Jahrgang 1978, 1. Teil (S. 1–307)
ZAK 1/1978 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1978 · Deutsch
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK
Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivischutzpflichtige sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1978
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
AIV Arbeitslosenversicherung
AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung
AIVV Verordnung über die AlV
AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze
BBl Bundesblatt
BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
BRB Bundesratsbeschluss
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (in Vorbereitung)
BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung)
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten
bei den Ergänzungsleistungen
ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ED Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-
pflichtige
EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes (ab 1970 BGE)
FAK Familienausgleichskassen
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit-
nehmer und Kleinbauern
FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern
GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HV Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-
versicherung
1K Individuelles Konto
IV Invalideriversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
1W Verordnung über die Invalidenversicherung
KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung
MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV
MV Militärversicherung
MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung
OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht
RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV
bezahlten Beiträge
Rz Randziffer
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt
SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der lnvaliden-
versicherung
VA Versicherungsausweis
VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für Auslandschweizer
VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Von Monat zu Monat
Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 8. Dezember seine achte Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. R. Baumann, Basel, ab. Haupttraktandum war die Bereinigung von Grundsätzen über Fragen, die im Zusammenhang mit der Lohndefinition, der Unterstellung und der Befreiung von der Unterstellung sowie der Führung der Freizügigkeitskonti stehen.
Die eidgenössischen Räte haben in den Schlussabstimmungen vom 16. Dezember den dringlichen Bundesbeschluss über die Verlängerung der Sofort- massnahmen auf dem Gebiet der AHV/IV (ZAK 1977, S. 435 und 510) gutgeheissen. Der Nationalrat verabschiedete den Beschluss mit 159:0, der Ständerat mit 32:0 Stimmen.
Am 16. Dezember hat Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung im Auftrag des Bundesrates in Wien ein Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich und der Schweiz über die zwischenstaatliche soziale Sicherheit unterzeichnet. Zwischen den vier Staaten bestehen bereits bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Mit dem neuen Vertrag werden diese verschiedenen Regelungen auch für die Staatsangehörigen der jeweiligen andern beiden Staaten geöffnet; darüber hinaus enthält das Übereinkommen die erforderlichen Regelungen für die Berechnung der Renten bei Vorliegen von Versicherungszeiten in drei oder in allen vier Vertragsstaaten, was insbesondere auch für zahlreiche Grenzgänger von Bedeutung sein wird. Das Übereinkommen bedarf für das Inkrafttreten der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragsstaaten.
Januar 1978
Alt Bundesrat Philipp Etter zum Gedenken
Am 23. Dezember 1977, zwei Tage nach seinem 86. Geburtstag, ist alt Bundesrat Philipp Etter verschieden. Der Dahingegangene hat während 25 Jahren, von 1934 bis 1959, das Departement des Innern geleitet und sich dabei bleibende Verdienste auch um die Sozialversicherung erworben. Eine kurze Würdigung seines Wirkens ist daher auch an dieser Stelle angezeigt.
Philipp Etter hatte bei seinem Eintritt in den Bundesrat bereits eine beachtliche politische Laufbahn hinter sich, war er doch schon im jugendlichen Alter von 27 Jahren in den Zuger Kantonsrat und vier Jahre danach in den Regierungsrat gewählt worden. 1930 erfolgte seine Wahl in den Ständerat; im März 1934 wurde er als erster Zuger zum Mitglied der Landesregierung gewählt. In seiner ausserordentlich langen Amtszeit bekleidete der Verstorbene viermal das Amt des Bundespräsidenten. Als starke Persönlichkeit gestaltete er die Politik des Bundesrates während der grossen Weltwirtschaftskrise und während des Zweiten Weltkrieges entscheidend mit.
Als im Jahre 1954 das Sozialversicherungswesen vom überlasteten Volkswirtschaftsdepartement an das Departement des Innern überging, nahm der damals 62jährige die neue Aufgabe, die seinen Auffassungen zutiefst entsprach, ohne Zögern an. Als Vater von zehn Kindern förderte er unermüdlich den Gedanken des Familienschutzes und vertrat vor den Räten mit Überzeugung die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. In der AHV wurden unter Bundesrat Etters Leitung zwei bedeutsame Revisionen vorbereitet und durchgeführt: die dritte Revision (1956 in Kraft getreten), mit welcher die Einkommensgrenzen für die Eintrittsgeneration aufgehoben und damit allen Betagten ein Anspruch auf Leistungen eingeräumt wurde; gleichzeitig wurde damals die Abstufung der Übergangsrenten nach den örtlichen Verhältnissen fallengelassen; die vierte Revision der AHV, die bereits ein Jahr später in Kraft trat, brachte in erster Linie eine Erhöhung der Renten und die Herabsetzung des Rentenalters der Frauen von 65 auf 63 Jahre. Auch in der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige wurde der Entwicklung mit einer von Bundesrat Etter betreuten Gesetzesrevision Rechnung getragen. Diese erweiterte auf den 1. Januar 1960 die Entschädigungsberechtigung auf alle nichterwerbstätigen Wehrpflichtigen und brachte eine allgemeine Erhöhung der Entschädigungsansätze. Einen besonderen Markstein setzte Bundesrat Etter mit der Einführung der eidgenössischen Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1960, wodurch die grösste noch bestehende Lücke der schweizerischen sozialen Sicherheit geschlossen wurde.
Das Schweizervolk schuldet Bundesrat Etter Dank für seinen langjährigen staatsmännischen Einsatz in der Landesregierung, nicht zuletzt auch für die systematische Weiterentwicklung unserer sozialen Sicherheit auf soliden Grundlagen, und dies zu einer Zeit, da die wirtschaftlichen Verhältnisse den sozialen Fortschritt noch nicht so stark begünstigten.
AHV: Versicherung oder Fürsorge?
Zur Fragestellung
Auf den ersten Blick scheint es sich hier überhaupt nicht um eine Frage zu handeln. Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist doch eine Versicherung; ihr Name sagt es ja deutlich genug. Und dennoch, ihr Versicherungscharakter ist in den letzten Monaten von verschiedener Seite in Frage gestellt worden.
So sei z. B. an die Ergebnisse einer Untersuchung über die finanziellen Verhältnisse älterer Leute in der bernischen Gemeinde Steffisburg erinnert, nach deren Bekanntgabe sofort Stimmen laut wurden, die behaupteten, die AHV gebe den gutgestellten Betagten zuviel und den bedürftigen zu wenig. Man solle die hohen Renten kürzen oder wenigstens auf der bisherigen Höhe «einfrieren», die Mindestrenten aber spürbar erhöhen.
Diese Überlegungen zeigen, dass es sich rechtfertigt, wieder einmal die Frage nach dem Ziel und dem Zweck unserer AHV zu stellen. Auch im Abstimmungskampf um die neunte AHV-Revision dürfte sie eine wichtige Rolle spielen.
Die Ideen der Väter
Die Grundzüge unserer heutigen AHV waren im Jahre 1945 durch eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Dr. Arnold Saxer, dem damaligen Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, in einem Bericht festgelegt worden 1• Wir lesen darin auf Seite 18:
1 Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV, vom 16. März 1946.
«Die Expertenkommission ist der Überzeugung, dass sich das Obligatorium auf die gesamte Bevölkerung erstrecken soll. Dem Risiko der Verarmung im Alter sowie der Verarmung der unterlassenen ist jedermann ausgesetzt. Der junge Mensch, dem sich das Leben glänzend zu öffnen scheint, kann in seinen alten Tagen in Not und Elend geraten; auch der Besitz eines grossen Vermögens oder die Bekleidung einer gutbezahlten Stelle kann dieses Risiko nicht ausschliessen, und zwar heutzutage weniger denn je. Die Versicherung gegen Tod und Alter stellt somit für die gesamte Bevölkerung ein Bedürfnis dar.
Angesichts dessen ginge es nicht an, die Versicherung auf gewisse Berufsstände zu beschränken. Ein solch grosses Sozialwerk, wie es die Alters- und Hinterlassenenversicherung darstellt, darf nicht nur für einzelne Teile des Volkes geschaffen werden, wenn auch andere Teile es notwendig haben. Durch die Ausdehnung des Obligatoriums auf das ganze Volk wird das Gefühl der Zusammengehörigkeit gestärkt, und es wird gleichzeitig vermieden, dass gewisse Kreise sich gegenüber den andern als zurückgesetzt betrachten. Das Volksobligatoriuni demonstriert in besonders eindrücklicher Form, dass unser Volk auch hinsichtlich der Folgen des Alters und des Todes eine grosse Schicksalsgemeinschaft darstellt.
Es ist auch notwendig, dass jedermann nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit an die Alters- und Hinterlassenenversicherung beiträgt, und zwar auch diejenigen, die dank der Gunst des Schicksals für sich selbst vorsorgen könnten oder für die bereits anderweitig gesorgt ist. Auf der andern Seite entspricht es der Gerechtigkeit, dass die Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich der gesamten Bevölkerung und nicht nur einzelnen Klassen zukommen.»
Diese Meinung wurde schon damals nicht von allen Leuten geteilt. Die Idee einer allgemeinen Volksversicherung war etwas Revolutionäres. Mit dem Schlagwort «sozialpolitisches Eintopfgericht» sammelte im Jahre 1947 ein Referendumskomitee Unterschriften gegen die vom Parlament verabschiedete Gesetzesvorlage. Man warf der AHV vor, sie überspanne die Zumutungen an die Solidarität und erreiche trotzdem das Ziel der Sicherung wirtschaftlich schwächerer Volkskreise nicht 2
Die Expertenkommission war sich wohl bewusst, dass sie auf dem allgemeinen Volksobligatorium keine Versicherung nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip aufbauen konnte, bei der die Versicherungsleistungen in jedem Einzelfall dem versicherungstechnischen Gegenwert der geleisteten Beiträge entsprechen. Sie suchte und fand einen gut schweizerischen Mittel-
Broschüre «Zur Abstimmung vom 6. Juli 1947», herausgegeben von der Aktion für eine AHV freier Eidgenossen, S. 20.
weg zwischen den beiden Extremen Äquivalenz und Solidarität. Auf den Seiten 56-58 ihres Berichtes führte sie zu diesem Problem folgendes aus:
«Es liegt im Wesen der Versicherung, dass sich jeder Versicherte durch seine Beitragszahlungen ein Recht auf die Versicherungsleistungen erwirbt, das von seiner Einkommens- und Vermögenslage unabhängig ist. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung muss daher, wenn sie ihrem Wesen gerecht werden will, grundsätzlich jedem Versicherten einen von seiner wirtschaftlichen Lage unabhängigen Anspruch auf die Versicherungsleistungen geben. Das wird auch vom Schweizervolk in seiner überwiegenden Mehrheit erwartet.
Wir haben in der Schweiz eine gut ausgebaute und leicht verbesserungsfähige Alters- und Hinterlassenenfürsorge... Wenn nun der Ruf nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung immer lauter ertönt, so nicht in erster Linie deshalb, weil diese Alters- und Hinterlassenenfürsorge die Not der Alten und Hinterlassenen nicht wirksam genug bekämpfen könnte, sondern weil die Art der durch die Fürsorge gewährten Hilfe nicht befriedigen kann. Die Fürsorge knüpft ihre Hilfe an die Voraussetzung der Bedürftigkeit und bedingt daher, dass jeder, der diese Hilfe in Anspruch nehmen will, seine Bedürftigkeit nachweisen und den von ihm erbrachten Bedürftigkeitsnachweis von Drittpersonen überprüfen lassen muss. Einer Hilfe aber, die abhängig ist vom Bedürftigkeitsnachweis, die voraussetzt, dass sich der die Hilfe Benötigende zuerst ‚durchleuchten' lassen muss, haftet immer das Odium der Armenunterstützung an. Der Schweizerbürger will sich aber nicht ‚durchleuchten' lassen, er will nicht seine Bedürftigkeit zur Schau stellen müssen. Der Schweizerbürger will einen Anspruch nicht aus dem Titel der Bedürftigkeit, sondern kraft seiner Beiträge und seiner Zugehörigkeit zur Volksgemeinschaft. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass das Schweizervolk eine Alters- und Hinterlassenenversicherung mit unbedingtem Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen will und eine andere Regelung, wie sie auch ausgestaltet werden möge, als verkappte Armenfürsorge ablehnen würde.
Die Gewährung eines unbedingten Rechtsanspruches auf die Versicherungsleistungen hat natürlich zur Folge, dass auch die bemittelten Greise und Hinterlassenen der vollen Renten teilhaftig werden, was vielleicht mancherorts als unsozial und als eine Verschwendung der vorhandenen Mittel bezeichnet werden wird. Dazu ist aber zu bemerken, dass die Gewährung der Renten an die Bemittelten vom sozialen Standpunkt aus schon deshalb nicht als stossend empfunden werden kann, weil die Bemittelten durch die von ihnen aufzubringenden Solidaritätsbeiträge und Steuern einen sehr wesentlichen Beitrag an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung beitragen, demgegenüber die an sie auszubezahlenden Renten gar nicht ins Gewicht fallen, zumal der Prozentsatz derjenigen, die der Renten nicht bedürfen, verhältnismässig klein ist. Des weitern muss berücksichtigt werden, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung wohl kaum auf die Zustimmung der Jungen rechnen könnte, wenn man ihnen nicht die Gewissheit geben würde, dass sie unter allen Umständen einmal in den Genuss der Renten kommen werden. Es ist unmöglich, die Jungen für ein Werk, an das sie während ihres ganzen Lebens namhafte Beiträge zahlen sollen, zu begeistern, wenn ihnen nicht von vorneherein ein sicherer Anspruch auf die Renten in Aussicht gestellt werden kann.»
Die Dreisäulenkonzeption
Die eidgenössische AHV ist am 1. Januar 1978 genau 30 Jahre alt geworden. Die Grundsätze, auf denen sie errichtet wurde, sind unverändert geblieben, obwohl ihre Gestalt im Verlaufe von acht Revisionen verschiedene Wandlungen erfahren hat. So ist die AHV nach wie vor eine allgemeine Volksversicherung, die ihre Versicherten unbekümmert um deren individuelle Bedürfnisse erfasst. Sie ist auch weiterhin die Grundversicherung (Erste Säule), welche die Aufgabe hat, jedem Bürger im Zusammenwirken mit den Ergänzungsleistungen eine Existenzsicherung zu bieten. Zu ihr gesellt sich die berufliche Vorsorge (Zweite Säule), die nach dem Willen des Bundesrates und des Nationalrates 3 für alle Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von mindestens 12 000 Franken obligatorisch erklärt werden soll. Die Zweite Säule soll den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der Ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Die dritte Säule unseres Vorsorgesystems schliesslich bildet die Selbstvorsorge, die dem Willen und den Möglichkeiten jedes einzelnen überlassen bleibt (Äufnung von Sparkapitalien, Abschluss von Lebensversicherungen, Erwerb von Liegenschaften, Eigentumswohnungen usw.).
In der Abstimmung vom 3. Dezember 1972 haben sich Volk und Stände mit grossem Mehr zu dieser Dreisäulenkonzeption bekannt und mit ebenso grossem Mehr eine Volksinitiative für eine einheitliche Volkspension abgelehnt. Der Ausgang dieser Abstimmung zeigt, dass sich die schweizerischen Stimmbürger auch im Jahre 1972 noch zum ursprünglichen Gedanken der allgemeinen Volksversicherung als Grundlage und Unterbau für alle weiteren Vorsorgemassnahmen bekannten. Der Umstand, dass diese Art
Entwurf des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 zu einem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom Nationalrat am 6. Oktober 1977 mit einigen Änderungen gutgeheissen.
von Versicherung für gewisse begüterte Volksschichten überflüssig erscheint, für andere aber Leistungen erbringt, die als ungenügend betrachtet werden, konnte ihre Popularität nicht beeinträchtigen. Vermutlich entspricht sie in dieser Ausgestaltung dem «inneren Wesen» des Durchschnittsschweizers, das ja auch auf anderen Gebieten seinen Ausdruck in einer ausgeprägten Solidarität findet (allgemeine Wehrpflicht, Gleichstellung der kleinen Kantone im Ständerat und beim Ständemehr usw.).
Mögliche Alternativen und ihre Folgen
Der am häufigsten gehörte Vorschlag geht dahin, die AHV-Renten jener Bezüger, die noch über anderweitiges Einkommen oder über ein wesentliches Vermögen verfügen, zum mindesten einzufrieren, zu kürzen oder sogar ganz aufzuheben. Diese Bestrebungen gipfeln im Schlagwort: «Keine Renten für die Reichen!» Interessanterweise stammen solche Vorschläge nicht nur aus Kreisen, welche sich seit jeher als Gegner der AHV bekannten, sondern auch von Leuten, die sich echte Sorgen um die finanzielle Zukunft unseres nationalen Sozialwerkes machen. Sie sind deshalb ernst zu nehmen, wenn es sich auch in vielen Fällen nicht um das Ergebnis eigener Überlegungen, sondern um die unkritische Wiederholung fremder Argumente handelt, die auf den ersten Blick recht einleuchtend scheinen. Was könnte schliesslich populärer sein als die Idee, dem Millionär seine Al-IV-Rente zu entziehen und das gesparte Geld unter die Minimalrentner zu verteilen?
Solchen Vorschlägen ist von anderer Seite entgegengehalten worden: «Der Millionär braucht die AHV nicht, aber die AHV braucht den Millionär». In der Tat beruht die in unserem System praktizierte Solidarität darauf, dass der Versicherte mit einem grossen Einkommen an Beiträgen mehr einbezahlt, als er nach versicherungstechnischen Grundsätzen später einmal als Rente erwarten kann. Umgekehrt erhält ein Versicherter in bescheidenen Verhältnissen von der AHV bedeutend mehr, als er zusammen mit seinem Arbeitgeber dazu beigetragen hat. Das zeigt sich schon darin, dass die Höchstrente bestenfalls das Doppelte der Minimalrente betragen darf, während die Höhe der Beiträge (ganz im Gegensatz zu fast allen ausländischen Systemen) nach oben nicht begrenzt ist. Man kann also nicht im Ernst verlangen, dass jenen Versicherten, die am meisten in die gemeinsame Kasse einzahlen, beim Eintritt des Versicherungsfalles jede Rente versagt oder nur eine gekürzte Rente ausgerichtet wird.
Jeder Rückschritt in dieser Richtung würde bedeuten, dass wir das Versicherungsprinzip mit Rechtsanspruch in unserer AHV preisgeben und wieder zum früheren Fürsorgesystem zurückkehren, wo zuerst geprüft wird,
ob ein Betagter, Hinterlassener oder Invalider überhaupt eine Rente benötigt. Alle Erkenntnisse der Expertenkommission aus dem Jahre 1945 wären dann umsonst gewesen. Jeder Rentenanwärter müsste sich von den AHV-Organen zuerst durchleuchten lassen und auch Auskunft darüber geben, ob er nicht etwa einen Teil seines Vermögens vorzeitig seinen Kindern oder irgendeiner Institution übertragen habe. Das wäre auch ein Schlag ins Gesicht aller jener, die sich bemühten, neben der AHV eine zweite oder sogar eine dritte Säule aufzubauen, um im Versicherungsfall nicht auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Dieser stolze Drang zur wirtschaftlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit ist in unserem freiheitlichen Staat nicht hoch genug einzuschätzen. Er darf nicht durch versteckte Ansätze in Richtung auf eine allgemeine Staatsfürsorge nach dem Bedarfsprinzip beeinträchtigt werden. Die staatliche Fürsorge muss eine ergänzende Massnahme bleiben, die nur dort in Erscheinung tritt, wo Versicherung und Selbstvorsorge des Einzelnen zur Abwehr von Schicksalsschlägen nicht ausreichen.
Eine andere Alternative bestände im Übergang von der allgemeinen Volksversicherung zur sogenannten Klassenversicherung, wie sie in verschiedenen andern Staaten besteht. Das würde bedeuten, dass z. B. nur die Arbeitnehmer versichert wären und ihre Beiträge nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe zu bezahlen hätten (Beitragsplafonierung). Die Solidarität zwischen den verschiedenen Erwerbsgruppen (Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige) und Einkommensschichten würde damit preisgegeben. Übertritte von einer Erwerbsgruppe zur anderen, die in unserem heutigen AHV-System keinerlei Schwierigkeiten verursachen, würden dann zu einem grossen Problem. Infolge des Wegfalles der Solidaritätsbeiträge der Versicherten mit höheren Einkommen müssten die Beiträge der übrigen Versicherten massiv erhöht werden.
Anlässlich der Eintretensdebatte zur neunten AHV-Revision in der Märzsession 1977 hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat Hürlimann, zu solchen Alternativvorschlägen Stellung genommen und dabei erklärt :
«Mit der Beschränkung der Rentenanpassung auf diejenigen Rentner, die darauf angewiesen sind, würden wir uns auf den Weg der Einheitsrenten und der Bedarfsleistungen begeben. Unser Volk will aber eine Versicherung, in der sich der Einzelne mit seinen Beiträgen einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung erwirbt, und nicht eine Fürsorgeleistung oder ein Almosen.
Amtliches Bulletin des Nationalrates, 1977, S. 290/91
Obwohl jetzt vielfach die Meinung vertreten wird, man solle doch den Minimalrentnern mehr und den Maximalrentnern weniger geben, muss ich vor solchen Nivellierungstendenzen warnen. Sie greifen an das Wesen unseres Versicherungswerkes, das wir nicht zu einer gesamtschweizerischen Staatsfürsorge umfunktionieren wollen, die dem Einzelnen alle Selbstverantwortung abnimmt und die -erfreulicherweise darf ich sagen -unserem Volkscharakter in keiner Weise entspricht.»
Auswirkungen der Ehescheidung auf die Rentenansprüche in der AHV und IV
Die Bestimmungen über Anspruch und Bemessung der AHV/IV-Renten sind oft kompliziert und für die Versicherten nicht immer überschaubar. Diese durch das AHV-Recht geschaffene Ausgangslage wird im Falle einer Ehescheidung noch zusätzlich belastet.
Alfons Berger, Chef der Sektion Renten im BSV, hat kürzlich in einem Aufsatz, der bereits in den «Mitteilungen des Schweizerischen Anwaltsverbandes» publiziert worden ist, die Auswirkungen der Scheidung auf die Ansprüche in der AHV/IV dargestellt. Die ursprünglich in erster Linie zuhanden der Anwälte gemachten Ausführungen werden nachstehend wiedergegeben, da sie auch den AHV/IV-Durchführungsstellen sowie weiteren ZAK-Lesern nützlich sein dürften.
1. Allgemeines
Bereits bei Einführung der AHV auf den 1. Januar 1948 bestanden im AHVG Bestimmungen, welche den Besonderheiten der Stellung der geschiedenen Frau in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Rechnung trugen. Diese Regelung hat bis zum Jahre 1973 nur unwesentliche Änderungen erfahren.
Im Zusammenhang mit der achten AHV-Revision wurde die Stellung der Frau grundlegend überprüft. Vor allem wurden die Möglichkeiten einer Verselbständigung des Rentenanspruchs der Frau näher abgeklärt. Es zeigte sich, dass eigentliche Systemveränderungen umfassende und langwierige Studien erfordern und zudem klare Kenntnisse der Konturen der neueren
Entwicklung im Familienrecht voraussetzen. Man begnügte sich daher zunächst mit Teilkorrekturen. Die Frage, ob Neuland zu beschreiten ist, lässt auch die am 24. Juni 1977 vom Parlament verabschiedete neunte AHV-Revision offen, sie harrt einer Lösung bei einer nächsten Überprüfung.
Wenn auch die achte AHV-Revision nicht alle Probleme löste, so hat sie doch bei ihrem Inkrafttreten im Jahre 1973 die Stellung der geschiedenen Frau in der AHV/IV ganz wesentlich verbessert. Ein Nachteil haftet den einschlägigen Bestimmungen jedoch an: Sie sind reichlich kompliziert und bieten in ihrer Anwendung sogar Fachleuten Schwierigkeiten. Obschon man sich bemühte, Versicherte und Personen, die ihnen Rechtsschutz oder Rat zu erteilen haben, zu informieren,' werden noch heute immer wieder Kenntnisliicken festgestellt, die sehr folgenschwer sein können. Ziel dieser Ausführungen soll sein, eine nochmalige zusätzliche und ergänzende Information zu schaffen, die hauptsächlich für Anwälte und Richter gedacht ist. In einer kurzen Übersicht werden die Auswirkungen der Ehescheidung auf die Rentenansprüche in der AHV/IV aufgezeigt und im besondern aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf die Berührungspunkte mit dem Zivilrecht hingewiesen.
2. Rentenanspruch
2.1. Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Witwenrente und Witwen-
abfindung) beim Tode des geschiedenen Mannes
2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen im allgemeinen
Eine Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Mannes eines oder mehrere leibliche oder adoptierte Kinder (u. U. auch Pflegekinder) hat. Das Alter der Kinder spielt keine Rolle -sie können schon erwachsen sein -‚ doch muss bei der Verwitwung mindestens eines der Kinder am Leben sein (Art. 23 Abs. 1 Bst. a—c AHVG).
Die kinderlose Witwe erhält eine Witwenrente nur, wenn sie beim Tode des Mannes mehr als 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. d AHVG). Erfüllt sie diese beiden Voraussetzungen nicht, so erhält sie eine Witwenabfindung, welche im Maximum das Fünffache eines Jahresbetreffnisses einer Witwenrente beträgt (Art. 24 AHVG). Die geschiedene Frau, die sich nicht wieder verheiratet hat, ist
' Broschüre «Wissenswertes für die Frau über den Leistungsbereich der AHV/IV» (erhältlich bei den AHV-Ausgleichskassen). Hinweise in der Schweizerischen Juristenzeitung 1973, S. 176, und der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung 1973, S.238.
beim Tode des geschiedenen Mannes bezüglich des Anspruchs auf Hinterlassenenleistung der AHV der Ehefrau gleichgestellt, sofern
- diese Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte und
- der geschiedene Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet
war (Art. 23 Abs. 2 AHVG).
2.1.2. Insbesondere die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen (Art. 23 Abs. 2
AHVG, Rz 112 und 113 der Wegleitung über die Renten [RWL])
Der geschiedene Mann muss anlässlich der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung im Scheidungsurteil oder in einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention zu einer Unterhaltsleistung an die geschiedene Frau - und nicht nur an die Kinder - verpflichtet worden sein. Diese Verpflichtung kann sowohl auf Artikel 151 als auch auf Artikel 152 ZGB beruhen (EVGE 1950, S. 139 = ZAK 1950, S. 357).
Unerheblich ist heute, ob die Verpflichtung in einer unbefristeten oder einer befristeten Rentenzahlung oder in einer einmaligen Leistung bestand. Unerheblich ist ebenfalls, ob der geschiedene Mann seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist. Ist der Anspruch auf eine Witwenrente für die geschiedene Frau erfüllt, weil neben den andern Bedingungen eben auch die Unterhaltspflicht gegeben ist, so fällt seit 1973 (8. AHV-Revision) der Anspruch auf die Witwenrente nicht mehr mit der Befristung der Unterhaltsbeiträge dahin (BGE 100 V 88 = ZAK 1975, S. 60), auch wird die Witwenrente nicht mehr auf die Höhe der Unterhaltsleistung herabgekürzt. Hier liegt eine der wesentlichsten Verbesserungen, welche die achte AH\T_Revision der geschiedenen Frau gebracht hat.
Eine Verwaltungsweisung des Bundesamtes für Sozialversicherung (Rz 112 RWL) sieht vor, dass, wenn beim Ehemann im Zeitpunkt der Scheidung eine Invalidität (in IV-rentenbegründendem Ausmasse) bestand, welche die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen offensichtlich als unmöglich erscheinen liess, die nach Gesetz erforderliche Verpflichtung auch anzunehmen ist, wenn sie nicht in einem Gerichtsurteil oder einer Scheidungskonvention festgelegt wurde. Nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es allerdings noch offen, ob diese Verwaltungsweisung gesetzeskonform ist; materiell hat das Eidgenössische Versicherungsgericht noch nie über diese Verwaltungsnorm befunden. Unbestritten ist jedoch, dass in den Fällen, in denen der Mann zwar anlässlich seiner Scheidung invalid war, aber auch ohne Invalidität nicht zu einer Unterhaltsleistung an seine Frau verpflichtet worden wäre, die geschiedene Frau keinen Anspruch auf Witwenleistung hat (unveröffentlichte Urteile des EVG vom 18. 2. 1976
i. Sa. A. S. und vom 3. 3. 1977 i. Sa. R. D.).
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat hin und wieder mit Fällen zu
tun, bei denen die geschiedene Frau behauptet, eine Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Mannes sei nur deshalb nicht in das Scheidungsurteil oder die Scheidungskonvention aufgenommen worden, weil die Frau angesichts der «Aussichtslosigkeit, vom Mann auch nur einen einzigen Rappen zu erhalten», zum vornherein auf eine Verpflichtung des Mannes verzichtet habe. Die Durchführungsstellen der Sozialversicherung sind darauf angewiesen, sich auf klare Angaben in amtlichen Unterlagen stützen zu können. Eine Art «Motivforschung» bei den Scheidungsakten betreiben zu wollen, würde die Durchführungsstellen nicht nur in den meisten Fällen fachlich überfordern, sie wäre auch rechtlich nicht unbedenklich. In solchen Fällen musste der Anspruch immer verneint werden, obwohl die geschiedene Frau mit ihrer Aussage unter Umständen recht gehabt hat (ZAK 1965, S. 369; ZAK 1954, S.270).
Über die Glaubwürdigkeit solcher Aussagen geschiedener Frauen befinden könnte wohl letztlich nur der Richter, welcher die Scheidung ausgesprochen hat, doch verfliessen häufig zwischen der Scheidung und dem Tode des geschiedenen Mannes viele Jahre. Es ist daher gut, wenn Richter und Anwälte anlässlich des Scheidungsverfahrens wissen, dass ein Witwenleistungsanspruch der geschiedenen Frau beim Tode des geschiedenen Mannes unter anderem davon abhängen wird, ob anlässlich der Scheidung der Mann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde.
2.2. Wiederaufleben der Witwenrente (Art. 46 Abs. 3 AHVV)
Hat sich eine Witwe wieder verheiratet, und wird die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder ungültig erklärt, so lebt eine vorher ausgerichtete Witwenrente der AHV wieder auf. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine spätere Ehe, die in fortgeschrittenem Alter noch eingegangen wird, besondere Risiken in sich trägt. (Bis 1973 war das Wiederaufleben der Witwenrente nur bei Ungültigerklärung der Ehe möglich gewesen.)
2.3. Kinderrenten der AHV und IV
Ist der Ehemann oder die Ehefrau betagt (Mann über 65, Frau über 62 Jahre alt) oder invalid, so werden für ledige Kinder, die das 18., im Ausbildungsfall das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, Kinderrenten der AHV oder IV ausgerichtet (Art. 22ter AHVG, Art. 35 IVG).
Ist die Ehe geschieden und der Vater betagt oder invalid, so besteht für diese Kinder gleichwohl Anspruch auf Kinderrenten (Rz 68 RWL). Ist im Falle der Scheidung die Mutter betagt oder invalid, so steht ihr die Kinderrente für diejenigen Kinder aus geschiedener Ehe zu,
- die ihr zugesprochen wurden, oder
- für die sie Unterhaltsbeiträge zu leisten hat, oder
- für die sie zwar Unterhaltsbeiträge zu leisten hätte, aber aus Alters- oder
Invaliditätsgründen davon befreit wurde (Rz 69 RWL).
Werden Kinderrenten zur einfachen Alters- oder Invalidenrente des geschiedenen Mannes ausgerichtet, so kann die geschiedene Frau die Auszahlung der Kinderrenten an sich verlangen, sofern sie
- die elterliche Gewalt besitzt,
- die Kinder nicht beim rentenberechtigten Mann wohnen, und
- sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft
(Rz 1080.1 RWL; BGE 98 V 216 = ZAK 1973, S. 523).
Kommt der geschiedene Mann für den Unterhalt seiner Kinder voll auf, obwohl diese bei der geschiedenen Frau wohnen und diese die elterliche Gewalt besitzt, so ist demnach die Kinderrente ihm auszubezahlen. Dieser Fall sowie derjenige, wo der geschiedene Mann keinen oder fast keinen Unterhaltsbeitrag an die Kinder zu zahlen hat, führen in der Praxis kaum zu Schwierigkeiten. Anders verhält es sich dort, wo der geschiedene Mann für seine Kinder zwar nicht voll aufkommt, immerhin jedoch zu einer respektablen Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Es wird oft als stossend empfunden, dass der geschiedenen Frau in einem solchen Falle sowohl die Kinderrente als auch die Unterhaltsleistung des geschiedenen Mannes für das Kind zukommt. Da aber die Rentenauszahlung nach objektiven und für die Verwaltung überschaubaren Grundsätzen zu erfolgen hat, ist es den Durchführungsstellen nicht möglich, in jedem Falle eine differenzierte Lösung zu finden. Die Korrektur hat hier unseres Erachtens bei den zivilrechtlichen Ansprüchen zu erfolgen, die der individuellen Lage besser Rechnung tragen können. Es ist daher vorteilhaft, wenn im Scheidungsfalle bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder daran gedacht wird, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters oder der Invalidität beim Manne oder bei der Frau zusätzlich zu den AHV/IV-Renten an das geschiedene Ehepaar noch Kinderrenten zugesprochen werden, welche in den meisten Fällen der geschiedenen Frau ausbezahlt werden. Der Versicherungsfall tritt allerdings in den meisten Fällen erst nach der Scheidung ein und eine spätere Invalidität ist meist nicht voraussehbar. Dadurch, dass in den Urteilen und Konventionen an die Rentenfrage gedacht wird, können unter Umständen Unsicherheiten und Missverständnisse vermieden werden, so zum Beispiel die oft gehörte Meinung von geschiedenen Männern, die Kinderrenten der AHV/IV zu ihrer einfachen Rente könnten als Surrogat für ihre zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen an die Kinder betrachtet werden und sie würden bis zur Höhe des Rentenbetrages von der Alimentenpflicht entbunden.
2.4. Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 22bjs AHVG, Art. 34 IVG)
Jeder Ehemann, der eine einfache Altersrente der AHV bezieht, erhält für seine 45- bis 60jährige Gattin 2 die sogenannte Zusatzrente für die Ehefrau Auch der Ehemann, der eine einfache Invalidenrente der IV erhält, hat Anspruch auf diese Zusatzrente für die Ehefrau, und zwar unabhängig vom Alter der Ehefrau.
Wird die Ehe geschieden, so kann gleichwohl Anspruch auf die «Zusatzrente für die Ehefrau» bestehen, wenn der geschiedenen Frau Kinder zugesprochen werden und sie für diese überwiegend aufkommt (Art. 22b1S Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 2 IVG). Sie kommt nicht überwiegend für die Kinder auf, wenn die Kinderrenten der AHV/IV (siehe Ziff. 2.3.) allein oder zusammen mit Drittleistungen wie den Unterhaltsbeiträgen des geschiedenen Mannes mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten des Kindes ausmachen (ZAK 1976, S. 90). (Über den Unterhaltsbedarf eines Kindes sowie die dazugehörende Rechtsprechung siehe: BGE 98 V 253 = ZAK 1973, S. 573; EVGE 1958, S. 202 = ZAK 1958, S. 335; H. Winzeler: Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Zürich 1974; SJZ 1976, S. 267, und 1977, S. 181.)
Ist der Anspruch auf diese Rente gegeben, so kann die geschiedene Frau ohne weiteres die Auszahlung der Rente an sich verlangen.
3. Rentenberechnung
3.1. Berechnung der einfachen AHV- und 1V-Rente der geschiedenen Frau, deren ehemaliger Ehemann gestorben ist
(Art. 31 Abs. 3 AHVG, Art. 36 Abs. 2 IVG)
Unter Ziffer 2.1. wurde dargestellt, dass die nichtbetagte und nichtinvalide geschiedene Frau beim Tode ihres ehemaligen Mannes dann Anspruch auf eine Witwenleistung der AHV hat, wenn die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde. Ist die geschiedene Frau beim Tode ihres ehemaligen Mannes bereits betagt oder invalid, so erhält sie weiterhin die einfache Altersrente der AHV oder die einfache Invalidenrente der IV (diese Rentenart hat einen um 20 % höhern Ansatz als die Witwenrente, zudem erhält auch die betagte oder invalide Witwe nur eine Rente, nämlich die Alters- oder Invalidenrente), dieser Rente kann aber die Berechnungsgrundlage der
2 Im Zuge der neunten AHV-Revision, deren Inkrafttreten bei Annahme in der Volksabstimmung vom 26. Februar 1978 auf den 1. Januar 1979 vorgesehen ist, soll das Alter der Ehefrau für den Anspruch auf Zusatzrente sukzessive auf 55 bis 62 erhöht werden (BB1 1976 III, S. 95 und 115).
Witwenrente zugrundegelegt werden. (Die Berechnungsgrundlage der Witwenrente ist in der Regel günstiger als die der einfachen AHV- oder IV-Rente, weil bei der Witwenrente die Sozialversicherungsbeiträge sowohl des Mannes als auch der Frau zugrundegelegt werden, während bei der einfachen Rente in der Regel nur die Beiträge der betreffenden Person berücksichtigt sind.) Voraussetzung der Gleichstellung der betagten oder invaliden geschiedenen Frau mit der betagten oder invaliden Witwe ist jedoch, dass die Ehe mit dem geschiedenen Manne mindestens fünf Jahre gedauert hat und die Frau bei der Scheidung leibliche oder adoptierte Kinder hatte oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hatte. Im Gegensatz zu den Anforderungen bei der Witwenleistung für die geschiedene Frau sind hier die Voraussetzungen erleichtert, so hat die geschiedene Ehe nur fünf statt zehn Jahre zu dauern und es wird auch keine Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Mannes vorausgesetzt. Es kommt daher nicht selten vor, dass geschiedene Frauen zwar beim Tode ihres ehemaligen Mannes die Voraussetzungen für eine Witwenrente der AHV nicht erfüllen, jedoch bei ihrem Eintritt ins Rentenalter oder bei ihrer Invalidierung die soeben geschilderte Möglichkeit erhalten, ihre eigene Rente aufzubessern.
Hier besteht noch eine nicht unerhebliche Informationslücke bei geschiedenen Frauen, die eine Alters- oder Invalidenrente bei Inkrafttreten der Neuerungen im Jahre 1973 bereits bezogen haben. Diese können sich bei der Ausgleichskasse, welche ihre Rente ausrichtet, für eine Neuberechnung melden, welche auch die Beiträge des verstorbenen geschiedenen Mannes einbezieht. Ähnliches spielt sich ab bei geschiedenen Frauen, die eine Alters- oder Invalidenrente schon erhielten, als ihr geschiedener Mann noch lebte. Sie versäumen oft, den Tod des geschiedenen Mannes zu melden, der die erwähnte Neuberechnung der Rente auslöst und in den meisten Fällen zu einer -oft beträchtlichen -Erhöhung der Rente führt.
3.2. Berechnung der AHV/IV-Rente der geschiedenen Frau zu Lebzeiten des geschiedenen Mannes
Es ist ein Grundsatz der Rentenberechnung in der AHV/IV, dass die Rente einer geschiedenen Frau, deren Mann noch lebt, allein auf ihren eigenen Beiträgen berechnet wird. Die geschiedene Frau ist demnach in diesem Punkt der ledigen Frau gleichgestellt, wobei aber die ledige Frau in der Regel mehr Beiträge an die Sozialversicherung bezahlt hat und demnach eine grössere Rentenanwartschaft besitzt. Die Rente der geschiedenen Frau wird zudem ebenfalls nur aufgrund ihrer eigenen Beiträge berechnet, wenn ihr ehemaliger Mann zwar gestorben ist, die in Ziffer 3.1. erwähnten Anforderungen jedoch nicht erfüllt sind.
Häufig hat die geschiedene Frau relativ wenig Beiträge an die Sozialversicherung bezahlt. Dies gilt insbesondere für Frauen, die seit Inkrafttreten der AHV im Jahre 1948 überhaupt nicht mehr oder nur in bescheidenem Masse erwerbstätig waren. Die Alters- oder Invalidenrente solcher Frauen fällt daher eher bescheiden aus. Dies kann nach geltendem Recht auch dann vorkommen, wenn die Frau im Betrieb ihres Mannes ohne Barlohn mitgearbeitet hat. Geldleistungen an die im Betrieb tätige Ehefrau können nur dann als Barlohn im Sinne des AHVG bezeichnet werden, wenn die Mitarbeit der Ehefrau im zeitlichen Ausmass bedeutend oder qualitativ von besonderer Eigenart ist. Wird der Ehefrau in einem solchen begründeten Fall ein Barlohn ausgerichtet, so hat dies neben zivilrechtlichen Auswirkungen wie der Begründung von Sondergut (Art. 191 Ziff. 3 ZGB) zur Folge, dass die Sozialversicherungsbeiträge über den abgerechneten Lohn in das individuelle Konto der Ehefrau für ihre spätern Rentenansprüche eingetragen werden können (EVGE 1956, S. 23 = ZAK 1956, S. 201; ZAK 1968, S. 117; ZAK 1969, S. 730; BGE 82 11 95, Erwägung 3).
Diese Konsequenzen der Regelung, dass die Rente der geschiedenen Frau nur auf ihren eigenen Beiträgen berechnet wird, werden allerdings etwas abgeschwächt durch die Tatsache, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1975 eine Praxisänderung vorgenommen hat, welche bei geschiedenen Frauen bei der Ermittlung des für die Rentenberechnung notwendigen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erlaubt, nur die Jahre vor der Ehe bzw. nach der Scheidung heranzuziehen, die in der Regel einen bessern Einkommensdurchschnitt aufweisen, was eine höhere Rente ermöglicht (BGE 101 V 184 = ZAK 1975, S. 525).
Trotz dieser «Milderung» bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die Frau durch die Scheidung eine Verschlechterung in ihren Rentenanwartschaften erleiden kann, sei es, weil Ehejahre fehlen oder die Einkommen des geschiedenen Mannes unberücksichtigt bleiben, solange dieser lebt. Diesem Verlust von Rentenanwartschaften sollte daher bei der Scheidung zivilrechtlich Rechnung getragen werden. Die Sozialversicherung hat zwar in vielen Fällen zivilrechtliche Verpflichtungen abgelöst, im Grundsatz bleibt es aber dabei, dass die Folgen der Ehescheidung durch die beiden Partner zu tragen sind. Dies ist auch der Grund, weshalb bei der Berechnung der Alters- und Invalidenrente der geschiedenen Frau die Sozialversicherungsbeiträge des geschiedenen Mannes erst nach dessen Tod berücksichtigt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der Ehemann nötigenfalls Unterhaltsbeiträge leisten, welche die unter Umständen bescheidene Rente ergänzen.
Wirkung des geltenden Rechts auf frühere Fälle
Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, wurden verschiedene Verbesserungen in der AHV/IV zugunsten der geschiedenen Frau erst anlässlich der achten AHV-Revision im Jahre 1973 eingeführt. Das neue Recht ist auch anwendbar auf Fälle, die sich vor 1973 ereigneten, bei denen aber die geschiedene Frau wegen den damals bestehenden strengeren Anforderungen noch keine Rechte ableiten konnte. Die Wirkungen (neue Rentenansprüche, Erhöhung des Betrags laufender Renten) entfaltet aber das neue Recht erst seit dem 1. Januar 1973 (BGE 100 V 88 = ZAK 1975, S. 60).
Schlussbemerkung
Die heutige Ausgestaltung des Rentensystems in der AHV/IV beruht auf der zurzeit noch geltenden familienrechtlichen Konzeption des ZGB. Da einerseits das Ehescheidungs- und Ehegüterrecht des ZGB in Revision ist, anderseits aber auch auf dem Gebiet der AHV/IV sich verschiedene Postulate betreffend die Stellung der Frau «aufgestaut» haben, ist es nicht ausgeschlossen, dass an dem in diesen Ausführungen aufgezeigten Rechtszustand anlässlich einer künftigen AIHV-Revision Änderungen vorgenommen werden müssen. (Beispielsweise befasst sich das neue deutsche Ehescheidungsrecht, welches auf den 1. Juli 1977 in Kraft trat, sehr eingehend mit der Koordination der zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bei Ehescheidung.) Man wird jedoch noch einige Zeit mit dem heute geltenden Recht leben müssen. Es muss daher alles darangesetzt werden, dass es seine volle Wirkung entfalten kann.
Eine Übersicht, wie sie hier gegeben wurde, kann keinesfalls alle Fragen klären. Sie sollte jedoch aufzeigen, wo die entscheidenden Punkte liegen. Ergeben sich unklare Fragen, so bleibt nur der Weg über die Erkundigung bei Fachpersonen. Die AHV-Ausgleichskassen (Adressen siehe letzte Seite des Telefonbuches) sowie die Sektion Renten des Bundesamtes für Sozialversicherung (Tel. 031 6190 33) geben bereitwillig Auskunft.
Die Werkstätten für Behinderte in den Jahren 1974 und 1975
Im Februar 1976 berichtete die ZAK 1über die besonderen Merkmale der Tätigkeit in den Werkstätten für Behinderte im Jahre 1973; die dabei erwähnten Grundsätze gelten unverändert. Seit kurzem sind die Zahlen der Geschäftsjahre 1974 und 1975 verfügbar. Auch wenn diese nicht mehr sehr aktuell sind, erlauben sie doch die Feststellung, dass im allgemeinen die Werkstätten unter der rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre nicht allzu stark gelitten haben. Freilich wurden die geschützten Werkstätten -nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Betriebe -zwangsläufig härter in Mitleidenschaft gezogen als die reinen Beschäftigungsstätten, die nicht in nennenswertem Ausmass Verkaufsprodukte herstellen. Erwartungsgemäss haben Preisdruck, verschärfter Wettbewerb und Rückgang der Aufträge die Werkstätten zu Umstellungen, zur Aufgabe gewisser Fabrikationszweige und zur Suche nach neuen Absatzmöglichkeiten gezwungen. Zeitweilig wurde sogar befürchtet, dass der Weiterbestand der Werkstätten in Frage gestellt sei. Die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Betriebsbeitrages erhobenen Angaben zeigen indessen, dass die Lage zwar manchmal ernst, aber im allgemeinen nicht besorgniserregend ist. Sie verlangte und verlangt auch in Zukunft grosse Anstrengungen seitens der Leiter der Werkstätten, um neue Absatzmöglichkeiten und wirksamere Herstellungsmethoden zu finden.
Im erwähnten Zwei jahreszeitraum ist die Anzahl der subventionierten Werkstätten von 128 auf 152 gestiegen. Diese Entwicklung in eher schwierigen Zeiten ist sicher bemerkenswert; sie dürfte in Zukunft weitergehen. Dank der Zunahme der Werkstätten hat sich die Anzahl der beschäftigten Behinderten von 5 500 im Jahre 1973 auf 5 900 im Jahre 1974 und schliesslich 6 600 im Jahre 1975 erhöht. Eine eingehendere Betrachtung zeigt wesentliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Personalbestände auf: der Anteil der Behinderten mit geringem Leistungsvermögen wächst regelmässig auf Kosten der übrigen. Entsprechend werden auch vermehrt reine Beschäftigungsstätten eröffnet.
Man hat befürchtet, die Rezession werde einen Rückfluss der Behinderten aus der freien Wirtschaft in die geschützten Werkstätten auslösen. Seit Anfang 1975 regelmässig erhobene Angaben zeigen jedoch, dass sich diese Befürchtungen nur in unwesentlichem Masse bewahrheiten. Daraus darf je-
1 ZAK 1976, Seiten 74 ff.
doch keineswegs geschlossen werden, dass keine Entlassungen von Behinderten vorgekommen sind; nähere Ausführungen hierüber würden jedoch den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen. Der Anteil der nichtbehinderten Arbeitskräfte, die in den Werkstätten als Anreiz zu einer grösseren Produktivität oft nötig sind, ist in den letzten Jahren ungefähr gleich geblieben: auf rund 5 Behinderte entfällt 1 Arbeiter mit normalem Leistungsvermögen. Selbstverständlich kann dieses Verhältnis von Betrieb zu Betrieb erheblich schwanken.
Die Erhöhung der Anzahl Werkstätten, der Anzahl beschäftigter Personen und der Betriebskosten hat automatisch ein Anwachsen der Betriebsbeiträge zur Folge. Von ungefähr 10 Millionen im Jahre 1973 sind diese denn auch auf 12,7 Millionen im Jahre 1974 und schliesslich auf 14,8 Millionen im Jahre 1975 angestiegen. Zu drei Vierteln sind sie zur Deckung der Personalkosten der Werkmeister, Vorarbeiter und Instruktoren bestimmt, die 1975 einen Bestand von rund 650 Einheiten ausmachten. Im Zeitraum 1974/7 5 sind die Gehälter erheblich angestiegen. Im Gesamtdurchschnitt aller Werkstätten ergeben sich mittlere Jahresgehälter von 29 000 Franken im Jahre 1974 und 32 000 Franken im Jahre 1975. Selbstverständlich kommen Einzelfälle mit weit höheren Beträgen vor. Die Unternehmungen sind in der Gestaltung ihrer Besoldungsordnung frei; doch werden bei der Betriebsbeitragsberechnung weiterhin höchstens 38 000 Franken je Mitarbeiter und Jahr angerechnet. Im weiteren ist die Feststellung interessant, dass das Verhältnis Vorarbeiter / Arbeiter mit 1: 8 seit einigen Jahren gleich geblieben ist.
Die in den Jahren 1974 und 1975 ausgerichteten Betriebsbeiträge belaufen sich auf ungefähr 15 Franken je Behinderten und Arbeitstag. Bei der Würdigung dieses Betrages darf man indessen nicht eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise anwenden und diese Form staatlicher Unterstützung, die unter dem gesetzlichen Titel der Förderung der Invalidenhilfe ausgerichtet wird, etwa in Zusammenhang mit den Invalidenrenten bringen. Man hat sich dabei vielmehr von Artikel 7 der UNO-Erklärung über die Rechte der Behinderten ' leiten zu lassen, wonach «die Behinderten das Recht haben, sich einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zu beschaffen und ihn zu behalten oder eine sinnvolle, produktive und vergütete Beschäftigung aufzunehmen». Die Verwirklichung dieser Forderung rechtfertigt den finanziellen Aufwand.
2 ZAK 1977, Seite 407
Arten und Ansätze der Familienzulagen
Stand 1. Januar 1978
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Tab. 1)
Im Laufe des letzten Jahres wurden die Kinderzulagen für Arbeitnehmer in 13 Kantonen wie folgt erhöht:
-von 50 auf 60 Franken: Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Glarus,
Obwalden, Thurgau, Uri,
-von 55 auf 60 Franken: Graubünden,
-von 55 auf 65 Franken: Bern,
-von 60 auf 70 Franken: Neuenburg,
-von 65 auf 75 Franken: Zug.
In den Kantonen Freiburg, Schwyz und Wallis wurde eine Staffelung nach der Zahl der Kinder eingeführt und der Ansatz der Zulage vom dritten Kind an angehoben:
Freiburg
-70 Franken für die zwei ersten Kinder,
-75 Franken für das dritte und jedes weitere Kind
(vorher einheitlich 70 Franken).
Schwyz
-60 Franken für die zwei ersten Kinder,
- 70 Franken für das dritte und jedes weitere Kind
(vorher einheitlich 55 Franken).
Wallis
- 80 Franken für die zwei ersten Kinder,
-120 Franken für das dritte und jedes weitere Kind
(vorher einheitlich 70 Franken).
Die A usbildungszulagen haben in den Kantonen Freiburg und Wallis eine Erhöhung erfahren. In Freiburg beträgt diese Zulage 115 Franken für die zwei ersten Kinder und 120 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (vorher betrug die Zulage einheitlich 115 Franken). Im Wallis ist die Zulage auf 115 Franken für die zwei ersten Kinder und auf 155 Franken für das dritte und jedes weitere Kind festgesetzt (vorher einheitlich 105 Franken).
Im Kanton Wallis ist eine Geburtszulage von 500 Franken eingeführt worden. Im Kanton Schwyz wurde diese Zulage von 200 auf 300 Franken erhöht.
Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Beträge in Franken Tabelle 1
Kantone Kinder- Ausbildungs- Geburts- Arbeitgeber-
zulagen zulagen zulagen beiträge
Ansatz in Franken 2 in Franken der kantonalen je Kind FAK
und Monat in Prozenten in Franken 1 der Lohnsumme
Aargau 65 - - 1,8 Appenzell A. Rh. 60 - - 1,5 Appenzell 1. Rh. 60 - - 1,0-2,0 Basel-Land 80 - - 2,0 Basel-Stadt 80 - - 1,3
Bern 65 - - 2,0 Freiburg 70/75 115/1203 250 3,0 Genf 70/854 120 500 1,5 Glarus 60 - - 2,0 Graubünden 60 - - 1,7
Luzern 60 - - 2,0 Neuenburg 70 80 - 1,5 Nidwalden 60 - - 1,8 Obwalden 60 - - 1,8 St. Gallen 60 - - 1,8
Schaffhausen 65 - - 1,7 Schwyz 60/70 3 - 300 2,0 Solothurn 55 - - 1,4 Tessin 65 - - 2,5 Thurgau 60 - - 1,5
Uri 60 - - 1,8 Waadt 509 90 200 1,93 80/1203 115/1553 500 - Wallis Zug 75 - - 1,6 Zürich 50 - - 1,25
1 Die allgemeine Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit Ausnahme der Kantone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nicht erwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre; es bestehen folgende Ausnahmen:
-22 Jahre Im Kanton Basel-Landschaft und 25 Jahre im Kanton Basel-Stadt;
-25 Jahre für In Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau, Appenzell 8. Rh., Bern, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau und Uri;
-18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Appenzell I. Rh., Glarus, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen und Zug; für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, in den Kantonen Graubünden, Schwyz, Thurgau, Uri und Waadt.
2 Die Ausbildungszulage wird gewährt:
-in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr;
-in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr;
-in Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
3 Der erste Ansatz gilt für die zwei ersten Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.
4 70 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 85 Franken für Kinder über 10 Jahre.
5Keine kantonale Familienausgleichskasse.
6 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 90 Franken im Monat.
Bisher hatten ausländische Arbeitnehmer im Kanton Neuenburg für ihre im Ausland lebenden Kinder Anspruch auf eine niedrigere Zulage als für Kin-
der, die in der Schweiz wohnten; die Zulage für Kinder im Ausland betrug
30 Franken und jene für Kinder in der Schweiz 60 Franken je Kind und
Monat. Nun erhalten die ausländischen Arbeitnehmer für ihre Kinder im
Ausland die gleiche Zulage wie die schweizerischen Arbeitnehmer, nämlich
70 Franken bis zum vollendeten 15. Altersjahr des Kindes (s. Tab. 2).
Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer
Beträge in Franken Tabelle 2
Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze
je Kind im Ausland 1
und Monat ordentliche für nichtin Franken erwerbstätige Kinder Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 1616
Appenzell A. Rh. 60 eheliche und Adoptivkinder 1616
Appenzell 1. Rh. 60 alle 16 18/252
Basel-Land 80 eheliche Kinder 1616
Basel-Stadt 80 alle 1625
Bern 65 eheliche und Adoptivkinder 1515
Freiburg 70/75 3 alle 1515
Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 1515
Glarus 60 alle 16 18/202
Graubünden 60 eheliche und Adoptivkinder 1515
Luzern 60 alle 1620
Neuenburg 70 alle 1515
Nidwalden 60 alle 16 18/252
Obwalden 60 alle 1620
St. Gallen 60 alle 16 18/25 2 Schaffhausen 65 alle 16 18/25 2 Schwyz 60/70 3 alle 16 20/252
Solothurn 55 eheliche und Adoptivkinder 1616
Tessin 65 alle 1820
Thurgau 60 alle 16 18/25
Uri 60 alle 16 20/252
Waadt 50 eheliche und Adoptivkinder 1515
Wallis 80/1203,4 alle 16 20/252 Zug 75 alle 16 18/202
Zürich 50 alle 1616
1 Zulageberechtigt sind folgende Kinder, wenn sie mit dem ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz wohnen: Kinder von verheirateten und unverheirateten Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
2 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
3 Der erste Ansatz gilt für die zwei ersten Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.
4 Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf:
-die Ausbildungszulage von 115 Franken für das erste und zweite Kind und von 155 Franken für das dritte und jedes weitere Kind im Monat;
-die Geburtszulage von 500 Franken.
Im Kanton Appenzell 1. Rh. wurde der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen Familienausgleichskasse geändert. Er beträgt nun je nach Höhe der Lohnsumme zwischen 1,0 und 2,0 Prozent (bisher zwischen 0,8 und 1,8 %). Im Kanton Bern ist ab 1978 ein Arbeitgeberbeitrag von 2,0 Prozent (bisher 1,6 %) der Lohnsumme und in Basel-Land ein solcher von 2,0 Prozent (bisher 1,7 %) zu entrichten; im Aargau ist er von 1,9 auf 1,8 Prozent herabgesetzt worden.
2. Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe
(Tab. 3)
In der Ordnung der Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe sind in den Kantonen Appenzell 1. Rh., Schwyz, Uri und Zug Änderungen eingetreten.
In den Kantonen Appenzell 1. Rh. und Uri wurden die Kinderzulagen von 50 auf 60 Franken und in Zug von 65 auf 75 Franken pro Kind und Monat angehoben.
Im Kanton Schwyz betrug die Kinderzulage bisher einheitlich für jedes Kind 55 Franken im Monat. Die hauptberuflich Gewerbetreibenden erhalten jetzt die abgestuften Zulagen wie die Arbeitnehmer, nämlich 60 Franken für die zwei ersten Kinder und 70 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Geburtszulage wurde von 200 auf 300 Franken erhöht. Der Grundbetrag der Einkommensgrenze wurde von 28 000 auf 32 000 Franken erhöht; der Kinderzuschlag von 1 500 Franken bleibt unverändert.
Kantonalrechtliche Kinderzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe
Beträge in Franken Tabelle 3 Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze im Monat Grundbetrag Kinderzuschlag Appenzell 1. Rh. 60 120001 - Luzern 60 15 000 Schwyz 2 60/70 3 32000 St. Gallen 60 30 000 - Uri 60 28 000 1 500 Zug 75 28 000
1 Bei einem Einkommen unter 12 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 12 000 Franken und 24 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 24 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
2 Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe haben überdies Anspruch auf eine Geburtszulage von
300 Franken.
1 Der erste Ansatz gilt für die zwei ersten Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.
Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte
Beträge in Franken Tabelle 4
Bund Bern Frei- Genf Neuen- Tessin Waadt11 Wallis 1 burg burg
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Haushaltungszulage 100 115 100 100 100 100 100 -
Kinderzulage
- Unterland 50 50 115/1202 70/85 3 70 50 50 -
— Berggebiet 60 60 125/1302 70 60 60 -
Ausbildungszulage
- 160/1652 120 100 - 90 -
- Unterland -
Berggebiet - -170/175 2•100 -100 -
Geburtszulage - - 250 500 400 -200
Selbständige Landwirte5
Unterland
Kinderzulage 50 59 50 70/85 3 606 50 757 95/1202,7
258 45/ 702,8,10
Ausbildungszulage - - - 120 80 0 - 75/100 7, 130/1552,7
25/ 50 8, 0 80/1052,8,10
Geburtszulage - - - 500 - - 200500
Berggebiet
Haushaltungszulage - 15 - • - - - -
Kinderzulage 60 60 60 •60 6 65 85 7 105/1302,7
258 45/ 70 2,8,50
Ausbildungszulage - - - •806 - 85/110 7,9 140/165,7
25/ 508,0 80/1052,8,10
Geburtszulage - - - - - 200500
1 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Höhe
der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.
2 Der erste Ansatz gilt für die zwei ersten Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere
Kind.
3 70 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 85 Franken für Kinder über 10 Jahre.
4 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 90 Franken im
Unterland und 100 Franken im Berggebiet.
5 In St. Gallen haben hauptberufliche Landwirte, die keine bundesrechtlichen Kinderzulagen be-
ziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage von 50 Franken im Unterland und von 60 Franken im Berggebiet, sofern ihr steuerbares Einkommen 30 000 Franken im Jahr nicht übersteigt.
6 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG über-
steigt.
7Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.
8Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.
0Der zweite Ansatz gilt für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen.
10Die Ansätze gelten auch für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selb-
ständige Landwirte tätig sind.
11Für die selbständigen Landwirte gelten die neuen Ansätze ab 1. April 1978.
3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Tab. 4)
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Im Kanton Freiburg sind die Kinder- und Ausbildungszulagen ab dem dritten Kind -gleich wie für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer -um 5 Franken erhöht worden.
Im Kanton Neuenburg erhalten die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer eine Kinderzulage von 70 Franken, worin die Zulage gemäss FLG inbegriffen ist. Diese Zulage entspricht dem neuen Ansatz für nicht landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
Selbständige Landwirte
Im Kanton Wallis erhielten bisher alle selbständigen Landwirte gemäss kantonalem Recht eine Kinderzulage von 45 Franken sowie eine Ausbildungszulage von 80 Franken je Kind. Diese Ansätze betragen nun 70 bzw. 105 Franken vom dritten Kind an. Ausserdem wurde für die selbständigen Landwirte eine Geburtszulage von 500 Franken eingeführt.
Im Kanton Waadt ist eine Kinderzulage von 25 Franken je Kind und Monat eingeführt worden, die ohne Rücksicht auf das Einkommen des Landwirtes gewährt wird.
Durchf ührungsf ragen
Zuständigkeit der 1V-Kommissionen für die Abklärung und Beschluss-
fassung über Leistungsbegehren von Grenzgängern 1
Seit dem 1. Januar 1977 obliegt die Abklärung und Beschlussfassung hinsichtlich Leistungsbegehren von Grenzgängern nicht mehr der TV-Kommission für Versicherte im Ausland, sondern der Kommission des Kantons, in dem der Arbeitsort des Grenzgängers liegt oder der Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Änderung von Art. 51 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IVV). Die Verfügung wird weiterhin von der Schweizerischen
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 186 (gekürzt)
Ausgleichskasse erlassen. Auf die Neuerung wurde in ZAK 1977, Seite 21, hingewiesen.
Die neue Kompetenzregelung ist auch anzuwenden, wenn der Grenzgänger seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz krankheits- oder unfallhalber aufgeben muss und die eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht durch eine neue Erwerbstätigkeit in seinem Heimatstaat von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen unterbrochen wurde. Reicht er in einem solchen Fall ein Leistungsbegehren ein, so ist für die Abklärung und Beschlussfassung hierüber die 1V-Kommission des Kantons zuständig, in welchem er die Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Aufgabe ausübte. Auch bleibt bei entsprechender Voraussetzung weiterhin die kantonale TV-Kommission zuständig, wenn ein arbeitsunfähiger Versicherter eine Anmeldung noch während des weiterbestehenden Dienstverhältnisses einreichte, dieses aber im späteren Verlauf gelöst wurde.
IV-Taggelder; Kürzung des Taggeldes bei Nichterwerbstätigen, wenn es den Mindestansatz gemäss Artikel 16 Absatz 2 EOG übersteigt 1 (Art. 24 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 1 IVV)
Wie bei den Erwerbstätigen (Rz 72 des Nachtrages 3 zum Kreisschreiben über die Taggelder) wird auch bei nichterwerbstätigen Versicherten das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es den Min- destansatz gemäss Artikel 16 Absatz 2 EOG (43 Franken) übersteigt. Der besondere Zuschlag zum Taggeld bei alleinstehenden Personen wird dagegen nicht in die Kürzung einbezogen (s. Rz 50.2 des erwähnten Nachtrages 3).
1Aus 1V-Mitteilungen Nr. 186
Parlamentarische Vorstösse
Motlon der Christlich-demokratischen Fraktion vom 26. September 1977 betreffend den Schutz von Mutter und Kind
Die christlich-demokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion eingereicht: Nach allgemeiner Überzeugung kommt im Kampf gegen den Schwangerschaftsabbruch den familien- und sozialpolitischen Massnahmen - besonders zum Schutze
von Mutter und Kind -hervorragende Bedeutung zu.
Der Bundesrat wird daher aufgefordert, den Räten unverzüglich ein Sozialpaket vorzulegen, das
die Lücken des heutigen Familienzulage-Systems mit Rücksicht auf die kantonalen Zuständigkeiten ausfüllt;
die unverzügliche Realisierung der im unbestrittenen Abschnitt ‚Schutz der Schwangerschaft' des entsprechenden Gesetzes enthaltenen Massnahmen sicherstellt;
eine Mutterschaftsversicherung und einen Kündigungsschutz für die Schwangeren und Mütter von Neugeborenen vorsieht, die den Mindeststandard der Europäischen Sozialcharta eindeutig übersteigen;
Müttern Anspruch auf jene beruflichen Eingliederungsmassnahmen gibt, ohne die sie eine zur Pflege des Kleinkindes aufgegebene Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen könnten.«
Postulat Schmid-St. Gallen vom 8. Dezember 1977 betreffend AHV-Beiträge von Liquidationsgewinnen
Nationalrat Schmid-St. Gallen hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesamt für Sozialversicherung zu veranlassen, die Liquidationsgewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit natürlicher Personen künftig deren Einkommen zuzurechnen und somit der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen.«
Mittei
Wahlen in das Eidgenössische Versicherungsgericht
Die Vereinigte Bundesversammlung wählte am 7. Dezember einen neuen Bundesrichter sowie vier neue Ersatzrichter und bestätigte die bisherigen Richter am EVG in ihrem Amte.
Als neuer Richter für den wegen Erreichens der Altersgrenze zurückgetretenen Pietro Mona wurde G i o rd a n o B e a t i aus Lugano gewählt. Zum Präsidenten für 1978/79 ernannte die Bundesversammlung A r t u r W i n z e 1 e r und zum Vizepräsidenten J e an -D an i e 1 D u c o m m u n. Die vom Bundesrat beantragte Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter von sieben auf neun wurde stillschweigend gutgeheissen und anschliessend mit der Wahl zweier zusätzlicher Richter verwirklicht.
Familienzulagen im Kanton Aargau
Am 23. Dezember 1977 hat der Regierungsrat beschlossen, mit Wirkung ab 1. Januar 1978 den Beitrag der Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, von 1,9 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme herabzusetzen.
Famlilenzulagen im Kanton Appenzell 1. Rh.
Der Grosse Rat hat am 21. November 1977 beschlossen, den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1978 wie folgt festzusetzen:
-für die ersten 1 500 000 Franken Lohnsumme im Jahr: 2 Prozent:
-für die zweiten 1 500 000 Franken Lohnsumme im Jahr: 1,5 Prozent;
-für die 3 000 000 Franken im Jahr übersteigende Lohnsumme: 1,0 Prozent;
bisher betrug der Arbeitgeberbeitrag zwischen 1,8 und 0,8 Prozent.
Die Selbständigerwerbenden, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, entrichten während der Zeit, da sie die Zulagen beziehen, einen Beitrag von 2 Prozent (bisher 1,8) des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens.
Bis jetzt konnten nicht bezogene Zulagen für die letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches bezogen werden. Diese Frist beträgt nun sechs Monate.
Familienzulagen im Kanton Basel-Land
Der Regierungsrat hat am 1. November 1977 beschlossen, den Beitrag der Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, mit Wirkung ab 1. Januar 1978 von 1,7 auf 2,0 Prozent der Lohnsumme zu erhöhen.
Familienzulagen im Kanton Bern
Am 14. Dezember 1977 hat der Regierungsrat beschlossen, mit Wirkung ab 1. Januar 1978 den Beitrag der Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, von 1,6 auf 2 Prozent der Lohnsumme zu erhöhen.
Familienzulagen im Kantor Zug
Der Regierungsrat hat am 28. November 1977 beschlossen, die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe mit Wirkung ab 1. Januar 1978 von 65 auf 75 Franken je Kind und Monat zu erhöhen. Der Grundbetrag der Einkommensgrenze für Selbständige von 28000 Franken und der Kinderzuschlag von 1 200 Franken bleiben unverändert.
Gerichtsentscheide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 13. September 1977 1. Sa. M. B.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 AHVV. Zu dem für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögen des nichterwerbstätigen Ehemannes gehört auch dasjenige der Ehefrau; dies gilt sowohl beim Güterstand der Güterverblndung als auch der Güter-
trennung (Bestätigung der Praxis). Der Abschluss eines Erbvertrages zwischen den Ehegatten ändert daran nichts.
Das EVG hat sich zur Frage, auf welcher Grundlage der Beitrag eines nichterwerbstätigen Ehemannes zu berechnen sei, wie folgt geäussert:
im vorliegenden Fall ist die Berechnungsgrundlage der Beiträge streitig, die der Beschwerdegegner als Nichterwerbstätiger schuldet.
la. Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, versichert und schulden, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, einen Beitrag, dessen Höhe jährlich im Rahmen des Gesetzes <nach den sozialen Verhältnissen' festgesetzt wird. Hierunter sind die finanziellen Mittel und die Lebenshaltung des Versicherten zu verstehen.
Von der Beitragspflicht sind namentlich befreit Männer, die das 65., und Frauen, die das 62. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG), sowie die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten (Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG). Der Bundesrat hat gemäss dem Auftrag, den ihm das Gesetz erteilt, die näheren Vorschriften über die Bemessung der AHV-Beiträge der in Frage stehenden Versichertengruppe erlassen. Er hat in Art. 28 AHVV eine Beitragsskala aufgestellt, die sich auf das Vermögen des Versicherten stützt, zu welchem das mit 30 multiplizierte jährliche Renteneinkommen hinzugerechnet wird.
b. Das EVG hat bereits Gelegenheit gehabt, die Vermögensverhältnisse von Eheleuten im Rahmen der obenerwähnten Vorschriften zu prüfen. Es hat erklärt, das für die Berechnung der Beiträge eines Nichterwerbstätigen massgebende Vermögen umfasse auch das Vermögen seiner Ehefrau, wenn die Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung leben und dem Ehemann die Nutzung an diesem Vermögen zusteht, was im allgemeinen der Fall ist.
Das EVG hat erklärt, dass sogar bei güterrechtlich getrennten Ehegatten das Frauenvermögen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG zum Vermögen des Ehemannes hinzuzurechnen sei, um den von diesem geschuldeten Beitrag festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage umfasst grundsätzlich auch das Vermögen und das Einkommen minderjähriger Kinder (s. BGE 101 V 177, ZAK 1976, S. 145; BGE 98 V 92, ZAK 1972, S. 576, und die dort angeführte Rechtsprechung und Lehre).
2. Die Anwendung der obenerwähnten Grundsätze führt im vorliegenden Fall zur
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV. Der Ehemann, von dem feststeht, dass er aus dem Vermögen seiner Gattin keinen Nutzen gezogen hat, kann nämlich hieraus nicht ableiten, dass die AHV-Organe bei der Bemessung seiner Beiträge als Nichterwerbstätiger das fragliche Vermögen unberücksichtigt lassen. In seinem Urteil BGE 98 V 92 (ZAK 1972, S. 576) hat das EVG unterstrichen, dass bei der Gütertrennung jeder Ehegatte Eigentum, Verwaltung und Nutzung an seinem Vermögen im Sinne von Art. 242 Abs. 1 ZGB behält, der Ehemann jedoch gemäss Art. 246 Abs. 1 ZGB verlangen kann, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste; er wird für die Beiträge der Ehefrau nicht ersatzpflichtig (Art. 246 Abs. 3 ZGB). Unter Zitierung von Lemp (Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, zu Art. 246, N. 16-27, S. 1029 ff.) hat das EVG schon damals festgestellt, dass angenommen werden kann, der güterrechtlich getrennte Ehemann ziehe aus dem Vermögen seiner Ehefrau einen wirtschaftlichen Vorteil -wie oben bereits gesagt wurde. Dies ist entscheidend und es macht wenig aus, ob der Versicherte von den Möglichkeiten, die ihm das Gesetz einräumt, Gebrauch gemacht habe oder nicht. Zu diesen Möglichkeiten steht der abgeschlossene Erbvertrag nicht im Widerspruch, wie das BSV zutreffend hervorhebt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das Festsetzungsverfahren und die Berechnung der Beiträge sind -die Berücksichtigung des Frauenvermögens ausgenommen
-mit Recht nicht angefochten.
Gewiss hätte der Beschwerdegegner durch Ausübung einer beschränkten Erwerbstätigkeit die Zahlung der Beiträge, die heute von ihm gefordert werden, vermeiden können. Er hat dies jedoch nicht getan, und dem Richter bleibt nichts anderes übrig, als die deutlichen Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, wobei er daran erinnert, dass Rechtsunkenntnis nicht massgebend ist (s. z. B. BGE 98 V 255, ZAK 1973, S. 432) und dass die Höhe der Al-IV-Renten in einem gewissen Ausmass von den einbezahlten Beiträgen abhängig ist.
3. Da es sich nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenpflichtig. Dem unterliegenden Beschwerdegegner sind daher die Kosten des Verfahrens vor EVG aufzuerlegen (s. Art. 134 und 156 OG).
IV / Eingliederung
Urteil des EVG vom 12. Oktober 1977 1. Sa. A. B.
Art. 19 IVG. Eine der Volksschule gleichgestellte Privatschule kann nicht Sonder-
schule sein.
Der am 10. Oktober 1963 geborene A. B. leidet als Folge einer angeborenen zerebralen Kinderlähmung an Bewegungs- und Sehstörungen sowie an einem infantilen psychoorganischen Syndrom mit allgemeiner Hirnleistungsschwäche und Legasthenie. Der Knabe besuchte vorerst eine Privatschule und ab Herbst 1973 die Sonderschule X. Seit dem Frühjahr 1975 ist er Schüler der heilpädagogischen Abteilung eines Lernstudios«.
Mit Verfügung vom 31. August 1972 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten bis vorläufig Ende Schuljahr 1975/76 einen Schulgeldbeitrag für Sonderschulung in der Höhe von 9 Franken (später 12 Fr.) pro Tag sowie einen Betrag für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Sprachbehandlung) «soweit unbedingt notwendig« zu (Ziff. 3). Mit ergänzender Verfügung vom 23. Juli 1974 entrichtete die Ausgleichs-
kasse zudem einen Kostgeldbeitrag von 3 Franken pro auswärtige Hauptmahlzeit.
Mit Verfügung vom 23. Juni 1976 hob die Ausgleichskasse Zift. 3 der Verfügung vom 31. August 1972 sowie die ergänzende Verfügung vom 23. Juli 1974 mit Wirkung ab 28. März 1975 auf. Als Begründung führte die Ausgleichskasse an, dass A. B. seit dem 27. März 1975 nicht mehr die Sonderschule X, sondern seit Schulbeginn im Frühjahr 1975 das «Lernstudio« besuche. Die Abklärungen über dessen allfällige Anerkennung als Sonderschule hätten ergeben, dass dieses Institut von der Erziehungsdirektion des Kantons Z eine Bewilligung als Privatschule auf der Volksschulstufe erhalten habe, so dass eine Anerkennung als Sonderschule im Sinne von Art. 19 IVG grundsätzlich nicht möglich sei.
Gegen diese aufhebende Verfügung der Ausgleichskasse vom 23. Juni 1976 erhob die Mutter des Versicherten Beschwerde. Es wurde geltend gemacht, dass für den Versicherten ausser dem erwähnten Lernstudio keine passende Schule habe gefunden werden können, welche die für ihn notwendige individuelle Förderung in Kleinstgruppen ermögliche. Anderseits sei die Zulassung einer Schule als Sonderschule unabhängig davon zu prüfen, ob diese Schule im Kanton eine Bewilligung als Privatschule auf Volksschulstufe habe.
Die kantonale Rekursbehörde wies mit Entscheid vom 17. Dezember 1976 die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Mutter des Versicherten, dieser Entscheid sowie die Kassenverfügung vom 23. Juli 1976 seien aufzuheben und die Verfügungen vom 31. August 1972, Ziff. 3, und vom 23. Juli 1974 in bezug auf die Schulgeldbeiträge für Sonderschulung und Kostgeldbeiträge bis zum Abschluss der Schulung oder bis zum Übertritt in eine Volksschule weiterzuführen.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger werden nach Art. 19 IVG Beiträge gewährt, die u. a. ein Schulgeld umfassen, ebenso ein Kostgeld, wenn der Minderjährige wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss.
Der Begriff der Sonderschulung ist in Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 IVV im einzelnen umschrieben. Dabei geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 IVG - An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge geleistet' -hervor, dass eine Volksschule nicht zugleich auch Sonderschule im Sinne von Art. 19 IVG sein kann und dass somit bei Schulen, welche den Anforderungen der Volksschule entsprechen, der Anspruch auf Sonderschulbeiträge entfällt.
Schulen, die invaliden Minderjährigen einen dem Gebrechen angepassten Schulunterricht im Sinne dieser Begriffsumschreibung erteilen, bedürfen gemäss Art. 26b1s Abs. 1 und 2 IVG einer Zulassung, um ihren Schülern Anspruch auf Beiträge der IV zu vermitteln. Der Bundesrat hat die Zuständigkeit zum Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 1 IVV dem Departement des Innern übertragen, das gestützt auf diese Delegation vom 11. September 1974 die Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV (SZV), gültig seit dem 1. Januar 1973, erliess. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung müssen die Leitung und die Personen, die mit der Schulung, Erziehung und der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen. Für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig mehr als vier Schüler mit Anspruch auf Sonderschulbeitrag unterrichten, ist das Bundesamt zuständig, in den anderen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Zulassung beim Kanton, in dem sich die Schule befindet (Art. 10 Abs. 1 und 2 SZV).
Die Abklärungen der zuständigen Ausgleichskasse haben ergeben, dass das Lernstudio durch die kantonale Erziehungsdirektion eine Bewilligung als Privatschule auf der Volksschulstufe erhalten hat. In ihrer Eigenschaft als Volksschule ist aber die Anerkennung als Sonderschule im Sinne von Art. 19 IVG ausgeschlossen. Das Lernstudio hat denn auch vom BSV keine Zulassung erhalten. Da somit das Lernstudio keine Sonderschule im Sinne von Art. 19 IVG ist, können für den Besuch dieser Schule keine Beiträge der IV entrichtet werden.
Da schon die formellen Voraussetzungen für die Entrichtung von Beiträgen gemäss Art. 19 IVG an den Besuch des Lernstudios nicht gegeben sind, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Expertise über die Frage der medizinisch indizierten Schulungsart.
IV / Renten
Urteil des EVG vom 28. Juli 1977 1. Sa. E. B.
Art. 26 Abs. 1 IVV. Kleinwüchslge Personen sind normaIerwese trotz ihres Gesund-
heitsschadens In der Lage, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben.
Die 1931 geborene Versicherte E. B. leidet an chondrodystrophischem Kleinwuchs (Körpergrösse 124 cm). Sie ist seit Jahren als Hilfsarbeiterin tätig. Wegen zunehmender neurologischer Störungen übt sie die Erwerbstätigkeit seit dem 1. Januar 1975 nur noch halbtagsweise aus.
Nach abgelehnten Rentenbegehren im Juni 1967 und Mai 1975 suchte die Versicherte am 8. September 1975 erneut um Ausrichtung einer 1V-Rente nach. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1975 eröffnete ihr die Ausgleichskasse, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine mindestens 50prozentige Erwerbseinbusse ausgewiesen sei; da auch ein Härtefall nicht vorliege, könne dem Rentenbegehren nicht entsprochen werden.
Beschwerdeweise liess die Versicherte geltend machen, sie habe wegen ihres angeborenen Leidens keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, weshalb sie einkommensmässig benachteiligt sei. Der Monatsverdienst betrage 760 Franken, wogegen sie als Ganztagsangestellte 1400 Franken im Monat erzielen würde. Da der Verdienst nicht voll als Leistungslohn gelten könne, betrage die Erwerbseinbusse mehr als 50 Prozent. Laut ärztlicher Bestätigung sei sie in der Zeit vom 7. Oktober (recte 24. September) bis 31. Dezember 1974 vollständig arbeitsunfähig gewesen; ab 1. Januar 1975 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent. Der Rentenanspruch sei daher spätestens im Oktober 1975 entstanden.
Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 1976 gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, der Versicherten ab 1. Dezember 1974 eine halbe und ab 1. September 1975 eine ganze Rente auszurichten. Die Rekursbehörde stellte das von der Versicherten erzielte Einkommen dem durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter (Art. 26 Abs. 1 lVV) gegenüber und ermittelte eine Invalidität von 35,3 Prozent für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 23. September 1974 und von 66,3 Prozent ab 1. Januar 1975 nach vorangegangener vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1975 stellte sie zusätzlich eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers in Rechnung.
Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neubeurteilung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht auf das
durchschnittliche Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter abgestellt werden, weil die Versicherte nicht als Frühinvalide zu betrachten sei. In der Berufswahl sei sie nur insofern eingeschränkt gewesen, als sie keine Tätigkeit ausüben könne, die besondere Ansprüche an die Körpergrösse stelle; im übrigen habe sie der Arzt noch im Alter von 36 Jahren als voll arbeitsfähig erklärt. Bei einem massgebenden hypothetischen Einkommen von 16800 Franken und einem Invalideneinkommen von 9120 Franken betrage der Invaliditätsgrad lediglich 46 Prozent. Es sei indessen nicht auszuschliessen, dass die Voraussetzungen zur Annahme eines Härtefalles erfüllt seien, was von der Ausgleichskasse abzuklären sei.
Die Versicherte böantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte (bzw. zu einem Drittel) bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte (bzw. zu einem Drittel) arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens in diesem Masse erwerbsunfähig ist (Art. 29 Abs. 1 lVG).
Die Invaliditätsbemessung erfolgt bei Erwerbstätigen durch Vergleich des Erwerbseinkommens, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, mit dem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 lVG). Konnte der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, in der Regel dem durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter bzw. - gemäss dem ab 1. Januar 1977 gültigen Wortlaut der Verordnung - einem nach dem Alter des Versicherten abgestuften Prozentsatz dieses Einkommens (Art. 26 Abs. 1 lVV).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann Art. 26 Abs. 1 IVV auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden. Die Beschwerdegegnerin ist zwar als ungelernte Hilfsarbeiterin tätig und hat weder eine eigentliche berufliche Ausbildung noch eine dieser gleichgestellte Anlehre absolviert (vgl. ZAK 1973, S. 552, 1974, S. 548). Dass sie über keine beruflichen Kenntnisse im Sinne der Verordnungsbestimmung verfügt, lässt sich jedoch nicht mit der Invalidität begründen. Die Wachstumsstörung als solche hat wohl eine gewisse Beeinträchtigung in der Berufswahl zur Folge, indem keine Tätigkeit ausgeübt werden kann, bei welcher die Körpergrösse von Bedeutung ist. Wie das BSV mit Recht bemerkt, sind jedoch Personen, die an Kleinwuchs leiden, durchaus in der Lage, einen der Behinderung angepassten Beruf zu erlernen. Auch ist die Chondrodystrophie nicht notwendigerweise mit andern invalidierenden Defekten verbunden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Sie macht indessen geltend, sie habe bei Erfüllung der Schulpflicht im Jahre 1947 in der damals kleinen Wohnsitzgemeinde jede sich bietende Arbeitsmöglichkeit ergreifen müssen und es sich angesichts der Beschäftigungslage nicht leisten können, auch nur auf einer Anlehre zu bestehen. In der erstinstanzlichen Beschwerde führte sie aus, die damalige Wohnlage« habe es ihr nicht erlaubt, eine Berufslehre anzutreten; die Sekundarschule habe sie nicht besuchen können, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrrad zu benutzen.
Dass die Beschwerdegegnerin keine Berufslehre absolviert hat, mag als verständlich erscheinen, zumal wenn berücksichtigt wird, dass der Eingliederung Behinderter noch nicht die Bedeutung beigemessen wurde, wie dies heute der Fall ist. Es spricht indessen nichts dafür, dass der Beschwerdegegnerin zufolge des Gesundheitsschadens eine Berufslehre nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn die Lehre ausserhalb des Wohnortes hätte durchgeführt werden müssen, hätten ihr keine unüberwindlichen Schwierigkeiten entgegengestanden. Wie sich aus den statistischen Angaben über den Arbeitsmarkt ergibt, waren die Verhältnisse hinsichtlich der Beschäftigungslage nicht so, dass sich hieraus eine wesentliche Erschwerung der beruflichen Ausbildung ergeben hätte. Es muss daher bei derFeststelIung bleiben, dass die Invalidität die Beschwerdegegnerin nicht gehindert hätte, zureichende berufliche Kenntnisse zu erlangen, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Regel von Art. 28 Abs. 2 IVG zu erfolgen hat.
3. Nach den Angaben des Arbeitgebers hat die Beschwerdegegnerin im Jahre 1974 15600 Franken verdient. Ab dem 1. Januar 1975 hätte sie ohne Invalidität einen Monatslohn von 1400 Franken erzielt; ihr tatsächlicher Verdienst betrug jedoch lediglich 760 Franken im Monat. Ein zusätzlicher Rentenanspruch aus der Pensionskasse von 253 Franken monatlich ist als freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers in die Vergleichsrechnung nicht einzubeziehen. Dagegen besteht kein Anlass zur Annahme weitergehender Sozialleistungen, nachdem der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt hat, dass der bezogene Lohn der Arbeitsleistung der Versicherten entspricht (Bericht vom 15. Mai 1975).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1975 ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von rund 46 Prozent, weshalb ein Rentenanspruch lediglich unter den Voraussetzungen eines Härtefalles gegeben wäre. In der angefochtenen Verfügung wird das Vorliegen eines Härtefalles verneint. Wie es sich damit verhält, hat die Ausgleichskasse anscheinend jedoch nicht näher geprüft. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die tatsächlichen Verhältnisse feststelle (vgl. Rz 241 ff., insbesondere Rz 245 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 1971).
Je nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Abklärungen wird auch über die Frage des Rentenbeginns nach der hier anwendbaren zweiten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG zu befinden sein. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vom Arzt für die Zeit vom 24. September bis 31. Dezember 1974 zu 100 Prozent arbeitsunfähig erklärt worden ist. Der Rentenanspruch wäre daher am 1. September 1975 entstanden, sofern in diesem Zeitpunkt weiterhin eine rentenbegründende Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat.
Erwerbsersatzordn ung
Urteil des EVG vom 12. September 1977 i. Sa. A. H.
Art. 8 Abs. 2 EOG, Art. 12a Abs. 2 EOV. Der Tagesdurchschnitt des für eine Ersatzkraft ausgerichteten Barlohnes, der für die Gewährung einer Betriebszulage an mit-
arbeitende Familienglieder In Landwirtschaftsbetrieben nachgewiesen werden muss,
ergibt sich aus der Teilung des gesamten Barlohnes durch die Gesamtzahl der An-
stellungstage. Erreicht der auf diese Weise berechnete durchschnittliche Barlohn nicht die Höhe der Betriebszulage, so besteht kein Anspruch auf eine solche, auch wenn die Ersatzkraft an einzelnen Tagen voll gearbeitet und einen die Betriebszulage übersteigenden Barlohn bezogen hat.
J. H. arbeitet als Landwirt auf dem Betrieb seines Vaters. Vom 16. August bis zum 4. September 1976 weilte er im Militärdienst. Am 2. November 1976 stellte sein Vater, A. H., das Gesuch um Ausrichtung der Betriebszulage gemäss Art. 8 Abs. 2 EOG. Er gab an, vom 20. August bis zum 4. September 1976 eine Drittperson als Ersatzkraft angestellt zu haben. Den an diese ausbezahlten Barlohn bezifferte er auf 420 Franken. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 1976 ab. Ihre Verfügung begründete sie damit: Die in Art. 12a Abs. 2 EOV enthaltene Anspruchs-Voraussetzung, wonach der Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage von 27 Franken zu erreichen habe, sei nicht erfüllt. Durchschnittlich seien nur 26.25 Franken im Tag ausbezahlt worden.
Die vom Vater des Dienstpflichtigen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist von der kantonalen Rekursbehärde am 28. Februar 1977 teilweise gutgeheissen worden. Die Ausgleichskasse wurde verpflichtet, dem Vater 324 Franken als Betriebszulage auszubezahlen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus: An 12 Tagen sei die Ersatzkraft ganztägig zu einem Barlohn von 30 Franken pro Tag beschäftigt gewesen. An vier weiteren Tagen habe sie nur halbtags gearbeitet und dementsprechend einen halben Taglohn von 15 Franken bezogen. Vom Wortlaut von Art. 12a Abs. 2 EOV aus scheine es rechtlich vertretbar zu sein, unter Tagesdurchschnitt« den aus der Teilung des Gesamt-Barlohnes durch die Anzahl der Arbeitstage der Ersatzkraft resultierenden Betrag zu verstehen. Vom Sinn und Zweck des Erwerbsersatzes sei aber einer anderen Interpretation der Vorzug zu geben. Ein Entschädigungsanspruch solle nach dem Willen des Gesetzes nur dann entstehen, wenn der zusätzliche Lohnaufwand des Betriebsinhabers in zeitlicher und finanzieller Hinsicht ein bestimmtes Mass übersteige, so dass es ihm nicht mehr zuzumuten sei, diese zusätzlichen Lohnkosten zu tragen. Hätte A. H. die Ersatzkraft bloss während 12 Tagen zum Barlohn von 30 Franken eingestellt, so hätte er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Betriebszulage von 324 Franken gehabt. Nur weil er die Ersatzkraft noch für weitere vier Tage, jedoch bloss für je sechs Stunden beschäftigt habe, ergebe dies bei der Umrechnung auf alle Arbeitstage einen Barlohn von nicht mehr ganz 27 Franken täglich, so dass der Anspruch auf die Betriebszulage vollständig entfalle. Eine solche Interpretation führe zu einer rechtsungleichen Behandlung. Die Betriebszulage sei deshalb für jene 12 Tage geschuldet, an denen die Ersatzkraft den ganzen Tag gearbeitet und einen Barlohn von über 27 Franken bezogen habe. Nicht angängig hingegen sei, die je sechs Arbeitsstunden der weiteren vier Tage zu zwei ganzen Arbeitstagen zusammenzurechnen und hiefür auch noch die Betriebszulage zu verlangen.
Das BSV reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Verfügung der Ausgleichskasse. Es wird im wesentlichen geltend gemacht, als Massstab für den Umfang des Arbeitseinsatzes sei der durchschnittliche Tagesbarlohn, bezogen auf die ganze Zeit der Aushilfstätigkeit, vorgesehen und nicht die Art oder der Umfang der Arbeitsleistungen oder die täglich geleistete Arbeitszeit.
In seiner Vernehmlassung macht A. H. geltend, er habe zusätzlich zu dem der Ersatzkraft ausgerichteten Betrag von 420 Franken dessen Arbeitnehmerbeitrag an die AHV übernommen.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:
1. Die Voraussetzungen zum Bezug von Betriebszulagen sind im Gesetz nur in den Grundzügen umschrieben, während der Erlass näherer Vorschriften dem Bundesrat überlassen wurde (Art. 8 Abs. 2 EOG). Dieser hat die entsprechende Regelung in Art. 12a EOV vorgenommen. Danach haben diejenigen Dienstpflichtigen Anspruch auf
Betriebszulagen, die als mitarbeitende Familienglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und als selbständige Landwirte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern gelten. Der Anspruch auf Betriebszulagen steht jedoch nur Dienstpflichtigen zu, die ununterbrochen mindestens 13 Tage Dienst leisten und für die während mindestens 10 Tagen im Betrieb eine Ersatzkraft tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht. Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung, der auf den 1. Januar 1976 auf 100 Franken im Tag festgesetzt wurde (Art. 15 und 16a Abs. 1 EOG).
Es ist unbestritten, dass der Dienstpflichtige als mitarbeitendes Familienglied auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters grundsätzlich Anspruch auf Betriebszulagen hat. In Frage steht, ob sich der durchschnittliche Tagesbarlohn auf die ganze Zeit der Aushilfetätigkeit oder auf Art und Umfang der Arbeitsleistungen oder der täglich geleisteten Arbeit zu beziehen hat.
Art. 12a EOV sieht einen Anspruch auf Betriebszulage vor, wenn der Barlohn einer Ersatzkraft «im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht«. Vom Wortlaut dieser Bestimmung ausgehend, bezieht sich der durchschnittliche Barlohn auf die ganze Zeit der Aushilfetätigkeit der Ersatzkraft. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 1977 ausführt, wurde in den Beratungen zu dieser Verordnung gerade von landwirtschaftlicher Seite hervorgehoben, dass der Einsatz der Ersatzkraft je nach Jahreszeit, Witterung oder aus anderen Gründen in zeitlicher Hinsicht sehr unterschiedlich sein könne und dementsprechend die zeitliche Beanspruchung pro Tag kein befriedigendes Kriterium darstelle. Aus den gleichen Gründen sei darauf verzichtet worden, auf die einzelnen Taglöhne während der Aushilfszeit abzustellen. Unter diesen Umständen sei die vom Bundesrat getroffene Regelung, wonach der Anspruch auf Betriebszulage besteht, wenn der Barlohn für die Ersatzkraft je Anstellungstag im Durchschnitt bezogen auf die ganze Aushilfsdauer mindestens die Höhe der Betriebszulage, also heute 27 Franken, erreicht, als die sachlich am ehesten gerechtfertigte Lösung erachtet worden. Das EVG sieht keinen Grund, von diesen Überlegungen abzuweichen. Um zu einer klaren gesetzlichen Regelung zu kommen, mussten klare Abgrenzungen vorgenommen werden, wobei in einzelnen Fällen gewisse Härten sich nicht vermeiden lassen.
Aus diesen Gründen geht es nicht an, die Tage mit einer kürzeren Arbeitszeit und damit geringerem Tageslohn auszuklammern und für den Rest eine separate Rechnung aufzustellen, wie dies die Vorinstanz tat.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 1977 macht der Beschwerdegegner erstmals geltend, er habe für die Ersatzkraft den Arbeitnehmerbeitrag an die AHV bezahlt. Eine gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung des Arbeitnehmerbeitrages an die AHV besteht nicht. Sollte es daher zutreffen, dass die Leistung des Arbeitnehmerbeitrages Bestandteil der mit der Ersatzkraft getroffenen Vereinbarung war, würden sich die Leistungen des Beschwerdegegners um diesen Beitrag erhöhen. Das ergäbe eine Entschädigung von 420 Franken zuzüglich 5 Prozent AHV-Beiträge, total also 441 Franken, was einem durchschnittlichen Barlohn von 27.55 Franken pro Tag entsprechen würde. Damit wäre derAnspruch des Beschwerdegegners auf Ausrichtung der Betriebszulage begründet. Es ist Sache der Ausgleichskasse, die neu vorgebrachte Behauptung zu prüfen und anhand der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze eine neue Verfügung zu erlassen.
Von Monat zu Monat
Der Ausschuss VI (Förderung des Wohneigentums) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) trat am 12. Januar zu seiner ersten Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser, Zürich, zusammen. Nach einer Orientierung über den im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen erstellten Bericht «Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Altersvorsorge» erarbeitete er für das weitere Vorgehen einen Problemkatalog.
Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission BVV hielt am 17. Januar seine neunte Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. R. Baumann, Basel, ab. Die Beratungen bezogen sich vornehmlich auf Probleme im Zusammenhang mit der Freizügigkeit.
Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) tagte am 18. Januar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler zum sechsten Mal. Sie nahm Stellung zu den vom Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) erarbeiteten Grundsätzen und begann mit der Beratung des vom Ausschuss III (rechtliche Fragen) vorgelegten Entwurfs für die Verordnungsbestimmungen.
Am 26./27. Januar hielt die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) unter dem Vorsitz von Ständerat Bourgknecht und im Beisein von Bundesrat Hürlimann und seinen Mitarbeitern ihre zweite Sitzung ab. Die Kommission führte eine allgemeine Aussprache über die vom Nationalrat in der Herbstsession 1977 beschlossene Vorlage und die Gegenprojekte von Dr. Gysin und Dr. A. C. Brunner. Dabei diskutierte sie insbesondere die Frage, welche Anforderungen an ein Gesetz über die berufliche Vorsorge sich zwingend aus Artikel 34quater der Bundesverfassung und Artikel 11 der Übergangsbestimmungen ergeben und wieviel Spielraum die Verfassung dem Gesetzgeber einräumt. Sie war einhellig der Auffassung, dass mit dem Gesetz das Obligatorium für die Arbeitnehmer verwirklicht werden muss. -Vor einem Entscheid über das Eintreten will die Kommission die Frage der verfassungsmässigen Mindestanforderungen an ein Gesetz über die berufliche Vorsorge klären und Expertenbefragungen durchführen. Sie beschloss, ihre nächste Sitzung am 24.125. April 1978 abzuhalten, und beauftragte einen Ausschuss mit der Vorbereitung der Hearings.
Februar 197837
Zur Volksabstimmung vom 26. Februar 1978
Aufruf von Bundesrat Hans Hiirlimann, Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern
Am kommenden 26. Februar hat das Schweizervolk erstmals seit Bestehen der AHV Gelegenheit, sich an der Urne zu diesem bedeutendsten schweizerischen Sozialwerk zu äussern, da gegen die neunte AHV-Revision das Referendum ergriffen worden ist. Zwar sind die Grundlinien unserer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom Stimmbürger bereits mit der Annahme des neuen Verfassungsartikels 34quateram 3. Dezember 1972 festgelegt worden. Sie beruhen auf dem sogenannten Drei-Säulen-System. Beim nun zu treffenden Entscheid geht es um die Ausgestaltung der Ersten Säule, der eidgenössischen AHV, wie sie vom Parlament im Rahmen der neunten AHV-Revision im Sommer 1977 gutgeheissen wurde. Die beiden Hauptziele dieser Revision bestehen in einer Verbesserung und Sicherung der AHV-Finanzlage sowie in der Einführung eines Anpassungsmechanismus für die Renten, damit hiefür inskünftig nicht mehr der langwierige Weg von Gesetzesrevisionen beschritten werden muss.
Zur Erreichung des finanziellen Gleichgewichts sollen einerseits gewisse Mehreinnahmen erschlossen werden (z. B. durch Ausdehnung der Beitragspflicht auf erwerbstätige Altersrentner und durch Reduktion der Beitragsermässigung für Selbständigerwerbende), anderseits soll durch den Verzicht auf nicht unbedingt notwendige Ausgaben eine Einsparung erzielt werden (Beseitigung von Uberentschädigungen, Reduktion der Ehefrauen-Zusatzrente, Erhöhung des Grenzalters der Frau bei der Zusatzrente und der Ehepaarrente usw.). Von entscheidender Bedeutung ist sodann, dass der Bund seinen seit 1975 stark reduzierten Beitrag schrittweise wieder erhöht.
Der für die künftigen Rentenanpassungen vorgesehene «Mischindex» bringt eine ausgewogene Lösung, welche gewährleistet, dass alle Rentner in einem gewissen Ausmass auch an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhaben. Die neue Lösung erfüllt die Forderung nach der Gleichbehandlung von laufenden und neu entstehenden Renten.
Darüber hinaus sieht die neunte AHV-Revision auch noch einige Leistungsverbesserungen vor, wie die Abgabe von Hilfsmitteln an invalide Altersrentner, die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung der offenen Altershilfe und die Ausdehnung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für Blinde und Gelähmte.
Die genannten Gesetzesänderungen sind für die AHV von grosser Bedeutung. Sie liegen im Interesse der heutigen wie auch der künftigen Rentenbezüger. Ich bitte Sie daher, in der Abstimmung vom 26. Februar ein JA für die neunte AHV-Revision in die Urne zu legen.
Beim gleichen Urnengang hat der Stimmbürger über eine weitere Vorlage, welche die AHV betrifft, zu entscheiden. Die von den Progressiven Organisationen der Schweiz eingereichte Volksinitiative verlangt eine Herabsetzung des Rentenalters um fünf Jahre für Männer und um vier Jahre für Frauen. Bei Verwirklichung dieses Begehrens wäre eine drastische Beitragserhöhung oder aber eine Kürzung der Renten unumgänglich. Diese Folgen wären in der heutigen Lage nicht tragbar. Die eidgenössischen Räte und der Bundesrat empfehlen daher einmütig, bei dieser Initiative NEIN zu stimmen.
Hans Hürlimann
Bundesrat
Stellungnahme zu einigen Argumenten gegen die neunte AHV-Revision
Im Kampf um die Abstimmung vom 26. Februar prallen die Meinungen der Befürworter und der Gegner hart aufeinander. Soweit dabei mit Argumenten gefochten wird, welche die unterschiedlichen Auffassungen über die Entwicklung der schweizerischen Sozialpolitik wiedergeben, sich aber in guten Treuen vertreten lassen, ist die Werbung um ein JA oder ein NEIN des Stimmbürgers in keiner Weise zu beanstanden. Sie gehört zur politischen Meinungsbildung in unserer Demokratie. Nun sind aber von den Gegnern der neunten AHV-Revision einige Argumente in den Kampf geworfen worden, die den Tatsachen widersprechen und die daher nicht unbeantwortet bleiben dürfen. Es seien hier nur die wichtigsten Behauptungen dieser Art dargelegt und widerlegt:
Behauptung der Gegner: Der Mischindex verursacht Mehrkosten
Entgegnung: Die Anpassung der Renten nach dem sogenannten Mischindex ist aus ihrer Konstruktion heraus nicht teurer als die von den Gegnern befürwortete Teildynamik (= Anpassung der Neurenten an die Löhne und der Altrenten an die Preise), hat aber den grossen Vorteil, dass sie Altrenten und Neurenten genau gleich behandelt. Die Mathematiker des Bundesamtes für Sozialversicherung haben die Kosten der Rentenanpassung nach jeder der beiden Methoden bis zum Jahre 1990 durchgerechnet, wobei sie eine durchschnittliche Zunahme der Löhne um 4 Prozent und eine solche der Preise von 2 Prozent im Jahr annahmen. Das Resultat dieser Rechnung zeigt die nachstehende Tabelle: Die Rentenanpassung nach dem Mischindex ist nicht teurer als jene nach der Teildynamik.
Ausgabenvergleich bei Anwendung der Teildynamik und des Mischindexes
Lohn 4 % / Preis 2 % Ausgaben der AHV in Millionen Franken Jahr Teildynamik Mischindex 1977 96479647
1978 98619861
1979 10435 1980 10 806 * 10 580 1981 11235 11409* 1982 11706* 1983 12 225 12 534 * 1984 12 790* 1985 13 266 13 664 * 1986 13 814 13 821 * 1987 14395 14 824* 1988 14 990* 1989 15632 16 030 * 1990 16 333 * 16 203
* Im Vergleich pro Jahr teurere Methode Kommentar: Wegen des zweijährigen Anpassungsrhythmus beim Mischindex wechseln die Vor- und Nachteile sozusagen regelmässig ab.
Behauptung der Gegner: Die Neurenten werden gekürzt
Ein Neurentner würde schon nach Inkrafttreten der neunten Revision 200-900 Franken (einfache Rente) oder 300- 1300 Franken (Ehepaar) weniger Rente erhalten. Nachher würden die Neurenten Jahr für Jahr tiefer angesetzt als nach geltendem Gesetz.
Entgegnung: Von einer Kürzung der Neurenten kann keine Rede sein.
Diese Behauptung der Gegner soll offenbar alle künftigen Rentner in Angst und Schrecken versetzen.
Die ZAK hat das Funktionieren des Mischindexes in der Nummer vom Oktober 1977 (S. 395) ausführlich beschrieben und auch an einem Beispiel dargestellt, wie die Renten bei einer als hypothetisch angenommenen Lohn- und Preisentwicklung auf 1. Januar 1981 erhöht werden müssten. Diese Erhöhung gälte sowohl für die laufenden Renten wie für die neu entstehenden, da ja mit dem Mischindex Alt- und Neurenten gleich behandelt werden sollen. Von einer Kürzung nicht die Spur!
Richtig ist allerdings, dass die Neurente nicht so stark erhöht würde, wie es nach dem System der Teildynamik erforderlich wäre. Die Erhöhung gleicht aber auf jeden Fall den Preisanstieg aus und dazu erst noch die Hälfte der Lohnentwicklung seit Einführung des neuen Systems. Hat eine Rente einmal zu laufen begonnen, so holt sie den Rückstand nach einiger Zeit auf.
Behauptung der Gegner: Eine Verwerfung der neunten AHV-Revision
ändert am gesetzlich schon vorgeschriebenen Teuerungsaus-
gleich nichts
Entgegnung: Der Teuerungsausgleich ist nur bis Ende 1978 durch einen
dringlichen Bundesbeschluss gesichert. Was nachher kommt, kann heute niemand sagen. Das geltende AHV-Gesetz sieht in Artikel 43ter nur vor, dass der Bundesrat das Verhältnis
der Renten zu den Preisen und Löhnen periodisch zu überprüfen und dem Parlament gegebenenfalls eine Gesetzesänderung zu beantragen hätte. Eine konkrete Anpassungsvorschrift fehlt. Eine «vorgeschriebene» automatische Anpassung der Renten an die Teuerung existiert nicht; denn mit einem Grundsatz in der Bundesverfassung ist es nicht getan.
Dagegen steht fest, dass eine ordentliche Gesetzesänderung und ihr Vollzug eine Zeit von mindestens zwei Jahren benötigen.
Behauptung der Gegner: Die neunte AHV-Revision verpflichtet den Bund zu 800 Millionen Franken zusätzlichen Beiträgen an die AHV
Entgegnung: Im Gegenteil. Die neunte AHV-Revision reduziert den im
heutigen (ab 1. Januar 1979 wieder auflebenden) Gesetz enthaltenen Beitragssatz des Bundes von 18,75 Prozent vorerst auf 11, dann auf 13 und ab 1982 endgültig auf 15 Prozent der Versicherungsausgaben. Das ist keine Erhöhung, sondern eine Ermässigung!
Die Reduktion der Bundesbeiträge für die Jahre 1975-1977 auf 9 Prozent war seinerzeit als befristete Notmassnahme beschlossen worden, um die Bundeskasse vorübergehend zu entlasten. Sie konnte nur verantwortet werden, weil der Bundesrat die in seiner Befugnis stehende Beitragserhöhung von 7,8 auf 8,4 Lohnprozente 21/2 Jahre früher als geplant in Kraft setzte, so dass der Ausfall damit zum Teil ausgeglichen werden konnte. Die Ermässigung des Bundesbeitrages auf 9 Prozent war nie als Dauermassnahme gedacht.
Behauptung der Gegner: Das finanzielle Gleichgewicht der AHV kann
auch mit einem Bundesbeitrag von 9 Prozent und ohne Bei-
tragserhöhung gesichert werden
Entgegnung: Den Verlautbarungen der Gegner ist zu entnehmen, dass sie
lediglich mit folgenden Massnahmen der neunten AHV-Revision einverstanden sind:
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte 30 Mio Fr. -Einschränkungen beim Rentenanspruch
der Frauen 85 Mio Fr. -weitere Einsparungen auf der Leistungs-
seite 20 Mio Fr. -Einführung von Verzugszinsen 7 Mio Fr. Daraus ergäbe sich eine Verbesserung
der AHV-Rechnung um 142 Mio Fr. anstatt einer solchen (gemäss Gesetzes-
vorlage) von 985 Mio Fr.
Es würden also Jahr für Jahr noch fehlen 843 Mio Fr.
Dies hindert aber das gegnerische Komitee nicht, zu behaupten, dass damit sogar eine Verbesserung des AHV-Haushaltes möglich sei. Voraussetzung sei nur, dass man auf die Einführung des Mischindexes verzichte. Dabei übersieht (oder verschweigt) das Komitee aber, dass eine Rentenanpassung nach dem von ihm propagierten System der Teildynamik gleich viel kosten würde wie nach dem Mischindex (siehe Tabelle auf Seite 40).
Ausserdem geben sich die Gegner der Vorlage wohl einer Illusion hin, wenn sie glauben, dass eine Gesetzesvorlage, die neben der massiven Beschneidung des Bundesbeitrages nur noch Einschränkungen auf der Leistungsseite und die Einführung von Verzugszinsen bringt, einen neuen Referendumskampf unbeschadet überstehen würde.
Behauptung der Gegner: Die neunte Revision gefährdet die AHV («Ver-
sicherung ohne Sicherung»)
Entgegnung: Die neunte Revision bringt der AHV sofort nach ihrem In-
krafttreten bedeutende Mehreinnahmen, die bis 1982 auf rund 1 Milliarde Franken im Jahr ansteigen und das finanzielle Gleichgewicht bis in die 90er Jahre hinein garantieren. Demgegenüber hätte der Vorschlag der Gegner zur Folge, dass die AHV Jahr für Jahr Defizite in der Grössenordnung von 850 bis 1000 Millionen Franken aufwiese, die den bestehenden Fonds in wenigen Jahren aufbrauchen würden. Es entständen in kurzer Zeit technische Defizite, die nur noch mit drastischen Massnahmen beseitigt werden könnten. Der Ausgleichsfonds ist zur Deckung rechtmässig eingegangener Verpflichtungen, insbesondere von solchen gegenüber unseren Gastarbeitern, bestimmt. Wird er vorzeitig aufgebraucht, so müssen die nachfolgenden Generationen diese Verpflichtungen mit erhöhten Beitragsleistungen oder geringeren Renten für sich selbst erfüllen.
Behauptung der Gegner: Die neunte Revision ist eine expansive Revision («Dynamisierung statt Konsolidierung)))
Entgegnung: Die neunte Revision bringt auf der Leistungsseite nur ganz
unbedeutende, aber von ihrer Bestimmung her gesehen doch sehr wertvolle Verbesserungen (Hilfsmittel für invalide Alters-
rentner, Beiträge zur Förderung der offenen Altershilfe). Daneben ist sie ganz auf die Erhaltung des Bestehenden und die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts ausgerichtet. Dazu nochmals: Die Rentenanpassung nach dem Mischindex kostet nicht mehr als die von den Gegnern befürwortete Methode. Bei Annahme der neunten AHV-Revision können die Versicherten darauf zählen, dass ihre Renten auch in Zukunft der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und nicht entwertet werden.
Der Direktor
des Bundesamtes für Sozialversicherung:
Adeirich Schuler
Die Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der bundesrechtlichen Sozialversicherungen
Allgemeines
Die Versichertennummer der AHV, im täglichen Gebrauch meist AHV-Nummer genannt, erfreut sich schon seit langem grosser Beliebtheit auch ausserhalb der AHV und der ihr verwandten Sozialversicherungen. Dies ist wohl vornehmlich darauf zurückzuführen, dass sie eine weitgehende persönliche Aussagekraft besitzt: Sie gibt nämlich Auskunft über die alphabetische Einreihung des Familiennamens (erste, dreistellige Zahlengruppe), über das Geburtsjahr (zweite, zweistellige Zahlengruppe) und über Geschlecht und Geburtsdatum (dritte, dreistellige Zahlengruppe). Diese ersten drei Zahlengruppen werden als Stammnummer bezeichnet.
Die Systematik der AHV-Nummer bringt es mit sich, dass Personen mit gleichen oder ähnlichen Familiennamen, mit gleichem Geschlecht und gleichem Geburtsdatum die gleiche Stammnummer erhalten. Die Stammnummer wird daher mit einer zweistelligen Ordnungsnummer ergänzt, die nicht nur
die Numerierung der Personen mit gleicher Stammnummer sicherstellt, sondern darüber hinaus noch anzeigt, ob es sich um einen Schweizer oder einen Ausländer handelt. Schliesslich wird der so gebildeten AHV-Nummer noch eine Prüfziffer beigefügt, die es bei der automatischen Datenverarbeitung erlaubt, alifällige Verschriebe in der Versichertennummer festzustellen. Ordnungsnummer und Prüfziffer bilden die vierte, dreistellige Zahlengruppe der AHV-Nummer. Bei den vor dem 1. Juli 1972 zugeteilten AHV-Nummern wurde allerdings die (ein- oder zweistellige) Ordnungsnummer erst vom zweiten Versicherten mit gleicher Stainmnummer an gesetzt, so dass es heute acht-, neun-, zehn- und elfstellige AHV-Nummern gibt. Mit der Zeit sollen aber alle AHV-Nummern auf elf Stellen gebracht werden1 Die Stammnummer kann von jedermann ermittelt werden, der im Besitz des Schlüssels zur Bildung der AHV-Nummer ist 2• Hingegen kann die Ordnungsnummer nur von einer einzigen Stelle zugeteilt werden, die genau weiss, welche Nummern schon vergeben wurden. Gemäss Artikel 134b15 AHVV 3 wurde die Zentrale Ausgleichsstelle mit dieser Aufgabe betraut. Nur die von dieser Stelle gebildete und zugeteilte Versichertennummer darf als AHV-Nummer bezeichnet werden. Wenn nun nachstehend von der echten AHV-Nummer die Rede ist, so wird darunter ausschliesslich die im Bereich der AHV zugeteilte Versichertennummer verstanden; mit unechter AHV-Nummer hingegen ist jede von AHV-fremden Stellen nach dem AHV-Schlüssel selbst gebildete Nummer gemeint.
1 Ausführlichere Erläuterungen über die Bildung der elfstelligen AHV-Nummer sind enthalten in ZAK 1971, S. 406 (auch als Separatdruck erhältlich unter Nr. 318.320.04: «Die neue AHV-Nummer») sowie in der Broschüre «Die Versichertennummer der AHV/IV» (Bestellnummer 318.119). Ausserdem kann bei den Ausgleichskassen unentgeltlich ein Merkblatt betreffend «Einführung der ilstelligen AFIV-Nummer» bezogen werden.
2 Enthalten in der unter Fussnote 1 erwähnten Broschüre.
3 Artikel 134b13 AHVV hat folgenden Wortlaut: Bildung und Zuteilung der Versichertennummer Die Bildung und Zuteilung der Versichertennummer sowie die Erstellung des Versicherungsausweises erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die Bildung und Zuteilung der Versichertennummer und die Abgabe des Versicherungsausweises für Zwecke ausserhalb der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch für in Artikel 133 nicht bezeichnete Personen bewilligen, sofern dadurch die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigt wird. Es legt die Bedingungen fest, ordnet das Verfahren und bestimmt die Vergütung für die entstehenden Kosten. Als AHV-Nummer darf nur die gemäss Absatz 1 oder 2 zugeteilte Versichertennummer bezeichnet werden.
Verwendung der echten AHV-Nummer durch AIIV-fremde Stellen
Grundsätzlich steht es jedermann frei, die AHV-Nummer auch für seine eigenen Bedürfnisse zu verwenden, sofern er sie dem AHV-Ausweis entnimmt. So kann z. B. ein Arbeitgeber, der die AHV-Nummern seines Personals für die Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse ohnehin kennen muss, die AHV-Nummer auch als Personalnummer verwenden. Für andere an der AHV-Nummer Interessierte wird es in der Regel schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, Einsicht in die AHV-Ausweise der von ihnen erfassten Personen zu nehmen und so die echte AHV-Nummer in Erfahrung zu bringen. Dazu kommt, dass im allgemeinen nur diejenigen Personen einen AHV-Ausweis erhalten, die mit der AHV oder IV als Beitragspflichtige oder Leistungsberechtigte in direkten Kontakt kommen. Beispielsweise besitzen die meisten Kinder und viele nichterwerbstätige Ehefrauen keinen AHV-Ausweis.
Artikel 134bjs Absatz 2 AHVV sieht nun vor, dass für Zwecke ausserhalb der bundesrechtlichen Sozialversicherung die Bildung der AHV-Nummer und die Abgabe eines AHV-Ausweises unter gewissen Voraussetzungen auch für die in der AHV noch nicht erfassten Personen bewilligt werden kann, sofern dadurch die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht beeinträchtigt wird.
Das in diesem Sinne festgelegte Verfahren stellt an den Aussenstehenden sowohl bezüglich der materiell und formell richtigen Wiedergabe der Personaldaten als auch in organisatorischer Hinsicht relativ hohe Anforderungen. Es dürfte zudem vorwiegend nur für Institutionen von Interesse sein, die gewisse Verbindungen zur Al-IV herstellen müssen (z. B. Gemeindeverwaltungen, die eine Zweigstelle der kantonalen AHV-Ausgleichskasse führen) und einen verhältnismässig grossen Personenkreis erfassen. Das Zuteilungsverfahren wird daher -wenigstens vorläufig -auf grössere öffentliche Verwaltungen beschränkt bleiben müssen. Für anfänglich Interessierte erweist sich somit die Verwendung der echten AHV-Nummer nachträglich oft als nicht zweckmässig oder gar als nicht realisierbar.
Verwendung unechter AHV-Nummern
Bei dieser Sachlage ist die Versuchung für Aussenstehende gross, selber «AHV-Nummern» zu bilden, d. h. anhand des AHV-Schlüssels die achtstellige Stammnummer zu ermitteln und sie allenfalls nach eigenen Bedürfnissen mit weiteren Stellen zu ergänzen. Dabei besteht aber die Gefahr, dass die solcherart gebildeten Nummern fälschlicherweise als AHV-Nummern angesehen werden, was erfahrungsgemäss selbst dann vorkommt, wenn
sie nicht als AHV-Nummer bezeichnet werden. Verwendet nun jemand solche unechten AHV-Nummern auch im Verkehr mit den AHV-Organen, so können sich daraus für die Versicherten schwerwiegende Folgen ergeben,
d. h. die ordnungsgemässe Durchführung der AHV ist nicht mehr gewährleistet.
Man kann sich nun allerdings des AHV-Nummernsystems gefahrlos und ohne Verletzung von Artikel 134b1S AI-IVV bedienen, wenn die folgenden Sicherheits- und Vorsichtsregeln beachtet werden:
-Wird die selbstgebildete Nummer nicht nur im internen Bereich ver-
wendet, sondern auf Dokumenten angegeben, die den Verwaltungsbereich des Benützers verlassen (wie z. B. Mitglieder- oder Stimmausweise, Rechnungen, Meldungen irgendwelcher Art), so ist die Darstellung der Stammnummer so zu verändern, dass jede Verwechslung mit der echten AHV-Nummer ausgeschlossen ist. Dies kann beispielsweise durch eine andere Gliederung, durch Umstellungen oder Umkehrungen erreicht werden.
-Bei rein verwaltungsinterner Verwendung der selbstgebildeten Nummer
ist eine solche Tarnung zwar nicht unbedingt erforderlich, aber trotzdem empfehlenswert: Wer weiss, ob sich nicht eines Tages das Bedürfnis nach einer erweiterten Benützung der unechten AHV-Nummer einstellt und man dann nicht froh ist, die bisherigen Nummern unverändert beibehalten zu können.
-Die selbstgebildete Nummer darf in keinem Fall als AHV-Nummer be-
zeichnet werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung steht den Interessenten für die Verwendung der AHV-Nummern zu weitergehenden Auskünften gerne zur Verfügung.
Durchführun
IV-Taggelder; Höchstgrenzen
(Art. 24 Abs. 1 IVG)
Nach Artikel 24 Absatz 1 IVG gelten für die Taggelder unter anderem die gleichen Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss EOG.
Es hat sich nun verschiedentlich gezeigt, dass bei Ausgleichskassen Unsicherheit darüber besteht, ob in die Begrenzung der Gesamtentschädigung auf 100 Franken gemäss Artikel 16 Absatz 1 EOG auch der Eingliederungszuschlag einzubeziehen sei.
Dies ist eindeutig nicht der Fall. Es sind folgende Überlegungen zu beachten:
In Artikel 24 Absatz 1 IVG wird klar gesagt, dass die gleichen Höchstgrenzen gelten wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss EOG. Der Eingliederungszuschlag ist eine besondere Leistung in der IV, auf die das EOG keinen Einfluss hat. In Fällen, da ein IV-Taggeld bereits ohne Eingliederungszuschlag den Betrag von 100 Franken erreicht, würde bei Einbezug des Eingliederungszuschlages in die Begrenzung derjenige, welcher stationär eingegliedert wird, den gleichen Betrag erhalten wie jener, der sich einer ambulanten Massnahme unterzieht. Der mit dem Eingliederungszuschlag bezweckte finanzielle Ausgleich für den Versicherten, welcher während der Eingliederung selber für Verpflegung und Unterkunft aufkommt, würde hiermit verfehlt.
Anders verhält es sich, wenn das gesamte Taggeld das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Hier ist der Eingliederungszuschlag in die Kürzung einzubeziehen. Der oben erwähnte finanzielle Ausgleich kann nicht mehr berücksichtigt werden, denn der Versicherte soll betragsmässig gesamthaft nicht mehr erhalten, als er vor Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hat. Dies ist in Randziffer 72 des Nachtrages 3 zum Kreisschreiben über die Taggelder ausdrücklich geregelt.
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 118
EM
«Unterstellungsverfügungen»
Einzelne Ausgleichskassen haben die Praxis, Beitragspflichtigen durch eine sogenannte «Unterstellungsverfügung» mitzuteilen, dass sie sie als Seibständigerwerbende anschliessen.
Solche Unterstellungsverfügungen sind, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Urteil vom 27. Juni 1977 i. Sa. K. W. bestätigt hat (s. S. 61), keine Verfügungen im Rechtssinn und können deshalb auch nicht durch Beschwerde angefochten werden.
Der Erlass von «Unterstellungsverfügungen» führt einzig dazu, beim Beitragspflichtigen Verwirrung zu stiften und Rechtsunsicherheit zu schaffen. Die Ausgleichskassen haben daher vom Erlass solcher Erklärungen in der Form der Verfügung abzusehen und den Anschluss neuer Beitragspflichtiger mit einer gewöhnlichen Mitteilung und der erforderlichen Instruktion zu vollziehen.
Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen der Kantone ab 1978 1
(Art. 39 ELV)
Die Verordnung des Bundesrates vom 12. Dezember 1977 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1978 und 1979 legt den für diese zwei Jahre geltenden Finanzkraftschlüssel sowie die neuen Indexzahlen der Finanzkraft und die Gruppeneinteilung der Kantone fest. Dieser Erlass führt bei den Ergänzungsleistungen zu Änderungen, die Auswirkungen auf die Höhe des prozentualen Bundesbeitrages haben. Dabei ist zu beachten, dass die in Randziffer 146 der EL-Mitteilungen Nr. 39 vom 18. November 1974 aufgeführte Formel für die Berechnung des Beitragssatzes 2 weiterhin Gültigkeit hat. Die neuen Ansätze finden erstmals bei der Berechnung der Vorschüsse für das Jahr 1978 Anwendung.
Die nachfolgende Tabelle vermittelt die neuen Indexzahlen über die Finanzkraft der Kantone sowie die Höhe des prozentualen Bundesbeitrages für die Ergänzungsleistungen. Bei Änderung ist der alte Betrag in Klammern angegeben.
1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 46
2 Siehe ZAK 1974, S. 565
Kantone Indexzahl der Bundesbeitrag Finanzkraft Prozent Zürich 144 (143)30
Bern 6865
Luzern 6269
Uri 39 ( 54)70
Schwyz 66 ( 57) 66 (70)
Obwalden 3070
Nidwalden 103 ( 91) 41 (49) Glarus 87 ( 86) 52 (53)
Zug 177 (148)30
Freiburg 4670
Solothurn 69 ( 68) 64 (65)
Basel-Stadt 171 (193)30
Basel-Landschaft 124 (120)30
Schaffhausen 91 ( 96) 49 (46) Appenzell A. Rh. 61 ( 73) 69 (61)
Appenzell 1. Rh. 32 ( 36)70
St. Gallen 83 ( 84) 55 (54) Graubünden 65 ( 59) 67 (70) Aargau 112 (109) 35 (37) Thurgau 87 ( 86) 52 (53)
Tessin 74 ( 76) 61 (59) Waadt 96 ( 95) 46 (47)
Wallis 38 ( 35)70
Neuenburg 63 ( 85) 68 (53)
Genf 155 (156)
Hinweise
Alterswohnformen in der Schweiz
Das Wohnen erhält im Alter eine zunehmende Bedeutung, da ein grösserer Teil der Zeit als vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in der Wohnung verbracht wird. Nach einer Untersuchung, die im Auftrag der Kommission für die schweizerische Gesamtverkehrs-Konzeption durchgeführt wurde, verbringen Männer von 65 und mehr Jahren 19,2 Stunden und gleichaltrige Frauen 21,3 Stunden zu Hause. Besondere Wohnprobleme ergeben sich, wenn wegen Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit ein Wohnungswechsel oder der Eintritt in ein Heim erforderlich ist. Eine kürzlich veröffentlichte Studie über Wohnformen im Alter gibt wertvolle Anhaltspunkte zur Lösung solcher Probleme.
Die Schweizerische Stiftung Pro Senectute erhob 1973 umfangreiche Daten über Altersunterkünfte (Alterswohnungen, Alters- und Pflegeheime) in der Schweiz. Dadurch stehen nun zuverlässige Unterlagen für Bedarfsabklärungen wie auch ein Katalog von Altersunterkünften zur Verfügung. Das Verzeichnis der Einrichtungen wird in fünf Ringordnern von Pro Senectute herausgegeben; es ist insbesondere für den Gebrauch durch Behörden und private Beratungsstellen bestimmt. Dr. H. Güpfert, Experte für Altersfragen, schrieb einen interessanten Kommentar zum umfangreichen Zahlenmaterial, welcher separat bezogen werden kann.' Da bereits 1965 eine solche Erhebung stattfand, lassen Vergleiche auf die seither eingetretene Entwicklung schliessen. Zudem lieferte die V&kszählung 1970 wertvolle Grundlagen. Nachstehend werden einzelne wichtige Ergebnisse der Studie vermittelt.
Nach wie vor lebt die grosse Mehrheit der AJ-JV-Rentner, nämlich 93 Prozent, nicht in besonderen Altersunterkünften. Die Zahl der Alleinhaushaltungen von AHV-Rentnern nahm deutlich zu. 30 Prozent der Frauen und 11 Prozent der Männer von 65 und mehr Jahren leben allein. Ein beträchtlicher Teil der Betagten ist somit weitgehend auf sich angewiesen. Im höhe-
Auswertung einer Erhebung über die Alterswohnformen in der Schweiz vom Jahre 1973. Erhältlich beim Zentralsekretariat Pro Senectute, Postfach, 8027 Zürich (12 Franken).
ren Alter (ab 80) lebt dagegen ein im Vergleich zur Altersphase 65-79 grösserer Anteil in Kollektivhaushaltungen (Heimen, Spitälern). Bei den Männern sind es 13 Prozent, bei den Frauen sogar 20 Prozent. Wenn man aufgrund demographischer Projektionen weiss, dass in den nächsten 30 Jahren die Zahl der 75jährigen und noch älteren Personen um 50 Prozent zunehmen soll, so ist zu erwarten, dass der Bedarf an Altersunterkünften noch ansteigen und damit deren Bedeutung noch grösser wird.
1973 lebten, gemäss der Untersuchung von Pro Senectute, 70 503 Personen 2 in speziellen Einrichtungen, und zwar: 16 051 in Alterswohnungen, 34 599 in Altersheimen und 19 853 in Pflegeabteilungen oder psychiatrischen Kliniken. Seit 1965 hat sich die Zahl der Alterswohnungen verdreifacht. Sie stehen vor allem in den Städten und in grösseren Ortschaften zur Verfügung. Auf dem Lande besteht offenbar ein weitaus kleineres Bedürfnis. Die neueren Alterssiedlungen sind kleiner konzipiert, d. h. die einzelne Siedlung umfasst weniger Wohnungen und wirkt somit persönlicher. Neuerdings werden Alterswohnungen in unmittelbarer Nähe eines Heimes erstellt, um den Bewohnern die Dienste des Heimes bei Bedarf leichter anbieten zu können. Es werden vermehrt Zweizimmerwohnungen gebaut, da auch Einzelpersonen öfters solche Wohnungen wünschen. Bei den Heimen haben die Plätze absolut, jedoch nicht anteilsmässig, zugenommen. Interessante Angaben über Ausstattung (Gemeinschaftseinrichtungen, Telefon, Radio, Fernsehen und Möblierung) und die den Bewohnern gebotenen Dienste (Beschäftigung, Betreuung, Kontakte mit der Aussenwelt usw.) sowie ein umfangreicher Tabellenteil vervollständigen den Bericht.
a. a. 0., S. 13
Fachi
Dmographie et 96curit6 sociale. Artikelserie in «Informations sociales« 10/ 1977, S. 2-60. Caisse nationale des allocations familiales, Paris.
Ducommun Anne-Marie: Auch wir fahren Ski - Skifahren lernen trotz cerebraler Bewegungsstörung. 157 S., iii. Verlag Hans Huber, Bern, 1977.
Held Fritz: Legasthenie-Fibel für Eitern, Lehrer und Ärzte. Entstehung, Erkennung und Behandlung der Lese- und Rechtschreibschwäche des Kindes. In «Schweizerische Erziehungs-Rundschau / Heilpädagogische Rundschau«, November 1977, S. 185-198, und Dezember 1977, S. 210-221. Künzler Buchdruckerei AG, St. Gallen.
Koeppei Vrenl: Vorbereitung auf Ruhestand und Alter -eine neue Aufgabe der Erwachsenenbildung. Arbeitsunterlage zur Planung, Organisation und Auswertung von Altersvorbereitungskursen am Beispiel eines innerbetrieblichen Kurses der Pro Senectute, Zürcher Kantonalkomitee, für ihre Mitarbeiter im mittleren Alter. 62 S. Pro Senectute, Zürcher Kantonalkomitee, Zürich, 1977.
Recherche sur ie vielilissement et la retraite: implicatlons pour la edcuritö sociale. 88 S. Heft 9 der Reihe «Etudes et recherches« (auch in englischer Sprache erhältlich). Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit, Genf, 1977.
Schweingruber Edwin: Sozialgesetzgebung der Schweiz. Ein Grundriss. 2., neu bearbeitete und ergänzte Auflage, 324 S. Schuithess Polygraphischer Verlag, Zürich, 1977.
Parlamentarische
Postulat Eggii-Wlnterthur vom 19. September 1977
betreffend die Eingliederung Jugendlicher
Anlässlich seiner Sondersession behandelte der Nationalrat am 19. Januar auch drei Vorstösse aus dem Bereich der AHV/IV. Als erstes wurde das Postulat Eggli-Winterthur (ZAK 1977, S. 501) diskussionslos angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
Motlon Eng vom 19. September 1977 betreffend Einsparungen bei der AHV
Nationalrat E n g hatte mit seinem Vorstoss (ZAK 1977, S. 502) beantragt, im Sinne einer Sparmassnahme den Rentenanspruch von Ehefrauen, deren Ehemänner noch voll erwerbstätig sind, einzuschränken. Der Motionär betonte vor dem Rat die Notwendigkeit, dass alle Möglichkeiten zur Konsolidierung der AHV geprüft werden. Bei der von ihm anvisierten Rentenart handle es sich im Grunde um einen Lohnzuschuss, welcher den Ehemann entlaste. Die AHV-Kommission habe sich denn auch nicht grundsätzlich gegen eine Einschränkung des Rentenanspruchs der Ehefrauen ausgesprochen.
Nationalrat D a f f 1 o n wandte sich gegen die Annahme des Vorstosses, weil dieser die Aufhebung erworbener Rechte von Versicherten zum Ziele habe.
Nationalrat M ü II e r - B e r n gab zu bedenken, dass im Rahmen der neunten AHV-Revision bereits Einsparungen zulasten der Ehefrauen beschlossen wurden. Der Umstand, dass Ehefrauen eine Altersrente beziehen, ohne je Beiträge bezahlt zu haben, wird nach der vorgesehenen Verselbständigung des Anspruchs der Frau ohnehin beseitigt. Der Vorstoss rennt daher offene Türen ein.
Bundesrat H ü r 1 m a n n bekräftigte abschliessend, dass das Problem nur im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Frauenfragen befriedigend gelöst werden könne. Er erklärte sich bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen und im Hinblick auf die zehnte AHV-Revision zu prüfen, ob Einsparungen im beantragten Sinne vorgenommen werden können. Der Rat beschloss hierauf mit 62 zu 36 Stimmen, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Postulat Fischer-Bern vom 6. Oktober 1977 betreffend die Verpflichtungen der AHV/IV gegenüber Ausländern
Auch dieser Vorstoss (s. ZAK 1977, S. 502) wurde von Nationalrat D a f f 1 o n bekämpft. Zwar könne er sich mit dem ersten Teil des Postulates, worin die Erstattung eines Berichts verlangt wird, noch einverstanden erklären, nicht aber mit der zweiten Forderung nach einer Verminderung der Leistungen an Ausländer.
Nationalrat F i s c h e r bezeichnete es als legitimen Anspruch, zu erfahren, wie gross die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Staaten sind, mit welchen unser Land Sozialversicherungsverträge abgeschlossen hat. Selbstverständlich dürften die Staatsverträge nicht gebrochen und die erworbenen Rechte der Versicherten nicht aufgehoben werden. Aber es müsste auf dem Wege über die Revision der Verträge eine Verminderung der Belastung sowie eine administrative Vereinfachung herbeigeführt werden.
Bundesrat II ü r 1 m a n n gab demgegenüber zu bedenken, dass die bilateralen Staatsverträge das Ergebnis langwieriger und komplexer Verhandlungen sind, bei welchen stets die beiderseitgen Interessen in ein Gleichgewicht gebracht werden müssen. Der Bundesrat sei bereit, das Postulat entgegenzunehmen und den verlangten Bericht zu erstellen.
Der Rat nahm danach das Postulat mit 71 gegen 25 Stimmen an.
Mitteilungen
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1977
Im Jahre 1977 haben die Kantone 374,4 Mio Franken an Ergänzungsleistungen ausgerichtet (im Vorjahr 313,8 Mio Fr.). Davon entfielen 308,6 (257,3) Mio Franken auf AHV- und 65,8 (56,5) Mio Franken auf 1V-Rentner. Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 193,5 (162,0) Mio Franken geleistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV entnahm er die Mittel -158,3 (132,1) Mio Franken -der Rückstellung des Bundes gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Belastung der gebrannten Wasser). Der Bundesbeitrag an die Ergänzungsleistungen zur IV -35,2 (29,9) Mio Franken -stammte aus den allgemeinen Bundesmitteln.
Zusätzlich hat die AHV bzw. IV noch Beiträge an die Schweizerische Stiftung «Für das Alter«, die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute« und die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis« in der Höhe von insgesamt 17,3 (16,9) Mio Franken ausgerichtet.
Die Zunahme der Aufwendungen für die kantonalen Ergänzungsleistungen um rund 60 Mio Franken ist auf die am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Erhöhungen der Einkommensgrenzen und des Mietzinsabzuges zurückzuführen.
Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Professor Dr. Ernst Kaiser, Genf, Paul J. Kopp, Bern, und Franco Robbiani, Bellinzona, als Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An ihrer Stelle wurden in diese Kommission gewählt:
- als Vertreter des Bundes: Dr. Hans Bühimann, Professor für Mathematik an der
ETH Zürich, Rüschlikon;
- als Vertreterin der Invalidenhilfe: Frau Ella Joss, Sekretärin des Schweizerischen
Blinden- und Sehbehindertenverbandes, Bern;
- als Vertreter der Arbeitnehmer: Alfredo Bernasconi, Sekretär des SMUV, Lugano.
Personelles
Ausgl eichskasse BUPA
Der Vorstand der Ausgleichskasse BUPA hat J e a n - D a n i e 1 D e s m e u 1 e s als Nachfolger von Andrä Stutz zum neuen Kassenleiter gewählt. Herr Desmeules leitet auch weiterhin die Ausgleichskasse der Groupements Patronaux Vaudois.
Ausgleichskasse des Kantons Luzern
Ende 1977 ist der langjährige Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Luzern, Dr. L e o Haas, in den Ruhestand getreten. Dr. Haas war seit dem Jahre 1943 in der kantonalen Verwaltung tätig. Zu Beginn des Jahres 1953 wurde er -als Nachfolger des nunmehrigen Regierungsrates Dr. Carl Mugglin -zum Vorsteher der Ausgleichskasse und des Sozialamtes des Kantons Luzern gewählt. In seiner 25jährigen Tätigkeit leistete Dr. Haas einen wertvollen Beitrag zum reibungslosen Vollzug der AHV, IV, EL, EO sowie der Familienzulagen und wirkte auch massgeblich an der Weiterentwicklung der kantonalen Sozialgesetzgebung mit. Unter seiner Leitung konnten die Rentenzahlungen und das Abrechnungswesen In die elektronische Datenverarbeitung übergeführt werden. Dr. Haas hat die schwierigen Aufgaben, die infolge der stürmischen Entwicklung der Sozialversicherungen In den vergangenen Jahrzehnten zu bewältigen waren, mit Erfolg gemeistert. ZAK und BSV wünschen ihm einen recht langen, erfüllten Lebensabend.
Zum Nachfolger des Zurückgetretenen ist Dr. R u d o 1 f T u o r ernannt worden.
Ausglelchskasse Volkswirtschaftsbund
Auf Ende Januar 1978 ist E m II S. D ü r 1 g nach Erreichen der Altersgrenze von der Leitung der Ausgleichskasse des Volkswirtschaftsbundes zurückgetreten. Gleichzeitig legte er das Amt als Leiter der Verbandsausgleichskassen 35 (Chemie), 49 (Industrie Baselland) und 114 (AGEBAL) nieder. Emil Dürig übernahm 1940 die Geschäftsführung der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes. Diese wurde bei Einführung der AHV im Jahre 1948 mit der administrativen Angliederung der Kassen Chemie und Industrie Baselland zu einer der grössten Verbandskassen. Im Jahre 1976 wurde ihm zudem die Leitung der neu gegründeten Kasse des Gewerbeverbandes Baselland übertragen. Emil Dürlg wusste den stark expandierenden Aufgabenbereich auf seine unbürokratische Art mit Erfolg zu bewältigen. Dabei haben seine ausgezeichneten Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung mit dazu beigetragen, dass er für die administrativen Probleme bestmögliche Lösungen fand. ZAK und BSV wünschen dem Demissionär einen langen und erfüllten Ruhestand.
Die Vorstände der vier genannten Kassen haben Dr. R e n 6 W 1 n k 1 e r zum neuen Leiter mit Amtsantritt am 1. Februar 1978 gewählt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 8, Ausgleichskasse 14, Schaffhausen:
neue Telefonnummer: (053) 801 11
Seite 27, 1V-Kommission Schaffhausen:
neue Telefonnummer: (053) 80281
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Gerichtsentscheide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 5. September 1977 1. Sa. G. P.
(Übersetzung aus dem italienischen)
Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG. Über den Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes.
Nachdem die kantonale Ausgleichskasse am 31. Juli 1973 durch ihre Gemeindezweigstelle T. erfahren hatte, dass der bis dahin in dieser Gemeinde wohnhafte G. P. nach dem Ausland abgereist sei, teilte sie diesem mit, dass sie ihn mit Wirkung vom vorerwähnten Datum an nicht mehr als beitragspflichtig betrachte. Als die Ausgleichskasse aber durch eine Mitteilung der gleichen Gemeindezweigstelle vom 18. April 1975 Kenntnis erhielt, dass die kantonale Steuerveranlagung für die Jahre 1973/74 ein Einkommen des G. P. von 125 000 Franken ermittelt hatte, setzte sie mit Verfügung vom 21. Januar 1976 die Beiträge für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1973 fest. G. P. erhob bei der kantonalen Rekursbehärde Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab.
Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt die Rück-Weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Er behauptet, er habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, seinen Wohnsitz im Ausland gehabt und sei folglich der Al-IV nicht unterstellt. Er fügt der Beschwerde eine Bestätigung des schweizerischen Generalkonsulats in M. vom 25. September 1973 bei, wonach er seinen Wohnsitz in dieser Stadt hatte (die Bestätigung gibt die Dauer dieses Wohnsitzes nicht an), sowie eine Bescheinigung vom 28. April 1975, die bestätigt, dass er seit dem 25. Oktober 1973 in einer Gemeinde der (italienischen) Provinz V. wohnt. Er legt auch Urkunden vor, durch die bezeugt wird, dass er seit dem 25. Juli 1973 im Familien-, Steuer- und Stimmregister seiner früheren schweizerischen Wohnsitzgemeinde T. gestrichen ist. Seit dem 31. Juli 1973 ist er auch nicht mehr Mitglied der Krankenkasse des Gemeindeverbandes. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: 'a. die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben; b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben«.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG ist die Frage, ob eine Person ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat, gemäss den Art. 23 ff. ZGB zu entscheiden (EVGE 1957, S. 97, ZAK 1957, S. 314; EVGE 1958, S. 96). Art. 23 ZGB be-
stimmt, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Der Begriff des Wohnsitzes ist an das Bestehen zweier Bedingungen geknüpft, die zusammen erfüllt sein müssen. Die eine Bedingung, der Aufenthalt, ist objektiver, äusserer, die andere subjektiver Natur, nämlich die Absicht, sich an einem bestimmten Ort dauernd aufzuhalten. Das Bundesgericht, das eine vermittelnde Theorie vertritt, hat verdeutlicht, dass die Absicht dauernden Verbleibens aus dem objektiven Tatbestand des Aufenhaits hervorgehen muss und so aus Tatsachen abzuleiten ist, weshalb der subjektiven Bedingung nur zweitrangige Bedeutung zukommt (BGE 85 II 318). Im Urteil BGE 90 II 213 hat es die subjektive Bedingung stärker betont, indem es den «inneren Willen« der Person hervorhob. Von dieser Auffassung wich es im Urteil BGE 97 II 1 wieder ab, wo es das Hauptgewicht auf die «für Dritte erkennbaren Umstände» legte. Wiederholt hat das Bundesgericht erklärt, der Wohnsitz einer Person befinde sich dort, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen habe (BGE 85 II 322; 88 III 135).
Die Absicht dauernden Verbleibens muss sich somit aus objektiven Umständen ergeben. Der Wille der Person ist nur so weit bestimmend, als er festgestellt und erkannt werden kann (Egger Art. 23 ZGB, Nr. 27).
Die Hinterlegung der Ausweisschriften, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung der politischen Rechte beweisen nicht die Begründung eines Wohnsitzes, sondern stellen nur Indizien dar (BGE 53 1 281; 51 II 44; 77 1117; 91 1 8; Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl., S. 75; Grossen, Traitä de droit civil suisse, Fribourg 1974, Band II 2, S. 70).
Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf. Wer sich auf einen Wohnsitzwechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen (BGE 77 1115; 84 III 602; 85 II 318).
Wenn eine Person dauernde Beziehungen zu mehreren Orten hat, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie also zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und im allgemeinen auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (vgl. BGE 68 1 139; 77 1119; 81 II 319; 85 II 322; 87 II 10; 88 III 139; 90 11 213 und 911 8; s. auch Grossen, a. a. 0. S. 71).
Es kommt oft vor, dass eine Person ihre Berufstätigkeit an einem Ort ausübt, der von ihrem Familienwohnsitz verschieden ist. In einer Reihe von Urteilen hat das Bundesgericht die Ansicht ausgedrückt, dass die Beziehungen zum Familienwohnsitz als stärker als jene zum Arbeitsort zu betrachten sind (BGE 46 1 37; 47 1159; 59 III 4; 68 1 139; 81 II 319; 86 110). Dieser Grundsatz ist nicht nur auf den Ehemann oder Familienvater anwendbar, der täglich zu seiner Gattin zurückkehrt, sondern auch auf jenen, der die Möglichkeit hat, die Nacht an seinem Arbeitsort zu verbringen, und sein Heim nur am Wochenende aufsucht (BGE 77 1117; 81 II 327). Dieser Grundsatz gilt aber nicht mehr, wenn die Beziehungen zur Familie nur vereinzelt und in grossen Zeitabständen unterhalten werden (BGE 86 1 10; Semaine judiciaire Nr. 87, 1965, S. 385).
2. Im Hinblick auf diese Grundsätze der Rechtsprechung ist abzuklären, ob dem Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, beigepflichtet werden kann oder ob aufgrund objektiv feststellbarer Umstände eher anzunehmen ist, der Versicherte habe, entgegen seinen Behauptungen, seinen Wohnsitz in T. beibehalten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers könnte sich auf die Tatsache stützen, dass
die Gemeindebehörden seine und seiner Familie Abreise nach dem Ausland bestätigt haben (er wurde im Stimmregister gestrichen und aus der Krankenkasse entlassen) und dass für die fragliche Zeit sein Aufenthalt im Ausland amtlich bescheinigt wurde.
Das EVG hält Jedoch die vom Beschwerdeführer gelieferten Beweismittel nicht für schlüssig. Wie bereits gesagt, kann zwar die Ausübung der politischen Rechte zur Bildung der Überzeugung, es sei an einem bestimmten Ort ein Wohnsitz begründet worden, beitragen, doch ist sie kein sicherer Beweis, sondern nur ein Indiz. Die Streichung im Stimmregister macht den wirklichen Willen des Versicherten, seinen Wohnsitz in T. aufzugeben, nicht glaubhaft. Aus den Akten geht hervor, dass sich G. P. bestenfalls vom 1. August bis zum 24. Oktober 1973 in M. aufgehalten hat und dass er sich seit dem 25. Oktober 1973 in einer Gemeinde der Provinz V. nahe der Schweizer Grenze befindet. Der Aufenthalt in M. hätte also weniger als drei Monate gedauert. Es stimmt, dass die Begründung eines Wohnsitzes keinen ständigen Aufenthalt von langer Dauer einschliesst (BGE 89 III 7; Grossen, a. a. 0. S. 71). Es ist dennoch unwahrscheinlich, dass G. P. wirklich die Absicht hatte, sich dauernd in M. niederzulassen. Der Beweis dafür, dass das der Fall war, wird übrigens durch die Erklärungen des Versicherten selbst gegenüber der Steuerbehörde geliefert. G. P. hat dabei versichert, er habe keine feste Beschäftigung gefunden und sei mit der Absicht nach M. gezogen, die Kundschaft, die er sich für seine Handels- und Geldgeschäfte erhoffte, nach dem Nachbarland zu leiten. G. P. konnte nicht den festen Willen haben, seinen Wohnsitz nach M. zu verlegen, solange er nicht wissen konnte, ob seine beruflichen Erwartungen und seine Pläne verwirklicht werden könnten. Das Ergebnis des Steuerverfahrens ist hier für die Verneinung eines Wohnsitzwechsels entscheidend. Die Bescheinigung der Gemeinde T. spricht im gleichen Sinne. Tatsächlich hat G. P. den grössten Teil seiner Zeit in dieser Gemeinde verbracht. Auch der Umstand, dass seine Familie immer in T. geblieben ist, bestätigt, dass die behauptete Wohnsitzverlegung vorgetäuscht ist. Es erscheint ausserdem als wenig glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer, um seine Geschäfte besser zu führen, nach einer kleinen, ungefähr 20 km von T. entfernten Ortschaft des Nachbarlandes begeben habe.
Übrigens konnte der Beschwerdeführer die Verlegung seines Wohnsitzes nach dem Ausland nicht unwiderlegbar nachweisen. Das wäre der Fall gewesen, wenn er seine Kinder In eine ausländische Schule eingeschrieben hätte, wenn er ausserhalb der Schweiz besteuert worden wäre oder dort eine Wohnung gemietet hätte.
Es besteht also kein Grund, vom kantonalen Urteil, das nach einer abgewogenen Prüfung aller Sachverhalte gefällt wurde, abzugehen.
3. Da Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG anwendbar ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Bedingung von Bst. b dieses Artikels im vorliegenden Fall erfüllt ist. Es scheint jedoch, dass dies zutrifft. Nach den von den Steuerbehörden gesammelten Angaben hat G. P. anscheinend weiterhin wirtschaftliche Beziehungen mit der Gemeinde T. unterhalten. Die Erstellung eines im Jahre 1974 vollendeten Gebäudes legt die Annahme nahe, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Gemeinde ständige Beziehungen bestanden. Aus diesen Feststellungen lässt sich ableiten, dass der Versicherte nie aufgehört hat, In der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Folglich ist seine Unterstellung aufgrund der obenerwähnten Gesetzesbestimmung zu bestätigen.
Urteil des EVG vom 24. November 1977 1. Sa. F. AG
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Zum Begriff des massgebenden Lohnes. (Bestätigung der Praxis; Erwägung 2) Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 128 AHVV. Voraussetzung der Beschwerde Ist die Zustellung
einer Verfügung an den Betroffenen; die Zustellung einer Verfügung an den Arbeit-
geber setzt die Beschwerdefrist für den Arbeitnehmer nicht in Gang.
Verfügungen Ober Lohnbeiträge sind grundsätzlich nicht nur dem Arbeitgeber, son-
dern auch den Arbeitnehmern zuzustellen, es sei denn, die Zustellung müsste an eine grosse Zahl von Arbeitnehmern erfolgen. (Bestätigung der Praxis; Erwägung 3a)
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und der entsprechenden Praxis ist im allgemeinen als Unselbständigerwerbender zu betrachten, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt'. Praxisgemäss ist insbesondere als selbständigerwerbend zu betrachten, wer - ohne massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein - nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner an einem solchen beteiligt ist. Indessen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die Al-lV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu bieten, ohne jedoch hiefür entscheidend zu sein (BGE 101 V 253, Erwägung la, ZAK 1976, S. 231; BGE 98 V 19, Erwägung 2, ZAK 1972, S. 551; BGE 97 V 137, Erwägung 2; BGE 97 V 218, Erwägung 2, ZAK 1972, S.663).
Im Hinblick auf diese Grundsätze hat im vorliegenden Fall die Vorinstanz die betreffenden Arbeitnehmer der F. AG zu Recht nicht als Selbständigerwerbende betrachtet. Der ausführlichen und zutreffenden Begründung hat das EVG nichts beizufügen.
3a. Die Mitarbeiter der F. AG wurden im kantonalen Verfahren nicht beigeladen. Voraussetzung der Beschwerde ist die förmliche Zustellung der Verfügung an den oder die Betroffenen (Art. 84 Abs. 1 AHVG). Erst von der Zustellung an läuft die dreissigtägige Beschwerdefrist. Andere prozessuale Vorschriften über die Zustellung der Verfügung als Voraussetzung der Beschwerde gibt es nicht. Insbesondere bestehen weder ausdrückliche noch sinngemässe Ausnahmen etwa dahingehend, dass eine Verfügung über paritätische Beiträge nur dem Arbeitgeber zugestellt werden könnte und es diesem überlassen sei, seinen oder seine Arbeitnehmer zu unterrichten. Ebensowenig gilt, dass für den Arbeitnehmer, der keine Verfügung erhalten hat, die Zustellung an den Arbeitgeber ebenfalls rechtsgültig sei und die Beschwerdefrist auch für ihn in Gang setze oder dass die Beschwerdefrist für den Arbeitnehmer zwingend zu laufen beginne, sobald er von der an den Arbeitgeber
zugestellten Verfügung in irgendeiner Art Kenntnis erhalten hat. Es gilt daher festzuhalten, dass Verfügungen im Gebiet der paritätischen Beiträge grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu eröffnen sind. Ausnahmen existieren allerdings dort, wo der Ausgleichskasse die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, z. B. wegen einer grossen Zahl von Arbeitnehmern (EVGE 1965, S. 240ff., ZAK 1966, S. 146). Dies trifft im vorliegenden Fall aber keineswegs zu. Die Ausgleichskasse hätte deshalb die Verfügung vom 16. Februar 1977 gleichzeitig auch den Arbeitnehmern mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zustellen müssen.
b. und c.
AHV / Verfahren
Urteil des EVG vom 27. Juni 1977 i. Sa. K. W.'
Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 128 AHVV. Die sogenannte «Unterstellungsverfügung», durch die die Ausgleichskasse feststellt, ein Beitragspflichtiger gehöre ihr als Selbständigerwerbender an, ohne die von Ihm geschuldeten Beiträge festzusetzen, Ist keine Verfügung im Rechtssinne.
1Siehe dazu den Kommentar unter «Durchführungsfragen» auf Seite 49
Urteil des EVG vom 25. Oktober 1977 1. Sa. R. K.
Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 128 AHVV. Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige Rechtshandlung: Die Verfügung entfaltet Ihre Rechtswirkungen erst von der ordnungsgemässen Zustellung an. (Erwägung 1 b)
Der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Er kann nicht durch den Hinweis auf den normalen organisatorischen Ablauf beim Versand der Verfügungen erbracht werden. Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung bestritten, so muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. (Erwägungen 2a und b)
Die Ausgleichskassen sind zwar nicht verpflichtet, Verfügungen eingeschrieben zu versenden, Im Hinblick auf die Beweislast der Ausgleichskasse drängt sich jedoch die eingeschriebene Sendung oder eine andere Art der Zustellung, die den Nachweis der Zustellung und ihres Zeitpunktes erlaubt, stets dann auf, wenn es, wegen drohender Verjährung oder aus andern Gründen, darauf ankommt, jenen Beweis erbringen zu können. (Erwägung 2b)
Die Ausgleichskasse erliess gegen R. K. unter dem Datum vom 28. Dezember 1976 eine Beitragsverfügung für die persönlichen Beiträge des Jahres 1976 und unter
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dem Datum vom 30. Dezember 1976 eine «Unterstellungsverfügung«. R. K. erhob Beschwerde. Sie machte geltend, beide Verfügungen seien in einem Briefumschlag verpackt gewesen. Dieser habe den Poststempel «31. 12.76 -10, Briefannahme X« getragen. Es sei ausgeschlossen, dass die Sendung ihr noch am gleichen Tag -vor Neujahr und in einer grossen Stadt aufgegeben - zugestellt worden sei. Deshalb sei die Beitragsforderung verjährt. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Das EVG hiess die dagegen von R. K. eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es stellte folgende Erwägungen an.
la.
lb. Die Eröffnung einer Verfügung Ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt Ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (lmboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Band 1, Nr. 84 B la, S. 527).
2a. Entscheidend Ist somit im vorliegenden Fall, ob die Beitragsverfügung der Beschwerdeführerin bis spätestens am 31. Dezember 1976 ordnungsgemäss eröffnet war; denn am 1. Januar 1977 war die Beitragsforderung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung (vgl. dazu die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 99 Ib 356). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Offizialmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 96 V 95).
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Imboden/Rhinow, a. a. 0., Nr. 91 B 1, S. 560).
b. Es ist der Ausgleichskasse beizupflichten, dass keine Vorschrift besteht, Verfügungen in eingeschriebener Sendung dem Adressaten zuzustellen. Eine solche Regelung wäre denn auch bei der Menge der zu versendenden Verfügungen einer Ausgleichskasse unpraktikabel und der Aufwand sowohl für die Kasse wie auch für die Postbetriebe zu gross. Im Hinblick auf die dargelegte Beweislast der Kasse drängt sich jedoch die Zustellung einer Verfügung in eingeschriebener Sendung oder auf andere, geeignete und nachweisbare Art stets dann auf, wenn es -wegen drohender Verwirkung oder aus ähnlichen Gründen - auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung ankommt. Der normale organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand der Verfügungen ist nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 99 Ib 360, Erwägung 3). Einerseits kann sich beim Versand aus irgendwelchen Gründen eine Verzögerung ergeben - der Versand der Unterstellungsverfügung vom 30. Dezember 1976 erfolgte nicht am gleichen Tag, wie es nach der Praxis der Ausgleichskasse üblich sein soll, sondern erst am 31. Dezember 1976 vormittags -‚ anderseits kann es angesichts der Zunahme des Postverkehrs, insbesondere aber in Spitzenzeiten des Postverkehrs wie über Weihnacht/Neujahr, zu Verspätungen in der Zustellung kommen.
3. Nach Darstellung der Ausgleichskasse wurden die beiden Verfügungen mit separater Post verschickt. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nur einen Briefumschlag zu den Akten, in dem beide Verfügungen gleichzeitig zugestellt worden seien. Ob
ein allfälliger weiterer Briefumschlag aus Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin verlorenging, kann dahingestellt bleiben. Zunächst kann dem Bürger nicht zugemutet werden, alle eine amtliche Mitteilung enthaltenden Umschläge aufzubewahren, um für allfällige künftige Streitigkeiten über die Wahrung einer Frist gewappnet zu sein. Sodann würde mit der Vorlegung des für die Eröffnung der Beitragsverfügung verwendeten Umschlags bloss bewiesen, dass die Sendung die Aufgabepoststelle in einem bestimmten Zeitpunkt passiert hat und damit ein blosses Indiz dafür geliefert, dass es zur Zustellung binnen einer normalen Zeitspanne zwischen dem Abgang von der Aufgabepoststelle und der Verteilung gekommen ist; die Möglichkeit von Verspätungen oder Fehlleitungen im Postbetrieb würde durch solche Beweisführung nicht ausgeschlossen. Schliesslich ist es, wie dargelegt, nicht Sache der Verwaltung, den Nachweis der ordnungsgemässen Eröffnung zu erbringen.
4. Da nach dem Gesagten der erforderliche Nachweis der Eröffnung der Beitragsverfügung vom 28. Dezember 1976 bis spätestens 31. Dezember 1976 nicht erbracht ist, muss auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Die noch verbleibende Beitragsforderung der Ausgleichskasse im Restbetrag von 131 Franken hat somit als verwirkt zu gelten.
IV / Renten
Urteil des EVG vom 25. Oktober 1977 1. Sa. F. S.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Die Zuweisung eines andern geeigneten Arbeitsplatzes im bis-
herigen Betrieb ist dem Versicherten zumutbar, auch wenn damit eine geringfügige Lohneinbusse verbunden ist.
Der 1920 geborene Versicherte F. S. leidet an Niereninsuffizienz, Hypertonie, Anämie und Adipositas (Arztbericht vom 27. Dezember 1976). Im Anschluss an einen mehrmonatigen krankheitsbedingten Arbeitsunterbruch wurde ihm im April 1974 eine strenge Diät verschrieben, weshalb er seinen Dienst als Zugführer bei den SBB nicht mehr versehen konnte. Bis Ende 1975 wurde er versuchsweise im technischen Archiv des Zugförderungsdienstes SBB beschäftigt. Als sich dann die Frage der definitiven Umteilung stellte, welche mit einer Umbenennung zum Verwaltungsbeamten und einer Rückversetzung von der 13. in die 16. Besoldungsklasse verbunden gewesen war, zog es der Versicherte vor, auf Ende März 1976 in Pension zu gehen. Am 7. April 1976 meldete er sich bei der IV zum Rentenbezug an. Sein Leistungsbegehren wurde jedoch am 20. Februar 1977 abgewiesen.
Die kantonale Rekursbehörde, an welche die Kassenverfügung beschwerdeweise weitergezogen worden war, nahm an, die von den SBB vorgeschlagene Neuplazierung sei nahezu ideal und dem Versicherten auch durchaus zumutbar gewesen. Wohl hätte er eine Verdiensteinbusse von 11 Prozent erlitten, die jedoch teilweise durch die Pensionskasse ausgeglichen worden wäre. Wenn er die seinem Gesundheitszustand entsprechende Arbeit abgelehnt habe, sei dies aus rein persönlichen Gründen geschehen. Eine Rente könne deshalb nicht beansprucht werden (Entscheid vom 11. Mai 1977).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte geltend, sein Leiden habe sich in den letzten Monaten zusehends verschlimmert, so dass er die ihm seinerzeit angebotene Arbeit unmöglich hätte ausführen können, die Pensionierung sei die einzig richtige Lösung gewesen. Seit anfangs Juni müsse er zudem wöchentlich zweimal an die künstliche Niere angeschlossen werden. Auch leide er an Atmungsbeschwerden.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Zugbegleitungsdienst eingesetzt werden konnte und einer ruhigen, regelmässigen Büroarbeit nachgehen sollte. Die Beschäftigung im technischen Archiv des Zugförderungsdienstes erfüllte diese Voraussetzungen. Die dort angefallenen Büroarbeiten erledigte der Beschwerdeführer zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Auch verzeichnete er bis Ende Dezember 1975 keine namhaften Arbeitsunterbrüche. Dass die definitive Umteilung mit einer geringfügigen Lohneinbusse und einer Umbenennung vom Zugführer zum Verwaltungsbeamten verbunden gewesen wäre, berechtigt keinesfalls dazu, den bewährten Arbeitsplatz als unzumutbar zu bezeichnen. Wenn es der Versicherte aus «Prestigegründen» (Bericht einer Eingliederungsstelle vom 3. November 1975) vorzog, sich pensionieren zu lassen, so ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Bei der gegebenen Sachlage kann aber von einer krankheitsbedingten Berufsaufgabe keine Rede sein, weshalb es vorliegend bereits an der allgemeinen Voraussetzung für die Zusprache einer Rente, nämlich an der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, fehlt (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Ausrichtung einer Rente wurde demnach zu Recht abgelehnt.
Von Monat zu Monat
Unter dem Vorsitze von Dr. Bühlinann hielt der Verwaltungsrat des AHJ/-Ausgleichsfonds am 3. Februar eine ordentliche Sitzung ab. Der Vorsitzende gedachte des kürzlich verstorbenen Mitgliedes Nationalrat Ezio Canonica und würdigte dessen Einsatz und Verdienste irn Interesse der Sozialwerke. Bei den Sachgeschäften stand insbesondere der Tresorerievoranschlag für das Jahr 1978 im Vordergrund. Der Verwaltungsrat nahm dabei zur Kenntnis, dass für 1978 wiederum ein ins Gewicht fallender Ausgabenüberschuss Al-IV/IV zu erwarten ist. Er genehmigte ferner den Bericht des geschäftsführenden Sekretärs für das Jahr 1977.
Der Ausschuss II (versicherungsmathematische Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 15. Februar seine erste Sitzung unter dem Vorsitz von Pierre Vaucher, Peseux, ab. Haupttraktandum war die Frage der Bemessung der Teilrenten bei unvollständiger Versicherungsdauer. Der Ausschuss unterzog die weitreichenden Probleme einer ersten Analyse.
Der Ausschuss VI (Förderung des Wohneigentums) der Kommission BVV trat am 16. Februar zu seiner zweiten Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser, Zürich, zusammen. Er befasste sich mit der in Artikel 38 Absatz 4 des BVG-Entwurfs vorgesehenen Kapitalabfindung zum Erwerb von Wohneigentum.
Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission BVV tagte am 16. Februar zum zehnten Mal unter dem Vorsitz von Dr. R. Baumann, Basel. Er setzte seine Beratungen betreffend die Freizügigkeit fort.
In der Referendumsabstimmung vom 26. Februar hat das Schweizervolk die neunte AHV-Revision gutgeheissen. Für die Revision wurden 1 191 871 Ja-Stimmen abgegeben, das sind 65,6 Prozent der Gesamtstimmen. Gegen die Vorlage votierten 626 022 Bürger. Die Stimmbeteiligung betrug 47,9
Prozent. Die ZAK wird im April-Heft über das weitere Vorgehen «nach geschlagener Schlacht» orientieren.
März 197865
Die summarischen Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO für das Jahr 1977 lauten wie folgt (in Klammern die Ergebnisse von 1976):
AH V:
Einnahmen 9 044 ( 8 781) Mio Franken Ausgaben 9 686 ( 8 992) Mio Franken Fehlbetrag 642 ( 211) Mio Franken Stand des Kapitalkontos am Jahresende 10 148 (10 790) Mio Franken
Einnahmen 1 834 ( 1752) Mio Franken Ausgaben 1 919 ( 1 798) Mio Franken Fehlbetrag 85 ( 46) Mio Franken Stand des Kapitalkontos am Jahresende -189 (-104) Mio Franken
EO:
Einnahmen 547 ( 530) Mio Franken Ausgaben 486 ( 463) Mio Franken Überschuss 61 ( 67) Mio Franken Stand des Kapitalkontos am Jahresende 552 ( 491) Mio Franken
Beim Vergleich mit den Zahlen des Vorjahres ist zu berücksichtigen, dass die Renten der AHV und der IV auf den 1. Januar 1977 um 5 Prozent erhöht wurden, um die Preisentwicklung seit dem Januar 1975 auszugleichen.
Erklärung von Bundesrat H. Hürlimann zum Ergebnis der Volksabstimmungen über die
9. AHV-Revision und die Herabsetzung des AHV-Alters
Mit grosser Befriedigung und dankbarer Genugtuung hat der Bundesrat von den Ergebnissen der Volksabstimmungen über die neunte AHV-Revision und die Initiative zur Herabsetzung des AHV-Alters Kenntnis genommen.
Er sieht darin eine Bestätigung seiner Politik zur Konsolidierung der finanziellen Grundlagen unseres grossen Sozialwerkes.
Mit der Annahme der neunten AHV-Revision und der Ablehnung der Initiative wird der AHV-Haushalt ins Gleichgewicht gebracht. Unsere AHV- und TV-Rentner sowie die aktive Generation dürfen damit Gewissheit haben, dass die Renten in Zukunft gesichert sind. Die Renten werden in ordentlichem Recht verankert, der Bundesbeitrag und die Beiträge der Kantone können in Grenzen gehalten werden. Die finanzielle Festigung der AHV erfordert Opfer, Opfer, die tragbar, aber unerlässlich sind. Wir danken für das Verständnis aller, die mit ihren zusätzlichen Beiträgen mithelfen, die Zukunft der AHV und IV zu gewährleisten.
Mit seinem Entscheid hat das Schweizervolk der Politik des Bundesrates und der eidgenössischen Räte Vertrauen entgegengebracht. Es ist eine Politik, welche der Verfassung entspricht, die aber auch auf die wirtschaftliche Situation Rücksicht nimmt und daher vor allem die solide Finanzierung des Erreichten ermöglicht. Das Abstimmungsresultat ist aber auch Ausdruck der Solidarität zwischen unserer aktiven Generation und unseren Betagten.
Die soziale Sicherheit und damit den sozialen Frieden auch in schwierigen Zeiten zu wahren, dieser Grundsatz wird auch fürderhin für uns wegleitend sein.
Aspekte der beruflichen Vorsorge
Die Fragen um die berufliche Vorsorge stossen gegenwärtig, da der entsprechende Gesetzesentwurf sich in der parlamentarischen Phase befindet, allgemein auf grosses Interesse. Die Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge des BSV stellte daher diesen Themenkreis in den Mittelpunkt einer Zusammenkunft ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an welcher zwei berufene Kenner der Materie, beide Mitglieder der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge, über «Bedeutung und Problematik der Kapitalanlagen im Rahmen der beruflichen Vorsorge» sowie über «Die Stellung der Versicherungsgesellschaften in der heutigen und in der zukünftigen beruflichen Vorsorge» referierten. Die ZAK dankt den Referenten, Dr. Peter Läubin und Prof. Emile Meyer, für das Einverständnis zur Publikation der interessanten Ausführungen, welche die Meinung der beiden Autoren wiedergeben.
Bedeutung und Problematik der Kapitalanlagen im Rahmen der beruflichen Vorsorge
Referat von Dr. Peter H. Läubin unter Mitwirkung von Pierre Jaccard,
Direktionsmitglieder der Generaldirektion des Schweizerischen
Bankvereins, Basel
Einleitung
Bevor ich auf das vielschichtige Thema eingehe, möchte ich einleitend einige Rahmenbedingungen und Grundsätze beleuchten, um die wirtschaftliche Funktion und Bedeutung der Pensionskassen bei der Vorsorgekapitalbildung und -anlage in die Überlegungen miteinzubeziehen.
Die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (PVE) als Bestandteil der
Sozialen Sicherheit
a. Unter dem Gesichtspunkt der Gesamtausgaben aller Sozialversicherungszweige in der Schweiz 1975
11,9 1A
Berufliche Vorsorge (Schätzung, ohne Leistungen bei vorzeitigem Austritt): 2,3 Mia Fr.
20,9 1A
Anerkannte
Krankenkassen:
4,05 Mia Fr.
7,2 0/0
54,5 ‚...._. Unfallversicherung
%
AH V/l VIEL (SUVA): und kantonale Leistungen: 1,39 Mia Fr. .. . 10,6 Mia Fr. .....
1 2,5°/o Militärversicherung und EO: 493,7 Mio Fr. _--Jp Arbeitslosenversicherung: 249,9 Mio Fr. 1,7 0/0 - Familienzulagen: 326,8 Mio Fr. Ausgaben total 1975: 19,4 Mia Franken
b. Unter dem Gesichtspunkt der Gesamteinnahmen aller Sozialversicherungszweige in der Schweiz 1975
34,20/o
Berufliche Vorsorge (Schätzung, ohne Leistungen für Dienstjahreeinkauf bei Stellenantritt):
8,9 Mia Fr.
16,0'/o
Anerkannte
Krankenkassen:
4,2 Mia Fr.
5,2 1/o
Unfallversicherung (SUVA):
1,3 Mia Fr.
2,3 0/a
Militärversicherung und EO:
588,2 Mio Fr.
1,4 1/a
Famillenzulagen:
355,2 Mio Fr.
0,7 1/o
Arbeitslosenversicherung:
Einnahmen total 1975: 25,9 Mia Franken 189,2 Mio Fr.
Die vergleichende Betrachtung der Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen aller Sozialversicherungszweige pro 1975 zeigt, dass im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine ganz beträchtliche Ersparnisbildung stattfindet, während die übrigen Sozialversicherungszweige entweder zu einem Ausgabenüberschuss oder nur zu einem kleinen Einnahmensaldo führen. Diese Verhältnisse lassen sich ähnlich auch bei Mehrjahresvergleichen feststellen.
2. Der Beitrag der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen an die
volkswirtschaftliche Ersparnisbildung
Ohne Ersparnisbildung ist eine wirtschaftliche Entwicklung nicht denkbar; denn das Investitionspotential eines Landes ist eine Funktion der Ersparnisbildung seiner Wirtschaft. Neben ihrer sozialen Aufgabe -Schutz der Arbeitnehmer sowie der beteiligten Selbständigerwerbenden gegen Erwerbs-
el
Gesamtwirtschaftliche Ersparnis 1975
22,6 %
Private Unternehmungen
14,3 0/o
Oeffentliche Haushalte (Staat inkl. öffentliche Unternehmungen)
2,4 0/0
Oeffentliche
Sozialversicherung
28,1 0/o
Private Sozialversicherung
Durchschnittliche jährliche Anteile der sektoriellen Ersparnis an der gesamtwirtschaftlichen Ersparnis in Prozenten
> c
0) 0) >1
- -c '9 - 0- - 0 (1) 1 c
- c 9, - -
5) C
COID c >> '-'_z CO> CO CO CO > •5) '1)
:Q (1) :0 c øX c :OQ, E
1 2 3 4 5 6 7 89
(3+4) 1 (1+3) (4+5+6)
(7+8)
1950-1959 24,3 37,2 16,4 20,8 8,7 29,8 40,7 59,3100
1951-1959 22,9 35,3 15,1 20,2 11,8 30,0 38,0 62,0100
1960-1969 23,3 26,9 6,2 20,7 26,8 23,0 29,5 70,5100
1950-1954 24,1 42,3 21,3 21,0 4,4 29,2 45,4 54,6100
1951-1954 21,1 39,2 19,6 19,6 10,4 29,3 40,7 59,3100
1955-1959 24,4 32,1 11,5 20,6 12,9 30,6 35,9 64,1100
1960-1964 25,7 28,2 8,1 20,1 22,0 24,1 33,8 66,2100
1965-1969 21,0 25,5 4,2 21,3 31,5 22,0 25,2 74,8100
1970-1974 17,1 24,0 5,1 18,9 31,6 27,3 22,2 77,8100
ausfälle im Alter, bei Invalidität und, zu Gunsten der Hinterlassenen, bei vorzeitigem Tod des Broterwerbers - haben die Vorsorgeeinrichtungen eine wichtige wirtschaftliche Funktion: sie sind nämlich gleichzeitig bedeutende Quelle und bedeutender Katalisator der Sparkapitalien. Die Pensionskassen sind deshalb eng mit dem Prozess der Kapitalbildung verbunden.
Die Bedeutung der Kapitalanlagen im Rahmen der beruflichen Vorsorge
1. Aus volkswirtschaftlicher Sicht
a. Entwicklung und Struktur
Betrachten wir zunächst über die Entwicklung der Aktivmitglieder, Rentenbezüger, Beiträge, Leistungen, Vermögen und Vermögenserträge der Vorsorgeeinrichtungen im Zeitabschnitt 1941 bis 1975 folgende Übersicht:
Erhobene Daten Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts 1941 1955 1966 1970 1972 1973 19741975
1 Bestand Vorsorgeeinrichtungen total 4128 9935 13 304 15581 16 526 17003 1743517713
in Tausend 2 Anzahl Aktivmitglieder 579 1012 1 526 1392 1 503 1476 1 526 1 534 3 Anzahl Rentesbezüger 91 136 192 218 235 246 256269
in Millionen Franken 4 Beiträge 316 964 2487 3458 4551 4802 57336274
in % Volkseinkommen 4,1 4,6 4,5 4,6 4,3 4,7 5,1 in % BSP 3,5 3,8 3,7 3,8 3,6 3,9 4,3 Arbeitnehmer 76 276 821 1221 1525 1617 19462121
Arbeitgeber 240 688 1 666 2237 3026 3 185 3787 4 153 5 Leistungen 205 455 919 1316 1666 1879 21072306
61 Vermögen 3206 5614 25064 32498 39457 42992 4757353738
in % Volkseinkommen 41,1 46,4 41.9 39,7 38,5 38,7 44,1 1in % BSP 35,34 . L 32,0
.. 326
Ende 1975 verwalteten die vom Eidgenössischen Statistischen Amt erfassten 17 713 öffentlichen und privaten Vorsorgeeinrichtungen ein Vermögen von zirka 54 Milliarden Franken, das sich in den vergangenen drei Jahrzehnten
praktisch im gleichen Verhältnis wie das Bruttosozialprodukt entwickelt hat. Da während derselben Zeit der Beitrag der öffentlichen Sozialversicherungen an die volkswirtschaftliche Ersparnisbildung nicht nur zurückgefallen, sondern sogar negativ geworden ist, sind die privatwirtschaftlichen Pensionskassen sowie auch die öffentlichen Vorsorgeinstitutionen langfristig betrachtet dazu berufen, eine immer wichtiger werdende Rolle bei der Kapitalbildung zu spielen und als Vermittler zwischen Ersparnisbildung und Investitionstätigkeit aufzutreten.
Strukturell dürfte in erster Linie die Gliederung der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (VE) nach der Grösse ihres Aktivmitgliederbestandes interessieren; 1975 lagen die Verhältnisse wie folgt:
VE mit . Aktiv- Anteil am gesamten
mitgliedern VE-Bestand total Aktivmitglieder
1 99 15499 = 87,5% 219205 = 14,2% 100 499 1 736 = 9,8 % 231 935 = 15,0% 500 - 999 248 = 1,4 % 113 594 = 7,4 % 1 000 - 1 499 71 = 0,4% 62 429 = 4,0% 1 500 1999 35 = 0,2% 40 003 = 2,6 % 2000 - 4999 71 = 0,4% 132 646 = 8,6 % 5 000 - 9 999 17 = 0,1 % 93 948 = 6,1 % 10 000 und mehr 36 = 0,2 % 648 128 = 42,1%
Total 17713 = 100 % 1541906 = 100 %
Von der Struktur der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 1975 dürfte sodann interessieren, dass vom Vermögen von 53,7 Milliarden Franken rund 37 Milliarden auf die privatwirtschaftlichen und 17 Milliarden auf die öffentlichen Kassen entfielen; von den Aktivmitgliedern gehörten 79 Prozent privaten und 21 Prozent den öffentlichen Kassen an.
b. Das Funktionsschema des schweizerischen Kapitalmarktes
Das Vermögen der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen wird auf dem schweizerischen Kapitalmarkt angelegt. Bevor wir am Beispiel der privatwirtschaftlichen Pensionskassen die Anlagestruktur im einzelnen aufzeigen, möchten wir an das allgemeine Schema des schweizerischen Kreditmarktes erinnern,
d. h. jenes Marktes, auf dem sich Angebot und Nachfrage der Geldmittel treffen (s. gegenüberliegende Seite).
Schema der Kreditströme
A. Kreditgeber B. Finanzintermediäre C. Kreditnehmer Verwendung —Kreditnehmer/Kreditgeber— der Kredite
Realinvestitionen = volkswirtschaftliche Kapitalbildung
Konsum
--4
Wiederausleihung
Rückzahlung von Schulden
-i Deckung von Verlusten
und Defiziten
Ubertragung von Einkommen
1
Horten
[Kapitalexport1
1---------------
..I mundelsichere Kredite langfristige Kredite kurzfristige Kredite
ca)
Da die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz durchwegs rechtlich verselbständigte Unternehmungen sind, finden wir sie in der Kolonne «A. Kreditgeber» dementsprechend in der Kategorie «2. Unternehmungen». Als solche legen sie ihr Milliardenvermögen über Banken, Anlagefonds, Anlagestiftungen, Lebensversicherungsgesellschaften usw. -den sogenannten «Finanzintermediären» -bei öffentlichen und privaten Unternehmungen (z. B. Bundeshaushalt oder Haushalte der Kantone und Gemeinden, Arbeitgeberfirma), Pensionskassenmitgliedern (z. B. Hypothekardarlehen), Bauherren (z. B. Finanzierung von Wohneigentum), Gewerbe-, Handels- und Industriefirmen (z. B. Obligationen- und Aktienemissionen) -den sogenannten «Kreditnehmern» -ertragbringend an. Den Pensionskassen kommt daher für das gute Funktionieren des schweizerischen Kapital- und Kreditmarktes eine grosse Bedeutung zu.
c. Die Kapitalanlagestruktur der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen
Die folgende Übersicht zeigt zunächst die Anlagestruktur aller öffentlichen und privaten Pensionskassen 1973 bis 1975 in Prozenten ihrer totalen Bilanzsumme:
Bilanzposten 1973 19741975
Liegenschaften 19,48 20,32 19,73 Flüssige Mittel 3,83 4,03 4,14 Andere Einlagen 1,58 2,28 1,85 Obligationen und Kassascheine 24,91 23,66 24,49 Aktien, Anteilscheine usw. 3,98 4,27 4,88 Debitoren 2,28 1,93 2,04 Guthaben beim Arbeitgeber 29,14 28,87 29,08 Hypothekar-Anlagen 14,06 13,90 13,04 Übrige Aktiven 0,74 0,74 0,75
Total 100,00 100,00 100,00
Diese für öffentliche und private Pensionskassen gemischte, durchschnittliche Anlagestruktur weist den Anlagekategorien Liegenschaften, Obligationen und Kassascheine, Guthaben beim Arbeitgeber sowie Hypothekaranlagen die Hauptbedeutung zu. Untersuchen wir aber die Anlagestruktur getrennt für die öffentlichen und die privaten beruflichen Vorsorgeeinrichtungen, dann zeigen sich bedeutsame Besonderheiten.
Die öffentlichen Pensionskassen werden hauptsächlich zur Finanzierung der öffentlichen Körperschaften herangezogen. Die Pensionskasse des Bundes
legt z. B. ihr gesamtes Vermögen beim Bund an, diejenige der SBB stellt ihre Einnahmenüberschüsse zum grössten Teil den SBB zur Verfügung. Die kantonalen und kommunalen Pensionskassen verwenden durchschnittlich rund die Hälfte ihrer Einnahmenüberschüsse für Kredite an Kantone und Gemeinden. Als Beispiel seien die Aktiven der Pensions- und Hilfskasse der SBB -ohne versicherungstechnische Defizite -in Mio Franken sowie anschliessend vergleichshalber die Passiven der SBB aufgeführt:
Aktiven und Passiven der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK)
Zuwachs Aktiven 1955 1960 1965 1970 55 -70
SBB 194 341 623 1 161967
Bund 310 310 310 - - 310 Hypotheken 82 105 159 214132
Wertschriften 10 51 57 5747
Immobilien - - 15 4040
Sonstige - 1 1 11
Total Aktiven 596 808 1 165 1 473877
1970 In Passiven
Dotationskapital 400 400 800 800 18,4 Obligationen 509 364 144 98 2,3 Bundesdarlehen 700 800 1 070 1 440 33,0 PHK 194 341 623 1 161 26,7 Bilanzsumme 2 108 2 460 3 290 4 355
Die Anlagestruktur der privaten Pensionskassen ist auf Seite 77 dargestellt. Ihr Vermögen war 1975 vor allem in Obligationen und Kassascheinen, entsprechenden Fondsanteilen sowie in den Anlagegruppen Obligationen Schweiz und Obligationen Ausland von Anlagestiftungen, zweitens in Liegenschaften, entsprechenden Fondsanteilen sowie in der Anlagegruppe Immobilien Schweiz von Anlagestiftungen, drittens in Hypotheken sowie in der Anlagegruppe Hypotheken Schweiz von Anlagestiftungen, viertens in Darlehen an die Arbeitgeberfirma angelegt. Interessant ist die Feststellung, dass in letzter Zeit die Anlagen in Immobilien -entsprechend der ungünstiger gewordenen Lage des Liegenschaftenmarktes -stagnieren, während die Anlagen in Hypotheken und Darlehen an Arbeitgeber sogar stark rückläufig geworden sind. Die privaten Pensionskassen erwerben durchschnittlich einen Drittel der neuemittierten inländischen Obligationen und sind
damit neben den Versicherungsgesellschaften, Banken, Anlagefonds und Anlagestiftungen zu wichtigen institutionellen Käufern am Obligationenmarkt geworden. Die Pensionskassen halten nur einen geringen Teil ihrer Aktiven in liquiden Mitteln, weil ein grosser Teil ihrer übrigen Aktiven stets innert weniger Tage realisierbar ist; in deutlichem Gegensatz etwa zu den Pensionskassen in den Vereinigten Staaten oder in Grossbritannien erwerben die schweizerischen Pensionseinrichtungen nur in relativ geringem Ausmass Aktien, wobei allerdings seit 1968 eine gewisse Zunahme festzustellen ist.
2. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht
Die Anlageziele der Pensionskassen
Wie jeder Kapitalanleger, so verfolgen auch die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen bei ihrer Kapitalanlage bestimmte Ziele, nämlich Anlagesicherheit oder -bonität, marktkonforme Rendite, jederzeit genügende Liquidität und immer mehr auch Kaufkrafterhaltung, d. h. Realwertsicherheit im Gegensatz zur blossen nominellen Sicherheit der Anlagen.
Die Befolgung des Grundsatzes der Anlagesicherheit ist nötig, um Verluste infolge sinkender Schuldnerqualität zu verhindern. Der weitere Grundsatz, es sei auf den Neuanlagen stets eine mindestens marktkonforme Nettorendite zu erzielen, ergibt sich aus folgendem: bei allen versicherungsmässig aufgebauten Pensionskassen kommt bei der Kalkulation der Beiträge ein bestimmter technischer Zinsfuss zur Anwendung; damit wird bei den künftigen Einnahmen der einzelnen Vorsorgeeinrichtung stets auch ein entsprechender Mindestertrag («Zwangsertrag») aus den Kapitalanlagen einbezogen. Bei mehr oder weniger stabilen Preisen genügen die Anlageziele Sicherheit, Rendite und Liquidität. In Perioden inflationärer Entwicklung ermöglicht das zusätzliche Ziel Realwertsicherheit, die in Nominalgrössen festgelegten Leistungsverpflichtungen der Kasse gegenüber den Versicherten leichter an die Preis- oder Lohnentwicklung anzupassen.
Anlagevorschriften
Die einzige Gesetzesvorschrift über die Kapitalanlagen der Pensionskassen auf Bundesebene findet sich in Artikel 89b15 Absatz 4 des ZGB («Das Stiftungsvermögen darf in der Regel in dem den Beiträgen des Dienstpflichtigen entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung an den Dienstherrn bestehen, es sei denn, diese werde sichergestellt.»). Dadurch soll neben der rechtlichen Selbständigkeit auch eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit der Vorsorgeeinrichtung vom Schicksal der Arbeitgeberfirma erreicht werden.
DIE ANLAGESTRUKTUR DER SCHWEIZERISCHEN VORSORGEEINRICHTUNGEN DER PRIVATWIRTSCHAFT (1955- Ende 1977) (2. Auflage) 1)
Aktivenstruktur 1955 1960 1965 1970 1972 1974 1975 1976 2 ) 19772)
Flüssige Mittel (Kasse, Bank)
und andere Einlagen (Termin-
guthaben, Anlagekonto) 5,6 5,7 5,3 5,9 5,4 5,3 4,9 3,7 4,0
Obligationen und Kassascheine
Fondsanteile, Ansprüche bei
Anlagestiftungen Gruppen OS und OA 36,7 37,1 34,9 33,2 32,7 30,1 30,8 34,5 36,8
Debitoren (Personaldarlehen) 3,0 2,0 1,5 1,6 2,6 2,1 2,3 1,8 2,0
Guthaben bei Arbeitgeber 15,6 14,2 12,7 15,3 13,8 12,8 13,8 11,5 10,6
Hypothekaran)agen, Ansprüche
bei Anlagestiftungen Gruppe HS 28,1 26,9 27,2 18,1 15,7 15,8 14,6 15,1 14,3
Aktien, Fondsanteile, Ansprüche
bei Anlagestiftungen Gruppen AS
und AA 1,1 1,7 1,6 4,6 6,1 6,3 7,2 7,2 7,2
Liegenschaften, Fondsanteile,
Ansprüche bei Anlagestiftungen
GruppeJS 9,9 12,4 16,8 21,3 23,7 26,7 25,7 25,8 24,4
Aktiven Total in % 100 100 100 100 100 100 100 100100
in Mia Fr. 3) 5,1 7,7 14,9 21,8 27,1 33,1 37,4 39,0 40,5
Neueste Angaben des Eidg. statistischen Amtes
Vom SBV geschützte Weiterentwicklung
Total der Aktiven der privaten PK (ohne Deckungskapital der Gruppenversicherungen; im 1975 8.3 Mia Franken)
06 = Obligationen Schweiz AS = Aktien Schweiz
0A = Obligationen Ausland AA= Aktien Ausland
HS = Hypotheken Schweiz JS Immobilien Schweiz
Von weit grösserer Bedeutung sind die Anlagevorschriften, die in der Praxis in den Stiftungsstatuten und -reglementen sowie in den Erlassen der kantonalen Stiftungsaufsicht aufgestellt werden. Sie bezwecken vor allem die Erhöhung der Anlagesicherheit.
Der Einfluss der staatlichen Anlagevorschriften auf die Anlagepolitik der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen
Soweit restriktive Anlagevorschriften bestehen, so richten sich diese in erster Linie gegen den Erwerb von ausländischen Wertpapieren, teilweise auch gegen den Erwerb von Aktien. Solche einschränkende Vorschriften, namentlich der Stiftungsaufsichtsbehörden, sind für die Anlagepolitik der einzelnen Pensionskasse zwar von Bedeutung, doch ist die Auswirkung auf die Gesamtvermögensstruktur der Vorsorgeeinrichtungen deshalb nicht gross, weil die limitierten Anlagen weniger die technisch gebundenen Reserven der Kassen direkt betreffen, sondern mehr die freien Vermögensteile.
Die Organisation der Anlagetätigkeit bei Pensionskassen
Die Anlagetätigkeit muss bei jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung ebenso bewusst organisiert werden wie die finanzielle Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmungen. Der innere Aufbau, die Anpassung der Führung und der Anlagetätigkeit konnten bei sehr vielen Vorsorgeeinrichtungen - insbesondere bei den kleineren und mittleren -nicht mit der allgemeinen Entwicklung der beruflichen Vorsorge Schritt halten. Die Anlagetätigkeit ist oft Personen anvertraut, die bereits mit anderen Aufgaben überlastet und daher zeitlich nicht immer in der Lage sind, sich in Ruhe mit der wichtigen Frage der Vorsorgekapitalanlage und -betreuung zu befassen. In solchen Fällen ist die Zusammenarbeit mit externen Fachleuten besonders nötig.
Wenden wir uns abschliessend nun einem dritten Abschnitt unserer Betrachtungen zu:
Die Problematik der Kapitalanlagen im Rahmen der beruflichen Vorsorge
1. Der Strom der Vorsorgegelder
Nach den Angaben des Eidgenössischen Statistischen Amtes erhöhten sich die gesamten Aktiven aller beruflichen Vorsorgeeinrichtungen unseres Landes 1972/73 um 3,9 Mia Franken, 1973/74 um 5,3 Mia und 1974/75 um 6,1 Mia. Sie erreichten Ende 1975 - nach Abzug der Passiven exklusive
versicherungstechnische Reserven - ein Nettovermögen von 53,7 Mia Franken, eine Zahl, die bis Ende 1977 auf 65 bis 67 Mia geklettert sein dürfte. Etwa 70 Prozent dieser Aktiven sind in Nominalwerten und 30 Prozent in Sachwerten (zirka 20 % in Liegenschaften und 10 % in Aktien) investiert. Diese Zahlen beleuchten das Ausmass der laufenden Anlagetätigkeit der Vorsorgeinstitutionen, das bisher stets von den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommen werden konnte.
Bei Diskussionen über diesen Vorsorgegeldstrom wird oft übersehen, dass es eine Eigenheit des Deckungskapitalverfahrens ist, bei jeder neu gegründeten Pensionskasse in der ersten, sogenannten Aufbauphase eine intensive Kapitaläufnung auszulösen, die nach einer gewissen Zeitspanne verebbt und in der sogenannten Beharrungszustandsphase - je nach personellem, beitragsmässigem und inflationärem Wachstum der einzelnen Kasse - mehr oder weniger zum Stillstand kommt. Bei der bis heute freiheitlichen Regelung der Zweiten Säule spielte die Aufbauperiode der nach Deckungskapitalverfahren finanzierten Kassen keine entscheidende Rolle, da sich die Gründungsdaten und Entwicklungen der verschiedenen Institutionen stets auf mehrere Jahre verteilten und sich somit die in die Aufbauphase tretenden und die in der Beharrungszustandsphase befindenden mehr oder weniger die Waage hielten. Das Obligatorium der Zweiten Säule würde hier durch seinen Gründungsboom eine Deckungskapital-Sparwelle auslösen, deren Wirkung -sie dürfte etwa zehn Jahre anhalten und dann verebben -für die Geld- und Kapitalmärkte infolge verschiedener kompensierender Umstände verkraftbar wäre.
2. Die Konkurrenz der Finanzintermediäre um die Vorsorgegelder
Mit einem Anteil von etwa einem Fünftel an der gesamtwirtschaftlichen Ersparnisbildung nehmen die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz auch als Finanzintermediäre eine wichtige Position ein, und zwar unmittelbar nach den Banken, welche die erste Position halten, und noch vor den Lebensversicherungsgesellschaften.
Die Pensionskassen, in deren Bilanz die Wertschriften den wichtigsten Aktivposten darstellen, erhalten steigende Bedeutung als Obligationenkäufer, am Emissionsmarkt, bei den übrigen Börsentransaktionen, bei Anlagestiftungen sowie bei Obligationen- und gemischten Wertschriftenfonds. Nach der Erf ahrung der letzten Jahre verstärkt ihr Anlageverhalten dabei noch den jeweiligen Zinstrend.
Da der Obligationenerwerb der Banken und Versicherungen sehr ähnlich verläuft wie bei den Pensionskassen, dürfte sich die Konkurrenz unter den
Finanzintermediären verschärfen. Die Zinsentwicklung wird voraussichtlich noch stärker als bisher vorn Emissionsvolumen, dem nationalen und internationalen Wirtschaftsgang und der Zinsentwicklung im Ausland abhängen.
Als Aktienkäufer fallen die Pensionskassen dagegen noch nicht besonders ins Gewicht. Belebend dürften sich allerdings hier vor allem die Anlagestiftungen auswirken. Mit ihren Anlagegruppen Schweizer Aktien und Auslandsaktien ermöglichen sie den Pensionskassen eine breite Risikostreuung ihrer Aktienanlagen; da sie die Anlageentscheide und die laufende Überwachung, ferner den administrativen Aufwand der Wertpapierverwaltung übernehmen, sodann auf Selbstkostenbasis arbeiten und ohne besondere Belastung jederzeitige Rückzahlung bieten, ist eine gewisse Aufwärtsentwicklung der Pensionskassenposition im Aktienbereich zu erwarten. Dadurch ergibt sich aber dennoch keine Belastung für die Konkurrenzlage anderer Finanzintermediäre.
Als Hypothekarkreditgeber wird die Bedeutung der Pensionskassen sinken. Seit der Hypothekarzinsfuss zu einem politischen Zinssatz geworden ist, sind Hypothekaranlagen für Pensionskassen weniger attraktiv. Weder Banken noch Versicherungen dürften hier die Konkurrenz der Pensionskassen als Finanzintermediär als nachteilig empfinden; diese und die Versicherungen werden im Hypothekarbereich gegenüber den Banken eine sekundäre Rolle spielen.
Als Direktkreditgeber machen vor allem die öffentlichen Pensionskassen durch ihren Geschäftsverkehr mit Bund, SBB, Kantonen und Gemeinden in erster Linie den Banken verstärkte Konkurrenz. Die Kreditgewährung seitens der privaten Pensionskassen an die hinter ihnen stehenden Arbeitgeberfirmen ist zwar von erheblich geringerer Bedeutung, fällt aber doch bei den Banken als Kreditgeber zunehmend ins Gewicht.
Da die übrigen Finanzaktiven der Pensionskassen (Kasse, Postcheck, Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit, Auslandanlagen) in ihren Bilanzen nur einen geringen Anteil haben, sind von dieser Seite aus auf die heutige Konkurrenzlage der Finanzintermediäre kaum Auswirkungen zu erwarten.
Schliesslich stellt sich die Frage nach der Bedeutung der Pensionskassen als Finanzintermediäre auf dem Immobilienmarkt. Hauptsächlich die grösseren Vorsorgeeinrichtungen beginnen sich wieder für qualifizierte Immobilienanlagen zu interessieren. Das wirkt sich bereits heute im Konkurrenzverhältnis mit Versicherungsgesellschaften aus. Da sich aber gleichzeitig bei den kleineren und mittleren Pensionskassen das Immobilienanlageinteresse stark zurückbildet, dürfte die Konkurrenz der Finanzintermediäre seitens der Pensionskassen in diesem Bereich mehr oder weniger untangiert bleiben.
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Überschwemmung des festverzinslichen Geld- und Kapitalmarktes?
Die Entwicklung der Anlagevorschriften und der Anlagepolitik der Pensionskassen unseres Landes zeigt schon seit Jahren, dass sie ihre Aktiven mindestens zu 70 Prozent in festverzinslichen Werten investieren, eine Entwicklung, die sich wegen der ungünstigen Verfassung des Immobilienmarktes eher noch verstärken wird. Da es sich sodann bei der Ersparnisbildung der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen um vertraglich gebundenes, unablässiges Sparen handelt und dabei die Sparquoten erst noch in Prozenten des Erwerbes angesetzt sind, bleibt der Spargeldfluss der Pensionskassen stark. Eine Überschwemmung des festverzinslichen Geld- und Kapitalmarktes ist aber dennoch nicht zu erwarten, weil gewisse Kompensationsentwicklungen entgegenwirken, so z. B. der Ausfall der Ersparnisbildung in fast allen Zweigen der öffentlichen Sozialversicherung oder der teilweise Transfer der individuellen, freiwilligen Ersparnisbildung der Bezüger unterer und mittlerer Jahreseinkommen.
Mehr Sicherheitskapital, weniger Risikokapital
Der Vollständigkeit halber erinnern wir hier daran, dass aus der Gesamtersparnisbildung unseres Landes volkswirtschaftlich immer mehr Sicherheits- und dementsprechend weniger Risikokapital gebildet wird. Das ist eine Folge des Umstellens auf die Wohlstandsvorsorge, die auch unserem Land immer mehr zu schaffen machen wird. Die voraussehbare flachere Wirtschaftsentwicklung der nächsten etwa zehn Jahre wird uns vielleicht lehren, uns wieder vermehrt auf die Erhaltung und Erschaffung des Wohlstandes zu besinnen und dementsprechend die Bedeutung der Bereitstellung von genügend Risikokapital (Aktien z. B.) höher einzustufen. Gerade hier kommt es auch auf das Verhalten der Stiftungsaufsichtsbehörden an.
Schlusswort
Mit den vorstehenden Darlegungen möchte ich den konzentrierten Überblick über Bedeutung und Problematik der Kapitalanlagen im Rahmen der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen abschliessen. Wenn sie Ihnen helfen, die Fragen aus der Sicht der Pensionskassen besser zu verstehen, dann dürfte das mir von Ihrem Herrn Dr. Granacher gesetzte Ziel erreicht sein.
Die berufliche Vorsorge heute und morgen in der Optik der Versicherungsgesellschaften'
Referat von Prof. Emile Meyer, Generaldirektor der «La Suisse», Lausanne
Das Schweizervolk hat mehrfach seinen festen Willen bezeugt, eine soziale Vorsorge zu verwirklichen und weiter auszubauen, welche die gesamte Bevölkerung umfasst, so das letzte Mal, als es der Verankerung der sogenannten Drei-Säulen-Konzeption in Artikel 34quater BV zustimmte. Dabei sollte diese Vorsorge ein Zusammenspiel zwischen staatlichen und privaten Vorsorgeformen sein.
In einer Studie über den Einfluss der privaten Versicherung auf das moderne Leben' stellte das «Comit6 europen des Assurances» schon im Jahre 1965 fest, dass diese «Bipolarität» zwischen der staatlichen Intervention und der privaten Initiative als einziges Prinzip erscheine, welches gegensätzliche Forderungen in Übereinstimmung bringen könne.
1. Jeder Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, muss seinen schwächsten Gliedern ein Mindestmass an Schutz bieten. Wer infolge von Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig wird oder wer durch verfrühten Tod des Ernährers die gewohnten Einkünfte verliert, soll die nötigen finanziellen Mittel erhalten, damit er ein menschenwürdiges Dasein weiterführen kann. Diese Rolle übernimmt bei uns die Erste Säule. Die Ziele dieses Systems werden am besten erreicht, indem innerhalb der öffentlich-rechtlichen Institutionen eine grosszügige Solidarität hergestellt wird, welche die Verhältnismässigkeit zwischen den Beiträgen des einzelnen Versicherten und seinen Ansprüchen im Versicherungsfall nur in beschränktem Masse berücksichtigt. Wie Sie wissen, kennt bei uns die staatliche Sozialversicherung in bezug auf die - zwar nicht einheitlichen - Leistungen wohl eine bestimmte Höchstgrenze (auf relativ tiefem Niveau), aber gar keine Grenze für die Beitragspflicht in der AHV/IV/EO. Dies scheint mir richtig, wenigstens solange diese Beiträge nicht einen übermässigen Prozentsatz der anrechenbaren Einkommen beanspruchen. Es ist auch richtig, dass weder eine Risikoauswahl getroffen noch Vorbehalte über den Gesundheitszustand des einzelnen Rentenanwärters gemacht werden. Dieses Fehlen einer Begrenzung und der Verzicht auf jeglichen Vorbehalt bringen gerade dieses Solidaritätsprinzip zum Ausdruck. Für die Erste Säule, die am stärksten auf der Solidarität beruht, wählte man also in Anwendung dieser Prinzipien ganz natürlich das Umlageverfahren. Dieses Verfahren führt zu einer Einkommensübertragung und somit zu einer
1Übersetzung aus dem Französischen
2 Comit6 europen des Assurances: L'assurance prive, ses activits et son r61e dans la vie moderne, Paris, 1965
gewissen sozialen Nivellierung. Diese wird noch dadurch verstärkt, dass der Staat (Bund und Kantone) Subventionen an die Versicherung ausrichtet. Nun ist es klar, dass eine Versicherung, deren Leistungen nur beschränkt von der Höhe der Beiträge abhängig sind und die überdies noch einen Teil ihres Einkommens aus der allgemeinen Besteuerung bezieht, nur ein öffentlich-rechtliches und obligatorisches Gebilde sein kann.
Über den von der staatlichen Versicherung gedeckten Existenzbedarf hinaus sollte aber der Erwerbstätige für die Zeit seiner Pensionierung, oder allenfalls für seine Hinterlassenen, ein Zusatzeinkommen beanspruchen können, das ihm die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht. Die Verschiedenartigkeit der einzelnen Wirtschaftszweige, die durch den Beruf oder die hierarchische Stellung innerhalb des Betriebes bedingten individuellen Gegebenheiten usw. haben dazu geführt, dass die Aufgabe, eine dem Bedürfnis des Einzelnen angepasste Zusatzrente zu gewähren, firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen oder solchen von Berufsverbänden anvertraut wird, wobei die Sozialpartner diese Vorsorgeeinrichtung paritätisch errichten und verwalten. Hier liegt der Sinn und der Zweck der Zweiten Säule, die sich grundsätzlich auch frei hätte entwickeln können, aber die man für die schweizerischen Arbeitnehmer lieber obligatorisch erklärt hat, damit sie allen zugute kommt und den Leistungsempfängern genügend Garantien und Rechtsmittel gesichert sind.
Wollen wir unser Volk vor einer allzugrossen Bevormundung bewahren und den für die Eigeninitiative unerlässlichen persönlichen Verantwortungssinn erhalten, so muss der Einzelne neben diesen kollektiven Sozialversicherungen über eine genügend grosse Freiheit zur Gestaltung seiner Selbstvorsorge verfügen können. Dadurch sollte es ihm möglich sein, gewisse von ihm selbst gesetzte Ziele zu ereichen. Dies ist die Bedeutung der Dritten Säule. Die Gesellschaft, die danach strebt, sich zu entwickeln, indem sie die Initiative des Einzelnen fördert, sollte aber auch diese Art Vorsorge durch alle Mittel begünstigen, insbesondere durch eine Besteuerung, welche die Selbstvorsorge begünstigt.
Ist das Umlageverfahren naturgemäss die Finanzierungsbasis der Ersten Säule, so ist das Deckungskapitalverfahren die Grundlage der Zweiten Säule, wenigstens dort, wo die Perennität des Versichertenbestandes nicht garantiert ist.
Die zwei Verfahren haben unterschiedliche Vor- und Nachteile, insbesondere auf der Ebene der demographischen Entwicklung und der Änderung der Kaufkraft. Ihre geeignete Kombination im Rahmen einer Gesamtkonzeption vermag der Sozialversicherung eine gute Stabilität zu geben -eine Stabilität, die letztlich die Hauptbedingung für das langfristige wirksame und sichere Funktionieren der Versicherung ist.
Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften haben denn auch vorbehaltlos die Drei-Säulen-Konzeption gutgeheissen und unterstützt, nicht zuletzt in Anbetracht der Ausgewogenheit des Zusammenwirkens von öffentlichen Einrichtungen und privater Initiative der Unternehmungen und des Einzelnen. Diese Ausgewogenheit des Systems kommt auch in den unterschiedlichen Finanzierungsverfahren und im staatlichen Zwang einerseits und der privaten Freiheit anderseits zum Ausdruck.
Aus der gleichen Sicht unterstützt die Versicherungswirtschaft auch die Vorlage über die berufliche Vorsorge -einige Änderungen vorbehalten, auf die ich noch zu sprechen komme.
Da die Teile der Gesamtkonzeption eng miteinander verbunden sind, ist es ganz klar, dass der Ausgang der Abstimmung vom 26. Februar 1978 (Referendum über die 9. AHV-Revision) den Versicherern nicht gleichgültig sein kann. Wir haben in unserer Sozialkommission alle Seiten dieses Problems analysiert. So haben wir festgestellt, dass man sowohl die Argumente für wie auch jene gegen die neunte AHV-Revision gutgläubig unterstützen kann. Die neunte AHV-Revision scheint aber als Kompromiss die gangbarste Lösung zu sein. Wir haben zwar für gewisse nebensächliche Punkte der Vorlage Vorbehalte angebracht, sind aber mehrheitlich zum Schlusse gekommen, die Vorlage zu unterstützen. Sie abzulehnen hiesse die Drei-Säulen-Konzeption selbst zu negieren, somit auch die Zweite Säule, für deren Verwirklichung die Versicherer im Interesse des Gemeinwohles sich einsetzen.
Wohl sind wir froh, auf diese Weise mit den Grundlinien der Sozialpolitik des Bundes im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einig zu gehen, doch müssen wir feststellen, dass das System der obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Gesetzes- und Verordnungsvorlagen, die ihre Kernstücke sind, im Volk nicht allgemeine Zustimmung finden. Versteckte oder offene Kritik tritt ans Licht. Einige sehen in der Errichtung des Lastenausgleichs und der Auffangeinrichtung gefährliche Instrumente, die zu einer Zentralisation führen könnten und dadurch den Sinn und die Substanz der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen mittel- oder langfristig in Frage stellen würden. Andere wiederum werfen der Vorlage vor, sie sei das Werk von Technokraten, die Freude daran hätten, eine Materie zu komplizieren, die im Grunde genommen viel einfacher gestaltet sein könnte. Viele kritisieren auch die vorgesehene Finanzierungsweise; sie behaupten entweder, dass diese Finanzierung nicht die billigste Form sei, um das gesteckte Ziel zu erreichen, oder, dass die Äufnung riesiger Kapitalien durch die Pensionskassen zu unüberwindbaren Schwierigkeiten auf unserem Kapitalmarkt führen würde usw. Jede triftige Kritik sollte natürlich auch ernst genommen werden. Ich glaube jedoch, dass sich die gegen den BVG-Entwurf erhobenen
Haupteinwände grösstenteils als unbegründet erweisen werden. Betrachten wir einige davon!
1. Die gesamtschweizerischen Einrichtungen
Die Finanzierungsformen, die wir soeben erwähnt haben -Umlage in der Ersten Säule, Deckungskapitalverfahren in der Zweiten Säule -können natürlich nicht rein angewendet werden. Die AHV und die IV benötigen einen Fonds; die Zweite Säule ihrerseits wird insoweit dem Umlageverfahren gewisse Konzessionen machen müssen, als sie auch sozialpolitischen Forderungen Rechnung tragen muss, für welche die üblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder auch für den Fall, dass eine «Panne» eintritt. Konkreter ausgedrückt heisst dies:
- Einem Versicherten, der nur während kurzer Dauer Beiträge bezahlt hat,
vollständige Leistungen zu gewähren, obgleich die üblichen versicherungsmathematischen Bedingungen nicht erfüllt sind, bedeutet in gewissen Fällen eine soziale Notwendigkeit; das ist das schwierige Problem der Eintrittsgeneration.
- Die laufenden Renten der Teuerung anzupassen, entspricht der legitimen
Forderung der Rentner nach Kaufkrafterhaltung. Dabei ist jedoch heute unvoraussehbar und durch Extrapolation der Geschehnisse der Vergangenheit unbestimmbar, wie sich der Geldwert und die Preise auf weite Sicht entwickeln werden.
- Auch die Möglichkeit, dass sich ein Arbeitgeber keiner Einrichtung
anschliessen kann, muss erwogen werden. Zwar ist nicht einzusehen, weshalb ein Arbeitgeber sein Personal nicht versichern könnte, indem er selbst eine Vorsorgeeinrichtung ins Leben ruft oder sich einer Versicherungsgesellschaft anschliesst. Es kann aber am guten Willen mangeln oder am schlechten Risiko liegen.
- Die «Panne» kann eintreten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung einen finan-
ziellen «Purzelbaum» macht und zahlungsunfähig wird. Es müssen besondere Massnahmen getroffen werden, damit die angeschlossenen Versicherten keinen Schaden erleiden.
Die Gesetzesvorlage beschränkt sich nicht darauf, die Fälle aufzuzählen, die eine Sonderlösung erheischen. Sie erklärt, dass diese Sonderaufgaben an zwei der Aufsicht des Bundes unterstellte Stiftungen übertragen werden. Es ist vorgesehen - und dies scheint uns als Besonderheit unseres schweizerischen Rechts erwähnenswert zu sein -‚ dass diese beiden Stiftungen privatrechtlicher Natur sind, von den Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegründet und paritätisch verwaltet werden.
Die Bestimmungen betreffend diese Stiftungen sind offensichtlich in techni-
scher Hinsicht die kompliziertesten der Vorlage. Es ist deshalb begreiflich, dass sie zu den meisten Fragen und Vorbehalten Anlass geben, und dies sogar bei kompetenten Sachverständigen. Man hat sich gefragt, ob es sich dabei nicht um «juristische Monster» handle, und da die Unwissenheit zu Übertreibungen führt, hat man von verschiedener Seite behauptet, sie würden einen riesigen Verwaltungsapparat nötig machen und mithin in ihrer Durchführung besonders kostspielig sein.
Nach objektiver Betrachtung des Problemes sind die schweizerischen Versicherungsgesellschaften zum Schluss gekommen, dass diese Stiftungen keineswegs zum Gigantismus führen, wie manche es vorhersagen. Ihr Verwaltungsapparat kann durchaus in annehmbaren Grenzen gehalten werden, wenn man ihn vernünftig organisiert. Falls wir in der Schweiz in der Lage sind, die Politik unserer Behörden, die die Inflation im Zaune gehalten hat, weiterzuführen, werden die Ausgleichszuschüsse an die Stiftung für den gesamtschweizerischen Lastenausgleich tragbar sein. Bei der Auffangeinrichtung kann man ferner fast sicher sein, dass ihre Entwicklung kein grosses Ausmass erreichen wird. Es ist Unsinn zu behaupten, dass sie nach und nach alle bestehenden Vorsorgeeinrichtungen zu ihren Gunsten verschwinden lassen werde, da sie ihre Leistungen billiger zu erbringen vermöge. Ganz im Gegenteil: das Funktionieren einer Auffangeinrichtung wird naturgemäss kostspieliger sein als dasjenige normaler Vorsorgeeinrichtungen, nicht zuletzt wegen der Risikoarten, die die Einrichtung decken muss. Ferner gilt es zu bedenken, dass kein Zwang besteht, neue komplizierte Strukturen zu errichten; schon 1970 haben die schweizerischen Versicherungsgesellschaften der Expertenkommission erklärt, dass sie in der Lage wären, die von der Einrichtung zu deckenden Risiken zu übernehmen, und dies zu den tiefsten Tarifen, die das Eidgenössische Versicherungsamt erlaubt, und durch Vermittlung eines Pools, dem sie alle angehörten. Gegenüber den anderen Vorsorgeeinrichtungen wird daher einzig bei den allgemeinen Betriebskosten eine Differenz entstehen.
Wir haben soeben hervorgehoben, dass diese Stiftungen das Werk der Sozialpartner sein sollen. Das gleiche gilt für die vielen Tausende anerkannter Vorsorgeeinrichtungen, die paritätisch verwaltet werden. Das scheint mir ganz besonders wichtig zu sein. Wenn auch die Mitbestimmung nach der Abstimmung vom 21. März 1976 in den Hintergrund des politischen Geschehens zurückgedrängt worden ist, hat sie doch nicht an Aktualität eingebüsst. Sie hat zu manchem parlamentarischen Vorstoss geführt; einige politische Parteien befassen sich weiterhin ernsthaft mit dem Thema. Sind aber nicht die sozialen Institutionen der beste Boden für eine wirkliche Mitbestimmung? Tragen sie nicht dazu bei, den harmonischen Dialog der Sozialpartner zu erhalten, der von allgemeinem Nutzen ist?
[I
Grundsätzlich gelten die Vorschriften über die paritätische Verwaltung auch bezüglich der Wahl der Kapitalanlagen, die von einer Vorsorgeeinrichtung getätigt werden. Kein Grundsatz sollte jedoch ins Absurde getrieben werden. Hat eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abgeschlossen, wird es notwendigerweise eine Verantwortungsübertragung zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft geben. Diese wird das Vermögen, das ihr anvertraut worden ist, in alleiniger Verantwortlichkeit anlegen und verwalten, und zwar mit der Bewegungsfreiheit, die ihr die eidgenössische Aufsichtsbehörde lässt. Um aber auch in diesen Fällen die Einflussnahme der Sozialpartner zu gewährleisten, sieht die Vorlage einen paritätisch im Rahmen der eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge bestellten Ausschuss vor, der generelle Weisungen über die Anlage der Kapitalien erlassen wird.
Kommen wir nun auf den gesamtschweizerischen Lastenausgleich zurück. Wir stellen fest, dass der Nationalrat den Umverteilungsgrad gegenüber dem Antrag des Bundesrates wesentlich verstärkt hat, indem er die Einführungszeit, welche den Vorsorgeeinrichtungen gewährt werden kann, um die volle Höhe der für die obligatorische Vorsorge versicherungsmathematisch nötigen Beiträge zu erreichen (Art. 95 Abs. 2), von fünf auf zehn Jahre verlängert hat.
Diese Konzession an jene Kreise, welche befürchten, dass gewisse Unternehmungen in eine bedrängte Lage kämen, falls das System zu schnell errichtet würde, scheint uns annehmbar. Dagegen kritisieren wir offen den Beschluss, für die Finanzierung der Sonderkosten der Eintrittsgeneration das Ausgaben-Umlageverfahren anzuwenden (das zu keiner Kapitalbildung führt), statt das Deckungskapitalverfahren, das der Bundesrat in Artikel 31 Absatz 2 ursprünglich vorgesehen hatte. Hoffentlich wird man in der parlamentarischen Behandlung auf die ursprüngliche Lösung zurückkommen. Wir müssen nämlich offen gestehen, dass jede weitere Erhöhung des Grades der reinen Umverteilung die Unterstützung der Gesamtvorlage in Frage stellen würde. Hat übrigens der wissenschaftliche Bericht der Expertengruppe, die von der Nationalbank und dem Volkswirtschaftsdepartement bestellt worden ist, um die Konjunkturlage und die wirtschaftlichen Perspektiven der Schweiz zu analysieren, unsere These nicht bestätigt? Die Professoren Bombach, Kleinewefers und Weber prüften nämlich die wirtschaftlichen Hauptschwierigkeiten, die unser Land in den nächsten Jahren wird überwinden müssen, und kamen zum Schluss, dass eine Oberlegungspause im Interesse der Entwicklung der Sozialpolitik notwendig ist. Diese Stellungnahme zielt jedoch nicht darauf hin, das Inkrafttreten des BVG zu verzögern; sie will nur unterstreichen, dass -wenn schon unser Hauptproblem eine Frage demographischer Art ist -wir unbedingt vermeiden soll-
ten, die kommenden Generationen vor unlösbare Probleme des Kapitaltransfers zu stellen. Nun ist es offensichtlich, dass man solchen Transferübertreibungen einzig mit der Kapitalisierung ausweichen kann.
2. Das Risiko einer übermässigen Kapitalbildung
Wir wissen, dass manche Gegner die Vorlage mit dem Einwand zu bekämpfen versuchen, die übermässige Kapitalansammlung könnte den Kapitalmarkt vollständig blockieren. Man muss sich angesichts dieser Argumentation fragen, ob sich denn die wirtschaftlichen Gegebenheiten so grundlegend und rasch ändern können, hat doch der Bundesrat noch im Jahre 1971 in seiner Botschaft zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge folgendes schreiben können:
Die Kapitalbildung durch die Zweite Säule unseres Vorsorgesystems dürfte einerseits den nötigen Beitrag zu dem auch auf weite Sicht beachtlichen Finanzbedarf für den Ausbau der Infrastruktur leisten. Auf der anderen Seite wäre dadurch eine willkommene Anlagemöglichkeit im Wohnungsbau gegeben, und dies sowohl unter sozialpolitischem Aspekt als auch im Hinblick auf gesicherte Anlagen der Vorsorgeeinrichtungen in Realwerten . . .»
Gewiss, die Schwierigkeiten, denen man jetzt in den Immobilienanlagen begegnet, und die Strukturkrise des Baugewerbes sind Wirklichkeiten, die niemand leugnen kann. Doch wenn es ein Gebiet gibt, wo Überlegungen auf sehr lange Frist gemacht werden sollten, dann wohl auf demjenigen der beruflichen Vorsorge, deren Funktionieren nicht von gegenwärtigen und vorübergehenden Zufälligkeiten abhängen darf. Die langfristigen Kapitalbedürfnisse der öffentlichen Hand und der privaten Unternehmungen bleiben weiterhin beachtlich. Prof. E. Kaiser schätzte die maximale Kapitalansammlung in der beruflichen Vorsorge auf 130 Prozent der gesamten AI-IV-Lohn-summe oder etwa auf 80 Prozent des jährlichen Volkseinkommens (etwa 1/5 des Volksvermögens). In einem sehr gehobenen Wirtschaftsstandard hat die Entwicklung solcher Proportionen nichts Alarmierendes. Im Gegenteil, sie sind eine gute Grundlage für eine zukünftige potentielle Entwicklung. Man befürchtet auch, dass die Kapitalansammlung zu einer gefährlichen Machtkonzentration führe. Ist denn eine solche Befürchtung ernst zu nehmen, wenn man weiss, dass es mehr als 17 000 Vorsorgeeinrichtungen gibt, die überdies paritätisch verwaltet sein werden?
BB1 1971 111636
4Prof. E. Kaiser, Sozialökonomische und versicherungsmathematische Aspekte der Vorlage, ZAK November 1977, S. 447 ff.
M.
Die Zukunft der bestehenden Kassen
Die Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Artikel 92 der Vorlage betreffend die vor Inkrafttreten des Gesetzes begründeten Rechtsverhältnisse und den Schutz der erworbenen Rechte der Leistungsempfänger haben eine schwerwiegende Unsicherheit über die Stellung gut strukturierter Kassen nach Inkrafttreten des BVG geschaffen. Das Unbehagen hierüber, das bei den Verantwortlichen mancher Pensionskasse besteht, sollte unbedingt behoben werden. Dies dürfte nicht schwierig sein, wenn man sich bemüht, genau das auszudrücken, was dem klaren Willen der Autoren der Vorlage entspricht.
Der Bemessungslohn
Der Begriff des Bemessungslohnes, wie er in Artikel 32 des Gesetzesentwurfes definiert ist, ist sehr komplex, ja sogar unverständlich für den Laien. Nun ist dieser Punkt von grösster Wichtigkeit, trifft er doch jeden Versicherten, und jede Unsicherheit in dieser Beziehung macht ihn misstrauisch. Die Versicherungsgesellschaften wären daher glücklich, wenn ihre Vorschläge, die sie in einem Bericht vom 15. Juni 1976 unterbreitet haben, noch einmal geprüft würden.
Anlagen
Um ihrer Rolle bei der so wichtigen Wahl der Kapitalanlagen gerecht zu werden, müssten die Versicherungsgesellschaften unter gleichen Bedingungen handeln können wie die autonomen Kassen. Nun ist diesbezüglich die Vollzugsverordnung zum BVG viel liberaler als die strengen Bestimmungen, welche die Versicherungsgesellschaften gestützt auf Artikel 12 der Verordnung über die Aufsicht der Versicherungsgesellschaften vom 11. September 1931 befolgen müssen. Nach den Grundsätzen der Lehre darf es für eine gegebene «ratio legis» keine abweichenden Regelungen geben, wenn man die innere Logik der Rechtsordnung respektieren will. Die Aufstellung gewisser Prinzipien über die Anlagen und die Errichtung eines Kataloges der zulässigen Werte im Verhältnis zu den technischen Reserven haben ein klares Ziel: sie wollen den Leistungsanwärtern die dauernde Zahlungsfähigkeit der Vorsorgeinstitution garantieren, sei sie eine Kasse oder eine anerkannte Gesellschaft. Wir verlangen keineswegs, dass alle Einrichtungen der gleichen restriktiven Politik zu unterwerfen seien, sondern im Gegenteil, dass der Spielraum der Versicherungsgesellschaften in einem vernünftigen Ausmass erweitert werde.
Nun ist es aber Zeit, langsam abzuschliessen, auch wenn manche interessante Probleme unberücksichtigt bleiben müssen. - Zum Abschluss seien noch einige Worte zur Rolle der privaten Versicherung in der bisherigen und in der künftigen Struktur der beruflichen Vorsorge angebracht.
Wenn auch die Prämien aus Kollektivverträgen kaum einen Fünftel der Mittel für die berufliche Vorsorge in der Schweiz darstellen, so haben die Versicherungsgesellschaften hier doch eine äusserst wichtige Rolle zu spielen. Durch ihre technischen, statistischen, demographischen und juristischen Studien, die sie gemeinsam unternehmen, leisten sie einen entscheidenden Beitrag zum Verständnis dieser vielschichtigen Materie. Wenn sich die Vorsorgeeinrichtungen kräftig entwickelt haben, noch lange bevor hiezu ein gesetzlicher Zwang bestand, so ist dies weitgehend der Pionierarbeit der privaten Versicherungsgesellschaften zu verdanken. Das Versicherungsaufsichtsgesetz war für die Institutionen, die den privaten Versicherungen ihre Vorsorge anvertrauten, zum vornherein eine Bürgschaft für eine vortreffliche Zahlungsfähigkeit. Seit langem schon verfügen die Versicherungsgesellschaften über eine Palette von «Produkten», die den Prinzipien des in Vorbereitung stehenden Gesetzes sehr gut entsprechen. Natürlich sind sie auch in der Lage, die laufenden Verträge den neuen gesetzlichen Forderungen anzupassen, ungenügende Massnahmen zu ergänzen oder für die autonomen Kassen Wechselbürge zu werden, sei es in der direkten Voll- oder Teilübernahme der Risiken oder auf dem indirekten Weg der Rückversicherung unter sehr verschiedenen und individuellen Modalitäten.
Die Klein- oder Mittelbetriebe schliessen sich häufig den von den Versicherungsgesellschaften errichteten gemeinschaftlichen Stiftungen an, die alle ihr eigenes Reglement haben, mehreren Institutionen als Träger dienen und damit äusserst rationell verwaltet werden.
Mit den Verbänden autonomer Kassen wie auch mit der öffentlichen Hand wünschen unsere Versicherungsgesellschaften, dass man sich die Zeit nimmt, ein Gesetz zu schaffen, das allen Anforderungen der interessierten Kreise gerecht wird. Aber sie verlangen auch, dass ohne vermeidbare Verspätungen gehandelt wird, damit jene nicht enttäuscht werden, die in die Drei-Säulen-Konzeption legitime Hoffnungen gesetzt haben.
Durchführu
Zurückkommen auf die Verfügung nach der Rechtshängigkeit
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. September 1977 i. Sa. P. AG (s. S. 98) seine bisherige ständige Rechtsprechung
geändert, wonach die Ausgleichskasse auf ihre Verfügung nicht mehr zurückkommen konnte, wenn diese durch Beschwerde angefochten und damit rechtshängig geworden war (s. hiezu die in diesem Urteil wiedergegebene Judikatur). Die Aufhebung der Verfügung seitens der Ausgleichskasse beendete das Beschwerdeverfahren nicht, sondern war lediglich als Parteiantrag zu betrachten: Der Richter hatte trotzdem einen Entscheid in der Sache zu fällen und durfte die Beschwerde nicht durch Abschreibung erledigen.
Die bisherige Rechtsprechung stimmte nicht überein mit Artikel 58 VwVG, der allerdings auf das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden nicht anwendbar ist (wohl aber auf das Verfahren vor der Rekurskommission für Personen im Ausland). Nach Artikel 58 VwVG kann die Behörde bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Massgebend für das Beschwerdeverfahren ist dann die Rechtslage, wie sie durch die zweite Verfügung geschaffen wird.
Namentlich auf dem Gebiet der Invalidenversicherung zeigte sich, dass die Bindung der Ausgleichskasse an ihre Verfügung im Beschwerdeverfahren vielfach nicht zu befriedigen vermochte und die Möglichkeit, auch noch nach der Rechtshängigkeit auf die Verfügung zurückzukommen, mit erheblichen Vorteilen verbunden sein konnte. Diese Auffassung wurde daher vom Bundesamt für Sozialversicherung im Hinblick auf entsprechende Begehren der Ausgleichskassen und der 1V-Kommissionen im Beschwerdeverfahren
i. Sa. P. AG vertreten, das zu dem erwähnten Urteil vom 22. September 1977 führte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärte es in diesem Urteil als zulässig («nicht bundesrechtswidrig»), dass die kantonale Rekursbehörde eine Artikel 58 VwVG entsprechende Regelung befolgt. Die kantonale Rekursbehörde ist demzufolge befugt, die Verfügung nicht zu beachten, gegen die Beschwerde erhoben wurde, sondern auf die Verfügung abzustellen, die nach der Rechtshängigkeit erlassen wurde und die erste Verfügung ändert oder aufhebt. Hebt also beispielsweise die Ausgleichskasse ihre erste Verfügung auf, etwa weil sie den Standpunkt des Beschwerdeführers anerkennt, so braucht die kantonale Rekursbehörde nicht mehr in der Sache zu entscheiden, sondern kann die Beschwerde abschreiben.
Es können also die Ausgleichskassen, wenn die betreffende kantonale Rekursbehörde von der ihr durch die neue Rechtsprechung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, ihre Verfügungen auch noch nach der Rechtshängigkeit ändern. Es ist ihnen zu empfehlen, auf diesem Wege offensichtliche Mängel zu beheben, die der ersten Verfügung anhafteten.
Randziffer 38 des Kreisschreibens über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1964, erfährt in diesem Sinne eine Einschränkung. Das Kreisschreiben wird bei der nächsten Gelegenheit der neuen Rechtsprechung angepasst.
Erwerbsersatzordnung; Rekruten
Gemäss Artikel 9 Absatz 2 letzter Satz EOG erhalten alleinstehende Rekruten den Mindestbetrag der Entschädigung für Alleinstehende, der sich gegenwärtig auf 12 Franken im Tag beläuft. Rekruten, die unter diese Bestimmung fallen, gibt es auch in Einführungskursen des Hilfsdienstes, des Frauenhilfsdienstes und des Rotkreuzdienstes. Die Rechnungsführer dieser Kurse haben die Weisung, die Teilnehmer auf der EO-Meldekarte als Rekruten zu bezeichnen. Für die Ausgleichskassen ist somit ersichtlich, auf welche alleinstehenden Dienstleistenden des Hilfsdienstes, Frauenhilfsdienstes und Rotkreuzdienstes die eingangs erwähnte Sonderregelung Anwendung findet. Keine Rekruten in diesem Sinne gibt es dagegen im Zivilschutz (siehe Randziffer 31 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung).
Hinweise
Die Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invaliden-
versicherung («Arbeitsgruppe Lutz))) legt ihre Beratungsergebnisse vor
Im Dezember 1977 hat die von Professor Dr. oec. B. Lutz (Hochschule St. Gallen) geleitete Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit abgeschlossen und die Ergebnisse ihrer Beratungen dem Eidgenössischen Departement des Innern in einem 38seitigen Schlussbericht unterbreitet. Dieser wird dem Ausschuss für 1V-Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und anschliessend der Gesamtkommission zur Kenntnis gebracht. Danach wird das Departement entscheiden, ob und in welcher Form der Bericht und die Stellungnahme der AHV/IV-Kommission zu veröffentlichen sind.
Die Arbeitsgruppe wurde im März 1976 vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzt. Ihr gehörten Vertreter der Versicherungsorgane, der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, der Kantone und der Ärzteschaft an. Beigezogen wurden ferner ein Organisationsexperte und die interessierten Verwaltungsstellen, nämlich die Eidgenössische Finanzkontrolle, die Eidgenössische Finanzverwaltung, die Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, die Militärversicherung und die Zentrale Ausgleichsstelle. Das Sekretariat be-
sorgte das Bundesamt für Sozialversicherung, das auch die erforderlichen Unterlagen bereitstellte.
Der Auftrag der Arbeitsgruppe erstreckte sich auf die Untersuchung folgender Bereiche: Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der IV-Kommissionen einschliesslich der Auswirkungen auf die Sekretariatführung und die Beziehungen zu den übrigen Organen der IV; Ausbau des ärztlichen Dienstes der IV; Organisation der IV-Regionalstellen; Verfahren für die - mit der neunten AHV-Revision vorgesehene -Einführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in AHV und IV.
Die Arbeitsgruppe entledigte sich ihres Auftrages in sieben Sitzungen. Für das Verfahren und die Organisation beim Rückgriff, für Kontrollmassnahmen zur Verhinderung unangemessener Leistungsbezüge in der IV und für die Organisation der IV-Regionalstellen wurden vorbereitende Ausschüsse eingesetzt. Die Ordnung des Verfahrens beim Rückgriff bildete Gegenstand eines eigenen Berichtes vom 15. Dezember 1976, dessen Folgerungen bereits bei den Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision berücksichtigt wurden.
Schule und AHV
Die gesellschaftliche Integration von Jung und Alt ist ein weit verbreitetes Postulat, leben doch die verschiedenen Generationen in der modernen Industriegesellschaft oft mehr nebeneinander als miteinander, und nicht selten fehlt das notwendige gegenseitige Verständnis. Die Schule erfüllt daher eine wichtige Aufgabe, wenn sie der Jugend Einsicht in einzelne menschliche Lebensabschnitte vermittelt. Umgekehrt ist es wichtig, dass ältere Menschen in Kursen lernen, wie sie zum Beispiel ihre Rolle als Grosseltern gut und befriedigend zu erfüllen vermögen.
Um den Lehrern die Behandlung der Altersfragen und der damit verbundenen Probleme zu erleichtern, hat die Schweizerische Stiftung Pro Senectute Arbeitsblätter für die Schule, erstellt. Ein Leseblatt vermittelt verschiedene Texte zum Thema Alter (kurze Erzählungen, Zitate, Aussagen zum Altsein usw.). Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland zeigten nämlich, dass der ältere Mensch im traditionellen Schullesebuch recht einseitig als krank, gebrechlich, unbeholfen, geizig usw. dargestellt wird. Es ist anzunehmen, dass eine Analyse schweizerischer Schulbücher ähnliche Ergebnisse zeitigen würde. Die vorliegenden Texte, zwar etwas klein an Zahl, bilden einen guten Ausgangspunkt für Schülergespräche und für die Meinungsbildung.
1 Erhältlich bei Theo Schaad, Streulistrasse 75, 8032 Zürich
Ein weiteres Schülerblatt behandelt demographische Fragen, die längere Lebenserwartung von heute, Alter und Gesellschaft, die AHV («Wie funktioniert die AHV? Leistungen der AHV, Das Dreisäulenprinzip») und die Tätigkeit von Pro Senectute. In einem separaten Blatt für Lehrer werden ergänzende wissenswerte Informationen geliefert, damit sie auf weitere Zusammenhänge und andere Probleme hinweisen können.
Bestimmt werden diese Blätter den Lehrern gute Dienste erweisen und manchen von ihnen dazu bewegen, das wichtige Gebiet des Älterwerdens mit der notwendigen Sorgfalt und Gründlichkeit zu behandeln. Ausserdem ist es begrüssenswert, wenn bereits Schüler erste Informationshinweise über die Sozialversicherung und namentlich die AHV erhalten. Übrigens wird die in Vorbereitung stehende pädagogische Rekrutenprüfung, die u. a. nach dem Wissen auf dem AHV-Sektor fragen wird, zeigen, welche Kenntnisse die zwanzigjährigen Schweizer über die Altersvorsorge wirklich haben.
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Bendei Felix: Die pendente Ute erlassene neue Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (eine Studie über Art. 58 VwVG). in «Schweizerische Zeitschrift für
Sozialversicherung«, Heft 1/1978, S. 1-33. Bischoff Nlco: Private gemeinnützige Tätigkeit Im modernen Sozialstaat. Referat,
gehalten an der 147. Versammlung der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft am 20. September 1977. in «Zeitschrift für Gemeinnützigkeit«, Heft 6, Nov/Dez. 1977, S. 219-226. Buchdruckerei und Kommissionsverlag Leemann AG, Zürich.
Fisseni H. J., Radebold H., Schmitz-Scherzer R.: Die Berliner Seniorenbriefe - ein
neuer Versuch der Vorbereitung auf das Alter, der Hilfestellung Im Alter. in «Soziale
Arbeit«, Heft 1, Januar 1978, S. 1-8. Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, Berlin.
Pro Senectute von A bis Z. Ein Vademecum für Helfer, Freunde und Mitarbeiter. 32 S. Zentralsekretariat Pro Senectute, Zürich.
Stadtführer für Behinderte Zürich. Zweite, neu überarbeitete und stark erweiterte
Ausgabe. 191 S., Karte. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe, Zürich, 1977.
Parlamentarische
Initiative Nanchen vom 13. Dezember 1977 betreffend die Familienpolitik
Nationalrätin Nanchen hat die nachstehende Einzelinitiative eingereicht:
«Gemäss Artikel 21sexies des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 27 des Geschäftsreglements des Nationalrats reiche ich folgende Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
in Anwendung von Artikel 34quinquies und gestützt auf Artikel 341er Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 34flOVeS Absatz 3 und Artikel 64 der Bundesverfassung erlässt der Bund gesetzliche Bestimmungen zur Schaffung eines wirklichen Familienschutzes.
Diese Bestimmungen sollen insbesondere die folgenden Massnahmen vorsehen:
Die Einrichtung einer obligatorischen Mutterschaftsversicherung, die nach dem Modell der AHV finanziert wird.
1.1 Diese Versicherung deckt die durch Schwangerschaft und Niederkunft entstandenen Kosten für die Pflege durch den Arzt und medizinische Hilfspersonen sowie für Arzneimittel und Spitalaufenthalt.
1.2 Sie gewährt während eines 16wöchigen Mutterschaftsurlaubs, von dem 10 Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft entfallen, ein Taggeld. Dieses beträgt für Arbeitnehmerinnen mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohns und für nichterwerbstätige Frauen gleich viel wie der Erwerbsersatz für Nichterwerbstätige im Militärdienst.
1.3 Ein solches Taggeld erhält auch die erwerbstätige Mutter oder der erwerbstätige Vater, wenn sie oder er zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muss.
1.4 Ist der Mutterschaftsurlaub abgelaufen oder wird ein Kleinkind zur späteren Adoption In Pflege genommen, so kann, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, der Mutter oder dem Vater ein Elternurlaub gewährt werden. Dieser Urlaub dauert höchstens neun Monate und gibt Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich 80 Prozent des entgangenen Lohns ausmacht.
Den Schutz der schwangeren Frau vor Kündigung des Arbeitsvertrags. Der Kündigungsschutz wird auch Frauen und Männern in den Fällen der Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4 gewährt, und die aufgrund des Arbeitsvertrags erworbenen Rechte bleiben in diesen Fällen gewahrt.
Die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und der Umschulung der Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben.
Die Einrichtung einer eidgenössischen Familienzulageordnung für die Erwerbstätigen, die Insbesondere einen interkantonalen Ausgleich vorsieht.«
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Einfache Anfrage Ganz vom 19. Januar 1978 betreffend eine Behindertenstatistik
Nationalrat Ganz hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Seit 1971 sind in unserem Parlament verschiedene Vorstösse unternommen worden, die auf die Einführung von Invaliditätsstatistiken hinzielten. Am 24. Juni 1976 wurde auch ein Postulat Schär angenommen, welches den Bundesrat u. a. veranlassen wollte, statistische Daten über die Leistungen der Invalidenversicherung zu veröffentlichen und eine Geburtsgebrechenstatistik einzuführen. Es besteht aber auch eine grosse Ungewissheit über die Zahl der Behinderten ganz allgemein. Aus Publikationen in Fachzeitschriften und Zeitungen ist zu entnehmen, dass in unserem Lande zwischen 200 000 und 1,4 Millionen Behinderte leben sollen. Diese weit auseinander klaffenden Schätzungen zeigen deutlich, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet endlich Klarheit zu schaffen. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, wenn viele Kreise (z. B. der Schweizerische Invaliden-Verband) das Fehlen einer zuverlässigen Behindertenstatistik als grossen Mangel empfinden.
Ich frage deshalb den Bundesrat,
wie weit sind die Arbeiten gemäss Postulat Schär gediehen;
ist er nicht auch der Meinung, dass so bald als möglich eine umfassende Behindertenstatistik, die für eine sinnvolle Planung auf dem Gebiete der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe notwendig ist, eingeführt werden soll?«
Personelles
Zentrale Ausgleichsstelle, Genf
Infolge Erreichens der Altersgrenze ist A 1 o i s G r a b e r, Sektionschef bei der Zentralen Ausgleichsstelle, auf Ende Februar 1978 in den Ruhestand getreten. Er stand seit dem 1. September 1941 im Dienste dieser Verwaltung, wo er von 1948 bis 1969 massgebend in den Lochkarten- und Registerdiensten (heute Informatik) tätig war; ab 1963 war er Chef dieser Sektion. 1970 übernahm A. Graber die Leitung der Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr. In beiden Stellungen hatte er einen regen Kontakt mit allen Ausgleichskassen, die seine gewissenhafte und umsichtige Tätigkeit stets zu schätzen wussten. Wir wünschen dem Zurückgetretenen noch viele schöne Jahre des Ruhestandes im Kreise seiner Familie.
Zum Nachfolger hat die ZAS den bisherigen Stellvertreter, J o s e f H o f St e t t e r, dipl. Buchhalter, bestimmt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 11, Ausgleichskasse 32, Ostschweiz. Handel:
neue Telefonnummer: (072) 22 19 19
scheide
AHV / Rechtspflege
Urteil des EVG vom 24. Juni 1977 i. Sa. J. N.
Art. 85 Abs. 2 Bst. g AHVG; Art. 201 AHVV. Kann eine eingeschriebene Sendung einem Briefkasteninhaber nicht zugestellt werden und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, so gilt die Sendung als In Jenem Zeitpunkt zugestellt, in dem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht Innert der Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt Von diesem Zeitpunkt hinweg läuft die Beschwerdefrist. (Bestätigung der Praxis)
Das EVG hat sich zur Frage, wann eine eingeschriebene Sendung, für die eine Abholungseinladung in den Briefkasten des Adressaten gelegt wurde, als zugestellt zu gelten habe, in folgender Weise geäussert:
1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG können die Betroffenen gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erheben. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt zu gelten hatte.
Die Zustellung eingeschriebener Sendungen richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 (V 1 zum PVG; SR 783.01). Ist bei Zustellung von eingeschriebenen Sendungen kein Bezugsberechtigter anzutreffen, so wird der Zustellversuch auf der Sendung vermerkt und eine Abholungseinladung mit Fristangabe hinterlassen; wird die Sendung innert sieben Tagen nicht abgeholt, gilt sie als unzustellbar (Art. 157 und 169 Abs. 1 Bst. d V 1 zum PVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Sendung an einen Briefkasteninhaber, falls der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt worden ist, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser heute sieben Tage betragenden Frist als zugestellt (BGE 100 III 5, Erwägung 2 in fine; BGE 98 la 136, Erwägung 1, und 138/139, Erwägung 4; 97 III 10; 9111151/152; 85 IV 116).
Dem bei den Akten liegenden Briefumschlag ist zu entnehmen, dass der vorinstanzliche Entscheid (erstmals) am 9. März 1977 der Post übergeben worden war und am 10. März 1977 in R. eintraf, wo die Sendung offensichtlich nicht zugestellt werden konnte. Der Umschlag trägt daher den Vermerk «Frist 17. März 1977» sowie den Stempel vom 18. März 1977, als die Sendung an den Absender zurückgeleitet wurde. Nach dem Gesagten galt der Entscheid am 17. März 1977 -dem letzten Tag der Abholfrist -als zugestellt, so dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen am 18. März 1977 zu laufen begann. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz sich weiterhin darum bemühte, den Entscheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Die am
23. Mai 1977 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach verspätet; auf die Sache kann nicht eingetreten werden.
2.... (Offensichtliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)
Urteil des EVG vom 22. September 1977 1. Sa. P. AG'
Art.108 Abs. 2 OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss kein ausdrücklich for-
muliertes Begehren enthalten; es genügt, wenn sich dieses aus der Begründung ergibt. (Erwägung 1) Art.84 Abs. 1 AHVG; Art. 85 Abs. 2 AHVG; Art.128 AHVV. Art.58 VwVG. Die kantonalen
Rekursbehörden handeln nicht bundesrechtswldrlg, wenn sie annehmen, die Ausgleichskasse könne noch nach der Rechtshängigkelt die Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, ändern oder zurücknehmen, sofern die kantonalen Pro-
zessvorschrlften dies zulassen oder wenn die Rekursbehörde die Praxis befolgt,
Art.58 VwVG Im kantonalen Verfahren sinngemäss anzuwenden. (Erwägung 2c; Än-
derung der Praxis)
Offen gelassen wurde die Frage, ob diese Regelung sinngemäss auch für das Ver-
fahren vor dem EVG gelte. (Erwägung 2c)
Die Ausgleichskasse forderte von der Firma P. AG Lohnbeiträge nach. Die P. AG legte Beschwerde ein, weil sie die Höhe der Nachforderung bestritt, Im Verfahren vor der Rekursbehörde minderte die Ausgleichskasse die Nachforderung in dem von der P. AG gewünschten Mass. Die Rekursbehörde schrieb daraufhin die Beschwerde als gegenstandslos ab. Die P. AG legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das EVG wies diese ab, wobei es folgende Erwägungen anstellte.
1. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft (BGE 101 V 127, 96 196).
Entgegen der Auffassung des BSV genügt die nach entsprechender Rechtsbelehrung noch innert Frist eingereichte zweite Eingabe der Beschwerdeführerin den soeben dargelegten Anforderungen. Zwar enthält die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen formellen Antrag, doch ergibt sich das Rechtsbegehren klarerweise aus der Begründung, indem die Beschwerdeführerin sinngemäss die Rückweisung an die Verwaltung zu erneuter, genauer Abklärung verlangt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2a. Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung In Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung
'Siehe dazu die Durchführungsfrage auf Seite
der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1). Nach Art. 1 Abs. 3 VwVG, der sich mit dem Geltungsbereich des Gesetzes befasst, finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, lediglich die Art. 34 bis 38, 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 55 Abs. 2 und 4 VwVG Anwendung. Weil Art. 58 VwVG in Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht angeführt ist, findet er somit auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen grundsätzlich keine Anwendung. Die bisherige Rechtsprechung hat angenommen, dass der Verwaltung die Verfügung über einen Streitgegenstand entzogen sei, sobald er beim kantonalen Richter rechtshängig geworden ist; denn mit der Rechtshängigkeit werde die Verwaltung, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, Partei mit allen rechtlichen Konsequenzen dieser prozessualen Eigenschaft. Eine nach Rechtshängigkeit erlassene formelle Verfügung der Verwaltung habe unter diesen Umständen lediglich den Charakter eines Antrags an den Richter (BGE 96 V 24; EVGE 1968, 6.117, ZAK 1969, S. 67; EVGE 1963, S. 179, ZAK 1964, S. 27; EVGE 1962, S. 157, ZAK 1962, S. 448; ZAK 1964, S. 95, und 1962, S. 485).
Wie das BSV in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 1977 ausführlich darlegt, findet diese Rechtsprechung nicht ungeteilte Zustimmung. Ihr werde vielfach nicht oder doch nur rein formell nachgelebt, indem die Rekursbehörden bei Erfüllung der Beschwerdebegehren durch die Kasse zwar einen Entscheid fällten, eine eingehende materielle Prüfung der Sache aber unterliessen. Dieses Vorgehen vertrage sich nicht mit der Vorschrift von Art. 85 Abs. 2 Bst. c und d AHVG, der eine eingehende Behandlung der Streitsache durch die Rekursbehörden verlange; es sei aber insofern verständlich, als die Rekursbehörden oft erhebliche Arbeit auf sich nehmen müssten, obwohl die Sache praktisch gegenstandslos geworden sei.
Auch bei der Verwaltung zeigten sich Nachteile. Namentlich auf dem Gebiet der IV seien die Tatbestände häufig komplex und ihre Wertung aus medizinischer Sicht nicht immer eindeutig. Bei der heutigen Praxis sei es der Verwaltung, welche oft nach langwierigen Abklärungen verfüge, nicht möglich, im Beschwerdeverfahren aufgrund geltend gemachter oder zutage getretener neuer Verhältnisse auf ihre Verfügung zurückzukommen. Sie habe den Entscheid des Richters abzuwarten und dann
- nach verhältnismässig langer Zeit - sich neu mit der Sache zu befassen. Diese Tatsachen stünden im Widerspruch zu Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG, wonach das Verfahren einfach und rasch sein müsse.
Den vom BSV angeführten Tatsachen mag eine gewisse Tragweite nicht abgesprochen werden, sie sind indessen nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass eine kantonale Prozessvorschrift nicht als dem Bundesrecht widersprechend bezeichnet werden kann, wenn das Bundesrecht selber dies nicht ausdrücklich verlangt und es seinerseits in seinem Verfahrensrecht (Art. 58 VwVG) eine analoge Bestimmung kennt. Nach dem Beschluss des Gesamtgerichts ist es daher zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone aufgrund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden. Damit wird Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG, wonach das von den Kantonen zu regelnde Verfahren einfach und rasch sein muss, konkretisiert und inhaltlich erweitert. Zur Frage, ob die Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG als Ausdruck eines allgemeinen Bundesrechtsgrundsatzes zu verstehen sei, an den sich die Kantone zwingend zu halten hätten und der allenfalls auch im Verfahren vor dem EVG sinngemäss anwendbar wäre, ist heute nicht abschliessend Stellung zu nehmen.
3. Im vorliegenden Fall erteilte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz am 2. August 1976 Gutschrift über alle im Kontrollbericht belasteten, noch streitigen Spesen. Soweit die Vorinstanz demzufolge das Verfahren als gegenstandslos abschrieb, folgte sie einer dem Art. 58 VwVG entsprechenden Praxis. Ihr Entscheid erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
IV / Versicherungsmässige Voraussetzungen
Urteil des EVG vom 22. September 1977 1. Sa. H. D.
Art. 4 Abs. 2 IVG. Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht. Dieser
Zeitpunkt braucht nicht mit jenem erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinzu-
stimmen.
Der jugoslawische Staatsangehörige B. D. wohnt seit dem 12. September 1962 in der Schweiz und hat zusammen mit seiner Ehefrau und seiner 1958 geborenen Tochter H., die am 5. Oktober 1963 in die Schweiz eingereist sind, am 8. März 1977 das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Wegen angeborener progredienter Schwerhörigkeit wird H. seit 1964 von Prof. Dr. K. behandelt. Laut dessen Bericht vom 25. Juli 1975 besteht heute rechts Taubheit und links starke Schwerhörigkeit. H. D. trägt seit Dezember 1964 ein Hörgerät. Vom Jahre 1968 hinweg gewährte ihr die IV -teilweise bis November 1964 rückwirkend -wiederholt medizinische Massnahmen, Sonderschulung und Hörmittel. Im Hinblick auf ihren Übertritt von der Schwerhörigenschule X in die Töchterschule Y im Frühjahr 1975 empfahlen die Schwerhörigenschule und Prof. K. die Abgabe einer anspruchsvolleren Anforderungen entsprechenden Phonic-Ear«-Einzeltrainer-Anlage. Indessen teilte das BSV am 1. September 1975 der 1V-Kommission mit, dass medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zur Behebung der Hörstörung bisher zu Unrecht gewährt worden seien, weil H. D. im Zeitpunkt der erstmaligen objektiven Behandlungsbedürftigkeit im Juli 1964 die im schweizerisch-jugoslawischen Abkommen vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung statuierte Voraussetzung einjähriger Mindestaufenthaltsdauer nicht erfüllt habe. Deshalb seien künftig keine Hörmittel mehr abzugeben. Gestützt auf diese Weisung wies die 1V-Kommission das Begehren um Abgabe einer «Phonic-Ear'-Einzeltrainer-Anlage ab, was die zuständige Ausgleichskasse dem Vater der Versicherten mit Verfügung vom 8. November 1975 eröffnete.
Die vom Vater gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist am 30. September 1976 durch die kantonale Rekursbehörde abgewiesen worden.
B. D. führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die IV sei zu verpflichten, seiner Tochter weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihr insbesondere eine «Phonic-Ear«-Einzeltrainer-Anlage abzugeben. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Tochter habe bereits im Oktober 1962 zusammen mit ihrem Vater in der Schweiz Wohnsitz begründet. Mit ihrer rückwirkenden Verfügung vom 30. Juli 1968 habe die Ausgleichskasse selber anerkannt, dass Leistungen wegen der Schwerhörigkeit erst vom November 1964 hinweg hätten erbracht werden müssen. Sonderschulmassnahmen seien sogar erst im
Jahre 1968 notwendig geworden. - In einer weitern Eingabe wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nun das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, womit «die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen der IV an H. D. in jedem Fall gegeben seien. Und da weder die Kassenverfügung noch der vorinstanzliche Entscheid rechtskräftig seien, habe die IV die gesetzlichen Leistungen auch für die Zwischenzeit zu erbringen.
Das EVG wies die Verwaltungsgsrichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
la. Anlass zur streitigen Kassenverfügung vom 8. November 1975 war das Gesuch um Abgabe einer Phonic-Ear»-Einzeltrainer-Anlage. Die Kasse erklärte, dieses Hörgerät sei als Hilfsmittel und nicht als Teil der beruflichen Ausbildung anzusehen. Entsprechend dem Beschluss der 1V-Kommission verfügte sie dann, dass Hilfsmittel «künftig» nicht weiter von der IV abgegeben werden könnten. Dies liesse den Schluss zu, die Ausgleichskasse habe den Anspruch auf Hilfsmittel für alle Zukunft verneint. Das wäre indessen nicht zulässig.
Denn nach der Rechtsprechung gelten Verfügungen über Eingliederungsmassnahmen bloss für den im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachverhalt (EVGE 1966, S. 226, ZAK 1967, S. 147). Das bedeutet im Zusammenhang mit dem Gesuch um Abgabe der «Phonic-Ear'-Einzeltrainer-Anlage, das die 1V-Kommission bzw. die Ausgleichskasse zu beurteilen hatte, dass mit der Verfügung bloss für den Zeitpunkt ihres Erlasses der Anspruch auf das genannte Hörmittel verneint wurde. Der Verwaltungsakt vermochte nicht den Hilfsmittelanspruch generell für alle Zukunft zu ordnen.
b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dann allerdings nicht nur das Begehren um die Phonic-Ear-Einzeltrainer-Anlage erneuert, sondern es wurden darüber hinaus generell «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG« gefordert.
Nun bestimmt aber die Kassenverfügung den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ohne Verfügung fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (ZAK 1971, S. 511; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 95). Daraus folgt, dass auf den Antrag auf generelle Zusprache von 1V-Leistungen schon allein deshalb nicht eingetreten werden kann, weil dieser allgemeine Leistungsanspruch nicht Gegenstand der Kassenverfügung war.
Aus den Darlegungen in Erwägung la folgt, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich jene tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind, die bei Erlass der angefochtenen Kassenverfügung vorlagen. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind bloss insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem sachlichem Zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102, ZAK 1974, S.206).
Demnach hat das EVG den vorliegenden Fall nach dem bei Erlass der Kassenverfügung am 8. November 1975 vorhanden gewesenen Sachverhalt zu beurteilen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 1977 Schweizer Bürgerin geworden ist, vermag daher den Ausgang des heutigen Verfahrens nicht zu beeinflussen.
Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Kassenverfügung lediglich die jugoslawische Staatsangehörigkeit besass, ist für ihre versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Erlangung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV das bereits genannte schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen massgebend. Anwendbar ist insbesondere dessen Art. 8 Bst. a Abs. 2. Nach dieser Bestimmung steht minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben oder wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier entweder invalid geboren sind oder sich seit Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 lVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald die gesundheitliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit jene Art und Schwere erreicht hat, die nach Gesetz und Rechtsprechung notwendig sind, um den Anspruch auf die jeweilige spezifische Leistung zu begründen. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 100 V 169, ZAK 1975, S. 197, und BGE 99 V 208, ZAK 1974, S. 292). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem der Versicherte erstmals erfährt, dass sein Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag. Die in den vorhin erwähnten Urteilen enthaltene Formulierung, für den Eintritt der Invalidität sei der Zeitpunkt entscheidend, in welchem der Versicherte oder sein Vertreter Kenntnis davon bekomme, dass der Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch auslösen könne, widerspricht der Forderung, dass der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts nach objektiven Kriterien bestimmt werden muss. Deshalb kann an jener Formulierung nicht festgehalten werden.
Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht (BGE 100 V 169, ZAK 1975, S. 197). Dieser Zeitpunkt braucht, entgegen der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz, nicht etwa mit dem Zeitpunkt erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen.
Anderseits ist der Verwaltung und dem kantonalen Richter darin beizupflichten, dass die verlangte 'Phonic-Ear«-Einzeltrainer-Anlage als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und nicht etwa als Bestandteil der Sonderschulung qualifiziert werden muss (vgl. BGE 100 V 170, ZAK 1975, S. 197).
4. Demnach ist im vorliegenden Fall zu prüfen, wann der Gehörschaden der Beschwerdeführerin objektiv erstmals die Verwendung eines Hörgerätes erforderte.
H. D. ist am 5. Oktober 1963 in die Schweiz eingereist. Im Juli 1964 drängte sich dann die ärztliche Behandlung des Gehörschadens (durch Prof. K.) und in diesem Zusammenhang die Verwendung eines Hörgerätes auf, das dann im Dezember 1964 von den Eltern auf eigene Kosten angeschafft wurde. Somit darf angenommen werden, die Verwendung des Hörgerätes sei bereits im Juli 1964 notwendig gewesen. Das bedeutet, dass die Invalidität im Juli 1964 eingetreten ist. Damals hielt sich die Beschwerdeführerin aber noch nicht im Sinne von Art. 8 Bst. a Abs. 2 des Abkommens während mindestens eines Jahres in der Schweiz auf. Ob sie trotzdem hier Wohnsitz hatte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann offen bleiben, weil dies -ebenfalls nach dem Wortlaut der soeben zitierten Abkommensbestimmung - nur relevant sein könnte, wenn sie in der Schweiz geboren wäre oder sich seit Geburt ununterbrochen aufgehalten hätte. Dass dies nicht zutrifft, liegt auf der Hand.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der streitigen Kassenverfügung keinen Anspruch auf Abgabe einer Phonic-Ear«-EinzeItrainer-Anlage, hatte.
IV / Eingliederung
Urteil des EVG vom 24. November 1977 L Sa. U. M.
Art. 21 Abs. 1 iVG; Ziff. 506* HV Anhang. Eine Perücke ist nur dann zu Lasten der iv
abzugeben, wenn der Haarschmuck eine unerlässliche Voraussetzung für die Aus-
übung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellt oder
wenn die durch den fehlenden Haarschmuck nachteilig wirkende äussere Erscheinung in psychischer Hinsicht eine derartige Belastung bedeutet, dass die Erwerbs-
fähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
Der am 18. Mai 1955 geborene Versicherte arbeitet als Rohrschlosser/Schweisser bei der Firma X. Am 6. Februar 1976 gelangte er an die IV und ersuchte um Abgabe einer Perücke, weil er an kreisrundem, ausgedehntem Haarausfall (Alopecia areata) leide. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch am 25. Februar 1976 verfügungsweise ab.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte und machte im wesentlichen geltend, er leide wegen seines Kahlkopfes an Minderwertigkeitsgefühlen. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde am 2. Juli 1976 ab. Auf die Arbeitsfähigkeit im Schweisserberuf habe die Kahlköpfigkeit keine nachteiligen Auswirkungen.
Die psychischen Folgeerscheinungen seien ferner nicht so schwerwiegend, dass mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden müsse. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelangt der Versicherte an das EVG, beantragt die Aufhebung des vorinstanzllchen Entscheides und erneuert sein Begehren. Die Perücke werde in erster Linie für die Berufsausübung benötigt, er arbeite auf Montage im Aussendienst und habe dadurch mit vielen Menschen Kontakt. Sie diene auch wesentlich dazu, ihn vor Minderwertigkeitsgefühlen zu bewahren, er sei psychisch angeschlagen, und es bestehe die Gefahr eines psychischen Syndroms.
Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Art. 21 Abs. 1 lVG bestimmt, dass der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er unter anderem für die Ausübung der Erwerbstätigkeit bedarf. Die vom Bundesrat aufgestellte Liste findet sich in Art. 14 1W (in der bis zum 31. Dezember 1976 gültig gewesenen Fassung, welche im vorliegenden Fall noch zur Anwendung kommt) und nennt in Abs. 1 Bst. c: «Hilfsmittel für Kopfschäden, wie Zahnprothesen, Kieferersatzstücke, Gaumenplatten, künstliche Augen sowie Perücken«.
Nach dem Beschluss des Gesamtgerichts ist bei der Abgabe von Perücken an der in zwei unveröffentlichten Urteilen vom 3. April 1973 und vom 15. Juni 1976 angeführten und auch von der Verwaltung eingehaltenen restriktiven Praxis bei Abgabe von Perücken festzuhalten (vgl. Rz 102 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1969). Danach rechtfertigt sich eine Abgabe von Perücken zu Lasten der IV nur dann, wenn der Haarschmuck eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgaben-
bereich darstellt oder wenn die durch den fehlenden Haarschmuck nachteilig wirkende äussere Erscheinung in psychischer Hinsicht eine derartige Belastung bedeutet, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
2. Der Beschwerdeführer ist bei der Firma X als Rohrschlosser/Schweisser angestellt und arbeitet in dieser Eigenschaft im Aussendienst, wo er in ständigen Kontakt mit der Kundschaft seines Arbeitgebers kommt. Wie aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Ferienfotos hervorgeht, leidet der noch jugendliche Versicherte offenbar an einer ausgesprochen unästhetischen und auf andere Leute unangenehm wirkenden Alopecia areata. Nach Auskunft des behandelnden Arztes Dr. S. ist der Beschwerdeführer psychisch ohne Befund, aber eindeutig behindert als Montagearbeiter.
Dr. S. erachtet eine Perücke als notwendig im Umgang mit Kunden. Daraus geht hervor, dass die psychischen Nebenfolgen der Krankheit kein derartiges Ausmass erreichen, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Die Frage indessen, ob der Haarschmuck für den Beschwerdeführer eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Berufstätigkeit darstellt, ist bei der gegenwärtigen Aktenlage zu verneinen.
Von Monat zu Monat
Der Ausschuss VI (Förderung des Wohneigentums) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) trat am 14. März zu seiner dritten Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser, Zürich, zusammen. Im Vordergrund der Beratungen standen die aus einer Teilkapitalabfindung zum Erwerb von Wohneigentum resultierenden Probleme.
Der Ausschuss für 1V-Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unterzog am 30. März unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden des Plenums folgende Geschäfte einer Vorberatung: den Entwurf einer Departementsverordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, den Entwurf für Änderungen der IVV hinsichtlich der Beitragsgewährung und den Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der IV.
Am 5. April hat der Bundesrat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die neunte AHV-Revision, das in der Volksabstimmung vom 26. Februar angenommen worden ist, auf den 1. Januar 1979 festgesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt beschloss er zahlreiche Änderungen der Verordnungen zur AHV, zur IV und den Ergänzungsleistungen. Die Verordnungsänderungen sind im vorliegenden Heft ausführlich wiedergegeben und kommentiert.
Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 5. April die Kommission für Beitragsfragen. Sie behandelte die Entwürfe zu den Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter sowie über die Verzugs- und Vergütungszinsen, die im Rahmen der neunten AHV-Revision herauszugeben sind.
April 1978105
Die AHV nach dem Ja zur neunten Revision
Am vergangenen 26. Februar hat das Schweizervolk die neunte AHV-Re-Vision mit eindeutiger Mehrheit gutgeheissen. Die Gesetzesänderung kann daher - vorbehältlich der Bestimmungen, die mit der nächsten Rentenanpassung verknüpft sind -auf den 1. Januar 1979 in Kraft treten '.In der Zwischenzeit gilt noch das alte Recht, ergänzt durch die folgenden Erlasse:
- Verordnung über die Beiträge an die AHV und IV sowie an die EO,
vom 12. Februar 1975;
- Bundesbeschluss über Sofortmassnahmen auf dem Gebiet der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 12. Juni 1975, mit Änderung vom 16. Dezember 1977 (Verlängerung bis Ende 1978);
- Verordnung über die Anpassung der AHV- und 1V-Renten sowie der
Ergänzungsleistungen an die Teuerung, vom 8. Juni 1976, mit Änderung vom 22. Dezember 1977 (Verlängerung bis Ende 1978).
Mit dem Inkrafttreten der neunten Revision werden diese Erlasse dahinfallen.
Im Rahmen der neunten AHV-Revision sind auch zahlreiche Vollzugsbestimmungen zu ändern. Der Bundesrat hat die Verordnungsänderungen soeben - am 5. April - genehmigt. Das vorliegende ZAK-Heft gibt sie in synoptischer Darstellung, ergänzt mit Erläuterungen, wieder (s. S. 111).
Nebst den Verordnungsbestimmungen sind nun noch die einschlägigen Verwaltungsweisungen dem neuen Recht anzupassen. Die nachfolgenden Ausführungen vermitteln einen Überblick über die Hauptbereiche der Gesetzes- und Verordnungsänderungen und geben Hinweise auf die von den Durchführungsstellen zu bewältigenden Aufgaben.
Beiträge
Die seit dem 1. Juli 1975 geltenden Beitragssätze waren bisher nur in der bundesrätlichen Verordnung vom 12. Februar 1975 festgelegt. Die neunte AHV-Revision hebt die Verordnung auf und verankert deren Ansätze im Gesetz; darüber hinaus bringt sie die folgenden Änderungen:
- Der AHV-Beitrag der Selbständigerwerbenden wird von 7,3 auf 7,8
Prozent des Erwerbseinkommens erhöht (AHV/IV/EO insgesamt 9,4 %). Gleichzeitig wird aber die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala von 20 000 auf 25 200 Franken erhöht, so dass sich für die bisher von
1 Die Gesetzesänderungen sind bereits im Juli-Heft 1977 (S. 273) publiziert worden.
dieser Skala Begünstigten keine Beitragserhöhung, sondern bei gleichbleibendem Einkommen gar eine geringe Ermässigung ergibt (Art. 8 AHVG, Art. 21 AHVV).
-Altersrentner, die weiterhin erwerbstätig sind, haben inskünftig eben-
falls Beiträge zu leisten, soweit ihr Erwerbseinkommen 750 Franken im Monat übersteigt (s. Erläuterungen zu Art. 6ter AHVV).
-Dem Beitragspflichtigen können unter gewissen Voraussetzungen Ver-
zugszinsen auferlegt werden. Anderseits sollen auch Vergütungszinsen gewährt werden auf bezahlten, aber nicht geschuldeten Beiträgen (Art. 14 Abs. 4 AHVG; Art. 41bis und 41ter AHVV).
-Der AHV-Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden und der Nicht-
erwerbstätigen wird von 84 auf 168 Franken im Jahr erhöht, bzw. von insgesamt 100 auf 200 Franken für AI-IV/IV/EO (Art. 10 AHVG; Art. 30 AHVV).
Die revidierten Weisungen an die Ausgleichskassen betreffend die Beiträge sollen im Juli erlassen werden (mit Ausnahme des Nachtrags zur Wegleitung über die freiwillige Versicherung, dessen Erscheinen für November vorgesehen ist).
Rentenanspruch
-Das Grenzalter von 45 Jahren, das der Ehefrau eines Altersrentners den
Anspruch auf eine Zusatzrente eröffnet, wird schrittweise auf 55 Jahre hinaufgesetzt (Art. 221s Abs. 1 AHVG und Ubergangsbestimmungen Abschnitt 1 c). Die praktische Durchführung dieser Änderung wird im Mai-Heft der ZAK erläutert.
-Das anspruchsbegründende Frauenalter für die Ehepaar-Altersrente wird
ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre hinaufgesetzt (Art. 22 Abs. 1 AHVG und Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 c).
-Die Zusatzrente der Ehefrau wird von 35 auf 30 Prozent der entspre-
chenden einfachen Altersrente ermässigt. Diese Neuerung tritt aber erst mit der nächsten Anpassung der Renten durch den Bundesrat in Kraft, wobei jedoch die neu berechnete Rente gegenüber der bisherigen nicht niedriger sein darf (Art. 35b1s Abs. 1 AHVG und Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Bst. b Abs. 3).
Zu den Problemen der neuen Anspruchsvoraussetzungen wird das BSV im August ein Kreisschreiben herausgeben. Der Erlass weiterer Weisungen über Berechnung und Festsetzung der neuen Renten ist für den Oktober vorgesehen.
Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Regress)
Zur Vermeidung stossender Überentschädigungen in Fällen, da ein Gesundheits- oder Versorgerschaden aus mehreren Quellen gedeckt wird, soll die AHV/IV inskünftig Rückgriff auf den haftpflichtigen Dritten bzw. seine Versicherung nehmen können (Art. 48ter-48sexiesAHVG, Art. 79quater AHVV; Art. 52 IVG, Art. 39ter IVV). Die ZAK wird demnächst einen aus-
führlichen Beitrag über die Ausgestaltung des Regressrechtes publizieren. Die Durchführungsstellen werden im Juli durch ein Kreisschreiben über Organisation und Verfahren des Rückgriffs orientiert.
Neuordnung der Teilrenten
Gestützt auf das geltende Gesetz hat der Bundesrat die Kompetenz, nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten zu erlassen. Aus praktischen Gründen sind die nunmehr vorgesehenen Änderungen der Teilrentenordnung an die neunte AHV-Revision angefügt worden. Die Erweiterung von 25 auf 44 Rentenskalen hat den Zweck, dass die Teilrenten wesentlich feiner abgestuft werden (siehe Art. 52 bis 531)1s AHVV und Erläuterungen hiezu);
es entstehen hieraus keine Mehraufwendungen. Die Ausgleichskassen werden im Juli Weisungen zur Umrechnung der Teilrenten erhalten.
Anpassung der Renten an die Teuerung
Die heute geltenden Rentenansätze stützen sich rechtlich auf die Verordnung vom 8. Juni 1976 über die Anpassung der AHV- und TV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Teuerung, die der Bundesrat in Anwendung des Bundesbeschlusses über die AHV/IV-Sofortmassnahmen vom 12. Juni 1975 erliess. Mit diesem Erlass waren die Leistungen um durchschnittlich fünf Prozent (die EL etwas stärker) erhöht worden. Der Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) kann nach der neunten Al-IV-Revision wieder aus dem Gesetz abgelesen werden (Art. 34 AHVG: 525 Franken).
Die nächste Anpassung der Renten an die Teuerung, die der Bundesrat anzuordnen hat, ist in den Übergangsbestimmungen zur neunten AHV-Revision geregelt. Sie erfolgt, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. Da der Index nach alter Berechnungsart Ende Februar erst bei 169,3 Punkten lag, ist angesichts der gegenwärtig geringen Teuerungsrate nicht damit zu rechnen, dass der erforderliche Stand schon bald erreicht wird. Ist es dann so weit, so wird der Mindestbetrag der einfachen Altersrente auf 550 Franken erhöht. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der neue Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf den Ausgangsstand von 100 Punkten gesetzt. Erst von da an werden die Renten-
erhöhungen nach dem im Vorfeld der AHV-Abstimmung vieldiskutierten Mischindex vorgenommen (s. ZAK 1977, S. 395).
Hilfsmittel für Altersrentner
Der neue Artikel 43ter AHVG ermächtigt den Bundesrat, die Abgabe von Hilfsmitteln auf Altersrentner zu erweitern. Damit soll die bisherige Hilfsmittelabgabe der IV in einem gewissen Ausmasse auf die AHV ausgedehnt werden. Weniger kostspielige Hilfsmittel verbleiben weiterhin im Leistungsbereich der Krankenversicherung oder der Ergänzungsleistungen. Es ist vorgesehen, diese Materie in einer Departementsverordnung zu regeln; diese soll mi September erlassen und danach das zugehörige Kreisschreiben herausgegeben werden.
Förderung der Altershilfe
Mit der Ausrichtung von Beiträgen an gemeinnützige private Organisationen nach dem neuen Artikel 10 ibis AHVG soll die offene Altershilfe gefördert werden. Diese hat zum Ziel, die Betagten möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung zu belassen und den Heimeintritt so lange wie möglich aufzuschieben. Nähere Aufschlüsse über die Voraussetzungen, das Verfahren, die Berechnung und die Höhe der Beiträge geben die Artikel 222 bis 225 AHVV sowie die zugehörigen Erläuterungen (s. S. 146). Da die Prüfung der Gesuche und die Festsetzung der Beiträge dem BSV obliegen, werden die AHV-Durchführungsstellen von dieser Gesetzesnovelle nicht berührt. Hingegen habe die Kantone je eine Koordinationsstelle für die Förderung der Altershilfe zu bezeichnen, welche für die Vorprüfung und Weiterleitung der Gesuche besorgt ist. Institutionen, die in mehreren Kantonen tätig sind, senden ihre Gesuche direkt ans BSV.
Änderungen im Bereich der Invalidenversicherung
Die Änderungen bei der AHV betreffend die Ehepaarrente (anspruchsbegründendes Frauenalter), die Ermässigung des Ansatzes der Zusatzrente für die Ehefrau (von 35 auf 30 %) sowie der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte gelten auch für die IV. Darüber hinaus enthält die Revision zahlreiche Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, mit denen insbesondere Einsparungen erzielt und tJberentschädigungen vermieden werden sollen. Einzig bei der Hilflosenentschädigung wird der Anspruch erweitert (Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV). Erwähnenswert sind ferner die neuen Vorschriften über den Anspruch von Nichterwerbstätigen auf Taggelder während der Eingliederung (Art. 20)1S IVV) und die Neuordnung des Eingliederungsrisikos (Art. 11 IVG, Art. 23 IVV).
Die Durchführungsstellen sind kürzlich über die Änderungen im Bereich der IV bereits durch ein Kreisschreiben orientiert worden. Das BSV wird die einschlägigen Weisungen bis Ende des Jahres durch Nachträge oder Neuauflagen auf den neusten Stand bringen.
Änderungen bei den Ergänzungsleistungen
Die heute geltenden Einkommensgrenzen und Mietzinsabzüge im Bereich der EL stützen sich auf die Verordnung vom 8. Juni 1976 über die An-
passung der AHV- und TV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen. Die Ansätze werden mit der Revision ins EL-Gesetz aufgenommen. Im übrigen ist der Bundesrat -gleich wie bei den AHV/IV-Renten -zur Anpassung der Leistungsgrenzen befugt (Art. 3a ELG). Zu erwähnen sind ferner die folgenden Änderungen:
Um Kosten einzusparen, werden inskünftig anstelle der Finanzierung bestimmter neuer Hilfsmittel, Pflege-, Hilf s- und Behandlungsgeräte geeignete gebrauchte Geräte aus IV-Depots oder neue leihweise abgegeben (Art. 3 Abs. 41s ELG, Art. 19 ELV).
Der jährliche Selbstbehalt von 200 Franken für Krankheits-, Hilfsmittel- und Hilfsgerätekosten entfällt bei EL-Bezügern, deren Nettovermögen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ELG aufgeführten Beträge (20 000 Fr. für Alleinstehende, 30 000 Fr. für Ehepaare und 10 000 Fr. je Kind) nicht erreicht (s. Art. 3 Abs. 4bis ELG).
Die Neuerungen betreffend die Abgabe von Hilfsmitteln, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräten im Rahmen des ELG werden in der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten (ELKV) präzisiert. In einem Anhang zur ELKV sollen die Hilfsmittel und Geräte abschliessend aufgeführt werden, wobei die leihweise abzugebenden mit einem Stern bezeichnet sind. Der Erlass der revidierten ELKV ist für Juni vorgesehen.
Die Weisungen an die Durchführungsstellen sollen bis Ende Juni (EL-Wegleitung 4. und 5. Teil) bzw. bis Ende November (EL-Wegleitung 1. bis 3. Teil und Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen) ergehen.
Die Beiträge des Bundes
Die Annahme der neunten AHV-Revision durch das Volk hat zur Folge, dass der Beitrag des Bundes bereits für das laufende Jahr um zwei auf elf Ausgabenprozente ansteigt, d. h. auf jene Höhe, die gegolten hätte, wenn das Referendum nicht ergriffen worden wäre'. Der Beitrag wird hierauf
1 Siehe Bundesbeschluss über Sofortmassnahmen AHV/IV, Änderung vom 16. Dezember 1977 (ZAK 1977, S. 435 und 510).
bis zum Jahre 1982 stufenweise wieder auf den frühern Stand von 15 Prozent angehoben.
Fazit
Die vorstehende Übersicht, die nur die bedeutendsten Änderungen umfasst, lässt erahnen, welch grosse Arbeit von allen an der Durchführung der Revisionsarbeiten Beteiligten zu leisten ist. Nebst den Vollzugsvorschriften und Verwaltungsweisungen sind auch noch zahlreiche Tabellen und Merkblätter sowie weitere Publikationen anzupassen und neu herauszugeben.
Aus dem Gesagten liesse sich der Schluss ziehen, die neunte AHV-Revision sei im Verhältnis zu den von aussen sichtbaren Ergebnissen, insbesondere den Leistungsverbesserungen, unangemessen arbeitsaufwendig. Diese Feststellung lässt sich indessen auch auf eine andere, wirklichkeitsnähere Weise deuten, nämlich: die Gesetzesänderung bewirkt nicht einen Ausbau, sondern in erster Linie einen besseren und sozialpolitisch vernünftigen Einsatz der Mittel und dient damit der langfristigen Konsolidierung des Sozialwerkes. Das hohe Ziel rechtfertigt den Aufwand.
Die Anderung von Vollzugsbestimmungen im Rahmen der neunten AHV-Revision
Der Bundesrat hat am 5. April 1978 das Inkrafttreten der neunten AHV-Revision auf den 1. Januar 1979 festgesetzt und auf den gleichen Zeitpunkt die damit zusammenhängenden Verordnungsbestimmungen im Bereich der AHV/IV sowie der Ergänzungsleistungen geändert.
Die ZAK hat die Gesetzesänderungen bereits im Juli 1977 (S. 273) publiziert. Im folgenden werden die Verordnungsänderungen wiedergegeben, wobei in der linken Spalte die bisherigen, in der rechten die neuen bzw. geänderten Texte aufgeführt sind. Mit den beigefügten Kommentaren werden die Gründe für die einzelnen Änderungen erläutert und zum Teil auch Hinweise für die Durchführung gegeben.
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
1. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird wie folgt geändert:
Folgende Ausdrücke werden abgekürzt:
Abkürzungen - «Bundesgesetz» durch «AHVG»1
«Bundesgesetz über die Invalidenversicherung» durch «IVG»1
- «Verordnung über die Invalidenversicherung» durch «IVV»1
Folgende Ausdrücke werden durch Kurzbezeichnungen ersetzt:
- Kurzbezeichnungen «Eidgenössisches Departement des Innern» durch «Departement»1
- «Bundesamt für Sozialversicherung» durch «Bundesamt»1
-
Die Verwendung von Abkürzungen für die häufig genannten gesetzlichen Erlasse und Behörden entspricht der neueren Gesetzestechnik und erleichtert die Lesbarkeit vieler Bestimmungen. Kurzbezeichnungen wie «Departement» und «Bundesamt» waren bisher wohl in der IVV, nicht aber in der AHVV verwendet worden. Mit der vorliegenden Änderung wird der Gebrauch dieser Bezeichnungen vereinheitlicht.
Änderung von Ausdrücken
(Betrifft nur den französischen und italienischen Text) Auf Wunsch der Eidgenössischen A HV/IV-Konzniission wird in der ganzen Verordnung das noch aus der Anfangszeit der AHV stammende Begriffspaar «employs et ouvriers» durch den heute geläufigen Ausdruck «salaris» (Arbeitnehmer) ersetzt. Das gleiche gilt für den italienischen Text.
(Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten)
Art. 6ter (neu)
Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dein 62. bzw. 65. Alters/ahr
1Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 750 Franken im Monat bzw. 9000 Franken im Jahr übersteigt.
1Es folgen die betroffenen Artikel
2Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 9000 Franken im Jahr übersteigt.
Nach dem neuen Artikel 4 AHVG kann der Bundesrat vom Erwerbseinkommen von Männern, die das 65., und von Frauen, die das 62. Altersjahr vollendet haben, einen Betrag bis zur Höhe des Anderthalbfachen des Mindestbetrages der einfachen Altersrente von der Beitragsbemessung ausnehmen. Der Bundesrat machte von dieser Befugnis Gebrauch. Um die administrative Arbeit zu vereinfachen, hat er als Freibetrag eine gerade Zahl gewählt. Für Arbeitnehmer wird auf den monatlichen Freibetrag von 750 Franken abgestellt, und zwar auch dann, wenn dieser nicht während eines vollen Monats gearbeitet hat. Es gilt in dieser Hinsicht eine analoge Regelung wie bei der Arbeitslosenversicherung. Fragen dieser Art und besondere Fälle werden durch Verwaltungsweisungen geordnet. Es wurde davon abgesehen, eine Toleranzmarge einzuführen für die Fälle, in denen nach Abzug des Freibetrages nur noch ein geringer Lohn verbleibt; das hätte zu einer Erschwerung des A brechnungswesens geführt.
Der Freibetrag ist für jedes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers anwendbar. Eine andere Lösung hätte zu administrativen Schwierigkeiten geführt und derErklärung in der Botschaft (S. 24) widersprochen, wonach die zweckmässige Durchführung der Ausnahmeregelung von Artikel 4 AHVG zu vereinfachenden Lösungen zwinge. Es muss demnach in Kauf genommen werden, dass ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist, mehrmals in den Genuss des Freibetrages kommt. Es handelt sich hier, nur mit umgekehrten Vorzeichen, um die gleiche Erscheinung wie bei der Arbeitslosenversicherung: auch hier nimmt es der Gesetzgeber um der administrativen Vereinfachung willen hin, dass bei gleichzeitiger Tätigkeit eines Arbeitnehmers für mehrere Arbeitgeber der Beitrag jeweils bis zur gesetzlichen Begrenzung erhoben wird und diese deshalb gesamthaft überschritten werden kann.
Der Selbständigerwerbende, dessen Erwerbseinkommen den Freibetrag nicht übersteigt, hat keinerlei Beiträge zu entrichten, auch nicht den Minimalbeitrag, im Gegensatz zu der Regelung, die im allgemeinen für Selbständigerwerbende gilt.
Art. 7 Bst. p (neu) (Bestandteile des massgebenden Lohnes) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie
nicht Spesenersatz darstellen, insbesondere:
p. Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen.
Übernimmt der Arbeitgeber Schulden des Arbeitnehmers, so bildet die entsprechende Leistung an und für sich massgebenden Lohn. Es hält indessen in der Praxis schwer festzustellen, ob eine auf Vertrag oder Statut beruhende Leistung (beispielsweise der Beitrag an eine Pensionskasse) vom Arbeitnehmer zu tragen sei oder dem Arbeitgeber obliege. Vor allem aber haben es die Parteien grundsätzlich in der Hand, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass als Schuldner der Leistung der Arbeitgeber erscheint.
Deshalb sollen nur die Verpflichtungen, die der Arbeitnehmer nach gesetzlicher Vorschrift zu tragen hat, die aber vom Arbeitgeber übernommen werden, dem massgebenden Lohn zugezählt werden. Davon wird eine Ausnahme gemacht. Prämien an die SUVA für die Nichtbetriebs-Unfallversicherung (1,2 Prozent für Männer und 0,8 Prozent für Frauen), die der Arbeitgeber übernimmt, werden dem massgebenden Lohn nicht zugezählt werden. In zahlreichen Fällen übernimmt der Arbeitgeber nämlich nur diese Leistung, und es wäre unzweckmässig, diesen kleinen Betrag aufzurechnen.
Um eine klare Rechtslage zu schaffen, werden die Leistungen, die dem massgebenden Lohn zugezählt werden, abschliessend aufgezählt.
Art. 8b15 Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb
1 Der Arbeitgeber kann vom Abzug des Die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Arbeitnehmerbeitrages und von der Ent- Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen richtung des Arbeitgeberbeitrages auf den Nebenerwerb bilden und 2000 Franken in Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 des Bundes- im Kalenderjahr nicht erreichen, können gesetzes genannten Entgelten absehen, so- von der Beitragserhebung ausgenommen fern diese für den einzelnen Arbeitnehmer werden. im Kalenderjahr 2000 Franken nicht erreichen und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für seine Haupterwerbstätigkeit entlöhnt.
2 Macht ein Arbeitgeber von dieser Beitragsbefreiung Gebrauch, so hat er den Arbeitnehmern und der Ausgleichskasse davon Kenntnis zu geben und auf Verlangen der Ausgleichskasse die schriftliche Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer beizubringen.
Der Arbeitgeber, der während eines Ka-
lenderjahres einem Arbeitnehmer mehr-
mals Entgelte im Sinne von Artikel 5 Ab-
satz 5 Satz 1 des Bundesgesetzes auszahlt
und davon keine Beiträge entrichtet, hat
die Einzelheiten über diese Entgelte in
geeigneter Weise festzuhalten.
Der inhaltlich gleiche Begriff findet sich in Artikel 8 Absatz 2 AHVG hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In Artikel 19 AHVV wird in Ausführung dieser Bestimmung vorgeschrieben, als geringfügig gelte weiterhin ein Betrag von 2000 Franken irn Jahr (s. die Erläuterungen zu diesem Artikel). Deshalb wurde für die Beiträge von geringfügigen Löhnen dieser Grenzbetrag beibehalten. Die Absätze 2 und 3 der bisherigen Fassung von Artikel 8b15 wurden gestrichen. Die entsprechenden Bestimmungen sollen in die Verwaltungsweisungen aufgenommen werden; denn es handelt sich um Vorschriften rein administrativer Natur.
Art. 15
Trinkgelder
1 Die Bedienungsgelder im Gastgewerbe Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im sind, sofern in den Betrieben keine Be- Coiffeurgewerbe sind, sofern sie nicht dienungsgeldordnung besteht, global mit vom Arbeitgeber unter diese aufgeteilt 10-15 Prozent des vom einzelnen Arbeit- werden, mit 20 Prozent des Barlohnes, der nehmer laufend erzielten Umsatzes LU für die Bedienung gewährt wird, sowie bewerten. Die Höhe des Ansatzes richtet des Naturallohnes zu bewerten. Die Trinksich nach der Art des Betriebes und der gelder der Lehrlinge und Lehrtöchter sind Kundschaft. im ersten Lehrjahr mit 50 Franken, im Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im zweiten mit 80 Franken und im dritten Coiffeurgewerbe sind, sofern sie nicht Lehrjahr mit 110 Franken im Monat zu vom Arbeitgeber unter diese aufgeteilt berechnen.
werden, mit 20 Prozent des Barlohnes, der Weichen die Trinkgelder eines Arbeitfür die Bedienung gewährt wird, sowie des nehmers oder der Arbeitnehmer eines Be-Naturallohnes zu bewerten. Die Trink- triebes von den nach Absatz 1 berechnegelder der Lehrlinge und Lehrtöchter sind ten erheblich ab, so hat die Ausgleichsim ersten Lehrjahr mit 50 Franken, im kasse von sich aus oder auf Begehren des zweiten mit 80 Franken und im dritten Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers die Lehrjahr mit 110 Franken im Monat zu Trinkgelder entsprechend festzusetzen.
berechnen. Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Weichen die Bedienungs- oder Trink- Transportgewerbe werden soweit zum gelder eines Arbeitnehmers oder der Ar- massgebenden Lohn gezählt, als darauf beitnehmer eines Betriebes von den in den in der obligatorischen Unfallversicherung Absätzen 1 und 2 genannten Ansätzen Prämien erhoben werden.
erheblich ab, so hat die Ausgleichskasse
von sich aus oder auf Begehren des Ar-
beitgebers oder eines Arbeitnehmers die
Trinkgelder entsprechend festzusetzen.
Durch den allgemeinverbindlichen Landes-Gesamtarbeitsvertrag vom 1. Juli 1974 wurde das Bedienungsgeld im Gastgewerbe abgeschafft. Absatz 1 von Artikel 15 wurde damit hinfällig. Absatz 2 der bisherigen Fassung wird zu Absatz 1, Absatz 3 zu Absatz 2. Der neue Absatz 2 wurde, weil der bisherige Absatz 1 wegfällt, redaktionell geringfügig geändert.
Die Bewertung der Trinkgelder im Transportgewerbe wurde bisher lediglich in Rz 194 der Wegleitung über den massgebenden Lohn geregelt. Diese Lücke wird nun durch den neuen Absatz 3 geschlossen werden. Materiell wird an der geltenden Regelung nichts geändert.
Art. 16
Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Beträgt der massgebende Lohn eines Ar-
beitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der
Beitragspflicht untersteht, weniger als . . . weniger als 20 000 Franken im Jahr, so werden seine 25 200 Franken...
Beiträge gemäss Artikel 21 berechnet.
Hier wird lediglich der Grenzbetrag dem neuen Artikel 6 AHVV angepasst.
Art. 19 (neu)
Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2000 Franken im Kalenderjahr nicht erreicht, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Ähnlich wie in Artikel 5 Absatz 5 AHVG hinsichtlich der Beiträge von geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb wird durch Artikel 8 Absatz 2 AH VG dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, zu bestimmen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Die Übereinstimmung mit der unteren Grenze der sinkenden Beitragsskala konnte nicht beibehalten werden. Denn diese beträgt nun 4200 Franken. Es liegt auf der Hand, dass es dem Versicherten nicht freigestellt werden kann, ob er von einem Einkommen dieser Höhe die Beiträge entrichten oder nicht entrichten will (s. Botschaft S. 26). Der Bundesrat hat deshalb die Grenze bei 2000 Franken belassen. Damit besteht auch Übereinstimmung mit der Regelung über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb, wie sie in Artikel 8b15 A HVV enthalten ist (s. die entsprechenden Erläuterungen).
Art. 21
Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende
Beträgt das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit mindestens 2000 Fran- mindestens 4200 Franken, aber weniger als 20 000 Franken im ken, aber weniger als 25 200 Franken Jahr, so werden die Beiträge wie folgt be-
rechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Jährliches Erwerbseinkonimen
in Franken Beitragsansat.z Beitragsansatz
in Prozenten in Franken
in Prozenten von aber weniger des Erwerbs- von aber weniger des Erwerbsmindestens als einkommens mindestens als einkommens
2000 7 000 4,2 4200 8000 4,2
7000 9000 4,4 8000 10000 4,3 9000 11000 4,6 10000 11000 4,4 11000 12000 4,8 11000 12000 4,5
12000 13000 5,0 12000 13000 4,6
13000 14000 5,2 13000 14000 4,7 14000 15000 5,5 14000 15000 4,9 15000 16000 5,8 15000 16000 5,1 16000 17000 6,1 16000 17000 5,3
17000 18000 6,4 17000 18000 5,5
18000 19000 6,7 18 000 19 000 5,7
19 000 20 000 7,0 19000 20000 5,9
20 000 21 000 6,2 21000 22000 6,5
22 000 23 000 6,8 23 000 24000 7,1 24000 25200 7,4
2 Beträgt das nach Artikel 6ter anrechenbare Einkommen weniger als 4200 Franken, so hat der Versicherte nicht den Mindestbeitrag, sondern einen prozentualen Beitrag nach dem niedrigsten Ansatz der Skala zu entrichten.
Die neue sinkende Beitragsskala ist so gestaltet, dass bis zu einem Jahreseinkommen von 24 000 Franken keine Beitragserhöhung gegenüber bisher eintritt. Erreicht das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 4200 Franken im Jahr nicht, so schuldet der Selbständigerwerbende den Mindestbeitrag.
Absatz 2 sieht aber vor, dass von dem nach Abzug des Freibetrages verbleibenden Einkommen eines Rentenbezügers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von weniger als 4200 Franken die Beiträge nach dem niedrigsten Satz der sinkenden Skala berechnet werden, also mit 4,2 Prozent für die AHV allein oder 5,062 Prozent für AHV/IV/EO.
Art. 25
Wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Änderung
der Einkommensgrundlagen
1Nimmt der Beitragspflichtige eine selb-
ständige Erwerbstätigkeit auf oder haben
sich die Einkommensgrundlagen seit der
Berechnungsperiode, für welche die kan-
tonale Steuerbehörde das Erwerbseinkom-
men ermittelt hat, infolge Berufs- oder
Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzu-
tritts einer Einkommensquelle oder Neu-
verteilung des Betriebs- oder Geschäfts- Geschäftseinkommens dauernd verändert und wur- einkommens oder Invalidität .
de dadurch die Höhe des Einkommens
wesentlich beeinflusst, so ermittelt die
Ausgleichskasse das massgebende reine
Erwerbseinkommen für die Zeit von der
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätig-
keit bzw. von der Veränderung bis zum
Beginn der nächsten ordentlichen Bei-
tragsperiode und setzt die entsprechenden
Beiträge fest.
2Frauen, die das 62., und Männer, die das
65. Altersjahr vollendet haben und nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich eingeschränkt haben und dass dadurch die Höhe ihres Einkommens wesentlich beeinflusst wurde, können verlangen, dass die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen von dem darauf folgenden Kalenderjahr an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode ermittelt und die Beiträge neu festsetzt.
2Die Beiträge sind in der Regel für jedes sind für jedes Kalenderjahr . Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jah-
reseinkommens festzusetzen. Für das Vor-
jahr der nächsten ordentlichen Beitrags-
periode sind die Beiträge in jedem Fall Beiträge aufgrund .
aufgrund des reinen Erwerbseinkommens
festzusetzen, das der Beitragsbemessung
für diese Periode zugrunde zu legen ist.
Wird indessen die selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode aufgenommen oder tritt die Änderung der Einkommensgrundlage in diesem Zeitpunkt ein und weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Beitragsjahres unverhältnismässig stark von dem
der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkomrnens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist.
Ergibt sich später aus der Meldung der
kantonalen Steuerbehörde ein höheres
oder niedrigeres reines Erwerbseinkom-
men, so hat die Ausgleichskasse die Bei-
träge nachzufordern oder zurückzuerstat-
ten.
Absatz 1: Ein Selbständigerwerhender, der invalid wird und dessen Erwerbseinkommen deswegen erheblich zurückgeht, soll inskünftig eine Neufestsetzung der Beiträge verlangen können.
Absatz 2: Erfahrungsgemäss schränken viele Selbständigerwerbende, die das Rentenalter erreicht haben, freiwilligerweise oder krankheitshalber ihre Erwerbstätigkeit ein und erzielen dadurch ein geringeres Erwerbseinkommen als vorher. Die Beiträge, die sie zu entrichten haben, sind nicht mehr rentenbildend. Es drängt sich daher auf, diesen Personen eine Sonderregelung zuzugestehen, indem die altershalbe Einschränkung der Erwerbstätigkeit, sofern sie dauernd und erheblich ist, als Grund zur Neufestsetzung der Beiträge anerkannt wird. Die Gefahr von Missbräuchen besteht nicht; denn auch hier wird die kasseneigene Einschätzung gemäss Absatz 5 später der Wehrsteuerveranlagung angepasst.
Absätze 3 und 4: Fällt die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit auf den Beginn einer Beitragsperiode (also eines geraden Kalenderjahres) oder tritt die Grundlagenänderung in diesem Zeitpunkt ein, so wird nach der heutigen Regelung das Erwerbseinkommen, das im ersten Jahr erzielt wurde, zur Berechnungsgrundlage für die ersten vier Jahre. Wenn, was die Regel ist, das Einkommen, das im ersten Jahr erzielt wurde, nicht wesentlich abweicht von dem jeweils in den folgenden Jahren erzielten, so vermag diese Regelung zu befriedigen. In einem Fall jedoch fährt sie zu stossenden Ergebnissen, nämlich dann, wenn das Erwerbseinkommen, das im ersten Jahr erzielt wurde, im Verhältnis zu dem der folgenden Jahre unverhältnismässig hoch oder tief war. Denn dann werden die Beiträge für die drei auf das erste Jahr folgenden Jahre nach dem im ersten Jahr erzielten übermässig hohen oder tiefen Einkommen bemessen.
Um das zu verhindern und auch in diesem Sonderfall die Beiträge so festzusetzen, dass sie den erzielten Erwerbseinkommen angemessen sind, soll nicht schon für das erste Vorjahr zur ordentlichen Beitragsfestsetzung über-
gegangen werden, sondern erst vom Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode an. Das hat zur Folge, dass die Beiträge für die ersten drei Jahre aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festgesetzt und erst vom vierten Jahr hinweg das ordentliche Festsetzungsverfahren - Bemessung der Beiträge aufgrund des durchschnittlichen Erwerbseinkommens einer zurückliegenden zweijährigen Berechnungsperiode -angewendet wird. Damit verliert das als Berechnungsgrundlage «ungeeignete» Erwerbseinkommen des ersten Jahres seinen Einfluss auf die Bemessung der Beiträge der folgenden Jahre.
Absatz 5 entspricht dem heutigen Wortlaut von Absatz 3.
(Die Beiträge der Nichterwerbstätigen)
Art. 28 Abs. 1
Bemessung der Beiträge
1Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss1 Nichterwerbstätige, für die nicht der Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Bundes- jährliche Mindestbeitrag von 168 Franken gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, 84 Franken vorgesehen ist, bezahlen die
Beiträge aufgrund ihres Vermögens und
Renteneinkommens wie folgt:
Vermögen Jahres- Zuschlag für Vermögen Jahres- Zuschlag für bzw. mit 30 beitrag je Weitere bzw. mit 30 beitrag je weitere multipliziertes 50 000 Franken multipliziertes 50 000 Franken jährliches Renten- Vermögen jährliches Renten- Vermögen einkommen bzw. mit 30 einkommen bzw. mit 30
multipliziertes multipliziertes jährliches jährliches Renten- Renteneinkommen einkommen Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
weniger weniger als 100 000 84 - als 200 000168
100000 126 42 200000 25284
250000 252 84 1750000 2856126
1750000 2772 126 4000000 8400 - 4000000 8400 - und mehr
und mehr
Für Vermögen von 150 000 bis 199 999 Franken beträgt nach bisheriger Ordnung der jährliche AHV-Beitrag 168 Franken. Dies ist nach der neuen Fassung von Artikel 10 AHVG gerade der minimale jährliche AHV-Beitrag. Dementsprechend ist die untere Vermögensgrenze auf 200 000 Franken erhöht worden.
Weiter sieht die neue Fassung von Artikel 10 Absatz 1 AHVG vor, dass der Mindestbeitrag periodisch der Entwicklung des Rentenindexes anzupassen
ist. Deshalb musste zwischen diesem Mindestbeitrag und dem nächsten Tabellenwert ein angemessener Abstand hergestellt werden. Dadurch dürften auf längere Zeit ausser dem Mindestbeitrag alle Werte der Beitragstabellen fest bleiben.
Art. 28bi5 (neu)
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten vorbehältlich Artikel 30 die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen während des Kalenderjahres nicht mindestens den für sie massgebenden Grenzbeitrag gemäss folgender Tabelle erreichen:
Vermögen mit allfälligen Grenzbeitrag kapitalisierten Renteneinkommen vom Erwerbs-
Fr. Fr. Fr.
von aber weniger einkommen mindestens als 0 250000168
250000 500000252
500 000 750 000378
750 000 1 000 000546
1 000 000 1 500 000756
1500000 2000000966
2000000 30000001176
3 000 000 1 386
Artikel 10 Absatz 1 AHVG ermächtigt den Bundesrat, für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, den Beitrag heraufzusetzen, der im allgemeinen für die Abgrenzung zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten gilt. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die wirtschaftlich betrachtet Nichterwerbstätige sind, durch die Leistung geringer Beiträge von Erwerbseinkommen sich der Pflicht entziehen, die vielfach wesentlich höheren Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten.
Der Grenzbetrag erhöht sich stufenweise, entsprechend den sozialen Verhältnissen des Versicherten (Höhe des Vermögens und des Renteneinkommens).
Die nähere Umschreibung des Kreises der Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, erfolgt durch Verwaltungsweisung.
Art. 29 Abs. 3 (neu) Ermittlung des Vermögens und des Renteneinkommens Der für die Berechnung der Pauschalsteuer gemäss Artikel 18b1s des Bundes-
ratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die entsprechenden Wehrsteuerveranlagungen sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
Die Aufnahme dieser Bestimmung in die AHVV entspricht einem Begehren der kantonalen Ausgleichskassen. Damit wird die bisherige Praxis dieser Ausgleichskassen rechtlich verankert.
Art. 30 (neu)
Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
1Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.
2Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.
Studenten, die den Beitrag als Nichterwerbstätige durch Beitragsmarken entrichtet haben, können die Beiträge, die nachweisbar von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, von der Ausgleichskasse zurückfordern.
Nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG galten bisher Versicherte als Nichterwerbstätige, die keine Beiträge entrichteten oder allein oder zusammen mit ihren Arbeitgebern AHV/IV/EO-Beiträge von Erwerbseinkommen, die 100 Franken im Kalenderjahr nicht erreichten. Die Beiträge von Erwerbseinkommen blieben gleichwohl geschuldet, so dass es zur Kumulation mit den Beiträgen kam, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu entrichten hatte.
Der die Abgrenzung bildende AHV/IV/EO-Beitrag wird ab 1979 von 100 auf 200 Franken erhöht. Hielte man an der bisherigen Regelung fest, so könnten, neben den Beiträgen, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger schuldet, noch bis zu 199 Franken an Beiträgen von Erwerbseinkommen zu entrichten sein. Das wäre unbillig. Deshalb sind inskünftig die Beiträge von Erwerbseinkommen auf Verlangen an die Beiträge anzurechnen, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat.
Gliederungstitel vor Art. 31
Der bisherige Gliederungstitel von Artikel 30 wird vor den Artikel 31 gesetzt
(Die Beiträge der Arbeitgeber)
Art. 33 Bst. b und e
(Ausnahmen von der Beitragspflicht)
Ausgenommen von der Beitragspflicht als
Arbeitgeber sind:
b. in der Schweiz akkreditierte ausländi- b. in der Schweiz akkreditierte ausländische Missionen sowie die in Artikel 1 sche Missionen;
genannten Personen;
die in Artikel 1 genannten Personen, jedoch nicht für ihre privaten Hausangestellten, die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und der schweizerischen Versicherung unterstellt sind.
Diese Änderung erlaubt es, in beschränktem Masse den Wünschen Rechnung zu tragen, die im Postulat Ziegler (Botschaft S. 42) vorgebracht wurden. In Frage steht hier nur der Arbeitgeberbeitrag. Dieser kann den diplomatischen und den konsularischen Vertretungen nicht auferlegt werden. Die Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, die beide von der Schweiz ratifiziert wurden, erlauben es indessen dem schweizerischen Gesetzgeber, diplomatischen oder konsularischen Vertretern, die in der Schweiz versicherte private Hausangestellte beschäftigen, die AH V-rechtlichen Pflichten des Arbeitgebers aufzuerlegen.
Die Pflicht des diplomatischen und des konsularischen Personals, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten, kann allerdings durch die Ausgleichskassen nicht erzwungen werden. Indessen wird sich das Eidg. Politische Departement dafür einsetzen, dass diese Pflicht, die auf anerkanntem internationalem Recht beruht, erfüllt wird.
Unter den in Artikel 33 Buchstabe e genannten Personen, auf welche die neue Regel anwendbar ist, sind zu verstehen der Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals (Art. 1 Bst. b AHVV) sowie die Konsularbeamten (Art. 1 Bst. d AHVV); das sind die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragten Personen mit Einschluss des Chefs des konsularischen Postens.
Die neue Regelung ist auch anwendbar auf das Personal internationaler Organisationen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, in bezug auf dessen private Hausangestellte.
Art. 35
Abrechnung
1Die Abrechnung des Arbeitgebers um-1 Die Abrechnung des Arbeitgebers umfasst die nötigen Angaben für die Ver- fasst die nötigen Angaben für die Verbubuchung der Beiträge und für die Ein- chung der Beiträge und für die Eintratragung in das individuelle Konto. Die gung in das individuelle Konto.
Ausgleichskasse kann die Angaben für die2 Die Ausgleichskasse bestimmt die Ab-Verbuchung bei jeder Zahlung und jene rechnungsperiode. Diese darf eine oder für die Eintragung in das individuelle mehrere Zahlungsperioden, jedoch höch-Konto gleichzeitig oder nur einmal für stens ein Kalenderjahr umfassen.
das ganze Kalenderjahr verlangen. Der Arbeitgeber hat die Angaben innert
2Werden die Angaben nicht mit der Zah- eines Monats nach Ablauf der Abrechlung gemacht, so setzt die Ausgleichskasse nungsperiode zu liefern.
eine Frist, innert welcher der Arbeitgeber
sie zu liefern hat.
Neben redaktionellen Änderungen findet sich eine materielle Änderung: In Absatz 3 wird eine Frist von einem Monat gesetzt, innerhalb der nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Abrechnungsangaben der Ausgleichskasse bekannt zu geben sind. Diese neue Regelung dient der Straffung des Beitragsbezuges.
Art. 37
Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
1Beitragspflichtige, welche innert der vor-1 Beitragspflichtige, die innert der vorgegeschriebenen Frist die Beiträge nicht be- schriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die nötigen Angaben für die zahlen oder über die Lohnbeiträge nicht Abrechnung nicht machen, sind von der abrechnen, sind von der Ausgleichskasse Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen. Die schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung Mahnung ist so rechtzeitig zu erlassen, einer Nachfrist von 10-20 Tagen.
dass ein ordnungsgemässer Zahlungs- und
Abrechnungsverkehr gewährleistet wird
und Verluste nach Möglichkeit vermieden
werden, spätestens aber 6 Monate nach
Ablauf der Zahlungs- oder Abrechnungs-
periode.
2Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr2 Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 5-50 Franken aufzuerlegen, eine von 5-50 Franken aufzuerlegen und auf Nachfrist von 10-20 Tagen anzusetzen die Folgen der Missachtung der Mahnung und auf die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen.
der Mahnung aufmerksam zu machen.
Artikel 206 findet Anwendung.
Die Mahnung ist so rechtzeitig zu erlassen, dass die Nachfrist
a. für die einmonatige Zahlungsperiode und für die einmonatige Abrechnungsperiode spätestens zwei Monate nach deren Ende,
b. für die übrigen Zahlungsperioden und
Abrechnungsperioden spätestens drei Monate nach deren Ende abläuft.
Die bisherige Verordnung sieht vor, dass mit der Mahnung -und deshalb mit der Vollstreckung der Beitragsforderung bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungs- oder Abrechnungsperiode zugewartet werden kann; allerdings haben die Ausgleichskassen diese Frist im allgemeinen nicht ausgeschöpft. Bekanntlich erwies es sich als notwendig, den Beitragsbezug zu straffen. Daher wurden die Ausgleichskassen schon im Jahre 1976 durch Weisungen angehalten, das Mahnverfahren innerhalb der kürzeren Fristen durchzuführen, die jetzt in Absatz 3 der neuen Fassung von Artikel 37 verankert werden.
Art. 41bis (neu)
Verzugszinsen
1 Verzugszinsen sind zu entrichten, wenn die Ausgleichskasse die Beiträge in Betreibung setzt oder wenn über den Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet wird. In den übrigen Fällen, namentlich wenn die Ausgleichskasse eine ausserordentliche Zahlungsfrist setzt oder Beiträge nachfordert, sind Verzugszinsen zu entrichten, sofern die Beiträge nicht innert vier Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden.
2 Bei Beitragsnachforderungen sind keine Verzugszinsen zu entrichten für die vier Monate, die auf die Nachzahlungsverfügung oder, im Falle von Artikel 34 Absatz 3, auf die von der Ausgleichskasse gestellte Rechnung folgen, sofern die nachgeforderten Beiträge und die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen innert dieser Frist entrichtet werden.
Die Verzugszinsen laufen
im allgemeinen vom Ende der Zahlungsperiode an;
bei der Nachzahlung vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind;
bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt.
Keine Verzugszinsen sind zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge weniger als 3000 Franken ausmachen.
Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je abgelaufenen Monat oder, wenn die Beitragsforderung in Betreibung gesetzt wird, 6 Prozent im Jahr.
Der Erhebung von Verzugszinsen und der Ausrichtung von Vergütungszinsen stehen gewisse Schwierigkeiten technischer Natur entgegen. Diese rühren vor allem daher, dass der Bezug der Beiträge nicht einheitlich ist. Die Lohnbeiträge werden an der Quelle erhoben, also grundsätzlich ohne dass über sie verfügt wird, während die Beiträge der Selhsrändigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen durch Verfügungen festgesetzt werden. Auch gibt es keinen einheitlichen Fälligkeitstermin wie bei den Steuern, sondern die Beiträge werden je nach Art und Höhe monatlich, quartaiweise, halbjährlich oder jährlich fällig, wobei erst noch die Ausgleichskassen in der Wahl der Zahlungsperioden und damit der Fälligkeit einen erheblichen Spielraum geniessen. Dazu kommt, dass die Ausgleichskassen regelmässig nicht nur Beiträge für AHV, IV und EO erheben, sondern auch Beiträge für übertragene Aufgaben. Ferner sind die Beitragspflichtigen nicht nur die Schuldner der Ausgleichskassen, sondern vielfach auch deren Gläubiger, indem ihnen Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung, aus der bundesrechtlichen Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft und aus Familienzula genordnun gen der Kantone und Verbünde zustehen und diese Leistungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden. Endlich ergeben sich Schwierigkeiten aus dem Umstand, dass die technische Organisation der Ausgleichskassen unterschiedlich gestaltet ist.
Wird die Betreibung eingeleitet oder über den Schuldner der Konkurs eröffnet, so sind die Verzugszinsen zu erheben. Wenn der Beitragspflichtige die Beiträge fristgerecht entrichtet oder ihm die Ausgleichskasse ausnahmsweise eine kurze Stundung gewährt, er aber doch die Beiträge innert vier Monaten nach Ablauf der Zahlungsperiode oder dem Erlass der Nachzahlungsverfügung entrichtet, so werden keine Verzugszinsen erhoben. Damit wird vermieden, dass die Ausgleichskassen geringfügige Verzugszinsen von Beitragspflichtigen erheben müssen, die die Beiträge zwar nicht termingerecht, aber doch noch innerhalb einer angängigen Frist entrichtet haben. Dem gleichen Zweck dient die Bestimmung in Absatz 4, wonach von Beiträgen unter 3000 Franken, die der Beitragspflichtige am Ende der Zahlungsperiode schuldet (Saldo) oder die er an Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, nachzuzahlen hat, keine Verzugszinsen erhoben werden.
Der Einfachheit halber werden die Verzugszinsen grundsätzlich je abgelaufenen Monat berechnet. Weil die Betreibungsämter jedoch den Verzugs- Zins tageweise berechnen, wird für den Fall, dass die Beitragsforderung in Betreibung gesetzt wurde, ein Jahreszins vorgeschrieben. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je abgelaufenen Monat und entsprechend 6 Prozent im Jahr.
Art. 41ter (neu)
Vergütungszinsen
1Vergütungszinsen von 0,5 Prozent im Monat werden ausgerichtet von bezahlten, aber nicht geschuldeten Beiträgen von mindestens 3000 Franken, welche die Ausgleichskasse zurückerstattet.
2Vergütungszinsen werden ausgerichtet vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
Keine Vergütungszinsen werden ausgerichtet, wenn der Selbständigerwerbende, dessen Beiträge im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, oder wenn der Arbeitgeber, der die Beiträge gemäss Artikel 34 Absatz 3 entrichtet, zuviel Beiträge bezahlt hat.
Der Erhebung von Verzugszinsen entspricht es, dem Beitragspflichtigen, der zuviel Beiträge bezahlt hat, Vergütungszinsen von gleicher Höhe zu gewähren. Der Lauf des Vergütungszinses beginnt, entsprechend dem Lauf des Verzugszinses bei der Nachzahlung, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge entrichtet wurden. Die in Absatz 3 erwähnten Ausnahmen drängen sich aus administrativen Gründen auf.
(Die ordentlichen Renten)
Art. 51 Abs. 2 und 3
(Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens)
Für die Berechnung des durchschnittli-2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind auch die chen Jahreseinkommens werden die dem Monate des Kalenderjahres, in welchem Versicherten gemäss Artikel 52bi1 zusätzder Rentenanspruch entsteht, und das ent- lich angerechneten Beitragsjahre und die sprechende Erwerbseinkommen zu berück- gemäss Artikel 52ter herangezogenen Beisichtigen, sofern vor diesem Kalenderjahr tragszeiten mit den entsprechenden Erwährend weniger als 12 Monaten Bei- werbseinkommen mitgezählt.
träge geleistet worden sind.
Bei der Ermittlung des durchschnittli-
chen Jahreseinkommens von Versicherten,
die eine Invalidenrente nicht unmittelbar
vor der Entstehung des Anspruchs auf
eine Alters- oder Hinterlassenenrente be-
zogen haben, werden die während des Be- werden die Kalenderjahre, in zugs der Invalidenrente zurückgelegten denen eine Invalidenrente bezogen wurde, Beitragsjahre und das entsprechende Er- und das entsprechende Erwerbseinkomwerbseinkommen nicht angerechnet, falls men
dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
Die bisherige, im Absatz 2 enthaltene Regelung wurde nunmehr im Gesetz selbst verankert (Art. 30 Abs. 2bis AHVG). An die freiwerdende Stelle tritt neu die Bestimmung, dass die zur Auffüllung von Beitragslücken gewährten Zusatzjahre nicht nur wie bisher allein für die Bestimmung der Rentenskala, sondern auch bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens wie effektive Beitragsjahre zu behandeln sind. Damit wird auch in diesem Bereich der Begriff der Beitragsdauer vereinheitlicht.
Weil die genauen Erwerbsperioden oft nirgends aufgezeichnet sind, lässt sich in der Praxis zumeist nicht mehr feststellen, ob und in welchem Umfang Beitragszeiten auszuklammern sind. Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, wird in Absatz 3 präzisiert, dass generell die ganzen Kalenderjahre, in welche Beginn und Ende des Anspruchs auf Invalidenrente fallen, sowie die betreffenden Erwerbseinkommen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens unberücksichtigt bleiben.
Art. 51b15 (neu)
Aufwertungsfaktoren
1Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen gemäss Artikel 30 Absatz 4 AHVG jährlich fest.
2Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Rentenbeginns geteilt wird.
Diese Bestimmung gibt an, wie die Aufwertungsfaktoren nach Artikel 30 Absatz 4 AHVG berechnet werden.
Art. 51ter (neu) Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
1 Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
über die Entwicklungen des Landesindex der Konsumentenpreise sowie des Lohnindex des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag für die Festsetzung des Rentenindex.
2Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.
Absatz 1 regelt das Vorgehen für die Festlegung des Rentenindexes, der in Absatz 1 und 2 von Artikel 33ter AHVG beschrieben wird und die Grundlage für die künftigen Rentenanpassungen bildet.
Absatz 2 regelt das Verfahren für eine allfällige Neudefinierung des Rentenindexes (Änderung des Mischungsverhältnisses zwischen dem BIGA -Lohnindex und dem Landesindex der Konsumentenpreise).
Art. 51quater (neu)
Mitteilung der Rentenanpassung
Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekanntgegeben.
Bei einem Bestand von über 1,1 Millionen Renten würde es die Ausgleichskassen administrativ und zeitlich sehr stark belasten, wenn sie bei jeder periodischen Rentenanpassung den neuen Rentenbetrag mittels einer formellen Verfügung dem Berechtigten mitzuteilen hätten. Wie frühere Erfahrungen ferner gezeigt haben, würden Verfügungen bei Rentenanpassungen auch zu Missverständnissen führen und viele unnötige Beschwerden zur Folge haben, wodurch die Rechtspflegeorgane sehr stark belastet würden.
Aus diesem Grunde hat das Parlament den Bundesrat schon seit längerer Zeit bei den Rentenerhöhungen jeweils ermächtigt, ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Der neue Artikel erklärt nun dieses Verfahren, das sich in der Praxis bewährt hat, auch für die künftigen Rentenanpassungen als massgebend.
Art. 52
Abstufung der Teilrenten
1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: 1
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren Teilrente in Prozenten Nummer der
des Versicherten der Vollrente Rentenskala und denen seines Jahrgangs in Prozenten von mindestens aber weniger als 2,28 2,271
2,28 4,55 4,552
4,55 6,82 6,823
6,82 9,10 9,094
9,10 11,37 11,365
11,37 13,64 13,646
13,64 15,91 15,917
15,91 18,19 18,188
18,19 20,46 20,459
20,46 22,73 22,7310
22,73 25,01 25,0011
25,01 27,28 27,2712
27,28 29,55 29,5513
29,55 31,82 31,8214
31,82 34,10 34,0915
34,10 36,37 36,3616
36,37 38,64 38,6417
38,64 40,91 40,9118
40,91 43,19 43,1819
43,19 45,46 45,4520
45,46 47,73 47,7321
47,73 50,01 50,0022
50,01 52,28 52,2723
52,28 54,55 54,5524
54,55 56,82 56,8225
56,82 59,10 59,0926
59,10 61,37 61,3627
61,37 63,64 63,6428
63,64 65,91 65,9129
65,91 68,19 68,1830
68,19 70,46 70,4531
70,46 72,73 72,7332
72,73 75,01 75,0033
75,01 77,28 77,2734
77,28 79,55 79,5535
1 Aus drucktechnischen Gründen wird hier ausnahmsweise nur die neue Fassung der Teilrententabelle wiedergegeben.
79,55 81,82 81,8236
81,82 84,10 84,0937
84,10 86,37 86,3638
86,37 88,64 88,6439
88,64 90,91 90,9140
90,91 93,19 93,1841
93,19 95,46 95,4542
95,46 97,73 97,7343
97,73 100,00 100,0044
2Beträgt das Verhältnis zwischen den2 Bcträt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens und denen seines Jahrganges mindestens 88 Prozent, so wird die Vollrente ge- 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt. währt.
Die Teilrenten der Skalen 1-6 werden Ist die Verhältniszahl zwischen dem gekürzt durchschnittlichen Beitragsansatz der Jah-
um ein Drittel, wenn die Beitragsdauer re, in denen der Versicherte Beiträge gedes Versicherten ausschliesslich in die leistet hat, und dem durchschnittlichen Zeit vor dem 1. Januar 1973 fällt; Beitragsansatz der Jahre, in denen sein um ein Viertel, wenn mindestens drei Jahrgang Beiträge geleistet hat, kleiner als Viertel, aber weniger als vier Viertel eins, so wird die Teilrente gekürzt, indem der Beitragsdauer des Versicherten in sie mit der genannten Verhältniszahl verdie Zeit vor dem 1. Januar 1973 fallen. vielfacht wird.
1Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsan,ätze gemäss Absatz 3 werden für die Jahre vor 1973 4 Lohnprozente und für die folgenden Jahre 7,8 Lohnprozente gerechnet.
Die neue Abstufung lehnt sich an das Pro-rata-temporis-Prinzip und stützt sich auf die 44 Beitragsjahre, während welcher nach Ablauf der Einführungszeit die Versicherten der Beitragspflicht unterstellt sein werden. Der Übergang von 25 auf 44 Rentenskalen hat zur Folge, dass die Teilrenten wesentlich feiner abgestuft sein werden als bisher. Die Breite der Intervalle beträgt 1/44 oder 2,27 Prozent. Auf die um ein Drittel bzw. um ein Viertel gekürzten Teilrenten der Skalen 1 bis 6 wird verzichtet, da die Lage der Beitragszeit und damit verbunden die Höhe der Beitragsansätze bei der Bestimmung der Rentenskala direkt berücksichtigt wird. Das BSV wird alljährlich Tabellen zur Bestimmung der Rentenskalen veröffentlichen.
Art. 52bi5
Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der
Berechnung der Teilrenten
Beträgt das Verhältnis zwischen den vol-
len Beitragsjahren des Versicherten und
denen seines Jahrganges mindestens 50
Prozent, so werden dem Versicherten für
fehlende Beitragsjahre folgende volle Bei- Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973, tragsjahre zusätzlich angerechnet: während welcher er beitragspflichtig war,
folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:
Bei vollen Beitragsjahren Zusätzlich Bei vollen Beitragsjahren Zusätzlich
des Versicherten anrechenbare des Versicherten anrechenbare volle Beitragsjahre volle Beitragsjahre von bis bis zu von bis bis zu 15 19 1 20 301
20 24 2 31 442
25 293
30 404
Im Zusammenhang mit der neuen Teilrentenordnung wurde auch die Bestimmung über die «Gratis Jahre» geprüft, welche dazu dient, Personen, die in den ersten Jahren nach Einführung der AHV aus irgend einem Grunde nicht erfasst wurden, zusätzliche Beitragsjahre anzurechnen. Eine Einschränkung besteht darin, dass künftig nur noch zusätzliche Jahre angerechnet werden für Lücken, in denen der Versicherte beitragspflichtig war und nur für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1973 liegen, also in den ersten 25 Jahren des Bestehens der AH V.
Art. 52ter (neu)
Anrechnung vor dem 20. Alters jahr zurückgelegter Beitragszeiten
Ist die Beitragsdauer des Versicherten im Sinne von Artikel 29b53 AHVG unvollständig, so werden allfällige Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zurückgelegt hat, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
Mit dieser Bestimmung macht der Bundesrat von der ihm in Artikel 29b55 Absatz 1 A HVG erteilten Ermächtigung Gebrauch. A lifällige Beitragszeiten, die der erwerbstätige Minderjährige zurücklegte, bevor auch seine nichterwerbstätigen Jahrgänger der Beitragspflicht unterstanden, sollen zur Auffüllung oder Schliessung später entstandener Beitragslücken herangezogen werden. Die Neuregelung kann zur Bemessung der Rente nach einer höheren Teilrentenskala und im günstigsten Falle sogar zur Ausrichtung einer Voll- statt einer Teilrente führen.
Art. 53 Rententabellen Das Eidgenössische Departement des In- 1 Das Departement stellt verbindliche nern stellt verbindliche Rententabellen Rententabellen auf. Dabei beträgt die Ab-
auf. Dabei kann es die Monatsrenten zu- stufung der Monatsrenten, bezogen auf gunsten der Berechtigten aufrunden, doch die volle einfache Altersrente, höchstens darf die Erhöhung, bezogen auf die volle 2 Prozent des Mindestbetrages dieser einfache Altersrente, nicht mehr als 10 Rente.
Franken betragen. Die Monatsrenten sind2 Bei den Monatsrenten werden Beträge überdies auf volle Franken aufzurunden. von 50 und mehr Rappen auf den näch-
sten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
Im Gegensatz zu früheren Rententabellen, wo auch kleinste Beträge über einem Franken auf den nächsten Franken aufgerundet wurden, sollen Beträge von weniger als 50 Rappen nun abgerundet werden. Der Übergang zu dieser allgemein gebräuchlichen Rundungsregel verhindert, dass bei jeder Rentenanpassung kumulativ Rentenerhöhungen durch Aufrunden vorkommen. Bisher musste bei jeder Rentenanpassung der in Absatz 1 Satz 2 vorkommende feste Frankenbetrag geändert werden. Um dies zu vermeiden, wurde in der neuen Fassung anstelle des Frankenbetrages ein fester Satz von 2 Prozent eingesetzt.
Art. 53b1s1
Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
1Die Kinder- und Waisenrenten werden
im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des
Bundesgesetzes gekürzt, soweit sie zusam-
men mit den Renten des Vaters und der
Mutter das für sie massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen um 1200 Jahreseinkommen übersteigen. Franken im Jahr übersteigen.
2Der Kürzungsbetrag ist verhältnismässig2 Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zuauf die einzelnen Kinder- oder Waisen- sammen mit den Renten des Vaters und renten zu verteilen. Diese sind jedoch der Mutter nicht mehr ausmachen als der nicht unter 150 Prozent des Mindestbe- Mindestbetrag der Ehepaar-Altersrente trages der zutreffenden Rentenskala zu und die Mindestbeträge von drei einfakürzen. chen Kinder- oder Waisenrenten zusam-
men. Dieser Grenzbetrag erhöht sich vom vierten Kind an um 1000 Franken für jedes weitere Kind.
Bei Teilrenten bemisst sich die Kür- Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen zungsgrenze gemäss Absatz 1 im gleichen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen. Verhältnis wie die entsprechende Teilrente Bei Teilrenten bemisst sich der Grenzzur Vollrente. betrag gemäss Absatz 1 nach dem Ver-
hältnis der Teilrente zur Vollrente.
1Die Änderungen von Art. 53bis treten erst zusammen mit der ersten Rentenanpassung in Kraft (s. Abschnitt IV der Revisionsverordnung, S. 166).
Nach der bisherigen Regelung waren Kinder- und Waisenrenten zu kürzen, soweit der Gesamtrentenbetrag der Familie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 1200 Franken im Jahr überstieg. Die Renten wurden jedoch nicht unter 150 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden Rentenskala gekürzt. Diese Regelung wurde anlässlich der achten AHV-Revision getroffen, damit die Kinder- und Waisenrenten nicht unter die jeweils für die betreffende Rentnerfamilie geltende Einkommensgrenze für den Bezug von Ergänzungsleistungen gekürzt werden mussten.
In der Praxis hat sich nun gezeigt, dass das anvisierte Ziel, nämlich ungerechtfertigte Überentschädigungen zu verhindern, nicht erreicht wurde. Die Kürzungsgrenzen haben sich als zu hoch und zu starr erwiesen. Das neue Gesetz beauftragt deshalb den Bundesrat in Artikel 41 Absatz 3, ähnlich wie in der EO eine feste untere Kürzungsgrenze zu bestimmen. Eine solche Kürzungsgrenze, bis zu welcher keine Kürzung der Kinder- und Waisenrenten erfolgt, wird sich gezielt zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Versicherten auswirken. In Anlehnung an das in der EO geltende Kürzungssystem wird bestimmt, dass keine Kürzung stattfindet, wenn der Mindestbetrag der Ehepaar-Altersrente und von drei einfachen Kinder- oder Waisenrenten nicht überschritten wird, was einem Jahresbetrag von rund 17 000 Franken entspricht. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass in einigen Fällen gegenüber heute etwas mehr Ergänzungsleistungen beansprucht werden, weil sich die Einkommensbezogenheit der Renten nicht mit derjenigen der Ergänzungsleistungen deckt. Anderseits werden aber in bedeutend mehr Fällen ungerechtfertigte Uberentschädigun gen beseitigt.
Bei Rentnerfamilien mit mehr als drei Kindern wird die angegebene Grenze für jedes weitere Kind um 1000 Franken erhöht. Anderseits wird die bisherige Toleranzgrenze von 1200 Franken, um die die Renten das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen übersteigen durften, ohne dass eine Kürzung erfolgte, aufgehoben.
In der Durchführung wird die neue Regelung keine Mehrarbeit mit sich bringen, da für die Kürzungen wie bisher auf die Rententabellen gegriffen werden kann.
Art. 55bis Bst. a
(Ausschluss vorn Rentenaufschub)
Vorn Aufschub gemäss Artikel 39 des
Bundesgesetzes sind ausgeschlossen:
a. die Teilrenten der Rentenskalen 1-22; a. die Teilrenten;
Im Sinne einer administrativen Vereinfachung werden sämtliche Teilrenten von der Aufschubsmöglichkeit ausgeschlossen. Alle bisher bekannt gewordenen Aufschubsbegehren betrafen nämlich ausnahmslos Vollrenten.
(Die ausserordentlichen Renten)
Art. 64 (neu)1
Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
lDie ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten werden im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 AHVG gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter mehr ausmachen als der Min- destbetrag der ordentlichen Ehepaar-Altersrente und die Mindestbeträge von drei ordentlichen einfachen Kinder- oder Waisenrenten zusammen. Dieser Grenzbetrag erhöht sich vom vierten Kind an um 1000 Franken für jedes weitere Kind.
2Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- und Waisenrenten zu verteilen.
Die in Artikel 53b15 AHVV festgelegte Neuregelung verlangt auch entsprechende Kürzungsregeln für die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten. Die Bezüger dieser beitragsfreien Renten können nicht bessergestellt werden als die Bezüger von ordentlichen Renten.
Art. 65
Berechnung der ausserordentlichen Renten
Die Monatsbeträge der gekürzten Renten Die Monatsbeträge der gekürzten Renten sind stets auf den nächsten Franken und, werden gemäss Artikel 53 Absatz 2 auffalls sie weniger als 5 Franken betragen, oder abgerundet. Gekürzte Monatsbeträge auf 5 Franken aufzurunden. Für Witwen- von weniger als 5 Franken sind auf familien, deren Renten gemäss Artikel 63 5 Franken aufzurunden. Für Witwen-Absatz 1 berechnet werden, ist die Summe familien. deren Renten gemäss Artikel 63 der gekürzten Renten in dieser Weise auf- Absatz 1 berechnet werden, ist die Sumzurunden. me der gekürzten Renten in dieser Weise
zu runden.
Es handelt sich hier um eine Anpassung an die in Artikel 53 AHVV eingeführte neue Rundungsregel.
Gliederungstitel vor Art. 66biS
D. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel
Änderung der Sachüberschrift
Art. 66bis
Hilfiosenentschädigung
1Art. 64 wird erst bei der ersten Rentenanpassung nach Abschnitt III la des Änderungsgesetzes in Kraft treten (s. Abschnitt IV der Revisionsverordnung, S. 166).
Art. 66ter (neu)
Hilfsmittel
Das Departement regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
Der Umfang des Anspruchs auf Hilfsmittel und das Abgabeverfahren sollen, ähnlich wie in der IV, durch eine Verordnung des Eidg. Departements des Innern geregelt werden. Hinsichtlich des Umfanges des Anspruchs ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die in der Botschaft des Bundesrates zur neunten AHV-Revision veranschlagten 20 Millionen Franken jährlich nicht überschritten werden.
(Verschiedene Bestimmungen)
Art. 68 Abs. 1 und 3 Bst. c
(Festsetzung der ordentlichen Renten)
1Das Anmeldeformular hat alle Angaben1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. Ihm beizulegen Rente notwendig sind. Beizulegen sind die sind die Versicherungsausweise des Ren- Versicherungsausweise des Rentenanspretenansprechers und jener Angehörigen, chers, seines Ehegatten sowie jener Angederen Beitragsleistung und Beitragsdauer hörigen, die selber einen Versicherungsfür die Rentenbemessung massgebend sind, ausweis besitzen und für die aufgrund des sowie jener Angehörigen, die selber einen gleichen Versicherungsfalles Leistungen be-Versicherungsausweis besitzen und für die ansprucht werden.
aufgrund des gleichen Versicherungsfalles
des Alters oder des Todes Leistungen be-
ansprucht werden.
Die Rentenverfügung ist zuzustellen:
c. der Zentralen Ausgleichsstelle; c. Aufgehoben
Absatz 1: Um eine möglichst vollständige Registrierung der Rentenfälle bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zu gewährleisten, ist es erforderlich, der Rentenanmeldung auch den Versicherungsausweis des andern Ehegatten beizulegen, und zwar auch dann, wenn dessen Beitragsleistungen für die Rentenberechnung nicht massgebend sind.
Absatz 3: Dank des neuen Meldeverfahrens mit maschinell lesbaren Datenträgern erübrigt es sich, dass die Ausgleichskassen der ZAS eine Kopie der Rentenverfügung zustellen. Die bisherige Regelung wird dadurch hinfällig. Im übrigen wird die Meldepflicht der Ausgleichskassen gegenüber der ZAS in einer allgemeinen Bestimmung neu geregelt (s. Art. 70).
Art. 69 Abs. 4 Bst. c
(Festsetzung der ausserordentlichen Renten)
Die Rentenverfügung ist zuzustellen:
c. der Zentralen Ausgleichsstelle. c. Aufgehoben
Gleiche Anpassung wie bei Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe c.
Art. 70
Rentenineldungen und Rentenregi3ter
Jede Verfügung, mit welcher eine Rente Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen oder Hilflosenentschädigung zugesprochen Ausgleichsstelle die für die Führung des wird, jede Änderung des Betrages einer zentralen Rentenregisters nötigen Anga-Rente oder Hilflosenentschädigung und ben in geeigneter Weise mit. Ausserdem
jeder Wegfall einer Rente oder Hilflosen- wird über alle Renten und Hilfiosenententschädigung ist von der Ausgleichskasse schädigungen, welche die Ausgleichskasse, in eine im Doppel geführte Rentenliste ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber oder einzutragen; von dieser ist ein Exemplar eine ihr angeschlossene anerkannte Verperiodisch der Zentralen Ausgleichsstelle sicherungseinrichtung auszahlt, ein Regizu übersenden. Ausserdem ist für jede ster geführt, in dem jede Änderung nach-Rente und Hilflosenentschädigung, die von zutragen ist.
der Ausgleichskasse, einem mit ihr ab-
rechnenden Arbeitgeber oder einer ihr an-
geschlossenen anerkannten Versicherungs-
einrichtung ausbezahlt wird, eine Register-
karte zu erstellen, in der jede Änderung
nachzutragen ist.
Der Übergang zu technisch moderneren Meldeverfahren und die Notwendigkeit, das zentrale Rentenregister der ZAS nicht zuletzt auch im Hinblick auf die periodischen Rentenumrechnungen (Anpassung der laufenden Renten an die wirtschaftliche Entwicklung) stets auf dem aktuellen Stand zu halten, haben dazu geführt, dass die bisherige Regelung neu überdacht werden musste. Die Umstellung auf rationellere und sicherere Methoden durch den Einsatz maschinell lesbarer Datenträger ist zu einem wesentlichen Teil schon erfolgt und wird in absehbarer Zeit abgeschlossen sein. Die Neufassung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Dabei besteht die Meinung, dass das Bundesamt für Sozialversicherung weiterhin die nötigen Weisungen über die Einführung neuer Meldeverfahren erlässt und für die Koordination der beteiligten Verwaltungsstellen sorgt.
Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Art. 79quater (neu)
1Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte nach den Artikeln 48ter -4quinQuies AHVG wird unter Mitwirkung der Aus-
gleichskassen durch das Bundesamt geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgt durch die Schweizerische Unfaliversicherungsanstalt oder die Militärversicherung, wenn diese ebenfalls Rückgriff nehmen.
2Das Bundesamt regelt die Ausübung des Rückgriffs der Versicherung und trifft hiefür mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Militärversicherung die nötigen Vereinbarungen. Es kann die Geltendmachung des Rückgriffs kantonalen Ausgleichskassen übertragen sowie mit Versicherern und anderen Beteiligten Abmachungen treffen, um die Erledigung der Schadenfälle zu vereinfachen.
Sind mehrere Sozialversicherungszweige am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Diese Vorschrift regelt die Ausübung des Rückgriffsrechtes in der AHV. Sie entspricht den Vorschlägen, die eine vom Eidg. Departement des Innern eingesetzte Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der IV unter Leitung von Professor Lutz von der Hochschule St. Gallen ausgearbeitet hat. Die Geltendmachung des Rückgriffs obliegt gemäss Absatz 1 dem BSV, eventuell in Verbindung mit der SUVA und der MV, wenn diese Versicherungen auch für eigene Leistungen Rückgriff nehmen. SUVA und MV stellen ihre Dienste ferner für besondere Aufträge zur Verfügung, z. B. die Rückgriffnahme in bestimmten Auslandsfällen. Die Ausgleichskassen leisten die erforderlichen Vorarbeiten für die Rückgriffnahme (Vorabklärung bei der Anmeldung zum Leistungsbezug, ob ein Rückgriff in Betracht kommt; Zusammenstellung der rückgriffs fähigen Leistungen u. ä.). Das Bundesamt kann den kantonalen Ausgleichskassen und der Eidgenössischen Ausgleichskasse die Geltendmachung unter seiner Oberaufsicht übertragen. Es wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sich die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe dezentrale Durchführung schaffen lassen.
Absatz 2 ist Grundlage für die Regelung des Verfahrens mit der SUVA und der MV. Er gibt ferner dem Bundesamt die Möglichkeit, mit Haftpflichtversicherern sowie potentiell Haftpflichtigen wie SBB und PTT Abkommen über eine vereinfachte Rückgriffsabwicklung zu treffen.
Absatz 3 regelt das Innenverhältnis unter mehreren rückgriffnehmenden Sozialversicherungen.
(Die Organisation)
Art. 80 Abs. 4 (neu)
(Auszahlung der Renteit durch den Arbeitgeber)
Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und 1-lilfiosenentschädigungen notwendigen Miitl monatlich als zinslosen \orschuss verlangen.
Zahlt der Arbeitgeber die Renten und Hilflosenentschädigungen aus, so soll ihm neu die Möglichkeit eingeräumt werden, von den Ausgleichskassen die für die Auszahlung dieser Leistungen erforderlichen Mittel zu verlangen.
Art. 85
Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskassc
Der Nachweis, dass die zu errichtende
Ausgleichskasse die Voraussetzungen von
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Bun-
desgesetzes erfüllt, ist anhand des berei-
nigten Verzeichnisses der der Ausgleichs-
kasse anzuschliessenden Arbeitgeber und
Selbständigerwerbenden dem Bundesamt dem Bundesamt für Sozialversicherung auf geeignete Art bis zum 1. Juli des der Errichtung voranzu erbringen. gehenden Jahres
Bei einem Kassenwechsel müssen heute die Mutationen bis zum 30. September des betreffenden Jahres jenen Ausgleichskassen mitgeteilt werden, die Mitglieder abzutreten haben. Infolge Fehlens einer gesetzlichen Bestimmung hatten diese Weisungen bis anhin auch Geltung bei der Errichtung einer neuen Ausgleichskasse. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bei der Errichtung einer neuen Ausgleichskasse die Abtretung von Mitgliedern oft bestritten wird. Die Beurteilung solcher Fälle durch das BSV (Art. 127 AHVV) erfordert eine gewisse Zeit. Es ist daher notwendig, dass das bereinigte Verzeichnis der der neu zu errichtenden Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem BSV früher zugestellt wird. Die Frist wird deshalb in Anlehnung an Artikel 2 Absatz 1 der Verfügung des Eidg. Departements des Innern vom 19. Februar 1960 über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV auf den 1. Juli des der Errichtung vorangehenden Jahres festgesetzt.
Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
1 Verbände, welche auf den 1. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichten, können ... errichtet haben ‚.
erstmals nach drei und dann jeweils nach
fünf Jahren seit Inkrafttreten des Bundes- des gesetzes eine neue Ausgleichskasse errich- AHVG..
ten oder an der Verwaltung einer bereits
bestehenden Ausgleichskasse als weiterer
Gründerverband mitwirken.
Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.
2Gründerverbände, deren Ausgleichskasse
aufgelöst wird, können sich mit Bewilli-
gung des Eidgenössischen Departementes des Bundesamtes
des Innern jederzeit an der Verwaltung
einer bestehenden Ausgleichskasse beteili-
gen, sofern besondere Verhältnisse dies
angezeigt erscheinen lassen.
Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.
Die Umwandlung einer nicht paritäti-
schen Ausgleichskasse in eine paritätische
Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die
Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbän-
de an der Verwaltung einer Ausgleichs-
kasse oder die Entlassung von Arbeit-
nehmerverbänden aus der Verwaltung ei-
ner Ausgleichskasse ist nur auf Ende der
drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss
Absatz 1 zulässig,
1Das Eidgenössische Departement des In-6 Das Bundesamt setzt die Fristen an, innern setzt die Fristen an, innert welcher nert welcher die für die Errichtung neuer die für die Errichtung neuer oder Um- Ausgleichskassen oder für den Zusammenwandlung bestehender Ausgleichskassen schluss oder die Umwandlung bestehender notwendigen Massnahmen getroffen wer- Ausgleichskassen notwendigen Massnahden müssen. men getroffen werden müssen.
Absatz 1 ist materiell unverändert. Absatz 2: Bisher enthielt die AHVV keine Bestimmungen Über die Fusion von Verbandsausgleichskassen. Vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen handelt es sich dabei um eine Auflösung von zwei oder mehreren Verbandsausgleichskassen und die Errichtung einer neuen. In der Regel werden aber der oder die Gründerverbände der neuen Ausgleichskasse die gleichen Mit-
glieder aufweisen wie die Gründerverbände der aufzulösenden Ausgleichskassen. In einem solchen Falle ist es nicht erforderlich, die Ausgleichskassen tatsächlich zu liquidieren. Daher soll die Fusion dieser Art jederzeit möglich sein, d. h. ohne dass die in Artikel 99 Absatz 1 AHVV statuierte Karenzfrist beachtet werden muss. Dagegen ist diese Karenzfrist zu beachten, wenn eine vorgesehene Fusion von Ausgleichskassen eine grössere Mitgliederbewegung zur Folge hat.
Absatz 3: Da diese Beteiligung seit dem 1. Januar 1969 die Genehmigung des abgeänderten Kassenreglementes der bestehenden A usgleichskassen durch das BSV voraussetzt (Art. 100 AHVV), wurde für die Beteiligungsbewilligung ebenfalls das BSV zuständig erklärt.
Absatz 4: Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis des BSV.
Absatz 5: entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Absatz 6: Nach dieser Bestimmung ist nicht mehr das Eidg. Departement des Innern, sondern das BSV zuständig, die Fristen festzusetzen, innert welcher die für die Errichtung neuer oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.
Art. 104 Abs. 1
(Au/gaben und Befugnisse des Kassenvorstandes)
1Der Kassenvorstand überwacht die Ge-1 Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. schäftsführung der Kasse. Er bezeichnet
die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Hier wird verdeutlicht, dass es ausschliesslich in der Kompetenz des Kassenvorstandes liegt, die Revisionsstelle zu wählen bzw. zu bezeichnen und die Revisionsaufträge zu erteilen. Dadurch soll bei der Wahl der Revisionsstelle jegliche Einflussnahme seitens der Ausgleichskassen ausgeschlossen und dieser gegenüber die erforderliche Unabhängigkeit bei den Revisionen gewährleistet werden. Dagegen bleibt die Anordnung der Arbeitgeberkontrollen in zeitlicher Hinsicht Aufgabe des Kassenleiters (Art. 162 Abs. 3 AHVV).
Art. 107 (Auflösung der A usgleichskase) Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Arti- 1 Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt kel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Arti- der Auflösung der Ausgleichskasse. Es kel 60 Absatz 2 letzter Satz des Bundes- ordnet die erforderlichen Massnahmen für gesetzes genannten Voraussetzungen wäh- die Auflösung der Ausgleichskasse an und rend drei aufeinanderfolgenden Jahren bestimmt im Einvernehmen mit den Grünnicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das derverbänden die Zuweisung allfälligen Bundesamt für Sozialversicherung ist be- Vermögens.
fugt, die Weiterführung für höchstens drei2 Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Arti-Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft ge- kel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artimacht wird, dass die Voraussetzungen vor kel 60 Absatz 2 letzter Satz AHVG ge-Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein wer- nannten Voraussetzungen während drei den. aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr,
so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.
Da es sich hier um eine Kompetenzdelegation handelt, war es notwendig, diese in der Verordnung zu verankern.
Art. 120 Abs. 1
(Kassenzugehörigkeit)
1Landwirte und landwirtschaftliche Or-
ganisationen, welche Mitglied eines Grün-
derverbandes sind, können wählen, ob
sie der kantonalen Ausgleichskasse oder
der Verbandsausgleichskasse angeschlos-
sen werden wollen. Über die Beiträge
landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von de-
ren Löhnen gemäss Bundesbeschluss vom gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finan- 20. Juni 1952 über die Familienzulagen zieller Beihilfen an landwirtschaftlicheAr- für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und beitnehmer und Gebirgsbauern der Bei- Kleinbauern ein besonderer Beitrag erhotrag von 1 Prozent bezahlt werden muss, ben wird, ist jedoch
ist jedoch in allen Fällen mit der Aus-
gleichskasse des Wohnsitzkantons abzu-
rechnen.
Diese Änderung ist rein redaktioneller Natur (neuer Titel des Erlasses über die Familienzulagen).
Art. 127
Entscheid über Streitigkeiten
Über Streitigkeiten betreffend die Kassen- Streitigkeiten über die Kassenzugehörigzugehörigkeit entscheidet das Bundesamt keit entscheidet das Bundesamt. Sein Entfür Sozialversicherung. Sein Entscheid scheid kann von den beteiligten Auskann von den beteiligten Ausgleichskassen gleichskassen und vom Betroffenen innert und vom Betroffenen angerufen werden. 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über
die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.
Im Interesse einer beförderlichen Erledigung derartiger Streitigkeiten wurde eine Frist von 30 Tagen eingeführt, innerhalb welcher der Entscheid des BSV anzurufen ist.
Die Frist soll von dem Zeitpunkt an laufen, in dem die Ausgleichskasse über die Kassenzugehörigkeit bestimmt, also den Kassenwechsel eines Beitragspflichtigen verlangt oder diesen ablehnt oder einem Beitragspflichtigen eröffnet, er werde ihr angeschlossen. Die Erklärung der A usgleichskasse richtet sich also entweder an eine andere Ausgleichskasse oder an den Beitragspflichtigen.
Art. 132bi5 (neu)
Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
1Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt. Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.
Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet.
Es handelt sich hier vor allem um den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, die nicht in der Verfügungsgewalt der Ausgleichskasse selbst stehen. Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus, dass alle Aspekte in technischer und administrativer Hinsicht geprüft werden. Da die Kantone und Gründerverbände für die ordnungsgemässe Abwicklung der Aufträge durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG haften, kann die Bewilligung nur auf ihr ausdrückliches Gesuch erfolgen.
Art. 135 Abs. 1 und 3
(Individuelles Konto)
1Jede Ausgleichskasse führt individuelle1 Jede Ausgleichskasse führt unter der Konten über die Erwerbseinkommen, von Nummer der Versicherten individuelle denen ihr die Beiträge der Versicherten Konten über die Erwerbseinkommen, von und ihrer Arbeitgeber entrichtet worden denen ihr bis zur Entstehung des Ansind. spruchs auf eine Altersrente die Beiträge
entrichtet worden sind.
Das Bundesamt für Sozialversicherung Das Bundesamt kann die Ausgleichskaskann die Ausgleichskassen ermächtigen, für sen ermächtigen, für die Führung der indie Kontenführung Lochkarten oder an- dividuellen Konten Speichermedien der
dere in der elektronischen Datenverarbei- elektronischen Datenverarbeitung zu vertung übliche Speichermedien zu verwen- wenden.
den.
Die Versichertennummer wurde nicht zuletzt für die Führung der individuellen Konten geschaffen. Da sie heute vermehrt auch für Zwecke ausserhalb der AHV verwendet wird (Art. 134), soll ihre ursprüngliche Bedeutung für die individuelle Einkommensaufzeichnung ausdrücklich hervorgehoben werden.
Die Kontenführung mit Lochkarten ist durch die technische Entwicklung überholt; sie hat sich zudem als wenig tauglich erwiesen. Aus diesem Grunde wird die Lochkarte als Speichermedium nicht mehr erwähnt.
Art. 136 Abs. 1
(Übertragung der Kontenführung an Arbeitgeber)
1Arbeitgebern, welche die Einzelheiten
über die ausbezahlten Löhne in einer
Lohnbuchhaltung mit individuellen Auf- Aufzeichnungen und Lohnjournal festhalten zeichnungen festhalten und eine grössere und ständig eine grössere Anzahl Arbeit- Anzahl
nehmer beschäftigen, kann mit ihrer Zu-
stimmung von der Ausgleichskasse die
Führung der individuellen Konten über
die von ihnen ausbezahlten Löhne über- für die von ihnen beschäftigten Arbeittragen werden. nehmer übertragen werden.
Wesentlich ist, dass der Arbeitgeber eine Lohnbuchhaltung mit individuellen Aufzeichnungen führt und eine grössere Anzahl Arbeitnehmer beschäftigt. Ein detailliertes Lohnjournal im herkömmlichen Sinne ist bei der Anwen. dung neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden nicht unerlässlich. Auch ist es unbeachtlich, ob die Anzahl der Arbeitnehmer konstant bleibt oder aus betrieblichen Gründen Schwankungen unterworfen ist.
Art. 140 Abs. 2
(Inhalt der Konteneintragungen)
2über die Eintragungen auf den indivi-1 Die Eintragungen auf den individuellen duellen Konten sind Listen im Doppel zu Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen erstellen, und der Zentralen Ausgleichsstelle zu
melden.
Eine Neuordnung des Verfahrens für die Meldung der Eintragungen auf den individuellen Konten an die Zentrale Ausgleichsstelle ist notwendig. Für diese Meldungen sollen künftig maschinell lesbare Datenträger verwendet werden. Für die Bedürfnisse der Ausgleichskassen genügt eine Liste ohne Doppel.
Art. 165 Abs. 2 Bst. b
(Zulassungsbcdineungen für Revision s- und Kontrollstellen)
2Die externen Revisionsstellen müssen fer-
ner, soweit es sich nicht um kantonale
Kontrollstellen handelt, folgende Bedin-
gungen erfüllen:
b. Sie müssen sich in der Regel über Auf-
trüge für die Revision von mindestens
zwei Ausgleichskassen oder für die
Kontrolle von mindestens 10 Arbeit- ...Arbeitgebern ausweisen. gebern im Jahr ausweisen.
Hier wurde präzisiert, dass zehn Arbeitgeberkontrollen im Jahr durchgeführt werden müssen.
Art. 170 Abs. 3 (neu)
(Mehrkosten der Arbeitgeberkontrolle)
Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.
Die Änderung dieser Bestimmung beruht auf den gleichen Überlegungen wie Artikel 38 Absatz 3 AHVV, wonach dem Säumigen die Kosten der Veranlagung auferlegt werden können: In beiden Fällen verursacht der Arbeitgeber der Ausgleichskasse Kosten oder Mehrkosten durch sein nicht ordnungsgemässes Verhalten. Dem Arbeitgeber sollen aber nur in krassen Fällen Kosten der Arbeitgeberkontrolle auferlegt werden, d. h. wenn er die Arbeitgeberkontrolle in schwerwiegender Weise behindert hat. Ein etwas grösserer Kontrollaufwand, als er in einem gut geführten Betrieb gleicher Art erforderlich ist, soll nicht genügen, um dem Arbeitgeber Kosten aufzuerlegen.
Die Kostenauflage hat in der Form der Verfügung zu erfolgen, um so dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, diese vom Richter überprüfen zu lassen.
Gliederungstitel vor Art. 171
1V. Ergänzende Revisionen und Kontrollen
(Die Rechtspflege)
Art. 200b1s
Eidgenävsische Rekur,shehörde
1Zuständig zur Beurteilung der Beschwer- Zuständig für die Beurteilung der Beden von im Ausland wohnenden Personen schwerden von im Ausland wohnenden ist vorbehältlich Artikel 200 Absätze 1 Personen ist die Eidgenössische Rekurs- und 3 eine besondere von der Verwaltung kommission. Vorbehalten bleibt Artikel 200 unabhängige Rekurskommission. Absätze 1 und 3.
2Zusammensetzung, Organisation und
Verfahren der Kommission werden durch
eine besondere Verordnung bestimmt.
Die Einsetzung der eidgenössischen Rekursbehörde für Versicherte im Ausland wird nunmehr durch das Gesetz geregelt (Art. 85 AJIVG). Die Verordnungsbestimmungen können daher auf die Regelung der Zuständigkeit beschränkt werden.
Neunter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Altershilfe (neu)
Art. 222
Bcitragsberechtigung
1Beitragsberechtigt sind gemeinnützige private Institutionen, die
sich ganz oder in wesentlichem Umfang der Altershilfe widmen;
der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fach- und Hilfspersonal der Betagtenhilfc dienen.
2Zum Fach- und Hilfspersonal der Altershilfe gehören Personen, die sich in der offenen Altershilfe oder in Heimen mit Aufgaben gemäss Artikel 101bis AI-IVG befassen, einschliesslich des Sekretariatspersonals. Ausgenommen sind Ärzte und Personen, die gemäss eidgenösischem oder kantonalem Recht als medizinische Hilfspersonen gelten.
Absatz 1: Massgebend für die Beitragsberechtigung ist die ausgewiesene Aktivität einer Institution. Die Beschränkung auf gemeinnützig private Trägerschaften entspricht der Bestimmung von Artikel 101bis AHVG. Absatz 2: Zur Vermeidung von Überschneidungen mit der Kranken- und Unfallversicherung werden Ärzte und Personen, die gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht als medizinische Hilfspersonen gelten, ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 223
Tätigkeitsbereich und anrechenbare Kosten
1Beiträge werden an die Besoldungen und Sozialaufwendungen gewährt für
Fachpersonal, das sich der Beratung Betagter und deren Angehörigen widmet, und Personal, das sich in der offenen Altershilfe mit der Betreuung Betagter bei den alltäglichen Lebensverrichtungen befasst;
Personal, das in der Altershilfe mit Sekretariats- und Dokumentationsaufgaben beschäftigt ist;
Personen, die mit der Vorbereitung Lind Durchführung von Kursen für die Weiter- und Fortbildung des Fachpersonals und die Aus- und Fortbildung des Hilfspersonals der Altershilfe betraut sind.
Beiträge werden ferner gewährt
an die Kosten für die Durchführung von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung der Selbständigkeit Lind des Kontaktes mit der Umwelt;
an die Kosten für die Weiterbeschäftigung betagter Invalider in Dauerwerkstätten gemäss Artikel 73 IVG.
Berücksichtigt werden nur Kosten, die hei zweckmässiger und sparsamer Durchführung der Aufgaben entstehen. Entschädigungen für die Tätigkeit des Vorstandes und für Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Aufwendungen für Sammelaktionen werden nicht berücksichtigt.
1 Das Bundesamt legt die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.
Absatz 1: Artikel 101bis AHVG spannt den Rahmen für die Beitragsmöglich-
keiten zur Förderung der Betagtenhilfe sehr weit. Angesichts des bereits bestehenden vielgestaltigen Leistungsangebotes der privaten Altershilfe und mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der AH ist es unerlässlich, die Mittel dort einzusetzen, wo die Hilfe am dringendsten und wirkungsvollsten erscheint. Es handelt sich um die Beratung der Betagten und ihrer Angehörigen, die Betreuung Betagter in den alltäglichen Lebensverrichtungen (wie An- und Auskleiden, Zubettgehen, Nahrungsaufnahme usw.) sowie die Aus- und Fortbildung des Fach- und Hilfspersonals der Beta gtenhilfe. Nicht einbezogen sind Dienstleistungen wie Mahlzeilenabgahe, Hilfe im Haushalt sowie Turnkurse, Kurse für Freizeitarbeiten und kulturelle Veranstaltungen. Hingegen werden die Sekretariatskosten von Organisationen, die sich mit Aufgaben gemäss Artikel lol bis AHVG befassen, berücksichtigt, weil die Finanzierung solcher Aufwendungen erfahrungsgemäss beträchtliche Mühe bereitet.
Es sind keine Pauschalbeiträge vorgesehen, sondern Beiträge, die nach Massgabe der ausgewiesenen Aktivität aufgrund der Personalkosten (Saläre und Sozialaufwendungen) berechnet werden. Dieses System, das für die Verwaltung wie auch für die Beitragsempfänger einfach in der Anwendung und übersichtlich ist, hat sich in der IV bestens bewährt.
Absatz 2: Unter den Kursen für Betagte nehmen die Absehkurse, die Kurse für Hörapparateträger sowie die Mobility-Kurse für Sehbehinderte und die Kurse für Taubblinde eine Sonderstellung ein. Diese Veranstaltungen, die der Verbesserung des Kontaktes mit der Umwelt dienen, werden üblicherweise auch von jüngeren Sinnesbehinderten besucht, für die seitens der IV Beiträge an die Kurskosten ausgerichtet werden. Ein Einbezug der betagten Kursteilnehmer zu Lasten der AHV ist daher angezeigt. Eine weitere Ausnahme bezieht sich auf betagte Invalide, die in Dauerwerkstätten für Invalide
gemäss Artikel 73 IVG weiterbeschäftigt werden. Es handelt sich vorwiegend um Sehbehinderte, Gehörgeschädigte und Psychischbehinderte. Diese sollen künftig bei Berechnung des IV-Betriebsbeitrages zu Lasten der AHV einbezogen werden.
Absatz 3: Berücksichtigt sollen nur Kosten werden, die bei zweckmässiger und sparsamer Durchführung entstehen und die direkt mit der beitragsberechtigten Tätigkeit verbunden sind.
Absatz 4: Das Bundesamt hat im Einzelfall die anrechenbaren Kosten zu bestimmen.
Art. 224
flöhe der Beiträge
1Die Beiträge belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der gemäss Artikel 223 Absatz 1 anrechenbaren Kosten.
2 Die Beiträge an Kurse gemäss Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten. Sie dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.
2 Für die Berechnung der Beiträge an Kosten gemäss Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe g gelten sinngemäss die Bestimmungen des IVG.
Aufwendungen, die nur teilweise den in Artikel 223 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Absatz 1: Die rigorose Einschränkung der anrechenbaren Kosten wird durch einen relativ hohen Beitragsansatz ausgeglichen. Ein Beitrag von 80 Prozent der Personalkosten vermag erfahrungsgemäss rund die Hälfte der Durchführungskosten zu decken. Dieser Beitragsansatz findet auch in der IV Anwendung.
Absätze 2 und 3: Da in diesen Sonderfällen (Kurse für sinnesbehinderte Betagte und Beschäftigung betagter Invalider in Dauerwerkstätten) sowohl Beiträge der IV als auch der AHV im Spiele stehen, war eine integrale Übernahme der 1V-Regelung angezeigt.
Absatz 4: Aufwendungen, die nur teilweise beitragsberechtigten Zwecken dienen, werden -wie in der IV -anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 225 Verfahren
1 Institutionen, die sich um Beiträge bewerben, haben hei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
2 Kurse sind beitragsberechtigt, wenn das Programm und der Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.
2 An die Personalkosten von Dokumentationsstellen werden Beiträge gewährt, wenn die
Organisation, das Tätigkeitsprogramm und der Kostenvoranschlag vom Bundesamt genehmigt worden sind.
Die Beiträge werden aufgrund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung festgesetzt. Die Kursabrechnung ist innert 3 Monaten nach Abschluss des Kurses und die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Die Fristen können auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so entfällt der Beitrag.
Das Bundesamt prüft die Abrechnungen und setzt die Höhe der Beiträge fest. Es kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
8 Institutionen, deren Tätigkeit sich auf ein Kantonsgebiet beschränkt, reichen ihre Gesuche bei der vom Kanton bezeichneten Koordinationsstelle ein. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
Institutionen, die in mehreren Kantonen tätig sind, senden ihre Gesuche direkt an (las Bundesamt.
8 Das Bundesamt kann Institutionen mit deren Einverständnis die Genehmigung von Programm und Kostenvoranschlag, die Prüfung der Abrechnung und die Festsetzung der Beiträge für andere Institutionen ganz oder teilweise übertragen.
Das Verfahren bezüglich Einreichung und Prüfung der Beitragsgesuche ist demjenigen der IV angeglichen, wobei den kantonalen Koordinationsstellen die Aufgabe zufällt, innerhalb des Kantonsgebietes die Bedürfnisse zu überwachen und für eine zweckmässige, koordinierte Durchführung der Aufgaben zu sorgen.
Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 226
(Bisheriger Artikel 222)
II. Änderung weiterer Verordnungen
1. Verordnung über die Invalidenversicherung
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IV\') wird wie folgt geändert:
Abkürzungen
Folgende Ausdrücke werden abgekürzt:
-«Bundesgesetz» durch «IVG»
-«Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «AHVG» ... -«Verordnung über die Alters- sind Hinterlassenenversicherung» durch «AHVV»
1Es folgen die betroffenen Artikel
(Die Taggelder)
Art. 20bis (neu)
Tcilarbcits/ähigc Nich ferwerhstütige
Nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, wird das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens zur Hälfte, jedoch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld, wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.
Erwerbstätige Versicherte, die während der Eingliederung noch teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, erhalten nur ein gekürztes Taggeld. mi Gegensatz dazu wird Nichterwerbstätigen heute immer das ungekürzte Minimaltaggeld ausgerichtet, auch wenn sie teilweise arbeitsfähig sind. Mit der neuen Verordnungsbestimmung soll auch bei Nichterwerbstätigen der Tatsache, dass sie sich in ihrem Aufgabenbereich noch teilweise betätigen können, Rechnung getragen werden. Bei der beschlossenen Regelung -halbes Taggeld bei einer mindestens hälftigen, jedoch weniger als zwei Drittel betragenden Arbeitsunfähigkeit -handelt es sich um eine Groblösung. Eine differenziertere Lösung wäre administrativ nicht vertretbar.
Art. 20ter (neu)
Taggeld und Invalidenrente
1 Ist das Taggeld niedriger als die bisher bezogene Rente, so wird an Stelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1 Wird eine Rente durch ein Taggeld abgelöst oder umgekehrt, so wird im Monat, in dem der Taggeldanspruch entsteht oder endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld um den auf den Tag umgerechneten Rentenbetrag gekürzt.
Nach der neuen Regelung in Artikel 43 Absatz 2 IVG geht der Anspruch auf ein Taggeld dem Rentenanspruch grundsätzlich vor. Der Bundesrat kann aber Ausnahmen vorsehen, die hier festgelegt werden.
Mit der in Absatz 1 umschriebenen Regelung soll entsprechend der heutigen Praxis verhindert werden, dass ein Rentenbezüger, der in Eingliederung kommt, an Stelle der Rente ein niedrigeres Taggeld erhält, was seiner Eingliederungsbereitschaft hinderlich wäre.
Bisher wurde im Monat der Entstehung oder Beendigung des Taggeldans pruches zum Taggeld die Rente ausgerichtet. Nachdem in den letzten Jahren beide Leistungen beträchtlich erhöht wurden, drängte es sich auf, das Taggeld um den Rentenbetrag zu kürzen. Absatz 2 enthält eine entsprechende Regelung.
Art. 20quater (neu)
Taggeld und Hinterlassenenrente oder Kinderrente
Wird Witwen und Waisen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllen, und Kindern, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezuge einer Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung erfüllt sind, während der Eingliederung neben der Rente das Taggeld gewährt, so ist dieses um den auf den Tag umgerechneten Rentenbetrag zu kürzen.
Dieser Artikel stellt eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 43 Absatz 3 IVG dar, die künftig die Kumulation von IV-Taggeld und Hinterlassenenrente oder Kinderrente der AHV und IV verhindert. Entsprechend der in Artikel 20te' Absatz 2 für das Zusammentreffen von Taggeld und Invalidenrente getroffenen Regelung wird das Taggeld um den Rentenbetrag gekürzt.
Art. 23
Eingliederungsrisiko
1Besteht Anspruch auf Ersatz der Hei-1 Der Versicherte hat Anspruch auf Erlungskosten gemäss Artikel 11 Absatz 1 satz der Heilungskosten für Krankheiten
des Bundesgesetzes, so wird während der und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Heilbehandlung unter den gleichen Vor- Eingliederungsmassnahmen verursacht wur-
aussetzungen ein Taggeld gewährt wie den, sofern diese von der Kommission während der Eingliederung. angeordnet oder aus wichtigen Gründen
2 Beharrt ein Versicherter auf der Durch- vor der Beschlussfassung durchgeführt führung einer an sich geeigneten, aber we- wurden.
gen des Risikos nicht zumutbaren Ein-2 Der Versicherte hat Anspruch auf Ergliederungsmassnahme, so besteht kein satz der Heilungskosten bei Unfällen, die Anspruch auf Schadenersatz gemäss Ar- sich im Verlauf von Abklärungs- und Eintikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes. gliederungsmassnahmen in einem Spital, 2 Ersatzansprüche gemäss Artikel 11 Ab- einer Schulungs- oder Eingliederungsstätte
satz 3 des Bundesgesetzes werden durch oder auf dem direkten Weg dorthin oder das Bundesamt für Sozialversicherung (im von dort nach Hause ereignen.
folgenden Bundesamt genannt) geltend Der Versicherte, der während einer voll gemacht. zulasten der Versicherung gehenden sta-
tionären Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte erkrankt, hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten während längstens drei Wochen, sofern die Heil-
behandlung in diesem Spital oder in dieserEingliederungsstätte durchgeführt wird. Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 ausschliessen.
Leistungen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden nur ausgerichtet, wenn dafür kein anderer Versicherer aufkommt.
Besteht gemäss den Absätzen 1, 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, so wird während der Heilbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie während der Eingliederung ein Taggeld gewährt.
Für den Rückgriff der Versicherung gilt Artikel 52 IVG.
Die IV kommt auch weiterhin für die Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle auf, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden, jedoch nur noch dann, wenn die Massnahmen von der Versicherung angeordnet wurden oder hätten angeordnet werden müssen. Neben die Verursachungshaftung tritt neu ein beschränkter, gegenüber andern Versicherungsansprüchen subsidiärer Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle während A bklärungs- und Eingliederungsmassnahmen. Das Unfallrisiko wird dabei gedeckt für alle Unfälle, die sich in Spitälern, Schulen und Ausbildungsstätten oder auf dem Wege zur Eingliederung ereignen. Die IV gewährt ferner Krankenpflege während der Dauer eines Aufenthaltes in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte, sofern sie für dessen Kosten voll aufzukommen hat.
Art. 24b15 (neu)
Zusammenfallen von Leistungen für Unterkunft und Verpflegung
mit Renten
1Übernimmt die Invalidenversicherung bei Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ohne Ausrichtung eines Taggeldes die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise, so ist dem Versicherten, der gleichzeitig eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht oder für den eine Kinderrente ausgerichtet wird, ein Selbstbehalt anzurechnen, der nach den Ansätzen des Eingliederungszuschla-
ges gemäss Artikel 22b18 festgelegt und bei halben Renten auf die Hälfte herabgesetzt wird.
2Hat ein Versicherter gleichzeitig Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Massnahmen für die Sonderschulung, so entfällt der Kostgeldbeitrag gemäss Artikel 10 Buchstabe b. Bei halben Renten wird er auf die Hälfte herabgesetzt.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich uni eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 43 Absätze 2 und 3 IVG, womit die ungerechtfertigte Kumulation von Renten und Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei Eingliederungsmassnahmen verhindert wird. Während bei Taggeldzahlungen das
Problem durch den Wegfall des Eingliederungszuschlages von höchstens 13 Franken im Tag gelöst ist, fehlte bei Rentenzahlungen bis anhin eine Regelung. Es wird nun beim Bezug einer Invalidenrente, Hinterlassenenrente oder Kinderrente der AHV oder IV ein gewisser Selbstbehalt in Rechnung gestellt, wenn die IV bei der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise übernimmt. Bei Bezü gern von Invalidenrenten, die sich ausnahmsweise zwischen dem 18. und 20. Altersjahr noch in einer Sonderschule befinden, entfällt der Kostgeldbeitrag gemäss Artikel 10 Buchstabe b.
Art. 28 Abs. 3 (neu)
(Rente und Eingliederung)
Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt.
Nach Artikel 43 Absatz 2 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn diese bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. Der neue Artikel 28 Absatz 3 IVV umschreibt den Begriff «überwiegend».
(Die ordentlichen Renten)
Art. 33 Abs. 1 Zuschlag zum durchschnittlichen Jahresein komm cii
1 Der Zuschlag gemäss Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes beträgt in Prozenten des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens:
Bei Eintritt der Invalidität Prozent- Hei Eintritt der Invalidität Prozent-
satz satz
nach Vollendung vor Vollendung nach Vollendung vor Vollendung von Alters- von Alters- von Alters- von Alte. sjahren Jahren Jahren Jahren 25 15 23100
25 50 5 23 2490
24 2580
25 2670
26 2760
27 2850
28 3040
30 3230
32 3520
35 3910
39 455
Die bisherige pauschale Aufwertung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hatte zur Folge, dass bei den Invalidenrenten der jungen Versicherten mit kurzen Beitragsdauern eine Überbewertung eintrat, die zum Teil sogar ohne Invalidenzuschlag über das mit diesem angestrebte Ziel hinausging. Bei den wiederholten Erhöhungen des Aufwertungsfaktors musste deshalb der Invalidenzuschlag zusehends niedriger angesetzt werden, da sonst die Kumulation der beiden Erhöhungsfaktoren zu einer in keiner Weise begründeten Begünstigung der jüngeren Invaliden im Rahmen des ganzen Rentensystems geführt hätte.
Mit dem Übergang zur eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertung fällt diese Überhöhung bei den jüngeren Invaliden dahin, weil die Aufwertung nicht mehr über den allgemeinen Stand der Einkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles hinausgeht. Dem Invalidenzuschlag kommt daher wieder die volle Bedeutung zu; denn die in jüngeren Jahren invalid gewordenen Versicherten sollen gesamthaft gesehen nicht schlechter gestellt werden, als ursprünglich beabsichtigt wurde. Dies führt zu erheblich höheren Invalidenzuschlägen als bisher. Andererseits hat es sich gezeigt, dass heute das durchschnittlich höchste Einkommen schon gegen das 45. Altersjahr hin erreicht wird. Die Altersbegrenzung für den Invalidenzuschlag wurde daher vom 50. auf das 45. Altersjahr herabgesetzt.
Art. 33b151 Kürzung der Kinderrenten
1 Die einfachen Kinderrenten und Doppel- Kinderrenten werden im Sinne von Artikel 38b!5 Absatz 1 des Bundesgesetzes ge-
1 Die Änderungen der Art. 33bis und 34 IVV treten erst zusammen mit der nächsten Rentenanpassung in Kraft (s. Abschnitt IV der Revisionsverordnung, S. 166).
kürzt, soweit sie zusammen mit den Ren-
ten des Vaters und der Mutter das für Mutter bei ganzen sie massgebende durchschnittliche Jahres- Renten das für sie massgebende durcheinkommen bei ganzen Renten um 1200 schnittliche Jahreseinkommen und bei hal-Franken und bei halben Renten die Hälfte ben Renten die Hälfte des massgebenden des massgebenden durchschnittlichen Jah- durchschnittlichen Jahreseinkommens überreseinkommens um 600 Franken im Jahr steigen.
übersteigen.
2Im übrigen ist Artikel 53bis der Ver-2 Im übrigen gilt Artikel 53b13 AHVV ordnung über die Alters- und Hinterlas- sinngemäss, wobei die in dessen Absatz 2 senenversicherung sinngemäss anwendbar. festgelegte Kürzungsgrenze bei halben
Renten die Hälfte und der vom vierten Kinde an für jedes weitere Kind gewährte Zuschlag 500 Franken betragen.
Diese Bestimmung entspricht, den Verhältnissen der IV angepasst, Artikel 53his Absatz 1 A HVV. Es wurden daher auch hier die Toleranzgrenzen von 1200 bzw. 600 Franken aufgehoben.
(Die ausserordentlichen Renten)
Art.341
Die Artikel 56-62 und 65 der Verord- Die Artikel 56-62 sowie 64 und 65 nung über die Alters- und Hinterlassenen- AHVV gelten sinngemäss für die Berechversicherung gelten sinngemäss für die Be- nung der ausserordentlichen Renten der rechnung der ausserordentlichen Renten Invalidenversicherung, wobei die in Artider Invalidenversicherung. kel 64 AHVV festgelegte Kürzungsgrenze
bei halben Renten die Hälfte und der vom vierten Kinde an für jedes weitere Kind gewährte Zuschlag 500 Franken betragen.
Nachdem in der AH V V neu Artikel 64 aufgenommen wurde, der die Kärzung der ausserordentlichen Kinder- un d Waisenrenten regelt, war es notwendig, in Artikel 34 IVV ebenfalls auf diese Bestimmung zu verweisen.
(Die Hilfiosenentschädigung) Art. 36 Abs. 3 Bst. c und d
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der
Versicherte trotz der Abgabe von Hilfs-
mitteln
c. einer durch das Gebrechen bedingten
ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf. bedarf oder
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Buchstabe d enthält die Ausführungsvorschrift zu Artikel 42 Absatz 4 IVG, der neu die Möglichkeit gibt, Schwerinvaliden, die für den gesellschaftlichen Kontakt besonderer Hilfe bedürfen, eine Hilf losenentschädigung zu gewähren. Eine Hilflosigkeit leichten Grades wird nun auch angenommen, wenn der Versicherte an einer schweren Sinnesschädigung (z. B. Blindheit) oder an einem schweren körperlichen Gebrechen (z. B. gewisse Amputationen, Querschnitislähmung) leidet und einer regelmässigen und erheblichen Hilfe bedarf, um den gesellschaftlichen Kontakt zu pflegen. Hier wird insbesondere an religiöse, kulturelle, politische und gesellige Veranstaltungen (Kirchenbesuch, Besuch von Theater und Konzerten, von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung und von Vereinsanlässen usw.), aber auch an die Pflege des menschlichen Kontaktes innerhalb und ausserhalb der Familie und an die Teilnahme am Leben von Verbänden gedacht. Die Hilfe muss nicht nur zeitweise, sondern regelmässig erforderlich sein und einen gewissen Umfang annehmen, sei es, dass der Versicherte beispielsweise auf eine Begleitperson
angewiesen ist oder öffentliche Transportmittel nicht benützen kann. -Entsprechend der erwähnten Zielsetzung können unter die neue Regelung keine Geistesschwachen fallen, für welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf flilflosenentschädigung leichten Grades ausschliesslich in den Buchstaben a bis c von Absatz 3 der Bestimmung umschrieben sind.
G. Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Art. 39ter (neu)
Für die Geltendmachung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte gemäss Artikel 52 IVG ist Artikel 79quater AHVV sinngemäss anwendbar.
Die Vorschrift regelt die Ausübung des Rückgriffsrechtes in der IV. Artikel 79quater AHVV ist sinngemäss anwendbar, so dass auf die Erläuterungen zu diesem Artikel verwiesen werden kann.
(Das Verfahren)
Art. 72bi5 (neu) Medizinische A bklärungssiellen Das Bundesamt trifft mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von medizinischen Ahklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehnien. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung.
Die medizinischen A bklärungssrellen werden bei der Beurteilung besonders schwieriger und komplexer Rentenfälle vor allem für die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beigezogen. Sie machen den Fall für die 1V-Kommission entscheidungsreif, indem sie den Versicherten untersuchen und alle Möglichkeiten einer Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit durch medizinische und aus ärztlicher Sicht angezeigte berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel beleuchten. Fachtechnisch unterstehen die Abklärungsstellen dem ärztlichen Dienst des Bundesamtes und arbeiten hinsichtlich Auftrag und Verfahren im Verhältnis zu den IV-Kommissionen nach den Weisungen des Bundesamtes. Dieses regelt mit der Trägerorganisation durch Vertrag Organisation und Kostenvergütung. Das Bundesamt hat unter der Trägerschaft des Bürgerspitals Basel im Jahre 1974 eine erste medizinische A bklärungsstelle errichtet. In andern Regionen der Schweiz sollen zwei bis drei weitere derartige Stellen geschaffen werden.
Art. 76 Abs. 1 Bst. d
(Zustellung der Kassenverfügung)
1 Die Verfügung ist zuzustellen:1 Die Verfügung ist zuzustellen:
d. der Zentralen Ausgleichsstelle; d. der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit
es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen handelt;
Die neuen Meldeverfahren erübrigen auch bei Renten und Hilflosenent- schädigungen der IV die Zustellung von Verfügungskopien an die Z4 5. Von allen übrigen, mit einer Verfügung zugesprochenen Leistungen der IV ist der ZAS indessen nach wie vor eine Verfügungskopie zuzustellen.
2. Verordnung über die Ergänzungsleistungen
Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird wie folgt geändert: Abkürzungen Folgende Ausdrücke werden abgekürzt: -«Bundesgesetz» durch «ELG» - «Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «AHVG» -«Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «AHVV» ... «Bundesgesetz über die Invalidenversicherung» durch 1<IVG»
1 Es folgen die betroffenen Artikel
(Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und des
anrechenbaren Einkommens von Familiengliedern)
Art. 8 Abs. 2 letzter Satz
(Kinder, die ausser Rechnung bleiben)
Die Zusatzrenten für Kinder werden de- Aufgehoben
ren Eltern oder, falls nur ein Elternteil
rentenberechtigt ist, diesem zugerechnet.
Artikel 2 Absatz 3 letzter Satz ELG schreibt vor, dass Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Um festzustellen, auf welche Kinder dies zutreffen könnte, ist eine Vergleichsrechnung zu machen, d. h. Einkommen und Einkommensgrenzen der Kinder sind einander gegenüberzustellen. Dabei waren bisher die Zusatzrenten für Kinder den Eltern zuzurechnen. Diese Regel kann namentlich dann zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn das Kind von den Eltern getrennt lebt und die Zusatzrente ihm und nicht den Eltern ausgerichtet wird. Durch die Streichung des letzten Satzes von Artikel 8 Absatz 2 soll den EL-Durchführungsstellen die Möglichkeit gegeben werden, eine dem Einzelfall besser gerecht werdende Lösung zu treffen.
(Anrechenbares Einkommen und Vermögen)
Art. 19
Krankheits- und Hilfsmittelkosten; Abgabe von Hilfsmitteln
und Hilfsgeräten
Das Eidgenössische Departement des In-
nern (im folgenden Departement genannt)
erlässt die näheren Vorschriften über den
Abzug der Kosten für Arzt, Zahnarzt,
Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfs- Arznei, Krankenpflege und Hilfsmittel. Es mittel. erlässt ferner Bestimmungen über die leih-
weise Abgabe von Hilfsmitteln, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräten.
Im Rahmen der neunten AHV-Revision wurde der Hilfsmittelabzug in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e ELG beschränkt und die leihweise Abgabe von Hilfsmitteln, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräten eingeführt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1976 über die neunte Revision der AHV, Abschn. 63). Da der Bundesrat seine Kompetenz zur Aufstellung von Bestimmungen über den Abzug der Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert hat, erteilte er ihm auch die Befugnis, Bestimmungen über die leihweise Abgabe von Hilfsmitteln, Pf legehilfs- und Behandlungsgeräten zu erlassen.
(Verschiedene Bestimmungen) Art. 25
Änderung der Ergänzungsleistung
1Im Laufe des Kalenderjahres ist die Er-1 Die Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, gänzungsleistung zu erhöhen, herabzu- herabzusetzen oder aufzuheben:
setzen oder aufzuheben:
bei jeder Veränderung der der Berech-
nung der Ergänzungsleistung zugrunde
liegenden Personengemeinschaft;
bei jeder Änderung der Rente der Al-
ters-, Hinterlassenen- oder Invaliden-
versicherung;
bei Eintritt einer voraussichtlich län-
gere Zeit dauernden wesentlichen Ver- Verminderung des anrechenbaren Einkom- minderung oder Erhöhung des
mens. Eine solche liegt vor, wenn sich
dadurch der jährliche Betrag der Er-
gänzungsleistung um mindestens 120
Franken erhöht. Massgebend sind das erhöht oder vermindert neue, auf ein Jahr umgerechnete dau-
ernde Einkommen und das bei Eintritt
der Veränderung vorhandene Vermö-
gen;
bei Eintritt einer voraussichtlich län- d. bei der periodischen Überprüfung, wenn gere Zeit dauernden ausserordentlichen eine Änderung des anrechenbaren Ein-Erhöhung des anrechenbaren Einkom- kommens festgestellt wird. Macht die mens. Als ausserordentlich gilt eine Änderung weniger als 60 Franken im Erhöhung des anrechenbaren Einkom- Jahr aus, so wird auf eine Anpassung mens, wenn das neue, auf ein Jahr um- verzichtet.
gerechnete dauernde Einkommen die
massgebende Einkommensgrenze um
die Hälfte oder mehr übersteigt.
Die Ergänzungsleistung ist von folgen-2 Die Ergänzungsleistung ist auf folgenden dem Zeitpunkt an neu zu verfügen: Zeitpunkt neu zu verfügen:
in den Fällen von Absatz 1 Buchsta- in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben ben a und b vom Beginn des neuen a und b bei Veränderung der Personen-Rentenanspruches an oder vom Monat gemeinschaft ohne Einfluss auf die an, in dem der Rentenanspruch er- Rente auf den Beginn des der Veränlischt, bei Veränderung der Personen- derung folgenden Monats; bei Ändegemeinschaft ohne Einfluss auf die rung der Rente auf den Beginn des Rente vom Beginn des der Veränderung neuen Rentenanspruchs oder des Mofolgenden Monats an; nats, in dem der Rentenanspruch er-
lischt,-
im Fall von Absatz 1 Buchstabe c vom im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Beginn des Monats an, in dem die Än- Verminderung des anrechenbaren Einderung gemeldet wurde, frühestens aber kommens auf den Beginn des Monats, vom Monat an, in dem diese einge- in dem die Änderung gemeldet wurde, treten ist; frühestens aber des Monats, in dem
diese eingetreten ist;
im Fall von Absatz 1 Buchstabe d vom im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Beginn des Monats an, der dem Erlass Erhöhung des anrechenbaren Einkomder Verfügung unmittelbar folgt. Vor- mens spätestens auf den Beginn des behalten bleibt Artikel 27 bei Verlet- Monats, der auf die neue Verfügung zung der Meldepflicht; folgt;
in Fällen, in denen keine ausserordent- im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf liche Erhöhung gemäss Absatz 1 den Beginn des Monats, der auf die Buchstabe d vorliegt, vom 1. Januar neue Verfügung folgt. Vorbehalten des der Änderung folgenden Jahres an, bleibt Artikel 27 bei Verletzung der sofern das neu anrechenbare Jahres- Meldepflicht.
einkommen die jährliche Ergänzungs-
leistung um mindestens 120 Franken
vermindert.
Art. 26
Änderung der Ergänzungsleistung bei periodischer Überprüfung
1Ergibt die periodische Überprüfung eine Aufgehoben
Erhöhung der Ergänzungsleistung von
mindestens 120 Franken im Jahr, so ist
diese rückwirkend vom 1. Januar des lau-
fenden Kalenderjahres an zu gewähren.
2Ergibt die periodische Überprüfung eine
Herabsetzung von mindestens 120 Fran-
ken im Jahr oder eine Aufhebung der Er-
gänzungsleistung, so gilt diese Von dem
der neuen Verfügung folgenden Monat an.
Vorbehalten bleibt Artikel 27 bei Ver-
letzung der Meldepflicht.
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Ordnung zu differenziert ist und vereinfacht werden musste. Inskünftig werden die Fälle von voraussichtlich längere Zeit dauernder wesentlicher Verminderung und Erhöhung des anrechenbaren Einkommens gleich behandelt werden. Zu diesem Zwecke wird nicht mehr zwischen ausserordentlicher und ordentlicher Erhöhung des anrechenbaren Einkommens unterschieden. Mit andern Worten: Die Anpassung der EL soll sofort vorgenommen werden, wenn sich ihr jährlicher Betrag um mindestens 120 Franken im Jahr erhöht oder vermindert. Bei der periodischen Überprüfung, die mindestens alle 4 Jahre stattzufinden hat, ist die Ergänzungsleistung grundsätzlich schon bei einer Änderung von mehr als 60 Franken im Jahr anzupassen. Ergibt ferner die periodische Überprüfung eine Erhöhung der Ergänzungsleistung, so ist der erhöhte Betrag neu - gleich wie bei Verminderung der Ergänzungsleistung - von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an zuzusprechen und nicht mehr wie bisher rückwirkend vom 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an. Die vereinfachte Lösung erlaubte es, den bisherigen Artikel 26 (periodische Überprüfung) in den Artikel 25 einzubauen. Artikel 26 wird somit aufgehoben.
Gliederungstitel vor Art. 43
1. Beiträge der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
Art. 44 Abs. 1 und 3
Verteilung
1Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senec-1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Bun- tute gemäss Artikel 10 Absatz 1 ELG werdesgesetzes stehen bis zu 6 Millionen den bis zu 5 Millionen Franken den kan-Franken den kantonalen Organen zur Ver- tonalen Organen zugewiesen. Einen Befügung. Davon sind jährlich 2,5 Millionen trag von höchstens 1 Million Franken ver-Franken ausschliesslich zur Finanzierung wendet das Direktionskomitee im Einvervon Hilfsmitteln vorzusehen. Der verblei- nehmen mit dem Bundesamt.
bende Bundesbeitrag von höchstens 5,5
Millionen Franken wird dem Direktions-
komitee zur Mitfinanzierung von Dienst-
leistungen im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt sowie zur Verwendung nach Ab-
Satz 4 zugewiesen.
Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juven- Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist die eine Hälfte für die Verteilung tute ist ein Viertel für die Verteilung in in den Kantonen bestimmt, während die den Kantonen bestimmt, während drei andere dem Zentralsekretariat zur Verfü- Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht. gung stehen.
Die neunte AHV-Revision sieht konkrete Massnahmen zur Förderung der Altershilfe vor (Art. 101bis AHVG), für deren Durchführung bisher gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 ELG pauschale Beiträge der AHV an die Stiftung Pro Senectute ausgerichtet wurden. Ferner ermöglicht es der neue Artikel 43ter AHVG, Hilfsmittel an invalide Altersrentner abzugeben. Deshalb konnte im Rahmen des ELG der Beitrag an die Stiftung Pro Senectute auf jährlich 6 Millionen Franken herabgesetzt werden. Bei dieser Gelegenheit war auch die Verteilung zwischen den Organen der Stiftung neu zu regeln. Eine Untersuchung hat ergeben, dass für die Einzelgesuche, die in den Kompetenzbereich der kantonalen Organe fallen, jährlich bis zu 5 Millionen Franken erforderlich sind. Zusätzlich stehen dem Direktionskomitee der Stiftung jährlich 1 Million Franken zur Verfügung, die im Einvernehmen mit dem BSV zu verwenden sind. Dieser Beitrag dient als Sicherung während der Umstellung in der Finanzierung der Altershilfe.
Absatz 3: Die vorgeschlagene Verteilung des Beitrages zwischen dem Zentralsekretariat und den Kantonen trägt den Wünschen der Stiftung Pro Juventute Rechnung. Sie beruht auf der Erfahrung, dass der feste Anteil der Katztone nach der geltenden Regelung nicht in allen Fällen den tatsächlichen Bedürfnissen entspricht. So ist er bei einigen Kantonen zu tief, in anderen hingegen zu hoch. Die neue Regelung ermöglicht es dem Zentralsekretariat,
den Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der einzelnen Kantone besser vorzunehmen.
Art. 45 Bst. a
(Tätigkeitsbereich der Institutionen)
Leistungen im Sinne von Artikel 11 des Leistungen im Sinne von Artikel 11 ELG Bundesgesetzes gewährt gewähren:
a. die Stiftung Pro Senectute den über a. Die Stiftung Pro Senectute den über 65jährigen Männern und den über 62- 65jährigen Männern und den über 62- jährigen Frauen sowie den über 60- jährigen Frauen;
jährigen Ehefrauen, deren Mann das
65. Altersjahr zurückgelegt hat;
Diese Änderung lehnt sich an die Neufassung von Artikel 22 Absatz 1 AHVG an, der die Heraufsetzung der massgebenden Altersgrenze der Ehefrau für die Zusprechung einer Ehepaarrente vorsieht (62 statt wie bisher 60 Jahre). Die Anpassung drängte sich auf, weil sich die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der gemeinnützigen Institutionen auf die Altersgrenzen der AHV stützt. Für die Übergangszeit wird eine interne Regelung zwischen Pro Senectute und Pro Infirmis in Aussicht genommen.
Art. 48 Bst. a und h
Leitsätze
Die Leitsätze der Stiftung Pro Senectute,
der Vereinigung Pro Infirmis und der
Stiftung Pro Juventute haben Bestimmun- ... Pro Juventute müssen Bestimmungen zu enthalten über gen enthalten über
a. die Verteilung der Bundesbeiträge an ...der Beiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen;
h. die Befugnis des Zentralorgans, den Organen in den Kantonen Weisungen über den Vollzug der Leitsätze im allgemeinen und im Einzelfall zu erteilen.
Die Aufnahme des Weisungsrechts der Zentralorgane in Buchstabe h entspricht einem Begehren der gemeinnützigen Institutionen. Damit soll eine einheitliche Anwendung der Leitsätze gewährleistet und den Zentralorganen die Befugnis eingeräumt werden, auf die Erledigung von Einzelfällen direkten Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig wurde auch eine redaktionelle Änderung bei Buchstabe a vorgenommen, da seit 1. Januar 1975 die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen nicht mehr aus Bundesmitteln, sondern aus Mitteln der AHV bzw. IV finanziert werden.
3. Verordnung über die freiwillige Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung
Die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) wird wie folgt geändert:
Art. 14ter (neu)
Erwerbstätige Versicherte im Rentenalter
Über 62jährige Frauen und über 65jährige Männer, die der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angehören und im Ausland erwerbstätig sind, haben keine Beiträge zu entrichten.
Die Ausdehnung der Beitragspflicht auf erwerbstätige Altersrentner muss aus verschiedenen zwingenden Gründen an der Landesgrenze haltmachen.
Art. 19 Abs. 3
(Berechnung und Festsetzung der Renten und Taggelder)
Auslandschweizer, die von der freiwilli-
gen Versicherung zurückgetreten sind, ha-
ben in den in Artikel 52 Absatz 2 der ... Absatz 2 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über vorgesehenen Fällen Anspruch auf eine die Alters- und Hinterlassenenversicherung Teilrente gemäss Skala 43.
vorgesehenen Fällen Anspruch auf eine
Teilrente nach Skala 24.
In dieser Bestimmung wurde mit Rücksicht auf die neue Teilrentenordnung die Skalennummer (43 anstatt 24) geändert.
4. Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert:
Art. 23a (neu)
Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt, unter Vorbehalt der sinkenden Beitragsskala gemäss Artikel 21 AHVV, 0,6 Prozent. Die Nichterwerbstätigen entrichten einen nach den Bemessungsgrundsätzen der Artikel 28-30 AHVV festgesetzten Beitrag von 12-600 Franken im Jahr.
Diese Bestimmung enthält die Erhöhung des Mindestbeitrages von 6 auf
12 Franken, die proportional zur Erhöhung des AHV-Mindestbeitrages erfolgen muss.
5. Rückvergütungsverordnung
Die Verordnung vom 14. März 1952 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) wird wie folgt geändert:
Abkürzung
Der Ausdruck «Bundesgesetz» im Ingress und im Artikel 3 wird durch die Abkürzung «AHVG» ersetzt.
Art. 5 Abs. 2
2 Nicht zurückvergütet werden Arbeit-2 Nicht zurückvergütet werden die Arbeitgeberbeiträge. geberbeiträge sowie die von Frauen nach
Vollendung des 62. und von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres entrichteten Beiträge.
Die von den erwerbstätigen Rentnern zu entrichtenden Beiträge sind nicht mehr rentenbildend, sondern stellen Solidaritätsleistungen dar. Es wäre nicht gerechtfertigt, diese Beiträge den ausreisenden Ausländern zurückzuerstatten. Dieser Ausschluss von der Rückvergütung wird in Artikel 5 Absatz 2 ausdrücklich verordnet.
6. Beitragsverordnung
Die Verordnung vom 12. Februar 1975 über die Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige wird aufgehoben.
Die hier genannte Verordnung vom 12. Februar 1975 stützt sich auf die Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über die achte AHV-Revision, die den Bundesrat zur Erhöhung der Beitragssätze ermächtigen. Mit der neunten Revision werden diese (Jbergangsbestimmungen aufgehoben und die neuen Beitragssätze im Gesetz selbst verankert. Die Beitragsverordnung musste damit aufgehoben werden.
III. Übergangsbestimmungen
1. Anhang zur Verordnung über die Alters- und unterlassenen-
versicherung (AHVV)
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 5. April 1978
a. Verzugszinsen
Verzugszinsen von Beitragsschulden, die vor dem 1. Januar 1979 entstanden sind, werden von diesem Zeitpunkt an erhoben, soweit die Beiträge nicht bis zum 30. April 1979 entrichtet werden.
Das tJbergangsrecht stellt klar, wie es sich mit den Verzugszinsen verhält, wenn beim Inkrafttreten der neuen Regelung noch Beitragsschulden bestehen.
b. Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen
Die nach den Artikeln 51 Absatz 2 und 52ter AHVV anrechenbaren Beitragsjahre und Erwerbseinkommen gelten für die nach Inkrafttreten dieser Artikel neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten sind die bisherigen Vorschriften weiterhin massgebend, selbst wenn die Rentenart ändert.
c. Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung von Teilrenten
Die nach Artikel 52b15 AHVV zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Artikels neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten werden die bisherigen zusätzlichen Beitragsjahre weiterhin angerechnet, selbst wenn die Rentenart ändert.
Diese Übergangsbestimmungen entheben die Ausgleichskassen von aufwendigen und zeitraubenden Abklärungen, die in keinem Verhältnis zum Umfang und zur materiellen Tragweite einer Anpassung der laufenden Renten ans neue Recht ständen.
d. Aufwertungsfaktor für das durchschnittliche Jahreseinkommen
Bis zur ersten Anpassung der Renten durch den Bundesrat nach Buchstabe a der Übergangsbestimmungen der neunten AHV-Revision zum AHVG wird bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors gemäss Artikel 51bis AHVV anstelle des Rentenindex der Mindestbetrag der einfachen Altersrente eingesetzt.
Die in Artikel 51b12 AHVV festgelegte Ermittlungsregel kann erst dann vollständig spielen, wenn die erste Rentenanpassung erfolgt und der Rentenindex samt seinen Komponenten Preisindex und Lohnindex auf den Wert 100 gesetzt sein wird. Bis dahin muss der Aufwertungsfaktor aus dem AHV- Lohnindex (1948 = 100) und dem Betrag der Mindestrente errechnet werden.
e. Förderung der Altershilfe
1 Die Beiträge an Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe a AHVG können aufgrund einer am 31. Dezember 1978 oder später abgeschlossenen Jahresrechnung ausgerichtet werden.
2 Die Kantone melden dem Bundesamt bis zum 31. Januar 1979 die nach Artikel 101bis Absatz 3 AHVG für die Koordination verantwortliche Stelle.
Da die Beiträge nachschüssig jeweils nach Vorliegen der Jahresrechnung ausgerichtet werden, ist vorgesehen, die am 31. Dezember 1978 abgeschlossenen Jahresrechnungen bereits in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Auf diese Weise erhalten die betreffenden Institutionen im Verlaufe des Jahres 1979 erste Mittel gestützt auf Artikel lolbis AHVG.
f. Aufhebung früherer Ubergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über die Änderung von Vollzugserlassen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Abschnitt VI) werden aufgehoben.
Nach fünf Jahren sind die hier erwähnten Übergangsbestimmungen gegenstandslos geworden und werden zur Erleichterung der Gesetzessammlung ausdrücklich aufgehoben.
2. Anhang zur Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 5. April 1978
Taggeld und Selbstbehalt
Die neuen Bestimmungen der Artikel 20bis, 20ter Absatz 1, 20quater und 24b1s J\T\T gelten auch für Versicherte, denen ununterbrochen über den 31. Dezember 1978 hinaus noch während mehr als drei Monaten Eingliederungsmassnahmen gewährt werden.
Diese t]bergangsbestimmung bezweckt, dass in den Fällen von Versicherten, die sich am 7. Januar 1979 schon in Eingliederung befinden und bei denen die Massnahmen spätestens am 31. März 1979 zu Ende gehen, auf eine Anpassung an die erwähnten Verordnungsbestimmungen verzichtet wird. Damit wird nicht nur in den Fällen, in denen die Eingliederungsmassnahmen nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit der Neuregelung angepasst werden müssten, der Besitzstand gewahrt, sondern auch der durch die Anpassung nötige administrative Mehraufwand in tragbaren Grenzen gehalten. Hingegen werden die laufenden Eingliederungsfälle, die noch längere Zeit andauern, sowie selbstverständlich alle Fälle, in denen erst im Jahre 1979 und später Eingliederungsmassnahmen zu laufen beginnen, von der neuen Regelung erfasst.
Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über die Änderung von Vollzugserlassen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Abschnitt VI) werden aufgehoben.
Gleiche Bemerkung wie für Abschnitt 1 d oben.
IV. Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen sind die Artikel 53bis und 64 AHVV sowie die Artikel 33bis und 34 IVV, welche erst zusammen mit der ersten Rentenanpassung nach Abschnitt III la des Änderungsgesetzes vom 24. Juni 1977 zur Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft treten.
Die Verordnungsänderungen treten zusammen mit der neunten AHV-Revision auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen davon sind nur die Bestimmungen, die unmittelbar mit der ersten Rentenanpassung durch den Bundesrat verknüpft werden müssen, nämlich jene über die Rentenkürzung bei Überversicherung.
Aus der Praxis der Schweigepflicht in der AHV/IV/EO
Dieses Thema wurde eingehend im ZAK-Heft 8/9 des Jahrgangs 1977 aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und des Kreisschreibens des BSV über die Schweigepflicht und Akteneinsicht vom 1. Februar 1965 (in der Folge Kreisschreiben genannt) unter Berücksichtigung der auf Jahre zurückgehenden Kasuistik behandelt.
Seither hat sich aber gezeigt, dass einige Präzisierungen des behandelten Problems wünschenswert sind.
Die Zustellung von Akten an bevollmächtigte Rechtsanwälte
Es kommt immer noch vor, dass AHV/IV-Organe ihre Akten dem vom Versicherten bevollmächtigten Anwalt nicht ohne weiteres zustellen. Es ist nun darauf hinzuweisen, dass solche Akten den zur Berufsausübung Zugelassenen patentierten und durch die Betroffenen mit einer Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwälten, die selbst dem Berufsgeheimnis unterstehen, grundsätzlich auf Verlangen zur Einsichtnahme zuzustellen sind (vgl. hierzu Rz 14 und 21 des Kreisschreibens).
Ausgenommen davon sind Akten, die rein verwaltungsinterner Natur sind, wie z. B. Sitzungsprotokolle, Bemerkungen der Kommissionsmitglieder usw. Die Akteneinsicht ist gemäss Randziffer 26 des Kreisschreibens jedoch zeitlich eingeschränkt: sie ist nämlich nur möglich nach Erlass der Kassenverfügung und vor Anhängigmachung einer Beschwerde oder Berufung. Im letzteren Fall befindet über die Akteneinsicht die Rekursbehörde oder das EVG.
Akteneinsicht durch die SUVA und die Militärversicherung
Im weiteren wurde von TV-Organen gefragt, ob bei Herausgabe von IV-Akten an die SUVA bzw. an die Militärversicherung eine Vollmacht des Versicherten zur Akteneinsicht vorliegen müsse, wie dies aufgrund der im ZAK-Artikel zitierten Hinweise (s. Anhang, S. 346 oben), die auf Publikationen vor Erlass des Kreisschreibens zurückgehen, angenommen werden könnte.
Hierzu sei folgendes festgehalten. Wie im Ingress zu dem erwähnten Artikel hervorgehoben wurde (S. 340), gehört die SUVA und die Militärversicherung zu jenen Institutionen bzw. Amtsstellen des Bundes, auf die die ge-
nerelle Ausnahmeregelung im Sinne von Randziffer 9 des Kreisschreibens Anwendung findet.
Die AHV/IV-Organe sind somit ermächtigt -nicht zuletzt aus Gründen des Gegenrechts Akteneinsicht zu gewähren, ohne dass eine Vollmacht des Versicherten der SUVA bzw. der Militärversicherung vorliegen muss.
Einsichtnahme in die Verfügungen der Ausgleichskassen durch die anerkannten Krankenkassen
Öfters besteht auch Unklarheit in bezug auf die Einsichtnahme in die Verfügungen der Ausgleichskassen durch die anerkannten Krankenkassen.
Gemäss Randziffer 9 des Kreisschreibens sind die Versicherungsorgane (Sekretariate der TV-Kommissionen und Ausgleichskassen) generell ermächtigt, den vom Bund anerkannten Krankenkassen Auskünfte zu erteilen, soweit die gewünschten Angaben oder Akten zur Beurteilung von Ansprüchen auf Versicherungs- oder Sozialleistungen oder deren Bemessung notwendig sind. Eine Vollmacht des Versicherten zur Auskunftserteilung ist nicht erforderlich, da das Gebot einer geordneten und koordinierten Anwendung der Sozialversicherungen vorgeht.
Ferner enthält das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV vom 1. April 1964 mit Nachtrag vom 1. Januar 1968 im Abschnitt IV, Randziffer 211, hinsichtlich der Auskunftserteilung folgende Weisung: Die Ausgleichskasse stellt die Verfügung der betreffenden Krankenkasse zu, «wenn sie dem Sekretariat der 1V-Kommission mitgeteilt hat, dass für einen Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet wurde (Art. 88,juater Abs. 1 I\TV)». Somit sehen sowohl die Weisungen wie auch die IVV unter den genannten Voraussetzungen die Zustellung der Verfügung durch das Sekretariat der zuständigen TV-Kommission oder durch die verfügende Ausgleichskasse vor. Diese Regelung wurde vorab deshalb getroffen, damit dem Versicherten aus der Versicherung kein Gewinn erwächst (Art. 26 Abs. 1 KUVG) und die in Art. 26 Abs. 4 KUVG vorgesehene Rückerstattung von erbrachten Leistungen nach Möglichkeit vermieden wird. Dies bedingt jedoch, dass die Krankenkassen von den 1V-Leistungen rechtzeitig Kenntnis erhalten.
Durchfü
Befreiung der Krankenkassenorgane von der Schweigepflicht in einem Straf-
verfahren betreffend Zweckentfremdung von AHV-Arbeitnehmerbeiträgen
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen N. N., den früheren Arbeitgeber von Kollektivversicherten einer Krankenkasse, hat die Abteilung Krankenversicherung des BSV die Kassenorgane ermächtigt, Auskünfte an die Bezirksanwaltschaft X und allfällige Gerichtsinstanzen über die im Jahre 1974 von N. N. (angeblich vierteljährlich) ausbezahlten Lohnsummen, die der Krankenkasse von N. N. gemeldet worden waren, zu erteilen.
Diese Ermächtigung erfolgte, soweit überhaupt erforderlich, durch das BSV als Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 321 Ziffer 2 StGB (siehe auch Art. 33 Abs. 1 KUVG in Verb. mit Art. 5 Abs. 1 Vo V). Man könnte sich sogar fragen, ob die vorn Bezirksanwalt gewünschten Auskünfte, die keine individuellen Angaben über die Lohnbezüge der damaligen Kollektivversicherten enthalten, überhaupt der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Die Frage darf indessen offen bleiben. Da nämlich die Untersuchung gegen N. N. Belange der AHV berührt und deren Organe nach Artikel 50 Absatz 2 AHVG sowie der betreffenden Verwaltungspraxis im allgemeinen zur erforderlichen Auskunftserteilung an Krankenkassen ermächtigt werden, rechtfertigt sich umgekehrt aus ähnlichen Erwägungen eine Ausnahme von der Schweigepflicht für Organe der Krankenversicherung in einem Strafverfahren, das die Interessen der AHV bzw. deren Versicherten berührt.
Einsatz von Psychologen in Altersunterkünften
Sieben Prozent der älteren Menschen leben in speziellen Einrichtungen der Altershilfe, nämlich in Alters- und Pflegeheimen sowie in Alterswohnungen. Wenn viele Menschen in der gleichen Institution untergebracht sind, entstehen im Zusammenleben wie auch im Umgang mit dem Personal manchmal Probleme. Eine gute Betreuung orientiert sich indessen am Ziel, das psychische Wohlergehen und -befinden der Heimbewohner zu fördern. Dies lässt sich auf verschiedene Weise erreichen.
In Heft 1/1978 der Zeitschrift «Altenheim» 1befassen sich zwei interessante Aufsätze mit dem Einsatz von Psychologen in Alterseinrichtungen. Unter dem Titel «Der Psychologe im niederländischen Pflegeheim» werden die Erfahrungen in den Niederlanden geschildert, wo auf diesem Gebiet schon eine vielseitige Praxis besteht. Aus der Bundesrepublik stammt der Bericht einer Expertenkommission über die möglichen Aufgaben eines Psychologen in Alterseinrichtungen. Dazu gehören:
-Psychologisch-diagnostische Aufgaben;
-Therapie und Betreuung der Heimbewohner (Bewältigung, Zurecht-
kommen bei Partnerverlust, Gewahrwerden des Lebensendes) in Form von individueller Therapie oder Gruppenbetreuung;
-Mitarbeit bei der Aus- und Fortbildung des Pflegepersonals (Befähigung
der Pflegekräfte zur richtigen Beurteilung des älteren Patienten im Rahmen seines Lebenslaufes);
-Lernen von Interaktionsmustern und Techniken für die adäquate An-
näherung an den älteren Patienten und sein Milieu;
-Mitarbeit bei Forschungsprojekten und Mithilfe in der Öffentlichkeits-
arbeit.
Insgesamt hätte der Psychologe weniger die Aufgabe, in den «geregelten Gang der Dinge» einzugreifen; er sollte vielmehr sein Können und seine Kenntnisse zur Verfügung stellen, damit das «Heimklima» menschenfreund-
Vincentz Verlag, Postfach 6247, 3000 Hannover 1
lich bleibt. Darüber hinaus sollte der Psychologe bei der Entwicklung von Konzepten für Einrichtungen der Altershilfe mit seinen spezifischen Erfahrungen mitwirken. Die Vorschläge verdienen auch für die Schweiz Beachtung. Sicherlich können Psychologen in unseren Betagtenheimen ebenfalls wertvolle Dienste leisten. Beispielsweise arbeitet im Felix-Platter-Spital (Basel) eine Psychologin in Teilzeitanstellung, um insbesondere Gespräche mit schwerkranken Patienten zu führen.
Parlamentarische Vorstö
Einfache Anfrage Auer vom 13. Dezember 1977 betreffend den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
Nationalrat Auer hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung werden gemäss Übergangsordnung (Art. 23 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976) die Beiträge der Versicherten bzw. der Arbeitgeber gutgeschrieben und die Versicherungsleistungen belastet; der Fonds hatte ferner die Mittel (und Verpflichtungen) des Kassenausgleichsfonds gemäss AIVG zu übernehmen.
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Übergangsordnung werden die Beiträge ‚auf Beginn des nächsten Kalenderjahres' gesenkt, sofern der Fonds 1 Milliarde Franken übersteigt.
Ich frage den Bundesrat an:
Wie gross war bei Inkraftsetzung der tjbergangsordnung der Nettobestand des Fonds?
Wie gross waren seit Inkraftsetzung (1. April 1977) die Einnahmen und Ausgaben des Fonds?
Weiches ist der Fondsbestand?
Sieht der Bundesrat in Anbetracht der finanziellen Lage des Fonds und dessen mutmasslichen Leistungen iniJahre 1978 eine Reduktion der Beiträge per 1. Januar 1979 vor, wenn ja, in welchem Ausmasse?«
Antwort des Bundesrates vom 22. Februar 1978:
Das Vermögen des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung besteht einerseits aus dem eigentlichen Fondsbestand, der vom Bund verwaltet wird, und anderseits aus dem Betriebskapital der verschiedenen Kassen. Die genaue Höhe der Betriebskapitalien der Kassen lässt sich naturgemäss erst aufgrund ihrer Rechnungsablage ermitteln.
Im übrigen können die Fragen wie folgt beantwortet werden:
Beim Inkrafttreten der Übergangsordnung am 1.April 1977 übernahm der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die noch vorhandenen Mittel des Kassenausgleichsfonds der alten Ordnung. Diese beliefen sich -berücksichtigt man die späteren Eingänge und Auszahlungen, die noch das Rechnungsjahr 1976 und somit die alte Ordnung betrafen -auf netto 45,6 Mio Franken.
Das anfängliche Betriebskapital der Arbeitslosenkassen, das aus einem Drittel des Stammkapitals nach alter Ordnung bestand, betrug 161,8 Mio Franken.
Somit lässt sich das gesamte ‚Startkapital' des Ausgleichsfonds, das dieser aus der alten Ordnung übernehmen konnte, auf 207,4 Mio Franken beziffern.
Bis zum 15. Januar 1978 gingen beim Ausgleichsfonds von der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) die von den AHV-Ausgleichskassen einkassierten Beiträge der Monate April bis Oktober 1977 in der Höhe von 264,8 Mio Franken ein. Davon gingen 8 Mio Franken Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und der ZAS für den Beitragseinzug ab. 26,5 Mio Franken mussten an Kassen als Vorschüsse zur Ergänzung ihres Betriebskapitals ausgerichtet werden; dieser Betrag belastet allerdings die Gesamtrechnung nicht, da solche Vorschüsse verrechnet werden. Schliesslich ergaben sich noch 0,2 Mio Franken für allgemeine Verwaltungskosten und Pauschalfrankatur, so dass der Fondsbestand am 15. Januar 1978 einen Einnahmenüberschuss von 230,1 Mio Franken aufweist.
Beim Betriebskapital stehen den bereits erwähnten Vorschüssen aus dem Fonds in der Höhe von 26,5 Mio Franken Auszahlungen von Arbeitslosenentschädigungen für die Monate April bis November in der Höhe von 95,1 Mio Franken gegenüber. Das ergibt eine Abnahme des Betriebskapitals um 68,6 Mio Franken.
Somit beträgt die Vermögenszunahme am 15. Januar 1978 rund 161,5 Mio Franken. Diese Zahlen ergeben allerdings insofern ein unvollständiges Bild, als sie die noch nicht bekannten Beitragseingänge der Monate November und Dezember und die Auszahlungen des Monats Dezember sowie die Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen für das Jahr 1977 (April bis Dezember) nicht berücksichtigen. Die Beitragseingänge für die beiden letzten Monate des Jahres können auf rund 85 Mio Franken veranschlagt werden, die Auszahlungen für den Dezember und die noch vorzunehmenden Nachzahlungen für frühere Monate auf rund 20 Mio Franken und die Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen auf rund 15 Mio Franken. Dadurch dürfte sich die oben erwähnte Vermögenszunahme von 161,5 Mb Franken um rund 50 Mio Franken verbessern und rund 212 Mio Franken ausmachen, wenn alle das Jahr 1977 betreffenden Einnahmen und Ausgaben mitberücksichtigt werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich per 15. Januar 1978 ein Fondsbestand von 275,7 Mio Franken und ein Bestand an Betriebskapital von 93,2 Mio Franken, zusammen also 368,9 Mio Franken. Zählt man die veranschlagten zusätzlichen Nettoeinnahmen von 50 Mio Franken hinzu, so kommt man auf einen gesamten Vermögensbestand von schätzungsweise rund 4 1 9 M i o F r a n k e n.
4. Angesichts der Unsicherheit der wirtschaftlichen Prognosen ist es nicht leicht,
Aussagen über die weitere Entwicklung des Fonds zu machen. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen ist es indessen unwahrscheinlich, dass die Milliardengrenze im Laufe dieses Jahres erreicht wird. Rechtlich wäre zwar eine Reduktion der Beiträge auch vor Erreichen der Milliardengrenze zulässig. Andererseits ist es unbedingt erforderlich, vorerst einmal eine ausreichende Reserve zu schaffen. Der Bundesrat hält ferner dafür, dass in der Prämienpolitik eine gewisse Stetigkeit anzustreben ist. Abschliessend kann festgestellt werden, dass im jetzigen Zeitpunkt eine Diskussion über eine Beitragsänderung noch verfrüht ist. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit nach Konsultation der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung Beschluss fassen.«
Motlon Morel vom 13. Dezember 1977 betreffend die Forderungen von Personalvorsorgeelnrlchtungen Im Konkurs
Der Nationalrat hat am 8. März 1978 die Motion Morel in der nachstehenden Form eines Postulates angenommen:
«Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob der Bundesversammlung ein Entwurf zur Revision von Artikel 219 Absatz 4 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 vorzulegen sei, in diesem Entwurf sollen die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen nicht wie bisher als Forderungen der zweiten, sondern der ersten Klasse aufgeführt werden. Buchstabe e der zweiten Klasse müsste folglich gestrichen werden.»
Einfache Anfrage Ganz vom 19. Januar 1978 betreffend eine Behindertenstatistik
Der Bundesrat hat am 6. März 1978 die Einfache Anfrage Ganz (ZAK 1978, S. 96) wie folgt beantwortet:
«Es ist richtig, dass die Entwicklung der Ausgaben der IV anhand möglichst detaillierter statistischer Unterlagen verfolgt werden sollte. Eine umfassende Behindertenstatistik ist auch für eine sinnvolle Planung auf dem Gebiet der Invalidenhilfe und der Medizin notwendig.
Die Einführung der angestrebten Statistiken stösst indes auf Schwierigkeiten. Zwar sind bereits beachtliche Vorarbeiten geleistet worden, doch handelt es sich um umfangreiche Aufgaben, die ausgedehnte Abklärungen erfordern. Ferner ist die TV-Statistik in den Gesamtrahmen der Sozialversicherungsstatistik zu stellen. Die verschiedenen AHV-Statistiken (Beiträge, Renten) sollten ebenfalls dringend ausgebaut werden. Erschwerend wirken sich die kurzfristig anfallenden Gesetzesrevisionen sowie die Personalrestriktionen aus. Gegenwärtig liegt ein Grobkonzept für die Entwicklung der AHV/IV-Statistik vor. Für die Detailarbeiten und die Realisierung fehlt jedoch das erforderliche Personal, so dass kurzfristig nicht mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen ist.«
Postulat Ziegier-Solothurn vom 27. Februar 1978 betreffend einen Sozialkataster
Nationalrat Ziegler-Solothurn hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob nicht eine Art Sozialkataster aufzubauen sei. In einem solchen Kataster wären - unter Wahrung der persönlichen Geheim-
sphäre -teils aufgrund bereits verfügbarer Daten, teils mit Hilfe von gezielten Erhebungen genaue Angaben über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung festzuhalten mit dem Ziel, dass die weiterhin zu treffenden Massnahmen aufgrund solcher genaueren Kenntnis der Verhältnisse sowohl zweckmässiger als auch mit weniger Aufwand in die Wege geleitet werden können.« (25 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Jung vom 6. März 1978 betreffend Familienzulagen für Kleinbauern
Nationalrat Jung hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Am 1. Januar bzw. 1. April 1978 beginnt für die Bezüger von Kinderzulagen für Kleinbauern eine neue zweijährige Veranlagungsperiode. Für die Gegenüberstellung Einkommen/Einkommensgrenze gelten ab diesem Zeitpunkt die Einkommensberechnungen der Steuereinschätzung 1977/78. Kleinbauern, die die Einkommensgrenze von 16000 Franken zuzüglich 1 500 Franken je Kind selbst nur ganz geringfügig überschreiten, verlieren dadurch ihren Anspruch auf Kinderzulagen. Diese starre Begrenzung wirkt sich vor allem für Bauernfamilien mit mehreren Kindern sehr hart aus.
Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass zur Vermeidung derartiger Härten durch entsprechende Ergänzung der Vollzugsvorschriften eine Toleranzgrenze eingeführt werden sollte, nach der in Fällen, da die Einkommensgrenze um weniger als 1 000 Franken überschritten wird, die Kinderzulagen unverändert weiter ausgerichtet werden dürfen. Die Luzerner Familienausgleichskasse für das Kleingewerbe kennt seit Jahren eine solche Regelung und hat damit recht gute Erfahrungen gemacht.«
Motion Debetaz vom 8. März 1978 betreffend die Landwirtschaft in der Arbeitslosenversicherung
Ständerat Debötaz hat folgende Motion eingereicht:
'Es wird nicht verstanden, dass die Arbeitslosenversicherung für die Familienglieder, die auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten, obligatorisch ist. Die Landwirte und die mitarbeitenden Familienglieder sind der Ansicht, dass diese eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und darum an die Arbeitslosenversicherung keine Beiträge bezahlen müssen. Im Bereich der Sozialversicherungen anerkennt man mehr und mehr, dass die Familienglieder, die auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten, selbständig Erwerbstätige sind. Überdies muss man feststellen, dass die Glieder von Bauernfamilien auf aussergewöhnliche Schwierigkeiten treffen, wenn sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Änderung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) vorzulegen, damit die Familienglieder, die auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten, von dieser Versicherungspflicht befreit werden.« (22 Mitunterzeichner)
Für die Behandlung des Vorstosses ist das BIGA zuständig.
Motion Fischer-Weinfelden vom 8. März 1978 betreffend die Landwirtschaft In der Arbeitslosenversicherung
Nationalrat Fischer-Weinfelden hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, den beiden Räten unverzüglich eine Änderung des Bundesbesch'lusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
(Übergangsordnung) vom 8. Oktober 1976 im Sinne einer Befreiung der mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft vorzuschlagen.« (25 Mitunterzeichner)
Für die Behandlung des Vorstosses ist das BIGA zuständig.
Motion Dirren vom 9. März 1978 betreffend den Militärpflichtersatz für Behinderte
Nationalrat Dirren hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird ersucht, die nötigen Schritte zu unternehmen, um die in weiten Kreisen als stossend empfundene Militär-Ersatzpflicht für Schwerbehinderte zu eliminieren. Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Bei der Berechnung des taxpflichtigen Einkommens sollen Invaliden- und andere Renten nicht mitberechnet werden, sondern es sollte lediglich auf die zusätzlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögen abgestellt werden.
Durch Anhebung der Freigrenze bzw. des betreibungsrechtlichen Existenzminimums oder durch besondere Ausgestaltung der Abzüge für Behinderte soll der besonderen Situation und der grossen Entbehrung auch der teil- bzw. nicht rentenberechtigten, eingegliederten Behinderten Rechnung getragen werden.
Berechnungsgrundlagen sollen derart formuliert werden, dass störende Ungleichheiten vermieden werden. Die Berücksichtigung des Invaliditätsgrades bei der Ausgestaltung der Abzüge ist zu prüfen.
Die Anrechnungspflicht der Zuwendungen von Verwandten und Dritten gemäss Artikel 11 Buchstabe b und die Beiträge der Ehefrau sowie das Gesamteinkommen der Ehegatten gemäss Artikel 11 Buchstabe c bedürfen einer Überarbeitung.«
(20 Mitunterzeichner)
Für die Behandlung des Vorstosses ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig.
M
Familienzulagen im Kanton Freiburg
Am 18. November 1977 beschloss der Grosse Rat des Kantons Freiburg folgende Änderungen des Gesetzes über die Familienzulagen:
1. Staffelung der Zulagen
Bisher konnte der Staatsrat im Einvernehmen mit den beteiligten Kreisen und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Kassen die Zulagen erhöhen. Diese Bestimmung wurde dahingehend geändert, dass der Staatsrat die Beträge gegebenenfalls auch nach der Anzahl der Kinder staffeln kann.
Mit Beschluss vom 28. Februar 1978 machte der Staatsrat von dieser Kompetenz Gebrauch und bestimmte die Ansätze wie folgt:
Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche
Arbeitnehmer
Kinderzulagen
-70 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder;
-75 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Ausbildungszulagen
-115 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder;
-120 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Durch den oben erwähnten Beschluss wurden die zusätzlichen kantonalen Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer im gleichen Ausmass erhöht wie die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Kinderzulage wurde auf 65 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 70 Franken pro Kind und Monat für das dritte und jedes weitere Kind festgesetzt. Die Ausbildungszulage beträgt 110 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 115 Franken pro Kind und Monat für das dritte und jedes weitere Kind.
Mit Einschluss der Kinderzulagen gemäss FLG beträgt somit die gesamte Zulage je Kind und Monat:
Unterland
Für Kinder bis zum vollendeten 16.Altersjahr bzw. 20. Altersjahr für erwerbsunfähige Kinder:
-115 Franken für die ersten beiden Kinder;
120 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Für Kinder von 16 bis 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden:
-160 Franken für die ersten beiden Kinder;
-165 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Berggebiet
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr bzw. 20. Altersjahr für erwerbsunfähige Kinder:
-125 Franken für die ersten beiden Kinder;
-130 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Für Kinder von 16 bis 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden:
-170 Franken für die ersten beiden Kinder;
-175 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Für die Gewährung der höheren Zulagen für das dritte und jedes weitere Kind wird nur die Zahl der zulageberechtigten Kinder berücksichtigt
Familienzulagen für Arbeitslose
Mit Beschluss vom 30. März 1976 wurde der Anspruch auf Familienzulagen im Falle von Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. April 1976 geregelt. Der Anspruch auf Familienzulagen bei Ganzarbeitslosigkeit besteht so lange, als das Taggeld der Arbeitslosenversicherung geschuldet ist (vgl. ZAK 1976, S. 177).
Dieser Regelung wurde nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die neue Bestimmung unterscheidet nicht mehr zwischen Ganz- und Teilarbeitslosigkeit. So haben auch Teilarbeitslose Anspruch auf die g a n z e n Familienzulagen, solange die Arbeitslosenentschädigung geschuldet ist.
Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 1978 in Kraft.
Familienzulagen Im Kanton Wallis
Am 9. November 1977 hat der Staatsrat die Vollziehungsverordnungen zu den Gesetzen über die Familienzulagen für die Arbeitnehmer und für die selbständigen Landwirte abgeändert. Die wichtigsten Neuerungen sind die folgenden:
1. FamiHenzulagen für Arbeitnehmer
Aus bild u n g s zu lagen
Die Zulage wird nicht geschuldet für die Monate, während deren der Lehrling oder Student einen Bar- oder Naturallohn von mehr als 1000 Franken (bisher 300 Franken) bezieht.
Berechnung der Zulage
Die Anzahl der Arbeitstage pro Monat, um die ganze Zulage zu erhalten, wurde von 25 auf 22 und die Zahl der Arbeitsstunden von 200 auf 175 herabgesetzt. Eine 22 Tage oder 175 Stunden pro Monat übersteigende Arbeitsdauer berechtigt aber nicht zum Bezug einer zusätzlichen Zulage. Die Kassen können jedoch über diese Minimalansätze hinausgehen.
Anspruchskonkurrenz
Die Bestimmung über die Anspruchskonkurrenz wurde näher umschrieben:
Sind beide Eltern Arbeitnehmer, so darf nur eine Zulage pro Kind bezogen werden. In der Regel hat der Vater Anspruch auf die Zulagen. Dieser Anspruch steht der Mutter zu, sobald der Vater keine Zulagen bezieht.
Bei Kindern unverheirateter, geschiedener oder getrennter Eltern gilt folgende Reihenfolge für den Bezug der Zulagen:
- der Elternteil, unter dessen Obhut das Kind steht;
- der Ehemann im Fall einer Wiederverheiratung;
- derjenige Elternteil, welcher im überwiegenden Masse für den Unterhalt
des Kindes aufkommt.
2. Familienzulagen für selbständlgerwerbende Landwirte
Gemäss dem Gesetz über die Familienzulagen an die selbständigerwerbenden Landwirte vom 6. Februar 1958 haben imWallis wohnhafte Arbeitnehmer, die nebenberuflich
im Kanton eine nennenswerte, selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft ausüben, Anspruch auf Familienzulagen. Bis anhin galt als nennenswerte Tätigkeit in der Landwirtschaft jene, die dem Betriebsleiter in der Regel ermöglicht, mindestens eine Grossvieheinheit zu halten. Diese Bestimmung wurde der Praxis des kantonalen Versicherungsgerichts angepasst. Sie bezeichnet nun als nennenswerte Tätigkeit in der Landwirtschaft jene, die es dem Betriebsleiter ermöglicht, ein dem durchschnittlichen Ertrag einer Milchkuh gleichwertiges Einkommen zu erzielen, wie dieses gemäss den von der kantonalen Steuerbehörde aufgestellten Normen ermittelt wird.
3. Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 1978 in Kraft.
AHV- und 1V-Merkblatt für Arbeitgeber betreffend ihre ausländischen Arbeitnehmer
Dieses Merkblatt, das im vergangenen Jahr von der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen herausgegeben worden ist (Bestell-Nr. 34/77), trägt den Aufdruck «Nur für 1977 gültig«. Da nun die neunte AHV-Revision erst 1979 in Kraft tritt, ist das Merkblatt auch 1978 noch unverändert gültig.
Berichtigung
Bei der Publikation des EVG-Urteils 1. Sa. R. K. in Heft 1978/2 ist ein Satz unvollständig und dadurch sinnstörend wiedergegeben worden. Es handelt sich um den letzten Satz von Erwägung 3 (S. 63 oben), der berichtigt wie folgt lautet:
Schliesslich ist es, wie dargelegt, nicht Sache d es E m p ä n g e r s ei n e amtlichen Mitteilung, sondern der Verwaltung, den Nachweis der ordnungsgemässen Eröffnung zu erbringen.«
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 8, Ausgleichskasse 8, Glarus:
neue Telefonnummer: (058) 636111
Seite 15, Ausgleichskasse 55, Thurg. Gewerbe:
neue Telefonnummer: (072) 22 17 22
Seite 27, 1V-Kommission Glarus:
neue Telefonnummer: (058) 63 64 92
Gerichtsentscheide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 6. September 1977 i. Sa. A. T. AG
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 Bst. h AHVV. Vergütungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft, die ihren ausschlaggebenden Grund im Arbeitsverhältnis des Empfängers haben (Tantiemen), gehören zum massgebenden Lohn, auch wenn sie in Form von Dividenden ausgerichtet werden.
H. L. ist Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsleiter der Firma A. T. AG. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma aus den Reingewinnen der Jahre 1972 bis 1974 die folgenden Dividenden an H. L. ausgerichtet hatte:
1972 Dividende 5 0/ Fr. 5000.—
Superdividende Fr. 55 000.— Fr. 60 000.-
1973 Dividende 20 0/0 Fr. 20000.-
1974 Dividende 30 0/ Fr. 30000.—
Da die Dividende durch die Statuten der Firma auf fünf Prozent begrenzt wird, betrachtete die Ausgleichskasse die darüber hinausgehenden Gewinnausschüttungen als beitragspflichtige Tantiemen und erliess eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Instanz ab. Die A. T. AG führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, die Nachzahlungsverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, Ziffer 24 der Statuten lasse sehr wohl eine mehr als fünfprozentige Dividende zu. Darüber dürfe die Generalversammlung beschliessen. Tantiemen seien im übrigen in den Statuten gar nicht vorgesehen. Eventualiter beantragte die Firma, die Nachzahlungsverfügung herabzusetzen, da die Dividendenauszahlungen der Jahre 1972 bis 1974 zum grossen Teil als Nachzahlungen für die vorangegangenen ertraglosen Jahre betrachtet werden müssten. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
2. Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn umfasst gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Richtet eine Aktiengesellschaft aus ihrem Reingewinn Vergütungen an die geschäftsführenden Organe aus, so erhebt sich die Frage, ob es sich dabei um massgebenden Lohn im Sinne der genannten Bestimmung oder aber um beitrags-
freien Kapitalertrag handle. Das EVG hielt fest, dass Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person dann zum massgebenden Lohn gehören, '>wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung bildet>' (EVGE 1969, S. 145, ZAK 1970, S. 68). So verhält es sich grundsätzlich bei Verwaltungshonoraren und auch bei den in Art. 7 Bst. h AHVV ausdrücklich angeführten Tantiemen (vgl. dazu ZAK 1973, S. 570 und 571). Haben jedoch die Vergütungen keine hinreichende Begründung in einem Arbeitsverhältnis, so liegt Kapitalertrag vor. Dies trifft etwa für die Ausschüttung von Dividenden auf Aktien zu.
Die Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Kapitalertrag kann im Einzelfall deshalb Schwierigkeiten bereiten, weil für die Gewinnausschüttungen oft die verschiedensten Formen und Bezeichnungen gewählt werden (z. B. Verwaltungshonorare, Tantiemen, Dividenden, Ausgabe von Gratisaktien), welche den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer entsprechen. Die Gefahr einer unzutreffenden Bezeichnung ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Aktien in der Hand einer einzigen oder einiger weniger Personen befinden, die überdies vollzählig oder mehrheitlich Organe oder leitende Angestellte der Gesellschaft sind. Die vom EVG schon mehrmals aufgeworfene Frage, ob unter solchen Umständen bei Aktiengesellschaften weiterhin auf die äussere Rechtsform abzustellen oder ob nicht vielmehr eine Lösung, wie sie für Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gilt, analog anzustreben sei (vgl. ZAK 1973, S. 570), kann indessen auch heute offen gelassen werden.
Bezeichnen die zuständigen Geselischaftsorgane eine Vergütung aus dem Reingewinn ausdrücklich als Tantieme, so ist gemäss der Praxis nicht näher zu untersuchen, ob mit dieser finanziellen Leistung bezweckt ist, die von einem Verwaltungsratsmifglied geleistete Arbeit und getragene Verantwortung in Form eines Entgeltes oder durch eine besondere Art von Gewinnausschüttung zu entschädigen. Denn Art. 7 Bst. h AHVV, welcher die Tantiemen grundsätzlich zum massgebenden Lohn zählt, will verhindern, dass sich die Verwaltungsorgane der AHV und die Sozialversicherungsgerichte mit wirtschaftlichen Zusammenhängen befassen müssen, die je nach dem zu beurteilenden Sachverhalt wohl kaum zuverlässig gewertet werden könnten (vgl. ZAK 1973, S. 570). Bei der Verwendung anderer Bezeichnungen, die in Gesetz oder Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind, trachtet die Praxis einerseits nach einer übereinstimmenden Beurteilung durch Steuerbehörde und AHV-Verwaltung, behält sich andererseits aber unter Umständen eine eigene AHV-rechtliche Betrachtungsweise vor (vgl. EVGE 1969, S. 145, ZAK 1970, S. 68). So wurde im eben angeführten Urteil der als «Verwaltungsratshonorar« bezeichneten Vergütung Dividendencharakter zuerkannt. In einem andern Urteil wurde die Ausgabe von Gratisaktien aufgrund der konkreten Umstände dagegen als Kapitalertrag qualifiziert.
3. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die als «Dividenden« bezeichneten Vergütungen aus dem Reingewinn der A. T. AG als beitragspflichtige Tantiemen oder als beitragsfreie Kapitalerträge zu bewerten sind.
a. Gemäss Ziff. 24.1 der Statuten der Gesellschaft wird den Aktionären aus dem Reingewinn «eine Dividende bis zu 50/0,, ausgerichtet. Darüber hinaus kann die General-Versammlung an Aktionäre und sonstige Gewinnbeteiligte «weitere Beträge« verteilen (Ziff. 24.2 der Statuten). Ob diese auch in der Form von Dividenden ausgeschüttet werden dürfen, wird von der Beschwerdeführerin bejaht, von der Ausgleichskasse aber bestritten. Die Frage der Auslegung der genannten Statutenbestimmung ist indessen für die AHV-rechtliche Beurteilung des Falles nicht entscheidend. Denn unabhängig davon, wie diese «weiteren Beträge« auch immer bezeichnet werden, bleibt
- wie in Erwägung 2 hievor erwähnt -für die AHV-Beitragspflicht allein mass-
geblich, ob die Vergütung ihren ausschlaggebenden Grund im Arbeitsverhältnis des Empfängers hat oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt sind im vorliegenden Fall die folgenden Umstände zu berücksichtigen.
H. L. ist Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsleiter der A. T. AG. Er ist somit leitendes Organ der Gesellschaft und war auch der alleinige Empfänger der erhöhten Ausschüttungen. Schon allein dies lässt vermuten, dass zumindest ein Teil der als Dividenden bezeichneten Vergütungen als Arbeitsentgelt gedacht war. Insbesondere ergibt sich dies aber aus der unbestrittenen Tatsache, dass sein Jahresgehalt nur 18000 bzw. 20000 Franken betrug und damit eindeutig unter dem Ansatz lag, der bei den gegebenen Verhältnissen als üblich betrachtet werden kann. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist es ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen unangemessen, wenn H. L. als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsleiter beispielsweise im Jahre 1972 ein Gehalt von bloss 18000 Franken bezog und sich daneben als Alleinaktionär eine Dividende von 60000 Franken ausrichten liess. Es muss vielmehr gefolgert werden, dass in den in den Jahren 1972 bis 1974 ausgeschütteten «Dividenden' auch ein Teil Arbeitsentgelt enthalten war. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, aus welchen Gründen die Entschädigung an H. L. zum grossen Teil aus dem Reingewinn und nicht in der Form eines höheren Gehalts erfolgte. Dennn wenn sich aus dem Umstand, dass die als Dividenden bezeichneten Vergütungen zum grösseren Teil als Tantiemen zu betrachten sind, nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein unrealistisches Ungleichgewicht zwischen einer nur fünfprozentigen Dividende und einer hohen Tantieme ergibt, so ist dies eben die Folge des von der A. T. AG nun einmal gewählten Vorgehens für die Entschädigung von H. L. AHV-rechtlich ist dies irrelevant.
Unzutreffend ist auch der in der Beschwerde an die Vorinstanz erhobene Einwand, die Gewinnausschüttungen der Jahre 1972 bis 1974 seien nur dank günstiger Grundstücksgeschäfte möglich gewesen, welche ausserhalb der ordentlichen Tätigkeit der Gesellschaft lägen. Denn gemäss Ziff. 2 der Statuten gehören zum Geschäftsbereich der A. T. AG unter anderem auch der Erwerb und der Verkauf von Grundstücken. Was dabei an Gewinnen erzielt wurde, gehörte zum Erfolg der Arbeit von H. L. für die Gesellschaft.
Wenn somit nach dem Gesagten zumindest ein Teil der Ausschüttungen als Entgelt für die im Dienste der A. T. AG geleistete Arbeit zu betrachten ist, so folgt daraus, dass auch nur ein Teil als Dividenden und damit als beitragsfreie Kapitalerträge anerkannt werden kann.
b. Ausgleichskasse und Vorinstanz halten dafür, dass nur eine bis zu fünf Prozent des Aktienkapitals betragende Vergütung vom Reingewinn als Dividende gewertet werden könne. Sie berufen sich dabei auf Ziff. 24.1 der Statuten der A. T. AG.
Wie in Erwägung 3a hievor ausgeführt wurde, ist die unter den Parteien streitige Frage, wie die Bestimmung der Statuten über den Dividendensatz auszulegen sei, für die AHV-rechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung. Deshalb liesse sich unter allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus auch die von der Revisionsstelle, welche die Arbeitgeberkontrolle vornahm, in ihrem Bericht vom 26. Juli 1976 geäusserte Ansicht vertreten, die «eigentliche Dividende« könne im vorliegenden Fall mit 20 Prozent veranschlagt werden. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass sich aus Ziff. 24.1 der Statuten der Wille der Geselischaftsgründer ergibt, die Dividenden in eher bescheidenem Rahmen zu halten. Diese Absicht besteht offenbar auch heute noch, wurde doch die genannte Statutenbestimmung seit der Gründung
der A. T. AG im Jahre 1959 nicht geändert. Es lässt sich deshalb nicht beanstanden, wenn sowohl die Ausgleichskasse als auch die Vorinstanz die Ausschüttung nur bis zur Höhe von fünf Prozent als Dividenden anerkannten und die darüber hinausgehenden Beträge als beitragspflichtige Tantiemen betrachteten. Der auf Aufhebung der Verfügung der Ausgleichskasse gerichtete Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.
Eventualiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, die Nachzahlungsverfügung herabzusetzen, weil von 1959 bis 1971 keine Dividenden ausgerichtet wurden und die in den Jahren 1972 bis 1974 erfolgten Ausschüttungen daher zum grossen Teil als «Dividendennachzahlungen für die ertraglosen Jahre 1959-1971 zu verstehen' seien. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig feststellte, indem sie die Möglichkeit, ob es sich bei den Ausschüttungen in den Jahren 1972 bis 1974 allenfalls um Nachzahlungen handeln könnte, in ihrem Entscheid nicht prüfte. Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das EVG deshalb an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, in welchen nicht von Nachzahlungen die Rede
ist.
Im übrigen ist hier zu erwähnen, dass auch eine materielle Prüfung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwands nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen könnte. Zwar liess das EVG in einem Urteil vom 6. Januar 1976 aufgrund der dortigen besonderen Umstände eine zeitliche Umschichtung von in früheren Jahren erzielten, aber nicht ausgeschütteten Gewinnen auf einen späteren Zeitpunkt zu. Indessen sind diese Verhältnisse mit denjenigen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. Während damals erwirtschaftete Gewinnne bewusst zurückgehalten wurden, um später die notwendige Kapitalerhöhung finanzieren zu können, führt die Beschwerdeführerin selbst aus, die Geschäftsjahre vor 1972 seien '<ertraglos'< gewesen. Wenn aber in diesen Jahren keine Gewinne erwirtschaftet wurden, so konnte es auch nicht möglich sein, sie auf die Jahre 1972 bis 1974 umzuschichten und mit den in diesen Jahren anfallenden Gewinnen zu kumulieren mit der Folge, die von 1972 an ausgeschütteten Dividenden entsprechend zu erhöhen.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 i. V. m. Art. 156 Abs. 1 OG).
Urteil des EVG vom 22. November 1977 1. Sa. C. R.
Art. 14 Abs. 3 AHVV. Die Globalansätze von Art. 14 Abs. 3 AHVV für den massgeben-
den Lohn mitarbeitender Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen sind auch dann voll anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft nicht gewährt.
AHV/ Renten
Urteil des EVG vom 24. Mal 1977 1. Sa. M. H.
1 zur Ermittlung des massgeben-
Art. 30 Abs. 2 AHVG. Die neuen Berechnungsregeln den durchschnittlichen Jahreseinkommens von Ehefrauen, geschiedenen Frauen und Witwen sind auch bei der Festsetzung der einfachen Altersrente von Ehefrauen, die vor 1948 geheiratet haben, anzuwenden.
Der Versicherten wurde vom 1. Februar 1976 an eine einfache Altersrente gewährt. In der diesbezüglichen Verfügung vom 5. März 1976 wird das durchschnittliche Jahreseinkommen der Versicherten mit 1800 Franken festgestellt und deren Rente aufgrund der Rentenskala 25 bei einer Beitagsdauer von 28 Jahren auf monatlich 500 Franken angesetzt. In der gegen die genannte Verfügung gerichteten Beschwerde führte die Rentnerin aus, sie könne nicht verstehen, dass ihr durchschnittliches Jahreseinkommen auf 1800 Franken festgesetzt worden sei, obwohl sie 1975 für ein Einkommen von 19500 Franken Beiträge geleistet habe. Es widerspräche zudem der angestrebten Rechtsgleichheit, dass Frauen, die im November 1975 AHV-berechtigt geworden seien, anders behandelt würden als diejenigen, die diesen Anspruch erst zwei Monate später erworben hätten. Diese Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Versicherte die Erhöhung ihrer AHV-Rente. Durch ihre Mithilfe im Betrieb des Ehemannes habe sie dessen Einkommen erhöht. Somit erachte sie es als angemessen, wenn ein Drittel der Gesamtbeiträge ihres Gatten an die AHV ihr selbst angerechnet würden. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Umbuchung eines Drittels der von ihrem Ehemann entrichteten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge auf ihr eigenes Beitragskonto widerspräche den Art. 30 Abs. 1 und 2 und 29b1s Abs. 2 AHVG und ist daher unzulässig (BGE 99 V 88 ff., Erwägungen 2 b und 3, ZAK 1974, S. 290 ff.).
2a. Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher der Versicherte
1Siehe ZAK 1975, S. 499 ff.
seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Das EVG hat in seinem Urteil vom 9. Juli 1975 i. Sa. G. F. (BGE 101 V 184, ZAK 1975, S. 525) in Anwendung freier richterlicher Rechtsfindung neue Regeln für die Berechnung der einfachen Altersrente verheirateter oder geschiedener Frauen zugelassen. Demnach ist für die Festsetzung der einer Ehefrau zustehenden Altersrente eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, indem in einer ersten Rechnung die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante 1) und in einer zweiten Rechnung nur die Einkommen vor der Ehe durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden (Variante II); hierauf ist die im Einzelfall höhere Rente auszurichten. Das EVG stellte fest, dass diese Praxis dem geltenden Rentensystem wesentlich besser entspreche und in der grossen Mehrzahl der Fälle zu befriedigenderen Ergebnissen führt als die bisherige Berechnungsmethode. Es übersah dabei nicht, dass sich die neue Regelung auch zu Ungunsten einzelner Kategorien von Rentenberechtigten auswirken könne, dies namentlich bei Ehefrauen, die sich vor 1948 verheiratet haben. Dies musste um der gesamthaft besseren und gerechteren Lösung willen in Kauf genommen werden (BGE 101 V 189/190, ZAK 1975, S. 528).
Um einen Fall dieser Art handelt es sich vorliegend. Die Beschwerdeführerin wurde im Januar 1914 geboren und hat daher seit dem 1. Februar 1976 Anspruch auf eine einfache Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Da ihre Ehe im Jahre 1942 geschlossen wurde, kann die Berechnung nach der erwähnten Variante II nicht durchgeführt werden. Somit entfällt auch die Vergleichsrechnung. Die Ausgleichskasse hat daher die Rente zu Recht nach der Variante 1 berechnet. Sie hat diese Berechnung gesetzeskonform durchgeführt, wobei es gemäss den Rententabellen vom Januar 1975 für die Rentenhöhe keinen Unterschied ausmacht, ob das durchschnittliche Jahreseinkommen auf 1800 Franken oder - gemäss nachträglicher Korrektur
- auf 2400 Franken festgesetzt wird.
Urteil des EVG vom 28. November 1977 i. Sa. J. H.
Art. 33 Abs. 3 AHVG. Die einfache Altersrente von Witwen bemisst sich In der Regel
nach den für die Witwenrente oder -abfindung massgebenden Berechnungsgrund-
lagen. Wird jedoch die einfache Altersrente der Witwe aufgrund ihrer eigenen vollen Beitragsjahre sowie ihres eigenen Durchschnittseinkommens festgesetzt, so sind die
neuen Berechnungsregeln 1 anwendbar, wobei die Witwenjahre den Ehejahren gleichzusetzen sind. Demnach werden bei Variante II der Vergleichsrechnung nur die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, nicht dagegen jene nach der Ver-
witwung berücksichtigt.
Die seit April 1952 verwitwete Versicherte vollendete am 21. Dezember 1975 ihr
62. Altersjahr. Im Oktober 1975 meldete sie sich zum Bezug einer Altersrente der AHV an. Mit Verfügung vom 2. Februar 1976 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. Januar 1976 eine einfache Altersrente von 730 Franken im Monat aufgrund eines
1Siehe ZAK 1975, S. 499 ff.
durchschnittlichen Jahreseinkommens von 19800 Franken aus 24 Jahren gemäss Rentenskala 25 zu. Der kantonale Richter wies eine auf die Gewährung einer höheren Rente gerichtete Beschwerde mit der Feststellung ab, die Ausgleichskasse habe der Versicherten die nach den gesetzlichen Bestimmungen und den massgebenden Berechnungsgrundlagen höchstmögliche Rente zugesprochen.
Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei bei der Rentenberechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (28 Jahre) zu teilen, womit sich eine einfache Altersrente von 690 Franken im Monat bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 17400 Franken ergebe. Zur Begründung verwies das BSV auf die Rechtsprechung des EVG und die gestützt hierauf erlassenen Verwaltungsweisungen. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen.
In einer im Instruktionsverfahren angeordneten ergänzenden Stellungnahme äusserte sich das BSV zu den grundsätzlichen Fragen, welche der vorliegende Fall aufwirft. Das EVG kam, soweit erforderlich, in seinen Erwägungen darauf zurück und hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
la. Die Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Versicherten zu den vollen Beitragsjahren seines Jahrgangs und nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahres-
15 Abs. 1 einkommen des Versicherten. Bei vollständiger Beitragsdauer (Art. 29b
AHVG) besteht Anspruch auf die volle Rente, bei unvollständiger Beitragsdauer auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
b. Für die Berechnung der einfachen Altersrente von Witwen sind nach Art. 33 Abs. 3 AHVG in der Regel die für die Berechnung der Witwenrente (bzw. der Witwenabfindung) geltenden Berechnungsgrundlagen massgebend. Der Rentenanspruch richtet sich demzufolge nach dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre des verstorbenen Ehemannes zu denjenigen seines Jahrganges und nach dessen durchschnittlichem Jahreseinkommen (Art. 33 Abs. 1 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 AHVG). Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat, jenen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 32 Abs. 2 AHVG).
Nach Art. 33 Abs. 3 AHVG kann die Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe nach den allgemeinen Berechnungsregeln, d. h. aufgrund der eigenen vollen Beitragsjahre der Witwe und ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgen, sofern sich dadurch eine höhere Rente ergibt. Dabei werden die Jahre, während welcher die Witwe als nichterwerbstätige Ehefrau oder als nichterwerbstätige Witwe keine Beiträge entrichtet hat, als volle Beitragsjahre gezählt (Art. 55 Abs. 2 AHVV). Dagegen sind gemäss bisheriger Praxis die beitragslosen Jahre bei der Ermittlung
des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen (Rz 448 der Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 1971).
2a. Wie das EVG im Urteil vom 9. Juli 1975 1. Sa. G. F. (BGE 101 V 184, ZAK 1975, S. 525) zur Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente ausgeführt hat, vermag eine unterschiedliche Behandlung der beitragslosen Ehejahre bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala (Art. 29bis Abs. 2 AHVG) und bei der Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 30 Abs. 2 AHVG) nicht zu befriedigen. Einerseits führte dies (insbesondere beim Rentenanspruch von Ehefrauen, die im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten) zu Missbräuchen, indem mit einem einzigen Beitragsjahr die Maximalrente erwirkt werden konnte; anderseits blieb unberücksichtigt, dass erwerbstätige Ehefrauen neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in der Regel nur einen verhältnismässig geringen Verdienst erzielen. Bei Frauen, die vor der Ehe oder nach geschiedener Ehe erwerbstätig gewesen sind, konnte dies zur Folge haben, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und damit die zur Ausrichtung gelangende einfache Altersrente geringer ausfiel, als wenn die Versicherte während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen wäre und keine Beiträge geleistet hätte.
Das Gericht gelangte daher zum Schluss, die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 AHVG sei dahingehend zu ergänzen, dass die beitragsfreien Ehejahre auch bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitzuberücksichtigen sind. Gleichzeitig folgte es einem Antrag des BSV, wonach die einfache Altersrente der verheirateten und der geschiedenen Frau aufgrund einer Vergleichsrechnung festzusetzen ist, indem einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante 1) und anderseits nur die Einkommen vor der Ehe (bzw. bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden (Variante II). Massgebend ist alsdann das für die Versicherte günstigere Ergebnis.
b. Im zitierten Urteil hat das EVG offen gelassen, ob die Vergleichsrechnung auch auf die einfache Altersrente der Witwe Anwendung finden kann. Gemäss einem Beschluss des Gesamtgerichts ist diese Frage nunmehr zu bejahen. Die für die neue Berechnungsmethode massgebenden Überlegungen treffen weitgehend auch mit Bezug auf die einfache Altersrente der Witwe zu. Insbesondere vermag auch im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 AHVV eine ungleiche Behandlung der beitragslosen Zeiten bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala und bei der Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu befriedigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die neue Berechnungsmethode auch auf die Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe anwendbar erklärt hat (ZAK 1975, S. 499 ff. sowie Kreisschreiben an die Ausgleichskassen vom 31. Dezember 1975 betreffend Neuregelung der Berechnung der einfachen AHV/IV-Rente von Ehefrauen, geschiedenen Frauen und Witwen).
Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass sich die AHV-rechtliche Stellung der Witwe von derjenigen der Ehefrau und namentlich auch von derjenigen der geschiedenen Frau in wesentlichen Punkten unterscheidet. Von Bedeutung ist namentlich, dass die nichterwerbstätige Witwe - im Gegensatz zur geschiedenen Frau -von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 3 Abs. 2 Bst. c AHVG). Aufgrund von Variante II der Vergleichsrechnung könnten daher Witwen, deren Ehe vor Inkrafttreten der AHV geschlossen wurde, mit einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Alters-
grenze in den Genuss der Maximalrente gelangen. Es käme damit wieder zu den oft missbräuchlich herbeigeführten, stossenden Ergebnissen, die es mit der Einführung der Vergleichsrechnung zu verhindern galt. Diesem Umstand liesse sich zwar in der Weise Rechnung tragen, dass die nach der Verwitwung erzielten Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Witwenzeit, d. h. unter Einschluss allfälliger beitragsloser Witwenjahre, geteilt würden. Dies hätte jedoch eine ungleiche Behandlung der nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c AHVG von der Beitragspflicht befreiten Witwenjahre und der nach Bst. b des gleichen Artikels beitragsbefreiten Ehejahre zur Folge. Zudem gilt es zu beachten, dass Witwen künftig vermehrt voreheliche Erwerbseinkommen und Beitragsjahre aufweisen werden und die beitragslosen Witwenjahre das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen herabsetzen würden. In Übereinstimmung mit dem Antrag des BSV sind daher bei Variante II der Vergleichsrechnung (Berechnung ohne Berücksichtigung der Ehezeit) nur die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, nicht dagegen diejenigen nach der Verwitwung zu berücksichtigen.
Die getroffene Regelung schliesst nicht aus, dass bei der nach der Verwitwung erwerbstätigen Frau das durchschnittliche Jahreseinkommen durch eine während der Dauer der Ehe ausgeübte Teilzeitarbeit (oder das Fehlen jeglichen Erwerbseinkommens) herabgesetzt werden kann. Dies wirkt sich auf den Rentenanspruch indessen selten aus, weil die Berechnung der einfachen Altersrente auf den Grundlagen der Witwenrente in der Regel zu einem günstigeren Ergebnis führt als die Berechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe. Es lässt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt vertreten, die Vergleichsrechnung gemäss BGE 101 V 184 (ZAK 1975, S. 525) nur in eingeschränkter Form auf die einfache Altersrente der Witwe anzuwenden.
3a. Im vorliegenden Fall ist für die Berechnung der einfachen Altersrente nach der allgemeinen Regel von Art. 33 Abs. 3 AHVG von der Verfügung vom 21. Juli 1952 auszugehen, mit welcher der Beschwerdegegnerin eine Witwenabfindung von 1728 Franken zugesprochen worden ist. Massgebend hiefür war der durchschnittliche Jahresbeitrag des verstorbenen Ehemannes von 210 Franken aus vier Jahren und vier Monaten. Die Berechnungsgrundlagen waren auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf die einfache Altersrente entstanden ist (1. Januar 1976), gemäss den seither eingetretenen Gesetzesänderungen anzupassen. Die Ausgleichskasse hat die entsprechenden Umrechnungen vorgenommen und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit 17400 Franken ermittelt. Nach der anwendbaren Rentenskala 25 ergibt sich hieraus eine Rente von 690 Franken im Monat.
b. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin gemäss der in Erwägung 2b dargelegten Vergleichsrechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten eine höhere Rente zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Versicherte während der Ehe, jedenfalls nach Inkrafttreten der AHV, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Dagegen hat sie seit der Verwitwung (14. April 1952) bis zum 31. Dezember des der Entstehung des Anspruchs auf die einfache Altersrente vorangehenden Jahres ein beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt 196517 Franken erzielt.
Nach Variante 1 der Vergleichsrechnung ist die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit, d. h. unter Einschluss der beitragslosen Ehejahre zu teilen. Bei einem Einkommen von 196 517 Franken aus 28 Jahren ergibt sich laut Rententabelle ein aufgerundetes und nach Art. 30 Abs. 4 AHVG aufgewertetes durchschnittliches Jahreseinkommen von 17400 Franken. Dem entspricht
gemäss Rentenskala 25 eine einfache Altersrente von 690 Franken im Monat, was mit dem sich aus den Berechnungsgrundlagen der Witwenabfindung ergebenden Rentenbetrag übereinstimmt.
Da die Beschwerdegegnerin keine beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus der Zeit vor der Ehe aufweist, kann Variante II der Vergleichsrechnung nicht Anwendung finden. Es muss daher mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten keine höhere Rente ausgerichtet werden kann, als ihr nach den für die seinerzeitige Witwenabfindung massgebenden und an die seitherigen Gesetzesänderungen angepassten Berechnungsgrundlagen zusteht.
Von Monat zu Monat
Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 20. April unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Sie beendete ihre Beratungen über die im Rahmen der neunten AHV-Revision zu erlassenden neuen Weisungen. Diese betreffen insbesondere die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen und deren Abgrenzung von den Beiträgen der erwerbstätigen Versicherten.
Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge tagte am 25. April unter dem Vorsitz von Ständerat Bourgknecht, Freiburg, und im Beisein von Bundesrat Hürlimann und seinen Mitarbeitern. Sie hörte zwei Experten des Verfassungsrechts, Verfasser von Gegenvorschlägen sowie Vertreter der Nationalbank, der Sozialpartner und privater Vorsorgeinstitutionen an. Die nächste Sitzung findet am 7. Juli statt.
Die Fachkommission für Renten und Taggelder der IV hielt am 27. April unter dem Vorsitz von Dr. Achcrmann vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung ab. Sie verabschiedete den Nachtrag zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit.
Mai 1978189
Zur Einführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in AHV und IV anlässlich der neunten AHV-Revision
Unter den Massnahmen zur finanziellen Konsolidierung der AHV, die im Rahmen der neunten Revision wirksam werden, befindet sich eine Neuerung, die in der Abstimmungskampagne vor dem 26. Februar wenig Beachtung fand, die indessen von grundsätzlicher Tragweite ist: die Einführung des Rückgriffsrechtes in der AHV und IV 1• Die neue Regelung soll Überentschädigungen verhindern, die ihre Ursache darin haben, dass der Versicherte aus einem schädigenden Ereignis, für das ihm ein Dritter haftet, sowohl bei diesem bzw. seinem Haftpflichtversicherer, als auch bei Al-IV bzw. IV Leistungen beanspruchen kann.
Nachfolgend erläutert Professor Maurer, Zürich/Bern, die Gründe für die Wahl der geplanten Neuordnung sowie deren materielle Aspekte. Der Verfasser darf als hierfür besonders qualifiziert angesprochen werden, denn er zeichnet nicht nur als Präsident einer von der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht 1974 eingesetzten Arbeitsgruppe für die Grundlagenarbeiten zur neuen Rückgriffsregelung verantwortlich (vgl. ZAK 1975, S. 318 ff.), sondern war auch an deren gesetzlicher Ausgestaltung massgebend beteiligt. Sein 1975 im Verlag Stämpfli/Bern unter dem Titel «Kumulation und Subrogation in der Sozial- und Privatversicherung» erschienener Bericht über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe enthält eine vertiefende Darstellung der Problematik und der Lösungsmöglichkeiten.
Der Gesetzgeber kann das Zusammenfallen von Haftpflicht- und Sozialversicherungsansprüchen auf verschiedene Weise, nach verschiedenen Prinzipien, regeln oder -wie dies in der AHV und in der Krankenversicherung zutrifft -auch von einer Regelung absehen. Im Vordergrund stehen heute die drei Prinzipien: Kumulation, Subrogation (Regress) und Anrechnung. Da es sich um eine rechtlich komplizierte Materie handelt, werden nachfolgend zuerst einige Grundlagen erklärt, sodann Vor- und Nachteile einzelner Prinzipien dargelegt und abschliessend die im Rahmen der neunten AHV-Revision vorgesehene Ausgestaltung des Regresses skizziert.
1 Siehe Art. 48ter - 48s0x1e5 AHVG und Art. 52 IVG (ZAK 1977, S. 284 und 294) sowie Art. 79quater AHVV und 39ter IVV (ZAK 1978, S. 137).
1. Grundlagen
1. Das Haftpflichtrecht regelt die Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Person verpflichtet, den einer andern Person entstandenen Schaden zu ersetzen und ihr allenfalls eine Genugtuung zu bezahlen? Haftungsnormen, die die Voraussetzungen der Haftung, also der Schadenersatzpflicht, regeln, finden sich in zahlreichen Gesetzen, z. B. im Obligationenrecht, im Zivilgesetzbuch, sodann in vielen Spezialgesetzen wie im Strassenverkehrsgesetz, Atomgesetz, Rohrleitungsgesetz usw. Einzelne Haftungsnormen, z. B. OR 41, knüpfen die Haftpflicht an die Voraussetzung eines Verschuldens, andere an Mängel einer Sache, z. B. OR 58 für die Werkeigentümerhaftung, wieder andere an den Betrieb, z. B. eines Motorfahrzeuges, einer Atomanlage usw. Von zentraler Bedeutung ist der Begriff des Schadens: Er ist eine Vermögenseinbusse, ein finanzieller Nachteil. Für die Bestimmung des Schadens haben Praxis und Doktrin zahlreiche Regeln entwickelt, mit denen die Erledigung von Haftpflichtfällen erleichtert werden soll. So bestehen Tabellenwerke, mit denen der in Zukunft zu erwartende, also der periodische Lohnausfall, in ein Kapital umgerechnet werden kann. Der Personenschaden, der hier interessiert -er resultiert aus einer gesundheitlichen Störung oder aus dem Tod einer Person -besteht entweder in Mehrauslagen, z. B. Auslagen des Verunfallten für Arzt, Spital, des Invaliden für Hilfsmittel wie Prothesen, besondere Fahrzeuge usw., oder in Mindereinnahmen, also Wegfall oder Minderung des Verdienstes. Ein solcher Schaden ist oft auf die Heilungsdauer beschränkt, dauert aber bei Invalidität möglicherweise während des ganzen Lebens; stirbt der Ernährer, so entsteht den Hinterlassenen ein Versorgerschaden. Für alle Arten von Schädigungen besteht der Schaden in der Differenz des Vermögensstandes mit und ohne schädigendes Ereignis (Differenztheorie). Der Haftpflichtige hat dem Geschädigten grundsätzlich alle finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugefügt worden sind. Der Geschädigte soll durch den Ersatz finanziell so gestellt werden, wie wenn kein schädigendes Ereignis eingetreten wäre. Er kann deshalb aus dem schädigenden Ereignis keinen Gewinn schlagen:
Abkürzungen Arbeitsgruppe = Von der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht 1974 eingesetztes Gremium zur Beratung von Kumulation und Subrogation in der Sozial- und Privatversicherung (Präsident: Prof. Maurer) Bericht = Maurer, «Kumulation und Subrogation in der Sozial- und Privatversicherung», 1975 Botschaft = Botschaft über die neunte Revision der AHV vom 7. Juli 1976 SZS = Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung
Die Oberentschädigung ist begrifflich ausgeschlossen -sofern man von der Genugtuung absieht. Umgekehrt hat er unter bestimmten Voraussetzungen nicht Anspruch auf den Ersatz seines ganzen Schadens, nämlich wenn sogenannte Reduktionsgründe wie Selbstverschulden gegeben sind. Er muss dann einen Teil seines Schadens selbst tragen, kann ihn somit nicht auf den Haftpflichtigen abwälzen.
Die Haftpflicht entsteht vorwiegend aus Unfällen, namentlich aus Verkehrsunfällen. Sie kann sich aber, wenn auch selten, auch aus Schädigungen ergeben, die die Merkmale des Unfallbegriffes nicht erfüllen. Zu denken ist
z. B. an gesundheitliche Störungen wegen der Verwendung von Heilmitteln, wobei Contergan- und Smon-Katastrophen glücklicherweise eher selten sind.
Die AHV- und die 1V-Leistungen sind begrifflich nicht Schadenersatz, da sie weder grundsätzlich noch dem Umfange nach an einen Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts gebunden sind. So können Witwen- und Waisenrenten -besonders wenn mehrere Kinder vorhanden sind -durchaus den Betrag übersteigen, den der Verstorbene verdient hat und von welchem er zudem noch einen Teil für sich selbst ausgegeben hätte. Obwohl das Leistungssystem der AHV/IV nicht mit jenem des Haftpflichtrechts übereinstimmt, verfolgt es in seinem Geltungsbereich den gleichen Zweck: Es soll in der Hinterlassenenversicherung den Witwen und Waisen ein Ersatzeinkommen gewähren, wenn diese ihr bisheriges «Einkommen» wegen des Todes des Ernährers verlieren. Auch der Invalide bekommt durch die Rente ein Ersatzeinkommen. Zudem deckt die IV Mehrauslagen im Zusammenhang mit der Eingliederung, die oft den Charakter des Schadens aufweisen.
Das Leistungssystem der obligatorischen Unfallversicherung gemäss KUVG ist jenem des Haftpflichtrechts ähnlicher als das Leistungssystem der AHV/ IV. Dies lässt sich daraus erklären, dass die obligatorische Unfallversicherung aus der Haftpflicht des Arbeitgebers heraus entwickelt worden ist, die in der Fabrikhaftpflichtgesetzgebung ausgangs des vergangenen Jahrhunderts spezialrechtlich geregelt war.
Nach Artikel 52 IVG kann der Invalide seine Ansprüche gegen die IV mit den Haftpflichtansprüchen voll kumulieren. Er darf also jene geltend machen, wie wenn diese nicht vorhanden wären und umgekehrt. Die Gerichte haben bis heute nicht entschieden, ob er die Kosten der Eingliederung in Anwendung des Kumulationsprinzips vom Haftpflichtigen fordern darf, obwohl sie ja von der IV übernommen werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist der Verunfallte nach Artikel 96 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) berechtigt, sich die Heilungskosten vom Haftpflichtigen ersetzen zu lassen, auch wenn diese bereits von einem Unfallversicherer be-
zahlt worden sind. Das Kumulationsprinzip wird also in einer Art gedehnt, die zu oft nur schwer begreifbaren Ergebnissen führt.
Das AHVG enthält keine entsprechende Regelung. Nach der Praxis wird das in Artikel 52 IVG verankerte Kumulationsprinzip sinngemäss angewendet.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber der SUVA in Artikel 100 KUVG das Regressrecht, auch genannt Subrogationsrecht, eingeräumt. Er ist davon ausgegangen, dass die SUVA mit ihren Leistungen, also auch mit ihren Renten, den Schaden des Verunfallten oder seiner Hinterbliebenen ganz oder teilweise deckt, weshalb ein Teil des Haftpflichtanspruchs auf sie übergehen soll; dadurch wurde verhindert, dass der Verunfallte aus seinem Unfall finanziell profitierte. Die gleiche Regelung gilt für die Militärversicherung.
In der privaten Unfallversicherung gilt andererseits gemäss Artikel 96 VVG das Kumulationsprinzip. Wenn also z. B. ein Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber oder ein Selbständigerwerbender gegen Unfall bei einer Versicherungsgesellschaft versichert ist, darf er die Ansprüche gegen diese mit seinen Ansprüchen gegen den Haftpflichtigen kumulieren.
Für Personalvorsorgeeinrichtungen gilt kein einheitliches Prinzip. Es sei auf die Ausführungen des Berichts (S. 36 ff.) verwiesen.
Für die Krankenversicherung enthält das KUVG keine besondere Regelung, da Artikel 100 KUVG auf sie nicht anwendbar ist. Es ist umstritten, ob sie der Regressordnung von Artikel 51 Absatz 2 OR unterstellt ist, wenn ein Haftpflichtiger leistet (vgl. Bericht S. 24, N 34).
4. Im gleichen Versicherungsfall können, wie bereits erwähnt worden ist, Ansprüche verschiedener Art entstehen, z. B. gleichzeitig gegen einen haftpflichtigen Dritten, daneben gegen die AHV oder IV, gegen die SUVA oder gegen einen privaten Unfallversicherer und gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung. Rechtlich besteht ein grosses Durcheinander, da das Zusammentreffen von Haftpflichtansprüchen und den soeben erwähnten andern Ansprüchen gesetzlich nach den verschiedensten Prinzipien oder auch nicht geregelt ist. Von einer einheitlichen Konzeption in der Sozialversicherung kann nicht die Rede sein. Dieses gesetzliche Durcheinander kompliziert die Rechtslage in zahlreichen Fällen dermassen, dass auch spezialisierte Juristen nur mit grosser Mühe rechtlich einwandfrei begründbare Lösungen finden können. Damit die Sozialversicherungsgesetzgebung im Verhältnis zum Haftpflichtrecht einigermassen verständlich wird und dies entspricht einem Postulat des demokratischen Rechtsstaates -‚ sollten die Sozialversicherungsgesetze auf ein einheitliches Prinzip ausgerichtet werden. Damit würde ihre Harmonisierung in einem komplizierten und nicht nebensächlichen Gebiet erreicht. Der Bericht schlägt daher auf Seite 67 ein gleiches Prinzip für
alle Zweige der Sozialversicherung vor, um dadurch auch dem «Ruf nach Vereinfachung» zu folgen. Es darf hier vermerkt werden, dass «Vereinfachung, Vereinheitlichung und Harmonisierung» in der Bundesrepublik zu Hauptzielen einer Kodifikation des Sozialrechts schlechthin erklärt worden sind (Bericht S. 68, N 121).
5. Unbefriedigend ist jedoch vor allem, dass das Kumulationsprinzip in der AHV/IV heute beim Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Haftpflichtansprüchen zu massiven Überentschädigungen führt: Versicherte oder ihre Hinterlassenen stellen sich in ungezählten Fällen finanziell, also einkommensmässig, nach Eintritt des Versicherungsfalles viel besser, als wenn dieser gar nicht eingetreten wäre. Die Renten der AHV/IV gleichen den durch den Versicherungsfall verursachten Schaden sehr oft für sich allein vollständig aus. Bei voller Haftpflicht hat auch der Haftpflichtige den Schaden ganz auszugleichen, weshalb Invalide und hinterlassene Witwen und Waisen häufig nach Eintritt der Invalidität oder des Todes ein doppelt so grosses Einkommen als vorher haben. Der Bericht stellt auf Seite 48 ff. und 50 ff. je ein konkretes, durchschnittliches Beispiel der AHV und der IV dar, um dies deutlich zu machen. Die Frau und die drei Kinder verfügten vor dem Tode des Ehemannes und Vaters über rund 22 000 Franken, nachher erhielten sie von der AHV und der Haftpflichtversicherung wegen des Kumulationsprinzips 46 000 Franken im Jahr. Da der Verstorbene Bankangestellter war, konnten sie nach dem gleichen Prinzip überdies ihre Ansprüche gegen die vom Arbeitgeber abgeschlossene private Unfallversicherung kumulieren, womit die Überentschädigung nochmals vergrössert wurde. Wird das Beispiel sinngemäss in der IV abgewandelt, so bekam der Bankbeamte von der IV und vom Haftpflichtversicherer zusammen pro Jahr 63 600 Franken, während er vor Eintritt der Invalidität ein Einkommen von 30 000 Franken besass 2 . Dazu sind die Ansprüche gegen die Unfallversicherung und die Personalvorsorgeeinrichtung zu rechnen. «Überentschädigungen», die gewisse Grenzen überschreiten, sind ungesund. Es ist problematisch, wenn der Bund einerseits die AHV/IV und andererseits z. B. die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung obligatorisch erklärt, mit dem Ergebnis, dass dann im Einzelfall hohe Oberentschädigungen resultieren. (Darauf hat der Schreibende bereits in SZS 1971 S. 248 und 1970 S. 161 hingewiesen.) Solche Überentschädigungen müssen ja von den Beitragspflichtigen, soweit es sich um Subventionen handelt also auch vom Staat finanziert werden.
2 Die in den zwei Beispielen verwendeten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 1975. Seither sind mehr oder weniger grosse Änderungen eingetreten. Die AHV/IV-Renten sind um etwa 5 Prozent angehoben worden; die Zinssätze auf dem Kapitalmarkt sind stark gesunken, ebenfalls die Inflationsrate. Da jedoch in grundsätzlicher Hinsicht nichts geändert hat, werden die beiden Beispiele nicht auf Zahlen von 1977 umgerechnet.
Beiträge oder -was dasselbe ist -Prämien sollten sinnvoller als für Oberentschädigungen verwendet werden, also namentlich dort, wo Leistungen noch ungenügend sind. Wie dem Bericht auf Seite 56 f. entnommen werden kann, ist die Arbeitsgruppe beinahe einstimmig zur Auffassung gelangt, dass das Kumulationsprinzip für die AHV/IV angesichts der häufigen und grossen Überentschädigungen zu beseitigen sei. Wenn es auch ursprünglich wegen der geringen AHV-Renten verantwortet werden konnte, so trifft dies heute nicht mehr zu; denn die Renten haben beträchtliche Ausmasse erreicht, so dass Überentschädigungen beim Zusammentreffen mit Haftpflichtansprüchen teilweise massiv ausfallen und überdies die Regel bilden.
6. Wenn Tod oder Invalidität durch Unfall verursacht werden, sind die Leistungen in unserem Versicherungssystem im allgemeinen wesentlich grösser, als wenn sie auf eine «gewöhnliche» Krankheit zurückzuführen sind, denn sowohl die SUVA als auch die privaten Unfallversicherer entrichten im Gegensatz zu den Krankenkassen bei Tod und Invalidität beträchtliche Leistungen (Renten oder Kapital). Man spricht von der «Privilegierung» der Unfälle im Bereiche der Versicherung. In jüngster Zeit wird immer mehr in Frage gestellt, ob eine solche «Privilegierung» sich sachlich überhaupt rechtfertigen lässt 1. Es wird die Auffassung vertreten, dass Invaliden und Hinterlassenen grundsätzlich gleiche Leistungen zu gewähren seien, ob nun Invalidität oder Tod durch Unfall oder durch Krankheit verursacht werde. Dieter Schäfer, ein deutscher Sozialpolitiker, geht in seiner Habilitationsschrift «Soziale Schäden, soziale Kosten und soziale Versicherung», Berlin 1972, noch einen Schritt weiter. Er begründet einlässlich seine Auffassung, es lasse sich nicht rechtfertigen, dass eine Person, die z. B. durch Unfall invalid geworden ist, Leistungen der Sozialversicherung erhält und dazu auch noch Haftpflichtansprüche stellen kann, während andere Personen bei gleicher Invalidität sich mit den Sozialversicherungsleistungen allein abfinden müssen. Es liege daher nahe, die Unfallversicherungen und überdies das Haftpflichtrecht für Personenschäden aufzuheben (der Schreibende hat dieses Buch in SZS 1977 S. 85 ff. besprochen). Sicher ist, dass das Kumulationsprinzip dazu beiträgt, die Leistungsdifferenz Unfall / Krankheit hinsichtlich Invalidität und Tod, die bereits wegen der Existenz der Unfallversicherungen besteht, faktisch wesentlich zu vergrössern. Denn die Haftpflicht ist in der Regel für Unfälle, nur selten aber für Krankheiten gegeben. Es drängt sich daher auf, die Leistungsdifferenz zu verringern, also die «Privilegierung»
Vgl. Näheres bei Naef, Krankheit und Unfall in der schweizerischen Sozialversicherung, SZS 1973 S. 256 ff.; Bericht S. 72 f.; Botschaft zum BG über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, S. 21 f., und Maurer, Einführung in das schweizerische Privatversicherungsrecht, Bern 1976, S. 329 f.).
der Verunfallten und ihrer Hinterlassenen etwas abzubauen, indem das Kumulationsprinzip für die AHV/IV beseitigt wird (Bericht S. 73).
II. Lösungsvorschlag 4
An sich stehen verschiedene Prinzipien zur Verfügung, um das Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Haftpflichtansprüchen zu regeln. Allein ein wichtiger Grundsatz wäre auf alle Fälle zu beachten: Die AHV/IV-Leistungen selbst dürfen durch die Existenz von Haftpflichtansprüchen in keiner Weise berührt, also weder grundsätzlich noch dem Umfange nach verändert werden. Dieses Prinzip gilt übrigens auch bereits gegenüber den Renten der SUVA, indem diese und nicht jene gekürzt werden, falls sie zusammen bestimmte Einkommensgrenzen übersteigen. Somit scheiden das in der Krankenversicherung gemäss KUVG weitverbreitete Subsidiaritätsprinzip und ebenso das Kürzungsprinzip zum vornherein aus: AHV/IV-Leistungen dürfen weder verweigert noch gekürzt oder auch nur zurückgehalten werden, wenn der Berechtigte aus dem gleichen Versicherungsfall Haftpflichtansprüche besitzt (Bericht S. 59, Botschaft S. 32 ff.). Da es darum geht, das Kumulationsprinzip auszuschalten, bleiben zwei Prinzipien zur engeren Wahl: das Subrogations- und das Anrechnungsprinzip. Die Arbeitsgruppe hat -nach anfänglichem Schwanken beinahe einstimmig das Subrogationsprinzip vorgeschlagen. Der Bundesrat folgt ihr in seiner Botschaft (Bericht S. 61 f., Botschaft S. 34).
Die Subrogation sie wird oft auch als Regress oder Rückgriff bezeichnet -baut auf dem Begriff des Schadens auf. Sie beruht auf folgenden Gedanken: Die Geschädigten -hier also die Invaliden und die Hinterlassenen -sollen mit ihren Ansprüchen gegen den Sozialversicherer und gegen den Haftpflichtigen zusammen höchstens ihren ganzen Schaden ausgleichen können, aber nicht mehr. Wenn der Sozialversicherer durch seine Leistungen ihren Schaden teilweise deckt, dann soll ihnen der Haftpflichtanspruch so weit zustehen, bis ihr ganzer Schaden gedeckt ist; nur der überschiessende Teil des Haftpflichtanspruchs geht auf den leistenden Sozialversicherer über (Subrogation des Sozialversicherers, verbunden mit dem noch zu erklärenden Quotenvorrecht des Geschädigten). Diese Regelung ermöglicht zwar den Geschädigten in den meisten Fällen die Deckung des ganzen Schadens; sie verhindert aber, dass sich die Geschädigten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses finanzell besser stellen, als wenn dieses nicht eingetreten wäre (Ausschluss der Uberentschädigung). Die Regelung verhindert ferner, dass der Haftpflichtige durch die Leistung des Sozialver-
Die hier noch als Vorschlag bezeichnete Lösung des Subrogationsprinzips ist inzwischen im Rahmen der neunten AHV-Revision gesetzlich verankert worden.
sicherers entlastet wird; er muss lediglich einen Teil der Haftpflichtschuld an den Sozialversicherer statt an den Geschädigten bezahlen, seine Haftpflichtschuld wird aber weder grösser noch kleiner. Dem Sozialversicherer wird dadurch -höchstens im Umfange seiner Leistungen -eine Einnahmequelle erschlossen, da er einen Teil des Schadens gedeckt hat. Die Subrogation in der soeben geschilderten Form kann freilich auch anders umschrieben werden- Sie erlaubt den Geschädigten, die Sozialversicherungs- und die Haftpflichtansprüche zu kumulieren, jedoch nur bis zur Deckung des vollen Schadens. Soweit die Haftpflichtansprüche darüber hinausgehen, erlöschen sie aber nicht, sondern sie fallen dem Sozialversicherer zu. Vom Geschädigten aus gesehen stellt die vorgeschlagene Lösung eine beschränkte Kumulation dar; nach geltendem Recht ist ihm jedoch das Recht auf unbeschränkte Kumulation gegeben.
Das Anrechnungsprinzip belässt zwar dem Geschädigten seine Haftpflichtansprüche in gleicher Weise wie das geschilderte Subrogationsprinzip. Der Sozialversicherer hat aber für seine Leistung keinen Regress; seine Leistung wird auf den Schaden angerechnet und -das ist entscheidend -lässt den Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise untergehen. Somit wird der Haftpflichtige durch die Leistung des Sozialversicherers entlastet. Er profitiert von der Existenz der Sozialversicherung, indem der Sozialversicherer - bildlich gesprochen -seine Haftpflichtschuld ganz oder teilweise tilgt.
Dieses Anrechnungsprinzip ist seit einigen Jahren in einzelnen Ländern, so
z. B. in Schweden, gesetzlich verankert worden. Es bewirkt, dass namentlich die Motorfahrzeughalter und ihre Haftpflichtversicherer für die von ihnen verursachten Personenschäden viel weniger zu bezahlen haben als nach dem Subrogationsprinzip; die Haftpflichtprämien können entsprechend tiefer angesetzt werden.
Der Sozialversicherungsregress verursacht naturgemäss Verwaltungskosten. Die SUVA hatte 1976 rund 85 Millionen Franken Einnahmen aus Regressen. Sie schätzt, dass ihre Unkosten innerhalb von 10 Prozent der Regresseinnahmen liegen (Bericht S. 63). Es lässt sich -mangels statistischer Unterlagen -nicht zuverlässig schätzen, welche Regresseinnahmen die AHV/IV erzielen würde. Der Schreibende glaubt, dass die Regresseinnahmen, wenn die Obergangsphase abgeschlossen ist, annähernd so hoch wie jene der SUVA sein werden, vorausgesetzt, dass die AHV/IV die Regressmöglichkeiten etwa gleich intensiv ausschöpft.
Es ist eine sozialpolitische Frage, ob der Gesetzgeber die Haftpflichtigen - also Motorfahrzeughalter, Industrie usw. -privilegieren will, wenn Sozialversicherer den Schaden durch ihre Leistungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Arbeitsgruppe und ihr folgend die Botschaft haben diese Lö-
sung für unsere Verhältnisse abgelehnt (Bericht S. 60 ff., Botschaft S. 34). «In den Haftungsnormen kommt der Gedanke der Verantwortung einer Person für die Schädigung einer andern Person zum Ausdruck. Dieser Gedanke der Verantwortlichkeit wird wesentlich beeinträchtigt, wenn der Sozialversicherer dem Haftpflichtigen die Haftpflichtschuld in hohem Masse abnimmt. Dies ist augenfällig, wenn an die Fälle grobfahrlässiger Schädigung gedacht wird» (Bericht S. 60). Im übrigen dürfte es kaum gerechtfertigt sein, wenn der SUVA das Regressrecht belassen wird, während die AHV/IV auf diese Einnahmequelle verzichten sollte; denn die AHV/IV wird im Gegensatz zur SUVA teilweise durch staatliche Subventionen finanziert.
Wie bereits ausgeführt worden ist, wäre es in hohem Grade wünschbar, wenn das gleiche Prinzip in allen Zweigen der Sozialversicherung verankert würde; damit liesse sich die Rechtsordnung in einem wesentlichen Bereiche vereinheitlichen und vereinfachen. Dieses Ziel ist wohl am leichtesten zu erreichen, wenn in der AHV/IV die Subrogation gesetzlich eingeführt wird, da diese aufgrund langer Erfahrung bei der SUVA und überdies bei der Militärversicherung erprobt ist. Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 schlägt daher eine Lösung vor, die mit jener in der Botschaft zur neunten AI{V-Revision übereinstimmt, soweit dies angesichts der Verschiedenheit der Versicherungszweige möglich ist. Es wäre angezeigt, dass bei der Revision der Krankenversicherung und überdies bei der Behandlung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in gleicher Weise vorgegangen würde. Die Gelegenheit zur Vereinheitlichung ist also günstig, sofern sie genutzt wird.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Subrogation allen Trägern der Sozialversicherung durch § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eingeräumt worden. Seit Jahrzehnten wird also auch in der unserer AHV/IV entsprechenden deutschen Rentenversicherung -sie wird zur Hauptsache von den Landesversicherungsanstalten betrieben -gegen Haftpflichtige regressiert. Der Regress ist längst eingespielt. Auch in den übrigen Nachbarstaaten der Schweiz besitzen alle Sozialversicherungsträger das Subrogationsrecht (vgl. die kurzen Hinweise bei Paul Szöllösy, Die Berechnung des Invaliditätsschadens im Haftpflichtrecht europäischer Länder, Zürich 1970).
III. Die Ausgestaltung der Subrogation
1. Artikel 100 Absatz 1 KUVG umschreibt den Rückgriff der SUVA äusserst
knapp. Dies hat zu grossen Schwankungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts geführt. Arbeitsgruppe und -ihr folgend -Botschaft schlagen eine eingehendere Regelung vor, um dadurch die Rechtssicherheit zu er-
höhen. Sie beachten dabei weitgehend die Grundsätze, die das Bundesgericht in den letzten Jahren entwickelt hat. Im folgenden sollen einige dieser Grundsätze kurz dargestellt werden.
Haftpflichtrechtlich werden Schadensposten gleicher Art, z. B. alle Auslagen für Arzt, Spital usw., in Kategorien zusammengefasst und den gleichartigen Leistungen des Sozialversicherers gegenübergestellt, z. B. den Krankenpflegeleistungen der SUVA. Der Sozialversicherer darf nur im Rahmen gleichartiger Kategorien regressieren. So bezahlt z. B. die SUVA nach geltendem KUVG keine Genugtuung an Invalide, Hinterlassene usw. Deshalb kann sie auch nicht regressieren, wenn der Haftpflichtige eine Genugtuung schuldet. Diese wird also aus der Regressordnung völlig ausgeklammert und verbleibt zum vornherein dem Geschädigten. Die kommenden Artikel 4quinauies AHVG und Artikel 52 IVG umschreiben die wichtigsten gleichartigen Leistungen.
Von grösster Bedeutung ist das bereits erwähnte Quotenvorrecht des Geschädigten. Dazu folgendes: Oft muss der Haftpflichtige nicht den ganzen, sondern nur einen Teil des Schadens, z. B. 50 Prozent davon ersetzen, nämlich wenn Reduktionsgründe wie etwa Selbstverschulden des Geschädigten vorliegen. Man spricht von der Haftungsquote, die bei voller Haftung also 100 Prozent oder - wenn der Haftpflichtige nur den halben Schaden zu ersetzen hat — 50 Prozent beträgt. Das Quotenvorrecht besteht nun darin, dass der Geschädigte die Priorität auf den Haftpflichtanspruch hat; er darf diesen auf die Leistungen des Sozialversicherers «aufstocken», bis zur Dekkung seines vollen Schadens. Nur der überschiessende Teil des Haftpflichtanspruchs geht auf den Sozialversicherer über. Dieses Quotenvorrecht spielt immer dann eine Rolle, wenn der Haftpflichtige nicht den ganzen Schaden zu ersetzen hat oder wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht, um den ganzen Haftpflichtanspruch abzudecken oder wenn gar keine Haftpflichtversicherung verfügbar ist und der Haftpflichtige selbst seiner Ersatzpflicht nicht nachkommt.
Nun ist das Quotenvorrecht an einem schematisierten Beispiel zu zeigen:
X wird durch Verkehrsunfall voll invalid. Die IV erbringt Renten von 30 000 Franken. X hätte nach haftpflichtrechtlicher Schätzung künftig im Durchschnitt jährlich 42 000 Franken verdient, hat also einen Schaden in dieser Höhe, da er nichts mehr verdienen wird. Wegen Selbstverschuldens des X hat Y nur die Hälfte des Schadens, also 21 000 Franken, zu ersetzen. Dies ist der Haftpflichtanspruch. (Die Haftungsquote beträgt
50 %.) Die Differenz zwischen der Leistung der IV und dem Schaden, also der Betrag von 12000 Franken, ist der sogenannte ungedeckte Schaden. X kann vom Haftpflichtanspruch (21 000 Fr.) zum vornherein 12 000 Franken für sich beanspruchen: Dann ist sein Schaden, durch die Leistungen der IV und des Haftpflichtigen zusammen, voll gedeckt. Der Rest des Haftpflichtanspruchs, d. h. 9 000 Franken, geht auf die IV als Regressanspruch über. Würde -wie in den meisten andern Staaten, vor allem auch in der
Bundesrepublik - nicht der Geschädigte, sondern der Sozialversicherer privilegiert (Quotenvorrecht des Sozialversicherers), dann könnte der Sozialversicherer den ganzen Haftpflichtanspruch von 21 000 Franken geltend machen, denn seine Leistung ist sogar höher, nämlich 30 000 Franken. Der Geschädigte bekäme vom Haftpflichtigen in dieser Kategorie nichts. Die sogenannte Quotenteilung endlich, die vom Bundesgericht lange Zeit anerkannt wurde, besteht darin, dass der haftpflichtrechtliche Kürzungssatz im erwähnten Beispiel 50 Prozent - in gleicher Weise auf den Direktanspruch des Geschädigten und auf den Regressanspruch des Versicherers angewendet wird. Danach bekäme der Geschädigte an seinen ungedeckten Schaden von 12 000 Franken 50 Prozent,
d. h. 6000 Franken, und die IV von den 30 000 Franken ebenfalls 50 Prozent, d. h. 15 000 Franken. Diese beiden Ansprüche zusammen (6 000 Fr. und 15 000 Fr.) ergeben den Haftpflichtanspruch von 21 000 Franken.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die vorgeschlagene Lösung in extremer Weise den Geschädigten begünstigt, indem diesem die Priorität auf den Haftpflichtanspruch eingeräumt wird.
4. Schon die Expertenkommission für die Revision der Unfallversicherung und sodann auch die Arbeitsgruppe haben es nicht als wünschbar erachtet, einem Geschädigten, der den Versicherungsfall durch grobes Verschulden herbeiführt, so dass der Sozialversicherer seine Leistungen kürzt, das Quotenvorrecht zu gewähren. Ihre Vorschläge waren aber nicht voll befriedigend, da sie in bestimmten Situationen den Haftpflichtigen teilweise entlastet hätten. Die Botschaft beschreitet daher den vom Schreibenden vorgeschlagenen mittleren Weg, für den Fall groben Verschuldens die erwähnte Quotenteilung vorzusehen. Regressanspruch und Direktanspruch des Geschädigten werden also mit dem gleichen Kürzungssatz herabgesetzt. Mit dieser mittleren Lösung können stossende Ergebnisse verhindert werden; zudem werden haftpflichtige Personen in keiner Weise entlastet.
Professor Kaiser zum Gedenken
Ganz unerwartet ist am 25.April der frühere «Chefmathematiker» der Sozialversicherung und bis heute unentwegt aktive Professor Ernst Kaiser aus dem Leben geschieden. Der Tod ereilte ihn unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der ständerätlichen Kommission für die berufliche Vorsorge.
Ernst Kaiser wurde 1907 in Rorschach geboren und durchlief dort und in St. Gallen die Schulen. Nach dem Abschluss seiner Studien in Genf war er vorerst im Völkerbundssekretariat tätig. 1942 trat er in das Eidgenössische Statistische Amt ein; doch als im Jahre 1943 die technisch-mathematischen Grundlagen für die in Vorbereitung stehende AHV bereitzustellen waren, wechselte Dr. Kaiser auf Veranlassung des damaligen Direktors, Dr. Arnold Saxer, in das Bundesamt für Sozialversicherung über. In seinem Rückblick anlässlich des Jubiläums «25 Jahre AHV» stellte Dr. Saxer mit Genugtuung fest, dass es ihm damals -nach vielen Irrgängen -gelang, diesen wichtigen Posten richtig zu besetzen und dass darauf zu einem grossen Teil der Erfolg der Al-IV beruhe. In enger Zusammenarbeit mit der vom Volkswirtschafts-
departement ernannten «Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung» schuf Dr. Kaiser die mathematischen Grundlagen für das geplante Sozialwerk.
Mit der Einführung der AHV war Dr. Kaisers Aufgabe aber keineswegs beendet. Bei der Weiterentwicklung der AHV in zahlreichen Gesetzesrevisionen zeichnete er für ihr finanzielles Gleichgewicht verantwortlich und behielt dabei die gesamtwirtschaftlichen Aspekte stets im Auge. 1956 wurde er zum Vizedirektor ad personam ernannt, 1962 zum Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung. Seine Tätigkeit erstreckte sich -wie es der Titel sagt -auf die gesamte Sozialversicherung. Besonders erwähnt sei sein Einsatz bei der Errichtung und beim Ausbau der Invalidenversicherung. Ferner gab Dr. Kaiser auch starke Impulse für die Neuordnung der Kranken- und Unfallversicherung. Seit 1969 gehörte er -als Vertreter des Bundes der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission an und präsidierte ihren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen. Einen neuen Schwerpunkt seiner Arbeit der letzten zehn Jahre bildeten die Bemühungen um die Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Das damit verbundene Konzept der auf drei Säulen beruhenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge trägt weitgehend den Stempel seiner Persönlichkeit.
Neben seiner praktischen Arbeit entfaltete Dr. Kaiser eine reiche wissenschaftliche Aktivität, die ihn in Fachkreisen -besonders als Schöpfer der sogenannten Sozialökonometrie -über die Landesgrenzen hinaus bekannt machte. Seit 1966 unterrichtete er an der Eidgenössischen Technischen Hochschule als Privatdozent im Fach Sozial- und Wirtschaftsmathematik, wobei ihm seine ausgeprägte Begabung in der anschaulichen Darstellung selbst schwierigster Probleme sehr zugute kam. In Anerkennung seiner hervorragenden Lehrtätigkeit verlieh ihm der Bundesrat im Mai 1973 den Titel eines Professors.
Besondere Verdienste und hohe Anerkennung erwarb sich Professor Kaiser sodann durch seine Mitarbeit in internationalen Gremien, so der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit, deren Schatzmeister er war, und als Mitglied der Expertenkommission für Soziale Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf.
Professor Kaiser war ein Meister seines Faches; seine Autorität wurde auch von denen anerkannt, die mit ihm nicht immer einig gingen. Für ihn nützte eine Theorie nichts, wenn sie sich nicht praktisch verwirklichen liess, und umgekehrt hielt er eine praktische Lösung nur für vertretbar, wenn sie theoretisch einwandfrei fundiert war. Diese Verknüpfung von Theorie und Praxis war Motto und Leitidee in all seinen Tätigkeiten; sie prägte seine Persönlichkeit und sein Werk.
Der Verstorbene ist Ende 1974 aus dem ordentlichen Bundesdienst ausgeschieden. In den eigentlichen Ruhestand mochte er sich aber noch nicht zurückziehen. Er stellte sich weiterhin als Berater und wissenschaftlicher Lehrer zur Verfügung und setzte sich vehement für die Verwirklichung seiner zweiten Lebensaufgabe, des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, ein. Leider war es ihm nicht mehr vergönnt, dessen Inkrafttreten mitzuerleben.
Der Direktor: Adelricli Schuler
Uebersicht über die Renten und Hilfiosenentschädigungen nach Geschlecht und Zivilstand
(Stand 1978, mit den ab 1. Januar 1979 eintretenden Änderun gen)
Es ist allgemein bekannt, dass der Anspruch auf die einfache Altersrente für Männer mit vollendetem 65. und für Frauen mit zurückgelegtem 62. Altersjahr entsteht. Weniger geläufig sind die Anspruchsvoraussetzungen für die übrigen Rentenarten. Daher wird nachstehend eine Übersicht gegeben, die nach Geschlecht und Zivilstand gegliedert ist. Die Änderungen, welche die neunte AHV-Revision ab 1. Januar 1979 oder später bringt, sind berücksichtigt.
In den nachfolgenden Tabellen ist nebst den Anspruchsvoraussetzungen auch - in der linken Spalte - der Leistungsrahmen in Franken sowie in Prozenten der einfachen Rente angegeben, und zwar bei den ordentlichen Renten die Minimal- und Maximalbeträge bei vollständiger Beitragsdauer (Vollrenten) und bei den ausserordentlichen Renten der ungekürzte Betrag, der dem Minimum der ordentlichen Vollrente entspricht. Bei der Übersicht über die 1V-Leistungen ist zu beachten, dass nur die Beträge der ganzen Renten angegeben sind. Ein Anspruch hierauf entsteht bei einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln, während eine halbe Rente bei einer Invalidität von fünfzig oder mehr Prozent - in Härtefällen ab 331A Prozent -ausgerichtet wird.
CD AH V: Renten und Hilf losenentschädigungen, Anspruchsberechtigung nach Geschlecht und Zivilstand
Stand 1978 (in Klammern die mit der neunten AHV-Revision eintretenden Änderungen)
Mann Mann - Frau Frau Frau Frau
ledig, verss itwet, verheiratet verhi ratet ve, witwet geschieden ledig 5esch jeden
Einfache Altersrente ab 65 Jahren ab 65 Jahren, ab 62 Jahren, ab 62 Jahren ah 62 Jahren ab 62 Jahren 100'1 wenn wenn
ordentliche Rente -Frau noch Mann noch
525-1050 Fr. nicht 60 (62) nicht 65 und
ausserordentliche Rente und -Mann nicht
525 Fr. -Frau nicht mindestens zu
mindestens zu 50 % invalid
50 '4 ittVtilld
Eliepaar-Allertrente Mann mindestens 65 Jahre und -
-
150 ‚4 -Frau mindestens 60 (62) oder
ordentliche Rente -Frau mindestens 50 ‚4 invalid
782-1575 Fr. (Frau kann Getrenntauszahlung
ausserordentliche Rente der halben Ehepaarrente ver-
788 Fr. langen )
Wit tenrenle' - -- -. ah Tod Mann sv je Ehefrau.
- 80 ‚4 - bis 62 Jahre falls
ordentliche Rente oder —Ehe 10 Jahre 4211-240 Fr. -Wieder- dauerte und ausserordentliche Rente verheiratung -Mann zu
420 Fr. wenn Kind (er) Unterhalt
ohne Kinder, verpflichtet wenn wurde
-45 Jahre und
-Ehedauer
5 Jahre
sonst: Witwen-
______________________________ abfindung
Zusatzrente für die wctItu
Mann ein- - wenn Ex-Mann - Ehefrau fache Altersrente mindestens 35 ‚4 (30 ‚4 ') bezieht und 65 Jahre und ordentliche Rente Frau Frau
184-368 Fr.
-45-60 -45-60
ausserordentliche Rente (55_622) Jahre (5562) Jahre 184 Fr. und und
-nicht -nicht
mindestens mindestens 50% invalid 50 % invalid und
- Kind (er) bei Frau und
- sie überwiegend für Kinder aufkommt
Einfache Waisenrente Kinder (beiderlei Geschlechts) bei ledigem Zivilstand bis 18. Altersjahr;
40 % wenn in Ausbildung: bis Ende Ausbildung, längstens jedoch bis 25 Jahre;
ordentliche Rente wenn: Vater gestorben oder Mutter gestorben
210-420 Fr.
ausserordentliche Rente
210 Fr.
Vollir'aisenrentc Kinder (beiderlei Geschlechts) bei ledigem Zivilstand bis 18. Altersjahr;
60 ', wenn in Ausbildung: bis Ende Ausbildung, längstens jedoch bis 25 Jahre;
ordentliche Rente wenn: Vater und Mutter gestorben
315-630 Fr.
ausserordentliche Rente
315 Fr.
Einfache Kinderrente Kinder (beiderlei Geschlechts) bei ledigem Zivilstand bis 18. Altersjahr;
40 '; wenn in Ausbildung: bis Ende Ausbildung, längstens jedoch bis 25 Jahre;
ordentliche Rente wenn: Vater einfache Altersrente oder Mutter einfache Altersrente oder Vater Ehepaar-Altersrente 210-420 Fr.
ausserordentliche Rente
210 Fr.
Doppe/IinderrcitteKinder (beiderlei Geschlechts) bei ledigem Zivilstand bis 18. Altersjahr;
6)) U, wenn in Ausbildung: bis Ende Ausbildung, längstens jedoch bis 25 Jahre;
ordentliche Rente nur wenn vorher eine Doppelkinderrente der IV ausgerichtet wurde
315-630 Fr.
ausserordentliche Rente
315 Fr.
Htlf losencntsciiadigung Altersrentner (beiderlei Geschlechts)
leichten Grades (Hilflosenentschädigungen leichten und inittlern Grades werden nur dann ausgerichtet, 105 Fr. / 20 lIcwenn vorher eine solche Leistung der IV ausgerichtet wurde)
mittlern Grades
263 Fr. / 50
schweren Grades
420 Fr. / 80 %
pro Person
* des Mindestbetrages der einfachen Vollrente -- -- - - i Nach den Ohergangsbcstinirnungcn zur neunten AFIV-Res kion nitt der auf 30 ' reduzierte Ansatz der Zusulzreutec rO mit der nnitc)nstert Rentenerhöhung in Kraft.
2 Die Altersgrenzen werden nach lnkr:jfttnettnt dci nicn,nttenn AIi\'-Revis)cnnn schrittweise bis zur voi,gescheiieii Grenze erhöht. Die einmalige Witwenabfindung beträgt das Doppelte bis Fünffache eines Jahresbetreffnisses der Witwenrente, also hei vollstündiger Beitrags- ND dauer 10 080-50400 Franken.
IV: Renten und Hilfiosenentschädigungen, Anspruchsberechtigung nach Geschlecht und Zivilstand
0)
Stand 1978 (in Klammern die mit der neunten AHV-Revision eintretenden Änderungen)
Mann Mann Frau Frau Frau Frau
ledig, verwitwet, verheiratet verheiratet verwitwet geschieden ledig geschieden
Einfache Invalidenrente 18-65 Jahre 18-65 Jahre 18-62 Jahre 18-62 Jahre 18-62 Jahre 18-62 Jahre 100% wenn Frau wenn Mann
ordentliche Rente - jünger als - jünger als 65
525-1050 Fr. 60 (62)2 und - nicht
ausserordentliche Rente - nicht mindestens
525 Fr., 700 Fr. 3 mindestens 50 % invalid
50 % invalid
Ehepaar-Invalidenrente - Mann 18-65 Jahre und - - - 150 % -Frau mindestens 60 (62 2) oder
ordentliche Rente - Frau mindestens 50 % invalid
788-1575 Fr. (Frau kann Getrenntauszahlung
ausserordentliche Rente der halben Ehepaar-Rente ver-
788 Fr., 1050 Fr.3 langen)
Zusatzrente für die - - wenn Mann ein- - wenn - Ehefrau fache Invaliden- geschiedener
35 % (30 %)'rente und Frau Mann invalid
ordentliche Rente -weniger als und Frau
184-368 Fr. 60 (62)2 und - weniger als
ausserordentliche Rente - nicht 62 Jahre und
184 Fr., 245 Fr.3 mindestens - nicht
50 % invalid mindestens
50 % invalid
und
- Kind (er) bei
Frau und
-sie über-
wiegend für
Kinder auf-
kommt
Einfache Kinderrente Kinder (beiderlei Geschlechts) bei ledigem Zivilstand bis 18. Altersjahr; 40% wenn in Ausbildung: bis Ende Ausbildung, längstens jedoch bis 25 Jahre; ordentliche Rente wenn: - Vater invalid oder - Mutter invalid
210-420 Fr.
ausserordentliche Rente
210 Fr., 280 Fr.3
Doppel-Kinderrente Kinder (beiderlei Geschlechts) bei ledigem Zivilstand bis 18. Altersjahr; 60% wenn in Ausbildung: bis Ende Ausbildung, längstens jedoch bis 25 Jahre; ordentliche Rente wenn: - Vater und Mutter invalid, oder
315-630 Fr. - Vater invalid und Mutter gestorben, oder
ausserordentliche Rente - Vater gestorben und Mutter invalid
315 Fr., 420 Fr.3
Hilf losenentschädigung «hilflose» Männer von 18-65 Jahren, «hilflose» Frauen von 18-62 Jahren - - leichten Grades
105 Fr. 20 % *
/
mittlern Grades
263 Fr. 50 % *
/
schweren Grades
420 Fr. / 80 % *
pro Person
* des Mindestbetrages der einfachen Voflrente
1 Nach den Übergangsbestimmungen zur neunten AHV-Revision tritt der auf 30 % reduzierte Ansatz der Zusatzrente erst mit der nächsten Rentenerhöhung in Kraft.
2 Die Altersgrenzen werden nach Inkrafttreten der neunten AHV-Revision schrittweise bis zur vorgesehenen Grenze erhöht.
3 Bei den ausserordentlichen Renten ist der ungekürzte Betrag der ganzen Rente angegeben; dieser entspricht dem Minimum der ordentlichen Vollrente. Beim zweiten Betrag handelt es sich um Renten für Gebuets- und Kindheitsinvalide (sowie deren Angehörige).
Das EVG im Jahre 1977
Die Geschäftslast des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat sich 1977 nochmals erhöht, und zwar von 1095 Fällen im Vorjahr auf 1245. Die Steigerung beruht vor allem auf einer Zunahme der Beschwerden in den Bereichen der AHV (+ 71) und der Invalidenversicherung (+ 70) sowie -in geringerem Masse -der Krankenversicherung (+ 17). Die Fälle aus der Arbeitslosenversicherung verminderten sich leicht, nachdem sie sich von 1975 auf 1976 infolge Einführung des Versicherungsobligatoriums fast verzehnfacht hatten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in den einzelnen Bereichen eingegangenen und erledigten Streitsachen.
Eingegangene und erledigte Streitfälle beim EVG 1976 und 1977
(ohne Kranken-, Unfall- und Militärversicherung)
Eingang Erledigt Übertrag Eingang Erledigt Übertrag 1976 1976 auf 1977 1977 1977 auf 1978 AHV 187 155 99 258 221136
IV 544 461 263 614 537340
EL 17 21 5 21 1610
AlV 186 96 102 167 169100
FL 3 6 3 7 82
EO 1 2 1 5 33
Total 938 741 473 1072 954591
Von den im Berichtsjahr erledigten AHV-, IV- und EL-Fällen ist ein Teil in der ZAK und eine kleinere Anzahl auch in der Entscheidsammlung des Bundesgerichts veröffentlicht worden. Bei diesen handelt es sich in der Regel um Fragen von allgemeinerer Bedeutung. Eine noch engere Auswahl trifft das EVG bei der Zitierung der bedeutsamsten Entscheide im Rahmen des Berichts über seine Amtstätigkeit, der jeweils im Geschäftsbericht des Bundesrates wiedergegeben wird. Der Bericht über das Jahr 1977 ist kürzlich erschienen. Wir übernehmen daraus die Hinweise zu den Bereichen AHV, TV und EL. Aus der Erwerbsersatzordnung und der bundesrechtlichen Familienzulagenordnung war kein erwähnenswerter Entscheid zu fällen.
a. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Auf dem Gebiete der Beiträge untersuchte das Gericht, wann die sogenannten geldwerten Leistungen vom Reinertrag einer Aktiengesellschaft, die dem mitarbeitenden Aktionär ausgerichtet werden, als massgebender Lohn und
wann sie als Kapitalertrag zu qualifizieren sind, und nahm Stellung zum Verhältnis der AHV-rechtlichen zur wehrsteuerrechtlichen Beurteilung (BGE 103, V 1, ZAK 1977, S. 377).
Bei der Festsetzung der Beiträge der Nichterwerbstätigen kann sich der Ehemann nicht darauf berufen, dass er keinen Nutzen aus dem Vermögen seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau zieht (BGE 103 V 49, ZAK 1978, S. 29).
Der Erlass- bzw. Herabsetzungsentscheid muss in der Regel auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dabei ist nicht nur das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, sondern auch das Vermögen, dessen Ertrag, der Verdienst weiterer Familienmitglieder, die Schulden sowie Unterhalts- und Unterstützungspflichten (BGE 103 V 52, ZAK 1978, S. 216). Aus prozessökonomischen Gründen darf der Richter unter gewissen Voraussetzungen ein erst im Beschwerdeverfahren eingereichtes Herabsetzungsgesuch beurteilen (Urteil i. Sa. J. B., erscheint demnächst in der ZAK).
Auf dem Gebiete der Renten hatte sich das Gericht mit einer Anzahl von Prozessen zu befassen, welche die Anwendung der Übergangsbestimmungen bei Rentenanpassung betrafen. Insbesondere ging es um die Berechnung der Altersrente einer Frau, die eine solche Rente bereits vor ihrer Scheidung bezogen hatte und hierauf an einer Ehepaar-Altersrente beteiligt war. Es wäre allerdings zweckmässig, wenn im Gesetz der Verwaltung zugestanden würde, eine Lösung zu finden, welche ausserordentlichen Situationen, in denen bei strikt angewendetem Gesetzestext nicht ein befriedigendes Resultat erreicht werden kann, gerecht wird (BGE 103 V 60, noch nicht in ZAK). Die Regeln, nach welchen sich die einfache Altersrente einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau berechnet (Vergleichsrechnung), gelten im Prinzip auch für die Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe (Urteil
i. Sa. J. H., ZAK 1978, S. 184).
Ein Prozess gab Anlass, die Voraussetzungen der Zusprechung von Zusatzrenten für Pflegekinder zu präzisieren; es ging besonders um die Prüfung der Unentgeltlichkeit des Statuts von Pflegekindern einerseits und um den Zeitpunkt der Beurteilung dieses Statuts anderseits (BGE 103 V 55, noch nicht in ZAK).
Schliesslich wurde die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers oder eines Arbeitgeberorgans im Sinne von Artikel 52 AHVG zusammengefasst (Urteil i. Sa. P. G. (demnächst in ZAK).
b. Invalidenversicherung
In Präzisierung der Rechtsprechung hielt das Gericht fest, dass der Zeit-
punkt des Eintritts der Invalidität objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes bestimmt werden muss, wobei zufällige externe Faktoren unerheblich sind (Urteil i. Sa. H. D., ZAK 1978, S. 100).
Hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen erlaubte ein Fall, die formellen Anforderungen an das Gesuch und die Folgen ihrer Nichtbeachtung zu prüfen. Es ist zulässig, nach dem Misslingen einer Umschulung über den Rentenanspruch zu befinden, selbst wenn der Versicherte nur die Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte (BGE 103 V 69, ZAK 1977, S. 541).
Auf dem Gebiete der Eingliederung wurden die Voraussetzungen des Anspruchs auf medizinische Massnahmen beim grauen Star zusammengefasst (BGE 103 V 11, ZAK 1977, S. 228).
Bei der Umschreibung der Bedingungen zur Abgabe eines Hilfsmittels - in casu einer «myoelektrischen» Armprothese -erinnerte das Gericht daran, dass das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 103 V 16, ZAK 1977, S. 323).
Zusammengefasst und präzisiert wurde die Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung der Invalidenversicherung für das Eingliederungsrisiko (Urteil i. Sa. K. M., noch nicht publiziert).
Im Urteil i. Sa. M. vom 6. Dezember 1977 (demnächst in ZAK) sowie in mehreren nichtpublizierten Entscheiden ging es - in Anwendung des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit - um den Rentenanspruch des italienischen Staatsangehörigen, der die Schweiz verlassen hat.
Die nicht formelle Mitteilung des Ergebnisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dessen Zeitpunkt dem Versicherten nicht im voraus bekanntgegeben worden ist und welches am Status quo festhält, öffnet den Beschwerdeweg nicht. Eine «Beschwerde» des Versicherten ist als Revisionsgesuch im Sinne des Artikels 87 IVV zu betrachten (BGE 103 V 23, ZAK 1977, S. 388).
Im Bereich der Sanktionen befasste sich das Gericht mit den Folgen, welche sich für den Rentenanspruch aus der unüberlegten Kündigung einer dem Versicherten durch die Invalidenversicherung vermittelten Stelle ergeben. Artikel 31 Absatz 1 IVG ist für einen solchen Fall nicht anwendbar (BGE 103 V 18, ZAK 1977, S. 428).
Ein Entscheid behandelt verschiedene Probleme, die sich durch die Drittauszahlung der Rente für ein aussereheliches, bevormundetes Kind ergeben (Urteil i. Sa. A. H., noch nicht publiziert).
c. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Der einzig erwähnenswerte Fall betrifft die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung bei faktisch getrennt lebenden Ehegatten: Sie setzt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter den Ehegatten voraus (BGE 103 V 25, ZAK 1977, S. 390).
Fachliteratur
Bundesamt für Wohnungswesen: Wohnen im Alter. In «Die Volkswirtschaft«, Heft 1- 1978, S. 25/26. Administration: Schweizerisches Handelsamtsblatt, Postfach, 3001 Bern.
Feiber Rosmarie: Zu den beruflichen Massnahmen in der invaildenversicherung. In
«Berufsberatung und Berufsbildung«, 1/2, Februar 1978, S. 18-27. Zentralsekretarlat des Schweizerischen Verbandes für Berufsberatung, Zürich.
Ferien für Behinderte 1978. Organisierte Ferienlager Im In- und Ausland, Ferientips. 20 S. Herausgegeben von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte (SAK), Postfach 129, 8032 Zürich.
Grob Christina- Die ldentltätskrise in der dritten Lebensphase. Dargestellt am Beispiel
individueller Problemsituationen von Betagten. Abschlussarbeit an der Ostschweizerischen Schule für Sozialarbeit, St. Gallen. 80 S. 1978.
Meyer Heinz: Zur steuerlichen Abgrenzung der drei Säulen unseres Vorsorgekonzeptes der Alters-, Hlnterlassenen- und Invalidenvorsorge. In «Archiv für Schweizerisches Abgaberecht«, Februar 1978, S. 353-373. Genossenschafts-Buchdruckerei AG, Bern.
Sprache, Sprachstörungen. Heft 1/1978 des Fachblattes für Rehabilitation «Pro Infirmis« ist vorwiegend den Problemen der Sprachstörungen gewidmet, mit Beiträgen von Claude Lavanchy, Hans Petersen, Heinz Lückert, Gallus Hafen und Rolf Ammann. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Zürich.
Parlamentarische Vorstö
Einfache Anfrage Jung vom 6. März 1978 betreffend die Familienzulagen für Kleinbauern
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Jung (ZAK 1978, S. 174) am 3. Mai wie folgt beantwortet:
«Nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern haben die landwirtschaftlichen selbständigerwerbenden Landwirte, deren reines Einkommen 16000 Franken im Jahr nicht übersteigt, Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 1 500 Franken für jedes Kind. Die Einführung einer Toleranzgrenze läuft weitgehend auf eine Erhöhung der Einkommensgrenze hinaus. Die Einkommensgrenze kann aber nur auf dem Wege einer Gesetzesrevision erhöht werden. In mehreren parlamentarischen Vorstössen wurde bereits eine Neugestaltung der Einkommensgrenze gefordert. Sämtliche damit verbundenen Fragen werden gegenwärtig von einer Arbeitsgruppe gründlich geprüft. Sobald der Bericht dieser Arbeitsgruppe vorliegt, wird der Bundesrat so rasch als möglich den Kantonen und den interessierten Verbänden den Entwurf einer Revisionsvorlage zur Stellungnahme unterbreiten.«
Interpellation Bremi vom 17. April 1978 betreffend die dritte Säule der Altersvorsorge
Nationalrat Bremi hat folgende Interpellation eingereicht:
«Im Hinblick auf die hervorragende, langfristige Bedeutung der Selbstvorsorge (dritte Säule) im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Artikel 34quater Absätze 5 und 6 der Bundesverfassung frage ich den Bundesrat:
Wurde die vom Bundesrat im März 1973 in Aussicht gestellte Expertenkommission zur Prüfung der Förderungsmöglichkeiten der Selbstvorsorge gebildet, und zu welchen Resultaten ist sie gelangt?
Wann beabsichtigt der Bundesrat, den eidgenössischen Räten ein Ausführungsgesetz zu Artikel 34quater Absätze 5 und 6 der Bundesverfassung vorzulegen?
Welche Bedeutung misst der Bundesrat heute der Selbstvorsorge bei, und mit welchen konkreten Massnahmen will er diesen verfassungsmässigen Auftrag erfüllen?« (19 Mitunterzeichner)
Für die Behandlung des Vorstosses ist das Finanzdepartement zuständig.
Mitteilungen
Offizielle Ergebnisse der Volksabstimmung vom 26. Februar 1978
Die eidgenössischen Räte haben am 19. bzw. 21. April die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 26. Februar 1978 erwahrt und diese damit als gültig anerkannt. Danach ist
- das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (9. AHV-Revision) vom Volk mit 1192 144 Ja gegen 625 566 Nein angenommen worden (das Ständemehr war nicht erforderlich; es haben jedoch alle Kantone die Vorlage deutlich angenommen);
- die Volksinitiative vom 10. April 1975 «zur Herabsetzung des AHV-Alters« mit
1 451 220 Nein gegen 377 017 Ja und von allen Ständen verworfen worden.
Die Stimmbeteiligung betrug bei beiden Abstimmungen im Durchschnitt 48,3 Prozent. Einzelne Kantone wichen stark von diesem Mittel ab: das Wallis und Genf verzeichneten die geringste Beteiligung mit 39,5 bzw. 41,4 Prozent, während Schaffhausen und Freiburg mit Beteiligungsprozentsätzen von 72,2 bzw. 68,6 obenausschwangen.
Gerichtsentschei
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 18. August 1977 1. Sa. 0. L.
Art. 4 und 9 Abs. 1 AHVG. Von einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma wird vermutet, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen und das in ihr vom Inhaber erzielte Einkommen bilde solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht (beitragsfreien) Kapitalertrag. Davon kann nur abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Eintragung
Im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhält-
nissen nicht entspricht und dass triftige Gründe gegen eine Änderung des Eintrages vorliegen.
Am 1. Januar 1970 übernahm die neugegründete X AG von der Einzelfirma Y, Inhaber
0. L., den Geschäftsbetrieb (Handel mit Holzprodukten) mit Ausnahme der Geschäftsliegenschaften, die in der Einzelfirma belassen wurden. Nach dem Handelsregistereintrag bezweckt die Firma Y seither nur noch den Handel mit sowie die Verwaltung von Immobilien. Das Einkommen, das 0. L. 1971 und 1972 in der Einzelfirma erzielte, wurde von der Ausgleichskasse auf Veranlassung des BSV als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erfasst. Beschwerdeweise machte 0. L. geltend, dieses Einkommen stamme aus Mieten und Kapitalzinsen und stelle somit nicht beitragspflichtigen Kapitalertrag aus Liegenschaften und Darlehen dar. Die kantonale Rekurskommission hiess, dem Antrag der Ausgleichskasse folgend, die Beschwerde gut und hob die angefochtenen Kassenverfügungen auf. Die vom BSV gegen diesen Entscheid eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen gutgeheissen:
1. Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i. V. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2a. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorab das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen.
b. Die Rechtsprechung geht bei der Beitragsfestsetzung für Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften von der Vermutung aus, jene seien auf Erwerb gerichtete Unternehmen und die vom Gesellschafter bezogenen Anteile bildeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht (beitragsfreien) Kapitalertrag.
Dies grundsätzlich auch dann, wenn der Hauptgeschäftszweck in der Verwaltung von Liegenschaften besteht (BGE 101 V 8, ZAK 1975, S. 301). Das BSV hält dafür, diese Rechtsprechung sei sinngemäss auch auf die im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen anzuwenden.
Wer ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist nach Art. 934 Abs. 1 OR verpflichtet, seine Firma am Orte der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen. Wer unter einer Firma ein Geschäft betreibt, das nicht eintragspflichtig ist, hat das Recht, sie am Orte der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 2 OR). Eine Tätigkeit im Sinne letzterer Bestimmung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Person selbständig und dauernd ein Geschäft unter ihrer Firma betreibt (vgl. Patry, Grundlagen des Handelsrechts, in Schweizerisches Privatrecht, Band VII!!1, 131). Die gleichen Begriffsmerkmale finden sich aber auch in der Legaldefinition von Art. 52 Abs. 3 HRegV, nach welcher als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten ist. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sowohl bei einer eintragungspflichtigen Einzelfirma wie auch bei einer nach Art. 934 Abs. 2 OR freiwillig eingetragenen Firma ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird (vgl. Patry a. a. 0.). Der Betrieb eines Gewerbes setzt aber in aller Regel eine Tätigkeit in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, also eine Erwerbstätigkeit voraus (EVGE 1964, S. 149, ZAK 1965, S. 230). Daraus erhellt, dass auch in bezug auf eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma von der Vermutung ausgegangen werden kann, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen und das in ihr vom Inhaber erzielte Einkommen bilde solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht (beitragsfreien) Kapitalertrag.
3. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das von 0. L. in den Jahren 1971 und 1972 in der Einzefirma Y, Inhaber 0. L., erzielte Einkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei oder aber beitragsfreien Kapitalertrag darstelle.
Der Umstand, dass die erwähnte Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, rechtfertigt nach dem Gesagten die Vermutung, das darin erzielte Einkommen stamme aus selbständiger Erwerbstätigkeit, unterliege mithin der Beitragspflicht. Diese Vermutung wird vorliegend erhärtet durch den im Handelsregister eingetragenen, deutlich auf eine Erwerbstätigkeit hinweisenden Firmenzweck «Handel mit sowie Verwaltung von Immobilien«.
Von der aufgrund der vorerwähnten Vermutung sich ergebenden beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens kann nach der Rechtsprechung, die auch in dieser Hinsicht auf im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen sinngemäss anzuwenden ist, nur abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Eintragung im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und dass triftige Gründe gegen eine Änderung des Eintrages vorliegen (BGE 101 V 9, ZAK 1975, S. 301).
Der Beschwerdegegner macht geltend, seit dem Eintrag am 1. Januar 1970 befasse sich seine Einzelfirma ausschliesslich mit der -keinen betrieblichen Charakter aufweisenden -Vermietung der Geschäftsliegenschaften. Die Eintragung im Handels-
register «Handel» habe offensichtlich von Anfang an nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Diese Einwände sind für sich allein nicht geeignet, die Vermutung, es liege Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor, umzustossen. Entscheidend bleibt einmal, dass die Einzelfirma jederzeit in der Lage ist, den Handel mit Immobilien aufzunehmen. Hätte dies nie in der Absicht von 0. L. gelegen, wäre der Zweck seiner Einzelfirma nach Gründung der X AG weniger weit umschrieben worden. Im weiteren unterlässt es der Versicherte, triftige Gründe anzuführen, die einer Änderung des Eintrages «Handel mit sowie Verwaltung von Immobilien«, d. h. vorliegend dessen Beschränkung auf »»Verwaltung von Immobilien«, entgegengestanden hätten. Die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen, die ein Abgehen von der sich aus dem Handeisregistereintrag ergebenden Beurteilung rechtfertigen würden, sind demnach nicht vollumfänglich erfüllt.
4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 OG).
Urteil des EVG vom 20. September 1977 i. Sa. H. St.
Art. 11 Abs. 1 AHVG. Der Entscheid Ober Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen
muss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners in jenem Zeitpunkt ab-
stellen, da er bezahlen sollte. Dennoch ist der Richter nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu prüfen, ob und wie weit sich die Verhältnisse seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung über die Herabsetzung oder den Erlass verändert
haben. Er kann es der Partei überlassen, aufgrund der veränderten erheblichen Tatsachen eine neue Verfügung zu verlangen. Dies hindert ihn aber nicht, aus prozess-
ökonomischen Gründen seinem Urteil den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen. (Erwägung 1)
Das EVG hat sich zur Frage, welcher Zeitpunkt für den Entscheid über ein Gesuch um Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen massgebend sei, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten hin in folgender Weise geäussert:
1. Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 96 V 143, ZAK 1971, S. 44; EVGE 1965, S. 200, ZAK 1966, S. 158) beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Es fragt sich, ob diese Ordnung auch für die richterliche Kontrolle von Verwaltungsverfügungen über Erlass oder Herabsetzung von Forderungen des Versicherungsträgers wegleitend sein kann.
Da der ganze oder partielle Erlass solcher Forderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetzt (Art. 11 und Art. 47 Abs. 1 AHVG), muss der endgültige Erlass- bzw. Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Damit ist zugleich gesagt, dass weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse entscheidend sein können. Dennoch ist der im Erlass- bzw. Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Richter nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wie weit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung über das Erlass- oder Herabsetzungsgesuch verändert hat. Der Richter kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig war, und es der Partei, die seither veränderte erhebliche Tatsachen behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Es ist ihm aber auch nicht verwehrt, unter Umständen -aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Urteil den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er dies übrigens - obschon ausnahmsweise - auf andern Gebieten des Sozialversicherungsrechts tut (BGE 98 V 251, ZAK 1973, S. 569; BGE 98 lb 512).
Urteil des EVG vom 14. Juli 1977 i. Sa. P. M.
Art. 25 Abs. 1 AHVV. Ein Berufswechsel Im Sinne dieser Bestimmung kann nicht angenommen werden, wenn ein Versicherter eine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit einschränken musste, weil er als Arbeitnehmer in ein neues Arbeits-
verhältnis eingetreten ist, das Ihm für die Nebenbeschäftigung weniger Zeit lässt.
P. M. war Departementssekretär beim Baudepartement des Kantons X, wobei er gleichzeitig Aufträge für die nebenamtliche Rechtsberatung von Gemeinden in Fragen der Ortsplanung entgegennahm. Im März 1973 wurde er auf den 1. Juni 1973 zum vollamtlichen Verwaltungsrichter gewählt. Vom Einkommen aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit entrichtete er die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, nämlich für die Jahre 1974/75 von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von 8691 Franken. - Am 21. August 1975 ersuchte P. M. die Ausgleichskasse, die Beiträge rückwirkend auf den 1. Januar 1974 revisionsweise neu festzusetzen, wobei er geltend machte, er habe seit seiner Wahl zum Verwaltungsrichter keine Beratungsaufträge mehr angenommen und bloss einige wenige Mandate beibehalten. Deshalb habe sich sein Reineinkommen aus dem Nebenerwerb 1974 noch auf 2 800 Franken belaufen. - Die abweisende Verfügung der Ausgleichskasse focht P. M. mit Beschwerde an. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und verhielt die Ausgleichskasse, die Beiträge für die nebenamtliche selbständige Tätigkeit ab 1. Januar 1974 neu festzusetzen. Diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse an das EVG weiter, das die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen guthiess:
2a. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren richtig aufgeführt; das EVG verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
b. Wie die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dartut, ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, im vorliegenden Fall sei eine Änderung der Einkommensgrundlagen zufolge Berufswechsels des Versicherten gegeben, weil dieser im Hinblick auf seine neue Tätigkeit als (unselbständigerwerbender) Verwaltungsrichter die nebenamtliche Funktion als (selbständigerwerbender) Rechtsberater habe einstellen müssen. Denn als Berufswechsel im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV gilt nur ein solcher innerhalb der (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit und nicht ein Wechsel in der unselbständigen Erwerbstätigkeit, der die Einschränkung (ZAK 1972, S. 290) bzw. Einstellung der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit erfordert, wie dies bei P. M. zutraf.
Eine Änderung der Einkommensgrundlagen durch Wegfall einer Einkommensquelle im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV kann -entgegen den Ausführungen der Vorinstanz -ebenfalls nicht angenommen werden. Im Hinblick auf seine Wahl zum Verwaltungsrichter lehnte der Versicherte die Annahme weiterer Beratungsmandate ab und begnügte sich damit, bereits hängige Aufträge zu Ende zu führen. Wenn auch das Einkommen aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit dadurch stark zurückging, blieb die Einkommensquelle (d. h. die Beraterfunktion) bis zur Erledigung sämtlicher hängiger Mandate weiterbestehen.
Bei dieser Sachlage ist - wie die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend macht -zu den Darlegungen der Vorinstanz, wonach sich die Höhe des Einkommens aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit des Versicherten wesentlich verändert habe, nicht Stellung zu nehmen.
AHV / Renten
Urteil des EVG vom 19. August 1977 1. Sa. M. H.
Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 79 Abs. 1 AHVV. Ob für eine Ehefrau die Rückerstattung der zuviel bezogenen Betreffnisse ihrer einfachen Altersrente eine grosse Härte bedeutet, beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Lage der Rückerstattungspfllchtlgen.
Dies bedeutet, dass bei ungetrennter Ehe grundsätzlich auch Einkommen und Ver-
mögen des Ehegatten mitzuberücksichtigen sind.
Die Versicherte bezog seit ihrer Wiederverheiratung im Juni 1972 eine zu hohe einfache Altersrente infolge fehlerhafter Rentenfestsetzung durch die Ausgleichskasse. Die zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse wurden von ihr mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 3. Mai 1976 zurückgefordert. Ein hierauf bezogenes Erlassgesuch der Pflichtigen lehnte die Ausgleichskasse in einer weiteren Verfügung mit der Begründung ab, die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten stelle für sie keine grosse Härte dar. Die Rekursbehörde wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der gute Glaube der Versicherten in bezug auf die zuviel bezogenen Renten sei zu bejahen, eine grosse Härte liege dagegen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Eheleute H. nicht vor.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der Entscheid des kantonalen Richters sei aufzuheben und ihr Gesuch um Erlass des Rückerstattungsbetrages sei gutzuheissen. Sie macht geltend, es würde eine sehr grosse Härte bedeuten, wenn sie praktisch ihre gesamten Ersparnisse aufbrauchen müsste, nur um die zurückgeforderten Beträge aufbringen zu können. Denn mit der AHV-Rente, ihrem einzigen Einkommen, wäre ihr dies auch in einem Jahr unmöglich. Wenn bei der Frage, ob eine grosse Härte vorliege, auch auf das Einkommen ihres Ehemannes abgestellt werde, so sei er es denn, der die Rückforderung tragen müsse. ... Sie vertritt die Ansicht, aus Art. 78 AHVV folge, dass nur Rentenbezüger rückerstattungspflichtig seien. Berücksichtige man bei einem Erlassgesuch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes, übertrage man, sobald die Frau nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, die Rückerstattungspflicht auf den Ehemann. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
Nach Art. 47 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
Über Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung ist mit der Verfügung vom Mai 1976 rechtskräftig entschieden. Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Erlasses. Die Vorinstanz billigte der Beschwerdeführerin zu Recht den guten Glauben bezüglich der Entgegennahme der zu hohen Rentenleistungen zu. Zu prüfen ist daher, ob die Rückerstattung der zuviel bezogenen Renten für die Versicherte eine grosse Härte darstellen würde.
a. Nach konstanter Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist in diesem Zusammenhang die gesamte wirtschaftliche Lage des Rückerstattungspflichtigen zu prüfen (ZAK 1973, S. 199; Rz 1199 der Wegleitung über die Renten). Bei verheirateten Pflichtigen bedeutet dies, dass auch Einkommen und Vermögen des Ehegatten mitzuberücksichtigen sind, dies auf Jeden Fall dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ehegatten in ungetrennter Ehe unter dem Güterstand der Güterverbindung leben (vgl. ZAK 1951, S. 136). Diese Rechtsprechung beruht darauf, die ungetrennte Ehe als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, welcher Gedanke etwa auch der Berechnung der Beiträge eines verheirateten Nichterwerbstätigen nach Art. 10 Abs. 1 AHVG (BGE 98 V 92, ZAK 1972, S. 576) oder der sogenannten Haushalts- oder Familienbesteuerung im Wehrsteuerrecht (Art. 13 Abs. 1 WStB) zugrunde liegt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erwähnte Rechtsprechung führe dazu, dass die Rückerstattungspflicht auf den nicht bezugsberechtigten Ehemann übertragen werde, wenn die rückerstattungspflichtige Ehefrau nicht selber über die nötigen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Rückforderung verfüge. Gewiss ist die in Art. 78 bzw. Art. 76 AHVV getroffene Umschreibung des Personenkreises abschliessend (EVGE 1951 S. 53f., ZAK 1951, S. 332f.). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin unter keine der darin genannten Personenkategorien fällt, könnte er vorliegend in der Tat nicht unmittelbar zur Rückerstattung angehalten werden. Dies, das scheint die Pflichtige zu übersehen, ist auch nicht der Fall: Aufgrund der Kassenverfügung vom 3. Mai 1976 trifft sie allein die Rückerstattungspflicht, die sie unter Inanspruchnahme ihrer Einkünfte und ihres Vermögens zu erfüllen hat; eine allfällige Verrechnung wäre mit ihren eigenen Renten vorzunehmen (Art. 20 Abs. 2 AHVG). Erst wenn sie ihrer Rückerstattungspflicht derweise nicht nachzukommen vermöchte, wäre zu prüfen, ob der Ehemann für diese ihre Schuld aufkommen müsste.
Diese Frage, welche nach zivil- und vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten wäre, ist jedoch hier nicht zu entscheiden.
b. Ob eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 AHVG vorliegt, beurteilt sich gemäss neuerer Rechtsprechung nach Art. 42 AHVG und Art. 60 AHVV und nicht nach den Regeln des ELG (ZAK 1973, S. 198).
Der Bescheinigung des Steueramtes kann entnommen werden, dass nach amtlicher Taxation 1976 das Einkommen der Eheleute H. 34400 Franken und das Vermögen 25000 Franken beträgt. Die in Art. 42 Abs. 1 AHVG umschriebene Einkommensgrenze ist damit offensichtlich überschritten; sie wäre es selbst dann, wenn, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, im erwähnten Einkommen auch die zu hohe Altersrente enthalten wäre. Die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rente stellt für die Pflichtige demnach keine grosse Härte dar.
Von Monat zu Monat
Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 10. Mai unter dem Vorsitz von Direktor Schuler ihre siebente Sitzung ab. Sie nahm Stellung zu dem vom Ausschuss V (Steuerfragen) erarbeiteten vorläufigen Bericht und beendete die Beratung des vom Ausschuss III (rechtliche Fragen) vorgelegten Entwurfs für die Verordnungsbestimmungen.
Am 22. Mai hielt der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann und im Beisein von Bundesrat Hürlimann eine ordentliche Sitzung ab. Die Fondsbehörde verabschiedete unter anderem den Jahresbericht und die Rechnungen 1977 der AHV, IV und EO. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der ständigen Zahlungsbereitschaft wurde ein Konzept genehmigt, welches auf die Liquiditätserfordernisse der kommenden Jahre ausgerichtet ist. Bundesrat Hürlimann würdigte die Arbeit des Verwaltungsrates und hob die verschiedenen Funktionen des Ausgleichsfonds hervor.
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat Hürlimann, hat am 23. Mai in Bern die 20. Plenarsitzung des Komitees des Europarates für die Eingliederung von Behinderten eröffnet. Dem Gremium gehören die Vertreter zehn europäischer Staaten an; die Schweiz wirkt seit dem Jahre 1975 mit. Es befasst sich mit Fragen der beruflichen und sozialen Eingliederung Behinderter und erarbeitet Resolutionen und Empfehlungen zuhanden des Ministerrates des Europarates, die darauf ausgerichtet sind, den behinderten Menschen das Auskommen und das Bestehen in einer technisierten Umwelt zu erleichtern (s. den ausführlicheren Bericht auf S.246.
Am 23. Mai hielt die Kommission für organisationstechnische Fragen unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre zehnte Sitzung ab. Im Vordergrund der Beratungen standen einerseits die auf den 1. April 1979 in Kraft tretenden Weisungen für die Führung des
Juni 1978221
Registers der Beitragspflichtigen und anderseits die vorläufig für den Testlauf bestimmten Weisungen für die Meldung der 1K-Aufzeichnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle mit maschinell lesbarem Beleg. Im weiteren befasste sich die Kommission mit Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung der 1K-Auszüge und nahm Stellung zum Entwurf eines Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (1K). Ferner wurde sie über Neuerungen bei den Meldeverfahren an das zentrale Rentenregister orientiert.
O Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung hat sich die Eidgenössische AHV/IV-Kommission am 31. Mai zuhanden des Bundesrates mit verschiedenen Verordnungsänderungen befasst, die zusammen mit der neunten AHV-Revision auf den 1. Januar 1979 in Kraft treten sollen. Sie betreffen u. a. die Bewertung des Naturallohnes, die statistische Erfassung der Beitragszeiten, den Ausschluss der Landerwerbskosten bei der Subventionierung von Alters- und Invalidenbauten sowie die Berechnung der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten. Ferner begutachtete die Kommission die Entwürfe zu zwei Departementsverordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner und über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Die Kommission nahm im weiteren Kenntnis vom Schlussbericht einer Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invalidenversicherung und setzte für die Behandlung volkswirtschaftlicher Fragen einen besonderen Ausschuss ein, der bei seinen Arbeiten auch aussenstehende Fachleute beiziehen wird.
Übersicht über die Gesetzesänderungen seit 1948 bei der AHV/IV/EO und den Ergänzungsleistungen
Die AHV wird mit dem Inkrafttreten der neunten Revision eine weitere Stufe auf dem Weg zur Konsolidierung und finanziellen Sicherung erreichen. Nach der Hektik der letzten Jahre darf für die nahe Zukunft mit einer etwas ruhigeren Gangart gerechnet werden.
Der erreichte Stand gibt Anlass zu einer kurzen Rückschau. Die nachfolgende tabellarische Ubersicht vermittelt einen Eindruck von der Häufigkeit und Verteilung der Gesetzesrevisionen. Da die Erwerbsersatzordnung, die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen rechtlich und organisatorisch eng mit der AHV verflochten sind, wurden diese miteinbezogen. In der Regel wirken sich die AHV-Revisionen auch auf die IV und die EL aus -dies in jedem Falle dann, wenn die Rentenansätze geändert werden. Bei den Änderungen von Beitragsansätzen ist zudem in den Jahren 1973, 1975 und 1979 die BO mitbetroffen. Die EO-Revisionen ihrerseits berühren insoweit die IV, als die Bemessungsregeln und Höchstgrenzen der EO auch für die Berechnung der IV-Taggelder massgebend sind.
Die in den Tabellen mit Nummern bezeichneten Gesetzesrevisionen werden nachstehend mit einigen Stichworten in Erinnerung gerufen.
Hauptdaten der Gesetzesänderungen in der AHV
0 Inkrafttreten der AHV: 1. Januar 1948
0 Erste AHV-Revision Inkrafttreten: 1. Januar 1951.
Hauptpunkte: Erhöhung der Einkommensgrenzen für Übergangs-
renten (heute ausserordentliche Renten genannt); Erweiterung der sinkenden Skala für die Beiträge der Selbständigerwerbenden.
Revisionseffekt': 12 Mio Franken.
Der Revisionseffekt beinhaltet die Auswirkungen der jeweiligen Gesetzesänderung auf den Finanzhaushalt der Versicherung im Sinne von dauernden Mehraufwendungen.
Gesetzesänderungen bei der AHV, der Erwerbsersatzordrning, der Invaliden-
versicherung und den Ergänzungsleistungen
Jahr AHV EO IV EL
1948
1949
1950 - 1951
1 fl ) ')
1J 1
1953
1954
- ]_955
1956
19570
1958 1959 1960 © 1961 ©0
1962
1963
1964 ® - ÖD
1965
1966 ©
1967 -0
1968 ©
1969 OD 0 - 1970
1971 © O©
1972
1973 © 00
1974 1975 ©©© 0 0 O_0 0 1976 00 0 - 1977 © 00
1978 00
1979 0 00
©' ©' ® usw.: siehe Erläuterungen im Text.
0 = Auswirkungen von Änderungen bei der AHV auf die EO bzw. die IV und die EL. 1-1 = Auswirkungen von Änderungen bei der EO auf die IV.
Q) Zweite AHV-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1954.
Hauptpunkte: Erhöhung der Rentenansätze; Verbesserung der Hin-
terlassenenrenten; Erhöhung der Einkommensgrenzen für Übergangsrenten; Befreiung der über 65jährigen von der Beitragspflicht.
Revisionseffekt: 84 Mio Franken.
® Dritte AHV-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1956.
Hauptpunkte: Aufhebung der Einkommensgrenzen für die der Ein-
trittsgeneration angehörenden Bezüger von Übergangsrenten; bei den übrigen Übergangsrenten Verzicht auf die Abstufung nach örtlichen Verhältnissen.
Revisionseffekt: 19 Mio Franken.
® Vierte AHV-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1957.
Hauptpunkte: Erhöhung der Ansätze der ordentlichen Renten; Ver-
doppelung der anrechenbaren Beitragsjahre zugunsten der generationsbedingten Teilrentner; Herabsetzung des Rentenalters der Frauen von 65 auf 63 Jahre; nochmalige Erweiterung der sinkenden Beitragsskala.
Revisionseffekt: 157 Mio Franken.
® Anpassungsrevision (bei Einführung der IV)
Inkrafttreten: 1. Januar 1960.
Hauptpunkte: Umgestaltung des Teilrentensystems; Einführung der
Pro-rata-temporis-Berechnung für alle Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer; Koordination mit der IV.
® Fünfte AHV-Revision
Inkrafttreten: 1. Juli 1961.
Hauptpunkte: Erhöhung der ordentlichen Renten um durchschnitt-
lich 28 Prozent; Heraufsetzung der ausserordentlichen Renten und der für sie geltenden Einkommensgrenzen; erneute Anpassung der sinkenden Beitragsskala; Auftrag an den Bundesrat zur periodischen Überprüfung des Verhältnisses zwischen Renten,
Preisen und Erwerbseinkommen; Neuordnung der Finanzierung durch die öffentliche Hand auf weite Sicht.
Revisionseffekt: 385 Mio Franken.
® Sechste AHV-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1964.
Hauptpunkte: Erstmals Darlegung der «Dreisäulenkonzeption»; Er-
höhung der Renten um ein Drittel; Heraufsetzung der Einkommensgrenzen für ausserordentliche Renten; Herabsetzung des Rentenalters der Frauen von 63 auf 62 Jahre; Einführung der Zusatzrente an Altersrentner mit Ehefrauen im Alter von 45 bis 60 Jahren und der Kinderrenten; Überführung der Teilrenten alter Ordnung in das neue System; Erhöhung des Beitrages der öffentlichen Hand von bisher 160 Mio Franken auf ein Fünftel der jährlichen Ausgaben (1964 = 350 Mio).
Revisionseffekt: 579 Mio Franken.
® Teuerungsrevision Inkrafttreten: 1. Januar 1967.
Zweck: Erhöhung aller Renten um 10 Prozent.
Revisionseffekt: 225 Mio Franken.
Siebente AHV-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1969.
Hauptpunkte: Erhöhung der Renten um mindestens ein Drittel;
Aufwertung des für die Rentenberechnung massgebenden Durchschnittseinkommens mit dem Faktor 1,75; Einführung der Möglichkeit des Rentenaufschubs; Gewährung von Hilfiosenentschädigungen an Altersrentner; Erhöhung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber von 4 auf 5,2 Prozent, der Selbständigerwerbenden auf 4,6 Prozent; erneute Erweiterung der sinkenden Beitragsskala.
Revisionseffekt: 971 Mio Franken.
© Teuerungsrevision
Inkrafttreten: 1. Januar 1971.
Zweck: Erhöhung aller Renten um 10 Prozent.
Revisionseffekt: 376 Mio Franken.
© Achte AHV-Revision, erste Stufe Inkrafttreten: 1. Januar 1973.
Hauptpunkte: Erhöhung der Renten um durchschnittlich 80 Prozent
und damit Anhebung der bisherigen Basisrenten auf annähernd existenzsichernde Leistungen; Erhöhung der Einkommensgrenzen für ausserordentliche Renten; Heraufsetzung der Altersgrenzen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer von 40 auf 50 Jahre; Befugnis der Ehefrau, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen; Abschaffung der Doppelkinderrente für Kinder von Altersrentnern; Erhöhung der Altersgrenze für den Rentenanspruch kinderloser Witwen von 40 auf 45 Jahre; Erhöhung des Faktors für die Aufwertung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von 1,75 auf 2,1; Erhöhung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber auf insgesamt 7,8 Prozent, der Selbständigerwerbenden auf 6,8 Prozent; erneute Ausweitung der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende.
Revisionseffekt: 2 840 Mio Franken.
© Achte AHV-Revision, zweite Stufe Inkrafttreten: 1. Januar 1975.
Hauptpunkte: Weitere Erhöhung der Renten um durchschnittlich
25 Prozent; Erhöhung des Faktors für die Aufwertung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von 2,1 auf 2,4; Erhöhung der Einkommensgrenzen für ausserordentliche Renten; Gewährung von Baubeiträgen an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte.
Revisionseffekt: 1 750 Mio Franken.
© Dringlicher Bundesbeschluss vom 31. Januar 1975 über die Festsetzung des Bundesbeitrages an die AHV
Gültigkeit: 1975.
Zweck: Herabsetzung des Bundesbeitrages von 15 Prozent
der Versicherungsausgaben auf 770 Mio Franken im Jahr (= Kürzung um rund 520 Mio Fr.).
Verordnung vom 12. Februar 1975 über die Beiträge an die AHV/IV/EO
Inkrafttreten: 1. Juli 1975.
Zweck: Erhöhung der AHV-Beiträge der Versicherten und
der Arbeitgeber auf insgesamt 8,4 Prozent, der Selbständigerwerbenden auf 7,3 Prozent, zum Ausgleich des herabgesetzten Bundesbeitrages.
@ Bundesbeschluss vom 12. Juni 1975 über Sofortmassnahmen für 1976 und 1977
Gültigkeit: 1976 und 1977.
Zweck: Auftrag an den Bundesrat, die Renten der Preis-
entwicklung anzupassen; Festlegung des Bundesbeitrages an die AHV auf 9 Prozent der Versicherungsausgaben.
© Teuerungsrevision (Verordnung vom 8. Juni 1976)
Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
Zweck: Erhöhung der ordentlichen Renten um grundsätzlich
5 Prozent, Anpassung der Einkommensgrenzen für die ausserordentlichen Renten und die Ergänzungsleistungen (gestützt auf den Bundesbeschluss über Sofortmassnahmen).
Revisionseffekt: 620 Mio Franken.
@l Bundesbeschluss über die Verlängerung der Sofortmassnahmen
Gültigkeit: 1978.
Zweck: Verlängerung der Sofortmassnahmen vom 12. Juni
1975; Erhöhung des Bundesbeitrages an die AHV von 9 auf 11 Prozent der Versicherungsausgaben.
Neunte AHV-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1979.
Hauptpunkte: Konsolidierung der Finanzlage durch eine stufen-
weise Erhöhung des Bundesbeitrages auf 15 Prozent
der Versicherungsausgaben, Wiedereinführung der Beitragspflicht für erwerbstätige Rentner, Erhöhung der AHV-Bei träge der Selbständigerwerbenden auf 7,8 Prozent, Erhebung von Verzugszinsen bei säumigen Beitragsschuldnern, Verdoppelung des Min- destbeitrages von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, schrittweise Erhöhung des Grenzalters der Frau von 60 auf 62 Jahre für den Anspruch auf Ehepaar-Altersrente und von 45 auf 55 Jahre für den Anspruch auf Zusatzrente, Einführung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte, eine neue Teilrentenordnung mit 44 Skalen.
Dazu: Erweiterung der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende bis 25 200 Franken; Aufwertung der für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen nach einer eintrittsabhängigen Pauschalmethode; Abgabe von Hilfsmitteln an invalide Altersrentner; Beiträge zur Förderung der Altershilfe.
Für einen späteren Zeitpunkt: Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung nach dem sogenannten Mischindex.
Revisionseffekt: Vermehrung der Beitrags-
Einnahmen 140 Mio Franken Einsparungen bei den Leistungen 135 Mio Franken .1. Leistungsverbesserungen 40 Mio Franken
Saldo der Einsparungen 235 Mio Franken
Gesetzesänderungen in der Erwerbsersatzordnung
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen
an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) zur Ablösung der vollmachten-
rechtlichen Lohn- und Verdienstersatzordnung: 1. Januar 1953.
® Erste EO-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1960.
Hauptpunkte: Ausdehnung des Entschädigungsanspruchs auf die
Nichterwerbstätigen; Zusammenlegung der Entschädigungssysteme für Unselbständig- und Selbständig-
erwerbende; Anpassung der Entschädigungen an die wirtschaftliche Entwicklung seit 1953; Erhöhung der Mindestentschädigungen für Beförderungsdienste; Erhebung eines Lohnbeitrages von 0,4 Prozent als Zuschlag zum AFIV-Beitrag (bis 1959 waren die EO-Aufwendungen aus den Überschüssen der frühern Lohn- und Verdienstersatzordnung bestritten worden).
Revisionseffekt: rund 10 Mio Franken.
Zweite FO-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1964.
Zweck: Anpassung der Entschädigungen an die Einkommens-
entwicklung.
Revisionseffekt: rund 40 Mio Franken.
® Dritte EO-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1969.
Hauptpunkte: Anpassung der Entschädigungen an die Einkommens-
entwicklung; strukturelle Änderung des Entschädigungssystems (feste Prozentsätze mit Mindest- und Höchstbeträgen).
Revisionseffekt: rund 65 Mio Franken.
Zwischenrevision
Inkrafttreten: 1. Januar 1974.
Zweck: Erhöhung der frankenmässig festgelegten Entschädi-
gungsbestandteile (Mindest- und Höchstbeträge, Zulagen) um 50 Prozent.
Revisionseffekt: rund 100 Mio Franken.
® Vierte EO-Revision Inkrafttreten: 1. Januar 1976.
Hauptpunkte: Erhöhung der frankenmässig festgelegten Grenzen
und Fixbeträge um einen Drittel; zusätzliche Erhöhung der Entschädigung für Alleinstehende und der Betriebszulage; Ausdehnung des Anspruchs auf Betriebszulage auf mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft; Anspruch der dienstleistenden
Ehefrau auf Haushaltungsentschädigung; Ermächtigung des Bundesrates zur Anpassung des Höchstbetrages der Entschädigung an die Lohnentwicklung, wenn diese einen Schwellenwert von 12 Prozent erreicht; Erhöhung der Beiträge von 0,4 auf 0,6 Prozent.
Revisionseffekt: rund 150 Mio Franken.
Gesetzesänderungen bei der Invalidenversicherung
© Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung: 1. Januar 1960.
© Erste 1V-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1968.
Hauptpunkte: Klarere Abgrenzung der medizinischen Massnahmen
von der Behandlung des Leidens an sich; Erweiterung der Leistungen bei der Sonderschulung invalider Kinder; Neugestaltung der Leistungen für hilflose Minderjährige; Gewährung von Hilfsmitteln an nicht eingliederungsfähige Invalide; Herabsetzung der Altersgrenze für Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen vom 20. auf das 18. Altersjahr; Erweiterung der Rentenberechtigung in Härtefällen; Aufhebung der Bedarfsklausel bei der Hilfiosenentschädigung; Heraufsetzung der Beiträge von 0,4 auf 0,5 Prozent.
Revisionseffekt: 44 Mio Franken.
@) Revision von Artikel 19 IVG
Inkrafttreten: 1. Januar 1971.
Zweck: Gewährleistung der Sonderschulung auch bei Kin-
dern, die nur in manuellen Belangen oder in den alltäglichen Lebensverrichtungen gefördert werden können (Weiterführung der Praxis, die vom EVG als nicht dem früheren Gesetz entsprechend bezeichnet worden war).
Gesetzesänderungen bei den Ergänzungsleistungen
Inkrafttreten des Bundesgesetzes Über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV:
1. Januar 1966.
® Erste EL-Revision
Inkrafttreten: 1. Januar 1971.
Hauptpunkte: Anpassung der Einkommensgrenzen und der zuläs-
sigen Abzüge an die Teuerung; Erhöhung des nicht anrechenbaren Einkommens und Vermögens; deutlichere Abgrenzung der Kompetenzen der Kantone.
WeitereÄnderungen derBerechnungsgrundlagen erfolgten jeweils im Rahmen von AHV-Revisionen.
Die berufliche Vorsorge für das Alter, im Invaliditäts- und Todesfall
Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1976 / Zahl der Vorsorge-
einrichtungen am 1. Januar 1978
(Auszug aus der Monatsschrift «Die Volkswirtschaft», März 1978,
herausgegeben vom Eidgenössischen Statistischen Amt)
Einleitung
Wie in den Vorjahren wurden auch für das Jahr 1976 die Hauptdaten der Pensionskassenstatistik fortgeschrieben. Die Tabellen sind wieder aufgeteilt in Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts. Diese Unterscheidung deckt sich jedoch nicht unbedingt mit der Rechtsstellung der Aktivmitglieder. Einrichtungen öffentlichen Rechts versichern manchmal auch Angestellte gemeinnütziger oder halbstaatlicher Institutionen, und Gemeinden übertragen die Versicherung ihres Personals an Gemeinschaftsstiftungen, die zu den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts zählen.
Der Begriff «Pensionskasse» bedeutet in der Statistik nicht nur die Kasse eines Betriebes, sondern auch eine Einrichtung für einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmungen oder für die Mitglieder eines Verbandes.
Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind die Einrichtungen der Kantone und des Bundes voll erhoben, diejenigen der Gemeinden teilweise geschätzt. Die Angaben für die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts wurden aufgrund freiwilliger Meldungen einer Anzahl Vorsorgeeinrichtungen mit einer Verhältnisschätzung hochgerechnet. Die Basis für die Hochrechnung ist, trotz erfreulicher Beteiligung an unserer Umfrage, verhältnismässig schmal. Die Ergebnisse sind daher mit unvermeidlichen Schätzfehlern behaftet und sollten mit entsprechender Vorsicht interpretiert werden.
Die vorliegende Hochrechnung umfasst von den Einnahmen und Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen die Beiträge, die Versicherungsleistungen und Kapitalerträge, und zwar wird abgestellt auf die im Berichtsjahr effektiv überwiesenen Beträge. Ubertragungen innerhalb der Vorsorgeeinrichtungen,
z. B. Anlage von Beitragsreserven oder eventuell deren Auflösung, kommen in der Statistik nicht zum Ausdruck. Nicht erfasst sind die übrigen Einnahmen wie z. B. Überweisungen aus Gruppen- und Rückversicherung, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen der Mitglieder und die übrigen Aufwendungen wie z. B. Prämien an Versicherungsgesellschaften und Freizügigkeitsleistungen an austretende Mitglieder. Es kann aus Tabelle 1 also nicht direkt auf das Rechnungsergebnis geschlossen werden.
Der Begriff «Reinvermögen» wird in der Pensionskassenstatistik etwas anders umschrieben, als es in der kaufmännischen Bilanz üblich ist. Unter Reinvermögen versteht man hier nicht nur das frei verfügbare Vermögen, sondern auch das für die Zwecke der Vorsorge gebundene Vermögen, also Deckungskapital, Garantiefonds sowie Sparguthaben der Versicherten. Die Statistik weist aber nur das Vermögen aus, das von den Vorsorgeeinrichtungen selbst verwaltet wird. Der Rückkaufswert der Kollektivversicherungen ist hier nicht enthalten.
Ergebnisse
Beiträge und Leistungen
1976 hatten rund 11/2 Mio Aktivmitglieder Anwartschaft auf eine Vorsorge im Rahmen der Zweiten Säule. Gegenüber der Zahl der Aktivmitglieder 1975 beträgt die Erhöhung, wie schon für die Periode 1974/75, 1 Prozent. Etwas mehr zugenommen als im Vorjahr haben die Rentner, nämlich um 6 Prozent. Abgenommen haben im Berichtsjahr die Beiträge. In der Berichtsperiode 1973/74 war noch eine Zunahme um 19 Prozent, 1974/75 eine Zunahme um 9 Prozent zu verzeichnen. Die Gründe hiefür, die sich allerdings nicht einzeln quantifizieren lassen, dürften u. a. auf folgende Faktoren zurückzuführen sein. Auf 1. Januar 1975 sind im Rahmen der achten AHV-Revision die AHV- und 1V-Renten nochmals erhöht worden, wodurch in vielen Fällen
die bestehende Vorsorge wirksam ergänzt wurde. Andernorts liess die wirtschaftliche Lage nur noch die Fortführung des einmal Erreichten zu. In diesem Zusammenhang konnte auch eine Abnahme der freiwilligen Zuwendungen der Arbeitgeber beobachtet werden. Im weitern dürfte dazu beigetragen haben, dass 1976 vielerorts keine oder nur geringe Teuerungszulagen ausbezahlt wurden, so dass der für die Bemessung der Beiträge massgebende Lohn nicht erhöht wurde.
Die Leistungen an die Versicherten nahmen 1976 etwas stärker zu (13 %) als im Vorjahr (9 %). Bei den öffentlichen Kassen bestehen die Leistungen zu 98 Prozent aus Renten, bei den privatrechtlichen dagegen nur zu 72 Prozent. Die einmalige Ausrichtung eines Kapitals ist also bei den letzteren Kassen noch recht beliebt.
Die Zunahme des Vermögensertrages hat sich gegenüber dem Vorjahr abgeschwächt (1975 + 18 %‚ 1976 + ii %).
Kapitalanlagen und Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen
Den grössten Posten bei den Aktiven der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts bilden nach wie vor mit 57 Prozent aller Anlagen die Guthaben beim Arbeitgeber. Sie haben gegenüber 1975 um 8 Prozent zugenommen. Die 90-Prozent-Zunahme beim Posten Aktien, Anteilscheine usw. ist auf die im Berichtsjahr erfolgte namhafte Beteiligung einiger Kassen an Anlagestiftungen zurückzuführen.
In der Bilanzstruktur der Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts zeigt sich eine wesentlich breitere Streuung der Kapitalanlagen als bei den öffentlichen Kassen. Hier fällt die höhere Zunahme des Postens Obligationen und Kassascheine auf. Abgenommen hat dagegen die prozentuale Zunahme der Liegenschaften und Hypotheken. Ferner ist die effektive Abnahme der Guthaben beim Arbeitgeber zu erwähnen.
Prozentual weisen bei den öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen die einzelnen Bilanzposten ungefähr den gleichen Anteil am Total der Aktiven auf wie 1975. Das Reinvermögen der beruflichen Vorsorge im Sinne der oben angegebenen Definition nähert sich der 60-Milliarden-Grenze und betrug Ende 1976 59,2 Milliarden Franken.
Anzahl Vorsorgeeinrichtungen nach Kantonen
Auf 1. Januar 1978 haben wir, wie bereits auf 1. November 1975 (vgl. «Die Volkswirtschaft», Nr. 12/1975 1),wieder die Anzahl Vorsorgeeinrichtungen nach Kantonen ermittelt.
Die vorliegende Gliederung bezieht sich auf den Sitz der Vorsorgeeinrichtung
' ZAK 1976, S. 135
und nicht der Firma oder Verwaltung. Jede Einrichtung, ob viel oder wenige Versicherte, wird als Einheit betrachtet. Aus der Anzahl Einheiten in einem bestimmten Kanton kann daher weder auf die Zahl der Unternehmungen, die eine Vorsorge für ihr Personal errichtet haben, noch auf die Zahl der aktiven Versicherten in diesem Kanton direkt geschlossen werden. Man denke z. B. an Gemeinschaftsstiftungen oder gemeinsame Einrichtungen mehrerer Unternehmungen mit Betrieben und Arbeitnehmern in der ganzen Schweiz.
Die Einrichtungen der Privatbahnen unterstehen gemäss Eisenbahngesetz der Aufsicht des Eidgenössischen Amtes für Verkehr und sind in der Tabelle 3 in einer separaten Zeile aufgeführt. Die Kassen des Bundes und der SBB wurden dem Kanton Bern zugerechnet.
Unter Charakteristik versteht man die Art und Weise, wie die Versicherung in versicherungstechnischer Hinsicht organisiert ist. Autonome Kassen tragen die ganze Versicherung für Alter, Invalidität und Tod selbst und gewähren ihre Leistungen häufig im Leistungsprimat. Bei Gruppenversicherungen ist die Versicherung durch Vertrag einer Lebensversicherungsgesellschaft übertragen mit Leistungs- oder Beitragsprimat. Die autonome Kasse mit Gruppenversicherung ist eine Mischform der beiden erstgenannten Arten mit Leistungs- oder Beitragsprimat. Bei Spareinlegerkassen wird das Alterskapital durch Sparen geäufnet, eventuell ergänzt durch eine Todesfallrisikoversicherung. Es kommt das reine Beitragsprimat zur Anwendung. Die Wohlfahrtsfonds gewähren nur Leistungen nach Ermessen, es gibt hier also keine Versicherung im eigentlichen Sinne des Wortes. Die Charakteristik einer Vorsorgeeinrichtung hängt nicht von der Eintragung im Handelsregister ab. Eine Stiftung «Wohlfahrtsfonds der Firma X» kann in der Statistik z. B. eine autonome Kasse oder eine Gruppenversicherung sein. In der Kolonne «Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt» figurieren die seit 1971 neugegründeten Einrichtungen, ferner Einrichtungen, deren Fragebogen bei der Erhebung 1970 nicht eingegangen sind oder die aus verschiedenen Gründen nicht in die Erhebung einbezogen werden konnten.
Im Jahre 1977 wurden 390 Einrichtungen neu gegründet und deren 262 aufgelöst. 1976 war noch ein Nettozuwachs von 223 Einrichtungen beobachtet worden.
Aktivmitglieder, Rentenbezüger, Beiträge, Leistungen, Vermögen und Vermögensertrag, 1975 und 1976
Beträge in Millionen Franken Tabelle 1
Zunahme
Erhobene Daten 19751976
absolut in % Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts 1 Anzahl Aktivmitglieder 327 000 337 000 100003
Anzahl Rentenbezüger 102 000 106 000 4 0004
Beiträge 2 100 2 106 60
Arbeitnehmer 715 723 81
Arbeitgeber 1 385 1 383 -20
Leistungen 1138 1 233 958
Renten 1119 1212 938
Kapital 19 21 211
Vermögen 19742 21539 17979
Vermögensertrag 868 946 789
Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts 2 Anzahl Aktivmitglieder 1 207 000 1 213 000 60001
Anzahl Rentenbezüger 167 000 179 000 120007
Beiträge 4174 4117 —57 ---1 Arbeitnehmer 1 406 1 399 - 7 -1 Arbeitgeber 2768 2718 —50 —2 Leistungen 1168 1 378 21018
Renten 860 987 12715
Kapital 308 391 8327
Vermögen 33996 37672 367611
Vermögensertrag 1 709 1921 21212
Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts Anzahl Aktivmitglieder 1 534 000 1 550 000 160001
Anzahl Rentenbezüger 269 000 285 000 16 0006
Beiträge 6274 6 223 -51 -1 Arbeitnehmer 2 121 2 122 10
Arbeitgeber 4 153 4 101 —52 -1 Leistungen 2306 2 611 30513
Renten 1979 2 199 22011
Kapital 327 412 8526
Vermögen 53738 59211 547310
Vermögensertrag 2 577 2 867 29011
1 Teilweise geschätzt2 Geschätzt
Kapitalanlagen und Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts in 1000 Franken, 1975 und 7976
Tabelle 2
Zunahme
Bilanzposten 1975 Anteil % 1976 Anteil %
absolut in %
Aktiven:
Liegenschaften 11 321 266 19,73 12086660 19,02 765 394 6,76 Flüssige Mittel 2374743 4,14 2510025 3,95 135 282 5,70 Andere Einlagen 1 059 762 1,85 1040211 1,64 -19 551 1,84 Obligationen und Kassascheine 14 054 644 24,49 17 334 263 27,29 3 279 619 23,33 Aktien, Anteilscheine usw. 2 804 407 4,88 3 928 213 6,18 1123 806 40,07 Debitoren 1169 195 2,04 1 353 211 2,13 184 016 15,74 Guthaben beim Arbeitgeber 16 690 162 29,08 17 210 682 27,09 520 520 3,12 Hypothekar-Anlagen 7 486 235 13,04 7 547 899 11,88 61 664 0,82 Übrige Aktiven 431 662 0,75 519 905 0,82 88 243 20,44
Total 57392076 100,00 63 531 069 100,00 6 138 993
Passiven:
Kreditoren 926 009 1,61 1 417 161 2,23 491 152 53,04 Passiv-Hypotheken 1 934 338 3,37 2 040 606 3,21 106 268 5,49 Rückstellungen 550 454 0,96 659 428 1,04 108 974 19,80 Übrige Passiven 243 807 0,43 202 764 0,32 -41043 -16,83 Reinvermögen 53 737 468 93,63 59211110 93,20 5 473 642 10,19
Total 57 392 076 100,00 63 531 069 100,00 6 138 993
Anzahl Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts 1 nach Kantonen, Stand 1. Januar 1978
Tabelle 3
Kantone Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Total
Autonome Autonome Gruppen- Spar- Wohl- nicht
Kassen Kassen versiche- einleger- fahrts- bekannt
mit rungen kassen fonds
Gruppenversicherung Zürich 277 156 1 443 760 464 11204220
Bern 200 116 1100 457 148 5692590
Luzern 35 33 254 136 93 223774
Uri 2 3 25 4 7 1657
Schwyz 10 4 103 23 33 94267
Obwalden 1 - 15 7 5 1341
Nidwalden 3 2 10 15 8 2058
Glarus 16 7 68 9 21 40161
Zug 13 9 71 32 17 65207
Freiburg 12 12 173 43 16 116372
Solothurn 31 17 226 135 58 148615
Basel-Stadt 83 80 397 216 149 2881213
Basel-Land 25 35 152 198 40 181631
Schaffhausen 25 6 73 34 21 48207
Appenzell A. Rh. 13 4 50 24 17 41149
Appenzell 1. Rh. 1 1 5 1 1 413
St. Gallen 70 48 433 214 133 2261124
Graubünden 11 8 170 49 15 74327
Aargau 69 41 506 254 130 347 1 347 Thurgau 42 17 220 130 49 82540
Tessin 10 15 324 22 16 131518
Waadt 58 58 488 68 127 200999
Wallis 12 3 178 24 4 79300
Neuenburg 34 20 204 39 32 85414
Genf 41 46 293 102 122 198802
Privatbahnen 7 1 35 16 4 55118
Total 1101 742 7016 3012 1730 4463 18064
Von den insgesamt 18 064 Vorsorgeeinrichtungen sind 17 524 privaten und 540 öffentlichen lechts
Die berufliche Ausbildung der erziehungsschwierigen Geistigbehinderten in der Westschweiz
Im Sommer 1975 zeigte sich in der Westschweiz, dass die berufliche Ausbildung leicht Geistigbehinderter, die an Verhaltensstörungen leiden - nachstehend als erziehungsschwierige Geistigbehinderte bezeichnet -einige Probleme stellt. Die Ausbildungsstätten für invalide Jugendliche klagten über die Schwierigkeiten mit diesen Behinderten und über die Gefahren, die sie für die übrigen Personen des Betriebes darstellten. Im Zusammenhang mit der Reorganisation einer welschen Institution hat man sich deshalb gefragt, ob für derartige Lehrlinge nicht eine getrennte Ausbildungsstätte geschaffen werden sollte. Die Fachleute waren unterschiedlicher Meinung. Deshalb wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung zum Studium der Frage eine aus Fachpersonen bestehende Arbeitsgruppe eingesetzt. Deren Schlussbericht liegt vor. Den Folgerungen kommt allgemeinere Bedeutung zu. Sie verdienen hier kommentiert zu werden, in der Meinung, dass dies den Fachleuten der anderen Regionen unseres Landes, wo sich früher oder später die gleichen Probleme stellen können, von Nutzen ist.
Der Begriff «erziehungsschwieriger Geistigbehinderter» ist schwer zu umschreiben. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensstörungen -obschon sie in der Regel als Folge von Umwelteinflüssen erst später entstanden sind - gegenüber der geistigen Behinderung meist im Vordergrund stehen. Sie sind gewöhnlich an typischen Verhaltensweisen erkenntlich, welche zu ernsthaften Beziehungsschwierigkeiten führen. Die Störungen können sich durch Auflehnung und Angriffslust äussern oder dadurch, dass der Jugendliche sich abkapselt und nicht mehr ansprechbar ist. Die daraus entstehende Unruhe stört das Leben in der Institution dermassen, dass manchmal die Entlassung als der einzig mögliche Ausweg erscheint. Häufig verlagern sich die Schwerpunkte, so dass einmal die Schwererziehbarkeit beim Geistigbehinderten überwiegt, ein andermal die Pseudodebilität beim Erziehungsschwierigen. Dieses Verhalten führt oft dazu, dass die berufliche Ausbildung scheitert und der Jugendliche in eine Krise gerät, und dies zu einem Zeitpunkt, da die bewährten Betreuungsmittel am wenigsten Erfolg zeitigen.
Zur Abklärung des Bedürfnisses an Ausbildungsplätzen für solche Jugendliche hat die Arbeitsgruppe mangels zuverlässiger statistischer Unterlagen bei den einweisenden Stellen und allen Ausbildungsstätten eine Erhebung
durchgeführt. Für die Westschweiz (1,7 Mio Einwohner) wurden 20 Jugendliche pro Jahr ermittelt. Wird von einer Ausbildungsdauer von drei Jahren ausgegangen, so kommen ungefähr 60 Jugendliche in Betracht. Die ermittelten Zahlen ergäben eine günstige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer solchen Institution.
Bei der näheren Prüfung der Schwierigkeiten, die in den Zentren angetroffen wurden, hat die Arbeitsgruppe festgestellt, dass vielfach die Diagnosen verschwommen waren. Zum Teil wurden die Verhaltensstörungen ungenügend abgeklärt, und für den gleichen Sachverhalt standen verschiedene Bezeichnungen im Gebrauch. In Fällen von affektiver Unreife, Unbeständigkeit, Diebstahl, Ausreissen erhob sich für die Arbeitsgruppe die Frage, ob der Grund für die Zurückweisungen mehr bei der Schwere der Störung oder -mangels qualifizierten Personals, ausreichender Plätze und Möglichkeiten -bei den ungenügenden Einrichtungen und dem Unvermögen der Betreuung lag. Sie hat ausserdem festgestellt, dass die Ablehnungen weniger aus beruflichen Gründen erfolgten; vielmehr waren die zwischenmenschlichen Beziehungen ausschlaggebend. Die Probleme müssen daher mit umfassenden Betreuungsmitteln gelöst werden, wobei die Erzieher, Psychologen und Psychotherapeuten ebenso wichtig sind wie die Ausbildungsleiter. Vielfach steht nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe für die berufliche Ausbildung genügend Personal zur Verfügung; der Erziehungsbereich wird jedoch zu knapp gehalten.
Nach ausführlichen Erörterungen ist die Arbeitsgruppe zum Schluss gekommen, dass eine Konzentrierung dieser schwierigen Lehrlinge in einer einzigen Institution vermieden werden sollte. Die Eröffnung eines welschen Zentrums für erziehungsschwierige Geistigbehinderte drängt sich nicht auf. Die jungen Leute sollten in den bestehenden Heimen untergebracht werden können, wobei diese allenfalls ihren Rahmen anzupassen haben. Als wichtigste Voraussetzung bezeichnet die Arbeitsgruppe das Vorhandensein von erzieherisch geschultem Personal, welches die zwischenmenschlichen Beziehungen verbessert und fähig ist, ein Klima zu schaffen, das der Entfaltung der gestörten Jugendlichen förderlich ist. Neben der beruflichen Ausbildung sollten die Zentren Aktivitäten auf schöpferischem und sozio-kulturellem Gebiet sowie der Persönlichkeitsentwicklung anbieten.
Was die geographische Aufteilung anbelangt, müssen die auf diese Weise spezialisierten und ausgerüsteten Zentren so in der gesamten Westschweiz plaziert sein, dass den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Sie müssen Jugendlichen aus andern Kantonen offenstehen. Dies setzt eine Zusammenarbeit der einweisenden Stellen, insbesondere der IV-Regionalstellen und der für die Institutionen Verantwortlichen voraus.
Durchfü
Erlass einer Beitragsverfügung auch bei Fehlen einer Steuermeldung
(Bestätigung der Verwaltungspraxis gemäss Nachtrag 5 zur Wegleitung Über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen)
Randziffer 136 a der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der Fassung des Nachtrages 5, gültig ab 1. September 1976, bestimmt, die Ausgleichskasse habe -aufgrund einer sinngemässen Auslegung von Artikel 24 Absatz 1 AHVV -eine Beitragsverfügung zu erlassen, auch wenn die Steuermeldung noch nicht eingetroffen sei, sofern der Beitragspflichtige es unterlasse, die von der Ausgleichskasse bestimmten Zahlungen auf Rechnung der noch nicht festgesetzten Beitragsschuld zu leisten. Nach Randziffer 136 c der Wegleitung ist diese Beitragsverfügung in analoger Anwendung von Artikel 25 Absatz 3 AHVV später der Steuermeldung anzupassen. -Der Nachtrag 5 bildet eine der Anordnungen zur Straffung des Beitragsbezugs.
In einem jüngsten Urteil vom 31. März 1978 -es wird in der ZAK publiziert werden -hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärt, es habe keinen Anlass, in die Verwaltungspraxis einzugreifen, die durch diese Weisungen geschaffen wurde. Das Gericht hat dementsprechend weiter ausgeführt, es könne an der bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil in ZAK 1976, S. 149, Erw. 3, und nicht publiziertes Urteil vom 18. Juni 1970 i. Sa. G.) nicht festgehalten werden, wonach eine Beitragsverfügung nur aufgrund einer Steuermeldung erlassen werden dürfe, die auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruhe, es sei denn, die in Artikel 24 Absatz 1 AHVV ausdrücklich genannten Voraussetzungen -Unmöglichkeit der Steuerbehörde, eine Steuermeldung zu erstatten, oder Gefahr eines Beitragsverlustes -seien erfüllt.
IV: Einholen von Vergleichsofferten für Hilfsmittel 1
Laut Randziffer 53 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln hat das 1V-Sekretariat vorgängig der Zusprechung von Hilfsmitteln oder Reparaturen einen Kostenvoranschlag einzuholen. In der Praxis wird dieser
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 190
oft vom Versicherten selbst oder von einer Spezialstelle der Invalidenhilfe beigebracht. Es hat sich gezeigt, dass es in vielen Fällen aufgrund einer einzigen Offerte nicht möglich ist, die Anschaffung auf ihren angemessenen Preis hin zu überprüfen. Ganz besonders in Fällen, wo zu erwarten ist, dass das betreffende Hilfsmittel zu ungleichen Konditionen auf dem Markt ist, gehört es zur Aufgabe des Sekretariates, eine bis zwei Vergleichsofferten zu verlangen. Dies gilt auch für Fälle, die mit einem Antrag und den Akten dem BSV zu unterbreiten sind. Die Kostengutsprache hat aufgrund der günstigsten Offerte für ein zweckmässiges Hilfsmittel zu erfolgen. Wünscht der Versicherte eine kostspieligere Ausführung, so hat er die Mehrkosten selber zu tragen, was ihm in der Verfügung mitzuteilen ist (vgl. dazu Rz 8, 13, 14 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln).
IV: Besonderheiten bei der Anschaffung von Elektrofahrstühlen 1
Bei der Kostengutsprache für strassenverkehrstaugliche Elektrofahrstühle ist nebst den Weisungen in Randziffer 10.03.42* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln folgendes zu beachten:
Das Trottoir darf von strassenverkehrstauglichen Fahrstühlen und Fahrstühlen ohne Motor im Schrittempo befahren werden. Hingegen dürfen nichtstrassentaugliche Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb gemäss Randziffer 9.02 HV nicht auf öffentlichen Verkehrswegen benützt werden. Zu letzteren gehört auch das Trottoir. Diesem Umstand ist bei Anträgen auf Abgabe derartiger Fahrstühle Rechnung zu tragen. Sie sind nur zuzusprechen, wenn ein Versicherter hei Beachtung der erwähnten strassenpolizeilichen Vorschrift einen Fahrstuhl zweckdienlich verwenden kann (in Wohn- und Aufenthaltsräumen und eventuell auch auf privatem Grund, wie Höfen und privaten Verbindungswegen). Die zusprechende Verfügung soll den Vermerk enthalten: «Mit diesem Fahrstuhl dürfen keine öffentlichen Strassen und Trottoirs befahren werden.»
IV: Geringfügige Kosten pro Kalenderjahr bei Motorfahrzeugreparaturen 1
Die Erläuterungen unter Randziffer 10.02.21 *__10.04.2 j* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln (Seite 53) werden verschiedentlich falsch ausgelegt. Sie besagen, dass jeder IV-Fahrzeughalter pro Kalenderjahr den in Anhang 2 der Wegleitung unter Buchstabe D (Seite 88) erwähnten Betrag von 200 Franken als Selbstbehalt selber zu tragen hat. Dieser Betrag kann also nicht von jeder Rechnung abgezogen werden. Meistens wird bereits die erste im Kalenderjahr eingereichte Rechnung diesen Betrag übersteigen, so dass sie um 200 Franken gekürzt werden kann. Weitere im gleichen Jahr eingereichte Rechnungen sind dann voll zu übernehmen.
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 190
Fachliteratur
Kosteneindämmung im Gesundheitswesen. Erste Resultate und weitere Schritte. Referate und Diskussionen vom 2. Bürgenstock-Symposium des Konkordates Schweizerischer Krankenkassen, 20./21. September 1977. 230 S. Verlag Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen, Solothurn, 1978.
Schubiger C.: Die Rechtsstellung des vorsorgebetelligten Destlnatäs in der Personal.
vorsorgestlftung. Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Bd. 135. 116 S. Verlag Herbert Lang, Bern, 1976.
Der Wohlfahrtsstaat: Anspruch und Wirklichkeit. Zum 60. Geburtstag von Bundesrat Dr. Hans Hürlimann. 310 S., ill. Walter Verlag, Olten, 1978.
Die Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Heft 3/1977, enthält folgende Beiträge:
Entwicklungen und Tendenzen in der Sozialen Sicherheit, 1974-1977. Teil 1 des
-
Berichts des Generalsekretärs der IVSS an die XIX. Generalversammlung der Vereinigung, Madrid, 4-14. Oktober 1977. S. 283-328.
Juilila M.: Die Beziehungen der Sozialen Sicherheit zum Publikum. Organisation -
der Dienste im Publikumsverkehr, Gestaltung zweckentsprechender Einrichtungen, Einfluss der Automation auf dieser Ebene. S. 329-395.
Generalsekretariat der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), 1211 Genf 22.
Parlamentarische Vorstösse
Einfache Anfrage Ueitschi vom 18. Januar 1978 betreffend die Landwirtschaft in der Arbeitslosenversicherung
Nationalrat Ueltschi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
Mit der Einführung des Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung (AIV) auf Bundesebene ist auch die Landwirtschaft der AIV unterstellt worden. Die Praxis zeigt nun, dass Anwendung und Vollzug der Vorschriften in der Landwirtschaft grosse Probleme
ergeben. Dies gilt vor allem für Teilarbeitslosigkeit, welche in der Landwirtschaft infolge negativer Witterungseinflüsse in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion (insbesondere Pflanzenbau) nicht selten ist. Teilarbeitslosigkeit wird in der Landwirtschaft oft nicht entschädigt, obgleich die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 VV zum Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung gegeben wären.
Als nicht anspruchsberechtigt werden im übrigen Personen bezeichnet, die neben ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer einen Betrieb als Selbständigerwerbende führen (Art. 31 VV). Wir wissen, dass das Gewicht der Neben- und Zuerwerbsbetriebe in der Landwirtschaft laufend zunimmt. Arbeitnehmer, die auch noch etwas Landwirtschaft betreiben, werden durch diese Bestimmungen hart benachteiligt, und dies insbesondere in Randregionen, die von der Rezession besonders schwer getoffen sind.
Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die diskriminatorische Behandlung der Landwirtschaft in der Arbeitslosenversicherung zu korrigieren?«
Antwort des Bundesrates vom 24. Mai 1978
«Es ist zu unterscheiden zwischen dem Problem der Teilarbeitslosigkeit und der Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit selbständigem landwirtschaftlichem Nebenerwerb.
Heute stellt sich in der Landwirtschaft praktisch lediglich die Frage der Teilarbeitslosigkeit aus Witterungsgründen. Bekanntlich richtet sich in der Landwirtschaft die Arbeitszeit zu einem wesentlichen Teil nach den Jahreszeiten und nach der Witterung. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in den täglichen Arbeitszeiten müssen als normal betrachtet werden. Sowenig einem Dienstboten für einzelne Tage aus Witterungsgründen der vereinbarte Lohn gekürzt wird, sowenig kann in solchen Fällen von einem Ausfall an n o r m a 1 e r Arbeitszeit gesprochen werden, wie er nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung vom 14. März 1977 über die Arbeitslosenversicherung als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit erforderlich ist. Ausserdem gibt es in einem Landwirtschaftsbetrieb immer Arbeiten, die auch bei schlechtem Wetter ausgeführt werden können. Da keine Kontrollmöglichkeiten bestehen, müsste mit Missbräuchen gerechnet werden, wenn unter diesen ‚normalen' Umständen Leistungen aus Witterungsgründen ausgerichtet würden. Wenn jedoch e c h t e Teilarbeitslosigkeit vorliegt -was einen Ausfall an normaler Arbeitszeit voraussetzt
-‚ haben auch landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Solche Fälle können vor allem in spezialisierten Betrieben vorkommen, zum Beispiel im Pflanzenbau, wenn ausserordentliche Witterungsverhältnisse, wie schwere Unwetter, praktisch jegliche Tätigkeit verhindern. Bei dieser Sachlage kann in bezug auf die Teilarbeitslosigkeit nicht von einer diskriminierenden Behandlung der Landwirtschaft durch die Arbeitslosenversicherung gesprochen werden.
Arbeitnehmer mit selbständigem landwirtschaftlichem Nebenerwerb sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, es sei denn, ihre Vermittlungsfähigkeit oder -bereitschaft werde durch den selbständigen Nebenerwerb e r h e b 1 c h beeinträchtigt (Art. 31 Abs. 1 AIVV). Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Nebenerwerb aus Landwirtschaft als auch für jenen aus anderen Betrieben. Die Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft waren schon unter dem frühern Recht für alle Versicherten fundamentale Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Darin liegt keine diskriminierende Behandlung der Landwirtschaft. Jede Ausnahme würde eine eindeutige Privilegierung der be-
treffenden Gruppe und damit eine Diskriminierung der andern bedeuten. Im übrigen werden Arbeitnehmer, die durch ihren Betrieb nur in bescheidenem Masse in Anspruch genommen werden - sei es, weil dieser an sich nur unbedeutend ist, sei es, dass er zur Hauptsache von Familienangehörigen besorgt wird - durch den erwähnten Artikel 31 Absatz 1 überhaupt nicht betroffen. Aus diesen Erwägungen hat der Bundesrat keine Veranlassung, Massnahmen zu ergreifen. Dagegen werden zur Zeit vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zusammen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Schweizerischen Bauernverband gewisse andere Probleme geprüft, die sich insbesondere daraus ergeben, dass nach der geltenden Regelung auch die im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitenden Familienmitglieder des Betriebsinhabers der Arbeitslosenversicherung unterstellt sind.«
Motion Uchtenhagen vom 19. April 1978 betreffend die Eingliederung Behinderter in der öffentlichen Verwaltung
Nationalrätin Uchtenhagen hat folgende Motion eingereicht:
«Seit der Rezession stösst die Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben auf grosse Schwierigkeiten. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, folgende Massnahmen vorzukehren:
Im Rahmen des bewilligten Personalbestandes von 33248 Jahresstellen ist der bewilligte effektive Personalbestand durch Schaffung von Arbeitsplätzen für Behinderte angemessen zu erhöhen;
Die kantonalen Regierungen sind einzuladen, auch in den Kantonen entsprechende Massnahmen anzuordnen und ihre Gemeinden mit Kreisschreiben ebenfalls zu solchen Aktionen zu ermutigen.» (46 Mitunterzeichner)
Der Vorstoss wird vom BSV in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Personalamt behandelt.
Postulat Deneys vom 20. April 1978 betreffend die Kontrolle der Ausglelchskassen
Nationalrat Deneys hat folgendes Postulat eingereicht:
«Die Kontrolle der Ausgleichskassen, wie sie in Artikel 68 des AHV-Gesetzes vom 20. Dezember 1946 vorgesehen ist, befriedigt nicht mehr. Die vielfältigen und immer komplizierteren Geschäfte, die im Gebiet der AHV, IV und EO zu kontrollieren sind, rufen einer Revision, und zwar in dem Sinn, dass
- vollamtlich angestellte Spezialisten die Anwendung der Vorschriften überwachen
oder
- wenigstens die ergänzenden Kontrollen nach Artikel 171 der AHV-Verordnung ver-
stärkt werden.
Der Bundesrat wird eingeladen, Vorschläge für die Verbesserung dieser Kontrolle auszuarbeiten.» (5 Mitunterzeichner)
Mittei
Jahres-Vollversammlung des Komitees des Europarates für die Eingliederung der Behinderten
Im Rahmen des sogenannten Teilabkommens auf dem Gebiet des öffentlichen Sozial- und Gesundheitswesens (Accord partiel dans le domaine social et de la santä publique) sind beim Europarat drei Fachkommissionen tätig, nämlich ein Sozialkomitee (Comitö social), ein Komitee für das Gesundheitswesen (Comitö de santö publique) sowie das oben erwähnte Komitee für die Eingliederung der Behinderten (Comitö pour la röadaptation et le röemploi des invalides). Die Schaffung dieses Teilabkommens kam dadurch zustande, dass die Westeuropäische Union (Mitgliedstaaten: Belgien, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland) im Jahre 1959 ihre sozialen und kulturellen Aktivitäten dem Europarat zuordnen liess.
Die Schweiz wirkt seit 1964 im «Comitä de santö publique» und seit 1975 im 'Comitö pour la räadaptation et le röemploi des invalides« mit. Das letztgenannte Gremium, dem übrigens ausser den sieben genannten Staaten der Westeuropäischen Union seit 1962 Österreich und seit 1975 nebst der Schweiz auch Norwegen angehören, hielt vom 23. bis 26. Mai 1978 in Bern seine 20. Plenarversammlung ab, deren Durchführung traditionsgemäss jedes Jahr von einem andern Mitgliedstaat gewährleistet wird. Unserm Land, das im «Comitö pour la röadaptation et le räemploi des invalides« durch den stellvertretenden Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. A. Granacher, sowie Frau L. Oberli, Adjunktin im gleichen Amt, vertreten ist, hatte damit erstmals Gelegenheit, die Delegationen aus den übrigen neun Mitgliedstaaten dieser Fachkommission zu empfangen. Die Tagung wurde vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat Hürlimann, eröffnet. Als Präsident der viertägigen Session leitete Dr. A. Granacher die Verhandlungen. Für die Organisation hat das Bundesamt für Sozialversicherung in Zusammenarbeit mit dem Europaratsdienst des Eidgenössischen Politischen Departements die Verantwortung übernommen.
Das Komitee für die Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten befasst sich auf breiter Basis mit der beruflichen und sozialen Eingliederung, einschliesslich der medizinischen Rehabilitation. Es ist bestrebt, auf intergouvernementaler Ebene den Gedankenaustausch betreffend Eingliederungsfragen zu pflegen und in gemeinsamer Anstrengung Berichte zu erarbeiten sowie Resolutionen und Empfehlungen zuhanden des Ministerrates des Europarates vorzubereiten.
Der Vollversammlung obliegt insbesondere die Aufgabe, zu den Vorschlägen ihrer Expertengruppen Stellung zu nehmen, über eine Anzahl bereits in Angriff genommener und in Zukunft an die Hand zu nehmender Studien zu beraten und Beschlüsse über das weitere Vorgehen zu fassen.
Ersatzwahl in den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV
Der Bundesrat hat A n d r ö G h e 1 f 1, Vizepräsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern, für den Rest der am 31. Dezember 1980 endenden Amtsdauer als Mitglied des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV und als Mitglied seines Leitenden Ausschusses gewählt. Der Gewählte ersetzt in diesen Funktionen den verstorbenen Ezio Canonica.
Famillenzulagen Im Kanton Glarus
An der Landsgemeinde vom 21. Mai 1978 wurde beschlossen, die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung von bisher 20 Jahren auf 25 Jahre zu erhöhen.
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1978 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Tessin
Am 8. Mai 1978 stimmte der Grosse Rat einer Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 24. September 1959 zu. Darin sind folgende Neuerungen enthalten:
Erhöhung und Indexierung der Kinderzulagen
Bisher hatten die Arbeitnehmer auf eine Zulage von 65 Franken pro Kind und Monat Anspruch. Dieser Betrag wurde erhöht auf:
85 Franken ab 1. Juli 1978,
95 Franken ab 1. Januar 1979,
105 Franken ab 1. Januar 1980.
Die neuen Minimalbeträge, die sich auf einen Stand des Konsumentenpreisindexes von 166,4 Punkten beziehen, werden zusätzlich am Anfang jeden Jahres der Teuerung angepasst. Der Staatsrat wird hiebei die über die Staatsbeamten geltenden Normen anwenden.
Altersgrenze
Bisher betrug die ordentliche Altersgrenze 18 Jahre. Sie wurde auf 16 Jahre herabgesetzt. Für Kinder, die sich im Studium oder in einer Lehre befinden oder die erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze auch weiterhin 20 Jahre.
Zahlung der Zulagen bei Krankheit und Unfall
Bei Krankheit und Unfall werden die Zulagen während 12 Monaten (bisher 6 Monate) seit Erlöschen des Lohnanspruchs gewährt. Der Betrag der Zulage wird proportional gekürzt, wenn das Taggeld der Versicherung den Kinderzulagen bereits Rechnung trägt. Die Auszahlung der Zulagen endet mit Beginn des Anspruchs auf Leistungen der IV.
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.