Jahrgang 1969
ZAK 1969 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1969 · Deutsch
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK
Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung
für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1969
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung
AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff.
BEi Bundesblatt
BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BRB Bundesratsbeschluss
BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 bis 1947
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874
EZP Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs-
leistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzorclnung
FlOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr-
und Zivilschutzpfllchtige (Erwerbsersatzordnung)
EOV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbs-
ausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes
FAK Familienausgleichskassen
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und Kleinbauern
FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern
GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
1K Individuelles Konto
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung
KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung
MV Militärversicherung
MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen
gegen Krankheit und Unfall
OB Bundesbeschluss über die Organisation und das Verfahren des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(Organisationsgesetz)
OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht
0V Verordnung über die Organisation und das Verfahren des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und
Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge
Rz Randziff er
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
VerwVerf Bundesverwaltungsverfahren (Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren)
VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für Auslandschweizer
WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VON Am 13. Dezember 1968 tagte unter dem Vorsitz von Dr. MONAT Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Durchführungsfragen der EO. Sie befasszuTT te sich mit Fragen zum Vollzug der dritten EO-Revision.
MONAT
Die eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage über die dritte EO-Revision in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1968 einstimmig gutgeheissen, der Nationalrat mit 129 und der Ständerat mit 35 Stimmen. Die Referendumsfrist läuft am 31. März ab. Im Anschluss daran wird der Bundesrat -da ein Referendum kaum zu erwarten ist -das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft setzen. Zum Bericht über die Verhandlungen im Ständerat sei auf Seite 32 verwiesen.
Die verbesserte AHV unter Dach
Die siebente AHV-Revision ist am 1. Januar fristgerecht in Kraft getreten; die erhöhten Renten begannen zu fliessen, bevor die Referendumsfrist (am 9. Januar) ganz abgelaufen war. Dieser Verstoss mag als lässliche Sünde gelten, wenn man die Komplikationen, Verspätungen und Reklamationen erwägt, die ein Zuwarten um nur wenige Tage mit sich gebracht hätten. Welche nicht zu verantwortende Bürokratie wäre der Verwaltung dann vorgehalten worden? Soweit dennoch ein Rest staatsbürgerlichen Unbehagens bestehen bleibt, wird es durch die gute Aufnahme gemildert, die die Revision allerorts gefunden hat. Besonders eindrücklich fiel ein Schreiben aus, in dem ein Rentenbezüger in der Innerschweiz -aus seiner gläubigen Welt heraus -den höchsten Behörden des Landes den Dank für die verbesserte AHV ausspricht'. Welchen Weg die Rentenansätze seit Anbeginn zurückgelegt haben, ergibt sich aus der Übersicht über die ordentlichen AHV-Renten 1948 bis 1969 (siehe Seite 3). Eine gedrängte Zusammenfassung der neuesten Gesetzesänderungen enthält die Pressemitteilung auf Seite 53.
Lesern, die in der deutschen Schrift nicht bewandert sind, diene folgende leicht gekürzte Klarschrift:
« . . .‚ den 3. Dezember 1968 Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Herren Nationalräte
Sehr geehrte Herren Ständeräte
Ihr werdet wohl erstaunt sein, vom alten ....Sigrist, Kanton Schwyz, einen Brief zu erhalten. Allein, es drängt mich, Ihnen für Ihre ver-
JANUAR 1969
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besserte also erhöhte A. H. V. Rente zu danken. Ich sage Ihnen alle, Geehrte Herren, ein herzliches Vergelts Gott. Aus Dankbarkeit habe ich gestern am 2. Dezember zwei heilige Messen lesen lassen, um von Gott die Gnade zu erflehen, dass er Ihnen allen den Hl. Geist sende mit seinen sieben Gaben.....
Ferner erflehe ich von Gott, dass Sie und Ihre Familien eine schöne und glückliche und gnadenreiche Weihnachtszeit erleben und das Neujahr wieder mit Gott anfangen werdet.»
Die ordentlichen AI-IV- Renten 1948 bis 1969
Die ZAK hat die Rentenansätze und deren Entwicklung schon wiederholt publiziert, graphisch zum Beispiel im Jahre 1964 in Form von Säulen (S. 141) und im Jahre 1968 in Form von Balken (S. 180). Die nachstehende Aufstellung begnügt sich, für diesen oder jenen Leser nicht minder augenfällig, mit einer Tabelle, die aber nicht nur die einfache Altersrente, sondern alle Rentenarten umfasst und die siebente AHV-Revision miteinbezieht. Sie beschränkt sich indessen auf die ordentlichen Renten und lässt die ausserordentlichen Renten aus dem Spiel.
Einfache Ehepaar- Witwen- Einfache
Waisen- Voliwaisen-Gesetzesrevisionen Altersrenten Altersrenten renten renten
renten Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum Stand am 1. 1. 1948 480 1 500 770 2 400 375 .1350 145 360 215 540 1. Revision 1. 1. 1951 480 1 500 770 2 400 375 1 350 145 360 215540
2. Revision 1. 1. 1954 720 1 700 11160 2 720 580 1 530 220 510 330765
3. Revision 1. 1. 1956 720 1 700 1 160 2 720 580 1 530 220 510 330765
4. Revision 1.1.1957 900 1850 1440 2960 720 1480 360 740 540 1110
5. Revision 1. 7. 1961 1 080 2 400 1 728 3 840 864 1920 432 960 648 1 440
6. Revision 1. 1. 1964 1 500 3200 2 400 5 120 1 200 2 560 600 1 280 900 1920 T'ausgleich 1. 1. 1967 1 650 3 520 2 640 5 632 1 320 2 816 660 1 408 990 2 112
7. Revision 1. 1. 1969 2 400 4 800 3 840 7 680 1920 3 840 960 1920 1 440 2 880
Diese Beschränkung ist auch sachlich am Platze. Die ausserordentlichen Renten, im Gesetzesentwurf vom Mai 1946 auch Bedarfs- und von 1948 bis 1959 Übergangsrenten genannt, sind bestimmungsgemäss immer mehr zu einem subsidiären Instrument geworden, das nur Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente nicht gegeben sind oder wenn die letztere kleiner ausfällt als jene 1Im Jahre 1967 machten denn auch die ordentlichen Renten 91 und die ausserordentlichen Renten nur noch 9 Prozent der Gesamtrentensumme aus.
Die Entwicklung tut der historischen Bedeutung der ausserordentlichen Renten in keiner Weise Abbruch. Die Übergangsordnung 1946/47, die seinerzeit das Inkrafttreten der AHV in mehrfacher Hinsicht erleichtert
1 Die ausserordentlichen Renten waren bis und mit 1955 durchwegs und sind -wenn auch mit zahlreichen Ausnahmen -auch heute noch mit Einkommensgrenzen verknüpft. Diese wurden wiederholt, letztmals mit der siebenten AHV-Revision, der Entwicklung angepasst. Die ausserordentliche Rente selber entspricht seit Mitte 1961 dem Betrag der ordentlichen Minimalrente.
hat, kannte nur ausserordentliche Renten. Die AHV selbst zahlte 1948 ausschliesslich und bis 1953 vorwiegend solche aus. Die erste und die dritte AHV-Revision drehten sich im wesentlichen um die ausserordentlichen Renten und beliessen die ordentlichen Renten, wie die Tabelle zeigt, auf ihrem früheren Stand. So reizvoll es wäre, das eine oder andere Detail nachzuzeichnen, so fehlt hiezu der Platz. Ein Hinweis sei immerhin noch den «Ortsverhältnissen» gewidmet: bis und mit 1955 gab es städtische, halbstädtische und ländliche Renten, wobei sich die Abstufungen -aus ökonomischen Gründen oft nur bedingt mit dem vertrauten Landschaftsbild deckten. So kannten zum Beispiel Lausanne, Bern, Winterthur und St. Gallen ausgedehnte halbstädtische Zonen, während (ehedem) abgeschiedene Siedlungen wie Pradella und S-charl im Unterengadin zu «Städten» deklariert worden waren.
Die Ansätze der ordentlichen Renten sprechen für sich selbst. Einer kurzen Erläuterung bedürfen die Hinterlassenenrenten. Die Witwenrenten wurden anfänglich nach dem Alter der Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung, später nach dem Jahrgang des verstorbenen Ehemannes bemessen und betrugen ursprünglich 50 bzw. 60 bis 90 Prozent, seit 1957 einheitlich 80 Prozent der einfachen Altersrente. Die Witwenabfindung belief sich zuerst auf das einfache oder doppelte und seit der vierten AHV-Revision auf das drei- oder vierfache Jahresbetreffnis der Witwenrente. Die einfache Waisenrente stieg von 30 auf 40 und die Vollwaisenrente von 45 auf 60 Prozent der einfachen Altersrente. Mit anderen Worten wurden die Hinterlassenenrenten im Laufe der Zeit noch stärker verbessert als die Altersrenten. Heute umfassen sie rund 15 Prozent der Rentenbezüger und gegen 10 Prozent der Rentensumme. Die seit 1964 an Altersrentner für Angehörige ausgerichteten Zusatzrenten entsprechen frankenmässig der einfachen Waisenrente.
Die siebente AHV-Revision
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
in Gesetz und Vollzugsverordnung
Die Gegenüberstellung der Gesetzesbestimmungen enthält links die bisherige und rechts die neue Fassung. Dabei folgen -versuchsweise - rechts nicht mehr die vollständigen Texte, sondern nur die eigentlichen Änderungen der bisherigen Fassung. Es wird sich zeigen, welche der beiden Darstellungen sich besser eignet.
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1
Art. 6, Abs. 2, Buchst. d (Art. 4 AHVG)2
d. Familienzulagen für land-
wirtschaftliche Arbeitnehmer und
Bergbauern; Kleinbauern;
Im Jahre 1962 sind die Familienzulagen für Bergbauern auf die Kleinbauern des Flachlandes ausgedehnt worden. Die Neufassung von Artikel 6 trägt der Änderung Rechnung.
Art. 8, Buchst. c (Art. 5 AHVG)
c. Kindbettunterstützungen, Zu-
wendungen beim Tode Angehöriger
von Arbeitnehmern, Zuwendungen
an Hinterlassene von Arbeitneh-
mern, Umzugsentschädigungen, Ju-
biläumsgaben, Verlobungs-, Hoch-
zeits- und Dienstaltersgeschenke, Dienstaltersgeschenke. den Wert von 100 Franken im Jahr (Rest gestrichen)
nicht übersteigende Bar- und Na-
turalgeschenke andrer Art.
Bisher waren Bar- und Naturalgeschenke, die den Wert von 100 Franken im Jahr nicht überstiegen, vom massgebenden Lohn ausgenommen; Gratifikationen gehörten (und gehören) - ohne betragsmässige Einschränkung -indessen dazu. Es hält aber schwer, solche Geschenke und Gratifikationen voneinander abzugrenzen. Immer wieder wurden Gratifikationen bis zu 100 Franken als Geschenke betrachtet und von der Beitragserhebung ausgenommen.
Daher wird der Hinweis auf «die Bar- und Naturalgeschenke anderer Art» gestrichen. In der Praxis werden Naturalleistungen mit eigent-
1Siehe ZAK 1968, S. 569; Fortsetzung und Schluss der Gegenüberstellung folgen in der Februar-Nummer. Für den in Aussicht genommenen Separatdruck liegt dieser Nummer ein Bestellschein bei.
2Die Artikelzitate in Klammern verweisen auf die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Vollzugsvorschrift jeweils stützt.
lichem Geschenkcharakter bis zu einem Wert von 100 Franken der Billigkeit und administrativen Vernunft zuliebe gleichwohl beitragsfrei bleiben. Dank der getroffenen Regelung stimmen die Lohnbegriffe der AHV und der SUVA in einem weiteren Punkte überein.
Art. 8bis, Abs. 1 (Art. 5 AHVG)
1Der Arbeitgeber kann vom
Abzug des Arbeitnehmerbeitrages
und von der Entrichtung des Ar-
beitgeberbeitrages auf den in Ar-
tikel 5, Absatz 5, erster Satz, des
Bundesgesetzes genannten Entgel-
ten absehen, sofern diese für den
einzelnen Arbeitnehmer im Kalen-
derjahr 600 Franken nicht errei- ... 1200 Franken...
chen und der Arbeitgeber den Ar-
beitnehmer nicht für dessen Haupt-
erwerbstätigkeit entlöhnt.
Nach Artikel 5, Absatz 5, des Gesetzes kann der Bundesrat durch Nebenerwerb erzielte geringfügige Entgelte unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragserhebung ausnehmen. In diesem Sinne wurden bisher Entgelte bis 600 Franken im Jahr als geringfügig bezeichnet. Der Grenzbetrag wird der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und auf 1200 Franken erhöht.
Art. 14, Abs. 3 und 4 (Art. 5 AHVG)
Sofern das Bar- und Natural-
einkommen mitarbeitender Fami-
lienglieder in nichtlandwirtschaft-
lichen Berufen die nachfolgenden
Ansätze nicht erreicht, werden die
Beiträge bemessen auf Grund eines
monatlichen Globaleinkommens von
a. 270 Franken für alleinstehen- a. 360 Franken...
de mitarbeitende Familien-
glieder sowie für im Betrieb
der Ehefrau mitarbeitende
Ehemänner;
b. 390 Franken für verheirate- b. 600 Franken...
te mitarbeitende Familien- Familienglieder. glieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
Wo die Verhältnisse es recht- Aufgehoben.
fertigen, können das Eidgenössi-
sche Departement des Innern für
ganze Berufsgruppen und die Aus-
gleichskassen im Einzelfalle der
Berechnung der Beiträge der mit-
arbeitenden Familienglieder in
nichtlandwirtschaftlichen Berufen
andere als die in Absatz 2 und 3
genannten Ansätze zugrunde legen.
Insbesondere haben die Ausgleichs-
kassen soweit als möglich die vom
Arbeitgeber den Wehrsteuerbehör-
den als Natural- oder Globallöhne
der mitarbeitenden Familienglieder
angegebenen Beträge zu berück-
sichtigen.
1. Der Globallohnansatz für mitarbeitende Familienglieder umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers: den Wert der Verpflegung und Unterkunft, den Wert anderer Naturaleinkommen (z. B. der Bekleidung) und die Abgeltung anderer Zuwendungen (z. B. des Taschengeldes). Der neue Absatz 3 passt diesen Ansatz für nichtlandwirtschaftliche Berufe dem heutigen Lohnniveau an, wobei ein angemessenes Verhältnis zum Ansatz für Verpflegung und Unterkunft laut Artikel 11 (210 Franken) beachtet und für Ehepaare die ursprüngliche, 1962 veränderte Relation wiederhergestellt wird. In diesem Sinne beträgt der Globallohnansatz
- für alleinstehende und arbeitende Familienglieder 360 (bisher 270)
Franken;
- für verheiratete mitarbeitende Familienglieder, deren Ehegatte zwar
im gleichen Haushalt lebt, aber nicht mitarbeitet, 600 (bisher 390) Franken;
- für Ehegatten, die beide mitarbeiten, 720 Franken. Die letztere
«Variante» war bis anhin nicht ausdrücklich geregelt.
2. Der bisherige Absatz 4 hatte es ermöglicht, für ganze Berufsgruppen oder im Einzelfall von Absatz 3 abweichende Ansätze zu bestimmen. Diese Befugnis ist toter Buchstabe geblieben und wird aufgehoben. Ebenso wurde der zweite Satz, der die Ausgleichskassen auf gewisse Parallelen zwischen den Abrechnungen für die AHV und den Angaben für die Steuerbehörden hingewiesen hatte, als unnötig gestrichen. In der Praxis wird ihnen soweit tunlich ohnehin Rechnung getragen.
Art. 15 (Art. 7 AHVG)
Sonderfälle Bedienungs- und Trinkgelder
Das Eidgenössische Departe-1 Die Bedienungsgelder im Gastment des Innern erlässt nach Anhö- gewerbe sind, sofern in den Betrierung der Kantone und der entspre- ben keine Bedienungsgeldordnung chenden Berufsverbände die nöti- besteht, global mit 10 bis 15 Progen Vorschriften über die Berech- zent des vom einzelnen Arbeitnehnung des massgebenden Lohnes der mer laufend erzielten Umsatzes zu Arbeitnehmer im Hotel- und Gast- bewerten. Die Höhe des Ansatzes wirtschaftsgewerbe, im Personen- richtet sich nach der Art des Betransportgewerbe, in der Stickerei triebes und der Kundschaft.
und andern Heimindustrien, der2 Die Trinkgelder der Arbeitneh-Handelsreisenden und Angehörigen mer im Coiffeurgewerbe sind, soähnlicher Berufe, der Coiffeurgehil- fern sie nicht vom Arbeitgeber unfen und der Angehörigen allfälliger ter diese aufgeteilt werden, mit 20 weiterer Berufsgruppen, bei denen Prozent des Bahrlohnes, der für sich die Höhe des massgebenden die Bedienung gewährt wird, sowie Lohnes in der Regel nicht oder nur des Naturallohnes zu bewerten. Die mit großen Schwierigkeiten ermit- Trinkgelder der Lehrlinge und teln lässt. Lehrtöchter sind im ersten Lehr-
jahr mit 40, im zweiten mit 60 und im dritten Lehrjahr mit 80 Franken im Monat zu berechnen.
3Weichen die Bedienungs- oder Trinkgelder eines Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmer eines Betriebes von den in Absatz 1 und 2 genannten Ansätzen erheblich ab, so hat die Ausgleichskasse von sich aus oder auf Begehren des Arbeit-
gebers oder eines Arbeitnehmers die Trinkgelder entsprechend festzusetzen.
In bestimmten Branchen wirft die Umschreibung des massgebenden Lohnes spezifische Fragen auf. Artikel 15 ermächtigt daher das Eidgenössische Departement des Innern (bzw. früher das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement), für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe, im Personentransportgewerbe, in der Stickerei und anderen Heimindustrien, für Handelsreisende und Angehörige ähnlicher Berufe, für Coiffeurgehilfen und für Arbeitnehmer allfälliger weiterer in Betracht fallender Berufsgruppen besondere Vorschriften zu erlassen. Das ist 199 und 1952 in zwei Departementsverfügungen geschehen.
Im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung und der gemachten Erfahrungen werden die beiden Verfügungen aufgehoben (Abschnitt VII des Bundesratsbeschlusses vom .. .Januar 1969). Für die Arbeitnehmer der Stickereiindustrie und des Transportgewerbes erübrigen sich fürderhin gesetzliche Vorschriften; soweit nötig ergehen entsprechende Verwaltungsweisungen. Die Bestimmungen für das Gast- und das Coiffeurgewerbe werden in die Vollziehungsverordnung aufgenommen.
Absatz 1 regelt die Verhältnisse im Gastgewerbe und gibt die auf 1. Januar 1967 abgeänderte Ordnung wieder.
. Absatz 2 regelt die Verhältnisse im Coiffeurgewerbe. Im Gegensatz zu den bisherigen vier Ansätzen werden die Trinkgelder, soweit deren wirkliche Höhe nicht ermittelt werden kann, einheitlich mit 20 Prozent des Bar- und Naturallohnes bewertet. Für Lehrlinge werden je nach dem Lehrjahr abgestufte Monatsbetreffnisse angenommen.
5. Bei erheblichen Abweichungen überbindet es Absatz 3 den Ausgleichskassen, den Einzelfall zu regeln.
Art. 16 (Art. 6 AHVG)
Beträgt der massgebende Lohn
eines Arbeitnehmers, dessen Ar-
beitgeber nicht der Beitragspflicht
unterliegt, weniger als 12 000 Fran-
...16 000 Franken im Jahr, so werden seine Bei- ken...
träge gemäss Artikel 21 berechnet.
Die Beitragsansätze für Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber entsprechen denjenigen für die Selbständigerwerbenden. Die sinkende Beitragsskala gilt für Einkommen von weniger als 16 000 (bisher 12 000), aber mindestens 1 600 (bisher 600) Franken. Die Skala selbst ist in Artikel 21 niedergelegt.
Art. 21 (Art. 8 AHVG)
Beträgt das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit min-
destens 600, aber weniger als 12000 ...1 600 Franken, aber weniger als Franken im Jahr, so werden die 16 000 Franken
Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Beitrags- Jährliches Beitrags_ ansatz in Erwerbseinkommen ansatz in Erwerbseinkommen
in Franken Prozenten in Franken Prozenten des des
Erwerbs- von aber Erwerbsvon aber einkommens mindestens 1 weniger als einkommens rnindestensl weniger als
1600 6000 2,6
600 4000 2 2,8
60008000
4000 600021/4
8 000 10 000 3,0
6000 7500 21/, 3,2
10 000 11 000
7500 8600 23/4 3,4
11 000 12 000
8600 9600 3 3,6 12 000 13 000
9600 1050031/4
13 000 14 000 3,8 10500 1130031/2 4,0 14 000 15 000
11 300 12 000 33/4
15 000 16 000 4,3
Die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende mit kleinerem Einkommen wurde erweitert. Sie gilt für Einkommen von weniger als 16 000 (bisher 12 000), aber mindestens 1 600 (bisher 600) Franken. Die neuen Beitragsintervalle sind in runden 1 000 Franken ausgedrückt.
2. Die untere Grenze von 1 600 Franken entspricht -bei einem Beitragsansatz von 2,6 Prozent -ungefähr dem neuen Mindestbeitrag von
0 Franken.'
1 Genau genommen hätten die 40 Franken nach dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf einem 2,5prozentigen Beitrag von1 600 Franken entsprochen.
Art. 28, Abs. 1 (Art. 10 AHVG)
1 Nichterwerbstätige, für die
nicht gemäss Artikel 10, Absatz 2
und 3, des Bundesgesetzes der jähr-
liche Mindestbeitrag von 12 Fran- 40 Fran-
ken vorgesehen ist, bezahlen die ken...
Beiträge auf Grund ihres Vermö-
gens und Renteneinkommens ge-
mäss folgender Tabelle:
Vermögen beziehungsweise Vermögen beziehungsweise
mit 30 multipliziertes mit 30 multipliziertes
jährliches Renteneinkommen Jahres- Renteneinkommen Jahres- beitrag beitrag
von aber von aber mindestens weniger als mindestens weniger als Franken Franken Franken Franken Franken Franken 50 000 12 100 00040
50 000 75 000 18 100 000 150 00060
75 000 100 000 24 150 000 200 00090
100 000 130 000 36 200 000 250 000120
130000 160000 48 250 000 300 000160
160 000 190 000 60 300 000 350 000200
190 000 230 000 84 350 000 400 000240
230 000 270 000 108 400000 450000280
270 000 310 000 132 450 000 500 000330
310 000 350 000 156 500000 550000380
350 000 390 000 180 550 000 600 000430
390 000 430 000 216 600 000 650 000490
430000 470000 252 650 000 700 000550
470 000 510 000 288 700 000 750 000610
510 000 550 000 324 750 000 800 000680
550000 590000 360 800 000 850 000750
590000 640000 420 850 000 900 000820
640 000 690 000 480 900000 950000900
690 000 750 000 540 950 000 1 000 000980
750000 600 1000000 10500001060
1 050 000 1 100 000 1 150 1100000 11500001240
1150000 12000001330
1200000 12500001420
1250000 13000001510
1300000 13500001600
1350000 14000001700
1 400 000 1 450 000 1 800 1 450 000 1 500 0001900
1 500 0002000
Die Nichterwerbstätigen bezahlen ihre Beiträge auf Grund des Vermögens und Renteneinkommens. Die Ansätze belaufen sich von 40 (bisher 12) bis zu 2 000 (bisher 600) Franken. Entsprechend werden auch die Vermögensgrenzen heraufgesetzt. Der Mindestbeitrag entspricht nach oben einem Vermögen von 100 000 (bisher 50 000) Franken, der Höchstbeitrag einem solchen von 1,5 Mio (bisher 750 000) Franken.
Art. 35, Abs. 1 (Art. 51 AHVG)
1 Die Abrechnung des Arbeitge-
bers umfasst die nötigen Angaben
für die Verbuchung der Beiträge
und für die Eintragung in das in- ...individuelle Beitragskonto. Die Aus- dividuelle Konto....
gleichskasse kann die Angaben für
die Verbuchung bei jeder Zahlung
und jene für die Eintragung in das
individuelle Beitragskonto gleich- individuelle Konto...
zeitig oder nur einmal für das gan-
ze Kalenderjahr verlangen.
Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahresbeitrag abhängig. An dessen Stelle tritt das durchschnittliche Jahreseinkommen. Dieses wird nicht mehr im individuellen Beitragskonto (IBK) festgehalten, sondern im individuellen Konto (1K).
Art. 37, Abs. 2 (Art. 14 AHVG)
2 Mit der Mahnung ist eine
Mahngebühr von 1 bis 10 Franken ...5 bis 20 Franken aufzuerlegen, eine Nachfrist von 10
bis 20 Tagen anzusetzen und auf
die Folgen der Nichtbeachtung der
Mahnung aufmerksam zu machen.
Artikel 206 findet Anwendung.
Die Gebühr für das Mahnverfahren laut Artikel 14 des Gesetzes wird, statt wie bisher auf 1 bis 10 Franken, neu auf 5 bis 20 Franken festgesetzt. Die Neuregelung trägt der administrativen Kostenverteuerung Rechnung.
Die Renten und die Hilflosenentschädigung
Art. 48, Abs. 4 (Art. 25 AHVG)
‚Die ordentliche Rente steht
Mutterwaisen nur zu, wenn die
Mutter unmittelbar vor dem Tode
im Sinne von Artikel 1 oder 2 des
Bundesgesetzes versichert war. Die
Rente wird auf Grund der Beiträge auf Grund der Erwerbs- und Beitragsjahre der Mutter be- einkommen und...
rechnet.
Die Einführung der Hilf losenentschädigung bedingt die Erweiterung des Titels.
Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahresbeitrag abhängig. An dessen Stelle tritt neu das durchschnittliche Jahreseinkommen. Der Ausdruck «Beiträge» wird deshalb durch «Erwerbseinkommen» ersetzt.
Art. 51 (Art. 30biS AHVG)
Berechnung des durchschnittlichen Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages Jahreseinkommens
1Das Eidgenössische Departe-
ment des Innern stellt für die Be-
rechnung des durchschnittlichen des durchschnittlichen Jahresbeitrages verbindliche Tabel- Jahreseinkommens...
len auf.
2Für die Berechnung des durch- des durchschnittlichen Jahresbeitrages sind schnittlichen Jahreseinkommens... auch die Monate des Kalenderjah-
res, in welchem der Rentenanspruch
entsteht, und die entsprechenden und das entsprechende Er-Beiträge zu berücksichtigen, sofern werbseinkommen...
vor diesem Kalenderjahr während
insgesamt weniger als 12 Monaten
Beiträge geleistet worden sind.
Bei der Ermittlung des durch- des durchschnittlichen Jahresbeitrages von schnittlichen Jahreseinkommens...
Versicherten, die eine Invaliden-
rente nicht unmittelbar vor der
Entstehung des Anspruchs auf eine
Alters- oder Hinterlassenenrente
bezogen haben, werden die wäh-
rend des Bezugs der Invalidenren-
te zurückgelegten Beitragszeiten zurückgelegten Beitragsjahre und geleisteten Beiträge nicht an- und das entsprechende Erwerbsgerechnet, falls dies für die Be- einkommen nicht angerechnet,
rechtigten vorteilhafter ist.
Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahresbeitrag abhängig. An dessen Stelle tritt neu das durchschnittliche Jahreseinkommen. In Absatz 1, 2 und 3 wird der Ausdruck «Beiträge» durch «Erwerbseinkommen» ersetzt.
Art. 51bis (Art. 30 AHVG)
- Aufwertung des Jahreseinkommens
bei Teilrenten
Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird gemäss Artikel 30, Absatz 5, des Bundesgesetzes für eine Rente der Skalen 1 bis 10 um ein Viertel, für eine Rente der Skalen 11 bis 16 um die Hälfte und für eine Rente der Skalen 17 bis 19 um drei Viertel aufgewertet.
Das der Rentenberechnung zugrunde liegende durchschnittliche Jahreseinkommen wird laut Artikel 30, Absatz 4, des Gesetzes um drei Viertel aufgewertet. Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, den Aufwertungsfaktor für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer herabzusetzen. Eine solche Reduktion ist auch vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus am Platze, indem der betreffende Versicherte nur während einer kürzeren Zeit zur Verbesserung des Lebensstandardes, bzw. zur Hebung des Lohnniveaus beigetragen hat. Für Renten der Skalen 1 bis 10 beträgt die Aufwertung ein Viertel.
Art. 53 (Art. 30bis AHVG)
Das Eidgenössische Departe-
ment des Innern stellt verbindliche
Rententabellen auf. Dabei kann es
die Jahresrenten zugunsten der Be- Monatsrenten...
rechtigten aufrunden, doch darf die
Erhöhung, bezogen auf die volle
einfache Altersrente, nicht mehr
als 60 Franken betragen. Die Mo- ...10 Franken...
natsrenten sind überdies auf volle
Franken aufzurunden.
Aus praktischen Gründen nennt Artikel 34 des Gesetzes nicht mehr die jährlichen, sondern die monatlichen Rentenbetreffnisse. In der Folge werden die Rundungsregeln ebenfalls auf die Monatsrenten bezogen. Die Rundung wird, statt auf 60 Franken im Jahr, auf 10 Franken im Monat begrenzt. Der monatliche «Sprung» von 5 auf 10 Franken ist eine Folge der starken Rentenerhöhung.
Art. 54 (Art. 32 und 33 AHVG)
Für die Berechnung der Ehe-
paar-Altersrente und der sie ablö-
senden Witwenrente oder einfachen
Altersrente der Witwe werden zur
Auffüllung einer während der Ehe
entstandenen Lücke in der Bei-
tragsdauer des Ehemannes die ent-
sprechenden Beitragsjahre und Bei- und Erträge der Ehefrau denjenigen des werbseinkommen der Ehefrau... Ehemannes hinzugerechnet, falls
die Lücke in der Beitragsdauer
darauf zurückzuführen ist, dass der
Ehemann nicht versichert war.
Art. 55 (Art. 31 und 33 AHVG)
1Die einfache Altersrente für
eine Ehefrau ist ausschliesslich auf
Grund ihrer eigenen Beiträge und ihrer eigenen Erwerbseinkom-Beitragsjahre zu berechnen. men und...
2Bei der Berechnung der einfa-
chen Altersrente für eine über 62-
jährige Witwe auf Grund ihrer ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre eigenen Erwerbseinkommen und... werden diejenigen Jahre, während
welcher die Witwe auf Grund von
Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben b
und c, des Bundesgesetzes keine
Beiträge entrichtet hatte, als volle
Beitragsjahre gezählt.
Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängig. An dessen Stelle tritt neu das durchschnittliche Jahreseinkommen. Die Berechnungsregeln für die Ehepaar-Altersrente in Sonderfällen sowie für die einfache Altersrente für Ehefrauen und Witwen werden entsprechend angepasst.
Art. 55bis (Art. 39 AIIVG)
Aufschub der Altersrenten
1. Ausschluss vom Aufschub
- Vom Aufschub gemäss Artikel
39 des Bundesgesetzes sind ausgeschlossen:
die Teilrenten der Rentenskalen 1 bis 17;
die Altersrenten, die eine Witwen- oder Invalidenrente ablösen;
die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird;
die Altersrenten, auf die der Anspruch erst nach dem in Artikel 21, Absatz 1 und 2, sowie Artikel 22, Absatz 1 und 3, des Bundesgesetzes genannten all-
gemeinen Anspruchsbeginn entsteht;
die einfache Altersrente der Ehefrau, deren Ehemann noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hat;
die halben Ehepaar-Altersrenten, sofern von einem Ehegatten die sofortige Auszahlung der Rente verlangt wird;
die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 des Bundesgesetzes oder Artikel 76 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes bezogen haben.
Das Institut des Rentenaufschubs eignet sich nicht für alle Renten. Artikel 39, Absatz 3, des Gesetzes ermächtigt daher den Bundesrat, einzelne Rentenarten davon auszuschliessen. Bei den Teilrenten zum Beispiel wäre der Aufschub mit unverhältnismässigen Umtrieben verbunden. Bei Altersrenten, die eine Witwen- oder eine Invalidenrente ablösen, widerspräche es der Zweckbestimmung. Auch andere Fälle eignen sich wegen ihrer Besonderheiten nicht für den Aufschub. Die Aufzählung ist abschliessend.
Art. 55ter (Art. 39 AHVG)
2. Zuschlag
1 Der prozentuale Zuschlag beim Aufschub einer Rente beträgt nach einer:
Aufschubsdauer von
und . Monaten
Jahren -
0-2 3-5 6-8 9-11
1 6,5 8,2 10,0 11,8 2 13,6 15,4 17,5 19,6 3 21,7 23,8 26,0 28,4 4 30,8 33,2 35,6 38,2 5 40,0
2 Der massgebende Prozentsatz gilt gleichermassen für die einfache Altersrente von Männern und Frauen, die Ehepaar-Altersrente und die Zusatzrenten sowie für die diese Renten allenfalls ablösende Alters- oder Hinterlassenenrente. Massgebend für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages ist jene Rente, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte.
Der Betrag des Zuschlages wird der Preis- und Einkommensentwicklung nicht angepasst.
Der Anspruchsberechtigte kann nach seiner Wahl den Rentenbezug um mindestens ein und höchstens fünf Jahre aufschieben, die Rente innerhalb dieser Frist aber jederzeit monatlich abrufen. Der Betrag der abgerufenen Rente setzt sich dannzumal zusammen
-aus dem Betrag, der dem Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt des
Abrufs aus der unauf geschobenen Rente zustünde,
-aus einem prozentualen Zuschlag, der sich aus der Tabelle laut Ab-
satz 1 ergibt. Dieser Zuschlag entspricht dem versicherungsmässigen Gegenwert der während des Aufschubs nicht bezogenen Leistungen.
Absatz 2 präzisiert den im Gesetz festgehaltenen Grundsatz, wonach für Männer und Frauen ein einheitlicher Erhöhungsfaktor gilt, unter Bezugnahme auf die in Betracht fallenden Rentenarten. Der Zu-
schlag wird auf jener Rente gewährt, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte, und zwar auch dann, wenn die Rente während des Aufschubs durch eine Gesetzesrevision verbessert worden ist.
3. Nach Absatz 3 wird der Zuschlag von der Anpassung der Renten an die Preis- und Einkommensentwicklung nicht berührt. Er stellt einen Ausgleich für eine vorausgegangene «Einsparung» der AHV dar und darf nicht zur Begünstigung des Anspruchsberechtigten führen.
Art. 55quater (Art. 39 AHVG)
3. Aufschubserklärung und Abruf
1Die Aufschubsdauer beginnt bei Männern vom ersten Tag der Vollendung des 65. Altersjahres an und bei Frauen vom ersten Tag des der Vollendung des 62. Altersjahres folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.
2Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.
3Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. Kein Abruf liegt dagegen vor, wenn die aufgeschobene einfache Altersrente des Mannes durch eine Ehepaar-Altersrente oder die aufgeschobene Ehepaar-Altersrente
durch eine einfache Altersrente des Mannes abgelöst wird.
Die Geltendmachung der Auszahlung einer halben Ehepaar-Altersrente durch einen Ehegatten bei einer aufgeschobenen Ehepaar-Altersrente gilt als Abruf für beide halben Ehepaar-Altersrenten; desgleichen gilt die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung durch den Berechtigten oder bei einer aufgeschobenen Ehepaar-Altersrente durch einen Ehegatten als Abruf der Altersrente.
Der Rentenaufschub erheischt eine Reihe von Verfahrensgrundsätzen.
Laut Absatz 1 beginnt die Aufschubsdauer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles des Alters zu laufen. Der Berechtigte muss die entsprechende Erklärung schriftlich abgeben, ‚und zwar innert einem Jahr vom Beginn der Aufschubsdauer an. Innerhalb dieser Frist kann er den Aufschub auch widerrufen; dann wird ihm die Rente rückwirkend auf den Versicherungsfall nachbezahlt. Umgekehrt wird die Geltendmachung der Rente vor Ablauf der Jahresfrist als Verzicht auf den Aufschub betrachtet.
Wie der Aufschub, so ist -laut Absatz 2 -auch der Abruf schriftlich zu erklären.
. Nach Absatz 3 wird die Rente von dem auf den Abruf folgenden Monat an entrichtet; eine Nachzahlung ist -wie es im Begriff des Aufschubs liegt -ausgeschlossen.
5. Der Tod des Rentenberechtigten gilt immer als Abruf der Rente in der Meinung, dass mögliche Hinterlassenenrenten sofort zur Auszahlung gelangen sollen. Im übrigen enthalten Absatz 4 und 5 ergänzende Vorschriften zu Artikel 55bis, der bestimmte Rentenarten vom Aufschub ausschliesst.
Art. 57, Buchst. f (Art. 42 AHVG)
f. ausgewiesene, ins Gewicht fal-
lende Kosten für Arzt, Arznei und . . . Arzt, Zahnarzt,
Krankenpflege. Krankenpflege sowie für Hilfsmit-
tel, wie namentlich für Körperprothesen, Stützapparate, orthopädisches Schuhwerk, Fahrstühle, Hörapparate und Spezialbrillen.
Soweit die ausserordentlichen Renten an Einkommensgrenzen gebunden sind, sind nicht nur diese Grenzen und die anrechenbaren Einkommens- und Vermögensteile von Belang, sondern auch die Aufwendungen, die vom rohen Einkommen in Abzug gebracht werden können. Damit erhöht sich die für die Rente zur Verfügung stehende Differenz bis zur Einkommensgrenze selbst.
1966 waren -wie bei den damals eingeführten Ergänzungsleistungen -die ausgewiesenen, ins Gewicht fallenden Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege ebenfalls als abzugsberechtigt erklärt worden.
Die siebente AHV-Revision erweitert nun den Kreis -wiederum wie bei den Ergänzungsleistungen -um die Aufwendungen für den Zahnarzt und für die in der Verordnung aufgeführten Hilfsmittel. Die zusätzlichen Abzüge werden aber nicht doppelt berücksichtigt, da die sich daraus ergebende höhere ausserordentliche Rente bei der Ermittlung des für die Ergänzungsleistungen massgebenden Einkommens voll angerechnet wird.
Art. 66biS (Art. 43b1s AHVG)
Bemessung, Kürzung und Entzug der Hilfiosenentschädigung
1Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 39, Absatz 1, der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar.
2Für die Kürzung und den Entzug der Hilflosenentschädigung ist
Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar.
Das Institut der Hilf losenentschädigung ist aus der IV übernommen, und es liegt nahe, die entsprechenden 1V-Bestimmungen über die Bemessung, die Kürzung und den Entzug der Hilf losenentschädigung auch in der AHV als anwendbar zu erklären.
Art. 66ter(Art. 43b1s AHVG)
Revision der
Hilfiosenentschädigung
- Für die Revision der Hilflosen-
entschädigung sind Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sowie die Artikel 86 bis 88b1s der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar.
Wie die Bestimmungen über die Bemessung, die Kürzung und den Entzug der Hilflosenentschädigung werden auch die Regeln über die Revision von der IV übernommen.
Art. quter(Art. 48 AHVG)
Kürzungsregeln
-'Als entgangener mutmasslicher
Jahresverdienst im Sinne von Artikel 48 des Bundesgesetzes gilt das jährliche Erwerbseinkommen, das der Versicherte hätte erzielen können, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Fällt eine Rente der Alters- oder Hinterlassenenversicherung mit einer solchen der Militärversicherung zu-
sammen, so ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung der oberen Verdienstgrenze zugrunde zu legen wäre.
2 Fifr die Kürzung gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes werden ausser den zusammenfallenden Renten angerechnet:
Teuerungszulagen;
als Drittleistungen bezogene Renten der Betriebsunfallversicherung der Schweizerischen Unfailversicherungsanstalt, beziehungsweise Renten der Militärversicherung;
im Falle einer Witwenrente, die Waisenrenten, die neben dieser Rente ausgerichtet werden, selbst wenn die Auszahlung getrennt erfolgt.
3 Nicht angerechnet werden:
Hilfiosenzuschüsse und -entschädigungen;
der Betrag, den der Ehegatte des Versicherten vor Entstehen der Ehepaar-Altersrente als Invaliden- oder Altersrente unter Einschluss allfälliger Zusatzrenten bezogen hat;
Erwerbseinkünfte.
' Wird die einfache Altersrente des Versicherten durch eine Ehepaar-Altersrente ersetzt, so darf lediglich jenes Rentenbetreffnis angerechnet werden, das zu diesem Zeitpunkt der Ehepaar-Altersrente zuzüglich allfälliger Zusatzrenten, berechnet allein aus den Beiträgen
des Versicherten, entsprochen hätte.
Die Renten der Betriebsunfallversicherung der Schweizerischen Unfaliversicherungsanstalt und jene der Militärversicherung dürfen zusammen höchstens um den Betrag der Rente der Alters- oder Hinterlassenenversicherung gekürzt werden.
AHV und IV haben bisher das gegenseitige Verhältnis ihrer Leistungen und jener der SUVA-Betriebsunfallversicherung sowie der Militärversicherung uneinheitlich geordnet. Artikel 48 des Gesetzes passt sich der Regelung in der IV an.
Im vorliegenden Artikel wiederholt sich diese Anpassung auf der Vollzugsebene. Die Absätze 1 bis 5 entsprechen den betreffenden Bestimmungen der IV (Art. 39b1s IVV).
Absatz 1 umschreibt den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst und setzt ihn in bezug auf die Militärversicherung dem Jahresverdienst gleich, der der Militärrente zugrunde liegt.
Absatz 2 bezeichnet die anrechenbaren, Absatz 3 die nichtanrechenbaren Einkünfte. Absatz 4 regelt den Fall, in dem die einfache durch eine Ehepaar-Altersrente ersetzt wird.
Absatz 5 hält fest, dass die SUVA- und die Militärrente zusammen nicht mehr als um den Betrag der AHV-Rente gekürzt werden darf.
Wenn AHV-Renten mit Renten der SUVA oder der Militärversicherung zusammenfallen, werden stets die Leistungen der SUVA oder der Militärversicherung gekürzt, nicht aber jene der AHV. Das Gesetz sieht keine Besitzstandsgarantie vor, so dass Kürzungen der bisherigen SUVA- oder Militärversicherungsrenten nicht ausgeschlossen sind.
Art. 67, Abs. 1, 1. Satz (Art. 44 AHVG)
1Der Rentenanspruch wird gel-1 Der Anspruch auf eine Rente tend gemacht durch Einreichen ei- oder Hilflosenentschädigung wird nes ausgefüllten Anmeldeformulars
bei der gemäss Artikel 122 ff. zu-
ständigen Ausgleichskasse.
Die Grundsätze für die Geltendmachung des Rentenanspruches werden auf die Hilf losenentschädigung ausgedehnt.
Art. 68, Abs. 1 und 2 (Art. 44 AHVG)
'Das Anmeldeformular hat alle
Angaben zu enthalten, die für die
Bemessung der Rente notwendig
sind. Ihm beizulegen sind im Fall sind die Verder Altersrente der Versicherungs- sicherungsausweise des Rentenanausweis des Rentenberechtigten sprechers und jener Angehörigen, und seiner Ehefrau, im Fall einer deren Beitragsleistung und Bei-Hinterlassenenrente der Versiche- tragsdauer für die Rentenbemesrungsausweis desjenigen Versicher- sung massgebend sind, sowie jener ten, dessen Beitragsleistung für die Angehörigen, die selber einen Ver-Rentenbemessung massgebend ist. sicherungsausweis besitzen und für
die auf Grund des gleichen Versicherungsfalles des Alters oder des Todes Leistungen beansprucht werden.
2 Die Ausgleichskasse lässt durch
die Zentrale Ausgleichsstelle die zu
berücksichtigenden individuellen individuellen Beitragskonten zusammenrufen, Konten...
prüft die Berechtigung und setzt
die Rente fest. Ist ein Teil der
Rente an eine anerkannte Versiche-
rungseinrichtung zu leisten, so ist
dies in der Rentenverfügung aus-
drücklich zu erwähnen.
Art. 68, Abs. 3, Buchst. d
d. bei Auszahlung der Rente Aufgehoben.
durch einen Arbeitgeber oder eine
anerkannte Versicherungseinrich-
tung auch diesen.
Art. 68, Abs. 4 (Art. 44 AHVG)
- " Zahlt der Arbeitgeber oder
eine anerkannte Versicherungseinrichtung die Rente aus, so macht ihnen die Ausgleichskasse die hiefür notwendigen Angaben.
Der Versicherungsausweis wird künftig 1nicht nur beim Eintritt in die Beitragspflicht abgegeben, sondern auch, wenn die AHV dem Nichtbeitragspflichtigen eine Leistung gewährt. Diese Neuordnung wirkt sich auf die Geltendmachung des Rentenanspruchs aus. Nach Absatz 1 sind der Anmeldung nicht nur die Ausweise jener Versicherten beizulegen, deren Beiträge für die Rentenberechnung massgebend sind, sondern auch die Ausweise von Angehörigen, für die auf Grund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden können.
Absatz 2 ersetzt den Ausdruck «individuelles Beitragskonto» (IBK) durch «individuelles Konto» (1K) (Art. 30ter des Gesetzes).
Soweit die Rente durch den Arbeitgeber oder eine anerkannte Versicherungseinrichtung 2 ausgerichtet wurde, war ihnen -gemäss Absatz 3, Buchstabe d -ebenfalls eine Rentenverfügung zuzustellen. Die Regelung stiess aus Diskretionsgründen auf Schwierigkeiten und wurde in der Praxis abgeschwächt. Die Rücksichtnahme auf den Versicherten ist nach Einführung der Hilf losenentschädigung noch wichtiger als zuvor. Die bisherige Bestimmung wird aufgehoben und durch einen neuen Absatz 4 ersetzt: die Ausgleichskasse macht dem Arbeitgeber oder der anerkannten Versicherungseinrichtung die für die Zahlung nötigen Angaben.
Art. 69biS (Art. 44 AHVG) Hilfiosenentschädigung a. Anmeldung - 1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die
1 Die Bildung der Versichertennummer sowie die Erstellung und Abgabe des Versicherungsausweises werden neu geordnet. Die abgeänderten Bestimmungen werden indessen erst später in Kraft gesetzt. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Siehe Art. 133, 134, 174 und Ziffer VIII, Abs. 2.
2 Heute besteht -was an dieser Stelle beigefügt sei - eine einzige solche Einrichtung.
Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilfiosenentschädigung notwendig sind.
2 Der Anmeldung ist eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte beizulegen.
Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommission weiterzuleiten.
Absatz 1 regelt die Anmeldeformalitäten für die Hilf losenentschädigung.
Die Abklärung des Anspruchs auf eine Hilf losenentschädigung setzt regelmässig die Einholung von Arztberichten, oft aber auch die Fühlungnahme mit weiteren Stellen (Spitälern, Fürsorgestellen usw.) voraus. Demzufolge ist der Anmeldung, wie in der IV, eine Vollmacht beizulegen, wonach der Leistungsansprecher die in Betracht fallenden Auskunftspersonen und -stellen zur Erteilung der Auskünfte ermächtigt (Abs. 2).
Die Hilflosigkeit wird durch die 1V-Kommission abgeklärt und bemessen. Laut Absatz 3 ist die Anmeldung an ihre Adresse weiterzuleiten. Zuvor hat die Ausgleichskasse das Eingangsdatum festzuhalten, das für eine allfällige Nachzahlung von Hilf losenentschädigungen von Bedeutung sein kann.
Art. 69ter (Art. 44 AHVG)
b. Abklärung der Hilflosigkeit
- Artikel 70 bis 73 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt nach den Regeln der IV. Es genügt daher, auf die Artikel 70 bis 73 IVV (Allgemeines, Arztbericht, Auskünfte, Gutachten, persönliche Vorladung) zu verweisen.
Art. 69euater (Art. 44 AHVG)
c. Beschluss der Invaliden-
versicherungs-Kommission
'Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, entscheidet in der Regel der Präsident der Inva1idenversicherungs-Kommission nach Anhörung des Arztes der Invalidenversicherungs-Kommission im Sinne von Artikel 60b1s des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung selbständig.
2Artikel 74, Absatz 2, der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ist sinngemäss anwendbar.
Die AHV gewährt die Hilf losenentschädigung, wenn der Versicherte seit mindestens 360 Tagen in schwerem Grad hilflos ist. Auf Grund der persönlichen Angaben und des Arztberichtes lässt sich in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten feststellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Im allgemeinen genügt deshalb für die Beschlussfassung über den Anspruch ein Präsidialbeschluss gemäss Artikel 60b1s IVG (Abs. 1).
Die Beschlüsse der 1V-Kommission bzw. der Präsidialbeschluss sind in gebotener Form an die Ausgleichskasse zu leiten. Absatz 2 übernimmt das betreffende Verfahren in globo von der IV.
Art. 69quinquies (Art. 44 AHVG)
d. Verfügung
- Die Verfügung über die Hilflo-
senentschädigung ist den in Artikel 68, Absatz 3, genannten Empfängern sowie der zuständigen Invalidenversicherungs - Kommission zuzustellen. Artikel 68, Absatz 4, gilt sinngemäss.
Die Verfügungen über die Hilflosenentschädigung sind den Beteiligten -zu ihnen gehört hier auch die 1V-Kommission -in gleicher Weise zuzustellen wie die Rentenverfügungen. Massgebend ist Artikel 68, Absatz 3, der Verordnung.
Art. 70 (Art. 44 AHVG)
4. Gemeinsame Bestimmungen 5. Gemeinsame Bestimmungen
Jede Rentenverfügung, jede Än- Jede Verfügung, mit welcher derung des Rentenbetrages und je- eine Rente oder Hilflosenentschäder Wegfall einer Rente ist von der digung zugesprochen wird, jede Ausgleichskasse in eine im Doppel Änderung des Betrages einer Rente geführte Rentenliste einzutragen; oder Hilflosenentschädigung und von dieser ist ein Exemplar perio- jeder Wegfall einer Rente oder disch der Zentralen Ausgleichsstel- Hilflosenentschädigung ist...
le zu übersenden. Ausserdem ist für
jede Rente, die von der Ausgleichs- Rente und Hilflosenentschädikasse, einem mit ihr abrechnenden gung,...
Arbeitgeber oder einer ihr ange-
schlossenen anerkannten Versiche-
rungseinrichtung ausbezahlt wird,
eine Rentnerregisterkarte zu erstel- eine Registerkarte...
len, in der jede Änderung nachzu-
tragen ist.
Die für die Renten aufgestellten Vorschriften über die Rentenliste und die Rentnerregisterkarte werden auf die Hilflosenentschädigung ausgedehnt.
Art. 70b1S (Art. 44 AHVG)
5. Meldepflicht 6. Meldepflicht
Bei jeder wesentlichen Änderung 1....
der persönlichen und, soweit die
Einkommensgrenzen gemäss Arti-
kel 42, Absatz 1, des Bundesgeset-
zes zur Anwendung gelangen, der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Verhältnisse sowie
Rentenberechtigten, hat dieser be- der Hilflosigkeit des Leistungzbeziehungsweise sein gesetzlicher Ver- rechtigten..
treter oder gegebenenfalls die
Drittperson oder Behörde, welcher
die Rente ausbezahlt wird, der Aus- Rente oder Hilflosenentschädigleiehskasse Meldung zu erstatten. gung...
2 Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der Invalidenversicherungs-Kommission zur Kenntnis.
Absatz 1 dehnt die Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse auf die Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten aus.
Betreffen Meldungen laut Absatz 1 solche Tatsachen, die für die Bemessung der Hilflosigkeit von Belang sind, so hat die Ausgleichskasse laut Absatz 2 die 1V-Kommission hievon in Kenntnis zu setzen. Diese leitet nötigenfalls die Revision der Hilflosenentschädigung in die Wege.
Art. 71 (Art. 44 AHVG)
Rentenauszahlung Auszahlung der Renten und
1. Art der Zahlung Hilfiosenentschädigungen
1. Art der Zahlung
1 Die Rentenzahlungen sind so-1 Die Ausgleichskassen oder Arwohl von den Ausgleichskassen wie beitgeber zahlen die Renten und von den Arbeitgebern durch Ver- Hilfiosenentschädigung durch... mittlung der Post unter Verwen-
dung besonderer Anweisungsfor- Anweisungsformulare zu leisten. Die Auszahlung mulare aus,
kann mit Zustimmung des Berech-
tigten auch durch Vermittlung ei-
ner Bank erfolgen.
2Sofern ein Rentenberechtigter
gleichzeitig als Beitragspflichtiger
mit der Ausgleichskasse abzurech-
nen hat, sind die Renten mit den •‚ können die Renten und Hilfgeschuldeten Beiträgen zu verrech- losenentschädigungen mit den genen. schuldeten Beiträgen verrechnet
werden.
Art. 73 (Art. 44 AHVG)
1Der Nachweis der Rentenzah- der Auszahlung der lung wird durch das vom Post- Rente oder Hilfiosenentschädigung checkamt abgestempelte oder von
der Bank rechtsgültig unterzeich-
nete Zahlungsbordereau erbracht.
Bei Auszahlung durch den Arbeit-
geber ist dieses der Ausgleichskas-
se periodisch einzusenden.
2Erfolgt die Rentenzahlung die Auszahlung der durch einen Arbeitgeber nicht über Rente oder Hilfiosenentschädigung sein Postcheckkonto, so hat er der
Ausgleichskasse die Posteinzah-
lungsquittungen der einzelnen Ren-
tenanweisungen zur Einsicht ein-
zusenden.
Art. 74, Abs. 1 (Art. 44 AHVG)
1Der Arbeitgeber oder die an-
erkannte Versicherungseinrichtung
hat der Ausgleichskasse Meldung
zu erstatten, sobald sie davon
Kenntnis erhalten, dass ein Ren- erhält, dass der Anspruch tenanspruch infolge Todes, Ver- auf eine Rente oder Hilfiosenentheiratung oder aus andern Grün- schädigung infolge Todes oder aus den erloschen ist oder dass eine andern Gründen...
Rentenzahlung aus andern Grün- dass die Auszahlung einer den von der Post beziehungsweise Rente oder Hilflosenentschädigung von der Bank nicht vollzogen wer- aus anderen Gründen...
den konnte.
Die Vorschriften über die Art der Rentenzahlung (Art. 71), über den Nachweis der Zahlung (Art. 7) und über die sichernden Massnahmen (Art. 7) gelten auch für die Hilf losenentschädigun gen.
Art. 76bis(Art. 45 AHVG)
Zweckgemässe Verwendung von Hilfiosenentschädigungen
Artikel 76 ist für die Gewähr-
leistung zweckgemässer Verwendung der Hilf losenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
Die Vorschriften über die zweckgemässe Rentenverwendung (Auszahlung an Dritte oder an eine Behörde) sind für die zweckgemässe Verwendung der Hilflosenentschädigung ebensosehr am Platze; sie werden als sinngemäss anwendbar erklärt.
Art. 79ter (Art. 46 und 47 AHVG)
Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentsch.digungen
Die Artikel 77, 78, 79 und 79bi8 -
sind für die Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
Die Artikel 77, 78, 79 und 79bis regeln die Nachzahlung nichtbezogener Renten, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten, den Erlass dieser Rückerstattung und die Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen. Die betreffenden Vorschriften werden sinngemäss auf die Nachzahlung und Rückerstattung von Hilfiosenentschädigungen anwendbar erklärt.
Fortsetzung in der Februar-Nummer
Die dritte Revision der Erwerbsersatzordnung vor dem Ständerat
In der vorberatenden ständerätlichen Kommission hat Ständerat Danioth die EO als eines der schönsten Sozialwerke bezeichnet, das in unserem Lande je errichtet worden sei. So fand die ausgewogene und grosszügige Revisionsvorlage am 5. Dezember 1968 im Plenum denn auch eine gute Aufnahme. Nach dem einleitenden Referat des Berichterstatters,
1 Vgl. ZAK 1968, S. 507.
2 Mitglieder: Clerc (Präsident), Buri, Danioth, Honegger, Hürlimann, Munz, Oechslin, Reimann, Rohner, Ulrich, Vogt.
Vergleich der Leistungssysteme
(Tagesansätze)
In Franken bzw. in Prozenten des Erwerbseinkommens
Entschädigungsarten und Berechnungs- Bisherige Neue Ordnung elemente Ordnung ab 1. 1. 1969
Haushaitungsentschädigung (T)
Grundbetrag ..........3.- - Veränderlicher Teil ...........50% 75% Minimum ..............8.- 12.- Maximum ..............23.- 37.50
Entschädigung für Alleinstehende 40 % von T 40 % von T 'Grundbetrag ....... 1.20 - Veränderlicher Teil ........20% 30 % Minimum ...........3.20 4.80 Maximum ...........9.20 15.- Alleinstehende Rekruten 3.20 4.80
Entschädigung für Nichterwerbs-
tätige
Haushaltungsentschädigungen ... 8.- 12.- Entschädigungen für Alleinstehende . 3.20 4.80
Minima für Beförderungsdienste
Haushaltungsentschädigungen ... 12.- 25.- Entschädigungen für Alleinstehende . 7.- 12.-
Kinderzulage (pro Kind) 3.- 4.50
Unterstützungszulage
für die erste unterstützte Person .. 6.- 9.- für jede weitere unterstützte Person . 3.- 4.50
Betriebszulage1 5.- 9.-
Obere Grenzen der Entschädigungen
in Franken ..............40.- 50.- in Prozenten des Erwerbseinkommens 90 %2 100 %5
Höchstes anrechenbares Erwerbs-
einkommen
im Tag .............40.-/44.40 50.- im Jahr ............14400/15 984 18000.-
1 Anspruch und Betrag sind unabhängig von der oberen Grenze der Gesamtentschädigung.
2Drei Kinder- und eine Unterstützungszuiage sind jedoch voll auszurichten.
3 Jedoch mit Garantie eines Betrages von Fr. 25.50 für allgemeine Dienste und eines solchen von Fr. 38.50 für Beförderungsdienste.
Finanzhaushalt der EO 1960 bis 1974
Mio Fr Mio Fr.
200200
-Ausgaben - D6penses
Einnahmen - Recettes r - Einnehmen- bzw. Ausgabenüberschuss Excibent de recettes au de dipense Uj 150150
100100
5050
00
-10 -10 -20 -20
‚I.
I3 r---
-30 • i ;.............i -30
- 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974
Ständerat Clerc, stimmte die Ständekammer dem Gesetzesentwurf in der Fassung des Nationalrates ohne Diskussion und Detailberatung einmütig zu.
Am 18. Dezember 1968 fand in beiden Räten die Schlussabstimmung statt. Damit erhält der Wehr- und Zivilschutzpflichtige (ein Referendum ist ja kaum zu erwarten) vom 1. Januar 1969 an einen optimalen wirtschaftlichen Schutz.
Die Tabelle vergleicht die neuen mit den bisherigen Leistungen. Die anschliessende Graphik gibt Aufschluss über den Finanzhaushalt seit 1960 und die Auswirkungen in den Jahren 1969 bis 1974. Bei gleichbleibenden Beiträgen sind vorübergehende Fehlbeträge allerdings unvermeidlich. So werden -seitdem die EO im Jahre 1960 Beiträge erhebt - die mutmasslichen Ausgaben im Jahre 1969 erstmals die voraussichtlichen Einnahmen übersteigen. Wie die Graphik zeigt, war die seinerzeitige EO-Revision diesbezüglich weniger weittragend. Die aufgezeigte Entwicklung wird, wenn auch in abnehmendem Masse, bis zum Ende der geltenden Finanzierungsperiode im Jahre 1974 anhalten. Der EO-Fonds, der heute 250 Mio Franken beträgt, soll dannzumal noch 127 Mio Franken betragen, was 53 Prozent einer Jahresausgabe entspricht. Damit wird die Grenze des Möglichen erreicht, denn der Fonds sollte auch in Zukunft die Aufgabe einer Schwankungsreserve erfüllen können. Ut videant consules!
Statistik der IV-Renten 1967
Die ZAK hat 1968 auf Seite 667 in einer summarischen Zusammenstellung über die wesentlichsten Ergebnisse der AHV-Rentenstatistik 1967 orientiert. Die nachstehenden Ausführungen enthalten nun die hauptsächlichsten Resultate der IV-Rentenstatistik 1967. Wie bei der Statistik der AHV-Renten dürfen die Rentensummen nicht ohne weiteres mit den Ergebnissen der IV-Betriebsrechnung verglichen werden. Aus zwei Gründen ist hier die Summe kleiner. Einmal sind die Leistungen an Bezüger im Ausland nicht erfasst und zum andern ist die Abweichung durch abrechnungstechnische Gründe bedingt. Der Zweck der TV-Rentenstatistik besteht denn auch vornehmlich darin, dem Mathematiker Grundlagen für seine Berechnungen zu liefern. Ebenso werden die Beiträge der Kantone an die IV auf Grund nachstehender Daten ermittelt.
In der statistischen Erhebung sind alle in der Schweiz wohnhaften BezUger, die im Laufe des Jahres 1967 jemals eine Invalidenrente er-
halten haben, sowie die an sie ausbezahlten Rentenbeträge erfasst. Die nachfolgenden Tabellen 1 bis 3 fassen die ordentlichen und ausserordentlichen Renten zusammen, während in den Tabellen 4 bis 7 die beiden Rentenkategorien getrennt zur Darstellung gelangen.
Die Tabelle 1 vermittelt einen Überblick über die Gliederung des gesamten Rentenbestandes und der ausbezahlten Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten.
Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien
und Rentenarten
Tabelle 1
Absolute Zahlen In Prozenten Rentenkategorien
Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Rentenbezüger in Franken bezüger summen
Rentenkategorien
Ordentliche Renten 114 413 171 718 953 87,0 89,9 Ausserordentliche Renten 17 055 19 337 828 13,0 10,1
Total 131 468 191 056 781 100,0 100,0
Rentenarten
Einfache Invalidenrenten
- Männer 40 632 72 775 617 30,9 38,1
- Frauen 34 532 52 818 832 26,3 27,7
Zusammen 75 164 125 594 449 57,2 65,8 Ehepaar-Invalidenrenten 8 860 31 194 701 6,7 16,3
Invalidenrenten 84 024 156 789 150 63,9 82,1
Zusatzrenten für Ehefrauen 17 374 13 925 430 13,2 7,3 Einfache Kinderrenten 27 820 17 928 602 21,2 9,4 Doppel-Kinderrenten 2 250 2 413 599 1,7 1,2
Zusatzrenten 47444 34267 631 36,1 17,9
Total 131 468 191 056 781 100,0 100,0
Im Berichtsjahr ist die Zahl der Invalidenrenten um 4 349 auf 84 024 gestiegen, diejenige der Zusatzrenten um 4 165 auf 47 444. Die Rentenleistungen erreichten mit einer Zunahme von 25,7 Mio Franken einen Totalbetrag von 191,1 Mio Franken. Davon entfielen 34,3 Mio Franken auf die Zusatzrenten.
In Tabelle 2 sind die Invalidenrentner und die Leistungen nach dem Invaliditätsgrad und nach der Ursache der Invalidität gegliedert. Daraus geht hervor, dass 67 014 Invalide oder rund vier Fünftel der insgesamt 84 024 Invaliden zu 66 2/3 Prozent oder noch stärker invalid waren und deshalb eine ganze Rente bezogen. Die übrigen 17 010 Invaliden wiesen einen niedrigeren Invaliditätsgrad auf und hatten nur Anspruch auf eine halbe Rente. In dieser Zahl sind 181 Härtefälle mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 Prozent miteinbezogen.
Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Invaliditätsgrad und Ursache der Invalidität
Tabelle 2 Invaliditätsgrad Rentenbezüger Rentensummen
in Prozenten
Ursache der Invalidität absolut in Prozenten in Franken in Prozenten
Invaliditätsgrad
Unter 50 181 0,2 215 836 0,1 50 bis 66 2A 16 829 20,0 19 967 603 12,7 66 2/3 und mehr 67 014 79 8 136 605 711
1 87,2
Total 84 024 100,0 156 789 150 100,0
Ursache der Invalidität
Geburtsgebrechen 15 536 18,5 24 154 519 15,4 Krankheit 62 984 75,0 122 221 378 78,0 Unfall 5 504 6,5 10 413 253 1 6,6
Total 84 024 100,0 156 789 150 100,0
Unter den Ursachen der Invalidität stehen die Krankheiten mit 62 984 Fällen weitaus an vorderster Stelle. Mit grossen Abständen folgen die durch Geburtsgebrechen und Unfälle ausgelösten Fälle der Invalidität.
Aus Tabelle 3 ist die Aufteilung der Invaliden nach Altersklassen ersichtlich. Mit steigendem Alter erfahren sowohl die einfachen Renten als auch die Ehepaarrenten eine beträchtliche Zunahme. Die Abnahme der einfachen Renten bei den Frauen im Altersbereich 60 bis 64 hängt damit zusammen, dass die Frauen bereits mit zurückgelegtem 62. Altersjahr eine AIIV-Rente erhalten.
Die Tabellen 4 bis 7 schliesslich geben über die Verteilung der ordentlichen bzw. ausserordentlichen Renten nach Kantonen Auskunft.
Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Altersklassen und Rentenarten
Tabelle 3
Einfache Renten Ehepaar-
Altersklassen Zusammen Jahre Zusammen Renten
Männer Frauen
Rentenbezüger
2 2 4 -4
Unter 20 20-24 1519 1306 2825 -2825
25-29 1489 1502 2991 12992
34 1 529 1 649 3 178 5 3 183 30 - 35-39 1984 2248 4232 114243
40-44 2635 3133 5768 325800
49 4 109 4 610 8 719 96 8 815 45 - 50-54 5555 5886 11441 27211713
55-59 8655 8555 17210 122518435
60-64 13155 5641 18796 721826014
Total 40 632 34 532 75 164 8 86084024
Rentensummen in Franken
Unter 20 1 806 914 2 720 - 2 720 20-24 2374329 1969762 4344091 - 4344091 25-29 2 654 407 2566277 5220684 5640 5226324 30 -34 2 828 873 2 783 042 5 611 915 15 057 5 626 972 35-39 3459168 3455817 6914985 27467 6942452 40-44 4495167 4666434 9161601 99981 9261582 45-49 7118306 6881165 13999471 353393 14352864 50 -54 9 871 669 8 991 371 18 863 040 913 697 19 776 737 55-59 16144220 13595154 29739374 4370731 34110105 60-64 23827672 7908896 31736568 25408735 57145303
Total 72 775 617 52 818 832 125 594 449 31 194 701 156 789 150
Ordentliche 1V-Renten
Bezüger nach Kantonen
Tabelle 4
Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten Für -
hepaar. Für Total u- Renten Ehe. Kinder
Männer Frauen trauen
sammen
Zürich 4 109 3 646 7 755 1 180 1 773 2079 12 787 Bern 6405 4615 11020 1365 2643 4053 19081 Luzern 1 782 1 300 3 082 357 673 1 507 5 619 Uri 322 185 507 61 118 232918
Schwyz 657 384 1041 112 274 5711998
Obwalden 225 109 334 22 90 247693
Nidwalden 131 74 205 18 53 106382
Glarus 195 223 418 46 85 178727
Zug 230 183 413 51 108 225797
Freiburg 1 695 1 037 2 732 264 637 1 324 4 957 Solothurn 1 115 954 2069 325 567 1 0664027
Basel-Stadt 1 298 1 112 2 410 507 697 4724086
Basel-Land 842 524 1 366 262 457 622 2 707 Schaffhausen 392 272 664 89 191 200 1 144 Appenzell A. Rh. 360 283 643 50 114 2261033
Appenzell I.Rh. 164 133 297 29 65 157548
St. Gallen 2039 1 583 3 622 369 796 1 566 6 353 Graubünden 1 301 831 2 132 222 535 1 1414030
Aargau 1 745 1 364 3 109 420 753 1 369 5 651
Thurgau 926 699 1 625 168 321 501 2 615 Tessin 2 820 1 547 4 367 703 1 818 1 847 8 735 Waadt 3 429 2 380 5 809 1 027 1 813 1 869 10 518 Wallis 2 509 1 139 3 648 517 1 426 3 1168707
Neuenburg 793 595 1388 196 390 4442418
Genf 1269 994 2263 377 660 5823882
Schweiz 36 753 26 166 62 919 8 737 1 17 057 1 25 700 114 413
Ordentliche 1V-Renten
Rentensummen nach Kantonen
Beträge in tausend Franken Tabelle 5
Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten Für Total Ehepaar- Für
Zu- Renten Ehe- Kinder
Männer Frauen fsuen
sainmen
Zürich 7 858 6 160 14018 4429 1 497 1 548 21 492 Bern 11 198 7 135 18 333 4 760 2063 2 773 27 929
Luzern 3079 2004 5083 1214 533 10337863
Uri 528 288 816 228 85 143 1 272 Schwyz 1 090 584 1 674 372 193 366 2 605 Obwalden 332 156 488 62 55 145750
Nidwalden 228 111 339 58 43 78518
Glarus 354 354 708 151 67 123 1 049 Zug 407 269 676 184 85 170 1 115 Freiburg 2 821 1 568 4 389 838 457 885 6 569
Solothurn 2 123 1 545 3 668 1 117 477 841 6 103 Basel-Stadt 2 720 1937 4 657 1933 646 381 7 617
Basel-Land 1 665 851 2 516 962 391 4954364
Schaffhausen 730 451 1 181 322 156 154 1 813 Appenzell A. Rh. 611 427 1 038 179 84 135 1 436 Appenzell 1. Rh. 226 174 400 88 38 89615
St. Gallen 3 607 2 448 6 055 1 282 627 1 1279091
Graubünden 2140 1243 3383 711 388 7275209
Aargau 3232 2204 5436 1488 627 10298580
Thurgau 1 599 1 072 2 671 569 248 355 3 843
Tessin 5 712 2 473 8 185 2 468 1 587 1 458 13 698 Waadt 6301 3776 10077 3700 1448 1326 16551 Walls 4 323 1 627 5 950 1 664 1 058 2203 10 875 Neuenburg 1 546 1 037 2 583 728 326 345 3 982 Genf 2 604 1 721 4 325 1 415 580 460 6 780
Schweiz 67 034 41 615 108 649 30 922 1 13 759 1 18 389 171719
Ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger nach Kantonen
Tabelle 6
Invalidenrenten Zusatzrenten
Einfache Renten Für Total Kantone 6hepaar- Für
Zu- Renten Kinder
Männer Frauen frauen
samm en Zürich 419 924 1 343 12 35 308 1 698 Bern 527 1 309 1 836 14 26 589 2 465 Luzern 248 417 665 5 10 3341014
Uri 20 53 73 - 3 54130
Schwyz 61 133 194 3 5 96298
Obwalden 30 57 87 2 1 32122
Nidwalden 15 29 44 - - 2771
Glarus 8 55 63 - - 3497
Zug 17 68 85 - - 42127
Freiburg 259 467 726 7 22 324 1 079 Solothurn 106 273 379 - 8 166553
Basel-Stadt 124 275 399 1 8 50458
Basel-Land 88 172 260 5 5 72342
Schaffhausen 33 81 114 - 3 27144
Appenzell A. Rh. 53 70 123 - 2 17142
Appenzell I. Rh. 10 20 30 - 2 1749
St. Gallen 262 417 679 6 16 211912
Graubünden 135 277 412 4 15 254685
Aargau 177 365 542 1 10 203756
Thurgau 102 178 280 2 7 51340
Tessin 320 640 960 25 57 365 1 407 Waadt 367 886 1253 18 34 3181623
Wallis 243 686 929 9 21 615 1 574 Neuenburg 98 183 281 2 5 65353
Genf 157 331 488 7 22 99616
Schweiz 3 879 8 366 12 245 123 317 4370 17 055
Ausserordentliche 1V-Renten
Rentensummen nach Kantonen
Beträge in tausend Franken Tabelle 7
Invalidenrenten Zusatzrenten
Einfache Renten Für Total Kantone Ehepaar- Für
Ehe-
Zu- Renten Kinder
Männer Frauen frauen
sammen
Zürich 627 1 296 1923 23 17 145 2 108 Bern 790 1 713 2 503 31 15 242 2 791 Luzern 362 556 918 12 6 145 1 081 Uri 28 68 96 - 2 21119
Schwyz 90 177 267 7 2 47323
Obwalden 44 81 125 6 - 15146
Nidwalden 23 35 58 - - 1270
Glarus 13 68 81 - - 1394
Zug 22 87 109 - - 16125
Freiburg 386 617 1 003 17 12 148 1 180 Solothurn 157 356 513 - 3 76592
Basel-Stadt 178 375 553 3 3 24583
Basel-Land 137 239 376 10 3 37426
Schaffhausen 47 97 144 - 1 12157
Appenzell A. Rh. 76 94 170 - 1 6177
Appenzell 1. Rh. 14 30 44 - 1 853
St. Gallen 394 579 973 12 9 100 1 094 Graubünden 194 352 546 10 8 105669
Aargau 267 498 765 3 5 98871
Thurgau 160 245 405 4 4 20433
Tessin 476 868 1 344 58 31 173 1 606 Waadt 531 1201 1 732 38 17 1491936
Wallis 341 835 1 176 19 10 257 1 462 Neuenburg 150 265 415 5 3 34457
Genf 235 471 706 15 13 51785
Schwejz 5 742 1 11 203 1 16 945 273 166 1 1954 19 338
j
Das Personalreglement für die IV-Regionalstellen
Am 2. Oktober 1968 hat das Bundesamt für Sozialversicherung in An-
wendung von Artikel 67, Absatz 2, IVG und Artikel 54, Absatz 2 und 3,
IVV (neu) ein Personalreglement für die IV-Regionalstellen erlassen,
das am 1. Januar 1969 in Kraft getreten ist. Damit ist eine personal-
rechtliche Entwicklung abgeschlossen, wie sie der TV-Gesetzgeber im Jahre 1959 kaum vorausgesehen hatte.
Bisher oblag die Anstellung des Personals und die Regelung der Dienstverhältnisse einschliesslich der Gehälter grundsätzlich den Aufsichtsstellen der IV-Regionalstellen. Beim Inkrafttreten der IV hoffte man, durch das Mittel der Budgetgenehmigung eine gewisse Einheitlichkeit der Gehälter sichern zu können. Wie sich aber bald zeigte, liess sich die Bildung verschiedenartiger, zum Teil stark voneinander abweichender Regelungen gleichwohl nicht verhindern. Dieser Umstand vermochte nicht zu befriedigen, handelt es sich doch bei den IV-Regionalstellen um gleichrangige Organe ein und derselben Versicherung, die ausschliesslich im Dienste dieser Versicherung tätig sind, durchwegs dieselben Aufgaben zu erfüllen haben und daher Anspruch auf Gleichbehandlung erheben können. Hinzu kommt, dass den Trägern aus der Führung der IV-Regionalstellen keine unmittelbaren Kosten erwachsen und dass der Bund die direkte Aufsicht in materiellen Belangen ausübt. Aus all diesen Gründen drängte sich ein einheitliches Personalstatut auf. Ansätze dazu gehen bereits auf das Jahr 1965 zurück, als das Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen von Richtlinien an die Aufsichtsstellen (vom 27. Dezember 1965) für die Regelung der Dienstverhältnisse des IV-Regionalstellen-Personals insbesondere die Grundsätze für die Klassifikation der Stellen und die entsprechenden Höchstansätze der Gehälter festlegte. Diese Richtlinien führten aber nur teilweise zum Ziel, zumal sich die Löhne in den Kantonen verschieden entwickelten und daraus neue Gehaltsunterschiede entstanden. Immerhin hatten vier Regionalstellen nach Erlass der Richtlinien die sinngemässe Anwendung der Gehälterordnung der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung übernommen, in der Meinung, dass damit einer immer mehr erwünschten einheitlichen Regelung des Dienstverhältnisses Vorschub geleistet werde. Dieses Ziel soll nun mit dem Personalreglement erreicht werden.
Nachstehend sei auf die wesentlichsten Punkte kurz hingewiesen.
Grundsätzlich wenden die Aufsichtsstellen die Reglementsvorschrifteil an und treffen die damit in Zusammenhang stehenden Entscheide. In bezug auf die Einreihung und die Beförderung des Personals bedeutet dies, im Vergleich zur bisherigen Regelung, eine entscheidende Änderung. Bisher hatte das Bundesamt das Anfangsgehalt sowie ausserordentliche Gehaltserhöhungen mit oder ohne Beförderung vor der Festsetzung zu genehmigen. Von nun an wird es sich darauf beschränken, die betreffenden Gehaltsberechnungen zu überprüfen, und nur einschreiten, wenn ein Anlass hiezu besteht. Dagegen wirkt das Bundesamt
für Sozialversicherung bei der Begutachtung umstrittener Stelleneinreihungen mit.
Für die Stelleneinreihung und die Gehaltsklassen wurden im grossen und ganzen die obenerwähnten Richtlinien vom 27. Dezember 1965 übernommen, die damals auf Grund einer eingehenden Stellenbewertung durch das Eidgenössische Personalamt aufgestellt worden waren. Die Ausscheidung nach Gehaltsklassen zwischen Mitarbeitern mit Ausbildung auf Hochschulstufe (fachtechnische Mitarbeiter) und denjenigen ohne solche Ausbildung (Sachbearbeiter) wurde jedoch schärfer gezogen. Hiefür haben sich sowohl das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit als auch der Schweizerische Verband für Berufsberatung und die Vertreter der interessierten Universitäten entschieden ausgesprochen. Den Sachbearbeitern bleibt der Aufstieg in die Klassen der fachtechnischen Mitarbeiter offen, wenn sie es durch Weiterbildung und berufliche Erfahrung so weit bringen, dass ihnen Obliegenheiten anvertraut werden können, die in ihrer Bedeutung denjenigen eines Angestellten mit akademischer Ausbildung gleichkommen. Zur Förderung der Personalrekrutierung und Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiter können darüber hinaus auch die Berufsausbildung und -erfahrung ausserhalb einer IV-Regionalstelle berücksichtigt werden, die eine gute Grundlage für eine rasche Einarbeitung in den Arbeitsbereich der IV-Regionalstellen bilden.
In bezug auf das Kanzleipersonal werden neu die Stellen von Verwaltungsbeamten(-innen) eingeführt, welche tüchtigen Angestellten eine erweiterte Laufbahn innerhalb der IV-Regionalstellen ermöglichen.
Da das IV-Regionalstellen-Personal oft im Aussendienst tätig ist und sich daraus tiberzeitarbeit ergibt, drängte sich hier eine einheitliche Regelung auf, um die in der Vergangenheit auf diesem Gebiet vorgekommenen Ungleichheiten auszumerzen.
Mit Rücksicht auf die besonderen Einsatz erfordernde Arbeit, die das qualifizierte Personal der IV-Regionalstellen oft leisten muss, kann den Mitarbeitern der fünften bis achten Gehaltsklasse, die noch nicht Anspruch auf vier Wochen Ferien haben, bei ausserordentlicher Belastung und gutem Arbeitsverhalten bezahlter Urlaub bis zu fünf Tagen im Jahr gewährt werden.
Die Kostentragung für die notwendige dienstliche Ausbildung und der Anschluss an die Fürsorgeeinrichtungen werden mit dem Personalreglement zum ersten Mal allgemein geregelt.
Die Übergangsbestimmungen ordnen hauptsächlich die Massnahmen für die Festsetzung der Gehälter ab 1. Januar 1969. Hiebei ist vom Grundsatz auszugehen, daß die Bruttogehälter, auf welche die Angestell-
ten gemäss bisherigem Recht auf 1. Januar 1969 Anspruch haben, unverändert zu übernehmen und bloss nach den Regeln des Bundesrechtes umzurechnen sind. Garantiert sind auch die bis zum 31. Dezember 1968 erworbenen Ferienansprüche.
Mit dem Erlass des Personaireglementes konnte - aus technischen Gründen die beabsichtigte Einführung der zentralen Gehälterauszahlung durch das Lohnbüro des Eidgenössischen Personalamtes noch nicht vollzogen werden. Diese Massnahme, die wahrscheinlich schon im Laufe dieses Jahres nachgeholt wird, drängt sich jedoch auf, um die richtige, sinngemässe Anwendung der Personalvorschriften des Bundes betreffend Gehälter und Zulagen, Ferien, Urlaub, Beförderung usw. zu gewährleisten. Diese Aufgabe wäre den Rechnungsführern der IV-Regionalstellen nicht zuzumuten. Die zentralisierte Gehälterauszahlung wird schliesslich auch die laufende Beschaffung der Unterlagen für die jährlich von den IV-Regionalstellen zu budgetierenden Personalausgaben ermöglichen.
/urchfu hrungsfragen
AIIV: Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 1
Ab 1. Januar 1969 beträgt der jährliche Mindestbeitrag für die AHV/ IV/EO für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 48 Franken. Anderseits wird der Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge auf 4 Prozent festgesetzt. Der maximale Verwaltungskostenbeitrag auf 48 Franken beläuft sich somit auf 1,92 Franken, abgerundet auf 1,90 Franken. Um den Beitrag auf Quartals- oder Monatsbetreffnisse aufteilen zu können, empfiehlt es sich, auf 1,80 Franken zu gehen, insgesamt also 49,80 Franken im Jahr zu erheben.
Einzelne Ausgleichskassen zögen es allerdings vor, zum Minimalbeitrag von 48 Franken einen Verwaltungskostenbeitrag von 2 Franken hinzuzuschlagen und vom Abrechnungspflichtigen im Jahr insgesamt 50 Franken bzw. im Vierteljahr insgesamt 12,50 Franken einzuverlangen. Das Bundesamt für Sozialversicherung würde gegen ein solches Verfahren nicht einschreiten. Inwieweit diese Praxis einer allfälligen Be-
1Aus Nr. 1 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»
schwerde gegenüber standzuhalten vermöchte, bleibe indessen dahingestellt.
Bei Nichterwerbstätigen, die nur den Mindestbeitrag schulden, können die Ausgleichskassen —,wie bisher -auf den Verwaltungskostenbeitrag verzichten.
//
AHV: Beitragsdauer der Ausländer und Abrechnungs-
verfahren 1
Die Eintragung der Beitragsdauer von Ausländern (worunter auch Staatenlose und Flüchtlinge zu verstehen sind) auf das individuelle Konto (1K) wirkt sich auch auf die Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Ausgleichskasse aus. Da der Arbeitgeber bei der Abrechnung die nötigen Angaben machen muss, ist folgendes zu beachten:
-Die Arbeitgeber sind durch die Ausgleichskassen rechtzeitig über die
neuen Vorschriften zu orientieren und darauf aufmerksam zu machen, dass die Eintragung der Daten schon ab 1. Januar 1969 vorzunehmen ist.
-Die Angabe der Beitragsdauer ist für ausländische Arbeitnehmer
zwingend vorgeschrieben, ist aber auch für Schweizer zulässig.
- Um die Beitragsdauer einheitlich und richtig auf das 1K eintragen
zu können, wird den Ausgleichskassen empfohlen, die Arbeitgeber anzuweisen, den Tag -und nicht nur den Monat -des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses festzuhalten.
-Die Ausgleichskassen werden nötigenfalls die Abrechnungsformulare
den neuen Erfordernissen anzupassen haben, weil sie nach Rz 98 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge selbst die Art und Form der Abrechnung bestimmen.
AHV: Beitragsdauer der Ausländer und Eintrag im individuellen Konto IK1
Artikel 140, Absatz 1, Buchstabe d, AHVV in der vom 1. Januar 1969 an geltenden Fassung bestimmt, dass auf das 1K von Ausländern auch die Beitragsdauer in Monaten einzutragen ist. Für ausländische Arbeitnehmer entspricht dieser Zeitabschnitt der Dauer des Arbeitsverhältnisses, d. h. in der Regel der Zeit, für welche ein Lohn ausbezahlt wird, von dem Beiträge zu entrichten sind.
1 Aus Nr. 4 der «Mitteilungen zur siebenten AI-IV-Revision»
IV: Beginn des Rentenanspruchs bei langdauernder
Krankheit1
Gemäss den seit 1. Januar 1968 in Kraft stehenden Bestimmungen ist auf der Mitteilung des IV-Kommissionsbeschlusses an die Ausgleichskasse bei Dauerinvalidität der erste Tag des Monats anzugeben, in dessen Verlauf der Versicherte den massgebenden Invaliditätsgrad erreicht hat. Liegt dagegen eine langdauernde Krankheit im Sinne der zweiten Variante von Artikel 29, Absatz 1, IVG vor, so ist im entsprechenden Feld der Mitteilung der erste Tag des Monats zu bezeichnen, in dessen Verlauf die 360tägige Frist der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist (Rz 132 des Nachtrages zu den Richtlinien vom 13. April 1960 über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV). Es hat sich nun gezeigt, dass über die Festsetzung des Rentenbeginns bei langdauernder Krankheit noch Unsicherheiten bestehen, die nicht nur zu einer unterschiedlichen Behandlung, sondern auch zu einer Benachteiligung der Versicherten führen können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn von einer Wartefrist von 365 Tagen ausgegangen wird.
Es sei daher in Erinnerung gerufen, dass sich die genannte gesetzliche Frist tatsächlich auf 360 Tage und nicht auf ein Jahr beläuft. Es handelt sich hier nicht etwa um ein «Versehen» des Gesetzgebers, vielmehr ist die Frist von ihm aus ganz bestimmten Gründen auf 360 Tage festgelegt worden. Sie ist daher auch unbedingt einzuhalten. So entsteht denn zum Beispiel der Rentenanspruch bei einem Versicherten, der seit dem 3. Februar 1968 durchschnittlich zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist, am 1. Januar 1969, weil die 360tägige Frist am 28. Januar 1969 abläuft und der Anspruch am 1. des betreffenden Monats entsteht.
Zur Ermittlung des Beginns des Rentenanspruchs nach 360tägiger Arbeitsunfähigkeit hat nun das Bundesamt für Sozialversicherung eine Tabelle erstellt, die im Anhang zum genannten Nachtrag zu den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit zu finden ist. Es empfiehlt sich, diese Hilfstabelle für die Ermittlung des Rentenbeginns, der in die Beschlussesmitteilung einzutragen ist, zu verwenden.
1Aus 1V-Mitteilungen Nr. 105
IV: Zur Aktenübermittlung bei der Revision von 1V-Renten und llilflosenentschädigungen 1
Ist eine Revision einer Invalidenrente oder einer Hilfiosenentschädigung durchzuführen, so hat die die Leistungen auszahlende Ausgleichskasse der zuständigen TV-Kommission unter anderem die ursprüngliche Anmeldung nebst übrigen wesentlichen Akten zur Einsichtnahme zu übermitteln (vgl. Kreisschreiben über die Revision der TV-Renten und der Hilflosenentschädigungen, vom 26. November 1962, Abschnitt D II 1 b). Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind diese Unterlagen zusammen mit der Mitteilung des Beschlusses und allfälligen weiteren Akten an die Ausgleichskasse zurückzuleiten (vgl. Rz 186 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV und Rz 760 der Wegleitung über die Renten).
Es hat sich nun gezeigt, dass der Aktenübermittlung nicht immer die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird, was dann meist zu zusätzlichen Umtrieben für die Ausgleichskassen wie für die IV-Sekretariate führt. Es ist daher darauf zu achten, dass die zuständige Ausgleichskasse alle ihre der TV-Kommission im Revisionsverfahren zur Verfügung gestellten Akten zurückerhält. Die Ausgleichskassen ihrerseits können den TV-Sekretariaten diese Arbeit wesentlich erleichtern, indem sie im Begleitschreiben die übermittelten Akten einzeln aufführen. Anderseits steht es den TV-Sekretariaten frei, von Akten, die an die Ausgleichskasse weiterzuleiten sind, für ihre eigenen Dossiers Photokopien zu erstellen (z. B. gegebenenfalls von der Anmeldung oder von Ergänzungsblättern).
IV: Gebrechensstatistik; Kennzeichnung der erstmaligen Verfügungen'
In Ergänzung von Rz 3 und 22 des Kreisschreibens über die Durchführung einer Gebrechensstatistik ist mit Wirkung ab 1. Januar 1969 jede erstmalige, einem Versicherten zugestellte Verfügung über Eingliederungsmassnahmen oder Renten im Feld für die Schlüsselzahl des Gebrechens mit einer Eins (1) zu kennzeichnen.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 105
Beispiele: Verfügungen über
Eingliederungsmassnahmen Renten
775.38.622 2 775.38.622 2
183.03 - 1
183.03 - 1 / 50
t
EL: Ergänzungsleistungen und allgemeine Steueramnestie1
(Verzicht auf Rückerstattung seitens der Kantone)
Die am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Steueramnestie kann gestützt auf Bundesrecht nicht auf die Ergänzungsleistungen ausgedehnt werden. Es steht den Kantonen aber frei, die Amnestie auch für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen wirksam werden zu lassen, indem sie in solchen Fällen den Verzicht auf die Rückforderung anordnen.
Die EL-Durchführungsstellen sind jedenfalls nicht verpflichtet, den Auswirkungen der Steueramnestie von Amtes wegen nachzuforschen.
EL: Krankheitskosten-Abzug bei Insassen von Alters- und Pflegeheimen
Bei Spitalaufenthalt oder Aufenthalt in einer Heilanstalt können die Kosten, die den Ansatz für Unterkunft und Verpflegung übersteigen, als Krankheitskosten des Versicherten gemäss Artikel 3, Absatz 4, Buchstabe e, ELG abgezogen werden. Dies gilt auch für ständige Patienten in unter ärztlicher Leitung stehenden Pflegeheimen oder besondern Pflegeabteilungen mit medizinisch ausgebildetem Krankenpflegepersonal. Für Heiminsassen in Heimen, Anstalten und Abteilungen, die nicht unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, sind die für sie geltend gemachten Krankheitskosten besonders auszuweisen (vgl. dazu ZAK 1967, S. 79, und 1968, S. 616).
1Aus EL-Mitteilungen Nr. 15/16 (bereinigte Fassung)
2Aus EL-Mitteilungen Nr. 15
HINWEISE
Revisionsstellen Am 25. Oktober 1968 hat das Bundesamt für Sozialfür die Kassen- versicherung die Zulassung von externen und interrevisionen nen Revisionsstellen neu umschrieben und verein- und Arbeitgeber- facht. Danach haben die externen Revisionsstellen kontrollen künftig nur noch für leitende Revisoren eine ent-
sprechende Bewilligung des Amtes einzuholen, während auf das Bewilligungsverfahren für mitwirkende Revisoren und auf die Meldung von Hilfsrevisoren verzichtet wird. Die leitenden Revisoren, welche die Verantwortung für die Durchführung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen tragen, müssen dafür Gewähr bieten, dass die Revisoren, die bei der Prüfung mitwirken oder als Hilfsrevisor tätig sind, die ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung und Erfahrung besitzen, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und einen guten Leumund haben. Auch die Ausgleichskassen, welche die Zweigstellenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen einer internen Revisionsstelle gemäss Artikel 68, Absatz 2, AHVG übertragen, haben sich nicht mehr um die Zulassung der einzelnen Revisoren zu bemühen. Sie müssen aber dafür einstehen, dass die Revisoren die im Gesetz gestellten Anforderungen erfüllen. Die Neuregelung liegt auch im Interesse der Verwaltungsökonomie.
Behinderte Im Der auf sich selbst gestellte Invalide läuft Gefahr, täglichen Leben sieh dem gesunden Mitmenschen gegenüber zu iso-
lieren. Aufgabe der Invalidenhilfe ist es, den Behinderten davor zu bewahren und ihn mit dem täglichen Leben vertraut zu machen. Besondere Kurse zeigen ihm zum Beispiel, wie er sich in der Bahn, in weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln, auf der Post, im Laden, der Polizei gegenüber usw. zu verhalten hat. Andere Veranstaltungen wecken in ihm das richtige Verständnis für den Film, so dass er aus einem Kinobesuch mehr Nutzen zieht. Referate vermitteln ihm Einblick in die weite Welt, in das politische Geschehen und in wirtschaftliche Probleme. Das ist praktische Lebenshilfe im eigentlichen Sinne des Wortes. Die IV unterstützt solche Vorkehren durch ansehnliche Beiträge und macht sie durch ihre Mithilfe oft erst möglich.
Ferienlager für Die Schweizerische Gesellschaft für cystische Fibro-Patienten mit einer se hat vom 29. September bis 20. Oktober 1968 erst-Mucoviseidosis1 mais ein zentralisiertes Kur- und Ferienlager für (cystische Fibrose) Mucoviscidose-Patienten durchgeführt. Das Haupt-
ziel dieses in Davos abgehaltenen Lagers bestand in der Durchführung medizinischer Massnahmen, welche gezielte antibiotische Kuren, Bronchialdrainage, Atemgymnastik usw. umfassten. Dank solcher zentralisierter Lager lassen sich für leichtere und mittlere Fälle die Klinikaufenthalte ersetzen. Natürlich dienen solche Lager teilweise auch der allgemeinen Erholung. Soweit die TV-Kommissionen im Einzelfall eine entsprechende Mitteilung an die Ausgleichskassen und die letzteren eine entsprechende Verfügung erlassen haben, gingen drei Viertel der Lagerkosten zu Lasten der IV.
FACHLITERATUR
Bläsig Wilhelm und Schomburg Eberhard: Das zerebral-paretische Kind. Auswertung von Interviews mit Eltern geschädigter Kinder. 103 S., Heft 25 der «Schriftenreihe aus dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens», herausgegeben von Dr. Josef Stralau und Dr. Bernhard E. Zoller, Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1968.
Führing Maximilian und Lettmayer Otto: Die Sprachfehler des Kindes. 2., wesentlich erweiterte Auflage, Heft 4, der «Sprecherziehung», einer Reihe von Einzelschriften zur Pflege des gesprochenen Wortes, herausgegeben von Prof. Dr. Felix Trojan, 157 S., österreichischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst, Wien, 1966.
Grissemann Hans: Die Legasthenie als Deutungsschwache. Zur psychologischen Grundlegung der Legasthenietherapie. 153 S., Verlag Hans Huber, Bern, 1968.
Hertl Michael: Das chronisch-kranke Kind in der Schule. 92 S., Heft 26 der «Schriftenreihe aus dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens», herausgegeben von Dr. Josef Stralau und Dr. Bernhard E. Zoller, Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1968.
Kaiser Ernst: Rapport introductif sur l'enseignement de la SAcurite sociale dans les universits. Separatdruck aus der «Revue internationale de Scuritd sociale», Nr. 2, Jg. 1967, 17 S., Genf.
1 Angeborene Störung der Funktion der Bauchspeicheldrüse, der schleimbildenden Drüsen des Magen-Darm-Kanals und der Bronchien
Morgenstern Milan; Löw Beer Helene; Morgenstern Franz: Heilpädagogische
Praxis. Methoden und Material. 134 S., Ernst Reinhardt Verlag, Basel, 1968.
Rosow Irving: Social Integration of the Aged. 354 S., The Free Press, London, 1967.
Schmidtchen Gerhard: Die Lage der Selbständigen im Alter. Ergebnisse repräsentativer Sozialenquten des Instituts für Demoskopie Allensbach. Heft 13 der Schriftenreihe des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. 192 S., W. Kohlhammer Verlag GmbH, Köln, 1968.
Schwarz Irmgard: Lese- und Rechtschreibeschwäche als heilpädagogische Aufgabe. Lässt sich die Ganzheitsmethode noch vertreten? Heft 43 der «Psychologischen Praxis», Schriftenreihe für Erziehung und Jugendpflege, herausgegeben von Prof. Dr. phil. E. Probst, 72 S., Basel, 1968.
Stalder Catherine P.: Die sprachlich-geistige Situation des schwerhörigen Kindes. 172 S., Band 12 der «Beiträge zur Heilpädagogik und heilpädagogischen Psychologie», herausgegeben von Professor Dr. Paul Moor, Verlag Hans Huber, Bern, 1968.
iJhnann Rudolf: Die Rehabilitation Behinderter in der «Milchsuppe» Basel. Dissertation der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, 132 S., Druck: Frans Renggli, Schwarzenbach SG, 1967.
Vetsch Gabriele: Die Bemessung der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959. Dissertation der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 248 S., Verlag Schulthess & Co. AG, Zürich, 1968.
Vital! Fellee A.: Auf Altersreportage. 31 5., Herausgegeben von der Pressestelle des Fernsehens der deutschen und rätoromanischen Schweiz, Zürich, 1968.
Weinert Herbert: Die Bekämpfung von Sprechfehlern. 181 S., Heft 9 der
«Beiträge zum Sonderschulwesen», 6. durchgesehene Auflage, Schriftenreihe des Instituts für Sonderschulwesen an der Pädagogischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, begründet von Prof. Dr. Reinhold Dahlmann, herausgegeben von Prof. Dr. Peter Voigt. VEB Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1968.
Die cerebrale Lähmung. Separatabzug aus der Zeitschrift «Pro Infirmis», Nr. 6/7, Jg. 27, herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung zugunsten cerebral gelähmter Kinder (SVCGK), Zürich, 1968.
Einführung in die heilpädagogische Arbeit mit geistig schwer und schwerst behinderten Kindern. 199 5., herausgegeben von Dr. Liese-Lotte Eichler, 2. unveränderte Auflage, VEB Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1968.
L'inadaptation juvenile et l'cole. Actes du Congrs du Groupe romand de l'Association suisse en faveur des enfants difficiles, 9 et 10 novembre 1967. Erschienen in Nr. 3-4, 43 5., 36. Jg., der «L'Information», Lausanne, 1968.
el
MITTEILUNGEN
Pressemitteilung Auf den 1. Januar 1969 trat die siebente AHV-Revision zur siebenten in Kraft. Gegen eine Million AHV- und 1V-Rentner AHV-Revision haben bereits in der ersten Hälfte Januar eine höhere Rente erhalten. Von Neujahr an werden indessen auch höhere Beiträge erhoben werden. Um die Öffentlichkeit über die wesentlichsten Punkte der siebenten AHV-Revision zu orientieren, hat das BSV Ende Dezember folgende Pressemitteilung herausgegeben:
1. Von den Rentnern zu beachten:
Die siebente AHV-Revision unterscheidet zwischen Rentenbezügern, die vor dem 1. Januar 1969 rentenberechtigt geworden sind und bereits eine Rente beziehen, und solchen, deren Anspruch auf den 1. Januar 1969 oder später entsteht.
Die Renten der bisherigen Rentenbezüger werden durchwegs um ein Drittel erhöht. Eine stärkere Heraufsetzung erfahren die Mindestrenten, indem die neuen Minima auf 200 Franken im Monat für einfache Altersrenten, auf 320 Franken für Ehepaar-Altersrenten und auf 160 Franken für Witwenrenten festgelegt wurden.
Die auf den 1. Januar 1969 und später entstehenden Renten werden nach einer neuen Berechnungsregel bemessen. Die einfache Altersrente wird mindestens 200 und höchstens 400 Franken, die Ehepaar-Altersrente 320 bis 640 Franken, die Witwenrente 160 bis 320 Franken im Monat betragen.
Die Altersrentner, die auf den 1. Januar 1969 oder später rentenberechtigt werden, können in der Regel von der neuen Möglichkeit des R e n t e n a u f s c h u b s Gebrauch machen und damit später eine höhere Rente erwirken. Die Ausgleichskassen orientieren die in Frage kommenden Versicherten über die Einzelheiten und geben auf Verlangen ein Merkblatt ab.
Als neue Leistung gewährt die AHV vom 1. Januar 1969 an Hilfiosenentschädigungen. Sie belaufen sich auf 175 Franken im Monat. Anspruchsberechtigt sind Altersrentner, die seit mindestens 360 Tagen in schwerem Grade hilflos sind. Die Ausgleichskassen geben auf Verlangen ein Merkblatt über die Hilfiosenentschädigung ab.
Die Invalidenrenten werden in gleicher Weise heraufgesetzt wie die AHV-Renten.
H. Von den Beitragszahlern zu beachten:
AHV und IV erheben vom 1. Januar 1969 an höhere Beiträge. Zusammen mit dem Beitrag an die Erwerbsersatzordnung (EO) beläuft sich der A H V /1V / E 0 - Gesamtbeitrag:
- für Arbeitnehmer auf 3,1 Prozent des Lohnes (bisher
2,45 Prozent);
- für Arbeitgeber auf 6,2 Prozent des Lohnes (bisher
4,9 Prozent); der Arbeitnehmeranteil von 3,1 Prozent ist darin inbegriffen;
- für Selbständigerwerbende auf 5,6 Prozent des Er-
werbseinkommens (bisher 4,9 Prozent); bei Jahreseinkommen unter 16 000 Franken (bisher 12 000 Franken) gelten reduzierte Ansätze; der Mindestbeitrag für die drei Versicherungswerke zusammen beläuft sich auf 48 Franken (bisher 14,70 Franken) im Jahr;
- für Nichterwerbstätige wird der Beitrag nach den
sozialen Verhältnissen abgestuft und beläuft sich jährlich auf 48 bis 2 434,80 Franken (bisher 14,70 bis 735 Franken).
Verwaltungsrat Der Bundesrat hat - unter Verdankung der geleisteten des Ausgleichsfonds Dienste - vom Rücktritt des Präsidenten des Verwalder AHV tungsrates des Ausgleichsfonds der AHV, Dr. h. c. Heinrich Küng, Basel, Kenntnis genommen und auf Vorschlag der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV den Verwaltungsrat für die Amtsdauer 1969 bis 1972 wie folgt bestellt (die neugewählten Mitglieder sind mit einem Stern bezeichnet):
Präsident:
Wehinger Arthur, Direktor der Zürcher Kantonalbank, 8803 Rüschlikon
Vizepräsident:
Dr. Bühlmann Werner, Regierungsrat, 6002 Luzern
Vertreter der Versicherten und
der anerkannten Versicherungs-
einrichtungen:
Bernasconi Giacomo, Sekretär des Schweizerischen
Gewerkschaftsbundes, Bern
Bonhöte Hugues, Generaldirektor der «Genfer»
Versicherungsgesellschaft, Genf
Egger Ignaz, a. Direktor des Verbandes Schweizerischer Darlehenskassen, St. Gallen
Prof. Dr. Wyss Hans, Generaldirektor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (gewählt bis 31. Dezember 1971)
Vertreter der schweizerischen
Wirtschaftsverbände:
Dr. h. c. Dubois Albert, ehemaliger Präsident des
Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Arbon (gewählt bis 31. Dezember 1971)
Leuenberger Hermann, Nationalrat, ehemaliger Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Zürich (gewählt bis 31. Dezember 1971)
Meyer-Boller Ulrich, Nationalrat, ehemaliger Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Zollikon
Dr. Neukomm Willy, Vizedirektor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg
Vertreter der Kantone:
Debltaz Edouard, Nationalrat und Staatsrat, Lausanne Vogt Werner, Ständerat und Regierungsrat, Grenchen
Vertreter des Bundes:
Dr. Conti Enrico, Direktor der Tessiner Kantonalbank, Bellinzona
Hay Alexandre, Vizepräsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, Bern
*Dr. Leemann Eduard, Direktor der Genossen-
schaftlichen Zentralbank, Basel
Ersatzmänner:
Freiburghaus Erwin, Nationalrat, Präsident des
Schweizerischen Gemeindeverbandes, Rüfenacht
Dr. Portmann Franz, Vereinigung Schweizerischer
Angestelltenverbände, Luzern
*Schuler Adeirich, Nationalrat, Redaktor, Zürich
Amtsvertretung (mit beratender Stimme):
Dr. Frauenfelder Max, Direktor, Präsident der
Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV, Bern Dr. Müller Bruno, Vizedirektor der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Bern
Die folgenden Herren bilden den
Leitenden Ausschuss:
Präsident:
Wehinger Arthur
Vizepräsident:
Dr. Bühimann Werner
Mitglieder:
Debtaz Edouard, Dr. Dubois Albert, Dr. Leemann Eduard, Leuenberger Hermann, Prof. Dr. Wyss Hans
Amtsvertretung:
Dr. Frauenfelder Max, Dr. Müller Bruno
Neue Institutionen In letzter Zeit wurden mit finanzieller Hilfe der IV folfür Invailde gende Institutionen neu errichtet:
Malvilliers NE: Centre ducatif «Les P e r c e - N e i g e ». 17 interne Plätze für schulbildungsfähige Geistesschwache. Eröffnung am 8. September 1968. Träger: Fondation neuchäteloise en faveur des dficients mentaux, La Chaux-de-Fonds.
Bulle FR: Ecole «Le Clos fleuri» . 14 externe Plätze für praktischbildungsfähige Geistesschwache. Eröffnung am 10. September 1968. Träger: Association fribourgeoise de parents d'enfants mentalement ddficients, section de Bulle.
Yverdon VD: Atelier du Lien, Avenue B e au r e gar d (ersetzt diejenige von Sablonaire 4). 30 Arbeitsplätze für die Beschäftigung körperlich und geistig Behinderter. Ausschliesslich Lohnarbeiten: Montage von Schreibmaschinen-Bestandteilen, Metallbearbeitung. Kein Wohnheim. Eröffnung: 1. November 1968. Träger: Association «Le Lien», Lausanne.
Horw LIJ: Arbeitszentrum für Behinderte, « B r ä n d i ». 40 Arbeitsplätze für die Beschäftigung geistig Behinderter. Lohnarbeiten: Verpackungs-, Elektromontage- und Papierarbeiten, Kunst-Stoff- und Metallbearbeitung. Eigene Fabrikation: Zierkerzen. Kein Wohnheim, jedoch Möglichkeit zur Mittagsverpflegung. Eröffnung: 9. November 1968. Träger: Stiftung «Arbeitszentrum für Behinderte», Luzern.
EL: Anpassung der Die siebente AHV-Revision bedingte gleichzeitig eine kantonalen Erlasse Anpassung der kantonalen Bestimmungen über die EL. an die siebente Die zusammenfassende übersieht gibt den Stand vom AHV-Revision. 1. Januar 1969 wieder:
Stand 1. Januar 1969 Siebzehn Kantone (Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Frei-
burg, Solothurn, Basel-Stadt, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf) haben ihre Erlasse den neuen bundesrechtlichen Vorschriften entweder durch Gesetzesänderungen, Beschlüsse der gesetzgeben-
den Organe oder durch Regierungsratsbeschlüsse, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen, angepasst.
Fünf Kantone (Luzern, Glarus, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Tessin) haben gestützt auf die Ermächtigung unter Ziffer VI, Buchstabe b, des Bundesgesetzes betreffend Änderung des AHVG vom 4. Oktober 1968 durch Erlass einer Übergangsregelung die neuen bundesrechtlichen Vorschriften auf den 1, Januar 1969 provisorisch anwendbar erklärt.
In den Kantonen Zürich und Zug wird die Anpassung auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen. Die entsprechenden Erlasse waren aber am Stichtag noch nicht verabschiedet. Im Kanton Obwalden ist die Frage des für die gesetzliche Anpassung einzuschlagenden Weges noch nicht entschieden.
Ausgleichskasse Der Gründerverband der Ausgleichskasse des Schwei-«Schnilede Wagner» zerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes hat
sich -als Folge der wirtschaftlichen Umstrukturierung
- umbenannt und heisst heute: «Schweizerischer Verband des Schmiede-, Landmaschinen-, Metall- und Holzgewerbes SLMH». Die bisherige Kurzbezeichnung der Ausgleichskasse («Schmiede Wagner») wurde inhaltlich angepasst und lautet neu «ROTA» Nr. 41.
Nachtrag zum
Drucksachenkatalog Berner-ÄHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen
318.101.3 d Nachtrag zur Wegleitung zur freiwilli- —.60 *
gen Versicherung für Auslandschweizer,
gültig ab 1. Januar 1969
318.101.3 f Supplment aux Directives concernant —.60 *
l'assurance facultative des ressortissants
suisses rüsidant ä l'tranger, valable ds
le 1er janvier 1969
318.102.04 d Nachtrag zur Wegleitung über die Bei- —.60 *
träge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen,
gültig ab 1. Januar 1969
318.102.04 f Supplment aux Directives sur les coti- —.60 *
sations des travailleurs indpendants et
des non-actifs, valable ds le 1er janvier
1969
318.107.047 d Nachtrag zum Kreisschreiben über den —.60 *
massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar
Supplment ä la circulaire sur le salaire —.60 * 318.107.047 f
dterminant, valable des le 1er janvier
1969
318.117.1 cl! AHV/IV-Renten ab 1. Januar 1969, 3.—
Skala 20
Rentes AVS/AI des le 1er janvler 1969,
chelle 20
318.285 cl! Rentenrekapitulation 10.— 1, 5
Rcapitulation des rentes
d Nachtrag zur Wegleitung über Versi- 2.— * 318.301.3
cherungsausweis und individuelles Bei-
tragskonto, gültig ab 1. Januar 1969
Supplment aux Directives zur le certl- 2.— * 318.301.3 f
ficat d'assurance et le compte individuel
des cotisatlons, valable des le 1er janvler
1969
318.306.02 d Merkblatt über die Hilflosenentschädl- 4.—
gung der AHV
318.306.02 f Mmento zur l'allocation pout Impotent 4.—
de l'AVS
318.306.02 i Promemorla concernente l'assegno per 4.—
grandi invalidi dell'AVS
318.306.03 d Merkblatt über den Aufschub der 4.—
Altersrenten
318.306.03 f Mmento concernant l'ajournement des 4.—
rentes de vieillesse 318.306.03 1 Promemoria concernente la proroga 4.— delle rendite di vecchiaia 318.370 d Anmeldung für eine Altersrente 5.—2
318.370 f Demande de rente de vieillesse 5.—2
318.370 1 Richiezta di una rendita dl vecchiaia 5.—2
(Freiwillige Versicherung)
318.372 d Anmeldung für eine Altersrente 5.— 1 318.372 f Demande de rente de vieillesse 5.—1
(Assurance facultative)
318.372 i Richiesta di una rendita di. vecchiaia 5.—1
(Assicura.zione facoltativa)
318.381 d Verfügung ordentliche Renten 7.— 1, 5
- .1 d -Kopie für die ZAS 4.50 1, 5
- .2 d -Kopie 4.50 1, 5 318.381 f Dc1sion rentes ordlnaires 7.— 1, 5
- .1 f -Copie pour la Centrale 4.50 1, 5
- .2 f -Copie 4.50 1, 5
318.381 i Decisione rendite ordinarie 7.— 1, 5 .1 i - Copla per l'UCC 4.50 1, 5 - .2 i - Copia 4.505
318.385 dfi Aufschub der Altersrente 4.505
(Bestätigung)
Ajournement de la rente de vieillesse
(confirmation)
Proroga della rendita di vecchiaia
(conferma)
318.385.1 dfl - Kopie für die ZAS 4.50 2, 5
- Copie pour la Centrale
- Copia per la Centrale
318.385.2 dfl - Kopie für die AK 4.50 2, 5
- Copie pour la Caisse
- Copia per la Cassa
318.440 d Anmeldung für eine Hilflosenentschädi- 5.—2
gung der AHV 318.440 f Demande d'allocation pour impotent de 5.—2
l'AVS 318.440 1 Rlchiesta di assegno per grandi invalidi dell'AVS 5.—2
318.441 d Garnitur Anfrage an die 1V-Kommission 28.— 2, 5
betr. Hilfiosenentschädigung der AHV
318.441 f Jeu de formule Questlonnaire pour la 28.— 2, 5
commission Al concernant l'allocatlon
pour impotent de l'AVS
318.441 i Blocco di modull Questionario per la 28.— 2, 5
Commissione Al concernente assegni
per grandi invalidi dell'AVS
318.443 d Verfügung Hilflosenentschädigung 5.— 1, 5
der AHV
- .1 d - Kopie für die ZAS 4.50 1, 5
- .2 d - Kopie für die IVK 4.50 1, 5
- .3 d - Kopie für die AK 4.50 1, 5
- .4 d - Kopie 4.50 1, 5 318.443 f Dcision Allocation pour impotent 5.— 1, 5
de 1'AVS
- .1 f - Copie pour la Centrale 4.50 1, 5
- .2 f - Copie pour la Commission Al 4.50 1, 5
- .3 f - Copie pour la Caisse 4.50 1, 5
- .4 f - Copie 4.50 1, 5 318.443 1 Decisione Assegno per grandi invalidi 5.— 1, 5
dell'AVS
- .1 1 -Copia per la Centrale 4.50 1, 5
- .2 i -Copia per la Commissione Al 4.50 1, 5
- .3 1 -Copia per la Cassa 4.50 1, 5
- .4 i -Copia 4.50 1, 5
Aufgehoben wurde:
318.380 d Rentenverfügung (mit Kopien)
318.380 f Dcision de rente (avec copies)
318.380 1 Decisione di rendita (con copie)
Adressenverzeichnis Seite 29, kantonale Rekursbehörde Genve:
AHV/IV/EO Neue Adresse: rue du Jeu-de-l'Arc 15, 1207 Genve.
Dr. Martin Bloch t Am 13. Dezember 1968 verschied in Genf nach schwerer
Krankheit Dr. Martin Bloch im Alter von 58 Jahren. Der Verstorbene, der 1941 in die Verwaltung des Zentralen Ausgleichsfonds eingetreten war, gehörte zur Schweizerischen Ausgleichskasse und war seit dem 1. April 1963 als Adjunkt II in der Sektion für die zwischenstaatlichen Abkommen tätig.
Personelles An Stelle des verstorbenen Dr. Adolf Boner (s, ZAK
1968, S. 685) wählte die Vereinigte Bundesversammlung zum neuen Präsidenten des EVG Dr. R e n F r a n k V a u c h e r, bisher Vizepräsident. Zum neuen Vizepräsidenten wurde Dr. P i e t r o M o n a, bisher Mitglied, und zum neuen Mitglied Dr. H a n s K o r n e r, bisher Ersatzmann, bestimmt.
Dr. Bruno M a r t 1 g n o n i wurde vom Bundesrat zum Chef der Sektion allgemeine Verwaltungsfragen in der Unterabteilung AHV/IV/EO gewählt und gleichzeitig zum Sektionschef 1 befördert.
Der Bundesrat hat die beiden Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes in der Unterabteilung AHV/IV/EO, Dr. med. Max Brunner und Fritz Henri Simond, zu Adjunkten 1 befördert.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 3. September 1968 i. Sa. W. Z. Art. 4 AHVG. Entschädigungen für Ertragsausfall aus einer dem Bau einer Nationalstrasse dienenden Parzelle irnd Einnahmen aus
der Verpachtung eines Grundstückes, das der Landwirt als Real-
ersatz vom Staat erhalten hat, gehören zum Erwerbseinkommen,
solange die betreffenden Grundstücke Bestandteile des Betriebsvermögens bilden.
Das EVG nahm zur Frage, ob Entschädigungen für Ertragsausfall und Einnahmen aus der Verpachtung von Grundstücken zum Erwerbseinkommen gehören, auf Berufung des Versicherten hin wie folgt Stellung:
Der Berufungskläger bewirtschaftete auch in der für die Beurteilung massgebenden Periode 1963164 als Selbständigerwerbender seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Zirka 193 Aren Land hatte er gepachtet, rund 143 Aren verpachtet und 1,26 Hektaren dem Staat für den Bau der Nationalstrasse zur Verfügung stellen müssen. Streitig ist, wie gross das für die Beitragspflicht der Jahre 1966/67 massgebende durchschnittliche Einkommen des Berufungsklägers sei. In erster Linie muss geprüft werden, ob die Entschädigung, welche der Beitragspflichtige in den Jahren 1963/64 vom Staat für die zur Verfügung gestellte, dem Bau der Nationalstrasse dienende Parzelle erhielt, als Erwerbseinkommen zu betrachten sei. Die gleiche Frage wird ferner bezüglich der Einnahmen aus dem gepachteten und dem verpachteten Land zu beantworten sein. Und schliesslich muss beurteilt werden, ob das Eigenkapital in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgesetzt worden sei. Die von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung gemeldeten Zahlen sind vom Richter nach der Praxis nur zu korrigieren, wenn die rechtskräftige Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthielte, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, oder falls sachliche Umstände zu würdigen wären, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. ZAK 1967, S. 336, und EVGE 1968, S. 41, Erw. 1, ZAK 1968, S. 401).
Der Begriff des Erwerbseinkommens wird im AHVG nicht näher erläutert. Dagegen finden sich in der AHVV entsprechende Hinweise. Nach Art. 6, Abs. 1, AHVV gehört zum Erwerbseinkommen «das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit, einschliesslich der Nebenbezüge», soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Ausnahme angeordnet wird. Ferner gilt als Erwerbseinkon-i-
men u. a. das in selbständiger Stellung erzielte «Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft» (Art. 17 AHVV, Ingress). Dabei ist der Begriff des «Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit» nicht dem Begriff des «Einkommens aus selbständiger Arbeit» gleichzusetzen. Das folgt allein schon aus Art. 17, Buchst. d, AHVV, wonach zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch die eingetretenen und verbuchten «Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen» gehören (vgl. dazu EVGE 1967, S. 223, ZAK 1968, S. 457). In diesem Sinne hat das EVG z. B. entschieden, dass der Bundesbeitrag für Rindvieh.halter in Berggebieten zum Erwerbseinkommen zu rechnen Ist, zumal er in engem Zusammenhang mit den staatlich festgesetzten oder garantierten Produktenpreisen stehe und den Bergbauern einen Ausgleich dafür schaffe, dass sie von den Milchpreiserhöhungen nicht im gleichen Masse Nutzen zögen wie die Bauern im Flachland (vgl. ZAK 1965, S. 275). Hingegen schulden die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit ist (EVGE 1965, S. 65, ZAK 1965, S. 541).
Nach Art. 20, Abs. 1, AHVV sind die Beiträge, die von dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet werden, vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu bezahlen, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Betriebe sind nach der Praxis grundsätzlich als Einheit zu betrachten. Infolgedessen werden die Beiträge von sämtlichem aus dem Betrieb fliessenden Einkommen geschuldet (vgl. EVGE 1965, S. 67, ZAK 1965, S. 541). Dem entspricht, dass die laut Art. 9, Abs. 2, AHVG zulässigen Abzüge vom Rohemkommen ebenfalls das gesamte betriebliche Substrat betreffen. Von dieser Ordnung auszunehmen ist jenes Einkommen, dessen Substrat nicht zum Betrieb gehört (vgl. für die Gewinne aus Liegenschaften EVGE 1967, S. 83, ZAK 1967, S. 614).
3a. Was die Parzelle angeht, die der Berufungskläger dem Staat für den Bau der Nationalstrasse zur Verfügung stellen musste, ist nicht erwiesen, dass sie bei dieser Gelegenheit aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden worden wäre. Auf Grund der glaubwürdigen Feststellung der Ausgleichskasse kann vielmehr angenommen werden, das Landstück habe auch während des massgebenden Zeitraums zum Betriebsvermögen des Berufungsklägers gehört. Anscheinend ging die Steuerbehörde ebenfalls von dieser Auffassung aus. Somit ist die Entschädigung, die der Beitragspflichtige erhalten hat, als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 AHVG zu bewerten. Dieses Ergebnis entspricht dem bereits erwähnten Urteil des EVG (ZAK 1965, S. 275), wonach die Bundesbeiträge für Rindviehhalter in Berggebieten zum Erwerbseinkommen zu rechnen sind. Auch jener Entscheid beruht auf dem Grundsatz, dass Betriebe beitragsrechtlich als Einheit zu gelten haben.
b. Nach diesem Prinzip ist das Einkommen, das der Berufungskläger aus dem gepachteten Landstück herauswirtschaftete, ebenfalls als Erwerbseinkommen zu betrachten. Das ergibt sich übrigens schon aus dem Wortlaut von Art. 20, Abs. 1, AHVV.
Näher zu prüfen ist jedoch die Frage, wie es mit dem Entgelt stehe, das der Beitragspflichtige aus der Verpachtung von rund 143 Aren Land erzielte. Wie das EVG in einem nicht publizierten Urteil entschieden hat, stellen Pachtzinseinnahmen an sich nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögensertrag dar. Indessen erklärte das Gericht damals, es rechtfertige sich dann nicht, von Pachtzinsen keine Beiträge zu erheben, wenn die angerechnete Hypothekarschuld die ganze Liegenschaft (mit Einschluss des verpachteten Teils) beschlage und wenn überdies der Wert des verpachteten Landes bei der Ermittlung des Eigenkapitals mitberücksichtigt worden sei. Wie es sich in diesen beiden Punkten im vorliegenden Fall verhält, ist unklar. Demzufolge ist nach der Praxis auf die Steuermeldung abzustellen.
Wie die Ausgleichskasse, die Vorinstanz und das BSV zutreffend ausführen, ist nicht erwiesen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Eigenkapital von 42 000 Franken höher angesetzt werden müsste. Somit ist die Berufung auch in diesem Punkte unbegründet.
Urteil des BVG vom 23. August 1968 i. Sa. A. R.
Art. 14, Abs. 1 und 3, AHVG. Führt ein Arbeitgeber keine Buch-
haltung, so hat er Ausweise beizubringen, aus denen die Namen der Lohnempfänger, die Lohnperloden sowie der gesamte Betrag
der jeweils ausbezahlten Vergütungen mit hinreichender Zuverlässig-
keit ersehen werden können. (Erwägung 2)
Behauptet der Arbeitgeber, es handle sich um Löhne an nicht bei-
tragspflichtige Personen, so hat er dies zu beweisen. (Erwägung 3)
Die Beitragspflichtige betreibt seit vielen Jahren einen Colffeursalon. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor fest, dass in den Jahren 1962 bis 1965 von einer Lohnsumme von insgesamt 17 548 Franken keine Beiträge entrichtet worden waren. Im Kassabuch waren die Angestellten nur mit dem Vornamen aufgeführt. Am 28. Dezember 1967 erliess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung und ersuchte die Beitragspflichtige, Versichertennummer, Geburtsdatum, Familienname und Privatadresse der Lohnempfänger bekanntzugeben. Der Ehemann der Beitragspflichtigen erhob Beschwerde und behauptete u. a., die umstrittenen Löhne seien minderjährigen, nicht beitragspflichtigen weiblichen Angestellten ausbezahlt worden. Den abweisenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts zog er an das EVG weiter, das die Berufung aus folgenden Erwägungen abwies:
1.
2a. Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge, die an der Quelle erhoben werden, ist nach dem Gesetz einzig der Arbeitgeber verpflichtet. Er hat zu diesem Zweck den Beitrag des Arbeitnehmers von dessen Lohn abzuziehen und mit seinem eigenen geschuldeten Beitrag an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 12 ff. AHVG). Der Arbeitgeber ist in dieser Stellung sowohl zahlender Selbstschuldner als auch gesetzlicher Erfüllungsvertreter des Arbeitnehmers für dessen Schuld. In der Regel erfolgt der Bezug der paritätischen Beiträge ohne Verfügung der Ausgleichskasse (vgl. EVGE 1965,
S. 239, ZAK 1966, S. 146). Nach Art. 14, Abs. 3, AHVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, «die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen». Seine Abrechnung hat «die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in das individuelle Beitragskonto» zu umfassen (Art. 35, Abs. 1, AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so verfügt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge (Art. 39 AHVV). Damit festgestellt werden kann, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfülle, ist er «periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle im Sinne von Art. 68, Abs. 2 und 3, AHVG zu kontrollieren» (Art. 162, Abs. 1, AHVV). Die Kontrolle hat sich «auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind» (Art. 163, Abs. 1, AHVV).
b. Nach dieser Ordnung Ist die Ausgleichskasse überall dort, wo es die Interessen der AI-IV und der beteiligten Versicherten erfordern, befugt, vom Arbeitgeber schlüssige Unterlagen zu verlangen, aus denen sich ergibt, welche unter den ausbezahlten Löhnen er zu verabgaben hat und welche nicht (EVGE 1959, S. 243, Erwägung 1). Ob der abrechnungspflichtige Arbeitgeber gehalten ist, Bücher zu führen (vgl. Art. 957 OFt), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das EVG hat entschieden, dass auch ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt von der im Steuerverfahren deklarierten und anerkannten Taglohnsumme die paritätischen Beiträge schuldet, wenn er seine Behauptung, die Taglöhne ganz oder zum Teil an beitragsfreie Personen ausgerichtet zu haben, nicht durch Ausweise über die Empfänger und den gesamten Betrag der Taglöhne belegt (.EVGE 1959, S. 247, Erwägung 4, ZAK 1961, S. 72).
Die Ausweise müssen so beschaffen sein, dass daraus die Namen der Lohnempfänger, die Lohnperioden sowie der gesamte Betrag der jeweils ausbezahlten Vergütungen mit hinreichender Zuverlässigkeit entnommen werden können.
3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Tatbestand an, so ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung und das Urteil der Vorinstanz dem Gesetz entsprechen. Einerseits steht fest, dass die Berufungsklägerin in den Jahren 1962 bis 1965 Löhne von insgesamt 17 548 Franken ausbezahlt, darüber aber nicht abgerechnet hat, und andererseits ist die Behauptung, es handle sich um Bezüge nicht beitragspflichtiger minderjähriger Angestellter, nicht hinreichend belegt. Ob die Beitragspflichtige von der Ausgleichskasse auf die in der zweiten Erwägung geschilderte Rechtslage aufmerksam gemacht wurde oder nicht, ist nicht entscheidend; denn der Versicherte kann sich in der Regel nicht darauf berufen, das Recht nicht gekannt zu haben. Übrigens steht fest, dass die Berufungsklägerin mehr als einmal auf ihre Pflicht, vollständige Unterlagen zu liefern, hingewiesen wurde. Es kann nicht gesagt werden, dass die Nachforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (vgl. dazu EVGE 1967, S. 93, ZAK 1967, S.543).
Urteil des BVG vom 27. Juni 1968 i. Sa. Erben des S. T.
Art. 23, Abs. 4, AIIVV. Verbindlichkeit der Steuermeldung.
(Bestätigung der Praxis; Erwägung 1)
Art. 4 AHVG. Der Gewinn, den ein Versicherter, der gewerbsmässig mit Liegenschaften handelt, aus dem Verkauf eines zeitweise von llmi selbst bewohnten Hauses erzielt, bildet Erwerbseinkommen.
(Erwägung 2)
Der am 14. September 1967 verstorbene Versicherte leitete bis zum 31. Oktober 1964 ein Restaurant. Daneben handelte er seit 1957 mit Liegenschaften. Als er die von ihm erworbene «Villa X» im Jahre 1961 verkaufte, erzielte er einen Gewinn, welcher der Ausgleichskasse gemeldet und von ihr mit Verfügung vom 18. Februar 1966 als Erwerbseinkommen erfasst wurde. Das kantonale Versicherungsgericht betrachtete den Gewinn aus der Veräusserung der Villa als Kapitalertrag, indem es die Meinung vertrat, er sei nicht im Rahmen eines geschäftlichen Liegenschaftshandels erzielt worden. Gegen diesen Entscheid legte das BSV Berufung ein, die vom BVG aus folgenden Erwägungen gutgeheissen wurde:
Dem AHV-Richter steht nur zu, die Gesetzmässigkeit der Kassenverfügungen im Zeitpunkt ihres Erlasses nachzuprüfen. Da die Ausgleichskassen bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge an die Feststellungen der Steuerbehörde gebunden sind (Art. 9, Abs. 4, AHVG, Art. 23, Abs. 4, AHVV), hat der Richter grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Beitragsverfügungen den Steuermeldungen und den durch die Art. 22 ff. AHVV vorgeschriebenen Formen entsprechen. Es ist nicht Aufgabe des Sozialversicherungsrichters, über die materielle Richtigkeit der Angaben der Steuerbehörde zu entscheiden. Von diesem Grundsatz ist gemäss ständiger Rechtsprechung nur eine einzige Ausnahme zulässig: der Richter hat nachgewiesene und offensichtliche Unrichtigkeiten der Steuerveranlagung zu berichtigen. Die Ausnahme bezieht sich auf Irrtümer, die dem Versicherten oder der Steuerbehörde im Steuerveranlagungsverfahren unterlaufen sind, sowie auf Tatsachen, die steuerrechtlich belanglos waren, aber für die Sozialversicherung bedeutsam sind (vgl. ZAK 1967, S. 336).
Abgesehen von dieser Ausnahme schliesst die Beitragsordnung der AHV Immer dann, wenn eine Steuerveranlagung nach Art. 23 AHVV stattgefunden hat, jedes andere Einschätzungsverfahren aus. Wenn die Praxis die Berichtigung von Irrtümern im umschriebenen Sinne zulässt, so geschieht dies übrigens nur unter der Voraussetzung, dass die Unrichtigkeit der Steuerveranlagung ihrem ganzen Umfang nach ersichtlich sei; nur in einem solchen Fall ist ihre Berichtigung durch den AHV-Richter zulässig. Wenn dagegen die Beseitigung von Unrichtigkeiten der Steuerveranlagung in irgendeinem unbestimmten Umfang verlangt würde, so hätte dies für die Organe der AI-IV Im Einzelfall die Verpflichtung zur Folge, die Steuerveranlagung noch einmal vorzunehmen, was jedoch mit ihren gesetzlichen Aufgaben unvereinbar wäre.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Tatsachen, die für das Steuerrecht unerheblich sind. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre der Gewinn aus dem Verkauf der «Villa X» zwar ein steuerpflichtiges Einkommen, nicht jedoch ein Gegenstand der Beitragspflicht. Im Hinblick auf die hier
allein massgebenden -Beziehungen zwischen Wehrsteuer- und AHV-Recht ist diese Meinung des kantonalen Gerichts sicher irrig; gemäss Art. 21, Abs. 1, Buchst. a, WstB unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft nur dann der Wehrsteuer, wenn der Verkäufer den Liegenschaftshandel gewerbsmässig betreibt (BGE 82 1 173, welches Urteil übrigens auch von den Berufungsbeklagten angeführt wurde). Es besteht daher kein Zweifel, dass die Steuerbehörde das umstrittene Einkommen als Erwerbseinkommen erfassen musste und wollte. Sie hat übrigens im Verlauf des Veranlagungsverfahrens diesen Willen klar zum Ausdruck gebracht, und die Berufungsbe- klagten haben sich damit abgefunden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Steuereinschätzung, auf die sich die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. Februar 1966 stützt, nicht falsch war, und dass nichts dem kantonalen Gericht nahe legte, davon abzuweichen. Es kann sein, dass die Vorinstanz besonders auf die Tatsache abstellte, dass die «Villa X» vom Versicherten und seiner Ehefrau während zweier Jahre (nicht vier Jahre, wie von beiden Parteien im Berufungsverfahren behauptet wurde) bewohnt worden war. Dieser Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass der Verkauf des vom Verkäufer zeitweise bewohnten Hauses Merkmale der Gewerbsmässigkeit aufwies (vgl. ZAK 1962, S. 306). Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das kantonale Urteil aufzuheben.
(Dahinfallen der Verfügung, welche die Ausgleichskasse schon vor Beendigung des Prozessverfahrens erlassen hatte.)
Urteil des EVG vom 8. August 1968 i. Sa. A. und H. B.
Art. 84 und 85 AHVG. Tragweite der Offizialmaxime. Die vorbehalt-
lose Entrichtung der verfügten Beiträge hat die Verwirkung des
Beschwerderechtes zur Folge, sofern nicht nach den Umständen angenommen werden muss, die Zahlung bedeute keine Anerkennung
der Verfügung. (Erwägungen 2 und 3)
Das EVG nahm zur Frage, welchen Einfluss die vorbehaltlose Entrichtung der verfügten Beiträge auf das Beschwerderecht habe, auf Berufung der Ausgleichskasse hin in folgender Weise Stellung:
1.....
2. Nach Art. 84 AHVG können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen erheben. Nicht ausdrücklich erwähnte, aber selbstverständliche Voraussetzungen dafür sind die Aktualität der behaupteten Rechtsverletzung und ein praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. So fehlt es beispielsweise an der Aktualität der Verletzung, wenn die Verwaltung die angefochtene Verfügung noch vor der Beschwerdeerhebung berichtigt hat. Ein praktisches Interesse ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Verfügung bereits vollstreckt ist oder wenn der Beschwerdeführer sie anerkannt hat. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer die Verfügung vorbehaltlos erfüllt hat, sofern er nicht unter Zwang oder in entschuldbarem Irrtum handelt. Dementsprechend hat das EVG in einem Urteil (ZAR 1949, S. 466) erklärt, mit der vorbehaltlosen Bezahlung des streitigen
Beitrages werde die Berufung gegenstandslos. Etwas vorsichtiger hat es sich in einem andern Urteil (ZAK 1964, S. 80) geäussert: die Tatsache der Bezahlung vermöge die widerlegbare Vermutung zu begründen, der Anspruch werde anerkannt. In diesem Urteil war angenommen wo±den, die erwähnte Vermutung sei angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer entkräftet. Gleichzeitig wurde es als fraglich bezeichnet, ob an der Rechtsauffassung gemäss dem Urteil in ZAK 1949, S. 466, «angesichts der seitherigen Rechtsprechung zum Offizialprinzip» festgehalten werden könne. Dabei wurde auf einen Entscheid hingewiesen (EVGE 1962, S. 157, ZAK 1962, S. 482), worin festgestellt worden war, dass die Verwaltung nach der Beschwerdeerhebung über den Streitgegenstand nicht mehr verfügen, sondern nur noch Anträge stellen könne, und dass selbst die Zustimmung des Versicherten zu einem solchen Antrag den Richter nicht von der Pflicht entbinden könne, die Streitsache materiell zu behandeln. Die Frage indessen, ob der Versicherte, der einem solchen Antrag, dem der erstinstanzliehe Richter entsprach, zugestimmt hatte, noch Berufung erheben könne, wurde offen gelassen.
Mit der Frage der Tragweite des Offizialprinzips im Falle des vorbehaltlosen Rückzugs des Rechtsmittels hat sich das EVG in letzter Zeit wiederholt zu befassen gehabt. So hat es in einem unveröffentlichten Urteil festgestellt, dass eine gewisse Antinomie bestehe zwischen der sich aus der Offizialmaxime ergebenden Pflicht des Richters zur Rechtsverwirklichung von Amtes wegen, der übrigens seine Befugnis entspricht, den Parteien mehr zu gewähren, als sie gefordert haben, oder die angefochtene Verfügung zu deren Ungunsten abzuändern (Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG, Art. 7, Abs. 1, 0V), und der Möglichkeit der Parteien, dem Richter den Streitgegenstand durch blossen Rückzug des Rechtsmittels zu entziehen. Das Gericht hat darauf die Pflicht des Richters zur Rechtsverwirklichung von Amtes wegen als übergeordnete Norm bezeichnet und daraus den Schluss gezogen, dass jedenfalls dann, wenn eine Reformatio in peius in Frage steht und den Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äussern, der Rückzug der Beschwerde ausgeschlossen ist. In EVGE 1967, S. 243 (ZAK 1968, S. 338) hat das Gericht aus der Freiheit der Parteien, eine Verfügung - sei sie nun richtig oder nicht - anzufechten oder in formelle Rechtskraft erwachsen zu lassen, gefolgert, daß der Rückzug des Rechtsmittels im Regelfall streitbeendende Wirkung habe, und die im erwähnten, nicht veröffentlichten Urteil gezogene Schlussfolgerung als einzig zulässige Ausnahme bezeichnet, dabei aber die Frage offen gelassen, ob allenfalls deren Anwendungsbereich einzuschränken sei. Steht somit im Regelfall die Offizialmaxime der Dispositionsfreiheit der Parteien auch nach der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, so wäre nicht einzusehen, inwiefern dies vor der Beschwerdeerhebung möglich sein könnte.
3. Es besteht somit kein Anlass, von der im bereits zitierten Urteil geäusserten Rechtsauffassung abzugehen (ZAK 1964, S. 80). Dementsprechend lässt sich im vorliegenden Fall sagen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Zahlung die Vermutung begründet haben, sie anerkennten die entsprechende Verfügung.
Einen Vorbehalt haben sie nicht angebracht. Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa in entschuldbarem Irrtum gehandelt hätten, fehlen. Ebensowenig standen sie unter Zwang. Wohl war ihnen in der angefochtenen Verfügung
Betreibung angedroht worden; dies konnte sie jedoch nicht veranlassen, den streitigen Betrag gegen ihren Willen zu bezahlen:- nicht nur kann einer Betreibung durch Erhebung eines Rechtsvorschlages auf einfachste Weise Einhalt geboten werden, die Zustellung eines Zahlungsbefehls bedeutet auch keineswegs einen erheblichen Rechtsnachteil. Davon abgesehen war den Versicherten aus den früheren Verfahren bekannt, dass sie keinen Rechtsnachteil zu befürchten brauchten, wenn sie Beschwerde erhoben, ohne den geforderten Betrag bezahlt zu haben. Auch das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung an das Erfordernis des Zwanges einen strengen Massstab angelegt: einen Fall von Zwang hat es nur bei einer strafrechtlichen Busse angenommen, deren Umwandlung in eine Haftstrafe für den Nichteinbringungsfall angedroht war. Das Bestehen eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung hatte es in diesem Falle auch nur darum bejaht, weil die rechtlichen Wirkungen eines Strafurteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendlspositivs nicht abgeschlossen sind (BGE 53 1 354), während es selbst in einem Falle der Bezahlung einer Ordnungsbusse ein solches Interesse verneinte (BGE 90 1249).
In der Zahlung ist somit eine Anerkennung der fraglichen Kassenverfügung zu erblicken, womit die Versicherten ihr Beschwerderecht verwirkt haben. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht eintreten dürfen. Der kantonale Entscheid ist somit aufzuheben und die Verfügung vom 12. September 1967 wiederherzustellen.
Damit ist über einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung, der allerdings fraglich scheint, nicht entschieden (Art. 16, Abs. 3, AHVG, Art. 41, AHVV)
4.....
Renten
Urteil des EVG vom 14. Juni 1968 1. Sa. A. P.
Art. 18, Abs. 3, AHVG; Art. 1, Abs. 1, EV. Einer kanadischen Staats-
bürgerin mit Wohnsitz in Kanada können die an die schweizerische AHV geleisteten persönlichen Beiträge auch dann zurückvergütet werden, wenn sie während mehr als 10 Jahren Beiträge bezahlt hat.
Am 5. Januar 1967 hat die in Toronto wohnhafte Versicherte die kanadische Staatsbürgerschaft erworben und die italienische aufgegeben. Mit Gesuch vom 13. Februar 1967 forderte sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse die Rückerstattung der von ihr während der unselbständigen Erwerbstätigkeit in unserem Lande von 1948 bis 1964 an die schweizerische AHV einbezahlten Beiträge. Mit Verfügung vom 2. Mai 1967 wies die Schweizerische Ausgleichskasse das Leistungsgesuch unter anderem mit der Begründung ab, gemäss einem EVG-Entscheid (ZAX 1966, S. 372) könnten ausländische Staatsangehörige, welche definitiv nicht mehr der schweizerischen AHV angehören, keine von Ihnen an diese Versicherung einbezahlten Beiträge zurückfordern, wenn sie im Zeitpunkt des diesbezüglichen Gesuches bereits seit mindestens 10 Jahren Beiträge bezahlt haben und überdies grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch der AHV erfüllen, dessen Verwirkli-
chung einzig und allein vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängig ist. Im Rekursverfahren bestätigte die Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse diesen Verwaltungsentscheid, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erwerbs der kanadischen Staatsbürgerschaft schon ein potentielles Recht auf eine Rente der schweizerischen AHV besass (Urteil vom 4. Dezember 1967). Die Versicherte hat diesen Entscheid an das EVG weitergezogen. Sie fordert die Rückerstattung der ihr nach ihrer Auffassung widerrechtlich verweigerten Beiträge.
Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheissen:
1. Die Schweizerische Ausgleichskasse und die Rekurskommissionen haben der Versicherten das Recht auf Rückerstattung der von ihr an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge abgesprochen, indem sie die vom EVG im oben erwähnten Urteil aufgeführten Prinzipien in analoger Weise anwendeten. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich in jenem Fall um die Rückerstattung von AHV-Beiträgen eines schwedischen Staatsbürgers handelte, dessen Heimatstaat mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, worin allfällige Rückerstattungsansprüche ausführlich geregelt sind. Der erwähnte Entscheid bezieht sich ausschliesslich auf die im genannten Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Rückerstattung, welche restriktiv auszulegen sind. Die in jenem Urteil angeführten Grundsätze sind nicht analog auf Rückvergütungsfälle anwendbar, welche Staatsangehörige betreffen, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Mangels eines solchen Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada beurteilt sich daher die vorliegende Streitsache ausschliesslich gemäss schweizerischem Recht, insbesondere nach Art. 18, Abs. 3, AHVG und der diesbezüglichen Verordnung vom 14. März 1952 betreffend die Rückerstattung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose.
2a. Es stellt sich vorerst die Frage, ob die von der Versicherten geleisteten Beiträge einen Rentenanspruch «begründen» (Art. 18, Abs. 3, AHVG). Gemäss der Terminologie unseres Sozialversicherungsrechtes «begründen» geleistete Beiträge nur dann einen Rentenanspruch, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. In den wenigen Vorschriften, die auf den bloss «potentiellen» Rentenanspruch abstellen, wird dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht; so ist hier die Rede von einer Rente, die jemand «beanspruchen könnte» oder die jemandem «zustehen würde» (Art. 22b1s, Abs. 2, AHVG) oder die jemand «beziehen könnte» (Art. 35, Abs. 1, IVG, vgl. auch Art. 36, Abs. 2, AHVG). Art. 18, Abs. 3, AHVG schliesst dagegen die Rückerstattung von Beiträgen, die später zu einem Rentenanspruch führen könnten, grundsätzlich nicht aus. Diese Auffassung vertritt übrigens auch das BSV in seinem Kreisschreiben Nr. 57, Buchst. B, Ziffer II, vom 17. März 1952, das zum Gesetzestext nicht im Widerspruch steht.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Auffassung der Vorinstanz und der Ausgleichskasse, wonach im vorliegenden Fall Art. 18, Abs. 3, AHVG die Rückvergütung der bezahlten Beiträge infolge des der Berufungsklägerin erwachsenen potentiellen Rentenanspruchs verbiete, sich rechtlich nicht halten lässt.
b. In EVGE 1961, S. 219 (ZAK 1962, S. 270) wurde die Verwaltungspraxis bestätigt, nach welcher die Rückerstattung der Beiträge bis zur Höhe des Barwertes der zukünftigen AHV-Leistungen eines Schweizerbürgers in analogen Verhältnissen zugelassen ist. Kapitalisiert ergibt der Betrag der zukünftigen AHV-Leistungen einer heute 44jährigen Schweizerbürgerin bei Vollendung ihres 62. Altersjahres mindestens 5 000 Franken, während die von der Versicherten einbezahlten Beiträge höchstens 1 600 Franken erreichen. Die Versicherte hat somit Anspruch auf Rückvergütung aller von ihr selbst an die schweizerische AHV - nicht aber an die IV - geleisteten Beiträge. Es ist Sache der Ausgleichskasse, den genauen Betrag der zurückzuerstattenden Beiträge zu ermitteln.
Im übrigen ist unbestritten, dass die Versicherte die weitern Voraussetzungen für die Beitragsrückvergütung, wie voraussichtlich definitives Ausscheiden aus der AHV und keine in der Schweiz wohnhaften Verwandten, erfüllt.
Urteil vorn 30. August 1968 1. Sa. E. P.
Art. 43bis, Buchst. c, AHVG. Eine im Inland wohnende und mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin kann keine von einer gesetzlichen Einkommensgrenze unabhängige ausserordentliche Rente
beanspruchen, wenn ihr im Ausland lebender Ehemann nie AHV-
Beiträge bezahlt hat und die nach Art. 18, Abs. 2, AHVG nötigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr zu erfüllen vermag.
Die am 7. November 1905 geborene Versicherte ist seit 1939 mit einem Inder (geb. 21. August 1905) verheiratet. Der Ehemann lebt seit dem Jahre 1946 in China und hat bisher nie der schweizerischen Sozialversicherung angehört. Hingegen hat die Versicherte während der Jahre 1952 bis 1956 und 1958 bis 1966 hiesige Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Als die Versicherte im November 1967 um eine einfache Altersrente nachsuchte, verfügte die Ausgleichskasse am 20. Dezember, sie erhalte ab Dezember 1967 eine ordentliche einfache Altersrente, die wegen unvollständiger Beitragsdauer gekürzt sei und monatlich 101 Franken betrage.
Die Versicherte beschwerte sich. Sie forderte die höhere ausserordentliche Rente von monatlich 125 Franken und berief sich auf die Art. 34, 42, 43 und 43bis AHVG. Doch wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab.
Die Versicherte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie erneuert das Rentenerhöhungsgesuch und verweist auf Art. 43bis, Buchst. c, AHVG. Zu Unrecht erkläre die Vorinstanz, ihr Ehemann sei nicht bei der schweizerischen AHV versichert und Art. 43bis, Buchst. c, daher nicht anwendbar. Heute stehe noch gar nicht fest, ob es im vorliegenden Fall «je zu einer Ehepaarrente komme oder nicht».
Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen, die Berufung abzuweisen.
Das EVG wies die von der Versicherten eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
1. Eine von keiner gesetzlichen Einkommensgrenze abhängige ausserordentliche Rente erhalten laut Art. 43bis, Buchst. c, AHVG die im Inland
wohnenden verheirateten Schweizerinnen, «solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann» («aussi longtemps que le man n'a pas droit A la rente de vieillesse pour couple»; «f in tanto ehe il marito non abbia diritto alla rendita di vecchiaia per coniugi»).
Diese Vergünstigung geniessen nur die Frauen, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 21, Abs. 1, Buchst. a, AHVG), nach der Vollendung aber voraussichtlich eine Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen haben wird. So hat das EVG gemäss dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von Buchst. c schon in einem älteren Urteil entschieden (EVGE 1959, S. 251). Bei den meisten Ehepaaren erhält die einmal ins 63. Altersjahr eingetretene Frau den Mitgenuss an der dem Manne zukommenden Ehepaar-Altersrente (nach Art. 22, Abs. 1, des Gesetzes erwächst ihr dieser Mitgenuss im günstigsten Falle schon mit dem Eintritt ins 61. Altersjahr). Wie in EVGE 1959, S. 256, Buchst. b, einlässlich dargetan, soll Art. 43bis, Buchst. c, AHVG in den Ausnahmefällen, da die Frau älter als der Mann oder gleich alt wie er ist und darum entsprechend länger auf die Ehepaar-Altersrente warten muss, die hier klaffende Lücke schliessen, indem der Frau vom erreichten Rentenalter an (Art. 21, Abs. 1, Buchst. b, AHVG) bis zur Fälligkeit der Ehepaar-Altersrente eine von keiner Einkommensgrenze abhängige a u s s er o r d e n t 1 c h e einfache Altersrente zugestanden wird.
Der indische Ehemann lebt seit 1946 in China und gehörte bisher nie der schweizerischen Sozialversicherung an. Selbst wenn er jetzt noch in die Schweiz übersiedeln und hier Sozialversicherungsbeiträge entrichten würde, entstände ihm gemäss Art. 18, Abs. 2, AHVG kein Rentenanspruch mehr.
Unter diesen Umständen hätte die Berufungsklägerin Anspruch auf die In Art. 42, Abs. 1, AHVG vorgesehene ausserordentliche einfache Altersrente, wenn zwei Drittel ihres Jahreseinkommens, «dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist», den Betrag von 4000 Franken nicht erreichen würden. Für die Berechnung sind laut Art. 42, Abs. 3, des Gesetzes die Art. 56 bis 62 AHVV massgebend.
Das anrechenbare Jahreseinkommen der Versicherten überschreitet jedoch den genannten Betrag, wie die Ausgleichskasse am 12. Dezember 1967 unwidersprochen errechnet hat. Deswegen ist im vorliegenden Fall eine ausserordentliche Rente ausgeschlossen und muss es bei der zugesprochenen kleinern ordentlichen Rente bleiben, wie die Vorinstanz entschieden hat.
Urteil des EVO vom 6. März 1968 i. Sa. E. R.
Art. 141, Abs. 3, AIIVV. Die Beweiskraft eines individuellen Beitragskontos (113K), dessen Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unbestritten waren, entspricht derjenigen eines öffentli-
chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB).
Mit Verfügung vom 16. April 1966 sprach die Ausgleichskasse dem Ver-
sicherten italienischer Staatsangehörigkeit eine einfache Altersrente von jährlich 1 350 Franken auf der Grundlage eines durchschnittlichen Jahresbeitrages von 30 Franken und unter Anwendung der Rentenskala 19 zu, da der Versicherte vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1950 laut Ausgleichs-
kasse keine Beiträge geleistet hatte. In der Folge verlangte er beschwerdeweise die Anwendung der Rentenskala 20. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde in ihrem Entscheid vom 18. September/26. Oktober 1967 ab, da mit Sicherheit angenommen werden könne, der Versicherte habe von 1948 bis 1951 Wohnsitz im Ausland gehabt. Eine Beitragspflicht in der Schweiz habe folglich für diese Zeit nicht bestanden, und der Rentenanspruch könne nicht auf Grund von Beiträgen bestimmt werden, die gar nicht geschuldet waren. Unerheblich seien deshalb die vom Versicherten für das Jahr 1948 an die Ausgleichskasse überwiesenen Beiträge, deren Zurückbezahlung diese übrigens glaubhaft machen konnte.
Bei seiner Berufung an das EVG legte der Versicherte verschiedene Schriftstücke vor, die seine Ansprüche belegen sollten. Das Gericht forderte den Berufungskläger am 6. Februar 1968 auf, hierfür den in Art. 141, Abs. 3, AHVV verlangten vollen Beweis zu erbringen. Dieser wurde aber nicht erbracht, so dass das EVG aus folgenden Erwägungen zur Abweisung der Berufung gelangte:
Im Verlaufe des Verfahrens konnten weder die vorinstanzliche Feststellung, der Berufungskläger sei von 1948 bis 1951 nicht der Beitragspflicht unterstellt gewesen, noch die Rückerstattung der im Jahre 1948 vom Versicherten an die Ausgleichskasse geleisteten Beiträge unwiderlegbar bewiesen werden. Den verschiedenen, dem Gericht seitens der Ausgleichskasse vorgelegten Buchhaltungsbelegen kann jedoch ein gewisser Indizwert nicht abgesprochen werden. Darunter befinden sich u. a. die Belege für die vom Versicherten anno 1948 überwiesenen Beiträge, die Rückerstattung eines Betrages in gleicher Höhe vom 21. September 1949, die dementsprechende Streichung des Berufungsklägers als Versicherter (rückwirkend auf den 1. Januar 1948) und schliesslich seine neuerliche Erfassung per 1. Juni 1951. Hinsichtlich der umstrittenen dreijährigen Zeitspanne vermag der Berufungskläger nur seine beiden Beitragsüberweisungen zu belegen, deren Empfang und Rückerstattung von der Ausgleichskasse registriert wurden. Die Mahnung vom 1. Juni 1949 ihrerseits beweist, dass er seit dem diesem Datum vorausgehenden Monat Oktober keine Beiträge mehr einbezahlt hat. Die Behauptung des Versicherten, er habe seit Bestehen der AHV ununterbrochen Beiträge geleistet, kann durch den Ausländerausweis, welcher den Akten beiliegt, weder gestützt noch widerlegt werden. Bewiesen und unbestritten ist indessen die Tatsache, dass im IBK des Berufungsklägers für die Jahre 1948, 1949 und 1950 keine Beiträge eingetragen sind.
Gemäss Art. 141 AHVV hat jeder Versicherte das Recht, bei der Ausgleichskasse, die für ihn ein IBK führt, kostenlos einen Auszug über die während der letzten fünf Jahre gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Wird die Richtigkeit einer Eintragung vom Versicherten nicht anerkannt, kann er innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse begründeten Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Beitragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Auf Grund dieser Be-
Stimmung kommt die Beweiskraft eines LBK, dessen Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, derjenigen eines öffentlichen Registers gleich (Art. 9 ZGB), und seine Unrichtigkeit muss von demjenigen nachgewiesen werden, der sie geltend macht.
Die Haltung des Berufungsklägers gegenüber der gerichtlichen Aufforderung, den in Art. 141, Abs. 3, AHVV geforderten Beweis zu erbringen, lässt den Schluss zu, dass er die IBK-Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht beanstandet hat. Es bestand daher eine Vermutung für deren Richtigkeit, die der Versicherte spätestens im gegenwärtigen Verfahren hätte entkräften müssen, und zwar durch den «vollen Beweis» («preuve pleine», «debita prova») im Sinne der zitierten Vorschrift. Dies hat er jedoch nicht nur unterlassen, sondern er hat auch jene Indizien nicht widerlegt, welche die Vorinstanz berechtigterweise zur Annahme veranlasst haben, die Ausgleichskasse habe die von ihm anno 1948 überwiesenen Beiträge zurück- bezahlt. Nachdem das EVG den Berufungskläger am 6. Februar 1968 auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hatte und ihn auf das offenkundige Ungenügen seiner berufungsweise vorgebrachten Beweismittel hinwies, hatte es ihm vor dem Erlass des Urteils nichts mehr mitzuteilen. Die Verfahrenskosten werden deshalb dem Berufungskläger überbunden (Art. 8 0V).
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 25. Juni 1968 1. Sa. E. R. Art. 16 WO und Art. 5, Abs. 3, IVV (neu). Beteiligung an den Kosten erstmaliger beruflicher Ausbildung nach neuem Recht. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung hat der Versicherte, der
sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindet, für jene Aus-
lagen aufzukommen, welche auch einem Gesunden bei gleichem oder
gleichartigem Berufsziel aus seinem Unterhalt erwachsen. (Bestä-
tigung der Praxis)
Die 1952 geborene Versicherte ist mit Hüftgelenkschäden (Status nach Subluxations-Perthes [unvollständiger Ausrenkung des Hüftgelenks bei Perthesscher Krankheit] und intertrochanterer Derotationsosteotomie [Knochenschnitt]) behaftet. Im März 1967 ersuchte ihr Vater für sie um Versicherungsleistungen. In ihrem Abklärungsbericht vom 31. August 1967 führt die IV-Regionalstelle aus: Es sei wichtig, dass die Versicherte einen Beruf wähle, den sie vorwiegend sitzend ausüben könne. Sie möchte Telefonistin werden. Sie eigne sich zu diesem Beruf, der für sie sehr günstig sei. Die PTT-Betriebe verlangten jedoch, dass Anwärterinnen für den Telefonistinnenberuf vor Lehrbeginn sich ein Jahr in der französischen Schweiz aufhalten. Normalerweise würden sie in einem Haushalt, Kinderheim oder Geschäft mithelfen. Wegen ihrer Behinderung sei der Versicherten eine derartige Tätigkeit nicht möglich. Sie könnte sich aber die nötigen Sprachkenntnisse durch einen einjährigen Aufenthalt in einem Institut erwerben. Die entstehenden Kosten wären invaliditätsbedingt, da die Versicherte das Welschlandjahr ohne Kosten ab-
solvieren könnte, wenn sie nicht behindert wäre. Die IV-Regionalstelle schlug deshalb der 1V-Kommission vor, sie möge die Kosten dieses Aufenthaltes als Aufwendung für erstmalige berufliche Ausbildung der IV belasten. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1967 wies die Ausgleichskasse dieses Begehren ab, weil die Einweisung in die genannte Lehranstalt nicht invaliditätsbedingt sei.
Auf die Beschwerde, welche für die Versicherte erhoben wurde, verhielt die kantonale Rekurskommission die IV, die Kosten des einjährigen Aufenthaltes zu übernehmen.
Das BSV erhob Berufung mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei in dem Sinn abzuändern, «dass mit dem Eintritt der Versicherten in das Institut eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern in Rechnung gestellt wird». Anwendbar sei nämlich der seit dem 1. Januar 1968 geltende neue Art. 5, Abs. 3, IVV, der «im Hinblick auf den erweiterten Rentenanspruch bei erstmaliger beruflicher Ausbildung» eine Kostenbeteiligung zwingend vorschreibe.
Der Vertreter der Versicherten pflichtete den Darlegungen des BSV bei. Die Eltern seien bereit, sich mit einem gemäss Rz 28 des Kreisschreibens über die beruflichen Massnahmen auf 75 Franken errechneten monatlichen Beitrag an den Kosten zu beteiligen. Die Berufung sollte daher abgeschrieben werden.
Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
Nach Art. 99 OB, auf den in der Berufungsantwort verwiesen wird, hat die Anerkennung «die Wirkung eines Urteils, wenn sie dem Gericht zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht worden» ist. Diese Bestimmung ist indessen im 1V-Prozess nicht anwendbar, weil hier der Richter nicht an die Parteibegehren gebunden Ist. Er kann den Entscheid der Vorinstanz zuungunsten des Versicherten ändern oder diesem mehr zusprechen als er verlangt hat (vgl. Art. 7, Abs. 1, 0V und Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG). Demzufolge muss eine Anerkennung vom Richter überprüft werden, da sie -im Lichte der Offizialmaxime -lediglich einen Antrag an das Gericht darstellt, im Sinn der übereinstimmenden Parteierklärung zu urteilen (vgl. EVGE 1962, S. 160, ZAK 1962, S. 485).
Nur gestützt auf die Erklärung in der Berufungsantwort, die Eltern der Versicherten würden mit den Ausführungen des BSV über die Kostenbeteiligung einiggehen, kann der Prozess nicht abgeschrieben werden, zumal das materielle Ergebnis jener Anerkennung dem Gesetz ohnehin nicht entspricht.
Seit dem 1. Januar 1968 sind die neuen 1V-rechtlichen Bestimmungen in Kraft. In einem nicht publizierten Urteil wird dargelegt, dass das EVG jedenfalls immer dann nach altem Recht zu urteilen hat, wenn die tatbeständlichen Faktoren, aus denen der Versicherte Rechte ableitet, sich vor dem 1. Januar 1968 abschliessend verwirklicht haben. Das Gericht hat gleichzeitig erklärt, dass für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1967 zu gewähren sind, gegebenenfalls neues Recht zur Anwendung gelangt.
Das BSV vertritt Im vorliegenden Fall die Auffassung, auf den streitigen Anspruch sei neues Recht anzuwenden, weil der Beginn der allfälligen Leistung zeitlich unter die Herrschaft dieses Rechts falle. Hierzu braucht das Gericht heute nicht Stellung zu nehmen, denn die am 1. Januar 1968 eingetretene Rechtsänderung ist für den Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens nicht entscheidend.
3. Dass die Berufungsbeklagte Anspruch auf Versicherungsleistungen für ihre erstmalige berufliche Ausbildung hat, wird mit Recht nicht bestritten. Das BSV verlangt aber, dass sich die Eltern der Versicherten an den Ausbildungskosten beteiligen. Es stützt seinen Antrag auf den neuen Art. 5, Abs. 3, 117V. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Kosten erstmaliger Ausbildung, für die gegebenenfalls die IV aufkommt, u. a. die Kosten für die wegen der Ausbildung notwendige auswärtige Unterbringung und Verpflegung. Satz 2 von Abs. 3 verlangt aber, dass bei auswärtiger Unterbringung mit Verpflegung eine angemessene Kostenbeteiligung in Rechnung zu stellen sei.
Ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein Versicherter an den Kosten seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zu beteiligen habe, entscheidet sich nicht «zwingend» nach Art. 5, Abs. 3, IVV allein, sondern in erster Linie auf Grund des dieser Bestimmung übergeordneten Art. 16 IVG. Gemäss Art. 16, Abs. 1, IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf deren Ersatz, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht und die Kosten wesentliches Ausmass haben. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung hatte der invalide Versicherte, der sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindet, von jeher für jene Auslagen aufzukommen, welche über die normalen, ohnehin notwendigen und auch einem Gesunden bei gleichem oder gleichartigem Berufsziel aus seinem Unterhalt erwachsen (EVGE 1963, S. 142, Erwägung 3, ZAK 1963, S. 497, EVGE 1967, S. 42, Erwägung 2e, ZAK 1967, S. 416). Daraus ergibt sich anderseits, dass sämtliche Kosten der auswärtigen Unterkunft und Verköstigung invaliditätsbedingte Mehrkosten erstmaliger Ausbildung sind, welche die IV gemäss Art. 16 IVG grundsätzlich ungekürzt zu übernehmen hat, wenn anzunehmen ist, dass ein gesunder Versicherter mit demselben oder einem gleichwertigen Berufsziel während seiner erstmaligen Ausbildung den eigenen Unterhalt in vollem Umfang selber verdienen würde.
Nach der Meinung des BSV schreibt Art. 5, Abs. 3, 2. Satz, IVV die Kostenbeteiligung vor «im Hinblick auf den erweiterten Rentenanspruch bei erstmaliger beruflicher Ausbildung» (ebenso ZAK 1968, S. 13). Das neue 1V-Recht hat den Rentenanspruch ausschliesslich dadurch erweitert, dass es das Mindestrentenalter von grundsätzlich 20 auf 18 Jahre herabsetzte (Art. 29, Abs. 2, IVG). Im übrigen hatte der invalide Versicherte, der einer erstmaligen Ausbildung obliegt, schon unter dem alten Recht in gleicher Weise wie jeder andere Invalide Anspruch auf Rente (EVGE 1967, S. 41, ZAK 1967, S. 416). An diesem Rechtszustand hat der neue Art. 26bis 11717 nichts geändert. Er begnügt sich damit, die schon vor Ende 1967 gültig gewesenen Grundsätze der Ermittlung des Invaliditätsgrades behinderter, in Ausbildung begriffener Versicherter zu normieren. - Es ist deshalb kaum einzusehen, weshalb der Rentenanspruch des invaliden Versicherten, der erstmaliger Ausbildung obliegt, über die bisherige Praxis hinaus eine Beteiligung an den Kosten auswärtiger Unterkunft und Verpflegung aufdrängen sollte. Die weitere Frage, ob und inwieweit der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäss Art. 16 IVG und von Renten - beispielsweise falls er einer Uberversicherung gleichkommen sollte - einzuschränken sei, stellt sich im gegen-
wärtigen Prozess überhaupt nicht, erreicht doch die Berufungsbeklagte das minimale Rentenalter erst im Jahre 1970.
4. Bereits die IV-Regionalstelle hatte festgestellt, dass die Versicherte «ohne Behinderung das obligatorische Welschlandjahr ohne Kosten absolvieren könnte». Als (gesunde) Haushaltlehrtochter wäre es ihr sogar möglich, Taschengeld zu verdienen. Gestützt auf diese und auf weitere glaubwürdige Angaben der PTT-Verwaltung hat die Vorinstanz erkannt, die angehenden Telefonistinnen-Lehrtöchter verbrächten das ihnen vorgeschriebene «Welschlandjahr» gewöhnlich kostenlos in einem Haushalt. Die Versicherte sei aber ausserstande, den eigenen Unterhalt durch Haushaltarbeit zu verdienen, und müsse sich daher die erforderlichen Kenntnisse der französischen Sprache in einem Internat aneignen. Die ihr daraus erwachsenden Kosten seien mithin gesamthaft invaliditätsbedingt. - Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Sie gehen von einer zutreffenden Auslegung des Begriffes der invaliditätsbedingten Mehrkosten erstmaliger beruflicher Ausbildung aus (vgl. Erwägung 3). Die neue Vorschrift von Art. 5, Abs. 3, 2. Satz, IVV über die Kostenbeteiligung vermag daran nichts zu ändern.
Die Berufung erweist sich demzufolge als unbegründet.
Urteil des EVG vom 3. Juli 1968 i. Sa. R. H.
Art. 60 1YG. Die Abklärung, ob ein Versicherter für die Volksschule
geeignet oder ob ihm deren Besuch zumutbar sei, obliegt grund-
sätzlich der kantonalen Schulbehörde und nicht der IV.
Der 1957 geborene Versicherte weist seit einigen Jahren Verhaltensstörungen auf. Dem Bericht eines schulpsychiatrischen Dienstes ist folgende Diagnose zu entnehmen: «Enuresis nocturna et diurna (unwillkürliches Harnlassen nachts und tagsüber), Trotz, Lutschen, Onanieren, Herumstreunen, Zerstörungssucht. Infantil, verträumt, konzentrationsgestört, aggressiv, depressiv.» Der Knabe sei normal intelligent. Am 4. Mai 1966 habe ihn der schulpsychiatrische Dienst in ein Schülerheim eingewiesen.
Nachdem der Versicherte von seiner Mutter bei der IV angemeldet worden war, ersuchte der Heimarzt um Kostengutsprache für einen sechsmonatigen Beobachtungsaufenthalt: Es handle sich «um ein durch innere Konflikte und äussere Umstände (Scheidung der Eltern) seelisch in seinen Reaktionen auf die Umwelt schwer gestörtes Kind». Da die Schwierigkeiten durch die bei einem Autounfall im November 1965 erlittene Hirnerschütterung möglicherweise verstärkt worden seien, bedürfe auch dieser Umstand näherer Abklärung.
Die zuständige Ausgleichskasse verfügte am 30. August 1966 die Abweisung des Gesuches um Kostengutsprache, weil der Versicherte nicht im Sinn des Gesetzes invalid und der Abklärungsaufenthalt aus Gründen notwendig sei, die von der IV nicht berücksichtigt werden könnten.
Auf die Beschwerde, die der Heimarzt für den Versicherten erhoben hatte, verhielt die AHV-Rekurskommission die IV, die Kosten des Beobachtungsaufenthaltes für die Zeit vom Mai bis Oktober 1966 zu übernehmen (Entscheid vom 15. März 1968). Die Einweisung in das Schülerheim habe der Abklärung gedient, ob Sonderschulung notwendig sei. Es sei deshalb nicht
einzusehen, weshalb die IV die Kosten des Aufenthaltes nicht übernehmen sollte, da gerade vom Ergebnis der Beobachtung im Schülerheim abhänge, ob die IV leistungspflichtig werde oder nicht. Die Kostengutsprache rechtfertige sich auch deshalb, weil die neurotischen Störungen möglicherweise zum Teil Folge des Autounfalles seien.
Das BSV beantragt berufungsweise, die Kassenverfügung vom 30. August 1966 sei wieder herzustellen. Der Aufenthalt habe hauptsächlich dazu gedient, die Ursache der Verhaltensstörungen zu ermitteln. Für die Belange der IV sei eine solche Abklärung nicht erforderlich gewesen. Die vorangegangenen ärztlichen Ermittlungen hätten genügt, um die Volks bzw. Sonderschulfählgkeit des Knaben zu beurteilen. Dieser sei nicht invalid, weshalb er von vornherein keine Sonderschulbeiträge oder medizinische Massnahmen habe beanspruchen können.
Der Heimarzt führt in seiner Berufungsantwort für den Versicherten aus: Der Knabe habe vom 4. Mai 1966 bis 23. März 1967 im Schülerheim geweilt. Die neurotischen Reaktionen hätten stationäre Beobachtung erfordert, zumal auch der allfällige Zusammenhang mit dem Autounfall habe abgeklärt werden müssen. Die Untersuchung habe ergeben, dass das Kind weder an einem Milieuschaden noch an einem Erziehungsmangel oder an Verwahrlosung leide. Es bestehe vielmehr eine besondere neurotische Veranlagung. Jetzt besuche der Knabe eine Sonderklasse für Kinder mit Verhaltensschwierigkeiten. Es sei zu entscheiden, ob die IV die Kosten eines Abklärungsaufenthaltes zu tragen habe, wenn dieser der Beurteilung diene, ob die Versicherung leistungspflichtig wäre.
Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
Im vorliegenden Fall haben sich sämtliche tatbeständlichen Faktoren, aus denen Ansprüche gegenüber der IV abgeleitet werden, vor dem 1. Januar 1968 (Datum des Inkrafttretens des neuen 1V-Rechts) verwirklicht. Deshalb beurteilt sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen altrechtlichen Bestimmungen, ob die IV für den Beobachtungsaufenthalt des Versicherten im Schülerheim aufzukommen habe (ZAK 1968, S. 355).
Nach Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG obliegt der 1V-Kommission die Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen und nötigenfalls die Aufstellung eines Gesamtplanes für die Eingliederung. Daraus geht hervor, dass Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn sie die 1V-Kommission vor der Durchführung angeordnet hat oder hätte anordnen sollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält lediglich Art. 78, Abs. 2, IVV, wonach auch jene Eingliederungsmassnahmen zu übernehmen sind, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung der Kommission haben durchgeführt werden müssen. Eine solche Ausnahmebestimmung besteht für Abklärungsmassnahmen im Sinn von Art. 72 IVV nicht; diese stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar. Es wäre unzulässig, Art. 78, Abs. 2, IVV über seinen Wortlaut hinaus auch auf solche Abklärungsvorkehren anzuwenden. Die IV hat deshalb nur solche Abklärungsmassnahmen zu übernehmen, die sie angeordnet hat oder hätte anordnen müssen.
Für das Gebiet der medizinischen Eingliederungsmassnahmen hat das Gericht in EVGE 1965, S. 296 (ZAK 1966, S. 219) entschieden, dass für die Beurteilung, ob die 1V-Kommission eine Abklärung hätte anordnen sollen
oder nicht, grundsätzlich nur das Resultat dieser Abklärung massgebend ist. Ergibt sie die Notwendigkeit einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG, so hat de IV-Kommission auch die vorgängige, von ihr nicht angeordnete medizinische Abklärung zu übernehmen, soweit sie überwiegend zur Feststellung des bestehenden materiellen Anspruchs erforderlich war. Andernfalls geht die Abklärungsmassnahme grundsätzlich nicht zu Lasten der IV.
Es ist zu prüfen, ob diese Rechtsprechung, die sich im zitierten Urteil auf eine Sachleistung bezog (Operation), auch auf Abklärungsmassnahmen anwendbar sei, welche der Feststellung allfälliger Sonderschulbedürftigkeit dienen. Wäre dies zu bejahen, so hinge der Entscheid im vorliegenden Fall vom Ergebnis des Beobachtungsaufenthalts im Schülerheim ab.
3. Die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder liegt im Bereich kantonaler Hoheit. Die Kantone sind gemäss Art. 6, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1953 betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule verpflichtet, mindestens 10 Prozent des Grundbeitrages, den ihnen der Bund gemäss Art. 3 an ihre Aufwendungen für die öffentliche Primarschule gewährt, für die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder zu verwenden. Art. 7 des Bundesgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primarschulwesens Sache der Kantone bleiben (unter Vorbehalt von Art. 27 BV). - Nach Art. 19 IVG werden Beiträge an die Sonderschulen nur in Form von Schul- und Kostgeld zugesprochen. Offensichtlich mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit beschränkt somit Art. 19 IVG die schulischen Eingliederungsmassnahmen auf Geldleistungen. Die Botschaft des Bundesrates zum IVG (BBl 1958 II 1183) verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Expertenkommission, die ausdrücklich betonte, dass die Schulung körperlich oder geistig behinderter Kinder auch nach Einführung der IV grundsätzlich Aufgabe der Kantone und Gemeinden bleiben solle (EVGE 1964, S. 245; ZAK 1965, S. 240).
Daher entspräche es nicht dem Sinn von Art. 19 IVG, wenn die IV die Kantone von der Aufgabe entlasten würde, zunächst einmal selber darüber zu befinden, ob das Kind, für welches Sonderschulbeiträge beansprucht werden, wirklich ungeeignet sei, die Volksschule zu besuchen. Denn diese Ab-( klärung gehört primär zum Pflichtenkreis der Inhaber der Schulhoheit.
Im übrigen hat Art. 19 IVG den Charakter einer Subventionsbestimmung. Dies ist insofern beachtlich, als es in der Linie des bundesrechtlichen Subventionswesen liegt, dort, wo der Bund mit finanziellen Mitteln in Bereiche der kantonalen Hoheit unterstützend einwirkt, die erste Prüfung der Subventionsbegehren den Kantonen zu überlassen, sofern sie nicht für sich als Bundesglieder um Subventionen ersuchen (vgl. dazu beispielsweise Art. 22, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung vom 11. Juli 1958 zum Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues, Art. 15, Abs. 1, der Bodenverbesserungsverordnung vom 29. Dezember 1954, Art. 42, Abs. 2, der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen).
Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass Kosten von Abklärungsmassnahmen, welche der Kanton im Einzelfall anordnet und durchführt, um
über die zweckmässige Schulungsart zu befinden, grundsätzlich zu seinen Lasten gehen und nicht von der IV zu übernehmen sind. Eine andere Ordnung widerspräche der geltenden Ausscheidung der Befugnisse und Obliegenheiten auf dem Gebiet des Schulwesens. Denn diese verlangt, dass die Kantone ihre
vom Bund global subventionierten -schulischen Aufgaben selber mit den ihnen eigens hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren.
An dieser Rechtslage vermag auch der neue Art. 78, Abs. 3, IVV nichts zu ändern.
4. Im vorliegenden Fall hat nicht die 1V-Kommission, sondern ein schulpsychiatrischer Dienst, somit eine Amtsstelle, den Beobachtungsaufenthalt im Schülerheim angeordnet. Die IV müsste selbst dann nicht die Kosten dieser Beobachtung übernehmen, wenn sich die Notwendigkeit ergeben hätte, den Knaben ausserhalb der Volksschule zu unterrichten. Denn die Abklärung, ob er für die Volksschule geeignet oder ob ihm deren Besuch unzumutbar sei, obliegt -wie bereits dargelegt (Erwägung 3) -in erster Linie der kantonalen Schulbehörde.
Nach den Ausführungen des Heimarztes besucht der Versicherte nun eine Sonderklasse für Kinder mit Verhaltensschwierigkeiten. Ob diese Klasse Volksschulcharakter habe oder nicht, braucht zur Zeit nicht entschieden zu werden, da heute lediglich ein Anspruch aus Art. 72 IVV und kein Begehren um Sonderschulbeiträge gemäss Art. 19 IVG streitig ist. Ebenso kann, weil für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, gegenwärtig dahingestellt bleiben, ob der Versicherte überhaupt im Sinn des IVG invalid sei, was Ausgleichskasse und BSV verneinen. Im Ergebnis erweisen sich Kassenverfügung und Berufungsantrag jedenfalls als richtig.
Verfahren
Urteil des EVG vom 23. September 1968 1. Sa. A. K.
Art. 86, Abs. 1, ABVG. Da das EVO für die Begründung der Berufung eine angemessene Frist gewähren kann, Ist es unter Um-
ständen auch einem hospitalisierten Versicherten zuzumuten, durch eine einfache Berufungserklärung die Berufungsfrist zu wahren.
Der Versicherte, geboren am 30. April 1946, leidet an den Folgen von Poliomyelitis. Die Ausgleichskasse sprach dem Versicherten vom 1. Mai 1966 an eine Rente bis Ende April 1967 zu. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte und beantragte, die Rente sei Ihm bis Ende April 1968 zu gewähren. In seinem Urteil vom 13. März 1968 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab.
Der Versicherte legte am 15. Juli 1968 Berufung ein und verlangte erneut Ausrichtung der Rente bis Ende April 1968. Er machte unter anderem geltend, er habe das Rechtsmittel deshalb nicht rechtzeitig ergreifen können, weil er im Spital geweilt habe, als das kantonale Urteil zugestellt worden sei. Der Berufungsschrift lag das Zeugnis eines Arztes bei, wonach der Versicherte wegen der Folgen eines Autounfalles vom 6. März bis 1. Juni
1968 im Spital und vom 3. bis 29. Juni 1968 in einem Lähmungsinstitut wellen musste.
Nachdem das EVG den Versicherten auf Art. 58 OB aufmerksam gemacht hatte, teilte der Versicherte mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berufung früher zu schreiben; er habe angenommen, dass die gesetzliche Frist in seinem Falle erst am 29. Juli 1968 ablaufen würde. Er sei auch zur Zeit immer noch arbeitsunfähig.
Das EVG ist aus folgenden Gründen auf die Berufung nicht eingetreten:
Es ist mit Recht unbestritten, dass die Berufung erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides eingereicht worden ist. Geprüft werden muss, ob ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 58 OB gegeben sei. Darnach kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, daß er oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und die Wiederherstellung binnen 10 Tagen, von dem Tage an, an dem das Hindernis behoben ist, verlangt wird. Innert dieser Frist ist auch die versäumte Rechtsvorkehr selbst zu treffen.
Man muss sich ernstlich fragen, ob der Berufungskläger das Rechtsmittel nicht schon während der Zeit seiner Hospitalisierung hätte einreichen können, zumal hiefür die einfache Berufungserklärung von seiner Hand oder von derjenigen einer Drittperson, die von ihm beauftragt worden wäre, genügt hätte (eine angemessene Frist für die Berufungsbegründung hätte dem Versicherten nach der Praxis ohne weiteres gewährt werden können). Jedenfalls ist anzunehmen, dass ein allfälliges Hindernis im Sinne von Art. 58 OB spätestens am 29. Juni 1968, als der Aufenthalt im Lähmungsinstitut zu Ende ging, behoben war. Nach den Akten erscheint für die folgende Zeit die rechtsirrtümliche Auffassung des Versicherten, wonach die Frist erst am 29. Juli 1968 abgelaufen wäre, als adäquate Ursache. Der Rechtsirrtum war nach Auffassung des Gerichts dafür entscheidend, dass die Frist von 10 Tagen nicht innegehalten wurde. Auf einen solchen Irrtum kann sich der Versicherte jedoch nicht berufen. Art. 58 OB darf als Ausnahmebestimmung nicht derart extensiv ausgelegt werden, daß das Verhalten des Berufungsklägers entschuldigt wäre.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 16. Oktober 1968 i. Sa. A. F. Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG. Hat der Gedanke an eine EL bei der Abtretung eines landwirtschaftlichen Betriebes mitgespielt, so ist für die Ermittlung der EL - nebst dem allenfalls anrechenbaren Vermögensteil - als Ertrag der veräusserten Vermögenswerte der Pachtzins, den der Versicherte hätte fordern können, anzurechnen.
(Bestätigung der Praxis; angenommener Pachtzins als anrechen-
bares Einkommen.)
VON Vom 8. bis 13. Januar fanden in Bern zwischen einer MONAT schweizerischen Delegation unter der Leitung von Vize-
zu direktor Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung und einer spanischen Delegation unter der Führung von MONATA. Garcia Lahiguera, bevollmächtigter Minister und Generaldirektor der Konsularangelegenheiten im spanischen Aussenministerium, Verhandlungen über die Revision des geltenden Sozialversicherungsabkommens aus dem Jahre 1959 statt. Die im Geiste gegenseitigen Verständnisses geführten Besprechungen führten zur Ausarbeitung eines Vertragstextes, der von den beiden Delegationschefs paraphiert wurde. Das neue Abkommen wird neben der AEV und der Unfallversicherung auch die IV sowie die Familienzulagen umfassen und in weitgehendem Masse den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen verwirklichen. Die Unterzeichnung des Vertrages soll in naher Zukunft erfolgen.
Das Referendum betreffend die siebente AI-IV-Revision ist am 9. Januar unbenützt abgelaufen. Am 10. Januar hiess der Bundesrat den Beschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zum ÄHVG, den er am 27. November 1968 bereits inhaltlich genehmigt hatte, auch formell gut. Die Öffentlichkeit wurde durch eine Pressemitteilung (S. 114) orientiert.
Das Eidgenössische Departement des Innern erliess am 13. Januar zwei neue Verfügungen über Verwaltungskosten in der AHV. Die erste reduziert den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge von 5 auf 4 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge; die zweite Verfügung legt die Voraussetzungen für den Anspruch der kantonalen Ausgleichskassen auf Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten neu fest. Beide Erlasse sind am 1. Februar 1969 in Kraft getreten.
Das Eidgenössische Departement des Innern hat eine Überprüfung des ELG in die Wege geleitet und den Kantonsregierungen am 21. Januar einen entsprechenden Fragebogen zukommen lassen. Sie werden darin bis 15. April um Stellungnahme zur Regelung der Einkommensgrenzen sowie weiterer Einzelpunkte ersucht. Die Pressemitteilung auf Seite 115 enthält weitere Einzelheiten.
FEBRUAR 196981
Das Eidgenössische Departement des Innern erliess, gestützt auf Artikel 49 IVV, am 22. Januar eine Verfügung über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissionen. Diese werden vom 1. Januar an nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung entschädigt.
*
Die von der SUVA, der MV und der IV während längerer Zeit mit der Verbindung der Schweizer Ärzte in verständnisvollem Geiste geführten Vertragsverhandlungen sind am 23. Januar zum Abschluss gekommen. Dabei war den spezifischen Verhältnissen der drei Versicherungszweige gebührend Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen gelang es, die Zusammenarbeit mit den Ärzten möglichst einheitlich zu regeln und einen Einheitstarif zu schaffen. Das Vertragswerk tritt auf 1. Juli 1969 in Kraft. Die ZAK wird zu gegebener Zeit näher darüber orientieren.
*
Am 24. Januar fand unter dem Vorsitz von Dr. Martignoni vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Orientierung über das Personalreglement der IV-Regionalstellen statt. Daran nahmen die TV-Regionalstellenleiter, die Rechnungsführer der betreffenden kantonalen Ausgleichskassen und Vertreter des Eidgenössischen Personalamtes teil.
*
Am 30. Januar traten die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen sowie der kantonalen EL-Durchführungsstellen unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. F. Weiss, Basel, zu einer Sitzung zusammen. Im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung wurden vor allem die allfälligen Auswirkungen der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf die Praxis der kantonalen EL-Durchführungsstellen geprüft.
*
Am 5. Februar fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Besprechung mit Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen statt. Nach einer Orientierung über das Arbeitsprogramm 1969 auf dem Gebiete der AIIV, IV, EL und EO wurden Fragen der jährlichen Berichterstattung der Ausgleichskassen und der TV-Kommissionen erörtert.
Die siebente AHV-Revision
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen in Gesetz und Vollzugsverordnung
Präzisierung
Artikel 48, Absatz 5, der Verordnung handelt vom Anspruch einer Mutterwaise auf die ausserordentliche Rente und bezieht sich dabei auf Artikel 43bis (Einleitungssatz) des Gesetzes. Darnach finden die Einkommensgrenzen für Mutterwaisen keine Anwendung. Diese Bestimmung ist neu in Artikel 42, Absatz 2 (Einleitungssatz) des Gesetzes enthalten (ZAK 1968, S. 592). Die Bezugnahme in Artikel 48, Absatz 5, der Verordnung wird angepasst.
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung1
Art. 125b1s (Art. 44 AHVG)
4. Hilfiosenentschädigung
Die Hilf losenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.
Die Hilf losenentschädigung ist eine akzessorische Leistung zur Altersrente. Daher ist die Ausgleichskasse, die die Altersrente festsetzt und ausrichtet, in gleicher Weise für die Hilflosenentschädigung zuständig.
1Für den ersten Teil der AHVV-Gegenüberstellung siehe ZAK 1969, S. 5. Die Gegenüberstellung der Bestimmungen des AHVG findet sich in ZAK 1968, S. 569. Für den in Aussicht genommenen Separatdruck lag der Januar-Nummer ein Bestellschein bei.
Die Artikelzitate in Klammern verweisen auf die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Vollzugsvorschrift jeweils stützt.
Art. 133 (Art. 30ter AHVG)
Für jede versicherte Person
wird bei Eintritt in die Beitrags- ...bei Beginn der Beitragspflicht eine achtstellige Versicher- pflicht oder bei Beanspruchung eitennumlner gebildet. Diese setzt ner Leistung eine elfstellige Versieh zusammen aus einer dreistelli- sichertennummer...
gen Zifferngruppe auf Grund des
Familiennamens, den zwei letzten
Ziffern des Geburtsjahres, einer
einstelligen Ziffer für Geburts-
quartal und Geschlecht und einer
zweistelligen Ziffer für den Tag
der Geburt innerhalb des Quartals. . . . Quartals, Im Fall von Doppelnumerierungen einer zweistelligen, nach Schweiwird sie durch eine weitere Ziffern- zern und Ausländern differenziergruppe ergänzt. ten Ordnungsnummer und einer
einstelligen Prüfziff er.
Die Versichertennummer war anfänglich ein individuelles Identifikationsmerkmal für den Beitragspflichtigen. Nun wurde sie in der Verwaltungspraxis nicht nur beim Eintritt in die Beitragspflicht gebildet, sondern auch, wenn der Versicherte eine Rente erhielt, ohne zuvor Beiträge geleistet zu haben (Witwen und Waisen). Artikel 133 wird angepasst.
Die achtstellige Versichertennummer setzte sich bisher aus eine? itelligen Alphabetsgruppe, den letzten zwei Ziffern des Jahrganges, einer einstelligen (nach Geschlecht verschiedenen) Ziffer für das Geburtsquartal und einer zweistelligen Ziffer für den Tag der Geburt innerhalb dieses Quartals zusammen. Dabei wurde in Kauf genommen, dass verschiedene Personen eine gleichlautende Versichertennummer erhielten. In solchen Fällen ist die eigentliche Versichertennummer durch eine ein- oder zweistellige Ordnungsnummer ergänzt worden.
Nach der ursprünglichen Annahme hätten weniger als fünf Prozent der Versichertennummern mit einer Ordnungsnummer ergänzt werden müssen. Die unerwartet starke Zunahme von beschäftigten Personen und der Beizug ausländischer Arbeitskräfte haben jedoch eine neue Lage geschaffen. Heute entfallen nahezu 20 Prozent der von Arbeitgebern, Ausgleichskassen und Zentraler Ausgleichsstelle zu verarbeitenden Informationen auf Versicherte mit neun- oder zehnstelligen
Versichertennummern. Dieser Anteil dürfte in wenigen Jahren 25 Prozent übersteigen. Es führte zu weit, die Einzelheiten dieser Entwicklung näher darzutun. Wesentlich ist, dass die heutige Versichertennummer in ihrer Anwendung nicht mehr zuverlässig genug ist. Als Folge davon können sich fehlerhafte Eintragungen ergeben, wie beispielsweise die Einkommensaufzeichnung auf dem individuellen Konto eines anderen Versicherten mit der gleichen, jedoch ohne Ordnungsnummer versehenen Versichertennummer.
Die Versichertennummer
die Ordnugsnurnmer einbezqgenund die Stellenzahl vereinheitlicht wird. Auch muss der Versichertennummer künftig entnommen werden können, ob es sich um einen Schweizer oder einen Zänder handelt 1 Dabei wird für die Ordnungsnummer eine entsprechend differenzierte zweistellige Zifferngruppe vorgesehen.
Die bisher achtstellige Versichertennummer wird durch die Ordnungsnummer auf zehn Stellen ergänzt und an elfter Stelle mit einer Prüfziffer abgesichert. Letztere ermöglicht die automatische Kontrolle, ob eine Versichertennummer richtig wiedergegeben ist oder ob bei der Übertragung ein Verschrieb unterlaufen ist. Im Hinblick auf die fortgeschrittene Automatisation und die in Aussicht genommene Vereinfachung des Datenflsse zwischen Arbeitgebern, Ausgleichskassen und, ,
Zentraler Ausgleichsste 1le ist die Prüfziffer ein entscheidendes Sicherheitselement.
Die Neuordnung der Versichertennummer bedeutet eine grosse Umstellung. Sie wurde denn auch mit allen beteiligten und interessierten Stellen gründlich abgeklärt und erdauert. Die neue Versichertennummer wird aber erst eingeführt, wenn die technischen Voraussetzungen (maschinelle Ausrüstung der Zentralen Ausgleichsstelle, Formulare usw.) restlos erfüllt sind. Das ist noch nicht der Fall. Das Eidgenössische Departement des Innern wird den Zeitpunkt der Einführung bestimmen (Ziffer VIII, Abs. 2).
Auch dann wird sich der Ersatz der bisherigen Versicherungsausweise nicht in einer Einmalaktion, sondern nach und nach abspielen.
1 Nach Artikel 140, Absatz 1, Buchstabe d, ist bei Ausländern in das
individuelle Konto nicht nur das Beitragsjahr, sondern ebenso die Bei-
tragsdauer in Monaten einzutragen.
Art. 134 (Art. 30ter AHVG)
1 Jeder Versieht erhält bei1 Jeder Versicherte erhält bei Eintritt in die Beitragspflicht einen Beginn der Beitragspflicht oder bei Versicherungsausweis, der Vor- und Beanspruchung einer Leistung ei-Familiennamen, Geburtsdatum, die nen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer und bei Aus- Versichertennummer. die Namensländern den Heimatstaat enthält. angaben, das Geburtsdatum und
2In den Versicherungsausweis die Schlüsselnummer des Heimatwird jede Eröffnung eines indivi- staates enthält.
duellen Beitragskontos durch eine2 Für den Ersatz verlorener Ausgleichskasse eingetragen. Zu- Versicherungsausweise kann die ständig für die Eintragung ist die Ausgleichskasse vom Versicherten das individuelle Beitragskonto er- eine Gebühr bis zu 4 Franken veröffnende Ausgleichskasse. langen.
Für den Ersatz verlorener
Versicherungsausweise kann die
Ausgleichskasse vom Versicherten
eine Gebühr bis zu 2 Franken ver-
langen.
Absatz 1 regelt die Erstellung und Abgabe des Versicherungsausweises.
Die Versichertennummer war ursprünglich ein individuelles Identif ikationsmerkmal für den Beitragspflichtigen. Nun wurde sie in der Praxis nicht nur beim Eintritt in die Beitragspflicht gebildet, sondern auch, wenn der Versicherte eine Rente erhielt, ohne zuvor Beiträge geleistet zu haben (Witwen und Waisen). Aus Kontrollgründen wird für solche Leistungsbezüger ebenfalls ein Versicherungsausweis erstellt.
Der Versicherungsausweis von Ausländern enthielt die Kurzbezeichnung des Heimatstaates. Sie wirdch eine entsprechende Schlüsselnummer ersetzt. ..
Der bisherige Absatz 2 betraf die Eintragung der kontenführenden Ausgleichskasse auf dem Versicherungsausweis. Die Vorschrift wird in Artikel 135 hinübergenommen und bildet dort den Absatz 2.
Der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 2. Die Gebühr für den Ersatz verlorengegangener Versicherungsausweise wird - den höheren Umtrieben entsprechend - von 2 auf 1 Franken heraufgesetzt. Den Ausgleichskassen steht es weiterhin frei, im Einzelfall die Gebühr zu erheben oder nicht. Dabei sind die 4 Franken kein Fix-, sondern ein Höchstbetrag.
.. Mit der Neuordnung der Versichertennummer (s. Art. 133) sollen die Versicherugusweise_allen Leistungsbezügern der AHV und IV, also auch Kindern ab egebenwerden. Das Eidgenössische Departement des Innern wird den Zeitpunkt der Umstellung bestimmen (Ziffer VIII, Abs. 2).
Art. 135 (Art. 30ter AHVG)
Individuelles Beitragskonto Individuelles Konto
1. Grundsatz 1. Grundsatz
Jede Ausgleichskasse führt die1 Jede Ausgleichskasse führt individuellen Beitragskonten über individuelle Konten über die Erdiejenigen Beiträge der Versicher- werbseinkommen, von denen ihr ten und ihrer Arbeitgeber, die ihr die Beiträge der Versicherten und entrichtet worden sind. ihrer Arbeitgeber entrichtet wor-
den sind.
2Die Eröffnung eines individuellen Kontos durch eine Ausgleichskasse wird in den Versicherungsausweis eingetragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung kann die Ausgleichskassen ermächtigen, für die Kontenführung Lochkarten oder andere in der elektronischen Datenverarbeitung übliche Speichermedien zu verwenden.
Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahresbeitrag abhängig. An dessen Stelle tritt das durchschnittliche Jahreseinkommen. Dieses wird nicht mehr im individuellen Beitragskonto (IBK) festgehalten, sondern im individuellen Konto (1K). Absatz 1 wird angepasst. -
Der Grundsatz, dass die Konteneröffnung in den Versicherungsausweis einzutragen sei, wird - statt in Artikel 13 - folgerichtiger in Artikel 135, Absatz 2, festgehalten.
Ausgleichskassen und Arbeitgeber verwenden in zunehmendem Masse konventionelle oder elektronische Datenverarbeitungs-Anlagen. Mit den zur Verfügung stehenden Speichermedien (Lochkarten, Magnetbänder, Plattenspeicher usw.) können die individuellen Konten rationeller geführt werden. Der neue Absatz 3 trägt diesem Umstand Rechnung.
Art. 136 (Art. 30ter AHVG)
1 Arbeitgebern, welche die Ein-
zelheiten über die ausbezahlten
Löhne in einer Lohnbuchhaltung
mit Lohnjournal und individuellen mit individuellen Aufzeichnungen Lohnkonten festhalten und ständig und Lohnjournal...
eine grössere Anzahl Arbeitnehmer
beschäftigen, kann mit ihrer Zu-
stimmung von der Ausgleichskasse
die Führung der individuellen Bei- individuellen Kontragskonten über die von ihnen aus- ten...
bezahlten Löhne übertragen wer-
den.
2 Anerkannte Versicherungs-
einrichtungen führen die individuel- individuellen Beitragskonten über die von len Konten über die Erwerbseinihnen gemäss Artikel 77, Absatz 1, kommen, von denen ihnen gemäss des Bundesgesetzes entrichteten Artikel 77, Absatz 1, des Bundes-Beiträge selbst, sofern den Arbeit- gesetzes Beiträge entrichtet worgebern, deren Personal sie versi- den sind, selber, sofern.
chern, die Kontenführung für die
nicht vers:herten Löhne übertra-
gen ist.
Die Ausgleichskassen führen
ein Register über die individuellen individuellen Beitragskonten, die von den ihnen Konten...
angeschlossenen Arbeitgebern und
Versicherungseinrichtungen geführt
werden.
Von den Bestrebungen von Wirtschaft und Verwaltung, den administrativen Arbeitsablauf stärker zu automatisieren, wird auch die Lohnbuchhaltung berührt. Die bisher auf individuellen Lohnkonten aufgezeichneten Daten können auf Lochkarten oder in anderen Speichermedien festgehalten werden. Daher ist in Absatz 1 statt von individuellen Lohnkonten von individuellen Aufzeichnungen die Rede.
Im übrigen werden die individuellen Beitragskonten im ganzen Artikel durch die individuellen Konten ersetzt; auch stellt Absatz 2 statt auf die Beiträge auf die Erwerbseinkommen als neue Bemessungsgrundlage ab.
Art. 138 (Art. 30ter AHVG)
3. Einzutragende Beiträge 3. Einzutragende Erwerbseinkommen
1Die einem Arbeitnehmer abge-1 Die von einem Arbeitnehmer zogenen und die für ihn vom Ar- erzielten Erwerbseinkommen, von beitgeber zu leistenden gesetzlichen welchen der Arbeitgeber die ge-Beiträge werden in das individuelle setzlichen Beiträge zu leisten hat, Beitragskonto eingetragen, selbst werden in das individuelle Konto wenn der Arbeitgeber die entspre- eingetragen,
chenden Beiträge der Ausgleichs-
kasse nicht entrichtet hat.
2Den Arbeitnehmern nicht bei-
tragspflichtiger Arbeitgeber, Seib-
ständigerwerbenden und Nicht-
erwerbstätigen werden die Beiträge die Erwerbseinsoweit eingetragen, als sie der Aus- kommen soweit eingetragen, als für gleichskasse entrichtet worden sind. sie die Beiträge entrichtet worden Vorbehalten bleibt Artikel 30, Ab- sind.
satz 4, des Bundesgesetzes.
Hat ein Arbeitgeber auf Grund
von Artikel 52 des Bundesgesetzes
den aus der Nichtbezahlung von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei-
trägen entstandenen Schaden er-
setzt, so werden die entsprechenden entsprechenden Beiträge in die individuellen Bei- Erwerbseinkommen in die indivitragskonten der Arbeitnehmer ein- duellen Konten...
getragen.
Art. 139 (Art. 30ter AHVG)
Die Eintragung der Beiträge in
das individuelle Beitragskonto eines . . . individuelle Konto Versicherten erfolgt in der Regel
einmal jährlich.
Bisher wurde in das individuelle Beitragskonto der Beitrag, neu wird in das individuelle Konto das Erwerbseinkommen eingetragen. Artikel 138 und 139 werden angepasst.
Art. 140 (Art. 30ter AHVG)
1Die Eintragung umfasst:
die Versichertennummer;
die Abrechnungsnummer desje-
nigen Beitragspflichtigen, wel-
cher über die Beiträge mit der
Ausgleichskasse abgerechnet
hat;
das Jahr, für welches Beiträge eine Schlüsselzahl, welche die geleistet worden sind; Beitragsart angibt;
eine Schlüsselzahl, welche die das Beitragsjahr und bei Aus-Art der Beiträge angibt; ländern die Beitragsdauer in Monaten;
den Betrag in Franken das Jahreseinkommen in Franken.
2Die Eintragungen werden im2 Ueber die Eintragungen auf Doppel auf besondere Listen durch- den individuellen Konten sind Ligeschrieben. Eine dieser Listen sten im Doppel zu erstellen.
verbleibt bei der Ausgleichskasse
beziehungsweise in den Fällen des
Artikel 136 bei der kontenführen-
den Stelle, die andere ist periodisch
der Zentralen Ausgleichsstelle ab-
zuliefern.
Bisher wurde in das individuelle Beitragskonto der Beitrag, neu wird in das individuelle Konto das Erwerbseinkommen eingetragen. Der Artikel wird angepasst.
Absatz 1, Buchstabe c, wird mit Buchstabe d verbunden. Für Ausländer ist nebst dem Beitragsjahr auch die Beitragsdauer in Monaten festzuhalten. Die Versicherungszeiten der Ausländer können, so wie es die Rentenberechnung der AHV und die staatsvertraglichen Abmachungen erfordern, auf diese Weise genauer ermittelt werden. Verwaltungsmässig wurde eine einfache Lösung getroffen; einzutragen ist der Monat, in dem die Beitragspflicht begonnen oder aufgehört hat.
Absatz 1, Buchstabe d, wird zu Buchstabe c.
Die Vorschrift, dass die Eintragungen im Doppel durchzuschreiben und wie die Durchschriften zu verwenden seien, wird nicht beibe-
halten. Die administrative Praxis kennt modernere Verfahren, die zum gleichen Ziele führen. Nach wie vor aber sind von den Eintragungen Listen im Doppel zu erstellen.
Art. 141, Abs. 1 und 3 (Art. 30ter AHVG)
1Der Versicherte hat das Recht,
bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Beitragskonto . . . individuelles Konto führt, kostenlos einen Auszug über
die während der letzten fünf Jahre
gemachten Eintragungen zu verlan-
gen. In den Fällen des Artikel 136
kann der Auszug beim Arbeitgeber
beziehungsweise bei der anerkann-
ten Versicherungseinrichtung ver-
langt werden. Wird ein Kontenaus-
zug vor Ablauf der fünfjährigen
Frist seit der Aushändigung des
letzten Ausweises verlangt, so ist
dafür eine Gebühr von 1 Franken ... von 3 Franken zu entrichten.
Wird kein Kontenauszug ver-
langt, gegen einen erhaltenen Kon-
tenauszug kein Einspruch erhoben
oder ein erhobener Einspruch ab-
gewiesen, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichti-
gung von Eintragungen im indivi- . . . individuellen Beitragskonto nur ver- duelles Konto..
langt werden, soweit deren Unrich-
tigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird.
Für den gebührenpflichtigen Kontenauszug wird die Gebühr -den Umtrieben entsprechend -von 1 auf 3 Franken erhöht.
Das individuelle Beitragskonto wird in Absatz 1 und 3 zum individuellen Konto.
Art. 144 (Art. 67 AHVG)
Jeder mit der Ausgleichskasse Die Ausgleichskasse teilt jedem abrechnende Beitragspflichtige er- mit ihr abrechnenden Beitragshält eine Abrechnungsnummer. Die- pflichtigen eine Abrechnungsnumse wird gebildet aus einer zweistel- mer zu. Sie führt ein Register dieligen Zahl, welche den Erwerbs- ser Beitragspflichtigen.
zweig angibt, und aus einer von der
Ausgleichskasse zu bestimmenden
Nummer. Die Ausgleichskasse führt
ein Register dieser Beitragspflich-
tigen.
Die Abrechnungsnummer setzte sich bisher aus einer kasseninternen Nummer und einer zweistelligen Ziffer zusammen, die den Erwerbszweig angibt. Diese «Erwerbsziffer» hat sich für die statistische Auswertung ¶ als unpraktikabel erwiesen und wird fallengelassen. Das Einkommen von selbständigen Landwirten (über das man weiterhin Bescheid wissen sollte) wird beim Eintrag in das individuelle Konto kenntlich gemacht.
Art. 157 (Art. 69 AHVG)
Höchstansätze der Höchstansatz der
Verwaltungskostenbeiträge Verwaltungskostenbeiträge
Das Eidgenössische Departe-
ment des Innern setzt auf Antrag
der Eidgenössischen Alters- und Eidgenössischen Kommission llinterlassenenversicherungskom- für die Alters-, Hinterlassenen- und mission periodisch Höchstansätze Invalidenversicherung für alle Ausfür die Verwaltungskostenbeiträge gleichskassen den Höchstansatz der Arbeitgeber, Selbständigerwer- für...
benden und Nichterwerbstätigen
fest, die von keiner Ausgleichskas- fest.
se überschritten werden dürfen.
Der Artikel betrifft den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge. Bisher hätte dieser für die Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen unterschiedlich angesetzt werden können. Der einheitliche Höchstansatz hat sich in der Praxis indessen bewährt. Die Bestimmung wird angepasst.
Die Eidgenössische AHV-Kommission heisst neuerdings Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Art. 158 (Art. 69 AHVG)
1 Die Zuschüsse aus dem Aus- 1 Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hin- gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind aus- terlassenenversicherung an die Verschliesslich den Ausgleichskassen waltungskosten sind ausschliesszu gewähren, die trotz rationeller lieh den Ausgleichskassen zu ge-
Verwaltung und trotz Anwendung währen, die trotz rationeller Verder Höchstansätze gemäss Artikel waltung ihre Verwaltungskosten 157 ihre Verwaltungskosten nicht nicht aus den Verwaltungskostenaus den Verwaltungskostenbeiträ- beiträgen der Arbeitgeber, Selbgen der Arbeitgeber, Selbständig- ständigerwerbenden und Nichterwerbenden und Nichterwerbstäti- erwerbstätigen decken können.
gen decken können. Den kantona- 2 Das Eidgenössische Departelen Kassen sind jedoch in allen Fäl- ment des Innern bestimmt auf Anlen Zuschüsse für die ihnen oblie- trag der Eidgenössischen Kommisgenden besonderen Aufgaben zu sion für die Alters-, unterlassegewähren. nen- und Invalidenversicherung
2 Das Eidgenössische Departe- die Voraussetzungen für den ment des Innern stellt auf Antrag Anspruch auf Zuschüsse, insder Eidgenössischen Alters- und besondere die Mindestansätze Hinterlassenenversicherungskom- für die Verwalturigskostenbeimission einen Schlüssel auf, nach träge;
welchem die Zuschüsse an die Ver- die Art und die Höhe der Zuwaltungskosten der einzelnen Aus- schüsse sowie den Schlüssel für
gleichskassen auszurichten sind, deren Bemessung;
Der Schlüssel ist derart zu gestal-
die Regelung für die Kürzung ten, dass jede Ausgleichskasse ge-
und Rückerstattung von Zunügend Zuschüsse erhält, um dar-
schüssen.
aus zusammen mit den Verwal-
tungskostenbeiträgen der Arbeit- 3DieZuschüsse sind derart fest-
zulegen, dass die einzelne Ausgeber, Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen die Kosten ei- gleichskasse genügend Zuschüsse
erhält, um daraus zusammen mit ner den strukturellen Gegebenhei-
ten entsprechenden rationellen Ver- den Verwaltungskostenbeiträgen
der Arbeitgeber, Selbständigerwerwaltung decken zu können.
benden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung zu decken.
Den Ausgleichskassen können zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus dem Ausgleichsfonds der ÄHV Zuschüsse gewährt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung solcher Zuschüsse werden seit jeher auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom Eidgenössischen Departement des Innern in einer Verfügung festgelegt. Absatz 1 umschreibt deshalb nur noch die allgemeine Anspruchsvoraussetzung: die Ausgleichskasse vermag den Aufwand trotz rationeller Verwaltung nicht ohne Zuschuss zu decken.
Seit dem Jahre 1957 werden den kantonalen Ausgleichskassen Zuschüsse ausgerichtet, ohne dass sie den Höchstansatz gemäss Artikel 157 anzuwenden haben. Massgebend ist vielmehr, dass bestimmte Mindestansätze für den Bezug von Verwaitungskostenbeiträ gen nicht unterschritten werden. Nebst diesen Mindestansätzen legt die Verfügung die Art und Höhe der Zuschüsse, den Schlüssel für die Zuschussbemessung sowie die Regeln für die Kürzung und Rückerstattung von Zuschüssen fest.
Absatz 3 entspricht materiell dem bisherigen Absatz 2, zweiter Satz.
Art. 174, Abs. 1 (Art. 71 AHVG)
1 Der Zentralen Ausgleichsstel-
le obliegen ausser den in Artikel 71
des Bundesgesetzes sowie in den
Artikeln 149, 154 und 171 dieser
Verordnung genannten Aufgaben:
die Führung eines zentralen Re- a. die Bildung und Zuteilung der gisters aller Versicherten und Versichertennummern und die der für sie geführten individuel- Erstellung der Versicherungslen Beitragskonten sowie die ausweise;
Führung eines Registers aller
laufenden ordentlichen Renten;
die Erstellung von Doppeln ver- b. die Führung eines zentralen Relorengegangener Versicherungs- gisters aller versicherten Beiausweise; tragspflichtigen und Leistungsbezüger sowie eines Registers aller laufenden Leistungen;
der Zusammenruf der individu- c. individueilen Beitragskonten eines Ver- ellen Konten..
sicherten bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles;
d. die Auswertung der Listendop- d. der Listen
pel gemäss Artikel 140, Absatz gemäss...
2, sowie des Rentenregisters im des Leistungsregisters Auftrag und nach den Bedürf-
nissen des Bundesamtes für So-
zialversicherung.
Die Versichertennummern werden von einem Zeitpunkt an, den das Eidgenössische Departement des Innern bestimmen wird, nicht mehr
1 von den einzelnen Ausgleichskassen zugeteilt und von der Zentti
gieichsstelle nachträglich kontrolliert, sondern von dieser direkt automatisch gebildet. Da die Nummer und die Personalangaben des Versicherten vom Datenverarbeitungssystem unmittelbar auf den Versicherungsausweis übertragen werden können, wird die Zentrale Ausgleichsstelle auch die Versicherungsausweise zuhanden der Ausgleichskassen erstellen (Buchst. a).
Künftig wird nicht nur den beitragspflichtigen Versicherten, sondern auch Leistungsbezügern der AHV und IV, die keine Beiträge entrichtet haben, eine Versichertennummer zugeteilt und ein Versicherungsausweis abgegeben. Daher werden auch diese Versicherten im zentralen Register erfasst (Buchst. b).
Buchstabe c und d werden redaktionell angepasst, Buchstabe d im Sinne von Artikel LO, Absatz 2 (Bordereaux der Eintragungen in die individuellen Konten).
Die Umstellungen erfolgen erst, wenn die Zentrale Ausgleichsstelle technisch entsprechend ausgerüstet ist (Ziffer VIII, Abs. 2)
Art. 191, Abs. 1 (Art. 78 AHVG)
1Die Rente der anerkannten
Versicherungseinrichtung ist gleich
der ordentlichen Rente, die gemäss
Artikel 30-38 des Bundesgesetzes
berechnet wird, indem auf Grund
der von der anerkannten Versiche-
rungseinrichtung für einen Versi-
cherten entrichteten Beiträge der Beiträge das durchschnittliche Jahresbeitrag der entsprechende durchschnittliche Versicherungseinrichtung bestimmt Jahreseinkommen bestimmt wird. wird. Artikel 30, Absatz 3, des (Letzter Satz gestrichen.)
Bundesgesetzes findet dabei keine
Anwendung.
Die Rente wird, statt wie bisher auf Grund des durchschnittlichen
Jahresbeitrages, neu auf Grund des durchschnittlichen Jahreseinkommens bemessen. Die Vorschrift wird angepasst. Die schlechtesten Beitragsjahre werden nicht mehr gestrichen. Somit entfällt der Hinweis auf Artikel 30, Absatz 3, des Gesetzes.
Art. 205 (Art. 91 AHVG)
Wer die im Bundesgesetz und
in dieser Verordnung enthaltenen
Ordnungs- und Kontrollvorschriften
verletzt, ist von der Ausgleichs-
kasse schriftlich zu mahnen unter
Berechnung einer Mahngebühr von
1 bis 10 Franken, Ansetzung einer 5 bis 20 Franken,...
Nachfrist und Androhung der Fol-
gen bei Nichtbeachtung der Mah-
nung. Vorbehalten bleibt Artikel 37.
Die allgemeine Mahngebühr für die Einhaltung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften wird, wie die besondere Mahngebühr für die Beitragszahlung und Abrechnung, erhöht. Die Neufestsetzung trägt der administrativen Kostenverteuerung Rechnung.
Art. 212, Abs. 1 (Art. 43ter AHVG)
1 Die periodische überprüfung1 Das Bundesamt für Sozialverder Versicherungsgrundlagen im sicherung überprüft periodisch die
Sinne von Artikel 102, Absatz 2, technischen Grundlagen der Verdes Bundesgesetzes wird vom Bun- sicherung. .
desamt für Sozialversicherung vor-
genommen. Die hiefür massgeben-
den Richtlinien sind von Ausschüs- von einem Ausschuss sen der Eidgenössischen Alters- und der Eidgenössischen Kommission Hinterlassenenversicherungs-Kom- für die Alters-, Hinterlassenenmission gutzuheissen. und Invalidenversicherung...
Die (umbenannte) Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung überprüft alle drei Jahre das finanzielle Gleichgewicht der AHV und das Verhältnis zwischen Renten und Preisen sowie alle sechs Jahre das Verhältnis zwischen Renten und Erwerbseinkommen (Art. 43ter des Gesetzes). Die Verordnung braucht nur noch die periodische Überprüfung der technischen Versicherungsgrundlagen zu regeln. Die Aufgabe obliegt wie bisher dem Bundesamt für Sozialversicherung und einem Ausschuss der erwähnten Kommission.
Ubergangsbestimmungen III
a. Der Zuschlag gemäss Ziffer III, Buchstabe a, letzter Satz, des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1968 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt bei der vollen einfachen Altersrente 10 Franken im Monat für die im Jahre 1969 entstehenden Renten und 5 Franken im Monat für die im Jahre 1970 entstehenden Renten. Bei den andern Rentenarten und bei den Teilrenten richtet sich der Zuschlag nach dem Verhältnis dieser Renten zur vollen einfachen Altersrente. Zuschläge von weniger als 1 Franken im Monat entfallen. Im übrigen sind Rappenbeträge auf den nächsten Franken aufzurunden.
Die Altrenten werden um ein Drittel, jedoch mindestens auf die neuen Mindestansätze erhöht, die auf 1. Januar 1969 oder später entstehenden Neurenten nach einer neuen Rentenformel berechnet. Bei bestimmten Einkommensintervallen (6 000 bis 15 600 Franken im Jahr) würde die Neurente vorübergehend tiefer ausfallen als die betreffende Altrente. Eine gesetzliche Übergangsbestimmung behebt diese Folge durch einen Zuschlag zum monatlichen Rentenbetrag (ZAK 1968, S. 586 - Die Rentenformel, Ziffer 3, und S. 606 -siehe *). Bei der einfachen Altersrente beträgt dieser Zuschlag für die im Jahre 1969 entstehenden Renten 10 Franken, für die im Jahre 1970 entstehenden Renten 5 Franken im Monat, bei den übrigen Rentenarten entsprechend weniger.
b. Die Erhöhung der laufenden Renten gemäss Ziffer III, Buchstabe b, des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1968 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird den Berechtigten nicht in Form einer Verfügung bekanntgegeben. Das gleiche gilt für die laufenden Renten und Hulfiosenentschädigungen der
Invalidenversicherung. Auf schriftliches Verlangen des Berechtigten hat die Ausgleichskasse eine Verfügung zu erlassen.
Den Bezügern laufender AHV- und 1V-Renten und laufender IV-Hilf losenentschädigungen wird keine Erhöhungsmeldung zugestellt, es sei denn, der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter verlange ausdrücklich eine entsprechende Verfügung. Hingegen sind die Bezüger auf der Rückseite der ersten Zahlungsanweisung auf die siebente AHV-Revision hinzuweisen. Das Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Durchführung der siebenten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten (Erhöhung der laufenden Renten) enthält folgenden Modelltext: «Um 1/3 (bzw. auf den neuen Mindestbetrag) erhöhte Rente ab 1. Januar 1969». Die Verfügung auf besonderes Verlangen erfolgt in Briefform und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Das vereinfachte Verfahren gemäss Buchstabe b gilt sinngemäss auch für die Neufestsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber für das Jahr 1969.
Das unter Buchstabe b ausgeführte vereinfachte Verfahren gilt nicht nur für die Erhöhung der laufenden Leistungen, sondern -sinngemäss -auch für die Neufestsetzung der Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen (Art. 6, 8 und 10 des Gesetzes, Art. 16, 21 und 28, Abs. 1, der Verordnung).
Der Beitrag aus öffentlichen Mitteln an die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Artikel 103, Absatz 1, des Bundesgesetzes beträgt
-für das Jahr 1969 572 Millionen Franken,
-für das Jahr 1970 591 Millionen Franken,
-für das Jahr 1971 613 Millionen Franken.
Die aus öffentlichen Mitteln an die AI-IV zu leistenden Beiträge belaufen sich bis zum Ende des Jahres 1984 auf mindestens ein Fünftel der jährlichen Ausgaben. Der Bundesrat setzt sie jahresweise gestaffelt jeweils für eine dreijährige Periode im voraus fest (Art. 103, Abs. 1, des Gesetzes; ZAK 1968, S. 602). In diesem Sinne betragen die Beiträge für das Jahr 1969 = 572 Mio, für das Jahr 1970 = 591 Mio und für das Jahr 1971 = 613 Mio Franken. Damit folgt die Beitragsfestsetzung dem Rhythmus der Rentenanpassung.
VIII
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 1969 in Kraft.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. Es bestimmt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Zeitpunkt, von welchem an die elfstelligen Versichertennummern und deren Zuteilung durch die Zentrale Ausgleichsstelle eingeführt, die Versicherungsausweise durch die Zentrale Ausgleichsstelle erstellt und auch an Leistungsbezüger abgegeben werden.
Der Bundesrat hat die Vollzugsverordnung mit Beschluss vom 10. Januar rückwirkend auf 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt. Eine Ausnahme machen die Bestimmungen über die elfstelligen Versichertennummern sowie über die Erstellung und Abgabe des mit der neuen Versichertennummer versehenen Versicherungsausweises. Die Umstellung erfolgt
wenn die technischen Voraussetzungen (maschinelle Ausrüstung der Zentralen Aus gleichs stelle, Formulare usw.) restlos erfüllt sind. Das Eidgenössische Departement des Innern wird den entsprechenden Zeitpunkt bestimmen, nachdem es die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nochmals angehört hat.
Aus der Tätigkeit der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen
Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen ist den Lesern bereits in ZAK 1968, Seite 250, vorgestellt worden. Es handelt sich um einen Ausschuss von Leitern der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen sowie von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung, der sich unter dem Vorsitz von Erich Weber, Leiter der Ausgleichskasse Agrapi, Bern, um die Aufklärung der Versicherten und der Arbeitgeber über allgemeine Belange der AHV, der IV und der EO bemüht.
Die siebente AHV-Revision und die dritte EO-Revision erforderten die Neuauflage verschiedener Merkblätter der Informationsstelle. Ausserdem befasste sich die Informationsstelle mit der Herausgabe einer Pressemitteilung über die AHV-Revision, verzichtete aber schliesslich auf eine solche, nachdem die Orientierung der Öffentlichkeit auf diesem Wege durch das Eidgenössische Departement des Innern übernommen wurde. Hingegen arbeitete die Informationsstelle ein 5seitiges Merkblatt
über die Leistungen der AHV aus, das einen kurzgefassten Überblick über die seit 1. Januar 1969 geltenden Bestimmungen einschliesslich der Tabelle der Vollrenten enthält. Dieses neugeschaffene Merkblatt ersetzt zusammen mit den Merkblättern über die AHV/IV/EO-Beiträge und über die Leistungen der IV vorläufig die bekannte kleine Broschüre «Wissenswertes über die AHV und IV». In einem späteren Zeitpunkt wird die Informationsstelle auch die Notwendigkeit einer Neuauflage dieser Broschüre prüfen.
Die Verteilung der Merkblätter erfolgt durch die Ausgleichskassen mit Hilfe ihrer Zweigstellen und der Arbeitgeber. Die Druckkosten gehen zu Lasten der Ausgleichskassen. Auf den Beginn des Jahres 1969 sind die folgenden Merkblätter neu erschienen:
- Merkblatt über die Leistungen der AHV
(deutsch, französisch und italienisch)
- Merkblatt über die Leistungen der IV
(deutsch, französisch und italienisch)
- Merkblatt über die EO-Entschädigungen
(deutsch, französisch und italienisch)
- Merkblatt über die AHV/IV/EO-Beiträge
(deutsch, französisch und italienisch)
- Merkblatt über die AHV/IV/E0-Beitragsmarken
(deutsch, französisch und italienisch)
- AHV- und TV-Merkblatt für liechtensteinische Staatsangehörige (deutsch)
AHV- und TV-Merkblatt für deutsche Staatsangehörige
(deutsch und französisch)
- AHV- und TV-Merkblatt für italienische Staatsangehörige
(deutsch, französisch und italienisch)
- AHV- und TV-Merkblatt für jugoslawische Staatsangehörige (deutsch/serbokroatisch und französisch/serbokroatisch)
Die höchste Auflage erreichte das Merkblatt über die AHV/IV/E0- Beiträge, nämlich 319 000 Exemplare. Die Gesamtzahl aller Merkblätter beläuft sich auf über 1 Million und stellt ein Gewicht von 5,7 Tonnen dar.
Für den internen Gebrauch der Ausgleichskassen stellte die Informationsstelle ausserdem folgende Formulare bereit:
- Rentenumrechnungsblatt
- Rentenberechnungsblatt
-Berechnungsblatt für IV-Taggelder
-Berechnungsblatt für EO-Unterstützungszulagen
Diese internen Drucksachen erreichen insgesamt eine Auflage von rund 300 000 Exemplaren.
Auf dem Arbeitsprogramm der Informationsstelle stehen noch weitere Publikationen. So werden Merkblätter für österreichische und amerikanische Staatsangehörige vorbereitet. Auch eine Neuausgabe des «AmT- und 1V-Merkblattes für Arbeitgeber betreffend ihre ausländischen Arbeitnehmer» ist geplant. Schliesslich soll der AHV/IV/EO-Leitfaden (siehe Inserat auf der dritten Umschlagseite des Oktober- und des Novemberheftes 1968 der ZAK) mit den fehlenden Abschnitten über die AHV und die EO, allenfalls auch mit jenen über die EL ergänzt werden. Die ZAK wird nicht verfehlen, ihre Leser über diese Neuerscheinungen zu orientieren.
Zur Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 25. Juni 1968 in Sachen E. R. zur Frage der invaliditätsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung Stellung bezogen (ZAK 1969, S. 73). Die praktische Tragweite des Urteils ist noch nicht völlig abzusehen; die nachstehenden Ausführungen sollen zur weiteren Klärung beitragen.
Bei der Festsetzung der Leistungen der IV an die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind es vor allem zwei Problemkreise, die in der Praxis immer noch und immer wieder neu zu Diskussionen Anlass geben.
Unerlässliche Voraussetzung zur Ermittlung der Mehrkosten, die sich aus der Gegenüberstellung der Ausbildungskosten mit und ohne Invalidität ergeben, ist die richtige Wahl der kostenmässig miteinander zu vergleichenden Ausbildungen. Während die eine Seite dieser Differenzrechnung feststeht und sich nach der tatsächlich vom Versicherten gewählten Ausbildung richtet, bleibt für die andere Seite die Frage der zu berücksichtigenden Ausbildungskosten, die sich ohne Invalidität ergeben hätten. Soll von einem gänzlich hypothetischen Berufsziel ausgegangen und beispielsweise angenommen werden, das invalide Kind hätte ohne Gesundheitsschaden den Beruf seines Vaters ergriffen ? Zu
dieser Frage nimmt Artikel 5, Absatz 2, IVV Stellung, indem dort erklärt wird, dass die Ausbildungskosten für eine gleichartige Ausbildung mit und ohne Invalidität einander gegenüberzustellen seien. In der Regel ist auf diese Weise vorzugehen, wobei, wie die Erfahrung zeigt, durchaus angemessene Lösungen erreicht werden. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist eine andere Vergleichspraxis zu wählen (Art. 5, Abs. 2,
2. Satz, IVV). Die Festlegung der zutreffenden Vergleichspunkte, so klar sie im Grundsatz ist, stellt mannigfache Probleme, auf die an dieser Stelle jedoch nicht eingetreten werden soll, da uns die Frage der massgebenden Kostenelemente beschäftigen soll.
Welche während der Ausbildung entstehenden Kosten stellen im Sinne des Gesetzes invaliditätsbedingte Ausbildungskosten dar und welche Aufwendungen sind grundsätzlich nicht anrechenbar? Weiter ist zu untersuchen, ob auch der während der Ausbildung bezogene Ausbildungslohn (bar oder natural) bzw. das wegen der Invalidität entgangene Lehrlings- oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei.
Die anrechenbaren Kosten werden in dem seit 1. Januar 1968 in Kraft stehenden Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in positiver und negativer Weise umschrieben (Rz 25 ff.). Diese Aufzählung, die insbesondere die effektiven und die entgangenen Einkünfte, die Kosten für Gesundheitspflege sowie Aufwendungen für zusätzliche Massnahmen zur Erreichung einer besseren als im betreffenden Beruf üblichen Ausbildung als nicht anrechenbare Kostenelemente bezeichnet, blieb in der Gerichtspraxis grundsätzlich unangefochten. Was die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung insbesondere bei auswärtiger Unterbringung anbetrifft, hat das EVG in seiner früheren Rechtsprechung erklärt, im Begriffe der Ausbildung sei der ohnehin notwendige und daher unabhängige Unterhaltsaufwand nicht eingeschlossen. Der Nichtinvalide, der vergleichsweise mit der entsprechenden Erwerbstätigkeit sogleich beginnen könnte, müsste seinen Unterhalt nämlich ebenfalls selbst bestreiten. Deshalb erachtete es das EVG grundsätzlich als richtig, in allen Fällen auswärtiger Unterkunft und Verpflegung nur die durch die Ausbildung bedingten Mehrkosten dieser auswärtigen Unterbringung zu vergüten.
Dieser Gedanke wurde in der Praxis so durchgeführt, dass von den totalen effektiven Unterhaltskosten ein pauschaler täglicher Beitrag als Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. von dessen Eltern in Abzug gebracht wurde (vgl. ZAK 1963, S. 497). Diese Auffassung wurde vom Gericht mehrfach bestätigt, so z. B. in ZAK 1967, S. 418, wo ausgeführt wurde, dass sich der Erwerbsausfall, den ein Versicherter infolge in-
validitätsbedingter Verzögerung seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung erleide, nicht auf dem Umweg über Artikel 16 IVG ausgleichen lasse. Systematisch falle dafür nur die Gewährung eines Taggeldes oder einer Rente in Betracht, die der (teilweisen) Deckung des Unterhaltes bzw. des Erwerbsausfalles zu dienen habe.
Dieser Rechtsprechung, die, wie gesagt, den ohnehin notwendigen Unterhalt bei der Mehrkostenberechnung unberücksichtigt liess, wollte Artikel 5, Absatz 3, IVV in dem Sinne Rechnung tragen, dass grundsätzlich nur die wegen der Ausbildung notwendige auswärtige Unterbringung und Verpflegung zu den Kosten erstmaliger beruflicher Ausbildung zu zählen sei, jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Kostenbeteiligung. Mit andern Worten sollten grundsätzlich nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung als anrechenbar gelten und somit der IV überbunden werden können. Dabei hatte es die Meinung, dass dieser sogenannte Selbstbehalt auch in denjenigen Fällen vorzunehmen sei, bei denen nach bisheriger Verwaltungspraxis die vollen Kosten der auswärtigen Unterbringung übernommen wurden (dies traf immer dann zu, wenn davon ausgegangen werden konnte, ohne Invalidität hätte ein Versicherter zum Erreichen des gleichen Berufszieles überhaupt keiner Ausbildung bedurft, sondern hätte sogleich als bezahlter Hilfsarbeiter tätig sein können). Zudem wollte mit dieser Regelung auch erreicht werden, dass der Umfang der Selbstbeteiligung des Versicherten an den Kosten stationärer Ausbildung nicht kleiner sei als bei ambulanter beruflicher Einschulung, bei welcher bekanntlich die IV keinerlei Leistungen an den Unterhalt und die Verpflegung zu Hause ausrichtet (vgl. ZAK 1967, S.418).
In einem neueren Entscheid hat indessen das EVG entschieden, die frühere Verwaltungspraxis sei ohne Rücksicht auf Artikel 5, Absatz 3, IVV beizubehalten (vgl. ZAK 1969, S. 73). Das Gericht führte dazu wörtlich aus, sämtliche Kosten der auswärtigen Unterkunft und Verköstigung stellten invaliditätsbedingte Mehrkosten erstmaliger beruflicher Ausbildung dar, welche von der IV gemäss Artikel 16 IVG grundsätzlich ungekürzt zu übernehmen seien, wenn anzunehmen sei, dass ein gesunder Versicherter mit demselben oder einem gleichwertigen Berufsziel während seiner erstmaligen Ausbildung den eigenen Unterhalt in vollem Umfang selber verdienen würde. In diesem Sinne wird, im Gegensatz zur früheren Verwaltungspraxis und zur Rechtsprechung, der entgangene Verdienst in dem Umfange als zu berücksichtigendes Kosten-
element betrachtet, als es zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausreichen würde.
In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist daher im Interesse einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung inskünftig wie vor der Revision des IVG ein sogenannter Selbstbehalt immer nur dann vorzusehen, wenn ein Versicherter auch ohne Invalidität während des gleichen Zeitraumes in Ausbildung gestanden wäre und ihm in dieser Zeit Aufwendungen für Unterhalt entstanden wären, die er nicht durch Einkünfte decken könnte. Wäre zur Erreichung des gleichen Berufszieles ohne Invalidität nur eine kürzere oder gar keine Ausbildung erforderlich gewesen, sind in der Vergleichsrechnung nur die Unterhaltskosten für die entsprechende kürzere Periode oder gar keine Kosten anzurechnen. Ein Selbstbehalt ist indessen immer für diejenige Zeit der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Abzug zu bringen, während welcher Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. auch IVM 105/831). Bereits zugesprochene Leistungen können an diese neue Praxis angepasst werden, sofern die Auswirkungen von erheblicher Bedeutung sind.
Nicht rentenberechtigte Invalide, die die Einkommensgrenze für eine Ergänzungsleistung nicht erreichen
Ein Invalider bleibt unter Umständen unter dem für eine TV-Rente massgebenden Invaliditätsgrad, erreicht aber gleichzeitig die für den Bezug einer Ergänzungsleistung massgebende Einkommensgrenze nicht. Da er keine Rente oder Hilfiosenentschädigung der IV beanspruchen kann, erhält er auch keine Ergänzungsleistung. In einem kantonalen Parlament wie in der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV wurden Vorstösse zugunsten dieser besonderen Kategorie unternommen.
Zur Ermittlung solcher Fälle hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Sommer 1968 eine Umfrage bei den kantonalen EL-Durchführungsstellen und bei der Schweizerischen Vereinigung «Pro Infirmis» durchgeführt. Aus der ganzen Schweiz wurden 34 Fälle gemeldet, die sich unterschiedlich auf die Kantone Bern, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Waadt, Zug und Zürich verteilen.
Eine weitere Umfrage bei den zuständigen kantonalen 1V-Kommissionen, ob in den gemeldeten Fällen tatsächlich keine Rente bzw. Hilf-
losenentschädigung der IV ausgerichtet oder ob andere Leistungen der IV gewährt wurden oder ob wenigstens ein Anspruch auf eine TV-Leistung geltend gemacht worden sei, zeigte folgendes Ergebnis:
10 Fälle schieden aus, weil entweder eine TV-Rente und somit eine Ergänzungsleistung gewährt werden kann (8), weil der Bezüger wieder voll erwerbstätig ist (1) oder weil die Einkommensgrenze überschritten wird (1).
In 7 Fällen erbringt die IV eine Sachleistung, sei es, dass sie einen Beitrag an die Betriebskosten eines Motorfahrzeuges, ein Futtergeld für den Blindenführhund, ein Hilfsmittel und dergleichen gewährt hat. Hier dürfte Pro Infirmis zumeist mit einer Geldleistung aus Bundesmitteln einspringen können.
In 9 Fällen wurde entweder kein Anspruch auf eine 11V-Leistung geltend gemacht (8) oder der Anspruch wird noch geprüft (1). Somit erhielten in nur 8 von 34 bei der TV gemeldeten Fällen Invalide in entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen weder eine TV-Rente, noch eine Ergänzungsleistung, noch von Pro Infirmis eine aus Bundesmitteln erbrachte Geldleistung. Auf das Ganze bezogen (in mehr als 40 000 Fällen beziehen TV-Rentner eine Ergänzungsleistung) ist diese Bilanz sicher nicht schlimm. Zudem bestehen schon heute bestimmte Ausweichmöglichkeiten: Der Spezialfonds zur Unterstützung in Not geratener Invalider wurde bereits eingesetzt, und Pro Infirmis kann gegebenenfalls aus Bundesmitteln eine Sach- oder Dienstleistung erbringen. Aber das sind Ausweichmöglichkeiten. Die in Aussicht genommene Revision des ELG wird Gelegenheit bieten, auch diesen Aspekt näher zu prüfen. Am ehesten liegt die Lösung in einer elastischeren Gestaltung der Beitragsvorschriften für Pro Infirmis.
Durchführungsfragen
AHV: Erhöhung der ordentlichen Renten und Minimalgarantie 1
Die Ansätze für ausserordentliche Renten der AHV und IV sind auf den 1. Januar 1969 bekanntlich um rund 45 Prozent erhöht worden. Demgegenüber haben die laufenden ordentlichen Renten allgemein eine Erhöhung von 33 1/3 Prozent erfahren, sofern sie sich nicht im Bereich der
1Aus Nr. 6 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»
auf die neuen Ansätze für Mindestrenten zu erhöhenden ordentlichen Renten befunden haben (s. Gruppen B und C gemäss S. 7, Buchst. b und c, und S. 9, Buchst. b und c, des Kreisschreibens über die Durchführung der siebenten AHV-Revision vom 23. Oktober 1968). Diese ungleiche Erhöhung der Rentenansätze hatte zur Folge, dass ab 1. Januar 1969 mehr Bezüger von laufenden ordentlichen Teilrenten für die Minimalgarantie in Betracht fallen, als dies vorher der Fall war. So erreichen beispielsweise alle ordentlichen einfachen Altersrenten, die bis Ende 1968 als Teilrenten im Betrage von 138 bis 149 Franken monatlich ausbezahlt wurden und daher für die Minimalgarantie nicht in Frage kamen, nach der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1969 den neuen Ansatz für die ungekürzte ausserordentliche einfache Altersrente von 200 Franken nicht mehr. Eine einfache ordentliche Altersrente von seinerzeit 138 Franken (durchschnittlicher Jahresbeitrag 460 Franken, alte Rentenskala 15) ist nämlich um ein Drittel auf 184 Franken und eine solche Rente von 149 Franken (durchschnittlicher Jahresbeitrag 325 Franken, alte Rentenskala 17) auf 199 Franken erhöht worden. Entsprechend hat sich der Kreis der möglichen Anwärter auf ausserordentliche Renten an Stelle der kleineren ordentlichen Teilrente auch bei den anderen Rentenarten erweitert.
Bei den Anwärtern auf eine ausserordentliche Rente im Sinne der Minimalgarantie gelten nun praktisch regelmässig die Einkommensgrenzen. Macht daher der Bezüger einer ordentlichen Teilrente nach der Rentenerhöhung aus den oben angeführten Gründen erstmalig den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente an Stelle der kleineren ordentlichen Teilrente geltend, so müssen vor dem Rentenentscheid nicht nur die besonderen Voraussetzungen (z. B. der Nationalität, des schweizerischen Wohnsitzes usw.), sondern in der Regel auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen im ordentlichen Verfahren abgeklärt werden. Erst wenn feststeht, dass alle diese Bedingungen erfüllt sind, kann gegebenenfalls rückwirkend ab 1. Januar 1969 die höhere ausserordentliche Rente an Stelle der niedrigeren ordentlichen Teilrente zugesprochen werden.
Eine besondere Stellung innerhalb dieser Gruppe von Bezügern ordentlicher Teilrenten nehmen die Mutterwaisen ein. Mutterwaisen steht gemäss Artikel 48, Absatz 5, AHVV der Anspruch auf ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenzen zu, sofern die übrigen Voraussetzungen für solche Renten erfüllt sind. Erreicht daher eine ordentliche Mutterwaisenrente als Teilrente nach der Rentenerhöhung den neuen Ansatz von 80 Franken für die ausserordentliche einfache Waisenrente nicht, so kann die Mutterwaise diese höhere Rente im Sinne der Minimal-
garantie ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beanspruchen. Ab 1. Januar 1969 fallen nun alle Mutterwaisenrenten für die Minimalgarantie in Betracht, die als Teilrenten der Rentenskalen 14 bis 19 bis Ende 1968 im Betrage von 55 bis 59 Franken ausgerichtet und ab diesem Datum um ein Drittel auf einen Betrag zwischen 74 und 79 Franken erhöht worden sind. An Stelle dieser Renten sind, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne weiteres ab 1. Januar 1969 ausserordentliche Renten im Betrage von 80 Franken als Minimalgarantie zuzusprechen. Der Übergang von der kleineren ordentlichen zur höheren ausserordentlichen Rente ist jedoch auch hier im ordentlichen Rentenfestsetzungsverfahren zu vollziehen.
Neue Verfügungen pendente lite
Die Frage, ob die Ausgleichskasse eine Verfügung während der Rechtshängigkeit aufheben und durch eine neue ersetzen kann, erlangte besondere Bedeutung mit der Einführung der IV (vgl. ZAK 1962, S. 463). Es bildete sich damals vorerst die Praxis heraus, dass die 1V-Organe, wenn sie bei ihrem Beschluss von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen waren, den betreffenden Fall in Wiedererwägung zogen und dem Versicherten - oft nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen - gegebenenfalls die anbegehrten Leistungen zusprachen. Dies geschah aber oft auch auf Veranlassung der Rekursbehörden, welche ohne nähere Prüfung des Falles diesen einfach durch formellen Abschreibungsbeschluss erledigten (vgl. ZAK 1962, S. 485; 1963, S. 82; 1964, S. 95).
In der Folge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage, ob die Rekursbehörde eine Beschwerde ohne materielle Prüfung als gegenstandslos abschreiben kann, wenn den Begehren des Versicherten durch eine neue Verfügung entsprochen wurde, im Jahre 1962 eindeutig wie folgt verneint: «Für die 1V ist von Artikel 69 IVG auszugehen, der
u. a. Artikel 85 AITVG als anwendbar erklärt. In Absatz 2, Buchstabe c und d macht es diese Bestimmung der Rekursbehörde zur Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise frei zu würdigen, ohne an ein Begehren der Parteien gebunden zu sein. Damit unterwirft das Gesetz den Prozess der Offizialmaxime.» (ZAK 1962, S. 485.) Aus diesem Prinzip und aus der Unmassgeblichkeit der vom Versicherten gestellten Begehren darf aber nicht geschlossen werden, dass der Sozialversicherungsrichter den Prozessgegenstand erweitern könne. Der Richter kann nur die streitige Verfügung überprüfen, darf aber nicht eine
Frage, auf die sich die angefochtene Verfügung nicht erstreckt, nachträglich in das Verfahren einbeziehen (ZAK 1962, S. 389).
Während die Rekursbehörden, soweit sich dies anhand der dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellten Urteile entnehmen liess, in der Folge diese Verfahrensgrundsätze in der Regel beachteten, konnte anlässlich der Überprüfung der Geschäftsführung bei einzelnen TV-Kommissionen festgestellt werden, dass eine rechtzeitig bei der Ausgleichskasse eingereichte Beschwerde nicht an die Rekursbehörde weitergeleitet, sondern die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen wurde, wenn die Beschwerde eine erneute tatbeständliche und rechtliche Prüfung des Falles angezeigt erscheinen liess. Deshalb sei erneut festgehalten:
Aus den bis anhin ergangenen Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist zu entnehmen, dass ein solches Vorgehen unstatthaft ist; denn mit der Einreichung der Beschwerde - auch wenn die Ausgleichskasse Einreichungsort ist - geht die Befugnis grundsätzlich an den Richter über. Diese Entscheidungsbefugnis kann auch nicht durch den Erlass einer weiteren Verfügung aufgehoben werden. Erlässt die Ausgleichskasse während des Beschwerdeverfahrens dennoch eine neue Verfügung, so stellt diese nur einen dem Richter unterbreiteten Antrag dar, da der Verfügungsform in diesem Fall eben die Verfügungswirkung abgeht. Auch die Anerkennung einer solchen Verfügung durch die Gegenpartei vermag den Streit nicht zu beendigen (ZAK 1962, S. 487). Die Ausgleichskassen können deshalb eine angefochtene Verfügung weder aufheben noch durch eine andere ersetzen. In gleicher Weise können auch die TV-Kommissionen in einer Beschwerdesache ihren früheren Beschluss nicht durch einen neuen aufheben (vgl. Rz 38 des Kreisschreibens über die Rechtspflege).
Das erwähnte Vorgehen einzelner TV-Organe widerspricht aber auch den Verfahrensgrundsätzen über die Wiedererwägung von Kassenverfügungen. Gemäss Rz 76 und 77 des Kreisschreibens über die Rechtspflege kann mit der Wiedererwägung unter bestimmten Voraussetzungen nur eine formell rechtskräftige Verfügung auf Grund einer im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits bestehenden, damals aber unrichtig ermittelten oder gewürdigten Tatsachen- oder Rechtslage sachlich neu überprüft werden. Während der Rechtshängigkeit von Beschwerden oder Berufungen ist somit eine Wiedererwägung ausgeschlossen (vgl. hiezu ZAR 1963, S. 273). Zieht daher die Ausgleichskasse bzw. die TV-Kommission eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung in Wiedererwä-
gung, so kann dies unter Umständen eine Rechtsverzögerung oder sogar Rechtsverweigerung zur Folge haben. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die TV-Kommission auf Grund der Beschwerde weitere Abklärungen vornimmt und hierauf die Begehren des Versicherten mit einer weiteren Verfügung erneut abweist. Will der Versicherte seiner Rechte nicht verlustig gehen, so ist er in einem solchen Fall gezwungen, nochmals Beschwerde zu erheben oder wegen Rechtsverweigerung sich mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
Aus all den dargelegten Gründen haben die TV-Organe bei Rechtshängigkeit grundsätzlich von neuen Beschlüssen abzusehen und sich darauf zu beschränken, dem Gericht innert der gesetzlichen Frist in einer Vernehmlassung ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.
IV: Geburtsgebrechen; schwere Torsion des Sternum (Drehung des Brustbeins) 1
Da diese angeborene Deformierung des Thorax (Brustkorb) in der gültigen Geburtsgebrechenliste unter II B c nicht subsumierbar ist, verfügte das Eidgenössische Departement des Innern am 5. Dezember 1968, dass die angeborene schwere Torsion des Sternum als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG anzuerkennen sei. Das Gebrechen ist als GgV-Ziffer 166 nachzutragen.
IV: Sonderschulung; Abgabe von Transportgutscheinen für Sonderschüler 2
Gemäss Rz 12 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten werden die Kosten für Besuchsfahrten nur insoweit vergütet, als die IV im gleichen Kalendermonat nicht bereits Fahrkosten für Wochenend- und Ferienfahrten (im Sinne von Rz 8 bis 11 des genannten Kreisschreibens) übernommen hat. Diese Einschränkung wird, wie die Erfahrung lehrt, zuweilen übersehen und sei daher in Erinnerung gebracht.
IV: Hilfsmittel; Ersatz von Kontaktgläsern
Ist ein verlorengegangenes Kontaktglas zu ersetzen, so hat die IV-Kommission dem Versicherten grundsätzlich einen Selbstbehalt von
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 107 (bereinigte Fassung)
2Aus TV-Mitteilungen Nr. 106
Aus 1V-Mitteilungen Nr. 107
20 Franken aufzuerlegen. Möchte die 1V-Kommission ausnahmsweise davon absehen oder den Ansatz reduzieren, so ist der Fall -unter Beilage der Akten -weiterhin dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten (für Kontaktgläser gilt Rz 34 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln in der 1V nunmehr in diesem beschränkten Sinne).
HINWEISE
Anpassung der Der Bundesrat lässt jeweils auf Ende einer dreijähri-AJIV-Renten an gen Periode oder bei jedem Anstieg des Landesdie Preis- und indexes der Konsumentenpreise um 8 Prozent gegen-Einkommens- über der Ausgangslage das finanzielle Gleichgewicht entwicklung der Versicherung und das Verhältnis zwischen Ren-
ten und Preisen begutachten und stellt zur Wahrung der Kaufkraft der Renten gegebenenfalls Antrag auf Revision des Gesetzes (Art. 43ter AHVG). Als «Ausgangslage» im Sinne dieser Vor-
schrift ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem die siebente Revision in Kraft getreten ist, als entsprechender Index der Index des Vormonats, für allfällige Anpassungen innerhalb der eben angelaufenen dreijährigen Frist somit der Landesindex der im Dezember 1968 erhobenen Konsumentenpreise.
Bau- und Im vierten Quartal des abgelaufenen Jahres hat die Einrichtungs- IV an 27 Institutionen für insgesamt 30 Projekte beiträge der IV Bau- und Einrichtungsbeiträge von 8 872 421 Fran-
ken zugesichert.
Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken
bis 10 000 11 36 714 10 001 bis 50 000 10 276 470 50 001 bis 100 000 3 256 771 100001 bis 500000 4 1155623 über 500000 2 7146843
8 872 421
Das grösste Projekt betrifft das Zentrum für hochgradig geistesschwache Minderjährige in Monthey. Das Heim dient auch der Aufnahme von erethischen, cerebral gelähmten, autistischen und bettlägerigen geistig Behinderten. Es wird vorerst 144 Plätze umfassen und kann auf 240 erweitert werden. Das Bauvorhaben füllt eine wesentliche Lücke in der Beobachtung, Erziehung und Schulung der betreffenden Kinder aus; die nahe örtliche Verbindung mit der psychiatrischen Klinik Malvoz erleichtert die sachgemässe Behandlung. Mit den bestehenden und in Bau befindlichen Einrichtungen (so mit dem Kinderheim St. Antonius in Leuk-Stadt, ZAK 1968, S. 618) dürfte im Kanton Wallis die Betreuung hochgradig geistesschwacher Kinder im wesentlichen gewährleistet sein (eine Ausnahme machen allerdings die geistig behinderten Blinden und Gehörlosen, die auf ausserkantonale Heime angewiesen bleiben). Die Finanzierung ist durch die hälftige Subvention und ein Darlehen der IV sowie durch einen durch das Volk gutgeheissenen kantonalen Beitrag sichergestellt.
Vom ersten bis vierten Quartal 1968 erreichten die Beitragszusicherungen für 105 Vorhaben einen Höchstbetrag von 16,7 Mio Franken.
1 Die Subventionen decken in der Regel einen Drittel, ausnahmsweise bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Aufwendungen. Die entsprechenden Gesamtausgaben für Landerwerb, Bauten und Einrichtungen dürften rund 37 Mio Franken betragen.
Berufsberatung Der Hausvater der Eingliederungsstätte «Milchsup- und Eingliederung pe» in Basel, Albert Vogelsang, referierte am 13. Ja-Behinderter nuar vor der Unterabteilung AHV/IV/EO des Bun-
desamtes für Sozialversicherung über seine Erfahrungen als Berufsberater Behinderter. Er zeigte auf, wie sich theoretische Erkenntnisse und praktische Bedürfnisse miteinander verbinden und welche Detailarbeit die sachgemässe Beratung und Eingliederung Invalider im Einzelfall erfordert. Ein anschaulicher Farbfilm illustrierte ein konkretes Beispiel aus der «Milchsuppe» selbst: ein Versicherter, der durch Unfall beide Vorderarme verloren hat, wird auf den Beruf eines Bohrers vorbereitet und lernt, sich unter erschwerten timständen im täglichen Leben zurechtzufinden. Man erkennt auch, wie sehr der Behinderte, der aktiv an seiner Eingliederung teilhat, zum schliesslichen Erfolg der Bemühungen beiträgt. Der übrigens mit einer Silbermedaille ausgezeichnete -Film verdient eine weite Verbreitung.
FACHLITERATUR
eines Infirmen. 48 S., Energetica-
Appenzeller Heinz: Weltbild und Sozialschau Verlag, Zürich, 1968.
Dolder Hugo: Die schweizerische Berufsberatung. Entwicklung und volkswirtschaftliche Bedeutung. Dissertation der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. 237 5., Verlag Hans Schellenberg, Winterthur, 1968.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Das von Nationalrat Jaggi und 29 Mitunterzeichnern Vorstösse eingereichte Postulat lautet:
Postulat Jaggl «Das Problem der Unterbringung unserer Chronischvom 6. März 1968 kranken stösst auf überaus grosse Schwierigkeiten. Das
Fehlen der notwendigen Unterkünfte und Betten für diese bedauernswerten Glieder unserer Volksgemeinschaft hat zur Folge, dass ihnen die so dringend nötige Pflege nicht gewährt werden kann. Diesem tbelstande kann nur durch den Bau von weiteren Chronischkrankenheimen entgegengetreten werden. Am guten Willen der Kantone, Gemeinden und privaten Institutionen, solche zu erstellen, fehlt es nicht, sondern es fehlt einzig an den finanziellen Möglichkeiten.
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen er diesem so dringenden Problem seine finanzielle Unterstützung gewähren könnte.»
Das Postulat wurde am 19. Dezember im Nationalrat begründet. Bundesrat Tschudi bestätigte den Mangel an Pflegeplätzen für Chronischkranke. Die Kommission für Altersfragen habe darüber ausführlich Bericht erstattet und beantragt, den Bau von Kranken- und Pflegeheimen vermehrt zu fördern. Das BSV prüfe diese Anregung. Der Bundesrat nehme deshalb das Postulat entgegen. Doch damit könne und wolle der Bund den Kantonen und Gemeinden keineswegs die sozialen Verpflichtungen abnehmen. Es bestehe keine Verfassungsgrundlage für die Übernahme von Fürsorgeaufgaben durch den Bund. Vielmehr müssten Kantone, Gemeinden, Private und der Bund die im Postulat aufgeworfenen Probleme in gemeinsamer Anstrengung zu lösen suchen. Von seiner Seite habe der Bund mit der Einführung von Hilf losenentschädigungen an Altersrentner auf den 1. Januar 1969 einen wichtigen Schritt in dieser Richtung getan. Rentenbezüger erhalten dar-
nach eine Entschädigung von 2 100 Franken im Jahr, sofern sie für dn grössten Teil ihrer Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Kleine Anfrage Nationalrat Gianella hat am 3. Dezember 1968 folgende Gianella vom Kleine Anfrage eingereicht:
Dezember 1968 «Unser System der sozialen Vorsorge ist durch das
Prinzip der sogenannten drei Pfeiler gekennzeichnet.
Bei der vor kurzem im Parlament geführten Debatte über die siebente AHV-Revision wurde von verschiedenen Seiten nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass der Staat dieses Vorsorgesystem durch Massnahmen zur Begünstigung des Sparens und der privaten wie der betrieblichen Vorsorge fördere und stärke. Es geht dabei ja darum, zwei wesentliche Bestandteile unseres dreistufigen Systems wirksam werden zu lassen.
Im Ausland hat man zur Erleichterung dieser Art von Vorsorge ansehnliche Steuererleichterungen eingeführt, so zum Beispiel für die Steuerzahler, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben.
Bei uns scheinen solche Erleichterungen noch sehr begrenzt und auf jeden Fall ungenügend zu sein.
Ist der Bundesrat bereit, die Zweckmässigkeit der Gewährung solcher Erleichterungen zu prüfen, um die Bürger in sozialer wie politischer Beziehung zu eigener Verantwortlichkeit zu ermutigen und so gleichzeitig den Staat von gewissen sozialen Sonderausgaben zu entlasten?»
Kleine Anfrage Nationalrat Hofstetter hat am 4. Dezember 1968 fol-Hofstetter vom gende Kleine Anfrage eingereicht:
Dezember 1968 «Mit der Erhöhung der Renten und Beiträge durch die
siebente AHV-Revision erhebt sich nach dem Prinzip der Gleichstellung der Schweizer und Italiener auf Grund des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über Soziale Sicherheit die Frage, welche Massnahmen von Bundes wegen in Aussicht genommen werden, um dem genannten Grundsatz Nachachtung zu verschaffen. So stellt sich die Frage der Anpassung des Abkommens an die veränderten Verhältnisse, namentlich der Schaffung neuer Grundlagen zur Berechnung der Renten für Italiener, nachdem der Bundesrat 1963 im Verlaufe der Beratung des Abkommens die Zusicherung abgegeben hat, dass bei erheblichen Beitragserhöhungen in der Schweiz über eine Revision des Abkommens verhandelt werde. Der Bundesrat wird ersucht, darüber Auskunft zu geben.»
Postulat Gut Nationalrat Gut hat am 18. Dezember 1968 folgendes vom Postulat eingereicht:
18. Dezember 1968 «Bei der Erstellung von Gebäuden, Anlagen und Ver-
kehrsmitteln wird allzuoft nur an die Bedürfnisse und Möglichkeiten des gesunden Menschen gedacht. Dabei nimmt die Zahl der Invaliden und Betagten immer mehr zu. Es sollten ihnen keine unnötigen Hindernisse wie überflüssige oder zu hohe Stufen und Schwellen in den Weg gelegt werden, und sie sollten Türen, Treppen, Handläufe, Lifte, Sanitärräume, Gehsteige usw. mit möglichst wenig Schwierigkeiten benützen können. Dadurch würde ihnen das Leben in unserer Gemeinschaft erleichtert.
Der Bundesrat wird daher gebeten,
Dafür zu sorgen, dass die von der Eidgenossenschaft erstellten oder subventionierten Bauten, Einrichtungen, Verkehrswege und Verkehrsmittel so ausgestatet werden, dass sie auch Behinderten und Betagten dienen.
Durch Einflussnahme auf die Entwicklung von Normen und auf jede andere geeignete Weise dahin zu wirken, dass die öffentlichen und die privaten Bauherren und Ersteller von Verkehrs- und anderen Anlagen auch an die Behinderten und Betagten denken.»
Änderung von Das Eidgenössische Departement des Innern hat am Vollzugserlassen 28. Januar 1969 folgende Pressemitteilung herausgege-
zum AI{VG ben:
«Der Bundesrat hat über die mit der siebenten AHV-Revision zusammenhängenden Änderungen der verschiedenen Vollzugserlasse Beschluss gefasst (s. auch S. 81), insbesondere über die Detailvorschriften betreffend die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch. Der Beschluss enthält u. a. die Beitragsskala für Selbständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen von weniger als 16 000 Franken und die Beitragstabelle für Nichterwerbstätige. Von besonderem Interesse sind die nunmehr festgelegten Zuschläge bei Rentenaufschub. Anspruchsberechtigte Rentner, die beispielsweise den Bezug während 5 Jahren aufschieben (maximal zulässige Aufschubsdauer), erhalten vom Ablauf dieser Frist an eine um 40 Prozent höhere Rente.
über die Einzelheiten der neuen Regelung werden die Versicherten und die Arbeitgeber durch ihre Ausgleichskasse orientiert. Diese geben auch besondere Merkblätter über die wichtigsten Fragen ab (Merkblätter über die Leistungen der AHV, über die Beiträge, über die Hilflosenentschädigung, über den Rentenaufschub usw.).»
Änderung Das Eidgenössische Departement des Innern erliess am des ELG 24. Januar 1969 folgende Pressemitteilung:
«Das auf 1. Januar 1966 in Kraft getretene ELG sichert den in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden AHV- und IV-Rentenbeziigern ein bestimmtes Existenzminimum. Es ist ein Subventionsgesetz: der Bund subventioniert diejenigen Kantone, die aus eigenem Recht solche Leistungen erbringen. Erfreulicherweise wirken alle Kantone mit. Die bisherigen Erfahrungen mit den EL waren im allgemeinen gut. Im Jahre 1968 dürften in rund 170 000 Fällen Leistungen von insgesamt 240 Mio Franken entrichtet worden sein. Davon entfallen vier Fünftel auf AHV- und ein Fünftel auf Invalidenrentner.
Auf 1. Januar 1969 ist nun die siebente AHV-Revision wirksam geworden. Der Bundesgesetzgeber hat damit nicht nur die AHV- und 1V-Renten, sondern auch die Einkommensgrenzen für die EL heraufgesetzt, nämlich auf 3 900 Franken für Alleinstehende und auf 6 240 Franken für Ehepaare. Anlässlich der Beratung der AHV-Revision wurde in den eidgenössischen Räten eine Überprüfung des ELG auf Grund der dreijährigen Erfahrungen angeregt. Der Bundesrat hat sich dazu bereit erklärt, wobei er darauf hinwies, dass in erster Linie die Stellungnahme der Kantone massgebend sein werde, weil sie über die Ausrichtung von EL bestimmen und auch zum grösseren Teil selber finanzieren.
Das Eidgenössische Departement des Innern hat dieser Tage das Vernehmlassungsverfahren eingeleitet und zu diesem Zwecke den Kantonen einen Fragebogen unterbreitet, in dem sie im besondern um Stellungnahme zur Regelung der Einkommensgrenzen wie weiterer Einzelpunkte des ELG ersucht werden.
Auf Grund des Resultats dieser Umfrage wird das Eidgenössische Departement des Innern dem Bundesrat über das weitere Vorgehen Antrag stellen.»
Eröffnung der Wie in ZAK 1968, Seite 682, bereits mitgeteilt worden 1V-Regionalstelle war, hat der Kanton Neuenburg für sein Gebiet eine Neuenburg eigene IV-Regionalstelle errichtet. Die Ermächtigung
des Eidgenössischen Departementes des Innern datiert vom 28. Januar 1969; die neue IV-Regionalstelle hat die Tätigkeit unter der Leitung von S. R o s s e 1, bisher Sachbearbeiter der IV-Regionalstelle Bern, am 1. Februar 1969 aufgenommen (s. auch Adressenverzeichnis auf S. 118). Mit der Eröffnung übernimmt die neue IV-Regionalstelle von der bisher zuständigen 1V-Regionalstelle Lausanne die hängigen Fälle ihres Einzugsgebie-
tes, mitsamt den Akten der erledigten Fälle. Alle neuen Aufträge sind direkt der neuen IV-Regionalstelle Neuenburg zu übermitteln. Die IV-Regionalstelle Lausanne bleibt für die Kantone Waadt und Walls zuständig.
Internationale Aus Anlass ihres 40jährigen Bestehens hat die Inter-Vereinigung für nationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) Soziale Sicherheit mehrere ihr nahestehende und um die Soziale Sicherheit
besonders verdiente Persönlichkeiten aus verschiedenen Ländern mit einer Medaille ausgezeichnet.
Im Rahmen einer ausserordentlichen Vorstandssitzung wurde diese Verdienstmedaille am 18. Dezember 1968 in Genf durch den Präsidenten der Vereinigung, Hofrat Dr. Reinhold Melas, folgenden Persönlichkeiten aus der Schweiz überreicht:
Dr., Dr. h. c. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung im Ruhestand;
Otto Schmid, Ehrenpräsident des Konkordats der Schweizerischen Krankenkassen und Gründungsmitglied der IVSS.
In gleicher Weise wurden vier verstorbene Mitbürger, die im Schweizerischen Krankenkassenverein eine bedeutende Stellung eingenommen hatten, posthum geehrt. Bundesrat Tschudi liess sich durch Vizedirektor Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung, Delegierter des Bundesrates für Sozialversicherungsabkommen, an der Feier vertreten. Dieser überbrachte der Jubilarin und den Medaillenempfängern die Glückwünsche des Chefs des Eidgenössischen Departements des Innern und sprach ihnen dessen Dank und Anerkennung für ihre erfolgreiche Tätigkeit im Dienste der Sozialen Sicherheit aus.
Einrichtungen Die ZAK veröffentlichte letztes Jahr ein Verzeichnis der für die berufliche am 1. Juli in der deutschen Schweiz bestehenden und Ausbildung und geplanten Einrichtungen für die berufliche Ausbildung Beschäftigung von und Beschäftigung geistig Behinderter (1968, S. 430). geistig Behinderten Das Wohn- und Arbeitsheim W e t z i k o n ZH (5. 431)
und die geschützte Werkstätte R ein ach AG (5. 436) sind in dieser Aufstellung zu streichen, weil sie für körperlich behinderte Invalide bestimmt sind.
Anerkennung von Gemäss Artikel 72 IVG gewährt die IV u. a. den Spe-Spezialstellen zialstellen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten
Invalidenhilfe, die sich vorwiegend mit der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung befassen, Beiträge. Beitragsberechtigt sind jedoch nur jene Organisationen der Invalidenhilfe, die vom BSV anerkannt sind (Art. 96 IVV). Dies betrifft zur Zeit folgende Institutionen:
-den Blinden-Leuchtturm Zürich,
-le Comitä romand d'orientation et d'ducation
professionnelle des estropis et invalides Lausanne, -die Hilfsstelle für Kurentlassene Bern,
-die Invaliden-Fürsorge im Kanton Zürich,
-die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
-die Rheumaliga des Kantons Zürich,
-die Schweizerische berufliche Schulungsstätte für Blinde und Sehschwache St. Gallen.
Dagegen haben die Wilhelm Schulthess-Stiftung Zürich am 5. April 1968, die Vereinigung «Das Band» für die Zweigstellen Aarau, Basel, Basel-Landschaft, Davos und St. Gallen am 8. Januar 1969 sowie die Tuberkulose-Kommission Zürich am 9. Januar 1969 auf die Anerkennung verzichtet.
Famillenzulagen Der Kantonsrat des Kantons Zug hat am 28. November im Kanton Zug 1968 einer Revision des Gesetzes über die Kinderzulagen zugestimmt, die im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht.
Kinderzulagen für Arbeitnehmer
Der Ansatz der Kinderzulage, der bisher nach der Rangfolge der Kinder abgestuft war, beträgt nunmehr einheitlich 35 Franken je Kind im Monat.
Die allgemeine Altersgrenze wurde vom 18. auf das
16. Altersjahr herabgesetzt. Neu geregelt wurde auch die besondere Altersgrenze. Diese beträgt 18 Jahre für Kinder, die infolge Krankheit oder Invalidität dauernd erwerbsunfähig oder höchstens zu 20 Prozent erwerbsfähig sind, und 20 Jahre für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind.
Kinderzulagen für Selbständigerwerbende
Nach dem Vorbild der Regelung des Kantons Luzern wird nunmehr auch den hauptberuflich Selbständigerwerbenden aus nichtlandwirtschaftlichen Berufen mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Zug Anspruch auf Kinderzulagen eingeräumt, wie sie den Arbeitnehmern zustehen. Der Anspruch ist an die Bedingung geknüpft, dass das gesamte reine Einkommen des Ansprechers unter Einschluss aller Einkünfte der Ehefrau 11 000 Franken im Jahr zuzüglich 800 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Die Ausrichtung der Kinderzulagen ist Aufgabe der kantonalen Familienausgleichskasse.
3. Finanzierung
Kinderzulagen für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeberbeitrag wurde von 1,2 auf 1,5 Prozent der Lohnsumme erhöht.
Kinderzulagen für Selbständigerwerb e n d e. Die Bezüger von Kinderzulagen haben von ihrem reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, höchstens aber von einem Einkommensbetrag von 11 000 Franken im Jahr, einen Beitrag zu entrichten, dessen Ansatz demjenigen der kantonalen Familienausgleichskasse für die ihr angeschlossenen Arbeitgeber zu entsprechen hat. Des weitern wird von den anerkannten Familienausgleichskassen sowie von den Arbeitgebern, die von der Unterstellung unter das Gesetz befreit sind, ein Beitrag von 0,05 Prozent der Lohnsumme erhoben.
Zuständig für den Bezug der Beiträge ist die kantonale Fanillienausgleichskasse, die über die Beiträge, die Kinderzulagen, die Verwaltungskosten und das Vermögen gesondert Rechnung zu führen und dem Regierungsrat jährlich Bericht zu erstatten hat.
4. Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1969 in Kraft getreten.
Adressenverzeichnis Seite 17, Ausgleichskasse 83, Papier:
AHV/IVJEO Der Arbeitgeberverband schweizerischer Karton- und Pappen-Fabrikanten ist auf Ende 1968 als Gründerverband der Ausgleichskasse Papier ausgeschieden. An seiner Stelle wirkt nun ab 1. Januar 1969 der Verband schweizerischer Kartonfabriken an der Verwaltung der Ausgleichskasse Papier mit.
Auf Seite 25 ist das Verzeichnis wie folgt zu ergänzen:
Neuch.tel
Office regional Al de Neuchtel
2001 NeucMtel, rue du Trsor / Tl. (038) 4 30 50
Pour le canton de Neuchtel
Personelles D r. Walter G ii g, seit 1963 Sekretär des EVG, wurde auf 1. Januar 1969 zum neuen Gerichtsschreiber ernannt.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Renten
Urteil des EVG vom 22. April 1968 i. Sa. F. G. Art. 22bis AHVG. Für die gleiche Person können nicht gleichzeitig eine Zusatzrente der IV und eine Zusatzrente der AHV bezogen werden.
Art. 86 AHVG (Lückenfüllung durch den Richter). Ist ein Pflege-
kind stets beim Pflegevater untergebracht gewesen und haben
die
leiblichen Eitern für das Kind nie gesorgt, geht die Kinderrente des Pflegevaters (Zusatzrente zur Altersrente) derjenigen der leiblichen Mutter (Zusatzrente zur Invalidenrente) vor.
Die Mutter der am 12. Dezember 1948 geborenen Tochter bezog ab 1. April 1965 eine ganze einfache Invalidenrente für sich nebst einer Zusatzrente für ihr Kind. Die Tochter lebt seit ihrem ersten Altersjahr bei dem im Jahre 1901 geborenen Onkel ihrer Mutter. Diesem wurde von einer andern Ausgleichskasse ab 1. September 1966 eine Ehepaar-Altersrente nebst einer Doppelkinderrente für die Pflegetochter gewährt. Die Frage, ob für die Pflegetochter bereits eine Rente ausgerichtet werde, war verneint worden. Die beiden Zusatzrenten wurden bis Ende Dezember 1966 ausbezahlt, in welchem Monat die Pflegetochter das 18. Altersjahr erreichte.
Die Doppelauszahlung wurde entdeckt; die beiden Ausgleichskassen konnten sich jedoch nicht darüber einigen, welche der Zusatzrenten zurückzufordern war. Auf den Entscheid des BSV, es sei in analoger Anwendung von Art. 49, Abs. 2, AHVV die Doppelkinderrente zu Unrecht ausgerichtet worden, forderte die betreffende Ausgleichskasse diese Rente zurück.
Gegen die Rückforderungsverfügung erhoben der Pflegevater und dessen Ehefrau Beschwerde, indem sie geltend machten, die Eltern der Pflegetochter hätten nie Unterhaltsbeiträge für diese bezahlt. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut. Ihren Entscheid hat das BSV weitergezogen mit dem Antrag, die Verfügung auf Rückforderung der Doppelkinderrente wiederherzustellen. Die Pflegeeltern beriefen sich in ihrer Antwort insbesondere auf ein vom 9. Februar 1950 datiertes Schreiben der Eltern des Kindes, wonach das Mädchen dem Berufungsbeklagten bis zur Erreichung der Volljährigkeit übergeben wurde, mit der Klausel, dass die Eltern, sofern sie die Tochter zurücknähmen, die Kosten für Unterhalt und Erziehung zu bezahlen hätten.
Das EVG wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
Auszugehen ist vom Umstand, dass für das Mädchen während vier Monaten zwei Zusatzrenten ausgerichtet wurden, nämlich eine Zusatzrente
an die invalide Mutter und eine Doppelkinderrente an den AHV-berechtigten Pflegevater. Letztere ist von der betreffenden Ausgleichskasse, auf Weisung des BSV hin, zurückgefordert worden, wobei unbestritten ist, dass die leiblichen Eltern nichts an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter beitrugen.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei zwar «klar», dass eine der beiden Zusatzrenten zurückerstattet werden müsse. Doch könne dem Gesetz keine Regel entnommen werden. Die Lücke sei in der Weise auszufüllen, dass die Zusatzrente des Pflegevaters auszurichten sei, weil die leiblichen Eltern für den Unterhalt der Tochter seit deren erstem Lebensjahr nie aufgekommen seien. Demgegenüber erklärt das BSV, es bestehe keine Lücke. Art. 49, Abs. 2, AHVV ordne den Streit zugunsten der Mutter, zumal deren Anspruch schon vor dem Anspruch des Pflegevaters entstanden sei.
Bei der Beurteilung dieses Streites sind zwei Fragen auseinanderzuhalten. Zunächst ist zu prüfen, ob das Gesetz (im materiellen Sinne) es verbiete, der Mutter und dem Pflegevater für das gleiche Kind und die nämliche Zeit je eine Zusatzrente zu bezahlen. Dabei muss abgeklärt werden, ob dem Gesetz durch sinngemässe Auslegung eine entsprechende Norm entnommen werden könne. Ist das zu verneinen, so besteht eine echte Lücke, die der Richter auszufüllen hat. Sollte es sich zeigen, dass die kumulative Rentengewährung ausgeschlossen ist, so wird zu untersuchen sein, welche Zusatzrente beansprucht werden kann. Auch hier stellt sich das Problem der Gesetzeslücke. Eine echte Lücke ist dann gegeben, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (vgl. ZAK 1967, S. 279, Erwägung 2, Buchst. d). Ob das zutreffe, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern aus dessen sinngemässer Auslegung, welche weiter oder enger sein kann als der Wortlaut (Germann, Gesetzeslücken und ergänzende Rechtsfindung, S. 115, Ziffer 2, in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung, 2. Auflage, 1967). Eine sogenannte unechte Gesetzeslücke würde vorliegen, wenn die Auslegung zu einem Schluss führte, der nicht zu befriedigen vermöchte. Im allgemeinen hat der Richter solche Lücken hinzunehmen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,
2. Auflage, S. 123, Ziffer II, Buchst. b, sowie Ergänzungsheft 1, 1966, S. 36, Nr. 33, Ziffer II). Das EVG hat indessen erkannt, dass eine Norm in aussersei es zugunsten, sei es zuungunsten des Bürgers - gewöhnlichen Fällen -
nicht anzuwenden ist, sofern das Gebot von Treu und Glauben deutlich eine andere Lösung gebietet (vgl. namentlich EVGE 1951, S. 205, ZAK 1951, S. 371; ferner EVGE 1967, S. 40, Ziffer 4, Buchst. a, ZAK 1967, S. 415, sowie EVGE 1967, S. 247, ZAK 1968, S. 238). Damit soll nicht einer Rechtsprechung aus Billigkeitserwägungen das Wort geredet werden, hat doch der Richter das Gesetz grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn er ein anderes Ergebnis vorziehen würde (vgl. EVGE 1966, S. 33 unten, ZAK 1966, S. 330 unten). Doch wird es immer wieder Fälle geben, die, würden sie nach Gesetz entschieden, derart stossende Konsequenzen hätten, dass der Richter, aus Achtung vor dem Geist der Rechtsordnung, eine andere Lösung finden muss, als sie an sich vorgeschrieben ist (so auch EVGE 1964, S. 207).
3. Während Art. 48 AHVG und Art. 45 IVG es grundsätzlich zulassen, dass der Bezüger einer AHV- oder einer 1V-Rente ausserdem eine Rente der SUVA oder der Militärversicherung bezieht, wird die Kumulation von Renten
gemäss AHVG und IVG überall dort ausgeschlossen, wo das Gesetz das Zusammenfallen solcher Leistungen ausdrücklich regelt (AHVG: Art. 21, Abs. 1 und 2, Art. 22, Abs. 3, Art. 23, Abs. 3, Art. 24bis, Art. 25, Abs. 2, Art. 28bis, Art. 42, Abs. 1, Art. 42, Abs. 4; AHVV: Art. 49, Abs. 2; IVG: Art. 30, Abs. 1, Art. 43). Art. 28bis AHVG verbietet insbesondere die Kumulation der Waisenrente mit der entsprechenden Zusatzrente der Eltern, denen eine AHV- oder 1V-Rente zusteht. Somit wird die Zusatzrente für Kinder in diesem Zusammenhang den andern Renten gleichgestellt. Deshalb ist anzunehmen, es entspreche dem Sinn des Gesetzes, auch die Kumulation zweier für die gleiche Person ausgerichteter Zusatzrenten zu untersagen. Das ergibt sich durch Analogie innerhalb des Gesetzes; denn die erwähnten Bestimmungen setzen eine allgemeine Norm voraus, aus der sich die für den vorliegenden Fall zutreffende Regel mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt (vgl. dazu Germann, loc. cit., S. 173 ff., namentlich Anmerkung 47). Eine Lücke besteht mithin in dieser Hinsicht nicht. Zu prüfen bleibt, welche der beiden Zusatzrenten während der Monate September bis Dezember 1966 zu Unrecht ausbezahlt wurde.
Bezüglich der Frage, welche Zusatzrente zu gewähren sei, führt die Auslegung des Gesetzes zu keinem positiven Ergebnis. Wohl kennt Art. 43 IVG für die Witwen und Waisen die Priorität der 1V-Renten vor den AHV-Renten. Dem Gesetz lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die Zusatzrenten dem gleichen Prinzip zu folgen haben (vgl. dagegen den bereits behandelten Art. 28bis AHVG, der hinsichtlich der Frage der Kumulation einen genügenden Anhaltspunkt gibt). Entgegen der Auffassung des BSV führt Art. 49, Abs. 2, AHVV ebenfalls nicht zum Ziel. Darnach entsteht der Anspruch auf Waisenrente, der dem Pflegekind beim Tode der Pflegeeltern an sich zugebilligt wird, nicht, wenn das Pflegekind eine ordentliche Waisenrente gemäss Art. 25 bis 28 AHVG bezieht; der entsprechende Anspruch erlischt, sofern das Pflegekind zu den leiblichen oder den Adoptiveltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird. Die hier zu entscheidende Frage, welche Zusatzrente die Priorität habe, ist weder direkt noch indirekt geregelt. Als der Bundesrat Art. 49, Abs. 2, AHVV erliess, gab es noch keine Zusatzrenten. Eine analoge Anwendnug dieser Vorschrift auf den streitigen Tatbestand ist nicht angezeigt, da die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage, die Art. 49, Abs. 2, AHVV zugrundeliegen, von der Sach- und Rechtslage beim Zusammenfallen von Zusatzrenten verschieden sind. Es besteht also in dieser Beziehung eine Lücke.
Anknüpfungspunkt für die lückenfüllende Regel kann weder die Rentenhöhe noch die Reihenfolge der Entstehung beider potentieller Ansprüche auf Zusatzrente sein. Diese Kriterien wären allzu aleatorischer Natur. Hingegen ergibt sich aus dem Wesen von Rente und Zusatzrente eine befriedigende Lösung.
Die Rente soll grundsätzlich das infolge Invalidität, Alter oder Tod weggefallene Einkommen wenigstens bis zu einem gewissen Grade ersetzen. Sie dient dem Lebensunterhalt des Bezügers. Die Kinderzusatzrente insbesondere ist ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des betroffenen Kindes bestimmt (EVGE 1964, S. 264, ZAK 1965, S. 390). Diesen Zweck kann sie nur voll erfüllen, wenn sie demjenigen Rentenberechtigten gewährt
wird, der für das Kind sorgt. Alsdann sind für die Rentenhöhe grundsätzlich die Beiträge dessen massgebend, der für das Kind aufkommt, so dass die Rente mit dem Lebensstandard der Familie, in der das Kind aufwächst, im Einklang steht. Im Grunde stimmt auch das BSV dieser Überlegung zu; doch möchte es das entsprechende Ergebnis auf dem Wege der Auszahlung der Rente erreichen. Indessen müsste diese Lösung zu Streitigkeiten über die zweckgemässe Verwendung der Rente führen; denn es wäre nicht von vornherein gesagt, dass der Rentenberechtigte, der für das Kind nicht sorgt, aber gemäss dem Berufungsantrag den Anspruch auf die Zusatzrente gleichwohl hätte, die Zusatzrente nicht selber zweckgemäss, d. h. für das Kind, verwenden könnte, zumal das Gesetz nicht konkret vorschreibt, welche Unterhalts- und Erziehungskosten im einzelnen durch die Zusatzrente zu decken sind. Würden, wie das BSV es im vorliegenden Fall anstrebt, der nach seiner Meinung Rentenberechtigte und der für das Kind Sorgende nicht identisch sein, so wären mithin Unstimmigkeiten darüber, was unter der zweckgemässen Rentenverwendung zu verstehen sei, unausweichlich. Demgegenüber hat der Richter, wenn er eine Lücke schliessen muss, namentlich auch darauf zu achten, dass die lückenfüllende Norm möglichst klare, einfache Verhältnisse schafft und weiteren Streitigkeiten tunlichst vorbeugt.
6. Somit ergibt sich, dass das Urteil der Vorinstanz, wonach die Zusatzrente des Pflegevaters auszurichten ist, nicht beanstandet werden kann. Die Berufung des BSV ist nicht begründet.
Urteil des EVG vom 6. September 1968 1. Sa. P. H. Art. 22b1s, Abs. 2, ABYG; Art. 45 AIiVG und Art. 76 AHVV. Die Kinder-Zusatzrente ist zweckgebunden und muss ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet werden. Es entspricht daher dem Sinne der gesetzlichen Ordnung, wenn bei geschiedenen Eltern die Kinder-Zusatzrente zur Altersrente des Vaters, der keinen Naturalunterhalt mehr zu leisten hat und auch keinen mehr leistet oder der bloss zu Unterhaltsbeiträgen in bar
verpflichtet oder davon sogar befreit ist, direkt der Mutter ausbezahlt wird.
Die zweite Ehe des 1901 geborenen Versicherten wurde im Jahre 1952 rechtskräftig geschieden. Das Gericht stellte den aus der Ehe hervorgegangenen Knaben E (geb. 1950) unter die elterliche Gewalt der Mutter und verurteilte den Vater zu Unterhaltsbeiträgen von 80 Franken im Monat, bis der Sohn das 18. Altersjahr vollendet habe. Sowohl der Versicherte als auch dessen geschiedene Frau haben inzwischen wiederum geheiratet. Ihr Sohn E begann im April 1965 eine Lehre, die bis Ende April 1969 dauern soll.
Mit Verfügung vom 28. Juni 1966 gab die Ausgleichskasse dem Versicherten bekannt, er erhalte vom 1. Juli 1966 an eine ordentliche einfache Altersrente nebst zwei Zusatzrenten für die dritte Frau und den Sohn E. Die Renten würden dem Versicherten ausbezahlt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mitte Januar 1968 stellte die geschiedene Frau des Versicherten der Ausgleichskasse den Lehrvertrag ihres Sohnes zu und beantragte dem Sinne
nach, die Kinder-Zusatzrente sei ihr zu überweisen, sobald E 18 Jahre alt geworden sei. Dementsprechend teilte die Ausgleichskasse dem Vater am 12. Februar 1968 mit, sie werde die Kinder-Zusatzrente vom 1. März 1968 an der Mutter auszahlen. Gegen die am 23. Februar 1968 erlassene formelle Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 27. Februar Einspruch.
Nachdem die kantonale Rekurskommission am 12. Juni 1968 die Beschwerde des Versicherten abgewiesen hatte, legte dieser Berufung ein. Er macht namentlich geltend, der Anspruch auf Zusatzrente stehe laut Art. 22bis Abs. 2, AHVG allein dem Altersrentner zu. Nach Art. 20 AHVG könne dieser Anspruch nicht übertragen werden. Auch die Voraussetzungen von Art. 76 AHVV seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Während die Ausgleichskasse auf weitere Äusserungen verzichtet, beantragen das BSV und die Mutter von E, die Berufung sei abzuweisen. Die Mutter führt aus, E habe seit der Scheidung bei ihr gelebt. Sie allein müsse für ihn aufkommen. Der Unterhaltsbeitrag ihres geschiedenen Mannes habe nicht ausgereicht, und überdies sei festzuhalten, dass der Versicherte für den Sohn seit Juni 1966 nur 80 Franken im Monat bezahlt habe, obschon ihm eine höhere Kinderrente ausgerichtet worden sei.
Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Art. 22bis, Abs. 2, AHVG lautet in der ab 1. Januar 1968 geltenden Fassung wie folgt:
«Männer und Frauen, denen eine Altersrente, sowie Frauen, denen eine die Ehepaar-Altersrente ablösende Witwenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Für Kinder, denen die einfache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinderrente gewährt. Für Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der IV in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehefrauen auf Zusatzrenten für Kinder, erlassen.»
Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, haben Anspruch auf eine einfache Waisenrente (Art. 25, Abs. 1, AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Aus- bildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25, Abs. 2, AHVG, Fassung gemäss Novelle zum IVG).
2a. Der im März 1950 geborene E ist der leibliche Sohn des Berufungsklägers. Als solcher hat er beim Ableben des Vaters im Rahmen von Art. 25 AHVG Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Demzufolge steht dem Vater, der eine Altersrente beanspruchen kann, für den in Ausbildung begriffenen Sohn eine einfache Kinder-Zusatzrente zu (Art. 22bis, Abs. 2, in Verbindung mit dem zweiten Satz von Art. 25, Abs. 2, AHVG). Der Anspruch auf die Zusatzrente setzt ebensowenig wie jener auf die Waisenrente voraus, dass
das Kind wirtschaftlich darauf angewiesen ist. In beiden Fällen gilt dieselbe Berechnungsgrundlage. Ein Unterschied besteht insofern, als zu Lebzeiten des Vaters dieser der Forderungsträger der Zusatzrente ist, während nach seinem Ableben das Kind ein selbständiges Recht erhält. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruches, ob der Vater für den Unterhalt des Kindes aufkommt oder nicht.
Obschon der Berufungskläger primär der Forderungsträger auch hinsichtlich der Kinder-Zusatzrente ist, bedeutet dies nicht, dass er darüber frei verfügen könnte. Die Zusatzrente ist vielmehr zweckgebunden; sie muss - wie diejenige nach Art. 35 IVG -ausschliesslich für den Unterhalt und die
Erziehung der Kinder verwendet werden (vgl. EVGE 1964, S. 267, Erwägung 2, ZAK 1965, S. 391). Wenn das EVG in seinem nicht publizierten Urteil in Sachen A. P. vom 1. Februar 1968 (ZAK 1968, S. 554) entschieden hat, dass der Rentenberechtigte nicht auf die Zusatzrente für die (geschiedene oder getrennt lebende) Ehefrau verzichten kann, falls diese verlangte, die Rente sei ihr auszuzahlen, so gilt dies analog auch für die Kinder-Zusatzrente; denn ein derartiger Verzicht wäre nicht schützenswert.
Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass die Renten zweckgemäss verwendet werden sollen (Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV). Auch die Kinder-Zusatzrenten unterstehen dieser Ordnung. Das Gesetz sorgt dafür selbst in Fällen, in denen der Vater die elterliche Gewalt noch innehat. Sinnvollerweise muss die Sicherung für das Kind noch stärker sein, falls der Vater die elterliche Gewalt nicht mehr auszuüben oder sogar keine aktuelle Unterhaltspflicht mehr hat. Zwar ist die Kinder-Zusatzrente, die dem Vater ausbezahlt wird, dem Kind nicht immer summenmässig zuzuwenden; sie ist dies aber dann, wenn der Vater keinen Naturalunterhalt mehr zu leisten hat und auch keinen mehr leistet, oder falls er bloss zu Unterhaltsbeiträgen in bar verpflichtet oder davon sogar befreit ist.
In einem Fall wie dem vorliegenden wäre es sinnlos, die summenmässig zu vollziehende Zuwendung der Kinder-Zusatzrente derart zu gewährleisten, dass diese zunächst dem Vater ausbezahlt würde, der sie in der Folge ungeschmälert an das Kind bzw. den Inhaber der elterlichen Gewalt überweisen müsste, Das Gesetz hat derartige Ungereimtheiten dort ausgemerzt, wo die Ehefrau einen direkten Anspruch auf Auszahlung hat (vgl. Art. 22, Abs. 2, AHVG und Art. 22bis, Abs. 1, AHVG, ferner Art. 34, Abs. 3, IVG). Dieser Grundgedanke gilt nicht nur zugunsten der Ehefrau, sondern auch für einen Tatbestand, wie er heute zu beurteilen ist (vgl. EVGE 1964, S. 268, Erwägung 4, ZAK 1965, S. 392), wo das Problem für die Belange des IVG gestellt, aber noch nicht entschieden wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers geht es nicht an, lediglich auf den (unvollkommenen) Wortlaut des Gesetzes abzustellen (vgl. dazu auch EVGE 1968, S. 105, ZAK 1969, S. 119), wo für einen ähnlichen Tatbestand dargetan wurde, dass der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich der Kinder-Zusatzrenten unzureichend ist. Vielmehr hat der Richter auch im Bereiche des Verwaltungs- und insbesondere des Sozialversicherungsrechtes vor allem auf den Sinn der gesetzlichen Ordnung zu achten (vgl. dazu Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, 3. Auflage, S. 120).
e. Dass die Ausgleichskasse verfügt hat, die umstrittene Zusatzrente sei ab 1. März 1968 der Mutter des E auszubezahlen, entsprach mithin dem Sinn des Gesetzes. Die Berufung kann nicht gutgeheissen werden.
Urteil des EVG vom 13. Mai 1968 i. Sa. G. M.
Art. 23, Abs. 5, des zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit. Der Versicherte kann ein Gesuch um Beitragsüberweisung zurückziehen, sofern er daran ein sozialversicherungsrechtlich schutzwürdiges, Interesse hat und die
Beitragsüberweisung nicht bereits rechtskräftig verfügt worden ist.
Der Versicherte, italienischer Staatsangehöriger, verstarb im Jahre 1961. Auf seinem IBK wurden seit 1959 AHV-Beiträge im Gesamtbetrage von 318 Franken eingetragen. Auf Verlangen der Witwe verfügte die Ausgleichskasse die Überweisung dieser Beiträge an die italienische Sozialversicherung. Die Gesuchstellerin beschwerte sich gegen diese Verfügung und machte geltend, die Beitragsüberweisung habe gemäss dem am 14. Dezember 1962 abgeschlossenen und seit dem 1. September 1964 in Kraft stehenden italienischschweizerischen Sozialabkommen zu erfolgen und nicht auf der Grundlage der früheren Vereinbarung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, worauf die Witwe diesen Entscheid mit Antrag auf Aufhebung der tYberweisungsverfügung an das EVG weiterzog.
Das EVG hiess die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
Gemäss ständiger Rechtsprechung kann der Versicherte ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes Gesuch um Leistungen der Sozialversicherung zurückziehen und damit auf seinen Anspruch verzichten, sofern er ein sozialversicherungsrechtlich schutzwürdiges Interesse daran nachweist (EVGE 1961, S. 62, ZAK 1961, S. 227; EVGE 1962, S. 298, ZAK 1963, S. 282; EVGE 1964, S. 229, ZAK 1965, S. 279). Diese Praxis kann mit Fug auch hinsichtlich des Rechtes auf Überweisung der Beiträge angewandt werden, sofern nicht bereits eine rechtskräftige Verfügung in dieser Sache vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat sich noch keine Behörde verbindlich zu dem von der Berufungsklägerin eingereichten tiberweisungsgesuch geäussert. Diese hat fristgerecht gegen die Überweisungsverfügung der Ausgleichskasse Beschwerde eingelegt und deren Aufhebung verlangt. Ein solches Begehren ist deshalb wie ein Rückzug des Überweisungsgesuches zu behandeln und im Lichte der vorgängig zitierten Rechtsprechung zu prüfen. Der Verzicht auf die Beitragsüberweisung würde dem Sozialversicherungszweck dann zuwiderlaufen, wenn die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes nicht Kinder von demselben gehabt hätte. In diesem Falle hätte sie nämlich auf Grund von Art. 24 AHVG den Anspruch auf eine einmalige Witwenabfindung geltend machen können. Dieser Anspruch wäre jedoch
-bei sinngemässer Anwendung von Art. 46 AHVG -fünf Jahre nach dem Hinschied des Ehemannes erloschen, so dass der Berufungsklägerin nur noch der Weg über die Beitragsüberweisung offengestanden wäre, wenn sie in den Genuss von AHV-Leistungen hätte gelangen wollen. Es scheint jedoch, dass sie im
Zeitpunkt ihrer Verwitwung zwei am 1. Februar 1957 bzw. 7. September 1958 geborene Kinder hatte. Dies geht aus den berufungsweise eingelegten Dokumenten hervor, wovon der Ausgleichskasse eine Kopie zur Überprüfung zugeleitet wird. Sollten die Familienverhältnisse der Berufungsklägerin in der Tat die geschilderten sein, so würden die den Beiträgen des verstorbenen Ehemannes entsprechenden Leistungen an die Hinterlassenen den rückzahlbaren Betrag bei weitem überschreiten, weshalb der Rückzug des tYberweisungsgesuches als rechtswirksam zu betrachten wäre.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 24. September 19681. Sa. F. K. Art. 21, Abs. 2, IVG; Art. 14, Abs. 2, IVV. Ein Hilfsmittel muss für
den Invaliden zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes not-
wendig sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn dem Ansprecher nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich
zu sorgen, und wenn der Ansprecher willens und fähig ist, mit Hilfe
des Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen.
Der im Jahre 1932 geborene Versicherte leidet an symptomatischer Epilepsie und entsprechender Wesensveränderung. Sein linkes Bein ist funktionell um 6,5 cm kürzer als das rechte und mit einem paretischen Hängefuss belastet. Der Versicherte, der bevormundet ist, bezieht seit Jahren eine ganze einfache 1V-Rente. Ferner gewährte ihm die Versicherung verschiedene Schuheinlagen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1968 beantragte der Vormund, die Versicherung habe seinem Mündel Massschuhe abzugeben. Die 1V-Kommission ersuchte eine orthopädische Klinik um einen Bericht über die Notwendigkeit solcher Schuhe. Gestützt auf die entsprechende Auskunft vom 7. Februar 1968 kam die 1V-Kommission zum Schluss, zur Zeit benötige der Versicherte keine orthopädischen Massschuhe. Diesen Entscheid gab die Ausgleichskasse dem Vormund durch Verfügung vom 14. März 1968 bekannt.
Der Vormund des Versicherten erhob Beschwerde und stellte den Antrag, seinem Mündel seien orthopädische Massschuhe zuzusprechen. Mit Urteil vom 9. Mai 1968 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Es sei schon fraglich, ob die Notwendigkeit, Massschuhe zu gewähren, auf Grund der ärztlichen Zeugnisse bejaht werden könne. Jedenfalls sei der Versicherte nicht mehr eingliederungsfähig, weshalb gemäss Art. 21, Abs. 1, und Art. 12, Abs. 1, WG kein Anspruch gegeben sei.
Diesen Entscheid hat der Vormund mit Zustimmung der nach Art. 421, Ziffer 8, ZGB zuständigen Behörde an das EVG weitergezogen. Er beruft sich auf rev. Art. 21, Abs. 2, IVG sowie rev. Art. 14, Abs. 2, Buchst. c, IVV. Während die Ausgleichskasse kein Rechtsbegehren stellt und die 1V-Kommission auf Abweisung der Berufung anträgt, kommt das BSV in seinem
Mitbericht zum Schluss, die Berufung müsse gemäss neuem Recht gutgeheissen werden.
Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
Streitig ist, ob der Berufungskläger orthopädische Massschuhe beanspruchen könne. Die Ausgleichskasse hat den Anspruch mit Verfügung vom 14. März 1968 verneint. In jenem Zeitpunkt standen das revidierte IVG und die geänderte IVV bereits in Kraft, so dass die Vorinstanz die neuen Bestimmungen über Hilfsmittel hätte anwenden sollen. Ihr Urteil stützt sich jedoch -abgesehen von Art. 12, Abs. 1, IVG, der im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist -auf das alte Recht. Es muss geprüft werden, ob der Berufungsantrag nach neuem Recht begründet sei.
Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Die Hilfsmittel, die «im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21, Abs. 1, IVG» abgegeben werden, sind in Art. 14, Abs. 1, IVV aufgezählt.
Gemäss Art. 21, Abs. 2, IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. «Im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21, Abs. 2, flTG» werden folgende Hilfsmittel abgegeben (Art. 14, Abs. 2, IVV):
Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen mit Zubehör;
Bein- und Armapparate;
orthopädisches Schuhwerk bei schwerer Fussdeformität oder
erheblicher Beinverkürzung;
Hörapparate bei hochgradiger Schwerhörigkeit;
Sprachhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen;
Fahrstühle;
Blindenführhunde.
Gemäss Art. 21, Abs. 3, IVG werden die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
3a. Die kantonale Rekursbehörde hat angenommen, der Versicherte sei im massgebenden Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig gewesen. Diesem Schluss ist beizupflichten. Daher kann das umstrittene Hilfsmittel jedenfalls nicht kraft des Art. 21, Abs. 1, IVG zugesprochen werden.
b. Ob zur Zeit, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, die Voraussetzungen der Art. 21, Abs. 2, IVG bzw. 14, Abs. 2, Buchst. c, IVV er-
füllt waren, lässt sieh auf Grund der Akten nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen. Damit das revidierte Recht in diesem Punkt angewendet werden kann, ist eine weitere Abklärung des Tatbestandes notwendig. Dabei wird insbesondere folgendes zu beachten sein.
Da die in Art. 14, Abs. 2, IVV genannten Hilfsmittel «im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21, Abs. 2, IVG» abgegeben werden, will es zunächst scheinen, der Richter habe jeweils zu prüfen, ob alle in Art. 2, Abs. 2, enthaltenen Voraussetzungen erfüllt seien. Demgemäss wäre auch zu untersuchen, ob das «Gerät» kostspielig (coüteux, costoso) sei. Damit steht jedoch der Bericht der Expertenkommission kaum im Einklang. Die Kommission hat nämlich verlangt, dass die Hilfsmittel, die nicht eingliederungsfähigen Versicherten gewährt werden, «im Interesse einer einheitlichen Praxis . . . in einer speziellen Liste abschliessend» aufzuzählen seien (Bericht vom 1. Juli 1966, S. 55156). Da die Kommission ferner eine «Beschränkung auf besonders kostspielige Geräte» empfahl, bedeutet dies dem Sinne nach, dass die vorgesehene Liste auch diese Frage regeln würde. In der Botschaft des Bundesrates ist nichts anderes erklärt worden (5. 24, zu Art. 21, Abs. 2, IVG). Anscheinend liegt die Auffassung der Kommission auch dem neuen Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln zugrunde (vgl. Rz 8 und 93). Würde Art. 14, Abs. 2, IVV derart ausgelegt, so müsste in diesem Zusammenhang lediglich geprüft werden, ob ein bestimmter, vom Versicherten beanspruchter Gegenstand unter eine der in jener Bestimmung aufgezählten Kategorien zu subsumieren sei, ohne dass der Frage der Kostspieligkeit weiter nachzugehen wäre. Dieses Problem braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden zu werden. Der Richter hat jedenfalls stets zu prüfen, ob die übrigen in Art. 21, Abs. 2, IVG genannten Voraussetzungen gegeben seien.
Art. 21, Abs. 2, IVG regelt den Anspruch auf Hilfsmittel, deren der Versicherte «infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge... bedarf.» Vorausgesetzt wird somit hauptsächlich wie übrigens auch im Rahmen des ersten Absatzes von Art. 21 -ein Bedürfnis. Das Hilfsmittel muss für
den Invaliden zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist dann erfüllt,
-wenn dem Ansprecher nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und
-wenn der Ansprecher willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen.
Die Abgabe der in Art. 21, Abs. 2, IVG vorgesehenen Gegenstände ist ferner daran gebunden, dass diese unter eine Kategorie fallen, welche in der Liste (Art. 14, Abs. 2, IVV) des Bundesrates aufgeführt ist.
Sodann verlangt das Gesetz, dass der Gegenstand konstruktionsmässig als «Gerät» (appareil, apparecchio) gestaltet sei. Man kann sich zwar fragen, ob orthopädische Schuhe diesem Begriff genügen. Indessen dürfte es sich rechtfertigen, den Begriff des Gerätes im vorliegenden Zusammenhang weiter auszulegen, als es dem Sprachgebrauch entspräche.
4. Die kantonale Rekursbehörde, an welche die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, muss vor allem prüfen, ob das beanspruchte Schuhwerk wirklich einem Bedürfnis im eben beschriebenen Sinne genüge. Sollte der Anspruch bejaht werden, so wäre noch Art. 21, Abs. 3, IVG zu beachten. Laut dieser Vorschrift kann dem Versicherten ein Teil der Kosten auferlegt werden, wenn das Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten. Nach der Botschaft des Bundesrates (S. 25, zu Art. 21, Abs. 3, IVG) trifft diese Norm besonders auf Schuhwerk zu. Schon bisher sei dem Versicherten bei der Abgabe von orthopädischen Schuhen ein Teil der Kosten auferlegt worden, da auch der Nichtinvalide Schuhe brauche.
Renten
Urteil des IIWG vom 20. August 1968 i. Sa. M. E. Art. 41 IVG. Ist bei einer Hausfrau, die an Epilepsie leidet und bis dahin auf Grund 70prozentiger Invalidität eine ganze Rente bezog, die Häufigkeit und Schwere der Anfälle zurückgegangen, so handelt die 1V-Kommission im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie den Invaliditätsgrad auf 60 Prozent herabsetzt.
Die 1930 geborene Versicherte wurde von ihrem Mann anfangs Oktober 1961 bei der IV angemeldet. Der Ehemann beanspruchte eine Rente. Er machte
u. a. geltend, dass seine Gattin infolge ihrer epileptischen Anfälle mehrfach verletzt worden sei.
Der Psychiater stellte die Diagnose: «Genuine Epilepsie mit Grand-Mal-Anfällen (selten), Absenzen (häufig) und psychomotorischen Anfällen (häufig) und mit schwerer epileptischer Charakterveränderung.»
Nachdem die 1V-Kommission hatte abklären lassen, in welchem Umfang die Versicherte noch den Haushalt zu besorgen vermochte, kam sie zur Überzeugung, der Invaliditätsgrad betrage 70 Prozent. Mit Verfügung vom 5. April 1962 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, sie könne vom 1. Oktober 1961 an eine ganze einfache Invalidenrente nebst einer Kinderrente beanspruchen.
Nachdem eine Im Herbst 1964 vorgenommene Rentenrevision zu keiner Änderung der Rente geführt hatte, klärte die 1V-Kommission die Verhältnisse im Herbst 1967 erneut ab. Auf Grund der Berichte eines Neurologen sowie der Invalidenfürsorge wurde beschlossen, vom 1. Dezember 1967 an nur noch die halbe Rente auszurichten, weil der Invaliditätsgrad auf 60 Prozent gesunken sei. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse durch Verfügung vom 27. November 1967.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz ab, nachdem sie zuvor die Versicherte und deren Gatten angehört hatte. Der Ehemann legte Berufung ein. Seine Eingabe enthielt verschiedene ungebührliche Bemerkungen und wurde deshalb zur Verbesserung zurückgewiesen. In der Folge reichte ein Rechtsanwalt eine neue Rechtsschrift ein und beantragte Weiterausrichtung der ganzen Rente sowie Bewilligung eines Armenanwalts.
Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung im wesentlichen abgewiesen:
Streitig ist, ob die Verfügung vom 27. November 1967, worin die ganze Rente revisionsweise durch die halbe ersetzt wurde, mit dem Gesetz in Einklang stehe. Das wäre nur zu bejahen, wenn sich der Invaliditätsgrad der Berufungsklägerin u. a. «in einer für den Anspruch erheblichen Weise» geändert hätte (Art. 41 IVG). Für die Entscheidung dieser Frage sind die Verhältnisse massgebend, wie sie einerseits am 5. April 1962, als die erste Rentenverfügung erlassen wurde, andererseits am 27. November 1967, als die angefochtene Verfügung erging, gegeben waren. Der Vergleich hat sich lediglich auf diese Zeitpunkte zu erstrecken, nicht dagegen auf den Sachverhalt, wie er am 28. November 1964 bestand, als die Ausgleichskasse die erste Revisionsverfügung eröffnete; denn damals wurde die Rente nicht neu festgesetzt, sondern unverändert auf Grund des ursprünglichen Invaliditätsgrades bestätigt. Diesem Bescheid kommt demzufolge unter dem Gesichtswinkel von Art. 41 IVG keine Rechtserheblichkeit zu.
Bei der Beurteilung der Streitfrage ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter Entscheide der Verwaltung, insoweit sie auf pflichtgemässem Ermessen beruhen, nicht abändern darf (vgl. EVGE 1966, S. 243, ZAK 1967, S. 340).
Aus dem bei den Akten liegenden Protokoll der 1V-Kommission geht hervor, dass diese Ende Januar 1962 die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf zirka 60 Prozent schätzte. Sie sprach ihr aber trotzdem eine ganze Rente zu irnd nahm insgesamt eine Beeinträchtigung von 70 Prozent an, weil es immer wieder Zeiten gebe, in denen die Versicherte aussetzen müsse oder gar anstaltsbedürftig sei, weil sich der Zustand verschlimmert habe und weil die epileptischen Anfälle bewirkten, «dass die Petentin im Haus verunfallt und sich und das Kind ihres Mannes aus seiner ersten Ehe ständig gefährdet». Die 1V-Kommission berücksichtigte also wesentlich die auch vom Arzt bezeugten Anfälle und deren Folgen für den bei der Schätzung massgebenden Aufgabenbereich (Art. 27 IVV).
Demgegenüber zeigte die im Herbst 1967 durchgeführte Abklärung günstigere Verhältnisse. Vor allem ergab sich, dass während längerer Zeit keine Grand-Mal-Anfälle mehr aufgetreten waren. Die Anfälle traten ganz allgemein «nur noch weniger häufig in Absenzform auf». Dadurch hatte sich das Unfallrisiko wesentlich vermindert, so dass auch die Vorsicht im Aufgabenkreis gelockert werden durfte. Während der Ehemann in der Anmeldung vom 30. September 1961 auf zahlreiche krankheitsbedingte Unfälle hingewiesen und in seinem Schreiben vom 11. Dezember 1961, angesichts der Gesamtsituation, sogar konkret von Scheidung gesprochen hatte, war die Lage bis 1967 beachtlich besser geworden. Zudem war auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt, alles in allem genommen, gestiegen. Bedenkt man, dass die 1V-Kommission ursprünglich einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent angenommen hatte und dass somit dessen Verminderung um 5 Prozent eine für den Anspruch wesentliche Änderung bedeutete, so lässt sich nicht sagen, die 1V-Kommission habe durch ihren Beschluss vom 15. November 1967 hinsichtlich der Frage der erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades das
ihr zustehende Ermessen verletzt. Die Vorinstanz schützte deshalb die entsprechende Verfügung, übrigens nach Anhören der Versicherten und ihres Ehemannes. Die Berufungsinstanz kann diesen vertretbaren Ermessensentscheid nicht umstossen. Daran vermögen auch die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Es fragt sich einzig, ob, wie das BSV geltend macht, ein Verstoss gegen den zweiten Absatz von Art. 41 IVG vorliege, der noch bis Ende 1967 in Kraft stand und demzufolge von der IV-Kommission sowie der Vorinstanz zu beachten war.
Gemäss dem ersten Satz der genannten Bestimmung kann die Bemessung der Invalidität «während der ersten drei Jahre nach Festsetzung der Rente jederzeit, in der Folge nur noch auf das Ende jedes dritten Jahres überprüft werden». Laut EVGE 1965, S. 196, ZAR 1966, S. 55 und EVGE 1965, S. 200, ZAK 1966, S. 158, laufen die dreijährigen Perioden von der Eröffnung der ersten Rentenverfügung an. Da im vorliegenden Fall die erste Rentenverfügung am 5. April 1962 eröffnet worden ist, durfte die Rente im Herbst 1967 nicht herabgesetzt werden, zumal keine Verletzung der Meldepflicht gegeben war (vgl. dazu EVGE 1966, S. 53, ZAR 1966, S. 389). Seit dem 1. Januar 1968 ist diese Vorschrift ausser Kraft, so dass die Rentenrevisionen grundsätzlich jederzeit zulässig sind. Unter den gegebenen besonderen Umständen sieht sich das Gericht ausnahmsweise veranlasst, die Sache nicht an die 1V-Kommission zurückzuweisen, sondern sie selber materiell zu entscheiden. Dafür sprechen namentlich verfahrensökonomische Gründe. Dem Antrag des BSV gemäss wird festgestellt, dass die Herabsetzung der Rente erst vom 1. Januar 1968 an wirksam wird.
Die Berufungsklägerin beansprucht das Armenrecht. Da im TV-Prozess regelmässig keine Gerichtskosten auferlegt werden, muss bloss geprüft werden, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt seien.
Nach der Praxis ist die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
u. a. nur gerechtfertigt, sofern der Streit besonders schwierige Rechtsfragen aufwirft, die den Beizug eines Rechtsanwaltes erfordern (Art. 8, Abs. 2, 0V und ZAR 1961, S. 361).
Der Ehemann der Berufungsklägerin hat seine Frau von der Anmeldung an bis und mit dem Beschwerdeverfahren vor allen Instanzen der IV vertreten. Dazu war er durchaus fähig. Er hat denn auch die Berufungsschrift vom 11. April 1968 selber verfasst. Sie wurde bloss wegen des ungehörigen Inhaltes zur Verbesserung zurückgewiesen, nicht etwa deshalb, weil der Richter ihr nicht hätte entnehmen können, was er als Grundlage des Offizialprozesses wissen musste. Hätte der Ehemann dem Gericht die Eingabe ohne die ungehörigen Äusserungen erneut zugestellt, so hätte sie als Rechtsmittel genügt. Die Voraussetzungen der Praxis zum Beizug eines Anwaltes sind daher nicht erfüllt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann demzufolge nicht bewilligt werden. Es mag offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen überhaupt erfüllt wären.
Verfahren
Urteil des EVG vom 9. November 1968 1. Sa. M. Z.
Art. 78, Abs. 2, IVV. Unterzieht sich der Versicherte einer Ein-
gliederungsmassnahme in der irrtümlichen Annahme, er sei hlezu
kann er sieh nur auf den Grund-
von der IV ermächtigt worden, so und Glauben berufen, wenn dieser Irrtum auf das satz von Treu
Verhalten einer zuständigen Verwaltungsbehörde, d. h. der 1V-Kom-
die allein mission oder der Ausgleichskasse, zurückzuführen ist, Leistungen der IV gewähren können. (Erwägung 2)
Die 1938 geborene Versicherte erhielt eine Ausbildung als Büroangestellte. Am 3. Januar 1960 wurde sie das Opfer eines Verkehrsunfalles. Als Folge davon litt sie an schweren Funktionsstörungen des linken Armes und der linken Hand, an Zirkulationsstörungen und an einer Verminderung der Sehschärfe rechts. Durch diese Gebrechen wurde sie in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit stark behindert.
Die Haftpflichtversicherung der Person, die den Unfall verursacht hatte, erkundigte sich in der Folge bei den 1V-Organen und empfahl im Frühjahr 1965 der Berufungsklägerin, sich einer psychotechnischen Prüfung bei einem Psychologen der IV-Regionalstelle zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam sie auch nach. Der Psychologe machte folgende Vorschläge für eine Wiedereingliederung: Ausbildung in einer Handelsschule zur Operatrice, Programmiererin oder System-Analytikerin für die Auswertung von Informationen mittels elektronischer Datenverarbeitungsmaschinen. Die Versicherte besuchte dann auch tatsächlich ab 13. September 1965 in einer Handelsschule
-das genaue Datum kann einen Kurs für Operateure. Einige Monate später
den Akten nicht entnommen werden -verzichtete sie auf den weiteren Be-
such der Kurse, da sie es zu anstrengend fand, neben dieser Schulung noch ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sich dreimal in der Woche einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Die Kurse fanden wöchentlich an zwei Abenden statt und waren für die Verunfallte sehr ermüdend (sie litt besonders unter dem Lärm, den die elektronischen Maschinen verursachten). In der Folge übte sie wieder so gut als möglich ihren Beruf als Sekretärin aus.
Im November 1965 sprach die Versicherte auf dem Sekretariat der IV-Kommission vor und verlangte die Bezahlung des besuchten Kurses. Man antwortete ihr, dass sie zuerst eine Anmeldung auf dem offiziellen Formular einzureichen hätte. Dieser Aufforderung kam sie am 24. November 1965 auch nach. Die 1V-Kommission wandte sich hierauf an den behandelnden Arzt der Versicherten, welcher darauf hinwies, wie schwierig es gewesen sei, die Versicherte wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, und an die 1V-Regionalstelle, welche beantragte, die Kosten für die erwähnte berufliche Eingliederungsmassnahme seien von der IV zu übernehmen. Die 1V-Kommission lehnte hierauf die Begehren der Versicherten ab. Die Ausgleichskasse ihrerseits erliess eine gleichlautende Verfügung. Auf Beschwerde der Versicherten hin entschied die Rekursbehörde, dass der in Frage stehende Kurs «a priori» als
eine angemessene Eingllederungsmassnahme angesehen und zudem Art. 78, Abs. 2, IVV der Versicherten nicht entgegengehalten werden könne, weil die Versicherte den Psychologen als ein Organ der IV angesehen habe. Die IV habe daher sowohl für die Kurs- als auch für die Reisekosten aufzukommen.
Das EVG hiess die vom BSV eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
Auf den vorliegenden Fall ist der bis 31. Dezember 1967 gültige Gesetzestext von Art. 78, Abs. 2, IVV anwendbar. Danach trägt die Versicherung die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung der 1V-Kommission durchgeführt werden mussten, sofern die Anmeldung innert sechs Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde (EVGE 1968, S. 64; ZAK 1968, S. 355).
Die Versicherte reichte ihre Anmeldung im November 1965 für eine Eingliederungsmassnahme ein, die seit September des gleichen Jahres durchgeführt wurde. Die Anmeldung erfolgte somit rechtzeitig. Es bleibt daher zu prüfen, ob diese Massnahme vor der Beschlussfassung der 1V-Kommission durchgeführt werden musste.
Nach konstanter Praxis stellt Rechtsunkenntnis keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 78, Abs. 2, 11.7V dar (EVGE 1962, S. 255, ZAR 1962, S. 483, und EVGE 1962, S. 372, ZAK 1963, S. 93). Ein Versicherter, der nicht wusste, dass Eingliederungsmassnahmen vor der Durchführung von der 1V-Kommission beschlossen werden müssen, kann sich deshalb nicht auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 78, Abs. 2, 117V berufen. Wie verhält es sich aber, wenn ein Versicherter von der irrtümlichen Annahme ausgeht, er habe die zuständige Verwaltungsbehörde konsultiert und sei durch diese ermächtigt worden, die Eingliederungsmassnahme zu Lasten der IV durchzuführen?
Wie das BSV ausführt, verlangt das Gesetz, dass Leistungen nur gewährt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gewiss kommt es vor, dass sich ein Versicherter auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann; aber hiezu ist notwendig, dass die zuständige Verwaltungsbehörde zu einem Irrtum Anlass gab, dass der Irrtum für den Versicherten nicht erkennbar war und dass die Auswirkungen nicht rückgängig gemacht werden können (EVGE 1967, S. 40; ZAK 1967, S. 412). Im vorliegenden Fall haben aber weder 1V-Kommission noch Ausgleichskasse, die allein für die Gewährung von Leistungen zuständig sind, die Versicherte zu dieser irrtümlichen Annahme veranlasst. Die Versicherte hat daher ohne Vorliegen wichtiger Gründe die Eingliederungsmassnahme vor der Beschlussfassung der 1V-Kommission in die Wege geleitet.
Da der Irrtum, in dem sich die Versicherte wie sie behauptet
- -befand, in bezug auf das Vorliegen wichtiger Gründe nicht entscheidend war, erübrigt es sich daher, zu prüfen, ob durch diesen Irrtum auch das weitere Erfordernis von Art. 78, Abs. 2, 117V erfüllt gewesen wäre, nämlich dass die Massnahme unverzüglich durchgeführt werden musste. Im übrigen war
- objektiv gesehen -der Zustand der Versicherten im September 1965 nicht derart, dass die Beschlussfassung der 1V-Kommission nicht hätte abgewartet werden können. Ausserdem ist anzunehmen, die Versicherte habe gewusst,
dass ein entsprechender Beschluss der 1V-Kommission noch nicht vorlag oder dass es eines solchen bedurft hätte.
3. Da die Versicherte sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 78, Abs. 2, IVV berufen kann, erübrigt es sich, abzuklären, ob die Eingliederungsmassnahme den Verhältnissen angepasst war. Es Ist jedoch hervorzuheben, dass die Umstände, unter denen die Versicherte die Eingliederungsmassnahme durchführen wollte d. h. indem sie weiterhin voll arbei-
tete, während sie den besagten Kurs besuchte -‚ den Erfolg der Eingliederung behinderten. Die 1V-Kommission hätte die erwähnte Eingliederungsmassnahme sicher nicht unter solchen Bedingungen angeordnet. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb die Versicherung die Kosten nicht übernehmen kann. Auch hier kann sich die Versicherte nicht auf einen Irrtum berufen, den sie begangen hatte, wenn sie glaubte, dass die IV eine solche unvernünftige Massnahme angeordnet hätte. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und die Berufung in dem Sinne gutzuheissen, dass die IV die Kosten für den von der Versicherten besuchten Kurs nicht zu übernehmen hat.
Erwerbsersatzordnung
Urteil des EVG vom 25. Juni 1968 i. Sa. W. E.
Art. 10, Abs. 1, EOG und Art. 1, Abs. 2, 1. Satz, EOV. Ein Wehr-
pflichtiger braucht keine Beweise hinsichtlich einer hypothetischen Anstellung zu erbringen, um glaubhaft zu machen, dass er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Ob ein Stellenantritt erfolgt wäre, kann in
der Regel mindestens ebenso zuverlässig auf Grund objektiver Wür-
digung der Arbeitsmarktlage ermittelt werden.
Der Versicherte hat als Lizentiat der Wirtscha.fts- und Sozialwissenschaften im Juli 1964 an einer Hochschule die Doktorandenexamina abgelegt. Anschliessend arbeitete er an seiner Dissertation. Nach seinen Angaben war diese Arbeit im November 1966 ziemlich weit gediehen; er habe sie damals in Erwartung fehlender «Zahlen von auswärts» unterbrochen.
Vom 9. Januar bis 4. Februar und vom 6. Februar bis 3. Juni 1967 musste der Versicherte als Oberleutnant den Grad eines Hauptmanns abverdienen. Unmittelbar nach dem Beförderungsdienst trat er dem Instruktionskorps bei, das er Ende 1967 verliess, um bei der Firma X eine Stelle anzutreten. Für die Zeit des Militärdienstes gewährte ihm die Ausgleichskasse die minimale gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung von 7 Franken je Tag gemäss Verfügung Vom 1. Dezember 1967.
Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte Beschwerde ein und verlangte eine Erwerbsausfallentschädigung, die einem monatlichen Einkommen von 2 000 Franken entspreche. Er habe sich seinerzeit bemüht, den Beförderungsdienst erst im Sommer 1967 bestehen zu müssen, denn er habe nach Studienabschluss zuerst eine Stelle annehmen wollen, «um finanziell während des Abverdienens besser zu stehen». Sein Gesuch sei abgelehnt und er sei in die Frühjahrsschule aufgeboten worden.
Die Rekurskommission erachtete es als glaubhaft, dass der Versicherte im Januar 1967 erwerbstätig gewesen wäre, hätte er nicht einrücken müssen. Da er aber den geltend gemachten mutmasslichen Verdienst von 2 000 Franken nicht belegen könne, hingegen bei der Firma X 1 850 Franken monatlich verdiene, sei dieser Betrag der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung zugrunde zu legen. In diesem Sinne hiess sie die Beschwerde am 22. Februar 1968 teilweise gut.
Die von der Ausgleichskasse gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das EVG aus folgenden Gründen ab:
Nach Art. 1, Abs. 1, EOG haben Wehrpflichtige, die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf Entschädigung. Wie sich aus Art. 9, Abs. 1, und Art. 10, Abs. 1, EOG ergibt, gelten für Wehrpflichtige, die schon vor dem Einrücken erwerbstätig gewesen sind, höhere Ansätze als für solche, die vorher keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Gemäss Art. 1, Abs. 1, EOV ist der Wehrpflichtige dann als erwerbstätig zu betrachten, wenn er in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Den Erwerbstätigen sind Wehrpflichtige gleichgestellt, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1, Abs. 2, 1. Satz, EOV).
Der kantonale Richter hält es für glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wäre er nicht im Januar 1967 zum Beförderungsdienst eingerückt. Er begründet dies damit, dass der Versicherte nach Abschluss des Dienstes zunächst dem Instruktionskorps beigetreten sei und Ende September 1967 bei der Firma X eine Tätigkeit aufgenommen habe. Auch der Umstand, dass er Ende Oktober 1966 seinen Regimentskommandanten um Verschiebung des Dienstes ersucht habe, um zunächst noch einem Verdienst nachgehen zu können, deute darauf hin.
Die Rechtspflege auf dem Gebiet der Erwerbsersatzordnung richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsmittelverfahren in AHV-Sachen (Art. 24 EOG). Beschwerde- und Berufungsverfahren sind demnach auch in diesem Sozialversicherungszweig von der Offizialmaxime beherrscht. Im Anwendungsbereich des Offizialprinzips ist ein Sachverhalt dann hinreichend glaubhaft gemacht, wenn der Richter auf Grund der Akten oder seiner Erfahrung zur begründeten Überzeugung gelangt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche für die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts. Gewiss darf der Richter das eigene Ermessen nicht ohne triftige Gründe demjenigen der Verwaltung voranstellen. Allein im vorliegenden Fall meint die Ausgleichskasse, «an das Glaubhaftmachen» sollten doch höhere Anforderungen gestellt werden, zum Beispiel die Bestätigung eines Arbeitgebers oder aber wenigstens nähere Angaben des Wehrpflichtigen über die in Frage kommenden Arbeitgeber und die Art der Beschäftigung. Indessen wäre es wirklichkeitsfremder Formalismus, von einem Wehrmann nachträglich derartiges Beweismaterial hinsichtlich einer hypothetischen Anstellung zu fordern, von der zum vornherein feststeht, dass sie sich wegen des ergangenen Aufgebotes ohnehin nicht werde verwirklichen lassen. Ob der Wehrpflichtige angesichts seiner Vorbildung eine Stelle angetreten hätte oder nicht, lässt sich in der
Regel mindestens ebenso zuverlässig auf Grund objektiver Würdigung der Arbeitsmarktlage ermitteln.
Berücksichtigt man die beruflichen Möglichkeiten, die einem Lizentiaten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Schweiz heute offenstehen
dieser akademische Titel befähigt beispielsweise ohne weiteres zum Handelslehramt oder zu Stellvertretungen auf diesem Gebiet -so erscheint die dargelegte Schlussfolgerung des kantonalen Richters glaubhafter als jene der Verwaltung. Insbesondere ist überwiegend wahrscheinlich, der 1937 geborene Berufungsbeklagte habe in der Tat beabsichtigt, nach dem provisorischen Abschluss seiner Dissertationsarbeiten im Herbst 1966 und vor dem mehrmonatigen Beförderungsdienst einem Erwerb nachzugehen, der zu einer höhern Erwerbsausfallentschädigung berechtigt hätte.
Die Ausgleichskasse wendet zwar ein, der Versicherte hätte zum Beförderungsdienst im Sommer 1967 einrücken müssen, wenn sein Gesuch um Dienstverschiebung gutgeheissen worden wäre; somit hätte er zuvor lediglich während 5 bis 6 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Die Ausgleichskasse sieht aber davon ab, geltend zu machen, eine derart zeitlich begrenzte Tätigkeit wäre nicht von «längerer Dauer» im Sinne von Art. 1, Abs. 2, 1. Satz, EOV gewesen. Mit Recht; selbst wenn die nach dieser Bestimmung glaubhaft zu machende hypothetische Erwerbstätigkeit einen erheblichen längern Zeitraum umfassen müsste als 4 Wochen, welche für die Entschädigung effektiv Erwerbstätiger vorausgesetzt werden, so könnte es kaum dem Willen des Gesetzes entsprechen, dass mehr als 5 bis 6 Monate hypothetischer Beschäftigung glaubhaft gemacht werden müssten; denn es ist zu berücksichtigen, dass die Dienstperioden schweizerischer Wehrpflichtiger in Friedenszeiten nur selten ununterbrochen ein halbes Jahr dauern.
Die Verwaltung bezweifelt schliesslich, dass der Berufungsbeklagte in der kritischen Zeitspanne ein Monatsgehalt von 1 850 Franken hätte erreichen können, wie die Vorinstanz annimmt. Dieser Betrag entspricht aber nicht nur dem Verdienst, den der Versicherte bloss wenige Monate nach Beendigung des Beförderungsdienstes als Angestellter bezog, sondern auch beispielsweise der Besoldung eines stellvertretenden Handelslehrers. Es besteht daher auch in masslicher Hinsicht keine Veranlassung, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Berufungsbeklagte unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätte, was nach Art. 1, Abs. 2, 2. Satz, EOV die gesetzliche Vermutung begründen würde, er wäre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
VON Am 11. Februar tagte unter dem Vorsitz von Dr. Wetten-MONAT schwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Korn-
mission für den Beitragsbezug bei Studenten. Sie über-
zu
prüfte die geltende Ordnung und beschloss, baldmöglichst MONAT mit den interessierten Vertretern der schweizerischen Lehranstalten und der Studentenschaft zwecks noch besserer Erfassung der Studenten in der AHV in Verbindung zu treten.
Am 19. Februar wurden in London die Ratifikationsurkunden zu dem am 21. Februar 1968 unterzeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ausgetauscht. Es tritt am 1. April 1969 in Kraft. Das Abkommen erweitert den Anwendungsbereich der beiden Abkommen von 1953 und 1959; neu erfasst werden insbesondere die schweizerische IV und die entsprechenden Leistungen der britischen Krankenversicherung sowie die Familienzulagen. Es verbessert die bestehende Regelung über die Erleichterung des Übertrittes von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV wird sobald wie möglich um einen Abschnitt über diesen neuen Staatsvertrag erweitert.
Am 25. und 26. Februar 1969 fanden in Vaduz zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Leitung von Vizedirektor Dr. Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung sowie einer liechtensteinischen Delegation unter der Leitung von Dr. Gerard Batliner, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein, und unter Mitwirkung von Vertretern der Kantone St. Gallen und Graubünden Verhandlungen betreffend ein Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Familienzulagen statt. Die im freundnachbarlichen Geiste gepflogenen Verhandlungen führten zur Unterzeichnung eines Staatsvertrages. Der Geltungsbereich dieses Abkommens bezieht sich schweizerischerseits auf die Bundesgesetzgebung über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern und die Gesetzgebungen der Kantone St. Gallen und Graubünden über die Familienzulagen, liechtensteinischerseits auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen. Das Ab-
MÄRZ 1969137
kommen, welches auch die Anspruchsberechtigung der Grenzgänger regelt, soll unter Vorbehalt der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden beider Vertragsparteien am 1. Juli 1969 in Kraft treten.
Am 26. Februar hiess der Bundesrat den ihm vom Eidgenössischen Departement des Innern vorgelegten Entwurf eines Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung der Vollziehungsverordnung zum EOG inhaltlich gut und ermächtigte das genannte Departement, die revidierten Bestimmungen den AHV-Ausgleichskassen bekanntzugeben. Die formelle Beschlussfassung erfolgt nach Ablauf der Referendumsfrist zum Bundesgesetz betreffend die dritte EO-Revision vom 18. Dezember 1968.
Am 4. März wurden in Bern die Ratifikationsurkunden zu dem am 3. Juni 1967 unterzeichneten neuen Äbkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg ausgetauscht. Das Abkommen wird damit auf den 1. Mai 1969 in Kraft gesetzt. Es verbessert die geltende Regelung aus dem Jahre 1955 bezüglich der AHV und der Unfallversicherung und erfährt eine Erweiterung seines Anwendungsbereichs, indem die Versicherungszweige der IV sowie der Familienzulagen und teilweise (insbesondere durch die Erleichterung des Übertritts) der Krankenversicherung einbezogen wurden. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV wird sobald als möglich um einen Abschnitt über diesen neuen Staatsvertrag erweitert.
50 Jahre Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
Die schweizerische Sozialversicherung verdankt ihre Entwicklung in hohem Masse der Zusammenarbeit der Sozialpartner und ihrem gegenseitigen Verständnis. Das nachstehende Referat, das G ja c o m o B e r na s c o n i, S e - kretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in B er n, Im September 1968 an der Personalkonferenz des Schweizer Verbandes Volksdienst/Soldatenwohl gehalten hat, wirft einen instruktiven Rück- und Ausblick auf das subtile Instrument dieser Zusammenarbeit. Der Verfasser ist seit deren Bestehen Mitglied der Eidgenössischen AHV-Kommission; seit 1962 gehört er auch dem Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds an.
In seinem gewerkschaftlichen Wirken setzt er sich in betonter Weise und nachhaltig für einen angemessenen Ausbau der AHV (und IV) ein. Das Referat wird nachstehend mit dem besten Dank an den Autor wiedergegeben.
Fünfzig Jahre -ein Jubiläum?
In fast genau zwei Monaten jährt sich zum fünfzigsten Male ein Ereignis der Sozialgeschichte unseres Landes, das heute noch nicht vergessen ist und wohl noch für lange Zeit nicht verblassen wird: der Landesstreik von 1918. Er war der Höhepunkt von sozialen Auseinandersetzungen in unserem Lande, wie sie bei uns in solcher Schärfe und mit solcher Verbitterung nie vorher und glücklicherweise auch seither nicht mehr geführt worden sind. War er auch nicht nur das Ergebnis schlechter, gestörter oder überhaupt nicht bestehender Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, so wäre er doch anderseits überhaupt nicht nötig und nicht möglich gewesen, wenn die Sozialpartner-Beziehungen normal und sachlich gewesen wären.
Deshalb lohnt es sich sicher, der Frage nachzugehen, wie sich denn diese Beziehungen seither entwickelt haben und wo wir damit heute stehen.
Kleiner historischer Exkurs
Institutionalisierte Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Verbänden, sind überhaupt erst etwa um die Mitte des 19. Jahrhunderts aktuell geworden.
Damals hat sich, als Folge der Industrialisierung und der kapitalistischen Wirtschaftsweise, mit dem Aufkommen des Grossbetriebes und der immer stärker sich durchsetzenden arbeitsteiligen Wirtschaft der Klassencharakter der modernen Gesellschaft herausgebildet. In fortschreitendem Masse haben sich die engen und persönlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsinhaber einerseits und seinen «Gesellen» anderseits, die in der handwerklichen und gewerblichen Wirtschaft vorherrschend waren, aufgelöst. In jener vorkapitalistischen und vorindustriellen Wirtschaft gehörten Meister und Gesellen dem gleichen Berufsstand an und sie waren auch in den gleichen berufsständischen Organisationen zusammengeschlossen. Der Meister stellte zwar die Betriebsräume; aber die Werkzeuge, das heisst die wichtigsten Bestandteile des damaligen «Produktions-Apparates», waren noch fast durchwegs in der Hand und im Besitz der einzelnen Berufsangehörigen.
Mit der fortschreitenden Industrialisierung sind die Gegensätze im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer mehr in
Erscheinung getreten. Die immer kostspieliger werdenden Produktionsmittel waren immer mehr und einseitiger im alleinigen Besitz der Arbeitgeber; der Arbeitnehmer hatte im Arbeitsverhältnis nichts anderes mehr anzubieten als seine alleinige, nackte Arbeitskraft.
Der Arbeitgeber, vorher noch ein gewisser Pater familia für seine Arbeiter, rückte immer ferner ins Innerste der inneren Büros, und bald wurden der Einzelunternehmer und das Familienunternehmen auch von grossen anonymen Erwerbsgesellschaften abgelöst. Durch das Entstehen des Grossbetriebes wurde der Arbeiter immer häufiger gezwungen, seinen angestammten Wohnort zu verlassen, und zwar nicht mehr nur für die «Walz» in jungen Jahren, sondern für dauernd, und den Arbeitsgelegenheiten eben dort nachzugehen, wo sie sich anboten. Dadurch entwurzelte er, wurde aus der natürlichen Verbundenheit mit der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst, völlig besitzlos, blieb an seinem neuen Wirkungsort wenigstens für seine eigene Generation ein Fremder und wurde von der angestammten Wohnbevölkerung auch als solcher behandelt. Das alles mag in unserem Land, aus Gründen, denen im einzelnen nachzugehen uns zu weit führen würde, zwar weniger tiefgehend der Fall gewesen sein als in anderen Ländern, grundsätzlich haben sich auch bei uns aus den gleichen Ursachen die gleichen Folgerungen ergeben.
Durch die immer ausgeprägter sich geltend machende Arbeitsteilung in der industriellen Wirtschaft hat der Industriearbeiter aber auch in zunehmendem Masse die Beziehung zu seiner Arbeit und zu dem von ihm hergestellten Produkt oder der zu erbringenden Dienstleistung verloren. Zusammen mit der fortschreitenden Verelendung bei ständig wachsender Produktivität haben diese Vorgänge in allen Industrienationen zu jener Proletarisierung der Arbeitermassen geführt, die von allen einsichtigen Soziologen als der hervorstechendste Grund der sich geltend machenden Klassenbildung und zu der tiefen Entfremdung zwischen den Klassen geführt hat.
Von Arbeitgeberseite her wurden diese Vorgänge und die Folgerungen, die sich daraus ergaben, durch einen extremen Liberalismus verschärft, der den Arbeitern auch das Recht des Zusammenschlusses bestritt und damit die Möglichkeit des Selbstschutzes und der Selbsthilfe nahm. Auf Seite der Arbeiter traten dagegen die Vorstellungen des Klassenkampfes immer mehr in den Vordergrund und zu den primär ökonomischen und sozialen Bestrebungen kamen politische Motive. Daraus ergab sich naturgemäss auch eine weltanschaulich bedingte Trennung der Klassen.
Neue Beziehungen planmässig schaffen
Überall, wo natürliche Strukturen und Beziehungen sich unter sich verändernden Bedingungen auflösen und verloren gehen, stellt sich die Aufgabe, neue Strukturen zu schaffen, neue Beziehungen bewusst und geplant herzustellen und zu knüpfen. Das zeigt sich heute ganz besonders in den Entwicklungsländern, und es war auch im Übergang von der gewerblichen zur industriellen Wirtschaft nicht anders.
Dass diese Aufgabe damals nicht erkannt, sondern negiert und deshalb nicht gelöst wurde, bildet wohl die eigentliche Tragik der modernen Wirtschaftsgeschichte.
Der neue Unternehmer, der in den neuen Betriebsstätten für die damalige Zeit riesige eigene und in zunehmendem Masse auch fremde Kapitalien investieren musste, erblickte fast zwangsläufig in jeder Reglementierung seiner Tätigkeit, und zwar sowohl vom Gesetz und vom Staat her, wie unter dem Einfluss der sich bildenden Arbeitnehmer-Organisationen und Gewerkschaften, vor allem eine ihm gefährlich werdende Beschränkung und Beeinträchtigung seiner Handlungsfreiheit und seiner unternehmerischen Aufgabe, gegen die er sich verzweifelt und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzte. Zu diesen Mitteln gehörte vor allem auch die Verhinderung der Zusammenschlüsse der Arbeitnehmer.
Erreichte er den angestrebten Zweck nicht direkt durch die Einflussnahme auf seine Arbeiterschaft, so rief er nun gerade und unbeschwert den Staat zu Hilfe, der sich zufolge seines extrem liberalen Credos doch überhaupt nicht in die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einmischen sollte. Der Staat stand ihm meist auch sehr willfährig zu Diensten, indem er gesetzliche Koalitionsverbote gegenüber den Arbeitnehmern erliess und sie wenn nötig mit seinen ganzen Machtmitteln, inklusive Waffengewalt, durchsetzte.
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts begannen sich diese Zusammenschlüsse trotzdem durchzusetzen und unter ihrem Einfluss fielen auch immer mehr die gesetzlichen Koalitionsverbote. Infolge der Gegnerschaft der Arbeitgeber, die die Gewerkschaften vorerst überhaupt nicht anerkannten, ergaben sich aber sozusagen keine neuen Beziehungen zwischen den Kräften, die wir heute als Sozialpartner bezeichnen. Der Arbeitgeber pochte auf seinen «Herrn-im-Hause»-Standpunkt und bestand darauf, die Lohn- und Arbeitsbedingungen für jeden einzelnen seiner Arbeitnehmer ausschliesslich aus eigener Machtvollkommenheit und nach den jeweiligen Marktbedingungen festzulegen und keinerlei Mittler zwischen ihm und seiner Belegschaft anzuerkennen.
Erst gegen das Ende des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts änderte sich das langsam, einmal durch das Wachsen und Erstarken der Gewerkschaften, zum andern aber auch, weil der Staat sich immer mehr veranlasst sah, gegen die der ganzen Volksgemeinschaft drohenden Gefahren der frühkapitalistischen Wirtschaftsverfassung (extrem lange Arbeitszeit, Nacht- und Sonntags-, Frauen- und vor allem Kinderarbeit, fehlende Arbeitshygiene und grosse Unfallhäufigkeit usw.) einzuschreiten.
Schweizerischer Ausgangspunkt
Bei uns in der Schweiz rückten um die Jahrhundertwende die Arbeiten am Zivilgesetzbuch und die Revision am Obligationenrecht sowie die Revision des ersten eidgenössischen Fabrikgesetzes in den Vordergrund. Diese Gesetze sollten für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von besonderer Bedeutung werden. Das Zivilgesetzbuch von 1907 regelte in ausführlicher Weise das Vereinsrecht und erleichterte so die schon seit dem Erlass der Verfassung von 1874 grundsätzlich und rechtlich nicht mehr bestrittene Praxis der Koalitionsfreiheit. Die wichtigste Neuerung brachte das revidierte Obligationenrecht von 1911 mit seinen Vorschriften über den Dienstvertrag und seiner Regelung des Gesamtarbeitsvertrages, dem nun gesetzesähnliche Wirkung verliehen wurde.
Zwar hemmte die Wirtschaftskrise der dreissiger Jahre noch einmal auf beiden Seiten die Bestrebungen zur Zusammenarbeit, doch fanden anderseits auch im Ausland aufgekommene berufsständische Ideologien in der Schweiz einen gewissen Widerhall, die, wenn sie sich auch in der Folge nicht durchsetzen sollten, doch dem Näherrücken der Sozialpartner förderlich waren.
Besinnung auf beiden Seiten
Auf beiden Seiten löste man sich von ideologischen Ketten und begann zu erkennen, dass unsere grundsätzlich freiheitliche Wirtschaftsordnung, die die Regelung des Arbeitsverhältnisses so weitgehend wie möglich der freien Vereinbarung überlässt, der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein weites Feld offen lässt. Dieses weite Feld wurde dann auch immer mehr beackert, vor allem durch die Schaffung der Gesamtarbeitsverträge, deren es gegen Ende der zwanziger Jahre erst rund 300 gab. Ihre Zahl stieg bis auf rund 1000 gegen Ende des Zweiten Weltkrieges; heute zählen wir deren über 1800. Sie erfassen
schätzungsweise über 100 000 Arbeitgeber und gegen eine Million Arbeitnehmer. Aber nicht nur die Zahl der Verträge und der von ihnen Erfassten wuchs, auch ihr Inhalt entwickelte sich in gleicher Weise.
Einen Höhepunkt dieser Entwicklung brachte das im Jahre 1937 erstmals abgeschlossene und seither immer wieder erneuerte Friedensabkommen in der Metall- und Maschinenindustrie, durch das sich die Vertragspartner auf die noch lange Zeit heftig umstrittene, aber heute fast selbstverständlich gewordene absolute Friedenspflicht festlegten. Beides, das Vertragswesen und die Friedenspflicht, haben unserem Lande im allgemeinen und den Vertragspartnern im besonderen geradezu unschätzbare Dienste geleistet und eine Atmosphäre der Arbeitsbeziehungen geschaffen, die zu den schönsten Früchten der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern gehören. Dabei war und ist das wichtigste am Friedensabkommen und an den nach seinem Muster geschaffenen Gesamtarbeitsverträgen, dass die Arbeitsbedingungen in den Betrieben nicht durch irgendwelche ferne Gremien, auch nicht durch die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Einzelheiten geregelt werden, sondern dass sie sehr vieles und sehr Wichtiges der betriebsinternen Vereinbarung überlassen. Verbandsspitzen, Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte werden nur eingeschaltet, wenn auf Betriebsebene eine Regelung von Differenzen nicht erreicht werden kann. Damit sind auch die Voraussetzungen geschaffen worden für unser System der freiwillig vereinbarten Betriebs-, Fabrik- und Arbeiterkommissionen, das uns vor einem gesetzlich verankerten Betriebsrätesystern bewahrt hat, zu dem man im Ausland verschiedentlich (und mit Variationen von Land zu Land) Zuflucht gesucht hat und das dort eher zu einer weiteren Entfremdung als zu einer Annäherung der Sozialpartner geführt hat.
Es kommt nicht von ungefähr, dass in unserem Lande das Beispiel der Mitbestimmung, wie es in der Bundesrepublik Deutschland Eingang gefunden hat, auch in der Arbeiterschaft kaum Anklang findet. Die schweizerischen Gewerkschaften legen dem Mitspracherecht in allem, was die Arbeiterschaft in Beruf und Betrieb berührt, die grösste Bedeutung zu, und ohne Zweifel verträgt dieses Mitspracherecht auch noch einen kräftigen weiteren Ausbau. Die Verantwortung für die Betriebsführung aber überlassen die schweizerischen Arbeitnehmer-Organisationen denen, die auch das Risiko dieser Betriebsführung zu tragen haben. Diese Verteilung der Aufgaben und der Zuständigkeiten hat sich in unserem Lande bewährt, und es ist ein Zeichen der Reife und der Einsicht, dass unsere Arbeiterschaft das erkennt und anerkennt.
Zusammenarbeit auch auf höchster Ebene
Weil die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sich in unserem Lande vor allem auf dem Gebiete der Gesamtarbeitsverträge entwickelt hat, ist vielleicht diese Zusammenarbeit in den grossen allgemeinen Fragen wie zum Beispiel der Handels- und Finanzpolitik, aber auch der Sozialpolitik, der weiteren industriellen Entwicklung, der Ausdehnung unserer Tätigkeit auf neue Gebiete, wie etwa der friedlichen Nutzung der Atomkraft, zu lange zu kurz gekommen.
Aber auch hier zeichnet sich in der letzten Zeit eine begrüssenswerte Entwicklung ab.
So krankte unsere Theorie der Alters- und Invalidenvorsorge, die in den entsprechenden staatlichen Einrichtungen nur eine Basisversicherung sehen und Raum lassen will für die betrieblichen und berufsverbandliehen Zusatzeinrichtungen, ohne Zweifel daran, dass diese letzteren bisher viel zu wenig entwickelt waren und dass die Theorie der staatlichen Basisversicherung damit den Anschein einer allzubequemen Ausrede für eine gewisse Untätigkeit und Lethargie auf diesem Gebiet erhielt. Die Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1966 zeigen nun aber, dass sich hier eine Wandlung vollzieht und dass wir mit unserem System der Subsidiarität eine reale Chance haben, die Alters- und Invalidenvorsorge in absehbarer Zeit in befriedigender Weise zu regeln. Bisher hat uns allerdings noch die fehlende Freizügigkeit zwischen den privaten Vorsorgeeinrichtungen grosse Sorgen gemacht. Deshalb kommt der zwischen dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen einerseits und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände anderseits abgeschlossenen Freizügigkeitsvereinbarung, die die Freizügigkeit ohne das Eingreifen des Gesetzgebers verwirklichen und die Erhaltung des Vorsorgezweckes erreichen will, grösste Bedeutung zu. Auf Arbeitgeberseite ist ihr der Vorort des Handels- und Industrievereins und neuestens auch der Schweizerische Gewerbeverband, auf Arbeitnehmerseite sind ihr der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und der Landesverband freier Schweizer Arbeiter beigetreten, aber leider noch nicht die grösste der Minderheitsgewerkschaften, der Christlichnationale Gewerkschaftsbund, der mit seiner inzwischen zurückgezogenen Verfassungsinitiative zur AHV dem gesetzlichen Obligatorium der betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen nachläuft. Es bleibt zu hoffen, dass, wenn einmal die heute noch laufenden Auseinandersetzungen über die siebente Revision der AHV abgeschlossen sein werden, eine geschlossene Front aller Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen für die Si-
cherstellung der Freizügigkeit erreicht werden könne. Nichts wird die sogenannte «zweite Säule» der Alters- und Invalidenvorsorge mehr fördern, als wenn einmal die Einreden der Unzulänglichkeit und der sogenannten «goldenen Fessel» gegen die betrieblichen Einrichtungen nicht mehr erhoben werden können oder unglaubwürdig werden.
Aber auch auf anderen Gebieten verstärkt sich die Zusammenarbeit zwischen den Spitzenverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bisher kam es zu Sozialpartnergesprächen auf höchster Ebene, also zwisehen den Spitzenverbänden in beiden Lagern, eigentlich nur für ganz bestimmte, eng begrenzte Zwecke und fast nur unter der Vormundschaft staatlicher Stellen. Vor wenigen Monaten haben aber der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen eine Vereinbarung über die Durchführung autonomer Sozialpartnergespräche abgeschlossen, die das Verhältnis zwischen den Spitzenverbänden enger gestalten und ihre Zusammenarbeit vertiefen wird. Auf Grund dieser Vereinbarung können ohne Ausnahme alle Probleme, die in die Zuständigkeit der Spitzenverbände fallen, zum Gegenstand von Sozialpartnergesprächen gemacht werden. Wenn einer der beiden Spitzenverbände ein solches Gespräch verlangt, kann die Gegenseite es nicht ablehnen, welches auch der Gesprächsgegenstand sei, sofern er nur in die Zuständigkeit der Spitzenverbände fällt. Heute wird von dieser Vereinbarung, die nicht etwa nur auf dem Papier steht, sondern schon praktisch spielt, kein grosses Wesen gemacht. Vielleicht wird man aber einmal von ihr sagen, dass sie ein entscheidender Schritt in der Entwicklung der Sozialpartnerbeziehungen war.
Natürlich garantieren solche Gespräche noch nicht die Einigung über die zur Diskussion gestellten Probleme oder über strittige Fragen. Aber die Erfahrung lehrt: wenn man miteinander redet und nicht aneinander vorbei, so findet sich am ehesten eine Vertrauensbasis, auf der sich meist auch mögliche Lösungen anbieten.
Objektivität statt Suche nach Sündenböcken
Sie werden sicher bemerkt haben, dass ich mich davor hüte, die Schuld daran, dass die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern sich nur zögernd, gegen Widerstände und vielfach zu spät verwirklichten, einseitig einem der Sozialpartner «anzuhängen», obwohl sich leicht und überzeugend nachweisen liesse -und das muss auch gesagt werden -‚ dass die Arbeitnehmer-Organisationen und Gewerkschaften dabei der stossende und vorantreibende Teil, die Arbeitgeberverbände aber die zurückhaltenden und eher bremsenden waren. Wenn man diese Tatsache auch
durchaus sieht, verlangt die mindeste Objektivität, zuzugeben, dass diese Haltung nicht einfach teuflischer Bosheit der Arbeitgeber entsprang, sondern dass sie sich aus der Natur der Dinge und aus den beiderseitigen Interessen fast zwangsweise ergab.
Die Stellung der beiden Partner im Wirtschaftsleben führt dazu, dass fast immer die Arbeiterschaft die fordernde ist, deren Forderungen sich an die Arbeitgeber richten und von diesen wenigstens geprüft werden müssen. Das Umgekehrte ist viel seltener der Fall. Verhandlungen müssen deshalb fast immer zu Zugeständnissen der Arbeitgeber führen, und es entspricht darum der menschlichen Natur, solche Gespräche und Verhandlungen überhaupt so lange als möglich hinauszuschieben und zu vermeiden. Heute mehren sich allerdings die Gelegenheiten, in denen auch die Arbeitgeberkreise mit Vorschlägen und Forderungen an die Arbeitnehmer-Organisationen und Gewerkschaften herantreten müssen; mit Vorschlägen und Forderungen, die sich durch einseitige Verfügungen und Massnahmen nicht mehr verwirklichen lassen und für deren Verwirklichung man das Einverständnis und die Mitarbeit der organisierten Arbeitnehmer benötigt. Denken wir nur an die Probleme, die der ausgetrocknete Arbeitsmarkt unseres Landes stellt, an die Fremdarbeiterpolitik, an die Notwendigkeit der Rationalisierung und Automatisierung, an die Verteidigung der Stellung unseres Landes auf dem Weltmarkt, usw., alles Probleme und Aufgaben, die sich einseitig überhaupt nicht mehr regeln lassen und die gebieterisch ein gemeinsames Handeln aller Teile unserer Wirtschaft erfordern. Die Natur dieser Probleme führt dazu, dass die Arbeitgeber an ihrer Lösung in erster Linie interessiert sind, dass sie sie aber allein nicht zu lösen vermögen und dass sie nun Wünsche, Vorschläge und Forderungen an die Arbeitnehmerverbände heranzutragen haben.
Staatliche Förderung der Zusammenarbeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind aber nicht die einzigen Partner, denen die ökonomische Entwicklung unseres Landes anheim gestellt ist. Der Arbeitsfriede ist auch von staatspolitischer Bedeutung; er hat nach meiner Überzeugung zum Beispiel in erheblichem Ausmass dazu beigetragen, dass unser Land auch im Zweiten Weltkrieg seine Unabhängigkeit und Neutralität behaupten konnte. Ohne diesen inneren Frieden hätte es dem Durchhalte- und Widerstandswillen unseres Volkes an seiner stärksten Stütze gefehlt. Es stellt sich deshalb auch die Frage, ob und wie die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch staatliche Massnahmen gefördert werden kann.
Ansätze zur Förderung dieser Zusammenarbeit finden sich schon in der Bundesverfassung, in der die Anhörung der zuständigen Organisationen der Wirtschaft vor dem Erlass der Ausführungsgesetze zu den Wirtschaftsartikeln vorgeschrieben wird. Auf dem Gebiete der Wirtschafts- und Sozialgesetzgebung werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemeinsam zur Vorbereitung der Gesetze herangezogen. Wo zu diesem Zwecke Kommissionen von Sachverständigen gebildet werden, wird den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen meist eine Vertretung immer mehr auch eine paritätische Vertretung
- eingeräumt, wobei auch die Minderheitsorganisationen, dort wo sie bestehen, das heisst vor allem auf Arbeitnehmerseite, zum Zuge kommen.
Diese vorparlamentarische Arbeit an der Gesetzgebung und ihrer Ausführung wird oft etwas wegwerfend als Expertitis denunziert und herabgewürdigt. Man macht sich aber kaum einen genügenden Begriff davon, in welchem Ausmasse der Gegensatz der Interessen, der nun einmal besteht und der nicht zu beseitigen ist, durch diese Vorarbeiten entgiftet wird. Sie sind das Gegenstück zu der in den autoritären Staaten üblichen institutionellen Vertretung der sogenannten Massenorganisationen in Parlamenten, Wirtschaftsräten usw., ein Gegenstück, das unseren föderalistischen Einrichtungen und Traditionen zudem besser entspricht als jede andere bekannte Ordnung der Mitwirkung der Wirtschaftsorganisationen bei der Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialgesetzgebung.
Der Staat fördert aber auch die Bestrebungen der Verbände zur gesamtarbeitsvertraglichen Regelung des Arbeitsverhältnisses, einmal durch die Institution der Allgemeinverbindlichkeit, dann aber auch durch eine entsprechende Handhabung der Submissionsordnun gen. Dabei dient der Verzicht auf eine gesetzliche und obligatorische Schlichtung von Arbei€konflikten und die Beschränkung auf die Leistung guter Dienste durch die staatlichen Einigungsstellen der Kantone und des Bundes ebenso der direkten, freiwilligen und auf guter Einsicht beruhenden Zusammenarbeit der Sozialpartner.
Was ist vorteilhafter: Kampf oder Zusammenarbeit?
Hin und wieder wird heute auch in Arbeiterkreisen die Frage aufgeworfen, ob die Gewerkschaften sich mit der Wahrung des Arbeitsfriedens und mit der fast ausschliesslich schiedlich-friedlichen Ausmarchung von Interessengegensätzen nicht der Möglichkeit begeben, durch den Einsatz von Kampfmitteln mehr zu erreichen als mit den heutigen Methoden.
Die Antwort hierauf lässt sich einfach durch den objektiven Anschauungsunterricht finden. Selbstverständlich wird kein Funktionär der Arbeitnehmer-Organisationen und wird vor allem auch die grosse Mehrheit der Betroffenen selbst nicht etwa der Meinung sein, dass mit der ausschliesslichen Verhandlungsmethode und mit dem Verzicht auf die Anwendung von Kampfmitteln bei der Regelung des Arbeitsverhältnisses nun auch wirklich alles erreicht und der Arbeiterschaft alles gewährt werde, was vernünftigerweise gefordert und erwartet werden könne. Das ist selbstverständlich nicht der Fall. Bei der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geht es heute -wenn man nicht der Meinung ist, der weitgehend wehrlose Dritte, der Konsument, werde immer und unbeschränkt zahlen, was natürlich fehlspekuliert wäre - um nichts anderes als um die Verteilung des Wirtschaftsprodukts zwischen Kapital und Arbeit. Beides ist zum Wirtschaften notwendig, und selbstverständlich muss auch beides entschädigt werden. Aber die Meinungen darüber, welches die richtige und die gerechte Verteilung des Wirtschaftsprodukts zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren Kapital und Arbeit sei, werden immer auseinandergehen.
Ich meine, unsere heutigen Methoden würden sich sogar dann rechtfertigen, wenn die schweizerische Arbeiterschaft in diesen friedlichen Auseinandersetzungen kein Jota mehr erreicht hätte als ihre Kameraden in den Ländern, in denen noch der offene Kampf mit Streik, Boykott und Aussperrung die Regel ist. Was durch diese Kämpfe der ganzen Volkswirtschaft verlorengeht, was sie allen Volksklassen, aber vor allem und in erster Linie der Arbeiterschaft an Opfern kosten, wird meist allzuleicht gewogen oder übersehen.
Dabei lassen sich doch die Errungenschaften, die der schweizerischen Arbeiterschaft unter Wahrung des Arbeitsfriedens zugefallen sind, durchaus mit jenen vergleichen, die sich die Arbeiter im offenen Arbeitskampf in anderen Ländern, unter Opfern, von denen wir uns kaum mehr eine rechte Vorstellung machen, erstritten haben. Es kommt doch nicht von ungefähr, dass unter allen Ländern Europas diejenigen den höchsten Lebensstandard aufweisen, die den offenen Kampf im Arbeitsleben nicht mehr als Selbstzweck, sondern nur noch als Ultima ratio ansehen; ich meine Schweden und die Schweiz. Dass die Schweiz dabei leicht hinter Schweden rangiert, ist einfach dem Umstand zuzuschreiben, dass dieses Land über natürliche Reichtümer und Bodenschätze verfügt, die unserem eigenen fast vollständig abgehen und die es nur mit der hohen Qualifikation seiner Arbeiterschaft, mit ihrer Arbeitsdisziplin und mit der hohen Qualität unserer Produkte einigermassen wettzumachen vermag.
Zusammenarbeit nicht bequemer als Kampf
Oft wundert man sich, dass beim Vergleich der Verhältnisse und Vorgänge in den einzelnen Ländern den kämpferischen Auseinandersetzungen so leicht ein Glorienschein aufgesetzt wird. Als ob die Bewahrung des Arbeitsfriedens leichter wäre als der leicht vom Zaun gebrochene offene Kampf! Verhandlungen bis zur Erreichung eines verantwortbaren und befriedigenden Resultates, Verzicht auf Kampfhandlungen so lange wie überhaupt möglich, Achtung und Anerkennung der Position des Gegners oder Partners sind nicht leichter, sondern meist viel schwerer als die Versteifung auf Machtpositionen und die rasche, machtmässige und gewaltsame Auseinandersetzung.
Bewährtes weiter ausbauen
Ich glaube, dass die immer enger gestalteten Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, die Auseinandersetzungen mit den Waffen des Geistes statt der Macht, die Bewahrung des Arbeitsfriedens bis zum Letzten, sich in unserem Lande bewährt haben. Sie können und müssen noch weiter ausgebaut werden, zum Vorteil nicht einer einzelnen Schicht oder Klasse, sondern zu unser aller Vorteil und nicht zuletzt zum Vorteil unseres Landes und der ganzen Volksgemeinschaft. Wahre Partnerschaft, die schliesslich das Ziel der Beziehungen im Arbeitsleben sein muss, lässt sich auf jeden Fall nicht durch Kampf und Krieg, auch nicht durch Verfügung, Gesetz und nicht einmal durch blossen Mehrheitsentscheid, sondern nur durch gegenseitiges Verständnis und durch unablässiges Bemühen um Verständigung erreichen.
Die Ergänzungsleistungen nach der siebenten AHV-Revision
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
Im Rahmen der siebenten AHV-Revision erfuhren die Vorschriften über die EL ebenfalls verschiedene Anpassungen. Die nachstehende Gegenüberstellung kommentiert die Änderungen in ELG und ELV. Links finden sich die bisherigen Texte, rechts die Abänderungen.
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AJIV und IV (ELG) Art. 2, Abs. 1
1 In der Schweiz wohnhaften
Schweizerbürgern, denen eine Ren-
te der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung, eine Rente oder eine
Hulfiosenentschädigung der Invali-
denversicherung zusteht, ist ein
Anspruch auf Ergänzungsleistung
einzuräumen, soweit das anrechen-
bare Jahreseinkommen folgende Jahreseinkommen einen im Grenzen nicht erreicht: nachstehenden Rahmen festzuset-Für Alleinstehende 3 000 Franken zenden Grenzbetrag nicht erreicht: für Ehepaare 4 800 Franken Für Alleinstehende mindestens für Waisen 1 500 Franken 3300 und höchstens 3900 Fran-
ken
-für Ehepaare mindestens 5 280 und höchstens 6 240 Franken -- für Waisen mindestens 1 650 und höchstens 1950 Franken.
Die Bestimmung setzt die Einkommens- und Leistungsgrenzen angemessen herauf 1. Dabei wird auf einen einheitlichen Grenzbetrag verzichtet. Die Kantone haben vielmehr die Möglichkeit, die Grenzen nach ihren Verhältnissen in einem bestimmten Rahmen (3 300 bis 3 900, 5 280 bis 6 240, 1 650 bis 1950 Franken) zu erhöhen. Voraussichtlich wählen alle Kantone den oberen Grenzwert. Von der bisherigen kantonalen Befugnis, die Einkommensgrenze um höchstens ein Fünftel herabzusetzen (Art. 4, Buchst. a) wurde kein Gebrauch gemacht; sie wird gestrichen.
Art. 3, Abs. 3, Buchst. d
d. llilflosenentschädigungen der d. Hilflosenentschädigungen der
Invalidenversicherung; Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
1 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die zehnprozentige Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1967 für die Ermittlung der EL nicht angerechnet worden war, so dass sie indirekt bereits eine Erhöhung der Einkommensgrenze zu bedeuten hatte.
Die siebente AHV-Revision hat die Hilfiosenentschädigung für Altersrentner eingeführt. Die neue AHV-Leistung wird gleicherweise wie die Hilf losenentschädigung in der IV nicht als Einkommen angerechnet.
Art. 3, Abs. 4, Buchst. e
e. Ausgewiesene, ins Gewicht fal-
lende Kosten für Arzt, Arznei Arzt, Zahnarzt, Arznei und und Krankenpflege. Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, wie namentlich für Körperprothesen, Stützapparate, orthopädisches Schuhwerk, Fahrstühle, Hörapparate und Spezialbrillen.
Die neue Bestimmung lässt auch den Abzug von ausgewiesenen, ins Gewicht fallenden Zahnarztkosten zu. Damit wird eine Praxis sanktioniert, die in verschiedenen Kantonen auf Grund der kantonalen Erlasse schon gehandhabt worden war.
Eine wichtige Neuerung besteht im Abzug der Aufwendungen für bestimmte kostspieligere Hilfsmittel, die im Gesetz indikativ aufgezählt sind. Die betreffenden Auslagen können gleich wie die Kosten für Arzt und Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege vom anrechenbaren Einkommen abgezogen und im nachhinein vergütet werden. In Härtefällen wird die Stiftung für das Alter die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel auch weiterhin für die Gewährung von Hilfsmitteln für Alte einsetzen (Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, ELG, Art. 17, Abs. 1, ELV).
Art. 4
Die Kantone können
die Einkommensgrenzen gemäss (Bisheriger Buchstabe a aufgeho-Artikel 2, Absatz 1, um höch- ben.)
stens ein Fünftel herabsetzen;
die festen Abzüge vom Er- a. (Entspricht dem bisherigen werbs- und Renteneinkommen Buchstaben b.)
gemäss Artikel 3, Absatz 2, bis
auf höchstens 480 Franken bei
Alleinstehenden und 800 Fran-
ken bei Ehepaaren und Perso-
nen mit rentenberechtigten oder
an der Rente beteiligten Kin-
dern erhöhen;
c. vom Einkommen einen Abzug b. (Entspricht dem bisherigen von jährlich höchstens 750 Buchstaben c.)
Franken bei Alleinstehenden und
1200 Franken bei Ehepaaren
und Personen mit rentenberech-
tigten oder an der Rente be-
teiligten Kindern für den ein
Fünftel der Einkommensgrenze
übersteigenden Mietzins zulas-
sen.
Artikel 2, Absatz 1, ermöglicht es den Kantonen, die Einkommensgrenzen in bestimmtem Rahmen neu festzusetzen. Anderseits wird die bisherige (von keinem Kanton benutzte) Befugnis, die Einkommensgrenze um höchstens ein Fünftel herabzusetzen, gestrichen. Damit entfällt Artikel 4, Buchstabe a.
Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe a, der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe b.
Art. 6, Abs. 2, 1. Satz
2 Die Kantone ordnen das Ver-2 Die Kantone ordnen im Rahfahren der Festsetzung und Aus- men der Vorschriften dieses Gezahlung sowie der Rückerstattung setzes die Einzelheiten der Anvon Ergänzungsleistungen. spruchsberechtigung, der Festset-
zung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.
Der Bundesrat wollte mit seinem Entwurf zum ELG ein eigentliches Rahmen- und Subventionsgesetz schaffen. Darnach sollten Fragen, die im Bundesgesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, innerhalb der durch Bundesrecht gesetzten Grenzen durch die Kantone normiert werden können. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ging in seiner Praxis von einem anderen Grundsatz aus. Nach seiner Auffassung sind alle Fragen, die nicht ausdrücklich im Gesetz der kantonalen Sonderregelung vorbehalten sind, nach Bundesrecht, d. h. sinngemäss nach ÄHVG bzw. IVG zu regeln. In der Absicht, den Kantonen die ihnen ursprünglich zugedachten Recht.ssetzungsbefugnisse zu erhalten, wurde Artikel 6, Absatz 2, im ersten Satz entsprechend ergänzt.
Art. 10, Abs. 1
1Jährlich werden ausgerichtet:
ein Beitrag bis zu 3 Millionen ...zu 4 Millionen Franken an die schweizerische
Stiftung Pro Senectute;
ein Beitrag bis zu 1,5 Millionen
Franken an die schweizerische
Vereinigung Pro Infirmis;
ein Beitrag bis zu 1,2 Millionen
Franken an die schweizerische
Stiftung Pro Juventute.
Der Höchstbetrag, bis zu welchem die Schweizerische Stiftung für das Alter subventioniert werden kann, wird von drei auf vier Mio Franken jährlich heraufgesetzt. Mit den zusätzlichen Mitteln wird die Stiftung insbesondere bedürftigen Altersrentnern beistehen, die auf Hilf smittel angewiesen sind, die Kostenrückvergütung über den EL-Abzug aber nicht abwarten können (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, des Gesetzes). Ebenso werden der Stiftung im Laufe der Jahre aus der Betreuung alter Leute mehr und mehr Aufgaben erwachsen.
Verordnung zum ELG (ELV)
Art. 17
Vom Beitrag an die Stiftung1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute und an die Vereini- Pro Senectute werden bis zu 3 gung Pro Infirmis gehen je drei Millionen Franken, die für die Er-Viertel an die kantonalen Organe füllung der in Artikel 11 des Bundieser Institutionen, während je desgesetzes umschriebenen Aufgaein Viertel den zentralen Organen ben im allgemeinen bestimmt sind, zur Verfügung steht. zu drei Vierteln unter die kanto-
nalen Organe dieser Stiftung verteilt, während ein Viertel dem Direktionskomitee zur Verwendung gemäss Absatz 4 zur Verfügung steht. Zudem wird dem Direktionskomitee ein Betrag von höchstens einer Million Franken ausschliess-
lieh zur Gewährung von Hilfsmitteln, wie namentlich von Körper-, prothesen, Stützapparaten, orthopädischem Schuhwerk, Fahrstühlen, Hörapparaten und Spezialbrillen und zur Durchführung weiterer Betreuungsaufgaben (Beratungsdienste, Haushilfedienste) zugewiesen.
2Vom Beitrag an die Vereinigung Pro Infirmis gehen drei Viertel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kantonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht.
2Vom Beitrag an die Stiftung
Pro Juventute ist die eine Hälfte
für die Verteilung in den Kantonen
bestimmt, während die andere dem dem zentralen Organ zur Verfügung Zentralsekretariat.
steht.
3Die den zentralen Organen der4 Die den Zentralorganen der... gemeinnützigen Institutionen zur
Verfügung stehenden Mittel sind,
soweit sie nicht für besondere Lei-
stungen verwendet werden, den- denjenijenigen kantonalen Organen zuzu- gen Organen in den Kantonen... wenden, die mit ihrem Anteil ihre
Aufgaben nicht zu erfüllen ver-
mögen.
4Die gemeinnützigen Institu-
tionen stellen einen Schlüssel für
die Verteilung der Bundesbeiträge
an die Organe in den einzelnen
Kantonen auf.
1. Der Artikel ist systematisch neu gegliedert: Absatz 1 handelt von der Stiftung für das Alter, Absatz 2 von der Vereinigung Pro Infirmis,
Absatz 3 von der Stiftung Pro Juventute. Die Absätze 4 und 5 entsprechen, mit geringfügigen redaktionellen Korrekturen, den bisherigen Absätzen 3 und 4.
2. Absatz 1, zweiter Satz, umschreibt die Verwendung der der Stiftung für das Alter laut Artikel 10 neu zufliessenden Bundesmittel (Hilf smittel, weitere Betreuungsaufgaben).
Ubergangsbestimmungen
ELG
Kantone, die ihre Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Änderungen gemäss Buchstabe a anpassen können, sind befugt, die Gesetzesänderungen ein Jahr später in Kraft zu setzen. Für die Zwischenzeit können die Kantonsregierungen entweder die neuen bundesrechtlichen Vorschriften anwendbar erklären und die erhöhten Einkommensgrenzen festsetzen oder die Durchführungsorgane ermächtigen, die Erhöhungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten nur in einem vom Bundesrat festzulegenden Ausmass als Einkommen anzurechnen.
Gelangen die Änderungen gemäss Buchstabe a vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an zur Anwendung, so sind bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen die erhöhten Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung als Einkommen anzurechnen.
Für die neuen Bestimmungen ergeben sich wegen der besonderen rechtlichen Ordnung (bundesrechtliches Rahmen- und Subventionsgesetz und kantonale Gesetze) in zeitlicher Hinsicht unvermeidliche Schwierigkeiten. Um die Anpassung der kantonalen Vorschriften, die zum Teil im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen muss, zu erleichtern, können die Kantone die gesetzliche Neuordnung um ein Jahr aufschieben. Für die Zwischenzeit sind die Kantone ermächtigt, entweder provisorisch die neuen Bundesvorschriften anwendbar zu erklären oder während eines Jahres den geltenden Rechtszustand beizubehalten, die erhöhten AHV- und 1V-Renten aber nur partiell anzurechnen. Gelangen die neuen Einkommensgrenzen vom 1. Januar 1969 an zur Anwendung, so sind die erhöhten AHV- und 1V-Renten schon im ersten Jahr als Einkommen anzurechnen, und zwar ungeachtet abweichender kantonaler Bestimmungen über das zeitlich massgebende Einkommen.
ELV
b. Das Ausmass der anrechenbaren Erhöhungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten im Sinne von Ziffer Vf, Buchstabe b,
2. Satz, des Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Oktober 1968 wird auf Verlangen der betreffenden Kantone durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.
Die Variante, das geltende EL-Recht vorläufig beizubehalten und die verbesserten AHV- und 1V-Renten nur teilweise anzurechnen, dürfte praktisch selten oder gar nicht Anwendung finden. Bejahendenfalls hätte das Eidgenössische Departement des Innern den Anrechnungsgrad zu bestimmen.
Hinweise zur Berechnung der ordentlichen AHV- und 1V-Renten ab 1. Januar 1969'
Die siebente AHV-Revision brachte einige grundlegende Änderungen hinsichtlich der ab 1. Januar 1969 erstmals neu entstehenden ordentlichen Renten sowie der vor diesem Datum schon laufenden, ab 1. Januar 1969 mutierten Renten mit veränderter Berechnungsgrundlage. So ist vor allem die bisher geltende Regelung über die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches für die Neurenten an Stelle der bisherigen Bemessungsgrösse des durchschnittlichen Jahresbeitrages getreten ist, fallengelassen worden. Der Wegfall der Streichungsregel bedeutet eine erhebliche administrative Vereinfachung. Anderseits erfordert aber der Übergang vom durchschnittlichen Jahresbeitrag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen, dass die bisher im IBK eingetragenen Beiträge in Einkommen umgerechnet werden. Ferner ist -an Stelle der bisherigen Aufwertung der bis und mit 1964 bezahlten Beiträge um ein Drittel - das effektive durchschnittliche Jahreseinkommen je nach der anwendbaren Rentenskala um ein, zwei oder drei Viertel aufzuwerten. Schliesslich sind auch die Zuschläge zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten zu erwähnen. Diese Neuerungen erfordern somit nicht nur einige Umstellungen im Ermittlungsschema für die Bemessungs-\?r0ssen der ordentlichen Renten, sondern machen überdies die Beachtung einiger neuer Regeln notwendig. Dem für die Berechnung der
1 Siehe auch «Durchführungsfragen» auf Seite 166.
ordentlichen Renten erforderlichen Ermittlungs- und Berechnungsblatt (vgl. Rz 815 der Wegleitung über die Renten, Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968) kommt daher nach wie vor eine erhebliche Bedeutung zu, insbesondere, wenn es so ausgestaltet wird, dass es, was eigentlich nahe liegt, die Arbeitsabläufe bei der Rentenberechnung entsprechend deren Anforderungen programmiert. Es ist daher auch in Zukunft obligatorisch für alle Rentenfestsetzungen durch die Ausgleichskassen vorgesehen worden. Wie bisher kann zwar dieses Formular von den Ausgleichskassen frei gestaltet werden; indessen musste der Katalog der Mindestangaben den neuen Verhältnissen angepasst und teilweise erweitert werden (vgl. Rz 81 des Kreisschreibens über die Durchführung der siebenten AHV-Revision betreffend die Berechnung und Festsetzung der neuen AHV- und TV-Renten vom 18. Dezember 1968).
Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen hat ein «Ermittlungs- und Berechnungsblatt von AHV/IV-Renten» (nachstehend «Berechnungsblatt» genannt) ausgearbeitet, das im Berechnungsschema für die Neurenten ab 1. Januar 1969 auch auf die wichtigsten allgemeinen Bemessungsvorschriften hinweist mit dem Zweck, Fehlerquellen nach Möglichkeit auszuschalten. Einige Hinweise zu diesem Formular 1 (s. S. 158/159) dürften nicht nur für diejenigen Ausgleichskassen von Interesse sein, die dieses Berechnungsblatt verwenden. Auch die Ausgleichskassen, die ein eigenes, ihren internen Bedürfnissen und Verhältnissen angepasstes Berechnungsformular schaffen, können daraus wertvolle Anregungen entnehmen. Besondere Beachtung verdient das separate Merkblatt, in welchem die hauptsächlichsten Berechnungsregeln, die im Berechnungsblatt selber nicht aufgeführt werden konnten, zusammengefasst sind (s. S. 161).
Der Kopf des Berechnungsblattes enthält einige für die spätere Beschriftung der Verfügung notwendige Angaben. Eine besondere Rubrik ermöglicht die Überwachung der Dokumentenbeschaffung. Das Feld vor der Beitrags- und Einkommensaufstellung, in dem das Datum festzuhalten ist, an dem der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet hat, ist von besonderer Bedeutung. Denn die Fälle, in denen Renten von im Jahre 1928 und später geborenen Versicherten festzusetzen sind, werden immer häufiger. Hier sind zwar die bis zum Ende des Jahres, in welchem
1 Allfällige Formularbestellungen sind zu richten an Herrn E. Moser, c/o Ausgleichskasse schweizerischer Elektrizitätswerke, Postfach 156, 8034 Zürich.
/
/j Fern-Ausweis Abgang Eingang
Ermittlungs- und Berechnungsblatt ‚‚ -
von AHV/IV-Renten M
Konten-
Zusammenrul
Nameund Vorname' ............................................................................................................................................
Adresse.............................................................................................................
........................................................................ ___________________________ ________ 20.Alterslahr vollendet am' ____________
Total Nachträge Total
- Kasse Einkommen
Beiträge Einkommen
F, Fr Fr.
481
249 49
3o.5
50
e51 55
52
52.
r 53
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n55 55 '
. . .............
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20] 1050121 25...4..... . Be räge 1 X
Total
Einkommen Fr. -
652269
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... .
71 2 7t
72 25L2
Fr. +
Einko.MenT __+
Ehefrau, Witwe, Mutter Beiträge Einkommen ...
Fr. Fr.
AK Nr.
Total Einkommen
Total Beiträge 1948--1968
Total zusätzlich anrechenbares Einkommen: _________
t3t TOTAL ANRECHENBARES EINKOMMEN: (1+2)= -
r
der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet hat, im IBK oder 1K eingetragenen Beiträge und Einkommen bei der Ermittlung der Einkommenssumme mitzuzählej hingegen sind die entsprechenden Beitragszeiten in der Regel weder bei der Wahl der Rentensala noch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens als Beitragsdauer anzurechnen.
Die Aufstellung über die von den einzelnen Ausgleichskassen aufgezeichneten Beiträge und Einkommen trägt der Tatsache Rechnung, dass für die Jahre 1948 bis 1968 sowohl Beitrags- als auch Einkommensaufzeichnungen vorliegen können, hingegen für die Jahre ab 1969 ausschliesslich Erwerbseinkommen aufgezeichnet werden. Dort, wo aus einem IBK oder 1K klar ersichtlich ist, dass in den massgeblichen Beitragsjahren die Mindestbeitragspflicht erfüllt wurde, mag es unter Umständen zu verantworten sein, auf eine detaillierte Aufstellung der jährlichen Beitrags- und Einkommensaufzeichnungen zu verzichten und nur die Beitrags- und Einkommenstotale der einzelnen IBK bzw. 1K ins Berechnungsblatt zu übertragen; auch bei einem solchen vereinfachten Verfahren muss indessen Gewähr dafür bestehen, dass die Berechnung anhand der im Dossier liegenden Unterlagen jederzeit ohne weiteres überprüft werden kann. Dank der im Berechnungsblatt gewählten Anordnung ist es übrigens möglich, die Totale aller IBK und 1K -getrennt nach Beiträgen und Einkommen - mit den auf dem Berechnungsblatt ermittelten Totalen der Beiträge und Einkommen zu vergleichen.
Das Berechnungsblatt berücksichtigt auch die Tatsache, dass - ausgehend von der auf der ersten Seite ermittelten tatsächlichen Beitragsdauer -die für die Wahl der Rentenskala und die für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens massgebenden Beitragsdauern nicht in allen Teilen übereinstimmen. Es ist hier insbesondere auf die unterschiedliche Bedeutung der Beitragsjahre während des früheren Bezuges einer Invalidenrente, der Beitragsmonate im Jahr des Rentenbeginns oder der beitragslosen Ehe- und Witwenjahre bei Frauen hinzuweisen. Im einzelnen wird im Berechnungsblatt auf die im erwähnten Merkblatt aufgeführten Erläuterungen hingewiesen.
Zur Erleichterung der Wahl der anzuwendenden Tabelle zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sind bei den Aufwertungsfaktoren von ein, zwei und drei Vierteln die entsprechenden Rentenskalen angegeben. Beim durchschnittlichen Jahreseinkommen mit allfälligem Invalidenzuschlag wird darauf hingewiesen, dass hiefür das Alter bei Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität
und nicht etwa dasjenige bei Beginn der Rentenzahlung massgebend ist.
Steht die anwendbare Rentenskala fest, so kann endgültig entschieden werden, ob einem allfälligen Aufschubsbegehren des Versicherten stattgegeben werden kann. Es wird daher im Berechnungsblatt an dieser Stelle an den Rentenaufschub erinnert, damit in der Folge die entsprechenden Vorkehren getroffen werden können.
Die zuzusprechenden Renten werden in die nachfolgende Aufstellung eingetragen, wobei der Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten gesondert ausgewiesen wird, was die Anbringung des entsprechenden Vermerks auf der Rentenverfügung (vgl. Rz 103 des Kreisschreibens über die Durchführung der siebenten AHV-Revision betreffend die Berechnung und Festsetzung der neuen AHV- und IV-Renten vom 18. Dezember 1968) erleichtert. Ferner können in diese Aufstellung die im Vormerkregister festzuhaltenden Verfalldaten unter Angabe des Mutationsgrundes eingetragen werden.
Wie die Durchsicht des Ermittlungs- und Berechnungsblattes der Informationsstelle somit zeigt, vermittelt dessen Ausgestaltung alle Hinweise für eine korrekte Berechnung der ordentlichen AHV- und IV-Renten in den Normalfällen und erleichtert die Rentenberechnung damit wesentlich. Nicht ausdrücklich erwähnt sind dagegen die speziellen zusätzlichen Berechnungsregeln in Sonderfällen, wie sie vor allem für die Rentenkürzung auf den Betrag von Unterhaltsleistungen, die Rentenkürzungen bei schuldhafter Herbeiführung von Invalidität und Tod oder die Fälle von Besitzstandsgarantien gelten. Der auf dem Berechnungsblatt für Bemerkungen reservierte freie Raum erlaubt es indessen, auch solche Besonderheiten im Einzelfall aktenmässig gebührend festzuhalten.
Besondere Hinweise zum Ermittlungs- und Berechnungsblatt
(Die zitierten Randziffern {Rz] beziehen sich auf die Wegleitung über die Renten vom 1. August 1963 sowie deren Nachtrag vom 1. Januar 1968.)
Bei der Ermittlung und Berechnung der Renten sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
A. Für die Berechnung der Beitragsdauer ist grundsätzlich der Zeitraum vorn
-1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis
zum 31. Dezember des dem Jahr der Entstehung des Rentenanspruches vorangehenden Jahres massgebend und in die Kolonne «Beitragsdauer» einzutragen.
Als massgebende Beitragsdauer kommen ausschliesslich die anrechenbaren Beitragszeiten gemäss Art. 29bis und Art. 30 des AHVG sowie Rz 321 in Frage. Bei nicht zusammenhängender Beitragsdauer sind Rz 258 ff sowie Rz 324 zu beachten. Liegen Einkommenslücken des Ehemannes vor, sind anfällige stellvertretende Beitragsjahre und Einkommen der Ehefrau hinzuzurechnen (siehe Art. 54 AHVV neu und Rz 366). Die stellvertretende Beitragsdauer der Ehefrau mit entsprechender Anmerkung -ist in die gleiche Kolonne des Mannes einzutragen.
B: Bei Versicherten, welche eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden gemäss Art. 51, Abs. 3, AHVV bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die während des Bezuges der Invalidenrente zurückgelegten Beitragszeiten und entsprechendes Einkommen nicht angerechnet, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Die entsprechenden Einkommen und Beitragszeiten werden daher gegebenenfalls vom Einkommenstotal (3) bzw. von der Beitragsdauer des Versicherten (4) abgezogen.
Als anrechenbare Ersatzzeiten werden für die Wahl der Rentenskala gegebenenfalls berücksichtigt:
- die beitragslosen Ehejahre bei der einfachen Altersrente bzw. Invaliden-
rente der Ehefrau (Art. 29bis, Abs. 2, AHVG und Art. 36, Abs. 2, IVG; Rz 283);
- die beitragslosen Ehejahre bei der einfachen Altersrente bzw. Invaliden-
rente der geschiedenen Frau (Art. 29bis, Abs. 2, AHVG und Art. 36, Abs. 2, IVG; Rz 283);
die beitragslosen Ehe- und Witwenjahre bei der einfachen Altersrente bzw. Invalidenrente der Witwe (Art. 55, Abs. 2, AHVV und Art. 36, Abs. 2, IVG; Rz 283);
die Beitragszeiten für gestundete und verjährte Beiträge freiwillig Versicherter gemäss Art. 16, Abs. 3, und Art. 19, Abs. 2, VFV.
Für die Wahl der Rentenskala sind bei unvollständiger Beitragsdauer des Versicherten auch die Beitragsmonate im Jahre der Entstehung des Rentenanspruches anzurechnen (Rz 281).
Zusprechung von Hilfiosenentschädigungen für Altersrentner
Mit dem Ablauf der Referendumsfrist für die Änderung des AHV-Gesetzes (siebente AHV-Revision) am 9. Januar 1969 ist auch der neue Artikel 43bis AHVG in Kraft getreten, mit welchem die llilflosenentschädigung für Altersrentner eingeführt wurde. Die Einzelheiten sind in einem besonderen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver-
sicherung geregelt. Über die Auswirkungen in der Praxis kann naturgemäss noch nichts ausgesagt werden. Jedoch drängen sich einige Überlegungen zum vorgesehenen Verfahren auf.
Die Hilfiosenentschädigung für Altersrentner wurde, allerdings mit einigen wesentlichen Unterschieden, in der Idee der Hilflosenentschädigung der IV nachgebildet. Es erschien deshalb als gegeben, auch das Verfahren zur Zusprechung der neuen Leistung an dasjenige in der IV anzulehnen. Damit konnte vermieden werden, dass bestimmte Organe neu hätten geschaffen werden oder dass sich Durchführungsstellen mit neuen, ihnen fremden Fragen hätten befassen müssen. Andererseits konnte das Verfahren im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Übersehbarkeit der abzuklärenden Fragen in gewissen Punkten vereinfacht und noch genauer programmiert werden, als dies in der IV der Fall ist, wo jeweils ein weiter Rahmen von in Betracht fallenden Leistungen geprüft werden muss.
Bei der Hilflosenentschädigung für Altersrentner, die ja eng mit dem Bezug einer Altersrente verbunden ist, wurde deshalb vorgesehen, dass die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden muss, die die Altersrente ausrichtet. Das hat den Vorteil, dass vor der Abklärung der eigentlichen Frage der Hilflosigkeit die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV und des schweizerischen Wohnsitzes geprüft werden können. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so können auf diese Weise weitere Umtriebe erspart werden.
Auch das Verfahren bei der 1V-Kommission wurde gegenüber demjenigen in der IV vereinfacht. In der IV, die die schwere, mittlere und leichte Hilflosigkeit kennt und wo deshalb nicht immer einfache Abgrenzungsfragen zu lösen sind, müssen die Angaben des Versicherten und des Arztes oft durch eine Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle ergänzt werden. Der Altersrentner hingegen erhält die Hilfiosenentschädigung nur, wenn er in schwerem Grade hilflos ist. Diese Anspruchsvoraussetzung soll in der Regel auf Grund der eigenen Angaben und der Ausführungen des behandelnden Arztes entschieden werden. Eine Abklärung an Ort und Stelle sollte nur in seltenen, komplizierten Fällen vorgenommen werden. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, dass die Fragen auf der Anmeldung und insbesondere auf dem speziell hierfür geschaffenen Arztformular vollständig und genau ausgefüllt werden. Ein Hinweis für die Ärzte ist in der Ärztezeitung Nummer 5 vom 5. Februar 1969 auf Seite 128 erschienen. Im Interesse einer möglichst reibungslosen Erledigung der Gesuche können die IV-Sekretariate und insbesondere die Ärzte der 1V-Kommissionen bei der Ärzteschaft
auf diese Publikation, die auch in der vorliegenden Nummer auf Seite 176 wiedergegeben ist, hinweisen.
Die Beschlussfassung der TV-Kommissionen erfolgt in der Regel im Präsidialverfahren. Das heisst, dass die Entscheide durch den Präsidenten unter Mitwirkung des Kommissionsarztes gefällt werden, was möglich ist, da sich bei der Hilfiosenentschädigung für Altersrentner anders als in der IV keine Fragen der Eingliederung oder der Arbeitsvermittlung stellen. Diese Lösung trägt stark zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens bei.
Durchführungsfragen
ARV: Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten
Gemäss Rz 16 des Kreisschreibens vom 18. Dezember 1968 betreffend die Berechnung der neuen AHV- und 1V-Renten wird dieser besondere Zuschlag zu allen hierfür in Betracht fallenden ordentlichen Renten gewährt, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1969 oder 1970 entsteht. Der Zuschlag kommt aber auch allen ordentlichen Renten im fraglichen Bereich zu, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1969 erstmals entstanden ist, und die nun im Jahre 1969 oder 1970 durch eine Rente anderer Art abgelöst werden, die ihrerseits infolge Änderung der Berechnungsgrundlage nach den ab 1. Januar 1969 allgemein für die neu entstehenden Renten geltenden Berechnungsregeln neu festgesetzt werden müssen. Laut Rz 20 des gleichen Kreisschreibens wird nun, wenn eine ordentliche Rente, auf die der Anspruch erstmals oder infolge einer Mutation mit Änderung der Berechnungsgrundlage im Jahre 1969 oder 1970 entstanden ist, später durch eine Rente anderer Art abgelöst wird, auch zu der Rente neuer Art der entsprechende Zuschlag gewährt, und zwar auch dann, wenn die Berechnungsgrundlage geändert wurde.
Es wurde nun die Frage gestellt, ob der Zuschlag pro 1969 oder 1970 zu gewähren sei, wenn eine Rente, auf die der Anspruch im Jahre 1969 erstmals entstanden ist, bereits im Jahre 1970 durch eine Rente anderer Art abgelöst wird und gleichzeitig die Berechnungsgrundlage ändert (z. B. Umwandlung einer einfachen Altersrente eines Ehemannes in
1 Aus Nr. 9 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»
eine Ehepaar-Altersrente unter Mitberücksichtigung der Erwerbseinkommen der Ehefrau). Es ist dazu folgendes zu bemerken.
Rz 16 umfasst die Renten, die im Jahre 1969 und 1970 erstmals nach den neuen Berechnungsregeln festzusetzen sind, und in denen daher erstmals der Zuschlag bestimmt werden muss. Massgebend für die Bestimmung des Zuschlages (1969 oder 1970) ist in diesen Fällen das Jahr, in welchem der Anspruch auf die nach den neuen Berechnungsregeln ermittelte Rente entstanden ist. Unter Rz 20 fallen hingegen mutierte Renten, die eine Rente ablösen, zu der bereits ein Zuschlag gewährt wurde. In diesen Fällen ist zur Rente neuer Art stets der dem früheren Zuschlag entsprechende Zuschlag zu gewähren. Ist somit zum Beispiel zu einer im Jahre 1969 entstandenen einfachen Altersrente eines Ehemannes der Zuschlag 1969 gewährt worden, so werden alle die einfache Altersrente ablösenden Renten ebenfalls den Zuschlag 1969 erhalten (z. B. Ehepaar-Altersrente, Witwenrente oder einfache Altersrente der Witwe), gleichgültig, in welchem Zeitpunkt die Mutation eintritt und ob die Berechnungsgrundlage ändert oder nicht. Der Zuschlag verändert sich nur noch nach Massgabe der Rentenart. In allen Rentenverfügungen der sich ablösenden Renten wird daher in diesem Beispiel neben dem Rentenbetrag auch der gleiche Vermerk «(69)» anzubringen sein (vgl. Rz 103 des gleichen Kreisschreibens).
Hat somit beispielsweise ein Ehemann ab 1. März 1969 nach Rentenskala 20 und auf Grund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von 14 000 Franken Anspruch auf eine einfache Altersrente von 300 Franken, so erhält er den Zuschlag 1969 für einfache Altersrenten gemäss Rentenskala 20 von 10 Franken, insgesamt also 310 Franken im Monat (die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt 120 Franken, der entsprechende Zuschlag 4 Franken, insgesamt also 124 Franken). Auf den 1. Oktober 1970 wird diese Rente durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst, wobei das Erwerbseinkommen der Ehefrau mitzuberücksichtigen ist. Bei einem neuen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 15 600 Franken ergibt sich nach Rentenskala 20 eine Ehepaar-Altersrente von 512 Franken. Der Zuschlag 1969 beläuft sich auf 16 Franken. Somit beträgt die Ehepaar-Altersrente 528 Franken. Der Zuschlag 1969 wäre auch für den Fall, dass die Ehepaar-Altersrente durch eine Witwenrente abgelöst würde, entsprechend mit 8 Franken zur Rente von 256 Franken zu gewähren. Beim späteren Übergang zur einfachen Altersrente für die Witwe würden wieder der entsprechende Zuschlag 1969 von 10 Franken zur einfachen Altersrente von 320 Franken, insgesamt also 330 Franken ausgerichtet.
AHV: Verwendung des Ermittlungs- und Berechnungsblattes für AHV- und 1V-Renten 1
In Rz 81 des Kreisschreibens vom 18. Dezember 1968 betreffend Berechnung und Festsetzung der neuen AHV- und TV-Renten wird ausgeführt, dass die Ausgleichskassen zur Berechnung der ordentlichen Renten in allen Fällen ein internes Ermittlungs- und Berechnungsblatt zu verwenden haben, in das unter anderem für jedes Kalenderjahr die geleisteten Beiträge und die massgebenden Einkommen sowie die Beitragsdauer eingetragen werden.
Von verschiedenen Seiten ist nun geltend gemacht worden, es bedeute eine unnötige Mehrarbeit für die Ausgleichskassen, wenn die einzelnen IBK- bzw. 1K-Aufzeichnungen in allen Fällen auf das Ermittlungs- und Berechnungsblatt übertragen werden müssten. Nachdem mit der siebenten AHV-Revision die Aufwertung der bis und mit 1964 geleisteten Beiträge um ein Drittel und die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre fallengelassen worden ist, sei eine detaillierte Aufstellung bei einfachen und klaren Fällen nicht mehr unbedingt erforderlich; in der Regel würde es genügen, lediglich die Beitrags- und Einkommenstotale der einzelnen IBK und 1K auf das Ermittlungs- und Berechnungsblatt zu übertragen.
Gegen ein solches vereinfachtes Verfahren ist nichts einzuwenden, sofern aus den vorliegenden IBK und 1K ohne weiteres ersichtlich ist, dass bei ganzjährig Versicherten für jedes Kalenderjahr der Mindestbeitrag entrichtet worden ist. Versicherten, die ganzjährig der Versicherungspflicht unterstellt waren, kann nämlich kein volles Beitragsjahr angerechnet werden, wenn die Mindestbeitragspflicht im betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt wurde.
Es ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass infolge der auf den 1. Januar 1969 erfolgten Änderungen hinsichtlich der IBK- bzw. 1K-Eintragungen die Erfüllung der jährlichen Mindestbeitragspflicht je nach der Art der Aufzeichnungen nach verschiedenen Kriterien geprüft werden muss. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Jahre 1948 bis 1968 die Mindestbeitragspflicht nur erfüllt ist, wenn der ganzjährig Versicherte im Kalenderjahr AHV-Beiträge von mindestens 12 Franken geleistet hat (vgl. Rz 258 f. der Wegleitung über die Renten). Soweit für diese Jahre im IBK bzw. 1K nach bisheriger Regelung nur AHV-Beiträge aufgezeichnet wurden, kann die Erfüllung der jährlichen
1 Aus Nr. 9 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision» (s. auch S.156).
Mindestbeitragspflicht anhand der für das gleiche Kalenderjahr insgesamt aufgezeichneten Beiträge überprüft werden. Schwieriger ist es festzustellen, ob die Mindestbeitragspflicht erfüllt ist, wenn für die Jahre 1948 bis 1968 nach der neuen Regelung nachträglich Einkommen aufgezeichnet werden (vgl. Rz 151 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1969). In diesen Fällen sind die im IBK bzw. 1K eingetragenen Einkommen in Beiträge umzurechnen und diese Beiträge den allfällig für das gleiche Jahr eingetragenen Beiträgen hinzuzurechnen. Die Umrechnung solcher Einkommen in Beiträge erfolgt nach dem für die Jahre 1948 bis 1968 massgebenden AHV-Beitragsansatz von 4 Prozent. Ab 1. Januar 1969 beträgt der jährliche Mindestbeitrag für ganzjährig Versicherte gemäss dem revidierten Artikel 10 AHVG 40 Franken. Für die Kalenderjahre ab 1969 werden indessen gemäss Rz 151 und 145 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1969, ausschliesslich Erwerbseinkommen aufgezeichnet. Die Mindestbeitragspflicht ist hier somit nur erfüllt, wenn im IBK bzw. 1K ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Einkommen eingetragen ist.
Ob im Einzelfall das vereinfachte Verfahren angewendet werden soll, lässt sich nur auf Grund der jeweiligen Verhältnisse beurteilen. Es ist dabei zu beachten, dass die Rentenberechnung übersichtlich dargestellt wird und jederzeit anhand des Ermittlungs- und Berechnungsblattes sowie der Akten ohne weitere Umtriebe überprüft werden kann. Das vereinfachte Verfahren wird somit in der Regel nur dort Platz greifen können, wo anhand eines einzigen IBK oder 1K ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Versicherte während der massgeblichen Beitragsdauer in jedem Kalenderjahr die Mindestbeitragspflicht erfüllt hat. Bei sogenannten «Wandervögeln» und Versicherten mit Beitragslücken wird es hingegen unumgänglich sein, die Beiträge und Einkommen im Ermittlungs- und Berechnungsblatt detailliert aufzuführen. Im Zweifelsfall wird der genauen Wiedergabe der IBK- bzw. 1K-Eintragungen der Vorzug zu geben sein.
AIIV: Ausserordentliche Renten; anrechenbares Einkommen bei vollumfänglicher Verpfründung 1
Gemäss Rz 563 der Wegleitung über die Renten, Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968, ist das Einkommen aus einem Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen -wie z. B. bei Angehörigen religiöser Orden -für den vollen Lebensunterhalt in natura (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Arznei usw.) in der Regel mit 4 000 Franken für Einzelpersonen und mit 6 400 Franken für Ehepaare zu bewerten. Diese Ansätze entsprechen den gesetzlichen Einkommensgrenzen für ausserordentliche Renten. Da diese Einkommensgrenzen in Anbetracht der seit der letzten Anpassung auf den 1. Januar 1964 eingetretenen Teuerung auf den 1. Januar 1969 um 20 Prozent erhöht wurden, rechtfertigt es sich, auch das für den vollen Lebensunterhalt anrechenbare Einkommen entsprechend heraufzusetzen. Rz 563 der Wegleitung über die Renten, Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968, ist deshalb dahingehend abgeändert worden, dass ab 1. Januar 1969 für den vollen Lebensunterhalt bei Einzelpersonen 4 800 Franken und bei Ehepaaren 7 680 Franken anzurechnen sind.
Erbringt der Pfrundgeber nur bestimmte Naturalleistungen, so sind diese nach wie vor mit dem ortsüblichen Wert einzusetzen. Dabei ist indessen zu beachten, dass auch dieser ortsübliche Wert der laufenden Teuerung unterworfen ist und daher angemessen zu erhöhen ist, wenn die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens schon einige Zeit zurückliegt.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Geldleistungen wie bisher zusätzlich anzurechnen sind.
IV: Medizinische Massnahmen; Kostenübernahme bei Hyperbilirubinaemia gravis neonati (schwere Gelbsucht des Neu-
geborenen) 2
Erläuterung zu Rz 121 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1968
Die Hyperbilirubinaemia gravis neonati stellt nach dem Wortlaut von Ziffer 327 GgV nur dann ein Geburtsgebrechen im Sinne des IVG dar,
1 Aus Nr. 8 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»
2 Aus TV-Mitteilungen Nr. 108
wenn tatsächlich eine Blutaustauschtransfusion durchgeführt wurde. Eine allfällig durchgeführte Therapie in Form einer Cortison-Tropfinfusion geht daher nicht zu Lasten der IV, zumal diese Methode im heutigen Zeitpunkt nicht zu jenen Verfahren zu zählen ist, die im Sinne von Artikel 1, Absatz 3, GgV nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind.
IV: Geburtsgebrechen; bösartige Tumoren (Ziffer 491 GgV) 1
Unter dieser Ziffer sind bis zum Alter von 1 bis 11/2 Jahren auch histologisch gutartige Tumoren (z. B. Rankenneurinom des peripheren Nervensystems) subsumierbar, von denen auf Grund ihrer Grösse bzw. Lage angenommen werden darf, dass sie schon bei vollendeter Geburt vorhanden waren (Art. 1, Abs. 1, GgV) bzw. sich «bösartig» verhalten und deshalb behandlungsbedürftig sind. In Zweifelsfällen sind die Akten dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Stellungnahme zu unterbreiten.
IV: Hilfsmittel; Rücknahme und Weiterverwendung gebrauchter Hilfsmittel 1
Ergänzung zu Rz 62 bis 69 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1969:
Die Hilfsmittel sind franko Depot zur Einlagerung zu spedieren. Die dabei entstehenden Transportkosten gehen zu Lasten der IV.
Jedes Hilfsmittel wird bei Eingang im Depot einer Zustands- bzw. Funktionskontrolle unterzogen.
Allfällige Reparaturkosten gehen zu Lasten der IV. Die entsprechenden Rechnungen gehen an das Sekretariat der 1V-Kommission, die für den Versicherten, von welchem das Hilfsmittel zurückgenommen wurde, zuständig ist. Es gilt das gleiche Verfahren wie für die Verfügung der Kosten von Eingliederungsmassnahmen.
Hilfsmittel, deren Reparatur nicht mehr möglich ist oder deren Reparaturkosten im Vergleich zum Restwert wirtschaftlich nicht mehr lohnend sind, werden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ausgeschieden.
Die bei Weiterverwendung entstehenden Transportkosten (Camionnage, Porti, Bahntransportkosten) gehen zu Lasten der IV und sind
1Aus 1V-Mitteilungen Nr. 108
durch die zuständige TV-Kommission dem Konto des Versicherten, der das Hilfsmittel zur Weiterverwendung erhält, zu belasten.
Bei Motorfahrzeugen, die zurückgenommen werden müssen, ist durch das Sekretariat der zuständigen TV-Kommission beim nächstgelegenen Markenvertreter eine Zustandskontrolle anzuordnen. Der Zustandsbericht ist zusammen mit dem Kostenvoranschlag für allfällige Reparaturen dem Bundesamt für Sozialversicherung einzusenden, welches über das weitere Vorgehen entscheidet. Es werden nur fahrbereite Motorfahrzeuge im Depot eingelagert.
Hörgeräte sind an die Hörmittelzentrale des Bundes schweizerischer Schwerhörigenvereine in Zürich zu senden. Dieses Depot ist sowohl für Kontrolle wie für Reparatur und Lagerung bis zur Weiterverwendung besorgt. In Fällen einer Weiterverwendung kann diese Stelle nebst den Kosten für das individuelle Ohrstück (25 bis 30 Franken) für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung von 80 Franken sowie die Versandkosten der IV in Rechnung stellen.
IV: Zur Frage des Soziallohnes
Zuweilen richtet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen höheren Lohn aus als den seinen Leistungen entsprechenden. Das geschieht zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die früheren Leistungen erbringen kann, der Arbeitgeber das bisherige Entgelt aus sozialen Gründen jedoch weitergewährt. Beansprucht ein solcher Arbeitnehmer eine 1V-Rente, so hat die Versicherung bei der Invaliditätsbemessung den besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Im folgenden sei auf einige Gesichtspunkte hingewiesen.
Gemäss Artikel 28, Absatz 2, IVG ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Versicherten bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nur dasjenige Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen ist, das er objektiv betrachtet mit seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit noch erzielen könnte. Richtet nun ein Arbeitgeber einem Versicherten einen höheren Lohn aus, als seiner Leistung
verglichen mit der Leistung seiner Nebenarbeiter, die eine gleiche Tätigkeit ausüben -entsprechen würde, und ist die Minderleistung des
Versicherten invaliditätsbedingt, so ist nur derjenige Teil des Lohnes in Rechnung zu stellen, der der Leistungsfähigkeit des Versicherten entspricht. Darüber hinausgehende Beträge sind als Soziallohn zu betrachten.
Soziallohn darf jedoch nur angenommen werden, wenn er eindeutig nachgewiesen wird. Daher ist in jedem Fall, in dem vom Arbeitgeber oder vom Versicherten oder seinem Vertreter Soziallohn geltend gemacht wird, genau zu prüfen, ob hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein langjähriger Mitarbeiter eines Betriebes eindeutig wegen seiner Behinderung von einem qualifizierteren auf einen weniger qualifizierten Posten versetzt wird und trotzdem den gleichen Lohn weiterbezieht oder wenn seine Arbeitszeit ohne gleichzeitige Lohnkürzung herabgesetzt wird. Dabei ist in solchen Fällen zu berücksichtigen, dass ein langjähriger Mitarbeiter dem Betrieb durch seine Erfahrung unter Umständen noch sehr nützlich sein kann, wenn seine praktisch messbare Leistungsfähigkeit bereits wesentlich zurückgegangen ist.
Bei Neuanstellungen oder dort, wo das Anstellungsverhältnis erst kurze Zeit gedauert hat, ist vor der Annahme von Soziallohn der Sachverhalt besonders genau abzuklären. Denn ein Arbeitgeber hat in der Regel keine Veranlassung, einem neuen Arbeitnehmer einen höheren Lohn auszurichten als den seinen Leistungen entsprechenden. Anlaufschwierigkeiten, die auch bei gesunden Arbeitnehmern zu Minderleistungen führen, dürfen keinesfalls als Grund für die Annahme von Soziallohn betrachtet werden.
HINWEISE
Auswirkungen Wer sich, wie manche Funktionäre der Unterabder siebenten teilung AHV/IV/EO im Bundesamt für Sozialver-AHV-Revision auf sicherung, tagaus tagein mit der AHV zu befassen die Eidgenössische hat, ist an den Auswirkungen der siebenten AHV-Versicherungs- Revision auf die Personalvorsorge in zweifacher kasse Hinsicht interessiert.
Sachlich berührt ihn das allgemeine Verhältnis der Pensionskassen zur AHV. Persönlich möchte er auch wissen, wie «seine» Versicherungskasse die Probleme, die sich aus dem Ausbau der AHV ergeben, löst; oder noch deutlicher: ob und wie die siebente AHV-Revision den An-
spruch auf seine spätere Pension beeinflusst. Im übrigen ist es für die Exponenten der öffentlichen Personalvorsorge sicher nützlich, von ihrer Warte aus mit den Fachleuten der AHV Fühlung zu nehmen. So kam es anfangs Februar 1969 im Rahmen eines stark besuchten Unterabteilungsrapportes zu einer sehr anregenden Begegnung zwischen Dr. Schu-1er, Vizedirektor des Eidgenössischen Personalamtes und Chef der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK), und der erwähnten Unterabteilung.
Mit zunehmenden Leistungen der AHV rückt die unerbetene Überversicherung der Angehörigen gut ausgebauter Personalvorsorgekassen, so auch der Eidgenössischen Versicherungskasse, immer näher. Dies gilt vor allem für die Beamten und Angestellten der unteren Besoldungsklassen. Als zweckmässiges Mittel gegen diese Überversicherung hat sich die Anpassung der versicherten Gehälter durch eine auf die jeweilige AHV-Revision abgestimmte Erhöhung des sogenannten Koordinationsabzuges erwiesen. Massgebend für die Bestimmung dieses Abzuges ist der Versicherungsgrad. Darunter wird grundsätzlich das Verhältnis der Bezüge aus AHV und Personalvorsorgekasse samt Teuerungszulagen eines Pensionierten zum maximalen Grundlohn samt Teuerungszulagen eines Aktiven nach der geplanten Revision verstanden. Massgebend für den Vergleich sind beim Bundespersonal die Verhältnisse der 22. Besoldungsklasse. Die siebente Revision der AHV mit ihrer massiven Erhöhung der AHV- und TV-Renten stellte die für die EVK Verantwortlichen vor heikle Probleme. Es galt den Koordinationsabzug so weit auszudehnen, dass auch verheiratete Bedienstete der untern Besoldungsklassen nicht überversichert würden, zugleich aber eine zahlenmässige Kürzung der bisherigen Ansprüche auf Leistungen der EVK möglichst vermieden wird. Ob dieser Weg der Erhöhung des Koordinationsabzuges auch bei künftigen Revisionen der AHV gangbar ist, hängt von deren Ausmass und Charakter ab. Der Bund wäre aber zur Anpassung an tiefgreifende Änderungen wohl besser in der Lage als Klein- und Mittelbetriebe.
Kommission Die medizinische Komponente in der IV erfordert für Fragen der eine enge Zusammenarbeit zwischen der Versichemedizinischen rung und der Ärzteschaft. Dies gilt insbesondere für Eingliederung die vielfältigen Probleme, die mit den medizinischen in der IV Eingliederungsmassnahmen verbunden sind (Ab-
grenzungsfragen, einheitliche Rechtsanwendung, Be-
achtung neuer medizinischer Erkenntnisse, Erlass sachgemässer Weisungen usw.). Im Interesse einer noch intensiveren Fühlungnahme kamen die Verbindung der Schweizer Ärzte und das Bundesamt für Sozialversicherung überein, hiefür ein ständiges Gremium zu bilden. Der neu bestellten Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV gehören sechs Vertreter der Ärzteschaft (Zentralvorstand, Pädiater, Orthopäden, Ophthalmologen und Allgemeinpraktiker) sowie sechs Vertreter der TV-Kommissionen (Präsidenten, Ärzte, Sekretariatsleiter) an. Den Vorsitz führt der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung; der Unterabteilung AHV/IV/EO obliegt die Führung von Sekretariat und Protokoll.
Die Hinter. Die AHV steht immer wieder im Mittelpunkt einlassenen- lässlicher Diskussionen. Diese drehen sich fast ausversicherung schliesslich um die Altersvorsorge; der wirtschaft-
liche Schutz der Witwen und Waisen rangiert in hinterer Linie.
Zu Unrecht. Während der Beratungen über die spätere Verfassungsgrundlage waren Bedenken laut geworden, ob mit einer «Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung» das Fuder nicht überladen sei. Gegen den Gedanken, nötigenfalls die Hinterlassenenversicherung fallenzulassen, erhoben sich sofort gewichtige Stimmen: «In der Verbindung der Invaliditätsversicherung mit der Altersversicherung kommt die Solidarität zum Ausdruck, die zwischen dem länger Arbeitsfähigen und dem früher Invalidwerdenden bestehen soll. Aber ausserdem gilt es, noch eine weitergehende Solidarität zu bekunden, nämlich diejenige des länger Lebenden mit dem früher Sterbenden und seinen Hinterlassenen. Der Einbezug der Witwen- und Waisenversicherung, der zunächst manchem nicht als dringlich erschien, wurde. . . mehr und mehr als eine Notwendigkeit erkannt.» (Nationalrat 29. September 1920.) Und geradezu beschwörend: «Die Verbindung der Alters- mit der Hinterlassenenversicherung ist warm zu begrüssen. Ich möchte die Hinterlassenenversicherung als die Perle der Sozialversicherung bezeichnen. Sie erfüllt in edelster, schönster Weise das Vermächtnis Winkelrieds: Eidgenossen, sorget für mein Weib und meine Kinder.» (Nationalrat 31. März 1925.)
Die heutige Zeit urteilt nüchterner und zieht die Fakten dem Pathos vor. Im Jahre 1967 richtete die AHV in der Schweiz von insgesamt 804 000 statistisch erfassten Renten deren 116 000 oder 14,4 Prozent an Witwen und Waisen aus. Die entsprechende Rentensumme betrug
178,3 Millionen oder 9,5 Prozent der Gesamtleistungen von 1,9 Milliarden Franken' .
Noch wichtiger als die finanzielle ist die sachliche Bedeutung der Hinterlassenenrenten. Ueber die Rentenerhöhungen im Zuge der jeweiligen AHV-Revisionen hinaus wurden sie auch strukturell mehrfach verbessert. Die Witwen- und Waisenrenten stehen in einer günstigeren Relation zur einfachen Altersrente als ehedem. Die Abfindung für kinderlose Witwen mit kurzer Ehedauer wurde erheblich erhöht und beträgt derzeit bis zu 15 360 Franken. Am eindrücklichsten ist das verfeinerte Instrumentarium für Waisenrenten (bis zu 25 Jahren erstreckter Rentenanspruch für in Ausbildung befindliche Waisen, erleichterter Anspruch für Mutterwaisen, Verwirklichung der Pflegekinderrente). Als neue Spezies schlägt ein parlamentarischer Vorstoss die Witwerrente vor.
So ist die Hinterlassenenversicherung die quantitativ wohl bescheidenere, sachlich indessen ebenbürtige Partnerin der Altersversicherung, die im Einzelfall oft wirksameren Schutz leistet als jene. Die Hinterlassenenversicherung steht nicht hinter, sondern neben der Altersversicherung.
Hilfsmittel Die IV schliesst die nichterwerbstätige Hausfrau in für die ihren Leistungsbereich mit ein. Gesetzgebung und behinderte Rechtsprechung tragen den Besonderheiten ihrer Hausfrau Stellung Rechnung, soweit ihr Rentenanspruch in
Frage steht, vor allem für die Bemessung ihres Invaliditätsgrades. Das fachliche Primat der IV liegt jedoch auch bei Hausfrauen auf der Rehabilitation. Zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen gehört insbesondere die Abgabe von Hilfsmitteln. Hilfsmittel sind Gegenstände, die fehlende Körperteile oder deren Funktionen ersetzen. Ein Saugnapf, der eine Schüssel am Tische fixiert, oder eine Einhänderraffel befähigt die einarmige Hausfrau, das Gemüse selbst zu rüsten. Angepasste, zum Beispiel verdickte Griffe ermöglichen ihr, wenn sie die Hand nicht schliessen (also keine Faust machen) kann, das betreffende Küchengerät gleichwohl zu gebrauchen. Ein
1 Aus der AHV-Renten-Statistik 1967:
60 131 Witwenrenten im Betrage von 124,4 Mio Franken 54 084 Einfache Waisenrenten im Betrage von 51,3 Mio Franken 1963 Vollwaisenrenten im Betrage von 2,6 Mio Franken 198 Witwenabfindungen im Betrage von 1,5 Mio Franken
verlängerter Bürsten- oder Schaufelstiel gestattet, die Wohnung in Ordnung zu halten, auch wenn die Hausfrau an Rücken oder Beinen behindert ist. Mit einem Räderkorb vermag sie trotz ihrer Invalidität Wäsche und Geschirr zu verschieben. Solche einfachen Behelfe, die die Leistungsfähigkeit oft wesentlich verbessern, verdienen vermehrte Beachtung durch die TV-Organe. Es handelt sich nicht darum, den Haushalt einfach bequemer zu gestalten, so wie es moderne Küchenhilfen meist bezwecken. Entscheidend ist vielmehr, dass die Hilfsmittel den Haushalt überhaupt erst praktikabel machen. Die zweckgemässe Verwendung setzt die zweckdienliche Beratung und ein sinnvolles Training voraus. Hiefür stehen immer mehr qualifizierte Beschäftigungstherapie-Stellen zur Verfügung.
FACHLITERATUR
Büchi Otto: Werdendes Sozialversicherungsrecht des Bundes. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 12. Jg., Heft 4, S. 273-289, Verlag Stämpfli & Cie AG, Bern, 1968.
Meyer Friederich: Die bundesrechtlichen Maximen im Sozialversicherungsprozess und ihre Durchsetzung in den Kantonen. Dissertation der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, 104 S., Merkur AG, Langenthal, 1967.
Wehrli Ruth: Geschichte der schweizerischen Schulen für körperbehinderte Kinder von 1864-1966. Band 13 der «Beiträge zur heilpädagogischen Psychologie», herausgegeben von Professor Dr. Paul Moor, 85 S., Verlag Hans Huber, Bern, 1968.
Wider Hans: Wegleitung zur Motorisierung invalider Personen. Herausgegeben vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich. 41 S., Zürich, 1968.
Ziegler Vietor: Die Auswirkungen der betrieblichen Versicherungs- und Fürsorgeeinrichtungen auf die Faktoren des volkswirtschaftlichen Wachstums in der Schweiz. Dissertation der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg in der Schweiz. 95 S., Verlag P. G. Keller, Zürich, 1967.
Kleiner AHV-F'ührer für Versicherte. 32 S., herausgegeben vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund, Bern, 1969.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Der Bundesrat hat am 26. Februar 1969 die Kleine Vorstosse Anfrage Hofstetter (ZAK 1969, S. 113) wie folgt be-Kleine Anfrage antwortet:
Hofstetter «Die Auswirkungen der siebenten AHV-Revision auf vom 4. Dez. 1968 die von der Schweiz nicht nur mit Italien, sondern noch
mit 13 weiteren europäischen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen wurden, wie schon bei den vorhergehenden, auch anlässlich der Vorbereitung dieser Revision eingehend überprüft, und zwar sowohl hinsichtlich der Rentenberechnung als auch mit Blick auf das finanzielle Gleichgewicht. Trotz der notwendig gewordenen Beitragserhöhung hat sich das Rentenniveau im Verhältnis zum allgemeinen Lohnniveau seit Einführung der AHV im Landesdurchschnitt nicht geändert, so dass von einer Strukturänderung des AHV-Rentensystems nicht gesprochen werden kann. Eine eigentliche Strukturänderung mit einer daraus resultierenden wesentlichen Beitragserhöhung wurde jedoch im Jahre 1963 vom Bundesrat ausdrücklich als Bedingung für die Aufnahme von Revisionsverhandlungen mit unsern ausländischen Partnern genannt.
Trotz der Anwendung des Prinzips der Gleichstellung der Ausländer und der Schweizer stellen die Sozialversicherungsabkommen das finanzielle Gleichgewicht der AHV nicht in Frage, selbst auf weite Sicht nicht. überdies darf auch darauf hingewiesen werden, dass mehrere hunderttausend in den Vertragsstaaten lebende oder aus diesen heimgekehrte Schweizer von der Anwendung des genannten Grundsatzes der Gleichstellung Nutzen ziehen und so in den Genuss namhafter ständig verbesserter Rentenzahlungen gelangen. Auch aus diesem Grunde hat der Bundesrat gegenwärtig keinen Anlass, die beidseitig sich segensreich auswirkenden Sozialversicherungsabkommen in Frage zu stellen.»
Hilflosen- Die Schweizerische Ärztezeitung hat in ihrer Ausgabe entschädigung vom 5. Februar 1969 zum Verfahren betreffend die für Altersrentner Hilfiosenentschädigung für Altersrentner folgende Mit-
teilung erlassen:
«Anlässlich der siebten AHV-Revision, die auf den 1. Januar 1969 in Kraft getreten ist, wurde als neue Leistung der AHV die Hilflosenentschädigung für Altersrentner geschaffen. Die Art dieser Entschädigung ist von der IV her bekannt. In der AHV haben nun Anspruch dar-
auf in schwerem Grade hilflose Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen und in der Schweiz Wohnsitz haben, sobald die schwere Hilflosigkeit 360 Tage gedauert hat. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die notwendige Hilfe bei der Besorgung der alltäglichen Lebensverrichtungen mindestens zwei Drittel der Hilfe erreicht, die eine vollständig hilflose Person benötigt.
Zum Bezug der Hilflosenentschädigung der AHV hat sich der Versicherte mit einem besonderen Formular anzumelden. Es enthält unter anderem die eigenen Angaben des Versicherten über seine Hilflosigkeit und ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die die Altersrente ausrichtet. Die Kasse leitet es nach Prüfung der formellen Voraussetzungen an die 1V-Kommission des Wohnsitzkantons weiter. Diese hat über den Anspruch zu befinden und holt zu diesem Zweck auf besonderem Formular (Fragebogen für den Arzt betreffend Hilflosigkeit, Nr. 318.442) einen Bericht des behandelnden Arztes ein, in dem neben einer kurzen Darstellung des Gesundheitszustandes verschiedene Fragen zu beantworten sind, die direkt die Hilfsbedürftigkeit betreffen. Weil die 1V-Kommission diesen Arztbericht für die Beschlussfassung benötigt, ist sie darauf angewiesen, ihn möglichst rasch vollständig ausgefüllt zurückzuerhalten. In allen diesen Fällen besitzt die AHV eine Vollmacht des Versicherten, die sie zur Einholung ärztlicher Auskünfte ausdrücklich ermächtigt.
Die Ansätze für die Entschädigung des Arztes sind auf dem Rechnungsformular Nr. 318.442.2 vermerkt, das dem Fragebogen beiliegt und aus organisatorischen Gründen für die Rechnungstellung unbedingt zu verwenden ist. Es handelt sich dabei um die gleichen Ansätze, die für die Beantwortung des Arztfragebogens in der IV gelten.»
Familienzulagen Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat in seiner Sitim Kanton Luzern zung vom 4. Februar 1969 eine Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen gutgeheissen, die im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht.
K i n d e r z u 1 a gen. Der Mindestansatz der Kinderzulage wird von 22 auf 30 Franken je Kind im Monat erhöht.
Organisation. Die Mindestzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Anerkennung einer neuen Familienausgleichskasse notwendig ist, wird von 200 auf 400 erhöht. Die bestehenden Kassen bleiben jedoch ohne neues Verfahren anerkannt. Des
weitern wird die Sperrfrist von drei Jahren für die Errichtung neuer Kassen fallengelassen.
F i n a n z i e r u n g. Der Arbeitgeberbeitrag an die Kantonale Kasse von 1,7 Prozent der Lohnsumme wird voraussichtlich bis zum 1. Januar 1970 unverändert beibehalten.
Die Vorschrift, wonach die Kassen einen Beitrag von mindestens 1 Prozent der Lohnsumme erheben müssen, wird aufgehoben.
Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Juli 1969 in Kraft.
Famillenzulagen im Der Regierungsrat hat den Arbeitgeberbeitrag an die Kanton Basel-Stadt kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab
1. Januar 1969 von bisher 1,2 auf 1,1 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt.
Famillenzulagen Der Regierungsrat hat am 28. Januar 1969 beschlossen, im den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienaus-Kanton St. Gallen gleichskasse für das Jahr 1969 auf 1,8 (bisher 2) Pro-
zent der Lohnsumme festzusetzen.
Famillenzulagen Am 7. Februar 1969 hat der Staatsrat beschlossen, den im Kanton Waadt Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichs-
kasse mit Wirkung ab 1. Januar 1969 von 2,2 auf 2 Prozent der Lohnsumme herabzusetzen.
Nachtrag zum
Drucksachen-
katalog Berner-AHV/JV/EO Neu erschienen sind Preis kungen
318.101.1 df Beitragstabellen zur freiwilligen Versiche- _•70*
rung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Ja-
nuar 1969
Tables des cotisations pour 1'assurance fa-
cultative des ressortlssants suisses rsidant
l'tranger, valables da le 1er janvier 1969
318.103.1 d Kontenplan zur Wegleitung über Buchfüh-
rung und Geldverkehr, gültig ab 1. Januar
1969
318.103.1 f Plan comptable aux directives sur la comp- -
tabilit6 et les mouvements de fonds, valable
ds le 1er janvier 1969
318.106.012 d Nachtrag zur Wegleitung über den Bezug _.30*
der Beiträge, gültig ab 1. Januar 1969
318.106.012 f Supplment aux directives sur Ja perception __.30*
des cotisations, valable ds le 1er janvier
1969
318.107.08 i Circolare sul controllo dei datori di lavoro _.50*
318.107.09 i Istruzioni agli Uffici dl revisione sull'ese- _.60*
cuzione dei controlli del datore di lavoro
318.108.01 df Merkblatt für Studenten
Avis aux etudiants
318.108.01 i Pro memoria per gli studenti
318.114 dfi Beitragstabellen Selbständigerwerbende 2.—
und Nichterwerbstätige
Tables des cotisations. Indpendants et
non-actifs
Tabelle dei contributi. Independenti e
senz'attivltä
318.116 df Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und 2.—'
IV-Taggelder
Tables d'aflocations journaUres APG et
d'indemnits journalires Al
318.117 df Rententabellen 6.__*
Tables des rentes
318.230.2 d Betriebsrechnung zum Monatsausweis 11.— 1, 5 318.230.2 f Compte d'exploitation du releve mensuel 11.— 1, 5
318.300 d Textausgabe AHVG/AHVV 6.20*
318.300 f Recuell LAVS/RAVS 6.20*
318.320.01 d Die siebente Revision der AHV 4_*
318.320.01 f La septime revision de l'AVS 4•__*
318.386 d Abruf der Altersrente 5.— 2, 5 318.386 f Rvocation de 1'ajournement de Ja rente de 5.— 2, 5
vieillesse
318.386 i Revoca della proroga di rendita per la 5.— 2, 5
vecchiaia
318.442 d Fragebogen für den Arzt betreffend -.- 1, 5
Hilflosigkeit
318.442 f Questionnaire pour Je mdecin concernant -.- 1, 5
l'lmpotence
318.442 1 Questionarlo per II medico concernente la -.- 1, 5
invallditä
318.500.1 d Klebetekturen zur Textausgabe IV, gültig —.45lz
ab 1. Januar 1969
318.500.1 f Feuillets collants pour le recueilAl, valables
ds le 1er janvier 1969
318.507.11 d Kreisschreiben über die Abgabe Von 3.—
Hilfsmitteln
318.507.11 f Circulaire concernant la remise de moyens 3.--
auxiliaires
318.511.14 dfi Mutationsmeldung Nr. 14 zum Verzeichnis
der zugelassenen Sonderschulen
Avis de mutations no 14 concernant la liste
des äcoles spciales recorinues
318.680 d Textausgabe ELG/ELV 1.90*
318.680 f Recueil LPG/OPG 1.90*
Adressenverzeichnis Seite 29, kantonale Rekursbehörde Graubünden;
AHV/IV/EO Neue Bezeichnung und neue Adresse:
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
Quaderstrasse 17, 7001 Chur.
Personelles Als Nachfolger von Paul Bernhardsgrütter,
der die Ausgleichskasse der Gewerbeverbände St. Gallen verlassen hat, wählte der Kassenvorstand W e r n e r S t e t t 1 e r zum neuen Kassenleiter.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 23. September 1968 i. Sa. Firma Y Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, und Art. 3, Abs. 1, AHVG. Arbeitet ein
Ausländer, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, sowohl im In-
als auch im Ausland für einen in der Schweiz beitragspflichtigen
Arbeitgeber, so sind trotzdem die Beiträge vom vollen Lohn zu ent-
richten, sofern -ein wirtschaftlicher Sachverhalt vorliegt, der seinen Mittelpunkt in der Schweiz hat, -der Arbeitnehmer zu einem wesentlichen Teil für die Bearbeitung in der Schweiz herangezogen wird, -die in- und ausländischen Arbeitsleistungen derart miteinander
verflochten sind, dass eine Aufteilung nach dein blossen Zeit-
aufwand als willkürlich erscheint,
- der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in der Schweiz voll ent-
löhnt wird.
Die Firma Y befasst sich mit der Organisation von Unternehmungen, der Vermittlung von qualifiziertem Direktionspersonal und ähnlichem. Ihr Hauptsitz befindet sich im Ausland, eine Zweigniederlassung in der Schweiz. Diese erhält ihre Aufträge zum grössten Teil aus dem Ausland. Eine Arbeitgeberkontrolle ergab, dass die schweizerische Niederlassung von Salär- und Bonuszahlungen, die sie ihren Mitarbeitern B und F in den Jahren 1963 bis 1965 ausgerichtet hatte, die AHVJIV/EO-Beiträge nicht bezahlt hatte. Die Ausgleichskasse erliess daher am 13. Februar 1967 eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Die Firma Y erhob Beschwerde und machte geltend, die Erwerbstätigkeit ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz sei verschwindend klein. B habe in den Jahren 1963 bis 1965 während 171, 122 und 8 Tagen, F in den Jahren 1963 und 1964 während 42 und 185 Tagen in der Schweiz gearbeitet. Die Voraussetzungen für die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium seien nicht erfüllt. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde am 22. Februar 1968 ab. Die Firma Y legte Berufung ein. Diese wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Streitig ist im Berufungsverfahren lediglich noch, ob die Firma Y auf den Entgelten, die sie ihren Mitarbeitern B und F in den Jahren 1963 und 1964 bzw. 1965 ausgerichtet hat, paritätische Beiträge zu entrichten habe. Dies wird zu bejahen sein, wenn sich ergibt, dass die beiden Arbeitnehmer obligatorisch versichert und beitragspflichtig waren. Da beide Personen ausländische Staatsangehörige sind und im erwähnten Zeitraum ihren Wohnsitz
nicht in der Schweiz hatten, fragt es sich, ob auf sie Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, eventuell Abs. 2, Buchst. c, AHVG anwendbar sei. Nach Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG sind jene natürlichen Personen versichert, die In der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Erfüllen sie hingegen diese Voraussetzung nur während verhältnismässig kurzer Zelt, so fallen sie nicht unter das Versicherungsobligatorium (Art. 1, Abs. 2, Buchst. c, AHVG). Dies gilt nach dem von der Berufungsklägerin angeführten Art. 2, Abs. 1, Buchst. b, AHVV
u. a. für Ausländer, welche in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszuführen bzw. Verpflichtungen zu erfüllen haben. Die andern Ausnahmen von Art. 2, Abs. 1, AHVV fallen hier überhaupt nicht in Betracht. Das Versicherungsobligatorium ist daher gegeben.
3. Wenn nach Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG schon allein die Erwerbstätigkeit in der Schweiz das Versicherungsobligatorium einer natürlichen Person zu begründen vermag, so fragt es sich, wie die Versicherungspflicht bzw. Beitrags- und Abrechnungspflicht zu beurteilen sei, wenn die Tätigkeit teils im Ausland, teils in der Schweiz ausgeübt wird. Nach der Auffassung der Ausgleichskasse wären die auf die Beschäftigung im Ausland entfallenden Entschädigungen ebenfalls in die Abrechnungspflicht einzubeziehen, da der wirtschaftliche Erfolg auch dieser Tätigkeit beim Arbeitgeber in der Schweiz eingetreten sei. Dieses Kriterium allein kann aber nicht ausschlaggebend sein, denn es gibt Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zugunsten eines Dritten einsetzen, was zur Folge hat, dass der wirtschaftliche Erfolg der geleisteten Arbeit auch bei diesem Dritten eintritt. überdies ist aus der Vorschrift von Art. 1, Abs. 1, Buchst. c, AHVG, wonach die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen und von diesem entlöhnten Schweizerbürger dem Versicherungsobligatorium unterstehen, zu schliessen, dass im Ausland tätige ausländische Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit nicht obligatorisch versichert sind, obschon der wirtschaftliche Erfolg beim Arbeitgeber in der Schweiz eintritt und sie von diesem entlöhnt werden. Auch hieraus lässt sich über die Versicherung einer natürlichen Person, die teils im Inland, teils im Ausland arbeitet, nichts entnehmen.
In einem nicht publizierten Urteil hat das EVG entschieden, dass ein Zahnarzt, der in Frankreich und in der Schweiz eine Praxis unterhält, nur auf dem in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe, weil seine Tätigkeit ausnahmslos jeweils nur mit der einen oder andern Einrichtung verbunden war; denn seine Erwerbstätigkeit liess sich ohne weiteres entsprechend der Örtlichkeit, wo er sie ausübte, aufteilen. Auch hieraus kann nichts Wesentliches zur Lösung der streit!- gen Rechtsfrage abgeleitet werden, denn F und B hatten die ihnen jeweils erteilten Aufträge sowohl Im Ausland als auch in der Schweiz zu bearbeiten. Ihre Arbeit an ein und demselben Objekt erstreckte sich somit auf das In- und Ausland. Bei diesen Gegebenheiten ist für die Versicherungs- bzw. Abrechnungspflicht entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, durch welchen die Mitarbeit als Erwerbstätigkeit determiniert wird.
Die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit verdrängt die sonst versicherungsrechtlich auszuscheidende Tätigkeit im Ausland, wenn
ein wirtschaftlicher Sachverhalt vorliegt, der einen Mittelpunkt in der Schweiz hat (z. B. Auftrag an ein in der Schweiz gelegenes Unternehmen, Arbeitsanfall für einen Erwerbstätigen In der Schweiz);
der Arbeitnehmer nicht schweizerischer Nationalität ist, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und zu einem wesentlichen Teil für die Bearbeitung in der Schweiz herangezogen wird;
die in- und ausländischen Arbeitsleistungen derart miteinander verflochten sind, dass eine Aufteilung nach dem blossen Zeitaufwand als willkürlich erschiene, weil sie, jedenfalls soweit nicht Zeltlohn ausgerichtet wird, kein Mass für den Arbeitserfolg darstellt;
der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in der Schweiz voll entlöhnt wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die beiden Arbeitnehmer F und B sind ausländischer Staatsangehörigkeit, haben ihren Wohnsitz im Ausland und wurden durch die in der Schweiz gelegene Zweigniederlassung der Berufungsklägerin entlöhnt, die ihrerseits als wirtschaftlicher Mittelpunkt der teils im Ausland, teils in der Schweiz ausgeübten Berufstätigkeit anzusprechen ist. In den Jahren 1963 und 1964 arbeitete B während insgesamt 293 Tagen, F während 227 Tagen in der Schweiz. Sie erledigten demnach einen wesentlichen Teil der angefallenen Arbeit im Inland. Schliesslich hingen die im In- und Ausland erbrachten Arbeitsleistungen derart eng zusammen, dass sie sich für die AHV-rechtlichen Belange nicht ohne Willkür aufteilen liessen.
4. Angesichts der sehr beträchtlichen Anzahl Arbeitstage, welche B und F von 1963 bis 1964 bzw. 1965 in der Schweiz verbracht haben, kann -selbst mit Rücksicht auf den von der Berufungsklägerin zitierten Art. 2, Abs. 1, Buchst. b, AHVV -. wie gesagt keine Rede davon sein, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllt hätten und deshalb nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellt gewesen wären.
Da somit die Versicherungs-, Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 1, 3 und 14 AHVG für beide in Frage stehenden Arbeitnehmer grundsätzlich zu bejahen ist, erstreckt sie sich für B auch auf 1965, obschon er in jenem Jahr nur während acht Tagen in der Schweiz tätig gewesen Ist. Denn massgebend ist die Gesamtzeit seiner Tätigkeit für die In der Schweiz befindliche Arbeitgeberin. Ebenso stellten die 42 Tage, die F im Jahre 1963 in der Schweiz gearbeitet hat, den Beginn der gesamthaft zu beachtenden Tätigkeitsdauer dieses Arbeitnehmers dar.
Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet.
Urteil des EVO vom 23. September 1968 i. Sa. politische Gemeinde X
Art. 4 AIIVG. Der Sold, den Feuerwehrmänner für die Leistung von Verkehrsordnungsdienst von der Gemeinde erhalten, bildet kein Erwerbseinkommen. (Erwägung 3)
Art. 5, Abs. 2, 0V. Ist eine grosse Anzahl Versicherter am Ausgang des Rechtsstreites interessiert, so kann davon abgesehen werden, sie zur Stellungnahme beizuladen. (Erwägung 4; Bestätigung der Praxis)
Die politische Gemeinde X bot In den Jahren 1963 bis 1966 Feuerwehrmänner für den Verkehrsordnungsdienst auf und richtete ihnen Soldentschädigungen aus. Die Ausgleichskasse betrachtete diese Zahlungen als massgebenden Lohn und erliess eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Die Gemeinde erhob Beschwerde, die aber am 18. Dezember 1967 vom kantonalen Versicherungsgericht abgewiesesn wurde.
Das EVG hiess die von der Gemeinde eingelegte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
In einem früheren Urteil (ZAK 1950, S. 316) hatte das EVG zu entscheiden, ob auf dem Gradsold von 2 bis 6 Franken pro Stunde, welche die Arbeitgeberin den Angehörigen ihrer staatlich anerkannten Werkfeuerwehr ausrichtete, paritätische Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssten. Das Gericht fand, dass Entschädigungen an Versicherte, die ohne Erwerbsabsicht eine öffentlich-rechtliche Bürgerpflicht erfüllen, nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 5 AHVG zu qualifizieren seien. Einkünfte, welche für die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht bezogen werden, würden auch dann nicht zum Erwerbseinkommen gehören, wenn sie nicht ausdrücklich in Art. 6, Abs. 2, AHVV aufgeführt seien. Das Gericht entschied, dass der den Angehörigen öffentlicher Feuerwehrkorps oder staatlich anerkannter Betriebsfeuerwehren ausgerichtete Sold kein Erwerbseinkommen darstelle, weil der Dienst in beiden Fällen im öffentlichen Interesse geleistet werde und daher nicht den Charakter erwerblicher Betätigung aufweise. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Streitig ist nun, ob die Entschädigung, welche die politische Gemeinde X den Angehörigen ihres Feuerwehrkorps für die Leistung von Verkehrsordnungsdienst ausrichtet, als massgebender Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG zu werten sei.
Die männlichen Einwohner des Kantons Y sind innerhalb bestimmter Altersgrenzen feuerwehrdienst- oder ersatzpflichtig. Die primäre Aufgabe der Feuerwehr besteht in der Hilfeleistung bei Bränden, Explosionen, Hochwasser und andern Elementarereignissen. Der Gemeinderat ist aber befugt, der Feuerwehr auch andere Obliegenheiten zu übertragen wie Ordnungs- und Verkehrsdienst. Die Feuerwehrmänner werden zu diesen übertragenen Aufgaben wie zum primären Feuerwehrdienst aufgeboten. In beiden Fällen erfüllen sie im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben. Wer zum Dienst befohlen wird, erhält für jede Dienststunde einen entsprechenden Gradsold.
Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Anlass, die Entschädigung, welche die Feuerwehrleute der Gemeinde X für die Leistung von Verkehrsordnungsdienst erhalten, AHV-rechtlich anders zu qualifizieren als den Sold für die Erfüllung ihrer primären Aufgaben der Hilfeleistung bei Bränden, Erdbeben und andern Elementarereignissen.
Dagegen wendet die Ausgleichskasse ein, der Verkehrsordnungsdienst gehöre nicht zum eigentlichen Aufgabenbereich der Feuerwehr. Aber dieser Ordnungsdienst ist, wie gesagt, der Feuerwehr behördlich übertragen und damit ihrem primären Aufgabenbereich gleichgestellt. Auch zum Ordnungsdienst wird der Dienstpflichtige befohlen, der übrigens für diese Dienstleistung einen nicht wesentlich andern Sold bezieht als bei der Hilfeleistung bei Bränden usw. Zutreffend erwähnt übrigens die Berufungsklägerin, dass auch
Armeeangehörige, deren Sold von Gesetzes wegen nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gerechnet wird, zum Teil für bloss übertragene Dienste herangezogen werden. Den Feuerwehrsold AHV-rechtlich nach der Qualifikation des Dienstes zu beurteilen, geht nicht an.
Die Ausgleichskasse macht ferner geltend, der den Feuerwehrleuten für Verkehrsordnungsdienst ausgerichtete Sold sei nicht nur ein Grad- und Tagessold. Für den Sold sei charakteristisch, dass er ohne Rücksicht auf Leistungen und Fähigkeiten einheitlich nach dem Grad ausgerichtet werde. Auch dieser Einwand ist unerheblich, wie sich aus dem bereits zitierten Entscheid ergibt, wo die Qualifikation eines ebenfalls nach Stunden berechneten Gradsoldes von 2 bis 6 Franken für die Belange der AHV zu beurteilen war. Entscheidend ist hier nur der rechtliche Charakter der Tätigkeit, der allerdings von der Entschädigungsart mitbestimmt werden kann. Allein im vorliegenden Fall ist die Grundlage der behördlich auferlegten Dienstpflicht und der Unterstellung unter die Befehlsgewalt des Feuerwehrkommandanten derart eindeutig, dass die Modalität der Entschädigung nicht massgebend sein kann.
(Streitgegenstand und Regeln, über die geringfügigen Entgelte.)
Demzufolge sind die Kassenverfügung und der sie schützende Beschwerdeentscheid aufzuheben.
4. Wenn auch die betroffenen Feuerwehrleute der politischen Gemeinde X am Ausgang des heutigen Verfahrens mitinteressiert sein mögen, so konnte angesichts der grössern Anzahl dieser Versicherten nach der Praxis davon abgesehen werden, sie im Berufungsverfahren zur Stellungnahme beizuladen, zumal die Berufungsklägerin im Beschwerdeverfahren die Auffassung dieser Personen glaubwürdig dargelegt hat (vgl. EVGE 1960, S. 222, ZAK 1961, S.266).
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 1. Oktober 1968 i. Sa. J. L. Art. 12 IVG. Eine Coxarthrose-Operation (flüftgelenkoperatlon)
kann nur dann durch die IV übernommen werden, wenn die Aus-
wirkungen des chirurgischen Eingriffes auf die Erwerbsfähigkeit
deutlich als Hauptzweck hervortreten und insbesondere von rechts-
erheblicher Dauer sind. (Bestätigung der Praxis)
Die im Jahre 1913 geborene Versicherte meldete sich im Juni 1961 wegen Herzbeschwerden bei der IV an. Die 1V-Kommission ermittelte einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Da der 1902 geborene Ehemann der Versicherten ebenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 5. Dezember 1961, es werde mit Wirkung ab 1. Januar 1960 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente nebst den gesetzlichen Zusatzrenten ausgerichtet.
Im Januar 1968 meldete sich die Versicherte erneut an. Sie ersuchte um Zusprechung medizinischer Massnahmen und teilte mit, sie müsse sich wegen ihrer Coxarthrose einer Operation unterziehen. Die 1V-Kommission klärte die medizinischen Verhältnisse ab und beschloss, die Operation nicht zu übernehmen. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. März 1968.
Nachdem das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten am 28. Juni 1968 mit der Begründung abgewiesen hatte, die Operation weise vorwiegend Merkmale der Behandlung des Leidens an sich auf, wurde Beschwerde erhoben und beantragt, die IV habe «die Hüftgelenkoperation verbunden mit einer Badekur zu bewilligen». Werde der Eingriff nicht vorgenommen, so würde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei ihrer Tätigkeit im Haushalt «rasch absinken».
Während die Ausgleichskasse der Versicherten empfiehlt, sich hinsichtlich der Operation an ihre Krankenkasse zu wenden, trägt das BSV auf Abweisung der Berufung an. Das allgemeine Krankheitsbild sei nach den Akten seit Jahren labil.
Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
Streitig ist, ob die IV der Versicherten die vom Arzt empfohlene Coxarthrose-Operation nebst einer Badekur zu gewähren habe. Diese Frage ist gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG zu entscheiden. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte Anspruch «auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren».
Die IV setzt die soziale Kranken- und Unfallversicherung voraus. Erst wenn die in Art. 12, Abs. 1, IVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die IV medizinische Massnahmen gewähren. Eine Folge dieser Ordnung ist, dass die Krankenkassen im Verhältnis zur IV grundsätzlich vorleistungspflichtig sind (EVGE 1966, S. 24, ZAK 1966, S. 341).
Die Anforderungen von Art. 12, Abs. 1, IVG sind in Fällen, wo die Frage beurteilt werden muss, ob eine Coxarthrose-Operation zu übernehmen sei, auch nach neuem Recht streng zu beachten. Die Auswirkungen der Operation auf die Erwerbsfähigkeit müssen deutlich als Hauptzweck hervortreten und insbesondere von rechtserheblicher Dauer sein (EVGE 1968, S. 112, ZAK 1968, S.467).
Es ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin, die 1913 geboren wurde, ein sehr komplexes Leiden hat. Es sei hierfür auf das Urteil der Vorinstanz und auf den Mitbericht des BSV verwiesen. Wenn die 1V-Kommission und das kantonale Versicherungsgericht angesichts des Gesamtzustandes zum Schluss gekommen sind, die Merkmale der Behandlung des Leidens an sich stünden im Vordergrund, so lässt sich das nicht beanstanden. Das bedeutet, dass die umstrittenen medizinischen Vorkehren ins Gebiet der sozialen Krankenversicherung fallen.
Urteil des EVG vom 25. November 1968 1. Sa. R. S. Art. 12 IVG. Sekundäres labiles pathologisches Geschehen nach
Durchführung einer Eingliederungsmassnahme vermag die tlber-
nahme einer weiteren medizinischen Vorkehr nicht zu begründen. Eine vom Arzt verordnete Badekur ist daher von der Versicherung
nicht zu übernehmen, wenn nach einer Coxarthrose-Operation weiter-
hin ein progredienter Zustand verbleibt, es sei denn, es handle sich um eine physlotherapeutische Nachbehandlung.
Der im Jahre 1910 geborene Versicherte meldete sich im Mai 1966 wegen seiner linksseitigen Coxarthrose (Hüftgelenkentzündung) bei der IV an und ersuchte um Gewährung medizinischer Massnahmen. Nachdem Prof. X mitgeteilt hatte, durch eine McMurray-Osteotomie (Knochenschnitt nach McMurray) könne die Invalidität verhütet werden, beschloss die 1V-Kommission, die Operation zu übernehmen. Ferner sprach sie dem Versicherten «Physiotherapie bis etwa sechs Monate nach der Operation, einschliesslich eine postoperative Badekur von drei Wochen Dauer» zu. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. September 1966. Die Operation wurde am 11. November 1966 durchgeführt; die Badekur folgte in der Zeit vom 21. März bis 15. April 1967.
Der Versicherte übermittelte der 1V-Kommission Mitte Januar 1968 ein Zeugnis von Prof. X, worin für das Frühjahr 1968 eine weitere Badekur empfohlen wurde. Durch Verfügung vom 19. März 1968 gab die Ausgleichskasse dem Versicherten bekannt, die 1V-Kommission habe das Gesuch um tbernahme der zweiten Kur abgelehnt, da es vorwiegend um die Behandlung des Leidens an sich gehe. Der Arzt habe ausdrücklich den progredienten Charakter des Leidens festgestellt.
Der Versicherte erhob Beschwerde und machte geltend, die Badekur diene der Eingliederung. Mit Entscheid vom 13. Juni 1968 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab.
Der Versicherte hat Berufung eingelegt. Er führte aus, zur Zeit sei sein Zustand noch weniger gut als vor der Operation. Am 10. Juli 1968 habe die röntgenologische Untersuchung einen so schlechten Befund gezeigt, dass der behandelnde Arzt «eine sofortige zweimonatige Arbeitsaussetzung sowie die Verwendung von Stöcken beim Gehen zur Schonung des linken Hüftgelenkes und Bewegungstherapie» angeordnet habe. Ohne Durchführung der zweiten Badekur hätte er die Arbeit schon früher einstellen müssen, wie aus dem beigelegten ärztlichen Zeugnis hervorgehe. Die Ausgleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Berufung an.
Das EVG wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
1. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Diese Vorschrift hat u. a. zum Ziel, die IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung abzugrenzen. Sie «beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört» (Bericht der Eidgenös-
sischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966, S. 31). Die Vorkehren, die von der IV nicht zu übernehmen sind, heissen in der Sprache des Gesetzes «Behandlung des Leidens an sich». Dieser juristische Ausdruck erfüllt eine ganz bestimmte Funktion. Er kann deshalb nicht wörtlich, im Sinne der Umgangssprache, ausgelegt werden. «Behandlung des Leidens an sich» ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr (sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet), solange «labiles pathologisches Geschehen» vorhanden ist. Durch diesen von der Praxis geprägten Ausdruck wird der juristische Gegensatz zu relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich -beim mehrjährigen Versicherten -überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei (vgl. EVGE 1967, S. 100 ff., insbesondere S. 103, ZAK 1967, S. 476). Die Behandlung labilen pathologischen Geschehens zählt auch dann zur Behandlung des Leidens an sich, wenn es auf einen medizinischen Tatbestand zurückgeht, der vordem Ansprüche gemäss Art. 12 IVG begründete oder hätte begründen können (EVGE 1965, S. 158, Erwägung 2a, ZAK 1966, S. 108).
Eine vom Arzt verordnete Badekur ist von der IV u. a. dann zu übernehmen, wenn sie einen chirurgischen Eingriff, der als Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu qualifizieren ist, ergänzt und insofern als physiotherapeutische Nachbehandlung betrachtet werden muss (ZAK 1968, S.408).
In einem nicht veröffentlichten Entscheid hat das Gericht dem Versicherten, dem eine Coxarthrose-Operation sowie eine Badekur zugesprochen worden waren, auch eine zweite Badekur gewährt, weil nach den Akten angenommen werden musste, dass es sich um die abschliessende Massnahme handelte und der Coxarthroseprozess durch den chirurgischen Eingriff zum Stillstand gebracht worden war.
Der wesentliche Teil des Zeugnisses von Prof. X, das der 1V-Kommission vorlag, als sie den umstrittenen Beschluss fasste, lautet wie folgt:
«Die Operation hatte einen guten Einfluss auf den Zustand des Gelenkes. Trotzdem verspürt der Patient bei Wetterwechsel und längerer Belastung Beschwerden im Bein, die u. a. auf muskuläre Insuffizienz zurückgeführt werden müssen. Abgesehen davon, ist auch nach einer McMurray-Osteotomie die Arthrosis deformans als ein progredienter Zustand aufzufassen.»
Wenn auch kaum anzunehmen ist, dass nach jeder McMurray-Osteotomie ein progredienter Zustand verbleibt (vgl. dazu Chapchal, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie der Hüfte, S. 237 ff., insbesondere S. 249/51; ferner Francillon und Debrunner, Orthopädie der Coxarthrose, Documenta rheumatologica Geigy Nr. 13, S. 69, Ziffer 2b), so war jedenfalls im vorliegenden Fall die Annahme begründet, es liege im Frühjahr 1968 labiles pathologisches Geschehen vor. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Berufungsklägers nachträglich noch erhärtet. Die Verweigerung der zweiten Badekur war somit richtig. Die Vorkehr fiel in den Bereich der sozialen Krankenversicherung. Dass sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinausschob, ist glaubhaft, jedoch unerheblich; denn der Umstand, dass eine Vorkehr eine günstige Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hat, genügt für sich allein
nicht, zumal praktisch jede erfolgreiche medizinische Vorkehr derartige Auswirkungen hat.
Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu überprüfen, ob die Operation zu Recht übernommen worden sei. Selbst wenn das zuträfe, könnte der Versicherte daraus nichts zugunsten seines Antrages ableiten, da nach den Akten nicht anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen von Art. 11, Abs. 1, IVG erfüllt sind. Sekundäres labiles pathologisches Geschehen nach Durchführung einer Eingliederungsmassnahme vermag die tYbernahme einer weiteren medizinischen Vorkehr nicht zu begründen (EVGE 1965, S. 158, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 108).
Urteil des EVO vom 25. September 1968 i. Sa. A. 1.
Art. 21, Abs. 1, IVG. Als Brille gilt jede optische Vorrichtung, wel-
che, unmittelbar vor dem anormalen menschlichen Auge befestigt,
das Sehvermögen durch Linsenwirkung verbessert und es dem Trä-
ger ermöglicht, auch solche Verrichtungen vorzunehmen, die eine
normale Sehfähigkeit erfordern. Kontaktschalen sind Brillen gleich-
zustellen, sofern sie spezifisch optische Funktionen erfüllen; üben sie jedoch eine rein mechanische Funktion aus, so gelten sie nicht als Brillen (Bestätigung der Praxis). Ein Versicherter kann somit Kontaktschalen nur dann unabhängig von Art. 21, Abs. 1, 2. Satz, IVG beanspruchen, wenn sie sein Sehvermögen durch einen anderen Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessern.
Der Versicherte leidet an beidseitigem Keratokonus (Sehfehler infolge kegelförmiger Vorwölbung der Hornhaut). Seit Herbst 1966 studiert er an einer technischen Hochschule. Mit Anmeldung vom 14. Oktober 1967 beanspruchte er Kontaktlinsen. Die 1V-Kommission ersuchte eine Universitäts-Augen-Poliklinik um einen Bericht. Dr. B stellte am 30. Oktober 1967 fest, die Hornhaut des Versicherten sei beidseits «kegelförmig vorgewölbt»; es bestünden «links etwas Trübungen in den oberflächlichen Hornhautschichten»; die übrigen Abschnitte seien ohne Befund. Zur Zeit bedürfe der Versicherte ärztlicher Behandlung. Im Hinblick auf die Eingliederung ins Erwerbsleben seien keine besonderen medizinischen Massnahmen notwendig. Hingegen müsse der Versicherte Kontaktschalen tragen. Die entsprechende Anpassung sei «noch nicht ganz abgeschlossen». In einer Verfügung vom 30. November 1967 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, die 1V-Kommission habe beschlossen, keine Leistungen zu gewähren. Die medizinischen Vorkehren seien auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, und der Abgabe von Kontaktschalen stehe Art. 78, Abs. 2, IVV entgegen, da die Anschaffung erfolgt sei, bevor die 1V-Kommission ihren Beschluss gefasst habe.
Der Versicherte beschwerte sich und machte namentlich geltend, er habe die Kontaktlinsen nicht vor der Beschlussfassung gekauft. Nachdem die Vorinstanz den Tatbestand näher abgeklärt und insbesondere einen Bericht einer Augen-Poliklinik eingeholt hatte, wies sie die Beschwerde am 12. März 1968 ab, weil die Kontaktlinsen im vorliegenden Falle den Brillen gleichzustellen seien und keine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bildeten.
Der Versicherte hat Berufung eingelegt. Er weist namentlich auf die wesentliche, nur dank den Kontaktlinsen erreichte Verbesserung der Sehschärfe hin. Während die Ausgleichskasse und die 1V-Kommission auf Abweisung der Berufung antragen, schliesst das BSV auf Gutheissung. Die im Mitbericht enthaltene Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Entscheidend sei, ob die Kontaktlinsen im vorliegenden Fall als Brillenersatz oder aber als Teilprothese dienten. Solche Linsen hätten die Funktion einer Teilprothese bloss, «wenn ein Keratokonus bzw. der durch ihn verursachte Astigmatismus so schwer bzw. komplex ist, dass letzterer mittels eines Brillenkorrekturglases nicht angemessen korrigierbar ist». Für das rechte Auge des Versicherten treffe diese Voraussetzung nicht zu, wohl aber für das linke Auge. Selbst mit einer optimalen Korrektur durch Brillengläser wären beim linken Auge nicht strahlenoptische Verhältnisse erzielt worden, die das für den Versicherten notwendige stereoskopische Sehen gewährleistet hätten. Während das linke Auge bei optimaler Korrektur durch Brillengläser bloss einen Visus von 0,5 p erhalte, betrage der Visus dank den Kontaktlinsen 0,9 p. Weil die Kontaktschale links unmittelbar am vorderen Augapfelpol hafte, sei dessen optische Achse kürzer als diejenige des rechten Auges, falls dessen Refraktionsanomalie mit einem Brillenglas korrigiert werde. Alsdann würde jedoch eine wichtige Voraussetzung für das stereoskopische Sehen fehlen. Demzufolge müsse auch die rechtsseitige Korrektur durch eine Kontaktschale erfolgen. Die IV habe dieses Hilfsmittel ebenfalls zu übernehmen; denn es sei die notwendige Ergänzung der Kontaktlinse für das linke Auge, die von der Versicherung abgegeben werden müsse, weil sie eindeutig die Merkmale einer Augenteilprothese habe.
Das EVG hat eine Universitäts-Augenklinik um eine ergänzende Auskunft ersucht. Dem Bericht von Prof. Dr. R. Witmer vom 12. September 1968 ist vor allem zu entnehmen, «dass Haftgläser irgendwelcher Art (Skeral-Haftschalen oder Hornhautschalen) das Fortschreiten des Keratokonus nicht verhindern können». Es gehe beim Gebrauch der Haftgläser in erster Linie «um die Korrektur einer hochgradlgen Refraktionsstörung (irregulärer Astigmatismus), welche durch kein anderes Mittel -es sei denn durch Operation -behoben werden kann». Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
Umstritten ist, ob die IV dem Berufungskläger Kontaktlinsen für beide Augen abzugeben habe. Die Verfügung der Ausgleichskasse, worin sowohl medizinische Massnahmen als auch Hilfsmittel verweigert worden sind, erging am 30. November 1967. Demgemäss ist die Streitfrage auf Grund des bis Ende 1967 in Kraft gewesenen Rechtes zu beurteilen.
Die 1V-Kommission stützte ihren abweisenden Beschluss auf Art. 78, Abs. 2, IVV. Es ist zu prüfen, ob diese Bestimmung einem allfälligen Anspruch entgegenstehe. Die Frage könnte nur dann bejaht werden, wenn der Versicherte die Kontaktlinsen angeschafft hätte, bevor der abweisende Beschluss eröffnet wurde (EVGE 1962, S. 316, ZAK 1963, S. 130). Nun hat der Versicherte in seiner Eingabe vom 28. Dezember 1967 erklärt, die Kontaktlinsen seien erst später gekauft worden. Mit dieser Behauptung steht insbesondere die Feststellung des Optikers in Einklang. Daraus ergibt sich, dass Art. 78, Abs. 2, IVV auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
Nach der Rechtsprechung gilt als Brille jede optische Vorrichtung, welche, unmittelbar vor dem anormalen menschlichen Auge befestigt, das Sehvermögen durch Linsenwirkung verbessert und es dem Träger ermöglicht, auch solche Verrichtungen vorzunehmen, die eine normale Sehfähigkeit erfordern. Kontaktschalen sind Brillen gleichzustellen, sofern sie spezifisch optische Funktionen erfüllen; üben sie jedoch eine rein mechanische Funktion aus, so gelten sie nicht als Brillen. Der Versicherte kann also Kontaktschalen nur dann unabhängig von der Brillenbestimmung von Art. 21, Abs. 1, IVG beanspruchen, wenn sie sein Sehvermögen durch einen anderen Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessern. In einem nicht veröffentlichten Urteil erklärt das Gericht ferner, dass in Fällen, in denen die Kontaktschalen neben der rein mechanischen auch eine optische Funktion erfüllen (d. h. eine Visus-Anomalie gleich wie Brillengläser korrigieren) und in denen die Ausgestaltung der Schalen zu optischen Korrekturgläsern - verglichen mit einer Ausführung aus optisch neutralem Glas -mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist, die Übernahme der zusätzlichen Kosten grundsätzlich davon abhängig gemacht werden kann, ob die Voraussetzungen für die Abgabe einer Brille an sich vorliegen.
Auf Grund der Akten ist anzunehmen, dass die Wirkung der Kontaktschale beim linken Auge des Versicherten sich nicht in einem optischen Effekt erschöpft; diese Schale ist vielmehr auch zur mechanischen Korrektur der durch den Keratokonus veränderten morphologischen Verhältnisse des somatischen Brechungsapparates notwendig. Mit dieser Auffassung stimmt das BSV im Ergebnis überein. Indessen wäre es wohl terminologisch empfehlenswert, den Ausdruck der «Augenteilprothese» in diesem Zusammenhang nicht zu verwenden (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 123.-153. Auflage, S. 713; ferner Amsler und Mitautoren, Lehrbuch der Augenheilkunde,
3. Auflage, S. 242, Ziffer 3).
Somit besteht ein Anspruch auf Abgabe der Kontaktschale für das linke Auge. Mehrkosten, die durch die Ausgestaltung der Kontaktschale zum optisch wirksamen Hilfsmittel entstanden wären, müsste der Versicherte selber tragen. Die 1V-Kommission wird diesen Punkt noch abklären und alsdann einen Beschluss fassen, worin der Anspruch zahlenmässig festgelegt wird. Sie wird zudem noch abklären, ob die für das rechte Auge verwendete Kontaktlinse ebenfalls eine mechanische Ausgleichsfunktion im erwähnten Sinne ausübe. Wäre dies zu bejahen, so bestünde der entsprechende Anspruch auch für dieses Auge. Andernfalls könnte die Versicherung in dieser Beziehung keine Kosten übernehmen.
Urteil des EVG vom 31. Oktober 1968 i. Sa. S. W. Art. 21, Abs. 1, IVG, Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV. Sohlen- und Absatzerhöhungen an gewöhnlichen Konfektionsschuhen entsprechen nicht dem Begriff des orthopädischen Schuhwerks und stellen daher keine Hilfsmittel dar.
(Bestätigung der Verwaltungspraxis, vgl. Rz 91 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln.)
Urteil des EVG vom 7. Oktober 1968 i. Sa. H. D. Art. 21bis, Abs. 2, IVG. Die IV kann Dienstleistungen Dritter nur entschädigen, wenn der Invalide die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines bestimmten Hilfsmittels an sich erfüllen würde, jedoch wegen der Art seines Gebrechens ausserstande ist, dieses Hilfsmittel selber zu bedienen.
Die 1929 geborene Versicherte leidet an schweren multiplen Beschwerden des Rückens und der Extremitäten. Arme und Beine weisen Paresen (Muskelschwächen) und Atrophien (Gewebsschwund infolge Nichtgebrauchs) auf. Die Versicherte muss von einer Person geführt oder im Rollstuhl gefahren werden. Sie ist ferner ausserstande, ihre täglichen Verrichtungen selber vorzunehmen. Seit dem 1. Oktober 1967 bezieht sie eine ganze einfache Invalidenrente und seit dem 1. Januar 1968 eine volle Hilfiosenentschädigung. Die Versicherte vermag seit anfangs Juli 1967 noch während zwei halben Tagen je Woche in der Registratur einer Fabrik zu arbeiten. Dafür bezieht sie ein Monatsgehalt von 200 Franken nebst 100 Franken Sozialzulage. Den Arbeitsweg von der elterlichen Wohnung zur Arbeitsstätte muss sie mit einem Motorfahrzeug zurücklegen: morgens wird sie von einer Sekretärin des Betriebes freiwillig abgeholt; mittags war es ihr mit Mühe möglich, den Car des Betriebes zu benützen, bis dessen Fahrten am 1. April 1968 eingestellt wurden. Die TV-Kommission lehnte es ab, der Invaliden einen Beitrag an Taxispesen «für die Zurücklegung des Arbeitsweges» zu leisten, «weil die Voraussetzungen dazu fehlen». In diesem Sinn verfügte die kantonale Ausgleichskasse am 17. Januar 1968.
Die von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht ab mit der Begründung: Da die Versicherte wöchentlich nur während zwei halben Tagen arbeite und von der 1V-Kommission als vollständig invalid erklärt worden sei, könne ihre Beschäftigung nicht als Berufstätigkeit gelten. Sie habe deshalb auch keinen Anspruch «auf die von der IV zur Erleichterung der Berufstätigkeit zu erbringenden Leistungen». Der neue Art. 21bis IVG, den die Invalide angerufen hatte, sei deshalb nicht anwendbar.
Die Versicherte hat Berufung eingereicht und damit um Übernahme der Transportkosten ersucht, die ihr durch die Bewältigung des Arbeitsweges entstehen. Gemäss Art. 21bis, Abs. 2, IVG könne sie an Stelle eines Hilfsmittels, das ihr an sich zustände, Beiträge an die Dienstleistungen Dritter beanspruchen. Die Taxispesen würden in einem vernünftigen Verhältnis zum Arbeitserfolg stehen.
Die Ausgleichskasse sieht von einem Antrag ab, bemerkt aber, dass die Invalide für die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der Tat auf die Benützung eines Taxis angewiesen sei.
Das BSV führt in seinem Mitbericht aus: Die verlangte Dienstleistung trete an die Stelle eines Motorfahrzeuges, weil ein Fahrstuhl den Bedürfnissen der Versicherten nicht zu genügen vermöchte. Der Anspruch auf Abgabe eines Motorfahrzeuges bestehe aber nur, wenn eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt werde, denn zwischen dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Erfolg müsse ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Diese Überlegung sei aber nicht mehr sinnvoll, wenn Dienstleistungen beansprucht würden, welche den Gebrauch eines Motorfahrzeuges ersetzen sollen. Im vorliegenden Fall reduziere sich die Dienstleistung des Taxis auf einen Fünftel der normalen Arbeitszeit. Die Sache sei an die 1V-Kommission zurückzuweisen, damit diese die Verdienstverhältnisse der Berufungsklägerin und die Aufwendungen für die Taxifahrten genau abkläre und erneut beschliesse.
Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Im vorliegenden Fall ist neues 1V-Recht anzuwenden; die Ausgleichskasse verfügte nach dem 1. Januar 1968 und die Versicherte beruft sich ausdrücklich auf den am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Art. 21bis IVG und verlangt damit implicite lediglich Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1967.
2a. Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren es für die Ausübung der Erwerbstätigkeit... bedarf. . . ». Und gemäss Abs. 2 desselben Artikels hat «der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel». Die Hilfsmittel, die nach Art. 21 gewährt werden können, sind in Art. 14 IVV aufgezählt.
Die Absätze 2 und 3 des neuen Art. 21bis IVG mit dem Randtitel «Ersatzleistungen» bestimmen:
«2 An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.
3 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.»
Von der ihm durch Abs. 3 eingeräumten Ermächtigung hat der Bundesrat unter anderem in der Weise Gebrauch gemacht, dass er in Art. 16bis, Abs. 1, IVV vorschrieb:
«i Die Versicherung übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von 200 Franken im Monat die invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels zur Überwindung des Arbeitsweges oder zur Ermöglichung der Berufsausübung notwendig sind».
Die Hilfsmittel, von denen in Art. 21, Abs. 1, IVG sowie Art. 14, Abs. 1, und Art. 16bis, Abs. 1, IVV die Rede ist, stellen Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 8, Abs. 1, IVG dar. Nach dieser Bestimmung können sie vom Invaliden oder von dem durch Invalidität unmittelbar bedrohten Ver-
sicherten beansprucht werden, wenn sie notwendig und geeignet sind, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Das Gericht hat wiederholt entschieden, dass ein Invalider schon dann erwerbsfähig ist, wenn er nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen imstande ist, mit einer Arbeit -gegebenenfalls in Anstaltsbetreuung
- wenigstens einen beachtlichen Teil seines Unterhaltes selber zu verdienen (EVGE 1964, S. 104 und 106, ZAK 1965, S. 340). Dieses Kriterium ist auch dann massgebend, wenn es gilt, die Eignung eines bestimmten Hilfsmittels im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit eines Invaliden abzuklären.
Es fragt sich demnach, ob der Berufungsklägerin unter den gegebenen Verhältnissen noch eine erhaltenswerte Erwerbstätigkeit zuzubilligen sei. Dabei ist nicht der zur Erzielung des Arbeitseinkommens nötige Zeitaufwand zu berücksichtigen. Ebensowenig entscheidend ist die Tatsache, dass die Versicherte eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädlgung bezieht, wenn man bedenkt, dass ein Versicherter, der zu mindestens zwei Dritteln invalid ist und damit eine ganze Rente beanspruchen kann, unter Umständen seinen gesamten Lebensunterhalt zu verdienen Imstande ist, sofern er nur in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen arbeitet. Daraus ergibt sich, dass allein auf den wirtschaftlichen Erfolg abgestellt werden muss, den die Versicherte mit der ihr noch verbliebenen Leistungsfähigkeit zu realisieren vermag. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Monatslohn von 200 Franken mit zusätzlich 100 Franken Sozialzulage, den sie mit ihrer Tätigkeit heute und in Zukunft zu erzielen vermag, einen beachtlichen Teil dessen darstellt, was sie zu ihrem Lebensunterhalt benötigt.
Aus dem Umstand allein, dass die Versicherte die generellen Voraussetzungen erwerblicher Natur für die Gewährung eines Hilfsmittels erfüllt, lässt sich aber noch kein Anspruch auf Vergütung von Transportspesen ableiten. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob auch die besondern Voraussetzungen der Art. 21bis, Abs. 2, IVG und Art. 16bis, Abs. 1, IVV gegeben seien. Dazu ist folgendes zu bemerken:
3. In der bundesrätlichen Botschaft zu der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Gesetzesvorlage, mit der unter anderem Art. 21bis ins IVG eingefügt wurde, wird zu dieser Vorschrift ausgeführt (BBl 1967 1677):
«Bei gewissen Hilfsmitteln, beispielsweise bei Motorfahrzeugen, erfordert die Bedienung bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten. Erfüllt ein Invalider diese Voraussetzungen nicht, so ist er anstelle eines Hilfsmittels auf Dienstleistungen Dritter angewiesen. Die Tatsache, dass als Kompensation für ausfallende und beeinträchtigte Körperfunktionen in der IV die Abgabe von Geräten, nicht aber auch die Übernahme von Kosten für Dienstleistungen vorgesehen ist, benachteiligt jene Versicherten, welche das betreffende Gerät nicht selbst einsetzen können.»
Daraus geht im Sinne des Gesetzestextes hervor, dass die IV Dienstleistungen Dritter nur entschädigen kann, wenn der Invalide die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines bestimmten Hilfsmittels an sich erfüllen würde, aber wegen der Art seines Gebrechens ausserstande Ist, dieses Hilfsmittel selber zu bedienen. Art. 21bis, Abs. 2, IVG räumt der IV also die Befugnis ein, dem Versicherten ausnahmsweise Beiträge zur Abgeltung eines
Anspruches auf ein bestimmtes Hilfsmittel zu gewähren; siehe den Randtitel «Ersatzleistungen» zu Art. 21bis. Durch Beiträge für Dienstleistungen Dritter wird nicht bloss der Anspruch auf Abgabe von Motorfahrzeugen abgegolten, sondern jeglicher Anspruch auf irgendein bestimmtes Hilfsmittel (im Rahmen der Hilfsmittelliste), dessen Bedienung «bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, dem Invaliden wegen ausfallender und beeinträchtigter Körperfunktionen» aber verunmöglicht Ist.
4. Im vorliegenden Fall ist daher nacheinander zu prüfen, ob der Berufungsklägerin an sich ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel zur Überwindung des Arbeitsweges zusteht und welches Hilfsmittel (Im Rahmen der Liste) gegebenenfalls In Betracht käme -am ehesten wäre vielleicht an einen Fahrstuhl zu denken, während ein Motorfahrzeug schon wegen des Missverhältnisses zur geringen Berufstätigkeit, aber auch mangels existenzsichernder Aktivität (Art. 15, Abs. 1, 117V) zum vornherein ausser Betracht fallen dürfte -‚ wenn die Versicherte ohne die besondere Art ihrer körperlichen Beeinträchtigung Imstande wäre, es selber zu handhaben. Alsdann wäre ferner abzuklären, welche Dienstleistungen Dritter den Bedürfnissen der Invaliden am besten gerecht würden, ob es nur Taxifahrten sein könnten (denkbar wären blosse Hilfsdienste zur Verwendung eines Fahrstuhls). Erforderlich ist jedenfalls, dass die Aufwendungen der IV für die Entschädigung der Dienstleistungen -genau wie bei der Abgabe des Hilfsmittels selbst zum wirtschaftlichen Erfolg, dem die Dienstleistungen dienen, in einem vernünftigen Verhältnis stehen (EVGE 1962, S. 235, ZAK 1963, S. 33, und EVGE 1966, S. 38, ZAK 1966, S. 440).
Die aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der vorliegenden Akten nicht mit rechtsgenüglicher Genauigkeit beantworten. Ihre Abklärung obliegt der Verwaltung, die gegebenenfalls auch über das Mass allfälliger Beiträge gemäss Art. 21bis, Abs. 2, IVG zu befinden haben wird. In diesem Zusammenhang mag darauf hingewiesen werden, dass Art. 21bis, Abs. 2, das Ermessen der Verwaltung derart in den Vordergrund rückt, dass es zweifelhaft erscheint, ob der Richter überhaupt auf die Frage nach der Bemessung solcher Beiträge würde eintreten können. Dies braucht indessen heute nicht näher geprüft zu werden, da die Sache ohnehin an die 1V-Kommission zurückgewiesen wird.
Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 3. Oktober 1968 i. Sa. F. F. Art. 22, Abs. 1, ING. Der Grundsatz, wonach bei der Eingliederung der Taggeldanspruch der Rente vorgeht, gilt sinngemäss auch für die der Eingliederung dienenden Abklärungsvorkehren.
Der 35jährige, an chronischer Propfparanoia (Geisteskrankheit) leidende Versicherte bezog seit dem 1. November 1962 eine ganze einfache Invalidenrente. Am 12. Mai 1967 verfügte die Ausgleichskasse die Kostenübernahme für eine «Berufsabklärung im Sinne eines Arbeitstralnings... für 3 Monate» in einer Eingliederungsstätte. Die Kasse fügte bei: «Die bisherige Rente wird zum Taggeld hinzu weiter ausgerichtet». Der Versicherte ist am 12. Mai 1967
in diese Eingliederungsstätte eingetreten. - Im September 1967 schlug die IV-Regionalstelle «eine Verlängerung von 9 Monaten vor als Anlehre für einfache Industriearbeiten». Die Ausgleichskasse verfügte daher am 9. Oktober 1967 «in Ergänzung der Verfügung vom 12. 5. 1967: Übernahme der Kosten für eine verlängerte Berufsabklärung im Sinne eines Arbeitstrainings bis 12. 5. 1968». Die Rente wurde neben dem (reduzierten) Taggeld bis November 1967 weiterhin ausgerichtet.
Mit Verfügung vom 7. November 1967 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, die Rente und das Taggeld könnten gemäss Mitteilung der IV-Kommission nicht mehr gleichzeitig gewährt werden. Der Rentenanspruch sei daher Ende August 1967 erloschen. Ab 13. August 1967 bestehe für die «Verlängerung des Arbeitstrainings» Anspruch auf das volle Taggeld. Die in den Monaten September bis November 1967 unrechtmässig bezogenen Renten seien durch Verrechnung mit «den nachzuzahlenden und kommenden IV-Taggeldern» zurückzuerstatten.
Der Vater des Versicherten erhob gegen diese Verfügung Beschwerde. Im nachfolgenden Prozess hatte das letztinstanzlich angerufene EVG auch Gelegenheit, sich zur Frage der Kumulation von Rente und Taggeld während der Durchführung von Abklärungsmassnahmen zu äussern. Es hielt hiezu folgendes fest:
1. Das BSV meint, dass der Berufungsbeklagte die für die Monate September bis November 1967 ausbezahlten Renten wohl nur dann unrechtmässig bezogen hätte und zurückerstatten müsste, wenn der Aufenthalt in der Eingliederungsstätte ab August 1967 nicht bloss als Abklärungs-, sondern als eigentliche Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren wäre. Nach dem System des Gesetzes gehen Eingliederungsmassnahmen der Rente bekanntlich vor. Daraus hat das Gericht in dem in EVGE 1965, S. 47 (ZAK 1965, S. 459) publizierten Urteil den Schluss gezogen, dass grundsätzlich keine Rentenleistungen geschuldet sind, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, die einen Taggeldanspruch im Sinn von Art. 22 IVG zu begründen vermögen. Für Massnahmen, die einen Anspruch auf Taggeld auslösen, bildet dieses nämlich einen Bestandteil der Eingliederung, da es wesentlich dazu beitragen soll, deren Erfolg zu gewährleisten. Daher werden die Rentenleistungen für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen, die mit einem Taggeldanspruch verbunden sind, grundsätzlich unterbrochen. Das Gericht hat erkannt, dass der Taggeldanspruch gemäss Art. 22 IVG im Prinzip nicht nur dann der Rente vorgeht, wenn noch keine solche zu laufen begonnen hat, sondern dass er auch den bereits entstandenen Rentenanspruch unterbricht.
Wohl war im zitierten Urteil in erster Linie zu entscheiden, ob die gleichzeitige Ausrichtung von Rente und Taggeld bei eigentlichen Eingliederungsmassnahmen in Betracht käme. Es gibt indessen keine stichhaltigen Gründe, die eine unterschiedliche Beurteilung des kumulativen Renten- und Taggeldbezuges innerlich zu rechtfertigen vermöchten, je nachdem, ob sich der Versicherte einer Eingliederungsmassnahme oder aber bloss einer der allfälligen Eingliederung dienenden Abklärungsvorkehr unterzieht. Im einen wie im andern Fall würde der gleichzeitige Bezug der beiden Geldleistungen oft zu einer Art überversicherung führen, welche mit der Sozialversicherung allgemein und mit dem sozialen Charakter der IV insbesondere unvereinbar
wäre (vgl. Art. 43 bis 45bis IVG, Art. 21 und 28, Abs. 1, IVV, Art. 48 AHYG). Demnach gelten die im genannten Urteil entwickelten Grundsätze über die Renten- und Taggcldzahlung (einschliesslich der dort erwähnten Ausnahmefälle) nicht nur bei der Durchführung eigentlicher Eingliederungsmassnahmen, sondern immer auch bei allen akzessorischen TV-rechtlichen Vorkehren zur Eingliederung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Rentenanspruch mit Beginn des Taggeldanspruches unterbrochen worden ist...
Urteil vom 17. September 1968 i. Sa. Y. G. Art. 27 IVV. Eine verheiratete Hausfrau, die neben der Besorgung des Haushaltes bloss einen geringen Verdienst hatte, der nicht einmal
die in Art. 2, Abs. 1, ELG genannte Grenze für Alleinstehende er-
reichte, ist bei der Bemessung der Invalidität als Nichterwerbstätige anzusehen.
Die 1931 geborene und seit 1950 verheiratete Versicherte ist Mutter von vier Kindern, die während der Jahre 1951 bis 1957 zur Welt kamen. Ihr Mann arbeitet als Chauffeur. In der Periode 1965/66 verdiente er durchschnittlich 15 280 Franken. Seine Frau meldete sich erstmals im November 1964 wegen ihres Rückenleidens bei der IV an und beanspruchte medizinische Massnahmen sowie Hilfsmittel. Sie bezeichnete sich als Hausfrau und teilte mit, sie helfe ausserdem in einem Geschäft stundenweise aus. Die 1V-Kommission gewährte ihr ein Korsett, verweigerte jedoch medizinische Massnahmen und eine Rente. Die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Februar 1965 wurde nicht angefochten.
Anfangs Februar 1967 gelangte die Versicherte erneut an die IV und ersuchte um medizinische Massnahmen und Schuheinlagen. Im November teilte sie dann mit, sie habe wegen ihres Leidens die halbtägige Tätigkeit in einem Laden aufgeben müssen und erwarte, dass man ihr eine Rente zuspreche.
Der Orthopäde Dr. G stellte die Diagnose: «Cervicalsyndrom, wahrscheinlich lumbale Diskopathie» (= Halssyndrom im Sinne degenerativ-rheumatischer Veränderungen der Halswirbelsäule, wahrscheinlich Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule). Er erklärte, die Versicherte erleide zur Zeit einen Erwerbsausfall, weil sie keine Putzarbeiten verrichten könne. Als Hausfrau sei sie «voll tätig».
Gestützt auf diese Auskunft und den Bericht einer Fürsorgerin kam die 1V-Kommission zum Schluss, die Versicherte sei als Hausfrau nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Dezember 1967.
Die Versicherte beschwerte sich und machte geltend, die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit erstrecke sich nicht bloss auf den Haushalt, sondern vor allem auf die erwerbliche Tätigkeit. Zudem habe sich das Leiden seit Januar 1967 verschlimmert. Da die Kinder im Ausbildungsalter stünden, sei sie auf einen Nebenverdienst angewiesen.
Das kantonale Versicherungsgericht klärte den Tatbestand näher ab und wies die Beschwerde am 30. April 1968 ab. Gemäss der Rechtsprechung
des EVG, so führte die Vorinstanz aus, sei die Versicherte als Hausfrau zu qualifizieren. Als solche sei sie nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid.
Diesen Entscheid hat die Versicherte an das EVG weitergezogen. Sie stellt den Antrag, das Gericht möge ihr vom 1. Februar 1967 an eine ganze einfache Invalidenrente zusprechen. Ferner verlangt sie für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren «eine angemessene Entschädigung». Über die früheren Vorbringen hinaus macht sie geltend, Ihr Entschluss, einem Verdienst nachzugehen, sei «auch mit Rücksicht auf die Familie durchaus vertretbar» gewesen, zumal die Kinder schon recht selbständig seien. Die Familie brauche ein zusätzliches Einkommen, nicht zuletzt deshalb, weil Ihr Mann und sie, durch die Umstände gezwungen, eine Wohnung gekauft hätten und der Darlehenskasse ab 1. Juni 1968 jährlich 5 000 Franken zurückzahlen mussten. Ihre Erwerbstätigkeit habe sie insgesamt während mehr als 2 000 Stunden im Jahr in Anspruch genommen. Unter solchen Umständen sei der erwerblichen Tätigkeit überwiegende Bedeutung zugekommen. In der Umgebung ihres Wohnsitzes finde sie keine Arbeit, die ihrem Gesundheitszustand angepasst sei. Sie wäre indessen «bereit, zumutbare Arbeit, die mir die (zuständige) IV-Regionalstelle in G und der näheren Umgebung vermitteln könnte, auch heute noch anzunehmen.»
Die Ausgleichskasse, die 1V-Kommission und das BSV beantragen Abweisung der Berufung.
Das EVG wies die von der Versicherten eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
1. Für Erwerbs- und Nichterwerbstätige sind die Grundlagen der Invaliditätsschätzung verschieden (vgl. zum folgenden EVGE 1964, S. 258, ZAK 1966, S. 516). Während die Invalidität Erwerbstätiger gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG nach rein erwerblichen Gesichtspunkten zu ermitteln Ist, wird für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger darauf abgestellt, in welchem Masse diese behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 IVV). Wegen dieser prinzipiellen Verschiedenheit der Bemessungsmethoden ist es nicht möglich, einen Versicherten teilweise als Erwerbstätigen und teilweise als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Folglich muss für jeden Rentenansprecher vorerst abgeklärt werden, ob er zur Gruppe der Erwerbstätigen oder zur Gruppe der Nichterwerbstätigen zu rechnen sei. Eine entsprechende Abgrenzungsnorm findet sich im Gesetz bloss hinsichtlich volljähriger Versicherter, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren. Nach Art. 5, Abs. 1, IVG sind solche Versicherte als Erwerbstätige zu betrachten, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Ist diese Zumutbarkeit nicht gegeben, so sind sie als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Bezüglich der Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig waren, kennt das Gesetz keine Ausscheidungsregel. Eine solche ist jedoch erforderlich, zumal es verhältnismässig häufig vorkommt, dass Versicherte -insbesondere Hausfrauen -vor Eintritt der Invalidität zugleich erwerblich und im spezifischen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig waren. Auf derartige Tatbestände ist Art. 5, Abs. 1, IVG nach seinem klaren Wortlaut nicht anwendbar. Entscheidend ist hierfür, welches Tätigkeitsgebiet für den Versicherten, alles in allem genommen, die grössere Bedeutung hätte, wenn er nicht invalid
geworden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage kann die Höhe des mutmasslichen Erwerbseinkommens ausschlaggebend Ins Gewicht fallen. In diesem Sinne sind verheiratete Hausfrauen, die vor Eintritt der Invalidität in vollem Ausmass und in existenzsichernder Weise erwerbstätig waren, als Erwerbstätige zu qualifizieren. Hingegen muss eine verheiratete Hausfrau, die neben der Besorgung des Haushaltes bloss einen geringen Verdienst hatte, bei der Bemessung der Invalidität als Nichterwerbstätige angesehen werden.
2. Die Berufungsklägerin macht vor allem geltend, sie habe in einem Geschäft und in einem Kino insgesamt während mehr als 2 000 Stunden im Jahr gearbeitet. Bei der Qualifikation sei diese Tatsache ausschlaggebend, nicht dagegen der Umstand, dass sie nur ein verhältnismässig kleines Einkommen erzielt habe.
Dieser Auffassung konnten sich die Verwaltung und die Vorinstanz nicht anschliessen. Es lässt sich nicht sagen, dass sie ermessensweise unrichtig geurteilt hätten. Wie die Versicherte einräumt, war das von ihr in den Jahren 1964 bis 1966 durchschnittlich erzielte Einkommen klein; es erreichte nicht einmal die in Art. 2, Abs. 1, ELG genannte Grenze für Alleinstehende. Unter solchen Umständen war es vertretbar, anzunehmen, die Bedeutung des Haushaltes sei grösser gewesen als diejenige der Erwerbstätigkeit, zumal die Versicherte, deren Mann normal verdient, Mutter von vier unmündigen Kindern Ist. In diesem Zusammenhang muss zusätzlich hervorgehoben werden, dass eine Hausfrau, die den Status der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen will, sich nach der in Art. 28, Abs. 2, IVG enthaltenen Regel nötigenfalls auch der Eingliederung zu unterziehen hat, bevor sie für eine bloss teilweise Erwerbstätigkeit eine Rente beanspruchen kann. Renten für Erwerbstätige setzen nämlich in der Regel voraus, dass der Versicherte vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewesen ist. Nach dem System des IVG geht die Eingliederung der Gewährung einer Rente grundsätzlich vor (EVGE 1962, S. 45, Erwägung 1, ZAK 1963, S. 37, und EVGE 1965, S. 49, Erwägung 2, ZAK 1965, S. 459). Entzieht oder widersetzt sich der Versicherte einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert (Art. 31, Abs. 1, IVG). Eine Rente wegen bleibender Erwerbsunfähigkeit kann prinzipiell nicht gewährt werden, bevor die Eingliederungsfrage zuverlässig abgeklärt ist. Im vorliegenden Fall war die Versicherte in derart bedeutender Weise an ihre Familienpflichten und den Wohnort gebunden, dass die dem Gesetz entsprechende Eingliederung in eine angepasste anderweitige Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht einmal erwogen wurde. Erst in der Berufungsschrift erklärte die Versicherte, sie sei «bereit, zumutbare Arbeit, die mir die IV-Regionalstelle in G und der näheren Umgebung vermitteln könnte, auch heute noch anzunehmen». Im vorliegenden Verfahren ist indessen der Tatbestand massgebend, wie er Im Zeitpunkt der Verfügung war (EVGE 1965, S. 200, ZAK 1966, S. 158). Hinzu kommt, dass die Eingliederung sich nicht nach subjektiven Wünschen und Beschränkungen richten kann (vgl. ZAK 1967, S. 176). Anwendbar ist vielmehr das durchschnittliche objektive Mass des Zumutbaren. Bevor überhaupt entschieden werden könnte, ob die Berufungsklägerin als Erwerbstätige rentenberechtigt wäre,
müsste sie willens sein, abklären zu lassen, zu welcher andern (und nicht bloss an den Wohnort und dessen nähere Umgebung gebundenen) Erwerbstätigkeit sie befähigt und ob eine solche Tätigkeit praktisch für sie zu beschaffen wäre. Sollte sie sich dazu entschliessen, so könnte sie sich bei der IV erneut anmelden.
3. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nur dann eine Rente beanspruchen können, wenn sie als Hausfrau mindestens zur Hälfte invalid gewesen wäre. Während der Chirurg und Orthopäde Dr. G auf Grund einer am 21. April 1967 erfolgten Untersuchung erklärte, die Versicherte sei «als Hausfrau voll tätig», gab Dr. B, der die Versicherte seit 1964 behandelt, der Vorinstanz am 15. Februar 1968 bekannt, die Versicherte sei als Hausfrau und Mutter zu etwa 30 bis 40 Prozent arbeitsunfähig. Die Fürsorgerin, welche die Leistungsfähigkeit der Versicherten im November 1967 an Ort und Stelle abklärte, hielt fest, die Versicherte sei imstande zu kochen, das Geschirr zu säubern, die Betten und Zimmer in Ordnung zu halten und zu flicken. Hingegen könne sie höchstens 3 kg schwere Gegenstände tragen, nicht dauernd arbeiten, nicht gründlich putzen, nicht Gartenarbeit verrichten und nicht stricken.
Auf Grund dieser Feststellungen konnte die Vorinstanz ohne Ermessensüberschreitung annehmen, es habe im massgebenden Zeitpunkt keine rentenbegründende Invalidität bestanden.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 2. April 1968 1. Sa. M. A.
Art. 3, Abs. 1, Buchst. d, ELG. Wird im Ruhestand lebenden Mit-
gliedern von Gemeinschaften, für deren wohltätigen Zweck sie ihre
ganze Arbeitskraft gewidmet haben, der volle Lebensunterhalt gewährt, so ist dieser mindestens im Betrage der anwendbaren Ein-
kommensgrenze in Rechnung zu stellen. (Bestätigung der Praxis)'
1Vgl. ZAK 1967, S. 188.
VON Der Jahresrechnung 1968 des Ausgleichsfonds sind für die MONAT AHV, IV und EO folgende vorläufige Ergebnisse zu ent-
nehmen.
zu
Die Betriebsrechnung der AHV weist einen Einnah-MONAT menüberschuss von 211 (1967: 182) Mio Franken aus. Den Einnahmen von 2 278 (2 174) Mio Franken stehen Ausgaben von 2 067 (1 992) Mio Franken gegenüber. Die AHV-Renten überschritten erstmals die Zweimilliardengrenze und betrugen 2 052 (1 979) Mio Franken. Die in der Fondsrechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten beliefen sich auf 15 (13) Mio Franken. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sind um 6,08 (8,87) Prozent auf 1 670 (1 574) Mio Franken angestiegen. Sie vermochten die Zahlungen für die ordentlichen und ausserordentlichen Renten erneut nur zu 80 Prozent zu decken. Für den Mehraufwand von 382 (405) Mio Franken wurden die Zuwendungen der öffentlichen Hand, die unverändert 350 Mio Franken betrugen, in vollem Umfange und von den Zinsen des AHV-Ausgleichsfonds 32 (35) Mio Franken beansprucht. Letztere beliefen sich auf insgesamt 258 (250) Mio Franken. Werden hievon die 32 Mio Franken für Rentenzahlungen und die 15 Mio Franken für die Deckung der Verwaltungskosten abgezogen, so verbleibt ein Restbetrag von 211 Mio Franken. Dieser entspricht dem vorerwähnten Einnahmenüberschuss. Das Kapitalkonto der AHV erreichte Ende 1968 einen Bestand von 7,897 Mia Franken.
Die Betriebsrechnung der IV erzeigt -nach einer Reihe von weniger günstigen Jahren -einen Einnahmenüberschuss von 3,0 (Fehlbetrag von 20,2) Mio Franken. Die Einnahmen sind auf 409,0 (338,3) Mio Franken, die Ausgaben auf 406,0 (358,5) Mio Franken angestiegen. In dieser Entwicklung drückt sich vor allem die auf 1. Januar 1968 in Kraft getretene Gesetzesrevision aus. So haben die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber von 157,4 auf 204,6 Mio Franken zugenommen; von der Differenz von 47,2 Mio Franken entfallen nicht weniger als 37,6 Mio Franken auf die Beitragserhöhung von 0,4 auf 0,5 Prozent des Erwerbseinkommens. Die Hälfte der Ausgaben geht zu Lasten der öffentlichen Hand. An Zinsen vereinnahmte die IV 1,3 (1,5) Mio Franken. Das Kapitalkonto der IV ist von 68,2 auf 71,2 Mio Franken angewachsen.
In der Betriebsrechnung der EO stehen 173,5 (163,0) Mio Franken Gesamteinnahmen 147,9 (138,0) Mio Franken Ausgaben gegenüber. Die Einnahmen setzen sich aus 166,2 (157,0) Mio Franken an Beiträgen der erfassten Personen und der Arbeitgeber und aus 7,3 (6,0) Mio Franken Zinsen zusammen. Der Einnahmenüberschuss beträgt 25,6 (25,0) Mio Franken. Der Ausgleichsfonds der EO beträgt Ende 1968 235,1 Mio Franken.
APRIL 1969
Die endgültigen Ergebnisse der Jahresrechnungen 1968 der AHV, IV und EO werden nach der Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht und näher kommentiert.
Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. Weiss, Basel, versammelten sich am 12. und 13. März im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen. Zur Beratung standen die Revision des ELG und des FLG sowie die Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen. Am ersten Tage nahmen auch Vertreter der EL-Durchführungsstellen der Kantone Basel-Stadt und Genf an der Sitzung teil.
Am 20. März fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die zehnte Jahreskonferenz der 1V-Kommissionen statt, an der auch die Leiter der Kommissionssekretariate und der IV-Regionalstellen teilnahmen. Zur Diskussion standen zahlreiche Fragen aus der Praxis der 1V-Kommissionen. Die behandelten Themen werden in einer der nächsten ZAK-Nummern dargelegt.
Die Kommission für Rentenfragen tagte am 25./26. März unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie befasste sich insbesondere mit der Neuauflage der Rentenwegleitung sowie jener von Kreisschreiben und Formularen. Erörtert wurden auch die Änderung der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge sowie die sich daraus ergebenden Verfahrensfragen.
Die Referendumsfrist betreffend die dritte EO-Revision ist unbenutzt abgelaufen. Mit Beschluss vom 1. April hat der Bundesrat das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1968 betreffend Änderung des EOG rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hiess er die damit verbundenen Änderungen des EOV formell gut. Die ZAK wird in einer der nächsten Nummern eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen veröffentlichen.
Zeittafel der siebenten AHV- Revision
Mit der am 1. Januar 1964 in Kraft getretenen sechsten AHV-Revision und mit den auf den 1. Januar 1966 eingeführten Ergänzungsleistungen zur AHV und IV hatte die soziale Sicherheit der Alten, Hinterlassenen und Invaliden einen bedeutsamen Ausbau erfahren. Darüber hinaus wurden die AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1967 durch eine zehnprozentige Erhöhung der Teuerung angepasst.
Doch waren schon vorher neue Begehren zum weiteren Ausbau der AHV laut geworden. Diese führten letztlich zur siebenten AHV-Revision. Die bundesrätliche Botschaft datiert vom 4. März, das Abänderungsgesetz vom 4. Oktober 1968. Die Referendumsfrist lief am 9. Januar 1969 unbenützt ab. Am darauf folgenden Tag erliess der Bundesrat die erforderlichen Vollzugsbestimmungen, und in der ersten Hälfte Januar erhielten rund 1 Million Rentenbezüger namhaft verbesserte Leistungen.
Die Spanne von den ersten Impulsen bis zum Inkrafttreten der Re-Vision mag auf Anhieb lang erscheinen. Sie war, wie zu zeigen sein wird, vielmehr recht kurz. Dabei war die Teuerungsrevision gleichsam zur Übergangsordnung geworden. Sie verbesserte die Renten ausser der Reihe, um Zeit für die nötige Abklärung und eine «Normalrevision» zu gewinnen. Eine solche wickelt sich auf mehreren Ebenen und in mehreren Phasen ab, die sich -will man rechtzeitig bereit sein -oft überlagern. Der nachstehende Rückblick legt auch dar, wie vielgestaltig die bei einer Gesetzesrevision zu treffenden Vorkehren sind. Die Abschnitte der Zeittafel entsprechen den verschiedenen Revisionsphasen 1: die kleingedruckten Texte stellen die zeitliche Verbindung zwischen den einzelnen Ebenen her. Die Wiederholungen sind wohl ein Nachteil; ihr Vorteil besteht darin, dass sie den Nutzen der vorausschauenden Planung und der frühzeitigen Dispositionen deutlich werden lassen. Die Verwaltung muss, soweit an ihr, die nächstfolgende Phase einleiten, lange bevor die vorhergehende ausgelaufen ist; auch sieht sie sich durch abweichende Beschlüsse, so über Beitragsansätze oder Rentenhöhe, oft einer neuen Lage gegenüber. Über die Ausgleichskassen ergoss sich im vierten Quartal eine Flut von Weisungen, Tabellen und Formularen. Sie wussten es zu schätzen, dass sie laufend, au fur et ä mesure, dokumentiert worden sind. Es ist ihnen denn auch gelungen, die Verbesserungen in äusserst kurzer Zeit in die praktische Tat umzusetzen. Diese Anstrengung verdient einen besonderen Dank. Die Generalstabsarbeit und das Teamwork
1Die Teuerungsrevision fiele ebenfalls In den Rahmen der Zeittafel, ge-
hört aber sachlich nicht dazu und wird nur angedeutet.
aller Beteiligten (für die neuen Beitragsansätze auch der Arbeitgeber) haben sich, und das ist die Hauptsache, vollauf gelohnt.
L Impulse zur Gesetzesrevision
1. Volksbegehren
Ende 1965 waren verschiedene parlamentarische Vorstösse vorausgegangen, die im März 1966 gutgeheissen wurden (s. Ziffer 2).
1966
25. August. Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund reicht ein Volksbegehren für den Ausbau der AI-IV ein. Laut Artikel 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes hat der Bundesrat innert zwei Jahren, d. h. bis 25. August 1968, den eidgenössischen Räten darüber Bericht zu erstatten. Damit ist der «Fahrplan» für die siebente AHV-Revision in hohem Masse fixiert.
2. Parlamentarische Vorstösse
(Ohne Einzelinitiativen und Kleine Anfragen)
1965
November. Postulat Vontobel: indexgebundene Renten
November. Postulat Wyss: indexgebundene Renten
9. Dezember. Postulat Dafflon: indexgebundene Renten und
Volkspension
14. Dezember. Postulat Mossdorf: Sicherstellung der Kaufkraft
der Renten
1966
24. März. Der Nationalrat heisst die Postulate gut.
Die Teuerungsrevision wird im März 1966 (Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht der Eidgenössischen AIVJIV-Kommission) an die Hand genommen und Im April der Gesamtkommission vorgelegt. Die bundesrätliche Botschaft datiert vom Juni 1966. Die eidgenössischen Räte behandeln die Vorlage in der Herbstsession und verabschieden sie anfangs Oktober. Sie tritt auf den 1. Januar 1967 In Kraft.
24. Oktober 1966: Bestellung der Kommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung (Kommission Wtlrgler).
Siehe Zeittafel Ziffer 3 hiernach und Abschnitt II, Ziffer 1.
25. Januar 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht der Eidgenössischen AI-IV/IV-Kommission.
1967
6. März. Postulat Dafflori: Anpassung der Renten und der EL an die Teuerung
15. März. Postulat Vontobel: Generelle Erhöhung der Renten und EL, Einführung der dynamischen Rente, Beitragserhöhung und Verzinsung der Nebenfonds
März 1967: Subkommission 2 Würgler. (Siehe Abschnitt II, Ziffer 2, Einleitung und Hinweis auf 24. Januar 1967.)
Siehe Zeittafel Ziffer 3 hiernach und Abschnitt II, Ziffer 1.
Mai 1967: Subkommission 2 Würgler.
Juni. Postulat Glasson: Förderung des Baus von Alterswohnungen. (Das Postulat wird bei den Revisionsberatungen behandelt.)
29. Juni 1967: Subkommission 2 Würgler.
13. Juli 1967: Eingabe des Bundes Schweizerischer Frauenvereine. 10. August 1967: Bericht über Altersfragen.
4. September 1967: Subkommissionen 1 und 2 Würgler.
12. September 1967: Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission.
18. September. Postulat Hofstetter: Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel an Altersrentner
September. Postulat Schaffer: Verzinsung des Spezialfonds des Bundes
September. Postulat Schütz: Sofortige Erhöhung der Renten
29. September. Der Nationalrat heisst die Postulate Daffion, Vontobel und Schütz gut.
(Das Postulat Hofstetter wird am 16. September 1968 zurückgezogen; das Postulat Schaffer bei den Revisionsberatungen behandelt.)
5./6. Oktober 1967: Sonderausschuss der Eidgenössischen AI-IV/IV-Kommission.
Siehe Zeittafel Ziffer 3 hiernach und Abschnitt II, Ziffern 1 und 2.
29.130. November 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission.
5. Dezember. Postulat Hubacher: zusätzliche Monatsrente 1968
8. Dezember 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission.
20. Dezember. Postulat Favre-Bulle: Erhöhung der Mindestrenten und Abschaffung der EL
(Die Postulate Hubacher und Favre-Bulle werden bei den Revisionsberatungen behandelt.)
3. Wichtigste Eingaben
Dezember 1966: Das Departement beauftragt die Eidgenössische AHVJIV-Kommission mit der Begutachtung der Revisionsbegehren. 13. Dezember 1966: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission.
1966
Dezember. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die Sozialdemokratische Partei richten eine gemeinsame Eingabe mit konkreten Verbesserungsbegehren an den Bundesrat.
Januar 1967: Kommission Würgler.
Siehe Zeittafel Ziffer 2 hievor und Abschnitt II, Ziffer 1.
17. März 1967: Subkommission 2 Würgler.
1967
Folgende Vereinigungen stellen Revisionsbegehren:
18. März. Überparteiliches Komitee «Gesichertes Alter».
10. April. Schweizerischer Invalidenverband.
13. Juli. Bund Schweizerischer Frauenvereine.
10. August. Der von der Kommission für Altersfragen veröffentlichte Bericht «Die Altersfragen in der Schweiz» enthält Anregungen für den Ausbau der AHV.
Siehe Zeittafel Ziffer 2 hievor.
2./3. November 1967: Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision.
November. Nationalrat Brunner-Gyr leitet die Aktion ein: «Wieso und wie soll die AHV umgebaut werden» -Aktion AHV-Reform.
29./30. November 1967: Eidgenössische AHVJIV-Kommission.
II. Vorarbeiten auf Gesetzesebene
1. Eidgenössische AHV/IV-Kommission
24. Oktober 1966: Bestellung der Kommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung (Kommission Würgler).
1966
Dezember. Das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt die Eidgenössische AHV/IV-Kommission, die mit einer siebenten AHV-Revision zusammenhängenden Fragen zu begutachten und zum Volksbegehren des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes Stellung zu nehmen. 13. Dezember. Der Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht klärt die finanzielle Ausgangslage ab.
24. Januar 1967: Kommission Würgler.
1967
24./25. Januar. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission führt eine erste Aussprache über das Vorgehen bei der siebenten Revision der AI-IV durch.
25. Januar. Der Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht bereinigt die Rechnungsgrundlagen.
März 1967: Subkommission 2 Würgler.
4. April 1967: Der Bundesrat ordnet eine Pensionskassenstatlstlk 1966 an.
18. April. Der Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht stellt zuhanden des Plenums «Richtungsweisende Elemente zur siebenten AHV-Revision» auf.
25./27. April. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission lässt sich über die Probleme einer siebenten AHV-Revision orientieren und bestellt für die weiteren Vorarbeiten einen Sonderausschuss.
Mal 1967: Subkommission 2 Würgler.
29. Juni 1967: Subkommission 2 Würgler.
4. September 1967: Subkommissionen 1 und 2 Würgler.
12. September. Der Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision nimmt eine allgemeine Standortbestimmung vor.
5./6. Oktober. Der Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision führt die Arbeiten weiter.
9. Oktober 1967: Kommission Würgler.
2.13. November. Der Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision bereinigt seine Anträge.
29./30. November. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission nimmt Stellung zu den Anträgen des Sonderausschusses.
8. Dezember. Die Eidgenössische AHV/1V-Kommission bereinigt den vom Bundesamt für Sozialversicherung vorbereiteten Bericht und genehmigt die Schlussfolgerungen.
2. Expertenkommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung
(Die Kommission steht unter dem Vorsitz von Prof. Würgler von der ETH Zürich und wird nach ihrem Präsidenten
benannt)
1966
24. Oktober. Das Eidgenössische Departement des Innern bestellt eine Expertenkommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung (Kommission Würgler).
Dezember 1966: Das Departement beauftragt die Eidgenössische AHVJTV-Kommission mit der Begutachtung der Revisionsbegehren. 13. Dezember 1966: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht.
1967
U. Januar. Die Kommission Würgler organisiert ihre Arbeit. Eine Subkommission 1 befasst sich mit dem allgemeinen Auftrag, eine Subkommission 2 mit der Methode der Rentenanpassung in der AHV.
24.125. Januar 1967: Eidgenössische AHVJIV-Kommission.
25. Januar 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht.
März. Die Subkommission 2 Würgler nimmt ihre Arbeiten auf.
18. April 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht.
25.127. April 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission.
Mai. Die Subkommission 2 Würgler setzt ihre Arbeiten fort.
29. Juni. Die Subkommission 2 Würgler setzt ihre Arbeiten fort.
4. September. Die Subkommission 2 Würgler schliesst die Arbeiten ab, die Subkommission 1 nimmt die ihrigen auf.
12. September 1967: Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision. 5.16. Oktober 1967: Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision.
9. Oktober. Die Kommission Würgler nimmt den durch die Subkommission 2 ausgearbeiteten Berichtsentwurf betreffend «das methodische Problem der Rentenanpassung bei der AHV, unter besonderer Berücksichtigung der Indexierung» entgegen und bereinigt ihn zuhanden der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Der Sonderauftrag für die siebente Revision ist erledigt. Die Kommission wendet sich dem allgemeinen Auftrag zu.
III. Gesetzesvorlage
1. Bundesrat
Frühjahrssession 1967: Postulate Daffion, Vontobel.
März 1967: Subkommission 2 Würgler.
März 1967: Eingabe überparteiliches Komitee «Gesichertes
Alter».
1967
4. April. Der Bundesrat ordnet eine Erhebung betreffend die Versicherung und Fürsorge bei Alter, Invalidität und Tod an (Pensionskassenstatistik 1966).
18. April 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht.
25./27. April 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission.
Siehe Zeittafel Abschnitt II, Ziffer 1.
8. Dezember 1967: Die Eidgenössische AIV/IV-Kommlsslon bereinigt den Bericht und genehmigt die Schlussfolgerungen.
28. Dezember. Das Eidgenössische Departement des Innern leitet den Bericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission an den Bundesrat und stellt Antrag, gestützt darauf Botschaft und Entwurf zu einem Abänderungsgesetz sowie zu einem Bundesbeschluss zum Volksbegehren des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes auszuarbeiten.
1968
24. Januar. Der Bundesrat fasst den Grundsatzbeschluss, im Sinne der Anträge auf eine Revision einzutreten und das Volksbegehren des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes zur Ablehnung zu empfehlen.
19. Februar. Das Eidgenössische Departement des Innern unterbreitet dem Bundesrat Botschaft sowie Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
4. März. Der Bundesrat erlässt Botschaft sowie Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
März. (Die eidgenössischen Räte weisen die Vorlage in Priorität dem Ständerat zu.)
2. Ständerat
April 1968: Neue Beitragstabellen. Umfrage des Bundesamtes für Sozialversicherung bei den Ausgleichskassen zur Festlegung der Auflage.
Mai 1968: Provisorische Aufträge des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Beitragstabellen an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale.
2. Mai. Die ständerätliche Kommission berät den Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
7. Mai 1968: Kommission für Rentenfragen.
Mai 1968: Ausschuss für Verwaltungskostenfragen.
Mai 1968: Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK. 11./12. Juni 1968: Kommission für Rentenfragen.
14. Juni 1968: Kantonale EL-Durchführungsstellen.
20. Juni. Der Ständerat beschliesst über den Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
3. Nationalrat
1./2. Juli 1968: Spezialkommission für Begriff und Bemessung der Invalidität.
4./6. Juli. Die nationairätliche Kommission hält ihre erste Sitzung ab.
9. Juli 1968: Kommission für Rentenfragen.
11. Juli 1968: Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK. 13. August 1968: Kantonale Ausgleichskassen als EL-Durchführungsstellen.
22. August 1968: Weitere EL-Durchführungsstellen.
27. August 1968: Kreisschreiben an die Ausgleichskassen betreffend Neuauflage von Formularen.
10. September. Die nationairätliche Kommission hält ihre zweite Sitzung ab.
17.125. September. Der Nationalrat berät und beschliesst über den Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
4. Bereinigung der Differenzen und Schlussabstimmung
Oktober. Der Ständerat befasst sich mit den Differenzen und beschliesst darüber.
Oktober. Der Nationalrat befasst sich mit den Differenzen und beschliesst darüber.
Die Differenzen werden teils im Sinne des Ständerates, teils im Sinne des Nationalrates entschieden.
4. Oktober. Die eidgenössischen Räte heissen den Gesetzes- und Beschlussesentwurf einstimmig gut.
7. Oktober 1968: Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, Orientierung über die Revision.
11. Oktober. Die Bundeskanzlei veröffentlicht das Abänderungsgesetz im Bundesblatt. Die Referendumsfrist läuft bis 9. Januar 1969.
15. Oktober 1968: EL-Durchführungsstellen.
17. Oktober 1968: Kommission für Beitragsfragen.
21. Oktober. Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund zieht die Verfassungsinitiative zurück.
IV. Vollzugserlasse
(Die Kommissionen für Beitragsfragen, Rentenfragen und für Versicherungsausweis und IBK sind Fachkommissionen des Bundesamtes für Sozialversicherung; unter dessen Vorsitz wirken vornehmlich die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle mit. Sie befassen sich mit der Vorbereitung der Vollzugserlasse wie mit den Durchführungsmassnahmen. Zu letzteren zählen die Kreisschreiben, Tabellen und Formulare. Der Übersichtlichkeit halber figurieren die erwähnten Kommissionen nur in diesem Abschnitt.)
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat vor geraumer Zelt einen Ausschuss für die Frage einer besseren Erfassung der Versicherungszeiten eingesetzt. Die erste Sitzung fand am 16. Februar, die zweite am 22./23. September 1966 statt.
28. Dezember 1967: Das Eidgenössische Departement des Innern leitet den Bericht der Eidgenössischen AHV-Kommission zur siebenten Revision an den Bundesrat.
24. Januar 1968: Grundsatzbeschluss des Bundesrates.
1968
2. Februar. Der Ausschuss der AHV/IV-Kommission für die Erfassung der Versicherungszeiten setzt seine Arbeiten fort.
19. Februar 1968: Das Departement unterbreitet dem Bundesrat die Botschaft mit einem Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
4. März 1968: Der Bundesrat erlässt die Botschaft mit einem Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
April 1968: Neue Beitragstabellen, Umfrage bei den Ausgleichskassen betreffend Festlegung der Auflage.
2. Mai 1968: Ständerätliche Kommission.
Mai 1968: Provisorische Aufträge betreffend Beitragstabellen an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale.
7. Mai. Die Kommission für Beitragsfragen behandelt Beitragsbestimmungen der AHVV.
Mai. Der Ausschuss für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission berät die Revision der Verwaltungskostenbestimmungen (AHVV, Departementsverfügungen).
Mai. Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK befasst sich mit den Eintragungen auf das 1K.
11./12. Juni. Die Kommission für Rentenfragen behandelt Rentenbestimmungen der AHVV.
14. Juni. Das Bundesamt für Sozialversicherung behandelt mit kantonalen Durchführungsstellen EL-Fragen (ELV, praktische Durchführung).
20. Juni 1968: Der Ständerat behandelt die Revisionsvorlage.
1./2. Juli. Die Spezialkommission für Begriff und Bemessung der Invalidität behandelt u. a. die Hilflosenentschädigung für Altersrentner.
4./6. Juli 1968: Nationairätllche Kommission.
9. Juli. Die Kommission für Rentenfragen schliesst ihre Arbeiten für die Revision der AHVV ab.
11. Juli. Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK schliesst ihre Arbeiten für die Revision der AHVV ab.
13. August. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereinigt mit den kantonalen Ausgleichskassen EL-Fragen.
22. August. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereinigt mit weiteren Durchführungsstellen EL-Fragen.
27. August 1968: Kreisschreiben betreffend Neuauflage von Formularen.
10. September 1968: Nationalrätliche Kommission.
17./23. September 1968: Der Nationalrat behandelt die Revisionsvorlage.
1./2. Oktober 1968: Differenzbereinigung.
4. Oktober 1968: Die eidgenössischen Räte verabschieden die Revisionsvorlage.
Oktober. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die beteiligten Bundesstellen bereinigen den Vorentwurf zu einem Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen.
7. Oktober 1968: Kreisschreiben über die siebente AHV-Revision.
11. Oktober 1968: Revisionsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht.
15. Oktober. Die EL-Durchführungsstellen schliessen die Vorarbeiten für die Revision des ELV ab.
17. Oktober. Die Kommission für Beitragsfragen schliesst ihre Arbeiten für die Revision der AHVV ab.
Oktober 1968: Behelfsmässige Umrechnungstabellen zur Umrechnung der laufenden Renten.
Oktober 1968: Kreisschreiben über die Erhöhung der laufenden Renten.
28. Oktober 1968: Zirkularschreiben betreffend Erhöhung der Beiträge und tbergangsordnung.
7. November. Der Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission für die Erfassung der Versicherungszeiten schliesst die Arbeiten für die Revision der AHVV ab.
November 1968: Richtlinien an die Kantone für die Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung.
November 1968: Probeabzüge Volirententabelle (Skala 20).
8. November. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission genehmigt den Entwurf für einen Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision.
18. November. Das Eidgenössische Departement des Innern leitet den Entwurf für einen Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision zur materiellen Genehmigung an den Bundesrat.
November 1968: Kreisschreiben an EL-Durchführungsstellen über die Anpassung der Einzelfälle.
November 1968: Provisorische Beitragstabellen für die freiwillige Versicherung.
November 1968: Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.
26. November 1968: Vervielfältigte Umrechnungstabelle zur Umrechnung der laufenden Renten.
26. November 1968: Vervielfältigte EL-Tabellen für die Umrechnung der Einzelfälle.
27. November. Der Bundesrat heisst den Beschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision materiell gut. Der
formelle Beschluss wird bis zum Ablauf der Referendumsfrist ausgesetzt.
30. November 1968: Nachtrag zum Kreisschreiben über den massgebenden Lohn.
Siehe Zeittafel Abschnitt V.
6. Dezember 1968: Beitragstabellen 3,1 Prozent vom massgebenden Lohn.
9. Dezember. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt den Ausgleichskassen Separatabzüge des materiell (noch nicht formell) genehmigten Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision zu.
18. Dezember 1968: Kreisschreiben über die Berechnung und Festsetzung der Neurenten.
18. Dezember 1968: Provisorische Rententabellen (Voll- und Teilrenten).
20. Dezember 1968: Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung für Altersrentner.
20. Dezember 1968: Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten.
1969
9. Januar. Die Referendumsfrist läuft unbenützt ab.
9. Januar 1969: Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen betreffend Buchführung und Geldverkehr.
10. Januar. Der Bundesrat setzt seinen Beschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision formell in Kraft.
(Durch den Beschluss werden folgende Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes aufgehoben:
- vom 21. Juni 1949 betreffend die Beitrags- und Abrechnungspflicht
der in der Stickerei tätigen Personen im Rahmen der AHV
- vom 31. Mai 1953 über die Berechnung des für die AHV massgeben-
den Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe.)
10. Januar 1969: Kreisschreiben an EL-Durchführungsstellen betreffend Anrechnung der Kosten von Hilfsmitteln.
13. Januar. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt zwei Verfügungen über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge, Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen).
V. Durchführung der Revision
Das Bundesamt für Sozialversicherung bemüht sich, die Ausgleichskassen laufend zu orientieren und mit Tabellen (behelfsmässig, vervielfältigt, im Probeabzug, endgültig) sowie mit Formularen usw. auszurüsten.
4. März 1968: Botschaft mit Gesetzes- und Beschlussesentwurf.
1968
April. Das Bundesamt für Sozialversicherung klärt durch Umfrage ab, in welcher Auflage die Beitragstabellen zu drucken sind.
Mai. Das Bundesamt für Sozialversicherung erteilt der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale für die Beitragstabellen provisorische Druckaufträge.
2. Mai 1968: Ständerätliche Kommission.
Siehe Zeittafel Abschnitt IV.
22. August 1968: Weitere EL-Durchführungsstellen.
27. August. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Neuauflage von Formularen.
10. September 1968: Nationalrätliche Kommission.
17.123. September 1968: Der Nationalrat behandelt die Revisionsvorlage.
1.12. Oktober 1968: Differenzbereinigung.
4. Oktober 1968: Die eidgenössischen Räte verabschieden das Abänclerungsgesetz.
. Oktober. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, Orientierung über die Revision mit Zeitplan.
15. Oktober 1968: EL-Durchführungsstellen.
17. Oktober 1968: Kommission für Beitragsfragen.
Oktober. Behelfsmässige Umrechnungstabellen zur Neufestsetzung der laufenden Renten.
Oktober. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Erhöhung der laufenden Renten.
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höhung der Beiträge und Übergangsordnung.
30. Oktober. Auslieferung Formular Vollmacht.
7. November 1968: Ausschuss für die Erfassung der Versicherungszeiten.
7. November. Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern an die Kantone für die Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung.
8. November 1968: Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission genehmigt den Entwurf für einen Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Vollzugserlasse zur siebenten AHV-Revision.
18. November 1968: Das Departement leitet den Entwurf an den Bundesrat weiter.
8. November. Volirententabelle (Skala 20) im Probeabzug.
20. November. Kreisschreiben an EL-Durchführungsstellen über die Anpassung der Einzelfälle.
November. Auslieferung Formular Beitragsmarkenheft.
November. Behelfsmässige Beitragstabellen für die freiwillige Versicherung.
November. Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. 26. November. Vervielfältigte Umrechnungstabellen zur Neufestsetzung der laufenden Renten.
26. November. Vervielfältigte EL-Tabellen für die Umrechnung der Einzelfälle.
27. November 1968: Der Bundesrat heisst den Beschluss betreffend Änderung der Vollzugserlasse zur siebenten AHV-Revision materiell gut.
28. November. Merkblatt über die Hilfiosenentschädigung der AHV.
30. November. Nachtrag zum Kreisschreiben über den massgebenden Lohn.
30. November. Behelfsmässige Beitragstabellen betreffend Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.
30. November. Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über die freiwillige Versicherung.
Dezember. Auslieferung Formular Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV.
Dezember. Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über Versicherungsausweis und 1K.
5. Dezember. Gedruckte Rententabellen -Vollrenten.
5. Dezember. Beginn der Auslieferung Formular Anmeldung für eine Altersrente.
Dezember. Beitragstabellen 3,1 Prozent vom massgebenden Lohn.
8. Dezember. Beginn der Auslieferung Formular Verfügung über eine Hilfiosenentschädigung der AHV.
9. Dezember 1968: Separatabzüge des Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision.
18. Dezember. Kreisschreiben über die Berechnung und Festsetzung der Neurenten.
Dezember. Provisorische Rententabellen -Voll- und Teilrenten.
Dezember. Auslieferung Formular Verfügung für eine Witwenabfindung.
19. Dezember. Auslieferung Formular Mitteilung über den Rentenaufschub.
20. Dezember. Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten.
20. Dezember. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Hilflosenentschädigung für Altersrentner.
Dezember. Offsetausgabe - Nachtrag zur Wegleitung über Versicherungsausweis und 1K.
Dezember. Auslieferung Formular Rentenverfügung.
Dezember. Auslieferung Formular Anfrage der Ausgleichskasse an die TV-Kommission und Beschluss der 1V-Kommission betreffend Hilflosenentschädigung der AHV.
24. Dezember. Auslieferung Formular Rentenrekapitulation.
1969
9. Januar 1969: Die Referendumsfrist läuft ab.
9. Januar. Zirkularschreiben betreffend Buchführung und Rechnungsablage.
9. Januar. Merkblatt über den Aufschub der Altersrenten.
10. Januar 1969: Der Bundesrat heisst den Beschluss betreffend Änderung der Vollzugserlasse gut.
10. Januar. Kreisschreiben an die EL-Durchführungsstellen betreffend Anrechnung der Kosten von Hilfsmitteln.
10. Januar. Beginn der Auslieferung der 1K-Formulare.
Januar. Auslieferung Formular Betriebsrechnung und Monatsausweis. Januar. Beginn der Auslieferung Formular Abruf der aufgeschobenen Altersrente.
27. Januar. Beitragstabellen 6,2 Prozent vom massgebenden Lohn.
91 jniv A 11q1iofrr11?, 0 Pvg ahrgr, für rlAn A hAf,'Affr1 Hilflosigkeit von Altersrentnern.
27. Januar. Merkblatt für Studenten.
3. Februar. Gedruckte Beitragstabellen für die freiwillige Versicherung.
18. Februar. Gedruckte Beitragstabellen betreffend Beiträge der Seib-
ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.
Die Schweiz und dieEuropäische Sozialcharta
Die Soziale Sicherheit eines Landes ist heute keine ausschliesslich innerstaatliche Angelegenheit mehr. Die internationalen Beziehungen verdichten
sich immer stärker zu einem wichtigen Bestandteil. In diesem Rahmen zeugt
die Europäische Sozialcharta in besonderem Masse von den Anstrengungen zum entsprechenden Ausbau.
Am 27. April 1968 hielt Prof. M a x H o 1 z e r vor der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik ein anschauliches Referat über den betreffenden Aspekt. Es erschien Ende 1968 in Heft 4 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung, dürfte aber für den Leserkreis der ZAK ebenfalls von Interesse sein. Es erübrigt sich, den Referenten näher vorzustellen. Prof. Holzer, der vom Juni 1940 bis Ende 1945 die Unterabteilung Wehrmannsschutz im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit geleitet hatte, stand dem Amte selbst von 1957 bis und mit 1968 als Direktor vor. Im gleichen Zeitraum leitete er die schweizerische Delegation an den Internationalen Arbeitskonferenzen. Als Dozent für Wirtschaftsgeschichte an der Hochschule Bern ist er mit der Wissenschaft verbunden geblieben. Die Redaktion dankt dem Verfasser sowie dem Verlag Stämpfll & Cie in Bern dafür, dass sie den aufschlussreichen Aufsatz in der ZAK veröffentlichen kann.
1. Die Entstehungsgeschichte der Sozialcharta
Die Europäische Sozialcharta, die am 26. Februar 1965 in Kraft getreten ist, stellt neben der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 das bedeutendste Vertragswerk des Europarates dar. Die erste Anregung zur Schaffung einer Sozialcharta ging schon 1953 von der Beratenden Versammlung, dem parlamentarischen Gremium des Europarates, aus. Das Ministerkomitee nahm diese Anregung 1954 auf und setzte einen Sozialausschuss («Comitä social») ein mit dem Auftrag, einen Entwurf aufzustellen. Auch die Beratende Versammlung setzte ihrerseits einen Ausschuss ein, der unabhängig vom Sozialausschuss des Ministerkomitees einen Entwurf ausarbeitete. Dabei erhielten auch die Vertreter der internationalen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Der Entwurf wurde 1958 von einer dreigliedrigen Konferenz, bestehend aus Regierungs-,
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, die auf Wunsch des Europarates vom Internationalen Arbeitsamt einberufen worden war, behandelt. Anfangs 1960 wurde der Entwurf von der Beratenden Versammlung ein-
gehend diskutiert.
Von Anfang an war man sich darüber einig, dass die Sozialcharta nicht nur eine deklamatorische Prinzipienerklärung darstellen sollte, sondern ein internationales Instrument, das den ratifizierenden Staaten bestimmte, genau umschriebene Verpflichtungen auferlegt. Dabei stellte sich die Frage, ob man mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten der ökonomischen und sozialen Entwicklung der Mitgliedstaaten und ihre unterschiedlichen Sozialgesetzgebungen sich auf Normen beschränken sollte, die von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten ratifiziert werden können, was den Verzicht auf spürbare soziale Fortschritte bedeutet hätte, oder ob man das Ziel höher stecken sollte, auch auf die Gefahr hin, dass die Sozialcharta in absehbarer Zeit nur von wenigen Staaten ratifiziert würde. In der Beratenden Versammlung, die aus Parlamentariern zusammengesetzt ist, und in ihrem Sozialausschuss neigte man zu kühnen Lösungen, während der Sozialausschuss des Ministerkomitees, der aus höheren Beamten besteht, eine grössere Zurückhaltung an den Tag legte. Das Ministerkomitee folgte seinem Sozialausschuss und liess verschiedene Postulate fallen; so verzichtete es auf die 40-Stunden-Woche und reduzierte den jährlichen Ferienanspruch von drei auf zwei Wochen. Am 6. Juli 1961 konnte die Sozialcharta endlich vom Ministerkomitee verabschiedet werden. Die feierliche Unterzeichnung erfolgte am 18. Oktober 1961 in Turin anlässlich der Festlichkeiten zum hundertjährigen Bestehen des italienischen Staates. Die Charta wurde damals von der Bundesrepublik Deutschland, von Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Türkei und Grossbritannien unterzeichnet. Österreich folgte im Jahre 1963. Noch nicht unterzeichnet wurde sie von Island, das sich an den Vorarbeiten nicht beteiligt hatte, sowie von der Schweiz und Malta, die dem Europarat erst später beigetreten sind.
Nach den Schlussabstimmungen kann die Charta erst in Kraft gesetzt werden, wenn fünf Staaten die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Europarates in Strassburg niedergelegt haben. Grossbritannien ratifizierte als erstes Land bereits 1962; ihm folgten Norwegen, Schweden und Irland und anfangs 1965 auch die Bundesrepublik Deutschland, so dass die Charta, wie eingangs erwähnt, am 26. Februar 1965 in Kraft treten konnte. Seither ist sie von Italien und Dänemark und im März 1968 auch von Zypern ratifiziert worden.
2. Aufbau und Inhalt der Sozialcharta
Die Sozialcharta entspringt, wie es in der Präambel heisst, dem Entschluss des Europarates, «gemeinsam alle Anstrengungen zu unterneh-
men, den Lebensstandard ihrer Stadt- und Landbevölkerung zu verbessern und durch geeignete Einrichtungen und Massnahmen ihren sozialen Wohlstand zu heben». Die Präambel wiederholt ferner den im Statut des Europarates niedergelegten Grundsatz, dass dieser die Aufgabe hat, «eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern».
Die Sozialcharta gliedert sich in fünf Teile. Der erste Teil formuliert 19 Rechte und Grundsätze der Sozialpolitik, die in die Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten eingegangen sind. Teil II, der den eigentlichen Hauptinhalt der Sozialcharta bildet, leitet aus diesen Grundsätzen ins einzelne gehende Verpflichtungen ab, die bei einer Ratifikation übernommen werden müssen. In Teil ffl wird der Mindestumfang der einzugehenden Verpflichtungen umschrieben. Teil IV enthält die Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen durch den Europarat und Teil V die Schlussbestimmungen.
Der erste Teil nennt folgende Rechte und Grundsätze, welche die Vertragsparteien als Ziel ihrer Politik anerkennen und deren tatsächliche Ausübung mit allen zweckmässigen Mitteln auf staatlicher und zwischenstaatlicher Ebene gesichert werden soll:
Recht auf Arbeit
Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen
Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen
Recht auf gerechtes Arbeitsentgelt
Recht auf Vereinigungsfreiheit
Recht auf Kollektivverhandlungen
Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz
Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz
Recht auf Berufsberatung
Recht auf berufliche Ausbildung
Recht auf Schutz der Gesundheit
Recht auf Soziale Sicherheit
Recht auf Fürsorge
Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste
Recht der Behinderten auf Berufsausbildung und
Wiedereingliederung
Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und
wirtschaftlichen Schutz
Recht der Mütter und Kinder auf sozialen und
wirtschaftlichen Schutz
Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in anderen
Vertragsstaaten
Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien
auf Schutz und Beistand
Obschon von «Rechten» die Rede ist, handelt es sich im Gegensatz zur Menschenrechtskonvention von 1950 nicht um klagbare Ansprüche, die vor einem Gericht geltend gemacht werden könnten. Die Charta begründet kein unmittelbar anwendbares Recht, sondern lediglich Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die von diesen als Ziel ihrer Sozialpolitik anerkannt werden müssen.
Die genannten Rechte und Grundsätze beziehen sich je nach ihrem Inhalt auf die Gesamtheit der Bevölkerung, die Arbeitnehmer, die Sozialpartner und ihre Organisationen oder auf bestimmte Personenkreise. Für jedermann gelten die Rechte auf Arbeit, auf Berufsberatung, berufliche Ausbildung, auf Schutz der Gesundheit, auf Fürsorge, auf Inanspruchnahme sozialer Dienste, auf berufliche und gesellschaftliche Eingliederung und Wiedereingliederung und auf gleichberechtigte Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiete der andern Vertragsstaaten.
Das Recht auf gerechte, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen und ein gerechtes Arbeitsentgelt bezieht sich auf Arbeitnehmer, worunter die Charta Arbeiter und Angestellte mit Ausnahme der Beamten, Richter und Militärpersonen versteht. Die Rechte auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen gelten sowohl für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Die übrigen Rechte begünstigen bestimmte Personenkreise, wie die Familie, Kinder und Jugendliche, erwerbstätige Frauen sowie die Wanderarbeitnehmer und ihre Familien.
Der zweite Teil leitet für jeden der 19 Rechtsgrundsätze des ersten Teils die konkreten Verpflichtungen ab, die von den Vertragsstaaten im Fall der Ratifikation erfüllt werden müssen. Jeder der 19 Ziffern des ersten Teils entspricht ein Artikel des zweiten Teils. So stellt beispielsweise Ziffer 12 den lapidaren Grundsatz auf: «Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf soziale Sicherheit». Die wirksame Ausübung dieses Rechts soll gemäss Artikel 12 wie folgt gewährleistet werden: 1. Durch Einführung und Beibehaltung eines Systems der sozialen Sicherheit. 2. Dieses System soll mindestens dem Stand des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit entsprechen. 3. Die Vertrags-
parteien haben sich zu bemühen, das System der sozialen Sicherheit fortlaufend auf einen höheren Stand zu bringen, und 4. sollen durch zwei- und mehrseitige Abkommen vereinbart werden: a. die Gleichbehandlung der Angehörigen anderer Vertragsstaaten mit den eigenen Staatsangehörigen und b. die Erhaltung der Ansprüche durch Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Wir müssen uns hier auf dieses eine Beispiel beschränken, da es zu weit führen würde, alle Artikel des zweiten Teils im einzelnen zu erläutern, doch werden wir auf einzelne Artikel zurückkommen, wenn wir die Stellungnahme der Schweiz betrachten.
Wenn die Mitgliedstaaten nur die Wahl hätten, entweder die Sozialcharta als Ganzes anzunehmen oder darauf zu verzichten, so wä:e wahrscheinlich kaum ein einziger Staat in der Lage, die Charta zu ratifizieren, da bereits geringfügige Abweichungen des innerstaatlichen Rechts dies verunmöglichen würden. Dadurch würde aber die Sozialcharta ihren Zweck, durch ein gemeinsames Vorgehen eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedern herzustellen und den sozialen Fortschritt zu fördern, verfehlen. Deshalb wurde den Staaten die Möglichkeit eingeräumt, nicht die ganze Charta, sondern nur einen Teil davon zu ratifizieren und unter den zu übernehmenden Bestimmungen des zweiten Teils eine Auswahl zu treffen, die insofern begrenzt ist, als eine Mindestzahl von Bestimmungen und von sieben namentlich genannten Rechten deren fünf übernommen werden müssen. Kein Staat hat bisher die Charta in vollem Umfang angenommen. Alle Staaten, die sie bisher ratifiziert haben, haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Auswahl unter den Bestimmungen getroffen.
Teil IV regelt die Überwachung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen. Das Verfahren ist demjenigen der Internationalen Arbeitsorganisation nachgebildet. Die ratifizierenden Staaten müssen alle zwei Jahre dem Europarat über die Anwendung der von ihnen als verbindlich angenommenen Bestimmungen der Charta einen ausführlichen Bericht erstatten. Die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten von diesen Berichten eine Kopie; sie können zu den Berichten ihrer Regierung Stellung nehmen und verlangen, dass ihre Stellungnahme dem Europarat ebenfalls zur Kenntnis gebracht wird. Der Europarat lässt diese Berichte durch einen Sachverständigenausschuss prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zusammengefasst, der einem Unterausschuss des Sozialausschusses des Ministerkomitees sowie der Beratenden Versammlung zugestellt wird. Die Beratende Versammlung erhält dadurch Gelegenheit, die sozial-
politische Entwicklung in den Mitgliedstaaten zu verfolgen und zu diskutieren. Über die Schlussfolgerungen, die von der Beratenden Versainnilung und vom Unterausschuss des Sozialausschusses aus diesen Berichten gezogen werden, entscheidet das Ministerkomitee, das an die Mitgliedstaaten entsprechende Empfehlungen richten kann. Der Europarat kann also mit seinem politischen Gewicht einwirken und gegebenenfalls die ungenügende Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen beanstanden.
Die Schlussbestimmungen in Teil V enthalten eine Notstandsbestimmung. In Kriegszeiten oder bei einem andern das Leben der Nation bedrohenden öffentlichen Notstand kann sich jede Vertragspartei von den Verpflichtungen der Charta befreien, soweit dies nach der Lage unbedingt erforderlich ist. Ferner ist vorgesehen, dass einzelne, genau bezeichnete Bestimmungen auch dann als erfüllt gelten, wenn sie üblicherweise durch Gesamtarbeitsverträge geregelt sind, die auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.
3. Der Beitritt der Schweiz zum Europarat
Der Europarat verkörpert den ersten nach dem Zweiten Weltkrieg unternommenen Versuch, eine neue Form der Begegnung und Verständigung zwischen Mitgliedern europäischer Regierungen und Parlamente zu schaffen. Den Anstoss für die Schaffung des Europarates gab Winston Churchill, der in seiner bekannten Zürcher Rede vom 19. September 1946 zum Zusammenschluss Europas aufrief. An der Gründung im Jahre 1949 waren zehn europäische Staaten beteiligt, nämlich Frankreich, Grossbritannien, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Irland, Italien, Norwegen und Schweden. In der Folge schlossen sich auch Griechenland, Island, die Türkei, die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Zypern, die Schweiz und Malta dem Europarat an, so dass er gegenwärtig 18 Mitglieder zählt.
Die Schweiz nahm zunächst eine zurückhaltende Stellung ein. Auf eine Interpellation im Nationalrat, durch die der Bundesrat eingeladen wurde, die Entsendung parlamentarischer Abgeordneter in die Beratende Versammlung ins Auge zu fassen, antwortete der Bundesrat am 15. März 1955, er halte den Augenblick noch nicht für gekommen, aus der bisher beobachteten Zurückhaltung herauszutreten, da der Europarat vorwiegend politischen Charakter habe und die Entwicklung seiner Tätigkeit noch ungewiss sei.
Auch wenn ein Beitritt zunächst nicht in Betracht gezogen wurde, hielt sich die Schweiz doch nicht völlig fern. So hatte der Bundesrat
schon im Jahre 1951 Experten ernannt, die als Beobachter in verschiedenen technischen Ausschüssen für die Aufstellung europäischer Konventionen mitarbeiteten. Die Schweiz übernahm 1954 auch die Aufsicht über das europäische Abkommen über die Klassifizierung von Erfindungspatenten. Auf Einladung des Europarates beschlossen die eidgenössischen Räte im September 1960, sechs Beobachter und sechs Stellvertreter, die verschiedenen Fraktionen der Bundesversammlung angehörten, an die Beratende Versammlung nach Strassburg zu entsenden. Im März 1961 nahmen erstmals schweizerische Parlamentarier als Beobachter an den Beratungen teil. Damit war das Eis gebrochen. Der Präsident dieser parlamentarischen Beobachterdelegation, Nationalrat Bretscher, begründete am 28. Mai 1962 ein Postulat der aussenpolitischen Kommission des Nationalrates, das den Bundesrat einlud, die Frage des Beitritts als Vollmitglied beförderlich an die Hand zu nehmen.
Seit dem ersten Vorstoss in den eidgenössischen Räten waren bedeutsame Wandlungen eingetreten, welche die Frage des Beitritts in einem neuen Licht erscheinen liessen. Inzwischen waren die EWG und die EFTA entstanden, wodurch die Rolle des Europarates in den europäischen Integrationsbestrebungen klar in Erscheinung trat. Er war zu einem wichtigen Treffpunkt der sechs Länder der Römer Verträge und der übrigen Mitglieder der Strassburger Organisationen geworden. Nach der Ablösung der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der neben europäischen Staaten auch die USA, Kanada und Japan angehören, war der Europarat die einzige rein europäische Organisation geworden, die sich mit Ausnahme der Probleme der nationalen Verteidigung mit allen Belangen unseres Kontinents befassen kann.
In seinem Bericht an die eidgenössischen Räte vom 26. Oktober 1962 wies der Bundesrat darauf hin, dass die ursprüngliche Ambition des Europarates, eine gemeinsame europäische Politik zu betreiben, stark in den Hintergrund getreten sei, so dass die neutralitätspolitischen Bedenken fallengelassen werden könnten. Auf Antrag des Bundesrates beschlossen die eidgenössischen Räte am 19. März 1963, die Satzungen des Europarates anzunehmen und den Bundesrat zu ermächtigen, den Beitritt zu erklären. Der Beitritt wurde durch Unterzeichnung der Satzungen am 6. Mai 1963 vollzogen. Seither ist die Schweiz Vollmitglied des Europarates und nimmt an allen seinen Arbeiten teil.
4. Die Schweiz und die Sozialcharta
Nach seiner Satzung hat der Europarat zur Aufgabe, «eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern». Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden «durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinwirtschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten».
Seit seiner Gründung hat der Europarat den Abschluss europäischer Übereinkommen als seinen bedeutendsten Beitrag an die europäische Einigung betrachtet. Bis Ende 1967 wurden 61 Übereinkommen vom Ministerkomitee genehmigt, von denen 45 in Kraft getreten sind. Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, eine möglichst grosse Zahl von diesen Übereinkommen ratifizieren und dadurch die Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen fördern und zur Einigung Europas beitragen.
Schon vor ihrem Beitritt hatte die Schweiz zwei Übereinkommen über die Antragsformalitäten für Patentanmeldungen und über kulturelle Zusammenarbeit, die auch für Nichtmitglieder offenstanden, ratifiziert. Im Jahre 1965 übernahm die Schweiz acht weitere Abkommen, darunter das Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates nebst drei Zusatzprotokollen, das Abkommen über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten und drei Abkommen betreffend das Gesundheitswesen. Im Jahre 1966 wurden sechs weitere Abkommen ratifiziert, nämlich die europäischen Abkommen über die Auslieferung, über die Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Klassifikation der Erfindungspatente sowie drei Abkommen über den Reiseverkehr.
Besonders wünschbar wäre es gewesen, wenn die Schweiz auch der Sozialcharta, die neben der Menschenrechtskonvention das wichtigste europäische Vertragsinstrument darstellt, hätte beitreten können, doch erwies sich dies leider bisher nicht als möglich. Für die Ratifikation der Sozialcharta müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die 19 allgemeinen Grundsätze des ersten Teils müssen als Ziele anerkannt und mit allen geeigneten Mitteln verwirklicht werden. 2. Mindestens 10 der 19 Artikel des zweiten Teils oder 45 der insgesamt 72 numerierten Absätze müssen ratifiziert werden. 3. Unter diesen 10 Artikeln müssen sich fünf der folgenden Rechte befinden: Recht auf Arbeit, Recht auf
Vereinigungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Recht auf Soziale Sicherheit, Recht auf Fürsorge, Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz sowie Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand.
Von diesen sieben Artikeln, die den harten Kern der Sozialcharta bilden, können wir drei, nämlich den Artikel 5 über das Vereinigungsrecht, den Artikel 6 über das Recht auf Kollektivverhandlungen und den Artikel 16 über das Recht der Familie auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz ohne weiteres übernehmen. Auch das Recht auf Arbeit (Artikel 1) dürfte keine ernstlichen Schwierigkeiten bieten. Zur Ausübung dieses Rechts muss ein möglichst hoher Beschäftigungsstand angestrebt werden, um die Vollbeschäftigung zu erreichen, eine Voraussetzung, welche in der Schweiz seit Jahren erfüllt ist und die wir auch in Zukunft anstreben werden. Sodann muss das Recht der Arbeitnehmer, sich den Lebensunterhalt in einem frei eingegangenen Arbeitsverhältnis zu verdienen, wirksam geschützt werden. Für alle Arbeitnehmer müssen unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste bestehen und schliesslich sind geeignete Einrichtungen für die Berufsberatung, Berufsausbildung und Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung vorzusehen oder zu fördern.
Bei näherem Zusehen könnten allerdings gewisse Zweifel auftauchen. Die Grundsätze von Artikel 1 bis 17 der Charta gelten nämlich nicht nur für die eigenen Staatsangehörigen, sondern, wenn im einzelnen nichts Abweichendes gesagt wird, auch für die Staatsangehörigen der andern Vertragsstaaten, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei zum Aufenthalt befugt oder dort ordnungsgemäss beschäftigt sind (vgl. Ziffer 1 des Anhanges zur Charta).
Die unentgeltliche Arbeitsvermittlung durch die öffentlichen Arbeitsämter steht in der Schweiz nur den niedergelassenen Ausländern und den Kontrollpflichtigen mit mindestens fünf Aufenthaltsjahren offen, sofern es sich um Angehörige von Mitgliedstaaten der OECD oder von Mitgliedstaaten oder andern assoziierten Staaten der EFTA handelt. Dasselbe gilt für Flüchtlinge ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes, ebenso für Ausländer, die mit einer Schweizerin verheiratet sind. Diese Ausländer gelten gleichzeitig als vermittlungsfähig im Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und können einer Arbeitslosenversicherungskasse beitreten. Dagegen können Ausländer mit weniger als fünf Aufenthaltsjahren die Arbeitsämter nicht zur Stellenvermittlung in Anspruch nehmen. Diese Regelung beruht auf einer Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom
27. März 1967, deren Abänderung in rechtlicher Hinsicht indessen keine Schwierigkeiten bieten würde.
Der Stellen- und Berufswechsel der Ausländer mit weniger als fünf Aufenthaltsjahren wird durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1968 über die Begrenzung und Herabsetzung der Zahl der ausländischen Arbeitskräfte eingeschränkt. So wird der Stellenwechsel nach dem ersten Aufenthaltsjahr nur bewilligt, wenn das Dienstverhältnis ordnungsgemäss aufgelöst wurde und wenn dem Antritt der neuen Stelle nach den Plafonierungsvorschriften des Bundes nichts entgegensteht. Auch diese Vorschriften sollten sich mit dem Recht der Arbeitnehmer, ihren Lebensunterhalt in einem frei eingegangenen Arbeitsverhältnis zu verdienen («gagner sa vie par un travail librement entrepris» bzw. «earning his living in an occupation freely entered upon») vereinbaren lassen. Dass Ausländer, die für eine bestimmte Tätigkeit, z. B. in der Landwirtschaft, im Baugewerbe oder im Gastgewerbe, angeworben oder zur Einreise in die Schweiz zugelassen worden sind, Beruf und Stelle nicht sofort nach der Einreise wechseln können, dürfte selbstverständlich sein. Die Zulässigkeit solcher Bestimmungen ergibt sich übrigens aus Artikel 18 (der für eine Ratifikation nicht in Betracht fällt), wonach bestehende Vorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet eines andern Vertragsstaates grosszügig anzuwenden und die Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu liberalisieren seien. Damit wird das Bestehen einschränkender Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern vorausgesetzt und von der Charta ausdrücklich anerkannt.
Ausser den vier erwähnten Artikeln müssten wir noch einen weitern Artikel ratifizieren, um auf die Mindestzahl von fünf zu gelangen, wobei wir die Wahl haben zwischen Artikel 12 (Recht auf Soziale Sicherheit), Artikel 13 (Recht auf soziale und ärztliche Hilfe) und Artikel 19 (Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand).
Artikel 13 schreibt vor, dass allen Personen ohne ausreichende Mittel die erforderliche Unterstützung zu gewähren ist, soweit sie sich nicht selbst helfen können oder nicht von einem System der Sozialen Sicherheit die nötigen Mittel erhalten. Die Inanspruchnahme dieser Fürsorge darf die politischen und sozialen Rechte der Hilfsempfänger nicht beeinträchtigen. Für alle Personen, die sich in einer Notlage befinden, müssen zweckentsprechende Einrichtungen zur Beratung und zur persönlichen Hilfe zur Verfügung stehen. Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf die Angehörigen der andern Vertragsstaaten anwendbar, in
Übereinstimmung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953.
In der Schweiz ist das Fürsorgewesen Sache der Kantone, die darüber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung ausgerichtet wird. Die meisten Kantone haben zwar ihre Armengesetze den modernen Konzeptionen über die Fürsorge angepasst, doch gibt es immer noch vereinzelte Kantone, die dem Armengenössigen gewisse politische oder soziale Schranken auferlegen, wie den Entzug des Stimmrechts oder das Wirtshausverbot. Für die Kostentragung ist innerschweizerisch das Heimatprinzip massgebend. Nach Artikel 45 der Bundesverfassung können die Kantone Angehörige anderer Kantone, die verarmen, ausweisen, soweit der Heimatkanton die Fürsorgekosten nicht ersetzt. Die Mehrzahl der Kantone ist dem Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung beigetreten und verzichtet gegenüber den Angehörigen der Konkordatskantone auf das Heimatprinzip.
Auf internationaler Ebene stellt die Schweiz nach wie vor auf das Heimatprinzip ab, wonach es Sache des Heimatstaates ist, für seine Angehörigen zu sorgen. Unsere Fürsorgeverträge mit Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich -der Vertrag mit Österreich ist noch nicht in Kraft getreten -sehen alle den Ersatz der Fürsorgekosten durch den Heimatstaat vor. Im Unterstützungsfalle werden Ausländer, deren Heimatstaat den Kostenersatz nicht leistet, in der Regel ausgeschafft oder zur Ausreise verhalten, sobald dies möglich und zumutbar erscheint.
Um uns der Charta anzupassen, müssten wir dem Europäischen Fürsorgeabkommen Genüge leisten, das auf dem Wohnsitzprinzip beruht und auf den Kostenersatz verzichtet. Solange einzelne Kantone am Heimatprinzip festhalten, kommt ein Beitritt schon deshalb nicht in Betracht, weil dadurch die Ausländer in diesen Kantonen besser gestellt würden als die Schweizer aus anderen Kantonen. Die Unterstützungsfälle von Ausländern in der Schweiz sind viel zahlreicher als die Unterstützungsfälle der Schweizer im Ausland. Unsere «Fürsorgebilanz» wäre deshalb stark passiv. Der Bund käme auch nicht darum herum, den Kantonen die nicht unerheblichen Kosten für die Unterstützung hilfsbedürftiger Ausländer zu vergüten. Aus allen diesen Gründen kommt eine Ratifikation von Artikel 13 nicht in Betracht.
Nicht minder grosse Schwierigkeiten stehen einer Annahme von Artikel 19 betreffend die Wanderarbeiter entgegen. Eine Reihe von Grundsätzen dieses Artikels ist zwar von der Schweiz seit jeher anerkannt und verwirklicht worden. Dies gilt insbesondere für die Gleich-
behandlung der ausländischen Arbeitskräfte in bezug auf das Arbeitsentgelt und andere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, für den Beitritt zu gewerkschaftlichen Organisationen und den Genuss der durch die Gesamtarbeitsverträge gebotenen Vorteile, für die Gleichbehandlung hinsichtlich der Steuern und die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten; ebenso unterliegt die Überweisung von Ersparnissen ins Heimatland keinen Beschränkungen.
Artikel 19 verlangt ausserdem, dass der Familiennachzug soweit als möglich erleichtert werde. Es darf angenommen werden, dass die Regelung des Familiennachzuges nach Massgabe des Italien-Abkommens den Anforderungen der Sozialcharta Genüge leisten würde. Diese Regelung gilt de facto auch für die Angehörigen der meisten andern europäischen Staaten, nicht aber für Arbeitnehmer aus sog. «entfernteren Ländern», zu denen Griechenland, die Türkei, Malta und Zypern gehören, die ebenfalls Mitglieder des Europarates sind. Artikel 19 bestimmt ferner, dass Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt zugelassen wurden, nur ausgewiesen werden können, wenn sie die Staatssicherheit gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Sittlichkeit verstossen. Eine Heimschaffung aus armenpolizeilichen Gründen kommt somit nicht in Frage. Diese Regelung entspricht dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 30. September 1959, dem die Schweiz nicht beitreten kann. Schliesslich sollen die Selbständigerwerbenden den gleichen Schutz und Beistand geniessen wie die Unselbständigerwerbenden. Auch diese Bestimmung kann von uns nicht erfüllt werden.
Ein etwas günstigeres Bild zeigt sich bei Artikel 12 über das Recht auf Soziale Sicherheit. Wir besitzen ein System der Sozialen Sicherheit, wie es Absatz 1 von Artikel 12 verlangt, und, wie die Revisionen der AHV, der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung zeigen, sind wir auch bemüht, dieses System laufend auf einen höheren Stand zu bringen. Darüber hinaus verlangt aber Artikel 12, dass das System der Sozialen Sicherheit mindestens den Anforderungen genügt, die für die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit erforderlich sind. Obschon der unserer Bevölkerung zukommende soziale Schutz für weite Kreise beträchtlich über das vom Übereinkommen Nr. 102 verlangte Mindestmass hinausgeht, musste die Schweiz darauf verzichten, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, weil für die Ratifikation ausschliesslich der Stand der Bundesgesetzgebung massgebend ist und die auf kantonaler, kommunaler und insbesondere privater Grundlage geschaffenen sozialen Institutionen nicht berücksichtigt werden.
Das Abkommen Nr. 102 nennt neun Zweige der Sozialen Sicherheit, nämlich Krankenpflege, Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Alter, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen und Hinterlassene. Für die Ratifikation wird verlangt, dass die Mindestanforderungen in mindestens drei Zweigen erfüllt sein müssen, wobei die Wahl zwischen den folgenden Zweigen besteht: Arbeitslosigkeit, Alter, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Invalidität und Hinterlassene. Zur Zeit erfüllt die Schweiz eindeutig nur die Voraussetzungen in bezug auf die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Bei der Annahme der bundesrätlichen Vorschläge zu der in Gang befindlichen siebenten AHV-Revision dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach auch den Anforderungen in bezug auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Genüge geleistet werden. Möglicherweise ist dies auch bei den Familienzulagen der Fall, so dass die Voraussetzungen in bezug auf die Mindestzahl der Versicherungszweige und das Mindestmass der Leistungen erfüllt wären.
Auch wenn diese Prüfung ein positives Ergebnis zeitigen sollte, bleibt noch ein weiteres Hindernis zu nehmen. Artikel 12 verlangt nämlich, dass durch Abschluss zwei- oder mehrseitiger Abkommen die Angehörigen der andern Vertragsstaaten den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt werden und die Beschäftigungs- und Versicherungszeiten zur Erreichung der Versicherungsansprüche zusammengezählt werden. Diesem Erfordernis wird in bezug auf die AHV, die IV und die Unfallversicherung Genüge geleistet durch die von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, die sich jedoch noch nicht auf alle Mitgliedstaaten des Europarates beziehen.
Schlussfolgerungen
Damit bin ich am Schluss meiner Ausführungen angelangt. Sie sind etwas trocken ausgefallen, was sich bei solchen Untersuchungen nicht vermeiden lässt. Sie haben auch nicht zu einem vorbehaltlosen Ja geführt. Ich möchte der Vereinigung für Sozialpolitik dafür danken, dass sie dieses Thema aufgegriffen und dadurch zu einer erneuten Prüfung der Frage Anlass gegeben hat.
Die Frage der Ratifikation der Sozialcharta war bereits im Jahre 1962 im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Europarat einlässlich geprüft worden. Sie musste damals verneint werden. Heute hat sich die Situation insofern geändert, als wir nach Durchführung der siebenten AHV-Revision voraussichtlich in der Lage sein werden, dem
Artikel 12 (Mindestnormen der Sozialversicherung) Genüge zu tun. Es sollte dann möglich sein, weitere vier Artikel des sogenannten «harten Kerns» und mindestens 45 der insgesamt 72 Absätze als verbindlich anzuerkennen.
Ich bin überzeugt, dass es in der Schweiz weitherum begrüsst würde, wenn wir die Sozialcharta ratifizieren und damit einen sichtbaren Beitrag zur europäischen Solidarität leisten könnten. Aber auch wenn es sich zeigen sollte, dass wir auf eine Ratifikation verzichten müssen, so wäre dies zwar bedauerlich, würde keineswegs bedeuten, dass unsere Sozialgesetzgebung rückständig wäre. In der Sozialversicherung kann die Ratifikation internationaler Abkommen nicht als Gradmesser für den bei uns erreichten Stand der Sozialen Sicherheit gelten. Der gesamte unserer Bevölkerung zukommende soziale Schutz geht weit über die Mindestanforderungen der Konvention Nr. 102 hinaus. So ist beispielsweise die schweizerische Krankenversicherung, trotz des Fehlens eines Obligatoriums von Bundes wegen, eine der am stärksten verbreiteten der Welt. Der Grund, weshalb wir vielfach nicht in der Lage sind, solche Übereinkommen zu ratifizieren, liegt darin, dass diese auf die nationale Gesetzgebung abstellen und die von Kantonen, Gemeinden oder von Privaten geschaffenen Einrichtungen, die bei uns von allergrösster Bedeutung sind, nicht berücksichtigen. Die nationale Gesetzgebung ist praktisch gleichbedeutend mit Bundesgesetzgebung, denn der Fall, dass sämtliche Kantone eigene Gesetze erlassen haben, welche den Anforderungen einer internationalen Konvention genügen, wird eine seltene Ausnahme bilden. Die Sozialcharta kommt uns zwar einen Schritt entgegen und nennt eine Reihe von Sachfragen, bei denen die übernommenen Verpflichtungen auch durch Gesamtarbeitsverträge oder auf anderem als gesetzlichem Wege durchgeführt werden können (Artikel 33). Diese Fragen betreffen aber nur das Arbeitsverhältnis und nicht die Sozialversicherung.
Die Schweiz wird nach wie vor bestrebt sein, sich den internationalen Anforderungen anzupassen, um mit dem in Entstehung begriffenen neuen Europa Schritt zu halten. Ohne auf den «Sonderfall Schweiz» zu pochen, muss indessen gesagt werden, dass dieses Bestreben nach internationaler Angleichung auf staatspolitische Grenzen stösst. Dass die Schweiz hinsichtlich der ausländischen Arbeitskräfte Probleme zu bewältigen hat wie kein anderes Land Europas - ausgenommen vielleicht Luxemburg - und dass wir aus nationalem Interesse auf gewisse Beschränkungsmassnahmen nicht verzichten können, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. Eine weitere Grenze liegt in unserer bundesstaatlichen Struk-
tur: Wenn die Schweiz zum Einheitsstaat werden müsste, um den Anforderungen internationaler Konventionen Genüge zu leisten, wäre sie nicht mehr die Schweiz!
Die Versichertennummer der AHV'
1. Die Versichertennummer als individuelles Idenfifikations-
merkmal
Die Versichertennummer der AHV setzt sich aus einer dreistelligen Zifferngruppe auf Grund des nach den Familiennamen in 900 Gruppen aufgeteilten Alphabets, den zwei letzten Ziffern des Geburtsjahres, einer einstelligen Zahl für das Geburtsquartal und das Geschlecht und einer zweistelligen Ziffer für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals zusammen. Sie weist somit grundsätzlich acht Stellen auf. Trotz der alphabetisch weitgehenden Aufteilung der Familiennamen können verschiedene Personen eine gleichlautende Versichertennummer erhalten. Solche Nummern müssen deshalb noch mit einer Ordnungsnummer versehen werden, wobei die Ordnungsnummer 1 nach der geltenden Regelung nicht gesetzt wird.
Bei der Ausarbeitung des Nummernschlüssels vor mehr als 20 Jahren musste nach den durchgeführten Untersuchungen angenommen werden, dass nur wenigen Versichertennummern eine Ordnungsnummer zuzuordnen sei. Die nicht voraussehbare wirtschaftliche Entwicklung hat indessen durch den unerwarteten Anstieg der beschäftigten Personen und den Beizug ausländischer Arbeitskräfte eine wesentlich vermehrte Inanspruchnahme der Versichertennummern bewirkt. Dazu beigetragen hat ferner die Ausdehnung der bundesrechtlichen Sozialwerke auf weitere Versicherungszweige, wie beispielsweise die Einführung der IV mit der Erfassung geburtsinvalider Kinder und von anderen behinderten Jugendlichen. Heute ist denn auch ein Fünftel aller Versichertennummern mit einer Ordnungsnummer versehen. Dabei bilden einstellige Ordnungsnummern zwar noch die Regel. Immerhin mehren sich die Fälle, in denen der Versichertennummer eine zweistellige Ordnungsnummer -die gegenwärtig höchste ist 18 -zugeordnet werden muss.
Die stete Zunahme der Bevölkerung und damit der versicherten Personen wird eine zusätzliche Inanspruchnahme der einzelnen Versichertennummer und eine weitere Häufung von Ordnungsnummern zur Folge
1Für den in Aussicht genommenen Separatdruck liegt dieser Nummer ein Bestellschein bei.
haben. Das bedeutet, dass neben den achtstelligen Versichertennummern mehr und mehr neun- und zehnstellige Versichertennummern bestehen würden.
Nach ihrem Aufbau ist die Versichertennummer ein individuelles Merkmal. Sie bezeichnet eine bestimmte Person und ist deshalb nicht übertragbar. Dies gilt sowohl für die nur acht Stellen aufweisende als auch für die mit einer Ordnungsnummer versehene neun- oder zehnstellige Versichertennummer. Die Ordnungsnummer darf somit bei der Bereitstellung und Verarbeitung von Angaben, die sich auf eine bestimmte Person beziehen, unter keinen Umständen vernachlässigt werden. Nun zeigen aber die allgemeinen Erfahrungen, dass nicht die Regel bildende Nummernzusätze oft unbeachtet bleiben. Die Zuverlässigkeit und Aussagefähigkeit des numerischen Identifikationsmerkmals werden solchermassen beeinträchtigt. Es ergeben sich Unzulänglichkeiten, die nachträglich umfassende Abklärungen und zeitraubende Berichtigungen erfordern, die ihrerseits recht kostspielig sein können.
Die Verwendung der Versichertennummer ausserhalb - der bundesrechtlichen Sozialversicherung
Die für die Bedürfnisse der bundesrechtlichen Sozialversicherung geschaffene Versichertennummer der AHV wird längst auch anderweitig verwendet. Einwohnerkontrollen, Steuerverwaltungen, Krankenkassen, Arbeitgeber usw. haben sie als individuelles Merkmal ganz oder teilweise übernommen. Die Versichertennummer dient sodann vor allem den Militärbehörden und Zivilschutz-Organisationen als massgebliche Matrikelnummer. Ihre künftige Verwendung im Sinne einer allgemeinen Personen-Kennnummer ist nicht ausgeschlossen. Der Grund für die über den ursprünglich vorgesehenen Anwendungsbereich hinausgehende Verbreitung, die an sich erfreulich ist, liegt offensichtlich in der Eignung der Nummer als auf eine bestimmte Person bezogenes Identifikationsmerkmal. Sie erleichtert überdies die automatische Verarbeitung anfallender Daten. Nachteilig wirkt sich indessen wiederum die uneinheitliche Stellenzahl aus.
Die Ergänzung der Versichertennuinmer
In Anbetracht aller Umstände lässt sich eine Ergänzung der grundsätzlich achtstelligen Versichertennummer der AHV nicht umgehen, wenn sie ihrer Funktion als individuelles Merkmal auf weite Sicht genügen soll. Diese Ergänzung wird darin bestehen, dass jeder nach den bisherigen
Regeln gebildeten Versichertennummer künftig ausnahmslos eine zweistellige Ziffer als Ordnungsnummer hinzugefügt wird. Um den Erfordernissen noch besser gerecht werden zu können, enthält die Ordnungsnummer gleichzeitig eine Kennzahl für die Differenzierung nach Schweizern einerseits und nach Ausländern, Flüchtlingen und Staatenlosen anderseits. In der zweistelligen Ziffernkombination ist die Kennzahl stets die Einerstelle der Ordnungsnummer, wobei für
-schweizerische Versicherte die Zahlen 1, 2, 3 oder 4
-ausländische Versicherte die Zahlen 5, 6, 7 oder 8
verwendet werden. Bei diesem Vorgehen ist es übrigens möglich, die bereits bestehenden und ordnungsgemäss zugeteilten Versichertennummern, die acht oder zusammen mit einer einstelligen Ordnungsnummer -neun Stellen aufweisen, lediglich mit der entsprechenden Anzahl Stellen zu ergänzen. Nach dem heutigen System den Versichertennummern zugeordnete zweistellige Ordnungsnummern werden dagegen durch die neue Ziffernkombination ersetzt.
*
Die auf eine bestimmte Person bezogene Versichertennummer wird somit einheitlich zehnstellig sein. Ihre Aussagefähigkeit wird eindeutig verstärkt, gleichzeitig aber auch die Ausgangslage für die Vereinfachung täglich anfallender Arbeitsverrichtungen geschaffen. So sollen unter anderem die Datenerfassung, der intensive Datenfluss zwischen Arbeitgebern, Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle sowie die Führung der unerlässlichen zentralen Register unter Wahrung der organisatorischen Gegebenheiten möglichst weitgehend automatisiert werden. Obgleich die einheitlich zehn Stellen aufweisende Versichertennummer die automatische Verarbeitung mit neuzeitlichen Datenträgern und Speichermedien, die übrigens in allen Wirtschafts- und Verwaltungsbereichen mehr und mehr Verwendung finden, bereits erleichtert, werden sich bei ihrer manuellen Aufbereitung nach wie vor Fehler ergeben. Als solche seien unrichtige Ablesungen und Ziffernverstellungen bei der Übernahme der Versichertennummer vom Versicherungsausweis auf die Personalkarte oder von dieser auf die Lohnbescheinigung erwähnt. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Verarbeitungsmethoden entziehen sich aber falsch übernommene oder verstellt wiedergegebene Ziffern, die bei der Datenerfassung unerkannt geblieben sind, in den späteren Stadien der automatischen Verarbeitung der Kontrolle durch das menschliche Auge. Sie liessen sich nur durch besondere Vorkehren, die kaum systemgerecht sind, nachträglich ermitteln. Diesem Nachteil kann dadurch begegnet werden, dass die Versichertennummer selbst mit einem automa-
tisch wirkenden Kontrollbegriff abgesichert wird. Es handelt sich dabei nicht um einen beliebig gewählten Wert, sondern um eine aus der einzelnen Versichertennummer nach einer bestimmten mathematischen Formel (Modulus) errechnete Zahl, die als Prüfziffer bezeichnet wird und einen integrierenden Bestandteil der Versichertennummer bildet. Bei der Erstellung des Datenträgers sowie bei jeder späteren Verarbeitung kann nun die Kontrollrechnung nach der gleichen mathematischen Formel jeweils automatisch wiederholt und das Ergebnis mit der eingegebenen Prüfziffer verglichen werden. Besteht keine Übereinstimmung, so wird die Abweichung in geeigneter Weise angezeigt oder ausgedruckt. Die Kontrollrechnung kann übrigens unabhängig von einer Datenverarbeitungsanlage mit entsprechend ausgerüsteten Lochkartenlochern oder mit besonderen Nummernprüfgeräten, die beispielsweise an Buchungsmaschinen anschliessbar sind, vorgenommen werden.
Die Prüfziffer der Versichertennummer wird einstellig sein und nach Modulus 11 gebildet. Dabei wird die einzelne Stelle der zehnstelligen Versichertennummer mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert. Für diese Gewichtung werden die Faktoren 2-7 verwendet, die der Reihe nach von der Einerstelle an -mit dem Faktor 2 beginnend -nach links zugeordnet und nach dem Faktor 7 in der gleichen Reihenfolge fortgesetzt werden. Die aus den einzelnen Produkten gewonnene Quersumme wird sodann durch Addition des fehlenden Wertes auf ein Vielfaches von 11 ergänzt. Dieser hinzugerechnete, als Komplementärzahl bezeichnete Wert ist die Prüfziffer. Die Prüfziffer 10 wird sich nie ergeben, da in solchen Fällen die ordentlichen Kennzahlen 1, 2 und 3 beziehungsweise 5, 6 und 7 in der die Ordnungsnummer bildenden zweistelligen Ziffernkombination bei der Nummernzuteilung durch die Kennzahl 4 beziehungsweise 8 ersetzt werden. Anderseits ist die Prüfziffer 0 (Null), wenn die ermittelte Quersumme ein Vielfaches von 11 ist.
Mit der Prüfziffer wird die ergänzte Versichertennummer somit insgesamt elf Stellen aufweisen und wie folgt dargestellt:
9 8 7 . 5 0 . 4 3 2 . 6 1 1
Entsprechend der Zusammensetzung der Versichertennummer enthalten die einzelnen Zifferngruppen die nachstehenden Angaben:
-Familienname gemäss Alphabets-
auf teilung 9 8 7
Geburtsjahr 5 0
Geburtsquartal, Geschlecht und Tag
der Geburt innerhalb des Quartals 4 3 2
Ordnungsnummer mit Kennzahl nach
schweizerischen und ausländischen
Versicherten 6 1
Prüfziffer
Die vollständige elfstellige Versichertennummer wird künftig zentral gebildet und zugeteilt werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird dafür die Datenverarbeitungsanlage einsetzen und für jeden erfassten Versicherten auch den Versicherungsausweis erstellen. Mit der Einführung des neuen Verfahrens und der mit einer Prüfziffer abgesicherten einheitlich elf Stellen aufweisenden Versichertennummer ist indessen nicht vor Anfang 1971 zu rechnen. Der genaue Zeitpunkt wird vom Eidgenössischen Departement des Innern nach Anhörung der Eidgenössischen AHV/W-Kommission bestimmt. Die Ergänzung der bis dahin zugeteilten acht- bis zehnstelligen Versichertennummern wird übrigens nicht schlagartig, sondern nach Massgabe des Ersatzes der bisherigen grauen Versicherungsausweise durch neu gestaltete Versicherungsausweise im Verlaufe von ungefähr 6 Jahren erfolgen.
Die schweizerische Sozialversicherung im Jahre 1967
Allgemeines
Die ZAK berichtete 1968 auf Seite 196 über die «Selbstfinanzierung und die Beiträge der öffentlichen Hand in der schweizerischen Sozialen Sicherheit im Jahre 1966». In der Tabelle auf Seite 240 werden die betreffenden Angaben auf den Stand 1967 gebracht und zu einer mehr oder weniger abgerundeten Gesamtschau erweitert. Ein solches Unterfangen stösst allerdings auf Schwierigkeiten. Zu den bundeseigenen Sozialwerken gesellen sich kantonale und kommunale sowie respektable private Einrichtungen. Diese Mannigfaltigkeit erschwert, ja verunmöglicht zum Teil eine wirklich umfassende Übersicht.
So fusst der wirtschaftliche Schutz der Alten und Hinterlassenen, wie bei der siebenten AHV-Revision nachhaltig unterstrichen wurde, nicht nur auf der AHV, sondern auch auf der beruflichen Kollektivversicherung (und auf den privaten Bemühungen des einzelnen). Über die berufliche Kollektivversicherung liegen für 1967 keine Angaben vor;
daher fehlt sie in der Zusammenstellung. Umso eher mögen Daten für das Jahr 1966 von Interesse sein. Die privaten Vorsorgeeinrichtungen haben damals laut Pensionskassenstatistik 1,3 Mio Personen mit einem Erwerbseinkommen von 18,4 Min Franken erfasst. Sie vereinnahmten an Beiträgen und Zinsen 2,4 Mia und verausgabten 1,2 Mia Franken. Das Kapitaldeckungsverfahren erheischt relativ hohe Reserven; das Reinvermögen belief sich Ende Stichjahr auf 12,9 Mia Franken 1. Die Pensionskassen von Bund, Kantonen und Gemeinden wiesen im gleichen Zeitraum Einnahmen von 1,2, Ausgaben von 0,6 und Ende 1966 ein Reinvermögen von 9,2 Min Franken auf.
Ein zweites Beispiel betrifft die EL, ein drittes die Familienzulagen. Die Tabelle weist lediglich die vom Bund subventionierten kantonalen EL aus, nicht aber die aus zusätzlichen Mitteln erbrachten, häufig ansehnlichen kantonalen und kommunalen Beihilfen. Für diese fehlen schlüssige Unterlagen. Dasselbe gilt für die von den kantonalen und 800 anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen ausbezahlten Familienzulagen. Daher erfasst die Tabelle nur die bundesrechtlichen Familienzulagen an die Landwirtschaft.
Trotz dieser Abstriche vermittelt die in dieser Form erstmalige Aufstellung ein instruktives Bild.
Die AHV steht fast permanent in Diskussion. Die EL werden voraussichtlich in Revision gezogen, die landwirtschaftlichen Familienzulagen ebenfalls. Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung werden derzeit überprüft. Zum zweiten Mal wird auch die Frage einer allgemeinen Familienzulagenordnung des Bundes abgeklärt. Eine Verbesserung der Militärversicherungsrenten steht bevor. Bewegung also auf der ganzen Linie. Zwar erweitert die zunehmende wirtschaftliche Produktivität den sozialpolitischen Spielraum. Gleichzeitig fragt sich jedoch, in welcher Weise die zusätzlichen Mittel jeweils aufzubringen sind. Daher sollten die sozialen Aufwendungen zuweilen vermehrt im volkswirtschaftlichen Gesamtzusammenhang gewürdigt werden.
Für nähere Betrachtungen zu diesem Problemkreis fehlt leider der Platz. Hingegen mögen einige Zahlen über die Grössenordnung orientieren, in der sich die schweizerische Soziale Sicherheit heute bewegt. 1967 machten die gesetzlichen Sozialabgaben und die Fondszinsen 5,2 Mia Franken oder 7,6 Prozent des auf 68,9 Mia Franken errechneten Brutto-
Im gleichen Zeitpunkt betrug der AI-IV-Ausgleichsfonds 7,7 Mia Franken. Siehe dazu Seite 238 unter Ziffer 1.
sozialproduktes aus. Gemessen am Volkseinkommen 1beträgt der Anteil 9,1 Prozent und bezogen auf das Erwerbseinkommen laut AHV2 sogar 13,3 Prozent. Und wie verhielten sich im Stichjahr die Aufwendungen für die soziale Wohlfahrt zu den Ausgaben des Bundes? Zwar besteht zwischen den zwei Grössen keine direkte Relation, weil die Rechnungen fast aller Sozialwerke ausserhalb der Staatsrechnung geführt werden und darin nur zu Buch stehen, soweit der Bund (an die AHV, IV, Krankenversicherung usw.) entsprechende Beiträge leistet. Der Vergleich ist gleichwohl aufschlussreich. Die Bundesausgaben machten 5,87 Mia, die Sozialaufwendungen 4,70 Mia Franken, d. h. vier Fünftel der erstem oder mehr als das Zweieinhalbfache der Militärkosten von 1,76 Mia Franken aus. Die Bundesbeiträge für die Soziale Sicherheit erreichten 0,90 Mia Franken oder 15,3 Prozent, die landwirtschaftlichen Subventionen 0,61 Mia Franken oder 10,4 Prozent der im Bundeshaushalt ausgewiesenen Gesamtausgaben. Der Ausbau der Sozialen Sicherheit könnte nicht eindrücklicher illustriert werden. Das war im Jahre 1967, wie wird das Ergebnis 1969, 1970 oder gar 1975 lauten?
Die einzelnen Versicherungszweige
Die nachstehenden Erläuterungen sind nicht abschliessend, greifen aber in freier Systematik diesen oder jenen Teilaspekt heraus.
1. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Hier springt namentlich der Ausgleichsfonds von 7,7 Mia Franken ins Auge. Seine Funktion stösst immer noch auf Missverständnisse. Er bildet eine Reserve, die planmässig oder in Krisenzeiten verbraucht werden kann. Planmässig soll es wegen der ausländischen Arbeitskräfte um die Jahrtausendwende geschehen, weil dannzumal die ausländischen Bei-
Volkseinkommen = Bruttosozialprodukt (68,9 Mia Franken) abzüglich indirekte Steuern und volkswirtschaftliche Abschreibungen (11,3 Mia ranken) = 57,6 Mia Franken. Siehe Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1968.
2 Siehe Spalte 7 der Tabelle. Der AHV-Beitrag betrug 1967 noch 4 Prozent des Erwerbseinkommens. Die Gesamtbeitragssumme mit 25 multipliziert ergibt das Erwerbseinkommen (1574,1 Mio x 25 = 39,4 Mia Franken). Der Beitragsausfall durch die sinkende Skala für Selbständigerwerbende ist allerdings nicht berücksichtigt.
3 Eine Ausnahme machen die landwirtschaftlichen Familienzulagen und die Militärversicherung.
tragszahler voraussichtlich ab- und die betreffenden Rentenbezüger rasch zunehmen werden. Von Bedeutung wird der Ausgleichsfonds sodann bei einer wirtschaftlichen Stagnation oder Rezession sein: stagnierende oder gar rückläufige Beiträge könnten schwerlich durch einen Leistungsabbau ausgeglichen werden. Schliesslich ist der Ausgleichsfonds auch Zinslieferant. Im Jahre 1967 machten die Zinsen 250 Mio Franken oder ein Sechstel der Beiträge aus, und in diesem Ausmass haben sie die Versicherten und Arbeitgeber oder die öffentliche Hand entlastet.
Soviel zu den Zahlen von 1967. Mit dem Inkrafttreten der siebenten AHV-Revision ändert sich das Bild erheblich. So ist 1969 mit Beiträgen von 2,3 Mia und mit Zuwendungen von Bund und Kantonen in der Höhe von 572 Mio Franken zu rechnen. Die Leistungen klettern voraussichtlich auf 2,9 Mia Franken; das Wachstum der AHV ist evident.
Die Invalidenversicherung
In der AHV leistet die öffentliche Hand einen festen Beitrag, in der IV deckt sie grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben. In den Sachleistungen von 117,1 Mio Franken sind 23,1 Mio Franken Beiträge an Organisationen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe inbegriffen; die eigentlichen Sachleistungen belaufen sich auf 94,0 Mio Franken.
Seit dem Stichjahr 1967 hat sich in der IV verschiedenes geändert. Auf 1. Januar 1968 trat die erste TV-Revision mit wesentlichen Verbesserungen in Teilpunkten in Kraft. Die siebente AHV-Revision und die dritte EO-Revision wirken sich vom 1. Januar 1969 entsprechend auf Renten, Hilfiosenentschädigungen und Taggelder der IV aus.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Das ELG ist ein Subventionsgesetz; der Bund subventioniert diejenigen Kantone, die im Rahmen des Bundesgesetzes kantonale Leistungen dekretiert haben. Sehr rasch haben alle Kantone solche Ordnungen erlassen und im Stichjahr rund 282 Mio Franken ausbezahlt, davon 226 Mio an AHV- und 56 Mio Franken an IV-Rentenbezüger. Die Bundesbeiträge sind nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und betragen 30, 50 oder 70 Prozent der kantonalen Aufwendungen. Im Jahre 1967 machten sie 128,5 Mio Franken aus. Darüber hinaus erhielten die Schweizerische Stiftung für das Alter, die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis und die Schweizerische Stiftung Pro Juventute insgesamt 5,7 Mio Franken, die sie bis auf eine Restanz im Dienste der Alten, Hinterlassenen und Invaliden wieder ausgegeben haben. Die Verwaltungskosten der Kantone
Die schweizerische
Gesamteinnahmen
1 öffentliche Hand 1 Insgesamt
Ver-I______
Versicherungszweige sicherte 1 1 Fonds
und Bund Kantone! bzw. In 1 In % Arbeit- und Ge- 1 Zinsen Millionen Erwerbs-
geber 1 1 meinden1 1 ein-
Mio Fr. 1 Mio Fr. 1 Mio Fr. Mio Fr. Fr. 1 kommen
Alters- und Hinter-
lassenenversicherung 1574,1 1 262,5 87,5 249,9 2 174,0 5,5
Invalidenversicherung 157,4 134,4 44,8 1,6 338,2 0,9
Ergänzungsleistungen
zur .AHV und IV - 134,2 153,4 - 287,6 0,7
Kranken- und Mutter-
schaftsversicherung 1059,3 238,8 74,7 33,7 1406,5 3,6
Obligatorische
Unfallversicherung
Betriebsunfälle 319,7 -- 67,8 387,5 1,0 -
- Nichtbetriebs-
unfälle 234,1 29,5 - 41,8 305,4 0,8
Familienzulagen für
landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und
Kleinbauern 218 30,1 15,1 - 48,0 0,1
Arbeitslosen-
versicherung 15,4 0,1 15,6 31,1 0,1
Erwerbsersatz-
ordnung für
Wehrpflichtige 156,7 -- 6,4 163,1 0,4
Militärversicherung - 74,7 -- 74,7 0,2
Zusammen 3 519,51 904,3 1 375,5 1 416,8 15216,1 1 13,3
Ohne Pensionskassen des öffentlichen und privaten Rechts, Familienausgleichskassen der Kantone und Verbände sowie kantonale Altersbeihilfen. Eingliederungsmassnahmen, Heilungskosten, Krankenpflege usw. Renten, Kapitalabfindungen, Krankengelder, Sterbegelder usw. Insbesondere Durchführungskosten der Zentralen Ausgleichsstelle, Verwaltungskostenzuschtbsse an die kantonalen Ausgleichskassen, und Pauschalfrankatur.
Sozialversicherung 1967 1
Gesamtausgaben Fonds bzw.
Vermögensreserven
Insgesamt
Sach- Geld- Vor- Zuwachs Stand leistungen leistungen waltungs- In bzw. Ende 1967
kosten Millionen Abnahme
Erwerbs-
Mio Fr. Mio Fr. einkommen Mio Fr.
Mio Fr. Fr. Mio Fr.
- 1978,6 13,3' 1991,9 5,1 182,1 7685,9 117,1 223,8 17,6 385,5 0,9 -20,3 68,2
287,6 - 287,6 0,7 - -
968,4 267,6 168,9 1404,9' 3,6 - 1,4' 544,8
45,1 304,5' 31,1 380,7 1,0 6,8
174,9' 39,4 215,9' 19,7 275,0 0,7 30,4
- 47,1 0,9 48,0 0,1 - -
- 1,8 7,9' 9,7 - 21,4 442,9
138,1 0,3 138,4 0,4 24,7 209,6 12,8 57,2 4,7 74,7 0,2 - -
1182,8 3 522,2 264,4 4 969,4 12,7 243,7 9126,3
Die Gesamtrechnung schliesst mit einem Vorschlag von 1,6 Mio Franken ab. Aus buchtechnischen Gründen fehlen bei den Kassen mit einfacher Buchhaltung in der Betriebsrechnung die transitorischen Posten, die anderseits in der Bilanz berücksichtigt sind. Daher resultiert in der Vermögensrechnung ein Rückschlag von 1,4 Mio Franken.
Einschliesslich versicherungstechnische Rückstellungen.
Gesetzlicher Reservefonds und Ausgleichsfonds (ohne Rentendeckungskapltal von 2,46 Mia Franken).
Einschliesslich diverse Ausgaben von 3,6 Mio Franken.
und die zusätzlichen kantonalen und kommunalen Beihilfen sind in der Tabelle nicht enthalten.
1/. Die Krankenversicherung
Die Teilrevision der Krankenversicherung auf den 1. Januar 1964 hat die Bundesbeiträge stark anschwellen lassen. Sie sind denn auch von 61,5 Mio im Jahre 1963 auf 238,8 Mio Franken im Jahre 1967 angestiegen, und für 1969 ist ein Beitrag von 332 Mio Franken budgetiert. Der ungewöhnliche Anstieg beruht auf den Leistungsverbesserungen, den Fortschritten in der Medizin, dem Zuwachs im Mitgliederbestand und in der allgemeinen Teuerung. Die kürzlich eingesetzte Expertenkommission für die Überprüfung der Krankenversicherung wird auch diese Kostenexplosion untersuchen.
In den in der Tabelle ausgewiesenen Aktivzinsen von 33,7 Mio Franken sind verschiedene Einnahmen von 7,8 Mio Franken mitenthalten. In den Sachleistungen von 968,4 Mio Franken sind Rückstellungen von 55,3 Mio Franken inbegriffen. Die reinen Verwaltungskosten belaufen sich auf 127,6 Mio Franken. Rückversicherungsprämien, Abschreibungen und Verschiedenes im Gesamtbetrage von 41,3 Mio Franken figurieren in der gleichen Spalte.
Die obligatorische Unfallversicherung
Die SUVA-Rechnung enthält im Jahre 1967 letztmals einen Bundesbeitrag von 29,5 Mio Franken an die Nichtbetriebs-Unfallversicherung. In Verbindung mit der Überprüfung der Bundessubventionen wurde der Posten in der Folge fallengelassen. Von 1968 weg finanzieren die Versicherten diese Sparte ausschliesslich selbst. Die Einnahmen aus Regressansprüchen sind bei den Prämieneinnahmen mitgerechnet. Bei der Betriebsunfallversicherung betragen sie 5,3 Mio, bei der Nichtbetriebs-Unfallversicherung 27,0 Mio Franken.
Die Familienzulagen
Der Bund hätte die Kompetenz, allgemeine Familienzulagen auszurichten, tut dies aber nur für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und die Kleinbauern. Hingegen bestehen in allen Kantonen Familienzulagengesetze. Wie einleitend gesagt, erschwert die organisatorische Vielfalt der kantonalen und der 800 anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen den finanziellen Überblick in hohem Masse; die befreffenden Leistungen bleiben in der Tabelle ausgeklammert.
Die Arbeitslosenversicherung
Dank der guten wirtschaftlichen Lage wird die Arbeitslosenversicherung seit Jahren nur wenig beansprucht. Von den Auszahlungen von 1,8 Mio Franken gingen mehr als drei Viertel an die Berufsgruppe der Bau- und Holzarbeiter, hier vor allem zufolge witterungsbedingter Arbeitslosigkeit. Entsprechend bescheiden ist auch der Beitrag der öffentlichen Hand von 0,1 Mio Franken. Ende 1967 bestanden 166 anerkannte Arbeitslosenkassen. Da ihre Verwaltungskosten grösstenteils durch Fixkosten (Gehälter, Mieten USW.) bedingt sind, fallen sie im Verhältnis zu den Leistungen recht hoch aus. Inwieweit organisatorische Vereinfachungen möglich sind, wird derzeit untersucht. Vom Vermögensbestand von 442,9 Mio Franken entfallen 340,7 Mio Franken auf das Stammvermögen, das als Reserve für Jahre mit zunehmender Belastung dient. 102,2 Mio Franken befinden sich im Prämienausgleichsfonds; dieser soll bei verschlechterter Lage möglichst stabile Prämien ermöglichen.
Die Erwerbsersatzordnung
Die EO ist mit der obligatorischen Unfallversicherung das einzige Sozialwerk, das ausschliesslich durch die Versicherten und Arbeitgeber finanziert wird, also ohne öffentliche Mittel auskommt. Infolge der dritten EO-Revision werden die Auszahlungen vom laufenden Jahre an erheblich zunehmen.
Die Militärversicherung
Die Militärversicherung beruht auf der gesetzlichen Haftung des Bundes für die Folgen von Krankheit und Unfall im Militärdienst. Ihre Aufwendungen werden dabei in vollem Umfange aus der Bundeskasse bestritten.
Durchführungsfragen
AHV: Ililfiosenentschädigung für Altersrentner; Anmeldeverfahren 1
Wer eine Hilfiosenentschädigung der AHV verlangt, hat mit der besonderen Anmeldung gemäss Vermerk auf dem Anmeldeformular (Nr. 318.440) eine Vollmacht (Formular Nr. 318.277) einzureichen. Es handelt sich dabei um eine nötige Unterlage, wie sie in TV-Fällen gemäss Rz 15 und 16 des Kreisschreibens über das Verfahren zu beschaffen ist. In Rz 34 des Kreisschreibens über die Hilfiosenentschädigung der AHV wird die Vollmacht nicht erwähnt, weil darin das Anmeldeverfahren nicht abschliessend geregelt ist. Soweit keine Besonderheiten bestehen, gelten für das Verfahren gemäss Rz 33 auch im Bereiche der Hilflosenentschädigung der AHV die Wegleitung über die Renten und das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Sollte bei einer Anmeldung die Vollmacht fehlen, so ist diese in jedem Fall noch nachträglich zu verlangen, da die Organe der Versicherung ohne diese nicht berechtigt sind, die für die Abklärung nötigen Auskünfte einzuholen.
IV: Medizinische Massnahmen; Rehabilitationskuren nach CoxarthroseOperationen 2
Ergänzung zu Rz 63/64 des Kreissehreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1968:
Die physiotherapeutisch-balneologische Rehabilitationskur (Badekur) ist als Bestandteil des gemäss Artikel 12 gewährten operativen Behandlungskomplexes zu betrachten.
Grundsätzlich ist eine vierwöchige derartige Kur nach jeder Coxarthrose-Operation zu gewähren. Ausnahmen im Sinne einer Verlängerung bzw. einer zweiten Kur sind möglich, wenn sie medizinisch begründet sind. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Rehabilitationskur erst nach der an beiden Hüftgelenken kurz nacheinander durchgeführten Operation absolviert wird. Dann darf auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung von in der Regel zwei, ausnahmsweise höchstens vier Wochen zugesprochen werden.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass nach Coxarthrose-Operationen durchgeführte physiotherapeutisch-balneologische Rehabilitations-
1Aus Nr. 8 der «Mitteilungen zur siebenten AI-IV-Revision»
2Aus 1V-Mitteilungen Nr. 108
kuren die operativ erreichte Verbesserung der Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit eines Hüftgelenkes im allgemeinen innert vier Wochen zu konsolidieren und allenfalls noch zu verbessern vermögen.
Der alltägliche Gebrauch eines operierten Hüftgelenkes wird zudem dazu beitragen, dessen operativ erzielte bessere Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit zu erhalten, es sei denn, der coxarthrotische Prozess setze von neuem ein und nehme seinen schicksalshaften Verlauf. Dann aber stellen physiotherapeutisch-balneologische Vorkehren keine medizinische Eingliederungsmassnahme dar, sondern die «Behandlung des Leidens an sich», deren Kosten die IV gemäss Artikel 12 IVG nicht übernehmen darf.
Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass gewöhnlich beide Hüftgelenke arthrotisch verändert sind. Nach einer im Anschluss an eine einseitige Coxarthrose-Operation durchgeführten physiotherapeutisch-balneologischen Rehabilitationskur von vier, ausnahmsweise sechs bis acht Wochen Dauer begännen allein schon wegen der Arthrose des nicht operierten Hüftgelenkes die Merkmale der «Behandlung des Leidens an sich» diejenigen einer medizinischen Eingliederungsmassnahme gemäss Artikel 12 IVG zu überschatten. Die IV ist daher von diesem Zeitpunkte an für weitere physiotherapeutisch-balneologische Vorkehren nicht mehr leistungspflichtig.
Physiotherapeutisch-balneologische Rehabilitationskuren nach Coxarthrose-Operationen sollten nach Möglichkeit innert den ersten 12 Wochen nach Austritt aus dem Spital durchgeführt werden.
EL: Krankheitskostenvergütung; Ubergang von der
ratenweisen monatlichen Zahlung zur Abgeltung in einem Betrag'
Die Zahl der Kantone, die die Krankheitskosten ausserhalb der monatlichen EL-Zahlungen in einem Betrag vergüten, nimmt zu. Die Entwicklung ist zu begrüssen. Beim Übergang zu diesem System ist folgendes zu beachten: Durch den Wegfall des Krankheitskostenanteils kann der neue monatliche EL-Betrag eine Einbusse erleiden oder gänzlich dahinfallen. Wird der Versicherte über diese Reduktion oder Aufhebung nicht rechtzeitig und klar orientiert, entsteht bei ihm leicht der Eindruck, sein EL-Anspruch werde unberechtigterweise geschmälert. Der Aufklärung der Versicherten ist deshalb bei der Vergütung in einem Betrag die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Die Durchführungsstelle vermeidet damit unangenehme Umtriebe.
1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 17
EL: Verrechnung von EL-Rückforderungen mit Sozial-
versicherungsleistungen des Bundes1
Nachdem Artikel 20, Absatz 2, AHVG im Rahmen der siebenten AI-IV-
Revision abgeändert worden ist, können fällige EL-Rückforderungen ab
1. Januar 1969 mit geschuldeten AHV- und TV-Renten verrechnet werden.
Für den Umfang der Verrechnung und das Verfahren sind Rz 989
und 991-993 der Wegleitung über die Renten sinngemäss anwendbar.
1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 17
FACHLITERATUR
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MITTEILUNGEN
Parlamentarische Am 20. März 1969 behandelte der Nationalrat die er-Vorstösse wähnten Postulate. Nationalrat Trottmann Postulat Trottmann regte an, die Sozialversicherungsgesetze dahin zu revom 27. Juni 1968 vidieren, «dass nach dem Tode eines IV-, SUVA- oder
MV-Rentenberechtigten die Hinterbliebenen anteilmäs-Postulat Duss sige Renten erhalten oder bei der AHV das dem Invavom 2. Oktober 1968 liditätsgrad entsprechende Einkommen zusätzlich mit-Postulat Lehner versichert wird» (ZAK 1968, S. 453). Nationalrat vom 3. Oktober 1968 Du s s setzte sich bei den EL für eine Milderung bei
der Anrechnung von Lehrlingsentschädigungen ein (ZAK 1968, S. 619). Nationalrat Lehner ersuchte, die Frage der Witwerrente in der AHV zu prüfen (ZAK 1968, 8.620). Bundesrat Tschudi nahm die Postulate entgegen und der Nationalrat erklärte sich mit ihrer tberweisung einverstanden.
Kleine Anfrage Nationalrat Breiteninoser hat am 3. März 1969 folgende Breitenmoser Kleine Anfrage eingereicht:
vom 3. März 1969 «Die automatische Kürzung der EL nach Inkrafttreten
der siebten AHV-Revision bei vielen Rentnern hat ein Unbehagen ausgelöst. Es ist der öffentlichen Aufklärung scheinbar nicht gelungen, die AHV-Bezüger über den Sinn der von den Kantonen ausbezahlten und vom Bund mit einem Anteil geförderten EL zu unterrichten. Insbesondere hat sich die Ablehnung des Antrages Wyer zur Erhöhung der Einkommensgrenzen für den Bezug der EL als unpsychologisch und nachteilig ausgewirkt. Ich bitte den Bundesrat um Stellungnahme, wie er diese offensichtlichen Nachteile einschätzt und ob er nicht der Meinung ist, das System der EL sollte auf lange Sicht zugunsten verbesserter Minimalrenten wieder fallengelassen werden.
Glaubt der Bundesrat nicht, es liesse sich als Übergangsmassnahme die finanzielle Mehrbelastung der Kantone aus einer angemessenen Erhöhung der Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung der EL doch noch genauer berechnen und vielleicht innert kurzem durch eine Revision des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 verantworten?»
Postulat Daffion Nationalrat Dafflon hat am 6. März 1969 folgendes Povom 6. März 1969 stulat eingereicht:
«Das Inkrafttreten der siebten AHV/IV-Revision hat zwar alle die gefreut, die der vollen Erhöhung der Renten um einen Drittel teilhaftig geworden sind, jedoch
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.