung im einzelnen Fall zu erteilen (AV Art. 28). Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann dagegen, soweit es nicht ausdrücklich zum Erlaß von Vorschriften ermächtigt ist, nur die Weisungen der vorgesetzten Behörden (Bundesrat und eidg. Volkswirtschaftsdepartement) allgemein oder in einzelnen Fällen erläutern.
2. Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, Buchführung und Kassenrevisionen. Die Abrechnung mit dem Bund, den Kantonen und den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung einerseits und den Ausgleichskassen anderseits wird in der Uebergangsordnung wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung durch die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds besorgt (BRB Art. 22). Die Vorschriften der Lohnersatzordnung über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Kassenrevisionen finden sinngemäß Anwendung (BRB Art. 23). Die Regelung der Lohnersatzordnung wird durch einige Bestimmungen ergänzt (AV Art. 21-23). Die bisher mit der Revision der Ausgleichskassen beauftragten Organe haben auch die Anwendung der Uebergangsordnung zu prüfen (AV Art. 22, Abs. 1).
3. Verwaltungskostenbeiträge. Wie für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung werden den Ausgleichskassen für die Auszahlung der Renten aus den zentralen Ausgleichsfonds Beiträge an die Verwaltungskosten ausgerichtet (BRB Art. 13, Abs. 2; AV Art. 20), die 25 Rappen für jede Auszahlung betragen. Einläßliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Ausrichtung von Verwaltungskostenbeiträgen, wie sie in der Verfügung Nr. 22 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung niedergelegt sind, fehlen in der Uebergangsordnung. Die Verwaltungskosten des Bundes gehen nicht wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu Lasten der zentralen Ausgleichsfonds, sondern sie werden vom Bund selbst getragen.
4. Rechtshilfe. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, die zur Prüfung der Rentengesuche erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen (BRB Art. 17, Abs. 4). Eine derartige allgemeine Rechtshilfepflicht gegenüber den Ausgleichskassen kennt die Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht. Einzig die Gemeindebehörden haben, wie bereits erwähnt, die Richtigkeit der Gesuche
um zusätzliche Entschädigungen zu bestätigen. Dagegen ist nach der Lohn- und Verdienstersatzordnung jedermann gehalten, den Beschwerdeinstanzen die von ihnen gewünschten Angaben zu machen, was sinngemäß auch auf die Uebergangsondnung Anwendung findet (VW Art. 39; VEO Art. 33).
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 653: Oeffentlich-rechtliches Dienstverhältnis: Gerichtspräsidenten, Ge-
richtsschreiber und Konkursbeamte.
Nr. 654: Begriff des Dienstverhältnisses: Dekorateur.
Nr. 655: Zweck des Dienstverhältnisses.
vgl. Nr. 656: Unterstellung von Versicherungs-Agenten.
2. Beitragspflicht.
Nr. 656: Auskunftspflicht.
3. Maßgebender Lohn.
Nr. 657: Spesenersatz.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 658: Tageweiser Militärdienst.
5. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 659: Voraussetzungen der Kinderzulage und der zusätzlichen Entschä-
digung bei geschiedener Ehe.
* Anmerk u n g der R edaktion: In dieser Nummer wird mit der Publikation der im Jahre 1946 ausgefällten Entscheide begonnen. Die Namen der Beschwerdeführer und Beschwerdebeklagten werden nicht mehr ausgeschrieben, sondern es werden nur noch die Initialen angegeben.
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6. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 660: Beginn der einjährigen Frist.
vgl. Nr. 659: Beginn der einjährigen Frist.
7. Rechtspflege.
Nr. 661: Zuständigkeit der kantonalen Arbeitseinsatzstelle.
vgl. Nr. 656: Beschwerdefähige Kassenverfügung.
vgl. Nr. 658: Wiederherstellung ,der Beschwerdefrist.
Nr. 662: Entscheid über Fragen tatsächlicher Natur. •
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 653-662.
Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung besteht :die richterliche Tätigkeit selbständig neben der gesetzgebenden und administrativen Tätigkeit. Der Richter steht wohl unter der Verwaltung, soweit er Verwaltungsgeschäfte führt; er steht aber selbständig neben ihr, wenn er im Gerichtsverfahren und im Urteil das Recht sucht und findet. Das gilt nicht nur gegenüber der Regierung, sondern auch gegenüber dem Parlament (vgl. dazu Ruck, Schweiz. Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 1. Bd., S. 31; ferner für das Bundesgericht OG Art. 21, Abs. 1, und BV Art. 85, Ziff. 11; dazu Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wo in Nr. 1 zu Art. 21, S. 23, folgendes ausgeführt ist: «Das Oberaufsichtsrecht» [der Bundesversammlung] bezieht sich ,auf Justizverwaltung und Geschäftsführung und berechtigt zu Anfragen [etwa über :die Dauer eines Prozesses, BB vom 29. Juli 1857], nicht aber :dazu, daß sich die Bundesversammlung mit der inhaltlichen Entscheidung befassen kann»). Richter sind daher inbezug auf die Justizverwaltung als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer zu betrachten, was naturgemäß in vermehrtem Maße gilt für Gerichtsschreiber und Konkursbeamte. Sie unterstehen daher grundsätzlich der Lohnersatzordnung (Entscheid Nr. 653). Die AKV hat schon im Entscheid Nr. 14 (ZLV 1941, S. 89) die Führung eines Betreibungsamts nicht als Gewerbe und die Betreibungsbeamten, trotz des Bezuges von Sporteln, nicht als Selbständigerwerbende betrachtet. Denn die Sporteln unterliegen, sofern sie nicht nur Spesenvergütung darstellen, als Bestandteil des maßgebenden Lohnes der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (vgl. dazu die im Text zitierten Entscheide, sowie ähnliche Fälle in Nr. 497, ZLV 1944, S. 404, und Nr. 517, ZLV 1945, S. 39).
Ueber den Begriff des Dienstverhältnisses handelt der Entscheid Nr. 654. Bei einem selbständigerwerbenden Dekorateur, der überwiegend für die gleiche Firma tätig ist, bewertete die AKL sein Recht, bei Meinungsverschiedenheiten das Urteil eines unabhängigen Fachmannes anzurufen, als besonderes Merkmal der Unabhängigkeit von der Firma.
Der Grundsatz, wonach ein Entgelt für geleistete Arbeit der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegt, gleichgültig was für ein Motiv im Einzelfall der Zuweisung von Arbeit zu Grunde liegt, findet im Entscheid Nr. 655 seine Bestätigung. Wenn man von diesem Grundsatz abgehen würde, wäre es schwer, eine Grenze zu finden; auch ein Entgelt, das Fr. 600.— pro Person und Jahr nicht erreicht, ist beitragspflichtig.
Im Entscheid Nr. 656 stellt die AKL fest, daß jede schriftliche Verfügung einer Kasse, die in die Rechtssphäre eines 'Wehrmannes, Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eingreift, durch Beschwerde bei der Schiedskommission angefochten werden kann (VW Art. 26, Abs. 1). Die Legitimation zur Beschwerdeführung setzt aber voraus, daß eine Verletzung berechtigter Interessen vorliegt (vgl. dazu OG Art. 103, Abs. 1, wonach die Beschwerdelegitimation nicht nur der Partei, sondern jedem, also auch einem Dritten zusteht, der durch den Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist). Im gleichen Entscheid hatte sich die AKL mit dem Umfang der Auskunftspflicht zu befassen; die gleiche Frage lag schon dem Entscheid Nr. 638 (ZLV 1946, Heft 3, S. 141) zu Grunde, worauf verwiesen sei.
Welche Entschädigungen eines Arbeitnehmers Spesenersatz darstellen und somit nicht beitragspflichtig sind, wurde im Entsch•ei•d Nr. 657 behandelt. Dabei lag .die Frage des Spesenabzuges für ein teureres Bahnabonnement, als tatsächlich von der Firma vergütet wird, erstmals der AKL vor, während der Ersatz der Unkosten für ein stillgelegtes Auto die Kommission schon einmal beschäftigt hatte (vgl. Nr. 518, ZLV 1945, S. 40).
Mit Entscheid Nr. 658 gewährt die AKL einem Wehrmann Wiederherstellung der Beschwerdefrist, da der Entscheid der Schiedskommission in einem Umschlag ohne Adresse zugestellt worden war und zudem die Tochter des Gesuchstellers innert einer Woche seit Zustellung gestorben war. Im gleichen Entscheid bestätigt die AKL die schon früher (vgl. Zitat im Text des Ent-
scheides)ausgesprochene Praxis betreffend Entschädigung für Diensttage, die über das Wochenende geleistet werden.
Für Kinder aus geschiedener Ehe hat der leibliche Vater nur soweit Anspruch auf Kinderzulagen, als er für den Unterhalt der Kinder aufkommt (VW Art. 5bis, Abs. 1, lit. a). Die Tatsache, aß er durch das Scheidungsurteil zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wird, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. dazu die Entscheide Nr. 363, ZLV 1943, S. 448; Nr. 434 und 470, ZLV 1944, S. 147 und 295). Die gleiche Regel gilt nach dem Entscheid Nr. 659 aber auch für den Fall, in dem der Wehrmann durch Scheidungsurteil zu Leistungen an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet wird. Erz füllt er diese Verpflichtung nicht, so hat er keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 567, in diesem Heft, S. 247).
Die einjährige Frist des Art. 6 der Verfügung Nr. 41 beginnt Ende desjenigen Monates zu laufen, in welchem der den Anspruch begründende Militärdienst geleistet wurde. Vorbehalten bleibt nafürlich, daß der Wehrmann nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohnersatzordnung überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung hat. Leistet er einen Unterhaltsbeitrag, der für die Zeit seines Dienstes bestimmt ist, erst nachträglich, so beginnt die Frist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (Entscheid Nr. 659; vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 485, ZLV 1945, S. 246).
Im Entscheid Nr. 660 wurde die Frage des Unterganges eines Entschädigungsanspruches behandelt. Ein Wehrmann, der seinen Anspruch auf Lohnaus,fallentschädigung gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht hatte, erhielt von diesem wegen Zahlungsunfähigkeit nur einen Teil der Entschädigungen ausbezahlt. Verschiedene Mahnungen blieben erfolglos. Der Wehrmann wandte sich hierauf an die Kasse und ersuchte um Ausrichtung der noch ausstehenden Entschädigungen. Die Kasse und auf Beschwerde hin auch 'die Schiedskommission erklärten den Anspruch des Wehrmannes aber als untergegangen, da er gegenüber der Kasse erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Militärdienst geltend gemacht worden sei. Da nach VW Art. 15 der Wehrmann seinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung beim Arbeitgeber geltend machen muß, erkannte die AKL, daß die Frist von einem Jahr gegenüber der Kasse erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Wehrmann zuverlässige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erhalten hat.
Die Frage, ob eine Arbeitskraft zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzt ist, entscheidet die kantonale Arbeitseinsatzstelle (Entscheid Nr. 661). Deren Entscheid kann an die kantonale Rekurskommission für den Arbeitseinsatz weiter gezogen werden. Dieser Entscheid ist für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich. Da nach LEO Art. 16, Abs. 3, nur Entscheide vo-n Schiedskommissionen über Fragen grundsätzlicher Natur an die AKL weiter gezogen werden können, die Schiedskommissionen somit über Fragen tatsächlicher Natur endgültig entscheiden, müssen diese den Tatbestand genau abklären und dazu klar und eindeutig Stellung nehmen (Entscheid Nr. 662; vgl. dazu das Kreisschreiben des Präsidenten der AKL vom 1. März 1946, ZLV 1946, Heft 3,
S. 135).
Nr. 653.
Gerichtspräsidenten, Gerichtsschreiber und Konkursbeamte sind als Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu betrachten. Sie unterstehen daher der Lohnersatzordnung, auch wenn ihr Einkommen ganz oder zum Teil aus Sporteln (gesetzliche Gebühren für amtliche Verrichtungen) besteht. Die Lohnersatzbeiträge sind auf den Sporteln zu entrichten (LEO Art. 1, Abs. 1; VW Art. 14, Abs. 2).
Die Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirksgerichtsschreiber und Konkursbeamten des Kantons X. werden für ihre Amtstätigkeit nicht fest besoldet. Die Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber erhalten aus der Staatskasse eine feste Entschädigung, die nach Art. 17 der Gebührenordnung als Vergütung für Bureauauslagen und für die Tätigkeit gilt, für die keine Gebühren ausgesetzt sind. Im übrigen fließt das Einkommen dieser Funktionäre aus den ihnen überlassenen, für jede einzelne Verrichtung in der Gebührenordnung festgesetzten Sporteln.
Die Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirksgerichtsschreiber und Konkursbeamten wurden seit Einführung der Lohnersatzordnung von der Kasse als Unsel•bständigerwerbende betrachtet, wobei die Lohnersatzbeiträge aber nur auf der festen Entschädigung und nicht auch auf den Sporteln, erhoben wurden. Auf Grund des Entscheides der AKL Nr. 393 (ZLV 1944, S. 27) erklärte die Kasse auch die Sporteln als der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegendes Einkommen. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die Verbände der Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirksgerichtsschreiber und Konkursbeamten bei der Schiedskommission mit dem Begehren, sie seien als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Die Schiedskommission wies diese Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Unterstellung einer Person unter die Lohn- oder die Verdienstersatzordnung hängt ausschließlich davon ab, ob sie ihre Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender ausübt. Nach LEO Art. 1, Abs. 1, sind alle in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen der Lohnersatzordnung unterstellt. Nach der Praxis der AKL ist der
Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne vorerwähnter Bestimmung nicht identisch mit dem im Obligationenrecht geregelten Dienstvertrag oder mit einer dort nicht normierten Vertragsart sui generis. Schon ein dienstvertragsähnliches Verhältnis kann ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung sein. Ein solches liegt immer vor, wenn in einem Unterordnungsverhältnis Arbeitsleistungen gegen Entgelt erbracht werden (vgl. die Entscheide Nr. 32, 121 und 34, ZLV 1941, S. 7, 312 und 327; Nr. 224 und 226, ZLV 1942, S. 406 und 410, nebst vielen andern Entscheidungen). Das Unterordnungsverhältnis kommt darin zum Ausdruck daß dem Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeit zugewiesen wird, worauf er einerseits Anspruch hat, zu deren Ausführung er aber anderseits während der Dauer des Dienstverhältnisses auch. verpflichtet ist. Seine Betätigung beschränkt sich auf die ihm zugewiesene Arbeit. Demgegenüber ist der nach V•EO Art. 1 der Verdienstersatzordnung unterstellte Selbständigerwerbende in dieser Beziehung völlig ungebunden. Er hat zwar gegenüber niemandem einen Anspruch auf Zuweisung von Arbeit, ist aber auch nicht verpflichtet, ihm angebotene Aufträge zu übernehmen. An ihm liegt es, sich eine Kundschaft zu erwerben, diese durch sorgfältige Bedienung zu erhalten und durch die ihm gutscheinenden Mittel zu erweitern, wobei er an keine örtlichen Grenzen gebunden ist. Er kann im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten Handels- und Gewerbefreiheit in seinem Geschäfte schalten und walten wie er will. Diese Unabhängigkeit besitzen die Beschwerdeführer nicht. Mit der Uebernahme ihres Amtes verpflichten sie sich zur Ausführung aller ihnen nach Gesetz obliegenden Geschäfte, deren Besorgung sie nicht ablehnen können. Dabei genießen sie wohl eine Monopolstellung, doch haben sie nicht die Möglichkeit, bei flauem Geschäftsgang unter Berufung auf die Gewerbefreiheit ihre Amtstätigkeit über die Grenzen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auszudehnen. Gerade hierin unterscheidet sich ihre Berufsausübung grundsätzlich von derjenigen der freierwerbenden Rechtsanwälte. Wer einen Anwalt in Anspruch nehmen will, ist in dessen Wahl völlig frei. Der Anwalt seinerseits entscheidet nach eigenem Gutfinden darüber, mit was für Geschäften er sich befassen will und welche Mandate er annehmen oder ablehnen will. Er kann sein Tätigkeitsgebiet selbst auswählen, ohne an räumliche Schranken gebunden zu sein, und die ihm zur Aufrechterhaltung und Erweiterung seiner Praxis zweckmäßig erscheinende Acquisition betreiben. Diese Freiheiten werden dadurch, daß er eines vom Staate verliehenen Fähigkeitsausweises bedarf und sich an bestimmte im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften, insbesondere an den amtlichen Gebührentarif zu halten hat, in keiner Weise beeinträchtigt. Auch jede andere selbständige Erwerbstätigkeit darf nur in den Schranken der Rechtsordnung ausgeübt werden. Es gibt kaum einen Erwerbszweig, für den nicht mehr ader weniger einschneidende Bestimmungen bestünden, über deren Einhaltung die zuständigen Behörden zu wachen haben. Dadurch wird aber kein Unterordnungsverhältnis begründet, wie es für das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung typisch ist und wie es sowohl bei den Gerichtspräsidenten als auch bei den Gerrichtsschreibern und Konkursbeamten vorliegt. Der Umstand, daß die Gerichtspräsidenten, soweit sie Recht zu sprechen haben, an keine behördlichen Weisungen gebunden sind, was sich aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt, vermag hieran nichts zu ändern. Durch ihren Amtseid haben sie sich zur gewissenhaften Anwendung der Gesetze verpflichtet. Sie stehen, wie die Gerichtsschreiber
und Konkursbeamten, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher der Lohnersatzordnung zu unterstellen.
Die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung hat zur Folge, daß das aus dem Dienstverhältnis resultierende Einkommen der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegt. Dabei ist es unerheblich, in welcher Weise dieses Einkommen erzielt wird. Daß eine Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber erfolge, ist keineswegs erforderlich. Das ergibt sich eindeutig aus VW Art, 14, Abs. 2, wonach auch Trinkgeldeinnahmen, also Zahlungen, die von den Kunden des Arbeitgebers entgegengenommen werden, als Lohn gelten. Der für die Beitragspflicht maßgebende Lohn umfaßt sämtliche Einkünfte, die einem Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zufließen. Daß die den Beschwerdeführer zukommenden Gebühren zu diesen Einkünften gehören, kann keinem Zweifel unterliegen. Das Recht, Gebühren zu erheben, steht dem Staate zu und wird von den Beschwerdeführern in seinem Namen ausgeübt. Wenn dieser, statt deren Ablieferung zu verlangen, die Gebühren den Beschwerdeführern überläßt, so liegt darin ein vom Staate geleistetes Entgelt für ihre dienstlichen Verrichtungen, für die die Gebühren ausgesetzt sind. Dieses Entgelt bildet neben den weiteren Vergütungen des Staates (Wartgeld, Taggelder usw.) ihr beitragspflichtiges Lohneinkommen. Die Entlöhnung durch Ueberlassung der Sporteln ist hei öffentlichen Funktionären vielfach üblich. Daß das Sporteleinkommen je nach dem Geschäftsgang schwankt, ist für die Beitrag'spflicht ‚unerheblich und bildet kein Argument zugunsten der von den Beschwerdeführern 'befürworteten Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung. Schwankende Einkommen gibt es auch bei andern Unselbständigerwerbenden, und es ist hierauf nach VW Art. 8, Abs. 2, bei Berechnung der Lohnausfallentschädigung Rücksicht zu nehmen. Ebensowenig ist von Belang, daß die Beschwerdeführer bei Uneinbringlichkeit der Gebühren einen Teil des Verlustes zu tragen haben. Verlustrisiken können auch von andern Arbeitnehmern, z. B. Handelsreisenden, übernommen werden müssen. Selbstverständlich sind die Beiträge auf den Gebühren erst nach deren Eingang zu entrichten.
Die Auffassung, die Unterstellung der Beschwerdeführer unter die Lohnersatzordnung würde auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, weil in den ihnen zukommenden Vergütungen auch Spesenersatz enthalten sei, widerspricht den bei Durchführung der' Lohnersatzordnung gesammelten Erfahrungen. Es ist wohl richtig, daß die Beiträge nach Lohnersatzordnung nur auf dem reinen Arbeitseinkommen entrichtet werden müssen. Wenn in einer Lohnzahlung auch Spesenersatz eingeschlossen ist, so darf hiefür ein ents,prechen•der Abzug vorgenommen werden. Ohne Belang ist dabei, ab die Unkosten einzeln nachgewiesen werden können oder nicht. Wenn ein Nachweis nicht möglich ist, so sind die Spesen billigerweise zu schätzen. Diese Regelung kommt in der Praxis täglich zur Anwendung und ist mit Bezug auf einzelne Lohnempfänger sogar besonders normiert (VW Art. 12 für Handelsreisende; Vfg. Nr. 3 des BIGA für Heimarbeiter *; Auskunft Nr. 118, ZLV 1945, S. 78 **, für nebenamtlich tätige Funktionäre). Die Beschwerdeführer haben es in der Hand, durch Führung einer geeigneten Buchhaltung die Berechnung ihres Reineinkommens zu ermöglichen und damit zu verhindern, daß ihre Unkosten allen-
`* Jetzt Verfügung Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945.
** Vgl. jetzt Kreisschreibensammlung, Auskunft Nr. 27, S. 311.
falls zu niedrig eingeschätzt würden. Es ist übrigens nicht richtig, daß das Einkommen in der Verdienstersatzordnung überhaupt keine Rolle spiele. Wenn Anspruch auf Herabsetzung des persönlichen Beitrages erhoben wird, muß auch bei Selbständigerwerbenden das Reineinkommen ermittelt werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2).
Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, das Fehlen der Betriebsbeihilfe als Bestandteil der Lohnausfallentschädigung mache es notwendig, in allen Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit in eigenen Betriebsräumlichkeiten und mit eigenen Betriebseinrichtungen ausgeübt werde, die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung zuzulassen, ist schon deshalb abzulehnen, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht unbedingt das Vorhandensein eines Betriebes voraussetzt. Seit 1. November 1944 bildet übrigens die Betriebsbeihilfe nicht mehr einen notwendigen Bestandteil der Verdienstausfallentschädigung. Sie wird aber nach wie vor an Angehörige liberaler Berufe ausgerichtet, auch. wenn sie über keinen Betrieb verfügen. Ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung kann sehr wohl auch zwischen Firmeninhabern mit ausgesprochen gewerblichen Betriebseinrichtungen, wie beispielsweise zwischen einem Grossisten und einer Lohnnäherei oder Lohnschneiderei, bestehen. Die sog. Zwischenmeister (Fergger) gelten nach dem Bundesgesetz über die Heimarbeit als Arbeitnehmer und sind daher der Lohnersatzordnung unterstellt *. Selbst der gewöhnliche Heimarbeiter arbeitet in ,eigenen Räumlichkeiten .und mit eigenen Einrichtungen, ohne daß er deswegen der Verdienstersatzordnung unterstellt werden könnte. Wesentlich für die Unterstellung unter die Lohn- oder Verdienstersatzordnung ist nicht, ob ein Betrieb vorhanden sei oder nicht, sondern ob eine Erwerbstätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis oder in unabhängiger Stellung ausgeübt wird. Daß die Unkosten, die sich für einen Arbeitnehmer aus der Führung eines eigenen Betriebes ergeben, bei Berechnung des beitragspflichtigen Lohnes zu berücksichtigen sind, ist selbstverständlich.
Es mag richtig sein, daß die Unterstellung der Beschwerdeführer unter die Verdienstersatzordnung sowohl für sie selbst, als auch für die Kasse bequemer wäre, weil dadurch die bei Unterstellung unter die Lohnersatzordnung notwendige Ermittlung des für die Beitragspflicht maßgebenden Lohnes umgangen werden könnte. Die Zuteilung zur einen..cd-er andern Ordnung ist jedoch nach den zwingenden Unterstellungsvorschriften nach objektiven Kriterien und nicht auf Grund reiner Zweckmäßigkeitsüberlegungen vorzunehmen. Der einzelne Erwerbstätige hat nicht .die Wahl, sich dort anzuschließen, wo es ihm vorteilhafter •erscheint. Auch bildet die Schwierigkeit .der Berechnung des beitragspflichtigen Lohnes keinen Grund, von der Unterstellung unter die Lohnersatzordnung abzusehen, wenn unzweifelhaft ein Dienstverhältnis vorliegt. Daß die Feststellung des reinen Arbeitseinkommens der Beschwerdeführer keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten kann, wurde bereits dargelegt und geht auch daraus hervor, daß für die Beiechnung der Beiträge der Beschwerdeführer in die Versicherungskasse des Staatspersonals eine einfache Lösung gefunden werden konnte.
Wenn in der Beschwerde schließlich noch ,geltend gemacht wird, die Hebammen und Kaminfegermeister seien auch der Verdienstersatzordnung unter-
Vgl. Verfügung Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945, Art. 7.
stellt worden, obschon sie nach den von der Kasse verfochtenen Grundsätzen als in einem Dienstverhältnis stehend betrachtet werden müßten, so ist dazu vorab zu bemerken, daß im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführer der Verdienstersatzordnung unterstellt werden können oder nicht, und daß es ohne jeden Einfluß auf den Entscheid wäre, wenn die Kasse einzelne Erwerbstätige oder ganze Berufsgruppen zu Unrecht unterstellt hätte. Immerhin mag erwähnt werden, daß die Unterstellung der sog. Gemeindehebammen unter die Verdienstersatzordnung begründet erscheint. Diese unterscheiden sich von den freierwerbenden Hebammen nur dadurch, daß sie ein Wartgeld bziehen. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, zu den Geburten in der Gemeinde, die sie gewählt hat, zugezogen zu werden, so daß sie um ihre Kunden selbst werben müssen, wobei sie auch außerhalb ihrer Gemeinde tätig sein können. Anders liegen die Verhältnisse bei den Kaminfegermeistern, die, wenigstens im Kanton X., verpflichtet sind, die ihnen nach Gesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen, wogegen sie das Recht haben, -hiefür die tarifmäßigen Gebühren zu erheben. Wenn sie trotzdem der Verdienstersatzordnung unterstellt sind (sie sind der Ausgleichskasse ihres Verbandes angeschlossen), so hängt dies vermutlich damit zusammen, daß der Kaminfegerberuf nach Herkommen zum Gewerbe gezählt wird, was bei Beamtungen, wie sie von den Beschwerdeführern bekleidet werden, nicht der Fall ist. Ueberdies war die Kaminfegerei im Verzeichnis der Bertrfsgrtrppen, die im Sinne der Verdienstersatzordnung als «Gewerbe» galten (Anhang zur Vfg. Nr. 9), aufgeführt, was als Sondervorschrift zugunsten der Zugehörigkeit der Kaminfeger zu den Selbständigerwerbenden betrachtet werden konnte. Wenn für einzelne Berufsgruppen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Verdienstersatzordnung besonders umschrieben sind, hat die Unterstellung zu erfolgen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Solche Sonderbestimmungen bestehen beispielsweise für Handelsreisende, Vertreter und- verwandte Berufe (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2), sowie für Geistliche, (.1:e Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind*. Die Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten anderer Berufsgruppen kommt jedoch nicht in Frage, da eine extensive Auslegung nicht zulässig ist. Da für die Berufe, denen die Beschwerdeführer angehören, Sondervorschriften, die ihre Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung erlauben würde, nicht bestehen, • müssen sie nach allgemeinen Grundsätzen behandelt werden, wonach sie nur als Unselbständigerwerbende gelten können.
Gegen diesen Entscheid beschwert sich ein Gerichtsschreiber als Vertreter der drei genannten Verbände bei -der AKL, die genannten Beamten hätten «in weitgehendem Sinne die Stellung von Selbständigerwerbenden inne», weil sie mit Ausnahme ein-es Wartgeldes für GeriehtsPräkidenten und Gerichtsschreiber, das im wesentlichen zur Bestreitung der Bureauunkosten bestimmt sei, nur Sporteln bezögen. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, sie als Selbständigerwerbende zu -betrachten und der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Es mag dahingestellt bleiben, ob Verbände zur Beschwerdeführung befugt sind oder ob dieses Recht nur den Betroffenen (hier dem Staat als Arbeitgeber
* Vgl. AVEO Art. 3 ", Abs. 1, lit. h.
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und den Beamten) persönlich zusteht, denn der Beauftragte ist selbst Gerichtsschreiber und als solcher legitimiert.
Die AKV hat es auf Grund eines Meinungsaustausches zwischen den beiden Kommissionspräsidenten (GRAK Art. 3, Abs. 2) abgelehnt (Nr. 14, ZLV 1941, S. 89), einen Betreibungsbeamten, der für seine amtlichen Verrichtungen nur die gesetzlichem Gebühren bezog, als Selbständigerwerbenden der Verdienstersatzordnung zu unterstellen, indem sie erklärte, ein Amt werde dadurch, daß der Beamte auf die gemäß einem Tarif erhobenen Gebühren angewiesen sei, nicht z•um Gewerbe; die Art der Entschädigung seiner Tätigkeit ändere nichts an der Tatsache, daß er Amtshandlungen vollziehe und nicht einem selbständigen Erwerbe nachgehe. Die AKL hat den gleichen Betreibungsbeamten der Lohnersatzordnung unterstellt und diese Praxis später bestätigt (vgl. die Entscheide Nr. 58, ZLV 1941, S. 116, und Nr. 393, ZLV 1944, S. 27). Die Schiedskommission hat sich nicht nur diesem Standpunkt der AKL angeschlossen, sondern deren Erwägungen durch eigene Ueberlegungen ergänzt, auf die verwiesen sei, nm zutreffend Gesagtes nicht wiederholen zu müssen. Beamte können nicht als Selbstän•digerwerbende im Sinne der Ver•dienstersatzordnung angesehen werden. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, daß im Kanton X. (wenigstens in einzelnen Gemeinden) auch die Hebammen und Kaminfeger gewählt und doch der Verdienstersatzordnung unterstellt werden, so ist zu erwidern, daß es sich nicht um eine Wahl im technischen Sinne, sondern nur um eine Ermächtigung zur Berufsausübung handelt. Würde es sich um wirkliche Beamte handeln, müßten auch sie als Unselbständigersverbende der Lohnersatzordnung unterstellt werden.
(Nr. 408 i. Sa. J.B. vom 19. Februar 1946)
Nr. 654.
Führt ein selbständigerwerbender Dekorateur für eine Firma regelmäßig
Dekorationsarbeiten aus, ohne daß er dafür verbindliche Weisungen entgegenzunehmen hat und bei Meinungsverschiedenheiten das Urteil eines unabhängigen Fachmannes anrufen kann, so steht er zur Firma nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, auch wenn er für diese Firma überwiegend tätig ist und auf Grund von Kostenberechnungen zum voraus entschädigt wird.
M. F. wurde im Mai 1942 rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung unterstellt, weil er ein eigenes Atelier als Dekorateur besitzt und Arbeitskräfte beschäftigte (letzteres seit 1. März 1944 nicht mehr). Am 1. Oktober 1941 erhielt er von einem Warenhaus den Auftrag, .die Schaufenster zu dekorieren und zu kontrollieren. Das Arbeitspensum erforderte die ständige Anwesenheit eines Angestellten. Für diese Tätigkeit bezog er bis 28. Februar 1944 ein festes Honorar von Fr. 700.— im Monat. Dieser Betrag stellte eine Vergütung dar für die persönlichen Bemühungen, die Dienstleistungen seines Angestellten und die Geschäftsunkosten. Am 1. März 1944 wurde der Vertrag abgeändert. Der bisherige Angestellte des M.F. trat in ein direktes Dienstverhältnis 'zum Warenhaus; M. F. selbst bezieht noch ein monatliches Honorar von Fr. 200.— und eine Sonderzahlung von Fr. 300.— zu Saisonbeginn.
Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß M. F. % seiner Arbeitszeit für das Warenhaus und 1/1 für andere Firmen aufwandte und vertrat
die Auffassung, daß er für seine Haupttätigkeit der Lohnersatzordnung zu unten stellen sei. Auf Beschwerde von M. F. verneinte die Schiedskommission das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohneratzordnung mit der Begründung, die Einvernahme von M. F. und eines Vertreters des Warenhauses habe eindeutig ergeben, daß von einem Unterordnungsverhältnis zwischen dem Warenhaus und ihrem Dekorateur nicht gesprochen werden könne; M. F. sei beauftragt, die Dekoration der Schaufenster nach eigenem Gutdünken zu gestalten, wobei er in seiner Arbeit so frei sei, daß bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Warenhaus der Entscheid einem vom Warenhaus unabhängigen Fachmann überlassen werde; weil das Warenhaus sich nicht selbst mit der Schaufensterdekoration habe befassen wollen, sei die Aufgabe nicht einem eigenen Angestellten, sondern einem unabhängigen Dritten übertragen worden, der damit auch die Verantwortung für die ganze Gestaltung übernommen habe.
Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor der AKL an, indem es geltend macht, der Beschwerdebeklagte arbeite zwar unbestrittenermaßen als selbständiger Dekorateur, sei aber daneben beim Warenhaus in unselbständiger Stellung tätig. Nach den Aussagen des Warenhauses arbeite er bei ihm mit dem Auftrag, wöchentlich die Schaufenster neu zu dekorieren und beziehe dafür ein festes Salär. M.F. stelle daher sein Wissen und Können nicht von Fall zu Fall, sondern auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt zur Verfügung. Dieses Verhältnis habe sich auch nach de•m 1.März 1944 nicht geändert. An dieser Betrachtungsweise ändere auch die Tatsache nichts, daß die Arbeit in technischer Hinsicht nach dem beruflichen Können des Arbeitnehmers und nicht nach den technischen Weisungen des Arbeitgebers ausgeführt werde, weil dies in allen Dienstverhältnissen der Fall sei, in welchen die eine Vertragspartei über Berufskenntnisse verfüge, die die andere nicht besitze.
Auf Anfrage hin erklärte das Warenhaus, es habe M. F. nie als Angestellten, sondern stets als freien Mitarbeiter betrachtet, der weder bei Krankheii bezahlt werde, noch Anspruch auf Ferien oder sonstige Extrazulagen habe.. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Das beschwerdeführende Bundesamt stellt selbst fest, daß M. F. als selbständigerwerbender Dekorateur arbeitet und als solcher der kantonalen Kasse für den Verdienstausgleich angehört. Wie den Akten zu entnehmen ist, besitzt zr ein eigenes Atelier und beschäftigte bis 28. Februar 1944 auch eigene Arbeitskräfte; unter seinen Kunden befindet sich ein Warenhaus; ihm widmet er 3/4 seiner gesamten Berufstätigkeit, die mit einem monatlich zum voraus festgelegten Honorar entschädigt wird.
Während die Schiedskommission diese Tätigkeit als noch in den Rahmen der freien Berufsausübung fallend ansieht, vertritt das Bundesamt den Standpunkt, das Rechtsverhältnis des M. F. zu diesem Kunden müsse gesondert betrachtet werden und stelle als solches ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung dar. Diese Verschiedenheit in der Beurteilung weist deutlich auf die Schwierigkeiten hin, vor die sich die Organe der Lohnersatzordnung gestellt sehen, wenn sie. mit Rücksicht auf die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. AVEO Art. 39) der Verdienstausgleichskasse angehörende Gewerbetreibende, Landwirte und Angehörige freier Berufe für ein einzelnes Rechtsverhältnis auch noch der Lohnersatzordnung unterstellen müssen. Eine solche Doppelunterstellung ist immer als unbillig empfunden worden. Sie
könnte ihre Bedeutung verlieren, wenn der Gesetzgeber durch eine Aenderung der bisherigen Ordnung die Beiträge in der Verdienst- wie in der Lohnersatzordnung auf dem Erwerbseinkommen fordern und sich nicht wie bis heute in der Hauptsache mit einem festen monatlichen persönlichen Beitrag begnügen würde. Bis dahin kann den Schwierigkeiten einer zweifachen Unterstellung dadurch begegnet werden, daß die Organe der Lohnersatzordnung in der Unterstellung Selbständigerwerbender für einzelne Rechtsverhältnisse Zurückhaltung üben und diese nur vornehmen, wenn die Umstände eine solche Lösung aufdrängen.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Rechtsverhältnis des M. F. zum Warenhaus als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung betrachtet werden muß, oder ob es noch in den Rahmen der freien Berufsausübung gestellt werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassungen ist die letztere Frage zu bejahen. Im Wirtschaftsleben sind die Fälle zahlreich, in denen ein Gewerbetreibender oder Angehöriger eines freien Berufes ständige Kunden hat. Es ist nun nicht ausgeschlossen, daß zwischen einem Berufstätigen in selbständiger Stellung und einem ständigen Kunden zur Vereinfachung der Rechnungsstellung auf Grund von Kostenberechnungen zum voraus ein monatliches Honorar vereinbart wird. Durch eine solche Vereinbarung begibt sich ein Beauftragter jedoch nicht notwendigerweise seiner selbständigen Stellung. Bei der zwischen dem Dekorateur und dem Warenhaus getroffenen Abmachung handelt es sich offenbar um eine solche Vereinbarung. Der Umstand, daß der Dekorateur bei der Schaufensterdekoration gewisse Wünsche der Firma zu erfüllen hat, spricht noch nicht für ein Unterordnungsverhältnis; denn selbständige Unternehmer müssen mit dem Auftrag oft bis ins einzelne gehende Weisungen von ihren Auftraggebern entgegennehmen. Andere Anhaltspunkte, die unzweideutig auf eine unselbständige Stellung des Beschwerdebeklagten zur Firma hinweisen, hat das beschwerdeführende Bundesamt selbst nicht geltend gemacht. Gegen die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht vor allem der Umstand, daß M. F. in der Gestaltung der Dekorationen keine verbindlichen Weisungen entgegenzunehmen hat und bei Meinungsdifferenzen den Entscheid einer neutralen Instanz anrufen kann.
(Nr. 402 i. Sa. M.F. vom 19. Februar 1946)
Nr. 655. Auf Arbeitslöhnen, die von einer mit öffentlichen Mitteln subventionierten
gemeinnützigen Institution ausbezahlt werden, sind die Beiträge nach Lohner-
satzordnung auch dann zu entrichten, wenn die Arbeit lediglich zugewiesen wird, um damit die Arbeiter zu unterstützen. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn die Entschädigungen pro Person und Jahr Fr. 600.— nicht erreichen.
Der Verein X. ist eine von Kanton und Stadt Z. subventionierte gemeinnützige Institution, die den in der Stadt niedergelassenen Personen, welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen vom normalen Erwerbsleben ausgeschlossen, aber nicht gänzlich arbeitsunfähig sind, eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung vermittelt. Der Verein kauft die Rohmaterialien auf eigene Rechnung ein, gibt sie zur Verarbeitung an die Gebrech-
lichen ab .und veräußert dann die Ware in gebrauchsfertigem Zustande. Die
Entschädigung der Arbeitsleistung wird dem erzielbaren Erlös abzüglich der Materialkosten angepaßt. In den Preisen ist ein kleiner Gewinn enthalten.
Die Kasse erklärte alle an die Gebrechlichen ausbezahlten Vergütungen als beitragspflichtig. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission teilweise gutgeheißen, indem si•e einen Jahresverdienst eines einzelnen Gebrechlichen unter Fr. 600.— als beitragsfrei erklärte.
Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor .der AKL an mit dem Antrag, es sei zu erkennen, daß der Verein auf sämtlichen ari die Gebrechlichen ausbezahlten Vergütungen die Lohnersatzbeiträge zu entrichten habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Nach dem im Entscheid Nr. 508 (ZLV 1944, S. 456) aufgestellten Grundsatz sind die Lohn•ersatzbeiträge auf Arbeitslöhnen, die von einer mit öffentlichen Mitteln subventionierten gemeinnützigen Institution ausbezahlt werden, nach der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung auch dann zu entrichten, wenn die Zuweisung der Arbeit lediglich zum Zwecke der Unterstützung erfolgt. Es besteht daher kein Zweifel, daß der Verein auf den an die Gebrechlichen ausbezahlten Vergütungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge schuldet. Die Schiedskommission ist denn auch in ihrem Entscheide von diesem Grundsatz ausgegangen, hat aber für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ein Jahreseinkommen von Fr. 600.— nicht erreichte, in Anwendung von VW, Art. 2 eine Ausnahme geschaffen und die Beitragspflicht verneint. Zu Unrecht; denn nach ALEO Art. 2, Abs. 1, gilt als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordn-ung jede, also auch die ihrer Natur nach nur vor• übergehende Anstellung bei einem Arbeitgeber, wie die Anstellung als Taglöhner oder als Aushilfe und dergleichen. Welche Tragweite der etwas ungenauen Ausnahmebestimmung von VW Art. 2, Abs. 2, im Hinblick auf diesen Grundsatz zukommt, hat die AKL im Entscheid Nr. 465 (ZLV 1944, S. 290) ausführlich und eindeutig auseinandergesetzt und entschieden. Darnach liegt der tiefere Grund dieser Ausnahmebestimmung allein darin, daß der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bezüglich der Erhebung der Lohnersatzbeiträge aus dem Wege gehen wollte, wie sie insbescindere bei Putz- und Waschfrauen zu tage treten, die in zahlreichen privaten Haushaltungen tätig sind, deren Vorsteher im allgemeinen nicht Mitglied einer Kasse sind. Bei gewerblichen Unternehmungen dagegen, die mit Rücksicht auf weitere Arbeitnehmer der Kasse bereits als Mitglieder angeschlossen sind, liegt der Grund für eine weitere Ausnahmebehandlung nicht vor. Es ist dem Verein aber zuzugeben, daß die gegenwärtige gesetzliche Regelung in der Praxis zu Unbilligkeiten führt, indem eine Person mit einem Jahreseinkommen von Fr. 200.— beitragspflichtig sein kann, während eine Putz- und Waschfrau, die ein Mehrfaches verdient, unter Umständen gar keine Beiträge leisten muß. Diesem unerfreulichen Ergebnis kann aber nur durch eine Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen begegnet werden, die eventuell in der Richtung zu suchen ist, daß rein wohltätige Institutionen, soweit sie selbst ein Unternehmen betreiben und nicht nur die Arbeit für Dritte vermitteln, grundsätzlich vom Arbeitgeberbeitrag und die von ihnen beschäftigten Personen bis zu einem gewissen Einkommensbetrag vom Arbeitnehmerbeitrag befreit bleiben. Solange dies nicht geschieht, haben die Organe der Lohnersatzordnung die einzelnen Fälle anhand der geltenden Vorschriften zu behandeln. Die Tatsachen, daß die Gebrechlichen nicht ständig
arbeiten, und daß ihr Verdienst oft sehr bescheiden ist, sind nicht von Bedeutung (vgl. Nr. 589, ZLV 1945, S. 412).
(Nr. 403 i. Sa. V. A. G. vom 19. Februar 1946)
Nr. 656.
1. Gegen jede schriftliche Verfügung einer Kasse, welche in die rechtlich geschützten Interessen eines Wehrmannes, Arbeitgebers oder Arbeitneh-
mers eingreift, kann bei der Schiedskommission Beschwerde geführt werden.
2. Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist gegenüber der Kasse insoweit
auskunftspflichtig, als seine Angaben für die Unterstellung eines Dienstverhältnisses unter die Lohnersatzordnung oder für die Beitragspflicht unent-
behrlich sind (ALEO Art. 14, Abs. 2; VW Art. 21, Abs. 1; BW Art. 30, Abs. 2).
3. Versicherungsagenten unterstehen auch ohne ausdrückliche Verfügung
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit nach Maßgabe der Pra-
xis der AKL der Lohnersatzordnung.
Unter Hinweis auf einen früheren Entscheid der AKL, wonach Vertreter von Versicherungsgesellschaften der Lohnersatzordnung unterstehen, wenn sie im Jahr mindestens Fr. 360.— an Provision verdienen oder 6 Abschlüsse tätigen, forderte die Kasse den Beschwerdeführer auf, die zur Beitragspflicht heranzuziehenden stillen Vermittler sowie die ausgerichteten Provisionen und Spesenvergütungen bekannt zu geben. Sie teilte ihm gleichzeitig mit, daß er gegen diese «Auskunftsverfügung» bei der Schiedskommission Beschwerde führen könne.
Die Schiedskommission trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, es liege noch keine Verfügung der Kasse vor, sondern erst ein Verlangen um Auskunft; eine Unterstellung sei noch nicht vorgenommen; gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei der Rekurrent verpflichtet, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben und Einsicht in die Bücher zu gewähren. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid vor der AKL an und macht geltend, die Auskunftspflicht sei erst gegeben, wenn das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Verfügung betreffend die Unterstellung der Versicherungsagenten unter die Lohnersatzordnung erlassen habe und damit für die Zukunft Rechtsgleichheit bestehe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Wehrmänner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht nur an die Schiedskommission gelangen, wenn sie das Ausmaß der ausbezahlten Lohnausfallentschädigung nicht anerkennen oder die Höhe der ihnen auferlegten Beitragsleistungen beanstanden wollen, sondern außerdem jede schriftliche Verfügung der Kasse bei der Schiedskommission mit Beschwerde anfechten, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist. Nach dieser Bestimmung, die einen weitgehenden Rechtsschutz gewährt, steht einem Bürger nicht nur ein Beschwerderecht zu gegen eine Verfügung der Kasse auf Zahlung von Beiträgen, sondern auch schon gegen jede vorbereitende Verfügung, die in seine rechtlich geschützten Interessen eingreift, wie z. B. die Aufforderung zur Auskunft über die Organisation eines Betriebes, über die finanziellen Verhältnisse usw. Die Annahme der Schiedskommission, es liege keine beschwerdefähige Kassenverfügung vor, ist daher nicht richtig.
2. Wie schon •die Schiedskommission ausgeführt hat, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Gesetz (vgl. ALEO Art. 14, Abs. 2; VW Art. 21 und BW Art. 30, Abs. 2) verpflichtet, der Kasse wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren. Im Weigerungsfalle kann die Kasse gegen renitente Bürger gemäß VW Art. 27 ff. eine Veranlagungsverfügung erlassen und außerdem die strafrechtliche Verfolgung androhen. Nun stellen sich bei den Unterstellungsverfügungen der Kassen grundsätzlich zwei Fragen: die Frage der Unterstellung selbst und, im Falle der Unterstellung, die Frage des Beitragsumfanges. Zur Beantwortung der ersteren ist der Bürger verpflichtet, jede Auskunft zu geben, die notwendig ist, um die Unterstellungsfrage zu beurteilen. Wird die Unterstellungsfrage von der Kasse bejaht und vom Unterstellten anerkannt, so hat die Kasse, d. h. deren Beauftragter das Recht, soweit in die Bücher eines Betriebes Einsicht zu nehmen, als dies zur Festsetzung der Beitragshöhe erforderlich ist. Es ist jedoch zu beachten, daß diese beiden Fragen sich in der Praxis nicht immer trennen lassen, indem die für die Unterstellungsfrage nötige Auskunft bereits auch jene über den Umfang beantwortet.
3. Die Kasse hat den Beschwerdeführer aufgeklärt, wann nach der Praxis der An Vertreter von Versicherungsgesellschaften der Lohnersatzordnung zu unterstellen sind, und von ihm die Auskunft verlangt, ob er beitragspflichtige Vertreter beschäftige und wieviel er diesen an Provisionen und Spesen ausbezahlt habe. Dieser Aufforderung muß der Beschwerdeführer, soweit dies zur Abklärung der Unterstellungsfragen notwendig ist, Folge leisten. Seine Einwände, die Auskunftspflicht bestehe für ihn erst, wenn das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Verfügung betreffend die Unterstellung der Versicherungsagenten unter die Lohnersatzordnung erlassen habe und wenn die Agenten von allen Kassen gleich 'behandelt würden, sind unzutreffend. Die AKL hat die Frage der Unterstellung betreffend die Versicherungsagenten bereits mit Entscheid Nr. 214 (ZLV 1942, S. 361) entschieden. Solange der Gesetzgeber die gesetzliche Ordnung, die diesem Entscheid zugrunde liegt, nicht aufhebt oder abändert, haben sich die Kassen daran zu halten. Eine rechtsungleiche Behandlung läge gerade dann vor, wenn der Beschwerdeführer nicht wie seine Berufskollegen die Beiträge von Anfang an bezahlen müßte, sondern bis zum Erlaß einer Verfügung zuwarten könnte. Aus der Tatsache, daß einzelne Versicherungsagenten der Lohnersatzordnung noch nicht unterstellt sind, kann er übrigens nicht ein Recht zur Verweigerung der Auskunft und Nichtbezahlung. der nach Gesetz geschuldeten Beiträge ableiten.
(Nr. 1297 i. Sa. 0. S. vom 10. Januar 1946)
Nr. 657.
I. Die Kosten für ein Bahnabonnement II. Klasse gelten, sofern •das Fahren in der II. Klasse in einem bestimmten Berufszweig üblich ist, als beitragsfreie Reisespesen, auch wenn der Arbeitgeber nur die Kosten eines Abonnementes III. Klasse vergütet (VW Art. 12, Abs. 2).
2. Unkosten für ein Automobil, das infolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen stillgelegt wurde, gelten nicht als Reisespesen und können daher nicht vom maßgebenden Lohn abgezogen werden (VW Art. 12, Abs. 2).
Die AKL hat im Entscheid Nr. 552 (ZLV 1945, S. 217) ausgesprochen, daß auch bei getrennter Spesenvergütung der Nachweis höherer Auslagen vorbehalten bleibe, weshalb unter Umständen ein Teil des vom Beschwerdeführer vom Arbeitgeber, einer Versicherungigesellschaft, bezogenen Fixtims als Spesenvergütung zu betrachten sei. Sie wies den Fall zur näheren Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse und zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Kasse zurück.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Kasse, die Differenz der Kosten zwischen einem Bahnabonnement III. Klasse, das ihm vom Arbeitgeber vergütet wird, und dem Abonnement II. Klasse, das er tatsächlich besitzt, sowie sämtliche Auslagen für das wegen kriegswirtschaftlicher Vorschriften stillgelegte Auto als beitragsfreie Spesenvergütungen zu betrachten. Die Kasse wies diese Begehren aber ab.
Auf Beschwerde hin entschied die Schiedskommission, « die Preisdifferenz zwischen einem Bahnabonnement II. und III. Klasse betrage für 6 Monate zwar Fr. 157.50 und die Garagekosten für die gleiche Periode ungefähr Fr. 90.—, total Fr. 247.50, was einem zuviel bezahlten Beitrag von Fr. 4.95 entsprechen würde; weil aber die Behauptungen nicht genügend belegt seien, könne sie der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers selbst in diesem Umfange nicht folgen, weshalb sie die Beschwerde abwies.
Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer vor der AKL an und macht geltend, er habe auf Wiunsch der Gesellschaft ein Bahnabonnement II. Klasse gelöst, um seine Reisen mit den zweite Klasse fahrenden Bevollmächtigten der Gesellschaft ausführen zu können; im Vertrag mit der Gesellschaft sei die Benützung des Autos vorgesehen, sobald das Autofahren wieder getattet sei:* die Direktion der Gesellschaft habe ihn auch ersucht, den Wagen über die Kriegszeit zu behalten, weshalb die Garage- und Unterhaltskosten sowie die Versicherungsprämien und die Amortisation bei der Spesenberechnung berücksichtigt werden müßten. Die A,KL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1, Bahnabonnement II. Klasse. Der Beschwerdeführer bezieht von der Arbeitgeberin die Entschädigung für ein Bahnabonnement III. Klasse, reist aber. zur Ausübung seiner Berufstätigkeit mit einem Bahnabonnement II. Klasse. Die Kasse wollte als beitragsfreie Spesen nur die von der Gesellschaft entrichtete Vergütung für ein. Drittklaßabonnement gelten lassen mit dem Hinweis, die Differenz zwischen den beiden Abonnementen könne nicht als Betriebsunkosten betrachtet werden, weil es sich um eine persönliche Bequemlichkeit handle. Dieser Standpunkt ist zu eng. Wenn die Spesen nachgewiesen sind und in ihrem Ausmaß nach allgemeiner Erfahrung die im betreffenden Berufszweig. üblichen Auslagen nicht erheblich übersteigen, rechtfertigt es sich, sie in ihrem ganzen Umfange zu berücksichtigen. Die Benützung eines Zweit- statt eines Drittklaßabonnements ist bei Reisenden und Agenten von einer gewissen Bedeutung üblich. Die Auslagen hierfür fallen daher nicht aus dem für diese Berufskategorie geltenden Rahmen und sind bei der Festsetzung der Spesen in Anrechnung zu bringen.
2. Automobilunkosten. Gemäß VW Art. 12, Abs. 2, gelten als Reisespesen alle aus der beruflichen Tätigkeit des Reisenden sich notwendig ergebenden Auslagen, insbesondere diejenigen für Untenkunft und Verpflegung, Transport
und Kundenbewirtung. Reisespesen sind demnach nur solche Unkosten, die mit der Berufsausübung im direkten Zusammenhang stehen. Dies trifft im vorhegenden Fall auf das Bahnabonnement zu, nicht aber auf die Auslagen für das infolge kriegsWirtschaftlich,er Maßnahmen stillgelegte Auto des Beschwerdeführers: Dieser hat, mit der.,Garagierung des Autos eine Vermögensdisposition getroffen. Es würde nun au weit führen und in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten 'bereiten, die Auslagen ;für solche Maßnahmen als beitragsfreie Spesen zu betrachten. Sie gehören im strangern Sinne auch nicht mehr zu den Transportkosten, weil darunter nur die für die Reisetätigkeit notwendigen Spesen verstanden werden können. Solche Auslagen sind daher nicht beitragsfrei.
(Nr. 1315 i. Sa. A. B. vom 13. Februar 1946)
Nr. 658.
1. Wird der Entscheid der Schiedskommission dem Wehrmann in einem Umschlag ohne Adresse des Absenders oder Empfängers zugestellt, so kann die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gewährt werden, insbesondere wenn innert einer Woche seit der Zustellung in der Familie ein Todesfall eingetreten ist.
2. Leistet ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Samstag Nachmittag nicht arbeitet, während dieser Zeit sowie an Sonntagen Militärdienst, so hat er keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, weil er keinen ' Lohnausfall erleidet (VW Art. 13ter,, Abs. 2).
Gegen den am 27. Oktober 1945, zugestellten Entscheid der Schiedskommission, womit diese sich in Gebereinstimmung mit der Kassenverfügung weigerte, für den am arbeitsfreien Samstag und Sonntag geleisteten Militärdienst eine Lohnausfallentschädigung auszurichten, erhebt der Rekurrent mit dem am 12. November 1945 der Post übergebenen Schreiben vor der AKL Beschwerde. Er macht geltend, der Entscheid der Schiedskommission sei in einem Umschlag ohne Adresse in seiner Abwesenheit seiner Frau ausgehändigt worden, die sich infolge der schweren Krankheit und des Todes seiner Tochter bei seiner Rückkehr nicht mehr daran erinnert habe; materiell sei zu bemerken, daß sich die Lohnausfallentschädigung nach dem Lohn und den Familienlasten des Wehranannes richte; wenn demjenigen, der keinen Lohnausfall erleide, keine Lohnausfallentschädigung ausbezahlt werde, so müsse der verdiente Lohn nicht auf 7 Wochentage, sondern nur auf die effektiven Arbeitstage verteilt werden; daß 'Wehrmänner, die am arbeitsfreien Wochen'en•de Dienst leisten, keine Lohnausfallentschädigungen erhielten, sei auch nicht richtig, weil anstelle der wöchentlichen Ruhetage eine strenge Dienstleistung trete. Die A,KL tritt auf die Beschwerde ein, weist sie aber aus folgenden Gründen ab:
1. Die Beschwerde an die AKL ist an sich verspätet eingereicht worden. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Entscheid der Schiedskommission in einem Umschlag ohne Adresse des Empfängers noch des Absenders zugestellt wurde, und daß nach einer Bestätigung ,der Schiedskommission die Familie des Beschwerdeführers in der der Zustellung des Entscheides folgenden Woche vom Todesfall ihrer Tochter betroffen wurde, rechtfertigt es sich, die Frist wiederherzustellen und materiell auf die Beschwerde einzutreten.
• - • 2. Die AKL hat in konstanter Praxis am Grundsatz festgehalten, daß Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nur erheben kann, wer durch seine Dienstleistung einen effektiven Lohnausfall erleidet. Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, der Militärdienst an arbeitsfreien Samstagen und Sonntagen verursache ihm einen Erwerbsausfall, haben Kasse und Schiedskommission sein Gesuch um Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung abgewiesen, Wann im Sinne des Gesetzes von tageweiser Dienstleistung mit Anpruch auf Entschädigung -für alle Tage gesprochen werden kann, gleichgültig, ob der Dienst nur auf Arbeitstage oder teilweise auch auf arbeitsfreie Tage fällt, hat die AKL in dem schon von der Schiedskommission zitierten Entscheide Nr. 570 (ZLV 1945, S. 271) ausdrücklich ausgeführt. Die in der Beschwerde enthaltenen Erwägungen waren ihr schon damals bekannt. Sie vermögen die Stellungnahme der AKL nicht zu ändern. Die strenge Dienstleistung am Wochenende und die entgangene Sonntagsruhe können nicht durch Lohnausfallentschädigung, die dadurch den Charakter einer bloßen Soldzulage erhalten würde, ausgeglichen werden.
(Nr. 1318 i. Sa. L. H. vom 23. Januar 1946)
Nr. 659.
1. Leistet ein Wehrmann an seine geschiedene Ehefrau bzw. an ein Kind
aus dieser Ehe keine Unterhaltsbeiträge, so hat er keinen Anspruch auf zusätz-
liche Lohnausfallentschädigung bzw. Kinderzulage, auch wenn er zu diesen Leistungen durch das Scheidungsurteil verpflichtet ist.
2. Erfüllt ein Wehrmann seine fälligen Unterhaltspflichten erst nach dem Militärdienst, so beginnt die Frist von einem Jahr (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1) erst in diesem Zeitpunkt zu laufen.
Weil Kasse und Schiedskommission sich weigerten, für die geschiedene Frau und den Sohn Bernard eine zusätzliche Entschädigung bzw. eine Kinderzulage auszurichten mit der Begründung, der Wehrmann sei schon längere Zeit vor dem Einrücken seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachgekommen, beschwert sich der Rekurrent vor der AKL. Er macht geltend, des Militärdienstes wegen habe er keine regelmäßige Anstellung mehr gefunden, die ihm erlaubt hätte, seinen Verpflichtungen nachzukommen; die Frau habe den auch ' während des Militärdienstes geschuldeten Unterhaltsbeitrag nötig. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Maßgebend für die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung an die geschiedene Frau bzw. einer Kinderzulage•an ein Kind aus ,einer geschiedenen Ehe ist nicht das Gerichtsurteil, sondern die tatsächliche Unterhaltsleistung des Wehrmannes vor dem Einrücken.
Im vorliegenden Fall steht fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten,. daß er vordienstlich . schon längere - Zeit seinen .Unterhaltspflichten nicht mehr nachgekommen ist. Kasse und Schiedskommission haben daher mit Recht das Gesuch um zusätzliche Entschädigung bzw. Kinderzulage abgewiesen.
2. Wenn der Wehrmann durch Bezahlung der fälligen Unterhaltsbeiträge die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung nachträglich erfüllt, kann er die ihm zustehende nicht bezogene
Entschädigung von der Kasse nachfordern, wobei •die Frist des Art. 6 der Verfügung Nr. 41 erst vom Zeitpunkte an läuft, an dem der Wehrmann die Unterhaltspflicht erfüllt hat.
(Nr. 1308 i. Sa. E. A. vom 18. Januar 1946)
Nr. 660.
Die Frist von einem Jahr für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen beginnt gegenüber der Kasse, wenn der Wehrmann wegen Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers von diesem keine oder zu wenig Entschädigungen erhält, erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Wehrmann zuverlässige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers hat (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1).
Der Beschwerdeführer leistete vom 30. August bis 25. November 1943 Militärdienst. Die vom Arbeitgeber des Wehrmannes für diese Diensttage geltend gemachten Lohnausfallentschädigungen im Gesamtbetrage von Fr. 1028.50 verrechnete die Kasse mit geschuldeten Beiträgen. Der Wehrmann selbst bezog hievon nach seiner eigenen Darstellung infolge Zahlungsschwierigkeiten seines Arbeitgebers nur Fr. 889.70. Nachdem er vergeblich versucht hatte, den Arbeitgeber zur Nachzahlung des Restbetrages von Fr. 138.80 zu veranlassen, ersuchte er mit Schreiben vom 14. Februar 1945 die Kasse, ihm diesen dire:kt nachzuzahlen. Die Kasse und auf Beschwerde hin auch die Schiedskommission erklärten den Anspruch auf Nachzahlung als untergegangen mit dem Hinweis, der Wehrmann habe zweifellos dem Arbeitgeber gegenüber seine Lohnausfallentschädigungen jeweilen sofort geltend gemacht un•d bei diesem auch die nötigen Schritte unternommen, als ihm die Entschädigungen nicht in vollem Umfange ausbezahlt wurden. Dagegen habe er der Kasse gegenüber seinen Anspruch nicht rechtzeitig erhoben; denn nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 hätte er bis spätestens Ende November 1944 ein Gesuch bei der Kasse einreichen sollen; dies habe er jedoch erst am 14. Februar 1945, also nach Ablauf der Frist getan; die Tatsache, daß er beim Arbeitgeber verschiedene Schritte zur Erlangung des Restbetrages unternommen habe, sei ihm nicht nützlich. Die AKL heißt die Beschwerde des Wehrmannes gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Angelegenheit an die Kasse zurück zum Erlaß einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen. Aus der Begründung:
Nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 geht der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Militärdienst geleistet wurde. Wie von der Schiedskommission bereits festgestellt worden ist, hat der Wehrmann seinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung jeweils beim Arbeitgeber rechtzeitig erhoben. Offen bleibt nur die Frage, von welchem Zeitpunkt an diese einjährige Frist gegenüber der Kasse läuft, wenn es sich herausstellt, daß der Arbeitgeber dem' Wehrmann die Entschädigungen nicht ausbezahlen kann, dieser daher genötigt ist, nachträglich seinen Anspruch direkt bei der Kasse geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Schiedskommission, die in enger Auslegung der gesetzlichen Vorschrift diesen Schwierigkeiten des Wehrmannes in der Verfolgung seines Anspruches nicht Rechnung tragen will, ist es angezeigt, den Beginn des Fristenlaufes
erst auf den Zeitpunkt feshzusetzen, an dem der Wehrmann nachgewiesenermaßen davon Kenntnis hatte, daß seine Ansprüche durch den Arbeitgeber nicht befriedigt werden konnten. Dieser Standpunkt rechtfertigt sich deshalb, weil nach VW Art. 15 der Wehrmann den Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nicht bei der Kasse, sondern beim Arbeitgeber geltend machen muß. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, anstelle der Kasse dem dienstpflichtigen Arbeitnehmer die Entschädigungen auszurichten. Wenn sich nun der Wehrmann, insbesondere mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Arbeitgeber die Lohnausfallents'chädigu' ngen von der Kasse bereits bezögen bzw. mit geschuldeten Beiträgen verrechnet hat, bemüht, die Entschädigungen vom Arbeitgeber zu erhalten, soll ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.
Auf Anfrage hin teilt der Beschwerdeführer der AKL mit, er habe erstmals durch das Schreiben des 'Grundbuch- und Konkursamtes W. vom 28. April 1944 Kenntnis erhalten, daß von seinem Arbeitgeber kein Geld mehr erhältlich sei. Trifft diese Behauptung zu, so hätte der Wehrmann mit Schreiben vom 14. Februar 1945 seinen Anspruch, falls er zu Recht besteht, noch innert Jahresfrist, also rechtzeitig geltend gemacht. Die Sache wird daher unter Aufhebung, des Entscheides der Schiedskommission an die Kasse zurückgewiesen zur Ueberprüfung der erwähnten Behauptungen und zum Erlaß einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen.
(Nr. 1300 i. Sa. P. V. vom 23. Januar 1946)
Nr. 661.
Zuständig zum Entscheid über die Frage, ob eine Arbeitskraft zusätzlich in der Landwirtschaft einzusetzen ist, ist die kantonale Arbeitseinsatzstelle (Vfg. des EVD vorn 5. Oktober 1945, Axt. 11, Abs. 1), deren Entscheid für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich ist.
Aus der Begründung:
Sowohl nach den alten wie nach den neuen Vorschriften (Art. 13 des Bundesratsbeschlusses über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft in der Fassung vom 9. Juni 1944 und ab 5. Oktober 1945: Art. 31 der Verfügung. des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen vom 5. Oktober 1945) haben nur zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstelle in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Anspruch auf Versetzungsentschädigung. Ob ein Arbeitnehmer als zusätzliche Arbeitskraft im Sinne der bestehenden Vorschriften gilt, hat die kantonale Arbeitseinsatzstelle und im Beschwerdefall die zuständige kantonale Rekurskommission für Fragen des Arbeitseinsatzes zu entscheiden. Ihr Entscheid ist für die Organe der Loh.nersatzordnung verbindlich (Art. 5, Abs. 2, der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 26. Februar 1941; ab 1. April 1945: Art. 7 der Verfügung Nr. 5 vorn 15. März 1945 und ab 5. Oktober 1945: Art. 35, Abs. 2, der bereits erwähnten Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsde,partements vom 5. Oktober 1945; Entscheid der AKL Nr. 593, ZLV 1945, S. 415).
Im vorliegenden Fall hat die Arbeitseinsatzstelle X. mit Schreiben vom 6. Juni 1945 an die Kasse dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als zu-
sätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskraft aberkannt. Damit fällt der Grund für jeglichen Anspruch auf eine nach den Grundsätzen der Lohnersatzordnung berechneten Versetzungsentschädigung dahin. Ob die Verfügungen der Arbeitseinsatzstellen bzw. der kantonalen Arbeitsämter den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, haben nicht die Organe der Lohnersatzordnung, sondern die kantonalen Rekurskommissionen für den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft zu entscheiden, an die die Schiedskommission die Sache von Anfang an hätte überweisen sollen. Falls die kantonale Rekursinstanz die Verfügung der Arbeitseinsatzstelle aufhebt, so ist dieser Entscheid ohne Präjudiz.
(Nr. 1310 i. Sa. K. B. vom 18. Januar 1946; im gleichen Sinne Nr. 1331
i. Sa. G. 1-1. vom 13. Februar 1946)
Nr. 662.
Fragen tatsächlicher Natur werden von den Schiedskommissionen endgültig entschieden (LEO Art. 16, Abs. 3). Diese müssen daher den Tatbestand genau abklären und dazu klar und eindeutig Stellung nehmen.
Aus der Begründung:
Die AKL entscheidet nach LEO Art. 16, Abs. 3, nur Rechtsfragen. Sie 'befindet auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie der Schiedskommission beim Entscheide vorlagen und kann auf neue, erst vor ihr geltend gemachte Tatsachen, nicht eintreten. Die Schiedskommission entscheidet daher in Fragen tatsächlicher Natur endgültig, es sei denn, die AKL sehe sich veranlaßt, •den Entscheid der Schiedskommission wegen ungenügender Abklärung oder willkürlicher oder aktenwidriger Würdigung der Tatsachen aufzuheben.
Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung des Verfahrens vom Gedanken aus, daß die zahlreichen kantonalen und Verbandsschiedskommissionen zur Feststellung des Tatbestandes geeigneter sind als die AKL, als einziges rechtsprechendes eidgenössisches Organ, weil erstere naturgemäß mit den örtlichen und beruflichen Verhältnissen in näherer Beziehung stehen, die Erledigung tatsächlicher Fragen durch sie daher einen rascheren Gang des Beschwerdeverfahrens gewährleistet. Dieses vom Gesetzgeber erstrebte Ziel wird jedoch nur erreicht, wenn die Schiedskommission sich die Mühe nimmt, einen Streitfall in tatsächlicher Hinsicht vollständig, d. I. soweit dies unter clen gegebenen Umständen möglich ist, abzuklären. Sie mitß ergänzungsbedürftige Dossier durch eigene Erhebungen vervollständigen, eventuell eine von der Kasse unabhängige Nachkontrolle veranlassen, die Beschwerdeführer persönlich zur Sitzung einladen und einvernehmen. Die Schiedskommission muß von sich aus den Tatbestand festzustellen suchen. Es geht nicht an, daß. sie analog dem Verfahren im Zivilprozeß nur ,die Tatsachen als gegeben erachtet, die die Rekurrenten vorbringen; denn es handelt sich in der Lohnersatzordnung um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das nach dem Willen des Gesetzgebers von jedem Bürger ohne Rechtsbeistand soll beschritten werden können. Ist der Tatbestand vollständig, so muß die Schiedskommission dazu klar und eindeutig Stellung nehmen. Lassen sich gewisse Tatsachen nicht mehr mit Sicherheit feststellen, so sind sie anhand allgemeiner Erfahrungsgrundsätze
angemessen zu schätzen. Hypothetische Entscheide sind zu unterlassen; sie beendigen den Streitfall im allgemeinen nicht, und im Falle eines Weiterzuges sieht sich die AKL genötigt, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Tatbestandes an die Schiedskommission zurückzuweisen, was dieser doppelte Arbeit verursacht und das ganze Verfahren ohne Grund verzögert.
(Nr. 400 i. Sa. C. und C. vom 19. Februar 1946)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 561: Landwirtschaftlicher Betrieb.
Nr. 562:1
Forstbetriebe.
Nr. 563:J
2. Betriebsleiter.
Nr. 564: Aenderung in der Bezeichnung.
3. Beitragspflicht.
Nr. 565: Herabsetzung des persönlichen Beitrages: Durchschnittliches mo-
natliches Reineinkommen.
Nr. 566: Bewilligungspflichtiges Gewerbe.
4. Verdienstausfallentschädigung.
Nr. 567: Haushaltungsentschädigung und zusätzlkhe Entschädigung.
Nr. 568: Zusätzliche Entschädigung: Einkommensgrenzen.
5. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Vgl. Nr. 564: Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube und große Härte.
Nr. 569: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.
6. Rechtspflege.
Nr. 570: Revision.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 561-570. Nach AVEO Art. 2, Abs. 1, fallen alle landwirtschaftlichen Be, triebszweige und Nebengewerbe unter den Begriff der Landwirt-
schaft im Sinne der Verdienstersatzordnung. Dabei ist es, wie dies die AKV im Entscheid Nr. 561 ausführt, ohne Bedeutung, ob ein Ertrag erzielt wird oder nicht, da nicht auf den tatsächlichen Ertrag, sondern ,auf die Ertragenheit, d. h. auf die landwirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Durchschnitt der Jahre abgestellt wird (vgl. Nr. 134, ZLV 1942, S. 131). Ebenso ist die Art der Verwendung des Ertrages (vgl. Nr. 220 und 221, ZLV 1943, S. 54) oder die Tatsache unerheblich, daß fremde Arbeitskräfte beschäftigt werden.
Forstbetriebe unterstehen in der Regel der Verdienstersatzordnung. Eine Ausnahme gilt nur für Wälder im Eigentum des Staates, von Gemeinden oder von öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2). Wald, der mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist, wird gemeinsam mit diesem veranlagt und zwar nach Maßgabe eines bestimmten Umrechnungsschlüssels. Reine Forstbetriebe, d. h. solche, die nicht mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind, werden selbständig veranlagt (Entscheid Nr. 562). Da der Forstbetrieb als solcher unterstellt ist, ist es gleichgültig, ob er sich im Eigentum einer oder mehrerer Personen befindet. Dabei ist, wie bereits im Entscheid Nr. 561 ausgeführt wurde, die Erzielung eines Ertrages ohne Bedeutung (vgl. auch Nr. 505, ZLV 1945, S. 359).
Dem Entscheid Nr. 563 liegt ein ähnlicher Tatbestand zu Grunde wie dem vorhergehenden Entscheid. Dazu führte die AKV aus, daß nur ein Wald, der Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes bildet, gemeinsam*mit diesem zu veranlagen ist (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 2). Wird er für einen Gewerbebetrieb genutzt, so ist er selbständig zu veranlagen (vgl. dazu AVEO Art. 40, Abs. 2, für einen nebenberuflich geführten Gewerbebetrieb). In Gebirgsgegenden wird nach dem durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs veranlagt.
Wie eine vorübergehende Abwesenheit von Personen, die mit dem Wehrmann in häuslicher Gemeinschaft leben, den Anspruch auf Haushaltungsentschädigung nicht aufhebt (AVEO Art. 16, Abs. 1), so ist auch die vorübergehende Abwesenheit eines Betriebsleiters kein Grund, an dessen Stelle eine andere Person als Betriebsleiter zu bezeichnen (Entscheid Nr. 564). Wie die AKV bereits im Entscheid Nr. 205 (ZLV 1942, S. 433) ausgeführt hat und nun im Entscheid Nr. 564 neuerdings betont, ist erste Voraussetzung für den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener
239,
Entschädigungen das Vorliegen des guten Glaubens. Wird der gute Glaube nicht •als gegeben erachtet, so kann der Erlaß auch dann nicht gewährt werden, wenn die Rückforderung an sich eine große Härte darstellt.
Bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens, das für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages maßgebend ist, dürfen, wie dies die AKV im Entscheid Nr. 565 ausspricht, nur die wirklichen Geschäftsunkosten von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden, nicht auch Ausgaben für den Privatgebrauch, wie z. B. Mietzins für die Wohnung (vgl. dazu Nr. 48, ZLV 1941, S. 174).
Wie die AKV schon in zahlreichen Entscheiden ausführte (vgl. die Entscheide Nr. 117, ZLV 1942, S. 89; Nr. 419 und 431, ZLV 1944, S. 371 und 499; Nr. 531, ZLV 1945, S. 533), hat ein Wehr- . mann, der eine bewilligungspflichtige Berufstätigkeit ohne Bewilligung ausübt, keinen Anspruch auf Ausrichtung von Verdienstausfallentschädigung. Mit dem Entscheid Nr. 566 wendet die AKV diesen Grundsatz nun auch auf die Beitragspflicht und damit allgemein auf die Unterstellung an. Eine Person, die ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Beruf ausübt, kann nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden.
Im Entscheid Nr. 567 wird der Begriff der «vorübergehenden Abwesenheit» von der häuslichen Gemeinschaft erörtert. Die AKV löst diese Frage im gleichen Sinne, wie dies bereits die AKL in verschiedenen Entscheiden getan hat (vgl. die Entscheide der AKL Nr. 110 und 359, ZLV 1941, S. 266 und 411; Nr. 557, ZLV 1945, S. 222). Dabei hat nach dem gleichen Entscheid ein Wehrmann nur dann Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, wenn er vor der Leistung des Militärdienstes die Unterhaltspflichten erfüllt hat.
Nachdem die AKV bereits im Entscheid Nr. 539 (ZLV 1946, Heft 1, S. 50) ausgesprochen hat, daß ein Wehrmann nur dann für Leistungen an seine geschiedene Ehefrau Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen hat, wenn die Ehefrau nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, geht sie im Entscheid Nr. 568 noch einen Schritt weiter und anerkennt nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die eigenen Einkünfte der Ehefrau die in der Verfügung Nr. 51 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Tatsache, daß es sich im ersterwähnten Entscheid um eine geschiedene und im
zweiten Fall um eine von ihrem Ehemann tatsächlich getrennt lebende Frau handelt, ist dabei ohne Bedeutung.
Im Entscheid Nr. 569 wird einem Zahnarzt der Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge mangels guten Glaubens nicht zugebilligt, da er durch die Verbandszeitschriften laufend über die Entwicklung der Lohn- und Verdienstersatzordnung orientiert worden war.
Die Revision eines Entscheides der AKV bildet Gegenstand des Entscheides Nr. 570. Die Revision ist u. a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (OG Art. 137, lit. b). Macht der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen geltend, die er im früheren Verfahren hätte beibringen können, so ist ,daher die Revision nicht zulässig. Die Revision eines Entscheides ist überhaupt grundsätzlich nur möglich, wenn einzelne betimmte Revisionsgründe vorliegen. Berücksichtigt die AKV alle in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen, so kann deswegen die Revision auch dann nicht gestützt auf OG Art. 136, lit. d, verlangt werden, wenn der Entscheid den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. In diesem Fall kann die Kasse, da die Entscheide der AKV nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, durch eine neue Verfügung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.
Nr. 561. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Verdienstersatzordnung
liegt stets dann vor, wenn ein Grundstück landwirtschaftlich bebaut und genutzt wird. Die Erzielung eines Ertrages und dessen Verwendung ist dabei unerheblich, ebenso der Umstand, daß fremde Arbeitskräfte beschäftigt wer-
den (AVEO Art. 2).
(Nr. 1439 i. Sa. M. B. vom 31. Januar 1946)
Nr. 562.
1. Privatwälder, die nicht Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes bil-
den, sind selbständig zu veranlagen (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 2).
2. Für die Unterstellung eines Privatwaldes unter die Verdienstersatzord-
nung ist es ohne Bedeutung, ob der Wald im Eigentum einer oder mehrerer
Personen steht, ob er einen Ertrag abwirft und ob der Eigentümer den Holz-
schlag selbst besorgt oder durch Dritte ausführen läßt.
Die Beschwerdebeklagte, eine Erbengemeinsch.aft, ist Eigentümerin eines Waldes im Ausmaße von 11,6 ha. Als die Kasse die Beschwerdeführerin für ihren Wald der Verdienstersatzordnung unterstellte, beschwerte sich diese bei der Schiedskommission, welche die Beschwerde guthieß. Gegen diesen
Entscheid rekurriert das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an die AKV und macht im wesentlichen geltend, die Schiedskommission habe die Beschwerde zu Unrecht mit der Begründung gutgeheißen, es liege kein Forstbetrieb vor, da die Erbengemeinschaft den Wald nicht berufsmäßig ausbeute, sondern sich mit dem gewöhnlichen Ertrag zufrieden gebe wie ein Rentner mit seinem Kapital. Der Wald der Beschwerdeführerin müsse aber als Forstbetrieb der Verdienstersatzordnung unterstellt werden ohne Rücksicht darauf, ob er berufsmäßig oder nur gelegentlich ausgebeutet werde. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Forstbetriebe in Gebirgsgegenden sind nach dem durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs zu veranlagen und unterstehen der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b). Gehört der Wald aber zu einem Landwirtschaftsbetrieb, so ist er .mit diesem zu veranlagen. Bilden Privatwälder dagegen nicht Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes, so sind sie selbständig zu veranlagen (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 2).
2. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, werden die Beiträge für die Landwirtschafts-, Forst- und Alpbetriebe geschuldet, gleichgültig, ob diese Grundstücke von einem Landwirt oder von einer Person ausgebeutet werden, die diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt. Ein Forstbetrieb ist nicht nur dann der Verdienstersatzordnung unterstellt, wenn der Eigentümer selbst das Holz schlägt und herrichtet, sondern auch dann, wenn der Wald im Eigentum mehrerer Personen steht und die Eigentümer die nötigen Verfügungen über den Ertrag und die Ausbeutung treffen können. Die Beitragspflicht ist aber anders geregelt, wenn der Wald verpachtet ist; dann muß der Pächter die Beiträge entrichten. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil Arbeiter angestellt, welche die nötigen Arbeiten ausführen. Die Erbengemeinschaft hat sich aber volle Handlungsfreiheit vorbehalten.
Die Tatsache, da4 der Wald während mehrerer Jahre keinen Ertrag abgeworfen hat, ist für die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung ohne Bedeutung. Denn nicht das angelegte .Kapital dient als Grundlage für die Berechnung der Beiträge, sondern die Ertragsmöglichkeiten des Grundstückes. Da es aber öfters vorkommt, daß Wälder während mehrerer Jahre unproduktiv bleiben, so müssen die Beiträge nach dem mittleren Ertragswert berechnet werden. Trotzdem darf daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beiträge mit einer Abgabe auf dem Kapital ähnlich seien.
(Nr. 1454 i. Sa. C. L. vom 31. Januar 1946; im gleichen Sinne Nr. 1485
i. Sa. L. M. vom 23. Februar 1946)
Nr. 563.
1. Gehört ein Wald nicht zu einem Landwirtschaftsbetrieb, so ist er als selbständiger Forstbetrieb zu veranlagen, selbst wenn das daraus gewonnene
Holz im Gewerbebetrieb des Eigentümers verarbeitet wird (Vfg. Nr. 46, Art.
8, Abs. 1, lit. b).
2. Forstbetriebe in Gebirgsgegenden werden nach dem durchschnittlichen
jährlichen Holzzuwachs veranlagt (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b).
Der Beschwerdeführer betreibt eine Sägerei und ein Hobelwerk im Kanton X. Außerdem ist er Eigentümer eines Landgutes im benachbarten Kanton
Z. Dieses Landgut ist mit Ausnahme des dazu gehörenden Waldes von 50 Hektaren verpachtet. Den Wald bewirtschaftet der Beschwerdeführer selbst, indem er Arbeiter im Akkord beschäftigt. Der Holzertrag wird in seiner Sägerei verarbeitet. Erst am 15. März 1945 verfügte die Kasse rückwirkend die Unterstellung des Waldes unter die Verdienstersatzordnung. Der Einschätzung wurde ein jährlicher Holzzuwachs von 150 Ster zu Grunde gelegt. Der nachgeforderte Betrag beläuft sich bis Ende Februar 1945 auf Fr. 523.60. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde ab. Gegen den Entscheid der Schiedskommission rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV und macht geltend, die Beitragspflicht für den Wald sei zu verneinen; er führe keinen Landwirtschaftsbetrieb, denn das Landgut sei verpachtet und der Wald gehöre zur Sägerei. Der Pächter bezahle die Verdienstersatzbeiträge, und für die Holzerlöhne werde mit der Kasse des Kantons X abgerechnet. Die Taxation nach dem jährlichen Holzzuwachs gelte für einen Landwirtschaftsbetrieb, nicht aber für einen Gewerbebetrieb. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Es handelt sich hier nicht um einen Privatwald, der Teil eines Landwirtschaftsbetriebes ist, sondern uni einen Forstbetrieb im Sinne des Art. 7 der Verfügung Nr. 46. Von diesem Forstbetrieb macht der Beschwerdeführer nun geltend, daß er Teil seiner Sägerei sei, daß also neben der Veranlagung des Gewerbebetriebes keine besondere Veranlagung des Forstbetriebes zulässig sei. Allein dieser Standpunkt ist unrichtig. Ein' Forstbetrieb ist eine besc ndere Art eines Landwirtschaftsbetriebes. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sind auch dann getrennt zu behandeln, wenn sie füreinander arbeiten. Die Verdienstersatzordnung erlaubt auch nicht, sie als Doppelbetriebe anzusehen und die Beitragspflicht herabzusetzen. Doppelbetriebe können immer nur Gewerbebetriebe sein, z. B. Wirtschaft und Metzgerei. Die AKV hat allerdings entschieden, daß eine kleine Waldsäge einer holzreichen Bündner Gemeinde nicht als Gewerbebetrieb 'beitragspflichtig sei, wenn dort nur das Holz aus dem eigenen Wald verarbeitet werde. Dann war aber nicht der Wald Teil des Gewerbebetriebes, sondern umgekehrt die Säge Teil des Forstbetriebes (vgl. den Entscheid Nr. 468, ZLV 1945, S. 233). Der Beschwerdeführer behauptet nicht und kann nicht behaupten, daß in seiner Sägerei und seinem Hobelwerk nur Holz aus dem eigenen Wald verarbeitet werde. Die AKV hat übrigens im Entscheid Nr. 71 (ZLV 1941, S. 208) erkannt, daß ein Wald auch dann als besonderer Forstbetrieb zu behandeln und einzuschätzen sei, wenn der Holzertrag ausschließlich der Fabrikation von Kisten und der Lieferung von Brennholz für eine Brauerei diene.
Der Umstand, daß für die Holzer die Lohnersatzbeiträge entrichtet werden, entbindet den Eigentümer des Forstbetriebes nicht von der Entrichtung der Verdienstersatzbeiträge. Diese dienen dem Wehrmannsschutz der Selbständigerwerbenden. Der Beschwerdeführer muß auch für seine Sägerei sowohl die Lohn- (2% Arbeitgeberbeitrag), als auch die Verdienstersatzbeiträge entrichten. Er macht weiter geltend, daß für die Holzerlöhne im Kanton X abgerechnet werde. Sofern der Beschwerdeführer keiner Verbandskasse angehört, sollte aber für die Holzerlöhne nach Lohnersatzordnung nicht mit der Kasse des Kantons X, sondern mit der Kasse des Kantons Z abgerechnet werden, weil der Forstbetrieb ein besonderer Betrieb in einem andern Kanton ist (vgl.
dazu ALEO Art. 11 und VW Art. 351. Einen Einfluß auf die Höhe der Beiträge hat die Regelung der örtlichen Zuständigkeit jedoch nicht.
2. Die Berechnung des jährlichen Holzzuwachses ist nicht zu beanstanden. Die Taxation nach dem jährlichen Holzzuwachs ist für Gebirgsgegenden,
d. h. Gegenden über 800 rn. ü. M., nach Art. 8, Abs. 1, lit. b, der Verfügung Nr. 46 vorgeschrieben. Der Ansatz von 3 Ster pro ha liegt übrigens nach dem Befund des Försters und des sachverständigen Mitgliedes der Schiedskommission sowie des sachverständigen Mitgliedes der AKV an der untern Grenze, und das Vorhandensein von Jungwald ist dabei schon gebührend berüdksichtigt.
(Nr. 1437 i. Sa. M. S. vom 15. Januar 1946)
Nr. 564.
1. Führt der Inhaber eines gewerblichen Betriebes den Betrieb selbst, so
kann während vorübergehender Abwesenheit nicht ein Familienglied als Be-
triebsleiter bezeichnet werden (AVEO Art. 10bis, Abs. 1).
2. Die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Entschädigungen, kann einem Wehrmann, der bösgläubig war, auch dann nicht erlassen werden, wenn die Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeutet (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).
Der Beschwerdeführer war bis zum Herbst 1942 als Unselbständigerwerbender tätig. Er verließ dann seinen Arbeitsplatz, um sich auf dem seinem Vater und seiner Tante gehörenden Landwirtschaftsbetrieb zu betätigen. Diese Tante ist auch Inhaberin eines Cafes. Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß der Beschwerdeführer seit April 1943 als Betriebsleiter dieses Cafes die Verdienstausfallentschädigung bezogen hatte und vcrlan,gte die Rückerstattung von Fr. 751.50. Da Kassa und Schiedskommission einen Erlaß mangels guten Glaubens verweigerten, beschwert sich der Rekurrent bei der AKV und macht geltend, er habe die Entschädigung als Betriebsleiter zu Recht bezogen und sei daher nicht rückerstattungspflichtig. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Nur wenn der Inhaber eines gewerblichen Betriebes den Betrieb nicht selbst leitet, kann mit Zustimmung der Kasse ein Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden (AVEO Art. 10 bis, Abs. 1). Ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Bewilligung verboten, so muß der Träger der Bewilligung als Betriebsleiter behandelt werden. Nur wenn nach den kantonalen polizeilichen Vorschriften geduldet wird, daß auch eine andere Person, die nicht selbst im Besitze der Bewilligung ist, diese Tätigkeit ausübt, kann dies von den Organen der Verdienstersatzordnung berücksichtigt werden (vgl. die Entscheide Nr. 117, ZLV 1942, S. 89, und Nr. 431, ZLV 1944, S. 499). Die Frage, ob nun im Kanton X die Ausübung des Wirteberufes durch ein Familienglied, das nicht selbst eine Polizeibewilligung besitzt, geduldet wird, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil sich aus den Akten eindeutig ergibt, daß die Tante des Beschwerdeführers immer noch Betriebsleiterin des Cafes ist.
Diese Tante arbeitet mit Ausnahme der Sommermonate immer in ihrem Betriebe. Sie steht wohl im 70. Altersjahr, ist aber noch sehr rüstig, was auch
der Umstand beweist, daß sie trotz ihres Alters noch jeweils während der Sommermonate als Zimmermädchen in einem Hotel angestellt wird. Die Betriebsleitung liegt nach wie vor in ihren Händen und ihre vorübergehende Abwesenheit im Sommer konnte noch keine Aenderung in der Betriebsleitung herbeiführen. Sie ist zweifellos Betriebsleiterin, denn der Betrieb wird auf ihren Namen geführt und die Bewilligung ist auf ihren Namen ausgestellt. Der Beschwerdeführer hätte sich daher nicht einfach als Betriebsleiter eintragen lassen dürfen, auch wenn er gewisse Arbeiten ausführt. Die Besorgung schriftlicher Arbeiten und die Abholung der Rationierungsausweise machen ihn noch nicht zum Betriebsleiter.
2. Der Beschwerdeführer behält sich die Einreichung eines Erlaßgesuches vor. Da die Schiedskommission den Erlaß bereits verweigerte und die Akten spruchreif sind, rechtfertigt es sich, diese Frage ebenfalls im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
Der Erlaß kann dem Beschwerdeführer nur dann bewilligt werden, wenn er beim Bezuge der Entschädigung im guten Glauben war und die Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeuten würde (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seiner Tante gewisse Arbeiten besorgte, hätte er noch nicht ableiten dürfen, er sei dadurch verantwortlicher Betriebsleiter geworden. Da die Ausübung des Warteberufes bewilligungspflichtig ist, hätte er sich sagen müssen, er sei nicht im Besitze dieser Bewilligung und könne daher nicht als Wirt gelten. Außerdem mußte er sich bewußt sein, daß seine Tante nur während einer relativ kurzen Zeit des Jahres abwesend war, und daß sie meist selbst die erforderlichen Anweisungen erteilen und die leitenden Verfügungen treffen konnte. Auch wenn er durch den Gemeindepräsidenten in seinem Glauben bestärkt wurde, er könne als Betriebsleiter gelten, so hätte er sich doch noch genauer erkundigen müssen und hätte nicht einfach die bedeutend höhere Verdienstausfallentschädigung beziehen dürfen. Bei Berücksichtigung aller Umstände kann dem Beschwerdeführer der gute Glaube nicht zugebilligt und der Erlaß muß ihm verweigert werden, auch wenn die Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeuten sollte. Es scheint übrigens, daß der Bruder des Rekurrenten zur maßgebenden Zeit Leiter der Zweigstelle der Kasse war, und daß die Tante des Rekurrenten nicht um die Einwilligung für die Bezeichnung des Rekurrenten als Betriebsleiter gegenüber der Kasse befragt wurde.
(Nr. 1399 i. Sa. U. W. vom 15. Januar 1946)
Nr. 565.
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens dürfen nur die wirklichen Geschäftsunkosten, nicht aber der Mietzins für die Wohnung abgezogen werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 2).
(Nr. 1418 i. Sa. F. M. vom 15. Januar 1946)
Nr. 566.
Uebt ein Gewerbetreibender einen bewilligungspflichtigen Beruf ohne
Bewilligung aus, so kann er nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt wer-
den und schuldet daher keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung.
Die Kasse unterstellte den Beschwerdebeklagten im November 1943 als Hausierer der Verdienstersatzordnung. Da er sich aber weigerte, mit der Kasse abzurechnen, erließ sie am 22. September 1944 für die Zeit vom 1. September
1943 bis 31. August 1944 eine Veranlagungsverfügung. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde am 15. November 1944 von der Schiedskommis-
sion abgewiesen. Am 19. Juni 1945 erließ die Kasse eine zweite Veranlagungsverfügung für die Zeit vom 1. September 1944 bis 31. Mai 1945. Der Rekursbeklagte erhob wiederum Beschwerde und machte geltend, daß er nicht mehr Hausierer sei,
sondern privatisiere. Mit Entscheid vom 25. September 1945 hieß die Schiedskommission die Beschwerde gut. Sie berief sich darauf, daß der Beschwerde-
beklagte kein Hausierpatent besitze. Nur seine Frau habe ein solches. Soweit
er noch gelegentlich Kurzwaren vertreibe, stehe seine Tätigkeit im Zusammen-
hang mit der Hausiertätigkeit der Ehefrau. Der Beschwerdebeklagte werde auch ständig vom städtischen Fürsorgeamt unterstützt. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV und macht geltend, der Rekursbeklagte
liege zwar ohne Patent der Hausiertätigkeit ob, sei aber trotzdem unterstellungspflichtig. Nach einer Bestätigung des Fürsorgeamtes vertreibe er Wasch-
mittel und Kurzwaren. Beide Ehegatten seien Hausierer. Auch der Ehemann
wäre daher patentpflichtig. Eventuell sei der Beschwerdebeklagte als mitarbeitendes Familienglied der Ehefrau zu behandeln. Die AKV weist die Be-
schwerde aus folgenden Gründen ab:
Nach § 10, Abs. 1, des Gesetzes des Kantons X vom 17. Juni 1894 be-
treffend das Markt- und Hausierwesen wird ein Hausierpatent nur für eine Person erteilt und ausschließlich auf deren Namen ausgestellt. Der Inhaber eines Patentes darf seine Berechtigung nur in eigener Person ausüben und es nicht an andere übertragen. Für Familienglieder, Gehilfen oder Angestellte müssen besondere Patente gelöst werden. Eine Ausnahme besteht nach § 10, Abs. 2, nur für Schauspieler, Taschenspieler, Musikanten, Tierführer usw., die mit ihren Familien umherziehen. Der Beschwerdebeklagte ist daher nicht auf Grund des Hausierpatentes, das seine Ehefrau besitzt, zum Hausieren
berechtigt. Die Anna.hm•e der Schiedskommission, daß der Beschwerdebeklagte das Hausieren im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Ehefrau be-
treibe, ist nicht haltbar, sofern damit gesagt sein soll, daß der Hausierhandel des Beschwerdebeklagten polizeilich erlaubt sei.
Die AKV hat stets erkannt, daß keinen Anspruch auf die Verdienstausfallentschädigung habe, wer einen bewilligungspflichtigen Beruf ohne Be-
willigung ausübe. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie muß nun aber auch gelten, wenn es sich um die Beitragspflicht handelt. Es geht nicht an, das Hausieren ohne Bewilligung und damit das verbotene Hausieren zu einem
unterstellungspflichtigen Beruf zu machen. Die Beschwerde muß deshalb ab-
gewiesen werden. Es kann ja auch vorkommen, daß eine Person, die ein
Hausierpatent gar nicht erlangen könnte, z. B. wegen Vorstrafen, verbotenerweise hausiert. Es würde auch schwer fallen, einen Unterschied zwischen Beitragspflicht und Entschädigungsberechtigung zu machen, da die Unterstel-
lungspflicht eine einheitliche ist.
Der Eventualantrag, der Rekursbeklagte sei als mitarbeitendes Familien-
glied im «Betrieb» seiner Frau zu behandeln, kann ebenfalls nicht geschützt werden. Auch wenn man annimmt, daß Selbständigerwerbende ohne Betrieb
— die Hausierer sind solche — unter Umständen auch mitarbeitende Familienglieder haben können, ist doch festzustellen, daß nach § 10, Abs. 1, des erwähnten Gesetzes eine solche Mitarbeit ohne Patent verboten ist.
(Nr. 1415 i. Sa. A. M. vom 15. Januar 1946)
Nr. 567.
1. Lebt ein Wehrmann seit Jahren von seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kinde getrennt und wohnt er mit einer andern Frau und einem außerehelichen Kinde zusammen, so liegt keine «vorübergehenden Abwesenheit» im Sinne
von AVEO Art. 16, Abs. 1, vor, weshalb kein Anspruch auf Haushaltungs-
entschädigung besteht.
2. Ein Wehrmann, der die Unterhaltspflichten gegenüber seiner von ihm tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 1).
Der Beschwerdeführer lebt von seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kind, die beide im Ausland wohnen, getrennt. Bis Oktober 1944 gewährte ihm die Kasse eine Haushaltungsentschädigung. Nachdem sie jedoch erfahren hatte, daß der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren mit einer anderen Frau und seinem außerehelichen Kind Roland einen gemeinsamen Haushalt in B. führt und Scheidungsklage gegen seine Frau einzuleiten beabsichtige, lehnte sie, und ihr folgend die Schiedskommission, die weitere Ausrichtung von Haushaltungsentschädigung ab. Ebenso lehnten Kasse und Schiedskommission ein Gesuch des Beschwerdeführers um zusätzliche Entschädigung für den Unterhalt seiner Ehefrau ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Nachweis für Unterhaltsleistungen nicht erbringen können. Im Rekurs an die AKV macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familienverhältnisse hätten sich gegenüber früher, als ihm die Haushaltungsentschädigung noch ausgerichtet wurde, nicht verändert. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Anspruch auf Haushaltungsentschädigung haben nach AVEO Art. 16, Abs. 1, nur Wehrmänner, die einen selbständigen Haushalt führen, in welchem entweder die Ehefrau oder eheliche Kinder leben; eine vorübergehende Abwesenheit dieser Personen von der häuslichen Gemeinschaft beeinträchtigt dabei die Bezugsberechtigung nicht. Diese Voraussetzung der Bezugsberechtigung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer lebt schon seit Jahren von seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kinde getrennt. Da er mit einer andern Frau und einem außerehelichen Kinde zusammenlebt, kann von einer bloß «vorübergehenden» Abwesenheit nicht gesprochen werden, weil ihm dabei der Wille fehlt, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kind wieder aufzunehmen (vgl. den Entscheid der AKL Nr. 110, ZLV 1941, S. 266). Daß ihm aus der Führung eines Haushaltes mit einer andern Frau kein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zusteht, ist selbstverständlich; der Bechwerdeführer behauptet das Gegenteil auch gar nicht. Die Führung eines Haushaltes zusammen mit einem außerehelichen Kinde kann nur dann einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung verleihen, wenn das Kind im Sinne von ZGB Art. 303 anerkannt ist (vgl. Nr. 441, ZLV 1944, S. 508). Dies ist hier nicht der
Fall; eine Anerkennung •des im Ehebruch gezeugten Kindes ist nach ZGB Art. 304 übrigens ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer steht daher kein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zu.
2. Nach. Art. 1 der Verfügung Nr. 51 können Wehrmänner, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, zusätzliche Entschädigungen beanspruchen, sofern sie für diese Personen keinen Anspruch auf eine Haushaltungsentchädigung oder eine Kinderzulage haben. Diese Voraussetzung trifft für den Beschwerdeführer nicht zu. Seine Ehefrau wird von ihm nicht unterstützt. Die Tatsache allein, daß ihm eine gesetzliche Unterhaltspflicht obliegt, berechtigt ihn nicht zum Bezug einer zusätzlichen Entschädigung, sondern zu deren Ausrichtung ist der Nachweis tatsächlicher Leistungen nötig.
(Nr. 1452 i. Sa. D. W. vom 31. Januar 1945)
Nr. 568.
Ein Wehrmann hat für seine Ehefrau, von der er tatsächlich getrennt lebt,
nur dann Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die eigenen Einkünfte der Ehefrau die in Verfügung Nr. 51, Art. 7 genannten Einkommens-
grenzen nicht übersteigen.
Der Beschwerdeführer gründete im Jahre 1937 in der Stadt B. im Ausland eine .Kollektivgesellschaft. Er verwendete dazu einen Teil des von seiner Ehefrau eingebrachten Vermögens. Als er im September 1940 in die Schweiz in den Aktivdienst einrücken mußte, beauftragte er seine Ehefrau, seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen herauszuverlangen. Die Ehefrau überließ hierauf das Geschäft gegen eine Entschädigung dem andern Gesellschafter. Sie zog zu ihren Verwandten und reichte am 21. Juli 1943 Scheidungsklage ein. Auf dem Schweizer Konsulat in B. erklärte sie, der Beschwerdeführer habe ihr keine finanziellen Mittel zurückgelassen. Sie erhob aber keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Kasse, ihm für seine Ehefrau eine zusätzliche Entschädigung auszurichten. Als die Kasse seinen Anspruch verneinte, beschwerte er sich bei der Schiedskommission, welche seinen Rekurs abwies. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Es braucht nicht untersucht zu werden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ob die Ueberlassung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag darstellt; denn die Ehefrau ist in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Dies geht aus den Erklärungen hervor, .die sie vor dem Schweizer Konsul gemacht hat. Ihr eigenes Einkommen übersteigt die in der Verfügung Nr. 51 vorgesehenen Einkommensgrenzen. Trotzdem ist der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Ehemann gemäß Gesetz verpflichtet, seine Ehefrau zu unterhalten. Der Beschwerdeführer hat daher nicht ganz Unrecht, wenn er geltend macht, die Bestimmungen betreffend das eigene Einkommen unterstützter Personen bezögen sich mehr auf Unterstützungspflichten gegenüber Verwandten als auf die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten. Die Verfügung Nr. 51 selbst macht aber keinen Unter-
schied. Das Kreisschreiben Nr. 28 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 19. April 1943 befindet sich daher nicht in Uebereinstimmung mit dieser Verfügung indem es in lit. A, Ziff. III, 4, der Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihre eigenen Einkünfte, einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung zuerkannt. Nachdem diese Frage schon in verschiedenen Entscheiden der AKL und der AKV gleich entschieden wurden (vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 539, ZLV 1946, Heft 1, S. 50), besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Im übrigen ist noch beizufügen, daß die Ehefrau bereits im Jahre 1943 eine Scheidungsklage eingereicht hat. Die Unterhaltspflicht des Ehegatten nähert sich so einer gewöhnlichen Unterstützungspflicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau tatsächlich erfüllt hat, konnte in keiner Weise abgeklärt werden. Auch wenn angenommen wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aus der Liquidation der Gesellschaft mehr erhalten als ihr eingebrachtes Frauengut, so ist nicht ohne weiteres gesagt, daß dieses Geld zu ihrem Unterhalt bestimmt war.
(Nr. 1400 i. Sa. G. S. vom 31. Januar 1946)
Nr. 569.
Einem Zahnarzt, der durch seine Verbandszeitschriften laufend über die Lohn- und Verdienstersatzordnung orientiert wurde, kann die Nachzahlung geschuldeter Beiträge mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1).
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wurde am 12. September 1944 rückwirkend auf den 1. Februar bzw. 1. Juli 1940 der Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung unterstellt. Bis zum 30. April 1944 war er bezüglich der Beitragszahlung mit Fr. 818.35 im Rückstand, wovon Fr. 373.80 nach Lohnersatzordnung geschuldet waren. Kasse und Schiedskommission lehnten sein Erlaßgesuch ab, weil es der Beschwerdeführer an der nötigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen und daher nicht gutgläubig gewesen sein ,könne. In der Beschwerde an die AKV macht der 'Rekurrent geltend, er sei im Jahre 1940 von der kantonalen Zahnärztegesellschaft aufgefordert worden, einen monatlichen Beitrag von Fr. 40.— an ihre Ausgleichskasse zu bezahlen. Diese Beiträge seien ihm aber wegen seiner anderweitigen finanziellen Verpflichtungen erlassen werden. Er habe daher geglaubt, von jeder Beitragspflicht entbunden zu sein. Die AKV meist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Schiedskommission hat in ihrem Entscheid richtig ausgeführt, daß ein Beitragspflichtiger sich dann nicht auf den guten Glauben berufen könne, wenn er es an der nach den Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (ZGB Art. 3, Abs. 2).
Hinsichtlich der nach Lohnersatzordnung geschuldeten Beiträge kann auf keinen Fall Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden. Denn die Leistungen der ehemals von der kantonalen Zahnärztegesellschaft geführten Ausgleichskasse erfolgten nur an selbständige Zahnärzte als deren Mitglieder; von einem Beitrag an Unselbständigerwerbende war im betreffenden Reglement keine Rede. Der Beschwerdeführer mußte also auf alle Fälle wissen, daß er als Arbeitgeber nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig war; diese Beitragspflicht ist allgemein bekannt.
Aber auch bezüglich der nach Verdienstersatzordnung gesohuldeten Beiträge kann der Besc•hwer•deführer nicht als gutgläubig betrachtet werden. Es ist zwar richtig, daß er bereits vor dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung als Mitglied der Zahnärztegesellschaft des Kantons X der von dieser gegründeten Kasse für die Ausrichtung einer wirtschaftlichen Beihilfe an aktivdienstleistende Mitglieder angeschlossen war, und daß ihm von dieser Kasse auf sein Gesuch hin die monatlichen Beiträge erlassen worden waren. Doch mußte er aus den wirtschaftlichen Bulletins der Schweizerischen Zahnärzteg•esellschaft darüber orientiert sein, daß die Zahnärzte später der Verdienstersatzordnung unterstellt wurden. Als Mitglied der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft erhielt er deren wirtschaftliche Bulletins. Diese behandelten im Jahrgang 1940, Heft 6/8 (August), auf Seite 111, das Thema der Verdienstersatzordnung, indem vom Verbandssekretär vorgeschlagen wurde, die Zahnärztegesellschaft solle sich der kantonalen Ausgleichskasse anschließen. Im gleichen Heft wurden die Texte der Verdienstersatzordnung. und der Ausführungsverordnung zu 'derselben in der damaligen Fassung publiziert. Ferner wurde im gleichen Jahrgang in Heft 9/12 auf S. 223 ff., das Protokoll der 55. ordentlichen Mitgliederversammhing vom 18. August 1940 publiziert, welche beschloß, dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu beantragen, die Zahnärzte den Gewerbetreibenden gleichzustellen und der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Im Jahrgang 1941, Heft 1, S. 99ff., ist die Verfügung Nr. 15 vom 30. Dezember 1940 wörtlich publiziert und ausdrücklich gesagt, daß sie sich auch auf ,die den kantonalen Kassen angeschlossenen liberalen Berufe beziehe. Sodann ist dem Jahresbericht des Präsidenten der Zahnärztegesellschaft für das Geschäftsjahr 1940/41 zu entnehmen, daß die Zahnärzte der Verdienstersatzordnung unterstellt sind. Der Antrag der Zahnärztegesellschaft sei vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden und die Verordnung rückwirkend auf ,den 1. Juli 1940 in Kraft getreten (vgl. Jahrgang 1941, Heft 8). Bei der Lektüre dieser Publikationen hätte der Beschwerdeführer zum mindesten über seine Unterstellung unter .die Verdienstersatzordnung im Zweifel sein müssen und wäre in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich bei der Kasse näher zu erkundigen. Da die betreffenden Publikationen dem Beschwerdeführer als Mitglied der Zahnärztegesellschaft zugestellt wurden und ihre Lektüre in seinem Interesse lag, ist ihm ein allfälliges Nichtbeachten derselben als Nichtbeobachtung der den Umständen entsprechenden Aufmerksamkeit anzurechnen. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob ihm auch die Lektüre der über die Beitragspflicht orientierenden Publikationen des amtlichen Anzeigers der Stadt X hätten zugemutet werden können. Die angeführten Umstände genügen, dem Beschwerdeführer den guten Glauben nicht zuzubilligen, so daß ihm die geschuldeten Beiträge nicht erlassen werden können.
(Nr. 1394 i. Sa. G. B. vom 31. Januar 1946)
Nr. 570.
1. Macht der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen geltend, die er im friiheren Verfahren hätte beibringen können, so ist die Re-
vision des Entscheides nicht zulässig (OG Art. 137, lit. b).
2. Hat die AKV alle in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen berücksichtigt, s•o ist die Revision ihres Entscheides nicht zulässig, auch wenn dieser den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (OG Art. 136, lit. d).
(Nr. 1435 i. Sa. X. S. vom 15. Januar 1946)
Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen.
Nr. 86.
Ein Postkursunternehmer, der die Postkurse nach den Weisungen der Postverwaltung ausführt, der auch die Fuhrwerke gehören und die den Postillon uniformiert, steht zur Postverwaltung in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.
Der Beschwerdeführer betreibt im Hauptberuf einen Landwirtschaftsbetrieb. Daneben betätigt er sich seit dem 1. Mai 1944 als Postkursunternehmer,
d. h. er hat den Pferdepostkurs von A. nach B. übernommen. Zur Durchführung dieser Kurse beschäftigt er den früheren Postkursunternehmer E. L.
Mit Verfügun.g vom 5. Januar 1945 unterstellte die Kasse den Beschwerdeführer für seinen nebenberuflich geführten Gewerbebetrieb der Verdienstersatzordnung. Gegen diese Verfügung beschwert sich der Rekurrent bei der Schiedskommission und macht geltend, daß er gemäß Schreiben der Generaldirektion der PTT vom 6. Oktober 1944 für die Postführung der Lohnersatz ordnung unterstehe und daher bereits Lohnersatzbeiträg.e an die Ausgleichs kasse für das Bundespersonal entrichte. Ferner führt er aus, daß die Postvet. waltung .die Fahrzeuge für den Postkurs selber stelle und den Postillon uniformiere. Der Präsident der Schiedskommission heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gab am 25. September 1940 ein Kreisschreiben * heraus, wonach Postautoh.alter, die mit eigenen Wagen und Fahrern bestimmte Auto,kurse im Auftrag u•nd auf Rechnung der Postverwaltung führen, der Verdienstersatzordnung zu unterstellen sind. Im Jahre 1942 vertraten dann aber die AKL und die AKV in einem Entscheid die Auffassung, daß ein Postfuhrhalter unter Umständen zur Postverwaltung in einem Dienstverhältnis im weiteren Sinne stehen könne (vgl. Nr. 169, ZLV 1942, S. 283). Gestützt auf diesen Entscheid führte die Postverwaltung bei sämtlichen Postkursunternehmern Erhebungen durch. Nach längeren Verhandl-ungen mit der Ausgleichskasse für das Bundespersonal gab dann die Generaldirektion der PTT am 6. Oktober 1944 den Kreispostdirektionen folgendes bekannt: Die Postkursunternehmer werden in zwei Kategorien aufgeteilt. In die erste Kategorie fallen diejenigen Postkursunternehmer, bei denen die Postführung einen Bestandteil ihres Transportgewerbes darstellt; diese unterstehen weiterhin der Verdienstersatzordnung. Zur zweiten Kategorie gehören diejenigen Postkursunternehmer, die in einem Dienstverhältnis im weitern Sinn zur Postverwaltung stehen und daher für die Postführung der Lohnersatzordnung zu unterstellen und der Ausgleichskasse für das Bundespersonal anzuschließen sind.
Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Kreisschreiben Nr. 63 vom 29. Juli 1944.
Diese Neuerung trat au•f den 1. Oktober 1944 in Kraft. Postkurhinternehmer, die für die Postführung bisher keinen Gewerbebeitrag entrichtet hatten, wurden rückwirkend ab 1. Mai 1944 der Lohnersatzordnung unterstellt. Bereits mit Schreiben vom 21. August 1944 hatte die Ausgleichskasse für das Bundespersonal die kantonale Kasse ersucht, die Postkursunternehmer, die in einem Dienstverhältnis zur Postverwaltung stehen, auf 1. Oktober 1944 aus ihrer Kasse zu entlassen, was denn auch geschah. Wenn nun die Postverwaltung gestützt auf eingehende Untersuchungen für die Postkursunternehmer die oben angeführte Regelung aufgestellt hat, so ist nicht einzusehen, wieso man sich nicht an diese Regelung halten sollte.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Postverwaltung liegt denn auch tat-
sächlich ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vor. Wie aus dem bei den Akten befindlichen Normal-Postführungsvertrag hervorgeht, hat
der Postkursunternehmer die Postkurse nach bestimmten Weisungen der Postverwaltung durchzuführen, sodaß er zur Postverwaltung in einem Unterordnungsverhältnis steht. Aber auch die Tatsachen, daß im vorliegenden Fall die
Postverwaltung den Postillon uniformiert und die Fuhrwerke stellt, sprechen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Der Beschwerdeführer ist somit für seine Tätigkeit als Postfuhrhalter als
Unselbständigerwerbender zu betrachten, und zwar seit dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit (1. Mai 1944).
(Entscheid des Präsidenten der Schiedskommission der Wehrmannsausgleichskasse des Kanton Bern i. Sa. H. T. vom 28. Januar 1946)
Nr. 87.
Die einjährige Frist für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen beginnt.. wenn die rechtliche Unterhaltspflicht durch ein Zivilurteil festgestellt und nachher noch ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses im Vaterschafts,prozeß durchgeführt wurde, erst mit der Erledigung beider Verfah-
ren zu laufen (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1).*
Der Beschwerdeführer stellte am 5. Oktober 1945 bei der Kasse das Begehren, es sei ihm die Kinderzulage für das uneheliche Kind Max für die
Jahre 1943/44 nachzuzahlen. Die Kasse lehnte die Nachzahlung für die über
ein Jahr zurückliegende Zeit ab. In einer Eingabe vom 14. November 1945 er-
neuerte der Wehrmann sein Begehren und wies darauf hin, er habe es deshalb
nicht früher stellen können, weil die Vaterschaft und damit auch die Alimen-
tationspflicht bisher insofern noch streitig gewesen sei, als gegen Zeugen im Vaterschaftsprozeß ein Strafverfahren wegen Meineides noch nicht entschieden
gewesen sei. Die Kasse lehnte mit Entscheid vom 20. November 1945 das
Begehren der Nachzahlung aber endgültig ab.
Aus den von ihm beigebrachten Belegen ergibt sich, daß er durch gericht-
liches Urteil vom 24. Februar 1944 als Vater des am 2. Januar 1943 geborenen Kindes Max erklärt und zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 50.— verpflichtet worden ist.
Am 10. Mai 1944 hat er gegen vier Zeugen im Vaterschaftsprozeß Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben. Am 4. Oktober 1945 wurde das Ver-
* Vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 485, ZLV 1945, S. 246.
fahren durch den Untersuchungsrichter mangels Beweis aufgehoben. Die Schiedskommission heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Nach Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 geht der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen unter mit dem Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. Hätte der Wehrmann seit dem Urteil vom 24. Februar 1944 endgültig mit seiner Alimentationspflicht rechnen müssen, so käme eine Nachzahlung nicht in Frage. Nun lagen aber die Verhältnisse so, daß der Wehrmann glaubte, eine nachträgliche Aenderung des Urteils zu erreichen, indem er hoffte, in einem Strafverfahren den Beweis des falschen Zeugnisses gegenüber verschiedenen Zeugen erbringen zu können. Dieser Beweis ist ihm in der Folge nicht gelungen, sodaß eine Aenderung des Urteils im Vaterschaftsprozeß nicht mehr in Betracht kommt. Bevor aber der Entscheid des Untersuchungsrichters vorlag, wollte er kein Begehren um Ausrichtung einer Kinderzulage stellen, weil er befürchtete, der Richter könnte darin eine nachträgliche Anerkennung der Vaterschaft erblicken. Diese Ueberlegung ist verständlich. Der Wehrmann hätte allerdings diesem Einwand dadurch begegnen können, daß er einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hätte. Allein, es wäre unbillig, einem einfachen Arbeiter eine solche juristische Spitzfindigkeit zuzumuten. Sobald das Strafverfahren eingestellt war und damit endgültig seine Unterhaltspflicht feststand, hat er unverzüglich das Begehren um Ausrichtung der Kinderzulage gestellt. Der Sinn •der Bestimmungen von Art. 6 der Verfügung Nr. 41 kann nicht der sein, daß ohne Rücksicht auf die Verhältnisse eine Nachzahlung über ein Jahr hinaus ausgeschlossen ist; vielmehr kann diese Frist billigerweise erst zu kaufen beginnen, wenn feststeht, ob überhaupt ein Anspruch gegeben ist. Solange aber das Strafverfahren nicht abgeschlossen war und somit die Aufhebung des Urteils im Vaterschaftsprozeß .durchaus im Bereich der Möglichkeit lag, stand auch der Anspruch auf eine Kinderzulage noch nicht endgültig fest. Wäre der Beweis des falschen Zeugnisses gelungen un•d die Alimentationsverpflichtung deshalb entfallen, so wäre auch die Kinderzulage zu Unrecht ausbezahlt worden, sodaß für den Wehrmann eine Rückerstattungspflicht entstanden wäre.
Diese Erwägungen sprechen dafür, daß im vorliegenden Falle der Einwand, der Anspruch sei zu spät erhoben worden, sachlich nicht berechtigt ist. Die Beschwerde ist deshalb begründet.
(Entscheid der Schiedskommission der Ausgleichskasse •des Verbandes schweizerischer Brauereien i. Sa. E. S. vorn 29. Januar 1946)
Nr. 88.
Gegen Entscheide von Schiedskommissionen ist die Revision nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer betreibt mit seinem Sohn als Hausierer und Händler ein Geschäft. Mit Verfügung vorn 10. November 1943 hob die Kasse die Unterstellung des Sohnes unter die Verdienstersatzordnung auf und betrachtete ihn mit Wirkung ab 1. September 1943 als mitarbeitendes Familienglied im Betriebe seines Vaters. Da die Kasse bei ihrer Betriebskontrolle vom 16. Januar 1945 feststellte, daß für den Sohn keine Beiträge entrichtet worden waren, machte sie eine Nachforderung von Fr. 76.10 geltend, gegen die sich der Re-
kurrent bei der Schiedskommission beschwerte. In ihrem Entscheid sprach die Schiedskommission aus, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sei als einfache Gesellschaft zu betrachten, in der beide Teilhaber selbständig über ihre Einkünfte verfügten, soweit diese nicht für die Auslagen des gemeinsamen Haushaltes benötigt würden. Die Unterstellung des Sohnes unter die Lohnersatzordnung sei daher zu Unrecht erfolgt. Sie hob die angefochtene Verfügung auf und verhielt die Kasse, im Sinne der Erwägungen eine neue Abrechnung. zu erstellen.
Mit Schreiben vom 24. September 1945 stellt die Kasse den Antrag, die Schiedskommission habe auf ihren Entscheid zurückzukommen un,d ihn aufzuheben. Es sei die Kassenverfügung vom 10. November 1943 über die Unterstellung des Sohnes des Beschwerdeführers als mitarbeitendes Familienglied unter die Lohneratzordnung als zu Recht bestehend anzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, aus den von Vater und Sohn mittlerweile eingereichten Gesuchen um Herabsetzung der persönlichen Beiträge ergebe sich einwandfrei, daß der Beschwerdeführer allein die Voraussetzungen erfülle, um als Selbständigerwerbender betrachtet werden zu können und daß der Sohn zu ihm in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Im Gesuche des Vaters werde ausgeführt, der Sohn sei kein Geschäftsteilhaber; er sei als Familienglied im Geschäft tätig und beziehe keinen Barlohn, sondern nur freie Station; der Vater komme als alleiniger Geschäftsinhaber in Frage. Die Schiedskommission tritt aus folgenden Gründen auf die Eingabe der Kasse nicht ein:
Soweit sich die Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommissionen überblikken läßt, haben diese bisher nur zur Frage der Wiedererwägung und Revision gegenüber Entscheiden der eidgenössischen Aufsichtskommissionen Stellung genommen. Ob und unter welchen Voraussetzungen aber die Wiedererwägung oder Revision gegenüber Entscheiden von Schiedskommissionen zulässig sein soll, ist damit nicht entschieden. Es sollen Fälle vorliegen, in denen Schiedskommissionen die Revision gegenüber eigenen Entscheiden zugelassen haben. Gegenüber diesem Vorgehen erheben sich jedoch so gewichtige Bedenken verfahrensrechtlicher Natur, .daß ihm um so weniger gefolgt werden kann, als eine Remedur aus allgemein verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten auf anderm Wege möglich ist. «Das verwaltungsrechtliche Urteil» — und um ein solches handelt es sich hier — «ergeht somit stets unter der clausula rebus sie stantibus. Es bindet für den Streitgegenstand außer den Parteien sowohl die Verwaltungsgerichte, als auch die Verwaltungsbehörden. Insoweit kommt dem verwaltungs-. gerichtlichen Urteil materielle Rechtskraft zu. Ueber das konkrete Verfahren aber reicht die Wirkung des Urteils nicht hinaus. Die Verwaltungsbehörde, deren Verfügung durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, ist nicht gehindert, eine neue Verfiligung desselben Inhaltes zu erlassen, wenn die äussern Umstände sich ändern oder wenn die Behörde sich gestützt auf neue selbständige Erwägungen aus Rücksichten des öffentlichen Wohls hierzu verpflichtet erachtet, und ebenso ist einem durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil abgewiesenen Kläger nicht verwehrt, einen neuen Antrag bei den Verwaltungsbehörden (z. B. um Erteilung einer Schankkonzession) zu stellen, der sich inhaltlich mit dem abgewiesenen deckt. Macht eine Verwaltungsbehörde nach ergangenem Urteil von dieser Kompetenz Gebrauch, so liegt rechtlich eine neue Verfügting vor, die, wenn sie im Verwaltungsstreitverfahren angefochten wird, das Verwaltungsgericht gestützt auf die neue Sachlage neu zu
prüfen hat, und welcher die Einrede der abgeurteilten Sache (exceptio rei iudicatae) nicht entgegengehalten werden kann» (Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 1939, S. 272 ff.).
Für den Fall, daß die Schiedskommission in ihrem Entscheide bestimmte Tatsachen nicht gewürdigt hat oder daß eine nachträgliche Abklärung der erfolgten Würdigung die Grundlage entzieht, besteht somit für die Verwaltungsorgane die Möglichkeit, im Wege einer neuen Verfügung Remedur zu schaffen, und es erübrigt sich der Weg über eine Revision des frühern Schiedskonsnissionsentscheides, um zu einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Regelung zu gelangen.
(Entscheid des Präsidenten der Schiedskommission der Wehrmannsausgleichkasse des Kantons Luzern i. Sa. J. P. vom 29. Dezember 1945)
Motionen in den eidgenössischen Räten.
Motion Guinand.
(Vorläufige Finanzierung der Altersversicherung)
Am 3. Dezember 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Motion ein:
«Der Bundesrat wird eingeladen, den Kantonen vom 1. Januar 1946 an den ihnen aus dem Ertrag der Lohnausgleichskassen zukommenden Teil zur Verfügung zu stellen, um die Altersversicherung in ihrer Uebergangsordnung zu finanzieren.
Zu diesem Zwecke wird der Bundesrat eingeladen, an jedem Jahresende eine genaue Abrechnung vorzulegen über die von den Ausgleichskassen eingebrachten Summen. Nach Abzug der Verwaltungskosten und des an die Wehrmänner als Lohnausgleich ausgeschütteten Teiles soll der ganze Ueberschuß dem Fonds der Altersversicherung zugewendet werden, um ihn dann für deren Finanzierung während der Uebergangsordnung unter die Kantone zu verteilen.»
In der Sitzung des Nationalrates vom 27. März 1946 lehnte Herr Bundesrat Stampfli die Motion als unklar ab. Die zentralen Ausgleichsfonds sind immer noch für ihren ursprünglichen Zweck, für Lohnersatzleistungen an die Wehrmänner, sowie für die Bedürfnisse der Arbeitsbeschaffung reserviert. Die Forderungen, die verlangen, daß wenigstens ein Teil für die Wehrmänner verwendet werde, sind ebenso berechtigt wie diejenige von Nationalrat Guinand, der alles für die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufsparen will. Der Bundesrat wird demnächst dem Parlament eine Vorlage unterbreiten, wie die Mittel der Lohnersatzordnung verwendet werden sollen. Der Rat lehnt die Moti•on hierauf mit 75 zu 14 Stimmen ab.
Motion Quartenoud.
(Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer)
Am 6. Dezember 1945 reichte Nationalrat Quartenoud folgende Motion ein:
«Der Bundesrat wird eingeladen, den Beschluß vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern unverzüglich zu revidieren, ebenso die Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Juni 1944, insbesondere die Bestimmungen über den Begriff «Arbeitnehmer» im Sinne von Art. 1, so daß die Familienglieder eines selbständig erwerbenden Betriebsleiters, welche Lohn beziehen, ebenfalls •der finanziellen Beihilfen teilhaftig werden.»
In der Sitzung des Nationalrates vom 5. April 1946 führte Herr Bundesrat Stampfli dazu folgendes aus: Der erste Teil der Motion, nämlich die Erhöhung der Beihilfen, ist realisiert. Die Ausdehnung der Beihilfenordnung auf die Kleinbauern des Flachlandes wurde abgelehnt. Auch die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters wurde von der Expertenkommission für die Beihilfenordnung in ihren Sitzungen vom 12. Oktober und 21. Dezember 1945 abgelehnt. Der Grund für diese Ablehnung ist vor allem darin zu suchen, daß diese Familienglieder erbberechtigt und daher unmittelbar am Betriebsertrag interessiert sind. Ferner ist es nicht angängig, die Familienglieder in der Verdiensters,atzordnung als Selbständigerwerbende, in der Beihilfenordnung dagegen als Unselbständigerwerbende zu betrachten. In diesem Fall müßten aber auch die höheren Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet werden, was eine große Belastung mit sich bringen würde. Im übrigen gilt die Beihilfenordnung ja nur bis Ende 1947.
Der Motionär erklärt •sich befriedigt, zieht die Motion zurück und wandelt sie in e•in Postulat um.
Kleine Mitteilungen. Ausschluß von der Dienstpflicht.
Nach Art. 18 der Militärorganisation sind Offiziere und Unteroffiziere, die unter 'Vormundschaft gestellt sind, in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden, von der Erfüllung der Dienstpflicht ,ausgeschlossen. Für die Dauer des Aktivdienstes hat der
Bundesrat die Bestimmung am 22. September 1939 dahin abgeändert, daß gemäß MO Art. 18 von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossene Offiziere und Unteroffiziere auf ihr Gesuch zur Leistung von Aktivdienst zuzulassen waren, wenn Charakter und Lebensführung es rechtfertigten.
Durch Bundesratsbeschluß vom 12. März 1946 wird nun der Beschluß vom 22. September 1939 wieder aufgehoben und zugleich bestimmt, daß Wehrmänner, die gestützt auf diesen Bundesratsbeschluß zur Leistung des Aktivdienstes zugelassen waren, weiterhin ihre persönliche Dienstpflicht zu erfüllen haben, sofern sie nicht infolge neuer und seit Inkrafttreten dieses Beschlusses (30. März 1946) eingetretener Tatsachen gestützt auf /10 Art. 18 von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen werden müssen.
Wiederholungskurs 1945.
Durch Bundesratsbeschluß vom 29. März 1946 betreffend Abänderung der Beförderungsverordnung wird u. a. den Wehrmännern aller Truppengattungen der Wiederholungskurs 1945 als bestanden anerkannt, sofern sie in den Jahren 1944 und 1945 zusammen mindestens 40 Tage Aktivdienst geleistet haben.
Zentrale Ausgleichsfonds und schweizerische Nationalspende.
Mit Botschaft vom 25. März 1946 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf zu einem nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluß über die Ausscheidung von 6 Millionen Franken aus den zentralen Ausgleichsfonds zugunsten der schweizerischen Nationalspende. Dieser Betrag soll für die Hilfeleistung an bedürftige, kranke Wehrmänner der Aktivdienstzeit 1939-1945, sowie deren Familien und Hinterlassenen bestimmt sein.
Der Betrag von 6 Millionen Franken soll die einzelnen Ausgleichsfonds wie folgt belasten:
a) Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz 80 %
b) « « Verdienstersatzordnung
Landwirtschaft 8 %
c) « « Verdienstersatzordnung
Gewerbe 12 %
Der Bundesrat führte in seiner Botschaft zu diesem Beschluß
u. a. folgendes aus: Mit Rücksicht darauf, daß nicht alle Wehrmänner durch den Aktivdienst in Not geraten sind, erscheint es zweckmäßiger, lediglich einem beschränkten Kreis von Wehrmännern gewisse Mittel zur Verfügung zu stellen, als z. B. einen Ehrensold auszurichten, oder die Lohn- und Verdienstersatzordnung nachträglich noch rückwirkend auf den Beginn der Kriegsmobilmachung in Kraft zu setzen oder eine rückwirkende Erhöhung der Entschädigungsansätze vorzunehmen. Diese Maßnahmen würden zudem in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. In Anbetracht der Tatsache, daß die notleidenden Soldaten in erster Linie von der schweizerischen Nationalspende betreut werden, dürfte es angebracht sein, zugunsten dieser Institution einen bestimmten Betrag aus den bisherigen Ueberschüssen der zentralen Ausgleichsfonds auszuscheiden.
Trotz den segensreichen Auswirkungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie der verbesserten Leistungen der Militärversicherung benötigen vor allem die kranken und invaliden Wehrmänner eine besondere Berücksichtigung. Aus diesen Gründen rechnet die schweizerische Nationalspende für die nächsten 5-6 Jahre mit einer jährlichen Vermögensabnahme von über einer Million Franken. Das Militär- sowie das Finanz- und Zolldepartement gehen deshalb darin einig, daß die Ausscheidung eines Betrages von 6 Millionen Franken der schweizerischen Nationalspende ermöglichen würde, eine sichere und kontinuierliche Fürsorgearbeit zu gewährleisten. Die Ausscheidung eines Betrages in dieser Höhe dürfte ungefähr der außerordentlichen Zuwendung des Jahres 1923 entsprechen, wenn man die durch die längere Kriegsdauer und die Erweiterung des Kreises der Dienstpflichtigen bedingte vermehrte Aktivdienstleistung sowie die inzwischen erfolgte Verminderung der Kaufkraft des Geldes in Betracht zieht.
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.