Jahrgang 1974, 2. Teil (ab S. 329)
ZAK 2/1974 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1974 · Deutsch
Die Lebensbedingungen der Bewegungsbehinderten
Die Probleme der körperlich Behinderten sind in den letzten Jahren in verstärktem Masse ins Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit gedrungen. Organisationen der Behindertenhilfe und staatliche Behörden helfen so weit als möglich, diese Probleme zu verringern. Gleichwohl sind die infolge von Mängeln des Bewegungsapparates im täglichen Leben zu überwindenden Schwierigkeiten beträchtlich. Wie kann diesen Behinderten bei ihrer persönlichen Entwicklung und Selbstverwirklichung geholfen werden? Was kann zu ihrer weitestmöglichen körperlichen, seelischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit getan werden ?
Auf solche Fragen antwortete kürzlich die französische Fachschrift «Informations sociales» (herausgegeben von der «Caisse nationale des allocations familiales», Paris) in einer besonders den Lebensbedingungen der Bewegungsbehinderten gewidmeten Ausgabe (Heft 1974 1/2). Die ZAK entnimmt daraus zwei Abschnitte: die Eingliederung in den Rehabilitationszentren und die soziale Eingliederung der Behinderten, nachdem sie diese Zentren verlassen haben.
Es sei betont, dass die hier zur Sprache kommenden Probleme aus der Sicht französischer Fachleute angegangen werden. Ausserdem ist die Thematik auf ein enges Gebiet beschränkt, das in der Behindertenhilfe unseres Landes nicht im Vordergrund steht. So bleiben etwa die geistig Behinderten unerwähnt und auch von beruflichen Massnahmen (insbesondere der erstmaligen beruflichen Ausbildung) ist kaum die Rede. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten indessen Gedanken, die allgemein gültig sind, unbeachtlich der Vielzahl verschiedenartigster Behinderungen und unbeachtlich unterschiedlicher Systeme in den einzelnen Staaten.
Die Eingliederung in den Rehabilitationsstätten
Die Eingliederung und völlige gesellschaftliche Integration der körperlich Behinderten scheint noch zu sehr vom Zufall, von begünstigenden Umständen und vom offensichtlichen Willen der Behinderten selbst abzuhangen. Abgesehen von Persönlichkeiten mit aussergewöhnlicher Charakterstärke, entwickelt sich dieser Wille aber nur im Hinblick auf ein klar umrissenes Ziel. Der Wille des Behinderten muss daher gestärkt werden durch das ihm von andern entgegengebrachte Vertrauen und durch das Vertrauen in sich selbst. Voraussetzung hiefür sind günstige
materielle und psychologische Verhältnisse. Spezialisierte Schulen und
perfekte Einrichtungen allein genügen nicht. Das Problem besteht darin, dem Behinderten zu helfen, seine ganze Persönlichkeit zu entfalten.
Was ist hiefür zu tun? Eine Möglichkeit, jugendliche Behinderte ein
Gefühl des Vertrauens spüren zu lassen, besteht — nebst dem Familienleben — in der Schaffung von Stätten, wo sie in einem Klima von Frei-
heit, schöpferischer Tätigkeit und gleichberechtigter Kontakte mit der Gesellschaft leben können. Zur Überwindung ihrer Behinderung verfügen sie hier über alle ärztlichen und prothetischen Hilfsmittel, die ihnen
ermöglichen, ihren Körper leistunsfähiger zu machen und die sogar
im Falle von Gelähmten — ihre Beine ersetzen. Anderseits muss der in einer Eingliederungsstätte weilende Jugendliche regelmässig mit seinen
Eltern zusammentreffen können; dies füllt ihn aus, lenkt ihn ab und
fördert seine Integration in die Gesellschaft.
Die Eingliederungsstätte muss dem Behinderten gewisse psychologi-
sche Umstände bewusst machen, so beispielsweise, dass er seinen Eitern
nicht seine Behinderung zum Vorwurf machen darf, was manchmal zu ernsthafter Feindseligkeit gegen diese führen kann. Er muss auch aufhören, an eine Ungerechtigkeit des Schicksals zu glauben oder zu denken, er habe die Behinderung «verdient». Eine solche Einstellung würde nur Passivität und Angstgefühle fördern oder könnte den Behinderten
gar zu unerlaubten, asozialen Handlungen führen. Um Schüchternheit und Minderwertigkeitsgefühle zu beseitigen, ist
die Eingliederungsstätte bestrebt, das behinderte Kind mit der Aussenwelt in Kontakt zu bringen, es zu gemeinsamen Spielen anzuhalten und
somit zu verhindern, dass es sich in sich selbst zurückzieht. Es darf nicht als unselbständiges Wesen umsorgt und betreut werden, sondern muss
zu einem Selbstvertrauen erzogen werden, das ihm das Gefühl gibt, all-
seitig handlungsfähig zu sein. Leider begegnet der Behinderte, wenn er
aus der Eingliederungsstätte oder dem Spital entlassen ist, in der Welt der Unversehrten noch allzu vielen Hindernissen, so vor allem den sogenannten architektonischen Barrieren.
Die Eingliederung der Behinderten führt über die Rehabilitations-
stätten hinaus und verlangt eine Mitwirkung der Gesellschaft, die über eine finanzielle Unterstützung dieser Stätten hinausgeht: sie erfordert eine Anpassung unserer Gewohnheiten und unserer Einrichtungen an ihre Möglichkeiten.
Die mit Schwierigkeiten konfrontierten jugendlichen Behinderten neigen oft dazu, alles in Frage zu stellen und sich auf gewisse kompen-
satorische Verhaltensweisen festzulegen. Sie reagieren manchmal mit
Gewalt gegen sich selbst oder gegen die Aussenwelt, oder sie verschanzen sich hinter eingebildete Krankheiten. Es kommt auch vor, dass sie ihre Umgebung durch ein hilfloses Verhalten ausnutzen. Das Leben in einer Eingliederungsstätte darf somit keine Spitalatmosphäre aufweisen; die Stätte darf kein von der Gesellschaft abgeschiedener Ort sein für Menschen, die unfähig wären, daran teilzunehmen. Zweifellos ist es nicht leicht, die Ursache des Aufenthaltes an einem solchen Ort zu vergessen. Anderseits kann diese auch als anregendes Motiv wirken, wenn die Kontakte mit der Aussenwelt vielseitig sind und wenn das Privatleben respektiert wird, wenn ausserdem Besuche frei sind und diese nicht in einem Empfangsraum, sondern im Zimmer des Besuchten stattfinden können. Die Isolierung des Einzelnen ist sogar notwendig sowohl zur Entspannung und Selbstfindung wie auch anlässlich von Besuchen und zur Verrichtung von Körperpflege und Toilette. Um diese Isolierung zu ermöglichen, sind die baulichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Jugendliche, der auf diese Weise zu sich selbst findet, wird dadurch auch offen für die Begegnung mit der Aussenwelt. Er hält sein seelisches Gleichgewicht durch eine Kompensation seiner selbstgewählten Isolierung mit der von der Eingliederungsstätte gebotenen Möglichkeit, seinen Kameraden im Garten, in der Werkstätte usw. zu begegnen.
Die Öffnung nach aussen, in die Welt der Unversehrten, wird nicht nur dadurch gefördert, dass die Eingliederungsstätte Ausflüge und Besuche von Museen, Theatern usw. organisiert, sondern auch dadurch, dass sie Möglichkeiten schafft zum Besuche verschiedenster öffentlich zugänglicher Orte, wie Verkaufsgeschäfte, Kinos, Supermarkets usw.
Der Kontakt mit der Aussenwelt muss aber auch in umgekehrter Richtung gefördert werden: die Eingliederungsstätte soll der Öffentlichkeit offenstehen, und dies nicht etwa nur den Angehörigen und Bekannten der dort Weilenden. In gemeinsamer Initiative zwischen Behinderten und Nichtbehinderten könnten Filmklubs, Ausstellungen, musizierende Gruppen zusammengestellt werden. Vorführungen externer Vereine und Formationen könnten weitere Anregungen liefern oder auch nur der Unterhaltung dienen.
Ein begünstigender Faktor für die Entfaltung der Persönlichkeit ist auch das Vorhandensein von Behinderten beiderlei Geschlechts in der Eingliederungsstätte. Der Einzelne gibt sich in einer «gemischten» Gruppe mehr Mühe, sich von der besten Seite zu zeigen. Man hat demgegenüber z. B. in «rein weiblichen» Rehabilitationszentren ein Sichgehen-Lassen von Behinderten festgestellt, das bis zur völligen Selbstvernachlässigung führte: sie wuschen und kämmten sich nicht mehr,
zeigten keinerlei Interessen mehr. Anders in den gemischten Gruppen:
jeder bemüht sich, zu gefallen, in Form zu sein und nicht als Klassen-
letzter zu erscheinen.
Ein weiteres Element des normalen Lebens, wie es in der Familie üblich ist, ist das Vorbild. Die Jungen übernehmen nur ein angepasstes Verhalten, wenn es ihnen von Älteren vorgelebt wird, von Menschen, zu
denen sie Vertrauen haben. Die Erzieher, welche die meiste Zeit mit
ihnen verbringen und ihr externes Leben nicht von ihren Beziehungen mit
den jungen Behinderten trennen, können solche Vorbilder sein. Sie müssen mit den Behinderten in gleicher Weise leben wie ausserhalb dieses Kreises und sie müssen diese in gewissem Masse an ihrem Leben
teilhaben lassen, wie sie umgekehrt am Leben der Behinderten anteilnehmen, sie aber nicht dominieren und ihnen gewisse Verantwortlichkeiten überlassen.
Kann man überhaupt von einer Eingliederung Jugendlicher spre-
chen, wenn man diese nicht an ein Leben gewöhnt, wie sie es beim
Verlassen der Eingliederungsstätte antreffen? Um eine wirkliche Eingliederung zu ermöglichen, müssen diese Orte Stätten des Lebens sein,
wo die pflegerische Seite in den Hintergrund tritt. Sie sollten mehr den Eindruck einer von Schülern bewohnten und belebten kleinen Stadt machen als den eines Spitals oder Pensionats; jeder muss dort den seinen Fähigkeiten entsprechenden Platz finden, wie dies auch im Leben der Unbehinderten der Fall ist.
Die soziale Eingliederung nach dem Verlassen der Rehabilitationsstätte
Die sich bei der Rückkehr des körperlich Behinderten in seine ge-
wohnte Umgebung stellenden Probleme hängen ab von seinem Alter,
seinem Geschlecht, seiner psychischen Verfassung und seinen Kommunikationsmöglichkeiten. Im weiteren ist der Art seines Gebrechens
und dessen Folgeerscheinungen sowie dem Grad seiner Behinderung und den von ihm benötigten Hilfsmitteln Rechnung zu tragen.
Das Verhalten seiner Familie und ihrer Umgebung sind von aus-
schlaggebender Bedeutung, ebenso seine Wohnung, seine Transportmittel,
seine Freizeitbeschäftigungen. Jeder Einzelfall stellt indessen seine eigenen und besonderen Probleme. Diejenigen einer behinderten Mutter beispielsweise sind besonders schwierig zu lösen, weil ihre Wohnung zugleich ihr Arbeitsplatz ist. Aber es ist ebenfalls schwierig, die Wieder-
eingliederung eines Arbeiters zu bewerkstelligen, bei dem infolge seiner
eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten eine Gefährdung seines seelischen Gleichgewichts befürchtet werden muss.
Die Rückkehr eines Behinderten in seine Wohnung ist ein soziales Problem, das an Ort und Stelle vorbereitet werden soll, das heisst unter Berücksichtigung all der Hindernisse, mit denen der Behinderte sich konfrontiert sehen wird. Eine gute Vorbereitung auf die gesellschaftliche Wiedereingliederung muss daher mit Hilfe von Spezialisten für Sozialfragen organisiert werden, weil sie eine Voraussetzung für den Erfolg der Eingliederung ist.
Eingliederung im recht verstandenen Sinn verlangt von den darin Tätigen eine Geisteshaltung besonderer Art, denn ihr Ziel muss darin bestehen, die Behinderten zu einer grösstmöglichen Selbständigkeit sowohl im körperlichen und seelischen wie auch im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich zu führen.
Bevor der Behinderte die Eingliederungsstätte verlässt, ist abzuklären, ob die Verhältnisse in seiner Wohnung so sind, dass die folgende soziale Eingliederung nicht auf Schwierigkeiten stösst. Einzelne Fachleute befürworten in vielen Fällen eine Übergangsperiode, während welcher der Behinderte zuerst in einer Poliklinik weiterbehandelt wird und danach zuhause ein angepasstes Funktionstraining absolviert. Nach Meinung kompetenter Spezialisten sollte der Behinderte zuhause durch einen zu diesem Zweck geschaffenen Eingliederungsdienst weiter betreut werden. Dadurch würden die in der Eingliederungsstätte erzielten Ergebnisse gefestigt.
Es stellen sich bei der Rückkehr des Behinderten in seine Familie noch weitere Probleme. Handelt es sich um ein Kind oder um einen Jugendlichen, so ist es besonders bedeutsam, dass ihm Vertrauen entgegengebracht wird. Seine Angehörigen sollten ihn nicht durch allzu viel Betreuung entmutigen oder ihn durch die stete Betonung seiner Behinderung zurücksetzen. Ebensowenig dürfen sie ihm das Gefühl geben, er sei ein Hemmnis für sie und für die Gesellschaft, indem sie ihn ablehnen oder ihm ihre elterliche Liebe entziehen. Damit die Eltern nicht eine dieser für das Kind nachteiligen Verhaltensweisen annehmen, müssen sie selbst Vertrauen in die Zukunft ihres Kindes haben. Um vor allem bei schwer behinderten Kindern kein Minderwertigkeitsgefühl aufkommen zu lassen, soll ihm die Familie eine gewisse Verantwortung übertragen und nicht alle seine Angelegenheiten selbst erledigen. Das Kind muss sich aber bewusst werden, wo seine Behinderung anfängt und wo sie aufhört, um sie überwinden zu lernen.
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV und EO
Stand 1. Juli 1974
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamt- Bezugsquelle
gebiet AHV/IV/EO/EL und evtl. Bestellnummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG) vom 20. Dezember
1946 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-
rungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand EDMZ 1. Januar 1973. 318.300
Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962
(SR 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-
rungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand EDMZ 1. Januar 1973. 318.300
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947
(SR 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun-
gen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1973. 318.300
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern
an die AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952
1 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern
EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,
3000 Bern
Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung
können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen
(SR 831131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-
rungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand EDMZ 1. Januar 1973. 318.300
Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der
AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch
Bundesratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79)
und 27. September 1963 (AS 1964, 640). EDMZ
Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland-
schweizer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Berei-
nigte Fassung enthalten im Nachtrag gültig ab 1. Januar
1973 zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlasse- EDMZ nen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer. 318.101.2
Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen
AHV/IV-Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972,
2530). EDMZ
Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV,
vom 21. November 1973 (AS 1973, 1970). EDMZ
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden
Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom
30. Dezember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartement (AS 1949, 66). EDMZ
Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom
15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartement (AS 1951, 994). EDMZ
Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV,
vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des
Ausgleichsfonds der AHV (BBl 1953 I 85), abgeändert
durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBI 1960 II 8). EDMZ
Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und
von Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Al-
ten und Hinterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom
Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt
durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1962 (nicht ver-
öffentlicht). BSV
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an
Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgren-
zen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). EDMZ
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen
in der AHV, vom 19. Februar 1960 (AS 1960, 282). EDMZ
Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von
der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965
(nicht veröffentlicht). BSV
Reglement über die AHV/IV-Rekurskommission für Per-
sonen im Ausland, erlassen vom Eidgenössischen Depar-
tement des Innern am 20. Januar 1971 (AS 1971, 214), ab-
geändert am 20. Oktober 1972 (AS 1972, 2658). EDMZ
Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskosten-
beiträge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Depar-
tement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460). EDMZ
Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kan-
tonalen Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenös-
sischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS
1972, 2455). EDMZ
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Frankreich
Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit General-
protokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950, 1133).
Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950,
1145).
Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS
1953, 99).
Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629).
Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322).
Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April 1961
(AS 1961, 656).
Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961,
375). EDMZ
Belgien
Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952
(AS 1953, 928).
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953,
938). EDMZ
Dänemark
Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 195 11
(AS 1955, 283).
Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955,
769).
Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962,
1429). EDMZ
Schweden
Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember
1954 (AS 1955, 758). EDMZ
Tschechoslowakei
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS
1959, 1709).
Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS
1959, 1720). EDMZ
Rheinschiffer
Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der
Rheinschiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174).
Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970,
210). EDMZ
Jugoslawien
Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962
(AS 1964, 161).
Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962
(AS 1964, 727).
Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS
1964, 747).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185). EDMZ
Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969,
abgeschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). EDMZ
Bundesrepublik Deutschland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964
(AS 1966, 602).
Zusatzabkommen, vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).
Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS
1969, 716).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Liechtenstein
Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965
(AS 1966, 1227).
Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968,
376).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Luxemburg
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS EDMZ 1969, 411). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS ...).
Oesterreich
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967
(AS 1969, 11).
Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969,
35).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS ...).
Grossbritannien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 EDMZ (AS 1969, 253). 318.105
Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA)
Vereinbarung über Gegenseitigkeit in der Auszahlung ge-
wisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 (AS
1968, 1617).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS
1971, 1767). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS ...).
Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 EDMZ (AS 1970, 953). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS ...).
Niederlande
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS EDMZ 1971, 1037). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS . . .)
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge
Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni EDMZ 1961, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.02
318.107.021
Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden EDMZ und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970, mit 318.102 Nachträgen gültig ab 1. Mai 1972 und 1. Januar 1973 und 318.102.05 Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfah- 318.102.06 ren mit den AHV-Ausgleichskassen sowie Änderung durch 318.102.061 Kreisschreiben vom 14. Juni 1973. BSV 23.958
Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.107.04
Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.106.01
1.5.2 Renten
Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, er- EDMZ gänzt durch Nachtrag, gültig ab 1. Januar 1974 und durch 318.104 ein alphabetisches Sachwortregister (Stand 1. Dezember 318.104.2 1971). 318.104.3
Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig EDMZ ab 1. Januar 1973. 318.302
Anhänge zum Nachtrag vom 1. Januar 1974 zur Wegleitung
über die Renten:
— Nr. 1: Muster für die Beschriftung des Verfügungs- BSV
formulars 25.174
— Nr. 2: Anpassung der Verweiser 25.180
Richtlinien für die Ausfertigung des Beiblattes zur Ver-
fügung über Renten, Hilflosenentschädigungen und ein- EDMZ malige Witwenabfindungen, gültig ab 1. Juli 1974. 318.106.03
Kreisschreiben über die Durchführung der AHV-Revision
1975 auf dem Gebiet der Renten : BSV
vom 17. Juni 1974 betreffend vorsorgliche Massnahmen 25.334
1.5.3 Organisation
Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, BSV Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 50-5904 1950, mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097
Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzuge-
hörigkeit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai BSV 1952. 52-7674
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über
verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durch-
führung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als BSV übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956. 56-1005
Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kan-
tone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichs-
kassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der BSV Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. 57-2637
Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände
der AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, BSV ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. De- 58-2822 zember 1959. 59-4633
Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichs- BSV kassen, vom 10. April 1962. 62-7550
Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Aus- EDMZ gleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963, ergänzt durch 318.103 Zirkularschreiben vom 9. Januar 1969 und Kontenplan, 318.103.1 gültig ab 1. Februar 1969. BSV
16.979 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur , gültig ab 1. Juli
1964, ergänzt durch Zirkularschreiben vom 27. Dezember EDMZ 1967. 318.107.03
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober EDMZ 1964, ergänzt durch das Kreisschreiben betreffend die neue 318.107.05 Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege, gül- BSV uig ab 1. Oktober 1969. 18.096-98
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 1. Februar 1965. 318.107.06
Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der EDMZ AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1966, mit Än- 318.107.07 derungen gültig ab 1. Juli 1971. 318.107.071
Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuel- BSV len Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zir- 13.548 kularschreiben vom 29. Juli 1970. 19.363
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle EDMZ der Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.08
Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung EDMZ der Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967, mit 318.107.09 Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.091
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab BSV
1. Oktober 1970. 19.567
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles EDMZ Konto, gültig ab 1. Juli 1972, mit Nachtrag I vom Novem- 318.106.02 ber 1973 und Nachtrag II gültig ab 1. Juli 1974. 318.106.022
318.106.023
Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ
318.119 Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für
Fahrvergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe,
Verzicht auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom BSV 8. Juni 1973. 23.938
1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und EDMZ Invalidenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 318.101 1. Juli 1971, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.101.2
1.5.5 Ausländer und Staatenlose
Kreisschreiben Nr. 47 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung, vom BSV 13. Oktober 1950. 50-6164
Kreisschreiben Nr. 57 betreffend Rückvergütung von AHV-
Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März
1952, mit Nachtrag vom 3. Juni 1961, ergänzt durch Rz BSV 74-76 des Kreisschreibens II über die Durchführung der 52-7475 achten AHV-Revision auf dem Gebiet der Renten, vom 61-6511 12. Oktober 1972. 22.860
Kreisschreiben Nr. 58 betreffend Sozialversicherungsab-
kommen zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 26. De-
zember 1952 (für Bundesrepublik Deutschland und öster- BSV reich nicht mehr gültig). 52-8319
Kreisschreiben Nr. 60 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 31. Ok- BSV tober 1953. 53-9036
Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom BSV 22. März 1955. 55-103
Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom BSV 30. August 1955. 55-413
Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale
Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, BSV vom 15. Dezember 1959. 59-4653
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ losen, Loseblattausgabe Stand 1. Juli 1973, enthaltend 318.105
— übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur
AHV und IV mit allen Vertragsstaaten
— Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den
Abkommen mit folgenden Staaten:
Bundesrepublik Deutschland
Italien
Jugoslawien
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Spanien
Türkei
USA
— Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV.
1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung
Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nicht- EDMZ erwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1973. 318.114
Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1973. EDMZ
318.117
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer EDMZ in den Jahren 1948-1968. 318.118
Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1973. 318.101.1
2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetze
Bundesgesetz über die IV (IVG) , vom 19. Juni 1959 (SR
831.20). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen EDMZ enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1973. 318.500
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR
831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen EDMZ enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1973. 318.500
Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971
(SR 831.232.21). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.», EDMZ Stand 1. Januar 1973. 318.500
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden
Reglement der IV-Kommission für Versicherte im Ausland,
erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement
am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Weglei- EDMZ tung zur freiwilligen Versicherung 318.101). 318.101
Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not
geratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozial- BSV versicherung am 5. Januar 1968. 15.507
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über die Entschädigung der Mitglieder von IV-Kommissio-
nen, vom 22. Januar 1969 (AS 1969, 151), abgeändert durch
Verfügung vom 28. September 1970 (AS 1970, 1329). EDMZ
Richtlinien über bauliche Vorkehren für Behinderte, erlas-
sen vom Eidgenössischen Departement des Innern am
12. November 1970 (BB1 1970 II 1349). EDMZ
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV
in Sonderfällen (HV), erlassen vom Eidgenössischen De-
partement des Innern am 4. August 1972 (AS 1972, 1752). EDMZ Enthalten in «Textausgabe IVG usw.» Stand 1. Januar 1973. 318.500
Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der
IV (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des
Innern am 11. September 1972 (AS 1972, 2533). EDMZ
2. Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen
sich nur die folgenden auf die IV:
Bundesrepublik Deutschland
Grossbritannien
Italien
Jugoslawien
Liechtenstein
Luxemburg
Österreich
Niederlande
Rheinschiffer
Spanien
Türkei
USA
Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf- EDMZ licher Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, mit Nachträgen 318.507.02 gültig ab 1. Januar 1968 und 1. Januar 1973. 318.507.021
318.507.022
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig EDMZ ab 1. Januar 1968, abgeändert durch ein Kreisschreiben, 318.507.07 gültig ab 1. Januar 1971. BSV
19.978
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969, abgeändert und ergänzt durch 318.507.11 Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973 sowie durch Zirkular- 318.507.111 schreiben vom 27. Juli 1972 und 23. April 1974. BSV
22.569 25.124
Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, EDMZ gültig ab 1. Mai 1972. 318.507.14
Kreisschreiben zur Verordnung über die Abgabe von Hilfs-
mitteln durch die IV in Sonderfällen, vom 28. September BSV 1972. 22.824
Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1973. 318.507.01
Richtlinien betreffend die medizinische Abklärung und die
Leistungen der IV bei psychischen Krankheiten von Minder- BSV jährigen, vom 11. Januar 1974. 24.702
Kreisschreiben betreffend Hilfsmitteldepots der IV (Rück-
nahme, Einlagerung und Weitergabe gebrauchter Hilfs- BSV mittel), vom 15. Januar 1974. 24.728/9
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass- EDMZ nahmen der IV, gültig ab 1. April 1974. 318.507.06
2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1971, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1974. 318.507.12
318.507.121
Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab EDMZ 1. Januar 1971. 318.507.13
2.5.3 Organisation und Verfahren
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Kommis- BSV sionen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. 62-7528
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regional- BSV stellen, vom 3. Mai 1962. 62-7632a
Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab EDMZ 1. April 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.03
318.507.031
Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen BSV der Invalidenhilfe, vom 24. Juni 1968, mit Nachtrag gültig 16.183 ab 1. April 1972. 21.953
Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das BSV Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betref-
fend die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall- BSV reglement), vom 1. Juli 1970. 19.214
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech-
nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab I. September
1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienst- BSV liehe Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte 19.435 der IV-Regionalstellen. 21.202
Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechens- EDMZ statistik in der IV, gültig ab I. Januar 1972. 318.507.09
Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle EDMZ Leistungen in der IV, gültig ab 1. November 1972. 318.507.04
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in EDMZ der IV, gültig ab 1. Januar 1973. 318.507.05
Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungs-
zentrums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. Sep- BSV tember 1973. 24.331
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig BSV ab 1. Dezember 1973. 24.603
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Orga-
nisationen der privaten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar EDMZ 1968 mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973 und mit Höchst- 318.507.10 ansätzen für die Berechnung dieser Beiträge, gültig ab 318.507.101 1. Januar 1973. 318.507.102
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die
für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider
anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab BSV 1. Januar 1968. 15.784
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen
an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, vom BSV 27. Dezember 1972. 23.345
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen BSV an Eingliederungsstätten für Invalide, vom 2. Februar 1968, 15.543 mit Nachtrag vom 15. Dezember 1971. 21.425
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Aus-
bildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Einglie- BSV derung Invalider, gültig ab 1. Januar 1970. 18.487
Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Wohnheime BSV für Invalide, vom 29. Dezember 1972. 23.254
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1974. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetze
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
(ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fas-
sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe
ELG usw.», Stand 1. Januar 1973, sowie in der «Sammlung
der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse EDMZ betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Lose- 318.680 blattausgabe). 318.681
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV (ELV), vom 15. Januar 1971 (AS 1971, 37), abgeändert
durch die Verordnungen vom 11. Oktober 1972 (Abschnitt
V) (AS 1972, 2507) und 31. Oktober 1973 (AS 1973, 1611)
sowie durch die Verordnung über die Abstufung der Bun-
desbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone, vom 21. De-
zember 1973 (Abschnitt 4/6) (AS 1974, 146). Enthalten
in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1973 (ohne
die Änderungen von 1973!) sowie in der «Sammlung der
eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse be- EDMZ treffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Lose- 318.680 blattausgabe). 318.681
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfs-
mittelkosten bei den EL, vom 20. Januar 1971 (AS 1971,
218), abgeändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1972
(AS 1972, 2629). Bereinigte Fassung enthalten in der
«Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1973, sowie in
der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen ge- EDMZ setzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur 318.680 AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.4 Kantonale Erlasse
Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan-
tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betref-
fend Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom BSV 10. Mai 1966. 13.338
Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL- BSV Durchführungsstellen vom 3. November 1966. 13.878
Wegleitung über die EL, vierter und fünfter Teil, gültig ab EDMZ 1. Januar 1972. 318.682.1
Wegleitung über die EL, erster bis dritter Teil, gültig ab EDMZ 1. Januar 1973. 318.682
Weisungen über die Abgabe oder Finanzierung von Hilfs-
mitteln aus Bundesbeiträgen durch die Schweizerische Stif- BSV tung für das Alter, vom 5. April 1973. 23.712
Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen In- EDMZ stitutionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Juli 1973. 318.683.01
Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prü-
fungen bei den mit der Gewährung von Leistungen im
Rahmen des ELG beauftragten gemeinnützigen Institutio- EDMZ nen, gültig ab 1. Mai 1974. 318.683.02
4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-
pflichtige
4.1 Bundesgesetze
Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an
Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), vom 25. September
1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-
rungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.700
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung, vom 24. Dezember
1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-
rungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.700
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes be-
treffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 20. März
1969 (Militäramtsblatt 1969, 126). Enthalten in den nach-
stehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der EDMZ Armee. 51.3/V
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an
Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», er-
lassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am
31. Juli 1972 (AS 1972, 1750). EDMZ
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend
die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäss
EO, vom 2. April 1969. Anhang 2 ersetzt durch das Merk- EDMZ blatt über die Erwerbsausfallentschädigungen, gültig ab 51.3/V
1. Januar 1974. 318.708.2
Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes be-
treffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Dienst-
tage gemäss EO, gültig ab 1. April 1969. Anhang ersetzt EDMZ durch das Merkblatt über die Erwerbsausfallentschädigun- (BZS) gen im Zivilschutz, gültig ab 1. Januar 1974. 318.708.3
Wegleitung zur EO, Stand 1. Mai 1972. EDMZ
318.701 Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und
kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport betreffend
die Meldekarte und die Bescheinigung der Kurstage gemäss
EO, gültig ab 1. Juli 1972. Anhang ersetzt durch das Merk- BSV blatt über die Erwerbsausfallentschädigungen, gültig ab 22.821 1. Januar 1974. 318.708.2
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Ausrich-
tung der Erwerbsausfallentschädigungen an die Teilnehmer
an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von J u- BSV gend und Sport, gültig ab I. Juli 1972. 22.785
Kreisschreiben über die Zwischenrevision der EO auf den BSV 1. Januar 1974, vom 12. November 1973. 24.536
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1974. 318.116
Durchführungsfragen
IV: Behandlung von Geburtsgebrechen 1
(Art. 13 IVG, Art. 1 Abs. 1 GgV, Rz 205 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen)
Zur Annahme eines Geburtsgebrechens genügt es nicht, dass die gestellte Diagnose einem der in Artikel 2 GgV enthaltenen Gebrechen entspricht, da verschiedene dieser Leiden, insbesondere Tumoren, auch erworbene Leiden sein können. Fehlt ein entsprechender Hinweis (angeboren, cong.) in der Liste, so ist aufgrund der Anamnese, des Befundes und eventueller ergänzender Abklärungen jeweils zu prüfen, ob es sich um die angeborene Form des Gebrechens handelt.
IV: Verfahren bei Leistungsbegehren an die IV, für die keine Leistungspflicht besteht 1
(Rz 69 ff. und 114 des KS über das Verfahren in der IV)
Es kommt vor, dass Leistungen der IV verlangt werden, z. B. für die Behandlung von Knickfüssen mit Einlagen, die Abgabe von Brillen an Erwachsene mit Refraktionsfehlern, Physiotherapie bei multipler Sklerose usw., und dass die betreffenden Ärzte die IV zur Einholung eines Arztberichtes veranlassen möchten, obwohl ganz offensichtlich keine Leistungspflicht der IV besteht. In solchen Fällen ist verfahrensmässig wie folgt vorzugehen.
Ergibt sich bereits aus einer Anmeldung offenkundig, dass keine Leistungspflicht der IV besteht, so kann auf die Einholung weiterer Unterlagen und die Abklärung der Verhältnisse gemäss Rz 69 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV verzichtet werden. Das betreffende Begehren ist durch Präsidialbeschluss und entsprechende Kassenverfügung abzulehnen, ohne dass vorher ein Arztbericht eingeholt wird. Gemäss Rz 114 des erwähnten Kreisschreibens ist nämlich kein Arztbericht zu verlangen, wenn die Anmeldung zum vorneherein aussichtslos ist.
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 166
Kein zollfreies oder zollbegünstigtes Benzin an Invalide
Die Eidgenössische Oberzolldirektion hat kürzlich geprüft, ob die Möglichkeit bestünde, Invaliden, die ein Auto benützen, durch eine volle oder teilweise Rückvergütung der Zollabgaben für Benzin entgegenzukommen. Sie hat dabei festgestellt, dass keine Rechtsgrundlage für die Entrichtung einer Zollrückvergütung besteht. Gemäss Artikel 18 des Zollgesetzes kann der Bundesrat, bzw. heute das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, neue Zollbegünstigungen im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung der Ware nur gewähren, wenn das wirtschaftliche Interesse des Landes es erfordert. Diese Bedingung ist zweifellos bei der Verwendung der Treibstoffe durch Invalide nicht erfüllt. Aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmung können auch keine Zollbegünstigungen auf Treibstoffen für Spitalautos, für Kommunalfahrzeuge, für in Samariterkursen verwendete Fahrzeuge usw. gewährt werden.
Die Zollabgaben auf Benzin zu motorischen Zwecken stellen sich zur Zeit auf 43 Rappen je Liter. Von diesen 43 Rappen werden bei Verwendung des Benzins zu zollbegünstigten motorischen Zwecken, die in einer Verordnung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes abschliessend aufgeführt sind, rund 34 Rappen rückvergütet. Das sind 35 Prozent des heutigen Benzinpreises. Wenn also ein Rechtserlass für eine Zollbegünstigung für das von Invaliden verwendete Benzin geschaffen würde, käme höchstens eine Rückvergütung von 34 Rappen je Liter in Frage. Bei der Annahme, dass ein Versicherter jährlich rund 7 000 Kilometer mit dem Auto fährt und der Wagen 8 Liter pro 100 Kilo-
meter verbraucht, würde sich der Benzinverbrauch jährlich auf 560 Liter
stellen. Eine Rückvergütung in der oben genannten Höhe würde somit 190 Franken pro Jahr oder 16 Franken im Monat ausmachen. Dieser Rückvergütungsbetrag stände aber in keinem Verhältnis zum notwendigen administrativen Aufwand. Jeder Invalide, der ein Rückerstattungsgesuch stellen möchte, hätte über die verbrauchte Menge Benzin und die gefahrenen Kilometer eine Kontrolle zu führen. Die Zollverwaltung müsste wie bei anderen Treibstoff-Verbrauchergruppen, die im Genuss einer Zollbegünstigung sind, stichprobenweise an Ort und Stelle Kon-
trollen durchführen, was eine Erhöhung des Personalbestandes erfordern würde und in der heutigen Zeit nicht zu verantworten wäre.
Seitens der IV-Organe ist indessen zu beachten, dass gemäss Artikel 16 Absatz 3 IVV die IV in Härtefällen an die Betriebskosten für ein Motorfahrzeug einen Beitrag bis zu 150 Franken im Monat gewähren kann.
HINWEISE
Unzufriedene Die auf den 1. Januar 1973 in Kraft getretene achte Rentenbezüger? AHV-Revision markierte den Übergang von den
früheren Basisrenten zu weitgehend existenzsichernden Leistungen. Die Rentenerhöhungen betrugen rund 80 Prozent. Die meisten Rentner haben diese Verbesserungen dankbar angenommen. Viele andere aber glaubten, nicht genügend begünstigt worden oder im Vergleich mit einem Nachbarn zu kurz gekommen zu sein. Die an der «Front» wirkenden AHV-Ausgleichskassen hatten manchmal den Eindruck, dass die Rentenbezüger durch die massiven Verbesserungen nicht zufriedener wurden. Wir zitieren hiezu einen Abschnitt aus dem Jahresbericht 1973 einer Kasse:
« ... Erstaunlich ist, dass eine derartige Expansion von jedermann, vor allem auch von den Rentnern, als glatte Selbstverständlichkeit hingenommen wurde. Ein Aussenstehender musste zuweilen den Eindruck gewinnen, es handle sich bei dieser Erhöhung um Wiedergutmachungsleistungen, die den Anspruchsberechtigten jahrzehntelang vorenthalten worden waren. ... Die Kassenorgane hatten jedenfalls den Eindruck, dass der Rentner dieser Revision nicht so recht froh wurde. Noch nie sind derart viele Reklamationen, die sich — ungerechtfertigt — auf die Höhe der Renten bezogen, eingegangen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass entweder die Erwartungen zu hoch geschraubt worden waren oder aber von offizieller Seite falsch informiert wurde.»
FACHLITERATUR
Saxer Gertrud: Gesammelte Schriften über Behinderung und Behinderten-
probleme. Herausgegeben und eingeleitet von Dr. h. c. Arnold Saxer, früherer Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (Bern, 1974).
Die Verfasserin, die 1971 an den Folgen eines Autounfalles starb, erlebte das
Behindertsein in allen Phasen bis zur Fahrstuhlgebundenheit; denn sie litt
seit frühester Kindheit an einer langsam verlaufenden Muskeldystrophie. Von Beruf Gymnasiallehrerin, stellte sie sich in den Dienst der Behindertenhilfe, wo sie u. a. als Sekretärin der ASKIO (Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Kranken- und Invaliden-Organisationen) und als Mitarbeiterin im Zentralsekretariat der Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis an vorderster Front mitwirkte. Die veröffentlichten Schriften, die weit ins Vorfeld der IV zurück-
reichen, legen Zeugnis ab von Gertrud Saxers Pioniertätigkeit im Bereich der
Eingliederungsbemühungen und haben dennoch an Aktualität nichts einge-
büsst.
PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE 1
AH V Nationalrat Dafflon hat sein Postulat (ZAK 1974, S. 130) Postulat Dafflon betreffend die Anpassung der AHV/IV-Renten und der vom Ergänzungsleistungen an die Teuerung am 10. Juni 1974 18. Januar 1974 zurückgezogen.
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Ziegler (ZAK Ziegler vom 1974, S. 193) am 10. Juni 1974 wie folgt beantwortet:
14. März 1974 «Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung über die AHV/
IV sind die ausländischen diplomatischen Missionen in der Schweiz nicht verpflichtet, Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen.
Diese Regelung hindert die Angestellten dieser Missionen, seien es Schweizer Bürger oder Ausländer, nicht daran, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, der AHV/IV anzugehören; nur geht in diesem Fall der Gesamtbeitrag zu ihren Lasten.
Ausserdem übernimmt eine gewisse Anzahl diplomatischer Missionen bereits von sich aus den Arbeitgeberanteil oder erstattet ihn dem Angestellten zurück, falls er selber den gesamten Betrag entrichtet hat.
Die heutige Situation kann in bestimmten Fällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Probleme aufwerfen. Die zur Zeit auf Veranlassung des Politischen Departementes im Gang befindliche Umfrage, deren definitives Ergebnis noch aussteht, wird über die Haltung der ständigen Missionen in Genf und über ihre Bereitschaft, sie gegebenfalls zu ändern, Aufschluss geben. Auf dieser Grundlage werden die Bundesbehörden in Kenntnis aller Umstände die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen prüfen.»
Postulat Ziegler Nationalrat Ziegler hat folgendes Postulat eingereicht: vorn 19. Juni 1974 «Die schweizerischen und ausländischen Angestellten
der diplomatischen Missionen (ausländische Delegationen bei den internationalen Organisationen in Genf, Botschaften in Bern, Konsulate usw.) kommen nicht in den Genuss der schweizerischen Sozialversicherungen, besonders der AHV.
Dieser Zustand kann nicht geduldet werden. Die diplomatischen Angestellten haben wie alle Arbeitnehmer ein Grundrecht auf den sozialen Schutz. Es gibt zudem keinen zwingenden Grund, um den Arbeitgebern, d. h. den diplomatischen Missionen, das Vorrecht einzuräumen, keine Beiträge an die Sozialversicherung bezahlen zu müssen.
Der Bundesrat wird gebeten, den eidgenössischen Räten so rasch wie möglich eine Änderung des Bundesgesetzes über die AHV (vor allem Abschn. I Art. 1 Ziff. 2 Bst. a, Abschn. II Art. 12 Ziff. 3) und der Verordnung über die AHV (besonders Kap. II Tit. D Art. 33) vorzulegen, damit der Beitritt der in der Schweiz tätigen Angestellten der diplomatischen Missionen verbindlich wird.»
Invaliden- Nationalrat Chopard hat folgendes Postulat eingereicht: versicherung «Nach wie vor bestehen Probleme bei der Eingliede-Postulat Chopard rung von IV-Regionalstellen in die IV-Sekretariate. vorn 26. Juni 1974 Entgegen der ursprünglichen Auffassung und Zweck-
bestimmung arbeiten nur noch vier Regionalstellen in einem Gebiet, das mehrere Kantone umfasst und somit eine Region darstellt. Neun sogenannte Regionalstellen sind als eigentliche kantonale Stellen nur im Kanton ihres Sitzes tätig. Es wäre von grossem Vorteil für die Administration und die Versicherten, wenn mindestens für diese Kantone ermöglicht würde, dass die Regionalstellen den IV-Sekretariaten dieser Kantone angeschlossen werden könnten. Es wäre denkbar, dass die betreffende Kantonsregierung, die ja auch zur Errichtung einer Regionalstelle zuständig ist, die entsprechende Kompetenz erhielte.» (26 Mitunterzeichner)
Zweite Säule Nationalrat Meizoz hat folgende Dringliche Kleine Dringliche Kleine Anfrage eingereicht:
Anfrage Meizoz «Die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs über die bevorn 20. Juni 1974 rufliche Vorsorge braucht viel länger als vorgesehen.
Daraus folgt, dass die Zweite Säule nicht auf den 1. Januar 1975 errichtet werden kann, auf einen Zeitpunkt, der jedoch bei der eidgenössischen Abstimmung vom 2. Dezember 1972 (Art. 34quater BV) als wahrscheinlich betrachtet wurde.
Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Welches sind die Gründe für diesen Rückstand in der Bearbeitung des genannten Gesetzes ?
2. Auf welche wichtige Gesichtspunkte beziehen sich die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Sachverständigen aufgetreten sind?
3. Soweit diese Meinungsunterschiede noch nicht beigelegt werden konnten, werden sie den Entscheid des Bundesrates noch weiter verzögern ?
4. Wird dieser Gesetzesentwurf noch rechtzeitig dem Parlament vorgelegt werden, so dass das Inkrafttreten der Zweiten Säule auf den 1. Januar 1976 gewährleistet ist?»
Antwort des Bundesrates vom 3.Juli 1974: «Das vom November 1972 bis März 1973 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren bezüglich der Grundsätze für ein Bundesgesetz über die obligatorische berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat ge-
zeigt, dass verschiedene Fragen vielschichtiger und
schwieriger sind, als ursprünglich angenommen wor-
den war. Die Inflation, die sich in den letzten Jahren in beunruhigendem Ausmass verschärft hat, wirkte
zudem erschwerend bei der Lösung des Finanzierungs-
problems wie auch bei der Frage der Gewährung von Mindestleistungen an die Eintrittsgeneration. Dennoch konnte der Ausschuss für die berufliche Vorsorge der Eidg. AHV/IV-Kommission dank intensiver Arbeit dem
Bundesrat Ende Juni einen Vorentwurf mit einem sum-
marischen Bericht unterbreiten. Anhand dieser Unterlagen wird der Bundesrat in den
nächsten Tagen entscheiden, ob ein weiteres Vernehmlassungsverfahren notwendig ist, wie es von verschie-
dener Seite gewünscht wird, oder ob der Vorentwurf
der Expertenkommission vom Bundesrat direkt zuhanden der eidgenössischen Räte in Beratung gezogen wer-
den soll. Der Bundesrat ist jedenfalls entschlossen, den Ablauf der Arbeiten nicht zu verzögern, obschon das hiefür zuständige Bundesamt für Sozialversicherung stark belastet ist.» (Siehe auch S. 310.)
Erwerbsersatz- Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Eng (ZAK 1974, ordnung S. 243) am 5. Juni 1974 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage Eng «Es ist nicht möglich, auch den Feuerwehrdienst in das
vom System der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivil-18. März 1974 schutzpflichtige einzubeziehen, weil hiefür die Ver-
fassungsgrundlage fehlt. Die Bundesverfassung gibt
dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung
einer Erwerbsersatzordnung nur für den Militärdienst (Art. 34ter Abs. 1 Bst. d) und für den Zivilschutz
(Art. 22bis Abs. 6). Im übrigen hält der Bundesrat da-
für, dass eine Erweiterung auf den Feuerwehrdienst nicht in Frage kommen kann, weil in diesem Bereich die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Kantonen und Gemeinden bleiben soll.»
Postulat Hagmann Nationalrat Hagmann hat folgendes Postulat einge-
vom 18. Juni 1974 reicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, bei der bevorstehenden Revision der Erwerbsersatzordnung folgende Fragen zu
prüfen und darüber in der Botschaft Bericht zu erstatten:
1. Soll die Betriebszulage, die gegenwärtig nach dem Giesskannenprinzip ausgerichtet wird, in eine Betriebshilfe und somit in eine gezielte Massnahme umgewandelt werden für Gewerbetreibende und Landwirte, die infolge Militärdienstleistung ihren Betrieb schliessen oder eine Ersatzkraft anstellen müssen?
2. Sollen die Bestimmungen über die Unterstützungszulage, die infolge des Ausbaues der sozialen Vorsorge keinem Bedürfnis mehr entspricht, aufgehoben werden ?» (29 Mitunterzeichner)
Sozialversicherungs- Nationalrat Daffion hat folgende Kleine Anfrage einabkommen gereicht:
Kleine Anfrage «Manche Schweizer Bürger haben oft mehr oder weni-Daffion vom ger lang im Ausland eine bezahlte oder selbständige 17. Juni 1974 Tätigkeit ausgeübt.
Dabei mussten sie Beiträge oder eine Beteiligung für die Einrichtungen der sozialen Sicherheit des Landes oder der Länder entrichten, in denen sie ansässig waren. Die Arbeitgeber haben dabei ebenfalls Beiträge auf den den Arbeitnehmern bezahlten Löhnen geleistet.
Diese Beiträge an die Sozialversicherungen haben den Mitgliedern das Recht gegeben, in den Genuss einer Altersrente zu kommen, sobald der Versicherte das bezugsberechtigte Alter erreichte. Die Höhe der Renten wird grundsätzlich aufgrund des Einkommens des Betroffenen und der Zahl der Mitgliedschaftsjahre festgelegt. Die einmal bestimmte Rente wird dem Versicherten an den jeweiligen Wohnort ausbezahlt.
Die Schweizer Bürger, die manchmal gezwungenermassen im Ausland gearbeitet haben, erhalten bei ihrer Rückkehr ihre Rente in Schweizer Geld, das aber nach einem für sie sehr schlechten Wechselkurs berechnet wird.
In der gegenwärtigen Lage genügen die erhaltenen Renten nicht mehr, um die anfänglich vorgesehene Rolle zu erfüllen: nämlich den Arbeitnehmer vor Not zu schützen.
Ist der Bundesrat bereit, Gespräche mit den Regierungen anzuregen, mit denen er Übereinkommen oder Verträge über soziale Sicherheit geschlossen hat, damit die Altersrenten den Währungsschwankungen angepasst werden und ihre Kaufkraft erhalten bleibt?
Wenn diese Verhandlungen sich als schwierig oder unmöglich erweisen sollten, wird der Bundesrat gebeten, zu sagen, welche Massnahmen er ergreifen will, um dem spürbaren Verlust abzuhelfen, den die Versicherten erleiden.»
Bevölkerungs- Ständerat Dillier hat folgende Interpellation eingereicht: struktur «Das Bundesamt für Sozialversicherung weist in der
Interpellation Dillier Juni-Nummer seiner 'Zeitschrift für die Ausgleichs-
vom 26. Juni 1974 kassen' auf die Änderung unserer Bevölkerungsstruktur hin, die sich seit einiger Zeit durch die Zunahme der mittleren Lebenserwartung einerseits und die Abnahme der Geburtenrate anderseits vollzieht, und es fügt bei,
dass diese demographische Entwicklung für die schweizerische Wirtschaft und besonders für die Sozialversicherung bedeutungsvoll sei; es gelte, 'diese Ent-
wicklung aufmerksam zu verfolgen, damit rechtzeitig
Massnahmen ergriffen werden können, um das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherung zu erhal-
ten'. Es wäre noch beizufügen, dass diese Tendenz zur
tiberalterung durch den geforderten 'Abbau' der Ausländer noch verschärft wird, da diese zur grossen Mehr-
heit zu den berufstätigen Altersschichten gehören. Der Bundesrat wird um Auskunft darüber ersucht, was
für Massnahmen angesichts dieser Bevölkerungsent-
wicklung in Frage kommen? Sollte nicht bereits vom blossen 'aufmerksamen Verfolgen der Entwicklung'
zum Vorbereiten von Massnahmen übergegangen wer-
den? Sollte nicht die schweizerische Öffentlichkeit
darüber informiert werden, dass die für gewisse Entwicklungsländer erforderlichen Massnahmen zur Geburtenbeschränkung für unser Land angesichts der genannten überalterungsgefahr nicht gerechtfertigt
sind?» (8 Mitunterzeichner)
MITTEILUNGEN
Eidgenössische Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Regierungsrat AHV/IV- Josef H a r d e r, Frauenfeld, und von P i e r r e
Kommission Narb el, Lausanne, als Mitglieder der Eidgenössi-
schen Kommission für die AHV und IV unter Verdan-
kung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An ihre Stelle sind Ständerat A 1 b e r to Stefan i,
Giornico TI, und Georges Hasler, Kantonalsekretär des Landesverbandes freier Schweizer Arbei-
ter, Lausanne, gewählt worden. Als Nachfolger des verstorbenen Roger Schumacher, Genf, hat der
Bundesrat ausserdem Gerald Cr e t t enan d, Fede-
ration des syndicats chretiens, Genf, in die Kommission
gewählt.
Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat den Bericht des Verwaltungsrates AHV/IV/EO mit den Rechnungen 1973 der AHV, der IV und der EO im Jahre 1973 genehmigt.
Die Leistungen an die Versicherten der drei Sozialwerke beanspruchten 7836 Mio Franken; davon entfielen auf die AHV 6455 Mio, auf die IV 1151 Mio und auf die EO 230 Mio. Diese Leistungen wurden zu 81 Prozent durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (6310 Mio Franken) finanziert. Die Beiträge des Bundes und der Kantone beliefen sich auf 1909 Mb Franken, während die Erträge aus den Anlagen 380 Mio Franken ausmachten. Nach Abzug von 56 Mio Franken für Durchführungs- und Verwaltungskosten zulasten der Fonds ergab sich ein Einnahmenüberschuss von 707 Mio Franken, und zwar für die AHV 658 Mio und für die EO 69 Mio, wogegen die IV mit einem Defizit von 20 Mio abschloss.
Die auf Jahresbeginn im Hinblick auf die erhöhten Leistungen bereitgestellten kurzfristig verfügbaren Mittel im Betrag von 763 Mio Franken konnten im Verlaufe des Jahres auf 563 Mio abgebaut werden. Diese Kürzung um 200 Mio Franken sowie die Rückzahlung von festen Anlagen von 146 Mio Franken wurden zusammen mit dem tresoreriewirksamen Betriebsrechnungsüberschuss im Betrage von 234 Mio in feste Anlagen von 580 Mb Franken übergeleitet.
Diese Neu- und Wiederanlagen wurden insbesondere dringlichen Infrastrukturaufgaben und dem Wohnungsbau zugesprochen, wobei in vermehrtem Masse auch Investitionen berücksichtigt wurden, die in einem direkten Zusammenhang mit den Zielen der AHV/IV stehen.
Nach Anlagekategorien aufgeteilt, ergibt sich folgendes Bild:
Eidgenossenschaft 100 Mio Franken, Kantone 76 Mio, Gemeinden 122 Mio, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen (vor allem Gemeindezweckverbände für Umweltschutzvorhaben, Regionalspitäler und Schulhäuser, Alters- und Pflegeheime u. a.) 74 Mio, Pfandbriefinstitute 100 Mb, Kantonalbanken 58 Mio, gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 37 Mio. Im Hinblick auf die zu erwartenden Defizite der Jahre 1975 und 1977 wurden für 12 Mio Franken Kassenobligationen erworben. Im gleichen Sinne konnten zudem bei Neu- und Wiederanlagen sowie bei Konversionen für 85 Mio Franken mittelfristige Darlehen abgeschlossen werden.
Der Gesamtbestand der festen Anlagen auf Jahresende von 8501 Mio Franken verteilte sich in Mio Franken
und in Prozenten wie folgt auf die einzelnen Anlagekategorien:
— Eidgenossenschaft 270 (3%),
— Kantone 1248 (15%),
— Gemeinden 1353 (16%),
— öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Institutionen 243 (3%),
— Pfandbriefinstitute 2353 (28%),
-- Kantonalbanken 1601 (19%),
gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
1231 (14%),
— Kassenobligationen 202 (2%).
Die durchschnittliche Bruttorendite der Neu- und Wiederanlagen im Berichtsjahr betrug 5,72 Prozent, während sie sich für den Gesamtbestand auf 4,52 Prozent stellte.
Erhöhung der Der Bundesrat hat am 10. April 1974 beschlossen, die Tabaksteuer Tabaksteuer auf Zigaretten ab 1. Juni 1974 um durchauf Zigaretten schnittlich 27 Prozent zu erhöhen. Diese neuerliche Er-
höhung — die letzte erfolgte auf den 1. Januar 1973 — war nötig geworden, weil die zur Finanzierung der Beiträge des Bundes an die AHV bestimmten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser nicht mehr ausreichten. Mit dem neuen Beschluss hat der Bundesrat die ihm gemäss Tabaksteuergesetz noch zustehende Befugnis zur Erhöhung der Tabaksteuer vollständig ausgeschöpft.
Personelles Alfons Berger, lic. iur., ist auf den 1. Juli 1974 BSV zum Chef der Fachgruppe Renten in der Abteilung Bei-
träge und Leistungen AHV/IV/E0 gewählt und gleichzeitig zum wissenschaftlichen Adjunkten befördert worden. Er ersetzt die in einen anderen Zweig der Bundesverwaltung übergetretene Frau Dr. Ursula Ali Khan-Allemann.
Ausgleichskasse Der langjährige Leiter der Ausgleichskasse der Gärtner Gärtner und Floristen, Robert Baumann, ist altershalber
von seinem Amt zurückgetreten. An seine Stelle wählte der Kassenvorstand Willf r i e d J u n g i.
IV-Kommission Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zum neuen Zürich hauptamtlichen Präsidenten der kantonalen IV-Kom-
mission mit Wirkung ab 1. September 1974 Dr. iur. Heinrich R. Diem, Küsnacht ZH, gewählt.
GERICHTSENTSCHEIDE
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 3. Januar 1974 1. Sa. S. M.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Stabilisierende Vorkehren, die notwendig sind, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, sind als Behandlung des Leidens an sich zu betrachten. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV. Reittherapie kann in der IV nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme anerkannt werden.
Die heute 27jährige Versicherte S.M. leidet an angeborener spastischer Diple-,gie (Littlesche Krankheit) und hochgradiger Sehschwäche; ihre geistige Entwicklung verlief verzögert. Am 25. März 1960 wurde sie zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Die Versicherung leistete Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung der bestehenden Geburtsgebrechen, gab Hilfsmittel ab und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Seit dem 1. Mai 1966 wird der Versicherten eine halbe einfache IV-Rente ausgerichtet.
Psychische Schwierigkeiten veranlassten die Versicherte, im Mai 1967 die Tiefenpsychologin Dr. M aufzusuchen. In der Folge unterzog sie sich einer psychotherapeutischen Behandlung, deren Kosten die IV mit Verfügung vom 28. November 1969 für die Zeit von Mai 1967 bis September 1969 übernahm. Der Kostengutsprache wurde die Bemerkung beigefügt, für Psychotherapie könnten keine weiteren Kosten mehr übernommen werden, «da fortan der Eingliederungszweck nicht mehr als überwiegend erscheint». Am 3. September 1971 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für therapeutisches Reiten, mit welchem sie im August 1971 begonnen hatte. Die Ausgleichskasse wies das Begehren am 18. Februar 1972 ab unter Hinweis auf eine Verfügung vom 23. Juli 1970, mit welcher weitere physiotherapeutische Massnahmen abgelehnt worden waren. Das Reiten sei nicht geeignet, den Defektzustand zu beeinflussen; es handle sich lediglich um eine stabilisierende Vorkehr, die von der IV nicht zu übernehmen sei.
Gegen diese Verfügung erhob Dr. M namens der Versicherten Beschwerde, die von der kantonalen Rekursbehörde jedoch abgewiesen wurde. Nach ärztlicher Feststellung verfolge die Reittherapie dieselben Zwecke wie die früher durchgeführte Psychotherapie. Mit der Verwaltungsverfügung vom 28. November 1969 sei aber bereits rechtskräftig entschieden worden, dass weitere Psychotherapie nicht mehr zu Lasten der IV gehe. Die Rekursbehörde sei daher nicht befugt, die angefochtene Verfügung zu überprüfen. Im übrigen handle es sich bei der umstrittenen Reittherapie um eine stabilisierende Vorkehr, die sich gegen labiles pathologisches Geschehen richte und
als «Behandlung des Leidens an sich» zu Lasten der sozialen Krankenver-
sicherung gehe.
Dr. M erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht gel-
tend, die Reittherapie stelle keine stabilisierende Massnahme dar und könne der früher durchgeführten Psychotherapie nicht gleichgesetzt werden. Es gehe vielmehr um die Erlangung einer grösseren körperlichen Beweglichkeit und Sicherheit, was sich selbstverständlich auch psychisch auswirke. Die Massnahme sei (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV) darauf gerichtet, «eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens eingetretene Beeinträchtigung der
Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu mil-
dern». Der somatische und der psychische Aspekt der Massnahme seien nicht zu trennen; letzteren habe sie in der erstinstanzlichen Beschwerde aber zu einseitig hervorgehoben. Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nach Auffassung der für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV zuständigen Fachkommission handle es sich bei der Reittherapie nicht um eine bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechende Vorkehr.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be-
gründung ab:
1. In ihrem Entscheid führt die Vorinstanz aus, sie sei nicht befugt, die angefochtene Verfügung zu überprüfen, da über den streitigen Sachverhalt
bereits am 28. November 1969 rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dieser Verfügung hatte die IV die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung für die Zeit von Mai 1967 bis September 1969 übernommen unter gleich-
zeitiger Feststellung, dass künftig keine solchen Leistungen mehr erbracht werden könnten. Der Verwaltungsentscheid ist von der Versicherten nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass sich der Sachverhalt seit
dem Erlass der erwähnten Verfügung nicht in rechtserheblicher Weise ge-
ändert hat. Mit dem Begehren um Kostenübernahme für Reittherapie vom 3. September 1971 hat die Versicherte jedoch Leistungen für eine Massnahme
beantragt, die der durchgeführten Psychotherapie nicht ohne weiteres gleich-
zustellen ist. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die streitige Massnahme auch ein somatisches Behandlungsziel verfolgt. Die Verwaltung war daher gehalten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
2. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat daher keinen Anspruch
mehr auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen
nach Art. 13 IVG. Weiterhin notwendige Behandlungsvorkehren können folg-
lich nur nach Massgabe von Art. 12 IVG zu Lasten der IV gehen.
In Abgrenzung der Leistungspflicht gegenüber der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bestimmt Art. 12 Abs. 1 IVG, dass der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen hat, sofern diese nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und we-
sentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Als «Behandlung des Leidens an sich» gilt rechtlich jede Vorkehr, sei
sie kausal oder symptomatisch. auf das Grundleiden oder auf dessen Folge-
erscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Durch den Ausdruck «labiles pathologisches Geschehen» wird der Begriff des «Leidens an sich» abgegrenzt von den stabilen bzw. relativ stabilisierten
Defektzuständen, die allein Anlass zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV geben können. Erst wenn die Phase des (primären oder sekun-
dären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann
sich bei volljährigen Versicherten überhaupt die Frage stellen, ob eine thera-
peutische Vorkehr eine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV sei.
Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist kein taugliches Ab-
grenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine Verbesserung bewirken kann.
Dieser Ordnung entspricht es, dass stabilisierende Vorkehren, die notwendig sind, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behand-
lung des Leidens an sich zu betrachten sind. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt,
stellt nämlich keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebre-
chen im Sinne der Art. 12 Abs. 1 IVG und 2 Abs. 1 IVV dar (vgl. BGE 98 V 39/40, 97 V 46 ff., ZAK 1971, S. 377; EVGE 1969, S. 97/98, 101/102, ZAK 1969, S.678).
3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin An-
spruch auf Kostenübernahme für Reittherapie hat. Dabei stellt sich vorab
die Frage, welchem Behandlungsziel diese Massnahme dient.
Dr. H führt in seinem Bericht vom 29. November 1971 aus, vom Somati-
schen her betrachtet sei eine Bobath-Gymnastik angezeigt, die allerdings
durch therapeutisches Reiten wertvoll ergänzt werden könnte. Da die Beschwerdeführerin jedoch die Bobath-Gymnastik sistiert habe, bestehe lediglich eine psychologische Indikation für therapeutisches Reiten. In der erst-
instanzlichen Beschwerde vom 4. März 1972 weist Dr. M ausschliesslich auf die psychischen Auswirkungen der Therapie hin. Die Versicherte habe seit
Beginn des Reitens (unter anderem) an Selbstsicherheit und Initiative au-
genfällig gewonnen. Dies habe mit dazu beigetragen, dass ein Wechsel von der geschützten Werkstätte in einen privaten Haushalt möglich geworden sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 1973 wird dann allerdings ausgeführt, es sei bisher zu einseitig auf den psychischen
Aspekt der Therapie hingewiesen worden. Die Massnahme bezwecke die Er-
langung einer grösseren körperlichen Beweglichkeit und Sicherheit, was sich selbstverständlich auch psychisch auswirke. Im erwähnten Bericht von Dr. H wird zwar auf die Möglichkeit einer
Besserung der somatischen Symptome hingewiesen, gleichzeitig aber fest-
gestellt, dass die psychische Wesensveränderung im Vordergrund stehe. Die psychischen Schwierigkeiten, insbesondere die mangelnde Fähigkeit, mit den Anforderungen des beruflichen Lebens fertig zu werden, bildeten bereits im
Jahre 1967 Anlass dafür, dass sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. M meldete. Die gleichen Gründe waren nun offensichtlich auch ausschlaggebend für den Entschluss, einen Versuch mit Reittherapie zu unternehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reittherapie in erster Linie einer Ergänzung der in
den Jahren 1967 bis 1969 durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung
diente, nachdem diese allein nicht den erwarteten dauernden Erfolg brachte.
Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die IV für die streitige Massnahme nicht aufzukommen hat. Die Reittherapie stellt im vorliegenden Fall eine stabilisierende Vorkehr dar, welche sich gegen die labilen Folgeerscheinungen der zerebralen Schädigung richtet. Die Labilität des Leidens zeigt sich schon darin, dass trotz mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung
— deren Kosten die IV übernommen hat — keine dauerhafte Besserung erzielt worden ist. Damit müsste aber selbst bei Annahme eines stabilen Defektes ein Leistungsanspruch abgelehnt werden, da die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges nicht gewährleistet wäre. Wie aus den ärztlichen Angaben hervorgeht, dient die Therapie zudem in erster Linie der Beeinflussung der Gesamtpersönlichkeit, namentlich im Sinne einer Förderung der Selbstsicherheit, und nur sekundär der Eingliederung ins Erwerbsleben. Sie ist daher auch nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet (vgl. hiezu ZAK 1972, S. 591, und 1971, S. 279). Die anbegehrte Massnahme fällt somit nicht in den Leistungsbereich der IV.
4. Im übrigen kommt die IV nur für medizinische Massnahmen auf, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 IVV). Wie das BSV in seiner Vernehmlassung ausführt, hat die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV in ihrer Sitzung vom 30. Januar 1973 zur Frage der Reittherapie Stellung genommen. Die Kommission gelangte dabei zum Schluss, die Reittherapie sei nicht zur Anerkennung als medizinische Eingliederungsmassnahme zu empfehlen, da sie keine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Behandlungsmethode darstelle. Für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser fachärztlichen Beurteilung abzugehen. Das Leistungsbegehren müsste daher auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 IVV abgewiesen werden.
Urteil des EVG vom 15. März 1974 i. Sa. R. E.
Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 11 Abs. 3 VwVG (analog). Hat die
Partei einen Vertreter bestellt, so ist die Verfügung diesem zuzu-
stellen, nicht der Partei. (Erwägung I 3) Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 38 VwVG, Art. 107 OG (analog). Die
Zustellung an die Partei statt an den Vertreter bedeutet eine mangel-
hafte Eröffnung; daraus darf der Partei kein Nachteil erwachsen. (Erwägung I 3) Im vorliegenden Fall wird dieser Nachteil dadurch beseitigt, dass die Rekursbehörde auf die an sich verspätet erhobene Beschwerde einzutreten hat. (Erwägung I 4) Art. 18 Abs. 2 IVG, Art. '7 IVV. Der Invalide, der sein Gewerbe in
der Rechtsform der Aktiengesellschaft betreibt, kann keine Kapital-
hilfe beanspruchen, auch wenn er einziger Verwaltungsrat ist und
die Aktienmehrheit besitzt; denn er gilt nicht als Selbständigerwer-
bender. (Erwägung II)
Das EVG stellte folgende Erwägungen an:
I.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die bei ihr gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. Mai 1972 eingereichte Beschwerde sei verspätet erfolgt. Es handelt sich dabei um eine nach Art. 104 Bst. a OG zulässige Rüge der Verletzung von Bundesrecht (Art. 84 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 69 IVG).
2. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und BSV hat R. E. — jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, auf den es bei der Prüfung der Frage, an wen die angefochtene Verfügung zuzustellen war, ankommt — das zwischen ihm und dem Rechtsdienst für Behinderte hergestellte Vertretungsverhältnis nicht widerrufen. Dies hätte die Verwaltung nicht übersehen dürfen, nachdem ihr weniger als zwei Monate vor Verfügungserlass die schriftliche, vom 11. Juni 1971 datierte Vollmacht — zusammen mit der Anfrage nach dem Stand der Angelegenheit — zugekommen war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass R. E. mit Hilfe eines Bekannten Beschwerde geführt hatte. Denn es geht nicht an, daraus abzuleiten, das Mandat sei dem Rechtsdienst bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Mai 1972 entzogen gewesen.
3. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, der zwar gemäss Art. 3 Bst. a VwVG auf das Verfahren der Ausgleichskassen keine Anwendung findet, jedoch als allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz zu verstehen ist (vgl. auch Art. 135 und 40 OG i.V. m. Art. 10 Abs. 1 BZP), macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allenfalls ohne weitere Rechtsfolgen abgesehen werden darf. Vielmehr dient Art. 11 Abs. 3 VwVG — im Interesse der Rechtssicherheit — dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen.
Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich statt an ihren Vertreter bedeutet somit eine mangelhafte Eröffnung, aus der einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG; Art. 107
OG).
4. Im vorliegenden Fall besteht der Nachteil darin, dass die Vorinstanz, die im Urteil vom 7. Juni 1973 zu Recht das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes verneinte, auf die verspätet erhobene Beschwerde nicht eintrat. Vor diesem Nachteil kann R. E. dadurch bewahrt werden, dass die kantonale Rekurskommission verhalten wird, auf das Rechtsmittel einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indessen, die Sache nicht wiederum zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem diese früher bereits über das Gesuch um Kapitalhilfe entschieden hatte und R. E. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung nehmen konnte.
II.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 IVV kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme
oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständiger wer b e n d e r sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
Die Zusprechung einer Kapitalhilfe setzt somit voraus, dass der Gesuchsteller als Selbständigerwerbender tätig ist. Eine solche Tätigkeit liegt nach der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art vom 1. Januar 1964, Rz 66), in die einzugreifen kein Anlass besteht, immer dann vor, wenn die AHV-rechtlichen Voraussetzungen zur Erfassung als Selbständigerwerbender erfüllt sind.
Nach den für die Beitragspflicht massgebenden Bestimmungen der AHV gilt der in der Aktiengesellschaft mitarbeitende Aktionär ohne Rücksicht auf die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft nicht als Selbständigerwerbender.
2. Demnach war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kassenverfügung als Unselbständigerwerbender zu betrachten. Eine Kapitalhilfe ist ihm daher zu Recht verweigert worden.
Urteil des EVG vom 6. September 1973 1. Sa. R. H.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 21 IVG; Art. 14 und 15 IVV. Der Anspruch des Invaliden auf Anpassung des beruflich notwendigen Privatfahrzeuges an sein Gebrechen besteht nicht ohne weiteres bei jedem Fahrzeugwechsel, sondern nur im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Motorisierung.
Dem im Jahre 1945 geborenen Versicherten fehlt der rechte Unterarm. Die IV versorgte ihn mit den nötigen Prothesen. Im März 1971 wurde er Chef einer Versicherungsagentur und Inspektor. Für die zahlreichen Besuche der Kundschaft ist er auf die Benützung eines Autos angewiesen. Aus diesem Grunde kaufte er im Februar 1971 einen Gebrauchtwagen, der seiner Invalidität angepasst wurde. Mit Verfügung vom 1. Juli übernahm die IV die Kosten des Fahrzeugumbaus, die sich auf 447 Franken beliefen, sowie die Differenz von 600 Franken zwischen dem Preis eines gewöhnlichen Fahrzeuges und einem solchen mit Automatik. Im Zeitpunkt des Kaufes wies der Wagen einen Kilometerstand von 56 000 km auf. In der Folge stellte sich heraus, dass der Wagen für ihn ungeeignet war; das Steuern bereitete ihm Mühe. Er benötigte ein Fahrzeug mit Servolenkung. Im Februar 1972 tauschte er das Fahrzeug gegen ein anderes Modell mit Automatik und Servolenkung. Auf Anordnung des kantonalen Strassenverkehrsamtes liess er den Hebel der Handbremse von der rechten auf die linke Seite versetzen, was 346.60 Franken kostete. Auch dieser Wagen war eine Occasion und 35 612 km gefahren worden.
Der Versicherte ersuchte am 28. Februar 1972 die IV, ihm den Betrag von 346.60 Franken zurückzuerstatten. Nach Einholung der Meinung des BSV
fasste die IV-Kommission einen ablehnenden Beschluss, den sie wie folgt begründete: «Nach den Weisungen des BSV können die Umbaukosten eines wegen Invalidität benötigten Motorfahrzeuges nur alle sieben Jahre übernommen werden, selbst dann, wenn das Fahrzeug schon früher ersetzt werden muss. Die Umbaukosten sind für ein vorhergehendes Fahrzeug am 14. Juni 1971 übernommen worden. Die Frist ist noch nicht abgelaufen.» Die Ausgleichskasse teilte dem Anspruchsteller diesen Beschluss am 20. Juni 1972 mit einer entsprechenden Verfügung mit. Der Versicherte erhob Beschwerde, worin er nicht allein die Übernahme
der Kosten von 346.60 Franken für die Versetzung der Handbremse bean-
tragt, sondern auch einen Anteil von % der Mehrkosten für eine Lenkhilfe
in der Höhe von 695 Franken. Er erklärte, er habe deshalb nicht die ge-
samten Mehrkosten verlangt, weil es sich um einen Occasionswagen handle. Die kantonale Rekurskommission wies indessen die Beschwerde am 16. Februar 1973 mit der Begründung ab, der Versicherte benötige ein Auto nicht aus invaliditätsbedingten, sondern aus beruflichen Gründen. Daher habe die IV ihn weder mit einem Fahrzeug zu versehen — was übrigens hier nicht der Fall sei — noch das Fahrzeug an die körperlichen Besonderheiten
des Führers anzupassen. Unter diesen Umständen sei es nicht nötig, zu be-
urteilen, ob die Verwaltungsvorschriften über die Benützungsdauer der von der IV abgegebenen Fahrzeuge ebenfalls auf die Privatfahrzeuge anwendbar seien.
Namens des Versicherten erhob Rechtsanwalt R Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Er macht u. a. geltend, das EVG möge den vorinstanzlichen Entscheid aufheben und es sei die IV zu verhalten, dem Beschwerdeführer die Umbaukosten für den im Februar 1972 erworbenen Wagen inklusive die % der Mehrkosten für eine vorhandene Lenkhilfe zu ersetzen. Der Vertreter
des Versicherten legte eine Erklärung einer Garage bezüglich der oben erwähnten Mehrkosten bei sowie eine Bestätigung des kantonalen Strassenver-
kehrsamtes, wonach der Beschwerdeführer ein Auto nur mit Sicherheit lenken könne, wenn folgende Ausstattung vorhanden sei: a) automatische Kupplung und Getriebe, b) Lenkhilfe, c) Handbremse auf der linken Seite. Die zur Vernehmlassung eingeladene Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages. Das BSV hingegen beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün-
den teilweise gut:
1. Der Vertreter des Versicherten wirft den kantonalen Behörden vor, ihm vor Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Einsicht in die Akten verweigert zu haben. Diese Praxis widerspreche den in den Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG und 69 IVG aufgestellten Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit der kantonalen Rekursverfahren; diese Praxis zwinge in der Tat dazu, eine provisorische Beschwerde einzureichen, welche man dann zurückziehen könne oder aufgrund der vorzunehmenden Aktenprüfung ergänzen müsse. Wie dem auch sei, dieses Vorbringen hat keinen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid, zumal im Zeitpunkt, in welchem der Vertreter des Versicherten vergebens versucht hatte, Einblick in die Akten zu nehmen, der Entscheid bereits gefällt und auch eröffnet war.
Da sich die Anträge des Beschwerdeführers nur gegen den genannten Entscheid richten, hat das EVG vorliegend nicht zu untersuchen, ob das kantonale Verfahren hinsichtlich der Einsichtnahme in die Akten der Rekursbehörde dem Bundesrecht widerspreche.
2. Der Versicherte sieht im Umstand, dass ihm die Rekursbehörde jeglichen Anspruch verweigerte, eine Reformatio in peius, während doch die Verwaltung diesen Anspruch nie grundsätzlich bestritt, sondern lediglich verlangte, dass ein auf diese Weise bewilligter Umbau mindestens sieben Jahre Bestand haben sollte. Zudem seien die Bestimmungen der Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG und 69 IVG verletzt worden, da die Rekurskommission den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, bevor die Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden sei.
Nun hat aber im vorliegenden Fall die Rekurskommission die Verfügung nicht geändert. Sie hat die Beschwerde schlechthin zurückgewiesen, ohne etwas zu sagen, woraus man schliessen könnte, dass die eine oder andere Erwägung integrierender Bestandteil des Urteilsdispositivs bildete. Sie konnte daher, ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Reformatio in peius, von der rechtlichen Betrachtungsweise der Parteien, an welche sie nicht gebunden war, abweichen.
3. Hinsichtlich des im Streite liegenden Hilfsmittels hält Art. 21 Abs. 1 IVG fest, dass der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Kleinautomobile sind zwar in der vom Bundesrat aufgestellten Liste (Art. 14 Abs. 1 Bst. g IVV) enthalten, doch wird der Anspruch in Art. 15 DTV wie folgt eingeschränkt:
«Motorfahrzeuge werden abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur überwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
Von der Versicherung abgegebene Motorfahrzeuge dürfen nur beschränkt für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden. Wird ein Fahrzeug wegen unsorgfältigen Gebrauchs oder übermässiger Benützung für nicht berufsbedingte Fahrten vorzeitig gebrauchsuntüchtig, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.»
Vorliegend ist der Versicherte wegen seiner beruflichen Tätigkeit — und nicht der Invalidität wegen — auf die Benützung eines Automobils angewiesen. Selbst eine gesunde Person müsste für die Ausübung dieser Art von Arbeit motorisiert sein. Dem Versicherten steht demnach kein Anspruch auf Abgabe eines Motorfahrzeuges zu Lasten der IV zu, was übrigens auch gar nicht bestritten wird.
In Art. 14 Abs. 1 Bst. h IVV hat der Bundesrat zudem «Hilfsgeräte am Arbeitsplatz» sowie «Zusatzgeräte für die Bedienung von Apparaten und Maschinen» aufgenommen. Die Praxis hat den Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Motorfahrzeuge ausgedehnt, die für die Berufsausübung notwendig sind (BGE 97 V 237, ZAK 1972, S. 495). Folglich hat der Versicherte entgegen der Auffassung der kantonalen Rekursbehörde grundsätzlich An-
spruch auf Leistungen der IV für die an seinem Privatwagen vorgenommenen Abänderungen, sofern er diesen für die Berufsausübung tatsächlich benötigt.
4. Dennoch bedeutet dies keineswegs, dass dem Beschwerdeführer bei
jedem Wagenwechsel ein Anspruch auf Beiträge seitens der IV zusteht. Ge-
mäss Art. 21 Abs. 3 IVG werden nämlich dem Versicherten die Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Der im Februar
1971 vollzogene Umbau des ersten Wagens konnte nun aber nicht als zweck-
mässige Massnahme seitens des Versicherten gewertet werden, zumal er ja nur einen gesunden Arm zum Lenken des Motorfahrzeuges zur Verfügung hat. Wegen dieses Irrtums musste der Versicherte binnen Jahresfrist den Wagen wechseln, bevor der erste tatsächlich amortisiert gewesen wäre. Unter diesen Umständen wäre es weder einfach noch zweckmässig, wenn die IV innerhalb eines Jahres zweimal für die Umbaukosten aufkommen würde. Diese Schlussfolgerung bezieht sich jedoch nicht auf die Mehrkosten der Servolenkung, für welche der Versicherte erstmals anlässlich seines zweiten
Kaufes aufzukommen hatte. Da diese Vorrichtung aus Gründen der Invalidität des Versicherten sich aufdrängte, hat die IV hiefür einzustehen. Der
Betrag von 521.25 Franken, d. h. e von 695 Franken, ist vertretbar, zumal
bei diesem Motorfahrzeug im Zeitpunkt des Ankaufs 34 der Haltedauer ver-
strichen war. Als die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni
1972 mitteilte, die IV-Kommission habe es abgelehnt, ein zweites Mal die Umbaukosten zu übernehmen, hatte der Versicherte lediglich um die Kostenvergütung für die Versetzung der Handbremse nachgesucht. Erst in der erst-
instanzlichen Beschwerde beantragte er zusätzlich die Auszahlung des oben erwähnten Betrages von 521.25 Franken. Dem ersten Gesuch ist bezüglich
der Servolenkung nichts zu entnehmen. Mangels einer diesbezüglichen Ver-
fügung hätte folglich die richterliche Vorinstanz die Beschwerde in diesem
Punkte als unzulässig erachten sollen. Das EVG kann demnach in materiell-
rechtlicher Hinsicht nicht Stellung nehmen. Die zuständige IV-Kommission wird somit über die noch nicht entschiedene Frage zu beschliessen und die
Ausgleichskasse die entsprechende Verfügung zu erlassen haben.
Urteil des EVG vom 11. Februar 1974 I. Sa. B. G. Art. 21 Abs. 1 IVG. «Einlageschuhe», d. h. orthopädische Schuhe, die an Stelle von druckverteilenden Schuheinlagen getragen werden, können gleich wie Einlagen nur dann zu Lasten der IV abgegeben
werden, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Ein-
gliederungsmassnahmen bilden. Die heute 61jährige Versicherte bezieht seit November 1965 zufolge eines Leidens, bei dem eine Spondylose sowie eine Osteochondrose der Hals- und Lendenwirbelsäule im Vordergrund stehen, eine ganze einfache IV-Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 75 Prozent. Am 15. November
1972 ersuchte sie die IV um Abgabe von Massschuhen, da sie trotz allen Versuchen keine Konfektionsschuhe tragen könne. Ihre Füsse seien im Rückfuss sehr schmal. In einem Bericht vom 2. Dezember 1972 teilte der Ortho-
päde Dr. P der IV-Kommission mit, es liege keine schwere Fussdeformität und auch keine erhebliche Beinverkürzung vor; dennoch sollte die Abgabe von Massschuhen wegen der unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung konfektionierter Schuhe geprüft werden.
Die IV-Kommission qualifizierte die Gesuchstellerin als Nichterwerbstätige. Am 16. Januar 1973 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, nach den geltenden Bestimmungen bestehe bei nichterwerbstätigen Versicherten ein Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk nur dann, wenn eine schwere Fussdeformität oder eine erhebliche Beinverkürzung vorliege; die Versicherte erfülle keine dieser Voraussetzungen. Die Betroffene beschwerte sich gegen diese Kassenverfügung und machte geltend, für ihre deformierten Füsse eigneten sich Konfektionsschuhe nicht. Aufgrund einer Konsultation in der Orthopädischen Universitätsklinik X sei der zuständige Oberarzt zum Ergebnis gelangt, das Missverhältnis der Fussform lasse eine Versorgung mit Massschuhen sicher für gerechtfertigt erscheinen.
Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde am 8. August 1973 gut und sprach die beantragten Massschuhe zu. Dieser Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, es gehe nicht an, die Versicherte als nicht erwerbstätig zu betrachten und deshalb gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. c IVV den streitigen Leistungsanspruch an die Bedingung zu knüpfen, entweder müsse eine schwere Fussdeformität oder eine erhebliche Beinverkürzung vorliegen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Anrecht auf das streitige Hilfsmittel, weil sie dessen bei der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich bedürfe. Dieser bestehe in der Besorgung des eigenen Haushaltes. Da es sich hierbei um Arbeiten handle, die vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten, benötige die Beschwerdeführerin hiefür Massschuhe. Die Vorinstanz beruft sich gleichzeitig auf die Feststellung von Dr. P im Arztbericht vom 2. Februar 1972, dergemäss es angezeigt sein könnte, den Anspruch auf Massschuhe allein deswegen zu bejahen, weil die Versicherte unüberwindliche Schwierigkeiten mit Konfektionsschuhen habe. Der kantonale Entscheid verweist überdies auf eine Unterlage der Klinik X vom 19. Dezember 1972, in der gesagt wird, es bestehe ein auffällig langer und schmerzhafter Knick-Senkspreizfuss beidseits, ein Missverhältnis zwischen Länge und Breite der Risthöhe sowie eine starke Abflachung von Längs- und Quergewölbe, weshalb eine Versorgung mit Massschuhen empfohlen werde.
Das BSV hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 16. Januar 1973 wieder herzustellen. Zur Begründung wird unter Hinweis auf Rz 1205 der «IV-Mitteilungen» Nr. 153 vom 14. Februar 1973 unter anderem geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Zusprechung orthopädischen Schuhwerks seien nicht erfüllt, da keine pathologische Fussform vorliege. — Dr. B, leitender Arzt der Abteilung für technische Orthopädie der Klinik X, verfasste am 15. November 1973 im Auftrage der Versicherten eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in der er im wesentlichen ausführte: Die von ihm festgestellten Fussdeformitäten (Senk- und Spreizfuss) seien als recht alltäglich zu betrachten. Im Beschwerdebild sei jedoch die Osteoporose (Mangel an Knochengewebe, hier als Folge der Cortisonbehandlung) in den Vordergrund zu stellen. Diese mache das Skelett auf die geringste Belastung druckempfind-
lich, so dass erst eine optimale Druckverteilung die Beschwerden zu lindern vermöchte. Das sei im vorliegenden Fall offenbar nur mit orthopädischen Massschuhen zu erreichen. Abgesehen davon bestehe jedoch weder eine schwere Fussdeformität noch eine Beinverkürzung.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be-
gründung gut:
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgaben-
bereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung
medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Die vom Bundesrat aufge-
stellte Liste ist in Art. 14 Abs. 1 IVV enthalten, dessen Bst. b jene Hilfsmittel aufzählt, die im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1
IVG abgegeben werden, nämlich: Stütz- und Führungsapparate wie Bein-
und Armapparate, orthopädische Korsetts, Kopfhalter, Schienen, Schalen und Bandagen für orthopädische Korrekturen, orthopädisches Schuhwerk und Schuheinlagen. Demgegenüber hat nach Art. 21 Abs. 2 IVG ein Versicherter, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Nach Massgabe von
Art. 14 Abs. 2 Bst. c IVV kann im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung orthopädisches Schuhwerk nur insofern abgegeben werden, als eine schwere Fussdeformität oder eine erhebliche Beinverkürzung besteht.
Wenngleich die Versicherte eine ganze IV-Rente bezieht, ist sie doch nur
als zu 75 Prozent erwerbsunfähig erklärt worden. Im verbleibenden Ausmass ihrer Leistungsfähigkeit ist sie in ihrem eigenen Haushalt tätig. Entgegen
der Annahme in der streitigen Verwaltungsverfügung und in Tbereinstim-
mung mit der kantonalen Rekursbehörde ist deshalb die Beschwerdegegnerin nicht als Versicherte im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG zu qualifizieren. Sie kann also orthopädisches Schuhwerk nicht nur bei schwerer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung beanspruchen. Die Anspruchsberechtigung ist vielmehr im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Bst. b IVV zu prüfen.
2. Der Versicherten bereitet es Mühe, die für ihre Fussform passenden Konfektionsschuhe zu finden. Sie hat nach ärztlicher Feststellung sehr
schwache Rückfüsse, die allein schon das Tragen solcher Schuhe erschweren. Trotz gleichzeitigen Vorliegens von Senk- und Spreizfüssen führt Dr. B in
seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde — auf die medi-
zinisch abgestellt werden darf — die Beschwerden auf eine recht alltägliche Fussdeformität zurück. Er vertritt die Ansicht, eine grosse Disproportion zwischen Länge und Breite der Füsse liege nicht vor, diese seien auch nicht
schwer deformiert, sondern wegen der Osteoporose auf die geringste Über-
lastung druckempfindlich; demzufolge müsse mit entsprechend angepasstem Schuhwerk nach einer optimalen Druckverteilung getrachtet werden.
Rechtlich stellt sich mithin die Frage, welche Art von Fussbeschwerden
zur Begründung eines Anspruches auf orthopädisches Schuhwerk vorliegen
müssen. Die — nicht zu beanstandende — Verwaltungspraxis gemäss Rz 1205 der «IV-Mitteilungen» setzt entweder eine pathologische Fussform oder eine pathologische Fussfunktion voraus. Die Hauptindikation bilden wesentliche Grössen- und Formveränderungen der Füsse in Höhe und Breite, aber auch die grosse Disproportion von Länge und Breite. Zu beachten ist, dass es im vorliegenden Falle nicht um die Fussform geht, die laut Dr. B kein orthopädisches Schuhwerk notwendig macht, sondern um die Fussfunktion. Diese ist nach Ansicht des nämlichen Facharztes dadurch beeinträchtigt, dass infolge der Osteoporose die optimale Druckverteilung in den Füssen in Frage gestellt ist. Wenn dem tatsächlich so ist und dieser Gegebenheit mit entsprechend angepasstem Schuhwerk abgeholfen werden kann, wäre der Anspruch auf orthopädische Schuhe an sich ausgewiesen. Allerdings stellt sich sofort die Frage nach dem Verhältnis zu den in Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV erwähnten Schuheinlagen, die ja unter anderem ebenfalls der Normalisierung der Druckverteilung (vgl. Hohmann/Hackenbroch/Lindemann, Handbuch der Orthopädie, Band I, S. 1050 ff., insbesondere S. 1064 f.) dienen, aber von der IV gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG nur als wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Die von Dr. B empfohlenen orthopädischen Schuhe erfüllen von ihrem Zweck her gesehen die Aufgabe von (Druckverteilungs-) Einlagen und sind deshalb als «Einlageschuhe» im Sinne von Ziff. 3 der erwähnten Rz 1205 zu qualifizieren. Deshalb wäre es wenig folgerichtig, die Abgabe von solchem orthopädischem Schuhwerk anders als jene von Einlagen zu behandeln und im ersteren Fall von der Voraussetzung vorangegangener medizinischer Massnahmen abzusehen. Die gestörte Druckverteilung im Fussskelett berechtigt deshalb allein noch nicht zum Bezug von orthopädischem Schuhwerk. Da im vorliegenden Fall zuvor keine medizinischen Massnahmen angewendet worden sind, erweist sich die Kassenverfügung vom 16. Januar 1973 als rechtlich begründet.
Urteil des EVG vom 16. Januar 1974 i. Sa. C. W.
Art. 54 IVG. Die sofortige Einstellung einer seinerzeit zu Unrecht zugesprochenen Leistung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Versicherte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung Vorkehren zur Weiterführung der Behandlung getroffen hat.
Der heute elfjährige Versicherte leidet laut Bericht des Kinderspitals X vom 29. Januar 1969 am Geburtsgebrechen Nr.390. Zu dessen Behandlung sicherte ihm die zuständige Ausgleichskasse am 13. Februar 1969 verfügungsweise die Übernahme aller notwendigen medizinischen Massnahmen vorläufig bis 31. Dezember 1976 zu. Im Jahre 1970 entschlossen sich die Eltern des Versicherten, diesem bei Frau G eine psychologische Therapie angedeihen zu lassen. In dem von der IV-Kommission eingeholten Bericht der Psychiatrischen Poliklinik für Kinder und Jugendliche vom 28. Oktober 1971 wurde Psychotherapie als für die Eingliederung des Knaben notwendig bezeichnet. Hierauf übernahm die IV die Kosten der ambulanten Psychotherapie bei Frau G für vorderhand ein Jahr (Kassenverfügung vom 2. Dezember 1971). Diese Kostengutsprache wurde mit einer weitern Verfügung (vom 8. März 1972) bis Ende 1972 verlängert. Als der Vater des versicherten Knaben am
10. September 1972 die IV ersuchte, auch im Jahre 1973 für die Psychotherapiekosten aufzukommen, eröffnete ihm die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 5. Februar 1973, dass im Kanton Z die Psychotherapie den Ärzten vorbehalten sei, weshalb die Voraussetzungen für eine weitere Übernahme der Behandlungskosten nicht erfüllt seien.
Die vom Vater für seinen Sohn eingereichte Beschwerde ist von der kantonalen Rekurskommission am 15. August 1973 abgewiesen worden. Dabei liess sich die Vorinstanz grundsätzlich von denselben Überlegungen leiten wie zuvor die Ausgleichskasse.
In der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Vater des Versicherten folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass sein Sohn Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen Massnahmen habe. Ferner soll die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung durch Frau G unter der Aufsicht der Psychiatrischen Poliklinik ermöglicht werden. Mindestens seien die vom Januar bis März 1973 entstandenen Aufwendungen durch die IV zu übernehmen, nachdem die abweisende Verfügung erst am 5. Februar 1973 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1973 erlassen worden sei. Zur Begründung verweist der Vater des Versicherten im wesentlichen auf die mit der Psychotherapie bereits erzielten Erfolge. Zwischen der Therapeutin und dem Knaben habe sich in den vergangenen Jahren ein Vertrauensverhältnis gebildet, das zugunsten des Kindes weitergeführt und verstärkt werden sollte. Entscheidend sei, «dass der Knabe sobald als möglich seine innere Sicherheit und das Vertrauen findet, das ihn den angeborenen Schaden vergessen lässt und ihm hilft, seinen Platz in der Gemeinschaft einzunehmen und die daraus wachsenden Aufgaben zu erfüllen».
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Wenn in der streitigen Kassenverfügung erklärt wird, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Leistungen seien nicht erfüllt, weil im Kanton Z die Psychotherapie den Ärzten vorbehalten sei, so ist diese Formulierung insofern missverständlich, als sie den Eindruck erweckt, dem Versicherten stehe überhaupt kein Anspruch auf psychotherapeutische Massnahmen mehr zu. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn nach wie vor leidet der Beschwerdeführer an einem behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 13 IVG, weshalb er gegenüber der IV weiterhin Anspruch auf Psychotherapie hat. Dies wird im Grunde genommen von keiner Seite bestritten und ist daher Gegenstand weder der Kassenverfügung noch des vorinstanzlichen Entscheides. Auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer die zur Behandlung seines Geburtsgebrechens notwendigen Massnahmen beanspruchen könne, ist daher nicht einzutreten.
2. Der zweite in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag geht dahin, die IV sei zu verpflichten, weiterhin für die Kosten der Behandlung bei Frau G aufzukommen, wobei diese die Behandlung unter Aufsicht der Psychiatrischen Poliklinik für Jugendliche und Kinder durchzuführen hätte.
Nach Art. 26bis Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und
den Anforderungen der Versicherung genügen. Die Verordnung des Kantons Z über die medizinischen Hilfsberufe bestimmt, dass ein solcher Beruf nur unselbständig ausgeübt werden und die Hilfsperson nur Verrichtungen ausführen darf, die ihr vom Aufsichtspflichtigen übertragen worden sind. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Frau G diese Vorschriften nicht erfüllt, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann, einem Psychologen, eine eigene Praxis führe, also nicht für einen zugelassenen Arzt unselbständig und unter dessen unmittelbarer Aufsicht tätig sei. Diese für das EVG verbindliche Feststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) hat zur Folge, dass Frau G nicht als medizinische Hilfsperson im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG betrachtet werden kann, so dass die IV keine Kostengutsprache für die von ihr durchgeführten psychotherapeutischen Vorkehren gewähren darf.
Entgegen der Auffassung des Vaters des Versicherten ist das EVG nicht etwa befugt, Frau G der Aufsicht der Psychiatrischen Poliklinik für Jugendliche und Kinder zu unterstellen, weil das Gericht nicht gestaltend in die Rechtsverhältnisse prozessunbeteiligter Dritter eingreifen darf.
3. Schliesslich wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, die IV sei mindestens zur Bezahlung der in den ersten drei Monaten des Jahres 1973 entstandenen Psychotherapiekosten zu verpflichten, weil die abweisende Verfügung erst im Februar 1973 ergangen sei.
Mit der Verfügung vom 2. Dezember 1971 gewährte die Ausgleichskasse Kostengutsprache für die im Verlauf des Jahres 1970 begonnene Psychotherapie, und am 8. März 1972 verfügte die Kasse die Verlängerung der Leistung bis zum 31. Dezember 1972. Die Verwaltung war ausdrücklich und vorbehaltlos damit einverstanden, dass die Behandlung durch Frau G erfolgte. Unter diesen Umständen musste der Vater des Beschwerdeführers nicht damit rechnen, dass die Ausgleichskasse auf sein am 10. September 1972 neu eingereichtes Begehren hin ihre Praxis ändern und ihm zumuten würde, die Therapie bei Frau G, die sich offenbar als erfolgreich erwiesen hatte, abzubrechen und den Versicherten durch eine andere psychotherapeutisch ausgebildete Person weiterbehandeln zu lassen, zumal ihn die Verwaltung nie auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte. Daher widerspricht es Treu und Glauben, wenn am 5. Februar 1973, also fünf Monate nach dem neuen Leistungsgesuch und nachdem der Vater des Versicherten alle notwendigen Vorkehren schon getroffen hatte, um in der Behandlung keinen Unterbruch eintreten zu lassen, die Übernahme weiterer Therapiekosten vom 1. Januar 1973 hinweg verweigert wurde.
Demnach hat die IV auch noch für die zu Beginn des Jahres 1973 entstandenen Kosten der von Frau G durchgeführten Psychotherapie aufzukommen. Die Eltern des Versicherten erfuhren erst anfangs Februar 1973 von der Leistungsverweigerung. Es war nicht zumutbar, die Behandlung genau damals für solange zu unterbrechen, bis die Eltern eine psychotherapeutisch ausgebildete und den kantonalen Vorschriften entsprechende Person gefunden haben würden, die bereit war, mit der Behandlung ihres Sohnes fortzufahren. Bis eine solche Person gefunden war, bedurfte es einer gewissen Zeitspanne, während welcher die Psychotherapie noch bei Frau G erfolgen musste. Dieser Zeitraum endete ermessensweise Ende März 1973, weshalb die IV für die bis zum 31. März 1973 von Frau G durchgeführte Psychotherapie aufzukommen hat.
Urteil des EVG vom 10. Mai 1973 i. Sa. E. S. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 44 Abs. 1 IVG. Der Verzicht der Militärversicherung auf weitere Eingliederungsmassnahmen verpflichtet die IV nicht zu glei-
chem Verhalten. (Erwägung 3) Art. 31 Abs. 1 TVG. Von einem Versicherten, der sich schon den verschiedensten erfolglosen Eingliederungsmassnahmen unterzogen und während 15 Jahren ein eigenes Geschäft aufgebaut hat, kann
nicht verlangt werden, dass er sich einer weiteren Massnahme unterzieht, wenn nicht eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit zu erwarten ist. (Erwägung 4)
Der 1930 geborene E. S., von Beruf Konditor, verlangte im Mai 1966 eine Invalidenrente. Die IV-Kommission ersuchte Prof. A um einen Bericht. Dieser
stellte folgende Diagnose: Status nach Diskushernie, lumbale Diskopathie,
Spondylose und Spondylarthrose, Missbildung des Lumbosakralgebietes, verursacht durch einen Übergangswirbel. Die IV-Kommission nahm auch eine Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, der zu entnehmen ist, dass der Versicherte seit 1958 eine kleine Schokoladefabrik betreibt, nachdem er in den Jahren 1953 bis 1957 verschiedene Versuche unternommen hatte, den Beruf zu wechseln. Am 2. Juni 1967 stellte die Kommission einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent fest, der schon vor dem 1. Januar 1960 bestanden habe. Demzufolge sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. August 1967 eine ganze einfache Invalidenrente zu, mit Wirkung ab 1. Mai 1966, dem Monat, in welchem das — verspätete — Begehren eingereicht worden war. Mit Verfügung vom 18. März 1971 wurde die Berechnung der Rente später berichtigt.
Im Jahre 1970 leitete die IV-Kommission ein Revisionsverfahren ein. Sie liess ein ärztliches Gutachten erstellen, untersuchte die wirtschaftliche Lage und die Möglichkeiten einer beruflichen Wiedereingliederung. Da kein positives Resultat erzielt werden konnte, ersuchte die IV-Kommission die Regionalstelle, die Möglichkeit eines Beobachtungsaufenthaltes in einer Eingliederungsstätte abzuklären. Der Versicherte wies jedoch ein solches Ansinnen, seine berufliche Tätigkeit zu ändern, zurück, worauf die IV-Kommission, nachdem sie ihn gemahnt hatte, im Einvernehmen mit dem BSV beschloss, die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1972 aufzuheben (Verfügung
vom 7. April 1972).
Der Versicherte erhob Beschwerde. Er wies auf die Versuche eines Berufswechsels hin, die er auf Verlangen der Militärversicherung unternommen
und von denen keiner Erfolg gehabt habe; er hob unter anderem hervor, dass
die Ärzte seine gegenwärtige Tätigkeit als dem Leiden in bester Weise angepasst beurteilten; nie habe ihm bei seinen Auseinandersetzungen mit der Militärversicherung der Richter nahegelegt, den Beruf zu wechseln. Schliess-
lich erklärte er, man könne ihn nicht zwingen, etwas aufzugeben, was er in
15 Jahren aufgebaut habe.
Die kantonale Rekursbehörde erachtete indessen die Weigerung des Versicherten, sich einem sechsmonatigen Beobachtungsaufenthalt in einer Ein-
gliederungsstätte zu unterziehen, als nicht gerechtfertigt und erkannte, dass
somit die Voraussetzungen von Art. 31 IVG erfüllt seien. Aus diesen Gründen wies sie die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 1972 ab.
Dagegen legte der Vertreter des Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze 1V-Rente zuzusprechen. Er verweist auf die Versuche beruflicher Wiedereingliederung durch die Militärversicherung, deren Massnahmen den Vorrang vor denjenigen der IV haben. Er hält fest, dass neue Anstrengungen dieser Art vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden können und dass im weiteren von einem Berufswechsel keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei.
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, desgleichen das BSV, welches im weitern den Anspruch auf eine ganze Rente für zweifelhaft hält. Der Instruktionsrichter veranlasste die Herausgabe der umfangreichen Akten der Militärversicherung.
Das EVG hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
1.... Die formalen Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 31 IVG sind im vorliegenden Falle erfüllt. Es geht nun aber um die Frage, ob man vernünftigerweise vom Versicherten verlangen konnte, dass er sich den vorgesehenen Massnahmen unterziehe und ob man mit Recht von den Eingliederungsmassnahmen eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten konnte.
2. Aus den Untersuchungen der Militärversicherung geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 1949 eine Lehre als Bäcker-Konditor beendet und diesen Beruf bis Juli 1951, d. h. bis zum Beginn der Rekrutenschule, ausgeübt hatte. Schon vor dem Militärdienst hatte er unter Hüftbeschwerden gelitten; diese wurden jedoch durch den Militärdienst verschlimmert. Nach Aufenthalten in verschiedenen Spitälern wurde im Januar 1952 vorgesehen, dass er die Arbeit zu 50 Prozent wieder aufnehme. Der Versuch schlug fehl und der Versicherte musste sich zweimal einer Kur in einer militärischen Heilstätte unterziehen.
Seit 1953 versuchte er sich in verschiedenen Berufen, ohne — infolge seiner Rückenschmerzen und zum Teil wegen ungenügender Eignung — längere Zeit im gleichen Beruf tätig sein zu können. 1957 kehrte er in seinen Heimatkanton zurück. Bis heute führt er dort eine Schokoladefabrik und betätigt sich ehrenamtlich in der «Sozialhilfe». Nach langen Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Militärversicherung über den Betrag der Rente wurde am 31. März 1966 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Damit wurde eine Rente — rückwirkend ab 1. Januar 1958 — festgesetzt aufgrund eines Verantwortlichkeitsgrades der Eidgenossenschaft von 75 Prozent, eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent und eines Entschädigungssatzes von 85 Prozent.
3. Zu Recht bezieht sich der Vertreter des Beschwerdeführers in erster Linie auf die Priorität der beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Militärversicherung gegenüber denjenigen der IV (Art. 39 Abs. 1 13st. b MVG). Nach Art. 44 Abs. 1 IVG hat der Versicherte nur Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit diese nicht von der Militärversicherung gewährt werden. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, es gehe nicht an,
dass die IV dem Versicherten weitergehende Eingliederungsmassnahmen auferlegen könne, wenn die Militärversicherung die bisherige Tätigkeit als dem Gesundheitszustand des Versicherten am besten angepasst erachtet. Obwohl Bestrebungen zur Koordination der einzelnen Versicherungszweige gesetzmässig sind, ist es unstatthaft, zu folgern, auch die IV müsse auf einen Berufswechsel des Versicherten verzichten, nur weil die Militärversicherung dies getan hat.
4. Es muss deshalb im Rahmen von Art. 31 IVG untersucht werden, ob der Beobachtungsaufenthalt von sechs Monaten in einem Wiedereingliederungszentrum vom Versicherten zu Recht verlangt werden könne und ob eine Umschulung die Erwerbsfähigkeit vermutlich wesentlich verbessern werde.
a. Die IV-Kommission und die Vorinstanz kamen zum Schluss, dass eine solche Beobachtungszeit zumutbar sei. Die Begründung scheint stichhaltig
zu sein:
Weder die frühere Berufsausbildung noch bereits durchgeführte Wiedereingliederungsversuche allein genügen, um eine neue Ausbildung als nicht zumutbar erscheinen zu lassen. Nicht einmal ein notwendiger Domizilwechsel rechtfertigt in der Regel die Weigerung des Versicherten. Aber der Fall erscheint in einem andern Licht, wenn man die über Jahre gesammelten Akten der Militärversicherung näher betrachtet. Tatsächlich bemühte sich E. S. nach Beginn seiner Beschwerden, in den verschiedensten Berufsarten eine neue Anstellung zu finden, doch konnte er aus gesundheitlichen Gründen oder wegen mangelnder Eignung — keine Stelle längere Zeit behalten. Diese wiederholten Fehlschläge verminderten wahrscheinlich das Selbstvertrauen des Versicherten. Vielleicht haben sie sogar seine Psyche derart verändert, dass ein neuer Anlauf verunmöglicht wird und damit eine neue Anstrengung in dieser Hinsicht nicht von ihm verlangt werden kann. Dazu kommt, dass er nun seit fünfzehn Jahren eine kleine Fabrik betreibt, die er seinen Bedürfnissen angepasst hat. Es ist aber fraglich, ob diese Tätigkeit seine verbliebene Arbeitsfähigkeit voll in Anspruch nimmt. Im weitern scheint es, dass er eine feste Kundschaft geworben hat, die er zu verlieren droht, wenn er seinen Betrieb für die Dauer von sechs Monaten schliesst. Man muss sich deshalb fragen, ob eine solche Schliessung vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Umschulung nicht sehr hoch ist.
b. Die IV-Kommission und die Vorinstanz halten dafür, dass eine Umschulung nicht zum vorneherein erfolglos schien. Das ist richtig, genügt aber nicht. Wenn man nur den physischen Zustand des Versicherten in Betracht zieht, scheint die Möglichkeit einer Umschulung unbestreitbar: es gibt Tätigkeiten, die keine körperlichen Anstrengungen verlangen und häufige Positionswechsel erlauben, ohne grössere intellektuelle Fähigkeiten zu erfordern. Trotzdem muss man auch den psychischen Zustand berücksichtigen. Schon lange haben die Ärzte eine neurotische Fixierung festgestellt. Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass jeder neue Versuch zur Wiedereingliederung zum Scheitern verurteilt wäre, ohne dass man dem Versicherten die Schuld daran geben könnte. Betrachtet man einerseits die Zweifel, die sich bezüglich der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ergeben, und anderseits die Wahr-
scheinlichkeit, dass sich damit keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erzielen lässt, dann kann man die Voraussetzungen von Art. 31 IVG nicht als erfüllt ansehen. In diesem Sinn verzichtet auch die Militärversicherung darauf, ihre langen Eingliederungsbemühungen für diesen Versicherten fortzusetzen, auch wenn dieser Verzicht im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist.
5. In seiner Vernehmlassung erachtet das BSV die Gesetzmässigkeit der ganzen, dem Versicherten zugesprochenen Rente als zweifelhaft. Diese Frage liegt jedoch ausserhalb des gegenwärtigen Prozesses und es ist deshalb darauf nicht einzutreten.
Nichtsdestoweniger besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte, auch in der gegenwärtigen Tätigkeit, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit voll nutze. Es kann sein, dass sein effektiver Verdienst weit unter demjenigen liegt, den er erzielen könnte, wenn er ganz oder teilweise auf seine ehrenamtliche Tätigkeit auf sozialem Gebiet verzichten würde: diese, so wertvoll sie auch sein mag, kann von der IV nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb zulässig, dass die IV den Invaliditätsgrad und zugleich die Verfügung überprüft, mit der die ganze Rente zugesprochen wurde. Ausserdem ist abzuklären, ob die Bedingungen von Art. 41 IVG erfüllt sind oder ob eine neue überprüfung die vorhergehende Verfügung als eindeutig falsch erscheinen lässt.
Von Monat zu Monat
Das Überparteiliche Komitee für zeitgemässe Altersvorsorge hat der Bundeskanzlei mit Schreiben vom 12. August den Rückzug seines Volksbegehrens für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bekanntgegeben. Das Begehren hatte — nebst jenem der Sozialdemokratischen Partei — einen massgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung des in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 angenommenen Gegenvorschlages zur PdA-Initiative.
Die AHV-Gesetzesnovelle vom 28. Juni 1974
A.
Das Änderungsgesetz vom 28. Juni 1974 hat seine eigene Vorgeschichte. Sie beginnt mit der achten AHV-Revision. Letztere ist auf den 1. Januar 1973 in Kraft getreten; sie sah indessen von Anbeginn zwei Etappen vor. In der ersten Phase (1973) wurden die AHV-Renten um rund 80 Prozent angehoben: So betrug (und beträgt heute) die volle einfache Altersrente 400 bis 800 Franken im Monat. Gleichzeitig war als zweite Phase auf den 1. Januar 1975 eine weitere Erhöhung der Leistungen vorgesehen: die Altrenten sollten um 20 und die Neurenten um 25 Prozent heraufgesetzt werden. Von 1975 an war sodann an Stelle der bisherigen Ad-hoc-Revisionen eine automatische Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung geplant, aber noch nicht beschlossen; das sollte durch ein besonderes Gesetz geschehen. Daher hat der Bundesrat am 21. November 1973 der Bundesversammlung einen entsprechenden Entwurf vorgelegt, der aber nicht nur den erwähnten Automatismus zum Inhalt hatte, sondern auch das geltende, indessen noch nicht in Kraft getretene Recht (zweite Phase der achten AHV-Revision) modifizierte.
Das Parlament hat die bundesrätliche Vorlage in ein Sofortprogramm und in ein solches auf weitere Sicht zerlegt. Das erstere umfasst die Anpassung auf den 1. Januar 1975, das letztere vor allem die spätere automatische Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Regeln über die automatische Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung sollen, nicht zuletzt wegen der Auswirkungen
SEPTEMBER 1974381
auf die Belastung der öffentlichen Hand, nochmals überdacht werden. Denn zwischen der Verabschiedung der Botschaft und den parlamentarischen Beratungen sind finanzielle Engpässe des Bundes und der Kantone sichtbar geworden, an welche vorher niemand so richtig geglaubt hat. Aus diesem Grunde stellt das am 28. Juni 1974 verabschiedete Änderungsgesetz einen legislatorischen Torso dar. Dennoch oder gerade deshalb ist eine summarisch kommentierte Gegenüberstellung der bisherigen und der auf den 1. Januar 1975 neu in Kraft tretenden Bestimmungen am Platze. Für das langfristige Programm bereitet der Bundesrat derzeit eine Ergänzungsbotschaft vor.
B.
Die Gesetzesnovelle gewinnt an Verständnis, wenn einige Bestimmungen vorweggenommen werden, die geltendes Recht darstellen und auf den 1. Januar 1975 unverändert in Kraft treten, d. h. nicht modifiziert werden. Es handelt sich um die Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 34 (siehe Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die achte AHV-Revision vom 30. Juni 1972).
Art. 30 Abs. 4 AHVG
4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 2,4 aufgewertet.
Der Aufwertungsfaktor für Renten, die in den Jahren 1973 und 1974 zu laufen beginnen, beträgt 2,1. Aufgrund der ehedem für 1973 und 1974 angenommenen Lohnentwicklung wurde der Faktor auf den 1. Januar 1975 auf 2,4 erhöht.
Art. 34 AHVG
1 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 400 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
2 Die einfache Altersrente beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 1000 Franken im Monat.
Auch diese Änderung bezweckt, bei der Berechnung der ab 1. Januar 1975 entstehenden Neurenten die Lohnentwicklung der Jahre 1973 und 1974 aufzufangen.
C. Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
I. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 42 Abs. 1 AHVG
1 Anspruch auf eine ausserordent- 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz liche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, de- wohnhafte Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zu- nen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Ren- steht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordent- te kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des liche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein ange- Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hin- messener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen zuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: nicht erreichen:
Für Bezüger von Fr. Für Bezüger von Fr.
— einfachen Altersrenten — einfachen Altersrenten
und Witwenrenten 6 000 und Witwenrenten 7 800
— Ehepaar-Altersrenten 9 000 — Ehepaar-Altersrenten 11 700
— einfachen Waisenrenten — einfachen Waisenrenten
und Vollwaisenrenten 3 000 und Vollwaisenrenten 3 900
Die für den Bezug von ausserordentlichen Renten grundsätzlich massgebenden Einkommensgrenzen entsprachen schon bisher nominell den Höchstansätzen der Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen. Das soll weiterhin gelten. Daher werden die Ansätze im gleichen Ausmass wie in Artikel 2 Absatz 1 ELG heraufgesetzt.
Art. 101 AHVG (neu)
Baubeiträge
' Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und andern Einrichtungen für Betagte gewähren.
2 Der Bundesrat bestimmt, für welche Heime und Einrichtungen gemäss Absatz 1 sowie unter welchen Voraussetzungen Beiträge gewährt werden. Er setzt die Höhe der Beiträge fest.
3 Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.
Es handelt sich um die erste «Kollektivleistung» der AHV zugunsten der Betagten. Die Lösung entspricht jener für die Bau- und Einrichtungsbeiträge in der IV und stützt sich auf Artikel 34 quater Absatz 7 der Bundesverfassung.
Beabsichtigt sind Baubeiträge in der Höhe von einem Drittel bis höchstens der Hälfte der anrechenbaren Kosten, wobei Bedürfnis und Eignung der Projekte jeweils genau abzuklären sein werden. Um die Verwirklichung baureifer Projekte nicht zu verzögern, ist in den Übergangsbestimmungen vorgesehen, Beiträge auch für Bauten und Einrichtungen auszurichten, mit deren Erstellung schon vor dem 1. Januar 1975 begonnen worden ist. Beiträge können daher für alle seit dem 1. Januar 1973 erstellten Bauteile und Einrichtungen ausgerichtet werden (vgl. Übergangsbestimmungen Bst. a).
II. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung
Art. 2 Abs. 1 ELG
1 In der Schweiz wohnhaften 1 In der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Schweizer Bürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlas- Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente senenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungs- ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das leistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen anrechenbare Jahreseinkommen
einen im nachstehenden Rahmen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: erreicht:
— für Alleinstehende und für min- — für Alleinstehende und für min-
derjährige Bezüger einer Inva- derjährige Bezüger einer Invalidenrente mindestens 5400 und lidenrente mindestens 6600 und höchstens 6600 Franken, höchstens 7800 Franken,
— für Ehepaare mindestens 8100 für Ehepaare mindestens 9900
und höchstens 9900 Franken, und höchstens 11 700 Franken,
— für Waisen mindestens 2700 für Waisen mindestens 3300
und höchstens 3300 Franken. und höchstens 3900 Franken.
Es hat sich gezeigt, dass die von der Bundesversammlung im Jahre 1972 für 1975 festgesetzten maximalen Einkommensgrenzen ungenügend sein werden, da sie nur rund 9 Prozent über denjenigen des Jahres 1973 liegen und der heutigen Teurungsrate für zwei Jahre zuwenig Rechnung tragen. Die nunmehr beschlossene Verdoppelung auf 18 Prozent ergibt folgende Zahlen:
Einkommens- Gültig für -Ursprünglich Neu beschlossen grenzen 1973 und 1974 vorgesehen ab 1975 ab 1975
Fr. Fr. Fr.
Alleinstehende 5400 — 6600 6600 — 7200 6600 — 7800 Ehepaare 8100 — 9900 9900 — 10800 9900 — 11700
Waisen 2700 — 3300 3300 — 3600 33003900
Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG
Die Kantone können ... ' Die Kantone können ...
b. vom Einkommen einen Abzug b. vom Einkommen einen Abzug von höchstens 1500 Franken bei von höchstens 1800 Franken bei Alleinstehenden und 2100 Franken Alleinstehenden und 3000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den Rente beteiligten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Fran- bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Bezüger- ken und bei den anderen Bezügerkategorien 1200 Franken überstei- kategorien 1200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins zulas- genden jährlichen Mietzins zulassen. sen.
Mit der Erhöhung des Mietzinsabzuges (bisher höchstens 1500 bzw. 2100 Franken) soll der anhaltenden Teuerung bei den Wohnungsmieten Rechnung getragen werden.
Art. 10 Abs. 2 ELG
2 Die Beiträge an die schweizeri- 2 Die Beiträge an die Stiftung Pro schen Stiftungen Pro Senectute und Senectute und Pro Juventute wer-Pro Juventute werden aus dem den aus Mitteln der Alters- und Spezialfonds des Bundes gemäss Hinterlassenenversicherung, jene Artikel 111 des Bundesgesetzes an die Vereinigung Pro Infirmis über die Alters- und Hinterlasse- aus Mitteln der Invalidenversichenenversicherung, der Beitrag an rung geleistet.
die schweizerische Vereinigung
Pro Infirmis aus allgemeinen Bun-
desmitteln gewährt.
Die Beiträge an Pro Senectute und Pro Juventute wurden bisher dem Spezialfonds des Bundes laut Artikel 111 AHVG entnommen, der Beitrag an Pro Infirmis aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. Gestützt auf den neuen Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung werden die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen inskünftig direkt der AHV (Pro Senectute und Pro Juventute) bzw. der IV (Pro Infirmis) belastet.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b ELG
1 Die Beiträge sind zu verwen- 1 Die Beiträge sind zu verwenden... den...
b. für die Gewährung von einmali- b. für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen gen oder periodischen Leistungen an bedürftige, in der Schweiz an bedürftige, in der Schweiz wohnhafte Ausländer und Staaten- wohnhafte Ausländer, Flüchtlinge lose, die sich seit mindestens 10 und Staatenlose, die sich seit min-Jahren daselbst aufhalten und bei destens fünf Jahren daselbst aufdenen der Versicherungsfall im halten und bei denen der Versiche-Sinne des Bundesgesetzes über die rungsfall im Sinne der Bundesge-Alters- und Hinterlassenenversi- setze über die Alters- und Hintercherung oder des Bundesgesetzes lassenenversicherung oder die Inüber die Invalidenversicherung ein- validenversicherung eingetreten getreten ist ; ist;
Durch die achte AHV-Revision wurden die Flüchtlinge hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen den Staatenlosen gleichgestellt und können somit nach bloss fünfjährigem Aufenthalt eine solche Leistung erhalten. Mit der obigen Änderung werden auch die Voraussetzungen für den Bezug von Fürsorgeleistungen durch Vermittlung der gemeinnützigen Institutionen entsprechend angepasst.
III. Teuerungszulage für das Jahr 1974
1. Einmalige Zulage
1 Die Renten und Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden durch eine einmalige Zulage im Jahre 1974 erhöht.
2 Die Zulage besteht in einer Verdoppelung aller Renten und Hilflosenentschädigungen, auf die in einem vom Bundesrat zu bestimmenden Monat gemäss den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung ein Anspruch besteht.
3 Einmalige Abfindungen sind von der Verdoppelung ausgenommen.
2. Nichtanrechnung bei den ausserordentlichen Renten und den Ergänzungsleistungen
Die Zulage wird nicht als Einkommen im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angerechnet.
3. Finanzierung
An die Ausgaben für Leistungen gemäss Ziffer 1 hat die öffentliche Hand keine Beiträge gemäss den Artikeln 103-105 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu leisten.
4. Zusätzliche Ergänzungsleistung
1 Kantone, die für den vom Bundesrat gemäss Ziffer 1 Absatz 2 bestimmten Monat eine zusätzliche Ergänzungsleistung ausrichten, erhalten für ihre Mehraufwendungen, höchstens aber für die Verdoppelung der monatlichen Ergänzungsleistung, Beiträge gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2Kann ein Kanton seine Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonsregierung befugt, die Ausrichtung einer zusätzlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Absatz 1 zu beschliessen und deren Ausmass festzusetzen.
Der Bundesrat glaubte anfänglich, darauf verzichten zu könnnen, im Jahre 1974 eine doppelte Rente bzw. Hilflosenentschädigung ausrichten zu können. Massgebend waren nicht zuletzt finanzielle Ueberlegungen. Die zunehmende Teuerung hat das Parlament bewogen, gleichwohl eine solche zusätzliche Leistung zu beschliessen. Der Bundesrat konnte sich nachträglich umso eher damit einverstanden erklären, weil es sich als möglich erwiesen hat, den ansehnlichen zusätzlichen Anteil der öffentlichen Hand ausnahmsweise durch den Ausgleichsfonds tragen zu lassen.
Im übrigen sollen AHV/IV-Rentenbezüger und Bezüger von Hilflosenentschädigungen durch die doppelte Leistung nicht sonstwie einen Rückschlag erleiden. Daher wird die Zulage weder bei den ausserordentlichen Renten noch bei den Ergänzungsleistungen (Einkommensgrenzen) angerechnet. Die Bestimmungen folgen der Lösung vom September 1972.
Schliesslich erhalten Kantone, welche bei den Ergänzungsleistungen ebenfalls eine Zulage erbringen, bis zur Verdoppelung der ordentlichen Leistung den ihnen zustehenden Bundesbeitrag.
Der Bundesrat hat diesen Abschnitt auf den September 1974 in Kraft gesetzt.
IV. Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975
1 Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.
2 Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Ueberversicherung.
Artikel 34 AHVG umschreibt die vom 1. Januar 1975 an geltende Rentenformel, Artikel 30 Absatz 4 den künftigen Aufwertungsfaktor (vgl. Abschnitt B hievor). Die beiden Anpassungen haben im Vergleich zum Stand 1973 eine durchschnittliche Erhöhung der neu entstehenden Renten von 25 Prozent zur Folge.
Die achte AHV-Revision hatte ursprünglich, wie in der Einleitung bereits bemerkt, zwischen der Verbesserung für Alt- und für Neurenten einen Unterschied gemacht. Ein wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle besteht nun darin, diese Differenz auszubügeln. Anders gesagt: Es werden die Allrenten in Neurenten umgerechnet. Dieses Ziel wird erreicht, indem das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen durch entsprechende Anpassungsfaktoren auf den Stand des Jahres 1975 gebracht wird. Dem Umstand, dass die Renten der im Jahre 1974 anspruchsberechtigt werdenden Versicherten in der Regel auf einem relativ höheren Durchschnittseinkommen basieren, wird durch einen niedrigeren Anpassungsfaktor Rechnung getragen.
V. 'Übergangsbestimmungen
a. Baubeiträge in der Übergangszeit
Beiträge im Sinne von Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können auch für Bauten und Einrichtungen ausgerichtet werden, mit deren Erstellung nach dem 1. Januar 1973 begonnen wurde. Bauten, die am 1. Januar 1973 bereits begonnen waren, können für die nach diesem Zeitpunkt erstellten Bauteile und Einrichtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten.
Von dieser Übergangsregelung war beim Hinweis auf den neuen Artikel 10.1 AHVG die Rede. Das Gesetz unterstützt damit Initiativen, die nicht auf die vorliegende Ergänzung gewartet haben und ihre Vorhaben schon vorher zu verwirklichen suchten.
b. Aufhebung bisherigen Rechts
Abschnitt VIII/1/c des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit im Zusammenhang stehender Gesetze (8. AHV-Revision) wird aufgehoben.
Die Erhöhung der Renten auf den 1. Januar 1975 bildet den Hauptinhalt der vorliegenden Gesetzesnovelle. Damit wird die im Jahre 1972 beschlossene Regelung hinfällig.
VI. Schlussbestimmungen
1 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Die Abschnitte I, II, IV und V treten am 1. Januar 1975 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Abschnittes III.
Die vierte Revision der Erwerbsersatzordnung in der Vernehmlassung
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern am 9. Juli 1974 ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über eine vierte Revision der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO) durchzuführen (ZAK S. 310). Der Gesetzesentwurf wurde im Laufe des Monats Juli den interessierten Kreisen zugestellt. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren über die Vorgeschichte und den wesentlichen Inhalt der vorgesehenen Revision.
I. Ausgangslage
1. Die dritte EO-Revision trat auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Die seither eingetretene Einkommensentwicklung erforderte eine Anpassung der Entschädigungsansätze an die veränderten Verhältnisse. In verschiedenen parlamentarischen Vorstössen wurden neben dieser Anpassung auch strukturelle Änderungen am geltenden System der EO gefordert. Dabei standen Verbesserungen der Leistungen für Wehrmänner in Beförderungsdiensten im Vordergrund.
2. Die Dringlichkeit der Anpassung an das heutige Lohnniveau einerseits und die Notwendigkeit eines gründlichen Studiums der übrigen Begehren anderseits veranlassten den Bundesrat am 23. März 1973, zunächst eine Zwischenrevision auf den 1. Januar 1974 vorzuschlagen, um damit alle im EOG frankenmässig fixierten Entschädigungsansätze um 50 Prozent zu erhöhen und auf den neuen Stand des Lohnindexes zu bringen. Diese Zwischenrevision wurde von den eidgenössischen Räten am 27. September 1973 beschlossen und trat am 1. Januar 1974 in Kraft.
3. Inzwischen hat der EO-Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, dem nach Artikel 23 EOG die Begutachtung von Fragen der Durchführung und Weiterentwicklung der EO zuhanden des Bundesrates obliegt, die zurückgestellten Probleme weiterbehandelt und den vorliegenden Entwurf für die eigentliche vierte EO-Revision ausgearbeitet. Dieser Entwurf stützt sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorjahre. Es gilt als selbstverständlich, dass er in seiner Bezugnahme auf die massgebende Lohnentwicklung vor der Weiterleitung an die Bundesversammlung den neuesten Zahlen und Prognosen angepasst werden muss. Dies sollte keinen Einfluss auf das Vernehmlassungsverfahren haben, da durch dieses ja die grundsätzlichen Fragen zur Diskussion gestellt werden.
4. Artikel 34ter Absatz 4 und Artikel 32 der Bundesverfassung verlangen ausdrücklich, dass die Kantone und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft vor Erlass der Ausführungsgesetzgebung über Belange der EO anzuhören sind. Im vorliegenden Fall ist eine Vernehmlassungsfrist von rund vier Monaten vorgesehen. Die Vorlage muss der Bundesversammlung möglichst bald unterbreitet werden, damit sie am 1. Januar 1976 in Kraft treten kann.
II. Inhalt der Revisionsvorlage
1. Die Revision sieht eine Anpassung der Entschädigungen an die neuste Einkommensentwicklung vor. Die sich daraus ergebende nominelle Erhöhung der frankenmässig festgelegten Grenzen und Fixbeträge beträgt gegenüber den seit 1. Januar 1974 geltenden Ansätzen 33 1A Prozent. Weitergehende Leistungsverbesserungen werden bei den Entschädingungen für alleinstehende Personen in Beförderungsdiensten und bei der Betriebszulage vorgeschlagen. Als wesentliche Neuerung ist der Anspruch dienstleistender Ehefrauen auf eine Haushaltungsentschädigung zu vermerken. Hingegen werden die in Lohnprozenten ausgedrückten Entschädigungsansätze (30% für Alleinstehende, 75% für Haushaltvorstände ohne Kinder) nicht geändert.
2. Die Vorlage bringt im weiteren einen gewissen Anpassungsautomatismus. Dieser stützt sich im wesentlichen auf den in der AHV ermittelten Lohnindex, funktioniert aber unabhängig vom geplanten Anpassungsmechanismus für die AHV/IV-Renten. Diese Abweichung ist sachlich gerechtfertigt, handelt es sich doch bei den Erwerbsausfallentschädigungen im Gegensatz zu den Renten um Leistungen für verhältnismässig kurze Zeitabschnitte. Zudem dient als Bemessungsgrundlage das dem Dienst unmittelbar vorausgehende Einkommen und nicht wie bei den Renten das Einkommen der gesamten Beitragszeit, die sich über Jahrzehnte erstrecken kann.
Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, die Entschädigungen frühestens alle zwei Jahre dem Lohnindex anzupassen, wenn die Einkommensentwicklung einen Schwellenwert von 12 Prozent erreicht. Um diesen Automatismus zu erleichtern, werden im Gesetz die einzelnen Entschädigungsansätze in Prozenten der maximalen Gesamtentschädigung ausgedrückt. Diese wird ihrerseits auf 100 Franken im Tag festgesetzt und einem theoretischen AHV-Lohnindex 1976 von 600 Punkten gleichgestellt.
3. Eine weitere Änderung betrifft die Taggelder der Invalidenversicherung, die grundsätzlich nach den gleichen Regeln und Kriterien bemessen werden wie die Erwerbsausfallentschädigungen. Alleinstehende Invalide sollen einen einheitlichen Zuschlag von 8 Franken erhalten. Diese Massnahme ist im Hinblick auf die vorgesehene Überprüfung des Taggeldsystems der IV als provisorische Regelung gedacht. Sie erweist sich angesichts der starken Erhöhung der AHV/IV-Renten als notwendig, wenn das unbestrittene Postulat «Eingliederung vor Rente» weiterhin Geltung haben soll.
4. Zur Deckung der durch die Leistungsverbesserungen bei der EO bewirkten Mehrausgaben soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Versichertenbeiträge (einschliesslich Arbeitgeberanteil) von 0,4 bis auf 0,6 Prozent des Erwerbseinkommens zu erhöhen. Gleichzeitig soll die Höhe des EO-Ausgleichsfonds grundsätzlich auf das Ausmass einer Jahresausgabe beschränkt werden.
Tagesansätze der EO gemäss Revisionsvorschlag
Ansätze in Franken oder in Prozenten des Einkommens
Entschädigungsarten bzw. Berechnungselemente Regelung gemäss .. . Vorschlag
dritter Zwischen- vierte Revision 1 revision 2 Revision 3
1. Massgebende Einkommen
— betr. Minimalentschädigungen:
Allgemeine Dienste 16.— 24.- 33.33 Beförderungsdienste:
Haushaltungsentschädigungen 33.— 50.- 66.67 Entschädigungen für Alleinstehende 40.— 60.— 100.-
- betr. Maximalentschädigungen . . . 75.— 100.-
2. Haushaltungsentschädigungen
(Art. 9 Abs. 1 EOG)
Veränderlicher Teil 75 % 75 %75
Minimum 12.— 18.— 25.— Maximum 37.50 56.30 75.-
3. Entschädigung für Alleinstehende
(Art. 9 Abs. 2 EOG) Veränderlicher Teil 30 % 30 V, 30 % Minimum 4.80 7.20 10.— Maximum 15.— 22.50 30.— Alleinstehende Rekruten 4.80 7.20 10.-
Entschädigungsarten bzw. Berechnungselemente Regelung gemäss ... Vorschlag
dritter Zwischen- vierte Revision 1 revision s Revision
4. Entschädigung für Nichterwerbstätige
(Art. 10 Abs 1 EOG)
Haushaltungsentschädigungen . . . . 12.- 18.- 25.- Entschädigungen für Alleinstehende . . 4.80 7.20 10.-
5. Entschädigung für Beförderungsdienste
(Art. 11 EOG)
- Haushaltungsentschädigungen:
Minimum 25.- 37.50 50.- Maximum 37.50 56.30 75.-
- Entschädigungen für Alleinstehende
Minimum 12.- 18.- 30.- Maximum 15.- 22.50 30.-
6. Kinderzulagen
pro Kind (Art. 13 EOG) 4.50 6.80
7. Unterstützungszulagen
(Art. 14 EOG)
- erste unterstützte Person 13.50 18.-
- jede weitere unterstützte Person 4.50 6.80 9.-
8. Betriebszulagen
(Art. 15 EOG) 9.- 13.50 27.-
9. Höchstgrenzen
(Art. 16 Abs. 1 und 2 EOG)
- Personen mit Erwerbstätigkeit:
Grenze in Prozenten des Erwerbsein-
kommens 100 % 100 ,fr, 100 ', Höchstbetrag der Gc•samtentschädi-
gung 50.- 75 - 100.-
- Personen ohne Erwerbstätigkeit:
Im allgemeinen 25.50 38.30
Beförderungsdienste 38.50 57.80 '77.-
10. Mindestgarantie
(Art. 16 Abs. 2 Bst. a EOG)
- Personen mit Erwerbstätigkeit:
Im allgemeinen 25.50 38.30 52.- Beförderungsdienste 38.50 57.80 '77.-
1 Inkraftsetzung am 1. 1. 69; massgebender Index = 800 Inkraftsetzung am 1. 1. 74; massgebender Index = 450
3 Vorgesehene Inkraftsetzung am 1. 1. 76; massgebender Index = 600
Die Entwicklung der kollektiven Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod seit 1970
Die Pensionskassenstatistik erlaubt es, Stand und Entwicklung der beruflichen Vorsorge in den entscheidenden Punkten zu verfolgen und aus den Ergebnissen die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Die ZAK hat 1972/73 in einer Artikelfolge, die auch als Separatdruck herausgegeben wurde, einlässlich die Statistik 1970 erläutert. Nun hat es Frau Dr. Ellen Hülsen, Chefin der Sektion Mathematik im Eidgenössischen Statistischen Amt, in freundlicher Weise übernommen, die Entwicklung der kollektiven Vorsorge zu kommentieren. Frau Dr. Hülsen arbeitet als Bundesexpertin an der Einführung der Zweiten Säule mit.
1. Einleitung
Angesichts der grossen sozialpolitischen Bedeutung der kollektiven Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod, d, h. der sogenannten Zweiten Säule, hat das Eidgenössische Statistische Amt, wie bereits für die Periode 1966-1968, aufgrund freiwilliger Meldungen von Vorsorgeeinrichtungen einige Hauptdaten der Pensionskassenstatistik 1970 fortgeschrieben.
Wie in der Pensionskassenstatistik 1970 ist die Vorsorgeeinrichtung die statistische Einheit, nicht die Unternehmung oder der Betrieb. Da einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Unternehmungen angehören können, darf man aus dem Bestand der Vorsorgeeinrichtungen nicht auf die Zahl der erfassten Unternehmungen, Verwaltungen und Verbände schliessen.
Man unterscheidet je nach der Rechtsform Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts. Diese Unterscheidung deckt sich jedoch nicht unbedingt mit der Rechtsstellung der Aktivmitglieder. So können den Einrichtungen öffentlichen Rechts z. B. Angestellte gemeinnütziger Institutionen oder halbstaatlicher Organisationen angeschlossen sein. Dagegen versichern Gemeinden ihr Personal oft bei Gemeinschaftsstiftungen, die zu den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts zählen.
2. Bestand der Vorsorgeeinrichtungen
Der Bestand der Vorsorgeeinrichtungen belief sich Ende 1973 auf 17 003, hat also im Zeitraum von 3 Jahren um 1422 oder 9 Prozent zugenommen. Daraus ergibt sich, dass der Zuwachs gegenüber der Periode 1966-1968 etwas langsamer erfolgte. Dies dürfte u. a. darauf zurückzuführen sein,
(Beträge in Mio Franken)
1970 1972 Zunahme absolut 1 in % absolut 1 in % absolut 1 in % Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts 1 Anzahl Aktivmitglieder 280 309 100 299 000 100 18 6917
Anzahl Rentenbezüger 91 687 33 95 000 32 3 3134
Beiträge 1 109 100 1 357 100 24822
Arbeitnehmer 413 37 507 37 9423
Arbeitgeber 696 63 850 63 15422
Leistungen 680 100 825 100 14521
Renten 666 98 808 i 98 14221
Kapital 14 2 17 2 321
Vermögen 12 600* 100 14 735 100 2 13517
Vermögensertrag 488 3,8 610 4,8 12225
Vorsorgeeinrichtung en privaten Rechts 2 Anzahl Aktivmitglieder 1 102 060 100 1 204 000 100 101 9409
Anzahl Rentenbezüger 126 897 12 140 000 12 13 10310
Beiträge 2 349 100 3 194 100 84536
Arbeitnehmer 808 31 1 018 32 21026
Arbeitgeber 1 541 66 2 176 68 63541
Leistungen 636 100 831 100 19531
Renten 490 77 630 76 14029
Kapital 146 23 201 24 5538
Vermögen 19 898* 100 24 722 100 4 82424
Vermögensertrag 867 4,3 1 146 4,6 27932
Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts 3 Anzahl Aktivmitglieder 1 382 369 100 1 503 000 100 120 6319
Anzahl Rentenbezüger 218 584 16 235 000 16 16 4168
Beiträge 3 458 100 4 551 100 1 09332
Arbeitnehmer 1 221 35 1 525 34 30425
Arbeitgeber 2 237 65 3 026 66 78935
Leistungen 1.316 100 1 656 100 34026
Renten 1156 88 1 438 87 28224
Kapital 160 12 218 13 5836
Vermögen 32 498* 100 39 457 100 6 95921
Vermögensertrag 1 355 4,2 1 756 4,5 40130
1 Teilweise geschätzt 2 Geschätzt * Bereinigt
dass etliche Betriebe vor der Gründung einer neuen Vorsorgeeinrichtung die Gesetzgebung über die Zweite Säule abwarten wollen.
3. Fortschreibung der Pensionskassenstatistik
Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind die Kassen des Bundes und der Kantone voll erhoben, diejenigen der Gemeinden teilweise geschätzt. Die Angaben für die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts wurden aufgrund von freiwilligen Meldungen einer Anzahl Vorsorgeeinrichtungen mittels einer Verhältnisschätzung hochgerechnet.
In der Tabelle sind die Mitglieder, die Bezüger von Leistungen, die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen an die Destinatäre sowie das Vermögen und der Vermögensertrag zusammengestellt. Die Ergebnisse beziehen sich auf das Jahr 1972. Zum Vergleich sind in der ersten Spalte die entsprechenden Angaben aus der Pensionskassenstatistik 1970 aufgeführt.
Ende 1972 hatten rund 1,5 Mio Aktivmitglieder Anwartschaft auf eine Vorsorge im Rahmen der Zweiten Säule, was einer Zunahme seit 1970 um zirka 9 Prozent entspricht. Die Art und der Umfang dieser Vorsorge können natürlich unterschiedlich sein. Für das Jahr 1972 wurden rund 235 000 Rentenbezüger errechnet ; sie haben seit 1970 um 8 Prozent zugenommen. Auf 100 Aktivmitglieder kommen 16 Rentner (öffentliches Recht 32, privates Recht 12).
Insgesamt wurden 1972 im Rahmen der Zweiten Säule 4551 Mio Franken an Beiträgen entrichtet. Davon entfallen 1357 Mio Franken (30 %) auf öffentlichrechtliche und 3194 Mio Franken (70 %) auf privatrechtliche Einrichtungen. Wie 1970 wurden auch 1972 etwa 2/3 der Beiträge von den Arbeitgebern aufgebracht. An Leistungen wurden 1972 insgesamt 1656 Mio Franken ausgerichtet. Im öffentlichrechtlichen Sektor wurden fast ausschliesslich Renten (1970 wie auch 1972 98 %) ausbezahlt; im privatrechtlichen Sektor überwiegen die Renten mit 76 Prozent (1970 77 %) der Leistungen. Der Vermögensertrag stieg bei den öffentlichrechtlichen von 3,8 auf 4,1 Prozent und bei den privatrechtlichen Einrichtungen von 4,3 auf 4,6 Prozent.
Da die Vorsorge im Rahmen der Zweiten Säule mit dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, spielt die Vermögensbildung bei den einzelnen Kassen eine wesentliche Rolle. Kapitalisationsgrad und Leistungsplan können bei den einzelnen Einrichtungen jedoch sehr verschieden sein, z. B. volle Versicherung von Alter, Invalidität und Tod
Entwicklung der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts 1970-1972 Developpement des institutions de prevoyance de droit public et de droit privd, de 1970 ä 1972
Anzahl Mitglieder
Nombre de membres
Mic.
2,0 — Aktivmitglieder
Membres actifs
1 Rentenbezüger 1 Beneficiaires de Rentes
1,5 —
1,0
0,5
[n
19701972
(Beträge in Mio. Franken)
(Montants en mM ff.)
Beiträge
Cotisatione
L
Arbeitnehmer Salaries Arbeitgeber Employeurs3
1970 Leistungen1972
Prestations
Renten
Rentes
Kapital
E Capital
Vermögen
Fortune
Vermögensertrag
[Revenu de la fortune
30 000 20 000 10 000 0 Mio. Fr. 0 10 000 20 000 30 0001
durch die Kasse, Alterssparen bei der Kasse mit Risikoversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft oder Übernahme der ganzen Versicherung durch die Versicherungsgesellschaft. Die in der Tabelle angegebenen Vermögen umfassen nur die von den Vorsorgeeinrichtungen direkt verwalteten Gelder, nicht aber die Deckungskapitalien bei Versicherungsgesellschaften. Die folgenden Vergleiche sind unter diesem Vorbehalt zu betrachten.
1970 verfügten die Vorsorgeeinrichtungen über ein Kapital von 32 Mia Franken, 1972 über 39 Mia Franken, was einem Zuwachs von 21 Prozent gleichkommt. Verglichen mit den Beiträgen entsprach das Vermögen 1970 ungefähr dem Neuneinhalbfachen, 1972 dem Achteinhalbfachen der jährlichen Beiträge. Der Anteil des Kapitalertrages an der gesamten Jahreseinnahme (Beiträge, Zinsen, übrige Einnahmen) belief sich 1970 auf 26 Prozent. Für 1972 konnten nur die Beiträge und Zinsen ermittelt werden. Nimmt man an, das Verhältnis der übrigen Einnahmen zu den Beiträgen und Zinsen sei gleich geblieben, kann man die gesamte Jahreseinnahme 1972 auf 6,940 Mia Franken schätzen. Der Kapitalertrag 1972 macht davon einen Viertel aus.
Volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung ist die Frage: Welcher Teil der Jahreseinnahmen wird für die laufenden Versicherungsleistungen verbraucht, wieviel steht für neue Kapitalanlagen zur Verfügung? Die Ergebnisse der beiden letzten Vollerhebungen zeigten, dass gesamtschweizerisch jeweils ungefähr ein Viertel der Jahreseinnahme für die eigentlichen Versicherungsleistungen ausgegeben wurde und ungefähr ein Viertel für andere Ausgaben, wie z. B. Prämien an Versicherungsgesellschaften. Die Hälfte einer Jahreseinnahme wäre demnach angelegt worden. Nimmt man an, diese Verhältnisse gälten auch für das Berichtsjahr 1972, ergibt sich gesamtschweizerisch ein «Einnahmenüberschuss» von schätzungsweise 3,47 Mia Franken. Im einzelnen sind die «Einnahmenüberschüsse» natürlich von Vorsorgeeinrichtung zu Vorsorgeeinrichtung verschieden. Je nachdem, ob es sich um eine Einrichtung mit einem jungen oder einem überalterten Versichertenbestand handelt, kann mehr oder weniger Kapital angelegt werden oder es müssen auch Kapitalanlagen aufgelöst werden. Es gelangen auch nicht alle Gelder auf den Kapitalmarkt; bei vielen öffentlichrechtlichen Kassen zum Beispiel bleibt das Vermögen als Guthaben beim Arbeitgeber stehen.
Die Datenverarbeitung und der Schutz der Persönlichkeit
1. Ausgangslage
Durch den zunehmenden Einsatz von Computern in allen Bereichen des täglichen Lebens haben auch die schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte des Einzelnen eine erhöhte Bedeutung erlangt. Die Speicherung von Daten hat nicht nur in der Forschung und in der Industrie, sondern auch im Dienstleistungssektor und in der Verwaltung — nicht zuletzt in der Sozialversicherung — ein breites Anwendungsgebiet gefunden.
2. Problemstellung
Aus verschiedenen Gründen wird dem Benützer einer Datenverarbeitungsanlage eine beachtliche Machtstellung verliehen, die unter Umständen nicht ohne Einfluss auf die Interessensphäre des Einzelnen bleibt, vor allem wenn die gespeicherten Daten — sogenannte Dateien — missbräuchlich verwendet werden. Ein solcher Vorgang könnte zu einer Störung der traditionellen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, zwischen Staat und Bürger, ja selbst zur Störung der Verhältnisse unter den Einzelpersonen führen. Da aber ein Schutz der Persönlichkeit notwendig ist, haben verschiedene Staaten Datenschutzgesetze ins Leben gerufen oder sind dabei, solche vorzubereiten.
Als praktisches Beispiel für die Furcht vor dem alles beherrschenden Computer sei auf eine kürzlich bekannt gewordene Meldung hingewiesen, wonach die französische Regierung die Speicherung personenbezogener Daten für solange untersagen musste, bis die zuständige überwachungsbehörde die erforderlichen Richtlinien für die Datenspeicherung erlassen hat.
Der Computer — das elektronische Gehirn
Die immer schneller fortschreitende Entwicklung auf allen Gebieten erfordert eine rationelle Verarbeitung, Speicherung und Auswertung der in stets grösserer Menge anfallenden Daten. Die elektronische Datenverarbeitung vermag diesen Anforderungen in einem Ausmass zu genügen, wie es früher mit konventionellen Methoden unvorstellbar gewesen ist. Der Computer wird daher nicht zu Unrecht auch als «elektronisches Gehirn» bezeichnet. Dennoch ist er nichts anderes als ein vom Menschen gelenktes Werkzeug. Fehlresultate können daher sowohl vom
Menschen wie von der Technik herrühren. Die Behebung von Störungen technischer Art stellt in der Regel keine besonderen Probleme. Schwerwiegender sind indessen Mängel, die bei der Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Daten entstehen.
Besonders gravierend wirkt sich der Datenmissbrauch aus, zumal die gespeicherten Informationen der Kontrolle der Person oder der Personengruppe, auf die sie sich beziehen, entzogen sind. Der Schutz der Persönlichkeit umfasst daher auch die Sicherstellung der Daten vor missbräuchlicher Verwendung.
Die Datenbank
Vermehrte Schutzmassnahmen erfordern vor allem Datenbanken, die im Rahmen öffentlicher oder privater Informationszentren miteinander verbunden sind. Solche Dateien bieten wirksame Vergleichs- und Informationsgrundlagen, die eine noch umfassendere Auswertung ermöglichen. Wohl sind die Datenbanken infolge der technischen Probleme und der hohen Anschaffungs- und Investitionskosten erst im Aufbau begriffen; mit ihrem vermehrten Einsatz in der Zukunft ist aber zu rechnen, und damit wird auch die Interessensphäre der Einzelperson in erhöhtem Masse verletzbar. Der Schutz der Persönlichkeit gewinnt daher eine noch grössere Bedeutung.
3. Der gegenwärtige Stand des Persönlichkeitsschutzes in recht-
licher Hinsicht In der Schweiz
a. Im öffentlichrechtlichen Bereich
Die mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme des Bundes, der Kantone und Gemeinden gespeicherten Daten sind gegen missbräuchliche Verwendung durch gesetzliche Bestimmungen geschützt, sei es durch den in der öffentlichen Verwaltung allgemein gültigen Grundsatz des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) oder durch die für die Bundesbeamten geltende Amtsverschwiegenheit (Art. 27 des Beamtengesetzes) oder sei es durch spezielle Bestimmungen wie Artikel 50 AVHG, durch welchen alle Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren haben. Wird die Schweigepflicht durch ein Organ oder durch einen Funktionär der AHV verletzt, können sogar erhebliche Strafen wie Gefängnis oder Bussen ausgesprochen werden (Art. 87, 88, 91 und 93 AHVG).
b. Im privatrechtlichen Bereich
Während also in der öffentlichen Verwaltung der Schutz der Interessensphäre des Bürgers im wesentlichen als etabliert gelten darf, kann man dies vom Persönlichkeitsschutz des Einzelnen im privatrechtlichen Bereich nicht unumschränkt sagen.
Das schweizerische Privatrecht enthält gesetzliche Bestimmungen, die die Eingriffe in die Persönlichkeit des Einzelnen ganz allgemein ahnden. So gewährt Artikel 28 ZGB demjenigen, der in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, eine Beseitigung der Störung durch Klage. Damit lässt das Gesetz dem Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht interpretiert daher einen im Privatrecht allgemein geltenden Grundsatz auf breiter Basis : Die Existenz der persönlichen Interessensphäre ist zu garantieren, und sie ist gegen jegliche rechtswidrige Einmischung durch Dritte zu schützen. Zudem kann der Einzelne gegebenenfalls auch noch die Bestimmungen des Strafrechts anrufen. Dies genügt aber noch nicht, um einen umfassenden Persönlichkeitsschutz gegenüber zukünftigen elektronischen Datenbanken zu sichern. So sind z. B. die Auskunfteien heute noch nicht verpflichtet, den Betroffenen den Inhalt ihrer Dossiers bekanntzugeben. Der Einzelne kann sich aber gegen falsche in Umlauf gesetzte Tatsachen solange nicht zur Wehr setzen, als sie nicht zu seiner Kenntnis gelangt sind.
Aus diesen Gründen wurde aus der Mitte des Nationalrates angeregt, ein Gesetz vorzubereiten, das den Bürger und seine Privatsphäre gegen die missbräuchliche Verwendung der Computer schützen und «eine normale Entwicklung der Verwendung von Computern ermöglichen» soll.
Im Ausland
a. In Schweden
Das am 1. Juli 1973 in Kraft getretene schwedische Datengesetz regelt die automatische Verarbeitung personenbezogener und auf Personen beziehbarer Daten im öffentlichen und privaten Sektor. Diesem Gesetz liegt das Prinzip der Fremdkontrolle zugrunde, demzufolge eine von der Regierung eingesetzte Datenschutzkommission mit der Lizenzerteilung und mit der Überwachung bereits in Betrieb befindlicher Computer bzw. Datenbanken beauftragt ist. Grundsätzlich bedarf jede in den oben umrissenen Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Datenbank einer Lizenz. Ausgenommen sind lediglich die durch Regierungsbeschluss er-
richteten Datenbanken ; allerdings muss die Kommission auch hiezu angehört werden.
Zusammen mit der Lizenzerteilung kann die Kommission Auflagen erteilen, soweit dies der Schutz der Privatsphäre der Betroffenen erfordert. Die Auflagen können das ganze Gebiet der Datenverarbeitung betreffen, so z. B. Methoden der Datenbeschaffung, die technische Ausrüstung, Datensicherheit, Benachrichtigung der Betroffenen, Weitergabe der Daten und Verwendungszweck usw. Darüber hinaus hat die Kommission ein Recht, an Ort und Stelle die Überwachung durchzuführen. Sie kann auch die bereits erteilten Auflagen ergänzen oder die Lizenz wieder entziehen. Die Befugnisse der Kommission sind also sehr weitreichend.
Das Gesetz enthält auch eine Regelung bezüglich Schadenersatz. Der Betroffene kann einen solchen geltend machen, wenn durch unrichtige Informationen ein Schaden entstanden ist, wobei kein Verschulden durch den Datenbank-Unternehmer vorzuliegen braucht. Auch immaterielle Schäden sind zu ersetzen. Ausserdem bestehen eine Reihe von Strafbestimmungen, um die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zu gewährleisten.
b. In Hessen
Ausser Schweden hat auch das Bundesland Hessen (BRD) seit 1970 ein Gesetz, das die Verwendung von Computern in der öffentlichen Verwaltung regelt. Die Erkenntnis, dass durch Datenverarbeitung eine Verwaltungsautomation in vollem Umfange erreicht werden kann — deren Ziel es ist, die Aufgabenerfüllung aus ihrer örtlichen und sachgebundenen Isolierung zu lösen —, bedarf anderseits eines Gesetzes, das die Privatsphäre des Bürgers schützt und auch einen Schutz gegen unberechtigte Zugriffe auf die Datenbestände bietet. Das wird durch verschiedene Bestimmungen erreicht: Schon beim Programmieren werden Sicherungen eingebaut. So werden alle Personen, die mit der Datenverarbeitung zu tun haben, einer zusätzlichen Geheimhaltungspflicht unterstellt. Weiterhin soll jedermann das Recht erhalten, eine Berichtigung zu verlangen, sofern über ihn unrichtige Daten gespeichert werden. Ausserdem ist bei Datenbanken und Informationssystemen zu gewährleisten, dass keine Stellen Unterlagen, Daten und Ergebnisse einsehen und abrufen können, die nicht aufgrund ihrer Zuständigkeit hiezu befugt sind.
Die Einhaltung dieser Vorschrift wird durch einen Datenschutzbeauftragten überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er
annimmt, durch die maschinelle Datenverarbeitung der öffentlichen Verwaltung in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Datenschutzbeauftragte beobachtet die laufende Entwicklung und er kann auch neue Schutzmassnahmen anregen.
c. In der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland liegt ein Entwurf zu einem Datenschutzgesetz für den öffentlichen und den privaten Bereich vor. Hier ist man von der Überlegung ausgegangen, dass ein wirkungsvolles Bundesgesetz den Datenschutz in allen relevanten Lebensbereichen regeln muss, womit ein Missbrauch von personenbezogenen Daten verhindert und einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegengewirkt werden soll.
Im öffentlichen Bereich hängt die Zulässigkeit der Datenspeicherung von zwei Voraussetzungen ab. Einmal ist die Kenntnis der zu speichernden Daten für die rechtmässige Aufgabenerfüllung erforderlich und ausserdem muss eine öffentliche Stelle für die Speicherung der Daten zuständig sein.
Ausser den Bestimmungen über die Datenspeicherung enthält das Gesetz auch solche über die Datenweitergabe, Datenveränderung, Datenlöschung und selbst über den Datenaustausch innerhalb des öffentlichen Bereichs.
Im privatwirtschaftlichen Bereich ist die Speicherung dann zulässig, wenn sie auf einem Vertragsverhältnis oder auf einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis beruht. Falls ein Rechtsverhältnis der vorgenannten Art nicht besteht, ist die Speicherung von Daten doch noch zulässig, wenn diese zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zum vorneherein verletzt werden.
Besonderer Erwähnung bedarf die Bestimmung bezüglich der Durchführung des Datenschutzes. Danach haben natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie personenbezogene Daten in Dateien speichern und sonst verarbeiten, spätestens binnen eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz — also anders als in Schweden — zu berufen. Dieser Beauftragte ist dem jeweiligen verantwortlichen Inhaber, Vorstand oder Leiter einer Gesellschaft unterstellt. Aufgabe des Beauftragten ist es, eine Übersicht über die Art der gespeicherten personenbezogenen Daten und über die Geschäftszwecke und
Ziele, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, sowie über deren regelmässige Empfänger zu führen. Ausserdem überwacht er die Datenverarbeitungsprogramme und wirkt bei der Auswahl der in der Datenverarbeitung tätigen Personen mit.
Ferner besteht eine Meldepflicht für alle privaten Stellen, die einer geschäftsmässigen Datenverarbeitung obliegen. Zu diesem Zweck wird in den einzelnen Bundesländern eine Aufsichtsbehörde bezeichnet, die ein Register über die vorgenannten Gesellschaften führt, in welches jeder Einsicht nehmen kann, sofern er ein berechtigtes Interesse nachweist. Dem Gesetz sind auch einige Strafbestimmungen für Vergehen wie Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Ordnungswidrigkeiten angeschlossen.
d. In den USA
Auch in den USA wurde untersucht, wie ein Datenschutz am wirksamsten zu erreichen ist. Das Advisory Committee an automated data systems des U. S. Department of Health, Education and Welfare hat daher einen Kodex für saubere Informationspraxis (Federal Code of Fair Information) vorgeschlagen, der für alle automatisierten Personaldatensysteme Geltung haben würde. Der Code beruht auf fünf Grundprinzipien, die im Sinne von Sicherheitsvorschriften für alle Benützer eines Computers verbindlich erklärt werden sollten.
— Zunächst darf es keine geheimen Personaldatenspeicherungssysteme
geben.
— Der Einzelne soll die Möglichkeit haben, herauszufinden, welche In-
formationen über ihn gespeichert und wie diese weiterverwendet werden.
— Damit wird verhindert, dass Informationen, die zu einem bestimmten
Zweck abgegeben werden, ohne die Einwilligung des Betroffenen anderweitig verwendet und anderen Zwecken zugänglich gemacht werden.
— Es soll auch eine Möglichkeit bestehen, bereits gespeicherte Daten zu
korrigieren.
— Sodann muss sich jede Organisation, die Daten speichert, sie ge-
braucht und weiterverbreitet, verpflichten, dass diese Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, und es müssen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, die einen Missbrauch der Daten ausschliessen.
Die Nichteinhaltung dieser minimalen Sicherheitsvorschriften müsste als «unfair information practice» gelten und würde zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In dem amerikanischen Bericht wird auch zur Verwendung der Personenkennziffer, wie sie in der sozialen Sicherheit verwendet wird, Stellung genommen. Hier ist man der Meinung, dass diese dazu benützt werden könnte, Akten über Einzelpersonen aus weitverstreuten Dateien zusammenzubringen. Man empfiehlt daher, diese Kennziffer auf Programme der Bundesverwaltung zu beschränken.
Auch wird vorgeschlagen, dieser Nummer einen gesetzlichen Schutz in dem Sinne zu gewähren, dass die Weiterverwendung der Nummer ausserhalb des Bundes ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen untersagt bliebe.
4. Grundsätze für eine Regelung des Persönlichkeitsschutzes
Den vorerwähnten Ausführungen sind im wesentlichen folgende Grundsätze für einen wirksamen und zuverlässigen gesetzlichen Datenschutz zu entnehmen.
— In administrativer Hinsicht soll eine Stelle für die Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften und die richtige organisatorische Abwicklung der Datenverarbeitung verantwortlich sein. Jeder Angestellte ist über die bestehenden Sicherheitsvorschriften und das zu gewärtigende Disziplinar- oder Strafverfahren aufzuklären.
— In formeller Hinsicht müssen die Daten unter Beachtung grösster
Genauigkeit und Vollständigkeit gespeichert werden, so dass jederzeit die gewünschten Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können.
— In persönlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass jedermann ein
Recht auf wahrheitsgetreue Speicherung seiner persönlichen Daten besitzt, die schutzwürdig sind. Wo ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, dürfen sie nicht ohne besondere Zustimmung des Betroffenen herausgegeben werden.
— Auch sollen gespeicherte Personaldaten nur für den im voraus be-
stimmten Zweck verwendet werden und es sind Massnahmen zu treffen, die einen Missbrauch dieser Daten ausschliessen.
Durchführungsfragen
AHV: Beitragspflicht ausländischer Studenten, die in die Schweiz kommen, um hier kurzfristig zu arbeiten 1
Während der Sommermonate kommen Studenten in die Schweiz, um hier während der Ferien zu arbeiten. Zweck der Arbeit ist nicht die Ausbildung, sondern der Verdienst. Der Lohn, der solchen Studenten bezahlt wird, unterliegt der Beitragserhebung. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV, wonach von der Versicherung ausgenommen sind Personen, die zur Verrichtung bestimmter saisonbedingter Arbeiten in die Schweiz einreisen und sich hier höchstens acht Wochen im Jahr aufhalten, ist hier nicht anwendbar.
Vorbehalten bleibt der Fall der Studenten, die von Organisationen schweizerischer Hochschulen zum Zwecke der Ausbildung in schweizerische Unternehmen vermittelt werden und denen nicht der branchenübliche Lohn gewährt wird (Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, Rz 87).
AHV: Beiträge vom Lohn des Bedienungspersonals
im Gastgewerbes
Am 5. Dezember 1973 wurde der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes abgeschlossen und durch einen Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1974 allgemeinverbindlich erklärt.
Der Gesamtarbeitsvertrag sieht drei Arten der Entlöhnung durch Geld vor: feste Löhne, Garantielöhne mit Umsatzanteilen und Umsatzlöhne. Die Umsatzentlöhnung kann für das Bedienungspersonal an die Stelle jener beiden andern Arten der Entlöhnung treten. Darnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Bedienungspersonal 13,04 Prozent des dem Gast in Rechnung gestellten Preises («Brutto-Umsatz Küche/Keller») auszurichten; das entspricht dem besten üblichen Bedienungsgeld von 15 Prozent. Der Arbeitgeber ist befugt, einen höheren Umsatzlohn zu gewähren. Einen Umsatzlohn von weniger als 13,04 Prozent darf der Arbeitgeber nur ausrichten, wenn die durch den Gesamtarbeitsvertrag geschaffene paritätische Aufsichtskommission dies auf ein schriftliches Gesuch hin im einzelnen Fall bewilligt hat.
Aus AHV-Mitteilungen Nr. 63
Die Umsatzentlöhnung bedeutet für den Gast, dass er kein Bedienungsgeld mehr zu geben hat («Service inbegriffen»). Das Bedienungsgeld ist abgeschafft.
Der Ersatz des Bedienungsgeldes durch die Umsatzentlöhnung ist für die Beitragserhebung von wesentlicher Bedeutung: Die Berechnung der Bedienungsgelder, wie sie bisher nötig war (s. Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz 183 ff.) fällt dahin. Der Arbeitgeber kennt nun in jedem Fall den Lohn, den der Arbeitnehmer erzielt. Es können in Zukunft auch hier die allgemeinen Regeln über die Beitragserhebung angewendet werden.
Allerdings ist denkbar, dass in der Uebergangszeit einzelne Arbeitgeber ihr Personal weiterhin Bedienungsgelder beziehen lassen. Für diese Fälle wird das Bedienungsgeld nach wie vor berechnet werden müssen. In sinngemässer Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages hat dies mit 15 Prozent des Umsatzes zu geschehen.
Die Wegleitung über den massgebenden Lohn wird durch einen Nachtrag 1, gültig ab 1. Juli 1974, der neuen Lage angepasst.
AlIV: Anrechenbare Beitragszeiten für die Wahl der Rentenskala in Sonderfällen; Meldung an das zentrale Leistungsre-
gister 1
(Hinweis zu
— Rz 399 der Wegleitung über die Renten [RWI]
— den Richtlinien für die Ausfertigung des Beiblattes zur Verfügung über Renten, Hilflosenentschädigungen und einmalige Witwenabfindungen, gültig ab 1. Juli 1974
— den Richtlinien für die Meldungen an das zentrale Rentenregister mit Magnetband, gültig ab 1. Januar 1973.)
Grundsätzlich wird die anwendbare Rentenskala anhand des Skalenwählers der Rententabellen ermittelt, indem die vollen Beitragsjahre, die der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches zurückgelegt hat (Rz 382 RWL), denjenigen seines Jahrganges gegenübergestellt werden. Die vollen Beitragsjahre des Jahrganges können in der Regel der Jahrgangstabelle der Rententabellen entnommen werden.
Tritt nun der Versicherungsfall ein, bevor der Jahrgang des Versicherten während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstand, so
1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 62
ergäbe sich nach den erwähnten allgemeinen Regeln sowohl für den Versicherten als auch für seinen Jahrgang eine Beitragsdauer von 0 vollen Beitragsjahren. Der Skalenwähler könnte gar nicht benützt werden. In solchen Fällen wird daher für den Versicherten — Erfüllung der Mindestbeitragsdauer vorausgesetzt — wie für seinen Jahrgang je ein volles Beitragsjahr angenommen, was gemäss Skalenwähler zu der in Rz 399 RWL erwähnten Rentenskala 25 führt.
In diesem Sinne ist auch im Beiblatt zur Verfügung für den Versicherten (Felder 32 und / oder 33) und für seinen Jahrgang (Feld 35) je ein ganzes Jahr anzugeben.
Erstreckt sich in solchen Fällen die tatsächliche Beitragsdauer des Versicherten (die unter Umständen mehr als ein volles Beitragsjahr beträgt) auf die Zeit vor und nach dem 1. Januar 1973, so sind vorab die Beitragszeiten ab 1. Januar 1973 zu berücksichtigen (Feld 33) und allenfalls soviele Beitragsmonate vor dem 1. Januar 1973 anzugeben (Feld 32), dass die gesamte aufgeführte Beitragsdauer des Versicherten 1 Jahr bzw. 12 Monate nicht übersteigt.
Beispiele:
Tatsächliche Beitragsdauer Eintrag in des Versicherten (Monat/Jahr) Feld 32 Feld 33
6. 72 — 11. 73 (18 Monate) 00.01 00.11
10. 72 — 2. 74 (17 Monate) 00.00 01.00
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäss für Ausgleichskassen, welche der ZAS die Rentenmutationen auf Magnetband melden (Felder 20-22 des Records).
IV: Honorierung der Logopäden und Legasthenie-Therapeuten 1 (Abänderung von Rz 1106 IVM, publiziert in ZAS 1971, S. 490)
Ist der IV-Kommission keine Mitteilung des BSV über eine Tarifabmachung mit der fraglichen Stelle oder Person zugegangen, so hat das IV-Sekretariat bis auf weiteres Rechnungen für logopädische Massnahmen und Legastheniebehandlungen, die den Ansatz von 24 Franken pro Stunde bzw. 6 Franken pro Viertelstunde übersteigen (bisher 20 bzw. 5 Franken), dem BSV zuzustellen. Nur in diesen Fällen wird das BSV die Frage der Honorierung förmlich regeln. Dieses Vorgehen entbindet je-
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 167
doch die IV-Kommission nicht davon, die Frage der Zulassung bei der zuständigen kantonalen Behörde abzuklären.
Nicht unter diese Regelung fallen Massnahmen, für die die Sonderschulen Rechnung stellen. Sofern nicht bereits mit dem BSV eine individuelle Tarifvereinbarung abgeschlossen wurde, bleiben die im Zirkularschreiben vom 4. Januar 1973 an die in der IV zugelassenen Sonderschulen genannten Vergütungsansätze weiterhin in Kraft.
IV: Eingliederungsmassnahmen; Kostenübernahme bei Anstaltsaufenthalt 1
(Art. 12-17 IVG; Rz 221 f f. des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen; Rz 36 f. des KS über die Sonderschulung)
Hinsichtlich der Kostenvergütung bei Anstaltaufenthalten sind folgende Grundsätze zu beachten.
1. Die IV kann aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen für den Aufenthalt in Spitälern, Anstalten, Sonderschulen, Pflegeheimen Leistungen oder Beiträge erbringen, weshalb auch deren Umfang verschieden ist. In Betracht fallen insbesondere:
— Stationäre Behandlungen in Kranken- oder Kuranstalten (Art. 12, 13
und 14 Abs. 2 IVG) und Kosten von Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer solchen Anstalt bei medizinischen Massnahmen.
Gemäss Rz 224 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen können bei medizinischen Massnahmen ausnahmsweise die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des Versicherten ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt übernommen werden. Dies ist möglich, wenn zwar keine Unterbringung auf einer Bettenstation erforderlich ist, jedoch die intensive ambulante Behandlung vom Wohnort des Versicherten aus nicht zumutbar ist und deshalb die Voraussetzungen zu einer stationären Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt an sich erfüllt wären (Rz 222 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen). Die Dauer derartiger Behandlungen sollte indessen vier Wochen nicht übersteigen.
— Interne erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung (Art. 16
und 17 IVG).
— Interne Sonderschulung (Art. 8 Abs. 1 Bst b IVV).
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 168 (modifiziert)
— Ermöglichung des Besuchs der Volksschule (Art. 11 Abs. 2 /VV).
— Anstaltsaufenthalt eines hilflosen Minderjährigen (Art. 13 Abs. 1
IVV).
— Stationäre Abklärungsaufenthalte (Art. 78 Abs. 3 IVV).
2. Es ist immer zu prüfen, ob die vorgesehene Durchführungs- bzw. Abklärungsstelle überhaupt dafür geeignet ist, die entsprechende Massnahme fachgerecht durchzuführen. Bei medizinischen Massnahmen stationärer Art muss es sich um eine Kranken- oder Kuranstalt handeln (Art. 14 Abs. 2 IVG). Sonderschulen müssen vom BSV oder von der hiefür zuständigen kantonalen Behörde zugelassen sein. An einen Aufenthalt in einem «gewöhnlichen» Kinderheim kann die IV keine Leistungen — ausgenommen Beiträge für hilflose Minderjährige — gewähren (vgl. KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Rz 221).
3. Da es häufig vorkommt, dass bei Anstaltsaufenthalten gleichzeitig Massnahmen verschiedener Art durchgeführt werden, ist es weiter von Bedeutung, welche Massnahme im Vordergrund steht, bzw. welche Massnahme primär Anlass zur internen Behandlung oder Pflege gibt. Diese Fragestellung ist vor allem entscheidend, wenn in der gleichen Institution sowohl medizinische wie auch schulische, berufliche oder pflegerische Massnahmen durchgeführt werden oder wenn ein hilfloser Minderjähriger wegen seines Geburtsgebrechens medizinischer Behandlung bedarf.
Art und Höhe der Kostenvergütung bzw. der Kostenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung richten sich nach derjenigen Massnahme, die ihrer Intensität nach überwiegt. So überwiegt beispielsweise der Sonderschulcharakter des Aufenthaltes eines Schülers in einem Heim für körperbehinderte Kinder, in welchem neben der Schule täglich noch eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt wird. Von vorwiegend medizinischer Behandlung kann in der Regel auch nicht gesprochen werden, wenn ein Versicherter das Wochenende oder die Schulferien regelmässig zuhause verbringt oder wenn er von der Behandlungsstätte aus ambulant die öffentliche Schule besucht. Im Zweifelsfalle sind die Akten dem BSV zu unterbreiten.
Neben dem Schulungs-, Ausbildungs- bzw. Therapieprogramm kann als Indiz für den überwiegenden Charakter einer Massnahme vor allem auch die Art der Institution (Spital, Sonderschule) gewertet werden. Anderseits gilt nicht jeder Spitalaufenthalt, bei welchem medizinische Massnahmen der IV durchgeführt werden, als Hospitalisation im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 IVG. So ist insbesondere in Rehabilitationsab-
teilungen von Kliniken (mit Ausnahme von Paraplegikerzentren) und Institutionen für Anfallkranke sowie bei geburtsgebrechlichen, schwer hilflosen Minderjährigen in Spitalpflege der primäre Aufenthaltszweck immer dann genau abzuklären, wenn die Aufenthaltsdauer sechs Monate überschreitet.
4. Die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen erfolgt nach den jeweils geltenden Tarifabmachungen. Bei interner Sonderschulung oder Anstaltsaufenthalt eines hilflosen Minderjährigen oder bei Internatsaufenthalten zur beruflichen Eingliederung sind medizinische Behandlungen, die gleichzeitig durchgeführt werden, als ambulante Massnahmen zu übernehmen.
IV: Kostenvergütung für berufliche Massnahmen'
Es kommt vor, dass in Internaten, Werkstätten wie auch in Berufsschulen, mit denen keine Tarifvereinbarung besteht, in vereinzelten Fällen berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV durchgeführt werden. In diesen Fällen hat die IV-Kommission in Verbindung mit der IV-Regionalstelle darüber sorgfältig zu befinden, ob die betreffende Ausbildungsstätte die Anforderungen der IV in beruflicher, betreuerischer wie auch organisatorischer Hinsicht erfüllt (vgl. Allgemeine Bedingungen zu den Tarifvereinbarungen).
Sofern der IV-Kommission keine Mitteilung des BSV über eine Tarifabmachung mit einer solchen Stelle zugegangen ist, hat sie ebenfalls zu prüfen, ob sich die Kosten in angemessenem Rahmen halten. Übersteigen diese bei Internatsausbildung 40 Franken je Aufenthaltstag, bei Externatsausbildung 25 Franken je Ausbildungstag, so sind diese Fälle vorgängig der Beschlussfassung durch die IV-Kommission dem BSV zur Festlegung des Vergütungsansatzes zu unterbreiten.
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 168
HINWEISE
Das Vernehm- Am 9. Juli hat der Bundesrat das Eidgenössische lassungsverfahren Departement des Innern ermächtigt, das Vernehmzum Gesetzes- lassungsverfahren zum Vorentwurf eines Bundesvorentwurf für gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenendie berufliche und Invalidenvorsorge (BVG) einzuleiten. Bereits Vorsorge am 12. Juli wurde der Gesetzesentwurf samt Kurz-
bericht (insgesamt 120 Seiten) in deutscher und französischer Sprache der Presse übergeben und an rund 250 Adressaten verschickt. Wie kam diese administrative Parforce-Leistung zustande ?
Von entscheidender Bedeutung für das Gelingen einer solchen Aktion ist ein sorgfältig vorbereiteter Versandplan, der die Adressaten der Vernehmlassung bestimmt (Kantonsregierungen, Spitzenverbände der Wirtschaft, politische Parteien und andere einzuladende Organisationen) und die Zahl der zuzustellenden Dokumente sowie den zeitlichen Ablauf festlegt. Nebst den direkt Angesprochenen sind die Vernehmlassungsunterlagen noch weiteren Interessenten zuzustellen, wie der Presse, dem Dokumentationsdienst der Bundesversammlung zuhanden der eidgenössischen Parlamentarier, den mitbeteiligten Bundesstellen, den AHV-Behörden, den Ausgleichskassen und so fort.
Das Vernehmlassungsverfahren für den BVG-Vorentwurf fiel noch mit einem weiteren Vernehmlassungsverfahren, jenem über die vierte EO-Revision, zusammen. Als tückische Klippe erwiesen sich zudem die eben angelaufenen Sommerferien: Geschlossene Druckereien und personelle Unterbesetzungen in allen Bereichen zwangen das Bundesamt für Sozialversicherung, Arbeiten zu übernehmen, die normalerweise die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale erledigt, wie Spedition und Rechnungstellung.
Trotz extrem kurzer Fristen für die Bereitstellung der benötigten Unterlagen gelang es dank dem initiativen Einsatz aller Beteiligten, den Versand zum mindesten nach aussen hin reibungslos abzuwickeln. Die für den administrativen Ablauf Verantwortlichen atmeten am Abend des 12. Juli geradezu hörbar auf, in der Ansicht, das Schlimmste jetzt glücklich überstanden zu haben. Was sich aber in den nächsten Tagen via Telefon und Briefpost über das BSV ergoss, übertraf — je nach Standpunkt — die kühnsten Erwartungen oder schlimmsten Befürchtungen: Über 500 telefonische und schriftliche Bestellungen verschiedenster Herkunft und unterschiedlichsten Umfangs schienen zeitweise
jede Organisation und jeden Einsatz illusorisch zu machen. In kurzer Folge mussten 4 Nachdrucke des Gesetzesentwurfes deutsch und 3 Nachdrucke französisch in Auftrag gegeben werden (Gesamtauflage: 5000 Exemplare deutsch und 2000 Exemplare französisch). Wahrlich ein beachtlicher verlegerischer Erfolg für einen Gesetzesvorentwurf ! Besondere Anerkennung gebührt dem Drucker, der durch seinen vorbildlichen Einsatz grössere Lücken in der Belieferung der Besteller verhinderte.
Nun hat sich der Sturm gelegt. Die Bestellungen fliessen ruhiger und nehmen wieder ihren gewohnten Weg über die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale. Ende gut — alles gut. Sind aber Einsatz und Gelingen wirklich immer so selbstverständlich, wie man sie hinzunehmen pflegt ?
Die Arbeit des Für manchen bedeutet die Arbeit eine Last, der er Invaliden: sich gern entledigte, wenn es möglich wäre, und die eher Befreiung er bei Erreichung des Pensionierungsalters ohne Beals Belastung dauern aufgibt. Die Frage nach dem Sinne der
Arbeit ist müssig. Jedenfalls hat sie auch andere als nur wirtschaftliche Aspekte. In dieser Beziehung können wir von den Behinderten etwas lernen. In der Fachzeitung «L'ordre professionnel» (18. April 1974, S. 7/8) äusserte kürzlich ein seit dem letzten Weltkrieg schwer Körpergeschädigter seine Gedanken hiezu.
«Wenn man sich als 20jähriger in einem Spitalbett wiederfindet, blind und ohne Hände, so träumt man nur von einem: arbeiten. Wer jemals mit Behinderten — und ganz besonders mit jungen Behinderten, die das Leben noch vor sich haben — in Beziehung gekommen ist, der ist beeindruckt von ihrem Willen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dieser Wille spornt oft auch die älteren Behinderten an, die nicht unbedingt auf zusätzliche finanzielle Mittel angewiesen wären. Es zeigt sich damit, dass der Sinn der Arbeit nicht nur im Geldverdienen gesehen wird; ich würde diesen Aspekt sogar als zweitrangig bezeichnen. Arbeiten bedeutet, für die Gesellschaft das zu tun, was man seinen Fähigkeiten entsprechend tun kann, um dadurch das Recht zu erlangen, auch von ihr das zu erwarten, was man nötig hat. Arbeiten heisst, am gemeinsamen Bemühen teilnehmen, die Rechte des Einzelnen und seine Menschenwürde zu sichern. Das Geld ist nicht Selbstzweck, sondern nur Hilfsmittel zur Erleichterung des Austauschs von Gütern.
Arbeiten ist des Bürgers Zierde, sagt ein altes Sprichwort; sie ist aber noch mehr als das: Sie trägt wesentlich zur Entfaltung und Selbstverwirklichung des Menschen bei. Wer die Arbeit einzig des Profites
wegen verrichtet, der entwertet sie. Solche Beobachtungen macht ein körperlich Behinderter bald, wenn er von den arbeitenden Menschen ausgeschlossen ist. Er ist nicht mehr wie die andern. Um wieder in die Gesellschaft aufgenommen zu sein, muss er auch wieder in das Arbeitsgeschehen eingegliedert werden. Wenn diese Eingliederung dem Behinderten eine Arbeit ermöglicht, die ihn finanziell unabhängig macht, ist das sehr zu begrüssen, denn selbstverdientes Brot schmeckt am besten. Wenn aber der Behinderte nicht in der Lage ist, dieses Produktivitätsniveau zu erreichen, so hilft ihm schon die Tatsache, dass er irgendeine Beschäftigung hat, seine kreativen Fähigkeiten zu fördern; so bescheiden seine Tätigkeit auch ist, sie führt ihn doch auf den Weg zur Selbstbefreiung.»
Prof. Dr. Max Holzer ±
Am 30. Juli 1974 verschied Prof. Dr. Max Holzer, ehemaliger Direktor des BIGA, auf einer Bergtour an den Folgen eines Herzschlages. Der Verstorbene fand seinerzeit in der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Wehrmannsschutz) seinen ersten grösseren Wirkungsbereich. Er gehörte zu den Mitbegründern dieses grossen Sozialwerkes der Kriegszeit, mit dem die Grundlage für die Verwirklichung der AHV geschaffen wurde. Er war auch der Initiant der «ZAK», die unter seiner Redaktionsleitung im Jahre 1941 mit dem Titel «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» erstmals erschien und damals das Informationsbedürfnis auf eine ganz neue Art löste, der sofort ein durchschlagender Erfolg beschieden war. Auch später, als sich Prof. Holzer in höherer Stellung anderen Aufgaben zuwandte, hat er sich immer wieder mit der Sozialversicherung beschäftigt. Insbesondere war er als Mitredaktor der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung» bis zu seinem Tode unermüdlich für eine verlässliche Dokumentation über Gesetzgebung und Literatur und für vergleichende Darstellungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung besorgt. Das BSV und alle Leser der ZAK, die dem Verstorbenen in ihrer beruflichen Tätigkeit begegnen durften, werden Prof. Max Holzer ein gutes Andenken bewahren.
PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE I
Sozialversicherungs- Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Dafflon (ZAK abkommen 1974, S. 359) am 21. August 1974 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Die meisten der gegenwärtig bestehenden staatlichen Dafflon vom Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen 17. Juni 1974 sehen — wie die entsprechende schweizerische Gesetz-
gebung — keine Auszahlung der Renten ins Ausland vor, sondern gewähren die überweisung der Leistungen nach dem Heimatstaat des Berechtigten sowie allenfalls nach Drittstaaten nur aufgrund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Die Schweiz hat zahlreiche Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen; zur Zeit regeln deren 14 auch die Auslandszahlung von Renten.
In diesen Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Renten in gleicher Weise und in gleicher Höhe wie den Bezügern im Inland auch den Berechtigten im Ausland zukommen zu lassen. Welche Kaufkraft die überwiesenen Renten im Wohnsitzstaat des Berechtigten aufweisen und ob diese Kaufkraft infolge von Schwankungen des Wechselkurses sich günstig oder imgünstig verändert, muss hierbei ausser Betracht bleiben. Im Prinzip sind diese Leistungen für den Verbrauch im Inland bestimmt, und nach den dort gegebenen Verhältnissen richtet sich in einem gewissen Umfang auch ihre Höhe. Es ist dagegen nicht möglich, durch die Abkommen bestimmte Relationen zwischen Renten des einen und Lebenskosten des andern Vertragsstaates festzulegen und zu garantieren; auch die Schweiz könnte derartige Zusicherungen in bezug auf die Renten, die sie ins Ausland zahlt, nicht eingehen.
Massnahmen zum Ausgleich von Kaufkraftverlust, die heimgekehrte Landsleute infolge Wechselkursänderungen beim Bezug einer ausländischen Rente erleiden, sind nicht vorgesehen; es handelt sich hierbei um unausweichliche, alle wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen mit dem betreffenden Staat in gleicher Weise treffende Auswirkungen. Sollten sich aus solchen Entwicklungen erhebliche Einbussen an Existenzmitteln ergeben, so besteht unter Umständen die Möglichkeit des Bezugs einer ausserordentlichen, von Einkommensgrenzen abhängigen Altersrente der AHV, soweit der Mitbürger nicht bereits aufgrund freiwilliger Versicherung im Genuss einer ordentlichen Rente steht; die freiwillige AHV für die Schweizer im Ausland ist be-
kanntlich vor allem auch im Hinblick auf Risiken dieser Art geschaffen worden. Bezüger von Altersrenten können ausserdem, je nach ihren Einkommensverhältnissen, die kantonalen Ergänzungsleistungen beanspruchen. Im Fall einer eigentlichen Notlage müssten die Rentenbezüger zusätzlich an die öffentlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen verwiesen werden.»
MITTEILUNGEN
Doppelte AHV- Das Eidgenössische Departement des Innern hat am und IV-Renten im 14. August 1974 folgende Pressemitteilung erlassen:
September 1974 «Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement
des Innern (Bundesamt für Sozialversicherung) ermächtigt, die von den eidgenössischen Räten in der Sommersession als Teuerungsausgleich für das Jahr 1974 beschlossene einmalige Auszahlung eines doppelten Monatsbetreffnisses an die Bezüger von AHV- und IV-Renten und von Hilflosenentschädigungen im Monat September 1974 anzuordnen. Bezugsberechtigt ist, wer im September Anspruch auf eine Rente bzw. Hilflosenentschädigung der AHV oder IV hat; nicht bezugsberechtigt sind Versicherte, deren Leistungsanspruch vor diesem Stichmonat erloschen ist oder erst in einem nachfolgenden Monat entsteht.
Sowohl die Ausgleichskassen als auch die PTT-Betriebe werden bestrebt sein, die Auszahlungen im September rasch zu erledigen, bitten aber die Anspruchsberechtigten um Verständnis, wenn des erhöhten Arbeitsanfalls wegen Verzögerungen von wenigen Tagen eintreten sollten.
Kantone, die den Bezügern von Ergänzungsleistungen neben der doppelten AHV- oder IV-Rente einen zusätzlichen Betrag ausrichten, werden darüber in geeigneter Weise direkt orientieren.»
Eidgenössische Nationalrat Dr. Hans T s c h u m i ist infolge Rück-MW/1V- tritts aus der bernischen Regierung auch aus der Eidge-Kommission nössischen AHV/IV-Kommission der er als Vertreter
der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren angehörte, ausgeschieden. Der Bundesrat hat ihm den Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen. Zu seinem Nachfolger wählte er Regierungsrat Dr. Edmund W y s s, Vorsteher des Departementes des Innern des Kantons Basel-Stadt.
Ausgleichsfonds Im ersten Semester 1974 konnten für Rechnung der AHV/IV/E0 Ausgleichsfonds AHV/IV/EO 304,5 Mio Franken mittelim ersten Halbjahr oder langfristig angelegt werden. Davon wurden 66,9 Mio 1974 (22,0 %) aus Rückzahlungen und Amortisationen finan-
ziert. Die mittelfristigen Anlagen dienen zur Deckung der für die Jahre 1975 und 1977 errechneten Tresorerie-Fehlbeträge.
Die Auszahlungen verteilen sich in Mio Franken und in Prozenten auf folgende Anlagekategorien: Eidgenossenschaft (mittelfristig) 245,0 (80,5 %), Kantone 6,0 (2,0 %), Gemeinden 33,5 (11,0 %), öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 13,0 (4,2 %)und Kantonalbanken 7,0 (2,3 %). Auf die Kantone, Gemeinden und öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen entfallen somit insgesamt 52,5 Mio Franken oder 17,2 Prozent.
Die im Berichtshalbjahr fällig gewordenen Darlehen von insgesamt 16,0 Mio Franken wurden zu den jeweils geltenden Konditionen vollumfänglich konvertiert.
Der Gesamtbestand der festen Anlagen belief sich per Ende Juni 1974 auf 8 724,9 Mio Franken und setzt sich folgendermassen zusammen:
- Eidgenossenschaft 478,4 Mio (5,5 %),
- Kantone 1 249,9 Mio (14,3 %),
- Gemeinden 1 374,7 Mio (15,8 %),
- Pfandbriefinstitute 2 352,5 Mio (27,0 %),
- Kantonalbanken 1 599,3 Mio (18,3 % ),
- öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 251,8 Mio (2,9 %),
- gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1 216,3 Mio
(13,9 %),
- Kassenobligationen 202,0 Mio (2,3 %).
Die Durchschnittsrendite der Neuanlagen betrug 6,31 Prozent gegenüber 5,74 Prozent im zweiten Semester 1973. Für den Gesamtbestand per 30. Juni 1974 ergab sich eine durchschnittliche Rendite von 4,60 Prozent verglichen mit 4,52 Prozent auf Ende Dezember 1973.
Arzttarif Der für die SUVA, die Militärversicherung und die IV SUVA/MV/IV im Verkehr mit den Mitgliedern der Verbindung der
Schweizer Ärzte geltende Einheitstarif für ärztliche Leistungen wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1974 der Teuerung angepasst. Danach beträgt der Wert des Taxpunktes neu 2.90 Franken (bisher Fr. 2.80).
Gleichzeitig ist die Gültigkeit des Taxpunktwertes erweitert worden. Sie erstreckt sich nun auch auf folgende Tarife und Vereinbarungen:
— Zahnarzttarif SUVA/MV/IV/ASAN (nur arzttarifkonforme Positionen),
— Tarif für die Physiotherapeuten,
— Vereinbarung VESKA für die ambulante Spitalbehandlung,
— Vereinbarungen mit Spitälern, in denen hinsichtlich Extraleistungen der SUVA/MV/IV-Arzttarif angewendet wird.
Service de 1'en- Seit dem Juli 1972 besteht in der kantonalen Verwalseignement specialise tung der Waadt ein Dienst für die Sonderschulung, du canton de Vaud welcher dem Departement de la prevoyance sociale et
des assurances angegliedert ist. Diese Stelle ist insbesondere zuständig für die Koordination, die Planung, die Anerkennung und die Aufsicht über die öffentlichen und privaten Sonderschulen, die von der IV anerkannt werden. Sie erteilt auch die Bewilligungen für die Lehrtätigkeit an waadtländischen Sonderschulen. Ausserdem ist ihr das vom BSV anerkannte Seminaire cantonal de l'enseignement specialise unterstellt.
Da ausserkantonale IV-Kommissionen sich bei ihren Anfragen betreffend die kantonale Zulassung von Sonderschulen fälschlicherweise manchmal an das Departement de l'instruction publique wenden, sei hier die richtige Anschrift bekanntgegeben:
Service de l'enseignement specialise
Rue St-Martin 26, case postale
1001 Lausanne (Tel. 021/20 52 11)
Familienzulagen In der Volksabstimmung vom 30. Juni 1974 wurde mit im Kanton Zürich 206 988 Ja gegen 63 279 Nein eine Änderung des Ge-
setzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer angenommen. Danach wird die Kinderzulage ab 1. Januar 1975 von 40 auf 50 Franken je Kind im Monat erhöht. Des weitern wird die Frist für die Nachforderung von nicht oder in zu geringem Umfang bezogenen Kinderzulagen auf zwei Jahre ausgedehnt.
Schliesslich bestimmt die Gesetzesnovelle, dass die anerkannten Familienausgleichskassen die der Anerkennung zugrunde liegenden Statuten und Reglemente bis spätestens am 18. November 1974 der Fürsorgedirektion einzureichen haben. Auf den gleichen Zeitpunkt haben auch die von der Unterstellung unter das Gesetz befreiten Arbeitgeber die Unterlagen, aufgrund deren die Befreiung ausgesprochen wurde, einzüWichen. Vorgängig sind die allenfalls nötigen Anpassungen an die geänderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen. Die Für-
sorgedirektion stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Befreiung weiterhin gegeben sind. Sie unterbreitet dem Regierungsrat nötigenfalls Antrag auf Entzug der Anerkennung bzw. Widerruf der Befreiung.
Familienzulagen im Der Landrat hat in seiner Sitzung vom 13. Juli 1974 Kanton Nidwalden einer Revision der Verordnung zum Kinderzulagenge-
setz zugestimmt. Danach wird mit Wirkung ab 1. Januar 1975 der Ansatz der Kinderzulage von 40 auf 50 Franken je Kind im Monat erhöht. Des weitern werden ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder im Ausland wohnen, den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Nach der geltenden Regelung sind nur die im Ausland lebenden ehelichen Kinder und Adoptivkinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr zulageberechtigt.
Familienzulagen im Das Kartell der christlichen Gewerkschaften des Kan-Kanton Wallis tons Wallis hat eine Gesetzesinitiative eingereicht, die
im wesentlichen folgende Forderungen enthält: Die Kinderzulagen sollen auf 120 Franken und die Ausbildungszulagen auf 180 Franken je Kind im Monat festgesetzt werden. Ausserdem soll eine Geburtszulage von 500 Franken eingeführt werden.
Personelles Bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf wurde SAR als Nachfolger von J e a n C o r a 1, der in den Ruhe-
stand getreten ist, Pier r e Wyss-Chodat zum Chef der Sektion Freiwillige Versicherung gewählt.
GERICHTSENTSCHEIDE
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 4. Februar 1974 i. Sa. A.F.
Art. 13 Abs. 1 IVG. Besteht zwischen Geburtsgebrechen und sekun-
dären Leiden ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang und erweist sich die Behandlung dieser Leiden als notwendig, so hat die IV im Rahmen von Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. (Bestätigung der Praxis) Art. 2 Ziff. 404 GgV. Zwischen einer vererbten, prä- oder perinatal
erworbenen Hirnstörung und einer Schizophrenie ist ein solcher Zusammenhang zu verneinen, da dieses Geburtsgebrechen nach dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu einer Schizophrenie führt.
Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG. Massnahmen der IV zur Verhinderung des Eintritts eines stabilen Defekts fallen bei nichter-
werbstätigen Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sie sich gegen
psychische Leiden und Defekte richten, die nach der heutigen Er-
kenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne dauernde Behandlung nicht geheilt werden können. Dies trifft u. a. bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zu.
Der im Jahre 1955 geborene Versicherte ist ein affekt- und intelligenzgestörtes, sensomotorisch retardiertes Kind, das stets Mühe hatte, dem Schul-
unterricht zu folgen, und daher in der Ausbildung zwei Jahre in Rückstand geriet.
Im November 1970 musste er in einer psychiatrischen Klinik hospitali-
siert werden. Die dort gestellte Diagnose lautete auf «akute Schizophrenie in
der Pubertät bei einem wahrscheinlich durch frühkindliche organische Hirnschädigung in der Entwicklung retardierten, chronisch überforderten Kna-
ben». Die Ärzte verneinten das Vorliegen eines Geburtsgebrechens und
erachteten eine vorerst stationäre, später wahrscheinlich ambulante psychiatrische Behandlung als notwendig. Am 26. Mai 1971 empfahl die IV-Regional-
stelle der IV-Kommission, den Versicherten einem externen Arbeitstraining
in der Eingliederungswerkstätte X zu unterziehen, während die Arbeits-
therapie in der Klinik fortgesetzt würde. Die zuständige Ausgleichskasse verfügte am 4. Juni 1971 für die Dauer des Arbeitstrainings die rbernahme der Schulungskosten, der Kosten der Unterkunft und Verpflegung in der psychiatrischen Klinik sowie der Transportkosten für die Zurücklegung des
Schulweges. Hingegen würden medizinische Vorkehren nicht übernommen, weil kein Geburtsgebrechen vorliege.
Der Vater des versicherten Knaben beschwerte sich gegen die Weigerung der IV, für die medizinische Behandlung aufzukommen. Die gesundheitlichen
Störungen seien wahrscheinlich die Folgen einer während der Schwanger-
schaft erlittenen Hirnschädigung. Ein von der kantonalen Rekursbehörde eingeholter gutachtlicher Bericht vom 25. Januar 1972 bezeichnete es als «denkbar, dass die später klinisch
festgestellte hirnorganische Schädigung auf ein Geburtsgebrechen zurück-
zuführen wäre». Ob die von den Eltern geltend gemachten Umstände im Sinne eines Geburtsgebrechens sich ausgewirkt haben, müsste von einem
Spezialisten entschieden werden. Einer weitern gutachtlichen Meinungsäusserung vom 15. September 1972 liess sich folgendes entnehmen: Die Schwangerschafts- und Geburtsanamnese, die verzögerte psychomotorische Ent-
wicklung, die frühen Verhaltensstörungen, die von Anfang an bestehenden Schulschwierigkeiten, der EEG-Befund von 1970 usw. liessen Rückschlüsse
auf eine leichte hirnorganische Schädigung im Sinn eines infantilen psycho-
organischen Syndroms zu. Zusammenhänge zwischen einem Geburtsgebrechen im Sinne eines kindlichen psychoorganischen Syndroms und einer in der Pubertät ausgebrochenen akuten Schizophrenie «können nach dem heutigen
Stand der Forschung und Literatur nicht mit Sicherheit nachgewiesen wer-
den». Nach den Erfahrungen von Spezialisten sei es möglich, dass infolge der Sumrnation schwerer Erlebnisse und Enttäuschungen im Zusammenhang mit
dem infantilen psychoorganischen Syndrom die Entwicklung einer Schizophrenie begünstigt werden könne. Es sei also anzunehmen, dass ein Teilzusammenhang zwischen der kindlichen Hirnschädigung und der Schizo-
phrenie bestehe. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen erachtete die Vorinstanz nicht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen
leide. Aber selbst wenn dies bejaht werden müsste, wären die Vorausset-
zungen für eine Kostenübernahme durch die IV gemäss Art. 13 IVG nicht erfüllt, weil zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auch nach Art.12 IVG würden medizinische Massnahmen ausser Betracht fallen, da die im November 1970 ausgebrochene Geisteskrankheit in absehbarer Zeit das Erfordernis eines mindestens relativ stabilisierten Defektzustandes nicht erfüllen werde. Mit Entscheid vom 28. November 1972 hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen.
Der Vater lässt für seinen Sohn Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, «die IV habe in Aufhebung des Entscheides der kantonalen Rekursinstanz die Kosten der medizinischen Massnahmen im Zusam-
menhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG zu übernehmen». Zur Begründung wird — zusammengefasst — folgendes vorgetragen: Die von der Rekurskommission befragten Ärzte neigten eher zur Bejahung der beiden entscheidenden Fragen, ob die hirnorganische Schädigung mit genügender Wahrscheinlichkeit als Geburtsgebrechen zu qualifizieren sei und ob zwischen
jener Schädigung und der Schizophrenie ein genügend enger rechtlicher Zu-
sammenhang bestehe. Aufgrund der neuesten Literatur dürfte als genügend
wahrscheinlich angenommen werden, dass zwischen dem pränatal erworbenen Geburtsgebrechen und der Schizophrenie ein Kausalzusammenhang be-
stehe. Es wird die Einholung eines Obergutachtens eines Gynäkologen/Anästhesisten und eines Schizophrenie-Spezialisten beantragt.
Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat das BSV deren Abweisung beantragt.
Das EVG hat den Versicherten durch Prof. M. Bleuler, Zollikon, begutachten lassen. In seiner Expertise vom 13. September 1973 gelangt der Gutachter zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer sicher an einem Geburtsgebrechen leide, welches für seine Schizophrenie kausal, aber nicht adäquat kausal sei.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
la. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Die Leiden, für welche solche Massnahmen gewährt werden, sind in der Verordnung über Geburtsgebrechen aufgeführt. Figuriert das Leiden nicht in der Geburtsgebrechenliste, so besteht in der Regel auch dann kein Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn es auf ein in der Liste genanntes Geburtsgebrechen zurückgeht.
Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass sich ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG in seltenen Fällen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstrecken kann, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die IV im Rahmen von Art.13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (EVGE 1965, S. 159, ZAK 1966, S. 108, und ZAK 1971, S. 595).
b. Mit einlässlicher Begründung legt Prof. Bleuler in seinem Gerichtsgutachten dar, dass der Versicherte an einer vererbten, prä- oder perinatal erworbenen Hirnstörung leidet, die vorwiegend psychische oder intellektuelle Symptome (Geistesschwäche) zur Folge und die vor dem vollendeten achten Lebensjahr sich manifestiert hat. Dabei handelt es sich um ein Geburtsgebrechen, das in Ziff. 404 GgV aufgeführt ist.
Es bleibt zu prüfen, ob die Schizophrenie, die zur Hospitalisierung und Behandlung des Versicherten Anlass gegeben hat und die selber in der GgV nicht als Geburtsgebrechen genannt wird, mit der soeben erwähnten Hirnstörung in einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang steht. Nur in diesem Fall müsste die IV im Rahmen von Art. 13 IVG für die Kosten der Schizophreniebehandlung aufkommen. Prof. Bleuler erklärt, dass sich Schizophrenien im Kindesalter «auffallend häufig (aber lange nicht ausschliesslich)» bei hirngeschädigten Kindern entwickeln. Im allgemeinen würden Schizophrenien «in der grossen Mehrzahl der Fälle bei Menschen auftreten, die keine Zeichen einer angeborenen Hirnkrankheit aufweisen. Und lange nicht in jedem Fall von Geistesschwäche mit Zeichen von Hirnstörung entwickle sich später eine schizophrene Psychose. Es sei aber wahrscheinlich, dass Geistesschwäche und Hirnschaden Mitursache einer bei einem Kind entste-
henden Schizophrenie seien. Der Gerichtsexperte bejaht demnach einen ur-
sächlichen Teilzusammenhang zwischen einer in der Pubertät ausbrechenden Schizophrenie und dem vorhandenen Geburtsgebrechen, bezeichnet es aber als ganz unwahrscheinlich, dass das Geburtsgebrechen alleinige Ursache einer Schizophrenie wäre. «Ein Zusammenhang zwischen Geburtsgebrechen und
Schizophrenie in dem Sinne, dass das Geburtsgebrechen nach dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge geeignet ist, zu einer Schizophrenie zu führen, ist nicht anzunehmen ... Dies gilt im allgemeinen wie auch im vorliegenden Falle.» Fehlt es vorliegend somit an dem von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem gutachtlich festgestellten Geburtsgebrechen und der sekundären Schizophrenie, so hat die IV für deren Behandlung nach Art. 13 IVG nicht aufzukommen. 2a. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 12
Abs. 1 IVG medizinische Massnahmen zur Behandlung der Schizophrenie be-
anspruchen kann. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologi-
schen Geschehens. Die IV übernimmt im Prinzip nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder
wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hin-
zielen, sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinn von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren
schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und — der
gesetzlich geforderte voraussichtliche Eingliederungserfolg vorausgesetzt —
mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 IVG trotz des einstweilen noch labilen Lei-
denscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 98 V 214 und ZAK 1970,
S. 233). Dabei geht es also um die erwerblich bedeutsame Heilung eines Leidens, das ohne vorbeugende medizinische Vorkehren sich zu einem stabilen pathologischen Zustand entwickeln würde. Hier soll der Eintritt eines stabilen
Defektes verhindert werden. Handelt es sich aber nur darum, die Entstehung eines solchen Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben, so liegt keine Heilung vor. Freilich wird auch durch derartige kontinuierliche Behandlung die Erwerbsfähigkeit positiv beeinflusst, aber es besteht eine
ähnliche Situation wie beispielsweise beim Diabetiker, dessen Gesundheitszustand durch ständige medikamentöse Therapie bloss im Gleichgewicht ge-
halten und dadurch vor wesentlicher, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Verschlimmerung mit allenfalls letalem Risiko bewahrt wird; auch hier ist die medizinische Vorkehr nicht auf die Heilung eines Leidens zur Verhütung eines stabilen pathologischen Defektes gerichtet. In allen derartigen Fällen stellen die Vorkehren nach der Rechtsprechung (dauernde) Behandlung des Leidens an sich dar. Deshalb kommt ihnen kein Eingliederungscharakter im Sinn des IVG zu (EVGE 1969, S. 98, ZAK 1969, S. 607).
Daraus ergibt sich für minderjährige Versicherte mit psychischen Leiden, dass die IV für vorbeugende Psychotherapie aufzukommen hat, wenn das erworbene psychische Leiden in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen prophylaktische Massnahmen der IV nicht in Betracht, wenn sich diese gegen psychische Krankheiten und Defekte richten, welche nach der heutigen Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können. Dies trifft nach Auffassung der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderpsychiatrie in der Regel unter anderem bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zu.
b. Der Versicherte leidet an Schizophrenie. Deren Behandlung kann — den obigen Erwägungen entsprechend — von der IV auch nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG übernommen werden.
Urteil des EVG vom 29. Januar 1974 i. Sa. K. P.
Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG. Die Fortsetzung der Studien eines Lizentiaten bis zum Doktorat gilt nicht als berufliche Weiterbildung im Sinne der IV.
Der 1947 geborene und seit September 1971 verheiratete Versicherte ist wegen angeborenem beidseitigem Glaukom praktisch blind. Er hat Jurisprudenz studiert und im April 1973 zum Lizentiaten der Rechte promoviert. Von der IV erhielt er verschiedene Hilfsmittel (Augenprothesen, Tonbandgerät, Stenomaschine). Auch hat die IV gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG seine Ausbildung an einem Kollegium und hernach an der Universität mitfinanziert. Zuletzt bezahlte sie von Januar 1972 bis April 1973 je Studienmonat 25 Vorlesestunden zu 8 Franken.
Im März 1973 schrieb der Versicherte der IV, er werde nach der Promotion zum Lizentiaten weiterstudieren und eine Dissertation ausarbeiten. Er ersuche die Versicherung, während des Weiterstudiums für monatlich 35 Vorlesestunden zu 9 Franken aufzukommen. Gemäss Beschluss der IV-Kommission lehnte die Ausgleichskasse am 4. Juni 1973 das Begehren ab. Der Versicherte rekurrierte und machte geltend, das Doktorat sei für seine künftige Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Industriejurist unerlässlich. Doch wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab.
Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt, dass ihm die IV ab Mai 1973 für 7 bis 8 Semester 35 Vorlesestunden monatlich zu 9 Franken vergüte, und bringt hauptsächlich folgendes vor:
Zu Unrecht stelle die Rekurskommission auf die heutige Hochkonjunktur ab. Im Rahmen des IVG sei von einer ausgeglichenen Wirtschaftslage auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer eine Dissertation verfasse, vertiefe er sein Fachwissen und verbessere seine Erwerbsfähigkeit. Erfahrungsgemäss sei «mit dem Doktorgrad auch fachliche Qualität verbunden».
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG muss die IV einem Gebrechlichen die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer beruflichen Fortbildung ersetzen, wenn von solcher Weiterbildung eine wesentliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist. Als berufliche Weiterbildung gilt dabei jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse vervollkommnen soll (BGE 96 V 33, Erwägung 2 in fine, ZAK 1970, S. 484).
2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob ein praktisch blinder Lizentiat der Rechte von der Weiterbildung zum Dr. iur. eine wesentliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit erhoffen darf. Die kantonale Rekursbehörde verneint dies mit dem Hinweis, für das berufliche Fortkommen eines Juristen sei es seit Jahren so gut wie belanglos, ob er das Studium mit dem Doktortitel oder mit dem Lizentiat abgeschlossen habe. Praktisch verschaffe der Doktorhut einem Juristen bloss ein höheres gesellschaftliches Ansehen.
Beim Entscheid über die Erwerbsfähigkeit eines Invaliden muss auf eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage abgestellt werden, wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt (Art. 4 i. V. m. den Art. 8 und 28 Abs. 2 IVG). Doch ist den Erwägungen der Vorinstanz nicht nur im Hinblick auf die heutige Hochkonjunktur, sondern ganz allgemein beizupflichten. Selbst in wirtschaftlich normalen Zeiten wird ein Lizentiat durch das Weiterstudium bis zum Doktorat sein künftiges Einkommen als Anwalt oder Industriejurist nicht w e - sentlich erhöhen können. Die Arbeit an einer Dissertation pflegt einen jungen Juristen p r aktisch nur wenig zu fördern. Sie dient hauptsächlich der wissenschaftlichen Vertiefung der erworbenen Kenntnisse auf einem Teilgebiet der Jurisprudenz, wie der kantonale Richter zutreffend erörtert.
Aus diesen Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
Urteil des EVG vom 15. Januar 1974 i. Sa. T. W. Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 5 HV. Unter den Begriff «automatische Sanitäreinrichtungen» fallen nicht nur Toilettenanlagen, sondern
auch andere solche Einrichtungen, wie z. B. ein hydraulischer Badesitz, der die Selbstsorge eines Gelähmten im Bereiche der Körper-
hygiene zu verbessern vermag. Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 39 Abs. 1 IVV. Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich objektiv nach dem Zustand des Versicherten. Deshalb
ist die Umgebung, in welcher der Versicherte sich aufhält, grund-
sätzlich unerheblich. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Die 1952 geborene Versicherte wurde am 25. Januar 1971 Opfer eines Automobilunfalles. Sie erlitt dabei eine Querschnittlähmung in Form einer unvollständigen Tetraplegie bei Fraktur von C 7. Nach stationärer Behandlung der unmittelbaren Unfallfolgen hielt sich die Versicherte vom 18. Februar 1971 bis 13. November 1971 im Paraplegiker-Zentrum des Kantonsspitals X und vom 15. November 1971 bis 15. April 1972 im Paraplegiker-Zentrum Y zur Wiedereingliederung auf. In der Folge setzte sie eine bereits vor dem Unfall begonnene kaufmännische Lehre im väterlichen Geschäft fort.
Die SUVA und die IV erbrachten verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der medizinischen und beruflichen Eingliederung der Versi-
cherten. Mit Verfügung vom 18. Januar 1972 wies die IV ein Begehren um Abgabe eines Elektrobettes und eines hydraulischen Badesitzes dagegen ab. Die IV-Kommission liess sich dabei von der Überlegung leiten, eine Abgabe könne jedenfalls solange nicht erfolgen, als die berufliche Eingliederung noch nicht vollzogen sei. Nach Austritt der Versicherten aus dem Paraplegiker-Zentrum Y zog die IV-Kommission ihren ablehnenden Beschluss in Wiedererwägung, gelangte jedoch erneut zu einer Ablehnung des Begehrens. Verneint wurde auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 7. Dezember 1972). Der Versicherten wurde dagegen eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. September 1972 zugesprochen.
Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 1972 liess die Versicherte Beschwerde erheben. In der Begründung wird auf die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 1 Bst. f IVV und Art. 5 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in Sonderfällen vom 4. August 1972 (HV) hingewiesen und die Auffassung vertreten, die Verwaltungsweisung, wonach Hilfsmittel für das tägliche Leben nur abgegeben werden könnten, wenn ohne sie die Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung verunmöglicht wären, lasse sich mit Art. 8 IVG nicht vereinbaren. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ergebe sich schon daraus, dass die tägliche Aktivität der Versicherten auf 5 bis 6 Stunden beschränkt sei.
Mit Entscheid vom 23. Mai 1973 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde hinsichtlich der Hilflosenentschädigung gut und wies die Ausgleichskasse an, der Versicherten ab 1. Mai 1972 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichteren Grades auszurichten. Gutgeheissen wurde auch das Begehren um Abgabe eines hydraulischen Badesitzes in der Erwägung, es handle sich dabei um eine automatische Sanitäreinrichtung im Sinne von Art. 5 HV. Abgewiesen wurde die Beschwerde bezüglich des Elektrobettes, da ein solches im vorliegenden Falle nicht für die Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung unerlässlich sei.
Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Akten an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und auf Abgabe eines Krankenhebers nach Art. 6 HV. Im übrigen legt das BSV ausführlich dar, weshalb der verlangte hydraulische Badesitz nicht von der IV abgegeben werden könne. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut:
1. Die von der Beschwerdegegnerin gestellten Begehren auf Kostengutsprache für ein Elektrobett und einen hydraulischen Badesitz sowie auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung sind von der Vorinstanz in den beiden letztgenannten Punkten gutgeheissen worden. Verneint wurde dagegen der Anspruch auf Abgabe eines Elektrobettes. Dieser Entscheid ist von der Versicherten nicht weitergezogen worden. Bezüglich der Abweisung der Kostengutsprache für das Elektrobett ist die Verwaltungsverfügung daher in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Badesitzes und der Hilflosenentschädigung erhebt das BSV rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es ist daher zu beurteilen, ob die Gutheissung dieser Begehren durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist.
2. Die Versicherte ist seit einem am 25. Januar 1971 erlittenen Unfall querschnittgelähmt. Das Lähmungsbild besteht in einer Tetraplegie mit vollständiger Lähmung der unteren Extremitäten und stark reduzierter Kraft in den Armen und Händen. Mit Hilfe eines Fahrstuhles kann sich die Versicherte selbständig fortbewegen. Sie ist auch in der Lage, sich vom Bett in den Fahrstuhl — und umgekehrt — zu begeben. In den alltäglichen Verrichtungen ist sie weitgehend selbständig, wenn auch nur mit grossem Kraft- und Zeitaufwand.
Schon im Austrittsbericht des Paraplegiker-Zentrums X vom 13. November 1971 wird darauf hingewiesen, die Patientin sei im Fahrstuhl völlig selbständig «sauf pour les transferts dans la baignoire». Nach ihrem übertritt ins Paraplegiker-Zentrum Y wurde seitens dieser Institution am 27. Dezember 1971 um Kostengutsprache für ein Elektrobett, einen hydraulischen Badesitz sowie verschiedene weitere Hilfsmittel ersucht. Hinsichtlich des Badesitzes wurde darauf hingewiesen, dass es der Versicherten nur mit diesem Behelf möglich sei, «das Bad selbständig zu benützen». Dies wird bestätigt durch einen im April 1972 im Paraplegiker-Zentrum durchgeführten «Selbsthilfe-Test».
3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilfsmittel ist zu unterscheiden zwischen Behelfen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind (Art. 21 Abs. 1 IVG) und solchen, die der Invalide für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge benötigt (Art. 21 Abs. 2 IVG).
a. Anspruch auf Abgabe der erstgenannten Hilfsmittel hat der Versicherte, im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste, soweit diese für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung unentbehrlich sind. Die Liste der anerkannten Hilfsmittel findet sich in Art. 14 Abs. 1 IVV und zählt die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien abschliessend auf; die Aufzählung der unter die einzelnen Kategorien fallenden Hilfsmittel ist dagegen bloss exemplifikatorisch (BGE 98 V 50, ZAK 1972, S. 430, und ZAK 1969, S. 611).
Der streitige Badesitz könnte einzig unter die Kategorie «Hilfsmittel für das tägliche Leben» gemäss Bst. f der Liste von Art. 14 Abs. 1 IVV subsumiert werden. Unter diesem Titel nennt die Verordnungsbestimmung einzelne Hilfsmittel sowie — allgemein — Behelfe zum Ankleiden, Essen, zur Körperpflege und zum Schreiben und Lesen. Diese Hilfsmittel stehen meist nur in lockerem Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit oder zu einer dieser gleichgestellten Tätigkeit. In besonderem Masse gilt dies für Hilfsmittel zur Körperpflege. Bei diesen Behelfen ist deshalb genau zu prüfen, ob sie tatsächlich geeignet sind, dem Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der genannten Eingliederungsziele zu verhelfen. Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, wonach die IV Eingliederungsmassnahmen nur zu erbringen hat, soweit die damit verbundenen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (BGE 98 V 100, ZAK 1970, S. 229, und ZAK 1972, S. 592).
Es steht ausser Zweifel, dass der verlangte hydraulische Badesitz nur in geringem Masse durch die berufliche Eingliederung bedingt ist. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Badesitz sei im Rahmen der hier allein
massgebenden beruflichen Eingliederung unentbehrlich. Berücksichtigt man zudem die verhältnismässig hohen Kosten eines solchen Behelfes, so lässt sich ein Anspruch nach Art.21 Abs. 1 IVG und Art. 14 Abs. 1 Bst. f IVV nicht begründen.
b. Nach Art. 21 Abs. 2 IVG gibt die IV unabhängig von der Eingliederung ins Erwerbsleben Hilfsmittel ab, die der Invalide zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und zur Selbstsorge benötigt. Obgleich die Gesetzesbestimmung ausdrücklich auch die Abgabe von Hilfsmitteln zur Verbesserung der Selbstsorgefähigkeit vorsieht, nennt die abschliessende Liste der im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG zur Abgabe gelangenden Hilfsmittel keine Behelfe, die ausschliesslich dieser Zweckbestimmung dienen. Dies dürfte mit ein Grund gewesen sein zur Ergänzung der in Art. 14 Abs. 2 IVV enthaltenen Liste durch einen auf den 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Zusatz, wonach das EDI befugt ist, Bestimmungen über die Abgabe weiterer kostspieliger Geräte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge zu erlassen. Mit der am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV in Sonderfällen vom 4. August 1972 (HV) hat das EDI von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und den Kreis der ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit zur Abgabe gelangenden Hilfsmittel, insbesondere zugunsten der in schwerem Grade Gelähmten, erweitert mit dem Zweck, die Kontaktmöglichkeiten mit der Umwelt und die Selbstsorgefähigkeit dieser Kategorie von Invaliden zu verbessern (vgl. ZAK 1972, S. 475). Zur Förderung der Selbstsorgefähigkeit werden unter bestimmten Voraussetzungen automatische Sanitäreinrichtungen (Art. 5 HV) und Krankenheber (Art. 6 HV) abgegeben. Automatische Sanitäreinrichtungen gelten nach Art. 5 Abs. 1 HV als Hilfsmittel, «wenn der Versicherte wegen Lähmungen oder anderer Gebrechen ohne diesen Behelf allein nicht zur notwendigen Körperhygiene fähig ist». Absatz 2 umschreibt den Umfang des Leistungsanspruches wie folgt: «Die Versicherung übernimmt dabei die Kosten für besondere Zusätze zur bestehenden Sanitäreinrichtung oder einen angemessenen Kostenbeitrag an eine Neuanlage».
Gestützt auf Art. 5 HV bejahte die Vorinstanz den Anspruch auf Abgabe eines hydraulischen Badesitzes durch die IV. Das BSV wendet hiegegen ein, der fragliche Behelf stelle keine automatische Sanitäreinrichtung im Sinne dieser Bestimmung dar. Als solche könnten nur Behelfe betrachtet werden, die in engem Zusammenhang mit einer eigentlichen Toilettenanlage stehen. Dies ergebe sich aus den Materialien, wie sie im Kreisschreiben zur HV vom 28. September 1972 ihren Niederschlag gefunden hätten. In Ziff. II 4 dieser Verwaltungsweisungen wird zu Art. 5 HV unter anderem ausgeführt: «Die IV gibt Versicherten, die zufolge Funktionsausfällen an den oberen Extremitäten nicht in der Lage sind, die notwendige Körperhygiene selbständig zu verrichten, automatische Zusatzeinrichtungen zur bestehenden WC-Anlage ab.»
Es mag zwar zutreffen, dass anlässlich der Vorarbeiten zur HV eine engere Umschreibung des Anspruchs im Vordergrund gestanden hat. Offenbar dachte man vornehmlich an Funktionsausfälle an den oberen Extremitäten und die damit verbundene Notwendigkeit automatischer WC-Anlagen (vgl. ZAK 1972, S. 476). Im Wortlaut der Verordnungsbestimmung hat diese
Meinung jedoch keinen Ausdruck gefunden. Es fehlt sowohl eine Einschränkung hinsichtlich der Natur der Behinderung wie auch bezüglich der Art des Behelfes. Um ein redaktionelles Versehen kann es sich dabei nicht handeln. Massgebend ist deshalb der objektive Sinn der Verordnungsbestimmung (vgl. EVGE 1969, S. 158, Erwägung 3, ZAK 1969, S. 686; EVGE 1968, S. 246, Erwägung 3, ZAK 1969, S. 443). Der Auffassung des BSV, wonach unter automatischen Sanitäreinrichtungen ausschliesslich besondere Toilettenanlagen zu verstehen seien, kann somit nicht gefolgt werden.
Beim streitigen Badebehelf handelt es sich eindeutig um eine automatische Sanitäreinrichtung bzw. um eine automatische Zusatzeinrichtung zu einer bestehenden Sanitäranlage. Das Gerät ist seiner Art nach geeignet, die Selbstsorgefähigkeit des Gelähmten im Bereiche der Körperhygiene zu verbessern. Wenn das BSV in diesem Zusammenhang geltend macht, der Badesitz stelle lediglich einen mittelbaren Behelf für die Körperhygiene dar, indem ihm bloss eine Hebefunktion zukomme, so kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden. Gerade in der Möglichkeit, sich selbständig ins Wasser abzusenken und wieder emporzuheben, liegt das Wesentliche dieses Hilfsmittels, indem es den unerlässlichen Kontakt mit dem Wasser herstellt, ohne den ein Waschen nicht möglich ist. Der hydraulische Badesitz ist damit zumindest in gleichem Masse ein unerlässlicher Behelf für die Körperhygiene, wie der in Art. 6 HV als Hilfsmittel anerkannte Krankenheber dies für die Verbindung mit der Umwelt und die Selbstsorge ist. Auch dieses Hilfsmittel dient nur mittelbar dem beabsichtigten Zweck, indem es die Voraussetzung schafft, dass der Invalide einen Fahrstuhl benützen kann.
Zufolge ihrer Invalidität bedarf die Versicherte einer besonderen hygienischen Pflege, insbesondere nachdem sie sich beruflich eingliedern lässt. Aus den erwähnten Berichten des Paraplegiker-Zentrums Y geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit dem streitigen Behelf in der Lage wäre, selbständig zu baden. Der Badesitz ist somit geeignet, die Selbstsorgefähigkeit der Versicherten zu verbessern. Sie hat daher Anspruch auf Abgabe des Hilfsmittels durch die IV.
Damit erübrigt sich eine Rückweisung des Falles zur näheren Abklärung, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Abgabe eines Krankenhebers nach Art. 6 HV erfüllt wären. Hiezu bestände deshalb kein Anlass, weil nach Auffassung der Fachärzte des Paraplegiker-Zentrums ausdrücklich ein Badesitz und nicht ein Krankenheber als notwendig erachtet wurde.
4. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV hat. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und das Verrichten der Notdurft. Zu berücksichtigen ist ferner auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt, sowie die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (BGE 98 V 24; EVGE 1969, S. 113, ZAK 1969, S. 616, und EVGE 1969, S. 117, ZAK 1969, S. 746). Art. 39 Abs. 2 IVV nennt drei Grade der Hilflosigkeit. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat nur, wer — verglichen mit einer vollständig hilflosen Person — mindestens zu einem Drittel
hilflos ist. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, falls der Versicherte mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Dritteln hilflos ist. Bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln ist der schwere Grad erreicht, welcher Anspruch auf eine volle Hilflosenentschädigung gibt (BGE 98 V 24).
Den Angaben des Paraplegiker-Zentrums Y («Selbsthilfe-Test» vom 11. April 1972) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim überwiegenden Teil der alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist. Es wird jedoch beigefügt, dass die Patientin die alltäglichen Verrichtungen «nur in einer ihren Bedürfnissen angepassten Umgebung und mit grossem Kraft- und Zeitaufwand» selbständig auszuführen in der Lage sei. Mithin ist nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche Behinderung auftritt, sobald mehrere der alltäglichen Verrichtungen innerhalb des Tagesablaufes in zeitlich kurzen Abständen durchgeführt werden müssen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei den meisten der alltäglichen Verrichtungen die selbständige Bewältigung nur gerade als «möglich» bezeichnet wird und daher anzunehmen ist, dass die Versicherte bei den geringsten Schwierigkeiten sogleich auf Hilfe angewiesen ist. Immerhin ist diese Annahme nicht in dem Masse gesichert, dass der Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichteren Grades gestützt auf die Akten bejaht werden könnte. Der Sachverhalt bedarf vielmehr zusätzlicher Abklärungen, wobei in erster Linie zu prüfen sein wird, inwieweit die Verrichtungen des täglichen Lebens von der Beschwerdegegnerin zumutbarerweise selbständig ausgeübt werden können. Dem Antrag des BSV auf Rückweisung der Akten an die Verwaltung ist daher stattzugeben. Hiefe ist jedoch nicht entscheidend, dass die Hilflosigkeit unter den häuslichen Verhältnissen allenfalls anders zu beurteilen wäre. Wie das EVG in konstanter Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der Hilflosigkeitsgrad objektiv, nach dem Zustand des Versicherten zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist, ob sich der Versicherte in der eigenen Familie oder in einem Spital bzw. in einer Anstalt aufhält (EVGE 1969, S. 115, Erwägung 3, ZAK 1969, S. 616; EVGE 1966, S. 134, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 521).
Renten
Urteil des EVG vom 16. November 1973 1. Sa. J. R.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 46 IVO. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sind nach dem Tode des Versicherten dessen Erben berechtigt sowie jede andere Person, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat.
Die 1927 geborene Versicherte, Mutter von vier Kindern, verstarb am 26. Dezember 1971. Solange sie lebte, wurde kein Gesuch um Leistungen der IV eingereicht. Erst am 31. Januar 1972 beantragte ihr Gatte die Ausrichtung einer Rente für seine Frau. Dieses Gesuch wurde von der IV-Kommission mit Beschluss vom 10. Mai 1972 abgewiesen und die entsprechende Verfügung den Erben der Versicherten eröffnet.
Der Ehegatte der Verstorbenen reichte dagegen Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 9. April 1973 hob die kantonale Rekursbehörde die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten zur Überprüfung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurück.
Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der posthumen Bestimmung des Invaliditätsgrades ergäben und des persönlichen Charakters des Leistungsanspruchs sei die Verfügung wiederherzustellen.
Der Beschwerdegegner machte von dem ihm zustehenden Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch, wogegen das BSV, angesichts der neuesten Rechtsprechung des EVG, Abweisung beantragt.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Gemäss Art. 46 IVG hat sich derjenige, der auf Leistungen der Versichehing Anspruch erhebt, bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden. Die Aktivlegitimation ist in Art. 66 IVV geregelt. Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind nach dieser Bestimmung der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie für ihn sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und Behörden oder Dritte, die ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Ein eigenes Recht zur Gesuchseinreichung haben also nur der Versicherte selbst oder sein gesetzlicher Vertreter; die andern legitimierten Personen können es hingegen nur an seiner Stelle ausüben. So hat auch das EVG entschieden, dass der Ehemann der Versicherten sowohl materiell wie prozessrechtlich die Rechte der invaliden Ehefrau nur in dem Umfange vertretungsweise geltend machen kann, als diese nicht bereits verbindlich darüber verfügt hat (ZAK 1962, S. 526; vgl. auch EVGE 1956, S. 192, und ZAK 1964, S. 128). Nach Ansicht des Gesamtgerichts, dem diese Frage unterbreitet wurde, kann an dieser Auffassung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Denn nach Art. 103 Bst. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG ist u. a. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer aber aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, muss folgerichtig auch im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Anmeldeverfahren aus eigenem Recht legitimiert sein. Auf das Anmeldeverfahren bezogen heisst dies, dass denjenigen Personen oder Behörden ein eigenes Anmelderecht zustehen muss, welche durch die Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung dieser Leistungen haben. Das trifft für jene Personen oder Behörden zu, die eine konkrete Unterhaltspflicht erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden (BGE 98 V 54, ZAK 1972, S. 302). Gemäss dieser Rechtsprechung hätte der Ehegatte zu Lebzeiten seiner Gattin ein Gesuch um Leistungen der IV einreichen können.
2. Wie steht es aber mit dem Leistungsanspruch, wenn der Versicherte stirbt, ohne ihn geltend gemacht zu haben. Diese Frage wurde wegen ihrer Bedeutung ebenfalls dem Gesamtgericht vorgelegt, das sie wie folgt beantwortet hat:
a. Der Anspruch auf eine Rente der IV ist nicht ausschliesslich persönlicher Natur; er ist also vererblich (vgl. EVGE 1958, S. 35, ZAK 1958, S. 182, wo diese Frage offen gelassen wurde). Gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB gehen — mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen — die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf die Erben über, und die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen Schulden. Unter den unvererblichen Rechten findet man nun keines, das dem Anspruch auf eine Invalidenrente vergleichbar wäre (vgl. Escher, Das Erbrecht, Bd. III', 1959, S. 6 ff.; Bd. 1112, 1960, S. 118 ff.; Tuor/Picenoni, Das Erbrecht, 1. Abt., 1952, S. 3 ff.; 2. Abt., 1964, S. 594 ff.). Im Gegenteil hat das Bundesgericht — auf dem Gebiet der Privatversicherungen — sogar entschieden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zum Vermögen des Erblassers gehört und in die Erbmasse fällt, sofern nicht ein vom Erbrecht unabhängiger Anspruch eines Dritten besteht (BGE 50 II 216; Escher, op. cit. III', S. 7, Ziff. 5a; S. 203 ff., insbesondere S. 206, Ziff. 6 ff.; Tuor/Picenoni, op. cit., 1. Abt., S. 3, Ziff. 5; S. 164 ff., insbesondere S. 167, Ziff. 9 ff.), dies auch dann, wenn die erwähnten Leistungen vor dem Tod des Versicherten nicht geltend gemacht werden können (BGE 43 II 257; Escher, op. cit. III1, S. 203 ff., insbesondere S. 206, Ziff. 6 ff.; 1112, S. 119, Ziff. 2 am Ende; Tuor/Picenoni, op. cit., 2. Abt., S. 595, Ziff. 11/2). Das gleiche muss also gelten, wenn dieses Recht vor dem Tod ausgeübt wird oder ausgeübt werden könnte. Zudem ist auf dem Gebiet der EL anerkannt, dass das Recht auf Rückerstattung der Heilungskosten in die Erbmasse fällt und nach dem Tod des Versicherten geltend gemacht werden kann (Art. 3 ELKV; BGE 99 V 58, ZAK 1973, S. 583).
Da man nicht annehmen kann, dass der Betroffene — der die Voraussetzungen von Art. 103 Bst. a OG offensichtlich erfüllt — einen eigenen, von Erbrecht unabhängigen Anspruch auf die Invalidenrente seiner Ehegattin hatte, ist das streitige Recht in die Erbmasse gefallen. Dagegen kann die Frage offengelassen werden, wie auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu entscheiden wäre, wenn ein Dritter (Erbe oder nicht, natürliche Person oder Fürsorgebehörde z. B.) neben dem Verstorbenen einen selbständigen Anspruch auf diese Leistungen gehabt hätte. Die Regelung der Erbschaftsschulden — besonders derjenigen, die aus Leistungen resultieren, welche während Lebzeiten an den Versicherten erfolgten — wird grundsätzlich bei der Liquidation der Erbmasse vorgenommen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gläubiger einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung hat.
b. Es bleibt noch zu prüfen, wer nach dem Tod der Versicherten die Ausrichtung der Rente verlangen konnte. In einem kürzlich ergangenen Urteil (BGE 99 V 58, ZAK 1973, S. 583) hat das Gericht entschieden, dass die einzelnen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert sind, sofern sie die Bedingungen von Art. 103 Bst. a OG erfüllen. Diese Rechtsprechung, die sich an den schon zitierten Entscheid 98 V 54 (ZAK 1972, S. 302) anlehnt, besagt, dass ein Erbe, der befugt ist, Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, ebenfalls legitimiert ist, ein Leistungsgesuch zu stellen, dies jedoch nur betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses. Dazu braucht er keine Vollmacht. Dieses Recht kommt sogar jeder andern
von Art. 103 Bst. a OG erfassten Person zu. Vorbehalten bleibt der oben erwähnte Fall, wo jemand einen selbständigen Anspruch auf die in Frage stehenden Versicherungsleistungen hat.
Deshalb war der Ehegatte berechtigt, für seine verstorbene Frau eine Invalidenrente zu beantragen. Die Abklärungsschwierigkeiten, welche die Ausgleichskasse zu befürchten scheint, können zu keiner andern Lösung führen. Es sei dazu auf die Ausführungen des BSV verwiesen, das hervorhebt, dass sich ähnliche Probleme stellen, wenn ein Gesuchsteller nach Einreichung der Anmeldung, aber vor Erlass der Verfügung stirbt.
Die Vorinstanz hat deshalb richtig entschieden, wenn sie die Prüfung des Rentenanspruches anordnet.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 2. Mai 1974 i. Sa. W. M.
Art. 3 ELV. Bei der Bemessung der einem minderjährigen Bezüger einer Invalidenrente zustehenden EL ist der Unterhaltsbedarf der Eltern sowie derjenige ihrer übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach den Ansätzen festzusetzen, die im betreffenden Kanton für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten.
Erwerbsersatzordnung
Urteil des EVG vom 23. November 1973 1. Sa. E. B.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b EOG. Der Inhaber eines Treuhandbüros kann seine berufliche Tätigkeit grundsätzlich unabhängig vom Bestehen
eines eigenen Haushaltes ausüben und hat deshalb als Alleinste-
hender keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung.
Der 1932 geborene, ledige Dienstpflichtige leistete vom 30. Oktober bis 11. November 1972 Militärdienst. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1972 sprach ihm die Ausgleichskasse ausser der Erwerbsausfallentschädigung für Alleinstehende eine Unterstützungszulage für die im gleichen Haushalt lebende Mutter zu. Sie verneinte dagegen den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung in der Erwägung, es bestehe keine Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes.
Gegen die Ablehnung der Haushaltungsentschädigung beschwerte sich der Dienstpflichtige bei der kantonalen Rekursinstanz. Er machte geltend, er führe in X ein eigenes Treuhandbüro. Da an diesem Ort keine geeigneten Büroräumlichkeiten zu finden seien und er zudem für seine Mutter sorgen müsse, sei die Führung eines eigenen Haushalts unumgänglich.
Mit Entscheid vom 21. März 1973 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Anspruch auf Haushaltungsentschädigung bestehe nicht schon, wenn der (alleinstehende) Dienstpflichtige einen eigenen Haushalt führe. Voraussetzung sei vielmehr, dass die Haushaltführung berufsbedingt notwendig sei, was in dem zu beurteilenden Falle nicht angenommen werden könne. Zudem wohne der Kläger bei seiner Mutter und führe somit keinen eigenen Haushalt.
Der Dienstpflichtige erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. In der Begründung führt er aus, entgegen der Annahme der Vorinstanz lebe er nicht bei seiner Mutter, vielmehr wohne diese bei ihm in seiner eigenen Liegenschaft. Zur Berufsausübung als Treuhänder benötige er eigene Büroräumlichkeiten, die er am Arbeitsort nicht hätte mieten können. Die Führung eines eigenen Haushaltes bilde daher eine dringende Notwendigkeit.
Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Nach Art. 4 Abs. 1 EOG haben Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung die verheirateten Dienstpflichtigen (Bst. a) sowie die ledigen, verwitweten und geschiedenen Dienstpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EOG zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen (Bst. b).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen alleinstehenden Dienstpflichtigen ohne Kinder eine Haushaltungsentschädigung auszurichten ist, hat sich das EVG erstmals in einem Entscheid vom 17. August 1953 i. Sa. Th. M. (EVGE 1953, S. 256 ff., ZAK 1953, S. 325) ausgesprochen. Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, die Anwendung dieser Bestimmung dürfe nicht auf bestimmte Berufe beschränkt werden. Anderseits genüge die blosse Tatsache, dass ein Alleinstehender einen eigenen Haushalt führe, nicht für die Begründung des Anspruches auf eine Haushaltungsentschädigung. Entscheidend sei vielmehr, ob der Dienstpflichtige wegen der Natur und der besonderen Anforderungen seines Berufes genötigt sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Dies sei anhand der konkreten beruflichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei an den Nachweis der berufsbedingten Notwendigkeit ein strenger Massstab anzulegen sei.
Entsprechend diesen Grundsätzen hat das EVG den Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Personen in folgenden Verhältnissen zuerkannt: lediger Landwirt, dessen Hof vom nächsten Dorf weit entfernt war (EVGE 1953, S. 256, ZAK 1953, S. 325); geschiedener Landarzt mit Allgemeinpraxis (EVGE 1954, S. 305, ZAK 1955, S. 79); lediger Inhaber einer Käserei, der seinen Kleinbetrieb nur mit Hilfe seines Bruders besorgte (Urteil vom 20. Juli 1954 1. Sa. E. J.); verwitweter Inhaber eines kleinen Transportunternehmens, bei welchem aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Trennung von Haus-
haltung und Geschäft nicht möglich war (EVGE 1965, S. 298, ZAK 1966, S. 222). Die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung wurde dagegen verneint gegenüber dem Inhaber eines Konstruktionsbüros (EVGE 1954, S. 49, ZAK 1954, 5.103); einem in der Stadt tätigen Augenarzt (ZAK 1954, S. 178); dem Betriebsinhaber einer städtischen Bäckerei und Konditorei (ZAK 1954, S. 101); einem im eigenen Hotel- und Gastwirtschaftsbetrieb wohnenden Hotelier und Küchenchef (ZAK 1955, S. 23); dem Inhaber eines städtischen Metzgereibetriebes (ZAK 1955, S. 77) sowie dem Geschäftsleiter und Mitinhaber einer Druckerei und Papeterie (EVGE 1961, 5.369, ZAK 1962, S.391).
2. Der Beschwerdeführer betreibt ein Treuhandbüro mit dem Dienstleistungsbereich «Buchhaltungen — Verwaltungen — Steuererklärungen — diverse kaufmännische Servicearbeiten». Er verfügt über Büroräumlichkeiten in einer eigenen Liegenschaft in X. Im gleichen Haus befindet sich seine Wohnung, in welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt.
a. In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung seien schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer keinen eigenen Haushalt führe. Das Erfordernis des eigenen Haushalts sei nicht erfüllt, wenn der Dienstpflichtige mit Eltern oder Geschwistern einen gemeinsamen Haushalt führe. In dieser allgemeinen Form kann den Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Richters nicht beigepflichtet werden. Aus der im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Rechtsprechung des EVG geht nur hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Haushaltungsentschädigung nicht als erfüllt zu betrachten sind, wenn die Haushaltführung bei Familienangehörigen liegt und der Dienstpflichtige dem Haushalt lediglich angeschlossen ist (ZAK 1954,
S. 102 f.).
Der Umstand, dass die unterstützungsbedürftige Mutter beim Beschwerdeführer in dessen Liegenschaft wohnt, ändert nichts daran, dass dieser einen eigenen Haushalt führt. Zu beurteilen bleibt daher einzig die Frage, ob die Führung eines eigenen Haushaltes berufsbedingt notwendig ist.
b. Es ist offensichtlich, dass die Tätigkeit eines Treuhänders unabhängig vom Bestehen eines eigenen Haushaltes ausgeübt werden kann. Grundsätzlich verhält es sich in dieser Hinsicht nicht anders als in den erwähnten Fällen von Gewerbetreibenden, bei welchen das EVG die Anspruchsvoraussetzungen mangels berufsbedingter Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung verneint hat. Wie beim vergleichbaren Sachverhalt des Inhabers eines Konstruktionsbüros (EVGE 1954, 5.49 ff., ZAK 1954, S. 103) lässt sich nicht sagen, die Führung eines Treuhandbüros setze allgemein einen Haushalt voraus. Die berufliche Tätigkeit erfordert vielmehr nur geeignete Büroräumlichkeiten. Für den Betriebsleiter kann es zwar vorteilhaft sein, den Betrieb in Verbindung mit einem Haushalt zu führen; berufsbedingt ist dies jedoch nicht. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den in EVGE 1953, S. 256 (ZAK 1953, S. 325) und EVGE 1965, S. 298 (ZAK 1966, S. 222) beurteilten Sachverhalten, bei denen eine Betriebsführung ohne zugehörigen Haushalt nicht denkbar war.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer keine andern geeigneten Büroräumlichkeiten am Wohn- und Arbeitsort finden könnte, vermöchte dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Umstände, die
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, sind schon im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Anspruchs Alleinstehender auf Haushaltungsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das EVG unter anderem entschieden, die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltung lasse sich nicht damit begründen, dass der Vermieter Betriebsräumlichkeiten und Wohnung nur zusammen vermiete. Hierin liege kein Element, das der Berufsausübung als solcher innewohne (ZAK 1954, S. 101, Erwägung 2). Auch im vorliegenden Fall lässt sich die Notwendigkeit einer Haushaltführung nicht mit den beruflichen Verhältnissen begründen, sondern allenfalls mit den ungünstigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter lebt, für deren Unterhalt er teilweise aufkommt. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung sind daher nicht gegeben.
AHV/IV-Vollrententabelle
Skala 25
Gültig ab 1. Januar 1975
Die Tabelle im Format A4 enthält die Monatsbeträge aller
Rentenarten der AHV und IV (einfache, Ehepaar-, Witwen-,
Waisen- und Kinderrenten, Zusatzrenten) für Versicherte mit
voller Beitragsdauer.
Einzelne Tabellen sind bei den Ausgleichskassen erhältlich
Grössere Bestellungen (100 Ex. Fr. 3.50) sind unter
Nr. 318.117.1 zu richten an die
Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,
3000 Bern
Von Monat zu Monat
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hielt am 4./5. September unter dem Vorsitz von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und im Beisein von Prof. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, ihre 53. Sitzung ab. Zuhanden des Bundesrates begutachtete sie die Vorschläge für die Anpassung der Renten an die Preis- und Lohnentwicklung ab 1976. Dabei sprach sie sich mehrheitlich für die Methode der verzögerten Dynamisierung aus, bei welcher sowohl die neu zugesprochenen wie die laufenden Renten mit einem zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren gegenüber dem Indexstand der Lohnentwicklung angepasst werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die finanzielle Lage der Versicherung, des Bundes und der Kantone sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage des Landes eine solche Anpassung gestatten. Eine Minderheit der Kommission hatte für die laufenden Altersrenten die Methode der Indexierung, d. h. die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, befürwortet, während sie für alle Neurenten sowie für die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten ebenfalls der Anpassung an die Lohnentwicklung zustimmte.
Ferner befürwortete die Kommission die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Altersheime sowie an andere Einrichtungen und Hilfsdienste für Betagte (z. B. Haushilfedienst, Beratungsdienst). Schliesslich sprach sie sich für eine Regelung aus, die es dem Bundesrat erlauben würde, unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe von Hilfsmitteln (Hörapparate, Prothesen, Fahrstühle usw.) an invalide Altersrentner anzuordnen.
OKTOBER 1974
Die Kosten der IV-Kommissionen und der IV-Regionalstellen
Im Zeichen der allgemeinen Kostenexplosion ist es sicher interessant festzustellen, wie sich diese bei den IV-Kommissionen und deren Sekretariaten sowie bei den IV-Regionalstellen auswirkt. Die vorliegende Übersicht erfasst die Zeitspanne 1968 bis 1973. In diese fällt der auf den 1. Januar 1969 erfolgte Übergang von der ortsgebundenen zur gesamtschweizerisch einheitlichen Entschädigungs- bzw. Entlöhnungsregelung für die Kommissionsmitglieder und das Personal der Regionalstellen.
Der Gesamtaufwand der erwähnten Stellen belief sich 1968 auf rund 11 Mio Franken und 1973 auf 22,6 Mio Franken. Er hat sich somit innert fünf Jahren mehr als verdoppelt.
1. Die IV-Kommissionen
Im Gegensatz zu den IV-Sekretariaten und den IV-Regionalstellen war bei den IV-Kommissionen nach Einführung der einheitlichen Entschädigungsregelung im Jahre 1969 keine Kostenexplosion festzustellen. Im Gegenteil, trotz der stets leicht ansteigenden Zahl der zu behandelnden Fälle (s. Grafik 1) blieben die Kosten stabil und konnten zum Teil sogar gesenkt werden.
Diese Entwicklung ergab sich einerseits aus der Andersartigkeit der Kosten der IV-Kommissionen gegenüber denjenigen der andern genannten Stellen. Die IV-Kommissionen haben nämlich keine Sachkosten aufzuwenden und die für sie geltenden Entschädigungsansätze blieben bis anhin unverändert. Anderseits wirkte sich die weitgehende Umstellung vom Kommissions- auf das Präsidialbeschlussverfahren je länger je mehr arbeitsvereinfachend und kostensparend aus. Eine seit dem 1.Januar 1968 geltende Gesetzesbestimmung (Art. 60bis IVG) gestattet es dem Präsidenten der IV-Kommission, selbständig zu entscheiden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind. Ein weiterer Grund zur Kostensenkung kann auch bei den gegenüber früher verbesserten Bedingungen in der Arbeitsteilung zwischen den IVK-Sekretariaten und den IV-Kommissionen gesucht werden. Durch jahrelange Erfahrungen sind die IVK-Sekretariate heute in der Regel imstande, die Fälle so vorzubereiten, dass dadurch die Arbeit der IV-Kommission erleichtert wird.
Schliesslich sei nicht verschwiegen, dass das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Eigenschaft als Aufsichtsstelle und insbesondere bei den Revisionen an Ort und Stelle wie auch bei der Überprüfung der
Kommissionsvoranschläge einen wesentlichen Anteil zur Rationalisierung der Geschäftsführung beiträgt.
Entwicklung der Kosten von 1968 bis 1973
Die Gesamtkosten sämtlicher IV-Kommissionen (s. Grafik 2) erhöhten sich von 940 000 Franken im Jahre 1968 auf 1,6 Mio Franken im Jahre 1973 oder um rund 60 Prozent. Wie bereits angedeutet, ist dieser Kostenanstieg durch die Umstellung auf die einheitliche Entschädigungsregelung im Jahr 1969 verursacht worden. Beim Vergleich zwischen 1968 und 1969 muss zudem noch berücksichtigt werden, dass 1968 die Kosten
Von den IV-Kommissionen behandelte Geschäfte
1968 bis 1973
Anzahl Fälle
in tausend Grafik 1
180-
160-
140 —
120 —
100 —
80-
60-
40-
20-
Jahr/Annee 1968 1969 1971 1972 1^77
in der Regel 11 (Februar — Dezember), 1969 jedoch 13 Monate (Januar — Januar) beinhalten; diese Verschiebung entstand durch die Inkraftsetzung der neuen Entschädigungsregelung auf den 1. Januar 1969.
Bezeichnend ist die entgegengesetzte Entwicklung der Kosten der Kommissionssitzungen und derjenigen der Präsidialbeschlüsse (s. Grafik 2), die auf die bereits erwähnte Verfahrensumstellung zurückzuführen ist.
Kosten pro Fall
Sind die Gesamtkosten und die Anzahl gefasster Beschlüsse bekannt, so ist man versucht, den «Durchschnittspreis» eines Beschlusses zu be-
Entwicklung der Kosten der IV-Kommissionen
1968 bis 1973
In tausend
Franken Grafik 2
1'700 ,0,000•01
.00,00 1%%...........
WHi
1'500
1'300
11 100
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700 •
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mef»im im 1•1•11M1 «111 4«1› «I Re
500 • •
300
100
1968 1969 1970 1971 1972 1973
Gesamtausgaben
- - IM 11•111111 Ausgaben für Kommissionssitzungen
Ausgaben für Präsidialbeschlüsse
Zusammensetzung der Kosten der 1V-Kommissionen
im Jahre 1973
Grafik 3
000000000 Zirkulationsbeschlüsse
0000000000000000 00000000000000000 4,1 % 00000000000000000000 000000000000000000000 000000000000000000000 0000000000000000000000 0000000000000000000000 00000000000000000000000 000000000000000000000000 000000000000000000000000 0000000000000000000000000 0000000000000000000000000
00000000f - 000000
00000000000 Kommission-)000000 Sitzungen 00000 0000000000 )
0000000000(28 6 %00000
00000000000_ )00004 )00000000000 0000 o0 000000000000000 )00000000000000000000000000
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000000000000000000000000000 Präsidial- 000000000000 beschlüsse 0000
........... .......
-==- ...... Aktenstudium Vorbereitung
und Vollzug
der Beschlüsse
15 1 %
Löhne + Pensionskasse 5,8 %
Ersatz von Auslagen 4,7 %
AHV/IV/EO/FAK-Beiträge 3,6 %
rechnen. Auf die Gesamtheit der IV-Kommissionen bezogen, betrug dieser im Jahre 1973 etwa 9 Franken. Die Durchschnittswerte bei den einzelnen Kommissionen schwanken zwischen der Hälfte und dem Doppelten dieses Betrages. Diese weite Streuung kann nicht ohne weiteres begründet werden, doch ist anzunehmen, dass sie durch die verschiedenen massgebenden Entschädigungsansätze je nach Zusammensetzung der Kommission (hauptberuflich selbständig erwerbstätige Mitglieder erhalten eine zusätzliche Entschädigung), das vorwiegend angewandte Verfahren (Kommissions- oder Präsidialbeschlussverfahren) und die Arbeitsweise der Kommission überhaupt bestimmt wird.
2. Die IVK-Sekretariate
Die Gesamtausgaben der Sekretariate der IV-Kommissionen stiegen von 1968 bis 1973 von 6,5 Mio auf 13,7 Mio Franken, also um über 100 Prozent (s. auch Grafik 4). Davon entfielen rund 85 Prozent auf Gehälter und Sozialleistungen, 7,1 Prozent auf die Mietzinse, 5,7 Prozent auf Bürokosten und 3,1 Prozent auf die übrigen Kosten. In allen Kantonen ist das IV-Kommissions-Sekretariat der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen. Man könnte also erwarten, dass die Sekretariatskosten sich ungefähr gleich wie jene der Ausgleichskassen entwickeln würden. Diese Annahme wird aber durch die Ergebnisse nicht ganz bestätigt ; während der Berichtsperiode sind die Gesamtkosten der kantonalen Kassen nur um etwa 80 Prozent gestiegen. Daraus kann geschlossen werden, dass die IVK-Sekretariate zunehmend stärker beansprucht wurden; dies zeigt sich auch im erhöhten Personalbestand.
Kosten pro Fall
Versucht man in gleicher Weise wie bei den IV-Kommissionen die Durchschnittskosten pro behandelten Fall zu bestimmen, so kommt man bei den kantonalen IVK-Sekretariaten für 1973 auf einen Betrag von 76 Franken. Auch hier liegen die Extremwerte mit rund 60 bzw. 120 Franken ziemlich weit auseinander. In diesem Zusammenhang sind auch Angaben über den Personalbestand von Interesse: die kantonalen IVK-Sekretariate beschäftigten im Jahre 1973 gesamthaft ungefähr 320 Personen 1 ; durchschnittlich bearbeitete jede Arbeitskraft 510 Beschlüsse. Einzelne Sekretariate weichen indessen stark von diesem Durchschnitt ab ; die Aufsichtsbehörde beobachtet ihre Tätigkeit mit
1 In dieser Zahl sind die Teilzeitbeschäftigten auf Vollbeschäftigte umgerechnet miteinbezogen.
Entwicklung der Kosten der IVK-Sekretariate Grafik 4 14 — Mio Fr. 13 —
12 —
11 —
10 -
9 -
8—
7-
6-
5 -
4-
3-
2-
1—
Jahr/Annee 1968 1969 1970 1971 1972 1973
CM Personalkosten übrige Kosten
besonderer Aufmerksamkeit. Es wäre aber unvorsichtig, aus diesen Angaben eine Beurteilung der Arbeitsqualität herauslesen zu wollen. Sie sind hier nur zum Zwecke der Information wiedergegeben.
3. Die IV-Regionalstellen
Der Aufwand sämtlicher Regionalstellen erhöhte sich während der erfassten Zeitspanne von 3,5 auf 7,4 Mio Franken, das heisst um 109 Prozent. Die Erhöhung ist bedingt durch die Zunahme der Personalkosten, welche rund vier Fünftel der Gesamtkosten ausmachen.
Die Personalkosten (Gehälter und Sozialleistungen) stiegen von 2,8 im Jahre 1968 auf 6,1 Mio Franken im Jahre 1973, somit um 121 Prozent. Die Erhöhung ist bedingt durch die Zunahme der Personalbestände (31 % mehr Angestellte). Diese ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Berufsberatung und die Stellenvermittlung für Invalide — besonders für geistig Behinderte — zunehmend schwieriger wird und die Behandlung der Fälle erhöhte Anforderungen in fachtechnischer und zeitlicher Hinsicht stellt. Dazu kommen die laufbahnmässige Besserstellung des Personals, die Änderung der Ämterklassifikation, der Teuerungsausgleich sowie die Erhöhung der AHV/IV/EO-Beiträge und der Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen. Die jährliche Entwicklung der Kosten ist aus Grafik 5 zu ersehen.
Die übrigen Kosten stiegen von 743 000 Franken im Jahr 1968 auf 1,2 Mio Franken im Jahre 1973, d. h. um 67 Prozent (s. Grafik 5). Die Beträge verteilen sich prozentual ziemlich gleichmässig auf folgende Kostenstellen: Miete, Ersatz von Auslagen (Reisespesen, Übernachtungs- und Mahlzeitenentschädigungen), Bürokosten und Diverses (insbesondere Telefon und Versicherungen).
Der Grundsatz der Kostenvergütung an die Regionalstellen ist im IV-Gesetz festgelegt; die Beiträge sind somit weitgehend die gleichen für alle Stellen. Gleichwohl unterscheiden sich die Tätigkeitsgebiete der einzelnen Regionalstellen geographisch und in ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Struktur stark voneinander, was auch ihre Kosten direkt beeinflusst. Es ist beispielsweise viel leichter, für einen Behinderten im stark industrialisierten Mittelland eine Beschäftigung zu finden als in einem Berggebiet. Aus diesem Grunde ist es nutzlos, einen Durchschnittswert der Leistung pro Regionalstelle zu errechnen. Es darf aber gesagt werden, dass den Gesamtkosten der Regionalstellen von 7,4 Mio Franken im Jahre 1973 die folgenden beachtlichen Dienstleistungen gegenüberstehen:
— über 10 000 Abklärungen der beruflichen Eingliederungsmöglich-
keiten,
— rund 2000 Vermittlungen von Stellen für Invalide zur erstmaligen
beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung,
— 1800 Arbeitsplatzvermittlungen in der offenen Wirtschaft.
Entwicklung der Kosten der IV-Regionalstellen
Grafik 5
8 — Mio Fr.
7 -
6 —
4 —
3 wee
2 —
1 — >
Jahr/Annee 1968 1969 1970 1971 1972 1973
Personalkosten übrige Kosten
Die AHV-Revision auf den 1. Januar 1975
Gegenüberstellung der bisherigen und der ab 1. Januar 1W75 geltenden bundesrechtlichen Vollzugsbestimmungen zur AHV, IV und den Ergänzungsleistungen
Nachdem im Septemberheft der ZAK die im Zusammenhang mit der gegenwärtigen AHV-Revision abgeänderten bzw. neu geschaffenen Gesetzesbestimmungen wiedergegeben und erläutert worden sind, folgen nachstehend die entsprechenden Vollzugsvorschriften. Die Darstellung umfasst wie üblich in der linken Spalte die bisherigen, rechts die neuen Texte, wobei die Abweichungen soweit möglich durch Kursivschrift hervorgehoben sind. Die anschliessenden Kommentare sind ebenfalls kursiv gesetzt. Aus Platzgründen enthält das vorliegende Heft nur die Verordnung über die AHV; die Änderungen zur IV- und zur EL-Verordnung sowie die Schlussbestimmungen werden im Novemberheft folgen. Von der ganzen synoptischen Darstellung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen wird danach ein Separatdruck erhältlich sein.
I. Verordnung über die AHV (AHVV)
Art. 7 Bst. d AHVV
Zu dem für die Berechnung der Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn ge- Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Spesener- hören, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, insbesondere: satz darstellen, insbesondere:
d. Einkommen mitarbeitender d. Entgelte der Kommanditäre, Kommanditäre und Gewinnanteile die aus einem. Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer, soweit sie den zur Kommanditgesellschaft flies-Zins der Kommandite oder einer sen, Gewinnanteile der Arbeitnehallfälligen Kapitaleinlage überstei- mer, soweit sie den Zins einer allgen; fälligen Kapitaleinlage überstei-
gen;
Ein Kommanditär kann der Kommanditgesellschaft nicht nur als Gesellschafter gegenüberstehen — aus welchem Verhältnis Zins und Gewinnanteil fliessen—, sondern er kann überdies, wie ein Dritter, durch
ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft verbunden sein und wie ein anderer Arbeitnehmer entlöhnt werden.
Das bisherige Recht unterschied diese Doppelstellung nicht. Arbeitete der Kommanditär in der Gesellschaft mit, so zählten sämtliche Einkünfte mit Ausnahme des Zinses — Arbeitsentgelt und Gewinnanteil — zum massgebenden Lohn. Arbeitete er in der Gesellschaft nicht mit, so wurde der Gewinnanteil nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Kapitalertrag betrachtet.
Nach der neuen Regelung, die jedoch erst am 1. Januar 1976 in Kraft tritt, gelten die Einkünfte, die dem Kommanditär als Gesellschafter zukommen, wie namentlich der Gewinnanteil, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (s. Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 3 AHVV). Zum massgebenden Lohn gehören nur noch die Entgelte, die der Kommanditär aus einem zur Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnis erhält.
Art. 11 Abs. 1 AHVV
1 Verpflegung und Unterkunft der 1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirt- Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im schaftlichen Betrieben und im Hausdienst werden mit 10 Franken Hausdienst werden mit 13 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten blei- im Tag bewertet. Vorbehalten bleiben die Artikel 12 und 14. ben die Artikel 12 und 14.
Der Ansatz für Verpflegung und Unterkunft muss den Kosten der Lebenshaltung angepasst werden. Für die Steuern wird er von 10 auf 13 Franken erhöht. Ein gleiches hat für die Beiträge an die AHV IIV 1E0 zu geschehen. Damit werden Verpflegung und Unterkunft für Steuern und Beiträge wiederum gleich bewertet, nämlich für:
das Morgenessen mit Fr. 2.60
das Mittagessen mit Fr. 5.20
das Abendessen mit Fr. 2.60
die ganze Verpflegung mit Fr. 10.40
die Unterkunft mit Fr. 2.60
Verpflegung und Unterkunft mit Fr. 13.—
Art. 14 Abs. 3 AHVV
3 Sofern das Bar- und Naturalein- 3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familien- kommen mitarbeitender Familien-
glieder in nichtlandwirtschaftli- glieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen die nachfolgenden chen Berufen die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von monatlichen Globaleinkommens von
a. 600 Franken für alleinstehende a. 800 Franken für alleinstehende
mitarbeitende Familienglieder mitarbeitende Familienglieder und für im Betrieb der Ehefrau und für im Betrieb der Ehefrau mitarbeitende Ehemänner ; mitarbeitende Ehemänner;
b. 900 Franken für verheiratete b. 1200 Franken für verheiratete
mitarbeitende Familienglieder; mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Be- arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden trieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a. der Ansatz von Buchstabe a.
Die Ansätze umfassen den Wert der Naturalleistungen sowie von Leistungen in Geld. Sie wurden den Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft (s. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 AHVV) angepasst und mit gewissen Aufrundungen im gleichen Verhältnis erhöht, wobei dasjenige zwischen dem Ansatz für Alleinstehende und dem für Verheiratete von zwei zu drei beibehalten wurde.
Art. 20 Abs. 3 AHVV
3 Die Teilhaber von Kollektivge- 3 Die Teilhaber von Kollektiv- und sellschaften, die unbeschränkt haf- Kommanditgesellschaften sowie tenden Teilhaber von Kommandit- von anderen auf einen Erwerbsgesellschaften und die Teilhaber zweck gerichteten Personengeanderer auf einen Erwerbszweck samtheiten ohne juristische Pergerichteter Personengesamtheiten sönlichkeit haben die Beiträge von ohne juristische Persönlichkeit ha- dem gemäss Artikel 17 Buchstabe ben die Beiträge von dem gemäss c berechneten Anteil am Einkom-Artikel 17 Buchstabe c berechne- men der Personengesamtheiten zu ten Anteil am Einkommen der entrichten.
Personengesamtheiten zu bezahlen.
Der Kommanditär ist Teilhaber der Kommanditgesellschaft. Das Einkommen, das ihm als Gesellschafter zufliesst, insbesondere der Gewinnanteil, gehört deshalb zu dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie das des Komplementärs (für das Einkommen aus einem Arbeits-
verhältnis zur Gesellschaft s. Erläuterungen zu Art. 7 Bst. d AHVV). Die bisherige Regelung, wonach der nicht mitarbeitende Kommanditär lediglich als Kapitalgeber betrachtet wird, entsprach dessen rechtlicher und wirtschaftlicher Stellung nicht. Die Neuregelung tritt erst am 1. Januar 1976 in Kraft.
Art. 74 Abs. 2 und 3 AHVV
2 Die Ausgleichskassen haben jähr- 2 Die Ausgleichskassen nehmen die lich einmal die Zahlungsanweisung erforderlichen Lebenskontrollen dem Rentenberechtigten bezie- vor. Diese erfolgen laufend aufhungsweise seinem gesetzlichen grund der zur Verfügung stehen-Vertreter eigenhändig abgeben zu den Unterlagen und eintreffenden lassen oder für den Berechtigten Meldungen sowie der von der Zeneine Lebensbescheinigung einzuho- tralen Ausgleichsstelle periodisch len. Ausgleichskassen, welche auf- gemeldeten Todesfälle. Die Ausgrund laufender amtlicher Todes- gleichskassen holen nötigenfalls meldungen eine ausreichende Kon- eine Lebensbescheinigung ein.
trolle ausüben, können mit Zu- 3 Bei Renten und Hilf losenentstimmung des Bundesamtes für schädigungen für im Ausland woh-Sozialversicherung von diesen nende Personen holen die Aus-Massnahmen absehen. gleichskassen in jedem Fall perio-
disch eine Lebensbescheinigung ein.
Zu Absatz 2: Gemäss dem neuen Artikel 127a der Zivilstandsverordnung teilen die Zivilstandsämter der Zentralen Ausgleichsstelle alle Todesfälle mit. Die Zentrale Ausgleichsstelle leitet die Todesmeldungen an die Ausgleichskassen weiter, soweit sie Personen betreffen, die als leistungsberechtigte Bezüger von Renten oder Hilflosenentschädigungen der AHV bzw. IV oder als deren Angehörige, für welche eine Rente bezogen wird, bei ihr registriert sind. Dieses Meldeverfahren ermöglicht es, auf das bisher geübte und besonders auch für die Post aufwendige Verfahren der sogenannten eigenhändigen Auszahlung als allgemeine periodische Kontrollmassnahme zu verzichten.
Zu Absatz 3 (neu): Die besonderen Verhältnisse im Ausland bringen es mit sich, dass das neue Meldeverfahren für die Lebenskontrolle bei den im Ausland wohnenden Rentenberechtigten nur teilweise eingesetzt werden kann und bei den im Ausland lebenden ausländischen Rentenbezügern überhaupt nicht spielt. Es müssen daher für diese Leistungsbeziiger noch besondere sichernde Massnahmen vorgesehen werden.
Art. 134bis AHVV (neu)
1 Die Bildung und Zuteilung der Versichertennummer sowie die Erstellung des Versicherungsausweises erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die Bildung und Zuteilung der Versichertennummer und die Abgabe des Versicherungsausweises für Zwecke ausserhalb der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch für in Artikel 133 nicht bezeichnete Personen bewilligen, sofern dadurch die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigt wird. Es legt die Bedingungen fest, ordnet das Verfahren und bestimmt die Vergütung für die entstehenden Kosten.
3 Als AHV-Nummer darf nur die gemäss Absatz 1 oder 2 zugeteilte Versichertennummer bezeichnet werden.
Die für die Bedürfnisse der bundesrechtlichen Sozialversicherung geschaffene Versichertennummer wurde schon wenige Jahre nach ihrer Einführung für andere Zwecke verwendet. Einwohnerkontrollen, Steuerverwaltungen, Krankenkassen und Firmen haben sie als individuelles Merkmal ganz oder teilweise übernommen. Die Versichertennummer dient sodann vor allem den Militärbehörden und Zivilschutzorganisationen als Matrikelnummer.
Die Anforderungen, die heute an die Kontrollführung gestellt werden, verlangen die Errichtung spezifischer Informationssysteme. Solche werden denn auch auf verschiedenen Ebenen der öffentlichen und privaten Verwaltung vermehrt geplant oder sind vereinzelt schon im
Aufbau begriffen. Für die Kontrollführung nach neuzeitlichen Methoden sind indessen besondere Identifikationsmerkmale unerlässlich. Als solches Merkmal für Personenregister eignet sich offensichtlich die Versichertennummer der AHV, die eine einheitliche Stellenzahl aufweist und überdies durch eine automatisch wirkende Prüfziffer abgesichert ist.
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen regelten die Zuteilung der Versichertennummer und die Abgabe des Versicherungsausweises lediglich für die im Rahmen der bundesrechtlichen Sozialversicherung versicherten Personen. Die Verwendung für andere Zwecke war weder untersagt noch ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick auf das zunehmende Interesse, das die Versichertennummer ausserhalb der bundesrechtlichen Sozialversicherung findet, war es nötig, die gesetzliche Lücke durch die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zu schliessen. Im neuen Artikel 134bis AHVV wird das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die Bedingungen und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen. Solchermassen wird es möglich sein, durch die Planung sicherzustellen, dass die Durchführung der AHV nicht beeinträchtigt wird.
Art. 174 Abs. 1, Einleitungssatz, Bst. a und e AHVV
1 Der Zentralen Ausgleichsstelle 1 Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 obliegen ausser den in Artikel 71 des Bundesgesetzes sowie in den des Bundesgesetzes sowie in den Artikeln 149, 154 und 171 dieser Artikeln 134bis, 149, 154 und 171 Verordnung genannten Aufgaben: dieser Verordnung genannten Auf-
a. die Bildung und Zuteilung der gaben:
Versichertennummern und die a. aufgehoben
Erstellung der Versicherungs- e. Entgegennahme der Todesfallausweise ; meldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind.
Im neuen Artikel 134bis AHVV werden die Aufgaben der ZAS im Zusammenhang mit der Bildung und Zuteilung der Versichertennummern und der Erstellung der Versicherungsausweise einlässlich geregelt. Dieser Artikel ist daher im Einleitungssatz zu erwähnen, während Buchstabe a aufgehoben werden kann.
Die in Buchstabe e genannte Aufgabe ist neu. Siehe die Erläuterungen zu Artikel 74 Absätze 2-3 AHVV.
Art. 200 Abs. 1 AHVV
1 Zuständig zur Beurteilung der 1 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden ist die Rekursbehör- Beschwerden ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der de des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hatte. hat.
Hält sich ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz auf, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, so kann er trotzdem obligatorisch versichert sein. Das ist z. B. der Fall bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der eines Unfalles oder einer Krankheit wegen längere Zeit arbeitsunfähig ist, oder (aufgrund staatsvertraglichen Rechts) bei der Ehefrau oder den Kindern eines ausländischen Arbeitnehmers. Für die Beurteilung von Beschwerden solcher Personen war bisher die Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig (Art. 200bis Abs. 1 AHVV). Diese Regelung war nicht zweckmässig, denn zur Abklärunng des Sachverhaltes ist die Rekursbehörde des Ortes am besten in der Lage, an dem sich der Beschwerdeführer aufhält. Die neue Fassung von Artikel 200 Absatz 1 AHVV schafft diese neue Zuständigkeitsordnung.
Art. 200b18 AHVV
1 Zuständig zur Beurteilung der Be- 1 Zuständig zur Beurteilung der schwerden von im Ausland woh- Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen ist vorbehältlich nenden Personen ist vorbehältlich Artikel 200 Absatz 1 und 3 eine Artikel 200 Absätze 1 und 3 eine besondere Rekurskommission. besondere, von der Verwaltung un-
2 Die Rekurskommission be- abhängige Rekurskommission.
steht aus einem Präsidenten, einem 2 Zusammensetzung, Organisa-Vizepräsidenten, drei weiteren Mit- tion und Verfahren der Kommisgliedern und vier Ersatzmännern. sion werden durch eine besondere Der Sitz der Rekurskommission Verordnung bestimmt.
befindet sich in Lausanne.
3 Der Bundesrat ernennt den
Präsidenten, den Vizepräsidenten,
die weiteren Mitglieder und die
Ersatzmänner für eine Amtsdauer
von vier Jahren oder für den Rest
der Amtsdauer. Das Eidgenössi-
sche Departement des Innern be-
stimmt nach Rücksprache mit dem
Eidgenössischen Finanz- und Zoll-
departement die Art der Vergü-
tungen. Es ernennt ferner einen
oder mehrere Gerichtsschreiber
und kann den Präsidenten ermäch-
tigen, weiteres Personal anzustel-
len. Personal- und Verwaltungs-
kosten der Rekurskommission sind
in den Voranschlag des Bundes-
amtes für Sozialversicherung auf-
zunehmen.
4 Das Eidgenössische Departe-
ment des Innern bestimmt die Or-
ganisation der Rekurskommission
und erlässt ergänzende Bestim-
mungen zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren. In Fäl-
len leichtsinniger oder mutwilliger
Beschwerdeführung können dem
Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten auferlegt werden.
5 Die Artikel 201 und 202 sind
sinngemäss anwendbar.
Zu Absatz 1: Der neue Text betont die Unabhängigkeit der Rekursbehörde von der Verwaltung.
Zu Absatz 2: Bis dahin war die Zusammensetzung der Rekursbehörde in der AHVV, die Organisation und das Verfahren in einer besonderen Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern geregelt. Im Hinblick auf die stärker betonte Unabhängigkeit von der Verwaltung sollen diese Fragen inskünftig in einer besonderen Verordnung des Bundesrates geordnet werden, wobei auch an eine organisatorische Verbindung mit anderen Rekurskommissionen des Bundes (z. B. Zollrekurskommission) gedacht wird.
Art. 203 AHVV (neu)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassene Verfügungen (z. B. in Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit eines Abrechnungspflichtigen) konnten bisher an das Eidgenössische Departement des Innern und anschliessend an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Zur Entlastung des Departementes und zur Abkürzung des Instanzenweges ist neu der direkte Weiterzug an das höchste Gericht vorgesehen, wie er auch in anderen Rechtsgebieten besteht.
Art. 215 AHVV (neu)
Beitragsberechtigung
1 Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten
— Heimen, die der dauernden oder vorübergehenden Unterbringung, Pflege oder Betreuung von Betagten dienen,
— Tages- und Freizeitstätten für Betagte, die der Begegnung, Ertüchtigung oder Beschäftigung dienen.
Berücksichtigt werden auch Einrichtungen für externe Dienstleistungen zur Betreuung Betagter. 2 Beiträge werden zugesprochen, wenn Lage, Ausstattung und Dienstleistungen den Anforderungen einer zeitgemässen Altersbetreuung genügen und das Bedürfnis nachgewiesen ist.
3 Nicht beitragsberechtigt sind Anstalten, die nach eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung als Heilanstalten gelten, sowie Alterswohnungen im Sinne des Bundesgesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und des Erwerbes von Wohnungs- und Hauseigentum.
Artikel 101 AHVG legt fest, dass die Versicherung Beiträge an den Bau von Heimen und Einrichtungen für Betagte gewähren kann. In den Vollzugsbestimmungen werden nun die beitragsberechtigten Objekte näher umschrieben (Abs. 1 und 2) und die notwendigen Abgrenzungen zu andern Bundesgesetzen vorgenommen (Abs. 3).
Zu Absatz 1: Berechtigt zu Beiträgen an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung sind die folgenden zwei Hauptkategorien öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Charakters:
— Heime für Betagte. Darunter fallen die Altersheime. Sie dienen der
Unterbringung, Pflege und Betreuung Betagter, die aus irgendeinem Grunde nicht mehr in der Lage sind, ihren eigenen Haushalt zu führen oder bei ihren Angehörigen zu bleiben. Wenn immer möglich sollten die Heime in der Lage sein, ihren Bewohnern eine gewisse Pflege zu geben und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
— Tages- und Freizeitstätten. Sie bieten verschiedene Dienste wie Mahl-
zeiten, Beratung, Fuss- und Haarpflege, Beschäftigung, Kurse, Veranstaltungen usw. an. Für Betagte, die bei ihren Kindern leben und von ihnen betreut werden, kann eine Tagesstätte eine willkommene und notwendige Entlastung bringen. Nach Möglichkeit soll angestrebt werden, dass solche Stätten in Verbindung mit einem Heim oder mit anderen Einrichtungen geschaffen werden, damit sie u. a. die Funktion eines Ortes der Begegnung zwischen der älteren und der jüngeren bzw. mittleren Generation ausüben können.
Bei der Subventionierung von Heimen und Tagesstätten soll besonders darauf geachtet werden, dass auch ambulante und stationäre Dienstleistungen für die Umgebung vorgesehen werden.
Zu Absatz 2: Der Bund muss die Gewährung von Beiträgen aus AHV-Mitteln von gewissen Bedingungen abhängig machen. Dazu gehört eine zentrale und leicht zugängliche Lage und eine zweckmässige
Ausstattung, ferner ausreichende Freizeitangebote bzw. Dienstleistungen für die Heimbewohner und Betagte in der Umgebung. Auch soll eine gewisse Dezentralisation angestrebt werden, damit der Betagte einen Heimplatz oder eine Freizeitstätte in seiner angestammten Umgebung finden kann. Wesentlich für die Subventionierung ist auch die Abklärung des Bedürfnisses. Um dieses zu ermitteln ist u. a. die Kenntnis der heutigen und zukünftigen Altersstruktur der Bevölkerung nach Regionen vonnöten.
Zu Absatz 3: Alterswohnungen dienen Privathaushaltungen und werden durch das Wohnbauförderungsgesetz subventioniert, dessen Neufassung ebenfalls auf den 1. Januar 1975 in Kraft treten wird. Beiträge an den Bau von Heilanstalten fallen in den Bereich der Krankenversicherung, deren Neuregelung ebenfalls bevorsteht.
Art. 216 AHVV (neu)
Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge betragen höchstens ein Drittel der anrechenbaren Kosten. Besteht an der Errichtung, dem Ausbau oder der Erneuerung eines Heimes oder einer andern Einrichtung ein besonderes Interesse, so können Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.
2 Die Beiträge dürfen die nach Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel nicht übersteigen.
Die Höhe und die Art der Beiträge entsprechen der bewährten Regelung in der IV. Mit Absatz 2 soll verhindert werden, dass zweckgebundene Gelder (Legate, Stiftungen, Fonds usw.) für ein subventionsberechtigtes Objekt nicht bansprucht werden, um höhere Bundesbeiträge zu erhalten.
Art. 217 AHVV (neu)
Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbar fallen in Betracht die Kosten
a. des Erwerbs von Liegenschaften,
b. der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten, einschliesslich der Wohnungen des für den Heimatbetrieb unentbehrlichen Personals,
c. der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen.
2 Aufwendungen, die nur teilweise den in Artikel 215 Absatz 1 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Die für die Ermittlung der Baubeiträge anrechenbaren Kosten werden gleich umschrieben wie in der IV (Art. 101 IVV). Zusätzlich wird indessen bestimmt, dass Wohnungen des für die Heimbewohner unentbehrlichen Personals einbezogen werden können.
Art. 218 AHVV (neu)
Einreichung und Prüfung
der Gesuche
1 Die Beitragsgesuche sind der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
2 Das Bundesamt erlässt verbindliche Richtlinien über die zur Prüfung der Gesuche erforderlichen Unterlagen.
3 Das Bundesamt prüft die Gesuche, insbesondere in bezug auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch die Direktion der eidgenössischen Bauten. Überdies können Sachverständige beigezogen werden.
Um beurteilen zu können, ob ein Bauvorhaben dem Bedürfnis und dem kantonalen bzw. regionalen Konzept der Altersplanung entspricht, ist die Stellungnahme des Kantons unerlässlich. Darum ist vorgesehen, dass die Projekte den kantonalen Behörden eingereicht werden, die es mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiterleiten.
Wie in der IV (Art. 102 IVV) wird das Bundesamt für Sozialversicherung nach Rücksprache mit der Direktion der eidgenössischen Bauten die Einzelheiten festlegen, über welche die Beitragsgesuche Aufschluss geben müssen (Pläne, Baubeschriebe, Berechnungen usw.).
Art. 219 AHVV (neu)
Zusicherung der Beiträge
1 Beiträge werden zugesichert, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind. 2 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch das Bundesamt.
3 Die Zusicherung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Auch diese Regelung soll jener in der IV (Art. 103 IVV) entsprechen. Nach aussen tritt das Bundesamt für Sozialversicherung als Subventionsbehörde auf. Verwaltungsintern bleiben die Bestimmungen über die Mitwirkung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes bei der Zusicherung von Bundesbeiträgen vorbehalten.
Art. 220 AHVV (neu)
Abrechnung und Auszahlung
1 Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen dem Bundesamt einzureichen.
2 Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der
Beitrag endgültig festgesetzt und ausbezahlt.
Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem Artikel 104 IVV.
Art. 221 AHVV (neu)
Rückerstattung der Beiträge
1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
2 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3 Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
Dieser Artikel entspricht der Praxis der Eidgenössischen Finanzverwaltung auf andern Rechtsgebieten.
Die AHV, die IV und die EO in der Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds für das Jahr 1973
Die ZAK orientiert immer wieder über die Rechnungsergebnisse der AHV/IV/EO. Das letzte Mal geschah dies in einer Übersicht über das «Resultat 1973» auf den Seiten 317 ff. dieses Jahrganges. Hinter den Zahlen stehen nicht nur Franken und Rappen, sondern steht menschliches Geschehen. Wenn wir für einmal die Zahlen selbst in ihrer buch-
Betriebsrechnungen für das Jahr 1973
Ausgeben Ei21611/421<6 itpUl. Reeettee
1 Fr. Fr.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 Beiträge der Versicherten und der
Arbeitgeber 863 682 739.03 6 313 039 034.07
11 Abrechnung durch die Ausgleichs
kassen 6 310 103 832.50 12 Schadenersatzforderungen (Art. 52
.AHVG) 21 195.10 13 Markenverkauf 2 454 438.80 14 Rückerstattung von Beitrags-
marken 87 111.50
15 Herabsetzung und Erlass von
Beiträgen 47 867.90
16 Abschreibung von Beiträgen . . 2 554 031.68
17 Nachzahlung von abgeschriebenen
Beiträgen 459 567.67 18 Anteil Invalidenversicherng . . 570 491 647.55
19 Anteil Erwerbsersatzordnung . . 290 502 080.40
2 Geldleistungen 6 463 022 942.45 8 251 321.50
21 Ordentliche Renten 6 145 712 807.70
22 Ausserordentliche Renten . . . . 283 397 555.45
23 Rückvergütung von Beiträgen an
Ausländer und Staatenlose . . . 1 372 039.80
24 Hilflosenentschädigungen . . . 32 133 893.-
25 Fürsorgeleistungen an Schweizer
im Ausland 302 976.-
26 Rückerstattungsforderungen . . 103 670.50 8 251 321.50
3 Beiträge der öffentlichen Hand . . . 1 318 000 000.-
31 Bund 988 500 000.- 32 Kantone 329 500 000.-
4 Ertrag der Anlagen und Wertberich-
tigungen 10 554 335.05 381 840 157.25
41 Zinsen 374 756 784.80 42 Wertberichtigungen 6 075 870.- 43 Stempelabgaben und Spesen auf
Anlagen 951 182.90
44 Anteil Invalidenversicherung . . 1 007 502.45 45 Anteil Erwerbsersatzordnung . . 9 603 152.15
5 Verwaltungskosten 25 559 380.90
51 Pauschalfrankatur 9 895 079.05
52 Durchführungskosten (Art. 95
AHVG) 0 414 672.05
53 Kosten für die Zusprechung von
Hilflosenentschädigungen
(Art. 43bis AHVG) 455 194.-
54 Zuschüsse an die kantonalen Aus-
gleichskassen 6 790 487.-
55 Parteientschädigungen 3 948.80
Einahmen-überschuss 658 311 115.39
8 021 130 512.82 8 021 130 512.82
Eionahmen teAu ;ge b. Recettes
Fr. Fr.
II
Invalidenversicherung
1 Beiträge der Versicherten und der
Arbeitgeber 570 491 647.55
2 Geldleistungen 763 222 747.45 2 773 139.85
21 Ordentliche Renten 632 303 876.50
22 Ausserordentliche Renten . . . 80 461 556.65
23 Taggelder 28 349 412.70
24 Hilflosenentschädigungen . . . 20 741 079.-
25 Fürsorgeleistungen an Schweizer
im Ausland 1 203 020.-
26 Rückerstattungsforderungen . . 163 802.60 2 773 139.85
3 Kosten für individuelle Massnahmen . 258 562 481.60 69 614.70
31 Medizinische Massnahmen . . . . 122 064 294.90
32 Massnahmen beruflicher Art . . 24 399 249.35
33 Beiträge für Sonderschulung und
hilflose Minderjährige 71 592 749.80
34 Hilfsmittel 26 564 973.55
35 Reisekosten 13 941 214.-
36 Rückerstattungsforderungen . . 69 614.70
4 Beiträge an Institutionen und Organi-
sationen 131 827 526.10
41 Arbeitsämter, Berufsberatungs-
und Spezialstellen 187 535.50
42 Baubeiträge 71 087 177.-
43 Betriebsbeiträge 49 735 832.-
44 Dachorganisationen und Ausbil-
dungsstätten für Fachpersonal . 10 816 981.60
5 Durchführungskosten 22 737 841.76
51 Sekretariate der IV-Kommissionen 13 399 377.90
52 IV-Kommissionen 1 535 539.75
53 Regionalstellen 7 316 185.01
54 Spezialstellen 486 739.10
6 Beiträge der öffentlichen Hand . . . 590 689 752.50
61 Bund 443 017 314.50 62 Kantone 147 672 438.-
7 Zinsen 1 007 502.45
8 Verschiedene Einnahmen 89 119.70
81 Rückzahlungen und Zinsen auf Kapitalhilfen 89 119.70
82 übrige Zahlungen -.-
9 Verwaltungskosten 6 953 279.85
91 Pauschalfrankatur 2 638 687.95
92 Durchführungskosten (Art. 81
IVG) 4 296 354.80
93 Zuschüsse an die kantonalen Aus-
gleichskassen -.-
94 Parteientschädigungen 18 237.10
Ausgaben-Überschuss 20 198 104.91
1 184 311 379.21 1 184 311 379.21
Ausgaben Einnahmen
Dipenses Recettes
Fr. Fr.
III
Erwerbsersatzordnung
1 Beiträge der erfassten Personen und der
Arbeitgeber 290 502 080.40 2 Geldleistungen 230 669 488.45 159 360.55 21 Entschädigungen 230 668 731.50
22 Rückerstattungsforderungen . . 756.95 159 360.55 3 Zinsen 9 603 152.15 4 Verwaltungskosten 656 147.40
41 Pauschalfrankatur 527 738.-
42 Durchführungskosten (Art. 29
EGG) 128 409.40
43 Parteientschädigungen —.—
Einnahmen-tlerschuss 68 938 957.25
300 264 593.10 300 264 593.10
halterischen Aufarbeitung wiedergeben, so tun wir es, um ausnahmsweise in dieser Form auf die Grössenordnungen der AHV-IV/EO und
— um ein modernes Wort zu gebrauchen — auf die Diversifikation der Einnahmen und Ausgaben hinzuweisen. Der Nichtfachmann sei allerdings vor den Klippen dieser Darstellungsweise gewarnt. So werden zum Beispiel, wie die Abrechnung zeigt, die AHV/IV/EO-Beiträge zuerst gesamthaft vereinnahmt; der IV- und der EO-Beitrag wird in der Folge auf die beiden Sozialwerke überschrieben. Das sind bedeutsame Details. Für die weiteren Zusammenhänge sei auf den Bericht des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds vom 22. Mai 1974 verwiesen, dem die vorliegenden Angaben entnommen sind. Zum besseren Verständnis kann auch ein Vergleich mit der eingangs erwähnten Übersicht (ZAK S. 317 ff.) beitragen.
Bilanz auf 31. Dezember 1973
Aktiven Paniren Actif Pauif
Fr. Fr.
1 Anlagen 9 021 050 787.-
11 Feste Anlagen 8 299 050 787.-
111 Eidgenossenschaft 269 666 000.-
112 Kantone 1 247 978 050.-
113 Gemeinden 1 353 361 159.-
114 Pfandbriefinstitute 2 352 600 000.-
115 Kantonalbanken 1 600 741 000.-
116 Öffentlich-rechtliche Körper-
schaften und Institutionen . . 243 103 139.-
117 Gemischtwirtschaftliche Unter-
nehmungen 1 231 601 439.-
12 Kassenobligationen 202 000 000.-
13 Depotgelder 520 000 000.-
2 Geldmittel 44 462 750.63
21 Postcheck 14 204 147.01
22 Schweizerische Nationalbank . . 18 589 776.77
23 Eidgenössisches Kassen- und
Rechnungswesen 11 668 826.85
3 Kontokorrente 1 094 748 730.11 47 370 847.68
31 Ordentlicher Verkehr 534 567 565.66 21 504 047.33 32 Vorschüsse für Auszahlungen . . 481 930 000.-
33 Bund und Kantone, Beiträge
gemäss Art. 78 IVG 22 707 116.60 34 Darlehen IV an Institutionen . . 52 767 500.-
35 Familienzulagen Landwirtschaft . 5 543 187.65
36 Verrechnungssteuer 1 677 324.95
37 Übrige Kontokorrente 18 263 151.85 159 683.75
4 Ordnungskonten 1 377 349 322.63 749 495 338.69
41 Transitorische Aktiven . . . . 1 377 349 322.63
42 Transitorische Passiven . . . . 749 495 338.69
Pro memoria:
Darlehen IV Fr. 619 461.50
Beitrags-
marken . . Fr. 4 116 001.-
Studenten-
marken . . Fr. 1 388 770.50
5 Kapitalkonten 10 740 745 404.-
51 Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung 10 368 597 735.03 52 Invalidenversicherung 66 334 370.45 53 Erwerbsersatzordnung 305 813 298.52
11 537 611 590.37 11 537 611 590.37
Durchführungsfragen
AtIV/IV: Zustellung von Kassenverfügungen bei Vertretung des Versicherten durch einen Anwalt
(Hinweis auf Rz 1053 der Wegleitung über die Renten)
Wird ein Versicherter (Leistungsberechtigter oder Beitragspflichtiger) durch einen Anwalt vertreten, so stellt sich die Frage, wem die Verfügung zuzustellen ist. Zu diesem Punkt hat das EVG in seinem Urteil vom 15. März 1974 i. Sa. R. E. (ZAK 1974, S. 366 ff.) Stellung genommen. Danach liegt eine mangelhafte Eröffnung vor und treten die mit der Zustellung verknüpften Rechtsfolgen (z. B. Beginn eines Fristenlaufes) nicht ein, wenn die Verfügung nicht dem bevollmächtigten Anwalt zugestellt wird. Dieser Entscheid bestätigt Rz 1053 der Wegleitung über die Renten, wonach die Rentenverfügung bzw. Verfügung über die Hilflosenentschädigung im Original dem nachgewiesenermassen bevollmächtigten Anwalt zuzustellen ist. Dies gilt auch für das Verfahren in der IV (Rz 202 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV in der Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Januar 1968) und den Bezug der Beiträge.
Es ist zu beachten, dass die Zustellung an den bevollmächtigten Anwalt bei jeder rechtserheblichen Mitteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen hat, also bei einer Verfügung über eine Leistung oder Beitragszahlung ebenso wie beispielsweise bei einer Mahnung.
IV: Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG
nach Unfällen oder Krankheiten 1
(Art. 12 IVG; Art. 2 IVV ; Rz 6 des KS über medizinische Massnahmen)
1. Grundsatz. Stabile Defekte, die als Folge von Unfällen oder Krankheiten entstehen, können Anlass geben zu Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 IVG, wenn kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Unfall- oder Krankheitsbehandlung mehr besteht. Die Behandlung von Komplikationen bei Unfallfolgen oder Krankheiten ist zur Behandlung des Leidens an sich zu rechnen. Solange ein Zusammenhang mit Unfall- oder Krankheitsbehandlung besteht, kann nicht von
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 169
einer unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichteten Massnahme gesprochen werden. Vorbehalten bleiben Fälle von Lähmungen nach Artikel 2 Absatz 2 IVV (vgl. Ziff. 4).
2. Die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges hat nach medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Solange die durchgeführte Massnahme mit der Unfall- oder Krankheitsbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, sind vorbehältlich Ziffer 4 keine IV-Leistungen möglich. Für die Beurteilung ist ausschliesslich der Zeitpunkt des Entstehens des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme massgebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfall- oder Krankheitsbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der IV.
Beispiele: Eine sekundäre Nervennaht nach unfallbedingter Nervendurchtrennung gehört mit der notwendigen Physiotherapie zur Unfallbehandlung. Eine Nervenplastik nach Entfernen eines Neurinoms gehört zur Tumorbehandlung. Eine Pseudarthrose, die zwei Jahre nach einem Unfall festgestellt wird, gibt nicht Anlass zu Eingliederungsmassnahmen der IV, ebensowenig eine unfallmässig entstandene Gelenkinkongruenz. Eine panthelare Arthrodese nach Calcaneusfraktur, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich nötig erkannt wurde, gehört zur Unfallbehandlung.
3. Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfall- oder Krankheitsbehandlung ist als unterbrochen zu betrachten, wenn der Defekt ohne Behandlung während längerer Zeit, in der Regel 360 Tagen, stabil war und der Versicherte im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte.
Beispiele: Eine Tympanoplastik nach Mittelohreiterung kann erst als Eingliederungsmassnahme nach Artikel 12 IVG gelten, wenn während mindestens 360 Tagen ohne ärztliche Behandlung kein Ohrausfluss mehr bestand und die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 12 IVG erfüllt sind. Dagegen ist eine Tympanoplastik zur Heilung einer chronischen Mittelohreiterung immer zur Behandlung des Leidens an sich zu rechnen. — Eine Arthrodese nach schlecht verheilter Knöchelfraktur ist keine Massnahme nach Artikel 12 IVG, solange kein schmerzfreies Intervall zwischen Frakturbehandlung und Gelenkversteifung bestand.
4. Ausgenommen von der Beurteilung nach Ziffer 2 und 3 sind
stabile Lähmungen nach Artikel 2 Absatz 2 IVV. Diese können in der
Regel vier Wochen nach Eintritt der Lähmungen zu Eingliederungsmassnahmen der IV Anlass geben. Doch ist hier zu beachten, dass nur die Lähmungen von der IV behandelt werden und nicht das Grundleiden oder sekundäre Krankheiten. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 5 IVV (ausnahmsweise Übernahme der Leidensbehandlung bei Anstaltspflege).
Beispiele: Nach einer Apoplexie übernimmt die IV die Behandlung der Lähmungen mit Physiotherapie usw., nicht aber die Behandlung einer Hypertonie, solange die Rehabilitation nicht im Spital erfolgt. — Die Behandlung von Zirkulationsstörungen nach poliomyelitischen Lähmungen darf die IV nicht übernehmen.
IV: Berufliche Eingliederung von invaliden Ausländern 1
Gemäss Bundesratsbeschluss über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 21. April 1971, abgelöst durch denjenigen vom 6. Juli 1973, fallen die in der Schweiz invalid gewordenen Ausländer, denen die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit aus Invaliditätsgründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, nicht mehr unter die Begrenzungsmassnahmen oder Bestimmungen über den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel. Auch sind seither gewisse arbeitsmarktliche Einschränkungen nicht mehr auf sie anwendbar, so dass die bei der beruflichen Wiedereingliederung da und dort aufgetretenen Hindernisse dieser Art beseitigt sein sollten (vgl. ZAK 1971, S. 434).
Auch nach der neuen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 9. Juli 1974 wird hinsichtlich invalid gewordener Ausländer die bisherige Regelung weitergeführt.
IV: Revision von Invalidenrenten 1
— Mitteilung des Revisionstermins an den Versicherten bei einer Revision von Amtes wegen (1)
(Art. 41 IVG und Art. 87 Abs. 2 IVV; Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 221 ff.)
— Massgebender Zeitpunkt für die Rentenerhöhung (2)
(Art. 88b1s Abs. 1 IVV)
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 169
1. Nach Artikel 87 Absatz 2 IVV wird eine Revision von Amtes wegen
u. a. dann durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche er-
hebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist. Dieser Zeitpunkt wurde dem Versicherten vielfach bekanntgegeben. Dadurch
wurde der Rentenbezüger oft zur irrigen Annahme verleitet, die Lei-
stung werde bis zu diesem Termin garantiert und er sei von seiner Meldepflicht befreit (Art. 77 Abs. 1 IVV). Das EVG hat nun in einem Urteil vom 10. Juli 1973 i. Sa. J. A. (ZAK 1974, S. 143) festgehalten, dass der Zeitpunkt, auf den hin die Verwaltung eine Revision von Amtes wegen vorsieht, dem Versicherten nicht mitzuteilen ist, damit die ihm
obliegende Meldepflicht nicht ausgehöhlt wird. Hingegen muss der vorgesehene Termin wie bis anhin der zuständigen Ausgleichskasse be-
kanntgegeben werden (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 221 und 224 f.). In diesem Zusammenhang hat sich gezeigt, dass die französische Fassung von Rz 221 sinnstörend übersetzt wurde. Sie muss entsprechend der deutschen Fassung wie folgt lauten: «La procedure de revision doit 6tre entam6e d'office a. lorsque le prononce de rente avait 6t6 muni d'un terme de revision, parce qu'une modification substantielle du degr6 d'invalidite avait 6t6 jug6e possible, et que ce terme a 6t6 inclus dans la teneur du prononc6 communiqug ä. la caisse de compensation; ou»
2. Weiss der Versicherte aus irgend einem Grunde (z. B. irrtümli-
che Mitteilung, befristete Rente), wann seine Rente von Amtes wegen einer Revision unterzogen werden soll, so ist es denkbar, dass dieser — dem Versicherten bekannte — Termin nicht eingehalten und die Revision verspätet durchgeführt wird. In diesem Falle kann es vorkommen, dass
sich der Rentenbezüger auf den von der Verwaltung festgesetzten Zeitpunkt verlässt und aus diesem Grunde davon absieht, ein Revisions-
gesuch einzureichen. Dies hätte nach Artikel 88bis Absatz 1 IVV die
Konsequenz, dass eine höhere Rente erst ab dem Monat, der dem Er-
lass der — verspäteten — Verfügung folgt, ausgerichtet werden könnte (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 233). Hätte der
Rentner hingegen ein Revisionsgesuch gestellt, wäre die Rentenerhö-
hung bereits ab dessen Einreichung möglich gewesen (Art. 88bis Abs. 3 IVV; Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 234). Das EVG hat im angeführten Entscheid in diesem Fall wie folgt entschieden: Wird eine Revision von Amtes wegen auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen und ist dieser dem Versicherten bekannt, dann ist
für den Übergang von der halben zur ganzen Rente der von der Verwaltung vorgesehene Zeitpunkt massgebend und nicht derjenige des Verfügungserlasses. Die Rente wird vom ersten Tag jenes Monats an heraufgesetzt. Selbstverständlich müssen gleichzeitig die übrigen Erfordernisse (z. B. Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) erfüllt sein. Sollte dies zwar später, aber noch vor dem Verfügungsdatum zutreffen, dann kann die Rente von jenem Zeitpunkt an erhöht werden.
Beispiele:
Vorgesehener und 'übrige Verfügungs- Rentendem Versicherten Voraussetzungen erlass erhöhung ab bekannter erfüllt
Revisionstermin
a) im Januar im Januar 1974 im Oktober 1. Januar
1974 oder früher 19741974
b) im Januar im Juni 1974 im Oktober 1. Juni 1974 19741974
Es ist zu beachten, dass es sich hier um eine Sonderregelung zugunsten des Versicherten handelt.
Bei Rentenherabsetzung oder -aufhebung gilt die allgemeine Regelung: Wird im Verlaufe eines Revisionsverfahrens festgestellt, dem Versicherten stehe nur noch eine halbe bzw. überhaupt keine Rente mehr zu, dann ist sie von dem der Verfügung folgenden Monat an zu reduzieren oder aufzuheben, es sei denn, der Betreffende habe die Meldepflicht verletzt (Art. 88bis Abs. 1 und 2 IVV; Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 122 und 236).
Das Ergebnis der Revision ist dem Versicherten in jedem Fall — erfolge sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, sei eine Änderung eingetreten oder nicht — durch Verfügung in Brief form mit Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben (Nachtrag gültig ab 1. 1. 1974 zur Rentenwegleitung, Rz 1039).
HINWEISE
Die wichtigsten Im Bewusstsein des Schweizers ist die Teuerung Gegenwarts- gegenwärtig das weitaus wichtigste Problem des probleme Landes. Zu diesem Ergebnis führte eine im Auftrag des Schweizers einer Grossbank durchgeführte repräsentative Mei-
nungsumfrage. Auf den Plätzen zwei bis fünf stehen die Friedenssicherung, der Umweltschutz, die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Erhöhung der Leistungen der Sozialversicherung. Bemerkenswert ist die im Vergleich zu einer gleichartigen Umfrage im Jahre 1971 eingetretene Akzentverlagerung. Damals stand beispielsweise die Inflationsbekämpfung erst an siebenter Stelle, während der Umweltschutz und die Altersvorsorge noch in den vordersten Rängen figurierten.
Ganze Deutsche Franz. Männer Frauen tiegenwartsprobleme
Schweiz Schweiz Schweiz
in Prozenten des Totals
1. Teuerungsbekämpfung 38,2 38,8 36,0 35,5 40,6
2. Friedenssicherung 18,9 19,0 18,2 20,5 17,5
3. Verstärkter Umweltschutz 17,7 20,2 9,9 16,5 18,8
4. Erhaltung der Arbeits-
plätze 11,8 10,7 15,3 15,2 8,6
5. Erhöhung der Leistungen
der Sozialversicherung 9,7 9,2 11,2 6,2 12,9
6. Erhaltung des Arbeits-
friedens 3,5 3,4 3,7 2,9 4,0
7. Übriges oder «weiss nicht» 3,8 2,9 6,1 4,1 3,4
Was lässt sich aus diesen Ergebnissen herauslesen? Sie bestätigen ganz allgemein die Tatsache, dass jene Güter und Werte erhöhte Bedeutung erlangen, die gerade gefährdet sind (hier also die Ersparn'sse, der Frieden usw.). Lässt sich umgekehrt aus dem abnehmenden Interesse für die Sozialversicherung der Schluss ziehen, dass ein zunehmend grösserer Teil der Bevölkerung den heutigen Stand für ausreichend hält? Eine genauere Aufgliederung der Ergebnisse nach Kaufkraftklassen hat immerhin ergeben, dass von den Wenigerbemittelten eine weitere Verbesserung der Sozialversicherungsleistungen noch als ebenso wichtig beurteilt wird wie die Teuerungsbekämpfung. Auch zwischen Männern und Frauen weichen die Ansichten hier beträchtlich vonein-
ander ab. Im übrigen zeigt die detailliertere Meinungsforschung über die Folgen der Inflation, dass gerade die Pensionierten und die Sparer — nebst den Steuerzahlern, die wir alle sind — von der Mehrheit als die Hauptopfer der Teuerung betrachtet werden. Eine wirksame Teuerungsbekämpfung liegt daher im besonderen Interesse der Betagten.
Die finanzielle Aus einem Antwortschreiben des BSV:
Belastung durch die «Sie haben unser Amt angefragt, wie es um die soziale Sicherheit lohnprozentuale Belastung durch die verschiedenen
Zweige der Sozialversicherung stehe. — Zunächst sei betont, dass der Begriff der lohnprozentualen Belastung sehr vorsichtig zu handhaben ist, wie nachstehende Hinweise belegen mögen:
— Bei der Berechnung der lohnprozentualen Gesamtbelastung der
Volkswirtschaft durch die Sozialversicherung werden nicht nur die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge berücksichtigt, sondern ebenso die Zuwendungen von Bund und Kantonen sowie die Zinseinnahmen. Wenn z. B. im Jahre 1975 die effektive Gesamtbelastung etwa 29,2 Lohnprozente betragen dürfte, werden davon schätzungsweise 21,6 Lohnprozente direkt von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht.
Sodann kommt es auf den Umfang der erfassten Lohnsumme an. Wird z. B. auf die ganze AHV-Lohnsumme abgestellt, oder nur auf
die von einem speziellen Zweig erfasste Lohnsumme? Im Jahre 1975
dürfte die AHV-Lohnsumme nicht weit von 90 Milliarden Franken liegen, wogegen durch die obligatorische Unfallversicherung davon nur 50 Milliarden erfasst werden. Ähnlich wird das Obligatorium der beruflichen Pensionsversicherung nur einen Teil der AHV-Lohnsumme umfassen.
Des weitern hängt die lohnprozentuale Belastung stark von den individuellen Lohnstufen ab. Wohl beträgt z. B. der an die Ausgleichskassen abzuliefernde Gesamtbeitrag gegenwärtig 9 Prozent der AHV-Löhne ; bei der Krankenversicherung bedeutet dagegen ein fester Frankenbeitrag von z. B. 720 Franken 4 Prozent eines jährlichen Einkommens von 18 000 Franken, jedoch nur 2 Prozent eines solchen von 36 000 Franken. Bei der Zweiten Säule wirkt die Einführung eines festen Koordinationsabzuges im umgekehrten Sinne. Ein Beitragssatz von 20 Prozent des koordinierten Lohnes wird so beim ersterwähnten Einkommen kaum 7 Prozent des AHV-Lohnes ausmachen, wogegen es bei der zweiten Lohnstufe deren über 13 Prozent sein werden.
— Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich um gesetzlich vorge-
schriebene, d. h. um obligatorische Beiträge handeln kann, aber auch um solche, die darüber hinaus entrichtet werden. Das Pensionskassenobligatorium wird z. B. einen landesdurchschnittlichen Beitragssatz von etwa 10 Prozent des AHV-Einkommens vorsehen, wogegen eine ausgebaute Pensionskasse durchaus deren 15 Prozent erheben kann, ohne eine sogenannte Überversicherung zu verursachen.
— Schlussendlich ist noch zu erwähnen, dass die Form der Beiträge
eine wichtige Rolle spielt. Gemäss dem vom Parlament verabschiedeten neuen Verfassungsartikel zur Krankenversicherung werden höchstens 3 Lohnprozente direkt in lohnprozentualer Form festgelegt, wogegen die höhern restlichen Beiträge in Form von festen Frankensätzen erhoben werden sollen. Aber auch die letzterwähnten werden sich im Laufe der Zeit verändern und sich der Lohnbewegung und der noch stärkeren Kostensteigerung anzupassen haben.
In nachstehender Zusammenstellung geben wir die lohnprozentuale Beitragsbelastung für einen Arbeitnehmer mit dem schweizerischen Durchschnittslohn an, und zwar ausgedrückt in AHV-Lohnprozenten und unter der Voraussetzung, dass er sämtlichen aufgeführten Zweigen unterstellt sei. Es handelt sich also um Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zusammen, wobei der Arbeitnehmeranteil in Klammern beigefügt ist. Es wird lediglich auf Beiträge abgestellt, welche gestützt auf eine gesetzliche Basis erhoben werden. Deshalb erscheinen für 1975 noch keine Beiträge an die berufliche Pensionsversicherung, wenngleich deren Wert im Jahre 1975 rund 7 AHV-Lohnprozente betragen dürfte. Für das Jahr 1985 wird von folgenden Annahmen ausgegangen: Einführung des Pensionsversicherungsobligatoriums im Jahre 1976 sowie Ausbau der Krankenversicherung im Sinne des neuen Verfassungsartikels ab 1977.
Zweige Belastung in Prozenten
des AHV-Einkommens
19751985
AHV/IV/EO 9,0 (4,5) 10,0 ( 5,0)
Berufliche AHIV — ( — ) 10,0 ( 5,0)
Krankenversicherung 3,6 (3,4) 9,2 ( 6,6)
Unfallversicherung 2,2 (1,0) 2,2 ( 1,0)
Übrige 1,0 (0,1) 1,0 ( 0,1)
15,8 (9,0) 32,4 (17,7)»
FACHLITERATUR
Epprecht Maja: Planung der Ergotherapie für Betagte. Für Behörden, Architekten und Institutionen der Altershilfe. 68 S., Anhang, Loseblattausgabe. Diplomarbeit der Schule für Ergotherapie Zürich, 1971. Stiftung für das Alter, Zürich, 1971.
Bauliche Massnahmen für Gehbehinderte. 28 S. A 4, illustriert, deutsch/franz./ ital. Ausgabe 1974. Herausgeber und Vertrieb: Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich.
Wohnen alter Menschen. 313 S. Herausgegeben von Gerhard G. Dittrich. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart, 1972.
PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE 1
AHV Nationalrat Ziegler rügt in seinem Vorstoss (ZAK 1974, Postulat Ziegler S. 356) den Umstand, dass die schweizerischen und ausvom ländischen Angestellten der diplomatischen Missionen 19. Juni 1974 nicht in den Genuss der schweizerischen Sozialversiche-
rung, insbesondere der AHV, gelangen, und verlangt eine entsprechende Gesetzesänderung. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das Postulat nicht nur innerstaatliche, sondern auch wichtige zwischenstaatliche Probleme aufwirft, die noch zu prüfen sind. Ob daraus eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die AHV resultiert, lässt sich heute noch nicht sagen. In diesem Sinne nimmt der Bundesrat das Postulat entgegen. Der Nationalrat stimmte diesem Vorgehen am 23. September 1974 stillschweigend zu.
Kleine Anfrage Nationalrat Bräm hat folgende Kleine Anfrage einge-Bräm vom reicht:
23. September 1974 «In der Eidgenössischen AHV-Kommission ist unver-
ständlicherweise die Schweizerische Stiftung für das Alter im Gegensatz beispielsweise zur angesehenen Pro Infirmis nicht vertreten.
Ich frage deshalb den Bundesrat an, ob er aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht auch eine Vertretung dieser bedeutenden Altershilfe-Organisation vorsehen möchte ?»
Invaliden- Der Nationalrat hat am 23. September 1974 das versicherung Postulat Chopard (ZAK 1974, S. 357) angenommen und
Postulat Chopard dem Bundesrat zur Erledigung überwiesen. Der Postu-
vom lant schlägt im Interesse einer verfahrensmässigen 26. Juni 1974 Vereinfachung vor, dass die IV-Regionalstellen, welche nur im Kanton ihres Sitzes tätig sind, dem Sekretariat der kantonalen IV-Kommission angegliedert werden.
Damit würde auch der seit Jahren feststellbaren Entwicklung Rechnung getragen, mit welcher der ursprünglich regionale Charakter der Regionalstellen im-
mer mehr kantonal wurde. So weisen heute nur noch. vier von den insgesamt dreizehn Regionalstellen ein
Tätigkeitsgebiet von mehreren Kantonen auf. Der Bun-
desrat ist daher bereit, Kantonen, die eine Regelung im Sinne des Postulanten wünschen, die Ermächtigung zu erteilen.
Dringliche Nationalrat Gehen hat folgende Dringliche Kleine An-
Kleine Anfrage frage eingereicht: Gehen vom «Am 20. März 1969 wies der heutige Bundesrat Ritschard 18. September 1974 an einer Sitzung darauf hin, dass ,von Italien her eine Flut von Begehren für Sozialversicherungsbegehren
komme'. Dr. J. Graf vom Bundesamt für Sozialver-
sicherungen wies darauf hin, dass ,die eingehende Flut von Gesuchen aus dem Süden der dort herrschenden Mentalität zuzuschreiben' sei.
Dr. Ch. Motta, der Delegierte für Sozialversicherungsabkommen, vertrat die Meinung, dass die diplomatischen Bemühungen schliesslich eine Besserung der Si-
tuation erbringen würden. Aus dem Jahresbericht 1972'
des Bundesamtes für Sozialversicherung ist nun er-
sichtlich, dass die IV-Kommissionen 1972 total 164 656
neue Begehren und 90 366 Zweit- und Mehrfachbeschlüsse zu behandeln hatten. Dies bedeutet eine wei-
tere kräftige Zunahme der Begehren. Fragen: — Wie gross ist der zahlenmässige Anteil der Begehren von Ausländern ?
— Was wird unternommen, um die steigende Bean-
spruchung der IV zu stoppen? — Wie wirken sich die Sozialversicherungsabkommen mit jenen Staaten aus, deren Angehörige schon nach
einem vollen Beitragsjahr Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen oder ordentliche Renten haben?
— Stimmt es, dass in Zukunft italienische IV-Kom-
missionen in Italien über den Rentenanspruch an die
schweizerische IV rückgewanderter Gastarbeiter sol-
len entscheiden können?»
Behindertenhilfe Nationalrat Sauser hat folgende Kleine Anfrage einge-Kleine Anfrage reicht:
Sauser «Der Bundesrat hat am 10. Dezember 1973 eine neue
vom 24. Juni 1974 Konzessionsordnung zum Telegrafen- und Telefonver-
kehrsgesetz erlassen. Gestützt darauf hat die Generaldirektion der PTT ihre Konzessionsvorschriften ebenfalls geändert und u. a. die Gebührenfreiheit für Hör-
anlagen in Kirchen und kultischen Zwecken dienenden Räumen aufgehoben. Die Gebührenpflicht soll auf den 1. Juli 1974 eingeführt werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Lag es beim Erlass der neuen Konzessionsordnung in der Absicht des Bundesrates, die Gebührenfreiheit für Höranlagen in kirchlichen Räumen aufzuheben?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Wie begründet der Bun-
desrat diese unfreundliche Massnahme gegenüber den
Kirchen und ihren durch Schwerhörigkeit behinder-
ten Mitgliedern?
3. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist der Bundesrat be-
reit, die PTT zum Verzicht auf die Besteuerung von
Höranlagen in kirchlichen Zwecken dienenden Räu-
men zu bewegen?» Antwort des Bundesrates vom 11. September 1974:
«Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschafts-
departement und die Generaldirektion PTT haben die
Fragen eingehend geprüft, die sich wegen der Erhebung
von Konzessionsgebühren für Schwerhörigenanlagen in Kirchen und kultischen Zwecken dienenden Räumen
stellen. Sie kamen zum Schlusse, dass die Gebührenfreiheit auch weiterhin gewährt werden soll. Das De-
partement wird die Verordnung vom 11.Dezember 1973 entsprechend ändern.»
Erwerbsersatz- Am 23. September hat der Nationalrat auch das Poordnung stulat Hagmann (ZAK 1974, S. 358) angenommen. Na-
Postulat Hagmann tionalrat Hagmann lädt darin den Bundesrat ein, in der vom 18. Juni 1974 zu erwartenden Botschaft über die bevorstehende vierte
EO-Revision die Frage zu behandeln, ob die Betriebs-
zulage in eine Betriebshilfe und somit in eine gezielte
Massnahme für Gewerbetreibende und Landwirte umgewandelt werden soll, die infolge der Militärdienst-
leistung ihren Betrieb schliessen oder eine Ersatzkraft einstellen müssen. Ferner solle geprüft werden, ob die
Unterstützungszulage, die infolge des Ausbaus der sozialen Vorsorge keinem Bedürfnis mehr entspreche, auf-
gehoben werden könne.
Der Bundesrat erklärt sich bereit, diese Fragen zusammen mit den auf das gegenwärtig laufende Vernehmlassungsverfahren eintreffenden Antworten zu studieren und darüber in seiner Botschaft zu einem Gesetzesentwurf zu berichten.
MITTEILUNGEN
Freiwillige AHV/IV In den Orientierungsblättern für die Auslandschweizer für hat das Eidgenössische Politische Departement die fol-Auslandschweizer gende Mitteilung veröffentlicht:
«Jeder im Ausland wohnende Schweizer Bürger kann der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung freiwillig beitreten, spätestens am Tag, an dem er das 51. Altersjahr vollendet. Vorbehalten bleiben die Fristen für den übertritt von der obligatorischen zur freiwilligen Versicherung sowie für die Beitrittsmöglichkeiten in Sonderfällen. Renten werden nur gewährt, sofern während wenigstens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet worden sind.
Eine doppelte Rente ist im September an die AHV/IV-Rentner ausbezahlt worden zum Ausgleich der Teuerungskosten im Jahre 1974.
Vom 1. Januar 1975 an werden die Vollrenten der AHV/ IV um rund 25 Prozent erhöht. Für Teilrenten kann die Erhöhung in besonderen Verhältnissen niedriger sein — manchmal recht fühlbar — oder sogar ganz entfallen.»
Beitritt zu einer Der Bundesrat hat beschlossen, der Teilverein-Vereinbarung des barung des Europarates über das So-Europarates zialwesen und die öffentliche Gesund-
h e i t — soweit sie die Wiedereingliederung und Beschäftigung Invalider regelt — beizutreten. Damit erhält die Schweiz Gelegenheit, sich an den Arbeiten eines vom Europarat eingesetzten Gemischten Komitees zu beteiligen, in dem bereits acht westeuropäische Länder vertreten sind. Zur Zeit befasst sich dieses Gremium mit Problemen der Früherkennung und Erfassung von Invaliden, mit ihren Freizeit- und Ferienmöglichkeiten, ihrem Zugang zu den Verkehrsmitteln und deren Benutzung. Zur Beratung vorgesehen sind ferner die möglichen Dienstleistungen für Schwerbeschädigte und die Anpassung von Bauten an ihre Bedürfnisse sowie der Ausbau geschützter Werkstätten. Als Vertreter unseres Landes im Gemischten Komitee des Europarates für Fragen der Wiedereingliederung und Beschäftigung In-
valider hat der Bundesrat Dr. Albert Granacher, Vizedirektor des BSV, ernannt, als seine Stellvertreterin Frau Lili Obern, Adjunktin im gleichen Amt.
Zusätzliche Nach der von den eidgenössischen Räten am 28. Juni Ergänzungs- 1974 verabschiedeten Gesetzesvorlage über die Revision leistungen der AHV erhalten Kantone für zusätzliche Ergänzungs-
leistungen — höchstens für die Verdoppelung des monatlichen Betrages —, die sie im oder für den Monat September 1974 ausrichten, Beiträge des Bundes gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Wie dem BSV bekannt ist, haben sämtliche Kantone im vergangenen September zu den laufenden monatlichen Ergänzungsleistungen zusätzliche Leistungen im Rahmen der Bundesvorschriften ausbezahlt. Das Eidgenössische Departement des Innern hat bis zum 1. Oktober Bestimmungen von 18 Kantonen über solche Leistungen genehmigt.
Anpassung Die Änderung des ELG auf den 1. Januar 1975 bedingt der kantonalen die Anpassung der kantonalen Erlasse über Ergän-EL-Gesetzgebung zungsleistungen auf dieses Datum. Bisher hat das Eidan die Änderung genössische Departement des Innern Anpassungserlasse des ELG von vier Kantonen (Zürich, Schwyz, Zug und St. Gallen) auf 1. Januar 1975 genehmigt. Zwei Kantone (Zürich und Schwyz) haben Stand 1.Oktober 1974 einen «Automatismus» eingeführt, wonach jeweils bei
der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die nach der Bundesgesetzgebung höchstzulässigen Beträge der Einkommensgrenzen, des Pauschalabzuges vom Erwerbs- und Renteneinkommen sowie des Mietzinsabzuges anzuwenden sind (vgl. ZAK 1974, S. 191). Die Kantone Zug und St. Gallen erhöhten die Ansätze der Einkommensgrenzen sowie des Mietzinsabzuges auf die bundesrechtlich vorgesehenen Höchstbeträge.
200. Meinungs- Vor kurzem trafen sich Chefbeamte und Sachbearbeiter austausch ZAS/BSV der Zentralen Ausgleichsstelle und des Bundesamtes
für Sozialversicherung zu ihrem 200. Meinungsaustausch. Dieses ein- bis zweimonatlich zusammentretende Gremium war im Jahre 1948 geschaffen worden, weil sich zeigte, dass ein enger Kontakt zwischen den beiden — verschiedenen Departementen angehörenden — Amtsstellen für ein reibungsloses Funktionieren des «ABV-Apparates» unerlässlich ist. — Der Direktor des BSV würdigte bei dieser Gelegenheit die verwaltungsinterne Zusammenarbeit, die mit dem zunehmenden Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und im Hinblick auf die vorgesehene Weiterentwicklung der Sozialversicherung noch an Bedeutung gewinnen wird.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 1. März 1974 i. Sa. W. S.
Art. 8 Abs. 1 AHVG. Wird eine Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, so hat der Inhaber der Einzelfirma die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu dein Zeitpunkt zu entrichten, da die Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen wird, auch wenn intern die Übernahme auf einen früheren Zeitpunkt vereinbart wurde. (Erwägung la, Bestätigung der Praxis)
Ohne Bedeutung ist, dass die Steuerbehörde auf den Zeitpunkt der intern vereinbarten Vbernahme abstellt. (Erwägung lc, Bestätigung der Praxis)
Art.25 Abs. 1 AHVV. Die intern vereinbarte Vbernahme bildet keine Grundlagenänderung. (Erwägung 2, Bestätigung der Praxis)
Die Einzelfirma W. S. wurde in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und am 7. Juni 1973 in das Handelsregister eingetragen. Indessen waren vereinbarungsgemäss die Geschäfte schon vom 1. Januar 1973 hinweg für Rechnung der Gesellschaft getätigt worden. Die Ausgleichskasse forderte von W. S. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1973 Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dagegen beschwerte sich W. S., indem er geltend machte, seit dem 1. Januar 1973 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr auszuüben, sondern Arbeitnehmer der Gesellschaft zu sein. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, ebenso das EVG die gegen den kantonalen Entscheid eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG stellte folgende Erwägungen an:
la. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Dies beurteilt sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) in der Regel nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Tatbestände und nicht nach allfällig hievon abweichenden internen Vereinbarungen der Beitragspflichtigen. Entsprechend diesem Grundsatze hat das EVG wiederholt entschieden, im Falle der Umwandlung von Einzelfirmen in Aktiengesellschaften sei der bisherige Geschäftsinhaber bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister weiterhin als Selbständigerwerbender zu veranlagen, selbst wenn eine rückwirkende Übernahme vereinbart ist (ZAK 1970, S.70; EVGE 1966, 5.163, ZAK 1967, 5.145;
ZAK 1951, S. 35; EVGE 1950, S. 96, ZAK 1950, S. 286). Das Gericht stützt sich dabei auf die obligationenrechtliche Regelung, wonach die Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt (Art. 643 Abs. 1 OR). Vor diesem Zeitpunkt ist es ihr verwehrt, in eigenem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Vereinbarungen der an der Gründung einer Aktiengesellschaft beteiligten Personen bezüglich des Übergangs von Aktiven und Passiven einer Einzelfirma kommt daher während der Übergangszeit bis zur Eintragung im Handelsregister nur interne Bedeutung zu. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, dauert die Einzelfirma in ihren externen Rechtswirkungen weiter. Dementsprechend bleibt auch der beitragsrechtliche Status des Inhabers einer Einzelfirma solange unverändert, als die Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit noch nicht erlangt hat.
b. Hieran ändert nichts, dass der bisherige Geschäftsinhaber in der Übergangszeit unter Umständen eine andere Stellung innerhalb der Firma einnimmt, beispielsweise indem er in ein Anstellungsverhältnis gegenüber der noch nicht im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft tritt. Abgesehen davon, dass eine rechtsgleiche Behandlung sämtlicher Fälle kaum gewährleistet wäre, gilt es zu vermeiden, dass der ordentliche Beitragsbezug nach freiem Parteiwillen auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann (vgl. hiezu EVGE 1966, S. 166, ZAK 1967, S. 145). Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die wirtschaftliche Stellung des Beitragspflichtigen durch die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft praktisch unverändert bleibt. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ist W. S. Inhaber des gesamten Aktienkapitals und einziger Verwaltungsrat. Er kann daher wie bisher bestimmend auf die Geschäftsführung einwirken und auch Gewinne aus dem Betrieb erlangen, die lediglich unter einem anderen Rechtstitel (Dividenden, Tantiemen, Verwaltungsratsentschädigungen usw.) anfallen.
Im übrigen hat das EVG in seinem Entscheid vom 29. Dezember 1972
i. Sa. Sch. AG (ZAK 1973, S. 570) darauf hingewiesen, dass die beitragsrechtliche Qualifikation des Alleinaktionärs bzw. beherrschenden Mehrheitsaktionärs als Unselbständigerwerbende nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag. Umso weniger rechtfertigt es sich, dem Alleinaktionär diesen Beitragsstatus einzuräumen, bevor die Aktiengesellschaft überhaupt Rechtspersönlichkeit erlangt.
c. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag auch der Umstand, dass die Steuerbehörde offenbar den 1. Januar 1973 als massgebendes Datum für die Neuveranlagung erachtet, nichts zu ändern. Im Bereiche des Steuerrechts kommt der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht, bei welcher sie ausschlaggebend ist für die Höhe des Beitragsansatzes. Die steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkenden 'Übernahme kann mithin nicht entscheidend sein (EVGE 1966, S. 165, ZAK 1967, S. 145; ZAK 1951, S. 36 oben).
2. Der Beschwerdeführer macht des weitern eine Grundlagenänderung gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV geltend.
Das in Art. 25 AHVV geregelte ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung gelangt zur Anwendung, wenn der Beitragspflichtige eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sich die Einkommens.. grundlagen infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd und wesentlich verändert haben. Wie das EVG in ZAK 1970, S. 70, ausgeführt hat, tritt eine solche Änderung bei der Umwandlung von Einzelfirmen in Aktiengesellschaften nicht ein, solange die Aktiengesellschaft nicht Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt es an einer rechtlich beachtlichen strukturellen Änderung, welche als Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 AHVV zu betrachten wäre. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn der Beitragspflichtige weiterhin eine wirtschaftlich dominierende Stellung innerhalb der Firma einnimmt. Daraus folgt, dass dem bis zur Löschung der bisherigen Firma im Handelsregister beitragspflichtigen Beschwerdeführer auch kein Anspruch zusteht auf eine nachträgliche Rückerstattung der Differenz zwischen der Beitragssumme, die er als Selbständigerwerbender bezahlen muss, und dem Betrag, den er als Unselbständigerwerbender entrichten müsste. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
3. Dem Prozessausgange entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG).
Urteil des EVG vom 7. Januar 1974 i. Sa. H. 0.
(übersetzung aus dem Französischen)
Art. 14 Abs. 2 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV. Das in ausländischer Währung ausgerichtete Renteneinkommen Nichterwerbstätiger ist nach dem jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt geltenden
Wechselkurs in Schweizerfranken umzurechnen, der von der Schweizerischen Ausgleichskasse für die freiwillige Versicherung für Aus-
landschweizer festgesetzt wird, und nicht nach dem Tageskurs, zu dem die einzelnen Rentenleistungen umgerechnet wurden. 1
Das EVG hat in einem Streitfall über die Festsetzung der Beiträge eines Nichterwerbstätigen in der obligatorischen Versicherung Gelegenheit gehabt, zur Frage des anwendbaren Wechselkurses Stellung zu nehmen. Es hat sich hierzu wie folgt geäussert:
1. Streitig ist einzig, wie hoch das massgebende Renteneinkommen, ausgedrückt in Schweizerfranken, sei, das der Beschwerdeführer seit dem 1. April 1973 erzielt hat. Dieses dient — zusammen mit dem Vermögen, dessen Höhe nicht in Frage steht — der Berechnung des persönlichen Beitrages, den der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1973 als Nichterwerbstätiger schuldet.
Art. 28 Abs. 2 AHVV sieht vor, dass, wenn ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen verfügt, der mit 30 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet wird.
Gemäss Rz 21 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Juni 1961, sind die Beiträge in Schweizerfranken geschuldet und zu
1 s. auch ZAK 1967, S. 144
bezahlen. Das Einkommen, das zur Berechnung der Beiträge dient, ist, falls es in ausländischer Währung erzielt wird, von der Ausgleichskasse in Schweizerfranken umzurechnen, wobei die von der Schweizerischen Ausgleichskasse für die freiwillig versicherten Schweizer Bürger festgesetzten Kurse anzuwenden sind. Diese Kurse werden den Ausgleichskassen vom BSV jeweils auf Jahresanfang bekanntgegeben. Sie sind für sie verbindlich (s. Art. 14 Abs. 1 und Art. 18 VFV). Bei wesentlicher Kursänderung einer ausländischen Währung setzt indessen die Schweizerische Ausgleichskasse einen neuen Kurs fest.
2. Im vorliegenden Fall wird das Ruhegehalt, das der Beschwerdeführer vom Sitz in Genf der Organsation der Vereinten Nationen in Form monatlicher Renten erhält, in der offiziellen Währung der UNO — dem US-Dollar — berechnet. Wenn auch die Höhe dieser Rente, die sich auf monatlich 577.43 Dollar beläuft, nicht streitig ist, so wird doch der anzuwendende Umrechnungskurs in Frage gestellt. Die Ausgleichskasse, in ihrer Verfügung vom 29. Mai 1973, und die kantonale Rekursbehörde, in ihrem Entscheid vom 6. Juli 1973, haben für die Umrechnung den am 1. Januar gültigen Kurs von 3.80 angewendet. Nachdem der Beschwerdeführer die Frage an das EVG weitergezogen hatte, stimmte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 1973 einer Berichtigung der Höhe des Beitrages zu. Sie verwies dabei auf die Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse, worin der Umrechnungskurs für die Währung der Vereinigten Staaten neu festgesetzt worden war. Der Beschwerdeführer beantragt hingegen, die Berechnung der Beiträge nach dem Tageskurs, zu dem ihm die Rente ausbezahlt wurde, vorzunehmen. Das BSV schloss sich in seinem Mitbericht unter gewissen Vorbehalten den neuen, von der Ausgleichskasse vorgeschlagenen Berechnungen an.
Im Laufe des Jahres 1973 unterlagen der US-Dollar und zahlreiche mit ihm wirtschaftlich verbundene Währungen beträchtlichen Schwankungen. Offiziell am 1. Januar 1973 auf 3.80 (Wert der Währungseinheit in Schweizerfranken ausgedrückt) festgesetzt, fiel der Umrechnungskurs des US-Dollar, infolge der durch die Regierung der Vereinigten Staaten beschlossenen Abwertung, am 1. März 1973 auf 3.30, im April 1973 auf ungefähr 3.14, aufgrund der Währungsschwankungen im Juni auf 3.10 und im August desselben Jahres sogar auf 2.78, um anschliessend wieder merklich anzusteigen.
Diese Kursschwankungen wurden von den Banken berücksichtigt, die finanzielle Transaktionen in ausländischer Währung und namentlich in US-Dollar durchführen. Gleich verfuhr die Pensionskasse der Organisation der Vereinten Nationen bei der Auszahlung der monatlichen Renten an ihre pensionierten Beamten, zu denen der Beschwerdeführer gehört. Es Ist somit zutreffend, dass, wie der Beschwerdeführer erklärt, die Höhe der Pension die er erhält, vom jeweils auf dem Geldmarkt geltenden Wechselkurs abhängt.
Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. Mai 1973 war im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt, weil sie sich auf den neuesten von der Schweizerischen Ausgleichskasse gemeldeten Kurs stützte, nämlich auf den vom 1. Januar 1973. Unterdessen hat die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Berechnungen aufgrund der neuen
von der Schweizerischen Ausgleichskasse mitgeteilten Umrechnungskurse berichtigt, indem sie für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1973 den Kurs von 3.30 und vom 1. August an denjenigen von 2.85 angewendet hat. Es ist daher zu prüfen, ob diese Richtigstellung dem Bundesrecht entspricht (dabei ist hervorzuheben, dass sich die Schweizerische Ausgleichskasse unter Umständen dazu veranlasst sehen wird, den Kurs, angesichts der Stärkung des Dollars seit August 1973, nochmals zu ändern).
3. Da bei der Festsetzung der Beiträge sowohl auf das Vermögen als auch auf das tatsächlich erzielte Einkommen in Schweizerfranken abzustellen ist, müsste eigentlich der Tageskurs angewandt werden, wie es der Beschwerdeführer wünscht. Ein solches Verfahren führte aber, wie das BSV in seiner Vernehmlassung richtig geltend macht, zu rechtsungleicher Behandlung, es wäre sehr schwer durchführbar und von Zufälligkeiten abhängig.
Daher stützte sich die Ausgleichskasse zu Recht in ihrer Vernehmlassung auf die Angaben der Schweizerischen Ausgleichskasse, die in der vorstehenden Ziffer 2 genannt sind. Wie das BSV erwähnt, hat die Änderung des Wechselkurses jedoch nur einen Einfluss auf die Höhe des massgebenden jährlichen Einkommens, denn der Beitrag ist für ein Jahr festzusetzen und nicht für jede Periode, für welche ein bestimmter Wechselkurs gilt. Unter diesem Vorbehalt scheint die Neuberechnung der Ausgleichskasse richtig zu sein. Trotzdem wird die Ausgleichskasse eine überprüfung der Berechnungen vorzunehmen und eine neue Verfügung im Sinne dieser Ausführungen zu erlassen haben. Die Akten werden ihr zu diesem Zweck zurückgewiesen.
Urteil des EVGE vo►n 21. Januar 1974 i. Sa. A. W.
Art. 20 Abs. 3 AHVV. Die Gewinnanteile nicht mitarbeitender Kommanditäre sind, soweit sie als Gewinnverwendung des Komplementärs erscheinen, als dessen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. (Erwägung 3) 1
Art. 97 Abs. 1 AnVG. Die Ausgleichskasse darf einer späteren Praxisänderung wegen auf eine rechtskräftige Verfügung nicht zurückkommen. (Erwägung 4)
Die Kommanditgesellschaft Z bestand aus dem Komplementär A und dessen beiden Söhnen B und C. Die Ausgleichskasse hatte die Beiträge des Komplementärs jeweils aufgrund seines Gewinnanteils festgesetzt. Im Jahre 1968 meldete die Wehrsteuerbehörde der Ausgleichskasse die Gewinnanteile der
1 Auf den 1. Januar 1976 hin — den Beginn der nächsten Beitragsperiode
— wird die AHVV voraussichtlich in der Weise geändert werden, dass die Gewinnanteile der Kommanditäre allgemein dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugezählt werden, auch die der nicht mitarbeitenden. Die Beiträge davon werden deshalb vom nichtmitarbeitenden Kommanditär selbst zu entrichten und damit in dessen IK einzutragen sein. (Siehe auch S. 446 und 448 dieses Heftes.)
Kommanditäre für die zurückliegende Zeit. Gestützt hierauf erliess die Ausgleichskasse gegen den Komplementär neue Verfügungen für die Jahre 1963 bis 1967, wobei sie dessen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch die Gewinnanteile der Kommanditäre zuzählte. Gleichzeitig verfügte sie vorsorglicherweise auch gegen die Kommanditäre die Beiträge von deren Gewinnanteilen. — Der Komplementär und die Kommanditäre legten Beschwerde ein. Die Rekursbehörde hiess diese gut und hob die Verfügungen auf. — Die Ausgleichskasse erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügungen gegen den Komplementär wieder herzustellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse, die sich gegen die Kommanditäre richtete, wurde vom EVG als verspätet betrachtet, so dass der Entscheid der Rekursbehörde in diesem Punkt rechtskräftig wurde. — Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob es sich bei den Gewinnanteilen der Söhne um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, von dem A die Beiträge zu entrichten habe. Dabei ist davon auszugehen, dass die Söhne ihren Gewinnanteil formell in ihrer Eigenschaft als Kommanditäre bezogen haben.
3a. Zur Frage der beitragsrechtlichen Behandlung der Gewinnanteile der Kommanditäre hat das EVG, vom grundlegenden Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgehend (Art. 9 AHVG, Art. 17 ff. AHVV), die folgenden Grundsätze aufgestellt: Im Normalfall ist der Kornmanditär Kapitalbeteiligter ohne Dispositionsbefugnis und ohne Geschäftsrisiko, sein Gewinnanteil demnach beitragsfreier Kapitalertrag (EVGE 1950, S. 47). Ist der Kommanditär zugleich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätig, so ist zu vermuten, dass eine Beziehung zwischen dieser Tätigkeit und dem Gewinnanteil besteht; dieser ist deshalb insoweit als Einkommen des Kommanditärs aus unselbständiger Tätigkeit zu erfassen (Art. 7 Bst. d AHVV; EVGE 1950, S. 205, ZAK 1950, S. 447; EVGE 1953, 5. 121, ZAK 1953, S. 291; EVGE 1968, S. 103, ZAK 1968, S. 549). Wenn der Kommanditär in der Gesellschaft — entgegen der zivilrechtlichen Regel — wirtschaftlich eine dominierende Stellung einnimmt, insbesondere das Geschäftsrisiko ganz oder teilweise trägt und betriebliche Dispositionen allein oder zusammen mit andern Gesellschaftern trifft bzw. zu treffen befugt ist, so gilt er bezüglich seiner Einkünfte aus der Kommandite als Selbständigerwerbender (ZAK 1959, S. 333; EVGE 1967, S. 225, ZAK 1968, S. 166). Insoweit die Gewinnanteile des Kommanditärs ökonomisch gesehen nicht als Kapitalertrag auf der Kommandite, sondern als Gewinnverwendung des Komplementärs zugunsten des Kommanditärs erscheinen, sind diese Gewinnanteile beitragsrechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Komplementärs zu behandeln.
b. Die Beitragspflicht des Komplementärs richtet sich danach, ob die fraglichen Gewinnanteile als Gewinnverwendung des Komplementärs zugunsten der Kommanditäre oder als Kapitaleinkommen bzw. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Kommanditäre zu werten sind. Die Annahme von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Kornmanditäre fällt von vornherein ausser Betracht, da diese zu keinem Zeitpunkt als Arbeitnehmer in der Kommanditgesellschaft tätig waren.
Nach den Akten ist anzunehmen, dass die Wahl der Gesellschaftsform sowie die Beteiligung der Söhne primär aus familiären Gründen erfolgten. Die Schwiegermutter und Gläubigerin des Komplementärs wünschte die Beteiligung der damals noch minderjährigen Söhne als Kommanditäre und stellte ihnen die Kommanditsumme von je 50 000 Franken schenkungsweise zur Verfügung. Nach Art. 5 des Gesellschaftsvertrages besteht ein eigentlicher Rechtsanspruch nur auf eine Verzinsung der Kommanditen bis zu 6 Prozent. «Weitere Zuweisungen an die Kommanditäre erfolgen nach freiem Ermessen des unbeschränkt haftenden Gesellschafters unter Berücksichtigung der Geschäftsergebnisse. Die Kommanditäre sind unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Haftung ihrer Einlagen für Gesellschaftsschulden an allfälligen Verlusten der Gesellschaft nicht beteiligt.» In einem Brief an den im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannten Beistand der Kommanditäre bestätigte der Komplementär, «dass ich gewillt bin, den Geschäftsertrag proportional zu den Kapitalbeteiligungen von mir selbst und meiner beiden Söhne zu verteilen, so dass gegenwärtig vom Reingewinn 24/26 an mich und je 1/26 an jeden meiner Söhne fallen werden». Nach diesem Schlüssel sind in der Folge die Gewinnverteilungen vorgenommen worden, und zwar in der Weise, dass die Gewinne stets zum Einlagekapital hinzugeschlagen und auf dem solcherweise erhöhten Einlagekapital jeweils wieder der Gewinnanteil errechnet wurde. Während der zufolge Verjährung nicht mehr erfassbaren Berechnungsjahre 1951 bis 1958 erhöhte sich auf diese Weise die interne Kommanditeinlage der beiden Söhne von ursprünglich je 50 000 auf je 170 000 Franken per 1. Januar 1959. In der Folge betrugen die den Kommanditären auf ihre Einlagen gutgeschriebenen
Gewinnanteile: bei Eigenkapital jeweils
am Jahresanfang von:
1959 je Fr. 45 000.— Fr. 170 000.-
1960 je Fr. 150 000.— Fr. 215 000.-
1961 je Fr. 645 000.— Fr. 365 000.-
1962 je Fr. 510 000.— Fr. 1 010 000.-
1963 je Fr. 50 000.— Fr. 1 520 000.-
1964 je Fr. 513 000.— Fr. 1 570 000.-
1965 je Fr. 477 000. - Fr. 2 083 000.-
1966 je Fr. 625 000.— Fr. 2 560 000.-
1967 Fr. 3 185 000.—
Die Kommanditäre sind in den Genuss dieser in einem offenbaren Missverhältnis zur ursprünglichen Kapitaleinlage und regelmässig auch zu den jeweils um den Vorjahresgewinn erhöhten Einlagen stehenden Gewinnanteilen gelangt, obwohl der Komplementär gemäss Gesellschaftsvertrag nur zu einer Verzinsung der Kommanditsumme bis zu 6 Prozent verpflichtet war. Der hohen Gewinnbeteiligung standen keine in der Person der damals noch in Ausbildung begriffenen Kommanditäre liegenden Vorteile (wie Geschäftsbeziehungen, Kredit, Geschäftserfahrung) im Interesse der Gesellschaft gegenüber. Für die Annahme irgendeiner Mitsprache- oder Mitwirkungs-
befugnis der Kommanditäre in Gesellschaftsangelegenheiten fehlen jegliche Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss auf, dass A vorwiegend aus familiären oder auch aus abgabe- oder erbrechtlichen
Gründen einen eigentlich ihm selber zustehenden Gewinn in der Weise ver-
teilte, dass er ihn zugunsten der Söhne in der Gesellschaft investierte und den Söhnen mit diesen auf sie lautenden Einlagen eine entsprechende eigene
Einkommensgrundlage verschaffte. Die fraglichen Gewinnanteile sind daher in dem Umfange, als sie eine 6prozentige Verzinsung der jeweiligen Ein-
lagen übersteigen, als Gewinnverteilung des Komplementärs zu betrachten
und somit dem beitragspflichtigen Einkommen des Komplementärs aus selb-
ständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen.
4. Es bleibt zu prüfen, ob die von A auf den die Kapitalverzinsung übersteigenden Gewinnanteilen seiner Kinder geschuldeten Beiträge nachgefor-
dert werden können.
a. Wenn es sich bei den Gewinnanteilen um verborgen gebliebenes Ein-
kommen des Komplementärs aus selbständiger Erwerbstätigkeit handeln würde, könnten die entsprechenden Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist ohne weiteres nachgefordert werden (Art. 39 AHVV und Art. 16 Abs. 1
AHVG). Im vorliegenden Fall waren die tatsächlichen Verhältnisse der zu-
ständigen Ausgleichskasse jedoch schon bekannt, als sie die seinerzeitigen Beitragsverfügungen erlassen hatte. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass mit diesen Verfügungen die Beitragspflicht des Komplementärs auf den Gewinnanteilen seiner Kinder dem Sinne nach verneint worden ist. Demnach ist eine nachträgliche Beitragserhebung nur im Sinne eines Zurückkommens auf die rechtskräftig gewordenen Verfügungen möglich.
b. Gemäss Praxis ist die Verwaltung befugt, eine Verfügung nachträg-
lich abzuändern, wenn diese zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (EVGE 1963, S. 86, ZAK 1963, S. 295). Hiebei
ist vom Rechtszustand, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestan-
den hat, auszugehen, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört. Eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als «zweifellos unrichtig» erscheinen zu lassen. Grundsätzlich ist eine neue Praxis auch nur auf die im
Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigten sowie auf künftige Fälle anwendbar (vgl. ZAK 1969, S. 499 betreffend Änderungen der Verwaltungs-
praxis). c. Die Verfügungen, auf welche die Verwaltung zurückkommen möchte, sind am 30. Oktober 1964, 20. Juli 1966 und 27. Juni 1968 ergangen. Dass der Gewinnanteil von Kommanditären unter Umständen wie den vorliegenden als Gewinnverwendung des Komplementärs zu behandeln ist, hat das EVG dagegen erstmals am 9. Juni 1969 im nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. B entschieden. Diese Rechtsprechung bestand also zur Zeit des Erlasses der fraglichen Verfügungen noch nicht. Anderseits waren die Verfügungen nach
dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung vertretbar und nicht «zweifel-
los unrichtig». Die Verwaltung hatte daher keinen Anlass, auf die gestützt
auf die frühere Praxis erlassenen Verfügungen zurückzukommen und rück-
wirkend Beiträge zu erheben, die sie selbst nach dem seinerzeitigen Stand der Praxis als nicht geschuldet betrachtet hatte. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beitragserhebung sind somit nicht gegeben.
Renten
Urteil des EVG vom 3. April 1974 i. Sa. D. B.
Art. 25 Abs. 2 AHVG. Eine berufliche Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung setzt den Willen voraus, einem im voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen. Wird der Lehrvertrag ohne ersichtlichen Grund aufgelöst, so gilt die neue und besser entschädigte praktische Tätigkeit, die eine über 18jährige Waise in einem Unternehmen ausübt, nicht mehr als Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung.
Der am 21. Januar 1954 geborenen D. B. wurde nach dem Hinschied ihres Vaters im Jahre 1962 eine einfache Waisenrente zugesprochen. Diese Leistung wurde ihr nach Vollendung des 18. Altersjahres weitergewährt, da sie in jenem Zeitpunkt noch Schülerin der Architekturabteilung einer technischen Schule war und anschliessend im September 1972 eine Berufslehre als Offsetfotografin begann.
Auf den 31. Januar 1973 wurde der Lehrvertrag aufgelöst und die Berufslehre ohne vertragliche Basis zu einem Monatslohn von 500 Franken weitergeführt. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber lehnte die Ausgleichskasse es ab, eine solche Tätigkeit als berufliche Ausbildung anzuerkennen. Sie hob in der Folge die Waisenrente auf den 31. Januar 1973 auf und verlangte die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse.
Die Mutter der Versicherten legte Beschwerde ein und verlangte, dass ihrer Tochter die Waisenrente weiterhin ausgerichtet werde. Die erstinstanzliche Rekursbehörde wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse, dass es sich hier nicht um eine berufliche Ausbildung im Sinne des AHV-Gesetzes handle.
Die Mutter zog den Entscheid an das EVG weiter, wobei sie die vor erster Instanz vorgebrachte Begründung wieder aufgriff. Entgegen der Auffassung der beschwerdebeklagten Kasse und der Rekurskommission beantragte das BSV Gutheissung der Beschwerde, da es in diesem Fall schon der Vermittlung von Berufskenntnissen den Charakter einer Ausbildung zuerkannte.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem der Anspruchsberechtigte das 18. Altersjahr vollendet. Ist die Waise noch in Ausbildung begriffen, dauert dieser Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 AHVG).
Der Begriff der beruflichen Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung geht weiter als derjenige der Lehre im eigentlichen Sinne, die sich nach einem Reglement richtet und durch einen Vertrag festgelegt ist. Nach konstanter und von der Verwaltungspraxis übernommener Rechtsprechung ist darunter jede systematische Ausbildung zu verstehen, die auf die Vermittlung bestimmter Berufskenntnisse hinzielt und während welcher die Waise nur ein Arbeitsentgelt beanspruchen kann, das wesentlich — d. h. um mehr
als 25 Prozent — unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (vgl. z. B. EVGE 1960, S. 109 ff. und darin zitierte Urteile; siehe auch Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, Rz 194 und 195).
2. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber — auf die Rückfrage des instruierenden Richters hin — erklärt, dass die Einführung in den Beruf dem Programm entsprach, das im vorläufigen Reglement vom 24. Februar 1972 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Offsetfotografen (BBI 1972 II 192 ff.) vorgesehen ist, jedoch mit dem Unterschied, dass auf die Kurse und die Abschlussprüfung verzichtet wurde. Anderseits lag das nach Januar 1973 vereinbarte Arbeitsentgelt von 500 Franken im Monat, obwohl doppelt so hoch wie der Lohn eines Lehrlings im ersten Lehrjahr, sehr weit unter demjenigen eines Offsetfotografen mit abgeschlossener Berufslehre und wahrscheinlich auch unter dem eines lediglich angelernten Offsetfotografen.
Man könnte versucht sein, mit dem BSV die Meinung zu vertreten, dass es sich hier, ungeachtet der Auflösung des Lehrvertrages, um eine berufliche Ausbildung im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien handle. Indessen setzt eine solche — systematische — Ausbildung den Willen voraus, einem im voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen. Wenn auch kein Zweifel besteht, dass dieser Wille und diese Absicht beim Arbeitgeber und bei der Mutter der Rentenansprecherin vorhanden waren, so kann das von der Rentenansprecherin selbst nicht gesagt werden.
Fest steht, dass der Lehrvertrag ohne ersichtlichen Grund aufgelöst wurde. Für die ablehnende Haltung hinsichtlich der Berufsbildungskurse wird zum Vorwand genommen, dass sich deren Besuch für jemanden, der schon Kurse auf höherer Stufe besucht habe, erübrige. Ist also der Vertrag aufgelöst worden, weil D. B. die Lehrzeit als zu lange empfand, wie dies der Arbeitgeber sowohl gegenüber der Ausgleichskasse als auch in diesem Verfahren erklärt hat, so gab sie dadurch zu erkennen, dass sie im Grunde genommen nicht mehr eine berufliche Ausbildung, auch nicht eine unvollständige, anstrebte, sondern lediglich eine Einführung in den Beruf zum Zwecke der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Auge hatte, ja sehr wahrscheinlich ihre gegenwärtige Beschäftigung eher als eine übergangsphase betrachtete. Diese letztere Annahme wird auch dadurch gestützt, dass D. B. die Stelle auf Ende August 1973 aufgab, um die englische Sprache zu erlernen.
Unter solchen Umständen kann die Tätigkeit, die nach Auflösung des Lehrvertrages in der in Frage stehenden Firma ausgeübt wurde, nicht als berufliche Ausbildung betrachtet werden. Die Aufhebung der Waisenrente auf den 31. Januar 1973 ist daher zu Recht erfolgt. Vorbehalten bleibt indessen eine allfällige erneute Ausrichtung der Rente bei Wiederaufnahme einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 21. Januar 1974 i. Sa. S. H.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 IVG. Bei minderjährigen Versicherten, die nicht an einer auf einen Unfall zurückzuführenden Epiphysiolysis leiden, stellen alle operativen Eingriffe, die nach dem Gleiten des Schenkelkopfes medizinisch indiziert sind, grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen dar. (Bestätigung der Praxis)
Die 1958 geborene Sekundarschülerin S. H. verspürte nach einem Skiunfall seit März 1971 linksseitige Knieschmerzen. Eine Untersuchung im Bezirksspital A im August 1972 ergab eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linken Hüftgelenk; die Beckenaufnahme zeigte eine Epiphysiolysis capitis femoris links; die Reposition scheiterte (Bericht vom 20. Dezember 1972). Am 11. Oktober 1972 wurde in der orthopädischen Klinik B wegen einer veralteten Epiphysenlösung mit Abrutsch von ca. 45 ° links die Imhäuser-Operation durchgeführt und drei Wochen später erfolgte in üblicher Weise die prophylaktische Nagelung der Gegenseite. Dr. M. verneinte im Bericht vom 13. April 1973 die Frage, ob die linksseitige Epiphysenlösung durch den Sturz im Monat März 1971 ausgelöst worden sei; auf die weitere Frage, ob es sich bei der Nagelung rechts um eine prophylaktische Massnahme gehandelt habe, führte er aus, die Ursache der Epiphysenlösung liege meistens in der Schädigung der Epiphysenlinie; sie sei hormonell bedingt; weil mehr als 65 Prozent der Epiphysenlösungen doppelseitig seien, werde in der Klinik B die Gegenseite automatisch operiert.
Mit Verfügung vom 30. April 1973 lehnte die Ausgleichskasse ein vom Vater der Versicherten gestelltes Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen mit der Begründung ab, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die linksseitige Epiphysenlösung auf den Sturz im Monat März 1971 zurückzuführen.
Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 26. Juni 1973 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Vater der Versicherten, die IV habe die Kosten der medizinischen Behandlung zu übernehmen.. Er verweist auf ein vom ersten Oberarzt der Orthopädischen Universitätsklinik B, Dr. P, erstattetes Gutachten vom 21. August 1973.
Während die Ausgleichskasse auf eine. Stellungnahme verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
la. ... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 1. V. m. Art. 5 Abs. 2. IVG; vgl. hiezu u. a. BGE 98 V 214, ZAK 1973, S. 83.)
b. Nach der Rechtsprechung gehen medizinische Vorkehren für eine durch Sturz bewirkte Epiphysenlösung Minderjähriger nicht zu Lasten der
48T
IV. Treten im unmittelbaren Anschluss an einen Sturz, der zu einem solchen Leiden führt, erstmals und heftig Schmerzen auf, so spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die unfallmässige Entstehung des Leidens. Die notwendigen Behandlungsvorkehren dienen daher der Heilung der Unfallfolgen und stellen keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen dar (EVGE 1965, S. 253, ZAK 1966, S. 322). Denn die Kriterien von Art. 12 Abs. 1 IVG können erst dann angewendet werden, wenn zuvor die grundsätzliche Abgrenzungsfrage beantwortet ist, ob nämlich medizinische Vorkehren nicht von vorneherein ins Gebiet der sozialen Kranken- und Unfallversicherung fallen (vgl. EVGE 1967, S. 100 ff., ZAK 1967, S. 476). Nach der Abgrenzungsregel, die sich aus der Interpretation von Art. 12 IVG ergibt, gehört die Behandlung von Unfallfolgen und von infektiösen Prozessen grundsätzlich in das Gebiet der sozialen Kranken- und Unfallversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 4 IVV). Das gilt ebenfalls für Vorkehren, die der Behandlung Minderjähriger dienen (EVGE 1969, S. 227, ZAK 1970, S. 118).
c. Hinsichtlich der nicht auf einen Unfall zurückzuführenden Epiphysiolysis gilt folgendes: alle operativen Eingriffe, die nach dem Gleiten des Schenkelkopfes medizinisch indiziert sind, stellen grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen dar. Zwar ist einzuräumen, dass über den Verlauf des Gleitprozesses nicht einmal eine Wahrscheinlichkeitsprognose gestellt werden kann, ob er bis zu den schweren Formen fortschreiten oder innerhalb der Grenze zum Stehen kommt, die die Funktion der Hüfte noch nicht beeinträchtigt. Die frühere Praxis, nur Vorkehren in einem fortgeschrittenen Stadium als Eingliederungsmassnahmen anzuerkennen (EVGE 1963, S. 113, ZAK 1963, 8. 444; EVGE 1963, S. 257, ZAK 1964, S. 169), hatte zwar insofern einen formalen Beweisvorteil für sich, als mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass ohne Behandlung ein Defektzustand eintreten werde. Die Gefahr einer die Erwerbsfähigkeit schwer beeinträchtigenden Dauerschädigung erweist sich jedoch bereits nach dem Beginn des Gleitprozesses als derart gross, dass ein operativer Eingriff, der nach ärztlicher Auffassung nicht mehr aufgeschoben werden kann, nach sozialversicherungsrechtlicher Abwägung überwiegend Eingliederungsmassnahme ist (EVGE 1965, S. 83 und 92, ZAK 1966, S. 97 und 35). Im übrigen wäre es nicht verständlich, wenn die IV für einen einfachen, wegen des noch wenig fortgeschrittenen Gleitprozesses besonders erfolgversprechenden Eingriff nicht aufkommen würde, um bald darauf schwere Eingriffe zu übernehmen, welche die Entstehung eines Defektzustandes oft nicht mehr zu verhindern vermögen.
2. Die Beschwerdeführerin verspürte im Anschluss an einen Sturz beim Skifahren im März 1971 Schmerzen im linken Knie, die im August 1972 zu einer Einweisung ins Bezirksspital A und schliesslich im Oktober 1972 in der Klinik B zu der linksseitigen Operation nach Imhäuser und zu der prophylaktischen Versorgung der rechten Seite führten. IV-Kommission, Vorinstanz und BSV schlossen daraus, dass das Leiden der Versicherten auf den Skiunfall zurückzuführen sei. Dem steht indessen die Feststellung von Dr. M entgegen, der die Frage, ob die linksseitige Epiphysenlösung durch den Sturz ausgelöst worden sei, verneint. Wie Dr. P ausserdem darlegt, begünstigten der Körperbau sowie das Entwicklungsstadium der im März 1971
knapp 13jährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zu einer Prädisposition für eine Epiphysenlösung, weshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz im Zeitpunkt des Skiunfalles eine schmerzfreie, bereits vorhandene chronische, noch nicht massiv dislozierte Epiphysenlösung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Schmerzen im Knie — also nicht vornehmlich in der Hüfte — sind nach Auffassung des Arztes ebenfalls bezeichnend für dieses Krankheitsstadium; eine traumatisch bedingte Epiphysenlösung dagegen sei praktisch immer mit starken Hüftschmerzen verbunden.
Nach den überzeugenden ärztlichen Ausführungen ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Epiphysenlösung nicht erwiesen, sondern nach den Darlegungen von Dr. P wahrscheinlicher, dass in Anbetracht des Alters und der Konstitution der Versicherten sich ihr Leiden — wenn es nicht schon vor dem Unfall vorhanden war — auch ohne den Sturz entwickelt hätte.
Diente die linksseitige Operation somit nicht der Heilung von Unfallfolgen, so kann sie nach dem in Erwägung 1 Gesagten als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG von der IV übernommen werden.
3. Es fragt sich, ob auch die drei Wochen später prophylaktisch vorgenommene Epiphysennagelung rechts als medizinische Eingliederungsmassnahme zu betrachten ist. Nach der Rechtsprechung kann ein solcher Eingriff nicht übernommen werden, wenn er erfolgte, bevor es überhaupt zu einem Gleitprozess gekommen war (EVGE 1965, S. 100, ZAK 1966, S. 35). Den vorhandenen Unterlagen kann In dieser Beziehung nichts entnommen werden. Die Verwaltung, an welche die Akten zurückgewiesen werden, hat daher näher abzuklären, wie es sich mit dem Zustand der rechten Hüfte verhielt. In diesem Zusammenhang wird sie auch zu prüfen haben, ob die beiden Operationen als Massnahmenkomplex im Sinne der Rechtsprechung zu bewerten wären (vgl. EVGE 1961, S. 308 ff., ZAK 1962, S. 274; EVGE 1965, S. 41, ZAK 1965, S. 442; EVGE 1967, S. 252, ZAK 1968, S. 341; ZAK 1969, S. 375).
Urteil des EVG vom 3. April 1974 i. Sa. It. I.
Art.2 Abs. 3 IVV. Die vom Bundesrat gestützt auf die Ermächtigung von Art. 12 Abs. 2 WG getroffene Umschreibung des Anspruchs auf
Physiotherapie bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motori-
schen Funktionen hält sich im Rahmen des allgemeinen Begriffes von Art. 12 Abs. 1 WG und ist daher gesetzmässig.
Ein paraplegischer Versicherter, der zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der seine Erwerbsfähigkeit abhängt, dauernd physiotherapeutischer Behandlung bedarf, erfüllt grundsätzlich die Vor-
aussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV.
Die im Jahre 1951 geborene Versicherte ist seit dem achten Lebensjahr wegen eines Ganglionneuroms paraplegisch. Sie schloss am 2. April 1971 eine kauf-
männische Lehre in der Eingliederungsstätte X ab und arbeitet seit dem
19. April 1971 als kaufmännische Angestellte in der Firma Y. Zur Erhaltung
der Arbeitsfähigkeit muss sie sich ständig einer physio- und atemtherapeutischen Behandlung unterziehen. Mit Verfügungen vom 23. Juni 1971 und 26. März 1973 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme dieser medizinischen Vorkehren ab.
Die kantonale Rekursbehörde wies eine von der Versicherten gegen die Verfügung vom 26. März 1973 erhobene Beschwerde unter Hinweis auf BGE 97 V 45 (ZAK 1971, S. 375) und 98 V 95 (ZAK 1972, S. 352) ab (Entscheid vom 22. August 1973).
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, die IV habe die Kosten der Heilgymnastik zur Beseitigung der Kontraktur und Stärkung der Muskulatur sowie der Atemtherapie zu übernehmen. Zur Begründung verweist sie auf den ab 1. Januar 1973 gültigen Art. 2 Abs. 3 IVV und legt ein Zeugnis von Dr. Z vom 11. Juli 1973 vor, der zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine dreiwöchige Badekur verordnete.
Während die Ausgleichskasse die Frage aufwirft, ob gestützt auf Art. 2 Abs. 3 IVV die ablehnende Verfügung aufrechterhalten werden könne, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
la. Nach Art.12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 Abs. 2 IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 2 IVV teilweise Gebrauch gemacht. Nach Art. 2 Abs. 1 IVV gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
b. In Anwendung dieser Grundsätze hat das EVG in BGE 97 V 45 (ZAK 1971, 5.375) erklärt, dass bei Lähmungen medizinische Massnahmen, insbesondere auch solche physiotherapeutischer Natur, solange zu gewähren seien, bis der Zustand wesentlicher und dauerhafter Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. Medizinische Vorkehren, deren Erfolg nicht dauerhaft sei und die der steten Wiederholung bedürften, um das erreichte Optimum vor einem Nachlassen zu bewahren, fehle der überwiegende Eingliederungscharakter (5. 48/49). An dieser Rechtsprechung hielt das Gericht in BGE 98 V 95 (ZAK 1972, S. 352) fest. Solange in der IVV eine Norm zur Bestimmung der Leistungsdauer bei Lähmungen und anderen motorischen Funktionsausfällen fehle, bestehe kein Anlass, dauernd stabilisierende medizinische Vorkehren, wie sie beispielsweise infolge von Lähmungen indiziert
sein könnten, zu gewähren. Im übrigen sei der Richter nicht befugt, Sonderlösungen für Lähmungsfälle zu treffen, soweit dies im Gesetz oder in der Verordnung selber nicht geschehe; denn die Lähmungen seien nur ein Teil im gesamten Komplex der durch Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingten motorischen Funktionsausfälle.
c. Der im Rahmen der achten .AHV-Revision in Art. 2 IVV eingefügte und seit 1. Januar 1973 gültige neue Absatz 3 lautet:
«Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme solange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann.»
Diese vom Bundesrat gestützt auf die Ermächtigung von Art. 12 Abs. 2 IVG getroffene Umschreibung des Anspruchs auf Physiotherapie bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen hält sich im Rahmen des allgemeinen Begriffes von Art. 12 Abs. 1 IVG und ist daher gesetzmässig.
Das BSV nahm zu der neuen Norm im Kreisschreiben vom 29. September 1972 an die Ausgleichskassen und IV-Kommissionen über die Änderungen der IV auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen im Zusammenhang mit der achten AHV-Revision wie folgt Stellung:
«Die neue Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 IVV gestattet es nun, physiotherapeutische Massnahmen zur Behandlung von Lähmungsfolgen auch dann zu übernehmen, wenn sie auf die Bewahrung des bisher erreichten, an sich nicht mehr verbesserbaren Eingliederungszustandes gerichtet sind. Damit soll verhindert werden, dass die mittels Eingliederungsmassnahmen erreichte Erwerbsfähigkeit des Versicherten nachträglich wieder in Frage gestellt wird. Voraussetzung zur Übernahme einer Erhaltungstherapie ist, dass die physiotherapeutische Massnahme unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist. Dient sie dagegen der Behandlung eines sekundären Krankheitsgeschehens (Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten usw.), so fällt eine Leistungspflicht der IV wie bisher ausser Betracht.»
Nach ständiger Rechtsprechung sind die vom BSV vorbehaltenen sekundären Krankheitsgeschehen, die eine Folge der Lähmung darstellen, eindeutig labiles pathologisches Geschehen; die hiefür notwendigen medizinischen Vorkehren gehören zur Behandlung des Leidens an sich und gehen nicht zu Lasten der IV (EVGE 1962, S. 308, ZAK 1963, S. 128).
2. Die paraplegische Beschwerdeführerin bedarf zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der ihre Erwerbsfähigkeit abhängt, dauernd physiotherapeutischer Behandlung. Sie erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen, welche Art. 2 Abs. 3 IVV an die Gewährung fortdauernder stabilisierender Massnahmen zur Bewahrung der Erwerbsfähigkeit in Lähmungsfällen stellt.
Da die vorliegenden Akten keinen Aufschluss über den Umfang der von der Versicherten benötigten Physiotherapie geben, werden sie zu weiterer
Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen. Diese wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob die atemtherapeutische Behandlung, welche nicht auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist und somit nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV fällt, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als untrennbarer Bestandteil der Physiotherapie übernommen werden kann (vgl. EVGE 1961, S. 308, ZAK 1962, S. 274; EVGE 1965, S. 41, ZAK 1965, S. 442; EVGE 1967, S. 252, ZAK 1968, S. 341).
Schliesslich hat die Verwaltung zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Leistungen erst vom Inkrafttreten der neuen Bestimmung, d. h. vom 1. Januar 1973 an, gewährt werden können (EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355).
An das Bundesamt für Sozialversicherung
3003 BERN
Bestellschein
Betrifft: Die Revision der AHV auf den 1. Januar 1975
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Erläuterungen
Separatdruck aus ZAK 1974, Nr. 9-11;
Bestellnummer 318.120.09; Preis Fr. 2.80
Wir bitten um Zustellung der folgenden Anzahl Separatdrucke:
Exemplare in deutscher Sprache
Exemplare in französischer Sprache
Adresse und Unterschrift
Von Monat zu Monat
Am 15. Oktober fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die vierte Sitzung der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV statt. Zur Beratung stand die Anerkennung von zwei neuen Geburtsgebrechen. Im weiteren wurden neue Weisungen für die Abgabe von orthopädischen Korsetts und optischen Lesegeräten verabschiedet.
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Im Hinblick auf die Durchführung der AHV-Revision 1975 auf dem Gebiete der Renten führte das Bundesamt für Sozialversicherung unter der Leitung von Dr. Achermann vom 21. bis 25. Oktober in Bern Instruktionskurse für Rentenfachleute der Ausgleichskassen durch. An diesen Kursen nahmen rund 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskassen teil. Im Vordergrund standen praktische Fragen im Zusammenhang mit der Umrechnung der laufenden Renten der AHV und IV auf den 1. Januar 1975.
Der Bundesrat hat am 23. Oktober vom Gesuch des Direktors des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Max Frauenfelder, geboren 1910, um Versetzung in den Ruhestand auf den 1. Juli 1975 unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Dr. Frauenfelder ist am 1. Juli 1941 in das Bundesamt eingetreten und befasste sich vorerst mit Fragen der Krankenversicherung. Auf den 1. Januar 1948 wurde er zum Vizedirektor des Amtes gewählt. Als solcher beschäftigte er sich insbesondere auch mit den Vorarbeiten zur IV. Im Jahre 1962 übernahm er die Nachfolge von Direktor Dr. Arnold Saxer. In die Direktorialzeit von Dr. Frauenfelder fallen zahlreiche entscheidende Expertenberatungen und Gesetzesvorlagen über den Ausbau der Krankenversicherung und der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
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Am 24. Oktober wurden in Athen die Ratifikationsurkunden zum schweizerisch-griechischen Abkommen vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen am 1. Dezember 1974 in Kraft.
NOVEMBER 1974493
Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 30. Oktober der von der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission beauftragte Sonderausschuss für die freiwillige Versicherung. Er unterzog die geltende Regelung einer eingehenden Prüfung; an einer nächsten Sitzung wird er seine Beratungen mit der Behandlung der Grundsatzfragen abschliessen.
Der Auslandschweizertag 1974 in Neuenburg
Jährlich einmal vereinen sich die Vertreter der Auslandschweizer zusammen mit dem Auslandschweizerwerk der Neuen Helvetischen Gesellschaft und mit den beteiligten Bundesstellen zum sogenannten Auslandschweizertag. Dieses Jahr fand die Zusammenkunft Ende August in festlichem Rahmen in Neuenburg statt. Sie stand in besonderem Masse unter dem Zeichen der sozialen Sicherheit unserer «Fünften Schweiz». Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesrat Hürlimann, nahm im Namen der Landesregierung zu den damit verbundenen Fragen einlässlich Stellung. 1
Meine Damen und Herren,
Es ist das Verdienst der Neuen Helvetischen Gesellschaft, dass wir hier zusammenkommen können. Dafür gebührt ihr Dank und Anerkennung. Der Auslandschweizertag bietet eine einzigartige Gelegenheit des Schulterschlusses und des Gedankenaustausches über viele Grenzen hinweg. Gemeinsame Probleme können besprochen und gelöst werden. Der Dialog, der hier stattfindet, ist fruchtbar. Die erörterten Fragen sind oft schwierig und vielfältig. Sie erheischen meist ein differenziertes Vorgehen.
Aus all diesen Gründen legt der Bundesrat Wert darauf, sich an dieser Tagung durch eines seiner Mitglieder vertreten zu lassen und zu gemeinsam interessierenden Fragen Stellung beziehen zu können. Ich möchte diese seit vielen Jahren bestehende Tradition fortsetzen.
1 Im nachstehenden Auszug sind die Darlegungen zum Problem der Verstaatlichungen sowie jene über die Auslandschweizerschulen nicht enthalten.
Wir leben in einer Welt, in der sich die Ereignisse geradezu überstürzen, in einer Welt, die durch eine stete Unruhe gekennzeichnet ist. Diese äussert sich in den verschiedensten Formen, tritt oft an unerwarteten Orten auf und hat nicht selten tiefgreifende Umwälzungen im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereich zur Folge. Nichts deutet darauf hin, dass wir einer geruhsameren Zeit entgegengehen. Wir müssen vielmehr lernen, mit der Arglist der Zeit zu leben — diese alte eidgenössische Grundhaltung ist auch heute noch angezeigt. Soweit möglich haben wir vorzusorgen. Das gilt auch für die Schweizer im Ausland, sind es doch sie, die in erster Linie riskieren, das Opfer von Umwälzungen aller Art zu werden.
In welcher Weise kann der Auslandschweizer sich gegen die erwähnten Ereignisse wappnen? Diese Frage zu prüfen und zu entscheiden, ist Sache des einzelnen Mitbürgers. Wir können ihm jedoch in Erinnerung rufen, dass zwei Vorsorgemöglichkeiten im Vordergrund stehen. Zunächst sei die Alters- und Hinterlassenenversicherung erwähnt.
Eine grosse Zahl von Auslandschweizern hat 1973 von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Die besonderen Probleme dieser Versicherung werden gegenwärtig von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geprüft, dem auch Ihr Präsident, Herr Ständerat Louis Guisan, angehört.
Die Sozialversicherung steht zur Zeit in allen Bereichen mitten in einem Entwicklungsprozess.
Die erste Stufe der achten AHV-Revision brachte den Ausbau der Basisrenten zu weitgehend existenzsichernden Renten ; dies führte im Jahre 1973 zu Ausgaben von annähernd sechseinhalb Milliarden Franken. Darüber hinaus erforderten die gestiegenen Lebenshaltungskosten jedoch, dass im September 1974 doppelte Leistungen ausbezahlt und auf den 1. Januar 1975 alle Renten eine Erhöhung um etwa 25 Prozent erfahren werden. Zur Zeit ist das Problem der Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung Gegenstand einer eingehenden Überprüfung. Zu diesem Punkt wird der Bundesrat den Räten eine Ergänzungsbotschaft vorlegen.
Die zweite Vorsorgemöglichkeit, die es hier zu erwähnen gilt, betrifft die Genossenschaft Solidaritätsfonds der Auslandschweizer. Wir haben es mit einem im Jahre 1958 gegründeten, einzigartigen Selbsthilfewerk der Auslandschweizer zu tun. Dank dem Solidaritätsfonds haben die Auslandschweizer die Möglichkeit, persönliche Sparguthaben in der Schweiz zu äufnen, gleichzeitig aber in gewissem Masse Vorsorge
zu treffen für den Fall, dass sie durch Krieg, innere Unruhen oder allgemeine politische Zwangsmassnahmen um ihre Existenz kommen. Nach den soeben von der Generalversammlung des Solidaritätsfonds gefassten Beschlüssen werden in Zukunft die Spareinlagen verzinst. Das ist gegenüber der bisherigen Praxis ein bedeutsamer Fortschritt. Die bei einem Existenzverlust dem einzelnen Genossenschafter zukommenden Leistungen dürfen sich sehen lassen. Sie gehen bis zu 50 000 Franken, wobei daran zu erinnern ist, dass auch die Ehefrau und die Kinder Mitglieder des Solidaritätsfonds werden können.
Für die Beurteilung der gesamten Situation ist entscheidend, dass im Falle eines Existenzverlustes infolge Krieg, Unruhen oder allgemeinen politischen Zwangsmassnahmen das Mitglied des Solidaritätsfonds in kurzer Zeit entsprechend der von ihm getroffenen Vorsorge entschädigt werden kann. Die Folgen, dass sich allfällige Entschädigungsverhandlungen mit fremden Staaten, wie schon erwähnt, oft über Jahre hinziehen können, werden somit neutralisiert. Die Tatsache, dass der Solidaritätsfonds einspringt (und zwar grosszügig), ändert aber an einem allfälligen völkerrechtlichen Anspruch der Eidgenossenschaft gegenüber einem ausländischen Staat nichts.
Der Bund hat die vielfache Bedeutung des Solidaritätsfonds seit langem erkannt und ihm aufgrund eines parlamentarischen Beschlusses eine praktisch unbeschränkte Ausfallgarantie gegeben. Das derzeitige finanzielle Engagement des Bundes beläuft sich auf rund 135 Mio Franken. Der Fonds hat seine Existenzberechtigung in den 16 vergangenen Jahren mehrfach unter Beweis gestellt, die gemachten Erfahrungen berücksichtigt und sich immer mehr den gegebenen Verhältnissen angepasst. Es liegt an den Auslandschweizern zu erkennen, dass sie wohlberaten sind, wenn sie rechtzeitig dem Fonds beitreten.
Was den Vollzug des Artikels 45bis der Bundesverfassung — den Auslandschweizer-Artikel — betrifft, der den Bund bekanntlich ermächtigt, Gesetze zu erlassen, welche die Rechtslage der Auslandschweizer berühren, so ist von dieser Kompetenz auf dem Gebiete der militärischen Obliegenheiten sowie der Fürsorge Gebrauch gemacht worden und ein Entwurf zu einem Gesetz über die politischen Rechte steht in Prüfung.
So ist seit dem 1. Januar 1974 das Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer in Kraft. Damit wurde die Fürsorge für Auslandschweizer weitgehend Sache des Bundes. Die Kantone haben noch die Kosten zu übernehmen, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann. Solche Ab-
kommen bestehen zur Zeit mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland. Der Bund übernimmt alle übrigen Kosten. Zudem vergütet er den Kantonen allfällige Aufwendungen, die sie für Auslandschweizer während der ersten drei Monate nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zu erbringen haben, sofern sich der Hilfsbedürftige mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten hat.
Das Hauptziel des Gesetzes besteht bekanntlich darin, hilfsbedürftigen Auslandschweizern eine ausreichende, von ihrem Kantons- und Gemeindebürgerrecht unabhängige Unterstützung im Aufenthaltsstaat zu gewähren oder ihnen die Heimkehr in die Schweiz zu ermöglichen. Der Wille zur Selbsthilfe soll dadurch nicht gelähmt werden. Von Bedeutung ist die Tatsache, dass das Gesetz dem hilfsbedürftigen Auslandschweizer einen Rechtsanspruch auf Hilfe einräumt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Seit anfangs dieses Jahres hatte die Eidgenössische Polizeiabteilung bereits über 600 Hilfsgesuche aufgrund des neuen Gesetzes zu behandeln. Den meisten konnte entsprochen werden.
Alles in allem darf festgestellt werden, dass die Fürsorge für Auslandschweizer durch das neue Bundesgesetz in grosszügiger Weise geregelt worden ist. Die fürsorgerechtliche Stellung unserer Mitbürger im Ausland konnte damit wesentlich verbessert werden. Möge dies neben anderem dazu beitragen, die Bande mit der Heimat zu festigen.
Abschliessend sehe ich mich gezwungen, auf die grosse Sorge hinzuweisen, die heute den Bundesrat bedrückt. Es ist — wie Sie wohl vermuten — die überaus schlechte Lage der Bundesfinanzen. Die Teuerung einerseits und die immer stärker gewordene Belastung des Staates, vor allem infolge des Ausbaues seiner sozialen Leistungen, der vermehrten Aufwendungen im Bereiche des Bildungswesens — ich denke hier vor allem an die Unterstützung der Kantone für ihre Hochschulen und an die gewaltig gestiegenen Kosten der wissenschaftlichen Forschung — und die finanziellen Anforderungen des Verkehrs haben zu starken Rechnungsdefiziten geführt. Der Bund sieht sich daher zu fühlbaren Einschränkungen seiner Ausgaben und zu einer Vermehrung der Einnahmen gezwungen. Zahlreiche Kürzungen seiner Leistungen erweisen sich in nächster Zeit als unerlässlich. Ich muss Sie daher bitten, auch bei Ihren Forderungen an den Staat dieser Lage gegenüber Verständnis zu zeigen.
Ich schliesse mit meinem aufrichtigen Dank für alles, was Sie in Ihren Gemeinschaften für unsere Mitbürger tun, und für Ihr waches Interesse am Geschehen in der Heimat. Sie haben an einer arbeitsreichen
Tagung teilgenommen und sicher vielerlei Eindrücke empfangen. Mögen Sie das, was Sie hier erfahren und gehört haben, in Ihre Gastländer mitnehmen und an Ihre Mitbürger, die in Neuenburg nicht dabei sein konnten, weitergeben. Der Bundesrat legt grosses Gewicht auf den Dialog mit der Fünften Schweiz. Ich entbiete Ihnen meine besten Wünsche für noch erholungsreiche Tage in der Heimat, für eine glückliche Rückkehr in das Land Ihres Wirkens und für Ihre weitere erfolgreiche Tätigkeit. Unsere Heimat hat Sie nötig.
Schwerpunkte bei der beruflichen Eingliederung
Der bekannte Grundsatz der Invalidenversicherung «Eingliederung vor Rente» ist seit jeher allgemein gutgeheissen worden. Man ist sich aber in der Öffentlichkeit kaum bewusst, dass die Durchsetzung dieses Grundsatzes weitgehend vom Entgegenkommen und der Mithilfe unserer Wirtschaft abhängt. Es ist auch wenig bekannt, welche Anstrengungen von öffentlichen und privaten Fürsorgestellen, von Spitälern, Sozialarbeitern, Berufsberatern usw. geleistet werden, um einen Behinderten — sei er dies körperlich oder geistig, als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall — (wieder) in die Welt der Arbeit zu integrieren. Die konjunkturelle Abschwächung der jüngsten Zeit erschwert diese Bemühungen zusätzlich. Die IV-Regionalstellen, welche die Funktion von Berufsberatungs- und Stellenvermittlungsbüros für Invalide erfüllen, sind mit diesen Aspekten bestens vertraut. R. Laich, Leiter der Regionalstelle Basel, hat kürzlich an einer Fachtagung des Schweizerischen Berufsverbandes der Sozialarbeiter auf einige Probleme seiner Tätigkeit hingewiesen. Seine Ausführungen richteten sich im besonderen an die in den Betrieben wirkenden Sozialarbeiter; sie sind aber von allgemeinem Interesse und verdienen daher weitere Verbreitung. Die ZAK dankt dem Autor für die überlassung des Manuskriptes zum Abdruck.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Als Berufsberater der eidgenössischen Invalidenversicherung bin ich Ihnen ausserordentlich dankbar und beglückwünsche Sie zu Ihrem Entscheid, dass Sie an dieser Arbeitstagung Mittel und Wege suchen, um dem behinderten Mitarbeiter die Integration in den Betrieb und damit in die Welt der Arbeit zu erleichtern.
Beim Versuch, mich in meinem Kurzreferat auf meine Spezialität «berufliche Eingliederung» zu beschränken, wurde mir einmal mehr die Problematik bewusst, die uns mit unserem Spezialistentum aufgegeben ist. Ich versuchte zuerst, so etwas wie einen Problem- und Rezeptkatalog zusammenzustellen, nach dem Prinzip: wie verhält man sich als Sozialarbeiter, als Personalchef, als Berufsberater dem Körperbehinderten, dem Gehörlosen, dem Blinden, dem psychisch Behinderten gegenüber, in dieser oder jener Problemstellung und Lebenslage. Die Einengung einerseits und die Banalitäten anderseits, die sich damit ergaben, zwangen mich, unsere Problemstellung neu und in einem grösseren Zusammenhange anzupacken, wie dies ja auch unsere Alltagsarbeit erfordert.
In ihrem Tagungsprospekt schreiben Ihre Kursverantwortlichen einleitend: «Wir gehen davon aus, dass die Arbeit für den Behinderten lebensnotwendig ist ... ». Meine Damen und Herren, stimmt diese Feststellung wirklich, dass für den Behinderten die Arbeit lebensnotwendig ist, und wenn ja, wie lässt sich diese Notwendigkeit begründen? Die finanziell-ökonomische Notwendigkeit zählt mit zunehmendem Ausbau der Sozialversicherung doch nur noch für eine Minderheit der Behinderten. Nun, ich gehe mit Ihrer Kursleitung einig, dass die Notwendigkeit besteht und dass sie nicht in erster Linie auf der finanziellen, sondern auf der ethisch-psychologischen Ebene zu suchen ist.
Damit der Mensch ein menschenwürdiges Dasein gestalten kann, muss er die Harmonie herstellen zwischen den drei wichtigsten Lebensbereichen:
1. Stillung der Lebensbedürfnisse: Essen, Schlafen, Körperpflege, Wohnen, Kleiden usw.
2. Ausgestaltung der individuellen Persönlichkeit, verstanden als Bildung im umfassendsten Sinne, und
3. Arbeit als die Möglichkeit, einen persönlichen Beitrag in Form von Arbeit an die Gesellschaft leisten zu können.
Ohne reale Arbeitsleistung könnte die Menschheit gar nicht fortbestehen. Und weil das so ist, gehört die Arbeit in unserm Kulturkreis zu einem ganzheitlichen sinnerfüllten Leben, dies mindestens in der Lebensphase zwischen 20 und 60 Jahren. Und deshalb ist die Welt der Arbeit, wenn immer möglich, auch den Behinderten zu erschliessen. Natürlich kommt alles darauf an, dass die Eingliederung der Behinderten in den Arbeitsprozess nicht einseitig und nicht entwürdigend geschieht. Und
damit sind wir schon mitten im Fragenkomplex drin, den anzuvisieren wir uns vorgenommen haben.
Der Gesetzgeber der IV hat sich seinerzeit zum Grundsatz «Eingliederung vor Rente» entschieden und mit Eingliederung damals in erster Linie die einseitig erwerbsorientierte Eingliederung gemeint. Gerade darum hatte das Invalidenversicherungs-Gesetz überhaupt Chance, von unseren damals massgebenden Politikern angenommen zu werden, weil das IV-Konzept u. a. versprach, ein zusätzliches Arbeitskräftepotential zu erschliessen. Aber wo stehen wir heute nach 14 Jahren IV mit dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ? Ist unsere Volkswirtschaft, ist unsere Arbeitgeberschaft heute bereit, den Behinderten die reale Chance einer angepassten beruflichen Eingliederung zu geben, und sind die Arbeitnehmer bereit, den behinderten Mitarbeiter zu akzeptieren und in das Betriebsgeschehen zu integrieren?
Sie alle wissen, dass sich die gestellten Fragen nicht generell beantworten lassen. Ohne Differenzierung werden wir der Sachlage nicht gerecht. Und dennoch komme ich aus zeitlichen Gründen jetzt nicht darum herum, mir gewisse Verallgemeinerungen zu gestatten.
Die berufliche Eingliederung der Behinderten, d. h. die Arbeitsplatzvermittlung an die Behinderten ausserhalb von geschützten Werkstätten, bereitet uns von Jahr zu Jahr grössere Schwierigkeiten. Der Spardruck und der Sparwille im Personalsektor sowohl in der Privatwirtschaft wie in der öffentlichen Verwaltung, gestatten offenbar immer weniger soziales Entgegenkommen. Zudem bekommen wir leider in unserer Eingliederungsarbeit vermehrt eine Kehrseite des voranschreitenden — an sich erfreulichen — Ausbaues unserer Sozialversicherung zu spüren. Die Arbeitgeberschaft ist deutlich zurückhaltender geworden, wo es beispielsweise darum geht, einem älteren Behinderten eine Anstellungschance zu geben. Sowohl in bezug auf die Krankenversicherung, wie auch im Bereiche der Altersvorsorge möchte man keine finanziellen Risiken eingehen. Wir hoffen sehr, dass der Aufbau der Zweiten Säule zur AHV/IV einerseits und die Neuordnung der Kranken- und Unfallversicherung anderseits die Bestrebungen für die umfassende Eingliederung der Behinderten nicht noch schwieriger werden lassen oder gar verunmöglichen. Jedenfalls sollte alles daran gesetzt werden, dass invalide und ältere Menschen im Arbeitsprozess und in der Sozialversicherung nicht diskriminiert werden.
Für uns als Eingliederer ist es eine bittere Tatsache, dass oft gerade die Bedingungen der Betriebsversicherungen für den Schutz vor
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersfolgen die Anstellung von Behinderten verhindern. Wenn wir uns vergegenwärtigen, dass im Einzelfall zugunsten der Volkswirtschaft einige hunderttausend Franken gespart werden können, falls beispielsweise bei einem jungen behinderten Familienvater eine umfassende Eingliederung gelingt, und wenn zudem beachtet wird, dass eine ganzheitliche Eingliederung auch für den Behinderten menschlich die optimale Lebenshilfe darstellt, lohnt es sich wahrhaftig, die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Unter anderem von entscheidender Bedeutung ist die Erfahrung, dass die ganzheitliche Rehabilitation schon am ersten Tag nach dem Unfall oder der Erkrankung aktiv beginnt und aktiv und lückenlos weitergeführt wird bis zur individuell bestmöglichen sozialen, gesellschaftlichen und womöglich beruflichen Eingliederung. Ein Beispiel möge Ihnen illustrieren, was ich ausdrücken will.
Herr X wurde im Jahre 1953 geboren. Er besuchte 6 Jahre Primarschule und 3 Jahre Sekundarschule sowie 41/2 Jahre die Kantonsschule. Im Herbst 1973 war die Matura vorgesehen. Im Anschluss an die Matura wollte Herr X eine landwirtschaftliche Fachschule absolvieren und die akademische Laufbahn aufgeben.
Am 31. Juli 1973 stürzte Herr X bei einer Klettertour ab. Die Bergung erfolgte in vorbildlicher Weise durch die Schweizerische Rettungsflugwacht. Per Helikopter wurde der Patient sofort ins Schweizerische Paraplegikerzentrum nach Basel transferiert. Auf diese Weise war es möglich, eine ideale medizinische und berufliche Rehabilitation durchzuführen.
Bei Eintritt ins Paraplegikerzentrum wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Luxations- und Kompressionsfraktur des ersten Lumbalwirbelkörpers mit kompletter Lähmung der beiden unteren Extremitäten.
2. Multiple Rissquetschwunden und oberflächliche Hautschürfungen.
3. Schock durch starken Blutverlust.
Dank der schnellen Transferierung ins Paraplegikerzentrum Basel konnte bei Herrn X die neuartige medikamentöse Therapie in äusserst erfolgreicher Weise eingesetzt werden.
Bereits einen Tag nach dem Unfall diskutierten die Ärzte des Paraplegikerzentrums mit Herrn X die weiteren beruflichen Möglichkeiten als Querschnittsgelähmter. Dabei stellte sich heraus, dass Arbeit auf dem landwirtschaftlichen Sektor nicht mehr in Frage kommt. Herr X war deshalb einverstanden, sich weiterhin auf die Maturitätsprüfung vorzubereiten. In enger Zusammenarbeit mit der Kantonsschule wurden nun Herrn X die nötigen Vorbereitungsunterlagen für die Maturitätsprüfung jeweils per Post zugesandt. Schon sechs Wochen nach Eintritt ins Paraplegikerzentrum begann Herr X wie seine Mitschüler die schriftliche Maturitätsprüfung. Während einer Woche kamen täglich die schriftlichen Maturitätsprüfungsaufgaben an;
diese löste Herr X vom Bett aus, da er noch für weitere sechs Wochen immobil im Bett zu liegen hatte.
Vierzehn Tage später, also acht Wochen nach Eintritt ins Paraplegikerzentrum, musste noch die mündliche Maturitätsprüfung bestanden werden. Zu diesem Zwecke kamen der Klassenlehrer sowie fünf weitere Professoren der Kantonsschule ins Paraplegikerzentrum Basel, wo diese Herrn X während fünf Stunden mündlich prüften. Eine Woche später erfolgte dann aus der Kantonsschule die Meldung, dass Herr X die Maturitätsprüfung als Drittbester der Klasse bestanden habe. Jetzt war der Weg frei für das akademische Studium an der Universität.
Da jedoch Herr X sich noch nicht schlüssig war, in welche Richtung seine berufliche Laufbahn gehen sollte, wurde eine Berufsberaterin zugezogen. Im Gespräch mit ihr einigte sich Herr X, das Studium als Primarlehrer zu beginnen.
In der neunten Woche nach dem Unfall bemerkte man die ersten Zeichen einer neurologischen Erholung. In der zwölften Woche konnte Herr X das Bett verlassen. Intensive Physiotherapie brachte rasche Fortschritte beim Gehtraining.
In der sechzehnten Woche nach dem Unfall besuchte Herr X bereits einige Vorlesungen an der Universität, jedoch immer noch an den Rollstuhl gebunden. Die Berufsberaterin hatte in vorbildlicher Weise sämtliche Möglichkeiten für Herrn X abgeklärt, so dass für ihn keinerlei Schwierigkeiten an der Universität entstanden. Sein tägliches Programm war zu diesem Zeitpunkt äusserst vielseitig: intensive Psychotherapie, intensive Ergotherapie, Blasentraining, Besuch von Vorlesungen an der Universität und Studienarbeiten am Abend.
Heute, acht Monate nach dem Unfall, hat sich Herr X neurologisch so weit erholt, dass er nicht mehr auf den Rollstuhl angewiesen ist. Zum Gehen benötigt er lediglich noch eine Heidelbergschiene sowie einen Stock. Diese ausgezeichnete neurologische Erholung ist der nur wenige Stunden nach dem Unfall applizierten neuartigen medizinischen Therapie zu verdanken.
Herr X wird anfangs April das Schweizerische Paraplegikerzentrum verlassen und vom Studentenheim aus ein weiteres Semester an der Universität absolvieren. Im Herbst 1974 wird Herr X ins Lehrerseminar eintreten, wo er
sich zum Primarlehrer ausbilden wird.
Meine Damen und Herren, gerade Sie als Mitarbeiter auf dem Personalsektor der Betriebe werden bestätigen können, dass wir am Beispiel des Eingliederungsplanes von Herrn X einiges lernen könnten. Wenn die Sozialversicherungen, wenn die Betriebe und wenn unsere Gesellschaft die aufgezeigten Konsequenzen in einer dem Wesen des Menschen gerechtwerdenden Form vollziehen, verändert das in vielschichtiger Weise die Betreuung und Eingliederung der Verunfallten und Erkrankten. Gerade auch in Betrieben, wo leistungsfähige Unfall- und Krankenversicherungen zur Verfügung stehen, will man aus an sich wohlwollenden Motiven heraus nach der Erkrankung oder dem Unfall eines Mit-
arbeiters sich von seiten des Betriebes nicht einmischen, bis der zuständige Arzt grünes Licht hierzu gibt. Viel zu häufig ist der Patient deshalb in der psychologischen Auseinandersetzung mit dem Krankheits- oder Unfallereignis gerade in unserer sehr spezialisierten Medizin alleingelassen. Dabei wissen wir heute von seiten der psychosomatischen Medizin und Tiefenpsychologie eindeutig, dass sehr viele Erkrankungen und Unfälle als Reaktionen auf unbewältigte Ereignisse und Zusammenhänge der Vergangenheit, der Gegenwart und als Reaktionen auf Zukunftsängste verstanden werden müssen. Ohne die rechtzeitige und ganzheitliche, nicht nur medizinische Hilfe, entsteht zu oft das gefährliche Loch in der Lebensbewältigung, welches der Resignation des Betroffenen dann Tür und Tor öffnet und unsere Volkswirtschaft Milliarden kostet.
Viel früher und wirksamer als allgemein angenommen wird, lässt sich nach einer Erkrankung oder einem Unfallereignis durch ein erfahrenes Rehabilitationsteam in offener Zusammenarbeit mit dem Betroffenen erarbeiten, ob der bisherige Arbeitsplatz nach der Genesung noch in Frage kommt, welche Massnahmen für diese Wiedereingliederung allenfalls notwendig sind, oder ob und welche Umstellungs- und Umschulungsmassnahmen angezeigt sind und wie sie durchgeführt werden können. Dass sowohl dem Sozialarbeiter wie dem Berufsberater in der erwähnten Teamarbeit wichtige Funktionen zukommen, ist offensichtlich.
Nach herkömmlichem Eingliederungskonzept wäre es bei Herrn X undenkbar gewesen, schon am zweiten Tag nach dem Unfall die berufliche Zukunft zu besprechen, geschweige denn, trotz der extremen Unfallschädigung und Bettlägerigkeit mit der Fortsetzung der Maturavorbereitung sofort zu beginnen. Die Erfahrungen des Paraplegikerzentrums zeigen aber, dass mit solchem Vorgehen für eine erstaunlich grosse Zahl von Patienten viel Kraft, Zeit und Geld gespart werden könnte. Voraussetzung für das Gelingen einer Eingliederung sind beim Patienten die Eingliederungsbereitschaft und der Eingliederungswille. Wo diese geknickt oder gar gebrochen sind, können mit echter psychologisch-menschlicher Hilfe im Rahmen eines ganzheitlichen Eingliederungskonzeptes Wunder bewirkt Werden.
Das geschilderte Konzept und die dargestellte Grundhaltung lassen sich erstaunlicherweise weitgehend übertragen auf die Hilfe der Unfall-
und Krankheitsprophylaxe im Betrieb oder nach erfolgter Eingliederung im Anschluss an die Genesung.
Wenn Sie die Liste der von Ihnen betreuten Personen durchgehen, die ernsthaft erkrankten oder verunfallten, allenfalls vorzeitig pensioniert werden mussten, werden Sie bei sorgfältiger Prüfung feststellen, dass ein beachtlich hoher Prozentsatz dieser Personen schon vor dem Krankheits- oder Unfallereignis sozial - seelisch - psychisch mit mitmenschlichen und anderen Lebensschwierigkeiten nicht fertig wurden.
Die Frage stellt sich uns offensichtlich, ob ein Teil dieser Erkrankungen und Unfälle mit gezielter prophylaktischer Hilfe nicht hätten vermieden werden können.
Für Sie, wie für uns, sind die wirklich schwierigen Personen im Betrieb nicht jene mit ausgeprägter, körperlich sichtbarer Invalidität, sondern jene Menschen, seien sie nun invalid oder nicht, die mit den gegebenen Lebensschwierigkeiten und den mitmenschlichen Beziehungen nicht zurecht kommen. Deshalb auch müssen wir alles einsetzen, neue Mittel und Wege zu finden, um in diesem sozialen und mitmenschlichen Bereich in unseren Betrieben und in unserer Gesellschaft einen Schritt weiterzukommen.
Meine Damen und Herren, Sie haben dank Ihrer Funktion nicht nur den anspruchsvollen Auftrag, bei Mitarbeitern Ihres Betriebes Invalidität verhindern zu helfen und nach erfolgter Invalidierung die Wiedereingliederung mit allen Mitteln zu erleichtern, sondern im Einzelfall auch Hand zu bieten für die Eingliederung von bisher dem Betrieb aussenstehenden Behinderten. Erlauben Sie mir zu dieser Problemstellung ein Beispiel.
Welche Gedanken und Überlegungen werden in Ihnen ausgelöst, wenn Sie zu entscheiden haben, ob für Ihren Betrieb die nachfolgend geschilderte Frau angestellt werden soll. In der Funktion als Berufsberater einer IV-Regionalstelle telefoniere ich Ihnen. Sie erfahren: Wir suchen für eine 47jährige behinderte Frau die geeignete Stelle für allgemeine Büroarbeiten. Die Frau war früher eine qualifizierte Serviertochter und musste diese Arbeit aber wegen eines Rückenleidens aufgeben. Sie absolvierte dann auf Kosten der IV eine qualifizierte Anlehre in einem kaufmännischen Kurs einer Eingliederungsstätte für Behinderte, arbeitete dann bis letztes Jahr als Büroangestellte in einem grösseren Unternehmen der Lebensmittelbranche. Nach einer Lebenskrise mit depressiven Störungen musste sie letztes Jahr zu einer Kur in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Nun ist sie wieder arbeitsfähig. Spontan wollen Sie nun wissen, wieso eine Rückgliederung in die
bisherige Arbeitgeberfirma nicht in Frage kommt, und erfahren im weitern Gespräch, dass sich diese Frau am angestammten Arbeitsplatz wegen ihrer gestörten mitmenschlichen Beziehungsfähigkeit unmöglich machte. Genau hier haken Sie ein und wollen genauer wissen, wie sich diese Schwierigkeiten zeigten. Als Berufsberater der Regionalstelle weiss ich zwar Bescheid, weil ich zuerst versuchte, diese Wiedereingliederung zu erwirken, aber ich stehe nun zunehmend mehr im Konflikt mit meiner Schweigepflicht und gleichzeitig spüre ich im Gespräch mit Ihnen, wie die Chance für unsere Versicherte, in Ihrem Betrieb angestellt zu werden, schwindet. Wenn ich Ihnen jetzt noch sagen muss, dass die Frau mit ihrer schwatzhaften Art und der Tendenz zur Intrige die ganze Abteilung durcheinanderbrachte, dann ist wohl die Entscheidung für Ihre Absage endgültig gefallen.
Wir sind uns &cher einig: falls Sie für die Anstellung dieser Frau dennoch Hand bieten, wird dies an die Führungsqualitäten der Vorgesetzten und an den berufsbegleitenden Sozialdienst hohe Ansprüche stellen.
Sie als Vertreter der Betriebe und wir als Funktionäre der IV haben in jedem Einzelfall zu prüfen, was wir an Störfaktoren den Betrieben und welche Anforderungen wir den Behinderten zumuten können.
Sicher kann abschliessend gesagt werden, dass wir in der Schweiz mit der Eingliederung unserer Behinderten schon eine beachtliche Wegstrecke zurückgelegt haben. Dies gilt vor allem für die körperlich und geistig Behinderten. In bezug auf die Eingliederung der psychisch Behinderten, wo es vor allem darauf ankommt, sie zu lehren wie man mit Lebensschwierigkeiten fertig wird und wie man mitmenschliche Beziehungen gestaltet, stehen wir noch am Anfang einer notwendigen, aber hoffnungsvollen Entwicklung. Unter anderem am Beispiel von Herrn X hoffte ich zeigen zu können, in welcher Richtung unser Eingliederungskonzept den Anschluss an die Zukunft finden muss.
Sie als Sozialarbeiter erleben berufsbedingt die Klippen und Tücken unseres Menschseins in besonders eindrücklicher Weise. Sie und Ihr Berufsverband sind deshalb auch in besonderer Weise berufen, so etwas wie das Gewissen unserer Gesellschaft zu sein, wenn es um die weitere Ausgestaltung unseres sozialen Organismus geht. Es kann und wird Ihnen deshalb auch ein zentrales Anliegen sein, wie unsere soziale Sicherheit für die Zukunft aussehen soll. Gelingt es unserer Gesellschaft, an Stelle des grassierenden gegenseitigen Misstrauens ein neues Solidaritätsgefühl zwischen Versicherten und Versicherern, zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern und zwischen den vom Leben Bevorzugten und den Benachteiligten zu erringen? Nur eine neue Form der Solidarität kann eine zukunftsorientierte umfassende Hilfe für die Kranken und Verunfallten gewährleisten und nur so kann verhindert werden, dass die Gruppe der tragenden Glieder in unserer Gesellschaft ständig kleiner wird.
Die Sonderschulplätze für Geistigbehinderte
Bereits in früheren Publikationen (vgl. ZAK 1973, S. 588: Planungsaspekte im Sonderschulbereich) wurde auf die allgemeine Tendenz zur Dezentralisierung im Sonderschulwesen hingewiesen. Diese Tendenz ist bei den Sonderschulen für Geistigbehinderte besonders ausgeprägt, weil die Häufigkeit, in der die geistige Behinderung auftritt, auch in kleineren Regionen die Errichtung einer eigenen Sonderschule erlaubt und selbst die Internate immer mehr nach den Bedürfnissen ihres direkten Einzugsgebietes ausgerichtet werden. Eine nach Kantonen aufgegliederte Übersicht über die Zahl der vorhandenen Schul- und Internatsplätzen gibt daher bei dieser Behindertenkategorie einen repräsentativen Einblick in die jeweiligen Verhältnisse. Die nachstehende tabellarische Aufstellung unterscheidet im weiteren nach Plätzen für praktischbildungsfähige (einschliesslich gewöhnungsfähige) und solchen für schulbildungsfähige Minderjährige.
Wie die Erfahrungen des In- und Auslandes zeigen, macht der Anteil der praktischbildungsfähigen Geistigbehinderten rund 5 Promille der gesamten Schülerpopulation aus, wobei regional keine grossen Abweichungen festzustellen sind. Die Zahl der in der Schweiz hiefür insgesamt zur Verfügung stehenden Sonderschulplätze nähert sich diesem Erfahrungswert an. Jene Kantone und Regionen, welche gemäss der nachstehenden Zusammenstellung noch Rückstände aufweisen, haben bereits entsprechende Projekte in Ausführung oder in Vorbereitung, so dass in absehbarer Zeit auf diesem Sektor, der im Zeitpunkt der Einführung der IV den grössten Nachholbedarf hatte, ein Bestand an Sonderschulplätzen zu verzeichnen sein wird, der gesamtschweizerisch und regional den Bedürfnissen zu entsprechen vermag.
Weniger einheitlich erweisen sich die Verhältnisse bezüglich der schulbildungsfähigen Geistigbehinderten. Obgleich der Bedarf an entsprechenden Sonderschulplätzen weitgehend gedeckt werden kann, er-
geben sich in zahlreichen Kantonen beträchtliche Abweichungen vom schweizerischen Durchschnittswert (4,6 Promille). Einerseits bestehen durch Erhebungen ausgewiesene echte Differenzen bezüglich der Häufigkeit, in der diese Gebrechen in den verschiedenen Regionen auftreten. Anderseits wirken sich hier die Unterschiede im Volksschulwesen besonders stark aus. Je nach der Struktur der Hilfs- und Förderklassen, die IV-rechtlich zur Volksschule gehören, können sich nämlich die Grenzen zwischen Volksschule und Sonderschule beträchtlich verschieben.
Den Schulbildungsfähigen stehen anteilsmässig mehr Internatsplätze zur Verfügung als den — schwerer behinderten — Praktischbildungsfähigen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass im Grenzbereich zwischen Volksschule und Sonderschule vielfach die familiären Verhältnisse und das Verhalten des Schülers ausschlaggebend sind für das Ausscheiden aus der Volksschule. Obschon sich die Internatsschulen — wie bereits erwähnt — in zunehmendem Masse nach den Bedürfnissen des direkten Einzugsgebietes ausrichten, ergeben sich wegen ausserkantonaler Sonderschüler doch noch gewisse Verschiebungen, die bei der Beurteilung der nachstehenden Zahlen zu beachten sind.
Aus Gründen der Vereinfachung wurde zur Ermittlung der Gesamtschülerpopulation (Kolonne 2) auf die Geburtenzahlen der entsprechenden Jahrgänge, d. h. 1958 bis 1967, abgestellt. Da Veränderungen durch Wanderung und Todesfälle nicht einbezogen sind, können die errechneten Verhältniszahlen bloss als Annäherungswerte gelten.
Plätze in Sonderschulen für Geistigbehinderte, Stand Ende 1973
a. Plätze für Praktischbildungsfähige
Sonderschulplätze
Zahl der
Kantone Geburten Anteil in
(.9:rrul,41 davon mit Promillen der 1958 bis 1967 Insgesamt Internat
Geburtenzahlen
Zürich 173 000 485 98 2,8 Bern 163 000 689 270 4,2 Luzern 58 000 154 -1 2,6 Uri 7 400 12 10 1.6 Schwyz 19 000 40 2.1 Obwalden 4 900 16 — 3,2 Nidwalden 5 100 10 5 1,9 Glarus 7 100 36 — 5,0 Zug 12 000 32 8 2,6 Freiburg 32 000 190 92 5,9 Solothurn 40 000 254 80 6,3 Basel-Stadt 34 000 209 31 6,1 Basel-Land 33 000 111 70 3,3 Schaffhausen 12 000 35 — 2,9 Appenzell A. Rh. 8 300 37 29 4,4 Appenzell I. Rh. 2 700 -- -- — St. Gallen 71 000 330 122 4,6 Graubünden 29 000 145 130 5,0 Aargau 80 000 468 223 5,8 Thurgau 34 000 84 63 2,4 Tessin 32 000 65 65 2,0 Waadt 67 000 368 234 5,5 Wallis 40 000 183 70 4,6 Neuenburg 24 000 121 10 5,0 Genf 41 000 199 10 4,8
Schweiz 1 034 000 4 273 1 638 4,1
b. Plätze für Schulbildungsfähige
Sonderschulplätze
Zahl der
Kantone Geburten Anteil in
(gerundet) Insgesamt davon mit Promillen der 1958 bis 1967 Internat Geburtenzahlen
Zürich 173 000 440 196 2,5 Bern 163 000 457 294 2,8 Luzern 58 000 207 171 3,5 Uri 7 400 52 12 7,0 Schwyz 19 000 46 — 2,4 Obwalden 4 900 16 — 3,2 Nidwalden 5 100 30 13 5,8 Glarus 7 100 64 42 9,0 Zug 12 000 72 60 5,8 Freiburg 32 000 396 154 12,4 Solothurn 40 000 172 100 4,3 Basel-Stadt 34 000 242 42 7,1 Basel-Land 33 000 110 70 3,3 Schaffhausen 12 000 32 30 2,6 Appenzell A. Rh. 8 300 13 13 1,5 Appenzell I. Rh. 2 700 — — — St. Gallen 71 000 395 246 5,5 Graubünden 29 000 298 123 10,2 Aargau 80 000 412 210 5,1 Thurgau 34 000 141 106 4,1 Tessin 32 000 336 180 10,5 Waadt 67 000 337 214 5,0 Wallis 40 000 419 224 10,5 Neuenburg 24 000 57 28 2,3 Genf 41 000 25 4 0,6
Schweiz 1 034 000 4 769 2 532 4,6
Invalidenversicherung und orthopädisches Schuhwerk
Von Anbeginn an gewährte die IV ihren Versicherten Hilfsmittel, die dazu dienen, fehlende Körperteile zu ersetzen oder beeinträchtigte Funktionen des menschlichen Körpers zu kompensieren. Unter diesen Hilfsmitteln nimmt das orthopädische Schuhwerk eine wichtige Stelle ein. Die diesbezüglichen Leistungen der IV belaufen sich jährlich auf etwa 8 Mio Franken und verteilen sich auf ungefähr 12 000 Bezüger. Umfang und Bedeutung dieser Leistungen haben die IV, die Militärversicherung (MV) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) veranlasst, die Zusammenarbeit mit den Orthopädieschuhmachern in einer Tarifvereinbarung zu regeln. Diese ist am 1. März 1974 in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte der genannten Vereinbarung werden nachstehend kurz dargelegt.
Zulassungsbedingungen für Lieferanten
Grundsätzlich können orthopädieschuhtechnische Arbeiten nur durch eidgenössisch diplomierte Orthopädieschuhmachermeister ausgeführt werden. Die hohen Anforderungen, die heute an die Erlangung des eidgenössischen Diploms gestellt werden, sowie die ständigen Bemühungen der Verbände zur Verbesserung der Berufskenntnisse ihrer Mitglieder sollen eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten garantieren. Die «Nicht-Diplomierten», die sich bisher durch einwandfreie Arbeiten ausgewiesen haben, werden als Lieferanten ebenfalls zugelassen, sofern sie ein Gesuch beim Schweizerischen Schuhmacher- und Orthopädieschuhmachermeister-Verband einreichen und sich schriftlich verpflichten, sämtliche Bestimmungen der abgeschlossenen Vereinbarung einzuhalten. Der erwähnte Verband erstellt eine Liste der zugelassenen Lieferanten. Er stellt diese den oben genannten Sozialversicherungen (inkl. den Sekretariaten der IV-Kommissionen) zu und ist laufend für die Weiterleitung der Mutationen besorgt. Tritt ein Mitglied des Verbandes aus diesem aus, so ist es gegenüber den Versicherungen weiterhin an die Bestimmungen der Vereinbarung gebunden, wenn es nicht durch eine schriftliche Erklärung hierauf verzichtet.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Es ist möglich, dass zwischen Lieferant und Versicherung in bezug auf
den Preis oder die Ausführung einer Arbeit Meinungsverschiedenheiten auftreten. Die reibungslose Abwicklung der Geschäfte erfordert, dass solche Differenzen rasch beigelegt werden. Es ist daher festgelegt worden, dass jede Partei die Einsetzung eines Experten durch den Verband verlangen kann. Der Experte hat die Stellung eines Schiedsrichters; sein Entscheid ist kraft des Vertrages für die Parteien verbindlich. Seitens der IV und ihrer Versicherten sind die Sekretariate der IV-Kommissionen ermächtigt, den Beizug des Experten zu verlangen. Wenn die Höhe des Rechnungsbetrages durch die Zentrale Ausgleichsstelle — die mit der tariflichen Kontrolle und der Zahlung der Rechnungen beauftragt ist — beanstandet wird, so kann diese Stelle ebenfalls durch Vermittlung des zuständigen IV-Sekretariates den Beizug des Experten verlangen. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, sind bis auf weiteres alle Streitfälle, bei denen der Experte beigezogen werden muss, dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.
Tarif
Der Tarif stellt einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung dar. Er enthält ein Verzeichnis der orthopädischen Arbeiten, wobei für jede Arbeit nur ein einziger Preisansatz festgesetzt wurde. Dies stellt eine Neuerung dar, denn der frühere Tarif kannte Maximal- und Minimalansätze (sog. Rahmentarif). Mit dem Verzicht auf das alte System entfällt auch die Verpflichtung, das überschreiten des üblichen Preises zu rechtfertigen. Die neue Lösung ist vorteilhaft, weil die Begründung einer Preisüberschreitung immer wieder zu Missverständnissen Anlass gegeben hat. Die neue Vereinbarung sieht keine automatische Preisanpassung vor; man hat die Neufestsetzung der Preise auf dem Verhandlungswege einer systematischen Indexierung vorgezogen. Des weiteren zeigt die Erfahrung, dass die Entwicklung der Personalkosten und der Preise für Roh- und Hilfsstoffe nicht notwendigerweise parallel verläuft. Im übrigen können technischer Fortschritt wie auch neue Fabrikationsverfahren Auswirkungen auf die Höhe der Preise haben, die von der allgemeinen Indexentwicklung unter Umständen wesentlich abweichen.
Qualität und Lieferungsbedingungen
Im Anhang zur Vereinbarung sind die Ausführungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegt. In ihnen wird insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass der Lieferant nur erstklassiges Material verarbeiten darf und für die Qualität seiner Arbeit sowohl in orthopädietechni-
scher wie auch in ästhetischer Hinsicht verantwortlich ist. Neu ist die Bestimmung, wonach Leisten und Modelle, die bereits bei der Herstellung des ersten Paares von Orthopädieschuhen verwendet worden sind, auf Verlangen der Versicherungen dem neuen Lieferanten zu übergeben sind. Dieser Punkt ist bei der Prüfung der Kostenvoranschläge besonders zu beachten. Die Versicherungen haben die Verpflichtung übernommen, die Lieferantenrechnungen spätestens 90 Tage nach deren Einreichung zu zahlen. Die IV-Sekretariate müssen daher darauf achten, dass die Rechnungen unverzüglich an die Zentrale Ausgleichsstelle weitergeleitet werden, damit die vereinbarte Frist eingehalten werden kann.
Die Vereinbarung hebt die Bedeutung des Berufsverbandes. Die neue Aufgabenverteilung wird zum Nutzen aller Beteiligten die Geschäftsabwicklung erleichtern helfen.
Die AHV-Revision auf den 1. Januar 1975
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen
bundesrechtlichen Vollzugsbestimmungen zur AHV, IV und den Ergänzungsleistungen zur AIIV und IV
Fortsetzung und Schluss 1
II. Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Art. 10 IVV
An die Sonderschulung gemäss An die Sonderschulung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gewährt die Versicherung gewährt die Versicherung
a. einen Schulgeldbeitrag von 12 a. einen Schulgeldbeitrag von 15
Franken im Tag; Franken im Tag;
b. einen Kostgeldbeitrag von 8 b. einen Kostgeldbeitrag von 10
Franken im Tag an die durch Franken im Tag an die durch die Sonderschulung bedingte die Sonderschulung bedingte auswärtige Verpflegung und auswertige Verpflegung und
1 Von der gesamten synoptischen Darstellung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen erscheint demnächst ein Sonderdruck. Er kann mit dem beiliegenden Bestellschein bezogen werden.
Unterkunft. Ist lediglich aus- Unterkunft. Ist lediglich auswärtige Verpflegung erforder- wärtige Verpflegung erforderlich, so wird ein Beitrag von 3 lich, so wird ein Beitrag von Franken für jede Hauptmahl- 4 Franken für jede Hauptmahlzeit ausgerichtet. zeit ausgerichtet.
Wie die Rechnungsergebnisse für das Jahr 1973 zeigen, können die Kosten der Sonderschulen nicht mehr im gewünschten Ausmass gedeckt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich mit Rücksicht auf die Anforderungen, die an das spezialisierte Lehr- und Betreuungspersonal gestellt werden müssen, bei zahlreichen Institutionen eine Anpassung der Saläre aufdrängte. Eine weitere Kostensteigerung bewirkten die notwendigen strukturellen Veränderungen von Schul- und Heimbetrieben.
Die Erhöhung der Schulgelder der IV von 12 auf 15 Franken und der Kostgelder von 8 auf 10 Franken entspricht dieser Teuerung. Die gemäss Artikel 19 Absatz 2 IVG zu berücksichtigenden Kostenbeteiligungen der Kantone und Gemeinden (Beitrag an die Schulungskosten) werden von 8 auf 10 Franken und jene der Eltern (Beitrag an die Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung) von 3 auf 4 Franken erhöht. Überdies wird neu auch eine Beteiligung der Eltern an den Kosten für auswärtige Mahlzeiten externer Schüler angerechnet. Nach Inkrafttreten dieser Erhöhungen verfügen die Sonderschulen über Einnahmen pro Schüler und Tag von insgesamt 25 Franken im Externat (bisher 20 Franken) und 39 Franken (bisher 31 Franken) im Internat.
Art. 13 Abs. 1 IVV
1 Der Pflegebeitrag für hilflose 1 Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf Hilflosigkeit schweren Grades auf 10 Franken, bei Hilflosigkeit mitt- 13 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 6.50 Franken leren Grades auf 8 Franken und und bei Hilflosigkeit leichteren bei Hilflosigkeit leichteren Grades Grades auf 3 Franken im Tag. Bei auf 3 Franken im Tag. Bei An-Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich staltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 8 Fran- ein Kostgeldbeitrag von 10 Franken je Aufenthaltstag gewährt. ken je Aufenthaltstag gewährt.
Die Beiträge für hilflose Minderjährige stehen in enger Verbindung zu den Hilflosenentschädigungen und zur Rente; sie werden in den mei-
sten Fällen später auch durch diese Leistungen abgelöst. Angesichts der Erhöhung der Renten und der Hilflosenentschädigungen im Rahmen der laufenden AHV-Revision drängte sich auch eine Anpassung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige auf. Durch die Erhöhung der Ansätze von 10 auf 13 Franken bei Hilflosigkeit schweren Grades und von 6.50 auf 8 Franken bei Hilflosigkeit mittleren Grades wird der schon bisher gewahrten Relation Rechnung getragen. Bei Hilflosigkeit leichteren Grades wird von einer Erhöhung des bisherigen Betrages von 3 Franken abgesehen, weil dieser bis dahin eher zu hoch angesetzt war.
Der zusätzlich zum Pflegebeitrag ausgerichtete Kostgeldbeitrag für hilflose Minderjährige, die sich in Pflegeheimen aufhalten, erfüllt die gleiche Funktion wie der Kostgeldbeitrag an die durch die Sonderschulung verursachte auswärtige Unterbringung und Verpflegung im Internat. Der Kostgeldbeitrag wird daher in gleicher Weise von 8 auf 10 Franken je Aufenthaltstag erhöht.
Art. 16 Abs. 3 und 4 IVV
3 Die Kosten für den Betrieb von 3 Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln, insbesondere von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen und Hörappara- Motorfahrzeugen und Hörapparaten, werden von der Versicherung ten, werden von der Versicherung nicht übernommen. In Härtefällen nicht übernommen. In Härtefällen kann die Versicherung an solche kann die Versicherung an solche Kosten einen Beitrag bis zu 150 Kosten einen Beitrag bis zu 200 Franken im Monat gewähren. Franken im Monat gewähren.
4 An die Kosten für die Hal- 4 An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes ge- tung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen Bei- währt die Versicherung einen Beitrag von 80 Franken im Monat. trag von 100 Franken im Monat.
Zu Absatz 3: Bedeutet die volle Übernahme der durch den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln entsprechenden Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse für den Versicherten eine Härte, so kann ein monatlicher Beitrag gewährt werden. Mit Rücksicht auf die allgemeine Kostensteigerung, insbesondere die massive Kostenentwicklung für den Unterhalt und den Betrieb von Motorfahrzeugen, welche bei der Gewährung von Betriebskostenbeiträgen im Vordergrund stehen, drängte sich eine Erhöhung der monatlichen Beitragslimite von 150 auf 200 Franken auf.
Zu Absatz 4: Angesichts der gestiegenen Fleischpreise und der damit erhöhten Fütterungskosten wird der Beitrag an die Haltung von Blindenführhunden von 80 auf 100 Franken monatlich hinaufgesetzt.
Art. 16bis Abs. 1 IVV
1 Die Versicherung übernimmt bis 1 Die Versicherung übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von 300 zu einem Höchstbetrag von 400 Franken im Monat die invalidi- Franken im Monat die invaliditätsbedingten Kosten für besonde- tätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Drit- re Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle ten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden um den Arbeitsweg zu überwinden oder den Beruf auszuüben. oder den Beruf auszuüben.
Eine Kostenübernahme für Dienstleistungen Dritter kommt hauptsächlich in Frage, wenn es dem Invaliden infolge seiner Behinderung nicht möglich ist, sich zur Zurücklegung des Arbeitsweges eines Motorfahrzeuges zu bedienen. Sofern in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Abgabe eines Motorfahrzeuges, insbesondere die Forderung einer dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit erfüllt sind, leistet die IV einen Beitrag an die entstehenden Taxikosten. Die massiv gestiegenen Kosten für Taxifahrten rechtfertigen eine Erhöhung des bisherigen Höchstbetrages von 300 auf 400 Franken im Monat.
Art. 45 IVV, Einleitungssatz
Dem Sekretariat obliegen neben Dem Sekretariat obliegen neben den in den Artikeln 68, 69, 76, 79, den in den Artikeln 68, 69, 76, 79, 88 und 90 erwähnten Aufgaben die 79bis, 88, 90 und 95 erwähnten administrativen Arbeiten der Aufgaben die administrativen Ar-Kommission, wozu insbesondere beiten der Kommission, wozu insgehören: besondere gehören:
Im Hinblick auf die Ergänzungen in den Artikeln 79bis und 95 IVV musste auch die Aufzählung der verschiedenen Aufgaben der IVK-Sekretariate ergänzt werden.
Art. 78 Abs. 4 Satz 2 /VV
4 Die Kosten der Eingliederungs- 4 Die Kosten der Eingliederungsmassnahmen, mit Ausnahme der massnahmen, mit Ausnahme der Taggelder, sowie die Abklärungs- Taggelder, sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleiben die Artikel 94 Vorbehalten bleiben die Artikel und 95. 79bis, 94 und 95.
Hier musste auch der nachstehende neue Artikel 79bis IVV vorbehalten werden.
Art. 79bis IVV (neu)
Besondere Zuständigkeitsregelung
Das Bundesamt kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den Sekretariaten der Kommissionen übertragen.
Gemäss den geltenden Bestimmungen haben die Sekretariate der IV-Kommissionen die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen zu kontrollieren, während die tarifmässige Überprüfung und die Auszahlung der Zentralen Ausgleichsstelle obliegt. Diese Arbeitsteilung hat sich grundsätzlich bewährt. Indessen entstehen zum Teil sehr lange Zahlungsfristen, was zu Beanstandungen seitens der Rechnungssteller geführt hat. Zur Entlastung der Zentralen Ausgleichsstelle wurde daher die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen die gesamte Kontrolle und die Auszahlung den Sekretariaten der 1V-Kommissionen zu übertragen.
Art. 90 Abs. 4 IVV
4 Das Zehrgeld beträgt 6 Franken 4 Das Zehrgeld beträgt 7.50 Franim Tag bei einer Abwesenheit vom ken im Tag bei einer Abwesenheit Wohnort von fünf bis acht Stun- vom Wohnort von fünf bis acht den und 10 Franken im Tag bei Stunden und 12 Franken im Tag längerer Abwesenheit. Für aus- bei längerer Abwesenheit. Für auswärtiges Übernachten werden die wärtiges Übernachten werden die
ausgewiesenen Kosten, höchstens ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 15 Franken für die Nacht, aber 18 Franken für die Nacht, vergütet. vergütet.
Bei Abwesenheit vom Wohnort zur Abklärung des Leistungsanspruchs oder zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wird den Versicherten, nebst der Vergütung der Reisekosten, ein sogenanntes Zehrgeld ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der im Gastgewerbe eingetretenen Teuerung wurde das Zehrgeld bei Abwesenheit vom Wohnort von 5 bis 8 Stunden von bisher 6 auf 7.50 Franken, bei längerer Abwesenheit von 10 auf 12 Franken und der Höchstbeitrag an die übernachtungskosten von 15 auf 18 Franken erhöht.
Art. 95 Abs. 3 und 4 IVV
3 Das Bundesamt setzt die Vergü- 3 Das Bundesamt setzt die Vergütung fest. Sie wird durch die Zen- tung fest. Sie wird vorbehältlich trale Ausgleichsstelle ausbezahlt. Absatz 4 durch die Zentrale Aus-
gleichsstelle ausbezahlt.
4 Das Bundesamt kann die Kontrolle der Bescheinigungen und die Auszahlung der Vergütungen den Sekretariaten der Kommissionen übertragen.
Spezialstellen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe, die gestützt auf Artikel 71 IVG von den Regionalstellen und den IV-Kommissionen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit invalider Versicherter und zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beigezogen werden, haben zwecks Vergütung der ihnen dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten eine Bescheinigung auf amtlichem Formular einzureichen. Die Bescheinigungen gingen bisher an das Bundesamt, das sie nach erfolgter Prüfung zur Auszahlung an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitete. Zur Entlastung des Bundesamtes und der Zentralen Ausgleichsstelle sowie zur Verkürzung der Zahlungsfristen soll inskünftig die Prüfung dieser Bescheinigungen und die Auszahlung der Vergütungen auch den Sekretariaten der IV-Kommissionen übertragen werden können.
Art. 99 Abs. 1 Bst. a IVV
1 Beiträge werden an die Errich- 1 Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneue- tung, den Ausbau und die Erneue-
rung von öffentlichen und gemein- rung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und nützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährt, sofern die- Werkstätten gewährt, sofern diese: se:
a. wenigstens in der Hälfte der a. wenigstens in der Hälfte der
Fälle oder während der Hälfte Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Eingliederungsmassnahmen der Versicherung durchführen; Versicherung durchführen. Sonderschulen haben mindestens in einem Drittel der Fälle oder während eines Drittels der gesamten Aufenthaltstage Sonderschulmassnahmen der Versicherung durchzuführen;
Die Bestimmung, wonach Baubeiträge an Eingliederungsstätten und Anstalten ausgerichtet werden, wenn diese wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der IV durchführen, hat sich grundsätzlich bewährt; denn sie fördert eine rationelle Ausnützung der für die Eingliederung Invalider erforderlichen speziellen Einrichtungen. Schwierigkeiten traten indessen bei gewissen Sonderschulen auf. Insbesondere bei Heimen für verhaltensgestörte Minderjährige kann es nämlich vorkommen, dass Schüler, die IV-rechtlich nicht als invalid gelten, aber aus pädagogischen Gründen der gleichen Gruppe zugewiesen werden, die Mehrheit ausmachen. Damit entfallen aber Bau- und Betriebsbeiträge der IV. Durch Reduktion des Mindestanteils der 1V-Fälle in den Sonderschulen auf ein Drittel lassen sich diese stossenden Härten weitgehend beheben. Damit wurde auch dem Begehren um vermehrte Koordination zwischen den IV-Beiträgen und den Bundessubventionen an Erziehungsheime Rechnung getragen. In den betroffenen Schulheimen kann auch beim neuen Mindestanteil der Unterricht noch den besonderen Bedürfnissen der invaliden Kinder angepasst werden.
Art. 99 Abs. 2 /VV
2 Beiträge werden ebenfalls ge- 2 Beiträge werden ebenfalls gewährt, wenn die Anstalt oder währt, wenn die Anstalt oder Werkstätte die Eingliederungs- Werkstätte die Eingliederungsmassnahmen nur in einer Abtei- massnahmen nur in einer Abtei-
lung durchführt, sofern die Vor- lung durchführt, sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 aussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b bis cl erfüllt sind für die betreffende Abteilung er- und wenigstens drei Viertel der füllt sind.
Fälle oder der gesamten Aufent-
haltstage in der entsprechenden
Abteilung auf die Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen
der Versicherung entfallen.
Institutionen, die Eingliederungsmassnahmen lediglich in einer Abteilung durchführen, werden nach heutigem Recht Bau- und Betriebsbeiträge nur ausgerichtet, wenn sie in der betreffenden Abteilung mindestens drei Viertel IV-Fälle aufweisen. Aus personellen Gründen oder zur besseren Ausnützung von Räumen und Einrichtungen kann es aber nützlich sein, der Eingliederungsstätte einen andern Zwecken dienenden Betrieb anzugliedern. Im Hinblick auf die steigenden Investitions- und Personalkosten sollten solche Bestrebungen nicht durch zusätzliche Erschwerungen behindert werden. Die Eingliederungsstätten, die als Abteilung einer umfassenderen Institution geführt werden, sind daher inskünftig bezüglich des für Bau- und Einrichtungsbeiträge erforderlichen Mindestanteils der IV-Fälle den autonom betriebenen Stätten gleichgestellt.
Art. 102 IVV
1 Die Beitragsgesuche sind dem 1 Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt vor Baubeginn und vor Bundesamt einzureichen. Dieses Anschaffung der Einrichtungen erlässt verbindliche Richtlinien im Doppel einzureichen. Über Bau- über die zur Prüfung erforderlivorhaben ist ein Vorprojekt zu chen Unterlagen.
unterbreiten.
2 Das Bundesamt prüft die Ge-
2Mit dem Beitragsgesuch für suche, insbesondere in bezug auf Bauarbeiten ist das Bauprojekt Bedürfnis, Eignung und Dringeinzureichen. Dieses besteht aus: lichkeit des Projektes sowie auf
a. dem Situationsplan im Mass- die Höhe der Aufwendungen. Die
stab von 1:500, ausnahmsweise bauliche Beurteilung erfolgt durch von 1:1000; die Direktion der eidgenössischen
b. den Grundrissen aller Stock- Bauten. Überdies können Sachver-
werke mit Angaben über die ständige beigezogen werden.
Zweckbestimmung der Räume
und die Art der Einrichtung
und Möblierung, den Quer-
schnitten und den Fassaden im
Massstab von 1:100 oder 1:50;
c. dem Baubeschrieb mit Angaben
über die Baukonstruktion und
die Baumaterialien;
d. der kubischen Berechnung für
Neu-, Um- und Altbauten;
e. dem detaillierten Voranschlag
für den Bau und für die Ein-
richtungen;
f. dem Finanzierungsplan.
3 Mit dem Beitragsgesuch für
den Erwerb von Liegenschaften
sind einzureichen:
a. die Kaufverträge mit Grund-
buchauszug und Katasterplan;
b. der Beschrieb allfälliger Bau-
ten, die als Anstalten, Werk-
stätten oder Wohnheime Ver-
wendung finden sollen, gemäss
Absatz 2 Buchstaben b bis d;
c. der detaillierte Kostenvoran-
schlag für den Erwerb der Lie-
genschaft;
d. der Finanzierungsplan.
Die Angaben über die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Unterlagen bedürfen der Anpassung an die von der Direktion der eidgenössischen Bauten herausgegebenen allgemeinen Richtlinien. Da den Gesuchstellern im Interesse einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Geschäfte ohnehin zusätzliche Instruktionen erteilt werden müssen, wurden diese Detailbestimmungen aus der Verordnung herausgenommen und durch entsprechende Richtlinien des Bundesamtes ersetzt. Die bisherige Praxis, wonach die bauliche Prüfung und Beurteilung der Projekte durch die Direktion der eidgenössischen Bauten erfolgt, wird im neuen Verordnungstext ausdrücklich festgehalten.
Art. 103 IVV
1 Das Bundesamt prüft die Gesu- 1 Beiträge werden zugesichert, che, insbesondere in bezug auf Be- wenn das Projekt den gestellten dürfnis, Eignung und Dringlichkeit Anforderungen entspricht und die des Projektes sowie auf die Höhe Aufwendungen angemessen sind. der Aufwendungen. Zur Begutach- 2 Die Zusicherung erfolgt unter tung können Sachverständige bei- Vorbehalt der endgültigen Abgezogen werden. rechnung durch das Bundesamt.
2 Beiträge werden zugesichert,3 Die Zusicherung der Beiträge wenn das Projekt den gestellten kann an Bedingungen geknüpft Anforderungen entspricht und die und mit Auflagen verbunden wer-Aufwendungen angemessen sind. den.
3 Soll ein Beitrag gewährt wer-
den, so setzt ihn das Bundesamt
vorläufig fest und sichert ihn dem
Berechtigten unter Vorbehalt der
endgültigen Abrechnung zu. Für
Beiträge bis zu 500 000 Franken
ist das Bundesamt, für solche bis
zu 1 Million Franken das Depar-
tement und für solche von mehr
als 1 Million Franken der Bundes-
rat zuständig.
4 Die Zusicherung der Beiträge
kann an Bedingungen geknüpft
und mit Auflagen verbunden wer-
den.
Die Baubeiträge der IV dienen primär der Beschaffung der für die Eingliederung Invalider erforderlichen Bauten und Einrichtungen, da die Versicherung hie für bekanntlich nicht über eigene Institutionen verfügt. Weil die Kosten für den Betrieb dieser Eingliederungsstätten, Werkstätten und Wohnheime ganz oder teilweise von der IV getragen werden, ist eine eingehende Prüfung der Bauvorhaben hinsichtlich Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Kostenfolge unerlässlich. Das Bundesamt ist daher beauftragt, diese Bauvorhaben in allen Planungsphasen zu überwachen und die jeweils erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Daher rechtfertigte es sich, dem Bundesamt nach aussen in allen Fällen die Kompetenz für die Zusicherung der Beiträge zu übertragen. Ver-
waltungsintern bleiben die Bestimmungen über die Mitwirkung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements bei der Zusicherung von Bundesbeiträgen vorbehalten.
Art. 104bis IVV (neu)
Rückerstattung der Beiträge
1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten. 2 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3 Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
Das Vorgehen im Falle einer Zweckentfremdung von Bauten, die von der IV subventioniert wurden, war bisher in der Verordnung nicht geregelt. Da die Rückerstattung von Baubeiträgen an Altersheime im neuen Artikel 221 AHVV nun einlässlich geordnet wird, drängt sich eine analoge Regelung in der IV auf. Sie wurde von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ausgearbeitet und stimmt mit jener auf anderen Rechtsgebieten überein. Für die IV bedeutet sie allerdings eine wesentehe Änderung der bisherigen Praxis, da die Beitragsempfänger stets dahingehend orientiert wurden, dass sie bei Zweckentfremdung innerhalb von 20 Jahren mit einer anteilsmässigen Rückforderung (5 Prozent für jedes Jahr der Zweckentfremdung) zu rechnen hätten.
Art. 105 Abs. 2 IVV
2 An die ungedeckten Kosten wer- 2 An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 10 Franken den Beiträge bis zu 10 Franken für jeden Aufenthalts-, Schul- oder für jeden Aufenthalts-, Schul- oder
Ausbildungstag eines Versicher- Ausbildungstag eines Versicherten gewährt. Bleiben dennoch un- ten gewährt. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so ge- gedeckte Kosten bestehen, so gewährt die Versicherung einen zu- währt die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren sätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Franken für jeden Tag. Bei Son-
derschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird.
Die Vergütung der Kosten für die Durchführung medizinischer, beruflicher und pädagogisch-therapeutischer Massnahmen zugunsten von Versicherten der IV erfolgt gestützt auf Tarifvereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV). Da die tarifmässigen Vergütungen unter normalen Bedingungen die Betriebskosten decken, ist der Betriebsbeitrag für diese Eingliederungsstätten von geringer Bedeutung.
Anders verhält es sich bei den Sonderschulen. Hier hat der Betriebsbeitrag die Funktion eines variablen Zuschlages zu den festen Beiträgen gemäss Artikel 10 IVV. Wie eine Analyse der Betriebskosten der Sonderschulen zeigt, ist die Kostenentwicklung bei diesen Institutionen sehr unterschiedlich. Insbesondere können Vorkehren, wie die Verringerung der Klassenbestände aus pädagogischen Gründen oder die Umstellung auf Wocheninternat zwecks Verbesserung des familiären Kontaktes, eine beträchtliche Erhöhung der Kosten je Schul- bzw. Aufenthaltstag verursachen. Die erforderliche vermehrte Flexibilität in der Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Sonderschulen lässt sich erreichen, wenn für die Berechnung der Beiträge bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die tatsächlichen Schul- bzw. Aufenthaltstage durch einen angemessenen Zuschlag erhöht werden können.
Art. 109 Abs. 1 und 3 /VV
1 Beiträge werden gewährt: 1 Beiträge werden gewährt:
a. an die Kosten für die Durch- a. an die Kosten für die Durch-
führung von Kursen zur Bera- führung von Kursen zur Bera-
tung Invalider oder ihrer An- tung Invalider oder ihrer Angehörigen sowie zur Ertüchti- gehörigen sowie zur Ertüchtigung Invalider; gung Invalider;
b. an die Kosten für die Durch- b. an die Kosten für die Durchführung von Aus- und Weiter- führung von Kursen zur Aus-, bildungskursen für Lehr-, Fach- Weiter- und Fortbildung von und Hilfspersonal der Invali- Personal für die Beratung, Bedenhilfe ; treuung und Ertüchtigung Invalider ;
c. an die gemäss Bundesgesetz c. an die Kosten für die Durch-
über die Alters- und Hinterlas- führung von Kursen zur Fortsenenversicherung massgeben- bildung von Sekretariatspersoden Besoldungen und an die nal zwecks Erwerb spezifischer Sozialaufwendungen für Fach- Kenntnisse im Aufgabenbereich
personal, das sich hauptberuf- der Invalidenhilfe;
lich der Beratung und Betreu- d. an die nach dem Bundesgesetz ung Invalider und der Beratung über die Alters- und Hinterlasder Angehörigen Invalider wid- senenversicherung massgeben-
met. den Besoldungen und an die 3 An Kurse gemäss Absatz 1 Sozialaufwendungen für Fach-Buchstaben a und b werden Bei- personal, das sich der Beratung
träge nur gewährt, wenn Pro- und Betreuung Invalider und gramm und Kostenvoranschlag der Beratung der Angehörigen
vom Bundesamt vor Beginn der Invalider widmet.
Veranstaltung genehmigt worden 3 An Kurse gemäss Absatz 1
sind. Buchstaben a—c werden Beiträge
nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.
Die IV gewährt Beiträge an die Kosten von Veranstaltungen, die der Personal-Aus- und Weiterbildung dienen. Der Grundkonzeption der IV entsprechend wird dabei unterschieden zwischen dem Fach- und Hilfspersonal der beruflichen Eingliederung (Artikel 111 IVV) und dem Personal, das im Rahmen der Invalidenhilfe für die Beratung, Betreuung und Ertüchtigung Invalider benötigt wird (Artikel 109 IVV). Diese Trennung ist jedoch insofern nicht konsequent vollzogen, als Kurse, die ausserhalb von Ausbildungsstätten zur Aus- und Weiterbildung von
Eingliederungspersonal durchgeführt werden, in Artikel 111 IVV nicht erscheinen, sondern den Kursen für Personal der Invalidenhilfe (Artikel 109 lVV) gleichgestellt sind. Da die Beiträge für die beiden Gruppen nach unterschiedlichen Kriterien berechnet werden (Unterschiede hinsichtlich der anrechenbaren Kosten), erweist sich eine konsequente Trennung unter gleichzeitiger Präzisierung der jeweils zugehörigen Aufgabenbereiche als notwendig.
Seitens der Ausbildungsinstitutionen wird neuerdings differenziert zwischen «Weiterbildung» (Ziel: Wechsel in der beruflichen Stellung) und «Fortbildung» (Ziel: Erwerb zusätzlicher Kenntnisse im angestammten Beruf). Zur Vermeidung von Missverständnissen wurde die Bezeichnung «Fortbildung» auch hier aufgenommen.
Art. 111 IVV
1 Beitragsberechtigt sind öffentli- 1 Beitragsberechtigt sind öffentliche oder gemeinnützige private che oder gemeinnützige private Bildungsstätten, die der Aus- und Bildungsstätten sowie andere öf-Weiterbildung von Fachpersonal fentliche oder gemeinnützige prider beruflichen Eingliederung die- vate Institutionen, die der Aus-, nen und allen Personen, welche die Weiter- und Fortbildung von Voraussetzungen hinsichtlich Al- Fachpersonal der beruflichen Einter und Vorbildung erfüllen, of- gliederung dienen und allen Perfenstehen. sonen, welche die Voraussetzun-
2 Als Fachpersonal der berufli- gen hinsichtlich Alter und Vorbilchen Eingliederung gilt: dung erfüllen, offenstehen.
a. Personal für die Sonderschu-2 Als Fachpersonal der beruflilung invalider Minderjähriger chen Eingliederung gilt :
und für die Betreuung hilfloser a. Personal für die Sonderschu-Minderjähriger ; lung und Erziehung invalider
b. Personal für die Berufsbera- Minderjähriger und die Betreu-
tung, berufliche Ausbildung ung hilfloser Minderjähriger.
und Arbeitsvermittlung Invali- b. Personal für die Berufsberader; tung, berufliche Ausbildung,
c. Personal für die Durchführung Arbeitsvermittlung, Beschäfti-
der Beschäftigungs- und Ar- gung und Freizeitgestaltung Inbeitstherapie im Rahmen der valider ;
beruflichen Eingliederung Inva- c. Personal für die Durchführung lider. der Beschäftigungs- und Ar-
beitstherapie im Rahmen der beruflichen Eingliederung Invalider.
Die in den Erläuterungen zu Artikel 109 IVV umschriebene Trennung zwischen Eingliederungspersonal und Personal, das im Rahmen der Invalidenhilfe für die Beratung, Betreuung und Ertüchtigung benötigt wird, erfordert eine entsprechende Ergänzung in Artikel 111 IVV durch Einbezug von Veranstaltungen, die dem gleichen Ziel dienen, aber nicht von eigentlichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Den Fortbildungskursen für Eingliederungspersonal bringt diese Umstellung allerdings eine gewisse Einschränkung bezüglich der anrechenbaren Kosten. Da aber die Aufwendungen der Eingliederungsstätten für die Fortbildung ihres Personals bei Festsetzung der Tarife und bei Berechnung der Betriebsbeiträge berücksichtigt werden, dürften den Kursveranstaltern deswegen kaum finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Die Ergänzung bezüglich des Personals für Erziehung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung Invalider dienen lediglich der Präzisierung im Sinne der geltenden Praxis.
Art. 112 Abs. 1 und 2 IVV
1 Anrechenbar sind die gemäss 1 Anrechenbar sind die gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mass- Hinterlassenenversicherung massgebenden Besoldungen und die So- gebenden Besoldungen und die Sozialaufwendungen für die Lehr- zialaufwendungen sowie die Kokräfte sowie die Kosten für die sten für die Anschaffung von Anschaffung von Lehrmitteln, so- Lehrmitteln, soweit diese Aufwenweit diese Aufwendungen für eine dungen für eine zweckmässige zweckmässige Aus- und Weiter- Aus-, Weiter- und Fortbildung bildung von Fachpersonal der be- von Fachpersonal der beruflichen ruflichen Eingliederung notwen- Eingliederung notwendig sind. dig sind. 2 Für ständige Kurse, die nur
2 Für ständige Kurse, die nur teilweise der Aus-, Weiter- und teilweise der Aus- und Weiterbil- Fortbildung dienen, können die dung von Fachpersonal für die be- anrechenbaren Kosten gestützt auf rufliche Eingliederung dienen, Erfahrungszahlen festgelegt werkönnen die anrechenbaren Kosten den.
gestützt auf Erfahrungszahlen
festgelegt werden.
Wie unter Artikel 109 IVV erläutert, muss auch hier die Bezeichnung «Fortbildung» in den Verordnungstext aufgenommen werden.
III. Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV)
Art. 33 Abs. 3 ELV
3 Die Revision hat sich auf die 3 Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäfts- Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken. führung zu erstrecken. Das Bun-
desamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.
Art. 35 Abs. 2 ELV
2 Die Berichte sind jeweils in 2 Die Berichte sind dem Bundeseinem Exemplar bis Ende Juni des amt in einer von diesem zu bedem Geschäftsjahr folgenden Jah- stimmenden Frist zuzustellen.
res dem Bundesamt abzuliefern.
Die beiden Änderungen in den Artikeln 33 und 35 übernehmen sinngemäss die Vorschriften der AHVV über die Kassenrevisionen (Art. 160 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 4 AHVV). Sie ermöglichen den Erlass einheitlicher Weisungen an die Revisionsstellen der Ausgleichskassen für die Gebiete der AHV und der EL. Damit wird eine Vereinfachung der Revisionen und der Aufsichtsfunktionen des Bundesamtes für Sozialversicherung erzielt.
Art. 38 Abs. 3 ELV (neu)
3 Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Siehe die Erläuterungen zu Artikel 203 AHVV. Während für die IV und die E0 infolge ihrer gesetzlichen Verflechtung mit der AHV automatisch die gleiche Regelung gilt, musste sie für das Gebiet der Ergänzungsleistungen ausdrücklich angeordnet werden.
Art. 44 Abs. 1 ELV
1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro 1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute gemäss Artikel 10 Ab- Senectute gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes werden satz 1 des Bundesgesetzes stehen bis zu 6 Millionen Franken unter bis zu 6 Millionen Franken den die kantonalen Organe verteilt, kantonalen Organen zur Verfüwovon jährlich 3 Millionen Fran- gung. Davon sind jährlich 2,5 Milken ausschliesslich zur Finanzie- lionen Franken ausschliesslich zur rung von Hilfsmitteln bereitzustel- Finanzierung von Hilfsmitteln len sind. Der verbleibende Bun- vorgesehen. Der verbleibende Bundesbeitrag von höchstens 4 Mil- desbeitrag von höchstens 5,5 Millionen Franken wird dem Direk- lionen Franken wird dem Direktionskomitee zur Finanzierung von tionskomitee zur Mitfinanzierung Dienstleistungen sowie zur Ver- von Dienstleistungen im Einverwendung gemäss Absatz 4 zuge- nehmen mit dem Bundesamt sowie wiesen. zur Verwendung nach Absatz 4 zu-
gewiesen.
Die Erhöhung des Bundesbeitrages an die Schweizerische Stiftung Für das Alter gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG 1 erforderte auch neue Vorschriften des Bundesrates über die Höhe und Verteilung dieses Beitrages (Art. 10 Abs. 3 ELG). Dieser Verordnungsbestimmung
— insbesondere betreffend die Höhe des ausschliesslich zur Finanzierung von Hilfsmitteln bestimmten Kredites — kommt indessen nur vorübergehende Bedeutung zu, da voraussichtlich bereits ab 1. Januar 1976 mit einer neuen gesetzlichen Ordnung der Massnahmen zugunsten Betagter gerechnet werden muss.
IV. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Bestimmungen der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über die Änderung von Vollzugserlassen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden aufgehoben:
1 Bei der Wiedergabe der Änderungen auf Gesetzesebene wurde diese Bestimmung versehentlich weggelassen. Der jährliche Beitrag an die Pro Senectute beträgt danach ab 1975 bis zu 11,5 Millionen Franken (bisher höchstens 10 Mio Fr.).
— Abschnitt VI/5,
Abschnitt VI/6,
Abschnitt VI/8, soweit er den Beitrag für das Jahr 1975 betrifft.
Die aufzuhebenden Bestimmungen betreffen:
Übergangsbestimmungen der achten AHV-Revision über den Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen bei Invaliden. Sie werden durch Ziffer IV 13 der neuen Schlussbestimmungen ersetzt.
Übergangsbestimmungen der achten AFIV-Revision über die Erhöhung gekürzter Kinder- und Waisenrenten auf 1. Januar 1975. Sie werden durch die allgemeine Umrechnungsregel in Abschnitt IV des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 ersetzt.
— Die Beiträge der öffentlichen Hand für das Jahr 1975. Sie werden
durch Ziffer IV 16 der neuen Schlussbestimmungen ersetzt.
2. Teuerungsausgleich für das Jahr 1974
Die einmalige Zulage gemäss Abschnitt III/1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über die Änderung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird im Monat September 1974 ausgerichtet.
Gemäss Abschnitt des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 bezeichnet der Bundesrat den Monat, in welchem die Renten und Hilf losenentschädigungen doppelt ausgerichtet werden. Besprechungen mit den Ausgleichskassen und der Generaldirektion PTT haben gezeigt, dass sich der Monat September hiefür am besten eignet. Schon im Jahre 1972 war der gleiche Termin gewählt worden. Die Auszahlung hat bereits stattgefunden.
3. Verfahren für die Erhöhung der laufenden Renten
Die Erhöhung der laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen auf den 1. Januar 1975 wird den Berechtigten nicht in Form einer Verfügung bekanntgegeben. Eine Verfügung ist nur auf schriftliches Verlangen des Berechtigten zu erlassen.
Hier macht der Bundesrat von der in Abschnitt VIII' 11 d des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, für die Neufestsetzung der laufenden Renten ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Dieses ist schon bei früheren Revisionen angewendet worden und hat sich bewährt. Technisch wäre es gar nicht möglich, jedem
Rentenbezüger vor dem Inkrafttreten einer allgemeinen Rentenerhöhung eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Eine solche soll daher nur auf schriftliches Verlangen erlassen werden. Im übrigen ist eine umfassende Orientierung der Rentenbezüger durch Presse, Radio und Fernsehen geplant.
4. Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen bei Invaliden
Die neuen Zuschläge zum durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss Artikel 33 Absatz 1 IVV finden Anwendung bei Invalidenrenten, auf die der Anspruch ab 1. Januar 1975 entstanden ist. Für Invalidenrenten, auf die der Anspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, gelten auch bei Änderung der Rentenart die bisherigen Zuschläge weiterhin, selbst wenn die Berechnungsgrundlage ändert.
Diese Vorschrift stellt sicher, dass bei der Umrechnung der laufenden ordentlichen Invalidenrenten die bisherigen Invalidenzuschläge weiter gewährt werden. Im Sinne einer Besitzstandswahrung müssen diese Zuschläge auch bei einer allfälligen späteren Änderung der Rentenart weiterhin erhalten bleiben.
5. Bau- und Betriebsbeiträge in der Übergangszeit
Beiträge für Bauvorhaben, mit deren Verwirklichung vor dem 1. Januar 1975 begonnen wurde und die gestützt auf Abschnitt V/1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über die Änderung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragsberechtigt sind, werden aufgrund der endgültigen Bauabrechnung festgesetzt. Die Artikel 216-221 AHVV sind sinngemäss anzuwenden.
2 Soweit noch keine Beitragszusicherung im Sinne von Artikel 103 IVV abgegeben wurde, finden die neuen Bestimmungen der Artikel 99 und 100 IVV auch für Bauten und Einrichtungen Anwendung, die im Jahre 1974 in Betrieb genommen wurden.
3 Die neue Bestimmung des Artikels 105 Absatz 2 IVV ist anwendbar auf Betriebsbeiträge, die aufgrund einer am 31. Dezember 1974 oder später abgeschlossenen Jahresrechnung festgesetzt werden.
Zu Absatz 1 (Bauten und Einrichtungen für Betagte) : Die Subventionierung der Bauvorhaben, die unter die Übergangsregelung fallen, aufgrund der Bauabrechnung hat sich schon in der IV für einen flüssigen Ablauf der administrativen Durchführung als vorteilhaft erwiesen.
Zu Absatz 2 (Bauten und Einrichtungen für Invalide): Die vorgesehene Bestimmung entspricht der anlässlich der Revision des Artikels 73 IVG (Baubeiträge an Invalidenwohnheime und an Beschäftigungsstätten) auf 1. Januar 1973 getroffenen Lösung.
Zu Absatz 3 (Betriebsbeiträge für Sonderschulen): Da die Betriebsbeiträge gestützt auf die Betriebsrechnungen des Vorjahres ausgerichtet werden, wurde bei einer Anpassung der Beiträge das Vorjahr stets einbezogen.
6. Beiträge der öffentlichen Hand
Der Beitrag aus öffentlichen Mitteln gemäss Artikel 103 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt festgesetzt:
— für das Jahr 1975 auf 1 746 Millionen Franken,
— für das Jahr 1976 auf 1 793 Millionen Franken,
— für das Jahr 1977 auf 2 017 Millionen Franken.
Gemäss Artikel 103 Absatz 1 AHVG hat der Bundesrat die Beiträge der öffentlichen Hand an die AHV für eine dreijährige Periode im voraus festzusetzen, wobei sich diese Beiträge bis zum Jahre 1977 auf mindestens ein Fünftel der jährlichen Ausgaben belaufen müssen.
Für die Jahre 1975 bis 1977 wurden die Ausgaben der AHV wie folgt geschätzt:
— 1975 • 8 730 Millionen Franken
— 1976 8 961 Millionen Franken
— 1977 10 084 Millionen Franken
Die im Verordnungsentwurf genannten Beträge entsprechen einem Fünftel dieser Ausgaben. Es handelt sich dabei um die Ausgaben bei Dynamisierung mit zweijähriger Verzögerung, bei einer jährlichen Zuwachsrate von 6 Prozent, wie sie in der Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1973 angegeben sind. Falls die Bundesversammlung für 1976 und 1977 eine abweichende Lösung beschliesst, wird der Bundesrat die Zahlen in der Verordnung entsprechend anpassen müssen.
7. Vollzug
Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
V. Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
— rückwirkend auf den 1. September 1974: Abschnitt IV/2;
— auf den 1. Januar 1975: die übrigen Abschnitte mit Ausnahme der
nachstehend genannten Artikel;
— auf den 1. Januar 1976: aus Abschnitt I die Artikel 7 Buchstabe d
und 20 Absatz 3.
Die meisten Verordnungsänderungen treten zusammen mit dem Änderungsgesetz am 1. Januar 1975 in Kraft. Ausnahmen bestehen hinsichtlich der doppelten Monatsrente für den September 1974 sowie für zwei Artikel über die Beitragspflicht, die erst auf den Beginn der nächsten Beitragsperiode am 1. Januar 1976 in Kraft gesetzt werden.
Durchführungsfragen
Beitragsrückvergütung an Ausländer
Im Kreisschreiben II vom 12. Oktober 1972 über die Durchführung der achten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten wurde in den Rz 74 bis 76 die infolge der Einschränkung der Beitragsrückvergütung erforderliche Regelung getroffen. Es ist vorgesehen, diese Weisungen in die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen einzubauen. In der Zwischenzeit erteilt das BSV die erforderlichen Weisungen direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse, welche für Gesuche von Ausländern, die ausgereist sind, zuständig ist. Verlangt ein Ausländer im Inland die Rückvergütung von Beiträgen, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so hat die zuständige Ausgleichskasse das Gesuch an das BSV weiterzuleiten, das dann in diesen nur vereinzelt vorkommenden Fällen die erforderlichen Anordnungen trifft.
AHV: Renten von Ehefrauen, die im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten; fiktive Lohngutschriften 2
Es wird versucht, bei Ehefrauen, die im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten und vor diesem AHV-rentenberechtigt werden, durch fiktive Lohngutschriften die Rente zu erhöhen. Zum Beispiel wurden Fälle festgestellt, wo nur noch im letzten Jahr vör der Rentenberechtigung ein Lohn aus-
1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 65 — 2 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 64
gerichtet wurde. Bei den geltenden Vorschriften über die Rentenberechnung für Frauen (Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29b18 Abs. 2 AHVG und Aufwertung eines Jahreseinkommens mit dem Faktor 2,1 gemäss Art. 30 Abs. 4 AHVG) kann auf diese Weise leicht anstatt einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze eine ordentliche Maximalrente erwirkt werden. Gegen dieses missbräuchliche Vorgehen muss eingeschritten werden, wenn sich bei der Beitragsabrechnung oder der Rentenberechnung solche Tatbestände zeigen.
Das EVG hat bereits im Jahre 1956 erklärt, das Interesse der ehelichen Gemeinschaft erfordere, dass die Ehefrau nach Kräften dem Ehemann in seiner beruflichen Tätigkeit beistehe (ZAK 1956, S. 201). Dafür könne sie keinen Lohn fordern (siehe auch ZAK 1968, S. 117, und 1969, S. 730). Es kann nicht zugelassen werden, dass durch fiktive Lohnzahlungen wesentlich erhöhte Rentenleistungen bewirkt werden. Dadurch entstünden stossende Rechtsungleichheiten. Man denke nur an Landwirte und Unselbständigerwerbende, denen es verwehrt ist, für ihre Frauen solche Lohngutschriften vorzunehmen.
AHV: Einmalige Witwenabfindung; für die Berechnung dieser Leistung massgebende Dauer der Ehe 1
(Art. 36 Abs. 2 AHVG; Rz 564 des ab 1. 1. 1974 gültigen Nachtrages zur Wegleitung über die Renten)
Ausser dem Alter der Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung dient die Dauer der Ehe als Kriterium für die Zusprechung des doppelten, dreifachen, vierfachen oder fünffachen Jahresbetreffnisses der Witwenrente. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage ergeben, ob in den Fällen, in denen eine Witwe mehrmals verheiratet war, die gesamte Dauer der verschiedenen Ehen berücksichtigt werden kann. Die Zusammenrechnung der Zeiten der Ehedauer würde sich meist zugunsten der Ansprecherin auswirken; unter gewissen Umständen ermöglichte dies namentlich die Gewährung des fünffachen Jahresbetreffnisses der Witwenrente an Stelle des vierfachen.
Diese Frage ist positiv entschieden worden. Dabei wird die Vorschrift von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz AHVG im Gebiet der Anspruchsvoraussetzungen für die eigentliche Witwenrente analog angewendet.
1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 64
IV: Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte
(vgl. ZAK 1972, S. 3J, und ZAK 1973, S. 55))
Zur Frage der Dauer einer erstmaligen beruflichen Ausbildung insbesondere geistig behinderter Jugendlicher wurde schon mehrfach Stellung genommen. Die Angelegenheit war erneut Gegenstand einer Diskussion mit den IV-Regionalstellen und Vertretern des Werkstättenverbandes anlässlich der Tagung vom 6./7. Juni 1974 in der Abteilung für die Rehabilitation der Invaliden des Bürgerspitals Basel (Milchsuppe). Es wurde geltend gemacht, die Beschlussfassung der IV-Kommissionen sei teilweise zu schematisch und nehme auf die speziellen Verhältnisse im Einzelfall zu wenig Rücksicht.
Da die Verhältnisse sowohl seitens der Versicherten wie auch seitens der Ausbildungsstätten zu verschiedenartig sind, können die bisher ergangene Rechtsprechung und die Hinweise des BSV die massgebenden Beurteilungskriterien nur allgemein umschreiben, wie dies in ZAK 1973, S. 554, geschehen ist. Die IV-Kommissionen haben in diesem Rahmen ermessensweise die dem Einzelfall angepasste Lösung zu treffen. Insbesondere kann es hinsichtlich der Ausbildungsdauer keine schematischen Lösungen geben. Als allgemeine Richtschnur muss jedoch gelten, dass die Dauer der beruflichen Massnahme mit dem erstrebten Ziel in einem vertretbaren Verhältnis zu stehen hat. Wenn die Ausbildungszeit sechs Monate überschreitet, muss dies von der Zielsetzung her begründet sein. Die Ausbildungsstätte wie auch die Regionalstelle haben sich insbesondere darüber auszusprechen, welche Fortschritte durch ein angepasstes zusätzliches Ausbildungsprogramm noch möglich erscheinen. Dabei ist auf die Anforderungen des voraussichtlichen künftigen Arbeitsplatzes, sei es in der freien Wirtschaft, sei es in einer Dauerwerkstätte, abzustellen.
Begründeten Anträgen der Ausbildungsstätten, die über praktische Erfahrung verfügen, ist entscheidende Bedeutung beizumessen. Bei Unklarheiten sind die Ausbildungsstätten zur ergänzenden Auskunftserteilung aufzufordern. Bleiben divergierende Auffassungen dennoch bestehen, ist die Angelegenheit vor der Beschlussfassung dem BSV zu unterbreiten.
Aus IV-Mitteilungen Nr. 170
HINWEISE
Berufliche Die ZAK wies letztes Jahr (S. 600) auf eine Diplom- und soziale arbeit betreffend die berufliche und soziale Ein-Eingliederung der gliederung der Geistesschwachen hin. 1 Die dama-Geistesschwachen lige Erhebung betraf eine Anzahl Jugendlicher, die
das Ausbildungszentrum Courtepin besucht hatten und beruhte auf Erkundigungen bei den Jugendlichen selbst, bei ihren Eltern und Arbeitgebern. Diese Studien haben den Kanton Tessin angeregt, eine gleiche Untersuchung bei den aus dem Institut San Pietro Canisio in Riva San Vitale entlassenen Jugendlichen vorzunehmen. Die Grundlagen dieser Erhebung sind umfassender als jene von Courtepin. Die befragten Jugendlichen — etwas jünger als jene der ersten Erhebung — erhielten ihre berufliche Ausbildung teils im Institut selbst, teils auswärts bei einem Lehrmeister, teils standen sie mit oder ohne berufliche Vorbildung im Erwerbsleben. Trotz den unterschiedlichen Voraussetzungen lassen sich die Ergebnisse mit jenen von Courtepin vergleichen: die berufliche und soziale Eingliederung dieser geistig behinderten ehemaligen Sonderschüler erweist sich als verhältnismässig gut.
Es handelt sich hier um eine zweite aufschlussreiche Information, welche die Bedeutung der von der IV gewährten Sonderschul- und beruflichen Eingliederungsmassnahmen unterstreicht. Es wäre zweifellos nützlich, wenn auch in anderen Regionen der Schweiz gleichartige Erhebungen bei den Jugendlichen, welche die verschiedenen Institutionen verlassen, vorgenommen würden. Die ZAK ist gerne bereit, jeweils auf solche Arbeiten hinzuweisen.
Für nähere Auskünfte über die Erhebung im Tessin wende man sich direkt an das Erziehungsdepartement des Kantons Tessin in Bellinzona.
50 Jahre Vor 50 Jahren wurde in Arlesheim der Grundstein anthroposophische zur anthroposophischen Heilpädagogik gelegt. Ein Heilpädagogik Ereignis, das hier erwähnt wird, weil in der Schweiz,
aber auch in vielen andern Staaten, diese Kreise zu
den Pionieren auf dem Gebiet der neuzeitlichen Förderung schwerbe-
1 Gabaglio-Chassot Marie-Claire: eInteration professionnelle et soelaie d'handicap6s mentaux», Lausanne, 1973.
hinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener gehören und zahlreiche Institutionen zur Schulung, beimflichen Ausbildung oder Beschäftigung Behinderter ihrer Initiative zu verdanken sind. Die anthroposophische Heilpädagogik befasst sich aber nicht nur mit der Betreuung der Behinderten; sie hat es auch übernommen, das erforderliche Personal für diese Aufgaben auszubilden. Dank der Tatsache, dass die Institutionen ohne Rücksicht auf Landes- und Sprachgrenzen unter sich in engem Kontakt stehen, bieten sich ideale Möglichkeiten für die Weiterbildung der Mitarbeiter.
FACHLITERATUR
Bendel Felix: Amtshandlungen im Ausland von Organen der schweizerischen
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 3/1974, S. 189-218.
Guillemard Anne-Marie: La retraite — une mort sociale. Eine Untersuchung
über die Lebensweise im Ruhestand. 304 S. Herausgegeben von der Ecole pratique des hautes Atudes, Sorbonne. Edition Mouton, Paris, 1972.
Tschudi Hans Peter: Die Altersvorsorge auf der neuen Verfassungsgrundlage.
In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 3/1974, S. 171- 188.
Rehabilitationseinrichtungen. Verzeichnis der medizinischen Einrichtungen, Sonderschulen, Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohn-, Ferien- und Pflegeheime für Behinderte, der Organisationen, Beratungsstellen und IV-Organe.
3. Aufl. 245 S. Herausgegeben vom Zentralsekretariat Pro Infirmis und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB), Zürich, 1974.
PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE I
AHV Nationalrat Allgöwer hat folgendes Postulat einge-Postulat Allgöwer reicht:
vom «Auch die achte Revision der AHV hat an der Bestim-23. September 1974 mung nichs geändert, dass AHV- und IV-Renten nicht
abtretbar und nicht pfändbar sind. Bundesrat und Bundesversammlung haben mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass das durch die AHV gewährleistete betreibungsrechtliche Existenzminimum jedes Bürgers unantastbar bleibt.
Nun scheint sich im Zuge der Verknappung und Ver-
teuerung von Pflegebetten ein Gewohnheitsrecht einzubürgern, das der oben genannten Bestimmung widerspricht: Spitäler machen die Aufnahme betagter Chronischkranker von der Abtretung der AHV-Renten abhängig oder drängen die Angehörigen, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben. Darüber hinaus wird oft auch die Abtretung der Hilflosenentschädigung verlangt.
Ich fordere deshalb den Bundesrat auf:
1. Richtlinien zu erlassen, die klar machen, dass solche Praktiken unzulässig sind, vor allem solange die Angehörigen für die kranken Betagten zu sorgen vermögen.
2. In einer Verordnung festzuhalten, unter welch ausserordentlichen Voraussetzungen Hilflosenentschädigungen an Spitäler und Heime über die normalen Taxen hinaus abzutreten sind.» (19 Mitunterzeichner)
Invaliden- Der Bundesrat hat die Dringliche Kleine Anfrage Oehen versicherung (ZAK 1974, S. 473) am 9. Oktober 1974 wie folgt be-Dringliche antwortet:
Kleine Anfrage «Angaben über den zahlenmässigen Anteil der Be-Oehen vom gehren ausländischer Versicherter gegenüber unserer 18. September 1974 Invalidenversicherung können nicht gemacht werden,
da die Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz statistisch nicht ausgeschieden werden. Die Gesamtzahl der Anmeldungen für Invalidenleistungen im Jahre 1972 betrug 95 522 (nicht 164 656), wovon Neuanmeldungen 71 855; den Rest bildeten noch nicht erledigte Anmeldungen aus dem Vorjahr. Statistisch erfasst werden die Leistungszahlungen an ausländische Staatsangehörige im Ausland. An diese Bezüger sind im Jahre 1973 IV-Leistungen im Betrage von 17,6 Mio Franken gezahlt worden bei einem Gesamtaufwand an IV-Renten unserer Versicherung von 632 Mio Franken im gleichen Jahr.
Es trifft zu, dass die Zahl der Invalidenrenten-Gesuche aus Italien verhältnismässig hoch ist. Dies ist wohl eine Folge des unterschiedlichen Invaliditätsbegriffes (in Italien überwiegend medizinische, in der Schweiz wesentlich ökonomische Betrachtungsweise). Es muss jedoch betont werden, dass die Anzahl der Gesuche auf die gesetzeskonforme Durchführung unserer Invalidenversicherung keinen Einfluss hat; die Rentenanmeldungen aus dem Ausland werden von der zuständigen IV-Kommission genauestens abgeklärt und ausschliesslich gemäss unseren innerstaatlich massgeblichen Kriterien entschieden.
Was insbesondere das Verhältnis zu Italien betrifft, so ist zu bemerken, dass gerade das zuletzt mit diesem Staat unterzeichnete Zusatzabkommen und die anfangs dieses Jahres hiezu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung ein Doppeltes bezwecken: einmal eine noch bessere und verschärfte Vorprüfung der Gesuche durch die italienischen Instanzen, dann aber auch eine beschleunigte Abwicklung der Fälle selbst.
Die Anspruchseröffnung nach einem vollen Beitragsjahr gemäss dem international allgemein anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung hat zu keinen besonderen Problemen und dank der Einführung der Prorata-Renten gesamthaft betrachtet auch zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung geführt; dabei ist festzuhalten, dass die Eingliederungsmassnahmen immer im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz und deshalb ausschliesslich im Inland gewährt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass künftig italienische oder andere ausländische IV-Kommissionen über den Anspruch rückgewanderter Gastarbeiter auf schweizerische Invalidenrente entscheiden können. Diese Kompetenz steht einzig und allein den von der schweizerischen Gesetzgebung bezeichneten Versicherungsorganen zu.»
Postulat Frau Nationalrätin Thalmann hat folgendes Postulat Thalmann eingereicht:
vom «Aufgrund des Kreisschreibens über die Zulassung von 24. September 1974 Sonderschulen in der IV, herausgegeben vom Bundes-
amt für Sozialversicherung, vom Jahre 1973, werden laut Randziffer 18 nur noch IV-Beiträge ausbezahlt, wenn körperlich und geistig behinderte Kinder eine Sonderschule besuchen. Schon das alte Kreisschreiben von 1964 hatte grundsätzlich diese Haltung eingenommen — aber, im Unterschied zum geltenden Kreisschreiben, in Abschnitt IV (S. 9, Rz 15-19) Ausnahmen zugelassen. In vielen Fällen hat man von diesen Ausnahmeartikeln Gebrauch gemacht. Die Aufhebung bringt für Schüler, die an sich schon körperlich behindert sind, schwerwiegende Nachteile.
Der Bundesrat wird gebeten, diese Ausnahmebestimmungen wieder in Kraft zu setzen.» (33 Mitunterzeichner)
Altershilfe Nationalrat Bratschi hat folgende Kleine Anfrage ein-Kleine Anfrage gereicht:
Bratschi vom «Nach den Vorschriften der PTT werden Personen über 30. September 1974 65 Jahre mit geringem Einkommen und geringem Ver-
mögen von der Konzessionsgebühr für Radio und Fern-
sehen befreit. Dieser erfreulichen Regelung haftet leider ein bedauerlicher Mangel an: Um in den Genuss einer gebührenfreien Radio- und Fernsehkonzession zu gelangen, muss ein recht kompliziertes Gesuchsformular ausgefüllt werden. In den Alters- und Pflegeheimen führt dieses eher bürokratische Erfordernis zu einer administrativen Überlastung der Heimleitungen, da die überwiegende Zahl der Patienten die Gesuchsformulare nicht selber ausfüllen kann. Alleinstehende AHV-Rentner werden in analoger Weise entweder auf Hilfspersonen angewiesen sein oder dann eben auf dieses gutgemeinte Entgegenkommen der PTT verzichten müssen. Anstelle der eigenen Untersuchung der geringen Einkommen und Vermögen von AHV-Rentnern durch die PTT bietet sich eine einfache und zuverlässige Ersatzlösung an: Grundsätzlicher Verzicht auf eine Gebührenerhebung bei Radio und Fernsehen, wenn der Bezug von Ergänzungsleistungen nachgewiesen ist. Ergänzungsleistungen werden ja nur an AHV-Rentner mit geringen Einkommen und Vermögen ausgerichtet. Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er nicht eine solche Regelung zur Vereinfachung des administrativen Aufwandes veranlassen könnte.»
Alkohol- und Das nachstehend wiedergegebene Postulat Renschler Tabakbesteuerung wird zwar vom Eidgenössischen Gesundheitsamt be-Postulat Renschler handelt. Dennoch berührt es auch die Sozialversichevom rung, da bekanntlich der Bund seine Beiträge an die 4. Oktober 1974 AHV und die IV einem Spezialfonds entnimmt, welcher
aus den Erträgnissen der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser gespiesen wird.
«Am 27. September 1973 verabschiedete die Beratende Versammlung des Europarates die Empfehlung 716 (1973) über die Einschränkung der Werbung für Alkohol und Tabak sowie über Massnahmen zur Verminderung des Konsums dieser Produkte. Die Empfehlung wurde an das Ministerkomitee gerichtet, das den Mit-
gliedregierungen die darin enthaltenen Massnahmen
nahelegen soll.
Der Bundesrat wird ersucht, die Durchführung dieser Massnahmen in unserem Land an die Hand zu nehmen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Insbesondere ist die Erfüllung folgender Forderungen anzustreben:
1. Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen über die sozialen und psychologischen Ursachen des Alko-
hol- und Tabakmissbrauchs.
2. Beschränkung der Werbung für Alkohol und Tabak analog den Reklamerestriktionen für Medikamente.
3. Verwendung vermehrter Mittel von den Erträgen sowohl der Alkohol- als auch der Tabaksteuern für wirksame Aufklärungskampagnen über die Gefährlichkeit des Alkohol- und Tabakkonsums sowie des Missbrauchs solcher Produkte.
4. Erhöhung der Steuern auf besonders schädlichen Alkohol- und Tabakprodukten.»
(13 Mitunterzeichner)
MITTEILUNGEN
Neuerungen Die AHV-Revision auf den 1. Januar 1975 bringt auch auf dem Gebiet zahlreiche Änderungen von Vollzugserlassen zur AHV, der Beiträge IV und den Ergänzungsleistungen mit sich. Die ZAK
hat diese im Oktober- und im vorliegenden Novemberheft vollständig und mit Erläuterungen versehen wiedergegeben. Wegen ihrer besonderen Wichtigkeit für Arbeitgeber und Beitragspflichtige wird nachstehend nochmals auf die Änderungen im Bereich der Beiträge hingewiesen:
1. Verpflegung und Unterkunft in nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen werden ab 1. Januar 1975 mit 13 Franken im Tag bewertet (bisher 10 Fr.) (Art. 11 Abs. 1 AHVV). Für die Bewertung der einzelnen Mahlzeiten und der
Unterkunft siehe ZAK Seite 447.
2. Der Globallohn mitarbeitender Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 14 Abs. 3 AHVV; s. ZAK S. 448) beträgt ab 1975
— 8 00 Franken (bisher 600) für alleinstehende Familienglieder und für den im Betrieb der Ehefrau mitarbeitenden Ehemann;
— 12 0 0 Franken (bisher 900) für verheiratete Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.
Auflösung der Die Ausgleichskasse Konfektion ist auf Beschluss ihrer Ausgleichskasse Gründerverbände und mit Zustimmung des Bundes-Konfektion amtes für Sozialversicherung in Liquidation getreten.
Die drei Gründerverbände der aufzulösenden Ausgleichskasse beabsichtigen, sich mit Wirkung ab 1. Januar 1975 als weitere Gründerverbände an der Verwaltung der Ausgleichskasse VATI zu beteiligen. Bis dahin wird die
Ausgleichskasse Konfektion die laufenden Arbeiten ordnungsgemäss weiterführen. Die Ausgleichskassen werden zu gegebener Zeit über die formelle Auflösung der Ausgleichskasse Konfektion orientiert werden.
Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 23. September 1974 beschlossen, im Kanton Luzern den Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 1975 von 45 auf 60 Franken je Kind im Monat zu erhöhen.
Familienzulagen Der Kantonsrat hat am 23. September 1974 einer Reim Kanton Zug vision des Kinderzulagengesetzes zugestimmt, die im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht.
1. Kinderzulagen für Arbeitnehmer und
Selbständige
Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage wird von 35 auf 65 Franken je Kind im Monat erhöht. Ergeben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse aus den laufenden Einnahmen bei einem Beitragsansatz von 1,6 Prozent der Lohnsumme Einnahmenüberschüsse, so kann der Regierungsrat die Kinderzulagen der kantonalen Familienausgleichskasse im Rahmen der weiterhin zu erwartenden Überschüsse um einen oder mehrere Franken erhöhen. Dieser Ansatz gilt auch für die privaten anerkannten Familienausgleichskassen.
Neu wurde in das Gesetz eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Anspruch auf Kinderzulagen grundsätzlich mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt. Bei Tod, Unfall, Krankheit und vorübergehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch sind die Kinderzulagen nach Erlöschen des Lohnanspruches noch für den laufenden und den folgenden Kalendermonat ungekürzt auszurichten.
2. Beiträge der Arbeitgeber und der
Selbständigen
Der Beitrag der Arbeitgeber und der Selbständigen wird von 1,5 auf 1,6 Prozent der Lohnsumme bzw. des reinen Erwerbseinkommens erhöht. Die Höchstgrenze des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens wird von 11 000 auf 28 000 Franken im Jahr erhöht.
3. Einkommensgrenze für Selbständige
Der Grundbetrag der Einkommensgrenze wird von 11 000 auf 28 000 Franken und der Kinderzuschlag von 800 auf 1 200 Franken erhöht.
4. Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1975 in Kraft.
Familienzulagen Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 23. Oktober im Kanton Uri 1974 beschlossen, die Kinderzulagen für Arbeitnehmer
und Selbständige mit Wirkung ab 1. Januar 1975 von 40 auf 50 Franken je Kind im Monat zu erhöhen. Des weitern wird der Grundbetrag der Einkommensgrenze für Selbständige von 22 000 auf 28 000 Franken und der Kinderzuschlag von 1 200 auf 1 500 Franken heraufgesetzt.
Revision des Mit Rücksicht auf die zahlreichen deutschen Arbeitdeutschen nehmer in der Schweiz, für die häufig Fragen der An-Kindergeldrechts spruchskonkurrenz abzuklären sind, dürfte die Ent-
wicklung des Kindergeldrechts der Bundesrepublik Deutschland weitere Kreise interessieren. Im folgenden orientieren wir daher über einige wesentliche Änderungen des Kindergeldrechts, die auf den 1. Januar 1975 In Kraft treten.
Bisher war das erste Kind nicht zulageberechtigt. Nunmehr wird das Kindergeld vom ersten Kind an gewährt, wobei es auf die Höhe des Familieneinkommens nicht ankommt. Dafür entfallen die Kinderfreibeträge bei der Einkommens- und Lohnsteuer sowie das Zweitkindergeld, das an eine Einkommensgrenze von 18 360 DM gebunden war.
Der Ansatz des Kindergeldes beträgt nun 50 DM für das erste Kind, 70 DM für das zweite Kind und 120 DM für das dritte und jedes weitere Kind. Bisher betrug das Kindergeld 25 DM für das zweite Kind, 60 DM für das dritte und vierte Kind und 70 DM für das fünfte und weitere Kind.
Personelles Otto Hintermeister ist im Oktober 1974 alters-Ausgleichskasse halber als Leiter der Ausgleichskasse Ostschweiz. Han-Ostschweiz. Handel del zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger wurde Willi
Brüschweiler gewählt.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung Verfahren
Urteil des EVG vom 28. Februar 1974 i. Sa. T. A.
Art. 132 / Art. 114 Abs. 2 OG. Das EVG ist befugt, die Rekurskommission zu bestimmen, die zur Beurteilung einer bei ihm anhängigen Streitsache zuständig ist. (Erwägungen 1 und 6)
Art. 84 Abs. 2 AHVG; Art. 200, Art. 200bis Abs. 1 AHVV. Die Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV über die Zuständigkeit der Rekursbehörden stehen nicht im Widerspruch zu Art. 84 Abs. 2 AHVG. (Erwägung 2)
Art. 200, Art. 200bis Abs. 1 AHVV. Für die Zuständigkeit der Rekurskommission für Personen im Ausland ist nicht massgebend, dass die Verfügung von der Schweizerischen Ausgleichskasse erlassen wurde, sondern dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Demnach kann diese Rekurskommission auch zuständig sein für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Verbandsausgleichskassen, wie anderseits kantonale Rekursbehörden zuständig sein können für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Ausgleichskassen. (Erwägung 3c)
Art. 200 Abs. 4 AHVV. Diese Bestimmung grenzt nur die Zuständigkeit kantonaler Ausgleichskassen unter sich ab. (Erwägung 3d)
Art. 200 Abs. 1 und 3, Art. 200bis Abs. 1 AHVV. Unter «wohnen» im Sinne dieser Bestimmungen ist der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen. (Erwägung 4d) 1
1 Nach geltendem Recht ist, wie in diesem Urteil bestätigt wird, für die Beurteilung der Beschwerden von Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, aber ihren Wohnsitz im Ausland haben, die Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig (unter Vorbehalt von Art. 200 Abs. 3 AHVV, wonach Beschwerden von obligatorisch versicherten Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland von der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers beurteilt werden). Diese Regelung ist nicht zweckmässig; denn zur Abklärung des Sachverhaltes ist die Rekursbehörde des Ortes am besten in der Lage, an dem sich der Beschwerdeführer aufhält. — Auf den 1. Januar 1975 hin wird daher Art. 200 Abs. 1 AHVV in der Weise geändert, dass die kantonale Rekursbehörde nicht nur zuständig ist, Beschwerden von Personen zu beurteilen, die im Kanton ihren Wohnsitz (oder Sitz) haben, sondern überdies auch — immer unter Vorbehalt von Art. 200 Abs. 3 AHVV — von Personen, die sich Im Kanton nur aufhalten.
Der spanische Staatsangehörige T. A. war im Besitz einer Saisonbewilligung, arbeitete bei einer Bauunternehmung in X und wohnte dort. Die Schweizerische Ausgleichskasse wies ein von ihm eingereichtes Gesuch um Gewährung einer IV-Rente ab. T. A. legte Beschwerde ein. Die AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland, der die Beschwerde übergeben wurde, trat auf diese nicht ein, weil nicht sie, sondern das Versicherungsgericht des Kantons X — die Rekursbehörde am Sitz des Arbeitgebers (Art. 200bis Abs. 1
i. V. m. Art. 200 Abs. 3 AHVV) — zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Gegen deren Entscheid erhob T. A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Das EVG wies die Beschwerde, soweit es auf sie eintrat, ab und bezeichnete das Versicherungsgericht des Kantons X als zur Beurteilung zuständig.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesem Verfahren nicht die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu prüfen, sondern diejenige der Zuständigkeit. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung einer Rente der IV verlangt wird, kann mithin darauf nicht eingetreten werden. Zu untersuchen ist vielmehr nur, ob die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zu Recht ihre Zuständigkeit verneint und die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons X zur weiteren Beurteilung überwiesen hat....
2a. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG werden die Beschwerden in erster Instanz — neben den kantonalen Rekursbehörden
— von der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Art. 62 Abs. 2 AHVG genannte Ausgleichskasse beurteilt. Nach Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist diese besondere Rekurskommission zuständig zur Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen, vorbehältlich Art. 200 Abs. 1 und 3. Laut dieser letztgenannten Bestimmung ist zur Beurteilung der Beschwerden die Rekursbehörde desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenn Verfügung seinen Wohnsitz bzw. Sitz hatte (Abs. 1). Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Abs. 3).
Ein Vergleich zwischen Art. 84 Abs. 2 AHVG einerseits und Art. 200 Abs. 1-4 sowie Art. 200bis Abs. 1 AHVV anderseits lässt erkennen, dass der Wortlaut dieser Vorschriften nicht aufeinander abgestimmt ist. Während nach Art. 84 Abs. 2 AHVG die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse den Anknüpfungspunkt der Zuständigkeit für die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen bildet, so ist nach der bundesrätlichen Verordnung der ausländische Wohnsitz des Beschwerdeführers grundsätzlich massgebend (Bendel, Die AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland, SZS 1973, S. 245).
b. In der ursprünglichen Fassung von Art. 84 Abs. 2 AHVG war nur von den kantonalen Rekursbehörden die Rede, deren Zuständigkeit der Bundesrat gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG in Art. 200 AHVV geordnet hatte.
Zur Beurteilung von Beschwerden freiwillig versicherter Auslandschweizer war aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 14. Mai 1948 über die freiwillige AHV für Auslandschweizer eine besondere
Rekurskommission geschaffen worden (ZAK 1949, S. 246; Binswanger, Kommentar zur AHV, S. 302, Anmerkung 9), «um eine einheitliche erstinstanzliche Spruchpraxis in der freiwilligen Versicherung herbeizuführen und die kantonalen Rekursbehörden von diesen, oft besondere Kenntnisse der Verhältnisse im Ausland erfordernden Geschäften entlasten zu können» (Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zum Bundesgesetz betreffend die Abänderung des AHVG, BBl 1953 II 136). Diese Rekurskommission war zwar nur zuständig, Verfügungen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer zu überprüfen (Bendel, a. a. 0. S. 245). Durch Bundesratsbeschluss vom 20. April 1951 ist indessen Art. 200bis Abs. 1 AHVV eingefügt worden, der zur Beurteilung der Beschwerden im Ausland wohnender Personen grundsätzlich diese Rekurskommission für zuständig erklärt, obschon das AHVG damals nur von kantonalen Rekursbehörden sprach und die Schaffung eines eidgenössischen Rechtspflegeorgans erster Instanz nicht vorsah (Oswald, AHV-Praxis, Nr. 539, S. 363; vgl. dazu auch Bendel, a. a. 0. S. 245 und besonders Anmerkung 10). In der seit 1. Januar 1954 in Kraft stehenden Fassung von Art. 84 Abs. 2 AHVG wird nun allerdings auch die vom Bundesrat bestellte Rekurskommission für die in Art. 62 Abs. 2 AHVG genannte Ausgleichskasse erwähnt. In der zitierten bundesrätlichen Botschaft (BBl 1953 II 136 f.) wurde dazu ausgeführt, es erscheine als angezeigt, «diese besondere Rekurskommission in Absatz 2 neben den kantonalen Rekursbehörden ausdrücklich zu nennen». Der Kommission sei anlässlich der ersten Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG auch die Beurteilung der Beschwerden im Ausland wohnender und nicht freiwillig versicherter Schweizerbürger sowie im Ausland wohnender Ausländer übertragen worden (Art. 200bis Abs. 1 AHVV), «womit erreicht wurde, dass die vom Ausland aus erhobenen Beschwerden auf dem Gebiete der AHV erstinstanzlich durch eine einzige Rekursbehörde entschieden werden».
Daraus geht hervor, dass es beim neuen Art. 84 Abs. 2 AHVG darum ging, die bereits bestehende eidgenössische Rekurskommission neben den kantonalen Rekursbehörden gesetzlich zu verankern; keinesfalls war beabsichtigt, damit an der ebenfalls seit Jahren bestehenden Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 200 und namentlich Art. 200bis AHVV etwas zu ändern (vgl. Bendel, a. a. 0. S. 246).
3a. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörden ist laut Art. 200 Abs. 1 AHVV der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Abs. 4 von Art. 200 AHVV schränkt diesen Grundsatz insofern ein, als dort für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons als zuständig erklärt wird.
Diese Grundsätze hat das EVG von Anfang an anerkannt (EVGE 1948, S. 111 f.; EVGE 1963, S. 174, ZAK 1964, S. 81) und in gewisser — hier nicht massgeblicher Weise — modifiziert (EVGE 1959, S. 145 ff., ZAK 1959, S. 428).
b. Art. 200 Abs. 3 AHVV erklärt — ebenfalls in Durchbrechung des in Abs. 1 niedergelegten Grundsatzes — die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt.
c. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen ist gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 200 Abs. 1 und 3 AHVV. Diese Bestimmung ist — wie aus dem in Erwägung 2 Gesagten hervorgeht — nicht gesetzwidrig, indem Art. 84 Abs. 2 AHVG, der an sich keine Regelung über den Gerichtsstand enthält (EVGE 1959, S. 145), die Zuständigkeit der Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen nicht auf die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse beschränken will.
Massgebender Anknüpfungspunkt gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist entgegen dem missverständlich formulierten Wortlaut des späteren Art. 84 Abs. 2 AHVG nicht das formelle Kriterium, dass die angefochtene Verfügung von der Schweizerischen Ausgleichskasse stammt, sondern das territoriale, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde im Ausland wohnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat. Das EVG hat denn auch in den nicht publizierten Urteilen 1. Sa. V. vom 23. November 1970 und P. vom 7. August 1972 im Hinblick auf den ausländischen Wohnsitz der Beschwerdeführer die Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen als zuständig erachtet, obwohl die angefochtenen Verfügungen in beiden Fällen von Verbandsausgleichskassen ergangen waren. Konsequenterweise kann für die Überprüfung einer Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse auch eine kantonale Rekursbehörde zuständig sein. An den hievon abweichenden Ausführungen des nicht publizierten Urteils i. Sa. S. vom 18. Dezember 1972 kann nicht festgehalten werden.
d. Art. 200 Abs. 4 AHVV schliesslich grenzt bloss die Zuständigkeit unter kantonalen Rekursbehörden ab, was daraus ersichtlich ist, dass diese Bestimmung in Art. 200bis Abs. 1 AHVV nicht vorbehalten wird (Bendel, a. a. 0. S. 247).
4. Im weiteren ist noch die Frage zu entscheiden, was unter den von der AHVV verwendeten Begriffen des «Wohnsitzes» bzw. «Sitzes» (Art. 200 Abs. 1) und des «Wohnens im Ausland» (Art. 200 Abs. 3, Art. 200bis Abs. 1) bzw. der «Personen im Ausland» (Überschrift zu Art. 200bis) zu verstehen ist.
a. Den Begriff des Wohnsitzes bzw. Sitzes gemäss Art. 200 Abs. 1 AHVV hat die Rechtsprechung von Anfang an im Sinne des Zivilrechts (Art. 23 ff. ZGB) ausgelegt (EVGE 1948, S. 111; EVGE 1959, S. 145 f., ZAK 1959, S. 428; EVGE 1963, S. 174, ZAK 1964, S. 81).
b. Die Vorinstanz stellt bei der Auslegung des Begriffes «Wohnen im Ausland» ausschliesslich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab und gelangt somit im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 200 Abs. 3 AHVV — der Beschwerdeführer hat als Saisonnier zwar ausländischen Wohnsitz (vgl. dazu EVGE 1963, S. 22; EVGE 1966, S. 60, ZAK 1966, S. 320; EVGE 1967, S. 30, ZAK 1967, S. 405; ZAK 1968, S. 235), ist aber obligatorisch versichert —
dazu, das Versicherungsgericht des Kantons X als zuständig zu erklären, weil der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz in diesem Kanton hat.
c. Das BSV vertritt in seiner Vernehmlassung eine in der Begründung andere Auffassung. Es macht unter Hinweis auf ZAK 1967, S. 37, geltend, die auf dem Prinzip des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Ausland gründende Ordnung der Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse und der ihr zugeordneten 1V-Kommission habe durch die Verwaltungspraxis insofern eine Einschränkung erfahren, als sie nur anzuwenden sei auf Personen, die nicht nur ihren Wohnsitz im Ausland haben, sondern sich auch dort aufhalten. Denn die IV-Kommission am Aufenthaltsort des Versicherten und die Ausgleichskasse des Arbeitgebers stünden dem Fall näher und seien besser in der Lage, den Sachverhalt abzuklären, als die IV-Kommission für Personen im Ausland und die Schweizerische Ausgleichskasse. Diese gleichen Gründe sprächen dafür, auch die Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen unter den gleichen Voraussetzungen als zuständig zu betrachten. Der Begriff «Wohnen» im Sinne der Art. 62 Abs. 2 AHVG, Art. 123, Art. 200bis Abs. 1 AHVV sowie Art. 40 Bst. c IVV bedeute demnach grundsätzlich Wohnsitz verbunden mit tatsächlichem Aufenthalt im Ausland. Nur wo diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, wäre die Schweizerische Ausgleichskasse und die Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung (Art. 200 Abs. 1 AHVV) als Saisonnier zwar zivilrechtlich ausländischen Wohnsitz, jedoch inländischen Aufenthalt gehabt, weshalb gemäss Art. 200 Abs. 3 AHVV die Rekursbehörde am Sitz des Arbeitgebers zuständig sei.
d. Die Gleichsetzung von «Wohnen» mit dem Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB hat den Vorteil der Einheitlichkeit der Begriffe und damit der Einfachheit für sich. Es fragt sich indessen, ob es wirklich als belanglos betrachtet werden darf, dass sowohl Gesetz als auch Verordnung bald vom «zivilrechtlichen Wohnsitz» (Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 18 Abs. 2 AHVG, sinngemäss Art. 42 und 42bls AHVG sowie Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 2 IVG) bzw. «Wohnsitz» (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 124 Abs. 1, Art. 125 und 200 Abs. 1 AHVV) sprechen, bald von «im Ausland wohnen» (Art. 62 Abs. 2 AHVG, Art. 123 und Art. 200 Abs. 3, Art. 200bis Abs. 1 AHVV, Art. 40 Abs. 1 Bst. c, Art. 51 Bst. c IVV), wozu noch die Bezeichnung «Rekursbehörde für Personen im Ausland» (Überschrift zu Art. 200bis AHVV) kommt (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 AHVG: «Betriebsstätte», «Wohnsitz», «Aufenthaltsort»). Im jeweiligen Zusammenhang betrachtet und unter Berücksichtigung der Erwägungen des BSV könnten diese Differenzierungen darauf hindeuten, dass unter dem Begriff «Wohnen im Ausland» und den ähnlichen Ausdrücken nicht nur der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern darüber hinaus auch der tatsächliche Aufenthalt im Ausland zu verstehen ist. Wenn auch eine solche Auslegung mit Bezug auf die von Grenzgängern erhobenen Beschwerden keine Probleme böte, ergäbe sich hinsichtlich der Beurteilung von Beschwerden, welche von in der Schweiz sich aufhaltenden Saisonniers erhoben werden, insofern eine Zuständigkeitslücke, als weder Art. 200bis Abs. 1 noch Art. 200 Abs. 1 oder 3 AHVV anwendbar wären.
Unter diesen Umständen ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach die Art. 200 und 200bis AHVV vom zivilrechtlichen Wohnsitz
ausgehen. Die vom BSV erwähnte Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse und der ihr zugeordneten IV-Kommission braucht hier nicht geprüft zu werden.
5. Für die Zuständigkeit zur Beurteilung der von Saisonniers und Grenzgängern erhobenen Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen auf dem Gebiete der AHV und IV ergibt sich mithin folgendes:
— Beschwerden von Saisonniers mit ausländischem Wohnsitz sind nach Art. 200 Abs. 3 AHVV von der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zu beurteilen.
— Beschwerden von ausländischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz aufgrund einer Saisonbewilligung erwerbstätig sind und die nach der Rechtsprechung (BGE 99 V 206, ZAK 1974, S. 292) ausnahmsweise bereits Wohnsitz in der Schweiz haben, sind von der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz hatte (Art. 200 Abs. 1 AHVV) oder von der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat (Art. 200 Abs. 3 AHVV; vgl. EVGE 1959, S. 145, ZAK 1959, S. 428), zu beurteilen.
— Beschwerden von Grenzgängern, die als solche in der Schweiz erwerbstätig und damit obligatorisch versichert sind, jedoch im Ausland wohnen, sind von der nach Art. 200 Abs. 3 AHVV zuständigen Rekursbehörde zu beurteilen.
— Beschwerden von in der Schweiz nicht mehr erwerbstätigen und somit nicht mehr obligatorisch versicherten ehemaligen Grenzgängern, die im Ausland wohnen, sind von der Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen zu beurteilen.
6. Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz zu Recht als nicht zuständig erachtet zur Beurteilung der vom spanischen Saisonarbeiter T. A. erhobenen Beschwerde. Vielmehr wird sich nach dem Gesagten das Versicherungsgericht des Kantons X mit der Sache zu befassen haben.
Invalidenversicherung
Renten
Urteil des EVG vom 8. April 1974 i. Sa. H. R.
Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 26 Abs. 1 IVV. Berufliche Kenntnisse gelten nur dann als zureichend, wenn sie im allgemeinen denjenigen einer eigentlichen Lehre oder ordentlichen Ausbildung entsprechen und dem Versicherten praktisch die gleichen Verdienst-
möglichkeiten eröffnen wie diese.
Der 1952 geborene Versicherte leidet an zerebralen Störungen, mittelschwerer Oligophrenie und Wirbelsäuleschäden. Nach Absolvierung der obligatori-
schen Schulpflicht begann er 1969 eine dreijährige Anlehre zum Gärtner. Die IV übernahm die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Da er den Anforderungen in einem Privatbetrieb nicht gewachsen war, bewilligte die Versicherung für die Dauer von zwei Jahren die Anlehre zum Hilfsgärtner in einer Wiedereingliederungsstätte. Nach Abschluss dieser Ausbildung nahm der Versicherte Mitte Juli 1972 eine Stelle als Hilfsgärtner an. Sein Lohn betrug vorerst monatlich 400 Franken und ab November 1972 450 Franken.
Am 13. Oktober 1972 ersuchte die IV-Regionalstelle, die den Versicherten als bestmöglich eingegliedert erachtet, um Prüfung der Rentenfrage mit Wirkung ab 1. Juli 1972. Der Versicherte seinerseits stellte am 1. November 1972 ein Rentengesuch. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1972 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Juli 1972 eine halbe Invalidenrente zu.
Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 8. August 1973 eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte erneut die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Er macht geltend, keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erworben zu haben, so dass beim Einkommensvergleich vom Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter auszugehen sei.
Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, stellt das BSV die Anträge, die angefochtene Verfügung und der kantonale Entscheid seien aufzuheben und es sei dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1971 eine ganze IV-Rente auszurichten. Durch die Anlehre zum Hilfsgärtner seien ihm nicht annähernd die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet worden wie einem nichtinvaliden Gärtner. Die Invaliditätsbemessung müsse deshalb gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV vorgenommen werden. Verglichen mit dem jeweils massgebenden Durchschnittseinkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter sei der Versicherte immer zu mindestens zwei Dritteln invalid gewesen.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:
1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Die Invalidität bemisst sich in der Weise, dass das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, mit jenem Erwerbseinkommen verglichen wird, das er ohne Invalidität zu erzielen vermöchte (Abs. 2).
Konnte der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das ohne Invalidität erzielbare Einkommen in der Regel dem durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter (Art. 26 Abs. 1 IVV).
2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Eingliederungsstätte zureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte.
a. Zu dieser in Art. 26 Abs. 1 IVV erwähnten Voraussetzung erklärt das BSV in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (Rz 99 in der Fassung gemäss IV-Mitteilungen Nr. 160 vom 17. September 1973, Rz 1239): «Als Erwerb von ,zureichenden beruflichen Kenntnissen' ist im allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Anlehren sind einer solchen Ausbildung gleichgestellt, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg im allgemeinen die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und dem Versicherten in bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.» Gestützt hierauf bemerkt das BSV in seiner Vernehmlassung: «Das Abgrenzungskriterium der praktisch gleichen Verdienstmöglichkeiten ist wesentlich. Für den Versicherten ist nämlich nicht ausschlaggebend, dass er sich berufliche Kenntnisse aneignet, sondern dass er diese auch ökonomisch verwerten kann; sonst wäre er gegenüber demjenigen benachteiligt, der überhaupt auf berufliche Kenntnisse verzichten muss, denn nur bei diesem käme der in vielen Fällen günstigere Einkommensvergleich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung.» Diese Betrachtungsweise kann nicht beanstandet werden.
b. Der seinen Fähigkeiten entsprechend ausgebildete und zweckmässig eingegliederte Beschwerdeführer kann wegen seiner invaliditätsbedingten Langsamkeit die durch die Anlehre zum Hilfsgärtner erworbenen beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich nicht verwerten; er verdient monatlich zwischen 400 und 500 Franken, während ein Hilfsgärtner zwischen 1200 und 1500 Franken im Monat erzielen kann.
Unter diesen Umständen ist bei der Bemessung der Invalidität vom durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter als dem ohne Invalidität erzielbaren Einkommen auszugehen (Art. 26 Abs. 1 IVV).
3. Der Bruttoverdienst, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bezogen hat, belief sich auf jährlich 5400 Franken. Demgegenüber betrug das mittlere Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter in der Schweiz Im Jahre 1972 19 100 Franken und 1973 21 500 Franken (vgl. dazu ZAK 1973, S. 579). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mindestens zu zwei Dritteln invalid ist.
Urteil des EVG vom 26. April 1974 i. Sa. A. B.
Art. 41 IVG. Ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente gegeben sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen, wie sie unmittelbar vor Erlass der Revisionsverfügung bestehen.
Liegen Anhaltspunkte für psychische Ursachen der Arbeitsunfähig-
keit vor, dann ist diese Frage durch ein psychiatrisches Gutachten und, falls notwendig, stationär abzuklären.
Art. 31 Abs. 1 IVG. Der Entzug einer laufenden Rente ist — gestützt auf diese Bestimmung — erst dann zulässig, wenn der Ver-
sicherte eine von der IV-Kommission an geordnete zumutbare Eingliederungsmassnahme ablehnt und durch schriftliche Mahnung
auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung) Der 1928 geborene Versicherte hatte bis zum Jahre 1968 in der Firma Z als Malergehilfe gearbeitet und dort zuletzt — seinen Angaben nach — rund
1500 Franken monatlich verdient. Seit 1966 führt er im übrigen ein Re-
staurant, wobei seine Ehefrau mitarbeitet. Wegen eines Rückenleidens, das laut Zeugnis eines Spitals im Jahre 1964 begonnen hatte, gewährte die IV dem Versicherten seit Juni 1969 eine ganze einfache IV-Rente nebst Zusatzrenten für die Frau und 7 Kinder. Eine im Mai 1971 von der Ausgleichskasse verfügte Halbierung der Rente hob die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 9. Dezember 1971 auf. Im August 1972 bezeichnete ein Spezialarzt für Orthopädie in seinem Schreiben an den Hausarzt den Versicherten als «Problempatienten mit sehr stark veränderter Psyche». Hierauf wandte sich die IV-Kommission an die Regionalstelle für berufliche Eingliederung und erhielt am 31. Oktober 1972 folgenden Bericht:
«Der Versicherte ist von der Gewissheit fehlender Eingliederungsmöglich-
keiten voll eingenommen ... Unter den bestehenden Voraussetzungen sind wir jedenfalls nicht in der Lage, den Versicherten irgendwo für eine Erwerbsausübung zu plazieren ... Am ehesten könnten wir uns im konkreten Fall eine Anfrage um Aufnahme für drei bis vier Monate
im Mehrzweckspital X vorstellen. Diese Institution verfügt über eine
bestens qualifizierte Aufklärungsstation psychosomatischer Richtung ...
Im Hinblick auf die Rentenfrage erwähnen wir noch, dass uns die Buch-
haltung der Firma Z mitgeteilt hat, der Versicherte würde im Betriebe
heute als Nichtinvalider pro Stunde zwischen 9 und 9.20 Franken ver-
dienen, was ... ein Jahreseinkommen von ca. 21 000 Franken ergäbe.
Für die Führung des Restaurants hat das kantonale Steueramt im Er-
messensentscheid 40 000 Franken Umsatz angenommen, was zu einem entsprechenden Einkommen von 7200 Franken führe.»
Am 6. Dezember 1972 begab sich der Versicherte auf Verlangen der IV-Kommission ins Spital X, das ihn vorerst auf der Rheumastation eines Kan-
tonsspitals untersuchen liess. Am 24. Januar 1973 bescheinigte der Chefarzt
dieser Station, der fettleibige Versicherte leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom sowie an einem psychosomatischen Syndrom, und führte im einzelnen folgendes aus:
«Die geäusserte Intensität der Beschwerden steht in krassem Gegensatz
zu den feststellbaren klinischen und radiologischen Befunden ... Für
leichte, abwechslungsreiche Arbeiten, die die Wirbelsäule wenig bean-
spruchen, ist der junge Patient wegen des somatischen Befundes meines Erachtens theoretisch-medizinisch 100 Prozent arbeitsfähig. Praktisch ist er für die Arbeiten, die er gegenwärtig in seinem Gastbetrieb zuhause ausführen kann, mindestens 50 Prozent arbeitsfähig. Eine in Frage
kommende Therapie, welche das noch bestehende Beschwerdebild we-
sentlich beeinflussen könnte, stösst wegen der ablehnenden Haltung des
Patienten gegenüber jeder therapeutischen Massnahme auf Schwierig-
keiten. Sicher würde eine über lange Zeit aufbauende physikalische The-
rapie ... eine Besserung bringen.» Nachdem der Versicherte am 13. Februar aus der Heilstätte X entlassen und Mitte Mai dort nachkontrolliert worden war, erstattete der Chefarzt am 14. Juni 1973 folgendes Gutachten:
«Nach Auffassung von Dr. A ... sollte eine über lange Zeit aufbauende
physikalische Therapie durchgeführt werden ... Wegen der mangelnden Kooperation des Patienten sind aber wahrscheinlich alle therapeutischen Bemühungen hoffnungslos ... Zusammenfassend handelt es sich um eine
chronische sozio-psychosomatische Erkrankung mit verschiedenen Ur-
sprüngen, die zu einem sehr komplexen Krankheitsbild geführt haben ... Aufgrund der rein körperlichen Befunde müsste der Patient theoretisch zu 100 Prozent arbeitsfähig erklärt werden. Aufgrund der schweren emotionellen Veränderungen und Fehlhaltungen ist er aber zu 75 Prozent arbeitsunfähig. Er kann nur Gelegenheitsarbeiten von ca. 25 Prozent zu Hause durchführen. Die weitern Abklärungen im häuslichen Bereich müssten ergeben, ob der Patient eventuell bis 50 Prozent arbeitsfähig ist.» Gemäss Kommissionsbeschluss verfügte die Ausgleichskasse am 25. Juli
1973, die IV gewähre ab August 1973 nur noch die halben Renten. Der Versicherte beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde, wurde aber mit
Entscheid vom 15. November 1973 abgewiesen.
Der Betroffene führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und fordert weiter-
hin die ganzen Renten. Er sei nahezu gänzlich arbeitsunfähig und stelle sich für jede weitere ärztliche Expertise zur Verfügung. Ohne seine Krankheit
würde er heute in der Firma Z mindestens 2500 Franken monatlich verdienen.
Die Ausgleichskasse nimmt zur Sache nicht mehr Stellung. Das BSV erachtet die Beschwerde als begründet, fügt aber namentlich folgendes bei:
«Da ... psychische Leiden eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit verursachen, sollte ... noch ein eigentliches psychiatrisches Gutachten einge-
holt werden. Je nach dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung
sollte hierauf noch eine arbeitsmedizinische Abklärung angeordnet wer-
den. Es scheint uns zudem, dass es dem Versicherten zumutbar wäre, sich einer Abmagerungskur und physiotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen.»
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün-
den teilweise, im Sinne der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zwecks Aktenergänzung, gutgeheissen.
1. Gemäss Art. 41 IVG ist eine ganze IV-Rente mit Wirkung für die Zukunft durch die halbe Rente zu ersetzen, sobald sich die Invalidität des Bezügers in entsprechendem Masse vermindert hat. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich der angefochtene Entscheid mit dieser Bestimmung verträgt. a. Für eine gewisse Abnahme der Invalidität spricht der Umstand, dass der Versicherte im April 1971 zuhanden der IV-Kommission erklärt hatte, er müsse tagsüber durchwegs vier bis fünf Stunden abliegen, im Oktober 1972 gegenüber der Regionalstelle dann aber abgeschwächt hat, er müsse sich fast jeden Nachmittag zwei bis drei Stunden hinlegen. Ausserdem dürfte
der jährliche Umsatz der Wirtschaft, den der Versicherte im Januar 1970 zuhanden der IV-Kommission mit rund 40 000 Franken angegeben hatte, seither wohl eher gestiegen sein. Dennoch hat die Verwaltung unmittelbar vor dem Erlass der Revisionsverfügung vom Juli 1973 nicht untersucht, welchen Reinertrag das Restaurant abwarf und wieviel davon auf die Mitarbeit des Invaliden entfiel (Art. 25 Abs. 2 IVV). Sie hat auch nicht überprüft, ob die Annahme der IV-Regionalstelle, der Versicherte hätte 1972 ohne seine Invalidität als Hilfsspritzer 21 000 Franken verdienen können, zutreffe.
Diese Abklärungen müssen nachgeholt werden, und es ist bestmöglich zu ermitteln, ob der Versicherte als Wirt im Sommer 1973 wirklich nicht mehr als einen Drittel dessen verdient hat, was ein gesunder Malergehilfe damals in der Firma Z verdiente.
b. Sollten diese wirtschaftlichen Erhebungen für einen Invaliditätsgrad von mindestens zwei Dritteln sprechen, so müsste die IV-Kommission ein psychiatrisches Gutachten einholen und hernach wenn nötig auch noch eine stationäre medizinische Abklärung anordnen, wie das BSV mit einleuchtender Begründung darlegt. Aus den Berichten des Orthopäden, des Rheumatologen und des Internisten erhellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen zu einem erheblichen Teil psychischen Ursprunges sind.
2. Heute kann also noch nicht entschieden werden, ob der Versicherte weiterhin mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Zuerst muss die Verwaltung den wirtschaftlichen und medizinischen Sachverhalt genauer abklären und hernach die Eingliederungsmassnahmen anordnen, die in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer ist ja erst 46jährig und hat sich jeder von der IV-Kommission angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, die seine restliche Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder ihre Verwertung zu fördern verspricht. Dabei müsste ihm die Verwaltung — nach vorgängiger schriftlicher Mahnung — die IV-Rente samt Zusatzrenten vorübergehend oder dauernd entziehen, wenn und solange er eine solche Eingliederungsvorkehr ablehnen sollte (Art. 31 IVG; BGE 97 V 174, Erwägung 2, ZAK 1972, S. 498).
Aus diesen Gründen ist die ganze Rente samt Zusatzrenten ab August 1973 vorderhand weiterzugewähren. Ein Rentenentzug gemäss Art. 31 IVG ist eben bis heute nicht zulässig gewesen, weil der Versicherte bisher keine von der 1V-Kommission angeordnete Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme von sich gewiesen hat.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 15. Juli 1974 i. Sa. A. P. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG. Einer in freier Ehe lebenden Frau kann
bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ein Entgelt für die Haus-
haltführung nur dann und insoweit angerechnet werden, als der Mann, mit dem sie zusammenlebt, wirtschaftlich in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten. (Erwägung 1) Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG. Zur Berechnung des Mietzinsabzuges bei in freier Ehe lebenden Personen ist der Gesamtbetrag des Mietzinses der von ihnen benützten Wohnung selbst dann zur Hälfte auf die beiden Versicherten aufzuteilen, wenn der Mietvertrag nur auf den Namen des einen abgeschlossen wurde. (Erwägung 2)
Die 1909 geborene A. P. lebt seit 1952 mit E. B. zusammen. Mit Verfügung vom
25. Oktober 1971 hat ihr die Ausgleichskasse ab 1. Juni 1971 eine monatliche
EL von 204 Franken zugesprochen. Die Berechnung der Ausgleichskasse lautet folgendermassen: Fr. a) Anwendbare Einkommensgrenze 4 800 b) Anrechenbares Einkommen (jährliches Einkommen von
3 240 Fr., zu 3 angerechnet nach Abzug eines Betrages
von 1 000 Fr., zuzüglich AHV-Rente von 2 640 Fr., ab-
züglich Krankenkassenprämien von 581 Fr. und Mietzins-
abzug von 1 200 Fr. für die Miete von 3 252 Fr.) — 2 352
c) Jährliche EL 2 448 oder monatlich 204 Franken (aus welchem Betrag die Versicherte ihre Krankenkassenprämien zu zahlen hatte) Nachdem die kantonale Durchführungsstelle dazu übergegangen war, die Grundprämien direkt der Krankenversicherung zu begleichen, statt sie den Versicherten zu vergüten, erliess sie am 9. Januar 1973 eine neue Verfügung, welche sich auf die folgenden Berechnungselemente stützte: Fr. a) Anwendbare Einkommensgrenze 6 600 b) Anrechenbares Einkommen (jährliches Einkommen von
3 240 Fr., zu % angerechnet nach Abzug eines Betrages
von 1 000 Fr., zuzüglich AHV-Rente von 4 800 Fr., ab-
züglich Mietzinsabzug von 1 500 Fr. für Miete von 3 252 Fr.) — 4 793 c) Jährliche EL 1 807
oder monatlich 151 Franken (wobei die Krankenver-
sicherungsprämien künftig direkt durch die Verwaltung
beglichen werden)
A. P.' erhob gegen die Verfügung vom 9. Januar 1973 Beschwerde. Sie machte geltend, dass sie ausser ihrer AHV-Rente über kein Einkommen verfüge. Bei der Bemessung der EL sei daher von der — auch teilweisen — Anrechnung eines Betrages von 3 240 Franken abzusehen.
Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ergab sich, dass die beklagte Ausgleichskasse den der Versicherten durch E. B. gewährten Lebensunterhalt mit 3 240 Franken bewertete. Auf diesem Betrag hatte E. B. übrigens während mehrerer Jahre Arbeitgeberbeiträge bezahlt. Sein Einkommen setzte sich aus einer AHV-Rente von 459 Franken (im Januar 1973) und einer Pension von rund 400 Franken im Monat zusammen.
Durch Urteil vom 28. September 1973 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und sprach der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 1973 eine monatliche EL von 181 Franken zu. Als Erwerbseinkommen rechnete sie lediglich 1 132 Franken an; im übrigen stützte sie sich auf die Berechnungsgrundlagen der Ausgleichskasse. In ihrem Urteil ging die Vorinstanz davon aus, dass die von E. B. gewährten Naturalleistungen als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG anzurechnen seien. Die Höhe der Anrechnung ermittelte sie in der Weise, dass sie die Differenz zwischen dem effektiven Beitrag der Versicherten an die Haushaltkosten und der (theoretischen) hälftigen übernahme derselben errechnete.
Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zwar war sie mit der Anrechnung des Naturaleinkommens grundsätzlich einverstanden; sie bestritt jedoch die Richtigkeit des von der Vorinstanz geschätzten Gegenwertes dieses Einkommens.
Im übrigen vertrat sie die Ansicht, dass bei der Bemessung der EL der Mietzins höchstens zur Hälfte in Rechnung zu stellen sei. Sie beantragte, das Erwerbseinkommen auf 3 240 Franken festzusetzen sowie einen Mietzinsabzug von bloss 576 Franken vorzunehmen.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:
1. Während die Ausgleichskasse als Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz darin einig geht, dass die Beschwerdegegnerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG ausübt, bestreitet die Beschwerdebeklagte diese Auffassung ausdrücklich. Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht mit dem von der Vorinstanz geschätzten Wert der in Frage stehenden Unterhaltsleistungen einverstanden.
Die Rechtsprechung betrachtet die Unterhaltsleistungen, die ein Mann einer mit ihm in freier Ehe zusammenlebenden Frau für deren Haushaltführung gewährt, als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (EVGE 1951, S. 229, ZAK 1951, S. 34). Andererseits stellte das EVG fest, dass die als Gegenleistung für die Haushaltführung gewährte Verpflegung und Unterkunft bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in Rechnung zu stellen sind (ZAK 1968, S. 125).
Nun kann im Falle von im Konkubinat lebenden Personen allerdings keine schematische Lösung getroffen werden. Es ist erst dann von einer Entschädigung in natura zu sprechen, wenn der Lefstungspflichtige wirtschaftlich
in der Lage ist, diese zu erbringen. Dies ist jedenfalls immer dann ausgeschlossen, wenn ein Mann und eine Frau ihre ungenügenden — oder zumindest bescheidenen — Einkünfte zusammenlegen, um sie zu ergänzen. Vorliegend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse von E. B. nicht derart günstig, dass von seinem Einkommen von rund 850 Franken im Monat ein Betrag von monatlich 270 Franken zur Entschädigung einer Haushalthilfe abgezweigt werden könnte. Dass man in bezug auf die Erhebung der AHV-Beiträge angesichts der Rechtsstellung der Konkubine in der AHV zu dieser Ansicht gelangen kann, mag als verständlich erscheinen. Diese Lösung für alle Fälle auf dem Gebiete der EL einfach zu übernehmen, würde jedoch zu eigenartigen Situationen führen und nicht der Realität entsprechen. Das angefochtene Urteil sowie die streitige Verfügung sind daher von Amtes wegen zu Ungunsten der beschwerdeführenden Ausgleichskasse abzuändern (Art. 132 Bst. c OG).
2. Schliesslich ist noch über die Frage des Mietzinsabzuges zu befinden; diese wurde von der Vorinstanz auf Antrag der kantonalen Ausgleichskasse ebenfalls geprüft, was sie — wie übrigens auch das EVG — von Amtes wegen tun konnte (vgl. Art. 132 Bst. c OG; Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG, der gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG analog anwendbar ist; BGE 98 V 33).
Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG — in der seit 1. Januar 1971 geltenden Fassung
— sieht vor, dass die Kantone vom Einkommen einen Abzug von höchstens 1 500 Franken bei Alleinstehenden und 2 100 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den andern Bezügerkategorien 1 200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins zulassen können.
Im vorliegenden Fall ist nicht genau ersichtlich, wer den Mietzins bezahlt. Diese Frage spielt indessen keine Rolle. Gemäss Verwaltungspraxis, gegen welche das EVG nichts einzuwenden hat, ist der Gesamtbetrag des Mietzinses gemeinsam gemieteter Wohnungen in der Regel auf die einzelnen Mitbewohner gleichmässig aufzuteilen (Wegleitung des BSV über die EL, gültig ab 1. Januar 1973, Rz 243). Es besteht kein Zweifel, dass vorliegend eine solche Sachlage gegeben ist, obschon der Mietvertrag durch die Beschwerdegegnerin abgeschlossen wurde. Die Ausgleichskasse hat daher den Betrag des Mietzinsabzuges im Sinne der erwähnten Vorschriften neu festzusetzen. Dabei hat sie zunächst den Betrag der Nebenkosten, welcher vom Bruttomietzins abzuziehen ist, zu ermitteln (vgl. Rz 246 der erwähnten Wegleitung). Es steht in der Tat fest, dass die Heizungskosten nicht durch den Hauseigentümer, sondern die Mieter zu tragen sind.
Von Monat zu Monat
Der Ausschuss für die berufliche Vorsorge der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission tagte vom 5. bis 8. November. Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat Hürlimann, nahm die Gelegenheit wahr, mit dem Ausschuss das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Beratungen führten zur Feststellung, dass angesichts der zahlreichen Anregungen, die sich aus dem Ende Oktober 1974 abgeschlossenen Vernehmlassungsverfahren ergeben haben, eine Reihe früherer Beschlüsse zu überprüfen sind. Nach einlässlichen Diskussionen bereinigte der Ausschuss endgültig verschiedene Bestimmungen des Vorentwurfs, den er dem Eidgenössischen Departement des Innern unterbreiten wird. Für den Abschluss der Arbeiten erweisen sich, der Komplexität der Probleme wegen, noch weitere Arbeitstagungen als nötig; sie sind für den Dezember und Januar in Aussicht genommen. Der Bundesrat könnte damit Botschaft und Entwurf zu e'nem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge auf die Frühjahrssession 1975 den eidgenössischen Räten zuleiten.
Zur Überprüfung der Revisionsbegehren auf dem Gebiete der IV hat das Bundesamt für Sozialversicherung neben einer Fachkommission für Renten und Taggelder der IV eine Fachkommission für Eingliederungsfragen der IV eingesetzt. Diese ist am 21. November unter dem Vorsitz von Dr. Achermann erstmals zusammengetreten. Nach einer allgemeinen Orientierung wurden insbesondere Probleme der Sonderschulung normalbegabter Verhaltensgestörter sowie der Sonderschulmassnahmen im Vorschulalter besprochen.
DEZEMBER 1974
Rückblick auf das Jahr 1974
Das zu Ende gehende Jahr stand im Zeichen einer weltweiten Ernüchterung. Die Grenzen des Wachstums begannen einer breiteren Öffentlichkeit bewusst zu werden. Die damit einhergehenden weltwirtschaftlichen Entwicklungen beeinflussten auch die Sozialpolitik, insbesondere im Bereich der Sozialversicherung, ist doch diese auf eine leistungsfähige, gesunde Volkswirtschaft angewiesen. So kommt auch in unserer schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eine gewisse Neubesinnung zum Ausdruck. Sie zeichnete sich insbesondere am Schicksal des bundesrätlichen AHV-Gesetzesentwurfes vom 21. November 1973 und in der mühevollen Verwirklichung der Zweiten Säule ab; dabei stand indessen das verfassungsmässige Ziel der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung für Betagte, Hinterlassene und Invalide in keinem Zeitpunkt zur Diskussion.
Die folgenden Darlegungen geben einen Überblick auf das im Jahre 1974 Erreichte — und Nichterreichte — auf den von der ZAK erfassten Gebieten der Sozialversicherung; ein besonderer Abschnitt weist zudem kurz auf die bedeutendsten Ereignisse in den «benachbarten» Gebieten der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Militär- und der Arbeitslosenversicherung hin. Abschliessend seien einige Mitteilungen in ZAKeigener Sache angebracht.
Der Rückblick auf 1974 zeigt besonders deutlich, dass in einer so kurzen Zeitspanne nichts Neues eingeleitet und mit dem Jahresende auch schon abgeschlossen werden kann. Vielmehr handelt es sich nur um eine Etappe, die einerseits auf Bestehendes aufbaut, sich aber anderseits an den Bedürfnissen der Zukunft orientiert.
*
Das AHV-Jahr wurde im Januar 1974 mit einer Botschaft des Bundesrates — sie trägt das Datum vom 21. November 1973 — eröffnet. Mit dem zugehörigen Gesetzesentwurf wurde die zweite Phase der achten AHV-Revision anvisiert. Im Vordergrund stand die Gleichstellung der Alt- und der Neurenten im Sinne einer Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung (verzögerte Dynamisierung). Die nationalrätliche Kommission, welche das Geschäft für die Frühjahrssession ihres Rates vorzubereiten hatte, zog es jedoch vor, die Vorlage in ein «Sofortprogramm» auf den 1. Januar 1975 und in ein solches auf weite Sicht aufzuteilen. Das Parlament folgte dieser Auffassung. Das Sofortprogramm (doppelte Rente im September 1974, rund 25prozentige Rentenerhöhung auf den
1. Januar 1975) wird auf Seite 567 dieser Nummer näher vorgestellt. Das Problem der künftigen Rentenanpassungen und ihre Finanzierung ist inzwischen nochmals einlässlich studiert worden; der Bundesrat wird sich in Bälde in einer Ergänzungsbotschaft dazu äussern.
Die Invalidenversicherung steht zuweilen im Schatten der AHV, so insbesondere, wenn es um Rentenerhöhungen geht, ist doch in solchen Fällen auf der politischen Bühne fast nur von der AHV die Rede. Gleichwohl haben die Bezüger von IV-Renten bisher stets im gleichen Ausmass wie die AHV-Rentner an den Leistungsverbesserungen der AHV teilgenommen, so auch an der einmaligen Zulage im September 1974 und der Erhöhung ab 1975. Das ideelle und arbeitsmässige Schwergewicht der IV liegt indessen mehr bei den medizinischen, schulischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Auf diesem Gebiet hat das Bundesamt für Sozialversicherung im abgelaufenen Jahr mehrere teils neue, teils revidierte Weisungen und Richtlinien erlassen, die das Zusammenwirken der Versicherungsorgane mit den öffentlichen und privaten Durchführungsstellen erleichtern sollen; als Beispiel seien genannt die Richtlinien betreffend die Zusammenarbeit der Rehabilitationsabteilung «Milchsuppe» des Bürgerspitals Basel mit den Organen der IV sowie die neuen Weisungen betreffend Paraplegiker, die als Nachtrag zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen erschienen sind. Daneben sind die bereits 1973 eingeleiteten Abklärungen für eine zweite Revision des IV-Gesetzes weitergeführt worden. Im Hinblick darauf wurden zwei vorbereitende Fachkommissionen eingesetzt, deren eine sich mit den Renten und Taggeldern in der IV befasst, die andere mit Eingliederungsfragen. Die letztgenannte ist im November zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten.
In noch engerer Beziehung zur AHV (wie auch zur IV) stehen die Ergänzungsleistungen. Ihrem Zweck gemäss sollen diese, soweit die AHV- oder IV-Leistungen und allfällige weitere Einkünfte im Einzelfall noch nicht für eine bescheidene Existenzgrundlage ausreichen, die bestehende Lücke ausfüllen. Die bedeutenden Leistungsverbesserungen der AHV auf 1973 und 1975 brachten bzw. bringen es nun mit sich, dass die Ergänzungsleistungen für zahlreiche bisherige Bezüger niedriger werden oder ganz entfallen, weil das verfassungsmässige Ziel der Existenzsicherung durch die AHV (oder IV) allein oder zusammen mit eigenem
Einkommen der Rentner erreicht wird. Bis diese Zusatzleistungen ihre Berechtigung verlieren und auf sie verzichtet werden kann, dürfte indessen noch manches Jahr vergehen.
Den meisten Gesprächsstoff des Jahres im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge löste zweifellos der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (Zweite Säule) aus, der im Juli den Kantonen, Parteien, Wirtschaftsverbänden und weiteren interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet wurde. Bereits Ende 1972 / Anfang 1973 war bezüglich der Grundsätze für das neue Gesetz ein solches Verfahren durchgeführt worden. Dennoch hielt der Bundesrat eine zweite Umfrage für angezeigt, da der Gesetzesentwurf in mehreren Punkten von den früheren Grundsätzen abweicht. Die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Obligatoriums stellt zahlreiche Probleme, die durch die fortdauernde Teuerung und die unsicherer gewordene Wirtschaftslage noch an Gewicht zugenommen haben. Die Mitglieder des Ausschusses für die berufliche Vorsorge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, die bereits eine umfassende Arbeit geleistet haben, sind um ihre schwierige Aufgabe nicht zu beneiden. Der genannte Ausschuss hat anfangs November in einer mehrtägigen Sitzung die Vernehmlassungsergebnisse erörtert und dabei festgestellt, dass angesichts der zahlreichen Anregungen eine Reihe früherer Beschlüsse zu überprüfen sind. Daher kann der Gesetzesentwurf den eidgenössischen Räten nicht vor der Frühjahrssession 1975 zugeleitet werden.
*
Auch die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige ist nach fünfjähriger Ruhe wieder in Bewegung geraten. Als dringliche Sofortmassnahme wurden auf den 1. Januar 1974 die Entschädigungsansätze beträchtlich erhöht. Weitere Revisionsbegehren sind inzwischen vom EO-Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission begutachtet und im Juli den zuständigen Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet worden. Die Revision soll vor allem eine neuerliche Erhöhung der Ansätze um einen Drittel bringen. Von besonderer Bedeutung ist der vorgesehene Anpassungsautomatismus für die Entschädigungsansätze; damit wird in Zukunft das aufwendige Gesetzesänderungsverfahren, soweit es nur um den Ausgleich der Teuerung geht, überflüssig werden. Der EO-Ausschuss wird noch im Dezember die Ergebnisse des Ver-
nehmlassungsverfahrens besprechen. Der bereinigte Gesetzesentwurf soll nächstes Jahr von den eidgenössischen Räten behandelt werden, so dass die Neuerungen voraussichtlich auf den 1. Januar 1976 in Kraft treten können.
Die starke Teuerung einerseits und die allgemein beklagten Finanzierungsschwierigkeiten anderseits hatten auch ihre — gegensätzlichen
— Wirkungen auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Die Erhöhung der Kinder- und Haushaltungszulagen sowie der Einkommensgrenzen für die Anspruchsberechtigung war nämlich zur Hauptsache infolge der Teuerung nötig geworden, das Inkrafttreten im Zuge des erwachten Sparwillens dann aber von den eidgenössischen Räten erst auf den 1. April
— statt auf Anfang 1974 — angesetzt worden. Quantitativ wenig ins Gewicht fallend, aber dennoch erwähnenswert, ist die vom Bundesrat aufgrund des revidierten Gesetzes in die Vollzugsverordnung aufgenommene Ergänzung, wonach nun Älpler, die während mindestens drei Monaten ununterbrochen eine Alp in selbständiger Stellung bewirtschaften, während dieser Zeit ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen haben.
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Im Bestreben, die ausländischen Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit soweit als möglich den Schweizer Bürgern gleichzustellen und im Sinne der Gegenseitigkeit den im Ausland wohnenden Schweizern gleichwertige Bedingungen von seiten der Partnerstaaten zu sichern, hat die Schweiz auch im laufenden Jahr weitere internationale Abkommen abgeschlossen oder bestehende den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst. Als neue Vertragswerke sind die Abkommen mit Griechenland, das am 1. Dezember in Kraft getreten ist, und mit Portugal, dessen Text paraphiert wurde, zu nennen. Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Abkommens sind auch mit Norwegen im Gange. Mit dem Zwecke der Revision oder Ergänzung bestehender Verträge wurde ein Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung mit Italien unterzeichnet und in Kraft gesetzt, der Text eines revidierten Abkommens mit Belgien paraphiert und ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit Österreich geschlossen, das ebenfalls bereits in Kraft getreten ist. Sodann sind im November Verhandlungen aufgenommen worden über ein Zusatzabkommen mit Deutschland. Für die nahe Zukunft stehen Expertenkontakte zur Vorbereitung von Vertragsverhandlungen mit den
Vereinigten Staaten sowie Vorbesprechungen zur Revision des multilateralen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer bevor.
Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wurden zu Beginn des Jahres die parlamentarischen Beratungen über die Initiative der Sozialdemokratischen Partei und den Gegenentwurf abgeschlossen. Das Parlament brachte an dem vom Bundesrat beantragten Gegenentwurf einige wesentliche Änderungen an. Beide Vorlagen sind indessen in der Abstimmung vom 8. Dezember 1974 von Volk und Ständen verworfen worden. Der notwendige Ausbau der Krankenversicherung wird nun aufgrund der geltenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zu erfolgen haben.
Durch ein Bundesgesetz vom 27. September 1973, das auf den 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, wurde die obligatorische Unfallversicherung in einigen Punkten geändert. Erwähnenswert ist vor allem, dass die Regeln über die Vermeidung der überversicherung auf die Nichtbetriebsunfaliversicherung der SUVA ausgedehnt und dass SUVA-Waisenrenten auch für Pflegekinder vorgesehen wurden. Auf dem Verordnungswege wurde der Lohnbegriff der SUVA jenem der AHV angeglichen. Die Vernehmlassung zum Expertenbericht über die Revision der Unfallversicherung ist Ende Juni abgeschlossen worden; die Expertenvorschläge fanden im allgemeinen eine gute Aufnahme.
In der Militär- und in der Arbeitslosenversicherung wurden die schon früher aufgenommenen Expertenberatungen über eine Totalrevision der beiden Gesetze fortgeführt; die unsicherer gewordene Wirtschaftslage lässt der Arbeitslosenversicherung ein gesteigertes Interesse zukommen.
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Ausnahmsweise seien für einmal ein paar Worte in ZAK-eigener Sache erlaubt. Die erste Bemerkung gilt der Auflagezahl. Wenn ihre Entwicklung auch nicht proportional zu den steigenden Aufwendungen für die Sozialversicherung verlaufen ist, so darf man sie doch als recht zufriedenstellend bezeichnen. 1946 begann die «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» mit rund 2000 gedruckten Exemplaren, 1958 waren es 2500, 1962 (zwei Jahre nach Einführung der IV) schon 3200 und bis 1970 erreichte sie 3700. Den eigentlichen Anlass, auf diese Zahlen hinzuweisen, gibt uns die im Laufe dieses Jahres eingetretene Auflagensteigerung um rund 300 Hefte. Die neue Auflage beträgt nun 4150. In
diesen Zahlen ist die französischsprachige Zwillingsschwester der ZAK, die RCC, nicht eingeschlossen. Sie hat sich verhältnismässig noch besser entwickelt, denn sie vermochte ihren Anteil von anfänglich zirka 25 Prozent auf heute rund 30 Prozent der Gesamtauflage zu steigern. Die Auflage von ZAK und RCC zusammen — annähernd 6000 Exemplare — lässt erkennen, dass die Zeitschrift nicht unerheblich über die ursprünglich angesprochenen Durchführungsstellen hinaus gelesen wird.
Die zweite Bemerkung betrifft die grafische Gestaltung der ZAK. Seit ihrem ersten Erscheinen unter der Bezeichnung «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» im November 1946 hat sie ihr Aussehen nur wenig verändert. Zwar erhielt sie 1953 erstmals einen Umschlag, der 1962 — unter Einbezug der IV-Durchführungsstellen — neu gestaltet wurde und die bisherige Abkürzung zur offiziellen Bezeichnung machte, doch blieb die Zeitschrift im Inneren weitgehend die gleiche. Das soll sich nun ändern. Vom Januar 1975 hinweg wird sich die ZAK in einem grafisch neuen, kontrastreicheren Gewand präsentieren. Der fachliche Gehalt wird von den Änderungen nicht berührt werden. Die ZAK-Redaktion hofft, dass die Zeitschrift auch mit den neuen Schrifttypen sowohl lesbar als auch lesenswert sein bzw. bleiben wird.
Zum Schluss erstattet das Bundesamt den obligaten, aber wohlverdienten Dank an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den IV-Kommissionen, ihren Sekretariaten und den IV-Regionalstellen. Ohne ihren unermüdlichen Einsatz und ihre Anpassungsbereitschaft könnten die Gesetzesrevisionen nicht verwirklicht werden und würden die Versicherten nicht oder nur verspätet zu den ihnen zustehenden Leistungen gelangen. Der Dank richtet sich ebenso an die mit den Sozialversicherungen zusammenarbeitenden gemeinnützigen Institutionen und die anderen in der Invaliden- und Altershilfe tätigen Organisationen und Einrichtungen. Nicht vergessen seien schliesslich die zahlreichen übrigen ZAK-Leser, die nicht zu den bis dahin genannten Fachleuten gehören, die aber gerade durch ihr Interesse mithelfen, das Verständnis für die Sozialversicherungen und die dahinter stehende Verwaltung in die Öffentlichkeit weiterzutragen. Ihnen allen wünschen wir angenehme Festtage und ein in jeder Beziehung glückliches neues Jahr 1975.
Für die Redaktion der ZAK
Albert Granacher
Ein Kontenplan für Heime und andere Einrichtungen für Betagte
Der neue Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Bund neben der Eingliederung Invalider Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider unterstützt. Eine erste Auswirkung dieser Verfassungsbestimmung besteht darin, dass aufgrund des mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 neu eingeführten Artikels 101 AHVG Baubeiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen für Betagte gewährt werden können. Ebenso wichtig wie die Baubeiträge sind die Betriebsbeiträge an Heime und Einrichtungen sowie weitere Massnahmen zugunsten Betagter, für welche die Beiträge der AHV gezielt einzusetzen wären.
Die Eidgenössische AHV-Kommission befürwortet darum die Ausrichtung von Beiträgen an den Betrieb von Heimen und anderen Einrichtungen zugunsten Betagter durch die AHV (s. ZAK 1974, S. 437). Falls die eidgenössischen Räte auf Antrag des Bundesrates in diesem Sinne beschliessen, so soll die Gewährung von Betriebsbeiträgen von gewissen Auflagen abhängig gemacht werden. Dazu dürfte unter anderem eine der Struktur und dem Charakter des Heimes angepasste und ordnungsgemässe Buchhaltung gehören. Diese müsste zudem so gestaltet sein, dass die Ausgaben und Einnahmen der verschiedenen Tätigkeiten voneinander abgegrenzt werden können.
Nicht zuletzt im Hinblick darauf sahen sich die massgebenden Organe des Vereins für Schweizerisches Heim- und Anstaltswesen (VSA) veranlasst, in Zusammenarbeit mit Fachleuten einiger Kantone und des Bundesamtes für Sozialversicherung einen Kontenplan für Altersunterkünfte auszuarbeiten. Dieser soll durch Grundsätze und Regeln, die eine einheitliche Buchführung gewährleisten, sowie durch eine Betriebsabrechnung ergänzt werden. Die entsprechenden Arbeiten werden noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Sie verhindern aber keineswegs die sofortige Einführung des neuen Kontenplans; dessen Anwendung wird hiermit dringend empfohlen.
Der Kontenplan kann beim Verein für Schweizerisches Heim- und Anstaltswesen (VSA), Wiesenstrasse 2, 8008 Zürich, bestellt werden.
Die Bundesbeiträge an die kantonalen Ergänzungsleistungen ab 1975
Mit der Revision des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen vom 3. Oktober 1973 ist eine neue Regelung für die Abstufung der Bundesbeiträge in Kraft getreten. Danach wird die Finanzkraft der Kantone in Indexzahlen ausgedrückt, wobei am Kopf und am Schluss der Indexreihe je eine Gruppe von Kantonen gebildet wird, für die einheitliche Mindest- bzw. Höchstansätze der Bundesbeiträge gelten. Für die übrigen Kantone werden die Beitragssätze nach einer gleitenden Skala abgestuft. Bei der Berechnung des Bundesbeitrages an die kantonalen Ergänzungsleistungen wirkt sich die Neuordnung wie folgt aus:
Kantone mit einer Indexzahl von 120 und mehr gelten als finanzstark ; für sie kommt der minimale Beitragssatz von 30 Prozent in Frage. Kantone mit einer Indexzahl von 60 und weniger gelten als finanzschwach; für sie ist der Höchstansatz von 70 Prozent anwendbar. Für die finanziell mittelstarken Kantone mit einer Indexzahl, die grösser als 60, aber kleiner als 120 ist, berechnet sich der Beitragssatz nach folgender Formel:
120 — Indexzahl des Kantons
Beitragssatz = 30 + X 40
60
Gebrochene Prozentsätze werden dabei auf- oder abgerundet.
Gemäss den Schlussbestimmungen in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung vom 21. Dezember 1973 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone gilt diese Regelung erstmals für die im Jahre 1975 ausgerichteten Ergänzungsleistungen.
Die folgende Zusammenstellung vermittelt die Indexzahlen betreffend die Finanzkraft der Kantone sowie die Höhe des prozentualen Bundesbeitrages aufgrund des ELG für das Jahr 1975.
Kantone Indexzahl der Bundesbeitrag Finanzkraft Prozent Zürich 14330
Bern 6865
Luzern 6269
Uri 5470
Schwyz 5770
Obwalden 3070
Nidwalden 9149
Glarus 8653
Zug 14830
Freiburg 4670
Solothurn 6865
Basel-Stadt 19330
Basel-Landschaft 12030
Schaffhausen 9646
Appenzell A. Rh. 7361
Appenzell I. Rh. 3670
St. Gallen 8454
Graubünden 5970
Aargau 10937
Thurgau 8653
Tessin 7659
Waadt 9547
Wallis 3570
Neuenburg 8553
Genf 15630
Die AHV- Revision auf den 1. Januar 1975
Am 1. Januar 1975 tritt die zweite Phase der achten AHV-Revision in Kraft. Die AHV hat ihre Fähigkeit, sich der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen, einmal mehr unter Beweis gestellt. Das ursprüngliche Ziel war allerdings weiter gesteckt, doch haben die eidgenössischen Räte gewissermassen einen Marschhalt geboten.
Beitragszahler und Rentenbezüger bekunden zuweilen einige Unsicherheit über den Stand der Dinge.
Die nachfolgenden Artikel sollen über die Einzelheiten der Änderungen auf den 1. Januar 1975 Auf schlus geben.
Die Revision erstreckt sich wie üblich nicht nur auf die AHV-Rentner, sondern auch auf jene der Invalidenversicherung; überdies werden die Bezüger von Ergänzungsleistungen davon betroffen. Die Dokumentation ist vor der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974 über die Finanzvorlagen abgeschlossen worden.
Allgemeine Übersicht über die Revision
1. Der Bundesrat hat vor Jahresfrist eine Botschaft an die eidgenös-
sischen Räte verabschiedet, in der er im Nachgang zur ersten Phase der achten AHV-Revision seine Auffassung über den weiteren Ausbau der AHV entwickelt hat. Das Parlament hat diese Vorlage in ein Sofortprogramm auf den 1. Januar 1975 und ein Programm auf weitere Sicht aufgeteilt. Die Trennung geht auf verschiedene Gründe zurück. Wohl sollten die Rentner auf den 1. Januar 1975 in den Genuss angepasster Leistungen kommen; die spätere Entwicklung sollte jedoch nochmals überdacht werden. Und warum ? Weil sich die Lage in kurzer Zeitspanne in verschiedener Hinsicht verändert hatte, stichwortartig gesagt vor allem durch die Teuerung und den im inzwischen eingetretenen Ausmass nicht voraussehbaren finanziellen Engpass des Bundeshaushaltes. Das langfristige Programm wird nächstes Jahr Gegenstand von parlamentarischen Beratungen sein; nachstehend ist nicht mehr davon die Rede.
2. Das Sofortprogramm gliedert sich im wesentlichen in folgende Vor-
kehren:
a. Doppelte Monatsrente im September 1974. Die Zusatzleistung war
teuerungsbedingt; sie ist inzwischen ausbezahlt worden und auf allgemeine Zustimmung gestossen. Die AHV spricht indes ausdrücklich von einer doppelten und nicht, wie oft gesagt, von einer dreizehnten Rente. Es waren wirtschaftlich ausserordentliche Umstände, welche diesen Beschluss veranlasst haben; die doppelte Rente wird damit nicht etwa institutionalisiert und künftig zur Selbstverständlichkeit erhoben.
b. Heraufsetzung der Renten um rund ein Viertel. Auch hier ist eine
Klarstellung am Platze. Ganz allgemein wird die Rentenerhöhung als weitere Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse betrachtet (einfache Altersrente bisher 400 bis 800 Franken, neu 500 bis 1 000 Franken im Monat). Sie bedeutet aber mehr. Die künftigen Renten beruhen auf einer abgeänderten, auf die Zukunft hin ausgerichteten Rentenformel, die sich auf neu erarbeitete versicherungsmathematische und wirtschaftliche Erkenntnisse stützt. Eine Folge ist, dass die Rentenerhöhung nicht in allen Fällen genau 25 Prozent ausmacht. Anders gesagt: eine kleine Minderheit der Rentenbezüger erhält eine um weniges bescheidenere, eine zweite kleine Minderheit eine uni weniges höhere, die Mehrheit eine durchschnittliche Rentenerhöhung. Eine Ausnahme betrifft auch die Teilrentner, d. h. Versicherte, die aus irgend einem Grunde weniger lang Beiträge entrichtet haben, als es ihrem Jahrgang entspräche. Hier fallen die Rentenerhöhungen je nach den Umständen tiefer aus.
c. Nach geltendem Recht wäre der Bundesrat ermächtigt gewesen, die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber auf den 1. Januar 1975 in beschränktem Rahmen heraufzusetzen. Er hat von dieser Befugnis vorderhand keinen Gebrauch gemacht.
d. Neben den ordentlichen gibt es ausserordentliche Renten und darunter solche, die an Einkommensgrenzen gebunden sind. Die AHV-Revision auf den 1. Januar 1975 setzt die Einkommensgrenzen herauf, damit die Rentenbezüger ebenfalls die erhöhten Leistungen erhalten.
e. Etwas komplizierter ist die Lage bei den Ergänzungsleistungen. Das sind Zuschüsse an Rentenbezüger, die ausser den AHV-Renten über keine oder nur geringe zusätzliche Mittel verfügen und daher auf einen «Zustupf» angewiesen sind. Die Ergänzungsleistungen sind ebenfalls an Einkommensgrenzen geknüpft, die der Gesetz-
geber jedoch weniger stark heraufgesetzt hat als die Renten selbst. Das hat zur Folge, dass manche Ergänzungsleistungen im Vergleich zum bisher ausgerichteten Betrag niedriger sein werden oder gar wegfallen. In jedem Fall aber erhält der Versicherte — Rente und Ergänzungsleistung zusammengerechnet — einen höheren Betrag als bisher.
f. Im Rahmen des EL-Gesetzes wird im weiteren der jährliche Beitrag an die Stiftung Für das Alter von 10 auf 11,5 Mio Franken heraufgesetzt.
g. Schliesslich sieht die AHV vom 1. Januar 1975 an Bau- und Einrichtungsbeiträge an Betagtenheime vor; sie baut dabei auf die Erfahrungen in der Invalidenversicherung auf. Diese Massnahmen leiten ein neues Kapitel der Altershilfe auf Bundesebene ein.
3. Jede AHV-Revision — die immer auch das Rentensystem der In-
validenversicherung mitbetrifft — bedeutet eine grosse administrative Belastung. Es ist den Durchführungsorganen in den 27 Jahren ihres Bestehens stets gelungen, Revisionen fristgerecht durchzuführen,
d. h. die Rentenbezüger sofort nach Inkrafttreten an den Verbesserungen teilhaben zu lassen. Das ist selbst bei zunehmendem Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung keineswegs selbstverständlich ; die fortgeschrittene Technik bietet ebenfalls ihre spezifischen Probleme. Doch ist an der rechtzeitigen Ausrichtung der höheren Renten auch dieses Mal nicht zu zweifeln.
Die Erhöhung der laufenden AHV- und IV-Renten
Allgemeines
Die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1975 wird mehr als einer Million Rentnern zugute kommen. Da ist es nicht verwunderlich, dass viele Fragen nach der Art und Weise der Erhöhung gestellt werden. Verschiedenes ist nur verständlich, wenn man sich mit dem Rentensystem einigermassen vertraut macht. Dieses beruht nicht auf einer Einheitsrente. Vielmehr ist die Berechnung der Rente im Einzelfall soweit als möglich auf die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen zugeschnitten und hängt weitgehend von der Höhe und Dauer seiner Beitragsleistung ab. Wenn sich aus der Erhöhung auf den 1. Januar 1975 Unterschiede
in der Rentenhöhe ergeben können, so hat das hierin seinen Grund, und es soll nachfolgend versucht werden, die Zusammenhänge verständlicher zu machen.
Von der Basisrente zur Deckung des Existenzbedarfes
Die achte AHV-Revision im Jahre 1973 leitete den Übergang zur existenzsichernden Rente ein, für den von Anbeginn zwei Etappen vorgesehen waren. Die erste wirkte sich bereits ab 1. Januar 1973 aus und ist abgeschlossen. Die zweite steht nun auf den 1. Januar 1975 bevor. Das Parlament hat aber inzwischen wegen des starken Anstiegs der Teuerung in den letzten zwei Jahren den ursprünglich vorgesehenen Umfang der Erhöhung noch erweitert. Die folgende Tabelle gewährt hierüber einen Überblick, wobei zum Vergleich die Mindest- und Höchstbeträge der Monatsrenten unmittelbar vor der achten AHV-Revision und jene ab 1973 mitaufgeführt sind.
Mindest- und Höchstbeträge der ordentlichen Vollrenten der AHV (Monatsbeträge in Franken)
Einfache Altersrente Ehepaar-Rente Witwenrente Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum
Im Jahre 1972 220 440 352 704 176352
B. AHV-Revision Erste Phase auf den 1. 1. 1973 400 800 600 1 200 320640
Zweite Phase auf den 1. 1. 1975 500 1 000 750 1 500 400800
Die Waisen- und Kinderrenten betragen 40 Prozent der einfachen Altersrente (Kürzung wegen Überversicherung vorbehalten), die allfällige Zusatzrente für die Ehefrau des Rentenberechtigten 35 Prozent.
Die IV-Renten entsprechen im Prinzip den zutreffenden ordentlichen Renten der AHV.
Zu beachten ist, dass die Mindest- und Höchstbeträge bei Teilrenten niedriger sind als oben wiedergegeben. Anspruch auf eine der 24 Teilrenten hat, wer nicht ebensolang Beiträge leistete wie sein Jahrgang. Eine einfache Teilrente der Rentenskala 15 beträgt z. B. gegenwärtig im Minimum 141 Franken und im Maximum 282 Franken; nach der Rentenerhöhung werden es 176 Franken bzw. 352 Franken sein.
Um wieviel werden die ordentlichen Renten zwischen Minimum und Maximum erhöht?
Die Erhöhung der Minima und Maxima beträgt — wie obige Tabelle zeigt — genau 25 Prozent. Das trifft allerdings nicht für alle bisherigen Maximalrenten zu, ebenso wie es auch bei den zwischen Höchst- und Mindestbetrag liegenden Renten in der Regel nicht der Fall ist. Hier kann die Erhöhung in Ausnahmefällen nur 22 oder aber auch 27 Prozent betragen. Wie ist das zu erklären ?
Man muss sich vergegenwärtigen, dass die laufenden Renten diesmal ebenso wie 1973 nicht um einen prozentualen Zuschlag («linear») erhöht werden. Vielmehr müssen sie im Interesse einer möglichst lückenlosen Angleichung an die im Jahre 1975 erstmals entstehenden Renten durchwegs neu berechnet werden. Hiebei wird das Durchschnittseinkommen des Rentenberechtigten aufgewertet, bevor es zur Berechnung der Rente dient. Die Aufwertung geschieht durch Vervielfältigung mit einem sogenannten Aufwertungsfaktor. Der Faktor konnte aber nicht für alle Einkommen gleich gewählt werden, weil sich diese gerade in jüngster Zeit stärker entwickelten. Bei Renten mit Einkommensbasis bis 1973 (in der Fachsprache «Niveaujahre 1973 und früher») beträgt der Faktor 1,25, bei Renten der Einkommensbasis 1974 («Niveaujahr 1974») dagegen 1,20. Die Einkommen sind 1974 nämlich so stark gestiegen, dass eine Aufwertung mit dem Faktor 1,25 die betreffenden Rentner durch eine über dem Durchschnitt liegende Erhöhung begünstigt hätte. Die Verwendung zweier Aufwertungsfaktoren kann nun, besonders zusammen mit den unumgänglichen Rundungsdif ferenzen, in diesem oder jenem Fall die e'rigangs geschilderte Abweichung in der Rentenhöhe bewirken.
Wie wird die ordentliche Rente erhöht?
Grundsätzlich gelten für die laufenden Renten vom 1. Januar 1975 an dieselben Rententabellen wie für die im Jahre 1975 neu entstehenden
Renten. Es wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkom-
men mit Hilfe des zutreffenden Aufwertungsfaktors bestimmt und die
dazugehörige Rente der entsprechenden Rentenskala abgelesen. Die Aufwertung der Jahreseinkommen geschieht anhand von Ermittlungs-
tabellen, doch bestehen für die Umrechnung der ordentlichen Vollrenten, die den bei weitem grössten Teil der zu erhöhenden Renten ausmachen,
gesonderte Tabellen, aus denen nicht nur die Aufwertung der Jahres-
einkommen, sondern auch bereits die zugehörige Rente abgelesen werden kann. Es handelt sich um zwei Tabellen, eine für die Renten mit Einkommensbasis 1973 und früher und eine für die Renten mit Einkommensbasis 1974.
Der grösste Teil der Renten wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf mittels einer modernen Datenverarbeitungsanlage umgerechnet und den Ausgleichskassen gemeldet. Nur so ist die rechtzeitige Umrechnung überhaupt möglich.
Einige Beispiele sollen erläutern, wie die Erhöhung bei Vollrenten erfolgt.
Rentenerhöhung Durchschnittliches Einfache Altersrente Erhöhung in bei Jahreseinkommen Prozenten alt neu alt neu 1. Aufwertung mit 12 000 15 000 520 60025
Faktor 1,25 28 800 36 000 800 (Max.) 1 000 (Max.)25
2. Aufwertung mit 12 000 14 400 520 640 23,1 Faktor 1,20 28 800 34 800 800 (Max.) 980 22,5
Es zeigt sich, dass bei der Aufwertung mit dem Faktor 1,20 die Renten im obersten Bereich geringfügig weniger erhöht werden als die im mittleren. Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass das neue Maximum der einfachen Altersrente bei den Vollrenten mit 1 000 Franken auf die in letzter Zeit effektiv wesentlich gestiegenen Einkommen zugeschnitten ist. Renten, die im Jahre 1974 festgesetzt wurden, waren im allgemeinen höher, weil das Durchschnittseinkommen gegenüber 1973 und früher gestiegen ist.
Es gibt auch Ausnahmen
Es kann in seltenen Fällen vorkommen, dass diese oder jene Rente nach der Erhöhung auf den 1. Januar 1975 gar keine Veränderung oder eine geringfügigere Erhöhung als in Normalfällen aufweist. Hier handelt es sich um Fälle sogenannter Besitzstandsgarantien. Das betrifft Renten, die bisher wegen einer Besonderheit im Rentensystem begünstigt worden sind (zum Teil stark) und in einem höheren Betrage ausgerichtet wur-
den, als es eigentlich den Berechnungsgrundlagen entsprochen hätte. Solche Renten können bei der allgemeinen Rentenerhöhung nicht nochmals zusätzlich erhöht werden.
Bei den ausserordentlichen Renten 1 mit Einkommensgrenzen, die bisher ungekürzt ausgerichtet wurden, kann normalerweise damit gerechnet werden, dass sie auch nach der Erhöhung ungekürzt ausbezahlt werden. Die Einkommensgrenzen wurden nämlich um 30 Prozent erhöht, die ausserordentlichen Renten um 25 Prozent. Eine Kürzung kann jedoch ausnahmsweise dann erfolgen, wenn der Bezüger im Verlaufe des Jahres 1974 eine überdurchschnittliche Einkommenssteigerung zu verzeichnen
hatte.
Auszahlung der erhöhten Rente
Wie bereits 1973 wird der Rentenberechtigte auch diesmal keine Erhöhungsverfügung erhalten, sondern nur einen entsprechenden Hinweis auf der Rückseite der Zahlungsanweisung («Erhöhte Rente ab 1. Januar 1975»). Die Ausgleichskassen setzen alles daran, dass die erhöhten Renten im Januar 1975 rechtzeitig ausbezahlt werden können. Sie haben daher den berechtigten Wunsch, bis dahin von Anfragen verschont zu bleiben. Ergeben sich dann nach Auszahlung der Rente begründete Zweifel an der Richtigkeit des erhaltenen Betrages, so erteilen die Ausgleichskassen gerne die erforderlichen Auskünfte.
AHV und EDV
Die EDV ( = elektronische Datenverarbeitung) hat in den letzten Jahren eine beachtliche Breitenentwicklung erfahren. So werden einerseits immer grössere Computersysteme gebaut, mit denen sich die kompliziertesten Applikationen verwirklichen lassen und denen hinsichtlich der Speicherkapazität kaum Grenzen gesetzt sind. Anderseits kommen aber auch immer kleinere, dennoch verhältnismässig leistungsfähige EDV-Systeme auf den Markt, zu denen nicht zuletzt die Geräte der mittleren Datentechnik zählen; mehr und mehr findet also die EDV selbst dort Eingang,
1 Ausserordentliche Renten können unter bestimmten Voraussetzungen statt der ordentlichen beansprucht werden und belaufen sich im Normalfall auf den Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
wo die Ansprüche hinsichtlich Aufgabenstellung und Umfang der Arbeiten sich in bescheidenerem Rahmen halten. Daneben entsteht ein stets reichhaltigeres Angebot an Peripheriegeräten, wie z. B. über Telefonleitungen mit dem Computer verbundene Ein- und Ausgabestationen für die Datenfernverarbeitung, optische Lesegeräte, die Schreibmaschinen- oder gar Handschriften erkennen und in eine für den Computer verständliche Form bringen können, oder Bildschirmgeräte, die es dem Anwender erlaubten, mit dem Computer einen eigentlichen Dialog aufzunehmen.
Organisationsstruktur der AIIV
Es geht nun hier allerdings nicht darum, die technische Entwicklung in der EDV zu verfolgen. Vielmehr soll dargelegt werden, wo die Möglichkeiten und Grenzen der Automatisierung bei der Durchführung der AHV liegen. Um die Verhältnisse richtig würdigen zu können, muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass die AHV dezentral organisiert ist. Die erste Organisationsstufe bilden die Arbeitgeber, mit denen wir uns aber in der Folge nicht weiter befassen, weil sie, wenn sie einen Computer einsetzen, dies nicht in erster Linie wegen der AHV, sondern aus innerbetrieblichen Gründen tun. Sodann kommen — sozusagen als pibce de resistance — die 103 AHV-Ausgleichskassen, nämlich 76 Verbands-Ausgleichskassen, 25 kantonale Ausgleichskassen und 2 Ausgleichskassen des Bundes, die insgesamt annähernd 3 000 Zweigstellen unterhalten. Als letzte Stufe ist die Zentrale Ausgleichsstelle zu erwähnen, bei welcher, wie schon der Name erahnen lässt, die wesentlichen Fäden zusammenlaufen. Dieser organisatorische Aufbau ist historisch bedingt, ist doch 1948 bei der Einführung der AHV grundsätzlich die Organisation der während des Zweiten Weltkrieges geschaffenen Lohn- und Verdienstersatzordnung, der Vorgängerin der heutigen Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), übernommen worden. Bleibt noch zu erwähnen, dass die AHV-Ausgleichskassen auch bei der Durchführung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mitzuwirken haben und dass ihnen vielfach auch weitere Aufgaben übertragen werden, so vor allem die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und von Familienzulagen.
EDV-Anwendung bei den Ausgleichskassen
Betrachten wir vorerst die Verhältnisse bei den Ausgleichskassen. Es ist nicht zu bestreiten, dass eine dezentrale Organisation schon an und
für sich nicht computerfreundlich ist: Je grösser nämlich der Arbeitsanfall auf einem bestimmten Gebiet ist, desto wirtschaftlicher kann in der Regel ein Computer eingesetzt werden. Hier ist nun zu beachten, dass der Geschäftsumfang der Ausgleichskassen grosse Unterschiede aufweist; so schwanken z. B. die 1973 je Ausgleichskasse vereinnahmten AHV/IV/E0-Beiträge zwischen 4 und 540 Mio Franken, währenddem die Zahl der auszuzahlenden Renten zwischen einigen hundert und 90 000 variiert. Daraus zu schliessen, die heutige Organisation der AHV verhindere einen zweckmässigen Einsatz von Computern, wäre allerdings falsch. Die bisherige Entwicklung zeigt nämlich, dass auch kleinere Ausgleichskassen den Weg zur EDV gefunden haben.
Aber nicht nur vom Umfang der auszuführenden Arbeiten, sondern ebensosehr von der Aufgabenstellung her sind die Möglichkeiten zur Anwendung neuzeitlicher technischer Einrichtungen verschieden. Wie sieht nun die Situation bei den hauptsächlichsten Aufgaben der Ausgleichskassen aus?
Beitragsbezug
Auf dem Gebiet des Beitragsbezuges hat der Automatisierungsprozess anfänglich nur zögernd eingesetzt. Dies ist vorwiegend darauf zurückzuführen, dass sich für die entsprechenden Arbeiten die Verwendung eines Computers in der Regel nur für grössere Ausgleichskassen lohnt, die ihn auch für andere Aufgaben benützen können. Das Aufkommen von Geräten der mittleren Datentechnik hat nun sogar auch für kleinere Ausgleichskassen die Möglichkeit geschaffen, auf diesem Gebiet eine sinnvolle und auf die Bedürfnisse abgestimmte Automatisierung zu verwirklichen. Diese setzt indessen voraus, dass die Abrechnungsbuchhaltung entsprechend reorganisiert wird.
Führung der individuellen Konten
Die Führung der individuellen Konten, auf denen die bei der späteren Rentenberechnung zu berücksichtigenden Einkommen aufzuzeichnen sind, ist hinsichtlich der EDV-mässigen Bearbeitung ein noch wenig erschlossenes Gebiet. Warum? Die Stärke der EDV liegt unter anderem in der enormen Verarbeitungsgeschwindigkeit und in der Möglichkeit, Unmengen von Daten auf kleinstem Raum speichern und jede einzelne Information in Sekundenschnelle wieder auffinden zu können; ihr schwacher Punkt hingegen ist die Datenerfassung, die heute noch weitgehend manuell erfolgen muss und daher sowohl zeitaufwendig als auch
fehleranfällig ist. Bei der Führung der individuellen Konten ist zwar die Voraussetzung der grossen Datenmenge erfüllt, denn für jeden Beitragspflichtigen sind alljährlich Aufzeichnungen vorzunehmen, welche jederzeit (z. B. im Rentenfall oder wenn der Versicherte einen Kontenauszug verlangt) abrufbereit sein müssen. Hingegen findet keine laufende oder immer wiederkehrende Verarbeitung dieser Daten statt. Den Nachteilen der Datenerfassung stehen somit lediglich die Vorteile der modernen Speichertechnik gegenüber. Es erstaunt daher nicht, wenn die Automatisierung hier nur zögernd Fuss fasst und sich auch noch keine eindeutigen Tendenzen hinsichtlich der Anwendungsmethoden abzeichnen. Die laufende technische Weiterentwicklung wird aber bestimmt neue Möglichkeiten eröffnen.
Berechnung der Renten
Die Berechnung der Renten ist eine sehr komplexe Aufgabe, so dass es den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen würde, wollte man die ganze Problematik in gemeinverständlicher Form aufzeigen. Wir müssen uns darauf beschränken, festzustellen, dass der Computer hier praktisch noch nicht Eingang gefunden hat. Die Zukunft dürfte unter Umständen in einer nur noch teilweise manuellen Bearbeitung der Rentenfälle liegen, wobei der Computer dem Sachbearbeiter im Dialogverkehr über ein Bildschirmgerät die Klippen der fast unüberblickbaren Anspruchs- und Berechnungsvorschriften überspringen hilft. Zu wünschen wäre in diesem Zusammenhang auch, dass inskünftig bei der Gesetzgebung und in den Durchführungsvorschriften vermehrt auf die Belange der EDV Rücksicht genommen würde.
Auszahlung der Renten
Geradezu ideale Verhältnisse für eine Computeranwendung herrschen hingegen auf dem Gebiet der Rentenauszahlung. Eine einmalige Datenerfassung genügt, um während Jahren jeden Monat die Auszahlungsbelege (Anweisungsformulare, Girozettel usw.) über ein EDV-System erstellen zu können. Gleichzeitig können auch andere damit zusammenhängende Arbeiten, wie beispielsweise die Registerführung, die Meldungen an die Zentrale Ausgleichsstelle und die Terminüberwachung, mit dem Computer vollzogen werden. Der wirtschaftliche Einsatz einer EDV-Anlage hängt indessen weitgehend von der Grösse des Rentenbestandes ab. Für mittlere und kleinere Ausgleichskassen würde sich daher der Einsatz eines eigenen Computers nicht rechtfertigen. Um aber
gleichwohl nicht auf die Vorteile der Automatisierung verzichten zu müssen, lassen etliche Ausgleichskassen die entsprechenden Arbeiten im Auftragsverhältnis durch eine Ausgleichskasse, die bereits automatisiert ist, oder durch eine ausserhalb der AHV stehende Servicestelle (z. B. EDV-Dienst einer öffentlichen oder privaten Verwaltung) ausführen. Folgende Zahlen mögen dies illustrieren: Anfangs 1973 beanspruchten 74 Ausgleichskassen und 13 Zweigstellen mit einem Bestand von etwa 810 000 Renten, das sind 85 Prozent aller Renten, die Dienste von nur 33 EDV-Anlagen 1. Heute hat der Automatisierungsgrad, gemessen an der Anzahl Renten, bereits etwa 90 Prozent erreicht.
EDV-Anwendung bei der Zentralen Ausgleichsstelle
Die Zentrale Ausgleichsstelle 2 erhält von den Ausgleichskassen täglich Tausende von Meldungen. Die darin enthaltenen Informationen sind in gesetzlich vorgeschriebenen Registern festzuhalten. Heute umfassen diese bereits mehrere Millionen beitragspflichtige und leistungsberechtigte Personen. Zum Teil sind die Register auch statistisch auszuwerten. Dabei handelt es sich nicht nur um Zahlenspielereien; vielmehr werden die Statistiken benötigt, um die weitere finanzielle Entwicklung der Sozialversicherung abschätzen und entsprechend lenken zu können. Die vielseitige Verarbeitung solch riesiger Datenmengen wäre ohne den Einsatz einer stark ausgebauten Computeranlage schlechterdings undenkbar. Um den Engpass der manuellen Datenerfassung, der angesichts des enormen Datenflusses besonders ausgeprägt ist, zu vermeiden, wird nach und nach dazu übergegangen, die verschiedenartigen Meldungen an die Zentrale Ausgleichsstelle in computergerechter Form zu erstatten,
d. h. mit maschinell-optisch lesbaren Meldeformularen oder — sofern eine Ausgleichskasse den fraglichen Arbeitsbereich bereits automatisiert hat — mittels direkt verarbeitbarer Magnetbänder.
Periodische Rentenerhöhungen
Zum Abschluss sei noch ein Problem angeschnitten, das die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle berührt, das aber auch die Öffentlichkeit in besonderem Masse interessiert: die periodischen Renten-
I Siehe auch ZAK 1973, S. 349 ff.
2 Siehe auch ZAK 1973, S. 149 ff.
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.