Jahrgang 1952
ZAK 1952 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1952 · Deutsch
Nr. 1/2 Januar/Februar 1952
Zeitschrift
U für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenetis ersicherung de, Bu,idesa:ntes für Sozials ersicherutig.
Bern, Tel. 61 2858
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Material zentrale. Bern
Abonnement: Jahresabonneinent Fr. 13.—. Einzel-Nr. Fr. 1,30, Doppel-\ r. Fr. 2.130. Erscheint rainatlicit
1 nhaltsanoabe: Der finanzielle Stand der A!l\ )S. 1). Die Verwaltungskostenrechnungen der Aus-
gleichskasseu UM —19.30 ( S. 13). '5 011 der Lohn- uni! \ erdienstersatzord nung zur Erwerbsersatzordnung (Fortsetzung) (S. 23). Interessantes über die Arbeitgeberkontrollen (S. 322). Die Folgen unrichtiger Kassenverfügungei: (5. 31). Durchführungsfragen der AIIV (5.39). Kleine Mitteilungen (S. 40). Ueriehtsentscheide AIIV (S. 4!).
Der finanzielle Stand der AHV
(gemäß der auf den 31. Dezember 1950 erstellten ersten technischen Bilanz)
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat gemäß AHVG Art. 92 und AHVV Art. 212 auf den 31. Dezember 1950 die erste technische Bilanz der AHV erstellt und deren Ergebnisse in einem Bericht niedergelegt. Dieser Bericht, von dem die Eidgenössische AHV-Kommission an ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1951 Kenntnis genommen hat, wird als Anhang zu dem vom Bundesamt für Sozialversicherung gemäß AHVV Art. 212bi5 zu verfassenden Bericht über das Geschäftsjahr 1950 der AHV veröffentlicht, und zwar voraussichtlich im Laufe des Monats Februar 1952. Das wichtigste Kapitel ist jenes über die finanziellen Ergebnisse der AHV, das im folgenden mit geringfügigen Kürzungen wiedergegeben wird.
1. Der jährliche Finanzhaushalt
a) Die jährliche Gesamtbelastung ergibt sich aus der am Schluß dieser Ausführungen angeführten Tabelle 1. Sie wird demnach von rund 230 Millionen Franken im Jahre 1951 auf ungefähr 1 Milliarde Franken gegen die Jahrtausendwende anwachsen, um im Beharrungszustand (BZ) diesen Betrag noch um beinahe 80 Millionen zu übersteigen. Im Laufe der nächsten 20 Jahre nimmt die Belastung jährlich um etwa 25 Millionen Franken zu. Es ist nicht erstaunlich, daß die Belastung im Beharrungszustand etwa das 41 2-fache der heutigen Belastung ausmacht, da sich sowohl die Zahl der Bezüger als auch die mittleren Rentenansätze noch mehr als verdoppeln werden. Verglichen mit dem Jahre 1948 wird die obere Grenze der Jahresausgaben sogar beinahe das 9-fache betragen.
Die Aufspaltung der jährlichen Belastung in die verschiedenen Komponenten zeigt das von früher bekannte Bild. Die Uebergangsrenten sind nur noch während 15-20 Jahren von finanzieller Bedeutung; im Jahre 1951 kommt die Auswirkung der Erhöhung der Einkommensgrenzen vom 1. Januar 1951 deutlich zum Ausdruck, indem die Jahresausgabe ohne diese Erhöhung sich nur auf etwa 118 statt auf 149 Millionen Franken belaufen würde. Trotz dieser Mehrausgabe bei den Bedarfsrenten dürfte die Belastung an laufenden und künftigen ordentlichen Renten diejenige aus Uebergangsrenten schon im Jahre 1954 übersteigen, um etwa 12 Jahre später den zehnfachen Betrag zu erreichen. Die übrigen Komponenten der Belastungskurve sind sekundärer Natur. Für die freiwillige Versicherung dürften kaum mehr viele Neuanmeldungen zu erwarten sein, so daß der Anfangbestand von rund 24 000 Versicherten als geschlossene Gesamtheit betrachtet werden kann. Da sich insbesondere die ältern Jahrgänge bei der freiwilligen Versicherung gemeldet haben (Durchschnittsalter 52 Jahre), ergibt sich hier bereits zu Beginn der Versicherung eine verhältnismäßig starke Belastung, welche um das Jahr 1965 ein Maximum von rund 12 Millionen Franken erreichen kann. Der Rückerstattung der Beiträge an Ausländer wird erst in 2 bis 3 Jahrzehnten eine praktische Bedeutung zukommen, da die gegenwärtig vom verhältnismäßig jungen Bestand der ausländischen Arbeitskräfte mit kurzfristigem Aufenthalt entrichteten Beiträge in der Regel erst bei Eintritt des Versicherungsfalles zurückerstattet werden. Als letzte Belastungskomponente sind noch die Verwaltungskostenzuschüsse zu erwähnen, welche gemäß Verfügung des eidgenössischen Voikswirtschaftsdepartementes vom 19. 1. 51 im jährlichen Ausmaß von 5,5 Millionen Franken den kantonalen Ausgleichskassen zu gewähren sind.
Die anhand der neuen Rechnungsgrundlagen ermittelte Belastungskurve weicht von derjenigen der ursprünglichen Berechnungen (vgl. «Das finanzielle Gleichgewicht der AI-IV») nicht wesentlich ab. Der Verlauf der beiden Kurven ist beinahe parallel, wobei die neuberechnete um 60 bis 70 Millionen Franken höher liegt. In den ersten Jahren erklärt sich der Unterschied zunächst durch die Auswirkung der höhern Einikommensgrenzen bei den Uebergangsrenten. Sodann macht sich die dank den zwischenstaatlichen Vereinbarungen herbeigeführte Gleichstellung der ansäßigen, ausländischen Wohnbevölkerung mit den Schweizerbürgern fühlbar; vor allem wirkt sich hier in den ersten Jahren neben dem Fallenlassen der Dritteikürzung die Aufhebung der 10jährigen Karenzfrist aus. In den spätern Jahren und namentlich im Beharrungszustand kommt die Wahl anderer Rechnungsgrundlagen zum Ausdruck. Die daraus resultierende Zunahme der Bezügerbestände erklärt sich durch die
Verminderung der Sterblichkeit und durch die Annahme einer höhern Geburtenzahl. Die so verursachte Mehrausgabe wird allerdings teilweise kompensiert, indem die mittleren Renten kleiner ausfallen als bei den ursprünglichen Berechnungen, da gemäß den beobachteten Einkommensschichtungen die Zahl der Bezüger der kleineren Renten verhältnismäßig größer ist als früher angenommen wurde.
b) Die Komponenten der Jahreseinnahmen sind ans der am Schluß wiedergegebenen Tabelle 2 ersichtlich. Bei den getroffenen Annahmen wird die effektive jährliche Beitragseinnahme nie unter 450 Millionen Franken sinken; davon entfallen durchschnittlich etwa 75 Millionen Franken auf die Selbständigerwerbenden und etwa 2 Millionen auf die Nichterwerbstätigen. Ohne Anwendung der sinkenden Skala hätten die Selbständigerwerbenden etwa 85 statt 75 Millionen Franken zu entrichten. Um sich über die Auswirkung der getroffenen Annahmen ein klares Bild machen zu können, zeigen wir in der folgenden Tabelle, wie sich die effektiven Beitragssummen in verschiedenen Kalenderjahren aus dem anfänglichen Beitragsniveau von 430 Millionen Franken ableiten lassen:
Beträge in Millionen Franken
Beitragskomponente 1951 1955 1960 BZ
Ausgangsbasis 1948 430,0 430,0 430,0 430,0 Vom zusätzlichen Bestand der
Beitragspflichtigen entrich-
tete Beiträge 9,4 ± 17,7 -- 28,2 ± 93,7
439.4 447,7 458,2 523,7 Beiträge der freiwillig Versi-
cherten + 2,7 H- 2,2 1,6
Beiträge der Ausländer mit
kurzfristigem Aufenthalt -f- 18,0 4- 10,0 ± 4,0 4,0 Durch den erhöhten Beschäfti-
gungsgrad der Wohnbevölke-
rung verursachte Beitrags-
einnahmen 37,8 + 21,0 -
497,9 480,9 463,8 527,7 Beitragsausfall durch Dispens
der vor 1. 7. 83 Geborenen - 10,2 - 4,8
Beitragsausfall durch sinkende
Skala für Selbständigerwcr-
bende - 7,7 - 8,9 - 10,1 10,1
Effektiver Beitragseingang 480,0 467,2 453,7 517,6
Wir möchten hervorheben, daß die rein konjunkturbedingten Einnahmenkomponenten praktisch nur während der kommenden fünf Jahre eine gewisse Rolle spielen. Im Beharrungszustand (BZ) erklärt sich die Erhöhung der Beitragszugänge fast ausschließlich durch die Zunahme der Bestände der Beitragspflichtigen. Die aus diesem Grunde verzeichnete Zunahme um mehr als 90 Millionen Franken, d. h. um etwa 20 der Ausgangsbasis setzt eine Erhöhung der Produktivität im gleichen Ausmaß voraus. Diese Annahme ist jedoch wirtschaftlich gesehen nicht abwegig; der Konsumbedarf der Bevölkerung dürfte nämlich im gleichen Umfang anwachsen, da die gesamte Wohnbevölkerung ebenfalls um etwa 20 zunehmen wird. Neben den Beitragseingängen kommt den Zuwendungen der öffentlichen Hand das größte finanzielle Gewicht zu. Bekanntlich betragen sie gemäß Art. 103, AHVG, bis 1967 jährlich 160 Millionen Franken, von 1968-1977: 280 Millionen und von 1978 an sind 350 Millionen Franken zu Lasten von Bund und Kantonen vorgesehen. Da die Einnahmen aus Beiträgen und Zuwendungen der öffentlichen Hand bis zum Jahre 1971 zusammen allein schon höher sein würden als die vorausberechneten Jahresausgaben, bildet sich im wesentlichen in den ersten beiden Jahrzehnten aus den Einnahmenüberschüssen der Ausgleichsfonds, auf dessen Bedeutung wir noch unter Ziffer 3 hiernach zurückkommen werden. Die Entwicklung der sich daraus ergebenden Fondszinsen kann ebenfalls der Tabelle 2 entnommen werden; ihr Jahresertrag bleibt in der Regel kleiner als derjenige der beiden and,2rn Einnahmenposten. Die Zinsen eines bestimmten Kalenderjahres stammen zum größten Teil aus dem am Ende des Vorjahres angesammelten Ausgleichsfonds. Die im Laufe des Jahres erzielten Einnahmenüberschüsse wurden jedoch ebenfalls als zinstragend betrachtet; zu diesem Zwecke berücksichtigte man den in den ersten Jahren befolgten Anlagerhythmus.
c) Die Finanzierung der Belastung im Beharrungszustand können wir ebenfalls aus Tabelle 2 ersehen. Es würde sich dann folgende Dekkung der Jahresausgabe von 1,08 Milliarden Franken ergeben: 48'c davon (518 Millionen) könnten durch die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, 32/r durch die 350 Millionen der öffentlichen Hand und die restlichen 20 müßten durch die Fondszinsen (211 Millionen) finanziert werden. Selbst im Beharrungszustand würde demzufolge dem Art. 34quater, Abs. 5, der Bundesverfassung Genüge geleistet sein, wonach die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen dürfen.
2. Die technische Bilanz
Durch den versicherungstechnischen Zusammenzug aller künftigen Jahresbudgets wird die technische Bilanz erstellt. Nur das Ergebnis dieses Zusammenzuges gibt genau Aufschluß darüber, wie es sich mit dem finanziellen Gleichgewicht der Versicherung verhält. In der Tabelle 3 sind die Ergebnisse der technischen Bilanz durch zwei Zahlenreihen dargestellt worden, einerseits durch Barwerte und anderseits durch «ewige Renten». Der letztgenannte Begriff ist leichter verständlich zu machen, da er als technischer Durchschnittswert der Jahreseinnahmen bzw. der Jahresausgaben interpretiert werden kann. Wir werden im folgenden ausschließlich den Begriff der «ewigen Rente» verwenden. Hier sei nur noch erwähnt, daß das Bilanztotal -in Barwerten ausgedrückt -sich auf mehr als 29 Milliarden Franken beläuft; dieser Betrag müßte als Kapital bereitgestellt werden, um daraus eine «ewige Rente» von rund 790 Millionen Franken im Jahr als Zinsertrag zu erzielen.
a) Die Aktiven sind unter drei verschiedenen Posten ausgewiesen: Die künftigen Beitragseingänge, die Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie der Ausgleichsfonds auf Ende 1950. Die Beiträge ergeben einen technischen Durchschnittswert von 485 Millionen Franken im Jahr, wogegen die öffentliche Hand im Durchschnitt jährlich 270 Millionen Franken an die Versicherung zu leisten hat. Im Projekt der eidgenössischen Expertenkommission konnten die Zuwendungen der öffentlichen Hand noch mit dem gleichen Betrag wie die Beiträge der Versicherten Lnd Arbeitgeber eingesetzt werden. Die seither eingetretene Erhöhung der Nominallöhne hat es mit sich -gebracht, daß der Nominalwert der Beiträge stark angestiegen ist, wogegen die im Gesetz in fixen Frankenbeträgen verankerten Zuwendungen der öffentlichen Hand sich nicht verändert haben. Demzufolge ist der Anteil der öffentlichen Hand gemessen an den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber - von den ursprünglich im Projekt der eidgenössischen Expertenkommission vorgesehenen 100 auf 56 zurückgegangen. Wie sich der oben aufgeführte Wert von 270 Millionen Franken gemäß den in Art. 103, AHVG, vorgesehenen drei Finanzierungsstufen der öffentlichen Hand gliedert, ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich: Mio Fr.
Zum bessern Verständnis dieser Zahlen möchten wir darauf hinweisen, daß z. B. die im Jahre 1968 eintretende jährliche Erhöhung von 120 Millionen Franken für die Versicherung den gleichen Wert hat, wie wenn die öffentliche Hand bereits von 1951 an den diskontierten Wert von 76 Millionen Franken bezahlen würde. Der oben zuletzt erwähnte Posten der Aktiven, nämlich der Ausgleichsfonds auf Ende 1950, stellt nur knapp 5% des Aktiventotals dar. Seine Bedeutung wird in künftigen technischen Bilanzen jedoch zunehmen, um in derjenigen eines ausgeglichenen Beharrungszustandes etwa 20% der dann bestehenden Verpflichtungen finanzieren zu können.
Die Passiven, d. h. alle künftigen Verpflichtungen der Versicherung, können am Stichtag der technischen Bilanz im Durchschnitt auf 753 Millionen Franken bewertet werden; hievon entfallen 692 Millionen, also rund 92% auf die ordentlichen Renten der obligatorischen Versicherung. Die finanzielle Bedeutung der künftig auszurichtenden ordentlichen Renten ist 15 mal größer als jene der noch fälligen Uebergangsrenten, welche am 31. Dezember 1950 mit einem technischen Durchschnitt von 46 Millionen Franken in Rechnung gestellt werden. An der letzterwähnten Zahl ist die am 1. Januar 1951 eingetretene Erhöhung der Einkommensgrenzen mit rund 9 Millionen beteiligt. Von den 738 Millionen Franken zu Lasten der obligatorischen Versicherung entfallen 665 Millionen, d. h. 90% auf die Altersrenten und nur 73 Millionen, also 10% auf die Hinterlassenenrenten. In bezug auf die übrigen Passivposten ist noch zu erwähnen, daß bei den Beitragsrückerstattungen ebenfalls die bereits im Ausgleichsfonds vorhandenen Beiträge (ca. 50 Millionen) der ersten drei Jahre mitberücksichtigt würden sind. Der große Unterschied zwischen den Barwerten der Rückzahlungen und der Beitragseingänge selber ist auf den späten Rückzahlungstermin (Versicherungsfall) zurückzuführen, wodurch ein Zinsgewinn von beinahe 3 Millionen Franken jährlich entsteht. Demgegenüber verursacht die freiwillige Versicherung einen Verlust im Ausmaß von beinahe 5 Millionen Franken im Jahr; der Grund hiefür ist im überalterten Bestand dieser Versicherten zu suchen, welche im Durchschnitt nur noch während etwa 13 Jahren Beiträge zu entrichten haben.
Als Ueberschuß der Aktiven ergibt sich, in ewiger Rente ausgedrückt, ein Betrag von rund 40 Millionen Franken im Jahr, was nur etwa 57o des Bilanztotals ausmacht. Sofern also die Versicherung sich genau entsprechend den angenommenen Rechnungsgrundlagen entwickeln würde, wäre ein echter Ueberschuß von 40 Millionen Franken im Jahr zu verzeichnen. Selbstverständlich wird die Wirklichkeit mehr oder weniger von den getroffenen Annahmen abweichen und der Ueberschuß ent-
sprechend größer oder kleiner ausfallen. Es ist sehr schwierig, im voraus zu sagen, nach welcher Richtung Abweichungen eintreten werden. Der Ueberschuß schließt nur geringfügige Sicherheitsmargen in sich, ohne welche die Ergebnisse kaum wesentlich verbessert würden. Diesbezüglich wissen wir, daß während 1-2 Jahrzehnten voraussichtlich eine größere Zahl Sterbefälle zu verzeichnen sein wird als die gemäß der Tafel AHV II ermittelte, so daß die Zahl der neuen Altersrentner zu Beginn etwas kleiner sein wird als die vorausberechnete. Dieser Gewinn dürfte jedoch teilweise durch die etwas größere Zahl der Hinterlassenenrentner kompensiert werden und sich vielleicht durch einen in späteren Jahren eintretenden noch stärkern Sterblichkeitsrückgang in einen Verlust verwandeln. Die übrigen Sicherheitsmargen sind von Beginn an von untergeordneter Bedeutung und werden deshalb hier nicht erwähnt. Eine wesentliche Verbesserung der technischen Bilanz würde hingegen eintreten, falls die nominellen Löhne in nächster Zeit infolge der Teuerung weiter erhöht werden müßten. Dann gelangen wir aber zu einem andern Beitragsniveau als die hier betrachteten 430 Millionen Franken. Es mag noch interessant sein zu vernehmen, daß bei den ursprünglichen Berechnungen zum «Finanziellen Gleichgewicht der AHV» bei einem Beitragsniveau von 430 Millionen Franken sich ein Ueberschuß von etwa 9'i ergeben hätte. Dabei konnte weder die Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Uebergangsrenten noch der Abschluß von Staatsverträgen im heutigen Ausmaß in Rechnung gestellt werden, was damals den Aktivenüberschuß von 9<» auf 6 reduziert hätte. Trotzdem die Neuberechnungen auf besser fundierten Rechnungsgrundlagen beruhen, bleiben die Ergebnisse in der früher festgestellten Linie. im übrigen sei noch bemerkt, daß nur durch das «Rechnen auf ewig», dessen Sinn noch nicht überall richtig erfaßt zu werden scheint, die Vollrenten, welche den jetzigen und künftigen Generationen zustehen, das gebührende finanzielle Gewicht erhalten. Würde man sich z.B. darauf beschränken, nur die Jahresausgaben der kommenden 30 Jahre in Rechnung zu stellen, so ergäbe sich in der technischen Bilanz eine durchschnittliche Jahresausgabe von 540 Millionen Franken statt eine solche von rund 750 Millionen, was zu schwerwiegenden Fehlschlüssen in bezug auf die notwendige finanzielle Dekkung führen könnte.
3. Der Ausgleichsfonds
Wir haben schon anläßlich der Besprechung des jährlichen Finanzhaushalts unter Ziffer 1 darauf hingewiesen, daß die anfänglich erzielten Betriebsüberschüsse dem Ausgleichsfonds der AHV zugeführt werden. Da über dessen Funktion vielerorts noch Unklarheit herrscht, scheint es angezeigt, hierüber noch Aufschluß zu geben.
Die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds. Die Entwicklung des Ausgleichsfonds geht aus den beiden letzten Spalten der Tabelle 2 hervor. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der vorausberechneten Entwicklung des Ausg'leichsfonds und dem Ergebnis der technischen Bilanz. Da letztere einen Aktivenüberschuß ausweist, ergibt sich daraus zwangsläufig, daß der Fonds dauernd anwächst, vorausgesetzt, daß die wirtschaftliche Entwicklung unseren Annahmen entspreche und keine dauernden Rückschläge erfahre. Auch ein bescheidener echter Ueberschuß der Versicherung, im Ausmaß des mitgeteilten Aktivenüberschusses, führt nämlich dazu, daß nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel gebraucht werden; diese Ueberschüsse sammeln sich zinstragend im Ausgleichsfonds an. Auf der andern Seite ergibt die Betrachtung des Jahresbudgets im Beharrungszustand, daß eine versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds bestimmt werden kann; wir betrachten für diesen Zeitpunkt folgende Zusammenstellung:
Millionen Franken Beiträge der Versicherten 517,6 Zuwendungen der öffentlichen Hand 350,0
Total 867,6 Durch obige Quellen nicht gedeckte Ausgaben 210,9
Total der Ausgaben 1078,5
Demnach genügt ein Fonds von etwa 7,7 Milliarden Franken, um zu 2 14 die fehlenden 210,9 Millionen Franken durch Zinsen zu decken. Dieser Stand wäre aber bereits im Jahre 1972 erreicht. Falls keine Maßnahmen ergriffen würden, ergäbe sich im Jahre 1990 bereits ein Fonds von etwa 10,5 Milliarden Franken, cl. h. 2,8 Milliarden mehr als versicherungstechnisch notwendig sind. Die versicherungstechnische Grenze den Ausgleichsfonds ist eine unstabile Größe. Eine Schwankung von 27 Millionen Franken im Budget des Beharrungszustandes genügt, um die versicherungstechnische Grenze um eine Milliarde Franken nach oben oder nach unten zu verschieben. Um das unbegrenzte Wachstum des Ausgleichsfonds zu verhindern, ist es unumgänglich, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, welche ihn auf die technisch notwendige Grenze beschränken. Gemäß Art. 92, Abs. 2, AHVG, obliegt es der AHV-Kornmission, dem Bundesrat solche Maßnahmen zu beantragen. Sie sind sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite der Versicherung denkbar.
Der Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds ist aus der vorletzten Spalte der Tabelle 2 ersichtlich. Selbst wenn keine Maßnahmen zur
Stabilisierung des Fonds ergriffen werden müßten, würde sich der Zuwachsrhythmus verlangsamen. Betrug der Einnahmenüberschuß im Jahre 1950 noch 467 Millionen Franken, so dürfte er bereits im Verlaufe des Jahres 1954 auf 400 Millionen Franken zurückgehen, um in etwa 15 Jahren nur noch die Hälfte der anfänglichen Ueberschüsse zu erreichen. Sofern jedoch rechtzeitig durch geeignete Gesetzesänderungen für eine Stabilisierung gesorgt würde, dürfte sich der Zuwachsrhythmus in noch stärkerem Ausmaß verlangsamen, so daß der Ausgleichsfonds dann gegen seine versicherungstechnische Grenze tendieren würde.
4. Das Finanzierungsverfahren
Seit den grundlegenden Vorarbeiten der Expertenkommission zur Einführung der AHV wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich beim gewählten Finanzierungsmechanismus um ein gemischtes Finanzierungsverfahren handelt, welches jedoch näher beim reinen Umlageverfahren als beim reinen Deckungskapitalverfahren liegt. Diese Feststellung gilt auch noch gemäß den neuen finanziellen Ergebnissen; es geht dies ans folgender Ueberlegung hervor. Im Beharrungszustand wird der jährliche Gesamtbedarf von 1 078 Millionen Franken zu 801/c im Sinne des Umlageverfahrens durch die laufenden Beiträge der Versicherten und der öffentlichen Hand gedeckt, wogegen die notwendigen Zinsen nur knapp 20% der Belastung finanzieren.
Es ist lehrreich, diesen fSachverhalt mit den Vorgängen in einer Modell-Pensionskasse zu vergleichen, so wie sie sich aus den Untersuchungen des Eidgenössischen Statistischen Amtes (Schweizerische Pensionskassenstatistik 1941/42) ergeben. Bei einer solchen Pensionskasse, welche gemäß dem reinen Decicungslcapitalverfahrcn funktioniert, werden im Beharrungszustand nur 39% der Jahresausgaben durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wogegen 61% durch Fondszinsen aufgebracht werden müssen. Die Zinsen spielen demnach beim Deckungskapitalverfahren eine etwa 3 mal größere Rolle als beim gemischten Finanzierungsverfahren der AH-V. Der AHV-Fonds müßte bei Anwendung des Deckungakapitalverfahrens auf die vierprozentigen Beiträge beinahe einen Stand von 25 Milliarden erreichen. Auf Grund der Ergebnisse der neuen Berechnungen stehen wir trotz höherem Ausgleichsfonds immer noch gleich nahe beim Umlageverfahren wie gemäß den ursprünglichen Rechnungsgrundlagen, bei welchen im Beharrungszustand ebenfalls 20% der Ausgaben durch Zinsen hätten aufgebracht werden müssen. Schon diese Ueberlegung zeigt, daß es sich bei den verhältnismäßig hohen Zahlen, welche unter Ziffer 3 für den Ausgleichsfonds erwähnt wurden, im
Vergleich zu früheren Berechnungen weitgehend um eine nominelle Erhöhung handelt, welche auf das nominelle Ansteigen der Löhne zurückzuführen ist.
Jährliche Belastung
(Beitragsniveau: 430 Mio Flanken)
Beträge in Millionen Franken Tabelle 1
()rdeutl ehe Broten der
1 hergarigsrenten obligatorischen Versicherung
Frei- Ruck-Ka- willige erstat--aInt-
lesder- r tun g heiastrrng') II inter- Hinter-
jahr Ins- Alters- dir- der lasse- Alters- lasse-
gesamt renten Seil- Insgesamt rung-) 8 ertrage renten
renten renten
1948 126,8 121,9 102,7 19,2 - - - 1949 147,2 124,5 104,7 19,8 16,5 14,0 2,5 *
1950 170,3 121,3 102,9 18,4 41,6 34,5 7,1 *- 1951 231,5 149,0 130,6 18,4 71,6 58,5 13,1 5,4 - 1952 256,2 145,4 128,6 16,8 99,0 81,1 17,9 6,2 - 1953 281,3 141,3 125,9 15,4 127,4 104,8 22,6 7,1 - 1954 306,6 136,7 122,7 14,0 156,4 129,2 27,2 7,9
1955 331,6 131,6 118,9 12,7 185,7 153,9 31,8 8,8
1960 450,7 96,2 88,9 7,3 337,8 287,0 508 11,2 -
1965 580,7 62,7 59,2 3,5 500,3 434,9 65,4 12,2 - 1970 723,3 38,3 36,9 1,4 667,5 591,8 75,7 11,4 0,5
1980 930,7 12,9 12,8 0,1 892,2 812,7 79,5 7,1 13,0
1990 965,2 2,9 2,9 - 949,0 866,5 82.5 3,8 4,0
BZ 1078.5 - - 1069,0 980,1 88,9 - 4.0
') Inkl. Verwaltnngskostenzusrhüsse lür die ohUg. Versicherung: 1948: 4.9 Mio Fr. z 1919: 6,1 Mio Fr.; 1950: 5,8 Mio Fr.; ab 1951: 5,5 Min Fr.
) Ordentliche Renten inkl. Verwaltungskosten.
Jährlicher Finanzhaushalt
(Beitragsniveau : 430 Mio Franken, Zinsfuß 2 3 / 4 010 )
Beträge in Millionen Franken Tabelle 2
Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender-
Ausgaben ) -
jahr Öffentliche Jährlicher Stand F,nde Beiträge',) Fondszinsen 'jota
Hand Eingang Jahr
1948 126,8 417,8 160,0 4,7 582,5 455,7 455,7 1949 147,2 436,3 160,0 15,8 612,1 464,9 920,6 1950 170,3 458,4 160,0 19,0 637,4 467,1 1387,7 1951 231,5 480,0 160,0 41,0 681,0 449,5 1837,2 1952 256,2 476,9 160,0 53,0 689,9 433,7 2270,9 1953 281,3 473,7 160,0 64,3 698,0 416,7 2687,6 1954 306,6 470,4 160,0 75,3 705,7 399,1 3086,7 1955 331,6 467,2 160,0 85,7 712,9 381,3 3468,0
1960 450,7 453,7 160,0 131,1 744,8 294,1 5111,6
1965 580,7 464,7 160,0 164,8 789,5 208,8 6330,7
1970 723,3 473,5 280,0 193,9 947,4 224,1 7417,0
1980 930,7 487,5 350,0 236,1 1073,6 142,9 8954.9
1990 965,2 502,1 350,0 277,4 1129,5 164,3 10491,2
BZ 1 078,5 517,6 350,0 (210,9)t) (1078,5)") (7669,1)3)
Siehe Aufteilung in Tabelle 1 Inkl. Beiträge der freiwillig Versicherten so\s ie der Ausliinder mit kurzfristigem Aufenthalt. Zahlen in ( ) = versicherungstechnische Grenzen.
Technische Bilanz
Offene Kasse, Stichtag 31. 12. 1950
(Beitragsniveau: 430 Mio Franken, Zinsfuß 2/4° )
Beträge in Millionen Franken Tabelle 3
«Ewige Bilanzposten Barwerte 1) Rente»
A. Aktiven
Ausgleichsfonds 31.12.1950 1387,7 37,6 Beiträge der Versicherten und
Arbeitgeber 2) 17890,3 485,4 Zuwendungen der öffentlichen
Hand 2) 9961,0 270,2
Total der Aktiven 29239,0 793,2
B. Passiven
Obligatorische Versicherung:
tJbergangsrenten 1694,1 46,0 Ordentliche Renten 25509,8 692,1
Insgesamt 27203,9 738,1 Beitragsrückerstattungen 4) 114,6 3,1 Verwaltungskostenzuschüsse
für obligatorische Versicherung 205,5 5,5 Freiwillige Versicherung:
Ordentliche Renten + Verwal-
tungskosten 233,2 6,3
Total der Passiven 27757,2 753,0
C. uberschuß der Aktiven 1481,8 40,2
29239,0 793,2
) D. h. entsprechende technische Durchschnittswerte pro Jahr.
2 ) Inkl. Beiträge der freiwillig Versicherten (Barwert: 29,1 Mio Fr.) sowie der Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt. ') Bis 1967: 160 Mio Fr.; 1968-1977: 280 Mio Fr.: ab 1978: 350 Mio Fr.
0 Betrifft Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt.
Die Verwaltungskostenrechnungen der Ausgleichskassen 1948-1950
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Verwaltungskostenrechnungen der kantonalen und Verbands-Ausgleichskassen der Geschäftsjahre 1948-1950 einer kritischen Würdigung unterzogen. Im folgenden geben wir einen Ueberblick über die wichtigsten Ergebnisse.
1. Die Struktur der beiden Kassengruppen
Die Verwaltungskostenresultate der beiden Kassengruppen sind zum Teil sehr verschieden. Um falschen Schlußfolgerungen vorzubeugen, ist es notwendig, eingangs ihre unterschiedliche Struktur aufzuzeigen.
1. Die besonderen Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen
Wichtig sind vor allem die besonderen Aufgaben, die das Gesetz ausdrücklich den kantonalen Ausgleichskassen überbindet. Wir nennen unter anderem die Kontrolle der lückenlosen Erfassung aller Abrechnungspflichtigen im Kanton, den Beitragsbezug von rund 90 000 Nichterwerbstätigen, sehr zahlreichen Hausdienstarbeitgebern und den Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, sowie die Abrechnung mit Beitragsmarken. Allein im Jahre 1950 wurden von den kantonalen Ausgleichskassen 41 612 gewöhnliche Markenhefte, 1168 Hefte von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und deren 327 von Studenten entgegengenommen. Auf der Rentenseite fallen die 237 000 Uebergangsrenten, die fast ausschließlich durch die kantonalen Ausgleichskassen ausgerichtet werden und administrativ viele Umtriebe bedingen, heute noch stark ins Gewicht. (Ueberdies zahlten die kantonalen Ausgleichskassen bisher auch 2/3 der ordentlichen Renten aus, obwohl sie insgesamt weniger Versicherte zählen als die Verbands-Ausgleichskassen). Endlich werden die kantonalen Ausgleichskassen durch die Auskunftspflicht und die Publikationen über den Rentenanspruch erheblich belastet.
Um den besonderen Aufgaben gerecht werden zu können, schreibt das Gesetz den kantonalen Ausgleichskassen vor, in der Regel in jeder Gemeinde eine Zweigstelle zu unterhalten. 1950 bestanden 2834 solcher Zweigstellen gegenüber 32 Zweigstellen der Verbands-Ausgleichskassen.
Abschließend sei festgehalten, daß die kantonalen Ausgleichskassen durch übertragene Aufgaben stärker belastet sind als die Verbands-Ausgleichskassen. Die entsprechenden Aufwendungen und Vergütungen sind in den Verwaltungskostenrechnungen mitenthalten und erhöhen deren Umsatz.
2. Der Mitgliederbestand der beiden Kassengruppen
Die Ordnung der Kassenzugehörigkeit in der AHV ist bekannt. Den heute bestehenden 77 Verbandsausgleichskassen gehören 116 000 Abrechnungspflichtige aus 159 Gründerverbänden an. In den ersten drei AHV-Jahren wurden für diese Mitglieder und ihre Arbeitnehmer 2145000 individuelle Beitragskonten (IBK) eröffnet. 1950 betrugen die Prämien 268 Millionen Franken.
Die kantonalen Ausgleichskassen wiesen im gleichen Zeitraum für rund 4 mal mehr, nämlich für 484 000 Abrechnungspflichtige 1 658 000 IBK und 1950 Beiträge in der Höhe von 154 Millionen Franken aus.
Es stehen also hinter den meisten Verbands-Ausgleichskassen - die Ausnahmen seien allerdings nicht übersehen wirtschaftlich stärkere Kräfte als hinter den kantonalen Ausgleichskassen. So trifft es auf ein Mitglied bei den Verbands-Ausgleichskassen 18,6, bei den kantonalen Ausgleichskassen hingegen 3,4 IBK. Drücken wir die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die durchschnittliche Beitragssumme pro Abrechnungspflichtigen aus, so betrug dieser Durchschnitt 1950 bei den Verbands-Ausgleichskassen Fr. 2309.— und bei den kantonalen Ausgleichskassen Fr. 318.—. Bei den einzelnen Verbands-Ausgleichskassen schwankte er von Fr. 377.— bis Fr. 85 872.—. In 15 Fällen lag er unter Fr. 1000.-, in 37 Fällen zwischen Fr. 1000.— und Fr. 10 000.—, in 14 zwischen Fr. 10 000.— und Fr. 20 000.— und bei 11 Kassen darüber. Die einzelnen kantonalen Ausgleichskassen wiesen Durchschnittswerte von Fr. 125.— bis Fr. 714.— aus. Dabei haben sie in den kantonalen und Gemeindeverwaltungen auch ausgesprochen gute Mitglieder, die in Extremfällen bis zu 3 und 4 Millionen Franken an Prämien und über 100 000 Franken an Verwaltungskostenbeiträgen abliefern und verhältnismäßig wenig Arbeit verursachen. Umso stärker sinkt der Durchschnitt, wenn man diese und die übrigen größten Abrechnungspflichtigen außer Rechnung läßt. In Basel-Stadt zum Beispiel bezahlt ein Zehntelspromille der Mitglieder 38,5 Prozent, ein Prozent 61,7 Prozent aller AHV-Beiträge. Für die restlichen 99 Prozent fällt die durchschnittliche Beitragssumme auf rund oder 245 Franken. Wenn auch weniger ausgeprägt, liegen die Verhältnisse in Genf, Zürich usw. ähnlich. Dabei sind die kleineren oft die ungewandteren und deshalb «schwierigeren» Mitglieder. Sodann weisen die kantonalen Ausgleichskassen im allgemeinen mehr Mutationen an Abrechnungspflichtigen auf als die Verbands-Ausgleichskassen (vgl. ZAK 1951, Seite 383). Gewisse gewerbliche und zwischenberufliche Kassen bestätigen als Ausnahme nur die Regel.
Wie diese Ausführungen zeigen, ist inbezug auf die Verwaltungskosten die Ausgangslage für beide Kassengruppen stark verschieden. Demzufolge lassen sich die Ergebnisse nur sehr bedingt miteinander vergleichen.
II. Ve rwaltungskostenausgaben
a) Gesamtzahlen Tabelle 1 In Millionen Franken In Prozenten der Ausgaben Kassengruppen1948
1948 1949 1980 1948 1949 11950
Kantonale Kassen 14,5 13,3 13,7 100,0 91,7 94,5 Verbands-Kassen 7,6 8,2 8,3 100,0 107,9 109,2
Total 1 22,1 21,5 22,0 100,0 97,3 99,5
Die kantonalen Ausgleichskassen haben ihre Ausgaben von 1948 auf 1949 namhaft gesenkt. 1950 ist der Aufwand wieder gestiegen. Parallel hiezu hat - wohl infolge verschärfter Erfassungskontrolle auch der Mitgliederbestand zugenommen. Der Aufwand pro Abrechnungspflichtigen, der 1948 noch Fr. 32.20 betrug, fiel deshalb unter den Ansatz von 1949 auf Fr. 28.35 oder pro bisher eröffnetes IBK auf Fr. 8.30.
Die Verbandsausgleichskassen sind «teurer» geworden. Das mag sich unter anderem daraus erklären, daß einige Ausgleichskassen, die in der Lohn- und Verdienstersatzordnung noch nicht oder in viel kleinerem Umfange bestanden und sich 1948 noch behelfsmäßig eingerichtet hatten, Personalbestand und Einrichtungen mit der Zeit ausbauen mußten. Im weiteren wirkt sich der Rentendienst bei allen Ausgleichskasse-n ohne Uebergangsrenten erst 1949 und 1950 im Aufwand aus. Der Jahresbericht einer großen Verbands-Ausgleichskasse weist denn auch deutlich auf die zunehmende administrative Belastung durch die ordentlichen Renten hin (vgl. ZAK 1951, Seite 385). Die Durchschnittskosten betrugen 1950 pro Mitglied Fr. 71.80 oder pro bisher eröffnetes IBK Fr. 3.88.
b) Prozentuale Zusammensetzung der Ausgaben der kantonalen Ausgleichskassen
In den drei Geschäftsjahren 1948-1950 verteilen sich die Gesamtausgaben der kantonalen Ausgleichskassen auf Personalkosten, Zweigstellenvergütungen und übrige Ausgaben durchschnittlich wie folgt:
In Prozenten der Gesamtausgaben Tabelle 2
Ausgleichs- Personal- 1 Zweigstellen- 1 übrige
kassen kosten vergütungen Ausgaben
1948 50 194850 194850
1
Zürich 28,0 60,0 12,0
Bern 34,0 47,9 18,1
Luzern 48,4 37,1 14,5
Uri 45,8 27,9 26,3
Schwyz 53,5 24,7 21,8
Obwalden 38,8 36,7 24,5
Nidwalden 40,6 26,9 32,5
Glarus 49,3 24,2 26,5
Zug 43,9 30,2 25,9
Freiburg 62,2 16,4 21,4
Solothurn 51,1 33,8 15,1
Basel-Stadt 85,2 -- 14,8
Basel-Land 73,2 10,3 16,5
Schaffhausen 72,8 3,2 24,0
Appenzell A.Rh. 62,5 7,6 29,9
Appenzell I.Rh. 56,2 43,8
St. Gallen 78,0 1,8 20,2
Graubünden 48,2 33.4 18,4
Aargau 51,0 23,3 25,7
Thurgau 37,5 40,8 21,7
Tessin 62,4 14,3 23,3
Waadt 48,8 32,2 19,0
Wallis 60,6 18,4 21,0
Neuenburg 65,0 17,3 17,7
Genf 80,5 19,5
Diese Prozentzahlen geben die Verhältnisse instruktiv wieder. Der starke Anteil der Zweigstellenkosten ist offenkundig. Die Vergütungen an die Gemeinden sind, in absoluten Zahlen, von 1949 auf 1950 noch um Fr. 256 000.- gestiegen und betrugen 1950 insgesamt Fr. 4 381000.-. Immerhin variieren sie von Kanton zu Kanton. Sie hängen vor allem vom Bestand der Zweigstellen an sich und von den neuen übertragenen Aufgaben ab. Die Ausgleichskassen Basel-Stadt, Appenzell-I.-Rh. und Genf haben keine Zweigstellen. St. Gallen gewährte 1950 erstmals Zweigstellenvergütungen; der Durchschnittswert ist entsprechend klein. In Zürich und Bern sind die hohen Prozentsätze durch die großen Stadtzweigstellen Zürich, Bern, Winterthur und Biel bedingt. Basel-Landschaft, Schaffhausen und Appenzell-A.-Rh. übertragen den Zweigstellen nur die Mindestaufgaben.
Die Personalkosten betreffen nur den Hauptsitz. Sie sind verschieden hoch, je nachdem ihm die Zweigstellen Arbeit abnehmen. Daß auch die
Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse uneinheitlich sind, braucht kaum besonders gesagt zu werden. Divergenzen ergeben sich auch daraus, daß die einen Ausgleichskassen eine interne Kontrollstelle unterhalten, andere die Zweigstellen und Arbeitgeber durch externe Revisionsstellen revidieren und kontrollieren lassen.
Die übrigen Aufwendungen betreffen vor allem Miete, Büromaterial, Formulare und Kosten der externen Revisionsstellen. Wichtig sind auch die Abschreibungen auf Büroeinrichtungen und -Maschinen. Einzelne Kassen konnten von der Wehrmannsausgleichskasse geeignete Mobilien und Maschinen übernehmen. Anderen Kassen stellte der Kanton das während der Lohn- und Verdienstersatzordnung geäufnete Finanzvermögen für die erforderlichen Anschaffungen zur Verfügung. Wieder andere Kassen müssen die unumgänglichsten und oft recht bescheidenen Mobilien und Maschinen ausschließlich aus der laufenden Betriebsrechnung «herauswirtschaften». Diese Mannigfaltigkeit erschwert es auch hier, den finanziellen Stand der einzelnen kantonalen Ausgleichskassen untereinander zu vergleichen.
III. VervaItungskostenennahmen
1. Gesamtzahlen Tabelle 3 In Millionen Franken In Prozenten derEinnahmen Kassengruppen1948
1948 1949 1950 1948 19491950
Kantonale Kassen 13,1 13,0 13.8 100,0 99,2 105,3 Verbands-Kassen 8,0 8,4 9,0 100,0 105.0 112,5
Total 21,1 21,4 22,8 100,0 101,4 108.1
Die gesamten Verwaltungskosteneinnahmen sind von 1948 bis 1950 nur um 8 Prozent gestiegen, während die AHV-Prämien stärker angewachsen sind und die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen, sowie die übrigen Einnahmen ebenfalls zugenommen haben. Man kann daraus auf eine Senkung der durchschnittlich erhobenen Verwaltungskostenbeiträge schließen. Das mag eine Ursache sein. Eine andere liegt darin, daß die AHV-Ausgleichskassen 1948 noch ansehnliche Beiträge gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung \ereinnahmt und auf diesen ebenfalls Verwaltungskostenzuschläge erhoben haben. Das trifft vor allem für die kantonalen Ausgleichskassen zu. Letztere haben unter dem erwähnten Titel 1948 noch Fr. 966 000.— bezogen. Soweit diese Gelder
nicht in Reserve gelegt oder dem Kanton abgeliefert wurden, kamen sie der AHV-Betriebsrechnung zugute. Deshalb sind - wie aus Tabelle 4 noch deutlicher hervorgeht - die Verwaltungskostenbeiträge von 1948 auf 1949 um Fr. 200 000.-- 3 Prozent gefallen, obschon die AHV-Prämien um 10 Prozent gestiegen sind.
2. Detailzahlen
a) Kantonale Ausgleichskassen
Tabelle 4 In Millionen Franken In Prozenten der Total-Einnahmenarten einnahmen
1948 1 1919 1950 1940 19491950
Verwaltungs-
kostenbeiträge der
Abrechnungs-
pflichtigen 6.5 6,3 7.0 49.6 48,5 50,7
Zuschüsse und Ver-
gütungen aus den
Fonds 6.1 6,2 6,3 46,6 47,7 45.7
übrige Einnahmen 0.5 0,5 0,5 3,8 3,8 3,6
Total 13,1 13,0 13,8 100,0 100.0 100,0
Die Ausgleichskassen decken ihren Aufwand primär aus den Verwaltungskostenbeiträgen, die prozentual zu den AHV-Prämien hinzugeschlagen werden. Diese Zuschläge sind auf 5 Prozent begrenzt. Für Arbeitgeber, welche die IBK selbst führen oder die mit Beitragsbescheinigungen abrechnen, können die kantonalen Ausgleichskassen den Ansatz bis auf 3 Prozent herabsetzen. Der von allen kantonalen Kassen im Durchschnitt erhobene Verwaltungskostenzuschlag betrug 1950 rund 4,5 Prozent der AHV-Beiträge. Vereinzelt überstieg er gar den eigentlichen Höchstansatz und erreichte in einer Kasse 5,41 Prozent. Das ergibt sich aus der besonderen Regelung, wonach Verwaltungskostenbeiträge von weniger als 20 Rappen im Monat auf diesen Betrag aufgerundet werden dürfen. Im erwähnten Extremfall hatten nun die zahlreichen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen mit einem Jahresbeitrag unter Fr. 48.— einen Verwaltungskostenzuschlag von Fr. 2.40 zu leisten und somit über 5 Prozent zu entrichten. Anderseits verzichten andere Kassen bei Jahresbeiträgen von Fr. 12.— überhaupt auf jeden Verwaltungskostenzuschlag. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat seinerzeit dieser Begünstigung ausdrücklich zugestimmt. Diese Verwaltungskostenbeiträge
decken die Gesamtkosten jedoch nur zur Hälfte. Sie reichen vor allem nicht aus, um die einleitend umschriebenen besonderen Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen zu finanzieren und die vielen besonders schlechten Risiken unter den Abrechnungspflichtigen auszugleichen.
Umso wichtiger sind die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen. Diese stammen aus dem Ausgleichsfonds der AHV, dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen und dem Fonds für die Ausrichtung von Beihilfen an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft (Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern). Als Nachzügler wurden bis Ende 1950 über 7000 Mitgliederkontrollen gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung vorgenommen, für welche die Zentrale Ausgleichsstelle gemäß Verfügung Nr. 22 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 30. September 1941 die entsprechenden Vergütungen ausgerichtet hat. Diese Kontrollen sind seither stark zurückgegangen. Dazu kommen weitere Leistungen gemäß erwähnter Verfügung.
Die übrigen Einnahmen setzen sich hauptsächlich aus Mahngebühren, Ordnungsbußen und Entschädigungen für übertragene Aufgaben zusammen. Hiezu kommen Erträgnisse aus Formularverkauf, Dienstleistungen für Dritte usw. In letztere Kategorie fallen beispielsweise die Arbeiten, die eine kantonale Kasse auf ihrer Adressiermaschine für eine zwischenberufliche Verbandsausgleichskasse verrichtet.
b) Verbondsansqleichs1assen Tabelle 5
In Prozenten
In 91 iii ionen Franken der Totale i nnah iii Cfl Einnahmearten
19-18 1949 1950 19-18 19491950
Verwaltungskostenbei-
träge der Abrechnungs-
pflichtigen 7.1 7.3 7,6 88.8 86,9 84.5
Zuschüsse und Vergütun-
gen aus den Fonds 0,3 0.1 0,3 3,7 1,2 3,3
IJebrige Einnahmen 0,6 1,0 1.1 7,5 11.9 12,2
Total 8.0 8,4 9.0 100.0 100,0 100.0
Die Verwaltungskotenbeiträge der Mitglieder machten 1950 im Durchschnitt aller Verbandsausgleichskassen 1,8 Prozent der AHV-Beiträge aus. Dieser Durchschnitt ist erstaunlich tief. Er erklärt sich in hohem Maße aus den besonderen Verhältnissen einer einzigen Ausgleichs-
kasse. Diese steht mit der Prämiensumme weitaus an der Spitze und mit 0,4 Prozent Verwaltungskostenzuschlag weitaus an letzter Stelle aller Ausgleichskassen. (Es darf dabei nicht übersehen werden, daß die Arbeitgeber hier den Hauptteil der administrativen Arbeiten leisten). Ohne die erwähnte Ausgleichskasse beträgt der Durchschnitt 3,2 Prozent. Verschiedene Kassen hatten anfänglich zu knapp gerechnet und mußten den Verwaltungskostenansatz nachträglich erhöhen. Wieder andere waren in der Lage, ihn zu ermäßigen. Insgesamt aber vermochten die Reduktionen die Erhöhungen nicht auszugleichen, denn die Verwaltungskostenbeiträge haben bis 1950 stärker zugenommen als die Prämien.
1948 und 1949 erhielten nur solche Verbandsausgleichskassen Verwaltungskostenzuschüsse, die von ihren Mitgliedern wie die kantonalen Ausgleichskassen die Höchstansätze erhoben. Im Jahre 1948 wurden diesen Kassen Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV und Zuschüsse für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgerichtet. 1949 beschränkten sich diese Zuwendungen auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Für das Jahr 1950 haben erstmals sämtliche Verbandsausgleichskassen Vergütungen für die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigungen erhalten. Aus diesen Gründen sind die Vergütungen von 1948 und 1949 stark gefallen und haben 1950 wiederum erheblich zugenommen.
Die übrigen Einnahmen sind relativ stark gestiegen. Inwieweit dies auf höhere Mahngebühren, Veranlagungskosten oder Ordnungsbußen oder auf die Vergütungen für übertragene Aufgaben zurückzuführen ist, kann mangels Unterlagen nicht beurteilt werden.
IV. Verwaltungskostenergebnisse
In Millionen Franken •Gesamtübersicht Tabelle 6
Kantonale Ausgleichskassen Verbandsausgleichskassen Erfolgsrechnung
1948 1 1949 1 1950 1948 1 1949 1 1950
Einnahmen 13,1 13,0 13,8 8,0 8,4 9,0 Ausgaben 14,5 13,3 13,7 7,6 8,2 8,3
Überschuß 0,1 0.4 0,2 0,7 Fehlbetrag 1,4 0,3 - - - -
Rechnen wir die beiden Kassengruppen zusammen, so ist das Gesamtdefizit von 1948 im Betrage von rund 1 Million Franken im Jahre 1949 auf rund 0,1 Million Franken gesunken. 1950 ergibt sich erstmals ein Ueberschuß von rund 0,8 Millon Franken.
2. Ueberschuß und Fehlbetrag in den einzelnen Geschäftsjahren
a) Kantonale Ausgleichskassen
Tabelle 7
Anzahl Ausgleichskassen mit überschüsse Fehlbeträge Geschäfts- in in
ausgeglicle- 1 Millionen Millionen jahre
Cberschuß ner Fehlbetrag Franken Franken Rechnung
1948 4 219 0,3 1,7 1949 10 15 0,6 1,0 1950 14 11 0,6 0.5
Werden die Verwaltungskostenergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre zusammengefaßt, so hatten
auf 31. Januar 1949 6 kantonale Ausgleichskassen
auf 31. Januar 1950 10 kantonale Ausgleichskassen
auf 31. Januar 1951 11 kantonale Ausgleichskassen
den Finanzhaushalt ausgeglichen oder schon neues Verwaltungsvermögen geschaffen.
Die letztgenannten 11 Ausgleichskassen wiesen auf 31. Januar 1951 einen Verwaltungskostenüberschuß von Fr. 507 000.— und einen Reservebestand von Fr. 1 597 000.— auf. Für die übrigen 14 Ausgleichskassen verbleibt ein ungedecktes Verwaltungskostendefizit von Fr. 2 323 000.—, wobei diese Ausgleichskassen gesamthaft über Reserven von Fr. 317 000.- verfügen. Die Reserven stammen größtenteils aus dem Finanzvermögen der Wehrmannsausgleichskassen. Die Kantone waren in deren Verwendung frei. Soweit sie es den Ausgleichskassen zur Verfügung stellten, haben sie es in der Regel für bestimmte Zwecke getan. (Bau von Verwaltungsgebäuden, Personalfürsorge, außerordentliche Anschaffungen usw.).
b) Verbandsausgleichs kassen
Tabelle 8
Anzahl Ausgleichskassen mit
Geschäfts- - Ueberschüsse Fehlbeträge auSgegli- in Millionen in Millionen jahre Franken Franken Ueberschuß ebener Fehlbetrag
Rechnung
1948 52 4 24 0,6 0,2 1949 54 2 24 0,4 0,2 1950 65 3 11 0,7 0,1
Werden die Verwaltungskostenergebnisse der drei abgelaufenen Geschäftsjahre zusammengefaßt, so weisen per 31. Januar 1951
73 Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenüberschuß von
Fr. 1 540 000.—, zuzüglich Reserven von Fr. 1 112 000.— auf.
6 Ausgleichskassen ein Verwaltungskostendefizit von Fr. 148 000.— auf, wobei diese Ausgleichskassen über Reserven im Gesamtbetrag von Fr. 186 000.— verfügen.
Das finanzielle Bild ist noch klarer, wenn wir zu den Reserven den Saldovortrag aller Verbandsausgleichskassen auf 1. Februar 1951 hinzuzählen. Dann ergibt sich ein Kassenvermögen von 2,7 Millionen Franken. Es ist zur Hälfte von den Wehrmannsausgleichskassen übernommen, zur Hälfte neu gebildet worden. Die Frage, inwieweit die Bildung neuer Verwaltungsvermögen begrenzt werden sollte, wird zu gegebener Zeit geprüft werden.
3. Die Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Beiträgen an die Sozial-
werke des Bundes und zum Umsatz derselben
Werden die Verwaltungskosten der kantonalen und Verbandsausgleichskassen den Beiträgen an die Sozialwerke des Bundes (AHV, Erwerbsersatzordnung, landwirtschaftliche Familienzulagen) gegenübergestellt, so ergeben sich folgende Verhältniszahlen:
Tabelle 9
G scafts-1 Kantonale Verbands-
jahre Ausgleichs- Ausgleichs- Total
Kassen Kassen
1948 9,7 2,9 5,4
1949 9,3 3,2 5,3
1950 8,8 3,1 5,2
Benötigen die kantonalen Ausgleichskassen heute zur Deckung ihrer Verwaltungskosten rund 9 Prozent der vereinnahmten Beiträge der bundeseigenen Sozialwerke, während die Verbandsausgleichskassen mit rund 3 Prozent auskommen, so geht dies vor allem auf die unterschiedliche Struktur der beiden Kassengruppen zurück. Da heute die Renten zum größten Teil durch die kantonalen Ausgleichskassen ausbezahlt werden, ohne daß sie hiefür direkt Verwaltungskosteneinnahmen erhalten, ist es zweckmäßig, die Verwaltungskostenausgaben auch dem Umsatz der Sozialwerke des Bundes (Beitragsbezug und Auszahlungen) gegenüberzustellen.
TreI1e 1
Gecaf- Kantonale Veands-
ja u e Ausgleichs- Ausgleichs- Ttal
Kassen Kassen
0 0100/0
1948 4,9 2,7 3,8
1949 4,5 2,8 3,7
1950 4,2 2,7 3,5
Diese Ansätze sind, verglichen mit den Aufwendungen anderer Sozialwerke, bescheiden. Dennoch wird es auch künftig das Bestreben aller beteiligten Kreise sein, sie im Rahmen des Möglichen noch weiter zu senken.
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung *)
II. Die Botschaft des Bundesrates
(Fortsetzung)
Die im vierten Teil des Gesetzesentwurfes enthaltenen Bestimmungen über die
Geltendmachung, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen
entsprechen weitgehend der in der Lohn- und Verdienstersatzordnung geltenden Regelung. Hervorzuheben ist zunächst, daß die Arbeitgeber weiterhin berufen sein sollen, beim Vollzug des Wehrmannsschutzes eine bedeutsame Rolle zu spielen. Ihnen soll in der Regel die Auszahlung der Entschädigungen an ihre Arbeitnehmer obliegen. Diese Regelung drängt sich deshalb auf, weil viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern während deren Militärdienst den Lohn ganz oder teilweise gewähren und, soweit dies der Fall ist, Gelegenheit haben müssen, die den Arbeitnehmern zustehenden Entschädigungen mit ihren eigenen Auszahlungen zu verrechnen. In diesem Sinn sieht denn auch Art. 19, Abs. 1, lit. c, des Gesetzesentwurfes vor, daß die einem Arbeitnehmer zustehende Entschädigung dem Arbeitgeber zukommt, soweit er dem Arbeitnehmer für die Zeit des Militärdienstes Lohn- oder Gehaltszahlungen ausrichtet. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer während des Militärdienstes einen Betrag ausrichtet, der jenen der Erwerbsausfallentschädigung erreicht oder übersteigt, kann somit die dem Arbeitnehmer zustehende Entschädigung für sich beanspruchen. War ein Arbeitnehmer vordienstlich als Unselbstän-
*)Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469.
digerwerbender und Selbständigerwerbender tätig, so darf jedoch der Arbeitgeber nur jenen Teil der Entschädigung für sich behalten, der dem von ihm ausbezahlten Lohn entspricht; der aus der Berücksichtigung des Nebenerwerbes aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultierende Mehrbetrag muß auf jeden Fall dem Arbeitnehmer zukommen. Diese Regelung bedingt, daß dem Arbeitgeber, der dem Wehrmann für die Zeit des Militärdienstes Gehalt oder Lohn ausrichtet, auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, falls der Wehrmann dies nicht selbst tut (Art. 17, Abs. 1, lit.-b).
Endlich sollen Arbeitgeber auch mit der Festsetzung der Entschädigungen betraut werden können, sofern sie Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten (Art. 18, Abs. 1). Dies wird vor allem in großen Betrieben der Fall sein, die schon im Rahmen der Lohn- und Verdienstersatzordnung die Entschädigungen festgesetzt haben, was sich bewährt hat.
Den Angehörigen des Wehrrnannes soll wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung das Recht eingeräumt werden, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, falls der Wehrmann ihnen gegenüber seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt und den Anspruch nicht selbst geltend macht (Art. 17, Abs. 1, lit. a). Ferner sollen die Angehörigen, denen gegenüber der Wehrmann seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt, die Auszahlung der Entschädigung an sich verlangen können (Art. 19, Abs. 1, lit. b). Auch diesbezüglich besteht in der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine ähnliche Bestimmung. Unter Angehörigen sind die Ehegatten sowie alle Personen zu verstehen, für die der Wehrmann Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine Unterstützungszulage beanspruchen kann. Gesuchen dieser Art ist von der Ausgleichskasse nur soweit zu entsprechen, als der Gesuchsteller durch die Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflicht benachteiligt wird.
Im übrigen sollen sowohl die Ausgleichskassen wie die Arbeitgeber wie bisher berechtigt sein, die Entschädigungen den Angehörigen des Wehrmannes auszurichten, es sei denn, daß der Wehrmann ausdrücklich etwas anderes bestimmt (Art. 19, Abs. 1, lit. a).
Die Entschädigungen sind in der Regel einmal monatlich, bei kürzeren Dienstdauern nach Beendigung des Militärdienstes, auszurichten. Den Fällen, in denen die Angehörigen des Wehrmannes die Entschädigungen in kürzeren Intervallen bedürfen, soll durch Ausnahmebestimmung in der Verordnung Rechnung getragen werden (Art. 19, Abs. 1). Voraussetzung für die Auszahlung ist in jedem Fall die vorschriftsgemäße Geltendmachung des Anspruches und der Nachweis des geleisteten Militärdienstes.
In der vorstehend erwähnten Ausnahmebestimmung muß dies in dem Sinne berücksichtigt werden, daß die militärischen Rechnungsführer den geleisteten Militärdienst auf die Auszahlungstermine hin zu bestätigen haben.
Hinsichtlich der
Organisation der Erwerbsersatzordnung
ging die Expertenkommission davon aus, daß es nicht nur wünschbar, sondern notwendig sei, den Vollzug der Erwerbsersatzordnung den seinerzeit für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung geschaffenen und heute die AHV, sowie die Lohn- und Verdienstersatzordnung durchführenden Ausgleichskassen zu übertragen. Diese Lösung, der in allen Vernehmlassungen zugestimmt wurde, drängt sich tatsächlich auf, sind doch die Ausgleichskassen mit allen Fragen des Wehrmannssehutzes vertraut und für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung eingerichtet, so daß der reibungslose Vollzug der neuen gesetzlichen Ordnung vom ersten Tag an gewährleistet ist. Eine Personalvermehrung der Ausgleichskassen wird zufolge der in Aussicht genommenen administrativen Vereinfachungen aller Voraussicht nach nicht notwendig sein. Außer den Ausgleichskassen sollen auch die andern Organe der AHV, so insbesondere die zentrale Ausgleichsstelle und die Revisions- und Kontrollstellen wie bisher an der Durchführung des Wehrmannsschutzes mitwirken.
Das von der Expertenkommission gesetzte Ziel, die organisatorischen Bestimmungen der AHV soweit immer möglich unverändert auf die Erwerbsersatzordnung anzuwenden, kann, wie eingehende Prüfungen durch eine vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezialkommission ergeben haben, weitgehend erreicht werden. Es sind nur ganz wenige Sonderbestimmungen notwendig (Art. 17-19 und 22 des Gesetzesentwurfes). Im übrigen können die organisatorischen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die AHV als sinngemäß anwendbar erklärt werden (Art. 211, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes).
Gemäß den allgemein begrüßten Vorschlägen der Expertenkommission soll
die Rechtspflege
auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung der für die AHV geschaffenen Justizorganisation übertragen werden, also in erster Instanz den kantonalen Rekursinstanzen für die AHV und in zweiter und letzter Instanz dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Im Hinblick auf die enge materiell-rechtliche und organisatorische Verbindung der Erwerbs-
ersatzordnung mit der AHV würde jede andere Lösung auf größte Schwierigkeiten stoßen. Zu begrüßen ist insbesondere, daß die in Aussicht genommene Regelung auch der Tendenz, die oberste Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Sozialversicherung immer mehr beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu konzentrieren, Rechnung trägt.
Längere Ausführungen widmet der Bundesrat dem Problem der
Finanzierung der Erwerbser5atzordn eng.
Zunächst werden die finanziellen Auswirkungen dargestellt. Diese werden bei Verwirklichung des Gesetzesentwurfes für das Jahr 1953 auf rund 34 Millionen Franken geschätzt. Diese Zahl ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der vermutlichen Diensttage mit den entsprechenden durchschnittlichen Entschädigungsansätzen. Die Gesamtbelastung sowie deren Verteilung nach Entschädigungsarten ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich:
Beträge in Millionen Franken
Wirtschaftliche Gruppen
Entschädigungsarten Selbständigerwerbendo
Unseli
ständig- Zusammen erwerbonde Gewerbe Land-
wirtschaft
Alleinstehenden-
entschädigung 11,44 0,22 0,08 11,74 Haushaltungs-
entschädigung 13,28 1,75 0,81 15,84 Kinderzulagen 2,97 0,43 0,27 3,67 Betriebszulagen . 0,57 0,36 0,93 Unterstützungszulagen 0,75 0,03 0,02 0,80 Vergütung für
Verwaltungskosten 0,86 0,09 0,05 1,00
Total 29,30 3,09 1,59 33,98
Da die Zahl der Soldtage durch die Geburtenzahl, durch das Ausmaß der militärischen Aufgebote und andere Umstände ziemlich stark beeinflußt wird, ist die künftige Entwicklung der Jahresausgaben nicht leicht abzuschätzen. Voraussichtlich dürften sich die Ausgaben zunächst etwas vermindern, und zwar bis um 5 Prozent im Jahre 1959; bis 1965 dürften sie sich um etwa 15 Prozent erhöhen. Bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen und ungefähr gleichbleibenden Aufgeboten wird die Jahresbelastung im Laufe der kommenden Jahre voraussichtlich zwischen
32 und 39 Millionen Franken schwanken und sich nach 1965 für mehrere Jahre auf rund 40 Millionen Franken stabilisieren.
Wie sollen diese Ausgaben gedeckt werden? Dies ist wohl die schwierigste Frage, die sich bei der gesetzlichen Neuordnung des Wehrmannsschutzes stellt, da die seinerzeit durch die Lohn- und Verdienstersatzordnung erschlossenen Finanzquellen der AHV dienstbar gemacht wurden und der aus einem Teil der Ueberschüsse der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildete Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen Ende 1952 auf einen Stand von ca. 190 Millionen Franken gesunken sein wird und somit nur einen verhältnismäßig geringen Beitrag zur Lösung der Finanzierungsfrage leisten kann. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß es angesichts der Finanzlage des Bundes auch nicht angehe, Beiträge des Bundes zu beanspruchen. Wenn aber der Bund keine Beiträge an die Erwerbsersatzordnung leiste, könnten auch die Kantone nicht wohl zur Finanzierung dieses Werkes beigezogen werden. Dagegen wäre nach der Ansicht des Bundesrates eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand im Falle eines Aktivdienstes unerläßlich.
Auf Grund dieser Ausgangslage hat die Expertenkommission mehrere Finanzierungsmethoden geprüft. All diesen Vorschlägen ist gemeinsam der Antrag, die Rückstellung für den Lohn- und Verdienstersatz durch die 200 Millionen Franken zu erhöhen, die gegenwärtig dem Bund für die Erleichterung seiner Beitragspflicht an die AHV zur Verfügung stehen. Gemäß dem Bundesbeschluß vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung 400 Millionen zur Erleichterung der Beitragsleistung der öffentlichen Hand an die AHV ausgeschieden worden; die Zinsen dieses Fonds dienen gemäß AHVG Art. 106 zu 50 Prozent der Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes und zu 50 Prozent zur Herabsetzung der lantonalen Beiträge an die AHV. Der Bund hat seinen Zinsanteil bisher nicht benötigt, da die ihm gemäß Art. 34quater der Bundesverfassung für die AHV erschlossenen Finanzquellen (fiskalische Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser) bisher wesentlich mehr abwarfen (1948: 122, 22 Millionen, 1949: 117,08 Millionen, 1950: 126,67 Millionen Franken), als der Bund jährlich an die AHV zu entrichten hat (106 Millionen Franken). Dies dürfte sich während der bis 1967 dauernden ersten Finanzierungsetappe der AHV kaum ändern. Angesichts dieser Sachlage beantragt die Expertenkommission in Uebereinstimmung mit der Motion Gysler vom 17. März 1950, es seien jene 200 Millionen Franken, deren Zinsen der Erleichte-
rung der Beitragsleistung des Bundes dienen, auf den Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen zurückzuübertragen. Dieser Fonds würde damit auf den 1. Januar 1953, dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, auf einen Stand von ca. 420 Millionen Franken gebracht, wobei die aufgelaufenen Zinsen im Betrage von 34 Millionen Franken mit eingerechnet worden sind. Die Verzinsung zu 3 Prozent ergäbe eine jährliche Einnahme von rund 12 Millionen Franken, während ohne Rückübertragung der Zinsertrag sich auf ca. 6 Millionen Franken belaufen würde. Die Rückübertragung der 200 Millionen Franken sei daher geeignet, die Finanzierung des Wehrmannsschutzes in Friedenszeiten wesentlich zu erleichtern.
In fast allen Vernehmlassungen wurde diesem Antrag zugestimmt. Verschiedentlich wird die Rückübertragung insbesondere deshalb begrüßt, weil damit die seinerzeitige Verteilung der Ueberschüsse des Fonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung korrigiert werde, was von erheblichem psychologischem Wert sein dürfte. Der Bundesrat hat dementsprechend in den Gesetzesentwurf die nötigen Bestimmungen betreffend die Uebertragung der dem Bund zur Erleichterung seiner Beitragspflicht an die AHV zur Verfügung gestellten Mittel aufgenommen (Art. 27, Abs. 1, und Art. 30). Durch diese Uebertragung wird die Rückstellung für den Lohn- und Verdienstersatz (nun «Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung» genannt) am 1. Januar 1953, dem Datum des Inkrafttretens der neuen Erwerbsersatzordnung, einen Stand von rund 420 Millionen Franken aufweisen. Da vorgesehen ist, daß der Bund diese Rückstellung durch jährliche Einlagen von 3 Prozent des Bestandes am Jahresanfang zu äufnen, d. h. zu verzinsen hat, stehen somit für die Erwerbsersatzordnung anfänglich 12 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung.
Zur Deckung der Differenz zwischen diesen rund 12 Millionen Franken und den jährlichen Aufwendungen von ca. 34 Millionen Franken hat die Expertenkommission verschiedene Möglichkeiten erwogen. Auf Grund der Vernehmlassungen zum Expertenbericht und nach reiflicher Ueberlegung gelangte der Bundesrat zum Schluß, daß die Erwerbsersatzordnung vorerst aus der um 234 Millionen Franken erhöhten Rückstellung finanziert werden sollte, und zwar so lange, bis diese Rückstellung auf den Betrag von 100 Millionen Franken gesunken sein wird, also voraussichtlich bis zum Jahre 1964. Von diesem Zeitpunkt an wären Beiträge zu erheben, deren Höhe nach dem Grundsatz des Umlageverfahrens periodisch so festzusetzen wäre, daß daraus die tatsächlichen Aufwendungen gedeckt werden können.
Der Bundesrat glaubt, daß es richtig sei, im Gesetz bereits festzulegen, nach welchen Grundsätzen der Wehrmannsschutz zu finanzieren ist, wenn die Rückstellung auf den Stand von 100 Millionen Franken zurückgegangen sein wird. Damit wird von Anfang an der Aktivbürgerschaft klar zu verstehen gegeben, daß und welche neue Lasten von einem bestimmten Zeitpunkt an übernommen werden müssen. Sollte sich dannzumal eine andere Finanzierungsmöglichkeit ergeben, so würde einer Aenderung der entsprechenden Gesetzesbestimmung sicherlich keine Opposition gemacht.
Wenn Beiträge erhoben werden, muß dafür Sorge getragen werden, daß daraus nicht wieder neue Ueberschüsse entstehen. Auf der andern Seite ist aber auch darnach zu trachten, daß die Rückstellung nicht unter den Betrag von 100 Millionen Franken sinkt. Da die jährlichen Aufwendungen starken Schwankungen ausgesetzt sein können -- sie hängen einerseits von den Beständen und anderseits von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der in einem Jahr dienstleistenden Wehrmänner ab können auch die Beiträge nicht von Anfang an in bestimmter Höhe festgesetzt werden. Aus diesem Grunde wird die Anwendung des Umlageverfahrens vorgesehen, das darin besteht, daß die Beiträge periodisch dermaßen festgesetzt werden, daß sie zusammen mit dem 3 prozentigen Ertrag der Rückstellung die in der entsprechenden Periode entstehenden Kosten decken. Dabei werden die Perioden, den Schwankungen entsprechend bald länger, bald kürzer gewählt werden müssen. Das Umlageverfahren setzt die Möglichkeit schneller und eventuell häufiger Beschlußfassungen voraus. Dementsprechend sieht der Bundesrat vor, die Höhe der Beiträge periodisch von der Bundesversammlung festsetzen zu lassen (Art. 28, Abs. 4). Gegen diese Regelung kann nicht der Vorwurf einer Mißachtung der Volksrechte oder gar der Abwertung der Referendumsdemokratie erhoben werden, da die Kompetenz der Bundesversammlung lediglich darin besteht, in einer von einem dem Referendum unterstellten Bundesgesetz ganz genau bestimmten Weise, die dem Ermessen keinerlei Spielraum läßt, zu handeln, und da sich der Stimmbürger bei seiner Stellungnahme zum Bundesgesetz sowie zu allfälligen Gesetzesänderungen genau über die Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmungen auf die Höhe der Beiträge Rechenschaft geben kann.
Zur Deckung von Ausgaben in einer Größenordnung von ca. 40 Millionen Franken, wie sie sich gemäß Gesetzesentwurf ab 1965 ergeben werden, werden unter der Voraussetzung ungefähr gleichbleibender jährlicher Aufgebote zu Friedensmilitärdienst und in Berücksichtigung des Ertrages aus der Rückstellung von 100 Millionen Franken Beiträge in der Größenordnung von 75----10 Prozent der AHV-Beiträge, d. h. von
0,3-0,4 Prozent des Erwerbseinkommens notwendig sein, falls man für die AHV-Beiträge je nach wirtschaftlicher Konjunktur einen jährlichen Ertrag von 375-500 Millionen Franken annimmt. Es müssen somit vom Jahre 1965 hinweg für die AHV und die Erwerbsersatzordnung zusammen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je 2,15-2,2-prozentige, von Selbständigerwerbenden 4,3-4,4-prozentige Beiträge vom Erwerbseinkommen erhoben werden.
Daß es zweckmäßig ist, die Beiträge in Form von Zuschlägen zu den Beiträgen an die AHV zu erheben, bedarf kaum näherer Begründung. Die in Art. 28 des Gesetzesentwurfes vorgesehene Regelung ermöglicht es, die Beiträge von Anfang an ohne jede materielle oder administrative Schwierigkeit zu erheben.
III. Die Beschlüsse der ständeratlkhen Kommission
Die ständerätliche Kommission für die Vorberatung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner tagte am 8/9. November in Schaffhausen und am 6. Dezember 1951 in Bern. Nach eingehenden Diskussionen wurde die Vorlage mit einigen geringfügigen Aenderungen einstimmig angenommen. Der Ständerat wird den Gesetzesentwurf voraussichtlich anläßlich der am 28. Januar 1952 beginnenden außerordentlichen Session in Beratung ziehen.
In der Kommission wurde zunächst die Frage aufgeworfen, oh es richtig sei, die Ausdrücke «Erwerbsausfallentschädigungen» und <Erwerbsersatzordnung» zu verwenden. Die Zweckmäßigkeit dieser Ausdrücke wurde zunächst in Zweifel gezogen, weil auch die Stinlenten in die Entschädigungsberechtigung einbezogen werden sollen. Diese erleiden, sofern sie nicht erwerbstätig sind und nicht zu den sogenannten «Werkstudenten» gehören, tatsächlich keinen direkten Erwerbsausfall. Indessen sollen sie ja gerade deshalb in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogen werden, damit ihnen ein Teil des indirekten Erwerbsausfalles vergütet werden kann, d. h. des Erwerbsausfalles, den sie erleiden, weil sie infolge der Militärdienstleistung später ins Erwerbsleben eintreten können. Man kann daher sehe wohl auch die Entschädigungen an nichterwerbstätige Studenten als «Erwerbsausfallentschädigungen> bezeichnen. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß auch Wehrmänner, die vor dem Einrücken arbeitslos waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, entschädigungsberechtigt sein sollen. Dies war schon bisher der Fall, ohne daß sich jemand daran gestoßen hätte, daß die solchen Wehrmännern zukommenden Entschädigungen als Lohn- oder- Verdienstausfallentschä-
digungen bezeichnet worden sind. Daß für jene Wehrmänner, die wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, ein Erwerbsausfall entsteht, ist klar. Aber auch für verdienstlich Arbeitslose wird der Militärdienst oft einen Erwerbsausfall zur Folge haben, da er das Suchen und den Antritt einer neuen Stelle vielfach erschwert, wenn nicht verhindert. Die Wünschbarkeit einer Aenderung der Ausdrücke «Erwerbsausfallentschädigungen» und «Erwerbsersatzordnung> könnte endlich auch damit begründet werden, daß alle Erwerbstätigen Anspruch auf eine Entschädigung haben sollen, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich einen Erwerbsausf all haben oder nicht. Demgegenüber sei auf die Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft verwiesen, wonach von der Vermutung auszugehen ist, daß die Leistung von Militärdienst für jeden Erwerbstätigen einen Erwerbsausfall zur Folge hat. Diese Vermutung trifft übrigens auch für jene Wehrmänner zu, die während des Militärdienstes den Lohn ganz oder teilweise weiterbeziehen, da die Großzahl der Arbeitgeber den Lohn an ihre im Militärdienst stehenden Arbeitnehmer eben nur deshalb weiterbezahlen können, weil ihnen die Erwerbsausfallentschädigung zukommt. Auf Grund dieser Ueberlegungen beschloß die Kommission, an den Ausdrücken «Erwerhsausfallentschädigungen» und « Erwerbsersatzordnung» festzuhalten.
Des weitern wurde in der Kommission ein Antrag gestellt, in Art. 1, Abs. 1, des Gesetzesentwurfes den Ausdruck «in Ausbildung begriffene Wehrmänner» zu verdeutlichen und ausdrücklich festzustellen, daß auch dienstleistende Frauen unter den im Gesetz angeführten Bedingungen entschädigungsberechtigt sind. In Gutheißung dieses Antrages schlägt die Kommission dem Ständerat vor, den Art. 1, Abs. 1, wie folgt zu fassen:
Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluß der Angehörigen des Frauenhilfsdienstes, die in der Schweizerischen Armee Dienst leisten (im folgenden Wehrudinner genannt), hoben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dem Eh?- rücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befande)i.
Längeren Diskussionen riefen die Einkommensklassen in Art. 10 des Gesetzesentwurfes. Es wurde insbesondere geprüft, ob nicht kleinere Klassen gebildet werden sollten, um die Differenzen zwischen den einzelnen Klassen zu vermindern. Auf diese Weise würden kleinere Einkommensschwankungen sich in geringerem Maße auf die Höhe der Entschädigungen auswirken. Die Kommission gab sich jedoch Rechenschaft darüber, daß es fragwürdig ist, bei der Bemessung der Entschädigungen nach möglichst großer Genauigkeit zu trachten angesichts der Tatsache,
daß die Einkommen der Selbständigerwerbenden nur pauschal ermittelt werden können und auch bei genauer Ermittlung nur ein Indiz für den ungefähren tatsächlichen Erwerbsausfall darstellen würden. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Zahl der von Selbständigerwerbenden in Friedenszeiten insgesamt zu leistenden Diensttage verhältnismäßig klein ist, da die Wehrmänner, die lange Dienst zu leisten haben, in der Regel noch unselbständigerwerbend sind. Umso eher kann eine gewisse Pauschalisierung der Entschädigungen in Kauf genommen werden. Die Kommission stimmte schließlich der vorgesehenen Klasseneinteilung mehrheitlich zu.
Endlich beantragt die Kommission, Art. 31, Abs. 1, des Gesetzesentwurfes, wonach in Art. 335 des Schweizerischen Obligationenrechts die Worte «schweizerischer obligatorischer Militärdienst» gestrichen werden, aufzuheben und an dessen Stelle einen neuen Art. 31bis folgenden Wortlautes einzufügen:
Einschr5n- Auf Personen, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes entkung des
Geltungs- schädigungsberechtigt sind, findet für die Zeit ihrer Miiibereiches tärdienstleistung Art. 335 des Schweizerischen Obligationenvon OR
Art. 335 rechtes keine Anwendung.
Damit soll den verhältnismäßig seltenen Fällen, in denen gemäß Erwerbsersatzordnung kein Entschädigungsanspruch besteht (Inspektionstage und Nachschießkurse) Rechnung getragen werden.
Interessantes über die Arbeitgeberkontrollen
Ende 1951 ging die erste vierjährige Periode zu Ende, innert welcher die ersten Arbeitgeberkontrollen der AHV durchzuführen waren. Bis dahin sind beim Bundesamt für Sozialversicherung 37 714 Arbeitgeberkontrollberichte eingegangen; davon entfallen 9626 auf die kantonalen Ausgleichskassen, 28 066 auf die Verbandsausgleiehskassen und 22 auf die eidgenössische Ausgleichskasse. Zahlreiche Berichte enthalten interessante Feststellungen über den maßgebenden Lohn, die Abrechnungsweise der Arbeitgeber, das Verhalten der Arbeitgeber gegenüber den Ausgleichskassen usw. Die Berichte ergaben ferner ein buntes Bild vom Vorgehen der Revisionsstellen bei den Arbeitgeberkontrollen. Das Bundesamt hat anhand der eingehenden Berichte die Tätigkeit der Revisionsstellen verfolgt und überwacht. Auf verschiedenen Gebieten konnte es wertvolle Erfahrungen sammeln, die durch zahlreiche Rückfragen bei den Ausgleichskassen noch erweitert wurden.
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In der abgelaufenen Kontrollperiode führten insgesamt 80 Revisionsstellen Arbeitgeberkontrollen durch; davon waren 41 interne und 39 externe Revisionsstellen. Auf die externen Revisionsstellen fallen 13 163 und auf die internen 24 523 Kontrollberichte. Die internen Kontrollstellen der Verbandsausgleichskassen lieferten ca. 15 700 und die internen Kontrollstellen der kantonalen Ausgleichskassen rund 8820 Arbeitgeberkontrollberichte ab.
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Im Kreisschreiben vom 16. Oktober 1948 wurden den Revisionsstellen einige Richtlinien für die Berichterstattung über Arbeitgeberkontrollen erteilt. Die meisten Revisionsstellen haben diese Mindestanforderungen erfüllt; andere sind erfreulicherweise in ihrer Berichterstattung noch weitergegangen. Die Berichte sind in verschiedenen Formen abgefaßt. Einige Revisionsstellen verwenden besondere Berichtsformulare; andere halten das Ergebnis der Kontrollen in frei abgefaßten Berichten fest. Wieder andere benützen für die stets wiederkehrenden Angaben ein Formular und ergänzen dieses durch individuelle Ausführungen über die Prüfungsbehandlungen und das Kontrollergebnis.
Nach AHVV Art. 162, Abs. 2, sind die Kontrollen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen. Landwirte, Hausdienstarbeitgeber und sonstige Arbeitgeber mit wenigen Arbeitskräften können jedoch laufend auf Grund der eingehenden Abrechnungen und Beitragskarten kontrolliert werden, sofern für eine richtige Abrechnung Gewähr geboten ist. Im Kreisschreiben Nr. 10 ist ferner davon die Rede, daß Arbeitgeber mit Beitragsbescheinigungen an Ort und Stelle zu kontrollieren sind. Im übrigen wurde die Bezeichnung der an Ort und Stelle zu kontrollierenden Arbeitgeber im Rahmen der Vorschriften dem Ermessen der Kassenleiter anheimgestellt, die seinerzeit diese Freiheit wünschten, um den besondern Verhältnissen ihrer Kasse Rechnung tragen zu können. Das Ergebnis ist nicht gerade ermutigend für weitere solche Versuche. Der Mangel an Richtlinien führte auf dem Gebiete der Arbeitgeberkontrollen zu Verhältnissen, denen die erforderliche Einheitlichkeit in der Anwendung der Vorschriften weitgehend fehlt. Bei den kantonalen Ausgleichskassen schwankt der Prozentsatz der für eine Kontrolle an Ort und Stelle vorgesehenen Arbeitgeber von 0,6' bis 23'/ der gesamten Arbeitgeber, die den einzelnen Kassen angeschlossen sind. Bei den Verbandsausgleichskassen beträgt das Minimum 0,4Y und das Maximum 1001'r. Ebenso unterschiedlich sind die Kriterien, nach welchen die Ausgleichskassen die Abgrenzung der zu kontrollierenden Arbeitgeber vornehmen. Einige
Ausgleichskassen kontrollieren in der Regel nur Arbeitgeber, die mit Beitragsbescheinigungen abrechnen. Andere gehen weiter und stellen dabei ab auf die Zahl der Arbeitskräfte, die Lohnsumme, die Beitragssumme, die Organisation der Buchhaltung usw. Die maßgebende Zahl Arbeitskräfte schwankt zwischen 3 bis 60, die Beitragssumme zwischen Fr. 400.— bis Fr. 2000.—. 34 Ausgleichskassen kontrollieren alle Arbeitgeber, die ihnen angeschlossen sind. Diese unterschiedlichen Verhältnisse zeigen, daß der Erlaß von Weisungen, die eine gewisse Einheitlichkeit in die Bezeichnung der zu kontrollierenden Arbeitgeber bringen, nicht mehr zu umgehen sein wird.
Die Mehrzahl der Kontrollen führte zu mehr oder weniger großen Beitragsnachforderungen. Doch ist vorsätzlicher Beitragshinterzug seiten. Die Unstimmigkeiten sind meistens auf Anfangsschwierigkeiten, aul Unkenntnis oder Nachlässigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen. Als Beanstandungen kehren insbesondere stets wieder: nicht verabgabte Gratifikationen und Bargeschenke, Tantiemen, Feriengelder und Entschädigungen aller Art, die nicht typischen Lohneharakter haben, unzulässige Spesenabzüge, nicht in die Abrechnung einbezogene Löhne von Aushilfen und mitarbeitenden Familiengliedern, zu Unrecht als maßgebenden Lohn betrachtete Entschädigungen der Suva, irrtümlicher Einbezug der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in die Beitragspflicht.
Da einige Ausgleichskassen Arbeitgeber. die Beitragskarten führen, an Ort und Stelle nicht kontrollieren, überrascht die Feststellung, daß die Kontrollen bei solchen Arbeitgebern nicht weniger Mängel aufdekken, als in andern Fällen. Im Gegenteil, verschiedentlich haben sich die Kontrollen bei diesen Arbeitgebern als besonders notwendig erwiesen. Beispielsweise ergeben 10 Berichte einer einzigen Sendung eine nacherfaßte Beitragssumme von Fr. 1200.--. Auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilt, beträgt die durchschnittliche Beitragssumme Fr. 25.—. Solche Beträge können im Rentenfall eine Erhöhung der Rente bewirken. Das Beispiel zeigt die Bedeutung, welche den Arbeitgeberkontrollen auch im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer zukommt.
Die Folgen unrichtiger Kassenverfügungen
Gemäß AHVV Art. 128 sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befinden, in die Form schriftlicher Kassenver-
fügungen zu kleiden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen. Mit dieser Vorschrift wollen einerseits klare Rechtsverhältnisse zwischen Beitragspflichtigen bzw. Versicherten und Ausgleichskasse und anderseits die Grundlagen geschaffen werden, auf denen die Kasse gegen den Verpflichteten oder der Berechtigte gegenüber der Kasse vorgehen kann. Um diese Ziele zu erreichen, ist es notwendig, in jedem Fall die materiell und formell richtige Verfügung zu erlassen und diese Verfügung so klar abzufassen, daß über ihre Bedeutung kein Zweifel bestehen kann. Wichtig ist ferner, daß die Kasse an einer einmal getroffenen Verfügung wenn immer möglich festhält. Auf Grund verschiedener Beschwerdefälle der letzten Zeit hat das BSV feststellen müssen, daß verschiedene Ausgleichskassen in dieser Beziehung nicht immer richtig vorgehen. Im folgenden wird daher ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 13. November 1951 i.Sa. K. wiedergegeben, welches zeigt, zu welchen Verwicklungen ein Fall sich ausweiten kann, wenn die Ausgleichskasse nicht von vorneherein die materiell und formell richtige Verfügung trifft.
K. und seine Frau schlossen am 25. Dezember 1947 mit den Gesellschaftern B. einen Vertrag, wonach sie sich zur Führung eines Hotels auf die Dauer von 5 Jahren verpflichteten. Es wurde vereinbart, daß die Eheleute für die Führung des Hotels, des Caf&-Restaurants und für die Ueberwachung aller zum Betrieb gehörenden Immobilien ein monatliches Gehalt von Fr. 1000 beziehen. Außer diesem Fixum hatten die Ehegatten freie Kost und Unterkunft und waren mit 5'T am jährlichen Reingewinn beteiligt: Der Vertrag sah für eine wirksame Kontrolle durch die Gesellschafter B. verschiedene Maßnahmen vor und ermächtigte die Ehegatten K, unter gewissen Voraussetzungen die Aufnahme in die Gesellschaft zu verlangen oder den Betrieb auf eigene Rechnung zu übernehmen. K. mußte sich ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Vereinbarung galt bis Oktober 1948. Zu dieser Zeit gaben die Eheleute K. die Betriebsführung auf, und der Handelsregistereintrag wurde am 3. November 1948 gelöscht. Die Ausgleichskasse forderte K. am 17. März 1949 auf, die Beitragskarten der Angestellten für die Periode vom 1. Januar bis 30. November 1948 einzusenden, indem sie geltend machte, auf Grund des Handelsregistereintrages sei er gemäß AHVV Art. 20 abrechnungspflichtig. K. erklärte am 23. März 1949, er habe für die Angestellten keine Beiträge zu bezahlen, weil er selbst von einer Gesellschaft, der er nicht angehöre, als Direktor mit einem Fixum angestellt worden sei.
Die Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 29. März den Gesellschaftern B. eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung der geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und zur Einsendung der Bei-
tragskarten. Die Gesellschafter wandten sich mündlich an die Kasse und überzeugten sie, daß sie nichts zu bezahlen hätten, und daß K. abrechnungs- und zahlungspflichtig sei. Die Ausgleichskasse betrachtete K. als Selbständigerwerbenden, schätzte sein Erwerbseinkommen von Amtes wegen ein und verpflichtete ihn mit eingeschriebenem Brief vom 2. Juni 1949 zur Bezahlung eines Betrages von Total Fr. 523.35 (Mahngebühren, AHV- und Familienausgleichskassenbeiträge).
K. antwortete nicht. Die Ausgleichskasse beschritt daher auf Grund ihrer Verfügung vom 2. Juni 1949 den Betreibungsweg. K. erhob Rechtsvorschlag. Am 14. Juli erließ die Kasse gegenüber K. eine neue Verfügung, indem sie den Betrag auf Fr. 544.90 erhöhte. Sie ließ ihm gestützt auf die neue Verfügung einen Zahlungsbefehl zustellen, gegen den K. wiederum Rechtsvorschlag erhob. Das Begehren der Ausgleichskasse um Rechtsöffnung wurde von den beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die Kasse wiederholte das ganze Verfahren, erließ eine Mahnung mit einer Bußenandrohung, dann wieder eine Mahnung und endlich am 20. Dezember 1949 eine neue Veranlagungsverfügung, gleichlautend wie diejenige vom 14. Juli 1949. Diesen Maßnahmen folgte erneut ein Zahlungsbefehl, ein Rechtsvorschlag und eine provisorische Rechtsöffnung. Der um die definitive Rechtsöffnung ersuchte Richter erklärte, die Kassenverfügung unterscheide nicht genau zwischen den Beiträgen für die AHV und jenen für die Familienausgleichskasse (Entscheid vom 27. Februar 1950).
K. klagte alsdann auf Aberkennung der Forderung. Die Kasse bestritt die Zuständigkeit des Zivilgerichts und die Parteien kamen überein, den Streit der kantonalen Rekursbehörde für die AHV zu unterbreiten. Diese entschied am 7. Dezember 1950, daß die Kasse in ihrer Verfügung die Beiträge für die AHV und für die Familienausgleichskasse nicht auseinandergehalten habe und wies die Sache zwecks Aufteilung der Beiträge zurück.
Die Kasse erhob Berufung mit dem Antrag, es sei über die Beitragspflicht des K. zu entscheiden und diesem die Anwaltskosten zu überbinden. Etwas später wechselte sie ihre Ansicht und verlangte mit dem Hinweis auf BGE iSa. Schlachtvieh-Versicherungskasse vom 10. Juli 1949 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht, e möge sie zur Fortsetzung der Betreibung ermächtigen. K. verlangte die Bestätigung des vormstanzlichen Entscheides und machte nochmals geltend, daß er als Arbeitgeber keine Beiträge schulde. In seiner Vernehmlassung beantragte das Bundesamt Abweisung der Berufung und Feststellung, daß K. Arbeitnehmer und die Gesellschaft B. Betriebsinhaber und Arbeitgeber seien.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zog in Erwägung:
Der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unterbreitete Streitfall besteht aus einer Reihe von Verfügungen über den gleichen Gegenstand und aus Verfahren vor verschiedenen Behörden. Um den Streit endgültig aus der Welt zu schaffen, ist es notwendig, den Ausgangspunkt des Streites zu bestimmen und hernach darüber zu befinden, welche Behörde zu dessen Beurteilung zuständig ist.
1. Aus den Akten geht eindeutig hervor, daß K. von Anfang an die Arbeitgebereigenschaft bestritten hat. Die Kasse dagegen versuchte nach einer anfänglichen Zurückhaltung mit verschiedenen Mitteln K. zu zwingen, ihr die Abrechnungen zu liefern und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für das Hotelpersonal zu bezahlen. Das Bundesamt verlangt in seiner Vernehmlassung, K. sei als Arbeitnehmer zu erklären und die Kassenverfügungen seien aufzuheben, während die Gesellschafter B. der Auffassung sind, sie seien am Streite nicht beteiligt. Zur Diskussion steht somit die Frage, ob K. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer war.
Alle Verwicklungen rühren davon her, daß die Frage nicht von Anfang klar gestellt und entschieden wurde, und daß die Kasse sie mit einem ungeeigneten Verfahren zu lösen versuchte. Nachdem nämlich die Kasse festgestellt hatte, daß K. mit Schreiben vom 23. März 1949 seine Abrechnungspflicht bestritt, bemühte sie sich, die Auskünfte von dcii Gesellschaftern B. zu bekommen und beschritt dann gegenüber K. den Betreibungsweg und das Mahnverfahren gemäß AHVV Art. 37.
Weder die Betreibung noch das Mahnverfahren konnte jedoch zum Ziele führen. Denn das in AHVV Art. 37 vorgesehene Mahn- und Veranlagungsverfahren ist nicht dafür geeignet, die Frage der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft zu beantworten. Es setzt im Gegenteil voraus, daß die Arbeitgebereigenschaft bereits feststeht. Das geht aus dem Wortlaut der Bestimmung des Artikels 37 selbst hervor: «Beitragspflichtige, welche innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen, oder die nötigen Angaben für die Abrechnung nicht machen,
.» Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Frage der Beitragspflicht grundsätzlich entschieden ist.
Die Betreibung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine ordnungsgemäße und rechtskräftige Verfügung vorliegt. Diese Eigenschaft fehlte den Kassenverfügungen. Die Ausgleichskasse verlangte von K. am 30. Dezember 1948 und am 17. März 1949 eine Beitragsberechnung. Am 29. März 1949 ließ K. die Kasse wissen, daß er nicht Arbeitgeber, sondern Direktor mit einem Fixum war, und daß er die Arbeitnehmerbeiträge nicht einkassiert habe. Die Kasse hätte damals die Sache der kantonalen Rekursbehörde überweisen oder, wenn neue Tatsachen ihr eine Aende-
rung der Verfügung nahelegten, dem X. eine ordnungsgemäße mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zustellen sollen. Durch die Beschreitung des Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsverfahrens hat sie die Einwände des K. nicht beseitigt.
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Die Frage muß auf Grund des Vertrags zwischen K. und den Gesellschaftern B. sowie auf Grund der damaligen tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Zunächst ist auf die von der Kasse erwähnte Abmachung einzugehen, die am 19. Januar 1949, also 10 Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des K. im Hotel und zwecks Annullierung aller frühern Vereinbarungen getroffen wurde. Diese neue Vereinbarung könnte ab 1. Januar 1949 eine Aenderung der Ansprüche der Vertragskontrahenten nach sich ziehen, was jedoch im vorliegenden Streit nicht von Bedeutung ist; sie bringt keine Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in der Zeit vom Januar bis November 1949 bestanden haben, mit sich.
Die Kasse macht zwar überdies geltend, K. habe sich seinerzeit im Handelsregister als Betriebsinhaber des Hotels eintragen lassen. Sie glaubte sich auf Grund von AHVV Art. 20 und gestützt auf die in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen geäußerte Auffassung des Bundesamtes an den Handelsregistereintrag gebunden (1948 S. 358).
Nun stellen aber weder das Gesetz noch AHVV Art. 20 auf den Handelsregistereintrag ab. Die vom Bundesamt vertretene Auffassung hat nicht die ihr von der Kasse zugeschrieben Tragweite; sie ist nicht rechtsverbindlich und das Bundesamt wehrt sich dagegen, daß es den Ausgleichskassen habe empfehlen wollen, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen auf den Handelsregistereintrag abzustellen.
Der Richter muß sich daher für die Frage, ob die Kasse gestützt auf den Handelsregistereintrag von K. die Beiträge fordern kann, die normalerweise durch die Gesellschafter B. zu bezahlen sind, an die allgemeinen Vorschriften der AHV und an allgemeine Rechtsgrundsätze halten. Ein fundamentaler Grundsatz in der AHV ist nun, daß die Beiträge von demjenigen zu erheben sind, der nach seiner wirtschaftlichen Stellung, unabhängig von einer rechtlichen Betrachtungsweise, deren Schuldner ist. Im vorliegenden Fall war der Handelsregistereintrag ungenau. Mangels einer gesetzlichen Regelung in der AHV kann er nicht bestimmend sein. Als K. im März 1949 um Auskünfte ersucht wurde, gab er eine genügend klare Antwort, um die Ausgleichskasse in den Stand zu setzen, sich an die wirklichen Schuldner zu wenden; es ist belanglos, daß die Kasse dieser Auffassung zu Unrecht weniger Glauben schenkte als jener der Gesellschafter B. Die Kasse ist daher selbst schuld, wenn daraus ein
kostspieliger Streit entstanden ist. Sowenig wie im Falle St. vom 22. Juni 1951 ZAK 1951, S. 363, in welchem ein Görant gegenüber seinem Personal seine eigentliche Stellung nicht bekannt gegeben hat, kann K. gemäß AHVG Art. 8 und 12 als Arbeitgeber betrachtet werden.
5. Die Sache kann erledigt werden, ohne daß es notwendig ist, auf die von der Kasse angerufene Rechtsprechung des BG einzugehen, noch die Frage der Buchungen der Beiträge für die AHV und für die Familienausgleichskasse zu beantworten. Bezüglich dieses letztern Punktes ist indessen festzustellen, daß die Versicherten einen Anspruch darauf haben, von, den Ausgleichskassen klare Verfügungen zu erhalten, damit sie die Richtigkeit der beiden Veranlagungen genau prüfen können.
Durchführungsfragen der AHV Bezug der Beiträge von gutgeschriebenen Lohneinkommen
Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (AHVG Art. 14, Abs. 1). Eine solche, die Beitragsschuld begründende Lohnzahlung liegt ohne Zweifel vor, wenn die Entlöhnung in bar erfolgt. Indessen stellt sich die Frage, ob auch die Gutschrift des Lohnes in den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers genüge, um die Pflicht zur Beitragsentrichtung zu begründen.
Die Gutschrift stellt nur eine besondere Form der Entlöhnung dar, wobei statt der üblichen Barauszahlung dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Guthaben bei der Arbeitgeberfirma begründet wird. Die Lohngutschrift ist somit der direkten Auszahlung des Lohnes gleichzusetzen. Es spielt deshalb keine Rolle, wie der Arbeitnehmer den gutgeschriebenen Lohn verwendet, ob er ihn als verzinsliches Darlehen in der Firma beläßt, oder ob er später gar auf sein Guthaben verzichtet. Bei derartigen Maßnahmen handelt es sich bloß um nachträgliche Verfügungen über den erhaltenen Lohn. Diese sind ohne Einfluß auf die Beiträge, welche vom ursprünglich gutgeschriebenen Lohn geschuldet werden. Daher hat der Bezug der Beiträge grundsätzlich auch von gutgeschriebenen Lohneinkommen zu erfolgen.
Kleine Mitteilungen
Sitzung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs-
kommission
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission tagte am 14. Dezember 1951 unter dem Vorsitz von Direktor Dr. A. Saxer in Bern. Hauptgegenstand der Beratungen bildete die Entgegennahme der ersten technischen Bilanz der AHV, die auf den 31. Dezember 1950 erstellt wurde. Diese berücksichtigt nicht nur die Rechnungsergebnisse der ersten drei Jahre und den gegenwärtigen Stand des Ausgleichsfonds von rund 1,7 Milliarden Franken, sondern auch die während Jahrzehnten ansteigenden und schließlich eine Milliarde pro Jahr übersteigenden Jahresausgaben in Würdigung der voraussichtlichen demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die technische Bilanz allein erlaubt daher, den tatsächlichen finanziellen Stand der AHV zu beurteilen. Die Kommission nahm davon Kenntnis, daß die Bilanz einen Aktiven-Ueberschuß von rund 5 Prozent der künftigen Verpflichtungen erzeigt, was pro Jahr einen durchschnittlichen Ueberschuß von 40 Millionen Franken bedeutet. Sie nahm ferner Kenntnis von den verschiedenen in den Eidgenössischen Räten und in der Oeffentlichkeit gestellten Begehren, die einerseits auf Verbesserungen der AHV-Leistungen und Reduktion der AHV-Beiträge, anderseits auf die Verwendung von Mitteln der AHV für eine Invalidenversicherung und für andere Zwecke tendieren. Da die Verwirklichung all dieser Begehren die AHV jährlich mit mindestens 150-200 Millionen Franken belasten würde, der Ueberschuß aber lediglich 40 Millionen Franken pro Jahr beträgt, mußte sich die Kommission davon Rechenschaft geben, daß auf jeden Fall nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Begehren erfüllt werden kann. Die Kommission pflegte eine erste Aussprache über die allfällig aus der technischen Bilanz zu ziehenden Schlüsse; sie wird die Aussprache an einer nächsten Sitzung fortsetzen.
Die Kommission bereinigte ferner ihre Anträge an den Bundesrat hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV für die Amtsdauer 1952/1955 sowie über die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen. Die letztern sollen für die beiden nächsten Jahre wiederum je 5,5 Millionen Franken betragen und nach dem bereits seit 1950 geltenden Schlüssel verteilt werden. Des weitern sprach sich die Kommission grundsätzlich dafür aus, daß die bei den kantonalen Ausgleichskassen in den Einführungsjahren aufgelaufenen Verwaltungskostendefizite grundsätzlich aus dem Ausgleichsfonds der AHV zu decken sind, sobald die notwendigen Unterlagen vorliegen.
Endlich nahm die Kommission Stellung zur Frage der Anwendbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen auf die AHV-Renten. Sie gelangte dabei einstimmig zum Schluß, daß dieser Bundesratsbeschluß auf die AHV keine Anwendung finden könne.
Bestellung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs-
kommission für die Amtsdauer 1952-1955
Der Bundesrat hat die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission für die Amtsdauer vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1955 neu bestellt. Er hat vom Rücktritt der Herren Dr. Paul Altwegg, Ständerat, Frauenfeld; Pierre Brand, Lausanne; Felix Lotz, Basel; Dr. Max Obrecht, Regierungsrat, Solothurn, und Dr. Jakob Strebel, Bundesrichter, Lausanne, unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Neu wurden gewählt die Herren Hermann Amrhein, Regierungsrat, Engelberg; Dr. 0. Hengartner, Stadtrat, St. Gallen; Dr. Alfred Piguet, Direktor, Lausanne; Hans Reutlinger, Regierungsrat, Frauenfeld; Dr. Kurt Schoch, :Ständerat, Schleithe!im (Schaffhausen); Dr. Anton Sprecher, Sekretär des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter, Genf; Dr, H. P. Zschokke, Präsident der Auslandschweizer'kommission der NHG, Basel. Die übrigen Mitglieder wurden in ihrem Amte bestätigt. Zum Präsidenten der Kommission, die 40 Mitglieder zählt, wurde wiedergewählt: Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung.
Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV
Der Bundesrat hat den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV für die Amtsdauer 1952-4955 bestellt. Er nahm vom Rücktritt des Präsidenten, Herrn E. Weber, der den Verwaltungsrat mit Auszeichnung leitete, sowie der Herren a. Regierungsrat J. Ackermann als Mitglied und Direktor Dr. Ott als Ersatzmann des Verwaltungsrates unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis und wählte an deren Stelle Herrn
a. Bundesrat E. Nobs zum Präsidenten und Direktor G. Droz, Neuchätel zum Ersatzmann des Verwaltungsrates. Herr a. Regierungsrat J. Ackermann wird durch einen noch zu bestimmenden Vertreter der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz ersetzt.
Der vom Bundesrat für die zweite Amtsperiode 1952-1955 gewählte Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung versammelte sich zusammen mit den zurücktretenden Mitglie-
dern am 115. Januar 1952 in Bern zur Geschäftsübernahme und zur Beratung der laufenden Geschäfte.
Der bisherige Präsident, Herr E. Weber, gab einleitend einen Rückblick auf die Entwicklung und den Stand des Ausgleichsfonds und dessen Stellung auf dem Kapitalmarkt. Im Verlaufe der ersten Amtsperiode wurden 1744 Millionen Franken in feste Anlagen überführt, die insgesamt eine durchschnittliche Rendite von 3 ergeben und somit einer angemessenen Verzinsung der Anlagen im Sinne des AHV-Gesetzes entsprechen.
Im Namen des Bundesrates dankte der neugewählte Präsident, Herr
a. Bundesrat E. Nobs, den bisherigen Mitgliedern des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit während der ersten Amtsperiode, wobei er insbesondere die großen Verdienste seines zurücktretenden Amtsvorgängers, Herrn Weber, würdigte. Der Vizepräsident des Verwaltungsrates, Herr Nationalrat Bratschi, hob insbesondere hervoi, daß an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des leitenden Ausschusses sowohl bei der Festlegung der Anlagepolitik wie auch bei den einzelnen Anlagebeschlüssen die reichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen von Herrn Präsident Weber, langjähriger Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, voll zur Geltung kamen und von großem Nutzen waren. So gelang es im Verlaufe der ersten Amtsperiode dem Ausgleichsfonds auf dem Geld- und Kapitalmarkt eine angemessene Stellung zu schaffen und dabei den Bedürfnissen der AHV wie auch den Interessen der ganzen Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Im Namen der AHV-Kommission und der Bundesverwaltung verdankte Herr Direktor Dr. Saxer die bleibenden Verdienste von Herrn Präsident Weber und den weitern zurücktretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates am Sozialwerk der AHV.
Saarland
Da das Saarland nicht zu Frankreich gehört, findet das schweizerischfranzösische Sozialversicherungsabkommen auf die Saarländer keine Anwendung. Im übrigen sind die Versicherungsausweise für Saarländer mit der Bezeichnung Saar zu versehen.
Die Verwendung der Versichertennummer für militärische Kontrollzwecke
Die Militärbehörden befassen sich gegenwärtig mit neuen Vorschriften über das Kontrollwesen. Dabei wird geprüft, ob die bisherige Stammkontrollnummer des Wehrpflichtigen durch die Versichertennummer der
AHV ersetzt werden kann. Diese Entwicklung stellt deren Zuverlässigkeit ein gutes Zeugnis aus. Ein Anfang wird für den im Jahre 1952 stellungspflichtigen Jahrgang gemacht. Die Aushebungsblätter sollen die Versichertennummer enthalten. Soweit die Stellungspflichtigen schon einen Versicherungsausweis besitzen, übernehmen die Militärbehörden dessen Nummer. In den andern Fällen schlüsseln sie die Nummer selbst. Allfällige Doppelnummern werden durch die zentrale Ausgleichsstelle ergänzt. Die Ausgleichskassen werden im heutigen Stadium von dieser Aktion nicht berührt. Wo sie die Militärbehörden jedoch um Auskunft bitten, werden sie um ihre guten Dienste ersucht.
Versicherungswirtsehattliches Seminar der Handeishochsehule St. Gallen
Mt einer Abhandlung von Prof. Dr. Cli. Gasser und Dr. W. Meyer über das Sparen der Haushalte, der Unternehmungen und des Staates, die den ersten Teil einer Studie über den schweizerischen Kapitalmarkt darstellt, hat das versicherungswirtschaftliche Seminar an der Handelshochschule St. Gallen seine Schriftenreihe eröffnet. Unter dem Kapitel «Das gesetzlich gebundene institutionelle Sparen» wird der Sparprozeß bei der Lohn- und Verdienstersatzordnung und bei der AHV untersucht, womit die Broschüre auch das Interesse der Ausgleichskassen erwecken wird.
Personnelles
Der Vorstand der Ausgleichskasse Gärtner hat Herrn Robert Baumann zum neuen Kassenleiter gewählt.
Der Leiter der Ausgleichskasse Patrons Vaudois, Herr Pascal Rouge, ist zurückgetreten. An seiner Stelle hat der Kassenvorstand Herrn Jean Daniel Desmeules, den bisherigen Stellvertreter, zum Kassenleiter gewählt. Zum neuen Stellvertreter des Kassenleiters wählte er Herrn Paul Rossei.
Aenderung im Kassenverzeichnis
Ausgleichskasse 95 (Exfour) Basel 2, Postfach 7
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Versicherte Personen
Die Ausnahmebestimmung von AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c, ist auf aus-
ländische Künstler und Artisten von Gaststätten nur anwendbar, wenn diese
glaubhaft machen, daß sie im Laufe eines Kalenderjahres nur verhältnismäs-
sig kurzfristig in der Schweiz tätig sind.
Streitig ist die Frage, ob die ausländischen Artisten mangels längerm Aufenthalt in der Schweiz zum vorneherein als nichtversichert anzusehen seien. Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG normiert, daß Personen, die sich in der Schweiz nur während einer «verhältnismäßig kurzen Zeit» erwerblich betätigen, der Versicherungspflicht nicht unterstehen. Diese Bestimmung fußt auf der Ueberlegung, daß Personen, die sich nur für kurze Zeit in die Schweiz begeben, versicherungstechnisch schwer zu erfassen sind, und daß oft auch das finanzielle Ergebnis in kein vernünftiges Verhältnis zu den Verwaltungsumtrieben gebracht werden könnte. Anderseits aber mußte Vorsorge dafür getroffen werden, daß die Befreiung von der obligatorischen schweizerischen Versicherung nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung ausländischer Elemente von Seite der schweizerischen Arbeitgeberschaft, bzw. zu einer unangemessenen Konkurrenzierung einheimischer Arbeitskräfte führen könnte. Diesbezüglich sind aber die Verhältnisse in den verschiedenen Berufen keineswegs einheitliche. Es ist daher verständlich, daß der Bundesrat in Art. 2 der Vollziehungsverordnung zum AHVG den Begriff der «verhältnismäßig kurzen Zeit» nicht starr und einheitlich festlegte, sondern eine unterschiedliche Lösung traf, je nachdem es sich um einen ausländischen oder inländischen Arbeitgeber handelt und je nachdem die Betätigung die Ausführung eines genau umrissenen Einzelauftrags oder aber die Erfüllung mehrerer im Jahre sich wiederholender Verpflichtungen zum Gegenstand hat. Ob bzw. inwieweit die Verordnung im einzelnen sich im Rahmen des Gesetzes hält, ist in casu nicht zu überprüfen, auch nicht, in welcher Weise die erwähnte Bestimmung, weil nicht alle Kategorien erfassend, ergänzt werden müßte. Es genügt im vorliegenden Falle die Feststellung, daß ein hinlänglicher Nachweis, daß der Aufenthalt der in Frage stehenden Artisten die im Gesetz tolerierte «verhältnismäßig kurze Zeit» nicht überschritt, nicht geleistet ist. Die zu den Akten gegebenen Engagementsverträge lauten zwar überwiegend nur auf 2 Wochen, doch läßt nichts darauf schließen, daß die dort namhaft gemachten Personen nach Absolvierung ihres zweiwöchigen Engagements die Schweiz bereits wieder verlassen haben. Solange aber in Fällen von der Art des vorliegenden die verhältnismäßig kurzfristige Betätigung nicht mit Bezug auf ein volles Kalenderjahr glaubhaft gemacht wird, kann die Ausnahmebestimmung des Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG schon grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen. - Das Recht auf Geltendmachung einer nachträglichen Rückforderung nach Art. 41 AHVV sowie allfällige zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Bezüglich der Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung des Art. 1, Abs. 2, lit. c. AHVG und einzelner Bestimmungen des Art. 2, Abs. 1,
AHVV vgl. überdies die Urteile in Sachen Dancing M.R., vom 4. August 1949, und in Sachen de L., vom 9. Januar 1950; ZAK 1950, S. 116).
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. A.R., vom 13. November 1951, H 463/50.)
B. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Steuertaxationen von Servierpersonal können, solange sie nicht durch exakte Betriebsabrechnungen belegt sind, nicht als Beweis dafür gelten, daß die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen den gemäß Art. 3 der Verfügung des EVD vom 3. Januar 1951 festgesetzten Pauschalansatz nicht erreichen.
Gemäß der in Art. 3 in der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe in der AHV vom 3. Januar 1948 getroffenen Ordnung, die für das Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe verbindlich ist, war das Trinkgeldeinkommen des in Frage stehenden Servierpersonals nach Maßgabe der konkreten Betriebsverhältnisse pauschal festzusetzen, wobei zu beachten ist, daß in der Regel in ländlichen Gegenden 8%, in halbstädtischen 9/e und in städtischen Verhältnissen 10C/ des Umsatzes als maßgebendes Einkommen angesehen wird. Wenn nun im vorliegenden Fall die Ausgleichskasse, mit Rücksicht auf besondere Verumständungen, die Zugrundelegung eines Pauschalansatzes von 9 (statt von 1O'7r) gestattete, so bedeutete das schon an sich ein gewisses Entgegenkommen, und die Zulassung eines noch niedrigeren Ansatzes wäre nur dann erlaubt, wenn nachgewiesen würde, daß die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen effektiv den Ansatz von 91,1, nicht erreichen. Dieser Nachweis wurde aber nicht erbracht. Der Umstand, daß einige Serviertöchter zuhanden der Steuerbehörde einen niedrigeren Betrag deklarierten, kann als Beweis nicht anerkannt weiden, solange diese Angaben nicht durch exakte Betriebsabrechnungen erhärtet werden. Die Tatsache überdies, daß von den im Berufungsverfahren beigeladenen Serviertöchtern sechs sich zur Sache überhaupt nicht äußerten und die siebente nur eine ganz unverfängliche Erklärung abgab, dürfte darauf hinweisen, daß die seitens der Ausgleichskasse getroffene Regelung doch nicht so unangebracht war, wie es der Berufungsbeklagte anfänglich glauben machen wollte.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. 0W., vom 15. November 1951, H 86/51.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Leistungen ans Schleißverpfliehtung (Renten oder rentenähnliche Zahlun-
gen) sind in der Regel keine Gewinnungskosten im Sinne von AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. ii.
Es ist die Frage zu prüfen, ob die dem Versicherten obliegende Sehleißverpflichtung, deren Bestand und Bewertung auf Fr. 1000 jährlich unbestritten sind, gemäß AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a, von dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen abgezogen werden könne.
Im vorliegenden Fall haben die Eltern dem Berufungsbeklagten die Liegenschaft offenbar zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Vorzugspreis
verkauft. Es ist deshalb anzunehmen, daß die Schleißverpflichtung einen Teil der vom Käufer für den Erwerb der Liegenschaft versprochenen Gegenleistung darstellt. Bilden aber die Leistungen einen Teil der Aufwendungen zur Schaffung einer Einkommensquelle, die auf unbestimmte Zeit hinaus die Erzielung eines Einkommens ermöglichen sollen, und fehlt der Nachweis einer AHV-rechtlich nicht sonst berücksichtigten Zinsfunktion der einzelnen Leistungen worauf später noch näher einzutreten ist -‚ so können sie nicht unter die in Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG genannten Gewinnungskosten subsumiert werden (EVGE 1950. S. 54; ZAR 1950, S. 271; ZAR 1951, S.36). Selbst dann, wenn die gesamte Pfrund- bzw. Rentenleistung nicht im vollen Umfange, sondern bloß zur Hauptsache als zusätzliches Entgelt für den übertragenen Landwirtschaftsbetrieb zu betrachten wäre, würde sich der Rest unter den vorliegenden Umständen als farnilienrechtliche Unterstützung qualifizieren und seinerseits nicht zu den nach Art. 9, Abs. 2, AHVG, abzugsberechtigten Aufwendungen zählen.
Zu den von der Vorinstanz gegenüber dieser Lösung vorgebrachten Argumenten sei im folgenden kurz Stellung genommen.
Was den Hinweis auf die Wehrsteuerpraxis anbetrifft, so ist festzustellen, daß nach Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB vorn Roheinkommen abgezogen werden die Renten und dauernden Lasten, die auf besondern gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beruhen». Insbesondere beim Abzug von Renten handelt es sich um einen solchen spezieller Natur, weil es auf den Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit nicht ankommt. Wie in BGE 76 1, 211 ff. und 220 ff. ausgeführt wird, durchbricht der in Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB angeordnete Gesamtabzug der ausgerichteten Rente die allgemeine Vorschrift des Art. 23 WStB, wonach Aufwendungen für die Schuldentilgung nicht vom Roheinkommen abgezogen Weiden dürfen. Hieraus folgt e contrario, daß bei Fehlen der Spezialnorm die einzelnen Rentenraten, soweit sie nicht Zinsfunktion erfüllen, nach allgemeiner Regel als Aufwendungen für Schuldentilgung vom Abzug ausgeschlossen wären. Einer Uebertragung der auf Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB gegründeten Lösung auf das Rechtsgebiet der AHV steht nun wie das Gericht bereits in EVGE 1950, S. 56, betont hat entgegen, daß das AHVG keine entsprechende Spezialnorm enthält, sowenig als es die in Art. 25 WStB vorgesehenen besonderen Abzüge kennt. Auch hat der Bundesrat von der ihm in Art. 9, Abs. 2, a.E.. AHVG eingeräumten Möglichkeit, weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen, in bezug auf die in Frage stehenden Rentenleistungen keinen Gebrauch gemacht. Der Umstand, daß das Gesetz in Art. 9, Abs. 2, lit. c und d, Abzüge spezieller Natur nennt, erlaubt naturgemäß nicht, auf die Zulassung auch weiterer, nicht ausdrücklich genannter spezieller Abzüge zu schließen. Entscheidend ist, daß es sich bei den einzelnen Rentenleistungen
wie die Vorinstanz selber einräumt wirtschaftlich um Aufwendurigen für den Erwerb der Einkommensquelle handelt und nicht, ob derartigen Geschäften die rechtliche Qualifikation eines Kaufs auf Abzahlung zukommt. Der aleatorische Charakter der Verpflichtung wirkt sich allenfalls auf die Höhe der für die Ueberlassung des Betriebs versprochenen Gesamtleistung aus, berührt aber deren wirtschaftliche Zweckbestimmung (Anlagekosten) nicht.
Die Vorinstanz macht weiter geltend, die Rentenleistung umfasse wirtschaftlich zwei Bestandteile, nämlich die Verzinsung für das hingegebene
Kapital und eine Teilrückzahlung des Kapitals, wobei der Abzug für Zinsleistungen jedenfalls nicht verweigert werden dürfe. Da Passivzinsen für Fremdkapital zu den Gewinnungskosten gehören, hat die letztinstanzliche Rechtsprechung die allfällige in der Rente enthaltene Zinsquote prinzipiell als abziehbar anerkannt, wobei aber vorausgesetzt wurde, daß die Ausscheidung vertraglich oder bilanzmäßig klar nachgewiesen werde.
Bei der Frage des Zinsabzugs ist nicht außer acht zu lassen, daß die Sondernorm des Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB, die dem Rentenschuldner ausschließlich den Abzug beim Einkommen bewilligt, darauf zurückzuführen ist, daß nach dem System der Wehrsteuer die Abgabe auf dem Einkommen und die Ergänzungssteuer auf dem Vermögen ein Ganzes bilden; während eines längeren Zeitraums erscheint deshalb die Beschränkung des Abzugs auf das Einkommen für den Rentenschuldner steuerrechtlich nicht wesentlich günstiger als eine Lösung, bei der Abzüge beim Einkommen (Zinsquote) und beim Vermögen (Abzug der der jeweiligen Rentenverpflichtung entsprechenden Kapitalschuld) vorgenommen werden (vgl. BGE 76 1 218). Kann aber nach der Wehrsteuerpraxis die Rentenlast bei der Ermittlung des Vermögens nicht als Passivum behandelt werden, so wird bei dem für den Zinsabzug nach Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG maßgebenden und gemäß Art. 18, Abs. 2, AHVV nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung bewerteten Eigenkapital regelmäßig die der verbleibenden Rentenverpflichtung entsprechende Kapitalschuld nicht in Abzug gebracht und somit das hingegebene reine Geschäftsvermögen nach der Abtretung als Eigenkapital des Rentenschuldners behandelt. Wollte man nun einen Zins der kapitalisierten Rentenschuld unter dem Titel Geschäftsunkosten abziehen, so würde dies voraussetzen, daß diese Schuld als Passivum vorn Eigenkapital abgerechnet würde. Wird aber das hingegebene reine Geschäftsvermögen dem Rentenschuldner als Eigenkapital angerechnet, so ist er beitragsrechtlich in der selben Lage, wie wenn die der jeweiligen Rentenverpflichtung entsprechende Kapitalschuld als zu 4,5() verzinsliches Fremdkapital betrachtet würde, es sei denn, der Wehrsteuerwert des übernommenen Betriebsvermögens wäre wesentlich geringer als jene Kapitalschuld. Die Frage, ob im letztern Fall ein Zinsabzug für den vorn Versicherten nachzuweisenden Mehrbetrag zu gewähren sei, stellt sich hier nicht; denn nichts läßt darauf schließen, daß die Verzinsung der verbleibenden Kapitalschuld nicht schon durch den zum Abzug zugelassenen Eigenkapitalzins berücksichtigt werde. Die Lösung der Vorinstanz hätte demgegenüber in den meisten Fällen zur Folge, daß das grundsätzlich beitragspflichtige Betriebseinkommen jährlich im Ausmaße der für den Erwerb des Betriebs in Rentenform erbrachten Gegenleistung geschmälert und überdies noch um den 4,51/ igen Zins des noch gar nicht getilgten Betriebskapitalanteils vermindert würde.
c) Die Vorinstanz leitet ein weiteres Argument aus dem Satz her, daß «erfahrungsgemäß die Renten in der Regel den Erwerbspreis für in der Bilanz nicht zum Ausdruck kommende Werte, wie stille Reserven und Goodwill» darstellen. Es genügt festzustellen, daß dies jedenfalls auf landwirtschaftliche Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, nicht zutrifft. Was die Abschreibungen anbelangt, so ist der während der Bemessungsperiode eingetretenen Wertverminderung des der Einkommenserzielung dienenden Vermögens gemäß Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG Rechnung zu tragen, gleichgültig, ob die Anlagekosten in Rentenform oder sonstwie bestritten werden. Erschwert die besondere Zah-
lungsform den Nachweis des Anschaffungswertes, so kann die Abschreibung nach dem Buchwert bemessen werden (vgl. Blumenstein, System, 2. Aufl., S. 169). In landwirtschaftlichen Verhältnissen ist aber die Abschreibung ohnehin in den zur Anwendung gelangenden Netto-Rohertragsansätzen berücksichtigt, wie das Bundesamt zutreffend geltend macht. Im übrigen käme nach der Lösung der Vorinstanz, welche die Abschreibung durch Abzug der Rentenraten gemäß Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG verwirklicht wissen möchte, eine kumulative Anwendung von lit. b wohl kaum in Frage. Dies führte aber zu Schwierigkeiten und Ungleichheiten namentlich dort, wo die Rente nur einen Bruchteil der hauptsächlich in anderer Form gedeckten Anlagekosten ausmacht; denn die Abschreibung wäre dann von der zufälligen Vereinbarung über die Höhe des in Rentenform zu tilgenden Teils des Geschäftsvermögens abhängig. Aber selbst wenn man lit. b zusätzlich anwenden wollte, ergäbe sich das weitere Problem, inwieweit die Hinzurechnung der Rente zum abzugsberechtigten Betriebsaufwand die Entwertung des Betriebsvermögens kompensiere.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.H., vom 16. November 1951, H 339/51.)
Das im Betrieb arbeitende Eigenkapital ist nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten. AHVV Art. 18, Abs. 2. Der Goodwill zählt steuerrechtlich nicht zum Vermögen; er ist daher auch kein Bestandteil des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e.
Der Berufsbeklagte übernahm im Jahre 1946 von einem andern Zahnarzt eine Praxis und verpflichtete sich dabei, für die Praxispatienten eine Vergütung (sog. Goodwill) von Fr. 48 000.—. in jährlichen Raten von Fr. 6000.— zu leisten. Dieser Betrag war bis 1. Januar 1949 auf Fr. 34 000.— abgeschrieben. Während die Ausgleichskasse auf Grund der Steuermeldung den Goodwill nicht als Betriebskapital betrachtete, rechnete ihn die kantonale Rekursbehörde zu dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital hinzu. Die Berufung der Ausgleichskasse wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit folgender Begründung gutgeheißen:
1. In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil (BGE 73 1 252 ff.) hat das Bundesgericht einerseits anerkannt, daß entgeltlich erworbener Goodwill als Vermögenswert und Aktivposten der kaufmännischen Bilanz gelten könne und daß er einer Entwertung unterliege, die bei der Einkommensbesteuerung durch Abschreibungen zu berücksichtigen sei. Anderseits hat das Bundesgericht festgestellt, daß die Besteuerung des Goodwill beim Vermögen der schweizerischen Steuerpraxis widerspräche. Durch Arbeit erworbener Geschäftswert werde nicht als steuerbares Vermögen angerechnet und komme als selbständiges Vermögensobjekt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn seine Erfassung im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben werde, was tatsächlich beim Wehropferbeschluß II nicht der Fall sei. Unterliege aber selbstgeschaffener Geschäftswert nicht der Besteuerung, so würde durch eine Besteuerung des gegen Entgelt erworbenen Geschäftswertes eine Rechtsungleichheit bewirkt. Daher müsse auch der letztere als selbständiger Bestandteil steuerbaren Vermögens ausgeschlossen werden. - Gestützt auf dieses Präjudiz hat die Steuerbehörde gegenüber dem heutigen Berufungsbeklagten den Abzug des Goodwill am Vermögen zugelassen.
Der Berufungsbeklagte ist nun der Auffassung, erstens, daß der AHV-Beitrag unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Goodwill festzusetzen sei, und zweitens, daß der Goodwill, als geldwerte Anlage, dem Vermögen zugerechnet werden müsse, somit die Fr. 34 000 nicht vom Kapitalkonto abgezogen werden dürfen. In der erstern Hinsicht vermag sich der Berufungsbeklagte lediglich auf eine rein äußerlich als verschieden erscheinende Regelung betreffend die Abzüge nach Art. 9, lit. a—d, AHVG gegenüber denen nach lit. e daselbst zu berufen, insofern, als nach Art. 18, Abs. 1, AHVV (alt) für lit. a—d die Bestimmungen der eidgenössischen Wehrsteuergesetzgebung maßgebend erklärt sind, während Abs. 2, welcher lit. e beschlägt, keine Bezugnahme auf die Wehrsteuergesetzgebung enthält. Nun war aber schon in Art. 29 AHVV, wenn auch im Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung für die Nichterwerbstätigen, vorgeschrieben, daß das Vermögen durch die Wehrsteuerbehörden ermittelt wird und die Verfahrensgrundsätze von Art. 22 sinngemäß Anwendung finden, ferner, daß für die Bewertung des Vermögens und den Stichtag die Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung maßgebend sind. Es ist klar, daß für die Ermittlung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals, nach Art. 18, Abs. 2, AHVV keine andere Grundlage gewollt sein konnte als eben die in Art. 29 für die Vermögensermittlung vorgesehene. Jeder Zweifel hieran wird nun übrigens beseitigt durch die revidierte Fassung von Art. 18, Abs. 2, wo es heißt: «... im Betrieb investierten, nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewertenden . . . Eigenkapitals.» Der Standpunkt des Berufungsbeklagten, daß das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nicht identisch sei mit dem Betriebsvermögen im Sinne des WStB verliert damit jegliche Bedeutung.
2. Die von der Wehrsteuerbehörde gemeldete Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals ist nach Art. 22 AHVV, analog angewendet, für die Ausgleichskasse verbindlich. Eine Ueberprüfung steht einzig den Rechtsmittelinstanzen zu. Aber auch für diese erscheint es als ein selbstverständliches Gebot, von der Praxis der in Wehrsteuersachen zuständigen Spruchbehörden nicht ohne zwingenden Grund abzuweichen. Wie oben erwähnt, geht die Praxis inbetreff des Goodwill dahin, daß dieser, auch wenn er als Aktivum im Kapitalkonto figuriert, nicht zu besteuern ist. Ein besonderer Grund, im Gebiete der AHV den Goodwill als Vermögen anzurechnen, scheint nicht zu bestehen. Die Feststellung, daß seine Erfassung im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, hat hier unverändert Gültigkeit, ebenso das Motiv, eine ungleiche Behandlung zwischen selbstgeschaffenem und entgeltlich erworbenem Goodwill zu vermeiden. Eine Ungleichheit würde übrigens auch eintreten in der Behandlung von buchführenden Unternehmern gegenüber den nicht buchführungspflichtigen und nicht buchführenden Freierwerbenden. Vor allen Dingen wäre es stoßend, wenn sich ein Beitragspflichtiger in der AHV ein höheres Eigenkapital für den Zinsabzug anrechnen lassen könnte, als er versteuert hat. Wohl wird dank dem Goodwill regelmäßig ein höheres Einkommen erzielt, als wenn er nicht vorhanden wäre, weshalb insofern der Abzug eines entsprechenden Kapitalzinses am Einkommen als begründet erscheinen könnte. Anderseits erfolgen aber von Zeit zu Zeit wegen Wertabnahme des Goodwill Abschreibungen, welche einkommensvermindernden Abschreibungen praktisch die Funktion eines Zinsabzuges erfüllen und mindestens denselben Ausgleich herbeiführen, den der Zinsabzug zum Zwecke hat, wobei unwesentlich ist, ob die Abschreibungen gerade in der zutreffenden Berechnungsperiode
oder erst später vorgenommen werden. Die Argumentation des Berufungsbeklagten, am Einkommen der Berechnungsperiode 1947/48 habe ein derartiger Abzug nicht stattgefunden, ist sonach gegenstandlos, zumal da feststehendermaßen in die nachfolgende Berechnungsperiode eine Abschreibung von Fr. 8000 fiel (nachdem die ersten Fr. 6000 offenbar bei der Praxisübernahme als Anzahlung auf den Fr. 48 000 betragenden Goodwill geleistet oder sonstwie getilgt worden waren). Bei dem verbleibenden Goodwill von Fr. 34 000 handelt es sich ja übrigens nicht nur um ein Aktivum, sondern zugleich um eine Schuld in derselben Höhe, was eine Anrechnung als Vermögen um so weniger zuläßt.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.D., vom 16. November 1951, H 396/51.)
Die Einkommensgrundlagen haben sich nur geändert, wenn eine Einkom-
mensquelle gänzlich und auf die Dauer versiegt. AHVV Art. 23, lit. b.
E.B. betreibt einen Gasthof, in welchem er während der Monate November bis März jeweilen keine alkoholische Getränke ausschenken durfte. Mit Rücksicht auf einen Straßenbau wurde ihm im Dezember 1941 vorübergehend die ganzjährige Führung einer Alkoholwirtschaft bewilligt. Ab Januar 1950 wurde das Patent für Alkoholausschank wieder auf die Saisonmonate April bis Oktober beschränkt. Als die Ausgleichskasse der Beitragsberechnung 1950 und 1951 das durchschnittliche reine Erwerbseinkommen 1947/48 im Betrage von Fr. 5345 zugrunde legte, erhob E.B. Beschwerde, indem er geltend machte, im Jahre 1950 sei sein Einkommen erheblich hinter Fr. 5300 zurückgeblieben, habe doch der Umsatz nur Fr. 14 480 betragen. Seit 1950 verdiene er wegen der Patentbeschränkung nur noch während 7 Monaten im Jahr. Da es sich nicht rentiere, vom November bis März alkoholfrei zu wirten, schließe er den Betrieb im Winter. Das sonstige bescheidene Erwerbseinkommen erziele er aus unselbständiger Tätigkeit. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, das EVG die Berufung aus folgenden Erwägungen:
Der rev. Art. 23, lit. b, AHVV umschreibt die einzelnen, nach Ablauf der Berechnungsperiode eingetretenen Tatbestände, bei deren Vorliegen auf veränderte Einkommensgrundlagen zu schließen ist: Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder «Hinzutritt» einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens. Es ist zu entscheiden, ob im vorliegenden Falle vom Wegfall einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle (disparition durable d'une source importante de revenu; estinguersi di una durevole ed importante forte di reddito) gesprochen werden kann. (Daß der Kläger einen Berufs- oder Geschäftswechsel vollzogen habe, wird mit Recht von keiner Seite behauptet.) Die Frage muß verneint werden. Wie alt Art. 24 (Marginale: «Ausnahmen in Sonderfällen») eine Sondernorm gegenüber der in alt Art. 22 enthaltenen allgemeinen Vorschrift ist, enthält auch rev. Art. 23 eine Ausnahmebestimmung gegenüber rev. Art. 22. Es geht nicht an, diese Sondernorm extensiv zu interpretieren, denn dadurch würde die Grenze zwischen der ordentlichen Beitragsbemessung (auf Grund der Wehrsteuerfaktoren) und der außerordentlichen (Neueinschätzung durch die Ausgleichskasse) verwischt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Für den Kläger ist seine
maßgebende Einkommensquelle, der Betrieb des Gasthauses, nicht weggefallen, sondern seit 1950 bis heute weiter geflossen. Die Tatsache, daß
der Kläger seit 1950 nur noch während der touristischen Saison (April bis Oktober) alkoholische Getränke ausschenken darf, hat die Einkommensquelle als solche nicht zum Versiegen gebracht, sondern höchstens ihre Ergiebigkeit vermindert. Das aber vermag die Anwendung des Art. 23, lit. b, nicht zu rechtfertigen. Nur wenn eine Einkommensquelle gänzlich und auf die Dauer versiegt, darf auf Aenderung der Einkommensgrundlagen geschlossen werden.
Ist daher rev. Art. 22 AHVV anwendbar, so wird sich der geringere Geschäftsertrag der Jahre 1949/50 in einem entsprechend niedrigern Beitrag 1952/53 auswirken, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt. Ob der Kläger zur Winterszeit einer anderweitigen (selbständigen oder unselbständigen) Betätigung nachgeht, ist für die Beurteilung des gegenwärtigen Streites unerheblich. Eine allfällige Nachforderung bleibt ja von Gesetzes wegen vorbehalten (Art. 14 AHVG und Art. 39 AHVV).
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.B., vom 13. September 1951, H 216 / 51.)
Die Einkommensgrundlagen haben sich wesentlich geändert, wenn der Einkommensrückgang infolge Wegfalles einer Einkommensquelle mindestens 25% beträgt. AHVV Art. 23 b.
Mit Verfügung vom 20. Juli 1950 bemaß die Ausgleichskasse den Beitrag 1950/51 auf Fr. 172 im Jahr, entsprechend folgender Rechnung:
Fr.
Landwirtschaftliches Einkommen laut Wehrsteuer-7915
Nebenerwerb als Postfuhrhalter J taxation V. Periode2000
Durchschnittliches Erwerbseinkommen 1947/489915
AHV-Beitrag 194860
Zusammen9975
Abzug: 4½ / von Fr. 124 000 Betriebsvermögen5580
Maßgebendes Einkommen4395
Beitrag172
K.M. machte geltend, seit Oktober 1950 sei in D. die Post motorisiert und daher seine Postfuhrhalterei aufgehoben. Da die Fr. 2000 Einkommen als Postfuhrhalter weggefallen seien, dürfe man den Beitrag 1950/51 nicht auf Fr. 172 belassen.
Der revidierte Art. 23, lit. b, AHVV umschreibt die nach Ablauf der Berechnungsperiode eingetretenen Tatbestände, welche eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen (unemodificationprofonde des bases du revenu, una profonda modifirazione delle basi del reddito) bewirken können, und zwar mit folgenden Worten: Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder «Hinzutritt» einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich die Einkommensgrundlagen des Klägers im Oktober 1950 wesentlich verändert haben. Die Frage muß verneint werden. Art. 23, lit. b, ist eine Ausnahmebestimmung und verträgt daher keine extensive Interpretation (vgl. das Uiteil vom 13. September 1951 in Sachen EB., ZAK 1952, S. 50). Abgesehen von dem Fall, daß eine Verschiebung im Verhältnis zwischen Einkommen aus selbständiger und solchem aus unselbständiger Tätigkeit eingetreten ist
(«Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit») oder der Beitragspflichtige jede Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (Wegfall der vorhandenen einzigen Einkommensquelle), berücksichtigt lit. b offenbar weniger die veränderte Betätigungsweise an sich als die mit einer solchen verbundene wesentliche Einkommenssenkung (oder -erhöhung): eine von den Steuerfaktoren abweichende -Sondertaxation durch die Ausgleichskasse soll nur veranstaltet werden, wenn sich Art und Weise der Erwerbstätigkeit dermaßen gewandelt haben, daß die E i n k II n f t e der Beitragspflichtigen w e s e n t 1 i c h geringer (oder höher) geworden sind. Den Begriff der wesentlichen Einkommenssenkung hat das Eidg. Versicherungsgericht hei Anwendung des Art. 59, Abs. 3, AHVV (Voraussetzungen für die Revision von Uebergangsrenten) dahin ausgelegt, daß ein Einkommensschwund nur dann als wesentlich anzuerkennen sei, wenn er mindestens 25% betrage (Urteil vom 23. November 1950 in Sachen L.W., ZAR 1951, S. 42). Freilich hat das Einkommen im Bereich der Art. 22 ff. AHVV eine andere versicherungsrechtliche Funktion als im System der Uebergangsrenten. Allein dieser Umstand verbietet nicht, an die Erheblichkeit einer Einkommensabnahme hier wie dort den gleichen Maßstab anzulegen. Das läßt sich umso eher verantworten, als ja bei wirtschaftlicher Bedrängnis eines Beitragsschuldners die Möglichkeit besteht, den Beitrag auf das zumutbare Maß herabzusetzen (Art. 11 AHVG). Auch vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie rechtfertigt es sich, die Grenze bei 25% zu ziehen. Denn administrativ besehen ist die Stabilität der Beitragsverfügungen während einer ordentlichen zweijährigen Beitragsperiode wohl ebenso erstrebenswert wie die Beständigkeit der Uebergangsrenten-Verfügungen während des jeweiligen Rentenjahres (Vgl. das Urteil in Sachen L.W., vom 23. November 1950, ZAR 1951, S. 42).
Ist aber, bei Versiegen einer Einkommensquelle (von zweien oder mehrem), die Wesentlichkeit der Grundlagenänderung am konkreten Verdienstausfall zu messen (vgl. auch den Wortlaut «Wegfall einer b e t r ä c h t 1 i ehen Einkommensquelle»), so haben sich im vorliegenden Fall die Einkommensgrundlagen nicht wesentlich gewandelt. Mit Fr. 2000 im Jahr beträgt der vom Kläger erlittene Verdienstausfall lediglich 20%. Der 41 %ige Abzug für das im Betrieb angelegte Vermögen muß außer Rechnung bleiben, jedenfalls dann, wenn das Vermögen -wie in casu unverändert geblieben ist. Unter solchen Umständen hat der Vermögenswert nichts zu tun mit der Frage, ob das Einkommen wesentlich abgenommen habe.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. K.M., vom 20. September 1951, H 239/51.)
Die Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, setzt einschneidende Aenderun-
gen in der grundlegenden Struktur des Geschäftsunternehmens voraus. Die
Einstellung einer Hilfskraft aus Alters- und Gesundheitsrücksichten ist da-
her kein Grund für eine Neueinschätzung.
Die Ausgleichskasse legte der Beitragsfestsetzung 1951 das durchschnittliche leine Erwerbseinkommen 1947/48 von 2410 Franken zugrunde. Die Versicherte verlangte vor der kantonalen Rekursbehörde, es sei lediglich auf ein Jahreseinkommen von 800 Franken abzustellen. Sie machte geltend, der Damensalon gehe schlecht, und seit 1949 habe sie aus Alters- und Gesundheitsrücksichten zwecks Aufrechterhaltung des Betriebes eine Hilfskraft (monatlicher Barlohn von 200 Franken, nebst Logis und freier Kost) anstellen müssen, sodaß sich das Netto-Einkommen ganz beträchtlich vermindert habe. Die
Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut, indem sie die Voraussetzung von AHVV Art. 23, lit. b, «Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens» als erfüllt betrachtete. Auf Berufung der Ausgleichskasse hin hob das Eidg. Versicherungsgericht den Entscheid auf aus folgenden Erwägungen:
Nach den geltenden Bestimmungen des AHV-Rechts ist das reine Einkommen eines Selbständigerwerbenden in der Regel auf Grund der letzten Wehrsteuerveranlagung zu ermitteln. Nur ausnahmsweise, d. h. bei nachträglicher wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen darf unter Abstellen auf das Einkommen des Beitragsjahres eine Sonderveranlagung erfolgen. Gemäß Art. 23, lit. b, rev. AHVV, gelten als solche Ausnahmefälle vor allem der Wechsel des Berufs oder Geschäfts, der Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, sowie die Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens, wobei gegebenenfalls (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Urteil K.M., vom 20. September 1951, ZAK 1952, S. 51 zusätzlich verlangt werden muß, daß die durch die neuen Verhältnisse bedingte Einkommensveränderung mindestens 25e/ des früheren Erwerbseinkommens ausmacht. Im übrigen ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung (vgl. z.B. EVGE 1951, S. 187, sowie das Urteil iSa. E.B., vom 13. September 1951, ZAK 1952, S. 50) entschied, daran festzuhalten, daß eine bloße Schrumpfung des Geschäftsumsatzes und Einkommens
- auch wenn der Rückgang noch so beträchtlich sein sollte als «wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlage» nicht anerkannt werden kann, sondern daß die Anwendung des Art. 23, lit. b, rev. AHVV, einschneidende Veränderungen in der grundlegenden Struktur des Geschäftsunternehmens als solchem zur Voraussetzung hat.
In casu behauptet nun die Beschwerdeführerin nicht etwa, sie habe einen Berufs- oder Geschäftswechsel vorgenommen oder sie habe in ihr Unternehmen - mit der Wirkung einer Neuverteilung des Geschäftsgewinnes -einen neuen Partner aufgenommen. Was sie geltend macht, ist lediglich die Einstellung einer dauernden Hilfskraft, wodurch aber weder das Besitzesverhältnis am Unternehmen noch die Erwerbsquelle an sich eine relevante Aenderung erfuhren. Daß infolge der Einstellung der Hilfskraft das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin eine beträchtliche Reduktion ei-fahren habe, mag zutreffen. Dies vermag aber - ebensowenig wie eine sonstige Verschiebung im Lohnkonto -- eine von der seinerzeitigen Wehrsteuertaxation abweichende Sonderveranlagung nicht zu rechtfertigen, wogegen natürlich der allfällige, seit 1949 effektiv eingetretene Einkomrnensrückgang in der nächsten Beitragsperiode (d.h. ah 1952) voll zu berücksichtigen sein wird. Für das Jahr 1951 muß es jedoch hei der Beitragsverfügung vom 13. März 1951 sein Bewenden haben.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. A.Z., vom 4. Dezember 1951, H 391/51.)
Die Sondertaxation durch die Ausgleichskasse gemäß AHVV Art. 23, lit. b, ist nur dann zulässig, wenn die Einkommensänderung auf eine der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Ursachen zurückzuführen und die dadurch bewirkte Einkommensverminderung oder -erhöhung gegenüber dem Durchschnitt der Berechnungsperiode wesentlich ist. Zum Begriff des Geschäftswechsels.
Der Berufungskläger bewirtschaftete bis Ende März 1949 in W.-U. ein landwirtschaftliches Pachtgut in der Größe von rund 11 ha. Auf diesem Pacht-
gut erzielte er nach den Wehrsteuerveranlagungen in den Jahren 1945/46 und 1947/48 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 5835 bzw. Fr. 4497. Auf den 1. April 1949 übernahm er in F.-U. einen kleineren Pachtbetrieb im Umfang von nur 5 ha, wodurch sich sein jährliches Einkommen auf Fr. 3160 verringerte. Die auf Grund des in den Berechnungsjahren 1945/46 erzielten Einkommens festgesetzten Beiträge 1948 und 1949 wurden gemäß AHVV Art. 216 neu bemessen; die Beiträge 1950 und 1951 wiederum vom durchschnittlichen Einkommen 1947/48 des alten Pachtgutes. Da die kantonale Rekursbehörde das Begehren um Festsetzung der Beiträge 1950 und 1951 auf Grund des auf dem neuen Pachtgut erzielten Einkommens abwies, legt H. Pf. Berufung ein, die das Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit sie das Beitragsjahr 1951 betraf, aus folgenden Erwägungen guthieß:
1. Was den Beitrag für das Jahr 1951 anbetrifft, so sind die Voraussetzungen für das Abgehen von einer vorgängigen Steuertaxation in Ausnahmefällen gegenüber AHVV Art. 24, Abs. 2, alte Fassung, etwas erweitert worden. Gemäß rev. Art. 23, lit. b, AHVV, werden die nach Ablauf der Berechnungsperiode eingetretenen Tatbestände aufgeführt, welche eine die Sondereinschätzung rechtfertigende wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen (modification profonde des bases du revenu) bewirken können. Als solche werden genannt:
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Berufs- oder Geschäftswechsel
- Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle
- Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens.
Im Hinblick auf Art. 22 AHVV handelt es sich bei Art. 23, lit. b, AHVV um eine Ausnahmenorm, die keine extensive Interpretation verträgt. Verlangt wird ausdrücklich eine wesentliche, auf eine der aufgezählten Ursachen zurückzuführende Aenderung der Einkommensgrundlagen, m. a. W. eine grundlegende Aenderung in der Art und Weise des Erwerbs, weshalb bloße Fluktuationen in der Einkommenshöhe nicht genügen. Ein bloßer Rückgang des Erwerbs, beispielsweise zufolge Konjunkturschwankungen, Eröffnung von Konkurrenzbetrieben, Mißernten. Nachlassen der beruflichen Tüchtigkeit, Kostenvermehrungen etc., vermögen zu keiner Sondereinschätzung durch die Ausgleichskassen zu führen, auch wenn der Einkommensschwund ein beträchtlicher sein sollte. So hat das Gericht den Einkommensrückgang infolge krankheitsbedingter Einstellung einer Hilfskraft nicht als ausreichend erachtet (Urteil i.Sa. A.Z., vom 4. Dezember 1951, ZAK 1952, S. 52) und hinsichtlich des Wegfalls einer beträchtlichen Einkommensquelle wurde verlangt, daß sie gänzlich und auf die Dauer versiege (Urteil i.Sa. E.B., vom 13. September 1951, ZAK 1952, S. 50). Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß sich das geringere Einkommen später,wenn das Beitragsjahr die Funktionen eines Berechnungsjahres übernimmt, im Sinne eines entsprechend niedrigeren Beitrags auswirken wird. Durch eine andere Lösung würde die Grenze zwischen der ordentlichen Beitragsbemessung (auf Grund der Steuerfaktoren nach Art. 22 AHVV) und der außerordentlichen (Sonderveranlagung durch die Ausgleichskasse gemäß Art. 23 lit. b, AHVV) verwischt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt; eine solche wäre weiter mit einer Aufblähung der AHV-Verwaltung verbunden, die sich kaum rechtfertigen ließe, weil die Steuerbehörden auf dem Gebiete der Einkommensveranlagung über
mehr Erfahrung verfügen und besondere Gewähr für eine sachgemäße Einschätzung bieten (EVGE 1949, S. 66).
Selbst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles einer der genannten Tatbestände vorliegt und daher eine an sich erhebliche Aenderung der Einkommensgrundlagen anzunehmen ist, darf nicht bei jeder dadurch bewirkten geringfügigen Einkommenssenkung (oder -erhöhung) zu einer Sondereinschätzung geschritten werden. Abgesehen vom Wechsel des Beitragssystems namentlich beim Uebertritt von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit) soll durch Art. 23, lit. b, AHVV doch offenkundig die mit der wesentlichen Aenderung der Einkommensgrundlagen zusammenhängende wesentliche Einkommensverminderung (oder -erhöhung) berücksichtigt werden. Eine von den Steuerfaktoren abweichende Sondertaxation soll mithin nur vorgenommen werden, wenn sich die Einkommensgrundlagen dermaßen gewandelt haben, daß sie die Einkünfte des Beitragspflichtigen wesentlich zu verändern vermochten. Als wesentlich in diesem Sinne erachtet das Gericht in Anlehnung an die Praxis zu Art. 59, Abs. 3 AHVV eine Einkommenssenkung von wenigstens 25% (vgl. Urteil i.Sa. K.M. vom 20. September 1951, ZAK 1952 S. 51). Eine solche Grenze läßt sich im Interesse sowohl der Stabilität der Beitragsverfügung während einer ordentlichen zweijährigen Beitragsperiode als auch der Verwaltungsökonomie und überdies um so eher verantworten, als hei wirtschaftlicher Bedrängnis eines Beitragsschuldners die Möglichkeit besteht, den Beitrag auf das zumutbare Maß herabzusetzen (Art. 11, Abs. 1 AHVG).
2. Im vorliegenden Fall scheiden von den in Art. 23. lit. h, AHVV aufgezählten Ursachen einer wesentlichen Veränderung der Einkommensgrundlagen die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, der Wegfall einer Einkommensquelle und die Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens aus. Hinsichtlich des Berufs- oder Geschäftswechsels fällt auch der Berufswechsel außer Betracht, denn der Versicherte ist nach wie vor als selbständigerwerbender landwirtschaftlicher Pächter tätig. Er kann sich daher nur noch fragen, ob ein Geschäftswechsel im Sinne der genannten Bestimmung vorliege.
Der Ausdruck Geschäft ist kein Begriff rechtlicher, sondern wirtschaftlicher Natur und wird wohl zutreffend auch im Sinne von Geschäftsbetrieb verwendet, als äußere Erscheinungsform einer geschäftlichen Tätigkeit, d.h. in diesem Zusammenhang einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen (EVGE 1951 S. 183, ZAK 1952 S. 420). In solch umfassender Weise ist diesel' Ausdruck zu deuten und nicht etwa in der Beschränkung auf die gemäß Art. 934, Abs. 1, OR in das Handelsregister eintragungspflichtigen Geschäfte, da ja in Abs. 2 auch von nichteintragungspflichtigen Geschäften die Rede ist. Dieser Schluß folgt ganz allgemein aus dem Wesen der AHV, dem Versicherten bzw. seinen Hinterlassenen einen teilweisen Ersatz für das zufolge Alters edel' Todes in Wegfall geratene Arbeitseinkommen zu bieten. Geschäftswechsel ist daher ganz allgemein im Sinne eines Wechsels des Geschäfts- oder Gewerbebetriebes zu verstehen. Schon der Umstand, daß «von Berufs- oder Geschäftswechsel» gesprochen wird, läßt eine Beschränkung auf den Wechsel von einem Geschäftsbetrieb der einen Erwerbsart auf den einer andern Erwerbsart nicht zu. Ein Geschäftswechsel ist mithin nicht nur' dann gegeben, wenn etwa ein
Metzger ein Metzgereigeschäft verkauft und hernach eine Gastwirtschaft oder einen Landwirtschaftsbetrieb übernimmt und auf diese Weise einen eigentlichen Berufswechsel tätigt, sondern auch dann, wenn innerhalb des nämlichen Erwerbszweiges ein Wechsel des Geschäftsbetriebs stattfindet; so z. B. wenn ein Metzger sein in der Innerstadt gelegenes Geschäft aufgibt und ein neues Geschäft in einem Außenquartier eröffnet oder wenn der Pächter eines Landwirtschaftsbetriebs das Pachtverhältnis auflöst und einen neuen eigenen Betrieb eröffnet. Das gleiche gilt für den vorliegenden Fall, wo die Aufgabe des Pachtbetriebs in W.-U. im Umfange von 11 ha und die Uebernahme des Pachtgutes in F.-U. in der Größe von nur 5 ha nach Ablauf der Berechnungsperiode 1947/48 eine Aendei'ung der Einkonimensgrundlage wegen Geschäftswechsels im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV darstellt.
Die Sondereinschätzung durch die Ausgleichskasse setzt nach dem Gesagten weiter voraus, daß durch den Betriebswechsel eine wesentliche Veränderung der Einkommenshöhe verursacht wurde, wobei es dem den Art. 23, lit. b, AHVV anrufenden Versicherten obliegt, nicht nur den Wechsel des Geschäftsbetriebs, sondern auch den damit zusammenhängenden erheblichen Einkommensschwund im Ausmaß von wenigstens 25/( nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist eine diese Grenze überschreitende Einkommensverminderung durch die Steuerakten nachgewiesen, weshalb der Beitrag für das Jahr 1951 auf Grund der neuen Einkommensverhältnisse zu berechnen ist.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.Pf., vom 13. Dezember 1951, H 395/51.)
C. Uebergangsienten
L Witwenabfindung
Für die Ermittlung der einmaligen Abrundung einer vor dein Inkrafttre-
ten des AHVG verwitweten Frau bleiben die alten Einkommensgrenzen maßgebend.
Frau E.C. ist im Jahre 1939 nach zehnjähriger kinderloser Ehe im Alter von 34 Jahren verwitwet. Am 6. Dezember 1950 stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenabfindung. Die Ausgleichskasse ermittelte ein anrechenbares Einkommen von Fr. 2584 und wies das Begehren ab, weil die im Jahre 1948 anwendbar gewesene Einkommensgrenze (Fr. 2000) überschritten sei. Frau E.C. beschwerte sich und verlangte Anwendung der erhöhten Einkommensgrenze gemäß rev. Art. 42 AHVG. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut; an der Wohltat der fortschrittlichen Gesetzesrevision solle auch die Beschwerdeführerin teilhaben. Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Ersucht eine Frau, deren Ehemann vor Inkrafttreten des AHVG verstorben ist, um Ausrichtung einer Witwenabfindung, so beurteilt sich die Frage, ob dem Begehren zu entsprechen sei, grundsätzlich nach dem im Jahre 1 9 4 7 erzielten Einkommen. Ist nämlich die Gesuchstellerin bei Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne des Art. 42 AHVG nicht bedürftig gewesen, so ist ihr auch kein Anspruch auf Abfindung erwachsen. Eine erst n a c h Inkrafttreten des Gesetzes eingetretene Bedürftigkeit begründet keinen Abfindungsan-
spruch, denn eine solche kann nicht als unmittelbare Folge der Verwitwung anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall räumt die Beklagte ein, eine Bedürftigkeit im Sinne des alten, von 1948 bis 1950 gültig gewesenen Art. 42 AHVG habe bei ihr nie bestanden. Sie hat aber errechnet, daß nach dem seit Januar 1951 in Kraft stehenden revidierten Art. 42 bei Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie den ihrigen die Bedürfnisfrage zu bejahen wäre. Diese Gesetzesrevision möchte die Beklagte sich dienstbar machen, und die Vorinstanz hat ihrem Begehren entsprochen in der Annahme, die Beurteilung der Bedürfnisfrage habe sich nach der jeweiligen Gesetzgebung zu richten. Solcher Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist unvereinbar mit dem klaren Wortlaut des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1950 betreffend Abänderung des AHVG. Laut dessen Art. 2 sind die revidierten Bestimmungen des AHVG - worunter Art. 42, Abs. 1 - am 1. Januar 1951 in Kraft getreten und ist keiner derselben r ü c k w i r k e n d e Kraft verliehen worden. Hat ein Gesetz den Tag seines Inkrafttretens selber festgesetzt, so sind die zur Gesetzesanwendung berufenen administrativen und richterlichen Behörden ausnahmslos und vorbehaltlos daran gebunden. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so müssen Tatsachen, die unter der Herrschaft des frühern Gesetzes eingetreten sind, unter allen Umständen auf Grund des a 1 t e n Rechtes beurteilt werden. Die Vorinstanz war daher nicht befugt, ihr Urteil über die Frage, ob die Beklagte b e i 1 n k r a f t t r e t e n d e s A H V G bedürftig gewesen sei, auf die erst seit 1951 anwendbaren gesetzlichen Kriterien (rev. Art. 42) zu stützen.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.C., vom 22. November 1951, H 349/51.)
II. Anrechenbares Einkommen
Bei der Ermittlung der Uebergangsrente ist auch älteren Landwirten das tatsächliche landwirtschaftliche Einkommen und nicht ein fiktives Pachtein-
kommen anzurechnen.
Die Rekursbehörde erachtete es im vorliegenden Falle als angezeigt, die Einkünfte des A.D., dci' Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist, in fiktiver Weise so zu berechnen, wie wenn dci' Betreffende sein Gut in Pacht gegeben hätte. Uebrigens scheint die Rekurskommission bei Rentenanwärtern von mehr als 70 Jahren dieses Verfahren ganz allgemein anzuwenden. Eine solche Praxis ist nicht zulässig und findet weder im Gesetz noch in der Vollzugsverordnung eine Stütze. Ueberdies kann sie zu großen Ungleichheiten in der Behandlung der verschiedenen Gruppen der über 70-jährigen Versicherten führen. Es sei nur an die Unselbständigerwerbenden erinnert, die über das genannte Alter hinaus arbeiten. Die erstinstanzliche Rechtsprechung, die ausschließlich auf das Moment des Alters abstellt, trägt weder den rechtlichen noch in zahlreichen Fällen - den tatsächlichen Verhältnissen der Betroffenen Rechnung.
Es trifft zwar ZU, daß unter ganz ausnahmsweisen Verhältnissen selbst bei Fehlen eines Pachtvertrags angenommen werden kann, die Leitung des Betriebes liege nicht mehr in Händen des Eigentümers, sondern sei umständehalber auf seine Kinder oder auf andere Verwandte übergegangen. Erforderlich ist dann aber, daß der Uebei'gang der Befugnisse des Betriebsleiters auf
andere Personen klar in Erscheinung tritt, beispielsweise infolge Erkrankung des Eigentümers. Jeder Einzelfall muß für sich gesondert abgeklärt und darf nicht auf der alleinigen Grundlage von Annahmen, die nicht nachgeprüft wurden, behandelt werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.D., vom 16. November 1951, H 383/51.)
Unter die Gebäudeunterhaltskosten im Sinne von Art. 5, lit. c, AHVV
fallen vor allem Auslagen für Reparaturen, für Wasserzins, für Immobilien-
versicherung und Wasserschadenversicherung.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.I., vom 9. März 1951, H 334/50.)
D. Strafsachen
Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen: Strafmilderung wegen zu nachsichtigen Verhaltens der Ausgleichskasse.
Die Prokuristen der Kommanditgesellschaft S. in B. nahmen zwar regelmäßig den gesetzlichen Abzug von 2% vom Lohn der Arbeiter ihrer Firma vor, lieferten aber das abgezogene Geld trotz wiederholten und teilweise eingeschriebenen Mahnungen der zuständigen Verbandsausgleichskasse nicht ab. Die Kassenorgane versuchten daher durch Ausstellung von Wechseln und, soweit diese nicht eingelöst wurden, auf dem Wege der Zwangsvollstreckung die Beiträge der säumigen Firma einzutreiben. Auf diese Weise wurden die Arbeitnehmerbeiträge vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1949 - wenn auch mit erheblichen Verspätungen eingebracht.
Für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. Juli 1950 wurden jedoch keine Arbeitnehmerbeiträge abgeliefert. Vielmehr entfremdeten die Angeklagten die in dieser Periode den Arbeitern abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge bewußt dem vorgeschriebenen Zweck, indem sie das Geld, statt es sofort abzuliefern, für die Geschäftsbedürfnisse ihrer Firma verbrauchten, Sie haben sich somit durch dieses Verhalten einer Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig gemacht.
Demgegenüber wurde seitens der Angeklagten eingewendet, die von den Gehältern der Arbeitnehmer abgezogenen Geldbeiträge seien in Wirklichkeit gar nie vorhanden gewesen. Man habe lediglich die Nettolohnsummen ausgerechnet und selbst hiefür die nötigen Mittel meist nur mit Mühe aufgebracht. Die rein rechnerisch in Abzug gebrachten Beiträge hätten somit, da sie gar nie vorhanden waren, auch nicht der AHV entfremdet werden können.
Wie das Gericht jedoch feststellte, dürfte es in der Praxis wohl in der Vielzahl der Fälle üblich sein, daß bloß die Nettogehälter errechnet und die so ermittelten Beträge an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die Arbeitsnehmerbeiträge werden in diesen Fällen somit nicht speziell aus den Aktiven ausgesondert. Würde bei dieser Sachlage der Arbeitgeber überhaupt über keine weiteren Geldmittel als die zur Zahlung der Nettogehälter erforderlichen verfügen, so wäre es ihm wohl auch nicht möglich, die rein rechnerisch zurückbehaltenen Beiträge an die Kasse abzuliefern. Er könnte somit, da es ihm am entsprechenden Vorsatz fehlen würde, nicht bestraft werden. Bei den Angeklagten trifft dies jedoch nicht zu. Es steht fest, daß ihre Firma stets andere Gläubiger befriedigt hat.
4. Die von den Angeklagten begangenen deliktischen Handlungen dürfen im Hinblick auf die vom Gesetz angedrohte Strafe grundsätzlich nicht zu leicht bewertet werden. Zudem grenzt ihr Vergehen an die gemeinrechtliche Veruntreuung. Strafmildernd fällt dagegen ins Gewicht, daß die Angeklagten wegen des allzu nachsichtigen Verhaltens der Ausgleichskasse sich der ernsten Folgen der Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge nicht besonders bewußt waren. Zwar sind die Angeklagten von der Ausgleichskasse wiederholt zur Zahlung gemahnt worden. Während relativ langer Zeit begnügte sich die Ausgleichskasse jedoch damit, daß ihr die Angeklagten für die verfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Wechsel ausstellten und daß sie schließlich die gegen sie angehobenen Betreibungen früherer Rückstände bezahlten. Auch als die Angeklagten während eines ganzen Jahres nichts bezahlt hatten, ließ sie es bei bloßen Mahnungen zur Zahlung bewenden. Unter den gegebenen Umständen wäre es aber angebracht gewesen, daß die Verbandsausgleichskasse den Angeklagten die Erstattung einer Strafanzeige wegen Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge angedroht hätte. Dies hätte sich umso eher gerechtfertigt, als sie gegen die Angeklagten wegen Verletzung der Abrechnungspflicht bereits einmal eine Ordnungsbuße verfällen mußte; gegen das schwerwiegendere Verhalten der Angeklagten (Nichtablieferung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen) leitete sie jedoch bis zum Konkurs keine ernsthaften Schritte ein.
Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall von einer Gefängnisstrafe abzusehen und die Angeklagten zu einer ihren prekären finanziellen Verhältnissen angemessenen Geldbuße von je Fr. 50.— zu verurteilen.
(Strafgericht Basel-Stadt: i.Sa. E.H. und F.S., am 21. September 1951)
Die vorliegende Nummer wurde aus technischen Gründen als Doppelnummer herausgegeben. Nr. 3 erscheint Ende März.
Nr. 3 März 1952
P!Zeitschrift
I'für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und l-linterlassenrns- rrsiclrerurrg des ltundesarrrtes hic Sozialversirlieruitig.
Bern. 'Fel. 6121158
Spedition: Eisig. Druck sachen- und Ma terialziritra le, 11cm
Abonnement: Jahresabonnement Fr. :3.—> Einzel-Nr. Fr. 1.30. Doppel-\r. Fr. 2.60. Erscheint iiuinutlii'li
rabe : \'or '1:1er neuen Bes sinn uh's AHV(; (S. 61).Die definitive Ordnung der Fand heu-1 nhaltsan(
r zulagen für die landwirtschaft (S. 64). Von der Lohn- und \erdienstersatzordnung zur Erwerhsersatzordnung (S. 72). Der Beitragsiezug vor: Studenten (S. 71). Die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1952 und 1953 (S. 81). Die Stimme eines Arbeitgebers (S. 83). Verzeichnis der gültigen numerierten Kreissrhreitien des ltS\ betreffend die AH\ )S. 84). Durchführungsfragen der Alls' (S. 86). Kleine Mitteilungen )S. 87). Gerichtsentscheide Wehr-:nannssrliutz )S. 90) z Al-IV )S. 95).
Vor einer neuen Revision des AHVG
Schon vor Inkrafttreten des AHVG sind die ersten Revisionswünsche laut geworden. Kaum war die erste Revision Wirklichkeit geworden, wurden schon wieder neue Revisionsbegehren angemeldet. Und heute, kaum ein Jahr nach Ablauf der für die erste Revision gesetzte Referendumsfrist, ist bereits überall die Rede von der zweiten Revision des AHVG. Nach der Bekanntgabe des aus der technischen Bilanz sich ergebenden Aktivenüberschusses der AHV war anderes ja kaum zu erwarten.
An der Sitzung des Nationalrates vom lt. Februar 1952 erklärte Herr Bundesrat Rubattel, daß der Bundesrat mit einer weitern Teilrevision des AHVG grundsätzlich einverstanden sei. Im Hinblick darauf wurden denn auch die Postulate Siegrist und Bratschi sowie die in ein Postulat umgewandelte Motion Gysler vom Bundesrat zur Prüfung entgegengenommen.
An einer Pressekonferenz vom 21. Februar 1952, anläßlich welcher der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1950 und die erste technische Bilanz veröffentlicht wurde, äußerte sich der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. A. Saxer, wie folgt zur Frage der Verwendung des Aktivenüberschusses der AHV:
«Der Bundesrat ist der Auffassung, daß der Ueberschuß der AHV verwendet und nicht kapitalisiert werden soll. Wenn er dieser Auffassung ist, so aus zwei Gründen. Es handelt sich beim Ueberschuß der technischen Bilanz um einen sog. «echten Ueberschuß». Der bestehende Ue-
berschuß ist m. a. W. nicht nötig zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichtes der AHV. Die AHV soll aber nur soweit technische Reserven
ansammeln, als dies zur Erfüllung der künftigen Verpflichtungen der AHV und zur dauernden Stabilhaltung der Prämie von 4 Prozent nötig ist. Darüber hinausgehende Ueberschüsse sollten abgeschöpft werden. Dies ist auch aus einem zweiten Grund wünschbar. Die AHV sammelt im Laufe der Zeit einen ansehnlichen Fonds an. Dieser Fonds ist eine finanzielle Notwendigkeit im Interesse der Sicherung der Leistungen der AHV in aller Zukunft. Der Fonds soll jedoch nur die Größe erreichen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig ist. Er muß m. a. W. auf der «technischen Grenze» gehalten werden. Eine Kapitalisierung des echten Ueberschusses hätte aber zur Folge, daß der Fonds dauernd über das praktische Bedürfnis hinaus anwachsen würde. Das soll vermieden werden, um die Fondsbildung in vernünftigen Grenzen zu halten. Damit wird auch der Kritik an der Höhe des Ausgleichsfonds, die gelegentlich laut geworden ist, im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen. Aus diesen beiden Gründen ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement grundsätzlich für die Verwendung des bestehenden Ueberschusses im Sinne der Realisierung einzelner Postulate zur Verbesserung der AHV. An solchen Postulaten fehlt es bekanntlich nicht. Dabei handelt es sich vielfach um Anregungen, deren Verwirklichung sozial durchaus wünschbar wäre. Es steht jedoch schon heute fest, daß nur ein kleiner Teil der Begehren erfüllt werden kann. Jedermann wird sicher damit einverstanden sein, daß wir hinsichtlich einer neuen finanziellen Belastung der AHV im Rahmen des Möglichen bleiben und die gute finanzielle Grundlage des großen Versicherungswerkes erhalten.
Wenn wir nun in diesem Sinne uns für die Verwendung des Ueberschusses aussprechen, so ist dabei zu betonen, daß dies nur möglich ist durch eine Gesetzesrevision. Der Bundesrat hat sich, wie Ihnen bekannt ist, dahin ausgesprochen, daß zu häufige Gesetzesrevisionen vermieden werden sollen. In der Tat ist zu sagen, daß die Stabilität eines so bedeutsamen Versicherungswerkes wie die AHV von großer Bedeutung ist. Zu häufige Gesetzesänderungen müßten Unsicherheit in das ganze Werk hineintragen.
Nun ist Ihnen bekannt, daß das AHVG, das erst am 1. Januar 1948 in Kraft trat, schon einmal revidiert wurde. Die erste Revision trägt das Datum des 21. Dezember 1950 und ist am 1. Januar 1951 in Kraft getreten. Es ist somit nur ein gutes Jahr verstrichen seit der ersten Revision und die 105 Ausgleichskassen mit ihren rund 3000 Zweigstellen haben sich administrativ kaum auf die Aenderungen, die die erste Revision mit sich brachte, eingestellt. Es darf in diesem Zusammenhang auch noch- mals daran erinnert werden, daß die Revision von 1951 soziale Verbesserungen für die Uebergangsrentnergeneration im Betrage von rund 30
IWA
Millionen Franken in den ersten Jahren und damit eine entsprechende zusätzliche Belastung der AHV mit sich brachte.
Wenn wir nun den Ueberschuß der technischen Bilanz zugunsten der AHV verwenden wollen, so wird damit berets die zweite Revision des AHVG eingeleitet. War die erste Revision, die sich nur auf die bessere Berücksichtigung der Uebergangsgeneration erstreckte, verhältnismäßig einfach, so wird die bevorstehende Abänderung des AHVG besonders konsequenzenreich sein, da ja die Verbesserung des Rentensystems selbst (also des Kernpunktes des ganzen Gesetzes) in Diskussion steht. Solche Aenderungen müssen unbedingt sorgfältig überlegt werden. Wir möchten Ihnen deshalb kurz sagen, wie wir uns das weitere Vorgehen in dieser wichtigen Frage vorstellen. Mitte März wird die AHV-Kornrnission die Revisionspostulate diskutieren und wie wir hoffen, zu bestimmten Anträgen kommen. Nachher wird es Sache des Bundesrates sein, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen und dem Bundesamt für Sozialversicherung einen Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage zu erteilen. Diese Aufgabe werden wir selbstverständlich so rasch als möglich an die Hand nehmen. Es wird dann aber notwendig sein, einen ersten Entwurf der AHV-Kommission zur Stellungnahme zu unterbreiten. Stimmt die AHV-Kommission der vorgeschlagenen Revisionsvorlage zu, so halten wir es für unbedingt notwendig, diesen Entwurf sowohl den Kantonen als auch den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Vernehmlassung zuzustellen. Nach Eingang der Vernehmlassungen werden die definitive Vorlage und die Botschaft zuhanden des Bundesrates zu erstellen sein. Nachher werden die eidgenössischen Räte die Vorlage zu beraten haben. Schließlich kommt die dreimonatige Re! erendumsfrist und nachher kann das Gesetz in Kraft treten. Wenn wir diesen «Stationenweg» betrachten, so kommen wir zum Schluß, daß eine neue Vorlage erheblich Zeit in Anspruch nehmen wird.
Ergänzend wies der Chef der Sektion AHV des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. P. Binswanger, darauf hin, daß heute noch nicht alle Aufgaben, die sich auf Grund der ersten Revision des AHVG ergaben, gelöst seien. Die zweite Revision werde tiefgreifender sein und daher die AHV-Organe noch in viel stärkerem Maße beanspruchen; dies in einer Zeit, in der auch die neue Erwerbsersatzordnung und das neue Gesetz über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern von den gleichen Organen eingeführt werden muß. Auch nur eine geringfügige Erhöhung der Rentenansätze würde die Neuberechnung von über 300 000 Renten notwendig machen und das Fallenlassen der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr hätte zur Folge, daß 314 000 Arbeitgeber entsprechend instruiert und auf die Einhaltung der
neuen Vorschriften kontrolliert werden müßten. Diesen administrativen Belangen komme natürlich keine entscheidende Bedeutung zu; es sei aber notwendig, sich ihrer bewußt zu sein, damit den AHV-Organen genügend Zeit eingeräumt werde, um die Revision nicht nur materiell, sondern auch administrativ richtig vorbereiten zu können. Unter dieser Voraussetzung werde die AHV-Organisation auch dieser Bewährungsprobe gewachsen sein.
Am 12. März wird nun die Eidgenössische AHV-Kommission zu beschließen haben, welche Maßnahmen sie dem Bundesrat gestützt auf die technische Bilanz der AHV gemäß AHVG Art. 92, Abs. 2, beantragen will. Wir werden in der nächsten Nummer der Zeitschrift die Beschlüsse der Kommission bekanntgeben.
Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft
Vorbemerkung
Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 15. Februar 1952 den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern unterbreitet, durch das der Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, dessen Geltungsdauer am Ende dieses Jahres abläuft, ersetzt werden soll. Der Gesetzesentwurf sieht zwei wesentliche Neuerungen vor. Einmal wird für die Bezugsberechtigung der Bergbauern eine Einkommensgrenze eingeführt. Sodann wird die Finanzierung der Familienzulagen neu geregelt. Im übrigen übernimmt der Entwurf im wesentlichen die bisherige Regelung.
Wir gehen in der Annahme kaum fehl, daß die bundesrätliche Vorlage über die Familienzulagen für die Landwirtschaft sowie ihre Behandlung in den eidgenössischen Räten unsere Leser, insbesondere die Funktionäre der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen, interessieren wird, weshalb wir den Gesetzesentwurf nachstehend zum Abdruck bringen. In den folgenden Nummern werden wir die Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft über die beiden wesentlichen Neuerungen in gekürzter Form wiedergeben und laufend über den Gang der parlamentarischen Verhandlungen berichten.
Der Gesetzesentwurf vom 15. Februar 1952
1. Die Familienzulagen
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1
Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Bezugsberechtigte Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftli- Personen ehen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirt-
schaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbstän
diger Stellung verrichten.
2 Die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe
mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen
mit Ausnahme der Blutsverwandten des Betriebsleiters in
auf- und absteigender Linie sowie der Ehefrau dieser Bluts-
verwandten.
Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben
nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer
Familie in der Schweiz wohnen.
Der Bundesrat erläßt nähere Vorschriften über den
Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirt-
schaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 2
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh- Arten der Zulagen. mer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzu- Ansätze lagen.
2 Die Haushaltungszulage beträgt Fr. 30.— im Monat
oder Fr. 1.20 je Werktag.
Die Kinderzulage beträgt Fr. 8.50 im Monat oder 34
Rappen je Werktag für jedes Kind im Sinne von Art. 9.
Die Familienzulagen dürfen für einen landwirtschaftli-
chen Arbeitnehmer insgesamt Fr. 81.— im Monat oder Fr.
3.24 je Werktag nicht übersteigen.
Art. 3
1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben: Haushaltungszulage
a) Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren
ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemeinsamen
Haushalt führen;
Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
2Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.
Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
Art. 4
BezahlungDie Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, des orts-
wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den üblichen
Lohnes ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
entspricht.
2. Familienzulagen für Bergbauern
Art. 5
Bezugs-1 Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern haben berechtigtedie hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Personen
Berggebiet, deren reines Einkommen 3500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 350 Franken für jedes Kind im Sinne von Art. 9.
2Als hauptberuflich tätig gilt ein Bergbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet.
Der Bundesrat erläßt nähere Vorschriften über die Be-
wertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale
Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen
und diese verpflichten, das Einkommen der Bergbauern den
kantonalen Ausgleichskassen zu melden.
Art. 6
1Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standard- Abgrenzung grenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktions- des Berg-
gebietes katasters richtunggebend.
2Betriebe, die teilweise im Flachland, teilweise im Berg-
gebiet liegen, sind in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr
wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist.
Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das
Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit der
Abteilung für Landwirtschaft.
Verfügungen des Bundesamtes über die Einreihung ge-
trennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Ta-
gen seit der Zustellung an die Rekurskommission für die Ab-
grenzung der Berggebiete weitergezogen werden, die end-
gültig entscheidet.
Art. 7
Die Familienzulage für Bergbauern besteht in einer Kin- Art der Zuderzulage von Fr. 8.50 im Monat für jedes Kind im Sinne von lage; Ansatz Art. 9.
Art. 8
Die Familienzulagen für Bergbauern können mit den Bei- Verträgen, die diese gemäß dem Bundesgesetz über die Alters- reclini1lig und Hinterlassenenversicherung sowie gemäß Art. 18 dieses
Gesetzes schulden, verrechnet werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9
Als Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen be- Kindersteht, gelten zulage
eheliche Kinder;
außereheliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder;
367
Pflegekinder des Bezugsberechtigten, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat;
Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegendem Maß aufzukommen hat.
2Die Zulagen werden für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr ausgerichtet, gleichgültig, ob sie mit Bezugsbe- rechtigten in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind in einer Berufslehre steht, einem Studium obliegt oder infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist.
Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.
Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.
Art. 10
Verbot des1 Niemand darf gleichzeitig die Familienzulagen als land-
Doppe'-
wirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Bergbauer beziehen. bezuges
2Bergbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
Art. 11
Rückerstat- 1 Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Antung zu Un-spruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße zurecht bezo-
gener Fami- stand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatlienzulagen ten.
2Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Renten sind sinngemäß anwendbar.
Art. 12
Nachforde-1 Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen rung nicht
oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen bezogener
Familien- berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag nachfor-
zulagen dem.
2 Die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen ist
auf die letzten 12 Monate vor der Geltendmachung des An-
spruches beschränkt.
II. Die Organisation Art. 13
Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzula- Aufgaben der Ausgen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäß
gleichstikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne kassen des Artikels 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin
terlassenenversicherung (im folgenden «Ausgleichskassen»
genannt).
Art. 14
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch ein beson- Geltendrnachung des deres Formular geltend zu machen, das der Ausgleichskasse
Anspruchs; einzureichen ist. Ausrichtung
2 der Fami-In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitneh-
lienzulagen mern monatlich und den Bergbauern vierteljährlich auszu-
richten.
Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse
der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so
können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, daß
die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.
Art. 15
1 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der land- Zahlungswirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten und Abrech-
nungs-Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und verkehr darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und
Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung sinngemäß anwendbar.
Art. 16
Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrol- Kassenrevision und Arlen gemäß Art. 68 des Bundesgesetzes über die Alters- und
beitgeber-Hinterlassenenversicherung haben sich auch auf die Durch- kontrolle führung dieses Gesetzes zu erstrecken.
Art. 17
Auskunfts-Personen, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, Pflicht
sind gehalten, den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Ausrichtung der Familienzulagen maßgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Die gleiche Pflicht obliegt den Arbeitgebern bezugsberechtigter Personen. Diese haben überdies den Arbeitnehmern die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.
III. Die Finanzierung
Art. 18
Faiiiilienzu- 1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beilagen für trag von 1 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb auslandwirt-
gerichteten Bar- und Naturallöhne zu entrichten, soweit diese
Scfl
Arbeit- der Beitragspflicht gemäß dem Bundesgesetz über die Altersnehmerund Hinterlassenenversicherung unterliegen.
2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäß Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäß Absatz 1 zu erheben.
Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung Anwendung.
Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluß der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Art. 19
Familienzu- Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen fürlagen an Bergbauern mit Einschluß der Verwaltungskosten, Bergbauern .
dle den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Art. 20
Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen Rückstelan landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird lung für die
Familienzuein Drittel des Fonds gemäß Artikel 1, Abs. 1, lit. c, des Bun- lagen an desbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von landwirt-
schaftliche besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Aus- Arbeitnehgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausge- 111er und schieden. Bergbauern
2Die Rückstellung wird durch jährliche Einlagen von
des Bestandes am Jahresanfang geäufnet.
2Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantona-
len Beiträge gemäß Art. 21 zu verwenden.
Art. 21
1Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Maß- Beiträge gabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berech- der Kantone net; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen Leistungs-
fähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gele-
genen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen.
2Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die
Einzelheiten.
IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 22
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver- Rechtsfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen in- pflege riert 30 Tagen seit der Zustellung bei den kantonalen Rekurs-
behörden im Sinne des Artikels 85 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung Beschwerde er-
heben.
2Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde
können die Betroffenen sowie der Bundesrat innert 30 Tagen
seit der schriftlichen Eröffnung beim Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht Berufung einlegen.
2Auf das Verfahren finden die für die Rechtspflege in
der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Be-
stimmungen sinngemäß Anwendung.
Art. 23
Strafbestim-Die Art. 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und
mungen
Hinterlassenenversicherung finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
V. Vollzugs- und Schlußbestimmungen
Art. 24
Nichtanwen- Hat ein Kanton allgemein die Verpflichtung zur Ausrichdung diesestung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitneh-
Bundes-
esetzes mer eingeführt, so kann der Bundesrat auf Antrag der Kang
tonsregierung dieses Bundesgesetz auf die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als nicht anwendbar erklären.
Anwendbar- Art. 25
keit des Bun-
desgesetzes Soweit dieses Bundesgesetz den Vollzug nicht abschliesüber die Al-
ters- und send regelt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes Hinterlas-über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäß senenver-
sicherung Anwendung.
Art. 26
Inkraft-1 Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft. treten und
2Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er Vollzug
erläßt die Ausführungsbestimmungen.
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung _)
(Fortsetzung)
IV. Die Verhandlungen im Ständerat
Der Ständerat behandelte den Entwurf eines Bundesgesetzes über Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner am 31. Januar 1952. Nach eingehenden Ausführungen des Kommissionsreferenten, Ständerat Flükiger (St. Gallen) stellte Ständerat Speiser (Aargau) den Antrag, die Vorlage zur Ueberprüfung der Bestimmungen über die Finanzierung an den Bundesrat zurückzuweisen. Der Antrag wurde damit begründet, daß
5)Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469; ZAK 1952, S. 23.
die sich auf Grund der technischen Bilanz ergebende finanzielle Lage der AHV es gestatte, jährlich Mittel in der Größenordnung von rund 25 Millionen Franken an den Wehrmannsschutz zu leiten, was eine endgültige Finanzierung der Erwerbsersatzordnung ermögliche. Nach kurzer Diskussion, an der sich Bundesrat Rubattel und Ständerat Picot (Genf) gegen den Rückweisungsantrag wandten, wurde mit 29:2 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten.
In der Einzelberatung wurden die ersten 3 Artikel diskussionslos genehmigt, wobei der Rat dem Antrag seiner Kommission auf redaktionelle Abänderung des Art. 1 (vgl. ZAK 1952, S. 31) stillschweigend zustimmte. Zu Art. 4 stellte Ständerat Vieh (Graubünden) den Antrag, auch jenen alleinstehenden Wehrmännern eine Haushaltungsentschädigung zu gewähren, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Zu dieser Kategorie gehörten
u. a. die katholischen Feldprediger, denen die Haushaltungsentsehädigung nicht vorenthalten werden sollte. Nach längerer Diskussion, bei der von verschiedenen Sprechern namentlich auf die Schwierigkeiten hinsichtlich des Begriffes «Haushalt» und bei der Abgrenzung zwischen Wehrmännern, die aus beruflichen oder amtlichen Gründen zur Haushaltführung verpflichtet sind, und den Wehrmännern, die aus freiem Willen einen eigenen Haushalt führen, hingewiesen wurde, unterlag der Antrag mit 10 gegen 16 Stimmen. Im folgenden wurden die Art. 5 und 6 in der Fassung des Bundesrates stillschweigend gutgeheißen. Bei Art. 7 stimmte der Ständerat einem Antrag seiner Kommission zu, wonach auch für unterstützte Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern Anspruch auf Unterstützungszulagen erhoben werden können. Sodann fanden die Art. 8---26 der bundesrätlichen Vorlage Zustimmung.
Zu Art. 27 stellte Ständerat Klöti (Zürich) einen Streichungsantrag mit der Begründung, daß der AHV keine Mittel zu Gunsten der Erwerbsersatzordnung entzogen werden dürften. Demgegenüber wurde von Bundesrat Rubattel darauf hingewiesen, daß es sich bei den zurückzuübertragenden 200 Millionen Franken nicht um AHV-Gelder, sondern um Mittel des Bundes handle, die diesem seinerzeit zur Erleichterung seines Beitrages an die AHV zur Verfügung gestellt worden seien, die er aber heute nicht benötigt. Die Abstimmung ergab 3 Stimmen für und 28 Stimmen gegen den Antrag Klöti.
Mit längern Ausführungen beantragte sodann Ständerat Klaus (Solothurn), den Art. 28 in der Weise abzuändern, daß vom Inkrafttreten der Erwerbsersatzordnung an Beiträge zu erheben sind und nicht erst, wie die Vorlage vorsieht, nachdem der bestehende Fonds auf den Betrag von 100 Millionen Franken gesunken sein wird. Die Beiträge könnten niedri-
ger gehalten werden, wenn sie von Anfang an erhoben würden, weil dann der Fonds noch unangetastet zur Verfügung stehe und höhere Zinsen abwerfe. Nach gewalteter Diskussion wurde auch dieser Antrag abgelehnt, und zwar mit 24 gegen 4 Stimmen.
Bei Art. 31 wurde dem Antrag der ständerätlichen Kommission (vgl. ZAK 1952, S. 32) zugestimmt. Die übrigen Artikel passierten diskussionslos.
In der Gesamtabstimmung wurde der Gesetzesentwurf mit 28 gegen 0 Stimmen genehmigt. Die Vorlage ist inzwischen an den Nationalrat gegangen.
Der Beitragsbezug von Studenten *)
Durch das Kreisschreiben Nr. 26 a wurde auf Jahresbeginn der Beitragsbezug von Studenten teilweise neu geregelt. Materiell sind die Aenderungen keineswegs revolutionierend, und auch in Bezug auf den Anwendungsbereich hat die Revision keine große Tragweite: betroffen werden in erster Linie ca. 17000 Studenten, verschiedene Lehranstalten und dann die acht kantonalen Kassen mit Hochschulen und Techniken; die übrigen kantonalen Kassen dürften nicht allzuviel mit dem Beitragsinkasso von Studenten zu tun haben. Vollends bei den Verbandskassen werden sich in der Regel Durchführungsfragen nur hinsichtlich der IBK-Eintragungen stellen, und das noch in verhältnismäßig wenigen Fällen, wie aus einer Rundfrage hervorgegangen ist. Dennoch kann jede Ausgleichskasse oder Zweigstelle, wenn vielleicht auch nur selten, gezwungen sein, sich mit diesem Gebiet zu befassen; dasselbe gilt übrigens, wenn auch in noch vermindertem Maße, für Arbeitgeber mit delegierter IBK-Führung.
1.
Der äußere Anstoß zur Revision des Kreisschreibens Nr. 26 kam im Herbst 1950 anläßlich einer Kommissionssitzung im Zusammenhang mit der Revision der AHVV. Kurz darauf wandte sich das Bundesamt für Sozialversicherung an die acht kantonalen Kassen mit Hochschulen, an die höheren Lehranstalten und an den Verband Schweizerischer Studentenschaften. Als Mitte März 1951 die letzten Antworten eingingen, ergab ihre Auswertung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. In der Folge fanden sechs getrennte Besprechungen mit verschiedenen Ausgleichskassen statt. Die Ergebnisse mußten verarbeitet werden, und nachdem die nötigen Unterlagen erstellt waren, konnte eine Sitzung anfangs Juni
*) Vgl. auch ZAK 1948, S. 164 ff., welcher Artikel jedoch
-soweit er mit den neuen Weisungen im Widerspruch steht -als überholt zu betrachten ist.
einberufen werden, an welcher die Hochschulkassen beteiligt waren. Zur Diskussion stand die Zweckmäßigkeit einer Neuregelung in grundsätzlicher Hinsicht, und es wurden bereits gewisse Richtlinien aufgestellt. Die Kassenvertreter nahmen deswegen mit ihren Lehranstalten Fühlung, und bis Ende Juli trafen ihre Antworten ein. Gleichzeitig veranstaltete das Bundesamt für Sozialversicherung bei sämtlichen Verbandskassen eine Rundfrage, welche Mitte August mit dem Eingang der letzten Antworten abgeschlossen war.
Ende September 1951 erging ein Kreisschreiben an die kantonalen Kassen, worin die kommende Neuregelung angekündigt und der Uebergang von der alten zur neuen Ordnung abgegrenzt wurde. Ferner wurden die Hochschulkassen ersucht, gewisse zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Zur Regelung der Durchführungsfragen waren im November nochmals eine Sitzung mit den Hochschulkassen sowie vier Besprechungen mit einzelnen Hochschulen und dem Verband Schweizerischer Studentenschaften nötig. In der Folge mußte das neue Kreissehreiben ausgearbeitet und übersetzt werden; desgleichen mußten die neuen Markenhefte bereinigt und in Druck gegeben werden, und endlich blieb noch ein Merkblatt für die Studenten auszufertigen. Auf Jahresende waren auch diese Aufgaben abgeschlossen.
Wenn auf die Vorarbeiten zur Revision eines - in größerem Zusammenhang gesehen nicht allzu bedeutungsvollen -Kreisschreibens derart eingehend eingetreten wurde, so lag der Grund darin, einmal darzutun, wieviel Arbeit und Zeitaufwand damit verbunden sind. Es mag auch für den Außenstehenden von Interesse sein zu vernehmen, daß nicht alles am grünen Tisch entsteht, sondern daß in Zusammenarbeit mit den hauptsächlichst betroffenen Kreisen und auf Grund von Studien an Ort und Stelle die Fragenkomplexe abgeklärt werden. Auch spielt eine wesentliche Rolle im Zeitplan, wann die Antworten auf eine Rundfrage oder sonstige Untersuchung eintreffen.
II.
Nun die Gründe, die zu einer teilweisen Neuregelung des Beitragsbezuges von Studenten geführt haben.
Im Juni 1948 sind in der Presse vereinzelte Angriffe gegen die «Werkstudenten-Semestermarken-Entwertungs-Stelle» lanciert worden. Kritisiert wurde die Praxis, von sämtlichen Werkstudenten aus organisatorischen Gründen Beiträge mittels Semestermarken einzukassieren und diese dann wieder zurückzuerstatten. Tatsächlich mag es für die Werkstudenten ein billiger Trost gewesen sein, daß «diese Doppelspurigkeit im Hinblick auf die übrigen Vorteile der Abrechnung mit Beitragsmar-
475
ken zumindest in der ersten Zeit in Kauf genommen werden soll», wie in einem Kreisschreiben ausgeführt war, allerdings mit der Ergänzung, die kantonalen Kassen hätten dahin zu wirken, daß die Werkstudenten wenn immer möglich vom Beitragsbezug durch die Lehranstalten ausgenommen werden; das solle sich bei allen Lehranstalten mit der Zeit durchsetzen lassen. Es bleibt zu hoffen, daß diese erste Zeit bereits der Geschichte angehört, denn damit wurden künstlich Rückerstattungsfälle geschaffen, und Rückerstattungsfälle geben verhältnismäßig viel Arbeit, nicht nur den Ausgleichskassen, sondern auch den betroffenen Studenten. Es drängte sich somit bereits eine Schlußfolgerung auf: Reduktion der Rückerstattungsfälle. Das neue Kreisschreiben Nr. 26 a will dies damit erreichen, daß nun erst in einem späten Zeitpunkt des Jahres (Ok- tober bis Dezember) geprüft werden soll, ob nicht ein Student bis zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig war und somit keine Beitragsmarken kaufen muß. Ganz lassen sich die Rückerstattungsfälle leider nicht vermeiden.
Außerdem ist mit der bloß einmaligen Kontrolle über den Beitragsbezug von Studenten ein weiterer, sehr bedeutungsvoller Vorteil verbunden: Ausgleichskasse, Lehranstalt, Arbeitgeber (Arbeitsbescheinigung!) und Student werden statt wie bisher zweimal jährlich nur noch einmal von der AHV «behelligt», und zwar ohne daß eine ins Gewicht fallende Mehrarbeit entsteht. Also eine administrative Vereinfachung, wobei jeder Student, der im Wintersemester studiert, rückwirkend auf Jahresbeginn bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfaßt wird. Freilich kann eingewendet werden, daß dann ein Student, der nur im Sommersemester studiert, nicht mehr erfaßt wird. Das stimmt; doch ist es sicher nicht abwegig, solchen Studenten zuzumuten, selbst das Nötige zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht zu tun; denn dies liegt in ihrem eigenen Interesse. Man steht hier eben vor der Wahl, entweder ein ausgeklügeltes Kontroll- und Erfassungssystem aufzubauen, mit administrativen Umtrieben, Kosten und Verärgerung bei den Beteiligten, kurz mit dem, was gern als Bürokratie bezeichnet wird, oder die Sache verwaltungsmäßig zu vereinfachen, auf eine praktisch doch kaum erreichbare -100-prozentige Erfassungskontrolle zu verzichten, und dafür die Studenten über die AHV aufzuklären. Uebrigens stellt sich das Problem des Studenten, der nur das Sommersemester belegt, gar nicht in der oft geglaubten Schärfe (z. B. wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zweiten Halbjahr), oder aber die Schwierigkeiten liegen auf einer ganz andern Ebene (nämlich in der Erfassung eines zeitweise Nichterwerbstätigen, der nicht mehr als Student gilt).
Dazu kommt der zweite und zugleich Hauptgrund für das neue Kreisschreiben Nr. 26 a. Er betrifft die Umstellung des Beitragsinkassos auf
das Kalenderjahr. Bisher erfolgte der Beitragsbezug von Studenten pro Semester, also nach dem Studienjahr; anderseits war der Markenbetrag nach Kalenderjahren dem IBK gutzuschreiben. Die Periode für das Beitragsinkasso und diejenige für die IBK-Gutschrift stimmten nicht vollständig überein. Vorläufig hatte das noch keine weiteren Konsequenzen; sobald aber die sog. Befreiung vom Markenbezug (wegen Erwerbstätigkeit) hineinspielte, ergaben sich Unzukömmlichkeiten, welche in der Regelung selbst begründet lagen. Kommt dann, wie dies geschehen ist, noch eine recht unterschiedliche Praxis der Ausgleichskassen dazu, so konnten sich aus den Ungereimtheiten sogar Ungerechtigkeiten ergeben, denn das Ueberschneiden von Studien- und Kalenderjahr führte zu Beitragslücken. Ein Jahr war nicht durch Beiträge belegt oder doch nur zur Hälfte, was bekanntlich zu Rentenkürzungen führt. Kurzum, es herrschte eine gewisse Mannigfaltigkeit der Systeme, die noch dadurch variiert wurde, daß infolge Kassenwechsels das eine System das andere abgelöst hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte einmal einen solchen Fall zu entwirren, und es mag der vom Zusammenprall zweier Systeme betroffenen Studentin, sollte sie diese Zeilen lesen, immerhin zum Trost gereichen, daß ihre Leiden nicht vergeblich waren!
Eine weitere Aenderung betrifft das Markenheft. Sie war teilweise bedingt durch das vorher Gesagte, nicht zuletzt aber auch durch eine gewisse Unübersichtlichkeit der Vermerke in den Markenheften, was ebenfalls zu unrichtigen IBK-Eintragungen geführt hat.
Die Neufassung des alten Kreieschreibens war endlich auch nötig durch die Revision des Art. 27 der Vollzugsverordnung. Die bisherige Auffassung, wer während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten keine Beiträge aus Erwerbstätigkeit zu bezahlen hat, sei nichterwerbstätig, ist überholt. Somit stellt sich heute der Beitragsbezug von Studenten mittels sechs-fränkigen Beitragsmarken lediglich als eine bezugstechnische Lösung der Abrechnungsfrage dar, und zwar dann, wenn es sich um nichterwerbstätige Studenten handelt.
Bei der Neuregelung ging es darum, eine Lösung zu finden, die einen möglichst praktischen Bezug der Beiträge von Studenten gewährleistet. Dabei wurde den Ausgleichskassen größte Freiheit gelassen im Zusammenwirken mit den Lehranstalten. Es ist zu begrüßen, wenn diese Mitarbeit zur Entlastung der Ausgleichskassen und zum Dienst an den Studenten in einem weiten Rahmen geschieht. Im übrigen stellt sich das Problem der Mitwirkung der Lehranstalten in grundsätzlicher Hinsicht genau gleich wie die Mitwirkung anderer kantonaler oder kommunaler Behörden (z. B. Strafanstalten, Spitäler usw.). Anderseits kam man nicht darum herum, den Raum für Sonderregelungen einzelner Ausgleichskas-
sen bzw. Lehranstalten einzuschränken, soweit ihr Vorgehen Auswirkungen auf die Tätigkeit anderer Ausgleichskassen und Lehranstalten haben konnte.
Nachfolgend einige Bemerkungen zur praktischen Anwendung des Markenheftes.
Das neue Markenheft hat auf der Vorderseite eine Umstellung erfahren, indem Versichertennummer und Personalien an den Kopf genommen worden sind. Dieser Wunsch stammte aus Kassenkreisen; damit soll eine Klassierung der Markenhefte erleichtert werden. Es sei hervorgehoben, daß bei der Abgabe des Markenheftes nach wie vor nur Name, Geburtsdatum und Adresse einzutragen sind; die Versichertennummer wird in der Regel erst anläßlich der Abgabe des Markenheftes geschlüsselt. Der Text auf der Rückseite wurde nur unwesentlich geändert. Daß verlorene Markenhefte nicht ersetzt werden, steht bereits auf den gewöhnlichen Markenheften sowie auf denjenigen für die Beihilfenordnung.
Geändert wurden auch die beiden Innenseiten des neuen Markenheftes. Genügen die acht Doppelfelder (bisher waren es einige Felder mehr) bis zum Studienabschluß nicht, so ist ein zweites Markenheft abzugehcri. Die Rückgabe beider Markenhefte sollte zusammen erfolgen, also in der Regel erst nach Studienabschluß. Wird dennoch das erste Markenheft anläßlich der Aushändigung des zweiten entgegengenommen, und werden die Markenwerte in ein IBK eingetragen, so ist in diesem Fall die Versichertennummer ausnahmsweise in das zweite Markenheft aufzunehmen. Ueber jedem Doppelfeld sind die Monate angegeben; dies um deutlich die Umstellung auf das Kalenderjahr zum Ausdruok zu bringen. Wichtig ist der freie Raum zwischen den Monatsangaben. Hier ist unter allen Umständen das Jahr einzutragen, für welches die Marken geschuldet sind (und demzufolge dem IBK gutgeschrieben werden) bzw. für welches vom Markenbezug ganz oder teilweise befreit wurde. Es empfiehlt sich jedoch nicht, diese Jahreszahl von einem gegebenen Zeitpunkt an bereits für die Zukunft vorzutragen, da wegen eines Studienunterbruchs sonst das Markenheft vorzeitig durch ein zweites ersetzt werden muß. Im übrigen ist genau darauf zu achten, daß die Marken jeweils unter die betreffende Jahreszahl eingeklebt werden, bzw. daß die an Stelle der Marken tretenden Vermerke unter das betreffende Jahr kommen.
Die bisherigen Beitragsmarken werden beibehalten, doch wird geprüft, ob eine andere Druckfarbe vorteilhafter wäre. Wegen der allfälligen Rückerstattung einer Marke zu sechs Franken kommen zwölf-fränkige Markenwerte nicht in Frage. Neu ist -vorbehältlich der Entwertung
nach erfolgter IBK-Gutschrift sowie der Annullierung wegen Beitragsrückerstattung der Verzicht auf eine Entwertung der Marken durch Stempel, Schrägstrich usw., denn dies ist nicht nötig. Die Gefahr des Mißbrauchs ist gering, und das Beitragsjahr muß in der dafür vorgesehenen Rubrik eingetragen werden; wer aber die Marken abgegeben hat, ob Ausgleichskasse, Lehranstalt oder Post, ist belanglos. Zudem schädigt sich der Student, welcher eine (nicht entwertete) Marke kunstvoll abzureißen versteht, um diese in ein anderes ]\iarkenfeld wieder einzukleben, selbst. Da es sich aber gezeigt hat, daß man an gewissen Orten aus «Sicherheitsgründen» die Entwertung nicht aufgeben will, kann dies fakultativ geschehen. -- --- Nebenbei bemerkt, lassen sich diese Ueberlegungen nicht auf die gewöhnlichen Beitragsmarken übertragen; dort ist die Entwertung nötig, und zwar vor allem wegen des Entwertungsdatums (für die IBK-Gutschrift) und der Unterschrift des Arbeitgebers.
Werden keine R»itragsmarken eingeklebt, so sind die Vermerke neuerdings in den Markenfeldern selbst zu machen (der überflüssige Eindruck «6 Franken» wurde weggelassen), und ein besonderer Raum ist dafür nicht mehr vorgesehen. In der Regel sollte der Vermerk «befreit» genügen; ausnahmsweise mag es zweckmäßig sein, noch einen Zusatz (aber immer in den betreffenden Markenfeldern) anzubringen, wie z. B. «Ausländer ohne schweiz. Wohnsitz» oder «Beitragspflicht ab 1. 7. 52» usw. In jedem Fall ist mit dem Befreiungsvermerk der Name der Ausgleichskasse oder Lehranstalt zu verbinden. Dagegen soll das genaue Datum nicht beigefügt werden, da hierfür die leere Rubrik über den beiden Doppelfeldern vorgesehen ist. Es dürfte sich für die interessierten Ausgleichskassen empfehlen, ihren Lehranstalten entsprechende Stempel zur Verfügung zu stellen.
Im Falle der Rückerstattung von Markenwerten wird die betreffende Beitragsmarke annulliert. Die Ausgleichskassen geben auch hierfür am besten ihren Lehranstalten rote Stempel ab, sofern sie nicht selbst diese Rückerstattungsfälle behandeln. Der Name der rückerstattenden Stelle ist zu vermerken; dagegen ist das Datum überflüssig. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine bloß teilweise Annulierung eines Markenwertes (z. B. 4.50 Fr.) nicht in Frage kommen kann.
Da die alten Markenhefte, soweit sie bis zum 31. Dezember 1951 abgegeben worden sind, aus praktischen Gründen weiterhin verwendet werden, ist in diesen Fällen von nun an sinngemäß vorzugehen. Dabei ist zu beachten, daß in jedem Markenfeld das Jahr, für weiches ein Beitrag geschuldet und demzufolge eine Marke eingeklebt wird, anzuführen ist. Desgleichen ist in jedem Markenfeld die Jahreszahl anzugeben, wenn ein Befreiungsvermerk gemacht wird. Im übrigen gilt hinsichtlich der (nur
noch fakultativen) Entwertung von Marken das oben Gesagte. Um nicht Tausende von alten Markenheften ersetzen zu müssen, wurde zu diesem Notbehelf geschritten. Natürlich kann auch an Stelle des alten Markenheftes ein neues abgegeben werden; vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Hinsichtlich des Vorgehens bei der Abgabe eines neuen Markenheftes sei auf das bereits früher Gesagte verwiesen.
IV.
Zum neu herausgegebenen .4HV-Merkblatt für Studenten sei lediglich bemerkt, daß diese kurze Aufklärungsschrift separat nachbezogen werden kann und insbesondere an jene Studenten verteilt werden sollte, welche heute bereits ein (altes) Markenheft besitzen. Darüber hinaus ma.- es empfehlenswert sein, Merkblätter in den Lehranstalten, Ausgleichskassen oder Zweigstellen an geeignetem Ort aufzulegen.
Schon heute haben einige kantonale Kassen gemeinsam mit ihren Lehranstalten eigene Merkblätter für Studenten herausgegeben. Dies kann selbstverständlich auch in Zukunft so gehalten werden; nur sollten solche Merkblätter auch die Funktion zwischen Beitrag und Rente klarmachen und auf das höchstpersönliche Interesse des Studenten an seiner Beitragsleistung sowie an der späteren Ablieferung seines Markenheftes zur IBK-Gutschrift hinweisen. Es muß nämlich auf Grund statistischer Angaben der Ausgleichskassen -nicht jede Statistik ist Selbstzweck! - vermutet werden, daß lange nicht alle in den letzten Jahren exmatrikulierten Studenten ihre vollen Markenhefte abgegeben haben, was zu Rentenkürzungen führen wird.
Des weitern wäre zu begrüßen, wenn die interessierten Ausgleichskassen und Lehranstalten mit anderen Mitteln der Studentenschaft den Ge- danken der AHV näher bringen würden. Es brauchen nicht unbedingt Vortragsserien zu sein, mit welchen Aufklärungen betrieben wird, sondern oft sind einfachere Mittel, wie Anzeigen am gern gelesenen «schwarzen Brett», Anschläge auf der Quästur usw. viel durchschlagskräftiger. Wichtig, ja geradezu ausschlaggebend, sind aber in jedem Fall und dies geht weit über den Rahmen des Merkblattes hinaus! das gute Zusammenspiel zwischen einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle mit ihren Lehranstalten, eine zweckmäßige Koordination der Mittel und eine verständnisvolle, unbürokratische Durchführung aller Maßnahmen.
Die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1952 und 1953
In der April-Nummer 1951 (Seite 148 ff.) sind die zwei Verfügungen des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 19. Januar 1951 betreffend die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1950 und 1951 besprochen worden. Am 26. Januar 1952 hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement zwei neue Verfügungen erlassen. Die eine betrifft die Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds an die Ausgleichskassen für die Durchführung der AHV. Sie gilt sowohl für 1952 als auch für 1953. Bei der andern Verfügung handelt es sich um die Verfügung Nr. 67 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung. Sie regelt die Vergütungen an die Ausgleichskassen für die Durchführung des Wehrmannsschutzes, die dem entsprechenden Spezialfonds entnommen werden, und gilt nur für 1952.
Die neuen Erlasse weichen im allgemeinen nicht von den früheren ab. Hiefür sind folgende Gründe maßgebend:
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Nur den kantonalen Ausgleichskassen werden AHV-Zuschüsse ausgerichtet. Die Verbandsausgleichskassen erhielten schon seit 1949 keine AHV-Zuschüsse mehr, da sie in der überwiegenden Mehrzahl ihre Verwaltungskostenrechnungen - nach Erhalt der Vergütungen für die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung mit einem Ueberschuß abschließen konnten.
Die Eidgenössische AHV-Kommission, die im Dezember 1951 zusammentrat, mußte sich davon Rechenschaft geben, daß sich die Verwaltungskostenrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen noch nicht so weit stabilisiert hatten, daß ein langfristiger Verteilungsschlüssel aufgestellt werden konnte. Da sich anderseits der Verteilungsschlüssel für 1950/51 im allgemeinen bewährt hatte, bestand keine Veranlassung, vom bisherigen Verteilungsschlüssel abzugehen.
Für 1950 weisen die Verwaltungskostenrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen, im ganzen gesehen, einen leichten Einnahmenüberschuß auf. Wegen der durch die Gesetzesrevision bedingten Mehrarbeit sowie der Verteuerung der Lebenshaltungskosten dürften jedoch die Ergebnisse für 1951 unter denjenigen des Vorjahres liegen. Immerhin bestehen noch gewisse Einsparungsmöglichkeiten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat daher auf Antrag der AHV-Kommission den Gesamtbetrag der AHV-Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen wie 1950/51 auf jährlich 5,5 Millionen Franken festgesetzt.
II. Wehrrnaniisschiitz und Familienzulagen in der Landwirtschaft
Das Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner tritt voraussichtlich auf 1. Januar 1953 in Kraft. Die Verfügung Nr. 67 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes regelt daher nur die Vergütungen für 1952.
Alle Ausgleichskassen, sowohl kantonale als auch Verbandsausgleichskassen, haben Anspruch auf Vergütungen für die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung. In der Tat liegt hier eine übertragene Aufgabe vor, deren Kosten in gleicher Weise zu decken sind, wie diejenigen für die Führung von Familienausgleichskassen, von Krankengeldversicherungen, von Ferienkassen usw.
Durch Art. 22 des Entwurfs wird dieses Prinzip im neuen Gesetz über den Wehrmannsschutz verankert. Danach ist die Höhe der Vergütungen durch den Bundesrat unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Arbeitsaufwandes der Ausgleichskassen zu bestimmen. Es gilt somit, den tatsächlichen Aufwendungen der einzelnen Ausgleichskassen Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber im Rahmen des Möglichen die finanziell schwachen Ausgleichskassen zu begünstigen. Ein Verteilungsschlüssel, der diesen Anforderungen entspricht, war schon für die Jahre 1950/51 gefunden worden. Es handelt sich um die Verfügung Nr. 66 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes, die im eingangs erwähnten ZAK-Artikel skizziert worden ist. Die Verfügung Nr. 67 hat die getroffene Regelung übernommen, nachdem sich diese bewährt hatte. Auf Grund der Elemente von 1950 dürften die kantonalen Ausgleichskassen für 1952 rund Fr. 611000.— und die Verbandsausgleicliskassen etwa Fr. 353 000- erhalten. Gesamthaft werden die Vergütungen, bedingt durch vermehrte Militärdienstleistungen, um rund Fr. 70 000.— höher sein als 1951. Sie machen jedoch immer noch weniger als der von der Expertenkommission als angemessen bezeichnete Satz von 34 der ausbezahlten Entschädigungen aus.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die kantonalen Ausgleichskassen für die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern seit 1948 eine Vergütung von 2 der ausbezahlten Zulagen erhalten. Hiefür eine besondere Verfügung zu erlassen war jedoch nicht notwendig, da das Bundesamt für Sozialversicherung ohnehin ermächtigt ist, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Die Gesamtvergütung für 1952 wird etwa Fr. 203 000.— betragen.
Die Stimme eines Arbeitgebers
Wie verschiedene Ausgleichskassen in ihren Jahresberichten 1950 meldeten, haben weite Kreise die Bedeutung des Versicherungsausweises nunmehr erkannt. (ZAK 1951, Seite 387; Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1950, Seite 62). Es scheint nun der Mehrzahl der Versicherten bewußt geworden zu sein, daß der erwähnte Ausweis ein wichtiges Dokument darstellt. Dennoch sind die Verhältnisse noch nicht überall zufriedenstellend. So schrieb eine Bauunternehmung im Gebirge kürzlich ihrer Ausgleichskasse:
«Leider vermissen wir bei verschiedenen Leuten die Versichertennummer. Dies rührt vorwiegend daher, daß Arbeiter anläßlich ihrer Anstellung in unseren Betrieb die AHV-Karte nicht auf sich trugen. Wir haben aber jeweils alle Leute dringend ersucht, uns den Ausweis unverzüglich auf dem Büro abzugeben. Trotz der großen Bemühungen, die wir jeden Tag hatten, ist es uns leider doch nicht gelungen, von sämtlichen Arbeitskräften die Ausweise herbeizubringen. Viele von diesen sind sehr oft schon nach ein paar Tagen wieder von unserem Betrieb fortgelaufen und der Versicherungsausweis war uns noch nicht vorgewiesen worden, daß wir die Nummer auf die Personalkarte notieren, oder nötigenfalls Ihnen zur Registrierung hätten zusenden können. Selbstverständlich behielten wir von solchen Leuten immer ein Depot in Bargeld zurück, um ja zu bewirken, daß sie uns nachher ihre Ausweise zustellen. Aber auch diese Maßnahme hatte nur in den ganz seltensten Fällen Erfolg.
Es ist auf einer solchen Baustelle, wie wir sie hier haben, wirklich unmöglich, die Leute so zu erziehen, daß sie sich an die Vorschriften der AHV halten. Der größte Teil schenkt dieser Angelegenheit überhaupt keine Beachtung. Es ist ihnen gleich, ob die Beiträge gutgeschrieben werden oder nicht.
Der riesige Arbeiterwechsel, den wir im Laufe des Jahres 1951 hatten, beweist zur Genüge, was für Zugvögel auf solchen Baustellen anzutreffen sind. Sie wandern von einer Baustelle zur andern. Eines schönen Tages erreicht man sie überhaupt nicht mehr und den Versicherungsausweis kann man nicht mehr ergattern.
Auch geben auf solchen Baustellen etliche Leute wieder ganz falsche Geburtsdaten an. Oder ihre Versichertennummer haben sie irgendwo notiert, die aber in keiner Weise mit ihren Personalien übereinstimmt. Sie wollen sich so sehr oft von der Polizei nicht erwischen lassen, die sie in vielen Fällen in irgend einer Sache sucht.
Unter solchen Umständen ist es daher unmöglich, eine einwandfreie Beitragsbescheinigung zu erstellen, so daß jedem Arbeiter seine Beiträge in Ordnung gutgeschrieben werden können. Der Fehler liegt aber in diesem Moment wirklich beim Arbeitnehmer, wenn er sich zu einer Angelegenheit dementsprechend einstellt. Er hat da schließlich den Schaden selbst zu tragen.
Wir haben trotz dieser Tatsachen, die Beitragsbescheinigung pro 1951 nach unserem besten Können ausgefertigt.»
Aehnliche Feststellungen enthält der Bericht über die Arbeitgeberkontrolle in einer städtischen Baufirma:
«Es fällt auf, wie wenig Versichertennummern in den Bescheinigungen pro 1949/50 fehlen. Diese Vollständigkeit kam nur zustande, weil den Arbeitern ein kleiner Abzug von Fr. 2.— bis 10.— gemacht wird, bis der Versicherungsausweis vorgelegt wird. Dieser Abzug ist der Bedeutung eines Depots gleichzusetzen. Dennoch werden von den betreffenden Arbeitern die Ausweise immer noch zurückgehalten und das Depot wird nicht selten stehen gelassen. Es wird erklärt, daß demzufolge die Lücken in der Vollständigkeit der Bescheinigung pro 1951 zahlreicher sein werden als in den Vorjahren.»
Wir brauchen kaum zu wiederholen, daß solche Nachlässigkeiten in erster Linie den Arbeitnehmern selbst schaden, gehen ihnen doch die Beiträge, die sie selbst und welche die Arbeitgeber für sie bezahlen, mangels Versichertennummer für die individuelle Gutschrift verloren. Das kann im Rentenfall seine Folgen haben. Hier muß noch vermehrte Aufklärung Platz greifen. Es bleibt zu hoffen, daß sich die in erster Linie interessierten Arbeitnehmerorganisationen noch vermehrt für die administrativen Erfordernisse der AHV einsetzen werden.
(Zur Frage des in beiden Beispielen erwähnten Lohnrückbehaltes verweisen wir auf ZAK 1950, Seite 440. Solche Depots sind nicht Sache der AHV, sondern nach dem Zivilrecht zu beurteilen.)
Verzeichnis der gültigen numerierten Kreisschreiben des BSV betreffend die AHV (Stand: 1. März 1952)
A. Nach Nummern geordnet: KS Nr. Betreffend:
10 Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung
(vorn 25. 11. 1947)
16 Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge (vom 29. 12. 1947)
20 Der maßgebende Lohn in der AHV (vorn 23. 1. 1948)
Nachtrag (vom 12.-12. 1950)
21 Die Uebergangsrenten in der AHV (gültig ist nur noch Abschnitt
II/A und B über Rückerstattung und Erlaß) (vom 19. 2 1948)
22 Geldausweis und Monatsausweis (vom 30. 3. 1948)
24a Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser
Gemeinschaften (vom 28. 12. 1950)
25 Der Versicherungsausweis und das individuelle Beitragskonto
(vom 14. 4. 1948)
Nachtrag (vom 21. 6. 1948)
Nachtrag (vom 14. 7. 1949)
Nachtrag (vorn 9. 8. 1950)
26a Beitragspflicht der Studenten (vom 28. 12. 1951)
27 Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und
Zahlung der Beiträge der in der Heimarbeit tätigen Personen mit Ausnahme der Stickereiindustrie) (vom 29. 4. 1948)
28 Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach an-
hängig gemachter Beschwerde (vorn 7. 5. 1948)
29 Ergänzungen des Kreisschreibens Nr. 20 (vom 14. 5. 1948)
30 Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken (v. 24. 5. 1948) 31a Herabsetzung und Erlaß der Beiträge in den Jahren 1950 und 1951
(vom 23. 9. 1950)
33a Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren
(vorn 11. 6. 1951)
35 Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstatten-
der Renten (vorn 4. 10. 1948)
36a Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarteri
(vom 31. 7. 1950)
37a Die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen (5. 10. 1951)
38 Die Führung der individuellen Beitragskonten (15. 11. 1948)
Nachtrag (vom 1. 3. 1950)
39 Die Bereinigung der Versicherungsausweise und des Zentialregisters
(vom 11. 12. 1948)
Nachtrag (vom 11. 8.1950)
Nachtrag (vom 10. 11. 1950)
40 Die Vorbereitung der Meldeformulare an die Wehrsteuerbehörden zur
Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens auf Grund der Wehrsteuerveranlagung V. Periode (vom 15. 1. 1949)
Nachtrag (vorn 19. 2. 1951)
41 Die Anwendung des Art. 1 des AHVG (vom 15. 3. 1949)
Nachtrag (vom 11. 5. 1949)
42 Versicherungsausweis und IBK nach dem Rentenfall (v. 17. 3. 1949)
Nachtrag (vom 9. 8. 1949)
43 Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen, die von der Eidg. Steuer-
verwaltung nicht als Salär anerkannt werden (vom 6. 5. 1949)
44 Die Erstellung von Duplikaten verloren gegangener Versicherungs-
ausweise (vom 20. 12. 1949)
45 Die Lebensbescheinigung (vom 14. 1. 1950)
46 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozial-
versicherung (vom 12. 4. 1950)
Nachtrag (vom 8. 5. 1950)
47 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die AHV vom 9. Juli 1949 (vom 18. 10. 1950)
48 Die Abänderung verschiedener Bestimmungen des AHVG und der AHVV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und die Uebergangsrenten (vom 5. 1. 1951)
49 Geldverkehr und Monatsausweis (vom 10. 1. 1951)
50 Die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen im Rentenfall und die Mitwirkung der Zivilstandsämter (vom 7. 2. 1951)
51 Die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG (vom 30. 4. 1951) 52 Die Rentenberechtigung der Pflegekinder (vom 26. 6. 1951)
53 Die Aufwertung von Beiträgen (vom 27. 6. 1951
54 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950 (vom 25. 8. 1951)
55 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober 1950 (vom 18. 10. 1951)
56 Die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden
(,vom 20. 12. 1951)
B. Chronologisch geordnet:
1947: KS Nr. 10, 16
1948: KS Nr. 20, 21, 22, 25, 27, 28, 29, 30, 35, 38, 39
1949: KS Nr. 40, 41, 42, 43, 44
1950: KS Nr. 45, 46, 36a, 47, 24a
1951: KS Nr. 48, 49, 50, 51, 33a, 52, 53, 54, 37a, 55, 56, 26a
C. Nach Sachgruppen geordnet:
Versiehertingspflieht: Nr. 41
Beiträge: Nr. 20, 24a, 26a, 27, 29, 30, 31a, 33a, 35, 37a, 40, 43, 48 (Abschn. B), 51 (Abschn. A), 56
Renten: Ni'. 21, 35, 45, 48 (Abschn. C), 50, 51 (Abschn. B), 52, 53
Organisation: Nr. 10, 16, 22, 24a, 25, 30, 35, 36a, 38, 39, 42, 44, 49, 51 (Abschn. C)
Rechtspflege: Nr. 28
Staatsverträge: Nr. 46, 47, 54, 55
Durchführungsfragen der AHV
Mutationen im Register der Abrechnungspflichtigen
Durch Kreissehreiben Nr. 36a sind alle mit dem Register der Abrech-
nungspflichtigen zusammenhängenden Fragen abschließend geregelt wor-
den. Die entsprechenden Ausführungen in ZAK 1948, Seite 482, über Mu-
tationen im Register der Abrechnungspflichtigen gelten daher nicht
mehr. Damit ist auch die Vorschrift, wonach Mutationsmeldungen von
den Verbandsausgleichskassen den kantonalen Ausgleichskassen auf En-
de jedes Quartals zu melden sind, weggefallen. Gemäß Kreisschreiben Nr. 36a, Abschnitt E, 1, Ziffer 2, lit. b, sind die Abrechnungsregisterkarten in Fällen von Kassenwechsel unverzüglich nach erfolgter Unterstellung den kantonalen Au:sgleichskasson zuzustellen. Dasselbe gilt in analoger Weise in Fällen von Bctriehseröffnungen.
Beim Sitz der Ausgleichskassen sind keine Arbeitgeberkontrollen vorzunehmen
In letzter Zeit sind verschiedentlich Arbeitgeberkontrollen beim Sitz von Verbandsausgleichskassen durchgeführt worden. Die Abrechnung der AHV-Beiträge für das Kassenpersonal ist jedoch im Rahmen der Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskassen zu überprüfen. Ihre Kontrolle darf daher nicht von den Kassenrevisionen getrennt werden, sondern ist in diese einzubeziehen. Infolgedessen erübrigen sieh Arbeitgeberkontrollen bei den Ausgleichskassen.
Kleine Mitteilungen
Motionen und Postulate
Anläßlich der am 6. Dezember 1951 erfolgten Begründung seiner Motion vom 19. Juni 1951 (ZAK 1951, S. 357) gab Nationalrat Nicole bekannt, daß er den zweiten Satz seiner Motion folgendermaßen abgeändert habe: «Die Renten sind auf einen Betrag zu erhöhen, der den alten Leuten gestattet, ohne private oder öffentliche Hilfe zu leben, und zwar im ganzen Gebiet der Schweiz. . .» Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 1. Februar 1952 die Motion Nicole verworfen.
Gleichfalls verworfen wurde die Motion ]Wvnz vom 6. Juni 1951 (ZAR 1951, S. 316), während die Motion Gysler vom 3. Oktober 1951 (ZAR 1951, S. 454) in der Form eines Postulates angenommen wurde. Auch das Postulat Siegrist vorn 27. September 1950 (ZAR 1951, S. 316) und das Postulat Bratschi vom 17. Dezember 1951 (nachstehend im Wortlaut wiedergegeben) wurden in derselben Sitzung angenommen.
Postulat Bratschi
vom 17. Dezember 1951
Die erste versicherungstechnische Bilanz der AHV schließt unter Berücksichtigung des vorhandenen Fonds (Ende 1951 ungefähr 1,8 Milliarden Franken) und der entsprechenden Zinseinnahmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Einnahmenübersehuß von 40 Millionen Franken ah.
Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob dieser Ueberschuß nicht in erster Linie für die Verbesserung der Uebergangsrenten und der Teilrenten, sowie für die Ausrichtung von Renten an die Witwen und Waisen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften noch keinen Rentenanspruch besitzen, zu verwenden sei.
Kleine Anfrage Sollberger
vom 19. Dezember 1951
Hält der Bundesrat nicht dafür, daß die Praxis des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, nach welcher Anleihen nur an Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gewährt werden, dem Grundsatze der Gleichheit der Bürger und der Gemeinschaften vor dem Gesetz widerspricht?
Ist er bereit, den mit der Verwaltung der Fonds betrauten Behörden zu empfehlen, solche Anleihen zu günstigen Zinssätzen auch Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu gewähren?
Kommission für die Rentenwegleitung
Die im Dezember 1948 herausgegebene Wegleitung über die Renten muß zufolge der Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen und mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrungen in einzelnen Punkten abgeändert und ergänzt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher eine Konsultativkommission eingesetzt, der acht Kassenleiter, sowie Vertreter der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweiz. Ausgleichskasse angehören.
Diese Kommission hielt am 21. und 22. Februar 1952 ihre erste Sitzung ab. Zur Behandlung gelangten drei Fragen, nämlich
- die Zuständigkeit der Ausgleichskassen zur Festsetzung und Aus-
zahlung ordentlicher Renten und das Vorgehen bei Kassenwechsel;
der Begriff und die Ermittlung der Beitragsdauer des Versicherten (des vollen Beitragsjahres) unter besonderer Berücksichtigung der neuen Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen auf dem Gebiete der Beiträge;
die Auszahlung der Renten an einen vom Berechtigten bezeichneten Vertreter einschließlich der Auszahlung auf Bank- und Postcheckkonto.
Personelles
Der bisherige Leiter der Ausgleichskasse Eisenwaren, Herr Hermann Schiller, ist auf 31. Dezember 1951 zurückgetreten, hat aber sein Amt interimistisch weiterhin ausgeübt. Am 3. März dieses Jahres übernahm nun sein Nachfolger, Herr Rudolf Breidenbach, die Leitung dieser Ausgleichskasse.
Herr Dr. Max Fehr, der frühere Leiter der Ausgleichskasse Vinico, hat als interimistischer Geschäftsführer die Leitung der Ausgleichskasse ALBICOLÄC übernommen anstelle des erkrankten Herrn Picino.
GERICHTSENTSCHEIDE
%Vehrmannsschutz Die Zuerkennung einer zusätzlichen Entschädigung setzt regelmäßige Unterstützungsleistungen des Wehrmannes vor (1cm Militärdienst voraus.
Der Wehrmann, der eine Schuld seines Vaters übernimmt, leistet da-
mit nicht ohne weiteres eine Unterstützung, sondern nur dann, wenn der
Vater unterstützungsbedürftig ist und ohne Hilfe des Sohnes für den Unter-
halt seiner Angehörigen nicht aufzukommen vermag.
Der Wehrmann verlangte für die Rekrutenschule eine zusätzliche Entschädigung für seine in Frankreich wohnenden Angehörigen. Die Ausgleichskasse sprach ihm eine Alleinstehendenentschädigung von Fr. 2.— im Tag zu, verweigerte dagegen die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung. Sie stellte fest, daß der Wehrmann Fr. 374.--- im Monat verdient hatte und daß ihm nach Abzug der Pensionskosten und eines Taschengeldes ein verfügbarer Betrag von Fr. 200.— verblieben war, ohne daß er aber eine Unterstützung an seine Familie bezahlte. Der Rekurrent bestätigte die Richtigkeit dieser Tatsache, gab aber an, daß er sich vor dem Militärdienst noch in der Rerufslehre befunden habe und daß er aus dem Einkommen als Lehrling seine Eltern nicht habe unterstützen können. Mit Rücksicht auf die seinem Vater obliegenden Familienlasten und seine finanziell bedrängte Lage würde er diesen aber nach Beendigung der Lehrzeit mit Fr. 80.— unterstützt haben, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung.
Der Arbeitgeber bestätigte, daß der Wehrmann nicht in der Lage gewesen sei, vor dem Militärdienst seinen Angehörigen eine Unterstützung zukommen zu lassen, weil er sich noch in der Lehre befunden habe. Während der Lehrzeit habe der Rekurrent Kost und Unterkunft bei einer auswärtigen Familie gehabt. Der Verdienst habe aber nicht ausgereicht, den Pensionspreis regelmäßig zu bezahlen. Ei' habe dem Wehrmann dafür den erforderlichen Betrag vorgeschossen, wogegen sich dieser verpflichtet habe, den Vorschuß zurückzuerstatten. Aus diesem Grund habe der Wehrmann seinen Eltern nach der Lehrzeit, die am 11. Mai zu Ende gegangen sei, während er erst am 10. Juli 1950 habe einrücken müssen, auch keine Zahlungen machen können. Die Schiedskommission wies den Rekurs mit der gleichen Begründung ab, mit welcher die Ausgleichskasse den Anspruch des Wehrmannes abgelehnt hatte.
In seinem Rekurs an die AKL macht der Wehrmann geltend, daß die Firma anstelle seiner Eltern die Pensionskosten vorschußweise bezahlt, daß er die Verpflichtung zur Rückzahlung der Schuld an den Arbeitgeber übernommen und damit seinen Eltern erspart habe, eine große Summe für seine Pensionskosten auszulegen. Nach seinem Dafürhalten komme das einer Unterstützungsleistung gleich.
Die AKL wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Zu entscheiden sei im vorliegenden Fall, ob vom Wehrmann eine Unterstützung geleistet worden ist oder nicht. Er ist gegenüber seinen Blutsverwandten in auf- und
absteigender Linie unterstützungspflichtig, wenn diese ohne seine Hilfe in Not geraten. Der Wehrmann sieht eine Unterstützung an seinen Vater darin, daß er gegenüber seinem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Rückzahlung der vorgeschossenen Pensionskosten übernommen hat, obwohl es eine Schuld des Vaters war, Durch diese Verpflichtung habe er dem Vater ermöglicht, eine bestimmte Summe zu ersparen, was einer Unterstützungsleistung im Sinne der Verfügung Nr. 51 gleichkomme. Diese Auffassung ist aber nicht zutreffend. Als Unterstützung im Sinne dieser Verfügung kann nur eine effektiv geleistete Unterstützung verstanden werden. Wenn jemandem erspart wird, eine Geldsumme zur Deckung von Kosten auszugeben, so heißt das nicht, daß diese Personen damit unterstützt werden, Der Wehrmann, der eine zusätzliche Entschädigung für eine bestimmte Person verlangt, muß beweisen, daß er diese vor dem Militärdienst regelmäßig unterstützt hat und daß diese nicht in der Lage ist, für ihren Unterhalt selber aufzukommen. Vor ihrem Entscheid über die Zuerkennung einer zusätzlichen Entschädigung muß sich die Ausgleichskasse hierüber versichern und feststellen, wie groß die Unterstützungsleistung des Gesuchstellers ist und ob die unterstützten Personen für ihren Unterhalt nicht selber aufzukommen vermögen. Die Personen, für welche eine zusätzliche Entschädigung beansprucht wird, muß tatsächlich unterstützt worden sein, wie die AKL in ständiger Praxis (ZAK 1941, S. 262) entschieden hat.
Der Vater des Wehrmannes ist 45-jährig und steht in Frankreich in Stellung. Der Beweis wurde nicht erbracht, daß er ohne Unterstützung des Sohnes seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht nachzukommen vermag. Da der Wehrmann andererseits auch nicht nachweisen konnte, daß er den Vater im Sinne der Verfügung Nr. 51 unterstützt hat, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer zusätzlichen Entschädigung nicht erfüllt.
Nr. 1708 i. Sa. J.B., vom 29. März 1951.)
Eine Adoption liegt nur vor, wenn sie in der in Art. 264 ZGB vorge-
schriebenen Form vorgenommen wird. Die gesetzliche Unterstützungspflicht von leiblichen hindern geht der sittlichen Unterstützungspflicht eines Pflegekindes vor. Als Pflegekinder können nur solche Kinder anerkannt werden, die von den Pflegeeltern erzogen und auf ihre Kosten unterhalten werden.
Der Wehrmann verdient als Radio-Elektriker einer Firma in Genf monatlich Fr. 300.—. Er lebt in der Familie von Frau 5., die von ihrem Mann getrennt ist. Sie führt mit ihren beiden ehelichen Kindern, einem Sohn und einer Tochter, gemeinsame Haushaltung. Der erste verdient als Lehrling Fr. 110.-- im Monat, die Tochter Fr. 260.--. Von ihrem Mann erhält Frau S. Fr. 200.-- im Monat, wovon Fr. 100.— für den Sohn. Außerdem gehen der Wehrmann und die Tochter ihren ganzen Verdienst in die gemeinsame Haushaltung.
Der Wehrmann verlangte die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für einen im September 1950 geleisteten Militärdienst. Als unterstützte Personen gab er erstmals Frau S. und deren Sohn, seine Adoptivmutter und den Adoptivbruder an. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrich-
tung einer zusätzlichen Entschädigung mit der Begründung, daß die Einkommen der unterstützten Personen die vom Gesetz vorgesehenen Einkommensgrenzen übersteigen. Der Wehrmann erhob bei der Schiedskommission Beschwerde, wobei er anführte, daß seine Adoptivmutter allein als unterstützte Person zu betrachten sei. In ihrer Antwort auf die Beschwerde bestand die Kasse auf ihrem Standpunkt und machte geltend, daß die gesetzliche Unterstützungspflicht der Kinder der sittlichen Unterstützungspflicht des Wehrmannes vorgehe.
Die Schiedskommission anerkannte die Beschwerde des Wehrmannes mit der Begründung, daß der Wehrmann eine sittliche Unterstützungspflicht gegenüber seiner Adoptivmutter erfülle. Er könne in gleicher Weise wie ihre leiblichen Kinder Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung erheben, vorausgesetzt, daß das Einkommen der Frau S. die gesetzliche Einkommensgrenze von Fr. 220.— im Monat nicht überschreite. Frau S. werde vom Wehrmann und ihren beiden Kindern unterstützt. Die Alimente von Frau S. betrage in Wirklichkeit Fr. 120.--- im Monat, der ungedeckte Betrag von Fr. 100.— könne als Grundlage für die Bemessung der zusätzlichen Entschädigung für den Wehrmann angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Abzüge für den eigenen Bedarf können als Unterstützungsleistungen für die Tochter Fr. 134.--, für den Sohn Fr. 99.— und für den Wehrmann Fr. 155.— angenommen werden. Die zusätzliche Entschädigung des Wehrmannes betrage so-
100155
mit = Fr. 39.95 im Monat oder Fr. 1.35 im Tag.
388
Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Schiedskommission und verlangte die Abweisung des Gesuches um zusätzliche Entschädigung. Sie stellte fest, daß der Wehrmann keine verwandtschaftliche Beziehungen mit der Person hatte, für welche er eine zusätzliche Entschädigung verlangt. Frau S. könne nicht die Adoptivmutter des Wehrmannes sein, da sie bereits zwei eheliche Kinder habe. Außerdem sei der Wehrmann im Alter von 19 Jahren, wo er bereits seinen Lebensunterhalt selber verdienen konnte, zur Familie S. gekommen. Er kann daher auch nicht als Pflegekind angesehen werden. Aber selbst wenn eine sittliche Unterstützungspflicht anerkannt wäre, so käme diese erst nach der gesetzlichen Pflicht der beiden Kinder.
Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat die Beschwerde der Ausgleichskasse gutgeheißen und den Entscheid der Schiedskommission mit folgender Begründung aufgehoben:
Die Schiedskommission hat eine gesetzliche Unterstützungspflicht des Wehrmannes gegenüber seiner Adoptivmutter angenommen. Gemäß Art. 264 ZGB ist die Adoption aber nur Personen gestattet, die im Alter von wenigstens 40 Jahren stehen und keine eigenen Kinder haben. Die Eheleute S. hatten bereits ein eheliches Kind, als der Wehrmann von ihnen aufgenommen wurde. Das Erfordernis von Art. 264 ZGB ist somit nicht erfüllt. Demzufolge besteht auch keine gesetzliche Unterstützungspflicht des Wehrmannes gegenüber Frau S.
Eine sittliche Unterstützungspflicht könnte nur anerkannt werden, wenn der Wehrmann als Pflegesohn angesehen werden kann. Der Begriff des Pflegekindes setzt voraus, daß dieses mit den Pflegeeltern zusammen lebt, daß es von diesen nicht bloß erzogen, sondern auf ihre Kosten auch unterhalten wird. Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Wehrmann einen Teil
seines Gehaltes an Frau S. bezahlt. Er kann daher nicht als Pflegekind gelten. Er kann auch nicht als Angehöriger angesehen werden. Wie die AKL
i. Sa. E., vom 4. Juni 1943 (ZAR 1943, Seite 500) ausführte, kann der Wehrmann, der in einer Familie lebt, mit der er keine verwandtschaftliche Beziehungen hat, für diese keine zusätzliche Entschädigungen beanspruchen, auch wenn er ihr regelmäßig sein Gehalt zur Verfügung stellt. Seine Zahlungen stellen in erster Linie eine Entschädigung für die Nahrung und Unterkunft dar und können mangels verwandtschaftlicher Bande nicht als Unterstützungsleistungen angesehen werden. Die Frage, ob der Wehrmann als Pflegekind angesehen werden könne oder nicht, kann offen gelassen werden. Selbst wenn er als Pflegekind anzusehen wäre, hätte er gegenüber Frau S. bloß eine sittliche Unterstützungspflicht. Dagegen haben deren leibliche Kinder eine gesetzliche Unterstützungspflicht. Wie die Aufsichtskommissionen wiederholt festgestellt haben (ZAR 1943, 371, 1942, 324), geht die gesetzliche Unterstützungspflicht der sittlichen vor, was praktisch bedeutet, daß bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen der unterstützten Personen, die Unterstützungsleistungen der Mitunterstützenden angerechnet werden müssen. Die Schiedskommission hat daher zu Unrecht die gesetzliche Unterstützungspflicht des Sohnes und der Tochter auf den gleichen Boden gestellt, wie diejenige des Wehrmannes. Aus diesem Grunde hat sie unterlassen, in das Einkommen der unterstützten Person die 1Jnterstützungsleistungen der beiden Kinder mit Fr. 99.— und Fr. 134.— einzubeziehen. Abschließend wird festgestellt, daß der Wehrmann im günstigsten Fall als Pflegekind anerkannt, der Sohn als Unterstützender betrachtet und die Einkommensgrenze von Frau S. von Fr. 220.— im Monat mit dem Einkommen überschritten wird, über das diese verfügt (Fr. 120.— Alimente, Fr. 99.— Unterstützungsleistungen des Sohnes und Fr. 134.— Unterstützungsleistungen der Tochter =insgesamt Fr. 353.—). Die Beschwerde der Ausgleichskasse wird daher anerkannt.
Nr. 1712 AKL iSa. J.P.K. in Genf, vom 15. August 1951.)
Der Wehrmann ist gemäß Vfg. Nr. 41 für eine irrtümlich bezogene
zusätzliche Entschädigung rückerstattungspflichtig, wenn er der Ausgleichs-
kasse verheimlicht, (laß die unterstützte Person im Genuß einer Rente steht. Der Umstand, daß die Ausgleichskasse auf andere Weise von dieser Tatsache Kenntnis erhalten hatte, ohne sie aber bei der Festsetzung der
Entschädigung zu berücksichtigen, vermag den guten Glauben des Wehrman-
nes nicht herzustellen.
Der Wehrmann reichte im Jahre 1950 der Ausgleichskasse ein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung für seine Mutter ein. Darin gab er an, daß diese eine jährliche Pension im Betrage von Fr. 2800.— beziehe. Bei der Behandlung des Gesuches stellte die Ausgleichskasse fest, daß der Wehrmann im Jahre 1948 schon eine zusätzliche Entschädigung verlangt hatte. Damals hatte e1 ausdrücklich erklärt, daß seine Mutter kein eigenes Einkommen besitze, obwohl sie schon in diesem Zeitpunkt eine Pension von Fr. 324.20 im Monat bezog. Da die Einkommensgrenze überschritten war, hätte der Wehrmann keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung gehabt. Auf Grund der unvollständigen Angaben des Wehrmannes wurde ihm für den Militärdienst vom Jahre 1948 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 4.20 im Tag oder insgesamt Fr. 495.60 ausgerichtet.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wies die Ausgleichskasse das im Jahre 1950 eingereichte Gesuch ab und verlangte vom Wehrmann die Rückerstattung der für das Jahr 1948 zu Unrecht bezogenen Entschädigung. Der Wehrmann machte geltend, er befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage und habe die Entschädigung gutgläubig bezogen, da er nicht gewußt hätte, daß die Pension der Mutter angerechnet werde. Er ersuchte um Erlaß der Rückerstattung.
Die Kasse und die Vorinstanz wiesen das Erlaßgesuch ab, weil der gute Glaube nicht vorhanden war.
Die AKL lehnte die Beschwerde ebenfalls ab, wobei sie folgendes ausführte:
In seinem Gesuch vom Jahre 1948 hatte der Beschwerdeführer erklärt, daß seine Mutter kein eigenes Einkommen besitze. Dagegen gab die zuständige Gemeindezweigstelle im gleichen Gesuch an, daß die Mutter im Genuß einer monatlichen Rente stehe. Ebenso wurde in einem besondern Erhebungsbogen der selben Zweigstelle unter zwei Malen ausdrücklich die gleiche Tatsache festgestellt.
Wäre die zusätzliche Entschädigung allein wegen der unvollständigen Angaben des Wehrmannes zugesprochen und ausgerichtet worden, ohne daß die Kasse von anderer Seite unterrichtet worden wäre, so könnte nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß der gute Glaube verneint werden müßte. Es steht fest, daß der Gesuchsteller gegen besseres Wissen das Einkommen der Mutter verschwiegen hat. In gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen haben die Aufsichtskommissionen schon des öftern erkannt, daß der gute Glaube verneint werden müsse (ZAK 1942, S. 225, und 1943, 411, 235, 271).
Fraglich kann nur sein, ob der Umstand, daß die Kasse von dritter Seite über die Unrichtigkeit der Angaben des Wehrmannes eindeutig und vor der Auszahlung der Entschädigung unterrichtet worden war, den guten Glauben des Wehrmannes wieder herzustellen vermag. Die Kassenorgane hätten bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die Angaben über das Einkomrnen der Mutter bemerken müssen. Unter diesen Verhältnissen kann man sich fragen, ob die Kasse nicht auch dann die zusätzliche Entschädigung zugesprochen und ausbezahlt hätte, wenn das eigene Einkommen der Mutter vom Wehrmann angegeben worden wäre. Diese keineswegs auszuschließende Möglichkeit ändert aber nichts an der Tatsache, daß der Wehrmann vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht hat und daß der Fehler der Kasse sein Verhalten nicht rechtfertigt. So hat die AKL auch schon erklärt, daß einem Wehrmann, der auf Grund unrichtiger Angaben widerrechtlich Entschädigungen bezogen hat, die Rückerstattung auch dann nicht erlassen werden könne, wenn ihm die Kasse infolge eines Rechtsirrtums die Entschädigung zu Unrecht ausbezahlt hatte. Entscheidend sei, daß der Wehrmann versucht hat, durch unrichtige Angaben eine ihm nicht zukommende Entschädigung zu erlangen (ZAK 1942, 224), Dabei ist der Fehler der Kasse nicht etwa ohne rechtliche Bedeutung. Für den Fall nämlich, daß der zurückzuerstattende Betrag uneinbringlich sein sollte, müßte geprüft werden, ob der Trägerverband haftbar gemacht werden muß, Für die Aufsichtskommission war allein entscheidend, daß der Beschwerdeführer beim Bezug der zusätzlichen Entschädigung nicht gutgläubig war. Die Frage der großen Härte braucht daher nicht mehr überprüft zu werden.
(Nr. 1714 iSa, R.U., vom 17. Mai 1951.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Versicherte Personen
Der Ausschluß aus dem Kreis der Versicherten ist nur auf die Zeit be-
schränkt, während welcher die in AIIVG Art. 1, Abs. 2, lit. a—c, genannten Voraussetzungen vorhanden sind.
Fällt beispielsweise zufolge Pensionierung die wesentliche Vorausset-
zung der Befreiung, die Doppelbelastung, weg, so ist der ehemals von der AHV Befreite gemäß AHVG Art. 1 ‚ Abs. 1, ohne weiteres wieder der AHV angeschlossen.
Der 1896 geborene und in Basel wohnhafte französische Staatsangehörige E.G. war bis 30. August 1950 als Angestellter der französischen Staatsbahnen im Elsäßerbahnhof in Basel tätig. Am 10. Oktober 1948 stellte er das Gesuch um Ausnahme von der obligatorischen Versicherung, weil er bereits einer ausländischen staatlichen AHV angehöre und die gleichzeitige Bezahlung von Beiträgen an beide Versicherungsinstitute für ihn angesichts seiner Familienlasten (3 Kinder und unterstützungsbedürftige Mutter) eine unzumutbare Doppelbelastung bedeute. Diesem Begehren entsprach die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. November 1948.
Am 5. September 1951 ersuchte G. die Ausgleichskasse um Aufnahme in die AHV als Nichterwerbstätiger. Zur Begründung führte er aus, er sei am 1. September 1950 nach zweijähriger Krankheit aus dem Bahndienst ausgeschieden und beziehe seither eine jährliche Pension von Fr. 3042. Da er seit der Pensionierung keine Prämien an die ausländische Versicherung mehr entrichten müsse, sei der frühere Ausschließungsgrund der unzumutbaren Doppelbelastung dahingefallen. Mit Verfügung vom 24. September 1951 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Sie vertrat die Auffassung, daß die in Art. 1, Abs. 2, AHVG in Verbindung mit Art. 3 AHVV eingeräumte Befugnis mit der einmaligen Ausübung untergegangen sei und auch bei veränderten Verhältnissen nicht wieder aufleben könne. Auf dem Wege der Beschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht erneuert G. sein Gesuch.
1. Der angefochtenen Kassenverfügung liegt die Auffassung zugrunde, daß die einmal rechtskräftig gewordene Feststellung, eine Person sei gestützt auf Art. 1, Abs. 2, lit. b, AHVG nicht der AHV unterstellt, endgültigen Charakter besitze und auch bei späterer Aenderung der maßgebenden Verhältnisse nicht umgestoßen werden könne. Bei der Ueberprüfung dieses Standpunktes ist auszugehen von Sinn und Zweck des Art 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 AHVG und Art. 3 AHVG.
In Art. 1 AHVG ist der Grundsatz des allgemeinen Volksobligatoriums niedergelegt; in Abs. 1 wird bestimmt, wer obligatorisch versichert ist und in Abs. 2, wer nicht versichert ist. Weiter wird in Art. 2 AHVG statuiert, wer sich freiwillig versichern kann. Der nach Ait. 1, Abs. 1, AHVG der AHV unterstellte Versicherte kann nicht austreten und die nach Absatz 2 nichtversicherte Person kann der AHV nicht beitreten. In Abs. 2, lit. a—c, werden - abschließend - objektive Voraussetzungen aufgestellt, deren Erfüllung den Ausschluß vorn Kreis der obligatorisch Versicherten bewirkt. Zwar stellt Art. 3 AHVV es dem von der Doppelbelastung gemäß Art. 1, Abs. 2, lit. b. AHVG Betroffenen anheim, ein «Befreiungsgesuch» einzureichen, womit die
Zugehörigkeit zur AHV in einem gewissen Maße vom freien Willen abhängt (vgl. Urteil i.Sa. G.V., vom 4. September 1950, ZAK 1950, S. 446), doch ist fraglich, ob sich diese Regelung mit Art. 1 AHVG überhaupt verträgt; denn jedenfalls vermag eine Ausführungsbestimmung den zwingenden Charakter der grundlegenden gesetzlichen Norm nicht in Frage zu stellen, indem dieser etwa bloß dispositive Bedeutung beizumessen wäre. Dies tut aber die Kasse, wenn sie unter Außerachtlassung des der gesetzlichen Regelung entsprechenden Grundsatzes des Volksobligatoriums dem einmal gutgeheißenen Gesuch um Feststellung des Nichtversichertseins die Wirkung eines endgültigen verbindlichen Verzichts auf die Zugehörigkeit zur schweizerischen ARV für alle Zeiten beimißt. Schon aus dem Wortlaut von Abs. 2, lit. a und c, folgt, daß der Ausschluß vom Kreis der Versicherten nur beschränkt ist auf die Zeit, während welcher die genannten Voraussetzungen vorhanden sind. Dies gilt auch für lit. b. Steht eine Person nicht mehr im Genusse diplomatischer Vorrechte oder ist die Doppelbelastung gänzlich weggefallen, oder sind die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht mehr bloß «für eine verhältnismäßig kurze Zeit» erfüllt, so greift das Obligatorium wieder Platz. Ein bei dieser Sachlage auf dem seinerzeitigen Ausschluß beharrender Kassenbescheid ist gesetzwidrig.
2. Selbstverständlich darf die Kasse die Wiederunterstellung nicht leichthin verfügen, was der Fall wäre, wenn der zum Ausschluß führende Sachverhalt sich nicht wesentlich verändert hat (vgl. das bereits zitierte Urteil i.Sa. G.V. vom 4. September 1950). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine grundlegende Veränderung. Zwar ist der Beschwerdeführer nach wie vor Mitglied der ausländischen staatlichen Versicherung, aber nicht mehr als Beitragszahler sondern als Rentenbezüger. Zufolge der Pensionierung ist eine wesentliche Voraussetzung der Befreiung, nämlich die Doppelbelastung, gänzlich weggefallen. Vom Moment dieses Wegfalles an wird aber nach Wortlaut und ratio von Art. 1, AHVG das Obligatorium wieder wirksam. Von dieser sich aus dem Gesetz klar ergebenden Auslegung darf die Kasse nicht abgehen, bloß weil sie Mißbräuche befürchtet. Uebrigens schließt ihre Lösung solche gar nicht aus; beispielsweise wäre ein weiterer Ausschluß in keiner Weise gerechtfertigt, wenn bei einem jungen Nichtunterstellten kurz nach der Befreiung ausgezeichnete ökonomische Verhältnisse eintreten, unter Wegfall der Doppelbelastung. Um Mißbräuchen zu begegnen sind andere, den Grundkonzeptionen des Gesetzes und richtiger Auslegung der einschlägigen Norm entsprechende Wege zu finden. Einmal dürfen, wie gesagt, Nichtunterstellungen nicht leichthin verfügt werden, sondern man hat es mit dem Erfordernis der Unzumutbarkeit streng zu nehmen. Die Verhältnisse sind gründlich abzuklären, wobei übrigens das von der Kasse verwendete Formular, welches übrigens nicht einmal nach Vermögen, Nebenverdienst, Fraueneinkommen usw. fragt, nur ungenügenden Aufschluß vermittelt. Endlich haben die Kassen die ihnen offen stehende Möglichkeit, periodischer Ueberprüfung solcher Fälle zu nützen.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.G.,vom 27. Dezember 1951, II 429/51.)
B. Beiträge
1. Erwerbseinkommen
Der Betrieb eines Apartmenthauses unterscheidet sich wesentlich von
bloßer Vermögensverwaltung. Das Einkommen ist kein Kapitalertrag, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und daher der Beitrags-
pflicht unterworfen. AHVG Art. 4.
Der Berufungskläger ist unstreitig Inhaber von Apartmenthäusern, deren Ertrag in seine Kasse fließt. Zu beurteilen ist nun, ob es sich bei der Nutzung der betreffenden Häuser um eine eigentliche Erwerbstätigkeit oder um bloße Vermögensverwaltung handelt, weil jenachdem der Berufungskläger auf dem daherigen Einkommen beitragspflichtig ist oder nicht. Die Vermietung von Renditenhäusern, bzw. von Wohnungen in denselben gilt noch als Vermögensverwaltung, sofern diese Art von Nutzung keinen betrieblichen Charakter aufweist und sich auf die Erträgnisse des Vermögensobjektes selber beschränkt. Im vorliegenden Fall findet aber nicht einfach Vermietung statt; vielmehr werden auch Arbeitsleistungen zum Wohle der Mieter damit verbunden im Sinne einer intensivern Nutzung des Vermögensobjektes und in einem Umfange, daß daraus ein eigentlicher Betrieb wird, der eine größere Zahl von Angestellten erfordert mit Angestelltenzimmern und Angestelltenküche. In einem der Häuser wird überdies für die Mieter ein Restaurant und eine Wäscherei unterhalten. Wohl besorgt der Berufungskläger den Betrieb nicht selbst, sondern überläßt ihn für jedes der Häuser einer selbständigen Leiterin, welche die Vermietung der Apartments vornimmt, das Bedienungspersonal einstellt und beaufsichtigt, und welcher der Unterhalt des gesamten Objektes einschließlich der Mobilien, ferner der Verkehr mit den Behörden obliegt. Allein die Geschäftsführung durch die Leiterinnen geschieht nach den Instruktionen des Berufungsklägers und auf seine Rechnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Kostgeberei-Patent auf den Namen der betreffenden Geschäftsführerin ausgestellt wird. Der Betrieb ist sodann mit einem gewissen Risiko verbunden, indem der wirtschaftliche Träger desselben mit seiner ganzen vermögensrechtlichen Persönlichkeit haftet und nicht nur mit dem angelegten Kapital, wie es bei der bloßen Vermögensverwaltung regelmäßig der Fall ist. Vgl. hiezu EVGE 1948, S. 82, sowie 1949, S. 159, und dortige Zitate, ZAK 1948, S. 451, 1950, S. 118). Der Betrieb eines Apartmenthauses unterscheidet sich also wesentlich von bloßer Vermögensverwaltung. Wie die Ausgleichskasse zutreffend ausgeführt hat, schließt er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich und erhält er durch die Entfaltung dieser Tätigkeit den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung. Die Erfassung des Berufungsklägers als Inhaber einer erveblichen Unternehmung mit persönlicher Beitragspflicht auf dem daherigen Einkommen besteht somit zu Recht.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.W., vom 17. Januar 1952, H 343/51.)
II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Als «Sozialleistungen» und «Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer» sind nach Maßgabe von AIIVG Art. 5, Abs. 4, Ufl(1 AHVV
Art. 8 nur solche Zuwendungen anzuerkennen, die aus den Mitteln des Arbeit-
gebers und nicht de facto aus solchen des Personals erfolgen.
Die Firma C.A.-G. gründete im Jahre 1923 in Form einer Stiftung eine Pensionskasse. Diese schloß mit einem Versicherungsunternehmen eine Gruppenversicherung ah, wobei das versicherte Salär auf maximal Fr. 15 000 und die zu leistende Rente auf maximal Fr. 6000 begrenzt wurde. Die Prämie von 11-121% übernahm die Firma voll zu ihren Lasten. Mit der wachsenden Teuerung ersuchten die höheren Beamten der Gesellschaft um zweckdienlichen Ausbau der Pensionskasse, insbesondere um Erhöhung der maximal versicherbaren Summe. Die Firma kam diesen Wünschen entgegen, indem sie im Jahre 1948 zu Gunsten von 12 Funktionären hei einer andern Versicherungsgesellschaft Einzellebensversicherungen abschloß, wobei sie wegen fortgeschrittenen Alters einzelner Begünstigter größere Einmal-Einlagen leisten mußte. Die gesamten Prämienleistungen für diese Einzel-Lebensversicherungen stellten sich 1948 auf Fr. 53 011.40 und 1949 auf Fr. 39 838.10.
Am 8. Januar 1951 eröffnete die Ausgleichskasse der Firma, die genannten Prämienleistungen müßten als Bestandteil des maßgebenden Lohnes der in Betracht kommenden 12 Angestellten erachtet werden und unterlägen mithin der AHV-Beitragspflicht. Die Firma C. A.-G. berief sich in der Beschwerde bzw. Berufung auf Art. 8 AHVV und machte gleichzeitig geltend, es sei richtig, daß die in Frage stehenden Angestellten mit ihrem eigenen Gehalt die für sie abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungen finanzierten, indem sie sich mit einer entsprechenden Reduktion ihrer Saläre einverstanden erklärt hätten. Es sei aber zu bedenken, daß die Firma schon lange die Möglichkeit gehabt hätte, statt mehrmaliger starker Erhöhung der Saläre die Versicherungsbedingungen zu verbessern. Es erscheine unbillig, nun die Versicherten dafür zu bestrafen, daß die Anpassung der Personalversicherung an die Teuerung erst seit 1948 und nicht schon im Zusammenhang mit früher'n Lohnerhöhungen erfolgte.
Gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG, gelten als «maßgebender Lohn» nicht nur das ordentliche Arbeitsentgelt (Lohn oder Salär), sondern auch Lohnzulagen wie Provisionen und Gratifikationen. Oh auf die Provisionen und Gratifikationen ein verbrieftes Recht besteht, oder ob sie der Arbeitgeber mehr oder weniger freiwillig entrichtet, ist für die Frage der Beitragspflicht ohne Belang. Ausschlaggebend ist, daß sie für die in Frage kommende Zeit effektiv zugesprochen werden.
In casu hat nun die Berufungsklägerin in keinem Stadium des Verfahrens in Abrede gestellt, daß die zur Diskussion stehenden Privatversicherungs-Prämienleistungen von Fr. 53 011.40 bzw. von Fr. 39 838.10 aus den Salär- oder Gratifikationsansprüchen der durch die Versicherungspolice begünstigten Angestellten geleistet wurden und daß daher die bezüglichen Zahlungen die Firma selbst weder direkt noch indirekt belasteten. Da es sich mithin nicht um eine Einlage des Arbeitgebers handelt, entfällt zum vornherein die Basis für die anbegehrte Beitragsbefreiung, Dem Umstand, daß die Beru-
fungsklägerin gegenüber der Versicherungsgesellschaft Direktschuldnerin ist, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Als «Sozialleistungen» und «Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer» können nach Maßgabe von Art. 5, Abs. 44, AHVG und Art. 8, AHVV nur solche Zuwendungen anerkannt werden, die aus den Mitteln des Arbeitgebers, und nicht aus solchen des Personals erfolgen.
Es mag sein, daß in den beiden heute im Streite liegenden Beitragsjahren 1948 und 1949 bedeutend geringere Prämienbeträge hätten entrichtet werden müssen, wenn die Firma schon früher zu einem Ausbau ihrer Sozialversicherung geschritten wäre. Deshalb aber die Ausnahmebestimmung des Art. 8 AHVV in unzulässiger Weise auf Fälle von der Art des vorliegenden anzuwenden, geht nicht an. Es würde übrigens auch nicht der Billigkeit entsprechen. In den meisten Betrieben ist es üblich, daß die Angestelltenschaft einen Teil der erforderlichen Prämien für eine vom Arbeitgeber getätigte Renten- und Kapitalversicherung selber übernimmt und sich das bezügliche Betreffnis vom Lohn abziehen läßt. So wenig dort (man denke an die Personalversicherung beim Bund und bei den Kantonen) die von den Beamten und Angestellten bezahlten Prämien auf Beitragsfreiheit gegenüber der AHV Anspruch haben, so wenig wäre dies in casu angezeigt. Nur soweit die Berufungsklägerin ihre Fürsorgeleistungen effektiv aus den eigenen Beständen bestreitet -nach den Akten scheint dies für die abgeschlossenen Rentenversicherungen (Prämienbetrag pro 1948 und 1949 Fr. 76 995.15 bzw. Fr. 74 917) sowie für weitere Zuwendungen von Fr. 130 000 und Fr. 100 000 zuzutreffen
- kann sie die Beitragsbefreiung nach Art. 8 AHVV verlangen. Der oben erwähnte Prämienbetrag für die Einzel-Lebensversicherungen muß dagegen, als mittelbarer Lohn, zum Arbeitsverdienst der durch jene Zusatzversicherung begünstigten Funktionäre gerechnet werden und unterliegt als solcher solange der Beitragspflicht gemäß Art. 5 und 13 AHVG, als das Betreffnis d e f a c t o vorn Personal geleistet wird.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. C. A.-G., vom 26. Januar 1952, II 253/51.)
III. Einkommen aus selbständigem Erwerb Ein Weinbergbesitzer, der die Rebberge durch einen Metral besorgen
läßt, hat auf dem aus dem Weinberg erzielten reinen Einkommen AHV-Bei-
träge zu bezahlen.
A.M. betreibt eine Brennerei. Außerdem ist er Eigentümer von Rebbergen. Auf Beschwerde hin befreite ihn die kantonale Rekurskommission von der Beitragszahlung auf dem Einkommen aus den Weinbergen für die Zeit ab 1. Januar 1951 mit der Begründung, M. bebaue und verwalte die Weinberge offensichtlich nicht selbst, sodaß di Voraussetzung für die Beitragspflicht gemäß revidierten Art. 20, Abs. 1, AHVV, in Kraft seit 1. Januar 1951, nicht erfüllt sei. Dagegen legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß diese gut, indem es unter Hinweis auf seine grundsätzlichen Erwägungen im Urteil iSa. E.F., vom 18. Juli (ZAK 1951, S. 422, EVGE 1951, S. 184) ausführte:
A.M. arbeitet nicht selbst in seinen Weinbergen. Vielmehr werden diese in seinem Namen und auf seine Rechnung durch «Metral» im Akkord geführt.
Die Metral stellen Arbeiter ein, entschädigen sie und bestimmen den Gang der Arbeiten. A.M. dagegen ‚bezahlt die Rechnungen der Lieferanten und kassiert den Erlös der Ernte ein. Er trägt somit das Risiko und den Nutzen des Betriebes. Es ist unbestritten, daß die Metral nur Angestellte von M. sind, die rechtlich wie tatsächlich seine Weisungen befolgen müssen. Selbst wenn er ihnen volle Freiheit läßt, übt er doch praktisch eine gewisse Kontrolle aus, weil er die Rechnungen begleicht, die Einzahlungen entgegennimmt und überhaupt jederzeit die Möglichkeit besitzt, in den Geschäftsgang einzugreifen. Von dieser Möglichkeit würde er auch sicher Gebrauch machen, sobald er feststellen müßte, daß die Metral ihre Arbeit nicht richtig verrichtet hätten. Mit Rücksicht auf seinen Beruf als Brenner und mit Rücksicht auf die Nähe der Weinberge, könnte er anderseits auch nicht behaupten, er wäre nicht in der Lage, solche Vorkehren zu treffen.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. AM., vom 24. Januar 1952, H 522/51.)
Nicht der Buchwert, sondern der für eine Liegenschaft ermittelte Wehrsteuerwert ist maßgebend für die Berechnung des Zinsabzuges gemäß AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e. AIIVV Art. 18, Abs. 2, wonach das im Betrieb arbeitende Eigenkapital
nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten ist, ist ge-
setzmäßig.
E.D. ist Inhaber einer Konditorei nebst Kaffeewirtschaft. Er ist Eigentümer der Liegenschaft, die er laut Kaufvertrag vom 27. Dezember 1946 zum Preis von Fr. 190 000 erworben hatte. Die Katasterschatzung des Hauses (kantonaler Steuerwert) beträgt Fr. 119 000, sein Wehrsteuerwert V. Periode Fr. 130 900 ( 110% der Katasterschatzung). Das Haus, das mit Ausnahme einer Wohnung - dem Konditoreibetrieb dient, stand Ende Dezember 1948 mit Fr.196 300 zu Buche. (Die Differenz zwischen Buchwert und Kaufpreis rührt daher, daß D. vor Erwerb des Objektes - dessen Mieter er gewesen war rund Fr. 7000 für einen Umbau aufgewendet hatte.)
Da die Ausgleichskasse für die Berechnung des Eigenkapitalzinses den Wehrsteuerwert berücksichtigte und den Jahresbeitrag auf Fr.1176 festsetzte, beschwerte sich D. Er beantragte, es sei mit dem Buchwert seines Geschäftshauses zu rechnen, sodaß sich ein Jahresbeitrag von Fr. 1056 ergebe. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein.
1. Die Vorinstanz bemerkt, der Zinsabzug für Betriebsvermögen (Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG) habe sich nach der Summe zu richten, die ein Versicherter, wäre er nicht Inhaber eines Geschäftes, zinstragend anlegen könnte. Begrifflich mag diese Betrachtungsweise zutreffen, allein sie besagt nichts darüber, wie jene Summe im Einzelfall zu ermitteln sei. Gewiß rechtfertigt sich grundsätzlich die Veranlagung eines Vermögensgegenstandes nach seinem Anschaffungswert, vermindert um die seit der Anschaffung eingetretene Entwertung. Aber selbst wenn diese Rechnung für die Zwecke der AHV praktisch durchführbar wäre, dürfte dabei - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - nicht schlechthin von den für die Herstellung oder den Erwerb der Sache aufgewendeten Kosten ausgegangen werden. Gerade der Buchwert (Bilanzwert) ist häufig nach den für die Sache gemachten Aufwendungen berechnet und stellt dann einen subjektiven Wert dar. Höher als der Steuerwert
ist er namentlich dann, wenn die Herstellung oder der Erwerb einer Sache für den Versicherten besonders teuer zu stehen gekommen ist. So kann der Eigentümer einer Liegenschaft für deren Erwerb einen Liebhaberpreis bezahlt haben, oder in dem für das Haus ausgelegten Kaufpreis kann eine Entschädigung für Goodwill enthalten sein (vgl. das Urteil vom 16. November 1951 iSa. D., ZAK 1952, S. 48), oder es haben andere subjektive Erwägungen eine buchmäßige Höherbewertung veranlaßt. Aus diesem Grunde kann es nicht im Willen des AHVG liegen, daß generell auf den Buchwert des Betriebsvermögens abgestellt wird, wie die Vorinstanz es den kantonalen Steuerbehörden und den Ausgleichskassen vorschreiben möchte. Vielmehr soll es auf den einer Sache innewohnenden wirklichen, an einem o b j e k t i v e n Maßstab meßbaren Wert ankommen.
Als objektiver Wertmesser für das Betriebskapital von Selbständigerwerbenden eignet sich praktisch nur die Wehrsteuertaxation. Denn die Veranstaltung einer selbständigen, von der Steuerveranlagung unabhängigen Neuemschätzung des Geschäftsvermögens für die Bedürfnisse der AHV würde häufig Umtriebe (Buchexpertisen usw.) erheischen, die zum Streitwert in keinem vernünftigen Verhältnis ständen. Anläßlich der Veranlagung für die Wehrsteuer ermittelt die kantonale Wehrsteuerverwaltung alle zwei Jahre, unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragsweites», den einer gewerblichen oder industriellen Liegenschaft zukommenden W e h r - steuer wert (Art. 31 WStB). Ausgangspunkt für das Schätzungsverfahren ist der kantonale Steuerwert. Entweder wird der kantonale Steuerwert unverändert der Wehrsteuerveranlagung zugrunde gelegt, oder es wird ein vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement bestimmter Zuschlag oder Abzug gemacht. Doch muß sich der Steuerpflichtige nicht eine schematische Einschätzung gefallen lassen, sondern er kann Einzelbewertung seines Grundstücks verlangen. Alsdann hat die kantonale Wehrsteuerverwaltung nach einem genauem, individuellen Verfahren zu schätzen und (bei gewerblichen Bauten) namentlich Alter, Lage, Bodenwert, Zustand, Zweckmäßigkeit usw. des Gebäudes zu würdigen. Die Einzelheiten regelt die Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 21. November 1944 betreffend die Bewertung der Grundstücke für das neue Wehropfer. Diese ist laut Verfügung vom 6. November 1946 für die Wehrsteuerveranlagung sinngemäß anwendbar.
Bietet demnach die Wehrsteuerveranlagung die nötige Gewähr für eine objektive Bewertung von Geschäftsgebäuden, so ist es gegeben, daß bei Berechnung des AHV-Beitrags auf das Ergebnis jener Taxation abgestellt wird. Der für eine Liegenschaft ermittelte Wehrsteuerwert hat als deren wirklicher Wert zu gelten. Dem Versicherten aber steht es frei, im AHV-Beitragsprozeß zu beweisen, daß der im Veranlagungsverfahren ermittelte Wehrsteuerwert den in Art. 31 WStB und in der Verfügung des eidgenössischen Finanzdepartements enthaltenen Bewertungsnormen widerspricht.
2. Die Vorinstanz bemerkt, der Bundesrat habe den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt, indem er in rev. Art. 18, Abs. 2, AHVV, die Bewertung des Geschäftsvermögens nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung angeordnet habe, und überdies sei jene Vorschrift materiell gesetzwidrig.
Der revidierte Abs. 2 verträgt sich durchaus mit dem staatsrechtlichen Gebot der Gewaltentrennung. Art. 9, Abs. 4, AHVG ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen. Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens bedeutet aber nach Art. 9, Abs. 2, daß vorerst das rohe Erwerbseinkommen festgestellt wird und dann daran die in lit. a—e umschriebenen Abzüge vorgenommen werden. Nachdem der Bundesrat von der Ermächtigung laut Art. 9, Abs. 4, Gebrauch gemacht hat, war er ohne weiteres befugt, den kantonalen Wehrsteuerverwaltungen auch gerade die Art und Weise der Vermögensbewertung zu überlassen.
Der revidierte Abs. 2 ist aber auch materiell gesetzmäßig. Er verankert in der Vollzugsverordnung expressis verbis einen Grundsatz, welchen das Eidg. Versicherungsgericht schon unter der Herrschaft des alten Abs. 2 entwickelt hatte daß beim Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Wehrsteuerwert zu rechnen ist (vgl. das Urteil i.Sa. S., vom 3. Mai 1949, ZAK 1949, S. 316). Wenn das Eidg. Versicherungsgericht in den Urteilen vom 13. Januar 1950 i.Sa. H. und vom 15. Mai 1950 i.Sa. G. (EVGE 1950, S. 103 ff.) den Nachweis eines den Wehrsteuerwert überschreitenden Verkehrswertes für rechtserheblich gehalten hat, so muß heute präzisiert werden, daß bei der Beitragsbemessung eine Höher- oder Minderbewertung eines Vermögensobjektes nur dann vorgenommen werden darf, wenn sich sein Wehrsteuerwert nach Maßgabe der wehrsteuerrechtlichen Bewertungsnormen (Art. 30 ff. WStB) als ungenau herausstellt (vgl. Erwägung 1 in fine).
Freilich wird im Rahmen dieser Bewertungsmethode bei gewerblichen und industriellen Liegenschaften der Verkehrswert mit dem Ertragswert kombiniert (Art. 31 WStB), d.h. es wird nicht mit dem jeweiligen reinen Verkehrswert (Marktwert) des Gebäudes gerechnet. Dennoch läßt sich die wehrsteuerrechtliche Bewertungsweise mit Rücksicht auf Art. 9, Abs. 4, AHVG verantworten. Ueberdies benachteiligt sie die Versicherten im allgemeinen kaum.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. ED., vom 31. Januar 1952, II 440/51.)
C. Beitragsrückvergütung
Ein erwerbstätiger Franzose bleibt nach vollendetem 65. Altersjahr auch
dann beitragspflichtig, wenn ihm die zuvor geleisteten Beiträge zurücker-
stattet worden sind.
Der am 11. September 1883 geborene französische Staatsangehörige G.N. arbeitet in der Schweiz, wo er mit seiner Ehefrau seit Mai 1947 wohnhaft ist. Er hat seit dem 1. Januar 1948 AHV-Beiträge geleistet. Im Jahre 1951 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Rente ab, weil N. die Bedingungen des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 9. Juli 1949 nicht erfüllte, und vergütete die für das Jahr 1948 entrichteten Beiträge zurück. Die Ausgleichskasse teilte N. ferner mit, daß die seit dem 1. Januar 1949 bezahlten Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten. Auf eine Beschwerde des N. entschied die Vorinstanz, daß der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1949 keine Beiträge mehr schulde und daß die Ausgleichskasse ihm die Beiträge der Jahre 1949 und 1950 zurückzuerstatten habe. Das Bundesamt für Sozial-
versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung auf Grund f o lgender Erwägungen gut:
Das französisch-schweizerische Abkommen enthält - abgesehen vom Recht auf Rückerstattung der Beiträge, von welchem noch nachstehend die Rede sein wird - keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Stellung der über 65 jährigen Personen, die noch eine Erwerbstätigkeit ausüben. Zu Unrecht hat die Rekurskommission angenommen, es liege ein «Schweigen des Vertragstextes» vor, eine Lücke, die zu schließen sei. Nach Art. 1, Abs. 1, des Abkommens ist im Gegenteil auf Wortlaut und System des AHV-Gesetzes abzustellen. Danach besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach vollendetem 65. Altersjahr weiter, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (AHVG Art. 3, Abs. 1); dagegen werden die nach dem 65. Altersjahr entrichteten Beiträge nicht mehr für die Bestimmung der Rente in Betracht gezogen(AHVG Art. 30, Abs. 2). Da das Abkommen keine Ausnahmen von diesen Grundsätzen zugunsten der französischen Staatsangehörigen enthält und anderseits der Berufungsbeklagte keiner Personengruppe angehört, die von der Beitragsleistung befreit ist, bleibt er solange zur Beitragszahlung verpflichtet, als seine Erwerbstätigkeit andauert. Der Entscheid der Ausgleichskasse erweist sich deshalb in diesem Punkt als vollauf begründet.
Im übrigen sieht das französisch-schweizerische Abkommen in Art. 5, lit. d, vor, daß «französische Staatsangehörige und deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung zusteht, Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten selbst und von dessen Arbeitgeber bezahlten Beiträge haben.» Die Ausgleichskasse hat diese Bestimmung richtig angewendet: einerseits hat sie die bis zum 31. Dezember 1948, d. h. die bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses bezahlten Beiträge zurückerstattet; anderseits hat sie die Rückzahlung der auf Grund von Art. 3, Abs. 1, des AHVG nach Eintritt des versicherten Ereignisses geschuldeten Beiträge verweigert. Die Rückerstattung der bis zum 65. Altersjahr bezahlten Beiträge, wie sie Art. 5, lit. d, des Abkommens vorsieht, soll wenigstens teilweise die Leistungen ersetzen, in deren Genuß ein Versicherter, der die Bedingungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllt, gelangen würde. Es handelt sich also um eine Ausnahme- und Vorzugsbestimmung, die den Grundsatz der Beitragspflicht in keiner Weise berührt. Man darf daher den Geltungsbereich dieser Vorschrift nicht erweitern. Da sie nach ihrem Wortlaut nur «bei Eintritt des Versicherungsfalles» anwendbar ist, kann sie sich auch nur auf die Beiträge beziehen, die bis zu diesem Zeitpunkt geleistet wurden. Der Berufungsbeklagte kann deshalb die seit 1949 entrichteten Beiträge nicht zurückfordern.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. G.N., vom 22. Dezember 1951, H 388/51.)
Nr.4 April 1952
Zeitschrift
U für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung.
Bern, 'id. 61 28 58
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzeutrale. Bern
Abonement:n Jahresal,onuewent Fr. 13.---. Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel-Nr. Fr. 2.60. Erscheint monatlich
1 nha1tsanabe Die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der All (5. 103). Funktion und Auf-
gaben der externen Revisionsstellen in der AHV (5. 110). Der Stand der zwischenstaatlichen Abkommen auf dem Gebiet der AIIV (S. 115). Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft (S. 116). Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung (S. 132). Durchführungsfragen der AlIV (S. 134). Kleine Mitteilungen (S. 135). Gerichtsentscheide AHV (S. 140).
Die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der AHV
Nach der Veröffentlichung der technischen Bilanz der AHV, die bekanntlich einen jährlichen Aktivenüberschuß von rund 40 Millionen Franken erzeigt, wurde anfänglich in der Oeffentlichkeit fast ausschließlich die Frage erörtert, wie diese Ueberschüsse zu verwenden seien. Die Frage, ob sie überhaupt verwendet oder bis auf weiteres nicht einfach stehen gelassen werden sollten, schien sich gar nicht zu stellen. In letzter Zeit wird nun aber auch über diese Frage diskutiert. In der Presse erschienen vereinzelte Artikel, in denen die Frage aufgeworfen wurde, ob man nicht besser daran täte, mit der Beschlußfassung über die Verwendung der Aktivenüberschüsse noch zuzuwarten. Wie aus der Pressemitteilung über die Sitzung der Eidg. AHV-Kommission vom 12. März 1952 (vgl. S. 135) ersichtlich, fand hierüber auch in diesem Gremium eine eingehende Diskussion statt, wobei eine Minderheit den Standpunkt vertrat, daß mit der Beschlußfassung über die Verwendung des Ueberschusses abgewartet werden sollte, bis eingehendere Erfahrungen vorliegen.
Gegen die sofortige Verwendung der 40 Millionen Franken wird in erster Linie das Argument angeführt, daß sich die bisherigen Erfah- rungen mit der AHV auf einen verhältnismäßig sehr kurzen Zeitraum gründen, auf einen Zeitraum zudem, der im Zeichen ausgesprochener Hochkonjunktur stand. Daher sei äußerste Vorsicht bei der Beurteilung der künftigen Entwicklung am Platze. Des weitern erweckt die Möglichkeit häufiger, sich kurz aufeinanderfolgender Revisionen des AHVG manchenorts Bedenken. Verschiedentlich wird auch die Frage aufgeworfen, ob der Ueberschuß nicht der künftigen Invalidenversicherung reserviert werden sollte. Endlich wird von verschiedenen Seiten auch
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an die großen zusätzlichen Mittel erinnert, welche die öffentliche Hand in der zweiten und in der dritten Finanzierungsetappe der AHV aufzubringen haben wird; auch im Hinblick darauf sei Zurückhaltung bezüglich Verbesserungen an der AHV geboten.
Auf der andern Seite wird der baldigen Verbesserung der AHV durch Verwendung der Einnahmenüberschüsse vor allem deshalb das Wort geredet, weil diese Ueberschüsse einzig und allein der Geldentwertung zuzuschreiben seien. Der Realwert der Renten hätte sich entsprechend vermindert, sodaß es unbedingt notwendig sei, den ursprünglichen Realwert der Renten wieder herzustellen. Für die baldige Verwendung des Aktivenüberschusses spricht ferner nach der Ansicht vieler die Tatsache, daß in der AHV noch verschiedene Regelungen bestehen, bei denen die Wünschbarkeit von Verbesserungen außer Diskussion stehe. Endlich wird immer wieder darauf hingewiesen, daß die notwendigen Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Ausgleichsfonds der AHV nicht allzusehr ansteigen zu lassen.
Nachdem die Eidg. AHV-Kommission mehrheitlich beschlossen hat, der Verwendung des Aktivenüberschusses für Verbesserungen an der AHV zuzustimmen, richtet sich das Interesse nun vor allem wieder auf die Frage, welche Verbesserungen in Aussicht zu nehmen sind. Bereits haben sich mehrere Organisationen mit Eingaben an die Bundesbehörden über diese Frage vernehmen lassen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund postuliert, den zur Verfügung stehenden Aktivenüberschuß restlos für Verbesserungen der AHV-Leistungen zu verwenden, wobei er in erster Linie die Erhöhung der Uebergangsrenten und der Teilrenten im Auge hat. Ferner postuliert er die Beseitigung des vielfach kritisierten Zustandes, daß heute des öftern eine Teilrente, für die Beiträge geleistet wurden, kleiner ausfällt als eine Uebergangsrente in genau gleichen sozialen Verhältnissen. Endlich wird die Prüfung der Frage angeregt, ob nicht die Einkommensgrenzen für Witwen und Waisen, deren Ehemann bzw. Vater vor Inkrafttreten der AHV verstorben ist, aufgehoben werden sollte. Eine entsprechende Besserstellung der Witwen und Waisen wird ebenfalls von der Vereinigung der Schweizerischen Angestelltenverbände vorgeschlagen. Die Erhöhung der Uebergangsrenten und der Teilrenten sowie die Beseitigung der Differenzen zwischen Uebergangsrenten und Teilrenten wird auch in der Eingabe des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes der Schweiz postuliert.
Für den Fall, daß der Aktivenüberschuß überhaupt für Verbesserungen der AHV verwendet wird, beantragen auch der Vorort des
Schweizerischen Handels- und Industrievereins und der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen eine Revision der Renten, wobei primär jedoch nicht die Höhe, sondern der Aufbau des Rentensystems zu verändern sei. Dabei würde es sich im wesentlichen darum handeln, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Anteile der durchschnittlichen Jahresbeiträge entsprechend der Erhöhung der Nominallöhne aufzuwerten, sodaß auch die den Betrag von 300 Franken übersteigenden Jahresbeiträge noch in einem gewissen Verhältnis und bis zu bestimmten Grenzen rentenbildend würden. So könnten beispielsweise durchschnittliche Jahresbeiträge bis zum Betrag von Fr. 1150 mit 6, Jahresbeiträge von 1150 bis 300 Franken mit 2 und die 300 Franken übersteigenden Jahresbeiträge noch mit lt multipliziert werden. Eine Zwischenlösung wird von der Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände vorgeschlagen, welche die Auffassung vertritt, daß einerseits die Teilrenten und in bescheidenem Maße auch die Uebergangsrenten erhöht, gleichzeitig aber auch in gewissem Maße die durchschnittlichen Jahresbeiträge über 300 Franken angerechnet werden sollten. In ähnlichem Sinne äußert sich auch die Demokratische Partei des Kantons Zürich.
Der Schweizerische Gewerbeverband erwartet, daß vor irgendeiner Neuerung der Renten das Beitragsproblem der über 65-jährigen Versicherten gelöst wird, und zwar durch Fallenlassen der Beitragspflicht für die über 65-jährigen Erwerbstätigen. In der gleichen Richtung gehen auch Vorschläge der Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände und der Demokratischen Partei des Kantons Zürich, wonach jedoch nur jene über 65-jährigen Erwerbstätigen von der Beitragspflicht befreit werden sollen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Eine weniger bedeutsame, aber bestimmt das Interesse der kantonalen Ausgleichskassen erweckende Anregung findet sich noch in der Eingabe der Demokratischen Partei des Kantons Zürich. Sie geht dahin, zu prüfen, ob nicht von der jährlichen auf eine dreijährige Periode, innerhalb welcher die Uebergangsrenten zu revidieren sind, übergegangen werden könnte, da nunmehr, nachdem die Ucbergangsrentner bereits in das 70. Lebensjahr treten, der Wechsel im Einkommen nicht mehr so bedeutend sein wird wie in den ersten Jahren des Bestehens der Uebergangsrenten.
An Postulaten und Anregungen fehlt es also nicht. Der Katalog könnte noch wesentlich verlängert werden. Für die endgültig zu treffende Auswahl wird neben vielen andern noch ein Moment mitspielen,
das in der Oeffentlichkeit bisher vielleicht zu wenig beachtet wurde: der Einfluß auf den Stand des Ausgleichsfonds der AHV.
Die Verwirklichung keiner der verschiedenen Revisionswünsche wird eine jährlich gleichmäßige Erhöhung der Ausgaben mit sich bringen. Vielmehr wird das finanzielle Schwergewicht bei einigen der Vorschläge in der Anfangsperiode der Versicherung liegen und bei andern vorwiegend im Beharrungszustand (BZ). Um konkrete Anhaltspunkte zu besitzen, soll anhand von zwei theoretischen Beispielen gezeigt werden, in welcher Weise der gleiche Aktivenüberschuß von 40 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt zeitlich verschieden verwendet werden kann.
Im ersten Beispiel wird angenommen, daß sämtliche Verbesserungen auf irgendeine Weise sich ausschließlich auf die Uebergangsrenten beziehen. Ab 1954 ergäbe sich dann folgendes Bild der finanziellen Entwicklung, wobei der Ueberschuß vollständig absorbiert würde:
Beträge in Millionen Franken Tabelle 1
Zuwachsrhythmus des Stand des Ausgleichsfonds Ausgleichsfonds Jahr Zusätzl.
Belastung ohne zusätzl. mit zusätzl. ohne zusätzl. mit zusätzl. Belastung Belastung Belastung Belastung
1954 159,1 3086,7 2923.2 399,1 235,6 1960 111,9 5111,6 4 039,7 294,1 153,5 1970 44,6 7417,0 5153,2 224,1 118,9 1980 15,0 8954,9 5669,6 142,9 39.9 1990 3,4 10491,2 6078,5 164.3 42,8 BZ - (7669,1) 7669,1
Im zweiten Beispiel wird vorausgesetzt, daß die Verbesserungen ausschließlich den Bezü gern der Vollrenten zukommen. Die entsprechende finanzielle Entwicklung würde dann gemäß nachstehender Tabelle verlaufen.
Beträge in Millionen Franken Tabelle 2
Zuwachsrhythmus des Stand des Ausgleichsfonds Ausgleichsfonds Jahr Zusätzl
___________ ___________ ___________
Belastung ohne zusätzl. mit zusätzl. ohne zusätzl. mit zusätzl. Belastung Belastung Belastung Belastung
1954 0.8 3086,7 3085,9 399,1 398,3 1960 1,2 5111,6 5103.8 294,1 292,7 1970 13,3 7417,0 7373,1 224,1 209,6 1980 51,8 8954,9 8492,7 142,9 78,7 1990 70,5 10491,2 9166,8 164,3 48,4 BZ 88,0 (7669,1) 10870,6 - - -
In beiden Beispielen wird also der Ueberschuß vollständig absorbert, im ersten Fall durch beträchtliche zusätzliche Aufwendungen ausschließlich in der Anfangsperiode der Versicherung und im zweiten Fall durch jährlich weniger hohe zusätzliche Belastungen, die aber eine Dauerwirkung haben und deren Gewicht erst um die Jahrtausendwende einigermaßen voll zur Geltung kommt. Diese verschiedenartige zeitliche Verteilung hat nun, obwohl sie den gleichen Ueberschuß von 40 Millionen Franken im Jahr absorbiert, bedeutende Unterschiede in der Entwicklung des Ausgleichsfonds zur Folge. Bei ausschließlicher BegünstLgung der Uebergangsrentner verlangsamt sich der Anlagerhythmus in beträchtlichem Umfang bereits vom Jahre 1954 an, wogegen bei ausschließlicher Berücksichtigung der Vollrentner dies erst bedeutend später eintritt. Bei der ersten Verwendungsmethode wird die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds nicht tangiert, wogegen sie sich bei der zweiten Methode von 7,7 Milliarden Franken auf 10,9 Milliarden Franken erhöht. In beiden Fällen würde aber der Fonds dann -sofern sich die Rechnungsannahmen verwirklichen - tatsächlich gegen die versicherungstechnische Grenze tendieren, was bekanntlich beim Stehen- lassen des Lleberschusses nicht der Fall sein kann.
Bei der Finanzierung der Versicherung wurde von jeher, soweit als möglich, auf das Umlageverfahren abgestellt. Die Revision der Versicherung sollte die Deckungskapitalkomponente nicht verstärken. Es ist im Gegenteil wünschbar, wenigstens so nahe beim Umlageverfahren zu bleiben wie bis anhin. Dafür sprechen vor allem wirtschaftliche Gründe. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Revisionswünsche kann deshalb nicht nur die zusätzliche Durchschnittsbelastung für die technische Bilanz maßgebend sein, es ist vielmehr notwendig, auch den Einfluß der in Aussicht genommenen Gesetzesänderungen auf die Entwicklung des Ausgleichsfonds zu erörtern. Wenn man die Deckungskapitalkomponente nicht verstärken will, wird man vor allem jene Revisionspunkte berücksichtigen müssen, bei denen die zeitliche Verteilung der zusätzlichen Belastung näher bei derjenigen der oben angeführten ersten theoretischen Methode liegt als bei der zweiten. Dann kann der Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds schon zu Beginn verlangsamt und die versicherungstechnische Grenze des Fonds auf einer vertretbaren Höhe belassen werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Verwendung des Aktivenüberschusses der AHV zahlreiche Probleme aufwirft, die gründlich abgeklärt werden müssen. Im Hinblick auf die zweite Re-
Vision des AHVG müssen jedoch nicht nur diese Probleme gelöst werden. Vielmehr wird auch abzuklären sein, welche andere, finanziell nicht wesentlich ins Gewicht fallende, in der Praxis aber doch wichtige Bestimmungen des AHVG bei dieser Gelegenheit revidiert werden sollten. In den Jahresberichten der Ausgleichskassen sind verschiedene solche Revisionswünsche angemeldet worden. Auch im Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1950 werden einige Regelungen als revisionsbedürftig bezeichnet. Es ist daher noch viel Arbeit zu leisten, bevor die Revisionsvorlage fertiggestellt werden kann.
Funktion und Aufgaben der externen Revisionsstellen in der AHV
Die bisherigen Erfahrungen im Revisionswesen haben gezeigt, daß einzelne Revisionsstellen aufgedeckte Mängel zwar den Kassenorganen in irgend einer Form (z. B. dem Kassenleiter mündlich) zur Kenntnis bringen, im Revisionsbericht jedoch nicht erwähnen (vgl. Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1950, Seite 34). Zudem wurden dadurch oft nicht alle Mitglieder des Kassenvorstandes hinreichend über die Geschäftsführung der Ausgleichskasse orientiert, was in der Folge zu Auseinandersetzungen zwischen Kassenleiter und Kassenvorstand, sowie zwischen einzelnen Kassenvorstandsmitgliedern führte. Diese Praxis und ihre Auswirkungen zeigen, daß die Revisionsstellen noch hie und da die Funktionen verkennen, die ihnen im Rahmen der AHV zugedacht sind. Es erscheint daher angebracht, hierüber einige grundsätzliche Erwägungen anzustellen.
1. Die Revisionsstellen im Organisationsaufbau der AHV
Gemäß AHVG Art. 72 obliegt die Aufsicht über die Durchführung der AHV dem Bundesrat, der diese Befugnis dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement bzw. dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen hat (AHVV Art. 176). Um trotz der dezentralisierten Durchführung der AHV die Aufsicht des Bundes wirksam zu gestalten, müssen die Durchführungsorgane, d. h. in diesem Zusammenhang die Ausgleichskassen, eingehend revidiert werden. Die entsprechende Kontrolle geschieht durch private Revisionsstellen oder entsprechende kantonale Kontrollstellen, die von der Kassenführung unabhängig sind (AHVG Art. 68 und AHVV Art. 167).
a) Kontrolle und Aufsicht
Eine wirksame Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung über die Durchführung der AHV ist somit ohne die Tätigkeit der Revisionsstellen undenkbar. Diese nehmen im Rahmen der AHV eine Mittelstellung ein zwischen Durchführungs- und Aufsichtsorganen. Die Legitimation für ihre Tätigkeit in der AHV empfangen sie aus öffentlichem Recht (AHVG Art. 68 und AHVV Art. 166). Auch der Umfang der Revision sowie die Art der Berichterstattung bestimmt sich nach öffentlichem Recht des Bundes (AHVV Art. 160 und 169). Außerdem haben die Revisoren die gleiche strafrechtliche Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte (AHVG Art. 66). Die Beauftragung unabhängiger privater Revisionssteilen mit der Kontrolle der Geschäfts- und Buchführung öffentlich-rechtlicher Anstalten ist eine auf eidgenössischem Boden zur Zeit nur dem AHVG eigentümliche Lösung. Sie ist zwar durch die entsprechende Regelung im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz) angeregt (Art. 20), geht aber nach ihrem Objekt wesentlich über die dort getroffene Lösung hin- aus, indem es sich bei den Ausgleichskassen durchwegs um Institutionen des öffentlichen Rechts handelt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung ist aber den Revisionsstellen gegenüber weder vorgesetzte Vollzugsbehörde noch Beschwerdeinstanz in bezug auf deren Revisionstätigkeit. Die Eidgenossenschaft sollte ja gerade durch die Einsetzung nicht in die Bundesverwaltung eingegliederter Revisionsstellen von der Verantwortung, die mit der Revision der Ausgleichskassen verbunden ist, befreit werden. Dies durfte jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesbehörden führen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt, den Revisionsstellen allgemein oder im Einzelfall im Rahmen des AHVG und der AHVV Weisungen über das Revisionsverfaliren und die Abfassung des Revisionsberichtes zu erteilen (AHVV Art. 160, Abs. 2). Gegenüber Revisionsstellen, welche trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leisten, ist der Widerruf der Zulassung als Revisionsstelle vorgesehen (AHVV Art. 166, Abs. 3).
b) Kontrolle und Durchführung
Gegenüber den zu revidierenden Ausgleichskassen stehen die Revisionsstellen in einem obligationenrechtliehen Auftragsverhältnis (AHVV Art. 168, Abs. 1). Soweit es sich um kantonale Kontrollstellen handelt, sind gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Rechts
maßgebend. Das obligationenrechtliche Verhältnis zwischen privaten Revisionsstellen und Ausgleichskassen wirkt sich insbesondere bei der Haftpflicht aus, indem die privaten Revisionsstellen einer Direkthaftung aus öffentlichem Recht, wie sie nach AHVG Art. 70 den Gründerverbänden und Kantonen auferlegt ist, nicht unterstehen. Ferner zeigt sich das Privatrechtliche des Revisionsauftrages auch in der Regelung der Kostenfrage. Nach AHVV Art. 170, Abs. 2, gelten die Kosten für die Kassenrevisionen als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Von der Ermächtigung, für die Vergütungen an die externen Revisionsstellen einen Tarif aufzustellen, hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement bisher keinen Gebrauch gemacht, so daß die Rechnungstellung für die Revision der Ausgleichskassen nach den im privaten Revisionswesen üblichen Ansätzen erfolgt.
Als Beauftragte der Ausgleichskassen nehmen die Revisionsstellen in gewissem Sinne teil an der Durchführung der AHVV. Ob man nun die Revision mehr als Funktion der Aufsicht oder eher als Selbstkontrolle der Durchführung betrachtet, ist daher eine Frage des jeweiligen Standpunktes und damit wenigstens zum Teil auch die Ursache der einleitend genannten Unzukömmlichkeiten. Auch wenn man eher zur zweiten Auffassung neigt, wird man aber in konsequenter Weiterführung des Gedankens vom Auftragsverhältnis zugeben müssen, daß eine umfassende Orientierung des Auftraggebers, d. h. des gesamten Kassenvorstandes, über alle bei der Revision gemachten Feststellungen unerläßlich ist.
2. Die Bedeutung der Revisionsberichte als Mittel der Aufsicht und Durchführung
Die besondere Funktion der Revisionsstellen in der AHV findet ihren Ausdruck in den Vorschriften über Zustellung und Abfassung der Revisionsberichte.
a) Zustellung des Revisionsberichtes
Wie im Obligationenrecht und nach dem Bankengesetz ist der Revisionsbericht in der AHV den zuständigen Organen des revidierten Unternehmens bzw. der revidierten Ausgleichskasse, d. h. dem Kassen- vorstand als dem Auftraggeber, zuzustellen (AHVV Art. 169, Abs. 4). Darüber hinaus ist der Bericht über die Revision einer Verbandsausgleichskasse auch den zuständigen Gründerverbänden zu übermitteln (AHVV Art. 169, Abs. 4). In entsprechender Weise werden, wenn dies auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, die Berichte über die Revision kantonaler Ausgleichskassen in der Regel dem Regierungsrat,
d. h. dem Kanton, zugestellt. Die Zustellung an Gründerverbände und Kantone erfolgt im Hinblick auf die Haftung dieser Instanzen für Schäden, die ihre Ausgleichskasse allenfalls dem AHV-Ausgleichsfonds zugefügt hat (AHVG Art. 70). Im Gegensatz ru der Regelung im Obligationenrecht und im Bankengesetz ist ferner in der AHV der Revisionsbericht in jedem Fall auch der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Sozialversicherung, zuzustellen. Dieser Unterschied hat seinen sachlichen Grund in der umfassenderen Zweckbestimmung des Revisionsbe- richts in der AHV.
Durch die nach Obligationenrecht verlangten Revisionen sollen die zuständigen Organe der revidierten Unternehmung in die Lage versetzt werden, die Vermögens- und Gesamtlage des Unternehmens und die Sicherheit der in der Gesellschaft investierten Gelder beurteilen. In ähnlicher Weise besteht der Zweck des Revisionsverfahrens und Revisionsberichtes nach Bankengesetz vor allem darin, die maßgebenden Instanzen der betreffenden Bank, und nur ausnahmsweise auch die Bankenkommission, über die Struktur sowie die wirkliche Vermögens-, Liquiditäts- und Rentabilitätslage des revidierten Instituts aufzuklären. Auf derselben Ebene dient der Revisionsbericht in der AHV dazu, alle Mitglieder des Kassenvorstandes bzw. der Aufsichtskommission bei kantonalen Ausgleichskassen über die Kassenführung zu orientieren und sie nötigenfalls von Unstimmigkeiten in Kenntnis zu setzen. Gemäß AHVV Art. 104 hat bei Verbandsausgleichskassen der Kassenvorstand die Geschäftsführung zu überwachen. Er ist das oberste Kassenorgan. Im allgemeinen haben jedoch die meisten Mitglieder des Kassenvorstandes zu wenig Einblick in die laufende Geschäftsabwicklung. Sie sind daher in der Ausübung ihrer Funktionen auf die Revisionsberichte angewiesen. Entsprechendes gilt von den Aufsichtskommissionen bei kantonalen Ausgleichskassen.
Ueber diese Funktion hinaus bilden aber die Revisionsberichte in der AHV eine der wichtigsten Grundlagen für die Ausübung der Aufsicht über die Ausgleichskassen durch die Bundesbehörden, weil diese nur ausnahmsweise selber Revisionen vornehmen.
b) Abfassung des Revisionsberichtes
Die Abfassung des Revisionsberichtes ist durch den Zweck der Revision bedingt. Es handelt sich somit darum, die Revisionsberichte so abzufassen, daß Kassenvorstände bzw. Aufsichtskommissionen sowie die Bundesbehörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Gründerverbände bzw. Kantone über die Führung der Ausgleichskassen hinreichend
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orientiert werden. Nun ist die Ueberwachung und Beaufsichtigung der Kassenführung jedoch oft nur auf Grund von Einzelheiten und Einzelfällen möglich. Vermittelt ein Bericht lediglich das Schlußergebnis der Revision, so sind die Instanzen, für die der Bericht bestimmt ist, daher nicht in der Lage, sich ein eigenes Urteil über die Geschäftsführung der Ausgleichskasse bzw. über die einheitliche Durchführung der AHV zu bilden. Aus diesem Grunde verlangt das Bundesamt für Sozialversicherung entsprechend den allgemeinen in der Schweiz üblichen Revisionsgrundsätzen, daß jeder Revisionsbericht sich im einzelnen über die geprüften Gebiete, die hiefür herangezogenen Unterlagen, die Art und Weise der Prüfung und die gemachten Feststellungen aussprechen sowie die revidierten Fälle näher bezeichnen muß.
Von besonderer Bedeutung ist die Berichterstattung über festgestellte Mängel. Nach AHVV Art. 169, Abs. 2, haben die Revisionsberichte über die festgestellten Mängel oder Unregelmäßigkeiten erschöpfend Aufschluß zu geben. Grobe Widerhandlungen gegen diese Vorschrift sind strafbar. (AHVG Art. 87/5). Trotz dieser eindeutigen Vorschrift kommt es hin und wieder vor, daß festgestellte, aber noch während der Revision behobene Mängel im Bericht nicht aufgeführt werden. Ein solches Bereinigungsprocedere vor Abfassung des Revisionsberichtes mag vielleicht, je nach der Natur des Revisionsauftrages, in der Privatwirtschaft zulässig sein. In der AHV einen festgestellten Mangel zu verschweigen, nur weil der Mangel während der Revision behoben wurde, widerspricht jedoch der erwähnten Vorschrift und käme zugleich einer Irreführung der Ueberwachungs- und Aufsichtsorgane gleich. Denn wie soll sich z. B. der Kassenvorstand über die Arbeit seines Kassen- leiters ein Bild machen können, wenn festgestellte, aber nachher behobene Mängel im Bericht nicht erwähnt werden? Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß unliebsame Ueberraschungen dieser Art meistens auf das Verschweigen festgestellter, nachträglich korrigierter Unstimmigkeiten zurückzuführen sind. Revisoren, die so vorgehen, erweisen ihrem Auftraggeber auf die Dauer einen schlechten Dienst.
Damit ist nun keineswegs gesagt, daß der Revisor beim Kassenleiter oder andern Kassenfunktionären nicht ergänzende Aufschlüsse oder zweckdienliche Erklärungen über festgestellte Unstimmigkeiten einholen darf. Der AHV-Revisor wird sich jedoch stets bewußt sein müssen, daß er nicht in erster Linie als Berater der revidierten Ausgleichskasse tätig ist, sondern als Kontrollorgan mithelfen soll, den Ueberwachungsorganen sowie der Aufsichtsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgabe zu ermöglichen.
Der Stand der zwischenstaatlichen Abkommen auf dem Gebiete der AHV
Die Schweiz hat bisher mit Italien (am 4. April 1949), mit Frankreich (am 9. Juli 1949), mit Oesterreich (am 15. Juli 1950) und mit der Bundesrepublik Deutschland (am 24. Oktober 1950) Gegenseitigkeitsabkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung abgeschlossen. Diese Abkommen stehen heute alle in Kraft.
Am 17. Oktober 1951 ist in Rom wie bereits gemeldet (vgl. ZAK 1951, Nov., S. 455) mit Italien ein neues Abkommen unterzeichnet worden, das mit seinem Inkrafttreten jenes vom 4. April 1949 ersetzen wird. Die Ratifikation des neuen Abkommens ist indessen schweizerischerseits von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen seitens Italiens abhängig gemacht worden, so insbesondere vom Inkrafttreten des italienischen Gesetzesentwurfes vom 8. August 1951, der eine erhebliche Verbesserung der Leistungen der italienischen Sozialversicherung vorsieht und die Gleichwertigkeit der italienischen Sozialversicherung mit der schweizerischen Sozialversicherung herstellen wird. Ueber das Datum des Inkrafttretens kann daher heute noch nichts ausgesagt werden.
Mit Frankreich sind anfangs März dieses Jahres Verhandlungen geführt worden zwecks Prüfung der Möglichkeit des Abschlusses eines umfassenden Gegenseitigkeitsabkommens. Vor allem sollten die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und die Familienzulagen in das neue Abkommen einbezogen werden, während hinsichtlich der AHV nur wenige unwesentliche Aenderungen vorgesehen waren. Die Verhandlungen haben die Schwierigkeiten aufgezeigt, die beim heutigen Stand der schweizerischen Gesetzgebung einer zwischenstaatlichen Regelung über die Krankenversicherung und die Familienzulagen entgegenstehen. Die vielgestaltigen und heiklen Probleme werden beiderseits einer neuen Prüfung unterzogen, worauf in einem späteren Zeitpunkt die Verhandlungen fortgesetzt werden sollen. Bis auf weiteres gilt somit das Ab- kommen vom 9. Juli 1949 unverändert weiter.
Für das laufende Jahr sind Verhandlungen mit Belgien (im Mai), mit England (im Juni) sowie mit der Bundesrepublik Deutschland und dem Lande Berlin (West) vereinbart worden. Letztere haben die Ausdehnung des deutsch - schweizerischen Sozialversicherungsab'kommens auf das Land Berlin (West) zum Ziele. Beabsichtigt sind überdies Verhandlungen mit Luxemburg, Schweden und Dänemark.
Das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ist am 26. März 1952 von der Schweiz ratifiziert worden. Es wird indessen erst nach seiner Ratifikation durch sämtliche beteiligte Staaten in Kraft treten.
Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft
(Fortsetzung)
Aus der bundesrätlichen Botschaft
1. Die Festlegung einer Einkommensgrenze für die Bezugs-
berechtigung der Bergbauern
1. Die Notwendigkeit der Festlegung einer Einkommensgrenze
Nach der gegenwärtigen Regelung haben Anspruch auf Familienzulagen Bergbauern, deren Betrieb eine Ertragenheit von höchstens 12 Großvieheinheiten aufweist. Bei der Berechnung der Betriebsgröße ist auch ein Nebenerwerb aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen (Artikel 5, Absatz 1, Bundesbeschluß 1949). Die Bezugsberechtigung wurde nur wegen der beschränkten zur Verfügung stehenden Mittel auf die Kleinbauern des Berggebietes begrenzt. Im übrigen wollte der Gesetzgeber die Familienzulagen ohne jede Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Bergbauern zur Ausrichtung gelangen lassen. Die Vorteile dieser Ordnung sind offensichtlich. Die Betriebsgröße läßt sich im allgemeinen leicht feststellen. Der Bergbauer ist nicht gezwungen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und von Amtes wegen untersuchen zu lassen, wenn er Anspruch auf Zulagen erhebt. Die Nachteile dieser Regelung liegen vor allem darin, daß in Einzelfällen Bergbauern mit Vermögen in den Genuß der Zulagen gelangen können, während Bergbauern mit Schuldenlasten nicht bezugsberechtigt sind, sofern ihr Betrieb mehr als 12 Großvieheinheiten aufweist. Aus diesen Gründen wurde in der nationalrätlichen Kommission für die Beratung des Entwurfes zum Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 der Antrag gestellt, nur jenen Bergbauern Familienzulagen auszurichten, deren steuerbares Vermögen 25 000 Franken und deren steuerbares Einkommen 4000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Mit Rücksicht darauf, daß es sich um eine Uebergangslösung handelte, wurde dieser Antrag damals mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.
Es darf nicht übersehen werden, daß auch Einkommensgrenzen der Kritik rufen werden, da deren Festlegung dem Einzelfall vielfach nicht gerecht zu werden vermag und die Gefahr von Härten in sich birgt; zudem sind in Einzelfällen umständliche Erhebungen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Gesuchsteller notwendig, die von den Betroffenen oft als lästig empfunden werden. Trotz diesen Nachteilen muß in der definitiven Ordnung eine Einkommensgrenze festgelegt werden, weil es nicht angängig wäre, Familienzulagen, die aus allgemeinen
Mitteln aufgebracht werden (vgl. Ziffer III), Personen auszurichten, die darauf in keiner Weise angewiesen sind. Aus diesen Gründen hat sich auch die Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft in ihrer Sitzung vom 18. April 1951 einhellig für die Festlegung einer Einkommensgrenze ausgesprochen. Ebenso stimmen fast sämtliche Kantone dieser Neuerung zu. Auch der Schweizerische Bauernverband ist der Auffassung, daß die bisherige Abgrenzung nach der Betriebsgröße verlassen und ein anderer Maßstab angewendet werden muß, um die Inanspruchnahme der Familienzulagen durch die verhältnismäßig wenigen gut situierten Bergbauern zu verhindern. Er befürchtet aber, daß die Institution der Familienzulagen durch die Einführung einer Einkommensgrenze den Charakter eines allgemeinen Sozialwerkes wenig- stens äußerlich etwas verliere und zu stark zu einer Fürsorgeinstitution für Minderbemittelte werde. Diesen Bedenken ist bei der Festsetzung der Höhe der Einkommensgrenze Rechnung zu tragen.
2. Die Gestaltung der Einkommensgrenze
Bei der Festlegung der Einkommensgrenze ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Familienzulagen um ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sozialleistungen handelt, und daß die Selbständigerwerbenden anderer Berufsgruppen nicht im Genusse von Familienzulagen stehen. Doch darf die Grenze auch nicht zu tief angesetzt werden, um zu vermeiden, daß die Familienzulagen den Charakter von Fürsorgeleistungen erhalten und der bisherige Bezügerkreis zu sehr eingeschränkt wird. Diesen Erfordernissen trägt die in Artikel 5, Absatz 1, des Entwurfes vorgesehene Regelung Rechnung. Danach haben Anspruch auf Familienzulagen Bergbauern, deren reines Einkommen 3 500 Franken im Jahre nicht übersteigt, wobei sich die Grenze für jedes Kind unter 15 Jahren um 350 Franken erhöht.
Im Vorentwurf war vorgesehen, zum reinen Einkommen einen angemessenen Prozentsatz des Vermögens hinzuzuschlagen, um zu verhindern, daß Bergbauern, die über namhaftes Vermögen verfügen, das keinen oder nur einen geringen Ertrag abwirft, die Familienzulagen beziehen können. Mehrere Kantone sowie der Schweizerische Bauernverband haben sich gegen die zusätzliche Anrechnung des Vermögens ausgesprochen, die den Ausgleichskassen nur unnötige Umtriebe bringen würde. Sie sei weder notwendig noch gerechtfertigt, weil der Vermögensertrag bereits im reinen Einkommen berücksichtigt sei und dem Bergbauern nicht zugemutet werden könne, den Unterhalt seiner Familie zum Teil aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten. Da diese Einwände
nicht unbegründet sind, haben wir die erwähnte Bestimmung fallen gelassen.
Die in Artikel 5, Absatz 1, vorgesehene Ordnung, wonach die Einkommensgrenze bei steigender Kinderzahl erhöht wird, um die Familienlasten zu berücksichtigen, ist vom Steuerrecht übernommen, das den Familienlasten durch Sozialabzüge vom reinen Einkommen Rechnung trägt. Dieser Ordnung haftet der Nachteil an, daß bei Ueberschreiten der Einkommensgrenze der Anspruch auf Zulagen für alle Kinder entfällt. Dieser etwas abrupte Wegfall der Kinderzulagen kann aber wegen des bescheidenen Ansatzes der Zulagen in Kauf genommen werden. Er wird sich in der Praxis auch deshalb kaum hart auswirken, weil die überwiegende Zahl der Bergbauern weniger als 5 Kinder unter 15 Jahren haben und das Einkommen der Bergbauern mit zahlreichen Kindern in der Regel unter der Grenze des Entwurfes liegt. Erhebungen in mehreren Gemeinden verschiedener Kantone haben ergeben, daß der Bezügerkreis im ausgesprochenen Berggebiet erweitert, im Randgebiet jedoch etwas eingeschränkt wird, wodurch der schroffe Uebergang vom Bergzum Talgebiet etwas gemildert wird. Auf Grund dieser Erhebungen darf damit gerechnet werden, daß nach Einführung der Einkommensgrenze rund 80 Prozent der hauptberuflichen Bergbauern mit Kindern unter 15 Jahren, deren Zahl auf ca. 21 000 geschätzt werden kann, im Genusse der Kinderzulagen stehen werden; je nach den Kantonen dürfte diese Quote zwischen 65 und 95 Prozent variieren. Nur eine verhältnismäßig kleine Zahl der bisherigen Bezüger werden ausscheiden, die aber weitgehend durch bisherige Nichtbezüger ersetzt werden, deren Einkommensverhältnisse durch die Veranlagung nach Großvieheinheiten nicht richtig bewertet wurden. Die Gesamtzahl der bezugsberechtigten Bergbauern, die sich im Jahre 1950 auf 17 303 belief, wird daher keine nennenswerte Aenderung erfahren. Auch unter der Herrschaft der neuen Ordnung darf mit rund 17 000 bezugsberechtigten Personen gerechnet werden.
Um einen abrupten Wegfall der Kinderzulagen zu vermeiden, schlagen die Kantone Schwyz, Obwalden, Nidwalden, St. Gallen und Waadt vor, den Anspruch auf die Kinderzulagen bei steigendem Einkommen progressiv entfallen zu lassen. Beispielsweise könnte bei einem Einkommen bis zu 4000 Franken Anspruch für alle Kinder bestehen, und bei einem Einkommen von weiteren je 1000 Franken könnte der Anspruch für je ein weiteres Kind entfallen. Ein solches System der Degression der Kinderzulagen nimmt aber auf die Familienlasten nicht Rücksicht. Es würde auch sehr schwer halten, dieses System in befriedigender Weise zu gestalten. Um zu verhindern, daß der Anspruch für ein Kind nicht schon
bei einem bescheidenen Einkommen entfällt, müßte die Einkommensgrenze verhältnismäßig hoch angesetzt werden (4000 Franken). Dadurch würde aber der Bezügerkreis in einem Umfange erweitert, der kaum verantwortet werden könnte. Sodann müßte auch der Betrag, um den der Anspruch für ein weiteres Kind entfällt, hoch angesetzt werden, um zu vermeiden, daß nicht zu viele Kinder in Wegfall kommen und das System nicht zu kompliziert wird. Würde man beispielsweise einen Betrag von 350 oder 500 Franken festsetzen, so würde sich das System der Degression der Kinderzulagen bedeutend ungünstiger auswirken als die Lösung des Artikels 5. Würde man aber einen Ansatz von 1000 Franken vorsehen, so könnten selbst Bergbauern mit einem Einkommen von 6000 oder 7000 Franken die Zulage noch für ein oder zwei Kinder beziehen, was nicht verstanden würde. Endlich hätten alle Bergbauern mit einem mittleren Einkommen für ein Kind keinen Anspruch auf die Zulage, was ebenfalls nicht befriedigen kann.
Die Kantone Luzern und Wallis glauben, daß eine Verbindung des Systems der Progression der Einkommensgrenze mit dem System der Degression der Kinderzulagen mehr befriedigen würde. Eine nähere Prüfung dieses Vorschlages führt aber zum Ergebnis, daß eine Verbindung beider Systeme nicht in Betracht kommen kann, da sie sieh gegenseitig in der Wirkung weitgehend aufheben. Zudem wäre eine solche Lösung zu kompliziert. Zürich äußert Bedenken gegen eine feste Einkommensgrenze und regt an, die Schaffung einer gleitenden Skala zu prüfen. Doch kann auch dieses System mit Rücksicht auf den bescheidenen Ansatz der Kinderzulagen nicht in Frage kommen. Die übrigen Kantone, sowie der Schweizerische Bauernverband mit Einschluß der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern stimmen der in Artikel 5, Absatz 1, vorgesehenen Lösung zu. Auch die Eidgenössische Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat dieser Lösung den Vorzug gegeben.
3. Die Bewertung und Ermittlung des Einkommens
Für die Anspruchsberechtigung der Bergbauern muß das reine Einkommen maßgebend sein, da nur dieses über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bergbauern einwandfrei Aufschluß gibt. Das reine Einkommen umfaßt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögen und andern Einkommensquellen, vermindert um die Abzüge (Schuldzinse, Renten und dauernde Lasten, Kosten für Unterhalt und Verwaltung des Vermögens).
Die Expertenkommission hat die Frage, ob für die Umschreibung des reinen Einkommens die Vorschriften der Alters und Hinterlassenenver-
sicherung oder jene des Wehrsteuerbeschlusses (WStB) herangezogen werden können, eingehend geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, daß auf das Einkommen, welches nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig ist, nicht abgestellt werden kann, weil in der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Vermögensertrag der Beitragspflicht nicht unterliegt. Würde vom Einkommensbegriff der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgegangen, so könnten auch Bergbauern, die über namhaftes Vermögen verfügen, die Familienzulagen beziehen, was nicht verstanden würde. Die Expertenkommission hat sich daher einstimmig dafür ausgesprochen, den Einkommensbegriff des Wehrsteuerbeschlusses für die Zwecke der Familienzulagen zu übernehmen. Für diese Lösung spricht auch der Umstand, daß die Grundsätze der Uebergangsrentenordnung über die Bewertung des Einkommens und Vermögens sich eng an die Wehrsteuergesetzgebung anlehnen. Die wenigen Abweichungen sind im wesentlichen durch die Besonderheiten des Rentensystems bedingt. Des weitern stimmt auch der Begriff des Erwerbseinkommens der Alters- und Hinterlassenenversicherung weitgehend mit jenem des Wehrsteuerrechts überein. Wir nehmen daher in Aussicht, für die Bewertung des Einkommens in die Vollzugs- verordnung die Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses zu übernehmen oder darin als maßgebend zu erklären. Hingegen möchten wir davon absehen, das reine Einkommen im Gesetz selbst zu umschreiben, da dieser Begriff als bekannt vorausgesetzt werden darf (Artikel 5, Absatz 3).
Wie die Bewertung des Einkommens soll auch dessen Ermittlung in der Vollzugsverordnung geregelt werden. Wir beabsichtigen, entsprechend den Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine zweijährige Veranlagungs- und Berechnungsperiode sowie die Möglichkeit der Zwischenveranlagung vorzusehen. Eine periodische Ueberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der bezugsberechtigten Personen läßt sich nicht umgehen, weil das Einkommen Schwankungen unterworfen ist und auch der Hauptberuf infolge Aufnahme oder Aufgabe einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit wechseln kann. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, daß der Bergbauer wesentliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von sich aus der Kasse meldet, und diese nicht ohne weiteres von solchen Aenderungen Kenntnis erhält.
In der Vollzugsverordnung ist auch die Frage zu regeln, ob das reine Einkommen der Bergbauern durch die Ausgleichskassen zu ermitteln ist oder ob das Meldeverfahren der Alters- und Hinterlassenenversicherung, wonach die kantonalen Steuerbehörden das Erwerbseinkommen der
Selbständigerwerbenden festzustellen und den Ausgleichskassen zu melden haben, für die Zwecke der Familienzulagen übernommen werden soll. Art. 5, Abs. 3, sieht die Möglichkeit vor, die kantonalen Steuerbehörden zu verpflichten, das Einkommen der Bergbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden. Dieses Verfahren wird allerdings nur in jenen Kantonen zur Anwendung gelangen können, wo die kantonale Steuerveranlagung nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Wehrsteuerveranlagung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bergbauern stabil sind. In den übrigen Kantonen werden die Ausgleichskassen das reine Einkommen der Bergbauern selbst ermitteln müssen.
II. Die Finanzierung
1. Allgemeines
Nach der gegenwärtigen Ordnung gehen die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung, der gemäß Bundesbeschluß vom 24. März 1947 aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet wurde. Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von 1 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben; dieser Beitrag fließt in den erwähnten Fonds. Der Bund vergütet dem Fonds die Hälfte seiner Ausgaben. Jeder Kanton hat dem Bund die Hälfte der Auslagen zurückzuerstatten, die diesem für die Ausrichtung von Familienzulagen an die im Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entstehen (Bundesbeschluß 1949, Artikel 16f.).
Im Jahre 1950 wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern an Familienzulagen rund 5,4 Millionen Franken ausgerichtet. Der Arbeitgeberbeitrag von 1 Prozent der Lohnsumme belief sich auf rund 2 Millionen Franken. Seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) bis zum 31. Dezember 1950 wurden insgesamt 26,1 Millionen Franken an Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausbezahlt (Anhangtabelle 1).
Die Familienzulagen für Bergbauern gehen ausschließlich zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung. Beiträge werden keine erhoben. Im Jahre 1950 wurden den Bergbauern an Familienzulagen rund 4,8 Millionen Franken ausbezahlt. Der Gesamtbetrag der seit dem 1. Juli 1944 bis Ende 1950 ausgerichteten Familienzulagen betragen rund 27,8 Millionen Franken (Anhangtabelle 2).
Ueber die Gesamtaufwendungen sowohl für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer als auch für die Bergbauern und ihre Finanzierung orientiert Anhangtabelle 3.
Die Mittel des Fonds für die Beihilfenordnung waren im Laufe des Jahres 1951 erschöpft. Ausgabenüberschüsse des Fonds, die bis Ende 1952 entstehen, sind durch den Fonds für den Familienschutz zu decken (Bundesbeschluß 1949, Artikel 19). Die Heranziehung dieses Fonds war nur als vorübergehende Lösung gedacht, weshalb der Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 bis zum 31. Dezember 1952 befristet wurde. Für die dauernde Ordnung der Familienzulagen müssen andere Quellen erschlossen werden. Bereits in unserer Botschaft vom 31. Januar 1949 zur geltenden Familienzulagenordnung haben wir festgestellt, daß die Landwirtschaft zur Zeit nicht zu höhern Beitragsleistungen herangezogen werden kann. Die Verhältnisse haben sich inzwischen nicht geändert. Auch die Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft war einhellig der Auffassung, daß die Erhebung zusätzlicher Beiträge auf zu große Widerstände stoßen würde. Ebenso haben sich die Kantone in ihren Vernehmlassungen in diesem Sinne ausgesprochen. Die Einführung solcher Beiträge käme nur in Frage, wenn auch die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einbezogen würden. Dadurch würde aber eine zusätzliche Belastung von ca. 8 Millionen Franken entstehen, die nur zu einem kleinen Teil durch zusätzliche Beiträge gedeckt werden könnte.
Da die Erhebung zusätzlicher Beiträge zur Zeit außer Betracht fällt, kommen für die Finanzierung neben den bestehenden Beiträgen der Arbeitgeber in erster Linie Beiträge der öffentlichen Hand in Frage. Nach Auffassung der Expertenkommission sind die Arbeitgeberbeiträge ausschließlich zur Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu verwenden, was eine getrennte Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie jener für Bergbauern notwendig macht.
2. Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer
Im Jahre 1950 haben insgesamt 13 206 landwirtschaftliche Arbeitnehmer rund 5,4 Millionen Franken an Familierzulagen bezogen. Die Zahl der Bezugsberechtigten dürfte im Laufe der Jahre noch etwas ansteigen, weshalb mit einer Bezügerzahl von 13 500 und einer Jahresausgabe von ca. 6 Millionen Franken gerechnet werden kann (Anhangtabelle 4).
Wir schlagen Ihnen vor, die Familienzulagen mit Einschluß der Ver-
waltungskosten der Ausgleichskassen vorab durch die Arbeitgeberbeiträge zu decken und den ungedeckten Betrag je zur Hälfte dem Bund und den Kantonen zu überbindcn (Artikel 18). Die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 1 Prozent der ausbezahlten Lohnsumme werden bereits seit Einführung der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) erhoben, so daß es angezeigt ist, sie auch in der definitiven Ordnung beizubehalten.
Die Deckung einer Jahresausgabe gemäß unseren Vorschlägen ergibt das folgende Bild:
Beträge in Millionen Franken Texttabelle 1
Familienzulagen für landwirtschaftliche Ausgaben 1950 Budget 1953 Arbeitnehmer
Jahresbelastung ..........5,41 6,00
Verwaltungskosten 2 Prozent . . 011 0.12
Gesamtbelastung .........552 6,12
Arbeitgeberbeiträge . 2,00 2,00
Ungedeckter Betrag 3,52 4,12
Deckung: a) Bund (i2). 1,76 2,06
b) Kantone ('/2) . . 1,76 2,06
Je nach dem Stand der Ausgaben decken die Arbeitgeberbeiträge 33-36 Prozent der Gesamtbelastung; der Rest, d. Ii. 64-67 Prozent, geht je zur Hälfte zu Lasten des Rundes und der Kantone. Dabei ist zu beachten, daß die Beiträge der Kantone durch die Beanspruchung eines Teiles des Fonds für den Familienschutz herabgesetzt werden (vgl. Ziff. 4).
3. Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern
Im Jahre 1950 bezogen 17 303 Bergbauern für 46 229 Kinder Zulagen im Betrage von rund 4,8 Millionen Franken. Dabei ist zu beachten, daß nach der gegenwärtigen Regelung bei Betrieben mit 6 bis 9 Großvieh.. einheiten der Anspruch für ein Kind und bei Betrieben mit 9 bis 12 Großvieheinheiten der Anspruch für zwei Kinder entfällt, was einen Ausfall von ca. 9000 Kinderzulagen zur Folge hat. Nach Einführung der Einkommensgrenze dürfte mit 54 000 Kinderzulagen und ca. 16 800 bezugsberechtigten Personen gerechnet werden, was zu einer jährlichen Belastung von rund 5,5 Millionen Franken führt.
Die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern mit Einschluß der Verwaltungskosten müssen ausschließlich durch die öffent-
liehe Hand getragen werden, wobei auf Bund und Kantone je die Hälfte der Aufwendungen entfallen sollen (Artikel 19). Gleich wie bei der Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmer wird auch bei der Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern der Anteil der Kantone durch die Beanspruchung eines Teiles des Fonds für den Familienschutz herabgesetzt (vgl. Ziff. 4).
Die Deckung einer Jahresausgabe gemäß unseren Vorschlägen ergibt das folgende Bild:
Beträge in Millionen Franken Texttabelle 2
Familienzulagen für Bergbauern Ausgaben 1950 Budget 1953
Jahresbelastung ........ 4,82 5,50
Verwaltungskosten 2 Prozent . 0,09 0,11
Gesamtbelastung ........ 4,91 5,61
Deckung: a) Bund (12)...2,45 2,81
b) Kantone (1/2). 2,46 2180
Verschiedene Kantone wünschen, daß die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen getragen werden, da ihre prekäre Finanzlage es nicht erlaube, die sich ergebende Mehrbelastung zu übernehmen. Des weitern beantragt der Schweizerische Bauernverband, daß die in Frage stehenden Aufwendungen im vollen Umfange vom Bund bestritten werden sollen als sozialpolitischer Ausgleich für die wirtschaftspolitisch nicht vorhandene Parität des Arbeitseinkommens der Bergbauern gegenüber dem Arbeitseinkommen anderer Erwerbsgruppen und auch als besonderer Beitrag an die Erziehungskosten der bergbäuerlichen Jugend. Der Bund kann aus finanziellen Erwägungen in seiner Beitragsleistung nicht weiter gehen. Eine völlige Uebernahme der Familienzulagen durch den Bund, wie dies der Schweizerische Bauernverband vorschlägt, kommt auch aus grundsätzlichen, staatspolitischen Ueberlegungen nicht in Betracht. Es ist aus psychologischen Gründen und im Interesse einer sorgfältigen Durchführung des Gesetzes in den Kantonen wünschbar, daß diese im Rahmen des Möglichen die Lasten sozialer Hilfswerke mittragen helfen. Uebrigens werden die Kantone ihrerseits, je mehr eidgenössische, soziale Werke wirksam sind, in ihren eigenen sozialen Aufwendungen indirekt entlastet.
4. Die teilweise Verwendung des Fonds für den Familienschutz zur Erleichterung der Beitragsleistung der Kantone
In einem Vorentwurf war vorgesehen, die gesamten Zinsen des Fonds für den Familienschutz, der ohne die Zinsen einen Bestand von 90 Millionen Franken aufweist, für die Finanzierung der Familienzulagen heranzuziehen und für die Herabsetzung der Beiträge der finanzschwachen Kantone zu verwenden. Gegen diese Lösung wurden in der Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft Bedenken geäußert und insbesondere geltend gemacht, daß die Mittel dieses Fonds nicht nur für eine Berufsgruppe verwendet werden dürften. Doch hat die Expertenkommission einstimmig die Beanspruchung eines Drittels des Fonds für den erwähnten Zweck befürwortet. Diesem Wunsche trägt Artikel 20 Rechnung, wonach ein Drittel des Fonds für den Familienschutz zur Bildung einer Reserve für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ausgeschieden wird und für die Herabsetzung der kantonalen Beiträge zu verwenden ist (Artikel 21). Die Spitzenverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer stimmen dieser Lösung zu, lehnen aber eine weitergehende Heranziehung des Fonds mit Rücksicht auf seine allgemeine Zweckbestimmung entschieden ab. Einzelne Kantone beantragen hingegen, einen größeren Betrag aus dem Familienschutzfonds zur Verfügung zu stellen.
Der Fonds für den Familienschutz wird am 1. Januar 1953, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, einen Bestand von rund 96 Millionen Franken aufweisen. Auf diesen Zeitpunkt ist ein Drittel davon,
d. h. 32 Millionen Franken, zur Bildung der in Artikel 20, Absatz 1, vorgesehenen Reserve auszuscheiden. Da Absatz 2 des gleichen Artikels eine Einlage von 3 Prozent vorsieht, stehen zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge 960 000 Franken im Jahr zur Verfügung. Es dürfte kaum zweckmäßig sein, diesen Betrag zunächst nach Maßgabe der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer einerseits Lind für die Familienzulagen an Bergbauern anderseits in zwei Teile aufzuspalten und diese für die Finanzierung der beiden Arten der Zulagen gesondert zu verwenden. Eine solche Aufspaltung würde nämlich für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Kantone die Aufstellung zweier getrennter Verteilungsschlüssel notwendig machen, was zu unnötigen Komplikationen führen würde. Das Prinzip der getrennten Finanzierung wird deshalb in bezug auf die kantonalen Beiträge fallen gelassen und die zur Verfügung stehende jährliche Einlage von 960 000 Franken gesamthaft zur Erleichterung der kantonalen Beitragspflicht in Rechnung gesetzt, wie dies aus nachstehender Zusammenstellung hervorgeht:
Beträge in Millionen Franken Texttabelle 3
Finanzierungsquellen Ausgaben 1950 Budget 1953
Arbeitgeberbeiträge 2,00 2,00 Beiträge des Bundes 4,21 4,87 Beiträge der Kantone:
gemäß Verteilungsschlüssel 3,26 1 3,90
4,22 4,86 Entlastung durch Fondszinsen 0,96 J '. 0,96 f
Total 10,431) 11,732)
Wovon für landwirtschaftl. Arbeitnehmer 5,52 und für Bergbauern 4,91. Wovon für landwirtschaftl. Arbeitnehmer 6,12 und für Bergbauern 5,61.
Gemäß der bis Ende 1952 gültigen Ordnung haben Bund und Kantone zusammen lediglich die Hälfte der Ausgaben (ohne Verwaltungskosten) für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu übernehmen, was für 1950 einem Aufwand von 2,7 Millionen Franken entsprach, wovon 1,35 Millionen zu Lasten des Bundes und 1,35 Millionen zu Lasten der Kantone gingen. Die Gesamtausgabe für das Jahr 1950 im Ausmaß von 10,43 Millionen Franken wurde somit wie folgt finanziert: 2,70 durch Bund und Kantone, 2,00 Millionen durch Arbeitgeberbeiträge und 5,73 Millionen aus dem Fonds. Da an Fondsmitteln jährlich nur noch 0,96 statt 5,73 Millionen Franken zur Verfügung stehen, hat nach unseren Vorschlägen die öffentliche Hand den entsprechenden Ausfall zu decken. Geht man von den Zahlen für das Jahr 1950 aus, so beträgt dieser Mehraufwand 4,77 Millionen Franken. Davon haben der Bund, in Zahlen für das Jahr 1950 ausgedrückt, 2,86 Millionen (4,21 minus 1,35) und die Kantone 1,91 Millionen Franken (3,26 minus 1,35) zu tragen. Der Bund übernimmt somit fast 1 Million Franken mehr an zusätzlicher Belastung als die Kantone.
5. Der Verteilungsschliissel für die Berechnung der Kantonsbeiträge
Gemäß Artikel 21 der Gesetzesvorlage sind die Beiträge der einzelnen Kantone nach Maßgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen zu berechnen, wobei der in Ziffer 4 erwähnte Betrag von 960 000 Franken zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge zu verwenden ist. Diese Herabsetzung hat unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe zu erfolgen. Die Ordnung der Einzelheiten erfolgt durch den Bundesrat nach Anhörung der Kantone (Artikel 21, Absatz 2).
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, 1944 1950
beträge in Franken Tabelle 1
Kantone 1944') 1 1915 1946 1947 1948 1949 1950ü 1 Total
Zürich .........18482 141 069 203 515 281 404 260 868 311 376 320 790 1 537 504 Bern ......... .164495. 552149 883774 1243254 1239949 1474468 1488544 7046633 Luzern .........54323 235 596 335 617 495 460 491 918 564313 561 983 2 739 210 Uri ..........1820 6800 8 987 5 876 9 009 7 752 8 726 48 970 Schwyz .........6183 44 348 66 723 103 232 64 480 96 046 92 239 473 251
Obwalden 1 165 13 644 20 357 28 093 23 783 23 635 27 321 137 998 Nidwalden ........2711 9372 15167 23389 29111 27823 27574 135147 Glarus ..........640 5 319 7 196 17 854 12 552 18 414 17 291 79 266 Zug . ....... . 7914 30 986 42 508 48 695 50 994 57 153 52 858 287 985 Freiburg ....... .46. 310 233 002 352 204 475 225 570 600 639 936 652 763 2 970 040
Solothurn . 8 260 30 500 56 590 72-169 75 952 88 855 95 183 427 809 Basel-Stadt 1 302 4 320 6 899 17683 17 177 22 242 14 406 84 029 Basel-Land .......1916 7349 11 789 32537 31 014 35 088 44 172 163 865
Schaffhausen 894 2403 19680 17 227 17 263 18 016 11 46686949
Appenzell ARh 2633 9003 15 793 16 717 29711 33-125 33745 141 027
Appenzell IRh . . . 2 919 5 354 7 020 6 119 4 263 6 475 7 031 39 181 St. Gallen ...... .11. 718 77 655 133 722 221 746 206 005 263 739 242 823 1157 ,108 Graubünden 22932 96918 146 125 205 240 190 076 222 841 217 665 1 101 797 Aargau ....... .9 520 62833 78 295 133 187 121 700 147 501 142 090 698 126 Thurgau .......118262 71 866 119 796 147 879 144 881 168 149 168 371 839 204
Tessin .4 006 30587 57 617 61 689 61 876 61 040 62 153 338 968 Waadt ........58659 231 959 316 690 592 845 418 385 65992,1 580 552 2889 014 Wallis ..........- 157 926 236 623 315 153 384 561 367 712 404 347 1 866 322 Neuenburg ........3 695 81 612 132385 160 691 151 599 159 617 137 752 827 351 Genf') ........ ..- -- - - - -
Schweiz ........447636 2142570 3305072 4 723 664 4610727 5475540 5411845 26 117 054
') Ab 1. Juli 1944.
Einschließlich Abschreibung von Rückerstattungsforderungen.
Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluß nicht unterstellt.
Familienzulagen an Bergbauern, 1944, 1950
Beträge in Franken Tabelle 2
Kantone 1944) 1945 1949 1947 ISIS 1949 1950) Total
Zürich ...........5503 16 937 20754 17 909 2180,6 32 351 26 943 145 203 Bern ...... 124 515 696 635 716 185 793 422 805 236 852 119 812 522 4 770 934 Tuzern ..........55116 216 966 236 224 231 237 2,52477 272 880266 508 1 531 408 Uri ..........40761 174 228 184 516 195 819 207 687 212 500 199 827 1 215 338 Schwyz ........52224 198 582 247 603 320 914 239 792 310 149 279 295 1 648 559
Obwalden ........10891 87 161 116 955 122 278 136 192 149 520 134386 757 383 Nidwalden ........7741 51 804 875-18 62337 101 111 94 515 88 910 493 969 Glarus ..........2781. 23243 32506 41524 40161 45089 44428 229732 Zug ............6000 37 213 43 030 41582 41 372 48 789 38782 262 768 Freiburg .........35876 254 400 229 821 284 702 252 292 278 110 167 173 1 502 374
Solothurn .......2949 18 268 19 281 9 040 9 268 12 411 13 275 84 492 Basel-Stadt - - - -- --
Basel-Land .........430 2 343 2 686 3 563 2 501 3 400 3 961 1888-1 Schaffhausen - -- - - --
Appenzell ARh..... .8284. 82958 89 052 91 008 119 579 89 638 82726 573 245
Appenzell IRh......62 225 131 795 133 769 128 841 106 265 13-1311 158 641 855 847 St. Gallen .......27182 293 657 310 111 394 617 382 714 399 523 408 284 2 216 088 Graubünden 56 935 440 733 451 906 485 152 666 348 543 525 568 118 3 212 717 Aargau ........- - 1 752 2 493 3 001 1 521 8 767 Thurgau ...........21 2 972 7 014 6 291 6 172 8 587 9 956 41 016 Tessin ........ .. 83418 1323-19 151 858 178 743 223 148 232,7)52 243 343 1 180 827 Waadt ..........16047 78199 88093 99722 8338-4 108980 99539 573964 Wallis .........81913 1 059 509 941 674 928 851 1 018 202 1 058 251 1 106 505 6 194 905 Neuenburg ......4 975 32 390 57 581 47 394 71 548 63 420 61 931 339 239 Genf) ..........- - -
Schweiz .......631203 4 002 342 4 168 167 4 489 701 -1795751 4 953 921 4 816 574 27 857 659
1)Ab 1. Juli 1941.. -
) Einschließlich Abschreibung von Rückerstattungsforderungen.
Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluß nicht unterstellt.
Gesamt-Ubersicht betreffend die Finanzierung der Familienzulagen 1) 1944-195O
Beträge in Millionen Franken Tabelle 3
Finanzquellen
Familienzulagen an Öffentliche Hand Insgesamt Arbeitgeber Fonds )
Bund Kantone Zusammen
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer 10,58 6,54 6,53 13,07 2,47 26,12 Bergbauern ............ . . 27,86 27,86
Total 1058 6,54 6,53 13,07 30,33 53,98
Ohne Verwaltungskosten.
Bis zum 31. Dezember 1947: Zentrale Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung: ah 1. Januar 1948: Fonds von 18 Millionen Franken gemäf? Art. 1, Abs. 1, lit. f, Bundesbeschluß vom 24. März 1947.
Statistische Ergebnisse für das Jahr 1950
Tabelle 4
Zahl der Bezüger und der Zulagen (Stichtag 1.3. 50) Auszahlungen in Franken
Kantone Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Gebirgshauern Landw.
Cebir - Insgesamt Haushalt.- Arbeit- b111
Bezuger Kinder- T4ezuger..Kind iiehmer
zulagen zulagen zulagen
Zürich ..........714 714 1 102 111 266 320 790 26 943 347 733 Bern ......... . 3 763 3561 5603 3494 8200 1488544 812522 2301066 Luzern .........933 903 1901 815 2 689 561 983 266 508 828 491 Uri ..........13 12 36 549 1915 8 726 19 827 208 553 Schwyz .........180 180 430 970 2880 92239 279295 371534
Obwalden .........29 29 50 437 1 241 27 321 134 386 161 707 Nidwalden 41 39 96 248 865 27 574 88 910 116 484 Glarus ..........56 56 103 214 487 17 291 44 428 61 719
Zug ............93 91 178 100 297 52858 3878291640
Freiburg ....... . 310 1 215 2360 570 1537 652 763 167 173 819 936 Solothurn .........124 110 209 30 77 95 183 13 275 108 458 Basel-Stadt ..1 27 25 34 14406 -14406
Basel-Land 64 64 101 16 38 44 172 3 961 48 133 Schaffhausen 21 20 34 11 466 -- 11 466 Appenzell ARh. . . . 57 57 111 343 838 33 745 82 726 116 471
Appenzell IRh 32 32 73 418 1 197 7 031 158 641 165 672 St. Gallen ........391 389 711 1 384 3982 242 823 408 284 651 107 Graubünden ........685 670 1 626 2132 5 668 217 665 568 118 785 783 Aargau ..........204 196 383 9 19 142 090 1 521 143 611 Thurgau .........289 393 720 28 86 168371 9956 178327
Tessin ..........155 155 167 981 2 385 62 153 243 343 305 496 Waadt ..........1 583 1 550 2 351 477 1 092 580 552 99 539 680 091 Wallis ...........2137 2003 3 156 3 709 9 899 404 347 1 106 505 1 510 852 Neuenburg 305 299 403 268 571 137 752 61 931 199 683 Genf
Total 13206 12763 21938 17303 46229 5411845 4816574 10 228 419
1)Im Kanton Genf findet der Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 keine Anwendung.
Die Beschlüsse der nationairätlichen Kommission
Die nationairätliche Kommission für die Beratung des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern tagte am 25. Februar 1952 in Locarno. Sie stimmte der Vorlage mit einigen geringfügigen Abänderungen einstimmig zu.
Einer längern Diskussion rief die Frage der Erhöhung der Kinder- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Bergbauern. In der bundesrätlichen Vorlage wurde der bisherige Ansatz der Kinderzulage von 8 Franken 50 unverändert beibehalten. Verschiedene Kantone sowie der Schweizerische Bauernverband hatten vorgeschlagen, die Kinderzulage auf 10 Franken zu erhöhen. Doch konnte diesem Begehren nicht nur aus Erwägungen finanzieller Natur, sondern auch mit Rücksicht auf die Kleinbauern des Flachlandes sowie auf die Kleingewerbetreibenden, die nicht im Genusse von Familienzulagen stehen, nicht entsprochen werden. Nach eingehender Diskussion beschloß die Kommission, die Kinderzulagen auf 9 Franken zu erhöhen. Sie stimmte auch einem Antrage, die Tagesansätze für die Haushalte ngs- und die Kinderzulage in Artikel 2, Absatz 2 und 3, zu streichen, zu. Des weitern wurde die Höchstgrenze für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer fallen gelassen (Artikel 2, Absatz 4).
Der in Artikel 5 der Vorlage vorgesehenen Regelung der Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung der Bergbauern stimmte die Kommission zu; sie lehnte einen Antrag, die Einkommensgrenze um 500 Franken für die beiden ersten Kinder und um 300 Franken für jedes weitere Kind zu erhöhen, mehrheitlich ab.
Eingehend erörtert wurde die Frage der Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern. Verschiedene Kantone hatten verlangt, daß die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern zu zwei Dritteln vom Bund und einem Drittel von den Kantonen getragen werden. Ein dahingehender Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich abgelehnt.
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung *)
(Fortsetzung)
V. Die Beschlüsse der nationairätlichen Kommission
Die nationairätliche Kommission für die Vorberatung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Erwerhsausfallentschädigungen an Wehrmänner tagte unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Nationalrat Dr. W. Spühler (Zürich) und im Beisein von Bundesrat Rubattel, Dir. Dr. Saxer sowie der Sektionschefs Dr. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung am 28. und 29. Februar 1952 in St. Moritz und am 19. März in Bern. Sie stimmte dem Gesetzesentwurf mit einigen Aenderungen einstimmig zu.
Bei weitem nicht der wesentlichste, vielleicht aber der am meisten in die Augen springende Abänderungsantrag der Kommission geht dahin, den Ausdruck «Wehrmann» allgemein durch den Ausdruck «Wehrpflichtige» zu ersetzen. Diesem Antrag liegt die Auffassung zugrunde, daß sich der Ausdruck «Wehrmann» zu ausschließlich auf die dienstleistenden Männer beziehe, während das Gesetz doch auch auf die dienstleistenden Frauen Anwendung finden soll. Die Kommission beschloß ferner eine weitere terminologische Aenderung, indem der Ausdruck «Alleinstehendenentschädigung» durch den Ausdruck «Entschädigung für Alleinstehende» ersetzt werden soll.
Zu Artikel 4 wurde im Schoße der Kommission der vom Ständerat bereits abgelehnte Antrag wieder aufgegriffen, wonach auch jenen alleinstehenden Wehrpflichtigen eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt werden sollte, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Dieser Antrag ist von der Kommission mehrheitlich abgelehnt worden; er wird jedoch als Minderheitsantrag vor dem Plenum des Nationalrates gestellt werden.
Der materiell wichtigste Abänderungsantrag der Kommission besteht in der Erhöhung der Mindestentschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.25 auf Fr. 1.50 (Artikel 9, Absatz 2, Artikel 10, Absatz 1, und Artikel 12). Damit soll der Mindestansatz den heute geltenden Ansätzen für städtische Verhältnisse angepaßt werden. Diese Erhöhung wird eine zusätzliche Belastung von ca. 900 000 Franken im Jahr zur Folge haben.
Zu Artikel 10, Absatz 1, und Artikel 16, Absatz 2, beantragt die Kommission, für die Selbständigerwerbenden anstelle der vom Bundesrat vorgesehenen 5 Klassen 9 Klassen zu bilden, damit die Unterschiede
*) Vgl. ZAR 1951, S. 429 und S. 469; ZAR 1952, S. 23 und S. 72.
zwischen den einzelnen Klassen nicht zu groß werden. Die vorgeschlagene Klasseneinteilung, die entsprechenden Ansätze für die Haushaltungsentschädigungen und die Entschädigungen für Alleinstehende (Artikel 10, Absatz 1) sowie die entsprechenden Höchstansätze (Artikel 16, Absatz 2) sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Beträge in Franken
J ahreserwerhse inkoni iiien
Haushaltungs- Entschädigung Höchstbetrag entschädigung für Allein- der Entscliädivon aber im Tag stehende im Tag gung im Tag inindestons weniger als
1800 4. - 1.50 5.50 1800 2800 1.90 7.25 2800 3800 2.30 9.- 3800 4800 7.- 2.70 10.75 4800 5800 8.— 3.10 12.50 5800 6800 9. 3.50 14.25 6800 7800 10.— 16.- 7800 8800 11. 17.75 8800 12.— 3.50 19.50
Im Zusammenhang mit Artikel 27 wurde eingehend die Frage dis- kutiert, ob es nicht möglich sei, außer den 200 Millionen Franken, die dem Bund zur Erleichterung seiner Beitragspflicht an die AHV zur Verfügung gestellt wurden, auch die den Kantonen zum gleichen Zweck zur Verfügung gestellten 200 Millionen Franken in die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung überzuführen, was eine längere beitragsfreie Periode ermöglichen würde. Der Zinsanteil dieser 200 Millionen ist gemäß AHVG Artikel 106, Absatz 2, zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß AHVG Artikel 105, Absatz 1, lit. c, zu verwenden. Dank ihm konnten bisher die Beiträge jener Kantone, deren Steuerkraft pro Einwohner 90 Prozent des Landesmittels nicht erreicht, herabgesetzt werden, wofür in den Jahren 1948 bis 1950 je 5,37 Millionen Franken sowie ein zusätzlicher Betrag als Differenzausgleich von 4,68 Millionen Franken, im Jahr 1951 5,86 Millionen Franken aufgewendet wurden. Die Kommission stellte sich auf den Standpunkt, daß es nicht angehe, die zur Erleichterung der kantonalen Beiträge an die AHV ausgeschiedenen 200 Millionen Franken ihrer bisherigen Zweckbestimmung zu entziehen, es sei denn, daß andere Mittel zur Verfügung stünden, um die Beiträge der finanziell weniger leistungsfähigen Kantonen an die AHV herabzusetzen. Da keine andern
Mittel zur Verfügung stehen, wurde der Antrag abgelehnt. Es wird aber im Plenum des Nationalrates ein Minderheitsantrag gestellt werden, wonach die ganze Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen ist mit dem Antrag, zu prüfen, welche weitern seinerzeitigen Ueberweisungen aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung rückgängig gemacht werden können.
Endlich beantragt die Kommission, den Artikel 28, Absatz 4, durch einen Satz zu ergänzen, wonach sich die Höhe der Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einerseits und der Beiträge der Selbständigerwerbenden anderseits nach den durchschnittlichen Gesamtaufwendungen für die Arbeitnehmer beziehungsweise für die Selbständigerwerbenden zu richten habe. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die ab ca. 1965 zu erhebenden Beiträge für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einerseits und für die Selbständigerwerbenden anderseits in verschiedener Höhe festzusetzen sind, falls die Gesamtaufwendungen für die Selbständigerwerbenden durch prozentual niedrigere Beiträge gedeckt werden können wie die Gesamtaufwendungen für die Arbeitnehmer.
Durchf ührungsf ragen der AHV
Verfügungen betreffend Befreiung von der obligatorischen Versicherung
Verschiedene Vorkommnisse haben gezeigt, daß einzelne Personen, die von der obligatorischen Versicherung ausgenommen worden sind, trotzdem von einem Nebenerwerb persönliche Beiträge entrichten. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes.
Zur Zeit wird geprüft, wie die Bezahlung von persönlichen Beiträgen durch nichtversicherte Personen auf wirksame Weise verhindert werden kann. Eine Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, daß die genauen Perso- nalien der befreiten Personen (Name, Vorname, Nationalität, Geburtsdatum) und der Zeitpunkt, von dem hinweg die Befreiung gilt, in der Verfügung festgehalten werden. Den Ausgleichskassen wird empfohlen, dies für die Zukunft zu beachten.
Der Beitritt schweizerischer Stagiaires im Ausland zur freiwilligen Versicherung
Auf Grund von Anfragen sah sich das Bundesamt für Sozialversicherung veranlaßt, die Frage der Versicherung der schweizerischen Stagiaires einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen. Dabei gelangte es zum
Schluß, daß diese Stagiaires während ihres Auslandaufenthaltes nicht mehr obligatorisch versichert sind. Sie können aber während der Zeit ihres Auslandaufenthaltes der freiwilligen Versicherung beitreten.
Kleine Mitteilungen
Verordnung über die Rückvergütung von AHV-Beitriigen an Ausländer und Staatenlose
Der Bundesrat hat am 14. März 1952 eine Verordnung erlassen über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge. Der Erlaß enthält die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 18, Absatz 3, des AHV-Gesetzes und sieht vor, daß nicht rentenberechtigten Staatenlosen und Ausländern, mit deren Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen nicht besteht und in absehbarer Zeit nicht abgeschlossen werden kann, die AHV-Beiträge beim endgültigen Ausscheiden aus der Versicherung und bei Eintritt des Versicherungsfalls (65. Altersjahr, Tod) in bestimmtem Umfang zurückvergütet werden können. Die Ausgleichskassen wurden mit Kreisschreiben über die neuen Bestimmungen orientiert.
Die 10. Sitzung der Eidgenössischen Alters- und IIinterlassenenversicherungskornmission
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission tagte am 12. März 1952 unter dem Vorsitz von Direktor Dr. A. Saxer, um zur Frage der Verwendung des sich aus der ersten technischen Bilanz ergebenden Aktivenüberschusses der AHV von 40 Millionen Franken Stellung zu nehmen. Nach eingehender Diskussion stimmte sie mehrheitlich der Verwendung dieses Ueberschusses für Verbesserungen an der AHV zu. Eine Minderheit hätte es vorgezogen, die Frage der Verwendung des Ueberschusses zurückzustellen, bis eindeutigere Erfahrungen vorliegen.
Die Kommission prüfte sodann die verschiedenen Verbesserungswünsche, wobei sie sich erneut davon Rechenschaft geben mußte, daß mit dem zur Verfügung stehenden Aktivenüberschuß auf jeden Fall nur ein verhältnismäßig kleiner Teil aller Begehren erfüllt werden kann. Sie beauftragte das Bundesamt für Sozialversicherung, detaillierte Vorschläge für die Verbesserung einiger Regelungen des AHV-Gesetzes auszuarbeiten. Sobald die Vorschläge vorliegen, wird die Kommission erneut zusammentreten, um ihre Anträge an den Bundesrat über die Verwendung des Aktivenüberschusses festzulegen.
Die Mitglieder der Eidg. AHV-Koinmission
Auf S. 41 des laufenden Jahrgangs der ZAK wurde die Neubestellung der Eidg. AHV-Kommission gemeldet. Nachstehend folgt das Verzeichnis dieser Kommission in ihrer heutigen Zusammensetzung.
Präsident
1. Saxer Arnold, Dr., Direktor des Bundesamtes für
Sozialversicherung, Bern
Kommissionsmitglieder
I. Vertreter der Arbeitgeber
Barbey Edmond, banquier, Genive
Barde Renaud, Fdration romande des syndicats patronaux,
Geneve
Borel Andr, Dr., vice-directeur de l'Union suisse des paysans, Brugg
Derron Leonhard, Dr., Sekretär des Zentralverbandes Schweiz. Arbeitgeberorganisationen, Zürich
Gysler Paul, Dr., Nationalrat, Präsident des Verwaltungsrates der Schweiz. Bundesbahnen, Zürich
Herold Hans, Dr., Sekretär des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich
II. Vertreter der Arbeitnehmer
Bern asconi Giacomo, Schweizerischei Gewerkschaftsbund, Bern Giroud Emile, Union syndicale suisse, Berne
Haas Jakob, a. Zentralsekretär des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Seebach-Zürich
Scherrer Josef, Christlichsozialer Arbeiterbund der Schweiz,
St. Gallen
Schmid-Ruedin Philipp, Nationalrat, Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, Zürich
Sprecher Anton, Dr., Sekretär des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter, GenT)
Zeli Edoardo, Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe, Bellinzona
*)neue Mitglieder
III. Vertreter der Versicherungseinrichtungen
Haldy Marc, Dr., Secrtaire gnral de «La Suisse», Lausanne Marchand Emile, Prof. Dr., Generaldirektor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich
Piguet Alfred, Dr., directeur, Lausanne*)
Renold Karl, Dr., Nationalrat, Direktor des aargauischen Versicherungsamtes, Aarau
IV. Vertreter der Kantone und des Schweizerischen Städteverbandcs
19, Amrhein Hermann, Regierungsrat, Engelberg)
Brandt Camille, Conseiilcr d'Etat, Neuchätel
Galli Brenno, Dott., Consigliere di Stato, Bellinzona
Gard Marcel, Conseiller d'Etat, Sion
Hengartner 0., Dr., Stadtrat, St. Gallen)
V. Vertreter der Versicherten
Beck Carl, Nationalrat, Sursee
Biber W., Dr. med., Verbindung der Schweizer Aerzte, Zürich Genoud Lucien, Fdration genevoise des syndicats chrdtiens et corporatifs, Genve
Keller Albert, a. Nationalrat, Rente (App. A. Rh.)
Meier Christian, Nationalrat, Arbeitersekretär, Nctstal
Salzmann Willy, Union Helvetia, Lausanne
VI. Vertreterinnen der Frauenverbände
Darbre Yvonne, Mmc, Ligue suisse des femmes catholiques,
Lausanne
Nägeli Elisabeth, Frl. Dr., Bund Schweizerischer Frauenvereine, Winterthur
Schwarz-Gagg Margerista, Frau Dr., Bund Schweizerischer Frauenvereine, Bern
VII. Vertreter des Bundes
Bratschi Robert, Nationalrat, Bern
De Courten Paul, Dr., Conseiller national, Monthey
*) neue Mitglieder
Lardelli Albert, Dr., Ständerat, Chur
Picot Albert, Dr., Conseilier d'Etat, Genve
Reutlinger Hans, Regierungsrat, Frauenfeld)
Saxer Walter, Prof. Dr., Eidg. Technische Hochschule, Zürich Schoch Kurt, Dr., Ständerat, Schleitheim)
Zschokke H. P., Dr., Direktor, Präsident der Auslandschweizerkommission der NHG, Basel*)
Die Mitglieder der Ausschüsse und des Schiedsgerichts der Eidg. AHV-Kommission
In ihrer Sitzung vom 12. März 11952 hat die AHV-Kommission ihre Ausschüsse und ihr Schiedsgericht für die Amtsdauer vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1955 gemäß nachfolgender Liste neu bestellt.
Ausschuß für die technische Bilanz
Präsident: Saxer Walter, Prof. Dr., Zürich
Mitglieder: Haldy Marc, Dr., Lausanne
Herold Hans, Dr., Zürich
Marchand Emile, Prof. Dr., Zürich
Zeli Eduardo, Bellinzona
Ausschuß für Verwaltungskostenfragen
Präsident: Renold Karl, Dr., Nationalrat, Aarau
Mitglieder: Amrhein Hermann. Regierungsrat, Engelberg*)
Barde Renaud, Genve
Borel Andr, Dr., Brugg
Derron Leonhard, Dr., Zürich
Gaili Brenno, Dr., Consigliere di Stato, Bellinzona Gard Marcel, Conseilder d'Etat, Sion
Giroud Emile, Bern
Cysler Paul, Dr., Nationalrat, Zürich
Hengartner 0. Dr., Stadtrat, St. Gallen*)
Keller Albert, Reute/AR
Reutlinger Hans, Regierungsrat, Frauenfeld)
K)neue Mitglieder
3. Schiedsgericht
Obmann: Schoch Kurt, Dr., Ständerat, Schleitheim)
Mitglieder: Bernasconi Giacorno, Bern
Brandt Camille, Conseiller d'Etat, Neuchtel Derron Leonhard, Dr., Zürich
Lardelli Albert, Dr., Ständerat, Chur
Ersatzmänner: Barde Renaud, Genve
Beck Carl, Nationalrat, Sursee)
Picot Albert, Dr., Con:se:iller d'Etat, Genve Schmid-Ruedin Philipp, Nationalrat, Zürich
Kommission für die Rentenwegleitung
Am 17. und 18. März 1952 fand unter dem Vorsitz von Dr. Peter Binswanger die zweite Sitzung der Kommission für die Rentenwegleitung statt. Zur Behandlung gelangten die Fragen der Verrechnung, der nachträglichen Korrektur einer Rentenverfügung, der Rentenliste und Rekapitulation und der Vermeidung von Doppelzahlungen.
Merkblatt über die freiwillige Versicherung
Zur Orientierung von Mitbürgern, welche die Schweiz verlassen, wird demnächst ein Merkblatt über die freiwillige Versicherung herausgegeben werden. Um die Auflage bestimmen zu können, ist der Bedarf für die Jahre 1952 und 1953 abzuschätzen. Die Ausgleichskassen werden deshalb gebeten, die gewünschte Anzahl Merkblätter der Sektion AHV, Sekretariat, bis 15. Mai 1952 bekanntzugeben.
Aenderung im Kassenverzeichnis
Ausgleichskasse 70 (Migros) Lirnrn.atplatz 4, Zürich
) neue Mitglieder
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Ilinterlassenenversicherung
A. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Vom Sitzungsgeld sind die effektiven Spesen abzuziehen, wenn der Ver-
sicherte glaubhaft macht, daß seine Spesen niedriger sind als die VOfl der Verwaltung aufgestellten Richtzahlen.
Die Ausgleichskasse wies das Begehren des Th. F., 70-80 des vom Staate bezogenen Taggeldes sei als beitragspflichtiges Einkommen zu erfassen, ah. Auf Beschwerde hin entsprach die kantonale Rekursbehörde dem Begehren aus folgenden Erwägungen:
Ueber die Frage, was Spesenersatz und in welchem Umfange er anzurechnen sei, hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Kreisschreiben Nr. 20 vorn 23. Januar 1948, Seite 8 (Ziffer 8), Richtlinien erlassen. Darnach gelten als Spesenersatz außer den Fahrspesen in der Regel Beträge bis zu Fr. 30.— für ganztägige und bis zu Fr. 20.— für halbtägige Sitzungen. Um den lokalen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, wurde es den Ausgleichskassen überlassen, diese Ansätze zu erhöhen oder zu ermäßigen. Auf Grund dieser Ermächtigung regelte die Kasse die Frage des Spesenabzuges wie folgt: Als Spesenersatz gelten außer den Fahrkosten für ganztägige Sitzungen Fr. 20.— und für halbtägige Sitzungen Fr. 10.---; mit Wirkung ab 1. März 1951 (Erhöhung der Sitzungsgelder) Fr. 25.--- bzw. Fr. 15.—. Die Ausgleichskasse hält an dieser Regelung fest, weil die Berechnung des Spesenabzuges in Prozenten des Sitzungsgeldes vermehrte administrative Umtriebe verursachen würde, und weil es gegen die Rechtsgleichheit verstoßen würde, wenn für Th. F. und seine Kategorie von Kommissionsmitgliedern mit verhältnismäßig vielen Sitzungen eine Sonderregelung getroffen werden müßte. Dieser Auffassung ist zwar eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen, aber die von Bundesamt und Kasse festgesetzten Richtlinien über die Spesenansätze besitzen keine Gesetzeskraft. Dem Versicherten muß der Nachweis offen stehen, daß diese Spesenansätze auf ihre Verhältnisse nicht zutreffen, insbesondere, daß sie zu hoch angesetzt sind. Wer haushälterisch mit seinen Taggeldern umgeht und dies glaubhaft dartut, hat einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Festsetzung seiner Spesen und muß sich nicht mit einer schematischen Festsetzung der Höhe des Spesenersatzes abfinden. Administrative Bedenken müssen weichen. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit kann nicht gesprochen werden, weil es jedem Versicherten frei steht, den Nachweis der effektiven Spesen zu erbringen.
Im vorliegenden Fall anerkennt die Ausgleichskasse grundsätzlich das Begehren des Beschwerdeführers: «Die Einwände des Rekurrenten gegen diese Regelung beziehen sich auf seine persönlichen Verhältnisse. Er hat einen großen Teil seiner Sitzungen in S. und wohnt in dessen Nähe. Es mag durchaus zutreffend sein, daß ei unter diesen Umständen weniger Spesen hat als
ein Behördemitglied, das von einem entfernten Kantonsteil an die Sitzungen geht. Th. F. berechnet seine Spesen auf ca. 20---30 des Taggeldes. Angesichts der Verhältnisse des Beschwerdeführers dürfte dieser Ansatz annähernd der Wirklichkeit entsprechen, sodaß auf den restlichen 70 die Beiträge zu erheben sind.
(Versicherungsgericht des Kantons Solothurn i. Sa. Th. F., vom 31. Oktober 1951, BSV 3391 51.)
11. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Wertpapiere gehören nicht schon deswegen zu (leni im Betrieb arbeitenden Eigenkapital, weil sie mit ihrem Ertrag in der Gesehäftsbi Ianz ausg(o%'ieseii 5111(1 und die Kreditfähigkeit des Geschäftsinhabers erhöhen. AHVG Art. 9,
Abs. 2, lit. e.
Die Ausgleichskasse setzte den Beitrag der S. St., die eine Damenschneiderei führt, für die Jahre 1950 und 1951 auf Fr. 1540 fest, ausgehend von einem Erwerbseinkommen von Fr. 41 273 und von einem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital von rund Fr. 61000. Die Beitragspflichtige verlangte vol' dci' kantonalen Rekursbehörde die Festsetzung des Beitrages auf Fr. 1360 mit der Begründung, in der Bilanz sei ein Eigenkapital von Fr. 281 000 und dessen Ertrag ausgewiesen. Die Rekurshehörde entsprach dem Begehren, indem sie ausführte, die Wertschriften resultierten aus dem jährlichen Reingewinn der Firma; die Erträgnisse würden dem Betriebsergebnis zugerechnet. Die Wertschriften dienten dem Geschäftsbetrieb insofern, als sie zur Ei'- höhung der Kreditfähigkeit wesentlich beitrügen. Auf Beschwerde der Ausgleichskasse hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid auf aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall mag wohl das Vermögen im Geschäft erworben werden sein. Aber es ist, so wie es angelegt wurde, größtenteils nicht dazu bestimmt, dem Geschäftszweck zu dienen. Anhaltspunkte dafür, daß die in Wertpapieren angelegten Kapitalien notwendige oder auch nur branchenübliche Betriebsmittel bzw. Reserven darstellen, sind nicht vorhanden. Bei dci' Gewährung von Darlehen an Kunden kann es sich nur um eine zufällige derartige Verwendung handeln, da ja Darlehensgewährung nichts mit dem Geschäftszweck zu tun hat. Sonstige Vermögenstransaktionen sodann stehen ebenfalls nicht in Beziehung zum Geschäftszweck; sie sind als rein privater Natur zu betrachten, mögen auch die Erträgnisse unter dem Geschäftseinkommen verbucht sein. Gewiß tragen die in Wertschriftenform vorhandenen Vermögensbestandteile ihrerseits dazu bei, die Kreditfähigkeit der Geschäftsinhaberin zu erhöhen. Doch kann dieser Umstand allein für die hier in Frage stehende Unterscheidung nicht ausschlaggebend sein, da das eben Gesagte auf jeden Vermögenswert zutrifft, und daher bei allen Geschäftsinhabern das gesamte Vermögen zum Geschäftskapital gerechnet werden müßte, womit aber der Zinsabzug nach Art. 9, lit. e, AHVG in einem zweckwidrigen Umfang zur Anwendung käme.
(Eidgenössisches Versicherungsgericht i. Sa. S. St.. vom 11. Februar 1952, H 465/51.)
Scheidet ein Kollektivgesellschafter unter Auszahlung seines Kapitalan-
teils aus der Kollektivgesellschaft aus, so ist er nur bis zum Zeitpunkt des
Austritts und nicht bis zur Löschung des entsprechenden Handelsregister-
eintrags beitragspflichtig.
Die Beschwerdeführerin war Teilhaberin der mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gebildeten Kollektivgesellschaft in H. Als solche war sie von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende beitragspflichtig erklärt worden. Ende 1950 schied die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die am 15. Januar 1951 erfolgte Heirat aus der Kollektivgesellschaft aus und zog von H. weg. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde ihr auch ihr Kapitalanteil ausbezahlt. Seit ihrem Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft übt die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde am 25. Juni 1951 im Handelsregister eingetragen und am 29. Juni 1951 im Schweiz. Handelsamtsblatt veröffentlicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von der Beitragspflicht mit Wirkung ab Ende Dezember 1950. Die Ausgleichskasse teilte ihr jedoch mit Verfügung vom 23. Juli 1951 mit, sie sei gezwungen, auf die Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt abzustellen und die Erfassung bis Ende Juni 1951 vorzunehmen. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Begehren, es sei auf den tatsächlichen Austritt aus der Gesellschaft, nicht auf die Veröffentlichung im Handelsamtsblatt abzustellen.
Der Streit dreht sich vorliegend um die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin für die AHV-Beitragspflicht auszuwirken vermag. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Beitragspflicht als Erwerbstätiger an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Erzielung von Erwerbseinkommen anknüpft. Sie muß daher logischerweise auch mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Wegfall des Erwerbseinkommens aufhören. Nun hat aber die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit schon mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft (31. 12. 50) und nicht erst mit dem Eintrag ihres Ausscheidens ins Handelsregister aufgegeben. Denn die Wirkungen des Ausscheidens aus der Gesellschaft treten unter d e n Pa r teien sofort mit der Vereinbarung der Ausscheidung ein (vgl. Oser/Schönenberger, Komm. N. 8 zu Art. 576 OR). Mit der Festsetzung und Erfüllung des Abfindungsanspruches, d. h. der Auszahlung des Kapitalanteils erfolgt das endgültige Ausscheiden aus der Gesellschaft in dinglicher und obligationenrechtlicher Hinsicht (Oser/Schönenberger, N. 48 zu Art. 547 OR), so daß dem ausscheidenden Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt kein Anteil am Gesellschaftseinkommen mehr zusteht. Auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Ausscheidenden hören sofort auf (Oser/Schönenberger, N. 4 zu Art. 576 OR). Die Annahme, daß die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit schon am 31. Dezember 1950 aufgegeben hat, steht daher nicht bloß im Einklang mit der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse, auf die nach einem von der Steuerrechtslehre und Praxis entwickelten Grundsatze abgestellt werden muß, sofern nicht eine Gesetzesumgehung vorliegt (wofür es vorliegend an Anhaltspunkten fehlt); sie entspricht auch dem wirtschaftlichen Tatbestand, an die die Beitragserhebung anknüpft, indem der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1951 kein Anteil am Gesellschaftseinkommen
mehr zukam, sowie den im rev. Art. 20, Abs. 3, AHVV als maßgebend erklärten Kriterien. Denn darnach sind die Teilhaber von Kollektivgesellschaften für ihren Anteil am Einkommen der Gesellschaft nur beitragspflichtig, €1. h. gelten nur dann als erwerbstätig, wenn sie im Geschäftsbetrieb mitarbeiten oder an der Geschäftsführung aktiv beteiligt oder vertretungsbefugt sind. Keine dieser Voraussetzungen traf aber auf die Beschwerdeführerin, die am 15. Januar 1951 geheiratet und von H. weggezogen ist, nach ihrem auf Ende 1950 erfolgten Ausscheiden und nach Auszahlung ihres Kapitalanteils noch zu. Insbesondere war sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr vertretungsbefugt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ihr Ausscheiden erst Ende Juni 1951 ins Handelsregister eingetragen wurde. Denn diesem Eintrag kommt im Gegensatz zu demjenigen der Gründung einer Aktiengesellschaft im Verhältnis unter den Parteien keine konstitutive Wirkung zu, so daß die Verhältnisse hier gerade im entscheidenden Punkte anders gelagert sind als in den vom Eidg. Versicherungsgericht unterm 3. Mai 1950 und 23. November 1950 beurteilten Fällen T. B. (vgl. ZAK 1950, S. 268) und Sch., wo zudem nicht eine A.fgabe der Erwerbstätigkeit, sondern lediglich ein Wechsel von der selbständigen zur unselbständigen Tätigkeit in Frage stand und die Erzielung von Erwerbseinkommen nicht streitig war. Wohl treten die Wirkungen des Ausscheidens nach außen, gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit dem Eintrag ins Handelsregister ein (Oser/Schönenberger, N. 8 zu Art. 576 OR) mit der Folge, daß der Ausscheidende bis zu diesem Eintrag gutgläubigen Dritten gegenüber für Gesellschaftsschulden haftet und weiterhin zur Vertretung der Gesellschaft befugt gilt. Trotzdem ist aber der Ausscheidende nicht mehr vertretungsbefugt. Er besitzt keine Vertretungsbefugnis mehr, sondern gutgläubigen Dritten gegenüber nur noch Vertretungsmacht. Auf diese durch den Verkehrsschutz gebotene Ordnung kann es aber, soweit die Beitragspflicht in Frage steht, nicht ankommen. Denn diese knüpft nicht an die Haftung für Gesellschaftsschulden und die gegenüber gutgläubigen Dritten bestehende Vertretungsmacht, sondern, wie bereits erwähnt, an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Erzielung von Erwerbseinkommen an, die mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft weggefallen sind. Die Beschwerdeführerin ist daher für das Jahr 1951 nicht mehr beitragspflichtig. Sie ist denn auch mit Wirkung ab 1. Januar 1951 aus der Steuerpflicht entlassen worden.
Rekurskommission des Kantons Luzern i. Sa. L. B., vom 21. September 1951, BSV 3038/51.)
III. Herabsetzung von Beiträgen
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Herab-
setzung gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, auch einem Nachlaßscliuldner gewährt
werden.
M. K. war bis im Herbst 1950 als selbständiger Bäcker tätig. Im Oktober 1950 mußte er seinen Betrieb einstellen und einen Naclilaßvertrag abschließen. Im Nachlaßverfahren reichte die Ausgleichskasse am 4. Oktober 1950 ihre Forderung für Beiträge von Fr. 383.50 ein. }-Iiegegen wendete sich der Sachwalter von M. K. am 3. November 1950 an die Ausgleichskasse mit
einem Herabsetzungsgesuch. Er begründete es damit, daß dein Pflichtigen die Bezahlung der vollen Beiträge pro 1950/51 nicht zugemutet werden könne. Diesem Gesuch entsprach die Ausgleichskasse am 20. Juni 1951 dahin, daß sie den Beitrag pro 1950 von Fr. 452.— auf Fr. 360.— ermäßigte. Auf Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 20. Juli 1951 annullierte indessen die Ausgleichskasse ihre Verfügung und forderte für die Zeit vom Januar bis Oktober 1950 den Differenzbetrag von Fr. 80.50 nach. Am 8. August 1951 erhob M. K. hiegegen Beschwerde. Er macht geltend, um den Konkurs zu vermeiden, hätten ihm seine Verwandten den Abschluß eines Nachlaßvertrages mit den Gläubigern ermöglicht. Folglich sei er in einer Notlage gewesen. Die Verwandten hätten ihre Geldmittel nicht zur Verfügung gestellt, um die Ausgleichskasse zu befriedigen.
Der Streit geht darum, ob die Herabsetzungsverfügung der Ausgleichskasse vom 20. Juni 1951 zu Recht besteht, wonach der Beitrag für 1950 von Fr. 452.— auf Fr. 360.— reduziert wurde, oder ob die Verfügung der Ausgleichskasse vom 6. August 1951 gilt, wonach jener Beitrag auf Fr. 452.— zu belassen ist. Je nach Beurteilung dieser Kontroverse hat M. K. den geforderten Differenzbetrag von Fr. 80.50 nachzuzahlen oder nicht.
Daß zufolge der gewährten Nachlaßstundung als erwiesen gelten muß, daß sich M. K. in einer finanziellen Notlage befindet, welche die geforderte Leistung als nicht zumutbar im Sinne von Art. 11, Abs. 1, AHVG und der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes erscheinen läßt, wird weder von der Ausgleichskasse noch vom Bundesamt für Sozialversicherung in Abrede gestellt. Der Widerruf der Herabsetzungspflicht, resp. die Nachforderung der Ausgleichskasse, beruht einzig auf der Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung im Schreiben vom 20. Juli 1951, wo auf das in der ZAK 1951, S. 369, publizierte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 28. Juni 1951 verwiesen wird. In diesem Urteil wird argumentiert, daß beim Konkurs des Pflichtigen die Herabsetzung des AHV-Beitrages deshalb zu verweigern sei, weil die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ohnehin zerstört sei und der Pflichtige kein Interesse mehr habe an einer Beitragsherabsetzung, von welcher ausschließlich seine Gläubiger profitieren würden. Indessen äußert das Bundesamt für Sozialversicherung selbst Zweifel, ob es gerechtfertigt erscheint, die Herabsetzung auch dann zu verweigern, wenn der Beitragspflichtige nicht Konkursit ist, sondern mit seinen Gläubigern einen Nachlailvertrag abschließen konnte.
Das Verwaltungsgericht seinerseits ist der Auffassung, daß das zit. Urteil auf den letzteren Fall nicht anzuwenden ist. Das Eidg. Versicherungsgericht geht davon aus, daß der sozialpolitische und volkswirtschaftliche Zweck des Rechtsinstitutes der Herabsetzung beim Konkursiten wegfalle, da seine wirtschaftliche Existenz ohnehin zerstört sei, und daß der Gemeinschuldner überhaupt kein persönliches Interesse mehr daran habe, weil die Reduktion ausschließlich den Konkursgläubigern zugute komme. In formeller Hinsicht wies zudem das Eidg. Versicherungsgericht darauf hin, daß die Konkursverwaltung selbst eine Herabsetzung nach Art. 11 AHVG ausdrücklich abgelehnt habe.
Bei einem Nachlaßschuldner ist nun offensichtlich die Rechtslage nicht dieselbe und insbesondere sein rechtliches Interesse an der Herabsetzung der AHV-Beiträge nicht grundsätzlich zu bestreiten. Gerade zur Vermeidung
der Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz versucht jeweils der bedrängte Schuldner einen Nachlaßvertrag mit seinen Gläubigern zu erwirken Dieses Vorhaben darf aber nicht noch durch Verweigerung der Beitragsherabsetzung bei der AHV erschwert werden. Gegenteils muß ihm das Recht auf Heranziehung aller Einnahmequellen, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat, gewahrt bleiben, damit er wenn immer möglich den Konkurs und damit den endgültigen Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen Existenz vermeiden kann. Auch wenn im vorliegenden Fall der Betrag der Herabsetzung im Vergleich zu den Verpflichtungen des Nachlaßschuldners eine an sich geringfügige Summe ausmacht, so verhilft sie M. K. eben doch, seinen Nachlaßverpflichtungen nachzukommen. Da im übrigen die Unzumutbarkeit des geforderten vollen Beitrages gemäß Art. 11 AHVG und der geltenden Praxis gegeben ist, muß die Beschwerde gutgeheißen werden.
(Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. M. K., vom 22. Oktober 1951, BSV 3294/51.)
IV. Rückforderung von Beiträgen
Ist eine Verfügung in Rechtskraft erwachsen und lehnt es die Kasse ab,
auf sie zurückzukommen, so ist der durch die Verfügung festgesetzte AHV-
Beitrag nach Gesetz geschuldet. AHVG Art. 16, Abs. 2, und AHVV Art. 41 sind daher nicht anwendbar.
Am 20. Dezember 1948 eröffnete die Kasse dem Versicherten v. F., daß er im Hinblick auf das per 1. Januar 1947 auf über Fr. 750 000 veranschlagte Vermögen für die Jahre 1948 und 1949 gemäß AHVV Art. 28 einen Beitrag von je Fr. 600 zu bezahlen habe. Gegen diese Verfügung wurde innert nützlicher Frist kein Rechtsmittel eingelegt und der Versicherte entrichtete die beiden Beträge vorbehaltlos. Als dann die Kasse am 15. März 1950 bezüglich der Jahre 1950 und 1951 eine analoge Beitragsverfügung wie am 20. Dezember 1948 erließ, machte der Versicherte vor der kantonalen Rekursbehörde geltend, er lebe mit seiner Frau in Gütertrennung und habe am Frauenvermögen weder Nutzen noch Verwaltung. Bei der Beitragsberechnung sei nur auf sein persönliches Vermögen abzustellen, das Vermögen der Ehefrau und der Kinder daher nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Begehren und setzte den Beitrag 1950 und 1951 auf je Fr. 420 im Jahr herab. Auf Grund dieses Entscheides stellte v. F. an die Kasse das Gesuch, es seien ihm gemäß AHVV Art. 16, Abs. 2, die in den Beitragsjahren 1948 und 1949 zuviel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Während die Kasse das Gesuch abwies, hieß es die kantonale Rekursbehörde gestützt auf AHVV Art. 41 gut. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob auf Berufung hin den vorinstanzlichen Entscheid auf mit folgender Begründung:
Der Berufungsbeklagte stützt sein Rückerstattungsbegehren auf Art. 16, Abs. 2, AHVG, wonach ein Beitragspflichtiger, der davon Kenntnis erhält, daß er zu hohe Beitragsleistungen entrichtete, innert einem Jahr das zuviel Bezahlte zurückfordern kann. Er macht geltend, er habe erst durch das Urteil der Vorinstanz vom 2. April 1951 die Gewißheit erhalten, daß die Ausgleichskasse der Ermittlung seines AHV-Beitrages ein zu hohes Vermögen zugrunde gelegt habe, und sei daher, nachdem er das Rückerstattungsgesuch innert
Jahresfrist gestellt habe, zur Rückforderung der bezahlten Nichtschuld berechtigt. Die Rekursbehörde schützte den Standpunkt des Beitragspflichtigen, indem sie ergänzend auf Art. 41 AHVV verwies, wo es heißt, daß wer nichtgeschuldete Beiträge entrichtet hat, diese unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 AHVG von der Kasse zurückfordern darf. Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung berufen sich demgegenüber darauf, daß der Berufungsbeklagte seinerzeit die am 20. Dezember 1948 ergangene Beitragsverfügung innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht anfocht. Da mithin jener Bescheid rechtskräftig geworden sei, gehe es nicht an, nachträglich wieder auf die Sache zurückzukommen. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der Kasse müsse sich die Anwendung des Art. 16, Abs. 2, AHVG auf diejenigen Fälle beschränken, wo der bezahlte Beitrag aus irgendwelchem Grunde mit der rechtskräftig festgesetzten Beitragsforderung nicht übereinstimme oder wo der rechtskräftig festgesetzte Beitrag irrtümlich für eine Zeit bezahlt wurde, in welcher der Versicherte nicht mehr der Kategorie der Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen angehörte.
Bei der weiten Fassung der beiden zur Diskussion stehenden Bestimmungen könnte man, wären sie durch keine andere Norm eingeschränkt, die Auffassung vertreten, sie seien anzuwenden, wo immer ein Beitragspflichtiger innert nützlicher Frist die Rückerstattung bezahlter, aber nach richtiger Gesetzesauslegung nicht geschuldeter Beiträge verlangt. Dies kann indessen lediglich für diejenigen Fälle Geltung beanspruchen, wo wie etwa im Verhältnis der Arbeitnehmer zu den Arbeitgebern - die Beiträge nicht durch Verfügung, sondern formlos festgesetzt weiden. Da es hier relativ leicht vorkommt, daß der Arbeitgeber der Kasse irrtümlich zu hohe Beträge übermittelt, war es durchaus angezeigt, das Recht der Beteiligten auf Rückzahlung einer versehentlich geleisteten Nichtschuld gesetzlich festzulegen. Wo dagegen, wie beim persönlichen AHV-Beitrag der Selbständigerweibenden sowie bei demjenigen der Nichterwerbstätigen, die Prämie durch eine regelrechte Kassenverfügung festgesetzt wird, erweisen sich die Rechte des Versicherten durch die Einräumung des Beschwerderechts als hinreichend gewährleistet. Denn ist der Beitragspflichtige mit der in der Verfügung genannten Beitragssumme nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, innert der Beschwerdefrist an die kantonale Rekursbehörde zu gelangen und hei'- nach, wenn ihn der Entscheid der Rekursbehörde ebenfalls nicht befriedigt, Berufung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einzulegen. Wird innert der gesetzlichen Frist weder vom Beschwerde- noch vom Berufungsrecht Gebrauch gemacht, so erwächst die Verfügung, ob sie materiell richtig war oder nicht, in formelle Rechtskraft, und es steht in diesem Falle ihrer Vollstreckung nichts im Wege, es wäre denn, daß die Verwaltung wozu sie berechtigt, aber nicht verpflichtet ist von sich aus auf die frühere Schlußnahme zurückkommt. Wollte man im Sinne des Entscheides der Vorinstanz der Kasse und den rechtsprechenden Organen der AHV die Pflicht überbinden, im Falle eines seinerzeit vom Pflichtigen nicht weitergezogenen Bescheides nach Eingang eines Rückerstattungsbegehrens von neuem die Gesetzmäßigkeit der fi'ühern Forderung zu überprüfen, so würde dies das geltende ordentliche Rechtsmittelsystem illusorisch machen und damit gegen den Sinn und Geist der Art. 84 und 97 AHVG und überhaupt gegen Rechtsprinzipien verstoßen, wie sie mit Bezug auf den Erlaß und die Anfechtbarkeit von Verwaltungsverfügungen allgemein anerkannt sind. Sobald eine
Kassenvelfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Verwaltung ein freiwilliges Zurückkommen auf die Sache ablehnt, ist der durch die Verfügung festgesetzte AHV-Beitrag nach Gesetz geschuldet und es kann daher in einem solchen Falle vom Bestehen einer Nichtschuld im Sinne von Art. 16, Abs. 2, AHVG bzw. von Art. 41 AHVV überhaupt nicht gesprochen werden.
Nachdem der Versicherte, was unbestritten ist, die Kassenverfügung vorn 20. Dezember 1948 seinerzeit nicht weiterzog und die AHV-Verwaltung ein freiwilliges Zurückkommen auf jenen Bescheid ablehnt, muß es bei der damaligen Beitragsfestsetzung sein Bewenden haben, ohne daß vom Richter zu untersuchen ist, ob die Beitragsfestsetzung materiell richtig oder unrichtig war.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W.v.F., vom 16. Februar, 1952, H 481,j51.
B. Renten
1. Rentenanspruch
Die Witwe eitles Griechen, die die französische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, kann - wenigstens sofern die Voraussetzungen von Art. 5, lit. c, des
französisch-schweizerischen Abkommens erfüllt sind - unter den gleichen
Bedingungen wie die schweizerische Hinterlassene eines Ausländers (AHVV, Art. 44) eine ordentliche AHV-Rente beanspruchen.
Die im Jahre 1885 geborene Französin G. G. hat einen griechischen Staatsangehörigen geheiratet, der vom 1. Januar 1948 bis zu seinem am 6. Juni 1950 eingetretenen Tode AHV-Beiträge bezahlt hat. Frau G., die sich von 1918 bis 1925 und dann seit 1. April 1935 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und durch ihre Heirat die französische Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, ersuchte um Zusprechung einer Rente, Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung einer AHV-Leistung ab; dagegen sprach ihr die kantonale Rekurskommission eine ordentliche einfache Altersrente zu, weil die Voraussetzungen von Art. 5, lit, b, des französisch-schweizerischen Abkommens erfüllt seien. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen diesen Entscheid Berufung ein mit dem Antrag, es sei Frau G., die selbst keine Beiträge geleistet habe und Witwe eines griechischen Staatsangehörigen sei, für welchen Art. 18, Abs. 2, AHVG gelte. der Anspruch auf eine Rente abzuerkennen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:
Gemäß Art. 44 AHVV haben schweizerische Hinterlassene eines ausländischen Versicherten (oder eines Staatenlosen) unter den gleichen Voraussetzungen wie die Hinterlassenen eines Schweizerbürgers Anspruch auf eine ordentliche Rente, währenddem ausländische Hinterlassene eines ausländischen Versicherten, unter Vorbehalt zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nur unter den viel einschränkenderen Voraussetzungen von Art. 18, Abs. 2, AHVG eine solche Rente beanspruchen können. Somit gewährt Art. 44 AHVV den schweizerischen Hinterlassenen ausländischer Versicherter eine Vorzugsbehandlung gegenüber den ausländischen Hinterlassenen ausländischer Versicherter. Diesel' Artikel, welcher die in Art. 18, Abs. 2, enthaltene Regel zugunsten gewisser Schweizerbürger aufhebt, reiht
sich logischerweise unter die Vorschriften ein, welche in der schweizerischen AHV die Rechte der Ausländer im Vergleich zu denen der Schweizerbürger einschränken.
Nun bestimmt aber Art. 1, Abs. 1, des französisch-schweizerischen Abkommens, daß «unter den in diesem Abkommen .......vorgesehenen Vorbehalten und Bedingungen die schweizerischen und französischen Staatsangehörigen den in Art. 2 aufgezählten französischen oder schweizerischen Gesetzgebungen unterstehen und deren Vorteile unter den gleichen Voraussetzungen in gleicher Weise wie die Angehörigen eines jeden der beiden Länder genießen.» Absatz 2 des Artikels fügt bei, daß «unter den gleichen Vorbehalten und Bedingungen die in der Gesetzgebung des einen Staates enthaltenen Bestimmungen, welche die Rechte der Ausländer einschränken... ..... den Angehörigen des anderen Staates nicht entgegengehalten werden können.» Und Art. 5, Abs. 1, bestätigt diese Klausel mit den folgenden Worten:
«Vorbehältlich der nachstehend umschriebenen Einschränkungen genießen französische Staatsangehörige, . ...... unter denselben Voraussetzungen wie die Schweizerbürger die Vorteile sämtlicher Bestimmungen der ......eidgenössischen Gesetzgebung: a) ....b) ...‚ c) ...‚ d) ...»
Diese Bestimmungen des zwischenstaatlichen Rechts gehen der schweizerischen Gesetzgebung vor und stellen die französischen und schweizerischen Staatsangehörigen unter den im Abkommen enthaltenen «Vorbehalten und Bedingungen» gleich.
Wenn Frau G. Schweizerbürgerin wäre, hätte sie gemäß Art. 44 AHVV Anspruch auf eine ordentliche Rente, obwohl sie Hinterlassene eines Versicherten griechischer Nationalität ist. Nun stehen aber Frau G. als Französin auf Grund des in Art. 1 und 5 des französisch-schweizerischen Abkomniens ausgesprochenen Grundsatzes die gleichen Rechte zu wie einer Schweizerbürgerin, sofern nicht besondere Bestimmungen des Abkommens dies ausschließen. Sie hat daher vorliegend Anspruch auf die den Schweizerbürgern vorbehaltene Begünstigung des Art. 44 AHVV, es sei denn, eine im Abkommen umschriebene Einschränkung stelle sich dem entgegen. Es geht daher keineswegs um die Abklärung der Frage, ob Art. 44 AHVV «analog» auf die französischen Staatsangehörigen angewendet werden kann, wie das Bundesamt für Sozialversicherung annimmt, sondern es ist umgekehrt abzuklären, ob eine besondere Bestimmung des französisch-schweizerischen Abkommens besteht, die den Grundsatz, daß den Angehörigen der beiden vertragsschließenden Länder die gleichen Rechte zustehen, einschränkt und die französischen Hinterlassenen ausländischer Versicherter in eine weniger günstige Lage versetzt als die unter Art. 44 AHVV fallenden schweizerischen unterlassenen. Eine solche Vorschrift besteht nun aber nicht: das Abkommen spricht in der Tat nicht von der Kategorie der französischen Hinterlassenen ausländischer Versicherter und enthält nichts, was den Schluß erlauben würde, daß die Franzosen weniger günstig als die unter Art. 44 AHVV fallenden schweizerischen Hinterlassenen behandelt werden sollten. Man könnte sich höchstens fragen, ob die Voraussetzung von Art. 5, lit. c, nach welcher der verstorbene französische Versicherte die in lit. b des gleichen Artikels genannten Erfordernisse erfüllt haben muß, nicht auch analog für den ausländischen Versicherten gilt, dessen französische Hinterlassene eine
Rente beanspruchen, obwohl eine solche Ausdehnung von Ausnahmevorschriften nicht den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechen würde. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sich aus den Akten ergibt, daß die Eheleute G. sich während mehr als 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Daraus ergibt sich, daß Frau G. der Anspruch auf eine ordentliche Rente zugebilligt werden muß, weil das französisch-schweizerische Abkommen den französischen Hinterlassenen eines ausländischen Versicherten die gleichen Rechte einräumt, wie sie die schweizerische Gesetzgebung den schweizerischen Hinterlassenen eines ausländischen Versicherten gewährt, dies mindestens dann, wenn der ausländische Versicherte wie im vorliegenden Fall -nach mehr als 10 jährigem Aufenthalt in der Schweiz gestorben ist und während dieser Zeit ein ganzes Jahr lang Beiträge bezahlt hat.
)Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. G.. vom 21. Dezember 1951, H 382/51.)
II. Rentenauszahlung Die Ausgleichskasse kann die Ueberweisung der Rente auf Postcheckkonto (Girozahlung) verweigern.
Frau L. M. bezog seit Januar 1949 eine ordentliche Witwenrente, die auf ihren Wunsch ihrem Postcheckkonto gutgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 2. März 1951 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, künftig werde sie die monatlichen Raten mittels Postanweisung durch den Geldbriefträger zugestellt erhalten, weil bei Postchecküberweisungen die Kasse nicht sofort Kenntnis vom Ableben des Bezügers erhalte und daher die Gefahr weiterer Auszahlungen bestehe. Frau M. beschwerte sich und beantragte, die Rente sei weiterhin auf ihr Postcheckkonto zu überweisen. Die kantonale Rekurskommission sah in der Gutschrift auf ein Postcheckkonto einen gesetzmäßigen Zahlungsmodus und hieß die Beschwerde gut. Die Ausgleichskasse legte gegen den kantonalen Entscheid Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen wurde:
Art. 71 AHVV läßt zwar seinem Wortlaut nach die Rentenzahlung durch Gutschrift auf ein Postcheckkonto zu. Doch schreibt die Bestimmung nicht vor, die Verwaltung m ii s s e das Gutschriftverfahren wählen, wenn ein Versicherter dies verlange. Der Entschluß der Ausgleichskasse im vorliegenden Fall, fortan mittels Postanweisung auszuzahlen, ist daher nicht gesetzwidrig. Namentlich liegt darin keine Ueberschreitung des der Kasse zustehenden Ermessens. Denn die Ueberlegungen, welche Ausgleichskasse und Bundesamt zur Rechtfertigung dieser Maßnahme anstellen, lassen die Auszahlung mittels Postanweisung als durchaus zweckmäßig erscheinen. Während ein Posteheckkonto, dessen Inhaber gestorben ist, ohne weiteres von den Erben fortgeführt werden kann Art. 84 der Postordnung und Ziff. 585 der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen), ist der Geldbriefträger gehalten, an verstorbene Personen adressierte Rentenbeträge nicht auszuhändigen (Art. 98, Abs. 7, der Postordnung). Die Gefahr, daß eine Rente nach dem Tode des Berechtigten in vorschriftswidriger Weise weiterhin ausgerichtet wird, ist daher beim Verfahren der Postanweisung erheblich geringer. Demgegenüber hat der Einwand der Beklagten, daß sie öfters ortsabwesend sei, praktisch kaum
Gewicht. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung bemerkt, steht es ihr frei, fällige Rentenbeträge nötigenfalls - auf jeweiligen Abruf - durch die Ausgleichskasse zurückbehalten zu lassen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. M., vom 16. Februar 1952, H 475/51.)
C. Strafsachen
Unbedingte Gefängnisstrafe bei bewußt unrechtmäßigem Rentenbezug
durch eine wiederverheiratete Witwe. Abgrenzung der Rentenerwirkung ge-
mäß Art. 87 AHVG vom Betrug gemäß Art. 148 StGB
Durch den Tod ihres Mannes aus erster Ehe wurde die Angeklagte am 7. Dezember 1947 Witwe. Am 6. Januar 1948 bewarb sie sich bei der Kantonalen Ausgleichskasse AHV um eine Witwenrente, die ihr mit Verfügung der genannten Amtsstelle vom 14. Januar 1948 in Form einer monatlichen Rente von Fr. 50.— zugesprochen wurde. Der der Angeklagten zugestellte schriftliche Rentenentscheid enthält den Vermerk, daß Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenbezügers so beispielsweise auch die Wiederverheiratung einer Witwe) unverzüglich der Kant. Ausgleichskasse mitzuteilen sei, andernfalls der Pflichtige Gefahr laufe, sich strafbar zu machen. Auf diese Pflicht zur Orientierung der Ausgleichskasse wurde die Angeklagte außerdem noch mündlich durch den zuständigen Beamten anläßlich ihrer Gesuchstellung hingewiesen. Ab Januar 1948 wurde L. M. die zugesprochene Witwenrente allmonatlich per Post zugeschickt. Am 9. Juli 1948 verheiratete sie sich indessen neuerdings. Von der Eheschließung gab sie der Kantonalen Ausgleichskasse keine Kenntnis, ließ sich weiterhin die monatlichen Renten auszahlen und verschwieg auch die Tatsache der Beendigung ihres Witwenstandes als sie anläßlich ihrer Vorladung vor die Ausgleichskasse am 8. Mai 1950 von einem Beamten ausdrücklich über allfällige Aenderungen ihres Personenstandes befragt wurde. Für die Monate August 1948 bis April 1950 wurden der Angeklagten durch die Ausgleichskasse, die keine Kenntnis von deren Wiederverheiratung hatte, noch ein Rentenbetrag von insgesamt Fr. 1050.— ausbezahlt. Die Kasse forderte diese Summe als zu Unrecht bezogen von L. M. wieder zurück und leitete schließlich gegen sie Betreibung ein, die mit einem Verlustschein über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 1070.— endete. Die Angeklagte will das erhaltene Geld in ihrem Haushalte verbraucht haben.
Da die Angeklagte gemäß Art. 23, Abs. 3, AHVG seit August 1948 keinen Anspruch auf Witwenrente mehr besaß, da sie es unterließ, die Ausgleichskasse über die Aenderung ihres Personenstandes zu orientieren und sich über die Unrechtmäßigkeit ihres Rentenbezuges vollauf im klaren war, ist der Tatbestand des widerrechtlichen Rentenbezuges nach Art. 87 AHVG als erfüllt anzusehen. Diese Strafnorm ist indessen, wie aus dem Gesetzestext hervorgeht, nur dann subsidiär zur Anwendung zu bringen, wenn nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Delikt des Strafgesetzbuches vorliegt. In casu kann nun als konkurrierender gemeinrechtlicher Tatbestand einzig derjenige des Betruges gemäß Art. 148 StGB in Frage kommen. Sowohl die unrechtmäßige Bereicherungsabsicht der Täterin wie auch die Schädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind gegeben. Indessen ist das Vorlie-
gen eines Betruges hier deshalb zu verneinen, weil in den der Angeklagten zur Last zu legenden Verschweigen der Tatsache ihrer Wiederverheiratung keine arglistige Irreführung des zuständigen Beamten der Ausgleichskasse erblickt werden kann. Es folgt daraus, daß L. M., die den Betrag von Fr. 1050.— in 21 Raten zu Unrecht bezogen hat, der fortgesetzten wi - derrechtlichen Erwirkung der Eidg. Witwenrente gemäß Art. 87, Abs. 1 und 6, des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig zu sprechen ist.
Zu Lasten der Angeklagten fällt bei der Z u m e s s ii n g d e r S t r a f e der ausgesprochen schlechte Leumund, die lange Dauer ihres Delinquierens 21 Monate) und die recht hohe Deliktsumme in Betracht. Anderseits wird das Verschulden der Täterin durch den Umstand gemildert, daß sie mit ihrem als Hilfsarbeiter tätigen Ehemann in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, und es ihr nur zu leicht gefallen ist, den ihr nicht zukommenden Rentenbetrag durch einfaches Verschweigen ihrer Wiederverheiratung zu erwirken.
Das Strafgericht hat demgemäß die Angeklagte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 3 Wochen verurteilt.
(Strafgericht Basel-Stadt i. Sa. L. M. vom 13. Juni 1951.)
Auf Appellation der Angeklagten hin hat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vorn 28. Dezember 1951 die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts bestätigt, die unbedingte Gefängnisstrafe dagegen auf 2 Monate erhöht.
Der Bericht Über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicheruii im Jahre 1950 mit den Berichten Über (ije technische Bilanz auf 31. Dezember 19()
ist in deutscher und französischer Sprache gedruckt erschienen
1 11 ALT 1. Teil: Vorwort - Stand der Gesetzgebung und der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen Die Organe der Alteis- und 1-linterlassenenversicherung Der Vollzug der AHV - Rechnungsergebnisse Die finanzielle Lage - Die zusätzliche Alters- und ii interlassenenfursorge
II. Feil: Einleitung Allgemeiner Bericht Spezialbericht: Berechnungstechnik - Bericht des Ausschusses für die technische Bilanz - Zahlentabellen und graphische Darstellungen
Der Bericht kann bei der Eidgeiiössisclien Drucksachen- und Materialzentrale. Bern, bezogen werden
Preis: Uesaintherichit, 1. und fl. Teil. Fr, 4.—
Der 11. Teil: Der finanzielle Stand der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ans 31. Dezember 1950, ist auch als Separatdruck beziehbar. Preis Fr. 2.60
Nr.5 Mai 1952
Zeitschrift
' für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherun g des Bundesamtes für Sozialversicherung,
Bern. in. 612858
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 131.—. Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel-Nr. Fr. 2.60. Erscheint monatlich
InIia1tsari'abe : Von Monat zu Monat )S. 133). Die Rechnung des Ausgleithsfonds der AHV für das
Jahr 1951 )S. 156). Die Lohn-, Verdienst- und Studienausfailordnung im Jahre 1931 (S. 157). Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung (S. 139). Die Rück vergilt on AII\- lteitriigen an Ausländer und Staatenlose )S. 162)...Beitragsfreies Ecu erhsei sko ns,nen der Nichterwerbstätigen" 2(5. 166). \ersrltst undene und \ersrltol leite (5. 170). Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates über das Jahr 1951 (5. 171). Durchführungsfragen der AIIV (5. 178). Kleine Mitteilungen (5. 181). Gerichtsentscheide AHV (5. liii) -
Von Monat zu Monat
Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung trat am 2. April 1952 unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Herrn a. Bundesrat E. Nobs, in Bern zu einer Sitzung zusammen. Nach einer Orientierung des Vorsitzenden über die Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt nahm der Verwaltungsrat Kenntnis vom Bericht über die durch den leitenden Ausschuß getiitigten Anlagen und faßte weitere Anlagebeschlüsse. Er hat ferner dem Bericht über seine Geschäftsführung im abgelaufenen Jahr zugestimmt und unterbreitet diesen sowie den Ausweis über die Anlagen zusammen mit der von der Zentralen Ausgleichsstelle vorgelegten Betriebsrechnung und der von ihr erstellten Bilanz dem Bundesrat zur Genehmigung.
Im ersten Vierteljahr 1952 wurden 95 Millionen Franken angelegt und zwar: 80 Millionen Franken bei der Eidgenossenschaft, 10 Millionen bei Pfandbriefinstitutionen, sowie 5 Millionen bei Gemeinden und Kantonalbanken.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. April 1952 den vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1951 erstatteten Bericht über seine Geschäftsführung sowie die Rechnung des Ausgleichsfonds genehmigt. Die Betriebsrechnung und die Bilanz werden im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die wichtigsten Resultate werden auf S. 156 dieser Nummer wiedergegeben. Heber die Bedeutung der in der Betriebsrechnung und Bilanz ent- haltenen Zahlen sowie über die daraus für die AHV zu ziehenden Fol-
gerungen wird sich der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die eidgenössische AI-IV im Jahre 1951 aussprechen.
Am 4. und 5. April 1952 fand in Zürich eine europäische Studientagung über die Familienzulagen statt. Die Tagung wurde durch die Internationale Vereinigung der Familienorganisationen veranstaltet, die von Dr. M. Veillard, Präsident des Jugendgerichtes in Lausanne, präsidiert wird. Die Vereinigung umfaßt gegenwärtig 137 nationale Organisationen, die 25 Ländern und 5 Kontinenten angehören.
An der Studientagung waren 10 Staaten mit über 100 Delegierten sowie mehrere Leiter von kantonalen und Verbandsausgleichskassen vertreten. Sie stand unter dem Ehrenvorsitz von Direktor Dr. Saxer, der in seiner Eröffnungsansprache einen umfassenden Ueberblick über den gegenwärtigen Stand des Familienschutzes in der schweizerischen Sozialversicherung gab. Er erörterte auch die kantonalen Regelungen über die Familienausgleichskassen und stellte abschließend fest, daß eine gesamtschweizerische Lösung der Familienzulagen kommen muß und auch kommen wird, wenn der Boden in den Kantonen und in den Berufsverbänden hinreichend vorbereitet ist.
Die Studientagung war dem Thema gewidmet: die Familienzulagen als Mittel des Ausgleichs der Familienlasten. Dabei wurden unter der Leitung von Desmottes, Paris, Xavier Ryckmanns, Brüssel, Ängelo Corsi, Rom, und Ministerialrat Goldschmidt, Bonn, folgende Fragen einer eingehenden Diskussion unterzogen: Umschreibung des Kreises der Be- zugsberechtigten, Wahl der Arten der Familienzulagen und das Verhältnis der Familienzulagen zur Konjunktur.
Ein Gesetz über die Invalidenfürsorge, datiert vom 26. Januar 1952, ist im Kanton Genf auf den 1. Januar 1952 in Kraft getreten. Wie der Berichterstatter im Großen Rat ausführte, handelt es sich dabei um einen Versuch, dessen Ergebnis ein wohlbegründetes Urteil über das komplexe Problem der Invalidenfürsorge erlauben soll. Das Gesetz ist denn auch bis zum 31. Dezember 1953 befristet.
Die Invalidenfürsorge ergänzt die kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge, in deren Rahmen sie gestellt worden ist. Sie setzt gleich dieser grundsätzlich die Beteiligung von Kanton und Gemeinde voraus. Bezugsberechtigt sind Invalide vom 20. bis 65. Altersjahr, deren Arbeitsunfähigkeit mindestens 801› beträgt. Die Bezugsvoraussetzungen sind ungefähr die gleichen wie für die Altersfürsorge: Schweizerbürgerrecht, 15-jähriger Wohnsitz im Kanton, Vermögens- und Einkommensgrenzen.
Die Einkommensgrenzen wurden auf Fr. 3000.— für Einzelpersonen, Fr. 4200.— für hilf s- oder pflegebedürftige Einzelpersonen und auf Fr. 4800.— für Ehepaare angesetzt und steigen um Fr. 900.— für jedes unterhaltene Kind.
Die jährlichen Leistungen belaufen sich auf höchstens Fr. 2400.— für Einzelpersonen, auf Fr. 3120..— für hilfs- oder pflegebedürftige Ein- zelpersonen und auf Fr. 3840.— für Ehepaare; für jedes unterhaltene Kind wird ein Zuschlag von Fr. 600.— gewährt. Diese Beträge werden gekürzt, soweit die Einkommensgrenzen überschritten sind und soweit Renten oder andere öffentliche Zuwendungen oder für die durch Unfall oder Krankheit entstandene Invalidität besondere Leistungen erbracht werden.
Das Gesetz fördert im übrigen die Umschulung der Invaliden, sofern die Arbeitsfähigkeit dadurch gesteigert werden kann. Diese Umschulung erstreckt sich auch auf die Invaliden, die von den Fürsorgeleistungen ausgeschlossen sind, weil sie entweder minderjährig sind oder weil ihre Arbeitsunfähigkeit weniger als 80% beträgt.
Einer speziellen Kommission obliegt die Stellenvermittlung für die umgeschulten Invaliden. Die kantonalen und Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, Invalide nach Möglichkeit aufzunehmen. Mit der Durchführung der Invalidenfürsorge ist die administrative Kommission für die Altersfürsorge betraut.
Die Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung tagte am 8./9. April unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung in Genf, um die wichtigsten materiellen Fragen, die in der Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung zu regeln sein werden, zu besprechen. Haupttraktanden bildeten die Ausführungsvorschriften über die Unterstützungszulagen und über die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes, wobei es gelang, wesentlich einfachere Lösungen zu finden als in der heute geltenden Ordnung. In einer weitern, in der zweiten Hälfte Mai stattfindenden Sitzung werden die durchführungstechnischen Fragen zur Sprache kommen. Gestützt auf die Ergebnisse der Kommissionsberatungen wird das Bundesamt für Sozialversicherung einen Entwurf der Vollzugsverordnung ausarbeiten. Dieser Entwurf soll den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und den Ausgleichskassen zur Vernehmlassung zugestellt werden.
Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Versicherungsausweis und das IBK mußten in den Jahren 1947 ff. nach Maßgabe der Dringlichkeit erlassen werden. Das hatte erstens eine weitgehende Zersplitterung dieser Weisungen zur Folge; sie sind nun in nicht weniger als 7 Kreisschreiben und Nachträgen sowie in der Rentenwegleitung enthalten, was die Uebersicht sehr erschwert. Noch unangenehmer ist aber, daß nicht alle Weisungen miteinander völlig harmonieren, da sie zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Gesichtspunkten ausgearbeitet werden mußten. Eine Kodifikation und Vereinheitlichung ist deshalb dringend geworden. Gleichzeitig drängen sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen verschiedene Verbesserungen und Vereinfachungen auf.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun eine aus Vertretern von 12 Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle zusammengesetzte Kommission gebildet, die alle mit dem Versicherungsausweis und dem IBK zusammenhängenden Fragen zu prüfen hat. Diese Kommission trat am 21. und 22. April 1952 zum ersten Mal zusammen und behandelte zunächst alle offenen Fragen betreffend den Versicherungsausweis und die Versichertennummer. Die Frage, ob künftig eventuell auf die Eintragung der kontoführenden Kasse auf der Rückseite des Versicherungsausweises verzichtet werden könnte, wurde mit allen gegen eine Stimme verneint. Die Kommission behandelte sodann die Frage, welche Beiträge auf dem IBK eingetragen werden müssen und kam zum Schluß, daß grundsätzlich nicht nur die geleisteten, sondern auch die erst geschuldeten Beiträge auf das IBK gehören, wobei jedoch eine Vereinfachung hinsichtlich der durch den Eintrag der geschuldeten Beiträge verhältnismäßig häufigen Korrekturen angestrebt werden muß.
Die Rechnung des Ausgleichsfonds der Eidgenössischen Alters. und Hinterlassenenversicherung für das Jahr 1951
Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber belaufen sich im Rechnungsjahr auf 501,0 und die Beiträge der öffentlichen Hand auf 160,0 Millionen Franken (wovon 106,7 zulasten des Bundes und 53,3 Millionen zulasten der Kantone). Die Zinserträgnisse sind mit 46,0 Millionen ausgewiesen, so daß sich eine Gesamteinnahme von 707,0 Millionen ergibt. Auf der Ausgabenseite sind 214,9 Millionen an Renten-Auszahlungen und Beitra.gsrüc'kerstattungen zu verzeichnen sowie 5,7 Millionen für Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen. Die Wertberichtigungen (Abschreibungen minus Aufwertungen) sowie die Stempelabgaben und Spesen belaufen sich zusammen auf 7,9 Millionen Franken. Es
ergibt sich somit ein Ausgabentotal von 228,5 Millionen. Der Einnahmen-Überschuß beträgt 478,5 Millionen.
Im Vergleich Zu20 Vorjahr ist der Zuwachs der Rentenzahlungen um 50,4 Millionen und der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber um 42.5 Millionen Franken hervorzuheben. Die durchschnittliche Rendite sämtlicher Anlagen des Ausgleichsfonds ist von 3,04 auf 3,00' gesunken. Der Einnahmenüberschuß der Betriebsrechnung hat sich nicht wesentlich verändert. Dieser Ueberschuß wird wie in den drei ersten Jahren dem Ausgleichsfonds zugewiesen. Die Zahlen der Betriebsrechnung können nicht für sich allein betrachtet werden. Ueber die wirkliche finanzielle Lage der AHV gibt die im Anhang zum Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung für das Jahr 1050 veröffentlichte technische Bilanz Auskunft, gemäß welcher ein durchschnittlicher echter Jahresüberschuß von rund 40 Millionen Franken vorhanden ist.
Der Bericht des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds gibt Aufschluß über die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds. Der auf Ende des Rechnungsjahres vorhandene Anlagebestand von rund 1738,0 Millionen Franken verteilt sich auf folgende Anlagekategorien (in Millionen Franken): Eidgenossenschaft 563,1; Kantone 303,1; Gemeinden 186,7; Pfandbriefinstitute 415,8; Kantonalbanken 225,9; Oeffentlich-rechtliche Körperschaften und gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 43,4.
Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung im Jahre 1951
I. Aufwendungen
1. Entschädigungen an Wehrmänner
Im Jahre 1951 wurden Fr. 34 168 758.45 an Lohn-, Verdienstersatz und Studienausfallentschädigungen ausgerichtet, also rund 2,1 Millionen Franken weniger als im Vorjahr. In diesem Zusammenhang dürfte interessieren, welche Entschädigungssummen bisher ausgerichtet worden sind, worüber die folgende Zusammenstellung Auskunft gibt:
In Millionen Franken
1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949
170,3 174,1 155,0 241,8 320,0 170,1 16,0 20,2 31,0 36,2
1950 1951 Total
36,3 34,2 1405,2
Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Lohn-, Verdienstersatz- und Stuclienausfallordnung (31. Dezember 1952) werden somit insgesamt an
die 1 Milliarden Franken an die Wehrmänner ausgerichtet worden sein, welche Zahl ausdrücklich die große Bedeutung des großen Solidaritätswerkes beleuchtet.
Abschreibungen
Auf das Rechnungsjahr 1951 entfallen folgende Abschreibungen:
Erlassene und uneinbringliche Beiträge Fr. 21 464.87 Erlassene und uneinbringliche zu Unrecht
bezogene Entschädigungen Fr. 1805.70
Total Fr. 23 270.57
Vollzugskosten
Verwaltungskostenvergütungen an die
Ausgleichskassen Fr. 1 785 783.- Kosten des Bundesamtes für Sozialversicherung Fr. 47 473.95
Total Fr. 1 833 256.95
In der Summe von 1 785 783 sind die Verwaltungskostenvergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1950 und 1951 enthalten. Auf das Jahr 1951 entfielen Fr. 892 527. Die Kosten des Bundesamtes für Sozialversicherung für die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung, die gemäß Art. 14h1s der Lohnersatzordnung und Art. 22b1S der Verdienstersatzordnung vom zentralen Ausgleichsfonds zu tragen sind, bestehen in den Salären für zwei Sachbearbeiter und 1 Kanzleikräften sowie in den Aufwendungen für Drucksachen.
II. Einnahmen
Die im Jahre 1951 vereinnahmten Beiträge beliefen sich noch auf Fr. 60 545.42. Es handelt sich hier um geschuldete Beiträge auf Lohn- und Gehaltszahlungen, die vor dem 1. Januar 1948 zur Auszahlung gelangten, um noch ausstehend gewesene Beiträge gemäß Verdienstersatzordnung sowie um geschuldete Gerichtsgebühren aus Rekursfällen.
An Kapitalzinsen gingen Fr. 7 525 203.25 ein. Ferner wurden noch abgeschriebene Forderungen im Betrag von Fr. 6 623.35 nachbezahlt.
III. Stand der Rückstellungen
Zu Beginn des Rechnungsjahres 1951 wies die Rückstellung für Lohn- und Verdienstersatz noch Fr. 264 784.64 aus. Die Aufwendungen betrugen, wie aus Ziff. 1 vorstehend ersichtlich, Fr. 36 025 285.97, die Ein-
nahmen, wie aus Ziff. II hervorgeht, Fr. 7,592 372.02. Es ergibt sich somit für das Rechnungsjahr 1951 ein Ausgabenüberschuß von Fr. 28 432 913.95. Am Ende des Rechnungsjahres 1951 betrug die Rückstellung somit noch Fr. 236 351 903.69. Tjeber die Entwicklung der Rückstellung seit ihrer Errichtung orientiert die nachfolgende Uebersicht
In Tausend Franken
1947 1948 1949 19501951
Vermehrungen +66561 + 9 985 + 8 506 + 7 592 Verminderungen -- —31655 --37 418 —37 044 —36025 Stand auf
31. Dezember 285 850 320 756 293 323 264 785 236 352
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung
(Fortsetzung) *)
Vl. Die Verhandlungen im Nationalrat
Der Nationalrat behandelte den Entwurf zur Erwerbsersatzordnung am 24. und 25. März 1952. Die Kommissionsreferenten Dr. W. Spiihier (Zürich) und A. Guinand (Genf) legten eingehend den Aufbau und die Ausgestaltung des Gesetzesentwurfes dar und erläuterten besonders die von den Beschlüssen des Ständerates abweichenden Anträge der nationalrätlichen Kommission. Da weder ein Antrag auf Nichteintreten noch ein solcher auf Rückweisung des ganzen Entwurfes vorlag, wurde Eintreten stillschweigend beschlossen.
In der Detailberatung stimmte der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission zu, die Militärdienst leistenden Personen im Hinblick darauf, daß unter diesem Begriff nicht nur Männer, sondern auch Frauen zu verstehen sind, nicht als Wehrmänner, sondern als Wehrpflichtige zu bezeichnen, sodaß der Titel des Gesetzes nach diesem Beschluß lautet: Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung). Selbstverständlich sind die entsprechenden Aenderungen im ganzen Gesetze vorzunehmen.
Im Zusammenhang mit der Beratung des Art. 1, der in der Fassung der nationairätlichen Kommission genehmigt wurde, lehnte der Rat das Postulat Oldani ab, wonach auch die nichtbesoldeten Waffen- und Ausrüstungsinspektionstage hätten entschädigt werden sollen.
*) Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469; ZAK 1952. S. 23, 72 und 132
Bei der Beratung von Art. J wurde der mit dem Antrag Vieli im Ständerat übereinstimmende Antrag einer Minderheit der nationalrätliehen Kommission mit 68 zu 53 Stimmen angenommen. Darnach sollen also gemäß Art. 4, Abs. 1, lit. b, Anspruch auf Haushaltungsentschädigungen haben die ledigen verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von Art. 6, Abs. 2, zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.
Zu Art. 5 und 9 erklärte sich das Ratsplenum auch mit dem Antrag der Kommission einverstanden, wonach die Alleinstehendenentschadigungen nicht mehr als solche, sondern als «Entschädigungen für Alleinstehende» bezeichnet werden sollen.
Bei Art. 7 lag ein Antrag Widmer (Aargau) vor, die Bestimmung des Abs. 2 sei zu streichen, wonach der Anspruch auf Unterstützungszulagen nur Wehrpflichtigen zusteht, die mindestens 6 Tage ununterbrochen Dienst leisten; doch wurde dieser Antrag fallen gelassen.
Zum Art. 9 beantragte Nationalrat Arnold (Basel-Stadt), der Min destansatz für die Haushaltungsentschädigung sei von Fr. 4.— auf Fr. 6.— und die Minimalansätze der Entschädigungen für Alleinstehende sei von Fr. 1.25 auf Fr. 3.— und die entsprechenden Maximalansätze von Fr. 3.50 auf Fr. 5.— zu erhöhen. Die Entschädigung für die Rekruten sollte von Fr. 1.50 auf Fr. 2.— erhöht werden. Dieser Antrag wurde mit 75 zu 6 Stimmen verworfen. Der Rat genehmigte sodann die Ansätze gemäß Vorschlag seiner Kommission, sodaß die Entschädigungen für Alleinstehende mindestens Fr. 1.50 und höchstens Fr. 3.50 betragen sollen, wobei den Rekruten eine feste Entschädigung von Fr. 1.50 im Tag zuerkannt wurde. Der gleiche Ansatz soll nach Art. 12 auch für die in Ausbildung begriffenen Wehrpflichtigen gelten.
Nationalrat Widmer beantragte, in Art. 10, Abs. 1, die gleichen Ansätze vorzusehen wie im Art. 9. Dieser Antrag hätte die Vereinheitlichung der beiden Entschädigungssysteme und damit deren totale Integration bedeutet. Der Antragsteller begründete seinen Vorschlag besonders damit, daß durch dessen Annahme die Arbeit der Verwaltung erheblich vereinfacht würde. Demgegenüber wurde von anderer Seite vorgebracht, daß die verschiedenen Gruppen der Selbständigerwerbenden, d. h. der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Gewerbeverband und die Verbände der Angehörigen der liberalen Berufe eine Einteilung der Selbständigerwerbenden in Entschädigungsklassen verlangt hätten. Dem soeben umschriebenen Antrag Widmer stand der Antrag der nationairätliehen Kommission mit der Bildung von neuen Einkommensklassen ge-
genilber. Mit 81 zu 23 Stimmen fand der Kommissionsvorschlag die Billigung des Ratsplenums, selbstverständlich mit entsprechender Aenderung in Art. 16, sodaß damit die unter Ziffer V erwähnten Klasseneinteilungen in den Art. 10 und 16 beschlossen worden sind.
Zu Art. 14 betr. die Höhe der Unterstützungszulagen beantragte Nationalrat Widmer, den Ansatz für die erste vom Wehrpflichtigen unterstützte Person von Fr. 3.— auf Fr. 6.— zu erhöhen, weil die vorgeschlagene Regelung eine ganz erhebliche Schlechterstellung gegenüber dem geltenden Recht zur Folge hätte. Da die Auswirkungen des Antrages vom Antragsteller aber noch nicht als genau überblickbar bezeichnet wurden, wandelte er diesen Antrag um in einen solchen auf Rückweisung des Art. 14 an die Kommission, damit die ganze Frage nochmals geprüft werden könne. Dieser Rückweisungsantrag wurde vom Rat mit 57 zu 56 Stimmen verworfen. Der von Nationalrat Dellberg wieder aufgenommene Antrag Widmer auf Erhöhung der Zulage von Fr. 3.-- auf Fr. 6.-- wurde mit 62 zu 41 Stimmen verworfen.
Während hierauf die Bestimmungen über die Geltendmachung des Anspruches, die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen sowie diejenigen organisatorischer Natur diskussionslos die Zustimmung des Rates fanden, wurde der Finanzierung der Vorlage eine eingehende Aussprache gewidmet.
Schließlich konzentrierte sich die Diskussion auf die Frage, ob gemäß einem Minderheits- und Eventualantrag König entweder Art. 27 an den Bundesrat zur Prüfung der Frage zurückzuweisen sei, welche weitere seinerzeitige Ueberweisungen (aus dem Milliardenfonds) rückgängig gemacht werden könnten oder ob die Rückerstattung von 200 Millionen auf 400 Millionen zu erhöhen sei. Mehrere Redner wandten sich ganz entschieden gegen jede weitere Rückübertragung von Mitteln an die Erwerhsersatzordnung. Der Rückwcisungsantrag zu Art. 27 wurde mit 109 gegen 9 Stimmen und der Eventualantrag mit 115 gegen 9 Stimmen abgelehnt, womit Art. 27 in der Fassung des Bundesrates und des Ständerates genehmigt war.
Bei Art. 2, Abs. 4, fand der Kommissionsantrag Zustimmung, wonach sich die Höhe der Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einerseits und der Beiträge der Selbständigerwerbenden andererseits nach den durchschnittlichen Gesamtaufwendungen für die Arbeitnehmer bzw. für die Selbständigerwerbenden zu richten hat.
Art. 31, Abs. 1, bestimmt in der bundesrätlichen Fassung, daß in OB Art. 335 die Worte «schweizerischen obligatorischen Militärdienst» gestrichen werden. Der 'tänderat beschloß Streichung dieser Bestim-
mung und Aufnahme eines Art. 31, wonach auf Personen, welche nach Maßgabe der Erwerbsersatzordnung entschädigungsberechtigt sind, für die Zeit ihrer Militärdienstleistung OR Art. 335 keine Anwendung findet. Demgegenüber stellte Nationalrat Schütz (Zürich) zu Art. 31t den Antrag, daß die Ansprüche nach OR Art. 335 sich um den Betrag der Entschädigungen reduzieren sollen, welche nach Maßgabe der Erwerbsersatzordnung ausgerichtet werden. Da die beiden Kommissionsreferenten dem Antrag zustimmten und sich aus der Mitte des Rates kein Widerspruch erhob, war der Antrag Schütz gutgeheißen.
Damit ist die Erwerbsersatzordnung von beiden Räten der Bundesversammlung durchberaten worden. Da deren Beschlüsse nicht durchwegs übereinstimmen, findet nunmehr das sogenannte Differenzenbereinigungsverfahren statt. Es ist vorgesehen, die Differenzenhereinigung in der Juni-Session der ibeiden Räte durchzuführen und abzuschließen. Somit sollte die Erwerbsersatzordnung Ende des Monats Juni oder spätestens anfangs des Monats Juli 1952 im Bundesblatt publiziert werden können. Mit dieser Publikation beginnt die 90tägige Frist des fakultativen Referendums zu laufen.
Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose
Die AHV stellt bekanntlich den Ausländer oder Staatenlosen nicht auf gleichen Fuß wie den Schweizer. Der Schweizer, der einen Jahresbeitrag entrichtet hat, kann gleichgültig wo er wohnt -eine AHV-Rente beanspruchen; der Ausländer und Staatenlose muß dagegen, um eine Rente beziehen zu können, in der Schweiz wohnen und vor dem Versicherungsfall während 10 Jahren Beiträge bezahlt haben. Zwar gilt dieses Sonderstatut für Nichtschweizer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, und die Schweiz hat in Staatsverträgen den Angehörigen mehrerer Staaten unter günstigeren Bedingungen die AHV-Rente oder auch an deren Stelle die Beitragsrückvergütung zugesichert. Doch liegt es auf der Hand, daß zahlreiche Ausländer und vor allem die Staatenlosen nie in den Genuß ähnlicher Vergünstigungen kommen werden.
Dieser Umstand wurde denn auch schon bald nach dem Inkrafttreten des AHV-Gesetzes beanstandet. Ein 60-jähriger Australier in der Schweiz bezeichnete es als unbillig, daß er während 5 oder mehr Jahren Beiträge bezahlen müsse, ohne Anspruch auf eine Rente zu erhalten. Flüchtlingsorganisationen machten auf die ungünstige Lage der meist staatenlosen Flüchtlinge aufmerksam. Man wies darauf hin, daß andere
Staaten die Ausländer wie die eigenen Staatsbürger behandeln, ihnen die während kurzer Zeit geleisteten Beiträge zurückzahlen oder beim Wegzug die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung einräumen. Die Bundesbehörden konnten sich diesen Klagen nicht verschließen. Zwar kann es ja auch vorkommen, daß ein Schweizer Beiträge leistet, ohne Anspruch auf eine Rente zu erhalten; ein lediger Mann, der vor dem 65. Altersjahr stirbt, hat keine Vorteile aus der Versicherung und seine Erben können die Beiträge nicht zurückverlangen. Eine solche Beitragszahlung ohne Gegenleistung liegt jedoch im Versicherungsrisiko begründet. Ein lediger Ausländer oder Staatenloser kann dagegen auch dann von der Versicherungsleistung ausgeschlossen sein, wenn er das
65. Altersjahr erlebt, wenn also das versicherte Risiko eingetreten ist. Diese besondere Härte galt es zu mildern. Und zwar stand von vorneherein fest, daß die Ausländer und Staatenlosen aus arbeitsmarktpolitisehen Gründen nicht von der Beitragspflicht befreit werden konnten, sondern daß ihnen höchstens unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zurückbezahlt, d. h. für die entgangene Rente eine gewisse Abfindung gewährt werden konnte.
In diesem Sinne richtete am 10. Juni 1949 der Bundesrat erstmals eine Botschaft an die Eidg. Räte und schlug darin die Abänderung und Ergänzung des bisherigen Art. 18 des AHV-Gesetzes vor. Auf diesen Vorschlag trat das Parlament aus Gründen, die mit der Beitragsrückvergütung in keiner Beziehung standen, nicht ein. Schon ein Jahr später wurde dann die Frage der Beitragsrückvergütung im Zusammenhang mit der auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Uebergangsrenten gerichteten Gesetzesrevision erneut aufgerollt. In der bundesrätliehen Botschaft vom 9. Juni 1950 wurde darauf hingewiesen, daß sich eine Bestimmung über die Rückerstattung der Beiträge an nichtrentenberechtigte Ausländer und Staatenlose zur Ausmerzung unzumutbarer Härten aufdränge. Ins Gesetz sollte allerdings nur das allgemeine Prinzip aufgenommen werden, während die eigentlichen Voraussetzungen der Rückvergütung in einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt werden sollten. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzestext wurde von den Räten angenommen. Im Nationalrat wurde einzig der Text dahin ergänzt, daß die Rückvergütung nur «ausnahmsweise» erfolgen soll, um wie der Berichterstatter ausführte «der Gefahr einer zu largen und mißbräuchlichen Handhabung der gestzlichen Ermächtigung zu begegnen». Zum Erlaß der Ausführungsbestimmungen blieb der Bundesrat ermächtigt.
Die Umschreibung der Voraussetzungen für die Beitragsrückvergütung bot erhebliche Schwierigkeiten. Einerseits mußte dem Willen des Parlaments auf möglichst zurückhaltende und ausnahmsweise Beitragsrückvergütung Rechnung getragen werden. Anderseits ließ die Organisation der AI-TV-Behörden eine Rückvergütung von Fall zu Fall wie sie einzelnen Parlamentariern vorgeschwebt haben mag kaum zu; bei der dezentralen Organisation hätte eine rein kasuistische Beitragsrückvergütung notwendigerweise zu großen Ungleichheiten geführt. Dem Bundesrat wurde daher vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement eine generelle Lösung vorgeschlagen, die allerdings so restriktiv als möglich ausgestaltet war. Ob diese generelle Regelung dem Gesetzestext gerecht wird, hat dann noch das Eidg. Justizdepartement geprüft. Es ist zum Schluß gekommen, daß Art. 18, Abs. 3 eine Auslegung zulasse, «wonach der Bundesrat die Ausnahmen in genereller Weise umschreiben und dadurch die Möglichkeit schaffen kann, daß innerhalb einer solchen grundsätzlichen Umgrenzung eine größere Gruppe der Beitragsleistenden und nicht nur ganz vereinzelte Personen der Rückerstattung ihrer Prämien teilhaftig werden».
Die Verordnung des Bundesrates enthält nun den allgemeinen Grundsatz, daß bestimmten Ausländern und den Staatenlosen die nicht rentenbegründenden, persönlichen Beiträge beim endgültigen Ausscheden aus der Versicherung oder bei Eintritt des Versicherungsfalls (65. Altersjahr, Tod) zurückvergütet werden. Dieser Grundsatz wird in dreh facher Hinsicht eingeschränkt: Einmal bleiben nicht nur wie das Gesetz vorsieht die Angehörigen von Vertragsstaaten, sondern auch jene Ausländer, mit deren Heimatstaat erst in absehbarer Zeit voraussichtlich ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden kann, von der Rückvergütung ausgeschlossen. Ferner müssen die Beiträge während mindestens eines Jahres geleistet worden sein; der Beitrag für 10 Monate, der einem Schweizer keine ordentliche Rente verschaffen würde, soll auch einem Mexikaner nicht zurückbezahlt werden. Schließlich kann die Rückvergütung immer dann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie sich dem Umfange nach oder mit Rücksicht auf das Verhalten des Ausländers oder Staat:enlosen nicht rechtfertigen ließe.
Die bundesrätliche Verordnung ist am 14. März erlassen worden. Den Ausgleichskassen obliegt es nun, die gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsrückvergütung anzuwenden. Die nötigen Instruktionen sind ihnen im Kreisschreiben Nr. 57 vom Bundesamt für Sozalversicherung
erteilt worden. Es ist leicht vorauszusehen, daß die Kassen zwar wohl in zahlreichen Fällen - wir denken etwa an die Fälle von nach Uebersee auswandernden Flüchtlingen auf keine besonderen Schwierigkeiten stoßen werden, daß sie aber vereinzelt recht heikle und ungewohnte Fragen zu entscheiden haben werden.
Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung sieht beispielsweise vor, daß die Rückvergütung gewährt werden kann, wenn der Ausländer oder Staatenlose aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausscheidet. Daß ein Pole, der mit seiner ganzen Familie nach Australien zieht, die Schweiz aller Voraussicht nach endgültig verläßt, steht außer Zweifel. Wie aber, wenn derselbe Pole vorläufig nur nach Frankreich oder nach Belgien zieht? Hier wird die Kasse auf Grund der gesamten persönlichen Verhältnisse zu entscheiden haben, ob die Auswanderung definitiv ist oder ob eine Rückkehr in die Schweiz noch im Bereich der Möglichkeiten liegt.
Nicht leicht wird z. B. auch der Entscheid darüber sein, ob ein Aussehlußgrund im Sinne von Art. 4 der Verordnung vorliegt oder nicht. In recht vielen Fällen wird es zwar auch hier von vorneherein klar sein, daß der Ausländer oder Staatenlose der Rückvergütung nicht unwürdig ist, sodaß die Ausgleichskasse auf Erhebungen in dieser Richtung weitgehend verzichten kann. In einzelnen Fällen wird sie dagegen vom Rückfordernden alle geeigneten Unterlagen verlangen müssen, um abzuklären, ob er sämtlichen Pflichten gegenüber Bund, Kanton und Gemeinde nachgekommen ist.
Es besteht nun ein offenkundiges Interesse daran, daß alle diese Sonderfälle einheitlich behandelt werden. Es darf nicht vorkommen, daß eine Ausgleichskasse die Beiträge einer in die Heimat zurückkehrenden Saarländerin zurückvergütet, eine andere aber im gleichen Falle die Rückvergütung verweigert. Um für eine einheitliche Praxis sorgen zu können, hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Kassen ersucht, ihm vorläufig alle Zweifelsfälle zum Vorbescheid zu unterbreiten und die Doppel der Rückvergütungsverfügungen zuzustellen.
Wie groß die Zahl der Rückvergütungsfälle sein wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Eine im Sommer 1951 durchgeführte Erhebung hat ergeben, daß sich damals etwas mehr als 250 Ausländer und Staatenlose um die Rückzahlung der Beiträge interessiert hatten. Die Rückvergütungsfälle dürften sich indes recht ungleich auf die Ausgleichskassen verteilen: neben der Schweizerischen Ausgleichskasse werden wahrscheinlich vor allem die kantonalen Kassen der Städtekantone und die
Kassen der Industrieverbände, weniger dagegen die Kassen der Landkantone und des Gewerbes Rückvergütungsgesuche zu behandeln haben.
Finanziell werden die Rückvergütungen das Gesamtbudget der AHV nur ganz unwesentlich belasten.
«Beitragsfreies Erwerbseinkommen der Nichterwerbstätigen»?
(Gedanken zu einem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts)
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung umschreibt nicht, wer als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Dagegen enthielt die Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 in Art. 27 eine Begriffsumschreibung. Danach galt als nichterwerbs tätig, wer während mindestens 6 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten keine Beiträge gemäß Art. 4 bis 9 zu bezahlen hatte.
Das Versicherungsgericht hat dann bekanntlich in seinem Urteil vom 5. September 1950 i.Sa. Imhof (ZAK 1950, S. 490) diesen Grundsatz umgestoßen. Als nichterwerbstätig sollten Versicherte gelten, «deren wirtschaftliche Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten basiert, die ihnen aus Vermögen oder Rentenberechtigung zufließen». Im Entscheid wird weiter ausgeführt, «normalerweise» werde bei Vorliegen von Erwerbseinkommen die Beitragspflicht nach Art. 4 ff. «prävalieren». Hiervon sei aber dann abzuweichen, wenn feststehe, daß der Versicherte auf Grund des Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge zahlen würde als nach Maßgabe des Vermögens und Renteneinkommens.
Der Bundesrat hat aus diesem grundsätzlichen Entscheid die Konsequenzen gezogen und bei der Revision der Vollzugsverordnung vom 20. April 1951 den Artikel 27 aufgehoben. Auf eine neue Regelung in der Vollzugsverordnung hat er vorläufig verzichtet, weil er die Auswirkungen der neuen Praxis abwarten wollte.
Das Bundesamt für Sozialversicherung sah sich nun vor die heikle Aufgabe gestellt, der neuen Praxis des Versicherungsgerichts Rechnung tragende, technisch möglichst einfache Durchführungsvorschriften zu erlassen. Nach der neuen Gerichtspraxis kann es vorkommen, daß ein Versicherter als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, obwohl er im gleichen Kalenderjahr Erwerbseinkommen erzielt hat, wenn auch in geringem Umfang. Wie sind in einem solchen Falle die Beiträge festzusetzen?
Die technisch einfachste Lösung wäre, die Beiträge, die ein Versicherter als Nichterwerbstätiger zu zahlen hat und die Beiträge, die vom erzielten Einkommen zu entrichten sind, nebeneinander zu erheben und gutzuschreiben; d. h. die Beiträge zu kumulieren. Dieses Vorgehen, das in
vielen Fällen zu einer höheren Rente führen würde, ist vom Versicherungsgericht in konstanter Praxis mit guten Gründen als mit dem Gesetz nicht vereinbar abgelehnt worden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat darum in seinem Kreisschreiben Nr. 37a folgende Lösung vorgesehen: Die Beiträge vom Erwerbseinkommen sind auf alle Fälle zu erheben. Ergibt sich am Ende des Kalenderjahres, daß der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu gelten hat, so sind die von ihm als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge zu reduzieren, und zwar genau um den Betrag, den der Versicherte, eventuell zusammen mit seinen Arbeitgebern, vom Erwerbseinkommen geleistet hatte. Mit dieser Lösung wird eine ungerechtfertigte Auswirkung auf die Höhe der Rente vermieden. Zudem ist die Durchführung verhältnismäßig einfach. Eine zusätzliche Arbeit erwächst nur der Kasse, die den Versicherten ohnehin als Nichterwerbstätigen zu erfassen hat. Die Lösung trägt auch der Ueberlegung Rechnung, daß der Versicherte in einem solchen Fall nicht vollständig als nichterwerbstätig und erst recht nicht als voll erwerbstätig betrachtet werden kann.
Das Versicherungsgericht vertritt nun in zwei neueren Urteilen vom 12. November 1951 und vom 8. Februar 1952 die Auffassung, wer als Nichterwerbstätiger zu betrachten sei, schulde überhaupt keine Beiträge vorn Erwerbseinkommen. Seien trotzdem Beiträge von einem gelegentlichen Erwerbseinkommen geleistet worden, so könnten diese auf Gesuch hin zurückgefordert werden. Besonders der jüngste Entscheid vom 8. Februar 1952 in Sachen Hänni (s. S. 191 dieser Nummer) ist in dieser Beziehung aufschlußreich. Im genannten Fall hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes «beitragsfreies Erwerbseinkommen» geschaffen würde. Dagegen kenne das Gesetz kein «beitragsfreies Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit». Das Versicherungsgericht hält diesen Einwand nicht für stichhaltig und verweist auf verschiedene gesetzliche Ausnahmen. Durch den vom Eidg. Versicherungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach die als nichterwerbstätig zu qualifizierenden Versicherten keine Beiträge vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen schulden, werde lediglich die Liste der Arten «beitragsfreien Erwerbseinkommens» um eine Position bereichert.
Betrachten wir nun einmal die gesetzlichen Ausnahmen etwas näher. Zunächst verweist das Eidg. Versicherungsgericht auf die gemäß AHVG Art. 1, Abs. 2, nichtversicherten Personen, die ebenfalls keine Beiträge vom Erwerbseinkommen zu entrichten haben. Auf diese Fälle wird man sich zur Stützung der These des Eidg. Versicherungsgerichts wohl
kaum berufen können, da für Personen, die einem Gesetz nicht unterstellt sind, auch keine Ausnahmeregelungen dieses Gesetzes Anwendung finden können. Das Gericht zitiert im weitern die Personen, die beim Inkrafttreten des AHVG das 65. Altersjahr bereits zurückgelegt haben. Diese Personen sind aber nicht nur von der Entrichtung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, sondern von der Beitragspflicht überhaupt befreit, weshalb auch hier nicht von einem Präjudiz für die Ausnahme gewisser Versicherter von der Beitragsleistung vom Erwerbseinkommen die Rede sein kann. Das Gericht beruft sich sodann auf die ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen und die unter 20 oder über 65jährigen Familienglieder. Mit der Befreiung dieser Personen von der Beitragspflicht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß er ihre Mitarbeit nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrachte, weshalb ihr Naturaleinkommen denn auch kein Erwerbseinkommen darstellen kann. Die Gewährung freier Kost und Logis durch den Ehemann bzw. das Familienoberhaupt wurde vom Gesetzgeber als Unterhalts- oder Unterstützungsleistung und nicht als Entgelt für die Mitarbeit qualifiziert. Deshalb schafft das Gesetz auch in dieser Beziehung kein «beitragsfreies Erwerbseinkommen». Nicht anders ist es hinsichtlich des Naturaleinkommens der Lehrlinge; der Gesetzgeber hat das Naturaleinkommen der Lehrlinge nicht im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der Erfassung des gesamten Erwerbseinkommens vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen, sondern weil er die Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung durch den Meister nicht als Entgelt für geleistete Arbeit betrachtete. Was endlich die gemäß AHVG Art. 5, Abs. 4, und AHVV Art. 8 vom maßgebenden Lohn ausgeschlossenen Sozialleistungen anbelangt, dürfte schon der Ausdruck «Sozialleistungen» mit aller Deutlichkeit besagen, daß es sich hier nicht um Erwerbseinkommen handelt. Ob sie, wie das Eidg. Versicherungsgericht ausführt, «wohl begrifflich dem Erwerbseinkommen zugehören», mag dahingestellt bleiben. Tatsache ist jedenfalls, daß der Gesetzgeber sie ausdrücklich als nicht zum Erwerbseinkommen gehörend bezeichnete.
Damit dürfte dargetan sein, daß das AHVG kein «beitragsfreies Erwerbseinkommen» aus unselbständiger Tätigkeit kennt und das Eidg. Versicherungsgericht daher auch keine Liste der Arten «beitragsfreien Erwerbseinkommens» bereichern konnte. «Beitragsfreies Erwerbseinkommen» aus unselbständiger Tätigkeit ist vielmehr erst durch die eingangs erwähnte Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts geschaffen worden. Die Frage, ob diese Praxis, wie das Eidg. Versicherungsgericht sagt, mit dem System des Gesetzes tatsächlich nicht in Widerspruch steht, soll
an dieser Stelle außer Diskussion bleiben. Eines jedenfalls steht fest: Die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts hat eine Entwicklung eingeleitet, deren Ende nicht abzusehen ist und welche den Durchführungsorganen schwerste Sorge verursacht. Die Tatsache allein, daß sich in letzter Zeit verschiedene Arbeitgeber an ihre Ausgleichskassen wandten mit der Anfrage, ob von diesem oder jenem Arbeitnehmer überhaupt noch Beiträge erhoben werden müßten, spricht Bände. Wie soll ein geregelter Beitragsbezug durch 314 000 Arbeitgeber noch möglich sein, wenn keine Gewißheit mehr besteht, von welchen Arbeitnehmern die Beiträge erhoben werden müssen? Wie sollen die Arbeitgeber noch auf die richtige Erfüllung ihrer Funktionen kontrolliert werden können, wenn sich jeder Arbeitgeber darauf berufen kann, in diesem oder jenem Fall eben «beitragsfreie Löhne» ausbezahlt zu haben?
Noch sind wir nicht so weit. Das Eidg. Versicherungsgericht sagt ja
- in richtiger Erkenntnis, daß bei dieser Praxis im allerbesten Fall erst Ende eines Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob ein Versicherter als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger zu gelten hat - auch nur, daß die vom Erwerbseinkommen «ungeschuldet» geleisteten Beiträge zurückgefordert werden könnten, und zwar im Umfange des effektiv Geleisteten, durch diejenigen, die sie entrichtet haben. Aber auch diese Lösung vermag die Sorgen der Vollzugsorgane nur ganz unwesentlich zu zerstreuen, ganz abgesehen davon, daß sie in allen Fällen, in denen der «zu Unrecht» bezahlte Beitrag durch eine rechtskräftige Verfügung festgesetzt wurde, nicht spielt, weil das Eidg. Versicherungsgericht selbst entschieden hat, daß die durch eine rechtskräftige Verfügung festgesetzten Beiträge nicht mehr zurückgefordert werden können (s. ZAK 1952, S. 145). Ganz abgesehen auch davon, daß die Rückerstattung, wie das Gericht betont, nur auf Gesuch hin erfolgen kann, was nicht zu befriedigen vermag, da viele Leute, die nach der Auffassung des Eidg. Versicherungsgerichts Beiträge vom Erwerbseinkommen «zu Unrecht» bezahlt haben, dies gar nicht wissen; man denke insbesondere an die Arbeitgeber. Eine Rückerstattung von Amtes wegen ist aber ausgeschloszen, weil sie einen alljährlichen Kontenziisammenruf für alle Versicherten voraussetzen würde.
Sehen wir, wie gesagt, von all diesen «Schönheitsfehlern» ab, so bleiben noch immer administrative Umtriebe zu bewältigen, deren Bedeutung nicht unterschätzt werden sollte. Gerade in den in Frage stehenden Fällen ist es sehr wahrscheinlich, daß der Versicherte bei mehreren Arbeitgebern, die verschiedenen Kassen angehörten, gearbeitet hat. Der Fall Hänni liefert ein Beispiel dafür. Es müßten also neben dem Ver-
sicherten meist mehrere Arbeitgeber Rückerstattungsgesuche stellen, und dies zum Teil für ganz unbedeutende Beiträge. Es müßte jedes Gesuch geprüft und durch eine schriftliche Verfügung entschieden werden. Daß sich dabei auch eine ganze Reihe heikler Fragen hinsichtlich der Korrekturen in den IBK stellen würde, sei nur nebenbei erwähnt. Aber auch wenn wir von all diesen Schwierigkeiten absehen, dürfte folgende Frage die Kassen stark beschäftigen: Wie werden die Arbeitgeber reagieren, wenn sie des öftern Beiträge, die sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen völlig korrekt bezahlt haben, weil «zu Unrecht» bezahlt, zurückfordern müssen. Und was werden jene denken, die nachträglich einmal erfahren, daß der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber abgezogenen Beiträge zurückerhalten hat, während sie selbst von ihrem Rückforderungsanspruch keine Kenntnis hatte und dieser inzwischen verjährt ist?
Bis zur Abklärung der gestellten Fragen, der aufgezeigten Konsequenzen und der noch nicht übersehbaren Auswirkungen der neuen Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts sieht das Bundesamt keine andere Möglichkeit, als vorläufig an seiner im Kreisschreiben Nr. 37a festgelegten Regelung festzuhalten. Im übrigen wird geprüft werden müssen, ob sich nicht anläßlich der kommenden zweiten Revision des AHVG eine neue gesetzliche Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen als unumgänglich erweist.
Verschwundene und Verschollene
Der Tod eines Versicherten läßt den Anspruch auf Hinterlassenenrenten entstehen. Dies ist klar. Indessen wann kann von Tod gesprochen werden? Die Frage ist nicht so zwecklos, nicht so bar jeden praktischen Interesses, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. In der grossen Mehrzahl der Fälle ist die Sachlage zwar offenkundig: die Leiche ist da, oder aber ein Unglücksfall hat sich vor Augenzeugen abgespielt. Wie aber, wenn einer seine Wohnung verläßt, seinen Arbeits- oder seinen Aufenthaltsort, ohne wieder dorthin zurückzukehren, und wenn in der Folge alle Nachforschungen vergeblich sind, keine Spur sich findet?
Das Zivilrecht kennt für solche Fälle die Verschollenerklärung. Wenn eine Person verschwunden ist, so kann der Zivilrichter sie auf Verlangen jener, die aus dem Tode Rechte herleiten, für verschollen erklären, sofern sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist. Die tatsächliche Frist, innert welcher die Verschollenerklärung erlangt werden kann, beträgt dabei vom Verschwinden in hoher Todesgefahr an gerechnet mindestens zwei Jahre, von der letzten Nach-
richt an mindestens sechs Jahre. Die Wirkungen der Verschollenerklärung werden jedoch auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. Diese Wirkungen sind grundsätzlich die gleichen wie beim Tod, nur daß die «Witwe» sich hier nicht wiederverheiraten kann, bevor die Ehe nicht durch ein der Scheidung ähnliches Verfahren aufgelöst worden ist.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat, was den Rentenanspruch betrifft, die Verschollenheit von Anfang an dem Tod gleichgestellt. Die Frau eines verschollen erklärten Mannes kann eine Witwenrente oder -abfindung verlangen, die Kinder Waisenrenten (vgl. «Wegleitung über die Renten» vom Dezember 1948, Nrn. 14, 42, 57 und 69). Insoweit hält sich die Versicherung an die Zivilstandsurkunden, mit welchen «der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person» geführt wird (ZGB Art. 33, Abs. 1). Die Verordnung über den Zivilstandsdienst bestimmt in Art. 74 denn auch: «ist eine Person gestorben, muß der Tod einer verschwundenen Person als sicher angenommen werden oder ist eine Person für verschollen erklärt worden, so erfolgt die Eintragung im Todesregister».
Unter der Uebergangsordnung, in den Jahren 1946 und 1947, waren Praxis und Rechtsprechung weiter gegangen (vgl. «Wegleitung» vom Januar 1947, Nrn. 7, 18 und 35). Wie sich zeigte, hatten viele Frauen unterlassen, das langwierige Verschollenheitsverfahren anzustreben, weil die aus dem Tode ihres Gatten herzuleitenden privatrechtlichen Ansprüche von geringer Bedeutung waren. Es konnte vernünftigerweise diesen Frauen nicht zugemutet werden, daß sie, um Anspruch auf eine Leistung erheben zu können, nun, unter Umständen nach vielen Jahren, zuerst dieses Verfahren in die Wege leiteten. So wurde für den Zuspruch von Renten die bloß faktische Verschollcnheit dem Tode gleichgestellt, sofern die Voraussetzungen für die richterliche Verschollenerklärung ganz offensichtlich gegeben waren, d. li. Verschwinden in hoher Todesgefahr oder lange nachrichtenlose Abwesenheit und Ablauf der zwei- bzw. sechsjährigen Frist.
Diese Praxis ist in die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommen und durch die Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 15; Entscheid des EVG vom 20. November 1950 in Sachen H.L., veröffentlicht in ZAK 1950, S. 40). Aber sie ist unter Vorbehalt der Rechtsprechung, die noch nicht Gelegenheit hatte, sich auch zu dieser Frage zu äußern ausdrücklich auf jene Uebergangsrentenfälle beschränkt, in welchen das Verschwinden oder die letzte Nachricht auf die Zeit vor Inkrafttreten des AHV-Gesetzes zurückgehen. In
den anderen Fällen wird meistens die zwei- bzw. die sechsjährige Frist noch gar nicht abgelaufen sein; man wird hier ohne weiteres von der Frau verlangen dürfen, daß sie zunächst das Verschollenheitsverfahren einleite.
Um selbst in den erstgenannten Uebergangsrentenfällen der förmlichen Verschollenheitserklärung - die allein erlaubt, sich auf einen zivilstandlich beurkundeten Sachverhalt zu stüLzen etwas mehr «Zugkraft» zu verleihen, beginnt der Anspruch auf Renten in den Fällen bloß faktischer Verschollenheit erst mit dem Ablauf der zwei- bzw. sechsjährigen Frist (vgl. Rentenwegleitung, Nrn. 22, 43, 59 und 70), während umgekehrt bei richterlicher Verschollenerklärung der Anspruch unter Vorbehalt der Verjährung rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Verschwindens oder der letzten Nachricht seinen Anfang nimmt.
Die Annahme, damit sei die Frage des Todes für den Bereich der Hinterlassenenrenten gelöst, liegt nahe. Sie ist es sicherlich ... mit einigen Ausnahmen einfachen Verschwindens, die eine Sozialversicherung doch wohl kaum übergehen kann. Zwei Fälle dieser Art haben sich bis dahin eingestellt:
Ein Mann in den fünfziger Jahren, Angestellter eines Elektrizitätswerkes, begibt sich nach Beendigung seiner Arbeit jede Nacht auf den Heimweg. Dabei muß er auf eine längere Strecke der gewundenen Uferböschung eines breiten Flusses folgen. Eines Nachts, bei schlechtem Wetter, verläßt er im vergangenen Frühling wie gewohnt seinen Arbeitsplatz, trifft aber zuhause nicht ein. Was ist geschehen? Niemand sah, wohin er verschwand, keine Leiche wurde gefunden, weder im Fluß, noch im See, in den dieser wenig später mündet. Der Wasserstand war jedoch außerordentlich hoch; der infolge von Regenfällen und Schneeschmelze angeschwollene Fluß führte Schlamm und Geschiebe aller Art mit sich, was Stauungen und Strudel in der Mündung zur Folge hatte.
Der Tod ist sicherlich nicht genügend erwiesen, um in das Zivilstandsregister eingetragen zu werden. Tatsächlich kann er jedoch kaum in Zweifel stehen. Was sollte die Alters- und Hinterlassenenversicherung tun? In Uebereinstimmung mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, die sich ebenfalls mit diesem Fall zu beschäftigen hatte, entschied das Bundesamt für Sozialversicherung, der Tod sei als gegeben zu erachten. Es ermächtigte daher die zuständige Ausgleichskasse, die Hinterlassenenrenten auszurichten, ohne die Verschollenerklärung abzuwarten.
Wenige Monate nach Erledigung dieses Falles stellte sich ein anderer ein. Ein Mann verbrachte mit seiner Frau und seinen vier Kindern ein fünftes wurde bald darauf geboren die Sommerferien auf einer hochgelegenen Alp in einem Ferienhäuschen. Eines Morgens begibt er sich allein auf einen Morgenspaziergang, mit der Absicht, gegen neun Uhr zum Frühstück im Familienkreis zurückzukehren. Seine Angehörigen erwarten ihn vergebens; schließlich benachrichtigen sie die Polizei. Während Tagen werden Suchaktionen durchgeführt, wobei auch eine in der Gegend einquartierte Rekruteneinheit eingesetzt wird. Eine sorgfältige Untersuchung, die Wochen dauert, führt zu keinem Ergebnis. Die Witwe aber ist allein mit ihren nunmehr fünf Kindern.
Das Bundesamt, dem der Fall unterbreitet wurde, prüfte die Umstände, unter denen der Versicherte verschwand. Die Umgebung ist nicht besonders gefährlich, wird aber immerhin von einem Wildbach gesäumt, der zahlreiche Wasserlöcher mit Wirbeln aufweist; bei ausgedehnteren Spaziergängen gelangt man bald in unwirtliche Gebiete. Die Landesgrenze ist weit genug entfernt, um jeden Gedanken an eine getarnte Flucht ins Ausland auszuschließen, eine Flucht übrigens, für welche sich weder im Privat- noch im Berufsleben des Verschwundenen der geringste Anlaß fände. Alle Zeugnisse stimmen überein: so unerklärlich es sein mag, der Tod erscheint gewiß. Auch hier wurden, ohne den Ablauf der Fristen für die Erlangung der richterlichen Verschollenerklärung abzuwarten, die Hinterlassenenrenten gewährt, mit einigen Vorbehalten für 'en Fall daß, wider jedes Erwarten, neue Tatsachen entdeckt werden sollten.
Diese beiden Fälle zeigen, daß vom sozialen Standpunkt aus die Gleichstellung der Verschollenerklärung, ja selbst der bloß faktischen Verschollenheit, mit dem Tod nicht unbedingt alle Fälle zu lösen vermag. Soll deswegen die bisherige Praxis verlassen werden? Gewiß nicht!
Es ist nicht so selten, daß Verschollene wieder auftauchen. Eheleute, die selbst während zehn oder zwanzig Jahren verschwunden waren, sind nicht unbedingt tot. Verschiedene schon haben ihr Dasein bekundet, als sie bei der Einreichung einer Rentenanmeldung ihre Zivilstandsausweise vorlegen mußten; andere, als sie sich der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung anschlossen. Die bis dahin gemachten Erfahrungen haben gelegentlich ganz außergewöhnliche Umstände an den Tag gebracht.
Uebrigens ist das «Verschwinden» nicht immer ein Zeichen abenteuerlichen Geistes oder der Flucht vor Verpflichtungen. Bei einigen
spielten die Nachkriegsereignisse mit. Andere wiederum, wie jener Eisenbahnbeamte, von dem vor einigen Monaten die Tagespresse berichtete, verlieren während einer Reise vollständig das Erinnerungsvermögen und beginnen mit leeren Taschen eine Abenteuerfahrt, ohne selbst zu wissen, wer sie sind, bis zum Augenblick, wo vielleicht ihr Gedächtnis sich wieder einstellt.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann im Grundsatz die bloß faktische Verschollenheit dem Tod nicht gleichstellen. Sie muß sich auf Sachverhalte stützen können, deren Richtigkeit als feststehend gelten darf. Und solche - an sich durchaus relative -Sicherheit wird im allgemeinen nur durch das Verfahren zur Verschollenerklärung geboten. Für den Anspruch auf Hinterlassenenrenten muß es daher bei der Verwaltungspraxis bleiben, daß nur der zivilstandlich beurkundete Tod und die ebenfalls im Todesregister eingetragene Verschollenerklärung anerkannt werden. Immerhin können die Ausgleichskassen unter Vorkehrung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen auch die bloß faktische Verschollenheit in jenen Uebergangsrentenfällen, wo das Verschwinden in hoher Todesgefahr oder die lange nachrichtenlose Abwesenheit in die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückreichen, anerkennen. Die Aufsichtsbehörde behält sich im übrigen das Recht vor, in Einzelfällen Abweichungen von der Regel zuzulassen, wenn die besonderen Umstände ausnahmsweise erlauben, das Verschwinden als sozusagen unumstößliehen Beweis für den Tod zu betrachten.
Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1951
Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Gesetzgebung. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist nach dem am 28. März 1951 erfolgten Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft getreten. Soweit sich am Ende des Berichtsjahres feststellen ließ, sind die mit der Abänderung verfolgten hauptsächlichsten Ziele - die Erweiterung des Kreises der Uebergangsrentner und die Entlastung der wirtschaftlich schwächeren Selbständigerwerbenden -voll erreicht worden.
Die Abänderung des AHV-Ge'setzes, die Revision der Wehrsteuergesetzgebung, der Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sowie die
bisher gesammelten Erfahrungen machten auch eine Abänderung der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 notwendig. Diese erfolgte durch Bundesratsbeschluß vom 20. April 1951 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1951 und betraf insgesamt 55 Artikel. Einige untergeordnete Aenderungen rein formeller Art wurden au der Vollzugsverordnung ferner durch den Bundesratsbeschluß vom 13. Oktober 1951 betreffend die Aufhebung von Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlaß allgemein verpflichtender Vorschriften vorgenommen.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erließ am 19. Januar 1951 eine Verfügung betreffend die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der A}IV an die Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskassen für die Jahre 1950 und 1951. Ferner genehmigte es 4 abgeänderte Reglemente von Verbandsausgleichskassen sowie das neue Reglement einer kantonalen Ausgleichskasse.
2. Zwischenstaatliche Vereinbarungen. Das am 17. Juni 1950 mit Oesterreich abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung ist am 30. März 1951 von der Bundesversammlung genehmigt worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 16. August 1951. Damit trat das Abkommen am 1. September 1951 rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu mit den zuständigen österreichischen Stellen am 10. Mai 1951 eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen.
Das am 24. Oktober 1950 mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung ist am 11. April 1951 von der Bundesversammlung genehmigt worden. Es trat nach dem am 14. August 1951 erfolgten Notenaustausch rückwirkend auf den 1. Juli 1951 in Kraft. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu mit den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland am 21. September 1951 eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet. Damit stehen alle mit unseren Nachbarstaaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung abgeschlossenen Vereinbarungen in Kraft.
Im Berichtsjahr ist am 17. Oktober 1951 mit Italien ein neues Abkommen über die Sozialversicherung unterzeichnet worden, das jenes vom 4. April 1949 ersetzen soll. Das neue Abkommen wird der Bundesversammlung voraussichtlich im Laufe des Jahres 1952 zur Genehmigung unterbreitet werden.
Endlich ist am 11. April 1951 von der Bundesversammlung das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer genehmigt worden. Das Abkommen wird indessen erst nach dessen Ratifikation durch sämtliche beteiligten Staaten in Kraft treten.
Organisation. Gestützt auf die ihm vom Bundesrat erteilte Ermächtigung hat das Bundesamt für Sozialversicherung 3 Verbandsausgleichs-,assen, die sich in Liquidation befanden, rechtsgültig aufgehoben. Wetere Aenderungen im Bestand der Ausg1eihskassen sind nicht eingetreten.
Den Gründerverbänden von 9 Verbandsausgleichskassen sowie 3 Kantonen hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement definitiv bewilligt, ihren Ausgleichskassen die Führung verbandsrigener bzw. kantonaler Sozia!lwerke (Familienausgleichskassen, Krankenkassen usw.) zu übertragen, so daß Ende 1951 insgesamt 18 Verbandsausgleichskassen und 17 kantonale Ausgleichskassen mit der Durchführung anderer Sozialwerke betraut waren.
Von 5 Gesuchen um Zulassung als AHV-Revisionsstellc konnte 4 entsprochen werden. Ein Gesuch wurde zurückgezogen.
Aufsicht. Das Bundesamt hat im Berichtsjahr 15 Kreissehreiben an die Ausgleichskassen erlassen. Die meisten dieser Kreisschreiben waren durch die Revision des AHV-Gesetzes und der Vollzugsverordnung bedingt. Daneben ergingen noch 22 Mitteilungen an die Ausgleichskassen, Weisungen für die Revisionsstellen, eine Wegleitung für die Steuerbehörden und eine Bekanntmachung für die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen.
Dem Bundesamt oblag im Berichtsjahr die Erstellung der ersten technischen Bilanz der AHV auf den 31. Dezember 1950. Hiefür mußten die notwendigen bevölkerungs- und wirtschaftsstatistischen sowie finanztechnischen Grundlagen beschafft und teilweise geschaffen werden. Die technische Bilanz wird zu Beginn des Jahres 1952 veröffentlicht.
Im Berichtsjahr wurden 3692 Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, 275 Kassen- und 664 Zweigstellenrevisionsberichte, 15 085 Arbeitgeberkontrollberichte, rund 8500 Kassenverfügungen über die Beitragsherabsetzung, rund 5700 Fülle von Beitragsabschreibungen und 274 Kassenverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten geprüft und die den Prüfungsergebnissen entsprechenden Schritte unternommen. Ferner hat das Bundesamt 3 ergänzende Kassenrevisionen im Sinne von Artikel 68, Absatz 1, letzter Satz, des AHV-Gesetzes durchgeführt.
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommis sion trat im Berichtsjahr 1 Mal zusammen. Ferner fanden 4 Sitzungen von Ausschüssen der Kommission statt.
Rechtspflege. Die kantonalen Rekursbehörden haben zirka 3700 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 110
Entscheide hat das Bundesamt mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, während es zu weitern 393 Entscheiden entweder Mitbericht erstattete (384) oder Anschlußberufung (9) erklärte. Von 146 durch kantonale Strafrichter in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen gefällten Urteilen nahm das Bundesamt Kenntnis.
6. Zusätzliche Alters- und Hinterlasscnenfiirsorge. Im Berichtsjahr gelangten erstmals die anläßlich der am 5. Oktober 1950 erfolgte Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge beschlossenen Aenderungen zur Anwendung. Die Erhöhung der Bundesbeiträge an die Kantone von 5 auf 6 Millionen Franken erlaubte es, die zusätzliche Altersfürsorge noch wirksamer zu gestalten. Anderseits hatte die Erweiterung des Bezügerkreises auf jene Ausländer und Staatenlosen, die keine Beiträge an die AHV bezahlt haben, eine fühlbare Mehrbelastung zur Folge. Im Hinblick darauf und in Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten hat der Bundesrat im Berichtsjahr die Beiträge an die Kantone und die schweizerischen Stiftungen für das Alter und für die Jugend gestützt auf Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 von 8,75 auf 10 Millionen Franken erhöht.
Wehrmannsschutz
Allgemeines. An Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfalleetschädigungen wurden im Jahre 1951 rund 34,5 Millionen Franken ausgerichtet.
Auflösung der Wehrrnannsausgleichskassen. Die Auflösung der nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmannsausgleichskassen wurde fortgesetzt. Es wurden weitere 17 Kassen liquidiert. Damit sind von den insgesamt 100 Wehrmannsausgleichskassen deren 87 aufgelöst. Die noch verbleibenden 13 Kassen werden in der ersten Hälfte 1952 liquidiert werden können.
Rechtspflege. Die Eidgenössischen Aufsichtskommssionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung haben als letztinstanzliche Spezialverwaltungsgerichte im Berichtsjahr 26 Entscheide gefällt. Zu diesen hat drs Bundesamt die Urteilsanträge ausgearbeitet.
Vorbereitung eines Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner. Der im Januar 1951 jerschienene Bericht der Expertenkommission für die Vorbereitung eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes wurde den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und andern interessierten Stellen zur Vernehmlassung zugestellt. Er bildete, zusammen mit
den Vernehmlassungen, die Grundlage für die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes. Dieser wurde den Eidgenössischen Räten mit einer Botschaft am 23. Oktober 11951 unterbreitet. Die für dieses Geschäft bestellte Kommission des Ständerates hat den Gesetzesentwurf durchberaten; die ursprünglich für die Dezembersession in Aussicht genommene Beratung im Ständerat ist auf die außerordentliche Januarsession 1952 verschoben worden.
Familienschutz
Bundesbeschluß über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Im Berichtsjahr (ohne Dezember) wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 5 Millionen Franken (1950: 4,96 Millionen Franken) und den Gebirgsbauern rund 4,18 Millionen Franken (1950: 4,17 Millionen Franken) Familienzulagen ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme, die zur teilweisen Deckung der Familienzulagen für Arbeitnehmer erhoben werden, belaufen sich im Berichtjahr auf rund 1,94 Millionen Franken ge- genüber 1,97 Millionen Franken im Jahre 1950.
Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, die auch für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zuständig sind, haben 119 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 26 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter gezogen, wovon 5 durch das Bundesamt für Sozialversicherung. Zu 21 Berufungen hat dieses dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Mitbericht erstattet.
Vorbereitung eines Bundesgesetzes über die Faniilienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Die Vorarbeiten für die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft wurden im Berichtsjahr abgeschlossen. Der Gesetzesentwurf ist den Kantonen und Spitzenverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Oktober zur Stellungnahme zugestellt worden. Auf Grund der Antworten wurde der Entwurf bereinigt.
Durchführungsfragen der AHV
BEITRÄGE
Die Berechnung des persönlichen Beitrages bei wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b.
Die Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, verlangt eine Neueinschätzung auf den Zeitpunkt, in welchem die wesentliche Aenderung der Ein-
kommensverhältnisse eingetreten ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes vom 16. Juli 1951, S. 7). Ist die wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen im Beitragsjahr eingetreten, so muß zunächst anhand der Steuermeldung der Beitrag für die Zeit vor Eintritt dieser Veränderung festgesetzt werden, und danach ist der Beitrag für den Rest des Jahres nach Eintritt der Veränderung auf Grund des neuen Einkommens zu berechnen.
Beispiel:
Ein Landwirt bewirtschaftet seit dem 1. März 1952 einen neuen Landwirtschaftsbetrieb. Der Beitrag pro 1952 wird in folgender Weise festgesetzt:
Fr. Jährliches reines Erwerbseinkommen aus dem früheren Betrieb
gemäß Steuermeldung (VI. Periode) .......2400 Jahresbeitrag gemäß Art. 21 AHVV .......60 Für 2 Monate .............10 Jährliches reines Erwerbseinkommen aus dem neuen Betrieb
gemäß Einschätzung durch die Ausgleichskasse7800
Jahresbeitrag ..............312 Für 10 Monate ............260
Der gesamte Beitrag pro 1952 beläuft sich somit auf Fr. 270.--- (260.— + 10.—).
Es wäre nicht richtig, den Beitrag vom Jahreseinkommen zu berechnen, indem man 7 des alten Einkommens mit des neuen addiert. Denn bei dieser Methode (Ergebnis: Fr. 276.— Jahresbeitrag) würde die Neueinschätzung im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV nur teilweise verwirklicht, weil auch zur Berechnung des Beitrages für die Zeit nach der Einkommensveränderung das alte Einkommen in Rechnung gestellt würde, zum mindesten im Umfange von '/.;.
Die Entrichtung von Beiträgen aus dem Einkommen aus Zimmervermietung mit Kostgeberei
In der vorliegenden Nummer der ZAK ist auf Seite 184 wieder ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes zur Frage der Erfassung des Einkommens von Ehefrauen und Witwen aus Zimmervermietung und Abgabe von Mahlzeiten an Verwandte publiziert. Das Urteil läßt nicht den Schluß zu, daß nun in keinem Fall, wo Versicherte nahen Verwandten das Zimmer instand halten und weitere Leistungen, wie das Herrichten des Frühstücks erbringen, AHV-Beiträge erhoben werden dürfen.
Das Gericht differenziert nach der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Erwerbes und anerkennt die Erwerbstätigkeit, wenn, wie das Gericht ausführt, «die Mutter, um nicht der Verwandtschaft oder der Allgemeinheit zur Last zu fallen, effektiv genötigt wäre, sich ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen». In dem erwähnten Fall handelt es sich aber um eine Versicherte, die der Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht bedarf.
RENTEN
Todesdatum und Hinterlassenenrenten-Anspruch
Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten des Ehemannes bzw. Vaters folgenden Monats (AHVG Art. 23, Abs. 3, sowie Art. 25, Abs. 2). Wesentlich für die Rentenfestsetzung ist somit die Kenntnis des genauen Todesdatums des Versicherten. Gewöhnlich steht dieses zweifelsfrei fest und findet sich im Zivilstandsregister eingetragen. Ausnahmen kommen indessen vor. So wurde z. B. am 4. Februar dieses Jahres ein Versicherter von einer Lawine verschüttet. Seine Leiche konnte erst am 2. März gefunden werden. Der zivilstandsamtliche Eintrag lautet dementsprechend: am 2. März 1952 tot aufgefunden. Es dürfte nun aber kein Zweifel darüber bestehen, daß der Verunglückte wenn nicht augenblicklich so doch innert sehr kurzer Zeit unter den Schneemassen gestorben ist, mit aller Bestimmtheit jedenfalls im Monat Februar. Unabhängig von der Frage, ob eine Präzisierung des Registereintrags, z. B. auf Grund ärztlicher Feststellungen, zu erlangen wäre woran die Hinterlassenen aus erbrechtlichen Gründen ein Interesse haben könnten hielt das Bundesamt für Sozialversicherung unter den obwaltenden Umständen dafür, mangels genauerer Angaben im Todesregister dürfe für den Bereich der AHV davon ausgegangen werden, der Tod sei im Monat Februar eingetreten und die Rentenberechtigung der Hinterlassenen habe demnach mit dem 1. März ihren Anfang genommen.
Aehnlich wäre wohl auch der Fall zu beurteilen, in dem eine verschwundene Person nach längerer Zeit aus einem Fluß oder See gezogen und im Todesregister unter dem Datum der Auffindung eingetragen würde: wenn hier einem gerichtsärztlichen Befund zu entnehmen wäre, wie lange die Leiche im Wasser gelegen habe, so dürfte wohl auf diese Angaben abgestellt werden.
Ueberflüssiger Kontenzusammenruf?
Wiederholt wurde von Seiten der Ausgleichskassen bemängelt, daß auch dann ein Kontenzusammenruf erfolgen müsse, wenn aus dem Ver-
sicherungsausweis und der Arbeitgeberliste auf der Rentenanmeldung übereinstimmend hervorgehe, daß bei keiner anderen Ausgleichskasse ein IBK bestehen dürfte oder wenn die rentenfestsetzende Ausgleichskasse auf Grund des bei ihr liegenden IBK feststellen könne, daß die an sie geleisteten Beiträge zur Ausrichtung der Maximalrente genügten. Einige Kassen verzichteten sogar auf den Kontenzusammenruf, weil er ihnen unter diesen Umständen überflüssig erschien. Da die Diskussion über diese Frage offenbar auch nach der in Nr. 4 des Jahrgangs 1951 dieser Zeitschrift auf Seite 157 erfolgten Klarstellung nicht verstummte, sollen im folgenden die Gründe kurz erwähnt werden, die bei der jetzigen Regelung den Kontenzusammenruf unter allen Umständen erfordern.
Wenn in solchen Fällen kein Kontenzusammenruf erfolgt, so bleiben einmal die bei den übrigen Ausgleichskassen geführten IBK im IBK-Register und belasten dieses noch während Jahrzehnten unnötigerweise. Fern--r würde die Gefahr der Doppelbezüge von Renten erheblich erhöht, weil die verschiedenen Ausgleichskassen, die für den Rentenanwärter ein IBK führen, nicht mehr durch den Kontenzusammenruf davon Kenntnis erhielten, daß eine andere Ausgleichskasse eine Rente festsetzen und wahrscheinlich auch auszahlen wird. Der Rentenbezüger könnte somit bei einer dieser Ausgleichskassen eine Rentenanmeldung einreichen und von ihr eine zweite Rente zugesprochen erhalten, ohne daß die zentrale Ausgleichsstelle dies sofort bemerken müßte. Sodann könnte der durchschnittliche Jahresbeitrag im Beiblatt zur Rentenverfügung nicht vollständig angegeben werden und damit würde eine wichtige Unterlage für die technische Bilanz verfälscht. Endlich hätte eine Erhöhung der Maxi-?nalreute sowie des hiefür erforderlichen durchschnittlichen Jahresbeitrages zur Folge, daß nachträglich doch noch in vielen Fällen ein Kontenzusammenruf durchgeführt werden müßte.
Ob es bei einer allfälligen Neuregelung des ganzen Fragenkomplexes des Kontenzusammenrufcs möglich sein wird, ein Verfahren zu finden, bei dem in den erwähnten Fällen auf den Kontenzusammenruf verzichtet werden könnte, ohne daß dabei die obigen Nachteile auftreten, wird noch zu prüfen sein.
Kleine Mitteilungen
Postulat Munz
Nationalrat Munz hat am 19. März 1952 das folgende Postulat eingereicht:
Seit der Festlegung der Alters- und Hinterlassenen-Renten im Gesetz (bis zum 6. Juni 1951, dem Zeitpunkt der Einreichung der Motion Munz,
deren Text mit dem vorliegenden übereinstimmte) sind die Lebenskosten um rund 10Y' gestiegen. Der stürmisch wachsende Ausgleichsfonds dürfte bei unveränderten Versicherungsleistungen eine unerwünschte und weit über das seinerzeit budgetierte Maß hinausgehende Höhe erreichen. In ihrer Kaufkraft absinkende Alters- und Hinterlassenen-Renten stehen zudem in einem stoßenden Gegensatz zum größer gewordenen Volkseinkommen.
Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht ein Gesetzesentwurf vorzulegen sei, mit dem der eingetretenen Geldentwertung und der vorhandenen Geldfülle durch eine Erhöhung der Alters- und Hinterlassenen-Renten auf dem Wege von Teuerungszulagen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wäre zu prüfen, ob nicht angesichts der wachsenden Not vieler alter Sparer die Rentenberechtigung der vor dem 1. Juli 1883 Geborenen nochmals erweitert und gleichzeitig die Anomalie im Gesetz beseitigt werden sollte, daß die Teil- und Vollrenten teilweise niedriger angesetzt sind als die heute schon zur Auszahlung kommenden Uebergangsrenten.
Die Kosten der AHV-Pauschalfrankatur im Jahre 1951
In ZAK 1951, Seiten 352 —354, wurde über die Kosten der AHV-Pauschalfrankatur 1949 und 1950 berichtet. Ueber die entsprechenden Kosten im Jahre 1951 geben folgende Zahlen Auskunft (in Klammer Zahlen des Vorjahres):
Taxen und Gebühren für:
Fr. Fr.
Einzahlungen ......236221.50 ( 222 222.45) Auszahlungen AI-IV .....523438.80 ( 435 847.65) Auszahlungen LVEO . 52 432.35 ( 56 588.70) Vollzugsbescheinigungen AHV 71 202.20 ( 59 400.10) Vollzugsbescheinigungen LVEO 5594.20 ( 6 097.90) Lebenszeugnisse ......15826.80 ( 7202.40)
Total Zahlungsverkehr . . . . 904 715.85 ( 787.359.20) Korrespondenzverkehr 794 421.— ( 774 107.65)
Gesamt-Total ......1699 136.85 (1561466.85)
Die Sonderpauschalen für Sendungen, die ausschließlich übertragene Aufgaben betreffen, betrugen im vergangenen Jahr
Fr. 30 009.95 (26 746.80).
Die Ausgaben für den Korrespondenzverkehr verteilen sich auf 5 749 000 Sendungen (5602000), d. h. im Jahre 1951 hat jede der 104 Ausgleichskassen im Durchschnitt pro Tag 7 Sendungen mehr ausgefertigt als im Vorjahr.
Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Tessin
Der Regierungsrat des Kantons Tessin hat mit Botschaft vom 22. Januar 1952 dem Großen Rat den Entwurf zu einem Gesetz über die Ausrichtung von Familienzulagen an Arbeitnehmer unterbreitet. Der Entwurf lehnt sich an die bestehenden kantonalen Gesetze über die Familienausgleichskassen an.
Dem Gesetze unterstehen alle Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle besitzen. Die unterstellten Arbeitgeber sind verpflichtet, einer anerkannten Familienausgleichskasse beizutreten und dieser Beiträge zu entrichten. Jeder Arbeitnehmer eines unterstellten Arbeitgebers hat Anspruch auf Familienzulagen, sofern seine Familie in der Schweiz wohnt. Ausgenommen von der Unterstellung sind u. a. Arbeitgeber, die auf Grund eines Gesamtarbeitsvertra- ges verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern Familienzulagen auszurichten; ferner die Arbeitgeber in der Landwirtschaft und die Hausdienstarbeitgeber.
Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens 10 Franken im Monat für jedes Kind unter 18 Jahren. Der Regierungsrat kann diesen Ansatz auf 15 Franken erhöhen. Bereits bestehende Kassen, die eine höhere Zulage entrichten, dürfen den Ansatz nicht herabsetzen.
Der Entwurf sieht die Errichtung von privaten Verbandsausgleichskassen, Betriebskassen sowie einer kantonalen Kasse vor. Der kantonalen Kasse haben Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten Kasse angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse gegründet haben. Betriebskassen werden anerkannt, wenn der Betrieb mindestens 100 Arbeitskräfte beschäftigt. Die Verbandsausgleichskassen der AHV können für die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, die im Kanton Tessin wohnhaft sind oder eine Filiale besitzen, als Zweigstellen der kantonalen Kasse fungieren.
Die Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag, den die Mitglieder der kantonalen Kasse zu entrichten haben, dürfen 2,5 der Lohnsumme nicht übersteigen. Für die Berechnung des maßgebenden Lohnes sind die Vorschriften der AI-IV maßgebend.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Beitragspflicht Eine Mutter, die ihrem unverheirateten Sohn (las Zimmer instand hält und
gewisse weitere Leistungen, wie das herrichten des Frühstücks, erbringt, ist nicht erwerbstätig.
Wwe. Sch. vermietet ihrem erwachsenen Sohn gegen Entgelt ein Zimmer und verabreicht ihm das Frühstück. Kasse und Rekursbehörde entschieden, es liege keine Erwerbstätigkeit vor. Die Mutter, die auf eine Erwerbstätigkeit durch Zimmervermieten keineswegs angewiesen sei, lebe mit ihrem unverheirateten Sohn, der gut verdiene, zusammen, und teile mit ihm die Kosten des Unterhalts. Das Eidg. Versicherungsgericht wies das Begehren der Wwe. Sch., sie sei als erwerbstätige Person zu betrachten, ebenfalls ab aus folgenden Erwägungen:
Es ist nicht bestritten, daß nach dem geltenden Gesetz die nichterwerbs. tätigen Ehefrauen und Witwen von jeglicher Beitragspflicht gegenüber der AHV befreit sind und (vgl. diesbezüglich u. a. ZAR 1950, S. 274, und 1951, S.167; EVGE 1950, S.28 und 195 ff.) auch nicht etwa freiwillig Beiträge leisten können. Nur dann, wenn Ehefrauen und Witwen in selbständiger oderunselbständiger Stellung eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind sie nach Maßgabe von Art. 4, 5 und 8 AHVG zur Entrichtung von AHV-Beiträgen berechtigt und verpflichtet.
Eine Frau, die ihren ehelichen Haushalt führt, ist natürlich nicht erwerbstätig, da sie ja ihre Tätigkeit nicht nach Alt eines Unternehmers und nicht gestützt auf einen Anstellungsvertrag leistet, sondern als Ausfluß der durch die Ehe begründeten ehelichen Gemeinschaft und Beistandspflicht. Nur wenn die Ehefrau außerhalb des Rahmens ihrer Familienpflichten sich wirtschaftlich und gegen Entgelt betätigt, können ihre Einkünfte als maßgebendes Erwerbseinkommen anerkannt werden.
Demgemäß wurde beispielsweise in EVGE 1950, S. 198, ausgeführt, daß eine Mutter, die im Bereich des Haushalts ihres Ehemannes ihren zwei erwachsenen Söhnen gegen ein bescheidenes Entgelt Kost und Unterkunft verabreicht, nicht zur Kategorie der Erwerbstätigen zu zählen sei, und in ähnlicher Weise entschied das Gericht am 2. Februar 1951 in Sachen Z. (ZAK 1951, S. 167), daß auch dann der Rahmen der hausfraulichen Tätigkeit nicht gesprengt werde, wenn eine Ehefrau im Einverständnis des Ehemannes die ihr zur Verfügung stehende Zeit damit verwende, sich neben den unmittelbaren Hausgeschäften durch Besorgung von zwei an Drittpersonen vermietete Zimmer ein kleines Taschengeld und einen bescheidenen Notrappen zu sichern. Auch in einem Falle von der Art des vorliegenden, wo eine Hausfrau nach dem Tode ihres Gatten ihrem erwachsenen Sohne gegen Entgelt in ihrer Wohnung ein Zimmer zur Verfügung stellt und das Frühstück zubereitet, läßt sich kein anderer Standpunkt einnehmen, denn auch hier handelt es sich um die normalen Obliegenheiten einer Hausfrau und Mutter. Es entspricht allgemeiner Uebung, daß ein unverheirateter Sohn, auch wenn er einen eigenen Beruf ausübt, solange als möglich mit seinen Eltern zusammenlebt und
in angemessener Weise an die bezüglichen Kosten beiträgt. Daß ihm hiebei die Mutter das Zimmer instand hält und gewisse weitere Leistungen (wie Herrichten des Frühstücks) erbringt, ist beim nahen Verwandtschaftsverhältnis eine Selbstverständlichkeit, und es könnte von einer Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG in einem solchen Falle, in Uebereinstimmung mit dem Entscheide der Vorinstanz, nur ganz ausnahmsweise gesprochen werden, dann nämlich, wenn angenommen weiden müßte, daß die Muttel', um nicht dci' Verwandtschaft oder der Allgemeinheit zur Last zu fallen, effektiv genötigt wäre, sich ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen. Solche Verhältnisse liegen indessen in casu die heute 63 Jahre alte Witwe verfügt über ein Vermögen voll über 130 000 Fr. und hat, soweit aus den Akten erhellt, keinerlei Unterstützungspflichten zu erfüllen offensichtlich nicht vor, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, daß der vom Sohn für das Zimmer und das Frühstück geleistete Betrag (Fr. 86 im Monat) praktisch wohl nur gerade die der Mutter erwachsenden Selbstkosten deckt und daher auch aus diesem Grunde nicht als Erwerbseinkommen bewertet werden kann,
Eidg. Versicherungsgericht iSa. M.Sch., vom 27. Dezember 1951, H 487/51.)
II. Erwerbseinkommen
Leistungen einer Verbands-Krankeiikasse, die einen Ersatz für den zufolge Erwerbsunfähigkeit ausfallenden Lohn sind, zählen gemäß AHVV Art. 6,
Abs. 2, lit. b, nicht zum Erverbseinkommen und sind daher der Beitragspflicht
nicht unterworfen.
Der am 3. September 1884 geborene Versicherte war vom 18. Mai bis 31. Dezember 1948 als Unselbständigerwerhencier bei einem Gärtnermeister tätig. Dieser versicherte ihn auf Grund von Ziffer 20 des allgemeinverbindliehen Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe gegen Unfall hei der Ki ankenversicherung des Verbandes schweizerischer Gärtnermeister. Als S. vom 31. August bis 9. Oktober 1948 die Arbeit zufolge Unfalls aussetzen mußte, erhielt er durch Vermittlung seines Arbeitgebers von der vorgenannten Versicherungskasse den ihm entgehenden Lohn im vollen Betrage von Fr. 620 ersetzt, ohne daß hiervon AHV-Eeiträge erhoben wurden.
Als die Ausgleichskasse im März 1951 die Rente ohne Berücksichtigung- eines AHV-Beitrages auf Fr. 620 festsetzte, beschwerte sich S. Die Rekursbeho..dc wies die Ausgleichskasse an, den Betrag von Fr. 620 zum Erwerbseinkommen zu zählen und die Rente des Versicherten nach Einforderung des darauf geschuldeten AI-IV-Beitrages neu festzusetzen. Auf Berufung hin hob das Eidg. Versicherungsgericht den Entscheid auf mit folgender Begründung:
Es stellt sich hier die Frage, ob die einem unselbständig Erwerbenden für die Zeit seiner Unfallkrankheit als Ersatz für das ausfallende Arbeitsentgelt ausbezahlten Versicherungsleistungen zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören oder nicht. Da allenfalls nur Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (maßgebender Lohn) vorliegen würde, ist auszugehen von Art. 5, Abs. 2, AFIVG, der als solches bezeichnet <,-jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit', umfassend Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezügee.
Zu den in Art. 7 AHVV -- nicht abschließend aufgezählten Bestandteilen des maßgebenden Lohnes gehören nach lit. m «Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit, soweit sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden>. Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung steht aber in casu entgegen, daß es sich bei den fraglichen Fr. 620 nicht um Leistungen des Arbeitgebers handelt, sondern um solche der Verbandskrankenversicherung, hei welcher allerdings der Empfänger durch seinen Arbeitgeber gestützt auf Ziffer 20 des allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrags für das Gärtnergewerbe versichert worden war. Zwar nimmt die Vorinstanz an, der Arbeitgeber wäre auf Grund von Art. 335 OR ohnehin verpflichtet gewesen, dein Angestellten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn - d. h. Fr. 620.— zu bezahlen, weshalb der Abschluß eines Versicherungsvertrags am Charakter der Lohnzahlung nichts zu ändern vermöge. Allein damit gesagt werden könnte, der Versicherte habe Anspruch auf gemäß Art. 335 OR geschuldete und als Lohn zu betrachtende Leistungen, müßte sein Anstellungsverhältnis beim Gärtnermeister zum mindesten faktisch von längerer Dauer gewesen sein. Diese Hauptvoraussetzung ist hier jedenfalls nicht erfüllt, indem S. die Arbeit schon nach 3! Monaten aussetzte.
Da die Aufzählung der Lohnbestandteile in Art. 7 AHVV wie bereits erwähnt - nicht abschließend ist, könnte man sich fragen, ob nicht im Hinblick darauf, daß Bezüge für Lohnausfall infolge Krankheit oder Unfall, sofern sie vom Arbeitgeber selbst bezahlt werden, nach lit. rn grundsätzlich nicht beitragsfrei sind, nicht auch Leistungen aus Kranken- und Unfallversicherung dem maßgebenden Lohn zuzuzählen seien, zumal deren Erfassung
wie gerade der vorliegende Fall zeigt - wegen der Relation Beiträge/ Renten im Interesse des Versicherten liegen könnte. Dem steht indessen Art. 6, Abs. 2, lit. b AHVV, entgegen, wonach nicht zum Erwerbseinkommen gehören, «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlungen zu betrachten sind».
Damit werden offenbar sämtliche Versicherungs- und Fürsorgeleistungen vom Erwerbseinkommen ausgeschlossen, so namentlich auch Leistungen aus Kranken- und Unfallversicherung. Im Bestreben Mißbräuche auszuschalten, wird lediglich eine Ausnahme statuiert für Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, die als mittelbare Lohnzahlungen zu betrachten sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch von einer mittelbaren Lohnzahlung nach der ratio dieser Bestimmung nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung ein Aequivalent für verrichtete Arbeit darstellt, etwa wenn durch sie eine tatsächliche Lohnzahlung zwecks Umgehung der Beitragspflicht getarnt werden soll. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Berufungsbeklagte während dieser Zeit, für welche ihm die Fr. 620 ausbezahlt wurden, nicht gearbeitet, und jene Auszahlung hatte somit gerade den Zweck, ihm gleichwohl einen Ersatz für den zufolge Erwerbsunfähigkeit ausfallenden Lohn zu bieten. Zu Unrecht stützt sich die Vorinstanz auf einen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 1950, dem ein völlig verschiedener Sachverhalt zugrunde lag. Jener Entscheid befaßt sich nicht mit lit. b, sondern mit lit. c von Art. 6 AHVV, da eine vorn Arbeitgeber direkt ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung im Streite lag (vgl. ZAK 1950, S. 160).
Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um eine typische, unter Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV fallende Versicherungsleistung mit Fürsorgecharakter. Für die hier getroffene Regelung können soziale Erwägungen sprechen. Man denke beispielsweise an die einem Versicherten erwachsenden krankheits- und unfallbedingten zusätzlichen Auslagen, die eine Heranziehung solchen Ersatzeinkommens als Beitragsobjekt als besonders belastend erscheinen lassen mögen, zumal auch, wenn die Fürsorgeleistungen erheblich unter dem ausfallenden Lohne stehen. Zu erwähnen wären ferner die mit einer allfälligen Einforderung des Arbeitgeberbeitrags gegenüber Versicherungs- und Fürsorgeinstitutionen verbundenen erheblichen Schwierigkeiten. Wenn auch der Gesetzgeber dem Bundesrat keinen speziellen Auftrag erteilt hat, auf dem Verordnungswege das Erwerbseinkommen näher zu bestimmen, und es daher der Rechtsprechung überlassen wollte, im Einzelfalle auf Grund des Gesetzes zu entscheiden, ob Einkünfte zum beitragspflichtigen Erwerb gehören (Urteil in Sachen C. vom 12. Mai 1950, ZAR 1950, S. 316), so hat er ihn doch in Art. 5, Abs. 4 AHVG ausdrücklich ermächtigt, «Sozialleistungen» vom Einbezug in den hier einzig zur Diskussion stehenden maßgebenden Lohn auszunehmen. Da wie aus dem Gesagten hervorgeht für und gegen den Einbezug Gründe namhaft gemacht werden können, hat der Bundesrat bereits in der Botschaft (S, 27) versichert, daß er von der Ermächtigung zurückhaltend Gebrauch machen werde. So sind u. a. Prämien des Arbeitgebers für Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitnehmer (Art. 8, lit. h, AHVV) und Familienzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausbezahlt werden (Art. 7, lit. b, a.E.,vgl. Urteil in Sachen E. G. vom 7. März 1952 (ZAR 1952 S.189). beitragsfrei. Zwar sind in Art. 7 und 8 AHVV. in welchen gemäß dem speziellen Auftrag einzelne Sozialleistungen als nicht zum maßgebenden Lohn gehörend aufgeführt weiden, die Leistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung nicht genannt, allein deren nochmalige Erwähnung erwies sich eben wegen der in Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV statuierten generellen Ausnahme als überflüssig. Jedenfalls muß aber der Nichteinbezug in den maßgebenden Lohn schon angesichts der dem Bundesrat in Art. 5, Abs. 4, AHVG erteilten Ermächtigung als gesetzeskonform ei-achtet werden. Dies hat in casu zur Folge, daß die Versicherungsleistungen in Höhe von Fr. 620 nicht zum beitragspflichtigen Lohn gehören.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. ES., vom 17. März 1952, H 451 51.)
III. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Insassen von Anstalten gelten als Nichterwerbstätige, wenn sie außerstande sind, selbst für ihren vollen Unterhalt aufzukommen. Entspricht jedoch ihre Arbeit wertmäßig mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt, so ‚sind sie als Arbeitnehmer der Anstalt zu betrachten.
Die Arbeiterkolonie D. betreut Männer, denen aus mannigfaltigen Gründen der normale Arbeitsmarkt verschlossen ist. 1 der Statuten spricht von Arbeitslosen, die noch arbeitsfähig sind; von Männern, die wegen Trunksucht, Müssigang oder sonstiger Verwahrlosung behördlich eingewiesen werden; von Männern, die aus einer Strafanstalt entlassen worden sind. Bei all diesen Unglücklichen soll, wie § 2 besagt, durch regelmäßige Arbeit im landwirtschaftlichen Gutshetrieh und in den angegliederten Werkstätten die Arbeits-
freude und dci' Sinn für ein geordnetes Leben geweckt und gefördert werdem'. Und während in der Regel für die Insassen ein Verpflegungsgeld gefordert wird, kann dann auf ein solches verzichtet werden, wenn ein Schützling «im Betriebe brauchbar und nützlich ist» § 17 des durch die Statuten vorgesehenen Reglements). Ja besonders tüchtigen Männern wird eine «Barzuwendung» gutgeschrieben, die täglich 10 bis 50 Rappen oder mit Zustimmung des Vereinspräsidenten auch mehr beträgt 28 des Reglements).
Es ist nun zu entscheiden, ob der bevormundete A.M. Nichterwerbstätiger oder als Arbeitnehmer im Dienst der Kolonie D. stehe und daher erwerbstätig sei. Diese Frage kann für Insassen gemeinnütziger Anstalten nicht generell beantwortet werden. So individuell die Gründe für die Einweisung (oder den persönlichen Eintritt) in eine Anstalt sind, so unterschiedlich kann die körperliche oder geistige Verfassung der einzelnen Zöglinge sein. Die Ansicht der Klägerin, ihre sämtlichen Kolonisten seien als «Versorgte» im Sinne der AHV Nichter\verbstätige, ist daher unhaltbar. Art. 5, Abs. 2, AHVG, zählt zum maßgebenden Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit, und es widerspräche den wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Eigenschaft eines Erwerbstätigen einem Anstaltsinsassen auch dann abzusprechen, wenn er offensichtlich betriebsnützliche Arbeit leistet und so aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt verdient, Auf die ausdrückliche Vereinbarung eines Dienstvertragcs kommt es nicht an )vgl. übrigens Art. 320, Abs. 2, OR). Maßgebend ist einzig, ob jemand in unselbständiger Stellung marktwirtschaftlich wertvolle Arbeit für einen andern leiste )ZAK 1950, S. 117, EVGE 1950, S. 35 f.). Bezeichnend ist der Bericht der Ausgleichskasse B. über das Arbeiterheini T., einen Verein, der arbeitslosen Männern und entlassenen Strafgefangenen vorübergehend ein Heim nebst landwirtschaftlicher Beschäftigung bieten will. Im Berichte heißt es, die Kolonisten, für welche niemand ein Kostgeld zahle, schlössen mit dem Heim einen Dienstvertrag: Arbeit gegen freie Station sowie rund 90 Rappen Taglohn. Kolonisten aber, die besondere berufliche Fähigkeiten aufwiesen, könnten besser entlöhnt werden. Bei Anstaltsinsassen muß demnach von Fall zu Fall entschieden werden. Nur jene Personen, welche außerstande sind, selbst fth' ihren vollen Unterhalt aufzukommen, und daher gänzlich oder teilweise auf öffentliche oder private Fürsorge angewiesen sind (vgl. Art. 10, Abs. 2, AHVG), sollen als Nichterwerbstätige behandelt weiden.
A.M. ist gelernter Schneider. Die Kolonie D. verwendet ihn ausschließlich in ihrer Schneiderwerkstatt. Für ihn wird nicht nur kein Kostgeld bezahlt, sondern er bezieht für seine Tätigkeit eine Barentschädigung von monatlich Fr. 50. nebst Verpflegung und Unterkunft. Dieses Entgelt ist im Rahmen der statutarischen Bestimmungen ein außerordentlich hohes, und es zeigt, daß die von M. geleistete Arbeit wertmäßig mindestens dem entspricht, was für seinen Unterhalt aufgewendet werden muß. Hätte der Amtsvormund sein Mündel, zu gleichen Bedingungen, bei einem Schneidermeister untergebracht, so wilde niemand bezweifeln, daß M. als Arbeiter sein Brot verdiene. Solange aber im Betrieb der Kolonie D. wirtschaftlich das Gleiche zutrifft, steht M. als Unselbständigerweibender im Dienste der Kolonie und hat diese die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen (Art. 5, 12, 13 und 51 AHVG). Von einer «steueri'echtlichen» Erfassung der einem Anstaltsinsassen zukommenden Natural- und Geldleistungen kann in diesem Zusammenhang keine
Rede sein, Die AHV-Beiträge sind nicht Steuern, sondern gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsprämien, die einen dereinstigen Rentenanspruch begründen i ZAR 1949, S. 504: EVGE 1949, S. 176 f).
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Arbeiter-Kolonie D.. vom 31. März 1952, II 1 52.)
Familien- und Kinderzulagen sind vom maßgebenden Lohn nur dann
ausgeschlossen, wenn sie auf Grund eines kantonalen Gesetzes von der kantonalen oder von einer kantonal anerkannten privaten Familienausgleichshasse nach dem Prinzip des materiellen Ausgleichs der Familienseliutzleistungen aufgebracht werden. A1-1V181 Art. 7, lit. h.
Dci' Kanton Luzern erließ am 16. Mai 1945 ein «Gesetz über die Familienausgleicliskassen für die Unselbständigei'wei'bendene. Auf Grund dieses Gesetzes hat die Firma G. für die Ausrichtung von Familienzulagen eine Betriebskasse gegründet, welche vom Luzerner Regierungsrat als private Familienausgleichskasse anerkannt worden ist. Vor die Frage gestellt, ob und inwieweit die von der Firma G. ihren Arbeitnehmern in Anwendung des Luzerner Gesetzes ausbezahlten Zulagen von dem tu•r die Bemessung der AHV-Beiträge maßgebenden Lohn auszuschließen seien, hat das Eidg. Versicherungsgericht folgendes ausgeführt:
Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG. gilt als maßgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, unter Einschluß der Teuerungs- und anderer Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlicher Bezüge. In Art. 5, Abs. 4, AHVG, wird der Bundesrat ermächtigt, Sozialleistungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn auszunehmen. Das Gesetz läßt somit die auf Grund einer unselbständgen Erwerbstätigkeit ausgerichteten Sozialleistungen grundsätzlich als Bestandteile des maßgebenden Lohnes gelten, es sei denn, der Bundesrat sehe eine Ausnehme vor. Im gleichen Sinne zählt der Bundesrat in Art. 7, lit. b, der Vollzugsverordnung zum maßgebenden Lohn Familien- und Kinderzulagen, gleichgültig, ob die Auszahlung durch einen Arbeitgeber, durch einen Fonds, eine Stiftung oder eine zu diesem Zwecke errichtete Ausgleichskasse erfolgt' ; ei' sieht aber anschließend eine Ausnahme vor für Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleiehskassen ausbezahlt werden».
Es wurde bereits in EVGE 1949, S. 48 (ZAK 1949, S. 127) dargetan, daß sich die Beitragsbefreiung auf Familien- und Kinderzulagen beschränkt, die unter Einhaltung des Prinzips des materiellen Ausgleichs aufgebracht werden und aus diesem Grunde den besonderen Charakter von Sozialleistungen besitzen. Denn wo dies zutrifft, handelt es sich nicht um Zahlungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer: Leistungen an diesen, die den Arbeitgeber nicht direkt belasten und auf öffentlichem Recht beruhen, stellen keinen Lohn dar (vgl. BG Praxis 1947, S. 228).
Dem Ausgleichsprinzip wird jedenfalls nachgelebt, wenn die Befreiung auf Zulagen jener Kassen beschränkt ist, welche wie etwa die kantonale Familienausgleichskasse nach dem Luzerner Gesetz -- nach dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut und von den Arbeitgebern strikte getrennt lind autonom sind )EVGE 1949. S. 48, ZAR 1949, S. 128). Die neuerliche Ucher-
prüfung dieser Frage führt zum Schluß, daß das Ausgleichsprinzip aber auch dann nicht tangiert wird, wenn in eine Ausgleichsorganisation Kassen eingebaut werden, die vom Arbeitgeber nicht unabhängig sind. Weder rechtliche noch tatsächliche Autonomie sind für den Begriff «Ausgleichskasse» wesentlich.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die streitigen Zulagen in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch ein Organ ausgerichtet werden, dem durch das kantonale Recht die Eigenschaft einer privaten Familienausgleichskasse zuerkannt worden ist. Der Entscheid hängt min nach obigen Erwägungen davon ab, ob bei der Finanzierung der in Frage stehenden Zulagen das erwähnte Prinzip des materiellen Ausgleichs hinreichend gewahrt wird oder nicht.
Auszugehen ist vom § 8 des kantonalen Gesetzes. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber, der zugleich Träger einer privaten Familienausgleichskasse ist, mindestens 1%, höchstens 2 der Gesamtlohnsumme für den Familienschutz aufzuwenden. Nach Abs. 2 ist weiter von den privaten Familienausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebern dem kantonalen Ausgleichsfonds die allfällige Differenz zu entrichten zwischen dem Gesamtbetrag der ausbezahlten Kinderzulagen und 1 der Gesamtlohnsumme der Mitglieder der Familienausgleichskasse.
Es ist somit kein einheitlicher, für alle Arbeitgeber genau gleich hoher Beitragsansatz festgesetzt, und es gelten auch keine unveränderlichen Zulagenansätze, verbunden mit der Verpflichtung, jede noch so geringe Differenz zwischen Beiträgen und Leistungen dem kantonalen Ausgleichsfonds abzuliefern. Anderseits wird aber der obligatorische Arbeitgeberbeitrag verbindlich auf mindestens 1", und höchstens 2c% der Gesamtlohnsumme bemessen; überdies ist die anerkannte Kasse obligatorisch an den kantonalen Ausgleichsfonds angeschlossen, und die kantonalen Aufsichtsorgane sind worauf noch zurückzukommen sein wird - in der Lage, die Geschäftsführung der Ausgleichskasse jederzeit zu überprüfen und einzuschreiten. Obschon das Ausgleichsprinzip nicht strikte gewahrt ist, so ist doch die Situation völlig verschieden von derjenigen der privaten Familienausgleichskasse gemäß Waadtländer, Gesetz, welches diesen Kassen nur die Mindesthöhe der auszurichtenden Zulagen, jedoch nichts über die Höhe der dafür aufzuwendenden Beiträge im Verhältnis zur Gesamtlohnsumme vorschreibt und daher auch keinen betriebsexternen Ausgleich allfälliger Ueberschüsse bzw. Fehlbeträge vorsieht. Während dort die Familienzulagen ausschließlich auf das Konto des einzelnen Arbeitgebers gehen und damit ein materielles Interesse an möglichst niedriger Belastung bestehen bleibt, vermag im vorliegenden Fall der soziale Charakter der Leistungen durch personalpolitische Maßnahmen kaum in Frage gestellt zu werden.
Damit ist freilich die eingangs gestellte Frage nach der Befreiung der streitigen Zulagen noch nicht entschieden, Das Gericht verhehlt sich nicht, daß das Luzerner Gesetz es den privaten Farnilienausgleichskassen an sich nicht verbietet, die ihnen obliegenden Leistungen an die Arbeitnehmer soweit über das gesetzliche Minimum zu erhöhen, als es nötig ist, um einen allfälligen Tjeber'schuß aus dem l/( igen Mindestbeitrag kassenintern gänzlich aufzubrauchen, statt ihn in den kantonalen Ausgleichsfonds einzuwerfen. Dies hätte die dem Ausgleichsprinzip weiter widersprechende Konsequenz, daß sich.
die Finanzierung der privaten Ausgleichskasse betriebsintern auf den Arbeitgeber konzentrieren würde. Gegen den auf diese Weise ermöglichten Entzug eines Teil des Arbeitsentgelts von der AHV-Beitragspflicht bestehen nun aber gewichtige Korrektive. Einmal sind die Familienausgleichskassen verpflichtet, jede Neufestsetzung der Zulagenansätze, ja überhaupt jede Aenderung ihrer Zulagenordnung der kantonalen Aufsichtskommission unverzüglich zu melden und der Regierungsrat hat es jederzeit in der Hand, im Falle von Mißbrauch die Anerkennung der privaten Kasse rückgängig zu machen. Insbesondere sind die Organe des kantonalen Ausgleichsfonds berechtigt, bei den privaten Kassen die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Kontrollen durchzuführen (§ 17 des Reglements vom 12. Februar 1948). Allerdings handelt es sich hier um einen Grenzfall. Es darf aber in Abwägung aller Umstände doch angenommen werden, die kantonale Zulagenordnung biete eine ausreichende Garantie dafür, daß die vorgeschriebenen Leistungen im Sinn und Geiste des Ausgleichsprinzips erbracht werden. AUS diesen Erwägungen ist das Begehren der Firma G., es seien die von ihr nach kantonalem Gesetz ausbezahlten Beträge gemäß AHVV Art. 7, lit. b, beitragsfrei zu erklären, grundsätzlich zu schützen.
Endlich fragt es sich, inwieweit die von der privaten Familienausgleichskasse der Firma G. gewährten Leistungen vom maßgebenden Lohn auszuschließen seien. Da das Gesetz nur Kinderzulagen vorschreibt, können auch nur solche gemäß Art. 7, lit. b, AHVV von der Beitragspflicht befreit werden. Da ferner nur Minimalansätze vorgeschrieben sind und es den Kassen nicht verwehrt ist, die Kinderzulagen über das Minimum zu erhöhen, ist weiter zu prüfen, welche Ansätze als «in Anwendung des kantonalen Gesetzes ausbezahlt» gelten können. Ohne abschließende Stellungnahme sei erwähnt, daß von den verschiedenen möglichen Lösungen jene besonderes Augenmerk beansprucht, welche die gewährten Kinderzulagen nur soweit vom beitragspflichtigen Lohn ausnimmt, als sie der für die kantonale Ausgleichskasse geltenden Zulagenordnung entsprechen. Dadurch würde sich einerseits der Versuch, einen Teil des Arbeitsentgelts in Form erhöhter Zulagen der Beitragspflicht zu entziehen, von vornherein als untauglich erweisen und anderseits auch der Rechtsgleichheit entsprochen. Da aber im vorliegenden Verfahren weder die zum Worte gekommenen Verwaltungsstellen noch die Rekursbeho"rden sich in maßlicher Hinsicht geäußert haben, ist es zunächst Sache der Ausgleichskasse, die vom maßgebenden Lohn abziehbaren Zulagenansätze zu bestimmen.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.G. Söhne A.G., vom 7. März 1952, H 309/51.)
IV. Nichterwerbstätige
Für die Zuteilung einer Person zur Kategorie der erwerbstätigen oder nichterwerbstätigen Versicherten ist die vergleichende Beitragsberechnung
gemäß AHVG Art. 4 ff. bzw. Art. 10 und AHVV Art. 28 nicht allein entschei-
dend. Eine weitere Bedingung ist das Bestehen einigermaßen stabiler sozialer Verhältnisse. Der Wechsel der Versichertenkategorie darf daher nicht schon
auf (rund vorübergehender Verlagerung des wirtschaftlichen Schwergewiciis erfolgen.:)
Der 1886 geborene A.H. wurde auf den 1. Januar 1945 als SBB-Beamter wegen Schwerhörigkeit vorzeitig pensioniert. Seine Pension belief sich in den Jahren 1948 bis 1950 auf durchschnittlich Fr. 5800, während sein Reinvermogen am 1. Januar 1949 Fr. 64 000 und am 1. Januar 1951 Fr. 93 000 betrug. Im Mai 1951 ersuchte H. die Ausgleichskasse um Erfassung als Nichterwerbstätiger, rückwirkend ab 1. Januar 1948. Mit Verfügung vom2. Juni 1951 wies die Kasse sein Gesuch ab, weil für ihn von verschiedenen Arbeitgebern in den Jahren 1948 bis 1951 Beiträge von seinem Erwerbseinkommen aus gelegentlicher unselbständiger Erwerbstätigkeit einbezahlt worden seien 1948 Fr. 57, 1949 Fr. 48, 1950 Fr. 59, 1951 bis Juni ca. Fr. 60). Die Kasse führte aus, wer als Erwerbstätiger Beiträge wenigstens in einem gewissen Umfange leiste, könne nicht als Nichterwerbstätiger gelten. Auf Beschwerde hin erkannte die kantonale Rekurshehörde, es sei die Beitragsfestsetzung pro i'ata temporis vorzunehmen; für die Zeit seiner Erwerbstätigkeit habe der Versicherte Beiträge gemäß Art. 4 ff. AHVG zu bezahlen und für die übrige Zeit sei er nach Maßgabe von Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV als Nichterwerbstätiger zu erfassen. Sie führte aus, das Gesetz kenne entgegen EVGE 1950, S. 110 ff. (ZAK 1950, S. 490) keine beitragsfreien Einkommen aus unselbständigem Erwerb. Auch könne die Klassierung als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger an sich nicht von der Höhe der Beiträge abhängig gemacht werden. Endlich müsse «ein Wechsel von einer Kategorie in die andere» gewahrt bleiben und könne auch innerhalb eines Beitragsjahres eintreten: ein Versicherter brauche nicht während eines ganzen Beitragsjahres der einen oder der andern Kategorie anzugehören. Sofern die« sozialen Verhältnisse» darauf hindeuteten, daß ein Versicherter in erster Linie zur Kategorie der Nichterwerbstätigen gehöre, stehe nichts entgegen, die Beiträge pro rata temporis der Erwerbstätigkeit nach dem Erwerbseinkommen zu bemessen und für die übrige Zeit nach Art. 10 AHVG bzw. Art. 28 AHVV. Dagegen legte die Kasse Berufung ein, indem sie geltend machte, die Lösung der Vorinstanz sei praktisch undurchführbar. Jede Person, für die jährlich mindestens 12 Franken Beiträge aus Erwerbstätigkeit entrichtet werden, sei ausschließlich als Erwerbstätige zu behandeln,
Zur Frage der Abgrenzung zwischen den nach Art. 4 bis 9 AHVG (als Erwerbstätige) und den nach Art. 10, Abs. 1, AHVG als Nichterwerbstätige zu veranlagenden Versicherten hat sich das Eidg. Versicherungsgericht im grundlegenden Urteil iSa. I. vom 5. September 1950 EVGE 1950, S. 110 ff; ZAK 1950, S. 490) ausgesprochen. Es hat dabei eingehend dargelegt, daß nach der Systematik des Gesetzes ein Versicherter für den gleichen Zeitraum die Beiträge alternativ als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger entrichtet und kumulative Beitragsleistung unzulässig ist. Ferner hat es festgestellt, daß hei Vorliegen von Erwerbseinkommen normalerweise der Beitragspflicht nach Art. 4 ff. AHVG das Primat zufällt und beigefügt: «Hieven ist nun bei einigermaßen stabilen Verhältnissen jedenfalls überall dort abzu-
*) Vgl. hierzu den Artikel «Beitragsfreies Erwerbseinkommen der Nichterwerbstätigen» 7 (S. 166 der vorliegenden Nummer).
weichen, wo feststeht, daß ein Versicherter auf Grund seines Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge bezahlen würde als nach Maßgabe seines Vermögens bzw. Renteneinkommens und daher offenkundig ist, daß das wirtschaftliche Hauptgewicht deutlich auf dieser Seite liegt». Danach werden zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten herangezogen, deren «soziale Verhältnisse». oder anders ausgedrückt, deren wirtschaftliche Existenz sich offenkundig überwiegend auf ökonomische Werte gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufließen, nämlich aus Kapitaleigentum bzw. Rentenberechtigung.
Der von der Vorinstanz gegen diese Lösung erhobene Einwand, daß «das Gesetz kein beitragsfreies Einkommen aus unselbständigem Erwerb kenne«, ist nicht stichhaltig. Beitragsfrei sind nicht nur der Erwerb der gemäß Art. 1, Abs. 2, AHVG nichtversicherten Unselbständigerwerbenden und der noch erwerbstätigen Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes die Altersgrenze des Art. 3, Abs. 2, lit. e, AHVG bereits erreicht hatten, sondern auch das Naturaleinkommen der Ehefrauen, die im Betriebe des Ehemannes ohne Barlohn arbeiten (Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG) sowie dasjenige der Lehrlinge und der mitarbeitenden Familienglieder unter 20 bzw. über 65 Jahren (Art. 3, Abs. 2, lit. d,und Art. 5, Abs. 3, AHVG). Außerdem sind von den gemäß Art. 5, Abs. 4, AHVG und Art. 8 AHVV vom maßgebenden Lohn ausgeschlossenen Sozialleistungen, die wohl begrifflich dem Erwerbseinkommen zugehören, keine Beiträge zu erheben. Die Lösung des Präjudizes 1., nach welcher von gelegentlichem Erwerbseinkommen eines feststehendermaßen hauptsächlich vom Vermögensertrag oder Renteneinkommen lebenden Versicherten keine Beiträge erhoben werden, bereichert lediglich die Liste der Arten beitragsfreien Erwerbseinkommens um eine Position; sie steht mit dem System des Gesetzes nicht in Widerspruch und fühlt auch -. im Gegensatz etwa zur Regelung des Art. 40 AHVV nicht zu beitragsfreien Jahren.
Wie bereits in EVGE 1950, S. 114, festgestellt wurde, muß naturgemäß die Möglichkeit eines Wechsels von der einen Versichertenkategorie in die andere gewahrt bleiben. Doch sind für die Beantwortung der Frage, oh und allenfalls wann ein solcher Wechsel stattzufinden habe, Kriterien nötig, nach welchen die Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen, ohne Differenzierung je nach der Form der erwerblichen Betätigung, überhaupt unterschieden werden können. Selbst wenn die vorinstanzliche Lösung dci' Erfassung pro rata temporis der Betätigung oder Nichtbetätigung theoretisch für die Abgrenzung zwischen den als Unselbständigeiwerhende und den als Nichtei'- verbstätige zu veranlagenden Versicherten in Frage käme, so würde sie trotzdem zu nichts führen, da sie jedenfalls für die Grenzziehung zwischen Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden unbrauchbar ist, indem hei letzteren nicht mit einzelnen Arbeits- und Mussetagen gerechnet werden kann. Die voi'instanzliche Regelung bietet daher keinerlei Anlaß, von den Grundsätzen des Urteils I. abzugehen. Dies umsoweniger, als die Vorinstanz selber die Lösung dci' Frage voraussetzt, die jenes Urteil stellt, nämlich, oh die «sozialen Verhältnisse darauf hindeuten, daß ein Versicherter in erster Linie zur Kategorie der Nichterwerbstätigen gehört». Gerade um dies festzustellen, ist eine ausreichende zeitliche Basis nötig, die unter Umständen sogar mehr als ein einzelnes Jahr umfassen muß. Es wurde bereits in EVGE 1950, S. 120, angedeutet, daß neben augenfälliger Prävalenz des Vermögens
bzw. Renteneinkommens gegenüber dem Erwerbseinkommen auch das Bestehen «einigermaßen stabiler Verhältnisse» Bedingung sei. Denn Umstände, wie die des Kaufmanns, der wegen schlechten Geschäftsjahres vornehmlich von seinem Vermögen leben muß, und ähnliche Ausnahmesituationen, dürfen keineswegs zu einem Wechsel der Versichertenkategorie führen. Entgegen der, Auffassung der Vorinstanz darf somit die Einreihung niemals auf Grund vorübergehender Verhältnisse und damit verbundener Verlagerung des ökonomischen Schwergewichts erfolgen. Es ist ebenfalls unzutreffend, wenn gesagt wird, nach der Rechtsprechung i.Sa. 1. sei «die Höhe der Beiträge an sich» für die Klassierung eines Versicherten entscheidend. Hingegen bildet die vergleichende Beitragsberechnung gemäß Art. 4 ff. AHVG bzw. gemäß Art. 10 AHVG (Art. 28 AHVV) im Rahmen des Gesagten meist ein wichtiges Indiz für die Lösung der zu entscheidenden Frage, auf welcher Seite das wirtschaftliche Hauptgewicht deutlich liegt.
Was anderseits die von der Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 2. Juni 1951 in Widerspruch zur letztinstanzlichen Praxis getroffene Differenzierung anbetrifft, nach welcher als Nichterwerbstätige nur jene Personen zu betrachten seien, die jährlich vom Erwerbseinkommen Beiträge von weniger als Fr. 12 einzahlten, so hat sich das Gericht bereits in EVGE 1950, S. 117, zu einer starren Regelung ähnlicher Art eindeutig in negativem Sinne geäussert. Es genügt auf jene auch hier geltenden Erwägungen zu verweisen.
Die ökonomische Situation des Versicherten stützt sich seit 1948 offenkundig nicht auf das jährlich ca. Fr. 1000 bis 1500 betragende Einkommen aus gelegentlicher Erwerbstätigkeit, sondern auf die Rente von jährlich Fr. 5800 und auf die Fr. 64 000 bzw. Fr. 93 000 Vermögen. Die Beiträge nach Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV sind denn auch mit jährlich Fr. 108 wesentlich höher als die für den Versicherten nach Maßgabe von Art. 5 und 12 AHVG vom Arbeitseinkommen bezahlten Beiträge von durchschnittlich Fr. 55 pro Jahr. Demzufolge ist H. ausschließlich zu den nach Maßgabe des Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV beitragspflichtigen Versicherten zu zählen.
Was die vorn Blindesamt aufgeworfene Frage der Rückerstattung bzw. Anrechnung der ungeschuldet geleisteten Beiträge vom Erwerbseinkommen anbetrifft, so wurde bereits im Urteil i.Sa. C. vom 12. November 1951 gesagt, daß iingeschuldeterweise bezahlte Beiträge zurückgefordert werden können, und zwar im Umfange des effektiv Geleisteten, durch diejenigen, die sie entrichtet haben.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. AH., vorn 8. Februar 1952, H 424/51.)
B. Renten
1. Rentenanspruch Ist die Ehe ungültig erklärt worden, so kann die Ehefrau beim Tode des ehemaligen Ehemannes eine Witwenrente nur beanspruchen, wenn die für die geschiedene Frau geltenden Voraussetzungen (AHVG Art. 23, Abs. 2) erfüllt sind.
Das Bezirksgericht P. hat am 17. Februar 1948 die am 18. April 1946 zwischen P.M. und Frau S.C. eingegangene Ehe ungültig erklärt, weil der Ehemann zur Zeit der Eheschließung geisteskrank war. Das Gericht hat ferner eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, worin sich der frühere Ehemann P.M. verpflichtete an Frau S.C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
60.— zu bezahlen. Nach seinem am 24. Juli 1949 erfolgten Tode meldete sich Frau S.C. zum Bezuge einer ordentlichen Witwenrente an. Ausgleichskasse, kantonale Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht lehnten die Ausrichtung einer solchen Rente ab, letzteres aus folgenden Erwägungen:
Streitig ist die Frage, ob die Berufungsklägerin wie sie behauptet Anspruch auf eine Witwenrente hat. Der Gesetzgeber hat dem Schaden, welchen verheiratete und geschiedene Frauen infolge des Ablebens ihres Ehemannes oder früheren Ehegatten erleiden können, Rechnung getragen, indem ei' ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterlassenenrente zugebilligt hat. So umschreibt Art. 23 des AHVG die Fälle, in denen die verheiratete Frau Anspruch auf eine Witwenrente hat und in denen die geschiedene Frau einer Witwe gleichzustellen ist und in den Genuß einer Witwenrente gelangen soll. Dagegen befaßt sich keine gesetzliche Vorschrift mit der Stellung der Frau. deren Ehe ungültig erklärt worden ist. Eine solche Frau kann beim Tode ihres früheren Ehemannes gewiß nicht als Witwe im eigentlichen Sinne rentenberechtigt sein, da eine Verwitwung nur dann besteht, wenn die Ehe zur Zeit des Todes des Ehegatten noch bestand (ZGB Art. 462). Soll man nun aber mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen annehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Frau von jeglichem Anspruch auf Hinterlassenenrenten ausschließen wollte, obschon er in bestimmten Fällen die geschiedene Frau der Witwe gleichgestellt und ihr einen Anspruch auf Witwenrente zuerkannt hat? Nichts deutet darauf hin, daß ein solcher Ausschluß absichtlich vorgenommen worden wäre und daß der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die geschiedene Frau besser zu stellen als die Frau. deren Ehe ungültig erklärt wurde; dies umsoweniger, als die Stellung der Frau, deren Ehe ungültig erklärt wurde, in zahlreichen Punkten der Stellung der geschiedenen Frau entsi'icht (vgl. ZGB Art. 133 und 134). Alles weist im Gegenteil darauf hin, daß dieser Sonderfall der Aufmerksamkeit des Gesetzgebers entgangen ist und es sich rechtfertigt, die Frau, deren Ehe ungültig erklärt wurde, wie dies die Rekurskommission getan hat - der geschiedenen Frau gleichzustellen.
Nach Art. 23, Abs. 2, des AHVG hängt dci' Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente nicht allein vom Tode des früheren Ehemannes, sondern noch von zwei weiteren Voraussetzungen ab: einerseits muß die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert haben und anderseits muß der Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Frau verpflichtet gewesen sein. Wenn es richtig ist, die Frau, deren Ehe ungültig erklärt wurde, in der AHV der geschiedenen Frau gleichzustellen, so ist es klar, daß sie gleicherweise die beiden in Art. 23, Abs. 2, des AHVG enthaltenen Voraussetzungen erfüllen muß, um eine Witwenrente beanspruchen zu können. (Es folgt daraus, daß in den Fällen der Anfechtbarkeit der Ehe die Frau nie eine Hinter'lassenenrente beanspruchen kann, weil die Ehe niemals 10 Jahre gedauert haben kann -- Art. 127 des ZGB schreibt nämlich vor, daß die Anfechtungsklage mit Ablauf von 5 Jahren seit der Eheschließung verjährt.)
Vorliegend ist die im April 1946 eingegangene Ehe wegen eines Nichtigkeitsgi'undes im Februar 1948 ungültig erklärt worden. Die in Art, 23, Abs. 2, des AHVG vorgesehene Voraussetzung der minimalen Ehedauer ist nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen werden muß.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. S.C., vom 29. Februar 1951, H 444/51.)
Eine Witwe mit Kindern hat grundsätzlich Anspruch auf Witwenrente
und kann daher - auch wenn ihr Mann weniger als ein Jahr Beiträge gelei-
stet hat - nicht eine Abfindung beanspruchen.
Der Ehemann M. starb am 12. August 1948, nachdem er während 7 Monaten AHV-Beiträge geleistet hatte. Im Laufe des Jahres 1951 meldete sich die Witwe, die 3 Kinder besitzt, zum Bezuge einer Witwenabfindung an. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ah. Dagegen stellte die kantonale Rekurskommission auf Beschwerde hin fest, daß auch Witwen, deren Ehemänner noch vor der Beitragszahlung während eines vollen Jahres gestorben sind, Anspruch auf die einmalige Abfindung haben, und sprach eine ordentliche Abfindung von Fr. 1576 zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung focht diesen Entscheid mit Berufung an, die vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung gutgeheißen wurde:
In den Art. 18 bis 28 AHVG sind die Voraussetzungen aufgestellt, unter welchen im allgemeinen eine Rente beansprucht werden kann, je nachdem es sich um eine Einzelperson, ein Ehepaar, eine Witwe oder eine Waise handelt. Für alle diese Rentenberechtigten wird sodann in den Art. 29 bis 41 das Bezugsrecht auf eine ordentliche Rente und in Alt. 42/43 das Bezugsrecht auf eine Uebergangsrente geregelt, wobei Anspruch auf ordentliche Rente eingeräumt wird, wenn während eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden (Art. 29), und auf Uebergangsrente, wenn kein volles Jahr lang Beiträge geleistet wurden. Wünscht nun jemand eine Rente, sei es eine ordentliche, sei es eine Uebergangsrente, so müssen, entsprechend der erwähnten Systematik des Gesetzes, in erster Linie die in Art. 18 bis 28 aufgestellten Voraussetzungen für die Rentenberechtigung im allgemeinen erfüllt sein, im Falle einer Witwe also die in Art. 23 aufgeführten Erfordernisse für den Zeitpunkt der Verwitwung: entweder Besitz von Kindern oder, bei Kinderlosigkeit, ein Alter über 40 Jahren und eine Ehedauer von mindestens 5 Jahren. Analoges gilt naturgemäß für den Anspruch auf das Surrogat einer Witwenrente: die Witwenabfindung, die in Art. 24 den Witwen zugesichert ist, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllen. Unter den oVoraussetzungen» sind klar die in Art. 23 aufgezählten zu verstehen. Handelt es sich um eine Witwenabfindung als Ersatz für eine ordentliche Rente, so müssen überdies während eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein. Handelt es sich um eine Witwenabfindung als Ersatz für eine Uebergangsrente, so bedarf es des eben erwähnten Erfordernisses nicht.
Im vorliegenden Fall wird die Witwenabfindung als Ersatz für eine ordentliche Rente beansprucht. Es fehlen jedoch die Erfordernisse sowohl von Art. 29 als auch von Art. 24; nicht nur sind keine vollen Jahresbeiträge geleistet worden (und konnten nach Gesetz nicht geleistet weiden), sondern die Witwe ist auch nicht kinderlos, sondern sie besitzt 3 Kinder. Infolgedessen kann ihr die Witwenabfindung nicht zugesprochen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. MM., vom 25. März 1952, H 477/51.)
Ist der angebliche Vater eines außerehelichen Kindes vor dessen Geburt
gestorben, ohne zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet zu sein, so kann dem Kind die einfache Waisenrente nicht gewährt werden, Art. 27, Abs. 2, AIIVG.
H.W. kam am 25. Oktober 1949 zur Welt. Als außerehelicher Vater wurde P.I. bezichtigt, der sich in der Nacht vom 25. auf den 26. April 1949 das Le-
ben nahm. Am 20, Oktober 1950 reichte der Beistand des Kindes gegen die Eltern des Pl. Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, daß Pl., der in der kritischen Zeit mit der Mutter des Kindes wiederholt geschlechtlich verkehrt habe, der Vater der H.W. sei und daß seine Rechtsnachfolger verpflichtet seien, dem Kind Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmendem Ausmaß zu zahlen. Die Eltern I. anerkannten die Klage und verpflichteten sich, aus dem Nachlaß ihres Sohnes dem Kind H.W. insgesamt Fr. 50 auszufolgen, mit dem Hinweis, daß dieser Betrag dem ungefähren Nachlaßvermögen entspreche. Der Amtsvormund verlangte hierauf für das Kind eine einfache Waisenrente. Ausgleichskasse, Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ah, letzteres mit folgender Begründung:
Außereheliche Kinder, die weder mit Standesfolge anerkannt worden sind, noch mit Standesfolge vom Richter zugesprochen wurden, können nach dem Wortlaut des Art. 27, Abs. 2, AHVG beim Tode ihres außerehelichen Vaters nur dann eine Vater-Waisenrente beanspruchen, wenn ihr Vater «durch Gerichtsurteil c dci' außergerichtlichen Vergleich zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist». Danach genügt also nicht, daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Verstorbener mutmaßlich dci' außereheliche Vater eines Kindes war und, wenn es zu einem Vatei'schaftsprozeß gekommen wäre, vielleicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet worden wäre Vielmehr müssen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rentenanspruchs sowohl die außereheliche Vaterschaft als auch die Versoi'gerpflicht des der Vaterschaft Eezichtigten durch Entscheid des zuständigen zivilen Richters in einem gegen den Vater selber durchgeführten Prozeß rechtskräftig feststehen, oder aber es muß dci' Nachweis erbracht werden, daß der außereheliche Vater sich noch zu seinen Lebzeiten zur Zahlung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen verpflichtete. Mit Recht sieht das AHVG davon ab, den AHV-Behördcn Funktionen zuzuweisen, die einzig und allein den„ Vaterschaftsi'ichter zukommen. Der Entscheid darüber, ob jemand nach den Normen des Zivilgesetzbuches, bzw. nach den von Kanton zu Kanton verschiedenen Beweisregeln als Vater eines außerehelich geborenen Kindes zu erachten sei, oh gegebenenfalls auf Standesfolge zu erkennen sei, und oh und inwieweit der Vater des Kindes Alimentationsbeiträge schulde, obliegt einzig dem Zivilrichtei', und der Verwaltungsrichter hat sich damit zu begnügen, den bestehenden zivili'echtlichou Tatbestand seiner eigenen Schlußnahme zugrunde zu legen. Es geht auch nicht an, einen nach dem Tode des mutmaßlichen Vaters gemäß Art. 322 ZGB gegen dessen Erben geführten Prozeß einem Rechtsverfahren gleichzustelle:i in welchem der Vater selber Partei war. Wie gerade dci' vorliegende Fall zeigt, ist es nicht schwer, die Erben eines Verstorbenen, die ja nur im Umfang des Nachlaßvermögens zu allfälligen Unterhaltsleistungen verhalten werdeu dürfen, ohne Beweisverfahren zu einer für sie risikolosen Anerkennung der Vaterschaft zu überreden, wogegen bei einem Piozeßverfalu'en, das sich gegen den Vater persönlich richtet, dieser wegen der unvergleichlich größer,--1 Konsequenzen ohne vorgängige und genaue Abklärung der Verhältnisse sich kaum zu einem entsprechenden Zugeständnis bereit finden wird. Beim Fehlen eines den außerehelichen Vater persönlich verpflichtenden zivilrechtlichen Ui'- teils, bzw. einer vom Vater noch zu seinen Lebzeiten übernommenen Unterhaltspflicht darf daher nach dem Sinn des Gesetzes einem unter Berufung
auf Art. 27, Abs. 2, AHVG gestellten Rentengesuch nicht entsprochen werden. Eine Ausnahme ist höchstens für den Fall vorzubehalten, wo ohne daß es zu Lebzeiten des Vaters zu einer gerichtlichen Verurteilung oder zu einer förmlichen Uebereinkunft gekommen wäre nach der Lage der Dinge das Vorliegen eines maßgebenden Versorgerschadens derart offenkundig ist, daß die Nichtgewährung einer Rente das Rechtsempfinden verletzen würde.
Um solche Verhältnisse handelt es sich aber in casu nicht. Die Verweigerung einer Vater-Waisenrente in Fällen von der Art des vorliegenden ist auch sonst keineswegs so stoßend, wie es der Beistand des Kindes anzunehinen scheint. Ist nach Maßgabe von Art. 260, 303 oder 323 ZGB die Möglichkeit vorhanden, dem außerehelich geborenen Kinde t r 0 t z d e m v 0 r z e i t igen Tode seines außerehelichen Erzeugers die Stellung eines dem Stande des Vaters folgenden Kindes zu verschaffen, so steht (vgl. Art. 27, Abs. 1, AHVG) der Geltendmachung eines o r d e n t 1 c h e n Rentenanspruchs nichts im Wege. Treffen aber jene Tatbestände (Ehelicherklärung durch den Richter, Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen bzw. durch öffentliche Beurkundung, oder Zusprechung durch den Richter mit Standesfolge) nicht zu und sind auch die Voraussetzungen von Art. 27, Abs. 2, nicht erfüllt, so sichert das Gesetz (vgl. Art. 27, Abs. 3) dem Kinde als Ausgleich für die ausbleibende Vater-Waisenrente
heim Verlust der außerehelichen Mutter ohne weiteres die v o lle Waisenrente zu, im Gegensatz zum Regelfall, wo dem Kinde beim Tode seiner Mutter überhaupt keine Rente, und die v o 11 e Waisenrente nur nach dem Tode b e i d e r Elternteile geschuldet wird.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.W., vom 6. Februar 1952, H 329 1 51.)
II. Uebergangsrente Ist abgetretenes Vermögen auf Grund von AHVV Art. 61, Abs. 5, nicht anrechenbar, so bleibt zu prüfen, ob nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Gegenleistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Es fragt sich, ob im vorliegenden Fall die Vermögensentäußerung wirklich zwecks Erlangung einer Altersrente getätigt wurde, Entscheidend sind zwei Umstände: Die Abtretung fand schon im Frühjahr 1950 statt, d. h. zu einer Zeit, da die Einkommensgrenze noch so niedrig war, daß der Berufungskläger auch bei dem reduzierten Vermögensstand keinen Anspruch auf Rente besessen hätte. Zugleich stand damals noch keineswegs fest, ob und inwieweit die Einkommensgrenze erhöht werde. Mit der Vorinstanz ist deshalb anzunehmen, daß die Aussicht auf eine Altersrente keine Rolle gespielt hat. Die abgetretenen Vermögenswerte dürfen daher nicht zur Anrechnung gebracht werden. Bei der neuen Berechnung wird aber die Ausgleichskasse die Gegenwerte, welche sich der Berufungskläger für die Abtretung seines landwirtschaftlichen Heimwesens zusichern ließ, in Anschlag zubringen hahcn, vor allem das Wohnrecht. Von Unterhaltsleistungen von Seite des Sohnes ist zwar im Kaufvertrag nicht die Rede. Soweit die Eltern nicht noch arbeitsfähig sind, spricht aber im allgemeinen die Vermutung dafür, daß sie bei den Kindern, denen sie den Hof überlassen haben, auch freien Unterhalt geniessen. Es rechtfertigt sich hier überhaupt der grundsätzliche Hinweis, daß in I"ällen, wo das abgetretene Vermögen nicht zur Anrechnung gelangt, die Ausgleichskassen ein besonderes Augenmerk richten auf das Naturalein--
kommen des Abtretenden und solches als Kompensation berücksichtigen. Sie haben es so in der Hand, allfälligen Mißbräuchen gegenüber ein Korrektiv anzuwenden.
Eidg. Versicherungsgericht iSa. S.W., vom 7. März 1952, H 490/51.)
C. Verfahren
Die Ausgleichskasse kann gegen den Entscheid einer kantonalen Rekurs-
behörde gemäß AHVG Art. 86, Abs. 1, auch dann Berufung einlegen, wenn die Rekursbehörde ihre Verfügung geschützt hat.
Mit ihrer Eingabe an das Eidg. Versicherungsgericht wendet sich die Ausgleichskasse gegen einen kantonalen Entscheid, der auf Bestätigung ihrer Verfügung lautet. Sie begründet ihr Vorgehen damit, jene Verfügung sei unrichtig und beantragt, der persönliche Beitrag des Versicherten sei zu erhöhen. E3 muß geprüft werden, oh auf ein solches Rechtsbegehren eingetreten werden kann.
Die Frage ist zu bejahen. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in einem Urteil vom 20. Dezember 1948 (ZAK 1949, S. 86 ff.; EVGE 1948, S. 128 ff.) erkannt hat, ist das Bundesamt für Sozialversicherung zur Berufung selbst dann legitimiert, wenn ein kantonaler Rekursentscheid die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse geschützt hat. Jenem Präjudiz liegt der Gedanke zugrunde, als Organ der administrativen Aufsicht müsse das Bundesamt die Befugnis haben, jeden kantonalen Entscheid, den es als unrichtig betrachte, an die obere Justizbehörde weiterzuziehen, gleichgiiltig welchen Standpunkt die Ausgleichskasse im kantonalen Verfahren vertreten habe. Es soll aber auch das Berufungsrecht der Ausgleichskassen uneingeschränkt sein, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Bundesamt die von der Kasse gestellten Sachanträge unwidersprochen läßt. Denn die Anträge der Ausgleichskassen dienen, wie ihre Verfügungen, dem Vollzug des Gesetzes, und die gegenwärtige Berufung ist deshalb eingereicht worden, weil die Kasse den kantonalen Entscheid für gesetzwidrig hält. Solange also ein kantonaler Entscheid nicht (mangels Berufung) in materielle Rechtskraft erwachsen ist, soll die Ausgleichskasse ihn beim Eidg. Versicherungsgericht anfechten können. Das Recht zur Berufung soll ihr auch dann zustehen, wenn sie nach neuer Prüfung die im Beschwerdeverfahren bekundete Ansicht verläßt und findet, dci' kantonale Richter hätte anders entscheiden sollen als es geschehen ist. In solchen Fällen wirkt eben die Berwfung als Seitenstück zu jenem Zurückkommen auf eine Verfügung', zu welchem die Ausgleichskassen (im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen) berechtigt, ja verpflichtet sind, wenn eine Verfügung sich als offensichtlich gesetzwidrig erweist (EVGE 1951, S. 35 ff., ZAK 1951, S. 174). Aus diesen Erwägungen ist auf die vorliegende Berufung einzutreten.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. F.St., vom 26. Februar 1952, H 445/51.)
D. Strafsachen
Bedingte Gefängnisstrafe wegen Nichtahlieferung von ArbePnehmerhci-
trägen. Der Angeschuldigte betrieb vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1949 eine Biscuitfabrikation, wo ei' vom 1. September 1948 bis 31. Dezember 1949
einen Angestellten beschäftigte. Trotz verschiedener Mahnungen der Ausgleichskasse erstellte der Angeschuldigte keine Abrechnung und bezahlte keine Beiträge. Das rechtliche Inkasso auf Grund einer Veranlagungsverfügung führte zu einem Verlustschein. Die Höhe der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge konnte in der Folge nach den Angaben des Angestellten genau festgestellt werden. Sie betrugen Fr. 137.62. Der Angeschuldigte ist geständig, die Arbeitnehmerbeiträge seinem Angestellten vorn Lohn abgezogen zu haben. Er hat sie jedoch nicht abgeliefert, da er zahlungsunfähig gewesen sei. Dieser Begründung kann entnommen werden, daß er diese Beiträge für sich verbraucht hat. Er hat sie somit dem vorgesehenen Zweck - der Ablieferung an die Ausgleichskasse - entfremdet. Dadurch hat er sich der Widerhandlung gegen Vorschriften über die AHV schuldig gemacht und ist gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, strafbar. Die Verfehlung des Angeschuldigten ist nicht leicht zu nehmen, da er durch sein Verhalten die Alters- und Hinterlassenenversicherung geschädigt hat. Eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen wird daher als angemessen erachtet. Dem Angeschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Als Bedingung zum aufgeschobenen Strafvollzug ist dem Angeschuldigten die Auflage zu machen, daß er die hinterzogenen Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 137.62 innert fünf Monaten zu bezahlen hat,
(Amtsgericht Solothurn - Lebern i.Sa. T.G., vom 14. November 1951.)
Der Angeschuldigte betreibt auf eigene Rechnung ein Atelier für Achevage. Er beschäftigt seinen Vater als Arbeiter und eine Heimarbeiterin. Er ist geständig, vom 1. Juli bis 30. September 1951 trotz wiederholter Aufforderung der Ausgleichskasse die Abrechnungsformulare nicht eingereicht und die seinen Arbeitnehmern vorn Lohn abgezogenen AHV-Beiträge nicht abgeliefert zu haben. Ferner gibt er zu, die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge in seinem Betrieb zum eigenen Nutzen verwendet zu haben, wozu er wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten genötigt gewesen sei.
Dadurch, daß der Angeschuldigte seinen Arbeitnehmern Beiträge vom Lohn abzog, sie indessen dem vorgesehenen Zweck - der Ablieferung an die Ausgleichskasse entfremdete - und die Abrechnungen nicht erstellte, hat er sich der Widerhandlung gegen Vorschriften des AHVG schuldig und gemäß AHVG Art. 87 und Art. 88 strafbar gemacht. Da die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge nachträglich abgeliefert wurden, erscheint in Anbetracht des Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse und des Umstandes, daß die beiden Widerhandlungen in Realkonkurrenz begangen worden sind, eine Ge - fängnisstrafe v o n 10 Tagen, deren Vollzug während einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben ist, angemessen. Es erscheint aber auch am Platze, den Angeschuldigten ebenfalls zu einer B u ß e zu verurteilen, wobei eine solche von F 1'. 2 0.— den Umständen Rechnung trägt.
(Richteramt Biel iSa. M.S., vorn 26. Februar 1952.)
Nr.6 Juni 1952
Zeitschrift
iW für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und llinterlassencnverniclierung des Bundesamtes für Sozials irsirlieruing,
Bern Ii-!. 01 211 511
Spedition: F,idg. 1)ruck nach cli- und Ma Lena (zentrale, Bern
Abonnement: Jaliresahannement Fr. 12. --‚ Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel-\ r. In. 2.60. krscloint monatlich
Inhaltsangabe °i Monat zu Monat (5. 201). Neue Weisungen in Sicht (S. 702). Ilen1enauszaIi-
lang an Vertreter (S. 206). Kalendarisrhe \Ierkoürdigkeiten (5. 211). 'Beihilfen an alte Arheitnehmen (S.216). \ on der Lohn. und Verdienstersatzoniluung zur Erwenlisersatzordnung (S.219). Durol:fiil:rungsfragen derAFtV (5.220). I)orelifülirungsfragen ‚lerl,VE() (5.222). KleineMitteilangen(S. 222). Gerichtsentscheide: AIIV (5. 227).
Von Monat zu Monat
Am 28/29. April 1952 fand in Zug die Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt. Anstelle des zurückgetretenen Herrn L. Buffat, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Waadt, dessen Verdienste gebührend gewürdigt wurden, ist Herr W. Stuber, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Solothurn, zum Präsidenten des Ausschusses der kantonalen Ausgleichskassen gewählt worden. Wenige Tage später, nämlich am 2./3. Mai 1952, hielt sodann die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ihre jährliche Generalversammlung in Basel ab. Beide Tagungen hinterließen den Eindruck, daß die Ausgleichskassen weiterhin bestrebt sind, ihr Möglichstes zu tun, um die AHV nach wie vor reibungslos und rationell durchzuführen und auch den kommenden neuen Aufgaben voll gewachsen zu sein.
Vom 5.-10. Mai 1952 fanden in Brüssel Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer belgischen Delegation statt zwecks Abschlusses eines Abkommens über die Sozialversicherung. Die schweizerischerseits von Dir. Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und belgischerseits von L. Wattilon, Generaldirektor im Ministre du travail et de la Prvoyance Sociale, geleiteten Verhandlungen führten zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfes, der nach Abklärung gewisser Einzelheiten sobald als möglich unterzeichnet werden soll.
Am 20. und 21. Mai tagte in Bern die Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung, um die an ihrer letzten Sitzung zurückgestellten materiellen Fragen zu bereinigen und die in die
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Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung aufzunehmenden administrativen Bestimmungen vorzuberaten. Die Beratung führte zu Lösungen hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruches, welche sich gegenüber der bisherigen Regelung durch wesentliche Vereinfachungen auszeichnen. Wir werden in einer der nächsten Nummern darauf zurückkommen. Im weitern ergab sich, daß die meisten administrativen Vorschriften der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV als sinngemäß anwendbar erklärt werden können, sodaß die Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung in verhältnismäßig bescheidenen Ausmaßen gehalten werden kann.
Am 27. und 28. Mai 1952 fand unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung in Bern die zweite Sitzung der für die Ueberprüfung aller Fragen betr. den Versicherungsausweis, die IBK-Führung und die Buchführung eingesetzten Kommission statt. In Beratung standen vor allem Fragen bezüglich der IBK-Auszüge, des Ablieferungstermins für IBK-Listen und der Korrektur unrichtiger IBK-Eintragungen. Ferner sprach sich die Kommission über die Einführung der AHV-Nummer in der Militärverwaltung aus. In einer letzten Sitzung anfangs Juli 1952 wird die Kommission die Grundsätze über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto sowie die damit zusammenhängenden Fragen bereinigen, um später zu verschiedenen Problemen der Buchführung Stellung zu nehmen.
Neue Weisungen in Sicht
Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet gegenwärtig eine neue Rentenwegleitung, Buchführungsweisungen sowie neue Weisungen über die Versicherungsausweise und die IBK vor, die auf den 1. Januar 1953 in Kraft treten sollen. Ferner ist es bestrebt, auf den gleichen Zeitpunkt die bisherigen Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn in einer Wegleitung zusammenzufassen unter Berücksichtigung der Praxis und der Rechtsprechung. Die Anwendung all dieser neuen Weisungen fällt nun in ein Jahr, in welchem die Ausgleichskassen die Erwerbsersatzordnung und die abgeänderte Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern einführen und gegebenenfalls auch den Vollzug der revidierten Bestimmungen des AHVG und der Vollzugsverordnung vorbereiten müssen. Man wird sich daher vielleicht hier und dort fragen, ob es nun wirklich notwendig ist, daß die Ausgleichskassen in diesem bereits schwer befrachteten Jahr auch noch mit neuen Weisungen auf zahlreichen Gebieten «beglückt» werden. Der Chef der Sektion AHV des Bun-
desamtes für Sozialversicherung hat zu dieser Frage anläßlich der Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen und anläßlich der Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen Stellung genommen. Seine Ausführungen lassen sich wie folgt resümieren:
Die Herausgabe neuer Weisungen auf den genannten Gebieten ist dringlich; sie hätte schon vor Jahresfrist erfolgen sollen und wäre auch erfolgt, wenn man damals nicht alle Hände voll zu tun gehabt hätte mit der Durchführung der ersten Revision des AHVG und der AHVV. Werden die neuen Weisungen nicht auf Beginn des nächsten Jahres erlassen, so stehen wir aller Voraussicht nach schon wieder mitten in den Vorbereitungen für die zweite Revision, und die alten, zum Teil überholten Weisungen bleiben weiterhin für zwei bis drei Jahre in Kraft. Und nachher? Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedenfalls, daß auf dem Gebiete der AHV nichts aufgeschoben werden soll, wenn man nicht Gefahr laufen will, daß das Beabsichtigte sine die verschoben wird. Des weitern ist es unerläßlich, nach jeder Gesetzes- und Verordnungsrevision alle Durchführungserlasse k jour zu bringen, damit der für eine bestimmte Zeit geltende Rechtszustand in jeder Hinsicht genau festgehalten wird. Nur so ist es möglich, die Entwicklung genau zu verfolgen und Einzelfälle rückwirkend zu entscheiden. Die genaue Ueberprüfung aller Weisungen auf dem Gebiete der Renten, der Buchführung, der Versicherungsausweise und der IBK ist überdies auch von großem Wert für die in Aussieht stehende Revision, da nur in genauer Kenntnis aller Mängel und Lücken die richtigen gesetzlichen Neuregelungen getroffen werden können.
Was die neue Rentenwegleitung im besonderen anbelangt, ist deren Herausgabe deswegen dringlich, weil die geltende Wegleitung weder den anläßlich der ersten Revision getroffenen Aenderungen noch der Entwicklung der Rechtsprechung Rechnung trägt. Des weitern hat sieh in der Praxis die absolute Notwendigkeit der Neuregelung bestimmter Fragen gezeigt.
Die geltenden Weisungen über den Versicherungsausweis und die IBK sind heute in über 10 verschiedenen Erlassen zerstreut, was ein «sieh Zurechtfinden» außerordentlich erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Dazu muß in aller Objektivität zugegeben werden, daß nicht alle Weisungen miteinander völlig harmonieren, was verständlich ist, mußten sie doch seinerzeit je nach Dringlichkeit staffelweise herausgegeben werden, wobei immer wieder verschiedene Gesichtspunkte maßgebend waren. Dazu kommt ferner, daß einzelne Weisungen teils mit guten, teils mit weniger guten Gründen von vielen Kassen nicht befolgt werden. Zum Teil war ihre Anwendung seitens vieler Kassen objektiv kaum möglich (zum Beispiel der Abschluß der IBK-Buchung auf Ende Mai). Zum Teil hätte die
genaue Befolgung verschiedene Kassen gezwungen, organisatorische Umstellungen vorzunehmen oder von Maßnahmen, welche die Kasse als besonders rationell betrachtet, abzusehen. Es handelt sich heute nicht darum, Vorwürfe zu machen, weil, wie gesagt., die Schuld teilweise auch an den Weisungen selbst liegt, und weil vielfach mit guten Gründen und in anerkennenswertem Bestreben zu Vereinfachungen abweichende Regelungen getroffen worden sind. Es handelt sich vielmehr darum, nunmehr Weisungen auf diesem Gebiet auszuarbeiten, die von allen Kassen eingehalten werden können. Dann wird es auch möglich sein, alle Kassen zu zwingen, die Weisungen einzuhalten. Dies ist und darüber müssen sich alle Ausgleichskassen klar sein -unbedingt notwendig, wenn nicht die gewählte Form der dezentralisierten Durchführung der AHV in Frage gestellt werden soll. Die IBK müssen unter allen Umständen von jeder Ausgleichskasse so geführt werden, daß jede andere Ausgleichskasse ohne weiteres daraus die für die Rentenfestsetzung notwendigen Angaben entnehmen kann. Es geht nicht an, daß eine Kasse bei jedem Kontenzusammenruf einen Kommentar geben muß, damit die rentenfestsetzende Kasse das entsprechende Konto richtig interpretiert, wie dies zum Teil bereits gemacht worden ist. Dies würde auf die Dauer die richtige Festsetzung der Renten verunmöglichen, ganz abgesehen von dem damit verbundenen untragbaren «Papierkrieg». Schon heute sind wir soweit, daß in Einzelfällen das IBK nicht mehr genau gelesen werden kann. So hat eine Ausgleichskasse kürzlich in einem Rentenfall das IBK einer anderen Ausgleichskasse mit Fr. 600.— in Rechnung gesetzt. Nachträglich stellte sich rein zufällig heraus, daß die Eintragung 6.00 nur einen Betrag von Fr. 6.— zu bedeuten hatte. Die Rente war infolgedessen unrichtig festgesetzt und mußte, unter Erlaß einer Rückerstattungsverfügung, entsprechend korrigiert werden. Es ist auch konstatiert worden, daß einzelne Kassen ihre «Praxis» von Jahr zu Jahr ändern. Wie soll da in 20 oder 30 Jahren eine Rente richtig festgesetzt werden können, wenn ein bestimmter Eintrag jedes Jahr etwas anderes bedeutet?
Noch ist nichts Unverbesserliches passiert. Durch zahlreiche Rückfragen usw. war es noch jedes Mal möglich wenn auch manchmal unter großem Aufwand ---- die Rente richtig festzusetzen. Es ist aber höchste Zeit, daß nun die nötige Vereinheitlichung herbeigeführt wird, da sich sonst die Verhältnisse von Jahr zu Jahr komplizieren würden. Eine besondere Kommission ist gegenwärtig an der Arbeit, Weisungen auszuarbeiten, die den bisherigen Erfahrungen Rechnung tragen und die von allen Ausgleichskassen eingehalten werden können. Das BSV bittet schon heute um Verständnis für die Maßnahmen, die es zur Durchsetzung dieser Weisungen treffen muß. Es bittet auch jede Ausgleichskasse, daran
zu denken, daß sie nur einen Teil des gesamten AHV-Apparates darstellt, daß neben ihr 104 Ausgleichskassen bestehen, die darauf angewiesen sind, von ihr ohne weiteres verständliche Unterlagen zu erhalten, und daß kasseneigene Bedürfnisse und Besonderheiten auf diesem Gebiet zurücktreten müssen vor den Interessen der Gesamtheit. Für manche Ausgleichskasse wird es nicht ohne organisatorische Umstellungen oder gar ohne Wechsel bestimmter Maschinen abgehen. Das alles ist jedoch ein kleiner Preis für die Beibehaltung der dezentralisierten Organisation, für die wir ja alle mit Ueberzeugung einstehen.
Hinsichtlich der Buchführung der Ausgleichskassen ist die Lage nicht .sehr verschieden, wenn auch weniger gravierend. Jede Ausgleichskasse führt heute Buch, wie es ihr am besten paßt und wie sie es am richtigsten findet. Dabei sind zum Teil recht gute und rationelle Lösungen getroffen worden. Auch hier ist jedoch eine gewisse Einheitlichkeit unerläßlich, weil die Buchhaltung jeder Ausgleichskasse ja nur einen Teil einer Gesamtbuchhaltung darstellt. Diese richtig zu gestalten ist aber ein Ding der Unmöglichkeit, wenn jede Teilbuchhaltung nach andern Gesichtspunkten ausgestaltet ist. Wenn die Selbständigerwerbenden von einer Kasse vorbelastet, von der andern nachbelastet werden, wenn die Forderungen hier im Zeitpunkt ihrer Entstehung, dort im Zeitpunkt ihrer Begleichung gebucht werden, wenn die nach Abschluß des Geschäftsjahres eingehenden Beiträge bald der alten, bald der neuen Rechnung gutgeschrieben werden dann ist es ausgeschlossen, sich gesamt-schweizerisch ein richtiges Bild über die Schuld- und Forderungsverhältnisse der AHV zu machen. Hier ebenfalls muß deshalb eine gewisse Vereinheitlichung Platz greifen, ganz abgesehen davon, daß die an einigen Orten befolgten Buchungsgrundsätze mit dem Prinzip einer einwandfreien Buchführung nur noch schwer zu vereinbaren sind. Auch auf diesem Gebiet bittet das BSV um Verständnis für die kommenden Maßnahmen, die von einer Kommission sorgfältig vorbereitet werden. Den Ausgleichskassen bleibt ja auf vielen andern Gebieten, namentlich im Abrechnungswesen, noch genügend Spielraum für die an sich sehr erwünschte Selbständigkeit und Anpassung an besondere Verhältnisse. Wo jedoch die Einheitlichkeit unumgänglich, je geradezu Voraussetzung für die dezentrale Durchführung der AHV ist, müssen persönliche Wünsche, Anpassungen an besondere Verhältnisse und kassenintern richtige Rationalisierungstendenzen zurücktreten.
Wir kommen deshalb nicht darum herum, daß die Ausgleichskassen zu Beginn des nächsten Jahres zusätzlich mit neuen Weisungen belastet werden müssen. Daraus ist die Folgerung zu ziehen, daß dieses Jahr soviel als möglich voraus gearbeitet werden muß, daß nichts auf das näch-
ste Jahr verschoben werden darf, was dieses Jahr getan werden kann, und daß rechtzeitig die notwendigen organisatorischen und personellen Dispositionen getroffen werden müssen. Wenn zudem die Ausgleichskassen mit gleichem Einsatz und mit gleichem Geschick arbeiten, wie sie dies bisher getan haben, dann werden auch die Aufgaben des nächsten Jahres zur Zufriedenheit aller gelöst werden.
Rentenauszahlung an Vertreter
Die Durchführung der AHV hat in den ersten Jahren des Bestehens dieser Sozialeinrichtung eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die weder in Gesetz noch Vollzugsverordnung eine eindeutige Antwort finden. Wenn es sich dabei in der Regel auch nicht um Probleme von großer Tragweite handelt, so berühren einige davon doch die Interessen der Versicherten wie der Durchführungsorgane so nahe, daß sie über kurz oder lang, unter Beendigung des bisherigen Stadiums des «Erfahrungensammeins», einer einheitlichen Lösung zugeführt werden müssen. Zu diesen gehört die Frage, ob und in welchem Umfange Leistungen der AHV, statt an den Berechtigten persönlich, an Drittempfänger als Stellvertreter ausbezahlt werden dürfen. Sie wird zur Zeit von einer aus Leitern verschiedener Ausgleichskassen zusammengesetzten Kommission eingehend geprüft. Im Nachstehenden sei versucht, einen Ueberblick über den Gegenstand, der wohl schon jede Ausgleichskasse mehr oder weniger oft beschäftigte, zu geben.
Das AHVG sagt nirgends ausdrücklich, wer Empfänger der Rente sein kann. Dennoch dürfte kein Zweifel darüber bestehen, daß die Versicherungsleistungen grundsätzlich an den Berechtigten persönlich bzw. an seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen sind. Darauf läßt sich nicht nur indirekt aus verschiedenen Bestimmungen schließen, sondern dies entspricht auch fraglos einem der Grundgedanken des Gesetzes.
Hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den sich von selbst verstehenden Grundsatz noch ausdrücklich zu formulieren, so hat er anderseits den Rahmen der Ausnahmen mindestens nach einer Richtung -vorgezeichnet, wenn er in Art. 45 den Bundesrat ermächtigt, «nach Anhörung der Kantone Maßnahmen zu treffen, damit die Rente, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Person, für die er zu sorgen hat, verwendet wird». Auf diese Bestimmung stützt sich Art. 76 der Vollzugsverordnung, der des nähern umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Rente statt an den Berechtigten selber an einen Vertreter ausgerichtet werden kann oder ausgerichtet werden muß.
Den Auszahlungen an Vertreter gemäß AHVV Art. 76 ist gemeinsam, daß sie ohne Rücksicht auf den Willen des Berechtigten durch die AHV-Behörden angeordnet werden, entweder weil der Berechtigte mangels Handlungsfähigkeit einen solchen rechtsverbindlich nicht äußern kann, oder weil der besondere Tatbestand der unzweckgemäßen Rentenverwen- dung gegeben ist, an welchen die gesetzliche Folge der Drittauszahlung der Versicherungsleistung geknüpft wird.
Sind damit die Fälle, in denen die Rente unabhängig vom Willen des Berechtigten an einen Drittempfänger ausgerichtet werden kann, in bestimmter Weise und zweifellos abschließend geregelt, so stellt sich anderseits die Frage, ob die Rente auch auf ausdrückliches Verlangen des Berechtigten, also mit dessen Willen, an einen Vertreter ausbezahlt werden kann.
Das Bundesamt für Sozialversicherung vertrat bisher gestützt auf die Erfahrungen mit der Uebergangsordnung und in Fortführung der dort entwickelten Praxis die Auffassung, von der Regel der persönlichen Rentenzahlung sei nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abzuweichen,
d. h. bei Begehren um Auszahlung der Rente an Vertreter sei genau zu prüfen, ob einer der Tatbestände von AHVV Art. 76 vorliege (vgl. «Wegleitung über die Renten» vom Dezember 1948, Ziffer 319 ff). Hieran ändert die Tatsache nichts, daß auf Zusehen hin gelegentlich Ausnahmen zugelassen wurden; sie sollten dazu dienen, Erfahrungen zu sammeln.
Nun läßt sich aber auch die Ansicht vertreten und in dieser Rich- tung äußerte sich vor einiger Zeit das Eidg. Versicherungsgericht - das Gesetz stehe ganz allgemein, so wie es heute lautet, einer Rentenzahlung an Dritte auf Begehren des Berechtigten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn weder die Gefahr unzweckgemäßer Rentenverwendung drohe (AHVG Art. 45) noch Umgehung des Abtretungsverbots anzunehmen sei (AHVG Art. 20, Abs. 1). Nicht jeder Anweisung auf Auszahlung an Drittempfänger liege ein Handeln in fraudeni legis zugrunde, indem es oft, z. B. bei Krankheit, Auslandsaufenthalt usw., nötig werde, einen Vertreter zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen. Nach dieser Auffassung hätte somit Auszahlung der Renten an Drittempfänger in den Fällen von AHVV Art. 76 stets, darüber hinaus aber auch auf Verlangen des Berechtigten immer dann zu erfolgen, wenn weder die zweckgemäße Rentenverwendung gefährdet noch Umgehung des Abtretungsverbots zu befürchten ist.
Welche Auffassung soll angesichts der steigenden Zahl von Begehren Versicherter um Drittauszahlung der AHV-Lcistungen in Zukunft, wo in zunehmendem Maße ordentliche Renten in Frage stehen, für die Durchführungsorgane wegleitend sein? Welche Vorteile stünden bei einer weit
gehenden Zulassung von Rentenzahlungen an Vertreter auf Begehren des Berechtigten in Aussicht, und welche Nachteile müßten in Kauf genommen werden?
Die Vorteile liegen unstreitig fast ausschließlich auf Seiten des Rentenbezügers. Dieser wünscht die Auszahlung statt an seine persönliche Postadresse an einen von ihm bestimmten Empfänger. Die Gründe hiefür können mannigfach sein. Es wurden schon geltend gemacht: vorübergehende, kürzere oder längere Abwesenheit vom Domizil zu Ferien-, Geschäfts- oder Kurzwecken; arbeitsbedingte Abwesenheit von zuhause während der Postzustellungszeit; Uebergabe der Vermögensverwaltung an eine Vertrauensperson; Erfüllung der Unterstützungspflicht gegenüber Verwandten; Prämienzahlung für den Erwerb einer Ruhestandsrente; Bequemlichkeitsgründe (Auszahlung auf Bankkonto bzw. Sparheft, usw.). Während in einigen dieser Fälle die Drittauszahlung einer Notwendigkeit entsprechen dürfte, handelt es sich bei andern vielleicht um eine Umgehung des Abtretungsverbots, bei den meisten jedenfalls vorwiegend um einen «Dienst am Kunden»: dem alleinstehenden Angestellten oder Arbeiter wird die Abholung der Rente nach Arbeitsschluß auf dem Postamt erspart, dem Schuldner die Weiterleitung der in Empfang genommenen Summe an den Gläubiger, dem besser situierten Berechtigten die monatliche Entgegennahme und persönliche Quittierung der für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigten und daher für das Sparheft bestimmten Rente.
Nachteile bestehen, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, in erster Linie für die Ausgleichskassen deren Arbeits.. und Kostenaufwand erweitert und deren Verlustrisiken gleichzeitig erhöht werden - können aber auch den Versicherten selber belasten. Im folgenden werden sowohl die bisher in Erscheinung getretenen wie die vorauszusehenden Nachteile aufgezählt, wobei sich von selbst versteht, daß nicht allen das gleiche Gewicht zukommt. Zu bemerken ist auch, daß bei Auszahlung der Renten durch den Arbeitgeber verschiedene Gefahren naturgemäß an Bedeutung verlieren, namentlich dort, wo der Arbeitgeber gleichzeitig eigene Renten- oder Fürsorgeleistungen ausrichtet und an der Verhinderung ungerechtfertigter Auszahlungen ein eigenes Interesse hat.
Der wichtigste Nachteil liegt im Wegfall der laufenden Kontrolle durch die monatliche Postzustellung der Rente direkt an den Berechtigten oder dessen Vertreter im Sinne von AHVV Art. 76. Der Wert dieser laufenden Kontrolle ist, trotz des durch die Postordnung erweiterten Empfängerkreises und der in Praxis gelegentlich vorkommenden Fehler
von Postbeamten, nicht zu unterschätzen; vor allem Adreßänderungen
die bei Uebcrgangsrenten die Rentenhöhe oder den Anspruch überhaupt beeinflussen können - in einem gewissen Umfang aber auch die zivilstandlichen Aenderungen kommen, wo sie von den Berechtigten nicht pflichtgemäß gemeldet wurden, auf diesem Wege den Ausgleichskassen rechtzeitig zur Kenntnis. Entfällt diese laufende Kontrolle, so bleibt nur noch die jährliche Lebensbescheinigung, deren Einholung ebenfalls erschwert wird, da sie nicht mit einer Rentenzahlung verbunden werden kann.
Wird die Rente nicht monatlich dem Berechtigten persönlich ausbezahlt, so leidet zweifellos dessen Wissen um die ihm obliegende Meldepflicht bei Aenderung der Verhältnisse; auch der gegebenenfalls die Rente auszahlende Arbeitgeber, der nach AHVV Art, 74, Abs. 1, die ihm zur Kenntnis gelangenden Mutationen beim Berechtigten der Kasse zu melden hat, wird naturgemäß hiezu weniger Gelegenheit erhalten. Ferner wird auch die Aufdeckung von Rentendoppelbezügen, die immer wieder vorkommen, weiter erschwert.
Die Folge jeder Abschwächung der Kontrollmaßnahmen ist sodann unausweichlich eine Zunahme der ungerechtfertigten Rentenzahlungen, also die Vermehrung der Rückerstattungsfälle mit all ihren arbeitsreichen Umtrieben (z. B. Geltendmachung gegenüber Ehegatten, Erben, Behörden, im Konkurs) und der Gefahr des Verlustes (Uneinbringlichkeit, Verfall durch Fristversäumung bei Anmeldung zu öffentlichen Inventaren usw.) abgesehen vom Erlaß. Die Zunahme der Rückerstattungsfälle hat automatisch auch eine Erhöhung der Zahl der Rekurse zur Folge.
Einen Sonderfall an Komplikationen würde der der Kasse nicht bekanntgegebene Wegzug eines Berechtigten ins Ausland darstellen. Während bei Uebergangsrenten der Wohnsitz in der Schweiz Bedingung für die Ausrichtung ist, wird bei ordentlichen Renten die Anwendung von AHVV Art. 123 umgangen und es droht u. U. die Verletzung von Clearingbestimmungen. Selbst die jährliche Lebensbescheinigung bietet hier, da sie nicht speziell nach dem Wohnsitz frägt, nur eine relative Sicherheit. Zu erwähnen ist an dieser Stelle ferner die künftige Auszahlung von Renten an Angehörige von Nichtvertragsstaaten, deren Anspruch bekanntlich nur solange besteht, als sie Wohnsitz in der Schweiz haben (AHVG Art. 18, Abs. 2); die Auszahlung an einen Vertreter verunmöglicht praktisch die Kontrolle dieser Bedingung.
Ganz allgemein bringt Drittauszahlung ohne Zweifel beträchtliche Mehrarbeit für die Ausgleichskassen mit sich, was sich auf die Höhe der Verwaltungskosten auswirken muß. Häufiger Wechsel des Adressaten, Aufteilung der Rente auf mehrere Empfänger, Begrenzung der Drittaus-
zahlung in zeitlicher Hinsicht oder auf einen bestimmten Gesamtbetrag und zahlreiche andere Begehren sind vorauszusehen. Die Kassen könnten für dabei unterlaufene Fehler von den Berechtigten unter Umständen haftbar gemacht oder doppelt in Anspruch genommen werden.
Nachteile erwuchsen aber unter Umständen auch den Versicherten selber. Je leichter Anweisungen zur Zahlung der Rente an Dritte stattgegeben wird, desto schwächer wird der in Art. 20 angestrebte Schutz des Rentenberechtigten. Den Ausgleichskassen könnte jedenfalls kaum zugemutet werden, bei solchen Zahlungsanweisungen die ja in der Regel die zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen nicht nennen - zu untersuchen, ob im Einzelfall nicht Umgehung des Abtretungsverbotes vorliege. Erfahrungsgemäß wird aber der wirtschaftlich Schwächere dem Druck auf Ueberlassung der Rente oft nicht standhalten. Es sei darauf hingewiesen, daß immer wieder Gläubiger, darunter auch Amtsstellen, versuchen, Zahlung der Rente an sich zu erwirken. Insbesondere Armenbehörden kennen in dieser Hinsicht wenig Bedenken, und häufig sind die Fälle, da Kassen solchen mehr oder weniger «freiwillig» abgegebenen Zahlungsanweisungen entsprechen, ohne in der Lage zu sein, die Verwendung der Mittel zu kontrollieren; das in AHVV Art. 76 statuierte Recht, Aufschluß über die Verwendung der Renten zu verlangen und darüber zu wachen, daß sie nicht zur Deckung alter Forderungen herangezogen werden, ist auf die Fälle der Drittauszahlung gegen den Willen des Berechtigten beschränkt. Wie festgestellt werden konnte, haben denn auch schon oft Armenbehörden auf die geschilderte Weise nachträgliche, wenigstens teilweise Deckung früherer Auslagen für Leute, die wegen Spital- oder Anstaltsaufenthalt die Armenpflege in Anspruch nehmen mußten, erlangt. Diese Auswirkungen, die Schule machen können (in westschweizerischen Städten mehren sich die Fälle, da Hauseigentümer ihre Mieter zur «Abtretung» der AHV-Rente veranlassen), dürfen nicht leicht genommen werden, soll der Ruf der AHV auf die Dauer nicht leiden; das geflügelte Wort vom «unbedingten Rechtsanspruch auf die Rente» darf nicht entwertet werden.
Unter den dargelegten Umständen kann man in guten Treuen verschiedener Meinung darüber sein, ob inskünftig in vermehrtem Maße den Begehren auf Auszahlung der Renten an Vertreter stattgegeben werden kann. Bei einer Lockerung der bisherigen, äußerst zurückhaltenden Praxis überwiegen unzweifelhaft die Nachteile; die Bedenken technischer und vor allem finanzieller Natur werden durch den Vorteil der beweglicheren, den heutigen Gebräuchen im Wirtschaftsleben stärker angepaß-
teil Auszahlungspraxis kaum aufgehoben. Man kann sich daher fragen, oh es nicht verantwortbar wäre, grundsätzlich von jedem erwachsenen, nicht entmündigten Rentenberechtigten zu verlangen, daß er, bzw. die gemäß Postverkehrsgesetz an seiner Stelle zur Entgegennahme befugte Person, die Leistungen der Sozialversicherung persönlich in Empfang nehme und sich der Mühe, dafür zu quittieren, unterziehe. Es stünde dem Berechtigten hierauf unter Vorbehalt von AHVG Art. 45 bzw. AHVV Art. 76, Abs. 1, frei, unter eigener Verantwortung mit der Rente zu tun, was ihm beliebt. Wenn ihn dies einen Schritt zur Bank, zur Post oder zum Gläubiger kostet, so erschiene das zumutbar. Mehr, als daß ihm die Rente kostenfrei ins Haus gebracht werde, kann er im Grunde nicht verlangen. Es dürfte von ihm auch die Einsicht erwartet werden, daß eine allgemeine obligatorische Sozialversicherung, die schon heute monatlich über 250 000 Renten ohne Berechnung von Spesen oder Gebühren an die Bezüger auszahlt, nicht mit privaten Versicherungsinstituten verglichen werden kann, die ihrerseits übrigens mit Abweichungen von der persönlichen Auszahlung zurückhaltend sind.
Die Tatsache, daß das Postverkehrsgesetz resp. die Postordnung gewisse Möglichkeiten bietet, Drittauszahlung auch ohne Mitwirkung der AHV-Behörden zu erreichen (es ist namentlich an die Vollmacht zur Entgegennahme der Sendungen zu denken), spräche nicht gegen die vorstehend entwickelte Konzeption. Einmal wären solche Drittauszahlungen, weil sie nicht dem AHV-Recht entspringen, auch nicht durch die AHV zu vertreten, und sodann dürfte darin die erwünschte Milderung sonst vielleicht etwas starrer Rentenauszahlungspraxis erblickt werden.
Im übrigen brauchten einzelne Ausnahmen nicht ausgeschlossen zu bleiben. Gründlich zu prüfen wäre jedoch zuvor, ob nicht in den meisten dieser Sonderfälle den zur Begründung vorgebrachten Argumenten in anderer Weise als durch Drittauszahlung Rechnung getragen werden könnte. Gedacht ist vor allem an eine Abweichung vom Zahlungsintervall gemäß AHVG Art. 44, Abs. 1. Die monatlich vorschüssige Zahlung bildet danach wohl die Regel, schließt indessen nicht aus, daß man die Rente einmal, beispielsweise bei Auslandaufenthalt, ein halbes Jahr oder länger bei der Kasse auflaufen und auf Abruf nachschüssig auszahlen läßt.
Verschiedene Ausgleichskassen sind, sicher mit guten Gründen, der dargelegten strengen Auffassung, wobei sie in zutreffender Weiterführung des Gedankens auch die Auszahlung auf Posteheckkonto ablehnen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat kürzlich einen solchen die Girozahlung verweigernden Entscheid einer Kasse geschützt (vgl. ZAK 1952, S. 149).
Zahlreich sind jedoch die Ausgleichskassen, die trotz der geäußerten Bedenken eine largere Regelung befürworten und bereit wären, den Wünschen ihrer Kassenmitglieder in einem gewissen Umfang entgegenzukommen; sie haben das Argument für sich, daß ein beweglicheres Auszahlungsverfahren dem Ruf der AHV zuträglich wäre. Ihre Auffassung läßt sich etwa dahin zusammenfassen: Der Rentenberechtigte kann, abgesehen von den Einschränkungen gemäß AHVG Art. 45, frei über seine Rente verfügen, also auch einen beliebigen Empfänger dafür bezeichnen; im Verbot der Abtretung, und damit auch der Umgehungsgeschäfte, ist nicht so sehr eine Verpflichtung der Ausgleichskassen zur Prüfung der Verhältnisse ex officio zu erblicken, als ein Rechtsbehelf für den Versicherten, den er zu seinem Schutze anrufen kann. Anderseits wären die Kassen mangels einer entsprechenden Gesetzesvorschrift nicht verpflichtet, dem von einem Versicherten erteilten Auftrag auf Auszahlung der Rente an einen Drittempfänger nachzukommen. Sie müßten vielmehr danach trachten, im Interesse niedriger Verwaltungskosten sowie zur Vermeidung drohender Verluste (ungerechtfertigte Rentenzahlungen) solche Auszahlungen an Vertreter in einem engen Rahmen zu halten und außerdem gewisse Sicherungsvorkehren zu treffen.
Auch ein solches System ließe sich durchaus vertreten. Der Entscheid im Einzelfall, ob Drittauszahlung oder nicht, wäre von der Ausgleichskasse zu treffen, die anderseits auch für die Folgen einzustehen hätte. Die Verantwortlichkeit der Kasse würde gemildert, sofern sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte. Als solche kämen in Frage:
Unterzeichnung eines Revers seitens des Drittempfängers, daß er sich zur Rückerstattung allfällig zu Unrecht ausbezahlter Renten verpflichte. Dieses Verfahren wäre vor allem bei Zahlung der Rente auf Bankkonto sowie an solvente Einzelpersonen am Platz. Bei Drittauszahlung durch einen Arbeitgeber wäre denkbar, daß dieser für die eventuelle Rückerstattung einstehen würde. Im ganzen gesehen hätte die Einforderung eines Revers die -erwünschte Nebenwirkung, daß Drittauszahlungen nicht leichthin verlangt werden.
Einholung von Lebensbescheinigungen vor jeder Auszahlung an den Vertreter. Dem vorauszusehenden Einwand, daß der Rentenberechtigte nicht gerne an seinen Tod erinnert werde, läßt sich entgegenhalten, daß ihm diese Formalität, die beim privaten Versicherungsgewerbe gebräuchlich ist, wohl zugemutet werden darf, wenn er eine Sonderbehandlung hinsichtlich des Auszahlungsmodus wünscht. Statt monatlicher Rentenzahlung könnte in solchen Fällen, als Ausnahme von der Regel des Art. 44, Abs. 1, AHVG auch die Anweisung in größeren Intervallen vorgesehen werden.
Einen Sonderfall stellen die in diesem Zusammenhang ebenfalls kurz zu betrachtenden Zahlungen auf das Postcheckkonto des Berechtigten dar, die schon unter der bisherigen Praxis zugelassen waren. Es kann hier nicht eigentlich von Auszahlung an Vertreter gesprochen werden, da der Inhaber der Postcheckrechnung immer, wenn auch nicht unbedingt allein, verfügungsberechtigt ist. Gewisse Risiken, die für die Drittauszahlung charakteristisch sind, waren indessen bisher auch mit der Auszahlung auf Postcheckrechnung verbunden. Diese Gefahren so gut wie möglich zu beseitigen und damit die praktische Zahlungsweise der Girierung möglichst gleichwertig neben die gewöhnliche Postanweisung zu stellen, ist das Ziel von gegenwärtig laufenden Unterhandlungen mit der Postverwaltung, und zwar unabhängig von den Schlüssen, zu denen die eingangs erwähnte Kommission hinsichtlich der Frage der eigentlichen Drittauszahlungen kommt.
Sicherungsmaßnahmen wären aber, wie schon angedeutet, nicht nur für die Ausgleichskassen nötig; eines gewissen Schutzes bedürfte angesichts der Reichweite der obligatorischen Versicherung, welche nicht nur geschäftskundige Personen erfaßt, auch der Rentenberechtigte selber. Zweierlei Vorkehren erschienen hier angezeigt:
Die Kasse hätte sich zu vergewissern, daß wenigstens in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Zahlungsauftrag ein Handeln in fraudem legis zugrunde liegt;
Bei Annahme des Zahlungsauftrags zum Vollzug wäre der Rentenberechtigte ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß ihm das Recht des jederzeitigen Widerrufs seiner Anordnung ungeschmälert zustehe.
Selbst unter der Voraussetzung der vorstehend erörterten Sieherungsvorkehren wären gewisse Einschränkungen allgemeiner Art bei Zulassung der Drittauszahlung auf Wunsch des Berechtigten allerdings nicht zu umgehen:
In sachlicher Beziehung müßte die Möglichkeit zur Bezeichnung eines Drittempfängers im wesentlichen auf die ordentlichen Renten begrenzt bleiben. Nur in diesem Bereich des «unbedingten Rentenanspruchs» können Anweisungen des Berechtigten bei Vorliegen der oben erwähnten Sicherungsmaßnahmen mehr oder weniger unbedenklich ausgeführt werden. Bei den Uebergangsrenten dagegen, die sich schon ihrer Natur nach, als Bedarfsrenten, der beliebigen Verfügung mehr oder weniger entziehen, hängt der Anspruch selber so eng mit den persönlichen und wohnörtlichen Voraussetzungen zusammen, daß höchstens die Auszahlung an die unterstützende Armenbehörde in Betracht fallen kann.
In persönlicher Hinsicht erschiene die Begrenzung der Drittauszahlung auf Renten von Schweizerbürgern erforderlich. Abgesehen vom heute noch nicht akuten Fall der Renten für Angehörige von Nichtvertragsstaaten, wo nur die Auszahlung an die persönliche Adresse des Berechtigten in der Schweiz mißbräuchlichen Bezug verhindern kann, ist auch mit Bezug auf die Renten in der Schweiz domizilierter Angehöriger von Vertragsstaaten die Drittauszahlung in der Regel auszuschließen; bei einem allfälligen Wegzug in die Heimat oder in ein Drittland werden besondere Vorschriften betreffend die Zahlung über die Verbindungsstellen des Heimatstaates sowie den allfälligen Einbezug in den Clearing anwendbar, deren Umgehung bei Zulassung der Auszahlung an Vertreter nicht verhindert werden könnte.
Der Verlauf der Beratungen der bereits erwähnten Kommission läßt erwarten, daß künftig die Weisungen über die Rentenauszahlung wohl eher gelockert werden; die Tendenz geht dahin, den Ausgleichskassen bei erhöhter Verantwortlichkeit vermehrte Freiheit einzuräumen, wenngleich anderseits auch Befürchtungen laut wurden, außer den dargelegten könnten sich noch andere Unzukömmlichkeiten einstellen, zum Beispiel gewisse Konkurrenzerscheinungen unter den Ausgleichskassen. Die vorstehenden Ausführungen lassen jedenfalls erkennen, daß es auch bei weitgehender Zulassung der Rentenzahlung an Drittempfänger empfehlenswert bleiben wird, auf diesem Gebiet grundsätzlich Zurückhaltung zu üben.
Kalendarische Merkwürdigkeiten
Es kommt gelegentlich vor, daß ein Versicherter in seiner Rentenanmeldung ein anderes als das im Zivilstandsregister eingetragene Geburtsdatum angibt, ja daß sich selbst Ausweispapiere widersprechen. Einmal ist es der Versicherte, der sich irrt; in vielen Gegenden ist es beispielsweise noch üblich, sich den Tag der Taufe zu merken, was Abweichungen von einem bis zwei Tagen bewirkt. Manchmal enthalten auch die Ausweispapiere einen bei der Ausfertigung unterlaufenen, meist leicht erkennbaren Fehler: einen Verschrieb mit Bezug auf den Monat oder das Jahr. Mehrmals haben sich nun aber auffällig gleichartige Abweichungen von genau 12 Tagen gezeigt. Woher kommen diese? Ein Beispiel bei dem alle Angaben einem konkreten Fall entnommen sind möge darüber Aufschluß geben.
Wladimir Z., ein im Alter von 14 Jahren mit seinen Eltern aus Rußland zurückgekehrter Schweizerbürger, erhielt Ende 1947 den Versiche-
rungsausweis Nr. 999.86.286. Er hat seit 1948 regelmäßig seine AHV-Beiträge entrichtet. Ende Mai 1951 wird der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse von der Zentralen Ausgleichsstelle die Liste der ab 1. Juli 1951 rentenberechtigten Personen zugestellt. Auch Z. findet sich richtig auf dieser Liste, aber er meldet sich nicht zum Rentenbezug an.
Erst gegen Ende 1951 reicht Z. seine Anmeldung ein, wobei er als Geburtsdatum den 6. Juli 1886 angibt. Auf die Zweifel der Ausgleichskasse hin bestätigt der Berechtigte die Richtigkeit des genannten Datums. Das hierauf befragte Zivilstandsamt bestätigt seinerseits, daß Z. nach den Registern am 24. Juni 1886 in St. Petersburg zur Welt kam. Damit ist Z. nicht einverstanden: er möchte die AHV nicht zu Schaden kommen lassen und versichert, erst ab 1. Januar 1952 Anspruch auf die Rente zu haben. Zur Erklärung fügt er bei, daß er nach dem julianischen Kalender, wie er damals in Rußland galt, wohl am 24. Juni 1886 geboren sei, daß dieses Datum jedoch dem 6. Juli 1886 des gregorianischen Kalenders entspreche, der in der Schweiz für die Zeitrechnung maßgebend sei; offensichtlich habe der Zivilstandsbeamte anläßlich des Registereintrages vergessen, diese zeitliche Uebereinstimmung herzustellen. In der Folge wurde der Zivilstandsregistereintrag berichtigt; Z. war mit seinen Angaben im Recht.
Und die Moral von der Geschichte? Es gäbe deren eigentlich, um nur die Ehrlichkeit des Versicherten zu erwähnen, mehr als eine. Hier geht es indessen nur um die «kalendarischen Merkwürdigkeiten». Seit der Zeit der römischen Kaiser rechneten die christlichen Völker nach dem sog. julianischen Kalender. Im Laufe der Jahrhunderte ergab sich jedoch eine leichte Verschiebung gegenüber dem sog. festen Sonnenjahr. Um die Uebereinstimmung mit dem astronomischen Jahr wieder herzustellen und so dem Osterfest seine volle Bedeutung zu wahren, veranlaßte Papst Gregor XIII eine Kalenderreform. Dabei ordnete er insbesondere an, der auf den 4. Oktober 1582 folgende Tag sei der 15. Oktober. Betrug die Verschiebung zwischen julianisehem und gregorianischem Kalender ursprünglich 10 Tage, so hat sie sich inzwischen anno 1700, 1800 und 1900 um je einen Tag vergrößert. Nun ist aber der julianische Kalender vor allem in den Ländern griechisch-orthodoxen Bekenntnisses noch lange Zeit angewendet worden. So ist beispielsweise in Rußland der gregorianische Kalender erst nach der Revolution übernommen worden; auch in Griechenland wurde er erst zu Beginn dieses Jahrhunderts eingeführt. Wenn daher ein Versicherter in Rußland - oder in Griechenland geboren ist, so können unter Umständen gleichzeitig zwei Geburtsdaten vorliegen, die 12 Tage bei den vor 1900 geborenen und 13 Tage bei den seit der Jahrhun-
dertwende zur Welt gekommenen Personen voneinander abweichen. Das spätere der beiden Daten ist jenes des für uns maßgebenden gregorianichen Kalenders.
Es ist allerdings unschwer zu erkennen, daß das dargelegte «Problem» praktisch keine große Rolle spielt. Zunächst deswegen, weil die Angaben des Versicherten, die Daten der Ausweispapiere zum mindesten soweit diese von schweizerischen Behörden ausgestellt sind und die Eintragungen in den Zivilstandsregistern gewöhnlich übereinstimmen. Vor allem aber, weil im Falle von Abweichungen die Zivilstandsregister für die mit der Durchführung der AHV betrauten Organe allein maßgebend sind. Wo es ausnahmsweise den Anschein hat, der Zivilstandsbeamte habe anläßlich des Eintrages der Geburt unterlassen, die Uebereinstimmung der Kalender herzustellen, obliegt es den Zivilstandsbehörden, nach dem für sie maßgebenden Verfahren die Berichtigung des Irrtums vorzunehmen.
«Beihilfen an alte Arbeitnehmer» und «Beihilfen an Alte» - die französischen Gegenstücke zu unseren Uebergangsrenten
Anspruch auf Uebergangsrenten haben nach Art. 42 des AHVG nur in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger. Dieser Grundsatz wurde bisher auch durch die mit unseren Nachbarstaaten abgeschlossenen Staatsverträge nur in einem Falle durchbrochen: im Vertrag mit Frankreich. Tatsächlich waren dem Bundesamt für Sozialversicherung und der schweizerischen Gesandtschaft in Paris zahlreiche Klagen seitens unserer älteren Landsleute in Frankreich zugekommen, die sich darüber beschwerten, daß sie nicht in den Genuß der «Beihilfen an alte Arbeitnehmer» und der «Beihilfen an Alte» gelangen könnten, welche angesichts ihrer bedrängten finanziellen Lage besonders wertvoll seien. Nur das Zugeständnis im schweizerisch-französischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Juli 1949, daß auch französischen Staatsbürgern unter gewissen Voraussetzungen unsere Uebergangsrenten ausgerichtet werden, konnte unseren Landsleuten den Genuß der beiden erwähnten Beihilfen sichern.
Wie sehen nun diese Beihilfen aus?
Frankreich kennt eine Sozialversicherung schon längere ieit als wir. Nach dem Kriege erwiesen sich deren Leistungen jedoch aus verschiedenen Gründen als unzureichend. Geldentwertung und höhere Lebenserwartung spielten dabei eine Rolle. Es zeigte sich, daß für bestimmte Kategorien von Personen ein Ausweg gesucht werden mußte, namentlich für jene Alten, die nicht in den Genuß der ordentlichen Renten der sozialen Sicherheit gelangen konnten, weil sie nach deren strengen Regeln und
langen Karenzfristen überhaupt nie eine Pensionsberechtigung erreicht hätten.
Die Lösung erfolgte nach der Unterscheidung in Lohnempfänger und andere Personen, welche das ganze französische Sozialversicherungssystem beherrscht: für Lohnempfänger wurde die «Beihilfe an alte Arbeitnehmer» (allocation aux vieux travailleurs salaris) und für andere bedürftige Alte die «Beihilfe an Alte» (allocation temporaire aux vieux) geschaffen.
Die Beihilfe an alte Arbeitnehmer soll vor allem solchen Lohnempfängern zugute kommen, die zu wenig lange bei der ordentlichen Sozialversicherung waren, um einen Pensionsanspruch zu besitzen. Voraussetzungen für ihren Erhalt sind.
- französische Staatsangehörigkeit. (Durch den erwähnten Staatsvertrag sind auch unsere Landsleute, die während mindestens 15 Jahren in Frankreich gewohnt haben, in den Genuß der Beihilfe gekommen);
Wohnsitz in Frankreich oder im Gebiet der Union francaise;
Alter über 65 Jahre, bei Arbeitsunfähigkeit über 60 Jahre;
unselbständige Erwerbstätigkeit während mindestens zehn Jahren seit dem 50. Altersjahre auf dem Gebiet des französischen Mutterlandes (einschließlich Guadeloupe, Martinique, Guyana und Runion), wobei dies die letzte Erwerbstätigkeit gewesen sein muß. Die unselbständige Erwerbstätigkeit mußte sich erstrecken:
auf 10 Jahre für Arbeitnehmer, die 1951 das 65. Altersjahr
erreichen
auf 11 Jahre für Arbeitnehmer, die 1952 das 65. Altersjahr
erreichen
auf 12 Jahre für Arbeitnehmer, die 1953 das 65. Altersjahr erreichen, usw.
Die Beihilfe kann auch ausgerichtet werden, wenn der Ansprecher 25 Jahre unselbständig erwerbstätig war.
Für die Zeit vor 1945 fallen bei der Berechnung nur die Jahre in Betracht, für welche die Anstellung durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen wird oder wenigstens in einem Jahre die vorgeschriebenen Beiträge an die obligatorische Versicherung entrichtet wurden. In der Zeit nach 1945 werden nur die Zeiten berechnet, während welchen die ordentlichen Beiträge der obligatorischen Altersversicherung bezahlt wurden.
eine weitere Bedingung ist die Bedürftigkeit: das Gesamteinkommen darf bei Einzelstehenden ffr. 188 000 und bei Verheirateten ffr. 232 000 jährlich nicht überschreiten; liegt es über diesen Grenzen, so wird die Beihilfe entsprechend reduziert.
Die Leistungen bestehen in einer Grundbeihilfe von 59 800 ffr. in städtischen Verhältnissen und ffr. 56 400 in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern. Dazu kommt eine Zulage für die Ehefrau bzw. den Ehemann von ffr. 5000.-, sofern der Ehepartner keine ordentliche Rente bezieht; erreicht der Ehepartner das Alter von 65 (im Falle der Arbeitsunfähigkeit 60) Jahren, so beträgt diese Zulage ffr. 29 900. Für Familien mit über drei Kindern kommt dazu eine weitere Zulage von einem Zehntel der Grundbeihilfe. - Personen, die seit mehr als zwei Jahren in Paris arbeiteten, erhalten eine Sonderzulage von ffr. 3400.
Die Witwe eines Bezügers der Beihilfe an alte Arbeitnehmer, welche über 65 Jahre alt ist, hat Anrecht auf die halbe Grundbeihilfe und gegebenenfalls die Kinderzulage. Auch diese Witwe muß französischer Nationalität sein; seit dem Abschluß des Staatsvertrages erhalten auch Schweizerinnen die Witwenleistungen.
Die Beihilfe an Alte hilft jenen bedürftigen Alten, die nicht oder nicht lange genug Lohnempfänger waren, um sich einen Anspruch auf eine ordentliche Rente zu sichern, also besonders die Selbständigerwerbenden aus Handwerk, Gewerbe und freien Berufen.
Die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfe sind:
französische Staatsangehörigkeit (dank dem Staatsvertrag auch die schweizerische, wenn der Ansprecher schon 15 Jahre in Frankreich wohnt)
- Wohnsitz im französischen Mutterland;
Alter von 65 (im Falle der Arbeitsunfähigkeit 60) Jahren;
- Bedürftigkeit; der Ansprecher muß zur Kategorie der «wirtschaftlich Schwachen» (economiquement faibies) gehören, d. h. sein Einkommen darf ffr. 75 800 wenn er alleinstehend, ffr. 109 800 wenn er verheiratet ist, nicht übersteigen, das Vermögen bei Alleinstehenden nicht ffr. 500 000, bei Verheirateten nicht ffr. 750 000.
Die Leistungen betragen ffr. 28 200 im Jahr.
Die Beihilfe an Alte kann nicht gleichzeitig mit der Beihilfe an alte Arbeitnehmer oder mit einer ordentlichen Altersrente bezogen werden.
Wie wir sehen, ist die Funktion beider Beihilfen ähnlich derjenigen unserer Uebergangsrenten; es sollen Härtefälle gemildert werden. Alten Leuten, die aus gesetzlichen Gründen nicht zu normalen Sozialversiche-
rungsleistungen kommen können, wird in der Bedürftigkeit beigestanden, ohne daß auf frühere Beitragszahlungen abgestellt würde. Aus den angeführten Zahlen geht ohne weiteres hervor, daß die behandelten Altersbeihilfen sehr beträchtliche Leistungen darstellen, wobei zudem die größere Kaufkraft des französischen Frankens in Frankreich selber und die anderen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Für unsere Schweizerkolonie in Frankreich sind die Beihilfen von großer Bedeutung. Das Durchschnittsalter des in Frankreich lebenden Schweizers beträgt 45 Jahre; die Kolonie ist etwas überaltert, zumal während des Krieges keine Auswanderungen nach Frankreich mehr er. folgten. Tatsächlich werden daher auf lange Zeit mehr Schweizer in den Genuß der geschilderten Beihilfen gelangen, als Franzosen in denjenigen von Uebergangsrenten. Angesichts der großen Erleichterung, die es für unsere zahlreichen betagten Landsleute in Frankreich bedeutet, dieser Beihilfen teilhaft zu werden, darf somit die Gewährung von Uebergangsrenten an französische Staatsangehörige ohne weiteres in Kauf genommen werden.
(Sämtliche Zahlenangaben gelten für den Stand März 1952)
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung
(Fortsetzung) *)
VII. Die Stellungnahme der ständerätlichen Kommission zu den Beschlüssen des Nationalrates
Die ständerätliche Kommission für die Vorberatung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner nahm unter dem Vorsitz von Ständerat E. Flükiger (St. Gallen) am 28. April 1952 zu den Beschlüssen des Nationalrates (vgl. ZAK 1952, S. 159) Stellung. Sie pflichtete dem Nationalrat in den meisten Punkten zu, wird jedoch dem Ständerat in zwei Fragen eine vom Nationalrat abweichende Beschlußfassung beantragen.
Hinsichtlich des Art. 4, Abs. 1, lit. b, des Entwurfes der Erwerbsersatzordnung konnte sich die Kommission der Fassung des Nationalrates, wonach auch Personen, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen, Anspruch auf Haushaltungsentschädigungen haben sollen, nicht anschließen. Sie beschloß, dem Ständerat zu beantragen, den Anspruch auf Haushaltungsentschädigungen nur auf die als Feldprediger dienstleistenden ledigen
*) Vgl. ZAR 1951, S. 429 und 469; ZAR 1952, S. 23, 72, 132 und 159
Wehrpflichtigen auszudehnen. Sollte dieser Antrag in beiden Räten durchgehen, so werden die Durchführungsorgane, welche sich bei der Auslegung der nationairätlichen Fassung vor beträchtliche Abgrenzungsschwierigkeiten gestellt gesehen hätten, bestimmt erleichtert aufatmen.
Im weitern beschloß die Kommission, dem Ständerat Festhalten an dem von ihm beschlossenen Wortlaut des Art. 31bis zu beantragen. Die Annahme des Antrages durch beide Räte hätte zur Folge, daß ORArt. 335 künftig nur Anwendung finden würde auf Wehrpflichtige, die nicht nach Maßgabe der Erwerbsersatzordnung entschädigungsberechtigt sind. Der Nationalrat wollte grundsätzlich OR Art. 335 auf alle Wehrpflichtigen Anwendung finden lassen, wobei sich lediglich die aus dieser Bestimmung ergebenden Ansprüche der Wehrpflichtigen um die Erwerbsausfallentschädigung reduziert hätte.
Durchführungsfragen der AHV
BEITRÄGE
Können auf Grund provisorischer Verlustscheine Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden?
War nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äußert als solcher die in den Art. 271, Ziff. 5, und Art. 285 SchKG bezeichneten Rechtswirkungen. (Art. 1115, Abs. 2, SchKG).
Im Gegensatz zum definitiven steht beim provisorischen Verlustschein nicht fest, ob überhaupt und in welcher Höhe die Forderung des Gläubigers ungedeckt bleibt. Wohl kann (wenn beispielsweise ein Drittanspruch geltend gemacht und kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird) ein vollständiger Verlust eintreten. Oft wird jedoch mit einer mindestens teilweisen Deckung der Forderung gerechnet werden können. Deshalb ist in der Regel das Verwertungsbegehren zu stellen. Davonabzusehen ist im allgemeinen nur dann, wenn das voraussichtlich zu erwartende Verwertungsergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten steht.
Der provisorische Verlustschein rechtfertigt es deshalb im allgemeinen nicht, Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben.
RENTEN
Uebergangsrenten und Wohnsitz
Nach AHVG Art. 42, Abs. 1, können nur die «in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger» eine Uebergangsrente beanspruchen. Was der Gesetzgeber mit dem Ausdruck «in der Schweiz wohnhaft» sagen wollte, war anfänglich umstritten. In seinem Urteil vom 10. August 1949 i. Sa. E.G. (ZAK 1949, S. 462 ff.) hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, daß «in der Schweiz wohnhaft» grundsätzlich gleichbedeutend sei mit «in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben». Dabei ging allerdings das Gericht vom Wohnsitzbegriff gemäß ZGB Art. 23, also vom Wohnsitz als Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens, aus und ließ ausdrücklich die Frage offen, «wie in Fällen zu entscheiden ist, in denen der zivilrechtliche Wohnsitz den Aufenthalt in der Schweiz nicht einschließt». Ein solcher Fall gelangte nun kürzlich zur gerichtlichen Beurteilung. Eine minderjährige Halbwaise, die bei ihrer Mutter in Basel wohnte und eine Uebergangsrente bezog, begab sich zur Weiterbildung nach Straßburg; das Kind hielt sich somit im Ausland auf, behielt aber gemäß ZGB Art. 25 den Wohnsitz in Basel, am Wohnort seiner Mutter, bei. War ihm die Uebergangsrente weiterzugewähren? Mit Urteil vom 10. Dezember 1951, das auf S.231pub1iziert ist, hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, daß auch hier auf das zivilrechtliche Domizil abzustellen sei, daß also die Waise weiterhin als «in der Schweiz wohnhaft» zu gelten habe und die Uebergangsrente beziehen könne. Demnach können in Zukunft schweizerische Waisen, die sich im Ausland aufhalten, deren Mutter, Vater oder Vormund aber in der Schweiz wohnt, unter den üblichen Voraussetzungen die Uebergangsrente beanspruchen. Allfälliges Arbeitseinkommen der Waise ist was administrativ nicht immer einfach sein dürfte - zu ermitteln und mit dem entsprechenden Betrag in Schweizerfranken anzurechnen; die Rente ist nach den Ortsverhältnissen am zivilrechtlichen Wohnsitz festzusetzen und dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.
Man kann sich fragen, ob auf Grund des erwähnten Urteils nun auch erwachsenen Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten, aber nach zivilrechtlicher Norm (ZGB Art. 24, 25 oder 26) ihren schweizerischen Wohnsitz beibehalten, die Uebergangsrente zusteht. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Auslandschweizer und mit Rücksicht auf die erheblichen administrativen Schwierigkeiten, die die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Auszahlung der Uebergangsrenten bei längerem Auslandaufenthalt bieten kann, dürfte hier weiterhin eine gewisse Zurückhaltung geboten sein. So wäre es wohl nach wie vor gerecht-
fertigt, einer bevormundeten Witwe, die sich endgültig ins Ausland begibt, aber unter der Obhut des schweizerischen Vormundes bleibt, oder einem alten Mann, der von seinen Angehörigen in einem ausländischen Heim untergebracht wird, vorbehältlich der Rechtsprechung die Uebergangsrente zu verweigern. Im übrigen sei auf die Ausführungen in der ZAK 1949, S. 435 ff. verwiesen.
Durchführungsfragen der Lohn- und Verdienstersatzordnung
Arreststrafen außerhalb des Militärdienstes
Gemäß Ziffer 125 des Verwaltungsreglementes der Armee vom Jahre 1950 erhalten Wehrmänner, die außerhalb des Militärdienstes Arreststrafen abzubüßen haben, keinen Sold. Sie selber sowie ihre Angehörigen können daher für die Zeit außerdienstlicher Arreststrafen auch keine Lohn-, Verdienst- oder Studienausfallentschädigungen beziehen. Anderseits schreibt aber das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (Art. 189, Abs. 3) ausdrücklich vor, daß die Angehörigen solcher Wehrmänner zu unterstützen sind. Bisher geschah dies auf dem Wege über die Militärnotunterstützung, die indessen durch eine Abänderung des Bundesgesetzes über die Militärnotunterstützung formell aufgehoben wurde. Das eidg. Militärdepartement hat darum am 21. März 1952 verfügt, daß die Angehörigen von Wehrmännern, die außerhalb des Militärdienstes Arreststrafen abzusitzen haben, durch die Zentralstelle für Soldatenfürsorge, Monbijoustr. 6 in Bern, unterstützt werden können. Die gleiche Dienststelle unterstützt auch Angehörige der Armee, die durch den Militärdienst sonst in Not geraten. Wenn Unterstützungsgesuche dieser Art bei den Ausgleichskassen eingehen, sind die Ansprecher auf diese Stelle aufmerksam zu machen.
Kleine Mitteilungen
Motion Guinand
Nationalrat Guinand hat am 17. März 1952 die nachstehende Motion eingereicht:
Die Beiträge der Versicherten mit selbständiger Erwerbstätigkeit werden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorläufig bis zum Zustandekommen einer andern Regelung mit 4 Prozent vom Erwerbseinkommen auf Grund der Wehrsteuerveranlagung berechnet. Da diese Berechnungsart für die genannte Kategorie von Versicherten eine zu große Belastung darstellt, ist eine Erleichterung notwendig.
Es wäre technisch schwierig, um diese zu erreichen, den Satz von 4 Prozent für eine einzige Klasse von Versicherten herabzusetzen. Hingegen wäre es möglich, vorher schon einen Abzug von 25 Prozent auf dem als Grundlage angenommenen Einkommen, d. h. auf dem Einkommen gemäß Wehrsteuerveranlagung zu machen. Das würde gestatten, gegenüber den Selbständigerwerbenden die absolut notwendige Geste zu tun, ohne daß dadurch der Grundsatz der gleichen Beitragssätze durchbrochen würde. Der Bundesrat wird eingeladen, in diesem Sinne eine Abänderung des ersten Absatzes von Artikel 18 der Vollzugsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorzulegen.
Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV
Der Bundesrat hat als Mitglied des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV an Stelle des zurückgetretenen alt Staatsrat Ackermann, Freiburg, gewählt: Regierungsrat Emil Emmenegger, Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Luzern, in Schüpfheim. In den leitenden Ausschuß des Verwaltungsrates werden gewählt: als Mitglied Edmond Barbey, Bankier in Genf, und als Ersatzmann Regierungsrat Emil Emmenegger.
Der Verwaltungsrat setzt sich nun wie folgt zusammen:
Präsident: >) Nobs E., a. Bundesrat, Bern.
Vizepräsident: ) Bratschi R., Nationalrat, Präsident des Schweize-
rischen Gewerkschaftsbundes, Bern.
Mitglieder: Aebi E., Vizedirektor des Schweizerischen
Bauernverbandes, Brugg.
) Barbey E., banquier, maison Lombard, Odier & Cie, ä Genive.
) Dubois A., ingnieur, directeur gnral de Ja maisoll Ad. Saurer S. A., präsident de l'Union centra-Je des associations patronales suisses, ä ..4rbon. ») Emmenegger E., Regierungsrat, Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Luzern,
$chüpfheim.
) Fischbacher J., Direktor der Zürcher Kantonalbank, Eüschlikon/ZH.
Dr. Cysler P., Nationalrat, Präsident des Verwaltungsrates der Schweiz. Bundesbahnen, Zürich. Dr. h. c. Küng H.) Direktor der Genossenschaftlichen Zentralbank, Bottmingen/BL.
5)Mitglieder des leitenden Ausschusses.
*5)Ersatzmänner des leitenden Ausschusses.
*) Dr. Marchand E., professeur, directeur gnral de la Soeibtb suisse d'Assurances gnrales sur la vie humaine, ü Zürich.
Rossi A., direttore della Banca delio Stato dcl Cantone Ticino, Bellinzona.
Dr. h. c. Rossy P., vice-prsident de Ja direction gnraIe de Ja Banque nationale suisse, ä Berne. Schmid-R uedin Ph., Nationalrat, Generalsekretär des Schweiz. Kaufmännischen Vereins, Zürich.
Dr. h. c. Streuli H., Regierungsrat, Finanzdirektor des Kantons Zürich, Richterswil/ZH.
Dr. h. c. Wenlc G., Ständerat, Vorsteher des Dcpartementes des Innern des Kantons Basel-Stadt, Basel.
Ersatzmänner Egger J., Direktor des Verbandes Schweizerischer
Darlehenskassen, St. Gallen.
Dr. Droz G., directeur de «La Neuch.teloise»,
Compagnie d'assurances sur la vie, b Neuchätel. Amtsvertretung Dr. Saxer A., Direktor des Bundesamtes für So-
zialversicherung, Präsident der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission, Bern. Dr. IW M., Direktor der Eidg. Finanzverwaltung, Bern.
Studer J., Chef der zentralen Ausgleichsstelle, Genf.
Erhöhung der Kinderzulagen im Kanton Luzern
Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern richtete bisher eine Kinderzulage von 10 Franken für das zweite und 15 Franken im Monat für das dritte und die folgenden Kinder aus. Mit Beschluß vom 8. Mai 11952 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die Kinderzulage, die von der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten ist, auf monatlich 15 Franken für das zweite und jedes weitere Kind der Drei- und Mehrkinderfamilien festgesetzt. Dieser Beschluß tritt auf den 1. Juli 1952 in Kraft.
Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Zug
Der Regierungsrat des Kantons Zug hat mit Bericht vom 111. März 1952 dem Kantonsrat den Entwurf zu einem Gesetz über die Familienausgleichskassen unterbreitet. In bezug auf den Geltungsbereich und die
Organisation stimmt der Entwurf weitgehend mit den bestehenden kantonalen Gesetzen über die Familienausgleichskassen überein, in bezug auf den Anspruch auf Familienzulagen geht jedoch der Entwurf neue Wege.
Dem Gesetze unterstehen alle Arbeitgeber, die auf dem Gebiete des Kantons Zug Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen von der Unterstellung sind der Bund und dessen Anstalten, der Kanton, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und die Gemeinden, soweit sie die vorgesehenen Mindestzulagen gewähren. Die unterstellten Arbeitgeber sind verpflichtet, der kantonalen oder einer vom Kanton anerkannten privaten Familienausgleichskasse beizutreten.
Anspruch auf Familienzulagen haben die Arbeitnehmer der unterstellten Arbeitgeber, sofern sie für zwei Kinder zu sorgen haben. Im Gegensatz zu den bestehenden kantonalen Ordnungen sieht der Entwurf für die Bezugsberechtigung außerdem noch Einkommens- und Vermögensgrenzen vor. Die Einkommensgrenze ist auf 9000 Franken und die Vermögensgrenze auf 20 000 Franken festgesetzt; die Einkommensgrenze erhöht sich für das dritte und jedes weitere bezugsberechtigte Kind um 500 Franken. Der Regierungsrat hält Einkommens- und Vermögensgrenze im Hinblick auf die Zielsetzung der Vorlage als notwendig. Diese bezwecke, den kinderreichen Arbeitnehmern finanzielle Zuschüsse zur Ergänzung des Leistungslohnes zu gewähren. Bei einer bestimmten Höhe des Einkommens sei aber eine solche Ergänzung des Leistungslohnes zu gewähren. Bei einer bestimmten Höhe des Einkommens sei aber eine solche Ergänzung des Leistungslohnes nicht notwendig.
Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von 110 Franken im Monat für jedes Kind unter 18 Jahren. Der Regierungsrat kann diesen Ansatz erhöhen, falls es die finanzielle Lage der Kasse erlaubt.
Der Entwurf sieht die Errichtung von privaten Verbandsausgleichskassen, Betriebskassen sowie einer kantonalen Kasse vor. Der kantonalen Kasse haben Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten Kasse angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse gegründet haben. Betriebskassen werden anerkannt, wenn im Betrieb mindestens 200 Personen beschäftigt werden.
Die Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Im Entwurf ist dieser Beitrag auf lJ/ der gesamten ausbezahlten Löhne festgesetzt. Der Kantonsrat kann diese Beiträge auf 1,5v erhöhen, wenn die finanzielle Lage der Kasse es erfordert. Nach dem Vorbilde der Gesetzgebung des Kantons Luzern sieht der Entwurf die Errichtung eines kantonalen Ausgleichsfonds vor.
Neuere Literatur zur Sozialversicherung und AHV
Bratschi, Dr. Theodor: Der Einkommensbegriff in der AHV. Abhandlungen zum schweizerischen Recht, 292. Heft. 161 S. Bern 1952. Verlag Stämpfli & Cie.
Ehrat, Dr. Norbert: Rechtsanspruch und Rechtsschutz in Sozialversicherung und Sozialfürsorge. Zürcher Diss. 62 S. Zürich 1951. Juris-Verlag.
Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Amtliche Sammlung 1952 1. 97 S. Bern 1952. Verlag Hans Huber.
Gegenwartsfragen sozialer Versicherung. Vorträge und Aussprachen auf der sozialversicherungswissenschaftlichen Tagung der Hochschule für Arbeit, Politik und Wirtschaft in Wilhelmshaven-Rüstersiel (5.-8. Juli 1950). Herausgegeben von Prof. Dr. Walter Bogs. 264 S. Heidelberg 1951. Verlagsgesellschaft «Recht und Wirtschaft».
Hindermann, Dr. Walter E.: Grundlagen und Verbesserungsmöglichkeiten der AHV. 39 S. Zürich 1951. Verlag Organisator AG.
Renner) Dr. George: Der Einfluß des AHV-Fonds auf den schweizerischen Kapitalmarkt und das volkswirtschaftliche Fondsproblem im allgemeinen. Berner rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Abhandlungen, Nr. 61. 118 S. Bern 1951. Verlag Paul Haupt.
Aenderungen iin Kassenverzeichnis
Ausgleichskasse 2 (Bern) Bern, Nydeggasse 13
Tel. (031) 3 98 12
Ausgleichskasse 5 (Schwyz) Tel. (043) 3 16 77.
Berichtigung
Der Artikel «Die Lohn- und Verdienstersatz- und Studienausfallordnung im Jahre 1951» (ZAK 1952, Nr. 5) enthält auf S. 158, 2. Zeile von unten, einen Druckfehler, der hiermit richtig gestellt werden soll. Die Rückstellungen betrugen Fr. 264 784 817.64.
GERICHTSENTSCHEIDE
A. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Periodisch ausbezahlte Dienstalterszulagen fallen nicht unter die Ausnahmen von AHVV Art. 8, lit. c, sondern sind ein Bestandteil des maßgebenden Lohnes. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Die Rekursbehörde des Kantons Genf sah sich vor die Frage gestellt, ob die Dienstalterszulagen, welche die Stadtgemeinde Genf gemäß Beamtenordnung an ihre Funktionäre vorn 20. Dienstjahr an ausbezahlt, zum maßgebenden Lohn gehören oder nicht (die erste Zulage beträgt Fr. 50 im Jahr; sie erhöht sich alle 2 Jahre bis zum 30. Dienstjahr um Fr. 25). Sie nahm dazu wie folgt Stellung:
Gemäß AHVG Art. 5, Abs. 4, kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vorn Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen. Gestützt auf diese Bestimmung zählt AHVV Art. 8, eine Reihe von Vergütungen auf, die nicht zum maßgebenden Lohn zählen. In lit. c werden insbesondere genannt: Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Kindhettunterstützungen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitnehmern, Umzugsentschädigungen.
Dieser Aufzählung ist zu entnehmen, daß besondere Leistungen des Arbeitgebers nur dann vom maßgebenden Lohn ausgeschlossen sind, wenn sie einmalig anläßlich eines bestimmten besonderen Ereignisses ausbezahlt werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber aus freien Stücken einem Arbeitnehmer, welcher viele Jahre in seinen Diensten steht, ein einmaliges Geschenk in bar oder natura gibt. Einer solchen Leistung können nun die von der Stadtgemeinde Genf ausbezahlten Dienstalterszulagen nicht gleichgestellt werden. Diese Zulagen werden den Gemeindefunktionären gemäß gesetzlichen Vorschriften geschuldet, wenn sie eine gewisse Anzahl von Dienstjahren erreichen. Der Funktionär, der die Bedingungen erfüllt, hat Anspruch darauf wie auf seinen Lohn. Außerdem haben diese Zulagen periodischen Charakter. Man darf sie daher nicht als Dienstaltersgeschenk im Sinne von AHVV Art. 8, lit. c, betrachten. Sie bilden einen Bestandteil des maßgebenden Lohnes im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2.
(Rekurskommission des Kantons Genf iSa. Stadtgemeinde Genf, vorn 10. März 1952, BSV 480/52.)
II. Erlaß von Beiträgen
Personen, die zwar unter Vormundschaft gehören, aber noch nicht ent-
mündigt sind, können einen selbständigen Wohnsitz haben. Die Unterbringung in einer Anstalt begründet gemäß ZGB Art. 26 in der Regel keine Wohnsitzänderung. Kommt jedoch die Heimatbehörde für den Anstaltsinsaßen auf, so wird durch die an die Stelle der «Absicht» des Insaßen tretende behördliche Anordnung ein neuer Wohnsitz begründet.
Die Versicherte R.I., geb. 1921, von G., meldete sich im April 1944, mit ihren Eltern von V. kommend, in B. an, wo sie wiederum bei ihren Eltern wohnte. Nachdem im Mai 1949 die Mutter gestorben war, zogen im Oktober 1949 Vater und Tochter von B. weg, der Vater nach N., wo er eine Stelle als Landarbeiter annahm, und die Tochter nach Z. zu einer Familie für Mithilfe im Haushalt ohne Barlohn. Schon nach kurzer Zeit mußte R.I. wegen ihrer körperlichen und geistigen Gebrechen die Stelle verlassen. Sie wurde Ende Januar 1950 von ihrem verheirateten Bruder in B., dem sie zugeführt wurde, aufgenommen. Man wollte sie jedoch nur vorübergehend behalten, d. h. nur bis sich ein geeignetes Plätzchen für sie zeigen würde. Vom Oktober 1950 an konnte sie, wiederum bloß auf Zusehen hin, bei einem andern Bruder in K. unterkommen, wohin auch der Vater übergesiedelt war. Am 9. März 1951 wurde R.I. von ihrem Vater in eine Anstalt im Kanton Bern verbracht. Für die Kosten der Anstaltsversorgung kommt der Heimatkanton Bern auf.
Mit Verfügung vom 19. März 1951 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau den AHV-Beitrag der R.I. als nichterwerbstätiger Person für die Jahre 1950 und 1951 auf Fr. 12 im Jahr fest und stellte diese Beitragsverfügung dem Gemeinderat von B. zu, im Hinblick darauf, daß B. als letzter eigentlicher Wohnsitz der Versicherten in Frage kam und daß nach § 10 des aargauischen Einführungsgesetzes zum AHVG die Beiträge nach Art. 11, Abs. 2, AHVG je zur Hälfte vom Wohnsitzkanton und von der Wohnsitzgemeinde zu übernehmen sind.
Der Gemeinderat B. erhob Beschwerde. Als diese von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen wurde, legte er Berufung ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Beitragsverfügung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen teilweise geschützt:
1. Aus der Vorschrift von Art. 25, Abs. 1, ZGB, daß der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person gilt, folgt nicht mit Notwendigkeit, daß eine Person, die unter Vormundschaft gehört, aber noch nicht entmündigt ist, keinen selbständigen Wohnsitz begründen könne,
m. a. W. daß nur handlungsfähige Personen selbständigen Wohnsitz haben können. Nach anerkannter Gesetzesinterpretation genügt auch ein reduzierter Grad von Urteilsfähigkeit, um im Sinne von Art. 23, Abs. 1, ZGB, die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort entstehen zu lassen. Diese Absicht braucht nur ein tatsächliches Wollen (im Unterschied zu rechtsgeschäftlichem Wollen) zu sein; vgl. Kommentar Egger, Note 23 zu Art. 23. In solchem Rahmen verfügte R.I. sicherlich über die Fähigkeit zur Willensbildung. Ihr tatsächliches Wollen ging dahin, mit ihren Eltern zusammen zu wohnen. Indem sie mit ihren Eltern von V. nach B. zog, um wiederum in deren Haushalt zu leben, konnte sie somit hier selbständigen Wohnsitz begründen, ungeachtet dessen, daß sie an angeborenem Schwachsinn leiden mochte. Der Wille, mit
den Eltern zusammenzuwohnen, konnte dann allerdings nach der Auflösung des elterlichen Haushaltes nicht weiterhin verwirklicht bleiben. Andrerseits ist aber ein bestimmter Wille zu dauerndem Aufenthalt in den später bezogenen Wohnorten nicht nachweisbar. Die Stelle in Z. war ein Versuch des Zusammenlebens mit fremden Leuten, der alsbald mißglückte. Und in den Familien der beiden Brüder konnte R.I. von vornherein nicht mit einem dauernden Verbleib rechnen. Trotz jeweiliger Deposition bzw. Abhebung der Schriften wurde also weder in Z. noch in B., noch in K. Wohnsitz begründet. Infolgedessen hatte nach Art. 24, Abs. 1, ZGB, fortgesetzt der frühere Wohnsitz B., der unzweifelhaft mit der Absicht dauernden Verbleibens bezogen worden war und der tatsächlich das Zentrum der Lebensinteressen der R.I. gebildet hatte, maßgebend zu sein.
2. Der Eintritt in die Anstalt konnte zwar wegen der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 26 ZGB, wonach die Unterbringung in einer Anstalt nicht wohnsitzbegründend sein kann, keine rechtliche Wohnsitzveränderung bewirken, wenigstens nicht für sich allein. Es kam nun aber dazu, daß der Heimatkanton Bern die Kosten der Anstaltsversorgung übernahm. Dadurch, daß sich der Heimatkanton, bzw. die Fürsorgedirektion, der R.I. annahm, entstand eine Situation, die nach der Praxis des Bundesgerichts einer neuen Wohnsitzbegründung gleichkam. Bereits in BGE 65 II, Nr. 17, war inbezug auf einen Bürger, der aus armenpolizeilichen Gründen aus einem andern Kanton ausgewiesen worden war und dann von den heimatlichen Behörden «dauernd in Obhut» genommen wurde, ausgesprochön worden: ....Es hieße den Anwendungsbereich von Art. 24, Abs. 1, ZGB überspannen, wollte man bei der Sachlage G. weiterhin als Wohnsitz und Ort des Entmündungsverfahrens gelten lassen . . . Seit der Ausweisung aus G. bietet nun dem mittellosen, geistig abnormen und arbeitsscheuen, der Fürsorge und Unterstützung bedürftigen Gesuchsgegner nur die Heimatstadt Z. eine bleibende Stätte. Als letzter Zufluchtsort spielt so der Heimatort eine Rolle für die Bestimmung des Wohnsitzes. Die Heimatbehörden, die für den Unterhalt dieses Bürgers aufkommen und für ihn auch in anderer Hinsicht sorgen, haben seine Wohnung zu bestimmen. Die behördliche Anordnung ersetzt solchenfalls die «Absicht» des Schutzbefohlenen, der sich den Weisungen und Maßnahmen der Behörden zu fügen hat ...» In BGE 69 II, Nr. 1, sodann wurde, ebenfalls in einer Entmündigungssache, wo zwar nicht eine Ausweisung stattgefunden hatte, aber der Betreffende in außerkantonalen Wohnorten als versorgungsbedürftig befunden und deshalb in eine Irrenanstalt seines Heimatkantons aufgenommen wurde, ausgeführt: «Es ist rechtlich unerheblich, ob jemand nur deshalb seine Beziehungen zum frühern Wohnsitz nicht mehr aufnehmen kann, weil er alt, mittellos und geisteskrank ist und daher der ständigen Fürsorge der Heimatgemeinde bedarf, oder ob er zudem, wie es in BGE 65 II, Nr. 17, der Fall war, noch armenpolizeilich vom frühern Wohnsitz ausgewiesen ist. Maßgebend ist lediglich die Tatsache, daß die örtlichen Beziehungen mit dem frühern Wohnort wegen Verarmung nicht mehr aufgenommen werden können, sodaß der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB wegfällt .
In Befolgung dieser bundesgerichtlichen Praxis, der sich das Eidg. Versicherungsgericht übrigens bereits in einem Urteil vom 13. Mai 1950 i. Sa. Armendirektion des Kantons Bern (ZAR 1950, S. 408; EVGE 1950, S. 127 ff.) angeschlossen hatte, ergeben sich für den vorliegenden Fall nachstehende Schlüsse: R. 1. ist von ihren bernischen Heimatbehörden in Obhut genom-
men worden. Auch rechtfertigt es sich, diese Inobhutnahme als eine dauernde zu betrachten. Es mag sein, daß R.I, in absehbarer Zeit, d. h. wenn die ärztliche Behandlung in der Anstalt Erfolg hat, daselbst wieder entlassen werden wird; allein sie wird wegen ihres angeborenen Schwachsinns auch dann noch der ständigen Fürsorge seitens des Heimatkantons bedürfen. Im übrigen ist das Erfordernis «dauernden» Verbleibens nicht gleichbedeutend mit «immerwährendem» Verbleiben, sondern «dauernd» versteht sich einfach im Gegensatz zu «vorübergehend» (vgl. Egger. Note 24 zu Art. 23 ZGB). Tatsächlich kommt für R.I. jedenfalls bis auf weiteres nichts anderes in Frage als Abhängigkeit von den Heimatbehörden. Bei diesen liegt nunmehr ihr Lebenszentrum. An welchem Ort im Kanton Bern (Heimatgemeinde oder Anstaltsgemeinde) die neue Zuständigkeit Platz zu greifen hat, ist eine intern bernische Angelegenheit. Aus dem Gesagten folgt, daß seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der R.I. in die Anstalt, d.h. ab Anfang März 1951, ihr Wohnsitz nicht mehr B., sondern ein im Kanton Bern gelegener, von den bernischen Behörden zu bestimmender Ort ist. Damit entscheidet sich auch die Frage nach der Dauer der subsidiären Beitragspflicht der Gemeinde B., indem eine solche Beitragspflicht für die Zeit bis Ende Februar 1951 zu bejahen, für die Folgezeit dagegen zu verneinen ist.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.I., vom 28. April 1952, H 527/51.)
B. Renten
1. Anspruch auf Waisenrente
Ein Pflegekind im Sinne von AHVV Art. 49, Abs. 1, hat auch dann An-
spruch auf eine Waisenrente, wenn der Pflegevater vor dem 1. Januar 1951
gestorben ist und die Pflegemutter das Kind inzwischen adoptiert hat.
Die Eheleute S. nahmen im Januar 1946 einen 4 Wochen alten Knaben zu sich in Pflege, mit der Absicht, ihn sobald es die gesetzlichen Bestimmungen erlaubten, zu adoptieren. Am 14. Juni 1948 verunfallte der Ehemann tödlich. Noch im gleichen Jahr adoptierte Frau S. den Knaben und sorgt seither für ihn wie für ein eigenes Kind. Mit Verfügung vom 23. Juli 1951 lehnte die Ausgleichskasse es ab, dem Knaben eine Waisenrente zu gewähren, weil im Zeitpunkt des Todes von Vater S. ein bloßes Pflegekindverhältnis noch auf keine Hinteilassenenrente Anrecht gegeben habe. Eine Beschwerde gegen diese Kassenverfügung wurde von der kantonalen Rekursbeho..de abgewiesen. Dagegen hieß das Eidg. Versicherungsgericht eine Berufung mit folgender Begründung gut:
Als der Pflegevater des Berufungsklägers starb, enthielt das AHV-Recht noch keine Bestimmung, wonach ein Pflegekind beim Verlust seines Versorgers eine Waisenrente verlangen konnte. Der einschlägige Art. 28 AHVG sah gegenteils nur für «an Kindes Statt angenommene Kinder» einen Hinterbliebenenrentenanspruch vor. Mit Bezug auf die Pflegekinder wurde dem Bundesrat in Abs. 3 von Art. 28 lediglich die E 1 m ä c h t i g u n g erteilt, sie unter bestimmten Voraussetzungen den Adoptivkindern gleichzustellen. Der Bundesrat aber machte von dieser Ermächtigung weder im Jahre 1948 noch in den beiden nachfolgenden Jahren Gebrauch Erst mit Novelle vom 20. April 1951 wurde den Pflegekindern in Art. 49, Abs. 1, rev. AHVV das grundsätz-
liehe Anrecht auf eine Waisenrente beim Tode der Pflegeeltern gewährt, unter der Voraussetzung, daß diese das Pflegekind zu dauernder unentgeltlicher Pflege und Erziehung aufnahmen.
Bei der Prüfung cr Frage, ob es angängig sei, eine Waisenrente einem Kinde zuzusprechen, dessen Pflegevater schon vor der neuen Rechtsordnung starb, ist von der Uebergangshestimmung in Ziff. III der Novelle auszugehen, wo es heißt, daß die Verordnung am 1. Januar 1951 in Kraft trete. Danach kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Waisenrenten an Pflegekinder r ü bestens ah 1. Januar 1 95 1 ausgerichtet werden dürfen. Dagegen wird nirgends gesagt, daß solche Renten nur Pflegekindern zukommen, die ihren Versorger erst nach Inkrafttreten der Novelle verloren. Es verhält sich in dieser Hinsicht durchaus ähnlich wie bei der Schaffung des AHV-Gesetzes vom 20. Dezember 1946. Wie damals vom Inkrafttreten des Gesetzes an (d.h. ab 1. Januar 1948) Witwen und Waisen g r u n d s ä t z 1 c h rentenberechtigt wurden, gleichgültig, ob ihr Ehehann oder Vater vor oder nach dem 1. Januar 1948 starb, sofern nur die übrigen im Gesetz niedergelegten Voraussetzungen erfüllt waren, so können Pflegekinder, die am 1. Januar 1951, d. h. hei Inkrafttreten der Novelle vom 20. April 1951 sich über einen Versorgerschaden nach Art. 49, Abs. 1, ausweisen können, auf eine Waisenrente Anspruch erheben, wenn und soweit die ti h r i g e n in Gesetz und Verordnung niedergelegten Bedingungen zutreffen.
In casu ist nun unbestritten, daß die Eheleute S. den Knaben im Jahre 1946 unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich nahmen und daß dem Berufungskläger, zufolge des Todes seines Pflegevaters am 14. Juni 1948, ein bleibender Versorgerschaden erwuchs. Die in Art. 49, Abs. 1, rev. AHVV aufgestellte Hauptvoraussetzung (dauernde unentgeltliche Betreuung) ist demnach erfüllt. Anderseits liegt der in Art. 2 der nämlichen Bestimmung geregelte Ausnahmefall (Bezug einer Waisenrente nach Art. 25 bis 28 AHVG, bzw. relevante Aenderung in der Person des Versorgers) nicht vor, sodaß auch in dieser Hinsicht der Zuerkennung einer Waisenrente nichts im Wege steht. Der im Sommer 1948 erfolgten Adoption durch die Ehefrau des verstorbenen Pflegevaters kommt für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Bedeutung ZU, da Pflegemutter und Adoptivmutter ein und dieselbe Person sind und mithin nicht von einer R ti c k k e h r des Pflegekindes zu andern Versorgern im Sinne von Art. 49, Abs. 2, Satz 2, rev. AHVV gesprochen werden kann.
Was sodann die weitere Frage betrifft, ob eine ordentliche oder aber bloß eine Uebergangs-Waisenrente geschuldet wird, so steht fest, daß der Pflegevater des Berufungsklägers starb, bevor er ein volles Jahr lang AHV-Beiträge entrichten konnte. Damit entfällt gemäß Art. 29 AHVG das Anrecht auf eine 0 1 d e n t 1 i c h e Rente. Ob und inwieweit ab 1. Januar 1951 die Auszahlung- einer U e b e r g a n g s r e n t e in Betracht kommt, wird die Ausgleichskasse auf Grund von Art. 42 und 43, rev. AHVG zu entscheiden haben.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.S., vom 31. März 1952, H 46351.(
II. Uebergangsrenten
Eine 1-lalbwaise, die .ieIi Ztr Ausbildungszwecken für ein Jahr ins Ausland begibt, behält den schweizerischen Wohnsitz und verliert daher (teil Anspruch auf lJebergangsrente nicht.
R.S. bezog ab 1. Januar 1948 eine einfache Uebergangs-Waisenrente, die seiner Mutter ausbezahlt wurde. Am 15. April 1951 übersiedelte er für ca. ein Jahr nach Straßburg, um in einem dortigen Institut als Volontär die französische Sprache zu erlernen. Die Ausgleichskasse stellte die Rentenzahlung ab 1. Mai 1951 für die Dauer des Auslandaufenthaltes ein Die Mutter des Kindes erhob Beschwerde, die von der kantonalen Rekurskommission mit der Begründung gutgehcßen wurde, daß die minderjährige Halbwaise ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten habe. Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung die Aufhebung des kantonalen Rekursentscheides; in Fällen, wo der tatsächliche Aufenthalt mit dem gesetzlichen Wohnsitz während längerer Zeit nicht identisch sei, würde die Weiterentrichtung einer Uebergangsrente gegen den Willen des Gesetzes verstoßen und große administrative Schwierigkeiten bieten. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Gründen ab:
Gemäß Art. 42, rev. AHVG haben Anspruch auf eine Uebergangsr«nte nur «in der Schweiz wohnhafte» Schweizerbüi'ger, d. h. Schweizerbürger, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland haben. Schweizer mit Wohnsitz im Ausland sind vom Bezug einer Uebergangsrente ausgeschlossen» auch wenn sie vorübergehend in der Schweiz leben» und umgekehrt behalten Schweizer mit Domizil im Inland ihr Anrecht auf eine Uebergangsrente hei, solange sie den in der Schweiz begründeten zivilrechtlichen Wohnsitz nicht ausdiücklich oder durch konkludente Handlung aufgeben. Im übrigen gilt gemäß Art. 25 ZGB der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau der Wohnsitz von Vater und Mutter als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder, und dci' Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz einer bevormundeten Person. Außerdem bestimmt Art. 26 ZGB, daß selbst bei Volljährigen - der Studienaufenthalt in einer Lehranstalt und die Versorgung in einer Erziehungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen neuen Wohnsitz begründen.
In casu ist nun unbestritten, daß R.S. als Halbwaise unter der elterlichen Gewalt seiner in Basel domizilierten Mutter steht und daher mit ihr den zi viirechtlichen Wohnsitz teilt. Seine zwecks Besuches eines französischen Instituts erfolgte vorübergehende Uebersiedelung nach Straßburg vermöchte, selbst wenn ei' eigenen Rechts wäre, gemäß Art, 26 ZGB keine Aendei'ung im legalen Domizil zu bewirken. Demzufolge kann von einem Verlust der Anspruchsberechtigung auf die Uebergangsrente nicht die Rede sein. Die Auffassung der Ausgleichskasse und des Bundesamtes für Sozialversicherung, die einen Anspruch auf Weiterbezug der Uebergangsrente nur für jene Fälle anerkennen wollen, wo das zivilrechtliche Domizil nicht durch einen längern Auslandsaufenthalt unterbrochen wird, findet im Gesetz keine Stütze. Es mag sein, daß gelegentlich zufolge längerer Abwesenheit im Ausland bei Ermittlung und Aushändigung des Rentenbetreffnisses gewisse Schwierigkeiten administrativer Natur entstehen können. Doch sind diese Schwierigkeiten nicht derart, daß deswegen zu der vom Bundesamt für Sozialversicherung gewünschten Regelung geschritten werden dürfte.
Die Schlußnahme der Ausgleichskasse, wodurch dem Beschwerdeführer und Berufungsbeklagten für die Dauer seines Auslandaufenthaltes von ca. 12 Monaten grundsätzlich das Anrecht auf Bezug einer Uebergangsrente abgesprochen wurde, kann sonach auch oberinstanzlich nicht geschützt weiden.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.S., vom 10. Dezember 1951, H 437/51.)
Nr.7 Juli 1952
PI) Zeitschrift
%V für die Ausgleichskassen
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Von Monat zu Monat
Vom 3. 16. Juni 1952 fanden in Genf Verhandlungen statt zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Leitung von Direktor Dr. A. Saxer, vorn Bundesamt für Sozialversicherung, und einer englischen Delegation unter der Leitung von Mr. C. G. Dennys, Unterstaatssrekretär im englischen Ministerium für nationale Versicherung, zur Vorbereitung eines schweizerisch - englischen Sozialversicherungsabkommens. Der schweizerischen Delegation gehörten außer dem Delegationschef die Herren Dr. P. Binswanger und Dr. Kaiser, Sektionschefs des Bundesamtes für Sozialversicherung, sowie Herr P. Clottu, Sozialrat an der Schweizerischen Gesandschaft in London an. Die Verhandlungen führten zur Aufstellung eines Entwurfes, der nun den zuständigen Behörden beider Länder zur Prüfung unterbreitet wird. Die Unterzeichnung des Abkommens soll so bald als möglich erfolgen.
Am 4. Juni 1952 wurde in Genf die 35. Session der Internationalen Arbeitskonferenz eröffnet. Auf der Traktandenliste steht u. a. der Abschluß eines internationalen Abkommens betreffend Minimalnormen der sozialen Sicherheit. Jeder Mitgliedstaat, der die Minimalnormen auf mindestens 3 der insgesamt 9 behandelten Sozialversicherungszweige (worunter die Altersversicherung und die Hinterlassenenversicherung als je ein Zweig) erfüllt, kann das Abkommen ratifizieren. Das Abkommen wird durch eine Spezialkommission vorbereitet. Bei Redaktionsschluß dauern die Verhandlungen noch an.
Am 17. Juni 1952 wurde das schweizerisch-belgische Sozialversicherungsabkommen, über dessen Vorbereitung auf S. 201 der letzten Nummer der Zeitschrift berichtet wurde, unterzeichnet, und zwar schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer und belgischerseits durch Herrn Minister M. C. van den Daele, belgischer Arbeits- und Sozialversicherungsminister. Das Abkommen betrifft die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten. Es unterliegt der Ratifikation durch die Parlamente der beiden Länder. Wir werden darauf zurückkommen, sobald die Botschaft des Bundesrates vorliegt.
Probleme des maßgebenden Lohnes
Zehntausende von Arbeitgebern wenden den Begriff des maßgebenden Lohnes an, Millionen Franken an Beiträgen sind vom maßgebenden Lohn in den 412 Jahren seit dem Bestehen der AHV erhoben worden: In der Regel kann von einem Arbeitsentgelt ohne weiteres gesagt werden, ob von ihm die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge zu erheben seien. Aber die vollziehenden und die rechtsprechenden Behörden haben sich dennoch ständig mit Problemen des maßgebenden Lohnes zu befassen, sehen sich in einer verhältnismäßig kleinen, aber doch ins Gewicht fallenden Zahl von Fällen vor die Frage gestellt, ob eine Leistung ihrer Natur nach überhaupt zum Erwerbseinkommen gehöre, ob sie als eine von der Beitragserhebung ausgenommene Sozialleistung zu betrachten, ob sie lediglich als Unkostenersatz anzusprechen und namentlich, ob sie dem maßgebenden Lohn oder dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzuzählen sei. Die Probleme des maßgebenden Lohnes sind Probleme der Abgrenzung.
Die Ausführungsvorschriften gingen hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von einer eher restriktiven Auslegung des Begriffes maßgebender Lohn aus. Das entsprach der Tendenz, wie sie in den Vorarbeiten zum Gesetz zum Ausdruck gekommen war. Doch schlug das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner durch das Urteil vom 26. April 1949 i. Sa. E. K. (ZAK 1949, S. 255) begründeten Praxis den entgegengesetzten Weg ein: Ausgehend von den im Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, II, aufgestellten Merkmalen erklärte es, bei der Mannigfaltigkeit der Erwerbsverhältnisse werde in diesem oder jenem Fall das eine oder andere Kriterium weniger ausgeprägt in Erscheinung treten Sache der Rechtsprechung sei es
dann, im Einzelfall nach Maßgabe der wirtschaftlichen Stellung des Versicherten zu entscheiden. Dabei sei im Zweifelsfall auf maßgebenden Lohn zu erkennen, «weil dadurch den Interessen der Beteiligten besser gedient sei.»
Eine Aenderung dieser in zahlreichen Urteilen befolgten Praxis brachte anscheinend das Urteil vom 3. April 1951 i. Sa. Kanton Zürich (ZAK 1951, S. 263). Der Begriff des maßgebenden Lohnes wurde enger gefaßt: Wo die vorab dem Dienstvertrag eigentümliche typische Unterordnung des Dienstleistenden (arbeitsorganisatorisches, wirtschaftliches, soziales Abhängigkeitsverhältnis) fehle, sei in der Regel auf selbständige Erwerbstätigkeit zu schließen. Jedenfalls aber müsse, wie schon bisher, die Frage der Abgrenzung der beiden Erwerbsarten kasuistisch, d. h. auf Grund der ganzen Entwicklung des Einzelfalles entschieden werden. Den erwähnten Kriterien des Kreisschreibens Nr. 20 wurde nicht mehr die gleiche Bedeutung zugemessen wie in den früheren Entscheiden, da sie ja vornehmlich dazu dienten, festzustellen, ob die bezeichnende Eigenschaft unselbständigen Erwerbs, nämlich ein Unterordnungsverhältnis bestehe.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde in der Folge umschrieben als der Arbeitsertrag, «den ein Versicherter in unabhängiger Stellung, d. h. ohne zeitlich und organisatorisch in maßgebender Weise fremden Direktiven unterworfen zu sein, und unter Einsatz persönlicher wirtschaftlicher Risiken, im eigenen Unternehmen erzielt» (vgl. für viele die Urteile vom 11. Mai 1951 i. Sa. A.W., vom 30. Juli 1951 i. Sa. Th.R., vom 21. August 1951 i.Sa. M. A.-G., ZAR 1951, S. 324, 458, 459).
Die mit dem Urteil vom 3. April 1951 i.Sa. Kanton Zürich eingeleitete und vom Gericht als neu bezeichnete Rechtsprechung hat indessen bis jetzt keine wesentlichen Aenderungen gebracht. Ließen gewisse Wendungen in diesem Urteil darauf schließen, das Gewicht werde in Zukunft von der gegenüber früher entgegengesetzten Vermutung ausgehen und im Zweifel selbständigen Erwerb annehmen, so hat es in einem späteren Urteil (vom 10. August 1951 i.Sa. Kuli) ausdrücklich festgestellt, «daß eine Rechtsvermutung zu Gunsten der einen oder andern Einkommensart abzulehnen sei, da eine solche im Gesetz keine Stütze findet».
Das Problem der Abgrenzung stellt sich für die verwaltenden Organe nicht in gleicher Weise wie für die rechtsprechenden. Das Gericht hat den im einzelnen Fall gegebenen Tatbestand zu beurteilen. Es wird dabei den gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen stets die gleiche Auslegung geben und so eine Rechtsprechung bilden, bleibt aber doch in der Anwendung des Gesetzes frei und unabhängig. Auch die Ausgleichskassen müssen zwar den Gegebenheiten des einzelnen Falles Rechnung tragen. Sie
können aber die Tatbestandsermittlung nicht so weit treiben wie die Gerichte. Namentlich aber können sie in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht souverän sein, soll die Gleichmäßigkeit in der Anwendung des Gesetzes gewährleistet werden. Die Ausgleichskassen müssen sich daher, besonders für die Behandlung von Grenzfällen, auf Richtlinien stützen können. Diese Richtlinien sind so zu gestalten, daß die Abgrenzung auf Grund einfacher, leicht feststellbarer Merkmale möglich ist. Nur dann läßt sich verwirklichen, daß gleichartige Fälle von allen Ausgleichskassen gleich behandelt werden und damit dem Gebot der Rechtsgleichheit Genüge getan wird.
Wohl am häufigsten stellt sich in der Praxis die Frage der Abgrenzung in bezug auf die Arbeitsentgelte der Reisevertreter. Das zeigt sich schon in der großen Zahl von Fällen, die vorn Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt worden sind. Die Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Januar 1948 stellt in den Art. 9 ff. Ausführungsvorschriften auf. Das Gericht hat ihnen allerdings den Charakter der Rechtsverordmnung abgesprochen und sie als für die rechtsprechenden Organe nicht verbindlich bezeichnet (Urteil vom 14. Februar 1950 i.Sa. 5., ZAR 1950, S. 158). Doch kommt diesen Vorschriften nach wie vor die Bedeutung von Verwaltungsweisungen, von Richtlinien jener Art, zu, und sie sind damit für die vollziehenden Behörden verbindlich geblieben. Das ist gerechtfertigt; denn die Regelung hat sich bewährt. Gewiß, sie ist etwas grob gezimmeet, wirkt vielleicht allzu vereinfachend oder gar schematisch. Und vollends die Vermutung, im Zweifel seien jene Entgelte als maßgebender Lohn zu betrachten, scheint mit der Rechtsprechung nicht in Einklang zu stehen. Prüft man aber die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Tatbestände nach den Kriterien der Verfügung, so wird man zu der erstaunlichen Feststellung gelangen, daß diese Kriterien regelmäßig zu den gleichen Schlüssen führen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinen Urteilen gezogen hat. Wie hieß es doch in der Mathematikstunde: Lösung richtig, Beweis falsch!
Wenn oben erklärt wurde, die neue Rechtsprechung habe keine wesentlichen Aenderungen gebracht, so wird das besonders deutlich, wenn man die Praxis in der Beurteilung der uns hier beschäftigenden Entgelte betrachtet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem schon erwähnten Urteil vom 10. August 1951 i.Sa. Kull die unter der alten Praxis angestellten Erwägungen bestätigt und die früheren Urteile in eine Linie gestellt mit den nach dem Urteil vom 3. April 1951 i.Sa. Kanton Zürich gefällten:
«Auf Grund dieser Rechtsprechung kann gefolgert werden, daß dort, wo für Provisions- und Handelsvertreter übliche Abmachungen bestehen und dem Versicherten nicht etwa die Eigenschaft eines namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht im wesentlichen freien und das Risiko seiner wirtschaftlichen Tätigkeit selber tragenden Kaufmanns zuerkannt werden muß (vgl. Urteil i.Sa. T1I.R., ZAK 1951, S. 458), die Einkünfte aus dieser Wirksamkeit in der Regel Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.»
Die Vermutung für die Unselbständigkeit der Reisevertreter scheint sich doch zum mindesten vermuten zu lassen!
In der Praxis machen sich aber entgegengesetzte Strömungen bemerkbar: Unverkennbar besteht mancherorts die Tendenz, Reisevertreter, die nicht in einem engen und eindeutigen Abhängigkeitsverhältnis zum Vertretenen stehen, als Selbständigerwerbende zu betrachten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung erkannt, für die Annahme selbständigen Erwerbs genüge nicht, daß ein Reisevertreter ausschließlich durch Provisionen entlöhnt werde, für seine Reisespesen selbst aufkomme und für mehrere Firmen tätig sei (vgl. für viele das Urteil vom 14. Februar 1950 i.Sa. H. A.-G. ZAR, 1950, S. 205) : Auch der Provisionsreisende ist Arbeitnehmer!
Auftrieb erfahren hat jene Tendenz durch den Erlaß des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1949 über den Agenturvertrag. Das Merkmal des Agenten ist seine Selbständigkeit. Aeußerlich betrachtet ist die Stellung des Provisionsreisenden jener des Agenten oft ähnlich. Mehr und mehr werden daher Provisionsreisende als Agenten bezeichnet, um so den mannigfachen Pflichten zu entgehen, die dem Arbeitgeber obliegen. Aber nicht auf den Namen kommt es an, den man einem Vertrag gibt, sondern auf dessen wahren Inhalt: «Bei der Beurteilung eines Vertrages . ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen» (Art. 18, Abs. i, OR). Es wäre zwar übertrieben, wollte man behaupten, ein Vertrag sei dann kein Agenturvertrag, wenn er so genannt werde -aber man wird gut daran tun, die als «Agenturvertrag» bezeichneten Rechtsverhältnisse besonders gut zu prüfen!
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun allerdings in zwei Urteilen (vom 30. Juli 1951 i.Sa. Th.R. und vom 21. August 1951 i.Sa. MAG., ZAR 1951, S. 458 und 4.59) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erkannt, weil es sich bei den Empfängern der in Frage
stehenden Leistungen «nicht um gewöhnliche Provisions- und Geschäftsreisende» handelte, sondern um Kaufleute, die mit der vertretenen Firma einen «eigentlichen» Agenturvertrag abgeschlossen hatten. Es ist dem Gericht durchaus zuzustimmen, daß dann, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten sich als Agenturverhältnis im Sinne des Bundesgesetzes über den Agenturvertrag (Art. 418 a ff OR) darstellen, die darauf fließenden Entgelte zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören; denn für den Agenten charakteristisch ist, und dadurch unterscheidet er sich vom Geschäftsreisenden, das Moment der Selbständigkeit. Verfehlt aber wäre es, für die uns interessierende Abgrenzung darauf abstellen zu wollen, oh sich ein Rechtsverhältnis zivilrechtlich als Agenturverhältnis qualifiziere und bejahendenfalls auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erkennen, wie dies eine kantonale Rekurskommission getan hat. Die Abgrenzung der einzelnen Arbeitsverträge bereitet den Zivilgerichten bis hinauf zum Bundesgericht mindestens soviel Mühe, wie die Abgrenzung der beiden Einkommensarten den AHV-Organen.
Eine ebenso einfache wie unbrauchbare Abgrenzungsnorm scheint mehr und mehr an Boden zu gewinnen, nicht zuletzt gefördert durch einzelne, Arbeitgeberkontrollen durchführende Revisionsstellen. Statt die Stellung des Versicherten materiell zu untersuchen, wird lediglich geprüft, ob er schon einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen sei oder nicht: Wenn ja, gehören seine Entgelte zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn nein, zum maßgebenden Lohn! Das heißt Ursache und Wirkung verwechseln: Einer Ausgleichskasse muß angeschlossen sein, wer Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt nicht aber gehört dessen Einkommen zu dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit, der einer Ausgleichskasse angehört! Das AHVG kennt zudem keine «unit de revenu», wonach das Einkommen eines Versicherten nur einer Einkommensart angehören könne. Der Versicherte ist nicht als «Selbständigerwerbender» oder als «Unselbständigerwerbender» der Versicherung «unterstellt», mit der Folge, daß je nachdem sein Erwerbseinkommen der einen oder andern Art angehört. Das AHVG geht vielmehr vom entgegengesetzten Prinzip aus und stellt auf die Natur des Arbeitsentgeltes ab: «Als maßgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf Zeit ... geleistete Arbeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG); und Art. 8, Abs. 2, i. f., AHVG setzt geradezu voraus, daß ein Versicherter beiderlei Erwerbseinkommen erziele. Jenem simplifizierenden Vorgehen liegt, vielleicht unbewußt, der Gedanke zu Grunde, es sei ja gleichgültig, ob ein Arbeitsentgelt der einen oder andern Einkommensart zugehöre, Hauptsache sei, daß davon 4' an Beiträgen
entrichtet würden. Eine derartige Auffassung aber ist mit dem Sinn und dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar. Zudem würde sie zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, ist doch die Abgrenzung zwischen maßgebendem Lohn und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nur Sache der 104 Ausgleichskassen, sondern auch der 25 kantonalen Steuerbehörden. Man hat auf diese Kritik, wie zu erwarten war, mit dem berühmten Wort von Theorie und Praxis geantwortet, welch erstere bekanntlich am grünen Tisch besonders gut gedeiht. Darauf ist zu erwidern, daß zahlreiche Ausgleichskassen - unter denen sich namentlich auch solche befinden, deren Mitglieder zahlreiche Reisevertreter beschäftigen - jenen Irrweg nicht beschritten haben, sondern mit bestem Erfolg der rechtlich und vernunftmäßig einzig vertretbaren Lösung folgen, die Leistungen auf Grund des materiellen Rechtes zu prüfen. Ob das Arbeitsentgelt eines Reisevertreters zum maßgebenden Lohn oder zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehöre, hängt einzig und allein davon ab, als was es nach Art. 5, Abs. 2, AHVG und den dazu erlassenen Vollzugs- und Durchführungsvorschriften erscheint. Dabei werden die Ausgleichskassen davon ausgehen, daß jene Entgelte in der Regel zum maßgebenden Lohn gehören, oder, um noch einmal das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. August 1951 i.Sa. Kuli zu zitieren, « ..... daß dort, wo für Provisions- und Handelsvertreter übliche Abmachungen bestehen .....die Einkünfte aus dieser Wirksamkeit in der Regel Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.» Nur nebenbei sei bemerkt, daß eine derartige Befrachtungsweise auch aus sozialen Gründen als gerechtfertigt erscheint und dem Bestreben des Gesetzgebers entspricht, dem Reisevertreter einen angemessenen rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz zu gewähren.
(Fortsetzung folgt)
Die Mannigfaltigkeit in der Einheit
Wie kurzweilig ist es, daß es nicht einen eintönigen Schlag Schweizer, sondern daß es Zürcher und Berner, Unterwaldner und Neuenhurger. Graubündner und Basler gibt, und sogar zweierlei Basler! Daß es eine Appenzeller Geschichte gibt und eine Genfer Geschichte. Diese Mannigfaltigkeit in der Einheit, welche Gott uns erhalten möge, ist die rechte Schule der Freundschaft ......
Was hat die Festrede des jungen Hediger im «Fähnlein der sieben Aufrechten> hier wohl zu suchen? Recht viel sogar. Kann man die typisch schweizerische Lösung der dezentralen Organisation der AHV unter zentraler Aufsicht und mit einer zentralen Ausgleichsstelle schöner
umschreiben, als es Gottfried Keller mit seinen berühmten Worten getan hat. Die Dezentralisation allein macht es zwar nicht aus. Erst daß es große, kleinere und kleine, kantonale, berufliche, zwischenberufliche, gesamtschweizerische und regionale und schließlich Ausgleichkassen des Bundes gibt, macht die rechte Mannigfaltigkeit in der Einheit aus. Die Mannigfaltigkeit wirft allerdings auch besondere Fragen auf. Ohne die Schwierigkeiten zu verkennen, die daraus der rechtsgleichen Anwendung der materiellen Vorschriften erwachsen, denken wir an dieser Stelle in erster Linie an die verschiedenartigen organisatorischen Bedürfnisse, sei es in personeller oder in räumlicher Hinsicht, inbezug auf die Errichtung von Zweigstellen und die Arbeitsverteilung mit dem Hauptsitz, den Arbeitsablauf, die Durchführung der technischen Weisungen, die Einrichtung mit Büromaschinen, die Aufbewahrung der Akten usw. usw. Es sei deshalb versucht, diese Mannigfaltigkeit in der Einheit ---- mit einer Viertelstunde nüchterner Statistik zu belegen. Wohl bewußt, daß eine Auswahl immer willkürlich bleiben muß, sei aus dem überreichen Vergleichsmaterial die Mitgliederzahl, die Zahl der eröffneten IBK sowie die Bei- trags- und Rentensumme der einzelnen Ausgleichskassen herausgegriffen. Die Angaben sind den Jahresrechnungen und Jahresberichten der Ausgleichskassen entnommen und fußen, soweit schon vorhanden, auf den Ergebnissen von 1951.
1. Die Abrechnungspflichtigen
Die Anzahl der Abrechnungspflichtigen schwankt von Ausgleichskassr zu Ausgleichskasse außerordentlich stark. Zwei Verbandsausgleichskassen mit je 21 Mitgliedern stehen «am andern Ende» zwei Kantone mit 63 000 und 85 000 Abrechnungspflichtigen gegenüber. Die in dieser Hinsicht «größte» Verbandsausgleichskasse zählt 12 000, die kleinste kantonale Ausgleichskasse 2100 Mitglieder. 75 Prozent der Verbandsausgleichskassen liegen überraschenderweise unter diesem letzt erwähnten Bestand. Anderseits hat mehr als die Hälfte der kantonalen Ausgleichskassen über 10 000 Abrechnungspflichtige. Für die Einzelheiten verweisen wir auf die folgende Tabelle.
Tabelle 1
Kantonale Verbands-
Ausgleichskassen Ausgleichskassen Abrechnungspfhchtige
1950 1In In Absolut 1 Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals Bis 200 --- 2937
201— 500 810
501-- 2000 -- 2228
2001.— 5 000 6 24 1418
5001 10000 5 20 46
10 001-25 000 7 28 11
über 25 000 7 28 - Total 25 100 78100
2. Die individuellen Beitragskonten
Wichtig ist die Anzahl der 1948 bis 1951 eröffneten IBK. 'Sie gibt die Beitragszahler wieder, mit denen sich die Ausgleichskasse mindestens einmal, meist aber wiederholt zu befassen hatte, sei es, um einen Versicherungsausweis zu erstellen, ein IBK zu eröffnen, eine Abrechnung nachzuprüfen oder einen Beitrag aufzuzeichnen. Auch hier fallen die großen Unterschiede auf, schwanken die entsprechenden Register doch von 2600 bis 363 700 IBK. Im ersten Falle genügt ein Fach im Kassenschrank zur Aufbewahrung, im zweiten sind besondere Registraturschränke nötig. Weitaus an der Spitze stehen in dieser Reihenfolge - die Ausgleichskassen Zürich und Bern, Baumeister und Maschinen. Das «Mittelfeld» führen die Ausgleichskassen Waadt, Wirte, St. Gallen und Uhrenindustrie an. 60 Prozent der Verhandsausgleichskassen haben weniger als 20 000, deren 28,5 Prozent weniger als 10 000 IBK. Bei den kantonalen Ausgleichskassen haben Nidwalden, Obwalden und Uri den kleinsten Bestand. Weitere Dtai1s ergeben sich aus Tabelle 2
Tabelle 2
Kantonale Verbands-
Ausgleichskassen Ausgleichskassen IBK-Eröffnungen
1948-1951 In In Absolut ‚ Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals Bis 5000 -- 810
5001-- 10000 4 16 1418
10 001— 20 000 1 4 2431
20 001- 50 000 6 24 1925
50001-100 000 10 40 79
über 100 000 4 16 57
Total 25 100 77100
Für die IBK-Aufzeichnungen fehlen abschließende Angaben. An deren Stelle sei auf ein äußerliches, aber doch instruktives Kriterium verwiesen, nämlich auf das Gewicht der 1951 der zentralen Ausgleichsstelh abgelieferten IBK-Listen. Dieses schwankt von 350 Gramm bis zu 39 Kilogramm im Jahr.
3. Die Beiträge
Die Ausgleichskassen selbst vergleichen sich oft auf Grund der jährlichen Beitragssumme. Hier liegen kantonale und Verbancisausgleichskassen in friedlichem Wettstreit. Zwischen die Ausgleichskassen Maschinen (Fr. 41 Millionen), Zürich (37 Millionen), Bern (28 Millionen) und Baumeister (25 Millionen) schiebt sich die eidgenössische Ausgleichskasse mit Fr. 34 Millionen ein. Beiträge zwischen 400 000 und 500 000 Franken weisen die Ausgleichskassen Spirituosen, Uri, Hutgeflecht und Appenzell I.Rh. auf. Am besten vertreten ist die «Beitragsklasse» von 2 bis 5 Millionen Franken (vgl. Tabelle 3).
Tabelle 3
Kantonale Verbands-
Ausgleichskassen Ausgleichskassen Beitragssummen
1951 InIn Absolut Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals Bis 1 000 000 4 16 2127
1 000 001-- 2000 000 3 12 2026
2 000 001— 5 000 000 8 32 2330
5 000 001-10 000 000 6 24 79
10000001-- 25 000 000 2 8 45
über 25 000 000 2 8 23
Total 25 100 77100
Nun bedeutet die absolute Beitragssumme nichts Endgültiges. Wesentlich für die Kassenstruktur und die interne Organisation ist der Durchschnitt pro Abrechnungspflichtigen. Davon war in der Zeitschrift auf Seite 14 des laufenden Jahrgangs schon näher die Rede. Wir wollen die dortigen Angaben nicht wiederholen und ergänzen sie lediglich dahin, daß die durchschnittliche Beitragssumme bei allen kantonalen Ausgleichskassen unter 1000 Franken, bei 81 Prozent der Verbandsaus-
gleichskassen über 1000 Franken und bei einem Drittel über 10 000 Franken liegt. Schließlich äußert sich die Mannigfaltigkeit auch hier im Gewicht der der zentralen Ausgleichsstelle übermittelten Abrechnungsjournale: im April 1952 stand in dieser Hinsicht die «kleinste Ausgleichskasse mit 4 Gramm, die «größte» mit rund 15 Kilogramm zu Buch.
4. Die Renten
Auf dem Gebiete der Renten sind Gegenüberstellungen besonders schwierig, weil die Uebergangsrenten bis auf geringe Ausnahme (rund 1,6 Prozent) von den kantonalen Ausgleichskassen ausgerichtet werden. Die ordentlichen Renten nehmen jedoch laufend zu, und der Anteil der Verbandsausgleichskassen an den Rentenzahlungen sowie die damit verbundenen Umtriebe - werden entsprechend ansteigen. Heute ist das Schwergewicht allerdings eindeutig. Jährlichen Rentenzahlungen von Fr. 28 000 und Fr. 34 000 durch zwei Verbandsausgleichskassen stehen die Kantone Bern und Zürich mit Fr. 29,1 Millionen und Fr. 28,8 Millionen oder rund 1000 mal höheren Leistungen gegenüber. Es folgen Waadt mit Fr. 17 Millionen und St. Gallen mit 13,8 Millionen. Bei 95 Prozent der Verbandsausgleichskassen liegt der Jahresbetrag unter Fr. 1 Million, bei 85 Prozent der kantonalen Ausgleichskassen darüber. Doch werden sich diese Prozentsätze mit dem Rückgang der lebergangsrenten auf die Dauer stark verschieben. Die «Großen Vier» unter den Verbandsausgleichskassen mit einer Rentensumme über 1 Million Franken sind die Ausgleichskassen Maschinen, Baumeister, Uhrenindustrie und VATI. Ueber die weitere Aufteilung orientiert Texttabelle 4:
Texttabelle 4
Kantonale Verbands-
Ausgleichskassen Ausgleichskassen Rentensummen
1951 In In Absolut Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals Bis 50000 - - 79
50001 --- 100 000 - ---- 1925
100001— 500000 3748
51101101— 1 000 000 4 16 1013
1 000 001— 5 000 000 5 20 45
5000 001-10 000 000 10 40 - - 10 000 001-25 000 000 3 12 -- -- 25 000 001- 35 000 000 3 12 - Total 25 100 77100
Interessant ist das Verhältnis zwischen Beiträgen und Renten. Im Jahre 1951 sind auf Fr. 100 Beiträge Fr. 43.60 Renten ausgerichtet worden. Die einzelnen Ausgleichskassen sind an dieser Relation sehr verschieden beteiligt. Auf die kantonalen Ausgleichskassen trifft es 114 Prozent, auf die Verbandsausgleichskassen 8,9, auf die Eidgenössische Ausgleichskasse 9.3 und auf die Schweizerische Ausgleichskasse 77,9 Prozent. Hier zeigt sich deutlich, daß sich vorwiegend ältere Jahrgänge freiwillig versichert haben.
Bei den Kantonen liefern nur 4 Ausgleichskassen (Zürich, Zug, Solothurn und Basel-Stadt) Ueberschüsse an den Ausgleichsfonds ab; die übrigen 21 müssen für die Rentenzahlungen Geld aus dem Ausgleichsfonds beziehen. In Appenzell A.Rh. und Neuenburg werden 205 Prozent, d.h. mehr als das Doppelte der Beiträge in Renten ausgerichtet, in Wallis 197 und in Appenzell I.Rh. und Graubünden je 183 Prozent. Mit Ausnahme von Neuenburg handelt es sich um sogenannte «finanzschwache» Kantone mit einer Bevölkerung in eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (hohe Bedarfsquote inbezug auf die Uebergangsrenten) oder mit stark vertretenen älteren Jahrgängen (Abwanderung der jungen Leute in andere Kantone). Bei Neuenburg fällt die Erklärung schwerer. Der hohe Prozentsatz ergibt sich vermutlich daraus, daß überdurchschnittlich viele Abrechnungspflichtige Verbandsausgleichskassen angehören und nicht die Renten besonders hoch, sondern die Beiträge verhältnismäßig tief sind. Diese Ergebnisse sind verwaltungskostenmäßig Renten bringen keine Verwaltungskostenbeiträge -- und demzufolge organisatorisch nicht ohne Belang.
Bei den Verbandsausgleichskassen steigt das Verhältnis zwischen Beiträgen und Renten von 2,6 auf 21,4 Prozent. Der letzte Ansatz betrifft eine Ausgleichskasse (ohne Uebergangsrenten), deren Branche zwischen dem ersten und zweiten Weltkrieg eine Dauerkrise durchmachte. Der Nachwuchs fiel lange Zeit aus: heute beschäftigt die Industrie überdurchschnittlich viele ältere Arbeitskräfte. Im Gegensatz dazu betreffen die geringen Prozentsätze teilweise Ausgleichskassen mit mehrheitlich jüngeren Beitragszahlern und -zahlerinnen. Typisch ist das Beispiel Warenhäuser (2,6 Prozent). Die Sehnsucht nach dem Manne ist ausgeprägter als das Streben nach der Altersrente.
Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrollen
Die Arbeitgeberkontrollen bezwecken die Sicherstellung einer möglichst geordneten und rechtsgleichen Durchführung der AHV durch die Arbeitgeber. Wie bei jeder anderen Kontrolle ist darauf zu achten, daß die Arbeitgeberkontrolle nicht zum Selbstzweck und damit zur Schikane der Arbeitgeber wird. Es ist daher wichtig, daß auf Grund der bis anhin durchgeführten Kontrollen nachgepürft wird, ob sich die Art und der Umfang der bisherigen Kontrolltätigkeit im 1-ahmen der gesteckten Ziele hält. Diese Ueberlegungen veranlaßten das BSV, die bei ihm eingegangenen Arbeitgeberkontrollberichte einmal auf ihr Ergebnis hin zu untersuchen. Dabei konnten allerdings nicht alle Berichte (über 40 000) verarbeitet werden. Die Untersuchung mußte sich notgedrungen auf Stichproben beschränken. Geprüft wurden je 100 Berichte pro Ausgleichskasse oder insgesamt 6900 Berichte (1900 Berichte von kant. Ausgleichskassen und 5000 Berichte von Verbandsausgleichskassen). Und zwar wurden die letzten hundert vor dem 1. Mai 1952 eingesandten Berichte berücksichtigt. Die Kontrollen von Kassen, die bis zum genannten Zeitpunkt nicht mindestens hundert Berichte abgeliefert hatten, konnten nicht in die Stichproben einbezogen werden. Die Ergebnisse der Untersuchung sind folgende.
1. Von insgesamt 6900 geprüften Berichten enthalten 3506, also über die
Hälfte der Berichte eine oder mehrere Beanstandungen. Die 1900 ge prüften Berichte der kant. Ausgleichskassen weisen 1070 und die 5000 geprüften Berichte der Verbandsausgleichskassen 2436 Berichte mit Beanstandungen auf. Die Ausgleichskassen hatten auf Grund dieser Berichte rund 756 000 Franken Beiträge nachzufordern und rund 90 000 Franken Beiträge zurückzuerstatten. Auf 6900 Kontrollen beträgt somit die festgestellte Differenz ca. 120 Franken pro Kontrolle. Läßt man die Kontrollen ohne Beanstandungen außer Betracht und berücksichtigt man nur die 3506 Berichte mit Beanstandungen, so steigt der Durchschnitt auf ca. 240 Franken, wobei die kant. Ausgleichskassen mit einem Durchschnitt von 260 Franken und die Verbandsausgleichskassen mit einem solchen von 230 Franken beteiligt sind.
Bei den nachgeforderten Beiträgen weisen die festgestellten Differenzen folgende Größenordnung auf.
Differenzen in Prozenten
absolut
in Franken des Gesamttotals
1— 10 327 10,7
11— 50 819 26,7
51— 100 520 17,0
101-- 500 1 028 33,6
501-1000 232 7,6
über 1000 134 4,4
Total 3060 *100
446 Berichte mit Beanstandungen führten weder zu
einer Nachforderung noch zu einer Rückerstattung;
oder es war der Betrag in den Berichten nicht ange-
geben.
Die Tabelle zeigt, daß die kleineren Differenzen von lt bis 10 Franken nur 10'l der Fälle ausmachen, während rund ein Drittel aller Fälle Differenzen von 100 bis 500 Franken betreffen. Den Arbeitgeberkontrollen in der AHV kann daher nicht nachgesagt werden, sie gingen auf Kleinigkeiten aus.
2. Von besonderem Interesse ist, welche Arten von Beanstandungen sich
in den Berichten vorfanden und welche Beanstandungen besonders häufig sind. Darüber gibt die nachstehende Tabelle Aufschluß. Dabei ist zu beachten, daß die Gesamtzahl der Beanstandungen nicht mit der Zahl der in Ziffer 1 angegebenen Kontrollen, die Differenzen aufdeckten, übereinstimmt, weil eine Kontrolle sehr oft zu mehreren Beanstandungen führt.
Kan- Ver-
U-
tonale bands- Beanstandungen
sammen
A. K. A. K
A. ALTERS- UND HINTERLASSENEN VERSICHERUNG
377 687 1 064 1. Nicht erfasste Arbeitnehmer
119 219 338 Aushilfen
25 82 107 Hausdienstarbeitnehmer
52 100 152 Putzfrauen
18 80 98 Lehrlinge und Studenten (Volontäre) 11 49 60 Mitarbeitende Familienglieder
37 - 37 Nebenamtliche Funktionäre
20 22 42 Stundenbuchhalter
95 135 230 Uebrige Arbeitnehmer
31 134 165 2. Nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer
23 88 111 Erwerbstätige Kinder bis 15 Jahre 8 46 54 Arbeitnehmer, die vor 1. 7,1883 geboren sind
554 1 818 2 372 3. Nicht erfasster maßgebender Lohn
2 6 8 Abgangsentschädigung
21 2 23 Akkordlöhne
17 92 109 Familien- und Kinderzulagen 1)
81 224 303 Feiertags- und Ferienentschädigungen 7 51 58 Freiwillige Lohnzahlungen bei Militärdienst
- 6 6 Geburtszulagen
149 574 723 Gewinnanteile und Tantiömen, Grati-
fikationen und Weihnachtsgelder 5 24 29 Sommer-, Herbst- und Winterzulagen 3 40 43 Entschädigungen an Kontrollstellen
- 7 7 Leistungsprärnien und -zulagen
12 48 60 Lohnnachzahlung
7 60 67 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall )
115 255 370 Naturallohn
56 163 219 Provisionen und Kommissionen
7 12 19 Sitzungsgelder
12 34 46 Spesen
3 - 3 Sporteln
2 9 11 Teuerungszulagen
8 59 67 Trinkgelder
13 34 47 Ueberzeitentschädigungen
-- Unterkunftsentschädigung
') Inbegriffen zu Unrecht erfasste beitragsfreie Leistungen.
Kan- Zu-
tonale hands- Beanstandungen
sa e
A. K. A. K.
24 88 112 Verwaltungsratshonorare
3 3 Vorschüsse
7 30 37 Vorstandsentschädigungen
63 331 396 4. Beitragsfreie Leistungen
5 16 21 Dienstaltersgeschenke
4 7 1 11 Hochzeitsgeschenke
1 14 15 Jubiläumsgaben
1 3 4 Kindbettunterstützungen
32 173 205 Erwerbsausfallentschädigungen 16 60 76 Unfallgelder der SUVA
4 45 49 Versicherungs- und Fürsorgeleistungen
1 9 10 Zuwendungen an Angehörige im Todesfall
1 4 5 Wegzulagen
546 82 1 418 Abreehnungsfehler, mangelhafte
Abrechnung, verschiedene Beanstan-
dungen
44 155 199 Beanstandungen betr. Versicherungsausweis und IBK, ungenaue Beitragsmeldung IBK
1 3 5 7. Beanstandungen betr. Rentenauszah-
hing
15 135 150 B. EI{WERBSERSATZORDNUNG
6 8 11 Unrichtige Lohnbestätigung auf dem Meldeschein
9 127 136 Unrichtige Festsetzung und Berechnung der Entschädigung
- Weitere Beanstandungen
13 1 14 C. FAMILIENZITLAGEORDNFNG
1646 4137 5 j83 D. GESAMTZAHL DER BEANSTAN-
DUNGEN
Aus diesen Angaben ist ersichtlich, daß gewisse Typen von Beanstandungen stark im Vordergrund stehen. Vielleicht kann diese Uebersicht der einen oder anderen Ausgleichkasse als Fingerzeig dafür dienen, auf welche Punkte bei der Aufklärung und Instruktion der Arbeitgeber besonders Gewicht zu legen ist.
3. Zusammenfassend darf aus obigen Angaben der Schluß gezogen wer-
den, daß sich die bisherigen Aufwendungen für die Arbeitgeberkontrollen im Interesse einer geordneten Durchführung der AHV gelohnt haben. Durch die Arbeitgeberkontrollen wurden tausende von Arbeitgebern auf Fehler und Nachlässigkeiten aufmerksam gemacht. Das Ergebnis der Untersuchung zeigt aber auch, daß den Arbeitgeberkontrollen von Seiten der Ausgleichskassen und der Aufsichtsbehörde weiterhin besondere Beachtung geschenkt werden muß.
«Die Frau, die sich selbst zur Witwe machte»
Unter diesem Titel kommentierte Pierre Grellet in der Gazette de Lausanne vom 13. Mai 1952 in derart geistreicher Weise einen kürzlich vom Eidg. Versicherungsgericht beurteilten Fall (ZAK 1951, S. 371), daß die Redaktion der Zeitschrift ohne damit in irgend einer Weise Stellung nehmen zu wollen die entsprechenden Ausführungen mit Zustimmung des Verfassers auch ihren Lesern zur Kenntnis bringen möchte.
«Eine Ehefrau hat ihren Mann ins Jenseits befördert. Das sind Dinge, die in den besten Familien vorkommen. Es gibt lästige Ehegatten. Und zwar können sie es auf sehr verschiedene Art sein. Im vorliegenden Fall scheint es der Dahingegangene auf besonders unangenehme Art gewesen zu sein. Wenigstens darf man das als Erklärung für den weiteren Verlauf der Geschichte annehmen. Die freiwillige Witwe verließ nämlich die Hallen der Justitia freien, vielleicht sogar leichten Fußes. Die Richter waren ihr milde gewesen. Sie machten ihre Befreiung nur von einer kleinen Formalität abhängig: einem Jahr Gefängnis mit bedingtem Vollzug. Die Dauer dieser Strafe war auf den Tag genau ausgerechnet worden. Hätte sie nämlich 366 Tage statt nur 365 betragen so hätte man ihren Vollzug nicht aufschieben können.
Die Richter haben also nach Prüfung des Falles gefunden, von der Verurteilten sei wie es das Gesetz verlangt nach Vorleben und Charakter zu erwarten, daß der bedingte Strafvollzug sie von weiteren Verbrechen abhalten werde. Zum mindesten während einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren. Das ist sicher beruhigend für einen allfälligen Nachfolger des ins Schattenreich verbannten Ehemannes. Ein solcher Nachfolger
darf nun doch wenigstens hoffen, das Damoklesschwert, das vorübergehend über dem Kopf seiner Frau baumelt, werde sie daran hindern, die an seinem Vorgänger begangene Tat zu wiederholen.
Die Möglichkeit der Wiederverheiratung ist nämlich keineswegs ausgeschlossen. Witwen dieser Art vermögen mutige Anwärter nicht abzuschrecken. Die ältere Generation wird sich sicher noch der berühmten Madame Steinheil erinnern, die nach der Ermordung ihres Mannes und ihrer Mutter die Geschworenen des Seine-Departements so sehr rühren konnte, daß sie den Palais de Justice als Freigesprochene im Triumph verließ. Ihre Berühmtheit brachte ihr eine Unmenge von Heiratsanträgen ein. Sie brauchte nur das Jawort zu sagen. Sie wählte schließlich einen Lord und beendete friedlich ihre Tage auf einem schottischen Schloß. Noch älter ist der Fall von Madame Lafarge, die ihren etwas grobschlächtigen Mann nach allen Regeln der Kunst vergiftet hatte und dann zu einer ziemlich strengen Zuchthausstrafe verurteilt wurde. Der Fall ereignete sich zur Zeit des Bürgerkönigs Louis-Philippe, in einer Epoche also, die friedlich, aber anscheinend doch auch rückständig und dunkel war, weil sie noch nicht vom Glauben an das Heilmittel der bedingten Verurteilung erleuchtet war. Die Menschen von damals waren noch nicht so sehr von der Idee der erzieherischen Wirkung der Strafe besessen. Zwischen vier Mauern erhielt aber Madame Lafarge doch unzählige Heiratsanträge und nur die Gefangenschaft hinderte sie daran, ihnen der Reihe nach stattzugeben.
Dies waren allerdings die großen Könnerinnen der Witwenschaft. Aber auch ihre bescheidene schweizerische Schülerin braucht nicht zu verzweifeln. Sie ist durch ihre Richter so ermutigt worden, daß sie nun glaubt, Anspruch auf eine Entschädigung für die kleinen Widerwärtigkeiten der selbstverursachten Witwenschaft zu haben. Hatte sie nicht als Witwe nach dem Wortlaut des Gesetzes, das die «pice de rsistance» und die Perle unserer sozialen Errungenschaften bildet, Anspruch auf eine Witwenrente, wie sie bekanntlich beim Tode des Ehemannes gewährt wird? War nicht ihr Ehemann formgerecht zur letzten Ruhe bestattet worden? Konnte sie nicht allenfalls anstelle der Rente die einmalige Abfindung beanspruchen, die für Witwen bestimmt ist, welche bei der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente nicht erfüllen? (Art. 23 und 24 des AHVG).
Wenn sie die Sache näher betrachtete, mußte unsere Witwe bemerken, daß sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente nicht erfüllte: sie hatte weder Kinder, noch war sie mindestens vierzigjährig
und seit fünf Jahren verheiratet. Diese Feststellung hat sie sicher überzeugt, daß sie ihr künftiges Glück wieder im Ehestand suchen muß. Blieb immerhin die einmalige Witwenabfindung. Sie stellte ein entsprechendes Gesuch. Nachdem sie von den unteren Instanzen abgewiesen worden war, unterbreitete sie ihr Begehren dem Eidg. Versicherungsgericht. Die hohen Richter fällten daraufhin ein Urteil, das man in der schweizerischen Juristenzeitung vom 1. Mai lesen kann, sofern man sich nicht vor der mühsamen Juristensprache fürchtet. Die Richter stellten fest, daß sowohl die unteren Verwaltungsstellen wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung sich der Stellungnahme enthielten. Man begreift dieses Zögern, wenn man weiß, daß das AHV-Gesetz seinerzeit als ein von den berühmtesten Experten geschaffenes Gesetzeswerk angepriesen wurde, das man seiner großen Vollkommenheit wegen nur annehmen oder verwerfen konnte. Die wenigen National- und Ständeräte, die sich einige schüchterne Bemerkungen erlaubten, wurden zurecht gewiesen, als ob sie das Allerheiligste verletzt hätten. Nun enthält aber dieses gesetzgeberische Meisterwerk keine Bestimmung über die Rente und die einmalige Abfindung für Frauen, die sich selbst zur Witwe gemacht haben. Daher hielt sich die Verwaltung an den Wortlaut des Gesetzes, weil ja dieser Wortlaut tabu war.
Die hohen Richter von Luzern fällten ihr Urteil, das ihnen offenbar nicht wenig Schweiß gekostet hat. Eine neue Judikatur ist begründet: Die Versicherte, die sich verbrecherisch ihres Ehemannes entledigt, kann keine Witwenabfindung beanspruchen.
Leider kann dieses salomonische Urteil nicht uneingeschränkt gelobt werden. Es hat einen kleinen Schönheitsfehler. Das Gericht weist zwar die Gesuchstellerin ab, läßt aber ausdrücklich die Frage offen, ob nicht eine freiwillige Witwe nach Abbüßung der Strafe doch noch eine Witwenrente beanspruchen kann, sofern der umgebrachte Ehemann Beiträge bezahlt hatte. Für die schlecht Verheirateten scheint also weiterhin ein Hoffnungsschimmer zu bestehen.
Damit werden aber die Richter von anderen Witwen, die dem vorliegenden Beispiel folgen sollten, in einen heftigen Gewissenskonflikt gestürzt. Denn für die Witwe, die -wie in unserem Fall -zu einem Jahr Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilt ist, wird die illusorische Strafe erst nach einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren dahinfallen. Sie muß also ziemlich viel Geduld haben, bis auch sie sich an der Sonne der sozialen Gerechtigkeit wärmen kann, jener Sonne, die wie man sagt -für alle scheint. Hm . . . Hm . . . Eine andere Freiwillige des Witwenstandes dagegen wird für das Verschwindenlassen ihres Ehemannes von milde gestimmten Richtern vielleicht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr
oder weniger unbedingt verurteilt und wird dann ihre Strafe viel rascher abgebüßt haben: sobald sie ihre Freiheit wieder erlangt hat, wird sie auch die langersehnte Rente erhalten. Daher das grausame Dilemma: ist die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs mit lang aufgeschobener Sozialrente der unbedingten Verurteilung mit baldiger Sozialrente vorzuziehen? Es wird Fälle geben, in denen sich eine Verurteilte für den bedingten Vollzug kaum bedanken wird.»
Die Grundzüge des italienischen Gesetzes, vom 4. April 1952, Nr. 218, betreffend die Anpassung der Leistungen der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge (im folgenden Leistungs- Anpassungsgesetz genannt)
Vorbemerkung
Wie bereits gemeldet (vergl. ZAK 1952, S. 115), ist die Ratifikation des neuen Sozialversicherungsabkommens mit Italien schweizerischerseits insbesondere vom Inkrafttreten des italienischen Leistungsanpassungsgesetzes abhängig gemacht worden. Es dürfte damit die Ausgleichskassen interessieren, die Grundzüge dieses Gesetzes, das am 15. April 1952 rückwirkend auf den 1. Januar 1952 in Kraft getreten ist, kennen zu lernen. Diesem Zwecke dient die nachfolgende summarische Darstellung.
A. Ziele des Anpassungsgesetzes
Einführung eines definitiven, den heutigen Verhältnissen gerecht werdenden Beitrags- und Leistungssystems, an Stelle der bisherigen, ungenügenden Ordnung.
Wiederherstellung eines direkten Verhältnisses zwischen Beiträgen und Versicherungsleistungen an Stelle der bisherigen Ordnung, die zu einer weitestgehenden Nivellierung der Leistungen geführt hatte.
Weitgehende administrative Vereinfachung, durch Einführung eines vereinfachten Beitrags- und Leistungssystems.
B. Das Anpassungsgesetz im Einzelnen
Mit dem Anpassungsgesetz wird nicht eine neue Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung eingeführt, sondern lediglich die bestehende Ordnung in einzelnen Punkten abgeändert oder ergänzt. Was die Grundzüge der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen-
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.