Jahrgang 1979, 1. Teil (S. 1–309)

ZAK 1/1979 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1/1979 · Deutsch

1

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1979

2

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIV Arbeitslosenversicherung

AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung

AIVV Verordnung über die AIV

AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze

BBI Bundesblatt

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (in Vorbereitung)

BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung)

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-

pflichtige

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichtes (ab 1970 BGE)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit-

nehmer und Kleinbauern

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

3

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-

versicherung

1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OFt Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

Hz Randziffer

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden-

versicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung für Auslandschweizer

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

4

Von Monat zu Monat

Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV tagte am 12. Dezember 1978 unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Im Hinblick auf hängige parlamentarische Vorstösse (s. ZAK 1978 S. 500 ff.) sprach sie sich für eine repräsentative Untersuchung des Eingliederungserfolgs bei Endoprothesenoperationen der Hüftgelenke aus. Nach einer Orientierung über die allfälligen Auswirkungen einer Teilrevision der Krankenversicherung gemäss dem Bericht und Vorentwurf des Eidgenössischen Departements des Innern vom November 1978 befasste sie sich mit verschiedenen Fragen aus dem Gebiete der Geburtsgebrechen.

Die Kommission für organisationstechnische Fragen hielt am 14. Dezember 1978 unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre elfte Sitzung ab. Zur Beratung standen verschiedene Änderungen zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen sowie ein Vorschlag bezüglich der Abgabe von 1K-Auszügen an Dritte. Im weiteren stimmte sie dem Entwurf der Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen zu, deren Einführung nunmehr auf den 1. Juli 1979 vorgesehen ist. Ferner führte die Kommission eine Aussprache über die Möglichkeiten zur Förderung der bargeldlosen Rentenauszahlung.

Januar 1979

5

Neuerungen in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit

Auf den 1. Januar 1977 traten einige neue oder geänderte Bestimmungen der IVV in Kraft (ZAK 1977, S. 6 ff.). Weitere Gesetzes- und Verordnungsänderungen erfolgten im Zuge der neunten AHV-Revision auf den 1. Januar 1979. Dies bedingte eine Anpassung der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (Druckvorlage vom 1. Juni 1978, im folgenden als «Wegleitung» bezeichnet). Anderseits zeigten die Gerichts- und Verwaltungspraxis verschiedene unsichere Zonen mit einer uneinheitlichen Anwendung auf. Hier sollen Änderungen oder Ergänzungen der Weisungen vermehrte Klarheit bringen. Im folgenden werden die Hintergründe von wichtigen Neuerungen beleuchtet.

1. Invalidität und Arbeitslosigkeit

Das Hauptproblem besteht in der Abgrenzung zwischen TV und Arbeitslosenversicherung (AIV). Hat beispielsweise ein Hilfsarbeiter, der zwar ein Rückenleiden aufweist und deswegen seine schwere Bauarbeit nicht mehr ausüben kann, hingegen einer leichten Tätigkeit (z. B. Kontrollarbeiten) ohne wesentliche Behinderung nachgehen könnte, Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente der IV oder ist er - weil er keine geeignete Beschäftigung findet - als arbeitslos zu betrachten? Der Anspruch auf TV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen einschliesslich Arbeitsvermittlung, Renten) setzt voraus, dass der Versicherte wegen eines Gesundheitsschadens in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 4 Abs. 1 IVG). Dies trifft im erwähnten Beispiel nicht zu, wenn dem Hilfsarbeiter ein relativ breites Spektrum von beruflichen Möglichkeiten offensteht, denen er mehr oder weniger uneingeschränkt nachgehen könnte (Wegleitung Rz 23 ff., s. auch ZAK 1976 S. 481 ff.). Anderseits muss dafür gesorgt werden, dass er nicht seinem Schicksal überlassen bleibt. Deshalb wurde die Koordination zwischen IV und AlV in einem Kreisschreiben geregelt (Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen vom 23. August 1978). Dort ist insbesondere dargelegt, wann die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt und in welchen Fällen durch die IV-Regionalstelle zu erfolgen hat. Letztere soll ihre Bemühungen auf «schwierige» Fälle beschränken können, sich diesen aber voll und ganz widmen, damit auch dort eine Eingliederung zustande kommt. Das Kreisschreiben enthält ferner Ausführungen über die Organisation der Zusammenarbeit der TV-Organe mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen.

6

2. Verbesserte Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente

Die verbesserte Abklärung steht im Mittelpunkt der Bestrebungen. Die bisherigen Weisungen beschränken sich weitgehend auf das Grundsätzliche. Damit stand den TV-Kommissionen ein relativ breiter Errnessensspielraum für die Beurteilung von Rentenansprüchen offen. Dies bewirkte - bei der dezentralisierten Durchführung durch kantonale 1V-Kommissionen - verständlicherweise, dass den Vorschriften da strenger als dort nachgelebt wurde, was zu einer ungleichen Behandlung der Versicherten führte. Mit einlässlicheren Weisungen wird nun die medizinische Abklärung genauer geregelt. Vor allem sollen vermehrt Spezialärzte, Spitäler und in besonders problematischen Fällen die medizinischen Abklärungsstellen der IV (ME-DAS) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten beigezogen werden (Wegleitung Rz 51.3 ff.; weitere Einzelheiten finden sich im Kreisschreiben über medizinische Abklärungen in Rentenfällen). Anderseits ist es unumgänglich, auch die wirtschaftliche Seite - die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit - gründlicher zu prüfen und öfters zu überprüfen, damit ungerechtfertigte Rentenzahlungen vermieden werden (Wegleitung Rz 51.1 ff., 77 ff., 107 ff., 147.1 ff. und 224.1 ff.). Eine Anzahl neuer Formulare soll dazu dienen, den 1V-Kommissionen die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Angaben zu liefern. So wurde ein «Fragebogen für den Arbeitgeber» geschaffen, mit dem bei Unselbständigerwerbenden die Einkommensverhältnisse ermittelt werden. Die Angaben des Arbeitgebers sind nötigenfalls zu überprüfen und mit den medizinischen Akten zu vergleichen (Wegleitung Rz 107 f.). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die neuen Weisungen über den «Soziallahn» (Leistungen des Arbeitgebers, denen keine entsprechende Leistung des Arbeitnehmers gegenübersteht) hingewiesen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, der vom Arbeitnehmer bezogene Lohn entspreche der Arbeitsleistung. Wird die Ausrichtung von «Soziallohn» geltend gemacht, muss stets geprüf t werden, ob und in welchem Ausmass dies aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt erscheint (Wegleitung Rz 77 ff.).

Bei Selbständigerwerbendcn, bei denen die Invaliditätsbemessung erfahrungsgemäss besondere Schwierigkeiten bereitet, ist in nicht eindeutigen Fällen in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig, deren Ergebnisse in den Formularen «Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende» oder «Abkllirungsbericht für Landwirte» festgehalten werden. Insbesondere darf bei dieser Versichertenkategorie eine Invalidität grundsätzlich nur insoweit angenommen werden, als sich das Betriebseinkommen vermindert hat oder zusätzliches Personal eingestellt werden musste (Wegleitung Rz 108 ff.).

7

Das Resultat der Abklärungen ist in allen Fällen zusammen mit den Angaben über den Rentenanspruch im «Feststellungsblatt für den Beschluss über den Rentenanspruch» zu vermerken (Wegleitung Rz 55), damit klar ersichtlich ist, auf welchen Grundlagen die Beschlussfassung der 1V-Kommission erfolgte.

Die Invaliditätsbemessung bei Versicherten in Ausbildung

Der Invaliditätsgrad wird hier grundsätzlich durch einen Betätigungsvergleich ermittelt (Ausmass der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Ausbildung). Muss ein Versicherter wegen seines Gesundheitsschadens jedoch eine andere erstmalige berufliche Ausbildung beginnen, ist die Invalidität 360 Tage nach dem Zeitpunkt, in welchem er als Gesunder nach abgeschlossener Ausbildung ins Erwerbsleben eingetreten wäre, durch den Einkommensvergleich zu bemessen (Wegleitung Rz 103 ff.). Ein Rentenanspruch kann in diesem Falle nur entstehen, sofern noch ein Gesundheitsschaden vorliegt (Wegleitung Rz 189 ff.). Artikel 26bis Absatz 2 (alt) IVV, auf den früher ein Rentenanspruch auch für die Zeit nach Wegfall der Invalidität abgestützt wurde, ist aufgehoben worden, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Gesetzmässigkeit in Frage gestellt hat.

Die Invaliditätsbemessung bei Hausfrauen

Grundsätzlich wurde früher eine Versicherte entweder als Hausfrau betrachtet und der Invaliditätsgrad nach der Behinderung in ihrem Aufgabenbereich ermittelt, oder sie galt als Erwerbstätige, und die Invaliditätsbemessung erfolgte durch den Einkommensvergleich. Diese Schematisierung wurde den teilerwerbstätigen Hausfrauen nicht gerecht. Entweder wurde die Behinderung in der Erwerbstätigkeit vernachlässigt oder der Einschränkung im Haushalt keine Rechnung getragen. Mit der neuen «gemischten» Methode der Invaliditätsbemessung, die bei teils erwerbstätigen, teils im Haushalt beschäftigten Versicherten Anwendung findet, soll den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung getragen werden (Wegleitung Rz 147.15 ff.). Die neue Bemessungsmethode wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzeskonform erklärt. Ein diesbezügliches Urteil wird in der ZAK publiziert.

Die unterschiedliche Behandlung der Versicherten wegen des Ermessensspielraums (Ziff. 2) kam bei den Hausfrauen besonders zum Ausdruck. Aus diesem Grunde musste nach einer Lösung gesucht werden, die eine rechtsgleichere Behandlung erwarten lässt. Gestützt auf eine Studie 1 wurde des-

Anna Regula Brüngger: Die Bewertung des Arbeitsplatzes in privaten Haushalten; Stiftung für Erforschung der Frauenarbeit und Bund Schweizerischer Frauenorganisationen BSF, Zürich

8

halb ein Schema für die Bewertung der Haushaltarbeiten geschaffen, das als Grundlage für die Invaliditätsbemessung bei Hausfrauen dient (Wegleitung Rz 147.3 ff.). Im Interesse einer einheitlichen Durchführung musste jedoch auf vergröberte Durchschnittswerte abgestellt werden. Im übrigen wurde auch hier ein Formular ausgearbeitet, das der möglichst genauen Erfassung der konkreten Situation einer Versicherten dienen soll.

Die Überbrückungsrente

Es kam immer wieder vor, dass ein Versicherter ohne sein Verschulden,

z. B. weil eine Eingliederungsmassnahme aus administrativen Gründen noch nicht angeordnet werden konnte, auf den Beginn der Massnahme warten musste. Oft war er dann ohne finanzielle Mittel, weil weder die Anspruchs-Voraussetzungen für eine Rente noch für ein Taggeld erfüllt waren. Deshalb wurde nun die Möglichkeit geschaffen, ihm für diese Zeit eine befristete Rente zu gewähren. Allerdings müssen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente eindeutig erfüllt sein. Es muss feststehen, dass der Versicherte in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent (in Härtefällen zu einem Drittel) arbeits- und erwerbsunfähig ist; und auch die übrigen Voraussetzungen, wie z. B. Ablauf der Wartezeit von 360 Tagen nach Artikel 29 Absatz 1 IVG müssen erfüllt sein (Wegleitung Rz 182.1 ff.). Ein Anspruch besteht deshalb nicht, wenn jemand auf die Abklärung in einer medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS) warten muss, weil diese Klarheit darüber bringen muss, ob eine massgebende Arbeitsunfähigkeit überhaupt besteht. In diesen Fällen muss daher alles daran gesetzt werden, dass die Abklärung möglichst rasch abläuft, wenn vermutlich ein Rentenanspruch gegeben ist.

Die Änderung der massgebenden Invalidität

Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, so dass er den für die Rente erforderlichen Invaliditätsgrad nicht mehr erreicht, ist die Rente in dem Zeitpunkt herabzusetzen oder aufzuheben, in dem angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit dauern wird, spätestens jedoch nach drei Monaten (Wegleitung Rz 208 ff.). Damit wird Vermieden, dass z. B. ein Versicherter, der voll und unbehindert wieder im Erwerbsleben steht, noch während längerer Zeit eine Rente erhält. Anderseits kann der Bezüger einer halben Rente bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse schon nach drei Monaten -also früher als nach der alten Regelung -eine ganze Rente beanspruchen (Wegleitung Rz 202 ff.). Bei einem Rückfall entsteht der Rentenanspruch unter gewissen Voraussetzungen sogar sofort wieder (Wegleitung Rz 180.1 ff.). In diesem Zusammenhang sei auf folgende wichtige Neuerung hingewiesen:

9

Die Ausgleichskassen sind - auf einen entsprechenden Hinweis der IV-Kommissionen hin -verpflichtet, einer Verfügung, mit der eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Wegleitung Rz 237.1). Der Versicherte soll nämlich nicht erwirken können, dass seine Rente einzig wegen der Beschwerdeerhebung weiter ausgerichtet werden muss, obwohl er möglicherweise keinen Anspruch mehr hat.

7. Die Rentenrevision

Revisionstermin

Die Revisionsfristen sind verkürzt worden. Die Weisungen sehen vor, dass laufende Renten in der Regel alle zwei Jahre revidiert werden. Bei Rentenbezügern, die tatsächlich oder möglicherweise eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Rentenanspruch laufend zu überwachen. Es handelt sich dabei insbesondere um Versicherte mit einem Invaliditätsgrad in den Grenzbereichen von 50 oder 66 2/3 Prozent (33 1/3 Prozent in Härtefällen). Hier müssen periodisch - je nachdem, ob und wann eine wesentliche Änderung der Erwerbsverhältnisse im Bereich des Möglichen liegt -mit dem «Fragebogen für den Arbeitgeber» Angaben über das Erwerbseinkommen eingeholt werden. Diese Massnahme gehört zu den ständigen Überwachungen und ist nicht mit dem eigentlichen Revisionsverfahren zu verwechseln, das auf einen bestimmten Termin festgelegt wird. Ist jedoch das Ergebnis der laufenden Überwachungsmassnahme nicht eindeutig, so ist unter Umständen schon vor dem festgesetzten Termin ein eigentliches Revisionsverfahren mit weiteren Erhebungen (Abklärung an Ort und Stelle, medizinische Untersuchung oder Begutachtung usw.) einzuleiten.

In sinngemässer Weise ist auch bei Selbständigerwerbenden und Hausfrauen vorzugehen (Wegleitung Rz 107 ff. und 224 ff.).

Eine Intensivierung der Revisionen und die periodische Überwachung laufender Renten drängte sich auf, um zu verhindern, dass eine Rente weiter ausbezahlt wird, obwohl der Versicherte nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass invalid ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Gewährleistung eines sicheren Meldeverfahrens wurde ein Formular «Meldungen der Ausgleichskasse an die 1V-Kommission» geschaffen, das insbesondere zur Mitteilung des Revisionstermins zu verwenden ist (Wegleitung Rz 238.1.1).

Die Wirkungen der Revision

Neu ist hier die Regelung bei der Revision von Amtes wegen: Wurde sie auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen, dann ist für den Übergang von einer halben zur ganzen Rente -also nur bei der Rentenerhöhung -der vorgesehene Revisionszeitpunkt massgebend und nicht mehr der der

.j

10

Verfügung folgende Monat (Wegleitung Rz 235.1 f.). Selbstverständlich werden die übrigen Bedingungen (z. B. Ablauf der drei Monate, s. Ziff. 6) vorausgesetzt. Man verhindert damit, dass ein Versicherter die höhere Rente möglicherweise einzig aus administrativen Gründen mit erheblicher Verspätung erhält. Dies wäre insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn er aus Kenntnis, dass ein Verfahren im Gange ist, ein Revisionsgesuch unterlassen hätte.

Die Wiedererwägung

Mit der Wiedererwägung wird eine zweifellos unrichtige Verfügung durch eine neue, berichtigte Verfügung ersetzt. Wirkte sich die erste Verfügung zum Nachteil des Versicherten aus, indem er z. B. statt einer ganzen nur eine halbe Rente erhielt, weil fälschlicherweise ein zu niedriger Invaliditätsgrad angenommen wurde, konnte früher die Korrektur rückwirkend vom Zeitpunkt der mangelhaften Verfügung an vorgenommen werden. Heute wirkt die neue Verfügung nur bis zum Monat zurück, in dem der Mangel den Versicherungsorganen bekannt wurde (Wegleitung Rz 238.4 f.). Diese strengere Regelung rechtfertigt sich, weil dem Versicherten gegenüber der unrichtigen Verfügung der Beschwerdeweg offensteht. Benützt er diesen nicht, so soll nicht rückwirkend eine rechtskräftige Verfügung geändert werden.

Die Aufhebung der Rentenkürzung

Wurde eine Rente wegen selbstverschuldeter Süchtigkeit (Alkoholismus, Drogen usw.) gekürzt, ist diese Kürzung während einer Entziehungskur oder wenn der Versicherte auf den Genuss von Suchtmitteln verzichtet, aufzuheben. Damit soll dem Versicherten, der sich von seiner Sucht befreien will, geholfen werden. Die Kürzung ist jedoch wieder zu verfügen, falls der Rentenbezüger rückfällig wird (Wegleitung Rz 258); diese Regelung setzt voraus, dass nach Aufhebung der Kürzung das Wohlverhalten je nach den Verhältnissen in kleineren oder grösseren Zeitabständen überwacht wird. Dies bringt zweifellos einige administrative Umtriebe. Sie müssen in Kauf genommen werden, damit man den Versicherten in ihren oft schwierigen Verhältnissen gerecht werden kann.

Die schuldhaft verhinderte Eingliederung

Wie schon bisher hat sich der Versicherte allen angeordneten zumutbaren Abklärun gs- und Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Neu ist er nun auch gehalten, aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vorzukehren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihm die Rente nach Artikel 31 Absatz 1 IVG verweigert oder entzogen (Wegleitung Rz 266 ff.).

11

Eine Änderung erfuhr hier vor allem das Verfahren: Widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten Massnahme, ist ihm deren Notwendigkeit schriftlich zu erläutern. Es muss ihm - unter Androhung der Säumnisfolgen -eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden. Zeigt sich im Verlaufe der Abklärung, dass er durch eigene Vorkehren seine Erwerbsunfähigkeit in rentenbeeinflussendem Masse verbessern könnte, muss ihm Gelegenheit geboten werden, sich dazu zu äussern. Eine allfällige ablehnende Verfügung ist entsprechend zu begründen. Kann er die Verhältnisse nicht sofort verbessern, wird ihm eine angemessene Frist gesetzt. Sichert er seine Mithilfe vorbehaltlos zu, kann ihm die Leistung auf Zusehen hin gewährt werden. Verweigert er in der Folge die Zusammenarbeit, wird ihm eine Überlegungsfrist eingeräumt - unter Androhung der Sanktionen - und bei fortdauerndem ablehnendem Verhalten die Leistung wieder entzogen (Wegleitung Rz 272 ff.). Dieses Mahnverfahren muss in allen Fällen beachtet werden, also nicht nur -wie bisher -beim Entzug einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn ein Rentenanspruch von Anfang an wegen Widersetzlichkeit abgelehnt wird.

Das Zusammenfallen von Leistungen

Über diese Fälle und über die Beseitigung ungerechtfertigter Kumulationen (Wegleitung Rz 283 ff.) wurde bereits in der ZAK 1978 Seite 479 f. kurz orientiert. Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Sachverhalte wird in einem besonderen Artikel später folgen. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausgleichskassen -gestützt auf die Angaben der 1V-Kommissionen - dafür verantwortlich sind, dass ab 1. Januar 1979 unzulässige Kumulationen vermieden oder die erforderlichen Leistungskürzungen vorgenommen werden (s. auch Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und Regionalstellen über die Durchführung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiete der IV vom 14. April 1978).

Die llifflosenentschädigung

Die Abstufung zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilflosigkeit wurde als zu wenig ausgeprägt erachtet. Neue Vollzugsvorschriften (Art. 36 IVV) grenzen nun zusammen mit neuen Weisungen die Anspruchsbereiche besser ab. Die Voraussetzungen für eine Hilfiosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades wurden erleichtert, jene bei mittelschwerer und schwerer Hilflosigkeit hingegen verschärft. Der Versicherte gilt jetzt nur noch dann als schwer hilflos, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Allerdings wird diese strenge Regelung dadurch abgeschwächt, dass

12

bereits eine teilweise Hilfe in einer einzelnen Lebensverrichtung als erheblich gelten kann (Wegleitung Rz 297 ff.).

In Rz 325.1 ff. der Wegleitung ist ein Sonderfall leichter Hilflosigkeit geregelt: Danach gilt als leicht hilflos, wer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Eine solche Pflege wird vorderhand nur bei Mukoviszidose und bei Heimdialysepatienten angenommen. Die Erfahrung wird zeigen, ob hier noch weitere Gebrechen in diesen «Katalog» aufgenommen werden müssen.

Ab 1. Januar 1979 wird in weiteren Sonderfällen eine Hilflosigkeit leichten Grades angenommen: Wer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens zur Herstellung gesellschaftlicher Kontakte auf erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen ist, gilt als leicht hilflos. Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu betrachten:

- bei Blinden und hochgradig Sehschwachen, die sich nicht ohne Hilfe

ausserhalb der Wohnung fortbewegen können, sofern ihnen von der IV kein Führhund abgegeben wurde;

- bei schwer Körperbehinderten, die sich ausserhalb der Wohnung auch

mit einem Fahrstuhl nicht fortbewegen können und denen die IV weder ein Fahrzeug abgegeben hat noch Amortisationsbeiträge an ein solches leistet (Wegleitung Rz 325.11 ff.).

Weil es sich hier um Fälle leichter Hilflosigkeit handelt, steht der Anspruch nur gegenüber der IV zu und kann als Besitzstand nach Erreichen der Altersgrenze für eine AHV-Rente weiterbezogen werden, im AHV-Alter hingegen nicht neu entstehen.

Hilfiosenentschädigungen werden - angesichts der meist tragischen Situationen - wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch entzogen (Wegleitung Rz 325).

Die Weisungen über das Verfahren und die Revision bei den Renten gelten sinngemäss auch für die Hilfiosenentschädigungen.

13. tYbergangsprobleme

Eine spezielle Übergangsbestimmung wurde nur für die Neuordnung des massgebenden hypothetischen Einkommens bei Geburts- und Frühinvaliden, die wegen ihres Gesundheitsschadens keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, geschaffen (Wegleitung Rz 97 ff. und 357.3). Alle übrigen Fälle sind bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Januar 1977 bzw. 1. Januar 1979) nach den bisherigen Bestimmungen, nachher nach der neuen Regelung zu beurteilen (siehe hiezu ZAK 1978 S. 400 f.).

13

Hinsichtlich der Anpassung laufender Leistungen sehen die Weisungen folgendes vor: Soweit die neuen Bestimmungen gegenüber den bisherigen strengere Anspruchsvoraussetzungen enthalten, ist die Korrektur anlässlich der nächsten Revision des Falles für die Zukunft vorzunehmen (Wegleitung Rz 357.1). Eine Ausnahme bilden die Vorschriften über die Verhinderung von Leistungskumulationen. Hier fordern die Weisungen die sofortige Anpassung auf Beginn des Inkrafttretens der neuen Vorschriften auf den 1. Januar 1979 (Wegleitung Rz 287.6 ff., Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und Regionalstellen über die Durchführung der

9. AHV-Revision auf dem Gebiete der IV vom 14. April 1978). Unterbleibt sie und werden deshalb Leistungen zu Unrecht weiter ausgerichtet, sind diese zurückzufordern, wobei allerdings bei gleichzeitigem Vorliegen des guten Glaubens und der grossen Härte die Rückforderung erlassen werden kann.

14. Dem BSV zu unterbreitende Fälle

In einem Anhang zur Wegleitung findet sich eine Zusammenstellung der Fälle, die dem BSV vor der Beschlussfassung mit einem begründeten Antrag und den Akten vorzulegen sind. Der Grund für diese Weisung liegt darin, dass es für die dort aufgeführten Sachverhalte zu schwierig war, allgemeine Richtlinien zu erlassen. Es geht hier darum, anhand von konkreten Einzelfällen Erfahrungen zu sammeln, um gegebenenfalls nach einer gewissen Zeit allgemeingültige Weisungen zu erlassen, welche auch in Sonderfällen eine mii

fahrens wurde ein besonderes Formular für Anfragen an das BSV geschaffen,'glichst einheitliche Praxis sicherstellen. Zur Vereinfachung des Verdas erlaubt, Anfrage und Antwort in einem Kurztext zu formulieren.

14

Änderungen bei der Haftung für das Eingliederungsrisiko in der IV

Im Zusammenhang mit der Einführung des erweiterten Regressrechts in der AHV/IV und mit Rücksicht auf den verbesserten Versicherungsschutz in Fällen von Tod und Invalidität drängte sich eine Überprüfung der Haftung der Invalidenversicherung für Gesundheitsschäden bei Eingliederungsmassnahmen auf. Den äusseren Anlass dazu gab die neunte AHV-Revision.

Die neue Regelung (Art. 11 IVG in Verbindung mit Art. 23 IVV) bringt einerseits eine Einschränkung und anderseits eine Erweiterung dieser Haftung.

Einschränkung der Haftung

Der im bisherigen Artikel 11 Absatz 1 IVG enthaltene Grundsatz, wonach die IV für Schäden haftet, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden, liess in der Praxis verschiedene Fragen offen. Seit der Gesetzesrevision vom 1. Januar 1968 können Eingliederungsmassnahmen, insbesondere solche medizinischer Art, bis auf ein Jahr rückwirkend zugesprochen werden. Die IV übernimmt damit in grosszügiger Weise auch Kosten für Massnahmen, die sie selber nicht angeordnet hat. Es ging nun aber zu weit, dass sie in diesen Fällen zudem auch für die Kosten der Gesundheitsschäden aufzukommen hatte, die bei der Durchführung solcher Vorkehren entstanden sind.

Künftig sind die Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht werden, nur noch dann zu übernehmen, wenn die Massnahme von der Kommission angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Die Haftung besteht so lange, als die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf die von der Versicherung angeordnete Massnahme zurückzuführen ist. Leistet die IV jedoch lediglich Beiträge an Eingliederungsmassnahmen (wie bei der Sonderschulung, der Pflege hilfloser Minderjähriger, der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder bei Auslandmassnahmen), so haftet sie nicht für die Behandlung von Gesundheitsschäden, die auf die Durchführung solcher Vorkehren zurückzuführen sind. Wenn die Durchführung einer vom Versicherten ausdrücklich beantragten Massnahme mit besonderem Risiko verbunden ist, so hat die Versicherung wohl die Möglichkeit, die Massnahme anzuordnen, kann jedoch gleichzeitig die Haftung für allenfalls daraus entstehende Gesundheitsschäden ausschliessen.

15

Erweiterung der Haftung

Künftig hat die IV auch für Krankheiten und Unfälle einzustehen, die während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen auftreten und die in keinem kausalen Zusammenhang mit diesen stehen. Diese Haftung ist indessen subsidiär, d. h. die IV kommt für Heilungskosten nur auf, sofern das Risiko nicht durch einen andern Kranken- oder Unfallversicherer gedeckt wird. Es gilt zwei Risikoarten zu unterscheiden, nämlich das Unfall- und das Krankheitsrisiko.

Das Unfallrisiko

Die IV deckt die Heilungskosten für Unfälle, die sich während -aber nicht infolge -der ambulanten oder stationären Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen in einem Spital, einer Schulungs- oder Eingliederungsstätte ereignen. Unfälle auf dem direkten Weg zur Eingliederung oder von dort nach Hause sind eingeschlossen. Dieses Risiko wird auch dann von der IV getragen, wenn die Versicherung an die Kosten der Massnahme nur Beiträge leistet, wie bei Sonderschulung und erstmaliger beruflicher Ausbildung, nicht aber bei der Pflege eines hilflosen Minderjährigen.

Das Krankheitsrisiko

Unterzieht sich ein Versicherter einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme, die stationär in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte durchgeführt wird und voll zulasten der IV geht, so kommt die Versicherung während höchstens drei Wochen für die Behandlungskosten von Krankheiten auf, die anlässlich dieses Aufenthaltes auftreten; allerdings nur dann, wenn die Krankheit in derjenigen Institution behandelt wird, die auch die Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahme durchführt. Im Gegensatz zum Unfallrisiko ist die Übernahme des Krankheitsrisikos ausgeschlossen, wenn die IV nur Beiträge leistet, also eine Kostenbeteiligung des Versicherten voraussetzt, wie bei der Sonderschulung oder in bestimmten Fällen der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Indessen trägt die IV dann das Risiko, wenn dei Versicherte nur wegen des gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf eine Rente der AHV oder auf eine Kinderrente der AHV oder IV eine Kostenbeteiligung zu tragen hat.

16

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand 1. Januar 1979

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Tab. 1 und 2)

Im Laufe des letzten Jahres sind die Familienzulagen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Basel-Land nahm eine Totalrevision des Gesetzes über die Kinderzulagen vor. Der Verfassungsrat des neuen Kantons Jura beschloss, vorläufig die bernische Kinderzulagengesetzgebung für die Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe zu übernehmen. Die Kantone Appenzell 1. Rh., Freiburg, Genf, Glarus, Tessin und Zürich änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem in den folgenden Punkten: Ansätze der Zulagen, Altersgrenze, Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale FAK. Im Kanton Wallis wurden die Ansätze der Familienzulagen für 1979 schon im Gesetz vom 29. Juni 1977, das auf den 1. Januar 1978 in Kraft trat, festgelegt.

Es gelten folgende neue Ansätze für die Kinderzulagen:

Freiburg

- 70 Franken für die ersten beiden Kinder (wie bisher),

- 85 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 75 Franken).

Genf

85 Franken für Kinder bis zu 10 Jahren (bisher 70 Franken),

- 100 Franken für Kinder von 10 bis 15 Jahren sowie für Kinder von

15 bis 20 Jahren, die wegen Invalidität oder dauernder Krankheit keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterhalten werden (bisher 85 Franken).

Glarus

- 70 Franken (bisher 60 Franken).

Tessin

- 95 Franken (bisher 85 Franken).

Wallis

- 85 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 80 Franken),

- 125 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 120 Franken).

17

Zürich

70 Franken (bisher 50 Franken).

Der Kanton Basel-Land führte eine Ausbildungszulage von 100 Franken ein. Diese Zulage wurde im Kanton Genf von 120 auf 150 Franken erhöht und im Kanton Freiburg von 120 auf 130 Franken für das dritte und jedes weitere Kind heraufgesetzt. Im Kanton Wallis wurde sie von 115 auf 120 Franken für die ersten beiden Kinder und von 155 auf 160 Franken für das dritte und jedes weitere Kind angehoben.

Die Geburiszulage ist im Kanton Freiburg von 250 auf 300 Franken und im Kanton Genf von 500 auf 600 Franken heraufgesetzt worden.

Die Altersgrenze wurde in den Kantonen Basel-Land, Glarus und Tessin abgeändert. Der Kanton Basel-Land erhöhte die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung und erwerbsunfähige Kinder von 22 auf 25 Jahre, der Kanton Glarus jene für Kinder in Ausbildung von 20 auf 25 Jahre. Im Kanton Tessin wurde die allgemeine Altersgrenze von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt.

Für die ausländischen Arbeitnehmer (Tab. 2) wurden im Kanton Basel-Land folgende Änderungen vorgenommen. Bisher gaben von den Kindern, die im Ausland lebten, nur die ehelichen Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr Anspruch auf Zulagen. Die Kinder der ausländischen Grenzgänger wurden nun den Kindern in der Schweiz gleichgestellt. Für die übrigen Kinder im Ausland bleiben noch zwei besondere Bestimmungen anwendbar: für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Zulagen und die besondere Altersgrenze beträgt 20 Jahre.

Die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Ausgleichskasse wurden im Kanton Basel-Land von 2 auf 2,25, im Kanton Basel-Stadt von 1,3 auf 1,5, im Kanton Tessin von 2,5 auf 3 und im Kanton Zürich von 1,25 auf 1,4 Prozent der Lohnsumme erhöht; im Kanton Appenzell I. Rh. bewegte sich dieser Ansatz je nach Lohnsumme von 1,0 bis 2 Prozent und wurde nun einheitlich auf 2 Prozent festgelegt.

18

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 1

Kantone Kinderzulagen Aus- Geburts- Arbeit-

bildungs- zulagen geber-Ansatz Altersgrenze zulageni beiträge je Kind der kanto- und Monat allgemeine besondere nalen FAK in % der Lohnsumme

Aargau 65 16 20/252-- 1,8

Appenzell A. Rh. 60 16 20 - - 1,5 Appenzell 1. Rh. 60 16 18/25 1 - 2,0 Basel-Land 80 16 25 100 - 2,25 Basel-Stadt 80 16 25 - - 1,5

Bern 65 16 20/25 2 -- 2,0 Freiburg 70/85 4 16 20 115130 300 3,0 Genf 85/100 15 20 150 600 1,5 Glarus 70 16 18/252 -- 2,0 Graubünden 60 16 20 - - 1,7

Jura 65 16 20/25 2 -- 2,0

Luzern 60 16 20 - - 2,0

Neuenburg 70 18 20 80 - 1,5

Nidwalden 60 16 18/252 -- 1,8 Obwalden 60 16 20 - - 1,8

St. Gallen 60 16 181252-- 1,8 Schaffhausen 65 16 18/25 - - 1,7 Schwyz 60/70 4 16 20/2523 - 300 2,0

Solothurn 55 16 20/252 -- 1,4 Tessin 95 16 20 - - 3,0

Thurgau 60 16 20/2523 - 1,5 Uri 60 16 20/25 2 11 -- 1,8 Waadt 50 78 16 20 3 909 200 8 1,93 Wallis 85/125 4 16 20 120/160k 500

Zug 75 16 18/20 - - 1,6

Zürich 70 16 20 - - 1,4

1 Die Ausbildungszulage wird gewährt:

- in den Kantonen Basel-Land, Freiburg und Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr;

- im Kanton Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr;

- in den Kantonen Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts an bis zum 25. Altersjahr.

2 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

3 Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt.

4 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und Jedes

weitere Kind.

1 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

6 Es wurde vorläufig die bernische Kinderzulagengesetzgcbung übernommen.

7 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 90 Franken.

Die kantonale Familienausgleichskasse sowie die meisten Verbandskassen gewähren eine Kinderzulage von 70 Franken (100 Franken für erwerbsunfähige Kinder), eine Ausbildungszulage von 100 Franken und eine Geburtszulage von 300 Franken.

9Keine kantonale Familienausgleichskasse.

19

Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 2

Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze je Kind im Ausland 1 und Monat allgemeine besondere Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell A. Rh. 60 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell I.Rh. 60 alle 16 18/251

Basel-Land 3 80 alle 5 1620

Basel-Stadt 80 alle 1625

Bern 65 eheliche und Adoptivkinder 1515

Freiburg 70/856 alle 1515

Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 1515

Glarus 70 alle 16 18/25

Graubünden 60 eheliche und Adoptivkinder 1515

Jura 7 65 eheliche und Adoptivkinder 1515

Luzern 60 alle 1620

Neuenburg 70 alle 1515

Nidwalden 60 alle 16 18/252

Obwalden 60 alle 1620

St. Gallen 60 alle 16 18/25 Schaffhausen 65 alle 16 18/25 1 Schwyz 60/706 alle 16 20/25

Solothurn 55 eheliche und Adoptivkinder 1616

Tessin 95 alle 1620

Thurgau 60 alle 16 18/25 2 Uri 60 alle 16 20/25

Waadt 50 eheliche und Adoptivkindcr 1515

Wallis 95/1251 8 alle 16 20/25 Zug 75 alle 16 18/202

Zürich 70 alle 1616

1 Zulageherechtigt sind folgende Kinder, wenn sie mit dem ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz wohnen: Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

1Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

3 Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.

4Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf die

Ausbildungszulage von 100 Franken.

5 Mit Ausnahme der Pflegekinder.

6 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

7Es wurde vorläufig die bernische Kinderzulagengesetzgebung übernommen.

8 Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf:

- die Ausbildungszulage von 120 Franken für die ersten beiden Kinder und von 160 Franken für das dritte und jedes weitere Kind;

- die Geburtszulage von 500 Franken.

20

2. Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftliche Berufe (Tab. 3)

Im Kanton Luzern wurde der Grundbetrag der Einkommensgrenze von 15 000 auf 20 000 Franken heraufgesetzt. Der Kinderzuschlag beträgt weiterhin 2 000 Franken pro Kind.

Kantonalrechtliche Kinderzulagen für Selbständige

nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Beträge in Franken Tabelle 3 Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze

im Monat

Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 60 120001 -

Luzern 60 20 0002000

Schwyz 2 60!70 32 000 1 500 St. Gallen 60 30000 - Uri 60 28 000 1 500 Zug 75 28 0001200

1 Bei einem Einkommen unter 12 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 12 000 Franken und 24 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 24 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

2 Selbständige nichtlandwirtschaftliche Berufe haben überdies Anspruch auf eine Geburtszulage von 300 Franken.

3 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Tab. 4)

In den Kantonen Freiburg, Genf und Wallis wurden die Zulagen erhöht. Der Kanton Jura hat vorläufig die bernische Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft übernommen. Im Kanton Waadt wurde für die selbständigen Landwirte eine Haushaltungszulage eingeführt.

21

Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte

Beträge in Franken Tabelle 4

Bund Bern Freiburg Genf Jura Neuen- Tessin Waadt Wallis2 burg

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Haushaltungszulage 100 115 100 100 115 100 100 100 -

Kinderzulage

4 505 -

- Unterland 50 50 115/130 85/100 50 7050

— Berggebiet 60 60 125/140 60 70 60 60 -

Ausbildungszulage

- Unterland - - 160/175 150 - 100 - 90 -

— Berggebiet - - 170/185 - 100 - 100

Geburtszulage - - 300 600 - 400 - 200

Selbständige Landwirte 0

Unterland Kinderzulage 50 59 50 85/1001 59 607 50 750 95/125 38

25 45/ 753011

Ausbildungszulage - - - 150 80 75/100010130/16038

25/ 50° 80/1103011

Geburtszulage - 600 - - - 200500

Berggebiet

Haushaltungsi.ulagc - 15 - 15 - - - -

Kinderzulage 60 60 60 60 607 65 850 105/13530

25 45/ 753511

Ausbildungszulage - - - - 80 - 85/1108 10 140/1703 8

25/ 50 10 80/11030 Ii

Geburtszulage - - - - —200500

1 Es wurde vorläufig die bernische Familienzulagengesetzgebung übernommen.

2 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

3 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

4Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

5 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 90 Franken im Unterland und 100 Franken im Berggebiet.

o Im Kanton St. Gallen haben hauptberufliche Landwirte, die keine bundesrechtlichen Kinderzulagen beziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage von 50 Franken im Unterland und von 60 Franken im Berggebiet, sofern ihr steuerbares Einkommen 30 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Im Kanton Waadt wird den selbständigen Landwirten eine Haushaltungszulage von 120 bis 340 Franken pro Jahr gewährt.

7 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

8Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.

0 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

15 Der zweite Ansatz gilt für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen.

11 Die Ansätze gelten auch für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selb-

ständige Landwirte tätig sind.

22

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV und EO

Stand 1. Januar 1979

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/IV/EO/AIV/EL Bezugs-

quelle ' und evtl. Bestellnummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG) vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vorn 4. Oktober 1962 (SR 318.300 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ beitslosenversicherung (Übergangsordnung), vorn 8. Oktober

1976 (SR 837.100).

1 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen

* -- vergriffen

23

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AI-[VV), vom 31. Oktober 1947 EDMZ (SR 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an EDMZ die AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 318.300 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AFIVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundes-

ratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. Sep-

tember 1963 (AS 1964, 640).

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- EDMZ schweizer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte 318.101 Fassung enthalten in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschwei-

zer, gültig ab 1. Juli 1977; dazu Änderung vom 5. April 1978

(AS 1978, 420).

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/ EDMZ TV-Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, EDMZ vom 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch

Verordnung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der Al-IV/IV für die im Aus-

land wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975,

1642), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS

1978, 447), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978

(AS 1978, 447).

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März EDMZ 1977 (SR 837.10).

24

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1949, 66).

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15.0k- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1951, 994).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Aus-

gleichsfonds der AHV (BBl 1953 1 85), abgeändert durch Be-

schluss vom 18. März 1960 (BBI 11960 11 8).

Verfügung des Eidgenössischen Departemenles des Innern EDMZ über die Gewährung von Ubergangsrenten der AHV an

Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen),

vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579).

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die EDMZ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der

genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht

veröffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460).

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern ainll.0ktoher 1972 (AS 1972, 2455).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vorn Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBl 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen De-318.300 partement des Innern ain 28. August 1978 (AS 1978, 1387).

Enthalten in «Textausgabe AHV usw.», Stand 1. Januar 1979.

25

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Dänemark

Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ 1955, 283).

Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962

(AS 1962, 1429).

Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769).

Schweden

Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 EDMZ (AS 1955, 758).

Tschechoslowakei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS EDMZ 1959, 1709).

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959,

1720).

Rheinschiffer

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174).

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ

318.105

1964, 161).

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 14. Dezember 1962 EDMZ (AS 1964, 727). 318.105 Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185).

Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab-

geschlossen. am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,

747).

26

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz-

vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände-

rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963,

vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Bundesrepublik Deutschland

Abkommen iiber Soziale Sicherheit, vorn 25. Februar 1964 EDMZ

318.105 (AS 1966, 602).

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950,

vorn 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964,

vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048).

Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS 1969,

716).

Enthalten in der Wegleitung über die Stelung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Liechtenstein

Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 EDMZ

318.105

(AS 1966, 1227).

Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968,

376).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. .luni 7967 (AS EDMZ 1969, 411). 318.105 Zusatzabkommen, vorn 26. März 1976 (AS 1977, 2093).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS...).

Österreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 EDMZ (AS 1969, 11). 318.105 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).

27

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Ok-

tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 EDMZ (AS 1969, 253). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA)

Vereinbarung (Notenwechsel) über Gegenseitigkeit in der Aus- EDMZ zahlung gewisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 318.105 (AS 1968, 1617).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS EDMZ 1971, 1767). 318.105 Verwaltungsvereinbarung. vom 14. Januar 1970 (AS 1976,

590).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 EDMZ (AS 1970, 953). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vorn 27. Oktober 1971 (AS 1976,

576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS EDMZ 1971, 1037). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vorn 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

28

Griechenland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS EDMZ 1974, 1680). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, EDMZ mit Sonderprotokoll (AS 1976, 2060). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und TV.

Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976

(AS 1977, 1667).

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 EDMZ (AS 1977, 290). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975, EDMZ (AS 1977. 709).

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961, EDMZ mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.02

318.107.021 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970, mit Nachträgen 318.102 gültig ab 1. Mai 1972 und 1. Januar 1973 und Wegleitung für 318.102.05 die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den Al-IV- 318.102.061 Ausgleichskassen sowie Änderung durch Kreisschreiben vom 318.102.07 14. Juni 1973 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1975 und 318.102.08 1. Januar 1976 Nachtrag 4 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 5 318.102.09

318.102.10 gültig ab 1. September 1976, Nachtrag 6 gültig ab 1. Januar

Bs\' 23.958 1979.

29

Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ 1974, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 2 gültig 318.106.01

318.106.011

ab 1. Juli 1976 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1979. 318:106:012

318.106.013

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die AHV/IV/ BSV EO-Beiträge der privaten Postautohalter, vom 18. Juli 1974. 25.411

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage, 27.937 vom 20. Mai 1976.

Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ 1977, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. 318.107.04

318.107.041

Kreisschreiben über die Erhebung der Beiträge für die obliga- BSV torische Arbeitslosenversicherung, vom 22. April 1977. 29.263

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Durch- BSV führung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiet der Bei- 30.264 träge, vom 17. März 1978.

Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ 1. Januar 1979 3 18.107.11

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979. 318.107.12

1.5.2 Leistungen

Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, ergänzt EDMZ durch Nachtrag gültig ab 1. Januar 1974, ein alphabetisches 318.104

2 Sachwortregister (Stand 1. Januar 1974), das Zirkularschreiben

318.104.3

vom 12. Juli 1976 betreffend die Ermittlung der Beitragszeiten BSV vor 1969 und ein solches vom 27. Oktober 1978 betreffend 28.098 Kassenzuständigkeit. 31.009

Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ I. Januar 1973. 318.302

Kreisschreiben betreffend Meldungen an das zentrale Renten- BSV register mit Magnetband, vom 9. März 1973, mit Richtlinien, 2..511 gültig ab 1. Januar 1973.

Anhänge zum Nachtrag vom 1. Januar 1974 zur Wegleitung

über die Renten:

30

- Nr. 1: Muster für die Beschriftung des Verfiigungs- I3SV

formulars 25.174 Nr. 2: Anpassung der Verweiser 25.180 Kreisschreiben über die Durchführung der AHV-Revision 1975

auf dem Gebiet der Renten:

- 1 vom 12. Juli 1974 betreffend Gesetzesänderungen und BSV

Berechnung der neuen Renten. 25.413

- 11 vom 26. Juli 1974 betreffend Umrechnung der laufenden BSV

1? 2.478 Ren ten (mit Beilaagen,.gen). * 25.479

Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale EDMZ Rentenregister, gültig ab I. Oktober 1975, mit Liste der Schlüs- 318.106.06

318.106.10

selzahlen Kir Sonderfälle, Stand 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Erhöhung der AHV/IV-Renten auf

den 1. Januar 1977:

- 1 vom 16. Juni 1976 (Vororientierung und vorbereitende I3SV

Massnahmen).28.026

- 11 vom 30. Juli 1976 (Umrechnung der laufenden Renten). 1SV

28.160/161 *

- III vom 13. September 1976 (Gesetzesändcrungcn und Be- BSV

rechnung der neuen Renten). 28.307

- IV vom 22. November 1976 (Ergänzende Hinweise). IISV

28.615 Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA 29.203 und der MV, vom 6. April 1977.

Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. November 1977. 310607 Kreisschreiben über die Durchführung der neunten AHV-Re-

vision aus dem Gebiet der Renten:

1 vom 28. April 1978 (Orientierung über die Änderungen). BSV 30.425

- ha vom 31. Mai 1978 (Vorbereitende Massnahmen zur IISV

Überführung der laufenden Renten in die neue Teilrenten-30.564 ordnung).

- llb vom 31. Juli 1978 (Überführung der laufenden Renten BSV

in die neue Teilrcntenordnung). 30.762 III vom 30. August /978 (neue Anspruchsvoraussetzungen). sv 30.800

- IV vom 10. November 1978 (Berechnung und Festsetzung BSV

der neuen Renten). 31.105

31

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- BSV führung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 30.695 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.01

Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ der AHV, gültig ab 7. Januar 79791318.303.03

1.5.3 Organisation

Kreisschreiben Nr. 36 a betreffend Kassenzugehörigkeit. Kas- BSV senwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 7950, 50-5904 *

12.097 * mit Nachtrag vom 4. August 1965.

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörig- BSV

527674 * keit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952.

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- BSV schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der 561005 Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf-

gabe, vom 21. Februar 1956.

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 58-2822 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. 594633

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab I. Juli EDMZ 1964, ergänzt durch Zirkularschreihen vom 27. Dezember 1967. 318.107.03

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober EDMZ 1964, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, und Ergänzung 318.107.05 durch das Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetz- 1,10751

BS gehung über die Verwaltungsrechtspflege, giiltig ab 1. Oktober

18.09698 1969, mit Nachtrag i gültig ab 1. Januar 1975. 25.858

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 7. Februar 1965. 318.107.06

Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen BSV Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zirkular- 13.548 schreiben vom 31. Juli 1975. 26.820

1 Zurzeit im Druck: erscheint im Februar 1979

32

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967, mit Nachtrag 1 gültig g°

7.081

ab 1. Januar 1979.

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ

318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte

Ausgabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973.

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, ED NIZ

02 gültig ab 1. Juli 1972, mit Nachtrag V gültig ab 1. Januar 1979- 318.106.026

EDMZ

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. 318.119

Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für Fahr- BSV vergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe, Verzicht 23.938 auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom 8. Juni 1973.

Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV

25.419 kassen und der TV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974.

Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ

-318.107.07 ab 1. September 1974.

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ

318.106.05 1. April 1975.

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ

318.107.10 1975.

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDNIZ

318.103

kassen, gültig ab 1. Februar 1977.

Weisungen für die allgemeine Zuteilung der elfstelligen Ver- BSV

8.855

sichertennummer, vom 17. Januar 1977. -

Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31.Juli 1978. EDMZ

318.106.11

1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- EDMZ lidenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977, 318.101

318.101.1 mit neuer Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 1979.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der BSV

55103 * Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März

1955.

33

Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der BSV

55-413 * Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom 30. Au- gust 1955.

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale BSV Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei,59-4653 vom 15. Dezember 1959.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Losehlattausgabe Stand 1. März 1977, enthaltend: 318.105

- Ubersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend

die Rheinschiffer

- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Ab-

kommen mit folgenden Staaten:

Bundesrepublik Deutschland Niederlande

Griechenland Österreich

Italien Spanien

Jugoslawien Türkei

Liechtenstein USA

Luxemburg

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge und Staatenlosen in der AHV und IV.

- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von

Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge.

1.5.6 Förderung der A ltershilfe

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1975. 318.106.04

Kreisschreiben über Beiträge der AHV an Organisationen der EDMZ privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.02

1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

61/2 % Zins vom reinen Betriebskapital, gültig ab 1. Januar EDMZ 1976. 318.114.2

gel

34

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ

1. Januar 1979. 318.114 tätige, gültig ab

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ

1. Januar 1979. 318.101.1 schweizer, gültig ab

Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1979. EDMZ

318.117

Jahrgangstabelle und Skalenwähler für die Jahre 1978 und EDMZ früher, gültig ab 1. Januar 1979 (Rentenumrechnung auf den 318.117.781 Januar 1979).

Jahrgangstabelle und Skalenwähler 1979, gültig ab 1. Januar EDMZ

318.1 17.791 1979 (für neuentstehende Renten).

Tabellen zur Ermittlung der inutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ

318.118 den Jahren 1948-1968.

Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 79. Juni 1959 (SR EDMZ 831.20). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 7961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 EDMZ (SR 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun- 318.500 gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar

1979.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBl 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, EDMZ erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolidepartement am 318.101 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur

freiwilligen Versicherung 318.101).

35

Verordnung über die Zulassung VOfl Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 11. September 1972 (AS 1972, 2533).

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des

Innern am 21. Oktober 1974 (AS 1974, 1992).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- 8.159 rung am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (FIVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung

mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG

usw.», Stand 1. Januar 1979.

Verordnung über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher EDMZ Ausbildung und das Zehrgeld in der IV, erlassen vom Eidge- 318.500 nössischen Departement des Innern am 29. November 1976

(AS 1976, 2662). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand

1. Januar 1977.

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

nur die folgenden auf die IV:

Belgien

Bundesrepublik Deutschland

Frankreich

Griechenland

Grossbri iannien

Italien

Jugoslawien

Liechtenstein

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Rheinschiffer

Spanien

Türkei

USA

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

36

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahrnen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, mit Nachtrag gültig ab 318.507.02

318.507.021

1. Januar 1968, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Nach- 18I507:023 trag 4 gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.024

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1968, abgeändert durch Kreischreihen gültig ab 3150707

BSV 1. Januar 1971 und 1. Januar 1975.

19.978 :'- 25.872 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1973, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 318.507.01 1977. 318.507.011

Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ men, gültig ab 1. März 1975. 318.507.15

Kreisschreiben betreffend Eingliederungsmassnahmen und Ren- BSV tenanspruch bei invaliden, die zufolge Änderung in der Wirt- 26.634 schaftsiage ihren Arbeitsplatz verloren haben, vom 30. Mai

1975.

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 31850716 ab 1. Juli 1975.

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1977. 318.507:11

Kreisschreiben über das Zusammenwirken der 1V mit den HSV Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom 23. August 30.783 1978.

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, EDMZ gültig ab 1. November 1978. 318.507.14

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDN17

318.07.06 men der IV, gültig ab 1. Januar 1979.

37

2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigun gen und Taggelder

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1971, mit Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Anhang 318.507.12 gültig ab 1. Januar 1977 sowie Arbeitsunterlage vom 5. Januar 318.507.123

318.507.124

1979 betreffend Neuerungen auf den 1. Januar 1979. RSV 31.266

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, vom 1. Juni 1978 11SV (Druckvorlage).

Kreisschreiben über die Durchführung der neunten AHV-Re- IISV vision auf dem Gebiet der IV (Eingliederungsmassnahmen, IV- 30361 Renten, Hilflosenentschädigungen, Taggelder), vom 14. April

1978.

2.5.3 Organisation und Verfahren

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April EDMZ 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 und Nachtrag 2 318.507.03 gultig ab 1. Mai 1975 sowie einer 318.507.031

Änderung durch das Kreis-

318.507.032 schreiben vom 8. Oktober 1976 über das Verfahren bei der BSV Abklärung zahnmedizinischer Geburtsgebrechen und durch das 28.428 Zirkularschreiben vom 11. September 1978 über die medizini- 30.863 schen Abklärungen in Rentenfällen.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- BSV sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der TV-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der 1V-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435 1970, mit Richtlinien vom iü. September 1971 für die dienst-2 1 .202 1 iche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte

der IV-Regionalstellen.

Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechensstatistik EDMZ in der IV, gültig ab 1. Januar 1972. 318.507.09

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972. 318.507.04

38

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSV trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 24.331 1973.

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603

30.536

Kreisschreiben über die Berichterstattung der 1V-Regional- BSV stellen, vom 2. Oktober 1974. 25.677

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975. 26.307

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.05

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für BSV die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkann- 15.784 * ten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ TV, gültig ab 1. Januar 1975. 318.106.04

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen 31850717 Eingliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ stätten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 318.507.18 gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.181

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der priva- EDMZ ten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1979. 3 18.507.10

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19 1. Januar 1979.1

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Wohnheime für EDMZ Invalide, gültig ab 1. Januar 1979.1 3 18.507.20

1 Zurzeit im Druck; erscheint im Februar 1979

39

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ

1. Januar 1976. 318.116 gültig ab

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung 318.680

18.681 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eid-

genössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV). vom 15. Januar 1971 (SR 831.310). Bereinigte Fassung 318.680

318.681 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eid-

genössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hufs- EDMZ mittelkosten bei den EL (ELKV) vom 20. Januar 1971 (SR 318.680

318.681 831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979,

sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen

gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV

und TV» (Loseblattausgabe).

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur 318.681 AHV und 1V» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 13.338 1966.

40

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 13.878 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen

der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).

Wegleitung über die EL, erster bis fünfter Teil, gültig ab EDMZ Januar 1979.1 318.682 1.

Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Priifun- EDMZ

318.683.02 gen bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen

des ELG beauftragten gemeinnützigen Institutionen, gültig ab

1. Mai 1974.

Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Institu- EDMZ tionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Januar1979. 318.683.01

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 318.700

318.700.1 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Text- ausgabe EOG/EOV», Stand 1. Januar 1976. Dazu: Tekturen

mit Änderungen gültig ab 1. Januar 1979.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ

(SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen 318.700 zember 1959

318.700.1

Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand

1. Januar 1976. Dazu: Tekturen mit Änderungen gültig ab

1. Januar 1979.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentscliädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom

Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972

(AS 1972, 1750).

1 Gegenwärtig im Druck; erscheint im Februar 1979

41

Verordnung des Eidgenössischen Militärdeparternentes über EDMZ den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 318.702 (Militäramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend er-

wähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976. EDMZ

318.701 Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 318.702 1976.

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betref- EDMZ fend die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab (BZS 1616.01) 1. Januar 1976.

Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kan- EDMZ tonalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die 318.703 Bescheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Januar

1976.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1976. 318.116

42

Fachliteratur

Beeinfluesung der Höhe der Altersrente durch Vorausbezug, hinausgeschobenen Bezug oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit. Bericht VIII der internationalen

Vereinigung für Soziale Sicherheit zuhanden der XIX. Generalversammlung, Madrid, 1977. 87 S. Generalsekretariat der IVSS, Genf, 1978.

Der allmähliche Übergang von der Volizeitarbeit zum Ruhestand, wobei die Existenzmittel zum Teil aus der Arbeit und zum Teil aus einer gekürzten Altersrente stammen. Bericht IX der IVSS zuhanden der XIX. Generalversammlung, Madrid, 1977. 20 S. Generalsekretariat der IVSS, Genf, 1978.

Jahr des Kindes. Beiträge zur Eingliederung des behinderten Kindes. Fachblatt für Rehabilitation «Pro Infirmis«, Heft 6/1978, S. 221-257. Zentralsekretariat Pro Infirmis, 8032 Zürich.

Müller Stefan: Entstehung und Entwicklung der AHV von 1945 bis 1978. Aus ökonomischer Sicht, dargestellt anhand der Schaffung und Entwicklung des AHV-Gesetzes. 184 S. Universitätsverlag Freiburg, 1978.

r.

Postulat Moser vom 23. Juni 1978 betreffend die Vermögensanlagen der Personalvorsorgestiftungen

Der Nationalrat hat das Postulat Moser (ZAK 1978 S. 403) am 14. Dezember 1978 angenommen und an den Bundesrat überwiesen.

Postulat Zlegier-Solothurn vom 18. September 1978 betreffend die Hilflosenentschädigung für Altersrentner

Am 14. Dezember 1978 hat der Nationalrat auch das Postulat Ziegler (ZAK 1978 S. 499) zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.

Einfache Anfrage Relniger vom 28. September 1978 betreffend orthopädische Operationen

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Reiniger (ZAK 1978 S. 500) am 11. Dezember 1978 wie folgt beantwortet:

'Der Bundesrat verkennt keineswegs die Bedeutung der Eingliederung in der IV. Der Leitgedanke ‚Eingliederung kommt vor Rente' gilt nach wie vor. Zu beachten Ist

43

aber, dass aus gesetzlichen Gründen nur ein kleiner Teil der Behandlungen, die aus ärztlicher Sicht als Eingliederungsmassnahmen gelten, von der IV übernommen werden kann.

Bei der Schaffung des Bundesgesetzes über die IV wurde der Anspruch auf medizinische Massnahmen bewusst eng begrenzt. Es war nie die Absicht des Gesetzgebers, mit der IV die Krankenversicherung zu ersetzen oder auch nur zu entlasten (vgl. hiezu u. a. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die IV vom 24.10. 1958, S. 40ff.). Im genannten Gesetz wird deshalb bestimmt, medizinische Massnahmen seien nur dann durch die IV zu vergüten, wenn ein dauernder und wesentlicher Eingliederungserfolg, ohne Behandlung des Leidens an sich, vorauszusehen ist.

Bei der Durchführung von medizinischen Massnahmen besteht leider die Neigung, möglichst vieles durch die IV bezahlen zu lassen, um damit in den Genuss höherer Tarife als bei der Krankenversicherung zu gelangen. Es wäre aber nicht richtig, wenn einzelne Gruppen von Kranken und Invaliden unbegründet bevorzugt würden oder die IV zu einer obligatorischen, aber unverhältnismässig teuren Krankenversicherung umgestaltet würde. Der Bundesrat will angesichts der defizitären Lage der IV die Leistungsbereiche der IV und der Krankenversicherung gewissenhaft und streng im Rahmen der geltenden Gesetze abgrenzen. Dabei lässt er sich von der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV beraten.

Das EVG hat gestützt auf ein spezialärztliches Gutachten aus dem Jahre 1974 festgestellt, dass Endoprothesenoperationen am Hüftgelenk nicht auf Kosten der IV durchgeführt werden können, weil sie nicht zu der vom Gesetz verlangten dauernden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führten. Das Gericht legt die gesetzliche Vorschrift dahin aus, dass die erforderliche Dauerhaftigkeit nur anzunehmen sei, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich für einen wesentlichen Teil der Aktivitätsperiode sichergestellt werden könne. Dieses Erfordernis wurde bis jetzt bei Endoprothesen nur in wenigen Fällen als erfüllt betrachtet, da der Erfolg nach dem erwähnten Gutachten durchschnittlich nur fünf Jahre anhält. Dieses Ergebnis beruht auf Untersuchungen während der Zeit von 1962 bis 1974; es ist in den Helvetica chirurgica acta (Bd. 42, Nr. 1/2, S. 47 ff.) publiziert worden. Damit ist nicht gesagt, dass in Fällen, welche die IV nicht übernimmt, ein chirurgischer Eingriff nicht doch eine - zeitlich aber beschränkte - Verlängerung der Aktivitätsperiode zu bewirken vermag. Die IV kann allerdings von solchen Operationen indirekt profitieren, dann nämlich, wenn diese den Zeitpunkt des Rentenbeginns aufschieben. Dies trifft aber bei allen ärztlichen Behandlungen zu, welche als Nebenwirkung die Erwerbsfähigkeit eines Patienten erhalten oder verbessern. Würden diese Behandlungen durchwegs von der IV übernommen, so träte diese praktisch in die Funktion der Krankenversicherung ein, was der Gesetzgeber -wie oben erwähnt -nicht wollte.

Zur Zeit wird im Rahmen der Revision der sozialen Krankenversicherung geprüft, ob die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht gesamthaft diesem Versicherungszweig zuzuweisen seien, um die Abgrenzungsschwierigkeiten, die immer wieder Anlass zu Prozessen und zu öffentlicher Kritik geben, zu beseitigen. Gleichwohl ist der Bundsrat bereit, die Angelegenheit der orthopädischen Operationen in der IV näher zu prüfen. Umstritten ist vor allem, ob die heutigen Operationsverfahren bessere Resultate erwarten lassen als jene, auf die sich das vorerwähnte Gutachten stützte. Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV ist beauftragt, die neueste Entwicklung auf diesem Gebiet zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge auszuarbeiten«

44

Einfache Anfrage Heimann vom 6. Oktober 1978 betreffend die Übernahme von orthopädischen Operationen durch die IV

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Heimann (ZAK 1978 S. 502) am 11. Dezember 1978 wie folgt beantwortet:

«Der Bundesrat verkennt keineswegs die Bedeutung der Eingliederung in der IV. Der Leitgedanke ‚Eingliederung kommt vor Rente' gilt nach wie vor. Zu beachten ist aber, dass aus gesetzlichen Gründen nur ein kleiner Teil der Behandlungen, die aus ärztlicher Sicht als Eingliederungsmassnahmen gelten, von der IV übernommen werden kann. Nach Artikel 12 IVG hat der Versicherte nämlich nur Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat gestützt auf ein spezialärztliches Gutachten aus dem Jahre 1974 festgestellt, dass Endoprothesenoperationen am Hüftgelenk nicht auf Kosten der IV durchgeführt werden können, weil sie nicht zu der vom Gesetz verlangten dauernden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führten. Das Gericht legt die gesetzliche Vorschrift dahin aus, dass die erforderliche Dauerhaftigkeit nur anzunehmen sei, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich für einen wesentlichen Teil der Aktivitätsperiode sichergestellt werden könne. Dieses Erfordernis wurde bis jetzt bei Endoprothesen nur in wenigen Fällen als erfüllt betrachtet, da der Erfolg nach dem erwähnten Gutachten durchschnittlich nur fünf Jahre anhält. Dieses Ergebnis beruht auf Untersuchungen während der Zeit von 1962 bis 1974; es ist in den Helvetica chirurgica acta (Bd. 42, Nr. 1/2, S. 47 ff.) publiziert worden. Im übrigen führt die Coxarthrose bei über 50 Prozent der operierten Versicherten gleichwohl zu einem Anspruch auf 1V-Rente.

Zur Zeit wird im Rahmen der Revision der sozialen Krankenversicherung geprüft, ob die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht gesamthaft diesem Versicherungszweig zuzuweisen seien, um die Abgrenzungsschwierigkeiten, die immer wieder Anlass zu Prozessen und zu öffentlicher Kritik geben, zu beseitigen. Gleichwohl ist der Bundesrat bereit, die Angelegenheit der orthopädischen Operationen in der IV näher zu prüfen. Umstritten ist vor allem, ob die heutigen Operationsverfahren bessere Resultate erwarten lassen als jene, auf die sich das vorerwähnte Gutachten stützte. Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV ist beauftragt, die neueste Entwicklung auf diesem Gebiet zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge auszuarbeiten."

Einfache Anfrage Eisenring vom 27. November 1978 betreffend die Naturaliohnansätze in der AHV

Nationalrat Eisenring hat nachstehende Einfache Anfrage eingereicht:

«Für die Bewertung des Naturallohnes im Rahmen der AHV soll auf Neujahr 1979 der für das Hotel- und Gastgewerbe massgebliche Ansatz von bisher 390 auf 450 Franken erhöht werden, nachdem dieser Ansatz vor rund vier Jahren noch 300 Franken betragen hatte. Erachtet der Bundesrat den Zeitpunkt für diese die ganze Branche treffende Mehrbelastung für zweckmässig und den allgemeinen Richtlinien der derzeitigen Wirtschaftspolitik entsprechend? Welche umfassenden Abklärungen sind unternommen worden, um diese Erhöhung zu begründen? Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass derartige Mehrbelastungen bei allen Überlegungen, wonach die

45

AHV angesichts ihrer weiterhin steigenden Leistungen besser finanziert werden sollte, unzeitgemäss sind, und glaubt der Bundesrat, mit solchen Massnahmen die ohnehin schwierige Existenzlage des Hotel- und Gastgewerbes zu stärken? Besteht nicht zwingende Veranlassung, diese geplanten Mehrbelastungen auf jeden Fall vorerst aufzuschieben?«

Einfache Anfrage Gloor vom 27. November 1978 betreffend die Vorschläge der Arbeitsgruppe für die Oberprüfung der IV-Organsation

Nationalrat Gloor hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«1. Nach dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation

der Invalidenversicherung 1 soll durch eine Gesetzesrevision die Zahl der Mitglieder der 1V-Kommissionen von fünf auf drei herabgesetzt werden (Art. 56 WG). Trifft dies zu?

Stimmt es auch, dass die Sekretariate der kantonalen 1V-Kommissionen im Rahmen der erwähnten Massnahme -meines Erachtens gegen den Sinn des Gesetzes -neue Ganztagesstellert schaffen wollen, um über einfache Fälle selbst entscheiden zu können?

Stimmt es schliesslich -im übrigen gehe ich davon aus, dass jede organische Änderung des Invalidengesetzes vor die eidgenössischen Räte gehört -‚ dass das Bundesamt für Sozialversicherung bei der Gewährung der gesetzlichen Leistungen an die Anspruchsberechtigten zu sparen sucht?

Was meint der Bundesrat, wenn dies zutrifft?

Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar.«

Motion Muheim vom 28. November 1978 betreffend die Hilfiosenentschädigung der AHV und IV

Nationalrat Muheim hat folgende Motion eingereicht:

«Mit der neunten AHV-Revision wurde auch für Altersrentner bei schwerer Hilfsbedürftigkeit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung eingeführt. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des iVG anwendbar.

Nun hat der Bundesrat auf den 1. Januar 1977 in der VO zum IVG den Begriff der schweren Hilflosigkeit verschärft, indem eine vollständige Hilflosigkeit verlangt wird. Somit erhalten IV- und AHV-Rentner, die zwar für die Mehrzahl, nicht aber für alle Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, keine volle Hilflosenentschädigung mehr, bzw. überhaupt keine solche.

Der Bundesrat wird daher ersucht, einen Entwurf für einen revidierten Artikel 42 Absatz 2 iVG vorzulegen, der IV- und AHV-Rentnern Anspruch auf eine volle Hilflosenentschädigung gibt, wenn sie wenigstens für den überwiegenden Teil ihrer Lebensverrichtungen dauernd hilfsbedürftig sind.« (26 Mitunterzeichner)

Postulat Dupont vom 4. Dezember 1978 betreffend die Früherfassung von invaliden

Nationalrat Dupont hat folgendes Postulat eingereicht:

«Im allgemeinen beteiligen sich die Kantone nicht oder nur in geringem Masse an den Kosten für die frühzeitige Invaliden-Unterstützung. Diese Kosten trägt gegen-

1 Publiziert in ZAK 1978 S. 263

46

wärtig der Bund. Er hat diese Finanzhilfe jedoch in einem für die interessierten Kreise beunruhigenden Masse gekürzt. Es zeigt sich aber, dass eine solche Hilfe die spätere Entwicklung der Behinderten sehr begünstigt und in gewissen Fällen geradezu eine Rettung bedeutet.

Der Bundesrat wird gebeten, dieses Problem genau zu prüfen. Er soll insbesondere

- die Kantone dazu bewegen, sich finanziell an der frühzeitigen Invaliden-Unter-

stützung zu beteiligen;

- die Forschung in diesem Bereich fördern und

- die gegenwärtig geltenden Kriterien der Subventionierung nochmals in Erwägung

ziehen.« (23 Mitunterzeichner)

Motlon Daffion vom 5. Dezember 1978 betreffend eine provisorische Zweite Säule

Nationalrat Daffion hat folgende Motion eingereicht:

«Trotz des Entscheids des Schweizervolkes im Dezember 1972, der die Einrichtung eines beruflichen Vorsorgesystems verlangte, ist die Zweite Säule immer noch nicht verwirklicht.

Um dieser Situation abzuhelfen, beschliesst der Bundesrat, den Grundsatz von Artikel 98 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Fassung des Nationalrates) bis zur Verwirklichung der Zweiten Säule provisorisch anzuwenden. Der Artikel lautet:

Art. 98

2. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei

insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.

Er wird dafür sorgen, dass namentlich die Artikel 14, 15, 17a, 19, 20, 22, 23 und 23a des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge in Kraft gesetzt werden. Diese Änderungen sollen auf den 1. Juli 1979 in Kraft treten.« (2 Mitunterzeichner)

Postulat Meier Josi vom 7. Dezember 1978 betreffend die Stellung der Frau in der AHV

Nationalrätin Meier hat folgendes Postulat eingerr'cht:

«Die zehnte AHV-Revision soll sich in besonderem Ausmasse mit sogenannten Frauenpostulaten auseinandersetzen. Es fehlen dazu noch zuverlässige Entscheid-Grundlagen. Der Bundesrat wird daher eingeladen

- eine umfassende Studie durchführen zu lassen über die Aktivitätsperiode der

Frau, besonders über die physischen und psychischen Voraussetzungen ihrer Vielfachbelastung in Haushalt, Kinderbetreuung und Beruf, sowie über deren vielfältige Auswirkung auf ihre Gesundheit und Lebenserwartung;

eine fachlich ausgewiesene Arbeitsgruppe zur (allenfalls auch begleitenden) Überprüfung der Berichtsergebnisse zu bestellen, in der auch Arbeitnehmerinnen angemessen vertreten sind.« (10 Mitunterzeichner)

Postulat Sigrist vorn 11. Dezember 1978 betreffend die Vertretung der Ausgleichskassen in der AHV-Kommsion

Nationalrat Sigrist hat folgendes Postulat eingereicht:

«Die eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist durch je einen Vertreter einer kantonalen und einer Verbandsausgleichskasse mit beratender Stimme zu erweitern.« (18 Mitunterzeichner)

47

Mitteilungen

Verbilligte Jahres-Haibtaxabonnemente für Invalide

In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, ob die schweizerischen Transportunternehmungen den Bezügern von ausländischen Invalidenrenten ebenfalls verbilligte Jahres-Halbtaxabonnemente abgeben, wie sie solche an Invalide gewähren, welche mindestens eine halbe Rente oder eine Hilfiosenentschädigung der schweizerischen Invalidenversicherung beziehen. Nach Auskunft der SBB-Generaldirektion werden solche Ausweise aus Gründen des schwierigen Nachweises Bezügern ausländischer Invalidenrenten nicht ausgestellt (s. auch das Kreisschreiben an die Ausgleichskassen vom 1. März 1973, Dok. Nr. 23.383).

ZAK-Meldungen von Personalmutationen be den Durchführungsstellen

Die ZAK publiziert seit jeher die Änderungen in der Leitung der Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen. In Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen hat die ZAK-Redaktion jeweils auch die Würdigungen zurückgetretener oder verstorbener Leiter bzw. IVK-Präsidenten verfasst. Infolge der unterschiedlich engen Kontakte der Aufsichtsbehörde zu den einzelnen Durchführungsstellen fiel die angemessene Gewichtung dieser Beiträge nicht immer leicht und führte gelegentlich zu Kritik. Im Sinne einer praxisnaheren Lösung hat nun das BSV mit den Dachorganisationen der Ausgleichskassen folgendes vereinbart:

Das BSV beschränkt sich insküriftig darauf, die ihm zur Kenntnis gelangenden Mutationen in der nächstmöglichen ZAK-Ausgabe zu erwähnen. Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen bzw. die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen entscheiden im Einzelfall, ob und in welcher Form sie eine Würdigung oder einen Nachruf für die ZAK einreichen wollen.

Personelles

Zum Rücktritt von Dr. Frank Weiss

Dr. Frank Weiss, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, ist Ende November 1978 nach 34jährigem Dienst an der Sozialversicherung in den Ruhestand getreten. Nach Abschluss des Studiums der Rechte und nach verschiedenen Volontariaten übernahm Frank Weiss im Jahre 1944 die Leitung der damaligen Lohn- und Verdienstausgleichskasse, die 1948 zur AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt umgewandelt wurde. 1957 kam die Familienausgleichskasse hinzu, 1960 die eidgenössische Invalidenversicherung. 15 Jahre lang war er Präsident der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, und ausserdem wirkte er in zahlreichen Fachkommissionen mit. Mit Frank Weiss scheidet einer der nur noch wenigen Kassenleiter aus dem Dienst, die die Anfangswehen und -freuden der AHV miterlebt haben, die sämtliche Revi-

48

sionen haben verarbeiten und durchstehen müssen und also noch die historischen Zusammenhänge und Hintergründe aus eigenem Erleben kennen. Oft wird ein zu gutes Gedächtnis für das Gewesene zur Belastung, dann nämlich, wenn es einem die Freiheit für das Neue verbaut. Frank Weiss hingegen wusste dank seinem Scharfsinn und seinem klaren Verstand das Vergangene zu ordnen und wohl auch zu gewichten, denn vieles, was man im Augenblick für wichtig nimmt, erlangt erst in der Rückschau die richtigen Proportionen. Seine Fähigkeit, eine Sache rasch zu erfassen, zusammen mit der Geradlinigkeit seines Charakters. qualifizierten Frank Weiss bei seiner Tätigkeit als Präsident der Konferenz der kantonalen Kassen. Er wusste Bescheid wie nicht gleich einer, und wir andern wussten mit ihm und bei ihm Bescheid. Seine Formulierungen, wo auch immer angebracht, waren oft von einer geistreichen Komik, sehr direkt und manchmal scharf, ätzend aber nur, wenn er eine fragwürdige Gesinnung treffen wollte. Und diese vermutete er dort, wo einer in Worten oder Handlungen nicht den Schutz des Schwachen und das Streben nach gerechtem Ausgleich als oberste Maxime durchscheinen liess. Für ihn war diese Maxime selbstverständlich, sie gehörte zu seinem Herkommen und seiner Persönlichkeit, folglich war ihm etwas anderes für einen Beamten der Sozialversicherung undenkbar.

Ein guter Beamter, heisst es, ist einer, der kein rechter Beamter ist. Das trifft auf Frank Weiss genauestens zu, denn engstirniger Schematismus und Versklavung durch den Paragraphen lagen ihm fern. So sehr er auf eine tadellose Amtsführung Wert legte, jeglichen Pfusch verabscheute und einen reichlichen Teil seiner Lebenszeit, das heisst auch Freizeit, auf seinen Beruf verwandte: verabsolutieren wollte er sein Amt trotz allem Engagement niemals. Denn mit dem guten Kassenleiter ist das Bild von Frank Weiss nicht vollständig. Da gibt es noch andere Facetten: das Bergsteigen, der Film, das Theater, die Kunst - sie vor allem -‚ in früheren Jahren auch die Politik bis zur Selbstgefährdung, und schliesslich die Fasnacht, an der er, wie jeder gute Basler, jeweils während dreier Tage aus der bürgerlichen und beruflichen Existenz entschwand. Er selber würde beifügen: - und eintauchte in die wahre Freiheit des unverlogenen Daseins. Was er auch immer gerade tat, er tat es stets ganz und war nicht mit den halben Sinnen schon beim nächsten. So konnte er an Konferenzen mit ungeteilter Aufmerksamkeit mitwirken, aber schon eine Stunde danach mit voller Konzentration vor Bildern stehen und darüber reden, so als hätte er nie etwas anderes im Kopf gehabt.

Nun also fällt die Beanspruchung durch das Amt dahin, aber seine Kollegen von den kantonalen Kassen schätzen sich glücklich, dass er sich bereitfiridet, seine angesammelten Kenntnisse dergestalt weiterzugeben, dass er die lange vernachlässigte Aus- und Weiterbildung des AHV-Nachwuchses betreut. Das erleichtert ihm und seinen Kollegen den Abschied, der somit nur ein halber Abschied ist.

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Ausgleichskasse FRSP

Der Vorstand der Caisse interprofessionnelle romande dassurance-viellesse et survivants des syndicats patronaux (FRSP) hat C h a r 1 es P a g e, lic. iur., zum neuen Leiter der Kasse sowie der Agentur Nr. 1 in Genf ernannt.

Bundesamt für Sozialversicherung

Der Bundesrat hat Dr. med. P e t e r L e r c h, Chef des ärztlichen Dienstes im BSV, zum Vizedirektor ernannt.

49

Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 28. September 1978 i. Sa. M. St.

Art. 11 Abs. 1 AHVG. Stellt ein Beitragspflichtiger mit eher bescheidenen Einkommensverhältnissen und mit familiärrechtlichen Unterhaltspflichten, der über kein Vermögen verfügt, ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge, so kommt dem betrei-

bungsrechtlichen Existenzminimum wesentliche Bedeutung zu. Dieses ist nach den Regeln des Schuldbetreibungsrechts abzuklären. 1 Dabei ist zu prüfen, ob besondere

Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, vom betreibungsrechtlichen Notbedarf ab-

zugehen. (Erwägungen 2 und 3)

M. St. ist als Fahrlehrer und nebenerwerblich als Taxichauffeur tätig. Mit Verfügung vom 2. August 1974 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1974/75 aufgrund eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens aus den Jahren 1971/72 von 33673 Franken sowie eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von 20 000 Franken fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. - Nach wiederholter Mahnung leistete M. St. eine Zahlung von 200 Franken an die Beitragsschuld von 5 507.40 Franken. Am 9. Februar 1976 reichte er ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge für die Jahre 1974 und 1975 auf 120 Franken im Monat ein. Das Einkommen gab er mit 28400 Franken, wovon 23000 Franken aus selbständiger Erwerbstätigkeit, an. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. April 1976 ab. M. St. erhob Beschwerde, die aber vom kantonalen Versicherungsgericht mit der Feststellung, bei den bestehenden Einkommensverhältnissen könne von einer Notlage nicht die Rede sein, abgewiesen wurde. Das EVG hiess die von M. St. eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im folgenden Sinne gut: Der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 9. April 1976 werden aufgehoben. Die Verwaltung hat die Frage einer allfälligen Herabsetzung im Sinne der Erwägungen näher abzuklären und hierüber nach pflichtgemässem Ermessen neu zu befinden. Das EVG hat dieses Urteil wie folgt begründet:

1. Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

50

könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Dabei ist in der Regel auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt gegeben sind, da der Beitragspflichtige bezahlen sollte (BGE 103 V 53, ZAK 1978 S. 216; BGE 98 V 252, ZAK 1973 S. 569; ZAK 1978 S. 511).

Verfügt der Beitragspflichtige, wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist, über kein Vermögen, so kommt dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum wesentliche Bedeutung zu (vgl. Rz 330ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie Kreisschreiben vom 20. Mai 1976 betreffend Festsetzung und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage). Bei dessen Ermittlung sind nach den Regeln des Schuldbetreibungsrechts ausser dem persönlichen Grundbetrag des Zahlungspflichtigen und seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten insbesondere auch die Miet- und Heizungskosten, die Sozialabgaben sowie allfällige Berufsauslagen und ungedeckte Krankheitskosten in Rechnung zu stellen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz).

Wie es sich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers verhält, wurde bisher nicht abgeklärt. Verwaltung und Vorinstanz haben eine Herabsetzung der Beiträge verweigert mit der Begründung, bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen bestehe keine Notlage. Zwar habe der Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Fau und zwei Kinder von 7 200 Franken im Jahr zu leisten; das verbleibende Einkommen von rund 21 000 Franken gestatte ihm jedoch, die Beitragspflicht zu efüllen, ohne dass er und seine Familie dadurch in eine Notlage geraten würden. Aufgrund der Akten ist aber nicht auszuschliessen, dass der Notbedarf bei voller Bezahlung der Beiträge beeinträchtigt sein könnte. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und das betreibungsrechtliche Existenzminimum feststelle. Sie wird dabei von den einschlägigen kantonalen Ansätzen und Berechnungsregeln auszugehen haben.

Bei der Neubeurteilung des Herabsetzungsgesuches wird zu prüfen sein, ob besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, vom betreibungsrechtlichen Notbedarf abzugehen. Es stellt sich namentlich die Frage, inwieweit über die betreibungsrechtlichen Regeln hinaus der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass der Beschwerdeführer für zwei Familien aufzukommen hat. Fraglich ist sodann, ob zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die geschiedene Frau im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorübergehend in eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen von 1 500 auf 600 Franken im Monat eingewilligt hat. Hierüber wird die Verwaltung unter Würdigung der gesamten Umstände nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Herabsetzung den für die paritätische Beitragspflicht massgebenden Ansatz in der Regel nicht unterschreiten darf (vgl. ZAK 1961 S. 448 sowie Rz 336 ff. der genannten Wegleitung).

51

Urteil des EVG vom 7. Juli 1978 i. Sa. J. Z.

Art. 23 Abs. 4 AHVV. Die Verbindlichkeit der Steuermeldung gilt in der AHV nur für die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals,

nicht aber für die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Ein-

kommensbezüger beitragspflichtig ist. (Erwägung 2; Bestätigung der Praxis) Art. 25 Abs. 3 AHVV. Hat die Ausgleichskasse von Ehegatten, die gemeinsam ein Geschäft in der Form einer einfachen Gesellschaft betreiben, je gleich hohe Beiträge vom Erwerbseinkommen erhoben, so hat sie für die Nachzahlung der anfänglich zu niedrig angesetzten Beiträge die gleiche Aufteilung vorzunehmen. (Erwägung 3b)

1. Z. war bis zum 30. Juni 1973 Alleininhaber eines unter der Bezeichnung Institut X geführten Geschäftes. Vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 war ihr Ehemann J. Z. Teilhaber des Geschäftes, das er ab 1. Januar 1976 als Alleininhaber übernahm. Aufgrund der Änderung vom 1.Juli 1973 hatte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von 1. und J. Z. neu festzusetzen. Beide gaben ihr Einkommen mit je 97000 Franken und ihr in das Geschäft investiertes Eigenkapital mit je 121 700 Franken an. Sie zahlten für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 je 18 445.20 Franken Sozialversicherungsbeiträge. -Nachdem die Ausgleichskasse durch die Wehrsteuermeldung erfahren hatte, dass J. Z. in den Jahren 1973 bis 1975 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von je 530 086 Franken erzielt hatte, erhob sie von ihm eine Nachforderung für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975. Zur Begründung machte sie geltend, das Gesamteinkommen seit dem 1. Juli 1973 sei irrtümlicherweise zwischen ihm und seiner Ehefrau aufgeteilt worden. Da er für das Gesamteinkommen beitragspflichtig sei, werde seine Ehefrau ab 1. Juli 1973 als Selbständigerwerbende entlassen. J. Z. erhob Beschwerde. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Instanz zog er an das EVG weiter. Dieses hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

1. Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verb. mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das EVG in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn der Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2a. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender für die Ausgleichskassen verbindlich. Daraus hat die Rechtsprechung (BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 265) die Regel abgeleitet, dass der Sozialversicherungsrichter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrectt!lch belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Ein-

LIN

52

kommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Darum hat der selbständigerwerbende Versicherte seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren.

b. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.

Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt um so mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist.

Dass die soeben umschriebene Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen in gleichem Umfang auch dem Sozialversicherungsrichter zusteht, ist selbstverständlich.

3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das von der Wehrsteuerverwaltung gemeldete Einkommen, das als solches unbestritten ist, beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers darstellt.

Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf BGE 98 V 19 (ZAK 1972 S. 577) geltend, dass als Selbständigerwerbender gelte, wer nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führe oder aber an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt sei und damit ein Geschäftsrisiko trage. Für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 treffe diese Umschreibung jedoch nur auf seine Ehegattin zu, die damals die eigentliche Geschäftsinhaberin und Geschäftseigentümerin gewesen sei. Im übrigen habe er schon im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er mit seiner Ehegattin im Güterstand der Gütertrennung gelebt habe.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu betrachten sei, ist davon auszugehen, dass er vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 Teilhaber des Institutes X war, das rechtlich als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 30ff. OR zu qualifizieren ist. Im Fragebogen für die Festsetzung des persönlichen AHV-Beitrages vom 6.113. Juli 1973 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Einkommen den hälftigen Anteil des Geschäftseinkommens ausmache. Der Beschwerdeführer hat somit sein Einkommen als Mitglied einer einfachen Gesellschaft erzielt. Gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind ausgerichtete Gewinne einer einfachen Gesellschaft, soweit sie eine Verzinsung des investierten

53

Kapitals überschreiten, als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten (ZAK 1970 S. 157; Rz 43 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen; Art. 9 AHVG, Art. 17 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV). Somit hat die Ausgleichskasse die beiden Gesellschafter 1. und J. Z. zu Recht der Beitragspflicht als Setbständigerwerbende unterstellt und von ihnen je gleich hohe Sozialversicherungsbeiträge erhoben, die im übrigen von beiden vorbehaltlos bezahlt worden sind. Aus demselben Grunde sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch hinsichtlich der Nachzahlung der anfänglich zu niedrig angesetzten Beiträge gleich zu behandeln. Denn für die Nachzahlung gelten, wie das BSV zutreffend geltend macht, die gleichen Verhältnisse wie für die Entrichtung der ordentlichen Beiträge in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975. Demnach hat der Beschwerdeführer nicht den ganzen Differenzbetrag zu leisten, sondern er hat nur die Hälfte der nachgeforderten Beiträge zu bezahlen. In diesem Sinne hat die Ausgleichskasse über die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Richtigerweise hat aber die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer vom 1. Januar 1976 an für das Einkommen aus dem Institut X als alleinig beitragspflichtig erklärt, da er von diesem Zeitpunkt an das erwähnte Institut als Alleininhaber übernommen hat.

Die Frage der Beitragspflicht von 1. Z. ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Da der Beschwerdeführer mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur teilweise durchdringt, ist es gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Urteil des EVG vom 2. August 1978 1. Sa. A. D. und J. 1.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 25 Abs. 1 AHVV. Ein Rückgang des Erwerbseinkommens Infolge allmählicher Verminderung der Tätigkeit einer Kollektivgesellschaft, die vor ihrer Auflösung steht, bildet keine Veränderung der Einkommensgrundlagen der Teilhaber. (Erwägungen 3 und 4)

Zwei Architekten arbeiteten seit 1961 als Teilhaber der Kollektivgesellschaft C. 1975 beschlossen sie, die Gesellschaft aufzulösen und nur noch die laufenden Aufträge auszuführen. Die Ausgleichskasse setzte die Beiträge für 1976 und 1977 aufgrund der in den Jahren 1973 und 1974 erzielten Einkommen fest.

Im August 1977 verlangten die Versicherten von der Ausgleichskasse eine Überprüfung der Beitragsberechnung für 1976 und 1977. Sie machten geltend, die Gesellschaft befinde sich im Zustand der Auflösung; seit dem 1. Januar 1975 übe jeder von ihnen eine von der Gesellschaft getrennte Erwerbstätigkeit aus; diese sei seit dem Beginn des Jahres 1977 zur Haupterwerbstätigkeit geworden; die allmähliche Aufgabe der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Liquidierung habe eine beträchtliche Verminderung beider Einkommen zur Folge gehabt. Die Ausgleichskasse wies dieses Begehren ab, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Neueinschätzung der Einkommen nicht erfüllt waren. Die beiden Architekten erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde, die aber von der kantonalen Instanz abgewiesen wurde.

Das EVG wies die gegen diesen Entscheid eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

AK

54

... (Abs. 1 und 2: Hinweis auf das in den Art. 22, 23 und 25 AHVV geregelte Verfahren der Beitragsfestsetzung.)

(Abs. 3:) Das EVG hat wiederholt erklärt, dass Art. 25 AHVV (oder der inhaltlich mit ihm im wesentlichen übereinstimmende Art. 23 Bst. b in der bis 31. Dezember 1965 gültig gewesenen alten Fassung) eine Ausnahmebestimmung darstellt und dass Ausnahmebestimmungen nicht notwendigerweise restriktiv auszulegen sind; es kommt darauf an, ob sich eine solche Auslegung nach den Verhältnissen rechtfertigt. Das EVG hat daher erkannt, die Anwendung dieser Bestimmung setze einschneidende Veränderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die zu einer Einkommensveränderung um wenigstens 25 Prozent geführt haben. Für Geschäftsunternehmen bedeutet dies, dass sich die Grundlagen der betrieblichen Tätigkeit in ihrer wirtschaftlichen Struktur erheblich verändert haben müssen, um die Anwendung von Art. 25 AHVV zu rechtfertigen (vgl. ZAK 1975 S. 193 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall haben A. D. und J. 1. die Auflösung der aus ihnen bestehenden Kollektivgesellschaft noch nicht durchgeführt und erscheinen im Aussenverhältnis immer noch als Teilhaber. in einer internen Vereinbarung haben sie beschlossen, diese Gesellschaft nach Beendigung der laufenden Arbeiten aufzulösen. in der Zwischenzeit vermindern sich die Geschäfte zugunsten der von der Gesellschaft getrennten Arbeiten. Diese Tatsachen bilden keine Veränderung der Einkommensgrundlagen. Das Einkommen, das die Versicherten aus der Weiterführung der laufenden Aufträge erzielen, steht in engem Zusammenhang mit dem von ihnen ausgeübten Beruf und ist daher als Einkommen aus dieser beruflichen Tätigkeit zu betrachten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1975 i. Sa. U. C. und C. B., ZAK 1976 S. 269). Dieser Zusammenhang verbietet es auch, die Erwerbstätigkeit in der Gesellschaft als eine nebenberufliche, gelegentlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV zu betrachten.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 11. Mal 1978 1. Sa. 1. S.

Art. 12 Abs. 1 IVG. Bei Versicherten In fortgeschrittenem Alter stellt die lumbosakrale

Versteifungsoperation einen Eingriff in umfassendes labiles pathologisches Geschehen dar und kann daher von der IV nicht übernommen werden. (Zusammen-

fassung der Rechtsprechung)

Die im Jahre 1928 geborene Versicherte 1. S. leidet an Spondylolisthesis L5/S1. Mit Verfügung vom 5. Mai 1976 lehnte die Ausgleichskasse u. a. ein Gesuch der Versicherten um Übernahme der Spondylodese ab. Die kantonale Rekursbehärde hiess durch Entscheid vom 16. November 1976 die von der Versicherten erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Kassenverfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Kosten der Spondylodese zu übernehmen.

55

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

... (Hinweis auf die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. BGE 102 V 40, ZAK 1976 S. 400.) Die Spondylolisthesis ist ein krankhafter Prozess an der Wirbelsäule, der meistens während der Wachstumsperiode beginnt und sich nach deren Abschluss stabilisiert. Mit zunehmendem Alter des Patienten nehmen die Schmerzen zu, und die degenerativen Folgeerscheinungen der in Frage stehenden Anomalien können sich ausbreiten und zu einer Generalisierung des Leidens im Bereich der gesamten Wirbelsäule führen. Diese sekundären Störungen, die als labiles Leiden in Erscheinung treten, machen wegen ihrer Schmerzhaftigkeit unter Umständen eine Versteifungsoperation notwendig. Namentlich weil der zeitliche Abstand zum Stadium der Stabilisierung grösser wird und das labile pathologische Geschehen - rechtlich gesehen -zunehmend in den Vordergrund tritt, ist die Versteifungsoperation im Lumbosakralbereich als Eingriff in umfassenderes labiles pathologisches Geschehen gekennzeichnet und daher von der IV gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen.

Bei jüngeren Erwachsenen dagegen steht das labile pathologische Geschehen, bei deutlicher Lokalisierung des Defektes, im Verhältnis zu der am Ende des Wachstums stabilisierten Wirbelsäulenanomalie noch im Hintergrund. Aus diesem Grunde kann bei ihnen die Versteifungsoperation in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen als medizinische Eingliederungsmassnahme übernommen werden (EVGE 1966 S. 105 und 209, ZAK 1966 S. 513 und 615).

Vor dieser Rechtsprechung vermag der angefochtene kantonale Entscheid nicht zu bestehen. Die 1928 geborene Beschwerdegegnerin litt seit 1964 an zunehmenden lumbalen Beschwerden, wie den in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen ist. Diese sekundären Störungen, die rechtlich als labiles pathologisches Geschehen zu betrachten sind, wurden im Herbst 1976 Operativ angegangen. Die Spondylodese stellt demnach keinen von der IV als medizinische Massnahme zu übernehmenden Eingriff dar. Unerheblich ist dabei, dass damit ein erheblicher Eingliederungserfolg erzielt werden konnte.

Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob das Leiden der Beschwerdegegnerin sich bereits generalisierte und ob zusätzliche Nebenbefunde an der Wirbelsäule vorliegen, welche den vom Gesetz verlangten dauernden und wesentlichen Eingliederungserfolg zu beeinträchtigen vermögen.

56

Monat zu Monat

Unter dem Vorsitz von H. Kühler, Chef des Arbeits- und Berufsbildungsamtes und Präsident der 1V-Kommission des Kantons Thurgau, führte der Verband Schweizerischer Arbeitsämter am 15.116. Januar in Basel für die deutschsprachigen Vorsteher und Stellvertreter der Arbeitsämter im Beisein von Vertretern des BSV, des BIGA und der IV-Regionalstellen einen Instruktionskurs durch über «Die Aufgaben der Arbeitsämter bei der Eingliederung Behinderter». Es kam insbesondere auch das Kreisschreiben des BSV über das Zusammenwirken der Invalidenversicherung mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen (vom 23. August 1978) zur Sprache.

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission trat am 18. Januar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung zu ihrer 65. Plenarsitzung zusammen. Als Hauptgeschäft behandelte sie den überarbeiteten Entwurf zum Bericht über die Verpflichtungen der AHV/IV gegenüber den Ausländern, der dem Parlament aufgrund eines nationalrätlichen Postulates (s. ZAK 1978 S. 54) zu erstatten ist. Der Berichtsentwurf soll nach Bereinigung durch das BSV bis Ende März dem Bundesrat zugeleitet werden.

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hat am 26. Januar und 2. Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Bourgknecht und im Beisein von Bundespräsident Hürlimann und seinen Mitarbeitern getagt und ihre Beratungen weitergeführt.

Februar 1979

57

Die Verhinderung von Leistungskumulationen beim Zusammenfallen von Leistungen der IV für Unterkunft und Verpflegung mit Renten der AHV/IV

Wie in der Botschaft zur neunten AHV-Revision (S. 30) ausgeführt wird, hat es sich als stossend erwiesen, dass die IV neben Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art noch eine Rente gewährt, wenn sie während der Eingliederung sämtliche Kosten für den Lebensunterhalt trägt, oder daran, wie bei der Sonderschulung, namhafte Beiträge leistet. Solange die Renten auf einem verhältnismässig niedrigen Stand waren, wurden diese Leistungskumulationen bewusst in Kauf genommen, weil an sich bescheidene Einsparungen mit unverhältnismässig grossem administrativem Aufwand hätten erkauft werden müssen. Bei den heutigen Rentenbeträgen, die weitgehend existenzsichernd sind, liess sich die Mehrfachleistung nicht mehr länger verantworten, weil sie zu unnötigen Mehrausgaben und krassen Rechtsungleichheiten führt. Man war sich allerdings bewusst, dass damit in der Durchführung beachtliche Mehrarbeiten verbunden sind, die sich insbesondere bei den 1V-Kommissionen, aber auch bei den Eingliederungsstätten und Sonderschulen einstellen.

Der Artikel 43 Absätze 2 und 3 IVG und die darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen (Art. 20bis bis quater, 24bis und 28 Abs. 3 IVV), welche die Grundlage zur Verhinderung der erwähnten Leistungskumulationen bilden, visieren drei Massnahmen an:

- die Einstellung der 1V-Rente, wenn die IV bei Eingliederungsmass-

nahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt, und

in anderen Fällen die Anrechnung eines Selbstbehaltes für gewährte Unterkunft und Verpflegung, der aus der AHV- oder 1V-Rente zu decken ist, wobei es das Gesetz dem Bundesrat überlässt, die nähere Regelung zu treffen;

- die Taggeldkürzung, wenn ausnahmsweise gleichzeitig Anspruch auf eine

Rente besteht.

Einstellung der 1V-Rente

Aus Gründen der administrativen Vereinfachung muss beim Zusammenfallen von Leistungen vorab danach getrachtet werden, dass eine der Lei-

58

stungen ganz entfällt. Die Rente kann jedoch nur eingestellt werden, wenn sie, wie es bei 1V-Renten der Fall ist, in einem engeren Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme steht. Es ist ferner erforderlich, dass Kost und Logis praktisch vollständig übernommen werden und dass dies während einer gewissen Zeit geschieht.

Die näheren Vorschriften zu Artikel 43 Absatz 2 IVG, der die Einstellung der Rente im Grundsatz erwähnt, sind in Artikel 28 Absatz 3 IVV und Rz 286 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (im folgenden als «Wegleitung» bezeichnet) enthalten.

Nach Artikel 28 Absatz 3 IVV gilt die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung als überwiegend, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche dafür vollständig aufkommt.

Die Ausführungsbestimmungen sagen nichts darüber aus, wie lange die Eingliederungsmassnahmen dauern müssen, damit die Rente eingestellt werden kann. Dies ergibt sich jedoch aus der praktischen Handhabung. Renten können für einen ganzen Monat eingestellt werden, also nur für Kalendermonate, in denen während des gesamten Monates während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung gesorgt ist (Wegleitung Rz 287 ff.).

Es stellt sich damit die Frage, wie es sich verhält, wenn Kost und Logis in einem Monat während kürzerer Dauer gewährt werden. In diesem Fall gelangt die Selbstbehaltregelung zur Anwendung (s. unten sowie Wegleitung Rz 287.3 ff.).

Das Gesetz spricht nur von der Einstellung der Rente während Eingliederungsmassnahmen. Die Abklärungsmassnahmen werden nicht ausdrücklich erwähnt. Da aber letztere nach konstanter Rechtsprechung den Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich gleichgestellt sind, gelten die neuen Bestimmungen auch dort (Wegleitung Rz 279, EVGE 1968 S. 213 = ZAK 1969 S. 195). Diese Betrachtungsweise drängt sich auch auf, weil in Artikel 24bis IVV für die Selbstbehaltregelung Abklärungsmassnahmen ausdrücklich erwähnt sind und es daher nicht sinnvoll wäre, für die Renteneinstellung von anderen Voraussetzungen auszugehen.

Selbstbehalt bei Eingliederungsmassnahmen

Diese Regelung stützt sich auf Artikel 24bis Absatz 1 IVV. Darnach hat ein Versicherter für Unterkunft und Verpflegung einen Selbstbehalt zu übernehmen, wenn er während der Abklärung oder während der medizinischen oder beruflichen Eingliederung kein Taggeld, jedoch ganz oder teilweise Unterkunft und Verpflegung erhält und wenn ihm gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente der AHV bzw. IV oder eine Kinderrente der AHV oder IV

59

zusteht. Dieser Selbstbehalt entspricht bei ganzen Renten dem ganzen, bei halben Renten dem halben Eingliederungszuschlag gemäss Artikel 22bis IVV.

Obwohl die Verordnung hierüber nichts aussagt, muss diese Regelung mit einem Vorbehalt angewandt werden. Es kann nämlich ausnahmsweise vorkommen, dass der Eingliederungszuschlag höher ist als der auf den Tag umgerechnete Rentenbetrag. Der Versicherte würde so weniger erhalten als ein solcher, der keine Rente bezieht. Ein solches Ergebnis ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt. Damit ein solcher ungerechtfertigter Selbstbehalt vermieden wird, ist bei der Berechnung wie folgt vorzugehen: Vorerst ist der Rentenbetrag pro Tag zu ermitteln, wobei der Monat mit 30 Tagen zu veranschlagen ist. Ergibt sich, dass die Rente pro Tag kleiner ist als der Eingliederungszuschlag, so stellt die Rente pro Tag den Selbstbehalt dar und nicht der Eingliederungszuschlag. Steht anderseits fest, dass die pro Tag errechnete Rente grösser ist als der Eingliederungszuschlag, so entspricht der Selbstbehalt dem Ansatz des Eingliederungszuschlages.

Nachfolgend einige Beispiele:

Der körperlich schwer behinderte Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung erhält eine Vollwaisenrente von 630 Franken.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim betragen 30 Franken pro Aufenthaltstag, gemäss Tarifvereinbarung.

1V-Leistung für Unterkunft und Verpflegung gemäss der ab 1979 gültigen Regelung.

Tarifansatz Fr. 30.— / Aufenthaltstag .1. Selbstbehalt:

Die 1V-Rente macht pro Tag

21 Franken aus, also entspricht

der Selbstbehalt dem ganzen

Eingliederungszuschlag, d. h. Fr. 15.— / Aufenthaltstag

Leistung der IV Fr. 15.— / Aufenthaltstag

Der sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindende invalide Versicherte erhält eine einfache Waisenrente von 420 Franken im Monat.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Eingliederungsstätte und ausserhalb eines Wohnheims: Effektive Kosten pro Aufenthaltstag 43 Franken. Die Versicherung übernimmt nach bisheriger Regelung jedoch höchstens das Zehrgeld in Höhe von 30 Franken pro Aufenthaltstag.

60

1V-Leistung für Unterkunft und Verpflegung gemäss der ab 1979 gültigen Regelung:

Zehrgeld Fr. 30.— / Aufenthaltstag .1. Selbstbehalt:

Würde der ganze Eingliederungs-

zuschlag (15 Fr./Tag) als Selbst-

behalt gelten, bestände keine

Mindestgarantie für die Rente/

Tag (14 Fr.); deshalb berechnet

sich der Selbstbehalt wie folgt:

1/30 der einfachen Waisenrente

von 420 Franken = Fr. 14.— / Aufenthaltstag

Leistung der IV Fr. 16.— / Aufenthaltstag

3. Für den körperlich schwer behinderten Versicherten in erstmaliger be-

ruflicher Ausbildung wird seinem invaliden Vater eine halbe Kinderrente von monatlich 210 Franken ausgerichtet.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Ausbildungsstätte:

40 Franken im Tag, gemäss Tarifvereinbarung.

1V-Leistung für Unterkunft und Verpflegung gemäss der ab 1979 gültigen Regelung.

Tarifansatz Fr. 40.— / Aufenthaltstag ./. Selbstbehalt.

Ganzer Eingliederungszuschlag

= 15 Franken; da halbe Kinder-

rente = halber Eingliederungs-

zuschlag = 7.50 Franken.

Wegen Mindestgarantie der Rente

pro Tag berechnet sich der

Selbstbehalt wie folgt: 1/30 der

halben Kinderrente von

210 Franken = Fr. 7.— / Aufenthaltstag

Leistung der IV Fr. 33.— / Aufenthaltstag

Wie es sich mit den einzelnen Kürzungsvorschriften bei den medizinischen, beruflichen und sonderschulischen Massnahmen verhält, siehe

- Randziffer 342.1 *des Kreisschreibens über die medizinischen Ein-

gliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1979;

61

- Randziffer 6 b des Nachtrages 4 zum Kreisschreiben über die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 1979;

- Randziffer 85 ff. des neuen Kreisschreibens über die Sonderschu-

lung in der IV, das demnächst erscheinen wird.

Deckt die Versicherung an sich die vollen Kosten von Unterkunft und Verpflegung gemäss einer Tarifvereinbarung, so richtet sie im Falle der Kumulation der Durchführungsstelle nur einen um den Betrag des (halben oder ganzen) Eingliederungszuschlages reduzierten Ansatz aus. Besteht hingegen die Leistung der Versicherung lediglich in Beiträgen, werden diese um den Selbstbehalt herabgesetzt.

Hier stellt sich die Frage, ob es möglich ist, ohne Änderung der Verträge eine von ihrem Wortlaut abweichende Regelung zu treffen. Dies ist zu bejahen. Die gesetzlichen Vorschriften gehen nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts den Verträgen vor. Die Verträge sind unter Vorbehalt von allfälligen Gesetzesänderungen, die immer berücksichtigt werden müssen, abgeschlossen. Aus der neuen Regelung erwächst den Eingliederungsstätten bezüglich der Leistung an sich kein Nachteil. Sie haben jedoch für den Differenzbetrag den Versicherten Rechnung zu stellen, was eine administrative Mehrarbeit darstellt, die sich leider nicht vermeiden lässt.

Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist der Selbstbehalt auch dann in Rechnung zu stellen, wenn die Versicherung lediglich für die Verpflegung aufkommt (vgl. hiezu Rz 6 b des Nachtrages 4 zum Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art).

Ferner ist von Bedeutung, dass die erwähnte Vorschrift bei AHV- und IV-Zusatzrenten für die Ehefrau keinen Selbstbehalt vorsieht. Hier wurde auf eine solche Regelung verzichtet, weil praktisch für alle Hausfrauen, wenn Eingliederungsmassnahmen für sie in Frage kommen, Taggeld zur Ausrichtung gelangt, welches die Gewährung von Kost und Logis berücksichtigt. Zudem ist die Zusatzrente verhältnismässig niedriger als die übrigen Renten, weshalb sich in ausgesprochenen Sonderfällen eine Leistungskumulation verantworten lässt.

Wegfall des Kostgeldbeitrages bei Sonderschulung

Diese Leistungskürzung stützt sich auf Artikel 24bis Absatz 2 IVV, der lautet: «Hat ein Versicherter gleichzeitig Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Massnahmen für die Sonderschulung, so entfällt der Kostgeldbeitrag gemäss Artikel 10 Buchstabe b. Bei halben Renten wird er auf die Hälfte herabgesetzt.»

62

Da Artikel 10 Buchstabe b IVV sowohl den Kostgeldbeitrag pro Aufenthaltstag als auch den Beitrag pro Hauptmahlzeit fixiert, findet die Bestimmung von Artikel 24bis Absatz 2 IVV für beide Leistungsarten Anwendung. Zu beachten ist hier, dass eine Leistungskürzung nur beim Zusammenfallen mit einer Invalidenrente erfolgt. Im übrigen dürfte es sich um verhältnismässig wenige Fälle handeln, da man doch davon ausgehen darf, dass ein Versicherter nach Erreichen des 18. Altersjahres sich in beruflicher Erstausbildung befindet.

Die Verhinderung von (Jberversicherung beim Zusammenfallen von Leistungen der AHV/IV mit Leistungen anderer Sozialversicherungen wird im März-Heft der ZA K behandelt.

Die AHV-Verwaltung —statistisch beleuchtet

In den nunmehr dreissig Jahren ihres Bestehens hat die AHV ihre Leistungen um ein Vielfaches vermehrt und sich hiermit zum markantesten Träger unserer sozialen Sicherheit entwickelt. Ging mit diesem Aufbau auch eine entsprechende Erweiterung der Verwaltung und ihres Personalbestandes einher? Oder haben die zuständigen Behörden die zahlreicher und schwieriger werdenden Aufgaben durch eine erhöhte Effizienz zu bewältigen vermocht? Dieser Frage soll anhand einiger Zahlen, die den Jahresberichten des BSV entnommen sind, nachgegangen werden.

Einige wichtige Vorbehalte müssen im voraus gemacht werden. Die Verwaltungstätigkeit lässt sich bekanntlich nur schwer in statistische Grössen fassen. Die hier zusammengetragenen Daten haben daher nur einen beschränkten Aussagewert, erfassen sie doch lediglich einen Teil des Verwaltungsgeschehens. So ist beispielsweise die politisch-gestalterische Arbeit der Bundesbehörden oder ihre der einheitlichen Gesetzesanwendung dienende Aufsichtsfunktion nicht messbar. Ähnliches gilt für die Durchführungsstellen: der Aufwand im direkten Publikumsverkehr, in der Beratung und Auskunfterteilung an die Versicherten und Abrechnungspflichtigen ist weniger aus Statistiken herauszulesen, sondern eher danach zu beurteilen, wie gut oder wie schlecht das Zusammenwirken zwischen Staat und Wirtschaft bzw. zwischen Bürger und Verwaltung vonstatten geht.

Ein weiteres Problem stellt sich bei der Definition und Abgrenzung der «AHV-Verwaltung». Die Durchführungsstellen der AHV haben sich in keinem Zeitpunkt einzig und allein mit diesem Sozialwerk befasst. Vor 1948 war die Lohn- und Verdienstersatzordnung ihr Haupttätigkeitsbereich. Seit Beginn der AHV verwalten die Ausgleichskassen -und dies in steigendem Ausmasse -zahlreiche weitere kantonale und verbandseigene Sozialwerke.

63

Dazu kamen 1953 die bundesrechtliche Familienzulagenordnung sowie die Erwerbsersatzordnung. Bei der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 übernahmen die kantonalen Ausgleichskassen und die beiden Ausgleichskassen des Bundes die Sekretariatsführung der 1V-Kommissionen, und seit 1966 betreuen 22 kantonale Kassen zudem die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Mit der Erweiterung der Aufgabenbereiche wurden auch beim BSV neue Dienste geschaffen; da die Personalbestände sich nicht streng nach Versicherungszweigen aufgliedern lassen, ist für die vorliegende Betrachtung die ganze frühere Unterabteilung AHV/IV/EO bzw. die heutige Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einbezogen worden. Der hier verwendete Begriff der «AHV-Verwaltung» umfasst somit auch das für andere Sozialwerke tätige Personal bei den Durchführungs- und Aufsichtsorganen der AHV.

Die nachfolgenden Tabellen geben einige Anhaltspunkte zur Entwicklung der Personalbestände sowie des Geschäftsvolumens seit 1948.

Die Personalbestände der A HV-Durchfiihrungs- und Aufsichtsbehörden in einigen ausgewählten Jahren zwischen 1948 und 1976 Tabelle 1

1948 1960 1965 19701976

Kantonale Ausgleichskassen 1 929 874 1 307 1 434 1 564 Verbandsausgleichskassen 1 502 693 883 914968

Ausgleichskassen des Bundes 2 18 51 86 134204

Zentrale Ausgleichsstelle 118 114 118 142109

Bundesamt für Sozialversicherung 4 70 78 116 117131

Total 1637 1810 2510 2741 2976

1Die angegebenen Bestände umfassen die Arbeitskräfte an den Kassenhauptsitzen sowie in den Zweigstellen A (das sind jene, die alle Aufgaben einer Ausgleichskasse erfüllen). Es fehlen dagegen die zahlreichen kleineren Zweigstellen, welche grösstenteils nebenamtlich betreut werden (1976 insgesamt 2 867 Zweigstellen, davon 2 833 Zweigstellen der kantonalen Kassen).

2Der Bund führt eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten (Eidgenössische Ausgleichskasse) sowie eine Kasse für die im Ausland wohnenden schweizerischen und ausländischen Versicherten (Schweizerische Ausgleichskasse).

Der Personalbestand der ZAS konnte zwischen 1970 und 1976 durch interne Reorganisation beachtlich verringert werden.

Die beim BSV angegebenen Personalbestände entsprechen im Jahre 1948 den in der Sektion AHV und der Sektion Mathematik und Statistik sowie im Kanzlei- und Registraturdienst für die AHV eingesetzten Arbeitskräften. Die ab 1960 angegebenen Bestände umfassen zudem die ganze Unterabteilung (ab 1973 Hauptabteilung) AHV/ IV/EO bzw. AHI-Vorsorge.

mzo

64

Die Zahl der Abrechnungspflichtigen in der AHV in einigen ausgewählten Jahren zwischen 1948 und 1976 Tabelle 2

1948 1960 19701976

Kantonale Ausgleichskassen 484 000 434 038 400 683 384 257 Verbandsausgleichskassen 116 000 128 285 140 790 140 657

Eidgenössische Ausgleichskasse 1 * 193 202215

Schweizerische Ausgleichskasse 1 20 925 31 874 25 930 37 287

Total 620925 594390 567605 562416

1 Die Struktur der Abrechnungspflichtigen ist bei den Ausgleichskassen des Bundes grundlegend anders als bei den übrigen Kassen: Der Eidgenössischen Ausgleichskasse sind ausschliesslich Arbeitgeber angeschlossen, und zwar solche mit sehr vielen Arbeitnehmern (Bundesverwaltung, PTT, SBB usw.); bei der Schweizerischen Ausgleichskasse verhält es sich gerade umgekehrt: mit den angeschlossenen freiwillig Versicherten im Ausland muss -auch wenn sie Arbeitnehmer sind -einzeln (gleich wie mit den Selbständigerwerbenden im Inland) abgerechnet werden.

Die Entwicklung der Zahl der Beitragspflichtigen 1 zwischen 1950 und 1976

Tabelle 3

Kategorie 1950 1960 19681976

Arbeitnehmer mit beitragspflichtigem Arbeitgeber 2 198 000 2 446 000 2 871 000 * Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber 1 000 3 000 2000 * Arbeitnehmer mit unbekannter Versichertennummer 64 000 - - Selbständigerwerbende 347 000 333 000 295 000 Nichterwerbstätige 100 000 62 000 53 000 * Markenheftinhaber 18 000 17 000 13 000 *

2 36 000 Über 65jährige Personen - - Total 2764000 2861000 3234000 3073 000

1 Diese Zahlen sind nur beschränkt zuverlässig, da stets und in unterschiedlichem Ausmass Mehrfachzählungen vorkommen (1968 waren es 115 000 Fälle, die unter mehreren Beitragskategorien figurierten).

2 Die über 65jährigen erwerbstätigen Personen waren von 1948 bis 1953 ebenfalls der Beitragspflicht unterworfen. Ihr Bestand hat sich in dieser Zeit stark erweitert von zirka 15 000 auf 87 000.

Schätzung; ohne Mehrfachzählungen.

65

Die Entwicklung der Zahl der AHV-Rentenbezüger seit 1948

Ordentliche und ausserordentliche Renten; ohne Bezüger im Ausland 1

Tabelle 4

Rentenarten 1948 1960 19681976

Einfache Altersrenten 147 000 401 000 490 000 * Ehepaar-Altersrenten 2 35 000 129 000 172 000 * Zusatzrenten 3 - - 50 000 Witwenrenten 38 000 69 000 60 000 * Einfache Waisenrenten 25 000 55 000 53 000 * Vollwaisenrenten 2000 2000 2000 *

Total der Bezüger 247 000 656 000 827 000 1 024 000

1 Beim Ergebnis des Jahres 1976 handelt es sich um eine Hochrechnung der Erhebung vom März 1976; hierin sind die Renten an Bezüger im Ausland inbegriffen (im März 1976 betrug der Anteil der im Ausland bezahlten Renten 7,2 % aller Renten).

2 Die Ehepaarrenten sind als ein einziger Fall gezählt.

Die Zusatzrenten für die Ehefrauen und die Kinder von Altersrentnern sind anlässlich der sechsten AHV-Revision im Jahre 1964 eingeführt worden.

Die Entwicklung der Zahl der Rentenbeziiger der IV seit 1960

Ordentliche und ausserordentliche Renten; ohne Bezüger im Ausland 1

Tabelle 5

Rentenarten 1960 1965 19691976

Einfache Renten 24 719 69 592 78 106 * Ehepaarrenten 1939 7 883 9 678 * Zusatzrenten 10 888 * 50 438 *

Total der Bezüger 37 546 77 475 138 222 212 500

1 Beim Ergebnis des Jahres 1976 handelt es sich um eine Hochrechnung der Erhebung vom März 1976; hierin sind die Renten an Bezüger im Ausland inbegriffen (im März 1976 wurden 7,9 % aller Renten an Bezüger im Ausland ausgerichtet).

66

Die fünf vorstehenden Tabellen vermitteln im wesentlichen folgende Erkenntnisse:

- Der Personalbestand der Al-IV-Verwaltung hat sich seit 1948 um rund

80 Prozent vermehrt (Tab. 1).

- Die Zahl der Abrechnungspflichtigen hat sich seit 1948 ununterbrochen

vermindert. Es widerspiegelt sich darin die Tendenz zur Konzentration, die vor allem in der Landwirtschaft und im Kleingewerbe zur Aufgabe oder zur Zusammenlegung vieler Betriebe führte (Tab. 2).

- Die Beitragspflichtigen haben sich gesamthaft etwa im Ausmass der all-

gemeinen Bevölkerungsentwicklung vermehrt. Innerhalb der einzelnen Beitragskategorien zeigen sich jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen (Tab. 3).

- Erwartungsgemäss hat sich die Zahl der Rentenbezüger am stärksten

verändert. Der Zuwachs war in den Anfangsjahren am grössten. Bis 1960 stieg die Rentnerzahl auf mehr als das Zweieinhalbfache. Seither betrug der Zuwachs 56 Prozent (Tab. 4).

- Nebst den AHV-Rentnern bildete sich seit 1960 mit den IV-Rentnern

eine neue Kategorie von Leistungsbezügern, die teilweise - bezüglich Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen -ebenfalls dem Aufgabenbereich der «AHV-Verwaltung» unterstellt wurde. Die Rentnerzahl entwickelte sich hier noch stärker als in der AHV (Tab. 5).

Nicht zu unterschätzen sind schliesslich die Auswirkungen der zahlreichen Gesetzesrevisionen, die nicht nur höhere Leistungen brachten, sondern die AHV auch komplexer und die Verwaltungsarbeit schwieriger machten.

Es zeigt sich somit, dass der Verwaltungsaufwand in der AHV deutlich stärker zugenommen hat als die Personalbestände.

Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. September 1977 1 für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern die in der Dissertation von Hans Winzeler «Die Bemessung der Unterhalts-

1 BGE 103 V 55, ZAK 1978 S. 311

67

beiträge für Kinder)> im Anhang veröffentlichten «Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» des Jugendamtes des Kantons Zürich als grundsätzlich anwendbar erklärt, wobei die massgebenden Ansätze um einen Viertel reduziert wurden. Die durch das Jugendamt des Kantons Zürich an die Preisentwicklung angepassten Ansätze sowie die gemäss EVG massgebenden Ansätze wurden in der ZAK 1978 auf Seite 297 publiziert. Eine weitere Anpassung an die Preisentwicklung wäre per Januar 1979 vorgesehen gewesen. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung hat sich dies als nicht notwendig erwiesen, so dass die publizierten Ansätze weiterhin massgebend sind.

Diese Ansätze sind - in Ergänzung der letztjährigen Publikation (ZAK 1978 S. 295) in zwei weiteren Fällen anwendbar:

Bei den ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen werden sie zur Beurteilung der Frage herangezogen, ob eine Witwe zusammen mit ihrem Kind oder ihren Kindern eine Witwenfamilie bildet (vgl. Rz 721 der Wegleitung über die Renten). Ein Kind wird dann als zur Witwenfamilie gehörig betrachtet, wenn es ganz oder in wesentlichem Umfang von der Witwe unterhalten wird, das heisst, wenn es seinen Unterhalt nicht mehr als zur Hälfte aus eigenen Einkünften oder aus Zuwendungen Dritter bestreitet (vgl. Rz 721 und 722 der Wegleitung über die Renten). Ein Kind gehört also zur Witwenfamilie, wenn seine Einkünfte und die Zuwendungen Dritter weniger ausmachen als der in der dritten Kolonne der Tabelle (ZAK 1978 S. 297) wiedergegebene Betrag (Hälfte der gemäss EVG massgebenden Ansätze).

Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes ist weiter auch erforderlich zur Prüfung der Frage, ob die Kinderrente auf Verlangen der getrennt lebenden oder geschiedenen Frau auszuzahlen ist. Die Auszahlung der Kinderrente an die getrennt lebende oder geschiedene Frau hängt unter anderem auch von der Voraussetzung ab, dass sich die Unterhaltspflicht des Vaters in einem Kostenbeitrag erschöpft (vgl. Rz 1080.1 des Nachtrages zur Wegleitung über die Renten). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der vom Mann zu leistende Unterhaltsbeitrag kleiner ist als der massgebende Betrag in der zweiten Kolonne der Tabelle (ZAK 1978 S. 297).

68

Durchführu

AUV: Abzug des Freibetrages bei Altersrentnern

(Art. 61cr AHVV)

Nach Artikel 21 Absatz 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine einfache Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Auch die Nichterwerbstätigen schulden ihre Beiträge gemäss Artikel 3 Absatz 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 62. bzw. 65. Altersjahr zurückgelegt haben.

Somit beginnt das Rentenalter, das gemäss Artikel 6ter AHVV zum Abzug eines Freibetrages berechtigt, am ersten Tag des der Vollendung des 62. bzw. 65. Altersjahres folgenden Monats. Daher kann der Abzug erst vom Monat an vorgenommen werden, der der Vollendung des 62. bzw. 65. Altersjahres folgt.

AHV: Altersrentner und geringfügige Entgelte

(Art. Sbis AHVV)

Altersrentner, die nach Abzug des Freibetrages gemäss Artikel 6tcr AlIVV ein Nebeneinkommen von weniger als 167 Franken monatlich oder 2 000 Franken jährlich erzielen, sind von der Beitragspflicht nicht enthoben. Denn massgebend für die Bestimmung des nach Artikel Sbis AHVV beitragsfreien Nebeneinkommens ist das Einkommen vor Abzug des Freibetrages (9 000 Fr. im Jahr oder 750 Fr. im Monat). Bei Altersrentnern kann diese Sonderbestimmung nicht angewendet werden, weil der Freibetrag immer grösser ist als das beitragsfreie Nebeneinkommen von 2 000 Franken. Die Kumulation beider Möglichkeiten zur Beitragsbefreiung ist unzulässig.

Kanton ‚Jura; Einreichung der Leistungsbegehren 2

Die Ausgleichskasse des Kantons Jura wird ihren Betrieb voraussichtlich am 1. Juli 1979 aufnehmen. Die in ihren Geschäftsbereich entfallenden

1 Aus den AJ4V-Mitteilungen Nr. 86

2 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 87

69

Dossiers werden ihr von der Ausgleichskasse des Kantons Bern schrittweise übergeben, so dass sie ab 1. Januar 1980 in der Lage sein wird, alle ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Inzwischen bleibt die gegenwärtige Organisation bis zum Erlass neuer Weisungen bestehen, d. h. Anfragen und Leistungsbegehren sind an die Gemeindezweigstellen oder an die kantonale Ausgleichskasse in Bern, Nydeggasse 13, zu richten.

Kanton Jura; kantonale Rekursbehörde für AHV/IV/EO/FL 1

Artikel 200 AHVV regelt die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörden zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Kassenverfügungen.

Der Kanton Jura hat als Rekursbehörde im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 AHVG bestimmt:

Tribunal cantonal jurassien

Section des assurances

Maison Wicka

2800 Dehmont

Die Beschwerden sind ab sofort an diese Adresse einzureichen.

Abgabe von 1K-Auszügen an Dritte 1

(Anwendung der Rz 11 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gültig ab 1. Februar 1965)

Artikel 141 Absatz 1 AHVV räumt wohl nur dem Versicherten die Möglichkeit ein, Auszüge aus seinen individuellen Konten (1K) zu verlangen. Selbstverständlich kann jedoch an Stelle des Versicherten sein gesetzlicher Vertreter (für unmündige bzw. entmündigte Personen) kraft ZCiB handeln.

Andererseits hat das BSV gemäss Rz 11 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, das aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 AHVG in Verbindung mit Artikel 176 Absatz 3 AHVV erlassen wurde, die Ausgleichskassen generell ermächtigt, weiteren Personen und Stellen Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, wenn derjenige, auf den sich die geheimzuhaltende Wahrnehmung bezieht, oder sein gesetzlicher Vertreter, die schriftliche und vorbehaltlose Einwilligung gegeben hat und wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft oder Akteneinsicht glaubhaft gemacht wird. Unter «weitere Personen» fallen auch der Ehegatte, die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Versicherten und unter «weitere Stellen» Arbeitnehmerorganisationen, Fürsorgestellen usw.

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 87

70

Die von diesen Personen und Stellen eingereichten Gesuche um Abgabe von 1K-Auszügen können von den Ausgleichskassen nur entgegengenommen werden, sofern eine Vollmacht des Versicherten bzw. seines gesetzlichen Vertreters beigelegt ist. Die Vollmacht ist als gültig zu betrachten, wenn sie

- nur für einen Einzelfall ausgestellt wird,

- schriftlich und vorbehaltlos erteilt wird,

- mit Name und Vorname, der AHV-Nummer und der Adresse des Ver-

sicherten sowie der Bezeichnung der 1K-führenden Ausgleichskassen versehen ist und

- vom Versicherten bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig

unterschrieben ist.

Hingegen ist auf die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Abgabe des IK-Auszuges zu verzichten, da dieses bereits in der Natur des Begehrens liegt.

Die Ausgleichskassen werden ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass telefonische Auskünfte über die 1K-Eintragungen auch bei Vorliegen einer Vollmacht nicht gestattet sind. Hingegen sind Auskünfte am Schalter an den Versicherten selbst bzw. seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten möglich, wenn diese einen amtlichen Ausweis bzw. eine Vollmacht vorlegen,

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des BSV zur AHV/IV/EO

Diesem Heft liegt ein Bestellschein bei für den Sonderdruck des in der Januar-ZAK publizierten Verzeichnisses der gesetzlichen Erlasse. Die Interessenten sind gebeten, ihre Bestellung bis Ende Februar aufzugeben.

71

Fachi

Bundesamt für Wohnungswesen: Der Behinderte und seine Wohnung. In «Die Volkswirtschaft«, Heft 12/1978, S. 675-677, herausgegeben vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Bern.

Handbuch des schweizerischen Sehbehindertenwesens. Ringordner, 2. Auflage, 1977, herausgegeben vom Schweizerischen Zentralverein für das Blindenwesen, St. Gallen.

Scheer Lore: Die Alten. Reintegration alter Menschen: Erfahrungen und Vorschläge

(insbesondere zur Frage der Pensionierungsgrenze). 28 S. Institut für Wohlstandsanalysen, Postfach 149, A-1131 Wien.

Schuier Adeirich: Organisation, Rolle und Aufgaben des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherung. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Nr. 2/ 1978, S. 228-238. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Sozialpolitik am Wendepunkt? Vier Referate, gehalten am XXVII. Giessbach-Seminar des Redressement National, vom 21.-23. September 1978, von Adelrich Schuler, Hans Letsch, Renöe Guisan, Hans Georg Lüchinger. Heft 109 der Reihe «Zeitfragen der schweizerischen Wirtschaft und Politik«, Dezember 1978. Redressement National, Postfach 430, 8027 Zürich.

Sozialversicherungen besser koordinieren. In «Vorsorge im Betrieb«, Informationen der Winterthur-Versicherungen, Heft 1978/3, S. 19-21. Winterthur-Versicherungen, Winterthur.

Stapies Thomas G.: Tendenzen der Wagnlsdefinitlon In der Alters- und Invaliditätssicherung. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Nr. 2/1978, S. 193-207. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Vorbereitung auf das Alter. Artikelserie in «Vorsorge im Betrieb«, Informationen der Winterthur-Versicherungen; erster Teil in Heft 1978/3, S. 2-16, mit Beiträgen von Julie Winter, W. Schweizer, J. Brunnschweiler. Winterthur-Versicherungen, Winterthur.

Werder Hans: Die Bedeutung der Volksinitlative in der Nachkriegszeit (dargestellt u. a.

an den drei AHV-Initiativen 1969/1970). Helvetia politica, Schriften des Forschungszentrums für schweizerische Politik an der Universität Bern. 177 S. Francke Verlag, Bern, 1978.

72

Vorstösse

Postulat der SP-Fraktlon vom 16. Dezember 1976 betreffend die Koordination der Sozialversicherungen

Der Nationalrat hat am 14. Dezember 1978 dieses Postulat seiner sozialdemokratischen Fraktion (ZAK 1977 S. 43) angenommen und zur Behandlung an den Bundesrat überwiesen.

Einfache Anfrage Eisenring vom 27. November 1978 betreffend die Naturallohnansätze in der AHV

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Eisenring (ZAK 1979 S. 41) am 31. Januar wie folgt beantwortet:

«Die Ansätze für die Bewertung der Naturallöhne sind letztmals auf den 1. Januar 1975 erhöht worden. Die Erhöhung auf den 1. Januar 1979 bringt eine Übereinstimmung mit den Ansätzen für die Steuern, was die Aufgabe der Arbeitgeber bei der Erstellung von Lohnausweisen und der Beitragsabrechnung erleichtert.

Die neuen Naturallohnansätze stützen sich auf eingehende Untersuchungen. Sie wurden nach Anhörung der interessierten Stellen und Verbände sowie der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission festgelegt. Es darf nicht übersehen werden, dass die Naturallöhne auch für die Bemessung von Renten und Taggeldern berücksichtigt werden und deshalb mit einem möglichst realen Wert in die Berechnung einbezogen werden müssen«

Motion Bratschl vom 29. November 1978 betreffend Gratis-Telefonabonnement für EL-Bezüger

Nationalrat Bratschi hat folgende Motion eingereicht:

»Der Bundesrat wird ersucht, den AHV-Ergänzungsleistungsbezügern die Gebühr für das Telefonabonnement zu erlassen.« (25 Mitunterzeichner)

Postulat Vetsch vom 12. Dezember 1978 betreffend einen freiwilligen Ersatzdienst für Behinderte

Nationalrat Vetsch hat folgendes Postulat eingereicht:

«Verschiedene Invalidenorganisationen weisen darauf hin, dass die Behinderten ihre Wehrpflicht nur mit der Bezahlung des Militärpflichtersatzes erfüllen können. Schon wiederholt hätten sie als Alternative die Einführung eines freiwilligen Ersatzdienstes gefordert.

Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob für Behinderte anstelle des Militärpflichtersatzes ein freiwilliger Ersatzdienst eingeführt werden könnte.» (20 Mitunterzeichner)

73

Motlon Füeg vom 14 Dezember 1978 betreffend die Stellung der Frau in der AHV

Nationalrätin Füeg hat folgende Motion eingereicht:

Der Bundesrat wird ersucht, im Zuge der zehnten AHV-Revision die Gleichstellung von Mann und Frau in der AHV/IV in folgenden Punkten zu verwirklichen:

Jeder Frau, auch der verheirateten und verwitweten, soll aufgrund eigener Beitragsleistungen ein selbständiger Rechtsanspruch auf eine AHV/IV-Rente erwachsen. Die zwei einfachen Altersrenten sollen zusammen mindestens der Höhe der bisherigen Ehepaarsrenten entsprechen.

Das Rentenalter für Männer und Frauen soll gleich sein, entweder bei gleicher Flexibilität nach oben und nach unten, oder bei einem fixen Rentenalter, verbunden mit der Möglichkeit, bei vorzeitigem Verbrauchtsein (Altersinvalidität) eine 1V-Rente zu erhalten, ohne im Sinne des geltenden Gesetzes invalid zu sein.

Auf das individuelle Beitragskonto von Alleinstehenden, die wegen Erziehungsaufgaben oder der Pflege von nahen Angehörigen einen wesentlichen Einkommensverzicht leisten müssen, sollen aus allgemeinen Mitteln Beiträge ausgerichtet werden.

Es soll die Ausrichtung von Witwen- und neu von Witwerrenten an verwitwete Personen, die für Kinder oder nahe Angehörige sorgen oder die ein bestimmtes Alter überschritten haben und deshalb nicht mehr oder nur erschwert eine Berufstätigkeit ausüben können, vorgesehen werden. Zur Wiedereingliederung ins Berufsleben ist an nicht erwerbstätige Verwitwete eine einmalige Abfindung auszurichten.« (40 Mitunterzeichner)

Mitteilu

De Ergänzungsleistungen Im Jahre 1978

Im Jahre 1978 haben die Kantone 388,7 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 320,4 Mio Franken auf die AHV und 68,3 Mb Franken auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vorjahres ergibt eine Zunahme von 13,3 Mio Franken (± 3,5 Prozent).

74

Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 200,1 Mio Franken geleistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV entnahm er die Mittel - 164,5 Mio Franken - der Rückstellung des Bundes gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Belastung der gebrannten Wasser). Der Beitrag des Bundes an die Ergänzungsleistungen zur IV -35,6 Mio Franken -stammt aus allgemeinen Mitteln. Gegenüber 1977 ergibt sich bei den Gesamtaufwendungen des Bundes eine Zunahme von 7,5 Mb Franken.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren.

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

1974 318,0 151,1 166,9

1975 299,1 154,5 144,6

1976 313,8 162,0 151,8

1977 375,4 193,6 181,8

1978 388,7 200,1 188,6

Der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO Im zweiten Halbjahr 1978

Im Verlaufe der Berichtsperiode mussten die festen Anlagen um 191 Mio Franken und die kurzfristig verfügbaren Mittel beim Ausgleichsfonds um 249 Mio Franken abgebaut werden. Diese 440 Mio Franken wurden zur Deckung zusätzlicher Liquiditätsbedürfnisse des Ausgleichssystems und zur Finanzierung eines Ausgabenüberschusses der AHV und IV benötigt.

Im Verlaufe des zweiten Semesters 1978 wurden dem Ausgleichsfonds 494 Mb Franken an festen Anlagen zurückbezahlt. Von diesem Betrag konnten 303 Mio Franken insbesondere in Obligationen, kurz- und mittelfristigen Kassenobligationen sowie kündbaren Anlagen neu plaziert werden. Ferner wurden Fälligkeiten im Ausmasse von 259 Mio Franken konvertiert.

Die festen Anlagen von insgesamt 7028 Mio Franken verteilten sich per 31. Dezember 1978 wie folgt auf die einzelnen Anlagekategorien:

507 Mb 7,2 0/)

- Eidgenossenschaft inkl. SBB (

948 Mio (13,5 0/)

- Kantone

1 063 Mio (15,1 0/)

- Gemeinden

- Pfandbriefinstitute 1 844 Mb (26,2 0/o)

- Kantonalbanken 1 311 Mio (18,7 0/o)

- öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 234 Mb ( 3,3 0/0)

- gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 955 Mio (13,6 0/o)

- übrige Banken 166 Mio ( 2,4 0/o)

Die kurzfristig verfügbaren Mittel waren per Jahresende mit 536 Mio Franken bilanziert. Bedingt durch das stark rückläufige Zinsniveau und die vermehrte Ausrichtung der Anlagepolitik auf mittelfristige Plazierungen ergab sich bei den Konversionen und Neuanlagen eine Rendite von 2,68 Prozent. Der Gesamtbestand wies per Ende Jahr eine Rendite von 4,93 Prozent auf, gegenüber 5,06 Prozent Ende Juni 1978.

75

Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Der Bundesrat hat vom Rücktritt zweier Mitglieder der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission auf Ende 1978 Kenntnis genommen und ihnen den Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen. Zurückgetreten sind:

- Dr. Claude de Saussure, Genf, und

- Dr. Josef Hofstetter, Solothurn.

Beide gehörten der Kommission als Vertreter der Arbeitgeber an. Zu ihren Nachfolgern für die am 31. Dezember 1980 endende Amtsperiode wählte der Bundesrat am 15. Januar:

- Charles Henri Pictet-Turrettini, Genf, und

- Dr. Jean Bacher, Winterthur.

Famflienzulagen im Kanton Zürich

Der Regierungsrat hat am 22. November 1978 eine Änderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer beschlossen, die den Anspruch auf Kinderzulage bei Kurzarbeit regelt.

Danach ist bei Kurzarbeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts bis zu einer 20prozentigen Kürzung der normalen Arbeitszeit die volle Kinderzulage auszurichten. Beträgt die Kürzung mehr als 20, höchstens aber 40 Prozent, besteht Anspruch auf Ausrichtung von 80 Prozent der Zulage. Bei weitergehenden Kürzungen ist die Zulage nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen.

Die Änderung trat am 1. Januar 1979 in Kraft.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 8, Ausgleichskasse des Kantons Freiburg:

neue Ortsbezeichnung: Impasse de la Colline 1.

Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Seite 27, 1V-Kommission des Kantons Freiburg:

neue Ortsbezeichnung: Impasse de la Colline 1.

Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Personelles

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg

Der Leiter der Ausgleichskasse Freiburg, A 1 f r e d S c h u 1 e r ‚ ist Ende 1978 in den Ruhestand getreten. Zum neuen Kassenleiter ernannte der Freiburger Staatsrat R e n ö Döglise.

76

Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 6. September 1978 1. Sa. Dr. H. S.

Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV. Lizenzgebühren bilden Erwerbseinkommen aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn der Lizenzgeber über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus an der Weiterentwicklung und Auswertung

seiner Erfindung in selbständiger bzw. unselbständiger Stellung beteiligt bleibt. Seib-

ständigerwerbender berufsmässiger Erfinder ist derjenige, bei dem jede berufliche

Bemühung zur Erwerbstätigkeit zählt und ihn dazu führt, mit dem Arbeitsprodukt Ein-

kommen zu erzielen. (Erwägungen 1 und 2; Bestätigung der Praxis) Art. 25 Abs. 2 AHVV. Nimmt jemand zu Beginn des letzten Quartals eines geraden Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so sind die Beiträge für dieses Quartal und für die beiden folgenden Kalenderjahre aufgrund der Im angegebenen Quartal und In den darauffolgenden beiden Jahren jeweils erzielten Einkommen zu berechnen. (Erwägung 3c)

Dr. H. S. erfand zusammen mit H. M. die Badeemulsion und die Salbe P., die der Heilung von Ekzemen dienen. Am 1. Januar 1962 schloss die Firma X mit Dr. H. S. und mit der Witwe des H. M. einen Lizenzvertrag ab. Die Firma übernahm den Vertrieb beider Produkte. Die Lizenzgebühren wurden auf 10 Prozent des Nettoumsatzes des Verkaufes in der Schweiz und auf 5 Prozent des Nettoumsatzes der Exportverkäufe festgelegt. - Am 17. März 1977 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse das von Dr. H. S. in den Jahren 1973/74 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Einschluss der Lizenzgebühren. Auf dieser Grundlage setzte die Ausgleichskasse die von Dr. H. S. für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis Ende 1977 gechuldeten Beiträge fest. Der Versicherte liess durch ein Treuhandbüro Beschwerde erheben und geltend machen, die Lizenzgebühren seien Kapitalertrag. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde in bezug auf die Lizenzgebühren ab und wies im übrigen die Sache «zum weiteren Entscheid im Sinne der Erwägungen» an die Ausgleichskasse zurück. Diesen Entscheid liess Dr. H. S. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weiterziehen. Dieses hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägung 3 teilweise gut und wies sie im übrigen ab. Es wies zudem die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie den Erwägungen entsprechend verfahre. Das EVG stellte folgende Erwägungen an:

1. Streitig ist im heutigen Verfahren vor dem EVG eigentlich nur, ob die dem Beschwerdeführer zufliessenden Lizenzgebühren Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder aber beitragsfreier Kapitalertrag seien.

77

Nach der Praxis des EVG kann das Einkommen, das auf Erfindertätigkeit zurückgeht, beitragsfreier Kapitalertrag oder beitragspflichtiges Erwerbseinkommen sein. Gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AI-IVV sind jene Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall sind daher die Beziehungen der Lizenzeinnahmen zur Person des Bezügers und dessen erwerblicher Betätigung massgebend.

Der Inhaber einer Erfindung kann sich durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren die Entschädigung für die Abtretung eines Rechts dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als Kapitalertrag betrachtet (EVGE 1957 S. 179, ZAK 1958 S. 28).

E r w e r b s e i n k o m m e n bilden die Lizenzgebühren nach der Praxis nur dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung verbindet. Daher ist nicht jener Vertragsabschluss, sondern der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit dafür entscheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit gehören (EVGE 1957 S. 181, ZAK 1958 S. 28). Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Erfinder verpflichtet ist, im Betrieb des Lizenznehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung persönlich mitzuarbeiten. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber ausgebeutet wird, allein oder als Teilhaber einer ausbeutenden Personengesellschaft; selbständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Dritter Patente gewerbsmässig verwertet (BGE 97 V 28, ZAK 1971 S. 499 und dort zitierte Urteile). In den soeben zitierten Urteilen hat das Gericht ferner seine konstante Praxis (vgl. EVGE 1966 S. 158 und 206, ZAK 1967 S. 45 und 331) ausdrücklich bestätigt, wonach beim berufsmässigen Erfinder jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit zählt, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird; in solchen Fällen brauche nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form beteiligt sei. Dann seien das Mitbestimmungsrecht oder die persönliche Mitarbeit des Erfinders in der Produktionsfirma keine entscheidenden Kriterien dafür, wie die ihm zukommenden Lizenzgebühren qualifiziert werden müssen (EVGE 1954 S. 181, ZAK 1954 S. 430).

2. Die Vorinstanz stellte unwidersprochen fest, dass Dr. H. S. in der Firma S. AG 378 Aktien zu 1 000 Franken «für seine Forschertätigkeit arbeiten« lässt. Folglich sei er als berufsmässiger Erfinder einzustufen. Ferner wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich anerkannt, dass der Versicherte «sicher» berufsmässiger Erfinder ist. Die Akten enthalten nichts, woraus sich die Unrichtigkeit dieser Aussagen ergäbe. Somit hat es dabei sein Bewenden. Deshalb ist es unerheblich, wie der Lizenzvertrag im einzelnen ausgestaltet ist, ob der Beschwerdeführer im Betrieb der Firma X bei der Herstellung und dem Vertrieb der «P.«-Badeemulsion und «P.«- Salbe irgend einen massgebenden Einfluss ausübt oder ob er gegenüber den Steuerbehörden die Lizenzeinnahmen als Erwerbseinkommen deklariert hat oder nicht. Die berufsmässige Erfindertätigkeit hat ohne weiteres zur Folge, dass die ihm aus dem Verkauf der beiden Produkte zufliessenden Lizenzgebühren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind.

78

Von rechtsungleicher Behandlung gegenüber den Erben der inzwischen verstorbenen Vertragspartnerin E. M. kann keine Rede sein, denn jene betätigen sich offenbar weder als berufsmässige Erfinder, noch sind die beiden genannten kosmetischen Produkte sonstwie das Ergebnis eigener Erfindertätigkeit der Erben.

3. Zusätzlich ist noch folgendes zu beachten:

Die Ausgleichskasse hat «infolge Geschäftsübernahme, welche durch den Hinschied der Gattin des Dr. H. S. bedingt war, die Beiträge des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1972 hinweg neu berechnet, und zwar für das letzte Quartal 1972 und alle folgenden Jahre bis 1977 anhand des Durchschnittseinkommens der Jahre 1973/74. Dies war nur zum Teil gesetzmässig, wie im folgenden darzutun sein wird.

Auszugehen ist von Art. 22 AHVV. Nach dem hier geregelten ordentlichen Verfahren zur Beitragsfestsetzung berechnet die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode. Massgebend ist in der Regel das durchschnittliche reine Erwerbseinkommen einer zweijährigen, das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfassenden Berechnungsperiode (Abs. 1 und 2).

Die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens obliegt gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV den kantonalen Steuerbehörden. Diese melden der Ausgleichskasse die Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung und das im Betrieb des Selbständigerwerbenden investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Die Angaben der Steuerbehörden sind - unter gewissen Vorbehalten (vgl. BGE 102 V 27, ZAK 1976 S. 265) - für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen im ausserordentlichen Verfahren gemäs Art. 25 AHVV. Alsdann berechnet sie die Beiträge bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode in der Regel für jedes Kalenderjahr anhand des jeweiligen Jahreseinkommens. Für die Beiträge des Vorjahres der nächsten ordentlichen Beitragsperiode ist jenes Erwerbseinkommen massgebend, welches (gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) der Beitragsbemessung für diese Periode zugrundezulegen ist (Art. 25 Abs. 1 und 2 AHVV).

Ergibt sich später aus der Meldung der Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Das bedeutet aber nicht, dass sie nach Eingang der Steuermeldung den betreffenden Beitragsjahren andere Berechnungsjahre zugrunde legen darf als jene, von denen sie bei der Beitragsberechnung im ausserordentlichen Verfahren bereits ausgegangen ist.

Die nächste ordentliche Beitragsperiode, für welche die Kasse die Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen hat, umfasst die Jahre 1976/77. Das Jahr 1975 ist Vorjahr dieser ordentlichen Beitragsperiode. Allen drei Jahren ist die Berechnungsperiode 1973/74 zugeordnet. Die Kasse hat in den entsprechenden Beitragsverfügungen richtigerweise auf das in den Jahren 1973/74 erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen abgestellt, so dass es dabei sein Bewenden hat.

79

Die für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 1974 geschuldeten Beiträge hat die Kasse ebenfalls aufgrund des Durchschnittseinkommens 1973/74 berechnet. Diesen 2 1/4 Jahren hätte sie aber das im jeweils betreffenden Jahr bzw. Quartal erreichte Erwerbseinkommen zugrunde legen müssen. insbesondere war es unzulässig, die Beiträge für die letzten drei Monate des Jahres 1972 anhand eines Einkommens zu ermitteln, das erst in den folgenden Jahren erzielt wurde. Die Kasse wird daher die Beiträge für den Zeitraum 1. Oktober 1972 bis 31. Dezember 1974 entsprechend den obigen Erwägungen neu berechnen und verfügungsmässig neu festsetzen müssen. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4. In ihrer letzten Erwägung hat die Vorinstanz folgendes ausgeführt:

'Die neue Teilhaberschaft der Töchter des Versicherten wird wahrscheinlich eine Neufestsetzung der persönlichen Beiträge zu Folge haben. Die Ausgleichskasse hat darüber und über die Frage, ob die AHV-Beiträge 1976/77 bei der Festsetzung des reinen Erwerbseinkommens aufzurechnen seien, noch zu entscheiden.

In diesem Punkt wies das kantonale Versicherungsgericht die Sache «zum weitern Entscheid im Sinne der Erwägungen» an die Ausgleichskasse zurück.

Bezüglich dieser Rückweisung ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten worden, so dass es dabei ebenfalls sein Bewenden hat.

Urteil des EVG vom 27. September 1978 i. Sa. A. W. AG

Art. 114 Abs. 1 OG. Sind Sozialversicherungsbeiträge streitig, so kann das EVG Im

Beschwerdeverfahren über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Un-

gunsten hinausgehen, wenn die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erhoben hat. (Erwägung 1 b) Art. 9 AHVV. Der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer hat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Die Verwaltung darf sich jedoch nicht einfach mit der Feststellung begnügen, dem

Beitragspflichtigen sei der Nachweis oder die hinreichende Glaubhaftmachung entstandener Unkosten nicht gelungen. Sie hat vielmehr von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweisunterlagen zu sorgen, soweit dies ohne über-

mässige Schwierigkeiten möglich ist. (Erwägung 2b; Bestätigung der Praxis)

Bei einer im Juli 1976 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma A. W. AG in den Jahren 1972 bis 1975 zu wenig Beiträge entrichtet hatte. Sie soll den vier Verwaltungsräten J. K., P. K., R. K. und H. R. 1972 je 1 800 Franken und 1973 bis 1975 je 3600 Franken an Spesenentschädigungen ausbezahlt haben. Ferner ergab sich, dass der Buchhalter B. A. 1972 eine Spesenentschädigung von 3600 Franken und in den folgenden drei Jahren eine solche von je 7200 Franken erhalten hatte. Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass in allen Fällen keine konkreten Spesen ausgewiesen seien. Sie erliess am 4. August 1976 eine Nachzahlungsverfügung, wobei sie nur Sitzungsgelder von 780 Franken je Verwaltungsratsmitglied und Jahr von der Beitragspflicht ausnahm. - Die Firma liess Beschwerde erheben und führte aus, dass lediglich drei Verwaltungsräte (J. K., P. K. und R. K.) pauschale

80

Entschädigungen für Vertrauensspesen erhalten hätten. Beweismittel brachte die Firma nicht bei. Das kantonale Versicherungsgericht hiess mit Entscheid vom 1. Dezember 1976 die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Kassenverfügung aufhob und die Sache zu erneuter Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies. Die Ausgleichskasse legte beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte die Wiederherstellung ihrer Kassenverfügung.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im folgenden Sinne gut: Der Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Ausgleichskasse werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, eine neue Nachzahlungsverfügung erlasse. Das EVG hat dieses Urteil wie folgt begründet:

la. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festsetzung von Beiträgen und nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das EVG hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 132 in Verb. mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

b. Nach Art. 114 Abs. 1 OG darf das Gericht (vorbehältlich Art. 132 OG) «weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen, ausser in Abgabestreitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden».

Zu den öffentlichrechtlichen Abgaben gehören auch die im vorliegenden Fall streitigen Sozialversicherungsbeiträge (Aldo Zaugg: Steuer, Gebühr und Vorzugslast, ZBl 1 74/ 1973 S. 217 ff.). Im Beschwerdeverfahren besteht daher die Möglichkeit der Reformatio in peius vel melius wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des Sachverhalts. Als Verletzung von Bundesrecht gilt gemäss Art. 104 Bst. a OG auch die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit des Entscheides (GriseT, Droit administratif suisse, S. 511; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl. S. 132). Anderseits kann die Überprüfung des Sachverhalts nur im Rahmen der Art. 104 Bst. b und 105 Abs. 2 OG erfolgen.

2a. Art. 14 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Erhält eine Ausgleichskasse davon Kenntnis, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, muss sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge anordnen (Art. 39 AHVV).

Zum massgebenden Lohn, von dem die paritätischen Beiträge zu entrichten sind (Art. 5 Abs. 1 und 13 AHVG), gehören -soweit sie nicht Spesenersatz darstellen - insbesondere feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (vgl. Art. 7 Bst. h AHVV). Nach der Verwaltungspraxis (Rz 106 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1974) können, wenn keine besondere Unkostenvergütung gewährt wird, vom

1ZBI

= Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung

81

Sitzungsgeld bis zu 60 Franken für halbtägige Sitzungen als Unkostenersatz abgezogen werden.

Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, können Unkosten abgezogen werden, sofern sie nachgewiesenermassen mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes betragen (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Diese Regelung gilt jedoch nur für Unkosten, die dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Lohn vergütet werden. Ersetzt der Arbeitgeber die Unkosten hingegen getrennt vom Lohn, so sind sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen (EVGE 1965 S. 233, ZAK 1966 S. 255).

b. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind (ZAK 1965 S. 36, 1960 S. 38, 1959 S. 489, 1958 S. 366 f., 1955 S. 105). Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer - von der Ausgleichskasse zu schätzen (ZAK 1955 S. 105; vgl. auch Rz 95 der erwähnten Wegleitung).

Der Untersuchungsgrundsatz, der das nichtstreitige Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsprozess auch im Bereich der Sozialversicherung beherrscht (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung 1977 Nr. 14 S. 77 f.; BGE 103 V 65, ZAK 1978 S. 61; BGE 98 V 224, ZAK 1973 S. 523; BGE 97 V 177, ZAK 1972 S. 498; BGE 96 V 95, ZAK 1971 S. 290; vgl. auch lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

5. Aufl. Nr. 88 S. 550 f.), verlangt jedoch, dass sich die Verwaltung (bzw. im Streitfall der Richter) nicht einfach mit der Feststellung begnügen darf, dem Beitragspflichtigen sei der Nachweis oder die hinreichende Glaubhaftmachung entstandener Unkosten nicht gelungen. Sie hat vielmehr von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweisunterlagen zu sorgen, soweit dies ohne übermässige Schwierigkeiten möglich ist; gegebenenfalls genügt auch bloss eine Aufforderung an den Beitragspflichtigen, das ihm Zumutbare selbst vorzukehren und sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen (BGE 97 V 177, ZAK 1972 S. 498; BGE 96 V 95, ZAK 1971 S.290: EVGE 1967 S. 144f.; vgl. auch ZAK 1960 S. 37).

3. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass es die Beschwerdeführerin vor dem Erlass ihrer Verfügung unterlassen habe, der Beschwerdegegnerin und den weiteren Beteiligten Gelegenheit zum Belegen von Unkosten zu geben. Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb das EVG daran gebunden ist.

Da die Beschwerdegegnerin aber gegen die Nachzahlungsverfügung Beschwerde erhob und dabei die Möglichkeit hatte, die ihrer Ansicht nach zu berücksichtigenden höheren Unkosten zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, wurde der von der Beschwerdeführerin begangene formelle Fehler im vorinstanzllchen Beschwerdeverfahren geheilt. Daher ist die generelle Feststellung der Vorinstanz, dass der Sachverhalt gemäss den Akten, die ihr im Beschwerdeverfahren vorlagen, nicht richtig abgeklärt sei, offensichtlich unrichtig, weshalb diese Feststellung das EVG nicht zu binden vermag.

a. Die Beschwerdeführerin hielt bezüglich der Spesenentschädigungen an die Verwaltungsräte in ihrer Verfügung vom 4. August 1976 dafür, dass für jede der 13 jährlichen Sitzungen 60 Franken als Unkostenersatz, d. h. 780 Franken pro Jahr und Verwaltungsratsmitglied abzuziehen seien. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz sinngemäss lediglich aus, dass die gesamten

82

Spesenentschädigungen als Unkostenersatz betrachtet werden müssten. Sie begnügte sich dabei aber mit blossen Behauptungen und traf nicht die geringsten Anstalten, diese irgendwie zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen ist - wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt

- die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dazu nicht in der Lage gewesen sei. Deshalb ist der Unkostenersatz für die Verwaltungsräte gemäss den Erfahrungszahlen in Rz 106 der Wegleitung über den massgebenden Lohn zu bemessen. Die Kassenverfügung erweist sich somit in diesem Punkt als richtig.

Die Beschwerdegegnerin verfügte jedoch insofern falsch, als sie - von vier Verwaltungsräten ausgehend - den zulässigen Unkostenersatz in jedem Jahr viermal abzog. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz aber darauf hin, dass die Spesenentschädigungen nur an die drei Verwaltungsräte ausgerichtet worden seien, die den Ausschuss bildeten. Die Beschwerdeführerin schliesst sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dieser Auffassung an, deren Richtigkeit sich indirekt auch aus den drei von ihr ins Recht gelegten Bescheinigungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 12. Dezember 1977 ergibt. Aus dem Vorstehenden folgt, dass vom Gesamtbetrag der an die Verwaltungsräte ausbezahlten Spesenentschädigungen (7200 Franken im Jahre 1972, je 14400 Franken in den folgenden drei Jahren) der zugelassene Unkostenersatz von 780 Franken in jedem Jahr nur dreimal abgezogen werden darf. Der als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterliegende Anteil der Spesenentschädigungen an die Verwaltungsräte erhöht sich dadurch gegenüber der Verfügung vom 4. August 1976 in jedem Jahr um 780 Franken und beläuft sich somit 1971 auf 4860 Franken und in den folgenden drei Jahren auf je 12060 Franken. Dementsprechend erhöhen sich auch die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Lohnsummen nachzuzahlenden Beiträge. Es ist Sache der Verwaltung, diesbezüglich eine genaue Berechnung vorzunehmen.

b. Hinsichtlich der an B. A. ausbezahlten Entschädigungen führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde an die Vorinstanz aus, dass damit Transport-, Verpflegungs- und Vertrauensspesen vergütet worden seien; B. A. wohne in S. (zirka 25 km vom Arbeitsort entfernt) und sei bei der Arbeit auf die Benützung eines Autos angewiesen. Zwar brachte die Beschwerdegegnerin für ihre Behauptung keine konkreten Beweise bei, doch steht aufgrund der vorliegenden Akten mit hinreichender Sicherheit fest, dass zumindest aus der Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort und zurück sowie aus der auswärtigen Verpflegung Kosten bzw. Mehrkosten erwuchsen, die als Unkosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV betrachtet werden können (vgl. auch Rz 94 der Wegleitung über den massgebenden Lohn). Dem steht der Umstand, dass ein strikter Nachweis tatsächlich entstandener Unkosten von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht wurde, nach dem in Erwägung 2b hievor Gesagten nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, es wäre zu prüfen, ob nicht in gewissem Umfang Spesen anerkannt werden könnten. Es ist Sache der Beschwerdeführerin abzuklären bzw. zu schätzen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass dies möglich ist, wobei, falls die Auszahlung der Entschädigung nicht getrennt vom Lohn erfolgt sein sollte, der Prozentsatz in Art. 9 Abs. 1 AHVV zu beachten wäre.

4. Bei der Ermittlung der von der Beschwerdegegnerin nachzuzahlenden Beiträge wird die Beschwerdeführerin im übrigen zu berücksichtigen haben, dass der Beitragssatz von 10 Prozent erst seit dem 1. J u 1 1975 gilt (vgl. ZAK 1978 S. 398) und nicht schon seit dem 1. Januar 1975, wie dies in der Verfügung vom 4. August 1976 offensichtlich zu Unrecht angenommen wurde.

83

5a. Es ist nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig; das Verfahren ist daher kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verb. mit Art. 135 OG). Angesichts des Verfahrensausganges sind die Kosten zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 und 7 OG).

b. Die Parteientschädigung richtet sich im Verfahren vor dem EVG nach Art. 159 f. OG in Verbindung mit den Tarifen über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG bzw. dem Bundesgericht (Tarife vom 1. Oktober 1969 bzw. 14. November 1959). Da die Beschwerdegegnerin nicht durch einen Anwalt vertreten ist, entfällt eine Entschädigung im Sinne von Art. 2 des Tarifs des EVG. Im übrigen weist die Beschwerdegegnerin keine Kosten und Umtriebe nach, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 2 des Bundesgerichtstarifs rechtfertigen würden.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 26. September 1978 1. Sa. U. A.

Art. 44 Abs. 11. Satz IVG. Hat die MV einem Versicherten sämtliche Rechte für Mass-

nahmen der Nachfürsorge gewahrt, Ist es nicht Sache der IV, für solche Vorkehren aufzukommen.

Der Versicherte U. A. leidet infolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalls an Status nach vorderer und hinterer Kreuzbandläsion und medialer Seitenbandläsion am rechten Kniegelenk. Die Militärversicherung (MV) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Der Versicherte hat den Beruf eines Schriftenmalers erlernt, kann diese -hauptsächlich stehend ausgeübte -Tätigkeit indessen aus ärztlicher Sicht infolge seines Gesundheitsschadens nicht mehr weiterführen, weshalb er sich in kunstgewerblicher Richtung (Kunstmaler) fortbilden will.

Ein entsprechendes Gesuch um Umschulungsmassnahmen der IV wurde von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 20. Oktober 1977 als gegenstandslos abgeschrieben.

Die kantonale Rekursbehärde hiess durch Entscheid vom 24. Februar 1978 die vom Versicherten erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Kassenverfügung auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des prinzipiell bestehenden Umschulungsanspruchs an die Verwaltung zurück.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass dem Versicherten zur Zeit kein Anspruch auf Umschulung gegenüber der IV zustehe. Nachdem die MV ihre Leistungspflicht weder ganz noch teilweise abgelehnt habe, bestehe gegenwärtig keine Veranlassung, die IV zu Leistungen zu verpflichten.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Ist eine Person gleichzeitig bei der IV und der MV versichert, so muss Art. 44 Abs. 1

1. Satz IVG beachtet werden, wonach der Versicherte nur Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV hat, soweit sie nicht von der MV gewährt werden.

Laut Art. 39 Abs. 1 Bst. b MVG trifft die MV denn auch Massnahmen der Nachfürsorge,

84

insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt.

2. Im vorliegenden Fall macht das BSV geltend, laut einer Bestätigung der MV habe diese dem Versicherten mitgeteilt, sie sei nötigenfalls bereit, für die Kosten einer adäquaten Umschulung aufzukommen; die MV habe jedoch nichts mehr vorgekehrt, weil der Versicherte ihr gegenüber auf solche Leistungen verzichtet habe.

Unter diesen Umständen ist es Sache des Versicherten, zunächst bei der MV, welche ihm für die Zukunft sämtliche Rechte gewahrt hat, um Massnahmen der Nachfürsorge, insbesondere von Umschulung, zu ersuchen. Die IV hat daher nach den zutreffenden Feststellungen des BSV im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Umschulungsmassnahmen zu gewähren.

IV / Renten

Urteil des EVG vom 3. Juli 1978 1 Sa. 1. L.

Art. 54 Abs. 1 Bot. d iVG, Art. 75 Abs. 2 und 91 Abs. 1 IVV. Verfügungen, mit welchen Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen werden, sind zu begründen.

Der 1929 geborene Versicherte, verheiratet und Vater eines 1962 geborenen Sohnes, war seit 1952 bei einer Baufirma als Pflästerer und Maurer tätig und verdiente zuletzt 3374.60 Franken monatlich. Wegen Beschwerden im rechten Arm und in der rechten Hand musste er seine Arbeit Ende 1974 aufgeben, im November 1975 meldete er sich bei der IV zum Rentenbezug an. Am 5. Dezember 1975 diagnostizierte der Arzt ein Radialistunnelsyndrom rechts, Osteochondrose der ulnaren Ellbogengelenkfläche, Status nach Arthrotomie und Neurolyse des Nervus radialis. Der Versicherte sei vom Sommer 1974 bis Ende April 1975 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Mai 1975 bestehe eine 75prozentige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge setzte die 1V-Kommission den invaliditätsgrad mit Beschluss vom 24. Mai 1976 auf 75 Prozent fest. Mit unangefochtener Verfügung vom 1. Juli 1976 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1975 eine ganze einfache Invalidenrente nebst Zusatz- und Kinderrente zu.

Am 9. Juli 1976 teilte die Regionalstelle der 1V-Kommission mit, dass eine berufliche Eingliederung nicht durchgeführt werden könne. Der Versicherte sei zufolge seiner starken Behinderung nicht mehr vermittelbar. Die verbliebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 25 Prozent lasse sich angesichts des Umstandes, dass der Versicherte in Italien nur drei Primarschulklassen besucht habe, wirtschaftlich nicht verwerten. In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 10. September 1976 bemerkte der Arzt, dass eine Arbeit im Baugewerbe mit Sicherheit nicht mehr in Betracht komme. Hingegen dürfte eine vorwiegend linkshändige Arbeit denkbar sein, bei welcher die rechte Hand hauptsächlich für wenig kraftvolle und nicht differenzierte Haltefunktionen eingesetzt werden könne. Der Arzt schlug eine Beurteilung der Arbeitsmöglichkeiten durch einen Fachmann vor. Daraufhin beauftragte die Ausgleichskasse eine medizinische Abkiärungsstelle mit der entsprechenden Untersuchung (rechtskräftige Verfügung vom 9. Februar 1977). In seinem Bericht vom 23. Februar 1977 stellte der Chefarzt der Abklärungsstelle folgende Diagnose: Hypertonie und Linkshypertrophie

85

des Herzens; diskretes Lungenemphysem; Status nach Morbus Scheuermann, rechtskonvexe BWS- und linkskonvexe LWS-Skoliose mit reaktiver Spondylose; Status nach Arthrotomie des rechten Humeroulnargelenkes und Status nach Neurolyse des Nervus radialis. Der Arzt erwähnte, dass sich am rechten Arm keine neurologischen Ausfälle nachweisen liessen, weshalb lediglich eine Arthrose des Humeroulnargelenkes übrig bleibe. Dieser Gesundheitsschaden sei «mit einer 50prozentigen Arbeitsunfähigkeit bei weitem gut beurteilt«. In einem schweren Beruf sei der Versicherte nicht mehr voll leistungsfähig, hingegen könne ihm jeder leichtere Beruf, ebenso auch eine Umschulung zugemutet werden.

Am 21. März 1977 setzte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad revisionsweise auf 50 Prozent herab. Mit Verfügung vom 31. März 1977 und mit Wirkung ab 1. April 1977 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten anstelle der ganzen eine halbe 1V-Rente zu.

Der Versicherte reichte hiegegen Beschwerde ein und verwies auf das Schreiben seines Hausarztes, worin unter anderem gerügt wird, dass die Herabsetzung der Rente nicht begründet worden sei.

Mit Entscheid vom 30. Juni 1977 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Weil der Versicherte seit 1974 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, müsse bei der Invaliditätsbemessung auf den Arztbericht der Abklärungsstelle abgestellt werden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von bloss 50 Prozent.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Ausrichtung einer ganzen 1V-Rente ab 1. April 1977 beantragen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass es nicht angehe, anstelle des gesetzlich verankerten Einkommensvergleichs nur eine medizinisch-theoretische Invaliditätsschätzung vorzunehmen. Es treffe nicht zu, dass das mutmasslich erzielbare Erwerbseinkommen nicht zuverlässig festgestellt werden könne, würde er doch ohne Gesundheitsschaden im gleichen Rahmen wie bis 1974 weiterverdienen. Im übrigen leide er auch an Asthma. Da sich die theoretisch noch vorhandene Arbeitsfähigkeit praktisch nicht mehr in zumutbarer Weise ausnützen lasse, sei die Rente zu Unrecht herabgesetzt worden.

Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das BSV auf deren Abweisung.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:

1. Im Schreiben vom 6. April 1977, das der Beschwerde an die Vorinstanz beilag, beanstandete der Hausarzt des Versicherten, dass die Kasse die Rentenherabsetzung vorgenommen habe, «ohne ihr Vorgehen auch nur mit einem Buchstaben zu begründen«. In der Tat enthalten weder der Beschluss der 1V-Kommission noch die Verfügung der Ausgleichskasse eine Begründung. Eine solche ergibt sich vielmehr erst aus der Vernehmlassung der 1V-Kommission im vorinstanzllchen Verfahren.

Art. 91 Abs. 1 IVV schreibt vor, dass Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten eines Versicherten befunden wird, in die Form einer schriftlichen, von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung zu kleiden sind (vgl. auch Art. 128 Abs. 1 AHVV). Dass die Verfügung auch zu begründen sei, wird weder in der genannten noch in einer anderen Bestimmung im Bereiche des 1V-Rechts verlangt. Wohl sieht Art. 35 Abs. 1 VwVG vor, dass schriftliche Verfügungen zu begründen sind, doch gilt diese Norm nur für die Eidgenössische Ausgleichskasse und die Schweizerische Ausgleichskasse (vgl. Art. 62 AHVG und Art. 110 bis 113 AHVV, wonach diese Kassen vom Bundesrat errichtet werden und demnach als Amtsstellen des Bundes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten). Auf die Verbandsausgleichskassen, zu denen die im vorliegenden Verfahren beteiligte Ausgleichskasse

86

zu zählen ist, und auf die kantonalen Ausgleichskassen findet Art. 35 Abs. 1 VwVG hingegen keine Anwendung, da es sich bei ihnen nicht um Bundesverwaltungsbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 3 Bst. a VwVG).

Es entspricht indessen allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann er sich oftmals kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen (BGE 101 la 49 Erwägung 3, 98 la 464 Erwägung 5a). Er vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren. Mit Recht ordnete deshalb das BSV - gestützt auf sein Weisungsrecht nach Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG - in Rz 198f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, gültig ab 1.April 1964, an, dass Verfügungen, mit welchen Leistungen ganz oder zum Teil abgelehnt werden, in knapper Form begründet werden müssen. Diese Regel hat auch dann Gültigkeit, wenn eine bislang gewährte Leistung ganz oder teilweise entzogen wird. Nachdem jedoch dem Beschwerdeführer die Begründung der angefochtenen Kassenverfügung im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gelangte und er im vorliegenden Verfahren dazu Stellung nehmen konnte, darf der formelle Mangel der fehlenden Begründung der Kassenverfügung als geheilt gelten.

2a. Der vorinstanzliche Entscheid enthält eine zutreffende Darstellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente nach Art. 28 IVG. Zutreffend wird auch darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise das sogenannte ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbliehen Situation festzusetzen ist, wenn sich bei der Ermittlung der massgebenden hypothetischen Erwerbseinkommen erhebliche Schwierigkeiten ergeben und deswegen der ordentliche Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG nicht vorgenommen werden kann.

b. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit, so ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV).

3. Die Vorinstanz vertritt in ihrem Entscheid die Auffassung, dass für die Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers auf die medizinischen Berichte abgestellt werden müsse, weil die Erwerbstätigkeit Ende 1974 aufgegeben und danach nicht wieder aufgenommen worden sei. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass auch in einem solchen Fall nicht einfach die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit übernommen werden darf. Es ist vielmehr auch hier nach Möglichkeit der ordentliche Einkommensvergleich durchzuführen oder allenfalls ausnahmsweise das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden. Die ärztlichen Berichte sind wohl wichtige Grundlagen für die Beurteilung des Ge-

87

sundheitszustandes, der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit weiterer Arbeitsleistungen. Doch entscheidend für die von der Verwaltung oder - im Beschwerdefall - vom Richter vorzunehmende Invaliditätsbemessung sind nicht medizinisch-theoretische Überlegungen, sondern erwerbliche Gesichtspunkte.

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass er auch an Asthma leide. Anhaltspunkte dafür enthalten jedoch weder der ärztliche Zwischenbericht vom 10. September 1976 noch der Bericht des Chefarztes der Abklärungsstelle vom 23. Februar 1976, weshalb angenommen werden muss, dass dieses Leiden, insoweit es überhaupt besteht, für die Arbeitsfähigkeit ohne praktische Bedeutung ist.

In ihrem Bericht vom 9. Juli 1976 hielt die IV-Regionalstelle dafür, dass eine berufliche Eingliederung angesichts der körperlichen Behinderung und der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Ähnliche Bedenken äusserte auch der Arzt, der aber gleichwohl eine Untersuchung der Eingliederungsmöglichkeiten vorschlug. Diese erfolgte in der arbeitsmedizinischen Abklärungsstelle. Deren Chefarzt erstattete darüber am 23. Februar 1977 einen ausführlichen Bericht und kam darin zum Schluss, dass die allein massgebliche Arthrose des Humeroulnargelenkes die Arbeitsfähigkeit höchstens zu 50 Prozent beeinträchtigte. Auf welche Tätigkeiten sich diese Schätzung bezog, sagte der Arzt nicht. Er erwähnte bloss, dass der Beschwerdeführer «in einem schweren Beruf nicht mehr voll leistungsfähig« sei. Ebensowenig äusserte er sich dazu, welche konkreten Arbeiten dem Beschwerdeführer künftig noch zugemutet werden könnten und gegebenenfalls in welchem Umfang. Der Chefarzt begnügte sich diesbezüglich mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer sei «jeder leichtere Beruf zumutbar, ebenso eine Umschulung«. Die 1V-Kommission stützte sich in der Folge ausschliesslich auf die Schlussfolgerungen dieses Arztes. Ob sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich überhaupt verwerten lässt und welches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer allenfalls zu erzielen vermöchte, klärte die 1V-Kommission nicht ab. Dazu hätte sie sich aber angesichts der recht theoretischen Bemerkungen des Arztes veranlasst sehen sollen. Hinzu kommt, dass die IV-Regionalstelle nur rund ein halbes Jahr zuvor die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung verneint hatte. Der Tatbestand ist demnach im vorliegenden Fall ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Zunächst wird sie abzuklären haben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Danach wird der Invaliditätsgrad neu zu bemessen und je nach Ergebnis dem Beschwerdeführer die ganze Rente zu belassen oder eine Herabsetzung oder gar eine Aufhebung zu beschliessen sein.

Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (in der seit dem 1. Januar 1977 gültigen Fassung) bestimmt, dass die Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des Monats an wirkt, der der Zustellung der Verfügung folgt.

Die Ausgleichskasse erliess ihre Herabsetzungsverfügung am 31. März 1977. Wann die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte, ist aus den Akten nicht zu ersehen. Es ist indessen sehr unwahrscheinlich, dass dies noch am 31. März 1977 geschah. Da die Kopie der Verfügung bei der 1V-Kommission am 1. April 1977 eintraf, muss angenommen werden, dass auch dem Beschwerdeführer die Verfügung erst an diesem Tag zugestellt wurde. Daraus folgt, dass ihm für den Monat April 1977 in jedem Fall

- d. h. unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Abklärungen - eine ganze 1V-Rente auszurichten ist.

88

Von Monat zu Monat

In Bern ist am 21. Februar ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit Norwegen unterzeichnet worden. Es schliesst eine empfindliche Lücke, bestand doch bisher mit diesem Staat, der wie die Schweiz Mitglied der EFTA ist, noch keine vertragliche Regelung der Sozialversicherungsfragen. Der Vertrag beruht, wie die Abkommen mit anderen Staaten, auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Bürger beider Länder. Sein Anwendungsbereich umfasst auf schweizerischer Seite die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Nichtbetriebsunfälle und Berufskrankheiten und auf norwegischer Seite die entsprechenden Versicherungszweige. Er erleichtert ferner den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates. Das Abkommen regelt auch die Auslandszahlung von Renten. Es wird nach Abschluss der in den beiden Staaten vorgesehenen parlamentarischen Genehmigungsverfahren in Kraft treten.

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten am 21. Februar ein Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden Über Soziale Sicherheit zur Genehmigung unterbreitet. Das neue Vertragswerk beruht auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder und wird nach seinem Inkrafttreten das bisherige Abkommen über Sozialversicherung aus dem Jahre 1954 ersetzen. Der Anwendungsbereich umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten; ferner wird der Obertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates erleichtert. Der Vertrag regelt auch die Auslandszahlung von Renten.

Unter dem Vorsitze von Dr. Bühlmann hielt der Verwaltungsrat des AIIV-Ausgleichsf onds am 28. Februar eine ordentliche Sitzung ab. Es war dies zugleich die hundertste Sitzung des Verwaltungsrates seit Bestehen des Ausgleichsfonds. Der Vorsitzende gedachte des Ende 1978 verstorbenen Mitgliedes Nationalrat Josef Diethelm und würdigte dessen Verdienste. Nebst

März 197985

89

der Behandlung von laufenden Geschäften nahm der Verwaltungsrat Kenntnis vom Tresorerievoranschlag für das Jahr 1979, welcher wiederum einen Ausgabenüberschuss AHV/IV vorsieht. Ferner genehmigte er den Bericht des geschäftsführenden Sekretärs mit den Rechnungsergebnissen der AHV/ IV/EO für das Jahr 1978. (s. unten).

Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds nahm an seiner Sitzung vom 28. Februar Kenntnis von den Rechnungsergebnissen 1978 der drei Sozialwerke. Die summarischen Ergebnisse lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichszahlen 1977):

411V

Einnahmen 9 487 ( 9 044) Min

Ausgaben 9 921 ( 9 686) Mio

Fehlbetrag 434 ( 642) Min

Kapitalstand am Jahresende 9 715 (10 149) Min

Iv

Einnahmen 1 893 ( 1 834) Mb

Ausgaben 1 963 ( 1 919) Mio

Fehlbetrag 70 ( 85) Mio

Kapitalstand am Jahresende —259 (-189) Min

EO

Einnahmen 566 ( 547) Min

Ausgaben 467 ( 486) Min

Überschuss 99 ( 61) Mio

Kapitalstand am Jahresende 651 ( 552) Mio

In diesen Ergebnissen kommt die neunte AHV-Revision einzig mit der Erhöhung des Bundesbeitrages von 9 auf 11 Prozent der AHV-Ausgaben zum Ausdruck. Die übrigen Revisionspunkte, welche die finanzielle Konsolidierung der Al-IV bezwecken, sind am 1. Januar 1979 in Kraft getreten oder werden erst bei der nächsten Rentenerhöhung wirksam.

Das Vermögen der drei Sozialwerke stellte sich per Ende 1978 auf 10 107 Min Franken. Davon waren 7 028 Mio Franken in den festen Anlagen plaziert. Die Veröffentlichung und Erläuterung der detaillierten Jahresergebnisse der einzelnen Sozialwerke erfolgt nach Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen durch den Bundesrat.

90

Verhinderung von ungerechtfertigten Leistungskumulationen zwischen AHV/IV und anderen Sozialversicherungen

In der ZAK vom Februar 1979 (S. 54) wurden die Leistungskumulationen im internen Bereich der AHV/IV behandelt. Die nachfolgenden Ausführungen sind den Problemen gewidmet, die entstehen können, wenn Leistungen der AHV/IV mit solchen anderer Sozialversicherungszweige zusammenfallen.

1. Überentschädigungen durch Leistungskumulation

Nicht selten müssen in einem Versicherungsfall neben Al-IV oder 1V auch andere Sozialversicherungen, wie die Unfallversicherung (SUVA), Militärversicherung (MV) oder Krankenversicherung (KV) Leistungen erbringen. So kann ein Todesfall Hinterlassenenrenten der AHV und der SUVA oder der MV auslösen, oder ein Körperschaden gibt Anspruch auf medizinische Leistungen der IV und der KV. Bleiben solche Ansprüche unabhängig voneinander bestehen, so liegt eine Leistungskumulation vor. Sie ist an sich nicht von vornherein abzulehnen, sondern kann mi Gegenteil eine notwendige oder begrüssenswerte Erhöhung der sozialen Leistung bringen, wenn durch sie ein Schaden überhaupt erst in seiner vollen Höhe gedeckt wird oder eine minimale Entschädigung, die sich am Existenzbedarf ausrichtet, gesichert werden soll.'

Unerwünscht ist die Leistungskumulation hingegen, wenn sie zu einer Uberentschädigung führt, der Berechtigte also besser situiert ist, als wenn kein Schadensereignis eingetreten wäre. Mag die Überentschädigung beim Zusammentreffen von Leistungen mehrerer privater Personenversicherungen noch hinzunehmen sein, so ist sie in der Sozialversicherung jedenfalls abzulehnen. Allerdings ist die «Überentschädigung» kein klar definierter Begriff, der für die Kürzung bei Leistungskumulationen als allgemeingültige Abgrenzung verwendet werden könnte. In der AHV/IV/EO werden die

In der Regel sind die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungen so bemessen, dass sie für sich allein nicht zur Uberentschödigung führen können (wenn man einmal davon absehen will, dass beispielsweise in der AHV die Rente das frühere Einkommen übersteigen kann, wenn jemand ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als 6 300 Franken hatte).

91

einzelnen Tatbestände, die beim Zusammenfallen verschiedener Leistungen eine Kürzung notwendig machen, klar definiert. Sehen Gesetz oder Vollzugsvorschriften nicht ausdrücklich die Kürzung oder den Wegfall einer bestimmten Leistung vor, so besteht ein vollumfänglicher Anspruch.

Das Problem der Uberentschädigung war in den Anfängen der AHV angesichts der Höhe der damaligen Leistungen noch von untergeordneter Bedeutung, obwohl bereits in der Botschaft zum AHVG (BBl 1946 II 445) gewarnt wurde: «Der Ausbau der Sozialversicherung darf in keinem Fall dazu führen, dass jemand durch ein an sich unerfreuliches Ereignis wirtschaftlich profitieren und dadurch geradezu in Versuchung geführt werden kann, dieses Ereignis herbeizuführen oder doch wenigstens herbeizuwünschen.»2 Es verdient aber im Blick auf den enormen Aufschwung Beachtung, den die Sozialversicherung seither genommen hat. Nicht nur kam mit der IV ein neuer Versicherungszweig hinzu, die Leistungen wurden auch ausgebaut und nahmen, vor allem seit der achten AHV-Revision ab 1. Januar 1973, betragsmässig erheblich zu.3 Mit der Einführung des Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung (A1V) auf den 1. April 1977 wurde der Kumulationsbereich noch vergrössert.

2. Vorschriften zur Leistungskumulation und Überentschädigung

Allgemeines

Die Vorschriften der AHV/IV gehen im allgemeinen davon aus, dass dort, wo ein Leistungsanspruch besteht, die Leistungen der AHV/IV als Basisleistungen ungekürzt auszurichten sind. In der Praxis beschränkt sich das Problem für die Durchführungsorgane der AHV/IV mithin darauf zu erkennen, wo ein an sich gegebener Anspruch auf Leistungen der IV entfällt (die AHV kennt keine solchen Tatbestände), weil ein anderer Sozialversicherungszweig -in Betracht kommen SUVA und MV -Leistungen

1950 lag die einfache Altersrente beispielsweise zwischen 40 und 125 Franken im Monat.

Gegenwärtig beträgt die einfache Altersrente als Vollrente mindestens 525 und höchstens 1 050 Franken im Monat. Bei Vorbereitung der achten AHV-Revision sah man die Gefahr von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Renten der AHV oder IV allein und führte eine entsprechende Kürzungsregelung ein (Art. 41 AHVG), die sich inzwischen teilweise als zu wenig wirksam erwiesen hatte und im Zuge der neunten AHV-Revision verbessert wurde.

Eip

92

erbringt. Ferner muss darauf geachtet werden, dass der Versicherte nicht Opfer eines negativen Kompetenzkonfliktes wird, d. h. es ist durch Herstellung und Aufrechterhaltung guter Kontakte der Sozialversicherungszweige untereinander zu verhindern, dass der Versicherte überhaupt keine Leistungen erhält, obwohl er sie von einer Seite erhalten sollte.

Besondere Probleme zeigten sich im Verhältnis der IV und der A1V zueinander. Abgrenzung für die wechselseitige Leistungspflicht bildet die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten; fehlt sie, so scheiden Leistungen der AlV aus. Artikel 16 Absatz 5 der neuen Verordnung über die AlV vom 14. März 1977 trägt dem Rechnung, indem er bestimmt, dass Bezüger einer ganzen 1V-Rente sowie Behinderte, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben, als nicht vermittlungsfähig gelten. Betrachtet die IV hingegen den Versicherten als eingliederungsfähig und richtet ihm daher keine oder nur eine halbe Rente aus, so gilt er in der Regel auch als vermittlungsfähig (Art. 16 Abs. 3 AlVV). Verliert der Bezüger einer halben TV-Rente also beispielsweise seinen Arbeitsplatz, so kann eine Kumulation von AlV-Taggeld mit der 1V-Rente eintreten. Eine Überentschädigung ist aber ausgeschlossen, weil das Taggeld der AlV 85 Prozent des versicherten Verdienstes - hier also die Hälfte oder weniger - nicht übersteigt.

Schwierigkeiten hatte hingegen bei Einsetzen der Rezession die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit bereitet, da sie unter dem Gesichtspunkt der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 Abs. 4 AlVV) vorzunehmen ist. Wurde der noch teilarbeitsfähige Behinderte entlassen oder fand von vornherein keine Beschäftigung, sah die IV dies als rezessionsbedingte Entlassung an, die bei fortbestehender Vermittlungsfähigkeit Leistungen der AlV auslösen sollte, während die A1V mit gewissem Recht darauf hinwies, dass für die Entlassung letztlich die Invalidität des Versicherten ausschlaggebend sei, er unter den herrschenden Verhältnissen also gar nicht mehr als vermittlungsfähig angesehen werden könne. Um die Behinderten hier vor Leistungseinbussen zu schützen, wurde bekanntlich eine Arbeitsgruppe vom BIGA eingesetzt, die die Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt verbessern und die Koordination zwischen AlV und IV vervollständigen sollte. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die gewonnenen Erkenntnisse in Zusammenarbeit mit dem BIGA in einem Kreisschreiben vom 23. August 1978 über das Zusammenwirken der IV mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen zusammengefasst. Kernpunkt ist, dass die TV-Kommissionen künftig Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nur in dem Umfang annehmen dürfen, wie es auch das kantonale Arbeitsamt tut. Bei Meinungsverschiedenheiten wenden sich die Beteiligten an das

Me

93

Bundesamt, das eine Klärung anstrebt und die Durchführungsstellen dann orientiert.

Administrativ ist mit der Neuerung in Artikel 20 Absatz 2 AHVG anlässlich der neunten AHV-Revision für SUVA, MV oder KV eine Vereinfachung bei ihren Rückforderungen eingetreten. Diese Rückforderungen entstehen vornehmlich beim Zusammenfallen mit Renten der IV, die nicht zuletzt wegen der 360tägigen Wartezeit in der Regel später als die der SUVA oder MV zu fliessen beginnen. Diese Versicherungen können deshalb allfällige Überentschädigungen erst im Nachhinein ermitteln und müssen diese dann rückwirkend vom Versicherten zurückfordern. Da die IV in derartigen Fällen regelmässig gegenüber dem Versicherten grössere Nachzahlungen zu erbringen hat, lag es nahe, diese mit der Rückforderung der SUVA oder anderer Sozialversicherungen zu verrechnen. Das Bundesamt hatte im Kreisschreiben vom 6. April 1977 das Verfahren hierfür bereits geordnet, soweit es um SUVA und MV geht. Der Erlass entsprechender Weisungen für die Verrechnung mit Krankengeldrückforderungen steht bevor (vgl. RSKV Nr. 5/6, 1978, Seite 253).

Die Vorschriften

Die folgende Übersicht stellt dar, inwieweit sich Vorschriften im Bereich der AHV/IV sowie der SUVA, MV, KV und AlV mit der Koordination 'von Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige befassen.

AHVG Artikel 48

sieht die Kürzung von Renten der SUVA oder MV vor, soweit sie zusammen mit Alters- oder Hmterlassenenrenten den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen.4

AHVV Artikel 66quater

regelt die Durchführung, insbesondere die Ermittlung des entgangenen mutmasslichen Verdienstes und die Grenzen der Kürzung.

AHVG Artikel 48b1s

ist durch die neunte AHV-Revision eingefügt worden und ermächtigt seit dem 1. Januar 1979 den Bundesrat, das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen zu ordnen und ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Uberentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen zu

Artikel 20 Absatz 2 AHVG ermöglicht die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV mit aus diesen Kürzungen entstehenden Rückforderungen der SUVA oder der MV.

mg

94

erlassen. Die Vorschrift soll es ermöglichen, allfällige Lücken im System der Verhinderung von Uberentschädigungen rasch zu schliessen. Von der Delegation wurde noch kein Gebrauch gemacht.

1 V Artikel 44

bestimmt, dass Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV nur soweit besteht, als sie nicht von den anderen Versicherungen gewährt werden. Steht einem Versicherten Krankengeld der SUVA oder MV oder eine Rente der letzteren zu, so hat er keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.

1 V Artikel 45

entspricht inhaltlich Artikel 48 AHVG und regelt das Zusammenfallen von SUVA- und MV-Renten mit solchen der IV.

JVV Artikel 39bis

regelt die Durchführung entsprechend Artikel 66quater AHVV.

/ VG Artikel 45bis

enthält im Blick auf die 1V die gleiche Ermächtigung wie Artikel 48bis AHVG, mit dem er gleichzeitig in Kraft trat.

KUVG Artikel 26

bestimmt, dass dem Versicherten aus der KV kein Gewinn erwachsen darf. Hat die IV Geldleistungen zu erbringen, so ist das Krankengeld nur soweit u gewähren, als dem Versicherten dadurch unter Berücksichtigung der 1V-Leistung kein Gewinn erwächst.

VO III über die KV Artikel 16

umschreibt den Versicherungsgewinn. Er umfasst Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpflegekosten und anderer krankheitsbedingter, nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen.

VO III über die KV Artikel 17

bestimmt, dass die KV von der Pflicht zur Übernahme von Krankenpflegeleistungen entbunden ist, soweit diese zu Lasten der IV gehen.

KUVG Artikel 74

sieht vor, dass das Krankengeld der SUVA den durch Leistungen der IV nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht überschreiten darf. Die Bestimmung gilt sowohl für Taggelder wie Renten der IV. Sie hat für das Taggeld der IV untergeordnete Bedeutung, da dieses gemäss Artikel 44 Absatz 2 IVG grundsätzlich entfällt, wenn die SUVA Krankengeld leistet;

95

es wird lediglich ausnahmsweise gewährt, wenn die SUVA das Krankengeld gemäss Artikel 91 KUVG kürzt, weil die Arbeitsunfähigkeit nur teilweise Folge eines versicherten Unfalls ist. Das Taggeld der IV wird hier im Betrag ausgerichtet, um den es das gekürzte Krankengeld der SUVA übersteigt. Grössere Bedeutung hat die Bestimmung beim Zusammenfallen von IV-Renten und Krankengeld der SUVA.

Das WG

enthält keine Kumulationsbestimmung im Blick auf Leistungen der AHV und IV, weil die entsprechenden Vorschriften im AHVG bzw. IVG aufgenommen sind (s. o.).

In der AiV

wird in Artikel 11 der Übergangsordnung gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 bestimmt, dass Altersrentner keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Gleiches gilt nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die A1V vom 14. März 1977 für Personen, die im Genuss von Hinterlassenenrenten oder Invalidenrenten der AHV/IV stehen, sofern ihre Vermittlungsbereitschaft dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

Es ist hier nicht der Ort, näher darauf einzugehen, ob alle diese gesetzlichen Vorschriften die Leistungsabgrenzung durchwegs befriedigend regeln. Verschiedene Änderungen sind in Aussicht genommen, insbesondere enthält das in parlamentarischer Beratung stehende UVG Neuerungen.

3. Übersicht über die Regelung beim Zusammenfallen von Leistungen

Dargestellt werden die Bereiche Sachleistungen, Taggelder und Renten. Dabei werden nur gleichartige Leistungsbereiche einander gegenübergestellt.

Sachleistungen

IV / AHV SUVA 1. Medizinische Keine Kumulation; Massnahmen Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV besteht nur soweit, als diese nicht von der SUVA gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 IVG). Die IV vergütet der SUVA

96

IV / AHV

die Kosten für medizinische Massnahmen bis zum Betrage, den sie selbst hätte aufwenden müssen (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 IVG)

Berufliche Keine Kumulation;

Massnahmen die SUVA gewährt keine beruf-

lichen Massnahmen

Hilfsmittel Keine Kumulation;

AHV/IV Anspruch besteht in der AHV/IV

nur, soweit die SUVA nicht bereits Leistungen erbracht hat

MV 1. Medizinische Keine Kumulation;

Massnahmen Regelung wie beim Zusammen-

fallen mit medizinischen Massnahmen der SUVA (Art. 44 Abs. 1 IVG)

Berufliche Keine Kumulation.

Massnahmen Die MV gewährt auch berufliche

Massnahmen (Art. 39 Abs. 1 Bst. b MVG). Steht ihre Leistungspflicht fest, so gilt Artikel 44 Absatz 1 IVG, d. h. dass die IV nur noch subsidiär zum Zuge kommt, also die von der MV nicht gewährten Massnahmen übernimmt.

Hilfsmittel Keine Kumulation;

AHV/IV Regelung wie bei Hilfsmitteln der

SUVA (Art. 44 Abs. 1 IVG)

KV 1. Medizinische Keine Kumulation.

Massnahmen Soweit die Krankenpflegeleistun-

gen zu Lasten der IV gehen, ist die KV gemäss Artikel 17 Absatz 1 der VO III über die KV von der Pflicht zur Obernahme dieser Leistungen befreit. Hat sie dennoch Leistungen erbracht, so steht ihr ein Rückerstattungsanspruch gegen die IV gemäss Artikel 88quinquies IVV zu. Die an sich klare Regelung kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten,

97

IV/AHV

wenn strittig ist, ob die IV leistungspflichtig ist.

Eerufliche Keine Kumulation.

Massnahmen Keine beruflichen Massnahmen der KV

Hilfsmittel Keine Kumulation

AlV Keine Kumulationen, da die AIV

keine der Leistungen gemäss Ziffer 1-3 für Invalide erbringt

Renten und Taggelder bzw. Krankengelder

Renten (AHV/IV) Taggelder (IV)

-

SUVA IV: Kumulation. Kumulation.

Renten Die Rente der SUVA wird ge- Es besteht keine gesetzliche Kür-

kürzt, soweit sie zusammen mit zungsregelung

der Rente der IV den entgange-

nen mutmasslichen Jahresver-

dienst übersteigt (Art. 45 Abs. 1

IVG)

AHV: Kumulation,

Regelung wie bei 1V-Rente

Krankengeld IV: Kumulation. Keine Kumulation.

Das Krankengeld wird gekürzt, Der Anspruch auf Taggeld entsoweit es zusammen mit der IV- fällt, solange ein Krankengeld der Rente den entgehenden Ver- SUVA bezogen wird (Art. 44 dienst überschreitet (Art. 74 Abs. 2 IVG)

Abs. 3 KUVG) Ausnahme:

Hat die SUVA das Krankengeld gemäss Artikel 91 KUVG gekürzt, so wird das Taggeld aus-AHN: Kumulation (Art. 74 gerichtet, soweit es das gekürzte Abs. 3 KUVG nicht anwendbar) Krankengeld übersteigt

MV IV/AHV: Kumulation. 1. Keine Kumulation.

Renten Grundsätzlich gleiche Kürzungs- Der Anspruch auf Taggeld ent-

regelung wie bei Kumulation mit fällt, wenn die MV für die Renten der SUVA Dauer ihrer Eingliederungsmassnahmen eine Rente ausrichtet (Art. 44 Abs. 2 IVG)

98

Renten (AHV/IV) Taggelder (IV)

2. Kumulation, wenn MV-Rente nicht für Eingliederung, sondern für Invalidität geleistet wird

Es besteht keine gesetzliche Kürzungsregelung

Krankengeld IV/AHV: Kumulation Keine Kumulation

Der Anspruch auf Taggeld entfällt, wenn die MV Krankengeld für die Dauer ihrer Eingliederungsmassnahmen leistet

Kumulation, wenn Krankengeld ohne Eingliederungsmassnahmen geleistet wird (Art. 20 Abs. 1 MVG verlangt nur Verdiensteinbusse durch Gesundheitsschädigung)

KV 1V: Kumulation. Kumulation.

Krankengeld Das Krankengeld wird gekürzt, Das Krankengeld wird gekürzt, soweit es zusammen mit der Ren- soweit es zusammen mit dem Tagte den Erwerbsausfall übersteigt geld den Erwerbsausfall über-(Art. 26 Abs. 3 KUVG / 16 VO steigt (Art. 26 Abs. 3 KUVG / III) 16 VO III)

AHV: Kumulation

A1V IV: Kumulation bei halber Rente Keine Kumulation, wenn die möglich, Rente und Taggeld je- Eingliederung den Versicherten doch auf Teilbeschäftigung bzw. vollständig daran hindert, einer nur hälftige Invalidität abge- Arbeit nachzugehen (keine Verstimmt. mittlungsfähigkeit)

Kumulation möglich, wenn der Versicherte wegen der Eingliederung nur zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist

Taggeld auf Teilbeschäftigung bzw. Teilinvalidität abgestimmt AHV:

- Altersrenten: Keine Kumula-

tion (Altersrentner haben ge-

mäss Art. 11 der Übergangs-

ordnung keinen Anspruch auf

ein Taggeld der A1V)

- Hinterlassenenrenten: Kumu-

lation

99

Die neue Teilrentenordnung

1. Die Grundzüge der Neuregelung

Im Mittelpunkt der neuen Teilrentenordnung steht der Übergang von bisher 25 auf neu 44 Rentenskalen (Art. 52 Abs. 1 AHVV). Weshalb gerade 44 Skalen? Weil diese Zahl der höchstmöglichen Anzahl von Beitragsjahren entspricht, die ein männlicher Versicherter nach Ablauf der «Einführungszeit» der AHV wird aufweisen können. Dies wird erst im Jahre 1992 der Fall sein, wenn Versicherte des Jahrganges 1927, deren Beitragspflicht mit der Einführung der AHV im Jahre 1948 einsetzte, das 65. Altersjahr vollenden und altersrentenberechtigt werden. Im Jahre 1992 wird somit die Übereinstimmung zwischen Beitragsdauer-Maximum und Nummer der Rentenskala hergestellt sein. Der Übergang auf 44 Rentenskalen ermöglicht eine wesentlich feinere Abstufung der Teilrenten und kommt damit einer genaueren Anwendung des schon bisher geltenden Pro-rata-temporis-Prinzips gleich. Die Einführung der neuen Teilrentenordnung liegt somit auf der Linie der bei der neunten AHV-Revision im Vordergrund stehenden Konsolidierungsmassnahmen.

Neben dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges (= Proratisierung) ist gemäss der unverändert gebliebenen Fassung von Artikel 38 Absatz 2 AHVG bei der Bemessung der Teilrente auch den eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze Rechnung zu tragen. Während die Anwendung dieser Regelung altrechtlich auf die Teilrenten der bisherigen Skalen 1-6 beschränkt blieb, wird diese Kürzungsregel nun grundsätzlich auf alle Teilrenten der neuen Skalen 1-43 ausgedehnt (Neufassung von Art. 52 Abs. 3 AHVV).

Neu und einschränkender geregelt wurde auch die Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung der Teilrenten (Art. 52bis AHVV). Demgegenüber werden künftig bei der Bestimmung der Rentenskala erstmals auch Beitragszeiten angerechnet, die der erwerbstätige Versicherte zurücklegte, bevor seine nichterwerbstätigen Jahrgänger der Beitragspflicht unterstanden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 52ter AHVV). Durch die Mitberücksichtigung solcher Beitragszeiten können allfällige spätere Lücken in der Beitragsdauer aufgefüllt oder im günstigsten Falle sogar geschlossen werden.

100

2. Die Änderungen im einzelnen

Verfeinerte Proratiserung (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVV)

Wie bereits einleitend erwähnt, gestattet der Übergang von 25 auf 44 Rentenskalen eine wesentlich verfeinerte und letztlich lineare Abstufung der Teilrenten. Die IntervalIbreite zwischen den einzelnen Rentenskalen wird nun unabhängig von der relativen Beitragsdauer und beträgt einheitlich einen Vierundvierzigstel bzw. 2,27 Prozent. Damit gehören die groben und differenzierten Sprungbreiten des bisherigen Teilrentensystems der Vergangenheit an. Jedem Intervall ist wie bis anhin ein Teilrentensatz zugeordnet. Die Vollrente der Skala 44 wird erst gewährt, wenn die relative Beitragsdauer mindestens 97,73 Prozent beträgt, d. h. wenn das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mehr als 97,72 (bisher 87,99) Prozent beträgt. Daraus wird ersichtlich, dass unter dem neuen Recht auch bei einer langen persönlichen Beitragsdauer schon eine kurze Beitragslücke zur Teilrente führt, wie das folgende Beispiel zeigt:

Beitragsdauer des Versicherten: 30 Jahre

Beitragsdauer des Jahrganges: 31 Jahre

30

Verhältnis: 100 x 96,77

31

Bei dieser Verhältniszahl ergibt sich gemäss Artikel 52 Absatz 1 AHVV die Teilrentenskala 43, vorbehältlich der weiteren Kürzung gemäss Artikel 52 Absatz 3, wovon nachstehend die Rede ist.

Kürzung der Teilrente (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV)

Bei der Bemessung der Teilrente sind auch die Veränderungen in den Beitragsansätzen mitzuberücksichtigen (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die dem gesetzgeberischen Auftrag entsprechende Vollzugsbestinimung (Art. 52 Abs. 3 AHVV) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1979 auf sämtliche Teilrenten ausgedehnt und sieht vor, dass diese gekürzt werden, sofern der durchschnittliche Beitragsansatz des Versicherten kleiner ist als derjenige seines Jahrganges. Bis 1972 entrichteten die Versicherten für die Basisrenten vergleichsweise niedrige Beiträge. Die mit der achten AHV-Revision bezweckte Existenzsicherung brachte eine merkliche Erhöhung der Beitragsansätze mit sich. Deshalb wird bei der Anwendung der neuen Kürzungsregel zwischen den Beitragsjahren vor und jenen ab 1973 unterschieden. Den beiden Beitragserhöhungen vom 1. Januar 1969 und vom 1. Juli

101

1975 wird nicht Rechnung getragen, da sie im Ausmass eher gering waren, ihre Auswirkungen auf die vorzunehmende Rentenkürzung klein und in keinem Verhältnis zum damit verbundenen administrativen Aufwand wären. Bei der Anwendung der Kürzungsregel wird daher von einem durchschnittlichen Beitragsansatz von 4 Prozent für die Jahre vor 1973 und von einem solchen von 7,8 Prozent für die Jahre ab 1973 ausgegangen (Art. 52 Abs. 4 AHVV).

Anhand eines Beispieles sei im folgenden die Kürzungsregel dargelegt:

Ein 1914 geborener Versicherter hat ab 1979 Anspruch auf eine Altersrente. Sein Jahrgang weist von 1948 bis und mit 1978 volle 31 Beitragsjahre auf. Der Versicherte weist dagegen lediglich 30 volle Beitragsjahre auf (Beitragslücke im Jahre 1973).

Proratisiert ergibt sich zunächst die Rentenskala 43 (s. Beispiel S. 98).

25x4+5x7,8

Durchschnittlicher Beitragsansatz des Versicherten: 4,63

30

Durchschnittlicher Beitragsansatz des Jahrganges: 25 x 4 + 6x7,8 = 4,73

31

Der durchschnittliche Beitragsansatz des Versicherten ist kleiner als jener seines Jahrganges, weshalb eine zusätzliche Kürzung vorzunehmen ist, indem die Verhältniszahl aus der Proratisierung (96,77) mit der Verhältniszahl der durchschnittlichen Beitragsansätze multipliziert wird:

4,63

96,77 x 94,72 Prozent, woraus sich die Rentenskala 42 ergibt.

'

Diese Darlegungen verdeutlichen, dass der zeitlichen Lage der Beitragszeiten bzw. der Beitragslücken entscheidende Bedeutung zukommt. Bevor daher die zutreffende und allenfalls gekürzte Teilrentenskala bestimmt werden kann, bedarf es der Ermittlung der Beitragsdauer des Versicherten vor und ab 1973. Erst diese Ausscheidung erlaubt den direkten Einstieg in den Skalenwähler, ohne dass die eben dargestellte, aufwendige Berechnung vorgenommen werden muss. Der Skalenwähler wurde dementsprechend neu konzipiert und der veränderten Rechtslage angepasst. Weil sich der durchschnittliche Beitragsansatz des Jahrganges jährlich erhöht, muss künftig auch der Skalenwähler für jedes Kalenderjahr neu ausgearbeitet werden. Damit wird auch deutlich, dass sich prognostische Berechnungen über die Höhe künftiger Rentenansprüche nicht mehr ohne weiteres vornehmen lassen. Bei Anfragen werden sich daher die Durchführungsorgane der AHV in der Regel mit «Momentaufnahmen» behelfen müssen, die den Berechnungsstand im Zeitpunkt der Fragestellung widerspiegeln.

102

Anrechnung von Beitragszeiten, die vor Eintritt des Jahrganges des Ver-

sicherten in die 1 eitragspf1icht zurückgelegt wurden

(Art 29bis Abs 1 2. Satz AHVG und Art. 52ter AHVV)

Bisher wurden Beitragszeiten, die ein Versicherter allenfalls schon vor Eintritt seines Jahrganges in die Beitragspflicht zurückgelegt hatte, selbst dann nicht angerechnet, wenn der Rentenanwärter nach dem 20. Altersjahr bis zum VersicF erungsfall weniger Beitragsjahre aufwies als sein Jahrgang und somit wegn der unvollständigen Beitragsdauer lediglich eine Teilrente beanspruc en konnte. Das EVG hat diese Regelung wiederholt als stossend bezeicl net (vgl. BGE 98 V 194 / ZAK 1973 S. 140) und eine Gesetzesänderur g vorgeschlagen. Artikel 29bis Absatz 1 AHVG wurde nun im Rahmen der neunten AHV-Revision in dem Sinne ergänzt, dass der Bundesrat die Anrechnung der vor Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegten Beitragszeiten zu regeln hat; diesem Auftrag ist er im neuen Artikel 5 iter AHVV nachgekommen. Die getroffene Lösung scheint auf den ersten Blick bestechend einfach: Beitragszeiten und Erwerbseinkommen aus Ji gendjahren des Versicherten werden gleichsam in später bestehende Beitragslücken «verpflanzt», die dadurch ganz oder teilweise geschlossen weiden. Für die praktische Durchführung dieser Regelung bedurfte es jed( ch einlässlicher Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben IV des BSV vom 10. November 1978 über die Durchführung der neunten AHV-Revision wf dem Gebiete der Renten / Berechnung und Festsetzung der neuen Renlen). Das von der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen herausg gebene Ermittlungs- und Berechnungsblatt musste entsprechend überarbeitet werden, und in Instruktionstagungen für die Rentenfachleute de: Ausgleichskassen wurde anhand von praktischen Beispielen auf die tiefgreifenden Neuerungen bei der Rentenberechnung hingewiesen. In de: Praxis stellen sich bei der Anwendung von Artikel 52ter AHVV vor alh m im Zusammenhang mit der ebenfalls neu eingeführten eintrittsabhängi en pauschalen Aufwertung, auf die in einem späteren Zeitpunkt nähe: eingetreten werden soll, verschiedene Fragen, die in den Verwaltungswei ;ungen einheitlich geregelt werden mussten.

Abschliessend ei noch darauf hingewiesen, dass die mit Artikel 52ter AHVV angestr bte Verbesserung lediglich bei Versicherten zum Tragen kommen wird, die nach 1927 geboren sind. Die 1927 und früher geborenen Versicherten wurden mit Inkrafttreten der AHV im Jahre 1948 beitragspflichtig, und s e können folglich gar keine anrechenbaren AHV-Jugendjahre aufweisen.

103

Anrechnung fehlender Beitragsjahre (sogenannte «Gratisjahre»)

(Art. 52bis AHVV)

Die verfeinerte Proratisierung hätte es an sich gestattet, auf die Anrechnung fehlender Beitragsjahre gänzlich zu verzichten. Nicht zuletzt, weil gerade in den Anfängen der AHV noch Beitragslücken aus den verschiedensten Gründen entstehen konnten, hat man die Möglichkeit, sogenannte «Gratisjahre» zu gewähren, beibehalten. Die Anrechnung solcher Jahre wurde jedoch ganz erheblich eingeschränkt. So weist denn auch Artikel 52bis AHVV gegenüber der bisherigen Regelung folgende Änderungen auf:

Der Versicherte muss mindestens 20 (bisher 15) anrechenbare Beitragsjahre aufweisen, um überhaupt der zusätzlichen Anrechnung eines Gratisjahres teilhaftig zu werden;

- es können höchstens noch zwei (bisher vier) zusätzliche Jahre ange-

rechnet werden;

fehlende Beitragsjahre können nur angerechnet werden für Beitragslücken in Zeiten, in denen der Versicherte beitragspflichtig war;

- fehlende Beitragsjahre können nur dann angerechnet werden, wenn

die Beitragslücke vor 1973 liegt.

Weist ein Versicherter nach Vollendung des 20. Altersjahres Beitragslücken auf, so geht die Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren der Anrechnung von sogenannten Gratisjahren vor (= Priorität der Jugendjahre). Diese Regelung ist nicht zuletzt auch deshalb angezeigt, weil bei der Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren auch die ihnen entsprechenden Einkommenssummen bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitberücksichtigt werden (Art. 51 Abs. 2 AHVV), wogegen bei den Gratisjahren ihrer Natur nach keine Einkommen vorliegen können.

3. Die Überführung der laufenden Renten in die neue Telirentenordnung

Im Zuge einer den ganzen Bestand von rund 1,2 Mio Renten umfassenden Umrechnungsaktion wurden von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf auf den 1. Januar 1979 sämtliche Voll- und Teilrenten alten Rechts in die dem neuen Teilrentensystem entsprechende Skaleneinteilung übergeführt. Vorbereitung und Durchführung dieser Operation setzten bereits im Frühjahr 1978 ein und bildeten ebenfalls Gegenstand einschlä-

104

giger Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben ha und hib vom 31. Mai bzw. 31. Juli 1978). Die verfeinerte und lineare Abstufung der neuen Teilrentenordnung und deren Erweiterung auf 44 Rentenskalen bringt es mit sich, dass sich bei den Monatsbeträgen der Renten Veränderungen ergeben können. Die bei jeder Rentenrevision beachtete Maxime, dass grundsätzlich keine neue Rente niedriger sein darf als die bisherige, wurde auch hei dieser Umrechnungsaktion eingehalten. Renten, die nach der Neuzuteilung der Rentenskala ein geringeres Monatsbetreffnis aufweisen, werden im bisherigen Betrag weitergewährt. Bei rund 100 000 Renten griff diese Besitzstandsgarantie Platz, während rund 40 000 Renten der unteren Teilrentenskalen auf den 1. Januar 1979 eine Verbesserung erfuhren.

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Neuregelungen über die Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten (Art. 52ter AHVV) sowie über die anrechenbaren fehlenden Beitragsjahre (Art. 52bis AHVV nur für die nach dem 31. Dezember 1978 erstmals entstehenden neuen Renten Anwendung finden (UeBest. AHVV Bst. b und c).

Familienzulagen in der Uhren-, Maschinen- und Metallindustrie sowie in der Basler chemischen Industrie

Die kantonalen Gesetze über Familienzulagen an Arbeitnehmer setzen nur Mindestleistungen fest und stellen es den Ausgleichskassen frei, höhere sowie andere Arten von Zulagen auszurichten. Verschiedene Ausgleichskassen haben davon Gebrauch gemacht. So richtet insbesondere die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie im Vergleich zu einigen kantonalen Regelungen höhere Kinderzulagen aus und gewährt zudem Haushaltungs-, Geburts- und Ausbildungszulagen.

Im übrigen sind in einigen Kantonen (Appenzell A.Rh., Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern, Schaffhausen und Zürich) die Arbeitgeber, die einem vom Regierungsrat anerkannten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen, wenn der Gesamtarbeitsvertrag die Gewährung von Kinderzulagen vorsieht, die den gesetzlichen Mindestansätzen entsprechen. Zahlreiche Arbeitgeber, die von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen sind, gehören den Branchen der Maschinen- und der chemischen Industrie an. Aus diesem Grund ist es

105

interessant, den Inhalt dieser Gesamtarbeitsverträge bezüglich der Familienzulagen zu kennen.

Familienzulagen in der Uhrenindustrie

1. Familienzulagen

Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt 70 Franken je Kind und Monat. Sie wird in der Regel bis zur Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts gewährt. Für Kinder, die wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, beträgt die Grenze 20 Jahre. Ferner besteht Anspruch auf Zulagen für Kinder unter 18 Jahren, die nicht in Ausbildung begriffen sind, sofern ihr Bar- und Naturallohn 520 Franken im Monat oder 240 Franken in 14 Tagen nicht übersteigt.

A usbildungszulagen

Für Kinder, welche nach Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts einem Studium obliegen oder eine Berufslehre absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage von 90 Franken im Monat bis zum erfüllten 25. Altersjahr. Die Zulage wird bis zum erfüllten 20. Altersjahr ohne Rücksicht auf ein allfälliges Einkommen des Kindes gewährt. Für Kinder über 20 Jahre, deren Bar- oder Naturallohn 650 Franken im Monat regelmässig übersteigt, entfällt die Zulage. Gelegentliche Einkünfte oder Einkünfte, die in einem Praktikum im Rahmen der Ausbildung erzielt werden, bleiben unberücksichtigt.

Haushaltungszulage

Die Haushaltungszulage beträgt 60 Franken im Monat.

Geburtszulage

Die Geburtszulage beträgt 400 Franken.

2. Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer, die mit ihrer Familie oder ihren Kindern in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Dasselbe gilt für die Grenzgänger, sofern nicht eine ausländische Kasse bereits Zulagen ausrichtet.

Ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnen, haben für ihre ehelichen und Adoptivkinder bis zum erfüllten 15. Altersjahr Anspruch auf eine Zulage von 70 Franken im Monat. Hingegen steht

106

ihnen kein Anspruch auf Ausbildungszulagen zu. Ausländische Arbeitnehmer, deren Ehefrau im Ausland wohnt, können ebenfalls Geburtszulagen beanspruchen, sofern nicht eine ausländische Kasse diese Zulage auszurichten hat.

Verhältnis zu den kantonalen Gesetzen

Die Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen werden nach Massgabe der Vorschriften der kantonalen Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer gewährt. Massgebend sind jedoch die statutarischen Bestimmungen der Familienausgleichskasse (FAK), wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger sind als diejenigen der kantonalen Gesetze. Falls für das gleiche Kind bereits eine Zulage aufgrund einer Regelung des öffentlichen oder privaten Rechts beansprucht werden kann, so besteht kein Anspruch auf Zulagen gemäss den Statuten der FAK.

Finanzierung

Die Aufwendungen für die Zulagen werden durch Beiträg der Arbeitgeber gedeckt. Zurzeit beträgt der Beitrag 3,1 Prozent der massgebenden Lohnsumme im Sinne der AHV, wobei diese aber auf 48 000 Franken im Jahr begrenzt ist.

Familienzulagen in der Maschinen- und Metallindustrie

Geltungsbereich

Der neue Gesamtarbeitsvertrag, im Juli 1978 in Kraft getreten, ist in den Kantonen anwendbar, in welchen keine weitergehenden gesetzlichen Regelungen zwingend gelten. Bei gleichwertigen gesetzlichen Regelungen bemühen sich die Vertragsparteien darum, von den betreffenden Kantonen die Anerkennung der vertraglichen Regelung zu erlangen.

Kinderzulagen

Die monatliche Kinderzulage ist auf 70 Franken je Kind festgelegt.

Der Revision des Kindesrechts Rechnung tragend, besteht ein Anspruch auf Kinderzulagen

- für die in einem Kindsverhältnis zum Arbeitnehmer stehenden Kinder,

- für die angenommenen Kinder,

für die Stiefkinder,

- für die Pflegekinder, die der Arbeitnehmer dauernd und unentgeltlich

zur Pflege und Erziehung bei sich aufgenommen hat,

107

-nach Ermessen des Arbeitgebers für andere Kinder, für welche der

Arbeitnehmer eine gesetzliche oder sittliche Unterstützungspflicht dauernd erfüllt.

Anspruchskonkurrenz

Die alte Regelung sah bei Anspruchskonkurrenz das Unterhaltsprinzip vor; danach stand der Anspruch auf Zulagen für Kinder unverheirateter Eltern sowie für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe jener Person zu, die für den Unterhalt des Kindes aufkam. Demgegenüber folgt nun der neue Gesamtarbeitsvertrag dem Obhutsprinzip, wonach die Kinderzulagen in der Regel demjenigen Elternteil zustehen, unter dessen Obhut das Kind sich befindet.

Dauer des Anspruchs

Bei Abwesenheit vom Betrieb ohne Auflösung oder völlige Suspendierung des Arbeitsverhältnisses, sei es infolge von Unfall, Krankheit, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit, wird die Kinderzulage gleichwohl weiterhin ausgerichtet, insgesamt bis zur Höchstdauer von 6 Monaten im Kalenderjahr.

Familienzulagen in der Basler chemischen Industrie

Ein neuer Gesamtarbeitsvertrag für die Basler chemische Industrie trat am 1. Januar 1978 in Kraft.

Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt pro Monat:

- für die Jahre 1978 und 1979:

110 Franken für das erste Kind,

90 Franken für das zweite Kind,

80 Franken für jedes folgende Kind;

-abl. Januar 198O:

120 Franken für das erste Kind,

100 Franken für jedes folgende Kind.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des baselstädtischen Gesetzes über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer.

llaushaltungszulage

Die Haushaltungszulage beträgt 50 Franken pro Monat.

108

Revision der Familienzulagen in der Landwirtschaft

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, ein Vernehmiassungsverfahren zur Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern bei den Kantonen, den Parteien und den interessierten Organisationen durchzuführen.

Vorgeschichte

Seit der letzten Revision des Gesetzes auf den 1. April 1974 wurden in den eidgenössischen Räten mehrere Vorstösse eingereicht, die eine Gesetzesänderung verlangten. Mit gleichlautenden Begehren gelangten auch der Schweizerische Bauernverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung sowie die Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an das Departement des Innern. Eine Arbeitsgruppe der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen prüfte die vorgebrachten Forderungen und legte im Dezember 1978 einen Bericht vor, der als Grundlage für den Revisionsentwurf diente.

Wie bereits im fünften Landwirtschaftsbericht vom 22. Dezember 1976 angekündigt worden ist, soll die Neuordnung vor allem die Einkommensgrenze und die Zulagen erhöhen, gleichzeitig aber auch die Gewährung von Kinderzulagen an nebenberufliche Landwirte ermöglichen.

Inhalt des Vorentwurfs

Der Vorentwurf für eine Gesetzesänderung umfasst im wesentlichen folgende Revisionspunkte:

- Erhöhung der Einkommensgrenze und Delegation der Kompetenz zur

künftigen Anpassung der Einkommensgrenze an den Bundesrat

Angesichts der allgemeinen Einkommensentwicklung in den letzten Jahren drängt sich eine Erhöhung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzulagen durch Kleinbauern auf. Nach der geltenden Regelung hat ein Kleinbauer mit beispielsweise drei Kindern Anspruch auf Kinderzulagen, solange sein Einkommen 20 500 Franken (16 000 Franken Grundbetrag plus 1 500 Franken Erhöhung je Kind) nicht übersteigt. Vorgeschlagen wird nun, den Grundbetrag von 16 000 auf

109

22 000 Franken und den Zuschlag zur Anspruchsberechtigung je Kind von 1 500 auf 3 000 Franken heraufzusetzen, so dass ein Kleinbauer mit beispielsweise 3 Kindern bis zu einer Einkommensgrenze von 31 000 Franken zulageberechtigt wäre. Gleichzeitig soll der Bundesrat ermächtigt werden, diese Werte der künftigen Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft anzupassen. So wird vermieden, dass Kleinbauern allein wegen der schematischen Erhöhung der Nettorohertragsansätze für die Berechnung des steuerbaren Einkommens ihren Anspruch auf Kinderzulagen verlieren.

Kinderzulagen für Kleinbauern im Nebenberuf

Nach der geltenden Ordnung haben nur Kleinbauern im Hauptberuf Anspruch auf Kinderzulagen. Der Entwurf dehnt den Kreis der Anspruchsberechtigten unter Ausschluss von Doppelbezügen auch auf Kleinbauern im Nebenberuf aus. Damit wird eine Lücke in der Bezugsberechtigung geschlossen, die immer wieder als stossend empfunden wurde.

Erhöhung der Kinderzulagen

Eine Erhöhung von 50 auf 70 Franken im Unterland und von 60 auf 80 Franken im Berggebiet rechtfertigt sich, damit die Kinderzulagen mit denjenigen nichtlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer Schritt halten können.

Finanzielle Auswirkungen der Revision

Die Revision wird gesamthaft Mehrauslagen von 25 bis 28 Mio Franken (gegenüber 1977) mit sich bringen. Zwei Drittel gehen zulasten des Bundes, ein Drittel zulasten der Kantone. Der Vorentwurf sieht eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge in der Landwirtschaft von 1,8 auf 2 Prozent vor.

Mit dieser Vorlage soll der Forderung nach einer sozial gezielten Einkommenssicherung der Kleinbauern und landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Rechnung getragen werden.

110

Durchfü

Wie weit sind Lohnbeiträge von Fürsorgeleistungen zu erheben? (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV)

Das EVG hat verschiedentlich festgestellt, dass solche Leistungen nur so weit von der Beitragserhebung ausgenommen sind, als sie «den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen». Das BSV hat in den Randziffern 7 bis 7 h der Wegleitung über den massgebenden Lohn mit Wirkung ab 1. Januar 1976 neue Weisungen erlassen, die den Begriff der Fürsorgeleistung umschreiben und den AHV-rechtlich angemessenen Wert dieser Leistung nach einer versicherungsmathematisch berechneten Tabelle festlegen, damit dieser Wert nicht in jedem Fall neu eingeschätzt werden muss. Das EVG hat nun in einem Urteil vom 13. Dezember 1978

i. Sa. T. AG (s. S. 113) die Gesetzmässigkeit dieser Regelung bejaht und hiebei auch die vorgesehene Grenze von 60 000 Franken (48 000 Franken nach Abzug des Koordinationsbetrages von 12 000 Franken) gutgeheissen.

Ausnahmen können gemäss Randziffer 7 h nur in Betracht kommen, wenn das ermittelte Ergebnis den besonderen Verhältnissen eines Falles offensichtlich nicht gerecht wird. Solche Fälle sind dem BSV zu unterbreiten.

Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern (Ergänzung zu ZAK 1979 S. 63)

Auf Seite 63 der Februar-ZAK wurde erwähnt, dass das Jugendamt des Kantons Zürich die zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern massgebenden Ansätze auf den 1. Januar 1979 nicht der Preisentwicklung angepasst habe. Wie nun das zürcherische Jugendamt mitteilt, hat jedoch eine Anpassung stattgefunden. In der nachstehenden Tabelle sind die neu massgebenden Ansätze aufgeführt. Im übrigen sei auf die Erläuterungen in der ZAK 1978 Seite 295 ff. verwiesen.

111

Ansätze zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder'

Alters- Ansätze gemäss Massgebende

jahre <Empfehlungen» 2 Ansätze2

gemäss EVG Tabelle 1 1.— 6. 680 510 255128

7-12. 720 540 270 135 13-16. 720 540 270 135 Einzelnes Kind 17.-20. 820 615 308 154

Tabelle 2 1.— 6. 580 435 218 109

7-12. 630 473 237 118 Eines von 13.-16. 630 473 237 118 zwei Kindern 17.-20. 700 525 263 131

Tabelle 3 1.— 6. 510 383 19296

7.-12. 540 405 203 101 Eines von 13.-16. 540 405 203 101 drei Kindern 17.-20. 630 473 237 118 Tabelle 4 1.— 6. 470 353 17788

7.-12. 510 383 19296

Eines von vier 13-16. 510 383 19296

oder mehr Kindern 17-20. 580 435 218 109

1Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Stand November 1978, 100,8 Punkte bzw. Zürcher Index der Konsumentenpreise, Stand November 1978, 101,2 Punkte.

2Unveränderte Ansätze gemäss den «Empfehlungen» des Jugendamtes Zürich.

Massgebende Ansätze gemäss EVG («Empfehlungen» minus V4).

Fachliteratur

Müller Luzius: Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts. Heft 117 der Basler Studien zur Rechtswissenschaft. 156 S. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel, 1978. Probleme der Einstellung, Ausbildung und Beschäftigung des Personals von Rehabliltationsdiensten. Bericht XVI der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit

112

zuhanden der XIV. Generalversammlung, Madrid, 1977. 29 S. Generalsekretariat der IVSS, Genf, 1978.

Schwarb Ernst: Die Eingliederung Behinderter (aus der Sicht der Arbeitgeber). In

Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung', Nr. 8, 1979, S. 143-145. Buchdruckerei an der Sihl, Postfach, 8021 Zürich.

Verkehrserziehung behinderter Kinder und Jugendlicher. Schriftenreihe des Deutschen

Verkehrssicherheitsrates mit Lehrheften (Grundlagen und Leitfäden zuhanden von Lehrern und Erziehern) für körperbehinderte, geistig behinderte, sehbehinderte, blinde, gehörlose und schwerhörige Kinder und Jugendliche im Elternhaus, Kindergarten, Sonderschulkindergarten, in Schulen, in Heim und Werkstatt. Deutscher Verkehrssicherheitsrat, D-5300 Bonn-Bad Godesberg, Matthias-Grünewald-Strasse 1-3.

Wider Hans: Körperbehinderte als Motorfahrzeuglenker. Wegleitung zur Motorisierung invalider Personen. 123 S. Herausgegeben vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 8036 Zürich.

Parlamentarische

Einfache Anfrage Vlllard vom 25. Oktober 1978 betreffend die Stempelpflicht der Arbeitslosen

Nationalrat Viltard hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Ist der Bundesrat bereit, vor Inkrafttreten der endgültigen Regelung der Arbeitslosenversicherung die Frage der Stempelpflicht der Arbeitslosen während der Ferien eingehend zu püfen?

Glaubt er nicht, dass eine Lösung gefunden werden muss, die unsere Mitbürger und ihre Familien, die bereits unter der Arbeitslosigkeit zu leiden haben, nicht noch zu- sätzlich bestraft und ihnen durch eine kaum zu rechtfertigende Strenge der Vorschriften verunmöglicht, mit ihren Familienangehörigen ein paar Tage auszuspannen?«

Antwort des Bundesrates vom 24. Januar 1979:

«Die Übergangsordnung der Arbeitslosenversicherung wurde auf April 1977 geschaffen. Wegen der unsicheren Wirtschaftslage galt es damals, die neue Verfa-

mg

113

sungskompetenz des Bundes zur Einführung des allgemeinen Versicherungsobligatoriums für Arbeitnehmer möglichst rasch auszuschöpfen. Angesichts der Dringlichkeit dieser Regelung haben wir in die Übergangsordnung nur diejenigen Neuerungen aufgenommen, die im Hinblick auf das neue Versicherungsobligatorium absolut unerlässlich waren. Auf jegliche darüber hinausgehende Neuerung, besonders im Leistungsbereich einschliesslich der Anspruchsvoraussetzungen, haben wir bewusst verzichtet, und diesbezügliche Begehren mussten abgelehnt werden, weil sonst die Einführung des Obligatoriums innert nützlicher Frist nicht möglich gewesen wäre.

Tatsächlich geht es im Leistungsbereich um zahlreiche kontroverse Probleme, die nicht einzeln und aus dem Zusammenhang gerissen behandelt werden können, sondern als Ganzes zu regeln sind. Dazu bedarf es eingehender Vorabklärungeri sowie korrekter Konsultationen der betroffenen Kreise. Diese Fragen sollen deshalb in der definitiven Neuordnung geregelt werden.

Wie wir bereits in der Antwort auf die Einfache Anfrage Carobbio und Villard vom Juni 1978 - Arbeitslose / Stempelpflicht in den Ferien - ausgeführt haben, sind gerade die Stempelkontrolle und die Vermittlungsfähigkeit grundlegende Anspruchsvoraussetzungen im geltenden System. Es wäre somit nicht zulässig, diese Frage jetzt, losgelöst von der Grundsatzdiskussion, zu regeln.'

Einfache Anfrage Gloor vom 27. November 1978 betreffend die Vorschläge der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der 1V-Organisation

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Gloor (ZAK 1979 S. 42) am 14. Februar wie folgt beantwortet:

Am 4. März 1976 hatte das Eidgenössische Departement des Innern eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Professor Benno Lutz (St. Gallen) mit der Überprüfung folgender Fragen aus dem Bereich der IV beauftragt:

- Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der 1V-Kommissionen ein-

schliesslich der Auswirkungen auf die Sekretariatsführung und die Beziehungen zu den übrigen Organen der IV;

- Ausbau des ärztlichen Dienstes in der IV;

- Organisation der IV-Regionalstellen;

- Verfahren für die geplante Einführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte

in AHV/IV.

Die Arbeitsgruppe unterbreitete dem Departement ihre Vorschläge im Schlussbericht vom Dezember 1977. Dieser ist in der ZAK (Zeitschrift für die Ausgleichskassen usw.) 1978, Heft 7, Seite 262-291 abgedruckt und den Kantonen und anderen Interessierten zur Stellungnahme zugeleitet worden. Es werden nun unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten die Schlussfolgerungen gezogen. Falls der Bundesrat Gesetzesänderungen für notwendig hält, wird er dem Parlament im ordentlichen Verfahren eine entsprechende Botschaft unterbreiten. Ein Leistungsabbau war zu keinem Zeitpunkt das Ziel der Arbeitsgruppe oder des Bundesamtes für Sozialversicherung. Nach der Schlussbetrachtung im Bericht der Arbeitsgruppe ging es vielmehr darum, eine noch bessere Beachtung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährleisten, damit die Mittel ‚voll im Sinne des Gesetzgebers zum Einsatz gelangen'.»

114

Mitteilungen

Zweite Fachtagung für Revisoren von AHV-Ausgleichskassen

Die Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer teilt mit:

Nachdem die erste, im Oktober 1978 durchgeführte Fachtagungt, die von der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sozialversicherung durchgeführt wurde, auf ein sehr starkes Interesse gestossen ist und ihr ein grosser Erfolg beschieden war, ist vorgesehen, wiederum in Zusammenarbeit mit dem BSV, für leitende und mitwirkende Revisoren mit mehrjähriger Praxis eine zweite Fachtagung am 3. und 4. September 1979, ebenfalls in Bern, durchzuführen. An diesem Seminar sollen vor allem Revisionsprobleme in bezug auf die neunte AHV-Revision behandelt werden. Alle Interessenten, die nicht aufgrund der letztjährigen Teilnahme eine persönliche Einladung zur zweiten Fachtagung erhalten, sind gebeten, ihre Anmeldung bis spätestens 3 1 . M a i 1 979, mit Name, Vorname und Funktion des Teilnehmers an folgende Adresse zu richten:

Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, Kommission für Revisionsfragen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, Limmatquai 120, 8001 Zürich

Internationales Seminar 1980 zu Fragen der Vorbereitung auf das Alter

Vom 17. bis 21. März 1980 wird unter dem Patronat der Schweizerischen Stiftung Pro Senectute und des Pädagogischen Institutes der Universität Zürich ein Seminar zu Fragen der Vorbereitung auf das Alter stattfinden. Die Tagung will über diesen Fragenbereich informieren und Gelegenheit geben, an weiterführenden Ideen, Gesichtspunkten und Modellen zu arbeiten.

Unterlagen und Auskünfte sind erhältlich bei Pro Senectute, Forchstrasse 145, 8032 Zürich.

Kindergeld in der Bundesrepublik Deutschland (BRD)

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 wurde das Kindergeld für das dritte und jedes weitere Kind mit Wirkung ab 1. Januar 1979 von 150 auf 200 DM pro Monat heraufgesetzt. Für das zweite Kind wird ab 1. Juli 1979 ein monatliches Kindergeld von 100 anstelle von 80 DM bezahlt werden.

1Siehe ZAK 1978 S. 532

115

Das monatliche Kindergeld beträgt demnach ab 1. Januar 1979:

- für das erste Kind 50 DM

- für das zweite Kind 80 DM (ab 1. 7. 1979 100 DM)

- für das dritte und jedes weitere Kind 200 DM

Das Kindergeld wird aus allgemeinen Mitteln des Bundes gezahlt und ist steuerfrei. Kindergeldberechtigt ist jede Person, die in der BRD ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Berücksichtigt werden alle Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Die Altersgrenze erhöht sich auf 27 Jahre für erwerbsunfähige und in Ausbildung begriffene Kinder.

Liegt eine Anspruchskonkurrenz vor, so gilt auch im Verhältnis zum Ausland das Obhutsprinzip; danach steht der Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder unverheirateter Eltern sowie für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe derjenigen Person zu, der die Obhut des Kindes anvertraut ist. Hat der Kindergeldberechtigte jedoch sowohl Anspruch auf Kinderzulagen in der Schweiz wie auch auf Kindergeld in der BRD, so erlischt sein Anspruch auf Kindergeld in der BRD für diese Zeit.

Errichtung einer weiteren Zweigstelle der AHV-Ausgleichskasse Nr. 106, FRSP

Die Ausgleichskasse FRSP hat am 1. Januar 1979 in Sitten eine Zweigstelle für die Mitglieder der Union commerciale valaisanne (UCOVA), die zugleich der Fädöration romande des syndicats patronaux in Genf angeschlossen sind, eröffnet. Die neue Zweigstelle trägt die Nummer 106.7. Im Adressenverzeichnis, Seite 25, sind hiefür folgende Angaben einzutragen:

106.7 - Agence UCOVA-AVS

Sion, Avenue du Midi 6 / Case postale 362, 1951 Sion

Tel. (027) 22 83 45 / Compte de chäques postaux 19-6860 Sion

116

ichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 13. Dezember 1978 1. Sa. T. AG'

Art. 84 Abs. 1 AI-IVG. Eine Verfügung über Lohnbeiträge ist grundsätzlich sowohl

dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu eröffnen. (Erwägung 1 b; Bestäti-

gung der Praxis) Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV Die In der Wegleitung über den massgebenden Lohn

enthaltene, ab 1. Januar 1976 gültige Regelung (Rz 7 bis 7h) betreffend die Fürsorgeleistungen, auf die dem Arbeitnehmer kein anwartschaftlicher Anspruch zusteht, Ist gesetzmässig. Danach sind diese Leistungen nur soweit vom Erwerbs-

einkommen ausgenommen, als sie den AHV-rechtlich angemessenen Wert nicht übersteigen. Dessen Umschreibung entspricht der neuen Rechtsprechung hinsichtlich der Versicherungsleistungen betriebseigener Einrichtungen.2.

F. T. wirkte während 21 Jahren massgebend beim Aufbau der T.-Gruppe mit. Er stand in direktem Arbeitsverhältnis zu der die gesamte Tätigkeit der Gruppe überwachenden T. AG. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 28. Dezember 1973 auf den 31. Dezember 1973 aus Alters- und Gesundheitsgründen' aufgelöst. Nach der «Abfindungs-Vereinbarung« vom 28. Dezember erhielt F. T. von seiner Arbeitgeberin «als Ersatz für das damit inskünftig ausfallende Arbeitseinkommen und anstelle einer laufenden Pension« eine am 1. Januar 1974 fällige «einmalige Abfindung in der Höhe von 425 000 Franken«; zudem übernahm die AG die darauf entfallenden Steuern von 19000 Franken. An die Abfindung von 425 000 Franken leistete der Wohlfahrtsfonds der AG einen Betrag von 8683 Franken.

Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 2. September 1976 wurde festgestellt, dass von den erwähnten Leistungen von insgesamt 444 000 Franken keine Sozialversicherungsbeiträge erbracht worden waren. Die Ausgleichskasse zog von der erwähnten Gesamtsumme einen «AHV-rechtlich angemessenen Wert« von 92 160 Franken ab und setzte mit Verfügung vom 2. Februar 1977 die vom Restbetrag geschuldeten Beiträge samt Verwaltungskostenbeitrag auf 32 052.60 Franken fest. - Gegen diese Verfügung liess die T. AG Beschwerde führen und beantragen, in der Sache keine oder eventuell wesentlich geringere Beiträge zu erheben. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut. Das BSV verlangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

1Siehe auch den Kommentar auf Seite 107

2Siehe ZAK 1973 S. 429

117

dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Kassenverfügung wiederhergestellt werde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

la. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgelegt worden ist (Art. 132 in Verb. mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Dabei ist zu beachten, dass wohl die von der Vorinstanz festgestellten Umstände für das EVG im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich sind, allfällige Schlussfolgerungen, die aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung daraus gezogen werden, hingegen Rechtsfragen darstellen, welche vom EVG frei überprüft werden (BGE 100 V 152, ZAK 1975 S. 195).

b. Eine Verfügung über paritätische Beiträge ist grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu eröffnen (EVGE 1965 S. 238; ZAK 1966 S. 146). Im vorliegenden Falle ist dieser Grundsatz dadurch verletzt worden, dass die Kassenverfügung nur der T. AG als Arbeitgeberin, nicht aber auch dem Arbeitnehmer F. T. zugestellt worden ist. Nachdem F. T. im Beschwerdeverfahren vor dem EVG Gelegenheit geboten worden ist, sich zur Sache zu äussern, kann der Mangel praxisgemäss als geheilt betrachtet werden.

2. Nach Art. 5 Abs. 2 ARVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Der Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich auch freiwillige Sozialleistungen und Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse, soweit diese nicht nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 AHW hievon ausgenommen sind (BGE 101 V 3, ZAK 1975 S. 371; BGE 98 V 240, ZAK 1973 S. 429; EVGE 1969 S. 33, ZAK 1969 S. 436; EVGE 1965 S. 8, ZAK 1965 S. 232; EVGE 1964 S. 220, ZAK 1965 S. 431). Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nimmt «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen» ausdrücklich vom Erwerbseinkommen aus.

Die Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Fällen mit der Umschreibung der Versicherungs- und Fürsorgeleistungen befasst, welche dazu bestimmt sind, die Risiken des Alters, der Invalidität oder des Todes zu decken. Dabei hielt sie in ihrer früheren, restriktiven Auslegung Leistungen des Arbeitgebers (oder einer betriebseigenen Institution) für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unter der Bedingung, dass sie «den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen'» in folgenden beiden Fällen als von der Beitragspflicht befreite Fürsorgeleistung:

- Wenn der Empfänger das übliche Pensionsalter erreicht hat oder seiner Gesund-

heit wegen nicht mehr arbeiten kann, so kommt der Leistung des Arbeitgebers Fürsorgecharakter zu, unbekümmert um die finanzielle Lage des Empfängers, also auch dann, wenn er nicht unterstützungsbedürftig ist.

Wurde das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als dem des Alters oder der Gesundheit aufgelöst, so sind Leistungen des Arbeitgebers als Fürsorgeleistungen zu betrachten, wenn der Empfänger unterstützungsbedürftig ist, sich in einer finanziellen Notlage befindet (ZAK 1961 S. 14).

118

Im BGE 98 V 238 (ZAK 1973 S. 429k hat das EVG seine Rechtsprechung insofern geändert, als es - unabhängig von der Unterstützungsbedürftigkeit des Empfängers - die Leistungen einer betriebseigenen Institution, die dem Arbeitnehmer zur Abgeltung seiner anwartschaftlichen Rechte gewährt werden, als Versicherungsleistungen anerkannte und sie damit vom Erwerbseinkommer, ausnahm.

Art. 72 Abs. 1 AHVG ermächtigt den Bundesrat, zwecks einheitlicher Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft den Ausgleichskassen, vorbehältlich der Rechtsprechung, Weisungen zu erteilen. Art. 176 Abs. 2 AHVV überträgt die Weisungsbefugnis dem Eidgenössischen Departement des Innern, das seinerseits das BSV beauftragen kann.

Da die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV, wonach Versicherungs- und Fürsorgeleistungen nicht zum Erwerbseinkommen gehören, zu allgemein gehalten ist, um in der Praxis eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, hat das BSV zu ihrem Vollzug in der Wegleitung über den massgebenden Lohn (Wegleitung ML) Weisungen erlassen. Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung in BGE 98 V 238 (ZAK 1973 S. 429) sind diese Weisungen angepasst worden. Während das erwähnte Urteil die Lösung nur für die Wertung von Versicherungsleistungen betriebseigener Einrichtungen gibt, enthalten die Weisungen des BSV zusätzlich eine entsprechende Ordnung auch für die Fürsorgeleistungen, also für die Leistungen des Arbeitgebers oder einer betriebseigenen Einrichtung, auf die dem Arbeitnehmer kein anwartschaftlicher Anspruch zusteht. Zudem setzen die Weisungen die beiden Arten von Leistungen einander grundsätzlich gleich, weil der Arbeitnehmer, der in einem Betrieb ohne Pensionskasse oder andere Versicherungseinrichtung arbeitet, nicht schlechter gestellt werden soll als der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber über eine solche Einrichtung verfügt. Dabei lässt sich folgende Entwicklung feststellen:

Nach Randziffer 7 der Wegleitung ML, gültig ab 1. Januar 1974, sind Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers «soweit vom Erwerbseinkommen ausgenommen, als sie

- mit Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, des Alters des Arbeitnehmers, seiner Familienlasten und der Höhe des Lohnes - den Wert einer angemessenen Personalfürsorge nicht übersteigen«.

Nach Randziffer 7 d des bereinigten Nachtrages 4 zur Wegleitung ML, gültig ab 1. Januar 1976, sind Fürsorgeleistungen «nur soweit vom Erwerbseinkommen ausgenommen, als sie - mit Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, des Alters des Arbeitnehmers und der Höhe des Lohnes - den AHV-rechtlich angemessenen Wert nicht übersteigen'. Der AHV-rechtlich angemessene Wert wird nach Randziffer 7 e ermittelt, indem «vom letzten Jahreslohn vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber von Fr. 60 000.—« 12000 Franken (Koordinationsbetrag) abgezogen werden; der verbleibende Betrag (koordinierter Lohn) - höchstens also 48000 Franken - wird mit dem Faktor multipliziert, welcher einer versicherungsmathematischen Tabelle im Anhang zu entnehmen ist. Nach der Bestimmung über das Inkrafttreten (Ziffer II) gilt der Nachtrag auch schon für entschiedene Fälle, Indem «allfällig zu viel erhobene Beiträge auf Gesuch hin zurückzuerstatten« sind.

Die ab 1. Januar 1976 geltenden Weisungen sind ohne materielle Änderung in die Wegleitung ML, gültig ab 1. Januar 1977, aufgenommen worden.

Obwohl der Richter an die Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen, nicht gebunden ist, besteht für ihn kein Anlass, diese Weisungen bei der Beurteilung des Einzelfalles

119

zu übergehen, soweit sie gesetzmässig sind bzw. (in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften) mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts in Einklang stehen (BGE 99 V 39, ZAK 1974 S. 40). Das trifft auf die genannten Weisungen des BSV über den massgebenden Lohn zu, beruhen sie doch auf sachgemässer Abwägung der aus Gesetzesmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität andererseits.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das BSV die Fürsorgeleistungen, auf die dem Arbeitnehmer kein anwartschaftlicher Anspruch zusteht, durch eine Wegleitung umschrieben hat, welche der neuen Rechtsprechung hinsichtlich der Versicherungsleistungen betriebseigener Einrichtungen (BGE 98 V 238, ZAI< 1973 S. 429) entspricht und dass es den AHV-rechtlich angemessenen Wert der Fürsorgeleistung nicht in jedem Fall aufgrund der Umstände neu einschätzen lässt, sondern nach einer versicherungsmathematisch berechneten Tabelle festlegt. Dabei gibt Randziffer 7 h der Wegleitung ML dem BSV die Möglichkeit, von dem aufgrund der Tabelle ermittelten Ergebnis abzuweichen, wenn dieses den besonderen Verhältnissen eines Falles offensichtlich nicht gerecht wird. Soweit geht auch die Vorinstanz von den gleichen Grundsätzen aus.

Die Differenz zwischen den Auffassungen der Vorinstanz und des BSV liegt darin, dass das BSV gemäss der Wegleitung die beitragsbefreite Fürsorgeleistung aufgrund eines anrechenbaren Jahresgehalts von 60000 Franken, wovon es - entsprechend dem Projekt für die Zweite Säule - einen Koordinationsbetrag von 12000 Franken in Abzug bringt, berechnet, während die Vorinstanz von einem Jahresgehalt von 80 000 Franken (ohne Anrechnung eines Koordinationsbetrages) ausgeht. Die Vorinstanz stützt ihren Standpunkt auf folgende Überlegungen:

Die Gesetzgebung unterstütze - wie das aus dem 1972 revidierten Arbeitsvertragsrecht und dem Verfassungsgrundsatz der beruflichen Vorsorge (Art. 34 quater Abs. 3 BV) hervorgehe - die Tendenz, eine angemessene Altersvorsorge zu gewährleisten. Diese Tendenz dürfe durch die AHV-Gesetzgebung und Praxis nicht «desavuiert« werden.

Wenn das BSV in seiner Wegleitung von einem Fixbetrag von 48000 Franken ausgehe, stelle dies einen Betrag dar, wie ihn beim heutigen Lohnniveau mittlere Einkommen ohne weiteres erreichten und wie er für leitende Angestellte, welche heutzutage einen zahlenmässig ständig ansteigenden Anteil an der arbeitenden Bevölkerung einnähmen, nicht mehr als angemessen erscheine.

Es erwecke vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus Bedenken, dass die Regelung, die materiell nicht zu befriedigen vermöge und geradezu einen steuerlichen Eingriff darstelle, nicht auf der Gesetzes- oder wenigstens der Verordnungsstufe getroffen, sondern durch eine Verwaltungsweisung geschaffen werde.

Der Lösung des BSV ist jedoch aus folgenden Gründen der Vorzug zu geben:

In den meisten Fällen wird die Altersvorsorge von Versicherungseinrichtungen getragen, deren Leistungen von der Beitragspflicht gänzlich befreit sind. Bei diesen Versicherungseinrichtungen wird das anrechenbare Jahresgehalt schon deshalb höher liegen als bei der Fürsorgeleistung, weil die Beiträge in der Regel paritätisch getragen werden, während für die Fürsorgeleistung der Arbeitgeber allein aufkommt.

Es muss berücksichtigt werden, dass im Einzelfall einer durch den Arbeitgeber ausbezahlten Abfindung der Fürsorgecharakter in kleinerem oder grösserem Masse innewohnen kann. Es ist auch an Fälle zu denken, bei denen eine Abfindung nach

120

dem inneren Wert einer Gesellschaft ermittelt wird und nur der Vermögensaufteilung dient. Im vorliegenden Fall betrachtet die T. AG einen Anteil von zirka 100 000 Franken als Gegenleistung für das Konkurrenzverbot (vgl. Schreiben der T. AG vom 8. Dezember 1976), also als Bestandteil des massgebenden Lohnes. Beim restlichen Teil der Abfindung hingegen kann nicht klar unterschieden werden, welcher Teil als Altersvorsorge und welcher als Abgeltung der der T.-Gruppe erbrachten Dienste betrachtet werden kann. Wenn in der Praxis bei solchen Leistungen - trotz eines mangelnden klaren Nachweises - der Fürsorgecharakter grundsätzlich anerkannt wird, erscheint eine zurückhaltende Regelung angezeigt, wie sie das BSV in den Weisungen vorsieht.

Nach der sich in Vorbereitung befindenden Gesetzgebung über die Zweite Säule soll der Arbeitnehmer aus der AHV und der beruflichen Vorsorge zusamment Leistungen in der Höhe von 60 Prozent des Lohnes der drei letzten Jahre erhalten, höchstens aber von einem jährlichen Lohn von 36000 Franken. Den Leistungen der AHV wird dadurch Rechnung getragen, dass vom Jahreslohn - höchstens aber von 36000 Franken - ein Beitrag von 12000 Franken abgezogen wird (Koorditationsbetrag). Vom verbleibenden Betrag (koordinierter Lohn) werden die 40 Prozent berechnet, die von der beruflichen Vorsorge zu erbringen sind. Wenn das BSV von einem AHV-rechtlich massgebenden Wert von 60 000 Franken (minus Koordinationsbeitrag von 12 000 Franken) ausgeht, berücksichtigt es den Umstand, dass bestehende Vorsorgeeinrichtungen in der Praxis oft weiter gehen, als dies für die Zweite Säule durch die Gesetzgebung gefordert wird. Wie das BSV festhält, wurde die festgelegte Lohngrenze von 60 000 Franken aufgrund einer Einigung mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermittelt. Da angenommen werden darf, dass diese Vertreter den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen haben, scheint es richtig, dass der Richter ihrer Auffassung mit der erforderlichen Zurückhaltung begegnet.

IV / Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 18. August 1978 1. Sa. G. L.

Art. 6 Abs. 1 IVG. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat hat keinen Einfluss auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen.

Die im Jahre 1944 in Holland als Holländerin geborene G. L. arbeitet seit 1972 in der Schweiz als Krankenschwester. 1976 wurde sie durch Heirat Schweizerin. Sie leidet an funktioneller Beinverkürzung wegen angeborener Hüftge!enksluxation. Am 7. Januar 1977 ersuchte sie die IV um Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe. Die Ausgleichskasse wies das Begehren am 17. August 1977 verfügungsweise ab, weil G. L. bereits seit dem Jahre 1961 auf das Tragen von orthopädischen Schuhen angewiesen sei, damals aber als niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden nicht bei der schweizerischen IV versichert gewesen sei.

121

Gegen diese Verfügung beschwerte sich G. L. und erneuerte ihr Begehren. Sie sei dringend auf die Massschuhe angewiesen. Holland übernehme die entsprechenden Kosten nicht, weil sie nun Schweizerin sei; es müsse daher einen Weg geben, dass die schweizerische IV an die Kosten beitrage. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 1977 ab. Anspruch auf Leistungen der IV hätten laut Art. 6 Abs. 1 IVG nur die bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Diese unabdingbare Voraussetzung erfülle die Versicherte nicht, weil sie bereits seit 1961 die Massschuhe brauche, aber erst im Jahre 1972 in die Schweiz gekommen sei.

G. L. lässt durch ihren Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr orthopädische Massschuhe zulasten der IV abzugeben.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, wirft das BSV die Frage auf, ob nicht eine unechte Gesetzeslücke vorliege. Grundsätzlich sei aus sozialen Gründen eine Lösung zu begrüssen, welche ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung die für die Ausländer geltenden Beschränkungen dahinfallen liesse, wie es in einem gewissen Ausmass in staatsvertraglichen Regelungen geschehen sei. Es sei dem EVG überlassen zu entscheiden, ob eine solche Regelung aus dem geltenden Recht und den darin zum Ausdruck kommenden Grundsätzen abgeleitet werden könne.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1961 auf orthopädische Massschuhe angewiesen ist und dass sie damals nicht bei der schweizerischen IV versichert war. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend ausgeführt, dass die gesetzliche Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 IVG nicht erfüllt ist und somit eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Hilfsmittelkosten entfällt.

Das BSV behauptet zu Recht nicht, dass eine echte Gesetzeslücke vorliege; denn der Wortlaut des Gesetzes ist klar, das Gesetz hat nicht «eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage« offengelassen (BGE 99 V 21 Erwägung 2). Ob die vom BSV aufgeworfene Frage einen rechtspolitischen Mangel aufzeige, womit man von einer unechten Gesetzeslücke sprechen könnte, mag dahingestellt bleiben; denn im allgemeinen hat der Richter solche Lücken hinzunehmen. Sie auszufüllen steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 99 V 23 Erwägung 4). Solche Bedingungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wenn man auf der Ebene der Gesetzgebung oder im Rahmen von Staatsvertragsverhandlungen findet, es liege ein rechtspolitischer Mangel vor, muss er dort behoben werden. Das zeigt sich denn auch aus den - vom BSV in seiner Vernehmlassung erwähnten - Spezialbestimmungen für die Übertrittsgeneration bei Einführung der IV und aus den Sondernormen in verschiedenen Staatsverträgen.

122

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 20. November 1978 1. Sa. J. B.

Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs 1 IVG. Bei der Abgrenzung der erstmaligen beruf-

lichen Ausbildung von der Umschulung kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nur eine ökonomisch bedeutsame Erwerbstätigkeit in Betracht. War der Versicherte bereits in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig, so

liegt Umschulung vor, andernfalls handelt es sich um erstmalige berufliche Ausbil-

dung. (Bestätigung der Rechtsprechung).

Der 1951 geborene J. B. leidet seit dem 18. Lebensjahr an Schlafepilepsie, welche sich vor allem durch zunehmende Denk-, Arbeits- und Leistungsstörungen äussert, sowie an einer neurotisch bedingten Fehlentwicklung. Im Anschluss an die Volksschule hatte er eine Gymnasialausbildung durchlaufen und mit der Maturität Typus B erfolgreich abgeschlossen, in der Folge studierte er während sieben Semestern Medizin. Nachdem er das erste Propädeutikum im zweiten Anlauf bestanden hatte, beim zweiten Propädeutikum aber zweimal gescheitert war, gab J. B. das Medizinstudium auf und begann eine Ausbildung zum Sekundarlehrer an der Universität. Eine Zwischenprüfung musste er wiederholen, die Abschlussprüfung bestand er nur teilweise. Im Frühjahr 1977 erhielt er eine provisorische Anstellung an der Sekundarschule R., gab aber diese Tätigkeit, der er offensichtlich nicht gewachsen war, bereits im Sommer 1977 wieder auf. Seit Herbst besucht er die Handelsschule X., die er mit dem eidgenössischen Diplom abzuschliessen gedenkt.

Am 7. September 1977 beantragte J. B. bei der IV die Gewährung von Umschulungsmassnahmen. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen gelangte die 1V-Kommission zur Auffassung, das Begehren des Versicherten habe nicht die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit zum Gegenstand, sondern betreffe die erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG. Unter diesem Gesichtswinkel bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV, da die Ausbildung an der Handelsschule keine invaliditätsbedingten Mehrkosten nach sich ziehe. Dies wurde dem Versicherten durch Verfügung vom 2. März 1978 eröffnet.

Gegen diese Verfügung liess J. B. durch seinen Vater Beschwerde führen. Er vertrat den Standpunkt, die Ausbildung an der Handelsschule sei als Umschulungsmassnahme zu betrachten. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde am 26. Mai 1978 ab, indem sie sich im wesentlichen der Begründung der 1V-Kommission anschloss.

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte durch seinen Vater erneut geltend, die Ausbildung an der Handelsschule stelle eine invaliditätsbedingte Umschulung» dar. Die Tätigkeit an der Sekundarschule R., welche krankheitshalber habe aufgegeben werden müssen, sei -auch im Hinblick auf die Entlöhnung -derjenigen eines voll ausgebildeten Sekundarlehrers gleichzustellen.

Ausgleichskasse und BSV schliessen sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

123

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Streitig ist in erster Linie, ob die anbegehrte berufliche Eingliederungsmassnahme als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder als Umschulung (Art. 17 IVG) zu qualifizieren ist.

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u. a. gleichgestellt «die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben« (Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG).

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.

Was die Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung anbetrifft, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch bedeutsame Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1971 S. 284). War der Versicherte bereits in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig, so liegt Umschulung vor, andernfalls handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung. Diese Regel wird allerdings durch Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG insofern modifiziert, als die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, von Gesetzes wegen der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist. Demzufolge fällt nur diejenige zumutbare berufliche Ausbildung unter Art. 17 IVG, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (EVGE 1969 S. 110, ZAK 1969 S. 683).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass -entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für die Qualifikation der anbegehrten Eingliederungsmassnahme unerheblich ist, ob die Behinderung bei Aufnahme des Medizin- bzw. Sekundarlehrerstudiums bereits manifest war oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob J. B. die Lehrerstelle an der Sekundarschule R. noch vor Eintritt der Invalidität angetreten hat und ob es sich dabei um eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit handelte. Nur wenn beide Fragen zu bejahen wären, käme Art. 17 IVG zur Anwendung.

Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Auffassung, dass das provisorische Anstellungsverhältnis an der Sekundarschule keine ökonomisch bedeutsame Erwerbstätigkeit darstelle. Das BSV teilt diese Auffassung und weist zusätzlich auf die enge zeitliche Begrenzung des Lehrauftrages hin. Es trifft zu, dass auch eine relativ gut bezahlte Erwerbstätigkeit - der Beschwerdeführer verdiente nach eigenen Angaben 2589.90 Franken monatlich - ökonomisch nicht bedeutsam sein kann, wenn sie lediglich während relativ kurzer Zeit ausgeübt wurde. Ob dies im vorliegenden Fall zutraf, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer bei Aufnahme dieser Tätigkeit bereits als invalid gelten musste.

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere

124

erreicht hat. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer mithin ab jenem Zeitpunkt als invalid zu betrachten, als das vorhandene Leiden ein derartiges Ausmass erreicht hatte, dass eine Tätigkeit als Sekundarlehrer unzumutbar erschien. Nach den Akten zu schliessen, war dies jedenfalls vor Aufnahme des Lehrerberufs im Frühjahr 1977 der Fall. Nachdem die Schlafepilepsie im 18. Altersjahr erstmals aufgetreten war, stellten sich zuerst im Verlaufe des Medizinstudiums, in ausgeprägterem Masse dann während des Sekundarlehrerstudiums zunehmende Denk-, Arbeits- und Leistungsstörungen ein, die sich schliesslich so weit steigerten, dass der Beschwerdeführer Ende 1976 als militärdienstuntauglich erklärt werden musste. Bei Aufnahme der Lehrtätigkeit im Frühjahr 1977 war mithin die gesundheitliche Schädigung, welche für den Misserfolg verantwortlich zu machen ist, bereits vorhanden.

Musste aber der Beschwerdeführer bei Antritt der Lehrerstelle bereits als invalid betrachtet werden, so erscheint die anbegehrte Eingliederungsmassnahme, wie Verwaltung und Vorinstanz mit Recht angenommen haben, als berufliche Neuausbildung, welche den Regeln der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG unterliegt (Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG).

2. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG besteht nur dann ein Anspruch auf Leistungen der IV, wenn infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche Mehrkosten entstehen. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).

Mit Recht hat die Vorinstanz das Medizinstudium als Vergleichsgrundlage zur Berechnung allfälliger invaliditätsbedingter Mehraufwendungen genommen. Dies setzt zwar voraus, dass die Invalidität erst nach Aufnahme des Medizinstudiums eingetreten ist, was jedoch aufgrund der Aktenlage ohne weiteres angenommen werden kann: Obwohl bereits im 18. Altersjahr erste Anzeichen des Leidens manifest geworden sind, vermochte der Beschwerdeführer die Maturität auf Anhieb zu bestehen. Noch im Jahre 1971, als die Behandlung wegen Grand-Mal-Epilepsie an der Neurologischen Universitätsklinik Z aufgenommen wurde, bestanden offenbar keine Bedenken hinsichtlich der Eignung für das Medizinstudium. Jedenfalls liefern die Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen früheren Eintritt der Invalidität schliessen lassen würden.

Was die Kosten der Ausbildung an der Handelsschule betrifft, ist nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schulort per Bahn, Postauto, Motorrad oder Velo erreichen kann, wobei ihm die Heimkehr über Mittag zumindest zeitweise möglich ist. Für den Schulweg und die auswärtige Verpflegung fallen daher keine wesentlichen Ausgaben an. Hingegen beträgt das jährliche Schulgeld 5000 Franken, und für das Schulmaterial sind zusätzlich ca. 250 Franken pro Jahr zu erlegen. Diese Aufwendungen sind zwar beträchtlich, liegen aber erfahrungsgemäss deutlich unter den Kosten, welche das Medizinstudium - unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung - mit sich bringt. Auf die Kosten des Medizinstudiums bezogen, entstehen mithin durch die Handelsschulausbildung keine invaliditätsbedingten Mehrauslagen, welche nach Art. 16 Abs. 1 IVG von der IV übernommen werden müssten.

125

IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 26. Oktober 1978 1. Sa. Durchführungsstelle X

Art. 8 IVG; Art. 103 Bet. a OG. Einer Durchführungsstelle steht aus eigenem Recht keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen für Versicherte zu.

Mit Verfügung vom 26. April 1977 lehnte die zuständige Ausgleichskasse ein Gesuch der Versicherten V. G. um Kostengutsprache für ein Haushalttraining im Ergotherapie-Zentrum der Durchführungsstelle X ab.

Die kantonale Rekursbehörde trat durch Präsidialverfügung vom 5. Oktober 1977 auf die von der Durchführungsstelle gegen die Kassenverfügung vom 26. April 1977 erhobene Beschwerde mangels Aktivlegitimation nicht ein.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Durchführungsstelle beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die kantonale Rekursbehörde zurückzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt das BSV, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab

1. Der Antrag des Beschwerdeführers geht auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Dieses prozessuale Begehren kann das EVG nur im Lichte der Art. 104 Bst. a und 105 Abs. 2 OG prüfen. Es hat demnach bloss zu klären, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, ihr Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist (BGE 99 V 181 Erwägung 2 b).

2a. Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG können gegen die aufgrund des IVG erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben; das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Leistungsansprechers zu.

Nach der Rechtsprechung muss, wer aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, auch im kantonalen Beschwerdeverfahren aus eigenem Recht legitimiert sein. Es ist daher von einem bundesrechtlichen Begriff der Beschwerdeerhebung auszugehen und Art. 103 Est. a OG auch auf das kantonale Verfahren anzuwenden (BGE 98 V 55 Erwägung 1, ZAK 1972 S. 302; BGE 101 V 123 Erwägung 1 a, ZAK 1975 S. 477; vgl. auch BGE 103 Ib 147). Nach dieser Bestimmung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, «wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat'. In diesem Sinne steht die Aktivlegitimation jeder Person zu, die ein zureichendes prozessuales Rechtsschutzinteresse hat, d. h. jeder Person, welche durch die Ietztinstanzliche kantonale Verfügung berührt ist und ein als schutzwürdig anerkanntes Interesse an ihrer Anfechtung hat, weil sie von prakti-

126

schem, wirtschaftlichem oder anders geartetem Nachteil für sie ist (BGE 99 1 b 106 und 399; Grisel, Droit administratif suisse, S. 478 und 504; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 101 ff.). Ob ein zureichendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, hängt davon ab, was das angestrebte Urteil dem Beschwerdeführer nützte, wenn er mit seiner Beschwerde obsiegen würde. Es muss sich um ein eigenes, unmittelbares und in der Regel aktuelles Interesse handeln, das der Beschwerdeführer daran hat, dass seine Anträge gutgeheissen werden (Gygi, a.a.O., S. 102).

Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Durchführungsstelle X durch die Verwaltungsverfügung berührt ist, weil die IV die Übernahme der Kosten des im Ergotherapie-Zentrum durchgeführten Haushalttrainings ablehnte. Indessen kann ihr nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Richters ein schutzwürdiges Interesse nicht zugebilligt werden, da sie in keiner näheren Beziehung zur Versicherten steht, über deren Anspruch auf Gewährung des Haushalttrainings in der Verfügung vom 26. April 1977 entschieden wurde. Mit Art. 103 Bst. a OG wird nicht jedem beliebigen Gläubiger gestattet, die Rechte des Versicherten in seinem eigenen Namen geltend zu machen (BGE 101 V 123 Erwägung 1 b, ZAK 1975 S. 477).

Mit Recht ist daher die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich als unbeheiflich. Einmal ergibt sich die Beschwerdelegitimation der anerkannten Krankenkassen auf dem Gebiete der medizinischen Massnahmen (Art. 12 lVG) direkt aus Art. 45bis IVG in Verbindung mit Art. 88 quater Abs. 2 IVV. Im übrigen besteht keine Veranlassung, in analoger Anwendung von Art. 120 Abs. 1 Bst. a KUVG der Durchführungsstelle X in der IV die Stellung eines «Dritten» zuzuerkennen und sie aus eigenem Recht Beschwerde führen zu lassen (vgl. dazu Maurer, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 374).

127

Instruktionsveranstaltungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1. Ausgangslage und Anstoss zu den Veranstaltungen

Das Bundesamt führte in der Vergangenheit Instruktionskurse mi allgemeinen nur aus besonderen Anlässen durch. So wurden beispielsweise solche Kurse veranstaltet im Zusammenhang mit der Durchführung der achten AT-IV-Revision auf dem Gebiet der Renten im Oktober 1972 oder zur Durchführung der AHV-Revision 1975 im Oktober 1974, abgehalten vor Rentenfachleuten der Ausgleichskassen. Regelmässige Veranstaltungen finden beispielsweise zur Instruktion der Fourierschulen über die Taggelder der EO statt.

Es zeigte sich in jüngerer Zeit ein vermehrtes Bedürfnis der Durchführungsstellen der AHV und IV nach regelmässigen Instruktionen durch das Bundesamt zur Ergänzung der schriftlichen Weisungen. Dies wurde etwa anlässlich der Beratungen der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der IV (Arbeitsgruppe Lutz) in den Jahren 1976 und 1977 durch den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, die der Arbeitsgruppe angehörten, vorgebracht. Die Arbeitsgruppe nahm die Anregung in die Suche nach Massnahmen zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit auf und schlug in ihrem Schlussbericht vom Dezember 1977 (abgedruckt in ZAK 1978 S. 263 ff.) vor, das Bundesamt möge zu diesem Zwecke die Information und Schulung des Personals der AHV/IV-Durchführungsstellen intensivieren (ZAK 1978 S. 281). Das Bundesamt hat diese Idee aufgegriffen und in jüngster Zeit eine Anzahl Instruktionskurse durchgeführt. Dabei lag das Schwergewicht naturgemäss auf den Neuerungen der neunten AF{V-Revision, doch ist vorgesehen, bei einer Institutionalisierung derartiger Instruktionsveranstaltungen zunehmend auch Themen zu behandeln, die nicht unmittelbar vom Tagesgeschehen geprägt sind. Zu nennen sind hier die Information bei Erlass neuer Weisungen, Orientierungen über die Entwicklung in der Rechtsprechung oder auch die Schulung in der wirksamen Abwicklung der Aufgaben.

Der Kreis der Teilnehmer unterliegt im Prinzip keiner Einschränkung. Instruiert wurden die Mitarbeiter der Ausgichskassen und der IV-Sekretariate, letztere unter Hinzuziehung der IV-Regionalstellen und der mit der privaten Invalidenfürsorge befassten Stellen, ferner die Revisoren der Ausgleichskassen (ZAK 1978 S. 532) und Regressfachleute der SUVA und MV. Die enge Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen, wie

April 1979125

128

sie das Kreisschreiben vom 23. August 1978 für die Invalidenversicherung vorsieht, legt zudem die Instruktion des Durchführungspersonals der AIV nahe.

Bei den Instruktionstagungen des Jahres 1978 und 1979, die dem Personal der Ausgleichskassen und IV-Sekretariate galten, lag die Betreuung des technisch-organisatorischen Teils in den 1-länden der Leiter der einzelnen Kassengruppen, die in anerkennenswerter Weise für die sorgfältige Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Veranstaltungen sorgten.

2. Die Veranstaltungen

Instruiert wurde durch Mitarbeiter des Bundesanilcs, die zunächst in einem Eingangsreferat das Thema behandelten und anschliessend zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung standen. Offen gebliebene Fragen wurden später durch AHV- bzw. TV-Mitteilungen oder in anderer geeigneter Weise behandelt oder, soweit möglich, noch im Entstehungsstadium neuer Weisungen berücksichtigt. Auf seiten des Bundesamtes beteiligt waren die Chefs und Mitarbeiter der Sektionen der Abteilung Beiträge und Leistungen sowie deren Leitung. Im einzelnen gab es folgende Kurse:

Instruktionen für die Mitarbeiter der Ausgleichskassen

Themen der Instruktion

Die Mitarbeiter der Ausgleichskassen (Kassenleiter, Stellvertreter und die für das Fachgebiet, über das referiert wurde, zuständigen Mitarbeiter der Kasse) wurden über die beiden Bereiche B e i t r ä g e und R e n t e n mi Blick auf die Neuerungen der neunten AHV-Revision und die dazu erlassenen Weisungen des Bundesamtes orientiert. Behandelt wurden namentlich folgende Gegenstände:

Beiträge:

Verzugs- und Vergütungszinsen

- Beitragspflicht erwerbstätiger Altersrentner

- Kontrolle der Arbeitgeber

- Massgebender Lohn

- Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen

Bezug der Beiträge

Renten :

-- Kreisschreiben II -TV über die Änderungen im Bereiche der Renten

im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision

- Wichtige Neuerungen in der Neuausgabe der Rentenwegleitung

- Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

129

Organisation und Ablauf der Instruktionen

Die Ausgleichskassen schlossen sich in Gruppen wie folgt zusammen:

- Verbandsausgleichskassen in drei Gruppen, nämlich

Gruppe Bern (organisatorische Leitung bei Herrn Rindlisbacher,

Kasse Gewerbe)

Gruppe Westschweiz (organisatorische Leitung bei Herrn Baumgartner, Kasse Hotela)

Gruppe Zürich (organisatorische Leitung bei Herrn Stettler,

Kasse Gewerbe SG).

Versammlungsorte waren Bern, Lausanne und Zürich.

Kantonale Ausgleichskassen in sieben Gruppen, nämlich

Gruppe 1 B a s e 1 Kassen BL 1 BS SO

Gruppe 2 B e r n Kassen BE 1 AG Bundespersonal Gruppe 3 Luzern Kassen LU UR SZ 0W NW ZG Gruppe 4 St. Gallen Kassen SO 1 TG AR Al FL

Gruppe 5 Z ii r i c h Kassen ZH 1 SH GL GR

Gruppe 6 Lausanne Kassen VD 1 VS FR TI

Gruppe 7 G e n v e Kassen GE I NE Ausland (SAK)

Es bestand die Möglichkeit, dass Mitarbeiter aus sprachlichen Gründen bei einer anderen Gruppe teilnahmen als derjenigen, der sie zugeteilt waren; beispielsweise konnten deutschsprachige Mitarbeiter der SAK bei der Gruppe Bern teilnehmen. Von der Möglichkeit, bei einer anderen Gruppe teilzunehmen, wurde rege Gebrauch gemacht.

Die Veranstaltungen dauerten in der Regel einen ganzen Tag, wobei ein Drittel auf die Referate und zwei Drittel auf anschliessende Fragen und Diskussionen entfielen. Sowohl für das Gebiet der Beiträge als auch der Renten waren jeweils eigene Tage vorgesehen. Die Teilnehmerzahl an den einzelnen Veranstaltungen bewegte sich im Durchschnitt bei 70 bis 80 Personen.

Instruktionen für die Mitarbeiter der Sekretariate der 1V-Kommissionen

Themen der Instruktion

Gegenstand der Instruktion bildeten die neuen Weisungen betreffend:

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit einschliesslich Formulare

Den Vorstehern dieser Ausgleichskassen oblag die organisatorische Leitung der jeweiligen Gruppen.

130

- Zusammenwirken der IV mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen

bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit in IV-Rentenfällen und der Arbeitsvermittlung von Invaliden

-- Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

- Hilfsmittel für Altersrentner

- Eingliederungsrisiko

- Verhinderung von Leistungskumulationen

Organisation und Ablauf der Instruktion

Die Aufteilung der Mitarbeiter der IV-Sekretariate entsprach derjenigen der kantonalen Ausgleichskassen, so dass sieben Gruppen bestanden. Neben dem Sekretariatsleiter und einer Anzahl Mitarbeiter des Sekretariates waren als Teilnehmer auch die IV-Regionalstellen und alle Personen geladen, die in grösserem Umfange mit der ständigen Durchführung von Abklärungsaufträgen für die 1V-Kommissionen betraut sind, wie beispielsweise Pro Infirmis. In einigen Gruppen waren auch die Arbeitsämter vertreten. Die Instruktion wickelte sich im übrigen in der gleichen Weise ab wie die Mitarbeiter der Ausgleichskassen.

Auch hier war die Beteiligung sehr hoch und lag im Durchschnitt bei 70 Personen, in Bern bei über 100.

Informationsaustausch mit den Ärzten der 1V-Kommissionen

Hier ging es um medizinische Fragen betreffend die Artikel 12 und 13 IVG einerseits und um die Bedeutung und Vornahme medizinischer Abklärungen in IV-Rentenfällen. Die Beteiligung war sehr rege, es erschienen nicht nur praktisch alle Kommissionsärzte, sondern beispielsweise auch die Leiter der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) Basel und St. Gallen, Dr. med. Gürtler und Dr. med. Schuler. Es wurden wie bei der Instruktion der Kassen- und IV-Sekretariatsmitarbeiter sieben Gruppen gebildet, für deren Organisation die Gruppenleiter die Verantwortung übernahmen. Das Bundesamt war durch den Chef des ärztlichen Dienstes und seine Mitarbeiter sowie den Chef der Abteilung Beiträge und Leistungen vertreten.

Weitere Veranstaltungen

Hier ist die Beteiligung des Bundesamtes an der Instruktion der Revisoren der Ausgleichskassen vom 25.126. Oktober 1978 zu nennen, über die bereits in der ZAK 1978 Seite 532 berichtet wurde. Schliesslich fand am 6. Februar 1979 unter Leitung des Bundesamtes eine Zusammenkunft in Bern statt, an der die mit der Durchführung des Regresses bei der SUVA und der MV befassten Mitarbeiter, einer Anregung der Rechtsabteilung der SUVA fol-

131

gend, über die Grundzüge im Leistungsbereich der AHV/IV instruiert wurden, soweit sie für die künftige Zusammenarbeit zwischen den genannten Versicherungen von Bedeutung sind. Im weiteren beteiligte sich das Bundesamt an einem Instruktionskurs des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter über «Die Aufgabe der Arbeitsämter bei der Eingliederung Behinderter»

(s. ZAK 1979 S. 53).

3. Ausblick

Der Personalbestand erlaubt es dem BSV nicht, die Instruktion mit der gleichen Intensität weiterzuführen, wie dies im Jahre 1978 der Fall war. Die Leistung des vergangenen Jahres kam nur dank dem ausserordentlichen Einsatz zustande, den das Bundesamt und die Durchführungsorgane im Interesse eines geordneten Vollzuges der neunten AHV-Revision erbrachten. Die Kassengruppen überprüfen aber, wie die Organisation für eine kontinuierliche Weiterführung der Instruktion und Ausbildung geschaffen werden kann, und das Bundesamt wird auch künftig seinen angemessenen Beitrag leisten.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Baubeiträge der AHV

Anlässlich der achten AHV-Revision ist mit dem neuen Artikel 101 AHVG die Möglichkeit geschaffen worden, den Bau und die Einrichtung von Alters- und Pflegeheimen aus Mitteln der AHV zu fördern. Diese AHV-Subventionen erleichtern nicht nur die Errichtung neuer und die Erneuerung bestehender Heime, sondern führen auch zu einer Reduktion der Betriebskosten, was schliesslich den betagten Pensionären zugute kommt.

In den letzten vier Jahren sind dem Bundesamt für Sozialversicherung 893 Gesuche um Bau- und Einrichtungsbeiträge eingereicht worden. An 583 Projekte wurden Beiträge im Gesamtbetrag von 331 Millionen Franken zugesichert; hievon sind bereits 238 Millionen Franken ausbezahlt worden. Die zugesicherten Beiträge entsprechen Anlagekosten von rund 1,7 Milliarden Franken. Das so ermöglichte Bauvolumen wirkte sich auch im Sinne der Konjunkturförderung im Baugewerbe aus, indem viele Vorhaben dank den A HV-Bei trägen vorgezogen wurden oder überhaupt erst verwirklicht werden konnten. Trotz den in den letzten Jahren erstellten rund 10 000 neuen Heimplätzen besteht aber nach wie vor in gewissen Regionen ein grosser Nachhol-

132

bedarf. Das Schwergewicht wird je länger je mehr auf Heimen mit Pflegemöglichkeit liegen, da heute infolge der tiberalterung und der ausgebauten ambulanten Dienstleistungen die Betagten erst relativ spät in ein Heim eintreten und daher beim Eintritt vielfach schon pflegebedürfig sind.

Die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen durch die AHV ist von grosser Bedeutung. Es scheint daher angezeigt, einmal auf die Voraussetzungen hinzuweisen, welche für diese Subventionen gelten. Das nachfolgend wiedergegebene fiktive Gespräch zwischen einem Gemeinderat und einem Mitarbeiter des BSV zeigt auf, nach welchen wesentlichen Gesichtspunkten die Beiträge zugesprochen werden und wie in groben Zügen das Verfahren abläuft 1 . Der Text ist der amtseigenen Hauszeitung «BSV-Kurier» entnommen.

Wir wollen einen AHV-Beitrag an unser Altersheim!

Gemeinderat X: Unserer Gemeinde wurde an einer ruhigen, wunderbaren Aussichtslage, etwa eine halbe Stunde vom Dorf entfernt, ein Grundstück geschenkt, mit der Auflage, darauf ein Altersheim für die Gemeindebewohner zu bauen. Nun haben wir gehört, dass der Bund Beiträge an solche Heime leistet. Womit können wir rechnen?

BSV: Seit dem 1. Januar 1975 werden aufgrund von Artikel 101 AHVG an Alters- und Pflegeheime und andere Einrichtungen für Betagte aus Mitteln der AHV Beiträge ausgerichtet, sofern verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.

X: Welches sind diese Voraussetzungen? Wir haben bereits eine Idee und wollen einen Wettbewerb für Architekten starten. Können wir Ihnen nach der Bauvollendung einfach die Abrechnung zustellen?

BSV: Das Verfahren ist nicht so einfach. Wir wollen nicht nur an fertige Objekte Beiträge leisten. Damit nicht Heime geplant werden, die später leer stehen oder wegen baulichen Hindernissen nicht gebraucht werden können, haben wir das Gesuchsverfahren in drei Phasen aufgeteilt: Vorerst ist das Projekt anzumelden und der Bedürfnisnachweis zu erbringen. Die Anmeldung umfasst im weiteren die Abklärung des Standortes, der gewünschten Betriebskonzeption (Altersheim, Pflegeheim, gemischtes Heim, Stützpunktbetrieb für extern wohnende Betagte usw.) und das entsprechende Raumprogramm. Ferner soll sich der Gesuchsteller bereits Gedanken über die

1 Die ausführlichen Weisungen sind enthalten in den <(Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und IV», erhältlich unter Nr. 318.106.04 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

133

mögliche Finanzierung machen. Ausschlaggebend für Beitragsleistungen der AHV ist die Trägerschaft des Heimes. Private Heime können nicht subventioniert werden.

Hinsichtlich des erwähnten Grundstückes muss ich Sie enttäuschen. Wir wollen heute die Betagten unter uns behalten und nicht in ein Ghetto stecken. Deshalb müssen Sie ein Grundstück suchen, welches in der Nähe des Dorfzentrums liegt, damit die Betagten ins Dorfleben integriert bleiben. Vielleicht kommt in Ihrem Fall ein Landabtausch in Frage.

X: Das mit dem Standort habe ich begriffen. Ich hatte auch Bedenken, ob ich meine alten Tage in einem solch abgelegenen Heim verbringen möchte. Wie soll aber Ihrer Ansicht nach ein Heim aussehen? Haben Sie Richtlinien?

BSV: Ausschlaggebend ist neben dem Standort die Konzeption des späteren Betriebes. Wie gross soll das Heim sein, sollen Pflegefälle im Heim behalten und betreut werden? Ich glaube, für das von Ihnen genannte Einzugsgebiet mit zirka 12 000 Einwohnern und rund 1 400 Betagten wäre eine Heimgrösse von ungefähr 80 Betten angemessen. Unserer Meinung nach soll ein Betagter im Alter nur einmal umziehen, d. h. von Zuhause in ein Heim. Das bedingt, dass die Betagten im Heim auch bei Pflegebedürftigkeit betreut werden können.

Zum Raumprogramm sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Individualbereich: Das Zimmer in angemessener Grösse mit WC/Lavabo und evtl. Dusche und Kochnische.

Allgemeinbereich: Dieser Bereich dient der Pflege der Geselligkeit und der Durchführung verschiedenster Anlässe. Er umfasst die der Heimgrösse angepassten Aufenthaltsräume, Essräume, Turn- und Bastelräume sowie wenn möglich eine Cafeteria, welche den Kontakt mit der Aussenwelt fördert. Diese Räumlichkeiten sind rollstuhigängig zu gestalten.

Infrastruktur des Heimes: Diese richtet sich wiederum nach dem Konzept. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Küche nicht zu gross dimensioniert wird. Die Frage der Wäscherei ist abzuklären: soll die Wäsche in eine Zentralwäscherei gegeben werden, oder ist eine eigene Wäscherei am Platz? Beim Altersheim ist im Gegensatz zum Spital auch die persönliche Wäsche der Pensionäre zu besorgen.

Personalbereich: Der Personalbereich (Zimmer, Wohnungen) ist möglichst knapp zu halten, da das Personal heute die Tendenz hat, ausserhalb des Heimbetriebes zu wohnen.

X: Nun haben wir das Konzept beieinander. Wie steht es nun aber mit der Finanzierung? Welchen Beitrag können wir von Ihnen erwarten, wenn unser Projekt diesen Grundsätzen entspricht?

134

BSV: Grundsätzlich beträgt der Beitrag der AHV 25 Prozent der anrechenbaren Anlagekosten (Aufwendungen für Gebäude, Umgebung und Ausstattung). Neben der AHV richtet auch der Kanton Beiträge aus. Soweit ich Ihre Gegend kenne, liegt das Einzugsgebiet und der Standort des Heimes im Berggebiet, deshalb würden Sie in den Genuss eines erhöhten Beitragsansatzes von 33 1/3 Prozent gelangen. Der Kanton würde auch noch 20 Prozent an die Baukosten beitragen, so dass die Trägerschaft nur noch mit 45 bis 50 Prozent der Baukosten belastet wird.

X: Diese grosszügige Hilfe lässt mich aufatmen, und wir werden uns nun rasch an die Projektanmeldung machen. Wie geht es dann weiter?

BSV: Ihre Projektanmeldung ist vorerst der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen, welche sie mit ihrem Bericht an uns weiterleitet. Die Prüfung bei uns und der Direktion der eidgenössischen Bauten wird etwa zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Eine Weiterplanung vor der Genehmigung der Projektanmeldung durch den Kanton und unser Amt kann ich Ihnen nicht empfehlen, wenn Sie nicht das Risiko teurer Fehlplanungen eingehen wollen. Die zweite Phase umfasst ein aufgrund des Raumprogramincs ausgearbeitetes Vorprojekt mit Plänen im Massstab 1:200, welches dann nach der Überarbeitung in die dritte Phase, d. h. ins definitive Projekt überführt. Ich sende Ihnen als Leitfaden unsere Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge, worin das ganze Vorgehen aufgezeichnet ist.

X: Dann wird ja unser Heim erst in etwa fünf Jahren bezugsbereit sein! Kann «Bern» für unser Heim nicht einen rascheren Gang einschalten?

BSV. Diese Fristen liegen nicht an der Behandlung des Einzelfalles, sondern an der Vielzahl der Gesuche. Müssen wir doch mit dem Personalbestand von 1974 die seit 1975 bei uns eingetroffenen 900 Gesuche mit einem Anlagewert von zirka 2,6 Milliarden Franken seriös bearbeiten. Zudem erfordert die Behandlung der Projekte unzählige Besprechungen mit kantonalen Behörden, mit Bauherrschaften, Architekten, Gemeinden, Denkmalpflege- und Heimatschutzbehörden und vielen mehr. Alle diese Stellen erwarten von uns eine fachmännische und objektive Beratung, lauten doch bei uns die Fäden aus der ganzen Schweiz zusammen. Im übrigen üben auch die Eidgenössische Finanzverwaltung und der Delegierte für Konjunkturfragen einen wichtigen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf aus, müssen sie doch schlussendlich das Projekt freigeben.

X: Ich hätte nie gedacht, dass diese AHV-Beiträge einen solchen Umfang haben und soviel Arbeit und Goodwill hinter einem einfachen Gesuch stecken. Wir werden uns bemühen, unsere Projektannieldung gut vorzubereiten, und hoffen, dass sie dann bald obenauf schwimmen wird, damit wir nach ihrer Genehmigung weiterplanen können. Besten Dank!

135

Proklamation eines Jahrzehnts der Eingliederung Behinderter, 1970-1980

Die Weltorganisation der Behindertenhilfe «Rehabilitation International», welcher seitens der Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und die Vereinigung Pro Infirmis angeschlossen sind, hat im Jahre 1970 in Form einer Deklaration das «Jahrzehnt der Eingliederung Behinderter» ausgerufen. Das Dokument wurde seither mehr als zwanzig Staatschefs in allen Teilen der Welt sowie dem Generalsekretär der UNO und Papst Paul Vl. übergeben. Am 23. März 1979 stattete nunmehr eine Delegation der Rehabilitation International unter Leitung ihres Präsidenten, Kenneth Jenkins, Bundespräsident Hürlimann einen Besuch ab und überreichte auch ihm die Erklärung. Der Bundespräsident wies bei dieser Gelegenheit auf die in unserem Lande seit zwanzig Jahren bestehende fortschrittliche Gesetzgebung im Bereich der Invalidenversicherung hin, betonte indessen, dass es nicht mit der Beseitigung der materiellen Not der Behinderten getan sei, sondern dass es vor allem gelte, auch die architektonischen und gesellschaftlichen Barrieren aus dem Wege zu räumen. -Dem Empfang wohnte auch der Präsident der Vereinigung Pro Infirmis, alt Bundesrat Brugger, bei.

(P1otopress)

136

Nachstehend der Wortlaut der Proklamation.

REHABILITATION INTERNATIONAL Deklaration

Alle Menschen sind frei geboren und einander in Würde und Rechten gleichgestellt; dies beurkundet die allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Jede Person hat Anspruch auf die verschiedensten Rechte und Freiheiten, einschliesslich des Rechts auf Soziale Sicherheit, des Rechts auf Arbeit, des Rechts auf Ruhe und Freizeit, des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard und des Rechts auf Schulung.

Den körperlich und geistig Behinderten stehen die gleichen Rechte zu; doch sind seitens der Behinderten, ihrer Angehörigen und der Gesellschaft in der Regel spezielle Anstrengungen nötig, um diese Rechte zu verwirklichen.

Kein Land besitzt alle erforderlichen Dienste, um diesem Zweck in jeder Weise gerecht zu werden. Viele Staaten stehen erst im Begriff, sich entsprechende Kenntnisse zu erwerben und die nötigen Institutionen zu schaffen. Jedes Land soll der Lösung dieses Problems höchste Priorität einräumen.

Kompetente Hilfe an die Behinderten erfordert gut organisierte Institutionen für die medizinische, schulische, berufliche und soziale Eingliederung; gemessen an der heutigen Zahl der Behinderten, sind solche Institutionen auf der ganzen Welt nur in unzureichendem Masse vorhanden.

Faktoren, wie der prophezeite Bevölkerungszuwachs, fortschreitende Möglichkeiten zur Erhaltung menschlichen Lebens, die zunehmende Verbreitung des Automobils und anderer technischer Errungenschaften führen dazu, dass die Zahl der behinderten Mitmenschen unaufhaltsam zunimmt und entsprechend komplexere Probleme entstehen.

Da zur Zeit keine Möglichkeit besteht, allen Behinderten ihre Rechte zu garantieren, sind wir auch nicht in der Lage, der Krise zu begegnen, die in der Zukunft auf jede Familie, jede Gesellschaft und jede Nation zukommt. Als Ansporn für eine globale Kampagne gegen eine solche Krise, hat Rehabilitation International den Zeitraum von 1970-1980 zur

Dekade der Rehabilitation

proklamiert.

Wir hoffen und wünschen, dass während diesem Jahrzehnt und auch danach jede Nation im nötigen Ausmass dafür bürgen wird, dass die Rechte der Behinderten geschützt werden und dass jeder Behinderte eine reelle Chance hat, seine persönlichen Neigungen zu verwirklichen.

137

Um dieses Ziel zu erreichen, erlässt die Rehabilitation International folgenden dringenden Appell:

- dass jede Nation die gesamte Bevölkerung über die Probleme der Be-

hinderten und über den wirtschaftlichen und sozialen Wert der Lösung solcher Probleme informiere;

- dass jede Regierung unverzüglich dafür sorge, die Dienstleistungen an

Behinderte auf allen Ebenen auszuweiten und deren Förderung zu beschleunigen;

- dass alle, die für die Entwicklung ihrer Eingliederungsdienste Rat brau-

chen, Richtlinien anfordern sollen, und dass diejenigen, die solche geben können, dies auch tun mögen;

- dass mit besonderem Nachdruck darauf hingearbeitet werde, in vermehr-

tem Masse Berufs- und Hilfspersonal für den Eingliederungsprozess auszubilden, und dass Schritte unternommen werden, bei den Anwärtern sowohl finanzielle als auch andere attraktive Entschädigungen zu bieten, damit kompetente und berufene Leute für die Erfüllung der Aufgaben gewonnen werden;

- dass einfachere, ökonomischere und effizientere Methoden gefunden

werden, um alle Kategorien von Dienstleistungen zum Wohle der Behinderten zur Verfügung halten zu können.

Der Rat der Rehabilitation International lädt alle Regierungen und deren führende Persönlichkeiten ein, sich der weltweiten Kampagne für die Garantie der Würde und der Rechte der Behinderten anzuschliessen.

Durchfüh

Selbständig Erwerbstätige im Rentenalter; Neueinschätzung gemäss Artikel 25 Absatz 2 (neu) AHVV

Die Rz 36 des Kreisschreibens über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter lautet: Personen im Rentenalter, die ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich eingeschränkt haben und deren Einkommen sich

138

dadurch wesentlich vermindert, können verlangen, dass die Beiträge von dem darauf folgenden Kalenderjahr an bis zum Beginn des Vorjahres der nächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des in dieser Zeitspanne erzielten Erwerbseinkommens neu festgesetzt werden.

Es stellte sich die Frage, ob diese Regelung ebenfalls gilt, wenn die betreffende Person vor Inkrafttreten der neunten AHV-Revision Rentner geworden ist und damals nach Eintritt der Rentenberechtigung (beispielsweise 1977 oder 1978) ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich eingeschränkt hat. Dies ist zu bejahen.

Beispiel:

Eine rentenberechtigte Person macht glaubhaft, sie habe ihre Tätigkeit am 1. Juni 1977 dauernd und erheblich eingeschränkt, wodurch ihr Einkommen um mehr als 25 Prozent gesunken sei. Die Beiträge für das Jahr 1979 sind daher gestützt auf das Erwerbseinkommen des Jahres 1979 festzusetzen, diejenigen für 1980 aufgrund des Einkommens 1980. Das Jahr 1981 bildet das Vorjahr der ersten ordentlichen Beitragsperiode. Für dieses Jahr ist der Durchschnitt der Jahre 1979/80 für die Beitragsfestsetzung massgebend.

Hinweise

«Bauen für Behinderte und Betagte»

Das Institut für Hochbauforschung der ETH Zürich veröffentlichte kürzlich einen Arbeitsbericht zum Gesamtthema «Bauen für Behinderte und Betagte» 1• Eine Befragung direkt Betroffener (Körperbehinderte und Sehbehinderte) diente als Grundlage dazu, Aufschluss über die Dringlichkeit und Wirkung eines Abbaus von baulichen Barrieren zu erhalten.

1 Bauen für Behinderte und Betagte. Arbeitsbericht. Beurteilung des Nutzens beim Abbau physischer Barrieren. Fallstudien mit Behinderten in der Stadt Zürich. Institut für Hochbauforschung ETH, Hönggerberg, 8093 Zürich.

139

Anhand dieser Erkenntnisse wurden, als zentrales Ergebnis dieser Arbeit, die Abbaumassnahmen in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit nach Nutzerbedürfnissen zusammengestellt. Für den Fachmann bringt diese Forschung einen beschränkten praktischen Nutzen, sind ihm doch aufgrund verschiedener Publikationen die behandelten baulichen Barrieren bekannt. Auf Bundesebene wird ihre Vermeidung konsequent durchgeführt. Hingegen ruft diese Veröffentlichung erneut in Erinnerung, wie nötig es ist, sich immer wieder und von neuem mit den spezifischen Problemen der behinderten Menschen zu befassen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Ferner bestätigt sie die Richtigkeit der bundesrätlichen «Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte», welche seit dem 1. Januar 1976 in Kraft stehen.

Bernhart Peter: Pädagogische Förderung In der Werkstatt für Behinderte. Ein Beitrag

zur Praxis der Arbeit mit geistigbehinderten Erwachsenen. Band 4 der Reihe Behindertenhilfe durch Erziehung, Unterricht und Therapie. 135 S. Ernst Reinhardt Verlag, München und Basel, 1977.

kreltier-Kirkpatrick Ellzabeth: Die Aufwertung von Einkommensaufzeichnungen in den Systemen der Sozialen Sicherheit von sechs Ländern. in «Internationale Revue für

Soziale Sicherheit'>, 1978, Nr. 3, S. 324-340. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Masshardt Heinz 0.: Die Besteuerung der Vorsorge in der Schweiz. Bankverein-Heft

Nr. 15. 35 S. Schweizerischer Bankverein, Basel, 1978.

Riemer Michael: Umgehungen des reglementarischen Kapitalauszahlungsverbotes bei

Personalvorsorgestiftungen mit Rentenversicherung. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/1, S. 63-70. Verlag Stämpfli, Bern,

Steiner Richard: Der Grundsatz von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Diss. jur. an der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. 130 S. Universität Bern, Kanzlei. 1978.

140

In der Märzsession 1979 behandelte parlamentarische Vorstösse

Der Nationalrat hat in seiner Frühjahrssession 1979 zahlreiche parlamentarische Vorstösse behandelt. Im Bereich der AHV/IV (inkl. Alters- und Behindertenhilfe) und der Arbeitslosenversicherung waren es die folgenden:

-Motion Zehnder vom 20. September 1978 betreffend die Arbeitslosenversicherung

Der Motionär forderte eine Beschleunigung der Revisionsarbeiten, so dass das definitive AIV-Gesetz auf Anfang 1980 in Kraft treten könnte (ZAK 1978 S. 500). Der Bundesrat unterstützt in seiner schriftlichen Stellungnahme die Auffassung, dass die Neuordnung dringlich sei, doch hält er die Inkraftsetzung auf 1980 für unmöglich. Der Empfehlung des Bundesrates folgend, überwies daher der Nationalrat den Vorstoss am 5. März nur In der unverbindlicheren Form eines Postulates.

-Motion IJchtenhagen vom 19. April 1978 betreffend die Eingliederung Behinderter In der öffentlichen Verwaltung

Auch diesen Vorstoss (ZAK 1978 S. 245) nahm der Nationalrat -am 7. März - als Postulat an. Die verlangte Erhöhung des Personalbestandes der Bundesverwaltung wird zwar vom Bundesrat befürwortet; sie liegt jedoch in der Kompetenz des Parlamentes. (Der Ständerat hat die gleichlautende Motion Meylan bereits am 19. September 1978 in gleicher Form angenommen; s. ZAK 1978 S. 452.1

-Motlon Neuer vom 28. September 1978 betreffend orthopädische Operationen

Am 8. März kam im Nationalrat die Motion Nauer zur Sprache (ZAK 1978 S. 501). Der Bundesrat hat seine Stellungnahme hiezu bereits bei der Beantwortung der Einfachen Anfrage Reiniger, welche die gleiche Materie betrifft, bekanntgegeben (s. ZAK 1979 S. 39). Der Motionär wollte nun wissen, weshalb der Bundesrat seine Motion nur als Postulat entgegennehmen will. Bundespräsident Hürlimann erwiderte, die Verwaltung sei durch die Rechtsprechung des EVG gebunden. Das Problem werde aber auch in Postulatsform ernstlich geprüft; überdies werde zurzeit geklärt, ob die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht gesamthaft der sozialen Krankenversicherung zuzuweisen seien, womit die Abgrenzungsschwierigkeiten beseitigt würden.

-Postulat Sigrist vom 11. Dezember 1978 betreffend die Vertretung der Ausgleichskassen in der AHV-Kommlssion

Diesen Vorstoss (ZAK 1979 S. 43) hat der Nationalrat am 8. März diskussionslos - im schriftlichen Verfahren - angenommen und an den Bundesrat überwiesen. (Dem Begehren des Postulanten ist insoweit bereits Rechnung getragen, Pls ins-

141

künftig der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen die Sitzungsunterlagen zugestellt werden und die beiden Kassengruppen je einen Vertreter als Sachverständigen mit beratender Funktion zu den Kommissionssitzungen entsenden können.)

-Postulat Dupont vom 4. Dezember 1978 betreffend die Früherfassung der Invaliden

Das Postulat Dupont (ZAK 1979 S. 42) ist am 12. März vom Nationalrat ange-

nommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen worden.

-Postulat Seiler vom 23. März 1977 betreffend eine flexible Altersgrenze

Auch dieser Vorstoss (ZAK 1977 S. 221) ist am 12. März im schriftlichen Verfahren angenommen und überwiesen worden. Die Möglichkeit einer flexiblen Altersgrenze für die über 60jährigen Erwerbstätigen soll im Rahmen der Vorarbeiten für die zehnte AHV-Revision geprüft werden.

-Postulat MlvLlle vom 24. Oktober 1978 betreffend Elngllederungssttten für Invalide

Dieser Vorstoss (ZAK 1978 S. 536) ist nach dem Übertritt seines Urhebers in den Ständerat von Nationalrat Waldner übernommen worden. Der Nationalrat hat den Vorstoss am 15. März angenommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen. Es ist vorgesehen, die vom Postulanten aufgeworfenen Fragen im Jahresbericht 1978 des BSV über die AHV/lV/EO zu erörtern.

Ständerat Miville hat am 13. März sein Postulat mit gleichem Wortlaut auch im Ständerat eingereicht.

-Postulat Vetsch vom 12. Dezember 1978 betreffend einen freiwilligen Ersatzdienst für Behinderte

Am 22. März nahm der Nationalrat das Postulat Vetsch an (ZAK 1979 S. 69) und

überwies es zur Prüfung an den Bundesrat.

-Motlon Bratschl vom 29. November 1978 betreffend Gratis-Telefonabonnement für EL-Bezüger

Mit 80 zu 31 Stimmen lehnte der Nationalrat am 23. März die Motion Bratschi ab (ZAK 1979 S. 69). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme ebenfalls -aus grundsätzlichen Erwägungen -Ablehnung beantragt. Es sei nicht Sache der PTT, Sozialpolitik zu treiben. Man werde jedoch bei der Festsetzung der Gesprächstaxen entgegenkommen, dies u. a. mit der Einführung eines Niedertarifs auch bei den Ortsgesprächen und den Fernverbindungen bis 20 Kilometer.

Postulat Fraefel vom 5. März 1979 betreffend die AHV/IV-Renten

Nationalrat Fraefel hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, im Zusammenhang mit der geplanten zehnten AHV-/ 1V-Revision, zu prüfen, wie der Betrag der unteren Renten in Relation zu den entsprechenden massgebenden Einkommen verbessert werden kann.«

142

Einfache Anfrage Bundi vom 8. März 1979 betreffend Einführung einer Dritteisrente in der IV

Nationalrat Bundi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Gemäss geltendem Recht richtet die IV bei Invalidität von 66 2/3 Prozent bis 100 Prozent eine ganze Rente, bei Invalidität zwischen 50 Prozent und 66 2/3 Prozent eine halbe Rente aus. In Härtefällen kann die halbe Rente auch bei Invalidität zwischen 33 1/ Prozent und 50 Prozent ausgerichtet werden. Nun liegen nicht selten Erwerbseinbussen bis knapp unter 50 Prozent vor, die nur in einem Härtefall zu einer halben Rente berechtigen können. Auch ist es vielfach schwierig, den Härtefall überhaupt zu berücksichtigen, da in der Praxis die Anspruchsbedingungen teilweise verschärft wurden.

Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass eine Dritteisrente in allen Fällen der Invalidität zwischen 33 1/3 Prozent und 50 Prozent eine differenziertere Lösung darstellen würde, die sowohl hinsichtlich der effektiven Erwerbseinbusse wie auch im Hinblick auf die Wiedereingliederung gerechter wäre?«

Postulat Schärft vom 14. März 1979 betreffend das Auszahlungsverfahren der EO

Nationalrat Schärii hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die Verordnung zur Erwerbsersatzordnung in dem Sinne geändert werden kann, dass die Auszahlungen der EO-Entschädigungen für Rekruten nicht mehr durch die Ausgleichskassen, sondern direkt durch die Rechnungsführer der Rekrutenschulen vorgenommen würden.«

Postulat Meier Kaspar vom 20. März 1979 betreffend die Mitsprache der Behinderten In der AHV/IV-Kommisslon

Nationalrat Meier hat folgendes Postulat eingereicht:

«Die fünfzigköpfige Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung besteht neben Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Versicherungseinrichtungen, der Kantone, des Bundes, der Frauenverbände und der Armee auch aus drei Vertretern der Invalidenhilfe und neun Vertretern der Versicherten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass mindestens die Hälfte dieser beiden Gruppen aus Behinderten besteht, damit deren Mitspracherecht auf dem Gebiet der Sozialversicherung gewährleistet ist.«

143

Mittei

Baubeiträge 1979 der AHV und der IV

Der Bundesrat hat die Beträge der im Jahre 1979 zur Verfügung stehenden Verpflichtungskredite zur Förderung von Bauten für Invalide auf 65 Mio Franken (Vorjahr: 60 Mio Franken) und für die Subventionierung des Baus von Altersheimen auf 80 Mio Franken (Vorjahr: 75 Mio Franken) festgelegt.

Aufgrund der AHV-/IV-Gesetzgebung kann der Bund die Errichtung und die Erneuerung von Helmen für Betagte und Invalide sowie von Sonderschulen und Invalidenwerkstätten durch die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen fördern. Zulasten der IV kamen seit dem Jahre 1960 insgesamt 626 Mio Franken zur Auszahlung. Die Subventionierung des Baus von Altersheimen ist seit dem Jahe 1975 möglich; hiefür wurden bisher Beiträge von insgesamt 238 Mio Franken ausgerichtet (s. auch S. 137 des vorliegenden Heftes).

Wegleitungen für den Bereich der Bauten für Invalide und Betagte

Die ab 1. Januar 1975 eingeführten verbindlichen «Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und IV» brachten eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens bei der Geltendmachung von Beiträgen an Bauten für Invalide und Betagte. Dank der etappenweisen Prüfung der Projekte können allfällig notwendige Änderungen rechtzeitig vorgenommen und unnötige Kosten vermieden werden. Oberdies wird die Zusammenarbeit zwischen den an Projekten beteiligten Parteien -

z. B. zwischen Privaten und den Behörden auf Gemeinde- bis Bundesebene -erleichtert, während der Beizug der zuständigen kantonalen Behörden die Koordination fördert. Eine Neuauflage der genannten Richtlinien wird voraussichtlich im Monat Mai erscheinen. Sie wird einige Änderungen bringen und insbesondere festhalten, dass der Landerwerb nicht mehr beitragsberechtigt ist.

Dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Amt für Bundesbauten (bisherige Bezeichnung: Direktion der eidgenössischen Bauten) schien es angezeigt, die Initlanten von Bauvorhaben In Ergänzung zu den Richtlinien vermehrt von den bisherigen Erfahrungen profitieren zu lassen. Zu diesem Zweck haben die beiden Ämter gemeinsam zwei «Richtraumprogramme« erarbeitet und veröffentlicht. Das eine bezieht sich auf Institutionen für invalide Kinder, Jugendliche und Erwachsene und das andere auf Altersheime. Es ist nicht die Aufgabe dieser Raumprogramme, die Bauten für Invalide und Betagte zu normen; sie sollen vielmehr den Personen, die sich mit der Verwirklichung solcher Projekte zu befassen haben, als Richtlinien und Gedächtnisstütze dienen.

Das Amt für Bundesbauten hat ferner «Subventionsrichtlinien» herausgegeben, d. h. Richtlinien für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bauten, die vom Bund subventioniert werden (Stand 1. 11.78).

144

Die erwähnten Arbeitshilfen sind nachstehend zur besseren Übersicht zusammengefasst:

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und IV

(Bestellnummer 318.106.04);

-Richtraumprogramme für Invalidenbauten;

-Richtraumprogramme für Altersheime;

-Subventionsrichtlinien.

Die Publikationen können beim Bundesamt für Sozialversicherung (Sektion Eingliederungsstätten und Organisationen der Invalidenhilfe) oder beim Amt für Bundesbauten, 3003 Bern, bezogen werden. Die «Richtlinien ... sind -unter Angabe der Bestellnummer -auch bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

Personelles

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und Ausgleichskasse der Sperrholzbranche

und des Berufsholzhandels

Der Leiter der Ausgleichskassen Berner Arbeitgeber (Nr. 63) und Holz (Nr. 101). P a u G au t s c h 1, ist Ende März in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger in den beiden Funktionen ernannten die Kassenvorstände H a n s R a e m y.

AHV-IV-FAK-Anstalten des Fürstentums Liechtenstein

Der Verwaltungsrat der liechtensteinischen AHV-, IV- und Familienausgleichskasse hat lic. rer. pol. G e r h a rd B i e d e r m a n n zum Direktor der AHV-IV-FAK-Anstalten mit Amtsantritt am 1. Juli 1979 gewählt. Die Regierung des Fürstentums hat diese Wahl am 13. März 1979 bestätigt.

Berichtigung zu ZAK 1979/3

In der Tabelle auf Seite 108 betreffend die Ansätze zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder ist ein Druckfehler enthalten, Im Tabellenkopf soll es statt 3/4 über der letzten Kolonne 1/4 heissen.

145

ichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 11. Juli 1978 i. Sa. Spital V.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Um festzustellen, ob ein Arzt, der verpflichtet ist, Patienten der

allgemeinen Abteilung zu pflegen, oder der im spitalelgenen Operationssaal ambulante Eingriffe vornimmt, unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, sind sämt-

liche Gegebenheiten des Einzelfalles massgebend. Die Tatsache allein, dass der Arzt für jede Vorkehr entlöhnt wird, erlaubt nicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. (Erwägungen 3 und 4)

Im vorliegenden Fall hat der Richter festgestellt, dass die Beteiligten ein Erwerbs-

einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beziehen.

Aufgrund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte das EVG zu beurteilen, ob die Tätigkeit der Spitalärzte, die Patienten der allgemeinen Abteilung behandeln und ambulante Operationen durchführen, aber für jede einzelne Vorkehr entlöhnt werden, als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei.

Das EVG stellte folgende Erwägungen an:

Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege, sind für die AHV, wie das EVG bereits wiederholt festgehalten hat, weder die Abmachungen, noch die Erklärungen der Parteien, noch die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse (die einen Versicherten an die Unternehmung, Anstalt oder Person, für die er arbeitet, binden) ausschlaggebend. Als unselbständig im Sinne von Art. 5 AHVG ist im allgemeinen zu betrachten, wer seinem Arbeitgeber

- in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht untergeordnet ist wobei wirtschaftliche Abhängigkeit ein Anzeichen für eine solche Unterordnung darstellen kann - und wer auch nicht das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmers oder Geschäftsmannes trägt, der seinen Betrieb in eigener Verantwortung führt.

Diese Grundsätze führen jedoch für sich allein nicht zu einheitlichen Lösungen, die schematisch angewendet werden können. Das wirtschaftliche Leben beinhaltet in der Tat so verschiedene und unvorhergesehene Formen, dass es der Praxis der Verwaltung und dem Richter überlassen werden muss, in jedem konkreten Fall zu entscheiden, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Entscheid wird grundsätzlich durch das Überwiegen gewisser Elemente -wie das Abhängigkeitsverhältnis oder die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos -‚ die für

146

oder gegen die wirtschaftliche Selbständigkeit des Versicherten sprechen, bestimmt werden (s. z. B. BGE 101 V 252, ZAK 1976 S. 221 und dort zitierte Praxis).

Auf dem Gebiete der AHV ist der Begriff der Abhängigkeit umfassender zu verstehen als bei den durch einen Arbeitsvertrag geschaffenen Verhältnissen. Wie oben dargestellt, sind es nicht die obligationenrechtlichen Abmachungen des zwischen den Parteien aufgestellten Vertrages, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles, die für die Beurteilung entscheidend sind. Der Begriff der Abhängigkeit ist jedoch nicht mit jenem, den andere Regelungen des öffentlichen Rechtes kennen können, zu verwechseln.

Die beitragsrechtliche Qualifikation des Erwerbseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit bestimmt sich somit nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten, unter welchen der Arzt ein Entgelt erzielt. Zum massgebenden Lohn gehören sämtliche Vergütungen, die der Arzt in abhängiger Stellung erzielt, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dagegen die Einkünfte aus der eigenen Praxis. Entgelte, die ein Arzt in seiner Stellung als Chefarzt vom Spital bezieht, stellen in der Regel massgebenden Lohn dar, auch soweit es sich um Anteile an Operations- und Röntgentaxen oder um Zuschläge für Privatpatienten handelt. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden dagegen die Honoraransprüche des Chefarztes aus der privaten Praxis im Spital, die ihm unmittelbar gegenüber den Patienten zustehen und für welche er das wirtschaftliche Risiko trägt (s. z. B. BGE 101 V 252, ZAK 1976 S. 221; Wegleitung über den massgebenden Lohn, Ausgabe gültig ab 1. Januar 1977, Rz 152 ff).

4. Das Spital V. bemüht sich nachzuweisen, dass seine Mitarbeiter die Stellung von Selbständigerwerbenden einnehmen, und dies vor allem mit der Begründung, dass sie für jede Vorkehr entlöhnt werden. Der Wegfall des wirtschaftlichen Risikos und die Freiheitsbeschränkung in bezug auf die Honorare seien die Folgen der Organisation des Gesundheitswesens und könnten daher im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein.

Untersucht man jedoch alle verfügbaren Angaben nach den Kriterien der AHV, so muss festgestellt werden, dass den in der allgemeinen Abteilung gepflegten Patienten für sämtliche erbrachten Leistungen vom Spital Rechnung gestellt wird, auch wenn sie durch die Spitalärzte eingewiesen werden; dadurch haben diese Ärzte keine direkten Guthaben gegenüber den Patienten. Obwohl die Ärzte für jede Vorkehr entschädigt werden, tragen sie keine wirtschaftlichen Risiken, auch wenn die Honorare nicht beglichen werden: Das Spital erstellt nur eine einzige Rechnung für alle erbrachten Leistungen zu Lasten der Krankenkasse, die sich ihrerseits verpflichtet, die Spitalkosten zu übernehmen. Das Spital stellt sich so zwischen die Krankenkasse und den Arzt, der dadurch nur einen Schuldner hat, nämlich das Spital. Dieses ist Gläubiger der Honorare gegenüber dem Patienten oder seiner Kasse; der Arzt hat kein Recht, mehr zu verlangen, als ihm aus dem Tarifvertrag zusteht. Welches auch immer die Ursachen sind, solche Merkmale deuten auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin, wie es in der AHV bei einem Arbeitnehmer zutrifft. Das Fehlen des wirtschaftlichen Risikos ist hier von ausschlaggebender Bedeutung.

Das Spital kann unter normalen Umständen sicher sein, dass ihm der Rechnungsbetrag von der Krankenkasse für die Behandlung eines Versicherten in der allgemeinen Abteilung überwiesen wird; es geht seinerseits kaum Risiken ein. Dies allein kann aber nicht entscheidend sein, weil es sich nur um die Folge der sicheren Zahlungsfähigkeit seiner hauptsächlichen Schuldnerinnen, der Krankenkassen, handelt. Es ist sicher bedauerlich, dass die Lösung, zu der die erwähnten Bestimmungen führen, einen Teil der Soziallasten der Ärzte auf das Spital übertragen, ohne dass

147

die Parteien bei den Tarifverhandlungen diesem Aspekt Rechnung getragen haben. Diese Überlegung erlaubt aber keine Abweichung von den durch die Praxis und die Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien, die Versicherten in die eine oder andere Kategorie der erwerbstätigen Personen einzureihen. Gerade hier ist es unerlässlich, verhältnismässig einfache Merkmale aufzustellen, die soweit als möglich dazu dienen, die Aufgabe der Verwaltung einer allgemeinen Volksversicherung zu erleichtern.

Diese Überlegungen gelten ohne Einschränkung für die Fälle der Spitalpatienten der allgemeinen Abteilung. Die Richter der Vorinstanz haben den Fall der Patienten, die durch ihren Arzt in den Räumlichkeiten des Spitals und unter Benützung der Spitaleinrichtungen ambulant behandelt werden, nicht überprüft. Die Situation dieser Patienten ist nicht vollständig verschieden, obwohl die Aufenthaltsdauer und die Beanspruchung der Spitaleinrichtungen von kleinerer Bedeutung sind. Anderseits würden die Tarifvereinbarungen nicht verbieten, dass der Arzt selbst Rechnung stellen und nachher mit dem Spital abrechnen würde. Wenn die Beteiligten sich jedoch für das im vorliegenden Fall gewählte System entscheiden, muss -aus Gründen der Vereinfachung -auf die allgemeine Regel abgestellt werden, die auf Spitalpatienten der allgemeinen Abteilung anwendbar ist.

5.

Urteil des EVG vom 11. Juli 1978 1. Sa. Spital S.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Um festzustellen, ob ein Arzt, der eine Spitalabteilung leitet, unselbständig oder selbständig erwerbstätig Ist, sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles massgebend. Die Tatsache allein, dass der Arzt für Jede Vorkehr ent-

löhnt wird, erlaubt nicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, auch wenn er ein kleines Risiko für Honorarverluste trägt. (Erwägung 3)

Im vorJiegenden Fall hat der Richter festgestellt, dass die Beteiligten ein Erwerbs-

einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beziehen.

Nach einer Arbeitgeberkontrolle erhob die Ausgleichskasse Beiträge von den Honoraren, die drei Ärzten des Spitals S. ausgerichtet worden waren.

Das Spital S. erhob Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Kassenverfügung. Als Begründung führte es folgendes aus: Die Ärzte haben die Stellung von Seibständigerwerbenden; sie wurden gemäss den anwendbaren Tarifen aufgrund der vorgenommenen ärztlichen Behandlungen entschädigt; sie hatten selbst mit der Ausgleichskasse der Ärzte abzurechnen; das Spital diente nur als Inkassostelle für die Honorare, während die Ärzte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihrer Patienten trugen; alle führten in der Stadt oder im Spital eine private Arztpraxis.

Die kantonale Instanz wies die Beschwerde ab. Das Spital legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides ein, wobei es besonders auf die Natur der Arbeitsverhältnisse der drei Ärzte hinwies.

Das EVG wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

148

. . (Übereinstimmend mit Erwägung 3 des Urteils des EVG vom 11. Juli 1978 i. Sa. Spital V.; s. oben S. 143)

Das Spital S. bemüht sich nachzuweisen, dass seine drei Mitarbeiter die Stellung von Selbständigerwerbenden hatten; dies vor allem mit dem Argument, dass sie für jede Vorkehr entlöhnt wurden und das Spital nur als Inkassostelle für die Honorare diente, während das Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Patienten durch die Ärzte getragen wurde.

Untersucht man jedoch alle verfügbaren Angaben nach den Kriterien der AHV, so muss vorerst eine gewisse Abhängigkeit in der Organisation der Arbeit festgestellt werden; denn die drei Ärzte, die wichtigen Abteilungen vorstanden - mit Einschluss der damit verbundenen Aufgaben (u. a. Überwachung des Personals und des Materials) -‚ waren verpflichtet, ihrer Spitaltätigkeit voll die notwendige Zeit zu widmen. Für den Arzt C. bedeutete dies mindestens vier Halbtage pro Woche, die mit der Direktion festgesetzt worden waren; der Arzt E. hatte seine Tätigkeit im Rahmen des Stundenplanes der Spitalärzte auszuüben. Was den Arzt D. anbetrifft, so war er vollamtlich angestellt worden. Der Vertrag des ersten und des letzten der vorerwähnten Ärzte regelte ausdrücklich die Frage des Ferienanspruches. Es handelt sich hier um wichtige Anzeichen für eine Abhängigkeit, die in der AHV auf eine Arbeitnehmerstellung hinweist. Allerdings trugen die erwähnten Mitarbeiter des Spitals S. ein wirtschaftliches Risiko; aber dieses Risiko war im Vergleich zu den durch die kantonale Gesetzgebung gewährleisteten Sicherheiten unbedeutend, wie die kantonale Instanz darlegt. Während das Spital seinen Ärzten moderne und teure Einrichtungen zur Verfügung stellte (z. B. Röntgenapparat, künstliche Niere), nahm es von den Honoraren, für die es Rechnung gestellt hatte, gewisse Abzüge vor. Anderseits bezog der Arzt D. sogar ein festes Jahresgehalt, das monatlich ausbezahlt wurde. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die tatsächliche Eingliederung der drei Abteilungschefs in den Spitalbetrieb, der sich ihre Dienste gesichert hatte, kann das schwache Risiko des Honorarverlusts, das diese Mitarbeiter tragen, nicht genügen, um sie als Selbständigerwerbende einzustufen, wobei jedoch für die Berufsausübung in der privaten Praxis ein Vorbehalt gemacht wird.

Die Ausgleichskasse hat daher mit Recht vom beschwerdeführenden Spital im Jahre 1973 die Lohnbeiträge von den Honoraren nachgefordert, die mit der Cheftätigkeit der Ärzte C., E. und D. verbunden waren. Die Höhe der genannten Honorare, die mangels genauer Angaben amtlich geschätzt werden mussten, ist nicht bestritten; nichts lässt übrigens vermuten, sie sei willkürlich festgesetzt worden, wie der an das EVG weitergezogene Entscheid hervorhebt. Eine allfällige Rückerstattung zuviel bezahlter Selbständigenbeiträge bleibt selbstverständlich vorbehalten.

Urteil des EVG vom 22. November 1978 i. Sa. A. L. AG

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Bei einem Versicherten, der gJeichzeitig meh-

rere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden. (Erwägung 3)

149

Die Firma A. L. AG hat für den Verkauf und den Service von Melkanlagen in der Schweiz ein Händlernetz eingerichtet, an dem auch F. G., selbständiger Landwirt in X, beteiligt ist. F. G. verkauft Melkanlagen der Firma, lässt diese installieren, instruiert die Käufer, liefert ihnen Ersatzteile und besorgt den Service- und Reparaturdienst. Daneben verkauft er noch weitere Gebrauchsartikel. - Mit Verfügung vom 12. Dezember 1975 verlangte die Ausgleichskasse von der A. L. AG Lohnbeiträge vom Einkommen, das F. G. in den Jahren 1970 bis 1972 für Service-Arbeiten von der Firma erhalten hatte. Die A. L. AG beschwerte sich mit der Begründung, F. G. sei als Selbständigerwerbender einzuzstufen. Die kantonale Instanz stellte in ihrem Entscheid vom 12. April 1977 fest, dass in der angefochtenen Verfügung nur Einkommen aus dem Verkauf von Melkanlagen und ihren Bestandteilen (inkl. Instruktionsvergütungen) sowie von Gebrauchsartikeln berücksichtigt worden sei. Der Verkauf von Gebrauchsartikeln sei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, weil es sich nicht um Produkte der A. L. AG handle. Da dieses Einkommen ausgeschieden werden müsse, sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Firma liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Begehren erneuern, die Verfügung der Ausgleichskasse sei vollumfänglich aufzuheben und F. G. als Selbständigerwerbender zu betrachten. Das EVG hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Es stellte folgende Erwägungen an:

3a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitraqsoflicht Erwerbstätiger richtet sich u. a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind nicht die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend. Als unselbständig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 101 V 253, ZAK 1976 S. 221).

b. Bei einem Versicherten, der mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass ein Versicherter gleichzeitig für die eine Firma als Arbeitnehmer und für die andere als Selbständigerwerbender tätig ist. Folglich besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Versicherter für die gleiche Firma in der einen Sparte als Unselbständigerwerbender und in einer andern Sparte als Selbständigerwerbender arbeitet. Es kann demnach nicht auf den überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen. Eine solche Gesamtbeurteilung ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus Gründen der Praktikabilität notwendig. Die verschiedenen Tätigkeiten sind vielmehr einzeln zu prüfen, und die betreffenden Beiträge sind entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben.

4. . . . (Bewertung des Einkommens aus dem Verkauf von Melkmaschinen als Ertrag einer unselbständig ausgeübten Tätigkeit.)

150

... (Rechtmässigkeit der vorgenommenen Nachforderung; Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung, ob in casu ein ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht.)

. . . (Gerichtskosten.)

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 21. Juni 1978 1. Sa. F. S.

Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Wird bei der Festsetzung einer Alters- oder Hinteriassenen-

rente auf die «massgebende Grundlage» der abzulösenden Invalidenrente abgestellt, so sind dabei sowohl das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als auch die Rentenskala der bisherigen Invalidenrente heranzuziehen.

F. S. bezog vom 1. August 1969 bis 31. Oktober 1977 eine ganze einfache 1V-Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau im Gesamtbetrage von 1 035 Franken monatlich. Die Bemessung der Rente beruhte zuletzt auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 20790 Franken und der Rentenskala 25. infolge Vollendung des 65. Altersjahres gewährte ihm die ‚Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. November 1977 eine ordentliche einfache Altersrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau, gesamthaft 817 Franken monatlich, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 15 120 Franken und der Rentenskala 24 (Verfügung vom 15. Dezember 1977). Die Anwendung der tieferen Rentenskala ergab sich daraus, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Beitragsdauer eine Lücke in den Jahren 1969 bis 1976 - entstanden zufolge eines Auslandaufenthaltes, während dem es der invalide Rentner unterlassen hatte, der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beizutreten - mitberücksichtigte. Das tiefere durchschnittliche Jahreseinkommen ergab sich aus der Berücksichtigung der Beitrags- und Einkommensverhältnisse des Versicherten seit Beginn der IV-Leistungen im Jahre 1969.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde und verlangte, es sei bei der Bemessung der Altersrente in Anwendung von Art. 33b1s AHVG auf die für ihn vorteilhafteren Grundlagen, wie sie bei der Berechnung der bisher gewährten invaildenrente galten, abzustellen. Der kantonale Richter hiess das Begehren teilweise gut, indem er für die Bemessung der Altersrente das bei der Invalidenrente berücksichtigte durchschnittliche Jahreseinkommen von 20790 Franken anwendbar erklärte und gestützt darauf dem Versicherten total 931 Franken pro Monat zusprach.

Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei der Bemessung der Altersrente die Skala 25 zugrunde zu legen. im wesentlichen macht er geltend, die nach Eintritt des Invaildenrentenfailes entstandenen Beitragslücken dürften bei der Ermittlung des Rentenbetrages nicht berücksichtigt werden. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst, beantragt das BSV, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

151

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gulgeheissen:

Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.

Für den Beschwerdeführer sind die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente günstiger. Dennoch lehnt es die Ausgleichskasse ab, vollumfänglich darauf abzustellen. Sie anerkennt zwar, dass das letzte, bei der Invalidenrente berücksichtigte durchschnittliche Jahreseinkommen auch der Altersrente zugrunde zu legen ist; jedoch widersetzt sie sich der Anwendung der dort berücksichtigten Rentenskala. Art. 33bis AHVG sei nur bei vollständiger Beitragsdauer anwendbar; andernfalls wäre ein Invalidenrentner mit fehlenden Beitragsjahren besser gestellt als ein AHV-Rentner, der sich in einem solchen Falle mit einer Teilrente im Sinne von Art. 38 AHVG begnügen müsste.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wenn Art. 33bis Abs. 1 AHVG auf die für die Berechnung der Invalidenrente «massgebende Grundlage« verweist, so gilt dies in einem umfassenden Sinne und erstreckt sich sowohl auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als auch auf die anwendbare Rentenskala. Eine Aufspaltung des Begriffes der «massgebenden Grundlage« verbietet sich schon vom Gesetzeswortlaut her. Dieser liefert aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der vorteilhafteren Rentenskala eine vollständige Beitragsdauer voraussetzen würde. Gegenteils ist im Hinblick auf den Abs. 3 des gleichen Artikels, wo dieses Erfordernis im Zusammenhang mit der Ablösung ausserordentlicher Renten ausdrücklich genannt wird, anzunehmen, dass es für den allgemeinen Fall des Abs. 1 keine Berücksichtigung finden darf. Die Rz 531 der Wegleitung über die Renten des BSV beruht somit auf einer zutreffenden Auslegung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG.

Richtig ist zwar, dass diese Regelung zu einer Besserstellung von Invalidenrentnern mit Beitragslücken führen kann. Diese Ungleichbehandlung hat aber der Gesetzgeber, als er Art. 33bis -im Zusammenhang mit dem Erlass des IVG -ins AHVG einfügte, in Kauf genommen, um beim Eintritt des Invalidenrentners ins AHV-Alter eine Leistungsverkürzung zu vermeiden. Verwaltung und Richter sind an diese gesetzliche Regelung gebunden.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 20. Dezember 1978 1. Sa. V. B.

Art. 74 IVG; Rz 6.01.23 und 6.02.23* der Wegleltung über die Abgabe von Hllfsmlttein. Der zur Erhaltung des erreichten Perzeptlonsvermögens geflossene Ableseunterricht stellt keine Eingliederungsmassnahme Im Sinne von Art. 8 IVG dar, weshalb während des Besuchs eines solchen Kurses kein Taggeld ausgerichtet werden kann.

Die 1954 geborene Coiffeuse Y. B. leidet an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhärigkeit. Die IV gab ihr als Hilfsmittel leihweise ein Hörgerät ab.

152

Mit Verfügung vom 22. März 1978 lehnte die Ausgleichskasse ein Gesuch der Versicherten um Übernahme der Kosten für den Besuch des 181. Zentralkurses des Bundes Schweizerischer Schwerhörigenvereine (BSSV) ab.

Beschwerdeweise beantragte die Versicherte, in Aufhebung der Verfügung vom 22. März 1978 habe die IV die Kosten des 181. Zentralkurses (2. bis 8. April 1978) von 160 Franken sowie diejenigen des 187. Kurses (20. bis 26. August 1978) von 140 Franken zu übernehmen und - oder anstelle der Kurskosten - ihr ein Taggeld auszurichten.

Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1978 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Versicherte den Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr für die aus beruflichen Gründen indizierten Kurse vom 2. bis 8. April und 20. bis 26. August 1978 ein Taggeld zu gewähren.

Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn er zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.

Taggelder sind eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen und können grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen zur Durchführung gelangen (BGE 99 V 95, ZAK 1974 S. 300).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zentralkurse des BSSV genossene Ableseunterricht zur Erhaltung des erreichten Perzeptionsvermögens diente. Solche Kurse bilden Gegenstand einer auf Art. 74 IVG gestützten Beitragsgewährung und werden nicht individuell zugesprochen (Rz 6.01 .23 und 6.02.23' der ab 1. Januar 1977 gültigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln). Sie stellen daher nach den zutreffenden Ausführungen von Vorinstanz und BSV keine Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG dar, weshalb während des Besuchs dieser Kurse kein Taggeld der IV ausgerichtet werden kann. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern.

IV / Renten

Urteil des EVG vom 29. August 1978 i. Sa. P. B.

Art. 31 Abs. 1 IVG. Eine Rente darf nicht mit der Begründung verweigert werden,

der Versicherte habe durch die Rückkehr in seine Heimat die Eingliederung ver-

unmöglicht, wenn dieser die Schweiz erst verlässt, nachdem die IV die Übernahme einer Umschulung abge'ehnt hat.

Der 1923 geborene italienische Staatsangehörige P. B. war seit 1971 bei einer landwirtschaftlichen Genossenschaft als Betriebsmitarbeiter angestellt. Wegen Schmerzen im linken Kniegelenk suchte er am 12. September 1975 den Arzt auf, der eine Gon-

153

arthrose links feststellte und den Versicherten vom 24. September 1975 bis zum 15. März 1976 als vollständig und seit dem 15. März 1976 als teilweise arbeitsunfähig erklärte.

Am 28. April 1976 ersuchte der Versicherte erstmals die IV um die Ausrichtung einer 1V-Rente. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch am 25. Juni 1976 ab mit der Begründung, die 360tägige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sei abzuwarten, da es sich beim Leiden um ein labiles Krankheitsgeschehen handle.

Darauf reichte der Versicherte am 11. Oktober 1976 ein zweites Gesuch ein mit dem Begehren um medizinische Massnahmen, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine 1V-Rente. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. Oktober 1976 schätzte der Arzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 50 bis 60 Prozent. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers war der Versicherte seit dem 23. September 1975 100 oder 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Juli 1976 habe er jeweils vormittags fünf Stunden gearbeitet. Auf den 31. März 1977 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis und kehrte nach Italien zurück.

Mit Verfügung vom 30. März 1977 lehnte die Ausgleichskasse die Begehren um medizinische Massnahmen und Umschulung auf eine neue Tätigkeit ab. In bezug auf die Umschulung führte sie zur Begründung aus, der Versicherte sei dem Gesundheitszustand entsprechend gut eingegliedert. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 19. April 1977 wies die Ausgleichskasse auch das Gesuch um eine 1V-Rente ab, weil keine wirtschaftliche Invalidität in rentenbegründendem Masse vorliege.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurebehörde mit Entscheid vom 1. Juli 1977 ab. Aus dem Umstand, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 1976 jeweils fünf Stunden pro Tag gearbeitet und dass die wöchentliche Arbeitszeit vor der Erkrankung 45 Stunden betragen habe, sei zu schliessen, dass er mindestens ab dem 1. Juli 1976 zu etwas weniger als 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Dass der Versicherte einen Soziallohn bezogen habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Im übrigen müsse vor der Ausrichtung einer 1V-Rente eine Wiedereingliederung versucht werden, was im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da der Versicherte nach Italien zurückgekehrt sei.

Gegen diesen Entscheid führt der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine halbe 1V-Rente rückwirkend ab 1. September 1976 zuzusprechen. Im wesentlichen begründet er seinen Antrag damit, die Vorinstanz habe zu Unrecht die wirtschaftliche Invalidität verneint, weil der zum Vergleich herangezogene Lohn nach ausdrücklicher Erklärung des Arbeitgebers zu 50 Prozent Soziallohn darstelle. Was die Ausreise und die dadurch verunmöglichte Eingliederung betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass er erst nach Ablehnung medizinischer Massnahmen und einer Umschulung nach Italien zurückgekehrt sei.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege, was sich aus dem Einkommensvergleich ergebe und was auch von medizinischer Seite her bestätigt werde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in folgendem Sinne teilweise gut:

. .

Schliesslich wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe die Möglichkeit einer Umschulung durch die Heimreise nach Italien verunmöglicht. Dieser Vorwurf verstösst jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer, wie er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht geltend

154

macht, erst nach Italien zurückkehrte, nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. März 1977 die Umschulung auf eine andere Tätigkeit zu Lasten der IV abgelehnt hatte. Im übrigen ist davon auszugehen, dass Eingliederungsmassnahmen allein wegen eines Auslandaufenthaltes nicht ausgeschlossen sind. Da der Beschwerdeführer erst nach Ablehnung einer beruflichen Umschulung abreiste, wäre es denkbar, dass er zur Durchführung solcher Massnahmen zurückkommen würde. Wenn dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung der Rentenfrage von Bedeutung sein sollte, so hat die Verwaltung dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit zu geben, sich zur Prüfung und Durchführung einer beruflichen Umschulung zur Verfügung zu stellen.

AHV/IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 27. Dezember 1978 1. Sa. D. M.

Grundsatz von Treu und Glauben. Eine falsche Auskunft Ist bindend, - wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, - wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger jene Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, - wenn der Bürger die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte,

- wenn der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-

troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung er-

fahren hat. (Zusammenfassung der Rechtsprechung)

155

Von Monat zu Monat

Am 29. März fand im SUVA-Nachbehandlungszentrum Bellikon (NBZ) unter der Leitung von Chefarzt Dr. Lutz eine Orientierungstagung für die Mitarbeiter der IV-Regionalstellen statt, an der auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten war. Man kam zum Ergebnis, dass sich die Richtlinien des Bundesamtes vom 18. September 1973 für die Zusammenarbeit mit der IV grundsätzlich bewährt haben, sprach sich jedoch noch für einige Verbesserungen in der Anwendung aus.

Der Verband der schweizerischen Arbeitsämter führte am 3.14. April im Eingliederungszentrum Oriph in Pomy ob Yverdon einen Instruktionskurs für die Leiter der Arbeitsämter aus dem Tessin und der Welschschweiz durch. An der Tagung nahmen auch Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung, des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie der IV-Regionalstellen teil; sie wurde präsidiert von Jean M6try, Chef des Industrie-, Handels- und Arbeitsamtes im Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis. Zur Diskussion stand insbesondere das Kreisschreiben des BSV über das Zusammenwirken der Invalidenversicherung mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen vom 23. August 1978, welches die Zuständigkeiten zwischen den IV-Regionalstellen und den Arbeitsämtern abgrenzt.

Am 27. April tagte in Bem die Eidgenössische AHV/IV-Kommission unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Die Kommission erörterte die Ausgangslage für eine zehnte AHV-Revision, bei der Frauenprobleme und die Frage eines flexiblen Rücktrittsalters im Vordergrund stehen.

Mal 1979153

156

Die prognostische Berechnung der AHV- und 1V-Rentenansprüche

Die möglichen Rentenansprüche in der AHV und der IV sind recht vielfältig und daher für die Versicherten nicht durchwegs leicht überblickbar. Für die Planung des Vorsorgebedarfes im Rahmen der Zweiten oder -vor allem bei Selbständigerwerbenden - der Dritten Säule ist deren Kenntnis aber von einiger Bedeutung. Der vorliegende Beitrag will hiezu die wichtigsten Grundlagen vermitteln.

Aus der nebenstehend wiedergegebenen Tabelle sind als Beispiel alle möglichen Leistungskombinationen ersichtlich, die bei einer Familie mit zwei Kindern infolge des Alters, der Invalidität und des Todes des einen oder beider Ehegatten eintreten können. Die angeführten Prozentzahlen beziehen sich auf die entstehende Gesamtrente und ergeben sich aus den verschiedenen zustehenden einzelnen Rentenarten (einfache Alters- oder ganze einfache Invalidenrente gleich 100 %). Die angegebenen Frankenbeträge entsprechen den Mindest- und den Höchstansätzen der Vollrentenskala (Skala 44, die sich nur bei einer vollständigen Beitragsdauer ergeben kann).

Für die Feststellung der allfälligen Ansprüche und die voraussichtliche Rentenhöhe im Einzelfall ist die Abklärung folgender Fragen wichtig:

- Auf welche Rentenarten kann sich ein Anspruch ergeben?

- Ist die Beitragsdauer des Versicherten vollständig oder bestehen Lücken?

- Wie hoch ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, d. h.

die Erwerbseinkommen, von welchen in der Versicherungszeit Beiträge entrichtet wurden?

Zur Klärung dieser Fragen sind die massgebenden Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen heranzuziehen.

Rentenarten

Sowohl in der AHV wie in der IV bestehen folgende Rentenarten: einfache Renten, Ehepaarrenten, Zusatzrenten für Frauen, Kinderrenten. In der AHV werden zudem Witwen- und Waisenrenten gewährt. Die neben der einfachen Rente bestehenden Rentenarten betragen einen bestimmten Prozentsatz der einfachen Rente (Ehepaarrente 150 %‚ Witwenrente 80 % usw.).

Wer hat nun Anspruch auf welche Rente?

- Einfache Altersrente (100 %): Frauen, die das 62., und Männer, die das

65. Altersjahr zurückgelegt haben, sofern kein Anspruch auf Ehepaarrente besteht.

157

AHV/IV-Gesamtrente nach Alter, Invalidität und Tod für ein Ehepaar mit zwei Kindern unter 18 bzw. 25 Jahren

Gesamtrenten in Prozenten (einfache Rente = 100 %) sowie monatliche Mindest- und Höchstbeträge nach Skala 44 (Vollrenten)

Frau aktiv alt 3 invalid

Mann jünger als 55 n55 nincsfens II, junger als 62

und mehr 62 und sei r

1 utkerwai senrente

n ode Altersre—i— 2.hlu tterwa i senrente - Einfache IV lenke 11

aktiv 80 / 420-810 ].Einfache Kinderrente 1.Li,fachehe Kinderre ;:::::::::

als 65 2 Einfache Kinderret] 2 Einfache di derrenfe

180 %‚ 945-1890 180 945-1890 Fr.

Einface iltrsrnnle . 0. Einfache Vltesrete . . ... .-Vlfersreete .r-At1ersrenie

alt P, n t e Zusatzr .f.chefraj J i_Jfache Kinderrente 2

T Kiri _________ 65 und meh r 1 Efs irjerrend Eir ade Kinderrente 1 T7adl e irderrenfe 1)

2.Einf.Kincherrerte Ii Jerre

u100 %‚ 945-1890 Fr. 2.Lnfacbe Kinderrente1

945-1890 15 270250

Fr.1112925 1208-2415 Fr. 1208-2415 Fr.

Pr.I '

•• ••• l ollsaisenre itsenrer e T Ei fache Altersrente Einfache II Kerle 1 Vaterwais rente ollsaisenrert5

-- 1 i fache Kinderrerta 11 0anne 1k in arrend1

tt aterwais r rIo 1) 120 / 630-1260 Fr

2.E h finderrente

160 840-1680 2nppe0inderren1e L180 / 945-1890 Fr.

220 ~, 1155-2310 Fr.

invalid

alndestons 18,

jünger als 65 )L

215 1129 2258 Fr. 2 appelkirderrente 2 Doppelkinderrente

/ - 220 /‚ 1155-2310 Fr 270 1418-2835 Fr. 270 %, 1418-2835Pr.

-

158

Ganze einfache Invalidenrente (100 %): Männer und Frauen ab dem vollendeten 18. bis zum zurückgelegten 65. (Männer) bzw. 62. Altersjahr (Frauen); diese wird bei einer Invalidität von mehr als zwei Dritteln gewährt. Bei mindestens 50prozentiger Invalidität (in Härtefällen schon bei 33 ½ %) besteht Anspruch auf eine halbe Rente (zu der sich auch halbe Zusatzrenten ergeben).

- Ehepaar-Altersrente (150 %): Ehepaare, wenn der Ehemann das 65. Al-

tersjahr und die Ehefrau das 62. Altersjahr vollendet hat oder diese mindestens zur Hälfte invalid ist.

- Ganze Ehepaar-Invalidenrente (150 %): Ehepaare bis zum zurückge-

legten 65. Altersjahr des Ehemannes, wenn

- der Ehemann zu zwei Dritteln invalid ist und die Ehefrau entweder das 62. Altersjahr vollendet hat oder mindestens ebenfalls zur Hälfte invalid ist, oder

- der Ehemann zur Hälfte invalid ist und die Ehefrau entweder das

62. Altersjahr vollendet hat oder mindestens zu zwei Dritteln invalid ist.

Bei einer mindestens 50prozentigen Invalidität beider Ehegatten besteht Anspruch auf eine halbe Ehepaar-Invalidenrente. In Härtefällen genügt jeweils statt der hälftigen Invalidität eine solche von einem Drittel.

- Zusatzrente der AHV für die Ehefrau (35 % / 30 % '): Für über 55-

jährige Ehefrauen von Bezügern einer einfachen Altersrente (nach der Übergangsregelung zur 9. AHV-Revision besteht der Anspruch auch bei

1 Nach den Ubergangsbestimmungcn zur neunten AHV-Revision wird der Ansatz der Zusatzrenten für Ehefrauen anlässlich der nächsten allgemeinen Rentenanpassung von

35 auf 30 Prozent reduziert. Fussnoten zur Tabelle auf Seite 155

1 Doppelkinderrenten der IV werden in der AHV weitergewährt. Der Anspruch auf Ehepaar-Altersrente besteht auch bei einer noch nicht 62jährigen Ehefrau, wenn diese vor dem 1. Dezember 1918 geboren ist (Ubergangsbestimmung zur 9. AHV-Revision). Der Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente besteht auch bei einer noch nicht 62jährigen Ehefrau, wenn diese vor dem 1. Januar 1919 geboren ist (Übergangsbestimmung zur 9. AHV-Revision). Der Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Altersrente des Mannes besteht auch bei einer noch nicht 55jährigen Ehefrau, wenn diese vor dem 1. Dezember 1933 geboren ist (Übergangsbestimmung zur 9. AHV-Revision). Für Alter 62 und mehr gilt Spalte «alt» davor.

0 Für Alter 65 und mehr gilt Spalte «alt» davor.

159

einer noch nicht 55jährigen Frau, wenn sie vor dem 1. Dezember 1933 geboren ist).

- Zusatzrente der IV für die Ehefrau (35 % / 30 % 1):Für Ehefrauen

(gleich welchen Alters) von Bezügern einer einfachen 1V-Rente.

- Witwenrente (80 %): Frauen bis zur Vollendung des 62. Altersjahres,

die im Zeitpunkt der Verwitwung minderjährige oder erwachsene Kinder haben; ferner Frauen ohne Kinder, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. (Nicht rentenberechtigte Witwen erhalten eine einmalige Abfindung.)

- Einfache Kinderrente (40 %): Anspruch besteht (zusätzlich zur zustehen-

den Rente) für ledige Kinder bis zum 18. bzw. (wenn noch in Ausbildung)

25. Altersjahr, wenn

- der Vater oder die Mutter die einfache Altersrente oder beide die Ehepaar-Altersrente beziehen;

- ein Elternteil eine einfache 1V-Rente bezieht.

- Doppelkinderrente (60 %): Anspruch besteht (zusätzlich zur zustehenden

Rente) für ledige Kinder bis zum 18. bzw. (wenn noch in Ausbildung)

25. Altersjahr, wenn

- Vater und Mutter eine Ehepaar-Invalidenrente beziehen, oder

- der Vater eine einfache Invalidenrente bezieht und die Mutter gestorben ist, oder

- die Mutter eine einfache Invalidenrente bezieht und der Vater gestorben ist.

Die Doppelkinderrente wird weitergewährt, wenn die Eltern bzw. der überlebende Elternteil ins AHV-Alter eintritt.

- Einfache Waisenrente (40 %): Anspruch entsteht, wenn ein Elternteil

stirbt.

- Vollwaisenrente (60 %): Für Kinder, deren Vater und Mutter gestorben

sind.

Witwen und Waisen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV und eine Rente der Invalidenversicherung gleichzeitig erfüllen, erhalten nur die Rente der Invalidenversicherung, die jedoch

1 Nach den Ubergangsbestimmungen zur neunten AHV-Revision wird der Ansatz der Zusatzrenten für Ehefrauen anlässlich der nächsten allgemeinen Rentenanpassung von

35 auf 30 Prozent reduziert.

160

immer als ganze Rente zur Ausrichtung gelangt und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen muss.

Ferner werden Kinderrenten der AHV und IV gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

Beitragsdauer

Hat ein Versicherter seit seinem 20. Altersjahr (bzw. -wenn er 1927 oder früher geboren ist -seit 1948) bis zum Eintritt des Rentenalters stets AHV-Beiträge entrichtet, d. h. die gleiche Anzahl voller Beitragsjahre erfüllt wie sein Jahrgang, so wird er - oder allenfalls seine Hinterlassenen - stets eine Rente gemäss der Skala 44 (Vollrentenskala) erhalten. In solchem Falle ist die Rentenskala für eine Vorausbestimmung bekannt.

Dagegen wird sich bei fehlenden Beitragsjahren, wenn also der Versicherte eine unvollständige Beitragsdauer aufweist, eine Teilrente nach einer der 43 heute bestehenden Teilrentenskalen ergeben. Die zutreffende Rentenskala steht dann nicht zum vornherein fest. Die Teilrenten unterliegen nun verschiedenen Kürzungsbestimmungen, wobei die Kürzungen sich danach richten, welche Beitragsdauer insgesamt -im Verhältnis zum Jahrgang - und wieviele Beitragsjahre vor und nach 1973 vom Versicherten erfüllt wurden. Die für eine künftige Rente zutreffende Teilrentenskala lässt sich daher nicht ohne weiteres vorausbestimmen. Da insbesondere ein entsprechend den Kürzungsbestimmungen konzipierter Skalenwähler jeweils nur für das laufende Kalenderjahr 2, nicht aber für die künftigen Jahre vorliegt, wäre neben der Ermittlung der nötigen Angaben über die Beitragsdauer (soweit zurückgelegt nach den Eintragungen in den individuellen Konten des Versicherten) eine sehr aufwendige Berechnung erforderlich.

Bezüglich der Neuerungen in der Teilrentenordnung wird auf die Erläuterungen im Märzheft der ZAK 1979 verwiesen.

Im besonderen ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Beitragsdauer kürzere Unterbrüche in der Beitragsleistung (z. B. wegen Krankheit, Weiterbildung usw.) ohne Auswirkung bleiben, wenn in dieser Zeit die Unterstellung unter die Versicherung fortbestand und in jedem Kalenderjahr wenigstens der Mindestbeitrag entrichtet wurde. Versicherte, die aus einem solchen Grunde ganzjährig keine Erwerbstätigkeit ausüben und daher keine AHV/IV-Beiträge entrichten, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes zur Erfassung als Nichterwerbstätige zu melden, damit

2 Für 1979 Broschüre Nr. 318.117.791, erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von Fr. 2.50.

161

ihnen keine fehlenden Beitragsjahre entstehen. Ferner besteht bei der Bestimmung der Beitragsdauer für die Alters- oder Invalidenrente von Frauen eine spezielle Regelung: damit die beitragslosen Ehe- oder Witwenjahre, während denen die Ehefrau oder Witwe versichert, aber bei Nichterwerbstätigkeit von der Beitragspflicht befreit war, nicht zu einer niedrigeren Rentenskala führen, werden diese für die Beitragsdauer als erfüllte Beitragsjahre angerechnet.

Durchschnittliches Jahreseinkommen

Für die Rentenhöhe ist ausser der Beitragsdauer auch das gesamte Einkommen, das der Beitragsberechnung zugrunde lag, massgebend. Nach diesem wird das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt. Für dessen Ermittlung werden alle Einkommen des Versicherten, von denen er nach den Eintragungen in den individuellen Konten Beiträge entrichtet hat, bis zum Ende des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, zusammengezählt. Einkommen von Beitragsjahren zwischen dcm

17. und 20. Altersjahr werden nur mitgerechnet, soweit diese Beitragsjahre zur Auffüllung späterer Lücken in der Beitragsdauer dienen.

Ferner wird, da die Erwerbseinkommen zum Teil aus Jahren mit einem bedeutend tieferen Lohnniveau stammen können, die sich ergebende Einkommenssumme gegebenenfalls aufgewertet, d. h. mit dem für den Versicherten zutreffenden Aufwertungsfaktor multipliziert. Der anzuwendende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Jahr der Versicherte erstmals Beiträge bezahlt hat, und er entspricht der eingetretenen durchschnittlichen Lohnentwicklung in den Kalenderjahren seit dem Jahr der ersten anrechenbaren Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Rentenbeginns. Die einzelnen - je nach dem Jahr der ersten Eintragung in das individuelle Konto unterschiedlichen - Aufwertungsfaktoren können jeweils nur für das laufende Kalenderjahr festgelegt werden. Sie sind also für die folgenden Jahre nicht im voraus bekannt.

Die ermittelte und aufgewertete Summe der Erwerbseinkommen wird danach durch die Beitragsdauer des Versicherten geteilt. Das Ergebnis ist - auf das nächsthöhere Vielfache von 630 aufgerundet das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Anhand desselben sowie der zutreffenden Rentenskala wird die Rentenhöhe nach den Rententabellen 3 bestimmt. Zu beachten ist ferner, dass für die Berechnung einer Ehepaarrente, einer Witwen- oder einer Vaterwaisenrente die Einkommen der Ehefrau bzw. Mutter,

Dok. Nr. 318.117.79, erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von Fr. 19.—.

162

von denen diese vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat, der Einkommenssumme des Ehemannes bzw. Vaters global hinzugerechnet werden. Dank dieser Zusammenrechnung erhöhen sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sowie gegebenenfalls die Rente, und es wird in vielen Fällen der Anspruch auf eine Maximalrente erreicht.

Kann der Versicherte seine künftigen Rentenansprüche selber errechnen?

Die vorstehenden, ziemlich summarisch gehaltenen Ausführungen lassen erkennen, dass die genaue Berechnung einer AHV-Rente aufwendig und komplex ist. Im Falle von 1V-Renten sind zusätzliche Regeln zu beachten. Die Rentenberechnung kann daher nur von den AHV/I\TDurchführungsstellen zuverlässig vorgenommen werden, und auch dies erst nach Eintritt des Rentenfalles, weil ansonst von einer hypothetischen künftigen «Beitragskarriere» des Versicherten und weiteren Annahmen ausgegangen werden müsste. Ausserdem sind die Auswirkungen künftiger Gesetzesrevisionen nicht vorhersehbar. Vorgängige genaue Angaben bezüglich der Rente müssen sich daher auf die Feststellung des bereits erreichten Berechnungsstandes beschränken.

Der Versicherte, der sich über seine künftigen Ansprüche ins Bild setzen will, kann aber doch in den meisten einfacher gelagerten Fällen die zu erwartende Rentenhöhe annäherungsweise abschätzen. Hat er beispielsweise stets AHV/IV-Beiträge entrichtet und als gelernter Berufsmann ein gut durchschnittliches Einkommen (also heute ungefähr 3000 Franken im Monat) erzielt, so wird seine Rente voraussichtlich den Höchstbetrag der Vollrentenskala oder nur unbedeutend weniger erreichen. Hat auch seine Ehefrau zeitweise AHV/IV-Beiträge entrichtet, so wird er auch mit einem tieferen eigenen Einkommen jedenfalls bei der Ehepaarrente in den Genuss des Höchstansatzes gelangen. Seine gesamten Rentenansprüche kann er durch Zusammenrechnung der ihm allenfalls zustehenden Rentenarten ermitteln.

Beispiel: Ein heute 60jähriger Versicherter mit lückenloser Beitragsdauer, einem früher stets durchschnittlichen Verdienst und einem gegenwärtigen Jahreseinkommen von 38 400 Franken will seine ihm bei Erreichen des AHV-Alters zustehende Rente errechnen. Seine Ehefrau wird dann erst 56- jährig sein und die zwei Kinder sich noch in Ausbildung befinden. Die Gesamtrente (für die die Vollrentenskala vorausgesetzt werden kann) wird sich nach den heute geltenden Bestimmungen und Ansätzen bei solchen Annahmen voraussichtlich wie folgt zusammensetzen:

Nach neuesten Erhebungen vom März 1978 sind rund 50 Prozent der Ehepaar-Altersrenten Maximalrenten; bei den einfachen Altersrenten der Männer macht ihr Anteil 27, bei den Frauenrenten 20 Prozent aus.

163

Franken im Monat - Einfache Rente des Mannes (100 %) 1 050 - Zusatzrente für die Ehefrau (35 %)368

- 2 einfache Kinderrenten (2 x 40 %)840

AHV-Renten insgesamt 2 258

Da die Renten seit Inkrafttreten der neunten AHV-Revision der wirtschaftlichen Entwicklung mit einer gewissen Verzögerung automatisch folgen, kann der Versicherte in fünf Jahren mit einer entsprechend angepassten Summe rechnen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäss den Ubergangsbestinimungen zur neunten Revision der Ansatz der Zusatzrente für die Ehefrau anlässlich der nächsten Rentenanpassung von 35 auf 30 Prozent verringert wird.

Die Rentenschätzung stösst aber bei Versicherten mit Einkommen, die nicht das höchste massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (aufgewertet 37 800 Franken) erwarten lassen, bereits auf grössere Schwierigkeiten. Es sollte das durchschnittliche Jahreseinkommen bekannt sein. Um dieses festzustellen, sind sämtliche bisherigen Erwerbseinkommen -bis zum Beginn der Beitragsleistung des Versicherten zurück -zu ermitteln; dazu müssen die zukünftigen Erwerbseinkommen und die Aufwertung der Einkommenssumme geschätzt und letztere durch die Beitragsjahre geteilt werden. Unsicher für den Fachmann, und für den Laien fast nicht zu bewältigen, ist die Schätzung schliesslich dort, wo die Beitragskarriere Lücken aufweist, dem Versicherten also voraussichtlich nur eine Teilrente zustehen wird. Hier muss nicht nur das durchschnittliche Jahreseinkommen aus der Versicherungszeit, sondern auch -nach dem mutmasslichen Verlauf der Beitragsdauer - die dereinst zustehende Rentenskala bekannt sein. Solche Voraus-Ermittlungen sind aber aufwendig und, da sie von im voraus nicht bekannten Faktoren abhängen, auch unsicher und ungenau.

Für vorläufige Auskünfte betreffend seine Rentenansprüche kann sich der Versicherte an die Ausgleichskasse wenden, welcher er als Beitragspflichtiger angeschlossen ist. Die Versicherten sind zudem berechtigt, bei allen Ausgleichskassen, welchen sie angeschlossen waren und die aus dem Versicherungsausweis hervorgehen, einen Auszug aus dem individuellen Konto zu verlangen.

Als wertvolle Orientierungshilfen für interessierte Versicherte eignen sich zudem die Merkblätter, so beispielsweise

- das Merkblatt über die Berechnung der ordentlichen AHV-/IV-Renten,

- das Merkblatt über die Leistungen der AHV,

- das Merkblatt über die Leistungen der IV.

164

Dienstleistungen Dritter für AHV- Ausgleichskassen und Arbeitgeber

Aufgrund von Artikel 63 Absatz 5 AHVG können die AHV-Ausgleichskassen ab 1. Januar 1979 bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Sinngemäss kann dies auch der Arbeitgeber als AHV-Durchführungsstelle tun. Nachstehend werden einige Erläuterungen zur praktischen Durchführung der Neuregelung gegeben.

Art der Aufgaben

Der Personalmangel und die oft wiederkehrenden Gesetzesrevisionen veranlassten die Ausgleichskassen, den technischen Fortschritt zu nutzen und für administrative Arbeiten EDV-Anlagen und andere Automaten zu verwenden. Da aber nicht alle Ausgleichskassen einen genügenden Arbeitsumfang haben, um einen eigenen Computer auszulasten, wandten sie sich an andere Ausgleichskassen mit solchen Einrichtungen oder sogar an andere Dienstleistungsstellen. Der oben genannte Gesetzesartikel sowie die zugehörige Verordnungsbestimmung (Art. 132bis AHVV) haben dies ins Recht gefasst.

Die Ausgleichskassen sind somit berechtigt, Arbeiten - wie Berechnungsaufgaben, Fakturierung, Druckarbeiten, Auszahlungen und Kontrollarbeiten -zur Ausführung an Dritte zu übertragen. Allerdings ist diese Übertragung nur für Arbeiten möglich, für welche die Ausgleichskassen die Daten liefern. Es kann sich dabei zum Beispiel um die Abfassung der Beitragsverfügungen, die Erstellung und Verbuchung von jährlichen bzw. periodischen Abrechnungen, die Erstellung von Mahnungen und Rentenverfügungen, die Rentenauszahlung, die Führung des Rentenregisters und der individuellen Konten der Versicherten handeln. Dagegen können keine Aufgaben zur Ausführung an Dritte übertragen werden, die gründliche Kentnisse des Gesetzes, der Verordnungen und aller anderen in Kraft befindlichen Weisungen voraussetzen, wie z. B.: Ermittlung der Berechnungselemente zur Festsetzung der persönlichen Beiträge, der Renten und anderer Leistungen, der Zwangsvollstreckung und der Rechtspflege.

Haftung der Kantone bzw. Gründerverbände für allfällige Schäden

(Art. 63 Abs. 5 1. Satz AHVG)

Der Auftrag an Dritte zur Ausführung bestimmter Kassenaufgaben enthebt die Ausgleichskasse nicht von ihrer Verantwortung für die ordnungsgemässe

165

Geschäftsführung. Der Dritte ist keine Durchführungsstelle im Sinne von Artikel 49 AHVG und kann daher aufgrund des AHVG nicht für allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Die Träger der Ausgleichskassen, d. h. Kantone bzw. Gründerverbände, haften somit für die Tätigkeit beauftragter Dritter nach Artikel 70 AHVG, wie wenn die auftraggebenden Ausgleichskassen selbst die betreffenden Aufgaben durchgeführt hätten. Hingegen ist das Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und dem Dritten durch die obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Auftrag geregelt.

Schweigepflicht für die beauftragten Dritten

(Art. 63 Abs 5 2. Satz AHVG)

Die Schweigepflicht gemäss Artikel 50 AHVG ist insbesondere zum Schutz der Versicherten und der Beitragspflichtigen auf die beauftragten Dritten ausgedehnt worden. Sie erfasst selbstverständlich auch das Personal des Beauftragten, welches die Kassenaufgaben un- oder mittelbar zu betreuen hat.

Bewilligungspflicht

(Art. 63 Abs. 5 1. und 3. Satz AHVG)

Die Bewilligungspflicht soll der Bundesaufsichtsbehörde der AHV/IV/EO/ EL/FL ermöglichen, die sach- und ordnungsgemässe Beauftragung Dritter mit Kassenaufgaben zu überwachen und insbesondere für den zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen im Sinne von Artikel 63 Absatz 3 AHVG und Artikel 176 Absatz 4 AHVV zu sorgen.

Zu diesem Zweck hat der gesuchstellende Kanton bzw. Gründerverband einen genauen Beschrieb der Art und Weise der auszuführenden Aufgaben, der Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung sowie der Grundsätze, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird, abzugeben (vgl. Art. 132bis Abs. 2 AHVV). Letzteres dient zur Beurteilung, ob die Entschädigungen konkurrenzgrecht sind.

Einreichung der Bewilligungsgesuche

(Art. 132b18 AHVV)

Für jede Aufgabe, die neu nach Vornahme der Abschlussrevision für das Jahr 1977 bzw. ab 1. Januar 1979 durch Dritte zur Ausführung gelangt, ist ein Bewilligungsgesuch beim BSV einzureichen. Der Gesuchsteller hat eine Erklärung der Revisionsstelle beizubringen, mit welcher diese bestätigt, dass sie sämtliche Revisionsarbeiten ohne irgendwelche Einschränkung durchführen kann.

166

Da die Prüfung des Bewilligungsgesuches einige Zeit beansprucht, ist es zweckmässig, dass das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Datum, ab welchem die Aufgabe an den Dritten übertragen werden soll, eingereicht wird. Die Bewilligung wird durch das BSV erteilt; sie kann an Bedingungen geknüpft werden und mit Auflagen verbunden sein (Art. 63 Abs. 5 letzter Satz AHVG).

Ausführung von Aufgaben des Arbeitgebers durch Dritte

Ein Arbeitgeber kann die ihm gemäss Artikel 51 AHVG obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise an einen Dritten zur Ausführung übertragen, wie

z. B.: Erstellung der Beitragsabrechnung, Auszahlung der Renten, Führung der 1K. In einem solchen Fall bleibt der Arbeitgeber der AHV/IV/EO/FL gegenüber für einen allfällig aus der Aufgabenübertragung entstehenden Schaden voll haftbar. Es ist daher zweckmässig, dass die Ausgleichskassen die Arbeitgeber auf diese Sachlage hinweisen und ihnen empfehlen, die Beauftragten vertraglich auf die strikte Einhaltung der Schweigepflicht zu behaften.

Das Kind in der Invalidenversicherung

Zum internationalen Jahr des Kindes, das die UNO für 1979 proklamiert hat, werden weltweit Aktionen ausgelöst, Berichte und Aufsätze veröffentlicht. Die Schweizerische Ärztezeitung hat ihre Ausgabe vom 4. April dem Kind gewidmet. Ein Beitrag geht auf die Konzeption der Invalidenversicherung ein, die besonders für die Jugendlichen eine sehr weit gehende Hilfe ermöglicht oder diese zumindest erleichtert. Mit Erlaubnis der Redaktion der Ärztezeitung gibt die ZAK nachstehend die Würdigung ungekürzt wieder.

Kind und Invalidenversicherung

Von Prof. Hans Wissier, Zürich

Die IV erweckt beim Arzt vielfach zwiespältige Gefühle. Formulare füllt niemand gerne aus, und ablehnende Entscheide werden nicht immer ver-

167

standen. Auf der andern Seite ist sie aber willkommen und heute fast nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglicht in jedem Fall von Gebrechen eine sachgemässe medizinische Behandlung, aber auch andere Massnahmen wie zum Beispiel Sonderschulung oder Anschaffung von Behelfen. Institutionen, die sich mit gebrechlichen Kindern befassen, kann sie unter bestimmten Bedingungen eine wesentliche finanzielle Hilfe gewähren.

Das 1V-Gesetz ist 1960 erlassen worden. Seitdem ist das Budget auf das Zehnfache angewachsen. Nicht nur im medizinischen Bereich hat sich manches geändert und ändert sich noch, sondern auch in den rechtlichen Grundlagen. Kein Wunder, dass nicht immer alles rund läuft.

Es ist wichtig, sich stets die Zweckbestimmung in Erinnerung zu rufen: Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit. Der Invalide hat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen oder zu verbessern. An medizinischen Massnahmen kommen nur solche in Frage, die sich nicht gegen das Leiden an und für sich richten, sondern welche die berufliche Eingliederung betreffen. Diese Regelung, die sich aus der Zweckbestimmung unmittelbar ergibt, ist offensichtlich ein neuralgischer Punkt, denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich behandlungsbedürftiges Leiden und Geburtsgebrechen überschneiden, und keine einzige medizinische Massnahme ist nur auf die berufliche Eingliederung gerichtet, sondern in erster Linie auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes.

Die Kinder erfreuen sich nun aber einer besonderen Regelung. Da Erreichung der Erwerbsfähigkeit nicht wohl als Ziel angesehen werden kann, so heisst es einfach: «Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendige medizinische Massnahme. Als solche gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.» Man sollte annehmen, es sei klar, was unter einem Geburtsgebrechen zu verstehen ist. Dem ist aber nicht so. Es heisst zwar: «Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen», jedoch mit dem Nachsatz: «... und die in der Liste gemäss Artikel 2 enthalten sind.» Es muss nun also eine Geburtsgebrechenliste erstellt werden, die in einer besonderen Verordnung niedergelegt ist und begreiflicherweise zu allerhand Diskussionen Anlass gegeben hat. Der Umgang mit dieser Liste ist nicht immer ganz einfach. Zum Beispiel wird die Übernahme der Behandlung manchmal von deren Art abhängig gemacht. So werden angeborene Fussskelettdeformationen und Missbildungen

168

der Extremitäten nur übernommen, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist. - Beim Umgang mit den Eltern anlässlich der Anmeldung muss man sich bewusst sein, dass der Begriff «Gebrechen)) in diesem Zusammenhang einen umfassenden Sinn hat und auch auf vergleichsweise harmlose Zustände angewandt wird wie etwa Kryptorchismus oder Pes adductus.

Die Kodifizierung einer so komplexen Materie, die von einer Hasenscharte bis zur angeborenen Stoffwechselstörung, von Sehschwäche bis zum angeborenen Herzfehler und den zahlreichen Leiden auf dem Gebiete der Orthopädie reicht, ist keine leichte Aufgabe. Sie ist von den Fachexperten, die ja zweifellos am Werk waren, nicht einheitlich gelöst worden. Vorbildlich kurz fassen sich die Kardiologen: Ausser dem cevernösen Hämangiom und dem Lymphangiom heisst es nur: Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen, was ja auch vollständig genügt. Bei der Urologie auf der andern Seite ist der Katalog der Missbildungen der Harnwege schon erheblich grösser; sehr detailliert ist jener der Kieferchirurgen, der auch noch einige «Wenn» und «Sofern» enthält. Verschwunden gegenüber früher sind die Hernien, die eine erhebliche Rolle gespielt haben. Es bleibt nur die Hernia umbilicalis der Frühgeburten. Für diese letzteren, das sei hier gleich erwähnt, können Leistungsansprüche gestellt werden, sofern das Geburtsgewicht unter 2000 g liegt.

Ein heikles Gebiet sind die Erkrankungen des Zentralnervensystems. In den Anfängen der IV gab es Diskussionen über die Epilepsie. Heute sind anerkannt die endogene, sogenannte zentrenzephale Epilepsie (heute als primär generalisierte Epilepsie bezeichnet), die Blitz-, Nick- und Salamkrämpfe sowie die symptomatischen Epilepsien aufgrund angeborener Leiden und Geburtsschädigungen des Gehirns. Damit sind praktisch alle Epilepsieformen bei der IV untergebracht ausser jenen, die durch Folgen von postnatalen Erkrankungen entstanden sind.

Die kongenitalen Hirnstörungen im Sinne des kongenitalen psychoorganischen Syndroms machen offenbar den TV-Organen erhebliches Kopfzerbrechen wegen der verfliessenden Grenzen und damit der oft unpräzisen Diagnostik. Neben dem psychoorganischen Syndrom figurieren auf der Liste der psychischen Erkrankungen nur noch frühkindliche primäre Psychosen, primärer essentieller Infantilismus (was immer das sei) und die kongenitale Oligophrenie, diese jedoch nur für die Behandlung eretischen und apathischen Verhaltens. Von den ja so häufigen und oft anlagebedingten, also kongenitalen intellektuellen Entwicklungsrückständen ist im Geburtsgebrechenverzeichnis nirgends die Rede. Ihrer ist aber im Artikel 19 des 1V-Gesetzes unter dem Titel «Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger» gedacht. Bedingung für Leistungen sind ein IntelIi-

169

genzquotient unter 75, aber auch schwere Störungen der Hör- und Sehfähigkeit. Sonderschulung ist notwendig, wenn die betreffenden Kinder die Normalschule (inbegriffen sogenannte Hufs- und Förderklassen) nicht besuchen können. In diesen Fällen gewährt die IV recht weitgehende Hilfe.

Müssen invalide Kinder in Anstaltsbehandlung verbracht werden, so hilft die IV in verschiedener Weise. Sie gewährt an die Anstaltskosten eine Tagespauschale. Sie hilft aber auch jenen Institutionen, in deren Krankengut die 1V-Patienten mehr als 50 Prozent ausmachen, durch Betriebsbeiträge, mit anderen Worten, sie hilft mit, das Defizit zu decken. Weitere Zuwendungen kommen in Frage, wenn mit der Anstaltsbehandlung eine Sonderschulung verbunden ist. Bei Bauvorhaben können Leistungen bis zu 50 Prozent der Baukosten gewährt werden. Den hier in Frage stehenden Anstalten, die ja meistens von gemeinnützigen Stiftungen betrieben werden und oft Mühe haben, ihr Budget im Gleichgewicht zu halten, geben die 1V-Beiträge ein erhebliches Mass an Ellenbogenfreiheit und erlauben eine Betriebsführung, die in ihrer Qualität nicht hinter den staatlichen Institutionen zurückzustehen braucht.

Diese kurze «Tour d'horizon» mag zeigen, dass die IV die Behandlung und Betreuung jener Kinder erleichtert, in manchen Fällen erst möglich macht, für die früher die Mittel oft nur mit Schwierigkeiten zusammengebracht werden konnten. So nimmt man denn auch eine gewisse bürokratische Schwerfälligkeit in Kauf, denn durch alle Verordnungen und Vorschriften hindurch ist doch immer der Wille sichtbar, dem invaliden Kind so weitgehend als möglich zu helfen.

170

Die Entwicklung der Pensionskassen

im Jahre 1977

Das Eidgenössische Statistische Amt (ESTA) hat die Pensionskassenstatistik 1970 auch für das Jahr 1977 «fortgeschrieben», d. h. die Veränderungen dazu- bzw. weggezählt. Die Ergebnisse sind in der März-Ausgabe der vom ESTA herausgegebenen Monatsschrift «Die Volkswirtschaft» publiziert worden. Die ZAK übernimmt daraus den nachfolgenden Auszug.

Erläuterungen zur Erhebungsmethode

Der Begriff «Vorsorgeeinrichtung» bedeutet in der Statistik nicht in jedem Fall die Pensionskasse einer Unternehmung, sondern oft eine Einrichtung für einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmungen oder für die Mitglieder eines Verbandes.

Die Unterscheidung der Vorsorgeeinrichtungen in solche öffentlichen bzw. privaten Rechtes betrifft nicht immer auch deren Aktivmitglieder, denn einerseits versichern manchmal Einrichtungen öffentlichen Rechts auch Angestellte gemeinnütziger oder halbstaatlicher Institutionen, und anderseits übertragen gewisse Gemeinden die Versicherung ihres Personals an Gemeinschaftsstiftungen, welche zu den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts zählen.

Die Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind voll erhoben mit Ausnahme jener der Gemeinden, die teilweise geschätzt sind. Ebenfalls auf einer Hochrechnung mittels der Verhältnisschätzung beruhen die Angaben für die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts, und zwar aufgrund freiwilliger Meldungen, deren Anzahl jedoch beschränkt ist. Die Ergebnisse sind dementsprechend mit Schätzfehlern behaftet und daher mit Vorsicht zu verwenden.

Die Tabelle 1 gibt Auskunft über die wichtigsten Posten der Jahresrechnung und deren Änderung gegenüber dem Vorjahr. Manches ist dabei nicht berücksichtigt, wie z. B. Anlage und Auflösung von Beitragsreserven, Überweisungen aus Gruppen- und Rückversicherung, Prämien an Versicherungsgesellschaften, Freizügigkeitsleistungen usw. Daher kann aus dieser Tabelle nicht auf das Jahresergebnis geschlossen werden.

Im Unterschied zur kaufmännischen Bilanz versteht man unter «Reinvermögen» in der Pensionskassenstatistik nicht nur das frei verfügbare Vermögen, sondern auch das für die Zwecke der Vorsorge gebundene Vermögen, also Deckungskapital, Garantiefonds sowie Sparguthaben der Versicherten.

171

Die Statistik weist aber nur das Vermögen aus, das von den Vorsorgeeinrichtungen selbst verwaltet wird, ohne Rückkaufswerte allfälliger Kollektivversicherungen.

Die Ergebnisse

Die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen stieg im Jahre 1977 durch 323 Neugründungen bei 262 Löschungen von 18 064 auf 18 125. Die Aktivmitglieder hatten eine Zunahme von 41 000 (3%) auf 1 591 000 zu verzeichnen, die Rentner eine solche von 10 000 (4%) auf 295 000 oder von 18,39 Prozent auf 18,54 Prozent der Aktivmitglieder.

Die Beiträge haben insgesamt durch eine einprozentige Zunahme das Niveau von 1975 wieder überschritten, nachdem sie im Vorjahr unter dasselbe zurückgefallen waren. Dies ist auf die Zunahme der Arbeitnehmerbeiträge zurückzuführen, denn die Arbeitgeberbeiträge, die teilweise auf Freiwilligkeit basieren, konnten den Rückstand noch nicht aufholen.

Entsprechend dem geringeren Zugang an Rentnern ist ein auf 6 Prozent reduzierter Zuwachs bei den Leistungen auf nunmehr 2763 Mio Franken zu verzeichnen. Im Gegensatz zum Vorjahr sind die Kapitalauszahlungen gleichzeitig um 12 Prozent zurückgegangen.

Der Vermögenszuwachs hat nicht nur absolut von 5473 auf 6415 Mio Franken zugenommen, sondern auch relativ von 10,1 auf 10,8 Prozent. Er entspricht dem 2,3fachen der Leistungen. Das Gesamtvermögen betrug damit Ende 1977 65,6 Mia Franken.

Auffällig ist der Rückgang der Zuwachsrate beim Vermögensertrag von 11. Prozent des Vorjahres auf 3 Prozent im Berichtsjahr. Die aus diesen Zahlen abgeleitete Rendite fiel von 4,8 auf 4,5 Prozent, als Folge der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt.

Bei den Kapitalanlagen und Verpflichtungen, die in Tabelle 2 festgehalten sind, ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Die Anteilswerte der einzelnen Rubriken blieben nahezu konstant, und damit auch die strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsformen. Die Guthaben beim Arbeitgeber stiegen bei den Einrichtungen öffentlichen Rechts von 57,12 auf 57,87 Prozent, fielen hingegen bei jenen privaten Rechts von 11,36 auf 9,91 Prozent.

172

Aktivmitglieder, Rentenbezüger, Beiträge, Leistungen, Vermögen und Vermögensertrag 1976 und 1977

(Betrage in Mio Franken) Tabelle 1

Zunahme

Erhobene Daten 19761977

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts'

absolut in % Anzahl Aktivmitglieder 337 000 345 000 80002

Anzahl Rentenbezüger 106 000 109 000 3 0003

Beiträge 2 106 2 130 241

Arbeitnehmer 723 759 365

Arbeitgeber 1 383 1 371 -12 -1 Leistungen 1 233 1 340 1079

Renten 1212 1318 1069

Kapital 21 22 15

Vermögen 21539 23927 238811

Vermögensertrag 946 996 505

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts 2 Anzahl Aktivmitglieder 1 213 000 1 246 000 33 0003

Anzahl Rentenbezüger 179 000 186 000 70004

Beiträge 4117 4181 642

Arbeitnehmer 1 399 1 423 242

Arbeitgeber 2 718 2 758 401

Leistungen 1 378 1 423 453

Renten 987 1 083 9610

Kapital 391 340 —51 -13 Vermögen 37 672 41 699 4 02711

Vermögensertrag 1921 1958 372

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts Anzahl Aktivmitglieder 1 550 000 1 591 000 41 0003

Anzahl Rentenbezüger 285 000 295 000 10 0004

Beiträge 6223 6311 881

Arbeitnehmer 2 122 2 182 603

Arbeitgeber 4 101 4 129 281

Leistungen 2 611 2 763 1526

Renten 2 199 2 401 2029

Kapital 412 362 -50 -12 Vermögen 59211 65626 641511

Vermögensertrag 2 867 2 954 873

Teilweise geschätzt. 2 Geschätzt

173

Kapitalanlagen und Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts in 1000 Franken, 1976 und 1977 (teilweise geschätzt)

Tabelle 2

Zunahme

Bilanzposten 1976 Anteil % 1977 Anteil %

absolut in %

Aktiven:

Liegenschaften 12 086 660 19,02 12 866 446 18,41 779 786 6,45 Flüssige Mittel 2 510 025 3,95 2 866 170 4,10 356 145 14,19 Andere Einlagen 1 040 211 1,64 1 159 348 1,66 119 137 11,45 Obligationen und Kassascheine 17 334 263 27,29 20 032 330 28,67 2 698 067 15,57 Aktien, Anteilscheine usw. 3 928 213 6,18 4996 491 7,15 1 068 278 27,20 Debitoren 1 353 211 2,13 1 346 097 1,93 -7114 -0,53 Guthaben beim Arbeitgeber 17 210 682 27,09 18 535 932 26,52 1 325 250 7,70 Hypothekar-Anlagen 7 547 899 11,88 7 570 499 10,83 22 600 0,30 Übrige Aktiven 519 905 0,82 509 548 0,73 -10357 -1,99

Total 63 531 069 100,00 69 882 861 100,00 6351 792

Passiven:

Kreditoren 1 417 161 2,23 1328665 1,90 -88496 -6,25 Passiv-Hypotheken 2 040 606 3,21 1 977 570 2,83 -63036 -3,09 Rückstellungen 659 428 1,04 725 375 1,04 65 947 10,00 Übrige Passiven 202 764 0,32 225 501 0,32 22737 11,21 Reinvermögen 59 211 110 93,20 65 625 750 93,91 6 414 640 10,83

Total 63 531 069 100,00 69882 861 100,00 6 351 792

174

Das EVG im Jahre 1978

Das Eidgenössische Versicherungsgericht legt jeweils im Anhang zum Geschäftsbericht des Bundesrates über seine Amtstätigkeit Rechenschaft ab. Der kürzlich erschienene Bericht über das Jahr 1978 zeigt auf, dass die Gesamtzahl der beim EVG neu eingegangenen Geschäfte weiter, wenn auch in geringerem Ausmass, zugenommen hat, nämlich von 1245 auf 1300. Die erledigten Fälle konnten gegenüber 1977 von 1115 auf 1154 erhöht werden; dennoch waren am Jahresende noch 850 Beschwerden (Ende 1977 = 704) anhängig. Die Belastung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geht aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Eingegangene und erledigte Beschwerdefälle beim EVG 1977 und 1978 Eingang Erledigt Übertrag Eingang Erledigt Übertrag 1977 1977 auf 1978 1978 1978 auf 1979 AHV 258 221 136 256 243149

IV 614 537 340 610 543407

EL 21 16 10 42 2725

KV 95 89 64 77 7665

UV 61 53 40 94 6569

MV 17 19 9 13 1210

EO 5 3 3 2 32

FL 7 8 2 5 52

A1V 167 169 100 201 180121

Total 1245 1115 704 1300 1154 850 -

Es fällt auf, dass die Beschwerdefälle in der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung stark zugenommen und jene auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen sich verdoppelt haben. Demgegenüber ist bei allen anderen Zweigen eine Stabilisierung oder sogar -bei der Krankenversicherung -ein deutlicher Rückgang festzustellen.

Natürlich sagen diese Zahlen nichts aus über die rechtliche Tragweite der Urteile. Nebst weitreichenden Grundsatzfragen hat sich das letztiristanzliche Sozialversicherungsgericht auch mit einer Vielzahl von weniger bedeutsamen Einzel- und Routinefällen zu befassen. In seinem «Überblick über die einzelnen Rechtsgebiete» weist das EVG auf die bedeutendsten Entscheide hin. Nachstehend werden auszugsweise die Abschnitte betreffend die AHV, die IV und die EO wiedergegeben. Im Bereich der Ergänzungsleistungen sowie

175

der landwirtschaftlichen Familienzulagenordnung waren keine Fälle von besonderem Interesse zu beurteilen. Soweit die Urteile bereits publiziert sind, ist die Fundstelle in Klammern beigefügt.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die im Ausland domizilierte Ehefrau rechtfertigt sich dann nicht, wenn die Unterstellung des Ehemannes unter die obligatorische Versicherung einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt (BGE 104V 121). Auf dem Gebiet der Beiträge ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 104 V 126, ZAK 1979 S. 146). Schichtzulagen, bei denen es sich nachgewiesenermassen um Unkostenersatz handelt, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Derartige Entschädigungen dürfen unter Umständen pauschaliert werden (BGE 104 V 57, ZAK 1978 S. 544). Ein Fall gab Anlass zur Umschreibung der Berechnungsgrundlagen der von der geschiedenen, nichterwerbstätigen Frau zu entrichtenden Beiträge, wenn der frühere Ehemann seiner Verpflichtung, ihr eine Vermögensabfindung in Raten zu bezahlen, nicht nachgekommen ist (Urteil i. Sa. G. R. vom 12. Dezember 1978).

Auf dem Gebiete der Renten präzisierte das Gericht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderrenten beim Besuch einer Abendschule zur Erlangung der Matura (BGE 104 V 64, ZAK 1978 S. 548). Es nahm Stellung zur Frage, wie die einfache Altersrente der geschiedenen Frau nach dem Tode des einstigen Ehegatten zu berechnen ist und welche Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente bei Unkenntnis seines Todes erfüllt sein müssen (BGE 104 V 71, ZAK 1979 S. 188). Bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Rente der AHV gelten als «massgebende Grundlage» zur Ermittlung der für den Berechtigten vorteilhafteren Berechnungsart sowohl das durchschnittliche Jahreseinkommen als auch die Rentenskala (BGE 104 V 74, ZAK 1979 S. 148).

Die Umschreibung der schweren Hilflosigkeit in Artikel 36 Absatz 1 IVV widerspricht Artikel 43b1s Absatz 1 AHVG nicht und ist daher für die Hilflosenentschädigung nach AHVG anwendbar (BGE 104 V 127).

Invalidenversicherung

Das Gericht fasste seine Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung medizinischer Massnahmen bei Spondylolisthesis zusammen (BGE 104 V 77,

176

ZAK 1979 S. 51) und nahm zum Eingliederungserfolg von Ellbogenendoprothesen Stellung (BGE 104 V 79, ZAK 1978 S. 513). In einem Fall wurden die Voraussetzungen der Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen präzisiert (Fahrstuhl, der nach einer intertrochanteren Osteotomie benötigt wird; BGE 104 V 131).

Die Verwaltungspraxis, wonach Elektrofahrstuhlbatterien anders behandelt werden als Autobatterien, verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (BGE 104 V 84, ZAK 1978 S. 414). Der Ersatz von Reifen an Elektrofahrstühlen ist gleich zu behandeln wie derjenige an Automobilen (BGE 104 V 87, ZAK 1978 S. 556). Die Aufzählung in Randziffer 14.04 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 ist abschliessend; die Versicherung hat indessen an die baulichen Vorkehren auch dann Beiträge zu leisten, wenn sie einen Neubau betreffen (BGE 104V 88, ZAK 1978 S. 410). Das Gericht prüfte die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten des Umbaus von Motorfahrzeugen vor oder nach Ablauf der vom Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzten 6jährigen Frist sowie der eventuellen Kostenübernahme pro rata temporis (Urteil i. Sa. G. K. vom 8. November 1978).

Was der Arbeitgeber einem umgeschulten und wiedereingegliederten Invaliden über die von ihm erbrachte -in Geld ausgedrückte -Arbeitsleistung hinaus freiwillig bezahlt, gilt auf dem Gebiete der Renten als Soziallohn und darf als solcher bei dem zur Invaliditätsschätzung anzustellenden Einkommensvergleich nicht berücksichtigt werden (BGE 104 V 90, ZAK 1978 S. 466). Ein Urteil äussert sich zu den Bemessungsmethoden der Invalidität erwerbstätiger Versicherter (BGE 104 V 135). Auch für den neurechtlichen Artikel 27b15 IVV gilt die schon unter dem alten Recht entwickelte Praxis, dass diejenige Methode der Invaliditätsschätzung anzuwenden ist, die der Tätigkeit entspricht, welche die Hausfrau zur Zeit der Rentenrevision ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre (BGE 104 V 148). Die Wartefrist, die der Zusprechung einer Rente bei langdauernder Krankheit vorangeht, kann schon zu einer Zeit eröffnet werden, in welcher der Versicherte noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteil i. Sa. G. M. vom 28. Dezember 1978). Das Gericht präzisierte die Grundsätze der Bestimmung der Wartezeit eines Versicherten, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, im neuen Beruf weniger verdient und später in diesem Beruf eine zusätzliche gesundheitlich bedingte Lohneinbusse erleidet (BGE 104 V 141). Ein Fall gab Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen der Revision der Renten im Falle von Schubkrankheiten (BGE 104 V 146).

Hinsichtlich der Kinderrenten sind bei der Frage, ob ein Pflegeverhältnis unentgeltlich sei, die tatsächlich realisierbaren Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (Urteil i. Sa. E. S. vom 9. November 1978).

177

Das Gericht fasste die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Rentenkürzung bei alkoholbedingter Invalidität zusammen; die Regelung, wonach von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung bei Durchführung einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten abgesehen wird, ist gesetzmässig (BGE 104 V 1, ZAK 1978 S. 417).

Der Verrechnungsausschluss des Artikels 213 Absatz 2 SchKG gilt im Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 AHVG nicht (BGE 104 V 5, ZAK 1978 S. 309).

Bei der Berechnung der Überversicherung sind Nebenbezüge, denen Lohncharakter zukommt, in den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst einzubeziehen, hingegen nicht Spesenvergütungen (BGE 104 V 151).

Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, ihre Verfügungen zu begründen (BGE 104 V 153, ZAK 1979 S. 81).

Erwerbsersatzordnung

Ein Urteil hält fest, wer -Arbeitnehmer oder Arbeitgeber -die Erwerbsausfallentschädigung beanspruchen kann, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit fällt oder wenn der Versicherte wegen seiner besonderen Stellung der beruflichen Tätigkeit trotz des Dienstes voll nachkommen kann; das Urteil behandelt auch die Frage der Verteilung der Erwerbsausfallentschädigung, wenn der Versicherte gleichzeitig Unselbständigerwerbender und Selbständigerwerbender ist und wenn er durch die Dienstleistung nur an der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verhindert wird (BGE 104 V 42, ZAK 1978 S. 471).

178

Durchführu

Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen von geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb 1 (Art. 5 Abs. 5 AHVG; Art. 8b1S AHVV)

Während bis Ende 1978 auf die Erhebung von Beiträgen von geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb nur verzichtet werden konnte, sofern diese Entschädigungen nur einmalig oder gelegentlich ausgerichtet wurden, ist seit Inkrafttreten der neunten AHV-Revision ein Verzicht auch möglich, wenn solche Entgelte regelmässig bezahlt werden. Dies führte da und dort zu der irrtümlichen Meinung, dass von einer Beitragserhebung in allen jenen Fällen abgesehen werden könne, wo das Entgelt jährlich weniger als 2000 Franken beträgt.

Ein Verzicht ist aber nach wie vor nur möglich, wenn dieses Entgelt für einen Nebenerwerb entrichtet wi rd und wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Von der Beitragserhebung kann nicht abgesehen werden, wenn kein Haupterwerb vorliegt oder das geringfügige Einkommen einen Teil des Haupterwerbes darstellt, wie dies

z. B. bei Verwaltungsräten, Immobilienverwaltungen und Journalisten häufig der Fall ist. Die Randziffern 140 bis 142 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge gelten weiterhin.

Ein Verzicht auf die Beitragserhebung von Nebenerwerben kann infolge der neuen Teilrentenordnung noch grössere Auswirkungen auf die Rente haben als bisher. Die Arbeitnehmer sind durch die Arbeitgeber in geeigneter Weise auf mögliche Folgen (kleinere Renten infolge kürzerer Beitragsdauer oder geringerer Beitragszahlungen) aufmerksam zu machen. Ein Beleg dafür, dass sich der Arbeitnehmer mit dem Verzicht einverstanden erklärt hat, muss vom Arbeitgeber für die Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden können.

Die Umschreibung des Nebenerwerbes und die damit zusammenhängenden Fragen werden im Laufe dieses Jahres mit weiteren Problemen durch die Kommission für Beitragsfragen geprüft. Das BSV ist für Hinweise auf offene Fragen, die einer Regelung bedürfen, dankbar.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 90

179

riamentarische Vorstö

Einfache Anfrage Künzl vom 2. Oktober 1978 betreffend die Wartezeit in der Arbeitslosenversicherung

Nationalrat Künzi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

Gemäss Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung vom 14. März 1977 ist für verschiedene Berufsgattungen (z. B. Personal im Hotel- und Gastgewerbe, Theaterpersonal, Reisende, Coiffeure, Privatpflegepersonal, Hausangestellte) als Voraussetzung der Anspruchsberechtigung bei Arbeitsausfällen eine Wartezeit von mindestens zwei Wochen festgelegt.

Diese Wartezeit ist jedoch nach den praktischen Gegebenheiten in diesen Berufsgattungen nicht mehr zeitgemäss. Bei einzelnen Berufen kann von berufsüblicher Wartezeit bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis kaum oder überhaupt nicht mehr gesprochen werden (z. B. Hausangestellte, Privatpflegepersonal, Coiffeure), bei andern Erwerbsarten wie insbesondere im Gastgewerbe kommen Wartezeiten von mehr als 14 Tagen höchst selten, solche darunter wesentlich häufiger vor. Die meisten echten Verdienstausfälle können wegen dieser Regelung faktisch nicht gedeckt werden, da die Wartefrist eine Entschädigung verhindert. Damit ist das Prinzip der Gleichbehandlung der Versicherten verletzt.

Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob er eine Möglichkeit sieht, die erwähnte Bestimmung bald den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen bzw. sie ganz falllen zu lassen und damit einen wesentlichen Beitrag an die Gleichbehandlung aller Versicherten zu leisten.»

Antwort des Bundesrates vom 15. November 1978

«Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni 1951 sah unter anderem vor, dass für Angehörige von Erwerbszweigen mit berufsüblichem Arbeitsausfall durch Verordnung bestimmt wird, in welchem Unfang der Verdienstausfall nicht anrechenbar sei. Der Bestimmung liegt die Vorstellung zugrunde, dass es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sein soll, innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsausfälle zu decken, die nicht wirtschaftsbedingt, sondern berufsüblich sind. Im Rahmen des dringlichen Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungseinbrüchen wurde dieser Gesetzesartikel durch einen Absatz über eine allfällige Abgangsentschädigung für Ausländer ergänzt. Man hielt es aber bei dieser Gelegenheit nicht für nötig, die Nichtanrechenbarkeit eines Teils der berufsüblichen Arbeitsausfälle aufzugeben. In der Fassung des dringlichen Bundesbeschlusses wurde der Artikel dann in die Übergangsordnung übernommen. Bekanntlich waren Regierung und Parlament der Meinung, dass aus Zeitgründen der gesamte Leistungsbereich für die relativ kurze Dauer der Übergangs-

180

Ordnung unverändert bleiben sollte, soweit nicht die Neuerungen bezüglich der Beitragspflicht, der Organisation oder der Finanzierung eine Änderung erforderten. Das galt nicht nur für den Bundesbeschluss, sondern auch für die Verordnung.

Wenn nun aufgrund des vorliegenden Begehrens im Rahmen der Übergangsordnung eine Änderung vorgenommen würde, so wäre damit das allgemein anerkannte Prinzip der unveränderten Übernahme des alten Rechts im Leistungsbereich durchbrochen. Es könnten deshalb zu Recht von anderen Seiten zahllose Anschlussbegehren gestellt werden. Das würde zu umfangreichen Gesetzes- oder zumindest Verordnungsänderungen führen.

Dazu kommt, dass es sich bei dem Begehren um eine grundsätzliche Frage handelt, die eingehend geprüft werden muss; es ist keineswegs sicher, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gesetzgeber vom bisherigen Prinzip abweichen will. Diese Frage wird im Rahmen der Neuordnung zu prüfen sein.»

Postulat Uchtenhagen vom 5. März 1979 betreffend den Bericht der «Drei Weisen»

Nationalrätin Uchtenhagen hat folgendes Postulat eingereicht:

«Die Expertengruppe ‚Wirtschaftslage' erhielt im Frühling 1978 vom EVD und von der Schweizerischen Nationalbank den Auftrag, die 1977 begonnene Gutachtertätigkeit über Lage und Probleme der Schweizer Wirtschaft weiterzuführen. Der zweite Bericht der drei Experten liegt nun vor. Der Bundesrat hat offiziell bisher nicht Stellung dazu genommen.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, eine Stellungnahme gegenüber dem Expertenbericht abzugeben, insbesondere hinsichtlich Investitionstendenzen und deren Beeinflussungsmöglichkeiten sowie die Konkretisierung öffentlicher Investitionen (Teile iii und IV). Besonders dringlich erscheint mir eine Stellungnahme des Bundesrates zum ausführlichen fünften Teil des Berichts, der sich der Sozialpolitik widmet und nicht nur wissenschaftliche Fragwürdigkeiten enthält, sondern darüber hinaus eine Reihe von politischen Grundsatzentscheiden fällt und damit die Gefahr heraufbeschwört, dass politische Werturteile als wissenschaftliche Erkenntnisse ausgelegt werden.» (22 Mitunterzeichner)

Interpellation BratschI vom 14. März 1979 betreffend den «Bericht Lutz» über die Organisation der Invalidenversicherung

Nationalrat Bratschi hat folgende Interpellation eingereicht:

»Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 4. März 1976 eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Prof. Dr. oec. B. Lutz von der Hochschule St. Gallen zur Abklärung verschiedener Fragen der IV eingesetzt. Dieser Bericht ist vor kurzem erschienen. Da er verschiedene Fragen aufwirft, die weit über organisatorische Massnahmen im Rahmen der IV hinausgehen, wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass im Rahmen der 1V-Kommissionen

die Stellung der Ärzte noch verstärkt werden soll? Ist der Arzt in diesem Gremium nicht schon durch sein Fachwissen so dominant, dass eher das Gegenteil richtig wäre?

181

Bisher setzten sich die 25 kantonalen 1V-Kommissionen aus einem Arzt, dem Fachmann für Eingliederungsfragen, dem Fachmann fürden Arbeitsmarkt und die Berufsbildung, einem Fürsorger und einem Juristen zusammen. Eine Mehrheit der Expertenkommission befürwortet nun die Herabsetzung der Mitglieder in den IV-Kommissionen von 5 auf 3. Es sollen der Fachmann für den Arbeitsmarkt und die Berufsbildung sowie der Fürsorger oder Sozialarbeiter ausgebootet werden. Zudem wäre inskünftig vermehrt von Präsidialentscheiden Gebrauch zu machen, wobei der Präsident ein Arzt (!) sein sollte. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass gerade in der heutigen Zeit der wirtschaftlichen Unsicherheit die 1V-Kommissionen auf einen Fachmann für den Arbeitsmarkt und Berufsbildung und einen Fürsorger oder Sozialarbeiter angewiesen sind?

Ist der Bundesrat nicht entgegen dem Bericht Lutz der Meinung, dass an den bisherigen Leistungen der IV nicht gerüttelt werden darf. Der Bericht Lutz unterstellt den 1V-Kommissionen, bis anhin zu wohlwollend für die Invaliden entschieden zu haben, und verlangt die Bekämpfung dieser Tendenz. Teilt der Bundesrat diese Meinung?

(29 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Eggil-Winterthur vom 14. März 1979 betreffend die Abgabe von Hilfsmitteln an EL-Bezüger

Nationalrat Eggli hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Auf den 1. Januar 1979 trat die neunte AHV-Revision in Kraft. Als einer der grossen Vorzüge dieser Revision wird die Leistung von Beiträgen an Hilfsmittel für Betagte herausgestrichen. Nach Artikel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten Anspruch auf nachstehend aufgeführte Leistungen:

Definitive Fuss- und Beinprothesen. Sie werden voll durch die AHV finanziert und zu Eigentum abgegeben.

Fahrstühle ohne motorischen Antrieb. Sie werden leihweise abgegeben und die Mietkosten voll durch die AHV übernommen.

Hörapparate. Sie werden durch die Versicherten angeschafft. An den Nettopreis zahlt die AHV 50 Prozent, höchstens aber 450 Franken.

Orthopädische Massschuhe. Sie werden ebenfalls durch die Versicherten angeschafft. An den Nettopreis zahlt die AHV 70 Prozent, höchstens aber 700 Franken.

Diese Regelung bringt nun für Bezüger von Ergänzungsleistungen eine Verschlechterung der Leistungen. Folgendes Beispiel soll diese Feststellung belegen:

Ein Hörapparat mit Muschel kostet 1200 Franken.

Dem Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) wurden bis zum 31. Dezember 1978 diese Kosten wie folgt vergütet:

Hörapparat mit Muschel Fr. 1200.—

.1. Selbstbeha?t Fr. 200.—

Vergütung durch EL an den Bezüger Fr. 1000.—

Der Bezüger der EL musste also an einen Hörapparat 200 Franken bezahlen. Waren im gleichen Jahr durch den gleichen Bezüger noch Arztrechnungen oder Selbstbe-

182

halte der Krankenkasse von über 200 Franken zu bezahlen, so wurden ihm über die Ergänzungsleistungen die ganzen 1200 Franken vergütet.

Nach der neuen Regelung ab 1. Januar 1979 erhält der Bezüger an den Hörapparat mit Muschel von der AHV 450 Franken. Verschiedene Kantone sind nun der Ansicht, dass die Ergänzungsleistungen nicht zur Hauptversicherung gemacht werden können, und gewähren aus den Zusatzleistungen nur einen Beitrag von maximal 450 Franken. Das bedeutet, dass die Neuregelung für diese Bezüger eine um 100 bis 300 Franken höhere Belastung bei der Anschaffung eines Hörapparates mit Muschel bringt. Mit anderen Worten: Die Ergänzungsleistungsbezüger sind diejenigen Leute, die auf alle Leistungen dringend angewiesen sind und eine solche finanzielle Verschlechterung im täglichen Leben kaum verkraften können. Auf der anderen Seite erhält der Millionär durch die Neuregelung eine Verbesserung um 450 Franken. Eine solche Benachteiligung der finanziell Schwachen in unserem Land war sicher nicht die Meinung des Gesetzgebers bei der neunten AHV-Revision.

Ich frage daher den Bundesrat, ob er bereit sei

bei den Kantonen zu intervenieren, dass die Ergänzungsleistungsbezüger beim Bezug von Hilfsmitteln finanziell nicht schlechter gestellt werden dürfen als vor dem 1. Januar 1979, oder

die Summen in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV zu erhöhen?«

Einfache Anfrage Hubacher vom 19. März 1979 betreffend das neue Tellrentensystem der AHV

Nationalrat Hubacher hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«In der Verordnung über die AHV (AHVV) vom 5. April 1978, die auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt wurde, hat der Bundesrat eine Neuordnung eingeführt, deren Tragweite nicht auf den ersten Blick erkannt werden konnte. Gemäss Artikel 52 der AHVV wird der Gesamtbestand der laufenden AHV/IV-Renten (ca. 1,2 Mio Renten) in ein neues Teilrentensystem übergeführt. Das neue System ist vor allem für langjährig Versicherte nachteilig, da schon bei kurzen Beitragslücken anstelle einer Vollrente nur noch eine Teilrente bzw. anstelle einer höheren nur noch eine niedrigere Teilrente beansprucht werden kann. Das neue System soll unter anderem zur Folge haben, dass rund 100 000 Renten herabgesetzt werden. Der betragsmässige Besitzstand soll zwar garantiert werden. Das ist offenbar so zu verstehen, dass die Betroffenen bei künftigen allgemeinen Rentenerhöhungen solange leer ausgehen, bis sie soweit hinter die normal erhöhten Renten 'zurückgefallen' sein werden, wie es der ihnen neu zugeteilten Rentenskala entspricht. Die durch die AHVV eingeführte Änderung hat demnach eine typische Langzeitwirkung. Irrtum vorbehalten handelt es sich hier um einen Abbau auf 'leisen Sohlen'.

Bevor ich einen verbindlichen parlamentarischen Vorstoss einreichen werde, ersuche ich daher den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Darf ohne Übertreibung behauptet werden, dieses Teilrentensystem sei eine Neue-

rung, die bisher in ihrer Entstehung und Auswirkung Parlament und Öffentlichkeit nicht bekannt sein konnte? Wenn nicht, wann, wo und wie wurden Parlament und Öffentlichkeit auf diese Änderung vorbereitet?

183

Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich Artikel 52 der AHVV? Ist die Annahme richtig, dass die Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 betreffend die neunte AHV-Revision nicht für eine, dem Parlament damals gar nicht bekannt gewesene, spätere Verordnungsänderung vom 5. April 1978 angerufen werden können?

Durch welche Instanz und in welcher Form wurde angeordnet, dass das auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzte neue Teilrentensystem nicht nur auf die ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden, sondern auch auf alle vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen berechneten laufenden Renten nachträglich anzuwenden sei?

Wie stellen sich zahlen- und frankenmässig die Vor- und Nachteile des neuen Teilrentensystems global sowie für den einzelnen im Minimum und Maximum dar? Trifft es insbesondere zu, dass ca. 100 000 Renten 'stillstehen' bzw. später kaufkraftmässig gekürzt werden? Wie lange wird die Zeitdauer dieses Anpassungsprozesses berechnet?

Wann und in welcher Form wurde oder wird den betroffenen Rentnern die Tatsache der tieferen Einstufung ihrer Renten zur Kenntnis gebracht?«

Einfache Anfrage Daffion vom 20. März 1979 betreffend den «Bericht Lutz» über die Organisation der Invalidenversicherung

Nationalrat Dafflon hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

Veranlasst durch mehrere parlamentarische Vorstösse setzte das Eidgenössische Departement des Innern am 4. März 1976 eine Arbeitsgruppe ein, welche die Tätigkeit der Invalidenversicherungs-Kommissionen, die Entwicklung des medizinischen Dienstes der IV, die Organisation der IV-Regionalstellen und das Verfahren zur vorgesehenen Einführung des Rückgriffrechts von AHV und IV auf einen verantwortlichen Dritten studieren sollte.

Diese Arbeitsgruppe, unter dem Vorsitz von Prof. B. Lutz, St. Gallen, legte ihren Bericht am 23. Dezember 1976 vor.

Gewisse Erwägungen und Beobachtungen dieses Berichts lassen jedes Feingefühl vermissen und sind für die Invaliden und selbst die Mitglieder der kantonalen IV-Kommissionen verletzend. Sämtliche Verantwortlichen der Institutionen und Organisationen, die mit der Betreuung von Invaliden betraut sind, sind zu Recht über diese Äusserungen entrüstet.

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in Kraft getreten am 1. Januar 1960, hat seine unumgängliche Notwendigkeit und seine Nützlichkeit nachdrücklich bewiesen, indem die Zahl der Invaliden, die auf Leistungen nach diesem Gesetz Anspruch erhoben, von 60 000 im Jahre 1961 (ein Jahr nach Inkrafttreten) auf 189 803 im Jahre 1976 angestiegen ist.

Diese Erhöhung der Zahl der Rentenempfänger fällt zusammen mit dem Verlust von 340 000 Arbeitsplätzen in der Schweiz als Folge der Wirtschaftskrise, in der sich unser Land seit 1975/76 befindet.

Es sind deshalb nicht Arbeitslose, die von den Leistungen der IV profitieren wollen, wie der Bericht Lutz behauptet, vielmehr sind viele körperlich Behinderte entlassen worden, weil die Arbeitgeber, namentlich in Krisenzeiten, von ihren Angestellten eine maximale Leistungsfähigkeit fordern. Was die Hausfrauen betrifft, die der Bericht Lutz ebenfalls aufs Korn nimmt, so werden sie im allgemeinen entlassen, weil der Arbeit-

184

geber annimmt, ein einziger Lohn reiche für einen Haushalt aus, ohne dass dabei die Situation der Arbeitnehmerin berücksichtigt wird.

Es ist deshalb falsch, mit dem Bericht Lutz anzunehmen, dass das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung schlecht oder je nach Landesteil verschieden angewendet werde, denn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten treffen bekanntlich gewisse Kantone härter als andere.

Angesichts der Beunruhigung in bezug auf die Grundsätze des IVG, die der Bericht Lutz verursacht hat, frage ich den Bundesrat an, ob er uns versichern kann,

- dass das IVG eingehalten und im lebenswichtigen Interesse all jener angewandt

wird, die, von einem widrigen Geschick betroffen, infolge teilweiser oder vollständiger Invalidität keinen zum Lebensunterhalt ausreichenden Verdienst erwerben können, so dass sie nicht der Wohlfahrt zur Last fallen müssen?

- dass in Zukunft das Prinzip der Umschulung und der Wiedereingliederung in das

Erwerbsleben mit mehr Aufmerksamkeit und Effizienz verwirklicht wird, indem den Regionalstellen, denen die Vermittlung von Invaliden obliegt, angemessene und wirksame Mittel zur Verfügung gestellt werden?

- dass er die Aufnahme der notwendigen Änderungen ins Gesetz vorsieht, um die

Verwaltungen und die Privatindustrie zu verpflichten, einen Invaliden anzustellen, der für die betreffende Arbeit als fähig beurteilt wird?

- dass er in bezug auf die Zusammensetzung der kantonalen TV-Kommissionen daran

festhält, dass ein Fürsorger darin vertreten ist, der, was die Anstellung betrifft, am besten die Notwendigkeit und die Möglichkeit beurteilen kann, einen Invaliden anzustellen oder ihm eine Rente auszusetzen?«

Einfache Anfrage Cantieni vom 22. März 1979 betreffend Eineetzung einer Arbeitsgruppe für Familienpolitik

Nationalrat Cantieni hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Der Bundesrat hat Mitte November des letzten Jahres den Familienbericht veröffentlicht und damit den ersten Schritt zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Lage der Familie getan. Der Bericht liefert aber nur die Fakten, die einer eingehenden Auswertung bedürfen. Namentlich ist es notwendig, die Wechselwirkungen zwischen der äusseren und inneren Situation der Familie, den Zusammenhang zwischen den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Faktoren einerseits und den Ansprüchen an die Familie andererseits zu analysieren und konkrete Aussagen für die Gestaltung der künftigen Familienpolitik zu gewinnen.

Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob und wann er eine Arbeitsgruppe mit diesen Aufgaben betrauen will.»

Motlon Gloor vom 22. März 1979 betreffend die Subvention an «Pro Familia»

Nationalrat Gloor hat folgende Motion eingereicht:

«Die Unterzeichner ersuchen den Bundesrat, den Beitrag für ‚Pro Familia Schweiz', der sich heute auf 40 000 Franken beläuft, zu erhöhen. Er sollte unseres Erachtens 100000 Franken pro Jahr erreichen.» (36 Mitunterzeichner)

185

Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 22./23. März 1979 betreffend ein Gesamtkonzept für die Eigentumsförderung

Die freisinnig-demokratische Fraktion der Bundesversammlung hat im National- und im Ständerat folgende Motion eingereicht:

'Die Bildung und Förderung von Eigentum in allen Bevölkerungsschichten ist in unserer Gesellschaftsordnung von grosser Bedeutung. Die eidgenössischen und kantonalen Steuerordnungen erschweren heute die Eigentumsförderung und -streuung. Der Bundesrat wird deshalb ersucht

- eine Bestandesaufnahme der geltenden eigentumswirksamen Massnahmen des

Bundes vorzunehmen und dabei nach Möglichkeit die diesbezüglichen kantonalen und kommunalen Massnahmen miteinzubeziehen;

- aufgrund dieses Inventars den eidgenössischen Räten Anträge zu unterbreiten

bzw. den Kantonen und Gemeinden Möglichkeiten aufzuzeigen mit dem Ziel, die Eigentumsbildung zu fördern, insbesondere durch

einen eigentumsfördernden Einsatz der Mittel der beruflichen Vorsorge

(II. Säule);

Massnahmen im Bereiche der privaten Vorsorge (III. Säule), deren Attraktivität durch steuerpolitische Bestimmungen im Interesse der breiten Eigentumsstreuung erhöht werden soll;

eine steuerliche Förderung des Wohneigentums und des Bausparens;

Vorschläge an die Kantone zur massvollen Besteuerung der Eigennutzung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern;

die fiskalische Begünstigung des Sparens;

die fiskalische Entlastung der Mitarbeiteraktien.«

Einfache Anfrage Jeimlnl vom 23. März 1979 betreffend die Diskriminierung älterer Arbeitnehmer

Nationalrat Jelmini hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

'Die Stellungnahme der Schweiz zu den Fragen und Vorschlägen des Internationalen Arbeitsamtes über die Probleme ‚älterer Arbeitnehmer: Arbeit und Ruhestand', vor allem bezüglich Chancen- und Behandlungsgleichheit, ist sehr zurückhaltend ausgefallen, mit dem Hinweis, diese Probleme seien durch die Betriebe und Sozialpartner zu lösen.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Richtlinien festzulegen wären, die darauf abzielen, alle Formen der Diskriminierung älterer Arbeitnehmer in Beschäftigung und Beruf zu verhindern, insbesondere was die öffentliche Verwaltung anbelangt?

186

Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 19. Dezember 1978 i. Sa. P. St.

Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 25 Abs. 1 AHVV. Übersteigt das Einkommen aus einer neben-

beruflichen, regelmässig ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erstmals den Betrag von 2 000 Franken im Jahr und müssen deshalb davon Beiträge entrichtet werden, so bildet dies keinen Grund für eine Neueinschätzung. (Erwägungen 2 und 3)

Am 11. Mai 1977 meldete die Steuerkommission der Ausgleichskasse, dass P. St. aus (nebenberuflicher) Erwerbstätigkeit im Jahre 1973 ein Einkommen von 2 500 Franken und 1974 ein solches von 3000 Franken erzielt habe. Nach Aufrechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge ergab sich für diese Jahre ein Durchschnittseinkommen von 2875 Franken. Mit Verfügungen vom 24. April 1978 erhob die Ausgleichskasse für 1973 bis 1977 vom Versicherten persönliche Beiträge von folgenden Erwerbseinkommen:

1973 2500 Franken

1974 3000 Franken

1975 2800 Franken

1976 2800 Franken

1977 2800 Franken

P. St. erhob gegen alle vier Verfügungen Beschwerde, die aber vom kantonalen Versicherungsgericht abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid legte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das EVG hiess sie in dem Sinne gut, dass der Entscheid der Vorinstanz und die vier Beitragsverfügungen aufgehoben und die Ausgleichskasse verhalten wurde, für die Jahre 1976/77 im Sinne der Erwägungen eine neue Beitragsverfügung zu erlassen. Das EVG stellte folgende Erwägungen an:

1. Nach dem in Art. 22 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren zur Beitragsfestsetzung berechnet die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode. Massgebend ist in der Regel das durchschnittliche reine Erwerbseinkommen einer zweijährigen, das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfassenden Berechnungsperiode (Abs. 1 und 2). Bei bloss nebenberuflich, gelegentlich ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit wird der Jahresbeitrag für das Kalenderjahr festgesetzt, in welchem es erzielt wurde (Abs. 3). Daraus ergibt sich anderseits, dass die Beiträge jenes Versicherten, der nicht bloss gelegentlich nebenberuflich selbständig erwerbstätig ist, nach der in Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV geregel-

187

ten Berechnungsmethode festzusetzen sind. Der Jahresbeitrag vom Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit, das weniger als 2000 Franken beträgt, wird nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 8 Abs. 2 AHVG).

Die Ausnahme von der Regel, wonach der Beitragsfestsetzung das Durchschnittseinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode zugrunde zu legen ist, bildet Art. 25 Abs. 2, der auf Art. 25 Abs. 1 AHVV Bezug nimmt. Art. 25 Abs. 1 AHVV lautet: Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest. Und zwar sind diese gemäss Abs. 2 regelmässig für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens, dagegen für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, welches der Beitragsbemessung für diese Periode massgebend ist (Art. 25 Abs. 2 AHVV).

Bei dieser Vorschrift handelt es sich, wie das EVG schon wiederholt erklärt hat, um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv interpretiert werden darf. Um sie anzuwenden, müssen sich - abgesehen vom Fall der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - die Einkommensgrundlagen selber in einer der in Art. 25 Abs. 1 AHVV aufgezählten Formen dauernd geändert haben. Das bedeutet mit andern Worten, dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV festgesetzt werden dürfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätigkeit als solche grundlegend geändert haben (BGE 96 V 64, ZAK 1971 S. 33).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, so dass Art. 22 Abs. 3 AHVV nicht zur Anwendung gelangt. Offensichtlich ging die Ausgleichskasse aber davon aus, dass der Versicherte seine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Januar 1973 aufgenommen hat. Dementsprechend setzte sie die Beiträge für die Jahre 1973 bis 1975 in dem in Art. 25 Abs. 2 AHVV geregelten ausserordentlichen Beitragsberechnungsverfahren fest. Das war nicht richtig, wie im folgenden darzutun sein wird.

Die Steuerkommission bescheinigte dem EVG am 23. November 1978, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit schon seit dem Jahre 1970 ausübt. Damals erzielte er ein Jahreseinkommen von 600 Franken, das Jahr 1971 brachte ihm 900 Franken und das Jahr 1972 1400 Franken ein. Da also sein Einkommen in keinem dieser Jahre den Betrag von 2000 Franken erreichte, durfte die Ausgleichskasse aufgrund von Art. 8 Abs. 2 AHVG von einer Beitragserhebung absehen. Im Jahre 1973 überstieg dann das Einkommen den Betrag von 2000 Franken. Trotzdem war es nicht zulässig, von diesem Zeitpunkt hinweg die ausserordentliche Bemessungsmethode von Art. 25 Abs. 2 AHVV zur Anwendung zu bringen. Denn die Tatsache, dass im Jahre 1973 erstmals ein Einkommen erzielt wurde, das von Gesetzes wegen beitragspflichtig ist, darf nicht zur Fiktion führen, am 1. Januar 1973 sei eine Grundlagenänderung erfolgt oder eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aufgenommen worden. Vielmehr sind für die Beurteilung, welche Bemessungsmethode von 1973 hinweg angewandt werden muss, auch die vorangegangenen Jahre selbständiger Nebenerwerbstätigkeit miteinzubeziehen.

188

Das Jahr 1973 ist das zweite Jahr der ordentlichen Beitragsperiode 1972/73. Dieser Beitragsperiode ist die Berechnungsperiode 1969/70 zugeordnet. In dieser Berechnungsperiode (bzw. im Jahre 1970) erreichte das Einkommen den Betrag von 2000 Franken nicht. Folglich ist der Beschwerdeführer für 1973 nicht beitragspflichtig. - Der Beitragsperiode 1974/75 entspricht die Berechnungsperiode 1971/72, deren Durchschnittseinkommen sich auf 1150 Franken beläuft. Somit hat P. St. auch für 1974 und 1975 keine Beiträge zu entrichten. -Der folgenden Beitragsperiode 1976/ 77 ist die Berechnungsperiode 1973/74 zugeordnet, In diesen beiden Jahren erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von 2500 und 3000 Franken. Das durchschnittliche Jahreseinkommen 1973/74 liegt demnach über 2000 Franken, was zur Folge hat, dass die für 1976 und 1977 geschuldeten Beiträge anhand jenes Durchschnittseinkommens berechnet werden müssen. Dabei fällt eine Aufrechnung von persönlichen Beiträgen 1973/74 ausser Betracht, weil für diese beiden Jahre - wie gesagt

- keine Beiträge geschuldet sind. Die Ausgleichskasse wird auf dieser Basis für die Beitragsperiode 1976/77 eine neue Beitragsverfügung erlassen.

Urteil des EVG vom 8. November 1978 1. Sa. A. 0. und S. 0.

Art. 5 Abs. 2 Bat. b des schweizerisch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit. Arbeitnehmer von Transportunternehmen, weiche die für entsandte Arbeitnehmer geltenden Voraussetzungen erfüllen, unterstehen der Gesetzgebung der Vertrags-

partei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. (Erwägung 2) Art. 33 Abs. 2 des schweizerisch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit. Die Rückwirkung des Abkommens bezieht sich nicht nur auf die Leistungen, sondern auch auf die Beiträge. (Erwägung 3)

A. 0. und S. 0. sind türkische Staatsangehörige. S. 0. war ab 2. September 1967 als Direktor, A. 0. ab 1. August 1968 als Buchhalter für eine Zweigstelle in der Schweiz der türkischen Lufttransportgesellschaft tätig. Die Ausgleichskasse unterstellte beide der Beitragspflicht als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers und legte am 12. bzw. 24. Februar 1969 verfügungsweise die Beiträge des S. 0. vom 2. September 1967 bis 31. Dezember 1969 und jene des A. 0. vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1969 fest. -Gegen diese Verfügungen liessen die beiden Arbeitnehmer Beschwerde einreichen und geltend machen, sie müssten jederzeit mit einer Versetzung in eine andere Niederlassung rechnen. Daher blieben sie der Sozialversicherung ihres Heimatlandes weiterhin unterstellt und entrichteten ihr die entsprechenden Beiträge. Sie seien demnach von der Beiragspflicht zu befreien. Mit Entscheid vom 15. August 1977 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. Durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten A. 0. und S. 0. erneut, sie seien von der Beitragsleistung zu befreien. Durch die Arbeitgeberin werde bestätigt, dass sie nur vorübergehend ins Ausland entsandt worden seien. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

...

Streitig bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführer im Jahre 1969 der schweizerischen Sozialversicherung Beiträge zu entrichten hatten; denn am 1. Januar 1972 trat

189

mit Wirkung ab 1. Januar 1969 das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit in Kraft. Art. 5 Ziff. 2 Bst. b dieses Abkommens hat folgenden Wortlaut:

«Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die im Gebiet der andern Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet der andern Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigen Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind.«

Da die türkische Fluggesellschaft in der Schweiz eine Zweigniederlassung bzw. eine ständige Vertretung unterhält, ist entscheidend, ob die Beschwerdeführer nur vorübergehend entsandt worden waren oder nicht. Gemäss Ziff. 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen teilen die Transportunternehmen der einen Vertragspartei dem zuständigen Träger der andern Vertragspartei mit, welche Personen vorübergehend entsandt werden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, weil bezüglich der beiden Beschwerdeführer eine solche Mitteilung fehlte. Im Verfahren vor dem EVG wurden diese Bestätigungen - für S. 0. die Bescheinigung vom 19./20. September 1977 und für A. 0. jene vom 8. Dezember 1977 - zu den Akten gegeben. Damit werden die Voraussetzungen der angeführten Bestimmungen durch beide Beschwerdeführer grundsätzlich erfüllt.

3. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde unter Hinweis auf die Auffassung des BSV die Frage aufgeworfen, ob sich die Rückwirkung des Abkommens nur auf die «Renten und die damit zusammenhängenden Tatbestände« beziehe, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens, am 1. Januar 1972, die Beiträge von den Pflichtigen bereits bezahlt gewesen seien. Die Vorinstanz liess die Frage offen, weil sie die Beschwerde mangels der erwähnten Bestätigungen ohnehin abwies. Da diese Bescheinigungen nunmehr vorliegen, hat das EVG zur Frage der Rückwirkung des Abkommens Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmt Art. 33 Ziff. 2 des Abkommens:

«Dieses Abkommen tritt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1969 am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.»

Dieser Text ist so allgemein gehalten, dass er keine Grundlage für die Auffassung des BSV bildet, in bezug auf die Rückwirkung sei zwischen Leistungs- und Beitragsfragen zu unterscheiden. Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1969 über die Genehmigung des Abkommens findet die Argumentation des BSV keine Stütze (vgl. BBI 1969 111417, insbesondere S. 1436 f.).

Da die Rückwirkung des Abkommens sich mithin nicht nur auf die Leistungen, sondern auch auf die Beiträge bezieht, ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführer für das Jahr 1969 zu verneinen.

190

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 5. Mai 1978 1. Sa. P. S.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 31 Abs. 3 AHVG; Art. 54 AHVV. Die einfache Altersrente der geschiedenen Frau wird selbst dann nur auf Antrag gemäss Art. 31 Abs. 3 AHVG berechnet, wenn diese

bloss wegen der Unkenntnis des Todes ihres geschiedenen Mannes keine Witwen-

rente bezogen hat. (Erwägung 5) Art. 46 Abs. 1 AHVG. Die geschiedene Frau, die Anspruch auf Witwenrente hätte, diesen aber nicht geltend macht, weil sie vom Tode des geschiedenen Mannes keine Kenntnis hat, muss die Anmeldung zum Bezuge der Witwenrente einreichen, um die fünfjährige Verjährungsfrist zu unterbrechen. (Erwägung 5)

Das EVG hat sich zur Geltendmachung der Rentenansprüche einer geschiedenen Frau, die bei der Anmeldung für die Altersrente noch keine Kenntnis vom Ableben ihres früheren Ehemannes hatte, unter anderem wie folgt geäussert:

2.

b. Nach Art. 31 Abs. 3 AHVG wird der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene Frau

bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Witwenrente bezogen hat oder

bei der Scheidung das 45. Altersjahr zurückgelegt oder leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hatte und die geschiedene Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Art. 54 AHVV hält fest, dass die einfache Altersrente der geschiedenen Frau, die nicht eine Witwenrente ablöst, nur auf ausdrücklichen Antrag der Versicherten nach Art. 31 Abs. 3 AHVG berechnet wird (vgl. auch Rz 449 und 450 des Nachtrages zur Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1974).

3.

4.

5. Nach dem am 3. November 1969 eingetretenen Tod ihres geschiedenen Mannes kann die Versicherte, deren Ehe länger als zehn Jahre gedauert hatte, im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AHVG der Witwe gleichgestellt werden (BGE 99 V 85 Erwägung 2 c, ZAK 1974 S. 291; BGE 101 V 11 Erwägung 1, ZAK 1975 S. 429). Sie hätte deshalb Anspruch auf eine Witwenrente haben können, wenn sie die entsprechende Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht hätte.

Weil die Versicherte vom Ableben ihres geschiedenen Mannes keine Kenntnis erhalten hatte -noch im Juli 1977 bescheinigte die AHV-Gemeindezweigstelle, dass die geschiedene Frau von ihm «nichts mehr» wusste und dass ihr dessen Adresse unbekannt war -‚kann sie ihren Anspruch auf rückwirkende Auszahlung einer Witwenrente heute nur durch Einreichung der entsprechenden Anmeldung bei der

191

zuständigen Ausgleichskasse geltend machen. Dadurch wird sie eine weitere Verjährung vermelden können.

Die Möglichkeit, die der Versicherten zustehende Altersrente nach den Regeln von Art. 31 Abs. 3 AHVG zu berechnen, besteht im vorliegenden Fall -trotz den vorgehenden Ausführungen -nur aufgrund von Art. 54 AHVV, das heisst auf ausdrücklichen Antrag der Versicherten. Als diese nämlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllte, bezog sie keine Witwenrente.

Sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden, müsste gemäss Art. 31 Abs. 3 AHVG geprüft werden, ob die aufgrund des für die Berechnung einer Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens festgesetzte Rente höher ist als diejenige, die aufgrund des Einkommens aus der persönlichen Erwerbstätigkeit und der entsprechenden Beitragsjahre der Versicherten berechnet wird. Bei der Berechnung des für die Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens wird vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehemannes ausgegangen (Art. 32 Abs. 1 AHVG). Hiebei werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente Beiträge entrichtet hat, den Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 32 Abs. 2 AHVG).

Da das beschwerdeführende BSV -in Anbetracht der anscheinend kurzen Beitragsdauer des geschiedenen Mannes der Versicherten - nichts darlegt über die Höhe der aufgrund des für eine Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berechneten Rente, wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese von Amtes wegen über diesen Punkt befinde. Erst danach wird sie in Berücksichtigung der in BGE 101 V 184 (ZAK 1975 S. 525) dargelegten Grundsätze die der Versicherten zustehende Altersrente ermitteln können.

6.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 29. Januar 1979 1. Sa. N. B.

Art. 19 Abs. 3 IVG. Kann ein Volksschüler Infolge seines Alters und seines geistigen oder körperlichen Gesundheltsschadens den Schulweg wegen Fehlens eines geeigneten Klassentyps Im normalen Einzugsgebiet weder zu Fuss noch mit öffentlichen Transportmitteln zurücklegen, so Ist die Notwendigkeit des privaten Autotransportes invaildIttsbedlngt und nicht eine Folge der Schulorganisation.

Die am 14. November 1969 geborene Versicherte N. B. erlitt am 18. Januar 1975 einen Verkehrsunfall und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Am 27. Oktober 1976 meldete sie der Vater zum Leistungsbezuge bei der IV an. In der Folge liess die IV-Kommission die Verhältnisse abklären. Dr. med. R. stellte in seinem Bericht vom 26. Dezember 1976 folgende Diagnose: «Schwere Contusio cerebri mit sich nur langsam zurückbildenden sensorischen und motorischen Ausfällen. Rechtsseitige Occulomotoriusparese mit Ptose des Oberlides. Oberschenkelfraktur links.» Wegen der rechtsseitigen Occulomotoriusparese bei lmpressionsfraktur des ganzen unteren

192

Orbltabodens wurde im Juni 1976 am rechten Auge eine Strabismusoperation durchgeführt.

Ferner holte die 1V-Kommission einen Bericht vom 24. Februar 1977 der Erziehungsberatung Z und der jugendpsychiatrischen Poliklinik der Universität X ein. Darin wurde festgehalten, dass N. B., nachdem sie sich lange nur mit dem Rollstuhl habe bewegen können, heute wieder selber gehen könne. Durch den Unfall sei jedoch das Mädchen in seiner ganzen Entwicklung zurückgeworfen worden, was sich unter anderem auch im teilweisen Verlust ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache manifestiere. Die Untersuchungsergebnisse hätten gezeigt, dass N. B. die typischen Merkmale von Kindern mit psychoorganischem Syndrom aufweise: Affektlabilität, schnelle Ermüdung, Merkfähigkeitsstörung, Störung in der Formauffassung und -wiedergabe, Wortfindungsstörungen usw. Aufgrund dieses Gesundheitszustandes wurde das Mädchen, das vor dem Unfall den Kindergarten besucht hatte, im Frühling 1976 von der Schule zurückgestellt. Für den Frühling 1977 wurde dann die vorübergehende Einschulung in die «Kleinklasse A'» (Unterstufe) empfohlen.

Seit 19. April 1977 besuchte N. B. die «Kleinklasse A', welche im L.-Quartier der Stadt Y gelegen ist. Wegen der Weite des Schulweges (zirka 3/4 Stunden) führte die Mutter das Mädchen jeweils mit dem Auto zur Schule, was pro Tag eine Strecke von rund 20 km ergeben soll. Mit Schreiben vom 15. August 1977 erhob Fürsprecher Dr. U. für N. B. Anspruch auf eine Transportkostenvergütung in der Höhe von 1615 Franken (3260 km ä 50 Rp.) für das erste Schuljahr (19. April 1977 bis 23. März 1978). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1977 wies die Ausgleichskasse die Begehren um Übernahme medizinischer Massnahmen, die Ausrichtung eines Pflegebeitrages und eines Sonderschulbeitrages ab. Gleichzeitig lehnte sie auch die Übernahme der Transportkosten ab, «da im Normalfall ein nichtbehindertes Kind im Alter von N. B. zur Schule begleitet wird«.

Gegen diese Verfügung erhob Dr. U. Beschwerde mit dem Antrag, die IV habe die für den Besuch der «Kleinklasse A'» im L.-Quartier notwendigen Transportkosten zu übernehmen. Im übrigen wurde die Verfügung vom 21. Oktober 1977 nicht angefochten.

Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vorn 24. Januar 1978 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine leistungsbegründende Invalidität vorgelegen habe. Folglich seien die Transportkosten nicht invaliditätsbedingt. Aber selbst bei Annahme einer Invalidität könnten die Transportkosten von der IV nicht übernommen werden, weil auch ein nichtbehindertes Kind im Alter der Versicherten im Normalfall auf einem derart langen Schulweg begleitet werde.

Mit Verwaitungsgerichtsbeschwerde erneuert Dr. U. das vorinstanzliche Rechtsbegehren. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, dass einerseits im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität vorliegen werde und dass andererseits der private Autotransport zur Schule notwendig und invaliditätsbedingt sei.

Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

la. Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 19 Abs. 3 IVG Vorschriften über die Gewährung von Beiträgen an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen.

193

Zu diesen Beiträgen gehören auch «besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten« (Art. 19 Abs. 2 Bst. d IVG). In Ausführung dieser Ordnung sieht Art. 11 Abs. 1 IVV die Übernahme der für den Besuch der Sonder- oder Volksschule notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten vor. Erste Voraussetzung für den Anspruch auf solche Transportkostenbeiträge ist demnach das Bestehen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Laut Art. 4 Abs. 1 IVG ist invalid, wer wegen eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall voraussichtlich bleibend oder längere Zeit erwerbsunfähig ist. Nichterwerbstätige Minderjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 IVG als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Entscheidend ist somit in diesem Bereich nicht -wie beim Erwachsenen -der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer, auf den Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben bezogener Sachverhalt (ZAK 1973 S. 295, EVGE 1968 S. 48 und 254, Erwägung 11/3 c, ZAK 1968 S. 690 und 1969 S. 298).

b. Nach dem Gesagten stellt die Behinderung eines minderjährigen, nichterwerbstätigen Versicherten dann eine Invalidität dar, wenn sie -im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben -wahrscheinlich eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Die Rechtsprechung hat aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 IVG den Schluss gezogen, eine Erwerbsunfähigkeit sei «längere Zeit dauernd«, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 360 Tagen bewirke und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklasse. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben (also auch nicht eine bleibende Erwerbsunfähigkeit bewirken), führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber in den Rahmen des Risikos, dessen Tragung dem Einzelnen zugemutet wird (ZAK 1973 S. 296, BGE 102 V 166, ZAK 1977 S. 153).

Fürsprecher Dr. U. kritisiert diese Rechtsprechung, indem er geltend macht, es sei nicht gerechtfertigt, die Voraussetzung der bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG auf Art. 5 Abs. 2 IVG zu übertragen. In Art. 5 Abs. 2 IVG sei lediglich von einer wahrscheinlichen Erwerbsunfähigkeit die Rede. Seiner Ansicht nach sei daher nur zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben werde.

Diese Kritik erweist sich als unbegründet. Art. 4 Abs. 1 IVG umschreibt den Begriff der Invalidität in der Weise, dass nicht der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d. h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit massgebend ist (BGE 102 V 166, ZAK 1977 S. 153). Konsequenterweise wird denn auch in Art. 28 Abs. 2 IVG der Grad der Invalidität nach dem Ausmass der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse bemessen. Der Begriff der Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG versagt nun aber zwangsläufig bei noch nicht ins Erwerbsleben eingetretenen Minderjährigen. Der Gesetzgeber hat daher in Art. 5 Abs. 2 IVG vorgesehen, dass im Sonderfall der Minderjährigen auf die künftige, erst beim Eintritt ins Erwerbsleben mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit abzustellen ist. Der Invaliditätsbegriff gemäss Art. 5 Abs. 2 unterscheidet sich von demjenigen des Art. 4 IVG also nur darin, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht

194

von der gegenwärtigen, sondern von der in Zukunft -beim Eintritt ins Erwerbsleben -zu erwartenden Erwerbsunfähigkeit abhängig gemacht wird.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die unfallbedingte Behinderung eine Invalidität im erwähnten Sinne zur Folge hat.

Wie den Berichten der Erziehungsberatung des Kantons Z und der jugendpsychiatrischen Poliklinik der Universität X vom 24. Februar und 25. März 1977 zu entnehmen ist, wird die Versicherte wegen ihres Gesundheitszustandes wahrscheinlich um ein Jahr verspätet ins Erwerbsleben eintreten, weil sie voraussichtlich ein ganzes Schuljahr einbüsst. Dabei kann selbst dieses Resultat nur durch den Besuch der Kleinklasse A» im L.-Quartier erreicht werden. Wenn N. B. die Schule ihres Quartiers hätte besuchen müssen, so hätte sie dem Unterricht nicht folgen können. Entweder wäre dann die Schulzeit um Jahre verlängert oder eine normale Schulung wäre überhaupt verunmöglicht worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine bleibende oder längere Zeit dauernde Invalidität zur Folge haben würde, wenn die Versicherte nicht die «Kleinklasse A» im L.-Quartier besuchen könnte. Der Besuch der «Kleinklasse A« erweist sich somit als invaliditätsbedingt.

Damit ist indes nicht entschieden, dass die Versicherte Anspruch auf Transportkostenbeiträge hat. Es bleibt zu prüfen, ob der private Autotransport zur «Kleinklasse A» invaliditätsbedingt ist, bzw. ob die Überwindung des Schulweges der Versicherten unter Berücksichtigung ihrer Behinderung möglich bzw. zumutbar ist. Hierbei sind insbesondere gesundheitliche, altersmässige und zeitliche Kriterien massgebend.

Wie dem Bericht des Sekretariates der 1V-Kommission vom 26. Mai 1977 zu entnehmen ist, haben sich die Folgen des Unfalls stark vermindert. Trotzdem habe die Versicherte wegen des deformierten Knies Mühe beim Gehen. Sie vermöge nicht geradeaus zu gehen und falle öfters hin. Der Weg von der Wohnung der Eltern bis zur 'Kleinklasse A« (zirka 3/4 Stunden) würde die Versicherte derart ermüden, dass sie nachher in der Schule nicht mehr aufnahmefähig wäre. Dass N. B. zuzumuten wäre, den Schulweg zu Fuss zurückzulegen, ist daher auszuschliessen. Ebensowenig kommt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in Frage, weil die Versicherte beim Bahnhof umsteigen müsste, was in Anbetracht der dortigen örtlichen Verhältnisse recht umständlich ist. Das kann N. B. angesichs ihres Alters und ihres geistigen und körperlichen Gesundheitszustandes - nicht zugemutet werden. Damit bleibt der private Autotransport die einzig zumutbare Transportart.

Somit ist die Notwendigkeit des privaten Autotransportes invaliditätsbedingt und nicht - wie das BSV zu Unrecht annimmt eine Folge der Schulorganisation. Der Umstand, dass die Kleinklasse im L.-Quartier (und nicht in der Nähe der Wohnung der Eltern) liegt, ist von der IV ebenso hinzunehmen wie der Umstand, dass die Eltern in einem weiter entfernten Quartier wohnen. Endlich ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz - unerheblich, dass auch ein nichtbehindertes Kind im Alter der Versicherten im Normalfall auf einem derart langen Schulweg begleitet würde. Denn ohne Behinderung könnte die Versicherte die Normalschule ihres Quartiers besuchen, die sie - im Gegensatz zur Kleinklasse im L.-Quartier - zu Fuss zu erreichen vermöchte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die IV die für den Besuch der «Kleinklasse A« notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten, die von der Ausgleichskasse festzusetzen sind, zu übernehmen hat, und zwar rückwirkend seit Beginn des Schulbesuches (19. April 1977).

195

Von Monat zu Monat

Am 15. Mai hielt der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds unter dem Vorsitze von Dr. Bühimann eine ordentliche Sitzung ab. Er verabschiedete u. a. den Jahresbericht und die Rechnungen 1978 der drei Sozialwerke, die mit einem globalen Aufwandiiberschuss von 405 Mio Franken abschlossen.

Am 25. Mai wurde in Bern eine Zusatzvereinbarung zum schweizerischtürkischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 unterzeichnet. Sie erweitert auf türkischer Seite den Anwendungsbereich des geltenden Abkommens auf neue Personenkategorien, namentlich auf die Selbständigerwerbenden, und gibt türkischen Staatsangehörigen, die die Schweiz verlassen haben, künftig die Möglichkeit, ihre AHV-Beiträge an die türkische Rentenversicherung überweisen zu lassen. Der Zusatzvertrag bedarf schweizerischerseits zu seiner Inkraftsetzung noch der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte.

Die Ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hat vorn 30. Mai bis 1. Juni unter dem Vorsitz von Ständerat Bourgknecht und im Beisein von Bundespräsident Hürlimann und seiner Mitarbeiter in Zug getagt. Sie hat sich für eine Staffelung der Altersgutschriften ausgesprochen, welche der Normalgeneration bei einer vollständigen Versicherungsdauer Leistungen in der Höhe von ungefähr 40 Prozent des Lohnes gewährleistet. Demgegenüber hat es sich als schwierig erwiesen, eine Lösung für die Eintrittsgeneration zu finden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Projekt unter andern wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als den heute herrschenden konzipiert wurde. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Gutachten hat die Kommission ein System erarbeitet, das eine stufenweise Einführung der beruflichen Vorsorge erlaubt. Die erste Etappe, welche möglichst bald in Kraft treten könnte, beschränkt sich auf leicht durchführbare Massnahmen und ist wirtschaftlich tragbar. In dieser ersten Phase würde daher auf einen ausgedehnten gesamtschweizerischen Lastenausgleich für die Eintrittsgeneration und für den Teuerungsausgleich verzichtet. Die finanzielle Belastung von Arbeitgebern

Juni 1979193

196

und Arbeitnehmern wird im Vergleich zur nationairätlichen Vorlage vermindert. - In der Detailberatung hat die Kommission eine Reihe von Beschlüssen betreffend die Mindestleistung im Falle von Alter, Invalidität und Tod gefasst. Dabei hat sie sich insbesondere für das Beitragsprimat ausgesprochen und die Freizügigkeit innerhalb des zukünftigen Obligatoriums geregelt. Die Kommission wird die Detailberatungen im September fortsetzen.

Die Einschränkung von Leistungskumulationen'iri der Invalidenversicherung

Mit der neunten AHV-Revision sind Bestimmungen , in das 1V-Gesetz aufgenommen worden, welche Oberentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen der IV für Unterkunft und Verpflegung mit Renten der AHV oder IV verhindern sollen. Die ZAK hat hierüber bereits im vergangenen Jahr auf Seite 479 summarisch und in Heft 1979/2 auf Seite 54 ausführlicher orientiert.

Die Vorschriften zuhanden der Durchführungsorgane über den Wegfall oder die Kürzung von Leistungen bei Kumulationen innerhalb der AHV/IV sind in folgenden Weisungen enthalten:

- Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, TV-Kommissionen und Regio-

nalstellen über die Durchführung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiete der Invalidenversicherung vom 14. April 1978 (Dok. 30.361);

- Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Juni 1978

(Druckvorlage);

- Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art,

Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 1979;

- Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen,

gültig ab 1. Januar 1979;

- Kreisschreiben über die Taggelder in der IV: Neuerungen auf den

1. Januar 1979, vom 5. Januar 1979 (Dok. 31.366);

- 1V-Mitteilungen Nr. 197, Rz 1401.

1 Art. 43 Abs. 2 und 3 IVG

197

Inzwischen haben erste praktische Erfahrungen gezeigt, dass diese Weisungen ergänzt und geändert werden müssen, weil soziale und administrative Überlegungen in verschiedenen Punkten eine differenziertere Anwendung der Vorschriften aufdrängen.

Die nachstehende Übersicht ist das Ergebnis der Beratungen mit den Ausgleichskassen. Sie hat Weisungscharakter für die Behandlung der Kumulationen und wurde deshalb den Ausgleichskassen, den IV-Regionalstellen und den 1V-Kommissionen zur sofortigen Anwendung, auch auf alle noch nicht erledigten Fälle, zugestellt.

Zu beachten sind vor allem folgende Neuerungen:

- Einem Versicherten mit Anspruch auf eine eigene Invalidenrente wird

die Rente nicht entzogen, wenn ihm die IV bei Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen nur die Verpflegung vergütet. Leistungen für Unterkunft und Verpflegung werden für nicht volle Kalendermonate mit der Rente kumuliert (3. Kumulationsfall gemäss nachfolgender Übersicht).

- AHV-Renten (Witwen-, Waisen- und Kinderrenten) sowie 1V-Kinder-

renten werden wegen Gewährung von Unterkunft und Verpflegung nur gekürzt, wenn eine Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme länger als 30 Tage dauert. Übernimmt die IV bloss die Verpflegung, so wird dem Versicherten kein Selbstbehalt auferlegt. Für den Selbstbehalt bleiben in Anlehnung an die Taschengeld-Regelung auf dem Gebiet der Renten (Rz 1101 der Rentenwegleitung) 100 Franken pro Monat unberücksichtigt, damit dem Versicherten für eigene Bedürfnisse ein gewisser Betrag verbleibt (6. Kumulationsfall).

- Die Eingliederungsstätten, die Massnahmen durchführen, stellen für ihre

Leistungen gemäss TV-Tarif Rechnung, ohne den Selbstbehalt zu berücksichtigen. Das 1V-Sekretariat vereinbart mit der rentenauszahlenden Kasse, auf welche Art der Selbstbehalt beim Versicherten geltend zu machen ist, und legt dies in der Beschlussesmitteilung bzw. Verfügung (Formulargarnitur 318.560) fest. Die Ausgleichskasse, welche das IV-Sekretariat führt, wird den Selbstbehalt dem Versicherten direkt in Rechnung stellen und das Inkasso vornehmen (Belastung: Konto 33, Gutschrift: Konto 520 bei medizinischen Massnahmen der IV bzw. 521 bei Massnahmen beruflicher Art). Der Selbstbehalt kann jedoch auch mit der Rente verrechnet werden mit Gutschrift auf dem Konto 520 oder 521. In beiden Fällen hat das TV-Sekretariat den Bezug bzw. die Verrechnung des Selbstbehaltes zu überwachen (6. Kumulationsfall).

198

Wegfall oder Kürzung von Leistungen der Invalidenversicherung beim Zusammenfallen verschiedener Leistungen (IV- oder AHV-Renten, Eingliederungsmassnahmen, Taggelder)

Abkürzungen:

«Wegleitung» = Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, vom 1. Juni 1978

«KS /berufliche Massnahmen» = Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, Nachtrag 4,

gültig ab 1. Januar 1979

«KS /medizinische Massnahmen» = Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen,

gültig ab 1. Januar 1979

«KS / Verfahren» = Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April 1964

«KS / Taggelder» = Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar 1971

199

1. Kumulationsfall

Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene Invalidenrente A bklärungs- oder Ein- Invalidenrente für volle Taggeld für Einzeltage

gliederungsmassnahmen Kalendermonate im Monat der Entstehung / (medizinische / berufliche) (Wegleitung Rz 286), Beendigung des Anspruchs. von über 30 Tagen mit soweit Rente nicht höher Kürzung um 1/30 des Taggeld, wenn unmittelbar als Taggeld monatlichen Rentenvor Beginn der Massnahme (Wegleitung Rz 284) betreffnisses

eine Rente bezogen wurde (Wegleitung Rz 287.1)

Zu beachten:

Wegfall der Invalidenrente

Wird die bisher ausgerichtete Rente an Stelle des Taggeldes weitergewährt, weil sie höher ist als das Taggeld, entfällt die Rente auch dann nicht, wenn die IV die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt (Wegleitung Rz 287 d).

Kürzung des Taggeldes

Zum monatlichen Rentenbetreffnis gehören auch allfällige Zusatzrenten.

- Bei Ehepaar-Renten: Das für die Kürzung des Taggeldes massgebende monatliche Rentenbetreffnis beträgt 50 Prozent

der Ehepaar-Rente einschliesslich allfälliger Kinderrenten.

- Der auf den Tag umgerechnete Rentenbetrag (monatliches Rentenbetreffnis geteilt durch 30) wird auf die nächsten

10 Rappen abgerundet.

Verfahren

- Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen bzw. Taggelder ist die

Ausgleichskasse, welche vorgängig die allenfalls wegfallende Rente ausgerichtet hat (KS / Verfahren, Rz 221).

- Durch einen speziellen Hinweis auf der Vorderseite der Verfügung über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen

(Formulargarnitur) ist der Versicherte zu verpflichten, den Beginn und das Ende der Massnahme unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden, soweit diese Daten nicht bereits in der Verfügung festgehalten werden können.

- Lebt die Rente nach Beendigung der Massnahmen wieder auf, wird - auf einen neuen Beschluss der 1V-Kommission

hin - die entsprechende Verfügung durch dieselbe Ausgleichskasse erlassen. Für die wiederauflebende Rente gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie für jene, die infolge Kumulation weggefallen ist.

200

2. Kumulationsfall

02 Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene Invalidenrente Abklärungs- oder Ein- - -

gliederungsmassnahmen

(medizinische / berufliche)

bis zu höchstens 30 Tagen

mit Taggeld, wenn un-

mittelbar vor Beginn der

Massnahme eine Rente

bezogen wurde

(Wegleitung Rz 283)

Zu beachten:

Wegfall der Invalidenrente

Die Rente entfällt auch dann nicht, wenn die IV die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt.

Besondere Taggeldregelung

- Erwerbstätige: Bei diesen kurzfristigen Massnahmen werden Rente und Taggeld kumulativ ausgerichtet, weil das Tag-

geld nur auf dem Einkommen bemessen wird, das der Rentenberechtigte trotz seiner Behinderung noch zu erzielen vermochte. Es handelt sich deshalb nicht um eine ungerechtfertigte Kumulation.

- Hausfrauen:

- Als Hausfrau gilt in diesem Zusammenhang jede Frau, die mit der restlichen Arbeitsfähigkeit als Rentnerin überwiegend im Haushalt tätig ist.

- Bezog eine Hausfrau vor Beginn der Massnahme eine halbe Invalidenrente, erhält sie das halbe Taggeld (Hälfte des Taggeldes einschliesslich aller Bestandteile), bei Bezug einer ganzen Rente dagegen kein Taggeld, weil in diesem Fall eine wesentliche Tätigkeit im Haushalt nicht anzunehmen ist.

- Nichtent'erbsfätige (z. B. Studenten): Kein Taggeld (KS / Taggelder, Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 1977, Rz 39)

201

3. Kumulationsfall

Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene Invalidenrente Abklärungs- oder Ein-

(bei bestehendem oder gliederungsmassnahmen

neu entstehendem Renten- (medizinische / berufliche)

anspruch) ohne Taggeld

(Wegleitung Rz 285) mit

Unterkunft und Ver- Invalidenrente für volle

pflegung überwiegend Kalendermonate

(Wegleitung Rz 286 ff.,

KS / berufliche Mass-

nahmen Rz 6a und 40a)

nur Verpflegung

Zu beachten:

Zu Buchstabe a

- Als volle Kalendermonate gelten Monate, in denen die IV während des ganzen Kalendermonats an mindestens 5 Tagen

pro Woche Unterkunft und Verpflegung übernimmt (Wegleitung Rz 287a). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn in einer Institution (z. B. Eingliederungsstätte) die 5-Tage-Woche üblich ist.

- Für nicht volle Kalendermonate bei Beginn und Ende der Massnahme besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen

Anspruch auf eine Invalidenrente. (Ein Kalendermonat gilt dann als nicht voll, wenn die Massnahme nach dem ersten Werktag des Kalendermonats beginnt oder vor dem letzten Werktag des Kalendermonats endet.) In dieser Zeit wird auch kein Selbstbehalt angerechnet. Unterbrechungen können nur dann zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs führen, wenn der Unterbruch der Massnahme durch Ferien, Krankheit oder andere Gründe mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Die Nichtberücksichtigung kürzerer Perioden ist darin begründet, dass für Einzeltage im Monat des Beginns und der Beendigung der Massnahme kein Selbstbehalt angerechnet wird, sondern dass die Rente mit den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung kumuliert wird.

- Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist die Ausgleichskasse,

welche vorgängig die allenfalls wegfallende Rente ausgerichtet hat (KS / Verfahren Rz 221).

- In der Verfügung über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist darauf hinzuweisen, dass für Kalendermonate,

während denen die IV überwiegend oder vollständig für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Durch einen speziellen Hinweis auf der Vorderseite der Verfügung (Formulargarnitur) ist der Versicherte zu verpflichten, den Beginn und das Ende der Massnahme unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden, soweit diese Daten nicht bereits in der Verfügung festgehalten werden können.

- Lebt die Rente wieder auf, wird - auf einen neuen Beschluss der 1V-Kommission hin - die entsprechende Verfügung

durch dieselbe Ausgleichskasse erlassen. Für die wiederauflebende Rente gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie für jene, die infolge Kumulation weggefallen ist.

202

4. Kumulationsfall

0 Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene Invalidenrente Sonderschulmassnahmen

mit Unterkunft und/ oder

Verpflegung

ganze Rente Schul- und Kostgeld- Kostgeldbeitrag -

beitrag für (Wegleitung Rz 287.4)

Sonderschulmassnahmen

halbe Rente Schul- und Kostgeld- - Kostgeldbeitrag um 1/2 beitrag für (Wegleitung Rz 287.4)

Sonderschulmassnahmen

Waisenrente Schul- und Kostgeld- - -

beitrag für

Sonderschulmassnahmen

AHV/IV-Kinderrente Schul- und Kostgeld- - -

beitrag für

Sonderschulmassnahmen

Zu beachten:

Die Verfügungen über Schul- und Kostgeldbeiträge sowie die Rente werden immer von der gleichen Ausgleichskasse erlassen.

In der Verfügung ist festzuhalten, dass der Kostgeldbeitrag entfällt oder gekürzt wird. Der Versicherte bzw. die Eltern haben für den Differenzbetrag gegenüber der Schule aus dem Rentenbetreffnis selbst aufzukommen.

Bei der Überprüfung des Rentenanspruchs bei Vollendung des 18. Altersjahres ist abzuklären, ob für den Versicherten noch ein Anspruch auf Sonderschulbeiträge läuft. Gegebenenfalls ist die Verfügung betreffend Sonderschulung anzupassen.

203

5. Kumulationsfall

Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene AHV-Witwenrente Abklärungs- oder Ein- - Taggeld um 1/30 des oder -Waisenrente gliederungsmassnahmen monatlichen Renten- oder (medizinische / berufliche) betreffnisses, falls die AHV/ZV-Kinderrente der Witwe oder des Kindes Massnahme

mit Taggeld mehr als 30 Tage dauert Witwenabfindung - -

Zu beachten:

Kürzung des Taggeldes

Für die Taggeldkürzung wird nur die eigene Rente bzw. Kinderrente der Person berücksichtigt, die in Eingliederung kommt.

Der auf den Tag umgerechnete Rentenbetrag (monatliches Rentenbetreffnis geteilt durch 30) wird auf die nächsten 10 Rappen abgerundet.

Verfahren

Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen bzw. Taggelder sowie die Rente ist immer die gleiche Ausgleichskasse. Wird eine Rente ausgerichtet und kommt der Versicherte anschliessend in Abklärung oder Eingliederung, werden die entsprechenden Verfügungen von derjenigen Ausgleichskasse erlassen, welche die Rente gewährt. Entsteht der Rentenanspruch während der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen, so richtet sich die Kassenzuständigkeit für die Rentenfestsetzung nach den allgemeinen Regeln. Dieselbe Ausgleichskasse wird neu auch für den Erlass von Verfügungen auf dem Abklärungs- oder Eingliederungsbereich zuständig, zu welchem Zwecke ihr die entsprechenden Akten von der bisher für den Abklärungs- oder Eingliederungsfall zuständigen Ausgleichskasse überwiesen werden.

In der Verfügung (Formulargarnitur) über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist auf der Vorderseite speziell darauf hinzuweisen, dass der Versicherte die Entstehung eines eigenen Rentenanspruchs bzw. des Anspruchs einer für ihn bestimmten Kinderrente oder Änderungen im Anspruch unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden hat.

204

ND 6 Kumulationsfall r')

Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene AHV-Witwenrente Abklärungs- oder Ein-

oder -Waisenrente gliederungsmassnahmen

oder (medizinische / berufliche)

AHV/JV-Kinderrente ohne Taggeld mit

Unterkunft und - Die Rente: um den Selbst-Verpflegung behalt, falls die Massnahme mehr als 30 Tage dauert (Wegleitung Rz 287.3 ff., KS / berufliche Massnahmen Rz 6b ff. und 40a, KS / medizinische Massnahmen Rz 342.1)

In diesem Falle hat der Versicherte den Selbstbehalt für jeden Abklärungs- bzw. Eingliederungstag zu tragen

nur Verpflegung - -

Witwenabfindung

Zu beachten:

- Selbstbehalt bei ganzen Renten: ganzer Eingliederungszuschlag;

Selbstbehalt bei halben Renten: halber Eingliederungszuschlag.

- Für den Selbstbehalt bleiben in Anlehnung an die Taschengeld-Regelung auf dem Gebiete der Renten (Rz 1101 der

Rentenwegleitung) 100 Franken unberücksichtigt, damit dem Versicherten für eigene Bedürfnisse ein gewisser Betrag verbleibt (Rente J. 100 Franken). Vom restlichen Rentenbetrag wird der Selbstbehalt abgezogen. Diese Regelung gilt in Abweichung der entsprechenden Weisungen der KS /berufliche Massnahmen und KS / medizinische Massnahmen.

205

- Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen, den Selbstbehalt sowie

die Rente ist immer die gleiche Ausgleichskasse. Wird eine Rente ausgerichtet und kommt der Versicherte anschliessend in Abklärung oder Eingliederung, werden die Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen sowie Selbstbehalt von derjenigen Ausgleichskasse erlassen, welche die Rente gewährt. Entsteht der Rentenanspruch während der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen, so richtet sich die Kassenzuständigkeit für die Rentenfestsetzung nach den allgemeinen Regeln. Dieselbe Ausgleichskasse wird neu auch für den Erlass von Verfügungen auf dem Abklärungs- oder Eingliederungsbereich zuständig, zu welchem Zwecke ihr die entsprechenden Akten von der bisher für den Abklärungs- oder Eingliederungsfall zuständigen Ausgleichskasse überwiesen werden.

- In der Verfügung (Formulargarnitur) über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist auf der Vorderseite speziell

darauf hinzuweisen, dass der Versicherte die Entstehung eines Rentenanspruchs bzw. des Anspruches einer für ihn bestimmten Kinderrente oder Änderungen im Anspruch unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zuhanden des IV-Sekretariates zu melden hat.

Verfahren

Die Eingliederungsstätten, die Massnahmen durchführen, stellen für ihre Leistungen gemäss 1V-Tarif Rechnung, wie wenn kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt würde. Das 1V-Sekretariat vereinbart mit der rentenauszahlenden Kasse, auf welche Art der Bezug des Selbstbehaltes beim Versicherten zu erfolgen hat, und legt dies in der Beschlussmitteilung bzw. Verfügung (Formulargarnitur 318.560) fest. Die Ausgleichskasse, welche das TV-Sekretariat führt, wird den Selbstbehalt dem Versicherten direkt in Rechnung stellen und das Inkasso vornehmen (Belastung: Konto 33, Gutschrift: Konto 520 bzw. 521). Der Selbstbehalt kann jedoch auch mit der Rente verrechnet werden mit Gutschrift auf dem Konto 520 (medizinische Massnahmen der IV) oder dem Konto 521 (Massnahmen beruflicher Art). In beiden Fällen hat das 1V-Sekretariat den Bezug des Selbstbehaltes zu überwachen.

hi

206

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1978

Im Berichtsjahr stiegen die EL-Auszahlungen gegenüber dem Vorjahr um 3,5 Prozent an, und die Zahl der Fälle nahm leicht zu. Im gleichen Zeitraum erhöhten sich die durchschnittlichen Aufwendungen pro Fall von 3266 auf 3340 Franken, d. h. um 2,2 Prozent. Die Aufwendungen pro Fall haben damit etwas stärker zugenommen als die Anzahl der Bezüger. Ein Vergleich mit den Rentenleistungen der AHV -die 1978 um 2,6 Prozent anstiegen - zeigt, dass die Entwicklung der beiden Sozialwerke nur in geringem Masse differiert.

Die nachstehenden Tabellen enthalten die wichtigsten Ergebnisse über die im Jahre 1978 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Die Grundlage dazu bilden die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundesbeiträge sowie die statistischen Beiblätter zu den Jahresberichten.

1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen

Tabelle 1 vermittelt die Auszahlungen der Kantone. Im Jahre 1978 haben die kantonalen Durchführungsstellen 388 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 320 Mio Franken bzw. 82 Prozent auf die AHV und 68 Mio Franken bzw. 18 Prozent auf die IV.

Im Vergleich zu den Ausgaben im Vorjahr ist eine Zunahme von 13,3 Mio Franken oder 3,5 Prozent zu verzeichnen. Während die Ergänzungsleistungen an AHV-Rentner um 11,8 Mio Franken - 4 Prozent - zunahmen, erhöhten sich die Ergänzungsleistungen an IV-Rentenbezüger um 1,5 Mio Franken, d. h. um 2 Prozent.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1978

Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen in 1000 Franken Tabelle 1 Kantone AHV IV Total Zürich 45 088 9 268 54 356 Bern 58599 13969 Luzern 17152 3359 Uri 1178 280 1 458

207

Kantone AHV IV Total

Schwyz 2 879 888 3 767

Obwalden 944 2641208

Nidwalden 854 228 1 082 Glarus 1 368 436 1 804 Zug 1208 3071515

Freiburg 10 343 2 599 12 942

Solothurn 7 397 1 702 9 099 Basel-Stadt 12 384 2086 14 470

Basel-Land 4375 1105 5 480 Schaffhausen 2629 502 3 131 Appenzell A. Rh. 2 937 498 3 435 Appenzell 1. Rh. 803 158961

St. Gallen 19631 3 24622877

Graubünden 6 472 1 286 7 758 Aargau 10797 286413661

Thurgau 6917 10827999

Tessin 23 585 5 521 29 106 Waadt 46822 928156103

Wallis 7202 2 292 9 494 Neuenburg 8651 13239974

Genf 20 187 3 722 23 909 Schweiz 320402 68266 388668 Prozentzahlen 82 18100

b. Anzahl Fälle Wie in den Vorjahren sind die Altersrentner mit 81 Prozent, die Hinterlassenenrentner mit 3 Prozent und die Invalidenrentner mit 16 Prozent der Fälle beteiligt, wobei zu beachten ist, dass ein Fall mehrere Rentenbezüger

Anzahl Fälle

Stand am 31. Dezember Tabelle 2

Jahre AHV W Total

Altersrentner Hinter- Zusammen

lassenen-

rentner

1977 92976 3755 96731 18206 114937 1978 94355 3372 97727 18652 116379

Veränderung + 1 379 -- 383 + 996 + 446 + 1 442

208

(Ehepaare, Familien) umfassen kann. Die Anzahl der Fälle ist weiter angestiegen, und zwar um 1442 oder 1 Prozent auf 116 379 Fälle, doch blieb dieser Zuwachs prozentual hinter der geschätzten Zunahme der AHV- und TV-Rentner zurück. Während die Zahl der Alters- und Invalidenrentner, die EL-Bezüger sind, um 1,5 bzw. 2,5 Prozent zunahm, ging die Zahl der EL beziehenden Hinterlassenenrentner um 1 Prozent zurück.

c. Rückforderungen

In 3328 Fällen (2486 AHV- und 842 1V-Fälle) verfügten die Durchführungsstellen die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen; der rückzuerstattende Betrag belief sich auf 6,3 Mio Franken. Einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für den Pflichtigen auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde in 86 Fällen auf eine Rückforderung von insgesamt 0,1 Mio Franken verzichtet.

2. Beiträge des Bundes

Die Tabellen 3 und 4 zeigen, wie sich die Belastung durch die Ergänzungsleistungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemeinden) verteilt. Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 200 Mio Franken geleistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV entnahm er die Mittel - 164,5 Mio Franken— der Rückstellung des Bundes gemäss Art. 111 AHVG (Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser). Der Bundesbeitrag an die Ergänzungsleistungen zur IV -35,5 Mio Franken -stammte aus den allgemeinen Bundesmitteln. Verglichen mit dem Vorjahr erhöhten sich die Bundesbeiträge um 6,5 Mio Franken und die Betreffnisse der Kantone einschliesslich der Gemeinden um 7 Mio Franken. Der Anteil des Bundes ist im Vergleich zum Vorjahr von 52 auf 51 Prozent zurückgegangen und derjenige der Kantone erhöhte sich von 48 auf 49 Prozent.

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden

Tabelle 3 Aufwendungen In 1000 Franken Prozentzahlen

von...

AHV IV Zusammen AHV IV Zusammen

Bund 164553 35593 200146 51 52 51 Kantonen und Gemeinden 155 849 32 673 188 522 49 48 Total 320402 68266 388668 100 100 100

209

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone

Tabelle 4 Anzahl Kantone In 1000 Franken Prozentzahlen

nach der Finanzkraft

Bund Kantone Insgesamt Bund Kantone Insgesamt und und Gemeinden w> Gemeinden 5 finanzstarke' 29919 69811 99730 15 3725

15 mittelstarke 2 151 983 110 892 262 875 76 5968

5 finanzschwache ‚ 18 244 7 819 26063 9 47

Total 200 146 188 522 388 668 100 100100

1 Ansatz des Bundesbeitrages 30 Prozent

2 Ansatz des Bundesbeitrages 35 bis 69 Prozent

3 Ansatz des Bundesbeitrages 70 Prozent

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Die AHV- bzw. TV-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 17,5 Mio Franken. Davon erhielten die Schweizerische Stiftung «Pro Senectute» 11,5 Mio Franken, die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute» 2 Mio Franken und die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis» 4 Mio Franken. Diese Beiträge erlaubten es den gemeinnützigen Institutionen, Fürsorgeleistungen an Betagte, Hinterlassene und Invalide auszurichten und sich Beratungs- und Betreuungsaufgaben ZU widmen.

Die Geschäftslast der 1V-Kommissionen und der IV-Regionalstellen in den Jahren 1977 und 1978

Die Statistiken der 1V-Kommissionen lassen seit 1976 eine erfreuliche Tendenz erkennen: die Neuanmeldungen bei der IV gehen - nachdem sie 16 Jahre lang ungebrochen angewachsen sind1- zurück. Es wird sich zeigen, ob sie damit den Beharrungszustand erreicht haben, den die Schöpfer

1 Siehe ZAK 1977 S. 219

210

des Gesetzes schon Mitte der sechziger Jahre erwartet hatten. Das statistische Ergebnis ist mit einigen Vorbehalten aufzunehmen, da seit 1977 eine neue Zählweise angewandt wird. Seit diesem Jahr gelten nur noch jene Versicherten als «neu angemeldet», welche erstmals ein Leistungsgesuch bei einer IV-Kommission stellen. Somit ist der Rückgang von 80 435 Neuanmeldungen im Jahre 1976 auf 69 780 im Folgejahr nur zum Teil real. Der neuerliche Rückgang zwischen den statistisch vergleichbaren Jahren 1977/78 um fast 5000 Fälle bestätigt jedoch die abnehmende Tendenz deutlich.

Im Gegensatz zu den Neuanmeldungen haben die Fälle, welche Zweit- oder Mehrfachbeschlüsse erforderten, zugenommen. Dies lässt darauf schliessen, dass die zahlenmässig abnehmenden TV-Fälle doch komplexer geworden sind.

Erstmals seit Bestehen der IV sind 1978 wesentlich mehr Neuanmeldungen behandelt worden als eingegangen waren. Die erhebliche Differenz von rund 6000 Anmeldungen geht grösstenteils auf das Konto der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, die im Begriffe ist, ihre grosse Pendenzenzahl abzubauen.

Eingegangene und erledigte Geschäfte bei den 1V-Kommissionen

in den Jahren 1977 und 1978

19771978

Neuanmeldungen 69 780 64 940

Anmeldungen vom Vorjahr 40 564 40 613

Total Anmeldungen 110 344 105 553

-davon 1V-Fälle 105 174 100 952

-davon AHV-Fälle 5 170 4 601

Total erledigte Geschäfte 161 705 (142 757) 166 380 (149 794) -davon erste Beschlüsse 69 635 71 117

-davon Zweit- und Mehr-

fachbeschlüsse 92 070 95 263

(Die Zahlen in Klammer geben die Präsidialbeschlüsse an)

Auch bei den IV-Regionalstellen ist seit 1976 (Höchstzahl: 16 337) trotz der wirtschaftlichen Rezession ein Rückgang der neu eingegangenen Fälle zu verzeichnen. Dies dürfte vor allem auf die bessere Abklärung der Anmeldungen und auf die Selektion der echten Fälle beruflicher Eingliederung zurückzuführen sein.

mg

211

Eingegangene und erledigte Fälle bei den IV-Regionalstellen in den Jahren 1977 und 1978

19771978

Pendente Dossiers am Jahresanfang 11 806 12 145 Neu eingegangen 16 239 15 337 Total 28 045 27 482 Erledigte Dossiers 15 900 15 883 Am Jahresende hängig 12 145 11 599 - davon Uberwachungsfälle 4 797 4 982

Fachliteratur

Hirsch Alaln: La responsabilitö civile des administrateurs d'une caisse de pensions.

11 S. Zu beziehen durch Pictet & Cie, Bd. Georges-Favon 29, 1211 Genve 11.

Hode[ J., Schärer S., Steiner E.: Berufliche Wiedereingliederung psychisch Invalider.

Erste Resultate einer katamnestischen Untersuchung. In «Die Rehabilitation«, Zeitschrift für Fragen der medizinischen, schulisch-beruflichen und sozialen Eingliederung, Heft 1979/1, S. 25-34 (als Sonderdruck erhältlich). Verlag Georg Thieme, 7 Stuttgart 1, Postfach 732.

Meier Josi J.: Zur Stellung der Frau in der Sozialversicherung. In «Schweizerische

Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/2, S. 105-121. Verlag Stämpfli, Bern.

Der praktizierende Arzt und die Rehabilitation. Die «Therapeutische Umschau«, Heft

1979/2, enthält folgende Beiträge zur Rehabilitation bzw. Integration Behinderter:

F. Nüscheler: Soziale und berufliche Eingliederung. - G. Salem, C. Müller: La räadaptation du patient psychiatrique. - A. Uchtenhagen: Die Eingliederung von Suchtkranken. - R. Schweingruber, Käthi Stämpfil: Die Eingliederung Epilepsiekranker. - E. Perret: Die Eingliederungsbehandlung von Hirngeschädigten im Erwachsenenalter. Neuropsychologische Therapie. - R. Wüthrich: Die Eingliederung von Patienten mit multipler Sklerose. - U. Aebi: Die Eingliederung von Kindern mit zerebralen Bewegungsstörungen. - A. Weber: Psychologische und psychiatrische Probleme bei der Eingliederung mehrfach behinderter Kinder. - H. Städeli: Eingliederung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. - G. Böhme, Regula Sommer: Die Eingliederung Sprach- und Sprechgeschädigter im Kindes- und Erwachsenenalter. - H. Ammann:

212

Die Eingliederung von schwer Gehörbehinderten. - R. Brückner: Die Eingliederung Sehbehinderter und Blinder. - H.-J. Hachen: La räintägration socioprofessionnelle des traumatisäs mdullaires. - R. Baumgartner: Die Eingliederung Amputierter. - G. Lutz: Die Rehabilitation Mehrfachverletzter. - D. Gross: Die Eingliederung bei Arthrosen, Wirbelsäulendegenerationen und Weichteilrheumatismus. -U. Steiger: Eingliederung bei chronischer Polyarthritis. - V. Haegi, 1. Held: Die Eingliederung von Lungenkranken. - W. Schweizer: Die Eingliederung von Herzkranken. - C. E. Desccudres, A. Montandon: Die Eingliederung bei Langzeitdialyse und nach Nierentransplantation. -R. K. Schäfer: Die Rehabilitation in der Geriatrie.

Verlag Hans Huber, Bern.

Die Sozialrechte in einer neuen Bundesverfassung. In «Sozialarbeit« 1979/3, S. 7-17. Zentralsekretariat des Berufsverbandes diplomierter Sozialarbeiter und Erzieher, Postfach 18, 3000 Bern 14.

Techudi Hans Peter: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sozialversicherung. in «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/2, S. 81-104. Verlag Stämpfli, Bern.

Viret Bernard: La situation du travaiileur en cas de maladie. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/1, S. 1-37. Verlag Stämpfli, Bern.

Parlamentarische Vorstö

Initiative Nanchen vom 13. Dezember 1977

betreffend die Familienpolitik

Die zuständige Kommission des Nationalrates hat am 18. April 1979 beschlossen, die Beratung der Initiative Nanchen (ZAK 1978 S. 95) bis zum Erscheinen der Botschaft zur Volksinitiative über den Schutz der Mutterschaft (BBl 1978 II 1226) auszusetzen.

Postulat der Kommission des Nationalrates für die Revision des Unfailversicherungsgesetzes vom 17. Oktober 1978

Die nationalrätliche Kommission für die Revision des UVG hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht zu erstatten über die Bedingungen und Folgen einer Umstellung vom Brutto- auf den Nettolohn als Berechnungsgrundlage für die Leistungen der Sozialversicherung.«

Der Nationalrat hat diesen Vorstoss am 19. März 1979 angenommen.

213

Einfache Anfrage Bund! vom 8. März 1979 betreffend Einführung einer Dritteisrente in der IV

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bundi (ZAK 1979 S. 140) am 9. Mai wie folgt beantwortet:

Die Ausrichtung von Drittelsrenten an a II e Versicherten, deren Invalidität zwischen 33 1/3 und 50 Prozent liegt, stellt schwierige finanzielle und organisatorische Probleme. Das gleiche gilt für eine allgemein feinere Abstufung der Renten anstelle der heutigen Zweiteilung in ganze und halbe. Der Bundesrat hat diese Frage letztmals vor der neunten AHV-Revision prüfen lassen und sie nicht zuletzt im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen in seiner Botschaft vom 7. Juli 1976 (S. 41) für eine spätere Revision zurückgestellt.»

Initiative Graf vom 14. März 1979 betreffend die Interpretation von Artikel 69 IVG

Ständerat Graf hat nachstehende parlamentarische Initiative eingereicht:

«Es sei eine authentische Interpretation von Artikel 69 des IVG vom 19. Juni 1959 betreffend die Rechtspflege vorzunehmen, und zwar in dem Sinne, dass im Zweifelsfalle zugunsten des Invaliden und nicht zugunsten der Verwaltung zu entscheiden ist.«

Mitteilungen

Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Auswertung des Familienberichts

Gestützt auf die Richtlinien des Bundesrates vom 3. Juli 1974 und einen Antrag des Bundesamtes für Sozialversicherung hat das Eidgenössische Departement des Innern am 28. Mai 1979 eine

Arbeitsgruppe Familienbericht

als nichtständige Kommission für die Erfüllung des nachstehend umschriebenen Auftrages eingesetzt.

Auftrag

Die Arbeitsgruppe wertet die im Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz, der im November 1978 vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben wurde, erhobenen Tatbestände und Erkenntnisse aus und beobachtet allgemein die Situation der Familie in der Schweiz. Wo ihr Massnahmen als notwendig erscheinen, stellt sie Antrag an das Departement des Innern. Sie kann Anregungen und Vorschläge auf dem Gebiet der Bundesgesetzgebung unterbreiten, soweit Probleme der Familienoolitik betroffen sind.

214

Frist

Bericht bis spätestens 31. Dezember 1980.

Mitglieder

Die Arbeitsgruppe umfasst 19 Mitglieder und setzt sich gemäss nachstehender Liste zusammen.

Sekretariat

Das Sekretariat wird durch das Bundesamt für Sozialversicherung geführt. Dieses vermittelt allfällig erforderliche Kontakte zu anderen Stellen der Bundesverwaltung.

Experten

Die Arbeitsgruppe kann Experten anhören oder für die Bearbeitung bestimmter Teilprobleme beiziehen.

Arbeitsgruppe Famillenbericht

Präsidentin

Anne-Marie Höchli-Zen Ruffinen, 1923, Sekundarlehrerin, Präsidentin des

Schweizerischen Katholischen Frauenbundes, Baden

Mitglieder

Alma Bacciarini, 1921, professoressa, Mitglied des Tessiner Grossen Rates, Vertreterin der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, Breganzona

Dr. lur. J. Brühwiler, 1946, Sekretär des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Olten

Laurent Butty, 1925, avocat, conseiller national, Fribourg

Guido Casetti, 1935, Präsident des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes, Bern Dr. Josef Duss-von Werdt, 1932, Leiter des Instituts für Ehe und Familie, Zürich

Cornelia Füeg, 1941, Fürsprech und Notar, Nationalrätin, Wisen

Klara Gerber, 1922, Präsidentin des Schweizerischen Landfrauenverbandes, Vertreterin des Schweizerischen Bauernverbandes, Nürensdorf

Jeanne Hersch, 1910, professeur honoraire ä l'universitä, Genäve

Ren6 Kemm, 1941, lic. rer. pol., Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Hauspflegeorganisationen, Bern

Helga Kohler, 1938, Vizepräsidentin des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern Hedi Lang, 1931, Nationalrätin, Präsidentin des Schweizerischen Verbandes

Pro Familie, Wetzikon

Dr. Kurt Lüscher, 1935, Professor an der Universität Konstanz, Amriswil

Richard Maler-Neff, 1916, Vertreter der Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, Männedorf

Jean-Philippe Monnier, 1921, avocat, chef du service cantonal de l'assistance,

Neu eh ätel

Alfred Oggier, lic. iur., 1931, Vizedirektor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern

Joseph Rey, 1916, Vizepräsident des Schweizerischen Verbandes Pro Familia,

Fribourg

Lucrezia Schatz, 1952, lic. äs. sc. pol., politologue, Vertreterin der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen, Bern

Ruth Strübin, 1927, Sozialarbeiterin, Vertreterin der Schweizerischen Stiftung

Pro Juventute, Zürich

215

Europäische Familienministerkonferenz in Athen vom 23. bis 25. Mai 1979

Auf Einladung des griechischen Ministers der sozialen Dienste sind die für Familienpolitik zuständigen Minister bzw. ihre Vertreter aus 22 europäischen Staaten 1 vom

23. bis 25. Mai 1979 in Athen zusammengekommen, um die verschiedenen Aspekte der Familienpolitik als Instrument zur Verwirklichung der Chancengleichheit für Kinder zu untersuchen.

In Vertretung von Bundespräsident Hürlimann nahm Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung an der Tagung teil.

Wie sich aus den Konferenzunterlagen und den Diskussionen ergab, handelt es sich bei der Chancengleichheit um einen komplexen und dynamischen Begriff, der von den in einem Land bestehenden Gegebenheiten abhängig ist; sie setzt einen weiten Fächer familienpolitischer Massnahmen und solcher zur Betreuung der Kinder voraus, aber sie überschreitet diesen Rahmen und schliesst nicht lediglich die zum Überleben, sondern auch die für ein optimales Dasein und eine bestmögliche berufliche Eingliederung nötigen Bedingungen für alle Kinder ein.

Die Minister hoben hervor, dass man sich in den demokratischen Gesellschaften Europas dessen bewusst ist, dass das Prinzip der Chancengleichheit ein wichtiges Ziel der Familienpolitik darstellt. Sie stellten fest, dass in dieser Hinsicht noch Diskriminierungen bestehen, die beseitigt werden müssen, und betonten, dass eine wirkliche Chancengleichheit ausgewählte Massnahmen erfordert, um soweit als möglich alle Arten von Behinderungen auszugleichen, unter denen eine zu grosse Anzahl von Menschen vom Beginn ihres Lebensweges an leiden. Es wurde aber auch betont, dass in dieser Hinsicht die Hauptverantwortung der Familie zukommt und dass die Aufgabe des Staates darin besteht, die Familie zu unterstützen, und nicht, sie zu ersetzen.

Das Prinzip der Chancengleichheit für Kinder wurde bis jetzt fast ausschliesslich im Zusammenhang mit der schulischen Erziehung diskutiert. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Schule alleine diese Aufgabe nicht bewältigen konnte. Die persönlichkeitsbegründenden Faktoren werden bereits vor dem Schulalter, in der Tat schon vor der Geburt wirksam. Die Entwicklung des Kindes hängt also zum Teil von seinem Familienmilieu ab, und sie kann vor allem durch Einwirkung auf die Familie günstig beeinflusst werden. Infolgedessen muss das Kind das bevorzugte Ziel der Familienpolitik sein. Die Minister sehen dementsprechend übereinstimmend in einer Familienpolitik im wohlverstandenen Sinne eines der geeignetsten Mittel, um die Verwirklichung von Chancengleichheit anzustreben und zu erreichen. Eine derartige Familienpolitik darf nicht lediglich auf die Probleme von Familienleistungen und anderen Hilfen beschränkt bleiben, sie muss vielmehr die Dimension der Familie in alle Bereiche einbringen, so insbesondere in den Wohnungs- und Städtebau, das Gesundheitswesen, die Erziehung, die Freizeit oder den Arbeitsmarkt. Dabei ist die Prävention kurativen Massnahmen vorzuziehen. Die Minister haben diesbezüglich auf die Bedeutung der Elternerziehung und -beratung hingewiesen.

' Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich. Jugoslawien, der Heilige Stuhl und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben als Beobachter teilgenommen.

216

Im Verlaufe der Diskussion haben die Minister einige Massnahmen, insbesondere finanzieller Art, erwähnt, um den Eltern eine echte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Gestaltung ihres Berufs- und ihres Familienlebens zu geben, damit sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern gemeinsam wahrnehmen können: insbesondere die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, die Entwicklung der Infrastrukturen der Vorschulerziehung, die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und den Elternurlaub.

Um der Chancenungleichheit vorzubeugen, ist auch eine geeignete Politik der Familieneinkommen vonnöten, insbesondere für wirtschaftlich am stärksten benachteiligte Familien.

im Wohnungs- und Städtebau wurde die Dimension der Familie, und insbesondere die Berücksichtigung der Eigenbedürfnisse des Kindes, lange Zeit vernachlässigt. Die Wohnungen müssen in Zuschnitt und Ausstattung die Dimension der Familie berücksichtigen, und die unmittelbare Umwelt muss den physischen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie entsprechen und es dem Kinde insbesondere erlauben, sich dem Spiel in völliger Sicherheit hinzugeben.

Zur Diskussion standen überdies die Gefahren und schlimmen Folgeschäden des Autoverkehrs, vor allem in Städten, dessen viel zu zahlreiche Opfer insbesondere unter den Kindern und Jugendlichen sind. Die Minister forderten, dass die Stadt auf das Kind - was letztlich bedeutet: auf den Menschen - zugeschnitten sei, und schlugen hiezu verschiedene Massnahmen vor.

Wenngleich diese Massnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern beitragen können, so reichen sie doch nicht aus, sobald es sich um behinderte Kinder handelt. Die Minister sind deshalb zu der Ansicht gelangt, dass

- Kindern ohne normales Familienmilieu,

- Kindern aus Gastarbeiterfamilien und

behinderten Kindern

besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Was die letztgenannte Kategorie von Kindern anbetrifft, haben die Minister empfohlen, dass sie zur Unterstützung ihrer bestmöglichen Integrierung in die Gesellschaft soweit irgend möglich in ihren Familien erzogen werden. Um dies zu ermöglichen, sei es erforderlich, den Familien behinderter Kinder

- eine angemessene finanzielle Hilfe zum Ausgleich unmittelbar oder mittelbar durch

die Behinderung verursachter Kosten,

- Familienberater zum Kennenlernen und Verstehen der besonderen Bedürfnisse

des Kindes und der Mittel zu deren Befriedigung und

- eine vorzugsweise Einschulung des Kindes in die normalen Unterrichtszüge mit

den entsprechenden hierdurch erforderlichen Anpassungsmassnahmen

zur Verfügung zu stellen.

Es liegt auf der Hand, dass Präventiv- und Früherkennungsmassnahmen für Behinderungen entwickelt und hierzu prä- und postnatale ärztliche Untersuchungen und eine geeignete schulmedizinische Betreuung eingeführt und ausgeweitet werden müssen.

Die Minister haben im Rahmen ihrer Gespräche und im Hinblick auf das Konferenzthema Wert darauf gelegt, das Recht des Kindes, in seiner familiären Umwelt zu leben, zu bekräftigen. Nur bei nicht behebbaren Mängeln oder dem Ausfall der natürlichen Familie dürfe auf Ersatzformen zurückgegriffen werden. Folglich haben

217

die Minister die Ansicht vertreten, dass in erster Linie der Adoption der Vorzug zu geben ist. Ist die Adoption weder wünschenswert noch möglich, ist sicherlich der Rückgriff auf Formen der lnpflegegabe zur Wiederherstellung eines familiären Rahmens zu empfehlen; dennoch werden, wenigstens in naher Zukunft, auch weiterhin Keime nötig bleiben, und die Minister haben in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit betont, die finanzielle Unterstützung und die Überwachung solcher Helme zu verbessern und auf die Anstellung von qualifiziertem Personal zu achten.

In bezug auf die Gastarbeiterkinder haben die Minister die bisherigen und künftigen Bemühungen um die Gewährleistung ihrer schulischen Eingliederung unter Bewahrung ihrer kulturellen Identität unterstrichen. Sie stellten die zahlreichen fortbestehenden Probleme heraus und hielten es zu deren Lösung für wünschenswert, die Abstimmung zwischen Auswanderungs- und Einwanderungsländern im Interesse der Gastarbeiter, ihrer Familien und besonders ihrer Kinder zu entwickeln.

Obgleich sie hauptsächlich die Probleme, wie sie sich in ihren eigenen Ländern stellen, ins Auge fassten, haben die Minister hervorgehoben, dass eines der Ziele des Internationalen Jahres des Kindes in der Sensibilisierung der öffentlichen Meinung in aller Welt für das Los der am stärksten benachteiligten Kinder bestand, d. h. der Kinder der Dritten Welt. Die Konferenz war der Ansicht, dass ihre Verhandlungen einen Beitrag zu diesem Jahr leisten können, und hat beschlossen, die Konferenzunterlagen dem Sekretariat des Internationalen Jahres des Kindes zu übermitteln. Darüber hinaus hofft die Konferenz, dass die Aktivitäten dieses Jahres nicht am 31. Dezember 1979 enden und dass die zahlreichen Absichtserklärungen und Ideen, die in diesem Zusammenhang entwickelt wurden, auf nationaler und internationaler Ebene Wirkung zeitigen mögen.

Die Minister schlugen vor, der Europarat möge

- den internationalen Austausch von Kindern fördern, insbesondere von solchen,

die in Ermangelung geeigneter Hilfsmassnahmen sich keine Auslandsaufenthalte zu kulturellen, ausbildungs- oder sprachfördernden, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken leisten können;

- ein Programm im Rahmen der koordinierten Forschungsstipendien der Bewertung

von neuen Formen der Behandlung jugendlicher Rechtsbrecher und von Formen der Gemeinschaftsarbeit für benachteiligte Kinder widmen.

Die Minister nahmen davon Kenntnis, dass der Rat für kulturelle Zusammenarbeit des Europarats ein Pilotprogramm «Vorbereitung auf das Leben« aufgestellt hat, welches die Vorbereitung auf die Elternrolle zum Gegenstand hat, und äusserten den Wunsch, dass die Experten der Rolle des Erziehungssystems bei der Förderung der Chancengleichheit der Kinder die gebührende Aufmerksamkeit widmen.

Schliesslich brachten sie den Wunsch zum Ausdruck, dass die Konferenz der für Gastarbeiterfragen zuständigen Minister, die unter der Schirmherrschaft des Europarates stattfinden wird, grosses Augenmerk auf die Chancengleichheit der Gastarbeiterkinder richtet, und zwar sowohl in den Auswanderungs- als auch in den Einwanderungsländern.

Personelles

Ausgleichskasse ALKO

Der Leiter der Ausgleichskasse ALKO (Nr. 42), A 1 b e r M e y e r, tritt Ende Juni 1979 in den Ruhestand. Der Kassenvorstand hat J e a n P a u 1 R a p i n zum neuen Leiter der ALKO mit Amtsantritt am 1. Juli 1979 ernannt.

218

Gerichtse

AHV / Versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 26. Oktober 1978 1. Sa. S. M.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehe-

mannes auf die Ehefrau rechtfertigt sich dann nicht, wenn seine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt. Art. 29bis Abs. 2 AHVG. Aus der obigen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ergibt sich, dass in solchen Fällen bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Ehefrau die Jahre, in denen sie selber keine Beiträge entrichtet hat, nicht als Beitragsjahre gezählt werden dürfen.

Die am 23. November 1914 geborene S. M. besitzt das Schweizer Bürgerrecht seit ihrer Heirat mit P. M. (geboren am 20. Juli 1914) am 25. September 1948. Das Ehepaar wohnte zuerst in Frankreich und liess sich zu Beginn des Jahres 1959 in der Stadt G. in der Schweiz nieder. Der Ehemann indessen arbeitete stets in dieser Stadt - bis 1958 als Grenzgänger - und entrichtete seit 1948 regelmässig AHV-Beiträge. Die Ehefrau betrieb in Frankreich und dann in der Schweiz ein Handelsgeschäft und leistete seit 1959 Beiträge an die AHV.

Die Versicherte bezog vom 1. Dezember 1976 an eine einfache Altersrente. Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Dezember 1976 wurde ihr diese Leistung in Form einer ausserordentlichen Rente von 500 Franken monatlich gewährt, weil die ordentliche Rente, die ihr zugekommen wäre, kleiner war. Unter Berücksichtigung von 17 Beitragsjahren der Versicherten in der Zeit von 1959 bis 1975 stellte die Ausgleichskasse fest, dass sich das massgebende jährliche Durchschnittseinkommen auf 18000 Franken belief und dass die Teilrentenskala 21 anwendbar war, woraus sich nur eine ordentliche Rente von 455 Franken im Monat ergab.

Die Versicherte focht die vorerwähnte Verfügung mit Beschwerde an. Sie war erstaunt, keine höhere Rente als 500 Franken zu erhalten, da sie Schweizer Bürgerin sei und ihr Ehemann seit 1948 Beiträge bezahlt habe.

Die Rekurskommission hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin kraft des Grundsatzes der Einheit des Ehepaares seit ihrer Heirat als versichert zu betrachten sei; sie hätte allerdings von da an Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen entrichten sollen, aber die Beitragslücke sei auf falsche Auskünfte der Versicherungsorgane zurückzuführen; unter diesen Umständen rechtfertige es sich, den Zeitraum von der Heirat bis Ende 1958 in die Versicherungsperiode einzuschliessen, und zwar, um sowohl das massgebende jährliche Durchschnittseinkommen als auch die anwendbare Rentenskala festzusetzen. Mit Entscheid vom 18. Mai 1977 hiess die Rekurskommission

219

folglich die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neuberechnung der ordentlichen Rente auf den angegebenen Grundlagen an die Ausgleichskasse zurück.

Die Ausgleichskasse legt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie bestreitet die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau für die Zeit vor 1959; sie macht geltend, die von der Rekurskommission in bezug auf den Grundsatz der Einheit des Ehepaares angerufene Rechtsprechung habe mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun, und schliesst auf Aufhebung des kantonalen Urteils und auf Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 22. Dezember 1976.

Während sich die Beschwerdegegnerin auf die Beweisführung der Rekurskommission beruft, legt das BSV die Verwaltungspraxis zur Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Ehepaares und seine Grenzen dar und beantragt, die Beschwerde der Ausgleichskasse gutzuheissen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

Aus Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c AHVG ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin, deren Ehemann noch keine Ehepaar-Altersrente bezieht, ab 1. Dezember 1976 Anspruch auf eine ausserordentliche einfache Altersrente hat - welche Rente sich 1976 auf 500 Franken im Monat belief (Art. 34 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 AHVG) -‚ wenn die ordentliche Rente, die sie beanspruchen könnte, kleiner ist.

Für die Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente, welche die Versicherte beanspruchen könnte, berücksichtigte die Ausgleichskasse nur die Beitragsjahre seit 1959. Nach dieser Berechnungsart ergibt sich eine monatliche Rente von 455 Franken, also weniger als der Betrag der ausserordentlichen Rente. Die Rekurskommission dagegen äusserte sich dahin, dass auch die beitragslosen Jahre seit dem Datum der Heirat berücksichtigt werden müssten; diese Berechnungsart ergäbe eine Rente, welche 500 Franken im Monat ein wenig übersteigt, also mehr als den Betrag der ausserordentlichen Rente.

Ob die Verwaltungsverfügung, durch die der Versicherten eine ausserordentliche einfache Altersrente von monatlich 500 Franken zugesprochen wurde, richtig ist oder nicht, hängt somit von Umständen ab, die als Berechnungsgrundlage der ordentlichen Rente herangezogen werden müssen.

Gemäss Art. 29bi5 Abs. 2 AHVG werden die Jahre, in denen die Ehefrau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG von der Beitragspflicht befreit war, für die Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente als Beitragsjahre gezählt. Da nur versicherte Personen (und gegebenenfalls ihr Arbeitgeber, Art. 12 AHVG) beitragspflichtig sind, schliesst die obenerwähnte Befreiung in sich, dass die Ehefrau versichert war. Es können also im Rahmen von Art. 29bi5 Abs. 2 als Beitragsjahre nur Zeiten gezählt werden, in denen die Ehefrau im Sinne von Art. 1 und 2 AHVG versichert war (BGE 100 V 95, ZAK 1975 S. 29).

Art. 1 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass jene Personen obligatorisch versichert sind, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Bst. a) oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) oder die im Ausland für einen Arbeitnehmer in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden (Bst. c). Keine dieser drei Sachlagen, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung zur Folge haben, war im vorliegenden Fall für die Beschwerdegegnerin vor 1959 gegeben: sie wohnte bis dahin in Frankreich, wo sie ein Handelsgeschäft betrieb.

Art. 2 AHVG öffnet unter gewissen Bedingungen den Schweizer Bürgern im Ausland, die nicht obligatorisch versichert sind, die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. S. M. ist der freiwilligen Versicherung nicht beigetreten.

220

Die Beschwerdegegnerin war somit vor 1959 nicht persönlich versichert, weder obligatorisch im Sinne von Art. 1 AHVG noch freiwillig im Sinne von Art. 2 AHVG. Aber die Vorinstanz hat unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Ehepaares angenommen, dass die Versicherteneigenschaft des Ehemannes der seit 1948 wegen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert war (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) -sich auf die Ehefrau erstrecke und dass diese daher seit ihrer Heirat versichert sei.

3. Es stimmt, dass das EVG mehrmals anerkannt hat, das Ehepaar bilde eine rechtliche Einheit und die Versicherteneigenschaft des Ehemannes erstrecke sich sowohl in der obligatorischen als auch in der freiwilligen Versicherung auf die Ehefrau (s. z. B. ZAK 1960 S. 85). Es hat jedoch festgestellt, dass sich diese Einheit nicht aus einem Grundsatz ableitet, der in der AHV allgemeine Geltung hat, sondern dass sie nur aus besondern Gesetzesbestimmungen oder aus einer besondern Rechtslage hervorgeht (s. z. B. EVGE 1957 S. 214, ZAK 1957 S. 481 und die dort angeführte Rechtsprechung). Keine Gesetzesbestimmung schreibt ausdrücklich vor, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes erstrecke sich auf die Ehefrau; daher kann auch der Grundsatz der Einheit des Ehepaares eine solche Ausdehnung nur in jenen Fällen nach sich ziehen, in denen sich diese Einheit aus einer besondern Rechtslage ergibt.

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes, der kraft seines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch versichert ist, auf seine Ehefrau (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG). Es handelt sich hier aber nicht so sehr um eine Ausdehnung vermöge eines Grundsatzes der Einheit des Ehepaares, welcher der AHV eigen wäre, als vielmehr um die einfache Feststellung der Einheit des Wohnsitzes, die das Zivilrecht kennt: der Wohnsitz des Ehemannes bestimmt im allgemeinen jenen der Ehefrau (Art. 25 Abs. 1 ZGB), und die Ehefrau, deren Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist so selbst auch persönlich versichert (gemäss dem gleichen Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Verwaltungspraxis - die bis jetzt nie Anlass zu einem Streitfall vor dem EVG gegeben hat -ist übrigens der Auffassung, dass die Ehefrau, deren Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die sich im Ausland einen eigenen Wohnsitz geschaffen hat (Art. 25 Abs. 2 ZGB), nicht in die obligatorische Versicherung des Ehemannes eingeschlossen ist und, wenn sie Schweizer Bürgerin ist, der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG beitreten kann.

Die Rechtsprechung lässt auch zu, dass sich die Versicherteneigenschaft eines freiwillig versicherten Auslandschweizers auf seine Ehefrau erstreckt. Obgleich eine solche Ausdehnung nicht im Gesetzestext steht, so geht sie doch indirekt aus Art. 2 Abs. 4 AHVG hervor. Diese Bestimmung versagt nämlich der Ehefrau grundsätzlich die Möglichkeit, für sich selbst d. h. unabhängig von ihrem Ehemann

-der freiwilligen Versicherung beizutreten, und geht somit von der miteingeschlossenen Idee der Einheit des Ehepaares aus.

Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau wurde von der Rechtsprechung nur in den beiden obenerwähnten Sachlagen formell anerkannt. Heute ist die Frage zu entscheiden, ob sich eine solche Ausdehnung in jenen Fällen aufdrängt -oder sogar einfach sich rechtfertigt -‚ in denen die Unterstellung des Ehemannes unter die obligatorische Versicherung einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG).

Vorerst scheint es, dass einerseits die Rechtslage in keiner Weise mit jener im Rahmen der freiwilligen Versicherung vergleichbar ist und dass anderseits der

221

Arbeitsort des Ehemannes für die Ehefrau keinen so unmittelbaren Anknüpfungspunkt wie der Wohnsitz bildet. Das BSV hebt übrigens mit Recht die grosse Tragweite hervor, die eine derartige Ausdehnung hätte; sie würde insbesondere bewirken, dass die Ehefrau eines Grenzgängers oder eines Saisonarbeiters - obschon selbst ohne jede Bindung zur Schweiz - Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen zu entrichten hätte oder dass ihr allenfalls ein Anspruch auf Leistungen der IV im Falle eines Gesundheitsschadens zustünde. Nun aber würden Folgen dieser Art den Rahmen und den Grundgedanken selbst der Versicherung überschreiten.

Es ist daraus zu schliessen, dass, wenn der Ehemann nur wegen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, seine Versicherteneigenschaft sich nicht auf seine im Ausland wohnhafte Ehefrau erstrecken kann.

4. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin somit in der Zeit vor 1959 nicht versichert, und diese Jahre können daher nicht als Beitragsjahre im Rahmen von Art. 29bis Abs. 2 AHVG gezählt werden. Zweifellos macht sie geltend, sie sei seinerzeit schlecht unterrichtet worden; auch wenn diese Tatsache bewiesen wäre, so würde sie doch nicht gestatten, die bestehende Beitragslücke auszufüllen: die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung -die ihr gemäss der Verwaltungspraxis offen stand wäre längst abgelaufen, und die Verjährung würde in gleicher Weise die Erhebung der entsprechenden Beiträge verhindern (s. Art. 16 Abs. 1 AHVG).

Es ergibt sich daraus, dass die ordentliche einfache Altersrente, welche die Versicherte beanspruchen könnte, kleiner als die ausserordentliche Rente ist und dass daher die Ausgleichskasse mit Recht diese letztere Rente gewährt hat.

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 29. Januar 1979 1. Sa. J. U.

Art. 30 und 31 AHVG. Bei Wiederverheiratung eines betagten Witwers Ist die nach

Scheidung der neuen Ehe entstehende, eine neuerliche Ehepaar-Altersrente ab-

lösende ordentliche einfache Altersrente aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften festzusetzen. Für ein «Wiederaufleben» der früheren, nach dem Tode der ersten Frau gemäss den damaligen Berechnungsregeln ermittelten einfachen Altersrente fehlen die gesetzlichen Grundlagen.

Der im Januar 1898 geborene Versicherte bezog seit 1. Februar 1963 eine Ehepaaraltersrente. Nach dem Tode seiner Ehefrau sprach ihm die Ausgleichskasse eine einfache Altersrente von monatlich 690 Franken ab 1. Februar 1975 zu (Verfügung vom 26. Februar 1975). Im Mai 1976 heiratete er wieder und erhielt mit Verfügung vom 15. Juni 1976 eine Ehepaaraltersrente von monatlich 1500 Franken ab 1. Juni 1976 zugesprochen. Diese Ehe wurde im Januar 1978 geschieden, weshalb die Ausgleichskasse am 24. Januar 1978 eine einfache Altersrente von monatlich 567 Franken, beginnend am 1. Februar 1978, verfügte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der kantonale Richter mit der Begründung ab, die von der Ausgleichskasse vorgenommene Rentenberechnung sei gesetzeskonform aufgrund der eigenen Beiträge des Versicherten erfolgt.

Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente. Er macht im wesentlichen

222

geltend, dass die Rente aufgrund seines Einkommens im Jahre 1962, als seine Einkommensverhältnisse den Tie.ftpunkt erreicht hätten, berechnet worden sei. Er sehe auch nicht ein, warum zwisclen Verwitweten und Geschiedenen Rentenunterschiede bestünden. - Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Beschwerde ab:

Der Entscheid der Vorinstanz enthält eine zutreffende Darstellung der für die einfache Altersrente und die Rentenhöhe massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 30 und 31 Abs. 1 AHVG).

Nach konstanter Praxis des EVG ist die nach der Scheidung entstehende, eine Ehepaaralterarente ablösende ordentliche einfache Altersrente aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften neu festzusetzen. Für ein «Wiederaufleben« der früheren einfachen Altersrente aufgrund der damaligen Berechnungselemente fehlt die gesetzliche Grundlage (BGE 103 V 60, Z.AK 1978 S. 408 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Falle waren - im Unterschied zum zitierten Urteil - der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau vor der Eheschliessung verwitwet. Nach der Scheidung der neuen Ehe einer W lt w e lebt der Anspruch auf eine Witwenrente wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als 10jähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 3 AHVV). Wie das BSV zutreffend ausführt, ist diese vom Gesetzgeber allein auf Frauen zugeschnittene Regelung auf die Situation des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann die einfache Altersrente, die der Beschwerdeführer bis Mai 1976 bezog (Verfügung vom 26. Februar 1975), nicht wieder aufleben.

Somit ist -entsprechend dem neuen Zivilstand -die einfache Altersrente des Beschwerdeführers nach Art. 31 Abs. 1 AHVG aufgrund seiner Beiträge und seiner Beitragsdauer (Art. 30 AHVG) zu berechnen.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er behauptet, die einfache Altersrente sei aufgrund seines Einkommens im Jahre 1962 berechnet worden. Wie aus der Verfügung vom 24. Januar 1978 hervorgeht, wurde die Rente aufgrund des Durchschnitts aller seiner AHV-Beiträge von 1948 bis 1962, also des Durchschnitts von 15 Jahren berechnet. In diesen Jahren hat der Beschwerdeführer insgesamt 2177 Franken an Beiträgen bezahlt. Gemäss der ab 1. Januar 1977 gültigen Rententabelle ergibt dies nach der Aufwertung mit dem Faktor 2,3 ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von 8820 Franken. Nach der anwendbaren Rentenskala 25 resultiert daraus eine monatliche einfache Altersrente von 567 Franken, wie sie die Ausgleichskasse am 24. Januar 1978 zutreffend verfügt hat.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 15. Februar 1979 1. Sa. A. L.

Ziff. 3.02* Absatz 2 HVI Anhang. Die Bestimmung von Ziff. 3.02*, wonach die in ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellten Lendenmieder nur abgegeben werden können, wenn sie als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Oberschenkelapparaten erforderlich sind, ist gesetzmässig bzw. hält sich in den Schranken der Deiegatlonsnorm.

223

Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. Juni 1971 wurde dem 1937 geborenen A. L. die periodische Abgabe von lumbosakralen Camp-Stützgürteln ab Februar 1971 bis auf weiteres gewährt. In der Folge bezog der Versicherte alljährlich einen oder zwei Stützgürtel, letztmals anfangs 1977. Mit Verfügung vom 8. Juli 1977 hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 7. Juni 1971 auf und lehnte die weitere Abgabe von Stützgürteln ab, da diese - weil im wesentlichen serienmässig hergestellt - gemäss der ab 1. Januar 1977 geltenden Regelung nicht als orthopädische Stützkorsetts gelten könnten.

Beschwerdeweise beantragte A. L. der kantonalen Rekursbehörde, die IV habe die Camp-Gürtel weiterhin zu übernehmen. Das kantonale Gericht erachtete die Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste (Anhang zu der seit 1. Januar 1977 geltenden HV), wonach die in ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellten Lendenmieder nur in bestimmten Ausnahmefällen abgegeben werden, als gesetzwidrig und mit der Praxis des EVG in Widerspruch stehend. Das Gcsetz stelle nicht auf die Art und Weise der Herstellung eines Hilfsmittels ab, sondern darauf, ob dieses geeignet und notwendig sei, dem behinderten Versicherten die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Dies lasse sich bei einem serienmässig hergestellten Hilfsmittel nicht zum vorneherein und generell verneinen. Erfülle ein solches Hilfsmittel spezifisch orthopädische Funktionen im 1V-rechtlichen Sinne, dann komme ihm Hilfsmittelcharakter gemäss Art. 21 IVG zu, wie das EVG bereits in einem Urteil vom 6. Oktober 1976 entschieden habe. Die dort beurteilte Rechtsfrage sei trotz Änderung der Verordnungsbestimmungen dieselbe geblieben. Unter diesen Gesichtspunkten erachtete die kantonale Rekursbehörde die Voraussetzungen für die weitere Abgabe der Stützgürtel an den Versicherten als gegeben und hiess seine Beschwerde gut (Urteil vom 29. März 1978).

Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Aufhebung des kantonalen Urteils, indem es zur Begründung geltend machte, sowohl nach altem wie nach dem seit 1. Januar 1977 geltenden Recht sei die Aufzählung der Hilfsmittel vom EVG als abschliessend bezeichnet worden.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

la. Zu der bis Ende 1976 in Art. 14 IVV enthaltenen Liste der Hilfsmittel hat das EVG in konstanter Rechtsprechung festgestellt, dass sie insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen die Anführung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der genannten Kategorien bloss exemplifikatorisch ist (BGE 98 V 46 Erwägung 2 b, ZAK 1973 S. 41). Das EVG hat diese Praxis in bezug auf den abschliessenden Charakter der Hilfsmittelkategorien unter dem seit 1. Januar 1977 geltenden Recht (neue Fassung von Art. 14 1W und HVI vom 29. November 1976 mit Anhang) beibehalten. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 104 V 88, ZAK 1978 S. 410). So hat das EVG im eben zitierten BGE entschieden, dass die in Ziff. 14.04 des HV-Anhangs enthaltene Aufzählung von baulichen Massnahmen abschliessend ist.

b. Die Feststellung, dass die Hilfsmittelliste im umschriebenen Sinne abschliessenden Charakter hat, entbindet jedoch den Richter - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt

- nicht davon, einzelne Bestimmungen, die umstritten sind, auf ihre Gesetzmässigkeit zu prüfen.

2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und ge-

224

eignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 1 Bst. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte 'lm Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf«. Diese Hilfsmittelliste war nach dem bis Ende 1976 geltenden Recht in Art. 14 IVV enthalten, wobei die hier umstrittenen orthopädischen Korsetts in Abs. 1 Bst. b aufgeführt waren. Hierzu bestimmte das BSV in seinem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln vom 1. Januar 1969 (Rz 99 in der Fassung gemäss Nachtrag 2 vom 1. April 1975), dass serienmässig hergestellte Stützgürtel ohne individuelle Anpassung keine orthopädischen Korsetts darstellten. In einem nicht veröffentlichten Urteil vom 6. Oktober 1976 hat jedoch das EVG das Kriterium der Herstellungsart verworfen; als entscheidend erachtete das EVG vielmehr, ob das Korsett im konkreten Falle spezifisch orthopädische Funktionen im 1V-rechtlichen Sinne erfülle. Nach dem revidierten Art. 14 IVV (in der Fassung vom 29. November 1976) bildet die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel nunmehr Gegenstand einer Verordnung des Departements des Innern. Gestützt darauf hat das Departement am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen, wobei die Hilfsmittelliste im Anhang der HVl enthalten ist. Gemäss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste können in ihren wesentlichen Teilen serien-

mässig hergestellte Lendenmieder, worunter die Camp-Gürtel fallen, nur abgegeben werden, wenn sie als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Oberschenkelapparaten erforderlich sind. Die Vorinstanz betrachtet diese Bestimmung als gesetzwidrig, weil das Gesetz (Art. 8 und 21 IVG) nicht auf die Herstellungsart abstelle, sondern darauf, ob das betreffende Hilfsmittel geeignet und notwendig sei, dem behinderten Versicherten die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Somit ist im folgenden die Gesetzmässigkeit der Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste zu prüfen.

3a. Die Hilfsmittelverordnung mit der dazu gehörenden Hilfsmittelliste ist eine Rechtsverordnung, die auf einer Delegation des Gesetzgebers bzw. Subdelegation des Bundesrates beruht.

Ob die in Art. 21 Abs. 1 IVG enthaltene Delegation an den Bundesrat zulässig ist, kann das EVG nicht überprüfen, da es an die Bundesgesetze und damit auch an die in ihnen enthaltenen Delegationsnormen gebunden ist (Art. 114bis Abs. 3 BV; BGE 101 1 73/74).

Dagegen ist die Subdelegation des Bundesrates an das Departement des Innern (Art. 14 1W) überprüfbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an ein Departement zulässig, wenn sie sich auf Vorschriften vorwiegend technischer Natur bezieht und kein Rechtsgrundsatz in Frage steht (BGE 101 1 b 74). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, wie im übrigen auch die Vorinstanz festhält.

b. Streitig ist indessen die Frage, ob die aufgrund der Delegation bzw. Subdelegation erlassene Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste gesetzmässig ist bzw. sich in den Schranken der Delegationsnorm hält. Sofern dies der Fall ist, hat sich das EVG nicht darüber auszusprechen, ob die in Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste getroffene Lösung die zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes am besten geeignete Lösung sei, da das EVG nicht sein Ermessen an die Stelle des Bundesrates bzw. des Departementes treten lassen kann (vgl. BGE 94 1396, 97 II 272).

225

Auszugehen ist von Art. 21 Abs. 1 IVG, der den Bundesrat ermächtigt, die Hilfsmittelliste aufzustellen. Wie erwähnt, hat der Bundesrat in Art. 14 IVV diese Rechtsetzungsbefugnis an das Departement weitergegeben und dieses ermächtigt, an seiner Stelle die Hilfsmittelliste zu erlassen. Mit der Subdelegation wurde somit dem Departement die gleiche Befugnis eingeräumt, wie sie der Gesetzgeber dem Bundesrat übertragen hat. Demnach bildet Art. 21 Abs. 1 IVG auch für das Departement den massgebenden Rahmen, an den es sich zu halten hat.

Der Bundesrat bzw. das Departement wird jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen, wie die Vorinstanz annimmt. Vielmehr hat der Versicherte nur «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste» Anspruch auf Hilfsmittel. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Bundesrat bzw. an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken kann. Dabei steht dem Bundesrat bzw. dem Departement ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu, sagt das Gesetz doch nicht ausdrücklich, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist. Selbstverständlich ist, dass der Bundesrat bzw. das Departement bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste nicht willkürlich vorgehen, insbesondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufstellen darf.

c. Es kann nicht gesagt werden, der grundsätzliche Ausschluss der serienmässig hergestellten Lendenmieder gemäss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste bzw. die Unterscheidung zwischen serienmässig und einzeln hergestellten Lendenmiedern lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen. Denn es ist davon auszugehen, dass serienmässig hergestellte Lendenmieder als vorwiegend allgemeingebräuchliche und finanziell wenig belastende Bedarfsartikel zu qualifizieren sind. Es kann somit dem Invaliden zugemutet werden, solche Hilfsmittel auf eigene Kosten anzuschaffen. Ob die Herstellungsart allerdings das zweckmässigste Abgrenzungskriterium ist, hat das EVG nach dem in Erwägung 4 a Gesagten nicht zu überprüfen.

Unbeheiflich ist der Hinweis der Vorinstanz, das EVG habe nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht das Kriterium der Herstellungsart verworfen. Denn in alt Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV waren «orthopädische Korsetts« aufgeführt, ohne dass zwischen serienmässiger Herstellung und Einzelanfertigung unterschieden wurde. Das BSV war daher nicht befugt, in seiner Wegleitung die Herstellungsart als zusätzliches Abgabekriterium einzuführen. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung ist nun in dem seit 1. Januar 1977 geltenden Recht das Kriterium der Herstellungsart in der zur Hilfsmittelverordnung gehörenden Hilfsmittelliste enthalten.

Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass der grundsätzliche Ausschluss der serienmässig hergestellten Lendenmieder gemäss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnorm als vertretbar erscheint. Das Departement des Innern hat somit im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt. Demnach muss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste angewendet werden.

Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die serienmässig hergestellten Camp-Gürtel seit dem 1. Januar 1977 von der IV nicht mehr abgegeben werden können, sofern sie nicht «als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Oberschenkelapparaten erforderlich sind« (Ziff. 3.02* Abs. 2 in fine). Da diese Ausnahmevoraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichskasse die weitere Übernahme von Camp-Gürteln zu Recht abgelehnt.

226

IV! Renten

Urteil des EVG vom 14. September 1978 i. Sa. E. M.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Lassen sich Erwerbseinkommen nicht genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermitteln, so können bei Aussicht auf ein zuverlässiges Resultat entweder ziffernmässig oder prozentual bestimmte Annäherungs-

werte miteinander verglichen werden.

Der 1914 geborene, verheiratete Versicherte ist Inhaber einer Schreinerei, die er zusammen mit zwei Söhnen als Familienbetrieb führt. Im November 1974 meldete er sich wegen einer seit anfangs 1973 bestehenden Polyarthritis bei der IV zum Leistungsbezug an, zog das Gesuch aber am 10. Mai 1975 angesichts einer vorübergehenden Besserung des Gesundheitszustandes wieder zurück.

Im April 1976 erfolgte die zweite Anmeldung. Auf Anfrage der 1V-Kommission stellte der Arzt des Kantonsspitals X fest, seit März 1973 bestehe -unterbrochen durch Hospitalisationszeiten - eine 75prozentige Arbeitsunfähigkeit; der Versicherte verrichte nur noch Büroarbeiten. Demgegenüber führte der Hausarzt in seinem Bericht aus, der Versicherte sei vom 2. März 1973 bis 18. September 1974 und vom 30. November 1975 bis 31. Dezember 1975 vollständig arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. Januar 1976 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent. Ausserdem holte die 1V-Kommission bei der Regionalstelle für berufliche Eingliederung einen Bericht ein. Daraufhin setzte sie den Invaliditätsgrad auf 50 Prozent und den Zeitpunkt des Ablaufs der 360tägigen Wartezeit auf den 1. September 1976 fest (Beschluss vom 25. Oktober 1976). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1976 und mit Wirkung ab 1. September 1976 sprach die zuständige Ausgleichskasse dem Versicherten eine halbe einfache 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu.

Der Versicherte reichte hiegegen Beschwerde ein. Er verlangte -unter Hinweis auf den Arztbericht des Kantonsspitals -die Ausrichtung einer ganzen 1V-Rente; zudem sei die Rente aufgrund eines höheren Beitragseinkommens zu berechnen. Mit Entscheid vom 20. Mai 1977 wies die kantonale Rekursinstanz die Beschwerde ab. Sie vertrat die Auffassung, dass die pauschale Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt des Kantonsspitals auf 75 Prozent den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Sie widerspreche dem vom Hausarzt im Anschluss an die erste IV-Anmeldung erstatteten Arztbericht vom 24. Dezember 1974, wonach der Versicherte seit dem 19. September 1974 nur noch hälftig arbeitsunfähig sei, nachdem eine Kur zu einer objektiven Besserung geführt habe. Überdies zeige auch das Schreiben des Versicherten vom 10. Mai 1975, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert habe. Nach Ansicht der IV-Regionalstelle könne der Versicherte die Geschäftsleitung, den Verkehr mit der Kundschaft und die Administration noch vollumfänglich bewältigen. Daher sei ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent nicht zu beanstanden. Im übrigen stellte die kantonale Rekursbehörde fest, dass die Rente richtig berechnet worden sei.

Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm auf der Basis der Berechnung der Ausgleichskasse eine ganze 1V-Rente zu gewähren. Er macht unter anderem geltend, dass bei der Bemessung der Invalidität auf den Arztbericht des Kantonsspitals abgestellt werden müsse. Denn der Hausarzt habe ihn nie in bezug auf die Gelenkleiden untersucht, sondern bloss nach den Anweisungen der Spitalärzte behandelt. Die Beurteilung durch den Hausarzt könne

227

daher nicht massgebend sein. Aus dem Rückzug des ersten Gesuches dürfe im übrigen nichts im Hinblick auf die späteren Verhältnisse abgeleitet werden. Ab Herbst 1975 habe sich sein Gesundheitszustand rasch verschlimmert. Mit der Schreibmaschine habe er nicht mehr schreiben können, von Hand nur noch mit grösster Mühe. Administrative Arbeiten seien ihm nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich habe er den Betrieb anfangs 1977 aus gesundheitlichen Gründen seinen Söhnen zur Weiterführung überlassen müssen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

2a. Das 1V-Recht unterscheidet bei der Bemessung der Invalidität zwischen den erwerbstätigen und den nichterwerbstätigen Versicherten. Bei der ersten Kategorie ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenr Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei den nichterwerbstätigen und den noch in Ausbildung begriffenen Versicherten ist dagegen ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse der Versicherte behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; sogenannte spezifische Methode). Seit dem 1. Januar 1977 gilt für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig waren, die sogenannte g e m i s c h t e M e - h o d e. Sie besteht darin, dass die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen wird (vgl. Art. 27bis IVV).

b. Bei den Erwerbstätigen hat der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dieses Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue ziffernmässige Einkommensermittlung an sich zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde und wenn ferner angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Eine mehr oder weniger genaue Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen - sei es ziffernmässig in Frankenbeträgen, sei es in blossen Prozentzahlen, rechtfertigt sich insbesondere in Extremfällen, d. h. wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen den beiden Einkommen mit oder ohne Invalidität den für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwert von 66 2/3, 50 bzw. 33 1/3 Prozent

228

ganz eindeutig über- oder unterschreitet und in diesem Sinne die Voraussetzungen einer ganzen bzw. einer halben 1V-Rente klar erstellt sind.

c. Unter den Erwerbstätigen gibt es aber auch Fälle, bei denen eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nach dem hievor Gesagten nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise bei Selbständigerwerbenden zutreffen (etwa bei Landwirten, vgl. BGE 97 V 57, ZAK 1971 S. 645; EVGE 1962 S. 148 f., ZAK 1962 S. 521), unter Umständen aber auch bei Unselbständigerwerbenden, und zwar insbesondere bei Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben und die allenfalls zivilrechtlich als Selbstäridigerwerbende gelten (beispielsweise Agenten, Beteiligte an Akkordgruppen).

Das EVG hat verschiedentlich festgehalten, dass in solchen Fällen ein Betätigungsvergleich - in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) - vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu ermitteln ist (BGE 97 V 57, ZAK 1971 S. 645; ZAK 1969 S. 522; EVGE 1962 S. 148, ZAK 1962 S. 521). Der grundsätzliche Unterschied dieses besonderen Verfahrens zur sogenannten spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der E r w e r b s unfähigkeit zu bestimmen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG).

Da sich dieses besondere Verfahren zur Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen von der zur Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger anzuwendenden spezifischen Methode wesentlich unterscheidet, erscheint es als unzweckmässig, diese beiden Verfahren unter der gleichen Bezeichnung «spezifische Methode« zusammenzufassen (vgl. ZAK 1969 S. 743). Es empfiehlt sich vielmehr, das besondere Verfahren bei Erwerbstätigen als «ausserordentliches Bemessungsverfahen » zu bezeichnen (vgl. Rz 116 und den Zwischentitel vor Rz 148 der neuen Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit, Druckvorlage vom 1. Juni 1978).

3. Verwaltung und Vorinstanz ermittelten den Invaliditätsgrad sinngemäss aufgrund des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens. Dies ist richtig angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Schreinerei des Beschwerdeführers um einen Familienbetrieb handelt und dass das Geschäftsergebnis eines solchen Gewerbebetriebes - abgesehen von den familiären Faktoren - von einer Reihe nur schwer überblickbarer Komponenten, insbesondere auch solcher konjunktureller Natur, abhängt.

Um im vorliegenden Fall zu einem ausreichend zuverlässigen Ergebnis gelangen zu können, müssen aber vor allem zwei Voraussetzungen erfüllt sein: aus m e d i z i n i - s oh e r S i c h t muss der Zustand des Beschwerdeführers in der Weise abgeklärt sein, dass beurteilt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer in seinem Betrieb noch arbeitsfähig ist, d. h. ob und inwieweit er bestimmte betriebliche Funktionen zumutbarerweise noch ausüben kann, und aus betriebswirtschaftlicher S i c h t muss die erwerbliche Bedeutung dieser Funktionen im Hinblick auf das Gesamtergebnis des Betriebes geklärt sein.

229

Die ärztlichen Auskünfte sind insofern widersprüchlich, als der Hausarzt im Bericht vom 18. Mai 1976, auf den Verwaltung und Vorinstanz im wesentlichen abstellten, für die Zeit vom 30. November 1975 bis 31. Dezember 1975 volle und ab 1. Januar 1976 bis auf weiteres 30prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, während der Arzt des Kantonsspitals in seinem Bericht vom 6. Mai 1976 die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer «seit März 1973 bis jetzt» durchgehend - abgesehen von den Zeiten der Hospitalisation - zu 75 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Die letztere Schätzung ist sicherlich teilweise unrichtig, weil in Verbindung mit dem Bericht der IV-Regionalstelle etwa ab Oktober 1974 für ein Jahr eine erhebliche Besserung eintrat und in dieser Zeit volle oder doch annähernd volle Arbeitsfähigkeit bestand, während zumindest für die Zeit des Spitalaufenthaltes vom 1. bis 19. Dezember 1975 und höchstwahrscheinlich auch darüber hinaus im Rahmen des Berichtes des Hausarztes volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden muss. Anderseits ist aber auch der Bericht des Hausarztes zu wenig schlüssig, wird doch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht speziell begründet; zudem zweifelt der Beschwerdeführer deren Richtigkeit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Nachdruck an. Jedenfalls steht fest, dass im vorliegenden Fall konkrete Angaben fehlen, inwieweit sich die leidensbedingte Behinderung des Beschwerdeführers auf dem manuellen Sektor der Berufsausübung als Schreiner einerseits und im Bereiche der Betriebsleitung und der kaufmännischen Belange anderseits auswirkte. Diese Lücken sind durch geeignete zusätzliche Erhebungen zu schliessen, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

Falls nicht allein schon die nähere medizinische Abklärung eine ausreichend zuverlässige Bemessung der Invalidität gestatten sollte (so etwa im Extremfall, dass bezüglich aller betrieblichen Funktionen fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt würde und demnach ein zwei Drittel offensichtlich übersteigender Invaliditätsgrad anzunehmen wäre), muss die Arbeitsunfähigkeit auf den verschiedenen in Betracht kommenden Arbeitsgebieten auch noch nach ihrer erwerblichen Auswirkung in bezug auf das Geschäftsergebnis gewichtet werden. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere, dass die administrativen Arbeiten zu stark gewichtet seien; in seinem Betrieb mit bloss zwei Angestellten seien sie von untergeordneter Bedeutung und würden eine dritte Person nicht zu 50 Prozent auslasten. Zur Abklärung dieser Fragen könnte sich allenfalls eine Begutachtung durch einen Fachmann als notwendig erweisen. Der Regionalstellenbericht ist diesbezüglich zu wenig aufschlussreich.

Schliesslich wird bei der Neubeurteilung des Falles insbesondere auch darauf zu achten sein, dass invaliditätsfremde Faktoren wie z. B. eine konjunkturbedingte Erwerbseinbusse nicht in die lnvaliditätsbemessung miteinbezogen werden.

Urteil des EVG vom 27. September 1978 1. Sa. W. M.

Art. 45 IVG und 39b1s Abs. 1 IVV. Bei der Berechnung der Oberversicherung sind Nebenbezüge, denen Lohncharakter zukommt, In den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst einzubeziehen, hingegen nicht Spesenvergütungen.

la. Hat ein nach dem IVG Rentenberechtigter Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) oder der Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit der

230

Rente der IV den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen (Art. 45 Abs. 1 IVG). Unter dem entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst ist gemäss Art. 39bis Abs. 1 IVV das jährliche Erwerbseinkommen zu verstehen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

In bezug auf die Rente für das Jahr 1974 ist im vorliegenden Fall allein streitig, ob bei der Berechnung der Oberversicherung die «Aufwandentschädigung' von 254.35 Franken (bzw. die verlangten 80 0/o dieses Betrages) zum entgangenen mutmasslichen Monatsverdienst zu rechnen ist oder nicht. Entscheidend ist bei der Beurteilung dieser Frage, ob es sich bei dieser «Aufwandentschädigung' um regelmässige Nebenbezüge handelt, weichen Lohncharakter zukommt. Darunter sind nur solche Bezüge zu verstehen, die Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Dagegen gehören Leistungen, welche lediglich dem Ersatz von Auslagen dienen, nicht zum entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst (vgl. EVGE 1938 S. 93 sowie Maurer, Recht und Praxis der schweizerischen Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 233/34).

Zu prüfen ist somit, ob den streitigen Bezügen Lohncharakter zukommt oder ob es sich um Spesenersatz handelt.

Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, dass bereits das Wort «Aufwandentschädigung» keine andere Auslegung zulasse, als dass damit der Ersatz derjenigen Kosten gemeint sei, die dem Arbeitnehmer durch die Ausübung seines Berufes erwachsen. In der Regel werde dieser Aufwand, wie vorliegend, aufgrund von Erfahrungswerten pauschal vergütet (Spesenfixum). Da der Beschwerdeführer im Jahre 1974 nicht als Streckenwärter tätig gewesen sei, seien ihm auch die damit verbundenen Unkosten nicht entstanden, weshalb der Betrag von 254.35 Franken nicht als anrechenbarer Lohnbestandteil gerechnet werden könne. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.

Was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Unbeheiflich ist namentlich sein Hinweis auf das Schreiben seines Vertreters vom 29. September 1977 an die SUVA-Agentur, worin dessen Ausführungen über den Charakter der den Arbeitnehmern der SBB ausgerichteten Zulagen festgehalten werden. Denn darin wird in Ziff. 2 in bezug auf die Qualifikation der Zulagen ausdrücklich zwischen Lohnbestandteilen (Leistungsvergütung) einerseits und Aufwandentschädigurig (Spesenvergütung) andererseits unterschieden. Und wie die SUVA zutreffend geltend macht, ist nicht anzunehmen, dass die SBB als bundesrechtliche Anstalt aus steuertechnischen Gründen eigentlichen Lohn als Spesen deklariert.

In Ziff. 3 des erwähnten Schreibens wird ferner festgehalten, dass die offizielle Aufteilung der Zulagen den tatsächlichen Verhältnissen insofern nicht gerecht werde, als die Ausrichtung der Vergütungen von der erbrachten Dienstleistung und nicht von einem effektiv nachgewiesenen Aufwand abhängig sei. Je nach den individuellen Bedürfnissen stellten diese Zulagen einen willkommenen Zustupf zur Besoldung dar, der bei einem sparsamen Bediensteten 50 Prozent oder mehr dieser Zulagen betragen könne. In extremen Fällen sei es denkbar, dass beinahe die gesamten Zulagen in Wirklichkeit zusätzliches Einkommen darstellten. Mit diesen Ausführungen ist der Spesencharakter der hier streitigen «Aufwandentschädigung« keineswegs widerlegt. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der vorliegenden «Aufwandentschädigung« um eine Spesenpauschale handelt. Dass die «Aufwandentschädigung'» nicht immer dem effektiven Aufwand entspricht und somit auf ihr bisweilen Einsparungen möglich sind, ändert nichts an ihrer Natur als blosser Auslagen- oder Spesenersatz.

231

d. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufwandentschädigung von 254.35 Franken bei der Berechnung der Überversicherung nicht in den entgangenen mutmasslichen Monatsverdienst einzubeziehen ist. Da im übrigen die Rentenberechnung der Vorinstanz für das Jahr 1974 nicht angefochten ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkte abzuweisen.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Urteil des EVG vom 29. August 1978 1. Sa. E. D.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG, Art. 8 Abs. 1 ELKV, Art. 12 Abs. 2 KUVG. Beansprucht ein Spitalpatient Leistungen (Begleitung, Betreuung) aussenstehender Dritter, so stellen die entsprechenden Spesen keine Spitalbehandlungskosten Im Sinne des KUVG dar; sie können daher auch nicht im Rahmen der EL berücksichtigt werden.

Der 1950 geborene E. D. bezieht eine 1V-Rente, eine EL und eine I-Iilflosenentschädigung. Er musste in der Zeit vom 15. September 1976 bis 2. Februar 1977 mehrmals für die Dauer von insgesamt 100 Tagen hospitalisiert werden. Während des Spitalaufenthaltes wurde er von einer Verwandten Tag und Nacht betreut. Deren dortiger Aufenthalt wurde dem Versicherten vom Spital unter dem Titel «Begleitung' bei einem Tagesansatz von 40 Franken mit insgesamt 4000 Franken in Rechnung gestellt.

Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Spesen «für Spitalbegleitung auch für Fälle mit Zusatzversicherung« ab. Die den Aufenthalt der Begleitperson betreffenden Rechnungen wurden deshalb bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht, die deren Vergütung im Rahmen der EL ebenfalls verweigerte, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen und Weisungen handle.

Namens seines Sohnes beschwerte sich A. D. gegen die ablehnende Verwaltungsverfügung. Dabei machte er geltend, die Spesen für die «Begleitung» bildeten Bestandteil der Behandlungskosten, habe doch der Geisteszustand des Patienten diese zusätzliche Betreuung erfordert.

Mit Urteil vom 19. Januar 1978 schützte die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde und wies die Ausgleichskasse an, die den Spitalaufenthalt der Begleitperson betreffenden zusätzlichen Kosten zu vergüten, soweit sie den Betrag von 200 Franken überstiegen (Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG). Wohl stellten die erstinstanzlichen Richter fest, dass die ärztliche und hilfsmedizinische Betreuung im allgemeinen durch das Spital selber sichergestellt wird. Aus diesem Grunde seien allfällige, durch privat angestelltes Personal entstandene zusätzliche Auslagen nicht nach ELG zu vergüten. Sie legten auch dar, dass die Hilfe und Betreuung durch Dritte für die alltäglichen Lebensverrichtungen mit der Hilflosenentschädigung abgegolten werden. Doch hielten die erstinstanzlichen Richter dafür, dass vorliegend die Begleitperson keinen Ersatz für das Spitalpersonal darstellte und nicht einmal als Stütze für die Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu betrachten sei. Die von der Begleitperson ausgeübte, wesentliche und ergänzende Zusatzfunktion habe es ermöglicht, dass der Patient überhaupt in den Genuss der Behandlung - nebst der ärztlichen und hilfsmedizinischen Behandlung und der Spitaipflege -gelangen konnte, die sonst wegen

232

seines besonderen psychischen Zustandes nicht gewährleistet gewesen wäre. Nach Ansicht der erstinstanzlichen Richter handelte es sich grundsätzlich um eine wesentliche Zusatzfunktion, die das Spitalpersonal nicht gewähren konnte.

Das BSV erhob gegen das kantonale Urteil rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es stützte sich dabei auf ein EVG-Urteil vom 21. Februar 1973 i. Sa. Y. A. (BGE 99 V 152, ZAK 1973 S. 613), nach welchem Zusatzauslagen im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen auf dem Gebiet der IV nicht zu Lasten der Versicherung gehen, sofern sie dadurch entstanden, dass die Verlegung in die Privatabteilung eines Soitals bloss aus betrieblichen Gründen erfolgte.

Gestützt auf diesen Sachverhalt fragt sich das beschwerdeführende Amt, ob es nicht Sache des Spitals gewesen wäre, die durch den Aufenthalt der Begleitperson in der Heilanstalt verursachten zusätzlichen Auslagen zu tragen. Für das BSV handelt es sich im konkreten Fall weder um Pflege- noch um Behandlungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG, sondern ausschliesslich um Kosten der Überwachung des Versicherten sowie der Hilfe bei seinen alltäglichen Lebensverrichtungen. Die Krankenkasse hat die Übernahme der «Begleitkosten» abgelehnt und diese somit nicht als eigentliche Arzt- oder Pflegekosten betrachtet. Nach Auffassung des BSV können derartige Zusatzkosten daher auch nicht im Rahmen der EL berücksichtigt werden. Das Amt hält dafür, dass man sich für die Anerkennung solcher Kosten grundsätzlich auf die von der Krankenversicherung angewandten Kriterien stützen kann. Es bemerkt Im übrigen, dass dem Versicherten eine Hilfiosenentschädigung ausgerichtet wird, die namentlich dazu bestimmt sei, zusätzliche Überwachungskosten zu decken, weshalb es sich nicht rechtfertigt, dieser Entschädigung noch eine Sonderleistung zu Lasten der EL hinzuzufügen.

Der Vater des Versicherten verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Der Umfang der Kognitionsbefugnis des EVG auf dem Gebiet des Rekurses ergibt sich aus Art. 132 OG in Verbindung mit den Art. 104 und 105 OG.

Gemäss Art. 104 Bst. a OG kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Bundesrecht geltend machen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Nach Art. 104 Bst. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG kann er ausserdem geltend machen, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei unrichtig oder unvollständig oder die Vorinstanz habe in offensichtlich unrichtiger oder unvollständiger Weise Erhebungen durchgeführt oder wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt.

Da vorliegend die angefochtene Verfügung die Frage der Zusprechung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist es aufgrund von Art. 32 OG möglich, die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung zu rügen; das EVG ist nicht an die vorinstanzllche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden.

Nach ständiger Rechtsprechung sind für die richterliche Nachprüfung diejenigen Tatsachen massgebend, die sich bis zum Zeitpunkt ergeben haben, in dem die Verwaltungsverfügung erlassen wurde. Der Richter kann sich in der Regel nicht über die Rechtswirkung aussprechen, die sich auf nach dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entstandene Tatsachen bezieht; er kann letztere nur berücksichtigen, wenn und soweit es sich um neue Beurteilungselemente handelt, die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung bereits bestanden (BGE 96 V 144, 98 V 208, 99V 102).

233

. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Empfänger von Renten der AHV oder der IV Anspruch auf EL, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen den gesetzlichen Grenzbetrag nicht erreicht. Dieses Einkommen ist nach den Vorschriften der Art. 3 und 4 ELG zu bestimmen. Laut Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG sind die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege, soweit der Selbstbehalt von 200 Franken im Jahr überschritten wird, vom Einkommen abzuziehen. In der Vollzugsverordnung zum Gesetz hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern mit dem Erlass der erforderlichen Vorschriften über die abzugsfähigen Kosten gemäss dem erwähnten Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG (Art. 19 ELV) beauftragt.

Das Eidgenössische Departement des Innern ist dem Auftrag nachgekommen, indem es die «Verordnung über den Abzug von Krankhelts- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen» (ELKV) vom 20. Januar 1971, mit Inkrafttreten am 1. Januar jenes Jahres, erlassen hat.

Die Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ELKV bestimmen namentlich:

Art. 7 Abs. 1 ELKV:

«Auf Hilflosigkeit zurückzuführende Krankenpflegekosten sind nur abziehbar, soweit sie nicht bereits durch eine allfällige Hilfiosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung oder durch einen Pflegebeitrag gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bzw. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung gedeckt werden.»

Art. 8 Abs. 1 ELKV:

»Bei Aufenthalt in einer Heilanstalt oder in einem Heilbad im Sinne des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern die Behandlung in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden kann oder könnte, die Kosten der allgemeinen Abteilung massgebend, unter Abzug eines Betrages für den Lebensunterhalt gemäss Artikel 11 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassene!.- und Invalidenversicherung. Vorbehalten bleibt eine abweichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicherte durch Anwendung dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.«

3. Vorliegend ist die Frage strittig, ob die Spitalaufenthaltskosten einer Person

- soweit sie den gesetzlichen Selbstbehalt von 200 Franken übersteigen

-‚ die einen in schwerem Grade hilflosen Invaliden während seiner Hospitalisierung begleitet oder überwacht, aufgrund von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG von dessen anrechenbarem Einkommen abgezogen werden können.

Aus den im Dossier befindlichen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass E. D. während seines Spitalaufenthaltes eine ununterbrochene, Tag und Nacht dauernde Überwachung benötigte und dass damit wegen Personalmangels eine Verwandte des Invaliden beauftragt wurde. In einem Attest vom 3. Januar 1978 bescheinigi der Oberarzt der chirurgischen Abteilung des Spitals ausserdem, dass man kein spezialisiertes, mit anderen Aufgaben betrautes Personal zur Verfügung eines einzelnen Patienten stellen konnte. Es ist somit offensichtlich, dass die Geisteskrankheit des Invaliden eine ständige Betreuung erforderte, die -nachdem sie das Spital nicht übernehmen konnte oder wollte -einer Verwandten anvertraut wurde.

Zu Recht hebt das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervor, dass die Spitataufenthaltskosten einer Person, die einen Versicherten begleitet und überwacht, nicht von dessen massgebendem Einkommen im Rahmen der Bestimmungen über

234

die EL abgezogen werden können, weil sie keine Krankheitskosten nach KUVG bilden und daher Art. 8 Abs. 1 ELKV nicht anwendbar ist. Schon die Krankenkasse hatte daher mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. Dezember 1976 die Übernahme der Spesen für die «Begleitung» abgelehnt, wobei sie sich auf die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung und auf ihre Statuten stützte. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung (Art. 12 Abs. 1 und 2 KUVG) müssen die Kassen zumindest die ärztliche Behandlung, die Arzneimittel oder ein tägliches Krankengeld bezahlen und bei Aufenthalt in einer Heilanstalt (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG) mindestens 'die zwischen dieser und der Kasse vertraglich festgelegten Leistungen, mindestens aber die ärztliche Betreuung, einschliesslich der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen, der Arzneimittel und Analysen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung sowie einen täglichen Mindestbeitrag an die übrigen Kosten der Krankenpflege« vergüten. Ausserdem bestimmt Art. 22quater Abs. 3 KUVG, dass - wenn zwischen den Kassen und den Pflegeanstalten keine Vereinbarungen getroffen sind -es den Kantonsregierungen zusteht, in besonders umschriebenen Fällen die Tarife festzusetzen, was jedoch nicht ausschliesst, dass die Krankenkassenstatuten und besondere mit den Versicherten getroffene Vereinbarungen andere Leistungen vorsehen können.

In dem zu untersuchenden Fall hat die Krankenkasse mit der Ablehnung der Übernahme der <Begleitspesen» eigentlich nichts anderes getan, als den Grundsatz bekräftigt, wonach eine im Spital untergebrachte und somit bereits im Genuss einer besonders qualifizierten Pflege stehende Person üblicherweise nicht noch der zusätzlichen Hilfe bedarf. Daraus folgt, dass Leistungen aussenstehender Dritter, die ausdrücklich verlangt werden, der hilfeleistenden Person, für deren Aufenthalt das Spital zu Lasten des Kranken eine Tagesentschädigung für Verpflegung und Unterkunft berechnet, von diesem letzteren direkt zu vergüten sind.

Gestützt auf diese Ausführungen und da E. D. bereits im Genuss einer Hilflosenentschädigung stand (Art. 7 Abs. 1 ELKV) und weil zudem die von der Verwandten im Spital gewährte Pflege durch andere Vorkehren hätte ersetzt werden können, ist es angezeigt, die von jener verursachten Kosten als nicht von dem für die EL des Invaliden massgebenden Einkommen abziehbar zu betrachten. Sie stellen demgemäss keine Spitalbehandlungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG dar. Daran vermag das Verhalten des Spitals nichts zu ändern, das anscheinend wegen Personalmangels die besondere, durch den Zustand von E. D. erforderliche Überwachung nicht übernehmen konnte oder wollte. Dieser Umstand gestattet es nicht, den EL Spesen für Aufwendungen zu belasten, die in einem ausgesprochen engen Zusammenhang mit der Spitalpflege stehen, welche grundsätzlich durch das Spital selbst sichergestellt werden sollte.

Urteil des EVG vom 28. März 1979 i. Sa. A. U.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG. Bei neueren Anstalten und Helmen Ist für die Berechnung

des Mietzlnsabzuges - In Berücksichtigung der relativ stärker gestiegenen Baukosten -der prozentuale Anteil des Mietzinses Im Verhältnis zum globalen Pensions-

preis höher festzusetzen als bei älteren; bei älteren Helmen und Anstalten entspricht

ein Mietzinsanteil von 20 bis 25 Prozent der globalen Pensionskosten den tatsächli-

chen Verhältnissen.

235

Von Monat zu Monat

Die Konferenz der /.antonalen Ausgleichskassen trat am 21.122. Juni in Weinfelden zu ihrer jährlichen Plenarkonferenz zusammen. Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung sprach über «Perspektiven zur 10. Al-IV-Revision» und dankte in einem kurzen Rückblick auf die

9. AHV-Revision den Ausgleichskassen für den grossen Einsatz beim Vollzug. Die von der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vorzüglich organisierte Zusammenkunft bot Gelegenheit zu Kontakten mit den Behörden dieses Kantons, an deren Spitze Regierungs- und Nationalrat Hanspeter Fischer an der Tagung vertreten war. -Zur gleichen Zeit hielt die Vereinigung der Verbandsausgicic/iskassen in Gstaad ihre Generalversammlung ab, wobei sie ihren verdienten Präsidenten, Dr. M. Ruckstuhl, für weitere zwei Jahre in seinem Amt bestätigte. Im Anschluss an die statutarischen Geschäfte referierte Prof. Dr. G. Weber, Chefarzt am Kantonsspital St. Gallen, über «Verantwortung und Entscheidung», und Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung gab einen sozialpolitischen Tour d'horizon (dieser ist im vorliegenden ZAK-I-Ieft wiedergegeben); für die welschen Tagungsteilnehmer sprach der Arzt Dr. W. Schneider, Lausanne, über Stress-Situationen, und der sozialpolitische Überblick wurde durch Dr. Auhert vom BSV vorgetragen. Der zweite Tag war dem kollegialen Gedankenaustausch und den touristischen Attraktionen gewidmet.

Am 4. Juli hat der Bundesrat die Betriebsrechnungen der AHV, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung für das Jahr 1978 genehmigt. Die ausführlichen Ergebnisse sind im Beitrag auf Seite 244 dieses Heftes wiedergegeben.

Juli 1979233

236

Sozialpolitischer Tour d'horizon

Referat von Dr. A. Granacher, steilvertretender Direktor des BSV,

anlässlich der Generalversammlung der Vereinigung der Verbands-

ausgleichskassen vorn 21. Juni 1979

Einleitung

Viele von Ihnen haben in den fünfziger Jahren den Ausbau der schweizerischen Sozialversicherung miterlebt:

Nach Einführung der AHV anno 1948 wurde die auf Vollmachtenrecht basierende Lohn- und Verdienstersatzordnung des Zweiten Weltkrieges im Jahre 1953 in ein Definitivum übergeführt; sie hiess fortan Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige.

Dann kamen die Revisionen der AHV. Erwähnenswert sind hier die Befreiung der über 65jährigen von der Beitragspflicht mit der zweiten Revision (1954), die Aufhebung der Einkommensgrenzen für die «Ubergangsrentner» mit der dritten Revision (1956) und die Herabsetzung des Rentenalters der Frauen von 65 auf 63 Jahre mit der vierten Revision (1957).

Einen weiteren grossen Schritt vorwärts brachte die Verwirklichung der Invalidenversicherung im Jahre 1960, verbunden mit einer nach aussen nicht spektakulären, aber für die AHV ungemein wichtigen Revision: die Einführung der Pro-rata-temporis-Berechnung der Renten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.

In den sechziger Jahren setzte der quantitative Ausbau verstärkt ein mit Revisionen, die vor allem erhebliche Rentenerhöhungen brachten (28 % 1962, 5. AHV-Revision; 33 ½ % 1964, 6. AHV-Revision, und nochmals einen Drittel 1969, 7. AHV-Revision). Gestützt auf die 1964 erstmals als Ziel genannte Dreisäulenkonzeption der Altersvorsorge in der Schweiz wurden überdies 1966 die Ergänzungsleistungen eingeführt.

Zu Beginn der hektischen siebziger Jahre standen die drei Volksinitiativen zur Neufassung von Artikel 34quater der Bundesverfassung zur Diskussion. Sie haben den Gegenentwurf der Bundesversammlung, der von Volk und Ständen im Dezember 1972 angenommen wurde, massgeblich beeinflusst. Auf dieser Grundlage wurde mit der achten Al-IV-Revision (1973 und 1975) der Sprung von den Basisrenten zu existenzsichernden Leistungen durch eine Verdoppelung der Rentenbeträge gegenüber der siebten Revision vollzogen. Die zweite Etappe dieser Revision war noch nicht einmal in Kraft getreten, als der wirtschaftliche Einbruch und die Finanzprobleme des Bundes einen

237

jähen Stimmungsumschwung bewirkten. Nebst anderen Einsparungen beschlossen die eidgenössischen Räte im Januar 1975 eine Kürzung des Bundesbeitrages an die AHV um 540 Mio Franken. Die AHV wurde defizitär. Danach herrschte -zumindest nach aussen -relative Ruhe.

Diese Ereignisse hatten zur Folge, dass seither einem neuen Ziel die Priorität zugewiesen wurde: der Konsolidierung, d. h. der Erhaltung des Erreichten. Dies war auch der Hauptzweck der neunten AHV-Revision, mit der sich die Ausgleichskassen noch heute abplagen, da sie administrativ fast nicht mehr reibungslos zu verkraften ist. Ich kenne Ihre Sorgen und möchte bei dieser Gelegenheit für den tatkräftigen Einsatz auf allen Stufen bestens danken.

Doch nun: wie wird es weitergehen? Darüber sollen meine Ausführungen Ihnen einige Hinweise geben, wenn ich auch die Probleme nur streifen kann. Bevor ich jedoch auf die einzelnen Gebiete eintrete, möchte ich ganz kurz einige allgemeine Bemerkungen anbringen.

Nicht zuletzt durch das starke Anwachsen der Leistungen im gesamten Bereich der Sozialversicherung hat sich der Ruf nach einer Gesamtkoordination verstärkt. Wohl gibt es immer noch einzelne Lücken; fast zahlreicher sind aber die Überschneidungen geworden, welche da und dort infolge ihres Kumulationseffekts zu eigentlichen Doppel- und Uberentschädigungen geführt haben. Dies hat neue Probleme geschaffen, welche es zu lösen gilt. Auch diesem Zweck dient die neunte AHV-Revision.

Eine weitere heisse Frage, die vor allem die jüngeren Jahrgänge immer mehr beschäftigt, betrifft die Finanzierung der Sozialversicherung, speziell der AHV. Bleiben die Renten in ihrer heutigen Höhe gesichert ohne Beitragserhöhung? Oder gibt es Abstriche für die Rentner nach der Jahrtausendwende? Dabei spielt die demographische Entwicklung («die Überalterung») der schweizerischen Bevölkerung eine massgebliche Rolle. Hält der Geburtenschwund an?

Aus diesem Zusammenhang heraus ist der Bericht der sogenannten «Drei Weisen» über volkswirtschaftliche Probleme der schweizerischen Sozialpolitik zu verstehen. In einer mehrhundertseitigen Abhandlung werden die AHV, die berufliche Vorsorge und die Krankenversicherung von drei geachteten Professoren unter die Lupe genommen. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass Erste und Zweite Säule sowie die Krankenversicherung heute einen Anteil von 77 Prozent der Gesamtausgaben der Sozialversicherung in der Schweiz ausmachen. Die demographische Entwicklung -zunehmende Zahlen der Betagten -hat für beide Versicherungszweige einen bedeutenden Einfluss: wenn die Zahl der Rentner steigt, ist damit auch ein Ansteigen

238

der Krankheitsfälle und der Pflegebedürftigkeit verbunden; damit steigt die Belastung.

Die AHV als Erste Säule kommt im Bericht der «Drei Weisen» relativ gut weg. Einzig die Finanzierung wird kritisiert, da die Belastung der Betriebe durch die Arbeitgeberbeiträge zu den Lohnkosten geschlagen werde. Es wäre so die «Drei Weisen» -deshalb transparenter, wenn der Arbeitnehmer den ganzen Beitrag bezahlen würde, was durch eine entsprechende allgemeine Erhöhung des Bruttolohnes zu kompensieren wäre.

Eine schlechte Note erhält die berufliche Vorsorge. Das Kapitaldeckungsverfahren der Zweiten Säule sollte -immer nach den «Drei Weisen» - durch ein Umlageverfahren ersetzt werden. Es wäre ein leichtes, die Ideen der drei Professoren hinsichtlich der Ausgestaltung der Zweiten Säule ad absurdum zu führen, denn sie übersehen die Realitäten -d. h. die heute schon existierenden über 18 000 Pensionskassen -und schlagen ein System vor, das der Volkspension der PdA recht nahe kommt; ein solches System wurde bekanntlich von Volk und Ständen anno 1972 deutlich verworfen.

AHV / IV / EL (Erste Säule)

Durch die achte AHV-Revision ist das Niveau der Renten in einem Ausmass erhöht worden, das einer Existenzsicherung weiter Kreise mindestens sehr nahe kommt; dies trifft insbesondere dort zu, wo neben der Rente der AHV oder IV noch ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht. Diese massive Erhöhung der Leistungen hat aber auch Probleme geschaffen, von denen jenes der «Harmonisierung» der Leistungen nicht das kleinste ist.

Der Leistungsausbau hat nicht selten dazu geführt, dass ein Bezugsberechtigter durch das Zusammenfallen von Leistungen der AHV, der Unfall-, der Invaliden- oder der Krankenversicherung eine Überentschädigung erhalten hat, die als stossend empfunden wird. Schon bisher gab es Kürzungen bei Renten der SUVA und der Militärversicherung, soweit diese zusammen mit der Rente der AHV oder der IV den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst überstiegen haben. Die Harmonisierung der Leistungen soll deshalb auch auf ungerechtfertigte Kumulationen innerhalb der IV sowie auf das Zusammenfallen von Leistungen der IV einerseits und AHV-Leistungen anderseits erweitert werden.

Die neunte AHV-Revision dient wie erwähnt nicht zuletzt der Konsolidierung des Erreichten, was schon im ersten Jahr in einem allerdings noch bescheidenen Ausmasse gelungen ist (Rückgang des Fehlbetrages 1977 von 642 Mio Fr. auf 434 Mio Fr. per Ende 1978). Bewusst wurden dagegen im Rahmen der neunten AHV-Revision Probleme zurückgestellt, die einerseits

239

sehr komplex und anderseits mit grossen finanziellen Konsequenzen verbunden sind.

Zu nennen sind hier in erster Linie die Einführung eines flexiblen Rentenalters «nach unten» (wir kennen die Flexibilität «nach oben» schon heute: Verschiebung des Alters für den Rentenbezug von 65 bis auf 70 Jahre). Die Frage bei der Herabsetzung des Rentenalters wird sein:

- Senkung der Renten nach versicherungsmathernatischen Regeln

(also insbesondere unter Berücksichtigung der Lebenserwartung)

oder Ausrichtung der Renten in voller Höhe mit zusätzlicher

Finanzierung (= Beitragserhöhung).

Eine vorgängig zu entscheidende, äusserst wichtige Frage wird das AHV-Rentenalter von Mann und Frau sein: dabei geht es insbesondere um die eventuelle Heraufsetzung des Rentenalters der alleinstehenden Frauen. Bei einem Gleichziehen mit jenem des Mannes könnten rund 500 Mio Franken im Jahr «gespart» werden! Damit sollen nur einige Probleme rund um das flexible Rentenalter angedeutet sein.

Das Rentenalter führt zum zweiten grossen, anlässlich der neunten AHV-Revision zurückgestellten Fraeenkreis, den sogenannten Frauenpostulaten. Hierzu wird vor allem die Verselbständigung des Rentenanspruchs der Ehefrauen gezählt (also Aufhebung der Ehepaarrente und Ersetzen durch zwei einfache Altersrenten für Mann und Frau); dieses Postulat wirft ebenfalls verschiedene Grundsatzfragen, auch auf dem Gebiet der Beitragszahlung, auf.

Die genannten Probleme sollen im Rahmen der zehnten AHV-Revision geprüft werden. Neben diesen Schwerpunkten gibt es aber noch weitere Begehren für eine Revision der AHV, die sich vor allem in zahlreichen parlamentarischen Vorstössen niedergeschlagen haben.

Schliesslich gibt es Revisionsbegehren, welche nur die Invalidenversicherung betreffen. Hier geht es in erster Linie um die Übernahme des Taggeldsystems der Unfallversicherung und somit um die Loslösung der Verknüpfung mi t dem Taggeld der Erwerbsersatzordnung, womit gleichzeitig die Frage aufgeworfen wird, ob dann nicht auch das Taggeldsystem der EO jenem der Unfallversicherung anzugleichen ist. Sodann wird eine Neuabstufung des Invaliditätsgrades im Sinne einer verfeinerten und nach unten erweiterten Abstufung der Renten verlangt; dies kommt einer Überprüfung der heutigen Regelung mit der sogenannten Hiirtefallrente gleich. Andere Revisionsmöglichkeiten in der IV sind im viel genannten «Bericht Lutz» erwähnt; auf diese Postulate möchte ich hier nicht eintreten, da sie die Verbandsausgleichskassen nur indirekt berühren.

240

Krankenversicherung

Nachdem im Dezember 1974 sowohl eine Volksiniliativc als auch ein Gegenentwurf der eidgenössischen Räte zur Revision des Verfassungsartikels über die Krankenversicherung abgelehnt worden war, hat kurz darauf eine neue Expertenkommission Grundsätze für eine Teilrevision der Krankenversicherung ausgearbeitet, wobei die umstrittenen Punkte (Ohiigatorium für die Krankenpflegeversicherung, Arztrecht) ausgeklammert wurden. Im November 1978 wurde ein Vorentwurf fiir eine solche Teilrevision allen interessierten Stellen zur Vernehmlassung zugestellt. Daraufhin soll noch im laufenden Jahre eine Botschaft samt Gesetzesentwurf ausgearbeitet und bis Jahresende dem Bundesrat zur Antragstellung an das Parlament unterbreitet werden.

Inhaltlich ist dieser Vorentwurf für die Ausgleichskassen vor allem in zwei Punkten von Bedeutung:

- Die in Artikel 12 IVG vorgenommene Unterscheidung zwischen Mass-

nahmen, die der beruflichen Eingliederung dienen, und Massnahmen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, soll aufgehoben werden. Mit Ausnahme der Behandlung von Geburtsgebrechen würden somit alle medizinischen Massnahmen der IV von den Krankenkassen übernommen.

- Als zweite wichtige Neuerung ist die Einführung eines Obligaoriums

der Krankengeldvcrsicherung für alle Arbeitnehmer zu nennen, die ausschliesslich durch lohnprozentuale Beiträge finanziert würde. Dabei hätte der einzelne Arbeitgeber für seine Arbeilnehmer bei einer Krankenkasse oder einer privaten Versicherungsgesellschaft eine Krankcngcldversiclicrung abzuschliessen (also kein Beitragsinkasso durch den AHV-Anparat). Somit kann festgehalten werden, dass die von der Expertenkommission vorgeschlagene teilweise Finanzierung der Krankenversicherung durch einen lohnprozentualen Beitrag (der durch die AHV-Kassen hätte erhoben werden müssen) nicht weiter verfolgt wird.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung wurde 1911 zusammen mit der Krankenversicherung kodifiziert; diese beiden Sozialwerke sind die ältesten Zweige der schweizerischen Sozialversicherung.

Nun hat der Bundesrat im Jahre 1976 den eidgenössischen Räten den Entwurf für ein neues Bundesgesetz über die Unfallversicherung unterbreitet.

241

Die heutige Verbindung mit der Krankenversicherung («KUVG») soll aufgegeben werden, da die neue Unfallversicherung mindestens ebenso bedeutsame Beziehungspunkte zur AHV, IV und später zur Zweiten Säule hat wie zur Krankenversicherung und im Gegensatz zu dieser durch ein bundesrechtliches Obligatorium abschliessend geregelt wird. Das einheitlich gestaltete Versicherungsobligatorium (das heute rund ½ der Betriebe mit etwa 2/3 aller Arbeitnehmer umfasst) soll auf alle Arbeitnehmer (einschliesslich Hausangestellte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer) ausgedehnt werden; Selbständigerwerbenden soll der freiwillige Beitritt offenstehen. Die SUVA würde dabei ihren heutigen Bereich behalten; als Träger der Unfallversicherung kämen neu dazu private Versicherungsgesellschaften, öffentliche und private Versicherungskassen sowie anerkannte Krankenkassen. So wird gewissermassen eine staatlich durchgeführte Versicherung mit einer privaten Trägerschaft in Konkurrenz treten, denn es miissen von beiden Seiten gleichwertige Versicherungsleistungen angeboten werden!

Weitere Neuerungen dieser Revision sind insbesondere:

- Anpassung des Invaliditätsbegriffes an jenen der IV.

- Ausgestaltung der Invalidenrenten (bei über 50%iger Invalidität) als

Komplementärleistungen zur TV-Rente sowie zur AHV-Rente, indem lediglich die Differenz zu 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente gedeckt wird.

- Entsprechende Ausgestaltung der Hinterlassenenrenten als Komplemen-

tärleistungen zur Al-IV/IV.

Inzwischen hat der Nationalrat den Gesetzesentwurf behandelt, so dass nunmehr der Ständerat bzw. dessen Kommission die Beratungen aufnehmen kann.

Arbeitslosenversicherung

Gestützt auf den neuen Artikel 34novies der Bundesverfassung erging am 8. Oktober 1976 der Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung genannt). Diese Ordnung ist am 1. April 1977 in Kraft getreten und hat vor allem das Inkasso der AlV-Beiträge durch die AHV-Ausgleichskassen beinhaltet. Der Bundesbeschluss gilt bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung, längstens jedoch während fünf Jahren nach Inkrafttreten (also bis zum 31. März 1982).

Das Beitragsinkasso durch die AHV-Kassen hat reibungslos gespielt, was allgemein anerkannt wird, und war so wirksam, dass bis Ende 1978 ein

242

Fonds von über 850 Mio Franken entstanden ist; es darf angenommen werden, dass die Milliardengrenze im Laufe dieses Jahres erreicht bzw. überschritten wird. Das kann auch für die Ausgleichskassen der AHV Konsequenzen haben, denn dann stellte sich die Frage nach einer Senkung der AIV-Beiträge! Darauf wird noch zurückzukommen sein.

Inzwischen hat eine Expertenkommission unter der Leitung des BIGA ihre Arbeiten aufgenommen, um auf Ende 1981 die Verabschiedung einer Gesetzesvorlage mit der definitiven Regelung der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen. Die Verbandsausgleichskassen sind in dieser Expertengruppe nicht direkt vertreten; doch haben in ihr prominente Delegierte der Arbeitgeberverbände Einsitz. Es besteht kaum ein Zweifel, dass das Beitragsinkasso bei den AHV-Ausgleichskassen verbleiben wird - eine Aufgabe, an die sich die Kassen bereits gewöhnt haben!

Militärversicherung

Das Bundesgesetz über die Militärversicherung datiert vom 20. September 1949 und hat seither nur wenige Änderungen erfahren.

In den Jahren 1973 bis 1975 wurde eine umfassende Revision des Gesetzes im Rahmen einer eigens dafür bestellten Expertenkommission diskutiert; doch wurde in der Folge der Zeitpunkt für eine Teil- oder Totalrevision im Hinblick auf die Koordination mit den anderen Sozialversicherungen von allen Interessierten als ungünstig erachtet, so dass die Arbeiten für eine Gesetzesrevision nicht weitergeführt worden sind. Als erste Koordinationsmassnahme hat indessen der Bundesrat kürzlich beschlossen, die Renten der Militärversicherung inskünftig gleichzeitig mit jenen der AHV/IV an die Teuerung anzupassen.

Dieses Gleichziehen der Militärversicherung mit der AHV ist sehr zu begrüssen, wenn auch damit der Druck für eine Anpassung der Renten beider Sozialversicherungswerke an den Index zunehmen wird!

Bundesrechtliche Familienzulagenordnung

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (FLG) ist seit 1953 in Kraft; die letzte Änderung geht auf das Jahr 1974 zurück. Nach mehreren ruhigen Jahren sind nun auch in der Familienpolitik neue Impulse gesetzt worden: Das Eidgenössische Departement des Innern hat im November 1978 den «Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz» veröffentlicht, welcher eine wertvolle Grundlage für die künftige Familienpolitik bietet. Fast gleichzeitig, nämlich an-

243

fangs dieses Jahres, ging ein Entwurf für eine Teilrevision des FLG in die Vernehmlassung an die Kantone und interessierten Verbände. Die Revision soll so beschleunigt werden, dass das Geschäft noch im Jahre 1979 von den eidgenössischen Räten verabschiedet werden kann.

Im wesentlichen geht es um eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, ferner um die Einführung von Kinderzulagen für Kleinbauern im Nebenberuf (bis heute nur Anspruch für hauptberufliche Kleinbauern) und endlich um eine Erhöhung der Zulagen (70 Fr. im Unterland und 80 Fr. im Berggebiet je Kind und Monat) und der Arbeitgeberbeiträge.

Zweite Säule (berufliche Vorsorge)

Schon seit langer Zeit spricht man von der Obligatorisch-Erklärung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer. Dieses Ziel lag auch dem neuen Artikel 34quater der Bundesverfassung zugrunde, der am 3. Dezember 1972 von Volk und Ständen gutgeheissen wurde. Danach sollen die Leistungen der Zweiten Säule zusammen mit jenen der Ersten Säule den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.

Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament am 19. Dezember 1975 einen Gesetzesentwurf, mit welchem diese Grundsätze verwirklicht werden sollten. Der Nationalrat hat das Projekt - nachdem es von der vorberatenden Kommission einlässlich geprüft worden war - am 6. Oktober 1977 mit 90 gegen 12 Stimmen gutgeheissen. Es entspricht im wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates.

Die Gesetzesnovelle befindet sich seither in den Händen der Kommission des Ständerates, und diese ist noch nicht zum Abschluss ihrer Arbeiten gekommen. Welches sind die Gründe hiefür?

Der Entwurf des BVG in der Fassung des Nationalrates beruht auf Grundsätzen, die zu Beginn der siebziger Jahre aufgestellt wurden. Die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse (Hochkonjunktur) und politischen Gegebenheiten (drei Verfassungsinitiativen für die Weiterentwicklung der AHI-Vorsorge) fanden ihren Niederschlag in einem weitgespannten und grosszügigen Werk. Um die Eintrittsgeneration (d. h. alle jene, die nicht während ihres ganzen Erwerbslebens Beiträge bezahlen konnten) ebenfalls in den Genuss ansehnlicher Leistungen kommen zu lassen, sieht der Gesetzesentwurf als Element der Solidarität ein gesamtschweizerisches Lastenausgleichs-System vor, welches in der Diskussion meist als «Pool» bezeichnet wird.

244

Dieser Pool dient gleichzeitig zur Finanzerung des Teuerungsausgleichs und zur Sicherstellung der erworbenen Rechte der Versicherten im Falle der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung.

Das geplante Ausgleichssystem ist auf Opposition gestossen. Die Kritik hat ihren Ursprung vor allem in den Reihen der Vertreter der Pensionskassen, welche den Schematismus und den administrativen Aufwand des Vorhabens ablehnen. Ferner hat die Wirtschaft den Boom des Beginns der siebziger Jahre nicht durchgehalten. Finanzielle Belastungen, die im Jahre 1974 noch tragbar schienen, werden heute von weiten Kreisen als unzumutbar erachtet.

Welches sind nun die Absichten der Kommission des Ständerates? Sie widersetzt sich dem Obligatorium keineswegs und ist entschlossen, die berufliche Vorsorge im verfassungsrechtlichen Rahmen zu verwirklichen. Sie möchte jedoch das Ziel in mehreren Etappen erreichen. Nach Meinung von Experten ist ein solches Vorgehen zulässig.

Es ist schwierig vorauszusagen, welches Ergebnis aus den Verhandlungen hervorgehen wird. Die Kommission hat vielfachen Anforderungen Rechnung zu tragen:

man sollte die Eintrittsgeneration begünstigen (die Übergangsbestimmungen der Verfassung schreiben dies vor);

- man möchte vermeiden, die jüngeren Altersklassen allzu stark mit Bei-

trägen zu belasten;

- man verlangt verwaltungsmässig einfache Lösungen;

- man sollte die Selbständigkeit der bestehenden Pensionskassen

bewahren;

man müsste vermeiden, dass die über 50jährigen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden;

- man wünscht preisgünstige und wirtschaftlich optimale Lösungen.

Einige dieser Anforderungen schliessen sich teilweise gegenseitig aus, und es ist eine Wahl zu treffen; diese Wahl fällt um so schwerer, je vielschichtiger die Problematik ist.

Wann wird das BVG in Kraft treten? Berücksichtigt man, dass der Gesetzesentwurf nun noch vom Plenum des Ständerates, danach zur Differenzbereinigung noch einmal vom Nationalrat behandelt werden muss, erscheint die Vorhersage eines bestimmten Datums als zu unsicher. Die Neubestellung des Parlamentes im Herbst dieses Jahres wird auch nicht zur Beschleunigung des Gesetzgebungsablaufs beitragen. Es braucht daher einigen Optimismus, um das Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf Anfang der achtziger Jahre zu erhoffen, denn ein Referendum wird kaum zu umgehen sein.

245

Schlussbemerkungen

Ich komme zum Schluss und möchte dies mit einem Ausblick auf die allernächste Zukunft verbinden. Alles, was ich Ihnen über kommende Revisionsthemen gesagt habe, hat - mit Ausnahme der für die Verbandskassen weniger bedeutsamen bundesrechtlichen Familienzulagen - eher mittelfristigen Charakter und liegt noch in einiger Ferne vor uns. Was jedoch die kurzfristige Prognose anbetrifft (sagen wir für das Jahr 1980), da kann ich Ihnen schon einige präzisere Angaben machen. Es geht im wesentlichen um folgende Arbeiten, welche Sie direkt berühren werden:

Die wichtigste Aufgabe, die bald zu lösen sein wird, ist eine allgemeine Rentenerhöhung, welche bereits vorprogrammiert ist. Bekanntlich erfolgt die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung seit der neunten AHV-Revision durch den Bundesrat; das Parlament befasst sich nicht mehr damit. Artikel 34 Absatz 2 AHVG hat den Mindestbetrag der einfachen Altersrente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neunten AHV-Revision (also auf den 1. Januar 1979) auf 525 Franken festgelegt; dies entspricht einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 167,5 Punkten.

Eine Übergangsbestimmung regelt die erste Rentenanpassung durch den Bundesrat: Diese hat zu erfolgen, «nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat». Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Im gleichen Zuge können auch die Einkommensgrenzen der ausserordentlichen Renten und der EL sowie die sinkende Skala entsprechend angepasst werden. Die Planungsarbeiten für diese Rentenerhöhung sind auf der Stufe des BSV bereits angelaufen, nachdem der Indexstand per Ende Mai 174,8 Punkte erreicht hat.

-Mit dieser Anpassung der Renten werden einige weitere quasi aufge-

schobene Revisionspunkte der neunten AHV-Revision aktiviert (insbesondere die Herabsetzung der Zusatzrente für die Ehefrau auf 30 % und die Verschärfung der Kürzungsregeln wegen Überversicherung).

-Sodann beträgt ab 1980 der Zinsabzug des im Betrieb investierten Eigen-

kapitals für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden nur noch 5,5 Prozent, was für die Ausgleichskassen allerdings verwaltungsmässig von geringer Bedeutung ist, da eine neue zweijährige Taxationsperiode beginnt.

246

- Zur Diskussion steht endlich eine Reduktion des Beitragssatzes in der

Arbeitslosenversicherung, nachdem in Bälde etwa eine Milliarde Franken im A1V-Fonds liegen werden. Der (plafonierte) Beitragszuschlag zur AHV-Prämie von 0,8 Prozent könnte auf 0,5 Prozent gesenkt werden. Ob es doch noch eine gerade Zahl (0,4 % oder 0,6 %) geben wird, oder ob auf eine Herabsetzung verzichtet wird, ist heute noch offen und damit auch die Frage, ob es bei den Ausgleichskassen (und den Arbeitgebern) auf 1. Januar 1980 noch weitere zusätzliche Arbeiten geben wird, über die ich Ihnen im einzelnen nicht berichten muss.'

Ich habe versucht, Ihnen einen gedrängten überblick zu geben über den Stand der gegenwärtigen Sozialpolitik in der Schweiz. Und wenn ich vom Stand rede, dann wird mir -und Ihnen -sicher klar, dass es nie einen Stillstand gibt, vielmehr eine ständige Evolution. Dass Sie alle daran teilnehmen, bringt gewiss recht viel Arbeit mit sich -die neunte AHV-Revision, deren Ausläufer noch heute nicht restlos verdaut sind und die da und dort geradezu nahe an eine Zerreissprobe heranreichten, diese neunte AHV-Revision ist ein sprechendes Beispiel dafür; auf der anderen Seite bringt aber auch die Arbeit im Dienste des sozialen Fortschrittes doch viel Befriedigung mit sich.

Darf ich, meine Damen und Herren, bei dieser Gelegenheit den Dank der Aufsichtsbehörde an Sie alle richten; jeder von Ihnen trägt auf seiner Stufe zum Gelingen bei. Ich wünsche Ihnen allen dazu recht viel Kraft und vollen Erfolg.

Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1978

Die summarischen Rechnungsergebnisse 1978 der drei Sozialwerke sind bereits im März-Heft der ZAK gemeldet worden. Nachstehend folgen die ausführlicheren und kommentierten Zahlen. Einige Grafiken veranschaulichen zudem die Position des Jahresergebnisses in der längerfristigen Entwicklung.

' Inzwischen hat der Bundesrat eine Beitragshciabsetzung auf 0,51 . beschlossen (s. S. 260).

247

Gesamtergebnisse

Die Gesamteinnahmen der AHV/IV/EO sind im Vergleich zum Vorjahr von 11425,8 Mio auf 11933,5 Mio Franken oder um 4,4 Prozent angestiegen. Dabei fällt auf, dass sich die Lohnbeiträge um 4,9 Prozent auf 8 098,9 Mio Franken erhöhten, wogegen die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden um 7,5 Prozent auf 914,8 Mio Franken sanken. Diese Mindereinnahme der persönlichen Beiträge erklärt sich einerseits damit, dass in den Zahlen des Vergleichsjahres 1977 dem zweiten Jahr der zweijährigen Beitragsperiode -sowohl die für 1977 geschuldeten Beiträge als auch namhafte Nachbelastungen für Vorjahre aufgrund der definitiven

Grafik 1

Rechnungsergebnisse der All V, IV und E 1960-1976 (in Mio Fr.)

200

700

0o

500

500

300

200

0

-j-

inc 00

1 0 13 -0h ,50. 10/01 -- -

248

Veranlagung enthalten waren, wogegen im Rechnungsjahr 1978 mehrheitlich nur die für dieses Jahr zu entrichtenden Beiträge ausgewiesen sind. Andererseits dürfte auch ein leichter Rückgang der massgebenden Einkommen bei jenen Selbständigerwerbenden mitgespielt haben, die den Auswirkungen der Rezession in den Basisjahren 1975/76 besonders ausgesetzt waren.

Die Gesamtausgaben haben lediglich um zwei Prozent zugenommen, was sich in einer wesentlichen Reduzierung des Gesamtfehlbetrages gegenüber dem Vorjahr ausdrückt (s. a. Grafik 1). Lag dieser 1977 noch bei 665,7 Mio Franken, so fiel er im Berichtsjahr um nahezu 40 Prozent auf 404,9 Mio Franken. Der Abbau des AHV/IV-Fonds verlangsamte sich demgemäss (s. Grafik 2), doch vermag der Fonds mit seinen 9 455,3 Mio Franken nur noch rund 80 Prozent einer Jahresausgabe zu decken, wobei er gemäss Gesetz in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken sollte. Demgegenüber hat sich der EO-Fonds dank gutem Rechnungsergebnis um 99,3 Mio auf 651,6 Mio Franken erhöht.

Grafik 2

Die Entwicklung des Ausgleichsfonds der AHV/IV 1948-1978 (in Mio Fr)

I lJU

111000

10 000

0'OOC 8000 7000 Ü 100 5'OOO 4000 3'OOO 2000

1 '000

249

Im Vergleich zum Vorjahr ergibt sich gesamthaft für die AHV, IV und EO folgende Aufstellung (in Mio Franken):

1977 1978 Abweichung in %

Gesamteinnahmen AHV 9044,4 9487,2 + 4,9

IV 1834,5 1879,7 + 2,5 EO 546,9 566,6 + 3,6

Total Einnahmen AHV/IV/EO 11425,8 11933,5 + 4,4

Gesamtausgaben AHV 9686,7 9921,0 + 2,4

IV 1919,4 1950,1 + 1,6

EO 485,4 467,5 - 3,7

Total Ausgaben AHV/IV/EO 12091,5 12338,4 + 2,0 Gesamtfehlbetrag 665,7 404,9 -39,2 Stand des AHV/IV-Fonds 9959,5 9455,3 - 5,1 Stand des EO-Fonds 552,3 651,6 + 1810

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einnahmen

Die Einnahmen aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber haben um 255,8 Mio Franken oder 3,5 Prozent zugenommen (Vorjahr: 187,7 oder 2,6 %) und erreichten damit 7 541,9 Mio Franken, wobei die Beitragsansätze gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben sind. Bei den Beiträgen der öffentlichen Hand sind es insbesondere die Bundesbeiträge, deren Erhöhung um 219,5 Mio Franken oder 25,2 Prozent (62,5 Mio oder 7,7 %) beträchtlich ins Gewicht fällt. Es handelt sich dabei um die Erhöhung des Bundesanteils von 9 auf 11 Prozent der Gesamtausgaben, die gestützt auf den Bundesbeschluss über die AHV/IV-Sofortmassnahmen nach Annahme der neunten AHV-Revision in der Volksabstimmung schon für das Jahr 1978 wirksam wurde. Der Beitrag der Kantone blieb dagegen unverändert bei 5 Prozent der Gesamtausgaben; er beläuft sich für 1978 auf 496,1 Mio Franken.

250

Betriebsrechnung der AH V

Beträge in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 19771978

A. Einnahmen

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 7286,2 7541,9 Beiträge des Bundes 871,8 1091,3 Beiträge der Kantone 479,0 496,1 Ertrag der Anlagen 407,4 357,9 Total Einnahmen 9044,4 9487,2

B. Ausgaben

Geldleistungen

-Ordentliche Renten 9231,3 9506,2 Ausserordentliche Renten 261,7 238,4 -Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer

und Staatenlose 1,8 2,2 -Hilflosenentschädigungen 51,4 52,5 -Fürsorgeleistungen für Schweizer

im Ausland 0,4 0,3 -Rückerstattungsforderungen -12,6 -13.2 Beiträge an Institutionen und Organisationen

-Baubeiträge 95,4 78,6 -Pauschalbeitrag an Pro Senectute (ELG) 11,4 11,5 -Pauschalbeitrag an Pro Juventute (ELG) 1,9 2,0 Durchführungskosten 0,6 0,6 Verwaltungskosten 43,4 41,9 Total Ausgaben 9686,7 9921,0

C. Ergebnis: Fehlbetrag -642,3 -433,8

Der Ertrag der Anlagen ist wiederum gesunken; war er im Vorjahr um 16,0 Mio Franken oder 3,8 Prozent tiefer, so reduzierte er sich im Rechnungsjahr um weitere 49,5 Mio Franken oder 12,1 Prozent. Die Gründe dafür sind das kleinere Fondsvermögen sowie eine Abschwächung der durchschnittlichen Bruttorendite auf festen Anlagen von 5,1 Prozent im Jahre 1977 auf 4,9 Prozent im Jahre 1978. Die Gesamteinnahmen der AHV erhöhten sich um 4,9 Prozent auf insgesamt 9 487,2 Mio Franken. Ausgaben Die Geldleistungen, als grösster Ausgabenposten, veränderten sich von

9 534,0 Mio Franken im Vorjahr auf 9 786,4 Mio Franken im Rechnungs-

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.