Jahrgang 1961, 1. Teil (S. 1–272)
ZAK 1/1961 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1961 · Deutsch
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff.
BB1 Bundesblatt
BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BRB Bundesratsbeschluß
BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
1848 bis 1947
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an
Wehrpflichtige
EOV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsaus-
fallentschädigungen an Wehrpflichtige
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichtes
FAK Familienausgleichskassen
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und Bergbauern
FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern
GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
IBK Individuelles Beitragskonto
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invaliden-
versicherung
KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MV Militärversicherung
MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen
gegen Krankheit und Unfall
RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und
Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge
Rz Randziffer
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
VFV Verordnung über die freiwillige AHV
WStB Bundesratsbeschluß über die Erhebung einer Wehrsteuer
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
• 1 J h I
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
- INHALT Von Monat zu Monat1
- Ein Jahr Invalidenversicherung1
- Jahresberichte 1960 der IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen9
- Mitwirkung von Arbeitnehmerverbände bei der Führung von Verbandsausgleichskassen10
- Die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf die einfache Altersrente der Witwe11
- Zum Begriff der Fürsorgeleistung14
- Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen . Durchführungsfragen der IV20
- Literaturhinweise22
- Kleine Mitteilungen22
- Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung30
- Invalidenversicherung43
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Die Administration
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 13. Januar 1961
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
VON Der Bundesrat hat am 16. Dezember 1960 die Grundsätze MONAT für die vorgesehene Revision des AHVG festgelegt und
das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, U
MONAT Botschaft und Gesetzesentwurf vorzubereiten. Die Revi-
sionsvorlage wird den Eidgenössischen Räten so rechtzeitig unterbreitet werden, daß die parlamentarische Behandlung in der Märzsession 1961 aufgenommen werden kann.
Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung sind die Regionalstellen-Leiter am 16. Dezember 1960 zu einer weiteren Sitzung in Bern zusammengetreten. Die gemeinsame Aussprache galt insbesondere dem Vorgehen bei der Arbeitsvermittlung, dem Beizug von Spezialstellen sowie dem Problem der verfügbaren Plätze in Eingliederungsstätten.
Am 5. Januar 1961 hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen verabschiedet. Das Bundesamt für Sozialversicherung kommt darauf in einem besonderen Kreisschreiben zurück.
Ein Jahr Invalidenversicherung
Die Leser der Zeitschrift sind unter zwei Malen über die Abwicklung der IV während ihres ersten Jahres orientiert worden.1 Im folgenden wird ein vorläufiger Abschluß über das erste Jahr gezogen; die endgültigen Ergebnisse werden allerdings in mehrfacher Beziehung gewisse Abweichungen aufweisen. Zu gegebener Zeit werden sowohl die Jahresrechnung der IV sowie — etwas später — insbesondere der Jahresbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung entsprechenden Aufschluß erteilen.
x.
Bis Ende 1960 sind bei den IV-Organen 91 523 Anmeldungen eingegangen. Von diesen Anmeldungen haben die IV-Kommissionen 58 087 oder 63,5 Prozent durch eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse erledigt. Wie der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern am 3. Oktober 1960 auf eine Frage von Nationalrat Colliard vor dem Parlament ausführte, war man sich — als das Datum für das Inkrafttreten der IV bestimmt wurde — «voll bewußt, daß die
1 Ein halbes Jahr Invalidenversicherung (ZAK 1960, S. 261),
Geschäftsabwicklung der Invalidenversicherung (ZAK 1960, S. 357)
JANUAR 19611
Einführungszeit für den neuen Zweig unserer Sozialversicherung außerordentlich kurz und daher eine gewisse Verzögerung in der Behandlung der Anmeldungen nicht zu vermeiden sei.» Unter diesem Gesichtspunkt ist das Ergebnis erfreulich.
Der Einzelfall ist in der IV differenzierter als in der AHV, betrifft fast immer auch ein persönliches Schicksal und kann daher nicht schematisch behandelt werden. Die administrativen Schwierigkeiten, mit denen die Kommissionssekretariate zu kämpfen hatten, waren groß und
— etwa zur Ueberwindung der Personalknappheit und anderen Hindernissen -- oft nur mit ganz besonderen Anstrengungen zu meistern. Die Kommissionsmitglieder selbst stehen als Juristen, Aerzte und andere qualifizierte Fachleute — von wenigen Ausnahmen abgesehen — mitten im Berufsleben und können ihre Zeit der IV nicht unbegrenzt zur Verfügung stellen. Umso anerkennenswerter ist es, daß seit September trotz andauernd zahlreichen Anmeldungen monatlich etwa doppelt soviel Fälle den Ausgleichskassen zum Erlaß der Verfügung überwiesen werden konnten, als neu eingegangen sind. Im Dezember ist die Zahl der Kommissionsentscheide erstmals über 8 000 gestiegen. Die nachstehende Graphik (Seite 3) gibt die Einzelheiten der Entwicklung nicht nur per Monat sondern auch kumulativ wieder.
Zur zahlenmäßigen tritt — noch wichtiger als diese — die materiellrechtliche Abwicklung der Geschäfte. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat hiefür — in Nachachtung von Artikel 27 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV — die nötigen Richtlinien erlassen. Diese waren für die praktische Abwicklung unumgänglich und haben sich insgesamt bewährt. Die Vorsteher der kantonalen Ausgleichskassen tauschten — als verantwortliche Leiter der Kommissionssekretariate — an periodischen Zusammenkünften in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung die gemachten Erfahrungen aus. Letzterem wurden zahlreiche Einzelfälle auch schriftlich unterbreitet. Im weitern pflegte das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Präsidenten und Aerzten der IV-Kommissionen einen systematischen Kontakt und gewann durch Besuche an Ort und Stelle ein Bild über die getroffene Organisation und über die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der Richtlinien.
*
Die IV-Kommissionen werden in ihrer Arbeit durch die zehn IV-Regionalstellen wirksam unterstützt. Das Bundesamt für Sozialversicherung
Geschäftsabwicklung der 1V-Kommissionen 1960
Anmeldungen
90 000
11111 Eingänge im Berichtsmonat UI" Eingänge total
SM
80 000
Erledigungen im Berichtsmonat Erledigungen total
70 000
60 000
50 000 MB
40 000
30 000
20 000
10 000
Jan./ März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Febr.
unterhielt auch mit diesen einen engen Kontakt, sei es durch periodische Zusammenkünfte, sei es durch Besuche oder schriftliche Stellungnahmen. Diese Fühlungnahme hat sich für eine einheitliche Meinungsbildung als sehr nützlich erwiesen. Im ganzen Jahr sind 7 500 Aufträge eingegangen. Davon konnten insgesamt 4 680 oder 62,4 Prozent erledigt werden. Die entsprechenden Prozentansätze der einzelnen IV-Regionalstellen weichen allerdings stark voneinander ab ; das laufende Jahr wird zu einer gewissen Angleichung führen müssen.
Immer mehr wenden sich IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen für die einläßliche Abklärung der Fälle an Spezialstellen der Invalidenhilfe (Pro Infirmis, Das Band usw.). Bis 31. Dezember 1960 haben diese Stellen in rund 1 000 Fällen die Kostenvergütung geltend gemacht. Das zeigt, daß die IV die privaten Organisationen in beträchtlichem Maße zur Mitwirkung heranzieht.
Schließlich hat auch die Rechtssprechung nachhaltig eingesetzt. Bis Jahresende wurden 256 erstinstanzliche Entscheide und 11 Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ausgefertigt. Drei Viertel der kantonalen Entscheide betreffen Rentenfragen, ein Viertel solche der Eingliederung. Verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind zur Zeit vor der obersten Instanz hängig ; andere werden ihr noch unterbreitet werden.
Es wäre verfrüht, über die sachliche Bewährung der IV schon ein endgültiges Urteil zu fällen. Bei den medizinischen Maßnahmen warf die Abgrenzung des «Leidens an sich» und der Geburtsgebrechen delikate Fragen auf. Was die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art anbelangt, war immer wieder zu prüfen, ob und in welchem Umfange diese Vorkehren invaliditätsbedingt waren. Besonders erfreulich sind die zahlreich verfügten Leistungen für die Sonderschulung. Hinsichtlich der Ansprüche bildungsunfähiger Minderjähriger in Hauspflege wurde eine gewisse Zurückhaltung geübt; das Eidgenössische Versicherungsgericht dürfte in nächster Zeit der Praxis den Weg weisen. Hilfsmittel können grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn sie für die Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind. Anderseits bedeutet dies, daß nur teilweise erwerbsfähige Behinderte ebenfalls einen solchen Anspruch haben. Die Praxis war — auch Kindern gegenüber — in dieser Hinsicht nicht kleinlich.
Bei den Renten stand das Problem der Invaliditätsbemessung — insbesondere für nichterwerbstätige Hausfrauen — im Vordergrund. Für
die Bemessung der Hilfslosiglceit im Hinblick auf die Ausrichtung der Hilflosenentschädigungen hat sich eine im allgemeinen befriedigende Praxis herausgebildet. Das System der Taggelder, das weitgehend von der Erwerbsersatzordnung übernommen worden ist, funktioniert nach gewissen Anlaufschwierigkeiten erwartungsgemäß. In einzelnen, noch nicht abschließend geregelten Punkten wird die Vollziehungsverordnung Klarheit schaffen.
Die beschwerdefähigen Verfügungen ergehen nicht von den IV-Kommissionen, sondern von den Ausgleichskassen der AHV. Am 31. Dezember 1960 lagen bei letzteren noch 7 482 pendente Fälle. Anders gesagt waren 50 605 Fälle durch eine Verfügung abgeschlossen. Wesentlich ist, daß nun auch bei den Ausgleichskassen im Monat mehr Fälle behandelt werden, als solche neu eingehen. Eine gewisse Zeitspanne muß für die Behandlung eingeräumt werden, gilt es in Rentenfällen doch, die individuellen Beitragskonten zusammenzurufen, die Rente festzusetzen und sie auszurichten.
Das Schwergewicht für die Behandlung der Fälle liegt dabei eindeutig bei den kantonalen Ausgleichskassen. So entfallen von den im Jahre 1960 der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Verfügungen für ordentliche IV-Renten 87,7 Prozent auf die erwähnte Kassengruppe, 3,5 Prozent auf die Ausgleichskassen des Bundes und 8,8 Prozent auf die Verbandsausgleichskassen. Bei den außerordentlichen IV-Renten und bei den Hilflosenentschädigungen, sowie bei den Eingliederungsmaßnahmen ist dieses Verhältnis noch ausgeprägter. Somit hatten, nebst allen übrigen IV-Organen, besonders die kantonalen Ausgleichskassen
— die Führung der Kommissionssekretariate mitgerechnet — im abgelaufenen Jahr einen außerordentlichen Arbeitsanfall zu bewältigen.
*
Die finanziellen Aufwendungen zu Lasten der Betriebsrechnung der IV beliefen sich bis 31. Dezember 1960 auf 34 339 757 Franken. Dieser Betrag darf nicht zu falschen Schlüssen führen, denn er ist in mannigfacher Hinsicht unvollständig.
Vor allem weist 1960 alle Zeichen eines Einführungsjahres auf, deshalb erscheinen die pendent gebliebenen Fälle ohnehin erst in der Rechnung 1961. Ferner rechnen die Ausgleichskassen die im Dezember ausgerichteten Geldleistungen erst im Januar (aber noch für die Jahresrechnung 1960) mit der Zentralen Ausgleichsstelle ab. Für Sachleistungen sind sodann bis Jahresende 59 473 Rechnungen bezahlt worden;
zahlreiche Leistungen laufen aber, ohne daß schon Rechnung gestellt worden wäre. Oft werden die Rechnungen sogar zurückgehalten, bis der in Vorbereitung stehende Tarifvertrag abgeschlossen ist. Bausubventionen und Kursbeiträge konnten wohl grundsätzlich zugesichert, aber bis zum Erlaß der Vollziehungsverordnung nicht endgültig zugesprochen werden; immerhin sind die technischen Vorarbeiten für zahlreiche, teilweise recht umfangreiche Bauprojekte im Gange oder beendet. Die Beiträge an die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe sind ebenfalls noch nicht definitiv festgesetzt; 1960 konnten lediglich Vorschußzahlungen ausgerichtet werden.
*
Die Entwicklung der Ausgaben innerhalb des Jahres 1960 zeigt, daß die Leistungen zwar langsam eingesetzt, inzwischen aber stetig zugenommen haben. Ueber die Renten und Hilflosenentschädigung orientiert Tabelle 1.
Monatliche Auszahlung en von Renten und Hilflosenentschädigungen durch die Ausgleichskassen
1. Januar bis 31. Dezember 1960
Beträge in Franken Tabelle 1
Außer- Hilflosen-
Monate 1 Ordentliche ordentliche entschädi- Insgesamt Renten
Renten gungen
Februar — — — — März 3 570 140 334 4 044 April 92 583 6 306 7 112 106 001 Mai 335 138 19 161 28 806 383 105 Juni 714 343 64 661 59 207 838 211 Juli 1 440 617 124 573 128 525 1 693 715 August 2 049 456 179 928 147 717 2 377 101 September 2 679 824 204 014 167 840 3 051 678 Oktober 3 160 459 275 661 198 402 3 634 522 November 4 030 461 436 400 258 316 4 725 177 Dezember 5 723 669 548 673 320 856 6 593 198 Total 20 230 120 1 859 517 1 317 115 23 406 752
1 Im Berichtsmonat dem Ausgleichsfonds belastet.
Für individuelle Sachleistungen wurden 7 445 823 Franken verausgabt. Zur Hauptsache handelt es sich um Beiträge für Sonderschulung und Bildungsunfähige (45,4 Prozent) und um Kosten für medizinische
Maßnahmen (40,5 Prozent). An Taggeldern wurden 363 107 Franken aufgewendet.
Die Durchführungskosten der IV-Kommissionen, ihrer Sekretariate und der IV-Regionalstellen betrugen, soweit bereits abgerechnet, 2 859 221 Franken. Dieser relativ hohe Betrag umfaßt auch verschiedene Einrichtungskosten und dürfte sich mit dem Einspielen der Versicherung zurückbilden.
Tabelle 2 gibt Auskunft über die monatlichen Ausgaben der Betriebsrechnung und über die ansteigende Gesamtbelastung.
Leistungen des Ausgleichsfonds im Jahre 1960
Beträge in Franken Tabelle 2
Geldleistungen, Durchführungskosten,
Monatsausweis Kosten für individuelle Maßnahmen.
der Zentralen Beiträge an Institutionen und Organisationen
Ausgleichskasse insgesamt
Monatsbetreffnis Stand Ende Monat
Februar — —
März 216 038 216 038
April 323 287 539 325
Mai 598 396 1 137 721
Juni 1 549 405 2 687 126
Juli 2 642 916 5 330 042
August 3 327 744 8 657 786
September 4 477 535 13 135 321
Oktober 5 006 746 18 142 067
November 6 910 222 25 052 289
Dezember 9 287 468 34 339 757
Die Leistungen der IV werden hälftig durch die Beiträge der Versicherten und durch die öffentliche Hand gedeckt. Die Beiträge der Versicherten bestehen in einem zehnprozentigen Zuschlag zum AHV-Beitrag, dessen Erhebung sich reibungslos abwickelte. Bis Ende Dezember konnten der IV-Betriebsrechnung 58 450 932 Franken gutgeschrieben werden. Die Beiträge der öffentlichen Hand für 1960 werden im Frühjahr 1961 eingefordert. Die endgültige Abrechnung wird sich — wegen des Ausnahmecharakters von 1960 — auf die beiden ersten Jahre erstrecken. Das Verfahren ist durch Bundesratsbeschluß vom 16. Dezember 1960 näher geregelt.
Das allgemeine Bild über das erste Jahr der IV ist sehr gut. Allen IV-Organen gebührt für die aufopfernde Arbeit die wohlverdiente Anerkennung. Vor Jahresende 1960 richtete das Bundesamt für Sozialversicherung an die IV-Kommission ein Schreiben, in dem es ihnen u. a. den Dank für die Anstrengungen aussprach. Abschließend fügte es bei :
«Anderseits darf der heutige Stand der Geschäftsabwicklung über die noch bestehenden Pendenzen nicht hinwegtäuschen. Die Versicherten haben im allgemeinen Geduld und Verständnis bewiesen. Soweit ihre Begehren noch nicht erledigt werden konnten, haben sie Anspruch auf möglichst speditive Behandlung der Gesuche.
Wir ersuchen deshalb die IV-Kommissionen (und — wie man beifügen darf — alle übrigen IV-Organe) in ihren Bemühungen nicht nachzulassen .... sie dürfen versichert sein, daß dieser Einsatz von allen Invaliden anerkannt werden wird.»
Im Jahre 1961 werden die letzten Pendenzen der Einführungszeit abgetragen werden. Einige IV-Kommissionen waren praktisch schon auf Jahresende 1960 eä jour» und in zahlreichen anderen Fällen wird dies in den ersten Monaten des laufenden Jahres der Fall sein. Ausnahmsweise wird sich die Erledigung der Rückstände allerdings bis gegen Jahresmitte hinziehen.
Anfangs 1961 erscheint ferner die Vollziehungsverordnung. Am 5. Januar 1961 hat der Bundesrat die sich auf Artikel 13 IVG stützende Verordnung über Geburtsgebrechen bereits gutgeheißen. Mit den beiden Erlassen erhalten die IV-Kommissionen eine solide Grundlage für ihre weiteren Beschlüsse. Die Durchführung der IV für die Schweizer im Ausland stellt besondere Probleme, die einer Anpassung und Ergänzung der bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1954 über die freiwillige AHV bedürfen. Die Neufassung wird ebenfalls in nächster Zeit vorliegen.
Auf diese Weise werden sich die Verhältnisse langsam zu «normalisieren» beginnen. Das ist auch unbedingt notwendig, denn schon warten auf die AHV-Ausgleichskassen neue Aufgaben. Die fünfte AHV-Revision wird sie weit stärker beanspruchen als die früheren Gesetzesänderungen. Rund 700 000 AHV-Renten (und die bereits verfügten IV-Renten) müssen innert nützlicher Frist überprüft und neu festgesetzt werden. Die damit verbundenen administrativen Umtriebe sind außerordentlich groß und stellen an die Beweglichkeit der AHV-Verwaltung hohe Anforderungen.
Jahresberichte 1960 der 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen
Wie die Ausgleichskassen, haben die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Berichte für das Jahr 1960 sind in den nächsten Wochen abzuliefern. Da sie über das erste Jahr in der Durchführung der IV, eines wichtigen neuen Zweiges der schweizerischen Sozialversicherung, Aufschluß geben werden, kommt ihnen besondere Bedeutung zu. Daher sei nachstehend nochmals auf einige Punkte hingewiesen, deren Beachtung für die Berichterstattung besonders empfohlen wird.
Die Berichterstattung der IV-Kommissionen hat nach den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 18. November 1960 und diejenige der IV-Regionalstellen nach den Richtlinien vom 14. Juli 1960 zu erfolgen.
Es ist darauf zu achten, daß die Jahresberichte nach diesen Richtlinien gegliedert werden. Begreiflicherweise ist es bedeutend leichter, die Berichte miteinander zu vergleichen und aus ihnen einen Gesamtbericht zu erstellen, wenn sie nach einem einheitlichen Schema abgefaßt sind. Mit dieser Schematisierung soll jedoch die Berichterstattung keineswegs auf die in den Richtlinien erwähnten Punkte beschränkt werden. Es ist erwünscht, daß die Berichte auch über in den Richtlinien nicht enthaltene Fragen Aufschluß geben, die von allgemeinem Interesse sind.
Anderseits ist es möglich, daß eine Durchführungsstelle zu bestimmten in den Richtlinien erwähnten Punkten keine besonderen Bemerkungen zu machen hat. In diesem Fall erleichtert sie die Bearbeitung durch das Bundesamt für Sozialversicherung, wenn sie dies ausdrücklich vermerkt und gegebenenfalls festhält, daß sie auf keine Schwierigkeiten oder Sonderfälle gestoßen ist.
Die Sekretariate der IV-Kommissionen haben ihre Berichte bis 30. April 1961 und die Regionalstellen bis 31. März 1961 abzuliefern. Für die Einreichung allfälliger Berichte der IV-Kommissionen, die zusätzlich zum Bericht des Sekretariates erstellt werden, wurde bis 30. Mai 1961 Frist gesetzt. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist diesen Stellen dankbar, wenn diese Termine eingehalten werden, damit es die Auswertung der Berichte rechtzeitig an die Hand nehmen kann. Denn es ist damit zu rechnen, daß das Interesse der Oeffentlichkeit über die ersten Erfahrungen in der Durchführung der IV besonders groß ist. Daher darf auch erwartet werden, daß die Durchführungsstellen trotz
den zahlreichen laufenden Geschäften, die noch der Erledigung harren, der Berichterstattung ihre volle Aufmerksamkeit schenken. Noch erfreulicher wäre es allerdings, wenn diese Berichte schon früher auf dem Bundesamt für Sozialversicherung eintreffen würden, weil damit der Engpaß bei der Auswertung der Berichte vermieden werden könnte.
Mitwirkung von Arbeitnehmerverbänden bei der Führung von Verbandsausgleichskassen
Die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 19. Februar 1960 über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV gab den Arbeitnehmerverbänden auf den 1. Januar 1961 wiederum die Möglichkeit, die ihnen gemäß Artikel 54, Absatz 1, AHVG (paritätische Mitwirkung) und Artikel 58, Absatz 2, AHVG (Mitspracherecht im Kassenvorstand) zustehenden Rechte für weitere fünf Jahre geltend zu machen bzw. erstmals zu verlangen.
I. Die paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung
Gemäß Artikel 54, Absatz 1, AHVG haben die Arbeitnehmerverbände unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, zusammen mit Arbeitgeberverbänden paritätische AHV-Verbandsausgleichskassen zu errichten. Nach Artikel 99, Absatz 3, AHVV konnten die Arbeitnehmerverbände hievon erstmals auf den 1. Januar 1948, dann auf den 1. Januar 1951 und 1. Januar 1956 Gebrauch machen. Von 1948 bis 1960 verlangte kein Arbeitnehmerverband die paritätische Mitwirkung. Erstmals hat sich ein Arbeitnehmerverband auf den 1. Januar 1961 für die paritätische Verwaltung bei vier bestehenden Verbandsausgleichskassen angemeldet. Die entsprechende Publikation erfolgte im Bundesblatt vom 15. September 1960.
Eine paritätische Kassenverwaltung räumt den Arbeitnehmerverbänden nicht nur gewisse Rechte ein, sondern legt ihnen auch Pflichten auf. Sie haben insbesondere einen wesentlichen Teil der Verwaltungskosten und des Haftungsrisikos zu übernehmen. Dies mag denn auch der Grund sein, weshalb es bis jetzt nicht zur Errichtung einer paritätischen Verbandsausgleichskasse gekommen ist. Auch der Arbeitnehmerverband, der im Jahre 1960 eine Anmeldung einreichte, hat in der Folge sein Begehren zurückgezogen. Somit besteht nach wie vor keine paritätisch verwaltete Ausgleichskasse.
II. Das Mitspracherecht im Vorstand von Verbandsausgleichshassen
Im Gegensatz zur paritätischen Mitwirkung benützten manche Arbeitnehmerorganisationen die ihnen in Artikel 58, Absatz 2, AHVG eingeräumte Möglichkeit, Vertreter in den Vorstand von Ausgleichskassen zu entsenden. Dieses Mitspracherecht ist für die Arbeitnehmerverbände mit keinen finanziellen Verpflichtungen verbunden. Bis Ende 1960 besaßen 28 Arbeitnehmerverbände in 50 Ausgleichskassenvorständen das Mitspracherecht.
Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der eingangs genannten Departementsverfügung galten diese Verbände hinsichtlich dieses Rechtes für die Jahre 1961 bis 1965 als angemeldet. Erklärungen über den Verzicht auf bisher ausgeübte Rechte waren nicht zu verzeichnen. Arbeitnehmerverbände, welche das Mitspracherecht neu geltend machen wollten, hatten sich bis zum 15. August 1960 zur Publikation im Bundesblatt zu melden. Das Mitspracherecht wurde von zwei Arbeitnehmerverbänden, die bereits im Vorstand von anderen Ausgleichskassen vertreten waren, bei sechs weiteren Ausgleichskassen neu verlangt. Alle Arbeitnehmerverbände wurden im Bundesblatt vom 15. September 1960 publiziert.
In der Folge waren durch das Bundesamt für Sozialversicherung die gesetzlichen Voraussetzungen nachzuprüfen. Nach Artikel 7 der erwähnten Departementsverfügung konnte auf den Nachweis verzichtet werden, sofern er von den Gründerverbänden nicht ausdrücklich gewünscht wurde. Die Gründerverbände von zwei Ausgleichskassen haben den Nachweis verlangt. Das mit einigen Umtrieben verbundene Verfahren, wie es insbesondere in ZAK 1948, S. 218, geschildert wurde, mußte jedoch in keinem dieser Fälle durchgespielt werden, weil der betreffende Arbeitnehmerverband nachträglich auf das Mitspracherecht verzichtet hat.
Im Endergebnis beträgt die Zahl der Arbeitnehmerverbände, welche das Mitspracherecht im Vorstand von Ausgleichskassen für die nächsten fünf Jahre besitzen, nach wie vor 28. Die Zahl der Ausgleichskassen, in deren Vorstand Arbeitnehmervertreter Sitz und Stimme haben, hat sich jedoch um eine erhöht.
Die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf die einfache Altersrente der Witwe
In einem kürzlichen Entscheid (auf Seite 37 dieser Nr. publiziert) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Auswirkungen der Wiederverheiratung der Witwe auf die ordentliche einfache Altersrente zu
prüfen. Bereits in einem früheren Entscheid (vgl. ZAK 1951, S. 372) hatte es Gelegenheit zu präzisieren, daß im allgemeinen die Wiederverheiratung einer Versicherten an sich keinen Erlöschungsgrund für den Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente darstelle, da die Aufzählung des Artikels 21, Absatz 2, 2. Satz, AHVG in dieser Beziehung abschließend sei. In seinem jüngsten Entscheid in dieser Frage erläutert das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf den Anspruch der Witwe auf eine einfache Altersrente — in diesem Punkt beschränkt es sich darauf, seine frühere Praxis zu bestätigen — sondern es prüft, ob diese Rente noch auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden kann, wenn sich die Witwe wieder verheiratet.
Da das Gesetz keine besondere Bestimmung über diese Frage enthält, konnte man sich fragen, ob die Witwe in diesem Fall nicht nur — was unbestritten ist — ein wohlerworbenes Recht auf diese Rentenart sondern auch auf den Betrag derselben habe. Das Bundesamt für Sozialversicherung, vom Gericht über die in einem solchen Fall zu treffende Regelung befragt, vertrat die Meinung, der Rentenbetrag sollte den neuen persönlichen Voraussetzungen der Rentenberechtigten angepaßt werden, wenn Aenderungen in ihrem Zivilstand eintreten, und kam zum Schluß, die einfache Altersrente der Witwe, die sich wieder verheiratet, könne nicht mehr auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden (vgl. ZAK 1958, S. 408). Gestützt auf diese Verwaltungspraxis, die es für gesetzeskonform hält, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, der neue Zivilstand, den die Witwe durch ihre Wiederverheiratung erwerbe, sei allein für die Derechnung der ihr zukommenden einfachen Altersrente maßgebend. Diese sei daher auf Grund der gleichen Elemente zu berechnen, wie die einfache Altersrente einer verheirateten Frau, d. h. auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre (Art. 55 AHVV) oder, sofern sie keine Beiträge bezahlt hat, gemäß den Artikeln 42 ff. AHVG.
Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht getroffene Lösung beruht auf den Grundlagen der AHV und vor allem auf dem Gesetzesgrundsatz, nach dem die ordentliche einfache Altersrente auf Grund der Beiträge des Rentenberechtigten selbst errechnet wird. Wohl bestehen von diesem Grundsatz Ausnahmen, die jedoch auf den uns interessierenden Fall nicht anwendbar sind. So regelt der Artikel 33, Absatz 3, AHVG
abgesehen vom Artikel 31, Absatz 2, AHVG, der von der einfachen Altersrente handelt, die Witwern oder Witwen zukommt, welche vor der Verwitwung eine Ehepaar-Altersrente bezogen — die besondere Berech-
nung der einfachen Altersrente, die einer über 63jährigen Witwe zusteht. Da es sich dabei aber um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nach den üblichen Auslegungs-Regeln nicht ausdehnend interpretiert werden kann, darf sie nicht auf Frauen angewendet werden, die durch die Wiederverheiratung ihre Witweneigenschaft verloren haben, um den Zivilstand der verheirateten Frau zu erwerben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt weiter fest, auch die andere, durch die Rechtsprechungspraxis aufgestellte Regel, wonach der geschiedenen Frau mit einer ordentlichen Witwenrente eine einfache Altersrente garantiert wird, deren Betrag mindestens gleich hoch ist wie die Witwenrente, erlaube nicht etwa eine analoge Beibehaltung des Betrages der Witwenrente zugunsten der Witwe, die sich wieder verheirate. Die einfache Altersrente der geschiedenen Witwe gleiche in diesem Fall weiterhin einen Teil des durch den Tod des abgeschiedenen Mannes erlittenen Versorgerschadens aus. Nun ist aber die Lage einer Witwe, die sich wieder verheiratet, völlig anders; denn durch ihre Wiederverheiratung erhält sie einen neuen Versorger, da ihr Mann für ihren Unterhalt aufzukommen hat. Unter diesen Umständen würde sich aber die Gewährung einer Vorzugsrente nicht rechtfertigen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht getroffene Lösung nicht nur dem Rechtssystem, sondern auch dem Rechtsempfinden entspricht, das die Gleichbehandlung aller Versichertengruppen verlangt, welche die gleichen persönlichen \Toraussetzungen erfüllen (im vorliegenden Fall der verheirateten Frauen).
Zweifellos werden Fälle vorkommen, in denen — wie das Eidgenössische Versicherungsgericht ausführt — die konsequente Anwendung der Regelung folgerichtigerweise zur Verweigerung jeglicher Rente führen würde. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn die nach 1883 geborene Witwe in zweiter Ehe im Ausland einen Mann heiratet, der nicht auf eine Ehepaar-Altersrente Anspruch hat; oder auch wenn die Witwe, die einen Ausländer geheiratet hat, der allein wegen seiner Nationalität nicht rentenberechtigt ist, zusammen mit ihrem Mann die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschreitet, die in diesem Falle die Zusprechung einer außerordentlichen Rente ermöglichen (vgl. ZAK 1960, S. 351 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht befaßt sich nicht mit der Lösung solcher Fragen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch in diesem Falle die Rechte der Frau gewahrt werden können. Wir bitten die Ausgleichskassen, uns die Unterlagen solcher Fälle zur Einsicht zuzustellen.
Zum Begriff der Fürsorgeleistung
(Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV)
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in drei neueren Urteilen über den Begriff der Fürsorgeleistung im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV, wie er in Randziffer 8 des Kreisschreibens Nr. 20 b erläutert wird, eingehend geäußert. Diese Urteile — vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie. SA vom 23. Dezember 1959 i. Sa. Holdinggesellschaft E. SA und vom 17. Mai 1960 i. Sa. S.I.F. SA — sind auf S. 30 ff. dieser Nummer wiedergegeben. Um zu vermeiden, daß diese Publikation zu Mißverständnissen Anlaß gibt, möchten wir unter Vorbehalt der künftigen Rechtsprechung dazu zusammenfassend Stellung nehmen.
Schon in seinem Urteil vom 29. August 1956 i. Sa. N. AG. (EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439), hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, unter Fürsorgeleistungen seien Leistungen zu verstehen, «die jemandem — unabhängig von jedweden mit einem Dienstverhältnis zusammenhängenden rechtlichen und vertraglichen Bindungen — einzig im Hinblick auf die bestehende Unterstützungsbedürftigkeit und Unterstützungswürdigkeit gewährt werden». Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Begriffsumschreibung in den drei Urteilen im wesentlichen bestätigt, davon ausgehend, Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV sei eng auszulegen.
Im Urteil vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie. SA erklärt es denn auch, ausgehend von Rz 8 des Kreisschreibens Nr. 20 b, um Fürsorgeleistungen, die an Stelle einer Pension gewährt werden, handle es sich nur dann, wenn die Empfänger ihres Alters oder ihrer Gesundheit wegen tatsächlich verhindert seien, ihre Erwerbstätigkeit weiterhin auszuüben (« oü les Mneficiaires se trouvent Hellement empöch6 de poursuivre leur activit6 en raison de leur äge ou de leur tat de sant6»).
Auch im jüngsten der erwähnten drei Urteile, i. Sa. Firma S.I.F. SA vom 17. Mai 1960, führte das Gericht aus, das in Randziffer 8 des Kreisschreibens Nr. 20 b aufgestellte Kriterium, wonach die an Stelle oder zur Ergänzung einer Pension gewährten Leistungen vom Erwerbseinkommen ausgenommen seien, sofern sie «den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen» bilde «unbestreitbar ein sachlich begründetes und durchaus angemessenes Kriterium, das eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift (Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV) erlaubt». («Il s'agit lä incontestablement d'un crit6re objectif et
parfaitement judicieux qui permet d'assurer une application uniforme de cette disposition»). Dabei soll berücksichtigt werden, daß Pensionen und andere Versicherungsleistungen im allgemeinen für den Arbeitnehmer nicht unentgeltlich sind, sondern daß dieser durch eigene Leistungen (Prämien, Beiträge, Einkaufssumme) zu deren Finanzierung beitragen muß.
Diese Ausführungen lassen den Schluß zu, daß Leistungen des Arbeitgebers (oder einer betriebseigenen Institution) für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in zwei Fällen als Fürsorgeleistung im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV, betrachtet werden können, immer vorausgesetzt, daß sie «den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen»:
— Wurde das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als dem des
Alters oder der Gesundheit aufgelöst, so sind Leistungen des Arbeitgebers nur dann als Fürsorgeleistungen zu betrachten, wenn der Empfänger unterstützungsbedürftig ist, sich in einer finanziellen Notlage befindet.
Hat der Empfänger hingegen das übliche Pensionsalter erreicht, oder kann er seiner Gesundheit wegen nicht mehr arbeiten, so kommt der Leistung des Arbeitgebers Fürsorgecharakter zu, unbekümmert um die finanzielle Lage des Empfängers, also auch, wenn er nicht unterstützungspflichtig wäre.
Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen
1. Allgemeines
Der Kaufmann pflegt zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen zu unterscheiden. Er ist dazu auch berechtigt, weil sich seine Buchführungspflicht nur auf das Geschäftsvermögen bezieht.
Gemäß den Bestimmungen des AHVG schulden die selbständigerwerbenden Versicherten die Beiträge auf Grund ihres erwerblichen Einkommens. Maßgebend zur Festsetzung der persönlichen Beiträge sind nach Artikel 9, Absatz 2, AHVG die gesamten rohen Einkünfte, vermindert um die Gewinnungskosten und die der Entwertung entsprechenden geschäftsmäßig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Außerdem kann der Selbständigerwerbende gestützt auf Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe e, AHVG und Artikel 18, Absatz 2, AHVV vom Roheinkommen einen Zins von 4,5 Prozent des im Betrieb arbeiten-
den Eigenkapitals abziehen. Damit wird der im Geschäftseinkommen enthaltene Vermögensertrag angemessen berücksichtigt und ausgeschieden (vgl. EVG i. Sa. A. S., vom 15. April 1953, EVGE 1953, S. 137, ZAK 1953, S. 225; i. Sa. W. A., vom 2. Februar 1955, ZAK 1955, S. 243).
Im weitern bilden gemäß Artikel 17, Buchstabe d, AHVV Kapitalgewinne aus Veräußerung und Verwertung sowie verbuchte Wertvermehrungen von Vermögensgegenständen Bestandteile des rohen Einkommens. Damit werden Gewinne und Verluste auf geschäftlichen Investitionen, also Veränderungen im Geschäftsvermögen, für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens mitbestimmend. Unbeachtlich wie das Privatvermögen selbst sind auch dessen Veränderungen sowie die daraus erzielten Einkünfte und Gewinne. Die Unterscheidung zwischen betrieblich verwendeten Vermögenswerten und Privatvermögen ist daher zur Feststellung des für die Beitragsberechnung maßgebenden reinen Erwerbseinkommens von ausschlaggebender Bedeutung.
Il. Die Abgrenzungskriterien
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögenswert dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Maßgebend sind daher die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Steuersachen entwickelten Grundsätze. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob ein Vermögensgegenstand dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuteilen ist, nicht nach der Willkür des Versicherten, sondern nach objektiven Gesichtspunkten auf Grund der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden ist. Allerdings ist der Wille des Versicherten, wie er namentlich in der buchmäßigen Behandlung eines Vermögensgegenstandes zum Ausdruck kommt (z. B. Aufnahme in die Geschäftsbücher), in der Regel ein gewichtiges Indiz für die Zuteilung (vgl. EVG i. Sa. A. W., vom 1. April 1950, ZAK 1950, S. 272; i. Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, EVGE 1956, S. 171, ZAK 1957, S.33).
Bei einzelnen Vermögensgegenständen ist die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen nicht zweifelhaft und ergibt sich schon aus ihrer äußern Beschaffenheit. So sind beispielsweise Fabrikanlagen, Warenlager, Maschinen, Werkzeuge, Bureaumaterialien notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen, während anderseits die Villa des Geschäftsmannes, der Hausrat und persönlicher Schmuck ohne weiteres Privatvermögen darstellen. Schwierigkeiten kann die Zuteilung bei sol-
chen Sachen bereiten, die ihrer Natur nach sowohl zu den Geschäftsaktiven wie zum Privatvermögen gehören können, wie etwa Liegenschaften, Autos, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige Kapitalanlagen, Bargeld (vgl. EVG i. Sa. A. W., vom 1. April 1950, ZAK 1950, S. 272).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist nun ein Aktivum dann regelmäßig dem Geschäftsvermögen zuzuzählen, wenn es aus Mitteln des Geschäftes oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, und ferner auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Pfand für Geschäftsschulden, sei es mittelbar durch seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve (Urteile i. Sa. J. G., vom 15. Mai 1950, EVGE 1950, S. 103, ZAK 1950, S. 353; i Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, EVGE 1956, S. 171, ZAK 1957, S. 33; i. Sa. B. G., vom 14. März 1959, EVGE 1959, S. 39, ZAK 1959, S. 207 ; BGE 70 1 259). Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob das Betriebsmittel zum beweglichen oder unbeweglichen Vermögen zählt.
Im allgemeinen werden nur solche Vermögenswerte zum investierten Geschäftskapital gezählt werden können, die dem Versicherten gehören. Gehört eine Sache dem Pflichtigen nicht zu Eigentum, z. B. wenn er sie gemietet hat, so kann sie, jedenfalls in der Regel, nicht dem Geschäftsvermögen zugerechnet werden. Für die Praxis hat das Gericht den wichtigen Grundsatz aufgestellt, daß die durch die zuständige Steuerbehörde getroffene Ausscheidung als zutreffend zu vermuten ist, solange nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wird oder eindeutig aus den Akten folgt (Urteile i. Sa. R. S., vom 9. November 1953, ZAK 1954, S. 70; i. Sa. E. A., vom 21. März 1957, EVGE 1957, S. 114, ZAK 1958, S. 324).
III. Zuteilung von Vermögensgegenständen im einzelnen
Die Beantwortung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand als Geschäftsvermögen zu betrachten ist oder nicht, ist namentlich nicht immer einfach bei Liegenschaften, die nur zum Teil für geschäftliche Zwecke benutzt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zunächst den Grundsatz aufgestellt, daß die Aufteilung des Liegenschaftswertes in Geschäfts- und Privatvermögen sich nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse rechtfertige. So hat das Gericht einen Drittel des Wohngebäudes zum Betriebsvermögen gerechnet in einem Fall, wo der Versicherte neben einem landwirtschaftlichen Gut noch eine Mühle betrieb und die Räumlichkeiten des Erdgeschosses seines Wohnhauses gewerblichen Zwecken nutzbar gemacht hatte (Urteil i. Sa. J. G., vom 15. Mai 1950, EVGE 1950, S. 103, ZAK 1950, S. 353).
Ergibt sich jedoch auf Grund der konkreten Verhältnisse, daß ein Grundstück in der Hauptsache für geschäftliche Zwecke verwendet wird, so ist dieses normalerweise als Geschäftsvermögen zu betrachten. Die Mietzinseinnahmen gelten dabei als erwerbliche Ausnützung der Liegenschaft und sind, mit Einschluß des Mietwertes der für private Zwecke benutzen Räumlichkeiten, zum Erwerbseinkommen zu rechnen. Wo dagegen der Geschäftscharakter einer Liegenschaft nicht überwiegt und diese daher als private Kapitalanlage zu betrachten ist, ist ein Mietzins der für den Betrieb verwendeten Räume unter der Bezeichnung Gewinnungskosten vom Roheinkommen in Abzug zu bringen (EVG i. Sa. W. A., vom 2. Februar 1955, ZAK 1955, S. 243 ; i. Sa. E. A., vom 21. März 1957, EVGE 1957, S. 114, ZAK 1958, S. 324).
Die Verwaltung eigener Liegenschaften ist in der Regel nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern als private Vermögensverwaltung zu betrachten. Die entsprechenden Mieteinnahmen stellen somit Kapitalertrag und nicht Erwerbseinkommen dar. Indessen gelten solche Liegenschaften dann als Geschäftsvermögen, wenn die Art und Nutzung betrieblichen Charakter aufweist und sich nicht auf die Erträgnisse des Vermögensobjektes selber beschränkt, m. a. W. die Tätigkeit offensichtlich den Rahmen der Verwaltung privaten Vermögens überschreitet. So hat das Gericht das Appartementhaus eines Versicherten als Betriebsvermögen betrachtet mit der Begründung, der Betrieb eines solchen Hauses, das mit einem Restaurant, einer Wäscherei und einer größeren Zahl von Angestellten geführt werde, schließe eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich und erhalte durch die Entfaltung dieser Tätigkeit den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung (Urteil i. Sa. E. W., vom 17. Januar 1952, ZAK 1952, S. 97). Auch im Fall des Teilhabers einer Kollektivgesellschaft, welche Liegenschaften besitzt und verwaltet, hat das Gericht den Geschäftscharakter dieser Grundstücke bejaht. Zur Begründung führte es aus, daß bei einer Kollektivgesellschaft die Vermutung bestehe, sie sei eine auf Erwerb gerichtete Unternehmung. Solange diese Vermutung nicht umgestoßen sei, unterliege aber der aus einer solchen Gesellschaft fließende Ertrag selbst dann der Beitragspflicht, wenn der hauptsächliche Geschäftszweck in der Liegenschaftsverwaltung liege, da hier die Verwaltung einer Bewirtschaftung gleichkomme (Urteile i. Sa. B. G., vom 14. März 1959, EVGE 1959, S. 39, ZAK 1959, S. 207). Anderseits hat das Gericht gestützt auf diese Grundsätze die Grundstücke eines Architekten nicht zum Geschäftsvermögen gerechnet, weil diese offensichtlich überwiegend nicht zu Berufszwecken, sondern zum Zweck einer sicheren und dauerhaften Kapitalanlage er-
worben worden seien (Urteil i. Sa. E. A., vom 21. März 1957, EVGE 1957, S. 114, ZAK 1958, S. 324).
Im allgemeinen sind Wertschriften und Lebensversicherungen eher zum Privatvermögen zu zählen, sofern sie nicht (z. B. durch Verpfändung) als Sicherheit für Geschäftsschulden dienen und damit mit dem Geschäftsbetrieb offensichtlich in Zusammenhang stehen. In diesem Fall bilden sie Bestandteile des betrieblichen Vermögens. Dagegen ist der Umstand, daß die in Wertpapierform angelegten Vermögensbestandteile dazu beitragen, die Kreditfähigkeit des Geschäftsinhabers zu erhöhen, für die Frage der Zuteilung zum Geschäfts- oder Privatvermögen allein nicht entscheidend (vgl. EVG i. Sa. S. S., vom 11. Februar 1952, ZAK 1952, 5.141). Gleiches gilt auch für Sparhefte, falls sie die Funktion eines betrieblichen Kontokorrent-Aktivums haben (EVG i. Sa. E. A., vorn 17. Juli 1951, ZAK 1951, S. 367 ; i. Sa. C. S., vom 26. September 1951, EVGE 1951, S. 241, ZAK 1951, S. 463). Auf Grund dieser Kriterien ist auch die Frage zu beantworten, ob ein Postcheckkonto, ein Kontokorrentguthaben oder eine Barschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Entscheidend ist auch hier, ob solche Vermögenswerte für geschäftliche Zwecke benutzt werden oder nicht. Entsprechendes gilt auch für Reserven. Diese sind nur dann und insoweit dem Eigenbetriebskapital zuzurechnen, als sie nach Art und Umfang des Betriebs erforderlich oder üblich sind. Es obliegt dem Pflichtigen darzutun, daß die Reservestellung nach den konkreten Verhältnissen notwendig oder doch begründet war (vgl. EVG i. Sa. C. S, vom 26. September 1951, EVGE 1951, S. 241, ZAK 1951, S. 463). Nicht als im Betrieb arbeitendes Eigenkapital ist nach der Rechtsprechung der Wert des Goodwill zu betrachten (EVG i. Sa. H. D., vom 16. November 1951, EVGE 1951, S. 246, ZAK 1952, S. 48).
Wenn das Gericht einerseits das Darlehen an einen Geschäftskunden ohne weiteres als Bestandteil des betrieblichen Eigenkapitals anerkannt hat, und auch das von einem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft in eigenem Namen aufgenommene und in die Gesellschaft eingeworfene Bankdarlehen dem Geschäftsvermögen zurechnete, so hat es anderseits einen von einer Kollektivgesellschaft einem Gesellschafter aus dessen Geschäftsanteil für den Bau einer Privatliegenschaft gewährten und unter Debitoren verbuchten Kontokorrentkredit nicht als Geschäftsvermögen betrachtet, sondern nach der Lage der Verhältnisse als Kapitalrückzahlung (vgl. EVG i. Sa. J. G., vom 15. Mai 1950, EVGE 1950, S. 103, ZAK 1950, S. 353; i. Sa. A. W., vom 23. Dezember 1952, EVGE 1953, S. 57, ZAK 1954, S. 232; i. Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, EVGE 1956, S. 171, ZAK 1957, S. 33).
Zweifelhaft erschien in einem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fall, ob das im Betrieb des Versicherten zinsfrei investierte Kapital der Ehefrau dem Geschäftsvermögen zuzuzählen war oder nicht. Das Gericht hat hiezu ausgeführt, daß es sich für den Ehemann bei dem zinslos in seiner Verwaltung stehenden Frauenvermögen
— die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart — zwar nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital handle, da rechtlich und wirtschaftlich zwei getrennte Vermögen der Ehegatten bestünden. Doch bestehe praktisch eine weitgehende Aehnlichkeit zur Nutzung gemäß Artikel 201 ZGB ; in diesem Falle werde das im Betrieb arbeitende eingebrachte Frauengut dem Eigenkapital des Betriebsinhabers gleichgestellt. Es sei daher angemessen, ein solches Kapital dem Geschäftsvermögen zuzurechnen und den Zinsabzug zuzulassen (Urteil i. Sa. M. B., vom 17. Februar 1951, EVGE 1951, S. 20, ZAK 1951, S. 170).
Durehführungsfragen der IV
Begriff des Wohnsitzes
Wie in der AHV ist auch in der IV der Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes von maßgebender Bedeutung. So kann beispielsweise die Zusprechung einer 1V-Leistung davon abhängen, ob eine natürliche Person in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 1 und 6 IVG in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG).
Die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz stellte sich z. B., als eine Schweizerin für Leistungen der IV angemeldet wurde, die im Jahre 1955 im Alter von 18 Jahren in eine ausländische Pflegeanstalt eingewiesen worden war und sich seither ununterbrochen dort aufhielt. Die Abklärung des Tatbestandes ergab, daß der Vater der Invaliden seit dem Jahre 1948 in der Schweizerstadt B. polizeilich gemeldet war und hier Wohnsitz erworben hatte. Dieser Wohnsitzerwerb galt auch für die damals noch minderjährige Tochter (Art. 25, Abs. 1, ZGB). Mit der Verbringung in eine ausländische Pflegeanstalt wurde kein neuer Wohnsitz begründet (Art. 26 ZGB). Daran änderte auch die inzwischen erreichte Volljährigkeit nichts. Da gemäß Artikel 24, Absatz 1, ZGB der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, war davon auszugehen, daß die Invalide nach wie vor ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in B. hatte.
Es ergibt sich daraus, daß beim Eintritt in eine ausländische Heil- oder Pflegeanstalt ein bestehender schweizerischer Wohnsitz grundsätz-
lich beibehalten wird. Die allgemeinen versicherungsmäßigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch sind daher erfüllt. Jedoch ist für einzelne Leistungen (Eingliederungsmaßnahmen, außerordentliche Renten) zu prüfen, ob eine Gewährung im Ausland in Frage kommt.
Rückwirkende Ablösung einer AIIV-Rente durch eine IV-Rente
Kann die Ausgleichskasse bei der rückwirkenden Ablösung einer AHV-Rente durch eine IV-Rente im Sinne eines Erlasses auf die Verrechnung der bereits ausbezahlten AHV-Rente mit der rückwirkend zugesprochenen IV-Rente verzichten?
Diese Frage muß verneint werden ; denn die ursprünglich ausgerichtete Rente ist ähnlicher Art wie die später definitiv zugesprochene, und ein Verzicht auf die Verrechnung zwischen der alten und der rückwirkend zugesprochenen neuen Rente käme daher praktisch einer Doppelauszahlung gleich. Wird also z. B. eine Witwenrente rückwirkend durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt, so ist in diesem Falle keine Rückerstattungsverfügung über die zu Unrecht bezogenen AHV-Renten zu erlassen. Vielmehr sind die AHV- und 1V-Renten miteinander zu verrechnen und lediglich der allfällige Differenzbetrag nachzuzahlen. Selbstverständlich muß die vorgenommene Verrechnung auf der neuen Verfügung, deren Kopie als Buchungsbeleg dient, ausdrücklich vermerkt werden.
Bei der Verbuchung dieser direkten Verrechnung ist allerdings zu beachten, daß für die AHV und die IV getrennte Betriebsrechnungen geführt werden und daher die Rückforderungs- und Nachzahlungsbeträge auf den einschlägigen IV- und AHV-Konten der Buchhaltung im vollen Betrag verbucht werden (vgl. ZAK 1960, S. 292 f.).
Formular 720.510: «Verfügung Eingliederungsmaßnahmen»
Anläßlich eines Nachdruckes des Formulars 720.510 wurde auf die in der ersten Auflage enthaltenen Vordrucke «Durchführende Stellen bzw. Abgabestellen» und «Nähere Angaben über Geldzahlungen» verzichtet. Für die Ausfertigung der Eingliederungsverfügung steht dadurch mehr Raum zur Verfügung. Im Text der Verfügung sind indessen weiterhin die durchführenden Stellen bzw. Abgabestellen sowie die Empfänger der Geldzahlungen, entsprechend dem Beschluß der zuständigen IV-Kommission, ausdrücklich zu nennen.
LITERATURHINWEISE
Dr. Peter Binswanger: Die Bedeutung der AHV-ergänzenden Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1960, Heft 4, S. 255 ff.).
Dieser Aufsatz gibt einen Ueberblick über die bisherige Entwicklung und den gegenwärtigen Stand der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz. Unter Hinweis auf die sozialpolitische Zielsetzung deckt der Verfasser auch die Möglichkeiten und Grenzen einer künftigen Entwicklung auf.
Dr. Erwin Wenk: Die Schweizerische Sozialversicherung in Zahlen (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1960, Heft 4, S. 297 ff.).
Anhand von Tabellen, in denen u. a. auch die AHV und die EO berücksichtigt sind, stellt der Verfasser die Entwicklung der jährlichen Aufwendungen für die Schweizerische Sozialversicherung seit 1955 dar.
KLEINE MITTEILUNGEN
Neue pariamen- Nationalrat Dafflon hat am 5. Dezember 1960 folgende tarische Vorstöße Motion eingereicht:
Motion Dafflon «Die Lage der überwältigenden Mehrheit der AHVvom 5.Dezember 1960 Rentner ist prekär und verschlimmert sich weiter zu-
folge der steigenden Lebensmittelpreise und Mietzinsen sowie der Tatsache, daß die fünfte AHV-Revision frühestens 1962 in Kraft treten wird. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenössischen Räten einen dringlichen Bundesbeschluß vorzulegen, der die vorübergehende Ausrichtung einer Teuerungszulage an die AHV-Rentner vorsieht.
Diese Teuerungszulage soll Fr. 30.— für Alleinstehende und Fr. 50.— für Ehepaare betragen und bis zum Inkrafttreten der fünften AHV-Revision ausgerichtet werden. Zu ihrer Finanzierung soll der durch die Tabak- und Alkoholsteuer alimentierte Spezialfonds des Bundes herangezogen werden.»
Kleine Anfrage Nationalrat Olgiati hat am 6. Dezember 1960 folgende Olgiati Kleine Anfrage eingereicht:
vom 6.Dezember 1960 «Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung dürfen die Uebergangsrenten nach Art. 42 dieses Gesetzes weder mit öffentlichen Abgaben belegt, noch mit geschuldeten öffentlichen Abgaben verrechnet werden.
Nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden den in der Schweiz wohnhaften
Schweizerbürgern außerordentliche Renten zuerkannt unter den gleichen Voraussetzungen wie die außerordentlichen Renten der AHV. Zudem gewährt Artikel 42 dieses Gesetzes bedürftigen invaliden Versicherten, die für ihren Lebensunterhalt nicht aufzukommen vermögen, eine Hilflosenentschädigung.
Für diese beiden Fälle sieht das Invalidenversicherungsgesetz eine Steuerbefreiungsklausel, wie sie Artikel 20 des AHV-Gesetzes kennt, nicht vor.
Diese unterschiedliche Behandlungsweise der Rentenbezüger erscheint als ungerecht. Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, das Nötige vorzukehren, um diese Lücke im Invalidenversicherungsgesetz zu schließen?»
Kleine Anfrage Nationalrat Schmid Philipp hat am 7. Dezember fol-Schmid Philipp gende Kleine Anfrage eingereicht:
vom 7.Dezember 1960 «Seit längerer Zeit sind Bemühungen im Gange, in der
Schweiz ein Paraplegiker-Zentrum zu schaffen. Die Paraplegiker sind Gelähmte, deren Leiden fast ausnahmslos von Verletzungen des Rückenmarkes herrühren. Jährlich stellt man in der Schweiz rund 50 neue Fälle dieser schweren Erkrankungen fest.
Diesen Kranken muß eine besondere Pflege zuteil werden, die nur von Spezialisten erfolgen kann. In England hat man mit der Schaffung eines besonderen Krankenhauses ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Darum versucht man auch in der Schweiz ein Paraplegiker-Zentrum zu errichten. Allein ohne öffentliche Mittel wird dieses Vorhaben nicht verwirklicht werden können. Ist der Bundesrat bereit, diese Bemühungen zu unterstützen, damit innert nützlicher Frist ein solches Heilinstitut geschaffen werden kann?»
Kleine Anfrage Nationalrat Strebel hat am 19. Dezember 1960 folgende Strebel vom Kleine Anfrage eingereicht:
19. Dezember 1960 «Der Unterzeichnete hat seinerzeit eine Motion begrün-
det, womit er die sofortige Erhöhung der AHV-Renten verlangte unter Hinweis darauf, daß die Finanzlage dieses großen Sozialwerkes eine solche Maßnahme vollauf rechtfertige. Auf Anregung des Vertreters des Bundesrates hat er seine Motion in ein Postulat umgewandelt. In der Folge schöpften die Bedürftigsten unter den AHV-Bezügern Hoffnung, als sie durch die Presse vernahmen, daß die Vorarbeiten stark gefördert würden und daß die zuständigen Stellen eine Rentenerhöhung von 27 bis 30 Prozent ins Auge faßten. Wie groß war aber die Enttäuschung unserer Alten, als sie hörten, der Nationalrat werde diese Vorlage in der Märzsession 1961, also erst in drei Monaten, in Angriff nehmen kön-
nen. Anschließend wird sich der Ständerat mit dem Geschäft zu befassen haben, wonach erst noch allfällige Differenzen zu bereinigen sind. Somit wird es wohl ein Jahr oder länger dauern, bis die Vorlage verabschiedet werden kann. Tage, Wochen und Monate werden vergehen, ohne daß die oft fast tragische Lage der AHV-Bezüger verbessert wird. Dieser Zustand ist unhaltbar. Erwähnt sei der besonders typische Fall einer 82jährigen Witwe, einer Waschfrau, die Tag für Tag ihrer schweren Arbeit nachgehen muß, um für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können. Das ist nur einer von tausenden und aber tausenden ähnlicher Fälle.
Es ist erwiesen und kann nicht bestritten werden, daß die Mittel der AHV ohne Gefahr für ihre finanzielle Grundlage eine sofortige Rentenaufbesserung erlauben. Hält es der Bundesrat unter diesen Umständen nicht für unumgänglich, daß auf den 1. Januar 1961 eine provisorische Rentenerhöhung von 20 Prozent verfügt werde, wobei eine weitere Erhöhung, eventuell rückwirkend auf diesen Zeitpunkt, eintreten könnte, sobald die eidgenössischen Räte hierüber endgültig Beschluß gefaßt haben werden. Es ist an der Zeit, unsern Alten, Witwen und Waisen ohne weitern Verzug zu helfen, und zwar durch Taten, nicht nur auf dem Papier.»
Postulat Nationalrat de Courten hat am 20. Dezember 1960 folde Courten vom gendes Postulat eingereicht:
20. Dezember 1960 «Nach den geltenden Vorschriften sind die AHV-Aus-
gleichskassen jährlich zweimal zu revidieren. Dabei hat die erste Revision unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.
In andern Zweigen der Sozialversicherung beispielsweise der Arbeitslosen- und Krankenversicherung, wird die Geschäftsführung der Kassen nur einmal im Jahr geprüft, was sich in der Praxis als durchaus genügend erwiesen hat.
Im Blick auf eine wesentliche Senkung der Verwaltungskosten wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob die bestehenden Vorschriften nicht in dem Sinne abzuändern seien, daß auch für die AHV-Kassen nur noch eine Revision pro Jahr vorgesehen wird. Gegebenenfalls wird er gebeten, den eidgenössischen Räten hierüber Antrag zu stellen.»
Kleine Anfrage Nationalrat Munz hat am 20. Dezember 1960 folgende Munz vom Kleine Anfrage eingereicht:
20. Dezember 1960 «Manche Auslandschweizer in devisenschwachen Län-
dern, insbesondere in der Türkei und in Südamerika,
haben bisher mangels Schweizergeld nicht die Möglichkeit gehabt, der AHV anzugehören. Sie empfinden es als stoßend, daß sie zwar den Militärpflichtersatz zu leisten haben, die schweizerischen Konsulate und Gesandtschaften sich aber anderseits außerstande erklären, die AHV-Beiträge in der dortigen Währung entgegenzunehmen.
Wäre es nicht möglich, den Auslandschweizern in dieser Sache hilfreich zu sein und damit auch deren Einsatz in den Entwicklungsländern zu erleichtern ? Könnten nicht auch Nachzahlungen zugelassen werden, um verlorene Jahre auszugleichen ?»
Kleine Anfrage Nationalrat Hofstetter hat am 21. Dezember 1960 fol-Hofstetter vom gende Kleine Anfrage eingereicht:
21. Dezember 1960
«Gemäß Artikel 74, Buchstabe c, des Gesetzes über die Invalidenversicherung können an Organisationen der Invalidenhilfe für die Durchführung von Kursen zur Ertüchtigung Invalider Beiträge gewährt werden.
Der Bundesrat wird höflich um Auskunft darüber ersucht, was unter dem Titel «Kurse» zu verstehen ist? Teilt er die Ansicht, daß darunter jede organisierte sportliche Betätigung von Invaliden verstanden wird, mithin auch regelmäßige Veranstaltungen während des ganzen Jahres, sofern diese nach einem Kursprogramm erfolgen, dessen Absolvierung dem beabsichtigten Zwecke der physischen und psychischen Förderung der Invaliden dient ?»
Eidgenössische Die Aufgaben der bisherigen AHV-Kommission haben Kommission für die durch die Einführung der IV eine Erweiterung erfahren, Alters-, Hinter- die in der neuen Bezeichnung der Kommission zum Auslassenen- und In- druck gebracht wird. Auf den 31. Dezember 1960 sind validenversicherung folgende Kommissionsmitglieder zurückgetreten:
Bratschi Robert, Nationalrat, Bern
Marchand Emile, Prof. Dr., Zürich
Reutlinger Hans, a. Regierungsrat, Frauenfeld
Schmid Philipp, Nationalrat, Zürich
Zorzi Franco, Dr., Regierungsrat, Bellinzona 1
Zschokke Hans Peter, Dr., Direktor, Basel
Der Bundesrat hat von diesen Rücktritten unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen und die Kommission für die Amtsdauer 1961-1964 gemäß nachfolgender Liste neu bestellt.
Mitglied der Kommission seit September 1960
Präsident:
Saxer Arnold, Dr., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern
Vertreter der Arbeitgeber:
Barde Renaud, Federation romande des syndicats patronaux, Genf
Darier Jacques A., Bankier, Genf
Derron Leonhard, Dr., Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Zürich
Fink Manfred, Fürsprecher, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern
Herold Hans, Professor, Dr., Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich
Neukomm Willy, Dr., Schweizerischer Bauernverband, Brugg
Piguet Alfred, Dr., Union vaudoise des associations in-
dustrielles, commerciales et de metiers, Lausanne
Vertreter der Arbeitnehmer:
Bangerter Emanuel, Schweizerischer Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, St. Gallen
Bernasconi Giacomo, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern
Giroud Emile, Nationalrat, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern
Meier-Ragg Arnold, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Zürich 2
Meier Ernst, Nationalrat, Christliche Sozialbewegung der Schweiz, Baden 1
Narbel Pierre, Union suisse des syndicats autonomes, Lausanne
Visani Domenico, Unione sindicale svizzera, Lugano
Vertreter der Versicherungseinrichtungen:
Binswanger Peter, Dr., Schweizerische Lebensversiche-
rungsgesellschaft «Winterthur», Winterthur
Haldy Marc, Dr., «La Suisse», Lausanne
Vertreter der Kantone:
Enderle Georg, Stadtrat, St. Gallen
Gard Marcel, Staatsrat, Siders
Käch Adolf, Regierungsrat, Luzern 1
Müller Josef, Regierungsrat, Flüelen 1
Wyß Edmund, Dr., Regierungsrat, Basel 1
Vertreter der Versicherten:
Beck Carl, a. Nationalrat, Sursee
Egli Hermann, Verbindung der Schweizer Aerzte, Bern
1 Mitglied der Kommission seit September 1960
2 Mitglied der Kommission seit Januar 1961
Genoud Lucien, F&leration des syndicats chr6tiens de
Genve, Genf
Halbheer Hans, Dr., Auslandschweizerwerk der NHG,
Bern 2
Salzmann Willy, Union Helvetia, Lausanne
Tanner Eugen, a. Regierungsrat, Herisau
Vertreterinnen der Frauenverbände:
Darbre Yvonne, Mme., Ligue suisse des femmes catho-
liques, Lausanne
Nägcli Elisabeth, Frl. Dr., Bund schweizerischer Frauen-
vereine, Winterthur
Schwarz-Gagg Margerita, Frau Dr., Bund schweizerischer Frauenvereine, Bern
Vertreter des Bundes:
Brosi Georg, Nationalrat, Chur 1
de Courten Paul, Dr., Nationalrat, Monthey
Heusser Jakob, Dr., Regierungsrat, Zürich 1
Leuenberger Hermann, Nationalrat, Zürich 2
Saxer Walter, Dr., Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Zürich
Wegmüller Walter, Dr., Professor an der Universität Bern, Bern 2
Vertreter der Armee:
Bütikofer Gottfried, Dr., Schweizerische Offiziersgesellschaft, Baden
Ducotterd Georges, Regierungsrat, Freiburg 2
Graf Rudolf, Schweizerischer -Unteroffiziersverband, Biel
Vertreter der Invalidenhilfe:
Ammann Hans, Taubstummenanstalt und Sprachheilschule St. Gallen, St. Gallen 2
Kopp Paul Johann, Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invalidenselbsthilfe-Organisationen Bern 1
Schoch Kurt, Dr., Bundesrichter, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Lausanne
Verwaltungsrat Auf den 31. Dezember 1960 haben den Rücktritt erklärt des Ausgleichsfonds die Herren:
der AHV Fischbacher Jakob, alt Direktor der Zürcher Kantonalbank, Zürich
Emmenegger Emil, alt Regierungsrat, Schüpfheim Gysler Paul, Dr., alt Nationalrat, Obfelden/ZH
Marchand Emile, Dr., Professor, Zürich
Schmid-Ruedin Philipp, Nationalrat, Zürich
1 Mitglied der Kommission seit September 1960
2 Mitglied der Kommission seit Januar 1961
Auf Vorschlag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestellte der Bundesrat den Verwaltungsrat für die Amtsdauer 1961-1964 wie folgt:
Präsident:
Bratschi Robert, Nationalrat, Bern
Vizepräsident:
Küng Heinrich, Dr. h. c., Direktor, Bottmingen/BL
Mitglieder:
Aebi Ernst, Vizedirektor, Brugg
Barbey Edmond, Bankier, Gen'eve
Droz Georges, Direktor, Neuchätel
Dubois Albert, Dr., Generaldirektor, Arbon
Egger Ignaz, Direktor, St. Gallen
Leuenberger Hermann, Nationalrat, Bern
Meyer-Boller Ulrich, Nationalrat, Zollikon
Motta Riccardo, Dr., Generaldirektor, Bern
Oulevay Alfred, conseiller d'Etat, Morges
Stähelin Willy, Dr., Regierungsrat, Frauenfeld
Vogt Werner, Regierungsrat, Grenchen
Wehinger Arthur, Direktor, Zürich
Wyss Hans, Dr., Professor, Zürich
Ersatzmänner:
Conti Enrico, Dr., Direktor, Bellinzona
Portmann Franz, Dr., Union Helvetia, Luzern
Von Amtes wegen:
Grütter Willy, Dr., Vizedirektor, Bern
Saxer Arnold, Dr., Präsident der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern
Studer Josef, Chef der Zentralen Ausgleichskasse, Genf
Folgende Herren bilden den
Leitenden Ausschuß:
Präsident: Bratschi R.
Mitglieder: Barbey E., Dr. Dubois A.,
Dr. h. c. Küng H., Dr. Stähelin W., Wehinger A., Prof. Dr. Wyß H.
Von Amtes wegen: Dr. Grütter W., Dr. Saxer A.,
Studer J.
Kinderzulagen Das Gesetz des Kantons Thurgau vom 12. März 1960 im Kanton Thurgau über die Ausrichtung von Kinderzulagen wurde in der
Volksabstimmung vom 4. Dezember 1960 mit 19 570 gegen 9 214 Stimmen angenommen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrat bestimmt werden.
Kinderzulagen Nach einem Beschluß des Landrates des Kantons Uri im Kanton Uri vom 2. Dezember 1960 ist die Kinderzulage für das zwei-
te und jedes folgende Kind von 10 auf 15 Franken im Monat erhöht worden. Der Beschluß ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.
Organisation Auf 1. Januar 1961 sind die bisherigen Gruppen (Beider Unterabteilung träge, Renten, Organisation, Eingliederung Invalider, AHV/IV/EO Allgemeine Verwaltungsfragen) der Unterabteilung
AHV/IV/EO in Sektionen umgewandelt worden. Wir kommen darauf in einer späteren Nummer zurück.
Neue Aufmachung Die vorn BSV herausgegebenen Postcheckbordeaux für eines Formulars AHV-Renten mit «Eigenhändiger Auszahlung» (Formu-
lare 720.233 und 720.234) trugen bis heute einen Rotaufdruck «Eigenhändig». Dieser Buntdruck ist hei der neuesten Auflage aus drucktechnischen Gründen durch einen schwarzen Balken mit Negativschrift ersetzt worden. Zudem wurde im Einverständnis mit der Generaldirektion PTT — zur besseren Unterscheidung vom gewöhnlichen Formular ohne Aufdruck — chamoisfarbiges Papier verwendet. Alle Ausgleichskassen erhalten demnächst ein Muster.
Die bisherigen amtlichen Formulare können aufgebraucht werden. Ebenso ist die Verwendung kasseneigener weißer Formulare mit rotem Aufdruck oder rotem Stempelabdruck «eigenhändig» weiterhin gestattet.
Adressenverzeichnis Ausgleichskasse 16 (Appenzell I.-Rh.)
AHV/IV/EO Neue Adresse: Postgebäude, Bahnhofstraße, Appenzell
Neue Telefon-Nr.: 071 8 79 44
Berichtigung In die in ZAK 1960, S 416, wiedergegebene Verfügung
Hilflosenentschädigung hat sich ein Fehler eingeschlichen. Der unten auf der Verfügung angeführte Nachzahlungsvermerk sollte richtigerweise lauten:
Zahlung Oktober 60 Fr. 59.—
Nachzahlung Jan. — Sept. 60 Fr. 531.—
Fr. 590.-
GERICHTSENTSCHEIDE
Vorbemerkung
Im Interesse besserer Lesbarkeit und in Angleichung an die Publikationsform des EVG (wie auch des Bundesgerichts) erfährt die bisherige Art der Darstellung einige Aenderungen.
Jeder Entscheid wird mit einem Titel versehen, der die urteilende Behörde und das Urteilsdatum angibt. Die Gesetzesartikel werden an den Anfang der Regesten gesetzt. Auf eine Numerierung der Regesten wird verzichtet; dafür wird gegebenenfalls die Ziffer der entsprechenden gerichtlichen Erwägung in Klammern beigefügt. Vakatstellen in der Wiedergabe der gerichtlichen Erwägungen werden durch Anführung der Nummer der betreffenden Erwägung angedeutet.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 23. Dezember 1959 i. Sa. Holdinggesellschaft E. SA.1
Zum Begriff des maßgebenden Lohnes (Zusammenfassung der Rechtsprechung über Zuwendungen des Arbeitgebers). (Erwägung 1)
Art. 5, Abs. 2, AHVG. Der von der Stiftung einer Holdinggesellschaft arbeitslosen Arbeitern der angeschlossenen Finnen gewährten Entschädigungen für Arbeitsausfall kommt als Gegenleistung für die Präsenzpflicht und die Bereitschaft der Arbeitnehmer zu jederzeitiger Wiederaufnahme der Arbeit Lohncharakter zu. (Erwägung 2)
Art. 6, Abs. 2, Buchst. b und c, AHVG. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören solche Fürsorgeleistungen, die ein Arbeitgeber unabhängig von jeder rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung einer als unterstützungsbedürftig oder unterstützungswürdig betrachteten Person ausrichtet. (Erwägung 3)
Die Holdinggesellschaft E. SA, der sechzehn Unternehmungen angeschlossen sind, hat zugunsten des Personals der Gesellschaft und der angegliederten Firmen eine Stiftung errichtet. Diese hat beschlossen, einem Teil der von den angegliederten Unternehmungen beschäftigten Arbeiter für Arbeitsausfall eine außerordentliche freiwillige Zulage auszurichten. Diese außerordentlichen Zulagen gehen zu Lasten des Sozialfonds der Stiftung und wurden für je 8 Stunden Erwerbsausfall auf 2 Franken für Ledige, auf 3 Franken für Verheiratete ohne Kinder, und auf 4 Franken für Verheiratete mit Kindern bemessen.
Die Rekurskommission hat die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach diese Leistungen der Beitragspflicht unterliegen, geschützt. Die Berufung der
1 vgl. S. 14 dieser Nummer
Holdinggesellschaft E. SA hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Das EVG hat schon mehrmals zur Frage Stellung nehmen müssen, ob gewisse Zuwendungen, auf welchen der Arbeitgeber sich weigerte, die paritätischen Beiträge zu bezahlen, dem maßgebenden Lohn zuzurechnen waren oder nicht (vgl. insbesondere EVGE 1953, S. 270, ZAK 1953, S. 458; EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439; sowie die Urteile i. Sa. Genossenschaft X., vom 27. Dezember 1955, ZAK 1956, S. 204 und i. Sa. M. & Cie. SA, vom 3. Oktober 1959, publiziert auf S. dieses Heftes). Wie das Gericht betont hat, gehört zum maßgebenden Lohn nicht nur der Lohn im eigentlichen Sinne, also die Gegenleistung des Arbeitgebers für die effektiv verrichtete Arbeit. Der maßgebende Lohn umfaßt auch die zahlreichen übrigen Leistungen, die begründet sind in der persönlichen und familiären Stellung des Arbeitnehmers (wie etwa die Sozialleistungen, die grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gehören) oder in den engen Beziehungen, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Wortlaut von Art. 5, Abs. 2, AHVG und der darin enthaltenen beispielsweisen Aufzählung sowie in derjenigen von Art. 7 AHVV. Die mit der Anwendung des AHV-Gesetzes betrauten Behörden haben in jedem einzelnen Fall zu prüfen, welcher wirkliche Charakter solchen Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, und können daher den Darlegungen der Betroffenen keine entscheidende Bedeutung zumessen. Ob eine derartige Zuwendung zum maßgebenden Lohn gehört oder nicht, kann in der Tat nicht davon abhängen, in welcher Absicht der Arbeitgeber diese Entschädigung gewährt hat oder ob sie nach der Ansicht der Parteien freiwillig erbracht worden ist.
2. Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Dienstvertrag und den Arbeitsausfallentschädigungen an die zufolge Rückgang der Beschäftigung nicht beschäftigten Arbeiter unbestreitbar ein Zusammenhang. Die Gewährung dieser Leistungen ist in den engen Beziehungen begründet, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, sowie in der Tatsache, daß diese Beziehungen durch die Arbeitseinstellung keinen Unterbruch erlitten haben. Tatsächlich sind denn auch, wie die Holdinggesellschaft E. SA zugibt, die Dienstverträge mit den arbeitslosen Arbeitern nicht aufgelöst worden. Damit sind die den Arbeitern gewährten außerordentlichen Zuwendungen zwar nicht Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit, wohl aber ein solches als Gegenleistung für die Präsenzpflicht der Arbeitnehmer und ihre Bereitschaft zu jederzeitiger Wiederaufnahme der Arbeit. Gewiß stand es den Arbeitern frei, in die Dienste eines andern Arbeitgebers zu treten; in diesem Fall bedeutete aber ihr Weggang eine Kündigung des Dienstvertrages und die Einstellung der in Frage stehenden Zulagen. Bei dieser Sachlage kommt diesen Entschädigungen zweifellos Lohncharakter zu im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG und der Rechtsprechung.
3. Im weitern fragt es sich, ob die streitigen Entschädigungen zu den beitragsfreien Leistungen gezählt werden können. Wie die Rekurskommission mit Recht hervorhebt, sind die an die arbeitslosen Arbeiter ausgerichteten Arbeitsausfallentschädigungen in Art. 8 AHVV nicht enthalten, in der die nicht zum maßgebenden Lohn gehörenden Sozialleistungen abschließend aufgezählt werden. Auch den in Art. 6, Abs. 2, Buchst. c, AHVV genannten Lei-
stungen können sie nicht zugezählt werden, wonach nicht zum Erwerbseinkommen die «Leistungen aus Arbeitslosenversicherung und -fürsorge» gehören. Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV — dies gilt gleicherweise auch für Buchst. c — muß restriktiv ausgelegt werden. Das EVG hat denn auch hervorgehoben (vgl. die in Erwägung 1 zitierten Urteile), daß unter Fürsorgeleistungen nur solche zu verstehen seien, die ein Arbeitgeber unabhängig von jeder rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung an eine als unterstützungsbedürftig oder unterstützungswürdig betrachtete Person ausrichtet. Im vorliegenden Fall jedoch ist nicht behauptet worden, die im Streite liegenden Entschädigungen seien im Hinblick auf die Unterstützungsbedürftigkeit der arbeitslosen Arbeiter gewährt worden.
Schließlich kann den streitigen Zuwendungen auch nicht der Charakter von Versicherungsleistungen zuerkannt werden. Es trifft allerdings zu, daß diese Entschädigungen nicht direkt vorn Arbeitgeber ausgerichtet worden sind, sondern von der zugunsten des Personals der Holdinggesellschaft E. SA und der ihr angeschlossenen Firmen errichteten Stiftung. Obwohl diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie, wirtschaftlich gesehen, doch nicht als eine der Unternehmung völlig fremde Einrichtung betrachtet werden. Die affiliierten Firmen, die im übrigen selbst die Stiftung finanzieren, sind wirtschaftlich mit der Holdinggesellschaft E. SA, deren Aktienkapital aus finanziellen Beteiligungen an diesen Unternehmungen besteht, sowie mit der Stiftung selbst eng verbunden. Wenn anderseits die Stiftung wie eine richtige Versicherungseinrichtung errichtet und verwaltet wird, so trifft dies nur zu für die Deckung der Risiken Invalidität, Alter und Tod (vgl. die Statuten der Pensions- und Hinterlassenenkasse), jedoch nicht für die außerordentlichen Arbeitsausfallentschädigungen, die nicht gestützt auf die Statuten der Pensionskasse gewährt worden sind.
Urteil des EVG vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie. 1 Art. 5, Abs. 2, AHVG. Die einem Reisevertreter bei der Entlassung
entsprechend seinem Alter und seinen Dienstjahren gewährte Ent-
schädigung steht im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis
und gehört, selbst wenn sie freiwillig erbracht wird, zum maßgeben-
den Lohn. (Erwägung 2a) Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV. Vorn Arbeitgeber unabhängig von
jeder gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ausbezahlte Ent-
schädigungen an Arbeitnehmer, die sich in einer Notlage befinden
oder aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kön-
nen, gelten als Fürsorgeleistungen. (Erwägung 2b)
Im Anschluß an eine betriebliche Neuorganisation entließ die Firma M. & Cie. AG. fünf ihrer Reisevertreter. Sie zahlte ihnen noch während zwei Monaten, bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, den Lohn und entschädigte sie überdies mit einer nach Alter und Dienstjahren berechneten Geldsumme. Das EVG hat zur Frage, ob solche Entschädigungen Bestandteil des maßgebenden Lohnes bilden oder nicht, wie folgt Stellung genommen:
1 vgl. S. 14 dieser Nummer
2a. Wie das EVG schon wiederholt entschieden hat (vgl. insbesondere EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439; EVGE 1958, S. 108, ZAK 1958, S. 322, sowie das Urteil vom 13. April 1959, i. Sa. M. R., ZAR 1959, S. 428), kann eine Zuwendung nicht aus dem einzigen Grund von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen werden, daß sie nicht Entgelt für tatsächlich verrichtete Arbeit darstellt oder in einem Zeitpunkt ausbezahlt worden ist, in dem das Dienstverhältnis bereits aufgelöst war, oder daß es sich nach der Darstellung der Betroffenen um eine freiwillig erbrachte Leistung handelt. Die mit der Anwendung des AHVG betrauten Behörden müssen vielmehr in jedem einzelnen Fall prüfen, welches in wirtschaftlicher Hinsicht der wirkliche Charakter der in Frage stehenden Leistung ist. Sie können den Ausführungen der Betroffenen keine entscheidende Bedeutung beimessen. Die Frage, ob eine solche Entschädigung dem maßgebenden Lohn zuzuzählen ist oder nicht, kann in der Tat nicht davon abhängen, aus welchem Grund der Arbeitgeber eine derartige Entschädigung ausbezahlt hat oder welchen Charakter ihr die Parteien beilegen.
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Entschädigungen, die den entlassenen Reisevertretern ausbezahlt worden sind und dem Anstellungsverhältnis ein gewisser Zusammenhang. Daß diese Zuwendungen in Anerkennung der geleisteten Dienste gewährt worden sind und ihnen in der Hauptsache der Charakter einer Abgangsgratifikation zukommt, ergibt sich aus der Tatsache, daß ihr Betrag nicht nur mit Rücksicht auf das Alter der Vertreter, sondern vor allem auch gestützt auf die Zahl ihrer Dienstjahre festgesetzt wurde. Anderseits hatten die vom Arbeitgeber ausgerichteten Betreffnisse auch den Zweck, den Schaden zu vergüten, den die entlassenen Reisevertreter durch den Verlust ihrer Stelle erlitten haben, die sie glaubten zeitlebens behalten oder zumindest bis zur üblichen Altersgrenze versehen zu können. Angesichts dieser Sachlage sind im vorliegenden Fall die streitigen Zuwendungen als Bestandteil des maßgebenden Lohnes zu betrachten.
Die Ausführungen der beiden Vertreter, welche zur Berufung Stellung genommen haben, bestätigen im übrigen diese Betrachtungsweise. Beide haben angegeben, daß ihnen die in Frage stehenden Vergütungen wegen des Verlustes ihrer Stellung ausbezahlt worden sind. Der Umstand, daß diese Leistungen freiwillig erbracht wurden, ist hier unerheblich, da eine freiwillige Zuwendung gleich wie eine auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung geleistete Entschädigung maßgebender Lohn darstellen kann.
b. Es ist nur noch zu prüfen, ob die im Streite liegenden Entgelte als beitragsfreie Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen betrachtet werden könr en. Dies ist zu verneinen. Zunächst ist festzustellen, daß diese Leistungen nicht Entschädigungen gleichgestellt werden können, die an Stelle einer Pension ausgerichtet werden. Um Fürsorgeleistungen, die an Stelle einer Pension gewährt werden (Rz 8 des Kreisschreibens Nr. 20 b), handelt es sich nur in denjenigen Fällen, in welchen die Zuwendungsempfänger tatsächlich aus Alters- oder Gesundheitsgründen verhindert sind, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben. Anderseits hat das EVG darauf hingewiesen (vgl. EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439, sowie ZAK 1959, S. 428), unter Fürsorgeleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV seien einzig die Leistungen zu verstehen, die ein Arbeitgeber unabhängig von jeder gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung an eine als unterstützungsbedürftig und unterstützungs-
würdig erachtete Person ausrichtet. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Nichts läßt darauf schließen, daß die entlassenen Reisevertreter aus Alters- oder Gesundheitsrücksichten ihre Tätigkeit nicht mehr auszuüben im Stande waren oder sich in einer Notlage befunden haben.
Urteil des EVG vorn 17. Mai 1960 i. Sa. Firma S.I.F 1 Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG und Art. 7 OV. Die Anerkennung des Begehrens durch den Berufungsbeklagten, enthebt das Gericht
nicht von der Pflicht zur Prüfung, ob der Antrag materiell mit Ge-
setz und Rechtsprechung vereinbar ist. (Erwägung 2) Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV. Leistungen eines Arbeitgebers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die an Stelle oder zur Ergänzung einer Pension gewährt werden und den Wert einer üblichen Versicherungs- und Fürsorgeleistung nicht übersteigen, sind beitragsfrei.l (Erwägung 3)
Gestützt auf einen Arbeitgeberkontrollbericht forderte die Ausgleichskasse von der Firma S.I.F. SA. auf einer Lohnsumme von 14 850 Franken die paritätischen Beiträge. Die Rekurskommission hat erkannt, daß auch die Abgangsentschädigung in Höhe von 40 000 Franken, welche die Firma ihrem ehemaligen Geschäftsführer Th. R. ausbezahlt hatte, in Beziehung zum Anstellungsverhältnis stehe und unter diesen Voraussetzungen nicht vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden können. Das EVG hat die vom Unternehmer dagegen eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
2. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrer Stellungnahme zur Berufung der Auffassung der Berufungsklägerin angeschlossen, wonach von der an Th.R. bezahlten Abgangsentschädigung keine paritätischen Beiträge zu entrichten seien, und Gutheißung der Berufung beantragt. Auch das BSV hält die Berufung für begründet und frägt sich deshalb, ob die Angelegenheit nicht dadurch geregelt werden könne, daß im Urteil festgehalten wird, die Ausgleichskasse habe dem Berufungsbegehren zugestimmt und es sei daher auf die Streitfrage selbst nicht einzutreten. Gemäß Art. 7, Abs. 1, OV ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Die Tatsache, daß dem Berufungsantrag zugestimmt wird, entbindet das Gericht nicht davon, auf die Streitfrage einzutreten. Mit Rücksicht auf die Fassung von Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG und die bisherige Anwendung von Art. 7 OV darf wegen Zustimmung zur Berufung eine Abschreibung der Sache nur in den Fällen vorgenommen werden, in welchen es gerechtfertigt erscheint, die Begehren des Berufungsklägers dem Grunde nach anzuerkennen und folglich den erstinstanzlichen Entscheid im Sinne der Berufung abzuändern. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.
3. Nach einer Wiederholung der grundsätzlichen Ausführungen im Urteil
i. Sa. E.S.A., vom 13. Dezember 1959 (publiziert auf S. ) führt das EVG im besondern noch aus: Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die von der
1 vgl. S. 14 dieser Nummer
Firma S.I.F. ihrem ehemaligen Geschäftspartner gewährte Abgangsentschädigung — sie beträgt 76 500 Franken und nicht, wie die Vorinstanz angenommen hat 40 000 Franken — Bestandteil des maßgebenden Lohnes bildet (sei es, daß es sich um eine Gehaltsnachzahlung handelt, sei es, daß es eine mittelbare Lohnzahlung betrifft) oder aber den von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen zuzuzählen ist.
Es ist zunächst festzustellen, daß diese Zuwendung keiner der in Art. 8 AHVV abschließend aufgeführten, von der Beitragspflicht befreiten Sozialleistungen gleichgestellt werden kann. Dagegen kann man sich fragen, ob es sich hier um eine der in Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV genannten Leistungen handelt, wonach nicht zum Erwerbseinkommen die Versicherungs- und Fürsorgeleistungen gehören, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind. Das EVG hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung restriktiv auszulegen sei und namentlich betont (vgl. insbesondere die Urteile i. Sa. N. W. vom 29. August 1956, EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439; i. Sa. E.S.A., vom 23. Dezember 1959, publiziert auf S. ; sowie
i. Sa. M. R., vom 13. April 1959, ZAK 1959, S.428), unter Fürsorgeleistungen seien nur solche zu verstehen, die ein Arbeitgeber unabhängig von jeder rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung an eine als unterstützungsbedürftig oder unterstützungswürdig betrachtete Person ausrichtet.
Angesichts dieser Rechtsprechung und der vorliegenden Tatsachen kann die im Streite liegende Entschädigung nicht als Versicherungsleistung im eigentlichen Sinne betrachtet werden. Der Begriff «Versicherungsleistungen» würde sehr weit ausgelegt, wenn die hier in Frage stehende Entschädigung gewissermaßen den Ersatz für eine Versicherungsleistung darstellt: Die Firma S.I.F. hatte zunächst beabsichtigt, einer Versicherungsgesellschaft ein Kapital einzuzahlen, um ihrem ehemaligen Geschäftsführer eine Rente auf Lebensdauer sicherzustellen. Anderseits kann in Anbetracht der Wichtigkeit der ausbezahlten Entschädigung diese auch nicht als eine Fürsorgeleistung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV betrachtet werden. Es ist im übrigen nicht dargetan worden, daß sich Th. R. in einer Notlage befunden habe und daß ihm die in Frage stehende Zuwendung nur aus diesem Grunde ausgerichtet worden sei.
Es ist indessen nicht erforderlich, grundsätzlich auf diese verschiedenen Fragen einzutreten, wenn im vorliegenden Fall auf das in Randziffer 8 des Kreisschreibens Nr. 20 h des Bundesamtes für Sozialversicherung genannte Kriterium abgestellt wird. Danach liegt eine beitragsfreie Leistung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV dann vor, wenn diese an Stelle oder zur Ergänzung einer Pension gewährt wird und «den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung» nicht übersteigt. Es handelt sich hier unbestreitbar um ein sachlich begründetes und durchaus angemessenes Kriterium, das eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift erlaubt.
Nach der Darstellung der Berufungsklägerin hat Th. R. seine Tätigkeit bei der Firma S.I.F. im Alter von 54 Jahren aufgenommen (mit einem monatlichen Gehalt von zunächst 1 500 Franken und später von 1 650 Franken) und nur vier Jahre lang ausgeübt. Als er aus Gesundheitsgründen auf die weitere Ausübung seiner Tätigkeit verzichten mußte, hatte er keinerlei Anspruch auf eine Rente und die Firma S.I.F. hatte ihm gegenüber diesbezüglich keine Verpflichtung. Trotzdem wollte die Gesellschaft etwas zu seinen Gunsten vor-
kehren und hat ihm daher einen Betrag ausbezahlt, der sich — 40 000 Franken wurden 1957 und der Rest 1958 ausbezahlt — schließlich auf 76 500 Franken belief.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Entschädigung von 76 500 Franken ungefähr den vierfachen jährlichen Gehalt des Th. R. darstellt, womit dieser einen Betrag erhalten hat, weicher der Totalsumme seines während vier Jahren von der Firma S.I.F. bezogenen Gehalts entspricht. Unter diesen Voraussetzungen übersteigt jedoch eine derart hohe Entschädigung bei weitem den üblichen Wert einer Versicherungs- oder Fürsorgeleistung. Es ist im übrigen die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Pension oder die andern Versicherungsleistungen, die ein Arbeitnehmer erhält, in der Regel keine unentgeltlichen Leistungen darstellen. Ein Arbeitnehmer, der ein gewisses Alter überschritten hat, wird einen Rentenanspruch nur dadurch erwerben können, daß er sich für eine bestimmte Anzahl Jahre zurück in die Versicherung einkauft und in diesem Fall genötigt ist, einen beträchtlichen Betrag auszulegen. Um den tatsächlichen Wert der Leistungen zu würdigen, die ihm im Versicherungsfall ausbezahlt werden, ist daher die Einkaufssumme zu berücksichtigen, die er zu entrichten hat, sowie die Prämien oder Beiträge, die er regelmäßig leisten muß. Selbst wenn angenommen wird, daß die von der Firma S.I.F. gewährte Entschädigung als eine übliche Versicherungsleistung betrachtet werden kann, bliebe noch die Tatsache bestehen, daß die Zuwendung unentgeltlich geleistet worden ist und daß diese Freigebigkeit für den Genannten eine entsprechende Erhöhung seines Gehalts darstellte. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchen Gründen diese zusätzliche Gehaltszulage von der Beitragspflicht befreit werden sollte.
Gegen diese Betrachtungsweise könnte vielleicht eingewendet werden, die Bestimmungen bezüglich Einkauf in die Versicherung und Entrichtung von Prämien seien auf den Geschäftsführer einer Unternehmung nicht anwendbar. Dies ist möglich. Im vorliegende Fall erhebt sich jedoch die Frage, ob es der Uebung entspricht, daß dem Delegierten des Verwaltungsrates einer Gesellschaft, der nach nur vier Jahren seine Tätigkeit aufgeben muß, als Fürsorgeleistung ein Kapital gewährt wird, das dem Total betrag des Gehalts entspricht, das ihm im Verlaufe dieser vier Jahre ausbezahlt wurde. Es kann nicht behauptet werden, daß ein solcher Sachverhalt häufig ist. Ueberdies ist es kaum angezeigt, die Bestimmungen und Modalitäten, die Grundlage der zugunsten der Arbeitnehmer errichteten Fürsorgeeinrichtungen. bilden, unbeachtet zu lassen, wenn es sich darum handelt, zu prüfen, ob eine solche Abgangsentschädigung, die einem leitenden Angestellten der Unternehmung ausgerichtet wird, unter die Vorschrift von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV subsumiert werden kann. Es wäre im weitern sehr schwierig, ein Kriterium zu finden, das eine befriedigende Lösung gewährleisten würde.
Aus diesen Erwägungen gelangt das EVG zum Schluß, daß der in Frage stehenden Entschädigung, zumindest im wesentlichen, nicht der Charakter einer Versicherungs- oder Fürsorgeleistung beizumessen ist, sondern vielmehr der einer Abgangsgratifikation oder Lohnnachzahlung, und daß es sich hier um eine zum maßgebenden Lohn gehörende Leistung handelt. Angesichts der Gesamtheit der vorliegenden Umstände läßt sich feststellen, daß der Entschädigung, zumindest bis zum Betrage von 40 000 Franken der Charakter eines Lohnes oder einer Gratifikation beizumessen ist. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht entschieden, daß von diesem Betrag die paritätischen Beiträge zu bezahlen seien. Es erübrigt sich daher zu prüfen, wie die restlichen 36 500 Franken AHV-rechtlich zu qualifizieren wären, nachdem diese Frage von der Rekurskommission nicht entschieden worden ist und für das Eidgenössische Versicherungsgericht kein zwingender Grund besteht, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
Renten
Urteil des EVG vom 13. August 1960 i. Sa. L. M.
Nach der Wiederverheiratung einer Witwe kann die ihr zukommende einfache Altersrente nicht mehr, wie vorher, auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden 1
Der am 19. April 1896 geborenen L. H. wurde ab 1. Oktober 1955 eine ordentliche Witwenrente zugesprochen. Nachdem die Versicherte im April 1959 ihr
63. Altersjahr erfüllt hatte, wurde die Witwenrente vorn 1. Mai 1959 an durch eine ordentliche einfache Altersrente von 97 Franken im Monat ersetzt, die, wie die vorausgegangene Witwenrente, ausschließlich auf Grund der Beiträge des Mannes berechnet worden war. Im Oktober 1959 verheiratete sich die Versicherte mit dem 1915 geborenen M. Die Ausgleichskasse, die von der Heirat erst im Dezember 1959 Kenntnis erhielt, vertrat die Auffassung, vom Zeitpunkt der Wiederverheiratung an könne die ordentliche einfache Altersrente nicht mehr auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden. Sie erließ daher am 3. Februar 1960 eine Verfügung, worin sie der Versicherten vorn 1. November 1959 an jeden Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente absprach und sie zum Bezug einer außerordentlichen einfachen Altersrente an die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons verwies, da die Versicherte selbst die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Rente nicht erfüllte, weil sie insgesamt nur vier Franken Beiträge entrichtet hat.
Die kantonale Rekurskommission, welche die Beschwerde gegen die Aufhebung der ordentlichen Rente zu beurteilen hatte, bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse.
L. H. zog den kantonalen Entscheid an das EVG weiter, das die Berufung aus folgenden Gründen abwies:
1. Gemäß Art. 21, Abs. 1, AHVG haben Männer, die das 65. und Frauen, die das 63. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf eine einfache Altersrente. Dieser Artikel unterscheidet in keiner Weise nach dem Zivilstand der Berechtigten und setzt für den Rechtsanspruch auch nur eine einzige Einschränkung (die ihrerseits mittelbar durch Art. 22, Abs. 3 in fine, AHVG begrenzt ist): es darf nicht schon Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente bestehen. — Anderseits kennt der Art. 21, Abs. 2, AHVG nur zwei Erlöschensgründe: die Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente (mit der oben erwähnten mittelbaren Einschränkung) und den Tod des Berechtigten.
1 vgl. S. 11 dieser Nummer
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß diese Aufzählung der Erlöschensgründe für die einfache Altersrente abschließend ist (vgl. z. B. EVGE 1951, S. 134 ff.; ZAK 1951, S. 372) und es hat keinen Grund, auf seine Rechtsprechung zurückzukommen.
Wenn auch gemäß ausdrücklicher Bestimmung des Art. 23, Abs. 3, AHVG der Anspruch auf die Witwenrente durch die Wiederverheiratung erlischt (vgl. hiezu EVGE 1957, S. 56 ff. und die dort zitierten Entscheide; ZAK 1957, S. 211), so verliert doch die über 63jährige Witwe damit ihre einfache Altersrente nur dann, wenn der neue Ehemann Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat. Im vorliegenden Fall ist die Berufungsklägerin über 63 Jahre alt und ihr zweiter Ehemann hat nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente. Die Berufungsklägerin erfüllt somit die gemäß Art. 21, Abs. 1, AHVG erforderlichen Voraussetzungen für den Bezug einer einfachen Altersrente und ihre Wiederverheiratung ist kein Erlöschensgrund im Sinne von Art. 21, Abs. 2, AHVG.
2. Streitig ist jedoch die Frage, ob nach der Wiederverheiratung die einfache Altersrente noch auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet werden könne oder nicht ....
a. Aus der Gesetzessystematik und insbesondere den Art. 29 und 31, Abs. 1, AHVG ergibt sich, daß die ordentliche einfache Altersrente auf Grund der Beiträge und der Beitragsdauer des Rentenberechtigten errechnet wird. Dieser allgemeine Grundsatz ist daher, abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, für alle ordentlichen einfachen Altersrenten gültig. Das Gesetz sieht nun zwei Ausnahmen vor: die eine betrifft die Witwer und Witwen, die vor dem Tode ihres Ehegatten eine Ehepaar-Altersrente bezogen haben (Art. 31, Abs. 2, AHVG), und die andere die über 63jährige Witwe, deren Witwenrente wegen des Entstehens des Anspruches auf eine einfache Altersrente erlischt (Art. 33, Abs.3, AHVG)
Für die verheiratete Frau ist keine Ausnahme vorgesehen. Diese hat daher nur dann Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente, wenn sie die in Art. 29, Abs. 1, AHVG für den Anspruch auf diese Rente verlangte Beitragsdauer erfüllt. Die ihr zukommende ordentliche Rente wird gemäß dem allgemeinen Grundsatz ausschließlich auf Grund der Beitragsdauer und der Beiträge der Frau errechnet; das wird in Art. 55, Abs. 1, AHVV ausdrücklich gesagt und die seit dem 1. Januar 1960 in Art. 29, Abs. 2, AHVG bestehende Ergänzung zu den Berechnungsmodalitäten bestätigt es. Wenn die verheiratete Frau selbst keine Beiträge bezahlt hat, oder doch nur in einem Ausmaß, das keinen Rentenanspruch begründet, dann kann sie gegebenenfalls unter den in Art. 42 ff. AHVG festgesetzten Bedingungen Anspruch auf eine außerordentliche einfache Altersrente erheben (vgl. EVGE 1959, S. 251 ff.; ZAK 1960, S. 351 ff.).
b. Die Witwe, die vor ihrem 63. Altersjahr wieder heiratet, verliert ihren Anspruch auf Witwenrente (Art. 23, Abs. 3, AHVG). Wenn der zweite Mann im Zeitpunkt, in dem die Frau ihr 63. Altersjahr erfüllt, keinen oder noch nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat, ist für die einfache Altersrente, auf welche die Frau alsdann Anspruch erheben kann, zweifellos der allgemein für die verheirateten Frauen gültige Grundsatz anwendbar.....
Nichts berechtigt zur Annahme, daß für Witwen, welche erst nach dein
63. Altersjahr eine neue Ehe eingehen, notwendigerweise etwas anderes gelten
müsse. Zweifellos verliert die Frau durch die Wiederverheiratung gemäß Art. 21 AHVG ihren Anspruch auf eine einfache Altersrente nicht, wenn der zweite Mann keinen oder noch keinen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat (vgl. Ziffer 1 oben). Aus der Tatsache, daß die Rentenart unverändert bleibt, kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Rente in allen Fällen auch betragsmäßig als wohlerworben gilt. Dies ergibt sich aus den Regeln des
Art. 29 ff. AHVG, welche bei einem Wechsel des Zivilstands nach Eintritt des Rentenfalles durchaus nicht die Anpassung der laufenden Rente an die neuen persönlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten verbieten. Gesamthaft ge-
sehen verlangt die Gesetzessystematik sogar eine solche Anpassung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits unter der Herrschaft des alten Art. 40 AHVG, der durch die Einführung der neuen Berechnungsart der Teilrenten auf den 1. Januar 1960 aufgehoben wurde, erklärt, daß eine Aenderung der Staatszugehörigkeit nach Entstehen des Rentenanspruches die
Höhe der laufenden Rente beeinflusse (vgl. EVGE 1951, S. 134; ZAR 1951, S. 372). Man kann daher mangels einer anderslautenden Gesetzesbestimmung einem Zivilstandswechsel eine analoge Wirkung nicht absprechen. Das Gericht kann daher nur bestätigen, daß die Verwaltungspraxis mit dem Gesetzes-
system übereinstimmt, wonach der Rentenbetrag — sofern das Gesetz nichts
anderes vorsieht — den neuen persönlichen Verhältnissen des Rentenberech-
tigten bei einem Zivilstandswechsel angepaßt wird.
Der Art. 33, Abs. 3, AHVG behält die besondere Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente auf Grund der Bedingungen und der Beitragsdauer des Ehemannes den «Witwen über 63 Jahren» vor. Diese Berechnungsmethode weicht vom allgemeinen Grundsatz ab, wonach die ordentliche einfache Altersrente auf Grund der Beiträge und der Beitragsdauer des Renten-
berechtigten erfolgt. Nun schließen aber die üblichen Auslegungsregeln eine
ausdehnende Interpretation von Ausnahmebestimmungen aus. Wie das Eid-
genössische Versicherungsgericht bereits erklärt hat, daß im Rahmen des Art. 33, Abs. 3, AHVG die geschiedene Frau, die bis zum 63. Altersjahr auf Grund des Todes ihres früheren Mannes eine Witwenrente bezog, nicht der
Witwe gleichgestellt werden könne (vgl. EVGE 1953, S. 219 ff. und 1955, S. 272 ff.; ZAK 1956, 5.122), so stellt es nun fest, daß diese Bestimmung ebensowenig die Gleichstellung der Witwe mit einer Frau erlaubt, die durch Wiederverheiratung ihre Witweneigenschaft verliert, um den Zivilstand der
verheirateten Frau zu erwerben. Im übrigen muß mangels anderslautender Gesetzesbestimmung geschlossen werden, daß der Art. 33, Abs. 3, mit der Wiederverheiratung aufhört anwendbar zu sein Der Art. 29 AHVG, wonach alle rentenberechtigten Personen, die während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, «oder ihre Hinterlassenen» Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, steht dieser Lösung durchaus nicht entgegen; denn der frühere Stand der Witwe wurde offen-
sichtlich durch den neuen Zivilstand der verheirateten Frau ersetzt. Auch der sich aus der Gerichtspraxis ergebende Grundsatz, wonach der geschiedenen Bezügerin einer ordentlichen Witwenrente bei Erfüllung des
63. Altersjahres eine gleich hohe einfache Altersrente zustehen soll (vgl. die bereits zitierten EVGE 1953, S. 219 ff. und 1955, S. 272 ff.; ZAK 1956, S. 122)
erlaubt nicht etwa eine analoge Beibehaltung des Rentenbetrages zugunsten der Witwe, die sich wieder verheiratet. Der erwähnte Grundsatz wurde aus Art. 33, Abs. 3, AHVG abgeleitet, der offensichtlich verhindern will, daß ledig-
lich die Tatsache des Erfüllens des 63. Altersjahres zu einer Verringerung der Rente führt, welche die Witwe seit der Verwitwung bezieht, ohne daß im übrigen irgend eine Aenderung eingetreten wäre. Der von der Witwe durch
den Tod des Mannes erlittene Versorgerschaden wird damit weiterhin teilweise ausgeglichen. Die Absichten, die dem Art. 33, Abs. 3, AHVG und der daraus abgeleiteten Gerichtspraxis zugrunde liegen, erlauben daher durchaus nicht eine Ausdehnung dieses Schutzes auf eine Witwe, die sich wieder verheiratet und damit einen neuen Versorger findet, sondern bestätigen die Be-
gründetheit der auf Grund der Gesetzesauslegung gefundenen Lösung. c. Es werden Fälle vorkommen, in denen nach der soeben getroffenen
Lösung die Wiederverheiratung der über 63jährigen Witwe nicht nur die Reduktion des Rentenbetrages oder die Ablösung der bisher bezogenen ordent-
lichen Rente durch eine außerordentliche, sondern den völligen Wegfall der
Rente zur Folge hat
Obwohl das BSV diese Ausnahmefälle des völligen Rentenverlustes bedauert, scheint es sie als unvermeidlich in Kauf zu nehmen. Die Frage, ob der
soeben aufgestellte Grundsatz für die Witwen, die sich wieder verheiraten, auch in diesen Fällen gelten soll, oder ob Ausnahmen oder Anpassungen nötig sind, kann ebenso offen bleiben wie die Lösung in den Fällen, in denen der zweite Ehemann überhaupt keine Beziehungen zur AHV hat. Im vorliegenden Fall stimmen sowohl die Ausgleichskasse, als auch das BSV darin überein, daß
die Berufungsklägerin ihre Rente nicht verliert, sondern vom Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung an Anspruch auf eine außerodentliche einfache Altersrente ohne Einkommensgrenze hat (Art. 43bis, Buchst. c, AHVG; vgl. den
bereits zitierten EVGE 1959, S. 251 ff.; ZAK 1960, S. 351). Das Gericht, das sich übrigens in diesem Verfahren zu dieser Frage nicht zu äußern hat, hat keinen Grund anzunehmen, daß dem nicht so sei
Urteil des EVG vom 22. Oktober 1960 i. Sa. J. M.
Art. 29b1s AHVG. Ein volles Beitragsjahr darf nicht vermutet wer-
den, wenn eine Person nachgewiesenermaßen während mehr als einem Monat weder kraft schweizerischen Wohnsitzes noch zufolge einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt ist. Die im April 1897 als Schweizerin geborene Versicherte betätigt sich seit
Jahren in der Schweiz als Hotelangestellte. Zufolge Heirat mit einem österreichischen Staatsangehörigen verlor sie im Jahre 1932 ihr Schweizerbürgerrecht. Am 12. November 1953 wurde sie auf Gesuch hin rückgebürgert. Während der Jahre 1948 bis 1953 mußte die Versicherte jeweils nach Ablauf der für eine Saison ausgestellten Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen.
Gemäß ihren eigenen Angaben hielt sie sich in diesen Jahren während rund
22 Monaten in Oesterreich auf. Seit der Wiedereinbürgerung ist sie im Besitz einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung. — Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten vom 1. Mai 1960 hinweg eine Teilrente nach Skala 17 zu, indem sie von einer Beitragsdauer von zehn Jahren und zwei Monaten
ausging, während die volle Beitragsdauer des Jahrgangs der Versicherten zwölf Jahre betrug. Auf erhobene Beschwerde bejahte die Rekurskommission den Anspruch auf eine Vollrente. Das BSV legte gegen den erstinstanzlichen Entscheid Berufung ein, worauf das EVG die ursprüngliche Rentenverfügung mit folgender Begründung wieder hergestellt hat:
1. Das AHVG verlangt in dem Art. 29, Abs. 1, und 18, Abs. 2, für die Entstehung des Rentenanspruches generell eine Beitragsentrichtung während mindestens eines «vollen» Jahres und für Ausländer (vorbehältlich abweichender Bestimmungen in Staatsverträgen) während mindestens zehn «voller» Jahre. Andererseits wird in Art. 30, Abs. 2, AHVG, der von der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages handelt, von Jahren gesprochen, «während welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat». In Art. 30, Abs. 3, AHVG heißt es dann wieder, gestrichen würden 1 bis 5 Jahre mit den niedrigsten Beiträgen, je nach dem 8 bis 45 «volle Beitragsjahre» gegeben seien. Und nach dem bis zum 1. Januar 1960 geltenden Wortlaut des Art. 29, Abs. 2, gelangten Vollrenten zur Ausrichtung für Versicherte mit mindestens zwanzig «vollen» Beitragsjahren, sowie für deren Witwen und Waisen. In der bis zum 1. Januar 1960 maßgebenden Fassung des Art. 29bis AHVG, der nähere Bestimmungen über die Rentenberechnung enthielt, war hingegen die Rede von «Jahren, während welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat.»
In EVGE 1958, S. 197 (vgl. ZAK 1958, S. 329 ff.) stellte das Gericht unter Hinweis auf alle diese Bestimmungen fest, daß der gesetzliche Begriff des Beitragsjahres, der für das ganze Rentensystem grundlegend sei, einer einheitlichen Auslegung rufe. Es gebe nur einen gesetzlichen Begriff des rechtserheblichen Beitragsjahres, nämlich denjenigen des Art. 50 AHVV, wonach ein «volles Beitragsjahr» dann vorliegt, «wenn der Versicherte länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die ensprechenden Beiträge entrichtet worden sind». Mit diesem Begriff identisch seien daher auch die mehrfach erwähnten «Jahre, während welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat».
2. Seit dem 1. Januar 1960 gelangen nun gemäß dem revidierten Art. 29, Abs. 2, AHVG Vollrenten zur Ausrichtung «für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen» und Teilrenten für «Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen». Im revidierten Art. 29bis, Abs. 1, AHVG wird ergänzend bestimmt, daß die Beitragsdauer vollständig sei, «wenn der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat». Der im alten Art. 29bis AHVG enthaltene Begriff der «Jahre, während welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat», findet sich demnach auch im revidierten Art. 29bis AHVG wieder. Für eine von EVGE 1958, S. 197, abweichende Auslegung dieses Begriffes müßten entscheidende Gründe vorliegen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Der Umstand, daß die meisten vom Beitragsjahr handelnden Bestimmungen unverändert geblieben sind (vgl. Art. 18, Abs. 2, 29, Abs. 1, 30, Abs. 2 und 3, AHVG), spricht vielmehr dafür, daß dem gesamten Rentensystem weiterhin ein einheitlicher Begriff des Beitragsjahres zugrunde liegt. Die auf den 1. Januar 1960 eingeführte pro-rata-Rente setzt denn auch den Begriff des vollen
Beitragsjahres im Sinne von Art. 50 AHVV voraus. Darauf deutet u. a. auch die Tatsache hin, daß die Tabelle «Skalenwähler für die pro-rata-Renten», welche der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Oktober 1958 betreffend die Abänderung des AHVG beigefügt ist, den Beitragsjahren des Jahrganges des Versicherten ausdrücklich die «vollen Beitragsjahre des Versicherten» gegenüberstellt. Unter den Jahren, während welcher ein Versicherter im Sinne von rev. Art. 29bis, Abs. 1, AHVG Beiträge geleistet haben muß, um die vollständige Beitragsdauer zu erreichen, können daher nur volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 AHVV verstanden werden. Würde die Vollständigkeit der Beitragsjahre gemäß den revidierten Art. 29, Abs. 2, und 29bis, Abs. 1, AHVG nicht die entsprechenden vollen Beitragsjahre erfordern, so könnte der mit der Einführung der pro-rata-Rente verfolgte Hauptzweck, die Renten der nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Personen der tatsächlichen Beitragsdauer anzupassen (vgl. die zitierte Botschaft des Bundesrates, S. 102 und 106), gar nicht verwirklicht werden. Vielmehr wäre es praktisch jedem Fremdarbeiter möglich, sich durch eine alljährliche, noch so kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Vollrente zu sichern.
Im individuellen Beitragskonto wird heute allerdings nur das Jahr eingetragen, für welches die Beiträge geleistet wurden (Art. 140, Abs. 1, Buchst. c, AHVV); demzufolge läßt sich dem Konto nicht entnehmen, ob der Versicherte jeweils während mindestens elf Monaten der Beitragspflicht unterstellt war. Dieser von der Vorinstanz erwähnte Umstand kann aber nicht dazu führen, den einheitlichen Begriff des Beitragsjahres aufzugeben. Bei Personen, die der Beitragspflicht periodisch kraft Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG unterstehen, ist meistens ohne Schwierigkeit festzustellen, während welcher Zeit des Jahres sie in der Schweiz erwerbstätig waren ... In EVGE 1958, S. 199, wurde zwar die Frage offen gelassen, ob bei gewissen Kategorien von Versicherten die Erfüllung eines vollen Beitragsjahres nicht zu vermuten sei, wenn ihr individuelles Beitragskonto für den Zeitraum eines Jahres den Minimalbetrag von 12 Franken aufweise. Hiezu muß aber — ohne abschließende Beurteilung der Frage — bemerkt werden, daß es nicht angeht, ein volles Beitragsjahr zu vermuten, wenn eine Person nachgewiesenermaßen während mehr als eines Monates weder kraft schweizerischen Wohnsitzes noch zufolge einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt war.
3. Es steht fest, daß die Rentenansprecherin in den Jahren 1948 bis 1953 während rund 22 Monaten nicht der Beitragspflicht unterstand, da sie in dieser Zeit weder ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, noch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübte. Sie hat demnach nicht während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet und ihre Beitragsdauer ist im Sinne der revidierten Art. 29, Abs. 2, und Art. 29bis, Abs. 1, AHVG unvollständig. Unter diesen Umständen kann sie nicht eine Vollrente beziehen, sondern nur eine Teilrente beanspruchen. Nachdem die volle Beitragsdauer ihres Jahrganges zwölf Jahre beträgt, während sie nur eine solche von zehn Jahren und zwei Monaten aufweist, gelangt die Rentenskala 17 zur Anwendung ....
Invalidenversicherung
Renten
Urteil des EVG vom 20. Oktober 1960 i. Sa. I. B.
Art. 42, Abs. 1, IVG. Der Versicherte, der schon im Genusse einer Altersrente steht, kann keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung geltend machen.
Die französische Staatsangehörige I. B. steht im Genuß einer außerordentlichen einfachen Altersrente. Sie ist seit 1925 vollständig blind; am 10. Februar 1960 reichte sie eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV ein. Von der Ueberlegung ausgehend, daß der Bezug einer Altersrente die Zusprechung der nachgesuchten Leistungen ausschließt, erließ die IV-Kommission einen negativen Beschluß und mit Verfügung vom 14. März 1960 verweigerte die Ausgleichskasse die Zusprechung jeglicher IV-Leistung. In ihrer bei der kantonalen Rekurskommission eingereichten Beschwerde begnügte sich I. B. hierauf, um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung nachzusuchen. Da die Rekurskommission dieses Gesuch abwies, gelangte die Versicherte an das EVG, welches die Berufung jedoch aus folgenden Gründen ablehnte:
1. Die Berufungsklägerin bezieht eine außerordentliche einfache Altersrente der AHV. Demzufolge kann sie weder Eingliederungsmaßnahmen (Art. 10, Abs. 1, IVG) noch eine Invalidenrente (Art. 30, Abs. 1, IVG) beanspruchen. Der Umstand, daß es sich bei ihrer Rente um eine außerordentliche Rente handelt, ist belanglos; die gesetzlichen Bestimmungen machen diesbezüglich keinen Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Renten und die klar gezogene Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der Invalidenversicherung und demjenigen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. 2. Erwägung) beseitigt jeden möglichen Zweifel. Im übrigen könnte im vorliegenden Fall eine Invalidenrente nur in Form einer außerordentlichen Rente ausgerichtet werden; die Berufungsklägerin wäre nun aber ihrer Nationalität wegen — unter Vorbehalt einer allfälligen zwischenstaatlichen Vereinbarung — vom Genuß einer solchen außerordentlichen Rente ohnehin ausgeschlossen (Art. 39, Abs. 1, IVG).
Streitig ist somit einzig die Frage, ob der Berufungsklägerin zusätzlich zu ihrer einfachen Altersrente noch eine Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG zugesprochen werden kann.
2.
Die IV und die AHV sind Gegenstand zweier verschiedener Gesetze: des IVG und des AHVG, deren Gebiete klar gegeneinander abgegrenzt sind. Während bei Konkurrenz zwischen Hinterlassenenrenten der AHV und Renten der IV diese den Vorrang haben (Art. 24bis, 28bis AHVG), hören die Leistungen der IV grundsätzlich auf, sobald ein Anspruch auf Altersrenten der AHV entsteht (Art. 10, Abs. 1, und 30, Abs. 1, IVG). Zwar wird diese für die Leistungen der IV geltende Erlöschensklausel nur in den Kapiteln «B. Die Eingliederung» und «C. Die Renten» ausdrücklich erwähnt, während Art. 42 IVG für sich allein das nachfolgende Kapitel bildet, so daß die Art. 10, Abs. 1, und Art. 30, Abs. 1, rein formell nicht auf ihn anwendbar sind. Be-
trachtet man aber die gesetzliche Systematik in ihrer Gesamtheit, so muß man zu der Erkenntnis gelangen, daß es sich bei der genannten Abgrenzung zwischen den Anwendungsgebieten der IV einerseits und der Alters- und Hinterlassenenversicherung andererseits um ein allgemeines und grundlegendes Prinzip handelt. Demzufolge könnte ein Versicherter, der bereits eine Rente der AHV bezieht, nur dank einer ausdrücklichen, von diesem Prinzip abweichenden Bestimmung zugleich auch in den Genuß einer Leistung der IV gelangen.
Die Richtigkeit dieser Auslegung des Art. 42, Abs 1, 1. Satz, IVG wird übrigens durch den 3. Satz des gleichen Absatzes bestätigt. Gemäß dieser Bestimmung wird Versicherten, die hilflos sind, «die zugesprochene Entschädigung auch nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV weitergewährt». Nun kann aber von der Weitergewährung eines Rechtes nur dann gesprochen werden, wenn dieses Recht schon vorher, d. h. vor der Entstehung des Anspruches auf eine Rente der AHV bestand. Art. 42, Abs. 1,
3. Satz, IVG ist also eine jener ausdrücklichen Bestimmungen, welche eine Ausnahme von der allgemeinen Abgrenzung vorsehen, die aber gerade damit das Vorhandensein dieser Abgrenzung und deren Anwendung auf alle Fälle, die nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen, voraussetzen. Er verfolgt offensichtlich einzig den Zweck, zu verhindern, daß ein Invalider, der im Genuß einer Hilflosenentschädigung steht, dieser Leistung nur deshalb verlustig geht, weil er (bei absolut gleichbleibenden Verhältnissen) das Alter erreicht, von welchem an eine Altersrente gewährt wird.
3. Die parlamentarischen Beratungen über den Art. 42 IVG lassen im übrigen keinen Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers, wie dies im kantonalen Urteil hervorgehoben wird. Dieser Artikel zählte zu den Bestimmungen, die sowohl von den parlamentarischen Kommissionen als auch von den eidgenössischen Räten am eingehendsten besprochen wurden, wobei sich die vom Bundesrat gemachten Vorschläge in bezug auf die Rechtsnatur der Hilflosenentschädigung nicht durchsetzen konnten; während der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (vgl. BB 1958 II, S. 1223-1224) vorschlug, die Hilflosenentschädigung als Fürsorgeleistung auszugestalten, verlieh ihr der Gesetzgeber den Charakter einer Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch genau gleich wie den Wiedereingliederungsmaßnahmen und den Renten..... Im Laufe dieser Beratungen wurde die Frage aufgeworfen, ob den Personen, welche in einem Zeitpunkt hilflos werden, in welchem sie bereits eine Altersrente beziehen und deshalb der IV nicht mehr angeschlossen sind, noch eine Hilflosenentschädigung gewährt werden kann. Der eingereichte Vorschlag, diese Personen — und damit auch diejenigen, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes die Altersgrenze bereits überschritten hatten, sieht doch Art. 85, Abs. 1, IVG vor, daß für solche Personen angenommen wird, die Invalidität sei am 1. Januar 1960 eingetreten — in den Kreis der Bezüger von Hilflosenentschädigungen aufzunehmen, wurde aber in formeller Abstimmung ausdrücklich abgelehnt.
Zweifellos werden die Invaliden, die bei der Einführung der IV das Alter, von welchem an eine Altersrente gewährt wird, bereits erreicht hatten, durch diese für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung getroffene Lösung gegenüber ihren jüngeren Leidensgenossen weniger günstig behandelt. Die gesetz-
lichen Bestimmungen sind jedoch auch für den Richter verbindlich, weshalb der Berufungsklägerin jeglicher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgesprochen werden muß.
Urteil des EVG vom 20. Oktober 1960 i. Sa. J. R. Art. 34, Abs. 1, IVG. Der Bezüger einer einfachen Altersrente kann für seine Frau keinen Anspruch auf Zusatzrente mehr erwerben. ,
Der am 5. Juli 1887 geborene J. R. bezieht seit Jahren eine einfache Altersrente. Wegen eines Arthroseleidens mußte er 1954 seinen Beruf aufgeben und heute ist er an beiden Beinen gelähmt.
Mit Entscheid vom 3. März 1960 wies die Ausgleichskasse das von J. R. eingereichte Gesuch zum Bezug von Leistungen der IV ab, mit der Begründung, der Bezug einer Altersrente schließe die Zusprechung einer solchen Leistung aus. J. R. focht diese Verfügung durch Beschwerde an unter Bezugnahme auf Art. 34 IVG, wonach der invalide Ehemann, dem keine Ehepaarrente zusteht, für seine Ehefrau Anspruch auf eine Zusatzrente hat, und verlangte eine solche Zusatzrente. Da die Rekurskommission die Beschwerde guthieß, zog das BSV den kantonalen Entscheid an das EVG weiter, das die Berufung aus folgenden Gründen guthieß:
1. Der Berufungsbeklagte bezieht eine einfache Altersrente der AHV. Es ist unbestritten, daß er deshalb weder Eingliederungsmaßnahmen (Art. 10, Abs. 1, IVG) noch eine Invalidenrente (Art. 30, Abs. 1, IVG) beanspruchen kann. Streitig ist allein, ob er neben seiner einfachen Altersrente und bis zum Beginn des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente (Art. 22 AHVG), eine Zusatzrente im Sinne von Art. 34, Abs. 1, IVG für seine Frau beziehen kann.
2. Der Art. 34, Abs. 1, 1. Satz, IVG bestimmt, daß rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau haben. Für sich allein betrachtet, könnte diese Bestimmung so verstanden werden, wie wenn jeder invalide, verheiratete Mann Anspruch auf die Zusatzrente hätte, sofern er nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Rente hat und daß der Bezug einer einfachen Altersrente der AHV keine Rolle spiele. Eine solche Auslegung erweist sich jedoch als unvereinbar mit dem übrigen Gesetzestext und dem Gesetzessystem.
Die IV und die AHV sind Gegenstand zweier verschiedener Gesetze: des IVG und des AHVG, deren Gebiete klar gegeneinander abgegrenzt sind. Während bei Konkurrenz zwischen Hinterlassenenrenten der AHV und Renten der IV diese den Vorrang haben (Art. 24bis, 28bis AHVG), hören die Leistungen der IV auf, sobald der Anspruch auf die Altersrenten der AHV entsteht (Art. 10, Abs. 1, und 30, Abs. 1, IVG). Nur eine Sondervorschrift würde es somit erlauben, einem Bezüger einer Altersrente der AHV den Vorteil einer Bestimmung des IVG zukommen zu lassen. Und eine solche Sondervorschrift ist in Art. 34, Abs. 1, 1. Satz, IVG nicht enthalten. Der deutsche und italienische Gesetzestext sind in dieser Beziehung deutlicher als der französische («le mari invalide qui n'a pas droit ä la rente pour couple »), indem sie ausdrücklich bestimmen, daß die Zusatzrente für die Frau dem Ehemann zusteht, der rentenberechtigt ist, aber nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente hat («Rentenberechtigte Ehemänner, denen keine
Ehepaar-Invalidenrente zusteht ....») («L'uomo sposato legitimato alla rendita, cui non ä assegnata la renditä d'invaliditä per coniugi ...»); diese Rente, auf die der invalide Ehemann Anspruch hat, kann im Rahmen des IVG nur eine einfache Invalidenrente sein. Im übrigen verleiht auch die Einordnung des Art. 34 im IVG — nach Vorschriften, von denen die eine die Voraussetzungen für den Bezug einer einfachen Invalidenrente (Art. 32) und die andere diejenigen für den Bezug einer Ehepaar-Invalidenrente regeln (Art. 33) — der Zusatzrente für die Ehefrau die Eigenschaft einer Nebenleistung zur Invalidenrente des Ehemannes. Der Bundesrat sagt dies ausdrücklich in seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Gesetzesentwurf zur Invalidenversicherung, indem er ausführt: «Die Zusatzrenten sind — wie schon ihr Name sagt — abhängig vom Bestehen eines Anspruches des Ehemannes .... auf eine Invalidenrente im engeren Sinne» (BB1 1958 II, S. 1201).
Diese Auslegung von Art. 34, Abs. 1, 1. Satz, IVG wird durch den 2. Satz des gleichen Absatzes bestätigt. Danach wird dem Ehemann die Zusatzrente auch nach Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente der AHV weitergewährt, längstens aber bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente. Nun kann aber nur etwas weitergewährt werden, das schon vorher gewährt wurde, d. h. vor dem Entstehen des Anspruches auf eine einfache Altersrente der AHV. Der Art. 34, Abs. 1, 2. Satz, IVG stellt somit eine jener Sondervorschriften dar, die von der allgemeinen Abgrenzung abweichen, aber gerade damit diese Abgrenzung und deren Anwendung auf alle nicht von der Sondervorschrift betroffenen Fälle voraussetzt. Das offensichtliche und einzige Ziel dieser Sonderbestimmung ist es zu verhindern, daß ein verheirateter Invalider, der im Genusse einer einfachen Invalidenrente und einer Zusatzrente für seine Ehefrau steht, nur wegen des Erreichens des
65. Altersjahres und ohne daß sich sonst etwas in seinen Verhältnissen ändert, kleinere Versicherungsleistungen bezieht. Auch nach der bereits erwähnten Botschaft des Bundesrates kann kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers bestehen, indem darin ausgeführt wird: «Da Zusatzrenten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht vorgesehen sind, soll ein Invalider eine solche Rente, die er vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bezogen hat, im Sinne einer Besitzstandswahrung auf Kosten der Invalidenversicherung und unter den jeweils zutreffenden Voraussetzungen weiterhin beanspruchen können». (BB1 1958, II, S. 1201, vgl. auch S. 1267).
3. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Ziff. 2), sind die Gebiete der IV und der AHV klar gegeneinander abgegrenzt und die Leistungen jener Versicherung hören auf, sobald die Altersrenten dieser Versicherung ausgerichtet werden. Wer infolge seines Alters nur zu den Bezügern der AHV gehört und deshalb der IV nicht mehr angehört, kann sich daher nicht auf die Bestimmungen dieser Versicherung über die Feststellung der Invalidität berufen. Es würde offensichtlich den Grundsätzen des Gesetzessystems widersprechen, wenn einem Versicherten, der ausdrücklich von den Grundleistungen der IV ausgeschlossen ist, die Möglichkeit geboten würde, im Rahmen dieser IV das Verfahren zur Feststellung der Invalidität zu veranlassen, um eine Nebenleistung zu erhalten. Keine Gesetzesbestimmung ermächtigt den Richter, die Durchführungsorgane mit der Prüfung zu beauftragen, ob der Bezüger einer Altersrente der AHV die Voraussetzungen der Art. 4 und 28 IVG über die Invalidität und deren Grad erfüllt.
4. Zweifellos werden die Invaliden, die im Zeitpunkt der Einführung der IV schon die Altersgrenze für eine Altersrente der AHV erreicht hatten, durch die getroffene Lösung hinsichtlich des Anspruches auf Zusatzrenten schlechter gestellt als ihre jüngeren Leidensgenossen. Diese Tatsache, die der kantonale Richter als stoßend empfand, hätte jedoch nur durch die Aufnahme von Uebergangsbestimmungen in das Gesetz beseitigt werden können, die von den allgemeinen Gesetzesgrundsätzen abgewichen wären. Nun fehlen aber nicht nur solche Uebergangsbestimmungen, sondern der Art. 85, Abs. 1, IVG sagt im Gegenteil ausdrücklich, daß für die bereits beim Inkrafttreten der IV invaliden Personen angenommen werde, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eingetreten. Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, daß allfällige zur Vermeidung der erwähnten Ungleichheit geeignete Uebergangsbestimmungen vielen Schwierigkeiten gegenübergestanden wären: man denke beispielsweise nur an die Anwendung von Kriterien für die Schätzung der maßgebenden Invalidität, wie sie in Art. 28, Abs. 2, IVG enthalten sind, auf Leute im vorgerückten Alter oder an das vermehrte Auftreten der im Alter üblichen Gebrechen bei hunderttausenden von Bezügern von Altersrentnern der AHV und die praktische Unmöglichkeit, bei so vielen Fällen ermitteln zu können, ob der Wegfall oder die Verringerung der Erwerbstätigkeit wirklich eine Folge dieser Gebrechen und nicht vielmehr nur des Alters allein ist, eine sehr bekannte und jeden Tag auf dem Arbeitsmarkt festgestellte Erscheinung.
Der Richter muß daher nach dem Gesetzestext dem Berufungskläger jeglichen Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Frau absprechen.
Erwerbsersatzordnung
Urteil des EVG vom 17. März 1960 i. Sa. Th. K.
Art. 5, Abs. 2, alt EOV bzw. Art. 10, Abs. 2, neu EOV. Die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihrer minderjährigen Tochter geht der Unterstützungspflicht des Bruders vor, weshalb die Einkommen der beiden unterstützten Personen zusammenzuzählen sind. (Erwägung 2 a)
Art. 6, Abs. 1, Buchst. c, alt EOV bzw. Art. 11, Abs. 1, neu EOV. Scheidungsrechtliche Unterhaltsbeiträge sind Renten und Pensionen. (Erwägung 2 b)
Der Wehrpflichtige Th. K. verlangte die Ausrichtung einer Unterstützungszulage für seine Mutter und seine minderjährige Schwester. Die Mutter verfügte über ein monatliches Einkommen von 358 Franken, wovon 100 Franken Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehegatten waren. Die Schwester erhielt von ihrem Vater ein monatliches Aliment von 100 Franken, hatte aber daneben kein anderes Einkommen. Die Rekurskommission lehnte es ab, für die Mutter eine Unterstützungszulage zuzusprechen, da die für sie geltende Einkommensgrenze von 180 Franken im Monat durch ihr Einkommen mehr als gedeckt sei. Dagegen sprach sie für die Schwester eine solche in der Höhe von Fr. 2.70 im Tage zu, weil zwischen ihrem Einkommen von 100 Franken
und der für sie geltenden Einkommensgrenze von ebenfalls 180 Franken ein Fehlbetrag von 80 Franken im Monat besteht.
Das BSV vertrat in der Berufung die Auffassung, auch für die Schwester des Wehrpflichtigen dürfe keine Unterstützungszulage zugesprochen werden, da Mutter und Schwester zusammenleben und die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihrer Tochter der Unterstützungspflicht des Bruders gegenüber seiner Schwester vorgehe, so daß die Einkommen der beiden unterstützten Personen zusammenzuzählen seien, welcher Betrag jenen der ebenfalls zusammengezählten Einkommensgrenzen übersteige.
Das EVG hieß die Berufung mit folgender Begründung gut:
2a. Zutreffend bemerkt das BSV, hinsichtlich der minderjährigen Schwester des Wehrpflichtigen gehe die Unterhaltspflicht ihrer Mutter der Unterstützungspflicht ihres Bruders vor. Deshalb muß man im Sinne des Art. 5, Abs. 2, der alten EOV Einkünfte und Einkommensgrenze der Mutter einerseits und der Tochter andererseits zusammenzähle n, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Alsdann ergibt sich, wie die Rechnung des BSV erweist, daß das 5 495 Franken betragende Gesamteinkommen von Mutter und Tochter deren globale Einkommensgrenze 4 320 Franken erheblich überschreitet und dem Berufungsbeklagten weder für die Mutter noch für die Schwester eine Unterstützungszulage ausgerichtet werden darf.
2b. Daß das BSV die von Mutter und Tochter bezogenen scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträge zu deren anrechenbarem Einkommen zählt, läßt sich nicht beanstanden. Solche Alimente können zwangslos unter die in Art. 6, Abs. 1, Buchst. c, der alten EOV genannten «Renten und Pensionen aller Art» subsumiert werden. In dieser Beziehung rechtfertigt es sich, per analogiam auf Art. 28 AHVV in Verbindung mit ZAK 1956, 346 ff., zu verweisen.
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HEFT 2 FEBRUAR 1961
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat49
Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Fragen der Hilflosenentschädigung50
Herzoperationen55
Rehabilitation von Paraplegikern56
Blinde als Arbeitskräfte in der Industrie60
Die Durchführung der Kassenrevisionen und die Ablieferung der Revisionsberichte62
Durchführungsfragen der AHV65
Durchführungsfragen der IV65
Kleine Mitteilungen67
Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung72
Invalidenversicherung79
Familienzulagenordnung87
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 11. Februar 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
VON Der Bundesrat hat am 17. Januar 1961 die Vollziehungs-MONAT verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche-
ZU rung beschlossen. Der Wortlaut ist im Bundesblatt vom MONAT 19. Januar 1961 publiziert worden.
Unter dem Vorsitz von Dr. Graf vom Bundesamt für Sozialversicherung berieten am 17. Januar 1961 einige Kassenleiter sowie Vertreter der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und der Zentralen Ausgleichsstelle den Entwurf zu einem Kreisschreiben über Mikrofilmaufnahmen der IBK, ferner Fragen der rationelleren Ausfertigung der Versicherungsausweis-Duplikate.
Am 18. Januar 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. F. Weiß und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung eine Sitzung der Leiter der kantonalen Ausgleichskasse statt. Die Konferenz nahm eine erste Orientierung über die zu erwartenden Vorarbeiten für die in das Stadium der parlamentarischen Beratungen getretene AHV-Revision entgegen. Sie behandelte sodann IV-Fragen aus Gebieten der Rechtspflege und der Organisation.
Am 27. Januar 1961 hat der Bundesrat die Botschaft zur 5. ABV - Revision genehmigt. Sie wurde am 2. Februar 196.1 in einer Pressekonferenz unter dem Vorsitz von Bundesrat Tschudi erläutert.
Unter dem Vorsitz von Dr. Naef vorn Bundesamt für Sozialversicherung kamen am 2. Februar 1961 die Regionalstellenleiter mit ihren Sachbearbeitern zu einer Tagung zusammen. Gegenstand dieser Zusammenkunft war insbesondere eine Orientierung über die Vollziehungsverordnung zum IVG.
Am 9. Februar 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Orientierungsversammlung über die Vollziehungsverordnung zur IV statt. Verschiedene Referenten erläuterten den anwesenden Präsidenten und Mitgliedern der IV-Kommissionen sowie den Leitern und Mitarbeitern der IV-Sekretariate die wichtigsten Abschnitte der neuen Verordnung.
FEBRUAR 1961
Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Fragen der Hilflosenentschädigung
A. Allgemeines
Der Artikel 42 des IVG sieht unter gewissen Voraussetzungen die Gewährung einer Hilflosenentschädigung vor. Die folgenden Ausführungen sollen keine systematische Abhandlung über die verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen auf eine solche Entschädigung darstellen, sondern beschränken sich darauf, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zum Begriff der Hilflosigkeit gemachten Ausführungen zusammenzustellen.
Dieser Begriff ist vom Gesetz nicht näher umschrieben. Es sieht lediglich vor, daß «bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben». Der gleiche Begriff findet sich im Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG Art. 77, Abs. 1) und im Gesetz über die Militärversicherung (MVG Art. 42). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte daher wiederholt Gelegenheit, in dieser Hinsicht festzustellen, daß diese besondere Pflegebedürftigkeit dann vorliege, «wenn ein Kranker bei den notwendigsten Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sei» (vgl. EVGE 1958, S. 155).
Aus dieser Definition ergibt sich, daß der Begriff Hilflosigkeit vor allem zwei Bedingungen voraussetzt :
a. Die Notwendigkeit, fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, und zwar
b. für die Ausübung der notwendigsten Lebensverrichtungen wie :
— An- und Auskleiden,
— Nahrungsaufnahme,
— Fortbewegung,
— Toilette, Baden usw.
Im Folgenden seien verschiedene Einzelfälle dargelegt, in denen das Eidgenössische Versicherungsgericht die Hilflosigkeit als gegeben oder als nicht vorhanden erachtet hat.
B. Einzelfälle
I. Bei Erblindung
1. Fall:
Der im Jahre 1867 geborene Versicherte erblindete in seiner Jugend infolge Krankheit am rechten Auge. Trotz dieser Benachteiligung konnte
er als Maschinist in einer Schreinerei arbeiten, bis er infolge Unfalls im
54. Altersjahr auch am linken Auge erblindete und somit vollständig blind war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach ihm auf Grund von Artikel 77 KUVG eine unbefristete Hilflosenrente zu und begründete seinen Entscheid wie folgt:
«Es leuchtet in der Tat ohne weiteres ein, daß ein Blinder dauernd zu einer Reihe von Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr selbständig befähigt ist.»
(Urteil vom 21. Oktober 1924; Z. Unfallmed. Berufskrankh.1 1925/167).
2. Fall:
Ein 20jähriger Mineur erlitt bei einer Explosion Verbrennungen im Gesicht, am Arm und auf der Brust, die zu völliger Erblindung und zu leichter Schwerhörigkeit führten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach ihm eine abgestufte Hilflosen-Zusatzrente zu, die es wie folgt begründete:
«Auch ein Erblindeter kann die volle Zusatzrente beanspruchen, indessen nur solange als er nicht zufolge Angewöhnung und Anpassung gelernt hat, sich selber zu helfen.
Die Auffassung des Experten Prof. A., daß sich der Kläger mit der Zeit an seine Blindheit gewöhnen und dementsprechend allmählich weniger hilflos sein werde, ist sicher richtig und entspricht der Erfahrung des Lebens ... Außerdem fällt in Betracht, daß der Versicherte in ländlichen Verhältnissen lebt, was — zusammen mit seiner Jugendlichkeit — sich bei der Angewöhnung in günstigem Sinne auswirken dürfte (vgl. EVGE 1958, S. 155 f.).»
II. Bei Lähmungen
1. Fall
Eine vollständig gelähmte Person ist der typische Fall eines Hilflosen. Ihm ist die maximal zulässige Hilflosenrente zu gewähren (vgl. EVGE 1958, S. 155).
2. Fall
Ein in der Stickereiindustrie beschäftigter 19jähriger Jüngling erkrankte während der Mobilmachung an einer Rückenmarkentzündung, die zu einer Lähmung der Muskeln des Rückens und beider Beine führte. Nach dem Bericht der Experten konnte der Kranke nur in sehr beschränktem Maße die Beine heben und die Hüfte beugen. Immerhin konnte er mit Hilfe von Krücken selbständig gehen, wobei er die Füße nachschleppte und rasch
1 Schweizerische Zeitschrift für Unfallkunde
ermüdete. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verweigerte ihm die Zusprechung einer Hilflosenrente, indem es ausführte, daß eine gänzliche Hilflosigkeit (im Sinne des MVC)
«nur dann anzunehmen ist, wenn der Versicherte zufolge seines Leidens auch für die alltäglichsten und gewöhnlichsten Lebens- und Leibesverrichtungen auf fremde Handreichungen und Dienstleistungen angewiesen ist».
Das Eidgenössische Versicherungsgericht fügte bei, im vorliegenden Fall könne höchstens von einer teilweisen Hilflosigkeit die Rede sein, da der Invalide sich noch in bescheidenem Maße fortbewegen und auf die Hilfe seiner Mutter zählen könne.
(Vgl. Urteil vom 13. Juli 1920; Z. Unfallmed. Beruf skrankh. 1921/196).
3. Fall
Als Folgen einer Grippe-Encephalitis erlitt der Versicherte eine Teillähmung der rechtseitigen Extremitäten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verweigerte auch in diesem Falle die Zusprechung einer Hilflosenrente, weil die Lähmung nur einen mäßigen Grad erreiche und nur einseitig bestehe. (Vgl. EVGE 1929, S. 54 f.)
III. Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Gliedes
1. Fall
Der Versicherte arbeitete in einer Messerfabrik. Infolge Unfalls im
62. Altersjahr konnte er seinen rechten Vorderarm nicht mehr benutzen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach ihm aus nachstehenden Gründen eine Hilflosenrente zu :
Die Frage der Gewährung eines Hilflosigkeitszuschlags zur Invalidenrente ist zu bejahen,
«indem Artikel 77, Absatz 1, Satz 2 KUVG den Anspruch auf eine solche Zusatzrente einzig und allein vom Vorliegen einer, besondere Pflege und Wartung bedingenden ‚Hilflosigkeit' abhängig macht. — Demgegenüber fällt jedoch in Betracht, daß Hilflosigkeit begrifflich keine totale Invalidität voraussetzt, und daß auch tatsächlich viele Fälle vorkommen können, in welchen Hilflosigkeit ohne vollständige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Ein typisches Beispiel hiefür ist die Lähmung beider Beine bei einem Uhrmacher, Korbflechter usw., wo der Betreffende unzweifelhaft hilflos aber noch lange nicht gänzlich erwerbsunfähig ist.
Im vorliegenden Fall ist nun auf Grund der von der Vorinstanz als glaubwürdig betrachteten Zeugenaussagen ... davon auszugehen, daß ,der Versicherte' zu einer ganzen Reihe der notwendigsten Lebensverrichtungen (wie An- und Ausziehen, Zerkleinern der Speisen usw.) auf fremde
Hilfe angewiesen ist und bei seinem vorgerückten Alter wohl bleiben wird, so daß die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Zuschußrente gegeben sind.»
(Vgl. Urteil vom 27. September 1920; Z. Unfallmed. Berufskrankh. 1920,
S. 510.)
2. Fall:
Eine schwere Fräsenverletzung des Versicherten hatte ausgedehnte Läh-
mungen bzw. Versteifungen im rechten Arm und in der rechten Hand mit
fast völliger Aufhebung der Funktionsfähigkeit dieser Extremität zur
Folge.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Hilflosigkeitszu-
schlag zur normalen Invalidenrente aus folgenden Gründen abgelehnt:
<,der Kläger ist wegen Unbrauchbarkeit seines rechten Armes zwar in hohem Grade, nicht aber gänzlich erwerbsunfähig, dies dank der Unversehrtheit des linken Armes. Letzterer erlaubt ihm, auch die meisten jener Lebensverrichtungen, zu denen normalerweise beide Arme gebraucht zu werden pflegen, einarmig zu tätigen». Wohl ist der Kläger «bei den Verrichtungen, die er aufgezählt hat (An- und Auskleiden, Essen, Sichwaschen und Baden) erheblich behindert, so daß ihm Behilflichkeit seitens dritter Personen willkommen sein muß. Aber ,besonderer Wartung und Pflege' bedarf er offenbar nicht, auch nicht in einem reduzierten, z. B. auf bestimmte Tageszeiten beschränkten Maße .. . .» (vgl. EVGE 1955, S. 79 f.).
IV. Andere Fälle
1. Gelegentliche Epilepsicanfitille
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Hilflosenrentenzuschuß
im Falle gelegentlicher epileptoider Anfälle als Spätfolgen einer gewerb-
lichen Bleivergiftung verweigert, indem es u. a. ausführte:
«Gewiß können Anfälle und Absenzen an sich geeignet sein, den Kläger in solchen Momenten von der Hilfe Dritter abhängig zu machen. Um Dauerzustände, die eine stete Wartung erforderten, handelt es sich indessen nicht, sondern nur um Erscheinungen, die von Zeit zu Zeit auftreten..... Jedenfalls muß eine Hilflosigkeit im Sinne des Artikels 77 KUVG verneint werden. Die Anfallsbereitschaft des Klägers ist nicht so erheblich, daß er stets umsorgt sein müßte. Zudem bestätigen mehrere Einzelbeobachtungen, daß er, wenn er nicht gerade einen der seltenen Anfälle erleidet, sehr wohl sich selbst bedienen und helfen kann.»
Im gleichen Urteil führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus:
«Zunächst einmal hat nicht schon jeder Anspruch auf eine Hilflosenrente, der voll erwerbsunfähig und damit auch irgendwie hilfs- und pflege-
bedürftig ist, .. .. . Ebensowenig genügt es zur Gewährung einer Hilflosenrente, wenn der Versicherte lediglich Mühe hat, sich an- oder auszuziehen oder sich frei zu bewegen.»
(Vgl. EVGE 1951, S. 217.)
2. Lungentuberkulose
Eine Pflegerin hatte bei der Armeepflege eine Lungentuberkulose erworben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verweigerte die Zusprechung einer Hilflosenrente, denn es ist offensichtlich, daß in einem solchen Fall die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nicht erfüllt sind (vgl. EVGE 1927, S. 34).
C. Der Grad der Hilflosigkeit
Grundsätzlich gewähren die Unfallversicherung sowie die Militärversicherung eine Hilflosenrente nur bei völliger Hilflosigkeit. Vergleiche vor allem Art. 42 MVG.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch in Fällen von teilweiser Hilflosigkeit gekürzte Renten gewährt. Leider ist die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf diesem Gebiete recht spärlich.
Immerhin sei hier der Fall jenes Blinden erwähnt, der zuerst die Sehkraft seines rechten Auges einbüßte und dann auch auf dem linken Auge vollständig erblindete. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit der Begründung, ein Blinder müsse von Amtes wegen als hilflos betrachtet werden, eine Hilflosigkeitsrente zur Invalidenrente gewährt. Hinsichtlich der Bemessung des Zuschlages führte es jedoch aus, ein Blinder erscheine immerhin nicht als im höchsten Maß hilflos (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1924; Z. Unfallmed. Berufskrankh. 1925, S. 167 ff.).
In einem viel jüngeren, bereits zitierten Entscheid, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht, wie erwähnt, eine abgestufte Hilflosenrente zugesprochen, womit es den die Hilflosigkeit herabsetzenden Angewöhnungs- und Anpassungsmöglichkeiten Rechnung trug (EVGE 1958, S. 155 ff.).
Schließlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle jener 62 Jahre alten Person, welche praktisch die Gebrauchsfähigkeit ihres rechten Vorderarmes eingebüßt hatte, wohl eine Hilflosenrente zugesprochen, aber deren Betrag auf Fr. 150.— im Jahr begrenzt, weil es sich nur um eine «relative Hilflosigkeit» handle (vgl. Urteil vom 27. September 1920; Z. Unfallmed. Berufskrankh. 1920, S. 510 ff.).
Herzoperationen
Noch vor wenigen Jahren erschienen größere Operationen im Herzinnern als etwas Unmögliches. Man durfte es früher lediglich wagen, etwa eine Herznaht bei Verletzung, eine Ligatur oder eine Ablösung des verwachsenen Herzbeutels auszuführen. Die seit dem zweiten Weltkrieg erzielten gewaltigen Fortschritte auf dem Gebiet der modernen Anaesthesie ermöglichten indessen immer größere Operationen, die vordem ein allzu großes Risiko für den Patienten bedeutet hätten. Unter diesen günstigeren Bedingungen konnten auch auf dem Gebiete der Herzchirurgie Fortschritte erzielt werde. Durch die Entwicklung des künstlichen Winterschlafes (Hibernation) und der sogenannten Herz-Lungenmaschine wuden sogar Eingriffe am offenen Herzen möglich.
Damit ist aber nicht etwas grundsätzlich Neues entstanden, sondern die Operationsmöglichkeiten haben lediglich ein früher nie erwartetes Ausmaß erreicht. Diese Entwicklung hat die Heilungsaussichten auf Gebiete ausgedehnt, auf denen bisher aus technischen Gründen an eine Heilung nicht zu denken war.
Diese Fortschritte sind besonders dem Pioniergeist der Angelsachsen zu verdanken. Die Geburtsstätten der modernen Herzchirurgie liegen denn auch in Amerika und England. Die neuen Erkenntnisse haben aber auch in anderen Ländern Fuß gefaßt und sind ebenfalls in die Schweiz gelangt. In unserem Lande befassen sich verschiedene Chirurgen seit mehreren Jahren erfolgreich mit Herzchirurgie. Heute werden in Lausanne und Bern unter Zuhilfenahme einer Herz-Lungenmaschine, nach vorheriger gründlicher Prüfung mit den modernen Methoden der Herzdiagnostik, selbst die schwierigsten Herzoperationen mit demselben Erfolg und Risiko durchgeführt, wie dies im Ausland der Fall ist. Es ist keine Ueberheblichkeit, wenn gesagt wird, daß man heute wegen einer Herzoperation nicht mehr ins Ausland reisen muß, da die erforderlichen Einrichtungen und Aerzteteams in der Schweiz vorhanden sind.
Gemäß Artikel 9, Absatz 2, IVG werden die Eingliederungsmaßnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Nach dem Gesagten kann heute darauf verwiesen werden, daß keine zwingenden Gründe mehr bestehen, Herzoperationen im Ausland durchzuführen. Dieser Interpretation steht Artikel 26, Absatz 1, IVG nicht entgegen. Der Versicherte hat die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Aerzten, Zahnärzten und Apothekern. Das Wahlrecht hört aber, wie dies übrigens grundsätzlich auch bei den andern Sozialversicherungszweigen und in den andern Ländern der Fall ist, bei den Grenzpfählen auf.
Im weiteren ist zu beachten, daß die IV nur die Kosten für Herzoperationen bei angeborenen Herz- und Gefäßmißbildungen auf Grund von Artikel 13 (evtl. Artikel 85, Absatz 2) IVG übernehmen kann. Bei Operationen von erworbenen Herzleiden kann auch nicht nach Artikel 12, Absatz 1, IVG die IV beansprucht werden, da hier stets eine Behandlung des Leidens an sich vorliegt, die nie zu Lasten der IV geht.
Maßnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind dem Versicherten in der IV nicht zumutbar (Artikel 31, Absatz 2, IVG). Wegen des naturgemäß mit jeder Herzoperation verbundenen Risikos wird daher seitens der IV-Organe nie, auch nicht indirekt, ein Druck auf den Versicherten im Hinblick auf die Vornahme einer Herzoperation ausgeübt werden. Demzufolge entfällt auch zum vornherein die Uebernahme des Eingliederungsrisikos im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, IVG. Dagegen kommt die IV in Fällen von Herzoperationen, soweit sie zu deren Uebernahme verpflichtet ist, für die Heilungskosten allfälliger interkurrenter Krankheiten im Rahmen von Artikel 11, Absatz 1, IVG auf.
Die Rehabilitation von Paraplegikerd
Bei Paraplegie (Querschnittslähmung) handelt es sich um Lähmungen als Folge von Erkrankung oder Verletzung des Rückenmarks. In den meisten Fällen ist ein Wirbelbruch (Sturz aus beträchtlicher Höhe, Verkehrsunfälle) die Ursache, daneben kommen aber auch Krankheiten und Tumore in Frage. Je nach der Höhe der Schädigung innerhalb des Rücken-
Quellen Brügger Alois Dr.: «Die Behandlung, Prognose und Wiedereingliederung Rückenmarkgeschädigter» in «Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung», 3. Jg. 1959, S. 253 ff. Moser G.: «Arbeitsgemeinschaft Milchsuppe des Bürgerspitals Basel», Basel 1950. Weber G.: «Paraplegikerumfrage 1958», in Schweiz. Aerztezeitung, 39. Jahrgang, Nr. 28, S. 338 ff. «Das soziale Problem der Paraplegiker — ungelöst!» in «Die Milchsuppe», Monatszeitschrift der sozialmedizinischen Abteilung des Bürgerspitals Basel, 8. Jg., Nr. 1, Oktober 1960, S. 3 ff. Bericht der Studienkommission für die Schaffung eines schweizerischen Paraplegikerzentrums, Februar 1959. Gutachten zur Frage der Errichtung des ersten Paraplegikerzentrums in der Schweiz, erstattet von Prof. Dr. Guttmann, England, Oktober 1958.
markes werden verschieden große Teile des Körpers von der Lähmung erfaßt. Meistens werden nicht nur die Extremitäten davon betroffen, sondern auch einzelne lebenswichtige Organe, wie Blase, Niere, Darm usw. werden in ihrer Funktion mehr oder weniger beeinträchtigt.
Die Behandlung und Pflege zerfällt praktisch in zwei Phasen. Die erste Phase stellt die Frühbehandlung dar, die oft mit neurochirurgischen Eingriffen verbunden ist; in der zweiten Phase stehen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Lähmungserscheinungen und die durch diese hervorgerufenen Komplikationen, wie Blasen-, Nieren- und Hautinfektionen im Vordergrund. Die Schwierigkeit der Behandlung dieser Patienten macht verständlich, daß der größte Teil (rund 80 Prozent) der Rückenmarkverletzten des ersten Weltkrieges innert weniger Wochen starb, und daß deren Lebenserwartung in der Folge nur langsam gebessert werden konnte. Die Meinung war allgemein die, daß dieser Patienten-Kategorie nie richtig geholfen werden könne. Wenn sich trotz intensiver Elektrotherapie der Lähmungszustand nicht besserte, pflegte das medizinische Interesse an den Paraplegikern abzunehmen. Die Patienten wurden nach Hause entlassen oder in Pflegeanstalten eingeliefert, wo sie als unheilbare und pflegebedürftige Krüppel das Ende ihrer Tage abwarten mußten. Wohl ermöglichten neue medizinische Erkenntnisse bessere Behandlungserfolge, aber von einer Wiedereingliederung in die Volkswirtschaft konnte nicht gesprochen werden.
In den letzten Jahren sind jedoch im angelsächsischen Schrifttum Berichte über Erfolge moderner Paraplegiebehandlung erschienen, die Aufsehen erregten. Es waren namentlich die Arbeiten des Neurochirurgen Prof. Guttmann vom Armeespital Stocke-Mandeville (England), die grundlegende Wandlungen in den Auffassungen über die Behandlung und Nachbehandlung von Paraplegikern brachten. Dr. med. A. Brügger, Neurologe an der Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich, der die Rehabilitierung solcher Patienten in den USA und bei Prof. Guttmann studiert hat, äußert sich darüber wie folgt: «Während man früher den Komplikationen von Niere, Blase und Darm ratlos gegenüberstand, und alle Versuche, sie zu beheben, fehlschlugen, der Patient zudem sich sehr bald Hautgeschwüre zuzog, die ihrerseits den Körper teils wegen hier auftretender starker Eiweißverluste, teils durch die bald einsetzende Hautinfektion schwer in Mitleidenschaft zogen, hat man in den vergangenen 15 Jahren gelernt, all diese Faktoren zu bekämpfen und zu überwinden. Es ist heute möglich, das isolierte Rückenmark zu einer geregelten Tätigkeit zu bringen und so Blase und Darm vor schweren Komplikationen zu verschonen und vor allem auch die verheerenden
Druckgeschwüre der Haut zu vermeiden.» Damit sind die Voraussetzungen gegeben, den Gelähmten, der früher zeitlebens auf fremde Hilfe angewiesen war, möglichst selbständig zu machen.
Eine solche Rehabilitierung erfordert eine systematische Planung, die neben den eigentlichen Behandlungsmaßnahmen, dem körperlichen Training und der Gehschule auch die berufliche Wiedereingliederung umfaßt. Von besonderer Bedeutung ist die richtige Lagerung der Patienten zur Vermeidung von Liegeschäden. Dazu ist zahlreiches, extra geschultes Aerzte- und Pflegepersonal notwendig. Physiotherapie und Beschäftigungstherapie muß durch alle Stadien der Rehabilitation Hand in Hand mit der medizinisch-chirurgischen Behandlung gehen. Dies bedingt eine enge Zusammenarbeit von Orthopäden, Urologen, Neurologen, Fürsorgern und Berufsberatern zur Gewährleistung einer solchen umfassenden Behandlungsweise. So sind in den USA und in England, später auch in Frankreich, Holland und Oesterreich, spezielle Zentren für Paraplegiker geschaffen worden. Diese arbeiten nach der Methode von Prof. Guttmann. Ueber die Behandlungsresultate, die in den letzten 15 Jahren in diesen Rückenmarkspitälern erreicht wurden, berichtet Dr. Brügger folgendes: Nach den neuesten Statistiken beträgt «in Oesterreich, Holland und Frankreich die Lebenserwartung mehr als 10 Jahre, in den USA leben nach 10 Jahren noch 80 Prozent der Patienten, in England nach 15 Jahren noch 85 Prozent. Hier, wo die Wiederherstellung dieser Gelähmten die größten Fortschritte gemacht hat, sind 60 Prozent wieder voll arbeitsfähig .. ..» In Deutschland, wo, wie in der Schweiz kein Paraplegikerzentrum vorhanden ist, beträgt hingegen die Lebenserwartung nur rund 4 Jahre.
Diese ausländischen Erfolge und die eigenen vielfach enttäuschenden Erfahrungen auf diesem Gebiete, veranlaßten anfangs der Fünfzigerjahre einige Schweizer Aerzte, dahin zu wirken, das Los der Paraplegiker in unserem Lande zu verbessern. Doch diese ersten Versuche scheiterten aus verschiedenen Gründen.
Im Jahre 1957 erfolgte dann ein neuer Vorstoß. Die ersten Beratungen, an denen u. a. auch das Bundesamt für Sozialversicherung beteiligt war, führten zur Schaffung einer Studienkommission, die sich folgendes zum Ziel setzte :
a. «Eine möglichst rasche Verbesserung der Paraplegikerrehabilitation zu erreichen, vorerst durch Aufklärung der Aerzte.
b. Eine zuverlässige Statistik über die Zahl der Paraplegiker und über den jährlichen Anfall an Paraplegikern in der Schweiz aufzustellen.
c. Abzuklären, wo man ein Paraplegikerzentrum einrichten und wie man es finanzieren könne. Dabei war von Anfang an klar, daß ein solches Paraplegikerzentrum einer schon bestehenden Spitalorganisation anzuhängen sei. Es darf nicht für sich isoliert geplant werden.»
Die Kommission hat im Februar 1958 in Zusammenarbeit mit der Verbindung der Schweizer Aerzte und dem Schweizerischen Roten Kreuz eine Umfrage lanciert, mit dem Zwecke, genauere Aufschlüsse über das Schicksal der Rückenmarkgelähmten in der Schweiz zu erhalten. An 166 Spitälern und Spitalabteilungen wurde ein Fragebogen versandt, der um Auskunft über die im Jahre 1957 behandelten Paraplegiker ersuchte. Die Ergebnisse sind aufschlußreich (vgl. Schweiz. Aerztezeitung 1957, Nr. 28, S. 338-340). Von den 132 auf die Umfrage antwortenden Spitälern sind total 173 Paraplegiker behandelt worden, und zwar 126 Männer und 47 Frauen. Nur ein Drittel (56) dieser Kranken und Verunfallten war im Jahre 1957 selbst paraplegisch geworden. Die restlichen 117 haben sich ihre Lähmungen in früheren Jahren zugezogen. Die verhältnismäßig große Zahl der männlichen Paraplegiker erklärt sich aus der besonderen Gefährdung einzelner Berufsgruppen, wie Forst- und Landwirtschaft, Baugewerbe usw. 116 von den 173 Paraplegien waren eine Folge von Unfällen, 57 diejenigen von Krankheiten. Als Wohnort waren alle Kantone mit Ausnahme von Schaffhausen und Zug vertreten. Das Krankengut verteilte sich auf 57 Krankenanstalten oder selbständige Spitalabteilungen, ein Beweis, daß sich die Behandlung der Paraplegien in der Schweiz auf eine Vielheit von Spitälern verteilt. Die Umfrage hat auch ergeben, daß jährlich etwa 50 Personen paraplegisch werden. Eine zweckmäßige Behandlung können aber nur einige wenige Kliniken durchführen, die ihrer besonderen Struktur wegen den Anforderungen einer Paraplegikerabteilung am nächsten kommen. Dies hat zur Folge, daß viele Patienten Monate lang warten müssen, bis sie in ein solches Spezialinstitut eintreten können.
In den letzten 15 Jahren wurden in unserem Lande etwa 750 Personen rückenmarkgelähmt. Wenn nun Dr. Brügger darauf hinweist, daß in dieser Zeitperiode nach den Methoden von Prof. Guttmann noch 85 Prozent der Schweizer Patienten leben könnten, nach der erwähnten Erhebung aber nur noch rund 25 Prozent eruiert wurden, so zeigen diese Zahlen deutlich, daß eine Besserung dieser bedauerlichen Verhältnisse bei uns eine dringende Notwendigkeit darstellt. Dies läßt sich nach eindeutiger Auffassung der Studienkommission nur erzielen, wenn die Querschnittgelähmten in einem spezialisierten Paraplegikerzentrum zusammengefaßt werden. Nachdem verschiedene Möglichkeiten erwogen
wurden (z. B. Klinik «Les Fre'nes» in Leysin), blieben schließlich noch zwei Möglichkeiten: das Höpital PourtaMs in Neuenburg und die Arbeitsgemeinschaft «Milchsuppe» des Bürgerspitals Basel. Prof. Guttmann wurde beauftragt, ein Gutachten über die Eignung dieser beiden Institutionen auszuarbeiten. Er kam in seinem Bericht zu folgenden Schluß: «Wenn ich zusammenfassend all die oben erwähnten Gesichtspunkte analysiere, so finde ich keine Schwierigkeit, die ,Milchsuppe' in Basel als das weitaus geeignetere Projekt für die Errichtung des ersten Paraplegikerzentrums der Schweiz auf das wärmste zu empfehlen.»
Die Studienkommission hat sich diesen Folgerungen angeschlossen und die Direktion der Arbeitsgemeinschaft «Milchsuppe» ersucht, die nötigen Vorarbeiten an die Hand zu nehmen.
Sowohl die Errichtung wie der Betrieb eines Paraplegikerzentrums werden bedeutende Mittel erfordern. Gemäß Artikel 73 gewährt die IV Beiträge an die Errichtung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfange Eingliederungsmaßnahmen durchführen. Gestützt auf diese Bestimmung dürfte es möglich sein, für die Errichtung dieses Paraplegikerzentrums auch Mittel der IV zur Verfügung zu stellen, soweit dieses Zentrum Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der IV durchführt .
Blinde als Arbeitskräfte in der Industrie'
Die großen Fortschritte moderner Anlernmethoden haben auch auf dem Gebiet der Eingliederung Behinderter segensreiche Folgen; das zeigt sich sehr schön auf dem Gebiet des Blindenwesens. Während Sehbehinderte früher großenteils in Heimen untergebracht waren und mit Korben und Bürstenbinden beschäftigt wurden, kann man sie heute aus der Einengung befreien und in einen «normalen» Arbeitsprozeß hineinstellen, wenn man sie nur auf richtige Weise in die Arbeit einführt. Erfreuliches hört man von ihrer Tätigkeit als Telefonisten und Maschinenschreiber in verschiedenen Industriebetrieben, als Chemiearbeiter in der Fabrik Blidor AG in Langnau a. Albis, als Maschinen- und Montagearbeiter in der Blindenwerkstatt der Brown, Boveri & Cie. AG, Baden, als Hilfsoperateure an Lochkartenmaschinen in der Eingliederungsstätte der Brunau-Stiftung Zürich. In St. Gallen hat der Schweiz. Blindenverband eine Mechanische Werkstatt errichtet, in der seit drei Jahren an Seh-
1 Aus: Schweiz. Arbeitgeberzeitung 1960, Nr. 51, S. 952/53.
behinderte und Blinde eine mechanische Grundschulung vermittelt wird,
die sich bewährt hat und weiter ausgebaut werden soll.
Im Frühling dieses Jahres entschloß sich auch die Firma Landis & Gyr
AG in Zug, Blinde zu beschäftigen, wobei sie von dem Gedanken ausging, daß vom menschlichen Standpunkt aus die Eingliederung am voll-
ständigsten sein würde, wenn die Blinden Seite an Seite mit ihren nicht sehbehinderten Kollegen arbeiten könnten.
Es mußten Arbeitsplätze gesucht werden, an denen ertastbare Ar-
beiten ohne Sichtkontrolle in großen Serien hergestellt werden; die Arbeitsstücke mußten gut merk- und greifbar und darum auch von einer bestimmten Mindestgröße sein. Anfängliche Bedenken, ob genügend
Plätze diese Bedingungen erfüllen würden, schwanden auf Grund der eingehenden Untersuchung rasch: es ließen sich 28 Plätze finden, die ohne
oder mit nur geringfügigen Aenderungen den Forderungen entsprechen; mit Einsatz von Spezialvorrichtungen läßt sich diese Zahl auf über
50 erhöhen. Als die Plätze gefunden waren, tauchten neue Bedenken auf : wird
die Unfallgefahr nicht hoch sein ? Werden die Blinden ständige Ueber-
wachung brauchen? Die Praxis zerstreute auch diese Bedenken rasch: Ueberwachung, Eintrittsarbeiten und Kontrolle sind die gleichen wie bei
den Sehenden, und die Unfallgefahr ist nicht größer. Die ohnehin vor-
handenen Schutzvorrichtungen genügen im allgemeinen, weil blinde Arbeiter sich genau an die vorgeschriebenen Bewegungen halten, keine Reflexbewegungen machen, nicht abgelenkt und überhaupt vorsichtiger
sind. Von Fall zu Fall ist aber doch immer sorgfältig zu prüfen, in welcher Weise ein Arbeitsplatz herzurichten sei, damit man ihm einem Blin-
den anvertrauen darf.
Und die Leistungen? Sie variieren genau wie bei den Sehenden je nach der persönlichen Geschicklichkeit; sie sind teilweise höher als beim
Durchschnitt der Sehenden und teilweise tiefer (besonders bei älteren Leuten, die auch als Sehende kaum zu einer hohen Leistung gekommen wären). Gesamthaft liegt die quantitative Leistung etwa um 10 Prozent
unter der Normalleistung; ohne die weniger Geeigneten, die auch beschäftigt werden, wäre sie mindestens gleich. Qualitativ bestehen keine Unter-
schiede; die Leistung ist konstanter, jeder Handgriff sitzt genau. Damit
kommen die Blinden auf die gleichen Verdienste wie die Sehenden, welche dieselbe Arbeit ausführen.
Solcherart wirken die Sehbehinderten und Blinden (zu Jahresende werden es 20 sein) vollwertig neben ihren sehenden Arbeitskameraden.
Ihre Genugtuung ist groß, daß sie wie die andern bohren, ansenken, an Hebelfräsmaschinen fräsen, einfache Montagearbeiten und Verputzarbeiten an Bestandteilen verrichten und die notwendigen Kontrollen selbst vornehmen können. Da sie als Vollwertige eingesetzt und von ihren Kollegen auch sehr schnell so empfunden werden, zeigen sich auch keine besonderen Empfindlichkeiten.
Eine Hilfsbedürftigkeit bleibt — abgesehen davon, daß sie die Arbeitsstücke nicht selbst holen können — nur noch außerhalb der Arbeit, auf dem Weg zum Arbeitsplatz, in der Kantine, zuhause. Aber auch hier werden die Blinden mit wachsender Uebung und Gewöhnung immer selbständiger.
Trotzdem ist als einzige Schwierigkeit das Problem der Unterbringung verblieben. Bei den Verheirateten und bei denjenigen, die mit einem Sehschwachen zusammenwohnen, ist das Problem gelöst. Für diejenigen, die keinen Pfleger bei sich haben, muß noch ein Heim geschaffen werden.
Die vollständige Eingliederung Blinder in den normalen Arbeitsprozeß in der mechanischen Serienfertigung ist kein Experiment mehr. Sie hat sich über alle Erwartungen hinaus bewährt. Sie hat den Blinden zugleich mit besseren Verdienstmöglichkeiten und größerer Selbständigkeit das Gefühl gebracht, vollwertige Glieder der Gesellschaft zu sein. Rührend sind die Worte, mit denen sie ihrer Freude darüber Ausdruck geben.
Die Durchführung der Kassenrevisionen und die Ablieferung der Revisionsberichte
Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal zu revidieren. Die erste Revision hat unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach dessen Abschluß zu erfolgen (Artikel 159 AHVV). Ueber den genauen Zeitpunkt bestimmen die Weisungen an die Revisionsstellen vom 15. Juli 1957 lediglich, die unangemeldete Hauptrevision sei so anzusetzen, daß der Bericht spätestens bis 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres abgeliefert werden könne (Rz 7 bzw. 59), während die Abschlußrevision sofort nach Rechnungsabschluß vorzunehmen und der Bericht spätestens bis 30. Juni des nachfolgenden Geschäftsjahres zu erstatten sei (Rz 42 bzw. 59). Es darf indessen nicht übersehen werden, daß die Revisionsberichte stets innert Monatsfrist nach Abschluß der Prüfungen abzuliefern sind.
In diesem Rahmen steht es den Revisionsstellen frei, den Zeitpunkt der Revision zu wählen. Die Hauptrevision kann somit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres durchgeführt werden, die Abschlußrevision in den Monaten März bis Juni des folgenden Jahres. Den Revisionsstellen wird dadurch ermöglicht, die einzelnen Revisionen auf mehrere Monate zu verteilen. Das wirkt sich besonders für die Hauptrevision, die unangemeldet einzuleiten ist, vorteilhaft aus. Soll die Geschäftsführung der Ausgleichskassen unerwartet geprüft werden, dürfte es kaum zweckmäßig sein, die Revision jedes Jahr erst in den letzten Wochen vor dem Endtermin für die Berichtsablieferung anzusetzen. Das Ueberraschungsmoment bleibt nur gewahrt, wenn über das Erscheinen des Revisors eine entsprechende Ungewißheit besteht. Der späte Beginn der Prüfungen kann anderseits deren Qualität beeinträchtigen. Der in Zeitnot geratene Revisor vermag sich seiner Aufgabe nicht mehr mit der wünschbaren Sorgfalt zu entledigen. Schließlich können unvorhergesehene Ereignisse (Krankheit, Unfall usw.) das Arbeitsprogramm empfindlicher stören, wenn — besonders bei mehreren Mandaten — die Kassenrevisionen ohnehin spät angesetzt waren.
Revisions- und durchführungstechnische Ueberlegungen verlangen somit, daß die Revisionen frühzeitig begonnen und möglichst gleichmäßig auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt werden. Die verantwortlichen Organe der Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde legen indessen auch großen Wert auf eine beförderliche Berichterstattung. Das gilt vornehmlich für die Berichte über die Abschlußrevision, die für die Würdigung des Rechnungsabschlusses unerläßlich sind. Sollen anderseits die Revisionsberichte innert nützlicher Frist für die Stellungnahme ausgewertet werden, so ist das Bundesamt für Sozialversicherung auf ihre frühe und vor allem gestaffelte Ablieferung angewiesen. Die Anhäufung an den beiden Endterminen verursacht allen Beteiligten unliebsame Umtriebe und bewirkt Verzögerungen, die mit der Bedeutung und dem Zweck der Revisionen kaum vereinbar sind.
Die bisherigen Erfahrungen entsprechen den dargelegten Erfordernissen nicht durchwegs. Die Revisionen wurden — wie aus der nachstehenden Tabelle über den Berichtseingang hervorgeht — in der Regel sehr spät durchgeführt.
Im Durchschnitt der drei vergangenen Revisionsjahre lagen somit jeweils Ende November knapp ein Drittel der Berichte über die Hauptrevision und Ende Mai rund zwei Fünftel der Berichte über die Abschlußrevision vor. Den weitaus größeren Teil der Berichte haben die Revisions-
Eingang der Berichte
(in Prozenten)
Hauptrevision für das Jahr Berichtseingang 1957 19581959
bis 30. 9. 4 111
» 31. 10. 13 1422
» 30. 11. 26 3338
» 31. 12. 67 7971
im Januar 33 2129
Abschlußrevision für das Jahr 1957 19581959
bis 31. 3. 7 65
» 30. 4. 21 2214
» 31. 5. 38 4441
» 80. 6. 80 7471
im Juli 20 2629
stellen im Dezember bzw. Juni und — abgesehen von einzelnen, durch besondere Umstände bedingten Ausnahmen — in den ersten zehn Tagen des Monats Januar bzw. Juli eingereicht. Von der Möglichkeit, die Revision frühzeitig durchzuführen, wurde zu selten Gebrauch gemacht. Zieht man ferner in Betracht, daß stets einige Berichte nicht innert Monatsfrist nach Abschluß der Prüfungen abgeliefert wurden, so ergibt sich, daß durchschnittlich die Hälfte der Revisionen erst in den letzten sechs Wochen vor dem jeweiligen Endtermin für die Zustellung der Berichte eingeleitet wurde.
Es bleibt den Bemühungen der Revisionsstellen überlassen, durch geeignete Maßnahmen solche Verzögerungen künftig zu vermeiden. Die Vorverlegung der Revisionen und die Beschleunigung der Berichterstattung liegt nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse. Vermehrte Aufmerksamkeit erheischt ferner der Revisionsbeginn, der — vor allem bei der unangemeldeten Hauptrevision — von Jahr zu Jahr anders festzusetzen ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig auch eine bessere Staffelung des Berichtseingangs.
Durchführungsfragen der AHV
Höhere Naturallohnansätze für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 AHVV wird das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft nach den Ansätzen der Wehrsteuer berechnet. Auf Empfehlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (s. ZAK 1960, S. 367) haben die meisten Kantone die täglichen Naturallohnansätze um 50 Rappen erhöht. Dies hat zur Folge, daß für die Bemessung der 11. Wehrsteuerveranlagungsperiode, d. h. der Jahre 1961/62 die Naturallöhne der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in den Berechnungsjahren 1959/60 erstmals mit 4,50 bzw. 4 Franken (in abgelegenen Berggegenden) pro Tag bewertet werden.
Vorbehältlich der Rechtsprechung hat die Anpassung, d. h. die Höherbewertung der Naturalleistungen für die Ermittlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur AHV/IV/EO erst mit Wirkung ab 1. Januar 1962 zu erfolgen. Die Höherbewertung der Naturalleistungen des Landwirtes an Arbeitnehmer und der Naturalbezüge der eigenen Familie in den Jahren 1959/60 wirkt sich auf seinen persönlichen Beitrag auch erst ab 1. Januar 1962, dem Beginn der neuen Beitragsperiode, aus.
Durchführungsfragen der IV
Leistungen für Minderjährige: Erlöschen des Anspruchs'
Leistungen, die ausschließlich Minderjährigen gewährt werden (Art. 13, 19 und 20 IVG) sind spästestens am Ende desjenigen Monats, in welchem der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet, einzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für medizinische Maßnahmen bei Geburtsgebrechen; vorbehalten bleibt Artikel 85, Absatz 2, IVG.
Korrekturkarte für IV-Taggelder
Für die Nachzahlung und Rückforderung von IV-Taggeldern wurden keine Korrekturkarten wie für die Erwerbsausfallentschädigungen herausgegeben. Zur Meldung von Korrekturen von IV-Taggeldern an die Zentrale Ausgleichsstelle können die Ausgleichskassen bis auf weiteres das Formular 720.105 df (Korrekturkarte für Erwerbsausfallentschädigungen) verwenden.
1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 17
Kostenvergütung:
Kostenvoranschläge'
Erfolgt die Rechnungsstellung für individuelle Sachleistungen (insbesondere Hilfsmittel) auf Grund eines Kostenvoranschlages, so haben die Sekretariate der IV-Kommissionen zusammen mit den visierten Rechnungsbelegen auch die Kostenvoranschläge an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterzuleiten. Damit diese nicht im Original weitergeleitet oder photokopiert werden müssen, sind die Kostenvoranschläge stets in zwei Exemplaren einzuverlangen.
Rechnungsbelege ohne (besondere) Verfügung
Gemäß Abschnitt B II 1 c der Richtlinien vom 21. Januar 1960 über die Zusprechung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art muß für Anordnungen im Abklärungsverfahren (wie insbesondere für Gutachten, für kurzfristige Eignungsprüfungen in Eingliederungsstätten, für Abklärung der Erneuerungs- oder Reparaturnotwendigkeit von Hilfsmitteln usw.), --- sofern kein Anspruch auf Taggeld besteht — keine Verfügung erlassen werden.
Ferner erübrigt sich gemäß Abschnitt B II 1 b der Richtlinien vom 20. Januar 1960 über die Zusprechung und die Abgabe von Hilfsmitteln der Erlaß einer Verfügung bei der Abgabe von Hilfsmitteln im Kostenbetrage unter 100 Franken sowie bei der Ausführung von Reparaturen und kleineren Anpassungen.
Da die Zentrale Ausgleichsstelle die eingehenden Rechnungen grundsätzlich nur dann bezahlt, wenn ihr eine Verfügungskopie zugestellt wurde, ist auf den Rechnungsbelegen für Maßnahmen, die nicht verfügt oder in einer Verfügung nicht besonders erwähnt wurden, sondern die von der IV-Kommission direkt dem Versicherten (und der Durchführungsstelle) bekanntgegeben wurden, zur Vermeidung von Rückfragen jeweils beim Visum zu vermerken «ohne (besondere) Verfügung».
' Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 17
KLEINE MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Leu hat am 6. Oktober 1960 folgende Kleine parlamentarische Anfrage eingereicht:
Vorstöße «Die Eidgenössische Expertenkommission für die Frage Kleine Anfrage Leu einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen vom 6. Oktober 1960 hat die Einführung der Kinderzulagen für die Klein-
bauern des Unterlandes einstimmig befürwortet. Die seitherige Entwicklung der Einkommensverhältnisse in der Landwirtschaft im allgemeinen und der Kleinbauern im besonderen hat die Unentbehrlichkeit dieser Sozialmaßnahme erneut bestätigt. Die Verzögerung der Einführung der Kinderzulagen hat in den betroffenen Kreisen große Enttäuschung hervorgerufen.
Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß die Kinderzulagen für die Kleinbauern des Unterlandes beschleunigt eingeführt werden müssen ? Auf welchen Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten?»
Postulat Gnägi Nationalrat Gnägi hat am 15. Dezember 1960 das folvom 15. Dez. 1960 gende Postulat eingereicht:
«Seit längerer Zeit sind die Beratungen der Expertenkommission über die Revision des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern beendet. Seither hat das Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedene Entscheide gefällt, durch die Schwiegersöhne und verheiratete, aber nicht einen eigenen Haushalt führende, landwirtschaftliche Arbeitnehmer in der Ausrichtung von Familienzulagen schlechter gestellt werden. Der Bundesrat wird ersucht, die unbestrittene Revisionsvorlage dem Parlament in nächster Zeit zu unterbreiten, wobei eine klare Lösung für Schwiegersöhne und verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer getroffen werden sollte.»
Postulat Frei Nationalrat Frei hat am 19. Dezember 1960 das folgende vom 19. Dez. 1960 Postulat eingereicht:
«Das Schweizervolk hat sich mit der Annahme der Artikel über den Familienschutz eindrücklich zur wirtschaftlichen Hilfe an die Familien bekannt.
Wer der Familie helfen will, muß auch der Mutter helfen. Noch aber gibt es in unserem Ferienland Tausende von Müttern, welche noch gar nie Ferien machen und
sich erholen konnten und deshalb dauernd überlastet, gehetzt und gesundheitlich gefährdet sind. Der Bundesrat wird darum ersucht, den eidgenössischen
Räten eine Vorlage zu unterbreiten, damit für den dringend notwendigen Ausbau der bestehenden Mütterferien-Hilfswerke alljährlich einBundesbeitrag als Förderungs-
maßnahme ausgerichtet werden kann.»
Kleine Anfrage Nationalrat Schib hat am 20. Dezember 1960 folgende Schib Kleine Anfrage eingereicht:
vom 20. Dez. 1960 «Mit Kreisschreiben vom 4. Juli 1960 hat das Bundesamt für Sozialversicherung die kantonalen Ausgleichskassen angewiesen, die Ausrichtung von Familienzulagen an
Schwiegerväter und Schwiegersöhne, die in landwirt-
schaftlichen Betrieben mitarbeiten, sofort einzustellen.
Die Betroffenen wurden, soweit sie im Sinne des Bundesgesetzes über Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten wollen, auf den Beschwerde-
weg verwiesen.
Durch den Entzug der Familienzulagen werden namentlich Mittel- und Kleinbetriebe in ihrer Existenz gefähr-
det, weil ihnen die nötigsten Arbeitskräfte abwandern. Wie sich aus den seither eingegangenen zahlreichen
Beschwerden bei den kantonalen Rekurskommissionen ergibt, ist man über diese Maßnahme sehr enttäuscht. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß dieses
Kreisschreiben dem Sinn und Zweck des Bundesgesetzes
über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 28. Juni 1952 zuwiderläuft und zudem mit Artikel 1, Absatz 2, dieses Ge-
setzes in Widerspruch steht ?»
Behandelte Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Leu vom
parlamentarische 6. Oktober 1960 (ZAK 1961, S. 67) am 10. Januar 1961 Vorstöße folgende Antwort erteilt: Kleine Anfrage Leu «Der Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission
vom 6. Oktober 1960 für die Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Fa-
milienzulagen wurde im Jahre 1959 den Kantonen und Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Stellungnahme
unterbreitet. Auf Grund der eingegangenen Vernehmlassungen wurden zwei Gesetzesentwürfe über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer sowie über die Ausrichtung von Kinderzulagen an die Kleinbauern des Unterlandes ausgearbeitet. Den Kantonen und den Spitzen-
verbänden der Wirtschaft muß nochmals Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesen Entwürfen zu äußern.
Das Vernehmlassungsverfahren soll so rasch als mög-
lich durchgeführt werden. Der Bundesrat wird nach Eingang der Berichte der Kantone und der Spitzenverbände seine Anträge stellen.
Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage Schmid Philipp vom 7. Dezember Schmid Philipp 1960 (ZAK 1961, 5.23) wurde vom Bundesrat am vom 7. Dez. 1960 20. Januar 1961 wie folgt beantwortet:
«Seit 1957 hat eine besondere Studienkommission die Fragen geprüft, die mit der Schaffung eines schweizerischen Paraplegikerzentrums zusammenhängen. Es hat sich gezeigt, daß eine solche Einrichtung einem Bedürfnis entspricht.
Falls in der geplanten Behandlungsstation in wesentlichem Umfang Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung durchgeführt werden, kann die Versicherung an die Errichtungskosten Beiträge gewähren. Dies ist jedoch erst möglich, wenn alle mit der Verwirklichung des Paraplegikerzentrums zusammenhängenden Fragen vollständig abgeklärt sind. Die nötigen Vorarbeiten sind zur Zeit im Gang.»
Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und der AHV Hinterlassenenversicherung tätigte im vierten Quartal
1960 Anlagen im Betrage von 124,2 Millionen Franken, wovon 4,8 Millionen auf Wiederanlagen entfallen.
Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt sich am 31. Dezember 1960 auf 5 535,6 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 622,2 (622,2 Stand Ende drittes Quartal), Kantone 895,2 (865,0), Gemeinden 754,7 (752,2), Pfandbriefinstitute 1437,1 (1392,1), Kantonalbanken 978.0 (951,2), öffentlich-rechtliche Institutionen 12,5 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 835,9 (821,1).
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. Dezember 1960 auf 3,21 Prozent wie am Ende des dritten Quartals.
Kinderzulagen im Nach einem Beschluß des Landrates des Kantons Nid-Kanton Nidwalden walden vom 17. Dezember 1960 ist die Kinderzulage für
das zweite und jedes folgende Kind von 10 auf 15 Franken im Monat erhöht worden. Der Beschluß ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.
Ueberprüfung der Bei Gelegenheit werden die in der IV verwendeten amt-IV-Formulare liehen Formulare zu überprüfen und allenfalls gestützt
auf die bisherigen Erfahrungen neu zu gestalten sein. Die IV-Kommissionen werden in ihrem Jahresbericht
1960 (vgl. Richtlinien vom 18. November 1960) zu den Formularfragen Stellung nehmen. Die AHV-Ausgleichskassen und die IV-Regionalstellen werden hiermit ebenfalls eingeladen, sich zur Gestaltung der IV-Formulare zu äußern. Bemerkungen und Vorschläge dieser Art sind bis zum 31. März 1961 an das BSV (Drucksachendienst AHV/IV/E0, zu richten, und zwar nach Möglichkeit für jedes Formular gesondert. Das BSV würde es ferner begrüßen, wenn ihm auch die IV-Kommissionen Vorschläge, die in die Einzelheiten gehen, getrennt vom Jahresbericht und wenn möglich ebenfalls bis zum 31. März 1961 zustellen könnten.
Organisation Im vergangenen Jahrgang (ZAK 1960, S. 172) haben der Unterabteilung wir eine Uebersicht über die Aufgaben der Unterabtei-AHV/IV/EO lung AHV/IV/E0 und deren Verteilung auf die fünf der Unterabteilung unterstellten Dienste gegeben. Diese Aufgabenverteilung ist unverändert geblieben; dagegen sind die bisherigen Gruppen und Dienste der Unterabteilung auf den 1. Januar 1961 in den Rang von Sektionen gehoben worden. Es gilt von nun an folgende Organisation:
Leitung:
Chef: Dr. A. Granacher
Adjunkte: Dr. J. Graf, Dr. med. H. Hohl
J.-L. Loup, Dr. A. SalatM
Sekretariat: 0. Büchi
Sektion Beiträge:
Chef: Dr. H. Güpfert
Stellvertreter: Dr. A. Wettenschwiler
Sektion Renten und Taggelder:
Chef: Dr. H. Naef
Stellvertreter: Dr. H. Haefliger
Adjunkte: Dr. P. Gadmer, Dr. F. Schaf roth
Sektion Eingliederung Invalider:
Chef: Dr. B. Weber
Stellvertreter: A. Lüthy
Sektion Organisation:
Chef: Dr. F. Oberli
Stellvertreter: C. Crevoisier
Sektion für allgemeine Verwaltungsfragen:
Chef: Dr. K. Achermann
Personelles Nach zwanzigjähriger Tätigkeit im Dienste der A u s -
gleichskasse des aargauischen Arbeitg e b e r v e r b a n d e s ist auf 31. Dezember 1960 Herr F. L u c h s i n g e r in den wohlverdienten Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde Herr R. B r eidenb a c h, bisher Leiter der Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Eisenwarenhändler gewählt. Zum neuen Leiter der Ausgleichskasse «Eisenwaren» wurde Herr F. Ivlarenghi ernannt.
Adressenverzeichnis IV-Kommission des Kantons Appenzell I.-Rh. (S. 22) : AHV/IV/EO Neue Adresse: Postgebäude, Bahnhofstraße, Appenzell
IV-Kommission des Kantons Graubünden ( S.22) :
Postadresse: Bahnhofstraße 19, Chur
Rekursbehörde des Kantons Wallis (S. 29) :
Tribunal cantonal des assurances/Kantonales Versicherungsgericht. Sion/Sitten
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 30. November 1959 i. Sa. J. und A. H.
Art. 14, Abs. 1, AHVG. Vom Arbeitgeber im Steuerveranlagungsverfahren deklarierte und anerkannte Löhne sind bis zum Beweis des Gegenteils als zutreffend zu vermuten. (Erwägung 1)
Art. 14, Abs. 1, AHVG. Es ist unzulässig, von den steuerlich anerkannten Taglöhnen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer einen Pauschalabzug für nicht oder nicht mehr beitragspflichtige Personen vorzunehmen. (Erwägung 2)
Art. 14, Abs. 1, AHVG. Maßgebend für die Beitragserhebung sind nicht die durchschnittlichen Verhältnisse in einer einzelnen Branche, sondern die tatsächlichen Lohnaufwendungen des einzelnen Arbeitgebers. (Erwägung 3)
Art. 14, Abs. 1, AHVG. Ausbezahlte Taglöhne sind durch Lohnquittungen oder genügende Aufzeichnungen zu belegen. (Erwägung 4)
In ihren Steuererklärungen gaben die Gebrüder H., Landwirte, die in den Jahren 1955 und 1956 entrichteten Taglöhne ohne Nennung von Namen mit insgesamt 6 040 Franken an, wovon die Veranlagungsbehörde 3 400 Franken anerkannte. Die Ausgleichskasse forderte auf der Lohnsumme von 3 400 Franken die AHV-Beiträge. Auf Beschwerde setzte die Rekurskommission die beitragspflichtige Taglohnsumme um 30 Prozent herab. Sie führte aus, von den Landwirten würden heute regelmäßig schulpflichtige Jugendliche und alte, über 65jährige Personen beschäftigt, weil sich jüngere Kräfte einfach nicht finden ließen. Die nach der Lebenserfahrung an nicht beitragspflichtige Personen ausgerichteten Löhne müßten auch beim Fehlen von Ausweisen über die Empfänger dieser Entgelte von der Beitragsberechnung ausgenommen werden; sie seien entsprechend einer gutachtlichen Meinungsäußerung des Landwirtschaftsexperten der kantonalen Steuerverwaltung pauschal auf 30 Prozent der im Steuerveranlagungsverfahren anerkannten Taglohnsumme zu veranschlagen. Eine höhere Taglohnsumme falle dagegen für die Beitragserhebung nur dann außer Betracht, wenn sich der Arbeitgeber über die an beitragsfreie Personen bezahlten Entgelte ausweise, was hier nicht zutreffe. Die vom BSV eingelegte Berufung wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Gemäß Art. 14, Abs. 1, AHVG hat der Arbeitgeber die AHV-Beiträge auf den von ihm ausgerichteten Löhnen periodsich abzuliefern. Ueberdies ist er gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die die AHV-Behörden benötigen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Beitragspflicht kontrollieren und die individuellen Beitragskonten der Versicherten führen zu können (Art. 14, Abs. 3, und Art. 17 AHVG; vgl. ferner Art. 88 AHVG). Wenn der Arbeitgeber
die Beiträge trotz Mahnung nicht zahlt oder «die für die Abrechnung erfor-
derlichen Angaben» nicht macht, so hat die Ausgleichskasse gemäß Art. 38 AHVV die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch Veranlagungsverfügung
festzusetzen. Demzufolge ist die Ausgleichskasse überall dort, wo es die Interessen der AHV und der beteiligten Versicherten erfordern, befugt, vom Arbeit-
geber schlüssige Unterlagen zu verlangen, aus denen sich ergibt, welche unter
den ausbezahlten Löhnen er zu verabgaben hat und welche nicht. Ob der ab-
rechnungspflichtige Arbeitgeber gehalten wird, Bücher zu führen, ist in diesem
Zusammenhang unerheblich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verstößt daher auch ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt gegen gesetz-
liche Obliegenheiten, wenn er es unterläßt, die verlangten Ausweise über die Empfänger der ausgerichteten Löhne beizubringen. Das Bundesgesetz über die AHV mutet zwar dem Landwirt Umtriebe zu, die er möglicherweise sonst nicht hätte: es verlangt von ihm, daß er auch über ausbezahlte Taglöhne
Aufzeichnungen mache oder sich von den Lohnempfängern Quittungen aus-
stellen lasse. Das kann ihm indessen nicht erspart werden, da nur so eine ordnungsgemäße Abrechnung und Führung der individuellen Beitragskonten
möglich ist. Der Umstand, daß die AHV-Abrechnungen der Landwirte meistens durch die AHV-Zweigstellen erstellt werden (vgl. Art. 116 AHVV), vermag hieran nichts zu ändern. Es handelt sich hiebei einzig um die Ueber-
nahme der mit der Abrechnung zusammenhängenden Schreibarbeiten durch Organe der AHV. Wenn ein Arbeitgeber behauptet, die im Steuerveranlagungsverfahren
deklarierten und anerkannten Löhne gar nicht oder an nicht beitragspflich-
tige Personen ausgerichtet zu haben, so ist er nach dem Gesagten verpflichtet, dies den AHV-Behörden auf Verlangen nachzuweisen. In der bisherigen Rechtsprechung hat sich daher die einfache und klare Regel durchgesetzt, daß die Beiträge auf der gesamten Lohnsumme eingefordert werden können, wenn eine derartige Behauptung nicht belegt wird. Dieser Rechtsprechung liegt
auch die Ueberlegung zugrunde, es dürfe der säumige und unredliche Arbeit-
geber gegenüber dem korrekt abrechnenden nicht begünstigt werden (vgl. z. B. Urteil des EVG vom 22. Mai 1953 i. Sa. L. M.; EVGE 1954, S. 189, ZAK 1953, S.288).
2. Die Vorinstanz bekennt sich zum Grundsatz, daß der Arbeitgeber bis zum Beweis des Gegenteils bei den von ihm in den Steuererklärungen gemach-
ten und von der Veranlagungsbehörde anerkannten Angaben behaftet werden soll. Neue Wege geht sie dagegen hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis, daß deklarierte und steuerrechtlich abgezogene Löhne an nicht beitragspflichtige Personen ausgerichtet worden seien. Auch hier bestätigt
sie zwar, daß es grundsätzlich dem Arbeitgeber obliege, sich über die Empfänger der Löhne auszuweisen. Die Erfahrungstatsache, daß bei den landwirtschaftlichen Arbeiten allgemein und regelmäßig noch schulpflichtige Jugendliche und über 65 Jahre alte Personen beschäftigt werden, bedarf jedoch nach Ansicht der Vorinstanz keines Beweises: die Aufwendungen für solche Personen seien entsprechend der gutachtlichen Meinungsäußerung des Landwirt-
schaftsexperten der kantonalen Steuerverwaltung pauschal auf 30 Prozent der im Steuerverfahren anerkannten Taglohnsummen zu veranschlagen. Diese Lösung der Vorinstanz schließt den Verzicht in sich, dem Gebot
korrekter Führung der individuellen Beitragskonten hinsichtlich der Tag-
lönner Nachachtung zu verschaffen. Sie nimmt es in Kauf, daß die Taglöhne nur zu einem pauschal bestimmten Teil verabgabt und die Beiträge nur dann zur Rentenbildung herangezogen werden, wenn sich die beteiligten Lohnempfänger melden und noch imstande sind, die Ausweise beizubringen, die der Arbeitgeber rechtzeitig vorzulegen versäumte. Zudem ermuntert die vorinstanzliche Lösung diejenigen Landwirte, deren Lohnleistung an nicht beitragspflichtige Personen den Pauschalabzug von 30 Prozent nicht übersteigt, es einfach bei diesem Abzug bewenden zu lassen; sie entbindet sie von ihrer gesetzlichen Pflicht, genau abzurechnen, was umso stoßender ist, als in diesem Fall der Arbeitnehmer nicht zum Worte kommt.
Ein solches Ergebnis läßt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Auch der Landwirt muß zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Arbeitgeber angehalten werden. Wenn er sich trotz Aufforderung der AHV-Organe entgegen seiner gesetzlichen Pflicht über die ausbezahlten Entgelte und deren Empfänger nicht ausweist, so sind von ihm auf sämtlichen deklarierten und von der Steuerbehörde anerkannten Löhnen die paritätischen Beiträge zu fordern. Ein anderes Verhalten der AHV-Behörden würde sich auch mit dem Rechtsgedanken des Art. 88 AHVG schlecht vertragen; wenn schon das Gesetz die dort erwähnten Uebertretungen unter Strafe stellt, so dürfen sie von den AHV-Behörden nicht ohne weiteres hingenommen werden. Vielmehr sollen diese im Interesse der Versicherung und der versicherten Arbeitnehmer dazu beitragen, daß sich derartige Uebertretungen nicht zum Vorteil des Uebertretenden auswirken.
3. Es mag zwar zutreffen, daß die Landwirte heute regelmäßig beitragsfreie Personen beschäftigen und daß die Entgelte dieser Personen im Durchschnitt ungefähr 30 Prozent der ausgerichteten Taglöhne erreichen. Diese Schätzung kann aber selbstverständlich nicht in jedem Einzelfalle zutreffen. Der eine Landwirt wird vielleicht etwas weniger, der andere bedeutend mehr als 70 Prozent seiner gesamten Taglohnleistungen an beitragspflichtige Personen erbringen. Für die Erfüllung der Beitragspflicht kommt es nun nicht auf die durchschnittlichen Verhältnisse an; entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Lohnaufwendungen des einzelnen Arbeitgebers, müssen doch seine Beiträge individuelle Rentenansprüche begründen und maßlich mitbestimmen. Der Richter darf diese Tatsache nicht vernachlässigen, auch nicht zugunsten einer gerechteren Behandlung der landwirtschaftlichen Arbeitgeberschaft. Denn das Gesetz will, daß auch dem bescheidensten Taglöhner die Rente zukommt, die seinen Beitragsjahren und seinem Erwerbseinkommen entspricht, was im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Invalidenversicherung und die jüngste Novelle zum AHV-Gesetz (pro-rata-Rente) mehr denn je zu beherzigen ist. Dieser klare Wille des Gesetzes wird umso eher durchgesetzt, je mehr die Organe der AHV darauf Bedacht nehmen, eine korrekte Führung der IBK zu gewährleisten.
Den vorstehenden Ausführungen gegenüber läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens einzelner Arbeitnehmer, insbesondere der Handelsreisenden, würden die Unkosten ebenfalls pauschal berechnet, sofern Ausweise fehlen. Diese Kategorie von Arbeit- . nehmern hat regelmäßig Gelegenheit, zur Spesenabrechnung Stellung zu nehmen und sich über die Höhe der im individuellen Konto einzutragenden Beiträge zu äußern. Dem landwirtschaftlichen Taglöhner ist hingegen normaler-
weise keine solche Gelegenheit gegeben: Er ist darauf angewiesen, daß der Arbeitgeber korrekt abrechnet und hat selber praktisch keine Kontrollmöglichkeit. Dazu kommt, daß sich der Arbeitgeber wohl über die Höhe der den einzelnen Arbeitnehmern ausgerichteten Entgelte, nicht aber über deren tatsächliche Spesen ausweisen muß.
In ihren Bemerkungen zur Berufung weist die Vorinstanz noch darauf hin, daß laut einer Weisung der Steuerbehörde den Landwirten «für Taglöhner und Baumwärter, die Kosten und Gebühren für ausländische Arbeitskräfte und Inserate» ohne Ausweis ein jährlicher Abzug von 50 Franken je Hektare zugestanden werde. Außerdem verlange die Ausgleichskasse keine AHV-Beiträge, wenn die Taglöhne 50 Franken je Hektare nicht übersteigen. Ueber die Zulässigkeit dieser Praxis hat das Gericht heute nicht zu entscheiden. Sie dürfte sich aber mit dem Gesetz kaum vertragen ... Wie die Vorinstanz mit Recht feststellt, ist es widerspruchsvoll, Taglöhne unter 50 Franken je Hektare beitragsfrei zu lassen, dagegen Beiträge auf dem ganzen Taglohnaufwand zu verlangen, sofern dieser über dem erwähnten Ansatz liegt. Im Hinblick auf Art. 5, Abs. 5, AHVG und Art. 8bis AHVV ist es auf jeden Fall nicht angängig, eine Lohnsumme einzig deshalb außer acht zu lassen, weil sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Im übrigen darf bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß ein von der Steuerbehörde anerkannter Aufwandposten für Taglöhne keine lohnfremden Aufwendungen enthält.
4. .... An die Ausweise brauchen indessen, da die Landwirte nicht buchführungspflichtig sind, keine sehr strengen Anforderungen gestellt zu werden. Neben Lohnquittungen können auch bloße Aufzeichnungen einen genügenden Ausweis bilden, wenn sie die Namen der Lohnempfänger, die Lohnperioden sowie den genauen Betrag der jeweils ausbezahlten Vergütungen enthalten und ohne weitere Unterlagen zu überzeugen vermögen.
Urteil des EVG vom 28. August 1960 i. Sa. E. M. Art. 17, Buchst. d, AHVV. Geschäftsmäßiger Liegenschaftshandel eines Nichtbuchführungspflichtigen.
E. M. ist Inhaber einer Einzelfirma und ferner Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer 1955 gegründeten Aktiengesellschaft, deren Zweck laut Handelsregistereintrag u. a. im An- und Verkauf von Grundstücken besteht. Im Gegensatz zum Veranlagungsbeamten rechnete der Meldebeamte die vom Versicherten in der Steuerbemessungsperiode 1955/56 erzielten Liegenschaftsgewinne dem wehrsteuerpflichtigen Erwerbseinkommen zu und meldete der Ausgleichskasse gestützt darauf die gegenüber der Veranlagung entsprechend abgeänderten Steuerfaktoren. Gegen die auf Grund dieser steueramtlichen Meldung von der Ausgleichskasse für die Jahre 1958/59 festgesetzten persönlichen Beiträge erhob der Versicherte Beschwerde, indem er geltend machte, die erzielten Gewinne seien nicht das Ergebnis gewerbsmäßigen Grundstückhandels, sondern privater Kapitalgewinn. Die Rekurskommission hat die Beschwerde geschützt. Die Berufung ist vom EVG aus folgenden Erwägungen grundsätzlich gutgeheißen worden:
1. In der Hauptsache ist streitig, ob die vom Berufungsbeklagten durch den Verkauf von sechs Grundstücken während der Berechnungsperiode erzielten Gewinne dem für die Berechnung der AHV-Beiträge maßgebenden Erwerbseinkommen zuzurechnen seien.
Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21, Abs. 1, Buchst. c, WStB und Art. 17 Ingreß AHVV bildet der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft dann, wenn der Veräußerer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt und Erwerbseinkommen im Sinne der Art. 21, Abs. 1, Buchst. d, WStB und Art. 17, Buchst. d, AHVV dann, wenn der Gewinn im Betrieb eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unternehmers erzielt worden ist (BGE 82 I 173; EVGE 1949, S. 166; ZAK 1949, S. 503). Die in Frage stehenden Liegenschaftsgewinne sind nicht im Betriebe der im Handelsregister eingetragenen und daher buchführungspflichtigen Einzelfirma des Versicherten entstanden. Sie stellen demnach nur insofern Erwerbseinkommen dar, als sie durch gewerbsmäßigen Ligenschaftshandel erzielt worden sind. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Gewerbsmäßigkeit seines Handels mit Grundstücken und macht geltend, die Gewinne seien lediglich im Rahmen der Verwaltung seines privaten Vermögens erzielt worden und stellten daher nicht beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, sondern Eigenkapitalgewinne dar. Nach Ansicht der Vorinstanz steht die Gewerbsmäßigkeit nicht zwingend fest. Die Rekursbehörde räumt jedoch ein, sie wäre bei freier Ueberprüfung der Wehrsteuereinschätzung möglicherweise zu einer andern Auffassung gekommen als der Steuerkommissär.
2. Der Versicherte kaufte innert eines Jahres (Frühjahr 1954 bis Frühjahr 1955) teils allein, teils in einfacher Gesellschaft mit H. zwei Bauparzelln in U., eine Bauparzelle in L. sowie in U. weiteres Bauland zum Preise von 255 529 Franken. Vom erworbenen Land wurden in der Beitragsberechnungsperiode (1955/56) durch den Berufungsbeklagten bzw. durch die einfache Gesellschaft sechs Grundstücke weiterveräußert. Einige derselben wurden vor dem Verkauf überbaut. Der Ankauf einer verhältnismäßig großen Anzahl von Grundstücken in einem kurzen Zeitraum, die teilweise Ueberbauung der erworbenen Objekte und deren Weiterveräußerung mit Gewinn nach so kurzer Besitzdauer sind Umstände, die den Schluß nahelegen, daß der Berufungsbeklagte methodisch, fortgesetzt, sowie im Streben nach Gewinn und nicht im Rahmen der Verwaltung privaten Vermögens den Grundstückhandel betrieben hat (vgl. BGE 82 I 171). Daß in casu tatsächlich gewerbsmäßiger Grundstückhandel vorlag, geht zudem aus dem Schreiben der kantonalen Wehrsteuerverwaltung an die Ausgleichskasse hervor, wo bemerkt wird, der Berufungsbeklagte sei auch 1957/58 «sehr rege» im Liegenschaftshandel tätig gewesen, was der Pflichtige weder im Beschwerde- noch im Berufungsverfahren bestritten hat. Der Verzicht auf eine Besteuerung der Liegenschaftsgewinne mit der Begründung, «daß ab diesem Jahr (1956) keine Geschäfte mehr getätigt wurden», ist somit, auch nach Ansicht der Wehrsteuerverwaltung, offensichtlich zu Unrecht erfolgt. Berücksichtigt man ferner, daß der Berufungsbeklagte selbst erklärte, sein zweites Automobil habe «in den Berichtsjahren vor allem dem Handel mit Liegenschaften gedient und daß der Versicherte im Jahre 1955 eine Aktiengesellschaft gründete, deren Zweck laut Handelsregistereintrag u. a. im An- und Verkauf von Grundstücken besteht, so kann an der Gewerbsmäßigkeit des betriebenen Handels mit Grundstücken
nicht mehr gezweifelt werden. Die erzielten Liegenschaftsgewinne sind somit nicht private Kapitalgewinne, sondern beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. Dies hat die Veranlagungsbehörde bei der Wehrsteuereinschätzung übersehen.
Die Unrichtigkeit der Taxation steht daher, entgegen der Ansicht der Vor-
instanz, fest. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat aber der AHV-Richter bei Unrichtigkeit der Wehrsteuerveranlagung die AHV-Beitragsberechnung zu berichtigen (EVGE 1953, S. 212, ZAK 1953,
S. 425; EVGE 1949, S. 58, ZAK 1949, S. 129). Die vom Berufungsbeklagten erzielten Liegenschaftsgewinne sind daher, dem Hauptantrag des Berufungsklägers entsprechend, dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zuzurech-
nen.
Urteil des EVG vom 3. September 1960 i. Sa. E. L. Art. 3, Abs. 1, AHVG. Die Beitragspflicht setzt die Zugehörigkeit zur Versicherung voraus. (Erwägung 1) Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG. Ein Arbeitnehmer gilt so lange als
in der Schweiz erwerbstätig und damit versichert, als ihm nach Ein-
stellung der Tätigkeit der bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses geschuldete Lohn an den neubegründeten ausländischen Wohnsitz ausbezahlt wird. (Erwägung 2) Der am 1. Februar 1894 geborene deutsche Staatsangehörige E. L. war seit
1929 in der Schweiz wohnhaft und als Arbeitnehmer erwerbstätig. Am 10. Ok-
tober 1958 verlegte er seinen Wohnsitz nach Deutschland. Seine Pensionierung durch die Arbeitgeberfirma erfolgte aber erst auf den 1. Februar 1959. Bis
dahin richtete ihm diese weiterhin das volle Gehalt aus; auch bezahlte sie auf
dem Lohn der Monate Oktober bis und mit Dezember 1958 die paritätischen Beiträge. Die Ausgleichskasse sprach E. L. vom 1. März 1959 hinweg eine
ordentliche Altersrente zu. Sie nahm an, die Beitragspflicht des Rentenansprechers habe mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland auf-
gehört; die sich damit ergebende Beitragsdauer von zehn Jahren und zehn Monaten sei unvollständig, was zu einer Kürzung der Rente führe. Dagegen erhob R. L. Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer vollen Rente,
wurde aber von der Rekurskommission abgewiesen. Das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen geschützt:
1. Dem Berufungskläger steht auf Grund von Art. 6, Ziff. 1, Buchst. b,
des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober 1950 eine ordentliche Rente zu. Streitig ist die Frage, ob seine Beitragsdauer vollständig ist, d. h. ob er während der
gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Trifft
dies zu, so können seine Beitragsjahre gemäß der bis 31. Dezember 1959 gel-
tenden und hier anwendbaren Fassung des Art. 29bis AHVG doppelt gezählt werden, was zur Ausrichtung einer vollen Rente führt. Andernfalls kann
wegen der einfachen Zählung der Beitragsjahre gleich wie in der angefoch-
tenen Verfügung nur eine Teilrente zugesprochen werden. Der Jahrgang des Versicherten (1894) hatte während insgesamt elf Jahren
Beiträge zu bezahlen. Diese Beitragsdauer wird vom Berufungskläger erreicht, sofern er entsprechend seinen Darlegungen bis mindestens Ende De-
zember 1958 der Beitragspflicht unterstand (von der Arbeitgeberfirma sind die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt bereits entrichtet worden). Die Beitragspflicht setzt die Zugehörigkeit zur AHV voraus, Gemäß Art. 1, Abs. 1, AHVG sind nach Maßgabe dieses Gesetzes versichert Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Buchst. a) sowie Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Buchst. h). Es steht fest, daß der Berufungskläger anläßlich seiner Uebersiedlung nach Deutschland am 10. Okttober 1958 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat; näher zu prüfen ist lediglich, ob er vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1958 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterhin der AHV angehörte.
2. Zwar hat der Berufungskläger Ende September 1958 seine langjährige Tätigkeit für die Firma in der Schweiz eingestellt. Er bezog aber den vollen Lohn bis Ende Januar 1959 weiter, zu welchem Zeitpunkt seine Pensionierung erfolgte. Damit drängt sich der Schluß auf, daß das Dienstverhältnis bis Ende Januar 1959 weiterdauerte, wenn auch bereits früher auf die Leistung von Arbeit verzichtet worden war. Uebrigens hätte sich der Berufungskläger nach seinen glaubwürdigen Darlegungen bis zur Pensionierung auf Verlangen hin der Firma jederzeit wieder zur Verfügung stellen müssen.
Solange das Dienstverhältnis andauerte, war der Berufungskläger wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäß Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG obligatorisch versichert. In ähnlicher Weise wird auch ein Arbeitnehmer, der als Grenzgänger im Ausland seinen Wohnsitz hat, während seiner vom Arbeitgeber bezahlten Ferien — ja sogar während der Zeit der Zahlung von Krankengeld gemäß Art. 335 OR infolge Arbeitsunfähigkeit — weiterhin als erwerbstätig im Sinne von Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG erachtet. Gleich muß es sich bei einem während Jahren in der Schweiz tätig gewesenen Arbeitnehmer verhalten, wenn ihm nach Einstellung der Tätigkeit der bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses geschuldete Lohn an den neubegründeten ausländischen Wohnsitz ausbezahlt wird. War aber der Berufungskläger bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, d. h. bis Ende Januar 1959, in der Schweiz im Sinne des AHVG erwerbstätig, so werden auf dem von der Arbeitgeberfirma nach der Einstellung der Tätigkeit für die Monate Oktober 1958 ff. ausgerichteten Gehalt AHV-Beiträge geschuldet, die den den Gehaltsauszahlungen entsprechenden Monaten zuzurechnen sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat schon wiederholt betont, daß der Begriff des beitragspflichtigen Lohnes gemäß Art. 5 AHVG weit über das Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste hinausgeht; er umfaßt alle Zuwendungen, die der Arbeitnehmer in direktem oder indirektem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis fordern kann (EVGE 1958, S. 110, ZAK 1958, S. 322).
Nach dem Gesagten dürfen die von der Arbeitgeberfirma für die Monate Oktober bis Dezember 1958 bereits entrichteten Beiträge bei der Ermittlung der Rente mitberücksichtigt werden. Damit ist die Beitragsdauer des Berufungsklägers gleich lang wie diejenige seines Jahrganges, was die doppelte Zahlung der Beitragsjahre erlaubt. Dem Berufungskläger kann daher gestützt auf die Höhe der Beiträge (600 Franken im Jahr) vom 1. März 1959 hinweg eine volle Altersrente von jährlich 1 850 Franken zugesprochen werden.
Invalidenversicherung
Urteil des EVG vom 30. Dezember 1960 i. Sa. A. M.
Art. 28, Abs. 2, IVG. 1V-Renten werden grundsätzlich nur ausgerichtet, wenn die Eingliederung in das Erwerbsleben infolge der Invalidität nur ungenügend oder überhaupt nicht möglich ist.
(Erwägung 1)
Art. 9, Abs. 1, IVG. Der gemeinsame Zweck aller Eingliederungsmaßnahmen besteht nicht darin, den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand an sich zu verbessern, sondern darin, die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beseitigen, zu mildern oder zu verhüten. (Erwägung 2)
Art. 12, Abs. 1, IVG. Eine medizinische Maßnahme wird nur soweit gewährt, als sie geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit «dauernd und wesentlich zu verbessern». (Erwägung 2)
Die 1917 geborene Versicherte ist seit 1941 geisteskrank. Ihr Zustand hat sich trotz Behandlung nicht gebessert. Nach einem von der IV-Kommission einverlangten, am 8. April 1960 ausgestellten Arztzeugnis handelt es sich um eine vor Erreichung des 20. Altersjahres aufgetretene Hebephrenie (fortschreitende Verblödung), die eine gänzliche und bleibende Invalidität bewirkt. Die IV-Kommission hat darüber hinaus ein psychiatrisches Gutachten angeordnet, aus dem hervorgeht, daß die Versicherte gegenwärtig vollständig invalid ist, daß aber der Versuch einer Behandlung gerechtfertigt erscheine, bevor diese Schlußfolgerung gezogen werde. Die Kommission hat den Vorschlag einer Behandlung zu Lasten der IV abgelehnt und sich für die Gewährung einer ganzen einfachen IV-Rente ausgesprochen. Der Vater der Versicherten hat in deren Namen Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die IV solle an eine eventuelle Behandlung einen Beitrag leisten, da diese Maßnahme eine berufliche Wiedereingliederung nach sich ziehen könne.
Gestützt auf die psychiatrische Expertise, die eine Behandlung für angebracht erachtet, bevor die Versicherte als totalinvalid bezeichnet wird, und in der Meinung, daß alles versucht werden müsse, solange eine Hoffnung besteht, den Zustand eines Invaliden zu bessern, hob die Rekurskommission die Rentenverfügung auf und wies die Sache an die IV-Kommission zurück zur Beschlußfassung über alle für eine eventuelle Eingliederung geeigneten medizinischen Maßnahmen.
Das EVG hat die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Die Leistungen der IV bestehen einerseits in Maßnahmen zur Eingliederung des Invaliden in das Erwerbsleben (Art. 8 ff.. IVG), anderseits in Renten (Art. 28 ff. IVG) und endlich in Hilflosenentschädigungen (Art. 42 IVG). Renten werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Eingliederung ins Erwerbsleben nur ungenügend oder überhaupt nicht möglich ist.
Die Eingliederungsmaßnahmen setzen sich zusammen aus medizinischen (Art. 12 ff. IVG) und beruflichen Maßnahmen (Art. 15 ff. IVG). Der gegenwärtige Gesundheitszustand der Versicherten schließt jede sofortige beruf-
liehe Eingliederungsmaßnahme aus; es stellt sich daher die Frage, ob die IV medizinische Maßnahmen gewähren muß, bevor sie eine Rente zuspricht.
2. Der gemeinsame Zweck aller in Art. 9, Abs. 1, IVG klar umschriebenen Eingliederungsmaßnahmen besteht nicht darin, den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand an sich zu verbessern, sondern darin, die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beseitigen, zu mildern oder zu verhüten. So haben die Versicherten gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG «Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.»
Im vorliegenden Fall besteht Einigkeit darüber, daß die Berufungsbeklagte gegenwärtig vollständig invalid ist, und zwar infolge einer Geisteskrankheit, deren Diagnose feststeht. Eine Behandlung wäre eventuell geeignet, den Gesundheitszustand der Versicherten zu verbessern, aber sie wäre keinesfalls geeignet, die Invalide wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Es handelt sich somit um eine Maßnahme, deren Uebernahme durch die IV das Gesetz ausdrücklich ausschließt. Selbst wenn man gelten läßt, daß die Behandlung für die berufliche Eingliederung unbedingt notwendig sei, wäre jedoch eine andere gesetzliche Bedingung nicht erfüllt. Nach Auffassung der behandelnden Aerzte ließe nämlich eine therapeutische Behandlung im vorliegenden Fall keine Hoffnung auf eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu. Deshalb könnte eine Behandlung nicht als geeignet erachtet werden, «die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern», wie es Art. 12, Abs. 1, IVG, vorschreibt.
Es obliegt daher nicht der IV, die Kosten medizinischer Maßnahmen zu übernehmen. Die Verwaltungsbehörde hat zu Recht solche Maßnahmen verweigert und ist sofort zur Bemessung der Invalidität geschritten.
Urteil des EVG vom 10. Januar 1961 i. Sa. M. N. Art. 86 IVG; Art. 27, Abs. 2, BRB vom 13. 10. 59; Art. 17, Abs. 2, der Verfügung des Eidg. Departements des Innern vom 24. 12. 59. Die zur Durchführung der IV vom BSV in Ausübung subdelegierter Kompetenz erlassenen Richtlinien haben bis zum Inkrafttreten der IVV den Charakter einer stellvertretenden Vollziehungsverordnung und sind daher für die Ausgleichskasse verbindlich. (Erwägung 1)
Art. 20 IVG. Der Beitrag der IV an das Kostgeld eines in einer Anstalt untergebrachten bildungsunfähigen Minderjährigen steht die-
sem persönlich zu und kann als besondere zweckgebundene Leistung direkt an die Stelle ausbezahlt werden, welche die IV-Maßnahme
durchführt. Die Direktzahlung in Umgehung des gesetzlichen Vertreters geht als öffentlich-rechtliche Norm der zivilrechtlichen Ord-
nung vor. (Erwägung 2)
Der infolge Epilepsie bildungsunfähige minderjährige Versicherte ist seit 1. Dezember 1959 in einem Sanatorium untergebracht. Der Vater und weitere Verwandte kommen für das Kostgeld auf. Die IV gewährte gestützt auf Art. 20 IVG einen Beitrag an das Kostgeld von 3 Franken im Tag mit der
Verfügung, daß der Beitrag dem Sanatorium auf Rechnungsstellung hin direkt angewiesen werde. Der Vater verlangte mittels Beschwerde, daß der Beitrag ihm als gesetzlichem Vertreter ausbezahlt werde, was die Rekurskommission guthieß.
Die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Die Vorinstanz hat die in der Verfügung der Ausgleichskasse getroffene Regelung, daß die Beiträge nach Rechnungstellung direkt dem Sanatorium ausgerichtet werden, aufgehoben. Diese Regelung war von der Ausgleichskasse gestützt auf die am 15. Januar 1960 vom BSV erlassenen «Richtlinien betreffend die Sonderschulung und die Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige in der IV», welche die Ausrichtung der nach Art. 19 und 20 IVG zugesprochenen Versicherungsleistungen an die Sonderschulen und Anstalten vorschreiben, getroffen worden.
Die Zuständigkeit des BSV zum Erlaß von Richtlinien fußt mittelbar auf dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 86 IVG erlassenen Bundesratsbeschluß über die Einführung der IV vom 13. Oktober 1959, dessen Art. 27, Abs. 2, das Eidgenössische Departement des Innern u. a. ermächtigt, bis zum Vorliegen der Vollziehungsverordnung zum Invalidengesetz entweder die für die Einführung der Versicherung erforderlichen Vorschriften selbst zu erlassen oder das BSV mit dem Erlaß von Weisungen an die Vollzugsorgane zu beauftragen. Unmittelbar gründet die Kompetenz des BSV zum Erlaß von Richtlinien auf Art. 17, Abs. 2, der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Einführung der IV, vom 24. Dezember 1959, in welchem das Departement von seiner Zuständigkeit zur Subdelegation Gebrauch gemacht und dem Bundesamt den Erlaß der erforderlichen Weisungen an die Vollzugsorgane übertragen hat. Daraus folgt, daß den vom BSV in Ausübung der subdelegierten Kompetenzen erlassenen Richtlinien bis zum Inkrafttreten der Vollziehungsverordnung zum IVG der Charakter einer stellvertretenden Vollziehungsverordnung zukommt. Die Richtlinien stellen somit für die Ausgleichskassen verbindliche Weisungen dar. Durch die Anordnung der direkten Auszahlung der Kostgeldbeiträge an das Sanatorium hat sich daher die Ausgleichskasse an die zwingenden Vorschriften des BSV gehalten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist mithin nur die Frage, ob sich der in den Richtlinien vom 15. Januar 1960 vorgeschriebene Auszahlungsmodus im Rahmen des Gesetzes halte. Damit ist auch gesagt, daß Erwägungen bloß administrativer Zweckmäßigkeit bei der Beurteilung des Falles nicht ausschlaggebend sein können.
2. In der Berufungsschrift wird darauf hingewiesen, daß sowohl Art. 19 als auch Art. Art. 20 IVG, die beide auf derselben Grundkonzeption beruhen, lediglich von der Gewährung eines Beitrages sprechen, «ohne irgendeinen Anspruch konkret zu spezifizieren». Wenn damit gemeint sein sollte, es bestehe kein persönlicher Anspruch auf solche Beiträge, dann wäre dies unrichtig.
Versichert und damit anspruchsberechtigt nach Art. 19 und 20 IVG ist der Minderjährige (vgl. Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG). Der zum Unterhalt des Versicherten Verpflichtete kann aus den erwähnten Gesetzesbestimmungen für sich persönlich keine Ansprüche ableiten. Hat, wie im vorliegenden Falle, der Unterhaltspflichtige zudem als
gesetzlicher Vertreter die Rechte des Minderjährigen zu wahren, so erwächst ihm daraus selbstverständlich ebenfalls kein persönlicher Anspruch. Daß die Beiträge gemäß Art. 19 und 20 IVG ausschließlich dem Minderjährigen zustehen, geht übrigens aus dem Wortlaut von Art. 19, Abs. 3, IVG hervor, wo ausdrücklich von der «Gewährung entsprechender Beiträge an Kinder» die Rede ist. Diese Umstände lassen erkennen, daß es sich bei den in den Art. 19 und 20 IVG vorgesehenen Beiträgen um b es o n d er e, zweckgebundene Leistungen der IV handelt, deren gesetzlich vorgesehener Zweck am einfachsten durch die direkte Auszahlung an diejenige Stelle verwirklicht wird, die die Maßnahmen für die Sonderschulung (Art.19 IVG) bzw. für bildungsunfähige Minderjährige (Art. 20 IVG) erbringt. Darin unterscheiden sich die Ansprüche nach Art. 19 und 20 IVG vom Rentenanspruch desjenigen Versicherten, der seine Rente nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch zur Erfüllung seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu verwenden hat. Dieser Unterschied ist zu beachten, wenn Art. 50 IVG zur Sicherung der Leistungen die sinngemäße Anwendung von Art. 45 AHVG vorschreibt. Der vom Bundesrat in Anwendung von Art. 45 AHVG erlassene Art. 76 AHVV kann sinngemäß nicht die hier in Frage stehenden Leistungen betreffen. Sinngemäß — und dem Gesetze entsprechend — ist es vielmehr, wenn der kraft öffentlichen Rechts grundsätzlich zur Anordnung von Gewährleistungsmaßnahmen zuständige Bundesrat die direkte Auszahlung der allein dem Minderjährigen zustehenden Kostgeldbeiträge an die Sonderschule (Art. 19 IVG) oder die Anstalt (Art. 20 IVG) vorschreibt. Der vom BSV in Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeit angeordnete Zahlungsmodus ist daher als gesetzmäßig zu erachten. Diese Direktzahlung in Umgehung des gesetzlichen Vertreters geht als öffentlichrechtliche Norm der zivilrechtlichen Ordnung vor. Die Ausgleichskasse hat somit zu Recht die direkte Auszahlung der Kostgeldbeiträge an das Sanatorium verfügt.
Urteil des EVG vom 21. November 1960 i. Sa. W. B.
Art. 22, Abs. 1, IVG. Ein Taggeldanspruch entsteht, sofern notwendige Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden und der Ver-
sicherte während dieser Zeit zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
W. B. litt seit Juli 1959 an Lähmungserscheinungen. Am 30. November 1959 wurde dem Versicherten ein Hirntumor entfernt. Der Spitalaufenthalt dauerte bis 1. April 1960. Der Arzt schätzte die Arbeitsunfähigkeit am 11. April 1960 auf 100 Prozent, für die Zeit nach drei bis vier Wochen auf 50 Prozent. Gemäß Beschluß der zuständigen IV-Kommission lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung eines Taggeldes ab mit der Begründung, es handle sich im Falle des W. B. um eine Heilbehandlung. Eigentliche Eingliederungsmaßnahmen wurden nicht zugesprochen, sondern lediglich die Regionalstelle um Arbeitsvermittlung ersucht. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde durch die Rekurskommission geschützt und der Anspruch des W. B. auf Taggelder anerkannt. Das BSV erhob Berufung, indem es geltend machte, die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei auf die Erkrankung und die durchgeführten Operationen zurückzuführen. Da neben der Arbeitsvermittlung keine eigent-
lichen Eingliederungsmaßnahmen angeordnet worden seien, falle die Gewährung eines Taggeldes nicht in Betracht. Das EVG wies diese Berufung mit folgender Begründung ab:
1. Die Taggeldleistungen gehören zu den in Art. 8 IVG aufgezählten Eingliederungsmaßnahmen und setzen voraus:
a. daß der Versicherte invalid ist oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht wird (Art. 9, Abs. 1, IVG);
b. daß weiter Eingliederungsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 IVG notwendig sind und durchgeführt werden (Art. 22, Abs. 1, IVG), vorbehältlich der nach Art. 22, Abs. 3, IVG noch zu erlassenden Verordnungsbestimmungen über den Taggeldanspruch während Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten;
c. daß der Versicherte «an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist» (Art. 22, Abs. 1, IVG).
Die Voraussetzung bestehender oder unmittelbar drohender Invalidität ist nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt und zwar so, daß der Versicherte im Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung noch zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig war. Einer näheren Prüfung bedarf einzig die Frage, ob eine den Taggeldanspruch begründende Eingliederungsmaßnahme notwendig ist und durchgeführt wird, bzw. ob gestützt auf die erfolgte Anordnung einer solchen Eingliederungsmaßnahme ein Taggeldanspruch während der Wartezeit besteht.
2. Die IV-Kommission hat in ihrem Entscheid die Regionalstelle beauftragt, dem Versicherten hei der Arbeitsvermittlung behilflich zu sein und gleichzeitig erklärt, es handle sich «in diesem Falle um eine Heilbehandlung». Sie ging also davon aus, daß neben der Arbeitsvermittlung noch therapeutische Maßnahmen notwendig seien. Unter solchen Maßnahmen konnten aber im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur Vorkehren zur funktionellen Ertüchtigung des Armes und der Hand nach dem Abklingen der schwereren Lähmungserscheinungen verstanden werden. Darauf deutet auch der im Beschwerdeverfahren eingeholte Arztbericht hin; wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, geht aus diesem Bericht hervor, daß im Juni 1960 die Finger des Versicherten einzeln noch mühsam und unvollständig beweglich waren, und daß noch Koordinationsstörungen bei der Bewegung des Armes bestanden. Den Vorkehren zur funktionellen Ertüchtigung kommt aber nicht der Charakter einer Heilbehandlung zu; sie sind nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern auf die berufliche Eingliederung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet (Art. 12, Abs. 1, IVG). Wird aber die unrichtige Bezeichnung jener Vorkehren richtig gestellt, so kann dem Entscheid der Invalidenversicherungskommission nur der Sinn zukommen, daß über die Arbeitsvermittlung hinausgehende Eingliederungsmaßnahmen gemäß Art. 8 IVG durchzuführen seien. Solche weitergehende Maßnahmen waren denn auch notwendig, tut doch der Versicherte glaubhaft dar, daß eine Wiedereingliederung durch bloße Arbeitsvermittlung nicht möglich gewesen wäre. Eine mit weiteren Eingliederungsmaßnahmen verbundene Arbeitsvermittlung ist aber ohne Zweifel geeignet, einen Taggeldanspruch zu begründen.
Ob ein Taggeldanspruch schon auf Grund einer bloßen Arbeitsvermittlung zur Entstehung gelangen könnte, was das Bundesamt für Sozialversicherung verneint, braucht bei der gegebenen Sachlage nicht geprüft zu werden.
Der Hinweis des BSV, daß der Versicherte nicht wegen Eingliederungsmaßnahmen verhindert gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen, vermag den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen. Sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent besteht, braucht die mangelnde Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit nicht unmittelbar durch Eingliederungsmaßnahmen bedingt zu sein. Wenn das zuständige Organ eine Eingliederung angeordnet hat, so erstreckt sich der Taggeldanspruch dem Grundsatze nach auch auf die Wartezeit (Art. 22, Abs. 1 und 3, IVG). Zwar ist der Bundesrat dem Auftrag, hierüber nähere Bestimmungen aufzustellen, bisher nicht nachgekommen. Die Richtlinien des BSV, die gemäß Art. 27, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung maßgebend sind, enthalten aber hierüber eine klare Regelung. Darnach darf einem zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähigen Versicherten das Taggeld vom Erlaß der Verfügung der Ausgleichskasse an für eine Wartefrist von längstens 120 Tagen ausgerichtet werden. ...
Urteil des EVG vom 4. Oktober 1960 i. Sa. E. M.
Art. 28, Abs. 2, IVG. Der nach der Invalidierung tatsächlich erzielte Verdienst bildet nur dann ein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, wenn das Anstellungsverhältnis als stabil erscheint oder die verbleibende Arbeitsfähigkeit bei angemessener Entlöhnung voll ausgeschöpft wird und ein entsprechendes Einkommen auch anderweitig auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden könnte.
Der im Jahre 1900 geborene E. M. machte 1918 eine eitrige Hüftgelenkentzündung durch, die eine starke Verkürzung des rechten Beines zur Folge hatte. Seit August 1955 arbeitet er als Hausbursche und Metzgergehilfe. Nebst einem Barlohn von 130 Franken erhielt er freie Station. Die IV-Kommission ging davon aus, der Gesuchsteller könnte ohne sein Gebrechen einen Lohn von jährlich 5 400 Franken erzielen. Verglichen mit dem tatsächlichen Einkommen kam sie zu einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um 38 Prozent. Die Ausgleichskasse wies deshalb den geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente ab.
Die Rekurskommission gelangte auf Grund der Ueberlegung, daß die ausgerichtete Barentschädigung zum Teil den Charakter einer freiwilligen Fürsorgeleistung trage, zu einem maßgebenden Invaliditätsgrad von 50 Prozent. Die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung, in der vor allem geltend gemacht wurde, das während längerer Zeit tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen entspreche der erbrachten Arbeitsleistung, wurde vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Das IVG versteht unter Invalidität eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4). Es stimmt in dieser Hinsicht mit dem KUVG und dem MVG überein. Der Begriff der Erwerbs-
unfähigkeit beruht auf zwei Komponenten: der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einerseits und der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit andererseits. Erwerbsunfähigkeit bedeutet die voraussichtliche künftige und durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt (vgl. als Beispiele EVGE 1940, S. 125 f.; 1945, S. 83 f.; 1955, S. 152; 1958, S. 92). Hieraus folgt, daß das Maß der Erwerbsunfähigkeit nach objektiven Kriterien, d. h. nach der Einbuße bestimmt wird, welche der Versicherte auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt bei der zumutbaren Verwertung seiner ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit erleidet. Das IVG bleibt in Art. 28, Abs. 2, bei der Umschreibung der maßgebenden Invalidität innerhalb dieser klaren begrifflichen Voraussetzungen. Gemäß dieser Bestimmung wird für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen «durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte» in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, «das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre». Es hat also, wenn man absieht von den in Art. 28, Abs. 3, genannten Sonderkategorien der Invaliden, ein Vergleich von zwei hypothetischen Erwerbseinkommen zu erfolgen. Der Verdienst, den ein Versicherter mit seiner Arbeit in einem zufälligen Zeitpunkt tatsächlich erzielt, bildet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit. Ausschlaggebend ist der dem Zustand des Versicherten entsprechende objektive Durchschnittsverdienst, während der tatsächliche Verdienst möglicherweise nur vorübergehend ist; würde auf ihn allein abgestellt, so könnte je nach seiner Höhe eine dauernde Begünstigung oder Benachteiligung des Versicherten eintreten. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, daß die bloße Veränderung im tatsächlich erzielten Einkommen noch keinen Grund für die Revision einer laufenden Rente bildet; Art. 41, Abs. 1, IVG, verlangt hiefür eine Aenderung im Grad der Invalidität, was nach der Begriffsumschreibung in Art. 4 IVG eine Aenderung im Grad der Er wer b s unfähigkeit bedeutet.
2. Entgegen der von der Verwaltung geäußerten Auffassung genügt es daher nicht, für die Bestimmung der Invalidität in der Regel nur den vom Versicherten tatsächlich verdienten Lohn heranzuziehen. Der Vergleich dieses Lohnes mit dem Lohn, den der Versicherte ohne seine Invalidität erzielen könnte, ergibt das Maß der tatsächlichen Erwerbseinbuße, das mit dem Maß der Erwerbsunfähigkeit keineswegs übereinzustimmen braucht. Wie im Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der IV (S. 119 f.) klar hervorgehoben wird, ist die IV eine Versicherung gegen den Verlust der Erwerbsfähigkeit und nicht gegen den Verlust des Erwerbes an sich; der Anspruch gegen die Versicherung kann daher nur auf den teilweisen Ersatz für den Ausfall an Erwerbsfähigkeit und nicht auf den teilweisen Ersatz des Erwerbsausfalles gehen (vgl. hiezu auch Piccard, Zum Invaliditätsbegriff, Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung, 1957, S. 116 ff., insbesondere S. 125).
Es ist allerdings zuzugeben, daß das Maß der tatsächlichen Erwerbseinbuße und das Maß der Erwerbsunfähigkeit übereinstimmen können, was auch im erwähnten Bericht der Expertenkommission (5. 120) festgestellt
wird. Nach der bisherigen Praxis des EVG trifft dies vor allem dann zu, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse (wie z. B. ein Beamtenverhältnis) eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen. Außerdem wird bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit in der Regel auch dann von dem durch den invaliden Versicherten tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen abgegangen werden können, wenn
der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, daß er seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit entsprechend der Ausbildung, Fähigkeit und Zumutbarkeit voll ausschöpft,
überdies sein Einkommen als angemessen erscheint, und gleichzeitig zu erwarten ist, daß ein entsprechendes Einkommen auch anderweitig auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden könnte.
In dieser Richtung gehen auch die vom BSV als Weisungen an die Invaliden-Kommissionen erlassenen «Richtlinien» vom 13. April 1960 (S. 10); sie lassen aber die grundsätzliche Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder auf besonders stabile Arbeitsverhältnisse vermissen.
Im übrigen läßt sich für das Gebiet der IV fragen, ob nicht auch das einer Eingliederung unmittelbar folgende tatsächliche Einkommen schlechtweg die Bemessung der Invalidität zu beeinflussen vermag, selbst wenn der Versicherte beispielsweise nur in einem bestimmten Betrieb eingegliedert werden konnte, auf dem freien Arbeitsmarkte aber weiterhin nur eine beschränktere Erwerbsfähigkeit besteht. Das Abstellen auf ein solches tatsächlich erzieltes Einkommen bei der Invaliditätsbemessung nach erfolgter Eingliederung setzte allerdings voraus, daß der Versicherte, wenn er später des verdienstmäßigen Eingliederungserfolges verlustig ginge, einen Anspruch auf Neubestimmung der Invalidität haben müßte. Ein solcher Anspruch ließe sich möglicherweise aus Art. 41, Abs. 2, IVG ableiten, wonach die Bemessung der Invalidität jederzeit überprüft werden kann, wenn Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wie weit dann schließlich behördlich Eingegliederte und aus eigener Kraft Eingegliederte einander gleichzustellen wären, ist eine weitere Frage. Zu diesen Problemen braucht jedoch heute nicht Stellung genommen zu werden.
3. Die IV-Kommission hat im vorliegenden Falle das vom Versicherten tatsächlich erzielte Einkommen festgestellt und den Grad der Invalidität der Differenz gleichgesetzt, die zwischen diesem Einkommen und dem Einkommen besteht, das der Versicherte als Land- oder Hilfsarbeiter ohne seine Invalidität erzielen könnte. Diese Art der Invaliditätsschätzung entsprach unter den gegebenen Umständen nicht den gesetzlichen Vorschriften; denn der Versicherte befindet sich nicht in derart gesicherten Verhältnissen, daß der Arbeitsmarkt praktisch dahinter zurücktreten und das Maß der tatsächlichen Erwerbseinbuße mit dem Maß der Erwerbsfähigkeit übereinstimmen würde. Außerdem ist bei der Sonderstelle, die der Versicherte heute innehat, nicht damit zu rechnen, daß er beim Wettbewerb auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkte eine durchschnittlich gleich hoch entlöhnte Beschäftigung fände. Die IV-Kommission hätte daher zunächst feststellen sollen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, der auf die körperliche Arbeit eines ungelernten Arbeiters oder Bauernknechtes angewiesen ist, durch den medizinischen Zustand beeinträchtigt wird, um hernach die wirtschaft-
liehen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkte abzuschätzen. Die Unterlassung solcher grundlegender Feststellungen müßte in der Regel zur Rückweisung
der Akten führen; insbesondere könnte es nicht Aufgabe des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts sein, die wenigen ihm zur Verfügung stehenden Ex-
perten mit derartigen Abklärungen zu belasten. Hier kann indessen von einer Rückweisung abgesehen werden: Aus den
Erklärungen des Gemeindeammanns von B. und den glaubwürdigen Vor-
bringen des heutigen Vertreters des Versicherten läßt sich schließen, daß der
Versicherte mit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen erzielen könnte, das schätzungsweise unter der Hälfte dessen liegt, was er als Nicht-
invalider hätte erzielen können. Zu diesem Schluß gelangt man selbst dann,
wenn mit der IV-Kommission angenommen wird, der Versicherte würde ohne
Invalidität nur das bescheidene Einkommen eines ungelernten Arbeiters oder Bauernknechtes erreichen. Es ist daher nicht nötig, zu untersuchen, welche Bedeutung der Angabe des Versicherten zukommt, er hätte ohne Invalidität
den Beruf eines Maurers erlernt oder er hätte sich wenigstens in einem Berufe anlernen lassen können. Im Ergebnis hält sich die von der Vorinstanz angestellte Invaliditätsschätzung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, was zur Abweisung der Berufung führt.
Familienzulagenordnung
Urteil des EVG vorn 15. Dezember 1959 i. Sa. A. E. Art. 5 und 9, Abs. 4, FLG. Wird die Bergbauerneigenschaft durch Cebernahme eines Betriebes im Verlaufe des Monats erworben, so
sind die Zulagen vorn Tage der Uebernahme — und nicht rück-
wirkend vom ersten Tage des Monats — an auszurichten. Nach Art. 9, Abs. 4, FLG entsteht der Anspruch auf Kinderzulagen am ersten Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß einem Familienvater, der im Laufe des Monats die Bergbauerneigenschaft erwirbt, die Zulagen ebenfalls vom Anfang dieses Monats
an zu bezahlen seien. Art. 9, Abs. 4, FLG ist eine Ausnahme vom allgemein geltenden Grundsatz, daß Versicherungsleistungen frühestens vom Eintritt der für sie aufgestellten Voraussetzungen an geschuldet werden. Eine solche Ausnahmebestimmung, die sich mit den bereits vor der Geburt eines Kindes entstehenden Kosten begründen läßt, darf nicht auf andere, wesentlich abwei-
chende Tatbestände analog angewendet werden. Der Sachverhalt des Art. 9, Abs. 4, FLG, wonach einem Bergbauern im Sinne der Art. 5 ff. FLG bei der
Geburt eines Kindes bereits vom ersten Tag des Geburtsmonats an Zulagen auszurichten sind, hat mit der Frage, von welchem Zeitpunkt an ein Familienvater bei Uebernahme eines Bergbauernbetriebes den Art. 5 ff. FLG unter-
steht und damit zulageberechtigt wird, überhaupt nichts zu tun. Die Zahlung
von Zulagen für Bergbauern in der Zeit vor dem Erwerb der Bergbauerneigenschaft würde zudem eine Rechtsungleichheit im Verhältnis zu den Arbeitnehmern des FLG schaffen. Diesen Personen stehen nämlich die Kinderzulagen nur soweit und solange zu, als sie als landwirtschaftliche Arbeit-
nehmer tätig sind; hier ist eine Zulagezahlung für eine Zeit, in der keine landwirtschaftliche Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird, von vorneherein ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß Familienväter unmittelbar vor der Aufnahme der Bergbauerntätigkeit sehr wohl Kinderzulagen als Arbeitnehmer auf Grund eines kantonalen Gesetzes oder des FLG beziehen können. Dabei werden solche Zulagen regelmäßig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Würden Zulagen gemäß Art. 5 ff. FLG rückwirkend auf den ersten Tag des Monats gewährt, in dem die Bergbauerneigenschaft erworben wird und ständen gleichzeitig Arbeitnehmerzulagen auf Grund eines kantonalen Gesetzes in Frage, so führte dies unter Umständen zu einem unerwünschten Doppelbezug. Für Personen, die sich vor der Uebernahme eines Bergbauernbetriebes als landwirtschaftliche Arbeitnehmer betätigen, ist zwar gestützt auf Art. 10, Abs. 1, FLG ein Doppelbezug ausgeschlossen; die Bezahlung der Zulagen der Art. 5 ff. FLG für eine Zeit, in der der Ansprecher noch nicht Bergbauer ist, hätte aber hier zur Folge, daß die Zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer — entgegen der allgemeinen Regel — schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entzogen werden müßten, was vermehrte Umtriebe mit sich brächte. Schließlich mag noch erwähnt sein, daß die Zulagegewährung für ein im Laufe des Monats geborenes Kind vom Monatsanfang hinweg ziffernmäßig praktisch nicht ins Gewicht fällt; das läßt sich vom Begehren des Berufungsklägers, sieben Kinderzulagen für die erste Hälfte des betreffenden Monats auszurichten, nicht sagen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die Zulageberechtigung im Sinne der Art. 5 ff. FLG erst im Zeitpunkt des Erwerbes der Bergbauerneigenschaft beginnt.
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HEFT 3 MÄRZ 1961
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat .89
Die Revision der AHV90
Die medizinischen Maßnahmen in der IV .97
Verarbeitung der Beschlüsse der IV-Kommissionen durch die Ausgleichskassen103
Beitragspflicht der Erbengemeinschafter .105
Gratifikationen und Geschenke107
Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Ausgleichskassen109
Zur Frage der Invaliditätsbemessung .110
Wegleitung über die AHV-Abkommen112
Die Revisionskosten der Ausgleichskassen .112
Jahresbericht 1960 der Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen114
Durchführungsfragen der AHV114
Durchführungsfragen der IV .115
Allgemeine Durchführungsfragen118
Literaturhinweis .119
Kleine Mitteilungen119
Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung121
Invalidenversicherung127
Strafsachen .131
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 10. März 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
VON Vom 7. bis 13. Februar 1961 tagte eine Konferenz der MONAT Regierungsvertreter der fünf Vertragsstaaten des Ab-
ZU kommens vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der MONAT Rheinschiffer (Bundesrepublik Deutschland, Belgien,
Frankreich, Niederlande, Schweiz) sowie Luxemburgs und Oesterreichs, um über die Revision des genannten multilateralen Vertrages zu verhandeln. Die Tagung schloß mit der Annahme des Textes eines revidierten Abkommens, das von den erwähnten Ländern vor dem 1. Dezember 1961 unterzeichnet werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch dem Beitritt weiterer Staaten offensteht. Das revidierte Abkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Ratifikation aller bisherigen Vertragsstaaten.
*
Am 10. Februar 1961 beriet die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Dr. F. Weiß und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung die Entwürfe zu einem Bundesgesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und zu einem Bundesgesetz betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern.
*
Unter dem Vorsitz von Ständerat Dietschi (Basel) und im Beisein von Bundesrat Tschudi sowie Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 15. Februar die Kommission des Ständerates für die Vorberatung der Vorlage des Bundesrates zur fünften Revision der ABV. Die Kommission stimmte der Vorlage nach einläßlicher Beratung ohne materielle Aenderungen einstimmig zu.
Unter dem Vorsitz von Nationalrat Weber (Bern) und im Beisein von Bundesrat Tschudi und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 27. und 28. Februar die Kommission des Nationalrates für die Vorberatung der Vorlage betreffend die AHV -Revision. Die Kommission beschloß nach eingehender Debatte einstimmig, auf die Vorlage einzutreten, und führte hierauf die Einzelberatung durch. Die Kommission wird nach der Behandlung der Vorlage durch den Ständerat während der März-Session zu einer weiteren Sitzung zusammentreten, um ihre Anträge definitiv zu bereinigen.
MÄRZ 196189
Ende Februar 1961 ist die hunderttausendste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV eingereicht worden. Gleichzeitig ist die Zahl der Pendenzen erstmals unter 30 000 gefallen. Damit haben die IV-Kommissionen etwa 70 Prozent der angemeldeten Fälle erledigt. Weiterhin bedarf es der Anstrengungen aller Beteiligten, um möglichst bald auch die noch bestehenden Pendenzen aufzuarbeiten.
Eine Kommission für Rentenfragen tagte am 2./3. März 1961 unter dem Vorsitz von Dr. Granacher und im Beisein von Vertretern der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie befaßte sich mit einer Reihe von Problemen, die sich aus der Durchführung der fünften AHV-Revision auf dem Rentengebiet ergeben, so namentlich mit der Frage der Mitwirkung der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Umrechnung und Festsetzung der neuen Rentenbeträge.
Am 6. März 1961 orientierte das Bundesamt für Sozialversicherung Delegationen der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsausgleichslcassen über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde. Gleichzeitig wurden die Richtlinien für den Jahresbericht 1961 sowie das dazugehörende Beiblatt besprochen.
*
Der Ständerat hat am 8. März 1961 die fünfte AHV-Revision beraten und die Vorlage des Bundesrates mit geringfügigen Aenderungen einstimmig gutgeheißen.
*
Die Kommission des Nationalrates für die Vorberatung der Vorlage betreffend die AHV-Revision tagte am 9. März in Bern unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Nationalrat M. Weber, Bern, und im Beisein von Bundesrat Tschudi, Direktor Saxer sowie Vizedirektor Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung. Die Kommission stimmte der Vorlage des Bundesrates in der Fassung des Ständerates mit allen gegen eine Stimme zu.
Die Revision der AHV
Referat von Direktor Dr. A. Saxer
anläßlich der Pressekonferenz vom 2. Februar 1961 in Bern
Die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1961 ist eine dem äußern Umfang nach nicht sehr große, aber inhaltlich schwere Vorlage. Um die
bevorstehende Revision des AHVG verständlich zu machen, möchten wir zunächst einen kurzen Ueberblick geben über die bisherigen Revisionen ; im Anschluß daran werden wir die Gründe darlegen, die zur neuen Vorlage geführt haben und die einzelnen Revisionspunkte erläutern: die Rentenerhöhung, die Anpassung der Renten an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse und die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala. Zum Schluß werden wir auf das Finanzierungsproblem zu sprechen kommen.
Die bisherigen Revisionen
Die AHV ist in den 13 Jahren ihres Bestehens fünf Mal revidiert worden. Das bedeutet nicht, daß sie in Anlage und Konzeption verfehlt gewesen wäre. Im Gegenteil, die Grundlinien der Versicherung haben sich durch alle Revisionen hindurch als erstaunlich beständig erwiesen. Hingegen waren es vor allem äußere Umstände, namentlich die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes, die Lohn- und Preissteigerung und die unerwartete Erhöhung der Beitragseinnahmen, die Anlaß zu den verschiedenen Verbesserungen gaben. Vor allem ging es darum, den Realwert der AHV-Renten zu erhalten und die Rentenbezüger im Rahmen des Möglichen der allgemeinen Einkommenssteigerung teilhaftig werden zu lassen. Es dürfte zweckmäßig sein, im folgenden die bisherigen Revisionen des AHV-Gesetzes kurz zu charakterisieren.
Die erste Revision trat auf den 1. Januar 1951 in Kraft und brachte eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Uebergangsrenten und damit eine Erweiterung des Bezügerkreises dieser Renten um rund ein Viertel. Dazu kam eine erste Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala für die Selbständigerwerbenden. Der AHV erwuchsen aus dieser Revision zusätzliche Aufwendungen von 12 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht.
Die zweite Revision, die auf den 1. Januar 1954 erfolgte, bewirkte eine größere Zahl von Aenderungen. Abermals wurden die Einkommensgrenzen für die Uebergangsrenten erhöht; ferner wurden die Ansätze dieser Renten heraufgesetzt. Erstmals kamen aber auch die Bezüger ordentlicher Renten in den Genuß von Verbesserungen, indem die Mindest- und Höchstansätze erhöht und namentlich die Berechnungsmethode für die Teilrenten günstiger gestaltet wurde. Ferner wurde die Beitragspflicht der Altersrentner aufgehoben. Die Kosten dieser Verbesserungen beliefen sich im Jahresdurchschnitt auf lange Sicht auf 83 Millionen Franken.
Die am 1. Januar 1956 wirksam gewordene dritte Revision galt den sogenannten «vergessenen Alten» und brachte die Aufhebung der Ein-
kommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration. Gleichzeitig wurde die Abstufung der Uebergangsrenten nach Ortsklassen aufgehoben. Diese Revision hatte eine Mehrbelastung von 19 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt zur Folge.
Die vierte Revision, die ein Jahr später, am 1. Januar 1957, in Kraft trat, bewirkte eine beträchtliche Verbesserung der Teilrenten. Durch die doppelte Anrechnung der maßgebenden Beitragsdauer in allen Fällen von ununterbrochener Beitragsleistung wurde die Teilrentnergeneration praktisch von 20 auf 10 Jahrgänge reduziert und damit die Einführungszeit der Versicherung abgekürzt. Ferner gelangten nunmehr die Hinterlassenenrenten in der Regel als Vollrenten und mit meist höheren Ansätzen zur Ausrichtung. Ueberdies erfuhren die Vollrenten einige allerdings nicht weittragende Verbesserungen. Schließlich wurde das Rentenalter der Frau vom 65. auf das 63. Altersjahr herabgesetzt und der monatsweise Rentenbeginn eingeführt. Die Verbesserungen der vierten Revision brachten der AHV eine zusätzliche Belastung von 157 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt.
Anläßlich der Einführung der Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1960 mußten endlich verschiedene Bestimmungen des AHV-Gesetzes dem neuen Versicherungswerk angepaßt werden. Zudem wurde die Gelegenheit benutzt, um eine neue Berechnungsmethode für die bei unvollständiger Beitragsleistung zur Ausrichtung gelangenden Teilrenten (die sogenannte Pro-rata-temporis-Methode) einzuführen. Diese Revision brachte somit der Versicherung keine zusätzliche Belastung, sondern angesichts des Fremdarbeiterproblems auf die Dauer eine gewisse Entlastung.
Gesamthaft läßt sich feststellen, daß die bisherigen Revisionen Mehrleistungen oder Mindereinnahmen von durchschnittlich 271 Millionen Franken verursacht haben. Die Verbesserungen galten allerdings in erster Linie den Angehörigen der Eintrittsgeneration, d. h. den Bezügern von Uebergangsrenten und den Teilrentnern. Die bevorstehende Revision hat nun zur Hauptsache die Vollrenten und damit die gesamte künftige Rentenordnung zum Gegenstand.
Die Gründe für eine neue Revision
Seit der vierten Revision ist in einer großen Zahl von Begehren der weitere Ausbau der AHV gefordert worden. Vor allem sind zwei Verfassungsinitiativen eingereicht worden, nämlich am 22. Dezember 1958 von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz das Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten und
am 22. Mai 1959 von einem Ueberparteilichen Komitee das Volksbegehren auf Erhöhung der AHV-Renten und Ausbau des Umlageverfahrens. Es dürfte nicht überflüssig sein, kurz die Hauptpunkte dieser beiden Volksbegehren zusammenzufassen. Beide Initiativen verlangen eine Erhöhung der Renten. Das Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei möchte den realen Wert der Renten verbessern, während die Initiative des Ueberparteilichen Komitees eine sofortige Erhöhung im Durchschnitt von 30 Prozent verlangt. Beide Initiativen möchten auch die Pflicht zur laufenden Anpassung der Renten in der Verfassung verankern. Nach der Initiative der Sozialdemokratischen Partei sollen ferner die Beiträge der öffentlichen Hand im Jahresdurchschnitt mindestens zwei Fünftel des Gesamtbedarfs der Versicherung betragen. Die Initiative des Ueberparteilichen Komitees möchte andererseits den Ausgleichsfonds der AHV auf den heutigen Stand limitieren und für die Zukunft auf den doppelten Betrag der Jahresrentensumme begrenzen.
Neben diesen beiden Volksinitiativen verlangen rund ein Dutzend parlamentarischer Vorstöße und eine ganze Reihe weiterer Eingaben die Verbesserung der AHV.
Auf Grund dieser Begehren hat der Bundesrat die Vorarbeiten für eine erneute Revision des AHV-Gesetzes in die Wege geleitet. Es hätte sich in der Tat nicht verantworten lassen, vorerst das umständliche Verfahren der Verfassungsrevision abzuwarten, da sich doch durch eine Gesetzesänderung die gewünschten Verbesserungen rascher und einfacher erreichen lassen und nach Ansicht des Bundesrates die Möglichkeit einer namhaften Rentenerhöhung heute schon besteht. Diese Möglichkeit ergibt sich allerdings nicht allein aus dem heute bestehenden Aktivenüberschuß der technischen Bilanz, der sich auf 87 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt beläuft und höchstens eine durchschnittliche Erhöhung der Renten um 7 Prozent erlauben würde. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, daß die Beiträge der öffentlichen Hand auf die Dauer wieder in ein angemessenes Verhältnis zu den Beiträgen der Versicherten gebracht werden, und daß die in der AHV ursprünglich vorgesehenen Solidaritätsverhältnisse bis zu einem gewissen Grade wieder hergestellt werden müssen. Ausgehend von diesen Ueberlegungenn und gestützt auf die Vorarbeiten der AHV-Kommission unterbreitet somit der Bundesrat der Bundesversammlung ein Revisionsprojekt, das die angemessene Erhöhung und die künftige Erhaltung des Wertes der AHV-Renten zum Ziele hat und damit den Postulaten der beiden Verfassungsinitiativen weitgehend Rechnung trägt.
Die Revisionsvorlage
Das Schwergewicht der gegenwärtigen Revision soll nach Ansicht des Bundesrates auf der Erhöhung und künftigen Anpassung der Renten an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse liegen. In direktem Zusammenhang mit den Rentenverbesserungen steht eine begrenzte Neuordnung der Finanzierung. Von den übrigen Revisionspostulaten wurde dagegen lediglich dasjenige auf Erweiterung der sinkenden Beitragsskala berücksichtigt. Alle weiteren Wünsche und Begehren wurden zurückgestellt, weil sie nicht spruchreif waren oder weil sie finanziell zu sehr ins Gewicht fielen. Jede Berücksichtigung kostspieliger Begehren hätte nämlich auf Kosten der Rentenerhöhung gehen müssen, und dies wäre angesichts der Vordringlichkeit einer substantiellen Rentenverbesserung nicht zu verantworten gewesen.
Die Rentenerhöhung
Für die Rentenerhöhung waren neben den bereits erwähnten Postulaten der Volksinitiative vor allem drei Ueberlegungen richtunggebend: Einmal sollten die Renten soweit möglich dem heutigen Lohnniveau angeglichen werden. Ferner galt es, den sozialen Bedürfnissen vor allem der kleinen Rentner gebührend Rechnung zu tragen. Schließlich ist schon bei der vierten Revision vom Vertreter des Bundesrates die Zusicherung abgegeben worden, daß die ordentlichen Renten für die mittleren Einkommensstufen bei nächster Gelegenheit verbessert werden sollen; dieses Versprechen soll nun eingelöst werden. Allgemein läßt sich von der geplanten Rentenerhöhung sagen, daß alle Alters- und Hinterlassenen-, aber auch alle Invalidenrenten eine namhafte Verbesserung erfahren und die rund 700 000 laufenden Renten gleich wie die neu entstehenden Renten heraufgesetzt werden sollen. Die Erhöhung soll nicht einheitlich sein, sondern wegen der teilweisen Neugestaltung des Rentensystems die verschiedenen Rentenstufen unterschiedlich heben.
Was im besonderen die Erhöhung der ordentlichen Renten anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß der Mindestbetrag der Vollrente, der im Jahre 1948 für die einfache Altersrente 480 Franken betrug und hierauf in zwei Revisionen auf 720 und schließlich auf 900 Franken erhöht wurde, nunmehr auf 1 080 Franken im Jahr angesetzt werden soll. Der Höchstbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente), der seit 1948 von ursprünglich 1 500 Franken auf 1 850 Franken erhöht worden ist, soll eine Steigerung auf 2 400 Franken im Jahr erfahren. Zur Hebung der mittleren Rentenkategorien wurde eine neue Progressionsstufe eingeführt, die vor allem den Rentnern der mittleren Einkommensklassen
eine wesentliche Besserstellung bringt. Die durchschnittliche Erhöhung der ordentlichen Renten beläuft sich auf 28,7 Prozent, wobei jedoch, wie gesagt, die Erhöhung einzelner Renten diesen Satz übersteigen oder unterschreiten kann. Die neue Rentenformel soll übrigens grundsätzlich in gleicher Weise für die neu entstehenden Renten und für die bereits laufenden Renten anwendbar sein, doch mußten für die Umrechnung der laufenden Renten einige Sonderbestimmungen in die Vorlage aufgenommen werden.
Die außerordentlichen Renten sollen auf das Minimum der ordentlichen Vollrente gehoben werden. Nur auf diese Weise kann auch diesen Rentnern es sind ihrer heute noch rund 200 000 — ein angemessener Teuerungsausgleich gesichert werden. Die außerordentliche einfache Altersrente, die in städtischen Verhältnissen ursprünglich 750 Franken und in ländlichen Verhältnissen 480 Franken im Jahr betrug, und in zwei Revisionen einheitlich auf 840 Franken erhöht worden ist, würde demnach künftig 1 080 Franken im Jahr betragen. Die mittlere Erhöhung der außerordentlichen Renten würde sich so auf 28,6 Prozent belaufen. Um auch den gekürzten Renten eine Aufbesserung zu sichern, wurden außerdem die Einkommensgrenzen, die heute nur noch beschränkt Anwendung finden, um 20 Prozent erhöht.
Die Anpassung der Renten an veränderte wirtschaftliche
Verhältnisse
Wie schon erwähnt, fordern die beiden Verfassungsinitiativen die laufende Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Frage der «dynamischen Renten» ist bekanntlich in der letzten Zeit oft und eingehend diskutiert worden. Unbestritten dürfte sein, daß es nach wie vor Ziel einer vernünftigen AHV-Politik sein muß, die Basisrenten mit höchstmöglicher Wertbeständigkeit auszustatten. Der Bundesrat hat jedoch die Gelegenheit benützt, in der nun vorliegenden Botschaft die Möglichkeiten und die Methoden einer laufenden Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung zu untersuchen. Dabei kommt er zum Schluß, daß ein Automatismus der Anpassung von vorneherein auszuschließen ist, daß aber auch die reine ad-hoc-Anpassung der bisherigen Revisionen auf die Dauer nicht zu befriedigen vermag. Nach dem Gesetzesentwurf soll daher der Bundesrat beauftragt werden, nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung alle fünf Jahre dem Parlament Bericht über das Verhältnis der Renten zu den Preisen und Löhnen zu erstatten und allfällige Anpassungsvorschläge zu unterbreiten. Auf diese Weise
wird das Parlament in der Lage sein, sich in regelmäßigen Zeitabständen mit der Frage des realen Wertes der AHV-Renten zu befassen.
Die sinkende Beitragsskala
Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber entrichten bekanntlich schon heute an die AHV einen Beitrag von weniger als 4 Prozent, wenn ihr Einkommen 7 200 Franken nicht erreicht. Anderseits wird ihnen der volle 4prozentige Beitrag gutgeschrieben und bei der Rentenbemessung angerechnet. Dieses Grenzeinkommen soll nun mit Rücksicht auf die allgemeine Einkommenssteigerung auf 9 000 Franken festgesetzt werden. Der Bundesrat schätzt, daß auf diese Weise rund 70 Prozent aller Selbständigerwerbenden und nahezu 90 Prozent der selbständigen Landwirte in den Genuß reduzierter Beitragsansätze gelangen werden; überdies bringt die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala den freiwillig versicherten Auslandschweizern eine fühlbare Entlastung.
Die Finanzierung
Die vorgesehenen Verbesserungen erfordern durchschnittliche jährliche Mehrausgaben von 381 Millionen Franken. Dieser Betrag übersteigt die Mehrausgaben der ersten vier Revisionen zusammen um mehr als 100 Millionen Franken. Da andererseits die technische Bilanz trotz der Annahme einer kurzfristigen Steigerung der Beitragseingänge lediglich einen Einnahmenüberschuß von 87 Millionen Franken ausweist, sind zusätzliche Mittel im Betrage von 294 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt erforderlich. Es versteht sich von selbst, daß Mehraufwendungen in diesem Ausmaß eine gewisse Neuordnung der Finanzierung der Versicherung notwendig machen. Für die vorgesehene Neuordnung ließ sich der Bundesrat durch folgende Ueberlegungen leiten: Einmal sollte der Ausgleichsfonds der AHV in seinem Wachstum gebremst und vermehrt als bisher die Finanzierung nach dem Umlageverfahren angestrebt werden. Diese Finanzierungsmethode, die letztlich darauf beruht, daß die Erwerbstätigen für die jeweiligen Alten und Hinterlassenen aufkommen, erleichtert ganz erheblich die Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung. Zudem soll die öffentliche Hand in Zukunft wiederum in vermehrtem Maße an die Versicherung beisteuern und damit den heute drohenden Substanzverlust der Versicherung wettmachen. Diese erhöhte Beitragsleistung der öffentlichen Hand muß allerdings — wegen der Reduktion des Wachstums des Ausgleichsfonds und der vermehrten Anwendung des Umlageverfahrens — nicht sofort, sondern erst vom Jahre 1978 an einsetzen und an die Gesamtaufwendungen geknüpft wer-
den. Die Vorlage sieht denn auch vor, daß vom Jahre 1978 an die Bundesversammlung jeweils für eine 5jährige Finanzierungsperiode den Beitrag der öffentlichen Hand festzusetzen habe, wobei dieser Beitrag mindestens ein Viertel der durchschnittlichen Aufwendungen der Finanzierungsperiode betragen muß. Auf diese Weise hätten Bund und Kantone bis 1977 die heute im AHVG vorgesehenen festen Beiträge zu leisten; vom Jahre 1978 an wäre dann ein langsam steigender Beitrag zu entrichten, und zwar müßte die öffentliche Hand bei angemessener Ausgestaltung der Finanzierungstreppe beispielsweise in den Jahren 1978 bis 1982 rund 100 Millionen Franken mehr leisten als gemäß geltender Finanzierungsordnung. Anderseits würde der AuJzicichsfonds im Jahre 1978, statt einen Stand von 12,9 Milliarden nach geiender Ordnung aufzuweisen, lediglich noch einen Bestand von 6,3 Milliarden Franken erzeigen.
Das Inkrafttreten der Revision
Die Vorlage für die AHV-Revision liegt nun bei den Eidgenössischen Räten. Vom Fortgang der parlamentarischen Beratung hängt es ab, wann die revidierten Gesetzesbestimmungen in Kraft treten können. Der Bundesrat möchte — obwohl er für die Bedürfnisse der Rentner volles Verständnis hat — wegen der Durchführungsschwierigkeiten von einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen absehen, wäre aber bereit, die Rentenbestimmungen auf den 1. Juli 1961 in Kraft zu setzen, falls die Vorlage durch die Eidgenössischen Räte in der kommenden Märzsession verabschiedet wird.
Im übrigen bleibt nun zu hoffen, daß der mit der bevors' ehenden Revision angestrebte Ausbau des sozialen Schutzes der Alten, Hinterlassenen und Invaliden von Parlament und Volk richtig gewürdigt wird und daß er den Initianten erlaubt, die beiden Volksbegehren zurückzuziehen und so den langen Weg der Verfassungs- und nachfolgenden Gesetzesrevision zu vermeiden.
Die medizinischen Massnahmen in der IV
Weil die IV auf dem Gebiete der medizinischen Maßnahmen — abgesehen von den Geburtsgebrechen — nur unter ganz besonderen Voraussetzungen (Artikel 12 IVG, Artikel 2 IVV) Leistungen erbringt, ergeben sich heikle Abgrenzungsfragen gegenüber andern Sozialversicherungszweigen wie Kranken- oder Unfallversicherung. Es liegt nun zweifellos im
Interesse aller Beteiligten, sowohl der einzelnen Sozialversicherungszweige als auch des Arztes und des Versicherten, wenn von Anfang an Klarheit besteht über den Umfang der möglichen 1V-Leistungen medizinischer Art. Hiebei kommt im Rahmen der richtigen «Steuerung» des Falles dem behandelnden Arzt eine wichtige Aufgabe zu. Er ist es ja, der in vielen Fällen dein Krankenkassenpatienten empfehlen sollte, den Fall bei der IV anzumelden. Andrerseits ist es ebenfalls der behandelnde Arzt, der dem Patienten von einer im Hinblick auf die Gewährung medizinischer Maßnahmen zwecklosen Anmeldung der Fälle bei der IV abraten kann. Und schließlich ist es wiederum der behandelnde Arzt, der
— von der IV-Kommission mit dem Ausfüllen des «Fragebogens für den Arzt» beauftragt — sich in der Rehabilitationsmedizin im Sinne der IV auskennen sollte, um die entsprechenden Fragen zu Handen der IV-Kommission richtig beantworten zu können.
Ein erstes Mißverständnis entsteht oft dadurch, daß ausgehend vom Prinzip, es sei Sache der IV, eine drohende Invalidität zu verhüten, die Behandlung jeder Krankheit, die ihrer Natur nach zu einer Invalidität führen könnte, dem Leistungsgebiet der IV zugeordnet wird. Diese nicht selten vertretene Auffassung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Ob eine Krankheit zu Invalidität im Sinne gebrechensbedingter Erwerbsfähigkeit führt oder nicht, ist als Kriterium für die Leistungspflicht der IV auf medizinischem Gebiet nicht entscheidend. Neben den geltenden Bestimmungen sind Leistungen der IV für medizinische Maßnahmen, welche die Behandlung des Leidens an sich zum Gegenstand haben, ausgeschlossen, selbst wenn es sich um ein invalidisierendes Leiden handelt; für internmedizinische Vorkehren wird dieser Ausschluß in den Vollzugsbestimmungen noch ausdrücklich hervorgehoben.
Ein zweites Mißverständnis entsteht häufig durch eine aus dem Zusammenhang gerissene Interpretation eines Teiles von Artikel 12, Absatz 1, IVG, wonach medizinische Maßnahmen der IV «unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet» sein müssen. Statt zu prüfen, ob abgesehen von der Heilbehandlung noch besondere medizinische Vorkehren zu treffen sind, werden die zutreffenden medizinischen Maßnahmen lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer Nähe zur Wiederaufnahme der Berufs- und Erwerbstätigkeit betrachtet. Dementsprechend müßte aber schließlich die ärztliche Behandlung einer gewöhnlichen Grippe als Eingliederungsmaßnahme im Sinne der IV bezeichnet werden.
Daß eine solche Betrachtungsweise dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht wird, liegt auf der Hand. Wie die Abgrenzung zwischen «Behandlung des Leidens an sich» und «medizinische Eingliederungsmaßnahme der IV» vorzunehmen ist, wird im folgenden an einigen Beispielen veranschaulicht. Steht fest, daß nicht eine Heilbehandlung vorliegt, so ist jeweils im Einzelfall noch zu überlegen, ob die in Betracht fallende medizinische Eingliederungsmaßnahme der IV
a. notwendig und gegeben ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten dauernd und wesentlich zu verbessern bzw. vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, und
b. ob dieses Ziel durch einmalige oder wenigstens während begrenzter Zeit wiederholte medizinische Vorkehren erreichbar ist.
Da das Gesetz die Bedingung einer dauernden und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit aufstellt, können medizinische Maßnahmen nicht in Betracht fallen bei chronischen oder schubhaft verlaufenden Leiden, die noch nicht ihren endgültigen Abschluß gefunden haben, wie z. B. bei der Multiplen Sklerose.
1. Ein Mann leidet an eingewachsenen Nägeln seiner Großzehen, die gelegentlich zu schweren, entzündlichen und schmerzhaften Schwellungen führen, so daß er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Der Arzt schlägt ihm eine radikale Operation des Ungnis incarnatus vor mit der Zusicherung, daß er später von derartigen entzündlichen Schmerzen befreit sein und wieder vollumfänglich werde arbeiten können. Der IV wird ein Gesuch um Uebernahme der Operationskosten und eines Taggeldes eingereicht, da es sich um medizinische Maßnahmen handle, die unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienen. Diese Ueberlegungen sind an und für sich verständlich; trotzdem ist festzuhalten, daß die klassische Operation des eingewachsenen Nagels eben doch eine Heilbehandlung ist und deshalb auf Grund von Artikel 12, Absatz 1, IVG nicht auf Kosten der IV durchgeführt werden kann.
2. Einer älteren Frau muß wegen Nekrose des Fußes und feuchter Gangraen infolge von schweren, lokalen Zirkulationsstörungen das rechte Bein amputiert werden. Die IV-Kommission stellt sich die Frage, ob diese Operation nicht von der IV übernommen werden könne, da sie doch die einzige Möglichkeit bilde, diese schwerkranke Frau wieder einzugliedern. Auch in diesem Fall muß die Kommission das Gesuch ablehnen, weil diese Operation eine Heilbehandlung darstellt. Diese kann wohl lebensrettend sein und in diesem Sinne \Toraussetzung der späteren Eingliederung; sie ist aber doch eine Behandlung des Leidens an sich,
für welche gegebenenfalls die Krankenversicherung aufzukommen hat. Anderseits können dann, nach völliger Heilung des Amputationsstumpfes, die weiteren notwendigen Vorkehren zur Wiedereingliederung (Training des Stumpfes, Anfertigen der Prothese und Gehübungen mit dieser) zu Lasten der IV erfolgen.
3. Eine 30jährige Patientin leidet an einer Knochenmarksentzündung (Osteomyelitis), hervorgerufen durch eine frühere Kirschner-Drahtextension und ist deswegen in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich behindert. Von ärztlicher Seite wird ihr mit Recht eine Operation (Exkochleation des osteomyelitischen Herdes) vorgeschlagen in der Hoffnung, nachher eine wesentliche und dauernde Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit erlangen zu können. Es ist begreiflich, daß vom Standpunkt der Patienten aus der Artikel 12 IVG nun so ausgelegt werden möchte, daß es sich hier um eine typische Eingliederungsmaßnahme handle. Diese Betrachtungsweise hat aber eine außerordentlich subjektive Färbung und widerspricht dem Sinne des Gesetzes deshalb, weil die Rehabilitationsmaßnahmen im vorliegenden Fall in einer eigentlichen Heilbehandlung besteht. Unseres Erachtens besteht kein grundlegender Unterschied zwischen der eben erwähnten Operation (Exkochleation eines eitrigen Knochenherdes) und der Lobektomie infolge einer cavernösen Lungentuberkulose. Beides sind im Grunde doch Heilbehandlungen, und zwar gerade so gut wie die Anwendung chemotherapeutischer und antibiotischer Medikamente bei Infektionskrankheiten oder die Verabreichung von tonisierenden Glykosiden bei geschwächtem Herzen. Wer wollte etwa bestreiten, daß die richtige medikamentöse und alimentäre Einstellung und Behandlung eines Zuckerkranken nicht imstande wäre, diesen vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu bewahren oder unter Umständen letztere wieder wesentlich zu verbessern? Trotzdem sind dies ausgesprochene Heilbehandlungen.
4. Eine 25jährige Patientin leidet seit 15 Jahren an einer schweren, generalisierten Epilepsie. Eine interkurrente Lungentuberkulose zwang sie zu einem einjährigen Aufenthalt in einer Lungenheilstätte, von wo sie hinsichtlich ihres Lungenleidens praktisch geheilt entlassen werden konnte, während andererseits die Epilepsie sich in dieser Zeit verschlimmert hatte, was die Einweisung der Patientin in eine entsprechende Anstalt als notwendig erscheinen ließ. Es darf ohne weiteres angenommen werden, daß die Gesuchstellerin infolge der schweren Epilepsie zu jenem Zeitpunkt als arbeitsunfähig angesehen werden mußte und deshalb vorerst eine fachgemäße Behandlung (Einstellung der medikamentösen Be-
handlung) dieses Leidens notwendig war. Diese Anstaltsbehandlung einer
Epilepsie als Eingliederungsmaßnahme im Sinne unseres Gesetzes an-
zunehmen, heißt alle Grenzen verwischen; bald würden fast sämtliche Aufgaben der Kranken- und Unfallversicherung zu Lasten der IV fallen.
Welche Argumente hätte bei einer solchen gefühlsmäßigen Beurtei-
lung eine IV-Kommission noch zur Hand, um einer schwer geprüften, mit Arbeit überlasteten und erschöpften Frau und Mutter eine mehrwöchige
und gewiß wohlverdiente Erholungskur zu Lasten der IV zu verweigern, da doch gerade eine solche Kur vielleicht das Geeignetste wäre, um diese Frau vor einem völligen Zusammenbruch zu bewahren? Alle diese Vor-
kehren sind im Grunde genommen Behandlung des Leidens an sich und stehen deshalb außerhalb des Rahmens der medizinischen Eingliederung.
5. Ein Arbeiter leidet seit 10 Jahren mehr oder weniger an Magen-
beschwerden und in zunehmendem Maße auch an einer Arthrose der
Wirbelsäule. Vor drei Jahren entdeckte man anläßlich einer genaueren Untersuchung, daß dieses Magenleiden seine Ursache in einem Zwerch-
fellbruch (Hiatushernie) hatte. Schließlich entschloß sich der Patient auf ärztliches Anraten zur Operation. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch zur Zahlung der Operations- und Krankenhauskosten durch die IV und untermauerte sein Begehren mit menschlich begreiflichen Schilderungen
seiner beklagenswerten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage. Ob-
schon die glücklich durchgeführte Operation auch hier eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Erwerbsfähigkeit verspricht, darf die IV-Kommission dem Begehren des Gesuchstellers nicht entsprechen, weil auch hier eine ausgesprochene Heilbe-
handlung vorliegt.
6. Anders stellt sich die Frage bei einem jungen Mann, der nach der
völligen Heilung einer schweren Verbrennung seiner linken Hand, diese infolge narbiger Kontrakturen und Behinderung nicht mehr zu seiner
Arbeit gebrauchen kann. Die zur Verbesserung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit empfohlenen plastischen Operationen werden im Anschluß an die eigentliche Heilung durchgeführt und dienen zur unmittelbaren Rehabilitation. Dies sind medizinische Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 12, Absatz 1, IVG erfüllt sind.
*
Besondere Schwierigkeiten bietet die Abgrenzung in Fällen operativer Behandlung von Coxarthrose. Es ist hier von der Tatsache auszugehen, daß das Leiden selbst durch medizinische Maßnahmen weder be-
einflußt noch geheilt werden kann. Hier lassen sich mit guten Gründen beide Standpunkte vertreten. Nach der einen Auffassung würden z. B. Verschiebeosteotomien (nach Mc Murray oder Pauwels) oder Muskel- bzw. Nervendurchtrennungen in solchen Fällen nicht mehr die Behandlung des Leidens an sich betreffen, da diese Vorkehren im Endstadium des Leidens vorgenommen würden und nicht die Coxarthrose als solche, sondern die Behebung bzw. Linderung ihrer Nebenerscheinungen zum Gegenstand hätten. Demgegenüber betont die strengere Auffassung unter Hinweis auf andere Operationsmethoden, wie die verschiedenen Arthrodesen, daß in diesen Fällen das coxarthrotische Gewebe nach Möglichkeit entfernt werde, der Eingriff sich somit auf das Leiden an sich beziehe. Somit handle es sich bei den verschiedenen Arthroplastiken (z. B. Smith-Petersen, Judet) oder bei Ausräumung der Spongiosa nicht um medizinische Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der IV.
Ein abschließendes Urteil in diesem Grenzfall wäre wohl verfrüht. Immerhin sollte die Beurteilung der Frage, ob eine Leistungspflicht der IV bestehe, nicht von der Operationsmethode abhängig sein.
Für Krankheiten und Unfälle, welche Lähmungserscheinungen zur Folge haben, können medizinische Maßnahmen (wie z. B. Badekuren und Heilgymnastik) nur insofern auf Kosten der IV durchgeführt werden, als dadurch die Erwerbsfähigkeit dauernd oder wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Artike112, Absatz 1, IVG). Voraussetzung für die Gewährung derartiger Kuren ist nach Artikel 2 IVV ferner, daß diese einmalig seien oder während begrenzter Zeit durchgeführt werden und zum Erfolg führen. Das Eingliederungsmoment im beschriebenen Sinne muß also von Gesetzes wegen als Bedingung für die Gewährung medizinischer Maßnahmen vorausgesetzt werden. So kann die künstliche Beatmung mittels eiserner Lunge oder eines andern Respirators nicht als Eingliederung im Sinne des Gesetzes gelten; denn dabei geht es vorerst um die Erhaltung des Lebens überhaupt und nicht um die Ertüchtigung für das Erwerbsleben. Es ist tatsächlich so, daß gerade die Schwerstgelähmten der an Poliomyelitis Erkrankten der IV so lange nicht teilhaftig werden können, als sie dauernd der künstlichen Atmung bedürfen.
Verarbeitung der Beschlüsse der IV-Kommissionen durch die Ausgleichskassen
Den IV-Kommissionen obliegt die Prüfung der verschiedenen Gesuche um Zusprechung von Leistungen. Das Ergebnis der Prüfung hält die IV-Kommission in jedem Falle in einem Beschluß fest, den das Sekretariat der IV-Kommission an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet. Diese entnimmt dem Beschluß die nötigen Angaben über den Invaliditätsgrad sowie die allenfalls vorzunehmenden Eingliederungsmaßnahmen und erläßt auf Grund dieser Angaben, für deren Ermittlung sie selbst unzuständig ist, eine formelle Verfügung. Die Verfügung gelangt an den Gesuchsteller, der damit über die seinem Gesuch gegebenen Folgen in Kenntnis gesetzt wird. Dieser kurze Hinweis auf die Prozedur soll bloß daran erinnern, daß kein Fall nach seiner Behandlung durch die IV-Kommission als erledigt betrachtet werden darf. Um auch über die letzte Behandlungsphase den nötigen Ueberblick zu gewinnen, wünscht das Bundesamt für Sozialversicherung von den Ausgleichskassen jeweils am Anfang des Monats Bericht über den Fortschritt der Arbeiten im Vormonat.
Den Angaben für die Monate Dezember 1960 und Januar 1961 lassen sich die in der folgenden Tabelle enthaltenen Feststellungen entnehmen.
Erledigung von IV-Fällen durch die Ausgleichskassen in den Monaten Dezember 1960 und Januar 1961
Anzahl der Beschlüsse Anzahl
VL rfügun- Anzahl gen Beschlüsse eien-ngga
Ausgleichskassen noch erlassen hängig hängig am g1ev212. 1— insgesamt vom am
30. 11. 60 31. 1. 61' 1. 12. GO— 31. 1. 61
31. 1. 61
Ausgleichskassen
der Kantone 7 271 13 463 20 734 14 659 6 075 Ausgleichskassen
des Bundes 233 487 720 373347
Ausgleichskassen der Verbände 323 1 563 1886 1 542344
Total 7 827 15 513 23 340 16 574 6 766
Vorweg fällt auf, daß hauptsächlich die kantonalen Ausgleichskassen mit dem Erlaß von Verfügungen belastet sind. Von den insgesamt 15 513
in den Monaten Dezember 1960 und Januar 1961 ergangenen Beschlüssen gelangten 13 463 oder 87 Prozent an kantonale Ausgleichskassen. Weitere 10 Prozent entfielen auf die Verbandsausgleichskassen und die restlichen 3 Prozent auf die Ausgleichskassen des Bundes. In ähnlichen prozentualen Verhältnissen stehen die im gleichen Zeitraum erlassenen Verfügungen.
Bemerkenswert ist, wie sehr sich die Ausgleichskassen im allgemeinen um möglichst rasche Erledigung der Fälle bemüht haben. Der Bestand der hängigen Beschlüsse hat in der Berichtsperiode von 7 827 auf 6 766 Fälle abgenommen. Wenn man diese 6 766 Ende Januar 1961 hängigen Fälle den gegenwärtig im Monat rund 8 000 von den IV-Kommissionen überwiesenen Beschlüssen gegenüberstellt, gelangt man zur Feststellung, daß die Ausgleichskassen zum Erlaß ihrer Verfügungen durchschnittlich drei bis vier Wochen brauchen.
Auf den ersten Blick mag dieser für die bloße Umwandlung der Kommissionsbeschlüsse in Verfügungen benötigte Zeitraum als lang erscheinen. Es ist indessen zu bedenken, daß rund zwei Drittel der Verfügungen Renten und andere Geldleistungen betreffen, was jeweils den Zusammenruf der IBK durch Vermittlung der Zentralen Ausgleichsstelle, die Einholung von Auskünften über die wirtschaftlichen Verhältnisse und anderer Unterlagen bedingt. Die hiefür benötigte Zeit kann deshalb nicht als übersetzt bezeichnet werden.
Wie eine eingehendere Betrachtung zeigt, haben sich die Ausgleichskassen dem Arbeitsrhythmus der IV-Kommissionen gut angepaßt. Im Januar 1961 beispielsweise erhielten die Ausgleichskassen 6 370 Beschlüsse und erließen 7 043 Verfügungen. Bloß bei 6 Ausgleichskassen hat der Eingang von Beschlüssen den Ausgang von Verfügungen an Zahl übertroffen. Im Gesamten macht der Mehrausgang von Verfügungen gegenüber dem Eingang von Beschlüssen 673 Fälle aus. Für die Verbandsausgleichskassen ist der Erlaß der Verfügungen kaum mit Schwierigkeiten verbunden. Ende Januar 1961 hatten 17 von den 78 Kassen dieser Gruppe überhaupt keine hängigen Fälle mehr, und bloß bei 5 Verbandsausgleichskassen waren mehr als 20 Fälle hängig.
Es erweist sich, daß die Ausgleichskassen keine Mühe scheuen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben möglichst rasch durchzuführen. Daß insbesondere die kantonalen Ausgleichskassen für die Erledigung der ihnen massenhaft zugewiesenen Fälle nur so wenig Zeit benötigt haben, läßt erkennen, daß sie über einen leistungs- und anpassungsfähigen Verwaltungsapparat verfügen.
Beitragspflicht von Erbengemeinschaftern
Mit der Eröffnung des Erbganges bilden die einzelnen Erben gemäß Artikel 602 ZGB eine Erbengemeinschaft im Sinne einer Gemeinschaft zu gesamter Hand. Sie hat nur provisorischen Charakter und erlischt von Gesetzes wegen oder mit der erfolgten Teilung der Erbschaft. In der AHV stellt sich nun die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Teilhaber der Erbengemeinschaft für das ihnen aus der Hinterlassenschaft zufließende Einkommen beitragspflichtig sind. In r' Großzahl der Fälle wird diese Frage allerdings keinerlei Scl_
bieten, da keine beitragspflichtigen Einkünfte vorliegen.
eine Erbschaft aus einer Unternehmung, einem Betrieb oder Geschäft, die von den Erben gemeinsam als Erbengemeinschaft geführt werden, so gilt dies als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, deren Ertrag der Beitragspflicht unterworfen ist. Solche Erben sind grundsätzlich als Selbständigerwerbende zu qualifizieren und haben von dem ihnen aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft zufließenden Einkommen die persönlichen Beiträge zu bezahlen (vgl. Rz 26 des Kreisschreibens Nr. 56b).
Bildet eine Unternehmung, ein Betrieb oder Geschäft Bestandteil des Nachlasses, so wird nicht selten die ganze Erbschaft — ohne daß eine Teilung erfolgt wäre — dem überlebenden Ehegatten oder einem der übrigen Erben zur Nutznießung überlassen. In diesem Falle ist der Nutznießer allein als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, während die übrigen mitarbeitenden Erben als mitarbeitende Familienglieder betrachtet werden können. Nach der bis Ende 1959 geltenden Regelung des Kreisschreibens Nr. 56b (vgl. alte Rz 34) wurde die Annahme der Nutznießung durch einen einzigen Erben sehr stark eingeschränkt, nämlich auf den Fall des überlebenden Ehegatten, dem durch letztwillige Verfügung die Nutznießung am ganzen Nachlaß bestellt wurde. Diese Beschränkung auf den durch letztwillige Verfügung nutzungsberechtigten überlebenden Ehegatten vermochte in der Praxis nicht zu befriedigen, da insbesondere die Steuerbehörden in der Regel bei Nutznießung auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen und im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Erben eine Nutznießung auch dann anerkennen, wenn die Erbengemeinschaft einem Erben faktisch die Nutzung am ganzen Nachlaß einräumt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Urteil vom 8. August 1956 erkannt, allein als Selbständigerwerbender beitragspflichtig sei auch der faktische Nutznießer am ganzen Nachlaß. Entsprechend dieser Rechtslage ist nun in Abänderung der
bisherigen Regelung des Kreisschreibens Nr. 56b bestimmt worden, daß im Falle der Nutzungsberechtigung eines einzigen Erben am hinterlassenen Betrieb als Selbständigerwerbender nur der Nutznießer, sei es der überlebende Ehegatte oder einer der übrigen Erben, dem faktisch die Nutzung an der Unternehmung, dem Betrieb oder Geschäft überlassen wird, zu betrachten sei (vgl. Rz 30 des Nachtrages vom 28. Dezember 1959 zum Kreisschreiben Nr. 56b).
Als Kriterium für die Erhebung der Beiträge auf dem Einkommen aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft einer Erbengemeinschaft war gemäß der früheren Randziffer 27 des Kreisschreibens Nr. 56b eine Toleranzfrist vorgesehen. Danach konnte auf die Einforderung von Beiträgen verzichtet werden, wenn die Erbschaft ausgeschlagen oder innert drei Monaten seit Ende des Todesmonats geteilt oder die Unternehmung, der Betrieb oder das Geschäft innerhalb dieser Frist verpachtet, veräußert, liquidiert oder zwecks Liquidation geschlossen wurde. Indessen hat sich in der Praxis gezeigt, daß die vorgesehene Lösung zu unbefriedigenden Ergebnissen führte. Die Toleranzfrist führte zu einer ungleichen Behandlung materiell gleichgelagerter Fälle. Auch erwies sie sich für die Ausscheidung von Bagatellfällen als ungeeignet. So war beispielsweise trotz hohem Einkommen der Erbengemeinschafter von der Erhebung von Beiträgen abzusehen, wenn die Teilung der Erbschaft vor Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgte. Dagegen waren, auch bei kleinem Einkommen, die Beiträge zu bezahlen, falls die Erbengemeinschaft länger als drei Monate dauerte. Da im übrigen die Toleranzfrist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, sondern nur auf einer Verwaltungsweisung, erschienen derartige Folgen als besonders stoßend. Die bisherige Regelung des Kreisschreibens Nr. 56b ist daher auf Ende 1959 aufgehoben worden. Bei der Frage der Erfassung von Erbengemeinschaftern als Selbständigerwerbende ist nunmehr nicht auf ein Zeitmoment abzustellen und nicht vom Gesamtertrag der Unternehmung, des Betriebes oder Geschäftes auszugehen, sondern von der Höhe des jährlichen Anteiles, der dem einzelnen Erben am rohen Betriebseinkommen nach Abzug des Eigenkapitalzinses zusteht. Aus der neuen Randziffer 33 ergibt sich, daß die Ausgleichskasse die Verhältnisse erst nach der Teilung der Erbschaft, jedoch spätestens ein Jahr seit dem Erbfall zu prüfen und nur diejenigen Erben als Selbständigerwerbende zu erfassen hat, die in diesem Zeitraum aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft der Erbengemeinschaft ein Einkommen von mindestens 600 Franken erzielt haben (vgl. Nachtrag vom 28. Dezember 1959 zum Kreisschreiben Nr. 56b). An die Stelle der bisher geltenden Toleranzfrist ist somit eine Toleranzmarge
von 600 Franken Erwerbseinkommen getreten. Die Marge dürfte den Verhältnissen angemessen sein und entspricht im übrigen der gemäß Artikel 8, Absatz 2, AHVG für die Eliminierung von Bagatellfällen bei nebenberuflichem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Betragsgrenze. Mit dieser Regelung wird erreicht, daß die Nutznießungsfälle, die Fälle rückwirkender Uebernahme von Unternehmung, Betrieb oder Geschäft der Erbengemeinschaft durch einen Erben oder einen Dritten, sowie die nicht mitarbeitenden Erben, deren Einkommen weniger als 600 Franken im Jahr beträgt, ausgeschieden werden. Die Einführung der Toleranzmarge wird sich in der Praxis vor allem auch dadurch vorteilhaft auswirken, daß diejenigen Fälle, in welchen Erben als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind, zweifellos eine erhebliche Abnahme erfahren werden. Vor allem dürfte die Zahl der nicht im Betrieb mitarbeitenden Erbengemeinschafter, deren Anteil am Einkommen des hinterlassenen Betriebs mehr als 600 Franken im Jahr beträgt, nachdem vom gesamten Roheinkommen der Erbengemeinschaft der Zins des investierten Eigenkapitals sowie die Löhne für die mitarbeitenden Erben abgezogen worden sind, eher bescheiden sein. Die Feststellung nichtmitarbeitender Erben war bisher eine besonders zeitraubende und meist fast nutzlose Arbeit für die Ausgleichskassen.
Durch die heute geltende Lösung sind, da die Behandlung der Fälle von Erbengemeinschaften, die aus Unternehmung, Betrieb oder Geschäft bestehen, in der AHV in der Regel dem Vorgehen der Steuerbehörden entspricht, die bisherigen Schwierigkeiten in der Erfassung von Erbengemeinschaftern praktisch beseitigt worden. Ueberdies können in diesen Fällen die Ausgleichskassen vermehrt auf die Steuermeldungen abstellen, was ebenfalls eine wesentliche Erleichterung in der Erledigung bedeutet.
Gratifikationen und Geschenke
Nach Artikel 7, Buchstabe c, AHVV gehören Gratifikationen zum maßgebenden Lohn, — nach Artikel 8, Buchstabe c, AHVV sind Bar- und Naturalgeschenke, die den Wert von 100 Franken im Jahr nicht übersteigen, davon ausgenommen. Wie Geschenke können auch Gratifikationen vom Arbeitgeber freiwilligerweise erbracht werden. Sie voneinander abzugrenzen, hält daher nicht leicht. Da und dort hat sich deshalb die Praxis eingebürgert, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nach ihrer Höhe zu werten. Uebersteigen solche Leistungen 100 Franken im Jahr, so werden sie als Gratifikationen betrachtet, im andern Fall den Ge-
schenken zugezählt. Diese Praxis ist gesetzwidrig. Das hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem neuesten Entscheid festgestellt, der auf S. 122 dieser Nummer wiedergegeben wird.
Für die Abgrenzung zwischen Gratifikationen und Geschenken ist von den folgenden Momenten auszugehen.
Schon vor der Aufnahme der Bestimmung über die Geschenke in Artikel 8, Buchstabe c, AHVV durch den Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1953 waren Gaben in natura, wie sie üblicherweise bei besonderen Anlässen, so zu Weihnachten, gewährt werden, nicht als maßgebender Lohn behandelt worden. Da es als stoßend empfunden wurde, Leistungen dieser Art dem maßgebenden Lohn zuzuzählen, einzig weil sie in Geld bestanden, wurde Artikel 8, Buchstabe c, AHVV durch die eingangs erwähnte Bestimmung ergänzt. Sie soll es erlauben, Geschenke von nicht besonders hohem Wert allgemein von der Beitragserhebung auszunehmen, unbekümmert darum, ob sie in Geld oder in natura bestehen (vgl. dazu ZAK 1954, S. 17). Bedeutsam für die Abgrenzung ist ferner der Umstand, daß Artikel 8, Buchstabe c, AHVV eine Ausnahmevorschrift darstellt. Als solche ist sie eng auszulegen und mithin nur dann anzuwenden, wenn die Leistungen eindeutig Geschenkcharakter tragen. Diesen Punkt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem erwähnten Urteil ausdrücklich hervorgehoben.
Demnach kann freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (die 100 Franken im Jahr nicht übersteigen) der Charakter von Geschenken nur zuerkannt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enge persönliche Beziehungen bestehen, wie sie etwa in kleingewerblichen Verhältnissen und namentlich dort bestehen, wo der Arbeitnehmer in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers lebt, in Verhältnissen also, wo man sich üblicherweise bei bestimmten Anlässen «beschenkt». Die Geldleistung erscheint gewissermaßen als Ersatz eines Naturalgeschenkes. Nur wenn diese Bedingungen eindeutig erfüllt sind, können freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die 100 Franken im Jahr nicht übersteigen, als Geschenke im Sinne von Artikel 8, Buchstabe c, AHVV betrachtet werden. Sonst aber sind sie als Gratifikationen und damit gemäß Artikel 7, Buchstabe c, AHVV als maßgebenden Lohn zu werten. Dafür ist ein typisches Beispiel die Großfirma, die um die Weihnachtszeit dem gesamten Personal Barbeträge ausrichtet. Hier geht es also nicht an, die Zuwendungen je nach ihrer Höhe in beitragspflichtige Gratifikationen und beitragsfreie Geschenke aufzuteilen.
Randziffer 53 des Kreisschreibens Nr. 20 b wird der neuen Praxis angepaßt werden.
Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Ausgleichskassen
Die Gründerverbände der Verbandsausgleichskassen hatten bei der Einführung der AHV gemäß Artikel 55 AHVG zur Deckung allfälliger Schäden, wofür sie nach Artikel 70 AHVG haften, Sicherheit zu leisten. Diese steht gemäß Artikel 21, Absatz 2, EOG und Artikel 66, Absatz 1, IVG auch gut für Schäden, die der Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden Bundesgesetze entstehen könnten.
Entsprechend Artikel 26 des BRB vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV hatten die Gründerverbände, welche die Sicherheit gemäß Artikel 55 AHVG ganz oder teilweise durch eine Bürgschaft leisten, dafür zu sorgen, daß sich die bestehende Bürgschaftsverpflichtung mit Wirkung ab 1. Januar 1960 auch auf alle Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der IV erstreckt, wofür die Gründerverbände auf Grund von Artikel 66 IVG im Sinne von Artikel 70 AHVG haftbar sind. Die Konsortien von Versicherungsgesellschaften, Einzelversicherungsgesellschaften und Bankinstitute, welche für die Gründerverbände die Garantie übernommen hatten, fertigten im Verlaufe des Jahres 1960 entsprechende Nachträge zu den früheren Policen aus.
Die Einführung der Beitragspflicht in der IV und EO bewirkte außerdem in zahlreichen Fällen eine Erhöhung der für die Sicherheitsleistung maßgebenden Beitragssumme. Gemäß Artikel 55 AHVG beträgt die Höhe der zu leistenden Sicherheit ein Zwölftel der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahr vereinnahmen wird, wobei sie mindestens 100 000 Franken betragen muß und 250 000 Franken nicht übersteigen darf. Nachdem ab 1. Januar 1960 auch für die IV und die EO Beiträge erhoben werden, erhöhte sich die Beitragssumme um einen Fünftel. Im Verlaufe des Jahres 1960 wurde deshalb die Sicherheit für die Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 97, Absatz 1, AHVV auf Grund der im Jahre 1959 vereinnahmten AHV-Beiträge, unter Berücksichtigung der für die IV und EO voraussichtlich eingehenden Beiträge, neu berechnet.
Das Ergebnis der Anpassung ist folgendes. Die Sicherheit mußte bei 34 Verbandsausgleichskassen erhöht werden. Darunter befinden sich 7 Verbandsausgleichskassen, für welche bisher die Sicherheitssumme das Minimum von 100 000 Franken betragen hat. Bei 10 Verbandsausgleichskassen ist die Sicherheit durch die Nachdeckung auf 250 000 Franken angestiegen.
Gesamthaft gesehen ergibt sich heute folgendes Bild. Die maximale Sicherheit von 250 000 Franken besteht bei 43 Ausgleichskassen. Für 11 Ausgleichskassen beschränkt sich die Sicherheit nach wie vor auf das Minimum von 100 000 Franken. Bei 9 Ausgleichskassen liegt die Sicherheit zwischen 101 000 und 150 000 Franken, bei 10 Ausgleichskassen zwischen 151 000 und 199 000 Franken und bei 5 Ausgleichskassen zwischen 200 000 und 249 000 Franken.
Zur Zeit bestehen für 66 von 78 Verbandsausgleichskassen ausschließlich Solidarbürgschaften. Die Gründerverbände von 56 Verbandsausgleichskassen wählten als Bürgen ein Konsortium von Versicherungsgesellschaften, während in 10 Fällen Einzelversicherungsgesellschaften oder Banken die Garantie übernommen haben. In zwei Fällen haben die Gründerverbände ergänzend zu Bürgschaften Wertpapiere hinterlegt. Die Gründerverbände von 8 weiteren Ausgleichskassen haben ausschließlich Wertpapiere hinterlegt, wovon in 5 Fällen Obligationen und in 3 Fällen Schuldbriefe deponiert sind. Darunter befindet sich ein Fall, wo Wertpapiere durch Verbandsmitglieder hinterlegt wurden, was mit Artikel 55 AHVG vereinbar ist, falls eine gültige Verpfändung oder Eigentumsübertragung stattfindet. In einem Fall hat ein Gründerverband die Sicherheit durch Wertschriften und Barkaution geleistet. Schließlich ist in einem Fall die Sicherheit erbracht durch Hinterlage von Wertpapieren, eines Sparheftes sowie durch Bankbürgschaften.
Zur Zeit besteht für alle Verbandsausgleichskassen zusammen eine Sicherheit von rund 16 Millionen Franken.
Zur Frage der Invaliditätsbemessung
In zwei kürzlich ergangenen, gleichlautenden Urteilen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der für die Anwendung der IV zentralen Frage der Invaliditätsbemessung befassen müssen (vgl. die Publikation eines dieser Urteile in ZAK 1961, S. 84 ff.).
Gegenstand der Erörterungen des Gerichts bildete insbesondere die Bestimmung desjenigen Einkommens, das der Invalide nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei hat das Gericht die Kriterien entwickelt, die ein Abstellen auf das tatsächliche Erwerbseinkommen des Invaliden gestatten. Hervorgehoben wird dabei das Moment der Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt. Aus der Begründung geht allerdings noch nicht ganz eindeutig hervor, wie dieses Element in der Praxis anzuwenden ist und auf welche Weise das maßgebende Erwerbseinkommen in dem Fall zu bestimmen ist, da der vom Invaliden tatsächlich erzielte Verdienst nicht im wesentlichen dem Lohn entspricht, den er auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch künftig erreichen könnte.
Wenn auch diesem Moment inskünftig vermehrte Beachtung zu schenken ist, so wird dennoch dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen weiterhin große Bedeutung zukommen. Das Gericht nennt selbst ausdrücklich die Fälle, in denen unbedenklich auf das effektive Erwerbseinkommen abgestellt werden kann, nämlich bei besonders stabilen Arbeitsverhältnissen oder bei Tätigkeiten, die der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Ausbildung und Fähigkeiten des Invaliden voll entsprechen und ein angemessenes Einkommen ermöglichen, das auch anderweitig auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden könnte, Fälle also, die gerade in der Einführungszeit des Gesetzes häufig zu beurteilen sind.
Das Gericht hat die Frage offen gelassen, ob dem Gesichtspunkt des allgemeinen Arbeitsmarktes auch bei behördlich oder aus eigener Kraft eingegliederten Invaliden Bedeutung zukomme oder ob dieses Moment bei der Invaliditätsbemessung in derartigen Fällen vernachlässigt werden dürfe. Da jedoch die IV in erster Linie den Zweck befolgt, die Erwerbsfähigkeit Invalider wiederherzustellen oder zu verbessern und nach Möglichkeit auch eine der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprechende geeignete Tätigkeit zu vermitteln, liegt es in der Natur der Sache, auch jenen Invaliden, die auf dem freien Arbeitsmarkt nicht oder nur beschränkt vermittelbar wären und ohne die Bemühungen der IV kaum in der Lage wären, einen angemessenen Erwerb zu finden, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu vermitteln. Soll nun aber die IV nicht mit ihrer vornehmsten Zweckbestimmung in Widerspruch geraten, so muß demzufolge bei voraussichtlich dauernd eingegliederten Invaliden für die Invaliditätsbemessung — vorbehältlich einer abweichenden Rechtsprechung — auf den tatsächlich erzielten Erwerb abgestellt werden dürfen.
Die bisherige Verwaltungspraxis, die sich auf die Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung stützt, steht daher im allgemeinen mit der bisherigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht in Widerspruch und dürfte mit der oben erwähnten Einschränkung weiter zu befolgen sein.
Wegleitung über die AHV-Abkommen
Um dem schon seit Jahren in Kassenkreisen vielfach laut gewordenen Wunsch nach einer die bestehenden Kreisschreiben über die AHV-Abkommen zusammenfassenden Wegleitung nachzukommen, wurde im vergangenen Jahre eine Kassenleiter-Kommission eingesetzt (vgl. ZAK 1960, S. 357). Die Arbeiten der Kommission haben nun allerdings nicht zu einer eigentlichen Wegleitung geführt, die das Gemeinsame der einzelnen Abkommen auch zusammenfassend dargestellt hätte. Vielmehr entstand eine Sammlung von in sich geschlossenen Darstellungen der einzelnen Abkommen; der Name Sammelband würde den Charakter des Werkes besser kennzeichnen. Diese Feststellung beeinträchtigt den Wert der geleisteten Arbeit keineswegs. Gegenüber dem jetzigen Zustand ist schon ein großer Fortschritt erreicht, wenn alle Abkommen nach der gleichen Systematik behandelt werden, die vielen Verweiser ausgemerzt werden und das Ganze in der praktischen Form eines Ringhefters (sogenannte Loseblattausgabe) mit Griffregister usw. herausgegeben wird.
Heikel ist die Frage, wann dieser Sammelband erscheinen soll. Bekanntlich werden alle Abkommen in nächster Zukunft einer Revision unterzogen. Es wird die IV einzubauen sein; auch andere Aenderungen werden sich aufdrängen. Heute ist noch ungewiß, in welchem Umfang die bisherigen Regeln Bestand haben werden. Wohl weist die Loseblattausgabe den Vorteil auf, daß sie leicht ä jour gehalten werden kann. Es wäre also denkbar gewesen, den Sammelband jetzt zu e.rstellen und jeweils nach Abschluß einer Abkommensrevision die entsprechenden Texte auszuwechseln. Im Hinblick darauf, daß möglicherweise jedoch der größte Teil des Inhalts in verhältnismäßig kurzer Zeit schon ersetzt werden muß, hat sich das BSV entschlossen, die Herausgabe des Sammelbandes bis zur Durchführung der ersten Abkommensrevision zurückzustellen. Es ist geplant, in jenem Zeitpunkt den Ringhefter mit dem technischen Apparat und den Text über das zuerst revidierte Abkommen erscheinen zu lassen. Jeweils nach Durchführung weiterer Revisionen sollen die entsprechenden Texte nachgeliefert werden.
Die Revisionskosten der Ausgleichskassen
Am 20. Dezember 1960 wurde im Nationalrat ein Postulat eingereicht, das sich mit der Revision der Ausgleichskassen befaßt (vgl. ZAK 1961. Seite 24). Der Bundesrat wird im Hinblick auf eine wesentliche Senkung der Verwaltungskosten eingeladen, zu prüfen, ob die bestehenden Vor-
schriften nicht in dem Sinne abzuändern seien, daß nur noch eine Revision im Jahr verlangt werde.
Da die letzten zur Verfügung stehenden Zahlen sich auf das Jahr 1951 beziehen, wurden mit einer besonderen Umfrage die Kosten für die Revision der Ausgleichskassen und der Zweigstellen, auf die Artikel 161, Absatz 1, AHVV Anwendung findet, für das Jahr 1959 ermittelt. Das Ergebnis ist aufschlußreich und dürfte von allgemeinem Interesse sein.
Für die Haupt- und Abschlußrevision 1959 wendeten die Ausgleichskassen der Kantone 172 000 Franken, jene der Verbände etwas mehr als 246 000 Franken auf. So eindrücklich diese Beträge auch sein mögen, stellen sie doch nur knapp 1 Prozent bzw. 2,15 Prozent der Verwaltungsauslagen jeder Kassengruppe dar; der Gesamtdurchschnitt erreicht nicht ganz 1,45 Prozent. In Einzelfällen ergeben sich immerhin deutliche Abweichungen sowohl nach unten wie nach oben. Für die letztere Erscheinung liegt die Ursache vor allem darin, daß Ausgleichskassen mit verhältnismäßig wenigen Abrechnungspflichtigen durch die unvermeidlichen Fixkosten einer Revision entsprechend stärker belastet werden. Mehr als den doppelten Wert des Gruppendurchschnitts hatte nahezu ein Viertel der Ausgleichskassen der Kantone aufzubringen. Diesen sind durchwegs weniger als 5 000 Abrechnungspflichtige angeschlossen. Aehnlich verhält es sich bei den Ausgleichskassen der Verbände: Bei knapp einem Fünftel beanspruchten die Kosten für die beiden Revisionen mehr als den doppelten Wert des Gruppendurchschnitts. Den betreffenden Ausgleichskassen gehören — mit Ausnahme von vier Fällen, in denen besondere strukturelle Verhältnisse ausschlaggebend sind — jeweils höchstens 200 Abrechnungspflichtige an. Die Durchschnittswerte der beiden Kassengruppen werden anderseits von 11 Ausgleichskassen der Kantone bzw. 26 Ausgleichskassen der Verbände nicht erreicht. Die Extremwerte lauten wie folgt:
Prozentualer Anteil
am Verwaltungsaufwand
Kassengruppe Mindestwert Höchstwert
Ausgleichskassen der Kantone 0,44 Prozent 3,63 Prozent Ausgleichskassen der Verbände 0,57 Prozent 7,41 Prozent
Angesichts der Bedeutung einer wirksamen Ueberprüfung des weitschichtigen Aufgabenbereichs dürfen die Revisionskosten der Ausgleichskassen nicht als übersetzt bezeichnet werden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die materielle Rechtsanwendung seit fünf Jahren nur noch einmal jährlich, und zwar anläßlich der unangemeldeten Hauptrevision geprüft wird. Dem Ermessen der Revisionsstellen bleibt es zudem über-
lassen, gewisse Teilgebiete lediglich in größeren Zeitabständen in die Revision einzubeziehen. Im Hinblick auf den erheblichen Geldverkehr der Ausgleichskassen — der Umsatz belief sich im Jahre 1959 auf rund 1,6 Milliarden Franken — darf indessen auf eine zweimalige Prüfung der Geldbestände und Anlagen nicht verzichtet werden. Diese beschränkt sich bei der Hauptrevision auf das unerläßliche Mindestmaß, während bei der Abschlußrevision die gesamte Buchhaltung mit der Jahresrechnung zu kontrollieren ist.
Die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskassen wird somit schon heute im Wesentlichen nur einmal im Jahr an Ort und Stelle geprüft, wobei die Revision — in Nachachtung der gesetzlichen Bestimmungen — allerdings in zwei Phasen erfolgt. Da ferner der Prüfungsumfang unter den dargelegten Umständen nicht eingeschränkt werden kann, darf auch von einer Zusammenlegung dieser beiden Revisionsphasen kaum eine wesentliche Senkung des Verwaltungsaufwandes erwartet werden. Die Kosten für die Revision blieben praktisch unverändert. Die geltende Ordnung liegt schließlich — wie schon in ZAK 1956, S. 57, dargelegt wurde — sicher im Interesse aller Beteiligten.
Jahresbericht 1_960 der Ausgleichskassen, IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen
Ende März 1961 haben die IV-Regionalstellen und Ende April 1961 die Ausgleichskassen und die Sekretariate der IV-Kommissionen dem Bundesamt für Sozialversicherung die Berichte für das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen. Das Bundesamt ist den Durchführungsstellen dankbar, wenn sie diese Frist strikte einhalten, damit die Auswertungsarbeiten keine Verzögerung erfahren, was im Hinblick auf die Prüfung verschiedener Fragen in der IV von besonderer Bedeutung ist. Fern:z sei nochmals der Hinweis gestattet, daß der Ausfüllung der Beiblätter besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, damit zeitraubende Rückfragen vermieden werden.
Durchführungsfragen der AHV
Taschengeld mitarbeitender Familienglieder unter 20 Jahren
Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt gemäß Artikel 5, Absatz 3, AHVG bis zum 31. Dezember des Jahres, indem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Jugendlichen, sofern sie keinen Barlohn
beziehen, nach Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d, von der Beitragspflicht befreit.
Um nicht jede geringfügige Geldleistung, die der Lehrmeister dem Lehrling zuwendet — so vor allem ein sich im üblichen Rahmen haltendes Taschengeld — der Beitragserhebung unterwerfen zu müssen, bestimmt Randziffer 170 des Kreisschreibens Nr. 20 b, Leistungen in Geld. die den Betrag von 25 Franken im Monat (300 Franken im Jahr) nicht übersteigen, seien nicht als Barlohn im Sinne von Artikel 5, Absatz 3. AHVG und damit nicht als maßgebender Lohn zu betrachten.
Da das Gesetz jugendliche Lehrlinge und jugendliche mitarbeitende Familienglieder gleich behandelt, ist es angebracht, die in Randziffer 170 des Kreisschreibens Nr. 20 b für die Lehrlinge aufgestellte Regelung auch auf die mitarbeitenden Familienglieder anzuwenden : die jugendlichen mitarbeitenden Familiengliedern gewährten Leistungen in Geld, die 25 Franken im Monat (300 Franken im Jahr) nicht übersteigen, gelten demnach nicht als maßgebender Lohn. Das Kreisschreiben Nr. 20b wird in dieser Hinsicht ergänzt werden.
Durchführungsfragen der IV
Außerordentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen
Es hat sich die Frage gestellt, ob einer 1947 verwitweten, im Genusse einer außerordentlichen Witwenrente stehenden nichterwerbstätigen Versicherten nach ihrer Invalidierung eine einfache Invalidenrente ohne Einkommensgrenze auszurichten sei. Diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 39, Absatz 1, IVG werden die außerordentlichen Renten der IV in der Schweiz wohnhaften Versicherten unter den gleichen Voraussetzungen ausgerichtet wie die entsprechenden Renten der AHV. Neben den in Artikel 39, Absatz 2, IVG von der Anwendung der Einkommensgrenzen ausgenommenen Geburtsgebrechlichen und Kindheitsinvaliden haben somit unbedingten Anspruch auf außerordentliche Invalidenrenten invalide Witwen vor dem 1. Juli 1883 geborener oder vor dem 1. Dezember 1948 verstorbener Personen sowie invalide Ehefrauen. Der Einbezug Angehöriger der Uebergangsgeneration der AHV rechtfertigt sich deshalb, weil diesem Personenkreis im Alter ohnehin eine außerordentliche Rente ohne Einkommensgrenze ausgerichtet wird, der Eintritt der Invalidität jedoch dem Erreichen der Altersgrenze gleichzustellen ist. Somit kann beispielsweise einer 1903 geborenen, mehr als zu zwei Dritteln invaliden Witwe eines im Jahre 1947 verstorbenen Ehe-
mannes eine außerordentliche ganze Invalidenrente von 70 Franken ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgerichtet werden, während bei bloß hälftiger Invalidität eine halbe außerordentliche Invalidenrente im Betrag der bisherigen Witwenrente zuzusprechen ist (Besitzstandsgarantie gemäß Art. 43 IVG).
Medizinische 'Maßnahmen:
Spitäler ohne Tarifabmachung mit der IV'
Am 24. November 1960 wurde den IV-Kommissionen die Liste der Kranken- und Kuranstalten zugestellt, mit denen die IV eine Tarifabmachung getroffen hat.
Erfordert die Durchführung einer von der IV zu übernehmenden medizinischen Eingliederungsmaßnahme einen Aufenthalt in einem auf dieser Liste nicht aufgeführten Spital, so hat das Sekretariat der IV-Kommission vor Ausfertigung des Kommissionsbeschlusses gemäß Abschnitt C III 2 der Richtlinien vom 16. Januar 1960 vorzugehen. Dementsprechend ist die Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung einzuholen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten für Aufenthalt und Behandlung hospitalisierter Patienten im Tag 20 Franken übersteigen. Ohne die Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung ist die Zentrale Ausgleichsstelle in solchen Fällen nicht ermächtigt, mehr als 20 Franken im Tag zu vergüten. L ie Einhaltung dieser Weisung ist unerläßlich im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 27, Absatz 3, IVG.
Kostengutsprache'
Es kommt immer wieder vor, daß Spitäler usw. von den Ausgleichskassen oder IV-Kommissionen Kostengutsprachen (z. B. durch Unterzeichnung eines Formulars) für die Spitalbehandlung und dergleichen verlangen. In IV-Fällen erübrigt sich jedoch eine «Garantieerklärung» der Versicherungsorgane. Dem Wunsche nach einer unterschriftlichen Kostengutsprache ist daher nicht zu entsprechen. Im Rahmen der IV kann sich keine Ausgleichskasse oder IV-Kommission durch ihre Unterschrift zu mehr verpflichten, als in der von der zuständigen Ausgleichskasse erlassenen Verfügung bereits enthalten ist. Darüber hinaus ist kein Raum für «Privatabmachungen» vorhanden.
1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 18
Die Spitäler usw. erhalten durch das Sekretariat der zuständigen IV-Kommission jeweils ein Doppel der Verfügung, welchem die Funktion einer Kostengutsprache zukommt. Soweit Tarifabmachungen bestehen, erübrigt sich die Angabe des Kostenbetrages in der Verfügung. Dagegen ist der Umfang der Leistungen zeitlich und sachlich möglichst genau zu bestimmen.
Hilfsmittel: Hilfsgeräte am Arbeitsplatz'
Hilfsgeräte am Arbeitsplatz dürfen nur zugesprochen werden, wenn sie direkt durch die Invalidität bedingt sind und nicht zur ordentlichen Ausrüstung des betreffenden Arbeitsplatzes (z. B. Schreibmaschine für Bürohilfskraft) oder zu den üblicherweise vom Arbeitgeber persönlich zu stellenden Arbeitsuntensilien (z. B. Schieblehre für Dreher) gehören. Dementsprechend können z. B. die Kosten für persönliche Arbeitsgeräte wie Schieblehren, Mikrometer, Rechenschieber usw., die auch der Gesunde für die Berufsausübung benötigt, nicht von der IV übernommen werden.
Taggelder: Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-
erwerbstätigen'
Abschnitt C I 2 der Richtlinien vom 22. Januar 1960, sieht vor, daß für die Bemessung der Taggelder als Erwerbstätige insbesondere solche Versicherte gelten, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Beschluß der IV-Kommission, mit welchem die Eingliederungsmaßnahmen oder die Untersuchung angeordnet wurden, während mindestens vier Wochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Der Beschluß der IV-Kommission wurde deshalb als Stichtag gewählt, weil es sich hier — wie in der Erwerbsersatzordnung beim ersten Diensttag — um das leicht feststellbare Datum des Beginns der Eingliederung handelt.
Werden nun aber — wie es in der gegenwärtigen Einführungszeit der IV gelegentlich der Fall ist — die Taggelder für Eingliederungsmaßnahmen zugesprochen, deren Durchführung bereits vor Wochen oder sogar vor Monaten begonnen hat, so entbehrt die Wahl des genannten Stichtages nicht einer gewissen Willkür, die zu einer Benachteiligung des Versicherten führen kann. Um dieser Gefahr zu begegnen, ist es angezeigt, bei rückwirkender Zusprechung des Taggeldes als Stichtag für die allfällige Abklärung der Frage, ob der Versicherte in den letzten zwölf
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Monaten während mindestens vier Wochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, nicht das Datum des Beschlusses der IV-Kommission zu nehmen, sondern den Tag, an welchem mit der Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen begonnen wurde. Liegt dieser Tag noch im Jahre 1959, so gilt der 1. Januar 1960 als Stichtag.
Allgemeine Durchführungsfragen
Auskünfte gegenüber Organen der Verwaltungsrechtspflege
Gemäß Kreisschreiben vom 27. Dezember 1954 über die Schweigepflicht in der AHV können die Ausgleichskassen von sich aus u. a. Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren, soweit die gewünschten Angaben zur Beurteilung eines Anspruchs einer bestimmten Person auf Sozialleistungen oder zu deren Bemessung notwendig sind. Obschon in den Weisungen des Bundessamtes für Sozialversicherung nicht ausdrücklich erwähnt, muß diese Regelung auch gelten, wenn ein entsprechendes Begehren von einer außerhalb der Verwaltung stehenden Rechtspflegeinstanz (Versicherungsgericht, Verwaltungsgericht, Rekurskommission usw.) gestellt
Rekursverfahren: Rücksendung der Akten
Gemäß den Artikeln 86 AHVG und 202 AHVV, die auch für die IV und die EG Anwendung finden, können die Beteiligten und das Bundesamt für Sozialversicherung die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung durch Berufung bzw. Anschlußberufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen. Im Hinblick auf eine allfällige Einlegung dieses Rechtsmittels ist es wichtig, daß nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheides die Akten nicht umgehend an die am Rechtsstreit beteiligten Stellen zurückgesandt werden, sondern bis zum Ablauf der 30tägigen Berufungsfrist bei der kantonalen Rekursbehörde verbleiben und nötigenfalls dem Bundesamt für Sozialversicherung der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Verfügung gestellt werden können.
LITERATURHINWEIS
Dr. Marc Maury: Ratgeber für Paraplegiker (Separatdruck aus «Pro Infirmis», Nr. 4, 1959/60).
In Ergänzung des Artikels über die Rehabilitation von Paraplegikern (ZAK 1961, S. 56) sei auf diese Broschüre hingewiesen, die sich in eindrücklicher und leicht faßlicher Art an die querschnittsgelähmten Patienten wendet.
KLEINE MITTEILUNGEN
Erledigte Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Olgiati vorn parlamentarische 6. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 22) am 14. Februar Vorstöße 1961 folgende Antwort erteilt:
«Die Besteuerung von Sozialversicherungsrenten sollte Kleine Anfrage grundsätzlich in der Steuergesetzgebung geordnet wer-Olgiati den. Dieses Vorgehen gestattet am ehesten, durch gevorn 6. Dezember 1960 eignete Vorschriften über Steuerbefreiung oder über So-
zialbezüge den Verhältnissen der Rentenbezüger Rechnung zu tragen.
Ursprünglich wurden die Uehergangsrenten der AHV im Gegensatz zu den ordentlichen Renten — nur bedürftigen Personen gewährt; aus diesem Grunde wurden sie auch gemäß ausdrücklicher Gesetzesbestimmung von der Besteuerung ausgenommen. Seither haben diese Renten ihren Bedarfscharakter verloren und werden auch begüterten Personen ausgerichtet. Zudem treten sie neuerdings unter Umständen an die Stelle von (kleineren) ordentlichen Renten. Damit wäre das Steuerprivileg eigentlich hinfällig geworden; doch wurde dieser Schritt bisher wegen der damit verbundenen Schlechterstellung einzelner Rentenbezüger nicht getan. Anderseits wurde bei Einführung der Invalidenversicherung die Steuerbefreiung der außerordentlichen Renten (Uebergangsrenten) aus den erwähnten Gründen nicht übernommen. Was die nur im Bedarfsfalle gewährten Hilflosenentschädigungen betrifft, so gelten diese Leistungen gemäß Artikel 21, Absatz 3, des Wehrsteuerbeschlusses nicht als steuerbares Einkommen.
Es besteht somit keine Notwendigkeit, das IV-Gesetz bereits zu revidieren und durch steuerliche Vor zugsbestimmungen zu ergänzen.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Munz vorn Munz 20. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 24) ani 6. März folvom 20. Dez. 1960 gende Antwort erteilt:
«Trotz gelegentlichen Devisenschwierigkeiten können die Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung angehören; auch steht es ihnen frei, ihre Beiträge in Fremdwährung zu bezahlen.
Können die Beiträge trotz allen Bemühungen ausnahmsweise nicht in die Schweiz überwiesen werden, so werden sie gestundet. Dabei gelten für die Auslandschweizer die gleichen Regeln wie für Inlandschweizer. Die Beiträge können nachbezahlt oder mit Rentenansprüchen verrechnet werden, solange nicht die gesetzliche Verjährungsfrist (drei Jahre seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsverfügung rechtskräftig geworden ist) abgelaufen ist.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat am 3. März 1961 die Kleine Anfrage Hofstetter Hofstetter vom 21. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 25) vom 21. Dez. 1960 wie folgt beantwortet:
«Artikel 74, Buchstabe c, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sieht Beiträge an die Kosten von Kursen zur Ertüchtigung Invalider vor. Grundsätzlich fallen auch Invalidensportkurse in Betracht, sofern diese ausschließlich dem Invalidensport dienen, von einer Organisation der Invalidenhilfe bzw. Invalidenselbsthilfe oder von einer als Verein konstituierten Sportgruppe getragen werden und unter fachkundiger Leitung sowie ärztlicher Betreuung stehen. Dabei spielt die Kursdauer keine Rolle, weshalb auch ganzjährige Kurse beitragsberechtigt sind.»
Adressenverzeichnis Seite 12: Ausgleichskasse Nr. 57 (CIVAS)
AHV/IV/EO Neue Adresse: Avenue Jomini 8, Lausanne
Neue Tel. Nr.: (021) 25 37 33
Seite 29: Rekursbehörde des Kantons Wallis
Tribunal cantonal des assurances, Sion
Kantonales Versicherungsgericht, Sitten
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 28. Oktober 1960 i. Sa. M. B. AG. Art. 3 IVG und Art. 27, Abs. 2, EOG. Ab 1. Januar 1960 entsteht mit
der AHV-Beitragsschuld von 4 Prozent vom Erwerbseinkommen zu-
gleich die Schuld der Zuschläge für die IV und die EO. (Erwägung 1) Art. 14, Abs. 1, AHVG. Von Lohnbestandteilen, die bereits im Jahre
1959 verdient, aber erst im Jahre 1960 festgestellt und ausbezahlt
wurden, ist der AHV-Beitrag mit den Zuschlägen für die IV und die EO zu erheben. (Erwägung 2)
Die Firma M. B. AG berechnete die Höhe der von ihren Vertretern im Jahre 1959 verdienten und unter dem Datum des 31. Dezember 1959 verbuchten Umsatzprovisionen im Jahre 1960 anläßlich des Abschlusses der Geschäftsrechnung. Als sie auf diesen Provisionen den 4prozentigen AHV-Beitrag ablieferte, teilte ihr die Ausgleichskasse durch eine Verfügung mit, die fraglichen Provisionen seien erst im Jahre 1960 realisiert worden, weshalb auf diesen Löhnen der seit dem 1. Januar 1960 maßgebende Beitrag von 4,8 Prozent geschuldet werde. Zu den Einwendungen der Firma, es sei nur ein Beitrag von 4 Prozent geschuldet, weil die Provisionen im Jahre 1959 erzielt wurden, hat das EVG wie folgt Stellung genommen:
1. Seit dem 1. Januar 1960 werden auf den Erwerbseinkommen neben dem AHV-Beitrag von 4 Prozent noch Zuschläge von je 0,4 Prozent für die IV und die EO erhoben (Art. 3 und 86 IVG in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluß vom 28. September 1959, Art. 27, Abs. 2, rev. EOG und Ziffer II der Gesetzesnovelle vom 6. März 1959). Sowohl die IV wie die EO regeln den Beitragsbezug durch Verweise auf die Art. 3, 12 und 14 bis 16 des AHV-Gesetzes (vgl. Art. 2 und 3 IVG und Art. 26 und 27 rev. EOG). Demnach sind die genannten Zuschläge vom 1. Januar 1960 an von denjenigen Einkommen zu entrichten, von denen in der gleichen Zeit AHV-Beiträge zu bezahlen sind. Die Schuld der Zuschläge entsteht also gleichzeitig mit der Schuld der AHV-Beiträge.
2. Soweit Lohneinkommen in Frage steht, ist für die Entstehung der Beitragsschuld die Realisierung des Einkommens maßgebend. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Lohnzahlung, in welchem Moment der Arbeitgeber den AHV-Beitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen hat (EVGE 1957,
S. 34, ZAK 1957, S. 206, und insbesondere 1960, S. 42, ZAK 1960, S. 349). Nach
diesen Grundsätzen muß sich auch der Entscheid über die Frage richten, ob auf einem Lohnbestandteil neben dem AHV-Beitrag die Zuschläge für die IV und die EO zu entrichten sind. Jene Zuschläge werden daher in der Regel dann geschuldet, wenn die Auszahlung eines bestimmten Lohnes nach dem
1. Januar 1960 erfolgt, gleichgültig, wann der Lohn verdient wurde. Für den Uebergang zu den erhöhten Beiträgen hat die Verwaltung eine
einzige Ausnahme von dieser Ordnung zugelassen, nämlich hinsichtlich der ordentlichen Lohnperioden, die den Stichtag des 1. Januar 1960 überschneiden (z. B. 15. Dezember 1959/15. Januar 1960) ; für solche Löhne kann nach einem Kreisschreiben des BSV vom 16. November 1959 insgesamt nach dem alten Ansatz von 4 Prozent abgerechnet werden. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf Lohnbestandteile, die bereits im Jahre 1959 verdient, aber erst im Jahre 1960 festgestellt und ausbezahlt wurden, fällt nicht in Betracht. Die laufende Entlöhnung über den Stichtag hinaus und die nachträgliche Ermittlung von bereits im Vorjahr verdienten Lohnbestandteilen sind zwei verschiedene Tatbestände. Auch dann, wenn der im Jahre 1959 verdiente Lohn einzig aus praktischen Gründen erst im folgenden Jahr fesq,restellt und ausbezahlt wird, kann nichts anderes gelten. Weshalb ein Lohn ;11 einem bestimmten Zeitpunkt realisiert wird und nicht in einem andern, ist AHV-rechtlich belanglos; wenn Art. 14, Abs. 1, AHVG bestimmt, daß die Beiträge des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber abzuziehen sind, und damit die Erhebung an der Quelle vorschreibt, dann ist mit dem Zeitpunkt der Abzugspflicht zugleich der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld bestimmt. Die Lohnzahlung ist das verwaltungsmäßig sichtbarste und eindeutigste Moment und erübrigt Nachforschungen gemeinrechtlicher Art; käme es für die Entstehung der Beitragsschuld beispielsweise auf die Fälligkeit des Lohnes oder auf die Zeit an, in der der Lohn verdient wurde, so müßten auch Beiträge auf nicht realisierten Einkommen erhoben werden. Nach dem Gesagten schuldet die Berufungsklägerin auf den im Jahre 1959 verdienten, aber erst im Jahre 1960 ausbezahlten Provisionen einen Beitrag von 4,8 Prozent.
Urteil des EVG vom 4. November 1960 i. Sa. D. AG.1
Art. 8, Buchst. c, AHVV. Zuwendungen eines Großbetriebes an Angestellte und Arbeiter zur Weihnachtszeit sind beitragspflichtige Gratifikationen, auch w"nn sie im Einzelfall 100 Franken nicht übersteigen (Art. '7, Buch- .. c, AHVV). Die Annahme beitragsfreier Geschenke rechtfertigt sich nur, wenn die Zuwendungen eindeutig Geschenkcharakter haben.
Die Firma D. AG richtete ihren Mitarbeitern in den Jahren 1954-1958 jeweils um die Weihnachtszeit freiwillige Leistungen aus. Soweit überjährige Dienstverhältnisse in Frage standen, überstiegen diese Zuwendungen 100 Franken im Jahr und die Firma entrichtete die entsprechenden AHV-Beiträge. Dagegen unterblieb eine Abrechnung über die den Betrag von 100 Franken im Jahr nicht übersteigenden Zuwendungen an Lehrlinge und weniger als ein Jahr beschäftigte Arbeitnehmer. Auf den nicht abgerechneten freiwilligen Leistungen der Jahre 1954-1958 forderte die Ausgleichskasse die paritätischen Beiträge nach. Das EVG hat die von der Firma gegen den Entscheid der Vorinstanz eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
Gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG und Art. 7, Buchst. c, AHVV gehören zum maßgebenden Lohn, von dem die paritätischen AHV-Beiträge zu erheben sind, auch Gratifikationen und Leistungsprämien und zwar unbekümmert um ihre Höhe; für die Beitragspflicht ist ferner ohne Belang, ob auf solche Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, oder ob sie der Arbeitgeber freiwillig gewährt ( Urteil des EVG vorn 6. November 1958 i. Sa. E. B. ZAK 1959, S. 33). Ander-
vgl. S. 107 der vorliegenden Nummer
seits sind gemäß der seit dem 1. Januar 1954 geltenden Fassung von Art. 8, Buchst. c, AHVV, welche Bestimmung sich auf eine dem Bundesamt in Art. 5, Abs. 4, AHVG erteilte Ermächtigung stützt, von der Beitragspflicht u. a. Bar- und Naturalgeschenke ausgenommen, die den Wert von Fr. 100.— im Jahr nicht übersteigen.
Es stellt sich die Frage, ob die den Betrag von 100 Franken im Jahr nicht übersteigenden freiwilligen Zuwendungen der Berufungsklägerin an Lehrlinge und Neueingetretene beitragspflichtige Gratifikationen oder beitragsfreie Geschenke darstellen. In EVGE 1952, S. 243 f. hat das Gericht erklärt, daß den Bar- und Naturalleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dann Geschenkcharakter zukomme, wenn enge persönliche Beziehungen beständen (wie z. B. eine Hausgemeinschaft), oder wenn der Arbeitgeber seine Zuwendungen anläßlich eines mit den Arbeitnehmern durchgeführten Festes mache. Nicht zu den Geschenken zu zählen seien vor allem Leistungen eines Großbetriebes an das Personal, da hier enge persönliche Beziehungen zum Arbeitgeber fehlten. Diese vor dem Inkrafttreten der heutigen Fassung des Art. 8, Buchst. c, AHVV angestellten Erwägungen sind immer noch gültig, Art. 8, Buchst. c, AHVV ist eine Ausnahmevorschrift und kann als solche nur dann Anwendung finden, wenn die Leistungen an die Arbeitnehmer eindeutig Geschenkcharakter haben.
Den Zuwendungen der Berufungsklägerin an Lehrlinge und Neueingetretene kommt nicht eindeutig Geschenkcharakter zu. Die Berufungsklägerin ist eine Großfirma, die in den Jahren 1954-1958 um die Weihnachtszeit dem gesamten Personal Barbeträge ausgerichtet hat. Soweit die Beträge 100 Franken im Jahr übersteigen, handelt es sich nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz um Gratifikationen. Nicht anders kann es sich hinsichtlich der kleineren Zuwendungen verhalten. Es geht nicht an, die an das gesamte Personal erbrachten Zuwendungen je nach ihrer Höhe in beitragspflichtige Gratifikationen und beitragsfreie Geschenke aufzuteilen. Uebrigens erfolgte die Ausrichtung aller Beiträge im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen; maßgebend für die Bemessung der Zuwendungen war in der Regel die Dauer der Anstellung und die für den Betrieb erbrachte Leistung. Daß Lehrlinge und erst seit kürzerer Zeit tätige Personen für einen Betrieb überhaupt nichts leisten, kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht gesagt werden. Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betrachtet zudem auch die SUVA die hier in Frage stehenden Zuwendungen als Lohn.
Unter den gegebenen Umständen müssen daher die 100 Franken im Jahr nicht übersteigenden Zuwendungen an Lehrlinge und Neueingetretene — gleich wie die Zuwendungen an das übrige Personal — zum beitragspflichtigen Lohn gezählt werden.
Urteil des EVG vom 17. Oktober 1960 i. Sa. C. & L.
Art 12, Abs. 1, AHVG. Rechnet die Ferienkasse nicht über die ausbezahlten Ferienentschädigungen ab, so hat der Arbeitgeber auf den Leistungen an die Ferienkasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten.
Die Firma C. & L. entrichtet der Ferienkasse, der sie angeschlossen ist, einen prozentualen Beitrag der ausbezahlten Löhne, während die Ferienkasse den
Arbeitnehmern der Firma die Ferienentschädigungen auszahlt, ohne daß sie hierüber mit einer Ausgleichskasse abrechnet. Gegen die Verfügung der Ausgleichskasse, auf den in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1958 an die Ferienkasse entrichteten Zahlungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von 2 325 Franken zu entrichten, erhob die Firma Beschwerde. Das EVG hat den abweisenden Entscheid der Vorinstanz mit folgenden Erwägungen geschützt:
1. Gemäß Art 12, Abs. 1, AHVG gilt als beitragspflichtiger Arbeitgeber, «wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5, Abs. 2, entrichtet». In EVGE 1957, S. 123 (ZAK 1957, S.396), hat das EVG hiezu erklärt, entsprechend dem System der Quellenabgabe sei der Auszahlende ohne Rücksicht darauf, ob er der Dienstherr des Leistungsempfängers sei, dann abrechnungs- und beitragspflichtig, wenn seine Zahlung auch nach dem für ihn geltenden Rechtsgrund Arbeitsentgelt darstelle. In Uebereinstimmung hiemit wird vom BSV im Kreisschreiben Nr. 20 b (Rz 71) die Weisung erteilt, daß über Ferienentschädigungen in der Regel diejenige Stelle abrechnet, die sie an die Arbeitnehmer auszahlt; soweit also eine Ferienkasse derartige Auszahlungen vornimmt, ist sie grundsätzlich abrechnungspflichtig.
Durch die Verwaltungspraxis hat aber dieser Grundsatz insoweit eine Einschränkung erfahren, als mit Bewilligung des BSV die Beiträge vom zivilrechtlichen Arbeitgeber auf seinen Leistungen an die Ferienkasse erhoben werden können, in welchem Falle eine Abrechnung durch die Ferienkasse hei der Auszahlung der Entschädigungen an die Arbeitnehmer entfällt (vgl. die zitierte Randziffer des Kreisschreibens Nr. 20 b). Gegen diese Regelung läßt sich nichts einwenden, nachdem die Ferienkasse ihre Entschädigung wirtschaftlich gesehen für den Arbeitgeber ausrichtet, der für sämtliche bezugsberechtigten Arbeitnehmer ohnehin abrechnen muß. Der Grundsatz, daß die Abrechnungspflicht dem Auszahlenden obliegt, wenn die Zahlung nach seinem Rechtsgrund Arbeitsentgelt darstellt, gilt auch sonst nicht uneingeschränkt. Vor allem ist an die von Dritten bezahlten Trinkgelder, Sporteln und dgl. zu denken, für die nicht der Auszahlende, sondern der Arbeitgeber abzurechnen hat (vgl. als Beispiel EVGE 1953, S. 136, ZAK 1953, S. 279).
Die Ausführungen in EVGE 1957, S. 123 (ZAK 1957, S. 396) widersprechen dem nicht. Sie betreffen einen Fall, in dem die Frage streitig war, ob für die von einer Familien-Ausgleichskasse ausgerichteten Kinderzulagen eine Ausnahme von der Beitragspflicht bestehe; nach Bejahung der Beitragspflicht sprach sich dann das Gericht dahin aus, daß in Anwendung der oben erwähnten Regel die Familienausgleichskasse abrechnungspflichtig sei, da sie die Zulagen auszahle.
2. Aus den Akten geht hervor, daß hier die AHV-Beiträge auf den Leistungen der Arbeitgeberfirma an die Ferienkasse von 4 und 5 Prozent der Lohnsumme zu erheben sind, da die Ferienkasse im Einverständnis mit dem BSV über die an die Arbeitnehmer der Berufungsklägerin ausbezahlten Feriengelder nicht abrechnet. In zweiter Instanz wendet sich denn auch die Berufungsklägerin nicht mehr gegen ihre Abrechnungspflicht als solche; sie macht lediglich geltend, daß sie auf diesen Zahlungen nur den Arbeitgeberbeitrag, nicht auch den Arbeitnehmerbeitrag entrichten müsse.
Zwar schulden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf den abrechnungspflichtigen Entgelten einen AHV-Beitrag von je 2 Prozent. Der Arbeitgeber ist aber gehalten, den ganzen Beitrag von 4 Prozent an die Ausgleichs-
kasse abzuliefern; dies trifft selbst dann zu, wenn er es aus irgend einem Grunde (z. B. Rechtsirrtum) unterlassen hat, den Arbeitnehmerbeitrag vom ausbezahlten Lohn in Abzug zu bringen (EVGE 1956, S. 179 und 186, ZAK 1957, S. 444 und 450). Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn vom Arbeitnehmer der 2prozentige Beitrag bereits der Ausgleichskasse abgeliefert
worden wäre (EVGE 1959, S. 33, ZAK 1959, S. 326). Ein derartiger Sach-
verhalt ist jedoch nicht gegeben, weshalb die Berufungsklägerin den vollen 4prozentigen Beitrag entrichten muß. Für den Arbeitnehmerbeitrag steht ihr aber der Rückgriff auf die Arbeitnehmer zu (EVGE 1957, S. 238, ZAK 1959,
S. 71).
Urteil des EVG vom 7. Oktober 1960 i. Sa. W. K. Art. 14, Abs. 2, AHVG. Die Weisung des BSV, wonach Strafanstalten
von Insassen die Beiträge ohne Erlaß einer Kassenverfügung er-
heben, läßt sich nicht beanstanden, wenn das Beschwerderecht der Insassen gewahrt bleibt. (Erwägung 2) Art. 11, Abs. 2, AHVG. Bezahlt die Anstalt zu Lasten eines Insassen
den jährlichen Mindestbeitrag von 12 Franken, so verliert dieser des-
wegen nicht das Recht auf Erlaß der Beiträge. (Erwägung 3)
W. K. befand sich während des Jahres 1959 in Sicherheitshaft. Ein Pekulium
hat er bisher nicht erworben. Die Strafanstalt überwies der Ausgleichskasse als AHV-Beitrag des Berufungsklägers für das Jahr 1959 12 Franken und
belastete ihn mit diesem Betrag in der Erwartung, er werde in Zukunft ein
entsprechendes Pekulium verdienen. Die hiegegen von W. K. erhobene Be-
schwerde hat die Rekurskommission abgewiesen, die Ausgleichskasse aber gleichzeitig zur Prüfung des Gesuches um Erlaß des Beitrages verhalten. Das EVG ist zwar wegen Verspätung auf die Berufung des W. K. nicht
eingetreten, hat aber trotzdem zur materiellen Frage wie folgt Stellung ge-
nommen:
2. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Berufungskläger während des
Jahres 1959 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte; sofern ein vor der Verhaftung begründeter schweizerischer Wohnsitz nicht nachweisbar sein sollte, müßte gemäß Art. 24, Abs. 2, ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten. Demzufolge ist der Berufungskläger nach Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG obligatorisch versichert. Daß er mittellos und nicht erwerbstätig ist, vermag an der Unterstellung unter die AHV nichts zu ändern; gerade für diesen Fall sieht Art. 10 AHVG vor, daß der von der Strafanstalt bezahlte Minimalbetrag von 12 Franken geschuldet werde. Zwar ist dieser Beitrag
gemäß den vom BSV im Kreisschreiben Nr. 37 b (Randziffern 4 und 10) erlassenen Weisungen von der Anstalt erhoben und der kantonalen Ausgleichskasse am Sitz der Anstalt abgeliefert worden, ohne daß dem Beitragspflich-
tigen gegenüber eine Verfügung im Sinne von Art. 14, Abs. 2, AHVG ergangen
wäre. Diese Ordnung läßt sich jedoch nicht beanstanden, wenn dem Anstalts-
insassen das Beschwerderecht gewahrt bleibt.
3. Die Vorinstanz hat die Ausgleichskasse zur Prüfung der Frage verhalten, ob der Beitrag — entsprechend einem vom Berufungskläger im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren — erlassen werden könne. Gemäß Art. 11, Abs. 2, AHVG ist einem Versicherten der Minimalbeitrag zu erlassen, wenn dessen Bezahlung für ihn eine große Härte bedeuten würde; anstelle des Versicherten hat der Wohnsitzkanton den Beitrag zu entrichten. Das BSV hält dafür, ein Erlaß im Sinne dieser Bestimmung sei hier rechtlich nicht möglich, weil die Strafanstalt einen geschuldeten Beitrag entrichtet habe und weil — entsprechend der obligationenrechtlichen Ordnung — auch ein Dritter (hier die Anstalt) die Beitragsschuld eines Versicherten (hier des Berufungsklägers) selbst gegen seinen Willen tilgen könne. Diese privatrechtlichen Grundsätze (vgl. hiezu Oser-Schönenberger, Kommentar, N. 2 zu Art. 68 OR, Becker, Kommentar, N. 5 zu Art. 68 OR) sind jedoch auf öffentlichrechtliche Beitragsleistungen nicht uneingeschränkt anwendbar. Ob der an sich geschuldete Beitrag erlassen werden könne oder nicht, ist AHV-rechtlich einzig aus der Person des Versicherten durch die Behörden der AHV zu entscheiden. Das Erlaßrecht kann deshalb mit der Beitragsleistung durch einen Dritten nicht ausgeschaltet werden, wenn dieser Dritte auf den Beitragsschuldner zurückgreifen will und der Versicherte kann nicht einfach auf die interne Auseinandersetzung verwiesen werden, wenn der Dritte seinen Regreß nimmt. (Die Strafanstalt hat den Beitrag in der Erwartung bezahlt, auf das vom Berufungskläger in Zukunft zu verdienende Pekulium greifen zu können.) Sofern Erlaßgründe gegeben sind, bezeichnet Art. 11, Abs. 2, AHVG verbindlich den Wohnsitzkanton als zahlungspflichtigen Dritten, weshalb der Versicherte in einem solchen Falle für den von einem andern Dritten zu seinen Lasten bezahlten Beitrag nicht einzustehen hat. In diesem Sinne ist unter derartigen Umständen der bereits bezahlte Beitrag beim Vorliegen rechtskräftig gestellter Erlaßgründe — über die hier nicht befunden wird — nicht geschuldet.
Urteil des EVG vom 14. April 1960 i. Sa. P. G.
Art. 39 AHVV. Führt der Arbeitgeber keine Buchhaltung oder genügen die Buchungsunterlagen für die Abklärung des Sachverhaltes nicht, so kann die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge ermessensweise festsetzen. Bei Beschwerde muß der Richter nur prüfen, ob für die Annahme der Ausgleichskasse rechtgenügende Anhaltspunkte vorlagen.
Die Ausgleichskasse forderte von P. G. Lohnbeiträge nach, weil sie auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle annahm, in der an die Arbeitnehmer monatlich ausbezahlten pauschalen Spesenvergütung von 150 Franken sei ein Lohnbestandteil enthalten. Zur Frage, ob die Ausgleichskasse dazu berechtigt war, führte das EVG aus:
1. Die Ausgleichskassen haben periodisch zu kontrollieren, ob die Arbeitgeber die ihnen obliegenden Aufgaben richtig erfüllen, namentlich ob sie die auf den ausbezahlten Löhnen geschuldeten Beiträge ordnungsgemäß abgezogen und entrichtet haben (Art. 68, Abs. 2, AHVG; Art. 162 und 163 AHVV). Ergibt die Kontrolle, daß Löhne nicht deklariert worden sind oder von be-
stimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen zu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die Ausgleichskasse die nichtbezahlten Beiträge nachzufordern (Art. 39 AHVV). Sofern ein Arbeitgeber keine Buchhaltung führt oder die dem Kontrolleur vorgelegten Buchungsunterlagen für die Vornahme der erforderlichen Prüfungen und Abklärungen nicht genügen, wird die Ausgleichskasse die Summe der nicht bezahlten Beiträge lediglich ermessensweise festsetzen können. Im Falle einer Beschwerde muß sich der Richter darauf beschränken zu prüfen, ob rechtsgenügende An, haltspunkte für die Annahme der Ausgleichskassen vorliegen. Zutreffendenfalls hat er die Verfügung der Kasse auf Nachzahlung der Beiträge zu bestätigen.
2. G., der einen Betrieb für elektrische und telephonische Installationen führt, ist im Handelsregister eingetragen; er ist daher gemäß Art. 957 ff. OR zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. Der Kassenkontrolleur hat jedoch — was im übrigen im vorliegenden Verfahren bestätigt wurde — festgestellt, daß die Buchhaltung ungenügend war, und es die vorgelegten Buchungsunterlagen nicht erlaubten, die notwendigen Prüfungen und Abklärungen vorzunehmen. Bei dieser Sachlage hat es G. selbst zu verantworten, wenn die Kasse gewisse Abrechnungsposten, die ihr nicht mit der Wirklichkeit übereinzustimmen scheinen, nicht berücksichtigt hat und den Lohnbetrag, von welchem noch die Beiträge bezahlt werden sollten, nach ihrem Ermessen festgesetzt hat....
Invalidenversicherung Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 31. Dezember 1960 i. Sa. U. L.
Art. 20, Abs. 3, AHVG. Die Ausgleichskassen dürfen nicht zum vorn-
herein auf die Verrechnung der bei Entstehung des Rentenanspruches noch ausstehenden Beiträge mit fälligen Rentenleistungen verzichten
und die Renten nur auf Grund der bezahlten Beiträge festsetzen.
Der 1943 geborene U. L. wurde seinem außerehelichen Vater mit Standesfolge zugesprochen. Dieser kam für seinen Unterhalt voll auf. Nach dessen Tod setzte die Ausgleichskasse eine einfache Waisenrente auf Grund der vom außerehelichen Vater geleisteten bzw. geschuldeten Beiträge fest, brachte indessen die noch ausstehenden Versicherungsbeiträge mit den fälligen Rentenleistungen zur Verrechnung. Die Rekurskommission sprach den Verzicht auf die Verrechnung aus und setzte die Rente ohne Berücksichtigung der noch nicht bezahlten Beiträge fest mit der Begründung, der mittellose U. L. habe lediglich noch während eines Jahres unbedingten Anspruch auf eine Waisenrente. Sollte aber in dieser Zeit die Beitragsschuld durch Verrechnung gänzlich getilgt werden, ständen ihm überhaupt keine Versicherungsleistungen mehr zu. Die vom BSV gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen:
1. Laut Art. 20, Abs. 3, AHVG sind geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen verrechenbar, und nach Art. 16, Abs. 2, AHVG können «bei Ent-
stehen des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3, noch verrechnet werden». Diese Gesetzesbestimmungen besagen ihrem Sinne nach lediglich, daß ordentliche Renten grundsätzlich mit ausstehenden Beiträgen verrechenbar sind. Sie enthalt+ entgegen ihrem Wortlaut («können .... verrechnet werden»), keine fö liehe Ermächtigung an die Ausgleichskassen, unter bestimmten Umstän.,n ..„uf Verrechnung zu verzichten. Art. 20, Abs. 3, und Art. 16, Abs. 2, AHVG haben somit den ihnen als Normen des öffentlichen Rechts zukommenden zwingenden Charakter gewahrt und machen daher den Ausgleichskassen die Verrechnung grundsätzlich zur Pflicht (ZAK 1956, S. 398, EVGE 1956, 5.191; ZAK 1959, 211, EVGE 1959, S. 57 f. und ZAK 1959, S. 497, EVGE 1959, S. 191 f.). Die Kompensationspflicht besteht nicht nur, wenn Beitragsschuldner und Rentengläubiger identisch sind, sondern überhaupt immer dann, wenn die Beitragsschuld und der Rentenanspruch in einem engen sachlichen ( AHVrechtlichen und versicherungstechnischen) Zusammenhang stehen (ZAK 1951, S.78, EVGE 1951, S. 42; ZAK 1954, S. 193, EVGE, 1953, S. 287 f.; ZAK 1956, S. 210 und 398, EVGE 1956, S. 61 f. und 190; ZAK 1959, 5.496, EVGE 1959, S. 190). Ein solcher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn, wie im vorliegenden Falle, ein zum Unterhalt seines außerehelichen Kindes verpflichteter Vater bei seinem Tode eine Beitragsschuld hinterläßt, die für die Bildung der Waisenrente bestimmend (oder mitbestimmend) ist (ZAK 1956, S. 398, EVGE 1956, S. 190 f.). Immerhin kommt dem dargelegten Grundsatz der Verrechnungspflicht insofern nicht absolute Geltung zu, als der Umfang der Verrechnung in bestimmten Schranken zu halten ist. So ist bei der Verrechnung rentenbildender Beiträge im weiteren Sinne auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Rücksicht zu nehmen (ZAK 1959, 5.496 f., EVGE 1959, 5.191 f.).
2. Nach Ansicht der Rekurskommission ist an dieser Rechtsprechung des EVG in der Regel festzuhalten. Die Vorinstanz hat es aber unter Hinweis auf die obwaltenden besonderen Umstände für gerechtfertigt erachtet, auf die Verrechnung der von H. L. hinterlassenen Beitragsschuld zu verzichten und die Waisenrente nach Maßgabe der vom Verstorbenen tatsächlich entrichteten Beiträge neu festzusetzen. Diese Lösung dürfte im vorliegenden Einzelfall dem Ergebnis nach nur wenig von der vom BSV angestrebten abweichen. Sie bildet aber eine neuartige Ausnahme von dem durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz, daß geschuldete Beiträge, die bei der Entstehung des Rentenanspruchs noch ausstehen, mit der Rente zu verrechnen sind.
Die erwähnte Rechtsprechung nimmt es zwar in Kauf, daß eine Rente unter Einbezug ausstehender Beiträge berechnet wird, deren Verrechnung (z. B. weil der Rentenberechtigte vor Tilgung der vollen Beitragsschuld stirbt) nur teilweise oder überhaupt nicht gelingt. Daß aber von vornherein auf die Verrechnung an sich verzichtet werden dürfte hat die bisherige Rechtsprechung des EVG weder gesagt noch irgendwie durchblicken lassen. Es hätte dazu auch kein Anlaß bestanden. Würden nämlich Ueberlegungen, wie sie die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zugrundegelegt hat, den Verzicht auf die Verrechnung rechtfertigen, so ließe das Gebot der Rechtsgleichheit nicht zu, daß man es dem Gutdünken der Ausgleichskassen überlasse, oh sie
12S
sich beim Entscheid über die Verrechnungsfrage nach der im Einzelfall be-
stehenden Interessenlage richten wollen oder nicht. Vielmehr müßten die Kassen dazu verhalten werden, die im Spiele stehenden Interessen immer so abzuwägen, wie die Vorinstanz es hier getan hat. Dies wäre zwar im Falle
eines einzelnen, verhältnismäßig kurzfristigen Anspruchs auf eine Waisenrente, wie er hier vorliegt, praktisch nicht undurchführbar. Hat aber — was häufig vorkommt — der verstorbene Versicherte mehrere Kinder verschiedenen Alters und eine Witwe hinterlassen, dann wird die Interessenlage innerhalb der hinterbliebenen Familie derart komplex und problematisch, daß sie unmöglich als Kriterium dienen könnte, um darüber zu entscheiden, ob sich
die Festsetzung der Hinterlassenenrenten besser mit oder ohne Einbezug der noch ausstehenden Beiträge rechtfertige. Somit muß man jedenfalls überall
dort, wo die Rentenfestsetzung mehrere Hinterlassene zugleich betrifft, deren Interessen hinsichtlich des hier zur Diskussion stehenden Berechnungsmodus auseinandergehen, die noch ausstehenden Beiträge zur Rentenbildung ohnehin heranziehen. Andererseits muß eine verschiedene Behandlung des Anspruchsberechtigten, je nachdem er alleiniger Hinterlassener des Beitragsschuldners ist oder nicht, abgelehnt werden. Denn es ginge sicher nicht an,
für eine Waise in sonst gleichen AHV-rechtlich erheblichen Verhältnissen wie
U. L. nur deshalb eine andere Rentenfestsetzung vorzunehmen, weil diese z. B. noch einen kleinen Bruder hat.
Mithin lassen sich die Renten der Hinterlassenen von Versicherten, deren
Beitragsschuld nicht getilgt ist, nur dann rechtsgleich festsetzen, wenn die ausstehenden Beiträge — jedenfalls soweit sie rentenbildend sein können — mitberücksichtigt werden. Bei dieser Sachlage besteht aller Grund, an der
bisherigen Praxis, wonach ausstehende Beiträge zur Rentenbildung heran-
gezogen und mit der Rente verrechnet werden müssen, festzuhalten. Dem Antrag des BSV gemäß geht die Sache an die Ausgleichskasse zurück zwecks
Neufestsetzung der Rente, unter Mitberücksichtigung allfälliger Beitragszahlungen der außerehelichen Mutter, und zur Bestimmung der angemessenen
Verrechnungsquote. ...
Urteil des EVG vom 20. Januar 1961 i. Sa. F. J.
Art. 18, Abs. 2, IVV. Ein Anspruch auf Taggelder für Wartezeiten kann nur entstehen, wenn Eingliederungsmaßnahmen angeordnet worden sind, und zwar frühestens vom Zeitpunkt der An-
ordnung dieser Maßnahmen an. Der 1907 geborene Versicherte meldete sich am 1. März 1960 zum Bezug von Leistungen der IV an. Wegen seiner Beschwerden war er vom 19. April 1960 an gänzlich arbeitsunfähig. Mit Beschluß der IV-Kommission vom 21. Juni
1960, durch die Ausgleichskasse am 15. Juli 1960 eröffnet, wurden ihm medi-
zinische Maßnahmen unter gleichzeitiger Gewährung eines Taggeldes vom 27. Juni 1960, dem Tage des Eintrittes in die Klinik, an zugesprochen. Das Begehren um Ausrichtung von Taggeldern ab 19. April 1960, dem Zeitpunkt
des Eintrittes der totalen Arbeitsunfähigkeit, wurde von der kantonalen Rekurskommission geschützt, die vom BSV dagegen eingelegte Berufung in-
dessen vom EVG gutgeheißen mit folgender Begründung:
1. Gemäß Art. 8, Buchst. e, IVG gehört die Ausrichtung von Taggeldern zu den Eingliederungsmaßnahmen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Taggelder zur Entstehung gelange, sobald solche im Hinblick
auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt seien. Sie beruft sich hiebei auf Art. 10, Abs. 1, IVG, der von der Entstehung des An-
spruchs auf Eingliederungsmaßnahmen handelt. Hinsichtlich der Entstehung
des Anspruches auf Taggelder enthält indessen Art. 22, Abs. 1, IVG eine besondere Regelung, die den in Art. 10, Abs. 1, IVG für Eingliederungsmaß-
nahmen allgemein aufgestellten Grundsätzen vorgeht. Gemäß Art. 22, Abs. 1,
IVG werden Taggelder «während der Eingliederung gewährt», sofern der Ver-
sicherte «wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen».
Ist er zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig, so bedarf es nach dieser Be-
stimmung des Kausalzusammenhanges zwischen Eingliederungsmaßnahmen und Arbeitsverhinderung nicht; doch besteht der Anspruch auf Taggelder auch in diesem Falle nur während der Zeit, da Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Ausrichtung von Taggeldern ist damit tatsächlich
«eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmaßnahmen», wie in der Berufungsschrift gesagt wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Art. 22, Abs. 1, IVG, sondern auch aus der weiteren Spezialbestim-
mung des Art. 22, Abs. 3, wonach der Bundesrat auf dem Verordnungswege bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder auch für Wartezeiten gewährt werden können. Bis zum Erlaß dieser Vollzugsverordnung ist das
BSV delegationsweise befugt, im Rahmen des Gesetzes die verbindlichen Vollzugsmaßnahmen zu treffen (Art. 86 IVG und Art. 27, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der Invalidenversicherung). Die vom BSV erlassenen «Richtlinien für die Gewährung von Taggeldern» vom 22. Januar 1960, die bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung in
dem hier in Betracht fallenden Gebiet die maßgebende Ordnung darstellen,
umschreiben die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern während der Wartezeit dahin, daß die bestimmte Eingliederungsmaßnahme a n -
geor d n et und der Versicherte zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sein müsse. Das Taggeld für eine Wartezeit darf also grundsätzlich frühestens «vom Erlaß der betreffenden Verfügung der Ausgleichskasse an» gewährt
werden. Es besteht kein Grund, diese Richtlinien nicht als gesetzmäßig zu
erachten.
2. Gestützt auf diese Ordnung hat die Ausgleichskasse mit Recht das
Taggeld rückwirkend vom 27. Juni 1960 hinweg zugesprochen, da der Ver-
sicherte an diesem Tage zur Durchführung der Hüftoperation in das Spital eintrat, womit die am 15. Juli 1960 verfügte Eingliederungsmaßnahme zu
laufen begann. Die Voraussetzungen für einen weiter zurückliegenden An-
spruch auf Taggelder für Wartezeiten sind dagegen nicht gegeben. Wenn
auch der Versicherte seit dem 19. April 1960 zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig war, so fehlte die Anordnung einer Eingliederungsmaßnahme, die
eben erst am 15. Juli 1960 durch die Verfügung der Ausgleichskasse erfolgte.
Man kann sich allerdings fragen, ob der so gewählte Zeitpunkt für den frühesten Beginn des Wartezeit-Taggeldes allen Fällen gerecht zu werden ver-
mag; liegt der Beginn der Eingliederung vor dem Erlaß der entsprechenden
Kassenverfügung, wie dies hier zutrifft, so wird damit regelmäßig ein Warte-
zeit-Taggeld ausgeschlossen. Die getroffene Ordnung stellt indessen zeitlich
auf ein klares Merkmal ah, wozu kommt, daß sich weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes ein selbständiger Anspruch auf Wartezeit-Taggelder, unabhängig von der Verfügung über Eingliederungsmaßnahmen, ableiten läßt. Ob ein Wartezeit-Taggeldanspruch schon vor dem Erlaß der Verfügung über Eingliederungsmaßnahmen entstehen könnte, wenn diese z. B. ungebührlich verzögert würde, braucht nicht geprüft zu werden, da kein derartiger Fall vorliegt.
Strafsachen
Urteil des Strafgerichtes Zug vom 18. November 1960 i. Sa. A. B.
Art. 88, Abs. 1 AnVG. Die Auskunftspflicht verletzt, wer als Bezügerin einer Witwenrente die Ausgleichskasse nicht von der Wieder-
verheiratung in Kenntnis setzt.
Die Angeschuldigte A. B. bezog seit dem Frühjahr 1951 eine Witwenrente. Als sie sich am 14. Mai 1956 wieder verheiratete, machte sie der Ausgleichskasse hievon keine Mitteilung. In Unkenntnis der neuen Verhältnisse ließ diese die Witwenrente weiterhin unter dem bisherigen Namen der Rentnerin auszahlen, welche ihrerseits mit ihrem Witwennamen zu quittieren pflegte. Erst im März 1959 vernahm die Ausgleichskasse von der Wiederverheiratung der Angeklagten, nachdem diese ihren Wohnort verlegt und die Post die Rente für den Monat März mit einem entsprechenden Vermerk an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hatte. Der Betrag der zu Unrecht bezogenen Renten erreichte in diesem Zeitpunkt 3 124,20 Franken.
Das Gericht sprach A. B. von der Anschuldigung des Betruges (Art. 148 StGB) und der Widerhandlung gegen Art. 87, Abs. 1, AHVG frei. Davon ausgehend, daß die Angeschuldigte der irrtümlichen Meinung war, die Witwenrente laufe noch drei Jahre nach der Wiederverheiratung weiter, gelangte das Gericht zum Schluß, daß die objektiven Tatbestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen zwar verwirklicht seien, daß dagegen auf Seiten der Angeschuldigten ein entsprechender Vorsatz nicht nachgewiesen sei. Diese habe sich in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt im Sinne von Art. 19 StGB befunden, bedingt dadurch, daß sie eine Rechtsnorm außerstrafrechtlicher Natur verkannt habe, nämlich die Vorschrift über das Erlöschen der AHV-Witwenrente bei Wiederverheiratung der Witwe. Deshalb habe sie sich des Kausalzusammenhanges zwischen dem Irrtum der Ausgleichskasse über die bestehenden Zivilstandsverhältnisse und der Rentenzahlung auch nicht bewußt sein können.
Dagegen sprach das Gericht die Angeschuldigte der fortgesetzten Uebertretung von Art. 88, Abs. 1, AHVG, mit folgender Begründung schuldig:
... Die Angeklagte hat dadurch, daß sie der Ausgleichskasse die Wiederverheiratung nicht mitteilte, in Verletzung ihrer Auskunftspflicht die Auskunft verweigert und somit einen der aufgeführten Uebertretungstatbestände verwirklicht. Die Angeklagte war verpflichtet, ihre Wiederverheiratung mitzuteilen. Weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung scheinen zwar eine diesbezügliche Auskunftspflicht ausdrücklich zu erwähnen. Nur mit Bezug
auf die außerordentlichen Renten — die Angeklagte bezog eine ordentliche Rente — schreibt Art. 70bis AHVV vor, daß «bei jeder wesentlichen Aenderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten» dieser der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten hat. Die Ausgleichskasse selber hat aber in der Verfügung, durch die der Angeklagten die Rente zugesprochen worden war, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, z. B. Wiederverheiratung einer Witwe, unverzüglich der Ausgleichskasse mitzuteilen sind. Daß die Ausgleichskasse die Rentenbezügerin zu dieser Auskunft verpflichten konnte, ist selbstverständlich. Diese Auskunftspflicht besteht übrigens unabhängig von einer Verfügung der Ausgleichskasse; sie ergibt sich aus dem Grundsatz über Treu und Glauben. Fallen die Voraussetzungen dahin, unter denen der Anspruch auf eine Leistung bestand, so hat der Empfänger der Leistung den Schuldner darüber zu unterrichten; sonst läuft dieser ja Gefahr, daß er weiter leistet und hintergangen wird. Unerheblich ist darum in diesem Zusammenhang, ob die Angeklagte je in den Besitz der erwähnten Rentenverfügung gekommen ist oder nicht. Die Pflicht zur Mitteilung bestand, gleichgültig ob die Angeklagte darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war oder nicht. Daß sie schon der guten Ordnung wegen gehalten gewesen wäre, ihre Wiederverheiratung mitzuteilen, und daß es ungehörig war, den Empfang der Rente nicht mit dem richtigen Namen zu quittieren, wird die Angeklagte übrigens kaum bestreiten können.
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HEFT 4 APRIL 1961
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat133
Uebersicht über die revidierten Bestimmungen .des .AVH. G134
Die parlamentarischen Beratungen der fünften AHV-Revision 140 Fünfte AHV-Revision unter Einsatz elektronischer Rechengeräte147
Dauerinvalidität und Invalidität nach langdauernder Krankheit 155 Urteilsregister AHV/IV/E0 . . . . . . . . 156 Anspruch geistesschwacher Minderjähriger auf IV-Beiträge an Sonderschulunterricht158
Durchführungsfragen der AHV160
Durchführungsfragen der IV .161
Allgemeine Durchführungsfragen161
Literaturhinweise162
Kleine Mitteilungen163
Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung167
Invalidenversicherung172
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 8. April 1961
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
VON Am 13. März 1961 fand eine Sitzung der IV-Regional-M O NAT stellen-Leiter mit dem Bundesamt für Sozialversicherung
statt. Zur Behandlung gelangten insbesondere Fragen im MONAT Zusammenhang mit der Vorbereitung des Jahresberichtes
1961 der IV-Regionalstellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung orientierte über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde.
Am 25. März wurde die erste Phase der schweizerisch-italienischen Verhandlungen über die Revision des Sozialversicherungsabkommens vom 17. Oktober 1951 abgeschlossen. Die beiden Delegationen werden am 7. Juli 1961 erneut zusammenkommen, um die Verhandlungen fortzuführen und den Wortlaut des neuen Abkommens festzulegen.
Am 27. März 1961 trat der Ausschuß der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen zusammen. Im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung wurden die Richtlinien für den Jahresbericht 1961 der IV-Kommissionen besprochen.
*
Die eidgenössischen Räte haben im Laufe der März-Session 1961 die Vorlage über die fünfte AHV-Revision abschließend behandelt. Für Einzeilheiten sei auf die Berichterstattung auf S. 140 verwiesen.
Das Bundesgesetz über die Aenderung des Bundesgesetzes über die AHV, vom 23. März 1961, wurde am 30. März 1961 im Bundesblatt veröffentlicht; die Referendumsfrist läuft am 28. Juni 1961 ab.
Am 7. April 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Besprechung mit Vertretern der Dachorganisationen der Invalidenhilfe statt. Zur Diskussion standen Fragen der Beitragsgewährung an Dachorganisationen und Spezialstellen der Invalidenhilfe.
APRIL 1961
Uebersicht über die revidierten Bestimmungen des AHVG
Bisherige Bestimmungen
Art. 6, zweiter Satz
Beträgt der maßgebende Lohn weniger als 7 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 8, Abs. 1, zweiter Satz
Beträgt dieses Einkommen weniger als 7 200, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 34
1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 350 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.
2 Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs und der 150 Franken, aber 300 Franken nicht übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht und der 300 Franken übersteigende Betrag hinzugezählt wird.
3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 900 Franken und höchstens 1 850 Franken im Jahr.
Art. 35
Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 1 440 Franken und höchstens 2 960 Franken im Jahr.
Art. 36, Abs. 1
1 Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 720 Franken und höchstens 1 480 Franken im Jahr.
Neue Bestimmungen1
Art. 6, zweiter Satz
Beträgt der maßgebende Lohn weniger als 9 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 8, Abs. 1, zweiter Satz
Beträgt dieses Einkommen weniger als 9 000, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 34
1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 450 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.
2 Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs, der 150 Franken, nicht aber 300 Franken übersteigende Betrag mit vier, der 300 Franken, nicht aber 450 Franken übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht und der 450 Franken übersteigende Betrag hinzugezählt wird.
3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 1 080 Franken und höchstens 2 400 Franken im Jahr.
Art. 35
Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
Art. 36, Abs. 1
1 Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
1 Siehe auch Mitteilung betreffend Klebetekturen auf Seite 166
Art. 37, Abs. 1 und 2
1 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 360 Franken und höchstens 740 Franken im Jahr.
2 Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 540 Franken und höchstens 1 110 Franken im Jahr.
Art. 42, Abs. 1
1 Anspruch auf eine außerordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die außerordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
Für Bezüger von
einfachen
einfachen Waisenrenten
Altersrenten Ehepaar-
und
und Altersrenten
Vollwaisen-
Witwenrenten renten
Fr. Fr. Fr.
2 500 4 000 1 100
Art. 43, Abs. 1
1 Die außerordentlichen Renten betragen, vorbehältlich Absatz 2, jährlich :
Einfache Ehepaar- Witwen- Einfache Voll- Alters- Alters- Waisen- waisenrenten renten renten renten renten Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
840 1 360 680 260
Art. 37, Abs. 1 und 2
1 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag ensprechenden einfachen Altersrente.
2 Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
Art. 42, Abs. 1
1 Anspruch auf eine außerordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die außerordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
Für Bezüger von
einfachen
einfachen
Waisenrenten
Altersrenten Ehepaar-
und
und Altersrenten
Vollwai sen-
Witwenrenten
renten
Fr. Fr. Fr.
3 000 4 800 1 500
Art. 43, Abs. 1
1 Die außerordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich Absatz 2, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.
Art. 92bis
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre, erstmals im Jahre 1967, nach Anhörung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kom2nission Bericht über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen sowie über die Finanzlage der Versicherung. Er stellt nötigenfalls gleichzeitig Antrag auf angemessene Anpassung der Renten.
Art. 103, Abs. 1
1 Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen unter Vorbehalt von Artikel 34quater Absatz 5, der Bundesverfassung jährlich 160 Millionen Franken während der ersten 20 Jahre vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an;
280 Millionen Franken während der folgenden 10 Jahre;
350 Millionen Franken nach Ablauf der ersten 30 Jahre vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an.
Art. 112, zweiter Satz
Erreichen die Einnahmen nach Artikel 111 einschließlich Zinsen diesen Betrag nicht, so wird der Unterschied dem Spezialfonds aus den Zinsen der Reserve gemäß Artikel 106, Absatz 2, Buchstabe a, zurückerstattet.
Art. 103, Abs. 1
1 Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen unter Vorbehalt von Artikel 34quater, Absatz 5 der Bundesverfassung jährlich 160 Millionen Franken bis zum Ende des Jahres 1967 und hierauf 280 Millionen Franken bis zum Ende des Jahres 1977. Vom Jahre 1978 an setzt die Bundesversammlung die Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeweils für eine fünf jährige Periode fest, wobei sich die Beiträge auf mindestens ein Viertel der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Finanzierungsperiode belaufen müssen.
Art. 112, zweiter Satz
Aufgehoben
Uebergangsbestimmungen
(Ziffer II des Aenderungsgesetzes)
Die neuen Bestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Renten anzuwenden, doch gelten folgende besondere Berechnungsregeln:
a. Zum maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag aller ordentlichen Renten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wird ein Zuschlag von 15 Franken gemacht. Dieser Zuschlag bleibt bestehen, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Art der Rente ändert.
b. Für die Erhöhung der Teilrenten, auf welche der Anspruch vor dem 1. Januar 1960 entstanden ist, wird zum Mindestbetrag der Vollrente gemäß Ziffer 1, Artikel 34 bis 37 für jedes maßgebende volle Beitragsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der im Einzelfall zutreffenden Vollrente und dem erwähnten Mindestbetrag hinzugerechnet.
c. Die Kürzung um ein Drittel der Ausländern und Staatenlosen zustehenden Renten, auf welche der Anspruch vor dem 1. Januar 1960 entstanden ist, wird aufgehoben.
Die parlamentarischen Beratungen der fünften AMT-Revision
Vorweg sei festgestellt, daß die bundesrätliche Vorlage vom 27. Januar 1961, deren Inhalt in dieser Zeitschrift schon einläßlich kommentiert wurde (vgl. S. 90), in den eidgenössischen Räten schon während der Frühjahrssession endgültig verabschiedet werden konnte. Somit wird entsprechend der in der Oeffentlichkeit allgemein geäußerten Erwartung einem Inkrafttreten der beschlossenen Rentenerhöhung auf den 1. Juli 1961 nichts mehr im Wege stehen.
Die Priorität des Geschäftes lag diesmal beim Ständerat. Dessen vorberatende 13gliedrige Kommission tagte am 15. Februar 1961 unter dem Vorsitz von Ständerat Dietschi, während die Vorlage im Ratsplenum am 8. März 1961 zur Behandlung kam.
Der Nationalrat bestellte zur Vorberatung eine Kommission von 27 Migliedern, präsidiert von Nationalrat Max Weber. Die Kommission hielt ihre Sitzungen am 27. und 28. Februar 1961, sodann zur abschließenden Stellungnahme am 9. März 1961 ab. Hierauf kam die Vorlage am 14., 15. und 16. März 1961 vor dem Nationalrat selbst zur Beratung. Es entstand hiebei eine Differenz zum Ständerat, die in der Folge beseitigt werden konnte.
An der Sitzung der Kommission des Ständerates vom 15. Februar 1961 brachte Bundesrat Tschudi, der den Verhandlungen beiwohnte, vorerst einige grundsätzliche Bemerkungen zur Revision der AHV an. Er bezeichnete die erhebliche Erhöhung der Renten als Hauptinhalt der Vorlage, die ein ausgewogenes Ganzes bilde, weshalb die vorgesehenen Verbesserungen in einem gewissen Verhältnis zu einander stehen müßten. Auch nach der Revision behalte aber die AHV den Charakter einer Basisversicherung. Im weitern erachtete er die finanziellen Folgen der Revision für die öffentliche Hand als durchaus tragbar, zumal in den nächsten 17 Jahren keine zusätzlichen Mittel verlangt werden. Die vorgesehene Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende bilde zwar einen Nebenpunkt, bedeute aber doch für viele dieser Versicherten, vor allem aber für Landwirte, ein wesentliches Entgegenkommen. Schließlich verdiene die Bestimmung über die Ueberprüfung der Renten in je fünfjährigem Abstand Beachtung. Es werde so eine gewisse Ordnung geschaffen, welche eine periodische Ueberprüfung des Standes des Versicherungswerkes gewährleiste. — Hierauf nahm Direk-
tor Saxer in einem Expose Stellung zu den einzelnen Punkten der Revisionsvorlage, während Vizedirektor Kaiser anhand graphischer Darstellungen die in der Botschaft enthaltenen Zahlenangaben verdeutlichte und auch die neue Rentenformel erläuterte.
Die anschließende Eintretensdebatte wurde ausgiebig benützt, indem sich zehn Kommissionsmitglieder zum Worte meldeten. Die Vorlage des Bundesrates wurde allgemein begrüßt und von einzelnen Rednern als fortschrittliche und glückliche Lösung bezeichnet, die in weiten Volkskreisen ein positives Echo hervorgerufen habe; da es sich um die wichtigste Revision seit Schaffung der AHV handle, verdiene sie großzügig genannt zu werden. Verschiedentlich wurde die vorgesehene stärkere Betonung des Umlageverfahrens in der AHV gutgeheißen, die das ganze Rentengefüge beweglicher und dynamischer gestalte. Anderseits sind aber auch gewisse Bedenken wegen der spätem finanziellen Mehrbelastung von Bund und Kantonen infolge des jetzigen und allfällig spätem Ausbaus der AHV geäußert worden. Einzelne Votanten hätten es auch begrüßt, wenn im Zuge der gegenwärtigen Revision noch einige weitere Probleme sich hätten lösen lassen, wozu nun aber offenbar die Mittel fehlten. Schließlich verband sich mit dem Wunsch nach einer möglichst baldigen Inkraftsetzung der erhöhten Renten der Dank an den Bundesrat und die Verwaltung für die umfassenden Vorarbeiten und das rasche Erscheinen der Revisionsvorlage.
Im Sinne der gefallenen Voten beschloß die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.
Die Einzelberatung ergab im allgemeinen Zustimmung der Kommission zum Gesetzesentwurf des Bundesrates. Auf Grund eines Antrages erfuhr nur Artikel 92bis betreffend die periodische Anpassung der Renten eine gewisse Präzisierung, unter gleichzeitiger Berichtigung der deutschen Fassung. — Ein Antrag, in Artikel 103, Absatz 1, die periodische Fessetzung der Beiträge der öffentlichen Hand einem besondern Bundesgesetz vorzubehalten und die gleiche Regelung fakultativ für die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber vorzusehen, wurde vom bundesrätlichen Sprecher als systemwidrig bekämpft und von der Kommission abgelehnt. — Mit Bezug auf das Inkrafttreten der Rentenerhöhung bejahte Bundesrat Tschudi diese Möglichkeit auf den 1. Juli 1961 unter der Voraussetzung, daß die Gesetzesvorlage vom Parlament schon in der Märzsession endgültig verabschiedet werde.
Die also durchberatene Vorlage hieß die Kommission einstimmig und ohne Enthaltungen gut.
Im Ständerat konnte die Vorlage anläßlich der Vormittagssitzung vom 8. März 1961 sehr rasch durchberaten werden. Nach dem ausführlichen Referat des Kommissionspräsidenten Dietschi brachte in der Eintretensdebatte Perreard unter Hinweis auf den Minderheitsantrag zu Artikel 103, Absatz 1, wie schon in der Kommission gewisse Bedenken hinsichtlich der künftigen Finanzierung der AHV zum Ausdruck und hielt es für angezeigt, auch eine spätere Erhöhung der Beiträge der Versicherten in Aussicht zu nehmen. Bundesrat Tschudi gab einen kurzen Ueberblick über die Probleme der Rentenerhöhung und die Finanzierung der AHV ; sodann benutzte er die Gelegenheit, um die vom Vorredner erhobenen Einwände zu widerlegen. Ferner beantwortete er eine von Fauquex aufgeworfene Fragen über die steuerliche Behandlung von AHV-Renten dahin, daß die Bestimmung von Artikel 20, Absatz 2, AHVG betreffend steuerliche Nichterfassung der außerordentlichen Renten heute als überholt bezeichnet werden müsse und daß diese Materie eigentlich in der Steuergesetzgebung zu regeln wäre. — Der Ständerat beschloß hierauf ohne Opposition Eintreten auf die Vorlage.
Die Einzelberatung verlief wie schon in der Kommission ohne größere Diskussionen. Vorerst wurde eine Reihe von Artikeln gemäß Antrag der Kommission in der Fassung des Bundesrates stillschweigend gutgeheißen. Erst zu Artikel 92bis lag ein Antrag Despland vor, welcher eine Ergänzung zu der schon von der Kommission beantragten Präzisierung darstellte. Danach soll der Bundesrat im Blick auf die allfällige Anpassung der Renten nicht nur über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen Bericht erstatten, sondern ausdrücklich auch über die Finanzlage der Versicherung. Da diese Ergänzung von Artikel 92bislediglich eine Präzisierung darstellt, konnte der Rat ohne weiteres zustimmen.
Zu Artikel 103, Absatz 1, lag der von Perreard vertretene Minderheitsantrag vor, der von Bundesrat Tschudi wie schon in der vorberatenden Kommission bekämpft wurde. Der Rat entschied sich mit 30 gegen 11 Stimmen für die Fassung gemäß Vorlage des Bundesrates. In gleichem Sinne wurden die restlichen Bestimmungen angenommen.
In der Gesamtabstimmung hieß der Ständerat die behandelte Vorlage mit 41 Stimmen ohne Gegenstimme gut.
Die Beratung der Kommission des Nationalrates begann am 27. Februar 1961 mit einer Orientierung über die Vorlage durch den Vorsteher des Departementes des Innern sowie durch die Vertreter des Bundes-
amtes für Sozialversicherung. Anschließend folgte eine ausgedehnte Eintretensdebatte, an der sich 18 Redner beteiligten. Die Vorlage des
Bundesrates fand im allgemeinen günstige Aufnahme und Zustimmung, auch wenn einzelne Sprecher zu bestimmten Punkten gewisse Vorbehalte
anbrachten oder Kritik übten. In mehreren Voten wurde die jetzige Revision als ein Wendepunkt im Ausbau der AHV bezeichnet, wozu Bundesrat Tschudi zwar bemerkte, es gehe jetzt einfach darum, die ursprüng-
liche Situation vom Jahre 1948 wieder herzustellen; im Vergleich zu den bisherigen Revisionen werde freilich ein großer Schritt gemacht, nicht
zuletzt mit der Anpassung der Renten an die eingetretene Lohnentwicklung. Einzelne Votanten wiesen auf die weitgehende Verwirklichung der beiden hängigen Volksbegehren zur AHV durch die bundesrätliche Vorlage hin; betont wurde ferner die Wichtigkeit der periodischen Anpassung der Renten. Hauptdiskussionspunkte bildeten anderseits die Beurteilung der finanziellen Lage der Versicherung ab 1978, d. h von der neugeordneten 3. Finanzierungsstufe hinweg, und die dadurch zu erwartende zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand; Erwähnung fand
überdies die noch offene Frage, wie der Verteilungsschlüssel für die Beiträge zwischen Bund und Kantonen ab 1968 zu gestalten sei. Trotz Befürwortung eines vermehrten Uebergangs zum Umlageverfahren in
der AHV ist zugleich festgehalten worden, daß die frühern wie auch die jetzige Revision weitgehend dank der vorhandenen Gelder des Ausgleichsfonds möglich geworden seien. Im Zusammenhang mit der Rentengestaltung wurde auch das weitschichtige Problem der privaten Zusatz-
versicherungen, die durch die AHV keineswegs verdrängt werden sollen,
angeschnitten. Nicht zuletzt wiesen mehrere Votanten auf eine gewisse Zeitnot für die Behandlung der Vorlage hin, da die Offentlichkeit deren rasche Verwirklichung erwarte.
Am Ende des ersten Sitzungstages konnte der Vorsitzende die all-
gemeine Debatte schließen, und die Kommission stimmte einstimmig für
Eintreten auf die Vorlage.
Der zweite Sitzungstag galt der Einzelberatung der Revisionsvorlage. Da jedoch der Ständerat selbst das Geschäft in diesem Zeitpunkt noch nicht behandelt hatte, konnte nur eine vorläufige Beratung der einzelnen Gesetzesartikel ohne Abstimmungen erfolgen. — Die ersten beiden Artikel der Revisionsvorlage über die Ausdehnung der degressiven Beitragsskala gaben, nachdem sie schon in der allgemeinen Aussprache begrüßt worden waren, zu keinen Bemerkungen mehr Anlaß. Hingegen
folgte dann die Begründung von Anträgen zu den Artikeln 22, Absatz 1, und 23, Absatz 1, auf Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für
Ehepaar-Altersrenten bzw. Witwenrenten; ferner wurde eine Ergänzung von Artikel 23 beantragt, um die Witwenrente nach Ungültigerklärung einer zweiten Ehe wieder aufleben zu lassen.
Eine lebhafte Diskussion entspann sich über die neue Rentenformel, als ein Antrag zu Artikel 34, Absatz 3, die Heraufsetzung des Minimums der ordentlichen einfachen Altersrente (Vollrente) von 1 080 Franken gemäß Vorlage auf 1 200 Franken im Jahr verlangte. Die Verwirklichung dieses Antrags hätte automatisch eine entsprechende Heraufsetzung der übrigen ordentlichen Mindestrenten sowie namentlich auch der außerordentlichen Renten zur Folge gehabt; überdies hätte für die Anpassung der laufenden ordentlichen Renten der Zuschlag zum maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag von 15 Franken gemäß Abschnitt II der Vorlage auf 25 Franken erhöht werden müssen, um eine ausgeglichene neue Rentenkurve zu erhalten. Die Mehrausgaben für die Durchführung dieser zusätzlichen Rentenerhöhung hätten sich auf lange Sicht im Jahresdurchschnitt auf etwa 18 Mio Franken belaufen.
Ein weiterer Abänderungsantrag lag zu Artikel 92bis vor. Er wollte in der dem Bundesrat obliegenden periodischen Berichterstattung den Hauptakzent auf Maßahmen zur Erhaltung der Kaufkraft der Renten legen und allfällige Vorschläge auf Rentenverbesserung ausdrücklich von der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts der Versicherung abhängig machen.
Die dritte Sitzung der nationalrätlichen Kommission fand am 9. März 1961 statt. Gestützt auf die frühern Beratungen sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Ständerates, welche dieser am Vortage gefaßt hatte, konnte die Kommission die Einzelberatung verhältnismäßig rasch zu Ende führen. Die oben erwähnten drei Anträge auf Aenderung bzw. Ergänzung der Artikel 22 und 23 wurden zurückgezogen. Zu einer nochmaligen Erörterung gab der Antrag zu Artikel 34, Absatz 3, über die Heraufsetzung der ordentlichen Mindestrenten Anlaß. Der Antrag wurde vom Departementsvorsteher bekämpft und in der Folge von der Kommission mit knappem Mehr verworfen, jedoch als Minderheitsantrag aufrecht erhalten. Bei Artikel 92bis stimmte die Kommission der Fassung des Ständerates zu, so daß der in die gleiche Richtung zielende Abänderungsantrag zurückgezogen werden konnte. Ein erst anläßlich der dritten Sitzung gestellter Antrag zu Artikel 103, Absatz 1, wollte die Neuordnung der Beiträge der öffentlichen Hand rundweg streichen; doch entschied sich die Kommission eindeutig für Festhalten am Antrag des Bundesrates.
Nach Abschluß der Einzelberatung stimmte die Kommission der behandelten Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 24 gegen 1 Stimme zu.
Die Behandlung der Vorlage im Nationalrat erfolgte in der zweiten Sessionswoche und beanspruchte drei Vormittagssitzungen (14.-16.
März 1961). Nach einer umfassenden Orientierung durch die beiden Referenten Max Weber und Chevallaz nahmen in der Eintretensdebatte nicht weniger als 18 Redner zur Vorlage Stellung. Alle Votanten sprachen sich persönlich für Eintreten auf die Vorlage aus, und gleiche Er-
klärungen wurden für sämtliche Fraktionen abgegeben. In vielen Voten fand sich neben kritischen Bemerkungen zu Einzelpunkten ein Wort des
Dankes an den Bundesrat und die Verwaltung für die rasche Unter-
breitung der Vorlage; ihrer großzügigen Konzeption, welche auch dem
Weiterausbau der AI-IV hinreichend Raum läßt, wurde besondere Anerkennung gezollt. Indessen wandten sich einige Redner — wie schon in der Kommission — gegen eine allzu optimistische Beurteilung der künftigen Entwicklung des Versicherungswerkes und äußerten teils Be-
denken wegen der spätem Aufbringung der ziffernmäßig stark erhöhten Beiträge der öffentlichen Hand. Anderseits wurde aber auch auf weitere Verbesserungswünsche hingewiesen, die im Zuge der jetzigen Revision
nicht berücksichtigt werden konnten.
In einem Schlußwort nahm Bundesrat Tschudi die Gelegenheit wahr, unter Beantwortung mancher Diskussionsvoten die Hauptpunkte der Revisionsvorlage nochmals zu beleuchten. Dabei gab er u. a. der Hoffnung Ausdruck, der Umstand, daß man nun alle fünf Jahre eine Ueber-
prüfung der Lage der Versicherung vorsehe, möge zu einer gewissen Beruhigung führen. In der Pflicht des Bundesrates zur Berichterstattung
an das Parlament liege allerdings kein Versprechen auf automatische Rentenerhöhung; denn auch in Zukunft werde eine allfällige Anpassung
der Renten nur auf dem Wege der Gesetzesrevision erfolgen können. Der Nationalrat beschloß sodann stillschweigend Eintreten auf die Vorlage. Die Einzelberatung konzentrierte sich ähnlich wie in der Kommission
auf den von Dellberg vertretenen Minderheitsantrag zu Artikel 34 auf Erhöhung der jährlichen ordentlichen Mindestrente von 1 080 Franken auf 1 200 Franken und eine entsprechende Anpassung der Rentenformel. Acht weitere Votanten sprachen sich in der Folge für den Minderheits-
antrag aus, wobei vor allem die soziale Notwendigkeit betont wurde, der großen Zahl von Mindestrentnern, namentlich in Berggebieten, und den
Bezügern außerordentlicher Renten vermehrte Hilfe zu bringen. Ander-
seits bekämpften die beiden Kommissionsreferenten sowie der Departementsvorsteher diesen Minderheitsantrag, insbesondere mit dem Hinweis auf die schon früher erfolgten Erhöhungen der betreffenden Ren-
tenansätze, die Erhaltung des Versicherungscharakters der AHV, die spätere zusätzliche finanzielle Belastung der öffentlichen Hand und den möglichen Ausbau einer gezielten Altersfürsorge. Der Rat gab indessen mit 96 zu 67 Stimmen dem Minderheitsantrag gegenüber dem Antrag
des Bundesrates den Vorzug und hieß in der Folge auch die entspre-
chende Anpassungsvorschrift für die laufenden ordentlichen Renten gut.
Zu Artikel 34, Absatz 3, war noch von Dafflon ein Antrag auf Her-
aufsetzung der ordentlichen Mindestrenten auf 1 440 Franken im Jahr eingereicht worden; der Rat lehnte ihn jedoch mit überwältigendem Mehr ab.
Gemäß Antrag seiner Kommission stimmte der Rat Artikel 92bis in der Fassung des Ständerates, die vom Bundesratstisch aus nicht angefochten worden war, ohne Diskussion zu.
Die so zu Ende beratene Vorlage fand in der Gesamtabstimmung mit 134 Stimmen ohne Gegenstimme Annahme.
Nach den Beschlüssen beider Räte bestand materiell nur eine, allerdings recht wesentliche Differenz, nämlich mit Bezug auf die Mindestrenten und die entsprechende Anpassung der Retenformel (Artikel 34
und Abschnitt II der Vorlage) ; doch konnte diese rasch beseitigt werden.
Nachdem nämlich der Ständerat am 21. März 1961 gemäß mehrheitli-
chem Kommissionsantrag mit 27 gegen 13 Stimmen beschlossen hatte, an seinem Beschluß festzuhalten, beugte sich der Nationalrat diesem Entscheid und beschloß am darauffolgenden Tag nach erneutem Antrag
seiner Kommissionsmehrheit mit nunmehr 107 gegen 49 Stimmen, dem Beschluß des Ständerates zu folgen. Die neuen Rentenbestimmungen erfahren somit keinerlei Aenderung gegenüber der bundesrätlichen Vor-
lage.
*
In den Schlußabstimmungen vom 23. März 1961 haben beide Räte das Bundesgesetz betreffend Aenderung des AHVG gutgeheißen, und zwar
der Ständerat mit 42 :0 Stimmen und der Nationalrat mit 146:0 Stimmen. Der Bundesrat dürfte somit nach unbenütztem Ablauf der dreimonatigen
Referendumsfrist in der Lage sein, die neuen Rentenbestimmungen auf den 1. Juli 1961 in Kraft zu setzen, während die revidierten Vorschriften über die Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala erst auf 1. Januar 1962 Gesetzeskraft erhalten sollen.
Fünfte AHV-Revision unter Einsatz elektronischer Rechengeräte
Kürzlich hat die ZAS eine elektronische Datenverarbeitungs-Anlage mittlerer Größe (eine «UNIVAC-UCT» der Firma Remington Rand) erhalten. Damit ist die Leistungsfähigkeit der Lochkartenabteilung der ZAS in hohem Maße gesteigert worden. Die ZAS ist in die Lage versetzt worden, ihre vielfältigen Aufgaben — vor allem auf dem Gebiete statistischer Auswertungen -- rationeller und kurzfristiger zu bewerkstelligen. Sie kann ferner dank dem Einsatz des UCT-Systems den Ausgleichskassen nicht nur die Neuberechnung eines großen Teils der Renten im Rahmen der fünften AHV-Revision — die sich automatisch auch auf die IV-Renten auswirkt — abnehmen, sondern ihnen auch den «Berechnungsbogen» — der dank seiner Ausgestaltung zugleich als Erhöhungsverfügung und Verfügungsdoppel verwendet werden kann, zur Verfügung stellen.
Das UCT-System, das wir auf S. 148 im Bilde vorstellen, besteht aus 4 Einheiten. Zu der Zentraleinheit, dem eigentlichen Rechengerät, gesellen sich 3 verschiedene Maschinen für die Ein- und Ausgabe der Daten. 2 Geräte führen dem System die auf Karten gelochten Daten zu; der Schnell-Leser verarbeitet bis zu 450 Karten pro Minute, das Lese- und Stanzgerät bis zu 150 Karten pro Minute. 2 Geräte halten die Ergebnisse der Verarbeitung durch die UCT auf Lochkarten oder in Klarschrift fest; das Lese- und Stanzgerät erstellt bis zu 150 Karten pro Minute, während der Schnelldrucker bis zu 600 Zeilen ä 130 Zeichen pro Minute schreibt. Die Zentraleinheit zeichnet sich vor allem durch die sog. Magnettrommel aus, eine mit hoher Geschwindigkeit ständig rotierende Trommel, auf der durch Magnetisierung bis zu 5 000 sog. «Worte» (Informationen, in der Regel Zahlen, ä 10 Stellen zuzüglich Vorzeichen) für kürzere oder längere Zeit gespeichert werden können. Um ein solches «Wort» auf die Trommel zu bringen oder ihr wieder zu entnehmen, werden im ungünstigsten Fall 3,4 Millisekunden (in der Regel kürzere Zeiten) benötigt. Neben der Magnettrommel und dem Kommandopult sind in der Zentraleinheit die sog. Rechenkreise (auf deren technischen Aufbau hier allerdings nicht eingetreten werden kann) untergebracht. In diesem Teil der Anlage werden die eigentlichen Rechenoperationen durchgeführt, nämlich arithmetische (Additionen, Subtraktionen, Multiplikationen und Divisionen) sowie logistische (Vergleiche und Transfers). Der Zeitaufwand für solche Operationen bewegt sich in typischen Fällen zwischen 0,051 Millisekunden für einen Vergleich zweier Daten (je nach
UNIVAC UCT-SYSTEM von REMINGTON RAND
Das UCT-System besteht aus vier unter sich verbundenen Einheiten, die simultan arbeiten. Rechts im Vordergrund der Kartenleser, der 27 000 Karten pro Stunde verarbeitet; unmittelbar daneben die Karten-Lese- und Stanzeinheit (9 000 Karten/Stunde); im Zentrum die Recheneinheit mit dem 50 000- stelligen Trommelspeicher und links hinten der Schnelldrucker, der 36 000 Zeilen pro Stunde bewältigt. Diese Leistungen sind dank der höheren Rechengeschwindigkeit möglich — vollzieht doch die Recheneinheit pro Sekunde
11 700 Additionen!
Resultat des Vergleichs soll die weitere Verarbeitung des Datenmaterials verschiedene Wege einschlagen) und bis zu 1,96 Millisekunden für eine Division. Die UCT arbeitet nicht im gewohnten dezimalen, sondern in einem dualen Zahlensystem, d. h. sie hat gewissermaßen nur die Zahlen Null und Eins zur Verfügung. Alle Daten, mit denen die UCT Operationen auszuführen hat, müssen in den ihr eigenen Zahlencode, die sog. Maschinen-
Sprache, übersetzt werden. Der UCT-Code (ein sog. Biquinär-Code) lautet wie folgt:
dezimal biquinär 00000
10001
20010
30011
40100
51000
61001
71010
81011
91100
Im UCT-Code hat eine Eins an erster Stelle den Wert 5, eine Eins an zweiter Stelle den Wert 4, eine solche an dritter Stelle den Wert 2 und schließlich eine Eins an letzter Stelle den Wert 1. Die Dezimalzahl 8 wird z. B. zerlegt in die Komponenten 5+2+1 ( = 8), in Maschinensprache erscheint also an erster, dritter und vierter Stelle eine Eins, während die zweite Stelle eine Null enthält (1011). Zu diesen 4 Stellen («bits» genannt) kommt noch ein fünfter, nämlich der check-bit, der der «Selbstüberwachung» der Maschine dient, d. h. verhindert, daß eine durch irgendwelche in der UCT allenfalls auftretende Störungen verstümmelte bit-Kombination weiterverarbeitet werden kann. Enthalten die 4 zum eigentlichen Code gehörenden Stellen eine gerade Zahl von «Eins-bits», so ist der check-bit ebenfalls eine Eins; bei ungerader Zahl von «Eins-bits» wird als check-bit eine Null beigefügt. Die Gesamtzahl der «Eins-bits» muß also immer ungerade sein. Ginge während der Verarbeitung irgendwie ein solcher «Eins-bit» verloren, so spricht die Prüfvorrichtung an und zeigt am Kommandopult durch Signallampe das Auftreten eines Fehlers an.
Konventionelle Lochkarten-Anlagen mit Rechenlochern, wie sie die ZAS bisher besaß, können im großen Ganzen prinzipiell die gleichen Aufgaben lösen, wie sie auch einer UCT anvertraut werden. Dieser mehr theoretischen Feststellung gegenüber sind allerdings praktisch die Einsatzmöglichkeiten konventioneller Anlagen auf ein Teilgebiet dessen beschränkt, was man mit modernsten Anlagen wie der UCT in Angriff nehmen kann. Manche Aufgaben — wie z. B. die Umrechnung der Renten nach Gesetzesrevision — sind einer wirtschaftlichen Lösung erst zu-
gänglich, wenn die Vorteile elektronischer Datenverarbeitungs-Systeme gegenüber konventionellen Lochkarten-Anlagen eingesetzt werden können.
Als ein solcher Vorteil springen einmal die hohen Geschwindigkeiten in die Augen. Ferner ist die weit größere Sicherheit zu erwähnen. Alle Komponenten des UCT-Systems enthalten automatische Prüfvorrichtungen; diejenige für die Magnettrommel (check-bits) wurde bereits erwähnt. Die Wahrscheinlichkeit, daß unentdeckte Fehler unterlaufen, besteht praktisch nicht. Zur Sicherheit des UCT-Betriebes trägt auch die Verwendung modernster Bauteile (Transistoren, Magnetkerne, gedruckte Schaltungen) bei. Besonders wichtig ist die Tatsache, daß die verschiedenen Teile (Zentraleinheit und angeschlossene Geräte) einer elektronischen Datenverarbeitungs-Anlage zu einer zusammenwirkenden Einheit, einem «System» kombiniert sind, so daß auch umfangreiche Probleme quasi «in einem Zuge» abgewickelt werden können. Im Gegensatz dazu lösen die Maschinen eines konventionellen Parks stets nur relativ eng begrenzte Teilaufgaben, worauf die Zwischenresultate in Lochkarten anfallen, zur nächsten Maschine getragen und nicht selten vorerst noch nach neuen Gesichtspunkten sortiert werden müssen. Technisch gesehen ist darauf hinzuweisen, daß die UCT über einen großen maschineninternen Speicher verfügt (die Magnettrommel), auf dem irgendwelche Zwischenresultate «warten» können und trotzdem in einer späteren Verarbeitungsphase in allerkürzester Zeit wieder zur Verfügung stehen. Ferner nimmt die UCT auch das Programm (die für die Verarbeitung benötigten Befehlsreihen) in den internen Speicher auf und erweist sich damit als viel beweglicher als konventionelle Maschinen, deren (externes) Programm auf besondern Schalttafeln gesteckt werden muß. Schließlich ist das Programm für die UCT in dem Sinne nicht so starr wie dasjenige konventioneller Maschinen, als die UCT veranlaßt werden kann, das in ihr gespeicherte Programm selbsttätig zu variieren.
Anhand des aktuellen Beispiels der Erhöhung der ordentlichen AHV- und IV-Renten nach fünfter AHV-Revision soll der Aufbau eines Programms für die UCT erläutert werden. Es kann allerdings nur ein ganz summarischer Abriß vermittelt werden.
Das endgültige Programm ist in der bereits erwähnten Maschinensprache abgefaßt und wird auf der Trommel gespeichert. Der einzelne «Befehl» beansprucht den Raum eines «Wortes» und besteht in seiner Normalform aus 3 Teilen: Einem zweistelligen Code für die auszuführende Operation ; einer vierstelligen «Adresse» des Speicherplatzes, in
dem die Date zu finden ist, die der angegebenen Operation unterworfen werden muß; einer vierstelligen Adresse des Speicherplatzes, an dem der nachher auszuführende Befehl wartet. In dieser Art formuliert umfaßt das Programm unseres Beispiels nicht weniger als rund 2 500 Befehle (zuzüglich etwa 300 Kontrollinstruktionen).
Für die Zwecke der vorliegenden Darstellung wird die Form des sog. Blockdiagramms (oder Flow-Chart) gewählt. Sie ist übersichtlich; auch die Programmierer erstellen vorerst das Programm in dieser Gestalt. Um den Rahmen nicht zu sprengen, werden die auszuführenden Operationen nur in «großen Blöcken» zusammenfassend dargestellt und alle Programmschritte mehr maschinentechnischer Natur weggelassen. Es sei nur angedeutet, daß das vollständige Programm zu einem wesentlichen Teil aus Befehlsreihen besteht, die nicht direkt mit dem zu lösenden Problemen zu tun haben, sondern z. B. die Gruppierung von Daten in der auf der Erhöhungsverfügung gewünschten Anordnung, die Festlegung konstanter Begriffe u. a. betreffen. Ebenfalls nur kurz erwähnt sei schließlich, daß der Programmierer über besondere «Symbolsprachen» verfügt, in denen er das Programm speditiv niederschreiben kann (die direkte Programmierung in Maschinensprache ist umständlich, unübersichtlich und zeitraubend). Ein solches symbolisches Programm wird mit Lochkarten in die Maschine eingelesen. Die Maschine wandelt selbsttätig das Symbolprogramm in die Maschinensprache um und sorgt dabei
— ebenfalls automatisch — für günstige Belegung der Speicherplätze (Optimalisierung des Programms) !
Auch mit Hilfe des Programms läßt sich die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Resultate erhöhen. Im vorliegenden Rentenerhöhungsprogramm wird z. B. die Maschine veranlaßt, alle für ihre Arbeit benötigten Begriffe, die sie aus den Lochkarten des bei der ZAS bestehenden Rentenregisters übernimmt, vorerst auf Richtigkeit zu prüfen. Dazu gehört auch, daß aus dem abgelochten durchschnittlichen Jahresbeitrag und den übrigen Angaben wie Skala, Rentenart usw. die alten (für die Zeit vor der fünften Revision verfügten) Renten durch die UCT automatisch nachgerechnet resp. kontrolliert werden. Selbstverständlich sind Kontrollen solcher Art nur soweit möglich, als die eingegebenen Daten (die auf den Rentenkarten abgelochten Begriffe) resp. ihre gegenseitigen Beziehungen überhaupt die Möglichkeit eines Fehlers erkennen lassen.
Zum Verständnis des auf der folgenden Doppelseite wiedergegebenen Blockdiagramms des Erhöhungsprogramms für die laufenden ordentlichen Renten sei im Einzelnen bemerkt:
UCT-Programm für die Erhöhung der 8=2
laufenden ordentlichen Renten
Anfangsbedingungen
4
4a. liegt Normalfall vor 9 Ka eliminieren und in (kein Na-Fehler und kein Spezialhinweistext Spezialcode für Kürzung
drucken oder Eitöhung)
Ja
Kontrollrechnung lezegl. alte Rente (analog 7 bis 10)
•
Nein gelochte Rente
gerechnete Rente ?
Ja
7-10
Erhöhungsrechnung bezügl.neue Rente (vgl.nebenstehende Seite)
11
Nein ist erhöhte Rente grosser ;) als gelochte Rente ?
Ja
12
Erhöhungsverfügung drucken
neue Rentenka lochen
•13
addieren :Anzahl Verfügungen, alte Rente, Plusdifferenzen, neue Rente
14
Nein letzte Ea ?
Ja 15
Summen drucken
Anzahl Verfügungen, alte Renten, Plusdifferenzen, neue Renten
STOP16
Die eigentliche Erhähungsreähnung
(Detail zu nebenstehender Seite)
von 6
DJB bereinigen :
DJB auf nächsten Tabellenwert runden
15 addieren
auf nächsten Tabellenwert runden . u
8
Volle einf. Jahresrente (Ra) rechnen
u Ra
1 - 1051080
106 - 149 450 +6 u
150 - 299 750 + 4 u
300 - 499 1350 + 2 u
500 - 599 1800 + u
600 oder mehr2400
9
Nntstehung der Nein
Rente vor 1960 ?
10a 10b
Monatsrente redeten : Monatsrente rechnen :
((Ra - 1080) x Skala + 1080) z Wart Ra x Skala ,art
2o x R
240
12
sowohl vor wie nach der Division auf nächsten Fr. runden durch 12 auf nächsten Fr. runden
Legende nach 11
Ra . Lochkarte
= Vergleich mit entsprechender Frogrammverzweigung
DJB durchschnittlicher Jahresbeitrag
Skala zutreffende Rentenskala von 1 bis 20
Wart - auf Rentenart zutreffender Faktor (1,6 oder 1,0 oder 0,8 oder 0,6 oder 0,4 resp. die Hälfte bei halben 1V-Renten)
— Bei 2 ist u. a. der Maschine mitzuteilen, welche Aussgleichskasse in
Bearbeitung steht, damit die UCT den Namen der fraglichen Ausgleichskasse auf der Erhöhungsverfügung drucken kann,
— bei 3 beginnt der Programmzyklus, der für jede in die UCT einge-
lesene Karte des Rentenregisters zu durchlaufen ist.
— Die Abfrage bei 4 führt eine Reihe von Spezialfällen einer Sonder-
behandlung zu (4a). Wenn z. B. eine Lochkarte auftritt, in der nicht alle im späteren Programmverlaufe benötigten Begriffe korrekt ausgelocht sind, oder wenn eine Witwe, die bereits das Alter 63 erreicht hat, bzw. eine Waise, die bereits das Alter 20 überschritt, in Erscheinung tritt, werden alle diese Fälle nach 4a abgezweigt. Vor allem aber wird verhindert, daß die UCT Fälle durchzurechnen beginnt, in deren Lochkarten ein besonderer Kürzungs- resp. Erhöhungsgrund vermerkt ist (Fälle von Besitzstandsgarantie, Kürzung auf den Betrag der Alimente usw.). In all diesen Fällen soll die UCT keine Erhöhungsverfügung ausfertigen und die Berechnung den Spezialisten der Ausgleichskassen überlassen.
— In 4a werden die entsprechenden Lochkarten in ein separates Fach
des Schnellesers dirigiert. Ferner wird für die Ausgleichskasse der Druck eines Hinweistextes wie «Nachlieferung» oder «Achtung. Nicht berechnet» veranlaßt.
Ueber 3a und 3 geht das Programm in diesen Fällen zur Bearbeitung der nächsten Rentenkarte über.
— 5: die bereits erwähnte Kontrollrechnung hinsichtlich der bis zur
fünften AHV-Revision gültigen Berechnungsregeln ist nicht näher dargestellt; sie wickelt sich aber ganz analog der eigentlichen Erhöhungsrechnung (7-10) ab.
— Ergibt in 6 die Kontrollrechnung gemäß 5 keine Uebereinstimmung
mit der in der Rentenkarte tatsächlich gelochten Rente, so wird auch dieser Fall über 4a ausgeschieden und das Programm geht bei 3 zum nächsten Rentenfall über.
— Die in 7-10 etwas einläßlicher beschriebenen Vorgänge zur Berech-
nung der neuen Renten bedürfen kaum weiterer Erläuterungen. In 8 ist eine besondere Berechnungsformel gewählt worden, die aber der üblichen
450/ X6(-150), X4(-300), X2(-450), X1(-600)
Minimum 1080, Maximum 2400
(vgl. Botschaft zur fünften Revision, Seite 16) im Ergebnis entspricht. In 9 muß das Programm verzweigt werden, je nachdem ob der gerade vorliegende Fall bereits nach der Pro-rata-temporis-Regel
verfügt wurde (IV-Renten und nach 1959 entstandene AHV-Renten) oder nicht (vor 1960 entstandene AHV-Renten).
— Sicherheitshalber wird in 11 daraufhin getestet, ob die Rechnung
nach der normalen Rentenformel überhaupt zu einer Erhöhung führt, obwohl solche Fälle bereits in 4 ausscheiden sollten.
— In 12 erstellt die UCT nicht nur die von den Ausgleichskassen be-
nötigten Erhöhungsverfügungen, sondern zugleich auch die neuen Rentenkarten für das Register der ZAS.
— Nur aus Kontrollgründen werden in 13 und 15 die Ergebnisse des
Erhöhungsprogramms aufaddiert.
— In 14 wird nach jeder Erhöhungsrechnung geprüft, ob weitere Karten
der gleichen Verarbeitungsserie (einer bestimmten Ausgleichskasse) auf Erledigung warten (Zyklus wird über 3a und 3 erneut durchlaufen) oder nicht (Maschine stopt nach Ausdrucken der ermittelten Summen in 15).
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die reibungslose Durchführung der Erhöhungsaktion ein alle wesentlichen Daten enthaltendes Rentenregister bei der ZAS voraussetzt. Die von den Ausgleichskassen auf den für die ZAS bestimmten Verfügungsdoppeln mitzuteilenden präzisen Angaben über bestimmte Spezialfälle gewährleisten die zuverlässige Erledigung einer Berechnungsaktion anläßlich Gesetzesrevision.
Im übrigen stellt das Erhöhungsprogramm an die «Fähigkeiten» einer UCT hinsichtlich eigentlicher Rechenarbeit keine allzu hohen Ansprüche. Daraus erklärt sich, daß das Ablauftempo der Erhöhungsaktion einzig von der Leistungsfähigkeit des Schnelldruckers abhängt. Die Kapazität des Druckers wird nahezu maximal ausgenützt; er schreibt pro Stunde rund 7 200 Erhöhungsverfügungen. Trotzdem resultiert ein Nettoaufwand (von allen Vorbereitungs- und andern Nebenarbeiten abgesehen) von etwa 100 Betriebsstunden.
Dauerinvalidität und Invalidität nach langdauernder Krankheit
Im Zusammenhang mit der Erledigung eines konkreten Falles fand das Bundesamt für Sozialversicherung Gelegenheit, das Problem abzuklären, ob und von welchem Zeitpunkt an einem Versicherten wegen langdauernder Krankheit oder aber wegen Dauerinvalidität ein bestimmter Rentenanspruch nach Artikel 29, Absatz 1, IVG zustehe.
Die Frage betreffend das Verhältnis zwischen Dauerinvalidität und Invalidität nach langdauernder Krankheit berührt ein allgemeines Problem, dem in der Einführungszeit der IV besondere Bedeutung zukommt. Unseres Erachtens ist bei Vorhandensein einer Dauerinvalidität eine Kombination durch gleichzeitige Bejahung einer Invalidität wegen langdauernder Krankheit ausgeschlossen ; die letztere Form von Invalidität hat nach Sinn und Zweck, die ihr der Gesetzgeber zugedacht, gleichsam eine Ersatzfunktion, um subsidiär auch jene Versicherten, die nicht als dauerndinvalid anzusehen sind, nach längerer Krankheit mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in den Genuß von IV-Renten kommen zu lassen. Dementsprechend beginnt bei langdauernder Krankheit die IV-Rente erst nach 360tägiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu laufen.
Ein anderes Problem bildet die Bemessung des Invaliditätsgrades bei den genannten beiden Formen der Invalidität. — Bei Eintritt einer Dauerinvalidität (im Falle der Eintrittsgeneration der 1. Januar 1960; vgl. Art. 85, Abs. 1, IVG) ist die Bemessung der Invalidität auf lange Sicht abzuschätzen, jedenfalls mit einer Prognose für mindestens ein Jahr und soweit nötig mit einem den Verhältnissen angepaßten Revisionsvorbehalt. — Bei langdauernder Krankheit hingegen wird der Natur der Sache nach vorerst in der Regel eine ganze 1V-Rente zugesprochen werden können, freilich oft mit ziemlich kurzer Befristung oder einem entsprechenden Revisionsvorbehalt. Das führt dann in manchen Fällen bald zur Ersetzung der ganzen durch eine halbe Rente oder gar zum Erlöschen des Rentenanspruches.
Urteilsregister AHV/IV/EO
Seit dem Inkrafttreten der AHV und der EO sind aus dem Gebiet dieser Sozialwerke in der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» und in der «Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts» weit über 1 000 Gerichtsurteile veröffentlicht worden. Um das Auffinden dieser Urteilspublikationen in den vielen Bänden der genannten Periodika zu erleichtern, hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Jahre 1959 das «Urteilsregister AHV/EO» herausgegeben (vgl. ZAK 1959, S. 382). Es handelt sich um ein Register in Karteiform, das durch halbjährlich gelieferte Nachträge ergänzt und
auf dem neuesten Stand gehalten wird. Zur Zeit umfaßt es 1 217 Karten.
Zu den Abonnenten des Urteilsregisters AHV/EO zählen nicht nur die Ausgleichskassen und viele ihrer Zweigstellen, sondern vor allem auch die kantonalen Rekursbehörden und zahlreiche Revisionsstellen und Treuhandfirmen. Ferner ist das Register von einer Anzahl Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, Großfirmen, Rechtsanwälten und Bibliotheken abonniert worden.
Seit Januar 1961 werden in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur IV veröffentlicht. Es ist anzunehmen, daß die Urteilspublikationen für diesen neuen Zweig der Sozialversicherung in den nächsten Jahren sehr zahlreich sein werden, so daß es nahe liegt, die IV-Urteile ebenfalls in das vorhandene Register aufzunehmen. Die Zusammenhänge zwischen der IV einerseits und der AHV und der EO anderseits sind übrigens derart eng, daß es gar nicht möglich wäre, für die IV ein besonderes Urteilsregister zu schaffen. Der Nachtrag 1961/1, der auf die im ersten Halbjahr 1961 erfolgten Urteilspublikationen hinweist, wird somit nicht nur Entscheide aus den Gebieten der AHV und der EO, sondern auch solche aus der IV umfassen. Damit erhält das Register inskünftig die Bezeichnung «Urteilsregister AHV/IV/E0».
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf ein neues Sozialwerk wird voraussichtlich eine Ausweitung des Abonnentenkreises zur Folge haben. Vor allem dürften sich die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, ferner die Organisationen der Invalidenfürsorge und -selbsthilfe und weitere Kreise für das Register interessieren. Im Hinblick auf diese Ausweitung wurde eine beschränkte Anzahl Exemplare in Reserve gestellt, die nun samt allen Nachträgen den neuen Interessenten abgegeben werden können. Die Lieferung enthält außer den Registerkarten noch eine Anzahl Leitkarten aus Presspan, die erforderlichen Aufsteckreiter sowie eine Broschüre mit Hinweisen für die Benützung und Nachführung des Registers. Es ist Sache der Besteller, die seit der Hauptlieferung 1948/57 erschienenen Nachträge in den Kartenbestand einzureihen.
Das Register mit den genannten Nachträgen bis Ende 1960 wird — solange Vorrat — zum Gesamtpreis von Fr. 165.— abgegeben. Die IV-Kommissionen können ein Exemplar zulasten der rechnungsführenden Ausgleichskasse beziehen, welcher der entsprechende Betrag mit der Kostenvergütung für die Sekretariatsführung rückerstattet wird. Die IV-Regionalstellen können sich ein Exemplar zulasten des Kredites für «Fachmaterial» beschaffen. Für die beitragsberechtigten Organisationen der privaten Invalidenhilfe besteht die Möglichkeit, an die Anschaffungs-
kosten einen Beitrag der IV im Sinne von Artikel 109, Absatz 2, IVV zu erhalten.
Die Bestellungen sind bis zum 31. Mai 1961 schriftlich an das Bundesamt für Sozialversicherung zu richten. Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf halbjährlich erscheinende Nachträge verbunden. Die Kosten dieser Nachträge sind abhängig von deren Umfang und können nicht im voraus bestimmt werden. Das Abonnement auf Nachträge gilt vorerst für alle bis Ende 1962 veröffentlichten Urteile. Es erneuert sich stets um ein weiteres Jahr, wenn es nicht bis zum 31. Dezember des Vorjahres durch schriftliche Mitteilung an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale gekündigt wird.
Anspruch geistesschwacher Minderjähriger auf IV-Beiträge an Sonderschulunterricht
Der Sonderschulunterricht im Sinne von Artikel 19 IVG und Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a, IVV ist insbesondere in 2 Richtungen begrenzt. Einerseits wird eine Invalidität vorausgesetzt, die den Besuch der Volksschule verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen läßt, während anderseits Bildungsfähigkeit verlangt wird.
Hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber den Maßnahmen für Bildungsunfähige (Art. 20 IVG sowie Art. 13 IVV) ist vor allem zu erwähnen, daß Bildungsfähigkeit gemäß Artikel 19 IVG nicht nur dann anzunehmen ist, wenn in den klassischen Schulfächern (Lesen, Schreiben, Rechnen ) eine Ausbildung möglich erscheint, sondern schon dann, wenn nur noch in praktischen Disziplinen (Handarbeiten) eine Förderung erwartet werden kann, sofern die vorhandenen Fähigkeiten sich voraussichtlich so weit entwickeln lassen, daß der Invalide später eine nutzbringende Tätigkeit verrichten kann (z. B. Mithilfe im Haushalt, bestimmte Hilfsarbeiten).
Mit Bezug auf die Grenze zwischen Sonderschule und Volksschule ist zu beachten, daß gemäß Artikel 8, Absatz 2, IVV die Stufe der Hilfs- und Förderklassen als Volksschule und nicht als Sonderschule gilt. Ferner muß der Grund des Ausscheidens aus der Volksschule in einer Invalidität liegen. Wenn beispielsweise ein Minderjähriger, der anforderungsmäßig noch auf der Stufe der Hilfs- bzw. Förderklassen geschult werden könnte, keine Gelegenheit hat, am Wohnort die Schule zu besuchen, weil keine entsprechenden Klassen bestehen, so ist der Ausscheidungsgrund im Mangel an geeigneten Unterrichtsgelegenheiten zu suchen und daher nicht invaliditätsbedingt. Die bloße Tatsache, daß ein Minderjähriger am
Unterricht in der zuständigen Volksschule nicht teilnehmen kann und anderweitig geschult werden muß, begründet noch keinen Anspruch auf Beiträge der IV. Soweit es sich nicht um eigentlichen Sonderschulunterricht handelt, kann es nicht Aufgabe der IV sein, bestehende Lücken in den Schulorganisationen auszufüllen.
Um eine möglichst einheitliche Beurteilung zu gewährleisten, werden in Artikel 9 die maßgebenden Grenzwerte generell festgelegt. Während bei körperlichen Gebrechen die Bewertung kaum wesentliche Schwierigkeiten bereitet, da die Funktionsausfälle in der Regel relativ leicht feststellbar sind und nach allgemein gültigen Normen bezeichnet werden können, sind die Verhältnisse auf dem Gebiet der geistigen Gebrechen, insbesondere bei Vorliegen von Geistesschwäche, weniger eindeutig.
Bei geistesschwachen Minderjährigen ist — sofern nicht noch andere Gebrechen vorliegen — die Sonderschulbedürftigkeit abhängig vom Ausmaß des Intelligenzmangels. Daher ist zu beachten, daß vom Standpunkt der IV aus nur invaliditätsbedingte Einflüsse zu berücksichtigen sind; andere Einwirkungen (z. 13. milieubedingte Schwierigkeiten) scheiden aus.
Obgleich, wie vorstehend erwähnt, die Bewertung des Intelligenzmangels gewisse Schwierigkeiten birgt, ist im Hinblick auf die Abgrenzung der Sonderschulung gegenüber der Hilfs- und Förderklassen die Festsetzung einer Grenznorm besonders wichtig. Als Einheit für die Bewertung der Intelligenzeinbuße wurde der in Fachkreisen als Maßzahl gebräuchliche Intelligenzquotient verwendet. Der Intelligenzquotient ist gleich dem Verhältnis des geschätzten Intelligenzalters zum Lebensalter und wird in der Regel in Hundertstel angegeben (z. B. 75 statt 0,75). Grundlage für die Festsetzung des Intelligenzquotienten ist somit die Bestimmung des Intelligenzalters, d. h. des Alters, das den intellektuellen Fähigkeiten des betreffenden Minderjährigen entspricht. Gemäß Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a, IVV werden an die Sonderschulung geistesschwacher Minderjähriger Beiträge gewährt, sofern der Intelligenzquotient eindeutig nicht mehr als 75 beträgt.
Um keinen Methodenstreit heraufzubeschwören, wurde absichtlich darauf verzichtet, hinsichtlich der Bewertung des Intelligenzalters eine bestimmte Methode vorzuschreiben. Die Wahl des Vorgehens ist somit der Fachperson überlassen, welche im Einzelfall mit der Festsetzung des Intelligenzquotienten beauftragt wird. Es hat auch nicht die Meinung, daß ausschließlich auf die Beantwortung von Testaufgaben abzustellen ist. Vor allem ist den Besonderheiten, die allenfalls das Resultat einer Prüfung beeinflussen können, angemessen Rechnung zu tragen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Beiträge der IV an den Sonderschulunterricht nur dann ausgerichtet werden, wenn ein dem Gebrechen angepaßter Unterricht erteilt wird. Liegt der Intelligenzquotient im Einzelfall unter dem festgesetzten Grenzwert, so werden die Beiträge demnach nicht ausgerichtet, wenn sich der Minderjährige in einer Hilfs- oder Förderklasse befindet; erst mit dem Besuch einer Sonderschule bzw. Sonderklasse sind die Voraussetzungen erfüllt. Auf der Gegenseite bildet die bloße Tatsache, daß sich der Versicherte in einer Sonderschule befindet, noch keinen ausreichenden Grund zur Ausrichtung von Beiträgen, da — wie erwähnt — in Einzelfällen der Aufenthalt in einer Sonderschule auch durch den Mangel einer Hilfsklasse am Wohnort bedingt sein kann.
Durchführungsfragen der AHV
Veranlagungskosten und Mahnung
Eine Ausgleichskasse forderte einen Arbeitgeber auf, die Beitragskarten auszufüllen und ihr zuzustellen. Der Arbeitgeber kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Ausgleichskasse ließ daher die Beitragskarten am Domizil des Arbeitgebers durch einen ihrer Funktionäre erstellen und auferlegte dem Arbeitgeber in der Veranlagungsverfügung die dadurch entstandenen Kosten.
Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Zu Recht hieß die Rekursbehörde die Beschwerde gut und befreite den Arbeitgeber von der Tragung der Veranlagungskosten.
Gemäß Artikel 37, Absatz 1, AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Angaben für die Abrechnung nicht liefern, zu mahnen. Nach Artikel 37, Absatz 2, AHVV ist mit der Mahnung eine Nachfrist von 10 bis 20 Tagen zu verbinden und auf die — in Artikel 38 genannten — Folgen aufmerksam zu machen, welche die Nichtbeachtung der Mahnung nach sich zieht. Nur wenn der Beitragpflichtige auch innert der Nachfrist seiner Abrechnungspflicht nicht nachkommt, kann gemäß Artikel 38, Absatz 1, AHVV zur Veranlagung der Beiträge geschritten werden. Die Veranlagung, und damit die in Artikel 38, Absatz 3, AHVV vorgesehene Auferlegung der Veranlagungskosten, setzt also die ordnungsgemäße Durchführung des in Artikel 37 AHVV vorgeschriebenen Mahnverfahrens voraus.
Durchführungsfragen der IV
Sonderschulung: Abklärung der Bildungsfähigkcal
Liegt ein Fall an der Grenze zwischen Bildungsunfähigkeit und Bildungsfähigkeit, so läßt sich oft nur durch einen praktischen Versuch in einer Sonderschulanstalt beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel 19 IVG erfüllt sind. Während der Dauer eines solchen probeweisen Aufenthaltes in einer Sonderschule dürfen daher Schul- und Kostgeldbeiträge ausgerichtet werden. Sobald jedoch, gestützt auf den praktischen Versuch, Bildungsunfähigkeit feststeht, sind die Beiträge gemäß Artikel 19 IVG einzustellen und gegebenenfalls durch solche gemäß Artikel 20 IVG zu ersetzen.
Ausnahmsweise kann zur Abklärung der Bildungsfähigkeit und damit des Anspruchs auf Leistungen der IV die Einweisung in eine besondere Beobachtungsstation notwendig werden. Solche Aufenthalte sollen kurzfristig sein, d. h. keinesfalls die Dauer von einem Monat übersteigen. Sie gehen als A bkhirungsma ßnahmen voll zu Lasten der IV, da es sich nicht um die Durchführung von Sonderschulung handelt, sondern ausschließlich um die Abklärung des Leistungsanspruches.
Sonderschulung und erstmalige berufliche Ausbildung:
liauslialtungsunterricht2
Haushaltungsunterricht zählt dann zur Sonderschulung (Art. 19 IVG), wenn er einen Bestandteil des Schulprogrammes einer Sonderschule darstellt.
Der Besuch von Haushaltungsschulen und -kursen dagegen fällt unter den Begriff der beruflichen Ausbildung, so daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 IVG erfüllt sein müssen, um Leistungen der IV zu erwirken.
Allgemeine Durchführungsfragen
Kostentragung bei Beweisergänzungen im Rekursverfahren
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Entscheid3 die Befugnis der kantonalen Rekursbehörden, Ausgleichskassen und Sekretariate der IV-Kommissionen mit der Durchführung von Beweisergänzungen im Rekursverfahren zu beauftragen, grundsätzlich bejaht. Doch
1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 19
2 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 20
3 vgl. Urteil auf S. 175 dieser Nummer.
darf — wie das Versicherungsgericht ausführt — die Verwaltung, wo sie als Rechtshilfestelle in Erscheinung tritt, mit keinen besonderen Kosten belastet werden. Die Erhebungskosten gehen nur dann zu Lasten der Verwaltung, wenn das Gericht die ergangene Verfügung infolge ungenügender Abklärung des Sachverhaltes aufhebt und die Sache zur Verbesserung zurückweist. Wo die Rekursbehörde dagegen eine Beweisergänzung lediglich aus dem Grund anordnet, weil ihr die zur Verfügung stehenden Beweismittel als zu wenig verläßlich erscheinen, hat die Gerichtskasse, d. h. der Kanton, für die entstehenden Kosten aufzukommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde für die Durchführung von zusätzlichen Beweiserhebungen für die Rekursbehörde Experten in Anspruch nehmen muß. Die gleiche Kostenfolge muß aber auch gelten, wenn die Administrativbehörde die zusätzlichen Beweise selbst beschaffen muß und ihr durch die Beanspruchung für die Rekursbehörde besondere Kosten entstehen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, daß die mit der Beweisergänzung beauftragte Stelle von der Rekursbehörde Kostengutsprache verlangt. Zusammen mit dem ergänzenden Bericht des Verwaltungsorgans ist der Rekursbehörde auch die Kostennote zu unterbreiten, wobei Forderungen Dritter (Expertenhonorare) der Einfachheit halber direkt durch die Gerichtskasse beglichen werden sollten.
LITERATURHINWEIS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1961, Heft 1. Das Heft enthält wiederum eine Reihe von Beiträgen, die sich unmittelbar auf das Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen oder allgemeine Fragen der Sozialversicherung zum Gegenstand haben. Dr. iur. Markus R enggli , Sekretär des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, befaßt sich mit grundsätzlichen Fragen des Verwaltungsrechtes in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (S. 1 ff.). Unter dem Titel «Die kantonalen Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer» deckt Dr. iur. G i o v a n n i V a s e 11 a vom Bundesamt für Sozialversicherung die Vielgestaltigkeit der kantonalen Ordnungen auf (S. 14 ff.), während die Ausführungen von Wilhelm Sc h w eingrube r, Leiter der Eingliederungsstätte Basel, der Berufsberatung Invalider gelten (S. 50 ff.). Ein Beitrag von Dr. iur. Albert Gr anac her vom Bundesamt für Sozialversicherung ist ferner dem werdenden Sozialversicherungsrecht des Bundes gewidmet (S. 68 ff.).
KLEINE MITTEILUNGEN
Neue parlamenta- Nationalrat Sauser hat am 6. März 1961 folgende Kleine rische Vorstöße Anfrage eingereicht: Kleine Anfrage «In zahlreichen privaten und öffentlichen Betrieben ist
Sauser es üblich geworden, das Personal zur Eingabe von Vervom 6. März 1961 besserungsvorschlägen aufzufordern. Gute Vorschläge
werden dann durch Geschenke in Geld oder natura belohnt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun in sei-
nem Kreisschreiben Nr. 20 b vom 25. November 1958 an
die AHV-Ausgleichskassen derartige Prämien als ab-
gabepflichtig erklärt. Dies führt dazu, daß z. B. von
einer Belohnung von Fr. 100.— dem Arbeitnehmer nur Fr. 97.60 ausbezahlt werden können, falls der Arbeitgeber nicht bereit ist, neben seinem eigenen Anteil von 2,4 % auch noch denjenigen des Mitarbeiters zu tragen. Vom Arbeitnehmer wird jedenfalls die Unterstellung auch geringfügiger derartiger Prämien unter die Abgabepflicht als kleinlich und der Freude über die Belohnung abträglich empfunden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung stützt sich in der entsprechenden Weisung auf Art. 7, Buchst. c, der Vollzugsverordnung des Bundesrates (AHVV). Es erscheint aber als fraglich, oh der Bundesrat beim Erlaß dieser Bestimmung wirklich auch die relativ geringfügigen Bar- und Naturalpreise für Verbesserungsvorschläge in den Betrieben treffen wollte. Die Auslegung im Kreisschreiben 20 b des Bundesamtes für Sozialversicherung muß jedenfalls als extensiv bezeichnet werden.
Ist der Bundesrat bereit, hei der im Zusammenhang mit der 5. Revision der AHV nötigen Ueberarbeitung der AHVV den Art. 7 so zu fassen, daß die Unterstellung der Bar- und Naturalpreise für Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern eindeutig ausgeschlossen ist? Könnten eventuell wenigstens Belohnungen bis zum Betrage von Fr. 100.— von der Abgabepflicht befreit werden, falls der Bundesrat tatsächlich der Meinung sein sollte, daß derartige gelegentliche Auszahlungen grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gerechnet werden müßten?»
Kleine Anfrage Nationalrat Weibel hat am 8. März 1961 folgende Kleine Weibel Anfrage eingereicht:
vom 8. März 1961 «Im Rahmen ihrer Eingliederungsmaßnahmen gewährt
die Eidgenössische Invalidenversicherung unter be-
stimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen medizinischer Art, wobei die Kosten solcher Maßnahmen — auch in Spitälern — voll zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Im Laufe des letzten Jahres hat die Eidgenössische Invalidenversicherung mit einer Reihe von Spitälern Tarifabmachungen getroffen; wo bereits Tarifabmachungen zwischen Spital und Eidgenössischer Militärversicherung bestanden, wurden diese auch für die Eidgenössische Invalidenversicherung vorgeschlagen
Sofern die entsprechenden Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung tatsächlich die vollen Spitalkosten decken, ist die angestrebte Tarifübereinstimmung vertretbar. Der Bundesrat wird daher um Auskunft ersucht, ob die bestehenden Tarifabmachungen der Eidgenössischen Militärversicherung grundsätzlich dem Prinzip der vollen Kostendeckung je Einzelfall Rechnung tragen.»
Postulat Doswald Nationalrat Doswald hat am 22. März 1961 folgendes vom 22. März 1961 Postulat eingereicht:
«Nach der bestehenden AHV-Ordnung erhalten im Rahmen von Artikel 43bis des Gesetzes selbst begüterte alte Leute eine sogenannte Uebergangsrente. Im Gegensatz dazu bekommt bei den ordentlichen Renten eine geschiedene Frau nach Erreichen des 63. Altersjahres keine Rente, sofern sie nicht mindestens während eines Jahres eine AHV-Prämie entrichtet hat, oder ihr jährliches Einkommen den Betrag von 3 750 Franken (nach neuester Regelung 4 500 Franken ab 1. Juli 1961) übersteigt. Wird die Scheidung erst nach dem 62. Altersjahr ausgesprochen, dann hat die betreffende Frau keine Möglichkeit der Prämienzahlung und sie geht unter Umständen der Renten verlustig, auch wenn sie vorher als Ehefrau eine solche bezogen hat. Wenii auch derartige Fälle in der Praxis relativ selten sind, so bedeuten sie für die Betroffenen in der Regel eine unbillige Härte. Dieser Meinung ist auch das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches in einem Entscheid vom 3. Februar 1959 die geltende Regelung als unbefriedigend bezeichnet.
Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und den Räten Bericht zu erstatten, in welcher Weise die gerügten Härten, welche dem Sinn und Geiste der AHV widersprechen, beseitigt werden können.»
Behandelte parla- Am 9. März 1961 kamen im Nationalrat zwei parlamenmentarische Vorstöße tarische Vorstöße zur Sprache, die sich beide mit den Familienzulagen in der Landwirtschaft befassen.
Postulat Diethelm Nationalrat Diethelm begründete sein Postulat betrefvom 21. September fend die Erhöhung der Einkommensgrenzen bei den 1960 Familienzulagen für Bergbauern (vgl.ZAK 1960, S. 432).
Bundesrat Tschudi nahm das Postulat entgegen. Er wies auf die im Gange befindliche Revision des FLG hin und erklärte, daß eine Erhöhung der Einkommensgrenze in Aussicht genommen sei.
Postulat Gnägi Anschließend begründete Nationalrat Gnägi sein Povom 15. Dezember stulat vom 15. Dezember 1960 (vgl. ZAK 1961, S. 67). 1960 Der Postulant verlangte namentlich, daß die Revision
des FLG getrennt vom Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer behandelt werde. Der Sprecher des Bundesrates erklärte, daß die beiden Gesetzesentwürfe den Kantonen und interessierten Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet worden seien und daß der Bundesrat nach Beendigung des Vernehmlassungsverfahrens über seine Anträge Beschluß fassen werde. Zum Problem der Schwiegersöhne erklärte Bundesrat Tschudi, daß die Eidgenössische Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen die Auffassung vertrat, die Schwiegersöhne seien den Söhnen des Betriebsleiters gleichzustellen. Damit hätten sie Anspruch auf die Kinderzulagen für Kleinbauern. Das Postulat wurde zur Prüfung entgegengenommen.
Interpellation Anläßlich der Beratung der Vorlage zur Revision des Dellberg vom AHVG gelangten im Nationalrat am 15. März 1961 fol-21. September 1960 gende Geschäfte zur Behandlung. Die Interpellation Dell-Postulat berg vom 21. September 1960 (ZAK 1960, S. 431) wurde Schmid Ernst von Bundesrat Tschudi beantwortet: der Interpellant ervom 6. Oktober 1960 klärte sich befriedigt.
Postulat Dafflon Das Postulat Schmid Ernst vom 6. Oktober 1960 (ZAK vom 5. Dezember 1960 1960, 5.434) wurde vom Rate angenommen, das Postu-
lat Dafflon vom 5. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 22) hingegen vom Rate abgelehnt.
Volksbegehren für Das am 22. Dezember 1958 eingereichte Volksbegehren die Verbesserung über die Verbesserung der AHV-Renten (vgl. ZAK 1959, der AHV-Renten S. 31) ist von den eidgenössischen Räten im Anschluß
an die Revision des AHVG in der vergangenen Frühjahrsession behandelt worden. Gemäß Bundesbeschluß vom 8./16. März 1961 wird dem Volk und den Ständen die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.
Familienzulagen im Durch Staatsratsbeschluß vom 19. Dezember 1960 be-Kanton Freiburg treffend teilweise Aenderung der Ausführungsverord-
nung vom 27. Januar 1948 zum Gesetz vom 14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantonalen Aus-
gleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger wurde die Dauer des Anspruches auf die Zulagen wie folgt neu geregelt: Dieser Anspruch besteht, solange der Lohn gesetzlich geschuldet oder tatsächlich bezahlt wird. Im Falle von Krankheit jedoch besteht der Anspruch auf die Zulage weiter, höchstens aber während sechs Monaten im Verlaufe eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, vom ersten Krankheitstag an gerechnet. Die Zulage wird nicht geschuldet, wenn das Dienstverhältnis unabhängig von der Krankheit aufgelöst worden ist. Nach der früheren Regelung bestand kein Anspruch auf die Zulage für nicht entlöhnte Krankheits-, Unfall- oder Ferientage. Der Beschluß trat am 1. Januar 1961 in Kraft.
Auflösung der Die Ausgleichskasse Hutgeflecht ist auf Beschluß ihres Ausgleichskasse Gründerverbandes und mit Zustimmung des Bundes-Hutgeflecht rates in Liquidation getreten. Letzerer hat das BSV mit
der Anordnung aller notwendiger Maßnahmen beauftragt. Unabhängig von den eigentlichen Liquidationsmaßnahmen sind sämtliche Abrechnungspflichtigen der Ausgleichskasse Hutgeflecht auf den 1. Januar 1961 von der Ausgleichskasse des aargauischen Arbeitgeberverbandes übernommen worden, dessen Mitgliedschaft sie neben derjenigen beim Verband aargauischen Hutgeflechtfabrikanten durchwegs besitzen. Die Ausgleichskasse Hutgeflecht zahlt bis auf weiteres noch die Renten aus; daneben erledigt sie die mit der Liquidation zusammenhängenden Geschäfte. Die Ausgleichskassen werden zu gegebener Zeit orientiert, wann die Ausgleichskasse Hutgeflecht ihre Tätigkeit endgültig einstellen und welche Ausgleichskasse die allenfalls noch zu erledigenden Geschäfte und die Akten übernehmen wird.
Klebetekturen zur Sofort nach Ablauf der Referendumsfrist für das Bun-Textausgabe desgesetz vom 23. März 1961 betreffend Aenderung des AHVG/AHVV AHVG wird das BSV wie üblich einen Separatdruck auf
losen Blättern veranlassen. deren Rückseite am Rande gummiert ist, so daß die geänderten Bestimmungen einzeln abgetrennt und mühelos in die bestehende Textausgabe 1960 eingeklebt werden können. Falls eine Aenderung der AHVV erfolgt, werden gleichzeitig auch für diese Bestimmungen Klebetekturen erstellt. Eine Neuauflage der Textausgabe AHVG/AHVV erfolgt hingegen erst nach Erschöpfung des Vorrates. Das Erscheinen der Klebetekturen wird in der ZAK noch besonders angekündigt. Bestellungen sind vorläufig noch keine aufzugeben
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 3. Oktober 1960 i. Sa. P. E.
Art. 5, Abs. 2 AHVG. Merkmale für die Abgrenzung der unselbständigen und selbständigen Stellung bei Holzakkordanten.
P. E., Inhaber einer Sägerei und Holzhandlung, hatte von der Gemeinde stehendes Holz zu Eigentum erworben. Er schloß mit dem Landwirt C. einen Vertrag ab, in welchem sich dieser als Akkordant verpflichtete, das Holz zu schlagen, aufzurüsten und zur Kantonsstraße zu transportieren. Der Vertrag wurde nicht schriftlich abgefaßt. C. übertrug diese Arbeiten dem D., der sie in den Jahren 1956-1958 als Unterakkordant mit sieben Holzarbeitern ausführte. P. E. ließ durch einen Förster jeweils den Stand der Arbeiten kontrollieren und zahlte dem Akkordanten C. entsprechende Lohnvorschüsse aus, die dieser zum größten Teil dem Unterakkordanten D. zuhanden seiner Arbeitsgruppe aushändigte. Auf diesem Wege wurden der Equipe D. Lohnvorschüsse im Gesamtbetrage von 6 680 Franken ausgerichtet. Die Ausgleichskasse verfügte, P. E. sei als Eigentümer des Holzes zur Entrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den an die Arbeitsgruppe des Unterakkordanten D. geleisteten Lohnvorschüssen verpflichtet. Die von P. E. dagegen eingereichte Beschwerde, worin er geltend machte, er habe den Holzakkord lediglich dem C. vergeben, weshalb dieser, da er von sich aus die Besorgung der Arbeiten einem Unterakkordanten und dessen Hilfskräften übertragen habe, selber für die paritätischen Beiträge auf den seinen Angestellten entrichteten Löhnen im Betrage von 6 680 Franken aufkommen müsse, wurde von der Rekurskommission geschützt. Eine von der Ausgleichskasse dagegen erhobene Berufung hat das EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Nach der geltenden Ordnung ist im AHV-rechtlichen Sinne Unselbständigerwerbender derjenige, der in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit für einen andern, den Arbeitgeber, tätig ist, wogegen als Selbständigerwerbender erachtet wird, wer — ohne maßgeblich fremden Direktiven unterworfen zu sein — nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner daran beteiligt ist. Das EVG hat in Ansehung dieses Grundsatzes wiederholt entschieden, daß Holz-Akkordanten und -Unterakkordanten in der Regel den Unselbständigerwerbenden zugezählt werden müssen, und nur dann als Selbständigerwerbende zu behandeln seien, wenn aus den Umständen der Arbeitsabwicklung hervorgehe, daß sie den Akkordvergebern als gleichberechtigte Geschäftspartner gegenüberstehen und ein persönliches Unternehmerrisiko tragen (Urteile i. Sa. G. R., vom 17. Juni 1958, ZAK 1958, S. 365; i. Sa. W. R., vom 3. Mai 1955, ZAK 1955, S. 290; i. Sa. L. D. et Fils SA, vom 4. September 1954, ZAK 1955, S. 36). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt eine eingehende Untersuchung der besonderen Gegebenheiten jedes Einzel-
falles voraus. Das BSV hat deshalb mit Recht davon abgesehen, in seinen Weisungen an die Ausgleichskassen betreffend die versicherungsrechtliche Behandlung des Einkommens aus Akkordarbeit (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 b, vom 25. November 1958, Ziff. 132 ff.) absolute und schematische Regeln aufzustellen. Im Lichte dieser Praxis kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, weder die Rechtsnatur des das Akkordverhältnis begründenden Vertrages, noch die Art der Auszahlung des Lohnes an die Unterakkordanten durch den Akkordvergeber (direkte oder indirekte Auszahlung) für die Bestimmung der versicherungsrechtlichen Stellung des Akkordanten maßgebend sein.
2. Die Akten lassen mit Sicherheit darauf schließen, daß der Unterakkordant D. bei dem in Frage stehenden Holzakkord weder zum Akkordvergeber P. E. in einem geschäftlichen Partnerschaftsverhältnis stand, noch das Unternehmerrisiko oder einen Teil desselben zu tragen hatte. Nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen hat D. die ihm übertragenen Arbeiten somit als Unselbständigerwerbender ausgeführt. Er kann deshalb nicht zur Bezahlung der paritätischen AHV-Beiträge auf den an seine Hilfskräfte geleisteten Lohnzahlungen angehalten werden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet daher lediglich die Frage, ob allenfalls der Akkordant C. die gegenüber P. E. eingegangene vertragliche Verpflichtung als Selbständigerwerbender erfüllt und deshalb die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den dem Unterakkordanten und dessen Hilfskräften ausgerichteten Lohnvorschüssen im Betrage von 6 680 Franken zu entrichten hat. Vorab ist festzuhalten, daß der Holzakkordant fast immer eine gewisse Unabhängigkeit genießt. Er hat regelmäßig für das notwendige Werkzeug zu sorgen und die Hilfskräfte zu stellen, deren Lohn er selber bestimmt. Die über ihn ausgeübte Kontrolle ist locker. Ueberdies wird es ihm meistens überlassen, den Holzschlag und die weiteren Arbeiten nach seinem Gutfinden zu organisieren. Diese weitgehende Unabhängigkeit ist der Arbeit des Holzakkordanten inhaerent und stempelt ihn deshalb noch nicht zum Selbständigerwerbenden. Desgleichen ist es ohne entscheidende Bedeutung, wenn der Akkordant selbständiger Landwirt oder Unternehmer ist. Solche Personen können sich sehr wohl nebenbei als Unselbständigerwerbende betätigen.
3. Die Bestimmung der versicherungsrechtlichen Stellung des C. bietet insofern gewisse Schwierigkeiten, als der Vertrag zwischen Akkordvergeber und Akkordant nicht schriftlich abgeschlossen wurde. Denn das Fehlen einer schriftlichen Fixierung des Vertragsinhaltes verunmöglicht es, den ursprünglichen Willen der Kontrahenten gleichsam an der Quelle zu erkennen. Es bestehen indessen verschiedene Anhaltspunkte, die einen Schluß auf die Stellung C.'s beim fraglichen Holzakkord zu ziehen erlauben.
Zunächst fällt auf, daß P. E. mit C. keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat. Dies ist insofern bedeutsam, als beim Holzakkordanten nur ausnahmsweise die Eigenschaft eines Selbständigerwerbenden zukommt (vgl. Urteil des EVG i. Sa. E. W., vom 17. Dezember 1955, ZAK 1956, S. 116). Wäre der Akkordvergeber tatsächlich gewillt gewesen, dem Landwirt C. die Stellung eines Selbständigerwerbenden einzuräumen, dann ist anzunehmen, daß er als erfahrener Holzhändler die schriftliche Fixierung des Vertragsinhaltes gewählt und sich nicht nur mit dem für die Regelfälle üblichen mündlichen Ver-
tragsabschluß begnügt hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß P. E. die llolzschlagarbeiten periodisch durch einen Förster kontrollieren ließ, um gestützt auf das jeweilige Untersuchungsergebnis die zu leistenden Lohnvorschüsse bestimmen zu können. Diese — wenn auch eher lockere — Kontrolle bildet ein weiteres Indiz für die unselbständige Stellung des Holzakkordanten. Wenn P. E. darauf hinweist, er habe durch das vertragswidrige Verhalten seines Akkordanten einen Verlust von 2 500 Franken erlitten, so ist darin ein Anhaltspunkt dafür zu erblicken, daß er und nicht C. das Unternehmerrisiko trug. Der Akkordant macht freilich ebenfalls Verluste namhaft. Da er diese aber nicht belegt und nach den gesamten Umständen auch nicht in der Lage gewesen wäre, ein eigentliches Unternehmerrisiko zu tragen, kommt seiner Behauptung nur geringe Bedeutung zu. Zieht man schließlich in Betracht, daß es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Holzhandlung und Sägerei des Akkordvergebers zweifellos um eine Firma von einer gewissen Bedeutung handelt, während C. lediglich ein — der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterstellter — Landwirt ist, so dürften die erwähnten Anhaltspunkte ausreichen, um den Schluß zu ziehen, daß der Akkordant die ihm übertragenen Arbeiten als Unselbständigerwerbender ausgeführt hat. Aber selbst wenn man annehmen wollte, es liege ein Grenzfall vor, bestünde mit Rücksicht auf das Fehlen eines die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegenden schriftlichen Vertrages kein Anlaß, von der allgemeinen Regel, daß Holzakkordanten grundsätzlich Unselbständigerwerbende sind, abzuweichen. P. E. ist daher als Arbeitgeber des Akkordanten gehalten, die paritätischen Beiträge auf den von der Arbeitsgruppe D. bezogenen Löhnen im Betrage von 6 680 Franken zu entrichten.
Urteil des EVG vom 23. Mai 1960 i. Sa. L. B.
Art. 40, Abs. 1, AHVV. Ein Arbeitgeber, der sich nicht vorsorglich bei der Ausgleichskasse über das Beitragsstatut seiner Vertreter erkundigt und auf eigene Faust keine Lohnbeiträge entrichtet, kommt seiner AHV-rechtlichen Sorgfaltspflicht nicht nach und kann sich daher für den Erlaß der Nachforderung nicht auf den guten Glauben (Art. 3, Abs. 2, ZGB) berufen. (Erwägung 1)
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zur Frage des guten Glaubens für den Erlaß der Beitragsnachzahlung im Sinne von Art. 40, Abs. 1, AHVV wie folgt Stellung genommen:
1. Gemäß dem Wortlaut des (auf Art. 14, Abs. 4, AHVG fußenden) Art. 40, Abs. 1, AHVV ist den Nachzahlungspflichtigen, die gutgläubig annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, falls diese mit Rücksicht auf ihre Verhältnisse eine große Härte darstellen würde. In Anlehnung an Art. 3 ZGB kann nicht als gutgläubig erachtet werden, wer als Arbeitgeber (im AHVrechtlichen Sinne) die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen und deshalb die paritätischen Beiträge bloß von einem Teil der von ihm ausgerichteten Lohnsumme bezahlt hat. L. B. hat während der Jahre 1953-1957 für drei Vertreter überhaupt nicht, jedoch — wie die Ausgleichskasse unwidersprochen darlegt — für verschiedene andere Vertreter, die in ähnlicher Weise für ihn gearbeitet hatten, von Anfang an abgerechnet. Dieses
unterschiedliche Vorgehen auf eigene Faust spricht dagegen, daß er sich bezüglich der drei Vertreter in gutem Glauben befunden habe. Statt für die einen seiner Arbeitnehmer AHV-rechtlich abzurechnen und drei weitere eigenmächtig als Selbständigerwerbende, die persönlich mit der AHV abzurechnen erklärt hätten bzw. einen eigenen Verkaufsladen führten, anzusprechen, wäre L. B. verpflichtet gewesen, sich vorsorglich bei der Ausgleichskasse über das Beitragsstatut seiner Vertreter zu erkundigen (vgl. die Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. Gewerbebibliothek X., vom 10. April 1956, Erw. 2, ZAK 1956, S. 248 und J. W., vom 11. November 1957, ZAK 1958, S. 98). Nachdem er, statt dieser seiner AHV-rechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, der Sache einfach ihren Lauf gelassen hat, kann nicht gefunden werden, er habe sich gutgläubig verhalten (Art. 3, Abs. 2, ZGB).
Urteil des EVG vom 19. Mai 1960 i. Sa. F. B.
Art. 40, Abs. 1, AHVV. Von großer Härte im Sinne dieser Bestim-
mung kann nur gesprochen werden, wenn der beitragspflichtige
Arbeitgeber und seine Familie durch die Nachzahlung der Lohn-
beiträge in Existenznot geraten würden. (Erwägung 1)
Die Ausgleichskasse verfügte, F. B. habe für die beiden im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Söhne paritätische Beiträge von 164 Franken nachzuzahlen. Das EVG hat die Voraussetzungen für den vom Pflichtigen beantragten Erlaß der Nachzahlung verneint. Aus den Erwägungen:
1. Gemäß dem Wortlaut des (auf Art. 14, Abs. 4, AHVG fußenden) Art. 40, Abs. 1, AHVV ist den Nachzahlungspflichtigen, die gutgläubig annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, falls diese mit Rücksicht auf ihre Verhältnisse eine große Härte darstellen würde.
Im vorliegenden Fall gebricht es am Erfordernis der großen Härte. Mit dieser Erlaßvoraussetzung müssen es die administrativen und richterlichen Organe der AHV grundsätzlich streng nehmen. Wegen großer Härte ist der gänzliche bzw. teilweise Erlaß einer Beitragsnachzahlung nur zulässig, wenn bzw. soweit die von der Ausgleichskasse belangte Person und ihre Familie durch die Nachzahlung in Existenznot geraten würden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. J. W., vom 11. November 1957, ZAK 1958, S. 98; vgl. auch Art. 47, Abs. 1, AHVG ...) Mit einem solchen Sachverhalt hat man es hier nicht zu tun. Laut rechtskräftiger Steuerveranlagung 1959/60 hat das reine Durchschnittseinkommen 1957/58 des Berufungsbeklagten 4 635 Franken betragen und es ergibt sich, wenn man mit dem Brandversicherungswert seiner beiden Liegenschaften rechnet, auf seiner Vermögensseite ein Aktivenüberschuß von rund 16 000 Franken. Unter derartigen Umständen kommt der Versicherte und seine Ehefrau nicht in Existenznot, wenn er zugunsten von zwei Söhnen rund 170 Franken paritätische Beiträge nachzahlen muß, zumal er für die Hälfte dieser Summe (nämlich den 2 %igen Arbeitnehmerbeitrag) auf die Söhne zurückgreifen kann. Daß ihm wegen zeitweiliger Hospitalisierung im Jahre 1959 erhebliche Mehrauslagen erwachsen seien, hat er nicht belegt. Auch behauptet der Pflichtige nicht etwa, während seiner krankheitsbedingten Betriebsabwesenheit habe als Ersatz für ihn ein Knecht eingestellt werden
müssen. Im Jahresdurchschnitt 1957,/58 sind lediglich fünf Kühe, zwei Rinder und etwas Jungvieh gehalten worden. Es handelt sich also um einen kleineren Betrieb, der während der Abwesenheit des Vaters sehr wohl von den zwei rund 30jährigen Söhnen hat bewältigt werden können .. Weil die große Härte verneint werden muß, erübrigt es sich, auch noch die Frage zu untersuchen, ob der Pflichtige in den Jahren 1955 und 1956 gutgläubig zu wenig AHV-Beiträge zugunsten seiner Söhne entrichtet habe.
Urteil des EVG vom 12. Dezember 1959 i. Sa. T. B.
Art. 10, Abs. 1, AHVG. Beschränkt sich die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf die Verwaltung des Vermögens, daß einem Ehe-
paar als Aktionär gehört, so sind die von der Gesellschaft einem Aktionär als Lohn ausgerichteten Beträge wirtschaftlich betrachtet privater Vermögensertrag. (Erwägung 2)
Die Ausgleichskasse erfaßte T. B. für die Jahre 1958 und 1959 mit einem Jahresbeitrag von je 600 Franken als Nichterwerbstätigen. Der Versicherte legte einen Lohnausweis vor, nach welchem er bei der L. AG. in einem Anstellungsverhältnis stehe und ein Jahressalär von 600 Franken beziehe. Gegen den abweisenden Entscheid der Rekurskommission machte T. B. in der Berufung geltend, die L. AG. sei eine juristische Person und dürfe nicht mit ihm, ihrem Angestellten, identifiziert werden. Das EVG wies die Berufung aus folgenden Gründen ab:
2. Laut Handelsregister befaßt sich die L. AG., Haus «G.» in S., mit dem Erwerb und der Verwertung von Erfindungen und Lizenzen, wobei das Aktienkapital 50 000 Franken beträgt und T. B. alleiniger Verwaltungsrat ist. Gemäß Protokoll der Generalversammlung vom 9. Juni 1959 ist die Ehefrau E. B. als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates gewählt worden.
Die vom Berufungskläger vorgelegten Buchauszüge zeigen, daß der von der L. AG. während der Jahre 1957 und 1958 erzielte Bruttoertrag ausschließlich im Mietzinsertrag ihrer Villa «G» bestanden hat (Fr. 12 799.70 im Jahre 1957 und Fr. 20 171.90 im Jahre 1958). Auch die dem Unkostenkonto belasteten Posten betreffen fast durchwegs Aufwendungen, die im Rahmen der Verwaltung jenes Hauses gemacht worden sind (wobei übrigens ein Posten Mobiliarreparaturen «und Haushaltkosten» beschlägt). Gestützt hierauf bemerkt das BSV zutreffend, der Berufungskläger habe in den Jahren 1957 und 1958 im wesentlichen lediglich das in der L. AG. angelegte Vermögen der Eheleute B. verwaltet und insofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Weil das Ehepaar B. Aktionär der Aktiengesellschaft ist, beherrscht es dieselbe vollständig und ist es wirtschaftlich mit ihr identisch (vgl. BGE 81 II 459). Angesichts dieses Sachverhalts ist für die AHV-rechtliche Beurteilung nicht die zivilrechtliche Selbständigkeit der Aktiengesellschaft, sondern ausschließlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (Urteile des EVG i. Sa. T. B., vom 27. Januar 1951, EVGE 1951, S. 15, ZAK 1951, S. 132; E. P., vom 9. Juni 1952, EVGE 1952, S. 103, ZAK 1953, S. 110; H. F., vom 5. September 1953, EVGE 1953, S. 205, ZAK 1953, S. 421; T. H., vom 14. Januar 1957, ZAK 1957, S. 254; M. G., vom 29. April 1959, ZAK 1959, S. 332; und H. F., vom
20. Mai 1959, ZAK 1959, S. 334; für das Steuerrecht: Blumenstein, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 22). Solange die L. AG. ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vermögen beschränkt, das wirtschaftlich den Eheleuten B. gehört, bleibt jenes Vermögen AHV-rechtlich Privatvermögen und bedeuten die von der Gesellschaft als Lohn des T.B. verbuchten Beträge wirtschaftlich betrachtet privaten Vermögensertrag. Die bloße Verwaltung von Privatvermögen wird weder steuerrechtlich noch AHV-rechtlich als Erwerbstätigkeit gewertet (BGE 70 I 259 Erw. 2; Urteil des EVG vom 19. Februar 1954 i. Sa. A. V.).
Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat die L. AG. während der Jahre 1958 und 1959 keine maßgebende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Deshalb ist auch der Berufungskläger bis heute Nichterwerbstätiger im Sinne des Art. 10, Abs. 1, AHVG gewesen. ...
Invalidenversicherung
Renten und Hilflosenentschädigungen
Urteil des EVG vom 24. Februar 1961 i. Sa. M. H.
Art. 42, Abs. 1, IVG. Hilflos ist, wer für die alltäglichen Lebens- und Leibesverrichtungen wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme und Verrichtung der Notdurft auf fremde Handreichungen angewiesen ist. Die Aufsichtsbedürftigkeit Geisteskranker begründet keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Die Versicherte befindet sich wegen Geisteskrankheit seit mehr als zwanzig Jahren in einer Anstalt und wird voraussichtlich auch weiterhin internierungsbedürftig sein. Sie bedarf wohl ständiger Aufsicht, doch ist sie imstande, sich selber an- und auszukleiden, selbständig zu essen und ihre Toilette zu besorgen. Während die IV-Kommission die invaliditätsmäßigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilflosenentschädigung als nicht gegeben erachtete, sprach ihr die kantonale Rekurskommission auf eingereichte Beschwerde hin eine Hilflosenentschädigung von 600 Franken als Beitrag an die erhöhten Pflegekosten zu. Die vom SSV gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen:
Gemäß Art. 42, Abs .1, IVG haben bedürftige Versicherte, «die derart hilflos sind, daß die besondere Pflege und Wartung benötigen», Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dieser Begriff der Hilflosigkeit, der im Interesse rechtsgleicher Behandlung aller Invaliden einer näheren Umschreibung bedarf, findet sich auch in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung (Art. 77, Abs. 1, KUVG und Art. 42 MVG). Dabei will die IV ähnlich wie die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung den besonderen Verhältnissen hilfloser Personen durch zusätzliche Leistungen Rechnung tragen. Eine Uebertragung der in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung entwickelten Begriffsmerkmale der Hilflosigkeit auf die IV drängt sich daher auf. Im Sozialversicherungsrecht ist Einheitlichkeit anzustreben, soweit nicht bestimmte Versicherungszweige ihrer Natur nach Besonderheiten verlangen.
Nach der Praxis des EVG im Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung ist ein Versicherter dann hilflos, wenn er auch für die alltäglichsten und gewöhnlichsten Lebens- und Leibesverrichtungen auf fremde Handreichungen angewiesen ist. Unter solchen Verrichtungen sind in erster Linie das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme und die Verrichtung der Notdurft zu verstehen (vgl. als Beispiele: für die obligatorische Unfallversicherung EVGE 1951 S. 217/8, 1955 S. 79, 1958 S. 155; für die Militärversicherung: Kommentar Schatz zum MVG, S. 213).
Wie sich aus den eindeutigen Feststellungen des behandelnden Arztes ergibt, vermag die Versicherte die notwendigsten Verrichtungen des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Essen, Notdurft) ohne fremde Hilfe zu besorgen. Sie ist daher nicht hilflos im Sinne von Art. 42, Abs. 1, IVG, auch wenn sie ihres Geisteszustandes wegen ständiger Aufsicht bedarf. Die Kassenverfügung vom 26. April 1960, durch die eine Hilflosenentschädigung verweigert wurde, ist daher in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wieder herzustellen.
Urteil des EVG vom 26. Januar 1961 i. Sa. H. E.-R.
Art. 42, Abs. 1, IVG; Art. 37 IVV. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens eines Hilflosen ist die Invalidenrente mitzube-
rücksichtigen.
Die IV-Kommission wie die kantonale Rekurskommission lehnten die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an die an multipler Sklerose erkrankte Versicherte ab, da das maßgebende Einkommen beider Ehegatten die effektive Kürzungsgrenze von 6 000 Franken übersteige. Die dagegen eingereichte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Gemäß Art.42, Abs 1, IVG haben b edür f t i g e invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Unter welchen Voraussetzungen Hilflose als bedürftig gelten, ist vom Bundesrat zu bestimmen (Art. 42, Abs. 4, IVG). Die bis zum Inkrafttreten der Vollziehungsverordnung maßgebende Regelung findet sich im Kreisschreiben des BSV vom 3. Januar 1960 über die Renten und Hilflosenentschädigungen (gemäß Art. 27, Abs. 2, des BRB vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV ist das BSV delegationsweise befugt, im Rahmen des Gesetzes die verbindlichen Vollzugsmaßnahmen zu treffen). Hinsichtlich der Bedürftigkeit bestimmt das erwähnte Kreisschreiben folgendes: Verheiratete Hilflose gelten als bedürftig, sofern zwei Drittel des Jahreseinkommens (mit Einschluß des anrechenbaren Vermögensteiles) unter 6 000 Franken liegen; bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung verheirateter Versicherter sind die Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen. Die gleiche Regelung enthält Art. 37 der am 17. Januar 1961 vom Bundesrat erlassenen und rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft getretenen Vollziehungsverordnung zum IVG: Verheiratete Versicherte gelten als bedürftig, wenn zwei Drittel des Jahreseinkommens ( einschließlich
des anrechenbaren Vermögensteiles) die Einkommensgrenzen des Art. 42 AHVG nicht erreichen; bei Verheirateten finden die Grenzen für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten (4 000 Franken) Anwendung, und es sind Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen. Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens und Vermögens verweist Art. 37 der IVV gleich wie das zitierte Kreisschreiben des BSV auf die Art. 56 bis 61 AHVV, die sinngemäß gelten.
2. Nachdem im vorliegenden Fall der Anspruch einer verheirateten Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1960 hinweg streitig ist, beurteilt sich die Frage der Bedürftigkeit grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen des Ehepaares im Jahre 1959 ( Art. 59, Abs. 1, AHVV). Die Vorinstanz hat demgegenüber auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes im Jahre 1958 abgestellt. Ein Rückgang des Erwerbseinkommens im Jahre 1959 gegenüber dem Vorjahr wird aber von keiner Seite behauptet, und es darf davon ausgegangen werden, das Erwerbseinkommen zuzüglich Sparheftertrag habe im Jahre 1959 den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von 8 202 Franken erreicht (7 748 Franken Erwerbseinkommen und 454 Franken Sparheftertrag). Ueberdies sind gemäß Art. 56, Buchst. c, AHVV die der Ehefrau zustehenden Invalidenrenten im Gesamtbetrag von 1 260 Franken als Einkommen anzurechnen. Daß sie nicht das Jahr 1959, sondern das Jahr 1960 betreffen, vermag nichts zu ändern, da die Bemessungsregel des Art. 59, Abs. 1, AHVV für die Belange der IV nur sinngemäß gilt. Wenn eine Hilflosenentschädigung vom Beginn des Rentenlaufes hinweg anbegehrt wird — wie dies hier zutrifft —, so sind die Renten bei der Prüfung der Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Ist nämlich über die Hilflosenentschädigung erst nach Ausrichtung einer Invalidenrente während eines vollen Kalenderjahres zu befinden, so muß die Jahresrente gemäß Art.59, Abs. 1, AHVV auf jeden Fall als Einkommen angerechnet werden. Es ließe sich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren, das für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgebende Einkommen abweichend zu bestimmen, wenn ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung vom Beginn des Rentenlaufes an im Streite steht.
Vom Einkommen des Ehepaares sind 900 Franken für Versicherungsprämien und Steuern sowie 900 Franken für den Unterhalt des Kindes abzurechnen ( Art. 57, Buchst. d und e, AHVV). Ein Abzug für die Kosten der Wartung und Pflege der Berufungsklägerin fällt außer Betracht, da es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Gewinnungskosten gemäß Art. 57, Buchst. a, AHVV, sondern um Haushaltkosten handelt. Dagegen wurde bei der Steuerveranlagung des Ehemannes ein Betrag von 1 150 Franken unter dem Titel «Gewinnungskosten» abgerechnet (und daneben ein besonderer Abzug für die Wartung und Pflege der Ehefrau gewährt). Ob es sich hiebei um abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 57, Buchst. a, AHVV,
d. h. um Kosten handelt, die mit dem angerechneten Erwerbseinkommen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen, kann offen bleiben. Denn zwei Drittel des Jahreseinkommens übersteigen die maßgebende Grenze von 4 000 Franken selbst dann, wenn der Betrag von 1 150 Franken unter den Abzügen eingestellt wird. Es geht dies aus der nachfolgenden Aufstellung hervor:
Franken Erwerbseinkommen des Ehemannes . 7 748
Sparheftzins454
Invalidenrenten 1 260 9 462 Franken Abzug für Steuern und Versicherungsprämien .900
Abzug für ein Kind900
Gewinnungskosten 1 150 2 950
6 512 Anrechenbar 2/3 hievon 4 340
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung sind daher nicht gegeben, und zwar unabhängig vom Grad der Hilflosigkeit, weshalb sich in dieser Hinsicht weitere Untersuchungen erübrigen.
Verfahren
Urteil des EVG vom 26. Oktober 1960 i. Sa. M. K. M.1
Art. 85, Abs. 2, AIIVG. Ob ein kantonales Gericht für die Durchführung von Beweisergänzungen die Hilfe der administrativen Behörden in Anspruch nehmen darf oder nicht, ist eine Frage des kan-
tonalen Prozeßrechtes.
Art. 85, Abs. 2, AHVG. Die Verwaltung hat für die Kosten von Beweisergänzungen nur aufzukommen, wenn im Falle mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes ein kantonales Gericht die auf unzureichender Grundlage ergangene Verfügung aufhebt und die Sache
zur Verbesserung zurückweist.
Mit Beschluß vom 12. April 1960, der am 3. Mai 1960 durch die Ausgleichskasse verfügt wurde, lehnte die IV-Kommission, gestützt auf das Gutachten einer Erziehungsberaterin. Beiträge an die Sonderschulung eines Kindes ab. Hiegegen beschwerte sich der Vater des Kindes mit dem Begehren, zur Abklärung des Intelligenzquotienten sei eine weitere Expertise durchzuführen. In ihrer Sitzung vom 8. Juli 1960 beschloß die Rekurskommission, die Akten an die Vorinstanz und an die kantonale IV-Kommission zurückzuweisen, mit der Auflage, ein zusätzliches Gutachten über den Intelligenzquotienten einzuholen.
In seiner Berufung beantragte das SSV Aufhebung des Beschlusses mit der Begründung, die Rekursbehörde müsse selber für die notwendigen ergänzenden Beweiserhebungen sorgen und dürfe damit nicht die Ausgleichskasse oder die IV-Kommission beauftragen. Andernfalls hätte sie es in der Hand, die Kosten der gerichtlichen Erhebungen, die sie auf Grund des Gesetzes in der Regel selbst tragen müßte, auf die IV abzuwälzen.
Das EVG ist auf die Berufung nicht eingetreten, da sich diese gegen einen Beweisentscheid richtete, der als prozeßleitende Verfügung nicht berufungsfähig ist. Im weitern führte das EVG aus:
vgl. S. 161
Ob ein kantonales Gericht für die Durchführung von Beweisergänzungen die Hilfe der administrativen Behörden in Anspruch nehmen darf oder nicht, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes.
Wird aber diese Rechtshilfe in Anspruch genommen, so ist damit entgegen der Ansicht des BSV noch nicht entschieden, daß die Kosten der Beweisergänzung von der Verwaltung zu tragen sind. Die Verwaltung hat für die Kosten von Beweisergänzungen aufzukommen, wenn im Falle mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes ein kantonales Gericht die auf unzureichender Grundlage ergangene Verfügung aufhebt und die Sache zur Verbesserung zurückweist. Ein derartiger Sachverhalt ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die IV-Kommission ihren Entscheid auf ein Fachurteil stützte. Hält dagegen die urteilende Instanz ein Beweismittel, auf das die Verwaltung abstellte, lediglich als zu wenig verläßlich, dann ist es an ihr, die Kosten der Beweisergänzung zu tragen, ob sie diese nun selber bewerkstellige oder die Rechtshilfe der Verwaltung in Anspruch nehme. (Im übrigen läßt sich fragen, ob die Anordnung, dem neuen Experten keine Einsicht in das bereits erstattete Gutachten zu geben, hier zweckmäßig war, zumal in Prozessen gegen die MV und die SUVA den Gerichtsexperten in der Regel sämtliche Akten unterbreitet werden.)
Urteil des EVG vom 22. Februar 1961 i. Sa. H. It.
Art. 86 AHVG. Ein Beschwerderückzug vor oberer Instanz ist zu-
lässig, wenn die Beschwerde einen Anspruch betrifft, über den die Partei grundsätzlich zu disponieren befugt ist.
Durch Verfügung vom 16. August 1960 verweigerte die Ausgleichskasse dem Vater eines Knaben einen Beitrag der IV an die Kosten für den Besuch einer Privatschule. Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen. Diesen Entscheid zog das BSV an das EVG weiter. In seiner Berufungsantwort erklärte der Vater des Knaben, daß er seine Beschwerde vom 25. August 1960 zurückziehe.
Das EVG hat die Berufung als gegenstandslos abgeschrieben. Der Begründung ist u. a. folgendes zu entnehmen:
Der Rückzug der Beschwerde ist prozessual angängig. Die Beschwerde betrifft einen Anspruch, der von der Partei geltend gemacht werden muß, über den sie also grundsätzlich zu disponieren befugt ist (Art. 46 IVG). Ob ausnahmsweise Rückzüge von Rechtsmitteln aus solchen Rechtsgebieten sogar dann möglich wären, wenn mit dem Rückzug ein Zustand gerettet werden will, dem eine Abänderung durch das Gericht zu Ungunsten der Rechtsmittelpartei droht, braucht heute nicht geprüft zu werden. Hier wird mit dem Rückzug der Beschwerde auf die Korrektur einer Verfügung verzichtet, durch die Leistungen abgelehnt werden; gleichzeitig bedeutet der Rückzug eine Unterziehung unter das Berufungsbegehren des BSV. Da durch dieses der Streitgegenstand mit vollem Devolutiveffekt auf die Berufungsinstanz übertragen wurde, kann das ursprüngliche Rechtsmittel, welches der Grund des ganzen Verfahrens ist und dessen Rechtserheblichkeit auch von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist, zurückgezogen werden. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist die Kassenverfügung vom 16. August 1960 in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden.
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Urteilsregister A HV/I V/ E 0
(siehe S. 156 der vorliegenden Nummer)
Gesamtpreis für Hauptlieferung 1948/57 und sämtliche Nachträge bis Ende 1960
Fr. 165.—
Bestellungen sind bis Ende Mai 1961 schriftlich an das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 3, zu richten.
Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf halbjährlich erscheinende Nachträge verbunden
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht
über die Eidgenössische Alters- und
Hinterlassenenversicherung im Jahre 1959
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HEFT 5 MAI 1961
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat .. ... . • • 177 Künftige Entwicklungen auf dem Gebiete unserer zwischenstaatlichen Vereinbarungen178
Der Ausgleichsfonds im Jahre 1960181
Geburtsgebrechen188
Die Apothekerrechnung in der Invalidenversicherung210
Die Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1960213
Durchführungsfragen der IV215
Literaturhinweis218
Kleine Mitteilungen218
Gerichtsentscheide: Invalidenversicherung222
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 5. Mai 1961 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
VON Vom 11. bis 14. April fanden in Paris schweizerisch- f ran-MONAT zösische Verhandlungen über verschiedene Fragen der So-
Z U zialversicherung statt. Sie führten zur Unterzeichnung eines Zusatzes zum Abkommen über die Alters- und Hin-
M 0 N AT
terlassenenversicherung vom 9. Juli 1949, eines Zusatzes zum Protokoll Nr. 3 vom 15. April 1958 sowie einer Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens vom 16. April 1959 betreffend Familienzulagen an Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze. Im weitern wurde anläßlich der Besprechungen eine Einigung über die Sozialversicherung der im Flughafen Basel-Mühlhausen beschäftigten Personen erzielt.
*
Am 21. April 1961 fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Konferenz statt, die die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben zum Gegenstand hatte. Die Vertreter der interessierten Wirtschaftsverbände, der Sozialversicherungen des Bundes und der Steuerbehörden äußerten sich zu der Frage einer allfälligen Erhöhung des Ansatzes.
Im Anschluß an die ordentliche Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen vom 25. April 1961 führte das Bundesamt für Sozialversicherung am 26. April 1961 im Beisein von Vertretern der Zentralen Ausgleichsstelle einen Instruktionskurs über die 5. AHV-Revision für die Verbandsausgleichskassen durch. Referate und Diskussion bezogen sich insbesondere auf die neuen Rentenbestimmungen und die Durchführung der Revision auf dem Gebiete der Renten.
Am 28. April 1961 fand für die kantonalen Ausgleichskassen und im Beisein von Vertretern der Zentralen Ausgleichsstelle eine Instruktionskonferenz des Bundesamtes für Sozialversicherung über die 5. AHV-Revision statt. In Referaten und Diskussion gelangten insbesondere die neuen Retenbestimmungen und die Durchführung der allgemeinen Rentenerhöhung zur Behandlung.
Am 5. Mai 1961 kamen unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Bundesamt für Sozialversicherung, die Leiter der IV-Regionalstellen zusammen. Es wurden verschiedene Fragen der Geschäftsabwicklung in den IV-Regionalstellen behandelt.
111A1 1961
Künftige Entwicklungen auf dem Gebiete unserer zwischenstaatlichen Vereinbarungen
I.
In letzter Zeit, namentlich bei Anlaß des Inkrafttretens des dreizehnten, von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommens über Sozialversicherung — desjenigen mit Spanien — ist die Frage gestellt worden, ob nunmehr der Kreis der Länder, mit denen vertragliche Beziehungen betreffend die AHV herzustellen sind, im wesentlichen als geschlossen betrachtet werden könne.
Nun besteht kein Zweifel, daß die heute erreichte Ausdehnung des Vertragsnetzes nahezu alle Staaten umfaßt, die mit Rücksicht auf die dortigen Schweizerkolonien oder im Hinblick auf das Ausmaß traditioneller oder neuerdings in Gang gekommener Wanderungsbewegungen in der einen oder anderen Richtung als Vertragspartner der Schweiz in Betracht fallen. Die einzige größere Lücke im System der Verträge dürften zur Zeit die Vereinigten Staaten darstellen, auf die unten noch zurückzukommen ist. Mit dieser Feststellung sei jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch mit andern Ländern künftig noch Vereinbarungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung getroffen werden, sofern die besonderen Verhältnisse im gegebenen Fall dies erwünscht erscheinen lassen. Gründe hiefür könnten insbesondere in neuen Entwicklungen bei der Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften für unsere Wirtschaft liegen; auch Begehren von Seiten der Auslandschweizer und deren Organisationen im einen oder anderen Land vermöchten unter Umständen Verhandlungen im Hinblick auf eine Vereinbarung auszulösen.
Sucht man die künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet unserer Gegenseitigkeitsabkommen zu erkennen, so zeichnen sich im Vordergrund allerdings andere Bestrebungen ab: es ist die Tendenz auf Revision der bereits bestehenden Staatsverträge. Dahingehende Begehren sind bereits von mehreren Vertragspartnern angemeldet worden und es bedarf kaum der Erwähnung, daß die Erneuerung des gegenwärtigen Vertragswerks, ist sie erst einmal begonnen worden, in rascher Folge weitergeführt und wohl auf sämtliche bestehenden Abkommen erstreckt werden muß; die wichtigste, schweizerischerseits bei dieser Gelegenheit zu machende Konzession, der Einbau der Invalidenversicherung, wird allen unseren Vertragspartnern im Falle der Gegenrechtsgewährung eingeräumt werden müssen. Mag der Einbezug dieses neuen schweizerischen Versicherungszweiges den hauptsächlichsten Anlaß für die Revi-
sionswünsche unserer Partnerstaaten darstellen, so liegen für die Bestrebungen auf Neufassung der Abkommen bei unsern Vertragspartnern auch noch andere Gründe vor. Einmal gilt es, ganz allgemein die zwischenstaatlich vereinbarten Bestimmungen den zahlreichen und teilweise tiefgreifenden Aenderungen der innerstaatlichen Gesetzgebungen anzupassen; nicht nur bei uns, auch im Ausland haben die Sozialversicherungssysteme und -einrichtungen in den jüngsten Jahren eine stetige Ausgestaltung erfahren. Sodann hat aber auch das zwischenstaatliche Recht auf dem Gebiete der Sozialversicherung in dieser Zeit eine bedeutsame, um nicht zu sagen einmalige Entwicklung durchlaufen; die gegenseitigen Konzessionen, namentlich unter den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, haben einen in der unmittelbaren Nachkriegszeit noch kaum für möglich gehaltenen Umfang erreicht und sich dabei auch auf Zweige der sozialen Sicherheit ausgedehnt, die bislang als streng territorial gebundene Einrichtungen betrachtet worden waren, wie die Krankenversicherung, die Kindergeld- bzw. Familienzulagensysteme, die Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig hat die Vielzahl solcher Vereinbarungen einerseits, der engere wirtschaftliche und politische Zusammenschluß zahlreicher westeuropäischer Staaten bzw. Gruppen von Staaten anderseits zur Ausbildung neuer Formen zwischenstaatlicher Lösungen, zu umfassenden multilateralen Regelungen geführt. Diese gelten zur Zeit weitherum als eigentliche Muster moderner zwischenstaatlicher Ordnung der Sozialversicherung, und ihr Einfluß auf die Wünsche verschiedener Partnerstaaten hinsichtlich der Neufassung der mit unserem Land abgeschlossenen Verträge dürfte anläßlich der Verhandlungen sicherlich in Erscheinung treten. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise sie auch in unseren revidierten Vereinbarungen einen Niederschlag finden werden.
II.
Mit welchen Neuerungen im Bereich der Abkommen haben die Ausgleichskassen in nächster Zeit zu rechnen?
Eine erste Vertragsrevision steht praktisch vor dem Abschluß, diejenige des multilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer. Der Wortlaut des neuen Vertrags ist ausgearbeitet (vgl. ZAK 1961, 5.89) und harrt der Unterzeichnung durch die beteiligten Staaten. Da zu seinem Inkrafttreten die Ratifikation durch sämtliche bisherigen Vertragsstaaten erforderlich ist, dürfte bis zu seiner Rechtswirksamkeit noch einige Zeit verstreichen.
Dieweil die Auswirkungen dieses Abkommens, wegen seiner Beschränkung auf die Berufsgruppe der Rheinschiffer, nur wenige Ausgleichskassen zu interessieren vermögen — eine nähere Orientierung wird zu gegebener Zeit an dieser Stelle erfolgen —, ist die Revision des Vertrags mit Italien, die mit einer ersten Verhandlungsetappe soeben eingesetzt hat, von ungleich größerer Bedeutung für die AHV- und IV-Organe. Erstmals werden hier in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Stellung ausländischer Staatsangehöriger im jüngsten schweizerischen Versicherungszweig, der Invalidenversicherung, enthalten sein. Daneben dürften auch die gegenwärtigen Artikel über die AHV einige Aenderungen erfahren. Vor allem ist mit einer Herabsetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf ordentliche Renten zu rechnen. Im Hinblick auf die kommende Aenderung sei den Ausgleichskassen schon heute empfohlen, in allen Fällen,, da italienische Staatsangehörige die Beitragsüberweisung nach Italien oder die Beitragsrückvergütung verlangen, die Versicherten auf die begonnenen Vertragsverhandlungen und die damit eröffnete Möglichkeit von Neuerungen hinzuweisen, sie anderseits auf die Wirkungen von Beitragsüberweisung oder Beitragsrückvergütung (Verlust jeglicher weiteren Rechte gegenüber der schweizerischen AHV/IV) aufmerksam zu machen und ihnen anheimerhalten oder — innerhalb der Grenzen der Verwirkungsfristen — vorderhand aufzuschieben.
Ob im laufenden Jahr noch weitere Vertragsrevisionen in Angriff genommen werden, steht zur Zeit dahin. Unabhängig hievon stellt sich aber auch die Frage der Rechte der Flüchtlinge in der IV, die unter Umständen eine Ueberprüfung des schweizerischen Ratifikationsvorbehaits zum Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfordert. Das Problem befindet sich zur Zeit im Studium. Im Hinblick hierauf sei den Ausgleichskassen auch mit Bezug auf in der Schweiz lebende Flüchtlinge nahegelegt, Gesuche um Beitragsrückvergütung ohne Ueberstürzung zu behandeln und den Versicherten den Aufschub der Erledigung bis zur Klärung der ihnen in der IV zustehenden Rechte vorzuschlagen. Das Bundesamt wird nicht verfehlen, die Ausgleichskassen über die weiteren Entwicklungen der die italienischen Staatsangehörigen und die Flüchtlinge betreffenden Probleme zu orientieren.
In absehbarer Zeit dürfte sodann, wie oben angedeutet, auch die Frage einer Gegenrechtsvereinbarung über Sozialversicherung mit den Vereinigten Staaten von Amerika angeschnitten werden. Auf Grund informeller Fühlungnahmen zwischen den zuständigen Verwaltungsbe-
hörden der Schweiz und der USA muß eine Lösung als beiderseits in gleichem Maße erwünscht bezeichnet werden. Gewisse Probleme namentlich formeller Natur bleiben noch zu klären, doch besteht Grund zur Annahme, daß der geeignete Weg zu finden ist. Die Ausgleichskassen seien schon heute auf diese künftigen Entwicklungen hingewiesen, damit sie bei der Behandlung von Gesuchen amerikanischer Staatsbürger um Beitragsrückvergütung in der Lage sind, die im Einzelfall angezeigte Aufklärung zu geben; das Bundesamt für Sozialversicherung wird ihnen, wenn nötig, hierbei an die Hand gehen.
Der Ausgleichsfonds im Jahre 1960
Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der AHV» ist 1948 ein selbständiger Fonds gebildet worden, dem seither alle Einnahmen der AHV gutgeschrieben und die Ausgaben belastet werden (Art. 107 AHVG).
Diese Zweckbestimmung wurde 1960 dahin erweitert, daß auch die Einnahmen und Ausgaben der IV über den AHV-Fonds zu leiten sind. In diesem Rahmen ist über das neue Sozialwerk gesondert Rechnung zu führen (Art. 79 IVG).
Ebenfalls auf 1960 wurde — als Folge der Neuordnung der EO — zudem ein selbständiger Ausgleichsfonds der EO errichtet. Dieser wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der AHV-Fonds (Art. 28 EGG) ; er bildet praktisch einen Bestandteil desselben und wird in dessen Bilanz als Guthaben der EO ausgewiesen.
Diese Neuerungen wirkten sich naturgemäß auf Inhalt und Gestaltung der Monatsausweise und der Jahresrechnung des AHV-Fonds aus. Nachstehend soll über das erste Jahresergebnis nach neuem Statut — es umfaßt erstmals alle drei Sozialwerke — auszugsweise berichtet werden. Für die Einzelheiten sei auf die vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds publizierte Jahresrechnung verwiesen.
Es muß vorausgeschickt werden, daß die verschiedenen Sozialwerke nicht einheitlich finanziert sind. Alle drei erheben von den Versicherten Beiträge. Die AHV-Beiträge belaufen sich grundsätzlich auf 4 Prozent des maßgebenden Erwerbseinkommens. IV und EO erheben auf diesem Beitrag einen Zuschlag von je 1 /10. Die öffentliche Hand entrichtet an die AHV einen festen Beitrag von gegenwärtig 160 Millionen Franken im Jahr. Der IV gegenüber kommt sie für die Hälfte der im Rechnungsjahr erbrachten Aufwendungen auf. Die EO erhält unter diesem Titel nichts.
Die eingehenden Fondszinsen werden auf die drei Sozialwerke aufgeteilt im Verhältnis ihres jeweiligen Vermögensstandes.
*
Die Ausgleichskassen haben im Berichtsjahr 948,6 Millionen Franken Beiträge vereinnahmt. Davon entfallen 45,1 Millionen Franken auf reine AHV-Beiträge, die für 1959 oder frühere Jahre geschuldet waren. Vom Restbetrag von 903,5 Millionen Franken wurden 75,4 Millionen Franken der IV und 75,0 Millionen Franken der EO gutgeschrieben. Der EO-Anteil ist etwas kleiner, weil die freiwillig versicherten Schweizer im Ausland wohl IV-, aber keine EO-Beiträge bezahlen.
Der AHV verbleiben insgesamt 798,2 Millionen Franken Beiträge oder 53,9 Millionen Franken mehr als im Vorjahr. Erfahrungsgemäß weist der Januar 1961, als letzter Monat des Rechnungsjahres 1960, die höchsten Beiträge aus: erstmals seit Inkrafttreten der AHV wurden in diesem Monat mehr als 100 Millionen Franken AHV-Beiträge abgerechnet.
Die Zinseinnahmen des Ausgleichsfonds betrugen 165,3 Millionen Franken gegenüber 150,7 Millionen Franken im Vorjahr. Einer Einnahme aus Wertberichtigungen stehen Stempelabgaben und Spesen auf Anlagen sowie der Zinsanteil der IV (0,5 Millionen Franken) und der EO (2,8 Millionen Franken) gegenüber. Für die AHV verbleibt ein Vermögensertrag von 160,9 Millionen Franken. Damit übersteigt er erstmals den Beitrag der öffentlichen Hand.
Die Renten und Beitragsrückvergütungen der AHV erreichten einen Jahresbetrag von 721,1 (im Vorjahr 687,3) Millionen Franken. Die monatlichen Zahlungen haben stetig zugenommen und im Dezember 61,3 Millionen Franken erreicht. Dieser Betrag, den Versicherten Monat für Monat (zum weitaus größten Teil) durch die Post ins Haus gebracht, zeigt wohl am sinnfälligsten die Tragweite, welche die AHV im Leben der Alten und Hinterlassenen heute erlangt hat. In «Fünfliber» umgerechnet, würde er jeden Monat einen Güterzug von 18 Wagen zu 10 Tonnen füllen, oder wollte man die Münzen aufeinander schichten, so ergäben sich jeden Monat rund 310 Säulen in der Höhe des Berner Münsters.
Die Zahlungen betreffen zur Hauptsache die ordentlichen Renten. Letztere sind von 500,5 auf 548,3 Millionen Franken gestiegen. Im Monat Dezember betrugen sie 47,6 Millionen Franken. Die außerordentlichen Renten sind naturgemäß rückläufig und von 187,4 auf 171,0 Millionen
Franken gesunken. Es mag jedoch überraschen, daß bis und mit September 1960 monatlich über 14 Millionen Franken außerordentliche Ren-
ten ausgerichtet worden sind und sich das Dezemberbetreffnis immer noch auf 13,7 Millionen Franken hielt. Die Beitragsrückvergütungen
erreichten 2,7 Millionen Franken. In Abzug kommen schließlich Renten-
rückerstattungen von netto 0,9 Millionen Franken.
Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sind — auf das
ganze Jahr bezogen —, nach wie vor höher als die Renten. Im Verlauf
des Jahres hingegen zeigte sich teilweise ein anderes Bild. In vier Monaten haben die Ausgleichskassen mehr Renten ausbezahlt als Beiträge vereinnahmt. In vier Monaten überstiegen die Beiträge die Renten nur wenig und erst die übrigen vier Monate schafften das letztlich ausge-
wiesene Uebergewicht der Beiträge über die Leistungen. Es handelt sich, eine Folge der verbreiteten Quartalsabrechnung, um die traditionell
starken Beitragsmonate April, Juli, Oktober und, wie bereits erwähnt, vor allem um den Schlußmonat Januar. Die umstehende Graphik 1 illu-
striert diesen Sachverhalt.
Die Verwaltungskosten umfassen einmal die Durchführungskosten der Zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
— soweit sie dem Ausgleichsfonds belastet werden — des Bundesamtes für Sozialversicherung. Dazu kommen die Auslagen für die Pauschal-
frankatur und die Parteientschädigungen. Die Gesamtkosten betragen 12,3 Millionen Franken. Davon wurden für die Zentrale Ausgleichsstelle
im engeren Sinne 1,6 Millionen Franken, für die Schweizerische Ausgleichskasse 0,8 Millionen Franken, für die Mitwirkung des Eidgenössi-
schen Politischen Departementes bei der Durchführung der freiwilligen
AHV für die Schweizer im Ausland 0,4 Millionen Franken und schließlich für das Bundesamt für Sozialversicherung 25 000 Franken aufgewendet. Darüber hinaus schaffte die Zentrale Ausgleichsstelle im Hinblick auf die rationellere Abwicklung der bisherigen und der Bewältigung der neuen Aufgaben eine elektronische Datenverarbeitungsanlage
an, die die AHV mit 1,3 Millionen Franken belastete. Die Entschädigung an die Post für die Pauschalfrankatur der Ausgleichskassen erforderte 2,2 Millionen Franken. Die kantonalen Ausgleichskassen haben wie in
den letzten Jahren Verwaltungskostenzuschüsse von insgesamt 6,0 Mil-
lionen Franken erhalten. Einen abschließenden Hinweis verdient der
Posten von 715 Franken für Parteientschädigungen. Eine solche Aus-
gabe erscheint erstmals; sie ist eine Folge des revidierten Artikel 85,
Beitragseinnahmen und Rentenauszahlungen
der Ausgleichskassen im Rechnungsjahr 1960
Mio
Fr.
100
80
60
40
20
Febr. :vIärz April Mai Juni Jul' Aug Sept Okt. N w. Dez. Jan.
Absatz 2, Buchstabe f, AHVG. Danach kann der Richter dem obsiegenden Beschwerdeführer an die Kosten der Prozeßführung und Vertretung einen angemessenen Ersatz zusprechen.
Insgesamt haben die Einnahmen der AHV deren Ausgaben im Berichtsjahr um 385,7 Millionen Franken überstiegen. Damit ist der Vermögensbestand der AHV auf 5,61 Milliarden Franken angewachsen.
*
Zur Entwicklung der IV im ersten Jahr seit ihrem Inkrafttreten hat sich die ZAK wiederholt und am umfassendsten auf Seite 1 ff. des laufenden Jahrganges ausgesprochen. Die damaligen Angaben über die finanziellen Aufwendungen waren nicht endgültig. Abschließend lauten sie gemäß nachstehenden Texttabellen 1 und 2 wie folgt.
Einnahmen der IV im Jahre 1960
Tabelle 1
Beträge
Einnahmenart in 1 000
Franken
1. Beiträge der Versicherten und der 75 423
Arbeitgeber
2. Beiträge der öffentlichen Hand 26 616
3. Zinsen des Ausgleichsfonds491
Total 102 530
Ausgaben der IV im Jahre 1960
Tabelle 2
Beträge In Prozenten Ausgabenart in 1 000 des Totals Franken
1. Geldleistungen 37 281 69,7
2. Kosten für individuelle Maßnahmen 11 705 21,9
3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 291 0,5
4. Durchführungskosten 3 956 7,4
5. Verwaltungskosten 249 0,5
Total 53 482 100,0
Die abgeschlossene Betriebsrechnung ist auch damit noch nicht repräsentativ. Rein rechnerisch ergibt sich zwar — wie bereits dargetan deckt die öffentliche Hand die Hälfte der Aufwendungen — ein «Ueberschuß» von 49,0 Millionen Franken. Anderseits erscheinen jedoch die pendent gebliebenen Fälle, die noch nicht in Rechnung gestellten Eingliederungsmaßnahmen und gewisse Durchführungskosten ohnehin erst in der Rechnung 1961. Die ausgewiesenen Bau- und Betriebsbeiträge sowie die Subventionen an Dachorganisationen machen einen geringen Bruchteil dessen aus, was noch in Prüfung ist oder erst geltend gemacht werden
wird. Zudem wird sich die fünfte AHV-Revision auch auf die IV-Renten auswirken. Daher wird man sich erst später über den wahren finanziellen Stand der IV äußern können.
Gemäß Bundesgesetz über die EO vom 25. September 1952 waren die Leistungen aus der Rückstellung zu finanzieren, die aus dem 1947 gebildeten Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen gebildet worden war und bei Inkrafttreten der EO 389,9 Millionen Franken betragen hatte. Nach Artikel 28 EOG sollte diese beitragsfreie Ordnung dahin fallen, sobald die Rückstellung auf den Betrag von 100 Millionen Franken gesunken war. Dieser Zeitpunkt trat 1959 ein. In der nun folgenden Gesetzesrevision wurden nicht nur Beiträge statuiert, sondern auch die Leistungen verbessert. Die verbleibende Rückstellung von 88,1 Millionen Franken wurde — gleichsam als Mitgift — in den neuen Ausgleichsfonds der EO überführt.
Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber betrugen im Berichtsjahr, wie schon an anderer Stelle erwähnt, 75,0 Millionen Franken. Aus der AHV-Betriebsrechnung wurde der EO ein Zinsanteil von 2,8 Millionen Franken überwiesen. Den Gesamteinnahmen von 77,8 Millionen Franken stehen Erwerbsausfallentschädigungen in der Höhe von 63,6 Millionen Franken gegenüber. Diese sind gegenüber dem Vorjahr um 10,9 Millionen Franken gestiegen. Die Zunahme beruht vorab auf der allgemeinen Erhöhung der Entschädigungsansätze und der Verbesserung der Mindestentschädigung für die Zeit der Beförderungsdienste; sie entspricht annähernd den in der Botschaft zur Gesetzesrevision niedergelegten Vorausberechnungen.
Das Vermögen der EO ist um die Differenz zwischen Einnahmen und Entschädigungen sowie Verwaltungskosten der Zentralen Ausgleichsstelle, d. h. um 13,9 Millionen Franken Ende 1960 auf 102,0 Millionen Franken gestiegen und hat den ehedem als «eiserne Reserve» gedachten Betrag wieder erreicht.
Der Ausgleichsfonds der AHV hatte am 31. Dezember 1960, einschließlich IV und Aktiven der EO, einen Gesamtbetrag von 5,5 Milliarden Franken angelegt.
Ueber diese Anlagen besteht im «Volksmund» gelegentlich immer noch Unklarheit. So kann man beispielsweise etwa hören, «das Geld gehe ja nur ins Ausland» oder «damit werde irgendwie geschäftet». Das sind gelinde gesagt Mißverständnisse. Die gesetzliche Bestimmung von Artikel
108 AHVG und die strengen Grundsätze, die der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds aufgestellt hat, bürgen für eine finanziell und volkswirtschaftlich einwandfreie Anlagepolitik. Die Graphik 2 zeigt anschaulich, wie die Anlagen sich heute verteilen.
Anlagen des Ausgleichsfonds Ende 1960
Kantonalbanken
18%
Gemischt-
wirtschaftliche
Unternehmungen
15
Pfandbrief-Institute 26 %
Eidgenossenschaft
11%
Kantone Gemeinden
16 (, 14 %
Der Sektor «öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen», der mit 0,2 Prozent für sich allein kaum zur Geltung käme, ist mit dem Anteil «gemischtwirtschaftliche Unternehmungen» zusammengelegt. Bei ersterem handelt es sich um Anlagen bei Elektrizitätsunternehmungen und öffentlichen Spitälern, bei letzteren vorwiegend um Kraftwerke.
Geburtsgebrechens
Nachdem im ZAK 1961, Seite 97, der Begriff der medizinischen Maßnahmen im allgemeinen behandelt worden ist, befassen sich die nachfolgenden Ausführungen speziell mit den Geburtsgebrechen, die ja innerhalb der medizinischen Maßnahmen als Leistungsgruppe der IV eine Sonderstellung einnehmen. Diese Uebersicht hat allerdings keinen endgültigen Charakter; die Entwicklung der medizinischen Forschung auf dem Gebiete der Erbbiologie, der Physiologie, der Pathologie, der prophylaktischen und therapeutischen Maßnahmen ruht nicht. Mehr als auf andern Gebieten hatte der Gesetzgeber darauf Bedacht zu nehmen, der IV hinsichtlich der Leistungen zur Behandlung von Geburtsgebrechen die nötige Elastizität einzuräumen. Darum gibt Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) dem Eidgenössischen Departement des Innern die Befugnis, in Einzelfällen Gebrechen als leistungsberechtigt zu erklären, ohne die Revision der Geburtsgebrechenliste durch den Bundesrat abwarten zu müssen.
I. Gesetzliche Grundlagen
Zur besseren Uebersicht seien eingangs die gesetzlichen Bestimmungen aus IVG, IVV und GgV wiedergegeben, die die Gewährung von medizinischen Maßnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen regeln.
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 19. Juni 1959
Art. 13
Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnahmen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Maßnahmen gewährt werden.
Art. 85, Abs. 2
Der Anspruch auf Leistungen gemäß Artikel 13 steht während einer Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes auch volljährigen Versicherten zu, sofern das Geburtsgebrechen durch eine zeitlich beschränkte medizinische Maßnahme behoben oder dauernd gemildert werden kann.
1 Kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale zum Preise von Fr. —.90 als Separatabzug bezogen werden.
Vollziehungsverordnung zum IVG, vom 17. Januar 1961
Art. 3
Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.
Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 5. Januar 1961
Art. 1
1 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen und in der Liste gemäß Artikel 2 enthalten sind. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. Die Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.
2 Für die Behandlung der in der Liste gemäß Artikel 2 mit «*» bezeichneten Gebrechen werden medizinische Maßnahmen nicht gewährt, wenn im Einzelfall das Gebrechen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag.
3 Als medizinische Maßnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmäßiger Weise anstreben.
Art. 2
Dieser Artikel enthält die offizielle Liste der Geburtsgebrechen, die auf der linken Hälfte der folgenden Doppelseiten wiedergegeben wird. Auf der rechten Hälfe findet sich eine vom Konkordat der schweizerischen Krankenkassen erstellte und vom Bundesamt für Sozialversicherung bereinigte Uebersetzung, die als Hilfsmittel für den Praktiker gedacht ist, aber nicht als «authentisch» gilt.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. Es ist befugt, vorgängig einer Aenderung dieser Verordnung eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste gemäß Artikel 2 enthalten sind, in Einzelfällen als solche zu bezeichnen.
Art. 2
L Haut
*1. Cicatrices cutaneae cong.
2. Cutis laxa
*3. Dermoid-Epidermoidcysten, angeborene
4. Dysplasia ektodermalis cong. (Nägel, Haare, Zähne)
5. Epidermolysis bullose hereditaria
*6. Hautdefekte, angeborene
7. Ichthyosis et Keratosis
8. Lymphoedema cong. (Elephantiasis)
*9. Naevi und Xanthome
10. Neurofibromatosis
*11. Pterygien (Schwimmhäute, Pterygium colli usw., Status Bonnevie-
Ullrich)
12. Urticaria pigmentosa
13. Xeroderma pigmentosum
II. Bewegungsapparat
14. Arthromyodysplasia cong. (Arthrogryposis)
15. Chondrodystrophie
16. Dysostoses
17. Enchondromatosis multiplex
*18. Exostoses
19. Gelenkschlaffheit, angeborene
20. Hemihypertrophien und andere angeborene Körperasymmetrien
21. Myositis ossificans progressiva cong.
22. Osteodysplasia exostotica
23. Osteogenesis imperfecta
24. Osteopetrosis
I. Haut
*1. Angeborene Hautnarben (infolge Infektion im Mutterleib oder
Druckschädigungen durch Eihautstränge)
2. Angeborene Hautschlaffheit
"3. Angeborene Kammergeschwülste der Haut und des Hautzellen-
gewebes
4. Bildungsstörung von Nägeln, Haut und Zähnen infolge angeborener Mißbildung der äußeren Keimschicht
5. Vererbte blasige Hautablösung
6. Angeborene Hautdefekte
7. Fischschuppenhaut und Hornschichtvermehrung
8. Angeborene Lymphstauung (Elephantiasis bei angeborener
Lymphabfluß-Störung)
"9. Muttermale und Gelbzellenmale
10. Gutartige angeborene Geschwülste des Nerven- und Bindegewebes *11. Flügelfell (Schwimmhäute, Hautlappen des Halses; St. Bonnevie-
Ullrich ist ein Krankheitsbild mit mehrfachen Abnormitäten der Haut und des Stützgewebes eventuell mit Hüftgelenksfehlstellung, angeborenem Herzfehler, Fingerverwachsungen usw.)
12. Nesselausschlag mit Hautfarbstoffeinlagerungen
13. Angeborene gelbliche Pigmenteinlagerungen in der Haut
II. Bewegungsapparat
14. Angeborene Mißbildung der Gelenke und Muskeln
15. Knorpelwachstumsstörung
16. Fehlbildung der Knochenzusammenschlüsse
17. Einlagerung vielfältiger Knorpelgeschwülstchen
*18. Ungewöhnlicher Knochenvorsprung
19. Angeborene Gelenkschlaffheit
20. Halbseitige Körpermißbildung mit vermehrtem Wachstum und
andere Seitenungleichheiten
21. Angeborene fortschreitende Muskelverknöcherung
22. Knochenmißbildungen durch Knochenwucherungen
23. Störung der Knochenanlage
24. Marmorknochenkrankheit
III. Regionale Skelettmißbildungen
a. Kopf
25. Craniolacunie (Lückenschädel) und angeborene Schädeldefekte
26. Craniosynostosen
27. Cranium bifidum mit Encephalocystocele
28. Platybasie (basale Impression)
b. Wirbelsäule
29. Diastematomyelie
30. Rhachischisis mit Myelocele, Myelomeningocele und Meningocele
31. Spondylolyse, Spondylolisthesis
*32. Skoliosis cong.
33. Steissteratome
34. Wirbelmißbildungen
c. Rippen, Thorax, Schulterblätter
*35. Costae cervicales
36. Fissura sterni
37. Rippendefekte, angeborene
*38. Thorax-Skelettdeformitäten
*39. Scapula scaphoides cong. (Scapula alata)
40. Sprengelsche Anomalie
d. Extremitäten
41. Amputationen durch Amnionstränge
42. Coxa vara und Coxa valga cong.
*43. Defekte und Mißbildungen der Extremitäten, angeborene (Talipes
usw.)
44. Genua vara, Genua valga, Crura vara cong.
45. Hypertrophie einer Extremität, partielle (Gigantomelie, Makrodactylie)
46. Sirenoide Mißbildungen (Defekte der Sakralregion, z.B. der äußern Genitalien, Kloaken, Adduktion und Rotation der Extremitäten, Ankylopodie)
47. Synostoses radioulnares
III. Regionale Skelettmißbildungen
a. Kopf
25. Verknöcherungsdefekte am Schädel
26. Vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte
27. Offenbleiben der Schädellängsnaht mit Austritt der Gehirnhäute
und der Gehirnsubstanz unter die Kopfschwarte
28. Tiefe Schädelbasis
b. Wirbelsäule
29. Längsgestellte Spaltungen des Rückenmarks und der Wirbel
30. Spaltbildung der Wirbelbögen mit Vortreiben des Rückenmarks
und der Rückenmarkshäute
31. Spaltbildung der Wirbelbögen
Abgleiten der Wirbel bei Wirbelspaltbildungen
*32. Wirbelsäulenverkrümmung beim Säugling
33. Geschwülste aus mehreren Geweben der Steißbeingegend (Misch-
geschwülste)
34. Wirbelmißbildungen
c. Rippen, Thorax, Schulterblätter
*35. Halsrippen
36. Spaltbildung im Brustbein
37. Angeborene Rippendefekte
*38. Knochenmißbildungen im Bereich des Brustkorbes
*39. Vorspringende Schulterblätter
40. Angeborener Hochstand eines oder beider Schulterblätter
d. Extremitäten
41. Gliedmaßenabschnürungen durch Eihautstränge
42. Angeborene Verbiegung des Schenkelhalses nach außen und innen *43. Angeborenes Fehlen oder Mißbildungen der Gliedmaßen oder der
Gliedmaßenteile (Hackenfuß und andere Fußdeformitäten)
44. Angeborene Verbiegung der Knie und Beine
0-Beine, X-Beine
45. Teilweises Riesenwachstum einer Gliedmaße, der Finger
46. Zusammengewachsene Beine mit Mißbildung der Beckenkreuzgegend, der Geschlechtsorgane (gemeinsame Geschlechts- und Afteröffnung usw.)
47. Zusammengewachsene Speiche und Elle
IV. Gelenk-, Muskel- und Sehnenmißbildungen
48. Defekte und Mißbildungen, angeborene
49. Dystrophia musculorum progressiva
50. Luxationes cong.
51. Muskeldystrophien, familiäre
52. Myastenia gravis congenita
53. Myotonia cong. (Thomsen, Strümpell)
54. Torticollis cong.
V. Gesicht
55. Anodontia partialis auf totalis mit Kauunfähigkeit
56. Atresia choanae posterior
57. Cheiloschisis und andere Spaltmißbildungen im Gesicht (inkl.
Makrostomie)
58. Cheilo-gnatho-palatoschisis
59. Epignathie
60. Glossoschisis
*61. Makroglossie
62. Mikrognathie (Pierre-Robin Syndrom)
*63. Mordex apertus gravis
64. Nasen- und Lippenfistel
*65. Prognathia superior et inferior gravis
66. Schnabelnase, Proboscis lat.
67. Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen, angeborene (Fisteln,
Stenosen, Cysten, Tumoren, Ektasien)
68. Zungencysten und -tumoren
VI. Hals
69. Halscysten und Struma cong.
70. Halsfisteln und -spalten, angeborene
VII. Lungen
71. Bronchiektasien, angeborene
72. Emphysem, angeborenes lobäres
73. Lungenagenesie
74. Lungencysten und -tumoren, angeborene
75. Lungensequestrierung
76. Pneumothorax, angeborener
IV. Gelenk-, Muskel- und Sehnenmißbildungen
48. Angeborene Defekte und Mißbildungen
49. Fortschreitende Muskelentartung
50. Angeborene Verrenkungen
51. Familiäre (familiengebundene) Muskelentartung
52. Angeborene schwere krankhafte Muskelerschlaffung
53. Angeborene krankhafte Muskelspannung
54. Angeborener Schiefhals
V. Gesicht
55. Angeborenes teilweises oder totales Fehlen der Zähne mit Kau-
unfähigkeit
56. Hinterer Verschluß der Nasengänge oder eines Nasenganges
57. Spaltbildung der Lippen und andere Gesichtspaltbildungen (inkl.
Riesenmundöffnung)
58. Hasenscharte und Wolfsrachen
59. Mißbildungen des Oberkiefers und Gaumens
60. Spaltung der Zunge
*61. Riesenzunge
62. Kleinheit des Oberkiefers
*63. Schwere Form des offenen Bisses
64. Nasen- und Lippenfistel
*65. Schwere Form vorspringender Oberkiefer
66. Schnabelnase, seitliche Rüsselbildung
67. Fisteln, Verschlüsse, Verengungen, Kammern, Geschwülste der
Speicheldrüsen und des Speichelganges
68. Geschwulst mit flüssigem Inhalt, Zungenkammern und
-geschwülste
VI. Hals
69. Kammerige Halsgeschwülste, angeborener Kropf
70. Angeborene Halsfisteln und -Spalten
VII. Lungen
71. Angeborene Bronchienerweiterungen
72. Angeborene Blähung eines Lungenlappens
73. Fehlen einer Lunge
74. Angeborene Lungenkammern und -geschwülste
75. Abschnürungen einer Lunge oder eines Lungenteiles
76. Angeborener Luftgehalt des Brustfellraumes
VIII. Luftwege
77. Stenoses laryngis cong.
IX. Mediastinum
78. Mediastinaltumoren und -cysten, angeborene
X. Speiseröhre, Magen, Darm
79. Atresia oesophagi und Oesophagotrachealfistel
80. Atresia recti et ani
81. Atresia et stenoses cong. ventriculi (auch Sanduhrmagen)
82. Coeliakia cong.
83. Cysten, Tumoren und Divertikel, angeborene
84. Darmanlageanomalien
85. Diverticulum ilei
86. Duplikaturen des Verdauungstraktus
87. Eventratio diaphragmatica cong. und Hiatushernien des Kindes
88. Megacolon cong.
89. Oesophagusstenosen, angeborene (inkl. Megoesophagus)
90. Pylorusstenose
XI. Leber und Gallenwege
91. Atresie der Gallenwege
92. Choledochuscyste, angeborene
93. Lebercysten
XII. Bauchwand
94. Bauchmuskeldefekte, angeborene
95. Hernia funiculi umbilicalis
96. Hernia ing. lat. (nur wenn erwiesen durch Operationsbefund)
XIII. Herz, Gefäße und Lymphsystem
*97. Haemangioma cavernosum
98. Herz- und Gefäßmißbildungen, angeborene
*99. Lymphangiome
VIII. Luftwege
77. Verengung des Kehlkopfes
IX. Mittelfell (Raum zwischen den Lungen)
78. Angeborene Geschwülste und Kammern des Mittelfelles (der Brust-
mitte)
X. Speiseröhre, Magen, Darm
79. Verschluß der Speiseröhre, offene Verbindung mit der Luftröhre
80. Verschluß vom Mastdarm und After
81. Angeborene Verengung oder Verschluß des Magens (auch angeb.
Sanduhrmagen)
82. Angeborene Schleimhaut- und Funktionsstörung des Dickdarmes
83. Angeborene Kammergeschwülste, Ausstülpungen (des Darmes)
84. Darmanlageanomalien
85. Wurmförmige Ausbuchtungen des Dünndarms
86. Verdoppelungen von Darmteilen
87. Angeborene Zwerchfellücken mit Austritt der Baucheingeweide in
den Brustraum und Zwerchfellbruch im Gebiet des Speiseröhrendurchtrittes beim Kind
88. Angeborene Erweiterung des Dickdarmes
89. Angeborene Verengung der Speiseröhre (inkl. Stauungs- und Läh-
mungserweiterung)
90. Verengung des Pförtners (Magenausgang)
XI. Leber und Gallenwege
91. Verschluß der Gallenwege
92. Angeborene Kammerbildung im Gallengang
93. Leberkammern
XII. Bauchwand
94. Angeborene Bauchmuskeldefekte
95. Nabelschnurbruch
96. Seitlicher Leistenbruch (nur wenn erwiesen durch Operations-
befund)
XIII. Herz, Gefäße und Lymphs3•slem
*97. Feuermal erhaben
98. Angeborene Herz- und Gefäßmißbildungen
*99. Geschwulst der Lymphgänge
XIV. Milz und Blut
100. Anaemien des Neugeborenen
101. Anaemien hypo- und aregeneratorische, angeborene 102. Coagulopathiae et Thrombocytopathiae cong. 103. Haemophilien
104. Ikterus haemolyticus familiaris cong .
105. Morbus haemolyticus neonatorum (sphaerocytär und nicht-
sphaerocytär)
XV. Unigenitalsystem
106. Anorchismus
107. Atresia et stenosis urethrae cong.
108. Atresia vaginae
109. Diverticulum vesicae cong., Urethraldivertikel 110. Dystopia renis
111. Ektopia vesicae
112. Fistulae recto-uro-genitales
113. Fistula vesico-umbilicalis cong.
114. Hermaphroditismus verus und Pseudohermaphroditismus *115. Hydrocele testis et funiculi
*116. Hydrometro-colpos und Haematocolpos
117. Hydronephrosis cong.
118. Hypospadie und Epispadie der Urethra 119. Kryptorchismus (unilateral und bilateral)
120. Nierentumoren und -cysten, angeborene)
121. Ren arcuatus sive concretus
122. Ren duplex
123. Stenosis colli vesicae (Marion)
124. Teratome (Steiß, Ovar, retroperitoneal)
125. Ureterostien, klaffende
126. Ureterstenosen und -atresien. Ureterocele
127. Vesica gigantea
XIV. Milz und Blut
100. Krankhafte Blutarmut des Neugeborenen
101. Angeborene krankhafte Störungen der Blutneubildung
102. Angeborene Defekte der Blutgerinnung und der Blutplättchen 103. Bluterkrankheit
104. Angeborene familiäre Gelbsucht
105. Widerstandsschwäche der roten Blutkörperchen des Neugeborenen
(mit und ohne Kugelzellbildung)
XV. Urogenitalsystem
106. Fehlen der Hoden
107. Angeborene Verengung oder Verschluß der Harnröhre
108. Verschluß der Scheide
109. Angeborene Ausstülpungen in der Blase und in der Harnröhre 110. Falsche Lage der Niere
111. Totale Blasenspalte mit Fehlen der Vorderwand
112. Verbindungsgänge zwischen Mastdarm und Harn- und Geschlechts-
organen
113. Offene Verbindung zwischen Blase und Nabel
114. Echte und falsche Zwittrigkeit
4115. Wasserbruch des Hodens und des Samenstrangs
1116. Flüssigkeits- und Blutansammlung in Gebärmutterhöhle und
Scheide
117. Angeborene Erweiterung des Nierenbeckens
118. Obere und untere Spaltbildung der Harnröhre
119. Hoden im Leistenkanal oder in der Bauchhöhle (einseitig oder
beidseitig)
120. Angeborene Nierengeschwülste und -Kammern
121. Hufeisenniere oder zusammengewachsene Niere
122. Doppelniere
123. Verengerung des Blasenausganges
124. Mischgeschwülste (im Gebiet des Steißes, der Eierstöcke und im
Bauchfell-Körperwandraum)
125. Klaffende Mündungen der Harnleiter
126. Verengerungen und Verschlüsse der Harnleiter.
Ausbuchtungen des Harnleiters
127. Riesenblase
XVI. Nervensystem
a. Gehirn
128. Dermoidcysten des Wirbelkanals, angeborene
129. Epilepsieformen:
a. Myoklonus-Epilepsie (familiär)
b. Symptomatische Epilepsie auf Grund angeborener Leiden des Gehirns und der Schädelknochen
c. Symptomatische Epilepsie auf Grund nachweisbarer Geburtstraumen
130. Hirnsklerosen, diffuse
131. Encephalocystomeningocele
132. Hydrocephalus cong.
133. Hirnsklerose, tuberöse (Bourneville)
134. Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien, angeborene, cerebrale
135. Nervensystem: Heredo-degenerative Erkrankungen (z. B. Fried-
reichsche Ataxie)
b. Rückenmark
136. Dystrophia musculorum spinalis progressiva (Werdnig-Hoffmann)
137. Dystrophie und Araphie (Hydromyelie, Syringomyelie)
138. Myatonia cong. (Oppenheim)
XVII. Sinnesorgane
a. Auge
139. Amblyopia cong.
140. Angiomatosis cerebri et retinae (Hippel-Lindau)
141. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe)
142. Buphthalmus, Glaucoma cong.
143. Cornea: angeborene Trübungen und Staphylome
144. Dermoide der Orbita
145. Fibroplasia retrolentalis und Pseudoglioma cong.
XVI. Nervensystem
a. Gehirn
128. Angeborene kammerige Geschwülste des Wirbelkanals vom Haut-
gewebe stammend
129. Angeborene Fallsucht
a) Familiäre Fallsucht mit Muskelzuckungen
b) Fallsucht infolge angeborener Gehirnschädigung oder Schädigung des knöchernen Schädels
c) Fallsucht infolge Schädel-Gehirnverletzung bei der Geburt
130. Allgemeine Verhärtung des Gehirns
131. Vortreibung einer Gehirnpartie und der Gehirnhäute
132. Angeborener Wasserkopf
133. Knollige Verhärtungen des Gehirns
134. Angeborene Lähmungen, vom Gehirn ausgehende Lähmungen,
Fehlbewegungen und Bewegungsstörungen
135. Erbliche Entartungsleiden des Nervensystems (z.B. Friedreich'sche
Lähmung mit Koordinationsstörung und Spitzfußbildung)
b. Rückenmark
139. Angeborene, hochgradige Schwachsichtigkeit
markschäden (Werdnig-Hoffmann)
137. Entartung, Wachstums- und Reiferückstand (Ansammlung von
Flüssigkeit im Rückenmark und in den Rückenmarkhäuten, Höhlenbildung im Rückenmark)
138. Angeborene Muskelschlaffheit
XVII. Sinnesorgane
a. Auge
139. Angeborene, hochgradige Schwachsinnigkeit
140. Blutgefäßgeschwülste im Gebiet des Gehirns und der Netzhaut 141. Blutgeschwulstbildungen im Gebiet des Stammhirns und des Drei-
astnervs
142. Riesenauge, angeborener grüner Star
143. Angeborene Trübungen und Ausbuchtungen der Hornhaut
144. Hautzellengeschwülste der Augenhöhle
(Lederhautgeschwülste)
145. Verhärtende Gewebswucherung im Augeninnern und angeborene
(falsche) Nervengeschwulst
146. Ichthyosis palpebrarum et corneae
*147. Irisanomalien, angeborene und Kolobome der Uvea
*148. Lider: Mißbildungen (Blepharochalasis, Entropium, Lidkolobom,
Ankyloblepharon)
-»149. Linsenstörungen, angeborene
150. Melanosis
151. Musculi oculi externi: Lähmung einzelner oder aller
*152. Naevi
*153. Neurofibromatosis
*154. Nystagmus
155. Opticusanomalien
*156. Ptosis inkl. Marcus-Gunnsches Phänomen
*157. Pupillenstörungen, angeborene
158. Refraktionsanomalien, hochgradige, angeborene
*159. Retinoblastom
160. Retractio bulbi
*161. Strabismus concomitans
162. Tapetoretinale Degenerationen (Retinitis pigmentosa, Atrophia
gyrata, chorioideae et retinae, Chorioideremie, angeborene tapetoretinale Amaurosen)
*163. Tränenwege: Mißbildungen (angeborene Tränensackstenose,
Atresie der Tränenpünktchen)
b. Ohr
164. Atresia auris cong.
*165. Mißbildungen (einschließlich schwere Stellungsanomalien) der
Ohrmuschel
166. Spaltbildung im Ohrbereich und Mittelohrfisteln, angeborene
Trommelfelidefekte
167. Taubheit und hochgradige Schwerhörigkeit, angeborene
XVIII. Endrokrine Organe und angeborene Stoffwechselkrankheiten
168. Adrenogenitales Syndrom
169. Albrightsches Syndrom (Osteodystrophia fibrosa mit Hautpigrnen-
tationen und Pubertas praecox)
170. Alkaptonurie
171. Craniopharyngeom
146. Schuppenhaut der Lider und der Augenhornhaut
*147. Mißbildungen der Iris, angeborene Spaltbildungen
daselbst und im Linsenaufhängeapparat
*148. Mißbildungen der Lider (Schlaffe Lidhaut, Einwärtsdrehen des
Lidrandes, senkrechte Spaltbildungen, Versteifung der Lider)
*149. Angeborene Linsenstörungen
150. Pigmentzellenwucherung
151. Lähmung einzelner oder aller äußeren Augenmuskeln
*152. Male
4153. Geschwülste des Nerven-Bindegewebes
*154. Rhythmische, zuckende Augenbewegungen
155. Mißbildung des Sehnervs
*156. Herabhängen des Oberlides (M.-Gunn = Emporschnellen eines
herabhängenden Lides bei Kaubewegungen)
*157. Angeborene Pupillenstörungen
158. Sehstörungen infolge hochgradiger Formfehler des Augapfels 159. Nervengeschwulst der Netzhaut
160. Augeneinziehung
*161. Begleitschielen
162. Entartung der Netzhautunterlage (Netzhautentartung mit Farb-
stoffeinlagerungen ; Netz-Aderhautentartung in Windungen, Angeborene Blindheit infolge Entartung der Netzhautunterlage)
-»163. Angeborener Verschluß (Verengerung) des Tränensackes
Verschluß, Verlagerung des Tränenaustrittes
b. Ohr
164. Verschluß des Gehörganges
'165. Mißbildungen (einschließlich schwere Stellungsanomalien) der
Ohrmuschel
166. Spaltbildung im Ohrbereich und Mittelohrfisteln, angeborene Trommelfelldefekte
167. Angeborene Taubheit und hochgradige Schwerhörigkeit
XVIII. Endokrine Organe und angeborene Stoffwechselkrankheiten
168. Ueberfunktion der Nebennieren und Geschlechtsdrüsen
169. Fibrös-bindegewebige Knochenentartung mit Hautfarbstoffstörung
und vorzeitiger Geschlechtsreife
170. Ausscheidung von Alkaptonen mit dem Harn
171. Kammerige Geschwülste unter der Schädelbasis mit hormonalen
Störungen des untern Gehirnanhanges
172. Diabetes insipidus cong.
173. Dysplasie, progressive diaphysäre (Camurati-Engelmann)
174. Fanconi-Debre-de Toni Syndrom
175. Glykogenosen
176. Haemochromatose, essentielle
177. Hepatico-lenticuläre Degenerationen (Wilson,Westphal,Strümpell) 178..Hyperaminoacidurien, primäre angeborene
179. Hypercalciurie, primäre
180. Hypo- und Athyreosen
181. Hypokaliaemie, familiäre
182. Hypophysäre und andere hereditäre Zwergwuchsformen
183. Idiotien, amaurotische (Tay-Sachs, Vogt-Spielmeyer)
184. Idiotie, phenylpyruvische
185. Kretinismus
186. Lipoidstoffwechselstörungen, angeborene
187. Morbus Gaucher
188. Morbus Niemann-Pick
189. Morbus Schüller-Christian (inkl. eosinophiles Granulom) 190. Mucoviscidosis (cystische Pankreasfibrose)
191. Myoglobinurie, paroxysmale
192. Neuroblastoma sympathicum (Sympathicogoniom)
193. Osteodystrophia fibrosa disseminata (Jaffe-Lichtenstein)
194. Oxalurie, Oxalosen, angeborene
195. Phaechromozytom, angeborenes
196. Porphyrie, angeborene
197. Proteinstoffwechselstörungen, angeborene
198. Pubertas praecox, idiopathische
199. Reticulo-endotheliosen (Abt-Letterer-Siwesche Krankheit)
200. Tetanie infolge Hypoparathyreoidismus
172. Wasserharnruhr
173. Fortschreitendes Fehlwachstum im Bereich der Knorpel-Knochen-
Wachstumszone der langen Knochen
174. Nierenentartung mit Zwergwuchs und Zuckerharnruhr
175. Glykogenabbaustörung (Glykogenspeicherkrankheit)
176. Angeborene Einlagerung von Blutfarbstoff in den Geweben
177. Entartung der Leber und des Stammhirnlinsenkerns
178. Angeborene vermehrte Ausscheidungen von Eiweißsäuren im Urin 179. Vermehrte Kalkausscheidung im Harn als selbständiges Krank-
heitsbild
180. Unterentwicklung und Fehlen der Schilddrüse
181. Familiärer Blutkaliummangel
182. Durch den unter Gehirnanhang bedingte und andere vererbte
Zwergwuchsformen
183. Schwerer Schwachsinn mit Blindheit
184. Schwachsinn infolge Störung des Eiweißstoffwechsels und Aus-
scheidung von Brenztraubensäure im Harn
185. Schwachsinn und Wachstumsstörungen infolge Unterfunktion der
Schilddrüse
186. Angeborene Störungen des Fettstoffwechsels
187. Einlagerungskrankheit mit Zerebrosidstoffwechselstörungen mit
Milzschwellung
188. Einlagerung von Fettstoffwechselprodukten in den Zellen
189. Cholesterineinlagerungskrankheit
190. Kammerige Verhärtung der Bauchspeicheldrüse mit Bronchien-
erweiterungen und Nasennebenhöhlenerkrankungen
191. Anfallsweises Ausscheiden von Muskelharnstoff im Harn
192. Geschwulst des Sympathicusnervengewebes
193. Verstreute Knochenwachstumsstörung mit Bindegewebe-
wucherungen
194. Angeborene Nierenentartung mit Zwergwuchs und Oxalatsalzen
im Urin (Oxalatnierensteine)
195. Angeborene Geschwulst der Nebenniere
196. Angeborene Blutfarbstoffkrankheit
197. Angeborene Störung des Eiweißstoffwechsels
198. Vorzeitige Geschlechtsreife unbekannter Ursache
199. Gutartige Wucherungen des reticulo-endotheliosen Systems (Ein-
lagerungen von krankhaften Stoffwechselsubstanzen in den Geweben)
200. Krampfkrankheit infolge Unterfunktion der Schilddrüsenanhänge
201. Vitamin-D-resistente Rhachitis (Hypophosphataemie, Hypocalc-
aemie usw.)
202. Zuckerintoleranz (Lactose, Fructose usw.), angeborene
XIX. Weitere Gebrechen
203. Doppelmißbildungen
204. Infektionskrankheiten. angeborene
wie z. B. Lues cong., Toxoplasmose, Tuberkulose, Listeriose
205. Frühgeburten
bei Geburtsgewicht unter 2000 g und bis zur Erreichung des Normalgewichtes
206. Schwere Schäden durch die Geburt.
II. Die Problematik des Begriffs Geburtsgebrechen
Die Geburtsgebrechen nehmen in der IV eine Sonderstellung ein. Während medizinische Maßnahmen gemäß Artikel 12 IVG im allgemeinen nur dann von der IV übernommen werden, wenn sie nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind, regelt Artikel 13 IVG den Anspruch auf medizinische Maßnahmen bei Geburtsgebrechen in bedeutend weitherzigerer Weise, indem die Behandlung des Leidens an sich hier nicht ausgeschlossen wird. Diese Sonderregelung trägt der Erkenntnis Rechnung, daß es sich bei den Geburtsgebrechen weder um Krankheiten noch um Unfälle handelt, so daß deren Behandlung begrifflich weder in das Gebiet der Krankenversicherung noch in das der Unfallversicherung fällt.
Im Hinblick auf diese Vorzugsstellung kommt dem Begriff des Geburtsgebrechens — wie er von der IV verstanden wird — eine besondere Bedeutung zu; denn er deckt sich durchaus nicht immer mit dem, was allgemein unter einem Geburtsgebrechen verstanden wird.
Aus dem Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956 geht hervor, daß als Geburtsgebrechen alle Gebrechen zu verstehen sind, die
201. Englische Krankheit, die auf Vitamin-D-Behandlung nicht an-
spricht (Mangel von Phosphor und Kalksalzen im Blut)
202. Angeborene Unverträglichkeit gegenüber Milch-, Frucht- und
anderem Zucker
XIX. Weitere Gebrechen
203. Doppelmißbildungen
204. Angeborene Infektionskrankheiten wie z. B. Lues (Syphilis) Toxo-
plasmose, Tuberkulose, Listeriose
205. Frühgeburten bei Geburtsgewicht unter 2000 g und bis zur Er-
reichung des Normalgewichtes
206. Schwere Schäden durch die Geburt
schon bei der Geburt bestehen. Geburtsgebrechen sind jedoch nicht immer schon bei der Geburt erkennbar; sie werden aber als solche anerkannt, ob das Gebrechen schon bei der Geburt oder erst später erkennbar ist. Erbliche Anlagen oder eine Disposition zu einem Leiden können hingegen nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werden.
Diese Grundsätze hat der Bundessrat beim Erlaß der GgV berücksichtigt. Da einerseits Geburtsgebrechen unter Umständen erst später erkennbar sind, anderseits aber erbliche Anlagen oder Dispositionen dazu nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der 1V anerkannt werden, muß gefolgert werden, daß allgemein nur dominant vererbliche Leiden als Geburtsgebrechen gelten können, während rezessiv vererbliche ausgeschlossen sind.
Dominant vererblich sind Leiden dann, wenn sie mit Sicherheit auf die nächste Generation übergehen ; rezessiv vererblich hingegen sind sie, wenn sie nur unter gewissen Umständen nach den Vererbungsregeln auf die Nachkommen übergehen. Da die Krankenversicherung nach bisherigem Recht dominant vererbliche, nicht aber rezessiv vererbliche Leiden ausschließen kann, liegt es auf der Hand, daß die Grenze der Geburtsgebrechen im Sinne der IV hier zu suchen ist. Diese Abgrenzung ist aber nicht starr, sondern den besonderen Verhältnissen der Mannigfaltigkeit biologischen Geschehens angepaßt, so daß sich in der Liste der Geburtsgebrechen (Art. 2 GgV) auch rezessiv vererbliche Leiden finden.
Zu den erwähnten Kriterien der Geburtsgebrechen treten noch andere Gesichtspunkte. So hat der Bundesrat ergänzend auch angeborene Infektionskrankheiten, Frühgeburten (bei Geburtsgewicht unter 2 000 g) und schwere Schäden durch die Geburt in die Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen. Dies geschah deshalb, weil diese Gebrechen nicht anderweitig versichert werden können und eine solche Lücke in der Sozialversicherung nicht zu verantworten gewesen wäre.
Verschiedentlich wurde die Frage aufgeworfen, warum der Schwachsinn (Oligophrenie) als typisch angeborenes Leiden nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der IV anerkannt werde. Gewiß ist der Schwachsinn, besonders in seinen schwereren Graden (Imbezillität und Idiotie) meist schon sehr bald nach der Geburt erkennbar, während die leichteren Formen (Debilität( oft erst nach Jahren deutlich in Erscheinung treten. Da Artikel 13 IVG von den zu gewährenden medizinischen Maßnahmen bei Geburtsgebrechen handelt und die entsprechende Verordnung im Hinblick auf diese Maßnahmen erlassen worden ist, könnten aber nur Leiden in die Liste aufgenommen werden, welche durch eine ärztliche Behandlung günstig beeinflußt werden können. Leider sind bis heute weder chirurgische noch internmedizinische Behandlungen bekannt, welche einwandfrei imstande wären, den Schwachsinn zu heilen oder zu mildern. Dies ist der Grund, weshalb der Schwachsinn kein Geburtsgebrechen im Sinne der IV ist. Aber es darf erwähnt werden, daß auf dem Gebiet der Sonderschulung und Heilpädagogik auch diese Invaliden durch die IV unterstützt werden.
Da die Ansichten der Aerzte über den Erfolg der medizinischen Behandlung des Mongolismus (insbesondere durch die hormonale Frisch- oder Trockenzellentherapie) noch sehr geteilt sind, wurde dieses angeborene Leiden nicht mehr in die definitive Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen, weil eben darin nur Geburtsgebrechen aufgeführt sein sollen, die ohne Zweifel auf eine ärztliche Behandlung ansprechen. Es gibt begeisterte Anhänger der Frisch- oder Trockenzellentherapie; noch zahlreicher sind aber diejenigen, ebenfalls seriösen Aerzte, die erklären, keine einwandfrei nachgewiesenen Erfolge dieser Behandlung gesehen zu haben. Da es nicht Aufgabe der IV sein kann, umstrittene Behandlungsmethoden, die sich eigentlich noch im Versuchsstadium befinden, auf ihre Kosten durchführen zu lassen, wird der Mongolismus vorläufig nicht als Geburtsgebrechen (d. h. im Hinblick auf medizinische Maßnahmen) anerkannt. Er ist in diesem Sinne dem Schwachsinn (Oligophrenie) gleichgestellt.
Während die mongoliode Idiotie (Mongolismus) nicht auf einer ver-
erblichen Anlage beruht, sondern sich auf Grund einer Chromosomenaberration entwickelt, kann beim Diabetes mellitus (Zuckerharnruhr), wenigstens in den Fällen der Entstehung im jugendlichen oder mittleren Alter, oft eine gewisse hereditäre Disposition nachgewiesen werden. So wurde dieses Leiden in die provisorische Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen in der Meinung, daß die Zuckerkrankheit nur in den sehr seltenen Fällen, in denen dieses Leiden während der ersten Lebensmonate in Erscheinung tritt, als Geburtsgebrechen im Sinne des IVG anerkannt werden sollte. Weil aber dieses Leiden, wenn überhaupt, so nur aus einer rezessiv vererblichen Anlage sich entwickelt, wurde die Zuckerkrankheit nicht in die vom Bundesrat erlassene Liste der Geburtsgebrechen übernommen.
Der Strabismus concomitans hingegen wird neuerdings als Geburtsgebrechen anerkannt, obwohl auch dieses Leiden nicht dominant, sondern nur rezessiv vererblich ist, wozu allerdings in der Regel keine anderen Einflüsse hinzukommen müssen. Viele Augenärzte gehen mit dieser Auffassung nicht einig, obschon das Kennzeichen neben der Ziffer 161 diejenigen medizinischen Maßnahmen ausschließt, bei denen das Gebrechen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag. Eine gewisse Zurückhaltung in der Beurteilung derartiger Fälle durch die IV-Kommissionnen ist angezeigt. Die Schweizerische Ophtahlmologische Gesellschaft befaßt sich zur Zeit mit dieser Frage; wir hoffen, das Ergebnis der Beratungen in diesbezüglichen Richtlinien zuhanden der Aerzte und der Organe der IV veröffentlichen zu können.
Anders verhält es sich hingegen bei schweren, unheilbaren oder gar tödlich verlaufenden Geburtsgebrechen, bei denen die ärztliche Kunst weder eine Heilung noch eine nennenswerte Besserung des Leidens herbeizuführen vermag, die aber eine ärztliche Betreuung benötigen, damit rein symptomatisch das Leiden gelindert werden kann. Diese sind, wie bereits früher gesagt, in die Liste aufgenommen worden, weil sonst eine klaffende Lücke in unserer Sozialversicherung bestehen würde.
Die Liste der Geburtsgebrechen in Artikel 2 GgV ist nach medizinischen Systemen gegliedert und allgemein unter Aerzten verständlich
— vorwiegend in lateinischer Sprache gehalten. Es wäre für die Organe der IV sehr zweckmäßig und wünschenswert, wenn der Arzt, der ein Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes feststellt, neben die Diagnose die Ziffer der Geburtsgebrechensiiste setzen wollte, weil manche dieser Leiden ziemlich selten vorkommen und deshalb oft nur den entsprechenden Spezialärzten geläufig sind.
III. Einige Zahlen
Mehrere IV-Kommissionen haben schon Uebersichten über die bei ihnen gemeldeten Invaliditätsfälle nach Art der Gebrechen aufgestellt, in denen aber meistens die Geburtsgebrechen nicht besonders gekennzeichnet sind. Eine kantonale IV-Kommission teilte eine interessante Zusammenstellung der Geburtsgebrechen mit, die auf 1 000 IV-Fälle zur Beurteilung kamen.
Wenn diese Liste zwar keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben kann und will, so gibt sie doch Anlaß, gewisse Probleme näher zu beleuchten. geordnet, um ein einfacheres und übersichtliches Bild zu bekommen:
Im folgenden haben wir diese Zusammenstellung in Systemgruppen Haut3
Bewegungsapparat57
Gesicht und Hals8
Lungen und Luftwege1
Verdauungsorgane5
Herz und Gefäße16
Angeborene Blutkrankheiten13
Urogenitalsystem11
Nervensystem39
Angeborene Augenleiden5
Taubstummheit33
Mongolismus28
Endokrine und Stoffwechselkrankheiten8
217
Von diesen 217 Fällen waren 32 mit zwei verschiedenen Geburtsgebrechen behaftet.
Die Apothekerrechnung in der Invalidenversicherung
Die medizinischen Eingliederungsmaßnahmen umfassen u. a. die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien. Damit stehen auch die Apotheker mit dem neuen Sozialwerk in Kontakt. Die Beziehungen sind zwar nicht immer eng, denn die Behandlung des Leidens an sich gehört nicht zum Aufgabenbereich der Versicherung. Anderseits ersetzt die IV doch die
Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungs-
maßnahmen verursacht werden. Eine zweite wichtige Ausnahme machen die Geburtsgebrechen, denn minderjährige Versicherte haben Anspruch auf alle zu deren Behandlung notwendigen medizinischen Maßnahmen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit führen können. In diesem Rahmen sind die Vorschriften für die Rechnungsstellung, Kontrolle und Zahlung von Sachleistun-
gen somit auch für die Apotheker von Bedeutung. Ueber das betreffende
Verfahren herrscht gelegentlich Unklarheit; der nachstehende Ueber-
blick soll dazu beitragen, diese zu beheben.
Die IV kennt drei Rechnungsformulare, ein gelbes für die Rechnungen
allgemeiner Natur, ein grünes für Arztrechnungen und eine graue Behandlungskarte für die Apotheker, Masseure, Heilgymnasten oder Physiopraktiker sowie für allfällige ärztliche Hilfspersonen (wie Kranken-
schwestern usw.).
Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich auf die Behand-
lungskarte. Diese ist der Unfallkarte der SUVA nachgebildet, hat aber
eine andere Funktion. Die Unfallkarte der SUVA ist in erster Linie eine
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und erst in zweiter das Rechnungsformular für die Apotheke. Die IV hat auf ein
solches Legitimationspapier, d.h. auf eine eigentliche «Behindertenkarte» für den Versicherten verzichtet. Anderseits dient die Behandlungskarte nicht nur dem Apotheker, sondern — wie schon dargetan —
auch weiteren Stellen als Rechnung. Ihnen allen ist gemeinsam, daß sie
irgendwie auf Anordnung des behandelnden Arztes oder im Einverneh-
men mit ihm für die IV tätig werden.
Ist die Maßnahme einmal verfügt, so fertigt das Sekretariat der IV-Kommission die Karte aus und übergibt sie dem Versicherten; dieser liefert sie dem behandelnden Arzt ab. Der Arzt verordnet selbständig (d. h. ohne daß sich die IV-Kommission ausdrücklich darüber auszusprechen hätte), die nötigen Arzneien und fertigt die hiefür erforder-
lichen Rezepte aus. Der Apotheker gibt die Arznei ab und stellt auf
Seite 2 der Behandlungskarte hiefür Rechnung. Die Karte selbst gibt er dem Versicherten zurück: das Rezept bewahrt er auf und hält es nötigen-
falls der Versicherung zur Verfügung.
Im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Apothekerverein wira in der IV «für den Bezug der Arzneien im Prinzip vorgegangen ... wie in der SUVA (Uebernahme sämtlicher pharmazeutischer Spezialitäten und Medikamente zu den üblichen Publikumspreisen, resp. nach Arzneimittelliste, ohne Limitierungen)». Diese Liste ist vom Eidgenössischen Gesundheitsamt herausgegeben worden; sie ist für die Krankenkassenpraxis und für Lieferungen an eidgenössische Dienststellen bestimmt und enthält die nötigen Tarifansätze.
Nach Abschluß der Behandlung bestätigt der Arzt auf Seite 5 der Karte, die aufgeführten Arzneien angeordnet zu haben und leitet die Karte an das Sekretariat der IV-Kommission. Letzteres prüft, ob die in Rechnung gestellten im Rahmen der von der IV-Kommission vorgesehenen Leistungen liegen und visiert hiefür. Vom Sekretariat der IV-Kommission geht die Behandlungskarte an die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf. Letztere prüft die Uebereinstimmung mit den Tarifansätzen und zahlt den Betrag aus. Ist die Höhe der Forderung streitig oder muß eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, so übermittelt die Zentrale Ausgleichsstelle die Akten zur weiteren Bearbeitung der zuständigen Ausgleichskasse. Diese Bestimmung mußte bis heute glücklicherweise noch nicht angewendet werden.
*
IV-Behandlungen können sich über lange Zeit hinziehen. Um den Rechnungssteller nicht über Gebühr auf die Bezahlung warten zu lassen, wird die Behandlungskarte befristet. Das Sekretariat der IV-Kommission merkt unten auf Seite 1 den Termin vor, bis zu welchem der behandelnde Arzt die Karte zurückzuschicken hat. Die Frist soll — nicht zuletzt auf Wunsch des Schweizerischen Apothekervereins — in der Regel drei Monate nach Abgabe der Karte nicht überschreiten. Der starke Arbeitsanfall der IV-Organe führte bisher gelegentlich dazu, daß die Sekretariate der IV-Kommissionen in Verzug gerieten und daß die Zentrale Ausgleichsstelle die eingehenden Rechnungen nicht, wie sie es gewünscht hätte, laufend bearbeiten und erledigen konnte. Das Bundesamt für Sozialversicherung legt großen Wert auf die wöchentliche Weiterleitung der Rechnungen durch die Kommissionssekretariate an die Zentrale Ausgleichsstelle. Diese vermochte den — für ihren sonstigen Aufgabenbereich neuartigen — Dienst für die Bezahlung von Sachleistungen nach den unvermeidlichen Anlaufschwierigkeiten nunmehr den Erfordernissen anzupassen.
Die Behandlungskarte bedeutet in der gewählten Form — im Vergleich zur Rechnungstellung etwa in der Kranken- und Militärversicherung und, wenn auch weniger ausgeprägt, in der Unfallversicherung — Neuland. Die IV-Formulare im allgemeinen und die Rechnungsformulare im besonderen mußten in außerordentlich kurzer Zeit ausgearbeitet werden. Ein endgültiges Urteil über die Zweckmäßigkeit der Behandlungskarte ist noch verfrüht. Sobald die nötigen Erfahrungen vorliegen, wird sie das Bundesamt für Sozialversicherung — wie auch die übrigen IV-Formulare — überprüfen und, soweit notwendig und möglich, noch verbessern.
Die Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1960
Während im Vorjahr die Zahl der im Bundesamt für Sozialversicherung eingegangenen Kontrollberichte stabil geblieben ist, nahm sie im Jahre 1960 wiederum zu. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Zahl der von den Revisionsstellen abgelieferten Arbeitgeberkontrollberichte seit Erlaß des Kreisschreibens Nr. 62.
Zahl der im Bundesamt für
Jahr Sozialversicherung ein-
gegangenen Kontrollberichte
1954 14 687
1955 15 419
1956 15 517
1957 16 789
1958 17 933
1959 17 914
1960 18 857
Insgesamt sind seit Beginn der AHV bis Ende 1960 beim Bundesamt für Sozialversicherung 183 102 Berichte eingegangen.
Der stetige Zuwachs, der sich aus diesen Zahlen zeigt, ist zum Teil auf die Zunahme der gemäß Kreisschreiben Nr. 62 an Ort und Stelle kontrollpflichtigen Betriebe zurückzuführen; er geht aber auch darauf zurück, daß die Ausgleichskassen in vermehrtem Maße Kontrollen bei Arbeitgebern durchführen lassen, die sonst durch andere Maßnahmen kontrolliert werden. Insbesondere die Zunahme im Jahre 1960 ist weitgehend auf diesen Umstand zurückzuführen.
Während im Jahre 1958 rund 3 000 Berichte und im Jahre 1959 etwa 2 000 Berichte dem Bundesamt für Sozialversicherung Anlaß zu Prüfungen irgendwelcher Art gaben, waren es im Jahre 1960 noch rund 1 800 Berichte, d. h. etwas weniger als 10 Prozent der eingegangenen Berichte. Zum Beispiel mußte wiederholt auf Bestimmungen der Kreisschreiben 36 a und 62 hingewiesen werden, weil die nötigen Angaben über die vorangegangene Kontrolle fehlten oder ungenügend waren. Oft wird noch übersehen, daß bei Kassenwechsel die frühere Ausgleichskasse auf der Meldekarte, mit welcher der Kassenwechsel anzuzeigen ist, auch die von ihr durchgeführte Kontrollmaßnahme zu melden und insbesondere anzugeben hat, ob und gegebenenfalls warum der betreffende Arbeitgeber an Ort und Stelle letztmals kontrolliert worden ist. Wenn eine Kontrolle durch eine Revisionsstelle stattgefunden hat, wird vielfach unterlassen, den Bericht über diese Kontrolle oder eine Kopie davon der neuen Ausgleichskasse zur Verfügung zu stellen. Die strikte Einhaltung dieser Vorschriften ist unerläßlich, weil es sonst, wie die nähere Abklärung in verschiedenen Fällen zeigte, zu Kontrollücken kommt, die für alle Beteiligten unangenehme Folgen haben können.
Die Kontrollfristen werden nun von beinahe sämtlichen Ausgleichskassen durchwegs eingehalten. Nur noch in Ausnahmefällen wurde die Kontrolle mit Verspätung vorgenommen. Den betreffenden Ausgleichskassen mußte auf Grund von Ziffer III des Kreisschreibens Nr. 62 in Erinnerung gerufen werden, daß der Kassenleiter gemäß Artikel 162, Absatz 3, AHVV für die Einhaltung der vierjährigen Kontrollfrist verantwortlich ist. Die Aufträge an die Kontrollorgane sind früh genug aufzugeben und zu befristen.
Verschiedentlich gaben Arbeitgeberkontrollberichte dem Bundesamt für Sozialversicherung ebenfalls Anlaß zu Abklärungen in Fragen des maßgebenden Lohnes.
In kontrolltechnischer Hinsicht waren in zahlreichen Fällen Rückfragen bei den Revisionsorganen notwendig, so vor allem wegen fehlender oder ungenügender Angaben über die zu kontrollierenden Gebiete und den Umfang der Kontrolle.
Die annähernd 20 000 Berichte des Jahres 1960 vermittelten dem Bundesamt für Sozialversicherung ein eindrückliches Bild von den großen Bemühungen der Ausgleichskassen und Revisionsstellen für eine gesetzmäßige und geordnete Beitragsabrechnung der Arbeitgeber. Diese Anstrengungen können nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie führen nicht nur Jahr für Jahr zu ansehnlichen Beitragsnachzahlungen, sondern sichern dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch die ihm zuste-
hende Rente. Die Pro-rata-temporis-Berechnung der Renten, die mit der Revision des AHVG gemäß Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 eingeführt wurde, gibt dieser zweiten Bedeutung der Arbeitgeberkontrolle noch ein verstärktes Gewicht. Wie die Arbeitgeberkontrollberichte anderseits ebenfalls zeigen, ist glücklicherweise die Mehrzahl der Arbeitgeber bestrebt, ihre Aufgaben pflichtbewußt zu erfüllen, wofür ihnen die Oeffentlichkeit Dank schuldet.
D urchführungsfragen der 1V
Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen: invalide Ehefrauen zwischen dem 60. und 63. Altersjahr►
Nach Artikel 10, Absatz 1, IVG, erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen mit Beginn des Anspruches auf eine Altersrente der AHV. Diese Bestimmung gilt auch gegenüber Ehefrauen, deren Ehemann eine Ehepaar-Altersrente bezieht. Eine Ehefrau hat somit keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsmaßnahmen, wenn der Ehemann eine AHV-Ehepaar-Altersrente erhält, auch dann nicht, wenn sie das 63. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Medizinische Maßnahmen: Herzoperationen►
Durch die Fortschritte auf dem Gebiete der Anaesthesie bestehen heute aussichtsreiche Möglichkeiten zur chiurgischen Heilbehandlung von Herzfehlern. Operationen zur Behebung erworbener Herzfehler gehen gemäß Artikel 12, Absatz 1, IVG nicht zu Lasten der IV, weil der chirurgische Eingriff in diesem Fall eine typische Heilbehandlung darstellt. So gilt z. B. die chiurgische Behandlung eines Herzklappenfehlers, die im
25. Altersjahr als Folge einer im 6. Altersjahr durchgemachten Infektionskrankheit (Chorea minor) festgestellt wurde, als Heilbehandlung und wird von der IV nicht übernommen.
Hilfsmittel: Motorfahrzeuges
Selbst wenn eine wesentliche Gehbehinderung und eine voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit vorliegt, fällt die Abgabe eines Motorfahrzeuges als Hilfsmittel der IV u. a. dann nicht in Betracht, wenn
1 Aus «IV-Mitteilungen» Nr. 21
— der Versicherte noch in der Ausbildung oder Umschulung begriffen
ist oder wenn
— das Fahrzeug als zum Geschäftsbetrieb gehörend oder als berufs-
bedingte Arbeitshilfe (z. B. zum Besuch der Kundschaft) zu betrachten ist.
Nachträgliche Kostenübernahme für Eingliederungs-
maßnahmen'
Stellen Krankenkassen oder andere Sozialinstitutionen in Fällen von Artikel 78, Absatz 2, zweiter Satz, IVV für bereits geleistete Zahlungen das Gesuch um Uebernahme der Kosten durch die IV, so sind dem Bundesamt für Sozialversicherung, sobald die von der Ausgleichskasse erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist, sämtliche Akten — einschließlich einer Kopie der Verfügung — zu übermitteln.
Das Bundesamt für Sozialversicherung prüft, ob solchen Begehren stattgegeben werden kann. Bejahendenfalls bestimmt es die Höhe der Kostenübernahme durch die IV und gibt sie dem Versicherten, der IV-Kommission und der Krankenkasse bzw. der betreffenden Sozialinstitution bekannt. Gleichzeitig erteilt es der Zentralen Ausgleichsstelle den Auftrag zur Auszahlung.
Vorbehalten bleibt vorläufig die geltende besondere Regelung für Poliofälle.
Beiträge der Invalidenversicherung an die Hauspflege bildungs-
unfähiger minderjähriger Versicherter'
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat kürzlich in mehreren Urteilen zur Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen die IV Beiträge an minderjährige Versicherte zu leisten hat, die infolge Invalidität bildungsunfähig sind und zu Hause gepflegt werden.
Das Gericht hat die Möglichkeit der Gewährung von IV-Beiträgen an solche Versicherte grundsätzlich bejaht. Die Beitragsleistungen der IV sind jedoch an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Der versicherte Minderjährige muß infolge seiner Invalidität und Bildungsunfähigkeit anstaltsbedürftig sein.
1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 21
2 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 22, vgl. S. 222 und 224 dieser Nummer.
2. Sachgemäße Pflege und Wartung wie in einer Anstalt müssen zu Hause gewährleistet sein. Werden sie zu Hause nicht von entsprechend ausgebildetem fremdem Pflegepersonal besorgt, so muß seitens der IV-Kommission durch Einholung von Berichten des behandelnden Arztes oder einer Fürsorgestelle abgeklärt werden, ob sachgemäße Pflege und Wartung zu Hause gewährleistet sind.
3. Die sachgemäße Pflege und Wartung müssen mit Kosten verbunden sein (z. B. Wäscheverschleiß). Kann hierüber kein zahlenmäßiger Nachweis erfolgen, so hat die IV-Kommission diese Kosten nach den jeweiligen Verhältnissen zu schätzen.
Der IV-Beitrag ist gestützt auf die erwähnten Ermittlungen im Rahmen von Artikel 13, Absatz 2, IVV festzusetzen, wobei nach Auffassung des Gerichtes der Maximalansatz von 3 Franken im Tag nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen dürfte.
Die Auswirkungen der Heirat eines Kindes auf den Anspruch auf Zusatzrenten
Verschiedene Ausgleichskassen haben die Frage aufgeworfen, ob der invalide Elternteil nach der Heirat seiner minderjährigen Tochter die Zusatzrente weiterbeziehen könne.
Die Frage muß verneint werden. Gemäß Artikel 35, Absatz 1, IVG sind für den Anspruch auf Zusatzrenten die gleichen Bedingungen maßgebend wie für den Anspruch auf Waisenrenten. Die Bestimmungen über Entstehung und Untergang der Waisenrenten der AHV sind daher auch für die Entstehung und den Untergang der Zusatzrenten maßgebend.
Nun ist aber die Heirat — obwohl das AHVG dies nicht ausdrücklich sagt — als Erlöschensgrund für den Anspruch auf Waisenrente zu betrachten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte bereits Gelegenheit, diese Frage zu behandeln (ZAK 1952, Seite 299), indem es darauf hinwies, daß Heirat mündig macht (Art. 14, Abs. 2, ZGB) und daß daher mündige Personen nicht als «Kinder» im Sinne der Artikel 25 und 26 AHVG behandelt werden können. Zu dieser grundsätzlichen Erwägung kommt noch die Tatsache, daß die minderjährige Tochter mit der Heirat in der Person ihres Ehemannes einen neuen Versorger erhält, womit der Grund für die Zusprechung der Rente, der Ausgleich des Verlustes des Ernährers, wegfällt.
Somit ergibt sich, daß der invalide Elternteil den Anspruch auf Zusatzrente für seine minderjährige Tochter verliert, sobald diese heiratet.
LITERATURHINWEIS
Dr. med. A. Wernli-Hässig: Invalidität und Rehabilitation in ärztlicher Sieht
(Verlag S. Karger AG, Basel)
Diese Publikation faßt eine Reihe von Referaten zusammen, die anläßlich des 8. Aerztlichen Fortbildungskurses der Zürcher Kantonalen Liga gegen die Tuberkulose von Fachleuten der Medizin und der Eingliederung Invalider gehalten wurden. Von den einzelnen Themen seien hier genannt: Definition von Fachausdrücken — Physikalische und funktionelle Therapie als Vorbereitung zur beruflichen Eingliederung — Die Aufgaben einer Eingliederungsstätte — Eingliederung und Wiedereingliederung in der Orthopädie — Fürsorgerische Probleme in einer Orthopädischen Klinik — Rehabilitation nach Trauma — Rehabilitation in der Psychiatrie — Rehabilitation der Hemiplegiker — Rehabilitaton nach Schädeltrauma und Gehirnoperation — Die Rehabilitation in morphologischer Sicht — Eidgenössische Invalidenversicherung und Arzt. Das Buch enthält ferner viele Abbildungen und Hinweise auf Fachliteratur.
KLEINE MITTEILUNGEN
Erledigte Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Schib vom parlamentarische 20. Dezember 1960 (ZAK 1961, S. 68) am 11. April 1961 Vorstöße folgende Antwort erteilt:
Kleine Anfrage «Nach den geltenden Vorschriften sind Schwiegersöhne Schib und Schwiegerväter nicht von vorneherein vom Bezug vom 20. Dez. 1960 der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh-
mer ausgeschlossen. Sie können diese beziehen, wenn ihre Stellung im Betrieb derjenigen eines familienfremden Arbeitnehmers entspricht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in mehreren Fällen den Anspruch von Schwiegersöhnen und Schwiegervätern auf Familienzulagen verneint, weil die erwähnte Voraussetzung nicht erfüllt war. Das Bundesamt für Sozialversicherung sah sich daher im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Vorschriften veranlaßt, die Ausgleichskassen durch das Kreisschreiben vom 4. Juli 1960 anzuweisen, die Ausrichtung von Familienzulagen an Schwiegersöhne einzustellen. Dadurch sollte den Vollzugsorganen ermöglicht werden, die Arbeitnehmereigenschaft der Schwiegersöhne zu überprüfen. Hingegen bezweckte das Kreisschreiben nicht, die Schwiegersöhne überhaupt vom Bezug der Familienzulagen auszuschließen, weshalb das erwähnte Kreisschreiben mit Sinn und Zweck der geltenden Vorschriften nicht in Widerspruch steht.
In kürzlich gefällten Urteilen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, daß die Schwieger-
söhne namentlich dann als Arbeitnehmer anzuerkennen sind, wenn im Betrieb noch Söhne des Betriebsleiters tätig sind. Auf Grund dieser Rechtsprechung kann ein
Teil der Schwiegersöhne nach wie vor die Familien-
zulagen beziehen.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Sauser vom Sauser 6. März 1961 (ZAK 1961, S. 163) am 28. April 1961 wie vom 6.März 1961 folgt beantwortet: «Gemäß Art. 5, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die AHV
gilt als maßgebender Lohn jedes Entgelt für in un-
selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geleistete Arbeit. Unter diese nach Gesetz und Gerichtspraxis weite Begriffsumschreibung fällt g r und-
sä t zli c h auch die Prämie, die der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer neben dem ordentlichen Lohn für eine besondere Arbeit in Form von Anregungen und Vorschlägen für betriebliche Verbesserungen gewährt. Daher sind solche Leistungsprämien in der Vollzugsver-
ordnung zum Bundesgesetz über die AHV in Art. 7,
Buchst. c, auch ausdrücklich als Bestandteil des maß-
gebenden Lohnes aufgeführt. Ohne Gesetzesänderung können somit Leistungsprämien nicht vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden.
Haben jedoch die Verbesserungsvorschläge des Arbeitnehmers nur geringen Wert, so kann angenommen wer-
den, die Zuwendungen des Arbeitgebers in Geld oder in natura seien eine Anerkennung des guten Willens und
hätten den Charakter von Geschenken. Solche Zuwen-
dungen können in Anwendung von Art. 8, Buchst. c, der
Vollzugsverordnung vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden, sofern sie den Wert von 100 Franken im Jahr nicht übersteigen.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat auf die Kleine Anfrage Weibel vom
Weibel 8. März 1961 (ZAK 1961, S. 163) am 14. April 1961 fol-
vom 8. März 1961 gende Antwort erteilt: «Die Vergütungen, welche die Militärversicherung den Spitälern für den Aufenthalt und die Behandlung von Militärpatienten ausrichtet, tragen grundsätzlich dem
Prinzip der vollen Kostendeckung Rechnung. Sie bestehen aus zwei Teilen, nämlich aus der Tagestaxe und den Extraleistungen. Die Tagestaxe wird mit jedem einzelnen
Krankenhaus innerhalb eines mit dem Verband Schweiz. Krankenanstalten (VESKA) vereinbarten Taxrahmens
individuell festgesetzt. Die Entschädigungen der Extra-
leistungen sind in den ebenfalls gemeinsam mit der
VESKA redigierten Spitalverträgen je Spitalkategorie einheitlich geregelt. Sowohl für die Verhandlungen mit der VESKA als auch mit den einzelnen Spitälern dienen die Zahlen der von den Spitälern für das Eidg. Gesundheitsamt erstellten jährlichen «Krankenhausstatistik und Jahresrechnung» als Grundlage.»
Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und der Alters- und Hinterlassenenversicherung tätigte im ersten Quartal Hinterlassenen- 1961 Anlagen im Betrage von 184,8 Millionen Franken, versicherung wovon 50,2 Millionen auf Wiederanlagen entfallen.
Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt sich am 31. März 1961 auf 5 672,3 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 574,2 (622,2 Stand Ende viertes Quartal), Kantone 909,7 (895,2), Gemeinden 757,4 (754,7), Pfandbriefinstitute 1527,1 (1437,1), Kantonalbanken 1 011,6 (978,0), öffentlich-rechtliche Institutionen 12,5 (12,5) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 879,8 (835,9).
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. März 1961 auf 3,22 Prozent gegen 3,21 Prozent am Ende des vierten Quartals 1960.
Familienzulagen im Am 27. Februar 1961 nahm der Große Rat einen Ent-Kanton Neuenburg wurf des Staatsrates zu einer Abänderung des Gesetzes
vom 17. November 1959 über Familienzulagen für Kleinbauern des Unterlandes (vgl. ZAK 1960, S. 114 ff.) an. Bisher standen die selbständigerwerbenden Landwirte und Rebbauern des Unterlandes im Genusse einer Kinderzulage von 15 Franken je Kind und Monat, sofern ihre Familien- und Einkommensverhältnisse denjenigen entsprachen, unter denen die Bergbauern Anspruch auf die Kinderzulagen gemäß FLG haben. Nunmehr wurde die Einkommensgrenze von 4 000 auf 5 000 Franken erhöht, wobei auch die Bergbauern mit einem Einkommen zwischen 4 000 und 5 000 Franken, die infolge der Einkommensgrenze des FLG keine bundesrechtlichen Zulagen beziehen können, die kantonale Zulage erhalten sollen. Die Höhe des Kinderzuschlages wird bei 500 Franken pro Kind belassen. Der Staatsrat schätzt, daß sich durch diese Gesetzesänderung, die rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft getreten ist, die Zahl der zulageberechtigten Kinder von 150 auf 650 erhöhen werde, wobei im Unterland 100 und im Berggebiet 400 Kinder neu zulageberechtigt werden dürften.
Personelles Der bisherige Leiter der Ausgleichskasse Nr. 64 (Tran-
sithandel), Herr Fritz Braun , ist auf 31. März 1961
von seinem Posten zurückgetreten. An seiner Stelle wurde auf 1. April 1961 Herr Walter E. Meyer als Kassenleiter gewählt. Nachtrag zum Neu erschienen sind: Drucksachenkatalog A111/1V/E0 Formular Nr. Bezeichnung Preis Bemerk.
318.613 dfi Anweisung für IV-Renten (für 2.502
eigenhändige Auszahlung) ohne Rappenfeld Assignation pour rentes AI (ä remettre en main propre) s ans case pour les centimes Assegno per rendite AI (da consegnare in mani proprie) s e n z a casella per i centesimi
318.614 dfi Anweisung wie oben, jedoch m i t 2.509
Rappenfeld Assignation comme ci-dessus, mais a v e c case pour les centimes Assegno come sopra, ma c o n casella per i centesimi
318.701 i Direttive concernenti 2.70* poli-
l'ordinamento delle indennitä grafate per perdita di guadagno 318.721.59 d Jahresbericht 1959 über die EO 1.—* 318.721.59 f Rapport annuel 1959 concernant 1.—* le reime des APG Aufgehoben wurden: 318.230.3 d Beiblatt zum Monatsausweis 318.230.3 f Feuille annexe au releve mensuel
Berichtigung Im Vergleichsregister Seite 36 ist ein Fehler stehen ge-
blieben. In der 8. Zeile der mittleren Kolonne sollte es heißen: Alte Nr. 335.4, neue Nr. 342.1/2. Bestellwesen Bei Bestellungen sind ausschließlich die neuen Nummern anzugeben. Adressenverzeichnis Seite 20: Ausgleichskasse Nr. 104 (Schreiner) AHV/IV/EO Neue Telefon-Nummer: (051) 25 88 75 / 76 Berichtigung Die graphische Darstellung auf S. 153 ist unter 8 wie folgt zu berichtigen: 300-449 (nicht 499) 450 (nicht 500)-599
GERICHTSENTSCHEIDE
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 23. März 1961 i. Sa. A. H.1
Art. 20, Abs. 1, IVG. Bildungsunfähige minderjährige Invalide, die sich in Hauspflege befinden, haben Anspruch auf Beiträge der IV, wenn
- sie anstaltsbedürftig sind,
- sachgemäße Pflege und Wartung zu Hause gewährleistet sind und
- besondere Kosten (z. B. durch Wäscheverschleiß) entstehen, die - wenn sie nicht nachgewiesen werden können - von der IV-Kommission nach den Verhältnissen zu schätzen sind.
Art. 13, Abs. 2, IVV. Der Beitrag der IV ist im Rahmen der getroffenen Ermittlungen festzusetzen, wobei der Maximalansatz von 3 Franken im Tag nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen dürfte.
Gegen die Zusprechung von Beiträgen der IV an die Hauspflege eines bildungsunfähigen minderjährigen Invaliden durch eine Rekurskommission erhob das BSV Berufung mit der Begründung, für ein in der eigenen Familie lebendes, bildungsunfähiges Kind könnten Beiträge der IV nur gewährt werden, wenn eine sachgemäße Pflege und Wartung gewährleistet sei, was in der Regel nur bei Betreuung durch entsprechend ausgebildetes Pflegepersonal zutreffe; ferner müßte nachgewiesen sein, daß durch die Pflege und Wartung zusätzliche Kosten entständen.
Das EVG wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab.
1. Art. 20 IVG mit dem Marginale «Anstaltsaufenthalt bildungsunfähiger Minderjähriger» hat folgenden Wortlaut: »Bedarf ein bildungsunfähiger Minderjähriger infolge seiner Invalidität eines Aufenthaltes in einer Anstalt, so wird ein Beitrag an das Kostgeld gewährt. Der Bundesrat setzt die Höhe des Beitrages unter Berücksichtigung einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern fest.» Dieser Wortlaut könnte zum Schlüsse führen, daß nur bildungsunfähige Kinder in Anstalten Anrecht auf Beiträge hätten. Ein solcher Sinn kommt jedoch der Bestimmung nicht zu; denn es ist nicht einzusehen, weshalb Familien, die fähig und willens sind, dem an sich anstaltsbedürftigen Kind die geeignete Pflege zukommen zu lassen, gegenüber solchen benachteiligt werden sollten, die das Kind einer Anstalt überlassen. Im übrigen erklärte der Bundesrat bereits in der Botschaft zum IVG, es werde eine Beitragsleistung an bildungsunfähige Minderjährige vorgesehen, die «infolge ihrer Invalidität eines Aufenthaltes in einer Anstalt bedürfen». An anderer Stelle führte der Bundesrat ergänzend aus, der vorgeschlagene Text (der unverändert Gesetz wurde) erlaube die Beitragsausrichtung auch dann, «wenn das anstaltsbedürftige Kind in einer geeigneten Familie gepflegt und betreut wird». Außerdem spricht das französische Marginale zu Art. 20 IVG von «Mineurs inaptes ä recevoir une instruction», erwähnt also im Gegensatz zum
deutschen Marginale den «Anstaltsaufenthalt» nicht. Seinem Sinn und richtig verstandenen Wortlaut nach verlangt mithin Art. 20, Abs. 1, IVG einzig, daß der bildungsunfähige Minderjährige anstaltsbedürftig sei.
Gestützt auf Art. 20, Abs. 2, IVG hat der Bundesrat in der auf den 1. Januar 1961 in Kraft getretenen und auf alle noch nicht erledigten Fälle anwendbaren Vollziehungsverordnung u. a. folgendes bestimmt: «Wird ein bil-
dungsunfähiger Minderjähriger, der besonderer Pflege und Wartung bedarf,
zu Hause oder in einer Pflegefamilie in gleicher Weise betreut wie in einer Anstalt, so kann die Versicherung an die Kosten der Pflege und Wartung einen Beitrag bis zu 3 Franken im Tag gewähren» (Art. 13, Abs. 2). Nach-
dem Art. 20, Abs. 1, IVG lediglich die Anstaltsbedürftigkeit, nicht aber den tatsächlichen Anstaltsaufenthalt des Bildungsunfähigen verlangt, ist Art. 13,
Abs. 2, IVV gesetzmäßig. An anstaltsbedürftige, bildungsunfähige Minderjährige in der eigenen Familie können daher — entsprechend dem bereits in Art. 20, Abs. 1, IVG enthaltenen Grundgedanken — ebenfalls Beiträge aus-
gerichtet werden, sofern die sachgemäße Pflege und Wartung wie in einer Anstalt gewährleistet sind und deswegen besondere Kosten entstehen. Zwar
hält das BSV mit Recht fest, daß es dem Zweck der IV widerspräche, finan-
zielle Beiträge auch in Fällen falscher, unsachgemäßer oder vernachlässigter
Pflege auszurichten. Eine sachgemäße Pflege und Wartung in der eigenen Familie ist aber nicht nur bei Beschäftigung von entsprechend ausgebildetem, fremden Pflegepersonal gewährleistet; vielmehr können die eigenen
Eltern ein anstaltsbedürftiges, bildungsunfähiges Kind ebenfalls aufs beste
betreuen. Ob die Eltern hiezu imstande sind, ist durch Einholung von Be-
richten des behandelnden Arztes oder einer Fürsorgestelle abzuklären. Entgegen der Auffassung des BSV läßt sich auch nicht sagen, daß bei
Betreuung bildungsunfähiger Kinder durch die eigenen Eltern keine besonderen Kosten entstehen könnten. Auf jeden Fall sind solche Kosten immer
dann gegeben, wenn der Aufwand für Wäsche, Waschmittel und dgl. wegen der Stuhl- und Urininkontinenz des Bildungsunfähigen besonders hoch ist oder dieser dauernd sein Bettzeug und andere Gegenstände beschädigt. Solche Kosten können allerdings von den Eltern nicht zahlenmäßig ausgewiesen
werden. Ein derartiger Ausweis ist aber auch nicht nötig; sofern nach den Verhältnissen besondere Kosten entstehen, sind sie von den Behörden der IV
zu schätzen. Gestützt auf diese Schätzung ist der Beitrag im Rahmen des Art. 13, Abs. 2, IVV zu bestimmen; dabei dürfte aber der Maximalansatz von
3 Franken im Tag nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen.
2. Die Versicherte ist bildungsunfähig. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß sie anstaltsbedürftig ist; denn sie muß als 16jährige wie ein Kleinkind
durch ihre Eltern gepflegt werden. Aus einem Bericht der Fürsorgestelle
«Pro Infirmis» geht ferner hervor, daß die verständigen und tüchtigen Eltern alles in ihrer Kraft Stehende tun und das Kind in einer Anstalt nicht besser gepflegt werden könnte. Die Eltern sind bestrebt, dem Kind nicht nur die nötige Pflege zukommen zu lassen, sondern es soweit möglich zu fördern und
ihm Abwechslung zu vermitteln. Nachdem die Versicherte stuhl- und urininkontinent ist, entstehen wegen des Wäscheverschleißes und des übermäßigen Verbrauches an Waschmitteln auch besondere Kosten. (In diesem Zu-
sammenhang hält die Fürsorgestelle überdies fest, daß die Versicherte häufig
ärztlicher Behandlung und dauernd spezieller Medikamente bedürfe.) Die Vor-
aussetzungen für die Gewährung eines Beitrages der IV an die Pflege und Wartung der Versicherten in der eigenen Familie sind daher erfüllt. Im angefochtenen Entscheid ist der Beitrag der IV auf monatlich 50 Franken festgesetzt worden; mit dieser Schätzung hat sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten.
Urteil des EVG vom 23. März 1961, i. Sa. S. Z.1 Art. 20, Abs. 1, IVG. Bedarf ein Minderjähriger, der infolge seiner
Invalidität bildungsunfähig ist, trotz seines Zustandes keines Auf-
enthaltes in einer Anstalt, so hat er für die ihm zu Hause gewährte
Pflege und Wartung- grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Bei-
trag der IV.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission legte das BSV vor allem deswegen Berufung ein, weil es die Voraussetzung von Art. 20, Abs. 2, IVG nicht erfüllt sah, wenn sich bildungsunfähige minderjährige Versicherte zwar in Hauspflege befinden, aber an sich infolge ihrer Invalidität eines Aufenthaltes in einer Anstalt nicht bedürfen.
Das EVG hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:
1. .... (Gleiche Ausführungen wie im Urteil vom 23. März 1961 i. Sa. A. H., Erwägung 1, vgl. Seite 222 dieser Nummer).
2. Die Versicherte wird als bildungsunfähig gelten können, wurde sie doch aus dem Heim entlassen, weil man fand, ihre Intelligenz sei für eine schul- oder heimmäßige Ausbildung zu gering. Sie bedarf aber ihrer Invalidität wegen keines Aufenthaltes in einer Anstalt, da sie sauber und gutartig ist, sprechen, selber essen und sich selber anziehen kann und sogar kleinere Verrichtungen zu besorgen vermag. Fehlt es an der Anstaltsbedürftigkeit, so kann an die Pflege und Wartung der Versicherten kein Beitrag ausgerichtet werden. Abgesehen davon erscheint es unter den gegebenen Verhältnissen als fraglich, ob die Wartung und Pflege besondere Kosten verursacht. Zwar haben die Eltern der Versicherten zwei Pflegekinder aufgenommen, die sich mit der Versicherten beschäftigen. Die Aufwendungen für die Pflegekinder werden jedoch zum größeren Teil durch das von dritter Seite bezahlte Kostgeld von 6 Franken im Tag gedeckt; auf jeden Fall stehen diese Aufwendungen mit der Pflege und Wartung der Versicherten nicht in unmittelbarem Zusammenhang.
Urteil des EVG vom 28. März 1961 i. Sa. A. Sch.
Art. 12, Abs. 1, IVG. Bei medizinischen Maßnahmen ist vorab zu untersuchen, ob sie zur Heilbehandlung gehören, die nicht zu Lasten
der IV geht. Erst wenn feststeht, daß keine Heilbehandlung vor-
liegt, stellt sich die Frage, ob die Vorkehren unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtete Maßnahmen darstellen, die für eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
notwendig oder geeignet sind. Tragen medizinische Maßnahmen so-
wohl Merkmale der Heilbehandlung als auch der Eingliederung, so ist darauf abzustellen, welchem Zweck diese Vorkehren vorwiegend
1 vgl. Durchführungsfrage auf S. 216 dieser Nummer
dienen, wobei in der Regel die Betreuung im Vordergrund steht, so-
lange das Leiden an sich noch der Behandlung bedarf. Art. 12, Abs. I, IVG. Regelmäßig verordnete Badekuren in einem Fall seit Jahren fortschreitender Wirbelsäulensteifigkeit (Morbus
Bechterew) gehören wie Badekuren in Rheumafällen zur Heilbe-
handlung.
Der Versicherte leidet seit langem an Morbus Bechterew. Badekuren, die jährlich einmal durchgeführt werden, bringen dem Patienten gemäß Arztbericht bedeutende Erleichterung, so daß er immer wieder längere Zeit einigermaßen seiner Arbeit nachgehen kann und eine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vermieden wird; immerhin ist eine langsame Verschlimmerung der Krankheit feststellbar. Der Versicherte erhob gegen die Ablehnung von IV-Leistungen Beschwerde, die von der Rekurskommission gutgeheißen wurde, weil der Versicherte durch die Badekuren vorläufig vor wesentlicher Beeinträchtigung der bestehenden Erwerbsfähigkeit bewahr t werde.
Das EVG hieß die Berufung des BSV mit folgenden Erwägungen gut:
1. Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen ist vorab zu untersuchen, ob sie zur Heilbehandlung gehören (die nicht zu Lasten der IV geht). Erst wenn nicht von einer Heilbehandlung gesprochen werden kann, stellt sich die weitere Frage, ob eine unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtete Maßnahme vorliege, die im Hinblick auf eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig oder geeignet ist. Für die Qualifikation einer bestimmten Vorkehr als allgemeine Heilbehandlung oder als medizinische Maßnahme der beruflichen Eingliederung ist ein solches Vorgehen unerläßlich; denn letzten Endes bezweckt jede Behandlung einer Krankheit oder Unfallfolge eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (und dient in diesem Sinne auch der Eingliederung), ohne daß damit schon eine den Voraussetzungen des Art. 12, Abs. 1, IVG genügende Eingliederungsmaßnahme vorläge.
Heilbehandlung ist alles, was durch das Leiden an sich medizinisch veranlaßt wird, gleichgültig, ob die Behandlung heilend, konservierend oder auch nur lindernd wirke. Die Frage, ob eine medizinische Maßnahme zur Heilbehandlung gehöre, muß in erster Linie nach ihr ern Zweck im Einzelfall bestimmt werden. Die Abgrenzung der Heilbehandlung von medizinischen Maßnahmen der Eingliederung kann allerdings zu Schwierigkeiten führen, indem in der Wirklichkeit ein und dieselbe Vorkehr die Merkmale der Heilbehandlung und der Eingliederung mehr oder weniger zu erfüllen vermag. Dann muß nach den gesamten gegebenen Umständen untersucht werden, welchem Zweck die Vorkehr vorwiegend dient, wobei in der Regel die Betreuung im Vordergrund steht, solange das Leiden an sich noch der Behandlung bedarf.
2. Der Versicherte leidet an einem seit Jahren weiterschreitenden Morbus Bechterew, der an sich fortgesetzter Behandlung bedarf. Wenn dabei Badekuren dem Versicherten bedeutende Erleichterungen bringen (auch wenn
eine Heilung nicht möglich ist), dann gehören diese Kuren zur Heilbehandlung, weil sie eben in erster Linie lindernd und konservierend wirken sollen; die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist demgegenüber eine — natürlich ebenfalls gewollte — Nebenwirkung. Das BSV weist darauf hin, daß es bestimmte Krankheitserscheinungen gebe, bei denen die ärztlich regelmäßig verordneten Badekuren zur Heilbehandlung gehörten, und erwähnt in diesem Zusammenhang die rheumatischen Leiden. Der Hinweis auf die rheumatischen Leiden ist insofern gerechtfertigt, als diese Leidens-Kategorie einer ähnlichen Behandlung bedarf und daher insoweit IV-rechtlich ähnlich zu qualifizieren ist wie die hier zu beurteilende Bechterewsche Krankheit. Aus der Umschreibung der medizinischen Maßnahmen in Art. 2 der auf den 1. Januar 1961 in Kraft getretenen und auf alle noch nicht erledigten Fälle anwendbaren IVV kann der Versicherte für sich nichts ableiten; eine Uebernahme der dort genannten Behandlungen durch die IV ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 12, Abs. 1, IVG erfüllt sind, was hier nicht zutrifft.
Nach dem Gesagten hat die IV für die Badekuren des Versicherten nicht aufzukommen, was zur Gutheißung der Berufung des BSV führt. Im übrigen wird die IV-Kommission auf Gesuch hin die Frage einer Rente erneut zu prüfen haben, wenn eine Verschlimmerung des Leidens die Weiterführung der heutigen Tätigkeit nicht mehr erlauben sollte.
Renten
Urteil des EVG vom 1. März 1961 i. Sa. P. I.
Art. 36, Abs. 2 und 4, IVG; Art. 29, Abs. 2, Buchst. b, AHVG. Invalide mit Beitragslücken, die wegen Verjährung der Beitragsschuld nicht mehr ausgefüllt werden können, haben nur Anspruch auf entsprechende Teilrenten.
Für einen 1924 geborenen, gänzlich invaliden Versicherten wurden für die Jahre 1952 bis 1954 keine Beiträge an die AHV entrichtet, weshalb ihm die Ausgleichskasse lediglich eine Teilrente (ganze einfache Invalidenrente) zusprach. Das Begehren um Ausrichtung einer Vollrente wurde von der kantonalen Rekurskommission wie auch vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Der Berufungskläger hat nicht — wie sein Jahrgang — für die zwölf Jahre 1948 bis 1959, sondern lediglich für die neun Jahre 1948 bis 1951 und 1955 bis 1959 AHV-Beiträge entrichtet. Deshalb ist seine Beitragsdauer unvollständig, und kann er nur Anspruch auf eine entsprechende Teilrente erheben (Art. 85, Abs. 1, in Verbindung mit den Art. 29, Abs. 1, sowie 36, Abs. 2 und 4, IVG; Art. 29, Abs. 2, Buchst.. b, und 29bis, Abs. 1, AHVG).
Eine nachträgliche Ausfüllung seiner dreijährigen Beitragslücke ist rechtlich ausgeschlossen, wie der kantonale Richter zutreffend darlegt. Beiträge für die Jahre 1952 bis 1954 dürfen weder nachbezahlt noch von der Ausgleichskasse mit Rentenbeträgen verrechnet werden, weil während der gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG gelaufenen fünfjährigen Verjährungsfrist (die bezüglich des Beitrags 1952 am 31. Dezember 1957, bezüglich des Beitrages 1953 am 31. Dezember 1958 und hinsichtlich des Beitrags 1954 am 31. Dezember
1959 geendigt hat) keine entsprechende Beitragsverfügung der Ausgleichskasse ergangen ist. Jede laut Art. 16, Abs. 1, AHVG eingetretene Verjährung zeitigt absolute Verwirkungsfolgen: die innert der fünfjährigen Frist nicht durch Kassenverfügung geltend gemachte Beitragsforderung ist erloschen und vermöchte selbst dann nicht wiederaufzuleben, wenn die Beitragslücke einem Versehen der AHV-Verwaltung oder eines vormundschaftlichen Organs zugeschrieben werden müßte. Das Gesetz will mit seiner klaren Verjährungsbestimmung nicht nur Spekulationen verhindern, sondern auch Nachforschungen über weit zurückliegende Tatsachen vermeiden (EVGE 1955, S. 196 ff.; ZAK 1955, 5.454; ZAK 1957, S. 209, und ZAK 1959, S. 437).
2. Im vorliegenden Fall ist die (auf Grund der Art. 28, Abs. 1, 29, Abs. 1, 32 und 37 IVG geschuldete) ganze einfache Invalidenrente eine Teilrente, die nach dem (laut Art. 36, Abs. 2, IVG sinngemäß anwendbaren) Art. 38 AHVG pro rata temporis bestimmt werden muß und aus den — gemäß Art. 30, Abs. 5, AHVG verbindlichen — Rententabellen vom November 1959 abgelesen werden kann. Weil die neunjährige Beitragsdauer des Versicherten 3/4 oder 15/20 der vollständigen Beitragsdauer seines Jahrgangs ausmacht, ist nicht die Vollrentenskala 20, sondern die Teilrentenskala 15 maßgebend. Nach dieser beträgt die einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 145 Franken entsprechende Rente 915 Franken jährlich oder 77 Franken monatlich, wie Ausgleichskasse und Vorinstanz ermittelt haben. Es ist den administrativen und richterlichen Organen der AHV und der IV untersagt, von der in Art. 38 AHVG vorgeschriebenen Teilrentenberechnung abzuweichen.
Verfahren
Urteil des EVG vom 2. Februar 1961 i. Sa. F. W.
Art. 46 IVG. Der Rückzug einer Anmeldung unter Verzicht auf Lei-
stungen der IV ist beachtlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt.
Die Ausgleichskasse sprach einer teilinvaliden Versicherten, die bisher eine außerordentliche AHV-Witwenrente bezogen hatte, gestützt auf die eingereichte Anmeldung ab 1. Januar 1960 eine ordentliche halbe Invalidenrente anstelle der AHV-Rente zu, und zwar gestützt auf Art. 43 IVG in der Höhe der ausfallenden Hinterlassenenrente. Die Betroffene legte Beschwerde ein und erklärte, sie wünsche ihre steuerfreie außerordentliche Witwenrente weiterzubeziehen, unter Verzicht auf die Invalidenrente. Nach Abweisung der Beschwerde erhob sie Berufung, die vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen worden ist:
Wer auf Leistungen der IV Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden (Art. 46 IVG). Die Leistungen werden also, gleich wie in andern Gebieten des Sozialversicherungsrechtes, gestützt auf eine Anmeldung ausgerichtet. Art. 48, Abs. 2, IVG bestimmt darüber hinaus, daß eine Rente nur vom Monat der Anmeldung an ausbezahlt wird, wenn sich ein Versicherter mehr als sechs Monate nach Entstehung des Rentenanspruches meldet. Ueber die Möglichkeit des Rückzuges einer Anmeldung unter Verzicht auf Versicherungsleistungen läßt sich dem IVG nichts entnehmen. Im
Hinblick auf die besondere Bedeutung der Anmeldung für die Anspruchsbegründung in der IV erscheint aber ein gänzlicher Rückzug der Anmeldung nicht von vorneherein als unzulässig.
Im Sozialversicherungsrecht wie im öffentlichen Recht überhaupt wird ein Verzicht auf Leistungen in der Regel für beachtlich gehalten, solange ihn der Versicherte nicht widerruft (vgl. hiezu EVGE 1945, S. 131; 1955, S. 83; 1956, S. 99 und 216). Die zitierte Gerichtspraxis läßt sich allerdings nicht in der Weise auf die IV übertragen, daß hier jeder Verzicht auf Leistungen durch vorbehaltlosen Rückzug der Anmeldung als rechtswirksam betrachtet werden könnte.
Eine solche Lösung würde dem Angemeldeten erlauben, sich einer ihm objektiv zumutbaren, aber subjektiv unangenehmen Eingliederungsmaßnahme zu entziehen, entgegen seinem wohlverstandenen Interesse und auch entgegen den Interessen der Institution, bei der er sich später, nach völlig verpaßter Eingliederungsmöglichkeit, zum Bezug einer Invalidenrente wieder anmelden könnte. Ueberdies müßte bei unbeschränkter Möglichkeit rechtswirksamen Rückzuges der Anmeldung deren Erneuerung zu jeder beliebigen Zeit freistehen, was zu einer ungebührlichen administrativen Inanspruchnahme der Versicherung führen könnte. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß die Leistungen der IV nach der gesetzlichen Ordnung den Leistungen anderer Sozialversicherungszweige und der Fürsorgeinstitutionen vorgehen sollen.
Der Rückzug einer Anmeldung bei der IV unter Verzicht auf deren Leistungen muß aber dann beachtlich sein, wenn dies einem sozialversicherungsrechtlich schutzwürdigen Interesse entspricht. Steht nur die Ablösung einer steuerfreien außerordentlichen AHV-Hinterlassenenrenten durch eine gleich hohe steuerbare Invalidenrente in Frage, so ist ein derartiges Interesse am Rückzug der Anmeldung in der Regel gegeben. Denn mit der Zusprechung der Invalidenrente würde der Angemeldete wegen der stärkeren steuerlichen Belastung ökonomisch schlechter gestellt, und zwar einzig deshalb, weil er invalid ist. In solcher Lage den Versicherten unter allen Umständen bei der Anmeldung gemäß Art. 46 IVG zu behaften, wäre übrigens kaum vereinbar mit der Tendenz des Gesetzes selber, das den Bezügern von steuerfreien Militärversicherungsrenten die Vorteile der Steuerfreiheit wahrt, sofern diese Renten wegen Hinzutritts von Leistungen der IV gekürzt werden (Art. 45, Abs. 2 IVG).
Im vorliegenden Fall müßte die Berufungsklägerin bei Ablösung der bisherigen steuerfreien außerordentlichen AHV-Witwenrente durch die praktisch gleich hohe steuerbare Invalidenrente gemäß einer Auskunft des Steueramtes der Stadt Zürich erheblich mehr Steuern bezahlen. Sie würde daher wegen ihrer auf 50 Prozent geschätzten Invalidität eine ökonomische Einbuße erleiden. Für sie kommen bis zur Entstehung des Anspruches auf die einfache AHV-Altersrente im Laufe des Jahres 1961 weder Eingliederungsmaßnahmen noch Zusatzrenten und offenbar auch keine Hilflosenentschädigung in Frage. Unter diesen Umständen ist der im Berufungsverfahren erfolgte vollständige Rückzug der Anmeldung bei der IV unter Verzicht auf Leistungen dieses Versicherungszweiges als rechtswirksam zu beachten. Der weiteren Ausrichtung der vor dem 1. Januar 1960 zugesprochenen außerordentlichen AHV-Witwenrente steht daher nichts entgegen.
BUNDESAMT FüR SOZIALVERSICHERUNG
Invalidenversicherung
Bundesgesetz Vollziehungsverordnung Verordnung über Geburtsgebrechen Sachregister
Stand 1. März 1961
Zu beziehen beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3 Preis Fr. 2.70
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Urteilsregister A H V/1V/ E 0
(vgl. S. 156 der April-Nummer)
Gesamtpreis für Hauptlieferung 1948/57 und sämtliche Nachträge bis Ende 1960
Fr. 165.—
Bestellungen sind bis Ende Mai 1961 schriftlich an das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 3, zu richten.
Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf halbjährlich erscheinende Nachträge verbunden
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.