Jahrgang 1950, 1. Teil (S. 1–212)
ZAK 1/1950 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1950 · Deutsch
Nr. 1 Januar 1950
Zeitschrift
U für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und II interlassenei: s ersiche rn:lg des Bu,nlesanites für Sozialversicherung
Bern. Tel. 61 17 211
Spedition: Eidg. Drru-ksacl,en- und Materialzentrale. Bern
Abonnement: Jahresalmunement Fr. 2.—. Einzel-Nr. Fr. 1.20. Do1,j,el-\r. fr. 2.10. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe: Mitteilung der Redaktion (5. 1). Da, Abkommen mit Frankreich über Ii, AIIV
(5, 1). Eine internationale Konferenz aller die ltheins:-h:ifl'al:rt (5. 7). Die Beiträge der Selbständiger:, rl,enden- ii: den .Jahren 1950 und 1951 (S. 9)- Sind I)i-«Inr,ngsbuhien auszuspreiher:. wenn Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden 2(5. 13). Die Neuordnung der Fansilienzulagen für die Landssirtsrliaft (5. 14). Durchführungsfragen der AIIV (5. 20). kleine Mitteilungen (5. 21). Gerirlitsentsrl:eide
a) Wehrmannsschutz (S. 21:): 1:) Alters- und ITinterlassenens ersirhiernng (5. :1:1).
Mitteilung der Redaktion
Von verschiedenen Seiten ist der Wunsch geäußert worden, die Zeitschrift für die Ausgleichskassen möchte in Zukunft auch Beiträge von Ausgleichskassen und Kassenfunktionären aufnehmen. Da wir glauben, die Zeitschrift durch die Aufnahme von Berichten und Meinungsäußerungen seitens der Ausgleichskassen interessanter und vielseitiger gestalten zu können, werden wir diesem Wunsche gerne entsprechen. Insbesondere würden wir es begrüßen, wenn sich die Ausgleichskassen in der Zeitschrift über ihre Erfahrungen auf einzelnen Gebieten aussprechen würden, da der Erfahrungsaustausch unter den Kassen bestimmt von großem Nutzen ist.
Wir müssen allerdings darauf aufmerksam machen, daß der Platz beschränkt ist und daher, falls viele Beiträge eingehen, eine Auswahl getroffen werden muß. Dabei werden die aktuellsten und die die weitesten Kreise interessierenden Artikel den Vorzug erhalten. Wir müssen uns auch vorbehalten, nach Rücksprache mit dem Verfasser Kürzungen anzubringen. Endlich sei darauf hingewiesen, daß die Redaktion angesichts der in der Bundesverwaltung angeordneten Sparmaßnahmen nicht in der Lage ist, Honorare auszurichten, was aber hoffentlich jene Kassen und Kassenfunktionäre, die Interessantes zu berichten haben, von der Mitarbeit nicht abhalten wird.
Das Abkommen mit Frankreich über die AHV
Der Bundesrat genehmigte am 10. Januar 1949 die Botschaft an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 9. Juli 1949 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung. Wir geben im folgenden jene Ausführungen, welche die Ausgleichskassen besonders interessieren dürften, wieder. In der nächsten Nummer lassen wir den Text des Abkommens sowie der Protokolle folgen.
Vorgängig möchten wir nachdrücklich darauf aufmerksam machen, daß das Abkommen erst mit der Ratifikation in Kraft tritt. Die Ratifikation wird frühestens im 2. Quartal 1950 vollzogen werden können. Ueber die Durchführung des Abkommens werden die Ausgleichskassen zu gegebener Zeit die nötigen Instruktionen erhalten.
1. Allgemeines
Die Notwendigkeit, die Stellung unserer Landsleute in Frankreich bzw. der französischen Staatsangehörigen in der Schweiz auf dem Gebiete der Sozialversicherung durch ein Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zu regeln, machte sich seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 immer stärker fühlbar. Die Bedeutung eines solchen Abkommens erhellt übrigens deutlich aus der Tatsache, daß derzeit an die 130 000 Schweizerbürger in Frankreich leben, die zum großen Teil auf die Leistungen der französischen Sozialversicherung angewiesen sind. So kann es denn nicht verwundern, daß unsere Landsleute in Frankreich nach Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz mit immer größerem Nachdruck auf den Abschluß eines Abkommens drängten. Aber auch für Frankreich war es bedeutsam, seine Beziehungen mit der Schweiz auf dem Gebiete der Sozialversicherung vertraglich zu regeln, da gegenwärtig rund 30 000 französische Staatsangehörige in der Schweiz leben.
Endlich ist zu bedenken, daß sich die Schweiz nicht länger den umfassenden internationalen Bestrebungen, die auf Schaffung eines engen Netzes von bilateralen, ja sogar multilateralen Abkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung hinzielen, verschließen kann.
II. Die Frage der Gleichwertigkeit der schweizerischen und französischen
Versicherungen
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung macht die Rechte des Ausländers weitgehend vom Wert der Leistungen, die von der Versicherung seines Heimatstaates unsern dort lebenden Landsleuten gewährt werden, abhängig. Die Frage der Gleichwertigkeit der Leistungen ist gemäß Art. 18, Abs. 3, und Art. '10 ausschlaggebend und daher das Kernproblem unserer zwischenstaatlichen Verhandlungen.
In bezug auf die französische Sozialversicherung mtiß diese Frage bejaht werden. Die französische Sozialversicherung erfaßt nicht nur die gesamte erwerbstätige Bevölkerung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, sondern sie stellt auch hinsichtlich der gedeckten Risiken eine umfassende Sozialversicherungsordnung dar. Die französische Sozialversicherungsordnung versichert nicht nur die Risiken des Alters und des Todes, der Krankheit und der beruflichen Invalidität, sondern auch jene der nichtberuflichen Invalidität und der Mutterschaft. Daneben kennt sie auch noch eine Versicherung gegen eine Anzahl Krankheiten, die eine besonders lange Behandlung notwendig machen (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Rheumatismen u. a.), die sogenannte «assurance de la longue maladie». Ueberdies besitzt sie eine gut ausgebaute Familienzulagenordnung. Besondere Beachtung verdient ferner die Tatsache, daß die französische Sozialversicherungsgesetzgebung die Ausländer grundsätzlich den eigenen Staatsangehörigen gleichstellt, mit der einzigen Einschränkung, daß die Renten an Ausländer nicht ins Ausland ausbezahlt werden. Dagegen werden die zu Gunsten der Unbemittelten (der sogenannten «personnes eonomiquement faibles») eingeführten Beihilfen (Beihilfen an Alte und an alte Arbeitnehmer, die sogenannten «allcations aux vieux et aux vieux travailleurs») wovon weiter unten noch die Rede sein wird den Ausländern nicht gewährt. Die Ausländer sind zudem insofern leicht benachteiligt, als ihnen die staatlichen Zuschüsse und die Mindestrenten der früheren Sozialversicherungsordnungen vorenthalten bleiben. Diese Leistungen werden nur Ausländern gewährt, mit deren Heimatstaat Frankreich eine Vereinbarung getroffen hat. Die französische Delegation erklärte sich bereit, die einschränkenden Bestimmungen der französischen Gesetzgebung zu Gunsten der Schweizerbürger fallen zu lassen, sofern die Schweiz ihrerseits den französischen Staatsbürgern volle Gleichbehandlung zusichern würde.
III. Die Grundzüge des Abkommens
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung und Gleichbehandlung
Die in jüngster Zeit überall abgeschlossenen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen zielen auf die völlige Gleichstellung aller Staatsangehörigen der vertragschließenden Länder hin. Dieser Grundsatz ist auch im französisch-schweizerischen Abkommen vom 9. Juli 1949 weitgehend verwirklicht worden. So bestimmt Art. 1 des Abkommens, daß die schweizerischen und französischen Staatsangehörigen, unter gewissen noch zu nennenden Bedingungen, den in der Schweiz bzw. in Frankreich geltenden Gesetzgebungen unterstehen und deren Vorteile unter den
gleichen Voraussetzungen wie die Angehörigen jedes dieser Staaten genießen. Dieser Grundsatz wirkt sich im vorliegenden Abkommen wie folgt aus:
Ordentliche Renten: Die französischen Staatsangehörigen haben unter den nachstehend umschriebenen Voraussetzungen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Versicherung, ohne daß diese gemäß Art. .tO des Bundesgesetzes um ein Drittel gekürzt werden (Art. 5, lit. a). Gemäß Art. 5, lit. b und c, werden den französischen Staatsangehörigen die ungekürzten ordentlichen Renten gewährt:
-wenn sie insgesamt während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt,
oder
wenn sie insgesamt während 10 Jahren in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben.
Die Herabsetzung der in Art. 18, Abs. 3, des Bundesgesetzes vorgesehenen 10jährigen Karenzfrist auf 5 Jahre war insofern gegeben, als die der französischen Sozialversicherung unterstellten Schweizerbürger gleichfalls nach 5jähriger Beitragsdauer einen Anspruch auf die Leistungen der französischen Versicherung haben. Die Regelung, wonach die französischen Staatsangehörigen, die während mindestens 10 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, schon nach einjähriger Beitragsdauer einen Rentenanspruch erhalten, ist nur für die nächsten 5 Jahre von Bedeutung und betrifft hinsichtlich der Altersrenten nur die am 1. Januar 1948 über 60jährig gewesenen Personen. Nachher kann sie fallen gelassen werden, weil dann alle Franzosen, die während mindestens 5 Jahren in der Schweiz waren, auch während der gleichen Zeit Beiträge bezahlt haben und somit ohnehin rentenberechtigt sein werden.
Als Gegenleistung sichert Frankreich den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den französischen Staatsangehörigen den Anspruch auf die Pensionen und die zusätzlichen Leistungen der französischen Versicherung zu.
Die Rückerstattung der Beiträge: Sowohl die französischen Staatsangehörigen, als auch die Schweizerbürger, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles weder für sich selbst noch für ihre Hinterlassenen ein Anspruch auf die Leistungen der schweizerischen bzw. der französischen Versicherung zusteht, können die Rückerstattung der Beiträge verlangen (Art. 5, lit. d und Art. 6). Praktisch sind somit jenen Personen die Beiträge zurückzuerstatten, die während weniger als 5 Jahren Beiträge bezahlt haben.
Im Gegensatz zum Staatsvertrag mit Italien vom 4. April 1949 gemäß dem die rückerstatteten Beiträge zu Gunsten des Versicherten an das Istituto Nazionale della providenza sociale überwiesen, also nicht dem Versicherten selbst ausbezahlt werden erfolgt nach dem vorliegenden Abkommen die Rückerstattung der Beiträge bei Eintritt des VersIcherungsfalles direkt an den Versicherten oder an seine Hinterlassenen.
Die Frage, ob sich die Rückerstattung auf die persönlichen Beiträge beschränken, oder ob sie auch die Arbeitgeberbeiträge umfassen sollte, bildete den Gegenstand besonders einläßlicher Auseinandersetzungen. Die schweizerische Delegation hat schließlich der Rückerstattung der vollen Beiträge beigepflichtet, weil die französische Gesetzgebung vorsieht, daß die Versicherten, die während weniger als 5 Jahren B(-iträge bezahlt haben, oder deren Rente nicht einen bestimmten Mindestbetrag erreicht, Anspruch auf Rückerstattung sowohl der persönlichen als auch der Arbeitgeberbeiträge haben. Hätte man daher im Abkommen festgelegt, daß beidseitig nur die persönlichen Beiträge zurückerstattet werden, so wären unsere Landsleute in Frankreich nach Abschluß des Abkommens in dieser Beziehung schlechter gestellt gewesen als vorher, was als unbillig empfunden worden wäre. Im Gegensatz zum italienisch-schweizerischen Abkommen werden dagegen die rückerstatteten Beiträge nicht verzinst.
c) Die Uebergangsrenten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung führte im französisch-schweizerischen Vertrag vom 9. Juli 1949 nicht nur zu einer Regelung hinsichtlich der ordentlichen, sondern auch bezüglich der Uebergangsrenten.
Frankreich hat im Jahre 1945 eine Ordnung über die Beihilfen an alte Arbeitnehmer (allocations aux vieux travailleurs) und 1946 eine solche über Beihilfen an Alte (allocations aux vieux) eingeführt. Es handelt sich hiebei um Uebergangsordnungen, die dazu bestimmt sind, Personen, die nicht in den Genuß der Vorteile der neuen Ordnung über die soziale Sicherheit gelangen können, zu helfen. Diese Beihilfen werden ausschließlich französischen Staatsangehörigen gewährt, die über 65 Jahre alt sind, und deren Einkommen eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Sie sind demnach den in Art. 42 ff des Bundesgesetzes vorgesehenen Uebergangsrenten sehr ähnlich.
Dem Bundesamt für Sozialversicherung und der schweizerischen Gesandtschaft in Paris sind zahlreiche Klagen seitens unserer Landsleute in Frankreich zugekommen, woriii sich diese darüber beschwerten, daß sie, mangels eines französisch-schweizerischen Abkommens, nicht in den Genuß dieser, für sie angesichts ihrer bedrängten finanziellen Lage wertvollen Beihilfen gelangen können.
In einem Sonderprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens vom 9. Juli 1949 bildet, wird nun bestimmt, daß den Schweizerbürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie den französischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf die Beihilfen für Alte bzw. für alte Arbeitnehmer zusteht, sofern sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches während mindestens 15 Jahren -worunter auch im letzten, dem Gesuch unmittelbar vorangehenden Jahr in Frankreich gewohnt haben. Als Gegenleistung räumt die Schweiz den französischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie den Schweizerbürgern einen Anspruch auf die Uebergangsrenten gemäß Art. 42 ff des Bundesgesetzes ein, sofern sie während mindestens 15 Jahren worunter auch im letzten dem Gesuch unmittelbar vorangehenden Jahr -in der Schweiz gewohnt haben.
d) Die Zahlung der Renten nach dem Ausland. Wie die meisten ausländischen Gesetzgebungen sieht Art. 18, Abs. 3, des Bundesgesetzes vor, daß der rentenberechtigte Ausländer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen verliert, sobald er seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.
Die französisch-schweizerischen Verhandlungen hatten sich daher auch mit dieser Frage zu befassen. Sie führten ohne Schwierigkeiten zu einer Regelung, wonach sowohl die rentenberechtigten Schweizerbürger, als auch die französischen Staatsangehörigen, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen der französischen bzw. der schweizerischen Versicherung haben. (Art. 5 und 6 des Abkommens.) Damit bleiben den Versicherten die erworbenen Rechte auch im Ausland erhalten. Der Transfer der Versicherungsleistungen unterliegt allerdings den Bestimmungen des im Zeitpunkt der Ueberweisung zwischen den beiden Ländern geltenden Zahlungsabkommens.
Die Uebergangsrenten, die Beihilfen an Alte und jene an alte Arbeitnehmer werden dagegen nicht ins Ausland ausbezahlt. Diese Leistungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der Berechtigte im Inland wohnt.
2. Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung in Frankreich stieß anfänglich auf die ablehnende Haltung der französischen Delegation. Nach langen Unterhandlungen, in deren Verlauf die schweizerische Delegation klar zu verstehen gab, daß sie nicht in der Lage wäre, ein Abkommen zu unterzeichnen, wenn Frankreich die Durchfüh-
rung der freiwilligen Versicherung nicht zulassen sollte, gelang es ihr, die Aufnahme einer Bestimmung zu erlangen, wonach sich die schweizerische und französische Regierung für die Durchführung der beiderseitigen freiwilligen Versicherung ihre gegenseitige Unterstützung zusichern (Art. 7 des Abkommens). Diese Bestimmung, die durch eine Erklärung des französischen Finanzministeriums ergänzt wird, worin dieses die Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung in Frankreich seinerseits bewilligt, ist für unsere Landsleute von größter Bedeutung, sind doch bereits an die 11 000 Schweizerbürger in Frankreich der freiwilligen Versicherung beigetreten.
IV. Die finanziellen Auswirkungen
Auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben sich Mehrbelastungen in dreifacher Hinsicht: Durch die Lockerung der Bestimmungen hinsichtlich der ordentlichen Renten, durch die Gewährung von Uebergangsrenten und durch die Rückerstattung von nicht rentenbildenden Beiträgen. Einläßliche Untersuchungen haben gezeigt, daß die finanziellen Auswirkungen auf diesen drei Sektoren sieh in einem relativ bescheidenen Rahmen halten und deshalb das finanzielle Gleichgewicht der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in keiner Weise gefährden können.
Eine internationale Konferenz über die Rheinschiffahrt
Vom 31. Oktober bis 5. November und vom 5. bis 14. Dezember 1949 fand in den Räumlichkeiten des Internationalen Arbeitsamtes in Genf eine internationale Konferenz über die Rheinschiffahrt statt. Diese zielte auf den Abschluß eines multilateralen Abkommens zwischen den beteiligten Staaten zwecks Schaffung einer internationalen Sonderordnung über die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit des fahrenden Personals in der Rheinschiffahrt.
Die vertretenen Staaten waren: Belgien, Frankreich, Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz. Ferner waren auch die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, sowie England und die Vereinigten Staaten von Amerika, in ihrer Eigenschaft als Besatzungsmächte, vertreten. Herr Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung und Chef der schweizerischen Delegation, wurde zum Präsidenten der Konferenz ernannt.
Die Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit des Fahrpersonals in der Rheinschiffahrt (im folgenden kurz «Rhein-
schiffer» genannt) durch eine internationale Vereinbarung einheitlich zu regeln, ist von den beteiligten Staaten und Stellen schon seit geraumer Zeit erkannt worden. Was insbesonders die soziale Sicherheit mit der wir uns hier allein befassen werden anbetrifft, ergab sich diese Notwendigkeit daraus, daß die Rheinschiffer, mangels eines Abkommens, oft verschiedenen oder aber überhaupt keiner Versicherung unterstellt waren, was unter Umständen dazu führte, daß sie, selbst in ersterem Falle, keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung hatten, so z. B. wenn sie in einem Land erkrankten, das die in einem anderen Uferstaat entrichteten Beiträge nicht berücksichtigte. Auf Seiten der Arbeitgeber kam es nicht selten vor, daß diese an zwei, oder sogar mehrere Versicherungen Beiträge zu zahlen hatten.
Durch das in Aussicht genommene Abkommen sollen diese verwickelten und unbefriedigenden Verhältnisse, durch die Schaffung einer einheitlichen, alle beteiligten Staaten verpflichtende Regelung, beseitigt werden. Der Entwurf zu einem solchen Abkommen ist in der Plenarsitzung vom 14. Dezember 1949 von den beteiligten Staaten einstimmig angenommen worden. Nach Gutheißung des Abkommens durch die Regierungen der Vertragsstaaten, wird eine diplomatische Konferenz einberufen werden, um dessen Unterzeichnung zu vollziehen. Diese Konferenz wird überdies noch die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens festzulegen haben. Nach erfolgter Unterzeichnung wird das Abkommen den Parlamenten der Vertragsstaaten zur Ratifikation vorgelegt werden und nach ergangener Ratifikation in Kraft treten können.
Das Abkommen umfaßt sämtliche Zweige der sozialen Sicherheit (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod). Es verpflichtet die einzelnen Staaten aber nur hinsichtlich der Versicherungssparten, die sie auf ihrem Staatsgebiet eingeführt haben. Eine wesentliche Bestimmung des Abkommens ist jene, wonach Rheinschiffer für sämtliche Risiken nur der Gesetzgebung jenes Staates unterstellt werden, wo der Sitz des Unternehmens liegt. Diese klare Regelung wird künftighin eine doppelte Beitragserhebung ausschließen. Für die AHV hat diese Bestimmung die Folge, daß mit Inkrafttreten des Abkommens die anderslautenden Bestimmungen der Verfügung des EVD vom 10. März 1948 über die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgehoben werden (vergl. ZAK, April 1948, S. 137).
Was die Schweiz betrifft, ist im Abkommen hinsichtlich der AHV eine Sonderbestimmung aufgenommen worden. Dem Abkommen liegt nämlich der Grundsatz der Totalisierung der Versicherungszeiten und
der Berechnung der Renten pro rata temporis zu Grunde. Dieser Grundsatz ist von der Schweiz seit jeher abgelehnt worden, weil er im Gegensatz zu ihrem Prinzip der unteilbaren Minimalrente steht und weil dessen Anwendung zu einer starken Belastung der Verwaltung führen müßte. Um nun der Schweiz den Beitritt zum Abkommen zu ermöglichen, ist, wie bereits erwähnt, zu ihren Gunsten eine Sonderregelung getroffen worden. Danach haben Rheinschiffer, die der schweiz. AHV unterstellt waren, Anspruch auf die ordentlichen Renten gemäß Bundesgesetz über die AHV, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles während insgesamt 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben. Sind während weniger als 5 Jahren Beiträge bezahlt worden, so können die Versicherten die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Damit ist die Schweiz von der Anwendung des Grundsatzes der Totalisierung der Versicherungszeiten ausgenommen worden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung wird zu gegebener Zeit die Ausgleichskassen vom Inkrafttreten des fraglichen Abkommens, wie auch von der Aufhebung der Bestimmungen der vorerwähnten Verfügung des EVD unterrichten.
Die Beiträge der Selbständigerwerbenden in den Jahren 1950 und 1951
Das Kreisschreiben Nr. 23a vom 1. Dezember 1949 enthält gegenüber dem früheren Kreisschreiben Nr. 23 zum Teil wesentliche Aenderungen. In erster Linie sind diese Aenderungen dem Wegfall der Uebergangsbestimmungen der Art. 215 und 216 der Vollzugsverordnung zuzuschreiben. Im Folgenden sei kurz auf die Beweggründe für die hauptsächlichsten Aenderungen hingewiesen.
Die Verhinderung von Fehlleitungen
Die Rechtsprechung hat gezeigt, daß von den Kassen verschiedentlich übersehen wird, daß die Wehrsteuerbehörde desjenigen Kantons, bei dem der Selbständigerwerbende am 1. Januar 1947 bzw. 1919 Wohnsitz hatte, für die Meldung des Einkommens 1945/46 bzw. 1947/48 zuständig ist. Wird das Meldebegehren der Kasse an die Steuerbehörde eines Kantons gerichtet, in welchen der Versicherte seinen Wohnsitz erst nach dem 1. Januar 1947 bzw. 1949 verlegt hat, muß mit einer Meldung gerechnet werden, die der Beitragsberechnung gar nicht zugrunde gelegt werden darf, weil sie auf der kantonalen und nicht auf der Wehrsteuer basiert.
Wegfall der provisorischen Meldungen
Die provisorischen Meldungen der Steuerbehörden in den letzten beiden Jahren haben den Kassen im allgemeinen wenig genützt, weil gestützt darauf keine definitiven Beitragsverfügungen erlassen werden konnten. In den kommenden Jahren wäre der Nutzen noch geringer, weil die meisten Mitglieder bereits einmal veranlagt worden sind und die Kassen somit einige Anhaltspunkte für die Beitragserhebung besitzen. Einzelne Kassen sind schon in den vergangenen Jahren an die Steuerbehörden gelangt mit dem Wunsche, ihnen keine provisorischen Meldungen zuzustellen. Aus diesem Grunde werden die Steuerbehörden in Zukunft die Meldungen nur noch auf besonderes Verlangen und gegen entsprechende Entschädigung erstatten.
Meldungen für Selbständigerwerbende, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind
Im allgemeinen werden die Steuerbehörden von sich aus für eine sofortige definitive Veranlagung von Selbständigerwerbenden sorgen, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden. Trotzdem ist es notwendig, daß die Kasse die Steuerbehörden sofort um eine Meldung angeht, wenn ihr ein Fall bekannt wird, damit nie eine Verzögerung entsteht.
Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Kommanditgeseilschafter
Es sei nochmals auf den wichtigen Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. H. Sch. vom 13. August 1949, ZAK 1949 S. 409, hingewiesen, wonach alle Kollektiv- und unbeschränkt haftenden Kommanditgesellschafter beitragspflichtig sind, gleichgültig ob sie mitarbeiten oder nicht, vertretungsbefugt sind oder nicht. Jetzt sind daher auch für die nicht mitarbeitenden Gesellschafter Meldungen der Steuerbehörden zu verlangen, sodaß ab 1. Januar 1950 auch sie der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende unterstellt werden können.
Die Ausscheidung bei Meldungen des Gesamteinkommens der Ehegatten durch die Steuerbehörden
Die Auscheidung kann den Ehegatten nur Vorteile aber keine Nachteile bringen. Irgendwelche Regeln lassen sich jedoch nicht aufstellen. Die Ausgleichskassen werden jeden Fall individuell behandeln müssen. Es ist beabsichtigt, in einer späteren Nummer die Kassen über ihre Erfahrungen auf diesem Gebiete zum Wort kommen zu lassen.
Das Verfahren bei verspäteter Steuermeldung
Im Kreisschreiben sind verschiedene Vorschläge, die von Mitgliedern der Gemischten Kommission für Wehrsteuer- und AHV-Fragen aufgestellt wurden, wiedergegeben. Hier sei nur darauf aufmerksam gemacht, daß die vorgeschlagenen Lösungen mit Vorteil auch kombiniert werden können. Die meisten Meldungen werden bis spätestens im Sommer 1950 eintreffen. Handelt es sich daher nur um geringe Verspätungen, so wird vorerst die Anwendung der Methoden 1 und 2 in Abschnitt C des Kreisschreibens von Vorteil sein. Läßt die Meldung dann doch länger auf sich warten, so empfiehlt sich unter Umständen eine Selbstaxation.
Die Einschätzung gemäß Art. 24 der Vollzugsverordnung
Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Anwendung dieses Artikels, sehr im Gegensatz zur Praxis einzelner kantonaler Rekurskommissionen, stark eingeschränkt. Das Vorgehen bleibt im übrigen den Kassen überlassen. Das im Anhang zum Kreisschreiben wiedergegebene Musterformular wird sich höchstens für die Einschätzung von Gewerbebetrieben nicht aber von Landwirtschaftsbetrieben eignen. Die kantonalen Kassen haben für die Einschätzung der Landwirte meistens eigene, ihren speziellen Bedürfnissen angepaßte Einschätzungsformulare geschaffen, die auch im Herabsetzungsverfahren und bei der Festsetzung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern gute Dienste leisten.
Wichtig ist hier die Frage der Korrektur auf Grund der später eingehenden Steuermeldung. Das Kreisschreiben hat die Grundsätze übernommen, die von der Gemischten Kommission für die Nachforderung zu weit herabgesetzter Beiträge gemäß Art. 216 der Vollzugsverordnung aufgestellt wurden.
Vorgehen bei Ausfall der Steuermeldung wegen zu kleinen Einkommens
Im Kreisschreiben Nr. 23a ist auf eine einläßliche Wiedergabe verschiedener Lösungen verzichtet worden. Die in Art. 26 aufgeführten Methoden sind für die Kassen ohnehin nicht verbindlich. Die kantonalen Kassen und Verbandsausgleichskassen mit wirtschaftlich schwächeren Mitgliedern haben im Laufe der 2 vergangenen Jahre ihren Bedürfnissen angepaßte Verfahren für die Einschätzung solcher Einkommen entwikkelt. Besondere Aufmerksamkeit verdient das in Art. 26, Abs. 5 der Vollzugsverordnung geordnete Einspracheverfahren.
Die Beitragsberechnung
Für die Berechnung der Beiträge können im Interesse der Vereinfachung der Arbeit der Kassen nach wie vor die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Hilfstabellen Form. AHV 403 und 404 verwendet werden. Hingegen hat, wie das Eidg. Versicherungsgericht feststellte, der einzelne Versicherte einen Anspruch auf die genaue Berechnung des Beitrages. Auf Verlangen des Versicherten hat die Kasse daher den genau berechneten Beitrag zu erheben.
Die Zurechnung des persönlichen AHV-Beitrages des Jahres 1948
In Art. 9, Abs. 2, lit. d, des Gesetzes wird ausdrücklich festgestellt, daß die persönlichen Beiträge eines Selbständigerwerbenden bei der Berechnung der Beiträge nicht vom rohen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Diese Bestimmung kam aus der Ueberlegung in das Gesetz hinein, daß den Unselbständigerwerbenden die Beiträge auch vom Bruttolohn erhoben werden. Wohl aber dürfen gemäß Wehrsteuerbeschluß und kantonalen Steuererlassen diese Beiträge bei der Berechnung der Einkommenssteuer abgezogen werden. Weil die Steuerbehörden ohne unverhältnismäßig große Mehrarbeit nur das Nettoerwerbseinkommen nach Abzug der AHV-Beiträge melden können, haben die Ausgleichskassen bei der Berechnung des maßgebenden Erwerbseinkommens den im Berechnungsjahr geleisteten AHV-Beitrag zum gemeldeten Einkommen hinzuzuzählen. Hat der betreffende Beitragspflichtige unterdessen die Kasse gewechselt, so wird die frühere Kasse ihrer Nachfolgerin den im Berechnungsjahr erhobenen Beitrag melden müssen. Wurde der Beitrag herabgesetzt, so muß selbstverständlich nur der herabgesetzte Beitrag zugerechnet werden.
Die Beitragsverfügung
Im früheren Kreisschreiben 23 wurden längere Ausführungen über den Inhalt der Beitragsverfügungen gemacht. Es wurde diesmal davon abgesehen und nur der Grundsatz aufgenommen, daß der Beitragspflichtige aus der Verfügung ersehen muß, was er zu zahlen hat, wie der Beitrag berechnet wurde, unter welchen Bedingungen er Beschwerde erheben und Herabsetzung verlangen kann. Es ist den Ausgleichskassen überlassen, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ihren speziellen Bedürfnissen besonders angepaßte Formulare zu schaffen.
Sind Ordnungsbußen auszusprechen, wenn Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden?
Nach Art. 34, Abs. 3, der Vollzugsverordnung sind Beiträge innert 10 Tagen nach ihrer Fälligkeit zu bezahlen. Gegen säumige Beitragspflichtige wird das in Art. 37 geregelte Mahnverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren bildet einen besonderen Anwendungsfall der in Art. 205 umschriebenen allgemeinen Regelung über das Mahn- und Bußenwesen. Die allgemeine Regelung findet Anwendung, soweit Art. 37 keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 37, Abs. 1). Sie verweist ihrerseits auf Art. 91 des Gesetzes, wonach mit einer Ordnungsbuße bis zu 50 Franken belegt wird, wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt.
Es stellt sich nun die Frage, ob eine Ordnungsbuße auszusprechen sei, wenn ein Beitragspflichtiger trotz ordnungsgemäß durchgeführtem Mahnverfahren die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. Dazu haben sich schon verschiedene kantonale Rekursbehörden geäußert, jedoch in zum Teil gerade entgegengesetztem Sinn. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Bußenverfügungen geschützt, ohne die Gründe näher zu würdigen, die zu der Säumnis führten (Entscheide vom 2. 9. 49 i. Sa. H. T. und vom 6. 9. 49 i. Sa. E. U.), während die Rekurskommission des Kantons Luzern in ihrem Entscheid vom 12.
11. 49 i. Sa. A. St. zwar ebenfalls eine Ordnungsbuße ausgefällt hat, jedoch anerkennt, daß den besonderen Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen ist. Das Obergericht des Kantons Aargau vertritt dagegen einen grundsätzlich anderen Standpunkt; es erblickt in der nicht rechtzeitigen Zahlung der Beiträge keine Verletzung einer Ordnungs- oder einer Kontrollvorschrift und nimmt daher an, daß dieser Tatbestand gar nicht unter Art. 91 AHVG falle, eine Ordnungsbuße also gar nicht ausgesprochen werden könne. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wird sich zu dieser Frage nicht äußern können; denn wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. 7. 49 i. Sa. Stebler (ZAK, Jahrgang 1949, S. 373) erkannt hat, können Entscheide kantonaler Rekursbehörden über Ordnungsbußen in keinem Fall weitergezogen werden.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit fordert eine gleichmäßige Behandlung der Beitragspflichtigen auch in dieser Hinsicht. Unseres Erachtens gehören zwar die Bestimmungen, die die Bezahlung der Beiträge regeln, zu den Vorschriften, deren Verletzung Art. 91 AHVG mit Buße bedroht. Dem allgemein geltenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit der
Zwangsmaßnahmen) aber entspricht als Regel, daß sich die Ausgleichskassen darauf beschränken, Beiträge, die trotz ordnungsgemäß durchgeführten Mahnverfahren nicht bezahlt werden, auf dem Wege der Schuldbetreibung einzuziehen, und Ordnungsbußen nur dann ausfällen, wenn der schlechte Wille oder eine grobe Nachlässigkeit des Beitragspflichtigen offensichtlich ist.
Die Neuordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft
Die Beihilfenordnung vom 20. Juni 1947, deren Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1949 befristet war, ist auf diesen Zeitpunkt durch den Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (AS 63, 1479) ersetzt worden (im folgenden BB genannt). Die Vollzugsverordnung zu diesem Beschlusse erließ der Bundesrat am 29. November 1949 (AS 63, 1610). Beide Erlasse lehnen sich an die bisherige Ordnung an. Abänderungen erfuhren die Vorschriften über den Geltungsbereich, die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie für Gebirgsbauern, die Abgrenzung des Berggebietes, die Finanzierung und die Rechtspflege.
Im folgenden sei auf die wichtigsten Abänderungen und die ihnen zugrunde liegenden Motive hingewiesen.
1. Geltungsbereich
1. Unterstellte Betriebe. Entsprechend der bisherigen Regelung haben Anspruch auf Familienzulagen landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe tätig sind. In der Beihilfenordnung fehlte eine Umschreibung des Begriffes des landwirtschaftlichen Betriebes, weshalb auf die entsprechenden Bestimmungen der Verdienstersatzordnung abgestellt werden mußte. Da die Beihilfenordnung vollständig von der Verdienstersatzordnung losgelöst wurde, war es notwendig, in der Vollzugsverordnung den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes zu umschreiben (VV Art. 1). Als solche gelten sämtliche Betriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und der Viehzucht,
*) Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann etwa so umschrieben werden, daß die Verwaltung von mehreren möglichen Zwangsmitteln, die den angestrebten Erfolg herbeiführen können, das mildere zu wählen habe, dasjenige, das diesen Erfolg mit dem geringstmöglichen Eingriff in die private Rechtssphäre des Bürgers zu gewährleisten vermöge (vgl. beispielsweise Ruck, Verwaltungsrecht, 2. Auflage, S. 88, und BGE 73 1 99).
der Geflügel- und der Bienenzucht dienen. Die Umschreibung des Begriffes der Landwirtschaft stimmt im wesentlichen mit jenem der Verdienstersatzordnung überein, Im Gegensatz zur bisherigen Regelung zählen die Fisch- und Pelztierzucht nicht mehr zur Landwirtschaft. Die Arbeitnehmer dieser Betriebszweige werden in der Regel nach den im Gewerbe üblichen Ansätzen entlöhnt, sodaß ihre Nichtunterstellung gegeben ist.
Gegenüber der bisherigen Ordnung wurde der Geltungsbereich dadurch eingeschränkt, daß die gemischten Betriebe dem Bundesbeschluß nicht mehr unterstehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt. Ein gemischter Betrieb liegt vor, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb derart zu einer Betriebseinheit verbunden ist, daß der eine Betrieb nicht ohne erhebliche Nachteile für die Existenz des andern abgetrennt werden kann. Beide Betriebe stehen gegenseitig in enger wirtschaftlicher Abhängigkeit und sind zu einer Betriebseinheit verschmolzen. Die einzelnen Betriebsteile charakterisieren sich als Haupt- und Nebenbetrieb. Dies trifft beispielsweise bei Schweinehaltungen milchverarbeitender Betriebe, Beeren- und Gemüsebau von Konservenfabriken, Gemüsebau in Verbindung mit Gärtnereibetrieben usw. zu. In solchen Betrieben werden die Arbeitskräfte im allgemeinen unterschiedslos im landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteil beschäftigt und nach den im Gewerbe üblichen Ansätzen entlöhnt, weshalb es gerechtfertigt erscheint, von ihrer Unterstellung abzusehen.
Die Nichtunterstellung der gemischten Betriebe hat auch Auswirkungen auf die Kassenzugehörigkeit ihrer Inhaber. Gemäß AHVV Art. 120, Abs. 1, haben Inhaber gemischter Betriebe in allen Fällen über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen. Sind die Voraussetzungen für die Nichtunterstellung eines gemischten Betriebes unter den Bundesbeschluß gegeben, so hat der Betriebsinhaber auch für seine landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1950 nicht mehr mit der kantonalen Kasse, sondern mit seiner Verbandsausgleichskasse abzurechnen, falls er für den Hauptbetrieb dieser Kasse angehört.
2. Unterstellte Arbeitnehmer. Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten Personen, die gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten (BB Art. 2, Abs. 1). Der Begriff des Arbeitnehmers stimmt im wesentlichen mit jenem der AHV überein (AHVG Art. 5, Abs. 2). Eine Abweichung gegenüber der AHV besteht jedoch in bezug auf die mitarbeitenden Familienglieder. Die direkten Angehörigen des Betriebsleiters erhalten im allgemeinen keinen Barlohn
und sind als die prädestinierten Erben des Betriebsleiters am Betriebsertrag interessiert. Falls man diese Familienglieder als Arbeitnehmer behandeln würde, so müßte auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag von 1% erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde. Aus diesen Gründen werden die Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, praktisch also die Söhne und Töchter des Betriebsleiters, nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständigerwerbende behandelt (VV Art. 2, Abs. 2; Art. 3). Des weitern mußten auch die Schwiegertöchter des Betriebsleiters von der Anerkennung als landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen ausgenommen werden, um zu verhindern, daß sie an Stelle ihres Ehemannes, die Familienzulagen beziehen. In der AHV gilt der Ehemann, der Konkursit ist oder fruchtlos gepfändet wurde, als Arbeitnehmer der Ehefrau, sofern der Betrieb in ihr Eigentum übergegangen ist und der Ehemann darin mitarbeitet. In bezug auf die Familienzulagen wird in solchen Fällen der Ehemann nicht als Arbeitnehmer anerkannt, da es stoßend wirken würde, ihm die Familienzulagen auszurichten.
3. Abgrenzung des Berggebietes: Nach wie vor sind dem Bundesbeschluß nur die Kleinbauern im Berggebiet unterstellt. Vom Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung mußte vor allem wegen der finanziellen Auswirkungen abgesehen werden. Die Beschränkung der Ausrichtung von Familienzulagen auf die Kleinbauern des Berggebietes bedingte eine Ausscheidung dieses Gebietes. Ursprünglich war für die Abgrenzung des Berggebietes ausschließlich die Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 18. Juli 1940 maßgebend. In der Folge wurde diese Abgrenzung schrittweise der Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters angepaßt, sodaß sich die Abgrenzung des Berggebietes in einigen Kantonen nach der erwähnten Verfügung Nr. 3, in andern hingegen nach der Standardgrenze des Produktionskatasters richtete. Diese Grenze wurde nunmehr im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung sämtlicher Kantone für das ganze Gebiet der Schweiz als richtunggebend erklärt (BB Art. 5, Abs. 2). Im folgenden sei kurz auf die Entstehung der Standardgrenze sowie auf die ihr zugrunde liegenden Kriterien hingewiesen.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, ordnete der Bundesrat am 17. Februar 1939 die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Produktionskatasters an mit dem Zweck, durch Feststellung der Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden die landwirtschaftlichen Produktions-
möglichkeiten neu zu überprüfen. Diese Arbeiten, die in den folgenden Jahren durchgeführt wurden, dienten als Grundlage für die kriegswirtschaftlichen Maßnahmen zur Förderung des Ackerbaues. Heute bildet der landwirtschaftliche Produktionskataster, der für jede Gemeinde die entsprechende Ackerfläche ausgeschieden hat, weiterhin die Grundlage für allfällige Maßnahmen zur Sicherung des Anbaues. Durch die Aufnahmen zum landwirtschaftlichen Produktionskastaster wurden eine Reihe neuer und wertvoller Grundlagen geschaffen, aus welchen auch in anderer Richtung Nutzen gezogen werden konnte. Bereits im Jahre 1943 wurden die Vorarbeiten getroffen, um eine Ausscheidung des Berggebietes mit erschwerten Produktionsbedingungen nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Das Bedürfnis einer solchen allgemein gültigen Ausscheidung war schon früher vorhanden und ist besonders während der Kriegszeit noch stärker zutage getreten. Eine Reihe von Bundesgesetzen sieht die bevorzugte Behandlung der Berggebiete vor, weshalb namentlich von den interessierten Bundesämtern der Vorschlag einer Umschreibung der Gebirgsgegenden nach einheitlichen Prinzipien begrüßt wurde. Die Arbeiten wurden in der Weise durchgeführt, daß in jenen Kantonen, wo Berggebiete ausgeschieden werden mußten, die Verhältnisse im Beisein von Vertretern von Kanton und Gemeinden an Ort und Stelle geprüft wurden. Dabei waren die Betriebe je nach den Voraussetzungen entweder der Tal- oder der Bergzone zuzuteilen, sodaß sich praktisch ein genauer Verlauf der Berggrenze ergibt. Wo die Umstände es erlauben, verläuft die Trennungslinie entlang der Gemeindegrenze. Häufig erwies es sich aber als notwendig, einen Teil der Betriebe einzelner Gemeinden auszuscheiden, weil in dieser Uebergangszone der gleiche Gemeindebann oft vom ausgesprochenen Talgebiet bis hinauf in die Gebirgszone reicht. Bei der Einreihung der Betriebe wurden zur Hauptsache folgende Kriterien berücksichtigt:
Dauer der Vegetationszeit
Höhe der durchschnittlichen jährlichen Niederschläge
Anbaumöglichkeiten für die einzelnen Kulturarten (Winter- und Sommergetreide, Obstbaumbestand)
Verkehrslage. Entfernung von der Bahnstation sowie Zufahrtsverhältnisse. Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebes vom Dorf (Käsereiweg, Schulweg, Nebenerwerbsmöglichkeiten usw.)
Möglichkeiten der maschinellen Bewirtschaftung (topographische Gestaltung des Kulturlandes).
Gestützt auf die erfolgte Einteilung wurden die einzelnen Betriebe gemeindeweise in ein Verzeichnis aufgenommen unter Angabe der Bewirt-
schafter, Brandversicherungsnummern der Gebäude, wenn möglich Grundbuchnummern und Betriebsflächen. Dieses Verzeichnis, dem eine topographische Karte mit dem genauen Verlauf der Berggrenze beigegeben ist, ist für die Einreihung der Betriebe für die Zwecke der Familienzulagen maßgebend.
Mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1949 gab das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Kantonsregierungen vom Abschluß der Arbeiten für die Erstellung der Berggrenze Kenntnis. Gleichzeitig teilte es den Kantonsregierungen mit, daß gegen die Ausscheidung der Berggebiete ausnahmsweise, d. h. wenn offensichtliche Benachteiligung nachzuweisen sind, binnen 30 Tagen seit der schriftlichen Zustellung beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Einsprache erhoben werden kann. Diese Einsprachefrist ist am 30. November 1949 abgelaufen.
Für die Erledigung allfälliger künftiger Abänderungsanträge hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine fünfgliedrige Rekurskommission ernannt. Entscheide der zuständigen Behörde über den Verlauf der Berggrenze können innert 30 Tagen an die Rekurskommission weitergezogen werden, die endgültig entscheidet. Die Entscheide der Rekurskommission sind auch für die Einreihung der Betriebe für die Zwecke der Familienzulagen maßgebend.
Il. Familienzulagen
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestanden bisher in Haushaltungs-, Kinder- und Unterstützungszulagen. Die Unterstützungszulage wurde fallen gelassen, weil nur eine verhältnismäßig kleine Zahl landwirtschaftlicher Arbeitnehmer diese Zulage bezog und ihre Festsetzung zeitraubend und umständlich ist.
Der Kreis der Kinder, für welche die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Gebirgsbauern Zulagen beziehen können, wurde gegenüber der bisherigen Regelung wesentlich erweitert. Einmal kann für Schüler und Lehrlinge sowie für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr ebenfalls eine Kinderzulage ausgerichtet werden. Sodann haben landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern für minderjährige Geschwister, für deren Unterhalt sie in überwiegendem Maße aufkommen, Anspruch auf eine Kinderzulage (VV Art. 13).
III. Finanzierung
Ursprünglich gingen die Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zur einen Hälfte zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung und zur andern Hälfte zu
Lasten von Bund und Kantonen. Schon damals wurde zur teilweisen Deckung der Aufwendungen von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von 1 der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der in den erwähnten Ausgleichsfonds -floß.
Durch den Bundesbeschluß vom 24. März 1947 wurde aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ein besonderer Fonds in der Höhe von 18 Millionen Franken für die Beihilfenordnung geschaffen, was ermöglichte, die Finanzierung der Familienzulagen für die Landwirtschaft durch den Bundesbeschluß vom 20. Juni 1947 neu zu ordnen. Nach diesem Beschlusse gingen die Familienzulagen in den Jahren 1948 und 1949 zur einen Hälfte zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung und zur andern Hälfte zu Lasten von Bund und Kantonen. Der Arbeitgeberbeitrag von 1/c der Lohnsumme wurde beibehalten. Die Familienzulagen für Gebirgsbauern gingen wie bisher ausschließlich zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung. Dessen Mittel werden voraussichtlich im laufenden Jahre erschöpft sein, sodaß die Beibehaltung der Familienzulagen für die Landwirtschaft die Erschließung neuer Finanzquellen notwendig machte. Es lag nahe, für diesen Zweck die Mittel des Fonds für den Familienschutz zu beanspruchen. Aus dem genannten Fonds sind Fehlbeträge des Fonds für die Beihilfenordnung zu decken. Im übrigen aber wird die bisherige Finanzierungsart beibehalten (BB Art. 16-19).
Neu geregelt wurde auch die Deckung der Verwaltungskosten. Die Ausgleichskassen sind nunmehr verpflichtet, die Verwaltungskostenbeiträge gemäß AHV auch auf den Arbeitgeberbeiträgen von 11/c der Lohnsumme zu erheben. Soweit die Verwaltungskosten durch diese Beiträge nicht gedeckt werden, sind sie durch Zuschüsse aus dem Fonds für die Beihilfenordnung zu decken (BB Art. 20).
IV. Rechtspflege
Da sich die Ordnung der Familienzulagen eng an die AHV anlehnt, wurden für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Bundesbeschlusses ergeben, die rechtsprechenden Organe der AHV als zuständig erklärt (BB Art. 21). Die Schiedskommissionen sowie die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung haben nur noch Beschwerden gegen Verfügungen betreffend die Beihilfenordnung zu entscheiden, die vor dem 1. Januar 1950 ergangen sind. Streitfälle, die auf Grund von Kassenverfügungen entstehen, die nach dem 31. Dezember 1949 ergehen, sind durch die rechtsprechenden Organe der AHV zu entscheiden. Für das Verfahren finden die für die Rechtspflege in der AHV geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung (BB Art. 21).
Durchführungsfragen der AHV
Die Witwenabfindung
Ein Versicherter, der auf Grund seiner während mehr als eines vollen Jahres geleisteten Beiträge Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente hatte, starb fünf Wochen nach Erreichen des rentenberechtigten Alters. Im Zeitpunkt seines Todes waren die ersten beiden Monatsbetreffnisse seiner Rente eben zur Auszahlung gelangt. Der Witwe stand anderseits kein Anspruch auf Witwenrente zu, da sie nach bloß vierjähriger kinderloser Ehe die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 23 AHVG nicht erfüllte; dagegen war sie zum Bezug einer einmaligen Witwenabfindung berechtigt. Die Ausgleichskasse fragte an, ob die vermutlich erst nach dem Ableben des Versicherten bei diesem eingetroffenen beiden Monatsraten der einfachen Altersrente an der Witwenabfindung anzurechnen seien.
Eine solche Anrechnung ist nicht zulässig. Sie würde auf eine Vermengung zweier verschiedener, voneinander unabhängiger Rechtsansprüche hinauslaufen, nämlich desjenigen des Ehemannes auf Altersrenten ab dem ersten Tag des auf seinen 65. Geburtstag folgenden Kalenderhalbjahres bis zu seinem Tod, und desjenigen der Witwe auf die einmalige Witwenabfindung nach dem Hinschied ihres Gatten.
Berechnung der Waisenrenten für Kinder aus geschiedener Ehe
Maßgebend für die Berechnung der Hinterlassenenrenten ist gemäß AHVG Art. 33, Abs. 1, der für die Ermittlung der Ehepaar-Altersrente dienende durchschnittliche Jahresbeitrag. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung gilt diese Berechnungsnorm auch bei der Ermittlung der Waisenrenten für Kinder aus geschiedener Ehe. Daß die Ehe geschieden war, bleibt somit auf den Berechnungsmodus ohne Einfluß; zu ermitteln ist ja auch nicht die Ehepaar-Altersrente die allerdings geschiedenen Eheleuten nicht zukommen könnte -sondern lediglich die für jene und gleichzeitig für die Hinterlassenenrenten geltende Rechnungsbasis. Es zählen demnach die vom Vater bis zu seinem Tod geleisteten (oder wenn er nach dem 65. Altersjahr verstorben ist, die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze entrichteten) Beiträge, denen die allfällig von der Mutter bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (längstens aber bis zum Erreichen des 65. Altersjahres) erbrachten Beiträge global zugeschlagen werden (vgl. auch Wegleitung Nrn. 130 und 131). Die Lösung ist somit dieselbe wie die in der Septembernummer des Jahrgangs 1949 der ZAR (S. 344 f) für die außerehelichen Kinder dargelegte; sie
erscheint hier übrigens, in Anbetracht der Ehelichkeit der Kinder geschiedener Eltern, noch naheliegender als dort.
Waisenrenten für nachgeborene außereheliche Kinder
Das außereheliche Kindesverhältnis zwischen Kind und Vater wird durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt (ZGB Art. 302, Abs. 2). Stirbt der Vater, bevor das außereheliche Kind zur Welt gekommen ist, so können nach dessen Geburt Waisenrenten grundsätzlich für solange nicht ausgerichtet werden, als die Vaterschaft des Verstorbenen nicht in rechtsgenüglicher Weise feststeht, d. h. entweder die Anerkennung durch den väterlichen Großvater erfolgt ist (ZGB Art. 303), oder die Vaterschaftsklage gemäß ZGB Art. 307 ff gegen die Erben des Vaters zur richterlichen Feststellung der Vaterschaft geführt hat.
Kleine Mitteilungen
Motion Kunz
vom 7. Dezember 1949
Herr Nationalrat Kunz-Hergiswil hat folgende Motion eingereicht:
«Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 und die Vollziehungsverordnung vom 31. Oktober 1947 weisen in bezug auf die Tragung der Verwaltungskosten große Ungleichheiten und Härten auf. In den Kreisen der Selbständigerwerbenden, speziell in der Landwirtschaft und beim gewerblichen Mittelstand, besteht eine große Mißstimmung gegen das AHV-Gesetz. Diese Zustände müssen sich für den Fortbestand der AHV-Gesetzgebung nachteilig auswirken.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf über die Abänderung der Bestimmung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und AHV-Verordnung in der Richtung vorzulegen, daß:
Die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus den ordentlichen Prämieneinnahmen zu bestreiten sind, damit die Versicherten von der Beitragspflicht an die Verwaltung befreit werden.
Die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen so zu bemessen sind, daß diese bei rationeller Führung in der Lage sind, die Kosten ihrer Zweigstellen in den Gemeinden voll zu tragen.»
Motionen Gysler-Iten
vom 8. Dezember 1949
Nationalrat Dr. P. Gysler und Ständerat Dr. A. Iten haben folgende nahezu gleichlautende Motionen eingereicht:
«Gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben die Selbständigerwerbenden von ihrem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen persönlichen Beitrag von 41/c zu bezahlen. Die Erfahrungen der ersten zwei Jahre seit der Inkraftsetzung der AHV zeigen, daß dieser Beitrag nicht nur eine sehr große finanzielle Belastung darstellt, sondern im Verhältnis zu den Beiträgen der Unselbständigerwerbenden übersetzt ist.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, das Bundesgesetz über die AHV so abzuändern, daß
der Beitrag der Selbständigerwerbenden von 4 auf 3% gesenkt wird,
die Degression des Beitragsansatzes bereits bei Fr. 4500.— beginnt.
Die Motion Gysler enthält folgenden Zusatz:
die Beitragspflicht für alle Pflichtigen mit dem 65. Altersjahr, d. h. mit der Rentenberechtigung sistiert wird.»
Ablehnung der Motion Odermatt durch den Ständerat
Der Ständerat stimmte an seiner Sitzung vom 14. 1Dezember 1949 dem Antrag der vorberatenden Kommission, die Motion Odermatt (vgl. ZAK 1948, S. 330 und 1949, S. 300) abzulehnen, stillschweigend zu. Zustimmung fand gleichzeitig ein von der vorberatenden Kommission gestelltes Postulat folgenden Wortlautes:
«Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob und wie die noch bestehenden Härtefälle der AHV ohne strukturelle Aenderung des Gesetzes nach Möglichkeit beseitigt werden können.»
Ein Sozialabkommen zwischen Großbritannien, Frankreich und den Benelux-Ländern
Die Außenminister der fünf Brüsseler Paktmächte (Großbritannien, Belgien, Frankreich, Holland und Luxemburg) unterzeichneten zwei Abkommen, durch welche ein umfassendes System der sozialen Sicherheit
«von der Wiege bis zum Grabe» für die Staatsangehörigen der fünf Länder geschaffen wird. Jedes Land wird in Angelegenheiten der sozialen und ärztlichen Unterstützung die Staatsangehörigen der vier andern Länder gleich behandeln wie die eigenen Bürger. Der Plan bezieht sich auf die Unterstützung im Falle von Krankheit, hohem Alter, Tod, Mutterschaft, Betriebsunfälle und Berufskrankheiten.
Die beiden Konventionen wurden von den Außenministern Ernest Bevin (Großbritannien), Robert Schumann (Frankreich), D. U. Stikker (Holland), Paul van Zeeland (Belgien) und Joseph Bech (Luxemburg) unterzeichnet.
Die erste Konvention bezieht sich auf alle Vorteile der Sozialversicherung und gesellt sich zu einer Serie von bilateralen Abkommen, die bereits abgeschlossen worden sind, oder über die noch verhandelt wird.
In der zweiten Konvention, die nach 18 Monate langen Vorarbeiten durch Regierungsbeamte zustandegekommen ist, wird bestimmt, daß sich die fünf Länder gegenseitig nicht mit den Kosten der sozialen und ärztlichen Beihilfe belasten.
Verzeichnis der Ausgleichskassen
Die gedruckte Ausgabe des Kassenverzeichnisses, dem auch die Verzeichnisse der Rekursbehörden, der kantonalen Wehrsteuer- und Strafverfolgungs- sowie der für den Erlaß der Beiträge zuständigen Behörden und ein alphabetisches Sachregister beigegeben sind, wird Ende Januar vorliegen.
Sofort nach Erscheinen erhält jede Ausgleichskasse 2 Exemplare dieses Heftes gratis zugestellt. Weitere Exemplare können bei der Eidgen. Drucksachen- und Materialzentrale, Abt. Formularversand, Wylerstraße 48 in Bern bezogen werden.
Berichtigung
In der ZkK 1949, S. 446-448 wurde eine Pressestimme über «AHV und Mutterschaftsversicherung» ohne Quellenangabe abgedruckt. Dieser Artikel ist dem Zürcher «Volksrecht» vom 29. August 1949 entnommen worden.
GERICHTSENTSCHEIDE
W ehrmanHsschutz
Nr. 663
Erleidet der Wehrmann durch die Leistung des Militärdienstes keinen Lohnausfall, weil er die versäumte Arbeit nach (1cm Militärdienst nachholt und er für diese vom Arbeitgeber ordnungsgemäß entlöhnt wird, so kann ihm eine Lohnausfallentschädigung nicht zuerkannt werden.
1. Der Beschwerdeführer war bis Ende des Jahres 1947 gegen ein Monatsgehalt von Fr. 820.— als vollbeschäftigte Arbeitskraft in einem Betrieb tätig. Von Anfang des Jahres 1948 an arbeitete er dort wöchentlich durchschnittlich nur noch 8 Stunden und bezog ein Gehalt von Fr. 200.— im Monat. Diese Lösung wurde getroffen, damit er sich dem Studium widmen konnte. Vom 23. Mai bis 12. Juni 1948 leistete er Militärdienst, worauf er nach dessen Beendigung die vertraglich festgelegte Arbeitszeit nachholte und vom Arbeitgeber auch in den Monaten Mai und Juni den ungekürzten Lohn von je Fr. 200.— erhielt. Der Beschwerdeführer verlangte von der Ausgleichskasse, der sein Arbeitgeber angeschlossen ist, die Ausrichtung der Lohnausfallentschädigung für Alleinstehende.
Kasse und Schiedskommission wiesen dieses Begehren ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe durch seine Militärdienstleistung keinen Lohnausfall erlitten und deshalb keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte von seinem Arbeitgeber den vollen Lohn auch dann erhalten, wenn er die Arbeit nicht nachgeholt hätte, da seine Arbeitgeberin ein bezügliches Reglement erlassen habe. Gemäß den geltenden Bestimmungen hätte jeder Wehrmann Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, wenn er besoldeten Militärdienst leistet, sodaß der Anspruch nicht davon abhängig gemacht werden dürfte, ob im einzelnen Fall ein Lohnausfall vorliege oder nicht. Weiter sei zu beachten, daß arbeitslose Wehrmänner, die im Fall ihrer Militärdienstleistung keinen Lohnausfall erlitten, anspruchsberechtigt seien. Außerdem sei es praktisch gar nicht überprüfbar, ob der einzelne Arbeitnehmer die durch die Militärdienstleistung ausgefallene Arbeitszeit nachhole. Es wird verlangt, dem Beschwerdeführer sei eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 3.40 im Tag auszurichten, wobei es der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen bleiben soll, wem von ihnen die Lohnausfallentschädigung schließlich zukomme.
Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Es kann jedenfalls im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Studierender im Sinne der Studienausfallordnung ist, was sich auf Grund der Akten nicht entscheiden läßt. Sollte er die dafür verlangten Voraussetzungen nicht erfüllen, so fragt es sich ohnehin, ob er gemäß Lohnersatzordnung anspruchsberechtigt ist. Ist er aber Studierender im Sinne der genannten Ordnung, so kann er, weil er unbestrittenermaßen auch als Unselbständiger erwerbstätig ist, gemäß Art. 4, Abs. 1. d
Ausführungsverordnung zur Studienausfallordnung wählen, ob er die Studienausfallentschädigung beziehen will. Er hat sich, wenigstens vorderhand, für die Geltendmachung der letztern entschieden, die er aber nur erhalten kann, wenn er die dafür verlangten Voraussetzungen erfüllt. Es muß daher auf alle Fälle entschieden werden, ob der Beschwerdeführer gemäß den geltenden Bestimmungen Anspruch auf die Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung hat.
Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat in ständiger Praxis entschieden, daß keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung hat, wer durch die Militärdienstleistung keinen Lohnausfall erleidet. So sprach sie bereits im Entscheid in Sachen H. Sch. vom 13. Oktober 1941 (ZA'K 1941, 282) aus, ein Wehrmann, der vor dem Einrücken insgesamt 48 bezahlte Ueberstunden geleistet habe und dafür als Kompensation 6 aufeinanderfolgende Frei-Tage erhalte, die zeitlich mit dem Militärdienst zusammenfallen, für diese Zeit keine Lohriausfallentschädigung beanspruchen könne, da ein Lohnausfall nicht entstanden sei.
Dazu wurde wörtlich ausgeführt:
«Es ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die Verschiebung der Lohnzahlung die Tatsache nicht beseitigt, daß der Lohn nicht während, sondern vor der Dienstzeit verdient wurde. Anderseits steht aber fest, daß der Rekurrent während der streitigen Tage auch dann nichts verdient hätte, wenn er nicht in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Einen Lohnausfall erlitt er also durch das Aufgebot während dieser Zeit nicht, weswegen auch kein «Lohnersatz» in Frage kommen kann. Der Hinweis der Beschwerde auf Art. 3, Abs. 1, der Lohnersatzordnung, wonach die Lohnausfallentschädigung für jeden soldberechtigen Aktivdiensttag bezahlt wird, kann nicht helfen. Diese Zusicherung setzt eben einen Ausfall an Lohn, der entschädigt (ersetzt) werden soll, voraus. Die Tatsache, daß auch Arbeitslose Lohnersatz erhalten, kann auch nicht zur Anerkennung des Anspruches führen; denn es handelt sich hier nicht um zeitweise Arbeitslosigkeit, sondern um eine Freizeit, die an Stelle der durch die Ueberstunden beanspruchten ordentlichen Freizeit eingeschaltet wurde.»
Diese Praxis, wonach ein Wehrmann keinen Anspruch auf Lohnausf allentschädigung hat, wenn er durch die Leistung des Militärdienstes keinen Lohnausfall erleidet, hat die Aufsichtskommission in einer großen Anzahl von Fällen bestätigt (ZAK 1944, 24 und 250; 1942, 109; 1945, 43; 1944, 343). Sie muß auch im vorliegenden Fall zur Verneinung des Anspruches auf Lohnausfallentschädigung und damit zur Abweisung der Beschwerde führen. Wie im erwähnten Fall H. Sch. steht nämlich fest, daß derWehrmann dadurch, daß er Militärdienst leistete, keinen Lohnausfall erlitt. Er hat trotz der Militärdienstleistung das gleiche Maß an Arbeit geleistet, wie wenn er nicht eingerückt wäre, und ist dafür von der Arbeitgeberin auch in gleicher Weise entschädigt worden. Es ist dabei keineswegs so, daß die Arbeitgeberin dem Wehrmanne eine freiwillige Mehrleistung im Sinne von Art. 7 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung ausgerichtet hätte. Vielmehr hat sie ihm, dem sie erlaubte, seine durch Militärdienst versäumte Arbeit nach dessen Beendigung aufzuholen, den ihm geschuldeten L oh n bezahlt, den sie nach den obligationenrechtliehen Bestimmungen auch dann hätte bezahlen müssen, wenn sie den andern Wehrmännern, die ihre Arbeit nicht nachholen können oder wollen,
keine freiwilligen Mehrleistungen zukommen ließe. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Tatsache, daß er die Arbeit nachgeholt habe, könne doch nicht dazu führen, daß er der Lohnausfallentschädigung verlustig gehe, ist daher nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer übersieht, daß er, wenn er die Arbeit nicht nachgeholt hätte, nach seinen eigenen Angaben von der Arbeitgeberin eine freiwillige Mehrleistung erhalten hätte, zu deren Leistung die Arbeitgeber nach Lohnersatzordnung nicht verpflichtet sind, während er unter den vorliegenden Umständen von ihr das von ihm v e r d e n t e Arbeitsentgelt, d. h. den L oh n erhalten hat, auf den er einen Rechtsanspruch hatte.
Damit steht fest, daß der Beschwerdeführer durch seine Militärdienstleistung keinen Lohnausfall erlitten hat. Daß dem so ist, ergibt sich auch noch aus folgender Ueberlegung. Müßte die Zuwendung der Arbeitgeberin an den Wehrmann als freiwillige Mehrleistung angesehen werden, so hätte die Arbeitgeberin gemäß dem Entscheid der AKL i. Sa. K. vom 30. November 1945 (ZAK 1946, 146) Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung, weil sie ihm mindestens so viel an Entschädigungen ausgerichtet hat, als er gemäß Lohnersatzordnung verlangen konnte. Diese Zuwendung der Lohnausfallentschädigung an die Arbeitgeberin des Wehrmannes wäre aber offensichtlich eine Zuwendung ohne einen genügenden Rechtsgrund; denn die Arbeitgeberin hat vom Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung erhalten und ihn dafür bezahlt wie vor dem Militärdienst. Würde sie nun die Lohnausfallentschädigung erhalten, wäre sie offensichtlich ungerechtfertigt bereichert
4. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse die Ausrichtung der Studienausfallentschädigung zu verlangen, wenn er glaubt, für deren Bezug die Voraussetzungen zu erfüllen.
(Nr. 1648 i. Sa. K. :Sch. vom 31. März 1949.)
Nr. 664
Als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Heimwesens gelten dieje-
nigen Personen (Art. 8, Abs. 1, der AVEO in der Fassung der Verfügung Nr.
63), die nach Art. 20, Abs. 1, der Vollzugsverordnung zum Alters- und Hinter-
lassenenversicherungsgesetz beitragspflichtig sind.
Bei Gesamtheitsverhältnissen mit mehreren Beitragspflichtigen kön-
nen nehrere Personen Betriebsleiter sein lind demzufolge als solche aus der Verdienstersatzordnung entschädigt werden.
Der Beschwerdeführer verlangte die Ausrichtung der Verdienstausfallentschädigung. Da ihm lediglich eine solche in Gestalt einer Betriebsbeihilfe für mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 1.50 ausbezahlt worden war, wurde er bei der Kasse in dem Sinne vorstellig, daß ihm eine Betriebsbeihilfe für Betriebsleiter in der Höhe von Fr. 3.— im Tag zustehe.
Die Ausgleichskasse stellte fest, daß der Vater des Beschwerdeführers noch lebe, 53 Jahre alt sei und den Landwirtschaftsbetrieb selbst leite, sodaß er als Betriebsleiter anzusehen sei. Außerdem sei der Vater gemäß Art. 20 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVV) beitragspflichtige Person, sodaß er auch gemäß AVEO Art. 8 in der Fassung der Verfügung Nr. 63 als Betriebsleiter zu gelten habe. Die Kasse wies aus diesen Gründen das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung der Betriebsbeihilfe in der Höhe von Fr. 3.— ab.
Inder gegen diese Kassenverfügung eingereichten Beschwerde wurde geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei gar nicht Landwirt, sondern er sei während 6 Monaten im Jahr als Lehrer und während 5 Monaten als Bahnangestellter tätig. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Beiträge an die Ausgleichskasse entrichtet.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde unter Hinweis auf die oberwähnten Bestimmungen mit der Begründung ab, der Vater sei noch verhältnismäßig jung und könne daher die für den Betrieb wichtigen Entscheidungen selbst treffen. Er halte am gleichen Ort Schule, wo das vom Beschwerdeführer bewirtschaftete Heimwesen liege und könne auch trotz der Beschäftigung bei der Bahn während der Sommermonate den Betrieb leiten.
In der Beschwerde an die Aufsichtskommission wird erklärt, der Vater des Beschwerdeführers sei nicht der Betriebsinhaber. Das Heimwesen gehöre zur Hauptsache einem 66 Jahre alten Onkel und einer 68 Jahre alten Tante des Beschwerdeführers. Der Onkel sei nicht mehr fähig, den Betrieb zu leiten, sodaß die Hauptarbeit im Betrieb auf dem Beschwerdeführer laste.
Die Erhebungen, die durch das Sekretariat der Aufsichtskommission vorgenommen wurden, ergaben, daß das Heimwesen zu je einem Drittel dem Onkel, der Tante, sowie gesamthaft zu einem Drittel vier Kindern der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers gehört. Der Onkel ieidet an hochgradiger Arteriosklerose und kann daher keine schweren Arbeiten mehr bewältigen. Seine ebenfalls ledige Schwester komme infolge ihres hohen Alters und wegen geschwächter Gesundheit für die Leitung des Betriebes ebenfalls nicht in Frage, sodaß die wesentliche Arbeit und die Leitung des Betriebes dem Beschwerdeführer obliegen. Die Steuern werden für jeden der drei an der Liegenschaft beteiligten Stämme gesondert veranlagt und bezahlt. Die Rechnung über den Betrieb wird gemeinsam geführt. Der Beschwerdeführer besorgt unter Mithilfe seiner Schwestern und allfälliger Taglöhner alle landwirtschaftlichen Arbeiten, während sich sein Vater aus den erwähnten Gründen nur wenig um den Betrieb kümmert, es sei denn, daß er etwa. im Monat Oktober oder sonst an freien Tagen, wenn die Arbeit dringend ist, im Betrieb mithilft. Die den Landwirtschaftsbetrieb betreffenden Rechtsgeschäfte werden vom Beschwerdeführer und seinem Onkel gemeinsam besorgt, wobei gemäß der Darstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der Pietät und des Anstandes in der Regel die Auffassung des Onkels maßgebend sei.
Die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung hieß die Beschwerde des Wehrmannes aus folgenden Gründen gut:
1. Der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung wird für eine am 13. September 1948 begonnene Militärdienstleistung erhoben. Somit ist für die Entscheidung der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Betriebsbeihilfe für ein mitarbeitendes Familienglied oder als Betriebsleiter hat, AVEO Art. 8 nicht mehr in der frühern Fassung maßgebend, sondern in der Fassung der Verfügung Nr. 63 vom 26. April 1948, die am 15. Mai gleichen Jahres in Kraft trat. Diese Bestimmung lautet:
«Als Betriebsleiter gilt die gemäß Art. 20, Abs. 1, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Person.
Ist diese Person infolge Arbeitsunfähigkeit oder hohen Alters tatsächlich nicht in der Lage, den Betrieb selber zu. leiten, oder ist sie weiblichen Geschlechts, so kann die Ausgleichskasse auf Gesuch hin einen im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden Sohn als Betriebsleiter bezeichnen.»
Der darin erwähnte Art. 20 AHVV hat folgenden Wortlaut:
«' Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutznießung vom Pächter oder Nutznießer zu entrichten, in Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
2In Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind die mitarbeitenden Teilhaber auf dem gemäß Art. 17, lit. c, berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheit beitragspflichtig».
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich einmal, daß, im Gegensatz zur Auffassung der Kasse und der Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers als Betriebsleiter nicht in Betracht fällt; denn er ist nicht beitragspflichtige Person gemäß AHVV Art. 20, weil er weder Eigentümer, noch Pächter, noch Nutznießungsberechtigter des Betriebes ist. Ebensowenig ist er für das Einkommen aus dem Betriebe steuerpflichtig, noch führt er den Betrieb auf eigene Rechnung. Auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 der erwähnten Bestimmung werden von ihm nicht erfüllt, denn wenn es sich auch im vorliegenden Fall um eine Erbengemeinschaft handeln sollte, so wäre der Vater des Beschwerdeführers nicht Miterbe, da es sich hierbei um den Nachlaß der Großeltern mütterlicherseits des Beschwerdeführers handelt. Der Vater des Beschwerdeführers gehört somit der Personengesamtheit im Sinne von AHVV Art. 20, Abs. 2, nicht an, ist somit nicht beitragspflichtige Person im Sinne der AHV und damit auch nicht Betriebsleiter im Sinne von AVEO Art. 8.
Dagegen sind sowohl der Beschwerdeführer wie sein Onkel beitragspflichtige Personen im Sinne von AHVV Art. 20, Abs. 1; denn beide sind Eigentümer - wenn auch nicht Alleineigentümer - der fraglichen Liegenschaft und beide haben für das Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb die Steuern zu entrichten. Sie sind also beide beitragspflichtige Personen gemäß AHV und damit nach dem Wortlaut von AVEO Art. 8, Abs. 1, auch beide Betriebsleiter im Sinne der Verdienstersatzordnung. Die durch den Gesetzgeber grundsätzlich herbeigeführte Gleichstellung von beitragspflichtiger Person nach AHV mit dem Betriebsleiter nach der Verdienstersatzordnung hat in manchen Fällen zur Folge, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb über mehrere Betriebsleiter verfügen kann. Diese Auswirkung der gesetzlichen Regelung ist bewußt in Kauf genommen worden, weil mit ihr beabsichtigt war, in der Regel die Identität der beitragspflichtigen Person und des Betriebsleiters festzulegen, damit für die Ausgleichskasse zu deren Feststellung nicht zwei besondere Verfahren notwendig sind. Im vorliegenden Fall spielt es
praktisch allerdings keine Rolle, daß beide in Frage stehenden Personen als Betriebsleiter anzuerkennen sind, weil der 66-jährige Onkel des Beschwerdeführers keinen Militärdienst mehr zu leisten und deshalb auch keinen Anspruch mehr auf Verdienstausfallentschädigung hat.
(Nr. 1890 in Sa. M. C. vom 5. April 1949.)
Nr. 665
Bei der Festsetzung der zusätzlichen Entschädigung darf, wenn bei der Ermittlung des Einkommens der unterstützten Personen auf das steuerbare Einkommen abgestellt wird und darin der Vermögensertrag bereits inbegriffen
ist, für das Vermögen nicht noch ein besonderer Zuschlag zum übrigen Ein-
kommen gemacht werden.
Die AjKL, die in einem Entscheid aus dem Kanton St. Gallen zu dieser Frage Stellung nehmen mußte, führte darüber folgendes aus:
Die nach LEO Art. 3, Abs. 3, auszurichtenden zusätzlichen Lohnausfallentschädigungen werden gemäß Art. 7, Abs. 1, der Vfg. Nr. 51 nur ausgerichtet. soweit die eigenen Einkünfte der unterstützten Personen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Diese betragen für die Eltern des Beschwerdeführers gemäß lit. c der vorerwähnten Bestimmung Fr. 200.— plus Fr. 100.—, also zusammen Fr. 300.--. Der Berechnung der eigenen Einkünfte der unterstützten Personen haben Kasse und Vorinstanz den Betrag des versteuerten Einkommens in der Höhe von Fr. 2400.— im Jahr 1949 oder Fr. 200.— im Monat zugrunde gelegt. Sie glaubten, dazu aber noch einen Zuschlag für den Ertrag des Vermögens vornehmen zu müssen. Dieses Vorgehen ist irrtümlich; denn das neue Steuergesetz des Kantons St. Gallen ist auf dem Einkommenssteuer- und nicht auf dem Erwerhssteuersystem aufgebaut. Von der Einkommenssteuer wird aber -- im Gegensatz zur Erweibssteuer - nicht nur das Einkommen aus einer Tätigkeit, sondern auch ein solches aus dem Vermögen erfaßt. In dem steuerpflichtigen Einkommensbetrag von Fr. 2400.-- im Jahr bzw. Fr. 200.— im Monat ist daher der Ertrag des Vermögens der unterstützten Personen bereits inbegriffen, was übrigens die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen auf Anfrage des Sekretariates der Aufsichtskommission ausdrücklich bestätigt hat. Daher ist allein der Betrag von Fr. 200.— als «eigene Einkunft» zu betrachten, sodaß die Differenz bis zur Einkommensgrenze Fr. 100.— im Monat beträgt, was die Zusprechung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung von Fr. 3.35 im Tag zur Folge hat, gegenüber dem Betrag von Fr. 1.25, wie er von der Kasse verfügt und der Vorinstanz bestätigt worden ist.
Die Beschwerde wurde daher gutgeheißen und die zusätzliche Lohnausfallentschädigung auf Fr. 3.35 im Tag festgesetzt.
(Nr. 1665 in Sa. A. P. vom 11. Juni 1949.)
Nr. 666
1. In der Landwirtschaft gibt nach der ständigen Rechtssprechung der Aufsichtskommission die Unterstützung durch Arbeit nicht Anrecht auf eine zusätzliche Entschädigung.
2. Anstelle der zusätzlichen Entschädigung kann jedoch eine Betriebs-
beihilfe für einen Betriebsleiter zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
Der Wehrmann ersuchte am 10. März 1948 durch seinen Vater um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung, da er diesen unterstütze. Der Vater sei kränklich, und er könne das Vieh nicht mehr selbst besorgen. Die Ausgleichskasse wies das Begehren am 12. März 1948 ab, da flach der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung eine zusätzliche Entschädigung in der Landwirtschaft nicht gewährt werden könne, wenn die Unterstützung eines bedürftigen Angehörigen in der Verrichtung von Arbeit bestehe. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrmann bei der kantonalen Schiedskommission. Er machte geltend, daß ei' regelmäßig das Vieh besorge. Wenn er im Militärdienst abwesend sei, müsse ein Bruder ihn vertreten, der dann einen Lohnausfall erleide. Dieser Lohnausfall könne vom Vater nicht getragen werden. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gut, da die Voraussetzungen für die Leistung einer zusätzlichen Verdienstausfallentschädigung gegeben seien. Eine nähere Begründung enthält der Entscheid nicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dagegen unter Hinweis auf die Praxis der Aufsichtskommission, insbesondere auf den Entscheid i. S. F. vom 12. Juni 1948 und auf Art. 12 AVEO Beschwerde geführt. Das Bundesamt legt der Aufsichtskommission im zweiten Teil der Beschwerde jedoch nahe, den Wehrmann als Betriebsleiter zu bezeichnen. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai erklärt sich dieser damit einverstanden.
Die AKV hieß die Beschwerde insofern gut, als das Begehren des Wehrmannes um eine zusätzliche Entschädigung abgelehnt und der Wehrniann als Betriebsleiter der Landwirtschaft bezeichnet wurde. Die AKV machte hierüber folgende Ausführungen:
Die Beschwerde gegen die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung kann nicht einfach wegen Anerkennung abgeschrieben werden, denn die Anerkennung ist bedingt; der Wehrmann will offenbar die Beschwerde des Bundesamtes nur anerkennen, wenn er auf der andern 'Seite als Betriebsleiter bezeichnet wird. Aber selbst wenn die Anerkennung der Beschwerde unbedingt wäre, könnte sie nicht einfach abgeschrieben werden, denn der Antrag oder die Anregung des Bundesamtes bedeuten für den Beschwerdegegner eine Besserstellung gegenüber dem angefochtenen Entscheid, die der vorgängigen Prüfung durch die Aufsichtskommission bedarf.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Aufsichtskommission kann, wenn die Unterstützung eines .bedürftigen Familienangehörigen in Arbeit geleistet wird, in der Landwirtschaft keine zusätzliche Entschädigung verabfolgt werden. Für den Ausfall hat vielmehr die Betriebsbeihilfe zu dienen.
Andererseits wurde aber festgestellt, daß der Vater des Beschwerdegegners besonders im Winter nachgewiesenermaßen kränklich und das ganze Jahr hindurch außerstande ist, das Vieh zu besorgen. Da der Betrieb klein ist, kommt der Wartung des Viehs verglichen mit den Dispositionen, die der Vater immer noch treffen kann, im Rahmen der ganzen Betriebsleitung eine erhöhte Bedeutung zu. Die Aufsichtskommi'ssion hat schon in ihrem Entscheid i. Sa. J. (ZAK 1943 Nr. 267, S. 286) entschieden, daß in derartigen Fällen die Bezeichnung des Sohnes als Betriebsleiter zulässig ist, wenn er die tägliche Ar-
beit im Betrieb wirklich verrichtet. Es ist nicht nötig, den Fall deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Betriebsleiter wird der Beschwerdegegner eine Verdienstausfallentschädigung von Fr. 3.— im Tag erhalten, wogegen die Betriebsbeihilfe für den Vater in Wegfall kommt.
(Nr. 1898 in Sa. F. E. vom 11. Juni 1949.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Versicherte Personen
Für einen in New York tätigen, kinderlos verheirateten Angestellten einer in der Schweiz domizilierten Firma mit 400 Dollars Monatsgehalt bedeutet es keine unzumutbare Doppelhelastung, für die schweizerische AHV 20/, und für die USA Social Security 1% seines Gehalts als Beitrag zu zahlen. AIIVG Art. 1, Abs. 1 und 2.
Franois M. ist kaufmännischer Angestellter bei der Vertretung der Swissair (Schweiz. Luftverkehr A.-G.) in New York. Sein fester Monatsgehalt beträgt 400 Dollars. Er ist versichert gemäß USA Social Sccurity Act und bezahlt dafür 1/ seines Gehalts als Prämie. Sein Gesuch, ihn als nicht bei der AHV versichert zu erklären, wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen, worauf M. beim Eidg. Versicherungsgericht Beschwerde führte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e g r ii n - d u n g :
Als in New York wohnhafter Lohnbezüger muß M. 1 seines Gehalts als Prämie an die USA Social Security entrichten. Dabei handelt es sich anscheinend um eine Versicherungseinrichtung des öffentlichen Rechts, die wie die schweizerische AHV - die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod beschlägt. Es besteht offenbar Gleichartigkeit der beiden Versicherungen. Dagegen fehlt es in casu an unzumutbarer Doppelbelastung. Der kinderlos verheiratete Beschwerdeführer verfügt über mindestens 400 Dollars Monatseinkommen, die nach seiner eigenen Erklärung - einen Kaufkraftwert von rund 1000 Schweizerfranken repräsentieren. Deshalb erscheint ein Beitrag von 4i an beide Versicherungen (29 an die schweizerische, 1e/ an die amerikanische Versicherung) t r a g b a r, und zwar selbst dann, wenn M. (was nicht bewiesen ist) außer für seine Ehefrau auch für seine Mutter aufkommt. Sollten sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers mit der Zeit verschlechtern (erhebliche Einkommenssenkung oder wesentliche Zunahme der Familienlasten), so kann er jederzeit die Ausgleichskasse um Entlassung aus der AHV ersuchen.
)Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. M., vom 12. Oktober 1949, H 263/49.)
Für eine in London tätige ledige Angestellte (Schweizerin) einer schwei-
zerischen Institution mit 30 y Monatsgehalt bedeutet es keine unzumutbare
Doppelbelastung, für die englische Versicherung 2,17„ und für die schweizeri-
sche AHV 207, des Lohnes als Beitrag zu zahlen. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b.
Frl. 0., geb. 1925, Schweizerin, ist seit Januar 1949 Angestellte der Agentur London der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung. Ihr Gesuch,
sie als nicht bei der AHV versichert zu erklären, wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen, worauf Frl. 0. an das Eidg. Versicherungsgericht rekurrierte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung
Die Beschwerdeführerin bezieht einen Wochenlohn von 7.10.0. Er dürfte kaufkraftmäßig einem Monatslohn von etwa 345-350 Franken in der Schweiz entsprechen und, wegen der hohen Einkommensbesteuerung, das Exstenzminimum nur knapp überschreiten. Gleichwohl ist anzunehmen, daß Frl. 0., die niemanden zu unterstützen hat, ihre Beitragspflicht gegenüber der schweizerischen AHV erfüllen kann. Wie die Ausgleichskasse erklärt, betragen die Prämien,welche die Beschwerdeführerin an beide staatlichen Versicherungen zu zahlen hat, zusammen nur 4,1% (2,1'/, für die englische, 2r;r für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiclierung). Das muß als tragbar gelten, zumal wenn man bedenkt, daß z. B. Hausdienstpersonal einer ausländischen Gesandtschaft in der Schweiz bei gleichem Lohn allein für die schweizerische AHV 4'l des Einkommens entrichten müßte. Ueberdies liegt es im Interesse der Beschwerdeführerin, in erster Linie bei der schweizerischen AHV versichert zu sein, da sie wahrscheinlich über kurz oder lang in die Heimat zurückkehren und dann im Alter auf eine entsprechend höhere Rente Anspruch haben wird. Aus diesen Gründen kann, wie im ähnlichen Fall F. M. (Urteil vom 12. Oktober 1949)), nicht von unzumutbarer Doppelbelastung nach AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, gesprochen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E.O., vorn 17. November 1949, H 404/49.)
B. Beiträge
L Einkommen aus unselbständigem Erwerb Die Krankenschivester, die einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit der Pflege eines bestimmten P:itti(fltefl widmet und dafür entschädigt Nvird, ist Arbeitnehmerin. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Eduard P. ist an beiden Beinen gelähmt. Da er alleinstehend ist, läßt er sich von einer Krankenschwester pflegen, seit Ende 1947 von Hanna Z. Ausgleichskasse und Rekursbehörde entschieden, P. sei Arbeitgeber der Krankenschwester und als solcher für deren Bar- und Naturalbezüge beitragspflichtig. P. hat Berufung eingelegt, ist aber vorn Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen worden. Aus den Erwägungen
1. Im allgemeinen ist, wie im Kreisschreiben Nr. 20 des Bundesamtes für Sozialversicherung umschrieben, Unselbständigerwerbender, wer während bestimmter Zeit zugewiesene Arbeit nach bestimmten Weisungen verrichtet, über das Arbeitsergebnis nicht verfügt, kein Betriebsrisiko trägt und die Höhe seines Entgelts nicht einseitig bestimmen kann. In den Urteilen E. K. vom 26. April 1949 (ZAK 1949 S. 255) und W. G. vorn 3. September 1949 (ZAK 1949 S. 456) hat das Eidg. Versicherungsgericht ausgeführt, erscheine einmal das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt, so sei eben im Einzelfall zu entscheiden.
*) hievor.
2. Im vorliegenden Fall ist P. fast ständig von seiner Pflegerin umgeben, erklärt er doch in der Berufungsschrift folgendes: <eSi Mile Z. passe la plus grande partie de ses nuits sous mon toit, et si eile prend un grand nombre de repas chez moi, cela provient uniquernent des nöcessitös du service.» Die Bezüge der Krankenschwester in bar und in natura bei P. sind dessen Gegenleistung (Entgelt) für die genossene Pflege. Der Umstand, daß Hanna Z. nebenbei noch andere Patienten pflegt, stempelt sie nicht zur Selbständigerwerbenden. P. behauptet nicht, die Pflegerin habe von ihm keine Weisungen entgegenzunehmen. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht zutreffend bemerkt, ist Arbeitnehmer, wer in abhängiger Stellung auf Zeit für einen andern arbeitet, möge ein Dienstvertrag nach Obligationsrecht bestehen oder nicht.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E.P., vom 17. Oktober 1949, II 317/49.)
Für eine «Praktikantin» unter 20 ‚Jahren, die keine eigentliche Maus-
tlienstlehre besteht, sind Beiträge nicht nur vom Barlohn, sondern auch vom Naturallohn zu entrichten. AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. d, und Art. 5, Abs. 3, sind
nicht anwendbar.
Die Ausgleichskasse verfügte, Görard H. habe 4/ Beitrag zu entrichten vom Naturallohn Fr. 120 monatlich AHVV Art. 12, Abs. 1) und vom Barlohn Fr. 30 monatlich, den das bei ihm beschäftigte Hausmädchen Gertrud H. beziehe. Die Rekurabehörde bestätigte die Kassenverfügung, worauf Görard H. Berufung einlegte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den E r wägung e n
Nach Art. 3, Abs. 2, lit. d des Gesetzes sind Lehrlinge, soweit sie keinen Barlohn beziehen, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres von der Beitragspflicht befreit. Anderseits gilt laut Art. 5, Abs. 3, des Gesetzes für solche Lehrlinge nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Den Begriff L e h r 1 n g definiert allerdings weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung. Es ginge aber zu weit und würde Mißbräuche fördern, jede Person darunter zu subsumieren, die sich auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Vielmehr ist anzunehmen, unter Lehrlingen verstehe das AHVG einzig solche im Sinne der eidgenössischen bzw. kantonalen Gesetzgebung über die berufliche Ausbildung. So präzisiert auch das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Kreisschreiben Nr. 20 unter lit. H, als Lehrlinge gälten nur Personen, die einen besondern L e h r v e r t r a g abgeschlossen haben, sowie Praktikanten und Praktikantinnen mit zeitlich begrenztem Lehrgang. In ZAK 1948 S. 262 bemerkt das Bundesamt, als Lehrlinge gälten überdies Hausdienst-Lehrtöchter, welche auf Grund eines kantonalen oder eines von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Hausdienst aufgestellten Normal-Lehrvertrages arbeiten. Der Berufungskläger beschäftigt in seinem Haushalt eine Deutschschweizerin zwischen 15 und 20 Jahren, die ins Welschland gekommen ist, um die französische Sprache und gleichzeitig die Haushaltarbeiten zu erlernen. Weder, als er Frl. H. engagierte, noch später bekundete er die Absicht, ein Lehrmädchen in seinen Dienst zu stellen. Er bezweckte vielmehr, «une jeune voiontaire» bei sich aufzunehmen. Wer aber eine Volontärin im Haushalt anstellt, will nicht einem Lehrmädchen eine berufliche Ausbildung verschaffen, sondern wünscht eine Gehilfin für den Haushalt, der er keinen großen Lohn auszurichten braucht.
So kümmerte sich H., als das Mädchen den Dienst angetreten hatte, in keiner Weise um die Formalitäten, die bei Anstellung eines Lehrlings zu erfüllen wären. Einen schriftlichen Lehrvertrag gemäß OR Art. 325 wies er nicht vor. Auch dem waadtländischen Gesetz über die berufliche Ausbildung, Art. 113 ff., ist nicht Genüge geleistet: Die Ehefrau des Berufungsklägers besitzt keine Bewilligung zur Haltung eines Lehrmädchens, die von der kantonalen Commission d'apprentissage du service de maison erteilt worden wäre. Unter diesen Umständen kann Frl. H. nicht als Lehrmädchen gelten, von dessen Naturallohn keine Beiträge geschuldet wären.
Volontärinnen, die zur Erlernung einer Sprache im andern Sprachgebiet gegen Entgelt arbeiten, sind nach dem Kreisschreiben Ne. 20 Lehrlingen nicht gleichgestellt. Das nachträglich vom Berufungskläger aufgestellte «Lehrprogramm» ist nicht geeignet, aus seinem Hausmädchen eine Volontärin zu machen. Volontäre sind nach dem üblichen Sprachgebrauch Personen, die verpflichtet sind, während oder nach ihrer theoretischen Berufsausbildung eine praktische Ausbildungszeit zu bestehen (Anwälte, Mediziner, Apotheker, Architekten usw.).
Aus all diesen Gründen haben Ausgleichskasse und Vorinstanz mit Recht entschieden, daß H. vom Bar- u n d Naturallohn seines Hausmädchens Beiträge zu entrichten hat.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G.H., vom 19. Oktober 1949, H 243/49.)
Der von einem Arbeitgeber den minderjährigen Kindern eines Arbeit-
nehmers gewährte Unterhalt ist Naturaleinkommen gemäß AHVV Art. 10,
Abs. 2. Die Ausgleichskasse hat seinen Wert zu schätzen und ihn zum Na-
turallohn des Arbeitnehmers zu schlagen. AHVG Art. 5, Abs. 2. AHVV Art. 7, lit. d, und Art. 10-14.
Der Witwer Louis G. lebt mit seinen zwei minderjährigen Kindern auf dem Bauernhof seines 81jährigen ledigen Onkels Antolne G. Die Ausgleichskasse bewertete den vom Neffen beim Onkel bezogenen Naturallohn auf Fr. 90 im Monat und bemaß den Beitrag des Antoine G. (einschließlich Verwaltungskosten) für das erste Halbjahr 1948 auf Fr. 33.35. Die Rekurskornmission bestätigte die Kassenverfügung mit folgender Begründung: Der Ansatz Fr. 90 für den Naturallohn sei nicht übersetzt, wenn man bedenke, daß der Naturallohn Verpflegung und Unterkunft von drei Personen «umfasse», und anderseits den Barlohn unberücksichtigt lasse, den Louis G. unfehlbar beziehe. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, daß auch das von den Kindern G. bezogene Naturaleinkommen in Rechnung gestellt werde. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ü n d u n g :
Zum Einkommen aus unselbständigem Erwerb gehören nicht nur Geldbezüge, sondern auch regelmäßige Naturalbezüge (AHVG Art. 5 und AHVV Art. 7, lit. f). Zu bewerten sind Naturalbezüge, mögen sie in Verpflegung, Unterkunft oder andern Naturalien bestehen, nach Maßgabe der Art. 10---14 der Vollzugsverordnung. Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Naturalbezüge der Kinder G., die ebenfalls von Antolne G. verköstigt und beherbergt werden, außer Rechnung gelassen. Es liegt auf der Hand, daß der den Kindern vom
Großonkel gewährte Unterhalt zu dem von Louis G. bezogenen Naturallohn geschlagen werden muß.
Der Einwand der Ausgleichskasse, Antoine G. sei moralisch zur Unterstützung der Kinder seines Neffen verpflichtet, ist nicht stichhaltig. Wie aus den Akten folgt, ist der 81jährige Antoine G. nicht mehr arbeitsfähig und fällt vollständig seinem Neffen, der den Betrieb bewirtschaftet, zur Last. Von einer sittlichen Unterstützungspflicht gegenüber dem Neffen ist keine Rede. Vielmehr schuldet der Onkel dem Neffen für dessen Arbeit einen Lohn, und besteht letzterer mindestens teilweise in dem Unterhalt, den der Neffe und seine Kinder bei Antoine G. beziehen. Unter solchen Umständen schuldet Antoine G. die Arbeitgeberbeiträge sowohl vom Naturallohn, welchen er dem Neffen, als auch von den Naturalien, die er dessen Kindern ausrichtet. Sache der Ausgleichskasse ist es, mit Verfügung nach AHVV Art. 10, Abs. 2, die Naturalbezüge der beiden Kinder zu schätzen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A.G., vom 28. 'September 1949, H 321/49.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Zum betrieblichen Eigenkapital gemäß AIIVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, zählt sowohl bewegliches wie unbewegliches, dem Betriebe dienendes Vermögen.
Zum betrieblichen Eigenkapital zählen nach der Rechtsprechung (vgl. z, B. das Urteil F. Sch. vom 21. September 1949*)) auch die dem Betrieb dienenden Liegenschaften. Denn das Erwerbseinkommen enthält, wenn der Erwerb in Verbindung mit einer Liegenschaft ausgeübt wird, einen entsprechenden Teilertrag, der aus der Nutzung der Liegenschaft resultiert. In der Funktion als Betriebsmittel unterscheiden sich bewegliches und unbewegliches Vermögen grundsätzlich nicht. Auch der Ertrag unbeweglichen Vermögens ist oft nicht leicht vom Bruttoeinkommen auszuscheiden und wird daher automatisch mit dem übrigen Erwerb als Einkommen angerechnet. Weil aber gemäß AHVG nur Arbeitserwerb (nicht auch Vermögensertrag) für die Beitragsberechnung in Betracht fällt, werden zum Ausgleich 4,5/ des investierten Vermögens sowohl des unbeweglichen wie des beweglichen abgezogen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H.Sch., vom 24. November 1949, H 268/49.)
In Einschätzungsfällen gemäß AHVV Art. 24, Abs. 2, soll auf (las Ein-
kommen im Beitragsjahr abgestellt werden.
Andrö B., geb. 1920, der bisher Unselbständigerwerbender gewesen war, übernahm auf 1. Oktober 1947 das Schuhmacherge'schäft seines damaligen Arbeitgebers. Unter diesen Umständen war sein Einkommen als Selbständigerwerbender nicht nach AHVV Art. 22, sondern gemäß Art. 24, Abs. 2, durch die Ausgleichskasse auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu ermitteln. Gesetz und Vollzugsverordnung sagen nicht, welcher Zeitraum in solchem Ausnahmefall maßgebend sei. Denkbar wäre es, wie Kasse und Vorinstanz auf das im letzten Quartal 1947 erzielte Einkommen abzustellen und den entsprechenden Betrag auf ein Jahr umzurechnen. Alsdann muß aber dem Pflichtigen die
*) ZAK 1949 S. 456.
'1•
Möglichkeit bleiben, ein Herabsetzungsgesuch laut AHVV Art. 216 zu stellen mit dem Nachweis, daß das Einkommen 1948 wesentlich niedriger war als das Einkommen im Vorjahr. Ebenso zulässig ist aber, zum vornherein das Einkommen 1948 zu ermitteln, sei es endgültig, sei es vorbehältlich nachträglicher Korrektur (AHVV Art. 24, Abs. 3).
Mit dem Bundesamt für Sozialversicherung gibt das Eidg. Versicherungsgericht der zweiten Lösung (Abstellen auf das Einkommen im B e i t r a g s - ah r) den Vorzug. Auf solche Weise wird eher erreicht, daß der Beitrag den wirklichen Einkommensverhältnissen entspricht. Dieser Weg ist auch mit Urteil J. R. vom 4. Juni 1949*), in einem Anwendungsfall von AHVV Art. 26, beschritten worden.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. AB., vom 30. iSeptember 19.49, H 236/49.)
III. Nichterwerbstätige
Evangelisten, als Mitglieder eines philanthropischen Vereins, die ausschließlich von freiwilligen Gaben ihrer Glaubensbrüder leben, sind Nichter-
werbstätige.
Ariadne Ch., Eduard R., Susanne J. und Ruth C. winken, als Mitglieder des Oeuvre philanthropique «Les Amis de l'Homme», als sogenannte freie Evangelisten. Sie stellen ihr Leben in den Dienst Christi und verkünden dessen Botschaft auf Erden. Im Bestreben, das Evangelium zu verkünden, bemühen sie sich, den Mitmenschen möglichst viel Gutes zu erweisen, ohne irgendwelches Entgelt zu beanspruchen. Diese Evangelisten, aufs einfachste zu leben gewohnt, werden von Anhängern des Oeuvre philanthropique beherbergt und verköstigt. Bis heute hat das Oeuvre für alte oder erkrankte Evangelisten vollständig gesorgt, sodaß kein Evangelist der öffentlichen Armenpflege anheimgefallen ist. - Die Ausgleichskasse behandelte die Evangelisten als Arbeitnehmer mit nicht beitragspflichtigem Arbeitgeber und bemaß den Jahresbeitrag 1918 für Ariadne Ch. auf Fr. 48 und für die übrigen drei Evangelisten auf Fr. 60. Auf Beschwerde hin erkannte die Rekursbehörde, die vier Evangelisten seien Nichterwerbstätige, und ermäßigte eines jeden Beitrag auf Fr. 12, Das Bundesamt für Sozialversicherung zog den Entscheid weiter. Das Eidg. Versicherungsgericht, hat die Berufung abgewiesen. Aus den E r w ä g u n g e n
Der Tatbestand ist sehr ähnlich demjenigen in Sachen H. (Urteil vom 10. August 1949, ZAR 1949 S. 407). Wie im Urteil R. eröetert, können die von Glaubensbrüdern den Evangelisten freiwillig gespendeten Gaben nicht als Erwerbseinkommen der Evangelisten, sondern müssen als Unterstützung derselben gewertet werden. Von dieser Beurteilung in casu abzugehen, besteht kein Anlaß. Daß die Evangelisten dem Verein «Les Amis de l'Homme» angehören, rechtfertigt nicht eine andere Betrachtungsweise. Die vier Evangelisten sind nicht Arbeitnehmer des Vereins. Der Verein zieht keinen finanziellen Vorteil aus der Tätigkeit der Evangelisten und schuldet ihnen rechtlich keine Gegenleistung.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. A.Ch. und Kons., vom 15. November 1949, H 358-361/49.)
*) ZAR 1949 S. 411.
IV. Herabsetzung von Beiträgen
Herabsetzung nach AHVV Art. 216. Eine Einkommenssenkung um 57, be-
gründet keinen Anspruch auf Herabsetzung.
Ausgehend von Fr. 5000 Erwerbseinkommen 1945/46 bei Fr. 7000 investiertem Eigenkapital, bemaß die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 184. Demgegenüber beantragt St., auf Fr. 4729 Erwerbseinkommen laut Jahresbilanz 1948 abzustellen. Dieses Begehren ist unbegründet. Erstens beruht die Zahl Fr. 5000 auf rechtskräftiger und von St. nicht angefochtener Steuertaxation. Zweitens ist auch eine Herabsetzung nach AHVV Art. 216 ausgeschlossen, fehlt es doch an einer wesentlichen Einkommenssenkung gegenüber 1945/46. Die Differenz zwischen Fr. 5000 und Fr. 4729 ist keine wesentliche.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C.St., vom 20. Oktober 1949, 1-1 246/49.)
C. Uebergangsrenten
1. Anrechenbares Einkommen Bei faktischer Trennung sind der Ehefrau Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann aus Art. 160 ZGB als Einkommen anzurechnen.
Nach Art. 62 Abs. 2 AHVV sind zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente die Einkommen der getrennt lebenden Ehegatten gesondert zu berücksichtigen und die für Alleinstehende geltenden Einkommensgrenzen anzuwenden. Diese Regelung stellt eine zweckmäßige Ergänzung des Gesetzes dar, indem sie dem Umstand Rechnung trägt, daß das Getrenntleben größere Aufwendungen für den Unterhalt erfordert als das Zusammenleben.
Wenn nun aber auch dergestalt eine gesonderte Berechnung des Einkommens eines jeden Ehegatten stattzufinden hat, so ist damit hinschtlich der einzelnen Elemente, die der Anrechnung unterliegen, noch nichts präjudiziert; namentlich ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau, bzw. sind die daherigen Ansprüche der Ehefrau nicht ausgeschaltet. Art. 56 AHVV, welcher bestimmt, was als anrechenbares Einkommen zu gelten hat, erwähnt zwar in lit. e, unter «Renten und Pensionen aller Art», an Unterhaltsbeiträgen einzig diejenigen im Sinne von Art. 145, 152 und 170 ZGB, also die infolge Scheidung bzw. Trennung gerichtlich zugesprochenen Leistungen solcher Art, nicht aber auch die von Gesetzes wegen, und gerade auch bei bloß faktischer Trennung, bestehenden Unterhaltsansprüche der Ehefrau gemäß Art. 160 ZGB. Das findet seine Erklärung aber offenbar darin, daß vorausgesetzt wurde, in solchen Fällen würden normalerweise die Einkommen der beiden Ehegatten zusammengezählt und die Einkommensgrenze für Ehepaar-Altersrenten angewendet. Somit steht Art. 56 lit. c der Anrechnung von Unterhaltsansprüchen, die aus Art. 160 ZGB resultieren, nicht entgegen. Und nachdem die gesonderte Berechnung, bzw. die Anwendung der für Alleinstehende maßgebenden Einkommensgrenze bei Getrenntlebenden mehr nur aus Zweckmäßigkeits- oder Billigkeitserwägungen eingeführt wurde, müssen in der Hauptsache die Regeln, die auf den Fall des Zusammenlebens der Ehegatten Bezug haben, richtunggebend bleiben. Es wäre nicht zu rechtfertigen, nur
im letzten Falle das Einkommen des Ehemannes mitzuberücksichtigen, im Falle des Getrenntiebens dagegen nicht. In Analogie zu Art. 56 lit. c ist es aber nicht notwendig, daß auch auf Seite des Ehemannes die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Altersrente vorliegen, sondern es handelt sich nur darum, daß der Ehefrau nicht eine Rente ausgerichtet werde, obwohl sie mit den dem Ehemann obliegenden Unterhaltsleistungen ein über die Bedarfsgrenze hinausgehendes Einkommen hätte. Keinen prinzipiellen Unterschied macht es aus, ob die Unterhaltsbeiträge faktisch geleistet werden oder ob sie nur geschuldet sind, gleich wie unter Art. 56 lit. c naturgemäß nicht nur tatsächliche Leistungen, sondern auch bloße Ansprüche auf solche Leistungen fallen. Es darf nicht den Ehegatten überlassen bleiben, durch Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen, bzw. durch Verzicht auf solche, gewollt oder ungewollt die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente zu schaffen. Ausschlaggebend muß sein, ob der Ehemann zu Unterhaltsleistungen wirklich imstande sei und inwieweit. Je nach seinen Verhältnissen darf aber ein entsprechendes Leistungsvermögen vermutet werden, und ist es dann Sache der Ehefrau, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B.B., vom 6. Oktober 1949, H 293/49.)
H. Rentenauszahlung
Die Tatsache allein, daß der Rentenberechtigte Armenunterstützung er-
hält, rechtfertigt die Auszahlung der Rente an die Gemeinde nicht.
Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt, oder ist er nicht imstande, das zu tun, und wird infolgedessen die öffentliche oder private Fürsorge belastet, so kann nach Art. 76 Abs. 1 AEIVV die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behör- de, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen. Daß im vorliegenden Fall der Rentenberechtigte, sei es der Ehemann, sei es die Ehefrau, die Rente nicht für den Unterhalt verwendet, oder daß er hiezu nicht imstande sei, dafür bestehen keine schlüssigen Anhaltspunkte. Wohl wird in einer amtlichen Auskunft gesagt, daß Rentenleistungen für Tabak und für «unnötige Sachen» verwendet würden. Allein Verzicht auf Tabak kann von einem Rentner nicht unter allen Umständen erwartet werden, und auch ein gewisses Bedürfnis fürsonstige nicht nötige Dinge muß ihm im Rahmen dessen, was in allen Volksschichten üblich ist, zugestanden werden. Die Tatsache, daß die Eheleute W. von der Gemeinde unterstützt werden (sie erhalten von ihr freie Unterkunft und pro Tag 1 Liter Milch, wozu noch 1 Liter von der Sennereigenossenschaft kommt), gibt für sich allein der Gemeinde nicht das Recht, einen Teil der Rente zur Deckung ihrer Aufwendungen zurückzubehalten. Ein Mitbezugsrecht besteht nur dann, wenn die gewährte Unterstützung oder ein zusätzliches Maß an Unterstützung wegen eines Tatbestandes im Sinne von Art. 76 Abs. 1 notwendig wird. Eine vorsorgliche Auszahlung an die Behörde wegen bloßer Möglichkeit des Eintritts eines solchen Tatbestandes kennt das Gesetz nicht, vielmehr darf, solange nicht die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 wirklich erfüllt sind, die Rente nur dem Versicherten selber ausbezahlt werden. Der Behörde erwächst dadurch kein Nachteil, denn sobald die
Rente zweckwidrig verwendet oder Unfähigkeit zu zweckentsprechender Verwendung offenkundig wird, worüber ja der Behörde die Kontrolle zusteht, kann sie die Kasse darüber orientieren, und ist daher die Kasse jederzeit in der Lage, den Interessen der Behörde durch Zuweisung eines entsprechenden Teils der Rente Rechnung zu tragen. Dem Gesagten zufolge ist im vorliegenden Fall die Auszahlung eines Teils der Rente an die Gemeinde 0. nicht als zulässig zu erachten. Die Versicherten haben Anspruch auf Auszahlung der vollen Rente.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. S..W,, vom 25. Oktober 1949, H 388/49.)
D. Verfahren
Begriff der Zustellung nach AHVG Art. 84. Kann der Briefträger eine ein-
geschriebene Sendung wegen Abwesenheit des Adressaten nicht zustellen, und läßt alsdann die Ausgleichskasse die Sendung polizeilich zustellen, so läuft die Beschwerdefrist erst von der polizeilichen Zustellung an.
Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 340.20 (Verwaltungskosten inbegriffen) und versandte die Beitragsverfügung am 11. Mai 1949 mit eingeschriebenem Brief. Die Sendung kam am 17. Mai mit folgenden Vermerken des Briefträgers zurück: «Absent: avisö 12. 5» und «Non rclarnö,
17. 5, 49». Nun beauftragte die Ausgleichskasse die Polizei mit der Zustellung, worauf die Verfügung am 15. Juni dem G. ausgehändigt wurde. Mit Eingabe vom 20. Juni, zur Post gegeben am folgenden Tag, erhob G. Beschwerde. Die Rekurskomrnission trat auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, er sei «manifestement tardif». G. zog den Entscheid rechtzeitig an das Eidg. Versicherungsgericht weiter und machte geltend, er habe die Verfügung erst am 15. Juni zugestellt erhalten. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und den kantonalen Entscheid aufgehoben. Aus der B e g r ii n - d u n g :
Nach AHVG Art. 84 beträgt die Frist zur Beschwerde gegen Kassenverfügungen 40 Tage seit der Zustellung». Zustellung bedeutet Aushändigung der Sendung an den Adressaten oder an eine zu seinem Haushalt gehörende Person (Art. 99 der Vollziehungsverordnung 1 zum Bundesgesetz betreffend den Postverkehr: G u 1 d e n e r, Das schweizerische Zivilprozeßrecht, Bcl. 1 S. 167). Als vollzogen gilt die Zustellung selbst dann, wenn der Adressat Annahme der Sendung verweigert (BGE 35 1 871; 50 II 66). Bloße Nichtabholung einer angezeigten Sendung bei der Post hat n i c h t die Rechtswirkung einer Zustellung. Im vorliegenden Fall erreichte der eingeschriebene Brief vom 11. Mai den Berufungskläger deshalb nicht, weil er abwesend war, als der Briefträger erschien, und in der Folge die Abholung bei der Post unterließ. Die Annahme ist somit nicht verweigert worden. Unter diesen Umständen ist die Zustellung erst mit der polizeilichen Aushändigung des Briefes am 15. Juni erfolgt. Die am 21. Juni zur Post gegebene Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Die Sache ist daher an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit sie die Beschwerde materiell beurteile.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. L.G., vom 10. November 1949, H 471/49.)
Voraussetzungen der Revision eines Urteils des Eitlg. Versicherungsge-
richtes. OB Art. 101 und 103.
Mit Urteil vom 3. Juni 1949*) erkannte das Eidg. Versicherungsgericht, der Italiener G.P. sei gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a, Obligatorisch versichert, da er in der Schweiz Wohnsitz habe. P. ersuchte um Urteilsrevision. Er verwies auf eine Bescheinigung vom 6. November 1948 des Inhaltes, er figuriere seit Geburt ununterbrochen im Einwohnerverzeichnis der Stadt Mailand. Das Eidg. Versicherungsgericht hat das Revisionsbegehren abgewiesen und dem Revisionskläger die Gerichtskosten auferlegt. Aus den Er w ägungen ;
Nach OB Art. 101, Ziff. 2, tst Revision eines Urteils des Eidg. Versicherungsgerichtes zulässig, «wenn der Revisionskläger entscheidende Beweismittel auffindet, deren Beibringung ihm im frühem Verfahren unmöglich war». P. stützt sein Revisionsgcsuch auf die Bescheinigung der Stadt Mailand vom 6. November 1948. Gegen die Kassenverfügung, welche ihn als versichert erklärte, hatte er am 5. Juni rekurriert, und die kantonale Rekursbehörde hat am 25. November 1948 ihren Entscheid gefällt. P. hätte also genügend Zeit gehabt, die erwähnte Bescheinigung der kantonalen Rekurshehör'de einzureichen zwischen dem 6. und dem 25. November. Und erst recht hatte er Zeit genug, das Dokument im Berufungsverfahren einzulegen. Unter solchen Umständen kann das - außerordentliche - Rechtsmittel der Revision nicht angerufen werden.
Ueberdies ist das Dokument kein entscheidendes Beweismittel. Selbst wenn es dem Berufungsgericht vorgelegen hätte, wäre nicht anders zu entscheiden gewesen. Die polizeiliche Anmeldung in einer Gemeinde und der Eintrag in der Einwohnerkontrolle besagen keineswegs, daß P. seinen Wohnsitz in Mailand beibehalten hat. Für die Wohnsitzbegründung entscheidend ist vielmehr der Wille, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Die Mailänder Bescheinigung beweist nur das eine, daß P. im Jahr 1939 es unterlassen hat, sich wegen Abreise ins Ausland aus der Mailänder Einwohnerkontrolle streichen zu lassen.
Endlich ist das Revisionsgcsuch verspätet gestellt worden. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beträgt nach OB Art. 103 «neunzig Tage, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet». Das Urteil vom 3. Juni 1949 ist am 13. Juni versandt und dem P. spätestens am 15. Juni ausgehändigt worden. Am 22. Oktober 1949, als er das Revisionsbegehren einreichte, war die 90tägige Frist längst verstrichen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G.P., vom 11. November 1949, H 475/49.)
*) ZAK 1949 S. 402.
Nr. 2 Februar 1950
Zeitschrift
für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alter— und llnniterinnsoennen\ n'rsin11eru117 des Bni,ulesnnnntn's für Snnzial\ n'rsielii'rinng.
Bern, 'Frl. (ii 723
Spedition: Einig. DrurksanInen- und Materialzentrale, Bein
Abonnement: _lahresalnn,iinnennnennt Jr. 12 . .r:inzel-i-. Ii'. 1.20, l)nnppel-\r. Fr. 2.10. Ersnhei,:t nnnnnatlinh
Inhaltsangabe: tIer l,un:l,-sritlin_-he Iterielit ‚in::: 1. }' I:ri:arl9SO Über die Alters- mii
1 asseneiiversieher:: ng (5. 41).Abkom men zwischen der Schweiz und Frau kreichi Ober die Altern- und Hin ter1asnene,nersirlierung (5. 64). flurelitiihrungntragen der AhI\ (5. 75). Kleine Mitteilungen (5. 76). Gerichtsentscheide (S. 79).
Der bundesrätliche Bericht vom 3. Februar 1950 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Auf S. 375/376 des Jahrgangs 1949 der Zeitschrift für die Ausgleichskassen wurde der Wortlaut eines Postulates wiedergegeben, das die nationairätliche Kommission, welche für die Beratung des Gesetzesentwurfes über die Abänderung der Art. 18 und 40 des AHVG sowie des Abkommens mit Italien eingesetzt worden ist, eingereicht hat. Der Bundesrat hat nun am 3. Februar den mit diesem Postulat verlangten Bericht erstattet. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat allen Ausgleichskassen ein Exemplar dieses im Bundesblatt erschienenen Berichtes zugestellt. Um die bundesrätlichen Ausführungen dem gesamten Leserkreis der Zeitschrift zugänglich zu machen, geben wir in dieser und der nächsten Nummer der Zeitschrift den Bericht auszugsweise wieder. Dabei kann von der Wiedergabe der Ausführungen über die finanzielle Lage der Versicherung, den Ausgleichsfonds, des Finanzierungssystem und die Stellung der Auslandschweizer verzichtet werden, weil die Leser der Zeitschrift über diese Fragen bereits wiederholt eingehend orientiert worden sind. In den nachstehend publizierten Teilen sind ferner verschiedene Feststellungen und Beschreibungen, über welche die Leser bereits im Bild sind, weggelassen.
Einleitung
Die AHV besteht seit zwei Jahren. Dies ist für ein auf lange Sicht berechnetes Werk eine außerordentlich kurze Zeitspanne. Wohl konnten schon bisher viele Beobachtungen gemacht und Erfahrungen gesammelt werden, doch können daraus nur vereinzelte eindeutige Schlüsse gezogen werden. Es ist auch nicht zu vergessen, daß die bisherigen Beobachtungen
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und Feststellungen sich zum größten Teil auf das Jahr 1948 beziehen, in welchem noch Anlaufsschwierigkeiten zu überwinden waren. Die Rechtsprechung setzte erst Ende des Jahres 1948 richtig ein; heute noch sind verschiedene Auslegungsfragen, deren Entscheid für die weitere Entwicklung der AHV von grundsätzlicher Bedeutung sein wird, von den rechtsprechenden Instanzen nicht gelöst. Aus all diesen Gründen kann von eigentlichen Erfahrungen nur bedingt die Rede sein.
Wir glauben aber feststellen zu dürfen, daß sich die Vorschriften des AHVG bisher im allgemeinen bewährt haben. Einzelne Regelungen wurden allerdings in der Oeffentlichkeit angefochten. Dabei handelt es sich jedoch zum größten Teil um Regelungen, deren Problematik bereits bei der Vorbereitung des AHVG erkannt worden ist (Abgrenzung zwischen der Uebergangsgeneration und den nachfolgenden Generationen; Höhe der Einkommensgrenzen und Anrechnung des Vermögens; Auswirkungen des Ausgleichsfonds der AHV usw.).
Die Frage, die sich heute stellt, ist die: Haben die bisherigen Beobachtungen und Feststellungen Momente zu Tage gefördert, die bei den seinerzeitigen Diskussionen übersehen oder nicht genügend gewürdigt worden sind? Die Frage muß verneint werden. Die gleichen Argumente, die schon damals hinsichtlich der umstrittenen Regelungen angeführt worden sind, beherrschen auch die heutigen Diskussionen, ohne daß sich die Gewichte wesentlich verschoben hätten.
Es stellt sich aber noch eine weitere Frage: Sind seit der Zeit der Vorbereitung des AHVG Entwicklungen eingetreten, die nicht vorausgesehen worden sind? Auch diese Frage ist grundsätzlich zu verneinen; die Entwicklung ist im vorgesehenen Rahmen geblieben.
Nur in einer Richtung ist eine Aenderung eingetreten: Die gesetzlichen Regelungen haben sich in Hunderttausenden von Einzelfällen ausgewirkt. Der einzelne Bürger konnte sich mit ihnen unmittelbar auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung ist nicht immer zu Gunsten der AHV ausgefallen. Namentlich bei denjenigen der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen, die angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Bezug der Uebergangsrenten ausgeschlossen sind, ist zweifellos eine gewisse Verstimmung vorhanden. Immerhin zeigen die Erfahrungen, daß vieles auf Unkenntnis und Mißverständnisse zurückzuführen ist, und daß die Verhältnisse durch Aufklärung der Bevölkerung verbessert werden können. Trotzdem hielten wir es für verfehlt, die in einzelnen Kreisen bestehende Verstimmung übersehen oder bagatellisieren zu wollen, hat sie doch Auswirkungen, die sich nicht nur bezüglich der Einstellung der Bevölkerung gegenüber der AHV nachteilig geltend
machen können. Jedenfalls erscheint es uns notwendig, den Ursachen der laut gewordenen Kritiken und Befürchtungen nachzugehen und unvoreingenommen zu prüfen, ob und wieweit diese auf Grund der bisherigen Entwicklung als gerechtfertigt erscheinen. Der vorliegende Bericht verfolgt in erster Linie diesen Zweck.
Die bisherigen materiellen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen
1. Die Versicherungspflicht
1. Die Erfassung der beitragspflichtigen Versicherten
Bis zum 31. Dezember 1948 wurden der Zentralen Ausgleichsstelle von den Ausgleichskassen 2 058 476 Doppel von Versicherungsausweisen zugestellt. Im Laufe des Jahres 1949 sind noch nahezu 300 000 weitere Ausweisdoppel eingegangen, also bedeutend mehr als der normale jährliche Zuwachs, was darauf schließen läßt, daß im ersten Versicherungsjahr noch nicht alle obligatorisch versicherten beitragspflichtigen Personen erfaßt werden konnten. Diese Feststellung wird bestätigt durch die Tatsache, daß sich im Jahre 1949 vereinzelt Personen zum Bezug einer ordentlichen Rente anmeldeten, die bei keiner Ausgleichskasse registriert waren und die zum Teil auch noch keine Beiträge bezahlt hatten. Es ist anzunehmen, daß noch einige Hundert, vielleicht sogar einige Tausend beitragspflichtige Versicherte (vor allem Nichterwerbstätige, Taglöhner usw.) auch heute noch nicht erfaßt sind, weil sie es unterlassen haben, das vorgeschriebene Anmeldeformular einzureichen (vgl. ZAK 1949, S. 135/136).
Auf der andern Seite haben verhältnismäßig viele Versicherte mehr als eine Anmeldung eingereicht; in vielen dieser Fälle wurde für den gleichen Versicherten mehr als ein Versicherungsausweis ausgestellt und der Zentralen Ausgleichsstelle mehr als ein Ausweisdoppel zugestellt. Da somit einerseits eine Anzahl von Versicherten noch nicht erfaßt werden konnte und anderseits einzelne Versicherte der Zentralen Ausgleichsstelle mehrfach gemeldet wurden, stellt die eingangs erwähnte Zahl von 2 058 476 nicht den tatsächlichen Bestand auf den 31. Dezember 1948 an beitragspflichtigen Versicherten dar. Dieser ist vielmehr auf Grund der bisher vorgenommenen Bereinigungen für das Jahr 1948 auf ca. 2 200 000 zu schätzen. Den Vorausberechnungen war für dieses Jahr ein Bestand von 2 090 000 beitragspflichtigen Versicherten zugrunde gelegt worden. Die Differenz von ca. 110 000 Personen dürfte in erster Linie auf die große Zahl der vorübergehend in der Schweiz tätigen ausländischen Arbeitskräfte, die bei den Vorausberechnungen nicht berücksichtigt worden waren, zurückzuführen sein.
2. Der Einbezug der Ausländer in die obligatorische Versicherung
Auf S. 16 unserer Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben wir die Notwendigkeit des Einbezuges der Ausländer in das Versicherungsobligatorium u. a. wie folgt begründet: «Viele ausländische Staaten machen die Behandlung der dort ansäßigen Schweizerbürger hinsichtlich der AHV von der Behandlung abhängig, welche den in der Schweiz ansäßigen Ausländern zuteil wird. Da sind wir es unsern Auslandschweizern schuldig, alles zu tun, damit sie der Leistungen der ausländischen Sozialversicherung teilhaftig werden. Für den Einbezug der Ausländer spricht auch die Notwendigkeit, den in der Schweiz erwerbstätigen Ausländern die gleichen Beitragsleistungen aufzuerlegen wie den einheimischen Berufstätigen, ansonst diese im Konkurrenzkampf benachteiligt würden. Man denke an die Folgen für die schweizerischen Arbeitnehmer, wenn die Arbeitgeber für ausländische Arbeitskräfte keine Beiträge bezahlen müßten.»
Diese Gründe sprechen auch heute noch eindeutig für den Einbezug der Ausländer in die obligatorische Versicherung. Der Abschluß von Gegenseitigkeitsabkommen mit dem Ausland und die dadurch erreichte Besserstellung der Auslandschweizer wäre, wie die bisherigen Verhandlungen gezeigt haben, nicht möglich, wenn die Ausländer nicht obligatorisch der AHV unterstellt wären, und der Schutz der einheimischen Arbeitskräfte gegenüber den Fremdarbeitern erhält in Zeiten der Rückbildung der Hochkonjunktur, wie wir sie gegenwärtig erleben, besondere Bedeutung. Eine Befreiung der Ausländer vom Obligatorium wird daher auch weiterhin nicht in Frage kommen, dies umsoweniger, als dadurch den bisher abgeschlossenen und den künftig abzuschließenden Gegenseitigkeitsabkommen mit dem Ausland die Grundlage entzogen würde.
Auf der andern Seite hat sich jedoch die obligatorische Versicherung für jene Ausländer, die aus der Versicherung keinen Rentenanspruch ableiten können, als hart erwiesen. Wir verweisen auf unsere Botschaft vom 10. Juni 1949 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wo wir auf den Seiten 4 und 9 ausführten, daß die heute über 56jährigen Ausländer in der Schweiz sowie die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Ausländer wohl während Jahren Beiträge bezahlen müssen, aber gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, niemals einen Rentenanspruch haben werden. Diese Härte wird für die Angehörigen derjenigen Staaten, mit welchen zwischenstaatliche Vereinbarungen über die AHV abgeschlossen werden, beseitigt werden können, sei es durch Herabsetzung der 10jährigen Mindestbeitragsdauer,
sei es durch Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Für die Angehörigen der andern Staaten bleibt diese Härte aber bestehen.
Da seither wiederum Klagen von Ausländern, die wohl Beiträge bezahlen müssen, voraussichtlich aber nie einen Rentenanspruch haben werden, eingetroffen sind -vor allem von in der Schweiz niedergelassenen Kurgästen, von Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber (Luftverkehrsunternehmungen, Zeitungsverlage) und von ausländischen Angestellten internationaler Organisationen in der Schweiz ‚ und da es nicht möglich ist, in absehbarer Zeit mit allen Ländern Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen, sollte diese Frage bald eine befriedigende Lösung finden.
II. Die Beiträge
1. Die Beitragspflicht
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragspflicht haben sich im allgemeinen bewährt. Indessen hat einerseits die Befreiung der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen sowie der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und anderseits die Weiterdauer der Beitragspflicht der nach dem 1. Juli 1883 geborenen erwerbstätigen Versicherten über das
65. Altersjahr hinaus zu Kritiken Anlaß gegeben, weshalb wir im folgenden auf diese Fragen näher eingehen möchten.
a. Die Befreiung der nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht
Durch die Befreiung von der Beitragspflicht wollte der Gesetzgeber die nichterwerbstätigen Witwen begünstigen. Tatsächlich hat auch jede Witwe, deren Ehemann Beiträge während mindestens eines vollen Jahres bezahlt hat (das heißt nach der in Art. 50 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 gegebenen Definition während mehr als 11 Monaten) schon auf Grund dieser Beiträge Anspruch auf eine ordentliche Rente, ohne daß sie selbst Beiträge bezahlen muß. Wie steht es aber mit den Witwen, deren Ehemann gestorben ist, bevor er während mindestens eines Jahres Beiträge bezahlen konnte? Sie erhalten bis zum Alter 65 ob erwerbstätig oder nichterwerbstätig Uebergangswitwenrenten, unter der Voraussetzung, daß die Einkommensgrenze nicht erreicht wird. Nach Erreichung des 65. Altersjahres kommen den erwerbstätigen Witwen ordentliche Renten zu, wogegen für die Nichterwerbstätigen wiederum die Uebergangsaltersrenten in Betracht kommen.
Verschiedentlich ist nun allerdings die Meinung vertreten worden, daß auf dem Interpretationsweg eine andere Lösung für die nichterwerbstätigen Witwen gefunden werden könnte, indem das Wort «Befreiung» in Art. 3, Abs. 2, des AHVG, nicht als Verbot zur Beitragsbezahlung ausge-
legt würde, so daß es den nichterwerbstätigen Witwen frei stünde, ob sie Beiträge bezahlen wollen oder nicht. Neuerdings haben verschiedene Frauenverbände in diesem Sinne interveniert. Am 28. Februar 1949 hat aber das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Interpretation abgelehnt (vgl. ZAK 1949, S. 169/170).
Auf Grund dieser Praxis der obersten rechtsprechenden Instanz der AHV sind somit die nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht ausgeschlossen. In der Oeffentlichkeit sind wegen dieser Regelung viele Klagen nichterwerbstätiger Witwen laut geworden. Untersuchungen mi Einzelfall zeigten allerdings, daß diese Klagen größtenteils von besser situierten Witwen stammen. Das erklärt sich dadurch, daß die in bescheidenen Verhältnissen lebenden Witwen, deren Ehemann nicht während mindestens eines Jahres Beiträge bezahlen konnte, durch die oben dargestellte Regelung günstiger gestellt sind, als wenn sie Beiträge bezahlen müßten, um im Alter einen Anspruch auf eine ordentliche Rente zu haben. Wenn eine Witwe nicht erwerbstätig ist, so dürfte sie entweder vermöglich oder, sofern dies nicht der Fall ist, arbeitsunfähig sein. Im letztern Fall erhält sie in der Regel eine Uebergangsrente, im ersteren Fall wird sie nach zurückgelegtem 65. Altersjahr meist die gleichen Mittel haben wie vorher. Sollte sie ihr Vermögen verlieren, so erhielte sie eine Uebergangsrente. Es gibt allerdings Grenzfälle, in denen sich die geltende Regelung hart auswirken kann. In der Praxis wurden diese Grenzfälle berücksichtigt durch die Lockerung des Begriffes der Erwerbstätigkeit. Als solche wurde z. B. das Vermieten von Zimmern anerkannt. Durch diese Praxis konnte den meisten Härtefällen Rechnung getragen werden.
Man könnte sich nun fragen, ob diejenigen Witwen, deren Ehemann gestorben ist, bevor er während eines vollen Jahres Beiträge bezahlen konnte, nicht obligatorisch 'der Beitragspflicht unterstellt werden sollten. Eine solche Lösung würde den Wünschen der sozial bessergestellten nichterwerbstätigen Witwen entsprechen, aber die in sozial schlechten Verhältnissen lebenden Witwen benachteiligen, weil sie Beiträge bezahlen müßten, um im Alter eine ordentliche Rente zu erhalten, die nicht höher -in verschiedenen Fällen sogar niedriger wäre, als die Uebergangsrente, auf die sie bei der geltenden Regelung ohne Beitragsleistung Anspruch haben. Selbst jene Witwen, deren Beiträge gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, vom Wohnsitzkanton bezahlt werden müßten, würden sich durch die Einführung der obligatorischen Beitragspflicht in keiner Weise besser stellen, in verschiedenen Fällen jedoch in ihrem Rentenanspruch verkürzt sein. Aus diesen Gründen müßte sich die Einführung der Beitragspflicht für diejenigen nichterwerbstätigen Witwen, deren Ehemann gestorben
ist, bevor er während eines vollen Jahres Beiträge bezahlen konnte, oft unsozial auswirken.
Vielfach ist auch die Meinung vertreten worden, daß man es den nichterwerbstätigen Witwen durch eine entsprechende Aenderung von Art. 3 AHVG freistellen sollte, ob sie Beiträge bezahlen wollen oder nicht. Eine solche Regelung kommt unseres Erachtens aus noch zu erörternden Gründen nicht in Frage.
b. Die Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrauen von der
Beitragspflicht
Auch die nichterwerbstätigen Ehefrauen wollte der Gesetzgeber durch die Befreiung von der Beitragspflicht begünstigen. Tatsächlich steht den Ehefrauen in der Regel ein von den Beitragsleistungen des Ehemannes abgeleiteter Rentenanspruch zu. In einzelnen Fällen wirkt sich die Befreiung von der Beitragspflicht allerdings nicht als Begünstigung aus, so namentlich dann, wenn die Ehefrau nach dem 1. Juli 1883 geboren ist und sich durch Beitragsleistungen noch eine ordentliche Rente erwerben könnte, das Geburtsdatum des Ehemannes jedoch vor dem 1. Juli 1883 liegt. Der Ausschluß der nichterwerbstätigen Ehefrauen von der Beitragspflicht führt in solchen Fällen dazu, daß beide Ehegatten gegebenenfalls nur eine Uebergangsrente beziehen können.
Man könnte sich auch hier fragen, ob die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Männern, die keine Beiträge mehr leisten konnten, der Beitragspflicht unterstellt werden sollen. Die gleichen Gründe, die gegen die Unterstellung der nichterwerbstätigen Witwen unter die Beitragspflicht sprechen, sind zum Teil auch gegen eine solche Lösung anzuführen: Von ihr würden die besser situierten nichterwerbstätigen Ehefrauen am meisten Nutzen ziehen.
c. Die Befreiung der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen von der
Beitragspflicht
Der Gesetzgeber hat die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen von der Beitragspflicht befreit, da ihnen kein unbedingter Rechtsanspruch auf Renten zusteht, und grundsätzlich nur derjenige Beiträge bezahlen soll, der später Anspruch auf eine ordentliche Rente hat. Diese Befreiung wurde als Ausschluß von der AHV betrachtet, was nicht zutrifft.
Soll die Befreiung rückgängig gemacht werden, sollen die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nachträglich noch der Beitragspflicht unterstellt werden? Eine solche Maßnahme könnte nur in Betracht gezogen werden, wenn den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen ein Anspruch
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auf ordentliche Renten zuerkannt würde. Dies würde nicht nur eine Aenderung der Grundlagen der AHV bedingen, das Problem der Solidarität zwischen den Jungen und Alten neu aufwerfen, und die AHV finanziell in untragbarer Weise belasten, sondern auch für die meisten derjenigen vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen, die bereits eine TJebergangsrente beziehen es sind dies rund 531/o der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen eine Schlechterstellung zur Folge haben. Sie müßten, um eine ordentliche Rente in der gleichen Höhe beziehen zu können wie die Uebergangsrente, auf die sie ohne Gegenleistung Anspruch haben, namhafte Beiträge bezahlen. Dann würde sich auch eine ganze Reihe neuer Fragen stellen, zum Beispiel: Bis zu welchem Alter müßten Beiträge bezahlt werden, nach wie langer Zeit würde der Anspruch auf die Rente entstehen usw. Aus all diesen Gründen kann die Einführung der Beitragspflicht für die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nicht in Frage kommen.
Vielerorts wird es nicht verstanden, warum die Grenze gerade am 1. Juli 1883 gezogen worden ist. Diese Grenze ist wie folgt entstanden: Entgegen unserem ursprünglichen Vorschlag, den Altersrentenanspruch am
1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderjahres entstehen zu lassen, setzten die eidgenössischen Räte den Beginn der Rentenberechtigung auf den 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres fest, damit die Versicherten, die im ersten Semester das 65. Altersjahr vollenden, nicht zu lange auf die Rente warten müssen. Diese Vorverlegung führte dazu, nicht nur, wie ursprünglich vorgesehen, diejenigen Personen, die beim Inkrafttreten des AHVG das 65. Altersjahr bereits zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht zu befreien und damit auf die Uebergangsrenten zu verweisen, sondern auch jene Personen, die das 65. Altersjahr innert 6 Monaten nach dem Inkrafttreten zurückgelegt haben. Die letztern von der Beitragspflicht zu befreien, war deshalb notwendig, weil sie sonst vom 1. Januar bis 30. Juni 1948 und bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch länger Beiträge hätten bezahlen müssen, ohne je eine ordentliche Rente beziehen zu können, weil sie bis zum 1. Juli 1948 nicht in der Lage gewesen wären, das für den Anspruch auf eine ordentliche Rente erforderliche volle Beitragsjahr zu erfüllen. Der erwähnte Beschluß der eidgenössischen Räte führte deshalb zur Grenzziehung auf den 1. Juli 1883, statt auf den 1. Januar 1883 wie gemäß unserem ursprünglichen Vorschlag. Wir möchten aber festhalten, daß jede Grenze zu gewissen Härten führt, ob sie nun etwas früher oder etwas später angesetzt wird.
d. Die Fortdauer der Beitragspflicht der Erwerbstätigen
nach vollendetem 65. Altersjahr
Die Regelung, wonach die nach dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nach Vollendung des 65. Altersjahres und nach Beginn der Rentenberechtigung beitragspflichtig bleiben, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist seinerzeit nach eingehender Beratung getroffen worden. Sie entspricht einerseits dem Grundsatz, daß jeder Erwerbstätige ein Teil seines Einkommens abgeben soll zugunsten derjenigen Personen, die nicht mehr in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und stellt anderseits einen Kompromiß dar zwischen den Anhängern des Prinzips der Ruhestandsrenten und den Anhängern des -nun gewählten -Prinzips der Altersrenten. Da die Rente grundsätzlich die Funktion hat, den durch das Alter bedingten Erwerbsausfall zu ersetzen, geht es in Ordnung, wenn jene Alten, die noch keine oder nur einen teilweisen Erwerbsausfall erlitten haben, sich einen Abzug von der Rente in der Höhe von 2 oder 4% ihres Erwerbseinkommens gefallen lassen müssen.
2. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Festsetzung und der Bezug der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge die in gleicher Höhe bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhoben worden waren verursacht von einigen Einzelfragen (z.B. Berechnung der Sitzungsgelder und derUnkostenabzüge) abgesehen, keine nennenswerten Schwierigkeiten. Durch einige verfahrens- und formulartechnische Vereinfachungen konnte der Bezug dieser Beiträge, und insbesondere die Abrechnung darüber noch erleichtert werden.
3. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden
Für die Selbständigerwerbenden ist in der AHV ein neues Beitragssystem eingeführt worden. Obwohl vor der Abstimmung vom 6. Juli 1947 eingehend auf die Unterschiede zwischen dem Beitragssystem der Verdienstersatzordnung und dem geplanten Beitragssystem der AHV hingewiesen worden ist, scheinen viele Selbständigerwerbende der Auffassung gewesen sein, daß die in der Verdienstersatzordnung festgesetzten Beiträge auch für die AHV maßgebend seien, weshalb die Zustellung der ersten Beitragsverfügung der AHV vielerorts Ueberraschung ausgelöst hat. Diese kam deshalb unvermutet, weil es gerade die beiden großen Organisationen der Selbständigerwerbenden waren der Schweizerische Gewerbeverband und der Schweizerische Bauernverband ‚ welche dem gewählten Beitragssystem den Vorzug gegeben hatten. Der Schweizeri-
sehe Bauernverband hatte mit Recht in seiner Vernehmlassung zum Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV, welche grundsätzlich die Beibehaltung des Beitragssystems der Verdienstersatzordnung empfohlen hatte, dieses System, weil zu primitiv und vielfach nicht gerecht, abgelehnt und die Bemessung der Beiträge in Prozenten des Erwerbseinkommens vorgeschlagen. Der Schweizerische Gewerbeverband wies zwar auf die Belastung hin, welche das Hinzutreten der Beitragspflicht für die eigene Versicherung der Selbständigerwerbenden in manchen gewerblichen Berufen bedeute, erklärte aber ausdrücklich, daß in den gewerblichen Reihen die Bereitschaft vorhanden sei, die Beiträge für die eigene Versicherung der Selbständigerwerbenden in gleicher Höhe zu bezahlen wie die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.
Die Zustellung der ersten Beitragsverfügungen hatte zahlreiche Einsprachen bei den Ausgleichskassen, Beschwerden an die Rekursbehörden und Herabsetzungsgesuche zur Folge. Bei diesen Gelegenheiten wurden. die Beitragspflichtigen mündlich und schriftlich über die gesetzlichen Vorschriften und die Abhängigkeit der Renten von den Beiträgen aufgeklärt. Die Folge dieser systematischen Aufklärung war, daß ein großer Teil der Einsprachen, Rekurse und Herabsetzungsgesuche zurückgezogen worden sind und daß der Beitragsbezug im Jahre 1949 auf wesentlich geringere Widerstände stieß.
Der Gesetzgeber hatte die aus der 4igen Beitragsleistung für sozial schwache Selbständigerwerbende entstehenden Härten dadurch gemildert, daß die Beiträge von jährlichen Einkommen unter 3600 Franken nach einer degressiven Skala festgesetzt werden und durchwegs weniger als 4% betragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, als oberste rechtsprechende Instanz, ist noch weiter gegangen, und hat auch die Herabsetzung der 4%igen wie der nach der degressiven Skala festgesetzten Beiträge zugelassen, sofern der Beitragspflichtige durch die Bezahlung der vollen Beiträge in eine soziale Notlage geraten würde. Diese Praxis hat zum Ausschluß der meisten Härtefälle geführt. Bezeichnenderweise wird aber von der Möglichkeit der Beitragsherabsetzung nicht in dem Maße Gebrauch gemacht, wie dies angenommen werden konnte, weil sich heute viele Selbständigerwerbende bewußt geworden sind, daß die Beitragsherabsetzung wohl eine momentane Erleichterung zur Folge hat, später aber zu einer kleineren Rente führen wird. Deshalb kann es auch nicht überraschen, daß verschiedene Selbständigerwerbende die Rückgängigmachung der bereits verfügten Beitragsherabsetzung verlangt haben.
Das Erwerbseinkommen, von dem die Beiträge der Selbständigerwerbenden zu berechnen sind, wird den Ausgleichskassen zum größten Teil von den Wehrsteuer- und kantonalen Steuerbehörden auf Grund ihrer Steuerakten gemeldet. Das Meldeverfahren hat im allgemeinen überraschend gut gespielt, wenn natürlich anfänglich noch verschiedene Einführungsschwierigkeiten zu überwinden waren. Schwierigkeiten verursachten in erster Linie die Ausscheidungen zwischen Einkommen aus selbständigem Erwerb und Einkommen aus unselbständigem Erwerb, sowie zwischen dem im Betrieb investierten Vermögen und dem Privatvermögen, welche für die Steuerbehörden unwesentlich, für die AHV-Organe hingegen von großer Bedeutung sind. Die Ausgleichskassen bezahlen den Steuerbehörden für jede verwertbare Meldung eine Vergütung von Fr. 2; müßten sie die Selbständigerwerbenden selbst veranlagen, so würden ihnen für den einzelnen Einschätzungsfall wesentlich höhere Verwaltungskosten erwachsen. Die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die Steuerbehörden hat sich somit nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als kostensparend erwiesen. Die Frage, auf welche Weise das Einkommen der Selbständigerwerbenden veranlagt werden kann, wenn die Eidgenössische Wehrsteuer wegfällt, bildet gegenwärtig Gegenstand eingehender Prüfungen.
4. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen
Während die Festsetzung der Beiträge der dauernd Nichterwerbstätigen (Arbeitsunfähige, Anstaits- und Klosterinsassen, Privatiers usw.) verhältnismäßig reibungslos erfolgt, bietet die Festsetzung der Beiträge derjenigen Personen, die nur vorübergehend nichterwerbstätig oder nur gelegentlich erwerbstätig sind, große Schwierigkeiten. Da verschiedene Lösungsmöglichkeiten gegenwärtig praktisch ausprobiert werden und vorerst nur wenige Gerichtsurteile vorliegen, läßt sich über diese Frage noch nichts Näheres aussagen. Möglicherweise wird früher oder später eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die Praxis notwendig werden, was deshalb nicht zu verwundern braucht, da auf diesem Gebiet Neuland beschritten werden mußte.
III. Die Renten
1. Der Rentenanspruch
Die Bestimmungen über den Rentenanspruch, die zum größten Teil bereits während der Geltungsdauer der Uebergangsordnung zur AHV erprobt werden konnten, haben sich im allgemeinen als zweckmäßig erwie-
sen. Nur in einigen wenigen Punkten sind Kritiken laut geworden. Auf diese Punkte sei im folgenden kurz eingegangen.
Auf Unverständnis stößt vielerorts die Bestimmung, wonach der Anspruch auf Ehepaar-Altersrenten nicht nur vom Alter des Ehemannes, sondern auch vom Alter der Ehefrau sie muß das 60. Altersjahr zurückgelegt haben ‚ abhängig gemacht wird. Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 24. Mai 1946 darauf hingewiesen, daß zweifellos eine gewisse Härte darin liege, daß der Anspruch auf Ehepaar-Altersrenten überhaupt vom Alter der Ehefrau abhängig gemacht werde, da die Ehepaar-Altersrente ja der Bestreitung des Lebensunterhaltes beider Ehegatten zu dienen hat und die Lebenshaltungskosten nicht niedriger sind, wenn die Frau das 60. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Aus finanziellen Gründen und um die Ehefrau nicht gegenüber den alleinstehenden Frauen zu bevorzugen, wurde seinerzeit trotzdem an der Altersgrenze für die Ehefrauen festgehalten. Es kann festgestellt werden, daß trotz dieser Regelung etwa 804 der über 65jährigen Ehemänner vom Beginn an die Ehepaar-Altersrente erhalten.
Für den Anspruch auf Mutterwaisenrenten haben wir in Art. 48 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 einschränkende Voraussetzungen festgelegt, die in der Praxis manchmal zu Härten führten, zumal die entsprechende Bestimmung von den rechtsprechenden Instanzen restriktiv ausgelegt wurde. Sobald genügend Erfahrungen vorliegen, werden wir prüfen, ob eine Lockerung der Voraussetzungen für den Bezug von Waisenrenten beim Tode der Mutter möglich ist.
Von der uns in Art. 28, Abs. 3, ABIVG, eingeräumten Befugnis, Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den Adoptivkindern gleichzustellen, haben wir bisher keinen Gebrauch gemacht, weil es sich als ausserordentlich schwierig erwiesen hat, den Begriff des Pflegekindes eindeutig zu bestimmen und möglichen Mißbräuchen vorzubeugen. Wir werden nicht verfehlen, diese Frage weiterhin im Auge zu behalten und wenn immer möglich eine angemessene Lösung zu finden.
2. Die Uebergangsrenten
Im Jahre 1948 kamen ausschließlich Uebergangsrenten zur Ausrichtung, da erst zu Beginn des Jahres 1949 die ersten Ansprüche auf ordentliche Renten entstehen konnten. Die bisherigen Erfahrungen auf dem Gebiete der Renten beziehen sich deshalb zum größten Teil auf die Uebergangsrenten.
Es kann kein Zweifel bestehen, daß sich die Uebergangsrenten trotz aller Nachteile, die Bedarfsrenten naturgemäß anhaften, sehr segensreich
ausgewirkt haben. Im Jahre 1948 sind an 250 000 Personen -und wenn man die Ehefrauen mitzählt gar an 280 000 Personen -Uebergangsrenten im Betrage von fast 123 Millionen Franken ausgerichtet worden. 53,11/c aller über 65jährigen Personen und 41,8% aller Witwen und Waisen haben 1948 eine Uebergangsrente bezogen.
Es erscheint nicht sehr wahrscheinlich, daß in der Schweiz wesentlich mehr als 53% der alten Personen und mehr als 421„„ der Hinterlassenen tatsächlich bedürftig sind. Daher sollte man annehmen dürfen, daß die durch die geltenden Einkommensgrenzen bedingte Ausscheidung zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Personen im großen ganzen richtig ist. Es darf auch nicht vergessen werden, daß die Einkommensgrenzen bereits im Rahmen der Uebergangsordnung zur AHV erhöht worden sind, und zwar auf den 1. Januar 1947. Seither haben sich die Lebenskosten nicht derart verändert, daß sich eine Anpassung der Einkommensgrenzen gebieterisch aufdrängen würde. Anderseits ist daran zu erinnern, daß ursprünglich mit höhern Bedarfsquoten gerechnet worden ist. Die Expertenkommission, die allerdings höhere Einkommensgrenzen für städtische Verhältnisse vorgeschlagen hatte, rechnete mit einer Bedarfsquote von - der vorhandenen Greise und Hinterlassenen.
Wenn trotz der Tatsache, daß mehr als die Hälfte der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen bei den gegenwärtig geltenden Einkommensgrenzen eine Uebergangsrente beziehen, von vielen Seiten diese Grenzen als zu tief bezeichnet werden, so dürfte das vor allem darauf zurückzuführen sein, daß viele Bezüger bescheidener Arbeits- oder Renteneinkommen die Grenzen gerade erreichen oder leicht übersteigen. Die Erfahrungen zeigen, daß in verhältnismäßig vielen Fällen wegen einer Teuerungszulage, einer Rente oder einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers keine Uebergangsrente ausgerichtet werden kann. Ferner ist nicht zu übersehen, daß sich das Durchschnittseinkommen der Erwerbstätigen in den letzten Jahren wesentlich erhöht hat. Es ist daher begreiflich, daß die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen verlangen, auch ihrerseits über ein etwas höheres Einkommen verfügen zu dürfen, ohne deswegen der Uebergangsrente verlustig zu gehen.
Es ist angeregt worden, den Bezug der Uebergangsrente durch eine Aenderung der Bestimmungen über die Anrechnung und Bewertung von Einkommen und Vermögen zu erleichtern. Insbesondere wird einer weniger starken Anrechnung des Arbeitseinkommens, der Pensionen und der freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber sowie einer weniger starken Anrechnung des Vermögens, vor allem des Liegenschaftsvermögens das Wort geredet. Wir halten jedoch dafür, daß es nicht angeht, den Bezug
der Uebergangsrenten nur für einzelne Kategorien zu erleichtern. Ob das Einkommen einer Person in Arbeitsverdienst, in Vermögensertrag oder in Renten oder Pensionen besteht, ob jemand einen Rechtsanspruch auf die Renten hat oder nur eine freiwillige Leistung bezieht, wirtschaftlich und sozial gesehen bedeutet dies für den Einkommensbezüger das Gleiche. Es ist nicht einzusehen, warum man demjenigen, der aus einer Einkommensquelle jährlich 3000 Franken bezieht, anders behandeln soll als jenen, der aus einer andern Quelle das gleiche Einkommen hat. Daher sind wir der Auffassung, daß eine Besserstellung der Uebergangsgeneration nur auf dem Wege einer Erhöhung der Einkommensgrenze, die sich für alle in gleicher Weise auswirkt, vorgenommen werden kann.
Außer der Erhöhung der Einkommensgrenzen wird von einigen Seiten auch die Aenderung einiger Detailvorschriften über die Anrechnung des Einkommens und Vermögens als wünschbar bezeichnet. So stellt sich insbesondere die Frage, ob das nicht anrechenbare Vermögen, der sogenannte Notpfennig, etwas erhöht werden sollte. Ferner frägt sich, ob in Art. 60, Abs. 2, der Vollzugsverordnung nur eine Quote für Altersrentner (z. B.1) für die Anrechnung des den Notpfennig übersteigenden Vermögensteils in Aussicht genommen werden könnte. Wir werden auf diese Frage zurückkommen. Es sei aber an dieser Stelle festgehalten, daß sich die geltende Regelung durchaus sehen lassen kann.
Die oft gehörte Behauptung, daß zunächst das Vermögen verbraucht werden muß, bevor eine Uebergangsrente bezogen werden kann, stimmt nicht. So kann beispielsweise in städtischen Verhältnissen ein Ehepaar unter bestimmten Voraussetzungen über ein bewegliches Vermögen von 30 000 Franken verfügen und erhält trotzdem noch eine Uebergangsrente. Besteht das Vermögen in Immobilien, so kann es gar 70 000 Franken erreichen, ohne die Rentenberechtigung auszuschließen.
Des weitern wird auch eine weitherzigere Praxis hinsichtlich der Abzüge vom anrechenbaren Einkommen (namentlich für Arzt- und Arzneikosten) zu erwägen sein. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach Personen, für deren Unterhalt ausreichend gesorgt ist (Diakonissinnen, Klosterinsassen, Pfründer usw.) grundsätzlich vom Bezug der Uebergangsrente ausgeschlossen sind -selbst wenn ihr Einkommen einschließlich des anrechenbaren Vermögensteils die Einkommensgrenze nicht erreicht - zu zahlreichen Kritiken Anlaß gegeben hat, weshalb sich vielleicht auch in dieser Beziehung eine Aenderung bzw. Verdeutlichung der Bestimmungen aufdrängen dürfte. Alle diese Fragen bilden Gegenstand eingehender Prüfung.
3. Die ordentlichen Renten
Da die ordentlichen Renten erst zu Beginn des Jahres 1949 zu fließen begannen, konnten diesbezüglich erst wenig Beobachtungen und Feststellungen gemacht werden. Wir haben jedoch den Eindruck gewonnen, daß sich das System der ordentlichen Renten im allgemeinen sehr gut bewährt. Ueber die bis zum 26. Oktober 1949 festgesetzten ordentlichen Renten gibt die nachfolgende Tabelle Aufschluß:
Jährliche
Anzahl Renten-
Art der Rente Bezüger 1) 1)
summe
Fr,
Einfache Altersrente 13 527 9 009 282
Ehepaar-Altersrente 6 792 7 884 578
Witwenrente 2 964 1 671 636
Witwenabfindungen 79 106 744
Einfache Waisenrente 2 611 853 366
Vollwaisenrente 77 35 217
Total 26 050 19 560 823
') Ohne Berücksichtigung der Abgänge
Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber im Betrage von 417,8 Millionen Franken entfallen auf etwa 2,17 Millionen Beitragspflichtige, was einem mittleren Jahresbeitrag je Person von 192 Franken ergibt. Dieser mittlere Jahresbeitrag entspricht einem jährlichen Arbeitseinkommen im Sinne des Gesetzes von 4800 Franken. Wenn man beachtet, daß die Maximalrenten erst für einen durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300 Franken und mehr in Betracht kommen, so ergibt sich daraus die grundlegende Feststellung, daß das nach durchschnittlichen Jahresbeiträgen gestaffelte Rentensystem auch bei den für das Jahr 1948 geltenden Hochkonjunktur-Verhältnissen immer noch seinen vollen Sinn beibehält.
In verhältnismäßig vielen Fällen war die ordentliche Rente in städtischen und halbstädtischen Verhältnissen niedriger als die Uebergangsrente, auf die der Bezüger angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch gehabt hätte, wenn er vor dem 1. Juli 1883 geboren wäre. Auf diese Möglichkeit ist bereits von der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV (5. 117 des Expertenberichts) hingewiesen worden. Sie besteht für jene Bezüger ordentlicher Renten in städtischen Verhältnissen, deren durchschnittlicher Jahresbeitrag weniger als 75 und in halbstädtischen weniger als 50 Franken be-
trägt. Eine Aenderung dieser Regelung ist nicht möglich, ohne den Aufbau des ganzen Rentensystems abzuändern. Die Beseitigung der aus dieser Regelung entstehenden Härtefälle muß auf anderem Wege gesucht werden. Wir verweisen auf Ziff. 5 nachstehend.
In der Praxis hat es sich erwiesen, daß verschiedene Einzelfälle im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, doch hält es meist nicht schwer, die Lücken im Sinne des Gesetzgebers auszufüllen, was denn auch die rechtsprechenden Instanzen bereits mehrfach getan haben.
lj. Die Auszahlung der Renten
Die Renten werden fast ausnahmslos durch Vermittlung der Post ausgerichtet. Nur in wenigen Fällen wird von der Ausnahmeregelung in Art. 71 der Vollzugsverordnung, wonach die Renten auch durch Vermittlung einer Bank ausgerichtet werden können, Gebrauch gemacht. Begehren um Auszahlung der Rente durch den Arbeitgeber in bar an den Arbeitnehmer sind abgelehnt worden, weil bei direkten Auszahlungen die Gefahr der Verrechnung der AHV-Renten mit Lohnzahlungen oder Fürsorgeleistungen in erhöhtem Maße besteht.
Von der Möglichkeit, die Renten zuhanden des Rentenberechtigten einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszuzahlen, ist im Jahre 1948 ungefähr in 104 aller Fälle Gebrauch gemacht worden. In einzelnen Kantonen scheint man diesbezüglich etwas zu weit zu gehen, indem zum Beispiel die Renten an Armengenössige in der Regel der Armenbehörde ausgerichtet werden. Das Bestreben der Vollzugsorgane, die Renten wenn immer möglich den Berechtigten selbst auszahlen zu lassen, stieß nicht überall auf das nötige Verständnis. Vereinzelt ist es sogar vorgekommen, daß Anstaltsinsassen vor die Wahl gestellt wurden, entweder ihre schriftliche Zustimmung zur Auszahlung ihrer Rente an die Armenbehörde zu geben oder aber die Anstalt zu verlassen. Wir sind der Auffassung, daß der vornehmste Zweck der AHV, so viele Armengenössige als möglich von der Armengenössigkeit zu befreien, nur dann erreicht werden kann, wenn man ihnen Gelegenheit gibt, mit Hilfe ihrer Rente soweit möglich selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
5. Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene
(vgl. ZAK 1948, S. 306, 344 und 433 sowie 1949, S. 96)
IV. Die Durchführung der AHV
1. Der Gesamteindruck
Die Durchführung der AHV stieß im Jahre 1948 auf zahlreiche Anlaufsschwierigkeiten, wie dies angesichts der Größe und Neuartigkeit der
Aufgabe auch gar nicht anders erwartet werden konnte. Es wäre verfrüht zu sagen, daß sich die Durchführung bereits völlig normalisiert habe. Die AHV-Organe sehen sich immer noch neuen Fragen gegenüber. Im Anfang wurde die große Masse der «einfachen Fälle» erledigt. Heute müssen nun die im Drange der Geschäfte zurückgestellten komplizierten Fragen gelöst werden. Die zahlreichen Entscheidungen der rechtsprechenden Instanzen müssen verarbeitet und ausgewertet werden. Anfänglich handelte es sich darum, die AHV vom 1. Januar 1948 an überhaupt ordnungsgemäß durchzuführen; heute müssen die ersten Erfahrungen auf organisatorischem Gebiet ausgewertet, muß die Organisation den Erfahrungen angepaßt und der Betrieb so weit als möglich rationalisiert werden. Ferner werden in nächster Zeit auch noch neue Aufgaben gelöst werden müssen, so zum Beispiel die Vorbereitung der in den Staatsverträgen vorgesehenen Rückzahlung der von ausländischen Saisonarbeitern geleisteten Beiträge. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß den AHV-Organen noch immer viel Arbeit erwächst aus der bei vielen Versicherten und Arbeitgebern festzustellenden Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, die zu zahllosen Abklärungen, Korrespondenzen, Mahnungen und andern Umtrieben Anlaß gibt und die Kassen zur eingehenden Aufklärung veranlaßt.
Die Tatsache, daß trotz dieser Schwierigkeiten bereits im ersten Versicherungsjahr die AHV ordnungsgemäß durchgeführt wurde, Beiträge im Betrage von beinahe 420 Millionen Franken einkassiert und Renten im Betrage von über 120 Millionen Franken ausbezahlt worden sind und nur verhältnismäßig wenig Klagen über die Art der Durchführung laut wurden, zeigt, daß der Verwaltungsapparat der AHV auf der Höhe seiner Aufgabe steht. Selbstverständlich wird im einzelnen noch vieles verbessert und vereinfacht werden können.
2. Die Ausgleichskassen
ci. Bestand und aufgelöste Kassen
Gegenwärtig bestehen 25 kantonale Ausgleichskassen, 78 Verbandsausgleichskassen und 2 Ausgleichskassen des Bundes. Von den ursprünglich errichteten 82 Verbandsausgleichskassen trat eine in Liquidation, bevor das Kassenreglement genehmigt war; 3 wurden von den Gründerverbänden aufgelöst. Eine der nun aufgelösten Verbandsausgleichskassen mußte in Anwendung von Art. 72, Abs. 3, AHVG anfangs 1949 unter kommissarische Verwaltung gestellt werden. Grund der Auflösung war in allen Fällen die Tatsache, daß die betreffenden Ausgleichskassen, denen vorwiegend Kleingewerbebetriebe angeschlossen waren, ihre Verwal-
tungskosten nicht aus ihren Einnahmen decken konnten. Die Liquidation dieser Kassen, die große Umtriebe verursachte, hätte vermieden werden können, wenn sich die betreffenden Gründerverbände von der Größe der zu übernehmenden Aufgaben rechtzeitig Rechenschaft gegeben hätten.
Auch heute noch bestehen einige Verbandsausgleichskassen, die wegen ihrer Struktur Mühe haben werden, ihre Verwaltungskostenrechnung im Gleichgewicht zu halten. Die eidgenössische AHV-Kommission hat dem Bundesrat beantragt, die Verwaltungskostendefizitc derjenigen Ausgleichskassen, deren Auflösung bis Ende 1949 beschlossen wird, zu Lasten der AHV zu übernehmen. Wir haben diesbezüglich noch keinen Beschluß gefaßt, weil wir zunächst die Höhe der Defizite der aufgelösten Kassen kennen wollen. Sie dürften sich auf schätzungsweise total 150200 000 Franken belaufen. Da diese Ausgleichskassen, wenn sie nicht aufgelöst worden wären, auf die Dauer wesentlich höhere Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV hätten beziehen können, und da die Gründerverbände zum Teil gar nicht in der Lage wären, die Defizite ihrer Kassen zu decken, wird man den Antrag der eidgenössischen AHV-Kommission ernsthaft in Erwägung ziehen müssen. Im übrigen ist zu hoffen, daß die Gründerverbände derjenigen bestehenden Ausgleichskassen, welche vermutlich auf die Dauer Mühe haben werden, ihr Verwaltungskostenbudget im Gleichgewicht zu halten, von sich aus rechtzeitig die sich aufdrängenden Maßnahmen ergreifen, da mit einer dauernden Subventionierung von Verbandsausgleichskassen durch den Ausgleichsfonds der AHV nicht gerechnet worden war.
b. Personalbestand (vgl. ZAK 1949, S. 300)
c. Die Verwaltungskosten
Die Ausgaben der Ausgleichskassen für das Jahr 1948 betrugen:
Beträge in Franken
Verwaltungs-
Ausgleichskassen
kosten
der Kantone 14 653 537
der Verbände 7 962 751
des Bundes 1 170 002
Total 22 786 290
Die Verwaltungskosten sind somit etwas höher ausgefallen als ursprünglich berechnet worden war. Diese Erhöhung ist aber nicht durch
einen höheren Personalbestand bedingt. Einmal ist darauf hinzuweisen, daß die Kosten für die Durchführung des Wehrmannsschutzes und der Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern im erwähnten Betrag inbegriffen sind. Weitere Gründe für die höheren Kosten sind die erhöhten Löhne, die höheren Materialkosten und die heraufgesetzten Entschädigungen an die Gemeindezweigstellen. Schließlich umfaßte das erste Rechnungsjahr 13 Monate, nämlich die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31. Januar 1949.
Die erwähnten Gesamtausgaben machen 5,45% der durch die Ausgleichskassen abgerechneten AHV-Beiträge aus. Dieser Ansatz liegt nur wenig über den in den parlamentarischen Beratungen genannten und ausschließlich auf die Durchführung der AHV bezogenen 4-5% und darf im Verhältnis zu anderen Institutionen ähnlichen Charakters als niedrig bezeichnet werden. Die Entwicklung der Ausgaben ist noch offen. Die Einführungskosten fallen weg; an deren Stelle können jedoch andere Aufwendungen höher ausfallen. Im allgemeinen ist, wenn nicht mit einer Reduktion, so doch mit einer Stabilisierung zu rechnen. Die späteren Rechnungsjahre umfassen zudem nur noch 12 Monate.
Die Einnahn?en der Ausgleichskassen setzen sich im wesentlichen zusammen aus den Verwaitungskostenbeiträgen der Abrechnungspflichtigen und - nötigenfalls aus den AHV-Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds, sowie gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung und gemäß Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Diese Einnahmen betrugen im Rechnungsjahr 1948:
Beträge in Franken
Einnahmen der
Einnahme-Posten Ausgleichskassen der
Verbände Kantone
Verwaltungskostenbeiträge der
Abrechnungspflichtigen 7 685 540 6 278 943
Uebrige Einnahmen 669 912 418 970
Zuschüsse aus bestehenden
Fonds 293 992 6 103 728
Total 8 649 444 12 801 641
Bei den Verbandsausgleichskassen ergibt sich, wie aus den zwei vorstehenden Tabellen hervorgeht, ein Einnahme nüberschuß von Fr. 688 875, der sich allerdings sehr ungleich auf die einzelnen Kassen verteilt. Meh-
rere Verbandsausgleichskassen weisen ein Defizit auf. Bei den kantonalen Ausgleichskassen ergibt sich ein solches von Fr. 851896. Auch dieses Defizit verteilt sich sehr ungleich auf die einzelnen Kantone; verschiedene kantonale Ausgieichskassen weisen kein oder kein nennenswertes Defizit auf. Die genannten Zahlen sind noch nicht endgültig, weil im Laufe der gegenwärtig stattfindenden Bereinigung der Jahresrechnungen eventuell noch Verbesserungen (Abstriche bei übersetzten Abschreibungen, Erhöhung der Zuwendungen seitens der von den Ausgleichskassen geführten andern Sozialwerke usw.) möglich sind.
Die Frage der Verwaltungskostengestaltung und -deckung bei den kantonalen Kassen wirft besondere Probleme auf. Wenn die kantonalen Ausgleichskassen in ihrer Gesamtheit ein hohes Verwaltungskostendefizit aufweisen, so ist dies auf folgende Ursachen zurückzuführen. Einmal ist darauf hinzuweisen, daß viele leistungsfähige Abrechnungspflichtige auf Grund von Art. 64, AHVG, zu den Verbandsausgleichskassen abgewandert sind. Wohl sind den kantonalen Ausgleichskassen noch immer ca. 450 000 Abrechnungspflichtige angeschlossen, während die Vrbandsausgleichskassen nur ca. 120 000 Abrechnungspflichtige umfassen. Die erstern entrichten jedoch, wie die oben stehende Tabelle zeigt, gesamthaft niedrigere Verwaltungskostenbeiträge als die letztem, obwohl die kantonalen Ausgleichskassen ausnahmslos die in der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Dezember 1947 vorgeschriebenen Höchstansätze anwenden, während ein großer Teil der Verbandsausgleichskassen niedrigere Ansätze zur Anwendung bringt. Des weitern verursachen die einzelnen Abrechnungspflichtigen der kantonalen Ausgleichskassen im Durchschnitt mehr Arbeit als die Abrechnungspflichtigen der Verbandsausgleichskassen, weil es sich zum größten Teil um Landwirte, Kleingewerbetreibende usw. handelt, die der Ausgleichskasse nicht so viel Arbeit abnehmen können wie wohlorganisierte größere Betriebe. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß den kantonalen Ausgleichskassen eine Reihe besonderer Aufgaben obliegt, welche die Verwaltungskosten ebenfalls stark belasten. Genannt sei hier insbesondere die Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
Nachdem die meisten Kantone erklärt haben, für das Defizit ihrer kantonalen Ausgleichskasse nicht aufkommen zu können, werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen. Der Einsparung von Kosten sind verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt. Am ehesten könnte die Verwaltungskostenrechnung der kantonalen Ausgleichskassen durch eine Reduktion der Vergütungen an die Gemeindezweigstellen entlastet werden, die im Jahre 1948 mehr als 4 Millionen Franken ausmachten.
Unseres Erachtens kann den Gemeinden zugemutet werden, die Kosten für die Mindestaufgaben, die sie im Rahmen der AHV zu übernehmen haben (insbesondere Auskunftserteilung, Beratung der Gemeindeeinwohner bei der Ausfüllung der Formulare usw.) selbst zu tragen. Viele Kantone und Gemeinden teilen jedoch diese Ansicht nicht und verlangen die volle Deckung aller Kosten, die den Gemeinden aus der Durchführung der AHV erwachsen. In Anbetracht dessen, daß bisher im Durchschnitt etwa / dieser Kosten durch die Ausgleichskassen gedeckt wurden, wird es schwer halten, auf diesem Gebiet Einsparungen zu erzielen.
Eine Erhöhung der Einnahmen der kantonalen Ausgleichskassen könnte durch eine Heraufsetzung des Ansatzes für die Verwaltungskostenbeiträge oder durch eine Erhöhung der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds erreicht werden. Von der ersten Möglichkeit möchten wir wenn immer möglich absehen, da es kaum angängig wäre, gerade die den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossenen Abrechnungspflichtigen noch stärker zu belasten. Daher wird kaum eine andere Möglichkeit bleiben, als die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds zu erhöhen, was denn bereits auch von verschiedenen Kantonen in Eingaben an das Eidgenössisehe Volkswirtschaftsdepartement verlangt worden ist. Parallel hierzu müssen selbstverständlich überall die noch möglichen Rationalisierungsmaßnahmen ergriffen und wenn nötig durchgesetzt werden.
Ueber die Deckung der verbleibenden Defizite der Jahresrechnung 11948 und über den Schlüssel für die künftigen Verwaltungskostenzuschüsse wird erst entschieden, wenn die Ursachen der Defizite und die noch möglichen Einsparungen genau abgeklärt sind. Die Vorarbeiten hierzu sind im Gange.
d. Uebertragene Aufgaben
Der Bund hat alle Ausgleichskassen mit der Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung beauftragt, die kantonalen Kassen zudem mit der Durchführung der Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern.
16 kantonalen und 39 Verbandsausgleichskassen wurden von den Kantonen oder Gründerverbänden weitere Aufgaben übertragen: Zusätzliche Fürsorge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 19118 und verschiedenen kantonalen Erlassen, Familien-, Ferien-, Feiertags-Ausgleichskassen, Krankenversicherung usw. Nach den bisherigen Feststellungen haben sich daraus keine Unzukömmlichkeiten ergeben. Immerhin gilt es, noch weitere Erfahrungen zu sammeln; deshalb wurde die Bewilligung in der Mehrzahl der Fälle nur provisorisch erteilt. Die Erteilung der definitiven Bewilligung wird nicht zuletzt davon abhängig gemacht werden
müssen, daß die Ausgleichskassen für die übertragenen Aufgaben angemessen entschädigt werden. Es geht nicht an, andere Sozialwerke auf Kosten der AHV durchzuführen. Leider ist das Verständnis für diese Forderung noch nicht überall vorhanden.
3. Die zentrale Ausgleichsstelle
Das bei der zentralen Ausgleichsstelle eingehende Material läßt im allgemeinen auf eine zweckmäßige Gestaltung und den Vorschriften entsprechende Abwicklung des Abrechnungsverkehrs der Ausgleichskassen schließen. Die während der Anlaufszeit zutage getretenen Mängel konnten behoben und die zur Gewährleistung einer geordneten Durchführung ergriffenen Maßnahmen vervollkommnet werden. Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit der zentralen Ausgleichsstelle vollzieht sich im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Die Geldablieferungen der Ausgleichskassen erfolgen monatlich mindestens zweimal und zwar in der Regel je auf Mitte und Ende des Monats.
Die Durchführungsweise der Aufgabe, die sich aus der Sekretariatsführung des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds, aus dem Vollzug der Verwaltungsratsbeschlüsse und der Verwaltung der Anlagen des Ausgleichsfonds ergeben, hat sich als zweckmäßig erwiesen.
Bei der Registerführung werden weitgehend technische Hilfsmittel angewendet, um die Verarbeitung des Materials möglichst rationell zu gestalten. Im allgemeinen hat sich vom Gesichtspunkt der zentralen Ausgleichsstelle die dezentralisierte IBK) -Führung als zweckmäßig erwiesen. Die bei ihr eingehenden Doppel von Versicherungsausweisen und Meldungen über IBK-Eröffnungen werden seit Anfang 1949 laufend verarbeitet. Die dabei festgestellten Mängel (unrichtige Numerierung, Fehler in der Beschriftung) konnten von den Kassen weitgehend bereinigt werden. Die Zahl der ermittelten Doppelnumerierungen ist größer als ursprünglich angenommen wurde. Es handelt sich dabei zumeist um unechte Doppelnumerierungen d. h. um solche, bei welchen für ein und dieselbe Person ein Versicherungsausweis von zwei oder mehreren Kassen ausgestellt wurde. Der Konten-Zusammenruf für die Alters- wie für die Hinterlassenenrenten konnte ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ließ sich feststellen, daß bis jetzt nur für einen kleinen Teil der Versicherten mehrere Konten bestehen. Nach einigen Jahren wird sich die Zahl der Konti je versicherte Person erhöhen, womit an die Führung des Zentralregisters sowie der Konti bei den Ausgleichskassen erhöhte Anforderungen gestellt werden.
*) IBK = Individuelles Beitrags-Konto.
Das Register der laufenden Renten wird auf Grund von Doppeln der Rentenverfügungen erstellt, welche der zentralen Ausgleichssteile zuzusenden sind. Die Ablieferung dieser Doppel erfolgte ordnungsgemäß. Für die Rentenzahlungen pro 1948 konnte eine statistische Auswertung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung für dessen Vorausberechnungen sowie für die Erstellung der technischen Bilanz durchgeführt werden.
Die bei der zentralen Ausgleichsstelle eingehenden Doppel der IBK-Listen lassen darauf schließen, daß verschiedene Kassen in der Eintragung der Beitragsleistungen für 1948 in Verzug gekommen sind. Der Ablieferungstermin hat wiederholt verlängert werden müssen, und es waren Ende 1949 noch die Listen für etwa 15Y der gesamten Beitragssumme 1948 ausstehend. Infolgedessen konnte die Auswertung über die Beitragsleistungen im Jahre 1948 noch nicht in Angriff genommen werden.
Während den Einführungsarbeiten im Jahre 1948 wurden 129 Personen beschäftigt. In der Folge konnte ein Abbau auf 94 Bedienstete erfolgen, von welchen 81 mit den eigentlichen Aufgaben der zentralen Ausgleichsstelle und 13 bei der Ausgleichskasse für Auslandschweizer betraut sind. Von den 81 Bediensteten der zentralen Ausgleichsstelle gehören 40 den Registerdiensten an, während 41 auf Leitung, Kanzlei und die eigentlichen Finanzdienste entfallen. Von diesen letztern werden 8 für die Durchführung der Erwerbsersatz- sowie der landwirtschaftlichen Beihilfenordnung benötigt.
. Die Führung der individuellen Beitragskonten
Die Führung der individuellen Beitragskonten verursacht den Ausgleichskassen zweifellos erhebliche Arbeit und bedingt auch in den einzelnen Betrieben, welche den Ausgleichskassen die Belege für die Eintragungen zu liefern haben, etwelche Umtriebe. Im Jahre 1949, in welchem die Konten zum ersten Mal zu führen waren, bedingten die Eintragungen aus dem unter Ziff. 11/2 erwähnten Gründen mangelnde Sorgfalt der Arbeitnehmer hinsichtlich des Versicherungsausweises, mangelnde Vertrautheit der Arbeitgeber mit ihren neuen Aufgaben besondere Umtriebe. In dieser Beziehung erwarten wir schon im Jahre 1950 wesentliche Verbesserungen. Immerhin geben wir uns keinen Illusionen hin, daß die Führung der individuellen Beitragskonten auch auf die Dauer eine starke Belastung für die Ausgleichskassen darstellen wird. Es stellt sich die Frage, ob sich dieser Aufwand lohnt. Wir möchten diese Frage bejahen, da man sich das differenzierte, sozial vorbildliche Rentensystem zweifel-
los etwas kosten lassen darf. Wegen dieser Kosten zum System der Einheitsrenten überzugehen, das zweifellos billiger durchzuführen wäre, kann nicht in Frage kommen.
Es scheint möglich zu sein, die Führung der individuellen Beitragskonten in verschiedener Hinsicht noch zu vereinfachen. Daß diese Möglichkeiten ausgenützt werden, ist selbstverständlich.
Uebersetzung
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Alters- und Hinterlassenenversicherung*)
Der schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Vorteile der in den vertragschließenden Ländern in Kraft stehenden Gesetzgebungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Personen zukommen zu lassen, auf die sie anwendbar sind oder waren, haben vereinbart, ein Abkommen zu schließen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat:
-Herrn Dr. Carl Burckhardt,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,
-Herrn Dr. Arnold Saxer,
Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung,
Der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Philippe Perier,
bevollmächtigter Minister, Direktor der «Conventions Administratives et Sociales»
- Herrn Pierre Laroque,
Maitre des Requtes au Conseil d'Etat,
Generaldirektor der Sozialen Sicherheit beim Ministerium
für Arbeit und Soziale Sicherheit,
die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
*) vgl. ZAK 1950, Nr. 1, ,S. 2 oben.
Art. 1
Unter den in diesem Abkommen und den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Vorbehalten und Bedingungen unterstehen die schweizerischen und französischen Staatsangehörigen den in Artikel 2 aufgezählten französischen oder schweizerischen Gesetzgebungen und genießen ueren Vorteile unter den gleichen Voraussetzungen in gleicher Weise wie die Angehörigen eines jeden der beiden Länder.
Unter den gleichen Vorbehalten und Bedingungen können die in der Gesetzgebung des einen Staates enthaltenen Bestimmungen, welche die Rechte der Ausländer einschränken, Aufenthaltsfristen vorsehen oder die Ausländer wegen ihres Aufenthaltsortes benachteiligen, den Angehörigen des andern Staates nicht entgegengehalten werden.
Art. 2
Paragraph 1
Die Sozialversicherungsgesetzgebungen, auf die die vorliegende Vereinbarung Anwendung findet, sind:
in der Schweiz:
das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einschließlich der einschlägigen Vollzugsverordnung und Verfügungen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die freiwillige Versicherung.
in Frankreich:
die Gesetzgebung über die Altersversicherung der Angehörigen nichtlandwirtschaftlicher Berufe;
die Gesetzgebung über die Altersversicherung der Angehörigen landwirtschaftlicher Berufe;
die allgemeine Gesetzgebung über die Altersversicherung der Selbständigerwerbenden;
die Gesetzgebung über die Sonderordnungen der Sozialen Sicherheit, soweit diese die Risiken und Leistungen betreffen, die durch die in den vorstehenden Absätzen aufgezählten Gesetzgebungen gedeckt werden, insbesondere die Ordnung über die Soziale Sicherheit in den Bergwerken.
Paragraph 2
Das vorliegende Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die im Paragraphen 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen abändern oder ergänzen.
Art. 3
Paragraph 1
Arbeitnehmer, die in einem Lande, wo sie nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben, von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der in ihrem Wohnsitzland eine Geschäftsniederlassung hat, bei der sie angestellt sind, bleiben der Gesetzgebung des Landes, in dem sie üblicherweise arbeiten, unterstellt, sofern die Dauer ihrer Tätigkeit im andern Lande 3 Monate nicht übersteigt.
Falls die Beschäftigung im andern Lande aus nicht voraussehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Frist von 3 Monaten überschreitet, kann ausnahmsweise die Gesetzgebung des Landes, in welchem der übliche Arbeitsort liegt, mit Zustimmung der Verwaltungsbehörden des gelegentlichen Arbeitsortes weiterhin angewendet werden.
Paragraph 2
Für Personen, die in Unternehmungen oder Betrieben tätig sind, die von der Grenze beider Länder durchschnitten werden, gilt der Sitz des Unternehmens als Arbeitsort.
Für Arbeitnehmer öffentlicher Transportunternehmen eines der vertragschließenden Länder, die, sei es vorübergehend, sei es auf Verbindungsstrecken oder in Grenzbahnhöfen, dauernd im andern Land beschäftigt werden, gilt der Sitz des Unternehmens als Arbeitsort.
Für das Fahrdienstpersonal anderer als der im vorstehenden Absatz erwähnten Transportunternehmen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet beider vertragschließender Länder erstreckt, gilt der Sitz des Unternehmens als Arbeitsort.
Paragraph 3
Die von einem vertragschließenden Land in das andere entsandten Arbeitnehmer öffentlicher Verwaltungsdienste (Zoll, Post, Paßkontrolle usw.) unterstehen den geltenden Bestimmungen des Landes, das sie entsandt hat.
Art. t
Die gesetzlichen Bestimmungen eines jeden der vertragschließender Länder werden für Beamte und Angestellte schweizerischer oder französischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen, einschließlich der in ihren persönlichen Diensten stehenden Personen, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit nicht aufgehoben.
Jedoch:
unterstehen Berufsdiplomaten und -konsularbeamte, einschließlich des höheren Verwaltungspersonals des Kanzleidienstes, nicht der Gesetzgebung des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben;
können Arbeitnehmer, welche die Staatsangehörigkeit des durch den diplomatischen oder Konsular-Außenposten vertretenen Landes besitzen und die sich im Lande ihrer Beschäftigung nicht endgültig niedergelassen haben, wählen, ob sie der Gesetzgebung des Landes ihres Arbeitsortes oder ihres Heimatstaates unterstellt werden wollen.
Art. 5
Vorbehältlich der nachstehend umschriebenen Einschränkungen genießen französische Staatsangehörige, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, unter den selben Voraussetzungen wie die Schweizerbürger die Vorteile sämtlicher Bestimmungen der in Art. 2, Paragraph 1, Ziffer 1, dieses Abkommens erwähnten eidgenössischen Gesetzgebung:
a) Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Kürzung der Renten, findet auf französische Staatsangehörige keine Anwendung.
h) Französische Staatsangehörige haben Anspruch auf die ordentlichen Altersrenten gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn sie, bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt während mindestens 5 vollen .Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt oder insgesamt während 10 Jahren in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben.
Bei Anwendung des vorstehenden Absatzes auf die Grenzgänger wird jedes Jahr, in dessen Verlauf ein Grenzgänger französischer Staatszugehörigkeit während mindestens 8 Monaten in der Schweiz gearbeitet hat, einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.
Stirbt ein französischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von lit. b hiervor erfüllt, so haben seine Hinterlassenen Anrecht auf die ordentlichen Renten gemäß dem schweizerischen Bundesgesetz.
Französische Staatsangehörige und deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung zusteht, haben Anspruch auf
Rückerstattung der vom Versicherten selbst und von dessen Arbeitgeber bezahlten Beiträge.
Französische Staatsangehörige, denen die Beiträge zurückerstattet wurden, können gegenüber der schweizerischen Versicherung keinerlei Rechte mehr geltend machen.
Art. 6
Schweizerbürger und deren Hinterlassene haben unter den gleichen Voraussetzungen wie die französischen Staatsbürger Anspruch auf die in der französischen Gesetzgebung vorgesehenen Renten und Pensionen, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen. Unter den gleichen Voraussetzungen kommen ihnen die Zuschläge zu den Renten und Pensionen zu. Ebenfalls haben sie, unter den gleichen Voraussetzungen wie die französischen Staatsangehörigen, Anspruch auf Rückerstattung der für die Altersversicherung bezahlten Beiträge.
Art. 7
Die schweizerische und französische Regierung sichern sich bei der Anwendung der schweizerischen und französischen freiwilligen Versicherungen auf die auf ihrem Gebiet lebenden Angehörigen des andern Staates gegenseitige Hilfe zu.
Art. 8
Paragraph 1
Die von den Gesetzgebungen der beiden vertragschließenden Länder vorgesehenen Befreiungen von Register-, Gerichts-, Stempel- und Konsulargebühren für die den Verwaltungen oder Organisationen der Sozialversicherungen beizubringenden Unterlagen gelten auch für alle gemäß diesem Abkommen den Sozialversicherungsverwaltungen oder -organisationen des einen oder andern Landes beizubringenden Unterlagen.
Paragraph 2
Sämtliche gemäß diesem Abkommen beizubringenden Urkunden, Dokumente und übrigen Unterlagen sind vom Legalisationsvermerk der diplomatischen oder Konsularbehörden befreit.
Art. 9
Rechtsmittel, die binnen einer bestimmten Frist bei einer zur Entgegennahme von Rechtsmitteln in der Sozialversicherung zuständigen Steile einzulegen sind, gelten als fristgerecht eingelegt, wenn sie innerhalb dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingebracht
wurden. Diese Stelle hat die Rechtsmittelschrift unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Art. 10
Paragraph 1
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschließenden Staaten treffen direkt die einzelnen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Abkommens, soweit diese Maßnahmen ein gegenseitiges Einverständnis bedingen.
Sie geben sich zu gegebener Zeit von den eingetretenen Abänderungen ihrer in Art. 2 genannten Gesetze und Verordnungen Kenntnis.
Paragraph 2
Die zuständigen Behörden oder Dienststellen beider vertragschliessender Parteien geben sich von den andern Maßnahmen, die sie zwecks Anwendung dieses Abkommens im Innern des eigenen Staatsgebiets treffen, Kenntnis.
Art. 11
Die obersten Verwaltungsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind:
Für die Schweiz:
Das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern
Für Frankreich:
Der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die in Art. 2 aufgeführten Gesetzgebungen fallen.
Art. 12
Die Organisationen, denen auf Grund des vorliegenden Abkommens die Ausrichtung von Versicherungsleistungen oder die Rückzahlung von Beiträgen obliegt, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
Ueberweisungen, die in Ausführung des vorliegenden Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen gemäß den im Zeitpunkt der Ueberweisung zwischen den beiden Ländern geltenden Zahlungsabkommen.
Art. 13
Die Bestimmungen der in Art. 2 genannten Gesetzgebungen bezüglich der Ernennung von Verwaltungsrats- oder Direktionsausschiißmitgliedern der Sozialversicherungsorganisationen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Art. 14
Allfällige Formvorschriften der Gesetzgebungen der vertragschliessenden Länder bezüglich der Zahlungen oder Leistungen ihrer Sozialversicherungen nach dem Ausland gelten, unter den gleichen Voraussetzungen wie für die eigenen Staatsangehörigen, für alle Personen, denen auf Grund des vorliegenden Abkommens diese Leistungen zugute kommen.
Art. 15
Paragraph 1
Schwierigkeiten bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens werden durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschließenden Länder im gegenseitigen Einvernehmen gelöst.
Paragraph 2
Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so hat ein Schiedsgericht im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden. Die beiden Regierungen regeln gemeinsam das Schiedsverfahren.
Art. 16
Paragraph 1
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bern ausgetauscht.
Paragraph 2
Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft.
Leistungen, die auf Grund der in einem der vertragschließenden Länder geltenden Bestimmungen bisher nicht zugesprochen oder ausbezahlt werden konnten, werden jedoch erst mit Wirkung ab 1. Juli 1949 ausgerichtet.
Art. 17
Paragraph 1
Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Hierauf wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht vom einen oder andern Staate spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird.
Paragraph 2
Wird das vorliegende Abkommen gekündigt, so bleiben dessen Bestimmungen auf die bereits erworbenen Ansprüche weiterhin anwendbar, un-
geachtet der einschränkenden Bestimmungen, die die Sozialversicherungsgesetzgebungen der beiden Länder für den Fall, daß sich der Versicherte im Ausland aufhält, vorsehen.
Paragraph 3
Auf die bis zum Außerkrafttreten dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften bleiben dessen Bestimmungen auch nach seinem Außerkrafttreten gemäß den Bedingungen einer zusätzlichen Vereinbarung anwendbar.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Paris am 9. Juli 1949.
Für die Schweiz: Für Frankreich:
(gez.) Carl J. Burckhardt (gez.) Philippe Prier (gez.) Arnold Saxer (gez.) Pierre Laroque
Uebersetzung
Generalprotokoll
zum
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die hohen vertragschließenden Parteien von der Sorge getragen, den schweizerischen und französischen Staatsangehörigen die Vorteile der Sozialversicherungsgesetzgebungen beider Länder weitestgehend zu gewährleisten, sind übereingekommen, die nachstehenden Erklärungen zu unterzeichnen:
1. Es wird festgestellt:
daß, unter Vorbehalt des in Paragraph 3 geordneten Gegenstandes, die französische Gesetzgebung keine Bestimmung enthält, wonach die schweizerischen und französischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Sozialversicherungsgesetzgebungen über die Kranken-, Mutterschafts-, Invaliden- und Altersversicherung, über die Familienzulagen und über die Arbeitsunfallversicherung irgendwie unterschiedlich behandelt würden;
daß, unter Vorbehalt der in den Paragraphen 2 und 3 geordneten Gegenstände, die schweizerische Gesetzgebung keine Bestimmung
enthält, wonach die schweizerischen und französischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Gesetzgebungen über die Kranken- und Unfallversicherung, über die Tuberkuloseversicherung und über die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern irgendwie unterschiedlich behandelt würden.
Die schweizerische und französische Regierung erklären sich einverstanden, diese Gleichbehandlung in der Gesamtheit der sozialen Gesetzgebung nach Möglichkeit beizubehalten.
Nach Feststellung, daß die französische Gesetzgebung auf dem Gebiete der Nichtbetriebsunfaliversicherung, gesamthaft betrachtet, der entsprechenden schweizerischen Gesetzgebung gleichwertig ist, wird die einschränkende Bestimmung von Art. 90 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung fallen gelassen.
Nach Feststellung, daß die französische Gesetzgebung über die Wiedergutmachung von Arbeitsschäden, gesamthaft betrachtet, der entsprechenden schweizerischen Gesetzgebung gleichwertig ist, sind die in diesen Gesetzgebungen enthaltenen Bestimmungen, welche die Rechte der Ausländer einschränken oder die Ausländer wegen ihres Aufenthaltsortes benachteiligen, auf schweizerische und französische Staatsangehörige nicht anwendbar.
Die französische Regierung bedauert, daß das abgeschlossene Abkommen zufolge des derzeitigen Standes der schweizerischen Gesetzgebung nicht durch Bestimmungen ergänzt werden konnte, wonach für die Entstehung des Rentenanspruchs und für die Auszahlung der Pensionen und Renten Perioden, während denen die schweizerischen und französischen Staatsangehörigen der Sozialversicherung des einen oder des andern der beiden Länder angehört haben, zusammengezählt werden.
Die schweizerische Regierung hat sich jedoch bereit erklärt, in einem spätern Zeitpunkt prüfen zu wollen, ob eine Ergänzung des Abkommens in dieser Beziehung möglich sei.
Um Schweizerbürgern den Vorteil der Bestimmungen von Art. 127h1S der abgeänderten Verordnung vom 19. Oktober 1945 über die Nachzahlung von Beiträgen durch die höheren Angestellten (cadres) leichter zugänglich zu machen, wird die französische Regierung die vor dem 1. April 1886 geborenen Beteiligten ermächtigen, ihre Nachzahlungsgesuche innert 6 Monaten ab Veröffentlichung des heutigen Abkommens einzureichen. Die entsprechenden Pensionen- oder Rentenrückstände werden jedoch erst mit Wirkung ab 1. Juli 1949 ausbezahlt.
Die französische Regierung erklärt sich bereit, mit der schweizerischen Regierung Abkommen zu treffen, wonach die Vorteile der heutigen Vereinbarung auch auf Altersversicherungen ausgedehnt werden, die möglicherweise in den Gebieten der französischen Union eingeführt werden. Das diesen Gebieten eigene Statut bleibt vorbehalten.
Die Bestimmungen des heutigen Abkommens finden einstweilen keine Anwendung auf das Rheinschiffahrtspersonal.
Das vorliegende Protokoll gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer, wie das heutige Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Paris am 9. Juli 1949.
Für die Schweiz: Für Frankreich:
(gez.) Carl J. Burckhardt (gez.) Philippe Prier (gez.) Arnold Saxer (gez.) Pierre Laroque
Uebersetzung
Protokoll
betreffend
die Uebergangsrenten der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Beihilfen an alte Arbeitnehmer (allocation aux vieux travailleurs salaris) und die Ueber-
gangsbeihilfen an Alte (allocation temporaire aux vieux) gemäß der französischen Gesetzgebung
Die hohen vertragschließenden Parteien haben, von der Sorge getragen, den Alten beider Länder, die die Bedingungen für die Erlangung eines Anspruchs auf eine ordentliche Pension oder Rente nicht erfüllen, die Wohltat der Beihilfen bzw. der Uebergangsrenten zu gewährleisten, und mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der beiden diesbezüglichen Gesetzgebungen, vereinbart.
Paragraph 1.
a) Die Beihilfen an alte Arbeitnehmer werden, unter den gleichen Vor-
aussetzungen wie den französischen Arbeitnehmern, alten schweizerischen Arbeitnehmern ohne ausreichende Mittel gewährt, sofern sie sich im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Beihilfen während insgesamt mindestens 15 Jahren worunter auch das letzte dem Gesuch vorangehende Jahr in Frankreich aufgehalten haben.
Die Uebergangsbeihilfen an Alte werden, unter den gleichen Voraussetzungen wie den alten französischen Staatsangehörigen, alten Schweizerbürgern ohne ausreichende Mittel gewährt, sofern sie sich im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Beihilfen während mindestens 15 Jahren - worunter auch das letzte dem Gesuch vorangehende Jahr -in Frankreich aufgehalten haben.
Die Schweizerbürgern, gemäß lit. a) und b) gewährten Beihilfen an alte Arbeitnehmer und Uebergangsbeihilfen an Alte werden ihnen nicht mehr ausgerichtet, sobald sie das französische Staatsgebiet verlassen.
Paragraph 2:
Die IJebergangsrenten des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden, unter den gleichen Voraussetzungen wie den Schweizerbürgern, französischen Staatsangehörigen gewährt, sofern sie sich im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs während mindestens 15 Jahren worunter auch das letzte dem Gesuch vorangehende Jahr in der Schweiz aufgehalten haben.
Die Tlebergangsrenten werden den Berechtigten französischer Staatsangehörigkeit, die das Gebiet der Eidgenossenschaft verlassen, nicht mehr ausgerichtet.
Paragraph 3:
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls treten mit Wirkung ab 1. Juli 1949 in Kraft.
Die Beihilfen an alte Arbeitnehmer und die Uebergangsbeihilfen an Alte gemäß französischer Gesetzgebung werden von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet, sofern die entsprechenden Gesuche innert 3 Monaten nach Veröffentlichung des durch dieses Protokoll ergänzten Abkommens in Frankreich eingereicht werden.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Paris am 9. Juli 1949.
Für die Schweiz: Für Frankreich:
(gez.) Carl J. Burckhardt (gez.) Philippe Prier
(gez.) Arnold Saxer (gez.) Pierre Laroque
Durchführungsfragen der AHV
Die Betreibungsämter haben den Ausgleichskassen unentgeltlich über die Zahlungsfähigkeit von Beitragsschuldnern Auskunft zu erteilen. AHVG Art. 93
In drei Fällen von Betreibungen ersuchten die Ausgleichskassen das zuständige Betreibungsamt um Auskunft, oh gegen die Schuldner Verlustscheine beständen. Je nach der Auskunft über die Zahlungsfähigkeit der Schuldner sollte gegebenenfalls von einer Fortsetzung der Betreibungen Umgang genommen werden. Die Betreibungsämter erstellten die verlangten Berichte, belasteten aber dafür die Ausgleichskassen mit je einer Gebühr. Unter Hinweis auf Art. 93 AHVG bestritten die Ausgleichskassen die Rechtsmäßigkeit dieser Belastungen. Die Betreibungsämter dagegen stellten sich auf den Standpunkt, daß auch gegenüber Ausgleichskassen solche Auskünfte nicht gebührenfrei zu erteilen seien.
In der Folge reichten die Ausgleichskassen bei den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Die Aufsichtsbehörden haben die Beschwerden gutgeheißen. A u s der Begründung:
AHVG Art. 93 verpflichtet die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den zuständigen Organen die zur Durchführung des ersten Teils des AHVG erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen. Zu entscheiden ist, ob Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit von Schuldnern hierunter fallen. Nach AHVG Art. 63 obliegt den Ausgleichskassen unter anderem die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Demnach sind sie befugt, Schuldner von AHV-Beiträgen nötigenfalls zu betreiben. Betreibungsinaßnahmen haben aber nur einen Sinn, wenn sie Erfolg versprechen, nämlich zur Bezahlung der Schuld führen. Deshalb muß es den Ausgleichskassen zustehen, sich über die Zahlungsfähigkeit der Schuldner zu informieren, bevor sie unnütze, mit Kosten verbundene Betreibungsschritte unternehmen. Ersuchen die Kassen in diesem Zusammenhang das Betreihungsamt um Auskunft über das Vorliegen von Verlustscheinen, so sind solche Auskünfte zur Durchführung des AHVG erforderlich und müssen daher unentgeltlich erteilt werden. Diese Auslegung des Art. 93 entspricht dem Sinn des AHVG, denn das Gesetz will den Ausgleichskassen die Verwaltung finanziell möglichst erleichtern, unter anderem auch durch Gewährung von Steuer- und Portofreiheit. Die angefochtenen Gebührenverfügungen der Betreibungsämter sind deshalb aufzuheben.
(Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Baselstadt, vom 8. Sept. 1949, und Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, vom 4. Nov. 1949.)
Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Ausgleichskasse
Auf Grund von AHVG Art. 14, Abs. 1, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die bei jeder Lohnzahlung in Abzug gebrachten Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten. Liefert er die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge nicht ab, sondern verwendet er sie zu anderen, eigenen Zwecken, macht er sich strafbar.
AHVG Art. 87, Abs. 3, bestimmt hierüber:
«Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Buße bis zu 10 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.»
Wie das Bezirksgericht Seebezirk (St. G.) in einem Urteil vom 13. September 1949 festgestellt hat, ist zur Erfüllung dieses Tatbestandes nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber die nicht vorschriftsgemäß abgelieferten Arbeitnehmerbeiträge definitiv für sich zu behalten beabsichtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Beiträge zu andern Zwecken verwendet werden, selbst wenn dies nur für kürzere Zeit geschieht. Eine Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 3, ist darnach auch dann gegeben, wenn der in Frage stehende Betrag durch den Arbeitgeber zur Ueberbrückung einer augenblicklichen Geldknappheit über den Abrechnungstermin hinaus in der Geschäftskasse belassen wird.
Kleine Mitteilungen
Kleine Anfrage Jakob
vom 21. Dezember 1949
Gestützt auf den Volksentscheid vom 6. Juli 1947, Abstimmung über das Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetz, hat der Unterzeichnete am 24. September 1947 mit 32 Mitunterzeichnern nachfolgendes Postulat eingereicht:
«Mit einer unerwartet großen Mehrheit hat das Schweizervolk am 6. Juli 1947 dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 zugestimmt und damit dem Willen zur sozialen Tat einmütig Ausdruck gegeben. Dadurch ist die Grundlage zur Sicherung der Existenz der Alten, der Witwen und Waisen
geschaffen und der erste Teil des Art. 34quater der Bundesverfassung erfüllt. Nicht erfüllt ist in Absatz 1, die Einführung der Invalidenversicherung. Gestützt auf die Tatsache, daß weite Kreise des Schweizervolkes heute gegen die Folgen der Invalidität noch nicht versichert sind, wird der Bundesrat ersucht, die Frage der Invalidenversicherung näher zu prüfen, die nötigen Untersuchungen zur Einführung derselben vorzunehmen und der Bundesversammlung Bericht und Antrag vorzulegen.»
Am 4. Dezember 1947 ist dieses Postulat begründet worden. Herr Bundesrat Stampfli, damals Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, hat es im Namen des Bundesrates entgegengenommen. Im Nationalrate selbst hat sich keine Stimme dagegen erhoben.
Ist der Bundesrat in der Lage, über die getroffen»n Vorarbeiten zur Schaffung der Invalidenversicherung Bericht zu erstatten und bekanntzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt es möglich sein werde, den eidgenössischen Räten eine diesbezügliche Vorlage zu unterbreiten?
Antwort des Bundesrates vom 27. Januar 1950
Bei Entgegennahme des Postulates vom 24. September 1947 betreffend die Einführung der Invalidenversicherung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zunächst die Alters- und Hinterlassenenversicherung durchgeführt werden müsse. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß die Totalrevision der Krankenversicherung und die Einführung der Mutterschaftsversicherung im Vordergrund stehen. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, daß der Wehrmannsschutz und die Arbeitslosenversicherung auf eine neue gesetzliche Basis gestellt werden müssen. In Anbetracht der Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Aufgaben und ihrer Finanzierung muß zur Zeit die Anhandnahme der Invalidenversicherung zurückgestellt werden.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch die Einführung der Invalidenversicherung vor allem eine Finanzierungsfrage ist. Eine solche Versicherung wird sowohl von seiten der öffentlichen Hand wie der Versicherten erhebliche Leistungen erfordern. Da zur Zeit die Beitragsleistung an die AHV da und dort auf Schwierigkeiten stößt, ist in bezug auf die Schaffung neuer Versicherungszweige die neue Beitragsleistungen erfordern, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Diese Sachlage hindert nicht, daß die Frage einer Invalidenversicherung, die der Bund gemäß Art. 34quater der Bundesverfassung einführen kann, zu gegebener Zeit geprüft wird.
Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern herausgegeben, welche die Textausgabe zur Beihilfenordnung vom Januar 1948 ersetzt. Die Wegleitung enthält die Erlasse über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, die Tabellen zur Festsetzung der Familienzulagen sowie Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihre Benützung wird durch ein ausführliches Sachregister sowie durch zahlreiche Artikelhinweise erleichtert. Die Wegleitung kann bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preise von Fr. 1.30 bezogen werden.
Konkursprivileg für Beitragsforderungen von Familienausgleichskassen; Unpfändbarkeit von Familienzulagen
Auf den 1. Februar 1950 ist das Bundesgesetz vom 28. September 1949 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz ist der Kreis der Forderungen, die gemäß Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in der 2. Klasse zu kollozieren sind, um die Beitragsforderungen der Familienausgleichskassen erweitert worden. Des weitern wurde durch das erwähnte Gesetz in Art. 92 SchKG eine neue Ziffer 12 aufgenommen, wonach auch Familienzulagen, die von Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, unpfändbar sind.
Berichtigung
Im Artikel über Ordnungsbußen (ZAK 1950, Nr. 1, S. 13) wurde der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Luzern vom 13. August 1949 i. Sa. A. St. zitiert. Wir präzisieren die betreffenden Ausführungen dahin, daß es sich dabei um den Fall handelt, wo der Beitragspflichtige weder über die Beiträge abgerechnet, noch diese bezahlt hat.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Versicherte Personen
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Teilhaber einer in der Schweiz domizilierten Kollektivgesellschaft sind, sind obligatorisch versichert. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes über Doppelbesteuerung ist
nicht anwendbar auf AHV-Bciträge.
Vorbha1ten bleibt in jedem Fall der Tatbestand einer unzumutbaren Doppelbelastung. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b.
Der in New York wohnhafte Berufungskläger ist Teilhaber der in Zürich domizilierton Kollektivgesellschaft M. & Co., Felle und Pelzkonfektion en gros. Obligatorisch versichert sind nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, auch diejenigen Personen, welche ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Botschaft S. 155). Die obligatorisch Versicherten schulden Beiträge vom Erwerbseinkommen. Der Kläger macht nun geltend, er sei in der Schweiz nicht erwerbstätig. Bei Prüfung dieses Einwandes ist auszugehen von der Stellung des Klägers im Betrieb der Kollektivgesellschaft M. & Co. In einer Kollektivgesellschaft vereinigen sich zwei oder mehr Personen, um ein Handels-, Fahrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (OH Art. 552). Unter Gewerbe ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen (HRV Art. 52). Ein Hauptmerkmal der Kollektivgesellschaft ist, daß jeder Teilhaber die Geschäftsrisiken trägt, indem er für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen haftet (OR Art. 568). Weiteres Merkmal ist, daß jeder Gesellschafter mittätig ist, d. h. sich in der Lage befindet, an der Geschäftsführung mitzuwirken, sei es richtungweisend oder kontrollierend. Vgl. auch OR Art. 557, Abs. 2, 534 und 53. Entgegen den Ausführungen in ZAK 1948 S. 357 ff. kommt es auf die Vertretungsbefugnis nicht an. Die Nichtausübung oder das Fehlen einer Vertretungsbefugnis schließen eine Mitarbeit des Gesellschafters nicht aus; auch in solchem Fall kann er den Geschäftsgang entscheidend mitbestimmen, z. B. wesentliche Dispositionen treffen oder Bevollmächtigte gegenüber Dritten auftreten lassen. Deshalb hat das Eidg. Versicherungsgericht bereits in den Urteilen Sch. vom 13. August 1949*) und W. vom 28. September 1949**) ausgesprochen, die Teilhaberschaft an einer Kollektivgesellschaft lasse vermuten, der Teilhaber sei Seibständigerwerbender. Solcher selbständiger Erwerb bedingt nicht persönliche Anwesenheit des Gesellschafters am Sitz der Gesellschaft. Die moderne Uebermittlungstechnik erlaubt auf Distanz zu disponieren. Der Kollektivgesellschafter kann aber auch seine Tätigkeit darauf beschränken, die geschäftlichen Vorkehren der Mitgesellschafter stillschweigend zu genehmigen. Der Berufungskläger, der in New York
*) ZAK 1949 S.409.
**) ZAK 1949 S. 454.
wohnt, wirkt aktiv an der Geschäftsführung der zürcherischen Firma mit und schuldet deshalb Beiträge vom Einkommen, das ihm aus der Gesellschaft zufließt.
Vor der Rekurskommission machte H. geltend, von dem in Zürich erzielten Einkommen würden Fr. 12 090 in New York besteuert. Gemäß Doppelbesteuerungspraxis sei dieser Betrag bei der Wehrsteuerveranlagung ab g e z o - g e n worden. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht stellt er den Eventualantrag, den AHV-Beitrag nur von den Fr. 12 000 «Salär» zu erheben (während die restlichen Fr . . . . . . . reiner Gewinnanteil aus der Kollektivgesellschaft seien). Der Eventualantrag beschlägt die vom Bundesgericht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aufgestellte Kollisionsnorm, wonach der Gewinnanteil eines Kollektivgesellschafters am Sitz der Gesellschaft, das für persönliche Tätigkeit bezogene Honorar hingegen am Wohnsitz des Gesellschafters besteuert werden soll. In der AHV ist aber nicht zwischen Gewinnanteil und Honorar zu unterscheiden. Ueberdies betonen die steuerrechtliche Judikatur und Lehre übereinstimmend, von den öffentlichrechtlichen Abgaben unterständen nur eigentliche Steuern dem Doppelbesteuerungsverbot. Die AHV-Beiträge sind jedoch keine Steuern, sondern Versicherungsbeiträge im Rechtssinne. Es handelt sich hier nicht um Doppelbesteuerung: der Berufungskläger wird nicht für das gleiche Objekt und für die gleiche Zeit durch Steuergesetze zweier Staatswesen der nämlichen Steuer unterworfen. Hingegen wird sein Erwerbseinkommen, wie dasjenige jedes Versicherten, mit Steuer u n cl AHV-Beiträgen belastet. Eine Doppelbelastung im iSinne der AHV könnte nur bestehen, falls H. vom gleichen Beitra,gsobjekt (nämlich den Fr. 12 000) Beiträge an eine ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichten müßte. Indessen fehlen aktenmäßige Anhaltspunkte dafür, daß H. auch Beiträge an eine ausländische AHV zu leisten hat.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L.H., vom 22. Dezember 1949, H 417/49.)
B. Beiträge
Einkommen aus selbständigem Erwerb
Angehörige einer Erbengemeinschaft, die ein zur Erbschaft gehöriges
landwirtschaftliches Heimwesen betreiben, sind nicht «mitarbeitende Fami-
lienglieder», sondern Selbständigerwcrbentle.
Die Erbengemeinschaft des 1939 verstorbenen Johann St., bestehend aus dem Berufungskläger Johann St., seiner Mutter und seinen beiden Schwestern, bewirtschaftet ein Bauerngewerbe und betreibt eine kleine Schuhhandlung. Laut Steuerakten stehen beide Betriebe im Gesamteigentum der Miterben. Seit dem Tode des Erblassers gibt es keinen Alleineigentümer uehr, .der zusammen mit seinen Familiengliedern Landwirtschaft und Schuhhandlung betreiben würde. Keiner der vier Erben kann als «mitarbeitendes Familienglied» nach AHVV Art. 14 betrachtet werden, vielmehr sind alle Selbständigerwerbende und schulden den Beitrag von ihrem Anteil am Gesamteinkommen (AHVV Art. 17, lit. c, und Art. 20, Abs. 2). Daher ist Art. 14 der Verordnung nicht anwendbar auf Erbengemeinschaften, die ein zur Erbschaft (ZGB Art. 602 ff.) gehöriges landwirtschaftliches Heimwesen betreiben. Kasse und Vorinstanz haben den Berufungskläger mit Recht als Selbständigerwerbenden behandelt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H.St., vom 2. Dezember 1949, H 400/40.)
Der Umstand, daß die Steuerverwaltung einen Landwirt nach Ermessen
veranlagt hat, weil die Netto-Rohertragsmethode zu einem offensichtlich im-
richtigen Ergebnis geführt hätte, rechtfertigt nicht ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation.
Die Ausgleichskasse bemaß, ausgehend von der Wehrsteuerveranlagung IV. Periode, den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 224. Mit Beschwerde verlangte L. «ausnahmsweise Herabsetzung des Beitrages», weil er Unglück im Stall gehabt habe (seuchenhaftes Verwerfen der Kühe) und überdies für eine große Familie sorgen müsse. Er empfehle, statt von Fr. 5900 von rund Fr. 3200 Jahreseinkommen auszugehen. Die Rekurskommission ermäßigte, von Fr. 1900 ausgehend, den Beitrag auf Fr. 60, worauf das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte . -Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen, den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Kassenverfügung bestätigt. Aus den Erwägungen:
Zu Unrecht ist die Vorinstanz zu neuer Berechnung des Einkommens geschritten, denn L. hatte die Wehrsteuerta.xation gar nicht angefochten. Sein Begehren war lediglich auf «ausnahmsweise Herabsetzung des Beitrags» gerichtet. Wenn er ersuchte, den Beitrag von Fr. 3200 zu erheben, so lag hierin nur ein rechnerischer Vorschlag für die Herabsetzung. Der Umstand, daß die Steuerverwaltung den Pflichtigen n a c h E r in e s s e n veranlagte, weil die Netto-Rohertragsmethode zu einem offensichtlichen Mißverhältnis geführt hätte, rechtfertigt nicht ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuerveranlagung, zumal die Steuerbehörden auf diesem Gebiet besondere Erfahrung haben und Gewähr für sachgemäße Einschätzung bieten; vgl. das Urteil Petermann vom 14. Februar 1949«).
Zum Herabsetzungsgesuch hat vorerst •die Ausgleichskasse Stellung zu nehmen. Die Akten sind deshalb an die Kasse zurückzuweisen, damit sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers prüfe und in Form einer Verfügung über das Begehren entscheide.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J.L., vom 10. Dezember 1949, H 387/49.)
Wer mit andern zusammen Eigentümer eines Bauerngutes ist, schuldet
den Beitrag von seinem Anteil am gesamten landwirtschaftlichen Einkom-
men, gleichviel in welchem Ausmaß er persönlich im Betrieb mitarbeitet.
Die Brüder Isidor und Johann L. bewirtschaften das in ihrem gemeinsamen
Eigentum stehende Bauerngut auf gemeinsame Rechnung. Die kantonale Steuerverwaltung schätzte ermessensweise den Jahreserwerb der Brüder auf je Fr. 2400. Im Einspracheverfa.hren wurde das Einkommen des kränklichen, offenbar vermindert arbeitsfähigen Johann L. auf Fr. 2100 herabgesetzt. Die Ausgleichskasse zog von diesen Fr. 2100 den 4,57,4igen Zins von Fr. 12 000 Eigenkapital ab und bemaß den Jahresbeitrag 1949 für Johann L. auf Fr. 48. Im Beschwerdeweg ersuchte Johann L. um gänzliche Beitragsbefreiung. Er machte geltend, das Einkommen reiche wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht aus, weshalb der Bruder ihn unterstützen müsse. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, worauf L. den Entscheid weiterzog.
*) ZAK1949 5.129.
- Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den Erw ä gungen :
Die Brüder L. sind Selbständigerwerbende und schulden Beiträge von ihrem Anteil am Gesamteinkommen (AHVV Art. 17, Ingreß und lit. c, sowie Art. 20). Der von der Steuerverwaltung gemeldete Anteil des Johann L. ist auch maßgebend für die Berechnung des AHV-Beitrags. Der vom Berufungskläger erhobene Einwand mangelnder Mitarbeit ist unbegründet, denn laut Gerichtspraxis sind Art und Intensität der zur Einkommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit nicht ausschlaggebend*). Entscheidend ist vielmehr, daß das Bauerngut den Brüdern gemeinsam gehört und von ihnen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet wird. Infolgedessen trägt Johann L. auch das Risiko anteilmäßig und kann auf die Betriebsleitung Einfluß nehmen, sei es auch allenfalls nur durch stillschweigende Zustimmung zu den Vorkehren des Bruders (Urteil H. Sch. vom 13. August 1949**)).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J.L., vom 2. Dezember 1949, H 355/49.)
C. Uebergangsrenten
Anrechenbares Einkommen Bei Vermögensentäußerung gemäß Art. 61 Abs. 5 AHVV ist auch der Ertrag des abgetretenen Vermögens anzurechnen (Art. 56 lit. g AHVV).
Aus Art. 61, Abs. 5, und 56, lit. g., AHVV folgt, daß auch der Ertrag des
abgetretenen Vermögens als Einkommen zu berücksichtigen ist; denn nur auf diese Weise wird dem mißbräuchlichen Rentenbesug wirksam begegnet, d. h. verhindert, daß Bedarfsrenten gegebenenfalls an Personen ausgerichtet werden, bei denen ein Bedürfnis im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist. Andernfalls wäre die erforderliche rechtsgleiche Behandlung der Rentenansprecher in Frage gestellt. Dabei ist vom mutmaßlichen Einkommen des Zeitraumes, für welchen die Rente begehrt wird (Art. 59 Abs. 2 AHVV), auszugehen, wenn angenommen werden muß, der Ertrag des abgetretenen Vermögens hätte sich aus bestimmten Gründen erheblich verringert..
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A.J., vom 11. November 1949, H 308/49.)
Anrechenbares Vermögen
Leistungen von Kindern an ihre Eltern können ohne besondere Verein-
barung nicht als Darlehen gelten.
Die Berufungsbeklagten wenden ein, die Vermögensabtretung beruhe auf einer Rechtspflicht, weil die Leistungen der Kinder an nicht bedürftige Eltern nicht Unterstützungsbeiträge, sondern Darlehen darstellten. Der Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Ohne besondere Vereinbarung können nämlich Kinder für die ihren Eltern freiwillig gewährte wirtschaftliche Hilfe rechtlich keine Gegenleistung fordern. Ein Darlehen könnte jedenfalls in solcher Hilfe nur erblickt werden, wenn die Parteien die einzelnen Leistungen von Anfang an offenkundig in dieser Absicht erbracht bzw. entgegengenommen hätten. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. R.G., vom 27. Oktober 1949, H 285/49.)
*)Z.4J( 1948 S. 451.
**) ZAK 1949 S. 409.
D. Verfahren
Zustellung von Beitragsverfügungen. Sendung der Verfügung an eine bei
Erlaß der Verfügung bereits verstorbene Person ist keine rechtsgültige Zustellung. Die Verfügung ist an die Erben zu adressieren. AHVG Art. 84; AHVV
Art. 43.
Friedrich H. ist am 8. Dezember 1948 gestorben. Dennoch verfügte die Ausgleichskasse am 14. Februar 1949, er schulde für die Jahre 1948 und 1949 je Fr. 18 Beitrag. Die Verfügung, adressiert an «Friedrich Ii., gelb. 1893, in F»., ist am 16. Februar seiner Witwe zugekommen. Mit Rentenverfügung vom 15. März 1949 sprach die Ausgleichskasse der Witwe eine ab Januar 1949 laufende Witwenrente von jährlich Fr. 384 zu, nach Maßgabe des auf Fr. 18 festgesetzten Beitrages des Ehemannes und des Fr. 12 betragenden Beitrages der Ehefrau. Witwe H. erhob Beschwerde und verlangte Neufestsetzung der Rente gemäß einem höhern, von den Erben des Mannes nachzuzahlenden Beitrag. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die von den Erben unangefochten gelassene und daher rechtskräftige Beitragsverfügung könne nicht mehr Gegenstand eines Rekurses bilden. Frau H. appellierte. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E r w ä g u n g e n
Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erwachsen weiterziehbare Verfügungen, die weder anerkannt noch angefochten werden, erst dann in Kraft, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Und nach einem weitern allgemein anerkannten Prinzip, das AHVG Art. 84 für Verfügungen der Ausgleichskassen bestätigt, setzt der Fristenlauf rechtsgültige Zustellung der Verfügung voraus. Rechtsgültig zugestellt ist die Verfügung dann, wenn sie dem Adressaten oder einem mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden erwachsenen Angehörigen ausgehändigt wird. Vgl. das Urteil L. G. vom 10. November 1949 und die dortigen Zitate*). Die an Friedrich H. adressierte Beitragsverfügung konnte überhaupt nicht rechtsgültig zugestellt und daher auch nicht rechtskräftig werden. Denn im Zeitpunkt, da die Verfügung erlassen wurde, war Friedrich H. gestorben, welche Tatsache die Aushändigung an ihn, aber auch an einen mit ihm lebenden Angehörigen ausschloß. Der kantonale Entscheid, der unrichtigerweise Rechtskraft der Beitragsverfügung annahm, muß aufgehoben werden. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beitragsbemessung materiell überprüfe und neu über den Rentenbetrag befinde.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. CH., vom 10. Dezember 1949, H 437/49.)
Offizialmaxime im AIIV-Prozeß. Die Rekursbehörilen sollen offenkundige Fehler der Beitragsbemessung von Amtes wegen berichtigen, gleichviel ob es zum Vorteil oder zum Nachteil des Beitragspflichtigen ausschlägt.
Die Steuermeldung ist als richtig zu vermuten, solange der Beitragspflichtige nicht ihre Unrichtigkeit nachweist (Urteil Petermann vom 14. Februar 1949**)). Immerhin ist die Rekursbehörde in gewissen Fällen -so bei
*) ZAK 1950 S. 39.
**) ZAK 1949 S. 129.
offenkundigem Versehen -von Amtes wegen zu entsprechender Berichtigung verpflichtet. Und zwar geht es bei dem im AHV-Prozeß herrschenden Offizial-Verfahren nicht an, offenkundige Fehler nur dann von Amtes wegen richtigzustellen, wenn es dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht. Vielmehr slen, im Rahmen des kantonalen Prozeflrechts, auch für den Beitragspflichtigen nachteilige Korrekturen angebracht werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H.St., vom 2. Dezember 1949, H 400/49.)
Kostenauflage wegen mutwilliger Beschwerdeführung. Es ist nicht willkürlich, einem Parteivertreter Gerichtskosten aufzuerlegen, falls er eine rich-
terliche Auflage schuldhaft mißachtet. AHVG Art. 85, Abs. 2.
H., Inhaber eines Büros für Steuersachen, führte Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung in Sachen des Landwirtes B. Die Rekursbehörde ersuchte H. um Einreichung einer Prozeßvol]macht iinnert angesetzter Frist, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auf diese Aufforderung reagierte H. nicht. Nun verfügte der Präsident der Reikursbehörde Nichteintreten und auferlegte H. die Kosten von Fr. 12.65, weil die stillschweigende Nichtbefolgung der gemachten Auflage die Beschwerdeführung als mutwillig erscheinen lasse. Mit Berufung focht H. den Kostenspruch als willkürlich an. - Das Elög. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e - gründung:
Nach AHVG Art. 85, Abs. 2, können bot leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. In sinrigemäßer Anwendung von OB Art. 120, Abs. 2, hat das Eidg. Versicherungsgericht auch Mängel im V e r f a h r e n zu beurteilen. Vgl. 0V Art. 4 sowie OB Art. 87 und 91. Nach ständiger Praxis ist jedoch eine Abänderung des kantonalen Kostenspruchs nur angezeigt, wenn derselbe einem allgemein anerkannten Prozeßgrundsatz oder dem klaren Wortlaut des kantonalen Gesetzes Widerspricht (vgl. EVGE 1946 S. 79). Ob eine Beschwerdeführung leichtsinnig oder mutwillig sei, ist Ermessensfrage, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht den kantonalen Entscheid nur auf Willkür hin prüft. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, der Kostenspruch sei willkürlich. Wer als Prozeßvertreter eine Gerichtsbehörde anruft, hat die ihm unter Androhung des Nichteintretcns auferlegten Prozeßvorkehren innert angesetzter Frist zu treffen oder, falls ihm das wegen Mandatentzuges unmöglich ist, dem Gericht entsprechende Mitteilung zu machen. Diese im Interesse eines korrekten Verfahrens von Anwälten allgemeinbefolgte Regel gilt nicht minder für einen Steuerberater, der als Prozeßvertreter vor Gericht auftreten will.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R.H., vom 14. Dezember 1949, H 351/49.)
Nr. 3 März 1950
P! Zeitschrift
für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und lliruterlasser,u-nvrrsicheruuug des Fluudu-samtes flur Sozialvernirluerung,
Bern, Tel. 6128 58
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Malerin IzenIra le. Bern
Abonnement: ja h resabon tuenient Fr. 12 ‚Einzel- \ r. Fr. 1.20, Doppel- Nr. Jr. 2.10. Erscheint ‚nuuuatlicli
Inhaltsangabe: Eriniuerungen an die E,,l steh u,ngsze lt derAtusgleirli rkassen (5. 85). Der li,i-
desrätliche Bericht vom 3. Februar 1950 über die Alters- und Iliriterlassenenversicherung (Schluß) (5. 91). Folgen der Sau nseligkei t (5. 109). K ürzung der Pensionen von A 11V-Rentenhezügern (S.110). Die Anzahl der freiss lili0 versicherten Auslandschweu zer (5. 112). Durchfiu hrungsfragen der AHV (5. 112). Kleine Mitteilungen (S. 11-1). Gerirlutsuntscheide (S. 116).
Erinnerungen an die Entstehungszeit der Ausgleichskassen
Vorbemerkung der Redaktion
Am 20. Dezember 1939 faßte der Bundesrat einen Beschluß über die provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigung an Aktivdienst leistende Arbeitnehmer. Am 4. Januar 1940 folgte die bundesrätliche Ausführungsverordnung. Am 27. Januar 1940 erließ das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement quasi eine zweite Ausführungsverordnung unter dem Titel «Verbindliche Weisungen». Am 1. Februar 1940 begann die Bezugsberechtigung und die Beitragspflicht. Daß sich bei dieser kurzen Vorbereitungszeit, die wohl unbedenklich als «einmalig» bezeichnet werden darf, schwierige Probleme stellten, daß an alle Beteiligten größte Anforderungen gestellt wurden und daß das Meiste improvisiert werden mußte, versteht sich von selbst.
Da nur ein kleiner Teil der Leser schon seinerzeit «dabei» gewesen sein dürfte, wird es gewiß viele interessieren, welche Probleme sich damals stellten und in welcher Art und Weise sie angepackt worden sind. Wir geben daher im folgenden zwei Schilderungen jener Zeit wieder und sind gerne bereit, auch weiteren Reminiszenzen aus der Entstehungsgeschichte der Ausgleichskassen aus dem Leserkreis in der Zeitschrift Raum zu gewähren.
1. Vor 10 Jahren.
Von Louis Buffat
Drei Monate Aktivdienst als Gefreiter irgendwo in der Schweiz lagen hinter mir. Es war gleichsam ein langer Wiederholungskurs, über-
schattet von der Beklemmung, die von der «dr61e de guerre» im Westen und vom erbarmungslosen Kampf im Osten ausging.
Die meisten unserer Soldaten sahen ihre Reserven, denen bereits die Jahre der Krise und der Arbeitslosigkeit zugesetzt hatten, dahinschmelzen wie Schnee an der Sonne. Viele Arbeitgeber taten ihr Möglichstes, um diese bedrückende Lage zu mildern, ohne daß ihnen dies völlig gelang; da auch sie mobilisiert waren, erlitten sie selber große Verluste. Allgemeine Besorgnis breitete sich aus. Man hoffte allerdings, daß der Krieg bei den gewaltigen eingesetzten Kampfmitteln nicht lang dauern werde.
Die mit Gesuchen überschwemmten Stellen der Mill tärnotunterstützung leisteten ihr Bestes mit den gerade verfügbaren Mitteln, vermochten aber weder die steigende Flut der Hilfsgesuche einzudämmen, noch die entstandene Lage zu meistern und die immer verwickelter werdenden Aufgaben zu lösen. Vielen Wehrmännern widerstrebte es übrigens trotz ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Hilfe der Allgemeinheit in dieser etwas entwürdigenden, mit dem Geruch der Armengenössigkeit behafteten Form in Anspruch zu nehmen. Kurz, die durch die Mobilisation erwachsenden Lasten waren sowohl mit Bezug auf Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ungleich verteilt, und der gute Wille erwies sich schließlich als machtlos.
Da der Krieg sich in die Länge zog, mußte ein anderer Weg gesucht werden. Aus dieser Zwangslage heraus entstanden die Wehrmannsausgleichskassen. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit das heißt der damalige Direktor, der inzwischen verstorbene Herr Dr. Willi, sowie sein Mitarbeiter Herr Dr. Eichholzer, dem bald Herr Dr. Holzer, der heutige Vizedirektor, nachfolgte, übernahm es, unter Mitwirkung der Kantone und der Berufsverbände die Ausgleichskassen zu organisieren. Mitte Januar 1940 fanden sich die künftigen Kassenleiter und ihre Stellvertreter in Bern zu einer Konferenz von ungewöhnlichem Ausmaß zusammen. Mit einem Programm, in welchem das zu erreichende Ziel deutlicher umrissen war ls der Weg, der dahin führte, kehrten sie heim. Es galt in der Tat, alles erst ins Leben zu rufen, und zwar im gleichen Augenblick, da die überbeanspruchte Militärnotunterstützung die Last nicht mehr zu bewältigen vermochte, da die Mobilisation volles Ausmaß erreicht hatte und da der Winter, dessen Strenge man in diesem Jahr wirklich fühlte, das Elend in der Welt und die Bedrängnis unserer in Not geratenen Wehrmänner noch erhöhte.
Wie in den andern Kantonen, so mußte auch in der Waadt in einem behelfsmäßig eingerichteten Büro eine kantonale Zentralstelle geschaffen werden. Rasch wurde das nötigste Mobiliar zusammengesucht, ein Tele-
phonanschluß erstellt, einige Mitarbeiterinnen geworben und während gleichzeitig die ersten Beihilfen auf Grund spärlicher Unterlagen bereits ausgerichtet wurden in ihre Aufgabe eingeführt. Dank der Mitarbeit von seiten der Militärnotunterstützung, bei welcher ich mich zwischen zwei Aktivdiensten einige Wochen als Freiwilliger betätigt hatte, gelang es bei uns bis zu einem gewissen Grade, die geschilderten Anlaufschwierigkeiten zu überbrücken.
Von einer Beitragserhebung konnte in jenem Zeitpunkt allerdings nicht die Rede sein. Weder Verzeichnisse der angeschlossenen Mitglieder, noch Erhebungen über die Betriebe, noch Unterlagen zur Erfassung der Landwirtschaft waren vorhanden -mit einem Wort, es fehlte alles. So erfolgten die ersten Auszahlungen denn zu Lasten der Staatskasse.
Meine Tätigkeit in dieser schwierigen Zeit wurde wesentlich erleichtert durch das Vertrauen, das mir meine Vorgesetzten, Herr Regierungsrat Porchet und Herr Richard, entgegenbrachten, und durch die einsichtige Unterstützung, die sie mir stets gewährten.
Außerordentliche Schwierigkeiten bereitete es in der Folge, in jeder Gemeinde einen Funktionär zu finden, zu instruieren und die 400 Zweigstellen, die der Kanton schließlich zählte, einzurichten.
Eine Versammlung all dieser eilends ernannten Zweigstellenleiter, der Gemeinde- und Bezirksbehörden sowie der Presse, die die Oeffentlichkeit zu orientieren hatte, fand, im Anschluß an die Berner Konferenz, in Lausanne statt. Der Verfasser hatte bei diesem Anlaß den wenig beneidenswerten Vorzug, genauen Aufschluß über die kaum summarisch geregelte Durchführung erteilen und die zahllosen Fragen, die während mehr als zwei Stunden unaufhörlich auf ihn niederprasselten, beantworten zu müssen.
Die Gemeindefunktionäre kehrten darauf mit einer mehr oder weniger vollständigen Instruktion wieder heim. Was anschließend in den ersten Wochen folgte, das war eine Lawine von telephonischen Fragen, bei deren Beantwortung mehr auf den Sinn für die Praxis als auf die behördlichen Weisungen abgestellt werden mußte. Unnötig, zu erwähnen, daß die Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeit zurückgestellt und auf stillere Zeiten verschoben wurde.
So stellten sich die Verhältnisse dar, als am 10. Mai 1940 der Einfall in Belgien und Holland begann. Die ganze schweizerische Armee wurde aufgeboten. Wie jeder, so mußte auch ich zu meiner Einheit einrücken. Zurück blieben weibliche Angestellte und Dienstuntaugliche, desorganisierte Büros und ihrer Vorsteher beraubte Gemeindestellen. Man mußte die gelichteten Reihen schließen und vor dem Einrücken in wenigen Stunden
vorläufige Maßnahmen treffen, die der Kasse und ihren Zweigstellen erlaubte, ihre Tätigkeit, wenn auch verlangsamt, fortzusetzen und die Auszahlung der Lohnausfallentschädigungen an die Wehrmannsfamilien zu gewährleisten, natürlich unter Hintanstellung aller andern Funktionen.
Drei Wochen später, als die größte Gefahr vorüber war, konnte ich wieder heimkehren, nachdem ich bis dahin Tag für Tag die dringlichsten Geschäfte für die Kasse auf dem Stroh des Kantonnements erledigt hatte.
Die fortwährenden Umstellungen, die durch das gleichzeitige Einrükken mehrerer Mitarbeiter und das plötzliche Anwachsen der Arbeit erforderlich wurden, zwangen die verbleibenden Angestellten, wie man sich leicht vorstellen kann, 12 bis 14 Stunden im Tag zu arbeiten, während die vom Dienst nicht dispensierten Kassenleiter, wie ich, praktisch überhaupt keine Ruhe kannten. Diese Anstrengungen blieben der Oeffentlichkeit so gut wie verborgen; sie stellte lediglich fest, daß die Ausgleichskassen funktionierten! Glücklicherweise loderte in uns das Feuer der Begeisterung; auch wenn wir nicht gerade mit der Waffe in der Hand an der Grenze wachten, betrachteten wir uns als im Aktivdienst stehend.
In diese Zeit fielen auch die ersten Zusammenkünfte der Leiter der wichtigsten Ausgleichskassen, die gleichsam den Ursprung des heutigen Ausschusses der kantonalen Ausgleichskassen bildeten.
Im Herbst 1940 trafen wir uns in Anwesenheit der Herren Dr. Holzer und Dr. Meier, der noch heute den WehrmannsschuLz im BSV betreut, ein erstes Mal an der Marzilistraße in Bern, in einem behelfsmäßigen Büro, in welchem sogar geeignete Sitzgelegenheiten fehlten. An dieser ersten Sitzung, die man wohl kaum als «Experten»-Konferenz bezeichnen darf, nahmen außer dem Verfasser die Herren Dr. Weyermann aus Bern, Dr. Huonder aus Graubünden, Dr. Joß aus Zürich und Dr. Mangold aus Basel, teil. Die genannten Herren sind heute sämtlich nicht mehr Leiter von Ausgleichskassen; von allen Verwaltern kantonaler Ausgleichskassen, die damals im Amte standen, üben meines Wissens zur Zeit nur noch mein Kollege, Herr Maire, aus Neuenburg, und ich diese Funktion aus.
In der Folge nahm dann der Betrieb in den Kassen einen geordneteren Gang; vor uns stand der lange Krieg 1939-1945 mit seinen Sorgen und mit seinen Hoffnungen auf einen nahen Frieden und eine bessere Welt.
Zehn Jahre sind es her .....schon!
II.
Erinnerungen an die Anfänge des Wehrmannsschutzes
Von Dr. G. Vasella
Der organisatorische Apparat der LVEO wurde bekanntlich sozusagen aus dem Boden gestampft. Es galt, in einer überaus kurz bemessenen Zeit die kantonalen sowie die Verbandsausgleichskassen zu errichten, die Formulare und Berechnungstabellen herauszugeben, für jede Ausgleichskasse eine Schiedskommission sowie die eidgenössischen Aufsichtskommissionen zu bestellen und endlich sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Rechnungsführer der Armee über die neuen Vorschriften aufzuklären. Dabei konnte man sich nur auf eine «provisorische> Ordnung stützen, die bloß die wichtigsten Grundsätze enthielt.
Für die Bewältigung all dieser neuen teilweise ungewöhnlichen Aufgaben wurde anfänglich kein zusätzliches Personal angestellt. Der nunmehrige Chef der Sektion für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht des BIGA, Dr. Eichholzer, befaßte sich mit dem Vollzug der materiellrechtlichen Vorschriften der LEO und mit der Vorbereitung ergänzender Erlasse, insbesondere der Verbindlichen Weisungen vom 27. Januar 1940. Dem nunmehrigen Vizedirektor des BIGA, Dr. Holzer, oblag der Vollzug der organisatorischen Vorschriften der LEO. Er arbeitete damals in einem bescheidenen Bureau im Parterre des Verwaltungsgebäudes des BIGA in der Bundesgasse 8, das er mit dem Schreibenden teilte. Neben diesen Arbeiten organisatorischer Natur bereitete Dr. Holzer die VEO vor. Der damalige Direktor des BIGA, Dr. Willi sei., arbeitete überaus intensiv am Vollzuge mit und behandelte selbst Einzelfragen von scheinbar untergeordneter Bedeutung. Er war sich darüber im klaren, daß die LVEO ungeahnte Möglichkeiten für die Verwirklichung künftiger großer Sozialwerke bieten werde. Die Bundesräte Oprecht und Minger verfolgten den Werdegang der LEO mit größtem Interesse. Der letztere eröffnete auch die denkwürdige Instruktionskonferenz vom 11. und 12. Januar 1940 im Bürgerhaus in Bern, an der das Frage- und Antwortspiel kein Ende nehmen wollte.
Im Monat Januar wurde den Verbänden, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, die Bewilligung zur Führung einer eigenen Kasse erteilt. Im ganzen gingen 147 Anmeldungen ein (AHV: 182), die zur Gründung von 59 Kassen führten (AHV: 82). Die Genehmigung der Reglemente der Verbandsausgleichskassen war eine zeitraubende Arbeit. Die Reglementsentwürfe, die oft überflüssige Bestimmungen enthielten, wurden in der Regel mit den Vertretern der Gründerverbände gemeinsam über-
arbeitet und bereinigt und hierauf dem Departement zur Genehmigung unterbreitet. Erhebliche Arbeit verursachte auch die Konstituierung der paritätisch organisierten Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen. Deren Bedeutung wurde weit überschätzt, sodaß ein Seilziehen um die Anzahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter einsetzte. Trotz diesen Schwierigkeiten konnten auch diese Arbeiten bereits im Laufe des Monats Mai abgeschlossen werden. Große Umtriebe verursachte die Bereinigung der Kassenzugehörigkeit. Die LEO enthielt darüber keine näheren Vorschriften. Aber bereits das grundlegende Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Februar 1940 statuierte als leitendes Prinzip für die Zuweisung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Kassen die Verbandszugehörigkeit. Doch konnte dieser Grundsatz mit Rücksicht auf die regionalen und sprachlichen Verschiedenheiten unseres Landes schon im Gründungsstadium nicht strikte durchgeführt werden. Die Gesuche um Kassenwechsel waren so zahlreich, Unsicherheiten und Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit derart häufig, daß das gute Funktionieren der LEO in Frage gestellt war. Um diesen Schwierigkeiten ein Ende zu setzen, teilte das BIGA am 11. April 1940 den Kassen kurzerhand mit, daß mit der endgültigen Konstituierung der Kassen die Mitgliederwerbung abgeschlossen sein solle und Arbeitgeber, die bis zum 30. April 1940 sich nicht einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen haben, der zuständigen kantonalen Kasse beizutreten hätten. Die Fragen der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels konnten auch in der Folge nie befriedigend gelöst werden. Sie gaben öfters Anlaß zu heftigen Auseinandersetzungen im Schoße des Expertenausschusses für die LVEO. Die Frage der Kassenzugehörigkeit war zu eng mit jener der Verwaltungskostenbeiträge verflochten. Da die von den Kassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge sehr ungleich waren, ergab sich ein Zug nach der billigsten Kasse, der nie völlig zum Stillstand kam.
In der Sturm- und Drangzeit des Wehrmannsschutzes war es ein Ding der Unmöglichkeit, sämtliche eingehenden Anfragen schriftlich zu beantworten. Vielmehr wurden diese fast ausnahmslos telephonisch am laufenden Bande erledigt. Grundlegende Fragen der Beitragspflicht, die in späterer Zeit des langen und breiten in Expertenkommissionen beraten wurden, mußten innert kürzester Zeit entschieden werden. Glücklicherweise war man damals noch nicht gezwungen, dicke Aktendossiers zu konsultieren und auf bereits erteilte Auskünfte Rücksicht zu nehmen. Da die Lohnersatzordnung nur die wichtigsten Grundsätze enthielt, verblieb dem freien Ermessen ein großer Spielraum, was erlaubte, den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles weitgehend Rechnung zu tragen. Mit dem Er-
laß zahlreicher Einzelvorschriften änderte sich dies gründlich. Bis Ende 1947 ergingen 25 BRB und über 60 Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements sowie über 100 Kreisschreiben. Rückblickend darf wohl festgestellt werden, daß die Gesetzgebungsmaschine ab und zu auf zu hohen Touren lief. Die vielfältige gesetzgeberische Tätigkeit stellte an das Anpassungsvermögen der Kassen und der Arbeitgeber hohe Anforderungen. Sie ermöglichte es aber, das große Sozialwerk den Erfordernissen der Zeit ständig anzupassen und zu erweitern und damit vor Erstarrung zu bewahren.
Der bundesrätliche Bericht vom 3. Februar 1950 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Fortsetzung und Schluß)
Die Finanzierung des Bundesbeitrages an die AHV
1. Ertrag aus der fiskalischen Belastung von Tabak und Alkohol
Die Erträgnisse aus der Tabakbelastung und der Belastung der gebrannten Wasser für die beiden ersten Jahre 1948 und 1949 sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich.
Beträge in Millionen Franken
Fiskalische Quelle 19481949
Belastung des Tabaks 108,57 107,70
Anteil am Ueberschuß der
Alkoholverwaltung 13,65 9,38
Total 122,22 117,08
Trotzdem erst zwei Jahre seit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergangen sind, läßt sich feststellen, daß die Erträgnisse aus der Belastung von Tabak und Alkohol den Bundesanteil an die AHV von 106"1, Millionen Franken deutlich übersteigen. Auf welcher Höhe sich diese Erträgnisse in der Zukunft halten werden, kann selbstverständlich nicht vorausgesagt werden; immerhin sei auf die auch im Auslande gemachte Erfahrung hingewiesen, wonach sich namentlich der Tabakkonsum auch in Zeiten wirtschaftlicher Depression nur wenig zu verringern pflegt. Man wird daher nicht fehlgehen in der Annahme, daß wenigstens in den nächsten Jahren die Erträgnisse aus der Belastung des Tabaks die 100-Millionengrenze jeweilen zum mindesten erreichen werden.
Größeren Schwankungen ist der Ueberschuß der Alkoholverwaltung ausgesetzt. An ihm hat der Bund bekanntlich hälftigen Anteil. Bereits zwischen den Jahren 1948 und 1942, ergibt sich eine Ertragsdifferenz von über 4 Millionen Franken.
II. Der Spezialfonds des Bundes für die AHV
(Art. 111 und 112, AHVG)
Vor Einführung der AHV, also am 31. Dezember 1947, wies dieser Fonds einen Stand von 243,89 Millionen Franken auf. Gemäß Art. 111 AHVG wurden ihm für die Jahre 1948 und 1949 die unter Ziff. 1 erwähnten Erträgnisse aus der fiskalischen Belastung von Tabak und Alkohol gutgeschrieben. Anlage und Verzinsung dieses Fonds liegen in der Kompetenz des Bundesrates, welcher am 6. September 1949 diesbezüglich folgenden Beschluß gefaßt hat: «Die Verzinsung des Spezialfonds des Bundes für die AHV wird mit Wirkung ab 1. Januar 1949 für solange eingestellt, als der Ertrag aus den Abgaben auf Tabak und Alkohol zusammen mit dem Zinsanteil des Bundes aus dem Fonds zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand den Betrag von 106 7. Millionen Franken erreicht oder übersteigt.»
Gemäß Art. 112 AHVG wird aus dem Spezialfonds alljährlich ein Betrag von 106,67 Millionen Franken an den Ausgleichsfonds der AHV überwiesen, d. h. zwei Drittel des Beitrages der öffentlichen Hand, die vom Bund aufzubringen sind. Der Spezialfonds des Bundes hat sich demzufolge seit Einführung der Versicherung wie folgt entwickelt:
Beträge in Millionen Franken
Posten 19481949
Stand Anfang Jahr 243,89 267,19
Fiskalische Belastung von Tabak
und Alkohol: Ertrag 122,22 117,08
Zinsertrag 7,75
Total 373,86 384,27
Ueberweisung an den Ausgleichs-
fonds 106,67 106,67
Stand Ende Jahr 267,19 277,60
Infolge der Mehreinnahmen aus der Belastung von Tabak und Alkohol, die wie schon erwähnt den Bundesbeitrag an die AHV überstei-
gen, ist der Spezialfonds trotz der Einstellung der Verzinsung gemäß Bundesratsbeschluß vom 6. September 1949 seit dem 1. Januar 1949 weiter gestiegen und wird auf Ende 1949 rund 278 Millionen Franken aufweisen.
III. Der 400 Millionen-Reservefonds
(Art. 106, AHVG)
Der Fonds zur Erleichterung der Beitragsleistungen von Bund und Kantonen an die AHV wurde gebildet durch Entnahme von 400 Millionen Franken aus den Einnahmenüberschüssen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Bundesbeschluß vom 24. März 1947). Diese Mittel sind nach Art. 106 AHVG als unantastbare Reserve auszuscheiden. Gemäß Art. 2 des genannten Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 ist dieser Fonds mit 3 jährlich zu verzinsen. Die Zinsen dienen je zu 50Y zur Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes und zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 105, Abs. 1, lit. c, AHVG.
Die Zinsen sind, soweit sie nicht beansprucht werden, nach den beiden Zweckbestimmungen getrennt auszuweisen. Die Zinsen aus dem «Anteil Bund» werden nicht weiter verzinst; die Zinsen aus dem «Anteil Kantone» sind dagegen wiederum zu 3 verzinslich.
Der Zinsanteil des Bundes mußte infolge der großen Einnahmen aus der Belastung von Tabak und Alkohol nicht beansprucht werden. Es beläuft sich auf Ende 1949 auf 16,5 Millionen Franken und setzt sich zusammen aus den Zinsen für die Periode vom 1. April bis zum 31. Dezember 1947 im Betrage von 4,5 Millionen,sowie aus je 6 Millionen Franken für die beiden Jahre 1948 und 1949.
Der Zinsanteil der Kantone wurde gemäß nachfolgender Zusammenstellung verwaltet:
Beträge in Millionen Franken
Posten 1 1948 11949
Stand Anfang Jahr 4,501) 5,26
Zins und Zinseszinsen 6,13 6,16
Total 10,63 1 11,42
Entnahme zur Herabsetzung der
kantonalen Beiträge 5,37 5,37
Stand Ende Jahr 1 5,26 1 6,05
1 ) Zinsen für die Periode 1. 4-31. 12. 1947
Die Frage der Revision des AHVG
1. Grundsätzliche Erwägungen
Wir haben darauf hingewiesen, daß wir heute noch nicht von eigentlichen Erfahrungen auf dem Gebiete der AHV sprechen können. Wir haben die Regelungen genannt, die zu Beanstandungen und Auseinandersetzungen Anlaß gegeben haben, ohne jedoch, von einigen Einzelfragen abzusehen, den Weg zu bessern Lösungen aufzeigen zu können. Wir haben endlich die gegenwärtige finanzielle Lage der AHV näher beleuchtet und sind zum Ergebnis gekommen, daß die Beobachtungsperiode zu kurz ist, um daraus Schlüsse auf weite Sicht ziehen zu können, und daß von einer Ueberfinanzierung der AHV im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Rede sein kann.
Daraus möchten wir mit Nachdruck die Schlußfolgerung ziehen, daß hinsichtlich der Revision des AHVG vorläufig noch größte Zurückhaltung am Platze ist und daß es nicht nur eine Unvorsichtigkeit, sondern geradezu ein Fehler wäre, gestützt auf die bisherigen Ergebnisse, Feststellungen und Beobachtungen irgendwelche strukturelle Aenderungen am Versicherungssystem vornehmen zu wollen. Zur gleichen Schlußfolgerung ist die Eidgenössische AHV-Kommission, der die Frage einer allfälligen Revision des AHVG an ihrer letzten Sitzung vom 30. November 1949 vorgelegt wurde, gekommen.
Auf der andern Seite möchten wir uns der Wünschbarkeit von Verbesserungen im Rahmen des Möglichen und zu Verantwortenden nicht ve:- schließen. Insbesondere halten wir es für notwendig, eingehend zu prüfen, wie die noch bestehenden Härtefälle in billiger Weise behoben oder wenigstens gemildert werden könnten. In diesem Sinne haben wir denn auch die einzelnen Abänderungsvorschläge, wie sie durch die verschiedenen Motionen und Postulate der letzten Zeit und auch in der Oeffentlichkeit gemacht worden sind, einer gründlichen Prüfung und Würdigung unterzogen und auch der Eidgenössischen AHV-Kommission zur Begutachtung vorlegen lassen.
Im folgenden Abschnitt nehmen wir zu jedem einzelnen dieser Vorschläge Stellung, wobei wir gleichzeitig auch die Auffassung der Eidgenössischen AHV-Kommission bekannt geben.
II. Die einzelnen Abänderungsanträge
1. Die Einführung der Möglichkeit der Bezahlung freiwilliger Beiträge
Um denjenigen Personen, die im Alter nur gegebenenfalls Anspruch auf eine Uebergangsrente haben (vor dem 1. Juli 1883 geborene Personen,
nichterwerbstätige Witwen, deren Ehemann gestorben ist, bevor er während eines Jahres Beiträge bezahlen konnte), die Möglichkeit zu gehen, sich eine ordentliche Rente zu erwerben, ist von verschiedenen Seiten vorgeschlagen worden, das Institut der freiwilligen Beitragsbezahlung einzuführen. Die Prüfung dieses Vorschlages hat folgendes ergeben:
a. Grundsätzliches
Die Einführung der freiwilligen Beitragsleistungen würde wichtige Grundsätze verletzen und einen entscheidenden Einbruch in das System darstellen.
Die klare Trennungslinie zwischen den Generationen würde ausgelöscht, wodurch das ganze Rentensystem verfälscht würde. Gewisse Ansprüche auf Altersrenten würden erst nach dem 65. Altersjahr entstehen; da in solchen Fällen die anwendbare Rententabelle nicht mehr auf Grund der Beitragsdauer des Jahrgangs bestimmt werden könnte, müßte eine von der gesetzlichen völlig verschiedene Berechnungsmethode eingeführt werden.
Die freiwillige Beitragszahlung würde dem Wesen einer obligatorischen Versicherung zuwiderlaufen. Die eidgenössische Expertenkommission hatte sich seinerzeit mit einem entsprechenden Vorschlag zu befassen; sie verwarf ihn jedoch, indem sie sich vor allem darauf berief, solche Freiwilligkeit würde eine unerwünschte Einmischung des Staates in das Gebiet der privaten Versicherung und der persönlichen Vorsorge bedeuten. In einer obligatorischen Versicherung wäre es überdies systemwidrig, wenn freiwillige Leistungen eines Versicherten eine Verpflichtung der Allgemeinheit ihm gegenüber zu begründen vermöchten.
Der Vorschlag geht offensichtlich vom Gedanken des Einkaufs in die Versicherung aus, wie er auf dem Gebiete der privaten Versicherung üblich ist. Der Einkauf beruht jedoch auf dem sog. Aequivalenzprinzip, d. h. dem Grundsatz der durchschnittlichen Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Nun wird dieses Prinzip aber gerade durch den sozialen Charakter der AHV durchbrochen, und zwar durch die dreifache Solidarität, wie sie im Verhältnis der jungen zu den ältern Generationen, der Ledigen zu den Verheirateten und der wirtschaftlich Starken zu den wirtschaftlich Schwachen besteht. Es wäre kaum angängig, wenn der Versicherte seine Stellung im Rahmen der dreifachen Solidarität selbst auswählen könnte.
Zudem wirft der Vorschlag erneut das Problem des Anteils der verschiedenen Altersklassen an den Lasten der AHV auf. Tatsächlich finanzieren die jungen Generationen schon einen wesentlichen Teil der den
ältern Generationen zukommenden Renten. So erhalten die mit 20 Jahren eintretenden Neuversicherten im Durchschnitt nur noch knapp den Gegenwert ihrer eigenen 4Y igen Beiträge, wogegen z. B. den Angehörigen der Teilrentner-Generationen im Mittel der 4-5fache Gegenwert zukommt.
b. Soziale Auswirkungen
Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß nur diejenigen vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und diejenigen nichterwerbstätigen Witwen, die nicht einen Anspruch auf Uebergangsrenten haben, ein Interesse an der Leistung von Beiträgen haben könnten. Die Einführung der Möglichkeit der Bezahlung freiwilliger Beiträge käme daher ausschließlich den sozial bessergestellten Alten und Witwen zugute, während jene, die sich in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, davon keinen Vorteil hätten. Die Verwirklichung des Vorschlages entspricht somit zum mindesten keinem sozialen Bedürfnis.
c. Durchführungstechnische Schwierigkeiten
Die freiwillige Beitragsleistung wäre ein neuer Begriff, welcher die Einführung eines dritten* Rentensystems erforderlich machen würde. Neue reichlich komplizierte gesetzliche Bestimmungen wären sowohl bezüglich der Beiträge wie der Renten unerläßlich.
Mit Bezug auf die Beiträge müßte vor allem die Frist, während welcher die Bezahlung freiwilliger Beiträge zulässig wäre, festgesetzt und die Frage der Herabsetzung und des Erlasses neu geregelt werden. Von den Arbeitgebern könnte man kaum verlangen, daß sie sich an den freiwilligen Beitragsleistungen der Unselbständigerwerbenden beteiligen; wichtigste Vorschriften über die Erhebung der Beiträge würden sich demnach als weitgehend unbrauchbar erweisen.
Hinsichtlich der Renten ergäben sich noch weitere Probleme. Der Anspruch auf Altersrenten entstünde nicht mit dem 65. Altersjahr, sondern erst nach Ablauf einer gewissen Beitragsdauer. Wahrscheinlich müßte man ferner jene Versicherten, die freiwillige Beiträge leisten, vom Genuß der Uebergangsrenten ausschließen, eine abweichende Regelung für den persönlichen Rentenanspruch der verheirateten Frau treffen usw. Selbst die Berechnung der Renten erforderte eine ganze Reihe neuer Gesetzesbestimmungen, insbesondere was die Beitragsdauer des Jahrgangs und den durchschnittlichen Jahresbeitrag betrifft.
d. Finanzielle Auswirkungen
Der Vorschlag geht sichtlich von der heute sehr verbreiteten Ansicht aus, daß die AHV über bedeutend mehr Mittel verfügt, als vorausgesehen.
Daß dies nicht zutrifft, haben wir dargelegt.
Wie sich eine freiwillige Versicherung finanziell ungünstig auswirken kann, geht aus unseren frühern Ausführungen hervor. Bei Verwirklichung des vorliegenden Vorschlages würde die ungünstige Auswirkung entsprechend dem größeren Bezügerkreis einen bedeutend größeren Umfang annehmen. Es hält zwar schwer, die Zahl der Personen zu ermitteln, die von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsleistung Gebrauch machen würden. Sieht man von den Bezügern von Uebergangsrenten ab, so dürfte die Zahl der in Frage kommenden Personen ungefähr 300 000 betragen, nämlich 90 000 Männer (von denen ca. die Hälfte Anspruch auf Ehepaar-Altersrenten hätte), 75 000 ledige, verwitwete und geschiedene Frauen, und einige Tausend nichterwerbstätige Witwen unter 65 Jahren. Nimmt man an, daß alle diese Personen von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsleistung Gebrauch machen und nur geringe Beiträge bezahlen würden, so ergäbe sich eine Zunahme der Passiven um mindestens 1300 Millionen Franken; diese Mehrbelastung würde den gesamten Aufwendungen für die Uebergangsrenten entsprechen. Sie würde natürlich vorwiegend auf die ersten Jahre entfallen, um sich in der Folge mit dem Aussterben der Uebergangsgeneration langsam zu vermindern. Unter diesen Voraussetzungen würde die jährliche Mehrausgabe zu Beginn den Betrag von 100 Millionen Franken überschreiten.
e. Schlußfolgerungen
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Möglichkeit der Bezahlung freiwilliger Beiträge dem gegenwärtigen System gänzlich fremde Elemente in die AHV einführen, untragbare finanzielle Belastungen mit sich bringen und neue, reichlich verwickelte Vorschriften erfordern würde, ohne indessen das angestrebte soziale Ziel in jeder Beziehung zu erreichen. Deshalb hat sich auch die Eidgenössische AHV-Kommission einstimmig gegen die Verwirklichung dieses Vorschlages ausgesprochen. Zum gleichen Schluß gelangte die ständerätliche Kommission, welche die auf die Einführung der freiwilligen Beitragsleistungen tendierende Motion Odermatt vorzuberaten hatte, an ihrer Sitzung vom 28. November 1949, worauf denn auch der Ständerat an seiner Sitzung vom 14. Dezember diese Motion abgelehnt hat.
2. Die Ersetzung der Uebergangsrenten durch ordentliche Renten
Die in der Einleitung zum vorliegenden Bericht erwähnte Unzufriedenheit derjenigen vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen, welche angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Bezug der
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Uebergangsrenten ausgeschlossen sind, dürfte Anlaß gegeben haben zum Vorschlag, das Uebergangsrentensystem aufzuheben und auch allen vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen einen Anspruch auf ordentliche Renten zu geben. Wir haben es hier zweifellos mit dem tiefgreifendsten aller Abänderungsvorschläge zu tun. Er wirft eine ganze Reihe von Fragen und Problemen auf, die im folgenden kurz dargestellt seien.
a. Grundsätzliches
Eine Abänderung im Sinne dieses Vorschlages muß in erster Linie von der finanziellen Tragbarkeit aus beurteilt werden. Zudem rollt der Vorschlag, und zwar in wesentlich vermehrtem Maße als die nachher beschriebenen, das grundlegende Problem der Beteiligung der verschiedenen Generationen hinsichtlich der Rechte und Pflichten gegenüber der Versicherung auf. Der Vorschlag scheint besonders zwei verschiedene Momente zu berücksichtigen; einmal würde er die beiden im Gesetz verankerten Rentensysteme (Bedarfsrenten nach Regionalprinzip und ordentliche Renten nach Beitragsprinzip) durch ein einziges ersetzen. Sodann könnten auch jenen Personen Renten gewährt werden, welche vor Einführung der AHV während einiger Jahre Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatzordnung bezahlt haben und daraus einen moralischen Anspruch auf Renten glauben ableiten zu können. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, überwiegen die Nachteile, welche in den finanziellen Konsequenzen sowie in den Belangen der Solidarität der Generationen liegen, die soeben angedeuteten Momente.
b. Die Annahme fiktiver Beiträge
Die ordentlichen Renten werden auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages bemessen. Da die Angehörigen der Uebergangsgeneration keine Beiträge bezahlt haben, müßten die Renten zwangsläufig auf Grund fiktiver Beiträge berechnet werden. Eine Motion verlangt denn auch, die Rente der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nach Maßgabe des durchschnittlichen Jahresbeitrages zu bemessen, den der Versicherte von 1945-1947 hätte leisten müssen, wenn schon damals die AHV bestanden hätte. Die Ermittlung dieses durchschnittlichen Jahresbeitrages setzt nun die Kenntnis der in den Jahren 1945-1947 erzielten Erwerbseinkommen bei den Erwerbstätigen und der Vermögen und Renteneinkommen am 1. Januar 1945, am 1. Januar 1946 und am 1. Januar 1947 bei den Nichterwerbstätigen voraus. Hierüber bestehen, von zwei Ausnahmen abgesehen, keine Unterlagen. Die Wehrmannsausgleichskassen kannten nämlich entgegen einer weit verbreiteten Meinung - die Einkommen der Bei-
tragspflichtigen nicht; sie mußten nur die Einkommen der bezugsberechtigten Wehrmänner ermitteln, unter welchen die Zahl der vor dem 1. Juli 1883 Geborenen nur einen verschwindend kleinen Prozentsatz darstellt.
In den Ausgleichskassen bestehen lediglich Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse derjenigen Personen, die bereits auf Grund der Uebergangsordnung Renten bezogen haben. Deren Einkommen und Vermögen in den Jahren 1945-1947 könnten somit noch festgestellt werden, wenn auch unter erheblichem Arbeitsaufwand. Aber es handelt sich hierbei nur etwa um 40 der in Betracht fallenden Personen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, auf die Steuerakten abzustellen. Abgesehen davon, daß die Heranziehung der Steuerakten sehr viele Umtriebe erfordern würde, könnten auch mit dieser Methode nur die Einkommen und Vermögen derjenigen vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen ermittelt werden, die steuerpflichtig waren. Auf jeden Fall müßten noch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Zehntausenden von Personen, über die keine Unterlagen bestehen, rückwirkend abgeklärt werden, beispielsweise durch Einholung von Lohnbestätigungen, durch Aufwandschätzungen, durch Selbsteinschätzungen usw. Da auch die jetzigen Uebergangsrenten durch fiktiv berechnete ordentliche Renten ersetzt werden müßten, hätten die Ausgleichskassen die fiktive Beitragsbasis für ca. 450 000 Personen zu ermitteln, was eine kaum übersehbare administrative Arbeit nach sich ziehen und die Verwaltungskosten bedeutend erhöhen würde.
c. Die Einführung einer neuen Rentenskala für 0 Beitragsjahre
Die nach dem Regionalprinzip gestaffelten Bedarfsrenten würden bei diesem Vorschlag durch die nach dem Beitragsprinzip gestaffelten ordentlichen Renten ersetzt. Somit müßte für die Versicherten mit der Beitragsdauer 0 (weniger als 1 Jahr) eine spezielle Rentenskala 0 geschaffen werden; diese entstünde zwangsläufig aus der genauen Befolgung des Wortlautes des Art. 38, AHVG. Für durchschnittliche Jahresbeiträge bis zu 75 Franken ergäben sich somit ordentliche einfache Altersrenten im Betrage von 480 (Minimalrente) bis 750 Franken (Grundbetrag der Teilrenten). Bei durchschnittlichen Jahresbeiträgen von 75 und mehr Franken bliebe hingegen der Rentenansatz konstant auf 750 Franken im Jahr. Die Ansätze bei dieser neuen Skala 0 würden sich somit ebenfalls, wie bei den regional berechneten Uebergangsrenten, zwischen 480 und 750 Franken bewegen; hingegen würde die Verteilung der Rentner auf die verschiedenen Rentenansätze vollständig umgeschichtet. Eine derartige Um-
schichtung hätte insbesondere bei den jetzigen Uebergangsrentnern individuelle Auswirkungen zur Folge, die vorn sozialen Standpunkt aus kaum vertreten werden könnten.
d. Die finanziellen Auuwirkun gen
Die aus der Verwirklichung des zur Diskussion stehenden Vorschlages resultierende Mehrbelastung entstünde zunächst durch die sehr starke Erweiterung des Bezügerkreises. Im Jahre 1950 würde sich nämlich der gegenwärtige Bezügerkreis der Versicherung geradezu verdoppeln, d. h. es kämen zusätzlich nahezu 300 000 Personen in den Rentengenuß (ca. 220 000 Altersrentner und 80 000 Hinterlassene). Selbst im Jahre 1968 ergäben sich aus dem Vorschlag noch ca. 50 000 Rentenbezüger mehr. Weiterhin würde die Ersetzung der regional berechneten Uebergangsrenten durch die neue Skala 0 eine Erhöhung der Durchschnittsrenten herbeiführen. Im Jahre 1948 betrug der durchschnittliche Rentenansatz bei den einfachen Altersrenten ca. 575 Franken, wogegen die nach der Skala 0 berechnete Durchschnittsrente den Betrag von ca. 745 Franken ergäbe, was also eine Zunahme des durchschnittlichen Rentenansatzes von beinahe 30 bedeutet. Die ab 1950 entstehende zusätzliche Belastung ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Beträge in Millionen Franken
Zusätzliche Belastung durch
Kalender- übrige Per - zusätzlichen
‚ahr Uebergangs- sonen der Belastung
rentner beitragsfreien
Generation
1950 45,6 176,3 221,9
1951 43,6 164,3 207,9
1952 41,5 152,4 193,9
1953 39,5 140,4 179,9
1958 28,2 93,3 121,5
1963 17,9 57,2 75,1
1968 10,4 31,6 42,0
1978 2,6 7,5 10,1
1988 0,5 1,5 2,0
e. Schlußfolgerungen
Aus grundsätzlichen wie aus finanziellen Gründen könnte u. E. dem Vorschlag, das Uebcrangsrentensystem aufzuheben und allen Personen Anspruch auf eine ordentliche Rente zu gewähren, unter keinen Umstän-
den zugestimmt werden. Auch die Eidg. AHV-Kommission hat diesen Vorschlag einstimmig abgelehnt.
3. Die Erhöhung der Einkommensgrenzen gemäß ÄHVG Art. 42
Wir haben bereits darauf aufmerksam gemacht, daß von vielen Seiten eine Erhöhung der Einkommensgrenzen verlangt wird. Angesichts dieser Sachlage haben wir einen Vorschlag ausarbeiten lassen, dessen Verwirklichung sich nach unserer wie nach der Meinung der Eidgenössischen AHV-Kommission verantworten lassen würde. Im folgenden sei das Problem in Berücksichtigung des konkreten Vorschlages dargestellt.
a. Grundsätzliches zur Erhöhung der Einkommens grenzen
Grundsätzlich muß man sich bewußt sein, daß durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen wohl der Bezügerkreis erweitert wird, das Problem der Ausscheidung zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Personen aber nicht gelöst, sondern nur auf eine höhere Ebene verschoben werden kann. Auch nach einer Erhöhung der Einkommensgrenzen würde es wieder eine Anzahl von Grenzfällen, die als Härtefälle empfunden würden, geben. Trotzdem erachten wir die Erhöhung der Einkommensgrenzen als diejenige Maßnahme, mit der am meisten Härtefälle behoben werden könnten. Sie würde auch das Problem der nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen, sozial gesehen, praktisch lösen.
b. Die Möglichkeiten einer Erhöhung der Einkommens grenzen
Wir haben einen Vorschlag mit einer ca. 50igen Erhöhung der Einkommensgrenzen ausarbeiten lassen. Darnach ergäben sich folgende neue Einkommensgrenzen:
Beträge in Franken
Einkommensgrenze für Bezüger von
Orts-
verhältnisse Einfache Alters- und Ehepaar- Vollwaisen- Einfache Witwenrenten 1 Altersr enten renten Waisenrenten Städtisch 3 000 4800 1 350900
Halbstädtisch 2 750 4 400 1200800
Ländlich 2500 4000 1 050700
Unter der Voraussetzung, daß die Rentenansätze selber nicht geändert würden, erreichen die Grenzen, bis zu welchen ungekürzte Renten ausgerichtet werden könnten, folgende Beträge:
Beträge in Franken
Grenzeinkommen für ungekürzte Renten betreffend:
Orts-
verhältnisse Einfache Einfache
Ehepaar- Witwen- Vollwaisen- Waisen- Alters- Altersrenten renten renten renten renten Städtisch 2 250 3600 2400 1 010675
Halbstädtisch 2 150 3 440 2 270 930620
Ländlich 2020 3 230 2 125 835555
Diese Beträge liegen über den bisherigen Einkommensgrenzen, weshalb sämtliche bisherigen Bezüger gekürzter Renten nach der Erhöhung der Einkommensgrenzen ungekürzte Renten erhalten würden.
Man kann sich fragen, ob sämtliche Ansätze im gleichen relativen Ausmaß, d. h. ungeachtet der Rentenart und der Ortsverhältnisse, heraufgesetzt werden sollten. Diese Frage ist zu bejahen. Nachdem die Relation «städtisch-ländlich» bereits anläßlich der letzten Erhöhung merklich zugunsten der ländlichen Regionen verbessert worden ist, dürfte man aus politischen und auch aus technischen Gründen kaum noch weiter gehen. Die technischen Gründe ergeben sich aus vorstehender Tabelle, aus welcher ersichtlich ist, daß die Grenzen für ungekürzte Renten durch die Ortsverhältnisse kaum mehr beeinflußt werden. Würde man die Ansätze der Einkommensgrenzen «ländlich» noch mehr den «städtischen» nähern, so würden schließlich die Grenzen für die ungekürzten Renten in ländlichen Verhältnissen über denjenigen der städtischen liegen.
Es sollte erreicht werden, daß sich die Bedarfsquoten bei den Ehepaaren mehr erhöhen als bei den einfachen Altersrentnern. Hier sind die Unterschiede der Erhöhung in absoluten Zahlen noch stärker. Erhöht sich die Grenze «städtisch» für einfache Altersrenten um 1000 Franken, so erhöht sich die entsprechende Grenze der Ehepaar-Altersrenten um 1600 Franken. Die Erfahrungen der beiden Jahre 1946 und 1947 haben übrigens gezeigt, daß eine prozentual gleich starke Erhöhung sowohl bei den einfachen als auch bei den Ehepaar-Altersrenten im ersten Fall eine Erhöhung des Bezügerkreises von nur 101/', im zweiten Fall aber beinahe eine solche von 17'% mit sich gebracht hat. Aehnliche Auswirkungen dürfte auch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen gemäß Tabelle S. 101 zeigen. Eine relativ gleichmäßige Erhöhung der Einkommensgrenzen würde daher die heutigen Bedarfsquoten im richtigen Sinne korrigieren.
c. Die finanziellen Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen einer Erhöhung der Einkommensgrenzen sind schwer abzuschätzen. Um die daraus resultierende Ausdehnung des Bezügerkreises ermitteln zu können, müßten die Einkommensverteilungen der in Betracht fallenden Personen genau bekannt sein. Immerhin bestehen gewisse Anhaltspunkte, welche es gestatten, genügend genaue theoretische Einkommensverteilungen zu konstruieren. Darnach würde der Bezügerkreis durch eine 50%ige Erhöhung der Einkommensgrenzen um etwa 1 t zunehmen. Betrug die Bedarf quote im Jahre 1948 beispielsweise bei den Altersrenten 531/, so dürfte sie nach einer 501/,igen Erhöhung beinahe 65 betragen. Eine ähnliche Auswirkung der Erhöhung der Einkommensgrenzen auf den Bezügerkreis konnte aniäßlich der am 1. Januar 1947 vorgenommenen Verbesserung beobachtet werden. Damals wurden die Grenzen durchschnittlich um 25'„erhöht, was eine mittlere Ausdehnung des Bezügerkreises von 12 zur Folge hatte. Diese Zahlen zeigen deutlich, daß mit einer fallenden Einkommensverteilung zu rechnen ist, bei welcher die Zahl der Einkommensbezüger bei zunehmendem Einkommen abnimmt. Nur wenn sämtliche Einkommensstufen gleich stark besetzt wären, so würde eine 501/rige Erhöhung der Einkommensgrenzen auch eine 50iige Erhöhung des Bezügerkreises nach sich ziehen.
Da keine neuen Jahrgänge mehr zu den Uebergangsrenten Bezügern hinzukommen werden, sterben diese Renteniberechtigten nach und nach aus. Demzufolge würde sich auch die Erhöhung der Einkommensgrenzen hauptsächlich im Laufe der nächsten Versicherungsjahre stark fühlbar machen. Folgende Tabelle zeigt, wie sowohl die zusätzlichen als auch die neuen Totalbelastungen an Uebergangsrenten sich etwa entwickeln würden:
Beträge in Millionen Franken
Belastung an Uebergangsrenten
Jahr
Ursprung- Zusätzliche Total
liehe
1950 114,9 27,6 142,5
1951 110,9 26,6 137,5
1952 106,6 25,6 132,2
1953 102,0 24,5 126,5
1958 76,8 18,4 95,2
1963 51,5 12,4 63,9
1968 31,1 7,5 38,6
Es sei noch erwähnt, daß die zusätzliche Belastung einen Kapitalwert von etwa 300 Millionen Franken hätte.
d. Schlußfolgerungen
Da die Erhöhung der Einkommensgrenzen einen großen Teil der noch bestehenden Härtefälle beseitigen oder zum mindesten mildern wird, keine strukturellen Aenderungen bedingt und finanziell verantwortet werden kann, erachten wir mit der eidgenössischen AHV-Kommission eine solche Maßnahme heute für angebracht. Dabei stellt sich jedoch die Frage des Vorgehens.
In der eidgenössischen AHV-Kommission ist darauf hingewiesen worden, daß man durch eine entsprechende Aenderung der vom Bundesrat gemäß AHVG Art. 42, Abs. 2, erlassenen Vorschriften über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens, die in den Art. 56-63 der Vollzugsverordnung enthalten sind, das gleiche Resultat erreichen könne wie durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen. Dabei wurde von einigen Kommissionsmitgliedern die Meinung vertreten, daß die Aenderung der Vollzugsvorschriften der Aenderung des Gesetzes vorzuziehen sei, da eine Gesetzesrevision viel Zeit brauche, während die Abänderung der Vollzugsverordnung sofort vorgenommen werden könnte, und weil die Aenderung einer Gesetzesbestimmung die Gefahr heraufbeschwöre, daß auch weitere Bestimmungen abgeändert werden. Wir haben diese Frage gründlich geprüft und sind zu folgenden Ergebnissen gekommen:
aa) Die Tatsache, daß die Einkommensgrenzen im Gesetz festgesetzt
worden sind, beweist, daß der Gesetzgeber die Höhe der Einkommensgrenzen selbst bestimmen wollte. Daß dem so ist, geht auch aus den eingehenden Diskussionen über die Höhe der Einkommensgrenzen in den parlamentarischen Beratungen des AHVG hervor. Deshalb halten wir uns nicht für befugt, durch die Abänderung von Ausführungsvorschriften praktisch die Einkommensgrenzen zu erhöhen und uns damit eine Kompetenz anzumaßen, die sich der Gesetzgeber vorbehalten hat.
bb) Wir haben die Vorschrift in Art. 42, Abs. 3, AHVG, von Anfang an
in dem Sinne aufgefaßt, daß der Bundesrat befugt ist, festzulegen, welche Einkommen im einzelnen anzurechnen sind, wie die anrechenbaren Einkommen, die nicht in Geldleistungen bestehen, zu bewerten sind, und in welcher Art das Vermögen anzurechnen ist. Wir verweisen auf unsere Ausführungen auf S. 68 unserer Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV. Es war niemals unsere Absicht, durch Vollzugsvorschriften festzulegen, daß
Einkommen nur zum Teil anzurechnen sind, was praktisch auf eine Erhöhung der Einkommensgrenzen hinauslief.
Aus diesen Gründen würden wir es als nicht richtig erachten, die Bestimmungen von Art. 42, Abs. 3, AHVG, in dem Sinne auszulegen, daß der Bundesrat die Möglichkeit hat, durch Bestimmungen über die Anrechnung und Bewertung von Einkommen und Vermögen praktisch die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen zu erhöhen. Der richtige und saubere Weg ist u. E. einzig die Abänderung der Ansätze von Art. 42, AHVG. Wir werden daher den eidgenössischen Räten demnächst eine den vorstehenden Ausführungen entsprechende Vorlage unterbreiten.
4. Weniger starke Anrechnung des Vermögens gemäß Art. 60 der Vollzugsverordnung
In der Oeffentlichkeit werden die Ausführungsvorschriften über die Anrechnung des Vermögens oft als zu engherzig bezeichnet. Wir haben bereits gezeigt, daß man nicht von einer engherzigen Regelung sprechen kann. Verschiedentlich ist sogar angeregt worden, nur den Vermögensertrag in Anrechnung zu bringen. Das ginge nicht an, weil sonst jene Personen, die mit ihrem Vermögen eine Rente gekauft oder während langer Jahre an eine Pensionskasse oder Privatversicherung Prämien bezahlt haben, benachteiligt würden. Man kann sich lediglich fragen, ob die geltenden Bestimmungen über die Anrechnung des Vermögens gemildert werden sollten. Dabei muß man sich jedoch bewußt sein, daß eine solche Maßnahme eine Bevorzugung der Vermögensbesitzer gegenüber den Pensions- oder Rentenbezügern zur Folge hätte. Es wird auch verschiedentlich die Meinung vertreten, daß die Vermögensbesitzer bereits heute gegenüber den Bezügern von Arbeitseinkommen bevorzugt seien.
a. Grundsätzliches
Werden die Einkommensgrenzen im Sinne der vorstehenden Ausführungen erhöht, so ergibt sich automatisch eine Verbesserung in bezug auf die Anrechnung des Vermögens, wie nachfolgendes Beispiel für einen ledigen oder verwitweten 65jährigen, in städtischen Verhältnissen lebenden Anwärter auf eine einfache Altersrente zeigt:
Franken Vorhandenes Vermögen ..........18 000 «Notpfennig« .............3 000
Anrechenbarer Vermögensteil .........15 000
10,5
Anrechenbares Einkommen gemäß einer
IJmrechnungsquote von .............1 500 Vermögensertrag: z. B. 3 von 18 000 Franken ....540
Mit der Einkommensgrenze (2000 Franken) zu vergleichendes
maßgebendes Einkommen ..........040
Bei der gegenwärtigen Regelung, welche eine entsprechende Einkommensgrenze von 2000 Franken pro Jahr vorsieht, wird der Besitzer dieses Vermögens vom Rentengenuß ausgeschlossen. Bei einer 50Yigen Erhöhung dieser Einkommensgrenze, also von 2000 auf 3000 Franken, kann der gleichen Person eine ungekürzte einfache Altersrente im Betrage von 750 Franken ausbezahlt werden.
Die Erhöhung der Einkommensgrenzen wirkt sich somit auch in starkem Maße zugunsten der Vermögensbesitzer aus. Ist ein weiteres Entgegenkommen an diese Kategorie der Angehörigen der Uebergangsgeneration gerechtfertigt? Wir glauben, daß eine bescheidene Verbesserung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen angesichts der bedrängten Lage, in welcher sich viele ältere Leute mit kleinen Vermögen befinden, verantwortet werden kann.
b. Die Möglichkeiten einer weniger starken Anrechnung des Vermögens
Im Vordergrund steht eine Erhöhung des nicht anrechenbaren Vermögens, des sogenannten Notpfennigs, beispielsweise von 3000 auf 5000 Franken für ledige, verwitwete oder geschiedene Personen, von 5000 auf 8000 Franken für verheiratete Personen und von 2000 auf 3000 für Waisen. Bei gleichzeitiger Erhöhung der Einkommensgrenzen im Sinne von Ziff. 3 vorstehend, würden dadurch die Grenzvermögen, bis zu welchen noch Uebergangsrenten ausgerichtet werden können, um ca. 50"„70 erhöht.
Des weitern drängt sich, sowohl aus sozialen und psychologischen wie aus administrativen Gründen eine Aenderung der in Art. 60, Abs. 2, der Vollzugsverordnung enthaltenen Umrechnungsquoten in dem Sinne auf, daß einerseits von dem den Notpfennig übersteigenden Vermögen bei höherem Alter weniger anzurechnen ist als bisher und anderseits für die Altersrentner nur noch eine Quote besteht.
Endlich wäre es auch möglich, die Lage der Immobilienbesitzer zu verbessern, indem das unbewegliche Vermögen statt wie bisher zur Hälfte beispielsweise nur zu einem Drittel angerechnet würde, wurde doch der Umstand, daß Besitzer kleiner Vermögen ohne anderes Vermögen und Einkommen oft vom Bezug der Uebergangsrente ausgeschlossen waren, in
weiten Kreisen als Härte empfunden. Wir glauben allerdings, daß durch die vorstehend beschriebenen Verbesserungen auch den Verhältnissen der Immobilienbesitzer weitgehend Rechnung getragen wird, so daß man es bei der bisherigen Regelung, wonach das unbewegliche Vermögen zur Hälfte angerechnet wird, bewenden lassen könnte.
c. Schlußfolgerungen
Auf Grund dieser Erwägungen und in Anbetracht der geringen finanziellen Auswirkungen scheint eine Aenderung der Vollzugsvorschriften im Sinne einer etwas weniger starken Anrechnung des Vermögens gerechtfertigt und zu verantworten zu sein. Die eidgenössische AHV-Kommission hat sich ebenfalls in diesem Sinne ausgesprochen. Für den Fall, daß die Einkommensgrenzen erhöht werden, würden wir daher eine entsprechende Aenderung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsverordnung vornehmen.
5. Erhöhung der Uebergangsrenten
Verschiedentlich wird auch eine fühlbare Verbesserung der Ansätze der Uebergangsrenten des Art. 43 AHVG verlangt. Um dies zu erreichen, sollten die Renten mindestens um etwa 10 Franken pro Monat, d. h. 120 Franken pro Jahr heraufgesetzt werden. Beispielsweise müßten die einfachen Altersrenten in ländlichen Verhältnissen von 480 auf 600 Franken im Jahr erhöht werden. Entsprechende Verbesserungen hätten auch in halbstädtischen und städtischen Verhältnissen zu erfolgen. Dies würde eine Erhöhung der Ansätze der Uebergangsrente um 20-25% bedingen.
a. Grundsätzliches
Bei der gegenwärtig gültigen Regelung stimmen die Minimalrenten der verschiedenen Rentenarten des ordentlichen Rentensystems mit den Ansätzen der Uebergangsrenten für ländliche Verhältnisse überein. Zudem erhalten sämtliche Bezüger ordentlicher Renten mit einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 75 Franken und mehr (entsprechender Jahreslohn 1875 Franken) eine Rente, welche den Ansätzen «städtisch» der Uebergangsrenten wenigstens gleichkommt, da insbesondere der Grundbetrag der Teilrenten mit der städtischen Uebergangsrente übereinstimmt. Nur bei durchschnittlichen Jahresbeiträgen von weniger als 75 Franken sind die ordentlichen Renten kleiner als die für städtische Verhältnisse geltenden Uebergangsrenten.
Würde man nur die Uebergangsrenten gemäß obenstehenden Angaben erhöhen, die ordentlichen Renten hingegen nicht tangieren, so ergäben sich folgende grundlegende Konsequenzen:
aa) Die beitragsfreie Uebergangsrente «ländlich» würde die minimale
ordentliche Rente bei den einfachen Altersrenten um 120 und bei den Ehepaar-Altersrenten um 190 Franken übersteigen, wobei für die kleineren Renten noch durchschnittliche Beiträge bis zu 30 Franken im Jahr zu bezahlen wären.
bb) Sämtliche Teilrenten für Beitragsdauern von 1-3 Jahren wären,
selbst bei den höchsten Beitragsansätzen, kleiner als die beitragsfreien Uebergangsrenten für städtische Verhältnisse. Erst bei der Teilrentenskala für 4 Beitragsjahre würden die ordentlichen Renten bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300 Franken und mehr die Ansätze «städtisch» genau erreichen. Selbst bei der Teilrentenskala für 10 Jahre wäre ein durchschnittlicher Jahresbeitrag von etwa 125 Franken (entsprechender Jahreslohn 3125 Franken) notwendig, um die Uebergangsrentenansätze «städtisch» zu erreichen.
Daraus geht deutlich hervor, daß die Erhöhung der Uebergangsrenten zwangsläufig eine Anpassung der ordentlichen Renten nach sich ziehen müßte. In Anbetracht der 20 bis 25%igen Erhöhung der Uebergangsrenten wäre die naheliegendste Idee eine Erhöhung sämtlicher ordentlicher Renten um ebenfalls 20 bis 25,4.
b. Finanzielle Auswirkungen
Falls nur die Uebergangsrenten erhöht würden, hätte dies eine zusätzliche jährliche Belastung von 30-40 Millionen Franken zur Folge, die sich aber mit der progressiven Abnahme der Uebergangsrentner wieder verringern würde. Der Kapitalwert dieser zusätzlichen Belastung würde sich auf 3-400 Millionen Franken belaufen. Da aber, wie wir gesehen haben, gleichzeitig die ordentlichen Renten um 20-25% erhöht werden müßten, käme hierzu noch eine weitere, viel bedeutendere Belastung, die im Laufe der Jahre sehr rasch ansteigen würde, zum mindesten auf jährlich 200 Millionen Franken im Beharrungszustand. Der Kapitalwert dieser zusätzlichen Belastung würde mindestens 41Z2 Milliarden Franken betragen.
c. Schlußfolgerungen
Angesichts der sehr starken finanziellen Belastung, die eine Erhöhung der Uebergangsrenten zusammen mit der damit notwendigerweise zu verbindenden Erhöhung der ordentlichen Renten zur Folge hätte, kann eine
derartige Maßnahme unter keinen Umständen in Betracht gezogen werden.
6. Besserstellung der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen
Wir haben dargelegt, daß die Unterstellung der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen unter die Beitragspflicht zu einer sozial ungerechten Lösung führen würde, und aus welchen Gründen die Einführung der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsleistung für nichterwerbstätige Witwen und Ehefrauen nicht in Frage kommen kann. Damit bleibt nur noch eine Möglichkeit, die nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen besserzustellen, nämlich die Erhöhung der Einkommensgrenzen und die weniger starke Anrechnung des Vermögens. Mit diesen Maßnahmen, die wir als zweckmäßig und tragbar erachten, kann den Verhältnissen der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen in weitgehendem Maße Rechnung getragen werden.
Folgen der Saumseligkeit
J. D. hat keinen bestimmten Beruf. Von unsteter Wesensart, mit Kenntnissen, die ihn zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten befähigen, zog er von einer Stelle zur andern, aus der welschen nach der deutschen Schweiz, ohne sich je im geringsten um seine AHV-Beitragspflicht zu kümmern. Rein zufällig, bei der Ausführung einer Arbeit im Auftrag einer kantonalen Behörde, wurde er von der Versicherung erfaßt und mit einem Versicherungsausweis versehen. J. D. war hievon nicht sehr beeindruckt, denn er vernachlässigte weiterhin seine Pflichten gegenüber der AHV gänzlich -bis er sein 65. Altersjahr vollendet hatte: in diesem Zeitpunkt vergaß er nämlich nicht, sein Recht auf Renten geltend zu machen. Er füllte ein Anmeldeformular aus und erwähnte darin etwa 15 Arbeitgeber, bei welchen er zwischen dem 1. Januar 1948 und dem 30. Juni 1949 in Dienst gestanden hatte, denen er aber mit Ausnahme eines einzigen, der es verlangt hatte seinen Versicherungsausweis nie vorgewiesen hatte. Wenige Tage nach Erhalt der Anmeldung, zu Beginn des Monats August 1949, verfügte die Ausgleichskasse provisorisch die ordentliche Mindestrente und kehrte sogleich das Nötige vor, um die zur Berechnung der definitiven Rente erforderlichen Angaben zu erhalten. Eine nicht endenwollende Folge von mühsamen und komplizierten Abklärungen beschäftigt seither die Kasse; bereits besteht ein umfangreiches Dossier und noch sind die Erhebungen nicht abgeschlossen. All diese Arbeiten der Kasse werden übrigens durch ständige Reklamationen von J. D. gewürzt, der sich ungerecht behandelt glaubt, die Folgen seiner
Nachlässigkeit keineswegs einsieht, sich beschwert, Forderungen stellt, droht, an die «übergeordneten Stellen» gelangen zu wollen, und dies schließlich auch tut
Dieses Beispiel zeigt, welche unerfreulichen Auswirkungen Nachlässigkeiten der beschriebenen Art haben können, und zwar sowohl für die mit Arbeit bereits genügend belasteten Ausgleichskassen, als auch für die mit begreiflicher Ungeduld der baldigen endgültigen Festsetzung ihrer Ansprüche harrenden Versicherten. Für beide Seiten wäre daher wünschbar, daß solche Fälle in Zukunft nicht mehr vorkommen. Da es außerordentlich schwer hält, die Angestellten oder Arbeiter selbst zu erreichen, besonders jene, die häufig ihren Arbeitsplatz wechseln, kann das einzige taugliche Mittel zur Erreichung dieses Ziels in einer noch besseren Aufklärung der Arbeitgeber liegen, die nicht unterlassen dürfen, jedem neu eintretenden Arbeitnehmer den Versicherungsausweis zu verlangen, um alsdann die ihnen auferlegten Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse, welcher sie angeschlossen sind, zu erfüllen.
Kürzung der Pensionen von AHV-Rentenbezügern
Durch Beschluß des solothurnischen Kantonsrates vom 27. April 1949 wurde in den Statuten der Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal im Sinne einer Uebergangsordnung bis zur Totalrevision der Statuten in Ziffer 3 folgende Bestimmung aufgenommen:
«Die statutarische Invalidenpension und die einfache Altersrente der AHV dürfen zusammen bei allen Grundgehältern über Fr. 6000.— 70 und bei solchen bis und mit Fr. 6000.-- 75Y der Besoldung plus Teuerungszulagen im Zeitpunkt der Pensionierung nicht übersteigen».
«Die Beiträge, um die die Pensionsbetreffnisse gemäß obiger Bestimmung gekürzt werden, verbleiben der Pensionskasse».
Gegen diesen Beschluß wandten sich einige solothurnische Staatsbeamte mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegeLl Verletzung der Rechtsgleichheit ans Bundesgericht. Sie beantragten, es sei entweder die Beschränkung des Gesamtbezuges aus der Pensionskasse und der AHV auf 70 bzw. 757 des Grundgehaltes nebst Teuerungszulage aufzuheben, oder für den Fall, daß die Beschränkung aufrechterhalten werde, die Rückvergütung der zuviel bezahlten Prämien anzuordnen. Die Beschwerde ging davon aus, daß es sieh bei der Pensionskasse für das Staatspersonal des Kantons Solothurn nicht um eine anerkannte Versicherungseinrichtung im Sinne des AHVG handle. Die AHV-Renten müßten daher vorbehaltlos ausgerichtet werden und eine Vermengung mit den Leistungen
der Pensionskasse sei unzulässig. Falls jedoch AHVG Art. 82 angewendet würde, müßten die Prämien der Pensionskasse gesenkt und die Leistungen entsprechend angepaßt werden was hier nicht geschehen sei. Die Beschränkung der Pensionen nebst AHV-Rente auf 70 bzw. 75 der jeweiligen Besoldung bedeute daher in ihrer Auswirkung bei rückläufiger Teuerung eine rechtsungleiche Behandlung, indem die Angehörigen der unteren Gehaltsklassen sich eine größere Kürzung der Pensionen gefallen lassen müßten, als diejenigen der oberen Gehaltsklassen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde, soweit es darauf eintreten konnte, abgewiesen. Aus der Begründung:
Ein genereller Erlaß verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht schon dann, wenn er auf Erwägungen beruht, die materiell nicht zutreffend sind, sondern erst, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen läßt, sinn- und zweckwidrig ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den tatsächlichen Verhältnissen ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Der angefochtene Kantonsratsbeschluß enthält aber keine rechtsungleiche Behandlung in diesem Sinne. Obwohl zwar die Ordnung in Ziffer 3 des Beschlusses sich in Zukunft unter einer bestimmten Voraussetzung (Rückgang der Teuerung) als Einschränkung des den Kassenstatuten zugrunde liegenden Leistungsprinzipes darstellt, so geschieht dies nicht ohne sachlichen Grund, sondern zur Vermeidung von Ueberversicherung. Eine solche liegt jedoch nicht nur vor, wenn die Pension im einzelnen Fall das frühere Gehalt erreicht, sondern muß schon dann angenommen werden, wenn der Pensionsbezüger mehr erhalten würde, als er im Falle der Versicherung bloß bei der kantonalen Pensionskasse von dieser an Pension erhielte.
Im übrigen kann dahin gestellt bleiben, ob die Ordnung von Ziffer 3 als Dauerlösung vor Art. 4 der Bundesverfassung Bestand hat. Nachdem der Beschluß des Kantonsrates bloß als Uebergangslösung gedacht sei, darf damit gerechnet werden, daß die gegenwärtige Ordnung durch eine andere ersetzt wird, bevor noch die Kürzung der Pensionsbezüge aktuell wird. In der neuen Ordnung wird man auf die uneingeschränkte Wiederherstellung des Leistungsprinzips Bedacht nehmen müssen, sodaß sieh die in Ziffer 3 theoretisch enthaltene Ungleichheit gar nicht oder doch nur in einem unerheblichen Maße auswirken kann. Unter solchen Umständen darf von einer rechtsungleichen Behandlung im Sinne der Rechtssprechung nicht die Rede sein.
Die Anzahl der freiwillig versicherten Auslandschweizer
Bis Ende Dezember 1949 zählte die Ausgleichskasse für Auslandschweizer
23 068 Beitrittserklärungen zur freiwilligen Alters- und unterlassenenversicherung und 21 828 freiwillig Versicherte.
Die Differenz zwischen der Zahl der Beitrittserklärungen und derjenigen der Versicherten rührt davon her, daß zahlreiche Auslandschweizer, insbesondere Witwen, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um der Versicherung beitreten zu können, vorsorglicherweise ihre Beitrittserklärung einreichten um ihr Recht auf Beitritt zur Versicherung zu sichern, wenn die nötigen Bedingungen etwa erfüllt sein sollten.
Die 23 068 Beitrittserklärungen verteilen sich auf folgende Länder:
A. Europa Belgien 474 Luxemburg25
Bulgarien 10 Niederlande169
Britisches Reich 1183 Norwegen2
Dänemark 23 Oesterreich416
Deutschland 2464 Polen70
Finnland 8 Portugal128
Frankreich und Rumänien113
franz. Kolonien 13020 Schweden72
Griechenland 71 Spanien564
Irland 10 Tschechoslowakei54
Italien 2076 Triest62
Jugoslawien 28 Türkei40
Liechtenstein 100 Ungarn48
Nordamerika620
Südamerika856
Asien153
Afrika, Aegypten209
Durchführungsfragen der AHV
1. Versicherte Personen Auslandaufenthalt und obligatorische Versicherung
Vielfach herrscht noch die Meinung, daß ein Schweizer, der seine Schriften am bisherigen Wohnort abhebt, um sich ins Ausland zu begeben, nicht mehr obligatorisch versichert sei, falls nicht der Sonderfall von AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, vorliege. Diese Ansicht stimmt nicht ganz.
Gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a, sind obligatorisch versichert die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. In diesem Zusammenhang verdient ZGB Art. 24, Abs. 1, besondere Beachtung. Danach bleibt nämlich der einmal begründete Wohnsitz bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Begibt sich eine Person nur für bestimmte Zeit ins Ausland, ohne dort einen neuen Wohnsitz zu begründen, so ist sie weiterhin obligatorisch versichert und hat die entsprechenden Beiträge an die zuständige Ausgleichskasse zu entrichten.
Es können daher viel unnötige Umtriebe vermieden werden, wenn insbesondere die Gemeindezweigstellen die wegreisenden Personen darüber aufklären, daß sie weiterhin obligatorisch versichert bleiben, wenn sie sich nur zu einem befristeten Aufenthalt ins Ausland begeben.
II. Beiträge
Prämienzahlungen durch Arbeitgeber für Lebensversicherungen der Arbeitnehmer
Gemäß AHVV Art. 8, lit. a, gehören Prämienzahlungen durch Arbeitgeber für Gruppen- und Einzellebensversicherungen der Arbeitnehmer und deren Angehörigen nicht zum maßgebenden Lohn. Grundsätzlich sollten die fraglichen Prämienzahlungen direkt durch den Arbeitgeber erfolgen. Nun kommt es freilich vor, daß ein Arbeitgeber diese Zahlungen nicht selbst vornimmt, sondern seinen Arbeitern entsprechende Zulagen ausrichtet mit der Bestimmung, dieselben für die Prämienzahlungen zu verwenden. Dies trifft meist dann zu, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Versicherungsprämien vergütet.
In den genannten Fällen muß Gewißheit bestehen, daß die den Arbeitnehmern ausbezahlten Beträge bestimmungsgemäß verwendet werden. Der Arbeitgeber ist hiefür beweispflichtig; er hat sich die nötigen Unterlagen zu beschaffen und aufzubewahren. Zu diesem Zwecke kann er von seinen Arbeitnehmern beispielsweise die Prämienquittungen (bzw. Doppelquittungen, die von den Postämtern gegen eine Gebühr von 5 Rappen ausgestellt werden) verlangen.
Pensionierte, die vorübergehend bei ihrem früheren Arbeitgeber arbeiten. Mittelbare Lohnzahlung
Ein pensionierter Postbeamter half vorübergehend bei der Post aus. Die Pension wurde ihm weiter gewährt. Die Postverwaltung zahlte dem Pensionierten nur die Differenz zwischen der vollen Besoldung und der
Pension, erstattete aber dafür der Eidgenössischen Versicherungskasse die für diese Zeit erbrachten Leistungen.
Die Rekurskommission des Kantons Graubünden hat in ihrem Entscheid vom 19. November 1949 i. Sa. E. Z. unseres Erachtens zu Recht erkannt, daß als maßgebender Lohn die v o 11 e Besoldung zu gelten habe, nicht nur der Teil, den die Postverwaltung dem Pensionierten unmittelbar ausrichtete; denn die Leistung der Postverwaltung an die Eidgenössische Versicherungskasse stellt sich als mittelbare Lohnzahlung dar und gehört daher gemäß Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV zum Erwerbseinkommen.
Kleine Mitteilungen Bericht des Bundesrates über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Unter dem Vorsitz von Nationalrat Steiner (Bern) und im Beisein von Bundesrat Rubattel sowie von Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung und E. Weber, Präsident des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV, tagte in Luzern die nationairätliche Kommission zur Vorberatung des Berichtes des Bundesrates über die AHV. Die Kommission nahm nach einläßlicher Diskussion von dem Bericht mit allen Stimmen bei zwei Enthaltungen in zustimmendem Sinne Kenntnis. Der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Erhöhung der Grenzen für den Bezug der Uebergangsrenten stimmte die Kommission einstimmig zu.
Die Jahresrechnung der Ausgleichskassen
Der Abschluß der Jahresrechnungen 1948 ließ eine Reihe von Fragen offen. Im Interesse einer einheitlichen Rechnungsablage drängten sich ergänzende Richtlinien auf. Am 16. Januar 1950 fand, unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion AHV beim Bundesamt für Sozialversicherung, eine Konferenz der interessierten Kreise statt. Vertreten war die zentrale Ausgleichsstelle, die Konferenz der kantonalen und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, sowie das Bundesamt. Es wurden verschiedene Vereinfachungen angeregt. Diese fanden ihren Niederschlag, soweit sie verwirklicht werden konnten, im Kreisschreiben an die Ausgleichskassen vom 26. Januar 1950.
Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in ein Bundesgesetz
Sitzung der Subkommission der Expertenkommission
Die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Expertenkommission zur Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatz-
ordnung in ein Bundesgesetz, die erstmals im November 1948 in Bern zusammengekommen war, hatte verschiedene Fragen wie die Gestaltung des Entschädigungssystems der Selbständigerwerbenden im Gewerbe und in der Landwirtschaft zurückgestellt und zu deren Vorbereitung eine Subkommission eingesetzt. Die beteiligten Arbeitgeberverbände hatten ausserdem den Auftrag, die Fragen vorerst verbandsintern abzuklären. Hiezu wurde mehr Zeit benötigt, als man ursprünglich angenommen hatte. Mit Rücksicht hierauf und da die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowohl die Ausgleichskassen als auch die Behörden stark beanspruchte, konnte die Subkommission erst am 23. Februar 1950 unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Binswanger in Bern die erste Sitzung abhalten. Diese Sitzung hatte vorbereitenden Charakter. Es wurde das Programm für die künftigen Beratungen diskutiert. Die Arbeiten sollen so gefördert werden, daß das neue Bundesgesetz, sofern keine unvorgesehenen Umstände mehr eintreten, auf den 1. Januar 1952 in Kraft treten kann. Die Subkommission sprach sich aus diesem Grund dagegen aus, daß die Verfügung Nr. 51 über die zusätzlichen Entschädigungen sowie die Verbindlichen Weisungen vom 27. Januar 1940 und andere Ausführungsvorschriften vorgängig noch abgeändert werden.
Literatur zur AHV
Kommentar zum Bundesgesetz über die AHV. Von Dr. P. Binswanger.
Polygraphischer Verlag AG, Zürich, 458 Seiten, in Ganzleinen gebunden, Fr. 34.— + 4 Wust.
Social Security Legislation Throughovt the World. Five charts summarizing the principal legislative provisions. Prepared by Carl H. Farman and Veronica Marren Haie. Bureau Report No. 16.
Federal Security Agency, Social Security Administration. Washington
1949.
GERICHTSENTSCHEIDE
A. Versicherte Personen
Die Mitglieder einer ausländischen Musikkapelle, die weniger als 3 Monate in der Schweiz auftreten, sich aber nicht auf einer Konzertreise befinden, sind nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, versichert.
Von Mitte Dezember 1948 bis Ende Januar 1949 spielte im Restaurant M. in Lausanne das aus 13 Musikern bestehende ausländische Orchester E. de L. Von den Bezügen des Orchesters zog der Inhaber des Restaurants 27, Arbeitnehmerbeitrag ab. Der Orchesterleiter E. de L. verlangte die ihn betreffenden Arbeitnehmerbeiträge zurück. Er berief sich auf AHVV Art. 2, Abs. 1, lit. b, und machte geltend, das Orchester habe weniger als drei Monate in der Schweiz gespielt. Ausgleichskasse, Rekursbehörde und Eiig. Versicherungsgericht haben das Begehren abgewiesen. Aus dell letztinstanzlichen E r w ä g u n g e n:
Die AI-IV ist obligatorisch nicht allein für Schweizer, sondern auch für Ausländer, die in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder daselbst eine Erwerbstätigkeit ausüben (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a und b). Eine Ausnahme besteht gemäß Art. 1, Abs. 2, lit. c, dann, wenn der Ausländer nur für verhältnismäßig k u r z e Z e i t in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist.
Da der Berufungskläger von Mitte Dezember 1948 bis Ende Januar 1949 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist eine Voraussetzung des Art. 1, Abs. 1, des Gesetzes erfüllt. Trifft nun aber eine Ausnahme nach Art. 2 der Verordnung zu? AHVV Art. 2 ist e i n s c h r ä n k e n d zu interpretieren, nachdem das Gesetz die AHV für die gesamte Bevölkerung obligatorisch erklärt, aber auch im Interesse der einheimischen Arbeitskraft, d. h. um zu verhüten, daß die Arbeitgeberschaft ausländische Arbeitskräfte den schweizerischen vorzieht. Gemäß Art. 2, Abs. 1, lit. b, sind nicht obligatorisch versichert Ausländer, die in der Schweiz «lediglich bestimmte Aufträge auszuführen beziehungsweise Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und Experten». In seinem Kreisschreiben Nr. 41 vom 15. März 1949 unterscheidet das Bundesamt für Sozialversicherung zwischen Künstlern, die sich auf einer Gastspielreise befinden und, von Ort zu Ort ziehend, Vorstellungen geben, und solchen, die wochen- oder monatelang am gleichen Ort auftreten. Mit dem Bundesamt hält das Gericht dafür, die erstgenannte Tätigkeit (Gastspiel-Reise) falle unter lit, b, nicht aber die zweitgenannte. Der Berufungskläger muß zur zweiten Kategorie gezählt werden, nachdem er mit seinem Orchester anderthalb Monate im Restaurant M. gespielt hat. Deshalb hat ihm der Inhaber des Restaurants mit Recht 2% Arbeitnehmerlbeitrag von seiner Gage abgezogen. Das Rückerstattungsbegehren ist unbegründet.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. ,de L., vom 9. Januar 1950, H 381 /49
B. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Einer Kongregation angehörende Schwestern, die im Dienste Dritter
(Spitäler, Pfrundiiäuser usw.) der Krankenpflege obliegen, sind Arbeitneh-
merinnen. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Unerheblich ist, ob der Dritte das Arbeitsentgelt den Schwestern per-
sönlich Gder gesamthaft der Kongregation ausrichtet. AIIVV Art. 27, Abs. 3.
Seit dem 18. Jahrhundert besorgt die Kongregation der Spitaischwestern («Soeurs grises») im Bürgerspital Solothurn die Krankenpflege und den Hausdienst, ferner im Thüringer- und im Katharina-Pfrundhaus in Solothurn den Hausdienst. Spital und Pfrundhäuser sind öffentlichrechtliche Stiftungen und werden durch die Bürgergemeinde verwaltet. Die Kongregation erhält als jährliche Entschädigung vom Bürgerspital einerseits Fr. 9900 nebst Fr. 7000 Beitrag an ihr Erholungsheim, von den Pfrundstiftungen anderseits Fr. 1750. Die 'Schwestern haben die evangelischen Gelübde abgelegt ('welche die Verpflichtung zu vollständiger Armut einschließen). Sie erhalten am Acbeitsort Verpflegung und Unterkunft. Die Aiu'sgleichskasse verfügte, die Schwestern seien als Arbeitnehmerinnen beitragspflichtig. Die kantonale Rekur'shehör'de erkannte, die iSchwestern seien Nichterwerbstätige, und begründete 'dies folgendermaßen: Die Entschädigungen von Bürgerspital und Pfrundstiftungen beruhten auf Freiwilligkeit und gelangten an die Kongregation als solche. Die Verwendung der Gelder und die Dienstleistung der einzelnen Schwestern zu regeln, sei Sache der kirchlichen Behörden. Die Kongregation habe ihr Mutterhaus nebst Kapelle im Bürgerspital, weshalb die Schwestern nicht im Dienste Dritter ständen. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein mit dem Antrag, die Kassenverfügung sei wiederherzustellen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ii n 'd u n g
Nichterwerbstätig sind nach AHVV Art. 27, Abs. 3, Angehörige von Kongregationen, «soweit sie nicht im Dienste eines Dritten stehen, der ihnen oder dem Mutterhaus eine Bar- oder Naturalentschädigung gewährt». Dies« Bestimmung ist rechtsbeständig, denn 'die Beitragspflicht bei entgeltlicher Arbeitsleistung für Dritte folgt aus AHVG Art. 5.
Daß 'die Kongregationsleitung den Dienst der 'Schwestern in Spital und Pfrundhäusern organisiert, triftt 'zu, ist aber nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die Dienste der Schwestern der Kongregation bzw. einem von ihr geführten Betrieb oder Dritten zugute kommen. Spital und Pfrundhäuser sind, als öffentlichrechtliche Stiftungen, von der Kongregation unabhängig. Ihnen, und nicht der Kongregation, gereichen die von den Schwestern geleisteten Dienste zum Nutzen. Es handelt sich um entgeltliche Arbeitsverrichtung zugunsten D ritt e r.
Die Naturalleist'un'gen (Verpflegung und Unterkunft der 'Schwestern) und die jährlichen Barentschädigungen von Fr. 9900, 7003 und 1750 'sind E n t - g e 1 t für die Arbeitsleistung 'der 'Schwestem. Im Voranschlag der städtischen Fonds und Stiftungen für 1949 figurieren letztere Beträge als «Entschädigung für die 'Spitalschwestern». Daß sie freiwillig ausgerichtet werden, ist irrelevant, denn laut AHVG Art. 5 umfaßt der maßgebende Lohn jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Dazu zählen auch freiwillige Leistungen, was überdies aus dem Einbezug von Trinkgeldern folgt. Unerheblich ist nach Art. 27 der Verordnung, daß die Entschädigungen nicht den Schwestern persönlich, sondern der Kongregation bezahlt werden. Ein Versicherter soll sich der Beitragsleistung nicht dadurch entziehen können, daß er sein Arbeitsentgelt einem Dritten oder einer Organisation auszahlen läßt. Die Solothurner Spitalschwestern stehen im Dienste des Bürgerspitals sowie des Thüringer- und des Katharina-Pfrundhauses, welche dem Mutterhaus dafür eine Bar- und eine Naturalentschädigung ausrichten. Es besteht die Pflicht zu Arbeitgeber- und Ar'beitnehmcrbeiträgen. Unbenommen ist es den bei den Stiftungen, den von den Schwestern geschuldeten Arbeitnehmerbeitrag- zu eigenen Lasten zu nehmen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Kongregation der Spitaischwestern in S., vom 27. Januar 1950, H 470/49.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Auch vom Erwerbseinkommen, das ein in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender im Ausland erzielt, werden Beiträge erhoben. AIIVV Art. 6, Abs. 1, ist gesetzeskonform.
Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft ist, gleich einem Kol-
lektivgesellschafter. als Selbständigerwerbender zu behandeln. AHVV Art. 17, lit. c. Gesetzgebung und Rechtsprechung über Doppelbesteuerung sind auf AHV-Beiträge nicht anm'ndbar.
Dem Versicherungsprinzip entsprechend behandelt (las AHVG Personen-
gesellschaften anders als anonyme Handelsgesellschaften.
Der Berufungskläger ist einziger Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Die Firma treibt internationalen Transithandel, bei überwiegendem Warenverkehr zwischen fremden Staaten ohne Berührung der Schweiz. - Die Rekurskommission bemaß den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 3352. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht 'beantragte der Berufungskläger Ermäßigung des Beitrages auf Fr. 1194, d. h. 4( des in der Schweiz erzielten Einkommens. Er
machte geltend, er sei nicht beitragspflichtig für Einkommen, das aus seiner Tätigkeit im Ausland herrühre. AHVV Art. GAbs. 1, sei gesetzwidrig, soweit er Auslandseinkommen dem Inlandseinkommen gleichstelle, Die Bestimmung widerspreche sowohl dem Doppelbesteuerungsverbot als auch WStB Art. 19. Uebrigens sei der Ertrag der Auslandfilialen kein Erwerbseinkommen. Mtarbeit, wie sie AHVV Art. 17, lit. c, fordere, sei nur für den Hauptsitz in der Schweiz gegeben. Sodann sei es unzulässig, Personengesellschaften und deren Teilhaber schlechter zu stellen als Aktiengesellschaften, oder sie zu zwingen, ihre ausländischen Filialen in Aktiengesellschaften umzuwandeln. - Mit Anschlußberufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung Bestätigung des kantonalen Entscheides. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen und die Anschlußberufung gutgeheißen. Aus den E r wäg u ngen
1. Allerdings grenzt das AHVG in räumlicher Hinsicht das Beitragsobjekt nicht expressis verbis ab. Von einer Lücke kann aber nicht gesprochen werden,
denn die einschlägige Norm läßt sich im Rahmen des Gesetzes bestimmen. Für die Unterstellung ist vorab der Wohnsitz maßgebend (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a), und damit auch für die Beitragspflicht. Daß die Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden müsse, wird nirgends gesagt. Eine 'solche Norm wäre kaum vereinbar mit Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 2 des Gesetzes. Aber auch aus Art. 1, Abs. 1, lit. b, könnte sie nicht hergeleitet werden, denn lit. b erklärt nur beitragspflichtig das Erwerbse,inkommen von Personen, die vorn Wohnsitzprinzip nicht erfaßt werden und dennoch wie Inländer behandelt werden sollen.
Beitragsobjekt ist nach Art. 9, Abs. 1, «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Abs. 2 schränkt sachlich ein, indem er in lit. a-e bestimmt, was alles vom rohen Einkommen abztiziehen ist. Eine r ä u m 1 i c h o Beschränkung hätte in Art. 9, Abs. 2, ausdrücklich angebracht werden müssen, gleich den Abzügen in lit. a---e und der sachlichen Begrenzung auf Barlohn in Art. 3, Abs. 2, lit. 'b. Eine räumliche Beschränkung hätte noch in der Vollzugsverordnung getroffen werden können, ist doch der Bundesrat befugt, «nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen» (Art. 9, Abs. 2 in ftne). Urber die sachliche Begrenzung hinaus erfaßt Art. 9, Abs. 1, je g i - ehen selbständigen Erwerb (vgl. Sten. Bull. NR 1946 S. 506). WStB Art. 19, wonach aus ausländischen Filialen herrührendes Einkommen wehrsteuerfrei ist, entspricht den bundesgerichtlichen Normen zur Verhütung interkantonaler Doppelbesteuerung sowie der Regelung in internationalen Doppelbesteuerungsabkommen. Allein laut AHVV Art. 18 ist der Wehrsteuerbeschluß nur für die sachliche, nicht auch für die räumliche Begrenzung des Beitragsobjekts maßgebend.
Aus diesen Gründen bewegt sich AHVV Art. 6, Abs. 1, indem er auch Auslandseinkommen als Beitragsobjekt behandelt, nicht praeter legem, sondern bleibt intra legem.
2. Hinsichtlich der Tragweite 'des Art. 17, lit. c, der Vollzugsverordnung (Begriff des mitarbeitenden Teilhabers) ist auf die bisherige Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes zu verweisen. Danach ist 'Selbständigerwerbender, wer das geschäftliche Risiko trägt und betriebliche Dispositionen trifft oder doch zu treffen in 'der Lage ist. Auf Art oder Intensität der aufgewendeten persönlichen Arbeit kommt es nicht an. Vom Teilhaber einer Kollektivgesellschaft wird vermutet, er sei an der Erzielung des 'Geschäftseinkommens mitbeteiligt und daher Selbständigerwerbender. Vgl. die Urteile H. Sei. vorn 13. August 1ü49*) und L. H. vom 22. Dezember 1949**). Entgegen ZAK 1948,S. 357 ff. ist es unerheblich, ob von der Unterschriftsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht oder ob sie gar fehlt. Vielmehr beruht die Vermutung der «Mitarbeit» darauf, daß der Teilhaber einer Kollrktivgesellschaft seine wirtschaftliche Persönlichkeit einsetzt 'und insofern an der Geschäftsführung mitwirkt. Für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft gilt das Gleiche. Der Berufungskläger ist deshalb «mitarbeitender» Gesellschafter. Als einziger Komplementär der Kommanditgesellschaft steht er nach Gesetz (OR Art. 599) und nach den Akten aktiv an der Spitze des Unternehmens. Ist der Berufungsklä-
*) ZAK 1949S. 409. * *) ZAK 1950 S. 79.
ger somit für seine Bezüge beitragspflichtig, so kann auf Grund von IHVV Art. 17, lit, c, nicht leicht unterschieden werden, ob sein Gewinnanteil aus der Hauptniederlassung in der Schweiz oder einer der ausländischen Filialen herrührt. Die Filialen sind rechtlich nicht verselbständigt; ihre Erträgnisse werden dem Hauptgeschäft zugeführt und dort verbucht. Anderseits rechtfertigen die wirtschaftlichen Verhältnisse keine Differenzierung des Einkommens nach effektiver Herkunft. Vor allem besteht kein Grund zur Annahme, die Tätigkeit des Berufungsklägers am Hauptsitz spiele für die Filialen nur eine untergeordnete Rolle. Seine Mitarbeit setzt keine Anwesenheit am Ort der Filialen voraus. Die moderne Uebermittlungstechnik erlaubt, auf Distanz zu disponieren. Wie der Verband schweizerischer Transit- und Welthandelsfirmen in seinem Bericht ausführt, hat der Berufungskläger derart entscheidenden Einfluß auf den Geschäftsgang der Firma, daß er als spiritus rector des ganzen internationalen Unternehmens erscheint. Von der Schweiz aus werden die -meist große Kapitalien erfordernden - Geschäfte abgewickelt und finanziert. Es leuchtet ein, wenn im erwähnten Verbandsbericht gesagt wird, der Einsatz des Berufungsklägers mit seinem Vermögen und seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit, «gepaart mit Wagemut und Unternehmergeist», sei das Geheimnis der erfolgreichen Geschäftsentwicklung. Als Leiter des gesamten Unternehmens schuldet der Berufungskläger seine Beiträge vorn ungekürzten Anteil am Geschäftsgewinn, soweit der Kapitalzins von 45l überschritten ist.
3. Die vorn Berufungskläger angestellten steuerrechtlichen Ueberlegungen können nicht berücksichtigt werden. Wie die steuerrechtliche Judikatur und Lehre betonen, fallen von allen öffentlichrechtlichen Abgaben nur Steuern unter das Doppelbesteuerungsverbot. Die AHV-Beiträge sind keine Steuern, sondern Versicherungsbeiträge im Rechtssinne. Da die AHV eine Versicherung ist, wurde keine Beitragspflicht der juristischen Personen als solcher eingeführt, und kein Vermögensertrag erfaßt. Von Doppelbesteuerung ist keine Rede: der Berufungskläger wird nicht für das gleiche Objekt und für die gleiche Zeit durch Steuergesetze zweier Staatswesen der nämlichen Steuer unterworfen. Vielmehr wird sein Erwerbseinkommen, wie dasjenige jedes Versicherten, mit Steuer u n d AHV-Beiträgen belastet. Eine Doppelbelastung im Sinne der AHV könnte nur bestehen, falls der Kläger von seinem Auslandserwerb persönliche Beiträge an eine ausländische staatliche AHV entrichten müßte, was er nicht behauptet.
1. Unbegründet ist schließlich der Einwand, Personengesellschaften dürften nicht schlechter gestellt werden als Aktiengesellschaften. Die verschiedene Behandlung folgt aus dem Versicherungsprinzip, wobei nicht zu übersehen ist, daß juristische Personen für ihr Personal Arbeitgeberbeiträge zahlen müssen. Was die vom Berufungskläger behauptete Förderung der Umwandlung von Personengesellschaften in Aktiengesellschaften anbelangt, ist zu bemerken, daß bei der Fülle der damit zusammenhängenden Faktoren der AHV-Beitragspflicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Erwähnt sei lediglich die steuerliche Belastung der anonymen Handelsgesellschaften. Sollte trotz allem eine Erleichterung für Personengesellschaften notwendig werden, so hätte der Bundesrat die Kompetenz, entsprechende Maßnahmen zu treffen (AHVG Art. 9, Abs. 2 in fine).
(Eid,-,. Versicherungsgericht i. Sa. F.v.Sch., vom 31. Dezember 1949, H 281/49.)
Nutznießungsverhältnisse bei Erbengemeinschaften. Hat der überlebende Ehegatte die Nutznießung am ganzen Nachlaß, so schuldet er vom ganzen
Betriebseinkommen als Selbständigerwerbemler den persönlichen Beitrag, ferner Arbeitgeberbeiträge für die mitarbeitenden Erben. Hat jedoch der über-
lebende Ehegatte nur eine teilweise Nutznießung, so sind die mitarbeitenden Erben als Selbständigerwerbende zu behandeln.
Frau Lina H., geb. 1877, Witwe des verstorbenen Landwirtes Karl H., hat zwei Söhne und drei Töchter. Die Söhne Karl, geb. 1908, und Ernst, geb. 1912, leben mit der Mutter auf dem Heimwesen, während die Töchter auswärts verheiratet sind. Das Heimwesen wird von den Söhnen bewirtschaftet, wobei die Mutter den Haushalt führt. Die Erbschaft ist unverteilt. Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 der iSöhne auf je Fr. 36. Ausgehend von der Annahme, das landwirtschaftliche Einkommen der Erbengemeinschaft 1945/46 habe im Jahresdurchschnitt Fr. 6900 betragen, zog sie hievon Fr. 1935 oder 4,5% des Betriebskapitals ab. Von den verbleibenden Fr. 4995 rechnete sie die Hälfte der Mutter und je einen Viertel den'Söhnen an, was für jeden Sohn Fr. 36 Beitrag ergab. Die Söhne erhoben Beschwerde und machten unter anderem folgendes geltend: Der Betrieb gehöre der Mutter. Für die Mitarbeit beziehe Karl durchschnittlich Fr. 3200 und Ernst durchschnittlich Fr. 2200 Lohn im Jahr. Die Rekurskommission entschied, die Ausgleichskasse habe den Beitrag der Söhne nach deren Lohn zu bemessen und die Mutter als Arbeitgeberin zu behandeln. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den 'kantonalen Entscheid aufgehoben und die Akten an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, im Sinne folgender E r Wägung e n:
Gemäß ZGB Art. 462 erhält der überlebende Ehegatte, wenn der Erblasser Nachkommen hinterläßt, nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Exibschaft zu Nutznießung oder den Viertel zu Eigentum. Durch Testament kann der Erblasser dem Ehegatten auch die Nutznießung am g an z e n Nachlaß zuwenden (ZGB Art. 473), und die gleiche Befugnis hat die Erbengemeinschaft. Wird dergestalt dem überlebenden Ehegatten die Nutznießung an der gesamten Erbschaft gewährt, so erhält dieser das alleinige Recht auf den Gebrauch und die Verwaltung des Gutes. Entsprechend hat er für die einschlägigen Steuern und Abgaben aufzukommen (ZGB Art. 765). Ebenso ist er (vgl. ARVV Art. 20) gehalten, von dem ihm aus der Nutznießung zufließenden Betrixibseinkommen den persönlichen AHV-Beitrag sowie falls er Arbeitskräfte beschäftigt die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zu zahlen. Unerheblich ist, ob es sich bei den Arbeitskräften um Drittpersonen handelt oder um Familienangehörige, denen an sich Erbenqualität ankommt. Da das Betriebsrisiko in solchen Fällen vom Nutznießer getragen wird und diesem allein die maßgebenden betrieblichen Dispositionen zustehen, hat das Eigentumsrecht 'der Miterben zurückzutreten und müssen sie, solange der Nutznießer sie wie Lohnbezüger entlöhnt, als Uns eib ständige r e r ende behandelt werden, die vom bezogenen Arbeitsentgelt (Barlohn plus Naturallohn) den 217, igen Arbeitnehmerbeitrag schulden.
Anders verhält es sich, wenn der überlebende Ehegatte nur im Genuß einer Teil-Nutznießung ist und die Erben die selbständige Verwaltung der Erbschaft zu gesamter Hand (d. h. als Gesamteigentümer) innehaben. Alsdann können die auf 'dem ererbten Gut tätigen Kinder des Edblassers nicht als Lohn-
bezüger betrachtet werden, sondern haben sie die Stellung von iS e 1 b s t ä n - d 1 g e r w e r Ib e n 'd e n. Demnach ist es dann Sache der Ausgleichskasse, festzustellen, wie hoch das Erwerbseinkommen solcher im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätigen Erben e f f e k t i war (Einkommen nach AHVV Art. 17, lit. c, plus Naturalbezüge und allfälliges Fixum), und sodann von dieser Summe entsprechend dem auf den einzelnen Erben entfallenden Eigenkapital -4,54 Zins in Abzug zu bringen.
In catsu sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend abgeklärt. Aufgabe der Kasse ist es deshalb, die Akten entsprechend zu ergänzen und hierauf, je nach dem Ergebnis der Erhebungen, entweder eine neue Beitragsverfügung zu erlassen oder aber gemäß AHVG Art. 14, Abs. 1, für die Erfassung der in Betracht fallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu sorgen.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. K. und E. H., vom 21. Dezember 1949, H 447/49.)
Ist (lic selbständige Erwerbstätigkeit während des ganzen zweiten Jahres
der Berechnungsperiode ausgeübt worden, ins erste Jahr der Bereehniingsperio-
dc aber nur eine einmonatige Anlaufzeit gefallen, so soll auf das im zweiten Jahr erzielte Einkommen abgestellt werden.
Fritz V., der vorher Unselbständigerwedbender gewesen war, betreibt seit 1. Dezember 1945 ein Architekturbureau auf eigene Rechnung. Da er während der Jahre 1945/46 nur 13 Monate lang Selbständiger-werbender war, muß nach AHVV Art. 24, Abs. 1, umgerechnet werden. In Fällen, da die selbständige Tätigkeit während des ganzen Jahres 1946 ausgeübt wurde, jedoch ins Vorjahr nur eine sehr kurze Anlaufzeit fiel, rechtfertigt es sich, das Einkommen 1945 beiseite zu lassen und lediglich das Einkommen 1946 zur Bemessun.gsgrundlage zu nehmen. Diese Regelung hat den Vorteil größter Einfachheit und ist deshalb einer andern Berechnungsweise vorzuziehen.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. F.V,, vom 17. Januar 1950, H 492/49.)
III. Herabsetzung von Beiträgen Auf Herabsetzungsgesuche ist nur einzutreten, falls sie beförderlich nach Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden. AHVV Art. 31.
Für die Einreichung eines Herailetzungsgesuehes besteht keine gesetzliche Frist. Indessen gilt nach AHVV Art. 31 eine bewilligte Herabsetzung in der Regel erst vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinweg (und dauert 'bis Ende der laufenden Beitragsperiode). Rückwirkung wird in der Praxis Zugestanden, falls die Beitragsverfügung erst gegen Ende des Beitragsjahres ergangen ist, was für das Jahr 1948 häufig zugetroffen hat. Aber auch in solchem Fall gelten die für Reklamationen maßgebenden allgemeinen Grundsätze, d. h. der Empfänger der Verfügung muß, sobald er die Situation überblicken kann, beförderlich um Herabsetzung nachsuchen, ansonst ihm Rückwirkung zu versagen ist. Vgl. das Urteil P. vom 15. September 1949*) In easu konnte St. seit
*) ZAK 1949 S. 459.
der Beitragsverfügung vom 12. November 1948 die nicht komplizierte wirtschaftliche Lage, die sich im Jahre 1948 für ihn ergeben hatte, bis Ende Januar 1949 überblicken, weshalb er spätestens in diesem Zeitpunkt das Herabsetzungsibegehren für 1948 hätte stellen müssen. Das erat am 22. April 4949 eingereichte Gesuch ist erheblich verspätet.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K.St., vorn 19. Dezember 1949, H 420/49.)
C. Uebergangsrenten Anrechenbares Vermögen
Eine Vermögensentäußerung im Sinne von Art. 61 Abs. 5 AHVV liegt auch vor, wenn Vermögen unter (1er lJebergangsordnimg ohne entsprechende Gegenleistung und mit (1cm Gedanken an eine Altersrente abgetreten worden ist.
Art. 61 Abs. 5 der Vollzugsverordnung zum AHVG bestimmt, daß Vermögenswerte, deren sich ein Rentenanwärter ausschließlich zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat, angerechnet werden. Unter Entäußerung ist hier Abtretung ohne oder ohne entsprechende Gegenleistung zu verstehen. Ueberläßt ein Landwirt altershalber den Bauernhof seinen Kindern um einen entsprechenden Kaufpreis, der von den Kindern zwar nicht bar bezahlt, aber als Darlehen verzinst werden muß, oder erhält der Abtretende an Stelle des Kaufpreises, bzw. des Zinses dafür, entsprechende periodische Naturalleistungen, so trifft Art. 61 Abs. 5 nicht zu. Ist jedoch die Gegenleistung so niedrig, daß sie in keinem Verhältnis zum abgetretenen Vermögenswert steht, oder handelt es sich -- wie im vorliegenden Fall um eine Abtretung auf Rechnung künftiger Erbansprüche, so kommt ein Tatbestand nach Art. 61 Abs. 5 in Frage, sofern auch der Zusammenhang mit dem Erstreben einer Altersrente vorhanden ist, wenn also der V e r z i c h t des Abtretenden auf eine entsprechende G e g en 1 e i 5 t u n g dem Zweck galt, die Voraussetzungen für Erlangung einer Altersrente zu schaffen*). Damit ein Zusammenhang mit dem Gedanken an eine Altersrente angenommen werden kann, muß sich der Abtretende der Möglichkeit eines für ihn bestehenden Rentenanspruches bewußt gewesen sein. Das konnte auch schon vor dem Inkrafttreten des AHV-Gesetzes der Fall sein, da ja schon vorher, unter der Herrschaft einer Uebergangsordnung, Altersrenten ausgerichtet wurden auf Grund ähnlicher Bestimmungen, wie sie seit 1948 gelten, und insbesondere auch nach Maßgabe bestimmter Bedarfsgrenzen.
(Ehdg. Versicherungsgericht 1. Sa. G.F. vom 13. Januar 1950, H 490/49.)
D. Verfahren
Nur der eindeutig ausgesprochene Beschwerderückzug ist beachtlich.
Mit Verfügungen vom 4. und 13. Januar 1949 teilte die Ausgleichskasse Fräulein A. U. mit, daß ihr pro 1949 keine Uobergang'srente ausgerichtet wer-
*) Vgl. ZAK 19-193. 35 und 38.
den könne und daß sie die pro 1948 zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten habe. Fräulein A. U. focht die Berechnung der Ausgleichskasse an, fügte aber bei, daß sie auf die Rente verzichte, wenn durch diese den ganz Armen das Brot weggenommen würde. Der Präsident der Rekurskommission schrieb die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin auf die Rente verzichtet halbe und in diesem Verzicht ein Rückzug der Beschwerde erblickt werden müsse. Fräulein A. U. legte Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen wurde:
Die in Frage stehenden Aeußerungen der Beschwerdeführerin schließen zwar eine Auslegung iim Sinne von Verzicht auf, die bisherige und künftige Rente nicht geradezu aus. Doch ist, zumal im Gebiete der Sozialversicherung, ein Verzicht nur dann anzunehmen, wenn er absolut eindeutig ausgesprochen wurde. Dies ist nun vorliegend nicht der Fall. Der Abschreibungsbeschhuß muß daher aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
(Eltdg. Versicherungsgericht i. Sa. AU., vom 23. Dezember 1949, H 383/49.)
Nr. 4 April 1950
Zeitschrift
UV für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenensersicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung,
Bern, Id. 612858
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12. , Eiiizel-Nr. Fr. 120, Doppel-\ r. Fr. 2.10. Erscheint nonatlich
Inhaltsangabe: Die \ erwaitungskost ei) ziischüssean die AnsgieichskussenfürdasJaltr 1940(5.125).
Bonzeitlich niabgebende Ennko ruinen hei liebergangsrente ii (S. 133). Die Anlage der Mittel des Ausgl eirlis fonds (S. 136). Die A ltersvorsorge in den Verei nigten Staaten on A nierika (5. 112). Pressestiinmen zur AIIV (6. 115). Durdrlül:rungsfragen der All's (5. 111). Durchfiihrungslragen der LVEO (5. 119). Kleine Mitteilungen (. 151). Gerichtsentscheide V ehrmannssr'lintz (5. 133). Alters- und Hinterlassenem rrsieherttitg (S. 158).
Die Verwaltungskostenzusdiüsse an die Ausgleichskassen für das Jahr 1949
Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement hat am 20. März 1950 je eine Verfügung über die Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds der AHV und über die Zuschüsse für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen erlassen. Grundlage hiefür bildet einerseits Art. 158 der Vollzugsverordnung zum AHVG und anderseits Art. 8 der Verfügung Nr. 61 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfalentschädigung. Wir verweisen diesbezüglich auf die vor Jahresfrist erschienenen grundsätzlichen Ausführungen über die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen (ZAR 1949, S. 143 ff.). Im folgenden sei nun auf den Werdegang der Verfügung vom 20. März 1950 sowie auf die den einzelnen Bestimmungen zugrunde liegenden Erwägungen eingegangen.
1. Vorarbeiten
Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte bereits frühzeitig mit den Vorbereitungen des Verteilungsschlüssels für das Jahr 1949 begonnen, doch wurde der Gang dieser Arbeiten immer wieder gehemmt durch die zahlreichen Abklärungen über die Auswirkungen des Schlüssels pro 1948; diese erwiesen sich angesichts des sehr unterschiedlichen Vorgehens der einzelnen Kassen beim Abschluß der Jahresrechnung 1948 als sehr zeitraubend. Ferner zeigte es sich, daß die meisten Ausgleichskassen nicht in der Lage waren, vor Mitte Januar 1950 nähere Angaben über den mutmaßlichen Abschluß der Jahresrechnung 1949 zu machen. Inzwischen
wurden dann den kantonalen Ausgleichskassen Ende Dezember 1949 Teilvergütungen an die Verwaltungskostenzuschüsse pro 1949 in der Höhe von rund 751/c der Zuschüsse pro 1948 ausgerichtet.
Die Subkommission für Verwaltungskostenfragen der Eidg. AHV-Kommission, die sich aus den Herren Nationalrat Dr. Renold, Präsident, Ständerat Dr. Altwegg, Barde, Dr. Derron, Regierungspräsident Galli, Staatsrat Gard, Nationalrat Giroud, Nationalrat Dr. Gysler, Nationalrat Keller und a. Stadtammann Dr. Naegeli zusammensetzt, beriet den Verteilungsschlüssel pro 1949 und die damit zusammenhängenden Fragen am 2. und 3. sowie am 22. Februar 1950. Dabei ging sie von den unter Ziff. 2 hiernach geschilderten Feststellungen aus. Ferner ließ sie sich mündlich orientieren durch Herrn Regierungsrat Wanner als Vertreter der kantonalen Volkswirtschaftdirektorenkonferenz sowie durch eine Delegation der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, bestehend aus den Herren Dr. Baur, Buffat, Dr. Greiner, Horat und Dr. Weiß.
Die Anträge der Subkommission wurden von der Eidg. AHV-Kommission am 10. März 1950 einstimmig genehmigt und dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement unterbreitet.
H. Ausgangspunkte
Bei der Beratung des Verteilungsschlüssels für das Jahr 1949 stellte sich in erster Linie die Frage, wie sich der Verteilungsschlüssel für das Jahr 1948 ausgewirkt hat. Die Subkommission für Verwaltungskostenfragen der Eidg. AHV-Kommission wie das Bundesamt für Sozialversicherung sind zur Auffassung gelangt, daß sich der Schlüssel für die kantonalen Kassen wie für die Verbandskassen im allgemeinen bewährt hat. Die Verwaltungskostendefizite der Verbandsausgleichskassen konnten zum größten Teil gedeckt werden. Bei den kantonalen Ausgleichskassen verblieb nach Ausrichtung der Zuschüsse ein ungedeckter Fehlbetrag von durchschnittlich 12,6% sämtlicher Ausgaben, wobei nur 4 Kassen ein Defizit von mehr als 251/c auswiesen und der höchste Fehlbetrag 30,950 ausmachte. 3 kantonalen Ausgleichskassen gelang es, ihre Rechnung auszugleichen. Immerhin ergaben einläßliche Untersuchungen, daß der Schlüssel noch verbessert und verfeinert werden kann.
Zu prüfen war ferner, ob die für das Jahr 1948 ausgerichteten Zuschüsse als ausreichend angesehen werden konnten oder nicht. Diese Frage konnte bei den Verbandsausgleichskassen bejaht werden, nicht aber bei den kantonalen Ausgleichskassen, die in ihren Jahresrechnungen gesamthaft noch ein Defizit von 1,8 Millionen Franken aufwiesen. Dieses Defizit konnte allerdings nachträglich auf ca. 1,3 Millionen reduziert werden. Ver-
schiedene Kantonsregierungen haben denn auch eine Erhöhung der zu verteilenden Summen verlangt.
Endlich war die Entwicklung der Verwaltungskostenrechnungen der Ausgleichskassen im Jahre 1949 zu studieren. Dabei ergab sich, daß voraussichtlich nur die Jahresrechnungen von 12 Verbandsausgleichskassen ein Defizit aufweisen werden, und daß diese Defizite zum größten Teil durch die Zuschüsse für die Durchführung des Wehrmannsschutzes gedeckt werden können. Nach Erhalt dieser Zuschüsse dürfte noch bei 8 Verbandsausgleichskassen ein ungedecktes Defizit von insgesamt rund Fr. 38 000.— verbleiben.
Bei den kantonalen Ausgleichskassen zeigte die Entwicklung der Verwaltungskostenrechnungen folgendes Bild, wobei darauf hinzuweisen ist, daß es sich bei den Zahlen für 1949 noch um Schätzungen handelte:
1948 1949 Differenz Fr. Fr. Fr.
Kasseneigene Einnahmen 6 799 000 6 675 000 124 000 Ausgaben 14565000 13662000 - 903000
Defizit ohne Zuschüsse 7 766 000 6 987 000 - 779 000
Es ist somit gelungen, die Verwaltungskostenausgahen der kantonalen Ausgleichskassen um rund 900 000 Franken zu reduzieren. Dieses erfreuliche Resultat darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß noch verschiedene Möglichkeiten der Rationalisierung bestehen. Auf der andern Seite sind auch die kasseneigenen Verwaltungskosteneinnahmen gesunken. Das ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß im Jahre 1948 noch namhafte Verwaltungskostenbeiträge eingegangen sind, welche von Mitgliedern der Wehrmannsausgleichskasse pro 1947 geschuldet waren. Die Rückbildung der Hochkonjunktur wird voraussichtlich einen weiteren Rückgang der kasseneigenen Verwaltungskosteneinnahmen mit sich bringen. Trotzdem sollte es gelingen, das kasseneigene Defizit der Verwaltungskostenrechnungen auf die Dauer noch zu senken.
III. Die Zuschüsse gemäß AIIVG
1. Kantonale Ausgleich8kassen
Die AHV-Kommission hatte sich zunächst mit der grundsätzlichen Frage zu befassen, ob jedes Jahr die effektiv ausgewiesenen Defizite der einzelnen kantonalen Ausgleichskassen gedeckt werden sollen, wie dies in einer Reihe von Eingaben verlangt worden war, oder ob weiterhin Zuschüsse nach einem objektiven Schlüssel auszurichten sind. Die Kommission sprach sich eindeutig für die letztere Lösung aus, wobei sie von folgenden Erwägungen ausging.
Art. 158 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV spricht ausdrücklich von einem objektiven Schlüssel. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzgeber keineswegs jeder Ausgleichskasse von Jahr zu Jahr das tatsächliche Defizit decken wollte. Diese Lösung hätte denn auch große Nachteile. Viele Ausgleichskassen würden sich zwangsläufig nach der teuersten Kasse richten und auf diese Weise das Defizit vergrößern. Der Wille zur Sparsamkeit würde erlahmen. Eine solche Entwicklung könnte sich die AHV weder finanziell noch psychologisch leisten. Um ihr zu begegnen, müßten die Ausgleichskassen in noch vermehrtem Maße einer Kontrolle unterzogen werden. Alle Ausgaben wären bis in die Einzelheiten zu prüfen. Das hätte, wenn auch nicht äußerlich, so doch im Ergebnis, eine Zentralisierung und Uniformierung der Verwaltungskosten und einen entsprechenden Ausbau des Kontrollapparates zur Folge. Die Festsetzung der Zuschüsse nach objektivem Schlüssel hat allerdings zur Folge, daß einzelne Ausgleichskassen Ueberschüsse erzielen werden. Das geht, in bescheidenem Rahmen und unter bestimmten Kautelen, durchaus in Ordnung, wäre es doch mit einem objektiven Schlüssel nicht vereinbar, nur Defizite, nicht aber Ueberschüsse zuzulassen. Sollten einmal größere Ueberschüsse entstehen, so wäre dies durch eine Verminderung der zu verteilenden Summe oder gegebenenfalls durch Aenderung des Schlüssels leicht zu korrigieren. In der Verfügung vom 20. März 1950 ist daher die letztes Jahr geltende Bestimmung, daß die Zuschüsse zu kürzen sind, falls sie, zusammen mit den andern Einnahmen, die Verwaltungskosten übersteigen (vgl. Art. 3, Abs. 1, der Verfügung vom 18. März 1949) weggelassen worden.
Der AHV-Kommission stellte sich sodann die weitere grundsätzliche Frage, ob die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen so bemessen werden müssen, daß den Gemeinden die Kosten für die Führung der Zweigstellen voll vergütet werden können. Die Kommission lehnte die Forderung auf volle Vergütung der Zweigstellenkosten aus folgenden Gründen ab:
Es wäre sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, die tatsächlichen Kosten der Zweigstellen zu ermitteln, aber auch grundsätzlich falsch, den Gemeinden die effektiven Kosten vergüten zu wollen. Dann würden sich alle Zweigstellen nach der teuersten richten, der Sparwille müßte erlahmen und die Gemeinden wären versucht, ihre Finanzen auf Kosten der AHV zu entlasten. Um dieser Gefahr zu begegnen, müßte, wie bei den Ausgleichskassen, auch hier eine verschärfte Kontrolle einsetzen. Der Bund müßte sich über die Richtigkeit und Angemessenheit der von den Gemeinden gemeldeten Ausgaben aussprechen, und somit tief in die Be-
1nge der Kantone und Gemeinden einmischen. Das kann jedoch nicht in Frage kommen. Des weitern erscheint es als durchaus richtig, wenn die Gemeinden gewisse Funktionen, die sie im Interesse der Gemeindeeinm ohner ausüben, ohne Entschädigungen verrichten. So kann es insbesondre den Gemeinden zugemutet werden, daß sie die Auskunftserteilung und andere Hilfen an Gemeindebewohner auf eigene Kosten besorgen. uch bei der Durchführung anderer Gesetze wirken die Gemeinden mit, ohne dafür besonders entschädigt zu werden. Auf der andern Seite ist es unbestritten, daß die Gemeinden für die Führung der Zweigstellen angemessen zu entschädigen sind. Deshalb sollen sie auch im Verteilungss•±lüssel als Faktor mitzählen.
Hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse für die kantonalen Ausgleichskassen pro 1949 schlug die AHV-Kommission die Verteilung von 5,5 Mil-Lonen Franken vor. Dabei ging sie davon aus, daß sich der Zuschuß von 4,75 Millionen Franken, wie er für 1948 ausgerichtet worden war, als zu niedrig erwiesen hat, und daß anderseits der Zuschuß für die Durchführung des Wehrmannsschutzes gegenüber dem Jahr 1948 reduziert werden muß. Deshalb rechtfertigt es sich, obwohl die Ausgleichskassen ihre Verwaltungskostenrechnung im allgemeinen günstiger abschließen als 1948, den Zuschuß angemessen zu erhöhen. Bei einem Betrag von 5,5 Millionen Franken ergibt sieh, in Verbindung mit den Zuschüssen für die Erwerbsersatz- und die landwirtschaftliche Beihilfenordnung, folgendes suminarisches Bild:
19481949
Fr. Fr.
Defizit ohne Zuschüsse 7 766 000 6 987 000 Zuschüsse
—AHV 4 750 000 5 500 000 Erwerbsersatzordnung 998 000 475 000
- landwirtschaftliche Zulagenordnung 188 000 209 000
verbleibendes Defizit 1 830 000 803 000
Voraussichtlich wird das Defizit noch kleiner ausfallen.
Der Schlüssel pro 1949 weicht nicht grundsätzlich, wohl aber in verchiedenen Einzelheiten vom Schlüssel pro 1948 ab. Zunächst wurde das Illement «Arbeitsbelastung» den veränderten Aufgaben der Ausgleichs-Lassen angepaßt. Ferner ist das Element «Beitragssumme» fallen gelasen worden, weil es den Kassen mit hohen Beitragssummen, welche bereits hohe Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen erhalten, auch noch höhere Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds brachte, sich also ungerecht auswirkte. An dessen Stelle tritt nun das Element «Kassen-
struktur», das die Kassen mit niedrigen durchschnittlichen Beiträgen pro Abrechnungspflichtigen - und damit niedrigen Verwaltungskostenbeiträgen der Abrechnungspflichtigen -begünstigt. Des weitern wurde den besondern Kosten der Kassen in mehrsprachigen Kantonen (Uebersetzungen, erhöhte Druckkosten, usw.) dadurch Rechnung getragen, daß zur effektiven Zahl der Gemeinden Zuschüsse gemacht werden, und zwar ein Zuschlag von 1011c für zweisprachige und ein Zuschlag von 201/c für dreisprachige Kantone. Weitere Zuschläge zur Zahl der effektiven Gemeinden werden für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gemacht, und zwar in dem Sinne, daß je 10 000 Einwohner als Gemeinde gelten, so daß beispielsweise eine Stadt mit 50 000 Einwohnern 5 Gemeinden gleichgesetzt wird. Endlich wurde das Element «Wohnbevölkerung» eingeführt, da die Wohnbevölkerung von Einfluß auf gewisse Arbeiten der kantonalen Ausgleichskassen ist, so zum Beispiel auf die Kontrolle der Erfassung aller Beitragspflichtiger, auf die Zahl der zu erteilenden Auskünfte und auf die Beanspruchung der Zweigstellen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat noch eine ganze Reihe weiterer Möglichkeiten geprüft. Insbesondere stellte sich die Frage, oh nicht noch folgende Elemente berücksichtigt werden sollten: Die Mutationen in den einzelnen Kassen, die Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswille in den verschiedenen Kantonen (z. B. auf Grund einer Mahn- undBetreibungsstatistik), die Zahl der Markenhefte (insbesondere auch für Studenten), die Konkurrenz durch zwischenberufliche Verbandsausgleichskassen. Es erwies sich jedoch, daß die Ermittlung aller dieser Elemente auf große Schwierigkeiten stoßen, und daß deren Berücksichtigung überdies nur geringe Verschiebungen unter den einzelnen Kassen zur Folge hätte. Immerhin werden diese Fragen im Hinblick auf die Festsetzung des Schlüssels für 1950 weiter verfolgt.
Kein Schlüssel wird sämtliche Unebenheiten beseitigen können. Die AHV-Kommission gelangte jedoch zur Ueberzeugung, daß der für 1949 gewählte Schlüssel der großen Mehrzahl der kantonalen Kassen gerecht wird. Ob den Verhältnissen der wenigen Kassen, denen der Schlüssel nicht ganz gerecht wird, überhaupt durch einen Schlüssel ausreichend Rechnung getragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Die AHV-Kommission hat denn auch die Frage geprüft, ob nicht für diese Kassen Sonderzuschüsse gewährt werden sollten. Es herrschte jedoch die Meinung vor, daß die Gewährung von Sonderzuschüssen erst in Frage kommen könne, wenn die Verhältnisse bei den betr. Kassen eindeutig abgeklärt sind und wenn eine gewisse Stabilisierung der Verwaltungskostenrechnungen eingetreten ist.
Zum Abschluß seien noch die Elemente und deren Gewichtung in den Schlüsseln für 1948 und für 1949 einander gegenübergestellt.
Struktur des Gesamtverteilungsschlüssels Gewichtung 19481949
Arbeitsbelastung 44
Struktur der Kasse1
Anzahl Gemeinden 22
Bodenfläche 11
Beitragssumme1
Wohnbevölkerung2
Struktur des Elementes Arbeitsbelastung Gewichtung 1948 1949 Zahl der Abrechnungspflichtigen der kantonalen Kasse 54
Zahl der Abrechnungspflichtigen von Verbandskassen im
Kanton 1 1 Zahl der IBK-Eintragungen 2 2,5 Zahl der Verfügungen von Uebergangsrenten 2 1,5
Zahl der Beiblätter von ordentlichen Renten1
2. Verbandsausgleichskassen
Wie bereits erwähnt, weisen nach Erhalt der Zuschüsse für die Durchführung des Wehrmannsschutzes nur noch einige wenige Verbandsausgleichskassen ein Defizit auf. Unter diesen befindet sich überdies eine Ausgleichskasse in Liquidation. Die meisten Defizite sind so gering, daß e n Uebertrag auf neue Rechnung ohne weiteres verantwortet werden kann. Die AHV-Komrnission hielt dafür, daß auf Zuschüsse an die defizitären Verbandsausgleichskassen für das Jahr 1949 verzichtet werden sollte, wobei im Laufe des Jahres 1950 abzuklären wäre, auf welche Ursachen die bei vereinzelten Ausgleichskassen festzustellenden überdurclhschriittlichen Defizite zurückzuführen sind. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement hat sich diesem Antrag angeschlossen, weshalb die Verfügung vom 2). März 1950 keine Bestimmung über Verwa1tung'kostenzuschüsse an Verhandsausgleichskassen enthält.
Obwohl die Voraussetzungen für ihre Errichtung durchaus erfüllt warn, hatten einige Verbandsausgleichskassen bald nach Inkrafttreten der HV inbezug auf die Verwaltungskosten mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Es lag im Interesse der AHV selbst, ihnen die Liquidation zu erleich-
3131
tern. Deshalb erklärte sich die AHV-Kommission bereits vor Jahresfrist damit einverstanden, ihnen inbezug auf die Verwaltungskosten entgegenzukommen. Defizite von Ausgleichskassen, welche 1949 in Liquidation traten, sollten aus dem Ausgleichsfonds gedeckt werden. Inzwischen haben vier Ausgleichskassen die Auflösung beschlossen und ihre Tätigkeit praktisch eingestellt. Ihre Verwaltungskostenrechnungen schließen approximativ mit einem Defizit von rund 200 000 Franken ab, wobei das Defizit einer der aufgelösten Kassen vermutlich wenigstens teilweise durch absichtliche oder grobfahrlässige Mißachtung der Vorschriften durch die Kassenorgane und Funktionäre entstanden ist und möglicherweise zum Teil aus der geleisteten Sicherheit gedeckt werden kann (der Entscheid hierüber liegt beim Bundesgericht). Die AHV-Kommission hat nun dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement Antrag gestellt, die Defizite dieser Kassen durch den AHV-Fonds übernehmen zu lassen, soweit es sich nicht um Defizite handelt, die bei rationeller Verwaltung offensichtlich hätten vermieden werden können oder die durch absichtliche oder grobfahrlässige Mißachtung von Vorschriften oder Weisungen durch Organe oder Funktionäre der Ausgleichskasse entstanden sind. Diesem Antrag ist in Art. 3 der Verfügung vom 20. März 1950 entsprochen worden.
IV. Die Zuschüsse gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnuug
Für das Jahr 1948 erhielten die kantonalen Ausgleichskassen gemäß Art. 2, Abs. 1, der Verfügung Nr. 64 Zuschüsse an die ordentlichen Verwaltungskosten in der Höhe von 2Y der ausbezahlten Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen und Zuschüsse an die Kosten der Liquidationsarbeiten der Wehrmannsausgleichskassen von 15 der Zuschüsse gemäß AHVG; insgesamt betrugen diese Zuschüsse an alle kantonalen Ausgleichskassen ca. 930 000 Franken. Diese Zuschüsse waren reichlich bemessen und deckten bei mancher Kasse mehr als die effektiven Kosten für die Durchführung des Wehrmannsschutzes. Schon deshalb drängte sich eine Herabsetzung auf. Ferner sind die Liquidationsarbeiten im Jahre 1949 stark zurückgegangen, was eine weitere Reduktion der Zuschüsse rechtfertigt. Es war jedoch nicht möglich, für das Jahr 1949 nur noch einen Zuschuß von 21/c der ausbezahlten Entschädigungen zu gewähren, weil sonst die effektiven Kosten für die Durchführung des Wehrmannsschutzes nicht hätten gedeckt werden können. Deshalb wurde der Zuschuss von 2% der ausbezahlten Entschädigungen verdoppelt, der Zuschuß für die Liquidationsarbeiten dagegen ganz weggelassen (Art. 2, Abs. 1, der Verfügung Nr. 65 vom 20. März 1950). Die kantonalen Aus-
gleichskassen erhalten auf Grund dieser Bestimmung für das Jahr 1949 Zuschüsse von rund 475 000 Franken.
Für die Verbandsausgleichskassen betrugen die Zuschüsse pro 1948 je nach der durchschnittlichen jährlichen Beitragssumme je Abrech-ILungspfhchtigen 2, 12 oder 1% der ausbezahlten Entschädigungen (Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 64), wobei jedoch nur jene Kassen zuschußberechtigt waren, welche die Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge gemäß der Verfügung des EVD vom 24. Dezember 1947 anwandten. Gesamthaft wurde den Verbandsausgleichskassen pro 1948 rund 54 000 Franken an Zuschüssen ausgerichtet. Die Verfügung Nr. 65 vom 20. März 950 knüpft die Gewährung von Zuschüssen an Verbandsausgleichskassen n die gleiche Voraussetzung (Anwendung der Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge), fixiert jedoch die Höhe der Zuschüsse einheitlich auf 2% der ausbezahlten Entschädigungen, womit der Tatsache Rech-ILung getragen wird, daß die 1 und 11 2%igen Zuschüsse in vielen Fällen nicht ausreichten, um die tatsächlichen Kosten für die Durchführung des Wehrmannsschutzes zu decken. Der Ansatz von 2% wird zudem verdoppelt für jene Verbandsausgleichskassen, deren Verwaltungskostenrechnung trotz des Zuschusses von 2% mit einem Defizit abschließen würde Art. 2, Abs. 2). Damit werden die Verbandsausgleichskassen auf die gleiche Ebene gestellt wie die kantonalen Ausgleichskassen, für die der Ansatz von vorneherein auf 41/r festgesetzt werden konnte, weil alle Verwaltungskostenrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen ohne AHV-Zuschüsse und mit einem Zuschuß von nur 2% für den Wehrmannsschutz mit einem Defizit abschließen würden. Die Verbandsausgleichskassen erhalten auf Grund der Verfügung Nr. 65 Zuschüsse im Gesamtbetrag von (a. 120 000 Franken.
Es ergibt sich somit, daß gegenüber 1948 die Zuschüsse für die Durch-1 ührung des Wehrmannsschutzes an die kantonalen Ausgleichskassen ungefähr halbiert, für die Verbandsausgleichskassen hingegen mehr als verdoppelt werden. Die neue Verteilung dürfte aber den tatsächlichen Gegebenheiten weit besser Rechnung tragen als die bisherige. Im übrigen gilt auch die Verfügung Nr. 65 nur für das Jahr 1949 und darf nicht als Prä-:udiz für die künftige Regelung, die im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung des Wehrmannsschutzes zu treffen sein wird, betrachtet werden.
Das zeitlich maßgebende Einkommen bei Uebergangsrenten
Uebergangsrenten sind Bedarfsrenten. Sie werden nur gewährt, wenn das Jahreseinkommen des Rentenansprechers zusammen mit einem Teil .eines Vermögens einen gesetzlichen Grenzbetrag nicht erreicht. Was für
ein Jahreseinkommen ist nun aber ausschlaggebend? Soll sich die Rente nach dem Einkommen des laufenden Jahres oder des Vorjahres, nach einem effektiven oder einem mutmaßlichen Jahreseinkommen bemessen? Diese Frage der zeitlichen Bemessung der Uebergangsrente erwies sich für Gesetzgeber, Richter und Verwaltung als besonders heikel. Um dem Bedarfsprinzip voll und ganz zu genügen, müßte sich die Rente nach dem laufenden Bedarf richten. Dies würde aber bedingen, daß sie mit erheblichem Verwaltungsaufwand laufend überprüft würde, ja daß in manchen Fällen monatliche Berechnungen auf Grund eines mutmaßlichen Einkommens vorgenommen würden. Demgegenüber wäre es natürlich administrativ bedeutend einfacher, nur auf das Einkommen einer abgelaufenen Periode abzustellen und die Rente für einen bestimmten Zeitraum unabänderlich, also ohne Rücksicht auf den laufenden Bedarf festzusetzen.
Den beiden Erfordernissen dem reinen Bedarfsprinzip und der administrativen Vereinfachung versuchte der Gesetzgeber dadurch gerecht zu werden, daß er grundsätzlich das Vorjahreseinkommen für die Rentenberechnung maßgebend erklärte, für Sonderfälle aber eine Korrektur auf Grund des laufenden Einkommens vorsah. Unter der Uebergangsordnung war der Korrekturmöglichkeit und damit der Anwendung des reinen Bedarfsprinzips ein verhältnismäßig breiter Raum gelassen, indem bei jeder wesentlichen Veränderung (Verminderung und Erhöhung) des Einkommens auf die laufenden Verhältnisse abzustellen war. Der AHV-Gesetzgeber hat dann im Interesse der administrativen Vereinfachung die Rentenbemessung nach dem laufenden Einkommen auf die Fälle der wesentlichen Verminderung des Einkommens beschränkt; eine Einkommenssteigerung soll in der Regel nicht zur Neufestsetzung der Rente im gleichen Jahr führen.
Das Eidg. Versicherungsgericht ist nun in der Auslegung von Art. 59, Abs. 2 und 3, der Vollzugsverordnung anfänglich noch einen Schritt weiter in der Richtung der administrativen Vereinfachung gegangen und hat versucht, Neufestsetzungen von Renten im Laufe des Jahres auf ein Minimum zu beschränken. In einem grundlegenden Entscheid i. Sa. A.S. vom 2. Mai 1949 (ZAK 1949, S. 464) hat es ausgesprochen, daß nur Jahresrenten gewährt werden sollen und daß bei vermindertem Einkommen die Rente nur neu festzusetzen sei, wenn das Einkommen des ganzen Kalenderjahres erheblich abgenommen habe. So könne z. B. einem Rentenanwärter, der während drei Monaten des Rentenjahres insgesamt Fr. 1000 verdient und dann die Arbeit aufgegeben habe, für das ganze Kalenderjahr die ungekürzte Rente gewährt werden, dagegen müsse einem andern, der während 5 Monaten ein Einkommen von mehr als Fr. 2000 erzielt ha-
be, die Rente für das ganze Jahr verweigert werden (vgl. ZAK 1949, S. lOS ff.).
Es hat sich nun aber gezeigt, daß diese Praxis trotz ihrer unbestreitharen administrativen Vorteile einige ganz erhebliche Nachteile aufwies. Vor allem wäre sie dem Bedarfsprinzip in einzelnen Fällen kaum gerecht geworden. So hätte beispielsweise ein Arbeiter, der während 2 Monaten je Fr. 500 verdient und dann die Arbeit aufgibt, noch für diese 2 Monate, ii denen er nicht bedürftig war, eine Bedarfsrente erhalten, während ein r nderer, der bis Ende Juli das gleiche Einkommen bezieht und dann mittellos dasteht, trotz seiner Bedürftigkeit während 5 Monaten ohne Rente geblieben wäre. Diesen unbefriedigenden Konsequenzen hat das Eidg. Versicherungsgericht Rechnung getragen, indem es in 2 ausführlichen Entscheiden, von denen wir den einen auf Seite 166 publizieren, auf seine Rechtsprechung zurückgekommen ist. Das Gericht stellt fest, daß sich die i 1 früheren Entscheiden vorgenommene Beschränkung des Bedarfsprin-21ps nicht rechtfertigen lasse und daß es daher geboten sei, nicht auf das Einkommen des ganzen Kalenderjahres, sondern nur auf die neuen Verhältnisse abzustellen. Somit müsse einem Arbeiter, der vom 1. Januar bis 11. Juni 1949 Fr. 3400 verdient habe und dann nur noch eine Pension von Fr. 50 im Monat erhalte, ab 1. Juli die ungekürzte Altersrente gewährt werden, obschon das Einkommen des ganzen Kalenderjahres die Einkomrrlensgrenze übersteige. Ebenso sei einer alleinstehenden Frau in der tadt, die von Januar bis Mai Fr. 1700 verdient habe und dann entlassen worden sei, nicht für das ganze Jahr eine Rente von Fr. 300, sondern erst eh 1. Juni die ungekürzte Rente von Fr. 750, also von Fr. 62.50 monatlich zu gewähren. Mit dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht die Verwaltungspraxis, wie sie schon unter der Uebergangsordnung geübt und für die AI-IV im Kreisschreiben Nr. 21 und in der Wegleitung iber die Renten (Nr. 222 ff.) festgelegt worden war, bestätigt. Die Ausgleichskassen werden daher ihr bisheriges Vorgehen bei Rentenfescsetzungen im Laufe des Jahres nicht ändern müssen.
Damit soll nun allerdings nicht gesagt sein, daß diese vom Gericht bes:ätigte Praxis restlos befriedigend sei. Das Gericht selbst hat festgestellt, daß es wohl schwierig sein dürfte, eine allen Möglichkeiten gebührend Lechnung tragende Lösung zu finden. Immerhin stellt das heutige Vorgehen eine Verbindung von laufender Bedarfsdeckung und administrativer Vereinfachung dar, die sowohl für die Rentner als auch für die Ausgleichskassen tragbar sein dürfte.
Die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds
(Bericht des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV
vom 23. November 1949, als Beilage zum bundesrätlichen Bericht vom 3. Februar 1950 publiziert)
1. Die bisherigen Erfahrungen
Nach Art. 108 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Aktiven des Ausgleichsfonds so anzulegen, daß ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. Im gleichen Artikel wird die Beteiligung an Erwerbsunternehmungen in irgendeiner Form als unzulässig erklärt. Unter Beachtung dieser Vorschriften ist der vom Bundesrat gewählte Verwaltungsrat frei in der Wahl der Anlagen und ihrer Rechtsformen.
Am 5. März 1948 hat der Verwaltungsrat ein Regulativ erlassen, worin seine Anlagetätigkeit weitgehend geregelt wird. Es bestimmt, daß die Anlagen ausschließlich in Schweizerwährung an Inlandschuldner zu erfolgen habe. Die zugelassenen Anlagen werden durch abschließende Aufzählung beschränkt auf solche bei:
der Eidgenossenschaft mit Einschluß der schweizerischen Bundesbahnen;
den Kantonen;
den Gemeinden;
der Darlehenskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
den Pfandbriefzentralen;
den Kantonalbanken;
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen;
gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen;
Banken und Bankengruppen, deren Organisation und Geschäftstätigkeit volle Gewähr bieten.
Auf Grund der bisherigen Ergebnisse konnte monatlich mit einer durchschnittlichen Beitragsleistung der Versicherten und der Arbeitgeber von 35 Millionen Franken gerechnet werden. Die Rentenzahlungen (Uebergangs- und ordentliche Renten zusammen) erfordern gegenwärtig monatlich gegen 12 Millionen Franken. Der Ueberschuß im Abrechnungsverkehr der Ausgleichskasse betrug im Monatsdurchschnitt somit 23 Millionen Franken, die laufend in feste Anlagen überführt werden konnten.
Weiter beginnen nun auch die Zinsen aus den Anlagen zu fließen. Sie sind im laufenden Jahr auf rund 16 Millionen Franken zu veranschlagen.
Einen gewichtigen Posten bilden die Beiträge der öffentlichen Hand Bund und Kantone . Sie belaufen sich auf 160 Millionen Franken im Jahr und werden am Ende jedes Kalendervierteljahres mit je 40 Millionen überwiesen. Damit erhöht sich die gesamte Anlagesumme im laufenden Jahr auf rund 450 Millionen Franken.
Die ersten Anlagebeschlüsse des Verwaltungsrates im März 1948 fielen in einen Zeitpunkt der Anspannung auf dem Geld- und Kapitalmarkt. Eine anhaltende gute Konjunktur im Zusammenhang mit dem ncch herrschenden Nachholbedarf im In- und Auslande, eine bedeutende In porttätigkeit und vermehrte Lagerhaltung führten zu einer starken Inanspruchnahme des Bankkredites. Umfangreiche industrielle Investitionen und eine rege Bautätigkeit, besonders für den Wohnungsbau, stellte i große Anforderungen an den Hypothekarkredit. Der Geldzufluß an di 2 Banken hielt nicht Schritt mit dem Geldbedarf.
Auf dem Geldmarkt kam die Verknappung vor allem in einer verstärkten Inanspruchnahme der Notenbank zum Ausdruck, während der Kapitalmarkt durch größere Emissionen von Anleihen, zur Hauptsache aus
m Inland, beansprucht wurde. Die Zinsgestaltung zeigte das entspreeLende Bild in Form verhältnismäßig starker Satzsteigerungen. Die Dirchschnittsrendite schweizerischer Staatspapiere stieg von 3,25v im Dzember 1947 auf 3,55v im März 1948 und stand Ende Juni 1948 auf 3,14'¼.
Für die ersten Anlagen des Ausgleichsfonds bot der Markt gute Mög-1ihkeiten, sowohl in Bezug auf die Nachfrage nach Geldern als auch im Angebot günstiger Bedingungen. Der Hauptanteil der Mittel wurde durch d e bestehenden Kreditinstitute dem Grundpfandkredit zugeführt, wohl in erster Linie zur Finanzierung des dringlichen Wohnungsbaues. Weitere IVI ittel wurden bei Kantonen und Gemeinden für ihre unaufschiebbaren ö:'fentlichen Hoch- und Tiefbauten und zur Subventionierung des privaten Wohnungsbaues untergebracht. Eine Störung des Kapitalmarktes v ar in dieser Periode der Verknappung nicht zu beobachten; die Tätigkit des Fonds trug im Gegenteil zu dessen Entlastung bei.
Nach Mitte des Vorjahres setzte sich auf dem Geldmarkt wie auf dem }l apitalmarkt eine allgemeine Verflüssigung durch. Die Konjunkturlage unserer Volkswirtschaft begann sich zu stabilisieren. Die Neuinvestitionn gingen langsam zurück, ebenso die großen Importe aus dem Ausland. Die von der Wirtschaft nicht mehr im gleichen Ausmaße benötigten Gelder flossen wieder an die Banken in Form von Sicht-, Spar- oder Obligationengeldern. Zu dieser Verflüssigung trug der Umstand bei, daß die Notenbank genötigt war, den sich zufolge unserer aktiven Zahlungsbilanz in
unser Land ergießenden Gold- und Devisenstrom aufzunehmen und in Schweizerfranken zu konvertieren. Dazu kamen Rückzahlungen von Bundesanleihen und die laufende Freigabe von Sperrguthaben seitens der Nationalbank.
Große Teile dieser Geldmittel strömten dem inländischen Anlagemerkt zu, da ihnen eine anderweitige Verwendung nicht offen stand. Ein regulierender Kapitalexport fehlte und die Anlagemöglichkeiten hielten mit den Anlagebedürfnissen nicht Schritt, sodaß das sich mehrende Kapitalangebot einen empfindlichen Druck auf die Zinssätze auslöste.
Beim Ausgleichsfonds wirkte sich diese Marktentwicklung sowohl in der Zahl der eingereichten Darlehensgesuche als auch in der Art der Anlagen aus. War es in den ersten Monaten der Anlagetätigkeit im besonderen der Grundpfandkredit, welcher die Mittel des Fonds absorbierte, so waren es in der Folge die öffentlichen Gemeinwesen, auf welche das Schwergewicht der Anlagen fiel, da der Zeitpunkt zur Konsolidierung schwebender Schulden und Neuaufnahme von Geldern zur Bestreitung ihrer Bauvorhaben günstig schien.
Die gesamten Anlagen des Ausgleichsfonds verteilen sich nach den Anlagearten auf Ende 1948 und Ende des dritten Vierteljahres 1949 wie folgt:
Nominalwert Anteil
in
in Prozenten Millionen Franken
Anlagekategorien
Ende 3.Vier- Ende 3.Vier-Ende948Ende 1948teljahr
te jahr 1901949
Eidgenossenschaft 50.0 166.05 14,1 23.3 Kantone 39.0 132.0 11.0 18.5 Gemeinden 30.0 85.0 8.4119
Total öffentliche Hand 119.0 383.05 33.5 53.7
Pfandbriefinstitute 170.0 192.0 48.0 27.0 Kantonalbanken 65.5 125.5 18.5 17.6 Total Hypothekarinstitute 235.5 317.5 66.5 44.6
Gemischt-wirtschaftliche
Unternehmungen - 12.0 - 1.7 Insgesamt 354.5 712.55 100.0 100.0
Das wesentliche Merkmal dieser Anlageentwicklung liegt darin, daß der Anteil der Anlagen bei der öffentlichen Hand von einem Drittel auf
mehr als die Hälfte aller Anlagen gestiegen ist, während der Anteil der A:ilagen bei den Hypothekarinstituten ständig zurückging, und zwar von zwei Dritteln Ende 1948 auf 44,6% aller Anlagen Ende des dritten Vierteljahres 1949.
Der sinkenden Zinssatzbewegung des Marktes folgten auch die durchschnittlichen Renditensätze der festen Anlagen des Ausgleichsfonds. Diese betrugen für die Anlagen der einzelnen Zeitabschnitte:
März bis Dezember 1948 3,45%
Januar bis Juni 1949 3,16%
Juli bis September 1949 3,01%
Dazu ist festzuhalten, daß parallel mit dem Rückgang der Renditensä tze eine Verlängerung der Laufzeiten einherging. Während die mittlere nach der Fälligkeit berechnete Laufzeit im Jahr 1948 noch 16 Jahre betrug, stieg sie für die Anlagen des laufenden Jahres auf 19 Jahre.
Die gesamten Anlagen des Fonds auf Ende September 1949 ergeben eine durchschnittliche Rendite von 3,28%.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Kapitalknappheit der ersten Monate der Tätigkeit des Fonds und ein verhältnismäßig noch r€ ger Kapitalbedarf seitens der Kantone und Gemeinden in der vergangenen Epoche es dem Fonds ermöglicht haben, seine Gelder, wenn auch zu fEJlenden Zinssätzen, anzulegen. Ihre Unterbringung hat sich erst in den letzten Monaten wegen ungenügender Anlagemöglichkeiten und der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt erschwert.
Die Anlagen bei der Eidgenossenschaft waren auf Initiative des Fonds zurückzuführen, da der Bund auf dessen Gelder nicht angewiesen war. Er hat in der Berichtsperiode seine Finanzierung kurzfristiger gestaltet dirch Ausgabe von Reskriptionen mit 1-3 Jahren Laufzeit, die hinsichtlich Laufzeit und Ertrag für Anlagen des Fonds nicht in Betracht komnen konnten.
Zur Finanzierung des Grundpfandkredites konnten, solange den Kantonal-, Hypothekar- und Lokalbanken nicht genügend Spar- und Obligationengelder zuflossen, wie dies im Jahre 1948 der Fall war, größere Beträge gegen Pfandbriefe oder in Form von Schuldscheinen bei Kantonalhinken placiert werden. Die oben angedeutete Aenderung der Kapitalnarkttendenz hat diese Anlagen stark vermindert.
Bei Kantonen und Gemeinden konnten wesentliche Beträge untergebracht werden; immerhin war in den letzten Monaten eine verschärfte Konkurrenz zu beobachten. Einzelne öffentliche Gemeinwesen waren geneigt, bei Gleichheit der Konditionen der überlieferten Form der Geldbeschaffung den Vorzug zu geben.
Die angestrebte Verteilung der Gelder zwischen Wirtschaft und öffentlichen Gemeinwesen ließ sich in der bisherigen Anlageperiode verwirklichen. Die Anlagen gewährleisten die gesetzlich vorgeschriebene angemessene Verzinsung und Sicherheit.
II. Die Aussichten für die Zukunft
Für die Beurteilung der künftigen Anlagetätigkeit ist es notwendig, die inskünftig verfügbaren Mittel des Ausgleichsfonds wenigstens schätzungsweise zu kennen.
Auf Grund der bisherigen Rechnungsergebnisse dürfte bei ungefähr gleichbleibenden Verhältnissen im Jahre 1950 wiederum ein Betrag in der Größenordnung von etwa 400 Millionen Franken für Neuanlagen zur Verfügung stehen, der sich auf die einzelnen Vierteljahre ungefähr gleichmäßig verteilt. Es wird sich somit darum handeln, diesen Betrag, der in einer ferneren Zukunft eine allmähliche Verminderung erfahren wird, in den nächsten Jahren in feste Anlagen überzuführen.
Zur Zeit übersteigen die Anlagebegehren die Anlagemöglichkeiten erheblich, sodaß die Frage wohl berechtigt ist, ob unsere Volkswirtschaft im Stande sei, so umfangreiche Kapitalien auf die Dauer nutzbringend aufzunehmen. Als wesentlich ist hiebei zu beachten, daß es sich beim kHV-Fonds um regelmäßige Zuflüsse handelt, die in ihrer ungefähren Größenordnung bekannt sind. Die Anlagemöglichkeiten sind abhängig von der jeweiligen Konjunkturlage und von der Entwicklung der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt. Diese Faktoren lassen aber keine auch nur annähernd genaue Voraussage zu, indem sie innen- und außenwirtschaftlichen Einflüssen unterworfen sind. Ein guter Konjunkturverlauf wird beträchtliche Geldmittel absorbieren und die Nachfrage steigern, während eine rückläufige Wirtschaft Gelder freisetzt und die Anlagebegehren vermehrt. Hält sich unsere Exporttätigkeit auf einem einigermaßen normalen Stand, so wird daraus ein dauernder Geldzustrom nach unserem Lande resultieren, der den Geld- und Kapitalmarkt verflüssigt; im Falle einer mehr oder weniger großen Exportbehinderung fehlt dieser Geldzustrom, und es kann infolge der Inanspruchnahme der Gold- und Devisenbestände der Notenbank zur Bezahlung der Importe ein verknappender Einfluß auf dem Gold- und Kapitalmarkt entstehen. Im fernern ist man heute vollkommen im unklaren über die zukünftigen Kapitalbewegungen im Verkehr mit dem Auslande. Ein weiterer erheblicher Kapitalzufluß nach der Schweiz hängt von der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung im In- und Ausland ab, vor allem aber vom Vertrauen, das dem Schweizerfranken entgegengebracht wird. Ein neuer Kapitalzustrom liegt ebenso im
Be -eiche der Möglichkeit wie ein Rückzug der immer noch umfangreichen fremden Gelder. Ein empfindlicher Abfluß von Fremdgeldern bliebe aber nicht ohne wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung des Kapitalmarktes uni der Zinssätze. Die Entwicklung des Kapitalmarktes wird immer die Ailagetätigkeit des Fonds erleichtern oder erschweren.
Der Bund dürfte angesichts seines Schuldentilgungsprogramms, ausserordentliche Umstände vorbehalten, kaum geneigt sein, größere Posten de: Fondsgelder zu übernehmen, obschon man es bei der Beratung des AIiV-Gesetzes in den Räten als gegeben erachtete, daß der Fonds seine Gelder vor allem in Schuldverpflichtungen des Bundes anlegen werde.
Die Kantone und Gemeinden werden im Rahmen ihrer zu erfüllenden Afgaben auch in Zukunft zu Geldaufnahmen schreiten müssen. Nach der gegenwärtigen Lage zu urteilen, werden die Abschlüsse des Fonds für soche Anlagen angesichts der erheblichen Konkurrenz weiterhin erscIiwert bleiben.
Von der Finanzierung des Grundpfandkredites wird der Fonds für solange ausgeschaltet sein, als den Banken und den Versicherungsinsituticnen aus dem Publikum genügend Spar- und Obligationengelder bzw. Prämien zufließen, da er dem Hypothekarkredit nur Mittel über die Pf andbriefinstitute und Kantonalbanken zuführen kann.
Die Anlagen bei gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen fallen bis zum Zeitpunkt der Ausführung größerer Bauvorhaben kaum in Betracht.
Nach den heutigen Aussichten wird der Fonds bei der Placierung sein€r Gelder mit erschwerenden Umständen rechnen müssen, es sei denn, dE r Kapitalmarkt würde schon in nächster Zeit wieder eine Tendenzändefing erfahren.
Abschließend ist nicht zu bestreiten, daß die Anlagetätigkeit des Fonds den Kapitalmarkt und die Zinssatzentwicklung zu beeinflussen vermag. In Zeiten der Marktverflüssigung kann sie wohl von den übrigen T:ägern des Kapitalangebotes als Konkurrenz empfunden werden, währc nd sie in den Zeiten der Verknappung Störungen in der Kapitalversorgung weitgehend ausgleicht. Es ist zuzugeben, daß die Anlagetätigkeit des F onds das Emissionsgeschäft schmälert.
Der Verwaltungsrat befaßt sich auf Grund der gesetzlichen Vorschriftcn ausschließlich mit der Anlage der Fondsmittel und hat nicht die Aufgabe, eine bestimmte Kapitalmarktpolitik zu treiben. Die vorstehenden Ausführungen stützen sich auf die bei der Anlagetätigkeit gemachten Erfrhrungen. Das verhältnismäßig kurze Bestehen des Fonds erlaubt zur Zit noch kein abschließendes Urteil über die zukünftigen Anlagemöglihkeiten.
Die Altersvorsorge in den Vereinigten Staaten-")
Fünf Typen der Altersvorsorge sind hier üblich: Unternehmerversicherung, Gewerkschaftsversicherung, allgemeine Altersunterstützung und allgemeine Altersversicherung.
Die Unternehmerversicherung ist die populärste. Vor einer Generation gab es deren 200; jetzt sind es 9000 solche Versicherungen. Fast zwei Drittel davon werden vorn Unternehmer allein bezahlt. Das hat seinen Grund nicht zuletzt in den Steuergesetzen, deren hohe Sätze jede wirtschaftliche Erwägung bestimmen und manches Seltsame erklären. Zahlungen des Arbeitgebers für Vorsorgezwecke sind als Betriebsauslagen abzugfähig, während die Leistungen des Arbeitnehmers kein solches Privileg genießen. Bis vor dem letzten Kriege war das unwesentlich. Bei einer Steuerskala aber, die den Arbeiter mit 10 bis 20Y und den Direktor bis zu 701/c trifft, ist das anders. Da ergibt sich rein rechnungsmäßig ein starkes Argument gegen die Beitragspflicht der Arbeitnehmer, dessen Stärke mit der Höhe des Einkommens wächst.
Dieses System zeigt folgende Mängel: nur reiche Unternehmungen können sich solche Versicherungen leisten, Die Pläne sind versicherungstechnisch oft ungenügend basiert. Selbst in guten Jahren war bis zu einem Viertel der Versicherungsfonds passiv. Der Arbeiter ist nur so lange versichert, als er im Betriebe bleibt. Beim Stellenwechsel verliert er seine Versicherungsrechte. Das erschwert älteren Arbeitern den Postenwechsel und die Verbesserung ihrer Stellung; ein neuer Arbeitgeber zögert, sie anzustellen, weil sie dessen Pensionsbudget zu sehr belasten. Der Plan umfaßt auch durchaus nicht alle Angestellten; die 9000 Personalversicherungen, die in Kraft sind, decken kaum mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer. Schließlich kann der Arbeitgeber ihn einseitig aufheben, und er muß es oft bei schlechtem Geschäftsgang tun. Selbständige haben keinen Platz in dieser Versicherung.
Die Gewerkschaftsversicherung ist nicht zu verwechseln mit der Versicherung, die manche Unions ihren Mitgliedern gewähren, und die sich vornehmlich als eine Streikversicherung auswirkt. Es handelt sich vielmehr um Versicherungssysteme einzelner Unternehmungen, die auf Vereinbarungen mit den Unions beruhen. Sie leiden an denselben Mängeln, die oben aufgezählt sind, mit der Ausnahme, daß sie nicht so leicht aufgegeben werden können. Dagegen werden die Grundsätze mathematischer Deckung noch leichter verletzt, besonders wenn die Union das ent-
A n m e rk u n g der R edaktion : Wir entnehmen diesen Beitrag, leicht gekürzt, der «Neuen Zürcher Zeitung» Nr. 261, vom 7. Februar 1950.
scheidende Wort in der Verwaltung hat und mit anderen Unions um die ginstigsten Konditionen wetteifert. Die erkämpfte «Sicherheit für das Alter» steht mitunter nur auf dem Papier. Das hat sich besonders kraß beim Pensionsfonds der Kohlenarbeiter gezeigt, bei dem der Beitrag von ursprünglich 5 Cents pro Tonne auf 10, dann auf 20 Cents gesteigert werden mußte, ohne die Auszahlungen zu decken.
Der Stahlarbeiterstreik wurde vom Zaune gerissen wegen der Frage, oo die Arbeitnehmer einen Beitrag leisten sollten oder nicht. Wegen einer Differenz von etwa drei Cents pro Arbeitsstunde, etwa 2% der Lohnsumme, wurde der ganze bedeutende Wirtschaftskörper der Vereinigten Staaten einer schweren Belastungsprobe ausgesetzt.
Gewiß ist das Prinzip richtig, daß beide Seiten Beiträge leisten sollen. Die Gewerkschaften haben aber ein starkes Argument auf ihrer Seite. TV it Recht können sie nämlich geltend machen, warum die Unternehmen ncht auch bei den Arbeitern die ganzen Beiträge bezahlen sollen, wenn sie es schon für ihre Direktoren tun? Bei vielen Unternehmen ist es aber Uebung geworden, den Mitgliedern der Gesellschaftsleitung außer sehr hohen Gehältern, aus denen diese ihre Pensionen ganz gut selbst finanzieren könnten, recht stattliche Jahrespensionen vollständig zu bezahlen, Pensionen, die z. B. bei den Stahlgesellschaften zwischen 9000 und 76 000 Dollar und damit zwischen 12 und 367r, des Gehaltes variieren. Das hängt t ilweise mit der bereits erwähnten Steuerfrage zusammen. Ein Direktor, dessen Einkommen in den Steuersatz von 70% hinreinreicht, müßte 3333 Dollar mehr Gehalt bekommen, um dieselbe Prämie zu bezahlen, welche d Gesellschaft nur 1000 Dollar kostet! Bei den Arbeitern liegen die Verhltnisse in dieser Beziehung weniger kraß, aber viele Arbeitnehmer fallen schon in eine 15% übersteigende Steuerstufe. Ihr Beitrag würde imrrerhin über 18% mehr kosten als die gleiche Prämie der Gesellschaft.
3. Die staatliche Altersunterstützung wird im Prinzip allgemein gewährt, erfordert aber den Nachweis der Mittellosigkeit. Obwohl die Hälfte der Beiträge aus Bundesmitteln stammt, ist die Verwaltung den Gliedalaaten überlassen und damit Ungleichmäßigkeiten und politischen Einflüssen ausgesetzt. In manchen südlichen Staaten, selbst in dem reichen Texas, beziehen etwa die Hälfte aller Personen im Alter von über 65 Jahren die Beihilfe, in New York und dem benachbarten New Jersey aber nur ein Zehntel. Auch die Höhe der ausbezahlten Renten ist ungleichmäßig. In Arkansas beträgt sie 21 $‚ im benachbarten Louisiana ist sie im letzten Jahr auf 47 $ angesetzt worden. Rhode Island zahlt sechsmal so viel wie s( in Nachbar Massachusetts und dreimal so viel wie das etwas fernere
Vermont. Im letzten Jahr bezogen 2,6 Millionen, d. s. fast 2% der amerikanischen Bevölkerung, diese Unterstützung.
Die Bundes-Altersversicherung vermeidet alle vorstehend geschil-
derten Mängel. Sie ist allumfassend, benachteiligt den Arbeitnehmer bei Stellenwechsel nicht und ist sowohl vom Arbeitgeber wie von der Gewerkschaft unabhängig. Die Beiträge belasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig. Heute erfaßt diese Versicherung aber erst drei Fünftel aller Anstellungen und wird nur an einen Fünftel aller Personen über 65 Jahre ausbezahlt. Sie beträgt mindestens 26 pro Monat für eine Einzelperson. Ihre Mängel liegen in der Nichterfassung verschiedener Berufe, wie der Hausangestellten, der landwirtschaftlichen Arbeiter und der Angestellten von Nichterwerbsunternehmen, z. B. der Unions. Außerhalb der Versicherung stehen auch die selbständig Erwerbenden. Diese Mängel ließen sich leicht beheben. Dies ist auch tatsächlich durch einen am 5. Oktober von der Ersten Kammer verabschiedeten Entwurf teilweise geschehen. Ein Drittel der drei Millionen Hausangestellten, 200 000 landwirtschaftliche Arbeiter, 600 000 Angestellte nicht auf Gewinnerzielung eingestellter Korporationen, 4,5 Millionen städtische Selbständigerwerbende und fast 4 Millionen Bundes- und Staatsbeamte sollen in die Versicherung einbezogen werden. Die Wartezeit wird abgekürzt, die Zahlungen um 70% erhöht.
Die private Lebensversicherung hat sich in den letzten Jahren ein-
zigartig entwickelt, was zu einem großen Teil auf die Einkommen- und Erbschaftssteuern zurückzuführen ist. Die Privatversicherung ist mit einem Vermögen von über 60 Milliarden Dollar der größte Wirtschaftszweig des Landes geworden. Dieser Betrag ist zu über einem Drittel in Privateffekten, zu einem Drittel in Staatspapieren, zu einem Sechstel in Hypotheken und für den Rest in großem Realbesitz und Policendarlehen angelegt. Die jüngsten Zahlen, die seither noch gewachsen sind, zeigen einen Versicherungsbestand von über 202 Milliarden Dollars in 188 Millionen Policen von 80 Millionen Versicherungsnehmern. Mehr als jeder zweite Bewohner des Landes ist versichert, im Durchschnitt zu 1100 Dollar. Die durchschnittliche Lebensversicherung von 4800 Dollar pro Familie kommt dem durchschnittlichen Nationaleinkommen pro Familie von 5600 Dollar nahe. Pro Kopf der Bevölkerung ist die Lebensversicherung dreimal größer als in der Schweiz oder in England. Einer jährlichen Prämieneinnahme von über 10 Milliarden, einem Fünftel aller Steuerzahlungen, stehen Auszahlungen von 3b Milliarden, also 50 Millionen pro Tag, gegenüber.
Einen großen Teil des Versicherungsbestandes umfassen Gruppenversicherungen von 40 Milliarden Dollar. Diese Versicherungsart ist in den
letzten Jahren stärker gestiegen als jeder andere Zweig. Sie deckt sich zu einem großen Teil mit der industriellen Lebensversicherung mit einer GesLmtsumme von 32 Milliarden Dollar. Das Einkommen entspringt zu 80% aus Prämien und zu 19% aus Kapitalertrag.
Pressestimmen zur AHV Das neue AHV-Recht
(Aus dem Zürcher Obergericht)
Wenn man vom Tatbestand Kenntnis erhält, der dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, fühlt man ohne weiteres, daß er ein Unrecht b gangen hat, für das er bestraft zu werden verdient; eine andere Frage a Der ist es, wie sein Verhalten vom Richter in einer mit dem Volksempfind n und dem Buchstaben des Gesetzes vereinbarten Weise strafrechtlich b Durteilt werden soll. Der Angeklagte übt eine Tätigkeit aus, die eine ung Dwöhnliche Zusammensetzung verschiedener Tätigkeitszweige bildet. Zur Hauptsache betreibt er ein Reinigungsinstitut; hier ist er eindeutig Arbeitgeber, indem er die Reinigung von Neubauten, Wohnungen und Gesahäftslokalen auf eigene Rechnung übernimmt und sie durch seine ArbDiter ausführen läßt. Daneben vermittelt er aber auch Putzkräfte an Frivate und Geschäfte; dabei fließt ein Teil des Lohnes, der von den Auftaggebern an die Putzer und Putzfrauen bezahlt wird, in seine Tasche. Schließlich erteilt er auch noch Rechtsauskünfte.
Dieser Mann stand seit langem auf dem Kriegsfuß mit der AHV, weil i:nmer, wenn man eine Einigung erreicht zu haben glaubte, wieder neue Meinungsverschiedenheiten entstanden. Das mag wenigstens zum Teil mit der Kompliziertheit seines Betriebes zusammenhängen, die eine im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte, einmalige Erscheinung war. Für die Beurteilung des heutigen Tatbestandes ist es mehr oder weniger gleichgültig, ob sein Begehren berechtigt war, es müsse ihm eine detaillierte, rach seinen verschiedenen Einkommenszweigen gegliederte Abrechnung zugestellt werden, oder ob es genügte, wenn ihm eine Gesamtabrechnung zugestellt wurde; denn diese Meinungsverschiedenheit bildete nur den äußern Rahmen oder vielleicht auch nur einen Vorwand für die Weiger ung, die ihn jetzt vor Gericht gebracht hat.
Wie jeder andere Arbeitgeber hatte der Angeklagte bei den Lohnaus-2ahlungen an seine Arbeiter die vorgeschriebenen AHV-Abzüge vorgeiommen. Nach einiger Zeit erfuhren aber die Arbeiter, daß er die abge-2ogenen Beiträge nicht an die Kasse einbezahlt hatte. Sie reklamierten nd verlangten, daß er ihnen wenigstens in der Höhe dieses Betrages
AHV-Marken aushändige. Er verweigerte auch das mit der Behauptung, es sei die «Markensperre» über ihn verhängt worden, was nun eindeutig eine Ausrede war; denn diese Marken können wie gewöhnliche Briefmarken am Postschalter gekauft werden. In einem Verfahren, in welchem sein persönliches AHV-pflichtiges Einkommen zur Diskussion stand und in welchem seine Einrede der gegenüber der Steuerveranlagung veränderten Verhältnisse berücksichtigt wurde, anerkannte er durch Unterschrift seine Pflicht, einen Betrag von rund 300 Franken, den er seinen Arbeitern als AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen hatte, an die Kasse einzuzahlen. Er hielt sich aber auch nicht an diese ausdrückliche Anerkennung, indem er als neue Einrede (oder Ausrede) geltend machte, er verlange eine detaillierte Abrechnung nach Einkommenszweigen, Schließlich wurde Strafanzeige gegen ihn erstattet.
Nach gesundem Menschenverstand und allgemeinem Rechtsempfinden kann es nicht zweifelhaft sein, daß dieser Mann ein strafbares Unrecht begangen hat, weil er einerseits seinen Arbeitern die AHV-Beiträge vom Lohn abzog, sich aber anderseits weigerte, sie einzuzahlen. Mit dem gewöhnlichen Strafrecht wäre es aber kaum möglich gewesen, seine Handlungsweise als strafbar zu erklären, insbesondere da er bestritt, eine unrechtmäßige Bereicherung beabsichtigt zu haben, und erklärte, der Betrag könne jederzeit von ihm eingezahlt werden. Er machte also die AHY dafür verantwortlich, daß die Beträge bis jetzt noch nicht einbezahlt worden seien. Eine Verurteilung wegen Betruges oder Veruntreuung wäre daher kaum möglich gewesen. Uebrigens hätte sich dabei die gar nicht so einfache Frage stellen müssen, ob die Arbeiter oder die AHV als Geschädigte zu betrachten gewesen wären.
Nun enthält aber das AHV-Gesetz eigene $traf bestimmungen. Auf den vorliegenden Fall kann höchstens Art. 87, Abs. 3, dieses Gesetzes Anwendung finden: «Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet . . .» Die Höchststrafe beträgt sechs Monate Gefängnis oder 10 000 Franken Buße, beide Strafarten können kombiniert werden. Dieser Tatbestand wäre offensichtlich erfüllt, wenn der Angeklagte die Lohnabzüge zur Bezahlung von Schulden verwendet oder sie verjubelt hätte. Man muß sich aber fragen, ob von einer «Zweckentfremdung» gesprochen werden kann, wenn ein Arbeitgeber die Ablieferung der Beträge nicht grundsätzlich verweigert, sondern Einwendungen gegen die Art seiner Veranlagung erhebt, und wenn zudem angenommen werden darf, er sei jederzeit in der Lage, den geschuldeten Betrag zu bezahlen. Da Geld eine vertretbare Sache ist, wird man von ihm nicht verlangen können, daß er solche Beiträge separat auf-
tewahrt, sofern er nur die Möglichkeit hat, sie jederzeit auf den Tisch zu legen; es brauchen nicht die gleichen «Fünfliber» zu sein.
Entscheidend für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts mußte es sein, wie man die vom Angeklagten vorgebrachten Begründungen für die bisher nicht erfolgte Einzahlung würdigte, ob man sie als in guten Treuen erhobene Einreden oder als bloße Ausreden betrachtete. elbst wenn der Angeklagte glauben mochte, seine persönliche AHV-Verr nlagung sei mit Bezug auf Höhe oder Form der Abrechnung nicht ganz in Ordnung, konnte er doch nicht im Zweifel sein, daß er verpflichtet war, cde den Arbeitern abgezogenen Beiträge weiterzuleiten, speziell nachdem €r sich auch noch durch seine Unterschrift ausdrücklich hierzu verpflichtet hatte. Die Ein- oder Ausrede, es müsse ihm eine detaillierte Abrechnung für seine verschiedenen Einkommenszweige zugestellt werden, konnte auf alle Fälle diese klare und auch betragsmäßig bestimmte Pflicht richt berühren. Während das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten freigesprochen hatte, verurteilte ihn das Obergericht einstimmig gemäß Strafantrag zu einer Buße von hundert Franken.
Man wird dieses Urteil, das, wenn nicht das allererste, so doch eines cr ersten dieser Art ist, als zweckmäßig, dem Volksempfinden und dem Sinn des Gesetzes entsprechend bezeichnen dürfen. Trotzdem bleibt juri-Lisch ein gewisses Bedenken zurück, weil demBegriff der «Zweckentfrem-(ung» eine Auslegung gegeben werden mußte, die mit dem Wortlaut nur mit einiger Mühe in Einklang gebracht werden kann. Diese Bedenken würden nicht entstehen, wenn der Gesetzgeber dieser Bestimmung eine etwas elastischere Form gegeben und statt «dem vorgesehenen Zweck ent-Iremdet» gesagt hätte «dem vorgesehenen Zweck nicht zugefiihrt». Mit iner solchen Formulierung wäre der Sinn deutlicher zum Ausdruck gekommen; denn das Strafbare liegt doch nicht darin, was der Täter mit den für die AHV bestimmten Beträgen macht, sondern einzig darin, daß er sie nicht pflichtgemäß der AHV zukommen läßt. Damit würden eindeuig auch die Fälle erfaßt, in denen ein Arbeitgeber die den Arbeitern am Lohn abgezogenen Beiträge in seiner Kasse liegen läßt, ohne daß eine Diskussion darüber entstehen müßte, ob er damit eine vorübergehende oder dauernde «Zweckentfremdunge beabsichtigt habe. Der wahrscheinlich ungewollt enge Wortlaut des Gesetzes zwingt nun die Gerichle, in ihren Urteilen eine Lösung zu suchen, die dem Volksempfinden und dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, ohne dessen Wortlaut direkt zu widersprechen.
(Neue Zürcher Zeitung, 9. Februar 1950)
Durchführungsfragen der AHV Beiträge Leistungen des Gemeinwesens an seine verunfallten oder erkrankten Bediensteten
Art. 7, lit. m, VV stellt für die Umschreibung jener Leistungen des Arbeitgebers an seine verunfallten oder erkrankten Arbeitnehmer, die als maßgebender Lohn gelten, auf die gesetzliche oder vertragliche - Kündigungsfrist ab.
Das Beamten-Dienstverhältnis kennt jedoch im allgemeinen die Kündigung nicht. Deshalb vermag hier Art. 7, 111. m, VV die erforderliche Abgrenzung nicht zu schaffen. Anderseits bestimmt in der Regel das Beamtenrecht, während welcher Zeit dem verunfallten oder erkrankten Beamten die Besoldung weiter gewährt wird. Es erscheint daher als gegeben, für die Lösung der uns beschäftigenden Frage auf diese Vorschriften abzustellen. Als maßgebender Lohn sind demnach diejenigen Leistungen des Gemeinwesens an seine verunfallten oder erkrankten Beamten zu betrachten, die das Gemeinwesen diesen nach Maßgabe des einschlägigen Beamtenrechts als Besoldung ausrichtet. Um in dieser Hinsicht die gleiche Behandlung aller Bediensteten eines Gemeinwesens zu ermöglichen, empfiehlt es sich, diese Regelung auch auf dessen nicht im Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer anzuwenden.
Die entsprechenden Ausführungen in der Notiz «Der Begriff der gesetzlichen Kündigungsfrist im Sinne von .Art. 7 lit. m, der VV» (ZAK 1948 S. 369) sollen als durch die vorstehenden ersetzt gelten.
Renten Der Rentenanspruch 18 bis 20jähriger Waisen
Nach Art. 25, Abs. 2 und Art. 26, Abs. 2 AHVG sind in Ausbildung begriffene Waisen bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr rentenberechtigt. Art. 49 AHSTV präzisiert, daß nur Kinder, die «im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres» der Berufsausbildung obliegen, weiterhin im Genuß der Waisenrente verbleiben sollen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nun in einem Urteil i. Sa. E. L., das wir auf S. 164 publizieren, diese Ausführungsvorschrift als gesetzwidrig bezeichnet und festgestellt, daß auch eine Waise, die erst nach vollendetem 18. Altersjahr die Ausbildung aufnehme, bis zum Abschluß der Ausbildung bzw. bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr rentenberechtigt bleibe.
Der erste Abschnitt von Nr. 61 der Wegleitung über die Renten ist demnach wie folgt abzuändern:
aa) Für Kinder, die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres nach in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum 20. Altersjahr (LHVG At. 25, Abs. 2). Wird die Ausbildung erst nach vollendetem 18. Altersjahr aufgenommen, so dauert der Rentenanspruch vom Beginn der Ausbidung bis zu deren Abschluß bzw. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Diese neue Praxis ist von den Ausgleichskassen in Zukunft allgemein zi befolgen.
Organisation
Posttaxen für Steuermeldungen
Gemäß Art. 22 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die .A lters- und Hinterlassenenversicherung haben die kantonalen Wehrseuerbehörden den Ausgleichskassen auf Anfrage über das Erwerbseinkommen der Selbständigerwerbenden Meldung zu erstatten. Es hat sich nun die Frage gestellt, ob diese Meldungen frankiert werden müssen. Wie die Post-, Telegraph- und Telephonverwaltung hiezu mitteilt, sind die Meldungen der kantonalen Wehrsteuerbehörden an die AHV-Ausgleichsli. assen zwar taxpflichtig, doch fallen sie unter jene Sendungen, für welche die Eidgenössische Steuerverwaltung der Post eine jährliche Pauscha-12 Sie können daher von den kantonalen Wehrsteuerbehörden hne Frankierung, d. h. praktisch portofrei spediert werden.
Durchführungsfragen der Lohn- und Verdienstersatzordnung
ehrlinge, die bloß einen Naturallohn beziehen, sind entschädigungsbe-
rechtigt
Am 3. März 1950 hat die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung einen Entscheid getroffen, wonach die Lehrlinge mit Naturallohn als entschädigungsberechtigt anerkannt werden können, und zwar gleichgültig ob sie mehr als 20 Jahre alt sind oder ob sie dieses Alter noch nicht erreicht haben. Dieser Entscheid, der an anderer Steile dieser Zeitschrift publiziert ist, bedeutet eine vollständige Umstellung der Praxis hinsicht-
lich der Lehrlinge mit Naturallohn. Im besondern gelten damit auch die Bestimmungen im Kreisschreiben Nr. 132 vom 5. Mai 1948 über die Lehrlinge als abgeändert. Eine große Vereinfachung liegt darin, daß nicht mehr nach dem Alter der Lehrlinge gefragt werden muß und daß Bar- und Naturallohn in den maßgebenden Lohn einbezogen sind.
Indirekt bestätigt der vorliegende Entscheid auch die Praxis hinsxhtlich der mitarbeitenden Familienglieder im Gewerbe und in der Landwirtschaft, die noch nicht 20 Jahre alt sind und keinen Barlohn beziehen. Auch diese werden als entschädigungsberechtigt anerkannt.
Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung der Lohnausfallentschädigung über die Dauer des Anstellungsverhältnisses hinaus
Gemäß Art. 16, Abs. 2, der Verbindlichen Weisungen bleibt der frühere Arbeitgeber des Wehrmannes zur Auszahlung der Lohnausfallentscliädigung verpflichtet, wenn der Militärdienst durch einen Urlaub oder eine Entlassung von höchstens 14 Tagen unterbrochen wird. Diese Bestimmung, die im besondern auf die Verhältnisse des Aktivdienstes zugeschnitten war, gilt noch heute, obwohl sie durch die gegenwärtigen Verhältnisse an praktischer Bedeutung verloren hat. Es hat sich jedoch gezeigt, daß diese Bestimmung analog zur Anwendung zu bringen ist, wenn das Anstellungsverhältnis einige Tage vor dem Militärdienst zu Ende geht und der Wehrmann vorgängig des Militärdienstes keine neue Stelle antritt. Das gilt namentlich für Rekruten und andere Wehrmänner, die einen längeren Militärdienst vor sich haben und das bisherige Anstellungsverhältnis einige Tage vor dem Einrücken auslaufen lassen in der Absicht, nach dem Militärdienst eine andere Stelle anzutreten. Auf Anfragen hin hat das Bundesamt die Auskunft gegeben, daß in solchen Fällen der bisherige Arbeitgeber zur Auszahlung der Entschädigung verpflichtet sei, auch wenn vor dem Militärdienst einige Tage nicht ausgewiesen werden können. Diese Lösung bietet viele Vorteile und verhindert namentlich, daß sich solche Ausgleichskassen mit der Auszahlung der Entschädigung befassen müssen, die mit dem Wehrmann und seinem Arbeitgeber vor dem Militärdienst keine Beziehungen unterhielten und denen die Beschaffung der Lohnbescheinigung und des Ausweises über die Dauer des Anstellungsverhältnisses unter Umständen viele Umtriebe verursacht. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Verhinderung von Verspätungen in der Auszahlung der Lohnausfallentschädigungen an die Wehrmänner dürfte es sich empfehlen, den Grundsatz von Art. 16, Abs. 2, der Verbindlichen Weisungen allgemein auf solche Fälle allzu-
wenden, wo der Wehrmann vor dem Militärdienst höchstens 14 Tage nicht in Arbeit gestanden ist.
Bemessung des maßgebenden Lohnes bei Absolventen höherer Lehranstalten
Gemäß Art. 131)is, Abs. 2, der Verbindlichen Weisungen gelten Absolwnten von höheren Lehranstalten, die nach Abschluß ihrer Studien Militrdienst leisten, aber noch nicht erwerbstätig sind, als Unselbständigerwerbende. Ihre Lohnausfallentschädigung wird auf einem Tagesverdienst von Fr. 7.-- bei Alleinstehenden und Fr. 8.— bei Verheirateten berechnet. E3 gelten somit die gleichen Lohnansätze, die gemäß Art. 8, Abs. 3, der Verbndlichen Weisungen für Wehrmänner aufgestellt sind, die während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Die Aufsichtskommission für die Lohneisatzordnung hat in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1945 (ZAK 1945, S ite 525) bereits entschieden, daß für Absolventen höherer Lehranstalten d e Lohnausfallentschädigungen von einem höheren Lohn berechnet werd n dürfen, wenn der Absolvent glaubhaft nachweisen kann, daß er einen h3hercn Verdienst gehabt hätte, wenn er am Stellenantritt durch den Iilitärdienst nicht verhindert gewesen wäre. In dem Fall, den die Aufs- chtskommission für die Lohnersatzordnung zu überprüfen hatte, hätte dr Absolvent tatsächlich eine bestimmte, ihm in Aussicht gestellte Stelle antreten können, wenn er nicht eingerückt wäre. In letzter Zeit stellte das Sekretariat der Schweiz. Aerzteorganisationen in Bern jungen Aerzten, die nach Abschluß des Staatsexamens sofort in den Militärdienst einrükhen mußten, zuhanden der Ausgleichskassen eine Bescheinigung aus, daß es ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, mehrwöchige oder noch läng ere Stellvertretungen zu vermitteln. Obwohl diese Bescheinigung über den Entscheid der AKL hinausgeht, hat das Bundesamt dagegen keine Einwendungen erhoben, weil die Arbeitsmarktlage für junge Aerzte tatsächlich jederzeit die Vermittlung in eine nach berufsüblichen Ansätzen entschädigte Stelle zugelassen hätte und weil für die Lehrlinge gemäß eusdrücklicher Vorschrift (Art. 13te1, Abs. 1, VW) ebenfalls von den Anfangslöhnen im Beruf ausgegangen wird.
Kleine Mitteilungen
Das schweizerisch-französische Abkommen über die AHV
Am 24. März 1950 hat der Nationalrat den Bundesbeschluß über die Genehmigung des Abkommens mit 115 zu 0 Stimmen gutgeheißen. Nach-
dem dann am 29. März auch der Ständerat zustimmte, steht schweizerischerseits der Ratifikation des Abkommens nichts im Wege.
Der bundesrätliche Bericht über die AHV vom 3. Februar 1950 vor dem Nationalrat
In der Frühjahrssession hat der Nationalrat den bundesrätlichen Bericht eingehend diskutiert. An der Debatte beteiligten sich 14 Redner, die sich mehrheitlich mit Genugtuung über den Bericht und die in Aussicht genommene teilweise Verbesserung der AHV äußerten.
Nach einem Schlußwort von Bundesrat Rubattel, in dem das Postulat Bratschi vom 21. September 1949 (ZAK 1949, S. 448) vom Bundesrat entgegengenommen wurde, nahm der Nationalrat am 29. März 1950 mit 122 gegen 0 Stimmen in zustimmendem Sinne Kenntnis vom AHV-Bericht des Bundesrates.
Motion Iten
Am 28. März kam die Motion Iten (ZAK 1950, S. 22) im Ständerat zur Behandlung. Bundesrat Rubattel wies darauf hin, daß während der Beratung des Gesetzes der Beitragsansatz von 4% nicht bestritten wurde. Die Motion würde tiefe Aenderung an der AHV zur Folge haben. Durch eine Reduktion des Beitragsansatzes auf 3% würde ein Ausfall von 21 Millionen Einnahmen bewirkt. Das würde die Verbesserung der Uebergangsrenten in Frage stellen. Zugegeben wird, daß die Selbständigerwerbenden vielleicht weniger gute Jahre vor sich haben, mit einer Konjunkturanpassung würde die AHV ihre Stabilität verlieren. Darum kann Punkt 1 der Motion nicht angenommen werden. Dagegen könnte der 2. Punkt der Motion, die Verminderung des Beitragsansatzes unter 4500 Franken Einkommen als Postulat angenommen werden.
Der Motionär Iten war mit dieser Teillösung einverstanden. Das Postulat Iten wurde vom Rat unbestritten angenommen.
Motion Gysler
vom 17. März 1950
«Im Zusammenhang mit der Neuordnung bzw. Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in die ordentliche Gesetzgebung ist auch die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung für Friedensdienste zu regeln.
Um eine Finanzierung auf möglichst lange Sicht ohne zusätzliche Beiträge sicherzustellen, wird der Bundesrat eingeladen, die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von beson-
deren Fonds aus Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Vrdienstersatzordnung und Art. 106 des AHV-Gesetzes vom 20. Dezember 1946 in der Weise zu ändern, daß von den 400 Millionen Franken, die durch Bundesbeschluß vom 24. März 1947 aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung der AHV (Art. 106 AHV-Gesetz) zugewiesen wurden, 200 Millionen, die der Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes dienen, wieder dem Wehrmannsschutzfonds zurückerstattet wrden.»
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kommission
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kommissi n tagte in Bern unter dem Vorsitze ihres Präsidenten, Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie nahm Stellung zur Frago der Gewährung von Verwaltungskostenzuschüssen an die Ausgleichskassen für das Jahr 1949 und hieß den der Kommission vorgelegten Vert€ilungsschlüssel gut. Die Kommission lehnte einen Antrag auf Uebernahme sämtlicher Verwaltungskosten durch den Ausgleichsfonds der AHV ab. Im weiteren behandelte sie den Entwurf zu einem Bundesbes hluß über die Fortsetzung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge des Bundes. Die Kommission stimmte dem Entwurf grundsätzlih einstimmig zu, empfiehlt jedoch, das Ausmaß der aufzuwendenden IVittel im Sinne einer Erhöhung zu überprüfen.
Die Doppelnumerierung
Jeder Beitragspflichtige hat eine Versichertennummer. Nun können z vei oder mehr Versicherte die gleiche Nummer erhalten. Das ist u. a. der Fall bei Zwillingen, dann aber auch bei weiteren Personen gleichen Geshlechts mit dem gleichen Geburtsdatum, die den gleichen Namen tragen, oder die zufällig in die gleiche Alphabetsgruppe fallen. Die Zentrale Lusgleichsstelle hat, allein bei der Eintrittsgeneration, 180 000 solche Doppelnummern festgestellt. Diese müßten auf die Dauer zu erheblichen 8chwierigkeiten führen. Deshalb sind sie durch Ordnungsnummern zu ergänzen. Das praktische Verfahren wirft verschiedene Fragen auf. Letztere wurden am 24. März 1949, unter dem Vorsitz von Sektionschef Dr. P. Binswanger, zwischen der Vereinigung der Verbandsausgleichs-I assen, der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, der Zentralen Ausgleichsstelle und dem Bundesamt für Sozialversicherung einläßlich 1 esprochen. Es ist gelungen, das Verfahren im Rahmen des Möglichen einfach zu gestalten. Beim gleichen Anlaß wurden weitere offene Fragen des Versicherungsausweises aufgeworfen und diskutiert.
Auflösung von Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände
Im Laufe des Jahres 1949 haben folgende Familienausgleichskassen ihre Tätigkeit eingestellt:
Familienausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Brauereien (30. September 1949).
Familienausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie (31. Dezember 1949).
Beide Kassen wurden im Jahre 1941 gegründet. Der Kasse der Brauereien waren 37, jener der Maschinen- und Metallindustrie 405 Arbeitgeber angeschlossen.«) Die Kasse der Maschinen- und Metallindustrie hat seit ihrer Errichtung (1. Mai 1941) bis Ende 1948 1 396 523 reglementarische Kinderzulagen in einem Gesamtbetrage von 12 948 916 Franken ausgerichtet.«) Ueber die Gründe, die zur Auflösung der Kasse führten, wird in der Schweizerischen Arbeitgeberzeitung vom 10. März 1950 (S. 233 f.) folgendes ausgeführt:
«Die Tätigkeit der Kasse gestaltete sich mit der Zeit immer schwieriger und wurde schließlich durch die Entwicklung der Gesetzgebung jener Kantone, die für ihr Gebiet die Familienzulagen allgemein eingeführt haben, unmöglich gemacht.
Fünf Kantone, Waadt, Genf, Freiburg, Neuenburg und Luzern haben die Familienzulagen verallgemeinert. Jeder Kanton hat die Ausrichtung der Familienzulagen in verschiedener Weise geregelt, wobei auch die Ansätze der Zulagen verschieden festgesetzt sind und zwischen Fr. 8.— und 25.---- variieren. Daraus ergaben sich nicht nur verwaltungstechnische Schwierigkeiten, sondern es wurde unmöglich, das gute Funktionieren einer bedeutenden Kasse auf dem Gebiete der ganzen Schweiz aufrecht zu erhalten. Eine Kasse kann nämlich ihre Tätigkeit nur dann rationell gestalten, wenn die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Familienzulagen einheitlich geregelt und die Höhe der Zulagen einheitlich festgesetzt sind».
Personelles
Die Kassenleiterin der Ausgleichskasse des Verbandes des Schweizerischen Spirituosengewerbes (Nr. 45) hat sich verheiratet und trägt nun den Namen Frau Katharina Wahli.-Zysset. Das Verzeichnis der Kassenleiter (ZAK 1949, S. 247 ff) ist entsprechend zu berichtigen.
*) vgl. dazu «Die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände» ZAK 1949, S. 191 ff. und 229 ff.
**)43. Jahresbericht für 1948 des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller, S. 93.
GERICHTSENTSCHEIDE
Wehrmannsschutz
Nr. 667
Durch die Aufhebung des ersten Satzes von Art. 13bis, Abs. 1, der Verhndlichen Weisungen gemäß Verfügung Nr. 63 ist die Beschränkung weggeflIen, (Laß bei Lehrlingen nur der Barlohn für die Berechnung der Lohnausfall-
entschädigung maßgebend sei. Lehrlinge, die einen Naturallohn beziehen, werden in Abweichung zu den Bestimmungen der AHV wie die übrigen Arbeitnehmer mit Naturallohn behandelt, und zwar ungekümmert darum, ob sie mehr als 20 Jahre alt sind oder ob sie dieses Alter noch nicht erreicht haben.
Der Naturallohn gilt als Bestandteil des Lohnes und wird der Berechnmg der Lolmausliallentschädigung zu Grunde gelegt, gleichgültig ob der Lehr-
ii sg ausschließlich einen Naturallohn oder einen Bar- und Naturallohn bezieht.
Der Wehrmann, der Metzgerlehrling ist, bekam von seinem Meister Unterkinft und Verpflegung, dagegen keinen Barlohn. Die Ausgleichskasse wies das Begehren um Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung ab mit der Begründing, daß Lehrlinge ohne Barlohn keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädiging hätten, da durch diese bloß der Barlohn ausgeglichen werde.
Die Schiedskommission hieß die Beschwerde des Wehrmanns gut und sprach ihm eine Lohnausfallentschädigung von 75 Rappen im Tag zu. In der Bgründung wurde ausgeführt, der Wehrmann hätte gemäß VW Art. 13bis, Abs. 1, (alte Fassung) zweifellos keinen Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung gehabt, weil er vor dem Einrücken in den Militärdienst nur einen i\ aturallohn, aber keinen Barlohn erhalten habe. Diese Bestimmung sei jedoch durch die Verfügung Nr. 63 vom 26. April 1948 abgeändert worden. Für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung seien nunmehr die einschlägigen Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung maßgebend. Aus AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. d, und Art. 5 ergebe sich, daß die Beitragspflicht für wirnündige Lehrlinge nur auf dem Barlohn, für mündige auf dem Bar- und Taturallohn zu erfüllen sei. Da aber bei Lehrlingen, die nur Naturallohn bez ehen, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von je 2/ nicht abgezogen werden könne, bestimme AHVG Art. 10, Abs. 3, daß Lehrlinge ohne Barlohn als Iichterwerbstätige gelten und einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu entr:chten haben. Diese Lehrlinge üben aber eine Erwerbstätigkeit aus und erhaltin dafür eine Gegenleistung in der Form des Naturallohnes. Sie seien mit den lichterwerbstätigen nur aus praktischen Gründen hinsichtlich der Beiträge gleichgestellt worden. Dies könne aber ebensowenig wie bei den Studierenden zur Folge haben, daß Lehrlinge keine Lohnausfallentschädigung erhalten, Die Regelung der AHV stelle lediglich fest, wie der Lohn in Abweichung von AHVV Art. 10 ff zu bemessen sei. Dagegen könne sich die Schiedskommission nicht der vom Bundesamt für Sozialversicherung vertretenen Auffassung anschliessen wonach die über 201 Jahre alten Lehrlinge, die ausschließlich einen Naturallohn beziehen, keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung hätten. L er von solchen Lehrlingen zu entrichtende AHV-Jahresbeitrag von 12 Franken entspreche einem Lohn von Fr. 300.—, welcher für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung maßgebend sei.
In ihrer Beschwerde gegen den Entscheid derSchiedskommission führte die Ausgleichskasse aus, daß gemäß AHVG Art. 10, Abs. 3, Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, als Nichterwerbstätige gelten. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege dem Monatsbeitrag von Fr. 1.— kein maßgebender Lohn zugrunde, sodaß es nicht richtig sei, von einem Lohn von Fr. 300.— im Jahr auszugehen. Die Kasse ist der Auffassung, daß der Wehrmann keinen Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung habe.
In seiner Vernehmlassung weist der Beschwerdebeklagte darauf hin, daß er die ihm zustehende Lohnausfallentschädigung umsomehr benötige, als er am Ende der Unteroffiziersschule krank geworden sei, daß er ohnehin erst spät eine Lehre habe bestehen können und daher einen weitern Zeitverlust erlitten habe.
Die AKL hat die Beschwerde der Kasse aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Bis zum 14. Mai 1948 galt hinsichtlich der Entschädigungsberechtigung von Lehrlingen, die ausschließlich einen Naturallohn beziehen, der 1. Satz von VW Art. 13bis, Abs. 1. Darnach war bei Lehrlingen für die Bemessung der Lohnausfallentschädigungen nur der Barlohn maßgebend. Wäre der vorliegende Fall nach dieser Bestimmung zu beurteilen, so hätte der Beschwerdebeklagte offensichtlich keinen Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung. Diese Bestimmung ist aber durch die Verfügung Nr. 63 vom 26. April 1948 auf den 15. Mai 1948 ausdrücklich aufgehoben worden. Da der Wehrmann den Militärdienst erst vom 11. April 1949 hinweg geleistet hat, ist die Frage nach dem neuen Recht zu beurteilen.
Durch die erwähnte Verfügung Nr. 63 (Art. 3, lit. a) wurde der 1. Satz von VW Art. 13bis, Abs. 1, aufgehoben. Außerdem wurde VW Art. 14 in dem Sinn abgeändert, daß für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung allgemein der maßgebende Lohn gemäß dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Ausführungserlasse zugrunde zu legen ist.
Bezüglich der Lehrlinge bestimmt dieses Gesetz (Art. 3, Abs. 2, lit. d), daß diese, soweit sie keinen Barlohn beziehen, bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres, von der Beitragspflicht befreit sind. Sodann schreibt Art. 5, Abs. 3, vor, daß für Lehrlinge bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres nur der Barlohn als maßgebender Lohn gilt. Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten nach Art. 10, Abs. 3, als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen.
Aus diesen Vorschriften hat das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Kreisschreiben Nr. 132 vom 5. Mai 1948 iden Schluß gezogen, daß Lehrlinge über 20 Jahre ohne Barlohn sowohl nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch nach der Lohnerisatzordnung als Nichterwerbstätige zu behandeln sind und dementsprechend nach wie vor nicht entschädigt werden können. Lehrlinge unter 20 Jahren würden bei Leistung von Militärdienst wie bisher eine Entschädigung nur erhalten, wenn sie vordienstlich einen Barlohn beziehen und für diesen einen Beitrag gemäß Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichten.
Kein Zweifel besteht 'darüber, daß die Lehrlinge an und für sich Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1, Abs. 1, der Lohnersatzordnung sind und damit, wenn sie Militärdienst leisten, Anspruch auf Lohnausfallentschädigung haben. Bis zum 14. Mai 1948 konnte bei der Bemessung ihrer Lohnausfallentschädi-
gung nur der Barlohn, nicht aber der Naturallohn berücksichtigt werden. Fraglid.. ist, ob der durch die Verfügung Nr. 63 herbeigeführten Aenderung die Bedetung zukommt, die ihr das Bundesamt für Bozialversicherung in dem obenangeführten Kreisschreiben beilegt.
Die Verfügung Nr. 63 wurde erlassen, weil sich nach dem Inkrafttreten dci Alters- und Hinterlassenenversicherung Unzukömmlichkeiten daraus ergebei, hatten, daß für die Berechnung der Lohnausfallentschädigungen der Wehrmänner andere Naturallolmansätze als in der AHV angewendet wurden und daß die Vorschriften über den maßgebenden Lohn in den beiden Ordnungen nicht ganz übereinstimmen. Eine möglichst weitgehende IJeiereinstimmung dci beiden Ordnungen erwies sich als notwendig, damit der für die BeitragspfLcht nach AHV maßgebende Lohn ohne weiteres auch als maßgebender Lom für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung verwendet werden kam. Diese uebereinstimmung konnte durch eine Verfügung des eidgenössiscl.en Volkswirtschaftsdepartementes hergestellt werden, weil der nach Lohneratzordnung maßgebende Lohn in einer Verfügung des gleichen Departemente (Verbindlichen Weisungen) umschrieben war. Dagegen durfte an der grundsätzlichen Frage der Entschädigungsberechtigung nichts geändert werden, weil diese durch den Bundesrat geordnet ist. Die Lohnersatzordnung konnte aber deswegen nicht abgeändert werden, weil hiezu ein Volimachtenbeschluß des Bundesrates notwendig gewesen wäre. Da aber der Art. 3 und Art. 5 AHVG in ihrer Anwendung auf die Lohnersatzordnung zur Folge haben würden, daß Lehrlinge ohne Barlohn überhaupt keinen Anspruch auf Lohnausfallen schädigung hätten, können diese Bestimmungen auf die Bemessung der Lohnausfallentschädigung nicht angewendet werden; denn nach Aufhebung de ersten Satzes von VW Art. 13bis, Abs. 1, durch die Verfügung Nr. 63 haben au:h die Lehrlinge, die ausschließlich einen Naturallohn beziehen, Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung. Dabei ist wohl zu beachten, daß nicht etwa eine Schlechterstellung, sondern eher eine Begünstigung der Lehrlinge gegenüber den übrigen Arbeitnehmern beabsichtigt war, als der Art. 13bis in die V€rbindlichen Weisungen aufgenommen wurde. Zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmung bestand noch die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Da bei Lchrlingen, die ausschließlich Naturallohn und damit also keinen Barlohn beziehen, kein Substrat vorhanden war, von welchem die 2 Arbeitnehmerbeitrag abgezogen werden konnten und man ihnen und ihren Eltern nicht zumuten wollte, diesen Betrag auszulegen, war der Naturallohn von dem für die Beitragspflicht und damit natürlich auch für die Entschädigungsberechtigung m ißgebenden Lohn ausgenommen worden. Nach der Einstellung der Beitragspflicht ist dieser Grund zur Nichtberücksichtigung des Naturallohnes der Lehrlirge dahingefallen, sodaß für die Lehrlinge der Naturallohn als Bestandteil des maßgebenden Lohnes zu gelten hat wie bei den übrigen Arbeitnehmern. Diese allgemeine Berücksichtigung des Naturallohnes ist auch deswegen gegeben, weil der größere Teil der Lehrlinge neben dem Naturallohn noch einen Barlohn erhält. Die Entschädigungsberechtigung der Lehrlinge kann nicht mit d€r Begründung verneint werden, daß ihnen während des Militärdienstes kein oi er nur ein kleiner Barlohn ausfällt und sie daher keinen oder nur einen kleinn Lohnausfall erleiden; denn der Naturallohn gilt ganz allgemein als Bestandteil des maßgebenden Lohnes, dessen Ausfall ebenfalls ausgeglichen wwden muß, wie sich für die Zeit vor dem 15. Mai 1948 aus VW Art. 9 und für die nachfolgende Zeit aus AHVG Art. 5, Abs. 2, ergibt. Die Entschädigungs-
berechtigung der Lehrlinge, die Bar- 'und Naturallohn oder die bloß einen Naturallohn beziehen, auf der Grundlage des vollen Lohnes kann auch nicht deswegen verneint werden, weil sie die Beiträge gemäß AHV nicht auf ihren gesamten Bezügen entrichten. Die Regelung in der AHV, wonach für die unter 201 ,2 Jahre alten Lehrlinge mit Bar- und Naturallohn die Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge von je 2% auf dem Barlohn und für die Lehrlinge, die ausschließlich einen Naturallohn beziehen, überhaupt keine solchen Beiträge entrichtet werden, erscheint für die AHV durchaus tragbar. In ihrer Anwendung auf die Lohnersatzordnung würde sie aber zu ungerechtfertigten Härten führen. Wenn für 'den Lehrling ohne Barlohn in der AHV sein Arbeitgeber keine Arbeitnehmer- und Arbeitgebenbeiträge entrichtet, so bezahlt der Lehrling trotzdem selbst Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger. Damit wird er oder seine Hinterlassenen gegebenenfalls rentenberechtigt. Die Begrenzung der Beitragspflicht nach AHV auf dem Barlohn beeinflußt nur die Rentenhöhe, nicht aber die Rentenberechtigung an und für sich. Die Anwendung der in Frage stehenden Bestimmung der AHV auf die Lohnersatzordnung hätte dagegen zur Folge, daß die Lehrlinge ohne Barlohn überhaupt keine Lohnausfallentschädigung erhalten könnten. Dies ist umsoweniger gerechtfertigt, als der Barlohn der Lehrlinge meistens kleiner ist als der Wert von Kost und Unterkunft. Besonders in Industriebetrieben ist es die Regel, daß Lehrlinge während der ganzen Lehrzeit ausschließlich einen Barlohn beziehen. Ihre Lohnausfallentschädigung ist auf das Maximum von 901/„ des Lohnes beschränkt. Diejenigen Lehrlinge dagegen, die Unterkunft und volle Verpflegung und damit wertmäßig vielfach mehr erhalten als die Lehrlinge mit Barlohn, könnten bei Anwendung der AHV-Bestimmungen keine Lohnausfallentschädigung beziehen, was nicht gerechtfertigt wäre. Dazu kommt, daß Lehrlinge, die mit Natural- und Barlohn entschädigt werden, auf dem ganzen Lohn die Lohriausfallentschädigungen erhalten können. Die unterschiedliche Behandlung der Lehrlinge, 'die bloß Naturallohn beziehen, gegenüber denjenigen mit Barlohn oder mit Bar- und Naturallohn kann dadurch behoben werden, daß ganz allgemein bei den Lehrlingen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung nach Lohnersatzordnung nicht nur der Bar-, sondern auch der Naturallohn zum maßgebenden Lohn gerechnet wird und sie gleich wie die übrigen Arbeitnehmer behandelt werden.
Der Naturallohn ist gemäß der neuen Fassung von VW Art. 14 nach den Bestimmungen der AHV festzusetzen, somit der volle Verpflegungstag mit Fr. 4.—. Die Ausgleichskasse hat die dem Beschwerdebeklagten zustehende Entschädigung im Sinne der vorstehenden Ausführungen festzusetzen und auszurichten.
(Nr. 1685 in Sa. F.B., vom 3. März 1950.)
Alters- und Hinterlassenenversieherung
A. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Losverkäufer, die für eine Lotteriegenossenschaft Lose vertreiben, wobei die Genossenschaft die Verkaufsplätze, die Verkaufszeiten und den am Stück
verdienten Lohn bestimmt, sind ITnselbständigerwerbende.
Ist das von den 8 hauptberuflichen Losverkäufern erzielte Einkommen solhes aus unselbständigem oder aus selbständigem Erwerb? Bei Beurteilung dci Frage sind für den Richter AHVG Art. 5 und 9 maßgebend, und nicht die Ar:. 9 und 10 der Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Januar 1948.
Die Begriffe Erwerbseinkommen und Erwerbstätigkeit sind nicht zivilrechtlicher, sondern wirtschaftlicher Natur. Sie bezeichnen nicht Erscl einungen, welche das Zivilrecht zu umschreiben hat (vgl. B 1 um e n s t e in, Syrtem des Steuerrechts S. 87 f.). Obschon privatrechtliche Begriffe nicht den Ausschlag geben, kann aber der konkrete Arbeitsvertrag ein gewichtiges Indiz bilden. So stimmen wesentliche Merkmale des Dienstvertrages, nämlich das TJr.terordnungsverhältnis und das Zeitmoment, mit den Merkmalen unselbständigen Erwerbs gemäß AHVG überein, sodaß normalerweise das Arbeitsentgelt dem für die AHV maßgebenden Lohn entspricht. Doch ist unselbständiger ErNerb nicht an das Bestehen eines Dienstvertrages gebunden. Bei der Mannigfaltigkeit der arbeitsvertraglichen Formen genügt selbst das Zeitmoment nicht immer für den Entscheid, ob diese oder jene Art Arbeitsvertrag vorliegt. Scion wegen des dispositiven Charakters des Obligationenrechts decken sich die Grenzen zwischen selbständigem und unselbständigem Erwerb nicht mit denjenigen der verschiedenen Arbeitsverträge. Bei zusammengesetzten oder gemischten Verträgen oder Vorträgen sui generis ist die Prüfling des Einzelfalles erst recht unerläßlich. Auszugehen ist in casu von AHVG Art. 5, Abs. 2. Der Abgrenzung vom selbständigen Erwerb dienen die Kriterien im Kreisschreiben Nr. 20 des Bundesamtes für Sozialversicherung als geeignete Richtlinien.
Ob im vorliegenden Fall zwischen der Lotteriegenossenschaft und den 8 Josverkäufern ein Kommissionsvertrag oder ein Dienstvertrag besteht, ist nach dem Gesagten nicht entscheidend. Vielmehr muß anhand des Kreisschreibem Nr. 20 geprüft werden, welcher Art Erwerbseinkommen die Losverkäufer er::ielen. Dabei ergibt sich, daß sämtliche Abgrenzungsmerkmale des Kreisscbreibens gegeben sind. Die Verkäufer haben während festgesetzter Zeit ihre Arbeit zu leisten, nämlich an dem ihnen zugewiesenen Platz Lose feilzuhalten. Sie müssen nach bestimmten Weisungen arbeiten: die Genossenschaft bestimmt die Höhe des Losdepots, zahlt das Platzgeld, stellt die Verkaufsstände und das Propagandamaterial zur Verfügung und kontrolliert eine allfällige Nebentätigkeit. Die Verkäufer verfügen nicht über das Arbeitsergobnis und tragen kein wirtschaftliches Risiko: unverkaufte Lose sowie der Erlös aus den verkauften Losen verbleiben Eigentum der Genossenschaft. Auch können die V rkäufer ihre Entschädigung nicht einseitig festsetzen, bestimmt doch die G nossenschaft den je verkauftes Los ihnen zufallenden Lohn. Die 8 Losverkäufer sind demnach Unselbständigerwenbende, und die Lotteriegenossenschaft tr. fft die Beitrags- und Abrechnungspflicht als Arbeitgeberin.
(Eidg. Versicherungagericht 1. Sa. S., vom 14. Februar 1950, H 342/49.)
Evangelisten, die von der religiösen Gemeinschaft, der sie angehören, re-
gelmäßig eine feste Entschädigung beziehen, sind IJnseibstämligerwerbende.
Die «Vereinigung Jehovas Zeugen in der Schweiz» beschäftigt sogenannte Scnderpioniere und entschädigt sie mit monatlich Fr. 100- .130. Die Vereinigung bestreitet ihre Arbeitgebereigenschaft. Sie erklärt, die Auszahlungen an
die Pioniere seien nur «gelegentliche Weiterleitung von Gaben, welche die Vereinigung von den Gläubigen erhalte». Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die erwähnten Beträge werden den P:onieren, die auch «VollzeitDvangelisten» genannt werden, von der Vereinigung monatlich ausgerichtet. Diese regelmäßige Auszahlung in bestimmter Zeitfolge spricht deutlich für Lohn. Im Gegensatz hiezu pflegen Liebesgaben sporadisch gemacht und nicht zum voraus beziffert zu werden. Ueberdies werden die Pioniere von der Vereinigung selbst entschädigt, und nicht von dritten Glaubensbrüdern. Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Vereinigung, als religiöse Gemeinschaft, ist Arbeitgeberin ihrer Pioniere. Der Fall liegt wesentlich anders als der vom Eidg. Versicherungsgericht beurteilte in Sachen Brüder H.*),
(Verwaltungsgericht des Kantons Bern 1. Sa. Vereinigung Jehovas Zeugen, vom 24. Oktober 1949, BSV 5290/49.)
Die Entschädigung, welche eine Bauunternehmung ihren Arbeitern für den Lohnausfall wegen witterungsbe(lingt';--r Arbeitsunterbrechung ausrichtet, ist keine Fürsorgeleistung, sondern zählt zum maßgebenden Lohn. AHVG Art. 5, Abs. 2. AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. c.
Die Bauunternehmung Staumauer R.-G. zahlt ihren Arbeitern bei Arbeitseinstellung, die durch schlechtes Wetter bedingt ist, eine Entschädigung von 90 Cts. für Ledige und Fr. 1.20 für Verheiratete pro Ausfallstunde. Als die Ausgleiehsikasse davon Arbeitgeber- und Arbeitnehmer#beiträge forderte, beschwerte sich die Bauunternehmung. Sie machte geltend, die Entschädigung sei kein Lohn, sondern eine freiwillig ausgerichtete Fürsorgeleistung. - Die Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
Nach AHVG Art. 5, Abs. 2, umfaßt der maßgebende Lohn unter anderem «Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge». Der gleiche enge Zusammenhang, der zwischen Ferien- und Feiertagsentschädigungen und dem Dienstverhältnis gegeben ist, besteht auch zwischen der streitigen Schlechtwetter-Entschädigung und dem Dienstverhältnis. Nur wer im Dienste der Bauunternehmung steht, erhält die Entschädigung. Diese ist keine Fürsorgeleistung, insbesondere keine Arbeitslosenfürsorge. Sie kann nicht unter den Begriff «Leistungen aus Arbeitslosenfürsorge» gemäß AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. c, subsumiert werden. Denn in Zeiten wetterbedingter Arbeitseinstellung sind die Arbeiter der Bauunternehmung nicht arbeitslos. Das folgt schon daraus, daß sie auch während der Schlechtwetterperioden •in der Regel am Arbeitsort oder in dessen Nähe weilen und zur jederzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit bereit sein müssen. Uebrigens zählen laut AHVV Art. 7, lit, m, zum maßgebenden Lohn auch Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall wegen Unfalles oder Krankheit. Diese Bestimmung regelt ein in verschiedener Hinsicht analoges Verhältnis und kann daher vergleichsweise herangezogen werden. Das Gericht kommt zum Schluß, daß auch die Schlechtwetter-Entschädigung, wie sie in casu ausgerichtet wird, zum maßgebenden Lohn gerechnet werden muß.
(Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. •Sa. Bauunternehmung Staumauer R.-G., vom 9. Januar 1950, BSV 182/50.)
*) ZAK 1949 S. 407.
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Teilhaber einer in der Schweiz domizilierten Kollektivgesellschaft sind
als Selbständig-erwerbende beitragspflichtig, selbst wenn sie im Ausland Wohn-
sih haben. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, lind Art. 3, Abs. 1. Die Beitragspflicht eines Kollektivgesellschafters beurteilt sich nach seiner rechtlichen Stellung, selbst wenn seine tatsächliche Stellung der eines Aktionärs ähnlich ist.
Witwe Marie Y., wohnhaft in P. (Frankreich), ist Teilhaberin der in der Schweiz domizilierten Kollektivgesellschaft Y. & Cie. Als Berufungsklägerin ersieht sie, von ihr keinen Beitrag zu erheben, mit der Begründung, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Eerufur g abgewiesen. Aus den E r w ä g u n g e n:
Maßgebend sind die Grundsätze, welche das Eidg. Versicherungsgericht in der. Urteilen Sch. vom 13. August, H. vom 22. Dezember und v. Sch. vom 31. De.mmber 1949 entwickelt hat*). Jeder Teilhaber einer Kollektivgesellschaft trägt das Geschäftsrisiko, haftet er doch für alle Verbindlichkeiten der Gesellsciaft solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen (OH Art. 568). Jeder Teilhauer ist insofern im Geschäfte mittätig, als er sich in der Lage befindet, an dei Geschäftsführung mit z uwirk e n, sei es nun richtungweisend oder ko itrollierend. Auf die Vertretungsbefugnis kommt es nicht an. Die Nichtausüb ing oder das Fehlen einer solchen schließt eine Mitarbeit nicht aus; auch in diesem Fall kann der Gesellschafter den Geschäftsgang entscheidend mitbesti Turnen, z. B. wesentliche Dispositionen treffen. Deshalb ist der Teilhaber eine Kollektivgesellschaft solbstäiidigerwerPbender. Solcher selbständiger Erwerb bedingt nicht persönliche Anwesenheit des Teilhabers am Sitz der Gesellschaft, denn die moderne Uebermittlungstechnik erlaubt auf Distanz zu dispoab ren. Der Teilhaber kann aber seine Mitarbeit darauf beschränken, die geschäftlichen Vorkehren der Mitgesellschafter stillschweigend zu genehmigen. Er tscheidend ist oben, daß der Teilhaber seine w 4 r t s eh a f t 1 eh e P e r - s f n 1 eh k e i t für die Gesellschaft einsetzt. Mit Recht haben deshalb Ausgi(ichskasse und Vorinstanz Wwe. Y. als beitragspflichtig erklärt. Unbegründc ist der Einwand der Berufungsklägerin, ,ihre geschäftliche Stellung sei eher dli eines Aktionärs als des Teilhabers einer Kollektivgesellschaft. Ein Kollektivgesellschafter muß alle mit der Funktion des Kollektivgesellschafters verbundenen Rechtsfolgen tragen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M.Y., vom 16. Februar 1950, H 458/49.)
Der Akkordant, der mit selbst angestellten Arbeitskräften Holzschlagar-
beiten für einen Dritten besorgt lind nach der Menge des aufgerüsteten Holzes ein tschädigt wird, ist Selbständigerwerbender. AHVG Art. 5 und 12.
Arnold K. ist Holzakkordant. Im Sommer 1947 übertrug ihm die Firma M & Cie., Holzhandlung in W., Holzschlagarbeiten im Schwarzwald. Als Entschädigung wurden Fr. 6.50 pro m aufgerüsteten Holzes vereinbart. Ferner ülernahm die Firma die Prämien für die Unfallversicherung. Ausgleichskasse ur d Rekurskommission entschieden, K. sei Seibständigerwenbender und habe als Arbeitgeber seiner Hilfskräfte mit der Ausgleichskasse abzurechnen.
*) ZAK 1949S. 409;1950 S. 79 und 118
Die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n g:
Für die Prüfung der Frage, ob ein Versicherter Selbständigerwerbender oder Unselbstänc1igenwerlender sei, sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend. Der Abgrenzung zwischen selbständigem Erwerb (AHVG Art.
9) und unselbständigem Erwerb (AHVG Art. 5) dient das Kreisschreiben Nr. 20 des Bundesamtes für Sozialversicherung. Danach ist in der Regel auf unselbständigen Erwerb zu schließen, falls der Versicherte verpflichtet ist, zugewiesene Arbeit nach bestimmten Weisungen zu leisten, wobei er das wirtschaftliche Risiko nicht selber trägt und das Arbeitsentgelt nicht einseitig bestimmen kann.
Die von K. für die Firma M. & Cie. geleistete Arbeit kann nicht ohne weiteres einer der beiden Kategorien zugeteilt werden. So spricht der Umstand, daß die Firma gewisse Weisungen erteilte (Bezeichnung der zu fällenden Bäume und Bestimmung des Ablieferungsortes) und für die im Ausland tätigen Arbeiter der Akkordgruppe die Unfallversicherungsrämieri zahlte, eher für unselbständigen Erwerb. Immerhin schließt nicht jede Weisungsbefugnis selbständigen Erwerb aus, ist doch völlige Unabhängigkeit kaum je gegeben. Vielmehr muß ein typisches Unterordnungsverhältnis bestehen. Indessen war K. weitgehend selbständig. Er arbeitete als Akkordant und Unternehmer, der mit Hilfskräften da und dort den Holzschlag besorgt, während der angegebenen Zeit im Schwarzwald. Sein Verhältnis zu den Mitarbeitern war das eines freien Leiters. Das zeigte sich deutlich imspätern Verlauf, als er seine Arbeiter nach eigenem Gutfinden einstellte, deren Zahl bestimmte und über einen Teil des Erlöses frei verfügte ‚indem er eine ihm angemessen erscheinende Entschädigung für sein den Hilfskräften ausgehändigtes Werkzeug abzog. Auch in der Arbeitsorganisation konnte er frei schalten und walten, da die Firma einzig die abgelieferte Holzmenge kontrollierte. Sodann trug K. eingewisses finanzielles Risiko, mußte er doch dafür sorgen, durch eigene Anordnungen Verluste zu vermeiden. Er gab zu, beim Schwarzwald-Unternehmen als Akkordant schlecht abgeschlossen zu haben. Es bestand demnach keine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der den Akkord vergebenden Firma. Die für s e 1 b s t ä n - d 1 g e n Erwerb sprechenden Merkmale überwiegen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A.K., vom 14. Februar 1950, H 320/49.)
Landwirtschaftliches Einkommen bei Erbengemeinschaften. Arbeitet nur ein Teil der Miterben im landwirtschaftlichen Betrieb (während die übrigen auswärts wohnen, aber Naturalien aus dem Betrieb beziehen), so ist den im Betrieb Tätigen einem ortsüblichen Lohn entsprechender Teil gutzuschreiben. Das nach Abzug desselben verbleibende landwirtschaftliche Einkommen und das investierte Eigenkapital sind auf sämtliche Miterben zu verlegen.
Fritz und Ernst K., die mit ihrer Mutter und 8 Geschwistern eine Erbengemeinschaft bilden, bewirtschaften die zum Nachlaß gehörende Liegenschaft A. Die Liegenschaft steht im Gesamteigentum aller Geschwister. Die Hälfte ist mit einer Nutznießung zugunsten der Mutter belastet. Bei der Veranlagung für die kantonalen Steuern 1947/48 wurde das Nachlaßvermögen zur Hälfte der Mutter, und der Rest zu je einem Zehntel den 10 Geschwistern angerechnet. Das nach Abzug ortsüblicher Löhne für Fritz und Ernst K. verbleibende landwirtschaftliche Einkommen von Fr. 5365 wurde je zu einem Drittel Fritz K.,
T. .
Erast K. und der Mutter zugeschieden. Als die Ausgleichskas-se, ausgehend vo der Meldung der kantonalen Steuerverwaltung, den Beitrag 1948 für Fritz K. auf Fr. 208 und für Ernst K. auf Fr. 192 bemaß, erhoben die beiden Brüder Beschwerde und machten folgendes geltend: Es wäre ungerecht, wenn sie vom ge:a.mten landwirtschaftlichen Einkommen den Beitrag für alle Geschwister zailen müßten, während das Vermögen verteilt sei und der 45Yc ige Abzug nur von zehnten Teil des Vermögens berechnet werde. Man solle auch die Bezüge de: Geschwister berücksichtigen. So sei im Jahr 1947 eine Schwester mit 4 Kindem auf dem Hofe gewesen, während andere Geschwister Naturalien bezogen hä:ten. Das Einkommen sei gleich wie das Vermögen auf die Geschwister zu ve -legen.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheißen. Aus der B e - gründung:
Die steueramtliche Aufteilung des landwirtschaftlichen Einkommens widersprach der tatsächlichen Situation und wurde von der Steuerverwaltung offenbar nur deshalb so vorgenommen, um eine Veranlagung der außerhalb de. Kantons wohnenden Miterben zu umgehen. Da die Liegenschaft im Gesamteigentum der 10 Geschwister steht und die Mutter an der Hälfte die Nutznießung hat, partizipieren Mutter und s ä m t 1 c h e Kinder am reinen Liegenschaftsertrag. Für die Bewirtschaftung der Liegenschaft haben aber die Beschwerdeführer vorab Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Das nach Abzug dieses Lohnes verbleibende Einkommen bildet den reinen Liegenschaftsertrag, der entsprechend der erbrechtlichen Beteiligung der Mutter und den Kindein zukommt. Nach der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdeführer be.iehen auch ihre 8 Geschwister ihren Anteil am Liegenschaftsertrag. Ob dies du-ch Bezug landwirtschaftlicher Produkte oder durch zeitweiligen Aufenthalt au dem Hofe usw. geschieht, spielt keine Rolle. Anderseits zählt der den Besciwerdeführern zukommende Ertragsüberschuß zu deren selbständigem Erweb (soweit der 4,57,ige Zinsdes Eigenkapitals überschritten wird). Von dem Fr 47 000 betragenden investierten Eigenkapital entfällt die Hälfte gleichmässig auf die 10 Kinder, sodaß es auf jeden Beschwerdeführer Fr. 2350 trifft.
(Rekurakommission Luzern i. Sa. F. und EX., vom 29. September 1949, BSV 4958/49.)
Einschätzung landwirtschaftlichen Einkommens durch die Ausgleichs-
kasse. Die Ertragsansätze je Männerarbeitstag laut AHVV Art. 26, Abs. 2, sind
nur anwendbar bei Betrieben mit Jahreseinkommen unter Fr. 3000/2000.
In der Regel wird das landwirtschaftliche Einkommen nach dem sogenannten Netto.-Rohertrag eingeschätzt. Doch kann die Ausgleichskasse, wenn pr&ktische Gründe dafür sprechen, auch andere Einschätzungsmethoden anweiden, z. B. die in AHVV Art. 26, Abs. 2, erwähnte Ertragsschätzung «je Mähnerarbeitstag». In casu stützt sich der Ansatz Fr. 10.50 je Männerarbeitsta auf ein überzeugend begründetes Gutachten des statistischen Büros des Kaitons Bern. Allerdings überschreitet der Ansatz die in Art. 26, Abs. 2, angegebenen Werte. Allein die in der Verordnung genannten Zahlen beschlagen ganz kleine Bauernbetriebe, deren Ertrag so gering ist, daß eine Wehrsteuereinschätzung ausscheidet. Bei größern Betrieben derjenige des G. umfaßt 531 Aren Kulturland und 330 Aren Wald -müssen höhere Werte veranschlagt we'den. Der Ansatz Fr. 10.50 erscheint angemessen, und zwar im Sinne
r e 1 n e n Arbeitsertrages, von dem weder Betriebsunkosten noch Eigenkapital-Zins abzuziehen sind, da diese Posten bei der genannten Schätzungsmethode schon berücksichtigt sind (vgl. die Ausführungen im Gutachten).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E.G. vorn 28. Februar 1950, H 452/49.)
III. Bezug der Beiträge
Die Pflicht zur Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen bcsteht unabhängig vorn Zeitpunkt, in welchem die Ausgleichskasse (Ion Arbeit-
geber zur Abrechnung aufgefordert hat. AHVG Art. 14, Abs. 1. AHVV Art. 34 und 35.
Mit Veranlagungsverfügung pro 1948, erlassen am 26. Juli 1949, forJerte die Ausgleichsikasse von Landwirt K. 4'/i = Fr. 208 an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. K. beschwerte sich hinsichtlich der Beiträge für den Knecht V., und zwar mit folgender Begründung: Erst am 2. Februar 1949 habe die Ausgleichskasse die «Abrechnungsblätter» zugestellt. An diesem Tag sei V. nicht mehr in seinem Dienste gestanden. Die Re'kursbehörcle hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e g r II n du n g
Die Ausgleichskasse bestreitet nicht, die Lohn- und Beitragsikarten erst anfangs 1949 zugestellt zu haben. Solche verspätete Zustellung ist zwar bedauerlich, befreit aber K. nicht von der Beitragspflicht. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden von Gesetzes wegen geschuldet (AHVG Art. 14, Abs. 1), unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige von der Ausgleichskasse zur Abrechnung aufgefordert worden ist. Die Lohn- und Beitragskarten bezwecken lediglich, dem Arbeitgeber die Beitragsberechnung und der Ausgleichskasse 'deren Ueberprüfung zu erleichtern. Beitragsforderungen verjähren übrigens erst in 5 Jahren (AHVG Art. 16).
(Obergericht Aargau i. Sa. A.K., vom 7. Oktober 1949, BrSV 5085/49.)
B. Renten
1. Rentenanspruch Ein Anspruch auf Waisenrente entsteht auch dann, wenn die Waise die Berufsausbildung erst nach vollendetem 18. Altersjahr aufnimmt.
Wwe. L. stellte ein Gesuch um Ausrichtung einer Waisenrente an ihre am 8. Juni 1930 geborene Tochter. Diese hat am 1. September 1,948 eine 21 jährige Lehre als Damenschneiderin angetreten. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab, weil die Tochter 'die berufliche Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres aufgenommen habe. Die kantonale Rdkurkommission hieß dagegen eine Beschwerde der Wwe. L. gut und stellte fest, daß nach Art. 25 Abs. 2 AHVG die Ausbildung nicht im 'Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres begonnen haben müsse. Das Bundesamt 'für Sozialversicherung focht diesen Entscheid mit Berufung an und stützte sich auf Art. 49, Abs. 1, AHVV, der dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Das Eidg. Versicherungsgericht wies 'die Berufung ab. Aus der B e g r ü n du n g:
Nach Art. 25, Abs. 2, Satz 1, AHVG erlischt der Anspruch auf eine einfach-- Waisenrente grundsätzlich mit 'der Vollendung des 18. Altersjahres. Im 2, Satz wird bestimmt, daß für Kinder, «die noch in Ausbildung begriffen sind„„ der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr dauere. Diese Vorschrift hat offenkundig zum Zweck, die berufliche Ausbildung zu fördern. Die Botschaft bemerkte hierüber (5. 48),
daß an dem bereits in der Uehergangsordnung verankerten Grundsatz, wonach die Rentenberechtigung für Waisen, die noch in Ausbildung stehen, bis zum vollendeten 20. Altersjahr währen soll, für die Versicherung festgehalten werde. Dadurch werde begründeten Wünschen hinreichend entsprochen, zumal bealvsichtigt sei, in der Ausführungsverordnung den Begriff der Ausbildung weil zu fassen und alle Arten der Ausbildung für den zukünftigen Beruf darunter zu subsumieren. -Unter der Uebergangsordnung (Art. 4 'des BRB vom
9. Cktober 1945) bestand indessen keine Beschränkung des Rentenanspruchs nur auf diejenigen Waisen, die bei der Vollendung des 18. Altersjahres bereits in der Lehre standen. Vielmehr dauerte für Lehrlinge, Mittelschüler und Hochschüler der Anspruch «bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 20. Altersjahr». Die Darlegungen in der Botschaft ließen aber gegenüber der 1Jebergangsordn'ung eher eine Erweiterung als eine Einschränkurg des Kreiss der rentenberechtigten Waisen erwarten. Auch aus den Beratungen in den Räten ergeben sich 'keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Beschänkung dieses Kreises statuiert werden sollte. So entnahm der deutsche Berichterstatter im Nationalrat dem Gesetzestext, daß die Rente bis zum 20. Altersjahr ausgerichtet werde, wenn sich die Waise noch in Ausbildung befinde. Aehnlich äußerten sich der welsche Berichterstatter und der bundesrätlicte Sprecher.
Es liegt somit nahe, aus Art. 25, Abs. 2, AHV:G einfach zu folgern, die norma'e Altersgrenze von 18 Jahren gelte für in Ausbildung begriffene Kinder nicit. Auf diese Weise wird jedenfalls 'der ratio legis, wie sie auch in der Botschaft umschrieben ist, nämlich Förderung der Berufsschulung durch Gewährurg von Renten bis 'zum 20. Altersjahr an 'diejenigen Waisen, die ihre beruflich( Lehre noch nicht abgeschlossen haben, am besten gedient. Wollte man indcsen als bis zum 20. Altersjahr rentenberechtigt nur diejenigen Kinder eracLten, die im Zeitpunkt 'der Zurücklegung des 18. Jahres bereits 'ihre Lehre angetreten haben, so führte dies zu unbilligen Ergebnissen. Denn auch bei denjenigen Waisen, die erst später Gelegenheit erhalten, ihre Lehre anzutreten, besteht die soziale Notwendigkeit der Rentengewährung gleichermaßen, sind es doch vielfach erschwerende Umstände, die solches veranlassen. Das Leben in seiner Vielfaltigkeit bietet hiefür mannigfache persönliche, gesundheitliche und wivtschaftliche Gründe; es sei nur auf Krankheit der Waise, auf die Notwendigkeit einstweiliger Mitarbeit oder finanzieller Mithilfe zu Hause, auf den Uristand, daß der geeignetste Lehrplatz noch nicht frei ist oder auf die mit dee Suche nach einer passenden Lehrstelle verbundenen Schwierigkeiten,
u. a. m. hingewiesen. Oft wird eine ärztliche Kontrolle, wie sie für verschiedene Berufsarten sogar vorgeschrieben ist, ein Hinausschieben des Lehrbeginns wegei schwächlicher Konstitution als tunlich oder als notwendig 'erscheinen lassen. Ferner darf nicht vergessen werden, daß mancherorts die Vollendung des 18 Altersjahres Zulassungsbedingung für den Antritt der Berufslehre 'bildet.
Der erwähnte Rechtssatz kann daher vernünftigerweise gar nicht anders ausgelegt werden, als daß auch dann ein Rentenanspruch entsteht, wenn die Altabildung erst nach erfülltem 18. Altersjahr aufgenommen wird; 'denn nur diese Auslegung läßt sich sachlich begründen, gibt dem vorliegenden Wortlaut einen sinnvollen Inhalt und führt zu keiner nichtabreißenden Kette von Härtefällen.
Nun stützt sich das Bundesamt für Sozialversicherung auf Art. 49, Abs. 1, AIVV, wonach der Rentenanspruch bis zum 20. Altersjahr nur für diejenigen
Kinder gelten solle, die «im 'Zeitpun'kt der Vollendung des 18. Altersjahres» eine Lehranstalt besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen.
Allein dieser Verordnungstext erweist sich als zu eng. Mangels eines speziellen gesetzlichen Auftrags, in diesem Sinne zu legiferieren, konnte in der auf Art. 154, Abs. 2, AHVG gestützten Ausführungsverordnung der in Art. 25, Abs. 2, AHVG enthaltene, nach Wortlaut, Sinn und Zweck hervortretende Rechtsgedanke nicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diejenigen Waisen, die unter besonders ungünstigen Verhältnissen erst nach dem 18. Altersjahr in die Lehre eintreten können, vom Genuß der Wainenrente bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr ausschließen wollen.
Nach dem Gesagten kann es im vorliegenden 'Fall für die Rentenberechtigung nicht darauf ankommen, ob die Lehre am 8. JunI oder am 1. September 1948 angetreten wurde; vielmehr gebührt der Tochter 'der Klägerin ab Lehrantritt die ungekürzte Uebergang.s-Waisenrente.
('Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. EL., vom 17. Januar 1950, H 328/49.)
II. ITebergangsrenten
Der Hilfsverein des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung ist keine ausschließlich gemeinnützige Einrichtung; seine wiederkehrenden Leistungen sind gemäß Art. 56, lit. c, AHVV als Einkommen anzurechnen*).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A.Th., vom 4. Februar 1950, H 508/49.)
Bei wesentlicher Einkommensverminderung- im Laufe des ‚Jahres ist die Rente für den Rest des Jahres auf Grund der neuen Verhältnisse festzusetzen (Praxisänderung). Artikel 59, Abs. 1, AHVV**).
L. K. verdiente als Arbeiter vorn 1. Januar bis zum 11. Juni 1949 insgesamt Fr. 3400 und wurde dann entlassen. Seither bezieht er aus der Alterskasse der Arbeitgeberfirma eine monatliche Rente von Fr. 50. Am 29. Juni 1949 meldete ei' 'sich zum Bez'uge einer Ueibergangsrent'e an. Die Ausgleichskasse verweigerte die Rente, weil das Gesamteinkommen pro 1949 die Bedarfsgrenze von Fr. 2000 übersteige. Die kantonale Rekurskommission stellte dagegen fest, 'daß - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes nicht das Gesamtergebnis 'des Kalenderjahres, sondern nur das nach der Arbeitsaufgabe noch vorhandene Einkommen für 'die Rentenberechnung maßgebend sei und sprach ab 1. Juli 1,949 eine ungekürzte einfache Altersrente zu. Diesen Entscheid focht 'das Bundesamt für Sozialversicherung an, wobei es bemerkte, daß es die Berufung nur im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung ergriffen habe und nicht wegen der Motive des kantonalen Entscheids, denen es beipflichte. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab und bestätigte den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde. Aus der B « g r ü n d u n
Nach Art. 59, Abs. 1, AHVV ist für die Bemessung der Uebergangsrente in zeitlicher Beziehung in der Regel 'das während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen maßgebend. Ausnahmen von dieser Regel sind in Abs. 2 und 3 vorgesehen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nun im Urteil in Sachen A. S. vom 2. Mai 1949 (ZAK 1949, S. 404) entschieden, auch in den Sonderfällen nach Abs. 2 und 3 fielen nur Jahresrenten in Betracht, wobei sich
*) vgl. ZAK 1949, S. 133.
* *) vgl. ZAK 1949, S. 464 und 505.
dm Ausmaß der geschuldeten Rente nach dem Gesamteinkommen des Kalenderjahres zu richten habe.
Diese Rechtsprechung läßt indessen unberücksichtigt, daß sich die finanziele und erwerbliche iSituation eines Rentenansprechers nicht nur am Ende eines Kalenderjahres maßgeblich verändern kann, sondern auch im Laufe des Jahres. Auch für diese Fälle ist «eine elastische und jederzeit veränderten Verhältnissen anpaßbare Regelung», wie der Bundesrat in der Botschaft (S. 68) aurgeführt hat, unerläßlich. Nach Art. 50, Abs. 3, AHVV ist nun bei jeder wesertlichen Verminderung •des Einkommens oder Vermögens die Rente «entspi echend den neuen Verhältnissen» festzusetzen. Im Entscheid in Sachen A. M. vom 5. Oktober 1940 (ZAK 1949, S. 506) wurde zwar erklärt, die Frage, ob gegenüber dem Vorjahr eine wesentliche Einkommensverminderung oder -erhöhung im Sinne von Art. 59, Abs. 3, eingetreten sei, beurteile sich ebenfalls nah dem Einkommen des ganzen laufenden Kalenderjahres. Allein diese Auffmsung läßt sich angesichts des Wortlauts der Verordnungabestimmung, welche den Akzent ausdrücklich auf die «neuen Verhältnisse» legt, nicht weiter ve:-treten. Ueberdies läßt sich aber auch eine verschiedene Regelung je nachdem es sich um eine Revision oder um eine erstmalige Festsetzung der Rente handelt, nicht rechtfertigen.
Nach Art. 42, Abs. 1, AHVG können alle 'Schweizerbürger, welche die übrige.1 Voraussetzungen erfüllen, die TJobergangsrente beanspruchen, «soweit das Jahreseinkommen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teils des Vermögens» die jährliche Bedarfsgrenze nicht erreicht. Hieraus läßt sich der Schluß, unLer «Jahreseinkommen» könne nur das Einkommen eines Kalenderjahres verstanden sein, nicht herleiten. Das Gesetz pflegt ausdrücklich zu bestimmen, wnn ein Kalenderjahr oder -halbjahr maßgebend ist (vgl. Art. 21, 22, 30 und 32 AHVG). Es ist deshalb unter Jahreseinkommen im Sinne von Art. 42 AHVG nicht bloß der Erwerb eines 'bestimmten Kalenderjahres, sondern auch das in eitern Jahr, d. h. in 12 aufeinanderfolgenden Monaten erzielte Einkommen zu ve:'stehen. Die Verordnungsbestimmung, nach der bei wesentlicher Veränderu»g im Laufe des Jahres von den neuen Verhältnissen auszugehen ist, widerspricht deshalb dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Es ist auf das künftige Jahreseinkommen abzustellen und dieses gegebenenfalls zusammen mit dem anrechenbaren Vermögensteil in Beziehung zur jährlichen Bedarfsgrenze zu sezen. Die Rente ist zwar für 1 Jahr, d. h. für die kommenden 12 Monate ab Eintritt der Einkommensänderung zu bestimmen, hingegen zwecks Vermeidung verschiedener Rententermine nur bis Ende des laufenden Jahres zu gewähren, m. a. W. die Rente ist entsprechend den neuen künftigen Verhältnissen für 1 Jahr zu berechnen, aber im Verhältnis zum Zeitraum bis Jahresende zu kirzen. Wird aber lediglich mit Rücksicht auf eine einheitliche Regelung die Rente nur bis zum Jahresende gewährt, so steht dieser Regelung Art, 42, Abs. 2, und 43, Abs. 2, AHVG nichts entgegen. Uebrigens kennt das Gesetz eine Reihe von Fällen, in denen die Rentenzahlungen nicht ein volles Kalenderjahr beschlagen (vgl. Art. 21 Abs. 2, 23 Abs. 3, 25 Abs. 2, und 26 Abs. 1 AHVG).
Eine mit dieser Lösung verbundene Unbilligkeit wurde im Urteil A. S.
darin erblickt, daß ein Rentenanwärter, der im Verlaufe des Jahres nur ein geriJiges Gesamteinkommen erzielt, unter Umständen während Monaten ohne jee Rente bleibt, wogegen ein anderer, der z. B. während der ersten Jahreshijfte noch auf ein sehr hohes Einkommen kam, ohne Rücksicht auf die Höhe
dieses Einkommens für die zweite Jahreshälfte die maximalen Rentenbetreftnisse beanspruchen kann und sich so bedeutend besser stellt, als ein Alterskollege, der gleichmäßig auf das Jahr verteilt das nämliche Jahreseinkommen erzielt, aber nicht rentenberechtigt ist. Dieser Mangel fällt indessen gegenüber den mit der bisherigen Berechnungsweise verbundenen, dem Bedarfsprinzip zuwiderlaufenden Nachteilen weniger ins Gewicht. Das ausschließliche Abstellen auf ein Kalenderjahr hat zur Folge, daß ein Rentenanwärter, der seine Erwerbstätigkeit Ende Dezember einstellt, ab nachfolgendem Januar eine Uebergangsrente bezieht, während derjenige, der seine Tätigkeit in der ersten Jahreshälfte aufgibt, gegebenenfalls - trotz manifester Bedürftigkeit mehr als ein halbes Jahr keine oder nur eine gekürzte Rente bekommt. Verdient ein Gesuchsteller im Januar und Februar noch je Fr. 500.— und gibt er hierauf seinen Erwe rb auf, so erhält er für diese beiden ersten Monate, während welchen keine Bedürftigkeit bestand, eine Bedarfsrente, während ein anderer, der bis Mitte des Jahres dieses Monatseinkommen erzielt, noch während Monaten keine Rente empfängt. Wohl ließe sich theoretisch sagen, was im ersten Teil des Kalenderjahres über die Bedarfsgrenze hinaus verdient wurde, sei als Mehrbetrag für die Zeit kommenden Bedarfs zurückzulegen. Allein einmal sind die Einkommensgrenzen zu niedrig angesetzt, um in der Praxis eine derartige Anrechnung des Erwerbseinkommens zu rechtfertigen und sodann sind erfahrungsgemäß die Lebenskosten während der Zeit der Erwerbstätigkeit höher, wobei dem im Arbeitsprozeß stehenden potentiellen Rentenansprecher kaum zugemutet werden kann, seine Lebenshaltung mit Rücksicht auf die zukünftige wesentliche Einkommensverminderung infolge freiwilliger oder unfreiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit einzuschränken (vgl. Entscheid der eidg. ORK vom 17. Oktober 1946 in Sachen Bär in ZAK 1946 S. 633). Infolgedessen bleibt für die befürchtete ungerechtfertigte Privilegierung des in der ersten Jahreshälfte gut verdienenden Ansprechers nur noch geringer Raum.
Aus dem Gesagten folgt, daß die bisherige Berechnungsweise beträchtliche Nachteile in sich birgt, auch wenn sie in diesem oder jenem Fall zu einem für den Ansprecher günstigeren Resultat führen mag. Eine allen Möglichkeiten gebührend Rechnung tragende Lösung dürfte indessen schwerlich zu finden sein. Bei dieser Sachlage ist die dem Bedarfsprinzip adaequate Berechnungsweise vorzuziehen. Bei im Laufe des Jahres eintretender Bedürftigkeit erheischt dieses Prinzip, daß die Bedarfsrente von dem die Bedürftigkeit bedingenden Ereignis, bzw. vom darauffolgenden Monat an zur Deckung der notwendigsten Bedürfnisse zur Verfügung steht und allenfalls nicht erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres. Anderseits stehen Rentenleistungen rückwirkend für den Zeitraum, während welchem der Rentenanwärter wegen genügenden Auskommens gar nicht bedürftig war und deshalb nicht rentenberechtigt sein konnte, mit dem Bedarfsprinzip nicht im Einklang.
Im vorliegenden Falle verdiente der Ansprecher vom 1. Januar bis zum 11. Juni 1949 insgesamt Fr. 3400, Die Einkommensgrenze war in diesem Zeitraum deutlich überschritten, weshalb eine Bedarfsrente nicht gewährt werden kann. Nach dem 11. Juni 1949 erhält L. K. lediglich noch eine monatliche Rente aus der Alterskasse der Arbeitgeberfirma von Fr. 50. Das künftige Jahreseinkommen von Fr. 600 gestattet somit die Ausrichtung einer vollen Rente vom 1. Juli bis zum Jahresende.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L.K., vom 1.3. März 1950, }i 560/49.)
Nr.5 Mai 1950
I9) Zeitschrift
Ufür die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und flinterlassenens ersiclierung des Bundesarntes für Sozialversicherung,
Bern, Tel. 612858
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Berti
AIonnenient: Jalir,sal,ourie,'ie,'t Fr. 12. ‚Ei,,zeI-'r. Fr. .20. Doppel-Nr. Fr. 2.10. Erscheint n00tlth
Inhaltsangabe Aus (lein Geschäftsbericht des Bundesrates für 1919 (5. 169). Die kastonale Ge-
setzgebung Über die Farn lena usgleichskassen (5. 171). Die Sozial versicherung in \Xzstdeutsclilaed (5. III). Durrt:fül:rsngsfragen der AH\ (5. 92). Kleine Mitteilungen (5. 191). Gerichtsen scheide : Alters. und 111 nterlassenens e riheherung (5. 97).
Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1949
Im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Geschäftsführung im Jahre 1949 wird über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Wehrmannsschutz und den Familienschutz folgendes ausgeführt:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vorbemerkungen. Im Berichtsjahr ist verschiedentlich der Wunsch nach eingehender Berichterstattung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung geäußert worden. Wir erinnern insbesondere an die Interpellation von Herrn Ständerat Klöti vom 25. Oktober 1949. Diesem Wunsch gedenken wir einerseits durch Ausbau der Ausführungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in unsern Geschäftsberichten und anders€its nach Bedarf durch die Erstattung von Spezialberichten Rechnung zu tragen. Angesichts dessen, daß wir auf Grund eines Postulates der für die Prüfung des Sozialversicherungsabkommens mit Italien eingesetzten K.mmission den eidgenössischen Räten am 27. Januar bereits einen einläßlichen Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die sich daraus ergebenden Folgerungen erstattet haben, halten wir die nachstehenden Ausführungen noch einmal im Rahmen des Bisherigen und verweisen hinsichtlich der Einzelheiten auf den Spezialbericht.
1. Allgemeines. Das zweite Jahr der Geltungsdauer der Alters- und Hinterlassenenversicherung war durch eine Konsolidierung auf der ganzen Linie gekennzeichnet. Die Einführungsschwierigkeiten, die im Jahre 148 den Geschäftsablauf noch in verschiedener Hinsicht beeinträchtigt hatten, konnten zum allergrößten Teil überwunden werden. Mit der erstmaligen Auszahlung der ordentlichen Renten und der erstmaligen Eintra-
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gung der Beiträge in die individuellen Beitragskonten stellten sich allerdings im Jahre 1949 noch ganz neue Probleme. Auch diese konnten größtenteils gelöst werden. In Zukunft kann daher das Augenmerk auf die Verbesserung des bisher Erreichten und die Vereinfachung der Durchführung gerichtet werden.
Gesetzgebung. Der Bundesrat hat am 28. Januar 1949 eine Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluß über die Verwendung der der Alters- und Hinterlas:senenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel erlassen und am 23. Dezember 1949 einen Beschluß betreffend die vorübergehende Ergänzung der Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (Umrechnungskurs für die Beiträge) gefaßt.
An Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sind zu erwähnen: die Vorschriften betreffend die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen für das Jahr 1948 (18. März), diejenigen über die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Personen im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (21. Juni) und über die Maßnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen (31. Oktober).
Im Jahre 1949 hat der Bundesrat die 5 letzten kantonalen Einführungsgesetze und das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement 9 kantonale Verordnungen, Reglemente oder Regierungsratsbeschlüsse genehmigt.
Organisation. Die Gründerverbände von 3Verbandsausg1eichskassen haben im Jahre 1949 die Auflösung ihrer Ausgleichskasse beschlossen, und der Bundesrat hat hiervon in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Ueber eine dieser Ausgleichskassen mußte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement schon vorher die kommissarische Verwaltung gemäß Artikel 180 der Vollzugsverordnung zum Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz anordnen. Zwei der in Liquidation getretenen Ausgleichskassen haben ihre Tätigkeit bereits eingestellt. Im Geschäftsjahr wurde eine Versicherungseinrichtung im Sinne von Artikel 75 ff. des AHVG anerkannt. Ein Anerkennungsgesuch war am Jahresende noch hängig.
Es sind 23 Begehren um Zulassung als externe oder interne Revisionsstellen eingegangen. 17 Gesuche wurden provisorisch gutgeheißen und 6 abgelehnt.
Auf Grund definitiver Bewilligungen des Eidgenössischen Volkswirtse iaftsdepartementes bzw. provisorischer Bewilligung durch das Amt oder gemäß Artikel 10 der Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluß über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitte[ (vom 28. Januar 1949) haben 16 Kantone ihren Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen. In 14 Kantonen befassen sich die Ausgleichskessen mit der Altersbeihilfe aus Bundesmitteln und aus kantonalen Mitteln, in 4 Kantonen mit den Aufgaben einer Familienausgleichskasse und in einem Kanton mit den Arbeiten der Ferienausgleichskasse.
Auch die Verbandsausgleichskassen führen neben der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch andere Aufgaben durch. So erfüllen 22 VerbEndsausgleichskassen zugleich die Aufgaben von Familien-, Ferien-, Feiertags- und Krankenkassen.
. Aufsicht. Da die meisten Fragen bereits im Jahre 1948 geregelt worden sind, konnte sich das Bundesamt für Sozialversicherung im Berichtsjahr mit dem Erlaß von 6 Kreisschreiben an die Ausgleichskassen und einer Wegleitung für die Meldung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit seitens der Wehrsteuerbehörden begnügen. Daneben wurden noch eine Reihe von Mitteilungen an die Ausgleichskassen herausgegeben. In 4 besonderen Kursen wurden die Revisionsstellen auf ihre Aufgibe vorbereitet.
Die laufende Aufsicht betraf unter anderem die Prüfung der kantonalen Rekursentscheide und die Auswertung der Berichte über 207 Kassenrevisionen und 389 Revisionen von Zweigstellen sowie über 9330 Arbeitgeberkontrollen. Sodann wurden rund 11 000 Kassenverfügungen über die Herabsetzung der Beiträge von Selbständigerwerbe nden, 804 Verfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und ca. 1100 Fälle, in denen Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden mußten, geprüft. Ferner wurde die Geschäftsführung verschiedener Ausgieichskassen einer Prüfung unterzogen.
Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommiss:on tagte im Berichtsjahr zweimal. Ferner fanden 3 Sitzungen von Subkommissionen statt.
5. Die Rechtspflege. Der Bundesrat hat die letzten 5 bisher nicht genehmigten kantonalen Prozeßordnungen gutgeheißen. Die kantonalen Rekursbehörden haben 6239 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 533 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, und zwar 119 durch das Bundesamt. 2u weiteren 310 Berufungen hat dieses dem Eidgenössischen Versiche-
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rungsgericht entweder Mitbericht erstattet oder Anschlußberufung erklärt.
Von 69 durch kantonale Strafrichter in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen gefällten Urteilen nahm das Bundesamt Kenntnis.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen im Sinne von Artikel 18 und Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurden mit Italien (4. April) und mit Frankreich (9. Juli) abgeschlossen. Das Abkommen mit Italien fand am 21. September bzw. 25. Oktober 1949 die Zustimmung der beiden Räte. Das Abkommen mit Frankreich haben wir der Bundesversammlung am 10. Januar 1950 unterbreitet. Im Oktober 1949 fanden ferner Verhandlungen mit Oesterreich statt, die in allen wichtigen Punkten zu einer Einigung führten. Die Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens dürfte im ersten Halbjahr 1950 erfolgen.
Ferner nahm die Schweiz an der im November und Dezember abgehaltenen zwischenstaatlichen Konferenz zur Schaffung einer internationalen Sonderordnung über die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit des fahrenden Personals in der Rheinschiffahrt teil.
Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene. Der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel kam erst im Berichtsjahr zur Ausführung, weshalb noch verhältnismäßig wenig Erfahrungen vorliegen. Immerhin kann festgestellt werden, daß die Zweckbestimmung dieses Beschlusses, die Milderung von Härten, in zahlreichen Fällen erreicht worden ist und daß sich die Organisation im allgemeinen bewährt hat. Wir werden über die Erfahrungen in unserer Botschaft über die Fortführung der zusätzlichen Leistungen an Alte und Hinterlassene nach dem Ablauf der Geltungsdauer des bis Ende 1950 befristeten Bundesbeschlusses Näheres berichten.
Das Bundesamt hatte im Berichtsjahr 25 kantonale Einführungserlasse sowie die Leitsätze der Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter und der Stiftung für die Jugend auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu untersuchen. Ende 1949 waren sämtliche kantonalen Einführungserlasse und alle Leitsätze genehmigt.
%Vehrmannsschutz
1. Allgemeines. Die Ausrichtung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung, mit welcher die Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Ausgleichskassen beauftragt sind, verlief im Berichtsjahr sozusa-
gen reibungslos. Die Auszahlungen beliefen sich auf rund 35 Millionen F:anken.
Auflösung der Wehrmannsausgleichslcassen. Die nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmannsausgleichskassen werden nach Abschluß der Liquidationsfragen aufgelöst.
Im Berichtsjahr konnten 35 Wehrmannsausgleichskassen aufgelöst wi'rden, so daß bisher insgesamt 43 von den 100 Kassen aufgelöst worden sind, und zwar 5 Ausgleichskassen des Bundes und der Kantone sowie 38 Kassen von Verbänden. Es ist beabsichtigt, die noch bestehenden Wehrmannsausgleichskassen im Laufe des Jahres 1950 aufzulösen.
Rechts pflege. Die Eidgenössische Aufsichtskommission für die L hn- und Verdienstersatzordnung, die für diese beiden Ordnungen sowie für die Studienausfallordnung und die Beihilfenordnung ('finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern) zweit- und letztinstanzliche Spezialverwaltungsgerichte sind, haben im Berichtsjr hr 90 Beschwerden entschieden. Davon waren 17 vom Bundesamt eingereicht worden. In den übrigen Fällen hat das Bundesamt die Anträge für die Entscheide ausgearbeitet.
Vorbereitung eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles wegen Militärdienstes. Die Vorarbeiten für die Ueberführung der noch auf Vollmachtenbeschluß des Bundesrates beruhenden LDhn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung in eine bundesgesetz.. liehe Ordnung sind im Berichtsjahr vom Bundesamt weitergeführt worden. Die Fortsetzung der Arbeiten der für diesen Zweck eingesetzten Expertenkommission war aus verschiedenen Gründen nicht möglich, doch sollen die Expertenberatungen im Jahre 1950 wieder aufgenommen und, venn möglich, zu Ende geführt werden.
Familienschutz
Der Bundesbeschluß vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanziell€r Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern war b zum 31. Dezember 1949 befristet. Er wurde durch den Bundesbeschluß v)m 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern ersetzt. Die Referend,imsfrist ist unbenützt abgelaufen, so daß der Bundesrat am 20. Oktober 1949 die Inkraftsetzung dieses Beschlusses auf den 1. Januar 1950 beschließen konnte. Die Vollzugsverordnung erließ der Bundesrat am 29. November 1949.
Im Berichtsjahr (ohne Dezember) wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 4,94 Millionen Franken (1948 = 4,06 Millionen Franken) und den Gebirgsbauern rund 4,3 Millionen Franken (1948 = 4,24 Millionen Franken) Familienzulagen ausgerichtet.
Die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichskassen
A. Vorgeschichte
Als erster Kanton hat Waadt durch Gesetz vom 26. Mai 1943 die Familienzulagen für Arbeitnehmer verallgemeinert. Anstoß dazu gab die Motion Baudat, die die unverzügliche Schaffung einer Ausgleichskasse zur Ausrichtung von Familienzulagen und Ehestandsdarlehen forderte. Diese Motion wurde vom Großen Rat am 18. Dezember 1940 einstimmig erheblich erklärt. In der Folge beauftragte der Staatsrat das «Dpartement de l'agriculture, de 1'industrie et du commerce» mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage. Dieses arbeitete verschiedene Entwürfe aus, die einer großen Expertenkommission aus Kreisen der Kirche, des Kantons, der Gemeinden, der Wissenschaft und der Wirtschaft unterbreitet wurden. Die Kommission empfahl mehrheitlich den Vorschlag S (salaris) als Grundlage für eine gesetzliche Lösung, der die Ausrichtung von Familienzulagen auf die Unselbständigerwerbenden beschränkte und auch das Hausdienstpersonal von der Bezugsberechtigung ausschloß. Er sah für alle Arbeitgeber mit Ausnahme der Hausdienstarbeitgeber die Verpflichtung vor, ihrem Personal Kinderzulagen auszurichten und einer Familienausgleichskasse beizutreten. Für Arbeitgeber, die keiner privaten Kasse angehören, war die Errichtung einer allgemeinen kantonalen Ausgleichskasse vorgesehen.
Gegen diesen Vorentwurf wurden Einwände rechtlicher Natur erhoben. Man befürchtete, es könnte als ein verfassungswidriger Eingriff in das Bundeszivilrecht betrachtet werden, wenn eine direkte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausrichtung von Familienzulagen an seine Arbeitnehmer vorgesehen werde. Diesem Einwand wurde bei der endgültigen Fassung des Entwurfes Rechnung getragen und dieser am 6. November 1942 vom Staatsrat dem Großen Rat vorgelegt»). Der Große Rat nahm den Gesetzesentwurf am 26. Mai 1943 nach einigen Abänderungen mehrheitlich an. Das Gesetz über die Errichtung einer Familienausgleichskasse (Loi du 26 mai 1943 crant une caisse d'allocations familiales) trat auf den 1. August 1943 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an wurden von den
) vgl. dazu Motivenbericht vom Herbst 1942.
Arbeitgebern Beiträge erhoben, während die Auszahlung der Kinderzulagen am 1. Oktober 1943 begann.
Das Handels- und Industriedepartement des Kantons Genf veröffentlichte im Sommer 1943 einen Vorentwurf zu einem Gesetz über die Verallgemeinerung der Familienzulagen für Arbeitnehmer. Dieser Vorentwurf ging aus den Beratungen einer außerparlamentarischen Kommission hervor, die seit dem Frühjahr 1943 die Frage der Verallgemeinerung der Familienzulagen untersucht hatte. Im damaligen Zeitpunkt bestanden bereits 29 berufliche Ausgleichskassen, denen rund 1360 Arbeitgeber angeschlossen waren. Außerdem richteten zahlreiche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern direkt Familienzulagen aus. Von 100 Kindern standen damals 77 im Genusse von Zulagen, sodaß nur 23 der Kinder unter 18 Jahren von der Verallgemeinerung der Zulagen betroffen wurden.
Der Vorentwurf lehnte sich im wesentlichen an das Gesetz des Kantons Waadt vom 26. Mai 1943 sowie an die Lohnersatzordnung an. Er sah die Beitrittspflicht aller Arbeitgeber zu einer Familienausgleichskasse mit eieseitigen Beiträgen der Arbeitgeber vor. Die Zulage für jedes Kind eines Arbeitnehmers betrug Fr. 10.— im Monat bzw. für 200 Arbeitsstunden. Ats Ergänzung der privaten Ausgleichskassen war die Schaffung einer kantonalen Kasse als juristische Person des öffentlichen Rechts vorges€hen. In einigen Beziehungen ging jedoch der Vorentwurf eigene Wege. S) gewährte er die Zulage nicht erst vom zweiten, sondern vom ersten Kinde an. Die Karenzfrist für die Bezugsberechtigung betrug nicht 10, sondern bloß 3 Jahre. Er stellte den Kindern unter 18 Jahren gleichaltrige Geschwister der Arbeitnehmer, für die dieser zu sorgen hat, gleich. Von der Beitrittspflicht zur kantonalen Kasse waren auch jene Arbeitgeber befreit, die zwar keiner privaten Kasse angeschlossen waren, aber ihrem Prsonal Kinderzulagen in der vom Gesetz vorgesehenen Mindesthöhe aesrichten.
Der Vorentwurf vom Sommer 1943 erfuhr in den Beratungen der Kornnission und des Großen Rates zahlreiche bedeutsame Aenderungen. Das Gesetz vom 12. Februar 1944, das aus diesen Beratungen hervorging, trat auf den 22. März 1944 in Kraft. Die dem Gesetze unterstellten Arbeitgeber hatten sich im Laufe der folgenden 4 Monate einer Familienausgleichskasse anzuschließen, sofern sie einer solchen nicht bereits angehörten. Arbeitgeber, die bis zum 22. Juli 1944 nicht einer beruflichen oder zwischenberuflichen Kasse angeschlossen waren, wurden der kantonalen Kasse angeschlossen. Die Bezugsberechtigung begann am 1. September 1944.
Der Kanton Freiburg richtete in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bereits seit dem Jahre 1916 dem Staatspersonal Familienzulagen aus.
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Durch einen Beschluß vom Jahre 1929 hatte der Staatsrat verfügt, daß öffentliche Arbeiten nur solchen Unternehmern zugeteilt werden, die den für das Baugewerbe abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnen. Dieser Gesamtarbeitsvertrag, der die Errichtung einer Familienausgleichskasse vorsah, wurde im Jahre 1942 allgemeinverbindlich erklärt, sodaß sich alle Arbeitgeber des Baugewerbes der erwähnten Familienausgleichskasse anschließen mußten. Auch für andere Berufe sowie für zahlreiche Unternehmen bestanden bereits Familienausgleichskassen. Es lag daher nahe, die Familienzulagen nach dem Vorbilde von Waadt und Genf für die Arbeitnehmer zu verallgemeinern. Mit Botschaft vom 13. November 1944 unterbreitete der Staatsrat dem Großen Rat eine entsprechende Gesetzesvorlage, welcher der Große Rat nach Vornahme einiger Abänderungen am 14. Februar 1945 zustimmte.
Der Große Rat des Kantons Neuenburg hieß am 10. Januar 1944 einstimmig die Motion Lambelet vom 15. November 1943 gut, die die Verallgemeinerung der Familienzulagen forderte. Bereits im Jahre 1938 hatte der Kanton Neuenburg für das Staatspersonal Familienzulagen eingeführt. In den folgenden Jahren nahm die Zahl der Berufszweige, in denen auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen Familienzulagen ausgerichtet wurden, ständig zu. Nach einer Erhebung vom März 1944 richteten 635 Arbeitgeber, die rund 15 000 Arbeitnehmer beschäftigten, Familienzulagen für 6350 Kinder aus. Mehr als 12 000 Kinder waren aber noch nicht im Genusse von Kinderzulagen.
Am 14. Januar 1944 setzte der Regierungsrat eine Kommission zur Prüfung der Frage einer Verallgemeinerung der Familienzulagen ein. Der Entwurf zu einem Gesetz Über die Familienzulagen, den der Regierungsrat mit Botschaft vom 1. Februar 1945 dem Großen Rat unterbreitete, trug den Anregungen der Mehrheit der Kommission weitgehend Rechnung. Der Entwurf lehnte sich an die bestehenden Gesetze der Kantone Waadt und Genf an. Er setzte jedoch die Karenzfrist im Gegensatz zu Waadt (10 Jahre) und Genf (2 Jahre) auf 1 Jahr fest. Wie die erwähnten Gesetze verzichtete auch der neuenburgische Entwurf darauf, einen Ausgleich zwischen den einzelnen Kassen auf kantonalem Boden (caisse de surcompensation) vorzusehen. Sowohl der Regierungsrat als auch die Kommission, die mit der Prüfung des Entwurfes betraut war, bedauerten es, daß ein solcher Ausgleich vorläufig nicht eingeführt werden konnte*).
*) vgl. Rapport du Conseil d'Etat au Grand Conseil ä 1'appui d'un projet de lol sur les allocations familiales vom 1. Februar 1945, S. 7; Rapport de la commssion charge de 1'examen du projet de 101 sur los allocations farniliales vom 27. März 1945, S. 7 f.
Der Entwurf des Regierungsrates wurde mit den von der erwähnten Krnxnission vorgenommenen Aenderungen vom Großen Rat am 18. April 145 gutgeheißen.
Der Große Rat des Kantons Luzern hatte sich wiederholt mit der FragE der allgemeinen Ausrichtung von Familienzulagen durch Ausgleichskassen zu beschäftigen. So hatte er die Motionen Wick vom 30. Novemb€ r 1930 sowie Galliker vom 4. Februar 1941 über die gesetzliche Regelung der Kinderzulagen erheblich erklärt. Des weitern hatte der Große Rat am 8. November 1943 vom Bericht des Regierungsrates vom 22. Febi uar 1943 über die Maßnahmen zugunsten der Familie in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen, der u. a. den Entwurf zu einem Gesetz über die Familienausgleichskassen in Aussicht stellte.
Mit Botschaft vom 15. November 1944 unterbreitete der Regierungsrat dem Großen Rat den Entwurf eines Gesetzes über die Familienausgleichskassen für die Unselbständigerwerbenden, der vom Großen Rat mit einigen Abänderungen am 16. Mai 1945 gutgeheißen wurde.
Wie die übrigen Kantone mußte auch Luzern davon absehen, Familienzi lagen für die Selbständigerwerbenden einzuführen, da dies zu einer untragbaren Belastung der Selbständiger-werbenden geführt hätte. Auch hätte sich nach Auffassung des Regierungsrates die (<Ergänzung des zwischenbetrieblichen durch den zwischenberuflichen Ausgleich» auf kantomJem Boden nicht verwirklichen lassen, weil im allgemeinen das Wirtschaftsgebiet eines Kantons zu klein und der Aufbau seiner Bevölkerung zu ähnlich sei, um einen wirksamen zwischenberuflichen Ausgleich auf kantonalem Boden zu ermöglichen. Zudem wären den bereits bestehenden gesamtschweizerischen Ausgleichskassen aus der Einschaltung eines kantdnalen zentralen Ausgleichsfonds beträchtliche Schwierigkeiten erwachsun. Aus diesen Gründen hätte hier eine gesamtschweizerische Lösung gesucht werden müssen. Entgegen der Meinung des Regierungsrates fanden jedoch auf Antrag der großrätlichen Kommission Bestimmungen über einen kantonalen Ausgleichsfonds in das Gesetz Eingang.
Die Beitragserhebung begann am 1. Juni 1946 und die ersten Kinderzulagen wurden für den Monat Juli 1946 ausgerichtet.
Die kantonalen Gesetze über die Familienausgleichkassen enthalten nur die grundlegenden Vorschriften; weitere wichtige Bestimmungen siad in zahlreichen Ausführungserlassen enthalten, die seit ihrem Inkrafttreten mehrmals abgeändert und ergänzt wurden. Ueber die gegenw4rtig in Kraft stehenden Vorschriften orientiert folgende Uebersicht:
Waadt
-Gesetz vom 26. Mai 1943 über die Errichtung einer Familienausgleichs-
kasse -VDG
Vollzugsverordnung vom 28. Juli 1943 zum Gesetz vom 26. Mai 1943 über die Errichtung einer Familienausgleichskasse = VDV
abgeändert durch
Regierungsratsbeschluß vom 29. Dezember 1941
Regierungsratsbeschluß vom 29. Juni 1945
Regierungsratsbeschluß vom 30. Dezember 1947
Regierungsratsbeschluß vom 11. Juni 1948
-Regierungsratsbeschluß vom 28. April 1944 über die Ordnungsbußen
der allgemeinen Familienausgleichskasse.
Genf
-Gesetz vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen für Arbeit-
nehmer -GEG
abgeändert durch
Gesetz vom 27. Oktober 1945
Gesetz vom 7. Mai 1947
Gesetz vom 29. November 1947
Gesetz vom 18. Juni 1949
Vollzugsverordnung vom 17. Juni 1944 zum Gesetz vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen = GEV
abgeändert durch Regierungsratsbeschluß vom 23. Mai 1947/10. Februar 1948.
Freiburg
-Gesetz vom 14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantona-
len Ausgleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger = FRG
abgeändert durch
Gesetz vom 5. Dezember 1947
Gesetz vom 24. November 1949
-Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 14. Februar 1945 betref-
fend die Schaffung einer kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger vom 27. Januar 1948 = FRV
-Reglement der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen vom
24. August 1945
-- Beschluß vom 12. Februar 1946 betreffend die Leistungen der kanto-
nalen Ausgleichskasse für Familienzulagen und die Beiträge an dieselbe
Reglement des kantonalen Ausgleichsfonds für Familienzulagen vom 27. Januar 1948
Neuenburg
- Gesetz vom 18. April 1945 über die Familienzulagen = NEG
Vollzugsverordnung vom 14. November 1945 zum Gesetz über die Familienzulagen = NEV
ergänzt durch
Regierungsratsbeschluß vom 18. April 1947
Regierungsratsbeschluß vom 12. März 1948
Regierungsratsbeschluß vom 18. Januar 1949
-- Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse vom 23. November
1945
- abgeändert durch Regierungsratsbeschluß vom 17. September 1948 -- Reglement der kantonalen Rekurskommission vom 22. Januar 1946.
Luzern
-- Gesetz über die Familienausgleichskassen für die Unselbständigerwer-
benden vom 16. Mai 1945 -LUG
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Familienausgleichskassen für die Unselbständigerwerbenden vom 12. Februar 1948 = LUV
- Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern und des
kantonalen Ausgleichsfonds vom 12. Februar 1948
-- Reglement der kantonalen Schiedskommission für die Familienaus-
gleichskassen vom 8. April 1946.
Beschluß über die Festsetzung des von den Mitgliedern der kantonalen Familienausgleichskasse zu erhebenden Beitrages und der Höhe der auszurichtenden Kinderzulage vom 23. Mai 1946
-- Beschluß über die Gründung einer Familienausgleichskasse für das
Staatspersonal vom 19. August 1946
Beschluß über die Unterstellung der Hausdienstarbeitgeber unter die Vorschriften über die Familienausgleichskassen vom 19. Juli 1948
- Beschluß über die Neufestsetzung der Höhe der von der Familienaus-
gleichskasse des Kantons Luzern auszurichtenden Kinderzulage vom 27. Dezember 1949.
B. Unterstellung
1. Unterstellte Arbeitgeber
Die Unterstellung hat für den Arbeitgeber zur Folge, daß er sich einer Familienausgleichskasse anschließen und dieser Beiträge entrichten muß. Für den Arbeitnehmer bildet die Unterstellung seines Arbeitgebers eine Voraussetzung für den Bezug der Familienzulagen (vgl. unten Lit. D, Ziff. III).
Grundsätzlich sind den kantonalen Gesetzen alle Arbeitgeber unterstellt, die im Kantonsgebiet Arbeitnehmer beschäftigen und einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle besitzen. Sämtliche kantonalen Gesetze unterstellen auch Arbeitgeber, die zwar im Kantonsgebiet einen Betrieb führen, aber außerhalb des Kantons wohnhaft sind (VDG Art. 3; FRG Art. 1; NEG Art. 2, Abs. 1; LUG § 1, Abs. 1). Genf geht noch einen Schritt weiter und verpflichtet selbst Arbeitgeber, die in der Schweiz, nicht aber im Kanton niedergelassen sind und im Kantonsgebiet niedergelassene Arbeitnehmer dauernd beschäftigen, in bezug auf die letzteren einer Familienausgleichskasse beizutreten und dieser Beiträge zu entrichten (GEG Art. 1, Abs. 1, in der Fassung vom 29. November 1947). Man kann sich jedoch fragen, ob der Kanton Genf dadurch nicht in die Abgabenhoheit anderer Kantone eingreift.
Mit Ausnahme von Luzern sind in allen Kantonen die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals von der Unterstellung ausgenommen. Die Nichtunterstellung erfolgte, weil das Hausdienstpersonal in der Regel unverheiratet ist und daher nicht in die Lage kommt, Kinderzulagen zu beanspruchen. Ihren Arbeitgebern kann daher auch nicht zugemutet werden, Beiträge für dieses Personal zu entrichten (GEG Art. ii, Abs. 3 in der Fassung vom 27. Oktober 1945; FRG Art, 2, Abs. 3; NEG Art. 2, Abs. 2, lit. b).
In Luzern waren ursprünglich die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals dem Gesetze ebenfalls nicht unterstellt. Nach dem Inkrafttreten der AHV mußte aber die Unterstellung vorgenommen werden, um die gemeinsame Abrechnung über die Beiträge für die AHV und für die Familienausgleichskassen zu erleichtern. In Waadt sind nicht nur die Arbeitgeber des weiblichen, sondern auch des männlichen Hausdienstpersonals von der Unterstellung befreit, weil sie keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 3 des Gesetzes ausüben (VDV Art. 4).
II. Unterstellte Betriebe
Die kantonalen Gesetze nehmen die Verwaltungen und Betriebe des Bundes von der Unterstellung aus (FRG Art. 3; NEG Art. 2, Abs. 2, lit.
a) . Luzern befreit überdies das Eidgenössische Versicherungsgericht sowie die Schweizerische Unfailversicherungsanstalt von der Verpflichtung, sich einer Kasse anzuschließen (LUG § 1, Abs. 2); Genf sieht die Nichtunterstellung außerdem für Internationale Organisationen vor, die im Genusse diplomatischer Vorrechte sind (GEG Art. 1, Abs. 2).
In Freiburg ist der Staatsrat befugt, «wohltätige Einrichtungen» von der Beitragspflicht zu befreien. Von dieser Möglichkeit wurde bisher in 8 Fällen Gebrauch gemacht. Die befreiten Betriebe bleiben jedoch dem Gesetze unterstellt, sodaß die Arbeitnehmer gegebenenfalls Anspruch anf Familienzulagen haben (FRG Art. 16bis). Nach der Praxis der Familinausgleichskasse des Kantons Luzern werden gemeinnützige Betriebe dm Gesetze nicht unterstellt, weshalb ihre Arbeitnehmer auch keine Fan: ilienzulagen beanspruchen können. Eine andere Regelung hat Neuenbirg getroffen. Die Beiträge wohltätiger Institutionen können auf Gesuch h>n durch die Kassen herabgesetzt werden; bei der Herabsetzung ist die finanzielle Lage jeder Institution zu berücksichtigen (Art. 5 des Regieringsratsbeschlusses vom 12. März 1948).
In den meisten kantonalen Gesetzen ist der Begriff des Betriebes nicht nther umschrieben. Einzig Luzern bezeichnet als Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung, in der, wenn auch bloß mit beschränkter Dauer, eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (LUV § 14). Ler Gesetzgeber dachte hier vor allem an Filial- und Doppelbetriebe ausserkantonaler Firmen. Des weitern sind aber auch Baustellen außerkantonaler Unternehmen auf dem Gebiete des Kantons Luzern als Betriebsstätte zu betrachten (Straßen- und Brückenbauten etc.). Nicht als Betriebsstätten gelten kleinere Werkaufträge außerkantonaler Handwerker (Mitteilungsblatt Nr. 2 der kantonalen Familienausgleichskasse vom 30. IVovember 1946).
(Fortsetzung folgt)
Die Sozialversicherung in Westdeutschland insbesondere die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod
1. Geschichtliche Entwicklung
Der Grundstein zur heutigen deutschen Sozialversicherung wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts durch die Sozialversicherungsgesetzgebang Bismarcks gelegt. 1911 wurden die bestehenden, seit Bismarck bereits weitgehend abgeänderten und ergänzten Sozialversicherungsgesetze in der
Reichsversicherungsordnung (RVO)
vom 19. Juli 1911,
die heute noch das Kernstück der deutschen Sozialversicherung bildet, zusammengefaßt. Die RVO umfaßt:
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung (Gewerbe-, landwirtschaftliche und
See-Unfallversicherung) und
die Invaliden-(Alters- und Hinterbliebenen-)Versicherung.
In deren Ergänzung wurden noch im selben Jahre als selbständige Gesetze:
das Versicherungsgesetz für Angestellte (AVG) vom 20. Dezember 1911 und nach dem ersten Weltkrieg, zum wirtschaftlichen Schutze der Bergarbeiter,
das Reichslcnappschaftsgesetz (RKnG) vom 23. Juni 1923
erlassen.
Durch den ersten Weltkrieg und die große Wirtschaftskrise zu Beginn der dreißiger Jahre waren die finanziellen Grundlagen der Reichssozialversicherung aufs Schwerste erschüttert worden. Das Weiterbestehen des ganzen deutschen Sozialversicherungswerks schien in Frage gestellt. Der Wiederaufrichtung dienten das Sanierungsgesetz von 1933, das Aufbaugesetz von 1934 und das Renten-Ausbaugesetz von 1937, auf die hier nicht näher eingetreten werden kann. Erwähnt sei immerhin, daß durch das Rentenausbaugesetz die Grundlage zu einer allgemeinen Altersversorgung des deutschen Volkes geschaffen wurde, indem für alle deutschen Staatsbürger bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres das Selbstversicherungsrecht eingeführt wurde.
Es fällt auf, daß schon kurz vor und ganz besonders während des zweiten Weltkrieges die Fragen der Sozialversicherung vielfach nur noch durch Verordnungen, statt durch Gesetze geregelt wurden. Kriegsgesetze und -verordnungen lassen keinen wohldurchdachten Gesamtplan, sondern nur einige allgemeine Tendenzen erkennen. Sie tragen den Stempel von kriegsbedingten Notmaßnahmen. Einmal zielen sie zufolge des akuten Mangels an qualifizierten Arbeitskräften auf eine Vereinfachung des administrativen Apparates (Vereinfachung des Beitrags- und Leistungsrechtes) ; dann bringen sie eine allgemeine Verbesserung der Versicherungsleistungen, namentlich -im Interesse der Kriegsführung zu Gunsten der Bergarbeiter; endlich sehen sie Erleichterungen zu Gunsten der Kriegsteilnehmer, der Kriegsinvaliden und der Kriegswitwen und -waisen vor.
Eine nähere Betrachtung dieser Kriegsgesetze und -verordnungen m iß hier unterbleiben. Wir werden im Folgenden, soweit nötig, auf diese zurückkommen, wobei gleich gesagt sei, daß viele ihrer Bestimmungen heute nicht mehr in Kraft sind.
Drei Umstände sind für die Entwicklung der Sozialversicherung nach dem 2. Weltkrieg von grundlegender Bedeutung: Die Aufteilung Deutschla ids in 4 Besatzungszonen, der Verlust sämtlicher Reserven (die Reservcn der Sozialversicherung wurden weitgehend zur Finanzierung des Krieges verwendet) und die Entwertung der deutschen Valuta. Die in den verschiedenen Besatzungszonen erlassenen Gesetze und Verordnungen V rfolgten alle den Zweck, die Sozialversicherung um. jeden Preis aufr€chtzuerhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Leistungen herabgesetzt, während des Krieges eingeführte Erleichterungen wieder aufgehoben, zum Teil die Beiträge erhöht und von den Ländern vermehrte Subventionen verlangt.
An der Grundstruktur der deutschen Sozialversicherung wurde in den Westzonen nichts geändert. In der Ostzone mit der wir uns im Folgenden nicht befassen werden wurde dagegen die Struktur der Sozialversicherung grundlegend geändert, indem die gesamte Sozialversicherung vereinheitlicht wurde, d. h. für sämtliche Versicherungszweige ist in jedm Land eine einzige Anstalt mit Außenstellen errichtet worden.
Gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom. .23. Mai 1949 steht dem Bund auf dem Gebiete der Sozialversicherung die kenkurrierende Gesetzgebung zu. Dies bedeutet, daß die Länder auf dem Gebiete der Sozialversicherung solange die Regelungszuständigkeit besitzen, als der Bund nicht selbst auf diesem Gebiete gesetzgeberisch tätig üt. Legiferiert der Bund, dann bricht Bundesrecht Landesrecht. Als erstes für das ganze Gebiet der Bundesrepublik gültige Gesetz wurde 1949 das
Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung vom 17. Juni 1949, kurz «Sozialversicherungs-Anpcissungsgesetz» genannt,
erlassen.
Dieses Gesetz bringt: eine weitgehende Angleichung der Invalidenversicherung an die Angestelltenversicherung; eine Erhöhung der Beiträge; eine Erhöhung der Renten durch die Gewährung von Zuschlägen und eine neue Regelung hinsichtlich der Aufbringung der Mittel.
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II. Die Grundzüge der deutschen Rentenversicherung
Wir beschränken uns im Rahmen dieser Abhandlung auf eine SchIlderung der zwei Hauptzweige der Rentenversicherungen, d. h. auf die
Invalidenversicherung (mv. Vers.) Rentenversicherung der Arbeiter
Angestelltenversicherung (Ang. Vers.) Rentenversicherung der Angestellten,
während wir auf die Knappschaftsversicherung (= Rentenversicherung der Bergarbeiter) nicht näher eintreten werden.
Schon durch das Aufbaugesetz von 1934 und noch ausgeprägter durch das Anpassungsgesetz von 1949 ist eine weitgehende Vereinheitlichung der mv. und der Ang. Versicherung herbeigeführt worden, so daß wir die beiden Zweige gemeinsam betrachten können.
a) Der Kreis der Versicherten.
aa) Obligatorische Versicherung: Grundsätzlich sind alle im Inland gegen Entgelt als Arbeiter oder Angestellte in Industrie, Bergbau, Forst- und Landwirtschaft, Gewerbe, Handel und Haushalt beschäftigten Personen obligatorisch versichert. Für die Ausscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten enthält das Invalidenversicherungsgesetz bzw. das Angestelltenversicherungsgesetz eine längere Aufzählung, auf deren Anführung hier verzichtet werden kann.
Dabei sind die Arbeiter ohne Rücksicht auf Einkommen und Alter versicherungspflichtig, während die Angestellten nur versicherungspflichtig sind, wenn ihr Jahreseinkommen DM 7200 nicht übersteigt und sie bei Antritt der versicherungspflichtigen Beschäftigung das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Mit der Zeit sind bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden deren wirtschaftliche Verhältnisse sich nicht wesentlich von denjenigen Unselbständigerwerbender unterscheiden - in die Angestelltenversicherung einbezogen worden. So Lehrer und Erzieher, die in ihren Betrieben keine Angestellten beschäftigen, Artisten, Musiker, Hebammen, Krankenpfleger u. a. m.
Endlich sind durch Sondergesetz auch die Handwerker nach Maßgabe der Angestelltenversicherung obligatorisch versichert. Bemerkenswert ist, daß für die Handwerker die Einkommensgrenze von DM 7200 nicht gilt.
Versicherungsfrei sind die in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen Beschäftigten, sofern für sie eine der mv. Vers. ungefähr
gleichwertige Fürsorgeeinrichtung besteht; ferner in der Regel, wer ohne Entgelt oder nur kurz und vorübergehend beschäftigt wird.
bb) Freiwillige Versicherung:
Selbstversicherung: Seit 1938 können nicht versicherungspflichtige deutsche Staatsangehörige im In- und Ausland, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, freiwillig in die Versicherung eintreten. Weiterversicherung: Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens 6 Monate Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht nachweist, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen, oder später erneuern. Die Weiterversicheriing steht auch dem Ausländer offen.
cc) Höherversicherung:
Das Gesetz räumt dem Versicherten das Recht auf Höherversicherung ein, d. h. der Versicherte kann Beiträge nach einem höheren als dem effektiven Einkommen entrichten. In diesem Falle ist der Arbeitgeber zur entsprechenden höheren Beitragsleistung nur dann verpflichtet, wenn er der Höherversicherung zugestimmt hat.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß in Deutschland
obligatorisch versichert sind:
alle Arbeiter, ohne Rücksicht auf Einkommen und Alter
Angestellte, wenn ihr Jahreseinkommen DM 7200 nicht
übersteigt
Handwerker, ohne Rücksicht auf ihr Jahreseinkommen
bestimmte Gruppen von wie Lehrer, Erzieher, Musiker, Artisten, Seibständigerwerbenden, selbständiges Pflegepersonal, wenn ihr
Jahreseinkommen DM 7200 nicht übersteigt;
- nicht obligatorisch versichert sind:
die Selbständigerwerbenden
die Nichterwerbstätigen
- freiwillig versichern lassen können sich:
alle nichtversicherungspflichtigen deutschen Staatsangehörigen im In- und Ausland bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
freiwillig weiterversichern lassen können sich:
alle jene Personen, gleichgültig ob Deutsche oder Ausländer, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, sofern sie
während mindestens 6 Monaten Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht bezahlt haben. Die Weiterversicherung kann auch bei Aufenthalt im Ausland fortgeführt werden.
Charakter der deutschen Sozialversicherung: Nach dem Kreis der Versicherten ist die deutsche Sozialversicherung eine ausgesprochene Klassenversicherung. Dieses Prinzip ist allerdings durch die Einführung der freiwilligen Versicherung durchbrochen worden.
b) Beiträge.
Seit dem Aufbaugesetz vom Jahre 1934 zahlen in der mv. Vers. und Ang. Vers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge in gleicher Höhe.
In der freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung und Weiterversicherung) kommt naturgemäß der Versicherte allein für den ganzen Betrag auf.
Bis 1942 erfolgte der Beitragsbezug nach Lohn- und Beitragsklassen. So bestanden bei der Invalidenversicherung 9 ordentliche und eine 10. Beitragsklasse für die freiwillige Versicherung, während bei der Ang. Vers. 7 ordentliche und 3 Beitragsklassen für die freiwillige Versicherung vorgesehen waren. Nach den Beitragsklassen waren die Steigerungsbeträge abgestimmt.
Zwei Verordnungen von 1941 und 1942 über die Vereinfachung des Lohnabzuges haben das Beitragswesen grundlegend geändert. In der Pflichtversicherung sind die Lohn- und Beitragsklassen abgeschafft und an deren Stelle Beiträge auf prozentualer Basis eingeführt worden. Damit wurden in der Pflichtversicherung auch die früheren Steigerungsbeiträge hinfällig; der Steigerungsbetrag wird nun nach einem gesetzlich normierten Prozentsatz des maßgebenden Einkommens errechnet. In der freiwilligen Versicherung und in der Pflichtversicherung der Selbständigerwerbenden bestehen weiterhin Lohn- und Beitragsklassen und nach Beitragsklassen gestaffelte Steigerungsbeträge.
Höhe der Beiträge:
Seit dem Anpassungsgesetz von 1949 beträgt der Beitragssatz in der mv.- und Aug. Vers.
einheitlich 10l4,
wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte tragen.
Das Beitragsverfahren:
Seit der zweiten Verordnung über die Vereinfachungen des Lohiab-Zuges VOfl 1942 werden die Beiträge zu den Rentenversicherungen gemeinsam mit jenen zu der Kranken- und Arbeitslosenversicherung entrichtet.
Der Arbeitgeber zahlt den Globalbetrag in bar an die zuständige Krankenkasse, die den andern beteiligten Versicherungsträgern die ihnen zukommenden Beträge zuführt.
In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge weiterhin mittels Marken entrichtet.
Zum Abschluß des Kapitels Beiträge noch eine kleine Zusammenstellung über die Gesamt-Beiträge an die Sozialversicherung vor und nach dm Anpassungsgesetz: bish. Recht Anpatt. Ges. hish. Recht Anpat. Ges.
Belastung in Arbeitnehmer Arbeitgeber Krankenversicherung 4 3 23
Rentenversicherung 2,8 5 2,85
Arbeitslosenversicherung 3,25 2 3,252
Total 10,05 10 8,0510
Für die freiwillige Versicherung und für die Pflichtversicherung der elbständigerwerbenden sind durch das Anpassungsgesetz von 1949 neue I:eitragsklassen und Beiträge eingeführt worden, auf deren Anführung hier verzichtet werden muß. Die neuen, erhöhten Beiträge betragen im Durchschnitt auch etwa 102i.
Die versicherten Risiken.
Die versicherten Risiken sind bei den betrachteten Rentenversicherung en identisch, und zwar:
Invalidität (bzw. Berufsunfähigkeit)
Alter (als Sonderfall der Invalidität) und
Tod.
Die Versicherungsleistungen.
Die (sogenannten) Regelleistungen sind:
Renten
Beitragserstattung und
Heilverfahren
ad 1) Renten: diese sind:
Invalidenrenten bzw. in der Ang. Vers. Ruhegelder
Altersrenten bzw. in der Ang. Vers. Altersruhegelder
Hinterlassenenrenten (Witwe-, Witwer- und Waisenrenten).
Wir werden im Folgenden nur von Invaliden- und Altersrenten sprechen, wobei darunter auch die Ruhe- und die Altersruhegelder der Ang. Vers. zu verstehen sind.
Die Voraussetzungen für den Rentenanspruch sind: Eintritt des Rentenfalls, erfüllte Wartezeit und erhaltene Anwartschaft. Hinsichtlich der zwei letzteren Voraussetzungen kurz folgendes:
Die Wartezeit, d. h. die Versicherungsdauer ist je nach Rentenart verschieden (siehe unten). Die Anwartschaft gilt als erhalten, wenn für jedes Kalenderjahr während mindestens 6 Monaten Beiträge entrichtet wurden; sonst erlischt die Anwartschaft und beginnt mit den späteren Beiträgen von neuem. Ist jedoch die Gesamtversicherungszeit wenigstens zur Hälfte mit Beiträgen belegt, so gilt die Anwartschaft gleichfalls als erhalten (sogenannte Halbdeckung).
Rentenarien und bezügliche Voraussetzungen
Altersrenten: Vollendung des 65. Lebensjahres, erfüllte 15-jährige Wartezeit, gewahrte Anwartschaft.
Invaliditätsrenten: dauernde oder vorübergehende Invalidität, erfüllte 5-jährige Wartezeit, gewahrte Anwartschaft. Bei Invalidität infolge Arbeitsunfall fällt die Bedingung der erfüllten Wartezeit weg.
Hinterlassenenrenten: Tod des Ehegatten bzw. des Vaters oder der Mutter, erfüllte 5-jährige Wartezeit, gewahrte Anwartschaft. Bei Tod infolge Arbeitsunfall fällt auch hier die Bedingung der erfüllten Wartezeit weg.
Beitragserstattung: Bei Heirat erhält die weibliche Versicherte die Hälfte der Beiträge zurück. In der Ang. Vers. können die von der verstorbenen weiblichen Versicherten wesentlich erhaltenen Eltern und Geschwister gleichfalls die Rückerstattung der halben Beiträge verlangen.
Heilverfahren: ein solches kann eingeleitet werden, wenn dadurch zu erwarten ist, daß eine drohende Invalidität abgewendet oder eine bestehende beseitigt werden kann.
Grundlagen für die Berechnung der Renten
Die Invaliditäts- und Altersrenten setzen sich zusammen aus:
Grundbetrag, Steigerungsbetrag und gegebenenfalls den Kinderzuschüssen. Grundbetrag und Kinderzuschüsse sind feste, von der Zeit und den Beiträgen unabhängige Größen. Der Grundbetrag ist z. Zt. in der mv. Vers. DM 156.—, in der Ang. Vers. DM 444.—. Der Steigerungsbetrag ist dagegen von der Zeit, von den Beiträgen bzw. dem maßgebenden Lohn und vom Steigerungssatz abhängig. Der Steigerungsbetrag wird so errechnet, daß für jedes Versicherungsjahr ein dem Steigerungssatz ent-
sprechender Prozentsatz vom maßgebenden Einkommen zum Grundbetrag zugeschlagen wird. Der Steigerungssatz beträgt z. Zt. in der mv. Vers. 1,21/r, in der Ang. Vers. 0,7%. Zu beachten ist, daß die Höchstgrenze des versicherten Lohnes in der mv. Vers. und in der Ang. Vers. DM 7200.— bei rügt.
Für die Berechnung der Witwen- und Waisenrenten bestehen in der In,.,-. Vers. besondere Grundbeträge (DM 132.—, bzw. DM 84), wozu 505, bzw. 40% des Steigerungsbetrages, der dem verstorbenen Ehegatten bzw. El:ernteil im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, zugeschlagen werdci. In der Ang. Vers. beträgt die Witwen- bzw. Waisenrente 50% bzw. 407c des Ruhegeldes, das dem verstorbenen Ehegatten bzw. Elternteil im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, ohne Kinderzuschüsse.
Das Anpassungsgesetz von 1949 hat Zuschläge zu den Renten -und zv,ar DM 180.— für die Alters- und Invalidenrenten, DM 144.— für die Witwen- und Witwerrenten, DM 72.— für die Waisenrenten und DM 60.— für die Kinderzuschüsse und gleichzeitig Minimalrenten eingeführt. L€ tztere betragen:
Altersrenten und Invaliditätsrenten DM 600.— p. a.
Witwen- (Witwer-)Renten DM 480.— «
Waisenrenten DM 360.— «
e) Der soziale Wert der Renten.
Im Verhältnis zu andern Ländern kann es auffallen, daß keine allgemeine Aufwertung der Renten stattgefunden hat und daß die eingeführten Zuschläge eher bescheiden sind. Die Erklärung hiefür liegt darin, daß die Renten der deutschen Sozialversicherung nach der massiven Abwertung der deutschen Valuta (im Verhältnis 10:1) nominell dieselben geblieben sind, d. h. wer vor der Abwertung RM 100.— erhielt, erhält heute DM 1000.—, was einer erheblichen Aufwertung der Renten gleichkommt. Die Renten der deutschen Sozialversicherung müssen somit zumal da die DM eine bemerkenswerte Stabilität aufweist, -als sozial wertvoll bewertet werden.
f Die Leistungen der öffentlichen Hand.
Das Anpassungsgesetz von 1949 regelt die Finanzierung der mv. und Ang. Vers. wie folgt:
In der Invalidenversicherung leistet der Bund die für die Deckung der Grundbeträge erforderlichen Mittel.
Reichen in der Ang. Vers. die Beiträge bzw. in der mv. Vers. die Beiträge, inklusive der Zuschüsse des Bundes für die Deckung der :Grundbeträge, für die dauernde Aufrechterhaltung der von den
Versicherungsträgern aufzubringenden Leistungen nicht aus, so können die zuständigen Stellen bestimmen, ob und wieweit die beiden Versicherungen sich gegenseitig finanzielle Hilfe zu leisten haben.
3. Reicht die gemäß Ziffer 2 vorgesehene gegenseitige Hilfeleistung
nicht aus, so sind die erforderlichen Mittel durch die Länder aufzubringen.
g) Die Organisation der deutschen Sozialversicherung.
Seit dem Aufbaugesetz vom Jahre 1934 bis zum Zusammenbruch des deutschen Reiches war die Organisation der Sozialversicherung die folgende:
aa) Invalidenversicherung:
Träger der Invalidenversicherung waren: 28 Landesversicherungsanstalten und 3 Sonderanstalten (Reichsbahnversicherungsanstalt, Seekasse und Reichsknappschaft).
Die Landesversicherungsanstalten waren für das Gebiet eines oder mehrerer Länder, für mehrere Gemeindeverbände oder für mehrere Provinzen errichtet. Die Landesversicherungsanstalten umfaßten alle in ihrem Bezirk Beschäftigten, die Sonderanstalten dagegen die Angehörigen bestimmter Berufe.
1b) Angestelltenversicherung:
Träger der Angestelltenversicherung war die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Berlin.
Mit demAufbaugesetz von 1934 waren -in Anwendung des Führerprinzips -an die Stlle der früheren Organe: Vorstand (Executive) und Ausschuß (Legislative), der allein entscheidende «Leiter» und die nur beratend mitwirkenden «Beiräte» getreten.
Mit dem in Aussicht genommenen Gesetz zur Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung soll -in einzelnen Ländern ist dies bereits erfolgt die seit Bestehen der deutschen Sozialversicherung anerkannte und erprobte Selbstverwaltung mit den beiden Organen: Ausschuß, jetzt Vertreterversammlung genannt, und Vorstand wieder eingeführt werden. Außerdem sollen -in Anlehnung an die Knappschaftsversicherung als weiteres Organ hinzukommen, die «Versicherten-Aeltesten». Diese sind mindestens 24 Jahre alte Mitglieder der Versicherung, die bereits einen Leistungsanspruch erworben oder doch mindestens eine Anwartschaftszeit von 3 Jahren zurückgelegt haben. Sie sind Mittelsmänner zwischen den Versicherten und den
Organen der Versicherung. In der Knapp. Vers. wählen sie überdies die Vertreter der Versicherten in die Vertreterversammlung.
Das Gesetz über die Wiederherstellung der Selbstverwaltung sieht vor, daß sich die Organe -unter Ausnahme der Knapp. Vers. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber zusammensetzen. (Knapp. Vers.: 7 Versicherte und ',1 Arbeitgeber.)
III. Die Stellung der Ausländer
Ausländer, die im Deutschen Reich eine versicherungspflichtige Bes ehäftigung ausüben, sind den deutschen Reichsangehörigen grundsätz-1 eh gleichgestellt, d. h. sie unterliegen wie diese dem Versicherungszwang, umgekehrt sind sie, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, auch versicherungsberechtigt.
Im allgemeinen sind Ausländer, denen der Aufenthalt im Reich nur für eine festbestimmte, verhältnismäßig kurze Dauer gestattet wird, versicherungsfrei. Diese Befreiung gilt nicht für den bezüglichen Arbeitge-Ler. Dieser hat vielmehr soviel an die Versicherungsanstalt zu zahlen, wie er sonst aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.
Der Ausländer ist von der freiwilligen Versicherung (der sogenannten Selbstversicherung) ausgeschlossen. Dagegen hat der Ausländer die Möglichkeit, von der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch zu machen, ofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Dem Ausländer sind die ihm aus der Versicherung zustehenden Leitungen grundsätzlich gewährleistet, solange er sich im Reichsgebiet aufhält. Begibt er sich ins Ausland, so ruhen die Renten (ausgenommen bei der Knappschaftsversicherung), und zwar ruhen die Renten so lange als der berechtigte Ausländer sich freiwillig «gewöhnlich» im Ausland auf-:ält oder solange er wegen Verurteilung in einem Strafverfahren aus dem Reichsgebiet verwiesen ist.
Die Reichsregierung kann jedoch das Ruhen der Renten für ausländische Grenzgebiete oder für auswärtige Staaten, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet, ausschließen. Bei den nach dem Ausland gezahlten Renten wmmt in der Invalidenversicherung der Grundbetrag in Abzug. Ebenso kommt in der Inv. Vers. der Grundbetrag in Abzug bei den Renten der Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit seines Todes nicht gewöhnlich im Inland aufhalten.
(Bis zum Aufbaugesetz konnte der berechtigte Ausländer, der sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhielt, mit dem Kapitalwert der ihm
zustehenden Rente abgefunden werden. Das Aufbaugesetz hat diese Möglichkeit abgeschafft.)
Von der Kürzung der nach dem Ausland gezahlten Renten um den Grundbetrag kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen zulassen. Durch Verordnung vom 24. August 1925 sind u. a. als ausländische Grenzgebiete, für die das Ruhen der Renten ausgeschlossen und für die in der mv. 'Vers. auch der Grundbetrag gewährt wird, folgende schweizerische Gebiete erklärt worden:
der Kanton Bern, soweit er nördlich und nordöstlich der Zihl und der Aare, vom Einfluß der Zihl abwärts gerechnet, liegt: die Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen und Appenzell (Außer- und Inner-Rhoden).
Durchführungsfragen der AHV
Die Erfassung von Kommanditären
Wir möchten besonders die Ausgleichskassen an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, daß in der heutigen Nummer ein Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes publiziert ist, in welchem sich das Gericht zur Rechtsstellung der Kommanditäre und zur Erfassung des von Kommanditären in der Kommanditgesellschaft erzielten Einkommens ausgesprochen hat.
Aus dem Urteil ergeben sich für die künftige Erfassung von Kommanditären folgende Konsequenzen:
Alle Gehaltsbezüge, variablen Salärzulagen und Gratifikationen, auf die ein Kommanditär für seine Mitarbeit im Betrieb Anspruch hat, sind Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Hierzu gehören auch Bezüge, die dem Kommanditär für seine Tätigkeit als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter oder für seine sonstige Mitwirkung an der Geschäftsleitung zustehen.
Die Verzinsung der Kommanditeinlage stellt kein Erwerbseinkommen, sondern Kapitalertrag dar, von dem keine Beiträge in Rechnung gestellt werden dürfen. Somit sind in Zukunft weder die Vorschriften über den Zinsabzug (AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, in Verbindung mit AHVV Art. 18, Abs. 2) anwendbar, da der Kommanditeinlage nicht die Eigenschaft von im Betrieb investiertem Eigenkapital zukommt, noch kann die Verzinsung der Kommanditeinlage als Einkommen aus nebenberuflich ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von AHVV Art. 19 erfaßt werden.
Diese Regelung ist vorbehältlich weiterer Rechtsprechung nur für die vertraglich zugesicherten Zinsbetreffnisse anzuwenden. Vergütungen, welche die vertraglich vereinbarte Verzinsung übersteigen, aber unter dieser Bezeichnung ausgerichtet werden, sind vorläufig wie Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen.
Arbeitet jedoch der Kommanditär in der Firma nicht mit, so stellt auch der die vertragliche Verzinsung der Kommanditeinlage übersteigende «Zins» Kapitaleinkommen dar. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen durch Ausrichtung übersetzter Entschädigungen an nichtmitarbeitende Kommanditäre die Beitragspflicht der Komplecnentäre umgangen wird.
3. Das Gericht hat die Frage, wie der Anteil am Gewinn zu erfassen ist,
der dem mitarbeitenden Kommanditär im Gesellschaftsvertrag neben oder an Stelle der Verzinsung der Kommanditeinlage zugesichert wird, offengelassen. Es beschränkte sich darauf, zu erklären, daß der Anteil am Reingewinn als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelte, wenn er dem Kommanditär als Salärzulage vergütet wird.
Nach dem Gesagten empfiehlt sich jedoch, vorbehältlich weiterer Rechtsprechung, von nun an solche Bezüge überhaupt als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu behandeln, da dadurch die Abrechnung wesentlich vereinfacht und die Arbeit der Ausgleichskassen erleichtert wird.
1 ntschädigungen an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen, die mittelbar Dritten zukommen
Juristische Personen, die an einer andern juristischen Person beteiligt snd und deshalb Einfluß auf deren Geschäftstätigkeit nehmen wollen, oder die aus einem andern Grund an der Verwaltung einer andern juristischen Person mitzuwirken haben, delegieren zu diesem Zweck oft natürliche Personen, die zu ihren Organen gehören oder auch nur ihre Arbeitnehn:ter sind, in die Verwaltung jener andern juristischen Person. Denn der Verwaltung einer juristischen Person können nur natürliche Personen angehören (Art. 707, Abs. 3, Art. 815, Abs. 2, Art. 894, Abs. 2, OR).
Nicht selten haben diese Vertreter Entschädigungen, die sie als Mitglied der Verwaltung erhalten, der juristischen Person abzuliefern, deren Interessen sie wahren. Dieser Umstand ist jedoch für die Beitragserhe-1ung ohne Bedeutung. Da nach Art. 7, lit. h, VV die Leistungen, die Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen zukommen, zum maßgebenien Lohn gehören, ist von diesen Leistungen, soweit es sich nicht um Spe-
senersatz handelt, der Beitrag zu erheben, und zwar von der juristischen Person, die diese Leistungen gewährt. Unerheblich ist also, ob das Mitglied der Verwaltung diese Leistungen für sich behält oder einem Dritten weitergibt.
Die in der Schweiz erwerbstätige Ehefrau eines nichtversicherten Mannes
ist obligatorisch versichert und deshalb beitragspflichtig. Wir verweisen auf das Urteil des EVG vorn 1. März 1950 i. Sa.M. H. (ZAK 1950, S. 198) und widerrufen unsere gegenteiligen Ausführungen in ZAK 1948, S. 250.
Kleine Mitteilungen
Bericht des Bundesrates über die AHV
Unter dem Vorsitze von Ständerat Zust (Luzern) tagte am 5. Mai 1950 im Beisein von Bundesrat Rubattel, Direktor Dr. Saxer, Dr. Binswanger und Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung sowie E. Weber, Präsident des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds die ständerätliche Kommission für die Vorberatung des Berichtes des Bundesrates über die ABIV vom 3. Februar 1950. Nach einläßlicher Diskussion beschloß die Kommission einstimmig, den Bericht des Bundesrates gutzuheißen. Die Kommission begrüßte ferner die Absicht des Bundesrates, die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Bezugsberechtigung hinsichtlich der Uebergangsrenten zu erhöhen.
Eidgenössische AIIV-Kommission
Die eidgenössische AHV-Kommission trat am 8. Mai 1950 unter dem Vorsitz von Direktor Dr. Saxer zu ihrer 7. Sitzung zusammen, um ihre Vorschläge für die Revision des AHV-Gesetzes zu bereinigen. Herr Bundesrat Rubattel wohnte den Verhandlungen bei. Auf die Ergebnisse der Beratungen werden wir im Zusammenhang mit der bundesrätlichen Revisionsvorlage zurückkommen.
Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in ein Bundesgesetz Sitzung der Subkommission der Expertenkommission
Die Subkommission der Expertenkommission zur Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in ein Bundesgesetz, die erstmals am 23. Februar 1950 zu einer vorbereitenden Sitzung zusammengekommen war (worüber in der März-Nummer der ZAK berichtet wurde), hat unter dem Vorsitz von Herrn Dr. P. Binswanger in der Zeit vom 17.-20. April
in Locarno eine längere Sitzung abgehalten. Es wurde sowohl die künftige Finanzierung der neuen Erwerbsersatzordnung, wie auch das Entschädigt ngssystem für die Unselbständigerwerbenden und die Selbständigerwerbenden, die zusätzlichen Unterstützungszulagen und die Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung eingehend diskutiert. Einzelne Punkte konnten nicht abschließend behandelt und mußten auf eine weitere Sitzung verschoben werden, die voraussichtlich anfangs Juni stattfindc n und an welcher auch der Bericht der Subkommission an die Plenarkommission bereinigt wird. Die Plenarkommission soll wenn möglich noch vor den Sommerferien zusammentreten und ihre Beratungen abschließen, worauf dann der Expertenbericht den Kantonen, Spitzenverbknden und andern interessierten Kreisen zugestellt werden könnte.
Freiwillige Versicherung der Auslandschweizer
Den in England ansäßigen Schweizerbürgern war die Teilnahme an der freiwilligen AHV bisher verunmöglicht, da die zuständigen britischen Amtsstellen die Zustimmung zum Transfer der Beiträge konsequent verweigerten. Die schweizerische Gesandtschaft in England, die sich schon seit langem um die Zustimmung der britischen Behörden bemühte, hat in den letzten Wochen neuerdings Vorstellung erhoben mit dem für viele Englandschweizer erfreulichen Ergebnis, daß die britischen Behörden ihre Haltung änderten und dem Grundsatz der Transferierbarkeit der HV-Prämien nun zustimmten. Die Einzelheiten der Durchführung werden noch auszuarbeiten sein.
Postulate betreffend die Familienzulagen
1. Nationalrat Escher hat am 21. März 1950 folgendes Postulat einge-
reicht:
«Um die Existenzbedingungen der Familie zu verbessern und zu festigen, die Landflucht einzudämmen und dem Rückgang der selbständigen kleinbäuerlichen Betriebe entgegenzuwirken, wird der Bundesrat eingeladen, von der ihm durch die Verfassungsrevision vom 25. November 1945 eingeräumten Befugnis unverzüglich Gebrauch zu machen und
1. die Errichtung von Familienausgleichskassen durch Kantone und Berufsverbände wirksam zu fördern, die bestehenden Kassen zu koordinieren, und eventuell den Ausgleich zwischen den Kassen der Verbände und der Kantone durch Schaffung einer zentralen Ausgleichskasse herbeizuführen;
die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern dauernd zu regeln und gleichzeitig die Kleinbauern des Flachlandes zu berücksichtigen;
die Vorlage für die Mutterschaftsversicherung, deren Einrichtung dem Bund gemäß Art. 34quinquies der Bundesverfassung obliegt, den eidgenössischen Räten zu unterbreiten.»
2. Die Frage der definitiven gesetzlichen Ordnung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgshauern sowie des Einbezuges der Kleinbauern des Flachlandes wird auch im folgenden Postulat Blanc vom 29. März 1950 aufgeworfen:
«Da die Ordnung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern bis Ende 1952 befristet ist, wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag einzureichen über eine endgültige gesetzliche Ordnung. Er wird insbesondere ersucht, die definitive Finanzierung und in diesem Zusammenhange auch den Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes zu prüfen.»
NOTIZ
Die nächste Nummer der ZAK
erscheint anfangs Juli als Doppelnummer.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenverskheruirig
A. Versicherte Personen
Der nichterwerbstätige Ausländer, der in der Schweiz Wohnsitz hat und
eire fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung besitzt, ist obligatorisch ver-
si(hert. Er kann die Ausnahmebestinnnung von AHVV Art. 2, Abs. 1, lit. e, nicht anrufen.
Der Jugoslawe D. N. war von November 1943 bis August 1045 Sekretär der jugoslawischen Gesandtschaft in Bern, worauf er den diplomatischen Dienst ve ließ. Seit Oktober 1945 weilt er in Genf, wo er gegenwärtig .die Dolmetschersciule besucht und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Er besitzt eine bis 7. Januar 1950 gültige Aufenthaltsbewilligung. - Die Ausgleichskasse verfügte Fr. 12 Jahresbeitrag. Auf Beschwerde hin entschied die Rckurskommission, N. sei gem4ß AHVV Art. 2, Abs. 1, lit. e, nicht versichert. Das Bundesamt für Sozialversicherung zog den Entscheid weiter. -Das Eidg. Versicherungsgericht hat di Berufung gutgeheißen und die Kassenverfügung bestätigt. Aus der B e - gründung:
Obligatorisch versichert sind Ausländer, die in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a). Eine Ausnahme besteht nach A 4. 1, Abs. 2, des Gesetzes in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1, lit. e, der Vollzugsverordnung für Ausländer, die in der Schweiz nur vorübergehend der Aeylgewährung teilhaftig werden und daselbst nicht erwerbstätig sind. N. hat Wohnsitz in der Schweiz, und sein Aufenthalt in der Schweiz ist ieineswcgs nr r vorübergehend, wie sich aus folgendem ergibt.
Wie das Gericht im Urteil P. vom 3. Juni 1949*) ausgesprochen hat, ist Wohnsitz der Ort, an dem eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens w rilt (ZGB Art. 23). Dabed gilt, falls ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufg€ geben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist, der schweizerische Aufenthaltsort als Wohnsitz (ZGB Art. 24, Abs. 2). Nachdem N. seit August 1945 als politischer Flüchtling in der Schweiz weilt, hat er hier W o h n - s tz begründet, wenn vielleicht nicht nach ZGB Art. 23, so doch fraglos nach ZGB Art. 24, Abs. 2.
Die Ausnahmeklausel in AHVV Art. 2, Abs. 1, lit. e, ist in casu nicht anwmübar. Nur v o r üb e r g e h e n d e s Asyl in der Schweiz genießen diejenigen Ausländer, welche gemäß Bundesratsbeschluß vom 7. März 1947 die Schweiz so bald wie möglich zu verlassen haben. N. weilt seit August 1945 als p(4itischer Flüchtling in der Schweiz und ist nicht verpflichtet, demnächst das Lind zu verlassen. Laut Auskunft der genferischen Einwohnerkontrolle wird v(raussichtlich seine am 7. Januar 1950 ablaufende fremdenpolizeiliche Bewilligung verlängert und an seinem Aufenthaltsverhältnis nichts geändert werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. D.N., vom 21. Dezember 1949, H 413/49.)
*) ZAK 1949 S. 402.
Die in der Schweiz erwerbstätige Ehefrau eines nichtversicherten Ehe-
mannes ist beitragspflichtig. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b.
Die Eheleute H. wohnen in der Schweiz. Der Ehemann ist Angestellter der Südwestdeutschen Eisenbahnen. Die Ehefrau arbeitet bei der G. A.-G. in der Schweiz, welche Firma ihr 2/ Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abzieht und für sie 2/ Arbeitgeberbeitrag leistet. Der Mann, versichert bei der Pensionskasse der Südwestdeutschen Eisenbahnen, ist wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der schweizerischen AHV befreit worden. Ein Gesuch der Frau, sie als Ehefrau eines Nichtversicherten von der AHV-Beitragspflicht zu befreien, ist vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen worden. Aus der B e g r ü n - dung:
Obligatorisch versichert sind vor allem die Personen, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder daselbst eine Erwerbstätigkeit ausüben (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a und b). Damit sind auch die in der Schweiz wohnenden Ehefrauen erfaßt, ob sie erwerbstätig seien oder nicht. S e 1 b s t ä n - d g versichert ist aber die Ehefrau nur dann, wenn sie erwerbstätig und daher selber beitragspflichtig ist, im Unterschied zu den nichterwerbstätigen Ehefrauen, die von der Beitragsleistung ausgeschlossen sind (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b). Ist eine Ehefrau selbständig versichert, so hat sie diese Eigenschaft unabhängig davon, ob der Ehemann seinerseits versichert ist oder nicht. Für die Ehefrau mußte ein persönlicher Befreiungsgrund bestehen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Frau H. ist deshalb weiterhin beitragspflichtig und wird seinerzeit einen persönlichen Rentenanspruch haben.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M.H., vom 1. März 1950, H 514/49.)
Für eine ledige Angestellte eines internationalen Instituts mit Fr. 546
Monatsgehalt bedeutet es keine unzumutbar Doppelbelastung, für die briti-
sche und die schweizerische AHV zusammen 4% des Gehalts als Beiträge zahlen zu müssen. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b.
Der Oekumenische Kirchenrat in Genf ist keine internationale Organi-
sation im Sinne von AHVV Art. 1, lit. e.
Die Engländerin Frl. N. T. ist Angestellte beim Oekumenischen Kirchenrat in Genf, der ihr ein Monatsgehalt von Fr. 546 ausrichtet. Als die Ausgleichskasse sie als versichert erklärte, focht sie die Kassenverfügung durch Beschwerde an. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begrün cl u n g:
Während die Beschwerdeführerin an die britische AHV monatlich Fr. 14.30 Prämie zahlen muß, beträgt ihr Beitrag an die schweizerische AHV monatlich Fr. 10.90. Beide Beiträge zusammen ergeben Fr. 25.20 oder rund
des Gehalts. Von unzumutbarer Dopprlbelastung (AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b) kann nicht gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin keine Familienlasten zu tragen hat.
Hat eine in der Schweiz domizilierte in t e r n a t i o na 1 e 0 r g an i - s a t 1 o n eine AHV geschaffen, so ist diese Versicherung einer ausländischen staatlichen AHV gleichgestellt (AHVV Art. 4). Nun möchte die Beschwerdeführerin, daß man das Personal des Oekumenischen Kirchenrates gleich behandle wie das Personal einer in der Schweiz domizilierten internationalen Or-
ganisation. Dieses Begehren ist unbegründet. Freilich ist das Personal interna:ionaler Organisationen nicht bei der schweizerischen AHV versichert (AHVV Art. 1, lit. e), und zwar deshalb, weil es seiner eigenen AHV-Einrichtung 7% des Gehalts als Prämie zahlen muß. Aus völkerrechtlichen Gründen wird das Personal internationaler Organisationen vom Gesetz anders beiandelt als die übrigen in der iSchweiz wehenden Ausländer. Vgl. AHVG Ait. 1, Abs. 2, lit. a. Der Oekumenische Kirchenrat ist keine vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem eidg. Politischen Departemnt anerkannte internationale Organisation (AHVV Art. 1, lit. e).
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. N.T., vom 17. Dezember 1949, H 380/49.)
Für den Arbeitnehmer eines ausländischen Verkehrsbetriebes mit Frau und drei minderjährigen Kindern, der (zusammen mit dem Arbeitsverdienst der
Ehefrau) monatlich Fr. 985 verdient, bedeutet es keine unzumutbare Doppelbelastung, für die Betriebspensionskasse und die schweizerische AHV zusam-
men 5,3% des Einkommens als Beiträge zahlen zu müssen. AHVG Art. 1, Abs.
2, lit. b.
Martin G. steht im Dienst der Südwestdeutschen Eisenbahnen. Er ist bei deren Pensionskasse versichert und muß ihr 3,26% seines Lohnes =Fr. 21 mnatlich an Prämie zahlen. Seine Ehefrau verdiente 1948 als Fabrikangestellte Fr. 4320. Die Eheleute sorgen für drei Kinder. Die Ausgleichskasse forderte von G. 4% seines Erwerbseinkommens =Fr. 24.60 monatlich als Beitrag 1948, worauf sich G. beschwerte. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e grün d u n g:
Auf unzumutbare Doppelbelastung könnte nur geschlossen werden, wenn di Beitragsleistung an die schweizerische AHV den Beschwerdeführer finanziül bedrängen würde. Als Vergleich diene, daß die schweizerischen Bundesbeamten nicht weniger als 81/, ihres Gehalts an Versicherungsprämie zahlen (6% an die Eidg. Versicherungskasse und 2% an die AHV). Freilich können bei wirtschaftlicher Bedrängnis, namentlich bei 'niedrigem Einkommen, auch erheblich geringere Beitragsansätze unzumutbar sein. Im vorliegenden Fall hatte die fünfköpfige Familie im Beitragsjahr ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 985. Die Beiträge des G. an beide Versicherungen betragen monatlich rund Fr. 45, diejenigen seiner Ehefrau an die schweizerische AHV Fr. 7, zusammen Fr. 52 monatlich, oder 5,27% des Bruttoeinkommens. Daß Beiträge in diesem Ausmaß den Beschwerdeführer in eine schwierige finanzielle Lage bingen, ist angesichts der Akten nicht anzunehmen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M.'G., vom 28. Februar 1950, H 543/49.)
Die private Gruppenversicherung, mittels welcher eine internationale
Organisation ihr Personal obligatorisch gegen die Risiken Alter und Tod ver-
sichert, ist einer ausländischen staatlichen AHV gleichgestellt. AHVV Art. 4. Für eine Angestellte einer Internationalen Organisation mit Fr. 645
Monatsgehalt bedeutet es eine unzumutbare Doppelbelastung, für die Grup-
penversicherung und für die schweizerische AHV insgesamt 111/, des Gehalts als Beitrag zahlen zu müssen. AHVG Art. 1, Abs. 2, fit. b. AHVV Art. 3, Abs. 1.
Arlette V., Schweizerin, ist Büroangestellte der Organisation mtorologiqie internationale (OMI) in Lausanne. Seit Juli 1949 gehört sie zum ständigen
Personal der Organisation. Sie zahlt 7% ihres Gehalts, und die Arbeitgeberin 10% ihres Gehalts als Prämie für die Gruppenversicherung gegen die Folgen des Alters, der Invalidität und des Tödes, welche die OMI zugunsten ihres Personals bei der Versicherungsgesellschaft X. in Zürich abgeschlossen hat. Der Beitritt zur Gruppenversicherung ist für das ständige Personal der OMI obligatorisch. Das Begehren der Versicherten, wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der schweizerischen AHV befreit zu werden, ist von der Ausgleichskasse abgewiesen, auf Beschwerde hin jedoch vom Eidg. Versicherungsgericht gutgeheißen worden. Aus den Erwägu n gen:
Die OMI ist eine im Sinne von AHVV Art. 1, lit. e, anerkannte i n t e r - nationale Organisation. Ihr ausländisches Personal ist nach AHVG Art. 1, Abs. 2, lit a, und AHVV Art. 1, lit. e, bei der schweizerischen AHV nicht versichert.
Laut AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, in Verbindung mit AHVV Art. 3, Abs. 1, sind Angehörige einer ausländischen staatlichen AHV von der schweizerischen AHV zu befreien, falls der Einbezug in letztere zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen würde. Und nach AHVV Art. 4 ist die AHV-Einrichtung einer internationalen Organisation einer au s 1 ä n d s c h e n staatlichen AHV gleichgestellt. Kann auch die Gruppenversicherung, welche die OMI für ihr Personal abgeschlossen hat, einer ausländischen staatlichen AHV gleichgestellt werden? Die Frage ist zu bejahen. Eine internationale Organisation wird, als internationales Gebilde, sich nicht der Sozialversicherung eines Einzelstaates anschließen. Ueberdies ist ihr Versichertenkreis bedeutend enger als derjenige eines Staates mit obligatorischer Sozialversicherung. Aus diesem Grund haben gewisse internationale Organisationen eigene AHV-Einrichtungen geschaffen (z. B. die Organisation des Nations Unies). Andere wieder haben bei einem privaten Versicherer eine Gruppenversicherung abgeschlossen. AHVV Art. 4 will diesen Verhältnissen Rechnung tragen. Einer ausländischen staatlichen AHV gleichgestellt ist demnach die von einer internationalen Organisation geschaffene AHV-Einrichtung, gleichgültig welche Struktur sie aufweist.
Die Beschwerdeführerin zahlt für die Gruppenversicherung 7% ihres Gehalts oder Fr. 542 im Jahr. Schlägt man hiezu 4% AHV-Beitrag oder Fr. 310, so erhält man 11% oder Fr. 852 im Jahr. Mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ist das Gericht der Auffassung, daß die Bezahlung dieses Betrages für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare Doppelbelastung bedeuten würde.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A.V., vom 3. März 1950, Ii 496/49.)
Die Firma, welche einen mit Aufenthaltsbewilligung versehenen Emigran-
ten mehr als ein Jahr lang als Vertreter beschäftigt, ist dessen Arbeitgeberin. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c.
Der Emigrant Alfred H. weilte seit 1948 in der Schweiz und besaß eine bis 1. September 1949 befristete fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Während dieser Zeit stand er als Auslandsvertreter im Dienste der I. A.-G. in Zürich. Vor der Rekurskommission bestritt die Firma, für H. Arbeitgeberbeiträge zu schulden. - Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
Da Alfred H. gemäß ZGB Art. 24, Abs. 2, in der Schweiz Wohnsitz hatte, war er obligatorisch versichert (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a). Nicht versichert wäre er gewesen, wenn er nur verhältnismäßig kurze Zeit in der Schweiz Wohnsitz gehabt hätte oder daselbst erwerbstätig gewesen wäre (AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c). Das aber trifft nicht zu, denn keine der in AHVV Art. 2, Abs. 1, U. a—e, umschriebenen Voraussetzungen ist bei H. erfüllt. Unter diesen Umständen muß die Firma I. A.-G. laut AHVG Art. 12 als Arbeitgeberin des H. behandelt werden.
(Rckurskommission Zürich i. Sa. LA.-G., vom 2. Dezember 1949, BSV 43/50.)
B. Beiträge
1. Allgemeines
Den wirtschaftlichen Verhältnissen widersprechende, offenbar zwecks Beitragseinsparung abgeschlossene Verträge sind, ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit, für die AHV unbeachtlich. Analoge Anwendung der bundes-
gerichtlichen Grundsätze über die Steuerumgehung.
Die Landwirte Josef F. und Sohn Franz F. ersuchten die Ausgleichskasse, sie möge sie als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft und damit als Selbständigerwerbende behandeln. Der Vater habe Fr. 6050 Jahreseinkommen bei Fr. 64 300 investiertem Kapital, und der Sohn Fr. 2600 Jahreseinkommen. Als die Kasse das Begehren abwies, erhob Josef F. Beschwerde. Er erklärte, die Kasse habe ein Gesellschaftsverhältnis, das dem Obligationenrecht entspreche, anzu('rkennen. Indessen habe er nunmehr den Betrieb aufgeteilt: der Sohn Franz übrnehme gemäß Pachtvertrag die Schweinezucht, und er selbst den übrigen Be - rieb, Die Rekurs'kommission hat die Auffassung des Beschwerdeführers ab felehnt. Aus den Erwägungen :
Trotz zivilrechtlicher Gültigkeit ist ein Gesellschaftsverhältnis für die AHV unbeachtlich, falls damit lediglich eine B e 1 t r a g s um g e h u n g bezveeckt wird. Eine solche ist gleich zu behandeln wie eine Steuerumgehung im Stmerrecht. Nach Doktrin und Praxis dürfen nämlich die Wirkungen einer Steuerumgehung nicht anerkannt werden, sondern ist im Einzelfall zu entscheide-1, als hätte keine Steuerumgehung stattgefunden (BGE 59 1 2841 64 1 402, 73 1 75 und 74 1 299; B 1 urne n St ein, System des Steuerrechts S. 20). Eine Umgebung liegt dann vor, wenn im Bestreben, eine Einsparung von Steuern zu erwirken, eine u n g e w ö h n 11 c h e oder absonderliche, jedenfalls aber der wirtschaftlichen Situation widersprechende Rechtsgestaltung gewählt worden ist. Das trifft im vorliegenden Falle au:
1. Die Eingehimg einer einfachen Gesellschaft durch Vater und Kinder zwecks gemeinsamer Bewirtschaftung des dem Vater allein gehörenden Bauerngutes ist etwas Ungewöhnliches. Sie widerspricht der wirtschaftlichen W irklichkeit, d. h. dem zwischen Vater und Kindern bestehenden natürlichen Usber- und Unterordnungsverhältnis sowie der Stellung des Vaters als Betriebseigentümer. In der Landwirtschaft ist die Gründung von Gesellschaftsv rhältnissen nicht üblich. Soweit die Landwirtschaft erwerbstätige Personenv rbindungen ohne juristische Persönlichkeit kennt, haben sie ihren Entstehungsgrund meist im Erbrecht (unverteilte Erbschaft), nicht dagegen in einem fi rmlichen Vertrag. Der Beschwerdeführer ist weiterhin Eigentümer der Lie-
genschaft. Praktisch kommt auch der Ertrag der Liegenschaft ihm weiterhin ungeschmälert zu. Denn der Anteil des Sohnes entspricht etwa dem ortstibliehen Lohn für landwirtschaftliche Arbeitskräfte; er würde auch ohne Gesellschaftsvertrag dem Sohn ausgerichtet und in der Steuererklärung deklariert.
Die Umgehungsabsicht muß bejaht werden. Der Abschluß des Gesell schaftsvertrages läßt sich nur mit der Absicht erklären, insgesamt weniger Beiträge leisten zu müssen. Einen andern Grund hat selbst der Beschwerdeführer nicht nennen können. Die Behandlung des Sohnes als eines Selbständigerwerbenden hätte zur Folge, daß die Beiträge von seinen Bezügen laut AHVV Art. 21 weniger als 4% betragen, während für ihn als Unselbständigerwerhenden volle 4% geschuldet würden. Je nachdem beträgt der Beitrag für den Sohn Fr. 84 oder aber Fr. 104. Auch das objektive Merkmal, die Beitragseinsparung, ist daher erfüllt.
Auch der Pachtvertrag ist, gleich dem Gesellschaftsvertrag, für die AHV unbeachtlich. Die Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Schweinezucht und «übrigen Betrieb» ist ungewöhnlich, ja absonderlich. Das Außergewöhnliche liegt namentlich darin, daß der Beschwerdeführer laut Pachtvertrag Eigentümer der Schweine bleibt. Die selbständige Tätigkeit eines Schweinemästers liegt doch in der Mast der Schweine und im Verkauf der gemästeten Tiere. Da aber der Sohn nicht Eigentümer der Schweine ist, wäre er außerstande, das Gewerbe selbständig auf eigene Rechnung zu betreiben. Der Abschluß des Pachtvertrages läßt sich nur mit der Absicht erklären, insgesamt weniger Beiträge zahlen zu müssen. Bei Anerkennung des Vertrages betrügen die Beiträge für den Sohn entsprechend AHVV Art. 21 weniger als 4%.
(Rekurekommission Luzern i. Sa. J.F., vom 22. Dezember 1949, BSV 25/50.)
II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Rechtliche Bewertung der Bezüge eines mitarbeitenden Kommanditärs. Gehalt und Gratifikation sind Einkommen aus unselbständigem Erwerb. Der Zins der Kommandite ist Kapitalertrag und als solcher beitragsfrei.
P. ist Aktionär und Geschäftsführer der J. A»G. und der Es Orientteppich Vertriebs A.-G., wobei er außer festem Salär eine Umsatzvergütung nebst Gewinnanteil bezieht. Ue)berdies ist er Prokurist der Kommanditgesellschaft E. & Co. und bezieht als solcher ein Salär von monatlich Fr. 1000, eine jährliche Gratifikation und eine Salärzulage von 20% des Reingewinnes. Seine Kommandite wird mit 81/„ verzinst. Die Ausgleichskasse erachtete das 1945/ 46 laut Wehrsteuerveranlagung bei E. & Co. erzielte Einkommen als solches aus selbständigem Erwerb und erließ eine Beitragsverfügung, worauf P. sich beschwerte. Die Rekurskommission hob die Kassenverfügung auf und erkannte, der Beschwerdeführer «werde aus der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender entlassen». Die Bezüge als Kommanditär seien unselbständiger Erwerb. Einzig das Einkommen aus der Kommanditbeteiligung sei selbständiger Erwerb, falle aber nach AHVV Art. 19 außer Rechnung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die vom Bundesamt für Sozialversicherung erhobene Berufung abgelehnt und die Ausgleichskasse angewiesen, von der Kommanditgesellschaft E. & Co. die für die Abrechnung nötigen Angaben über das dem Prokuristen P. entrichtete Salär nebst Zulage und Gratifikation einzufordern.
Au5 den E r w ä g u n gen
Zu entscheiden ist, ob die Bezüge eines Kommanditärs Einkommen aus Erwerb oder für •die Beitragberechnung unbeachtlicher Vermögensertrag seien. Auszugehen ist von den Grundsätzen, welche das Gericht in den Urteilen Sch. vom 13. August 1949*), H. vom 22. Dezember 1919**) und v. Sch. vom 31. Dezember 1949***) entwickelt hat. Danach sind die Bezüge eines Kollektivge ellsehafters oder des Komplenientärs einer Kommanditgesellschaft nicht Kapitalertrag, sondern Einkommen aus selbständigem Erwerb, weil sie eng mi; der Person und der geschäftlichen Betätigung des Gesellschafters zusammenhängen. Dem K o in m an d i t ä r hingegen fehlen die wesentlichen Züge des Selbständigerwerbenden, nämlich die persönliche solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für alle Gesellschaftsschulden sowie die Geschäftsführungsbefugnis. Seine Haftung ist auf 'die Kommanditsumme beschränkt. Ferner ist er von der Geschäftsführung ausgeschlossen (OR Art. 600, Abs. 1). Die Vertretung der Gesellschaft ist ausschließlich Sache der Komplementäre (OR Art. 603). Der Kommanditär ist K a p 1 t alb e teil i g t e r ohne Dispositionsbefugnis und ohne volle Risikotragung. Was er für seine Kommandite bezieht, ist im Gegensatz zu den Anteilender Komplementäre beitragsfreier Kapitalertrag.
Der Kommanditär kann aber durch die übrigen Gesellschafter zum Prjkuristen oder Handlungsbevollmächtigten ernannt werden. Alsdann handelt er gegenüber Dritten nicht als Gesellschafter, sondern ist an die Weisungen der Vollmachtgeber gebunden, und sein Gehalt nebst Zulagen ist Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Seine Stellung ist ähnlich derjenigen eines Aktionärs, der im Betrieb der Aktiengesellschaft ndtarbetet. Infolgedessen gehören iSalär und Zulagen des mitarbeitenden Kommanditärs zum maßgebenden Lohngemäß AHVG Art. 6, Abs. 2, während der Zins für die Kommanditeinlage beitragsfreien Kapitalertrag darstellt.
Der Umstand, daß P. als Prokurist und Geschäftsführer am Geschäftsgang mitbeteiligt ist, verbietet nach dem Gesagten, sein' Bezüge gleich denjeiigen eines Komplementärs als selbständigen Erwerb zu behandeln. Vielmehr sind sein festes Salär, die Gratifikation und die variable Salärzulage unselbständiger Erwerb. Die Frage, wie der Gewinnanteil zu behandeln sei, der gemäß Gesellschaftsvertrag einem mitarbeitenden Kommanditär neben dem Zins of er statt des Zinses der Kommandite zusteht, braucht hier nicht geprüft zu wrden. Denn in casu wird der Gewinnanteil dem Kommanditär als Salärzulage vergütet und zählt deshalb (ungeachtet des Vorbehaltes in AHVV Art. 7, lii c) zum maßgebenden Lohn. Dagegen ist der 8/( ige Zins der Kommandite Ki.pitalertrag und als solcher beitragsfrei.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H.P., vom 3. März 1950, H 468/49.)
*) ZAK 1949S.409.
**) ZAK 1950 5. 79. ***) ZAK 1950 S. 118.
Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft. Ein im väterlichen Betrieb mitarbeitender volljähriger Sohn ist Arbeitnehmer, ungeachtet des Umfanges und der Rendite seiner Mitarbeit. AHVG Art. 5, Abs. 2, und Art. 12, Abs. 1.
Werner W., geb. 1878, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes von rund 7 Hektaren. Der ledige Sohn Max W., geb. 1912, arbeitet im Betrieb mit. Gegen die Veranlagungsverfügung, mit welcher die Ausgleichskasse Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für den Sohn forderte, beschwerte sich Werner W. Er machte geltend, die Mithilfe des Sohnes im Betrieb sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sehr wohl imstande seien, die landwirtschaftlichen Arbeiten allein zu besorgen. Jedenfalls werde durch die Mitarbeit des Sohnes das Einkommen nicht vergrößert. - Die Rekursbehürde hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den E r w ä g u n g e n
Der Sohn Max W. ist obligatorisch versichert. Für seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb erhält er vom Vater ein Entgelt, mindestens in Form eines Naturallohnes. Demnach ist 'der Vater Arbeitgeber seines Sohnes. 'Einerheblich ist, ob der Sohn intensiv mitarbeitet, ob der Vater auch ohne den Sohn den Betrieb bewirtschaften könnte und ob die Mitarbeit des Sohnes zu einer Einkommensvermehrung führt.
(Obergericht Schaffhausen i. Sa. W.W., vom 9. Dezember 1949, BSV 6233,49.)
Maßgebender Lohn mitarbeitender Familienglieder. Nur für die Ehefrau des Betriebsinhabers sind Arbeitgeber- und Arbeituehmerbeitrag lediglich vom Barlohn zu entrichten. Für Schiviegertöchter des Betriebsinhabers sind die Beiträge auch vom Naturallohn zu zahlen. AHVG Art. 5, Abs. 3.
Jakob St. (geb. 1875) ist Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, in welchem sein Sohn Konrad, dessen Ehefrau Anna sowie die Enkel Jakob (geb. 1925) und Fridolin (geb. 1932) mitarbeiten. Nach AHVG Art. '5, Abs. 3, gilt für «mitarbeitende Ehefrauen» nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Ist diese Bestimmung auch auf die in Haus und Feld mitarbeitende
S eh w i e g e r t o eh t e r Anna St. anwendbar? Oder gilt die Sonderregelung in Art. 5, Abs. 3, nur für die Ehefrau des Betriebsinhabers?
Nach dem deutschen Text der Bestimmung könnte man zur Annahme gelangen, 'nichtanrechenbar sei der Naturallohn sämtlicher in Familienbetrieben mitarbeitender Ehefrauen, namentlich auch der Schwiegertöchter des Betriebsinhabers. Indessen sind der französische und der italienische Wortlaut enger als der deutsche («ainsi que des pouses travaillant dans l'exploitation de leur man», «nonch per le mogl'i ehe lavorano nell'azienda dcl marito»). Die französisch/italienische Fassung dürfte eher der ratio legis entsprechen, zumal auch der zugehörige Art. 3, Abs. 2, lit. b, des Gesetzes einzig die im B e t r i e b d e s E h e m an n e s mitarbeitenden 'Ehefrauen erwähnt. Mit dem Bundesamt für Sozialversicherung hält das Eidg. Versicherungsgericht dafür, AHVG Art. 5, Abs. 3, handle nur von 'der Ehefrau des Betriebsinhabers. Demnach schuldet in casu die Schwiegertochter Anna St., gleich ihrem Ehemann, den Arbeitnehmerbeitrag von ihrem Lohn für Mitarbeit in der Landwirtschaft. Letzterer ist mit Fr. 800 hoch genug bewertet, wenn man berücksichtigt, daß Frau Anna St. überdies die Hausgeschäfte zu besorgen hat.
(Eidg. Versicherungsgericht i. iSa. J.St., vom 21. Februar 1950, H 347/49.)
Der Vertreter, der bei einem von der vertretenen Firma vorgeschriebenen
Kundenkreis Bestellungen zu vermitteln hat, wobei die Firma den Verkaufs-
prei., bestimmt und das Kreditrisiko trägt, ist Unselbstiindigerwerbentler.
Im «Vertreter-Vertrag» vom 3/7. September 1948 ist W. P., Vertreter der H. Cmellschaft A.-G., als «Freierwerbender» bezeichnet. Allein diese Vertragsabrede ist nicht maßgebend, da die Abgrenzung zwischen selbständigem und uns€ ibständigern Erwerb nach den Unterscheidungsmerkmalen des AHV-Recits erfolgen muß. Bei streitiger zivilrechtlicher Gestaltung eines Vertrages ist es im AHV-Verfahren müssig, zu entscheiden, oh ein Dienstvertrag nach OH besteht, da unselbständiger Erwerb nicht einen Dienstvertrag voraussetzt. Vgl. das Urteil vom 14. Februar 1950 i. Sa. S.*). Der «Vertreter-Vertrag» entjält hauptsächlich folgende Bestimmungen: P. hat bei bestimmten Kunden Bestellungen aufzunehmen, wobei er die von der Firma festgesetzten Verl-raufspreise einhalten maß. Der Vertreter kann also die Preise nicht frei bestimmen. Er trägt kein wirtschaftliches Risiko. Wie es bei Handelsreisenden üblich ist, wird ihm, sollte er Bestellungen insolventer Kunden vermitteln, lediglich die Provision abgesprochen werden. Der Kundenkreis ist ihm vorgeschrieben. Allerdings ist das Arbeitsverhältnis relativ freiheitlich gestaltet: P. hat die Kundschaft nicht binnen angesetzter Frist zu besuchen, sondern kann die Zeit, für die er als Vertreter in Anspruch genommen wird, in geu issem Rahmen selbst festlegen. Es handelt sich um einen Grenzfall. Immerhin besteht doch ein Unterordnungsverhältnis, weshalb das Gericht auf unsellständigen Erwerb schließt.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. H. Gesellschaft A.-G., vom 14. Februar 195), H 405/49.)
In der Schweiz wohnhafte Personen, die im ausländischen Grenzgebiet eine uns-elbständige Erwerbstätigkeit iausüben (sog. Grenzgänger), Schulden 4% Beitrag. Vorbehalten bleibt die Befreiung von der schweizerischen AHV wegen um umutbarer Doppelbelastung. AHVG Art. 6 und Art. 1, Abs. 2, lit. b.
Der Beschwerdeführer ist Schweizerbürger und in der Schweiz wohnhaft. Er ist Generaldirektor einer im ausländischen Grenzgebiet domizilierten Handelsgesellschaft. Er ersuchte um Befreiung von der AHV wegen unzumutbarer Do )pelLbelastung, da er hohe Prämien für private Lebensversicherungen zahle; im Jahre 1948 habe er rund Fr. 29 000 verdient. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab. Mit Beschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht erneuerte St. sei» Gesuch. Er sei außerstande, die Doppelbelastung zu tragen, und es ersct eine unbegreiflich, daß Grenzgänger 4% AHV-Beitrag entrichten müßten.
- Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer Fr. 50 Spruchgebühr sowie Fr 8.80 Verfahrenskosten auferlegt. Aus den Erwägungen:
1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer obligatorisch versichert sei, nicht hir gegen das Ausmaß der Beitragspflicht, über welches zunächst die Kasse zu ve:fügcn hat. Nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a, sind obligatorisch versichert die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haoen. Ausgenommen sind laut Abs. 2, lit. b, die einer ausländischen staatlichen
*) ZAK1950S. 158.
AHV angehörenden Personen, «sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde». Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einer ausländischen staatlichen AHV anzugehören, weshalb eine bezügliche Doppelbelastung f e h 1 t. Aber selbst wenn St. Beiträge an eine ausländische AHV entrichten müßte, so wäre bei einem Jahreseinkommen von rund Fr. 29 000 die Doppelbelastung keineswegs unzumutbar.
Die weitern Vorbringen des Beschwerdeführers, die Höhe und Dauer der Beitragspflicht betreffen, sind in diesem Verfahren nicht zu behandeln. Beigefügt sei nur, daß grundsätzlich für jeden Erwerbstätigen der Beitrag 41-/, des Erwerbseinkommens beträgt, wobei für Unseibständigerwerbende die Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird. Da aber die Arbeitgeber der sogenannten G r e n z g ä n g e r nicht beitragspflichtig sind, haben die Grenzgänger gemäß AHVG Art. 6 volle 4 Beitrag zu leisten.
Der Beschwerdeführer wurde von 'der Ausgleichskasse eingehend über die Rechtslage orientiert. Ue'berdies teilte ihm das Eidg. Versicherungsgericht mit Schreiben vom 26. September 1949 mit, die Beschwerde erscheine völlig aussichtslos, und empfahl ihm, sie zurückzuziehen, unter Wahrung seiner Rechte gegen die zu erlassende Beitragsverfügung der Kasse. Da St. an der Beschwerde festhielt, nachdem er über deren Unbegründetheit nicht mehr im Unklaren sein konnte, sind ihm eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen (0V Art. 9, Abs. 1).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H.St., vom 24. Januar 1950, H 375/49.)
Der in der Schweiz wohnhafte Vertreter einer im Ausland domizilierten
Firma, die in der Schweiz keine Betriebsstätte unterhält, schuldet grundsätz-
lich 41/, Beitrag. AHVG Art. 12, Abs. 2, und Art. 6.
Walter 0. in L. ist Vertreter einer in Sch. (Liechtenstein) domizilierten Firma. Sein Einkommen im Jahr 1948 betrug Fr. 5635. Da der Arbeitgeber in der Schweiz keine Betriebsstätte unterhalte und deshalb nicht beitragspflichtig sei, bemaß die Ausgleichskasse den Beitrag des 0. nach AHVG Art. 6 auf 41/,. 0. focht die Kassenverfügung an mit dem Antrag, man möge ihm nur 2% Beitrag auferlegen. Rekursbehörde und Eidg. Versicherungsgericht haben das Begehren abgewiesen. Aus der letztinstan'zlichen B e g r ü n d u n g
Weil die im Ausland dornizilierte - Arbeitgeberfirma in der Schweiz keine Betriebsstätte hat, ist sie gemäß AHVG Art. 12, Abs. 2, nicht beitragspflichtig. Deshalb schuldet der Berufungskläger, als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers, volle 4 Beitrag (AHVG Art. 6, Satz 1). Nur wenn sein Jahreslohn den Betrag von Fr. 3600 unterschritte, betrüge der Beitragsansatz weniger als 4% (AHVG Art. 6, Satz 2, und AHVV Art. 21).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. WO., vom 10. Februar 1950, H 522/49.)
III. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Die Entschädigung, die jemand für die Aufgabe einer -bisher ausgeüb-
ten - selbständig-eis Erwerbstätigkeit bezieht, zählt zum Einkommen aus selbständigem Erwerb. AHVG Art. 9. AIIVV Art. 17.
Maurice H. war bis Juni 1944 Börsenagent bei der Börse in X. Im Juli 1944 zogen die ansäßigen Banken im Einvernehmen mit H. dessen Agentur an sich
und entschädigten ihn mit einer Abfindungssumme von Fr. 25 000.—. Die Ausgleiehskasse schlug die Fr. 25 000 zum Einkommen aus selbständigem Erwerb, die ?ekurskommission nahm sie davon aus. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung- gutgeheißen und die Kassenverfügung bestätigt. Aus den E r w ä g u n - g e :1
AHVG und AHVV enthalten keine Bestimmung über Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit ausgerichtet werden. Dürfen solche Abfindungssummen als Arbeitseinkommen gewertet werden? Bei Beurteilung der Frage ist auszugehen vom Zweck, dem derartige Entschädigungen dienen, und von der Behandlung, welche sie im Steuerrecht erfahren Eine solche Abfindungssumme ist ein vertraglich festgelegter Ersatz für Einkommen, das der Bezüger erzielen könnte, falls er mit seiner Geschäftstätigl:eit fortfahren würde. Es besteht also ein ursächlicher Zusammenhang zwischn Abfindung und bisher ausgeübtem Erwerb. Dementsprechend werden nach der steuerrechtlichen Doktrin im allgemeinen (vgl. B 1 m e n s t e in, Sytem des Steuerrechts, S. 86-92) und nach WStB Art. 21, Abs. 1, lit. a, im besendern Entschädigungen, die für die Aufgabe einer Tätigkeit ausgerichtet weid(,n, dem Bezüger als E r w e r b s e i n k o m m e n angerechnet. Wenn auch Begriffe des Steuerrechts nicht durchwegs auf die AHV übertragen werden dthfen, so sind doch für die AHV-Beiträge weitgehend Normen des eidg€nössiehen und kantonalen Steuerrechts richtungweisend (vgl. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a— d, AHVV Art. 18 und 22, usw.). Deshalb erachtet das Gericht die Fr. 25)00, mit welchen H. für die Aufgabe seiner Tätigkeit als Börsenagent entsctädigt worden ist, als selbständigen Erwerb im Sinne von AHVG Art. 9 und AEVV Art. 17. Die Vorinstanz führt aus, der AHV-Gesetzgeber habe solche EnLschädigungen von der Beitragspflicht ausnehmen wollen, indem er den Passus in WStB Art. 21, Abs. 1, lit. a («Entschädigungen, die für die Aufgabe od r Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden») nicht übernommen habe. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. AHVV Art. 17 zählt nicht alle Einkommensfaktoren auf, sondern nennt nur einige B e i s p 1 e 1 e für solche, wie schon aus dem Ingress («gelten i n s b e so n d e r e auch als Einko rimen aus selbständiger Tätigkeit») gefolgert werden muß. Mit Recht hat die Ausgleichskasse die Fr. 25000 dem Bezüger als beitragspflichtiges Einkommen angerechnet.
Unbenommen bleibt es aber H., mit einem Herabsetzungsgesuch nach AIIVV Art. 216 an die Ausgleichskasse zu gelangen, falls sein Einkommen 19/8/49 dasjenige der Jahre 1945/46 wesentlich unterschritten haben sollte.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. MB., vom 28. März 1950, H 574/49.)
Naturallohn mitarbeitender Familienglieder. Der Betrag, den ein Landwirt in der Wehrsteuerdeklaration als Lohnsumme für mitarbeitende Familien-
glieder angegeben hat, kann der Beitragsbcreehnung zugrunde gelegt weiden, falls er den %Vehrsteueransätzen entspricht. Die Bemessung der Betreffnisse für die einzelnen Familienglieder ist eilte interne Angelegenheit des Betriebsleiters.
Der Berufungskläger, geb. 1874, beschäftigt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb seine drei volljährigen Kinder (zwei Söhne und eine Tochter). Er
gewährt ihnen --- außer einem kleinen Taschengeld keinen Barlolin. Demnach sind die Arbeitgeber- und Arbeituehmeribeiträge vorn Naturallohn zu leisten, wobei AHVV Art. 11 die für die Wehrsteuer maßgebenden Ansätze anwendbar erklärt. Im übrigen ist das Naturaleinkommen der Kinder laut AHVV Art. 14, Abs. 2, nach dem Ausmaß der geleisteten Mitarbeit zu bewerten.
In der Wehrateuerdeklaration IV. Periode hat der Berufungskläger als «Gewinnungskosten» Fr. 3155 im Jahr angegeben. Nun erhebt er den Einwand, in Beitragsjahr 1918 sei seine Tochter längere Zeit außerhalb der Landwirtschaft tätig gewesen. Sofern dies zutrifft, ist anzunehmen, die beiden Söhne hätten ein entsprechend größeres Arbeitsquantu.m geleistet, sodaß ihnen ein entsprechend höherer und der Tochter ein entsprechend niedrigerer Naturallohn anzurechnen ist. Allein für den Arbeitgeiberbeitra.g, der von der totalen Lohnsumme geschuldet wird, ist die Art und Weise der internen Lohnaufteilung- ohne Bedeutung. Mit Recht haben Ausgleichskasse und Vorinstanz die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf 417, vom Gesamtlohn Fr. 3155 bemessen. Die i n t e r n e Verteilung der Lohnbetreffnisse bleibt dem Berufungskläger vorbehalten.
(Eidg. Versicheru'ngsgeiicht i. Sa. GB., vorn 18. Februar 1950, H 466/49.)
Ermittlung landwirtschaftlichen Einkommens. Auslagen für Zukauf von
Futter und Düngemitteln werden bei der Veranlagung nach dem Netto-Hoher-
trag berücksichtigt.
Der Berufungskläger verlangt, daß ihm für Zukauf von Futter und Düngemitteln ein Abzug am Einkommen gewährt werde. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden, denn bei der Veranlagung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Netto-Rohertrag sind die Auslagen für Zukauf von Heu, Kraftfutter und Düngemitteln bereits eingerechnet worden. Im übrigen ist es unmöglich, bei der Beitragsbemessung jede Einzelheit zu berücksichtigen; man muß notgedrungen etwas schematisch vorgehen. Ein allfälliges Zuviel an Beiträgen wird dem Beitragspflichtigen bzw. seinen Hinterlassenen in Form einer umso höhern Rente zugute kommen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J.iSt., vom 8. März 1950, H 7/50.)
IV. Herabsetzung von Beiträgen
Herabsetzung wegen Unzumutbarkeit. Bei Prüfung der Zumut.barke4t ist der gesamten wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. AHVG Art. 11, Abs. 1. AHVV Art. 30, Abs. 2.
Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 für Landwirt B. auf Fr. 240. B. stellte ein }{erahsetzungsgesuch, wobei er folgendes geltend machte: Im Jahre 1948 habe er wegen Unfalles seines mitarbeitenden Sohnes rund Fr. 2000 besondere Auslagen gehabt. Die Kasse wies das Begehren ab mit der Begründung, Auslagen für Unfallbehandlung ständen in keinem Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis.Auch Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht haben eine Herabsetzung abgelehnt. Aus den letztinstanzlichen Er - w ä g u n g c n
An sich war es notwendig, für den ab Mai 1948 wegen Unfalles arbeitsunfähigen 17jährigen Sohn eine Ersatzkraft einzustellen. Indessen entstand wohl
durch vermehrten Einsatz der beiden 15jährigen Töchter ein gewisser Ausgleich. Jedenfalls waren laut Steuerdeklaration die Auslagen für fremde Arbeitskräfte im Jahr 1948 niedriger als während der Jahre 1945/46. Anderseits vermögen in casu die Auslagen für Unfallbehandlung des Sohnes nicht eine Herabsetzung wegen Unzumutbarkeit zu rechtfertigen. Der entsprechende Betrag, (B. gibt Fr. 2000 an) ist nicht nur mit dem Einkommen in Beziehung zu setzen, sondern mit der gesamten finanziellen Lage. Der Berufungsklägei' ist Eigentümer von 70 Jucharten Land im Schätzungswert von Fr. 105 000, belastet mit Fr. 99 000 Hypothekar- und Fr. 2000 weitern Betriebsschulden. Dazu kommen Fr. 21 400 bewegliches Betriebsvermögen. Es werden 17 Großvieheiri heilen gehalten. Und da B. je länger desto mehr mit familieneigenen Leuten arb üten kann, wird sich der Betrieb zusehends einträglicher gestalten. Der Bei rag von Fr. 240 'ist zumutbar.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F.B., vom 1. Februar 1950, H 459,/49.)
C. Uebergangsrenten
1. Anrechenbares Einkommen
Eine einmalige Zuwendung aus der Wohlfahrtsstiftung eines Unterneh-
meils ist nicht Einkommen.
Die V. A. G. hat im Jahre 1919 einen größeren Betrag zugunsten des Personals in Form einer Stiftung ausgeschieden unter ausdrücklicher Ablehnung einer Verpflichtung zu weiteren Zuschüssen. Aus dieser Stiftung erhielt der Bei ufungskläger bei seiner Entlassung eine einmalige Zuwendung von Fr. 2800. Diese einmalige Leistung kann nun weder als Ersatzeinkommen für entfalendes Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 56 }it. a AHVV noch als Leistung im Sinne von Art. 56 lit. c AHVV betrachtet werden, zumal ihr der Charakter einer wiederkehrenden Zuwendung fehlt.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. K. vom 13. März 1950, H 560/49.)
Erleidet ein Rentenberechtigter im Laufe des Jahres eine wesentliche Ein-
koininenseinbuße, so ist die Rente nicht für das ganze Kalenderjahr, sondern mii für die Zeit nach der Veränderung neu festzusetzen. Art. 50, Ab. 3, ATIVV.
G. verdiente im Jahre 1948 Fr. 1450. Die Ausgleichskasse sprach ihm ab 1. Januar 1949 eine gekürzte einfache Altersrente von jährlich Fr. 250 (Bedaifsgrenze Fr. 1700) zu. 'Seit dem 1. August 1949 ist G. ohne Verdienst und ert.ält die ungekürzte Altersrente. Mit Beschwerde und Berufung verlangt er die Ausrichtung 'der ungekürzten Rente schon ab 1. Januar 1949, weil das Einkommen des ganzen Kalenderjahres nur Fr. 850 betragen habe. Rekurekommissioa und EiJ,g. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ab, letzteres u. a, aue folgenden Grün den
In Frage steht d:e' Revision einer bereits laufenden Rente wegen mailgeblicher Aenderung der finanziellen Verhältnisse. Anwendbar ist Art. 59 Abs. 3 AHVV, wonach bei jeder wesentlichen Verminderung des Einkommens oder Ve -mögens die Rente «entsprechend 'den neuen Verhältnissen festzusetzen ist Bei erheblicher Verschlechterung der ökonomischen Lage, wie es normalerwese die Aufgabe der Erwerbstätigkeit bedeutet, 'kann der Bezüger somit die
Bemessung der Rente entsprechend den neuen Verhältnissen begehren. Im Urteil i.Sa. A.M. vom 5. Oktober 1949 (ZAK 1949, S. 506) hat das Eidg. Versicherungsgericht zwar erklärt, die Frage, ob gegenüber dem Vorjahr eine wesentliche Einkommensverminderung oder -erhöhung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 AHVV eingetreten sei, beurteile sich nach dem Einkommen des ganzen laufenden Kalenderjahres. Allein die in den genannten Entscheiden vertretene Auffassung läßt sich, wie im Urteil i. Sa. L.K. (ZAK 1950, S. 166) einläfilieh dargetan wird, nicht aufrechterhalten. In Art. 59 Abs. 3 Satz 1 AHVV wird der Akzent auf die neuen Verhältnisse gelegt, wobei der von Abs. 1 und 2 abweichende Wortlaut offenbar werden läßt, daß damit die durch die eingetretene wesentliche Veränderung geschaffenen neuen Einkommensverhältnisse gemeint sind. Es ist deshalb auf das künftige Jahreseinkommen abzustellen und dieses in Beziehung zur jährlichen Bedarfsgrenze zu setzen.
Im vorliegenden Fall verdiente G. während den ersten sieben Monaten Fr. 850. Entsprechend der Einkommensgrenze für diesen Zeitraum (7/12 von 17ü0) hatte G. Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 20.90. Eine Erhöhung auf Fr. 40.— für diese Zeit rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht. Eine solche kann erst ab 1. August 1949, d. h. nach Eintrift der Einkommensänderung Platz greifen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J.G., vom 13. März 1950,1-1 563/49.
II. Rückerstattung von Renten Einer Witwe, die die Arbeitsaufnahme ihres Kindes der Ausgleichskasse nicht gemeldet hat, kann die Rückerstattung der unrechtmäßig bezogenen Waisenrente nicht erlassen werden.
Wwe. Sch. bezog schon unter der Uebergangsordnung für sich und ihre beiden Kinder Ilinterlassenenrenten. Im November 1947 ersuchte die Ausgleichskasse die Gemeindestelle E. um Ueberprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Rentenbozüger. Diese Amtsstelle berichtete, daß sich die Verhältnisse seit 1946 in keiner Weise geändert hätten. Daraufhin sprach die Kasse der Witwe ab 1. Januar 1948 eine Witwen- und zwei Waisenrenten zu. Im September 1942 erfuhr die Kasse, daß der 16jährige Knabe schon seit 1947 in einer Fabrik arbeitet und pro 1947 Fr. 1580 und in den ersten neun Monaten 1948 Fr. 2530 verdient hat; sie forderte daher von der Witwe die pro 1948 unrechtmäßig bezogene Waisenrente von insgesamt Fr. 121 zurück. Wwe, Sch. ersuchte um Erlaß der Rückerstattung und wies auf ihre bescheidenen Verhältnisse und ihren guten Glauben hin. Die Gemeindestelle 'bestätigte die Ausführungen der Gesuchstellerin und fügte bei, die Mutter haibe vermutlich überhaupt nicht gewußt, wieviel ihr Sohn tatsächlich verdiene. Die Kasse verweigerte, die Rekurskommission gewährte den Erlaß. Das Eidg. Versicherungsgericht wies das Erlaßbegehrcn letztinstanzlich ab. Aus den E r w ä - gungen
Nach den geltenden Normen hat der Rentdnempfänger 'bzw. sein gesetzlicher Vertreter unrechtmäßig bezogene Renten zurückzuzahlen, und die Rückerstattung darf nur 'dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der Rentenbezug in gutem Glauben erfolgte und gleichzeitig die Rückerstattung für den Pfliehtigen eine große Härte bedeuten würde.
Was nun vorerst die Frage des gutgläubigen Rentenbezugs anlangt, so dürfte richtig sein, daß Wwe. Sch. als gesetzliche Vertreterin ihres unmündigen Sohnes, über die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer Waisenrente erfüllt sein müssen, nur unzulänglich orientiert war. Auch fällt sicher nicht ihr, sondern der Gemeindestelle E. zur Last, daß letztere im November 1947, statt wei&rngsgemäß die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach allen Seiten abzuklären, jegliche Nachforschung unterließ und, wie es den Anschein hat, nicht einmal eine Befragung der Beschwerdeführerin als nötig erachtete. All dies ändert aber nichts daran, daß Wwe. Sch., der schon anläßlich der Rentengewährung im Jahre 1946 eine entsprechende Wegleitung erteilt worden war, verpflichtet gewesen wäre, die Kasse unverzüglich von der Anstellung ihre.e.Sohnes zu benachrichtigen. Daß ihr die Tatsache der Anstellung nicht bekannt gewesen sei, kann kaum angenommen werden, zumal ihr Sohn im besagten Zeitpunkt bei seiner leiblichen Mutter wohnte, Ob diese anderseits über die genaue Höhe des Lohnes orientiert war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, da die Meldepflicht unabhängig von dieser Kenntnis 3estand. Das Eidg. Versicherungsgericht hält unter den geschilderten Umständen dafür, daß im Hinblick auf 'die unterlassene Meldung ernstliche Zweifel hiiu ichtlich des gutgläubigen Rentenbezugs angebracht sind.
Auch die Frage der «großen Härte» läßt sich wohl kaum bejahen. Vorausgesetzt, daß Wwe. Sch. das Betreffnis von Fr. 121 ihrem Sohn zukommen ließ, soll--e es diesem bei seinen Einkommensverhältnissen nicht schwer fallen, den Betrag der Mutter zurückzuerstatten. Nötigenfalls 'kann diese die erforderliche Voi kehr selber treffen, da ihr als gesetzlichen» Vertreter nicht nur die Verwaltung und Nutzung des Kindesvermögens, sondern auch des Arbeitserwerbs, des mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Sohnes zufällt. Für den Fall aber, daE die Beschwerdeführerin den Betrag für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet haben sollte, wäre die seitens der Kasse vorgenommene Verrechnung mit der laufenden Witwenrente erst recht nicht zu beanstanden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E.Sch., vom 28. März 1950, H 159/49)
D. Verfahren
AHVV Art. 216 ist, als übergangsreehtliche Veranlagungsbestimmung, unabhängig von AHVG Art. 11 irnd AHVV Art. 31.
Das für den Beitrag 1948 maßgebende Erwerbseinkommen des Berufungsklhgers ist auf Grund der letzten Wehrsteuerveranlagung (IV. Periode) ermittelt worden. Diese in AHVV Art. 22 ff. vorgeschriebene Berechnungsweise hat für die Beiträge 1.948/49 zur Folge, daß auf das Durchschnittseinkommen 1915/46 abgestellt wird. Da jedoch 1945/46 das AHVG noch nicht in Kraft war, rechtfertigt es sich, ein Mehr an Einkommen jener zurückliegenden Zeit auf BE-gehren des Pflichtigen außer Rechnung zu lassen. Deshalb verleiht AHVV Art. 216 dem Selbständigerwerbenden das Recht, zu verlangen, daß der Beitrag 1918 bzw. 1949 nach seinem Einkommen im Beitragsjahr festgesetzt wird. Als üter.gangsrechtliche Veranlagungsnorm ist Art. 216 der Verordnung unabhängig von Art. 11 'des Gesetzes. Art. 216 schafft ein besonderes Verfahren zur Ermittlung des maßgebenden Einkommens und des entsprechenden v o 11 e n, nnch Art. 8 des Gesetzes geschuldeten Beitrags. Dagegen handelt AHVG Art.
11 von der Herabsetzung des Beitrags unter den in Art. 8 bestimmten Prozentsatz. Infolgedessen ist der auf AHVG Art. 11 und AHVV Art. 30 zugeschnittene Art. 31 der Verordnung nicht analog auf Gesuche nach Art. 216 anwendbar.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. PH., vom 23. Februar 1950, H 507/49.)
E. Strafsachen
Die im AHVG mit Strafe bedrohten Uebertretungen (AHVG Art. 88) sind strafbar, auch wenn sie nur fahrlässig begangen werden. StGB Art. 333, Abs. 3.
Frau Marie Sch. betrieb von 1937 bis Juni 1949 zusammen mit ihrem Ehemann eine Bäckerei und Konditorei. Im 'Betrieb wurden durchschnittlich 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Frau Sch. führte die Lohnbücher und rechnete mit der Ausgleichskasse ab. Die Anklage warf ihr vor, sich teilweise der Beitragspflicht entzogen zu haben, indem sie vorsätzlich Fr. 7782.80 ausbezahlte Löhne der Ausgleichskasse nicht gemeldet und 4 < davon oder Fr. 311.30 nicht an die Ausgleichskasse abgeliefert habe. Das Bezirksgericht Zürich bat die Angeklagte der Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2, und Art. 88, Abs. 3, schuldig gesprochen und au einer Buße von Fr. 200 verurteilt. Aus den E r - wägungen
Objektiv hat die Angeklagte, wie sie zugibt, beide Tatbestände erfüllt. Sie bestreitet aber, vorsätzlich gehandelt zu haben, und ihr Verteidiger macht geltend, nur die vorsätzliche Widerhandlung gegen das AHVG mache strafbar. Letzteres ist unrichtig. Wohl sprechen 'die Art. 87 und 88 des AHVG weder von Vorsatz noch von Fahrlässigkeit. Doch bestimmt StGB Art, 333, Abs. 3, daß in der Neibenstrafgesetzgehung des Bundes die unter Strafe gestellten Uebertretungen strafbar sind, auch wenn sie f ah r 1 ä s s i g begangen werden, «sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.» Da das letztere hier nicht anzunehmen ist, weil 'sonst der Beitragshinterziehung Tür und Tor geöffnet wäre, ist bei Verletzung des AHVG auch die Fahrlässigkeit strafbar.
Indessen läßt das Verhalten der Angeklagten den Schluß zu, daß sie v o r s ä t z 1 i c h gehandelt hat. Zwar mag richtig sein, daß ihr als ungelernter Buchhalterin die Arbeit über den Kopf gewachsen ist und sie den Ueberblick verloren hat. Dann hätte sie aber die Beitragsberechnung einem Buchhalter anvertrauen sollen. Jedenfalls kann sich Frau Sch. nicht mit der Erklärung entlasten, sie habe wegen Arbeitsüberlastung versagt. Ein entscheidendes Indiz 'dafür, daß sie Beiträge hinterziehen wollte, liegt darin, daß sie mehreren Arbeitnehmerinnen die 2 0/, AHV-Beitrag vom jeweiligen Lohn a b g e z 0 g e n und dann nicht deklariert hat. Ein weiteres Indiz für deliktische Absicht besteht darin, daß 'die Hinterziehungen der Angeklagten sich über mehr als ein Jahr erstrecken.
('Bezirksgericht Zürich i. Sa. M.Sch., vom 18. Januar ].950.)