Jahrgang 1982

ZAK 1982 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1982 · Deutsch

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV Kommissionen und IV- Regionalstellen, die Durchfuhrungsstetlen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1982

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIV Arbeitslosenversicherung

AlVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung

AIVV Verordnung über die AIV

AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze

AVIG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung

BBl Bundesblatt

BEFAS Berufliche Abklärungsstelle in der IV

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung)

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes (ab 1970 BG E)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit-

nehmer und Kleinbauern

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

Staatenlosen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Altersversicherung

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HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-

versicherung

1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

Rz Randziffer

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

S UVA Schweizerische Unfallversicheru ngsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

und berufliche Vorsorge

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden-

versicherung

VA Versicherungsausweis

VEV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung für Auslandschweizer

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

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Von Monat zu Monat

Die Schweiz und die Republik San Marino haben durch einen Briefwechsel eine Regelung über die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern getroffen, die auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden gegenseitigen Gleichbehandlung beruht. Die Vereinbarung wird nach Abschluss der in beiden Staaten erforderlichen Genehmigungsverfahren in Kraft treten.

Das erste Massnahmenpaket zur Aufgabenneuverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen

Nach mehrjährigen Vorarbeiten hat der Bundesrat am 28. September 1981 seine Botschaft über erste Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen' verabschiedet. Die Botschaft umfasst Entwürfe zu sechs Massnahmen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe sowie sieben Massnahmen nur auf Gesetzesstufe.

Das Schwergewicht der vorgeschlagenen Massnahmen des «ersten Paketes» liegt bei den Sozialversicherungen. Aus diesem Grunde war unter anderen auch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission zur Vernehmlassung eingeladen worden. Ihre Stellungnahme wurde in der ZAK 1980 auf Seite 445 ff. wiedergegeben.

Die Bedeutung des Vorhabens, das anlässlich der Richtliniendebatte des Nationalrates in der Dezembersession 1981 an vorderster Stelle der Prioritätenliste genannt wurde, rechtfertigt eine Wiedergabe von Auszügen aus der

Die Botschaft kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preise wn 11 Franken bezogen werden.

Januar 1982

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bundesrätlichen Botschaft auch an dieser Stelle. Wir beschränken uns dabei auf eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen sowie auf die Erläuterungen betreffend die AHV und die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ergänzt durch die entsprechenden Gesetzesentwürfe.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtübersicht der finanziellen Auswirkungen 1984, 1985 und 1986187 (in Mio Franken)

+ = Belastung des Bundes bzw. Entlastung der Kantone

-= Entlastung des Bundes bzw. Belastung der Kantone

Aufgabenbereiche 1984 1985 1986/87

Strafvollzug...................................... - - 2 - 44 Zivilschutz ....................................... - 9 - 11 - 18 Unterricht

- Primarschulen............................... - 1 - 1 - 1

- Hauswirtschaftsunterricht ................ - 21 - 21 - 22

- Stipendien .................................... .. - 80 Turnen und Sport............................... - 11 - 11 - 11 Gesundheitswesen .............................. - 11 - 16 - 17 Sozialversicherungen

AHV, Kantonsbeiträge. ................... + 490 +490 +790

Krankenversicherung ...................... - 440 - 450 - 490

- Ergänzungsleistungen AHV/IV - 170 - 170 - 190 Altersheime2 .................................

Flüchtlinge ....................................... - 5 - 7 - 10 Wohnbauförderung ............................ - 20 - 20 - 20 Finanzpolitische Vorgabe (2. Paket)........ - 70

Total............................................... -198 -219 -183

In den Jahren 1984 und 1985 teilweise, ab 1986 volle Übernahme durch den Bund.

2Entlastung der AHV/Belastung der Kantone. Die Auswirkungen sind schwer zu berechnen und treten im wesentlichen erst nach 1986 ein.

Im Mittel der Jahre 1986/87, das heisst nach Inkrafttreten aller Vorschläge, bringt diese Vorlage (ohne die Vorgabe von 70 Mio Fr.)

-den Verzicht auf Bundesbeiträge an die Kantone in zehn Aufgabengebieten

von insgesamt 413 Millionen,

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-den Verzicht auf die Kantonsbeiträge an die AHV von 790 Millionen,

- neue Kantonsbeiträge an die Krankenversicherung von 490 Millionen.

Die Verwirklichung der Vorschläge führt im Ergebnis dazu, dass die Überweisungen des Bundes an die Kantone um 413 Millionen und die Zahlungen der Kantone an den Bund um rund 300 Millionen vermindert werden. Die Vorschläge leisten damit einen substantiellen Beitrag zur Entflechtung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

Den Entlastungen des Bundes von insgesamt 903 Millionen (413 Mio Bundesbeiträge und 490 Mio Kantonsbeiträge an die Krankenversicherung) steht eine Entlastung der Kantone von 790 Millionen bei der AHV gegenüber. Ohne die finanzielle Vorgabe von 70 Millionen für das zweite Paket Aufgabenteilung entsteht dadurch per Saldo eine Lastenverschiebung vom Bund zu den Kantonen von 113 Millionen.

Die Vorschläge für Änderungen im Bereich der AHV

und der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

1. Kantonsbeiträge an die AHV

Allgemeines

Die AHV wird als das wichtigste nationale Versicherungswerk fast ausschliesslich vom Bund geführt und geregelt. Der Vollzug erfolgt indessen zur Hauptsache dezentral, unter Beizug der Wirtschaft und der Kantone, hier bis hinab auf die Stufe der Gemeinde. Aber auch die Vollzugstätigkeit - beispielsweise der kantonalen Ausgleichskassen - wird vom Bund eingehend geregelt.

Die Leistungen der AHV, die zur Hauptsache aus Renten bestehen, werden finanziert durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, Beiträge der öffentlichen Hand und Zinsen des Ausgleichsfonds. In die Beiträge der öffentlichen Hand teilen sich heute Bund und Kantone.

Der Beitrag des Bundes wurde 1975 auf 9 Prozent der jährlichen Ausgaben der AHV herabgesetzt. Nach der neunten AHV-Revision stieg er im Jahre 1979 auf 11 Prozent und in den Jahren 1980/81 auf 13 Prozent; er wird von 1982 an 15 Prozent betragen (Art. 103 Abs. 1 AHVG).

Der Beitrag der Kantone beläuft sich gesamthaft auf 5 Prozent der jährlichen Ausgaben (Art. 103 Abs. 2 AHVG). Der Anteil jedes einzelnen Standes wird nach der den Rentenbezügern auf seinem Gebiet zugeflossenen Rentensumme und nach seiner Finanzkraft berechnet (Art. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1973 über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV). Die Finanzkraft wird dabei ziemlich stark gewichtet.

Im Jahre 1980 betrugen die Einnahmen der AHV 10,895 Milliarden, die Ausgaben 10,725 Milliarden Franken. Damit wies das Versicherungswerk wieder

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einen Einnahmenüberschuss von 170 Millionen Franken auf. An die Ausgaben leisteten der Bund 1,394 Milliarden Franken, die Kantone gesamthaft 536 Millionen Franken. Die Verfassung schreibt einen Beitrag des Bundes an die Finanzierung der AHV und auch der IV - vor, begrenzt ihn aber auf höchstens die Hälfte der Ausgaben (Art. 34quater Abs. 2 Bst. b BV). Die Mitfinanzierung der Kantone hingegen greift nur soweit Platz, als es das Ausführungsgesetz vorsieht (Art. 34quater Abs. 2 Bst. c BV). Die Kantone können deshalb vom Gesetzgeber ganz oder teilweise von ihrer heutigen Pflicht entbunden werden, 5 Prozent an die Ausgaben der AHV zu leisten.

Neuverteilung

Die Beteiligung der Kantone hat historisch ihren Grund in der Ablösung kantonaler Fürsorgeaufgaben durch die AHV. Die AHV hat sich aber seit ihrer Entstehung als nationales Versicherungswerk derart verselbständigt, dass die Beiträge der Kantone heute dem Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit widersprechen. Weder haben die Kantone einen Einfluss auf die Entwicklung der AHV, noch werden deren Leistungen auf regionale Gegebenheiten ausgerichtet. Der Beitrag der Kantone dient zu 99 Prozent der Finanzierung der Renten, zu deren Ausgestaltung sie wenig zu sagen haben. Diese Art von Verflechtung ist kaum sinnvoll. Eine Entlastung der Kantone von der Mitfinanzierung an der AHV gibt ihnen die Möglichkeit zu eigenen sozialpolitischen Massnahmen und ist daher sachgerecht. Die Erfüllung dieses seit Jahren aufgestellten Postulates für eine neue Aufgabenteilung ist ein zentraler Punkt dieser Botschaft. Die AHV wird nicht geschwächt, da der Bund die ausfallenden Kantonsbeiträge voll übernimmt. Die heute ebenfalls von der AHV subventionierten Massnahmen der Altershilfe könnten wenigstens teilweise ohne Umweg über den Bund zur selbständigen Erfüllung den Kantonen übertragen werden. Dies gilt sowohl für die Altersheime (siehe nachstehende Ziff. 2) als auch für die «offene» Altershilfe, die im Rahmen des zweiten Paketes der Neuverteilung der Aufgaben behandelt wird. Unter offener Altershilfe versteht man die Massnahmen zugunsten Betagter, die nicht in Heimen leben.

Der Beitrag der Kantone an die AHV betrug 1980 gesamthaft 536 Millionen Franken und würde bis 1986 auf rund 790 Millionen Franken ansteigen. Weil die den Bund entlastenden Vorschläge zu den Ausbildungsbeiträgen und zum Straf- und Massnahmenvollzug sich erst 1986 auswirken, muss der Kantonsbeitrag stufenweise herabgesetzt werden, um die finanzpolitische Ausgewogenheit des ersten Paketes zu gewährleisten. Der Bundesbeitrag beträgt 1984 und 1985 18,5 Prozent (Kantonsbeitrag 1,576), ab 1986 20 Prozent (Art. 103 AHVG). Ferner muss zulasten der Kantone im zweiten Paket ein Betrag von

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0,5 Prozent der jährlichen Ausgaben der AHV (70 Mio Fr.) kompensiert werden. Damit können die finanzplanmässigen Ziele erreicht werden.

Der Bund leistet seinen Beitrag «vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser» (Art. 34quater Abs. 2 Bst. b BV). Diese zweckgebundenen Einnahmen decken bereits heute den Bundesbeitrag bei weitem nicht, so dass der Rest aus allgemeinen Mitteln aufzubringen ist (Art. 104 AHVG).

Ein Nebenpunkt dieser Teilrevision betrifft die Verwendung der Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte für die Finanzierung der AHV (Art. 102 Abs. 1 Bst. d neu AHVG), bzw. der IV (Art. 77 Abs. 1 Bst. d neu IVG). Hier soll auf Gesetzesebene klargestellt werden, dass diese Einnahmen (1980: 1,6 Mio Fr. in der AHV und 0,4 Mio Fr. in der IV) wie bei der Militärversicherung und der SUVA als Einnahmenposten und nicht etwa als Ausgabenminderung zu verbuchen sind.

Übergangsrecht

Die angestrebte Entlastung der Kantone von der AHV steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der verstärkten Verantwortung der Gliedstaaten bei den Ergänzungsleistungen einerseits und bei der Krankenversicherung andererseits. Da es sich dabei um drei einzelne Gesetzesvorlagen handelt, wovon zwei hier vorgeschlagen, die dritte mit einer besonderen Botschaft, muss der Zusammenhang gesetzestechnisch sichergestellt werden. In den Schlussbestimmungen des Änderungsgesetzes für die Neuverteilung der Aufgaben im Bereich der AHV wird deshalb vorgesehen, dass der Bundesrat durch Verordnung den Kantonsbeitrag an die AHV dauernd oder vorläufig auf höchstens 5 Prozent festlegen und den Bundesbeitrag entsprechend herabsetzen kann, falls die im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen angestrebte Beteiligung der Kantone, einschliesslich jener an der Krankenversicherung, nicht oder nur teilweise erreicht wird.

Bei der Krankenversicherung erhalten demgegenüber die Kantone die Gewissheit, dass sie nicht ohne anderweitige angemessene Entlastung an dieser Aufgabe beteiligt werden (Übergangsbestimmungen Teilrevision Krankenversicherung Bst. f: Inkrafttreten der Kantonsbeteiligung, wenn durch die erste Stufe der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen eine angemessene Entlastung der Kantone in anderen Bereichen erfolgt).

2. Baubeiträge der AHV an Altersheime

Allgemeines

Gegenwärtig bedürfen 7-10 Prozent aller Personen im Rentenalter einer dauernden oder vorübergehenden Unterbringung in einem Heim. Bis zur Mitte

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der siebziger Jahre gehörte der Bau von Altersheimen ausschliesslich in den Aufgabenbereich der Kantone, der Gemeinden und privater Institutionen.

Die Förderung der Heime für Betagte durch den Bund stützt sich auf den 1972 angenommenen Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung. Sie wurde im Rahmen der zweiten Phase der achten AHV-Revision auf den 1. Januar 1975 eingeführt. Der Bund kann seither -mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1973 - Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte leisten, wozu Mittel der AHV benützt werden (Art. 101 AHVG). Ein gewisser infrastruktureller Nachholbedarf hatte den Bund damals veranlasst, sich auch in Gebieten wie der Wohnbauförderung zu engagieren und sich am Bau aller Heime und Werkstätten für Invalide zu beteiligen.

Nach dem geltenden Subventionssystem beträgt der Beitragssatz an den Altersheimbau in der Regel 25 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Kantone, die fast ausnahmslos über ihre eigenen Regelungen verfügen, gewähren Beiträge im Durchschnitt von rund 20 Prozent. Bis Ende 1980 erreichte die Bundeshilfe an den Bau von Altersheimen und anderen Einrichtungen für Betagte (rund 500 Projekte) einen Gesamtbetrag von 471 Millionen Franken.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat das Beitragsverfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Subvention der AHV nach Artikel 101 AHVG in umfassender Weise geregelt. Die Kantone kanalisieren die Beitragsgesuche und übermitteln sie, begleitet von einer Stellungnahme, der zuständigen Bundesstelle. Die Fragen des Bedürfnisses, des Zwecks, des Standortes und der Konzeption der Einrichtung bilden so Gegenstand der gemeinsamen Prüfung durch Kantone und Bund. Auf Bundesebene erfordert die Gewährung der Subvention noch die Zustimmung anderer Bundesämter, insbesondere des Amtes für Bundesbauten. Zwischen der ersten Anmeldung und der Eröffnung verstreichen in der Regel fünf Jahre.

Dank der gemeinsamen Anstrengungen des Bundes (mittels AHV), der Kantone und Gemeinden sowie privater Institutionen konnten die hauptsächlichen Lücken bei den Heimen für Betagte geschlossen werden oder werden es in absehbarer Zeit. Andererseits stellt man in finanzschwachen Kantonen, die vor dem Inkrafttreten von Artikel 101 AHVG keine Planung für die Unterbringung der Betagten kannten, noch gewisse Lücken fest.

In Zukunft muss mit einem zunehmenden Bedarf an Heimen gerechnet werden, die eine permanente Pflege gewährleisten, da der Anteil der über 80jährigen an der Bevölkerung stark ansteigt. Andererseits lässt die erfreuliche Entwicklung der offenen Altershilfe die Prognose erwarten, dass die Nachfrage nach Heimplätzen, insbesondere für relativ selbständige Betagte, abnimmt oder wenigstens stagniert.

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Neuverteilung

Die Beiträge der AHV an Altersheime waren als Starthilfe für den Ausbau dieser Einrichtungen gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, hat das Engagement des Bundes in diesem Bereich der Altershilfe es erlaubt, Lücken in Kantonen zu füllen, die über zuwenig Altersheime verfügten, und stossende Unterschiede zwischen den verschiedenen Landesgegenden zu beheben. In gewissen Fällen hat die Bundeshilfe den Anstoss zu einer zielstrebigen Politik der Unterbringung von Betagten gegeben. Auch wenn in gewissen Kantonen noch Lücken bestehen, ist heute anzuerkennen, dass die wichtigsten Bedürfnisse gedeckt sind und dass ein dauerndes Engagement der AHV nicht gerechtfertigt ist. Im übrigen ist jede Starthilfe ihrem Wesen nach zeitlich zu begrenzen.

Der Bau und der Betrieb von Altersheimen und anderen Einrichtungen für Betagte sind ein integrierender Bestandteil der Massnahmen zur individuellen Unterstützung und Betreuung, die traditionsgemäss von den Kantonen und Gemeinden ausgehen. Es handelt sich dabei um ein Gebiet, das sich seiner Natur nach für die Dezentralisierung eignet. Das heutige System der Subventionierung durch die AHV gibt dem Bund Einflussmöglichkeiten auf Standort und Konzeption dieses Typs von Einrichtungen, was sachlich nicht zwingend nötig ist. In diesem Zusammenhang muss auch an die wichtige Rolle der Kantone in der Spitalpolitik und im Gesundheitswesen erinnert werden. Wenn man die vielfältigen Schwierigkeiten bedenkt, die durch die Abgrenzung von Heilstätten und Pflegeheimen entstehen, und insbesondere auch die finanzielle Benachteiligung in gewissen Fällen in Betracht zieht, scheint es wünschenswert, diese zwei Heimarten ein und demselben Gemeinwesen zuzuordnen. Eine folgerichtige Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen erfordert deshalb eine Rekantonalisierung der Förderung des Altersheimbaus nach Ablauf der Startphase. Eine solche Übertragung entspricht auch den Vorschlägen im verwandten Gebiet der Wohnbauförderung.

Diese Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bei den Altersheimen fügt sich im übrigen in die Gesamtheit der AHV-Politik ein. Wenn man berücksichtigt, dass die überwiegende Mehrheit der Kantone den Wunsch nach Entlastung von den Beiträgen an die AHV geäussert hat, scheint es richtig, dass die AHV sich auf ihre Hauptaufgabe konzentriert, nämlich auf die Ausrichtung individueller Leistungen. Sie wird in diesem Sinne eine vermehrte Zurückhaltung gegenüber zusätzlichen Aufgaben beachten, die nach dem Subsidiaritätsprinzip von Kantonen, Gemeinden und privaten Institutionen wahrgenommen werden können. Das Auslaufen der Bundeshilfe wird kaum zu interkantonalen Koordinationsproblemen führen, weil die Altersheime dezentralisiert sind. In den Grenzen der einzelnen Kantone kann eine sinnvolle Verteilung dieser Einrichtungen und der Lasten, die sie verursachen, durch die

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kantonalen Koordinationsstellen für Altersheime gewährleistet werden, die vor kurzem eingerichtet wurden.

Übergangsbestimmungen AHVG

Um dem Wunsch gewisser Kantone, bei denen die Einrichtungen noch kein genügendes Niveau erreicht haben, nachzukommen, und um die Verwirklichung der Projekte sicherzustellen, die in Erwartung von Bundeshilfe geplant wurden, ist eine angemessene Übergangszeit für die Aufhebung der Beiträge der AHV an den Altersheimbau angebracht. Wir schlagen daher eine Übergangsbestimmung für das AHVG vor, mit der die letzten Termine für die Anmeldung des Projekts auf Inkrafttreten dieses Gesetzes, das heisst auf den 31. Dezember 1983, und für den Baubeginn auf den 31. Dezember 1985 festgesetzt werden (Art. 155 AHVG [neu]). Diese Regelung sollte jedoch nicht zu einem Boom bei den Altersheimbauten führen. Es wird deshalb darauf zu achten sein, dass nur sorgfältig vorbereitete Projekte für einen nachgewiesenen Bedarf, der ohne Hilfe der AHV nicht gedeckt werden kann, noch subventioniert werden. Auf diese Weise wird die AHV-Rechnung ab Mitte der achtziger Jahre nach und nach von den Kosten für die Altersheime entlastet.

3. Änderungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Allgemeines

Die Ergänzungsleistungen haben zum Zweck, Renten- und weiteres Einkommen der Betagten, Hinterlassenen und Invaliden so weit zu ergänzen, dass die Deckung eines angemessenen Existenzbedarfs sichergestellt ist. Anlass zur Schaffung eines Systems ergänzender Sozialleistungen durch den Bund in den frühen sechziger Jahren war die Erfahrung, dass mit der kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge das Ziel der Sicherung eines Mindesteinkommens nicht umfassend erreicht werden konnte.

Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wurde ursprünglich auf die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der AHV und der IV abgestützt (Art. 34quater Abs. 1 BV, in der Fassung vom 6. Dez. 1925). Dieselbe Grundlage wurde für die damals neu geregelten Beiträge an Pro Infirmis, Pro Senectute und Pro Juventute angeführt. Mit der neunten AHV-Revision wurden der Hinweis auf Artikel 34quater Absatz 1 gestrichen und das ELG auf andere Verfassungsbestimmungen abgestützt, nämlich auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung und auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung, beide durch eine Teilrevision des Grundgesetzes von 1972 eingeführt.

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Für das ELG wurde die Form eines Subventionsgesetzes gewählt. Die Anforderungen des Bundes an die kantonale Gesetzgebung gelten nicht selbständig, sondern sind als Subventionsvoraussetzungen ausgestaltet (Art. 1 Abs. 1). Das Ziel einer Deckung des angemessenen Existenzbedarfs durch Ergänzungsleistungen wird im wesentlichen dadurch erreicht, dass darauf ein Anspruch eingeräumt wird (Art. 2). Dieser Anspruch wird gesichert durch ein sich gegenseitig ergänzendes System vom Bestimmungen über die Einkommensgrenzen (Art. 2) und über das anrechenbare Einkommen (Art. 3). Ferner unterstehen auch die Ergänzungsleistungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes (Art. 8).

Das ELG von 1965 hat zweifellos sozialpolitische Fortschritte gebracht und zu einer Harmonisierung der Ergänzungsleistungen der Kantone geführt. So haben alle Kantone die vom Gesetz vorgesehene maximale Einkommensgrenze gewählt. Mit wenigen Ausnahmen sehen sie die höchstzulässigen Freibeträge für die Anrechnung von Erwerbs- und Renteneinkommen vor. Der Mietzinsabzug ist in allen Ständen eingeführt. Dass das ELG aber nicht alle Bedürfnisse abdecken kann, zeigt sich daran, dass nach wie vor autonome kantonale, selbst kommunale Beihilfen bestehen, die vom Bund weder geregelt noch subventioniert sind.

Obwohl das System der Ergänzungsleistungen als Finanzierungshilfe konstruiert wurde, haben sich die Gewichte im Laufe der Zeit stark von den Kantonen auf den Bund verschoben. Insbesondere durch das Änderungsgesetz vom 9. Oktober 1970 erhielt der Bundesrat die Befugnis, sämtliche Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Die Kantone verfügen daher heute über wenig materiellen Gestaltungsspielraum. Das ELG wirkt nicht nur gegen unten plafonierend, sondern auch gegen oben. Der kantonale Gesetzgeber verweist mehr und mehr bloss auf das Bundesrecht. Zu dieser Abwertung der kantonalen Aufgabenerfüllung und Gesetzgebung hat auch beigetragen, dass die Normen des ELG als unmittelbar anwendbares Recht gelten, obwohl sie formell als Anforderungen an den kantonalen Gesetzgeber ausgestaltet sind.

Der Bund richtet den Kantonen, abgestuft nach ihrer Finanzkraft, Beiträge von 30-70 Prozent an ihre Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen aus. Die Kantone haben 1980 für 414,6 Millionen Franken Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Der Beitrag des Bundes daran betrug 215 Millionen Franken. Von den gesamten Ergänzungsleistungen entfielen 342,7 Millionen Franken auf die AHV und 71,9 Millionen Franken auf die IV.

Bei der Schaffung des ELG wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen dargelegt, dass die Ergänzungsleistungen ein Teil der eidgenössischen Versicherung seien und die Aufwendungen dafür als solche der AHV und IV gälten.

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Gleichwohl wurden für die Finanzierung der Ergänzungsleistungen nicht auch die eidgenössische Versicherung und die Versicherten beigezogen; Bund und Kantone hatten und haben die Kosten vielmehr allein zu tragen. Dabei werden heute die Beiträge des Bundes voll aus allgemeinen Mitteln geleistet, weil die in Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung genannten zweckgebundenen Einnahmen aus Tabak und Alkohol schon für die Finanzierung der AHV und der IV aufgebraucht werden.

Modelle für eine Neuverteilung

Die Ergänzungsleistungen stehen in einem engen Zusammenhang mit den Leistungen der AHV und der IV, sind aber als Bedarfshilfen ausgestaltet. Ihrem Wesen nach gehören sie sowohl zur kollektiven sozialen Sicherheit als auch zum Bereich der individuellen Unterstützung und Betreuung. Für die Verteilung der Aufgaben und Lasten sind deshalb verschiedene Möglichkeiten denkbar. Es sind folgende Modelle für eine Neuverteilung geprüft worden:

-Verfassungsmässig festgelegte Aufgabe der Kantone, Ergänzungsleistungen

auszurichten. Aufhebung des Bundesgesetzes und der Bundesbeiträge nach Übergangsfrist.

Verfassungsmässig festgelegte Aufgabe der Kantone, Ergänzungsleistungen auszurichten. Rahmengesetzgebung des Bundes ohne Beiträge.

Rahmengesetzgebung des Bundes mit herabgesetzten Beiträgen an die Kantone.

-Kürzung der Beiträge an die Kantone, Finanzierung weiterhin ausschliess-

lich aus allgemeinen Mitteln.

Für die Verwirklichung der ersten beiden Modelle müsste auf jeden Fall die Verfassung revidiert werden. Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen auszurichten, solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater Absatz 2 der Bundesverfassung nicht decken. Diese Resolutivbedingung ist heute noch nicht erfüllt.

Das dritte Modell lässt sich auf Gesetzesstufe verwirklichen. Wie bereits erwähnt, wurde das ELG von 1965 gestützt auf Artikel 34quater Absatz 1 der Bundesverfassung erlassen. Die Ergänzungsleistungen wurden als Teil der eidgenössischen Versicherung verstanden. Auch die heutigen Verfassungsgrundlagen (Art. 34quater Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Ü Best. BV) lassen ein Verständnis der Ergänzungsleistungen als Element der eidgenössischen Versicherung und ein Rahmengesetz mit Bundesbeiträgen zu. Das vierte Modell kann ebenfalls auf Gesetzesstufe verwirklicht werden.

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Gewählte Variante

Die Ergänzungsleistungen sind ein Bestandteil unseres AHV/IV-Systems, das sich über das ganze Land erstreckt. Das Engagement des Bundes hat sich bewährt und als notwendig erwiesen.

Der Bund soll bei den Ergänzungsleistungen eine Führungsrolle beibehalten. Auch in Zukunft muss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sichergestellt bleiben. Wir sehen deshalb für das erste Paket grundsätzlich das bisherige System, das heisst das vierte Modell mit grösseren Leistungen der Kantone, vor. Der Bund leistet seine herabgesetzten Beiträge weiterhin aus allgemeinen Mitteln.

Artikel 9 Absatz 1 ELG erweckt den - heute unzutreffenden Eindruck, dass die Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen ausschliesslich aus der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG finanziert werden. Diese Bestimmung muss deshalb durch den Hinweis auf die Finanzierung aus allgemeinen Mitteln ergänzt werden.

Die Beiträge des Bundes werden neu auf 10 bis 35 Prozent festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 ELG). Dadurch wird der vertikale Finanzausgleich im Verhältnis zur heutigen Beitragsspanne von 30-70 Prozent leicht verstärkt (1:3,5 statt 1:2,3). Der Bund wird 1986 um rund 190 Millionen Franken entlastet, ein Gegengewicht zu seiner Mehrbelastung bei der AHV. Mit dieser Lösung wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Kantone bei den Ergänzungsleistungen über mehr Spielraum verfügen als bei der AHV.

Die Bestimmung, dass die Kantone die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen können (Art. 9 Abs. 4 ELG), enthält eine staatsrechtliche Selbstverständlichkeit und kann deshalb aufgehoben werden.

4. Entwürfe der Gesetzesänderungen

a. AHVG

1. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird wie folgt geändert:

Art. 101

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 1 Bst. b und d (neu)

Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:

b. den Beitrag des Bundes;

d. die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

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Art. 103

Beitrag ' Der Beitrag des Bundes beläuft sich für die Jahre 1984 und 1985 deröffentlichen auf 18,5 Prozent und nachher auf 20 Prozent der jährlichen Aus-Hand

gaben der Versicherung.

'Der Beitrag der Kantone beläuft sich in den Jahren 1984 und 1985 auf 1,5 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bundesrat ordnet die Berechnung in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.

Art. 104

Deckung des ' Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abga-Bundesbeitragesben auf Tabak und gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der

Rückstellung nach Artikel 111.

2 Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.

Art. 105 und 106

Aufgehoben

Art. 155 (neu)

Baubeiträge 'Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau

und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, für die eine Anmeldung nach den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 1983 eingereicht wurde. Der Baubeginn muss bis zum 31. Dezember 1985 erfolgen.

2 Der Bundesrat bestimmt, welchen Heimen und Einrichtungen Baubeiträge gewährt werden. Er legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Baubeiträge und ihre Höhe fest.

3 Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge nach Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

2. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geändert:

Art. 77 Abs. 1 Bst. d (neu)

'Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:

d. die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

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Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz

2 .. .Artikel 104 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 78bis (neu)

Berechnung der Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach KantonsbeitrageAnhörung der Kantonsregierungen. Dabei sind masgebend:

die den Versicherten in jedem Kanton zugesprochenen individuellen Geld- und Sachleistungen;

die Finanzkraft der Kantone.

II

Der Bundesrat kann durch Verordnung einen Kantonsbeitrag von höchstens 5 Prozent an die jährlichen Ausgaben der Alters- und Hinterlassenenversicherung festlegen und den Bundesbeitrag entsprechend herabsetzen (Art. 103 AHVG), falls die im Rahmen der ersten Stufe der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen angestrebte Beteiligung der Kantone, einschliesslich jener an der Krankenversicherung, nicht oder nur teilweise erreicht wird.

b. ELG

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1, 2 und 4

'Die Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungsleistungen werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG entnommen werden können.

'Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und decken mindestens 10 und höchstens 35 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen.

4 A ufgehoben

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Die Änderungen in der AHV-Verordnung auf den 1. Januar 1982

Auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission hat der Bundesrat am 7. Dezember 1981 verschiedene Änderungen der Verordnung über die AHV beschlossen, die in keinem Zusammenhang mit der Rentenanpassung auf den 1. Januar 1982 stehen. Über den wichtigsten Punkt der Neuerungen -die verbesserte Möglichkeit der Versicherten, sich über den Stand ihres individuellen Kontos ins Bild zu setzen hat die im Dezember erlassene Pressemitteilung informiert (ZAK 1981 S. 541). Im folgenden wird der vollständige Wortlaut der geänderen Bestimmungen zusammen mit Erläuterungen über die Gründe, welche zu den Änderungen führten, wiedergegeben.

Art. 6bil Abs. 7 (Beitragspflicht für freiwillige Vorsorgeleistungen)

'Der Freibeitrag nach Artikel 6quater ist nicht anwendbar.

Freiwillige Vorsorgeleistungen eines Arbeitgebers haben ihren Ursprung in der Arbeitsleistung des betreffenden Arbeitnehmers während der zurückliegenden Beschäftigungszeit. Es handelt sich sozusagen um nachträglich ausbezahlten Lohn und nicht um Verdienstfür eine im Rentenalter ausgeübte Tätigkeit. Die Anrechnung eines Freibetrages ist daher nicht gerechtfertigt und wurde von den vorberatenden Gremien auch nie in Erwägung gezogen. Ihr Ausschluss wird nun jedoch im Interesse einer rechtlich einwandfreien Regelung in der AHVV verankert. Die Anrechnung des Freibetrages wäre übrigens auch administrativ sehr umständlich, da man differenzieren müsste nach Zahlungen vor und nach Erreichen des Rentenalters sowie nach Einmalzahlungen und periodischen Leistungen.

Art. 15 Abs. 1 und 2 (Trinkgelder im Coiffeurgewerbe)

Aufgehoben.

Der am 3. Oktober 1979 für das schweizerische Coiffeurgewerbe abgeschlossene Gesamtarbeitsvertrag hat die Trinkgelder in diesem Gewerbe aufgehoben. Der Bundesrat hat ihn mit Beschluss vom 18. Juni 1980 allgemeinverbindlich erklärt. Um der veränderten Rechtslage Rechnung zu tragen, waren die beiden Absätze aufzuheben. Die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber wenden sie bereits aufgrund des Zirkularschreibens vom 2. März 1981 des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht mehr an.

Art. 97 (Höhe der Sicherheit)

Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen

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Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens 3 Monaten zur Nachdeckung zu setzen.

Will ein Verband eine neue A usgleichskasse errichten, so muss u. a. der Nachweis erbracht werden, dass diese mindestens 10 Millionen Franken Beiträge im Jahr vereinnahmen wird (Art. 53 Abs. 1 Bst. a AHVG). Da die Sicherheit in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge zu leisten ist (Art. 55 Abs. 3 AHVG), beträgt die Höhe der Sicherheit in jedem Falle das Maximum von 500 0000 Franken. Der bisherige zweite Satz des ersten Absatzes wurde daher gestrichen. Ferner konnten die beiden Absätze in einen einzigen zusammengefasst werden.

Art. 105 Abs. 4 (Vertretung der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Verbandsausgleichskassen)

'Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet Anwendung.

Schon mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren hätte auch diese Bestimmung revidiert werden sollen. Das neue Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHW 1V-Kommission vom 11. Oktober 1972 wurde inzwischen in Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensgesetz redigiert.

Art. 129 Abs. 1 (Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen)

'Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.

Das Meldeverfahren zwischen Verbandsausgleichskassen und kantonalen Ausgleichskassen wurde neu geregelt, wobei die A brechnungsregisterkarten durch ein Meldeformular ersetzt worden sind. In naher Zukunft werden auch Datenträger zugelassen. In der Verordnung braucht daher nur noch die Meldepflicht als solche erwähnt zu werden.

Art. 138 Abs. 3 (Ins individuelle Konto einzutragende Erwerbseinkommen)

'Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.

Im Zusammenhang mit verschiedenen Haftungsfällen hat sich gezeigt, dass auf den individuellen Konten auch Einkommen einzutragen sind, deren Beiträge aufgrund von Artikel 70 AHVG (Trägerhaftung) eingebracht worden sind. Die Bestimmung des bisherigen Verordnungstextes war daher auf Artikel 70 AHVG auszudehnen.

Art. 141 Abs. 1 und 1h1s (Auszüge aus den individuellen Konten)

'Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe all-

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fähiger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird in der Regel unentgeltlich abgegeben. Wird er jedoch wiederholt vor Ablauf von vier Jahren seit der Aushändigung des letzten Auszuges oder für Zeitabschnitte verlangt, für die bereits einmal ein Auszug erstellt wurde, so kann eine Gebühr von 5 bis 12 Franken erhoben werden. I bisDer Versicherte kann überdies bei der zuletzt für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse Kopien von sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen, jedoch ohne Angabe allfälliger Arbeitgeber. Hiefür wird eine Gebühr von 12 Franken erhoben.

Absatz 1: Seit der Einführung der neuen Teilrentenordnung im Rahmen der neunten AHV-Revision können sich bereits geringfügige Beitragslücken nachteilig auswirken. Der Versicherte hat daher vermehrt ein Interesse daran, einen Auszug aus einem seiner individuellen Konten zu verlangen, um allfällige Beitragslücken noch rechtzeitig feststellen und bereinigen zu können. Nach den neuen Bestimmungen wird nun ein solcher Auszug in der Regel kostenlos abgegeben, auch wenn er einen weiter als fünf Jahre zurückliegenden Zeitabschnitt umfasst. Die Erhebung einer Gebühr, die neu fakultativ und variabel ist und gegenüber dem bisherigen Ansatz (3 Fr.) angemessen erhöht wurde, ist nur noch in jenen Fällen vorgesehen, in denen ein Versicherter allzu häufig oder mehrmals für den gleichen Zeitabschnitt einen Auszug verlangt und damit der Ausgleichskasse wiederholt in gleicher Sache einen Arbeitsaufwand verursacht.

Absatz 1 bis: Will der Versicherte einen Überblick über seine gesamte Beitragskarriere erhalten, dann hat er nach dieser neuen Bestimmung die Möglichkeit, sich an eine einzige A usgleichskasse zu wenden und diese zu beauftragen, ihm Kopien von sämtlichen individuellen Konten zu beschaffen, die für ihn in der AHV geführt werden. Er hat jedoch im Gegensatz zum klassischen Verfahren gemäss Absatz 1 hiefür in jedem Fall eine Gebühr zu entrichten, wird er doch davon entlastet, sich selber an jede einzelne A usgleichskasse zu wenden. Mit dieser Regelung ist gleichzeitig dem von Nationalrat Schatz in seinem Postulat vom 16. Dezember 1976 geäusserten Wunsch nach Vereinfachungen Rechnung getragen worden.

Art. 172 Abs. 2 (Geltendmachung der Ansprüche aus der Schadenhaftung der Kantone bzw. Gründerverbände)

2 Wird dieser Aufforderung keine Folge gegeben oder die Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise bestritten, und beharrt das Bundesamt auf der Forderung, so hat es gemäss Artikel 70 Absatz 2 AHVG im Namen des Bundesrates beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Klage einzureichen.

Mit dieser Änderung wird den am 1. Oktober 1969 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Rechnung getragen. Danach gilt das EVG als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts.

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Ungerechte Beitragspflicht im Rentenalter?

Im Zuge der neunten AHV-Revision ist auf den 1. Januar 1980 eine Bestimmung eingeführt worden, die von manchen davon Betroffenen als unangemessen empfunden wird. Gemeint ist die Beitragspflicht von AHV-Rentnern, die weiterhin erwerbstätig sind. Stossend erscheint den Kritikern weniger die Beitragspflicht selbst, sondern vielmehr der Umstand, dass die Beiträge ihren Rentenanspruch nicht mehr beeinflussen, und dies selbst dann nicht, wenn durch die Beitragspflicht im Rentenalter eine unvollständige «Beitragskarriere» aufgefüllt werden könnte.

Zur besseren Beurteilung der geltenden Regelung muss auf die Überlegungen, die bei ihrer Einführung ausschlaggebend waren, zurückgegriffen werden.

1. Grundsätzlich ist eine Altersrente ein Ersatz für Erwerbseinkommen. Die

Kumulation von Rente und Erwerbseinkommen führt praktisch zu einem Doppelverdienst. Dieser ist in der AHV möglich, da für den Rentenanspruch einzig das Alter massgebend ist. Die nachstehende Tabelle zeigt die Situation von Erwerbstätigen verschiedener Einkommensklassen vor und nach erreichter AHV-Altersgrenze, wobei für Alter 64 und 65 ein gleiches Einkommen ohne Lohnentwicklung in Rechnung gestellt wurde. Dabei dämpft der Freibetrag von 10 800 Franken beim Rentnereinkommen das Beitragspensum spürbar.

Auswirkungen der Beitragspflicht im Rentenalter (1982, statische Rechnung)

Minimales Mittlees AHV- Hohes Einkommen Einkommen Maximum Einkommen

Einkommen im Alter 64 7 440 26 040 44 640 70 000 AHV-Beitrag 4,2'o 312 1 094 1 875 2 940

Netto-Einkommen A 7 128 24 946 42 765 67 060

Einkommen im Alter 65 =64 7 440 26 040 44 640 70 000

Einfache AHV-Rente 7440 11 160 1488014880

Einkommen B 14 880 37 200 59 520 84 880 AHV-Beitrag:(E— 10 800)x 4,2% - 640 1 4212486

Einkommen C 14 880 36 560 58 099 82 394

Verhältnis C/A 209% 147% 136% 123%

Rente bei Aufschub um

-1 Jahr 8 064 12 096 16 128 16 128

—5 Jahre 11160 16740 22320

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Die mit der achten AHV-Revision erheblich angehobenen Leistungen sowie die bald darauf unumgänglich gewordene Kürzung der Beiträge der öffentlichen Hand führten zu der Frage, wie dem Sozialwerk neue finanzielle Mittel zugeführt werden könnten. Nebst anderen Massnahmen wurde hierauf die Erhebung von Beiträgen auf den Einkommen erwerbstätiger Rentner beschlossen. Das Schweizervolk hat diese Regelung mit der Annahme der neunten AHV-Revision am 26. Februar 1978 gutgeheissen. Wollte man nun -wie dies von Betroffenen gelegentlich gefordert wird -die im Rentenalter entrichteten Beiträge zugunsten einer erhöhten Rente anrechnen, so würde der angestrebte finanzielle Effekt hinfällig.

Die Anrechnung der Beiträge im Rentenalter müsste auch aus sozialer Sicht als unbillig erscheinen, da nur ein kleiner Teil der AHV-Bezüger die Möglichkeit hat, weiterzuarbeiten. Viele sind aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Arbeit zu verrichten, oder können keine passende Arbeit finden. Anderen wurde im Hinblick auf das Erreichen des Rentenalters die Stelle gekündigt, und eine Arbeitsvermittlung war unmöglich. Könnten nun die beitragsleistenden Altersrentner auf diese Weise eine Erhöhung ihrer Renten erreichen, so würden sie den restlichen Rentnern gegenüber bevorzugt.

Wer nach dem Alter 65 (bzw. 62 bei Frauen) ein ausreichendes Erwerbseinkommen hat, kann sich die Rente aufschieben lassen. Dadurch erhöht sie sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen in beachtlichem Ausmass (s. Tabelle auf Seite 17; die vollständige Tabelle der Aufschubszuschläge ist in Artikel 55ter AHVV enthalten).

Eine Rentenbemessung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Alter 65 brächte erhebliche Komplikationen. Man müsste sich auch fragen, ob nicht Einkommen und Rente -also das Einkommen B aus der Tabelle -als beitragspflichtig gelten sollte.

Die angeführten Argumente sowie die Modellrechnungen zeigen, dass die für die finanzielle Ausgewogenheit notwendige Beitragsleistung für die betroffenen Versicherten doch tragbar sein dürfte. Das Ausmass der Beiträge wird denn auch durch den Einkommensfreibetrag beträchtlich gemildert. Ein Wegfall dieser Beiträge oder eine Anrechnung über den möglichen Aufschub hinaus müsste wohl durch einen generell höheren Beitragssatz kompensiert werden.

iL1

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Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand 1. Januar 1982

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

(Tab. 1 und 2)

Im Verlaufe des Jahres 1981 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Luzern nahm eine Totalrevision des Gesetzes über die Familienzulagen vor. Die Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Glarus, Jura, Schwyz, Solothurn und Waadt änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem in Bezug auf die Höhe der Ansätze und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse. Der Kanton Jura führte eine neue Art der Staffelung ein, indem ab dem dritten Kind der höhere Ansatz für alle Kinder zur Anwendung kommt. Im Kanton Freiburg waren die Ansätze für 1982 bereits im Staatsratsbeschluss vom 25. November 1980 festgelegt worden; im Kanton Wallis basieren die Ansätze für 1982 auf dem Gesetz vom 29. Juni 1977. Das Gesetz des Kantons Tessin vom 1. Juli 1978 legt den Ansatz bei 105 Franken fest und enthält eine Teuerungsklausel.

Es gelten folgende neue Ansätze für die Kinderzulagen:

Aargau

- 80 (bisher 65) Franken.

Bern

- 90 (bisher 75) Franken.

Freiburg

- 80 (bisher 75) Franken für die ersten beiden Kinder;

- 95 (bisher 90) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Glarus

- 90 (bisher 80) Franken.

Jura

- 80 (bisher 65) Franken bei ein oder zwei Kindern;

- 100 (bisher 65) Franken bei drei und mehr Kindern.

Luzern

- 80 (bisher 60) Franken.

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Schwyz

- 80 (bisher 70) Franken für die ersten beiden Kinder;

- 90 (bisher 80) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Solothurn

- 90 (bisher 85) Franken für die ersten beiden Kinder;

- 110 (bisher 105) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Tessin

- 123 (bisher 115) Franken.

Waadt

- 80 (bisher 70) Franken.

Wallis

- 100 (bisher 95) Franken für die ersten beiden Kinder;

- 140 (bisher 135) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Ausbildungszulagen wurden in den Kantonen Jura und Luzern eingeführt. Sie betragen 100 Franken pro Kind und Monat. Im Kanton Freiburg wurde der Ansatz der Ausbildungszulagen auf 135 Franken für die ersten beiden Kinder und auf 150 Franken für das dritte und jedes weitere Kind .erhöht. Im Kanton Genf stieg die Zulage von 150 auf 180 Franken. Im Kanton Waadt erreicht der Ansatz nun 125 Franken. 140 Franken für die ersten beiden Kinder und 180 Franken ab dem dritten Kind beträgt der Ansatz im Kanton Wallis.

Eine Geburtszulage wurde im Kanton Luzern eingeführt, sie beträgt 400 Franken. Im Kanton Waadt wurde die Geburtszulage auf 500 (bisher 300) Franken erhöht.

Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Ausgleichskasse:

Im Kanton Freiburg wurde der Beitragssatz auf 2,96 Prozent gesenkt (bis anhin 3,0 Prozent) im Kanton Aargau von 1,8 auf 1,6 Prozent. Der Kanton Jura erhöhte seinen Beitragssatz von 2,0 auf 2,5 Prozent.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 1

Kantone Kinderzulagen Aus- Geburt s- Arbeitgeber-

bildungs- zulagen heitrage der Ansatz A!tersgt cttze zulagen kantonalen je Kind - FAKin 07 der und Monat allgemeine besondere Lohnsumme

Aargau 80 16 20/252 - - 1,6 Appenzell A. Rh. 80 16 20 - - 1,8 Appenzell 1. Rh. 70/ 804 16 18/252 - - 2,1 Basel-Land 80 16 25 100 - 2,25 Basel-Stadt 80 16 25 100 - 1,5

2 -

Bern 90 16 20/25 - 2,0 Freiburg 80/95 4 16 20 135/15 04 300 2,96 Genf 85/1005 15 20 190 600 a 1,5 Glarus 90 16 18/252 - - 2,0 203 6 Graubünden 75 16 - 2,0 Jura 80/1001t 16 25/25 2 100 - 2,5 Luzern 80 16 18/25 2 100 400 2,0 Neuenburg 90 18 20 110 - 1,8 80/904 18/252 - Nidwalden 16 - 2,1 70/804 Obwalden 16 25 - - 1,8

St. Gallen 70/100 16 18/252 - - 1,8 Schaffhausen 65 16 18/252 - 1,7 80/904 2 3 2,0

Schwyz 16 20/25 -300

18/25 2 6 2,0 Solothurn 90/110 16 - 500 0 Tessin 123 16 20 - - 3,5

Thurgau 75 16 20/2523 - - 2,0

2 3 2,2

Uri 75 16 20/25 -200

Waadt 807 16 203 125 500 1,9 100/1404 16 20 140/1804 500 - Wallis Zug 90 16 18/202 - - 1,6 Zürich 70 16 20 - - 1,4

Die Ausbildungszulage wird geahr1;

- In den Kantonen Basel-Land, Basel-Stadt, Jura. Luzern und Wallis vorn 16. bis zum 25. Altersjahr

im Kanton Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr;

- in den Kantonen Freiburg. Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunter-

richts an bis zum 25. Altersjahr.

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

Für Kinder, die eine IV-Rettte beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

Für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente nach AHVG oder eine Kinderrente gemäss IVG gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen.

Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 125 Franken.

Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

Keine kantonale Familienausgleichskasse.

0Ab dem 3. Kind.

Der erste Ansatz gilt für Familien init ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 2

Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze

je Kind im Ausland

und Monat allgemeine besondere Aargau 80 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell A. Rh. 80 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell 1. Rh. 70/80 6 alle 16 18/25 2

Basel-Land 3 804 alle' 1620

Basel-Stadt 804 alle 1625

Bern 90 eheliche und Adoptivkinder 1515

Freiburg8 80/95 6 alle 1515

Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 1515

Glarus 90 alle 16 18/252

Graubünden 75 alle 1515

Jura 80/1009 eheliche und Adoptivkinder 1515

Luzern 8 804 alle 16 18/252

Neuenburg 90 alle 1515

Nidwalden 80/906 alle 16 18/252

Obwalden 70/806 alle 1625

St. Gallen 70/100 6 alle 16 18/252 Schaffhausen 65 alle 16 18/252 Schwyz 80/906 alle 16 20/252 Solothurn 8 90/1106 alle 16 18/252

Tessin 123 alle 1620

Thurgau 75 alle 16 18/25 2 Uri' 75 alle 16 20/252

Waadt 80 eheliche und Adoptivkinder 1616

Wallis 100/1406 7 alle 16 20/252 Zug 90 alle 16 18/202

Zürich 70 alle 1616

Zulagebereclitigt sind folgende Kinder, wenn sie mit dem ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz wohnen:

Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.

Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf die Ausbildungszulage von 100 Franken.

Mit Ausnahme der Pflegekinder.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf:

-die Ausbildungszulage von 140 Franken für die ersten beiden Kinder und von 180 Franken für das dritte und jedes weitere Kind;

- die Geburtszulage von 500 Franken.

8Ausländische Arbeitnehmer haben auch für ihre im Ausland geborenen Kinder Anspruch auf eine Geburtszulage von:

- 300 Franken im Kanton Freiburg.

- 400 Franken im Kanton Luzern;

- 500 Franken ab dem dritten Kind im Kanton Solothurn;

- 200 Franken im Kanton Uri;

Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

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Kinderzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher

Berufe (Tab. 3)

Im Kanton Luzern entspricht die Einkommensgrenze neu derjenigen des FLG (22 000 Fr. plus 3000 Fr. Kinderzuschlag). Im Kanton Schwyz wurden die Zulagen im gleichen Ausmass erhöht wie für die Arbeitnehmer. Der Grundbetrag der Einkommensgrenze beträgt neu 42000 (bisher 37 000) Franken, der Kinderzuschlag bleibt unverändert bei 3000 Franken.

Beträge in Franken Tabelle 3

Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze

im Monat

Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 70/803 18 0001 -

Luzern 60 22000 3 000

Schwyz' 80/903 420003000

St. Gallen 70/ 1003 35000 - Uri' 75 340003000

Zug 90 280001200

Bei einem Einkommen unter 18 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 18 000 Franken und 30000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 30000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe haben überdies Anspruch auf eine Geburtszulage

von 300 Franken im Kanton Schwyz und von 200 Franken im Kanton Uri.

SDer erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Tab. 4)

Im Kanton Freiburg wurden die Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer um 5 Franken erhöht. Sie betragen nun 135 Franken (Talgebiet) bzw. 145 Franken (Berggebiet) für die ersten beiden Kinder, 160 Franken (Talgebiet) bzw. 170 Franken (Berggebiet) für das dritte und jedes weitere Kind (in diesen Beträgen sind die Zulagen gemäss FLG inbegriffen).

Die Ausbildungszulagen erfuhren im Kanton Freiburg ebenfalls eineErhöhung um 5 Franken. Sie betragen 190 Franken (Talgebiet) bzw. 200 Franken (Berggebiet) für die ersten beiden Kinder, 215 Franken (Talgebiet) bzw. 225 Franken (Berggebiet) für das dritte und jedes weitere Kind.

Die Geburtszulage für selbständige Landwirte wurde im Kanton Waadt auf 500 (bisher 300) Franken erhöht.

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hi Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte Z.

Beträge in Franken Tabelle 4

Bund Bern Freiburg Genf Jura Neuen- Solo- Si. Gallen Tessin Waadt Wallis

burg thurn Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Haushaltungszulage 100 115 100 100 115 100 100 100 100 100 - Kinderzulage

- Talgebiet 60/702 60/702 135/1602 85/100 60/702 90 60/702 70/1002 60/702 60/702 -

- Berggebiet 70/802 70/802 145/1702 • 70/802 90 70/802 70/1002 70/802 70/802 -

Ausbildungszulage - Talgebiet - - 190/2152 180 - 110 - - - - - — Berggebiet - - 200/2252 - 110 - - - - Geburtszulage - - 300 600 - 400 - - - 500 -

Selbständige Landwirte

Talgebiet

-

Kinderzulage 60/70 69/792 60/702 85/100 69/792 906 60/7024 70/10025 60/702 85/9527 110/16027

258 50/902810

Ausbildungszulage 1106 ---85/952 1 9150/20027

- - -180

2589 90/1302810 Geburtszulage - - - 600 - - 500 200500

Berggebiet

Haushaltungszulage - 15 - 15 - - - - - -

Kinderzulage 70/802 70/802 70/80 • 70/802 906 70/8024 70/1002 5 75/852 95/105 2 7 120/17027

258 50/902810

Ausbildungszulage --95/105279 160/21027

- - - • 110 - -

2589 90/1302 8 10

Geburtszulage - - - • - - 500 - - 200500

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Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder Über 10 Jahren.

Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemass FLG uberschreiten, haben Anspruch auf Zulagen gemass kantonaler Gesetzgebung. Die Geburtszulage beträgt 500 Franken ah dem dritten Kind.

Hauptberufliche Landwirte haben Anspruch auf Kinderzulagen, sofern ihr steuerbares Einkommen 35000 Franken nicht übersteigt. Auch die im Nebenberuf tätigen Landwirte sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Die Zulagen werden auch Landwirten gewahrt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG Übersteigt.

Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.

Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FL.G übersteigt.

Für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen, wird eine zusätzliche Zulage von 25 1-ranken ausgerichtet.

Die Ansätze gelten auch für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selbständige Landwirte tätig sind.

Im Kanton Waadt wird den selbständigen Landwirten eine Haushaltungszulage Von 120 bis 340 Franken pro Jahr gewährt.

Durchführu

Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne bei erwerbstätigen Altersrentnern'

Zur Bestimmung des mit der Ausgleichskasse abzurechnenden Bruttolohnes ist in Übereinstimmung mit der SUVA vorgängig der Umrechnung vom Nettolohn der Freibetrag nach Artikel 6quater AHVV abzuziehen. Nicht in Bruttolöhne umzurechnen sind gemäss den Randziffern 56 und 72a der Wegleitung über den massgebenden Lohn (gültig seit dem 1.7.1981):

-regelmässige Naturalleistungen, -Globallöhne, -einmalige Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto- Monatslohn nicht übersteigen.

Erfassung von nichterwerbstätigen geschiedenen Frauen'

Nichterwerbstätige geschiedene Frauen haben vom ersten Tag des Kalendermonats hinweg, der auf jenen folgt, in welchem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde (vgl. Rz242 und Rz247 der Wegleitung S+N 2), AHV/IV/EO-

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 107

2 Wegleitung Über die Beiträge der Selbstaridigerwerbenden und Nichterwerbstätigen

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Beiträge zu entrichten. Um Beitragslücken zu vermeiden, ist eine umfassende Information dieses Personenkreises anzustreben. Dabei kann das von der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen herausgegebene «Merkblatt für Nichterwerbstätige» gute Dienste leisten. Den kantonalen Ausgleichskassen wird empfohlen, die Gerichtsbehörden, Zivilstandsämter, Fürsorgebehörden, Anwaltsverbände, Eheberater usw. periodisch darauf hinzuweisen, dass es im eigenen Interesse dieser Frauen liegt, sich bei der zuständigen Gemeindezweigstelle anzumelden. Zur Direktinformation dieser Frauen scheinen ferner Bekanntmachungen in der Lokalpresse oder in Anzeigern gut geeignet. Zu beachten ist, dass auch jene nichterwerbstätigen geschiedenen Frauen beitragspflichtig sind, die gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 AHVG eine Witwenrente beziehen.

Fachliteratur

Agier Jean-Marie: Les assurances sociales suisses sous ['angle de la radaptation.

Diss. jur. 106S. Lausanne, 1981.

Buczko Gerhard: Das Rentenalter im ausländischen Recht. In «Die Angestelltenversicherung», Heft 6/1981, S. 261-269. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Postfach, 1000 Berlin 88.

Behindert - Was tun? Handbuch zu Rechtsfragen Behinderter.

166S., Anhang. Herausgeber: PULS-wissen, Reinach, 1981.

Bonderer E. und Bächtold A.: Schweizer Beiträge zur Integration Behinderter.

207S. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern. 1981.

Droits des handicaps mentaux (guidejuridique). 245S. Herausgegeben von der Universität Genf in Zusammenarbeit mit der Sektion Genf der Association suisse d'aide aux handicapös mentaux, Chemin de la Commanderie 19, 1228 Plan-les-Ouates. 1981.

Gärontologie. Artikelreihe in der Fachzeitschrift «Mdecine et Hygine», Nr. 1446, November 1981, S. 3979-4050. Genf, 1981.

112 Tips für den Umgang mit Behinderten. 48S. Herausgegeben von der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG), Zürich. Gratis erhältlich bei jeder SBG-Filiale. 1981.

Oze

30

Internationale Revue für Soziale Sicherheit: Sondernummer für das Internationale

Jahr des Behinderten. Heft 3/1981 der IVSS-Revue enthält als Sondernummer u . a. folgende Beiträge:

- Tendenzen des Anwachsens der Invalidenrenten in internationaler Sicht (Lois S. Co-

peland, USA), S.262-284.

- Behinderte in Entwicklungsgesellschaften (Saad Z. Nagi, USA), S. 285-301.

- Bemessung des Invaliditätsgrades als Grundlage für Bar- und Sachleistungen )Alan

Walker, Grossbritannien), S.302-322.

- Eigenarten behinderter Personen )Untersuchungsergebnisse aus den USA und

Finnland), S.340-370.

Generalsekretariat der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit )IVSS),

1211 Genf 22.

Die schweizerische AHV. Eine Informationsschrift, herausgegeben von der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen, 24 S., Ausgabe 1982. Zu beziehen durch die Ausgleichskassen.

Parlamentarische Vorstösse

Motion der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit vom 1. Juni 1981 betreffend die Revision des M ilitärversicherungsgesetzes

Der Ständerat hat am 16. Dezember 1981 diese Motion )ZAK 1981 S. 248), die vom Nationalrat bereits in der Herbstsession gutgeheissen worden war, ebenfalls angenommen und an den Bundesrat überwiesen.

Interpellation Herczog vom 21. September 1981 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV-Renten

Der Bundesrat hat die Interpellation Herczog )ZAK 1981 S. 476) am 30. November 1981 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Die letzte Rentenanpassung hat auf den 1. Januar 1980 stattgefunden. Ihr lag ein Indexstand der Konsumentenpreise von 104,1 Punkten zugrunde. Weil die Teuerung seither in einem Jahr um weniger als 8 Prozent, in zwei Jahren aber um mehr als 5 Prozent angestiegen ist, war aufgrund von Artikel 33ter AHVG als neuer Erhöhungszeitpunkt der 1. Januar 1982 zwingend gegeben. Da eine Rentenerhöhung mit alten damit verbundenen Anderungen eine Vorbereitungszeit von rund 6 Monaten erfordert, musste der Bundesrat schon im Juni 1981 darüber Beschluss fassen. Zu diesem Zeitpunkt war er - wie dies auch bei allen künftigen Rentenanpassungen der Fall sein wird

- bei der Bestimmung der Indizes und damit des Ausmasses der Erhöhung auf gewisse Schätzungen angewiesen. Die vom Bundesrat beschlossene Rentenerhöhung kann im Vergleich mit der anschliessenden Teuerungsentwicklung für den Rentner eher

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günstig oder eher ungünstig sein. Dies durch eine Ad-hoc-Korrektur zu beheben, liegt nun aber nicht im System des vom Bundesrat beschlossenen und von Parlament und Volk gutgeheissenen Anpassungsmechanismus des Artikels 33ter AHVG. Vielmehr ist der Differenz zwischen geschätzter und effektiver Entwicklung dann Rechnung zu tragen, wenn über Zeitpunkt und Ausmass der nachfolgenden Rentenerhöhung beschlossen wird.

Gegen die Ausrichtung einer einmaligen Zulage sprechen aber auch andere Gründe:

- Die Kompetenz des Bundesrates, eine Rentenanpassung ohne Mitwirkung des Par-

lamentes zu beschliessen, beschränkt sich auf den Rahmen des Artikels 33ter AHVG. Eine einmalige Zulage würde eine Vorlage an die eidgenössischen Räte nötig machen. Diese unterstände dem Referendum und würde eine Durchführungszeit von etwa 3 Monaten erfordern, so dass die einmalige Zulage nicht vor Herbst 1982 ausbezahlt werden könnte.

- Eine einheitliche Rentenzulage brächte Schwierigkeiten rechtlicher und durchfüh-

rungstechnischer Art mit sich. So wäre es z. B. sicher nicht gerechtfertigt, Teilrentnern mit sehr kurzen Beitragszeiten die gleiche Zulage auszurichten wie Personen mit vollständiger Beitragsdauer. Ferner fragt es sich, ob für alle Rentenarten der gleiche Ansatz in Frage käme und wie es sich verhielte, wenn innerhalb der gleichen Rentnerfamilie an verschiedene Adressen ausbezahlt wird.

- Die Frage der Ausrichtung einer einmaligen Zulage würde sich zudem auch bei den

EL-Bezügern stellen. Hier haben sich aber die Probleme bei der letztmaligen Auszahlung einer zusätzlichen Monatsleistung als besonders gross erwiesen. (So ist z. B. gemäss Artikel 23 Absatz 1 der EL-Verordnung für die Berechnung der Ergänzungsleistung das Einkommen des Vorjahres massgebend, was bedeutet, dass im nachfolgenden Jahr die einmalige Rentenzulage als Einkommen anzurechnen wäre.) Auch für eine zusätzliche EL-Zulage bedürfte es einer Gesetzesrevision. Hiefür müsste vorgehend noch die Auffassung der Kantone abgeklärt werden, da diese rund die Hälfte der EL-Aufwendungen finanzieren.

In der Interpellation ist bloss von AHV-Rentnern die Rede, die IV- Rentner werden nicht erwähnt. Der Rentenanpassungsmechanismus nach Artikel 33ter AHVG hat unter anderem auch den Vorteil, dass die 1V-Rentner in jeder Hinsicht den AHV-Rentnern gleichgestellt sind.

Im übrigen ist die finanzielle Situation der AHV noch nicht vollständig konsolidiert. Die starke Belastung des Fonds in den Jahren 1975-79 konnte noch nicht wieder ausgeglichen werden. In der IV sind auch für die kommenden Jahre Defizite zu erwarten. Die im AHVG festgelegte Anpassungsregelung bildet einen der Eckpunkte der 1979 in Kraft getretenen Konsolidierungsmassnahmen. Die finanzielle Ausgewogenheit steht für den Bundesrat im Vordergrund. Sie darf nicht durch Sonderaktionen erneut in Frage gestellt werden. In diesem Sinne sieht sich der Bundesrat der gesetzlichen Regelung verpflichtet und wird sich daran halten.»

Postulat Reimann vom 9. Dezember 1981 betreffend die «lnvalidierungspraxis» der IV

Nationalrat Reimann hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob und wie die Bedingungen für den Rentenanspruch der Invalidenversicherung und die Invalidierungspraxis besser nach den Bedürfnissen der Versicherten ausgerichtet werden können,

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Z. B. unter Berücksichtigung von vorzeitigen Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen, insbesondere bei Versicherten an Arbeitsplätzen unter erschwerten Bedingungen.

Zu prüfen wäre insbesondere auch eine bessere Koordination der Invalidierungspraxis zwischen der IV und Pensionskassen der zweiten Säule.»

(27 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Günter vom 10. Dezember 1981 betreffend die Subventionierung einer kombinierten Behandlung geistig Behinderter

Nationalrat Günter hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Die Unterbringung von erwachsenen geistig Schwerbehinderten stellt grosse Probleme. Häufig weisen sie Verhaltensstörungen und andere psychische Störungen auf. Sie werden dann sehr oft zum Spielball zwischen verschiedenen Institutionen und Ämtern: in psychiatrischen Kliniken sind sie fehl am Platz unter geistig Nichtbehinderten, zudem vermissen sie dort häufig die spezifische Förderung und familiäre Atmosphäre. Andererseits sprengen sie in den regulären Wohnheimen für geistig Behinderte den Rahmen der Tragfähigkeit der andern Behinderten und deren Betreuer.

In einigen Institutionen sind nun Dienste eingerichtet worden, welche das Problem neu anpacken und zu einer Milderung geführt haben. Diese Dienste bestehen aus einer Kombination von drei Hilfeleistungen:

psychiatrische Behandlung der Behinderten,

psychiatrische Beratung der Betreuer im Heim,

c) Stützung des Personals bei seiner ausserordentlichen Belastung im Verhalten zu den

Behinderten und im Team (sog. Supervision(.

Bei diesem Dienst ist immer ein Psychiater beteiligt. Dazu kommen je nach Fall Therapeuten und Psychologen. Die getroffenen Massnahmen haben dazu geführt, dass Schwerbehinderte länger im Wohnheim tragbar sind oder ein kurzfristiger Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik reibungslos vor sich geht. Vor allem aber trugen sie dazu bei, dass das Personal nicht so häufig wechselt. Damit wird aber ein grundlegendes Problem der Wohnheime gemildert, unter dem die Behinderten oft leiden.

Unklar bleibt aber die Finanzierung des oben geschilderten Dienstes. Krankenkassen übernehmen gewisse Therapien. Die IV subventioniert die Weiterbildung der Betreuer. Abgesehen davon, dass das Angehen verschiedener Hilfsquellen administrativen Mehraufwand bedeutet, ist es nicht ausreichend und vor allem nicht sinnvoll. Psychiatrische Behandlung, Beratung und Supervision bilden eine Einheit und lassen sich oft zeitlich und aufwandmässig nicht voneinander abgrenzen. Die Dienstleistung müsste als Ganzes subventioniert werden.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass sinnvollerweise unter diesen Umständen die IV psychiatrische Behandlung, Beratung und Supervision in Institutionen für erwachsene geistig Behinderte umfassend subventionieren sollte? Der rein finanzielle Aufwand sollte durchaus tragbar sein, da andererseits durch diese Massnahmen auch Einsparungen erzielt werden (Entlastung von Kliniken, Reduktion der Personalprobleme usw.(.»

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Mitteilunuen

Beiträge der AHV/ IV an Alters- und Pflegeheime

Das BSV hat der Stiftung Mühlehalde Zürich gestützt auf die Artikel 101 des AHV-Gesetzes und 73 des 1V-Gesetzes an die Errichtung eines Alters- und Wohnheimes für Blinde und Sehbehinderte Baubeiträge von vorläufig insgesamt 6234000 Franken zugesichert. Das Heim wird 87 Pensionären Plätze anbieten, die überwiegend von Behinderten im AHV-Rentenalter belegt sein werden.

-Die Bürgergemeinde Littau LU hat gestützt auf Artikel 101 des AHV-Gesetzes an

den im September 1976 in Betrieb genommenen Neubau des Alters- und Pflegeheimes « Staffelnhof» einen Baubeitrag von 2 583 880 Franken erhalten. Neben Unterkunft, Betreuung und Pflege für 165 Pensionäre bietet das Heim eine breite Palette von Dienstleistungen für extern wohnende Betagte an und betätigt sich auch auf dem Gebiet der Weiterbildung von Fachpersonal.

-Der Stadt Bern hat das BSV gestützt auf Artikel 101 des AHV-Gesetzes an den Neu-

bau des Pflegetraktes im Rahmen der Gesamtsanierung des Städtischen Alters- und Pflegeheimes Kühlewil einen Baubeitrag von 3600000 Franken zugesichert. Der Neubau umfasst den Pflegetrakt für 75 Pensionäre sowie verschiedene Wirtschaftsgebäude. Nach Vollendung der Gesamtsanierung wird das Heim Platz für 180 pflege- und betreuungs-, jedoch nicht spitalbedürftige Betagte bieten.

Familienzulagen im Kanton Aargau

Durch Dekret vom 24. November 1981 hat der Grosse Rat den Minimalbetrag der Kinderzulage von 65 auf 80 Franken heraufgesetzt, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1982.

Familienzulagen im Kanton Glarus

Am 16. Dezember 1981 hat der Landrat beschlossen, den Ansatz der Kinderzulage von bisher 80 auf 90 Franken heraufzusetzen. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Solothurn

Mit Beschluss vom 24. November 1981 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen der Teuerung angepasst. Die Kinderzulagen für Arbeitnehmer wurden um 5 Franken auf 90 Franken je Monat für das erste und zweite, auf 110 Franken je Monat für das dritte und jedes weitere Kind erhöht. Die neuen Ansätze gelten ab 1. Januar 1982.

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Familienzulagen im Kanton Schwyz

In seiner Sitzung vom 3. Dezember 1981 hat der Kantonsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1982 folgende Gesetzesänderungen beschlossen:

Kinderzulagen

Der Ansatz der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Selbständige beträgt 80 (bisher

70) Franken pro Monat für die ersten beiden Kinder und 90 (bisher 80) Franken pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind.

Einkommensgrenze für Selbständige

Der Grundbetrag beträgt 42000 (bisher 37000) Franken, der Kinderzuschlag bleibt unverändert bei 3000 Franken.

Familienzulagen im Kanton Waadt

Mit Beschluss vom 13. November 1981 hat der Staatsrat die Minimalansätze der Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1982 festgelegt.

Die Kinderzulage beträgt neu 80 (bisher 70) Franken pro Kind und Monat bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Für erwerbsunfähige Kinder unter 20 Jahren beträgt die Zulage neu 125 (bisher 110) Franken.

Die Aus bild u n g s zulage wurde von 110 auf 125 Franken heraufgesetzt; sie wird bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet für Kinder, die eine Lehre oder ein Studium absolvieren.

Die Geburtszulage erfuhr eine Erhöhung von 300 auf 500 Franken.

Personelles

Zentrale Ausgleichsstelle Genf

Nachdem Joseph H o f s t e t t e r in der ZAS eine neue Aufgabe übernommen hat (ZAK 1981 S. 375), wurde mit der Leitung der Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr J e a n - Michel 5 c ha e f e r, dipl. Buchhalter, betraut. Schaeter war bisher in der Buchhaltung der Oberzolldirektion tätig und ist auf Jahresbeginn in die ZAS eingetreten.

Ausgleichskasse Versicherung (Nr. 81)

Der Leiter der Ausgleichskasse Versicherung, Karl Neuen s c h wa n der, ist Ende 1981 in den Ruhestand getreten. Der Kassenvorstand wählte Kurt B oll i zum neuen Vorsteher.

Ausgleichskassen Bäcker (Nr.38) und VINICO (Nr.97)

Fürsprecher Werner Z binden tritt Ende Januar 1982 wegen Erreichens der Altersgrenze als Leiter der Ausgleichskassen Bäcker und VINICO zurück. Der Kassenvorstand hat R in a Id o G a d ola, lic. oec. HSG, zu seinem Nachfolger gewählt.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 9. Juni 1981 i.Sa. U. B.

Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b. AHVV. Bei der rückwirkenden Erfassung eines Selbständigerwerbenden für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr laufen im ausserordent-

lichen Festsetzungsverfahren die Verzugszinsen auf persönlichen Beiträgen vom Ende des Kalenderjahres an, für welches die Beiträge geschuldet sind. Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV. Werden aufgrund einer Steuermeldung persönliche Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr, für welches bereits Beiträge bezahlt wurden, im ausserordentlichen Festsetzungsverfahren nachgefordert (Art. 25 Abs. 5 AHVV), so laufen die Verzugszinsen von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt.

U.B. wurde als selbständig erwerbstätiger Altersrentner durch Beitragsverfügung vom 23. Juni 1980 rückwirkend für 1979 erfasst. Nachdem er der Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge anfangs August 1980 überwiesen hatte, verfügte diese die Bezahlung von Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Juli 1980. Mit Beschwerde machte U. B. geltend, keine Verzugszinsen zu schulden, weil die Beiträge innerhalb von 4 Monaten seit Erlass der Beitragsverfügung bezahlt worden seien. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV hiess das EVG mit folgenden Erwägungen gut:

Mit dem am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG erhielt der Bundesrat die Kompetenz, u. a. Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen beim Bezug von Beiträgen zu erlassen. Davon machte er in Art. 41 bis AHVV Gebrauch. Nach dessen Abs. 3 laufen die Verzugszinsen

«a. im allgemeinen vom Ende der Zahlungsperiode an;

bei Nachzahlung vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind;

bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt».

Abs. 1 bestimmt, dass - ausser im Falle der Betreibung oder der Konkurseröffnung - Verzugszinsen nur zu entrichten sind, sofern die Beiträge nicht innert vier Monaten

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nach Beginn des Zinslaufes bezahlt werden. Werden Beiträge nachgefordert, so sind -gemäss Abs. 2 - u. a. keine Verzugszinsen zu entrichten für die vier Monate, die auf die Nachzahlungsverfügung folgen, sofern die nachgeforderten Beiträge und die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen innert dieser Frist entrichtet werden. Schliesslich sieht Abs. 5 einen Zinssatz von 0,5 Prozent je abgelaufenen Monat vor.

4. Vorinstanz und Beschwerdegegner halten dafür, dass vorliegend für den Zinslauf Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV massgebend sei, da die Kasse den Beitrag im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 AHVV festgesetzt habe. Demgegenüber verlangt das beschwerdeführende BSV die Anwendung von Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b AHVV, da der Beschwerdegegner 1980 rückwirkend für 1979 erfasst worden sei und 1979 keine Akontozahlungen geleistet habe; Bst. c könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Beitragspflichtige Akontozahlungen geleistet habe und es sich nicht um eine rückwirkende Erfassung handle. Das BSV verweist dabei auf sein Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab 1. Januar 1979. Es fragt sich somit, was im Rahmen von Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV unter der «Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden» zu verstehen ist.

a. Gelangt das ausserordentliche Verfahren zur Anwendung und ist für die Beitragsbemessung somit das Gegenwartseinkommen massgebend (Art. 25 Abs. 1 und 2 AHVV), so müssen die Beiträge zunächst provisorisch festgesetzt werden, da bis zum Eintreffen einer definitiven Steuermeldung mit für die Ausgleichskasse verbindlichen Angaben (Art. 23 Abs. 4 AHVV( unter Umständen mehrere Jahre vergehen können. Die Ausgleichskasse schätzt daher -in der Regel aufgrund der Angaben des Beitragspflichtigen - das massgebende reine Erwerbseinkommen selber ein (Art. 26 Abs. 1 und 2 AHVV), setzt die Beiträge fest (Art. 24 Abs. 1 AHVV) und fordert den Beitragspflichtigen zu entsprechenden Akontozahlungen auf (Rz 136 und 198 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980(, oder sie erlässt gegebenenfalls eine formelle Beitragsverfügung (ZAK 1978 S. 308(. Der Beitragspflichtige hat alsdann die Beiträge laufend vierteljährlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 Bst. c AHVV(, oder er hat, wenn er erst im nachhinein für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr erfasst wird, diese provisorisch festgesetzten Beiträge nachzuentrichten (vgl. Rz 9 und 15 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen(. Von dieser Nachzahlung zu unterscheiden ist diejenige, welche erst nach Eintreffen der Steuermeldung und aufgrund der definitiven Beitragsberechnung allenfalls angeordnet werden muss. Denn gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV hat die Ausgleichskasse Beiträge nachzufordern bzw. zurückzuerstatten, wenn sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen ergibt. Erhebt sich im Falle einer derartigen Nachzahlung die Frage des Verzugszinses, so ist für den Beginn des Zinslaufes Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV anwendbar. Dagegen ist bei der Nachzahlung provisorisch festgesetzter Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b AHVV massgebend. Allerdings entbehrt der Wortlaut von Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV einer gewissen Klarheit, werden doch nur ganz allgemein Beiträge erwähnt, welche im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden. Es kann sich dabei aber nur um die Nachzahlung von zuwenig entrichteten Beiträgen, d. h. um Differenzzahlungen handeln, was klarerweise eine Steuermeldung und eine definitive Beitragsberechnung voraussetzt und somit die Nachzahlung lediglich provisorisch festgelegter Beiträge ausscheiden lässt. Dies ergibt sich deutlich aus dem Vergleich mit Art. 41ter Abs. 3 AHVV, der im umgekehrten Falle der Vergütungszinsen vorschreibt, dass solche nicht ausgerichtet wer-

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den, wenn der Selbständigerwerbende, dessen Beiträge im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, zuviel Beiträge bezahlt hat, womit ebenfalls eine Steuermeldung und eine definitive Beitragsberechnung vorausgesetzt ist. Im übrigen rechtfertigt es sich auch aus sachlichen Gründen, bloss für die Differenzbeträge der im ausserordentlichen Verfahren festgesetzten Beiträge eine Sonderstellung vorzusehen. Somit ist festzuhalten, dass der Lauf der Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis Abs.3 Bst. c AHVV nur für die im Rahmen von Art. 25 Abs. 5 AHVV angeordnete Beitragsnachzahlung gilt.

b. Nachdem der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 10. Juni 1980 eine Änderung der Einkommensgrundlagen geltend gemacht und provisorische Zahlen für das Jahr 1979 genannt hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juni 1980 die Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr im ausserordentlichen Verfahren provisorisch fest und ordnete deren Nachzahlung an. Entgegen dem im vorinstanzlichen Entscheid Gesagten liegt daher kein Anwendungsfall von Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV vor; dieser könnte erst nach Eingang der endgültigen Steuermeldung für das Jahr 1979 eintreten, falls sich dannzumal ein höheres massgebendes Erwerbseinkommen ergeben sollte. Vielmehr laufen die Verzugszinsen vorliegendenfalls entsprechend Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b AHVV vom 1. Januar 1980 an. Da die Nachzahlungsverfügung am 23. Juni 1980 erlassen wurde, hat der Beschwerdegegner für die fünf abgelaufenen Monate bis Mai 1980 2,5 Prozent Verzugszinsen auf dem Betrag von 6446.40 Franken, mithin 161.15 Franken zu bezahlen. Für die folgende Zeit entfällt dagegen eine Verzugszinspflicht, weil der Beschwerdegegner Ende Juli 1980 die Beiträge sowie -laut Stellungnahme der Kasse im vorinstanzlichen Verfahren - im Oktober 1980 die in der Verfügung vom 5. September 1980 auf 225.60 Franken festgelegten Verzugszinsen entrichtet hat und somit die viermonatige Frist gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV eingehalten ist. Es ist Sache der Ausgleichskasse, dem Beschwerdegegner die zuviel bezahlten Verzugszinsen zurückzuerstatten.

IV! Renten

Urteil des EVG vom 23. Januar 1981 i. Sa. I.L.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung hat der Arzt zu sagen,

inwiefern der Versicherte in seinen wesentlichen körperlichen und geistigen Funk-

tionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Die IV-Regionalstelle hat zu prüfen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten für den Versicherten in Frage kommen

und wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittelbarkeit aus-

wirken. Art. 41 IVG, Art.88bis Abs.2 IVV, Art. 132 Bst.c OG. Wird eine Invalidenrente revisionsweise von einer ganzen auf eine halbe herabgesetzt und im Verfahren vor dem EVG zum Nachteil des Versicherten ganz aufgehoben (Reformatio in peius), so erfolgt die Aufhebung auf den Beginn des Monats, welcher der Zustellung des Urteils des EVG folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der Anspruch auf die halbe Rente.

Der 1929 geborene italienische Staatsangehörige l.L. musste seine Arbeit als Pflästerer und Maurer Ende 1974 wegen Beschwerden im rechten Arm und in der rechten Hand

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aufgeben. Ab 1. Dezember 1975 bezog er eine ganze IV- Rente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde diese Rente mit Verfügung vom 31. März 1977 ab 1. April 1977 auf eine halbe herabgesetzt, nachdem die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad von bisher 75 neu auf 50 Prozent veranschlagt hatte. Die gegen die Verfügung vom 31. März 1977 erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 30. Juni 1977 ab. Dagegen hiess das EVG die daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid und die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden; es seien u. a. noch Erhebungen nötig, ob und in welchem Umfang der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen erzielen könne; auf alle Fälle dürfte eine Herabsetzung der Rente frühestens auf den 1. Mai 1977 erfolgen (Urteil vom 3. Juli 1978).

In der Folge holte die 1V-Kommission bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS( einen ergänzenden Bericht (vom 5. Februar 1979) sowie eine nochmalige Stellungnahme der IV-Regionalstelle ein (Bericht vom 29. Mai 1979). Mit Beschluss vom 2. Juli 1979 setzte sie den Invaliditätsgrad erneut auf 50 Prozent fest, worauf die Ausgleichskasse am 1. August 1979 verfügte, dass dem Versicherten ab 1. Mai 1977 nur noch eine halbe IV-Rente zustehe.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 5. Dezember 1979 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte den Antrag erneuern, es sei ihm ab 1. Mai 1977 weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die zusätzlichen Abklärungen hätten nicht ergeben, wie sich die theoretisch vorhandene Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten lasse und welches Erwerbseinkommen er damit zu erzielen vermöchte; daher sei davon auszugehen, dass eine Verwertung nicht mehr in Frage komme und mithin vollständige Invalidität bestehe. Die Verwaltung habe schon zur Zeit, als er noch in der Schweiz gewohnt habe, keine Eingliederungsbemühungen unternommen; es dürfe ihm nun nicht angelastet werden, dass wegen seiner Rückkehr nach Italien keine konkreten Eingliederungsversuche durchgeführt werden könnten; er sei im übrigen ohne weiteres bereit, einer Aufforderung nachzukommen, sich in der Schweiz Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hält weitere Abklärungen für erforderlich und weist zudem auf die Möglichkeit einer Reformatio in peius hin.

Der Instruktionsrichter hat dem Versicherten im Hinblick auf eine allfällige Reformatio in peius Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Letzterer hält an seinem Begehren fest.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid den Invaliditätsbegriff und die allgemeinen Grundsätze über die Bemessung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bzw. nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, welche der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-

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chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 158f., ZAK 1980 S. 282).

2a. Das EVG hat im Urteil vom 3. Juli 1978 festgehalten, dass das im Rentenrevisionsverfahren beim Chefarzt der MEDAS eingeholte Gutachten vom 23. Feburar 1977 in bezug auf die Arbeitsunfähigkeit und die Zumutbarkeit von Arbeit Fragen offen lasse und dass die 1V-Kommission nicht untersucht habe, ob sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten lasse und welches Erwerbseinkommen allenfalls erzielt werden könnte. Aus diesem Grunde hat das Gericht die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen.

Im neu eingeholten Bericht vom 5. Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS gerügt, dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist; letztere ist der IV-Regionalstelle vorbehalten (Art. 63 Bst. b IVG).

Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt sagt, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa, ob der Versicherte sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob er Lasten heben und tragen kann usw.). Der Berufsberater dagegen sagt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind.

Mit dem Bericht der MEDAS vom 5. Februar 1979 wird klargestellt, dass sich die seinerzeit im Gutachten vom 23. Februar 1977 angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent auf die «ehemalige Beschäftigung als Maurer-Hilfsarbeiter» bzw. Pflästerer bezog,

h. auf einen Beruf, «in dem er nicht Schwerstarbeit leisten» musste. Zudem wird ausgeführt, «in einem leichten Beruf wäre er voll leistungsfähig», was dahin zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer ganztägig arbeiten und bei körperlich leichter Arbeit volle Leistungen erbringen könnte. Ferner wiest die MEDAS - grundsätzlich zutreffend darauf hin, es sei Sache des Berufsberaters, einen entsprechenden Beruf für den Beschwerdeführer zu finden. In diesem Zusammenhang ist aber festzustellen, dass es primär Sache des Versicherten ist, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Denn nach der Rechtsprechung hat, wer Leistungen der IV beansprucht, von sich aus alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (ZAK 1976 S. 98 und 276, 1972 S. 236 und 737).

Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen holte die IV-Kommission auch bei der 1V-Regionalstelle einen Zusatzbericht (vom 29. Mai 1979) ein. Darin wird im wesentlichen bloss ausgeführt, dass man den Beschwerdeführer, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hätte, «wegen der Summierung der invaliditätsfremden (Alter, geringe Schulbildung, mangelnde Deutschkenntnisse usw.) und invaliditätsbedingten Gründe höchstwahrscheinlich überhaupt nicht eingliedern» könnte. In welchem Um-

40

fang die rein invaliditätsbedingten Faktoren sich auf die Vermittelbarkeit aus 1V-rechtlicher Sicht auswirken, wird von der Regionalstelle jedoch mit keinem Wort gesagt. Dies zu wissen, wäre aber im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung. Denn Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 98). Die IV hat nicht dafür einzustehen, wenn ein Versicherter zufolge seines Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet; die hieraus sich ergebende «Arbeitsunfähigkeit» ist nicht invaliditätsbedingt (ZAK 1980 S. 255 und 279). Wohl hält Rz 67 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (gültig ab 1. Januar 1979) fest, dass die zweckmässige Ausnützung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von der beruflichen Ausbildung und den physischen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten abhänge und dass auch das Alter zu berücksichtigen sei; indessen sind die genannten Gesichtspunkte keine zusätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit das Ausmass der Invalidität mitbestimmen würden. Entgegen den Ausführungen des BSV sind aber vorliegend keine weiteren Erhebungen bezüglich der 1V-rechtlich massgebenden Vermittelbarkeit erforderlich.

Aufgrund des zweiten Berichtes der MEDAS kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei körperlich leichter Tätigkeit als Hilfsarbeiter voll arbeitsfähig wäre. Für die Bemessung der Invalidität ist zwar nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Erwerbsunfähigkeit massgebend, doch kann bei zumutbarer Verwertung voller Arbeitsfähigkeit in einem körperlich leichten Beruf keine hälftige und schon gar nicht eine mindestens zwei Drittel betragende Invalidität angenommen werden. Die vom ärztlichen Dienst des BSV in der Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde als relativ geringfügig bezeichnete Behinderung durch Funktionsausfall am rechten Ellbogen lässt nach allgemeiner Erfahrung nicht auf eine mindestens hälftige Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf dem dem Beschwerdeführer offen stehenden, doch recht weiten Feld von Erwerbsmöglichkeiten schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das hypothetische Invalideneinkommen mit Sicherheit mehr als 50 Prozent des hypothetischen Valideneinkommens in einem körperlich anstrengenden Beruf wie dem bis Ende 1974 ausgeübten betragen würde, in welchem er zuletzt rund 3400 Franken im Monat verdient hatte. Ein Rentenanspruch muss daher verneint werden. Diese Beurteilung ergibt sich im übrigen aufgrund der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode, wenn auch im Rahmen eines bloss schätzungsweisen und summarischen Vergleichs der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Prozentvergleich; BGE 104 V 136 Erwägung 2b, ZAK 1979 S. 224). Dass der Beschwerdeführer «seit 1974 nicht mehr arbeitet» und dass deshalb «Angaben über das Einkommen seit Eintritt der Invalidität» fehlen, ist - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - kein Anlass für die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu einer andern Betrachtungsweise zu führen. Aus dem Umstand, dass die Verwaltung keine Eingliederungsversuche unternahm, kann nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer könne aus invaliditätsbedingten Gründen beruflich nicht mehr eingegliedert werden und sei mithin vollständig invalid. Wie bereits erwähnt wurde, ist es primär Sache des Versicherten, sich selber um eine dem Leiden angepasste Stelle zu bemühen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Vorliegend bestand jedenfalls kein invaliditätsbedingter Hinderungsgrund, selber eine entsprechende Hilfsarbeitertätigkeit zu suchen.

3a. Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Beschwerdeführer keine Rente mehr zusteht. Die ursprünglich gewährte ganze 1V-Rente hätte daher mit der streitigen Ver-

41

fügung revisionsweise nicht nur auf eine halbe herabgesetzt, sondern gänzlich aufgehoben werden sollen.

Nach Art. 132 Bst. c OG kann das EVG bei Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen. Der Beschwerdeführer wurde praxisgemäss auf die Möglichkeit einer Reformatio in peius aufmerksam gemacht; er machte jedoch von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt ohne weitere Stellungnahme an seinem Begehren fest. Die formellen Voraussetzungen für eine Reformatio in peius sind demnach erfüllt.

b. Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ferner bestimmt Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV, dass die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt.

Im Urteil vom 3. Juli 1978 hat das EVG ausgeführt, dass die revisionsweise Herabsetzung der Rente im Hinblick auf das Zustelldatum der damals angefochtenen Verfügung frühestens mit Wirkung ab 1. Mai 1977 angeordnet werden dürfen, in welchem Sinne die Ausgleichskasse denn auch in der nunmehr streitigen Kassenverfügung vom 1. August 1979 verfuhr. Im Falle einer Reformatio in peius sind Art. 41 IVG und Art. 88bis Abs. 2 IVV sinngemäss anwendbar. Demzufolge darf im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b), die Herabsetzung bzw. die Aufhebung der Rente nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a), was bedeutet, dass sie nicht auf das Zustelldatum der angefochtenen Verfügung bezogen werden darf, welche diese Leistungsverminderung bzw. -aufhebung noch nicht vorsah. Die dem Beschwerdeführer bislang gewährte IV- Rente ist daher vom ersten Tag des Monats an aufzuheben, der der Zustellung dieses Urteils folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ihm dagegen noch die halbe einfache Rente auszurichten.

4.

IV! Rechtspflege

Urteil des EVG vom 26. August 1981 i.Sa. S. F.

Art. 24 VwVG. Wird ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden, so ist es dem Betroffenen zumutbar, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu

erkundigen. Ein unverschuldetes Hindernis, innert der Beschwerdefrist zu han-

deln, liegt darin nicht.

Der Versicherte S.F., geboren 1971, ist zufolge Geburtsgebrechens invalid. Die IV gewährte medizinische Massnahmen sowie als Massnahmen für die Sonderschulung Sonderschulunterricht und pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Mit Verfügung vom 21. Februar 1979 sprach die Ausgleichskasse X. (neben weiteren pädagogischtherapeutischen Massnahmen) medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 390 und 404 GgV vom 27. November 1978 bis zum 31. Dezember 1979 zu. Am 20. November 1979 erging die folgende Verfügung der Ausgleichskasse Y.:

42

«Medizinische Massnahmen gemäss IVG 13:

Kontrollen, ambulante Behandlung, Medikamente für Gebrechen Nr. 390 bis zunächst 30. April 1982, gemäss 1V-Tarif.

Das Vorliegen des Leidens Nr. 502 schliesst die Anerkennung des Geburtsgebrechens Nr. 404 aus )Rz 295, KS über medizinische Massnahmen). Nachdem bei Ihrem Sohn das Leiden Nr. 502 besteht, kann die Kostengutsprache für Ziff. 404 nicht verlängert werden.)>

Mit Zuschrift vom 10. September 1980 beantragte Dr. med. B. Kostengutsprache für ein am 15. August 1980 durchgeführtes Schlafentzugs-EEG. Das Begehren wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse Y. vom 12. Dezember 1980 abgewiesen, weil es vorerst um die Abklärung des Leidens gehe.

Gegen diese Verfügung liess der Vater des Versicherten Beschwerde erheben. Zudem wurde mit Bezug auf die Verfügung vom 20. November 1979 Berichtigung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und formeller Mängel beantragt. Die kantonale Rekursbehärde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 1981 ab.

Der Vater des Versicherten lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren führen:

«1. Das Urteil der kantonalen Rekursbehörde sei aufzuheben, ebenso wie die Ver-

fügungen der Ausgleichskasse Y. vom 20. November 1979 und vom 12. Dezember 1980.

Der Fall sei bezüglich der Verfügung vom 20. November 1979 an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen, während bezüglich der Verfügung vom 12. Dezember 1980 )Ablehnung einer medizinischen Massnahme) Übernahme durch die IV beantragt wird.

Für die Kosten und Umtriebe des Beschwerdeverfahrens sei eine Parteientschädigung nach Ihrem Ermessen zuzusprechen.»

Die Ausgleichskasse Y. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV wirft verschiedene Fragen auf, ohne einen Antrag zu stellen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Verfügungen von Ausgleichskassen erwachsen in Rechtskraft, sofern sie nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde angefochten werden )Art. 84 und 97 Abs. 1 AHVG und analog Art. 69 und 81 VG). Sie dürfen deshalb vom Richter nicht mehr überprüft werden. Ebensowenig ist die Ausgleichskasse befugt, eine frühere, innert nützlicher Frist nicht angefochtene Verfügung durch eine neue, identische zu ersetzen und dadurch die Beschwerdefrist wieder aufleben zu lassen. Es ist unbestritten, dass gegen die Verfügung vom 20. November 1979 innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nicht Beschwerde geführt worden ist. Deshalb erledigte der kantonale Richter den erneuerten Antrag auf Übernahme medizinischer Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV durch Nichteintreten.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe die betreffende Verfügung als juristischer Laie nicht verstehen können, weshalb ihn an der verspäteten Einreichung der Beschwerde keine Schuld treffe. Wie es sich mit der Verständlichkeit der damaligen Verfügung im einzelnen verhielt, kann indes offenbleiben. Denn der angeführte Grund reicht für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG ohnehin nicht aus. Wird ein

KN

43

Entscheid nämlich nicht verstanden, so ist es dem Betroffenen zumutbar, sich nach dessen Inhalt und Tragweite zu erkundigen. Ein unverschuldetes Hindernis, innert der Beschwerdefrist zu handeln, liegt darin nicht.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner die Auffassung vertreten, die Verfügung vom 20. November 1979 sei als zweifellos unrichtig zu berichtigen. In dieser Hinsicht hat es das EVG in konstanter Praxis als zulässig erachtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, sofern sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Abänderung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 106V 87 Erwägung 1 b, ZAK 1980 S.594; BGE 105V 170 Erwägung 5, ZAK 1980 S. 129; EVGE 1969 S. 245, ZAK 1970 S. 175; EVGE 1966 S. 56, ZAK 1966 S. 389; EVGE 1964 S. 91, ZAK 1965 S.35). Indes steht diese Befugnis nur der administrativen Behörde zu, von welcher die fehlerhafte Verfügung ausging. Dagegen kann der Richter die Verwaltung nicht zwingen, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen. Er darf lediglich prüfen, ob die Verwaltung im Rahmen ihrer Kompetenz gehandelt hat, wenn sie auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückgekommen ist (EVGE 1966 S. 56, ZAK 1966 S. 389; ZAK 1981 S. 93, 1977 S. 538). Es ist ihm aber verwehrt, von sich aus einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt abzuändern, von dem er anlässlich der Anfechtung einer zweiten, noch nicht rechtskräftigen Verfügung Kenntnis erhält.

Nach Art. 78 Abs. 3 IVV werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Kommission angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass das von Dr. med. B. am 15. August 1980 durchgeführte Schlafentzugs-EEG weder von der zuständigen IV-Kommission angeordnet worden ist, noch für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bildete, wie Vorinstanz und BSV feststellen. Damit entfallen die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 3 IVV.

44

Von Monat zu Monat

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) hielt am 12. Januar ihre letzte Sitzung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ab. Dabei konnte eine weitere Annäherung an den Entwurf des Nationalrates erreicht werden. Von den ursprünglich 50 Differenzen verblieben noch deren 17. Zum Zweckartikel des Gesetzes (Art. 1) beantragte die Kommission eine neue Version. Weitere Differenzen bestehen noch bezüglich der Sonderbehandlung Geschiedener, der Festlegung der Mindestleistungen und der Fristen für die Übergangsregelung.

- Das Plenum des Ständerates hat sich anlässlich der ausserordentlichen Januarsession den Anträgen seiner Kommission mit einer Ausnahme (Art. 77 Abs. 2) angeschlossen. Die Ergebnisse der Differenzbereinigung sind auf den folgenden Seiten wiedergegeben.

Am 11. Januar tagte die Kommission zur Beratung des Kreisschreibens über die Sonderschulung unter dem Vorsitz von Dr. Kuratle vom Bundesamt für Sozialversicherung. Erörtert wurden Fragen betreffend die Abgrenzung Volksschule/Sonderschule, die Sonderschulmassnahmen bei drohender Invalidität sowie Probleme der Frühförderung/Früherziehung. Die nächste Sitzung findet am 16. Februar statt.

Februar 198241

45

Das BVG nach der Differenzbereinigung

im Ständerat

In seiner ausserordentlichen Session vom Januar 1982 befasste sich der Stän-

derat ein zweites Mal mit dem Entwurf zum Bundesgesetz über die berufliche

Vorsorge (BVG). Es gelang ihm, die Zahl der Differenzen zur Fassung des

Nationalrates vom 30. September 1981 (s. ZAK 1981 S. 403 ff.) ganz beträcht-

lich zu vermindern. Der Gesetzesentwurf geht nun zur weiteren Bereinigung

zum dritten Male an den Nationalrat. Aus der folgenden Gegenüberstellung

sind die nach der jüngsten Behandlung im Ständerat noch verbliebenen Diffe-

renzen zwischen den beiden Räten ersichtlich.

Nationalrat Ständerat

(Fassung vom 30. September 1981) (Fassung vom 26. Januar 1982)

Art. 1 Abs. 2 (Zweck)

2Der Bundesrat beantragt rechtzeitig Ge-2 Der Bundesrat beantragt rechtzeitig setzesrevisionen, so dass die berufliche eine Gesetzesrevision, so dass die berufli-Vorsorge, je nach der Höhe der Einkom- che Vorsorge zusammen mit der eidgenösmen nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttre- sischen Versicherung (AHV/IV) den Beten dieses Gesetzes, zusammen mit der tagten, Hinterlassenen und Invaliden die eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) Fortsetzung der gewohnten Lebenshalden Betagten, Hinterlassenen und Invali- tung in angemessener Weise ermöglicht. den die Fortsetzung der gewohnten Le-

benshaltung in angemessener Weise er-

möglicht.

Art.9 (Anpassung an die AHV)

Der Bundesrat passt die für den Mindest- Der Bundesrat kann die in den Artikeln 4, lohn und den koordinierten Lohn gelten- 7, 8 und 45 erwähnten Grenzbeträge den den Beträge (Art. 4, 7, 8 und 45) der nach Erhöhungen der einfachen minimalen Al-1982 erfolgenden Erhöhung der einfachen tersrente der AHV anpassen. Bei der minimalen Altersrente der AHV so an, obern Grenze des koordinierten Lohnes dass das Verhältnis zu dieser gewahrt kann dabei auch die allgemeine Lohnentbleibt. wicklung berücksichtigt werden.

Art. 15 Abs. 2 (Höhe der Altersrente)

2Mit der Zustimmung des Bundesrates2 Mit der Zustimmung des Bundesrates können Vorsorgeeinrichtungen einen tie- können Vorsorgeeinrichtungen einen tieferen IJmwandlungssatz anwenden, wenn feren Umwandlungssatz anwenden, wenn sie Überschussanteile aus einem Kollek- sie die sich daraus ergebenden Überschüstivversicherungsvertrag oder bei selbstän- se zur Leistungsverbesserung verwenden. diger Tragung der Risiken versicherungs-

technische Überschüsse zur Leistungs-

erhöhung weitergeben.

46

Art. 19 Abs. 3 (Anspruch der geschiedenen Frau)

Die geschiedene Frau ist nach dem Tode Der Bundesrat regelt den Anspruch der ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleigleichgestellt, sofern der Mann ihr gegen- stungen und das Zusammentreffen dieses über zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet Anspruches mit demjenigen der Witwe. war und die Ehe mindestens 10 Jahre ge-

dauert hatte.

Art. 19a (Witwer)

Um Härtefälle zu vermeiden, bestimmt Gestrichen.

der Bundesrat, unter welchen Bedingun-

gen ein Witwer oder ein Geschiedener An-

spruch auf Hinterlassenenleistungen hat;

er berücksichtigt dabei besonders die per-

sönliche Lage (Gesundheit, finanzielle

Mittel usw.) und allfällige Familienlasten

des Hinterbliebenen sowie die Höhe des

Beitrags der versicherten Frau an die Fa-

milienlasten.

Art. 32 (Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen zugunsten der Eintrittsgeneration)

Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rah-1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten men ihrer finanziellen Möglichkeiten und Sonderbestimmungen zugunsten der Ein- unter Verwendung eines angemessenen trittsgeneration zu erlassen und dabei na- Teils der gemäss Artikel 65b verfügbaren mentlich ältere Versicherte, insbesondere Mittel zusätzlich zu den Altersgutschrifsolche mit kleinen Einkommen, bevor- ten Sonderbestimmungen und Vorschrifzugt zu behandeln. ten über Mindestleistungen zugunsten der

Eintrittsgeneration zu erlassen. Dabei sind namentlich ältere Versicherte, insbesondere solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.

2Haben Versicherte Leistungsansprüche2 Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so sind diese zu berücksichtigen. so können diese berücksichtigt werden.

An. 34 (Mindestleistungen in der Übergangszeit)

Der Bundesrat regelt die Mindestleistun- Gestrichen.

gen für Versicherungsfälle, die innert 9

Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes

eintreten, wobei insbesondere Versicherte

mit kleinen Einkommen zu berücksich-

tigen sind.

47

Art. 35 Abs. 2 (Koordination mit der Unfallversicherung und der Militärversicherung)

2Er erlässt Vorschriften zur Verhinde-

rung ungerechtfertigter Vorteile des Versi-

cherten oder seiner Hinterlassenen beim

Zusammentreffen mehrerer Leistungen.

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz

mit solchen nach dem Bundesgesetz über

die Unfallversicherung oder nach dem

Bundesgesetz über die Militärversiche-

rung zusammen, so gehen grundsätzlich so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung die Leistungen dieses Gesetzes vor.

oder der Militärversicherung vor.

Art. 37 Abs. 1 (Anpassung an die Preisentwicklung)

1Hinterlassenen- und Invalidenrenten1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, sind nach Anordnung des Bundesrates für deren Laufzeit fünf Jahre überschritten Männer bis zum 65., für Frauen bis zum hat, sind für Männer bis zum 65., für

62. Altersjahr an die Preisentwicklung an- Frauen bis zum 62. Altersjahr nach Anzupassen. Die erste Anpassung erfolgt 5 ordnung des Bundesrates der Preisent-Jahre nach der Entstehung des Rentenan- wicklung anzupassen.

spruchs oder vorher, wenn der Landesin-

dex der Konsumentenpreise um 10 Pro-

zent gestiegen ist. Die weiteren Anpassun-

gen erfolgen, wenn der Landesindex der

Konsumentenpreise seit der vorherigen

Anpassung um 10 Prozent gestiegen ist.

An. 63a Abs. 4 (Beiträge der Arbeitnehmer)

Gestrichen. 4 Die wiederkehrenden Beiträge der Arbeitnehmer für die Altersgutschriften dürfen bei der ältesten Altersgruppe höchstens um die Hälfte höher sein als bei der jüngsten.

Art. 63b (Höhe der Beiträge)

Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit- Gestrichen.

nehmer sind so anzusetzen, dass vorbe-

hältlich Artikel 65b insbesondere folgen-

de gesetzlichen Leistungen erbracht wer-

den können:

die Altersgutschriften nach Artikel 17;

die Hinterlassenenrenten nach

Artikel 20;

die Invalidenrenten nach Artikel 23;

48

die Anpassung der Hinterlassenen-

und Invalidenrenten an die Preis-

entwicklung nach Artikel 37 Absatz 1;

die Beiträge an den Sicherheitsfonds

nach Artikel 56c.

Art. 64 Abs. 3 und 4 (Deckung der Risiken)

Im Genehmigungsverfahren der Tarife Gestrichen.

nach Artikel 20 des Versicherungsauf-

sichtsgesetzes prüft der Bundesrat, ob die

für die gesetzlich vorgeschriebene berufli-

che Vorsorge anwendbaren Tarife auch

unter sozialen Gesichtspunkten ange-

bracht sind.

Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen Gestrichen.

haben alle bei ihr für das Obligatorium

Versicherten als eine Risikogemeinschaft

zu betrachten, unabhängig von den ver-

schiedenen Arbeitgebern. Die durch die

grössere Zahl der Versicherten sich erge-

benden günstigeren Risikoprämien sind

allen Arbeitgebern gleichermassen weiter-

zugeben.

Art. 65b Abs. 1 und 2 (Sondermassnahmen)

Jede Vorsorgeeinrichtung hat minde-1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat 1 Prozent stens 1 Prozent der koordinierten Löhne der koordinierten Löhne aller Versicheraller Versicherten, die für die Alterslei- ten, die für die Altersleistungen Beiträge stungen Beiträge zu entrichten haben, für zu entrichten haben, für die Verbesserung die Verbesserung der Leistungen an die der Leistungen an die Eintrittsgeneration Eintrittsgeneration nach Artikel 32 und nach Artikel 32 sowie für die Anpassung 34 sowie für die Anpassung der laufenden der laufenden Renten an die Preisent-Renten an die Preisentwicklung nach Ar- wicklung nach Artikel 37 Absatz 2 bereittikel 37 Absatz 2 bereitzustellen. zustellen.

2Soweit eine Vorsorgeeinrichtung 1 Pro-2 Soweit eine Vorsorgeeinrichtung 1 Prozent der koordinierten Löhne nicht nach zent der koordinierten Löhne nicht nach Absatz 1 verwenden kann, hat sie diese Absatz 1 verwenden kann und auch nicht Mittel zur Erhöhung der Altersgutschrif- im Hinblick auf eine spätere Verwenten der Versicherten einzusetzen. dungsmöglichkeit zurückstellen will, hat

sie diese Mittel zur Erhöhung der Altersgutschriften der Versicherten oder zur Anpassung an die Preisentwicklung von Renten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, einzusetzen.

49

Art. 69 Abs. 1 (Rechtspflege)

1Jeder Kanton bezeichnet das Gericht,1 Jeder Kanton bezeichnet als letzte kandas in letzter kantonaler Instanz über die tonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrich- Streitigkeiten

tungen, Arbeitgebern und Anspruchsbe-

rechtigten entscheidet.

Art. 89 (Änderung von Art. 342 OR betreffend die Anwendung der Art. 331a, 331b und 331c auf die öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse)

Art. 342 Abs. 1 Bst. a

1Vorbehalten bleiben:

a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht Artikel 331a-331c betreffen.

Art. 95 (Übergangsordnung für die Altersgutschriften)

Gestrichen. Während der ersten zwei Jahre nach In-

krafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:

.Altersjahr Ansatz in Pro-

/einen des koordinierten Lohnes Männer Frauen 1. Jahr 2. Jahr 25-34 25-31 77

35-44 32-41 1010

45-54 42-51 1012

55-65 52-62 1214

Art. 98 Abs. 4 (Übergangsregelung für die Besteuerung der Vorsorgeleistungen)

'Artikel 79 findet keine Anwendung auf

Renten und Kapitalabfindungen aus Vor-

sorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen

im Sinne von Artikel 76 und 78, die

vor Inkrafttreten von Artikel 79 zu

laufen beginnen oder fällig werden oder

innerhalb von zehn Jahren seit In- b. innerhalb von fünfzehn Jahren seit... krafttreten von Artikel 79 zu laufen be-

ginnen oder fällig werden und auf einem

Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei In-

krafttreten bereits besteht.

50

Die Eingliederung von Behinderten in die freie Wirtschaft funktioniert

Im vergangenen Jahr hat das Bundesamt für Sozialversicherung anhand der Dossiers von vier IV-Regionalstellen eine Untersuchung über den Erfolg der von der IV unterstützten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter durchgeführt. Die insgesamt sehr erfreulichen und ermutigenden Ergebnisse sind in Heft 9 der ZAK 1981 dargelegt worden. Zur anschaulicheren Illustration der Eingliederungsbemühungen und der dabei zu bewältigenden Probleme wird im folgenden ein Bericht aus dem Informationsblatt der Vereinigung zur Förderung Behinderter in der Region Baden-Wettingen wiedergegeben, der auf den praktischen Erfahrungen des Arbeitszentrums Wettingen (AZW) beruht.

Heute arbeiten insgesamt 18 im AZW ausgebildete oder umgeschulte geistig,

körperlich oder psychisch Behinderte an den unterschiedlichsten Arbeitsplät-

zen in der nähern und weitern Umgebung. Das folgende Portrait zeigt den Weg einer solchen Eingliederung.

Gegen Ende seiner zweijährigen erstmaligen beruflichen Ausbildung im AZW konnte Herr E. in einem Familienbetrieb nahe seines Wohnortes «schnuppern». Die Eltern, der Arbeitgeber und auch wir waren erfreut ob des positiven Starts; es schien alles zu stimmen: eine warme Atmosphäre, viel Abwechslung, eine sehr persönliche Betreuung und der mit dem Velo zu bewältigende Arbeitsweg. Die anschliessende Probezeit zeigte aber, dass Herr E. bei dieser Tätigkeit seine Leistungsfähigkeit der kleinen Serien wegen nicht entfalten konnte, und er wäre lohnmässig praktisch gleich geblieben wie in der Geschützten Werkstätte. Da das Arbeitgeberehepaar -es handelte sich um ein Unternehmen für Industriesteuerungen -seine Erzeugnisse selbst entwickelte, konnte auch nicht garantiert werden, dass Herr E. während der Zeit dieser eigentlichen Ingenieurarbeiten hätte beschäftigt werden können. Aus diesen Gründen wurde der Arbeitsversuch nach zweieinhalb Monaten wieder abgebrochen.

Nach einer kurzen Zwischenzeit in der mechanischen Abteilung des AZW wurde der zweite Versuch bei der Firma B. in Künten gestartet. In der mechanischen Abteilung dieses Industriebetriebes scheint Herr E. nun «seinen» Arbeitsplatz gefunden zu haben. Er wird für einfache Bohr-, Dreh- und Fräsarbeiten sowie interne Transporte eingesetzt. Diese Arbeiten, die er im AZW erlernt hat, entsprechen seinen Fähigkeiten. Dank dem Verständnis der Betriebsleitung, seines direkten Vorgesetzten und der Mitarbeiter konnte er sich

51

schnell und gut ins Team einfügen. Sein Anfangslohn ist doppelt so hoch wie in einer Geschützten Werkstätte, und seine durchschnittlichen Leistungen sind 10 Prozent höher als im AZW. Durch den höheren Lohn hat er jetzt noch Anspruch auf eine halbe IV-Rente.

Vielfältige Einsatzmöglichkeiten

Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick über die Einsatzmöglichkeiten unserer ehemaligen Mitarbeiter:

Behitt- Anstellungs- Eirtg!iede- heutige Tatigkcit

derung dauer im AZW rungsjahr

Hr. A. K 3 Monate 1977 Materialbereitstellung im Magazin

eines Malergeschäftes

Hr. S. K 1 Jahr 1977 Magaziner, Chauffeur

Hr. L. G 2'/2 Jahre 1979 Reparaturarbeiten an Radios,

Tonbandgeräten, Rechnern etc.

(Importfirma für Unterhaltungselektronik)

Frl. S. G, K 5 Jahre 1979 Haushalthilfe in Altersheim

Hr. S. P 4 Jahre 1980 Hilfsmechaniker

Hr. B. K 3 Jahre 1980 Hartlöten (u. a. Sonnenkollektoren) Hr. D. K 31/2 Jahre 1980 Armaturenmontage

Hr. H. G, K 5 Jahre 1980 Interne Transporte, Verpackungs-

arbeiten, div. Hilfsarbeiten

Frl. K. P 2 Jahre 1980 Haushaltungshilfe in Privat-

haushalt

Frl. J. P ½ Jahr 1980 Buffetdienst in Cafeteria

und Mithilfe im Laden

Hr. Z. P 1 1/2 Jahr 1980 Chauffeur

Hr. K. K ½ Jahr 1980 Sortierarbeiten, Montagearbeiten Hr. R. K 2 Monate 1981 Kontrolleur

Hr. L. G 2 Jahre 1981 Montagearbeiter

Hr. E. G 2 Jahre 1981 Maschinenarbeiter

Hr. T. K ½ Jahr 1981 Hilfsmechaniker in Lampenfabrik Hr. A. K 4½ Jahre 1981 Montagearbeiter

Hr. F. G 5 Jahre 1981 Mithilfe im Lager, Beifahrer

K = körperhehindert G = geistigbehindert 1' = psychisch behindert

52

Die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes

Der Verlust des Arbeitsplatzes bringt grosse Probleme mit sich, weil ein Wechsel nicht ohne weiteres möglich ist und eine Rückkehr ins Arbeitszentrum aus Platzgründen nicht jederzeit garantiert werden kann.

Krisensituationen in der freien Wirtschaft wie z. B. eine Rezession können den Arbeitsplatz eines Behinderten mehr gefährden als den eines gesunden und leistungsfähigeren Mitarbeiters. So können zu hoch angesetzte Löhne (Soziallöhne) erhöhten Leistungsdruck, Überforderung und damit den Verlust der Stelle zur Folge haben.

Um solch berechtigten Ängsten zu begegnen, lohnt es sich, ein paar wichtige Punkte zu beachten:

Nur echte Leistungslöhne; zu hohe Entlöhnung kann eine ungerechtfertigte Rentenkürzung zur Folge haben.

Vor Vertragsabschluss sollte unbedingt eine unverbindliche Schnupperlehre durchgeführt werden.

Die gesetzliche Probezeit von drei Monaten sollte im Zweifelsfall verlängert werden.

Bei Wiederaufleben der Invalidität innerhalb von drei Jahren kann die Rente ohne Wartezeit erneut zugesprochen werden (IVV, Art. 29).

Eine Nachbetreuung durch das AZW ist jederzeit möglich.

Nicht jeder Eingliederungsversuch führt zu einer Festanstellung

Im Interesse einer langjährigen Anstellung steht vor allem die Zufriedenheit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wichtige Voraussetzungen dazu sind für den behinderten Arbeitnehmer:

der Behinderung und den Fähigkeiten angepasste Arbeit,

Integration im neuen Betrieb; Bezugspersonen,

gut zu bewältigender Arbeitsweg, eventuell angepasste Arbeitszeit,

wenn möglich finanzielle Motivation.

Für den Arbeitgeber stehen folgende wichtige Punkte im Vordergrund:

Zuverlässigkeit des Mitarbeiters,

der Leistung angepasste Entlöhnung (kein Soziallohn).

Wir legen in jedem Falle grossen Wert auf klare Verhältnisse und sind immer für Beratungen bereit. Rückblickend glauben wir sagen zu dürfen, dass es sich lohnt, bei der Stellensuche einen sorgfältigen Aufwand zu betreiben. Der Behinderte, seine gesetzlichen Vertreter wie auch der Arbeitgeber sollen ja sagen

53

können zu einer Anstellung. In einzelnen Fällen wurden darum bis zu acht Arbeitsplätze geprüft, bevor nach erfolgter Probezeit ein Vertrag unterzeichnet wurde. Für dreizehn im AZW beschäftigte Mitarbeiter haben die bisher durchgeführten Kontaktgespräche, Vorstellungen und Probewochen noch nicht zur richtigen Stelle geführt.

Rückblick und Ausblick

Die ersten Eingliederungen konnten 1977 vorgenommen werden. Es zeigt sich heute folgendes Bild:

Von 5 vermittelten geistig Behinderten arbeiten alle noch an ihren Stellen. Von 9 psychisch Behinderten mussten 4 den Versuch abbrechen.

10 Körperbehinderte traten bis heute eine Stelle in der freien Wirtschaft an. 8 von ihnen versehen ihre Arbeit noch heute (2 Behinderte sind verstorben).

Die Eingliederungsversuche für die einzelnen Jahre lauten: 4 (1977), 4 (1978), 2 (1979), 8 (1980), 6 (bis 1. 8. 81).

Wie erwähnt, sind heute 18 von diesen 24 Personen noch an den vermittelten Stellen beschäftigt. Man sieht, dass der Eingliederungserfolg eng mit der Wirtschaftslage zusammenhängt. Es ist zudem ersichtlich, dass vor allem psychisch Behinderte - wegen Wiederaufleben der Krankheit - am ehesten gefährdet sind, die Stelle wieder zu verlieren.

Noch gilt es, Vorurteile und Ängste abzubauen. Jeder vermittelte Behinderte arbeitet mit an dieser Aufgabe. Gelingt es, seine Fähigkeiten zu entdecken und den Arbeitgeber mit den erbrachten Leistungen zufriedenzustellen, so steigt die Bereitschaft in der Region für weitere Anstellungen von Behinderten.

54

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL

Stand 1. Februar 1982

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/ IV/ EO /AIV/ EL Bezugs-

quelle und evtl. Bestellnummer

1.1 Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1982.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMz Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318.300t 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1982.

Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ beitslosenversicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober

1976 (SR 837.100).

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthal- 3l8300 ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1982.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). 318.300

BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen * = vergriffen § = erscheint demnächst

55

Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in

«Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1982.

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesrats-

beschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September

1963 (AS 1964, 640).

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ

318101 zer (V FV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung enthalten in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer, gül-

tig ab 1. Juli 1977; dazu Änderung vom 5. April 1978 (AS 1978,

420).

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ

Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-

nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642),

abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447).

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März EDMZ 1977 (SR 837.10).

Verordnung über die Befreiung der Altersrentner der AHV von FDMZ der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, vom 5. Ok-

tober 1979 (AS 1979, 1324).

Verordnung über die Herabsetzung des Beitragssatzes in der EDMZ Arbeitslosenversicherung, vom 1. Juni 1981 (AS 1981, 633).

Verordnung 82 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EI)MZ

3I8300 wicklung bei der AHV/IV, vom 24. Juni 1981 (AS 1981, 1014).

Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1982.

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1949, 66).

56

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1951, 994).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-

fonds der AHV (BBl 1953 185), abgeändert durch Beschluss vom

18. März 1960 (BBl 1960 II 8).

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im

Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni

/957 (AS 1957, 579).

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die EDMZ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der ge-

nannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht ver-

öffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460).

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kanto- EDMZ nalen Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2455).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBI 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ

3183 versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte

Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe

AHVG usw.», Stand 1. Januar 1982.

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Dänemark

Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ

318.105 1955, 283).

Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962

(AS 1962, 1429).

57

Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Tschechoslowakei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ 1709). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1979,

1720).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Rheinschiffer

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 196/ (AS 1970, 174).

Verwaltungsvereinbarung, vorn 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMz 1964, 161). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ 1964, 727). 318.105 Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).

Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab-

geschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,747).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzver-

einbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung

der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom

25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980, - in Kraft seit EDMZ 1. Februar 1982 (AS 1982, ...).

al

58

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten

Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der

Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja-

nuar 1982 (AS 1982, . .

Bundesrepublik Deutschland'

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ

318.105 1966, 602).

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom

9. September 1975 (AS 1976, 2048).

Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,

1662).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Liechtenstein'

Abkommen über die AHV und IV, vom 3. Septen her 1965 (AS EDMZ

318.105 1966, 1227).

Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ

318.105 411).

Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).

Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Österreich1

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS EDMZ

318.11)5 1969, 11).

Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).

Siehe auch: -Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schsseizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Deze,nber 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). -Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). Enthalten in der Wegleitung Ober die Stellung derAusländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.

59

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Ok-

tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).

Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979,

1594).

Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom

1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ 1969, 253). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ 1767). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524). EDMZ

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS EDMZ 1970, 953) 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, EDMZ 1037). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

60

Griechenland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, 0DM!

3 1 8.105

1680).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). 0DM7

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ

318.105

derprotokoll (AS 1976, 2060).

Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS EDNIZ

318.105

1977, 290).

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS EDMZ

318.105

1977, 709).

Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978, in EDMZ

318.105 Kraft seit 1. März 1980 (AS 1980, 224).

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

61

Norwegen

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979, in EMDZ

318.105 Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1841).

Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980,

1859).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Vereinigte Staaten von Amerika

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979, in Kraft EDMZ

318.105 seit 1. November 1980 (AS 1980, 1671).

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980,

1684).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen.

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 19611 EDMZ

318.107.02

mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.021

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die AHV/IV/ usv

18. Juli 1974. 25.411 EO-Beiträge der privaten Postautohalter, vom

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung Bsv

27.937 und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage,

vom 20. Mai 1976.

Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ

318.107.04

1977, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, Nachtrag 2 gültig 8.107.041 ab 1. Januar 1982 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1982. 318.107.042

318.107.043

Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ

318. 107 .11 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab

1. Januar 1980 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318.107.122 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ

1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 318.102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ab 318.102.031 gültig ab 1. Januar 1982.

62

Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ

318.10205 losenversicherung, gültig ab 1. Januar 1982.

Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar 1982. EDMZ

318.102.04

1.5.2 Leistungen

Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ

318.302 1. Januar 1973.

Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah-

318.106.10

len für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der Bsv AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA und 29.203 der MV, vom 6. April 1977.

Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Renten- EDMZ

318.106.07 register, gültig ab 1. November 1977.

Kreisschreiben über Organisation und. Verfahren bei der Durch- BSV führung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 31.502 1. Januar 1979, ergänzt durch Rundschreiben vom 13. März 1979, 31.605

31.730

6. April 1979, 23. Mai 1979, 16. Juli 1979. 31.904

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979 (vervielfältigt A4),

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981 und Nachtrag 2 gültig ab 318.303.012 1. Januar 1982.

Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ

31830303 der AHV, gültig ab 1. Januar 1979.

Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980, mit Nach- EDMZ

318.104.01 trag 1 gültig ab 1. November 1981. 318.104.011

Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale Ren- EDMZ

1. Januar 1981. 318.104.09 tenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab

Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1982: BSV

vom 22. Juni 1981 (Vorbereitende Massnahmen) 34.201 1 34.436

- II vom 28. August 1981 (Umrechnung der laufenden Renten) 34.616

- III vom 10. November 1981 (Berechnung und Festsetzung der

neuen Renten)

Weisungen für «-- Meldungen an das zentrale Rentenregister mit EDMZ

318.104. 10 magnetisierte Datenträgern, gültig ab 1. April 1982.

63

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber

Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassen- BSV

31. Juli 1950, mit 50-5904* wechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 12.097 Nachtrag vom 4. August 1965 und Änderungen durch die Wei- 34.409

EDMZ sungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen 318.106.20 gültig ab 1. Juli 1979 sowie durch ein Zirkularschreiben vom

7. August 1981.

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörigkeit BSV

527674* betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952.

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 318.107.08 Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967,

318.107.081

1. Januar 1979 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318.107.082

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ

Bereinigte Aus- 318 107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967.

gabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973.

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ

318. 106.20 gültig ab 1. Juli 1979.

1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ

318.107.06 gültig ab 1. Februar 1965.

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ

318.107.10

1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.101

Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV

12. Juli 1979. 31.900 dung der 1V-Renten an die Steuerbehörden, vom

1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto

Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen BSV

13.548 Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zirkularschrei-

32.980

ben vom 30. Juni 1980.

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV

- 16.405 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil 22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom

28. Juni 1972.

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ

mit Nachtrag V gültig ab 1. Januar 1979, 318.106.02 gültig ab I. Juli 1972, 318 106.026

64

Nachtrag VI gültig ab 1. Januar 1980 und Nachtrag VII gültig ab 318106027

318.106.028 1. Januar 1981, dazu Änderungen gemäss Zirkularschreiben vom SV 30. September 1981 und 13. Januar 1982. 34.519

34.804

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. iuiz

318.119

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung av

IK-For- 27.382 der elfstelligen Versichertennummer und besondere

mulare, vom 16. Dezember 1975.

Allgemeine Richtlinien für die Zuteilung und Verwendung der osv

27.729 Versichertennummer der AHV für Zwecke ausserhalb der bun-

desrechtlichen Sozialversicherung, vom 1. April 1976.

Zirkularschreiben an die IVK-Sekretariate über die Angabe der iisv

29.289 elfstelligen Versichertennummer auf Verfügungen und Rechnun-

gen für 1V-Sachleistungen sowie über die Rechnungstellung

durch die Ärztekasse, vom 4. Mai 1977.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung isv

29.580

der Versichertennummer in der Arbeitslosenversicherung, vom

11. August 1977.

Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31. Juli /978 Ijn1L

318.106.11 Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale iD\lt

1. Januar 1980. 318.106.08

Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab

Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDNIZ

Datenträgern, gültig ab 318.106.09 Ausgleichsstelle mit magnetisierten

1. Januar 1981.

Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül-

38.O Ä

tig ab 1. Januar 19811 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981 und 318.106.032 Nachtrag 2 gültig ah 1. .Januar 1982.

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ

318.106.05

1. Januar 1981.

1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision der Ausgleichskassen

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- 35V

561005 schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der

Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf-

gabe, vom 21. Februar 1956.

ff

65

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV

572637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV

- 58-2822

AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge

59-4633

dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1964, EDMZ

3 8.107.05

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979 und Ergänzung durch

3~8. 107.051

das Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetzgebung BSV

18.096-98k über die Verwaltungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969, mit 25.858 * Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1975.

Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für Fahr- BSV

23.938 vergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe, Verzicht auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom 8. Juni 1973.

Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV

25.419* kassen und der 1V-Kommissionen, vom 19. Juli 1974.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung BSV

25.437 neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom 24. Juli 1974.

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979. 318.103 Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ

318.107.07 ab 1. Februar 1980.

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ

318.107.03 1980.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandsch weizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und lnvali- EDMZ

denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977, mit2

Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, Nachtrag 2 gültig ab 1. Ja- 318.101.3

318.101.4 nuar 1980 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1982.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der BSV

55103* Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März 1955.

66

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Si- BSV

594653 cherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, vom 15. Dezember 1959.

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die Bsv

21.753 Rechtsstellung des Personals der diplomatischen und konsulari- sehen Vertretungen Italiens in der Schweiz, vom 18. Februar 1972.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV

34.703 heit mit Frankreich, gültig ab 1. November 1976.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- usv

38. 858 heit vom 11. September 1975 mit Portugal, gültig ab 1. März 1977

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV

34.698 heit mit Belgien, gültig ab 1. Mai 1977

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV

34.256 heit mit Schweden, gültig ab 1. März 1980.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV

1. November 1980. 34.787 heit mit Norwegen, gültig ab

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ

enthaltend: 318.105 Loseblattausgabe Stand 1. April 1981,

- Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend

die Rheinschiffer

- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkom-

men mit folgenden Staaten:

Bundesrepublik Deutschland Luxemburg

Griechenland Niederlande

Grossbritannien Österreich

Italien Spanien

Jugoslawien Türkei

Liechtenstein

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge und Staatenlosen in der AHV und IV.

- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-

ländern an die AHV bezahlten Beiträge.

Nachtrag zum Abschnitt Türkei der oben erwähnten Weglei- BSV

34.163 tung, gültig ab 1. Juni 1981.

67

1. 5.6 Förderung der Aliershilfe

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ der privaten Altershilfe, gültig ab ]. Januar 1979, mit Beilage 318.303.02

318.303.021

Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303022

318.303.023 massnahmen (Stand Juni 1979) und Anhang 2 sowie Nachtrag 1

gültig ab 1. Januar 1982.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ

Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum-10604

IV, gültig ab 1. BSV programm für Altersheime vom 1. Oktober 1978.

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ Jahren 1948-1968. 318.118.

Rententabellen 1982, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- 318.117.821 tig ab 1. Januar 1982.

Rententabellen 1982, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages), EDMZ gültig ab 1. Januar 1982. 318.117.822

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja- 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1982,

318.114.1 nuar 1980.

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1982. 318 101.1

Tabelle 5,157o Beiträge vom massgebenden Lohn, gültig ab EDMZ Januar 1982. 318.112.1

Tabelle 0,15o Beiträge vom massgebenden Lohn (AIV), gültig EDMZ ab 1. Januar 1982. 318.112.2

Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ gültig ab 1. Januar 1982. 318.115

Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981.

MM

68

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom /7. Januar 1961 (SR 831.201). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318500 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981.

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 197/ (SR EDMZ 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom DM7 15. Oktober 1975 (BB1 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 318.101 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur

freiwilligen Versicherung 318. 101).

Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 11. September 1972 (AS 1972, 2533).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- nsv ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- 28.159 rung am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV E1)MZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,

Stand 1. Januar 1981.

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV-Kom- EDMZ missionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des In-

nern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

die folgenden auch auf die IV:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechen-

land, Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Lu-

xemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rhein-

schiffer, Schweden, Spanien, Türkei, USA.

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

69

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Ja- 318.507.02

318.507.021

nuar 1968, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Nachtrag 4 318.507.023

318.507.024 gültig ab 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ

1. Januar 1968, abgeändert durch Kreisschreiben gültig ab 1. Ja-0707

BSV nuar 1971 (nur Ziffer 1 hat noch Gültigkeit) und 1. Januar 1981. 19.978*

33.565 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1973, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1977. 318.507.01

318.507.011

Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ men, gültig ab 1. März 1975. 318.507.15

Kreisschreiben betreffend Eingliederungsmassnahmen und Ren- BSV tenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirt- 26.634 schaftsiage ihren Arbeitsplatz verloren haben, vom 30. Mai 1975.

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 318.507.16 ab 1. Juli 1975.

Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den Ar- BSV beitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom 23. August 1978. 30.713

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ tig ab 1. November 1978. 318.507.14(A4)

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 vom Juli 318.507.06

318.507.061

1979, Anhang 1 (Stand 31. August 1980) und Nachtrag 2 gültig 318.507.062

318.507.063 ab 1. März 1981.

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Sep- EDMZ tember 1980, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981. 318.507.11

318.507.111

Kreisschreiben über Änderungen der Ansätze für Beiträge der IV Bsv auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen mit Wirkung ab 33.565 1. Januar 1981, vom 30. Dezember 1980.

2.5.2 Renten, Hilflosenen tschädigun gen und Taggelder

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 1979. 318.507.13

Kreisschreiben über Wegfall oder Kürzung von Leistungen beim nsv Zusammenfallen verschiedener Leistungen, vom 8. Juni 1979. 31.781

70

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen und IV-Kommissio- BSV nen über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Lei-34.258 stungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, vom

30. Juni 1981.

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, vom 1. Januar 1982 EDMZ

318.507.12 (Druckvorlage).

2.5.3 Organisation und Verfahren

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April EDMZ

mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 und Nachtrag 2 gül - 318.507.03

1964, 318.507.031

tig ab 1. Mai 1975 sowie einer Änderung durch das Kreisschrei- 318.507.032 ben vom 8. Oktober 1976 über das Verfahren bei der Abklärung 28.428 zahnmedizinischer Geburtsgebrechen und durch das Zirkular- 30.863 schreiben vom 11. September 1978 über die medizinischen Abklä-

rungen in Rentenfällen.

Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend BSV

Invalidenversicherungen, 11.272 Verwaltungshilfe für ausländische

vom 24. Februar 1969.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- Bsv

18. 484* sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970.

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV

19.214* die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement),

vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- Bsv

19.404* ablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- BSV ablage der IV-Regionalstellen, gültig ab ].September 1970, mit

21.202* Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benüt-

zung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-Regio-

nalstellen.

Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechensstatistik EDMZ

31850709 in der IV, gültig ab 1. Januar 1972.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ

318.507.04 stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972.

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- Bsv

18. September 1973. 24.331 trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab nsv

mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603 1. Dezember 1973, 30.536

71

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstellen, nsv

25.677 vom 2. Oktober 1974.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der 135V Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 26-1111

33.289

1. November 1980.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen und IVK-Sekretariate BSV über Meldungen der Ausgleichskassen an die 1V-Kommissionen, 31.004 vom 26. Oktober 1978.

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach - -318.507.05

318.507051

führung auf den Stand vom 1. Mai 1980.

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen nsv und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 33.639/640 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei-

lung, vom 16. Januar 1981.

Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Bsv Abklärungsstelle (BEFAS), vom I. Februar 1982. 34.861

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die BSv

15.784* Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten

Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein-07.17

BSV gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- E[)MZ stätten für Invalide, gültig ah 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gül - 31 8.507.18

118.507.181

tig ab 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Invalidenhilfe, gültig ab I. Januar 1979 mit Anhang 2 und 3 so-

wie Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1982. 318.507.102

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ

Invalider, gültig ah 318.-507.19 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung

1. Januar 1979, mit Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 (enthält

zugleich den Nachtrag 1).

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an t/DN1Z Wohnheime für Invalide, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 131507.20

8. 318.507.201

gültig ab 1. Januar 1981.

Z.

72

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und iiniz

10604

IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ

318.116

gültig ab 1. Januar 1982.

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ

318.680

(ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung mit 318.681 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1981, sowie in der «Sammlung der eidgenössi-

schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän-

zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ

318.680

(ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.310). Bereinigte Fassung mit 318.681 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1981, sowie in der «Sammlung der eidgenössi-

schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän-

zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

Verordnung 82 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen EDMZ zur AHV/IV, vom 24. Juni 1981 (AS 1981, 1019).

Änderung der ELV, vom 21. Oktober 1981 (AS 1981, 1696). EDMZ

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ

3 8.680

kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301.1).

Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in

«Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1981, sowie in der

73

«Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen

Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»

(Loseblattausgabe).

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur 318.681 AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966. 13.338

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV führungsstellen vom 3. November 1966 13.878*

(seit 1. September 1974 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen

der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).

Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prüfungen EDMZ bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG 31868302 beauftragten gemeinnützigen Institutionen, gültig ab 1. Mai 1974.

Wegleitung über die EL, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 EDMZ gültig ab 1. Januar 1980 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318.682

318.682.1

318.682.2 Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Insti- EDMZ tutionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Januar 1979 -118.683.01

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). 318700 Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe

EOG usw.», Stand 1. Januar 1982.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen 318.700 Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Ja-

nuar 1982.

74

Verordnung 82 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ an die Lohnentwicklung, vom 24. Juni 1981. Enthalten in «Text-

ausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1982.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom

Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS

1972, 1750).

Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ

(Militär-318.702 Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976

amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 und EDMZ

318.701

Anhang II gültig ab 1. Januar 1982. 318.701.1

318.701.2 Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ

1. Januar 1976, 318.702 Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab RegL5l.3/Vd mit neuem Anhang «Verzeichnis der Beförderungsdienste» gül-

tig ab 1. Januar 1981.

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ

1. Januar (BZS1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab

1976.

Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ

318.703 nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be- scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Juni 1981.

Anleitung für die Instruktion der Wehrpflichtigen (insbesondere EDMZ

318. 704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe Juni 1981.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ

318.116 gültig ab 1. Januar 1982.

75

Durchführungsfragen

AHV-rechtliche Stellung von Weltenbummlern und Trampern'

In letzter Zeit mehren sich die Anfragen über die AHV-rechtliche Stellung solcher Personen. Dabei handelt es sich um bisher nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a AHVG obligatorisch versicherte Personen, welche die Schweiz für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit verlassen, um fremde Länder zu bereisen. Allen ist gemeinsam, dass sie sich im Ausland nicht niederlassen wollen und deshalb dort keinen Wohnsitz begründen. Sind solche Personen schweizerischer Nationalität, so können sie sich auch nicht in der Konsularmatrikel einer schweizerischen Auslandvertretung eintragen lassen und nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beitreten. Weil das AHVG keinen eigenen Wohnsitzbegriff kennt (es stellt in Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG ausdrücklich auf das Zivilrecht ab), ist die Frage nach dem Wohnsitz nach Artikel 24 Absatz 1 ZGB zu beurteilen. Danach bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

Demzufolge gelten die fraglichen Personen weiterhin als obligatorisch in der Schweiz versichert und sind als Nichterwerbstätige zu erfassen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht bereits die in Rz 225b der Wegleitung S+N2 genannten Beiträge als Erwerbstätige entrichtet haben.

Berichtigung zu AHV-Mitteilung Nr. 104 bzw. ZAK 1981 S. 242

Der erste Satz des fünften Absatzes von Ziffer 1 soll lauten:

«Obligatorisch versichert sind auch Schweizer Bürger oder Angehörige von sechs der vorgenannten sieben Staaten (Ausnahme Jugoslawien), die von einer Firma mit Sitz in der Schweiz auf einem Hochseeschiff mit Schweizer Flagge beschäftigt werden.»

1 Aus den A1-1V-Mitteilungen Nr. 107 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbendeit und Nichterwerbstätigen

76

Sozialrehabilitation als Bestandteil beruflicher Eingliederungs-

massnahmen bei späterblindeten oder schwer sehbehindert gewordenen Versicherten'

(Art. 17 IVG; Ergänzung von Rz 50 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahrnen beruflicher Art und von Rz 1352 der 1V-Mitteilungen Nr. 182 vorn 14. Juli 1977)

Die Sozialrehabilitation späterblindeter oder schwer sehbehindert gewordener Versicherter kann dann von der IV übernommen werden, wenn diese Vorkehr notwendig und zweckmässig ist für die Durchführung einer daran anschliessend geplanten beruflichen Eingliederungsmassnahme. Sind jedoch derartige Vorkehren von vorneherein ausgeschlossen, z. b. bei Vorliegen weiterer Gesundheitsschäden oder infolge vorgerückten Alters, stellt die Sozialrehabilitation eine allgemeine Hilfe für alle Lebensbereiche dar, die nicht zu Lasten der IV geht. In Zweifelsfällen ist die Sozialrehabilitation während vorläufig drei Monaten zu übernehmen, wobei eine Verlängerung von einer günstigen, durch die IV-Regionalstelle zu belegenden Prognose hinsichtlich einer nachfolgenden beruflichen Eingliederung abhängig zu machen ist.

1Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 227

Parlamentarische Vorstösse

Motion Crevoisier vom 11. März 1981 betreffend die Prüfung des EL-Anspruchs der AHV-Bezüger

Der Nationalrat hat am 18. Dezember 1981 die Motion Crevoisier (ZAK 1981 S. 163) abgelehnt.

Postulat Meier Kaspar vom 21. September 1981 betreffend Verkehrsprobleme Schwerstbehinderter

Dieses Postulat (ZAK 1981 S. 512) hat der Nationalrat am 18. Dezember 1981 angenommen und an den Bundesrat überwiesen.

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Interpellation Oester vom 22. September 1981 betreffend Kritik am System der sozialen Sicherheit

Der Bundesrat hat die Interpellation Oester (ZAK 1981 S.476) am 30. November 1981 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Vorerst sei festgehalten, dass unser System eine Reihe von Besonderheiten aufweist: So garantieren lange nicht alle Länder Mindestrenten in einem solchen Ausmass wie die schweizerische AHV. Unsere Lösung baut nicht auf verschiedenen Systemen für Angestellte, Arbeiter, Beamte usw. auf, sondern schliesst die ganze Wohnbevölkerung

- auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige -in ein einziges System ein. Bezüglich Übergangsgeneration wurden Lösungen getroffen, wie sie kaum irgendwo zu finden sind. Wenn mit diesen wenigen Punkten einige zweifelsohne beachtenswerte Aspekte angesprochen wurden, so ist sich der Bundesrat durchaus bewusst, dass unser System noch verbesserungsfähig ist. Er ist auch für Änderungsvorschläge zugänglich, sofern sie im Lichte unserer finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten einigermassen realistisch erscheinen. Auch hält er dafür, dass man im Bereich unserer Sozialversicherungen nicht leichthin von 'Missständen' sprechen sollte, nur weil die geltende Regelung eigenen Idealvorstellungen nicht entspricht.

In bezug auf die gestellten Fragen des Interpellanten zu den Äusserungen von Prof. Dr. S. Borner nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

- Nach der Verfassungsbestimmung (Art. 34quater) soll die erste Säule des schweize-

rischen Vorsorgesystems den Existenzbedarf der Betagten, Witwen und Waisen sicherstellen. Das heutige Niveau der Leistungen erlaubt der AHV dieses verfassungsmässige Ziel in den meisten Fällen zu erreichen. In rund 100000 Fällen sind hiefür neben den AHV-Renten noch Ergänzungsleistungen notwendig, die zur Zeit Bestandteil der ersten Säule unserer Vorsorgekonzeption sind.

- Von einer verkehrten, asozialen Solidarität in der AHV kann nicht gesprochen wer-

den. Die oftmals als Solidarität angesprochene systemimmanente wirtschaftliche Umverteilung des AHV-Systems beruht auf der Tatsache, dass die Renten begrenzt sind (die Höchstrente beträgt nur das Doppelte der Mindestrente), das Erwerbseinkommen dagegen ohne Plafond beitragspflichtig ist.

- Für die Übergangsgeneration wurde im sozialpartnerschaftlichen Konsens ein Weg

gewählt, der bezweckt, ohne generationendauernde Aufbauphasen ein ansprechendes Leistungsniveau zu erreichen. Dabei handelt es sich um jahrgangsgebundene Begünstigungen, die bewusst vorgenommen wurden, als man im Jahre 1964 beschloss, Rentnern der Eintrittsgeneration schon nach einer vollständigen Beitragsperiode (von dazumals 16 Jahren) Vollrenten auszurichten.

Ein Neurentner des Jahres 1981 finanziert mit den effektiven Beiträgen - dazu zählen auch Arbeitgeberanteil und die Leistungen der öffentlichen Hand - selber folgende Leistungsansprüche:

Als Minimalrentner mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis 6600 Franken sichert er weniger als 4 Jahre seines Rentenbezuges ab (zur Zeit 6600 Franken im Jahr); als Maximalrentner mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 39600 Franken und mehr sichert er mindestens 7 Jahre seines Rentenbezuges ab )z. B. bereits 8 1/2 Jahre bei einem Einkommen von 50000 Franken). Mit zunehmender Dauer der Versicherung steigen diese Werte an und werden für die Versicherten mit vollständiger Versicherungsdauer im Durchschnitt aller Altersrentner der mittleren Lebenserwartung entsprechen.»

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Interpellation Piller vom 8. Dezember 1981

betreffend die wirtschaftliche Lage der Familien und der Rentner

Ständerat Piller hat folgende Interpellation eingereicht:

((Nach neuesten Untersuchungen lebt in der Schweiz ein beachtlicher Teil unserer Familien und Rentner knapp am Existenzminimum. Inflationsschübe, schwierige Situation auf dem Wohnungsmarkt und hohe Kosten im Gesundheitswesen führten dazu, dass für diesen Bevölkerungsteil die Ausgaben für das Lebensnotwendigste weit stärker angewachsen sind als die Einnahmen.

Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

Wie stellt sich der Bundesrat zu einer minimalen Einkommensgarantie für Familien und zur Anhebung der AHV-Minimalrente auf ein Niveau, das einen angemessenen Lebensstandard erlaubt?

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine eidgenössische Familienzulagenregelung mit verbindlichen Mindestbeträgen geschaffen werden sollte?

Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um das Angebot von geräumigen und preisgünstigen Wohnungen für unsere Familien und auch für unsere Rentner zu verbessern?

Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um die Familien und Rentner mit bescheidenem Einkommen von den hohen Kosten im Gesundheitswesen zu entlasten?»

Motion Roy vom 14. Dezember 1981

betreffend Fahrvergünstigungen der SBB für Bedürftige

Nationalrat Roy hat folgende Motion eingereicht:

((Mit einem Rundschreiben vom 28. September 1981 hat der Kommerzielle Dienst der SBB, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verkehr, den zuständigen Stellen bekanntgegeben, dass die schweizerischen Transportunternehmungen die Fahrvergünstigungen für Bedürftige auf den 1. März 1982 aufheben. Der Bundesrat wird ersucht, diesen Entscheid rückgängig zu machen, denn er trifft die Ärmsten unter den Armen hart, verletzt unsere menschlichen Grundsätze und wirft ein schiefes Licht auf unsere Eisenbahn als öffentliches Unternehmen.» (4 Mitunterzeichner)

Postulat Bacciarini vom 16. Dezember 1981

betreffend eine Behindertenstatistik

Nationalrätin Bacciarini hat folgendes Postulat eingereicht:

(<Der Schweizerische Invalidenverband verlangt seit einiger Zeit eine glaubwürdige schweizerische Behindertenstatistik. Die Aufgabe ist, dies sei zugegeben, nicht leicht: Es gilt nämlich zu bestimmen, ob alle leichtbehinderten Personen berücksichtigt werden sollen, und festzulegen, wer mehrfach behindert und somit ganzinvalid ist.

Wir glauben aber trotzdem, dass eine glaubwürdige und differenzierte Statistik erlauben würde, sich auf privater und öffentlicher Ebene ein besseres Bild zu machen.

Wir ersuchen somit den Bundesrat, eine glaubwürdige schweizerische Behindertenstatistik erstellen zu lassen.»

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Postulat Günter vom 16. Dezember 1981 betreffend die wirtschaftliche Lage der IV-Rentner

Nationalrat Günter hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der IV-Rentner erstellen zu lassen.)) (22 Mitunterzeichner)

Motion Roy vom 16. Dezember 1981 betreffend die allgemeine Einführung von Familienzulagen

«Aus Gründen der Solidarität und Billigkeit und unter Berufung auf den vom Bundesrat schon oft bekundeten festen Willen, die Rechte der Familie zu schützen und auszubauen, bitten wir den Bundesrat, Mittel und Wege für die allgemeine Einführung der Familienzulagen zu prüfen.)>

Einfache Anfrage Carobbio vom 17. Dezember 1981 betreffend das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien

Nationalrat Carobbio hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«In der Bauwirtschaft kommt es vor, dass ausländische Gesellschaften schweizerischen Gesellschaften Arbeitskräfte zur Verfügung stellen. Einen entsprechenden Vertrag haben zum Beispiel 1979 die Schweizer Firma Losinger und das jugoslawische Generalunternehmen Grandnja/DOM unterzeichnet. 1981 ist ein gleicher Vertrag mit einer andern Schweizer Firma abgeschlossen worden. Die Zahl der Arbeitnehmer, die auf diese Weise zur Verfügung gestellt wurden, schwankte zwischen 100 und 200. Für diese Arbeitnehmer, die formell bei einer ausländischen Firma angestellt sind, stellt sich das Problem der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und der Gesetzesbestimmungen über die Sozialleistungen, die oft nicht beachtet werden. Diese Situation führt für die betroffenen Arbeitnehmer zu schwerwiegenden Problemen und zu Diskriminierungen, wie dies der Streitfall bewiesen hat, in dem sich seit 1976 die SUVA und drei jugoslawische Arbeitnehmer gegenüberstehen, die - von der Firma Losinger auf einem Bauplatz im Hochgebirge eingesetzt - Opfer eines schweren Unfalls wurden. Die SUVA fühlt sich - in einem Fall wenigstens - nicht verpflichtet, Versicherungsleistungen zu zahlen, da die Versicherungsprämien von der Grandnja/DOM in Jugoslawien entrichtet worden seien. Sie meint, die Leistungen seien von der jugoslawischen Sozialversicherung auszubezahlen. Diese weigert sich jedoch ebenfalls, dies zu tun. Die Grandnja/DOM ihrerseits behauptet, Artikel 5 des Sozialversicherungsabkommens zwischen Jugoslawien und der Schweiz ermächtige sie, die Sozialversicherungsprämien während einem beziehungsweise zwei Jahren in Jugoslawien einzuzahlen. Opfer dieser verworrenen Situation sind die Arbeitnehmer.

Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf die folgenden Fragen:

Stimmt es, dass die Sozialversicherungsprämien - jene für die Versicherung gegen Betriebsunfälle inbegriffen - nach Artikel 5 des erwähnten Abkommens während zwei Jahren in Jugoslawien einbezahlt werden können?

Wenn ja, kann dies nicht zu Missbräuchen auf Kosten der Arbeitnehmer führen? Wie könnten sie vermieden werden?

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c. Ist der Einsatz von Gastarbeitern über Verträge, wie sie zwischen der Firma Losinger

und dem Unternehmen Grandnja/DOM abgeschlossen worden sind, schon geregelt? Wenn ja, wie? Wenn nein, glaubt der Bundesrat nicht, es sollten auf diesem Gebiet zum Schutz der Arbeitnehmer präzise Bestimmungen erlassen werden? Was für Massnahmen sollten es sein?»

Interpellation Graf vom 17. Dezember 1981 betreffend die Ausgaben im Sozialbereich

Nationalrat Graf hat folgende Interpellation eingereicht:

((Die Ausgaben des Bundes im Sozialbereich sind nur ein Teil der gesamtschweizerischen Aufwendungen zur Erfüllung der sozialen Aufgaben. Wesentliche Beiträge werden auch von den Kantonen, den Gemeinden, sozialen Institutionen und von Privaten geleistet.

Um einen möglichst umfassenden Überblick über die gesamten Sozialaufwendungen zu erhalten, frage ich den Bundesrat an, ob er bereit ist, diese Informationslücke zu schliessen, indem er dem Bundesamt für Sozialversicherung den Auftrag erteilt, inskünftig auch die jährlichen Sozialleistungen der Kantone, der Gemeinden und - soweit möglich - der privaten Institutionen und Unternehmen bekanntzugeben.»

(40 Mitunterzeichner(

Motion Huggenberger vom 17. Dezember 1981 betreffend die Verwaltungskosten in der AHV

Nationalrat Huggenberger hat folgende Motion eingereicht:

<(Der Bundesrat wird eingeladen durchzusetzen, dass die Gemeinden von der Mitfinanzierung der Verwaltungskosten der AHV befreit werden, sei es durch Handhabung der bestehenden Gesetzgebung oder durch klare Festlegung dieses Grundsatzes in der AHV-Verordnung, allenfalls spätestens mit der Befreiung der Kantone von der Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss der Botschaft über erste Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vom 28. September 1981.»

(8 Mitunterzeichner)

Postulat Meier Josi vom 17. Dezember 1981 betreffend die Verordnung über Geburtsgebrechen

Nationalrätin Josi Meier hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, Ziffer 404 der GgV (kongenitale Hirnstörungen) neu so zu umschreiben, dass die davon betroffenen 'POS-Kinder' nicht mehr bloss wegen einer späten Diagnose von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen werden.»

(14 Mitunterzeichner(

Motion Dirren vom 18. Dezember 1981 betreffend eine Revision des 1V-Gesetzes

Nationalrat Dirren hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung einzuleiten. Die Erkenntnisse der Behindertenberatung, die Erfahrungen der beruflichen Wiedereingliederung und die geänderte Arbeitsmarktsituation sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen ist zu verbessern.» (24 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1981

Im Jahre 1981 haben die Kantone 425,4 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 10,8 Mio Franken oder 2,6 Prozent mehr als im Vorjahr. Von diesen Gesamtaufwendungen entfielen 351,3 Mio Franken (+2,5%) auf die AHV und 74,1 Mio Franken (+3,1%) auf die IV. Der Bund hat an die Aufwendungen der Kantone einen Gesamtbetrag von 220,6 Mio Franken geleistet.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren.

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

1977 375,4 193,6 181,8

1978 388,7 200,1 188,6

1979 392,3 200,6 191,7

1980 414,6 215,1 199,5

1981 425,4 220,6 204,8

Beitrag an die Errichtung des Alterswohnheimes Limmatstrasse in Zürich

An das in Zürich von der Stadt geplante Alterswohnheim Limmatstrasse hat das Bun- desamt für Sozialversicherung gestützt auf Artikel 101 des AHV-Gesetzes einen Baubeitrag von 3,54 Mio Franken zugesichert. Das Heim wird 97 Pensionären Platz bieten. Die Räumlichkeiten und die Heimorganisation werden es zudem erlauben, den in der Alterssiedlung - neben dem Alterswohnheim geplant - und im Quartier wohnenden Betagten verschiedene Dienstleistungen (Mahlzeitendienst, Gesundheitsdienst, Auskunfts- und Beratungsdienst, Freizeitgestaltung usw.) anzubieten.

Fahrvergünstigungen für Invalide

Die in der ZAK vom November 1981 auf Seie 509 wiedergegebene Liste der zur Abgabe von Ausweisen an Invalide ermächtigten Stellen kann wie folgt ergänzt werden:

- J u ra:

Service cantonal de l'aide sociale, rue du 24 septembre 2, Delömont

- Waadt:

Prfectures de district.

rI

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Personelles

Bundesamt für Sozialversicherung

Hanspeter Käser, lic.oec., wurde auf den 1. Februar 1982 zum neuen Chef der Sektion Beiträge in der Hauptabteilung AHI-Vorsorge ernannt.

Ausgleichskasse FRSP (Nr. 106)

Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse der Fd&ation romande des syndicats patronaux (FRSP) hat Franc 0 i s Sandoz mit Amtsantritt am 1. Januar 1982 zum Leiter dieser Kasse ernannt.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

- Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern wird zwischen dem 1. und dem 12. März

1982 in ein neues Verwaltungsgebäude umziehen.

Die im Adressenverzeichnis auf Seite 7 zu ändernden Angaben lauten:

6000 Luzern 15, Würzenbachstrasse 8,

Telefon (041) 3011 55.

- Seite 15, Ausgleichskasse Horlogerie, Agence 8; neue Adresse und neue Telefon-

nummer:

Rue Jaquet-Droz 37, Case postale 750, 2301 La Chaux-de-Fonds,

Telefon (039) 232639.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Entscheid des EVG vom 12. Januar 1981 i.Sa. S.Z.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 25 AHVV. Die Gewährung einer ordentlichen Nachlassstundung und die rich-

terliche Genehmigung des Nachlassvertrages erlauben nicht den Übergang von der ordentlichen zur ausserordentlichen Beitragsfestsetzung. (Erwägung 4a) Eine steuerliche Zwischenveranlagung, die auf einem der in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Gründe beruht, ist auch für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung.

Andernfalls kann sie höchstens steuerrechtlich, nicht aber sozialversicherungs-

rechtlich bedeutsam sein.

Die Ausgleichskasse verfügte die persönlichen Beiträge von S.Z. für die Jahre 1978/79 im ordentlichen Verfahren, wobei sie sich auf die von der Steuerbehörde gemeldeten Angaben stützte.

Beschwerdeweise liess S.Z. geltend machen, es sei infolge Betriebsstillegung und anschliessender Nachlassstundung ab Juli 1978 ein Neueinschätzungsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV anzunehmen, weshalb die Verfügung der Ausgleichskasse aufzuheben sei.

Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhob S.Z. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und wies zusätzlich auf den Umstand hin, dass in der Zwischenzeit die Steuerbehörde aus den bereits vor der Vorinstanz genannten Gründen eine Zwischenveranlagung vorgenommen habe.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

... (Kognition des Gerichts)

... (Ordentliches und ausserordentliches Beitragsfestsetzungsverfahren)

Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich des massgebenden Erwerbseinkommens für die Ausgleichskasse verbindlich. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz abgeleitet, dass der Sozialversicherungsrichter von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung nur dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 102V30,

Mli

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ZAK 1976 S. 265). Das EVG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 25 AHVV in Verbindung mit Art. 22 und Art. 23 AHVV eine Ausnahmeregelung darstellt, welche nicht weit ausgelegt werden darf (BGE 98V 245, ZAK 1976 S. 224, ZAK 1971 S.443). Blosse Schwankungen in der Höhe des Einkommens können im Einzelfall nicht genügen, um Art. 25 AHVV anzuwenden; vielmehr bedarf es hiezu einer grundlegenden Umstellung in der Struktur des Betriebes.

Vorliegend war die Ausgleichskasse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, auf den es bei der richterlichen Beurteilung des Falles in tatbeständlicher Hinsicht ankommt (BGE 105V 154, ZAK 1980 S. 341), im Besitze einer Steuermeldung über das der rechtskräftigen Veranlagung für die 19. Wehrsteuerperiode zugrunde gelegte durchschnittliche Erwerbseinkommen.

Die Ausgleichskasse hat in korrekter Anwendung des ordentlichen Verfahrens die geschuldeten persönlichen Beiträge festgesetzt. Indessen wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 1979 eine viermonatige Nachlassstundung gewährt.

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen eines Nachlassvertrages hat das EVG in seinem unveröffentlichten Urteil vom 7. November 1978 i.Sa. B. im wesentlichen festgehalten, dass die Gewährung einer Nachlassstundung, welche dem Nachlassvertrag vorausgeht und dem Versicherten die Weiterführung seines Betriebes unter Aufsicht eines Sachwalters erlaubt, die Voraussetzungen von Art. 25 AHVV nicht erfüllt, wodurch das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen kann. Vorliegend ist weder eine dauerhafte Änderung der Einkommensquellen noch eine Änderung der grundlegenden Struktur des Betriebes gegeben.

Der angestrebte Nachlassvertrag ist vom zuständigen Gericht genehmigt worden, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob sich die Beschwerdeführerin auf die ihr erst nach dem Entscheid der Vorinstanz gewährte Nachlassstundung berufen kann.

Es handelte sich um einen ordentlichen Nachlassvertrag nach Art. 293ff. SchKG und nicht um einen Liquidationsvergleich nach Art. 316aff. SchKG. Der Nachlassvertrag hatte einen Vergleich mit den Gläubigern zum Ziel, um der Schuldnerin die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Existenz durch Pfändung und Konkurs zu ersparen.

Dank diesem Nachlassvertrag konnte die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit fortsetzen. Von einem Berufs- oder Geschäftswechsel, vom Wegfall einer Einkommensquelle oder von einer Neuverteilung des Betriebseinkommens kann deshalb nicht gesprochen werden. Eine grundlegende und dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen ist somit vermieden worden. Die Gewährung der Nachlassstundung und die Genehmigung des Nachlassvertrages allein können somit nicht genügen, um eine Neufestsetzung der Beiträge zu erwirken.

Die Beschwerdeführerin macht im weiteren geltend, dass die Steuerbehörden ihr am 28. Juni 1979 rückwirkend auf den 1. Juni 1978 eine Zwischenveranlagung wegen «Aufgabe der Erwerbstätigkeit» in Aussicht gestellt hätten, wodurch sie ab dem genannten Datum keine Einkommens- und Vermögenssteuern mehr zu bezahlen gehabt hätte. Die Zwischenveranlagung sei am 9. August 1979 bestätigt worden.

Vorerst ist die Verfahrensfrage zu klären. Wie bereits erwähnt, beurteilt das EVG den Sachverhalt und die Rechtslage danach, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beitragsverfügung bestanden hat. Die Beitragsverfügung datiert vom 5. April 1979, in welchem Zeitpunkt die Steuerbehörden noch nicht im oben erwähnen Sinne entschieden hatten. Es bleibt abzuklären, ob es sich dabei um eine neue Tatsache handelt, gegen die Einwände nicht möglich sind, um eine gewöhnliche Feststellung einer schon früher bekannten, aber nicht erwiesenen Tatsache oder um eine neue Tatsache, die von

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der Verwaltung noch nicht entschieden wurde und daher gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVV zuerst der Ausgleichskasse zu unterbreiten wäre.

Eine steuerliche Zwischenveranlagung ist sozialversicherungsrechtlich dann von Bedeutung, wenn sie aus einem der in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Gründe vorgenommen wurde. Andernfalls kann sie zwar steuerrechtlich, nicht aber sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sein.

Die Zwischenveranlagung erfolgte wegen «Aufgabe der Erwerbstätigkeit», was bedeuten müsste, dass die Beschwerdeführerin (wie das BSV zu Recht erwähnt) nicht mehr als Selbständigerwerbende, sondern als Nichterwerbstätige (gemäss Art. 28ff. AHVV) zu betrachten wäre. Die Begründung der Steuerbehörden ist daher ungenau. Aus der Sicht der Sozialversicherung wird zumindest ausser acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin dank des genehmigten Nachlassvertrages ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen konnte. Auch wurde die Firma im Handelsregister nicht gelöscht, weshalb es sich im wesentlichen um eine (wenn auch ausgeprägte) Einkommensschwankung gehandelt hat, welche aber keine grundlegende Veränderung im Sinne von Art. 25 AHVV und auch keinen Wechsel des Beitragsstatuts der Beschwerdeführerin ausgelöst hat.

Aus diesen Gründen muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden.

Urteil des EVG vom 6. April 1981 i.Sa. L.C.

(Obersetzung aus dem Italienischen)

Art. 28 Abs. 1 AHVV. Die aufgrund der Art. 22ff. IVG und 17 IVV gewährten Tag-

gelder gehören nicht zum massgebenden Renteneinkommen.

Art. 84 AHVG. Bei Kassenverfügungen besteht eine Vermutung für die Rechts-

gültigkeit. Sie sind höchstens dann nichtig, wenn sie schwerwiegende Mängel aufweisen, welche überdies leicht erkennbar sein müssen.

Art. 114 OG. Hebt das EVG die von einer nicht zuständigen Ausgleichskasse erlassene und angefochtene Beitragsverfügung auf, so kann es die Sache zur Neubeur-

teilung an die zuständige Ausgleichskasse zurückweisen.

L.C. gab 1976 infolge Krankheit seine Erwerbstätigkeit auf und erhielt für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld zugesprochen. Am 4. September 1978 erliess die Verbandsausgleichskasse, welcher der bisherige Arbeitgeber von L.C. angeschlossen war, eine Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für die Jahre 1977 und 1978. Bei der Berechnung der geschuldeten Beiträge betrachtete sie die IV-Taggelder als massgebendes Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV und drohte L.C. gleichzeitig die Verrechnung der geschuldeten Beiträge mit den IV-Taggeldern an. Beschwerdeweise brachte L.C. vor, die IV-Taggelder gehörten nicht zum massgebenden Renteneinkommen, weshalb die Beitragsverfügung aufzuheben sei.

Gegen den gutheissenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhob die Verbandsausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht im wesentlichen geltend, dass IV-Taggelder als Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen insofern zu berücksichtigen seien, als sie Ersatz für Erwerbseinkommen darstellten. Ausserdem sei weder dem AHVG noch den geltenden Verwaltungsweisungen zu entnehmen, dass IV-Taggelder Rentenleistungen der AHV und IV gleichzusetzen wären.

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Das BSV beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bringt im wesentlichen vor, dass es sich sowohl bei Renten als auch bei Taggeldern um gesetzliche Leistungen handle, die hinsichtlich der Frage der Beitragserhebung gleich zu behandeln seien. Bei nichterwerbstätigen und sich in der Eingliederung befindenden Empfängern von 1V-Leistungen würde eine Beitragserhebung auf diesen Leistungen faktisch zu einer Leistungsverkürzung führen. Auch geschähe auf diese Weise eine Selbstfinanzierung, welche mit dem Sinn des Gesetzes und insbesondere mit Art. 10 Abs. 2 AHVG nicht zu vereinbaren sei.

Letztlich bemerkt das BSV, dass im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Verbandsausgleichskasse nicht zuständig wäre zur allfälligen Beitragserhebung.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

2. Gemäss Art. 64 AHVG gehören den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden an, die Mitglied eines Gründerverbandes sind. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen (Abs. 1). Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, sowie die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Abs. 2). Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers zu einer Ausgleichskasse erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er Arbeitgeberbeiträge zu leisten hat (Abs. 3).

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass ein unselbständigerwerbender Versicherter der Ausgleichskasse seines Arbeitgebers angeschlossen ist, welches eine kantonale oder eine Verbandsausgleichskasse sein kann. Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge laut Art. 118 Abs. 1 AHVV der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten, es sei denn, es handle sich um nichterwerbstätige Mitglieder eines Gründerverbandes, welche diesem bereits vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit angehörten (Art. 118 Abs. 2 AHVV). Diese Nichterwerbstätigen können die geschuldeten Beiträge weiterhin der Verbandsausgleichskasse entrichten. Fällt bei Verlust der Mitgliedschaft zu einem Gründerverband die Zuständigkeit der Verbandsausgleichskasse dahin, so ist diese zur Meldung des früheren Verbandsmitgliedes an die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons verpflichtet (Art. 121 Abs. 4 AHVV(, wobei ein Kassenwechsel nur auf Jahresende vorgenommen werden kann (Art. 121 Abs. 5 AHVV).

Im vorliegenden Fall ist der Versicherte seit 1976 nicht mehr erwerbstätig, und vorher war er Arbeitnehmer eines Mitglieds der Verbandsausgleichskasse. Das BSV hat aus den vorgenannten Bestimmungen zu Recht abgeleitet, dass die Beitragserhebung für die Jahre 1977 und 1978 Sache der kantonalen Ausgleichskasse und nicht der Verbandsausgleichskasse gewesen wäre. Seiner Ansicht nach hätte die kantonale Rekursbehörde die Akten dem BSV zum Vorentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 127 AHVV weiterleiten müssen. Die Verbandsausgleichskasse hält dem entgegen, dass die Zuständigkeitsfrage weder vom Versicherten noch von der kantonalen Rekursbehörde aufgeworfen worden sei. Sie macht im weiteren geltend, das BSV habe selbst keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und damit auf eine Einsprache verzichtet. Sie verneint die Möglichkeit, die Verfügung als nichtig zu betrachten, und beruft sich dabei auf die geltende Rechtsprechung. Das BSV ist dagegen der Auffassung, die Zuständigkeitsfrage sei von Amtes wegen zu prüfen. Es habe keinen Anlass gehabt,

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gegen einen in einer bestimmten Sache richtig gefällten Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Ein Streit im Sinne von Art. 127 AHVV habe nicht vorgelegen, da die Verbandsausgleichskasse ihre Verfügung erlassen habe, ohne die kantonale Ausgleichskasse, die allein zuständig gewesen wäre, davon zu unterrichten. Schliesslich hält das BSV die Verfügung insofern für nichtig, als sie von einer unzuständigen Ausgleichskasse erlassen wurde und daher eine schwerwiegende Rechtsunsicherheit hätte auslösen können.

Hinsichtlich der Einwände der Verbandsausgleichskasse betreffend Nichtzuständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das EVG, welches die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteilt, selbst im Rahmen seiner beschränkten Kognitionsbefugnis die Pflicht hat, auch die formellen Gesichtspunkte eines vorinstanzllchen Entscheides von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist unwesentlich, wer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat.

Dieselbe Befugnis steht, in noch vermehrtem Masse, der kantonalen Rekursbehörde zu (Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG). Entgegen der Auffassung des BSV hätte die kantonale Rekursbehörde, da kein Streit über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 127 AHVV vorlag, von Amtes wegen entscheiden müssen, auch ohne die Akten dem BSV zu übergeben.

Somit steht der Oberprüfung der Kassenzugehörigkeit eines Versicherten nichts entgegen. Es bleibt noch abzuklären, ob die Einwände der beschwerdeführenden Verbandsausgleichskasse hinsichtlich Auslegung der Gesetzesbestimmungen begründet sind oder nicht. Namentlich ist zu prüfen, ob einer Ausgleichskasse, welche Leistungen zu erbringen hat, auch gleichzeitig das Recht zur Beitragserhebung zusteht; ferner die Frage, ob Art. 118 AHVV in der geltenden Fassung als überholt zu betrachten sei. Diese Einwände sind jedoch unhaltbar; selbst wenn sie sich «de lege ferenda» tatsächlich noch einigermassen rechtfertigen liessen, verstossen sie doch gegen die Rechtsordnung. Das EVG hat bereits früher festgehalten, dass die Kassenzugehörigkeit gesetzlich geregelt und damit der freien Vereinbarung zwischen den Ausgleichskassen entzogen ist. Jede Kasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen ihr anzuschliessen sind. Die kantonalen Ausgleichskassen haben ausserdem zu überwachen, dass alle Beitragspflichtigen einer Kasse angeschlossen sind (BGE 101 V 22, ZAK 1975 S.306). Folglich durfte vorliegend die Verbandsausgleichskasse von L.C. für die Jahre 1977 und 1978 keine Beiträge erheben; dieses Recht steht ausschliesslich der kantonalen Ausgleichskasse zu.

3. Weiter sind die Folgen abzuklären, welche eine Beitragsverfügung einer nicht zuständigen Ausgleichskasse nach sich zieht. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Verbandsausgleichskasse ist eine solche Verfügung zwar anfechtbar, nicht aber nichtig, wie das BSV meint.

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Rechtshandlung, die «ex tunc» keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Im Gegensatz dazu steht die Anfechtbarkeit, bei welcher die Nichtanfechtung die Heilung des Mangels bewirkt und die Verfügung volle Rechtsgültigkeit erlangt (vgl. lmboden Rhinow, «Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung», 1976, Band 1, Nr. 40, S. 239(. Daraus geht hervor, dass die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten ist, dass sie jederzeit geltend gemacht werden kann und dass die Genehmigung einer nichtigen Verfügung durch eine andere Instanz den Nichtigkeitsgrund nicht behebt (lmboden/Rhinow,

a. a. 0., Nr. 40, S. 240). Nach Auffassung des EVG kann aber eine Verwaltung nur dann ordentlich funktionieren, wenn für ihre Verfügungen eine besondere Vermutung für die

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Rechtsgültigkeit angenommen wird. Eine Verfügung darf deshalb nur dann als nichtig und unwirksam angesehen werden, wenn sie mit schwerwiegenden und ausserdem leicht erkennbaren Mängeln behaftet ist. Trifft dies nicht zu, so kann die Verfügung zwar anfechtbar, nicht aber nichtig sein (BGE 92 IV 197, 98 la 571). Zuständigkeitsfehler gelten dann als Nichtigkeitsgrund, wenn sie besonders schwerwiegend sind (Imboden Rhinow, a.a.O., Nr.40, S.242).

Sowohl kantonale als auch Verbandsausgleichskassen haben das gleiche Recht anzuwenden, weshalb sie auch über die gleichen Befugnisse verfügen. Von einer nicht zuständigen Ausgleichskasse erlassene Verfügungen sind nur selten mit derart offensichtlichen und leicht erkennbaren Mängeln behaftet (z. B. wenn eine kantonale Ausgleichskasse für einen nichterwerbstätigen Versicherten mit einem anderen Wohnsitzkanton eine Verfügung erliesse).

Wenn auch die Möglichkeit für gegensätzliche Verfügungen besteht, so muss doch betont werden, dass zur Wahrung der Rechtssicherheit die verfügende Behörde ausnahmsweise ihre Verfügung als ungültig erklären kann, um damit die Interessen der AHV oder des Versicherten zu wahren. Aus diesen Uberlegungen ist bei der Beurteilung der Frage von Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Verfügungen der Anfechtbarkeit der Vorzug zu geben. Die Verfügung der Verbandsausgleichskasse ist daher nicht als nichtig und unwirksam, sondern lediglich als anfechtbar zu betrachten. Es ist deshalb auch nicht gerechtfertigt, das Verfahren für ungültig zu erklären.

Eine anfechtbare Verfügung schliesst die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils insofern nicht aus, als damit die Verfügung nicht aufgehoben und die Akten nicht zur Neufestsetzung der geschuldeten Beiträge an die zuständige kantonale Ausgleichskasse zurückgewiesen wurden. Wenn in der vorliegenden Beschwerde die Frage der Kassenzugehörigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist und der Richter nur im Rahmen seiner ihm vorgegebenen Grenzen entscheiden kann, so spricht dennoch nichts dagegen, die zu beurteilende Verfügung aus anderen als den von Amtes wegen festgestellten Gründen aufzuheben. Im wesentlichen kann das EVG die angefochtene Verfügung entweder aufheben und selbst neu entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Ausgleichskasse zurückweisen, damit diese neu verfüge (Art. 114 Abs. 2 OG). In diesem Umfang ist eine Rückweisung an die sachlich zuständige anstatt an die verfügende unzuständige Ausgleichskasse zu erwägen. Während der Richter bei einer nichtigen Verfügung die Akten nur an die zuständige Behörde zurückweisen kann, so kann er im Falle einer anfechtbaren Verfügung im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis und aus prozessökonomischen Gründen auch in der Sache selbst entscheiden, ungeachtet, welche Ausgleichskasse verfügt hat. Das EVG klärt nicht nur die Formfehler der Kassenverfügungen ab, sondern es entscheidet auch in der Sache selbst.

4. Nach der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gültigen Fassung von Art. 10 Abs. 1 AHVG entrichten Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder zusammen mit allfälligen Arbeitgebern weniger als den Mindestbeitrag zu bezahlen haben, vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Nach Art. 10 Abs. 2 AHVG bezahlen nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, den Mindestbeitrag. Für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, insbesondere für Invalide, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zuzumuten ist, kann der Bundesrat den Mindestbeitrag festsetzen.

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Es ist unbestritten, dass der Versicherte nach seiner Erwerbsaufgabe zu den nichterwerbstätigen Beitragspflichtigen gehörte. Die Ausgleichskasse hat ihn daher - abgesehen von der Zuständigkeitsfrage - zu Recht als Nichterwerbstätigen erfasst.

Nach der damals gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV wurden die Beiträge Nichterwerbstätiger, welche nicht den Mindestbeitrag zu bezahlen hatten, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens festgesetzt. Diesbezüglich hat das EVG festgehalten, dass der Begriff des «Renteneinkommens» sämtliche Leistungen umfasse, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen können; dazu gehören auch in unregelmässigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe ausbezahlte Beträge (BGE 104V 181, ZAK 1979 S. 346; ZAK 1975 S. 29). Das BSV stellt nicht in Abrede, dass die im Sinne von Art. 22ff. IVG und von Art. 17ff. IVV gewährten IV-Taggelder im wesentlichen dem Begriff des «Renteneinkommens» entsprechen. Eine Nichtberücksichtigung dieser Taggelder bei der Beitragsfestsetzung rechtfertigt sich aber aus den gleichen Gründen, wie sie für die AHV- und 1V-Renten gelten.

Nach geltender Rechtsprechung sind Taggelder grundsätzlich dem in Form von Renten erzielten Einkommen zuzurechnen, mindestens soweit es sich um Leistungen von Krankenkassen, der SUVA oder von anderen Versicherungseinrichtungen handelt (ZAK 1950 S. 493). Die im zitierten Urteil dargelegten Grundsätze hat das BSV in seiner Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen angeführt. Nach Rz 270 gehören «zum massgebenden Renteneinkommen ... insbesondere ... Taggelder von Krankenkassen und anderen Versicherungseinrichtungen)); zugleich wird in Rz 271 klargestellt, dass «Renten der Eidgenössischen IV nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören». Somit hat das BSV die fraglichen Leistungen von der Beitragserhebung ausgenommen. In den genannten Bestimmungen sind die Taggelder der IV allerdings nicht besonders erwähnt worden; nach Ansicht des BSV handelt es sich dabei um ein Versehen, welches mit dem «AHV-Merkblatt für Nichterwerbstätige» behoben wurde. Im weiteren ist das BSV der Auffassung, dass es wenig Sinn gehabt hätte, die Taggelder der IV beim Renteneinkommen mitzuberücksichtigen, da AHV- und IV-Renten ebenfalls ausgenommen sind, obschon sie das Kriterium von Renten viel eher erfüllen als die Taggelder. Zudem hat das BSV später, mit Wirkung ab 1. Januar 1980, eine Neuauflage der genannten Wegleitung herausgegeben, wo in Rz 271 Renteneinkommen in Form von IV-Taggeldern ausgenommen sind. Aufgrund des Umstandes, dass die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und bis zum Ende des Monats dauert, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG), ist es vernünftig und gesetzesmässig, dass AHV-Renten beitragsfrei sind. Denn in diesem Zeitraum können die Versicherten entweder eine Witwenrente (gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c AHVG für nichterwerbstätige Witwen beitragsfrei( oder Waisenrenten (Art. 25 Abs. 2 AHVG, welche laut Art. 10 Abs. 2 AHVG für in Ausbildung begriffene Waisen, welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, ebenfalls beitragsfrei sind) oder aber Ehepaarrenten der IV beziehen, auf welchen die nichterwerbstätige Ehefrau nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c AHVG ebenfalls keine Beiträge zu entrichten hat. Die IV-Renten werden in der Verwaltungspraxis schon seit langem nicht zum massgebenden Renteneinkommen gezählt, was einer unbestreitbaren «opinio necessitatis» entspricht (BGE 96 V 51).

Das BSV teilt die Meinung der kantonalen Rekursbehörde und kommt zum Schluss, dass Taggelder ebenso wie Renten vom massgebenden Renteneinkommen auszunehmen sind. Das EVG sieht keinen Grund, von dieser Ansicht abzuweichen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Argument des BSV, dass eine Bei-

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tragserhebung auf den IV-Taggeldern eine Art Selbstfinanzierung der Versicherung bedeutete, die mit der einen Hand nehmen und mit der andern geben würde. Die Entrichtung von Beiträgen auf diesen Leistungen hätte somit eine indirekte, unzulässige Schmälerung derselben zur Folge. Anderseits rechtfertigt es sich laut BSV aus sozialen Gründen, dass ein Invalider, für den die Leistungen der IV die einzige Einnahmequelle darstellen, den Mindestbeitrag zahlt.

Dabei gelten allerdings Renten und Taggelder der SUVA, der Militärversicherung sowie die Tagelder der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung als massgebendes Renteneinkommen. Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich durch den Umstand rechtfertigen, dass die Leistungen dieser Versicherungen weitgehend Ersatz für Einkommen oder Lohnausfall infolge Krankheit oder Unfall sind und in der Regel höher ausfallen als die Renten der IV. Überdies handelt es sich dabei um Beiträge, die auf Leistungen von anderen Versicherungen erhoben werden. Es ist zwar unbestritten, dass die Entrichtung des Mindestbeitrages von IV-Taggeldempfängern negative Auswirkungen auf eine künftige AHV- oder IV- Rente haben kann, die dem Versicherten im Falle des Scheiterns der Eingliederungsmassnahmen zuerkannt würde. Indessen bemerkt das BSV richtig, dass die Lösung dieses Problems nicht im Bereich der Beitragsregelung, sondern in den Bestimmungen über die Renten gesucht werden muss (Art. 51 Abs. 3 AHVV und 33 IVV). Die von der beschwerdeführenden Verbandsausg leichskasse vorgebrachten Einwände rechtfertigen jedenfalls kein Abweichen von einer bewähren Verwaltungspraxis, welche die IV-Taggelder und 1V-Renten im Gebiet der Beiträge einander gleichstellt.

Unter diesen Voraussetzungen muss der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde, welcher die Verfügung der Verbandsausgleichskasse aufhebt, bestätigt werden. Er ist jedoch in dem Sinne zu vervollständigen, dass die Sache an die zuständige kantonale Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit diese die vom Versicherten zu entrichtenden Beiträge festsetzt.

AHV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 22. Juni 1981 i.Sa. M. F. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 97 Abs. 1 AHVG. Die Verwaltung ist nicht befugt, eine Verfügung, über wel-

che der Richter materiell entschieden hat, wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen. (Präzisierung der Rechtsprechung)

Aus den Erwägungen:

In einigen Gesetzen ist ausdrücklich festgehalten, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verwaltung auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen darf (vgl. beispielsweise Art. 13 MVG). Das Bundesgericht und das EVG haben diese Befugnis der Verwaltung auch dort bejaht, wo das Gesetz diesbezüglich keine Bestimmungen enthält; die Bedingungen, unter denen die Verwaltung von dieser Befugnis Gebrauch machen kann, unterscheiden sich aufgrund der Besonderheiten im Anwendungsbereich der Rechtsprechung der beiden Gerichte. So urteilt das EVG häufig über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, bei denen es sehr wünschenswert ist,

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dass sie nicht dauernd zu Unrecht zugesprochen oder verweigert werden. Nach konstanter EVG- Praxis kann die Verwaltung eine Verfügung abändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; der Richter darf die Verwaltung jedoch nicht dazu verhalten (im Urteil vom 19. Februar 1963 i. Sa. M.R. [EVGE 1963 S.86 Erwägung 2, ZAK 1963 S.295] eingeführte Rechtsprechung; mehrmals bestätigt: BGE 98 V 104, ZAK 1973 S. 148; BGE 99 V 103, ZAK 1974 S. 143; BGE 100 V25, ZAK 1974 S.484; BGE 102V 17; BGE 103V 128, ZAK 1978S.553; BGE 105V30, ZAK 1980 S. 62; BGE 106 V 87, ZAK 1980 S. 594). Wie verhält es sich jedoch mit der Wiedererwägung einer Verfügung, die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Gegenstand des Urteils einer Gerichtsbehörde gebildet hat?

In Beantwortung dieser Frage hat das Gesamtgericht entschieden, dass die Verwaltung nicht befugt ist, eine Verfügung, über welche der Richter materiell entschieden hat, wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei ist in dieser Hinsicht nicht die Tatsache entscheidend, dass eine Verfügung vor ein Gericht gebracht wurde, sondern vielmehr das, was vor dem Richter streitig war und worüber er geurteilt hat.

In Anbetracht des Devolutiveffekts, der einer Beschwerde zukommt und der grundsätzlich den Erlass jeder neuen Verfügung über den dem Richter übertragenen Streitgegenstand verbietet (unter Vorbehalt von Art. 58 VwVG), erscheint eine solche Beschränkung der Zuständigkeit der Verwaltung als logisch. Im übrigen darf die Befugnis der Verwaltung, eine zweifellos unrichtige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, den Grundsatz der Gewaltentrennung nicht illusorisch werden lassen; diese Befugnis darf auch nicht dazu benützt werden, die Bedingungen, die für die Revision von Urteilen gelten, zu umgehen oder deren Bedeutung abzuschwächen. Die Abänderung eines Urteils würde - mehr als diejenige einer Verwaltungsverfügung - den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen; dieser Grundsatz geht demjenigen der Gesetzmässigkeit vor, wenn der Richter geurteilt hat und es keine gesetzlichen Mittel zur Berichtigung eines dabei begangenen Fehlers gibt. Zwar mag es als unbillig erscheinen, eine zweifellos unrichtige Verfügung beizubehalten. Ein fehlerhaftes Urteil wird aber häufig nach den Bestimmungen über die richterliche Revision abgeändert werden können. Die Kantone müssen aufgrund der Gesetze im Bereiche der Sozialversicherung die Revision eines Urteils gewährleisten; eine Ausnahme bilden nur der zweite Titel des KUVG sowie das AIVG, doch hat die Rechtsprechung diese Lücke mit dem unveröffentlichten Urteil vom 21. Dezember 1979 i. Sa. Rüegg geschlossen. Ubrigens würde die Abschwächung des Rechtskraftsprinzips der Verwaltung erlauben, ein ihr nicht passendes Urteil in einem ganz bestimmten Fall - und nicht nur in anderen, analogen Fällen - nicht anzuwenden. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit der Kontrolle des Verwaltungsrichters so ernsthafter Natur wäre, dass dieser Nachteil schwerer wöge als die Beibehaltung einer nicht geschuldeten Lösung oder die Verweigerung einer geschuldeten Leistung in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind. Es wäre Sache des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung des wiederkehrenden und dauerhaften Charakters vieler Sozialversicherungsleistungen eine entsprechende Regelung vorzusehen, wenn die gelegentliche Beibehaltung von fehlerhaften Verfügungen seiner Ansicht nach unannehmbare Folgen haben sollte.

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IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 4. Mai 1981 i.Sa.K.Z.

Art. 10 Abs.1 und Art. 21 IVG, Art.4 HVA. Das Hilfsmittelbegehren ist im Rah-

men von Art. 10 Abs. 1 IVG als rechtzeitig zu erachten, wenn es bis Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die

Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Änderung der Recht-

sprechung).

2a. Laut Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.

Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob der Anspruch auf Hilfsmittel im Hinblick auf das Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG rechtzeitig erfolgte, nicht nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, sondern aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu entscheiden, da nur so das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten verwirklicht werden kann. In EVGE 1966 S. 35 (ZAK 1966 S. 440) hat das EVG einer Versicherten, die sich rund sieben Monate vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente bei der IV angemeldet hatte, einen Hörapparat zugesprochen mit der Feststellung, dass die Verwaltung ordentlicherweise und insbesondere auch mit Rücksicht auf das bevorstehende Erlöschen des Anspruchs die Abgabe des Hilfsmittels noch rechtzeitig hätte in die Wege leiten können. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Abgabe von Hilfsmitteln

- anders als im Rahmen von Art. 12 IVG - die Länge der dem Versicherten verbleibenden Aktivitätsperiode nicht entscheidend sei. Damit sei indessen nicht gesagt, dass die verbleibende Aktivitätszeit im Sinne von Art. 10 IVG überhaupt unerheblich sei. Das Hilfsmittel sei nämlich seiner Bestimmung nach an die Eingliederung gebunden. Deshalb müsse besonders dann, wenn ein Hilfsmittel erst relativ kurze Zeit vor dem Ende der Aktivitätsperiode beansprucht werde, ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem Nutzen des Hilfsmittels gefordert werden.

b. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 5. August 1978 erfolgte; am 4. September 1978 vollendete der Versicherte das 65. Altersjahr, so dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV am 30. September 1978 erloschen ist. Die Vorinstanz nimmt bei dieser Sachlage an, dass eine Abgabe des Hörapparates bis zum Zeitpunkt, in welchem der Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 IVG erloschen sei, nicht habe erfolgen können; bis zu jenem Zeitpunkt sei nicht einmal mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme begonnen worden. Die Verwaltung habe daher zu Recht die Obernahme des Hörapparates als Eingliederungsmassnahme der IV abgelehnt und statt dessen einen Kostenbeitrag nach Art. 2 HVA und Ziff. 3 Anhang HVA ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er bereits am 4. August 1978 bei einer Hörberatung vorgesprochen habe und am 9. August 1978 von Dr. med. F., Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, untersucht worden sei. Weil Dr. F. für derartige Untersuchungen einen «Tontechniker» beiziehe, welcher sich zu diesem Zweck einmal im Monat in die Arztpraxis begebe, sei der Hörtest erst am 5. Oktober 1978

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durchgeführt worden. Nach Vorliegen der Testergebnisse habe Dr. F. der IV am 7. März 1979 Bericht erstattet. Für die sich aus der Abklärung ergebenden Verzögerungen habe der Versicherte grundsätzlich nicht einzustehen. Auch dürfe die Anspruchsberechtigung nicht von zufälligen Momenten abhängig sein. Um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden und willkürliche Ergebnisse zu vermeiden, müsse auf das Datum der Anmeldung abgestellt werden.

c. Den Einwendungen des Beschwerdeführers wird nach bisheriger Praxis insoweit Rechnung getragen, als geprüft wird, ob die Massnahme objektiv nach dem normalen Lauf der Dinge bzw. bei ordnungsgemässer Behandlung durch die Verwaltung noch rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Verzögerungen, welche sich zufolge besonderer Umstände im Einzelfall ergeben, gehen daher nicht zu Lasten des Versicherten. Die geltende Praxis lässt dagegen unberücksichtigt, dass die Abklärungsdauer für die einzelnen Hilfsmittelarten sehr unterschiedlich ist. Wie das BSV in seiner Stellungnahme ausführt, gibt es Hilfsmittel, die praktisch keine Abklärung voraussetzen und ohne weiteres in der benötigten Form abgegeben werden können; die Abgabe anderer Behelfe erfordert demgegenüber eine oft zeitraubende Abklärung, allenfalls gefolgt von der Herstellung und Anpassung des Hilfsmittels. Ob die Hilfsmittelversorgung im Einzelfall ohne spezifische Abklärungen erfolgen kann und das Hilfsmittel der erforderlichen Art sofort zur Verfügung steht oder ob es zunächst angefertigt werden muss, ist aber weitgehend von zufälligen Faktoren abhängig. Die geltende Praxis führt daher zu Ergebnissen, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen. Sie vermag auch insofern nicht zu befriedigen, als die für die Durchführung der Eingliederungsmassnahme objektiv erforderliche Zeit nur schwer zu beurteilen und für den Versicherten in den meisten Fällen nicht abzuschätzen ist.

Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bei der Beurteilung der vorliegenden Streitfrage auf das Datum der Anmeldung abzustellen ist. Dieses bildet das einzige objektive Kriterium, bei welchem die Zufälligkeiten des Abklärungs- und Abgabeverfahrens keine Rolle spielen. Eine entsprechende Praxisänderung lässt sich umso eher rechtfertigen, als sich die gesetzliche Ordnung seit Begründung der bisherigen Praxis dahingehend geändert hat, dass der Hilfsmittelanspruch nicht mehr streng an die berufliche Eingliederung gebunden ist und der verbleibenden Aktivitätsperiode noch geringere Bedeutung zukommt. Gemäss einem Beschluss des Gesamtgerichts ist das Hilfsmittelbegehren im Rahmen der IV daher als rechtzeitig zu erachten, wenn es bis Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird. Vorbehalten bleiben die Regeln über die nachträgliche Vergütung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 78 IVV.

Urteil des EVG vom 27. März 1981 i.Sa. A.E.

Art. 21 und 21 bis Abs. 1 IVG, Ziff. 9.02 und 10 HVI Anhang. Erfüllt das von einem Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisationsbeiträgen auf der Basis der Anschaffungskosten des dem Versicherten an sich zustehenden Hilfsmittels nichts entgegen.

Der 1926 geborene A. E. leidet an multipler Sklerose mit Tetraspastik. Seit 1976 kann er im Freien nicht mehr gehen; in der Wohnung kann er sich nur äusserst mühsam fort-

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bewegen. Im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist er für die Kreispostdirektion X. tätig, indem er in Heimarbeit schriftliche Arbeiten der Lehrlingskurse korrigiert. Im Mai 1976 schaffte er sich auf eigene Kosten ein Elektromobil des Modells STUMP-Batricars zum Preis von 5000 Franken an, welches für den Strassenverkehr zugelassen ist, in einer Wohnung aber wegen der Grösse und des Gewichts nicht benutzt werden kann. Mit Verfügung vom 15. Juni 1977 lehnte die Ausgleichskasse einen Beitrag an die Anschaffungskosten ab, da die Voraussetzungen für die Abgabe eines Motorfahrzeuges nicht erfüllt seien.

Der Versicherte liess hiegegen Beschwerde einreichen mit dem Begehren, es seien ihm Kostenbeiträge in der Höhe der Kosten eines Elektrofahrstuhls, eventualiter eines gewöhnlichen Fahrstuhls zuzusprechen.

Mit Entscheid vom 13. Juni 1980 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es seien ihm Amortisationsbeiträge auf der Basis der Anschaffungskosten für einen nicht strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl zu gewähren.

Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

la. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Anpassung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne des Art. 21 Abs4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen. Diese Behörde hat am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen. Deren Art. 2 führt aus, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1), und dass der Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Anpassung notwendig sind (Abs. 2).

Ziff. 9 der Hilfsmittelliste sieht zwei Arten von Fahrstühlen vor, nämlich «Fahrstühle ohne motorischen Antrieb» (Ziff. 9.01) und «Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb (für den Strassenverkehr nicht zugelassene Elektrofahrstühle(, sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können» (Ziff. 9.02). Als dritte Art von Fahrstühlen sind unter Ziff. 10.03* der Liste «Elektrofahrstühle (für den Strassen-

verkehr zugelassene Elektrofahrstühle(» vorgesehen, und zwar «für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können«.

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b. Nach Art. 21 Abs. 3 IVG werden die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Schliesslich sieht Art. 21 bis Abs. 1 IVG die Gewährung von Amortisationsbeiträgen vor, wenn ein Versicherter ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft hat (vgl. auch Art. 8 HVI).

2a. Der Beschwerdeführer anerkennt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich, dass er auf einen strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl im Sinne der Ziff. 10.03 der Hilfsmittelliste keinen Anspruch hat, da er die Erwerbstätigkeit zu Hause ausübt und demnach keinen Arbeitsweg zu überwinden hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer an sich Anspruch auf einen für den Strassenverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhl (Ziff. 9.02 der Hilfsmittelliste( hätte, um sich innerhalb der Wohnung fortbewegen zu können, da sein Zustand - objektiv gesehen -ein solches Gerät erfordern würde und ein gewöhnlicher (motorloser) Fahrstuhl nicht bedient werden könnte. Sodann ist auch nicht bestritten, dass das vom Beschwerdeführer angeschaffte Elektromobil in der Wohnung nicht verwendet werden kann (Bericht vom 8. Februar 1977(.

b. Zur Begründung seines Begehrens verweist der Beschwerdeführer auf die beiden EVG-Urteile i. Sa. K.G. vom 24. Juli 1979 (ZAK 1979 S. 564( und F. vom 29. November 1979. Im ersten Urteil hat das EVG festgehalten, dass der Versicherte, der auf eigene Kosten einen strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl gekauft hatte, Anspruch auf einen für den Strassenverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhl hat, weshalb Amortisationsbeiträge auf der Basis des Anschaffungspreises eines derartigen Hilfsmittels zu gewähren sind. Diese Ausführungen finden sich auch im Urteil i. Sa. F. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass es - jedenfalls im Urteil F. - offensichtlich unerheblich gewesen sei, dass der angeschaffte strassenverkehrstaugliche Elektrofahrstuhl in der Wohnng gar nicht verwendet werden könne. Das BSV lehnt in seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Interpretation des Beschwerdeführers ab und wendet im wesentlichen ein, in beiden Fällen sei es um jugendliche Versicherte gegangen, die lediglich einen Anspruch auf einen für den Strassenverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhl gehabt, sich zur Überwindung des Schulweges aber ein strassenverkehrstaugliches Modell selber angeschafft hätten. Das EVG habe dabei den in Ziff. 10 der Hilfsmittelliste erwähnten «Arbeitsweg» durch den «Schulweg» ersetzt, was die Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen gerechtfertigt habe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch dem erwachsenen, nicht in der Eingliederung befindlichen Beschwerdeführer mit dem selber gekauften Elektromobil ausschliesslich darum, sich im Freien fortbewegen zu können, ohne dass dafür eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit bestünde; zudem könnte der eigentliche Zweck des ihm an sich zustehenden Gerätes (Fortbewegung in der Wohnung( mit dem von ihm gekauften Modell gar nicht erfüllt werden.

Der Überlegung des BSV ist entgegenzuhalten, dass von einer Ersetzung des Arbeitsweges durch den Schulweg (zur Normalschule( nicht die Rede sein kann. Andernfalls hätte in beiden Fällen der Anspruch auf den Elektrofahrstuhl unter dem Gesichtspunkt von Art. 21 Abs. 1 IVG (sowie von Art. 2 Abs. 2 HVI und der Ziff. 10, insbesondere 10.03 der Hilfsmittelliste( nicht verneint werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das EVG damals aufgrund der Modellangaben in den Akten davon ausging, dass die strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstühle ohne weiteres auch im Wohnbereich verwendbar waren. Umfasst aber wie in den genannten Fällen - das selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines dem Versicherten an sich zustehenden

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Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat. An dieser Voraussetzung gebricht es im vorliegenden Falle, da das vom Beschwerdeführer gekaufte Elektromobil unbestrittenermassen im Wohnbereich überhaupt nicht verwendet werden kann und somit die Funktion des ihm an sich zustehenden, für den Strassenverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhls nicht mit umfasst. Amortisationsbeiträge können daher nicht gewährt werden.

IV! Zusammenfallen von Leistungen

Urteil des EVG vom 15. Januar 1981 iSa. H.Sch.

Art. 43 Abs.3 IVG, Art. 24bis Abs.1 IVV. Diese Verordnungsbestimmung, nach welcher der Rentenbezüger bei Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen zu Lasten der IV unter gewissen Voraussetzungen einen Selbstbehalt tragen muss, ist gesetzeskonform. Die Verwaltungsweisung, nach der bei der Berechnung des Selbstbehaltes vom Rentenbetrag 100 Franken abgezogen werden, die dem Versicherten verbleiben, ist nicht zu beanstanden.

Mit Verfügung vom 26. April 1977 übernahm die IV die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Vorbereitung auf die Maturität) des 1956 geborenen Versicherten. Die zunächst für die Zeit vom 1. März 1977 bis Frühjahr 1978 erteilte Kostengutsprache wurde am 30. März und 20. Oktober 1978 bis Frühjahr 1980 verlängert.

Am 19. Februar 1979 teilte die AHV-Zweigstelle der IV-Kommission auf Anfrage mit, dass der Versicherte eine Waisenrente von 420 Franken im Monat beziehe. In der Folge eröffnete ihm die kantonale Ausgleichskasse, dass die Vergütung für Unterkunft und Verpflegung von 488 Franken im Monat aufgrund des am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 24bis IVV um den monatlichen Rentenbetrag von 420 Franken gekürzt werden müsse; den für Januar bis März 1979 zuviel ausgerichteten Betrag von 1260 Franken verrechnete sie mit dem Anspruch auf Vergütung der Ausbildungskosten (Verfügung vom 29. März 1979).

Auf Beschwerde hin entschied die kantonale Rekursbehörde am 29. Januar 1980, dass die Entschädigung für Kost und Logis von 488 Franken ledigich um 252 Franken im Monat zu kürzen sei und dass die Leistungen an die erstmalige berufliche Ausbildung dementsprechend neu festzusetzen seien.

Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 29. März 1979 seien aufzuheben und es seien die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung ohne Abzug eines Selbstbehaltes voll zu übernehmen; jedenfalls sei die rückwirkende Erhebung des Selbstbehaltes als ungültig zu erklären. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, mit der Regelung von Art. 24bis IVV werde eine Zweckentfremdung der Kinder- und Waisenrenten herbeigeführt und eine krasse Rechtsungleichheit geschaffen, indem bei Jugendlichen, deren Eltern noch lebten und

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deren Vater nicht invalid sei und ein normales Einkommen erziele, die vollen invaliditätsbedingten Ausbildungskosten übernommen würden. Auch gehe es nicht an, gesetzlich vorgesehene Leistungen durch Ansprüche aus einem andern Sozialversicherungsbereich als abgegolten zu erachten, zumal für beide Versicherungszweige gesondert Beiträge erhoben würden. Schliesslich erweise sich die Ausrichtung eines Rententeilbetrages von 100 Franken im Monat als willkürlich, weil damit die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden, von der IV nicht vergüteten Kosten nicht gedeckt werden könnten.

Ausgleichskasse und BSV schliessen sich dem vorinstanzlichen Entscheid an mit der Einschränkung, dass der Selbstbehalt nicht rückwirkend zu erheben sei.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:

Mit dem auf den 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 43 Abs. 3 IVG wurde der Bundesrat ermächtigt, besondere Vorschriften zu erlassen zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der IV und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der AHV. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 24bis Abs. 1 lVV bestimmt, dass der Versicherte für Unterkunft und Verpflegung einen Selbstbehalt zu tragen hat, wenn die IV bei Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen ohne Ausrichtung eines Taggeldes die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise übernimmt und der Versicherte gleichzeitig eine Rente der IV oder der AHV bezieht oder für ihn eine Kinderrente ausgerichtet wird; der Selbstbehalt wird nach den Ansätzen des Eingliederungszuschlages gemäss Art. 22bis IVV festgelegt und bei halben Renten auf die Hälfte herabgesetzt.

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, dass Art. 24bis lVV die Kinder- und Waisenrente zu Unrecht der persönlichen 1V-Rente gleichstelle und dass dadurch eine Zweckentfremdung der Kinder- und Waisenrenten herbeigeführt sowie eine krasse Rechtsungleichheit geschaffen werde. Sinngemäss wird damit die Gesetzes- bzw. Verfassungsmässigkeit der Verordnungsbestimmung bestritten.

Mit Art. 43 Abs. 3 IVG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass von Bestimmungen «zur Verhinderung von Uberentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der IV und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der AHV» übertragen. Die Delegationsnorm enthält keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsetzungsbefugnis, weshalb dem Bundesrat ein weitgehendes gesetzgeberisches Ermessen eingeräumt ist. Das Gericht hat sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und hat über die Zweckmässigkeit der bundesrätlichen Verordnung nicht zu befinden. Die Verordnungsregelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht finden lässt bzw. wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 104 Ib 209, 425).

Nach dem Gesagten stand dem Bundesrat bei der Frage, inwieweit die unter verschiedenen Titeln beanspruchbaren Leistungen den gleichen versicherungsmässigen

98

Tatbestand zum Gegenstand haben und zu einer Überentschädigung im Sinne der Gesetzesbestimmung führen, ein weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 24bis IVV nicht überschritten. Weil die Renten der AHV und der IV die Deckung des Existenzbedarfs der Betagten, Hinterlassenen und Invaliden bezwecken und die von der IV im Rahmen von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung ebenfalls der Existenzsicherung dienen, liegt mit Bezug auf den gleichen versicherungsmässigen Tatbestand eine doppelte Leistung vor, welche unter Berücksichtigung dessen, dass die Leistungen unabhängig vom effektiven Bedürfnis und den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt werden, als ungerechtfertigte Überentschädigung erachtet werden kann. Es lässt sich daher nicht sagen, die Verordnungsregelung stütze sich nicht auf ernsthafte Gründe und sei sinn- oder zwecklos; sie trifft auch keine rechtlichen Unterscheidungen, für die sich ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht finden lässt.

Die Verordnungsbestimmung verstösst auch insoweit nicht gegen das Gesetz und die Verfassung, als die Kinderrenten der IV und die Waisenrenten in die Kürzungsbestimmung einbezogen wurden. Von einer (gesetzwidrigen) Zweckentfremdung dieser Leistungen kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil sie für den Unterhalt und die Erziehung der anspruchsbegründenden Versicherten bestimmt sind )BGE 103 V 134, ZAK 1978S. 554; BGE 97V 182, ZAK 1972 S.417; EVGE 1966 S. 91, ZAK 1966S. 563). Zur geltend gemachten rechtsungleichen Behandlung von )invaliden) Jugendlichen, deren Eltern noch leben oder nicht invalid sind einerseits, und Jugendlichen, deren Vater verstorben ist oder deren einer Elternteil invalid ist anderseits, ist festzustellen, dass die fraglichen Leistungen nicht auf eine finanzielle Gleichstellung der verschiedenen Bezügerkategorien gerichtet sind, sondern unabhängig vom effektiven Bedüfnis im Einzelfall erbracht werden. Zudem besteht in tatsächlicher Hinsicht insofern ein Unterschied, als im erstgenannten Fall zwar kein Selbstbehalt zu tragen ist, jedoch auch kein Rentenanspruch zugunsten des in Ausbildung stehenden Versicherten besteht. Anderseits liefe die Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei dem zu Lasten der IV in der Ausbildungsstätte untergebrachten Versicherten auf eine Ungleichbehandlung desjenigen Versicherten hinaus, der unter sonst gleichen Verhältnissen zu Hause wohnt. Im übrigen ist zu beachten, dass die IV im Rahmen von Art. 16 IVG nicht für die vollen Kosten, sondern lediglich für die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufzukommen hat.

3. Die Bestimmung von Art. 24bis IVV gilt ab Datum des Inkrafttretens (1. Januar 1979) grundsätzlich auch für die bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfälle. Ziffer 2 Bst. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5. April 1978 sieht eine Ausnahme nur vor für Eingliederungsmassnahmen, die spätestens am 31. März 1979 zu Ende gehen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb das neue Recht Anwendung zu finden hat. Streitig ist, ob die Anpassung der Verfgung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder lediglich für die Zukunft zu erfolgen hat.

Indem die Verwaltung es unterlassen hat, die laufende Verfügung dem neuen Recht anzupassen, hat sie dem Beschwerdeführer im Umfang des zu erhebenden Selbstbehaltes zu Unrecht Leistungen ausgerichtet. Nach Art. 49 IVG sind solche Leistungen in sinngemässer Anwendung von Art. 47 AHVG zurückzuerstatten. Dagegen ist nach Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV die Änderung erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen, wenn eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung ergibt, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, es sei denn, der Ver-

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sicherte habe die Leistung unrechtmässig erwirkt oder seine Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt. Massgebend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 85 Abs. 2 IVV ist, ob der nachträglich im Rahmen der Wiedererwägung festgestellte Fehler eine AHV-analoge oder eine spezifisch 1V-rechtliche Frage betrifft (BGE 105V 170 Erwägung 6, ZAK 1980 S. 129). Im vorliegenden Fall geht es um den gemäss Art. 24bis IVV erhobenen Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung bei der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Art. 16 IVG) und damit um eine spezifisch 1V-rechtliche Frage. Die Anpassung der fehlerhaft gewordenen Verfügung vom 20. Oktober 1978 kann daher nur für die Zukunft, mithin ab 1. April 1979 erfolgen.

4. Während die Ausgleichskasse den Selbstbehalt auf 420 Franken im Monat festgesetzt hat, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass lediglich ein solcher von 252 Franken zu erheben ist. Sie trägt damit der Verwaltungsweisung Rechnung, wonach ein monatlicher Rentenbetrag von 100 Franken vom Selbstbehalt auszunehmen und dem Versicherten zu belassen ist (vgl. Rz 287.7 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1979). Für das EVG besteht kein Anlass, in diese Praxis einzugreifen, noch ist der von der Vorinstanz ermittelte Selbstbehalt in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verwaltung wird die Leistungen an die erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers somit unter Berücksichtigung eines ab 1. April 1979 anzurechnenden Selbstbehaltes von 252 Franken im Monat neu festzusetzen haben.

100

Von Monat zu Monat

Die Kommission des Nationalrates für das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hielt am 8./9. Februar eine Sitzung zur Vorberatung der zweiten Differenzbereinigungsrunde in der Märzsession ab. Ausführlichere Informationen hierüber enthält die Mitteilung auf Seite 112.

Unter dem Vorsitz von Dr. Kuratle vom Bundesamt für Sozialversicherung fand am 16. Februar eine weitere Sitzung der Kommission ad hoc zur Beratung des Kreisschreibens über die Sonderschulung statt, an welcher Fragen über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erörtert wurden.

Nach einem Unterbruch von zweieinhalb Jahren hat die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) ihre Arbeit wieder aufgenommen und am 18. Februar in Bern eine Sitzung abgehalten. Die Kommission nahm Kenntnis vom derzeitigen Stand der parlamentarischen Beratungen zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Zur Weiterführung der 1979 unterbrochenen Arbeiten an der Verordnung wurden folgende 9 Arbeitsgruppen gebildet: 1 Durchführungstechnische Fragen, II Finanzielles Gleichgewicht, III Rechtsfragen, IV Anlageprobleme, V Steuerfragen, VI Förderung des Wohneigentums, VII Koordination mit anderen Sozialversicherungen, VIII Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen und Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber, IX Freizügigkeitspolice und andere Formen der Vorsorgeschutzerhaltung. Während die Ausschüsse 1 bis 6 schon vorher bestanden hatten, wurden die letzten drei neu gebildet.

Das Plenum des Nationalrates beriet am 3. März die zwischen den beiden Kammern übrig gebliebenen Differenzen beim Entwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Näheres auf Seite 113.

März 198297

101

Die summarischen Rechnungsergebnisse des Jahres 1981 der AHV, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichszahlen 1980):

AHV Erträge 11640 (10895) Mio Franken

Aufwendungen 10895 (10725)

Überschuss 745 (170)

Kapitalstand am Jahresende 10437 (9692)

IV Erträge 2213 (2112)

Aufwendungen 2191 (2152)

Überschuss (Fehlbetrag) 22 (- 40)

Kapitalstand am Jahresende —334 (-356)

EO Erträge 705 (648)

Aufwendungen 534 (483)

Überschuss 171 (165)

Kapitalstand am Jahresende 1 075 (904)

Die erfreulichen Ergebnisse sind grösstenteils der guten Entwicklung der schweizerischen Wirtschaft, den Auswirkungen der neunten AHV-Revision, aber auch den teuerungsbedingt höheren Beitragseingängen zuzuschreiben. Die AHV erzielte dadurch einen Überschuss, der fast das Rekordergebnis des Jahres 1974 erreicht, und die IV schloss erstmals seit neun Jahren wieder mit einem Überschuss ab.

Fussnoten zu Tabelle auf Seite 99

1 Der höchste angegebene Beitragssatz gilt für Selbständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen von 29800 Franken und mehr. Für Einkommen unter dieser Grenze ermässigt sich der Beitrag nach der sinkenden Skala; der Mindestansatz wird bei einem Einkommen zwischen 9400 und 5100 Franken erreicht. Für Einkommen unter 5100 Franken ist der Mindestbeitrag von 250 Franken geschuldet. Die Beitragssätze der Selbständigerwerbenden finden auch auf die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Anwendung.

2 Der AIV-Beitrag wird bis zu einem Einkommen von 3900 Franken im Kalendermonat bzw. 46800 Franken im Jahr erhoben. Für Einkommen unter 5100 Franken (nach Vornahme des Abzugs) schuldet der Altersrentner nicht den Mindestbeitrag, sondern einen AHV/IV/E0-Beitrag von 5,062 Prozent.

102

Die aktuellen Beitragssätze der AHV/ IV! EO /AIV und ihre Entwicklung seit 1948

Auf den 1. Januar 1982 sind bei den AHV/IV/E0/A1V-Beitragen folgende Änderungen eingetreten:

- Die degressive Beitragsskala zur Berechnung der Beiträge Selbständig-

erwerbender mit bescheidenem Einkommen wurde der Teuerung entsprechend angepasst. Danach gelten die reduzierten Beitragssätze für die Einkommen zwischen 5100 und 29 800 Franken.

- Der Mindestbeitragssatz für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs-

tätige musste von 200 auf 250 Franken angehoben werden, um wieder in einem angemessenen Verhältnis zur Mindestrente zu stehen (bei der Rentenerhöhung 1980 war auf eine Anpassung verzichtet worden).

- Im Zuge der jüngsten Rentenanpassung sind auch die von der Beitragserhe-

bung ausgenommenen Freibeträge für die Erwerbstätigen im Rentenalter von 750 auf 900 Franken im Monat bzw. von 9000 auf 10800 Franken im Jahr heraufgesetzt worden. Dies hat für die Betroffenen eine Beitragsherabsetzung zur Folge, sofern ihr Einkommen unverändert geblieben oder um weniger als 1800 Franken gestiegen ist.

- Dank der guten Finanzlage der Arbeitslosenversicherung konnten die Bei-

träge an dieses Sozialwerk auf 1982 ein zweitesmal herabgesetzt werden, und zwar von 0,5 auf 0,3 Lohnprozente.

Es gelten somit heute in der AHV, IV, EO und A1V die folgenden Beitragssätze bzw. Beiträge:

Globalbeitrage Selbständig- Nichterwerbstätige Erwerbstätige

Arbeitnehmer/ erwerbende' (in Franken) im Rentenalter

Arbeitgeber

AHV 8,4 0/o 4,2 —7,8% 210— 8400 gleicher Beitragssatz

wie für jüngere Ver-IV 1,0 070 0,538-1,0 0/o 25— 1000 sicherte, aber mit

Freigrenze von EO 0,6% 0,324-0,6% 15— 600 900 Fr. im Monat

bzw. 10800 Fr.

im Jahr 3

A1V 2 0,397o - - In der A1V

kein Beitrag

Zusammen 10,3% 5,062-9,4% 250-10000

103

25 Die Beitragssätze der Unselbständigerwerbenden seit 1948

CD

(Globalbeitrage Arbeitgeber /Arbeitnehmer)

11

10

2

1

48 50 55 6o 65 70 75 80 82

104

Die Beitragssätze für Selbständigerwerbende seit 1948

9,4 [;I

1.1

4

2 c 48 50 55 60 65 70 75 80 82

105

Zur Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen

Im Gegensatz zu den Beiträgen der Erwerbstätigen sind die Beiträge der Nichterwerbstätigen nach oben begrenzt. Ihre Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem Vermögen und Renteneinkommen (ohne AHV- und 1V-Renten) des Pflichtigen. Letzteres wird zur Beitragsberechnung mit dreissig multipliziert. Die Summe aus Vermögen und Renteneinkommen wird auf die nächsten 50000 Franken abgerundet. Die Beiträge lassen sich anhand der folgenden Tabelle errechnen (ausführliche Tabellen enthält die Broschüre «Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO», Nr. 318.114).

Vermögen und mit 30 AHV allein AHV/IV/EO

multipliziertes jährliches

Renteneinkommen Jahres- Zuschlag Jahres- Zuschlag

beitrag für je weitere beitrag für je weitere 50000 Fr. 50000 Fr.

weniger als 200000 210 - 250 - 200000 252 84 300100

1750000 2856 126 3400150

4000000 und mehr 8400 - 10000 -

Die Entwicklung der Beitragssätze seit 1948

Aus den Grafiken auf Seite 100/101 ist nicht nur die Entwicklung der Beitragssätze abzulesen, sondern es widerspiegelt sich darin auch das Tempo des Ausbaus der Sozialwerke: behutsam in den zwei ersten Jahrzehnten, dann sehr expansiv bis zur Mitte der siebziger Jahre, seither stabil-beharrend. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Expansion auf der Leistungsseite viel steiler verlaufen ist, weil sich das Beitragsvolumen dank der stark angestiegenen Wirtschaftskraft auch bei unverändertem Ansatz vermehrt hat.

Degressive Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala sind seit 1948 neunmal und die Ansätze dieser Skala viermal erhöht worden.

Jahr Mindestgrenze Höchstgrenze Mindestbeitragssatz Höchstbeitragssatz

1948 600 3600 2,0 4,0

1951 600 4800 2,0 4,0

1957 600 7200 2,0 4,0

1962 600 9000 2,4 4,8

1964 600 12000 2,4 4,8

1969 1600 16000 3,16 5,6

1973 2000 20000 4,59 8,0

1979 4200 25200 5,062 9,4

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Jahr Mindestgrenze Höchstgrenze Mindestbeitragssatz Höchstbeitragssatz

1980 4200 26400 5,062 9,4

1982 5100 29800 5,062 9,4

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen

Auch die in Franken festgesetzten Mindest- und Höchstbeiträge der Nichterwerbstätigen sind jeweils der allgemeinen Einkommensentwicklung und der Entwicklung der Erwerbstätigenbeiträge angepasst worden.

Jahr Mindestbeitrag Höchstbeitrag Jahr Mindestbeitrag Höchstbeitrag

1948 12.— 600.— 1973 90.— 9000.- 1960 14.40 720.— 1.7. 1975 100.— 10000.- 1968 15.— 735.— 1979 200.— 10000.- 1969 48.— 2435.— 1982 250.— 10000.—

Bedeutung und Funktion der ausserordentlichen Renten in der AHV und IV

Fast jeder Schweizer Bürger weiss, dass die AHV einfache Altersrenten, Ehepaarrenten sowie Zusatzrenten ausrichtet. Nur wenige aber können erklären, unter welchen Bedingungen diese Leistungen als ordentliche und wann als ausserordentliche Renten zugesprochen werden. Ein Blick in die Rentenstatistik macht verständlich, weshalb die ausserordentlichen Renten heute so wenigen bekannt sind: im Jahre 1980 zählte die AHV nur etwa 4 Prozent, die IV etwa 10 Prozent ausserordentliche Renten. Sind folglich die ausserordentlichen Renten auf dem «Aussterbeetat»? Aus der Entwicklung der Bezügerzahlen und einer Analyse des Bezügerkreises lässt sich die Antwort ableiten.

Im AHV-Einführungsjahr 1948 zählte noch der ganze Rentnerjahrgang1 zu den «Ausserordentlichen»; ihr Anteil nahm von Jahr zu Jahr ab, 1962 lag er noch bei 27, 1969 noch bei 11 Prozent. In absoluten Zahlen: 1948 = 165000, 1962 = 140000, 1969 = 78000, 1980 = 36000 Bezüger.

Die damals als Übergangsrenten bezeichneten ausserordentlichen Renten wurden nur ausgerichtet, wenn das Einkommen der Berechtigten die im Gesetz festgelegte Grenze (z. B. für Ehepaare in städtischen Verhältnissen 3200 Fr.) nicht überstieg. Bei der dritten AHV-Revision wurden die Einkommensgrenzen für die Eintrittsgeneration ab 1956 aufgehoben.

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Wer hat Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV?

Das AHV-Gesetz sagt es in Artikel 42 ganz lapidar: «Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche.»

Somit gibt es zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten:

Personen, die nicht während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet und daher keinen Anspruch auf ordentliche Rente erworben haben.

Personen, deren Rente aufgrund der von ihnen geleisteten Beiträge niedriger wäre als die Minimalrente bei vollständiger Beitragsdauer.

Zur ersten Kategorie zählen jene betagten Rentner, die bereits 1948 das Rentenalter erreicht oder überschritten hatten, sowie jene Frauen, die damals schon verwitwet waren (Angehörige der Übergangsgeneration). Den Hauptteil dieser Kategorie bilden heute aber Frauen, deren Versicherungsfall des Alters nach 1948 eintrat, die aber seit 1948 als nichterwerbstätige Ehefrauen (bzw. Witwen) nie Beiträge bezahlt hatten, weil für sie keine Beitragspflicht bestand (siehe auch ZAK 1979 S. 442 ff.). Diese Kategorie und erst recht die Kategorie der Angehörigen der Übergangsgeneration werden aber immer mehr abnehmen und durch Rentner ersetzt, welche die Beitragsdauer für die ordentliche Rente erfüllt haben. So erreichen auch immer mehr Ehefrauen die Altersrentenberechtigung, welche erst nach 1948 heirateten oder während ihrer Ehe erwerbstätig waren. Nebst dieser ersten Gruppe gibt es Bezüger ausserordentlicher Renten, die infolge von Beitragslücken keinen Anspruch auf die ordentliche Rente oder bloss auf eine Teilrente haben. Ursache für Beitragslücken können Auslandaufenthalte oder frühere Nichterfassung als Beitragspflichtiger sein.

Mit dem Aussterben der ersten Kategorie gewinnt der Anteil der zweiten Kategorie unter den «ausserordentlichen Rentnern» verhältnismässig an Bedeutung. Unter den Personen, die trotz Wohnsitz in der Schweiz Beitragslücken aufweisen, dürften die alleinstehenden Frauen die Mehrheit bilden, da gerade bei diesen in der Anfangszeit der AHV Probleme bei der Beitragserfassung bestanden.

Die Besonderheit der zweiten Rentnerkategorie besteht darin, dass der Anspruch auf diese ausserordentlichen Renten an Einkommensgrenzen gebunden ist. Diese belaufen sich ab 1. Januar 1982

im Jahr

- für Bezüger von einfachen Alters-

und Witwenrenten auf 15000 Franken,

- für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten auf 22500 Franken,

- für Bezüger von Waisenrenten auf 7 500 Franken.

108

Zu beachten ist jedoch, dass das vorhandene Einkommen nur zu zwei Dritteln angerechnet wird. Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens können selbstverständlich Gewinnungskosten, Schuldzinsen, Gebäudeunterhaltskosten sowie in beschränktem Masse auch Versicherungsprämien, Steuern, Arzt- und Zahnarztkosten abgezogen werden. Ausserdem bleiben Ergänzungsleistungen und zusätzliche Alters- und Hinterlassenenbeihilfen von Kantonen und Gemeinden ausser Rechnung. Das Vermögen wird zu einem Fünfzehntel als Einkommen angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden 20000, bei Verheirateten 30000 und bei Waisen bzw. Kindern 10000 Franken übersteigt.

Die ausserordentlichen Renten in der IV

Der Bezügerkreis der ausserordentlichen IV-Renten setzt sich völlig anders zusammen als jener der AHV, obschon die einschlägigen Gesetzesbestimmungen

- Artikel 42 AHVG und Artikel 39 IVG - fast gleich lauten. Der Unterschied ergibt sich vor allem daraus, dass der Anspruch auf eine 1V-Rente schon nach Vollendung des 18. Altersjahres enstehen kann, also zu einem Zeitpunkt, bis zu welchem für einen Invaliden gar nie Gelegenheit bestand, die Mindestbeitragsdauer für die ordentliche Rente zu erfüllen. Die ausserordentlichen IV-Renten werden daher nie aussterben; ihre Zahl ist seit Jahren ziemlich konstant geblieben. Aus der nach Geschlecht und Alter gegliederten Rentenstatistik ergibt sich ein deutlicher Schwerpunkt bei den Altersklassen 20-24 und 25-29, wobei in diesem Alter die Männer leicht stärker vertreten sind als die Frauen. Gesamthaft zählen aber auch in der IV die Frauen mehr Bezüger ausserordentlicher Renten als die Männer (1980: 7571 Männer, 10026 Frauen, ohne Ehepaar- und Zusatzrenten).

Als Besonderheit gegenüber der AHV ist zu erwähnen, dass für junge Leute, die vor Vollendung des 20. Altersjahres invalid werden, die Einkommensgrenzen keine Anwendung finden. Ausserdem werden die ausserordentlichen Renten dieser Personen (Geburts- und Kindheitsinvalide) auf 1331/, Prozent der entsprechenden minimalen ordentlichen Vollrente erhöht.

Die soziale Funktion der ausserordentlichen Renten

Die ausserordentlichen Renten bezwecken grundsätzlich zweierlei:

- Einmal sollen sie jenen Versicherten, die aus gesetzlichen Gründen nie Bei-

träge zahlen konnten (Übergangsgeneration, Ehefrauen und Witwen ohne Erwerbstätigkeit), den gleichen Schutz zukommen lassen, den sie im Minimum hätten, wenn sie immer Beiträge entrichtet hätten, und zwar ohne Anwendung von Einkommensgrenzen.

- Zum andern gewähren sie Personen mit Versicherungslücken im Bedarfs-

falle einen sozialpolitischen Mindestschutz.

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In der AHV erstreckte sich der Bezügerkreis anfänglich zur Hauptsache auf die Eintrittsgeneration, während heute die Ehefrauen die Mehrheit bilden. Im Zuge der beruflichen und gesellschaftlichen Besserstellung der Frauen wird aber voraussichtlich die Bedeutung der ausserordentlichen AHV-Renten mit den Jahren stark abnehmen. In der IV dagegen wird man nie auf die ausserordentlichen Renten verzichten können.

Zur Neuauflage des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV/ IV! EO

Auf den 1. März 1982 tritt das neue Kreisschreiben über die Rechtspflege in Kraft. Es löst das alte aus dem Jahre 1964 sowie zahlreiche ergänzende Weisungen (siehe unten) ab. Die Neuauflage wurde nicht von Grund auf neugestaltet, sondern nur den hauptsächlichsten Änderungen im Bereich der Rechtspflege angepasst. Der Entwurf wurde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unterbreitet, dem bei dieser Gelegenheit nochmals für seine wertvollen Hinweise gedankt sei. Mit dem neuen Kreisschreiben verfügen nun die Vollzugsorgane der AHV/IV/EO wieder über ein Arbeitsmittel, das ihnen das Zurechtfinden in diesem Bereich erleichtert.

Die Neuerungen sind in der Regel anhand der eingefügten Randziffern kenntlich, wie z. B. Rz 4.1-48.3 über die Fristen bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im übrigen blieben aber im Interesse leichter Handhabung Aufbau und Randzi ffernfolge weitgehend unverändert.

Das Kreisschreiben enthält die Neuerungen aus den Weisungen vom 1. Oktober 1969 und 1. Januar 1975 betreffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Es berücksichtigt ferner die den Ausgleichskassen gebotenen Möglichkeiten, einer Beschwerde bereits in der Verfügung gemäss Artikel 97 Absatz 2 AHVG die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Rz 12. 1, 12.2, 38.3, 38.4 und 39) oder pendente lite bis zur Vernehmlassung (EVG vom 22. September 1977, ZAK 1978 S. 90 und 98) eine neue (verbesserte) Verfügung zu erlassen (Rz 38, 38.1 und 38.2). Auf die Aufnahme noch in Fluss befindlicher Neuerungen, wie in der Frage der unterschriftslosen Verfügung (EVG vom 30. November 1979, ZAK 1980 S. 174), wurde bewusst verzichtet.

Auf den 1. März 1982 treten ausser Kraft das Kreisschreiben vom 1. Oktober 1964 über die Rechtspflege einschliesslich Nachtrag vom 1. Januar 1979, das Kreisschreiben vom 1. Oktober 1969 betreffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsgerichtspflege nebst Nachtrag vom 1. Januar 1975 und schliesslich der sechste Teil (Rechtsschutz) des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV.

WV

110

Durchführu

Zuständige Ausgleichskasse für die Ausrichtung von Erwerbsausfallentschädigungen an Werkstudenten'

Gemäss Randziffer 82.1 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung ist bei in Ausbildung begriffenen Dienstpflichtigen, die in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig waren, für die Bemessung der Entschädigung auf dieses Einkommen abzustellen.

Entsprechend der allgemein geltenden Regelung haben Werkstudenten, welche die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen, ihre Meldekarten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit über ihren Arbeitgeber an dessen Ausgleichskasse weiterzuleiten, wie dies auf Abschnitt F der Meldekarten vermerkt ist.

Insbesondere in Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit nicht bis unmittelbar vor dem Einrücken ausgeübt wurde, soll es vorkommen, dass die Verbandsausgleichskasse, welcher der betreffende Arbeitgeber angehört, die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Erwerbsausfallentschädigung verneint und die Meldekarte an die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Dienstpflichtigen weiterleitet. Dieses Vorgehen widerspricht dem Aufdruck auf der Meldekarte und führt zu Verwirrung bei den betroffenen Dienstpflichtigen.

Frei verfügbare Quote bei Drittauszahlung der Renten der AHV/JV an Bevormundete oder Unterstützte'

Die schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge hat mit Wirkung ab 1. Januar 1982 den Minimalansatz für die frei verfügbare Quote neu festgesetzt. Diese beträgt nun monatlich in der Regel:

- 120 Franken für Einzelpersonen,

- 200 Franken für Ehepaare.

Das Merkblatt über die Drittauszahlung der Renten der AHV/IV und das Ta-

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schengeld an Bevormundete und Unterstützte (Stand: 1. Januar 1980) wird demnächst unter Berücksichtigung dieser Ansätze neu erscheinen.

Verfahrensvereinfachung durch Zurückkommen auf Verfügungen'

Durchführungsstellen und Rekursbehörden beklagen immer wieder die steigende Zahl von Beschwerdefällen und fragen nach Abhilfe aus dieser auch für den Versicherten unerfreulichen Situation. Von verschiedener Seite ist in diesem Zusammenhang auch die Einführung eines Einspracheverfahrens ins Gespräch gebracht worden, das den Ausgleichskassen erlauben würde, anders als ursprünglich geplant zu verfügen, um so ein aufwendiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden.

Ohne uns zum Einspracheverfahren zu äussern, rufen wir bei dieser Gelegenheit die Möglichkeiten in Erinnerung, die den Ausgleichskassen durch die Praxis der Rücknahme von Verfügungen eröffnet wurden und die in ihrer Wirkung einem Einspracheverfahren gleichkommen dürften. So können die Ausgleichskassen bekanntlich seit dem Urteil des EVG vom 22. September 1977

i. Sa. P. AG (ZAK 1978 S. 90 und 98) eine angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung zurücknehmen und durch eine neue ersetzen, wenn sie sie für fehlerhaft halten. Im Gegensatz zur Wiedererwägung der gerichtlich nicht beurteilten, formell rechtskräftigen Verfügung ist es nicht nötig, dass die zurückgenommene Verfügung «zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung» ist. Verfügt die Ausgleichskasse vor der Ablieferung ihrer Vernehmlassung neu, so kann die Rekursbehörde auf die neue Verfügung abstellen, die Beschwerde gegen die zurückgenommene Verfügung als gegenstandslos abschreiben und damit das Verfahren wesentlich abkürzen. Wir haben die Neuerung im Nachtrag vom 1. Januar 1979 (Rz 38-38b) zum Kreisschreiben über die Rechtspflege berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Ausgleichskasse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unter sonst gleichen Voraussetzungen sogar eine nicht angefochtene Verfügung zurücknehmen, wie das EVG in seinem Urteil vom 7. August 1981 i. Sa. L. R. bestätigte. Somit können die Ausgleichskassen ohne weiteres auf eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Verfügung zurückkommen, und zwar auf die nicht angefochtene bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, auf die angefochtene bis zur Vernehmlassung.

Wir empfehlen einen weitgehenden Gebrauch dieser Möglichkeiten. Dazu kann insbesondere auch gehören, dass die Ausgleichskasse nach Erhalt einer Beschwerde vorerst Verbindung mit dem Beschwerdeführer aufnimmt und ihm die Überprüfung der Verfügung in Aussicht stellt oder die Gründe erläu-

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 109

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tert, aus denen sie die Verfügung erliess und aufrechterhält. Führt die Überprüfung nicht zu einer neuen Verfügung und beharrt der Versicherte oder Arbeitgeber auf seiner Beschwerde, obwohl ihm die Ausgleichskasse den Inhalt der Verfügung nochmals im Lichte der Beschwerdegründe erläutert hat, so muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Rekursbehörde seine Beschwerdeführung als mutwillig betrachtet und ihm nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe a AHVG eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt.

Vorbereitung auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte und in einer Beschäftigungsstätte'

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a IVG; Rz 11 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art.; Rz 2ff. des Kreisschreibens über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider)

Die IV kennt zwei Arten von Werkstätten für die Dauerbeschäftigung schwer Behinderter: Geschützte Werkstätten, in denen eine eigentliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und Beschäftigungsstätten, in denen beruflich nicht eingliederungsfähige Versicherte nur einen bescheidenen oder gar keinen Verdienst erzielen (die gleiche Institution kann nebeneinander eine geschützte Werkstätte und eine Beschäftigungsstätte führen). Hinsichtlich der Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen unterscheiden sich die beiden Arten von Werkstätten nur unwesentlich.

In bezug auf die Zusprechung individueller Leistungen, insbesondere von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, ist jedoch folgendes zu beachten: Voraussetzung zur Gewährung von Beiträgen für die erstmalige berufliche Ausbildung ist u. a. die begründete Aussicht, dass nach Abschluss der Ausbildung ein Arbeitseinkommen erzielt werden kann, das einen wesentlichen Teil des Lebensunterhalts zu decken vermag. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn angenommen werden darf, der Versicherte werde nach entsprechender Einarbeitung einen Leistungslohn von mindestens 1 Franken pro Stunde, d. h. rund 2000 Franken im Jahr, erzielen können.

Steht somit von vornherein fest, dass nur eine Tätigkeit in einer Beschäftigungsstätte möglich sein wird oder dass das Arbeitsentgelt in einer geschützten Werkstätte unter der genannten Grenze liegen wird, so kommt der Einführung in diese Tätigkeiten kein Ausbildungscharakter zu, und individuelle Leistungen sind abzulehnen. Dieser besonderen Situation wird dafür bei der Berechnung der Betriebsbeiträge Rechnung getragen.

Lässt sich aber bei Aufnahme eines behinderten Jugendlichen in eine geschützte Werkstätte über das Ausmass der späteren Erwerbsfähigkeit keine

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hinreichend sichere Aussage machen, so ist die Ausbildungsdauer vorerst auf sechs Monate zu beschränken. Sie kann nur aufgrund eingetretener Erfolge und günstiger weiterer Entwicklungsprognosen verlängert werden.

Medizinische Massnahmen zur Behandlung erethischen oder apathischen Verhaltens'

(Art. 2 Ziffer 403 GgV; Rz 286ff. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen)

Eine kongenitale Oligophrenie liegt auch dann vor, wenn sie bloss ein Begleitsymptom eines Geburtsgebrechens darstellt, das als solches keiner Behandlung zugänglich ist und deshalb in die Geburtsgebrechensliste nicht aufgenommen werden konnte (wie z. B. der Mongolismus).

Fachliteratur

Heft 1982/1der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (bisher: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung) enthält u. a. folgende Beiträge:

- Walser Hermann: Zum Stand der 10. AHV-Revision. S. 11-22. - Charles Jean-Fran9ois: Werdendes Sozialversicherungsrecht des Bundes. S.23-46.

Verlag Stämpfli & Cie AG, Bern.

Hotelführer für Behinderte. 75S., vierte, erweiterte Auflage. Herausgegeben vom Schweizerischen Invalidenverband (51V) in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Hotelier-Verein. Zu beziehen beim Zentralsekretariat des SIV, Amthausgasse 11, 4600 Olten.

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Parlamentarische Vorstösse

Motion Lieberherr vom 2. Dezember 1981 betreffend ein Forschungsprogramm ((Familie im sozialen Wandel)>

Ständerätin Lieberherr hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat ist eingeladen, dem Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung ein Nationales Forschungsprogramm unter dem Titel 'Familie im sozialen Wandel' zur Durchführung zu überantworten.»

(8 Mitunterzeichner)

Motion Schnider-Luzern vom 17. Dezember 1981 betreffend Haushaltzulagen für Kleinbauern

Nationalrat Schnider hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 vorzubereiten, wonach künftig Kleinbauern im Sinne dieses Gesetzes neben den Kinderzulagen auch Anspruch auf eine Haushaltungszulage haben, wenn sie mit ihrem Ehegatten, ihren Kindern oder ihren Eltern, bzw. einem Elternteil, einen gemeinsamen Haushalt führen.»

(56 Mitunterzeichner)

Motion Gadient/Hösli vom 27. Januar 1982 betreffend eine feinere Abstufung der 1V-Renten

Ständerat Gadient und Nationalrat Hösli haben in ihren Räten je die folgende gleichlautende Motion eingereicht:

«Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (lVG( bestimmt, dass der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.

Die Abstufung in nur ganze und halbe Renten führt zu unhaltbaren Härten und Ungleichheiten, die durch die Praxis der Einstufung und der Bestimmung des Invaliditätsgrades noch verschärft werden. Je nach zufälligem Invaliditätsgrad werden Behinderte durch das Gesetz willkürlich bevorzugt oder benachteiligt. Oft bewirkt die Zunahme der Erwerbsfähigkeit eine Einkommensverminderung. Eine solche Regelung kann zur Lähmung des Eingliederungswillens, zu Einkommensmanipulationen und zu einem Vertrauensschwund in die wertvolle Einrichtung der Invalidenversicherung führen. Dieser Entwicklung ist mit Entschiedenheit zu begegnen.

Der Bundesrat wird beauftragt, das IV-Rentensystem umfassend zu überprüfen und die für ein möglichst wirksames und gerechtes Rentensystem erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wobei die für eine feinere, der SUVA- Regelung möglichst entsprechende Rentenabstufung erforderliche Gesetzesrevision vorzubereiten ist.»

(Ständerat 7, Nationalrat 18 Mitunterzeichner)

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Mitteilun

Anpassungen bei den kantonalen EL-Erlassen

Die Änderung des Bundesrechtes auf den 1. Januar 1982 bedingte die Anpassung der kantonalen Erlasse über Ergänzungsleistungen auf dieses Datum. In mehreren Kantonen (Zürich, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Graubünden, Tessin) erfolgt diese Anpassung an abgeändertes Bundesrecht «automatisch» in dem Sinne, dass jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze der Einkommensgrenzen und anderer Grenzbeträge Anwendung finden. Die andern Kantone haben ihre Erlasse rechtzeitig an die geänderten Bundesvorschriften angepasst. Das Eidgenössische Departement des Innern hat bis Ende Februar 1982 entsprechende Bestimmungen von 16 Kantonen genehmigt.

Es gelten in allen Kantonen ab 1. Januar 1982 die durch die Bundesgesetzgebung auf dieses Datum neu vorgesehenen Höchstansätze der Einkommensgrenzen. Was den M je tz ins abzug betrifft, so finden auf jenes Datum in allen Kantonen mit Ausnahme eines Kantons (Wallis) die bundesrechtlich zulässigen Höchstbeträge Anwendung: 3400 Franken für Alleinstehende, 5100 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. Im Kanton Wallis wurden diese Höchstbeträge auf 3200 bzw. 4800 Franken festgesetzt. Mit einer Ausnahme haben alle Kantone für die Nebenkosten die bundesrechtlich höchstzulässigen Pauschalbeträge von 400 bzw. 600 Franken in den Mietzinsabzug eingeschlossen. Freiburg hat auf die Gewährung des Nebenkostenabzuges verzichtet.

Sitzung der Kommission des Nationalrates für die berufliche Vorsorge (BVG)

Die Kommission des Nationalrates für das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hielt unter dem Vorsitz von Nationalrat Anton Muheim (Luzern) und im Beisein von Bundesrat Hans Hürlimann am 8. und 9. Februar 1982 ihre Sitzung zur Vorberatung der Differenzbereinigung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der März-Session ab. Von den nach den Beratungen durch den Ständerat verbliebenen 20 Differenzen beantragt die Kommission in fünf Punkten (von unterschiedlicher Bedeutung) festzuhalten, in den übrigen Zustimmung. Im Mittelpunkt der zweitägigen Verhandlungen standen folgende Probleme:

Was die Erwähnung des Verfassungsauftrags im Zweckartikel betrifft, folgte die Kommission dem vom Ständerat angenommenen Vermittlungsvorschlag des Bundesrates. Der Bundesrat hat demnach rechtzeitig eine Revision des Gesetzes zu beantragen, so dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV und IV die Fortsetzung der gewohnen Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht. Auch in bezug auf die Vorschriften für die Witwe und Witwerrente beantragt die Kommission, dem Ständerat zu

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folgen und dem Bundesrat die Regelung des Anspruchs der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistung zu überantworten. Gleichzeitig soll auf eine Sonderregelung zugunsten der Witwer verzichtet werden.

Die Hauptdifferenz verbleibt bei den Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration, insbesondere für Versicherungsfälle mit kleinen Einkommen, die innert neun Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eintreten. Hier hielt die Kommission am Grundsatz fest, dass der Bundesrat Mindestleistungen vorschreibt, wobei deren Finanzierung nur im Rahmen der Mittel der Sondermassnahmen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erfolgen hat.

Für das Zusammentreffen von Leistungen des BVG mit Leistungen anderer Sozialversicherungen beantragt die Kommission, dass die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung vorgehen. Dabei werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge gekürzt, soweit sie zusammen mit den anderen Leistungen 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Im Hinblick auf die Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung soll die Frist für die erste Anpassung im Unterschied zum Ständerat von fünf auf drei Jahre verkürzt werden. Die Nationalratskommission hält ausserdem daran fest, dass im Rahmen der allgemeinen Versicherungsaufsicht auch die Tarife der gesetzlich vorgeschriebenen beruflichen Vorsorge besonders überprüft werden. Schliesslich wendet sie sich auch gegen eine vom Ständerat eingeführte Übergangsordnung mit reduzierten Altersgutschriften für die ersten zwei Jahre.

Zweite Differenzbereinigungsrunde zum BVG im Nationalrat

Der Nationalrat befasste sich am 3. März mit den verbliebenen Differenzen beim Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Er folgte mit einer Ausnahme den Anträgen seiner vorberatenden Kommission (s. oben). Abweichend von seiner Kommission beschloss das Plenum, in der Frage der Altersgutschriften während der zweijährigen Übergangszeit (Art. 95) grundsätzlich die Lösung des Ständerates bzw. des Bundesrates zu übernehmen, dabei aber für beide Jahre die gleichen Mindestansätze anzuwenden. - Nach Abschluss der zweiten «Runde» bestehen nun noch sechs Differenzen mit materiellrechtlicher Bedeutung zwischen den beiden Räten. Der Ständerat wird sich anlässlich der kommenden Juni-Session damit auseinandersetzen.

Beiträge der AHV an die Errichtung von Alters- und Pflegeheimen

- Das BSV hat dem Alters- und Pflegeheim «Les Baumettes» in Renens, gestützt auf

Artikel 101 des AHV-Gesetzes, einen Baubeitrag von vorläufig 4,2 Mio Franken zugesichert. Das Heim wird 85 Pensionären Platz bieten. Die Räumlichkeiten und die Heimorganisation werden es zudem erlauben, den im Dorf und in dessen Umgebung wohnenden Betagten verschiedene Dienstleistungen anzubieten.

- An die Errichtung des Alters- und Pflegeheimes «Les Charmettes» in Neuenburg hat

das BSV der «Fondation des ötablissements cantonaux pour personnes ägöes, Neuchtel» einen Baubeitrag von vorläufig 4,1 Mio Franken zugesichert. Das Heim wird 125 Pensionären Platz bieten.

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Parlamentarische Kommissionen für die Vorberatung der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen

Der Nationalrat hat seine vorberatende Kommission für die ersten Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (s. ZAK 1982 S. 1) wie folgt bestellt:

Vetsch (Präsident, FdP), Barchi (FdP), Blunschy (CVP), Bonnard (Lib.), Braunschweig (SP), de Capitani (FdP), Carobbio (PSA), Dürr (CVP), Fischer-Weinfelden (SVP), Hubacher (SP), Jeanneret (Lib.), Kloter (LdU), Kohler Raoul (FdP), Loetscher (SP), Loretan (FdP), Martignoni (SVP), Morel (SP), Muheim (SP), Nauer (SP), Nebiker (SVP), Petitpierre (FdP), Scherer (CVP), Schüle (FdP), Stucky (FdP), Vannay (SP), Weber Leo (CVP), Weber-Arbon (SP), Wilhelm (CVP), Zbinden (CVP).

Der Kommission des Ständerates werden angehören:

Binder (Präsident, CVP), Andermatt (FdP), Aubert (Lib.), Cavelty (CVP), Donzö (SP), Dreyer (CVP(, Egli (CVP), Gadient (SVP), Generali (FdP), Kündig (CVP), Letsch (FdP), Lieberherr (SP), Meier (CVP), Stucki (SVP), Weber (SP).

Familienzulagen im Kanton Genf

Mit Datum vom 9. Dezember 1981 hat der Regierungsrat die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen abgeändert. Bis anhin hatten Angehörige europäischer Staaten für ihre im Ausland lebenden (ehelichen und adoptierten) Kinder unter 15 Jahren Anspruch auf Kinderzulagen von 50 Franken pro Kind und Monat. Inskünftig wird sich der Ansatz der Zulagen auf % der Zulagen für in der Schweiz lebende Kinder belaufen, welche z.Z. 85 Franken für Kinder unter 10 Jahren und 100 Franken für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren betragen. Angehörige europäischer Staaten erhalten somit für ihre im Ausland lebenden Kinder Zulagen in folgender Höhe:

- 51 Franken pro Kind und Monat für Kinder unter 10 Jahren;

- 60 Franken pro Kind und Monat für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren.

Die Altersgrenze von 15 Jahren wurde beibehalten. Anspruch auf Zulagen besteht für Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, für Stief- und Adoptivkinder.

Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. April 1982 in Kraft.

Personelles

Zum Rücktritt von Dr. Hans Haefliger beim BSV

Ende März scheidet Dr. iur. Hans Haefliger altershalber aus den Diensten des Bundesamtes für Sozialversicherung aus und tritt in den wohlverdienten Ruhestand über.

Dr. Haefliger zählte in der Personalstatistik des Bundes als Aargauer, wurde aber (am 22. März 1917) in Davos geboren, verbrachte dort den grössten Teil seiner Jugendzeit und fühlte sich stets als Heimwehbündner. 1942 beendete er sein juristisches Studium an der Universität Zürich mit dem Doktorexamen und war alsdann als Jurist beim Bezirksgericht und beim Statthalteramt in Zürich tätig. Er hat dort sein solides juristisches Rüstzeug durch eine praxisnahe Gerichtstätigkeit in den weiten Bereichen des Zivil-,

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Straf- und Verwaltungsrechts gefestigt, was seiner späteren Mitarbeit bei der Einführung neuer Rechtsgebiete, wie sie die AHV und IV darstellten, sowie bei deren Fortentwicklung sehr zustatten kam.

1945 trat Dr. Haefliger in den Bundesdienst über, zuerst als Jurist bei der Eidgenössischen Getreideverwaltung, dann ab 1. Dezember 1948 als solcher beim BSV. Im Dienste des BSV hat er sich bis zu seiner Pensionierung vorwiegend mit Leistungsfragen der AHV (und später auch der IV und der EO) befasst und sich auf diesem Gebiet einen Fundus von Wissen und Erkenntnis angeeignet, den das BSV nach dem Weggang von Dr. Haefliger sehr vermissen wird.

Aber auch vielen Ausgleichskassen und weiteren Verwaltungsorganen ist dieser Hort des Wissens und Könnens und die Selbstverständlichkeit, sich dessen jederzeit bedienen zu dürfen, nicht verborgen geblieben. Dies hat Dr. Haefliger seinerzeit in Anlehnung an die schweizerischen Schützen- und Schwingerkönige bald einmal den zwar inoffiziellen, aber besonders auch in bernischen Landen hochkotierten Titel des «Rentenkönigs» eingetragen. Mit seinem Verständnis für die rechtlichen und administrativen Zusammenhänge hat Dr. Haefliger nicht nur manche Koordinationsfrage innerhalb der Rechtsgebiete der AHV, IV und EO zu einer tragbaren Lösung bringen helfen, sondern er hat auch manche wertvolle Anregung für Lösungen solcher Fragen im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen vorgebracht und tatkräftige Impulse für deren administrative Durchführung durch die beteiligten Verwaltungsstellen gegeben. Bescheiden im Hintergrund stehend hat er die juristische und verfahrensmässige Ausgestaltung der meisten AHV-Revisionen im Rentenbereich massgebend beeinflusst und mitgeholfen, sie über manche heikle Klippe zu führen. Dabei liess er sich stets von dem Ziel leiten, diese Revisionen so gut wie möglich aufeinander abzustimmen und in eine gerade Linie einzuordnen, um auch den rationellen Einsatz der modernen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen sicherzustellen. Nur zu oft allerdings haben politische Sachzwänge seine Absichten und Bestrebungen vereitelt. Erst mit der neunten AHV-Revision sah er seinen während langen Jahren mit Beharrlichkeit verfolgten Vorschlag der permanenten Rentenformel verwirklicht, welche an Stelle des früheren Wechsels unterschiedlicher Renten- und Rentenerhöhungssysteme eine einheitliche und administrativ einfache standardisierte Rentenanpassung erlaubt. Als Vorsitzender der entsprechenden Arbeitsgruppe, die Fachleute der Ausgleichskassen, der ZAS und des BSV umfasst, hat er als letzte grosse Aufgabe die Durchführung der Rentenanpassung auf den 1. Januar 1982 geleitet. Diese ist denn auch reibungslos vonstatten gegangen.

Sein Austritt aus dem BSV bedeutet nicht nur für dieses Amt einen Verlust. Auch vielen Leitern und Mitarbeitern von Ausgleichskassen wird er, der stets hilfsbereite und sachkundige Ratgeber in zahlreichen und oft auch über die täglichen Geschäfte hinausgehenden Rechts- und Durchführungsproblemen, bestimmt fehlen. Wir wünschen ihm, dass er seinen Ruhestand noch lange bei guter Gesundheit geniessen könne.

BSV

Bundesamt für Sozialversicherung

Der Bundesrat hat Iic.iur. Alfons Berger, Chef der Sektion Renten in der Abteilung Beiträge und Leistungen AHV/IV/EO, zum Stellvertreter des Chefs dieser Abteilung gewählt. Er löst in dieser Funktion den in den Ruhestand getretenen Dr. Hans Haefliger ab, leitet jedoch weiterhin die Sektion Renten.

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Drei verdiente Veteranen bei den Verbandsausgleichskassen

Ende des vergangenen Jahres bzw. per Abschluss des Geschäftsjahres sind drei Kollegen von ihren leitenden Funktionen zurückgetreten.

H ans K ü n g, Leiter der Ausgleichskasse «Tapezierer-Dekorateure», hat in der Gruppe Bern der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen stets aktiv - viele Jahre im Vorstand sowohl als Präsident und bis kurz vor seinem Rücktritt als Kassier - gewirkt. Karl Neuenschwander, seit 1956 Leiter der Ausgleichskasse ((Versicherung)>, auch ein ausgewiesener Fachmann, hat in verschiedenen Fachkommissionen und sowohl im Vorstand der Gruppe Zürich wie auch im Vorstand der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ungezählte Jahre - auch als Quästor - mitgewirkt. Im Vorstand der Revisionsstelle der Verbandsausgleichskassen wurde er vor etlichen Jahren zum Präsidenten gewählt, welches Amt er heute noch ausfüllt.

Fürsprecher Werner Zbinden, Leiter der Ausgleichskassen «Bäcker» und «Vinico», bildete in der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen das «juristische Gewissen». Dank seinen Fachkenntnissen wurde er bei Beginn der AHV in den Vorstand der Vereinigung gewählt, dem er nun 34 Jahre angehörte, wo seine Voten stets Beachtung fanden, was ebenso in der Gruppe Bern galt. Unermüdlich hat er, als guter Kenner auch des Arbeitsrechtes, in unzähligen Fachkommissionen engagiert mitgearbeitet. Alle drei Kollegen stellten ihr Lebenswerk in den Dienst der Kassenmitglieder, und ihr ganzer Einsatz galt stets der AHV-IV-EO und den weiteren übertragenen Aufgaben. Für ihr vorzügliches Wirken gebührt ihnen Dank und Anerkennung, verbunden mit den besten Wünschen für die dritte Lebensphase bei guter Gesundheit.

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Ausgleichskassen Konditoren (Nr. 62), Photo (92) und Edelmetalle (77)

Ende Januar 1982 ist Josef Holenstein als Leiter der Ausgleichskasse des Schweizerischen Konditor-Confiseurmeister-Verbandes und der Ausgleichskasse des Foto- und Optikergewerbes in den Ruhestand getreten. Die Vorstände der beiden Kassen sowie der Ausgleichskasse der Edelmetallbranche haben aus rationellen Erwägungen beschlossen, die drei Kassen ab 1. Februar in erweiterter Personalunion zu führen. Zu ihrem gemeinsamen Leiter wurde der bisherige Vorsteher der Ausgleichskasse Edelmetalle, Martin Albin, gewählt.

Ausgleichskasse Engros-Mäbel (Nr. 58)

Der Leiter der Ausgleichskasse des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes, Jakob Wolfensberger, tritt Ende März altershalber zurück. An seine Stelle wählte der Kassenvorstand Josef Barmettler, der bereits den Ausgleichskassen Papier (Nr. 83) und Schuhindustrie (Nr. 53) vorsteht.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 21. April 1980 i.Sa. R. R.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 16 Abs. 2 AHVG; Art. 38bis AHVV. Die Kassenverfügung, die dem Versicher-

ten einen Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan gewährt, hat nicht die Wirkung einer Neuerung im rechtlichen Sinne. Die Forderung der Ausgleichskasse bleibt demnach der Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG unterworfen. Art. 16 Abs. 2 AHVG., Die Frist für die dreijährige Vollstreckungsverjährung beginnt am ersten Tag nach Ende des Kalenderjahres zu laufen, in welchem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Der 1929 geborene Versicherte R. R. ist seit 1967 als selbständigerwerbender Schleifer tätig. Er hat sich erst 1977 bei der Ausgleichskasse angemeldet. Diese erliess am 1. Dezember 1977 vier Beitragsverfügungen für die Jahre 1972 bis 1977, mit welchen sie persönliche Beiträge von insgesamt 19551 Franken forderte. Alle früheren Beiträge sind verjährt.

Der Beitragspflichtige reichte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung der geschuldeten Beiträge ein, welches die Kasse abwies. Sie gewährte ihm jedoch einen Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan. Gegen den abweisenden Entscheid der Ausgleichskasse und gegen den Tilgungsplan beschwerte sich R. R. bei der kantonalen Rekursbehörde. Diese wies die Beschwerde hinsichtlich Beitragsherabsetzung ab und hiess den von der Ausgleichskasse aufgestellten Tilgungsplan teilweise gut.

Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, dass die gewährten Zahlungserleichterungen nicht dazu führen dürften, einen Teil der Beitragsschuld nach Art. 16 Abs. 2 AHVG verjähren zu lassen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gutgeheissen:

... (Ablehnung von Herabsetzung und Erlass nach Art. 11 AHVG.)

Art. 38bis AHVV (Zahlungsaufschub) lautet wie folgt:

'Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weitern Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.

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2 Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.

3 Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 37, sofern diese noch nicht ergangen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Gewährung einer Stundung weder bestritten noch zu beanstanden. Zu beurteilen ist in erster Linie eine Rechtsfrage, über welche das EVG frei befinden kann. Es gilt zu entscheiden, ob die Verfügung, durch welche die Ausgleichskasse dem Versicherten einen Zahlungsaufschub gewährt, eine Neuerungswirkung entfaltet oder nicht. Mit andern Worten: ersetzt der Zahlungsaufschub die alte Schuld durch eine neue, auf welche Art. 16 Abs. 2 AHVG nicht anwendbar ist? Laut dieser gesetzlichen Bestimmung erlischt die durch Verfügung geltend gemachte Beitragsforderung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Verfügung rechtskräftig wurde. Es handelt sich hier um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen werden kann (siehe Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AHVG vom 5. Mai 1953, BBl 195311113; EVGE 1958 S. 199; EVGE 1955 S. 194, ZAK 1955 S. 454; ZAK 1964S. 84). Die Frist ruht nur während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder während einer Nachlassstundung.

Das EVG hat sich im nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. M. vom 6. März 1973 die Frage gestellt, welche rechtliche Tragweite die Stundung nach dem am 1. Januar 1954 in Kraft getretenen Art. 16 Abs. 2 AHVG noch haben könnte. Es konnte diese Frage jedoch offen lassen und hat sie seither nie mehr beurteilten müssen. Die These, die Beitragsschuld habe sich in einem solchen Fall rechtlich erneuert, stösst auf gewichtige Einwände. Einmal ist nicht einzusehen, in welcher Weise eine einseitige Verfügung der Verwaltung, mit welcher dem Versicherten die ratenweise Tilgung seiner Beitragsschuld bewilligt wird, die Natur dieser Schuld verändern könnte. Müsste nämlich die Stundung widerrufen werden, weil der Schuldner den Zahlungsplan nicht beachtet, so würden, unter der Annahme einer rechtlichen Erneuerung der Schuld, unlösbare Schwierigkeiten entstehen. Es muss auch vermieden werden, dass langfristige Zahlungspläne sich vermehren, da diese die Aufgabe der Verwaltung nur erschweren. Aus allen diesen Gründen ist das Gesamtgericht zum Schluss gekommen, aufgeschobene Beitragsschulden blieben der Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG unterworfen. Die Folge davon ist, dass die Ausgleichskasse, die keine Herabsetzung gewähren will, genügend hohe und häufige Raten vorzusehen hat, damit die Forderung nicht verwirkt.

3. Wie das BSV zu Recht bemerkt, verwirken vorliegend die Beiträge 1972 bis 1977 erst am 1. Januar 1982 und nicht schon am 1. Januar 1981. Die entsprechenden Verfügungen, womit diese Beiträge festgesetzt wurden, ergingen am 1. Dezember 1977 und konnten beim Versicherten nicht vor dem 2. Dezember 1977 eintreffen. Die Frist für die Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen ist unter diesen Umständen frühestens am 2. Januar 1978 abgelaufen. Erst dann sind die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen. Die dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG hat demnach am 1. Januar 1979 zu laufen begonnen, d. h. am ersten Tag nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Vorliegend erscheint es angezeigt, dem Versicherten die Erfüllung seiner' Pflicht soweit als möglich zu erleichtern. Die Ausgleichskasse wird deshalb den Tilgungsplan im Sinne der Erwägungen erneut überprüfen müssen.

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Urteil des EVG vom 24 August 1981 i.Sa. J. S.

Art. 41 bis Abs. 1 AHVV. Die Erhebung von Verzugszinsen bei dem vor Ablauf der viermonatigen «Schonfrist» in Betreibung gesetzten Beitragspflichtigen stellt gegenüber dem nicht betriebenen Beitragspflichtigen, der ohne Erhebung von Verzugszinsen innert der genannten Frist die geschuldeten Beiträge bezahlen kann, keine rechtsungleiche Behandlung dar.

Verzugszinsen sind zu erheben, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Bei-

träge im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung mindestens 3000 Franken betragen.

Am 26. März 1979 forderte die Ausgleichskasse vom beitragspflichtigen J. S. die Bezahlung der für das erste Quartal 1979 geschuldeten Beiträge. Nach gesetzlicher Mahnung reichte die Ausgleichskasse am 14. Juni 1979 das Betreibungsbegehren für die geschuldeten Beiträge einschliesslich Verzugszinsen ein. Gegen den am 23. Juni 1979 zugestellten Zahlungsbefehl erhob J. S. Rechtsvorschlag, worauf die Ausgleichskasse am 17. Juli 1979 die bereits im Betreibungsbegehren geforderten Verzugszinsen verfügte. Dagegen machte J. S. beschwerdeweise geltend, die Erhebung von Verzugszinsen beim betriebenen Beitragspflichtigen vor Ablauf der viermonatigen «Schonfrist» stelle eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber dem nicht betriebenen Beitragspflichtigen dar, welcher bis zum vollständigen Ablauf der fraglichen Frist ohne Verzugszinsen bezahlen könne. Zudem habe er die geschuldeten Beiträge vor Erhalt des Zahlungsbefehls entrichtet.

Gegen den gutheissenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen wurde:

... (Kognition des Gerichts.)

Mit dem auf den 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG (Gesetzesnovelle vom 24. Juni 1977: 9. AHV-Revision) wurde dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen zu erlassen. Der Bundesrat hat gestützt hierauf in Art. 41 bis AHVV näher umschrieben, unter welchen Voraussetzungen der säumige Beitragsschuldner zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet ist. Danach sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn die Ausgleichskasse die Beiträge in Betreibung setzt oder wenn über den Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet wird; in den übrigen Fällen, namentlich wenn die Ausgleichskasse eine ausserordentliche Zahlungsfrist setzt oder Beiträge nachfordert, sind Verzugszinsen nur zu entrichten, sofern die Beiträge nicht innert 4 Monaten nach Beginn des Zinslaufes bezahlt werden (Abs. 1). Besondere zusätzliche Bestimmungen gelten bei Beitragsnachforderungen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung laufen die Verzugszinsen vom Ende der Zahlungsperiode an, es sei denn, es liege eine Nachzahlung vor. Keine Verzugszinsen sind zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge weniger als 3000 Franken ausmachen (Abs. 4). Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je abgelaufenen Monat oder, wenn die Beitragsforderung in Betreibung gesetzt wird, 6 Prozent im Jahr (Abs. 5).

Die Vorinstanz hat die streitige Verfügung mit der Begründung aufgehoben, dass die ihr zugrundeliegende Verordnungsbestimmung (Art.41bis AHVV) gegen die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verstosse. Nach Auffassung des kantonalen Richters entspricht die Bestimmung nicht dem Willen des Gesetzgebers.

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Mit Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass von Vorschriften über <(die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen» übertragen. Die Delegationsnorm enthält keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsetzungsbefugnis, weshalb dem Bundesrat ein weitgehendes gesetzgeberisches Ermessen eingeräumt ist. Das Gericht hat sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und hat über die Zweckmässigkeit der bundesrätlicheri Verordnung nicht zu befinden. Die Verordnungsregelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht finden lässt bzw. wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 104 1b209, 425).

Dass sich die Regelung gemäss Art. 41 bis Abs. 1 AHVV im Rahmen der Delegationsnorm hält, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BBI 1976 111 28). Sie führt dagegen insofern zu einer ungleichen Behandlung der Beitragspflichtigen, als der Betreibungsschuldner ohne Rücksicht auf die «Schonfrist» von vier Monaten Verzugszinsen zu bezahlen hat, wogegen der Nichtbetriebene die Beiträge innert vier Monaten nach Ende der Zahlungsperiode ohne Verzugszinsen entrichten kann. Hierin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz jedoch kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit erblickt werden.

Für die streitige Regelung sprechen vorab praktische Gründe. Einerseits stellt es sowohl für den Beitragspflichtigen als auch für die Verwaltung eine Erleichterung dar, dass grundsätzlich kein Verzugszins zu entrichten ist, wenn der Beitrag innert vier Monaten ab Ende der Zahlungsperiode bezahlt wird. Dadurch erhalten die Verwaltung für die Berechnung der Beiträge und der Beitragspflichtige für deren Entrichtung die erforderliche Zeit, ohne dass für eine zusätzliche Zinserhebung aufwendige Berechnungen, Verbuchungen und Inkassomassnahmen erfolgen müssen. Anderseits stellt es eine Vereinfachung dar, dass bei Betreibung der Verzugszins innerhalb der «Schonfrist» von vier Monaten zusammen mit der Beitragsforderung geltend gemacht werden kann (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Ohne diese Regelung müsste der Zins (bei Ablauf der Schonfrist) gesondert erhoben und allenfalls auch gesondert in Betreibung gesetzt werden. Es entspricht somit einem gewissen praktischen Bedürfnis, dass bei Beitragsentrichtung innert vier Monaten nach Ende der Zahlungsperiode keine Verzugszinsen zu bezahlen sind, wogegen die Verzugszinsen sofort geltend gemacht werden können, wenn die Beitragsforderung in Betreibung gesetzt wird (vgl. hiezu auch ZAK 1978 S.436ff.).

Nach der Rechtsprechung vermögen technische und praktische Gründe eine Ungleichbehandlung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn diese nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 100 1a328 mit Hinweisen; vgl. auch lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1 Nr.69 S. 428f.). Zu derartigen Ergebnissen führt die streitige Verordnungsbestimmung nicht. Abgesehen davon, dass sich die unterschiedliche Regelung der Verzugszinspflicht je nachdem, ob Betreibung eingeleitet wurde oder nicht, praktisch nur dann auswirkt, wenn die betriebene Forderung vor Ablauf der «Schonfrist» bezahlt wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht dasselbe, ob eine Forderung innert einer bestimmten Frist freiwillig oder aber erst nach Anhebung der Betreibung bezahlt wird. Die ungleiche rechtliche Behandlung findet

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somit einen vernünftigen Grund in den tatsächlichen Verhältnissen. Es besteht daher kein Anlass, die Regelung nach Art. 41 bis Abs. 1 AHVV als rechtsungleich und damit als verfassungswidrig zu erachten.

c. An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwendungen der Vorinstanz hinsichtlich des Vollzugs der Verordnungsbestimmung nichts zu ändern. Wie das BSV in der Vernehmlassung ausführt, dürfen die Ausgleichskassen die «Schonfrist» von vier Monaten nicht generell gewähren, sondern nur wenn beachtliche Gründe den Beitragspflichtigen an der Zahlung hindern; anderseits wird die Betreibung (während der Schonfrist) nur eingeleitet, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche einen Zahlungsaufschub rechtfertigen. Im übrigen haben die Ausgleichskassen ihre Befugnisse hinsichtlich des Beitragsbezugs pflichtgemäss auszuüben und Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen (Art. 15 Abs. 1 AHVG). Dass dies im Einzelfall zufolge besonderer Umstände (Arbeitsüberlastung bei Fälligkeitsterminen) nicht möglich ist, macht die Regelung als solche nicht rechtsungleich oder willkürlich.

4. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatte der Beitragspflichtige des weitern geltend gemacht, dass er die Beitragsschuld zwar nach Anhebung der Betreibung durch die Ausgleichskasse, jedoch vor Erhalt des Zahlungsbefehls bezahlt habe. Massgebend für den Beginn der Verzugszinspflicht sei aber nicht der Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens, sondern derjenige der Zustellung des Zahlungsbefehls.

Nach Art. 41 bis Abs. 1 AHVV werden die Verzugszinsen dadurch ausgelöst, dass «die Ausgleichskasse die Beiträge in Betreibung setzt». In Betreibung gesetzt wird der Schuldner durch die Anhebung der Betreibung, die gemäss Art. 67 SchKG durch die Stellung des Betreibungsbegehrens erfolgt. Die Verzugszinsen sind daher auch geschuldet, wenn der Beitragspflichtige die Schuld nach Anhebung der Betreibung, aber noch vor Erhalt des Zahlungsbefehls bezahlt.

Dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Zahlung keine Kenntnis vom Betreibungsbegehren hatte, ist darauf zurückzuführen, dass das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl verspätet zugestellt hat (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Daraus kann der Beschwerdegegner jedoch nichts für sich ableiten. Eine von der Verordnungsregelung abweichende Behandlung lässt sich umso weniger rechtfertigen, als die Ausgleichskasse ihn anlässlich der gesetzlichen Mahnung auf die Verzugszinspflicht ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte.

AHV/ Versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 15 Januar 1981 i.Sa. H. U.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG. Die Versicherteneigenschaft eines Schweizer Bürgers,

der im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird, erstreckt sich nicht auf die Ehefrau, wenn diese mit dem Ehe-

mann im Ausland Wohnsitz hat. (Bestätigung der Rechtsprechung) Art. 29bis Abs. 2 AHVG. Die Zeiten, während denen die Ehefrau eines gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch versicherten Schweizer Bürgers mit ihrem

Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte und selbst nicht der freiwilligen Versiche-

rung beigetreten war, sind nicht als Beitragsjahre zu zählen. (Bestätigung der Rechtsprechung)

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Das EVG hat sein grundlegendes Urteil vom 6. August 1980 i.Sa. M. C. (ZAK 1981 S.337) mit folgenden Erwägungen bestätigt:

1. Der Betrag der ordentlichen Rente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich viel Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben, wobei die Jahre, während welcher die verheiratete oder die geschiedene Frau aufgrund von Art. 3- Abs. 2 Bst. b AHVG keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis AHVG). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht befreit sind.

Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin, es sei bei der Rentenberechnung auch jene Zeitspanne mitzuberücksichtigen, in der sie mit ihrem Ehemann in Brasilien Wohnsitz hatte, wo der Ehemann für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig war, der ihn entlöhnte und die paritätischen Beiträge ablieferte. Es ist nicht möglich, in die Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens auch die Einkommen des ehemaligen Ehemannes einzubeziehen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Hingegen stellt sich bei der Ermittlung der Beitragsdauer die Frage, ob die Ehefrau eines nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch Versicherten ebenfalls als versichert gelten kann. Denn es können der verheirateten oder geschiedenen Frau die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis AHVG nur dann angerechnet werden, wenn sie während dieser Zeit selber versichert war (BGE 104V 121, ZAK 1979 S.216). Das EVG hatte kürzlich Gelegenheit, diese Frage zu prüfen, und es hat sie abschlägig entschieden (ZAK 1981 S. 337). Das EVG befand nämlich, dass das, was es bereits in einem früheren Urteil (BGE 104 V121, ZAK 1979 S. 216) über die Einheit des Ehepaares in der AHV und die Stellung der Ehefrauen, deren Mann kraft Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG versichert ist, festgestellt hatte, gleichermassen für die Ehefrau eines nach Buchstabe c dieser Bestimmung versicherten Ehemanns gelten müsse, und zwar ungeachtet der unter den genannten Buchstaben geregelten unterschiedlichen Tatbestände: Der Grundsatz der Einheit des Ehepaares kann nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen sich diese Einheit aus einer besonderen Rechtslage ergibt. Die Rechtsprechung hat eine derartige Ausdehnung der Versicherteneigenschaft auf die Ehefrau nur zugelassen, wenn die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruht. Wie übrigens aus dem Urteil iSa. M. C. ersichtlich ist, geht aus den Vorarbeiten von 1945/1946 (Bericht der Expertenkommission vom 16. März 1945, Seiten 22-23; Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946, Seite 16) hervor, dass die zur Diskussion stehende Bestimmung den Zweck verfolgt, den Interessen der Schweizer Bürger «und ihrer Angehörigen» an einer fortdauernden Unterstellung unter die schweizerische AHV Rechnung zu tragen, und dass die vorgeschlagene Regelung von den eidgenössischen Räten diskussionslos angenommen worden ist. Daraus folgerte das EVG, der gesetzlichen Systematik entsprechend, dass der Schutz der Ehefrau eines nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG versicherten Schweizer Bürgers im Prinzip in der Ausrichtung der Ehepaarrente besteht. Anderseits steht es einer solchen Ehefrau frei, unter den vorgesehenen Voraussetzungen, und falls

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dem nichts entgegensteht, zur Wahrung ihrer eventuellen Ansprüche persönlich der freiwilligen Versicherung beizutreten. Das EVG hat dabei insbesondere den Schwierigkeiten Rechnung getragen, die sich im zwischenstaatlichen Bereich einstellen könnten, wenn die Versicherteneigenschaft in dem von der Rentenansprecherin gewünschten Sinne ausgedehnt würde. So bestünde namentlich die Gefahr, dass sich einzelne Schweizer Bürger letztlich in einer weniger günstigen Stellung befänden, als sie manchmal Ausländern eingeräumt wird.

Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Als das EVG das Urteil i. Sa. M.C. (ZAK 1981 S. 337) fällte, hat es die Unzukömmlichkeiten, die sich in Fällen wie dem vorliegenden ergeben können, nicht verkannt. Die Schwierigkeiten, die das BSV in der von der Vorinstanz in casu vertretenen Regelung erblickt, bleiben aber letztlich überwiegend und führten zu der vom EVG in Erwägung 1 oben dargelegten Lösung. Im übrigen würde eine Praxisänderung das Vorliegen entscheidender Gründe voraussetzen, an denen es hier gebricht: Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (H. Dubs, «Praxisänderungen», S. 138ff.; BGE 105 Ib 60 Erw. 5a; 100 Ib 71 Erw. 2c).

Hilf losenentschädigung der AHV

Urteil des EVG vom 17. August 1981 i.Sa. A. H.

Art. 43b1s Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 36 Abs. 1 IVV. Zu der für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden Lebensverrichtung «Fortbewegung» gehört als Teilfunktion auch die Kontaktaufnahme zur Umwelt (einschliesslich die

Fähigkeit normalmenschlichen Verhaltens). Die Hilfe Dritter bei dieser Lebensverrichtung gilt als bedeutsam, wenn der Versicherte bei einer dieser Teil funk-

tionen (Fortbewegung in oder ausser dem Hause oder Kontaktaufnahme)

regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe ange-

wiesen ist. Dies gilt auch für die übrigen Lebensverrichtungen. Aufgabe des Arztes oder einer Abklärungsstelle ist es, zu umschreiben, worin die

Hilfe Dritter bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen be-

steht. Ob diese Hilfe erheblich ist oder nicht, hat die Verwaltung (und allenfalls der Richter) zu beurteilen.

Der 1911 geborene A. H., Bezüger einer Altersrente, stürzte am 5. Juli 1977 von einem Baum und ist seither querschnittgelähmt. Im Juli 1978 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an. Die IV-Kommission holte beim Hausarzt des Versicherten einen Arztbericht ein und beschloss hernach die Abweisung des Begehrens, da der Versicherte nicht in schwerem Grade hilflos sei. Dies eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 1978.

A. H. liess Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten. Er machte geltend, dass er bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei und von ihr gepflegt werden müsse, und verwies dafür auf ein Schreiben des Schweizerischen Paraplegikerzentrums vom 8. November 1978.

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Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass der Versicherte zwar regelmässig Hilfe benötige sowie der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedürfe, dass die Hilfe aber aufgrund der Angaben des Hausarztes nur beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Verrichten der Notdurft erheblich sei, nicht jedoch beim Essen, bei der Fortbewegung und bei der Körperpflege. Mit Entscheid vom 5. Januar 1979 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte den Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erneuern. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Ausgleichskasse vertritt die Auffassung, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handle, und enthält sich eines Antrags. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

la. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dieser Anspruch entsteht am 1. Tag jenes Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat (Abs. 2(. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen (dazu nachstehend Erwägung id) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Nach Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, «wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf,>.

b. Das EVG hat sich in mehreren neueren Urteilen mit der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 IVV befasst. In BGE 104 V 127 (ZAK 1979 S. 266) hat es festgehalten, dass der Versicherte im Sinne der genannten Vorschrift «vollständig» hilflos ist, wenn er in allen relevanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist, wobei es genügt, dass er in den einzelnen Lebensverrichtungen «in erheblicher Weise» fremder Hilfe bedarf. In BGE 105 V52 (ZAK 1980 S.66( hat das Gericht den Begriff dieser Dritthilfe in dem Sinne präzisiert, dass die Hilfe auch bloss in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen kann, indem etwa die Drittperson den Versicherten auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sogenannte indirekte Dritthilfe). Zudem hat es erkannt, dass die soeben umschriebene (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bereits derart umfassend ist, dass der weitern - gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass - jedenfalls im Rahmen der genannten Bestimmung - schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss. «Dauernd» ist dabei als Gegensatz zu «vorübergehend» und nicht im Sinne von «rund um die Uhr» zu verstehen. Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern bedeuten vielmehr eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. Unter Pflege ist beispielsweise die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist zum Beispiel

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dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Die vorgenannten Grundsätze hat das EVG in BGE 106 V 153 (ZAK 1981 S. 387) bestätigt.

c. Nach der Rechtsprechung zu der bis Ende 1976 geltenden Regelung, welche zwar drei Grade der Hilflosigkeit festlegte, sie aber begrifflich nicht umschrieb (Art. 39 Abs. 2 IVV in der Fassung vom 11. Oktober 1972), galt die Hilflosigkeit dann als schwer, wenn der Versicherte mindestens zu % hilflos war (BGE 104 V128 Erwägung 1 mit Hinweis, ZAK 1979 S. 266). Wohl verwies Art. 42 Abs. 2 lVG schon damals auf die alltäglichen Lebensverrichtungen; angesichts der groben Festlegung der Hilflosigkeitsgrade in alt Art. 39 Abs. 2 IVV sowie im Hinblick darauf, dass nicht bei allen Lebensverrichtungen eine ins Gewicht fallende Hilflosigkeit gegeben sein musste, bestand für das EVG keine zwingende Veranlassung, die Gesamtzahl der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen zu bestimmen und diese im einzelnen zu umschreiben. Ursprünglich ist das EVG davon ausgegangen, dass unter den «alltäglichsten und gewöhnlichsten Lebens- und Leibesverrichtungen ... in erster Linie das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme und die Verrichtung der Notdurft zu verstehen» sind (EVGE 1961 S. 61, ZAK 1962 S. 47; vgl. auch EVGE 1966 S. 133, ZAK 1966 S. 521); später hat es auch die Körperpflege dazu gezählt (EVGE) 1967 S. 254, ZAK 1968 S. 310). Im Jahre 1969 ist der Katalog nochmals erweitert und folgendes festgehalten worden:

«Dazu zählt aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich ebenfalls als hilflos betrachtet werden. Nach der Verwaltungspraxis ist in diesem Zusammenhang ferner die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben anderen nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf die Entschädigung zu begründen vermag; unter ganz besonderen Voraussetzungen liessen sich allerdings Fälle denken, bei denen diese Art von Hilfe, für sich allein genommen, bereits leistungsbegründend sein könnte» (ZAK 1970 S. 37f., 41f., 73, 1969 S.617, 747; vgl. auch BGE 104 V128, ZAK 1979 S. 266; BGE 98 V24, ZAK 1973 S. 37; EVGE 1969

S.217, ZAK 197OS.301; ZAK 1971 S.37). In BGE 1OSVS4 (ZAK 198OS.66) wurde neu

auch das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie die Fortbewegung aufgeführt, während in BGE 106 V157 (ZAK 1981 S.387) das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste Verhalten weggelassen und nur die Kontaktaufnahme zur Umwelt erwähnt worden ist.

Da es nach der seit 1977 geltenden Regelung bei der Bemessung der schweren Hilflosigkeit darauf ankommt, ob der Versicherte in a II e n alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist, und da deren Gesamtzahl auch für die mittelschwere Hilflosigkeit von Bedeutung sein kann (Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV), fragt sich, welche Lebensverrichtungen im einzelnen massgebend sind. Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfrage vorgelegt wurde, hat entschieden, dass von der Aufzählung in BGE 106 V157 (ZAK 1981 S. 387) auszugehen ist. Hinsichtlich der dort zuletzt als selbständige Lebensverrichtung erwähnten Kontaktaufnahme zur Umwelt sowie des mit dieser zusammenhängenden, ebenfalls im Jahre 1969 in den Katalog aufgenommenen normalmenschlichen Verhaltens hat das Gesamtgericht erkannt, dass beide Funktionen unter dem Begriff «zwischenmenschliche Beziehungen (im Sinne des Kontaktes mit der Umwelt)» zu erfassen und zusammen als Teilfunktion neben der Fortbewegung (im bzw. ausser Hause) zu berücksichtigen sind. Wegleitend dafür ist die Uberlegung, dass die im Jahre 1969 vorgenommene Katalogerweiterung eher als Erleichterung gedacht war,

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indem ein Versicherter, der zu normalmenschlichem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig war, noch als % hilflos gelten und eine Hilfiosenentschädigung der AHV erhalten konnte, selbst wenn er bei einer der übrigen Lebensverrichtungen keiner ins Gewicht fallenden Hilfe bedurfte. Würde die Kontaktaufnahme im vorher umschriebenen Sinne auch unter der jetzigen Regelung als sei b St ä n di g e Lebensverrichtung verstanden, bei der - wie bei allen andern - gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV erhebliche Hilfsbedürftigkeit bestehen müsste, so könnte eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades wohl nur noch in seltenen Ausnahmefällen gewährt werden; dies entspräche aber nicht dem Sinn von Art. 42 IVG, welcher die Entschädigung nach dem Grade der Hilflosigkeit abgestuft wissen will, ohne den höchsten, bei Altersrentnern übrigens allein möglichen Entschädigungssatz als Ausnahmefall zu normieren (BGE 105 V56 Erwägung 4, ZAK 1980 S. 66). Nach dem Gesagten sind demnach die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichten der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

d. Nach den Ausführungen in Erwägung ib hievor genügt es, dass der Versicherte in den einzelnen Lebensverrichtungen «in erheblicher Weise» Dritthilfe benötigt. Wo eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist gemäss Beschluss des Gesamtgerichts bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser einzelnen Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Die in Rz 298.3 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (gültig ab 1. Jan. 1979) aufgeführten, im übrigen als nichtabschliessend zu betrachtenden Beispiele für die Erheblichkeit der Hilfe in Teilfunktionen sind deshalb alternativ zu verstehen. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:

- beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerklei-

nern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V158 Erwägung 2b, ZAK 1981 S.387);

- bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen

oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;

- bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder ausser

Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt.

2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschwerdeführer bei Erlass der Kassenverfügung vom 19. Oktober 1978 die Voraussetzung ununterbrochener 360tägiger Hilflosigkeit schweren Grades im Sinne von Art. 43bis Abs. 2 AHVG und Art. 36 Abs. 1 IVV erfüllte.

a. Im (mittlerweile ersetzten) Arztberichtsformular betreffend Hilflosigkeit, in welchem recht summarisch danach gefragt wird, ob der Versicherte bei den verschiedenen Lebensverrichtungen vollständig, teilweise oder nicht auf Dritthilfe angewiesen sei, gab der Hausarzt am 1. August 1978 an, der Beschwerdeführer sei beim An- und Auskleiden, beim Absitzen, Aufstehen und Abliegen, beim Essen, bei der täglichen Toilette, bei der Fortbewegung in der Wohnung und bei der Kontaktaufnahme mit der Umwelt teilweise hilfsbedürftig, während er beim Baden und beim Verrichten der Notdurft

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vollständig die Hilfe Dritter benötige; zur Fortbewegung im Freien äusserte sich der Arzt nicht. Des weitern wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer teilweise bettlägerig sei und das Bett nur während etwa sechs bis acht Stunden im Tag verlassen könne und dass er tagsüber und nachts vollständig inkontinent sei. Die Hilflosigkeit bestehe seit dem Unfall vom 5. Juli 1977 und sei gleichbleibend. Die Diagnose lautete auf Paraplegie (motorisch komplett unterhalb Th4, sensibel inkomplett unterhalb Th4, komplett unterhalb L 1) bei Kompressionsfraktur Th 3/4, Blasen- und Darmlähmung, chronisch rezidivierenden Harnwegsinfekt sowie Osteochondrose und Spondylose der Halswirbelsäule mit Periarthritis humeroscapularis. In einem zusätzlichen Bericht vom 6. Dezember 1978 führte der Arzt aus, die Hilfe sei erheblich beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen und beim Verrichten der Notdurft; nicht erheblich sei sie beim Essen und bei der Fortbewegung; in bezug auf die Körperpflege stellte der Arzt fest, der Beschwerdeführer könne sich selbständig waschen, kämmen und rasieren, nicht aber baden/duschen; ferner bedürfe der Beschwerdeführer dauernder Pflege. Auf diese ergänzenden Angaben gestützt, verneinte die Vorinstanz eine Hilflosigkeit schweren Grades.

b. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Schweizerischen Paraplegikerzentrums vom 10. November 1978 an einen Rechtsdienst für Behinderte ein, welches in einzelnen Punkten ausführlicher ist als der bei den Akten der Vorinstanz liegende Brief des Paraplegikerzentrums vom 8. November 1978 an die Ausgleichskasse. Ferner nahm auch der Hausarzt am 14. Mai 1979 nochmals Stellung. Sein Schreiben wurde zwar erst sieben Monate nach Erlass der Kassenverfügung (19. Oktober 1978) verfasst; da aber keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Zeit eine Änderung eingetreten ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben die Verhältnisse so wiedergibt, wie sie im Zeitraum nach dem Unfall bis zum Erlass der Kassenverfügung bestanden. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

Dem Beschwerdeführer muss beim An- und Ausziehen der Oberkörperbekleidung (Hemden, Trainer, Jacken) geholfen werden (Schreiben des Hausarztes vom 14. Mai 1979); da es hierbei um unentbehrliche Kleidungsstücke geht, ist die Hilfe erheblich (vgl. Rz 298.3 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit). Dies wird denn auch im vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage gestellt, ebensowenig wie die Erheblichkeit der Hilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen.

Hinsichtlich des Essens wurde im Schreiben des Paraplegikerzentrums vom 10. November 1978 ausgeführt, dass man «die vollständige Abhängigkeit von Drittpersonen in allen Punkten, ausser beim Essen bestätigen» könne. Nach dem in Erwägung ib Gesagten bedarf es aber in den einzelnen Lebensverrichtungen «erheblicher», nicht «vollständiger» Hilflosigkeit. Das Paraplegikerzentrum schränkte denn auch seine Aussage insofern ein, als es hinzufügte, dass zum Essen «aber auch eine entsprechende Vorbereitung und Bereitstellung (gehört), in welcher der Patient wieder bereits behindert ist». Wenn die Tochter des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt, ihr Vater könne die Nahrung wohl selber zu sich nehmen, doch müsse sie auf den Teller geschöpft und zerschnitten werden, so ist dies durchaus glaubhaft und wird durch das Paraplegikerzentrum bestätigt. Da somit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer die Nahrung nicht selber zerkleinern kann, ist die Hilfe auch beim Essen als erheblich zu betrachten. Zu ergänzen ist, dass der Hausarzt sich im Schreiben vom 14. Mai 1979 ausdrücklich den Feststellungen des Paraplegikerzentrums anschloss und mithin von der im Zusatzbericht vom 6. Dezember 1978 vertretenen Auffassung Abstand nahm, wonach die Dritthilfe beim Essen nicht erheblich sei.

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In diesem Zusammenhang ist ganz allgemein festzustellen, dass es nicht Sache des Arztes (oder einer mit der Abklärung der Verhältnisse betrauten Fürsorgestelle) ist, die Rechtsfrage der Erheblichkeit zu beantworten. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, näher zu umschreiben, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirekte) Hilfe in den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht, oder in diesem Sinne von der Verwaltung im Erhebungsformular gestellte konkrete Sachverhaltsfragen zu beantworten. Sache der Verwaltung (bzw. im Beschwerdefall des Richters) ist es sodann, aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht.

Im Gegensatz zur Vorinstanz muss die Erheblichkeit der Hilfe vorliegend auch bei der Körperpflege bejaht werden. Es kommt dabei nicht auf eine gesamthafte Betrachtung aller zur Körperpflege gehörenden Teilfunktionen an. Vielmehr ist hier entscheidend, dass als Folge der Inkontinenz eine tägliche Reinigung des Körpers notwendig und dass der Beschwerdeführer dabei auf Dritthilfe angewiesen ist. Ferner ist die Hilfe auch beim Verrichten der Notdurft erheblich, was denn auch nirgends in Zweifel gezogen wird.

Bei der sechsten Lebensverrichtung (Fortbewegung im oder ausser Hause, Kontaktaufnahme) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der dadurch bedingten Schmerzen und Kraftverminderung sich mit dem Rollstuhl nur mühsam vorwärts- und rückwärtsbewegen kann, wobei schon kleine Schwellen und andere Hindernisse Dritthilfe notwendig machen (Schreiben des Hausarztes vom 14. Mai 1979). Da der Beschwerdeführer sich somit nicht selbständig von einem Raum in den andern begeben kann, ist die Hilfe auch hier erheblich. Im Rahmen dieser Lebensverrichtung müsste die Erheblichkeit im übrigen auch schon deshalb bejaht werden, weil ein selbständiges Fortbewegen ausser Haus wohl ausgeschlossen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bei der Teilfunktion «Kontaktaufnahme>) hilfsbedürftig ist.

Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Uberwachung bedarf. Nach der Rechtsprechung genügt dabei schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse (vgl. Erwägung ib hievor). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der Paraplegie und der vollständigen Inkontinenz ohne die Hilfe einer Drittperson nicht mehr zuhause aufhalten könnte. Nach den glaubhaften Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau nachts alle drei Stunden umgebettet werden, um das Wundwerden zu verhindern. Zudem muss sie täglich mit ihm turnen und seinen Körper nach dem Waschen einfetten. Diese dauernd notwendige Pflege ist ausserordentlich intensiv und übersteigt das im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 IVV geforderte Mindestmass bei weitem. Daher ist auch die Voraussetzung der dauernden Pflege erfüllt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in schwerem Grade hilflos ist, weshalb ihm eine Hilflosenentschädigung der AHV zusteht.

Der Beschwerdeführer verunfallte am 5. Juli 1977 und ist seither schwer hilflos. Die am genannten Tage eröffnete 360tägige Wartezeit endigte demnach Ende Juni 1978. Da somit in diesem Monat sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren, ist die Hilflosenentschädigung dem Beschwerdeführer gemäss Art. 43bis Abs.2 AHVG ab 1. Juni 1978 auszurichten (vgl. Anhang II der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit). Es ist Sache der Ausgleichskasse, darüber noch eine Verfügung zu erlassen.

132

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 14. Mai 1981 i.Sa. J. P.

Art. 11 Abs. 1 1W. Die Transportkosten bei der Sonderschulung müssen zum er-

strebten Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Der 1969 geborene, an verschiedenen Geburtsgebrechen leidende und in G. wohnhafte J. P. besuchte als externer Schüler seit 1977 eine Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte Kinder in Z. Laut Verfügung der Ausgleichskasse übernahm die IV unter dem Titel «Sonderschulung» einen Schul- und Kostgeldbeitrag sowie die Kosten pädagogisch-therapeutischer Massnahmen. Ferner verfügte die Kasse:

«Für den Schulweg werden die Taxitransportkosten zum üblichen Tarif von G. nach H. übernommen, weil sich die nächstgeeignete Sonderschule in H. befindet, ab 26. April 1977 bis vorläufig Ende Schuljahr 1978/1979.»

Auf die Mitteilung einer Beratungsstelle vom 6. Juli 1977 hin, der Knabe könne seit dem 9. Mai 1977 mit einem Sammeltransport morgens zur Schule und abends wieder nach Hause gebracht werden und über Mittag hole ihn seine Mutter mit dem privaten Personenwagen in der Schule ab, verfügte die Ausgleichskasse am 15. Juli 1977: «An die Transportkosten für den Schulweg mit Sammeltaxi, Einzeltaxi und allfällig Privatwagen wird eine Pauschalentschädigung von 420 Franken pro Monat gewährt.» Am 24. Juli 1978 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung, indem sie entschied:

«Mit Verfügung vom 15. Juli 1977 wurde an die Transportkosten für den Schulweg mit Sammeltaxi, Einzeltaxi und allfällig Privatwagen eine Pauschalentschädigung von 420 Franken pro Monat gewährt, einstweilen bis Ende Schuljahr 1978/1979. In diesem Betrag sind alle entstehenden Fahrkosten inbegriffen.»

Beschwerdeweise liess K. P. für seinen Sohn beantragen, die Verfügung vom 24. Juli 1978 sei in dem Sinne abzuändern, «dass die effektiven Transportkosten zum Sonderschulbesuch von der IV erstattet werden». Der Sammeltransport mit dem Bus einer Invalidenwerkstätte bestehe seit Juli 1978 nicht mehr. Seither sei der Versicherte auf die Benützung eines Sammeltaxis angewiesen, der wöchentlich auf 440 Franken zu stehen komme.

Die kantonale Rekursbehörde wies dieses Begehren am 20. August 1979 ab mit der Begründung: Zwar habe die IV die Kosten des Transportes zur genannten Tagesschule zu übernehmen. Weil die Transportkosten zu den Kosten der eigentlichen Sonderschulung in einem verantwortbaren Verhältnis stehen müssten, dies aber im vorliegenden Fall nicht zutreffe, könnten die beantragten Kosten nicht der IV belastet werden. In Anlehnung an Art. 21 bis Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 2 HVI sei lediglich ein monatlicher Beitrag von 420 Franken zu vergüten.

Der Vertreter des Versicherten führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er das vorinstanzlich gestellte Begehren erneuert.

Das BSV äussert sich in seiner Vernehmlassung in folgendem Sinne: Würde für die Transportkosten ein absoluter Maximalbetrag festgelegt, so könnte begründeten Sondersituationen nicht Rechnung getragen werden. Eine Lösung bestände darin, die Transportkostenvergütung fallweise nach Abklärung durch einen Heilpädagogen zu beurteilen. Man könne sich aber auch fragen, ob nicht alle massgebenden Aspekte - wie Alter, Art des Gebrechens, häusliche Verhältnisse, näher gelegene geeignete Schuleinrichtung - in einem Grundsatzgutachten beleuchtet werden sollten. Neben diesem Hauptbegehren auf Einholung eines solchen Gutachtens stellt das BSV den

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Eventualantrag, die Sache sei zur näheren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:

Gemäss Art. 11 Abs. 1 IVV übernimmt die IV die für den Besuch der Sonderschule sowie für die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, oder die Kosten des von der Sonderschule organisierten Sammeltransportes. Ausnahmsweise können die Kosten anderer Transportmittel vergütet werden, wenn die Schule deren Benützung als notwendig erachtet.

Als notwendige Reisekosten (im Inland) gelten nach Art. 90 Abs. 1 IVV die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle, wogegen der Versicherte, der eine entferntere Durchführungsstelle wählt, die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen hat.

Die erwähnte Regelung sieht ihrem Wortlaut nach keine generelle Höchstbegrenzung der Transportkostenvergütung vor. Es stellt sich daher die Frage, ob sich allenfalls auf dem Wege der Auslegung oder aufgrund allgemeiner Grundsätze eine Begrenzung ergibt. Die kantonale Rekursbehörde beruft sich zur Einführung einer Höchstgrenze auf den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie sieht im vorliegenden Fall ein Missverhältnis zwischen den Transportkosten einerseits und der eigentlichen Eingliederungsmassnahme, nämlich dem Besuch der Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte Kinder, anderseits. Das ist aber unerheblich. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der auch hier zur Anwendung gelangen muss, beschlägt nicht die Relation zwischen den Kosten der eigentlichen Eingliederungsmassnahme und den zu ihrer Durchführung notwendigen Transportkosten, sondern die Relation zwischen den Transportkosten einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck anderseits. Eine betragsmässige Begrenzung der notwendigen Transportkostenvergütung käme demnach mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung bloss in Frage, wenn zwischen dieser und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestände, dass sich die Vergütung der vollen Transportkosten schlechthin nicht verantworten liesse. Besteht kein solches Missverhältnis, so hat die IV für die vollen Transportkosten aufzukommen.

Der Beschwerdeführer besuchte von seinem Wohnort G. aus die Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte Kinder in Z. An diesen Sonderschulbesuch gewährte die IV einen Schul- und Kostgeldbeitrag. Damit anerkannte die Verwaltung grundsätzlich die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit dieser Massnahme. Indessen scheint die IV-Kommission nur jene Transportkosten vergüten zu wollen, welche durch den Schulweg bis H. entstanden sind; dies mit der Begründung, dass sich die nächstgelegene geeignete Sonderschule in H. befinde (vgl. die Kassenverfügungen vom 4. und 15. Juli 1977 sowie vom 24.Juli 1978). Demgegenüber wurde in der vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht, diese Sonderschule sei nach Auffassung einer Beratungsstelle für den Beschwerdeführer nicht geeignet, weil sie vor allem bewegungsbehinderten Kindern diene. Die nächstgelegene geeignete Sonderschule im Sinne von Art. 90 Abs. 1 IVV sei die Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte, autistische Kinder in Z. Wie es sich damit verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen und bedarf deshalb der näheren Abklärung durch die IV- Kommission. Ergäbe diese die Richtigkeit der von der Beratungsstelle geäusserten Meinung, dann wäre folgendes zu beachten:

134

Gemäss vorinstanzlicher Beschwerde beliefen sich die Spesen für das Sammeltaxi auf 440 Franken in der Woche. Dazu käme der einmalige wöchentliche Transport mit einem Privatwagen, für den eine Entschädigung von rund 10 Franken verlangt wurde. Die Kosten von 450 Franken pro Woche wären allerdings aussergewöhnlich hoch. Trotzdem könnte - nach den Darlegungen in Erwägung 2 - nicht gesagt werden, sie ständen zu dem mit der Sonderschulung angestrebten Eingliederungsziel in einem unvernünftigen, ja geradezu unverantwortbaren Verhältnis. - Wie hoch die Kosten des Transportes von G. nach der in H. gelegenen Sonderschule zu veranschlagen wären, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, so dass sich heute das Verhältnis zwischen diesen Kosten und dem Eingliederungsziel nicht abschliessend beurteilen lässt.

Hilfiosenentschädigung der IV

Urteil des EVG vom 17 August 1981 i.Sa. C. G.

Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 IVG, Art. 36 IVV. Für die Beurteilung der Hilflosigkeit gilt die

Hilfsbedürftigkeit auch dann als erheblich, wenn der Versicherte eine Lebens-

verrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht mehr vornehmen kann, weil

sie für ihn keinen Sinn mehr hat (z. B. wenn er wegen schwersten Hirnschädigun-

gen zu keinen Kontakten mit der Umwelt fähig ist). An die Voraussetzung der dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit sind bei der leichten und mittelschweren Hilflosigkeit höhere Anforderungen zu stellen als bei der schweren Hilflosigkeit, weil dort die Bedingungen der Dritthilfe bei der Vornahme von Lebensverrichtungen weit weniger umfassend oder gar nicht gefordert werden.

Die am 28. September 1960 geborene Versicherte leidet an angeborenem Schwachsinn sowie an rechtsseitiger Hemiplegie durch Geburtsschaden (Arztbericht vom 27. Mai 1979). Die IV erbrachte bisher aufgrund zahlreicher Verfügungen verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Sonderschulbeiträge sowie Pflegebeiträge (für Hilflosigkeit leichten Grades). Vom 1. April bis 1. Oktober 1978 absolvierte die Versicherte in einem Heim eine erstmalige berufliche Ausbildung, nach deren Abschluss man sie dort auf Wunsch ihrer Eltern weiterhin beschäftigt hat, um sie in zusätzliche Arbeiten einzuführen und soweit möglich noch zu fördern (Bericht des Heimes vom 6. Oktober 1978). Seit dem 1. Oktober 1978 bezieht die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent eine ganze ausserordentliche IV-Rente (Verfügung der Ausgleichskasse vom 12. Dezember 1978).

Im Januar 1979 wurde die Versicherte von ihrem Vater zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV angemeldet. Die 1V-Kommission holte beim Hausarzt des Heimes einen Bericht ein (vom 27. Mai 1979) und gelangte gestützt darauf zum Ergebnis, dass bloss leichtgradige Hilflosigkeit vorliege, worauf die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 6. September 1979 ab 1. Oktober 1978 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zusprach.

Mit der hiegegen eingereichten Beschwerde liess die Versicherte sinngemäss geltend machen, dass von einer höhergradigen Hilflosigkeit auszugehen sei. Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass schwere Hilflosigkeit zum vornherein nicht angenommen werden könne. Laut Bericht des Heimarztes, dem gegenüber den späteren Zeugnissen

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der Schweizerischen Epilepsie-Klinik vom 16. Oktober 1979 und von Dr. X. vom 13. Dezember 1979 der Vorzug gebühre, bedürfe die Versicherte im Heim keiner besonderen Überwachung, welche im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 Bst. b IVV beachtlich wäre. Ebensowenig sei Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV erfüllt; zwar benötige die Versicherte laut Heimarzt bei vier Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe; im Hinblick auf Dauer und Umfang dieser Hilfe sowie aufgrund einer gesamthaften Würdigung der Verhältnisse lasse sich aber die Annahme bloss leichter Hilflosigkeit nicht beanstanden. Mit Entscheid vom 21. Dezember 1979 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, es sei ihr in Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid sowie Kassenverfügung eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittelschweren Grades zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das BSV auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:

la. In der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, welche frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt wird (Art. 42 Abs. 1 IVG).

Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen (dazu nachstehend Erw. lb) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Uberwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2IVG).

Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

b. Nach der Rechtsprechung zu der bis Ende 1976 geltenden Regelung, welche ebenfalls drei Grade der Hilflosigkeit festlegte, sie aber begrifflich nicht umschrieb (Art. 39 Abs. 2 IVV in der Fassung vom 11. Oktober 1972), lag Hilflosigkeit mittleren Grades vor, falls der Versicherte mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Dritteln hilflos war; der leichte Grad umfasste eine weniger als die Hälfte, aber mindestens einen Drittel betragende Hilflosigkeit, während der schwere Grad bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln erreicht war (BGE 98 V24f., ZAK 1973 S. 37(. Wohl verwies Art. 42 Abs. 2 IVG schon damals auf die alltäglichen Lebensverrichtungen; angesichts der groben Festlegung der Hilflosigkeitsgrade in alt Art. 39 Abs. 2 IVV sowie im Hinblick darauf, dass selbst bei der Hilflosigkeit schweren Grades nicht bei allen Lebensverrichtungen eine ins Gewicht fallende Hilflosigkeit gegeben sein musste, bestand für das EVG keine zwingende Veranlassung, die Gesamtzahl der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen zu bestimmen und diese im einzelnen zu umschreiben. Ursprünglich ist das EVG davon ausgegangen, dass unter den «alltäglichsten und gewöhnlichsten Lebens- und Leibesverrichtungen ... in erster Linie das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme und die Verrichtung der Notdurft zu verstehen» sind (EVGE 1961 S.61, ZAK 1962 S.47; vgl. auch EVGE 1966 S. 133, ZAK 1966 S. 521); später hat es auch die Körperpflege dazu gezählt (EVGE 1967 S. 254, ZAK 1968 S.310). Im Jahre 1969 ist der Katalog nochmals erweitert und folgendes festgehalten worden:

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«Dazu zählt aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich ebenfalls als hilflos betrachtet werden. Nach der Verwaltungspraxis ist in diesem Zusammenhang ferner die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben anderen nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf die Entschädigung zu begründen vermag; unter ganz besonderen Voraussetzungen liessen sich allerdings Fälle denken, bei denen diese Art von Hilfe, für sich allein genommen, bereits leistungsbegründend sein könnte» (ZAK 1970 S. 37f., 41f., 73, 1969 S. 617, 747; vgl. auch BGE 104 V 128, ZAK 1979 S. 266; BGE 98 V24, ZAK 1973 S. 37; EVGE 1969 S.217, ZAK 1970 S. 301; ZAK 1971 S. 37). In BGE 105 V54 wurde neu auch das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie die Fortbewegung aufgeführt, während in BGE 106 V 157 (ZAK 1981 S. 387) das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste Verhalten weggelassen und nur die Kontaktaufnahme zur Umwelt erwähnt worden ist.

Da es nach der seit 1977 geltenden Regelung einerseits bei der Bemessung der schweren Hilflosigkeit darauf ankommt, ob der Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist, und da anderseits deren Gesamtzahl auch für die mittelschwere Hilflosigkeit von Bedeutung sein kann (Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV verlangt Hilfsbedürftigkeit in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen), fragt sich, welche Lebensverrichtungen im einzelnen massgebend sind. Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfrage vorgelegt wurde, hat entschieden, dass von der Aufzählung in BGE 106 V 157 (ZAK 1981 S. 387) auszugehen ist. Hinsichtlich der dort zuletzt als selbständige Lebensverrichtung erwähnten Kontaktaufnahme zur Umwelt sowie des mit dieser zusammenhängenden, ebenfalls im Jahre 1969 in den Katalog aufgenommenen normalmenschlichen Verhaltens hat das Gesamtgericht erkannt, dass beide Funktionen unter dem Begriff «zwischenmenschliche Beziehungen (im Sinne des Kontaktes mit der Umwelt)» zu erfassen und zusammen als Teilfu n kti o neben der Fortbewegung (im bzw. ausser Hause) zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne verstanden ist der Kontaktaufnahme bei der schweren, der mittelschweren und auch der leichten Hilflosigkeit (hier im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 Bst. a IVV) Rechnung zu tragen. Wegleitend für diese Beurteilung ist der Umstand, dass, falls die Kontaktaufnahme auch unter der jetzigen Regelung als selbst ä n d i g e Lebensverrichtung zu beachten wäre, sich für die schwere Hilflosigkeit Konsequenzen ergäben, welche nicht dem Sinn des Art. 42 Abs. 2 IVG entsprächen (s. a. Urteil des EVG iSa. A. H. in ZAK 1982 S.123). Nach dem Gesagten sind demnach die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichten der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Hause), Kontaktaufnahme.

c. Nach Art. 36 Abs. 2 IVV genügt es, dass der Versicherte in den einzelnen Lebensverrichtungen «in erheblicher Weise» auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass die vom Versicherten benötigte Hilfe nach der Rechtsprechung nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern- auch bloss in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen kann, indem etwa die Drittperson den Versicherten auffordert, eine Lebensverrich-

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tung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sogenannte indirekte Dritthilfe; BGE 106 V157f., ZAK 1981 S. 387; BGE 105 V 56 Erwägung 4a, ZAK 1980 S. 66). Sodann ist festzuhalten, dass die einzelnen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen umfassen können. Dabei ist nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr genügt es gemäss Beschluss des Gesamtgerichts, dass der Versicherte in einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Die in Rz 298.3 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (gültig ab 1. Januar 1979) aufgeführten, im übrigen als nicht abschliessend zu betrachtenden Beispiele für die Erheblichkeit der Hilfe in Teilfunktionen sind deshalb alternativ zu verstehen. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:

- beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerklei-

nern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V158 Erwägung 2b, ZAK 1981 S.387);

- bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen

oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;

- bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder ausser

Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt.

In diesem Zusammenhang ist noch beizufügen, dass gemäss Gesamtgerichtsbeschluss die Hilfsbedürftigkeit auch dann als erheblich zu betrachten ist, wenn ein Versicherter eine bestimmte Lebensverrichtung selbst mit Dritthilfe nicht (mehr) erfüllen kann, weil sie für ihn gar keinen Sinn hat. Dies mag etwa vorkommen bei einem Versicherten mit schwersten Hirnschädigungen und rein vegetativen Lebenserscheinungen, der vollständig ans Bett gefesselt und wegen seines Zustandes zu keinerlei Kontakten mit der Umwelt fähig ist. In einem solchen Fall darf nicht davon ausgegangen werden, in bezug auf die sinnlos gewordene sechste Lebensverrichtung (Fortbewegung, Kontaktaufnahme) liege keine Hilfsbedürftigkeit vor. Andernfalls könnte bei solchermassen schwerst Hilfsbedürftigen eine Hilflosigkeit schweren Grades zum vornherein nie angenommen werden.

d. Die schwere Hilflosigkeit setzt gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV voraus, dass der Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Das EVG bat wiederholt festgehalten, dass die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend ist, dass der weitern - gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106V 158, ZAK 1981 S.387; BGE 105V 56 Erwägung 4b, ZAK 1980 S.66). Wie das Gesamtgericht entschieden hat, kann diese Rechtsprechung nicht unbesehen für die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit übernommen werden, soweit bei diesen beiden Graden in Art. 36 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 36 Abs. 2 Bst. b IVV) bzw. wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 36 Abs. 3 Bst. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 36 Abs. 1 IVV.

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2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin in mittelschwerem oder bloss in leichtem Grade hilflos ist. Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV erfüllt sind, was dann zu bejahen ist, wenn ein Versicherter in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

Im Arztbericht vom 27. Mai 1979 gab der Heimarzt an, die Beschwerdeführerin bedürfe beim An- und Auskleiden, beim Essen (zum Zerkleinern der grossen Stücke), bei der täglichen Toilette, beim Baden sowie bei der Fortbewegung im Freien vollständig oder grösstenteils der Hilfe Dritter; beim Absitzen, Aufstehen und Abliegen, beim Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung in der Wohnung sowie bei der Kontaktaufnahme mit der Umwelt sei die Beschwerdeführerin nicht oder nur in geringem Masse hilflos. Des weitern vermerkte der Arzt, dass die Beschwerdeführerin keine spezielle Überwachung benötige und dass sie weder bettlägerig noch inkontinent sei. Der Kinderarzt Dr. X., welchem die Beschwerdeführerin seit ihrem zweiten Lebensjahr bekannt ist, stellte in seinem Arztzeugnis vom 13. Dezember 1979 an die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei absolut unfähig, sich unbewacht auch nur für kurze Zeit zu beschäftigen; in einer Gemeinschaft, in der sie ständig überwacht werde, wirke sie aber unauffällig. Zuhause könne sie nie allein gelassen werden, da sie nicht allein essen nicht allein und im geeigneten Moment die Toilette aufsuchen, sich nur sehr mangelhaft selber ankleiden und keinerlei sinnvolle Verrichtungen im Haushalt vornehmen könne. Ferner könne die Beschwerdeführerin auch ausserhalb des Hauses keinen Moment aus den Augen gelassen werden. Die Vorinstanz gab in ihrem Entscheid dem Bericht des Heimarztes den Vorzug. Gestützt darauf hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin «bloss in vier Lebensverrichtungen vollständig sowie beim Essen nur teilweise und in weiteren vier Positionen keiner nennenswerten Hilfe Dritter» bedürfe, und verneinte eine mittelschwere Hilflosigkeit. Demgegenüber wird in der Verwaltunsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, mittelschwere Hilflosigkeit müsse allein schon aufgrund der Angaben des Heimarztes bejaht werden, da er die Hilfsbedürftigkeit in fünf Lebensverrichtungen belege. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auch beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Kontaktaufnahme mit der Umwelt und mithin bei insgesamt sieben alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei.

Die Vorinstanz geht anscheinend davon aus, dass es insgesamt neun Lebensverrichtungen gebe, welche bei der Bemessung des Hilflosigkeitsgrades zu beachten seien. In der Tat sind im (mittlerweile ersetzten) Fragebogen für den Arzt, den der Heimarzt ausfüllte, neun Positionen erwähnt. Diese Aufzählung ist jedoch ungenau, indem verschiedene Teilfunktionen, die zusammengehören, getrennt aufgeführt sind. So beziehen sich die tägliche Toilette und das Baden auf eine und dieselbe Lebensverrichtung, nämlich die Körperpflege. Ferner gehören nach dem in Erwägung lb hievor Gesagten die Fortbewegung im Haus, die Fortbewegung ausser Haus und die Kontaktaufnahme mit der Umwelt zur gleichen Lebensverichtung. Geht man richtigerweise von den sechs relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen aus, so ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgendes Bild:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen unbestrittenermassen keine ins Gewicht fallende Dritthilfe benötigt, weshalb sich die im Arztzeugnis des Dr. X. vom 13. Dezember 1979 sinngemäss aufgeworfene Frage einer schweren Hilflosigkeit, welche erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzen würde, zum vornherein nicht stellen kann. Aufgrund der Angaben des Heimarztes und des Dr. X. steht fest, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden in erheblicher Weise auf Dritthilfe ange-

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wiesen ist. Wohl kann sie selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern; deshalb muss die Erheblichkeit auch in bezug auf das Essen bejaht werden (vgl. Erwägung ic hievor). Ferner ist die Dritthilfe bei der Körperpflege erheblich, da die Beschwerdeführerin die tägliche Toilette (Waschen, Kämmen) nicht selber ausführen und nicht selber baden kann. Nach den Angaben der beiden Ärzte sowie auch gemäss Zeugnis der Schweizerischen Epilepsie-Klinik vom 16. Oktober 1979 benötigt die Beschwerdeführerin überdies bei der Fortbewegung ausser Haus die Hilfe Dritter, da sie angesichts ihres Zustandes nicht allein gelassen werden kann. Diese Hilflosigkeit in einer Teilfunktion genügt, um die Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der sechsten Lebensverrichtung als erheblich zu bezeichnen. Es kann deshalb offenbleiben, ob -wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegt wird - die Beschwerdeführerin auch bei der Kontaktaufnahme mit der Umwelt in erheblicher Weise Hilfe benötigt. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in vier alltäglichen Lebensverrichtungen erheblich der Hilfe Dritter bedarf.

Die Vorinstanz hält nun allerdings dafür, auch wenn ein Versicherter für mindestens vier Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei, so bedeute dies nicht, dass unter diesen Umständen bereits ein Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittelschweren Grades bestehe. Nach Rz 301 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit sei nämlich «schwergewichtig auf die Dauer und den Umfang der für die alltäglichen Lebensverrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen Uberwachung abzustellen». Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Rz 301 figuriert unter dem Titel «2. Ermittlung des zutreffenden Hilflosigkeitsgrades; a. Bemessung im allgemeinen». Titel wie auch Text lassen auf allgemeine Hinweise für die Bemessung der Hilflosigkeit schliessen. Diese (recht vagen) Grundsätze werden im einzelnen durch die Rz 298 bis 300 näher präzisiert; insbesondere werden in Rz 298.3 Beispiele dafür angegeben, wann die bei einer einzelnen Lebensverrichtung benötigte Dritthilfe als erheblich zu gelten hat. Wenn aber einmal die in Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV verlangte erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei wenigstens vier Lebensverrichtungen festgestellt wird, wie dies vorliegend aufgrund der Ausführungen in Erwägung 2b zutrifft, so darf nicht im nachhinein noch eine gesamthafte Würdigung gemäss Rz 301 vorgenommen werden mit der Folge, dass dann die Erheblichkeit und mithin die mittelschwere Hilflosigkeit doch verneint wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass sie damit die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit erfüllt. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob sie allenfalls auch beim Verrichten der Notdurft in erheblichem Umfang hilfsbedürftig ist, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und auch im Zeugnis von Dr. X. vom 13. Dezember 1979 angedeutet wird. Ferner kann auch die Frage der dauernden persönlichen Überwachung offenbleiben, die nur im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 Bst. b IVV beachtlich wäre.

Gemäss Arztbericht des Heimarztes vom 27. Mai 1979 besteht die Hilflosigkeit im genannten Umfange schon seit vielen Jahren und ist gleichbleibend. Die Entschädigung für Hilflosigkeit mittelschweren Grades ist der Beschwerdeführerin daher vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats, mithin vom 1. Oktober 1978 an auszurichten.

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Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV

Urteil des EVG vom 9. September 1981 i.Sa. M. B.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art.3 Abs.1 Bst.f ELG. Bemessung des hypothetischen Einkommens bei einem Ehepaar, das eine halbe Ehepaar-Invalidenrente bezieht.

Der 1929 geborene, verheiratete Versicherte M. B., der auch für eine minderjährige Tochter aufzukommen hat, erhielt zur halben Ehepaar-Invalidenrente eine monatliche EL von 1113 Franken. Anlässlich einer periodischen Oberprüfung hob die Ausgleichskasse die EL mit Entscheid vom 22. Februar 1980 ab 1. Januar des laufenden Jahres

auf.

Der Versicherte erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Nach seiner Meinung hatte die Ausgleichskasse bei der Berechnung des massgebenden Einkommens zu Unrecht ein jährliches hypothetisches Einkommen von 24892 Franken angerechnet, das durch ihn und durch seine Frau mittels der verbleibenden 50prozentigen Erwerbsfähigkeit zu erzielen sei. Er betonte, dass er seit Jahren aus Gesundheitsgründen und wegen der Schwierigkeit, eine Halbtagsarbeit zu finden, nicht mehr gearbeitet habe. Die Ehefrau sei nach einem Aufenthalt in einem Invaliden-Ausbildungszentrum für unfähig erklärt worden, eine Ganztagsarbeit zu verrichten. Der Versicherte verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederaufnahme der EL-Zahlungen ab 1. Januar 1980.

Mit Urteil vom 16. April 1980 stellte das kantonale Versicherungsgericht aufgrund der 1V-Akten fest, dass M. B. vor Eintritt der Invalidität als Berufsfischer 24000 Franken im Jahr verdiente und dass die Frau, Köchin von Beruf, einen Jahresverdienst von 25275 Franken erzielte. Gestützt darauf setzte es das hypothetische jährliche Einkommen auf 24600 Franken fest. Abgesehen von dieser teilweisen Korrektur der Berechnung bestätigte das erstinstanzliche Gericht die Aufhebung der EL ab 1. Januar 1980.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt M. B. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederausrichtung der EL ab 1. Januar 1980. Der Versicherte macht geltend, dass das vom erstinstanzlichen Gericht festgelegte Einkommen utopisch und selbst bei bestem Willen wegen seines Leidens unrealisierbar sei. Er bemängelt, dass die erstinstanzlichen Richter für die Berechnung des hypothetischen Einkommens den Verdienst vor der Invalidität als Grundlage nahmen. Es handle sich da um einen Betrag, der lange vor der Aufhebung der EL massgebend gewesen sei. Das Einkommen der Berufsfischer sei in der Zwischenzeit um die Hälfte gesunken und betrage in Wirklichkeit im Durchschnitt 10500 Franken. Die erstinstanzlichen Richter hätten von der am 1. Januar 1980 existierenden Situation ausgehen sollen. Darüber hinaus sei das hypothetische Einkommen, das vom kantonalen Gericht auf 24000 Franken festgesetzt wurde, um 6000 Franken zu reduzieren, was dem monatlichen Betrag von 500 Franken entspreche, den er als Hauswart verdiente. Diese Tätigkeit habe er aus Gesundheitsgründen aufgeben müssen. Aus dem gleichen Grund könne er dem Fischerberuf höchstens zu 50 Prozent nachgehen. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das hypothetische Einkommen seiner zu 50 Prozent invaliden Ehefrau, das sich auf den Verdienst als Köchin vor der Invalidität stützt. Für die Ehefrau, die an einer schweren Arthrose leidet, sei eine solche Tätigkeit unmöglich geworden.

Ausgleichskasse und BSV befürworten eine Abweisung der Beschwerde. - Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

141

la.

b. Gemäss konstanter Rechtsprechung (ZAK 1973 S. 622; unveröffentlichtes EVG-Urteil i.Sa. N. vom 6. Juni 1979) ist zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bei der EL-Berechnung für einen invaliden Versicherten, der auf die Ausnützung der ihm verbleibenden Erwerbsfähigkeit verzichtet, Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in dem Sinn anwendbar, dass ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit mittels einer Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten entspricht und die von ihm vernünftigerweise verlangt werden kann, ausnützen würde. Gemäss der hier anwendbaren Randziffer 153 der EL-Wegleitung des BSV, gültig ab 1. Januar 1979, wird ein hypothetisches Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Einkommens nicht berücksichtigt, wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden den Arbeitsplatz verliert oder wenn er nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass er keine zumutbare Arbeit finden kann. Im Falle von Arbeitslosigkeit hat sich die Durchführungsstelle beim zuständigen Arbeitsamt durch Rückfrage zu vergewissern, dass die Obernahme einer zumutbaren Arbeit nicht möglich ist.

Zur Frage des zeitlich massgebenden Einkommens und Vermögens bestimmt Artikel 23 ELV folgendes:

'Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

'Die kantonalen Durchführungsstellen sind befugt, bei Versicherten, deren anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne des Bundesgesetzes aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eingetreten ist.

3 Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung in Rechnung zu stellen.

'Kann der Leistungsansprecher mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass er während des Zeitraumes, für welchen er die Ergänzungsleistung begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während der Berechnungsperiode gemäss den Absätzen 2 oder 3, so ist auf das mutmassliche, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.

2a. Für die Berechnung des hypothetischen Einkommens ist der Invaliditätsgrad und, wie schon gesagt, das Einkommen massgebend, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er seine verbleibende Erwerbsfähigkeit bei einer Tätigkeit einsetzen würde, die seinen Fähigkeiten entspricht und die von ihm vernünftigerweise verlangt werden kann.

Die erstinstanzlichen Richter stützten sich im vorliegenden Fall auf die Feststellungen der IV-Kommission, die den Invaliditätsgrad jedes Ehepartners auf 50 Prozent bemessen hatte, und kamen zum Schluss, dass das Ehepaar am 1. Januar 1980 fähig gewesen sei, im Ausmass der verbleibenden 50 Prozent Erwerbsfähigkeit zu arbeiten; zu diesem Zeitpunkt bezogen die Ehegatten eine halbe Ehepaar-Invalidenrente (Art. 23 Abs. 3 ELV). Hiezu sei bemerkt, dass bei Zusprechung einer halben IV- Rente, auf die ein Versicherter bei einer Invalidität von einem Drittel (Härtefall) oder von 50 Prozent (Art. 28 Abs. 1 IVG) Anspruch hat, nicht auszuschliessen ist, dass im Laufe der Zeit und bei einer Prüfung der halben Rente von Amtes wegen die Auszahlung der Rente durch die

142

zuständige Verwaltung auch dann beibehalten wird, wenn der Invaliditätsgrad mehr als die Hälfte, jedoch weniger als zwei Drittel beträgt. Da die Invaliditätsabstufung für die Bemessung des hypothetischen Einkommens massgebend ist, muss sie sich in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 1 ELV auf die Situation beziehen, die im Kalenderjahr bestand, das dem Gesuch vorausging.

Anlässlich der im Juli 1979 erfolgten Revision von Amtes wegen hat die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad des Rekurrenten von 50 Prozent bestätigt. Im September des gleichen Jahres hat die 1V-Kommission, nachdem die Ehefrau des Versicherten für ein medizinisches Gutachten in eine Spezialklinik eingewiesen worden war, deren Invaliditätsgrad von 50 Prozent ebenfalls bestätigt. Dementsprechend muss in gleichem Umfang dem Ehepaar ein hypothetisches Einkommen für die Ermittlung der bestrittenen Ergänzungsleistung angerechnet werden.

Für die Berechnung des hypothetischen Einkommens hat sich die erstinstanzliche Rekursbehörde nicht an das Einkommen gehalten, das der Versicherte bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden, im Jahre 1979 vernünftigerweise zumutbar gewesenen Tätigkeit hätte erzielen können. Als Grundlage für ihre Berechnung nahm sie den Verdienst, den der Versicherte vor Entstehung der Invalidität, die ihm ab 1. August 1973 Anspruch auf eine halbe IV-Rente gab, als Berufsfischer erzielt hatte.

Wenn der Versicherte einerseits zu Recht die Uberlegungen der erstinstanzlichen Rekursbehörde bezüglich ihrer Wahl der Berechnungsweise des hypothetischen Einkommens kritisiert, so vergisst er anderseits, die allgemeine Entwicklung der Löhne von 1973 bis 1979 in Betracht zu ziehen (unhaltbar ist im übrigen seine Argumentation, wonach die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung vom Einkommen als Berufsfischer abzuziehen statt hinzuzufügen seien). Der Beschwerdeführer legt einen Fragebogen bei, den er geschaffen hat und der von Berufsfischern unterzeichnet ist, die bestätigen, dass der gegenwärtige mittlere Verdienst eines Fischers auf dem X-See jährlich etwa 9000 Franken beträgt. Er erklärt zudem, dass so oder so eine solche Tätigkeit von ihm wegen seines prekären Gesundheitszustandes vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. Für die Berechnung des hypothetischen Einkommens im Hinblick auf das anrechenbare EL-Einkommen ist demzufolge nicht der Verdienst eines Berufsfischers zugrunde zu legen, sondern vielmehr ein Verdienst, den der Rekurrent im Jahre 1979 mit einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit, die man von ihm vernünftigerweise verlangen konnte, hätte erzielen können. Nachdem die IV-Kommission nach Konsultation eines Arztes im Jahre 1979 festgestellt hatte, dass medizinisch keine Besserung eingetreten war, und sie demzufolge den Invaliditätsgrad auf 50 Prozent belassen hatte, kann mit Recht geschlossen werden, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, mit der verbliebenen hälftigen Arbeitsfähigkeit einem Verdienst nachzugehen. Wenn zudem in Betracht gezogen wird, dass der Versicherte ohne Invalidität die Nebenbeschäftigung als Hauswart mit einem jährlichen Verdienst von 6000 Franken ausgeübt hatte und dass er diese Tätigkeit nicht infolge der Invalidität, sondern wegen eines Wohnungswechsels aufgegeben hatte, muss -allerdings nicht aufgrund der im erstinstanzlichen Urteil vorgebrachten Argumentation - festgehalten werden, dass das hypothetische Einkommen, das der Versicherte 1979 mit einer seinen Fähigkeiten entsprechenden und vernünftigerweise zumutbaren Tätigkeit hätte erzielen können, von den erstinstanzlichen Richtern mit Recht auf jährlich 12000 Franken festgesetzt wurde.

Bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau hat sich die kantonale Rekursbehörde auf ein Einkommen gestützt, das diese mit einer ihren Fähigkeiten entsprechenden und auch vernünftigerweise zumutbaren Arbeit in einem Ausmass von

143

50 Prozent Arbeitsfähigkeit hätte erzielen können. Eine solche Arbeit hatte ihr die IV-Regionalstelle nach dem Aufenthalt in einem Invaliden-Ausbildungszentrum im Spital X. vermittelt und ihr damit die Möglichkeit gegeben, die Hälfte von 25275 Franken,

d. h. ungefähr 12600 Franken, zu verdienen. Im Gegensatz zu dem, was im Rekurs gesagt wird, kann diese Tätigkeit als den Fähigkeiten entsprechend betrachtet werden gemäss Bestätigungen vom 8. Februar und 9. März 1979 des oben erwähnten Ausbildungszentrums wie auch gemäss den Schlussfolgerungen der ärztlich durchgeführten Expertisen, welche im Juli des gleichen Jahres ergeben hatten, dass die Gattin des Rekurrenten arbeitsfähig, also auch zum Verdienst in ihrem gelernten Beruf als Köchin im Umfang von 50 Prozent in der Lage sei.

Unter diesen Umständen muss das von den erstinstanzlichen Richtern festgelegte hypothetische Einkommen in der Höhe von 24600 Franken für das Ehepaar B. beibehalten werden, nachdem der Beschwerdeführer keinen Beweis dafür erbracht noch glaubhaft gemacht hat, dass er und seine Gattin nicht in der Lage seien, eine ihnen zumutbare Arbeit zu finden. Es geht gleichfalls aus den dem Rekurs beigelegten Unterlagen nicht hervor, dass sich das Ehepaar als arbeitslos gemeldet hat (vgl. Rz 153 der oben erwähnten EL-Wegleitung), und es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass das hypothetische Einkommen im Jahre 1980 wesentlich kleiner war als das von den erstinstanzlichen Richtern festgelegte Einkommen (in Analogie zu Art. 23 Abs. 4 ELV).

b.

144

Von Monat zu Monat

Der Ausschussfür 1V-Fragen der Eidgenössischen AH V/IV- Kommission tagte am 24. März unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Er liess sich von Vertretern der Studienkommission für die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen orientieren und sprach sich über deren Vorschläge im Bereich der IV aus. Den zweiten Schwerpunkt der Beratungen bildete eine Eingabe des Aktionskomitees für das Jahr des Behinderten 1981, zu welcher eine erste Stellungnahme verabschiedet wurde. Danach soll die Frage einer feineren Abstufung der IV-Renten nach dem Grad der Invalidität im Hinblick auf eine künftige 1V-Revision erneut geprüft werden. Einzelprobleme der Abgabe von Hilfsmitteln wurden einem besonderen Fachausschuss zur Weiterbehandlung überwiesen. Ferner begutachtete der 1V-Ausschuss verschiedene Vorschläge des BSV zu Verordnungsänderungen.

Abschied von Dr. Albert Granacher

Ende April 1982 tritt Dr. Albert Granacher nach fast 37jährigem Wirken im Bundesamt für Sozialversicherung in den wohlverdienten Ruhestand. Damit geht eine eigentliche Ära zu Ende, die mit der Ausarbeitung des AHV-Gesetzes ihren Anfang genommen und im Laufe der Jahrzehnte zusammen mit der IV und den Ergänzungsleistungen zum heutigen umfassenden Sozialwerk geführt hat, das vom Schweizervolk als Herzstück unseres sozialen Rechtsstaates geschätzt und anerkannt wird.

April 1982141

145

Der in Basel heimatberechtigte Demissionär bestand dort als 18jähriger die Maturität. Sein ebenfalls in Basel absolviertes Rechtsstudium wurde mehrfach durch den Militärdienst unterbrochen; im Mai 1942 schloss er es erfolgreich mit dem Doktorexamen ab. Erste praktische Erfahrungen sammelte der junge Jurist bei einer Lebensversicherungsgesellschaft, am Basler Appellationsgericht und bei der Steuerverwaltung. Im März 1943 trat Dr. Granacher in den Bundesdienst ein, und zwar in Neuenburg beim dorthin dislozierten Strafuntersuchungsdienst des Kriegs-, Industrie- und Arbeitsamtes.

Als im Frühjahr 1945 der Krieg zu Ende gegangen war, sah er sich nach einer zukunftsträchtigeren Aufgabe um. Er fand sie im Bundesamt für Sozialversicherung, wo er am 1. August in den von Dr. Peter Binswanger geleiteten «Juristischen Dienst der AHV» eintrat. Hier wirkte er zuerst an den Gesetzgebungsarbeiten zur AHV mit.

Nach der so eindrücklichen Annahme des neuen Sozialwerkes in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurde der «Juristische Dienst» zur Sektion AHV, und Dr. Granacher übernahm darin die Leitung der «Gruppe Organisation». In dieser Funktion befasste er sich vor allem mit dem rechtlichen Unterbau der Vollzugsorgane. Im Vordergrund standen dabei die Ausgleichskassen. Wohl hatten viele davon schon die Lohn- und Verdienstersatzordnung durchgeführt, doch stellte das ordentliche Recht ganz andere Anforderungen als das vorangegangene Vollmachtenregime. Hier verdiente sich Dr. Granacher durch seinen Einsatz und seine sprichwörtlich gewordene Zuverlässigkeit die Sporen für seine weitere Laufbahn ab.

Im Jahre 1949 wurde er als Sektionschef II - zum Stellvertreter von Dr. Binswanger ernannt. Als dieser 1955 das Bundesamt verliess, um eine führende Position in der Privatversicherung zu übernehmen, wusste er seine Sektion bei seinem engsten Mitarbeiter als Nachfolger in guten Händen.

In den darauf folgenden zwei Jahrzehnten wurde nicht nur die AHV ausgebaut, sondern es wurden auch die IV und die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingeführt, und später gesellte sich noch die Gesetzgebung für eine berufliche Vorsorge hinzu. Parallel dazu wurde die ursprüngliche Sektion AHV zur Unterabteilung, Abteilung und schliesslich zur Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erweitert. Im Zuge dieser Entwicklung ernannte der Bundesrat Dr. Granacher zum Vizedirektor und 1976 schliesslich zum stellvertretenden Direktor des Amtes.

Es ist hier nicht der Platz, und es entspräche auch nicht dem Wesen des Ausscheidenden, im einzelnen auf das oft stürmische Geschehen seiner BSV-Laufbahn einzugehen. Charakteristisch dafür sind die zahlreichen, oft sehr rasch aufeinanderfolgenden AHV-Revisionen, welche an die Aufsichtsbehörde ausserordentlich hohe Anforderungen stellten. Wenn es gelungen ist, die Geset-

146

zesänderungen stets reibungslos und fristgerecht in die Tat umzusetzen, so ist das im wesentlichen ein Verdienst der vorausschauenden und in ihrer Präzision im besten Sinne generalstäblerischen Planung von Dr. Granacher. Eine Herausforderung besonderer Art bedeutete die Errichtung der Invalidenversicherung, galt es hier doch, innert kurzer Frist ein minuziöses Räderwerk ineinandergreifender Vollzugsorgane in Gang zu setzen und eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen diesen und den Durchführungsstellen zu gewährleisten. Dass diese Stellen in wichtigen Bereichen vorerst auf- und ausgebaut werden mussten, hat die Aufgabe nicht erleichtert. Noch ausgeprägter als in der AHV stellen sich in der IV mitmenschliche Probleme. Ihnen widmete sich Dr. Granacher auch im Vorstand der Vereinigung Pro Infirmis sowie im Direktionskomitee der Stiftung Pro Senectute mit Tatkraft und Einsatzfreude. Im wissenschaftlichen Bereich nahm er während Jahren an den Arbeiten der vom Nationalfonds beauftragten Expertengruppe «Probleme der sozialen Integration in der Schweiz» teil. Zum nationalen Rahmen gesellte sich das internationale Parkett. Auch hier müssen ein paar Stichworte genügen: Experte oder Delegationsleiter bei Verhandlungen für eine Reihe von Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit andern Staaten, aktive Mitarbeit in einem besonderen Komitee des Europarates für die Eingliederung der Behinderten und in der «Rehabilitation International Vocational Commission».

Mit ganz besonderem Engagement pflegte der Demissionär die guten Beziehungen zu den kantonalen und den Verbandsausgleichskassen; ihren sichtbarsten Ausdruck fanden sie in den regelmässigen, als «Meinungsaustausch» bezeichneten Zusammenkünften zwischen Vertretern der beiden Kassengruppen und des BSV. Aber auch die Zusammenarbeit mit der Finanzzentrale der AHV, der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf, förderte Dr. Granacher tatkräftig. Ebenso fruchtbare Kontakte unterhielt er zu den Steuerbehörden, wirkte er doch seit 1956 als Vorsitzender der «Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden». Daneben war ihm die Information der Öffentlichkeit ein wichtiges Anliegen, dem er sich besonders als Verantwortlicher für die ZAK widmete.

Dr. Granacher war spektakulärem Auftreten abhold. Was er einmal als richtig erkannte, verstand er indessen -auch wenn es Widerstände und Vorurteile zu überwinden galt - mit Zähigkeit und Nachdruck zu verwirklichen. 1956 hat er eine Sektion mit etwa 40 Mitarbeitern übernommen; die Hauptabteilung, der er mit grosser Umsicht vorzustehen verstand, zählt heute deren rund 100.

Der scheidende stellvertretende Direktor darf mit Genugtuung auf sein Lebenswerk zurückblicken. Wir wünschen ihm einen Ruhestand in Gesundheit und aktiver Erfüllung.

Adeirich Schuler, Direktor BSV

147

Das System der AHV im Vergleich zu Altersversicherungssystemen einiger ausgewählter Länder

Dr. Albert Granacher zum 65. Geburtstag gewidmet

Immer wieder ist man vor die Frage gestellt, ein Sozialversicherungssystem eines Landes -vor allem dasjenige des eigenen zu beurteilen. Dazu werden üblicherweise Relationen und Verhältnisse herangezogen, wie Rente zu Einkommen, Beitragssätze, Leistungsarten usw. Es erfolgt eine quantitative Bewertung unter Einschluss von Besonderheiten; eine qualitative aber bleibt aus. Sie kann nur erreicht werden, wenn Systeme verschiedener Länder einander gegenübergestellt werden.

Die Abteilung Mathematik und Statistik nimmt eine solche Betrachtung zum Anlass, um dem scheidenden Chef der Hauptabteilung AHI- Vorsorge und Stellvertretenden Direktor des BSV, Dr. Albert Granacher, zum 65. Geburtstag zu gratulieren und damit gleichzeitig seine Arbeit am Aufbau und derAusgestaltung der schweizerischen AHV zu würdigen sowie ihm für die gute und erspriessliche Zusammenarbeit zu danken.

Für die Abteilung M +5: Peter Kunz

Einleitung

Werden Gegenüberstellungen von Systemen verschiedener Länder gemacht, müssen auch Vorbehalte angebracht werden. So sind die Zielsetzungen verschieden, die Abgrenzungen variieren von Land zu Land, Betragsangaben müssen umgerechnet werden, und schliesslich können die Unterschiede in wirtschaftlichen Belangen jeden Vergleich übermässig beeinflussen und verfälschen. Infolge der Vielschichtigkeit der gesetzlichen Bestimmungen lassen sich wohl nur einige grundsätzliche Punkte herausgreifen, während viele Einzelheiten und Schattierungen übergangen werden müssen, um die Übersichtlichkeit zu wahren. Oftmals werden derartige Vergleiche leider als Wertung und Kritik an den verschiedenen Systemen verstanden. Dabei geht es wohl vor allem darum, das eigene System und dessen Besonderheiten zu erkennen, zu verstehen und zu beurteilen. In diesem Sinne seien folgende Punkte für einen Vergleich aufgegriffen:

- Bezügerkreis

- Rücktrittsalter und flexible Altersgrenze

- Finanzierung

148

Berechnungstechnik und Rentenformel Rentenleistungen und -anpassung Für den Vergleich wurden Belgien, die Bundesrepublik (BRD), Frankreich, Grossbritannien, Österreich sowie die Vereinigten Staaten gewählt. Die Angaben sind auf das Jahr 1981 bezogen.

1. Kreis der Versicherten Grundlage jeder Versicherung bildet der Kreis der Versicherten, der für die verschiedenen Länder unterteilt in Basis- und spezielle Systeme in Tabelle 1 aufgeführt wird. Tabelle 1: Kreis der Versicherten

Land Basis-System Spezielle Systeme

Belgien Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständiger-

Lehrlinge werbende, Eisenbahner, Mineure, Seeleute

BRD Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständiger-

Lehrlinge werbende, Bauern,

Mineure

Frankreich Arbeiter, Angestellte, Beamte, Bauern, Mineure,

(70 %) Eisenbahner, Seeleute, Sel bständi gerwerbende

Grossbritannien Wohnbevölkerung -

Oesterreich Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständiger-

Lehrlinge werbende, Notare,

Mineure

USA Arbeiter, Angestellte, Beamte, Eisenbahner

Selbständiger-werbende

Schweiz Wohnbevölkerung -

149

In Grossbritannien und der Schweiz zählt die gesamte Wohnbevölkerung als Versichertengemeinschaft. Damit entfallen spezielle Systeme für bestimmte Berufsgruppen. Im folgenden werden sich wiederholt Ähnlichkeiten in den Systemen dieser beiden Länder zeigen, die auf die gemeinsame Umschreibung des Kreises der Versicherten zurückzuführen sind.

In den übrigen Ländern umfasst der Kreis der Versicherten durchwegs die Arbeiter und die Angestellten und wird teilweise ergänzt durch Lehrlinge oder die Selbständigerwerbenden. Das allgemeine Basis-System wird durch spezielle Regelungen für bestimmte Berufsgruppen erweitert.

Praktisch alle Länder kennen zusätzliche Systeme im Sinne unserer Ergänzungsleistungen oder der beruflichen Vorsorge. Sie sind je nach Berufsgruppe unterschiedlich und mehr oder weniger obligatorisch. Sie wurden in die Übersicht nicht einbezogen, da sich solche Abgrenzungen zur Zeit kaum schematisieren lassen und auch nicht immer leicht verständlich sind.

2. Rücktrittsalter und flexible Altersgrenze

Ein Hauptelement für den Rentenanspruch ist das Rücktrittsalter. Damit verknüpft sind Bedingungen über die Dauer der Beitragsleistung, die aber sehr unterschiedlich sind und sich nur schwerlich vergleichen lassen. In den meisten Ländern existieren auch Zusatzbedingungen über die Erwerbstätigkeit, einerseits in Verbindung mit dem Rentenanspruch, andererseits bezüglich Kumulation von Rente und Einkommen; sie sind nicht vermerkt. Bei den Angaben der Rücktrittsalter für Männer und Frauen sind Sonderstatute für sozioprofessionelle Gruppen nicht berücksichtigt. Für Männer und Frauen identische Regelungen kennen die BRD, Frankreich und die USA. Die für die Schweiz geltende Altersdifferenz von drei Jahren stellt eine Art Mittellösung dar gegenüber der Differenz von fünf Jahren in Belgien, Grossbritannien und Österreich.

Tabelle 2 gibt eine Übersicht über die «ordentlichen» Altersgrenzen und die wichtigsten Bedingungen für den Vorbezug und den Aufschub der Rente. Die Flexibilität bezieht sich im wesentlichen auf den Altersbereich 60 bis 70. Dabei werden die Rentensätze in einem mehr oder weniger technisch-äquivalenten Ausmass gekürzt oder erhöht.

Alle betrachteten Länder kennen den Rentenaufschub. Die Erhöhungsansätze variieren sehr stark; teilweise gehen sie aus der Rentenformel hervor, ohne einer kürzeren Bezugsdauer Rechnung zu tragen (Belgien). In Frankreich ist der Ansatz in die Rentenformel integriert. Für die Schweiz resultiert mit 50 Prozent nach fünf Jahren der höchste Ansatz.

Keinen Rentenvorbezug gibt es in Grossbritannien und der Schweiz, was mit der Umschreibung des Versichertenkreises zusammenhängt. Frühere Rück-

150

Tabelle 2: Rücktrittsalter und flexible Altersgrenze

Land Rücktrittsalter Vorbezug Aufschub

Mann Frau Jahre Kürzung Jahre 1 Erhöhung

Belgien 65 60 5 5% Rente 5 1/45 Mann Salär

pro Jahr = 2,2%

1/40 Frau Salär = 2,5%

BRD 65 65 5 Mann 1,5% Salär 2 1,5% Salär plus 2 Frau pro Jahr 7,2% Rente pro Jahr

Frankreich 65 65 5 5% Salär unbe- 5% Salär pro

pro Jahr grenzt Jahr bis Al-(Renten- ter 75 ( enformel) tenformel)

________________

Grossbritannien 65 60 - - 5 0,125% Rente

pro Woche = 6,5% Rente pro Jahr

Oesterreich 65 60 5 1,5% Salär 5 Männer 3% Rente

(Renten- Frauen 2% Rente formel)

über

alle 5% Rente

USA 65 65 3 6 2/3 % 7 3% Rente pro Rente pro Jahr

Jahr

Schweiz 65 62 - - 5 Prozentsatz pro Jahr:

1 Jahr

= 8,4% Rente 5 Jahre

= 50% Rente

trittsalter sind an längere Beitragsdauern geknüpft. Versicherungstechnische Kürzungen bei Rentenvorbezug sehen Belgien, die USA und Frankreich vor, wobei beim letzteren die Flexibilität wiederum in die Rentenformel eingebaut ist. In Österreich resultiert der Ansatz aus der Rentenformel. Die Lösung in der BRD ist keine eigentliche Flexibilität; vielmehr kennt man drei Rücktrittsalter, nämlich 60, 63 und 65, wobei für jedes dieser Alter spezifische Bedingungen gelten. Dabei werden in allen Fällen die Altersrenten nach derselben Rentenformel berechnet ohne Berücksichtigung eines technischen Abschlages wegen längerer Laufzeit.

151

Gemeinsamkeit besteht bezüglich der Zielsetzung des flexiblen Altersrücktrittes:

Das Rücktrittsalter sowie die Variation der Höhe der Altersrente werden nicht nur durch sozialpolitische Zielvorstellungen der Altersvorsorge, sondern ebensosehr durch arbeitsmarktpolitische Erwägungen bestimmt.

3. Versicherte Risiken und Finanzierung

Die in Betracht gezogenen Systeme decken in allen Ländern die Risiken Alter und Hinterlassene (Tab. 3). In fünf Ländern, darunter auch die Schweiz, ist noch die Invalidität eingeschlossen. Das System Grossbritanniens umfasst ebenfalls noch die Risiken Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit und wird dadurch zu einem Zentralsystem.

Die lohnprozentualen Beitragssätze variieren von 9,40 Prozent bis auf 21,10 Prozent. Als einziges Land kennt die Schweiz keine Beitragsplafonierung. In Österreich werden pro Jahr 14 Monatsbetreffnisse ausgerichtet.

Die Aufteilung in je 50 Prozent Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil gilt in den Vereinigten Staaten, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. In den anderen vier Ländern ist der Arbeitgeberanteil stärker als der Arbeitnehmeranteil.

Grossbritannnien und die Schweiz kennen Beiträge der Nichterwerbstätigen, als Folge, dass die Wohnbevölkerung als Versichertengesamtheit gilt. Im Gegensatz zu Grossbritannien wird in der Schweiz der Mindestansatz in Abhängigkeit von Vermögenskomponenten erhöht.

Bei den Vereinigten Staaten, Grossbritannien und der Schweiz sind auch die Selbständigerwerbenden in die Versichertengemeinschaft einbezogen. Die USA sehen einen einheitlichen Beitragssatz vor. Das gleiche gilt für die Schweiz, wobei aber für tiefere Einkommen eine Staffelung gemäss sinkender Beitragsskala angewandt wird. In Grossbritannien wird ein Grundbetrag verlangt, der durch einen Gewinnanteil von 5,75 Prozent mit Plafonierung ergänzt wird. Für die Schweiz und Grossbritannien resultieren damit für die Selbständigerwerbenden innerhalb eines gewissen Bereiches gestaffelte Beiträge.

Praktisch alle Länder kennen Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sie haben einerseits den Charakter von Subventionen oder Defizitgarantien (Österreich, Belgien), andererseits finanzieren sie Ergänzungsleistungssysteme (Österreich, Schweiz), Sozialhilfesysteme (BRD) oder ausserordentliche Renten (USA). In diesem Sinne sind sie nicht Finanzierungskomponenten des Grundsystems. Anders verhält es sich mit Staatsbeiträgen Grossbritanniens und der Schweiz, die direkte Finanzierungskomponenten des Systems sind. Diese sind auf die

152

Tabelle 3: Finanzierung des Grundsystems (Angaben pro 1981)

Land Gedeckte Beitragssätze in % des Lohnes Maximaler bei- Beiträge der

Risiken tragspflichti- Nichterwerbs-Arbeit- Arbeit- Selbständiger-

Zusammen qer Verdienst, tätigen,

nehmer geber werbende

nationale nationale Währung Währung

Belgien A/H 6,25 8,86 151 11 - 861 600 FB -

BRD A/H/I 9,25 9,25 18,50 - 52 800 DM

-

Frankreich A/H 4,80 8,20 13,00 - 68 760 FF -

Grossbritannien A/H/I 7,75 10,20 17,95 176,8 £ 10 400 £ 171,6 £

K/U/Al + 5,75% Gewinn

zwischen 3050 £

und 10 000 £

Oesterreichi) A/H/I 9,75 11,35 21,10 - 285 600 SCH

-

USA A/H/I 6,65 6,65 13,30 9,30 29 700 $

-

Schweiz A/H/I 4,70 4,70 9,40 4,738 bis 8,8 unbegrenzt 188 Fr. bis

9 400 Fr.

*) A

=Alter, H =Hinterlassene, 1 =Invalidität, K = Krankheit, Ii = Unfall, Al = Arbeitslosigkeit

1) 14 Monatsbetreffnisse pro Jahr sowohl für Beiträge wie auch für Renten.

153

Ausgabensumme abgestützt und belaufen sich auf mindestens 18 Prozent in Grossbritannien und auf 25 Prozent (AHV und IV) in der Schweiz. Diese Anteile müssen bei einem Vergleich der Leistungen mit den Beiträgen bedacht werden.

4. Berechnungstechnik und Rentenformeln

Berechnungstechnik und Rentenformeln miteinander vergleichen zu wollen, darf wohl als schwieriges Unterfangen angesehen werden, da verschiedenste Systeme und eine Vielzahl von Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Als Bemessungsgrundlage dient in allen Ländern ein Durchschnittssalär, bestimmt durch den beitragspflichtigen Lohn. Frankreich berücksichtigt nur die zehn besten Jahresverdienste, die Vereinigten Staaten lassen die fünf schlechtesten fallen. In Grossbritannien zählen die 20 besten Jahre für die Erhöhung der Grundrente.

In allen Ländern sind die Leistungen in irgendeiner Form Funktion des Durchschnittssalärs, d. h. ein gewisser Prozentsatz des Durchschnittssalärs bildet die Grundlage der Rentenformel. Daneben spielt die Versicherungsdauer eine ausschlaggebende Rolle. Es lassen sich grob zwei Techniken unterscheiden:

- Die Rentenformel definiert grundsätzlich eine Vollrente. Im Falle von Ver-

sicherungslücken wird die Versicherungsleistung im Verhältnis effektive zu vollen Beitragsjahren gekürzt. Dieser Art sind die Systeme von Belgien, Frankreich, der USA und der Schweiz, wobei hier noch ergänzende Bemerkungen zu machen sein werden.

Der Rentenformel liegt ein einjähriger Prozentsatz zugrunde, der durch Multiplikation mit den gültigen Versicherungsjahren entsprechend erhöht wird. Fehlende Beitragsjahre entfallen automatisch. Die Systeme von Österreich, Deutschland und Grossbritannien sind dieser Art zugeordnet.

Letztlich führen beide Techniken in einem gegebenen System auf dieselben Werte. Die Unterscheidung zeigt daher eher eine unterschiedliche Denkweise: Wird die Vollrente vorgegeben, wird wohl auch erwartet, dass eine Grosszahl der Versicherten volle Beitragsdauern erreichen. Im andern Fall wird davon ausgegangen, dass die volle Versicherungsdauer eher die Ausnahme ist; längere Versicherungszeiten werden entsprechend honoriert. Dies ist besonders im österreichischen System deutlich, wo mit zunehmender Dauer die Ansätze noch erhöht werden.

Die Versicherungsdauer ist entscheidendes Merkmal, um individuell allen Fällen gerecht zu werden. Die wichtigsten Elemente sind in Tabelle 4 zusammengestellt.

154

Tabelle 4: Rentenformeln

Land Grundlage Formel

ri

Belgien durchschnittli- Mann: .0,60S Frau: 0,60S

ches Salär

Ehepaar: _ _.O,75.S

405

BRD durchschnittli- n•0,015.S'c

ches Salär -

S = Gesamtbevölkerung

c = individueller Faktor (c2)

Frankreich durchschnittli-

j!i_[o,25 + OO5(xr_6O)]Z

ches beitrags- 150L

pfl i chti ges

Salär der 10 60 x

besten Jahre

Grossbritannien durchschnittli- Einheitsrente SFr. 5 082.-

ches beitrags-

pflichtiges Proportionalrente: n•0,0125(Z-5082) Salär. Propor-

ti onal rente über n 9 20

Minimum für die

20 besten Jahre

Oesterreich durchschnittli- 30+0,006n110+O,009n1120

101

ches beitrags-

pflichtiges +O012n2130+O015n31451.S Sa1r (60 letzten

Monate)

USA durchschnittli- Min(51)+O,90(52-S1)+O,32(53-S2)

ches beitrags-

+O,15(S4-S3) pfl ichtiges

Salär abzüglich S 3 092.-; S2= 811.-;

l=

die 5 schlechte-

sten Jahre 53= 29 047.-; S4= 56 430.-

Min. m SFr. 2 782.- m 0,90S

Max. SFr. 16 193.- für SS4

Schweiz durchschnittli- 0,8Min. + 0,2•S

ches beitrags- = SFr. Max. 2Min. Min. • 6 600

pflichtiges

Salär - Teilrentenskala

155

Zu den verschiedenen Ansätzen dürften folgende Erklärungen nützlich sein: In der belgischen Rentenformel erscheinen Versicherungsdauer und Rentensatz in einfachster Form. Für die Ehefrau besteht freie Wahl, d.h. sie kann wählen, ob ihr Anspruch als Ehepaarrente oder selbständige Frauenrente ausgerichtet werden soll.

In Frankreich wird die Versicherungsdauer in Beitragsquartalen berücksichtigt; der Ansatz ist im Sinne des flexiblen Altersrücktrittes für den Altersbereich 60 bis 75 ergänzend definiert.

In der Schweiz ist die Versicherungsdauer nicht in die Rentenformel einbezogen, sondern in Form der Teilrentenordnung geregelt. Dies rührt daher, dass in der Phase der Übergangsgeneration das Verhältnis der effektiven zu den theoretisch möglichen Beitragsjahren eines Jahrgangs in Rechnung gestellt wird. Ab 1993 wird der Kürzungsfaktor auf 45 bzw. 42 Jahren aufbauen und könnte dann ebenfalls in die Rentenformel einbezogen werden wie z. B. im belgischen Ansatz.

Dem System der Bundesrepublik Deutschland liegt ein einjähriger Prozentsatz von 1,5 Prozent Rente zugrunde, der mit den Versicherungsjahren multipliziert wird. Das Salär ist der Jahresdurchschnitt aller Versicherten, während c ein individueller Faktor ist, der auch die Karriereentwicklung mitberticksichtigt. Der Koeffizient c ist dem Aufwertungsfaktor im schweizerischen System vergleichbar; allerdings wird bei diesem der Salärdurchschnitt individuell errechnet und global aufgewertet, während im System der BRD das Durchschnittssalär global ermittelt und individuell umgewertet wird. Der Zweck ist an und für sich derselbe, nur werden sozusagen Durchschnittssalär und Faktor mit «vertauschten Rollen» gehandhabt.

Das System von Grossbritannien baut auf einer Einheitsrente von umgerechnet rund 5000 Schweizer Franken auf. Dieser Ansatz entspricht gerade auch der Minimalgarantie. Für höhere Einkommen wird der Ansatz durch eine Proportionalrente erweitert, wozu ein das Grundeinkommen übersteigendes Salär in Rechnung gestellt wird. Der rentenbildende Lohnbegriff ist dem koordinierten Lohn, wie er in unserem BVG vorgesehen ist, ähnlich.

Das österreichische System kennt einen Grundansatz von 30 Prozent, der sich durch Zusätze, die in Dezennienschritten abgestuft sind, erhöht. Für längere Versicherungszeiten steigern sich die ergänzenden Ansätze.

Die USA schliesslich haben ein System, dessen Steigerung je nach Einkommensstufe verschieden ist. Auch die Schweiz kannte bis 1961 ein solches System mit mehrstufiger Steigerung, bis dann 1964 eine lineare, einstufige Steigerung eingeführt wurde. Unvollständige Versicherungsdauern wirken sich im amerikanischen System auf das der Rentenberechnung zugrunde liegende Salär aus, wobei in Abhängigkeit der Dauer Mindestansätze gelten.

156

5. Rentenleistungen und Anpassungen an das Lohn- und Preisniveau

5.1 Rentenleistungen

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird für die folgenden Vergleiche eine volle Beitragsdauer in allen Systemen vorausgesetzt; das Spektrum von unvollständigen Beitragsdauern ist kaum darstellbar. Die Leistungen und Einkommensgrenzen wurden zu mittleren Kurswerten per 1981 auf Schweizer Franken umgerechnet. Es versteht sich von selbst, dass infolge von Kursschwankungen den exakt errechneten Werten eine gewisse Variabilität zugestanden werden muss.

Die Aufzeichnungen gemäss Rentenformeln in Grafik 1 zeigen die Verschiedenartigkeit der Systeme augenfällig auf. Die wichtigsten Zahlenangaben sind in Tabelle 5 zusammengestellt.

Tabelle 5: Rentenniveaus für Alleinstehende

(in Schweizer Franken zu Kursen per 1981)

Land Beitragssatz Maximales Maximaler Minimalrente Maximalrente Kurswert

in 8 Einkommen Beitrag

Belgien 15,11 49 111 7 421 - 29 467 5,70

BRD 18,50 47 520 8 791 - 27 68690100

Frankreich 13,00 24 754 3 218 3 060 12 377 36,00 Grossbritannien 17,95 37 440 6 720 5 082 13 179 3,60

Oesterreich 21,10 37 128 7 834 - 29 517 13,00

USA 13,30 56 430 7 505 6 589 16 193 1,90 Schweiz 9,401) unbegrenzt 6 600 13 200 100,00

1) Staatsbeitrag für Grundsystem von bedeutendem Ausmass zusätzlich.

Vorerst seien die Beitragssätze und die einfachen Minimalrenten betrachtet, wobei Grossbritannien, das weitere Risiken in die Grundversicherung einschliesst, ausgenommen wird. Wird in Rechnung gestellt, dass einerseits in Belgien und Frankreich die Invalidität nicht eingeschlossen ist, andererseits die USA die höchste Einkommensgrenze kennen und für die Schweiz der Staatsbeitrag mitzuberücksichtigen ist, ergibt sich eine recht deutliche Proportionalität.

Diese Folgerung ist natürlich trivial, sagt sie doch nichts anderes aus, als dass mit höheren Beiträgen höhere Leistungen resultieren und umgekehrt. Es mag

157

Grafik 1. Vergleich des Rentenniveaus für einfache Altersrenten 1981 in verschiedenen Ländern a (zu mittleren Kurswerten per 1981)

Reute

30 000 — 1 - 37 128; R 29 57) — 0te.i46

lel46on B ) = 49 111; 8 = 29 467)

28000

880 ( = 47 520; R 27 646)

26 000

24 000

22 000

‚'7 20000 — ..' ZZ — ‚'7

18000

01* (8-56430; 8=16193)

16 000 USA

14 WO

r

12 100

10 000

8 000 — CO (8 - 6 600; USA 811872; 0=6589) 6000 — CB(E= 5082;R=5082)

4000

(- 6120; 8=3460)

2000 - -

1 • •

4 000 8 000 12 000 16 000 20 000 24 000 28 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 52 000 56 000 60 000 Eiuk0mu

158

höchstens überraschen, wie klar sich diese Bindung angesichts der doch teilweise beachtlichen Unterschiede in den Systemen ergibt.

Minimalgarantien finden sich in vier Ländern. Die Grafik zeigt, dass es sich dabei um Grundsysteme handelt, die durch privatrechtliche Pensionssysteme im Sinne der Zweiten Säule ergänzt werden. Beachtenswert ist, dass diese Länder durchwegs tiefere Beitragssätze kennen als die Länder ohne Minimalgarantien. Bei Frankreich führt die Steigerungslinie durch den Nullpunkt; die Proportionalität beginnt bei einem Einkommen von 6120 Schweizer Franken und wird vorher durch eine Mindestrente von 3060 Franken, also 50 Prozent des Grenzeinkommens, ersetzt.

Bei den übrigen Ländern führt die nach unten verlängerte Steigerungslinie nicht durch den Nullpunkt; es ist ein Minimum vorgegeben. Die Systeme kennzeichnen sich ferner dadurch aus, dass eine Minimalrente gewährt wird bis zu einem Punkt, wo Rente gleich Einkommen ist, oder anders gesagt die Rente 100 Prozent (für die USA 90 o) des der Berechnung zugrunde gelegten Einkommens ausmacht. Dem rentenbildenden Teil der Rentenformel entspricht eine bestimmte Steigerung, die aber nicht proportional zum Einkommen verläuft. Es findet eine vertikale Umverteilung statt; diese ist in Grafik 2 dargestellt.

Die errechenbaren Zahlen zeigen gewisse Abweichungen, die im rentenbildenden Teil für die Schweiz den stärksten Umverteilungseffekt ergeben. Dies dürfte wohl eher dem Umrechnungsmechanismus zuzuschreiben sein, als auf einer wesentlich veränderten Systematik beruhen. Entscheidender aber ist, dass die Schweiz den höchsten Minimalpunkt aufweist, wenn Einkommensgrenze und zweijähriger Anpassungsrhythmus berücksichtigt werden, und zudem die unpiafonierte Beitragsleistung kennt, die die Umverteilung über das Maximum hinaus fortführt. Diese beiden Gründe berechtigen zur Aussage, dass die Schweiz die stärkste Umverteilung aufweist, oder mit anderen Worten: die schwächeren Einkommen werden am stärksten begünstigt.

Grossbritannien kannte ursprünglich die Einheitsrente, die auf Einheitsbeiträgen aufgebaut war. Nach rund 20jährigen Diskussionen wurde 1975 davon abgegangen.

Es sei daran erinnert, dass die Umverteilung auf Beveridge zurückgeht, der ein Rentensystem durch folgende Maximen charakterisiert hat: «Soziale Sicherheit muss durch Zusammenarbeit zwischen dem Staat und jedem einzelnen erreicht werden. Verantwortungsgefühl und Eigeninitiative sollen nicht erstickt werden. Die Vorgabe eines Mindestniveaus soll Raum für freiwilliges Handeln lassen.»

159

Grafik 2: Einfache Rente in Prozenten des massgebenden Einkommens

110

\ •\

100

}hsteS 90

80

70

BRD

50 --- -- -. - - - - 1

40

Grobritnn - -

30

Sc0ei

20

10

0! t.

0 4 000 8 000 12 000 16 000 20 000 24 000 28 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 52 000 kome

160

5.2 Familienleistungen

An die Altersleistungen sind Familien- und Hinterlassenenleistungen gekoppelt. Hier sind die Abgrenzungen schwierig, denn

-die meisten Länder kennen Familienzulagen als eigenständigen Versiche-

rungsbereich, so dass sich Überversicherungen ergeben können (Ausnahme Schweiz).

-Leistungen haben nicht nur Altersrenten als Bezugspunkt; Invalidenlei-

stungen oder das massgebende Einkommen können die Grundlage bilden. Altersgrenzen, die für Ansprüche gelten, sind sehr unterschiedlich, insbesondere was die Ausnahme- und Sonderregelungen betrifft.

Die Übersicht über die Ansätze in Tabelle 6 zeigt, dass aus technischer Sicht Fixbeiträge oder prozentuale Ansätze angewandt werden.

Grossbritannien kennt durchwegs Fixbeträge. Österreich, die USA und die Schweiz wenden ausschliesslich prozentuale Ansätze an; die USA kennen die höchsten Ansätze, die aber nur bis zu einem gesetzlich vorgegebenen Maximum kumulierbar sind. In der Schweiz ist die Kumulation im Rahmen von Überversicherungsbestimmungen eingeengt.

Belgien, die BRD und Frankreich wenden Fixbeträge und prozentuale Ansätze gemischt an.

Der Ansatz für Ehegatten ist in den USA und der Schweiz am höchsten, während die BRD und Österreich keine Vergütung kennen. In Frankreich darf keine Erwerbstätigkeit des Ehegatten vorliegen.

Die Kinderrenten variieren deutlich. In Belgien nimmt der Anteil mit wachsender Zahl bis maximal fünf Kinder ab. Frankreich erhöht die Altersrente, falls mindestens drei Kinder vorhanden waren; effektive Kinderrenten werden durch das System der Familienzulagen ausgerichtet.

Am einheitlichsten präsentieren sich die Regelungen für Witwen, wobei dennoch die Ansätze deutliche Unterschiede aufweisen.

Die Waisenrenten entsprechen in Frankreich, Grossbritannien und der Schweiz den Kinderrenten, während sie in den andern Ländern höher angesetzt sind als Kinderrenten. Die Gleichheit von Kinder- und Waisenrenten lässt auf eine grosszügige Lösung bei Kinderrenten schliessen.

5.3 Rentenanpassung

Anpassungen an Veränderungen des Lohn- und Preisniveaus werden in allen Ländern gemacht (Tab. 7). Mehrheitlich steht die Periodizität im Vordergrund, lediglich Belgien stützt sich auf die Indexzuwachsrate, was zu mehrmaligen Anpassungen innerhalb eines Jahres geführt hat.

Bezüglich Indexgrundlage werden Preis- oder Lohnindex gewählt. Im Falle der Anpassung aufgrund des Lohnindexes sind wohl gesetzliche Regelungen

161

Tabelle 6. Ansätze für Familien- und Hinterlassenenleistungen

Land Familie Hinterlassene

Ehegatte Kinder Witwe Waise (einfach)

Belgien 25% Altersrente Fixbetrag nach 80% Ehepaarsrente Fixbetrag SFr. 3 500.-

Kinderzahl abge-

stuft (max. 5 K)

BRD - Fixbetrag pro Kind 60% Invalidenrente 10% Invalidenrente

bis 2 Kinder: mit Randbedingungen oder Altersrente,

SFr. 1 651.- falls höher

über 2 Kinder:

SFr. 2 160.-

Frankreich Fixbetrag SFr. 1440.- 10% Altersrente, 50% Altersrente wie Kinderrente,falls

wenn mind. 3 Kinder effektiv Minderjährige Bedingung: Alter, Minimum:

keine s- gehabt SFr. pro Kind Erwerb SFr. 3 357.50

ttigkeit + Familienzulagen-

System fur effektive

Kinder

Grossbritannien Fixbetrag SFr. 3051.- Fixbetrag SFr. 1404.- Fixbetrag SFr. 5082.- Fixbetrag SFr. 1404.-

(wie Kinderrente)

Oesterreich - 5% des Einkommens 60% Altersrente 24% Altersrente

pro Kind pro Kind

USA 50% Altersrente 50% Altersrente 75% Altersrente 75% Altersrente

pro Kind bis Alter 65

100% Altersrente

über Alter 65

Aber: Gesamtrente für die Familie Minimum SFr. 9 884.-; Maximum SFr. 28 349.-

Schweiz 50% Altersrente 40% Altersrente 80% Altersrente 40% Altersrente

nach Alter 62 pro Kind bis Alter 62 pro Kind

30% Altersrente 100% Altersrente (wie Kinderrente)

ab Alter 55 nach Alter 62

(Fixbetrge umgerechnet in SFr.

162

vorhanden: die Anpassungen werden aber jährlich durch Parlament oder Sozialausschüsse beschlossen, was zu einer halb-automatischen Methode führt, die zusätzliche Korrekturen nicht ausschliesst.

Das bisherige Vorgehen in der Schweiz einerseits und die nun geltende Lösung andererseits illustrieren die Problematik der Rentenanpassung bestens:

So wurden bis 1975 Anpassungen nach dem Ad-hoc-Prinzip vorgenommen. Es waren Parlamentsbeschlüsse erforderlich, die sich am Lohnindex orientierten, zu zwei- oder gar einjährigen Rhythmen führten und zugleich weitere Änderungen beinhalteten.

Tabelle 7: Anpassung der Renten an die Preis- bzw. Lohnentwicklung

Land Methode Index Mindestvariation Periodizität Indexgrundlage seit

Belgien automatisch Preis 2,75% in 2 auf- mehrnnals jährlich1955

einanderfol genden Monaten BRD halb-automatisch Lohn 0 jährlich1957

Frankreich halb-automatisch Lohn 0 halbjährlich1965

Grossbritannien ad hoc Preis/Lohn 0 jährlich -

(mind. 5 Jahre)

Oesterreich automatisch Preis/Lohn 0 jährlich - USA automatisch Preis 3 5 jährlich1975

Schweiz automatisch 1/2 Preis + 55 in 2 Jahren Grundsätzlich1979

52 Lohn 05 in 1 Jahr zweijährig

Die Erkenntnis, dass weder eine starre Periodizität, noch eine Indexvariation alleine genügen kann, hat zu einer Zwischenlösung geführt: Im Vordergrund steht ein Zweijahresrhythmus, der aber in Abhängigkeit vom Preisanstieg beschleunigt oder verlangsamt wird. Das Ausmass wird durch den Mischindex gegeben, der eine Glättung vereinzelter extremer Zuwachsraten bringen soll. So wird der Grundsatz der Rentenanpassung verwirklicht, wobei die Festlegung der Periodizität und des Ausmasses Einseitigkeiten vermeiden soll und in finanzieller Hinsicht als massvoll beurteilt wird.

6. Schlussfolgerungen

Die Gegenüberstellung grundlegender Punkte von Systemen einiger Länder zeigt die Vielfalt und Verschiedenartigkeit der Konzepte auf. Sie lässt dennoch einige Folgerungen zu, die vor allem das eigene System beurteilen lassen. Dabei handelt es sich wohl um bereits bekannte Punkte, die letztlich durch den Vergleich ein neues Gewicht erhalten.

163

Allen betrachteten Systemen ist gemeinsam:

- Lohnprozentuale Beiträge werden durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer

aufgebracht.

- Die Leistungen sind durch Maximalleistungen, Höchstbeträge oder Pro-

zentsätze des massgebenden Einkommens begrenzt; der Leistungsbegrenzung entspricht auf der Beitragsseite die Plafonierung des versicherten Verdienstes (Ausnahme Schweiz).

- In allen Rentenformeln ist eine Abhängigkeit vom Einkommen vorhanden.

-Alle Systeme sehen Rentenanpassungen an die Lohn- bzw. Preisentwick-

lung vor.

Für das schweizerische System zeigen sich folgende Besonderheiten:

- Es hat einen ausgeprägten vertikalen Umverteilungseffekt, der erzielt wird

durch

- den höchsten Ansatz der Minimalrente,

- die schwächste Steigerung in Abhängigkeit vom Einkommen,

- eine unpiafonierte Beitragsleistung.

- Die gesamte Wohnbevölkerung ist versichert; damit verbunden ist das fixe

Rücktrittsalter.

- Das Grundsystem ist ausgelegt auf eine Ergänzung durch das BVG; die Lei-

stungen von Erster und Zweiter Säule zusammen werden vergleichsweise denjenigen von Belgien und der BRD entsprechen.

- Der Beitrag der öffentlichen Hand ist angesichts der ausgebauten Minimal-

bestimmungen eine geregelte Finanzierungskomponente.

- Die Zusatzleistungen sind vergleichsweise gut. Das System der Schweiz

darf als familienfreundlich beurteilt werden.

164

Zur AHV-rechtlichen Stellung der Ehefrau von obligatorisch Versicherten im Ausland

Nach dem gesetzlichen Versicherungssystem der AHV und IV erstreckt sich die Versicherteneigenschaft des im Ausland wohnhaften und in der AHV und IV obligatorisch versicherten Ehemannes nicht auch auf seine Ehefrau und Kinder. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt'. Die schweizerische Ehefrau hat demnach der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beizutreten, um versichert zu sein, wenn sie nicht selber kraft eigenen Wohnsitzes in der Schweiz oder eigener Erwerbstätigkeit wie ihr Ehemann obligatorisch der AHV und IV unterstellt ist.

Diese Regelung ist vorab von Bedeutung für die schweizerischen Ehefrauen

-der im Ausland wohnhaften und für die Schweiz im diplomatischen oder

konsularischen Dienst stehenden Bediensteten des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, die der AHV und IV obligatorisch unterstellt sind,

-der in der Schweiz tätigen und in der AHV und IV obligatorisch versicher-

ten Grenzgänger und Saisonniers, sowie

-der im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätigen und

von diesem entlöhnten Arbeitnehmer, die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung oder gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG in der AHV und IV obligatorisch versichert sind (sog. entsandte Arbeitnehmer, Personal von Transportunternehmen, öffentlichen Diensten usw.).

Auf eine eingehende Abgrenzung dieser Kreise obligatorisch Versicherter soll hier nicht näher eingetreten werden (weitere Angaben hierüber s. ZAK 1981 S. 242 ff.). Auch über die AHV/IV-rechtliche Stellung der Ehefrauen und Kinder solcher obligatorisch Versicherter ist das Wesentliche schon an anderer Stelle gesagt worden (s. ZAK 1981 S. 321 ff.).

Unsicherheiten und Missverständnisse

Wie sich dagegen gezeigt hat, bestehen über diese rechtliche Regelung oft unklare Vorstellungen. Letztere haben in dem genannten Personenkreis öfters zu falschen Annahmen über den Versicherungsschutz geführt, die sich nachteilig auswirken können. Es mag durchaus zutreffen, dass die AHV und die IV nach den zahlreichen Revisionen und angesichts der rund 20 von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, welche den vielseitigen Wünschen so weit wie möglich Rechnung getragen haben, nicht übersichtlicher und

1 ZAK 1981 S. 337, 1982 S. 121.

165

einfacher zu verstehen geworden sind. Der solcherart gewachsene reichhaltige und mit zahlreichen fürsorgerischen Elementen durchsetzte Auf- und Ausbau der beiden Versicherungswerke hat selbst bei Verwaltungsorganen und Rechtspflegeinstanzen zu Unsicherheiten und Missverständnissen darüber geführt, wer als versichert gilt und in dieser Eigenschaft gegebenenfalls den vollen Zugang zu den Versicherungsleistungen hat. Und dies, obwohl sich im System der AHV und IV bei der Versicherungspflicht und bei den Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft von Anfang an bis heute grundsätzlich nichts geändert hat. Folgende Ausführungen und Hinweise mögen daher dem besseren Verständnis dieser Zusammenhänge dienen.

Individuelles Versicherungsverhältnis

Die AHV und die IV unterstellen als allgemeine obligatorische Volksversicherungen der Versicherungspflicht mit wenigen Ausnahmen alle Personen, die aufgrund der schweizerischen Staatshoheit erfassbar sind. Es sind dies die Männer, Frauen und Kinder mit schweizerischem Wohnsitz, Personen mit ausländischem Wohnsitz, die in der Schweiz erwerbstätig sind, und Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, soweit die staatsvertraglichen Vereinbarungen dies nicht ausschliessen. Um versichert zu sein, muss also jede Person selber eine dieser Voraussetzungen erfüllen. Damit auch Auslandschweizer, bei denen keine dieser Bedingungen gegeben ist, die Vorteile der AHV und IV erlangen können, hat der Gesetzgeber ihnen das Recht des Beitritts zur sogenannten freiwilligen Versicherung innert bestimmter zeitlicher Schranken eingeräumt. Dieses Recht steht den Auslandschweizern unabhängig davon zu, ob und inwieweit sie allenfalls einer ausländischen Sozialversicherung angehören. Für die freiwillig Versicherten gelten im übrigen grundsätzlich die gleichen Beitragspflichten und Leistungsansprüche wie für die obligatorisch Versicherten. Nur der Beitritt ist freiwillig.

Die AHV und IV sind demnach keine Familienversicherungen in dem Sinne, dass die Versicherteneigenschaft des Ehemannes oder der Ehefrau auch diejenige der Angehörigen miteinschliessen würde. Dagegen tragen die Beitrags- und Leistungssysteme dem Gedanken des Familienschutzes in starkem Masse Rechnung. Es sei hier nur an die Ehepaarrenten, die Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder sowie die Hinterlassenenrenten erinnert. Diese ausgeprägte Verwirklichung des Familienschutzgedankens scheint nun aber immer wieder zu der Annahme zu verleiten, dass die Versicherteneigenschaft des Ehemannes oder der Ehefrau auch diejenige des Ehegatten und der Kinder miteinschliesse. Familienversicherungen in diesem Sinne waren die AHV und IV aber nie. Auch die Finanzierung der genannten Leistungen erfolgt nicht durch besondere Familienprämien, sondern durch weitgespannte Solidaritätsausglei-

166

ehe und ganz erhebliche Beiträge der öffentlichen Hand (20% der Ausgaben der AHV und 50% derjenigen der IV).

Eine Familienversicherung im genannten Sinne könnte übrigens nur für die Wohnsitzbevölkerung der Schweiz gelten und auch nur bei dieser durchgeführt werden. Alle Personen mit schweizerischem Wohnsitz sind aber heute schon mit wenigen Ausnahmen auf individueller Basis obligatorisch versichert (Art. 1 AHVG und Art. 1 IVG). Für diese Wohnsitzbevölkerung stellt sich somit das Problem gar nicht. Im Ausland dagegen würde ein schweizerisches Familienobligatorium für die dort lebenden Angehörigen obligatorisch Versicherter in den Sozialversicherungsbereich und damit in die Hoheitsrechte des anderen Staats eingreifen, was nicht zulässig wäre. Beispielsweise ginge es nicht an, dass die Frau eines in der Schweiz obligatorisch Versicherten (eines Grenzgängers, Saisonniers oder eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers), die selber im ausländischen Wohnsitzstaate erwerbstätig ist und der ausländischen Sozialversicherung obligatorisch untersteht, auch kraft des der schweizerischen AHV und IV unterstellten Ehemannes noch in der Schweiz obligatorisch versichert wäre. Sie hätte in diesem Falle die entsprechenden Beiträge an die schweizerische AHV und IV zusätzlich zu denjenigen an die Sozialversicherung des Wohnsitzstaates zu leisten, und dies sogar dann, wenn sie vielleicht nie in der Schweiz gewohnt hatte oder daselbst erwerbstätig gewesen war und den zusätzlichen Versicherungsschutz weder nötig hätte noch wünschte. Einem solchen staatlichen Obligatorium, das sich über die Landesgrenzen hinaus erstreckte, stellen sich mit guten Gründen die allgemeinen Schranken des internationalen Rechts entgegen. Es würde überdies dem für die Unterstellung unter eine Sozialversicherung international geltenden Prinzip der Erfassung am Erwerbsort zuwiderlaufen.

Beitritt der Ehefrau zur freiwilligen Versicherung

Anderseits besitzt die schweizerische Ehefrau eines obligatorisch Versicherten, mit dem sie zusammen im Ausland wohnt, innert bestimmter zeitlicher Schranken das Recht zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Dieses Recht steht ihr unabhängig davon zu, ob und allenfalls wieweit sie schon einer ausländischen Sozialversicherung angehört. Die Ehefrau wahrt sich mit dem Beitritt alle von ihrer eigenen Versicherungskarriere abhängigen anwartschaftlichen Rechte und Ansprüche, wie es für die kraft ihres schweizerischen Wohnsitzes versicherte Ehefrau eines Versicherten in der Schweiz zutrifft. Da für die freiwillig Versicherten grundsätzlich die gleichen Beitragspflichten und Leistungsansprüche wie für die obligatorisch Versicherten gelten, hat die freiwillig versicherte Ehefrau eines obligatorisch versicherten Mannes keine Beiträge zu leisten, solange sie nicht erwerbstätig ist. Wegen dieser Begünstigung auch der freiwillig versicherten nichterwerbstätigen Ehefrau in einem solchen

167

Falle wird öfters der Beitritt als bürokratischer Formalakt und daher als überflüssig empfunden. Dem ist aber nicht so. Gerade weil in diesen Fällen die Mitgliedschaft nicht obligatorisch, sondern freiwillig ist, setzt sie eine formelle Beitrittserklärung voraus. Die damit erworbene Versicherteneigenschaft in der AHV und IV ist nicht nur im Falle der Invalidität und des Alters für den Anspruch auf eigene ordentliche Versicherungsleistungen von ausschlaggebender Bedeutung, sondern im Falle des Todes auch für den Anspruch auf Mutterwaisenrenten, sofern vor oder während der freiwilligen Versicherungszeit AHV/IV-Beiträge geleistet worden sind. Anderseits begründet die Versicherteneigenschaft bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch die Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob vom Erwerbseinkommen schon Beiträge an eine ausländische Sozialversicherung zu entrichten sind. Die freiwillige Versicherung tritt selbstverständlich nicht an Stelle der ausländischen obligatorischen Sozialversicherung.

Zuweilen wird auch eingewendet, die Ehefrau eines freiwillig Versicherten müsse sich auch nicht noch besonders anmelden. Der Anmeldezwang für die Ehefrau des obligatorisch Versicherten bedeute daher eine bürokratische Schikane. Die scheinbare «automatische» Mitversicherung der Ehefrau eines freiwillig Versicherten beruht nun aber auf der Regelung, wonach bei Ehepaaren im Ausland, bei denen kein Ehegatte obligatorisch versichert ist, nur beide zusammen der freiwilligen Versicherung beitreten können. Damit werden die beim Einzelbeitritt möglichen spekulativen Lösungen zu Lasten der Versicherung verhindert. Solche Möglichkeiten bestehen für die Ehefrau eines bereits obligatorisch Versicherten nicht. Abgesehen davon kann weder bei einem schweizerischen Ehepaar im Ausland noch bei der Ehefrau eines obligatorisch Versicherten im Ausland der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erzwungen werden. Er bleibt dem Ermessen des Interessierten anheimgestellt. Der Beitritt zur AHV und IV im Ausland kann deshalb stets nur freiwillig zu den genannten allgemeinen Beitrags- und Leistungsbedingungen der obligatorischen Versicherung und zu den besonderen Beitrittsvoraussetzungen der freiwilligen Versicherung auf ausdrückliches Begehren erfolgen. Er setzt daher in jedem Fall das formelle Beitrittsbegehren voraus.

Hinweis auf Merkblätter

Im «Merkblatt über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer» (Ausgabe Januar 1982, Bestellnummer 318.119.03) wird ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Beitrittserklärung der Ehefrau in den oben erwähnten Fällen hingewiesen. Wer sich noch eingehender mit den Fragen der im Ausland tätigen Arbeitskräfte befassen möchte, der verlange bei seiner Ausgleichskasse das «Merkblatt für Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen über ihr Verhältnis zur schweizerischen AHV/IV».

168

Das BVG nach der zweiten Differenzbereinigung im Nationalrat

In der Märzsession 1982 beschäftigte sich der Nationalrat ein drittes Mal mit dem Entwurf zum Bundesgesetz über die berufliche AHI-Vorsorge (BVG). Er verringerte die Zahl der Differenzen, die noch gegenüber dem Ständerat bestanden, auf deren sechs. Der Gesetzesentwurf wird nun ein weiteres Mal zur Bereinigung dem Ständerat vorgelegt.

Die folgende synoptische Ubersicht nimmt den Stand der Verhandlungen im Ständerat nach der ausserordentlichen Session vom Januar 1982 auf (ZAK 1982 S. 42ff.) und stellt diesem die abweichenden Beschlüsse des Nationalrates vom 3. März gegenüber. Daraus ergibt sich, dass die Differenzen eliminiert sind bei den Artikeln 1, 9, 15, 63b, 69, 89 und 98, da sich der Nationalrat in diesen Punkten dem Ständerat angeschlossen hat.

Gegenüberstellung der Differenzen zwischen der Fassung des Ständerates vom 26. Januar 1982 und jener des Nationalrates vom 3. März 1982

Ständerat Nationalrat

(Fassung vom 26. Januar 1982) (Fassung vom 3. März 19821)

Art. 1 Abs. 2 (Zweck)

2 Der Bundesrat beantragt rechtzeitig

eine Gesetzesrevision, so dass die berufli-

che Vorsorge zusammen mit der eidgenös-

sischen Versicherung (AHV/IV) den Be-

tagten, Hinterlassenen und Invaliden die

Fortsetzung der gewohnten Lebenshal-

tung in angemessener Weise ermöglicht.

Art. 9 (Anpassung an die AHV)

Der Bundesrat kann die in den Artikeln 4,

7, 8 und 45 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. Obereinstimmung mit der Fassung des Ständerates, wo nichts anderes vermerkt ist.

169

Art. 15 Abs. 2 (Höhe der Altersrente)

2Mit der Zustimmung des Bundesrates

können Vorsorgeeinrichtungen einen tie-

feren Umwandlungssatz anwenden, wenn

sie die sich daraus ergebenden Überschüs-

se zur Leistungsverbesserung verwenden.

Art. 19 Abs. 3 (Anspruch der geschiedenen Frau)

Der Bundesrat regelt den Anspruch der Der Bundesrat regelt den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenlei- geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen und das Zusammentreffen dieses stungen.

Anspruches mit demjenigen der Witwe.

Art. 19a (Witwer)

Gestrichen

Art. 32 (Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen zugunsten der Eintrittsgeneration)

1Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rah-1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und men ihrer finanziellen Möglichkeiten unter Verwendung eines angemessenen Sonderbestimmungen zugunsten der Ein-Teils der gemäss Artikel 65b verfügbaren trittsgeneration zu erlassen und dabei na-Mittel zusätzlich zu den Altersgutschrif- mentlich ältere Versicherte, insbesondere ten Sonderbestimmungen und Vorschrif- solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt ten über Mindestleistungen zugunsten der zu behandeln.

Eintrittsgeneration zu erlassen. Dabei

sind namentlich ältere Versicherte, insbe-

sondere solche mit kleinen Einkommen,

bevorzugt zu behandeln.

2Haben Versicherte Leistungsansprüche

aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die

bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen,

so können diese berücksichtigt werden.

Art. 34 (Mindestleistungen in der Übergangszeit)

Gestrichen1 Der Bundesrat regelt die Mindestlei-

stungen für Versicherungsfälle, die innert 9 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eintreten, wobei insbesondere Versicherte mit kleinen Einkommen zu berücksichtigen sind.

2Die Finanzierung dieser Mindestleistungen hat über die Mittel für Sondermassnahmen nach Artikel 65b zu erfolgen.

im

170

Art. 35 Abs. 2 (Koordination mit der Unfallversicherung und der Militärversicherung)

2erlässt Vorschriften zur Verhinde-2 Treffen Leistungen nach diesem Gesetz

Er

rung ungerechtfertigter Vorteile des Versi- mit solchen nach dem Bundesgesetz über cherten oder seiner Hinterlassenen beim die Unfallversicherung oder nach dem Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Bundesgesetz über die Militärversiche-Treffen Leistungen nach diesem Gesetz rung zusammen, so werden die Leistunmit solchen nach dem Bundesgesetz über gen nach diesem Gesetz gekürzt, soweit die Unfallversicherung oder nach dem sie zusammen mit den andern Leistungen Bundesgesetz über die Militärversiche- 90 Prozent des mutmasslich entgangenen rung zusammen, so gehen grundsätzlich Verdienstes übersteigen.

die Leistungen dieses Gesetzes vor. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur

Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.

Art. 37 Abs. 1 (Anpassung an die Preisentwicklung)

1Hinterlassenen- und Invalidenrenten,1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit fünf Jahre überschritten deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, sind für Männer bis zum 65., für hat, sind für Männer bis zum 65., für Frauen bis zum 62. Altersjahr nach An- Frauen bis zum 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisent- ordnung des Bundesrates der Preisenwicklung anzupassen. wicklung anzupassen.

Art. 63a Abs. 4 (Beiträge der Arbeitnehmer)

Die wiederkehrenden Beiträge der Ar- Die wiederkehrenden Beiträge der Arbeitnehmer für die Altersgutschriften dür- beitnehmer dürfen bei der ältesten Altersfen bei der ältesten Altersgruppe höch- gruppe höchstens um die Hälfte höher stens um die Hälfte höher sein als bei der sein als bei der jüngsten.

jüngsten.

Art. 63b (Höhe der Beiträge)

Gestrichen.

Art. 64 Abs. 3 und 4 (Deckung der Risiken)

Gestrichen. 1 Im Genehmigungsverfahren der Tarife nach Artikel 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes prüft der Bundesrat, ob die für die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Vorsorge anwendbaren Tarife auch unter dem Gesichtspunkt des Obligatoriums angebracht sind.

Gestrichen.

171

Art. 65b Abs. 1 und 2 (Sondermassnahmen)

1Jede Vorsorgeeinrichtung hat 1 Prozent1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat 1 Prozent der koordinierten Löhne aller Versicher- der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge ten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, für die Verbesserung zu entrichten haben, für die Verbesserung der Leistungen an die Eintrittsgeneration der Leistungen an die Eintrittsgeneration nach Artikel 32 sowie für die Anpassung nach Artikel 32 und 34 sowie für die Ander laufenden Renten an die Preisent- passung der laufenden Renten an die wicklung nach Artikel 37 Absatz 2 bereit- Preisentwicklung nach Artikel 37 Absatz zustellen. 2 bereitzustellen.

2Soweit eine Vorsorgeeinrichtung 1 Pro-2 Soweit eine Vorsorgeeinrichtung 1 Prozent der koordinierten Löhne nicht nach zent der koordinierten Löhne nicht nach Absatz 1 verwenden kann und auch nicht Absatz 1 verwenden kann oder für diese im Hinblick auf eine spätere Verwen- Zwecke zurückstellt, hat sie diese Mittel dungsmöglichkeit zurückstellen will, hat zur Erhöhung der Altersgutschriften der sie diese Mittel zur Erhöhung der Alters- Versicherten oder zur Verbesserung der gutschriften der Versicherten oder zur Renten einzusetzen, die vor dem Inkraft-Anpassung an die Preisentwicklung von treten dieses Gesetzes entstanden sind. Renten, die vor Inkrafttreten dieses Ge-

setzes entstanden sind, einzusetzen.

Art. 69 Abs. 1 (Rechtspflege)

1Jeder Kanton bezeichnet als letzte kan-

tonale Instanz ein Gericht, das über die

Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrich-

tungen, Arbeitgebern und Anspruchsbe-

rechtigten entscheidet.

Art. 87a (Unfallversicherung)

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 40

entgangenen Verdienst übersteigen. Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.

Art. 89 (Änderung von Art. 342 OR betreffend die Anwendung der Art. 331a, 331b und 331c auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse)

Art. 342 Abs. 1 Bst. a

1Vorbehalten bleiben:

a. Vorschriften des Bundes, der Kantone

und Gemeinden über das öffentlich-recht-

liche Dienstverhältnis, soweit sie nicht

Artikel 331a-331c betreffen.

172

Art. 95 (Übergangsordnung für die Altersgutschriften)

Während der ersten zwei Jahre nach In- Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Be- krafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende rechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze: Mindestansätze:

Altersjahr Ansatz in Pro- Altersjahr Ansatz in Pro-

zenten des koordi- zenten des koordinierten Lohnes nierten Lohnes Männer Frauen 1. Jahr 2. Jahr Männer Frauen 25-34 25-31 7 7 25-34 25-317

35-44 32-41 10 10 35-44 32-4110

45-54 42-51 10 12 45-54 42-5111

55-65 52-62 12 14 55-65 52-6213

Art. 98 Abs. 4 (Übergangsregelung für die Besteuerung der Vorsorgeleistungen)

Artikel 79 findet keine Anwendung auf

Renten und Kapitalabfindungen aus Vor-

sorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen

im Sinne von Artikel 76 und 78, die

vor Inkrafttreten von Artikel 79 zu

laufen beginnen oder fällig werden oder

innerhalb von fünfzehn Jahren seit In-

krafttreten von Artikel 79 zu laufen be-

ginnen oder fällig werden und auf einem

Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei In-

krafttreten bereits besteht.

173

Durchführungsfragen

Heilpädagogische Frühförderung von invaliden Kleinkindern

(Kommentar zum EVG-Urteil vom 23. Juli 1981 i. Sa. E. K. betreffend den zeitlichen Beginn der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nach Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Bst. a IVV; s. ZAK 1982 S. 191)

In der Praxis stellte sich verschiedentlich die Frage, ab welchem Zeitpunkt mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (d. h. der Frühförderung bzw. -erziehung) im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a IVV bei Schwerbehinderten zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonderkindergartens, der Sonderschule oder der Volksschule begonnen werden könne, um einen Anspruch auf 1V-Leistungen zu begründen. Weder in Artikel 19 Absatz 3 IVG noch in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a IVV ist der zeitliche Beginn dieser Massnahmen umschrieben.

In Randziffer 2.5 des Kreisschreibens über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen wird hiefür der Begriff «Kleinkindesalter» verwendet und ferner stipuliert, dass die heilpädagogische Frühförderung ausnahmsweise auch im Kindergarten- oder Schulalter durchgeführt werden kann, sofern eine Schulung in einer Kindergarten- oder Schulgruppe aus pädagogischen Gründen noch nicht möglich ist. Der Begriff des «Kleinkindesalters» führte verschiedentlich zu engen Auslegungen und deshalb zu ungleicher Behandlung von Begehren um Leistungen an die Frühförderung.

Das EVG erkannte im Falle des am 18. Janur 1979 geborenen und schon am 22. März 1979 bei der IV zum Leistungsbezug (Frühförderung) angemeldeten, an Mongolismus leidenden Minderjährigen, dass der in der genannten Randziffer des Kreisschreibens verwendete Begriff des Kleinkindesalters in einem weiten Sinne zu verstehen sei und gegebenenfalls auch Kinder im Säuglingsalter umfasse. Massgebend für die Gewährung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sei der Zeitpunkt, in dem angenommen werden könne, dass sie im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der pädagogischen und medizinischen Wissenschaft eine angemessene Förderung nach der Zielsetzung der Sonderschule erwarten lassen. Ferner müsse die Bedingung erfüllt sein, dass es sich bei der pädagogisch-therapeutischen Massnahme gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a IVV eindeutig um eine qualifizierte, namentlich heilpädagogische Behandlung handle und nicht bloss um irgendeine Pflege, die der

174

allgemeinen sozialen Förderung des invaliden Minderjährigen dient. Diese heilpädagogische Behandlung muss insbesondere bei geistig Behinderten darauf hinzielen, einer drohenden Verkümmerung vorhandener Anlagen zuvorzukommen (vgl. hiezu ZAK 1964 S. 263 und 545 sowie ZAK 1970 S. 559). Diese Bedingungen waren im Fall des E. K. erfüllt, weshalb das EVG einen Anspruch auf Übernahme der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a [VV als begründet anerkannte.

Die Bedingungen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen weiteren Voraussetzungen eine pädagogisch-therapeutische Massnahme bzw. Frühförderungsmassnahme gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a IVV zu gewähren ist, sind wie folgt zu umschreiben:

Die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit hinsichtlich der Realisierung des Schulungsziels muss, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis, ausgewiesen sein.

Bei der Frühförderung muss es sich um eine qualifizierte, namentlich heilpädagogische Behandlung und nicht bloss um eine der sozialen Förderung dienende Pflege handeln.

Nach Randziffer 9 des Kreisschreibens über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (gültig ab 1. März 1975) haben die mit der Durchführung der ambulanten Frühförderungsmassnahmen betrauten Personen oder Stellen für eine umfassende Förderung Gewähr zu bieten. Namentlich ist für eine ausreichende Koordination mit allfälligen medizinischen Massnahmen zu sorgen, wobei der 1V-Kommission die Überwachung dieser Koordination obliegt.

Eine Ergänzung des oben genannten Kreisschreibens im dargelegten Sinne erfolgt mit dem nächsten Nachtrag.

Zur Gültigkeit von unterschriftslosen Verfügungen'

(Rz4.1 des Kreisschreibens über die Rechtspflege)

Bekanntlich stellte das EVG am 30. November 1979 i. Sa. E. D. (ZAK 1980 S. 174) fest, dass die Unterschrift nicht Gültigkeitserfordernis einer Beitragsverfügung ist. Offen blieb, ob das auch für andere Verfügungen, etwa über Renten, gilt. Ein Verzicht auf die Unterzeichnung ist geeignet, das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung zu vereinfachen und abzukürzen, weshalb den

175

Ausgleichskassen viel an der Klärung dieser Frage lag. Sie wurde deshalb in einer besonderen Arbeitsgruppe geprüft. Deren Arbeiten waren allerdings zum Zeitpunkt der Neuauflage des Kreisschreibens über die Rechtspflege noch nicht so weit fortgeschritten, dass sie hätten berücksichtigt werden können. Inzwischen konnte jedoch eine Regelung gefunden werden, die in den ersten Nachtrag zum oben erwähnen Kreisschreiben aufgenommen werden soll. Da es sich für die Ausgleichskassen um eine Arbeitsvereinfachung handelt, geben wir sie auf diesem Wege bekannt und erklären uns damit einverstanden, dass sie sofort angewendet wird. Sie lautet wie folgt:

«4.1 Die Verfügung ist grundsätzlich von dem zur Vertretung der Ausgleichskasse Befugten zu unterzeichnen.

Von der Unterschrift kann abgesehen werden:

bei Beitragsverfügungen, die auf vorgedruckten Formularen oder mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungseinrichtungen ausgefertigt werden;

- bei Verfügungen über die Zusprechung von Versicherungsleistungen, die

mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungseinrichtungen ausgefertigt werden.

Verfügungen über Ablehnung, Entzug, Herabsetzung oder Rückforderung von Leistungen sind ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen und immer zu unterzeichnen .2»

Zusammenfallen von Taggeldern der LV mit Stipendien'

Bei den Ausgleichskassen besteht offenbar manchmal Unsicherheit, wie es sich mit dem Anspruch auf Taggelder der IV verhält, wenn für einen Versicherten Stipendien in Betracht fallen.

Weder das IVG noch die IVV enthält Vorschriften, wonach der Bezug von Stipendien den Taggeldanspruch ausschliessen würde oder die Stipendien an das Taggeld anzurechnen wären. Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 IVV ist auf die Stipendien nicht anwendbar, weil diese nicht massgebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG darstellen (siehe Rz 69 des Kreisschreibens über die Taggelder). Ein allfälliger Bezug von Stipendien ist also für den Taggeldanspruch unbeachtlich.

EVG vom 3. Juli 1978, ZAK 1979 S. 81

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Frei verfügbare Quote bei Auferlegung eines Selbstbehaltes wegen Zusammenfallens von Leistungen für Unterkunft und Verpflegung mit Renten der AHV oder 1V 1

(Art. 24bis IVV; Rz 287.7 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit; Kreisschreiben vom 8. Juni 1979 über den Wegfall oder die Kürzung von Leistungen beim Zusammenfallen verschiedener Leistungen, Kumulationsfall 6)

Die Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge hat mit Wirkung ab 1. Januar 1982 den Minimalansatz der frei verfügbaren Quote bei Drittauszahlung von Renten der AHV/IV Bevormundeter oder Unterstützter für Einzelpersonen auf 120 Franken im Monat festgesetzt.

In Anlehnung an diese Erhöhung ist mit sofortiger Wirkung auch bei der Auferlegung eines Selbstbehaltes wegen Zusammenfallens von Leistungen für Unterkunft und Verpflegung mit Renten der AHV oder IV vom Monatsbetreffnis der dem Versicherten zustehenden Rente vorab ein Betrag von 120 Franken (bisher 100 Franken) unberücksichtigt zu lassen.

Die formelle Anpassung der oben erwähnten Wegleitung erfolgt mit dem nächsten gedruckten Nachtrag.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 229

177

Parlamentarische Vorstösse

In der Frühjahrssession behandelte Vorstösse

Der Nationalrat hat am 8. März zwei Vorstösse zur Invalidenversicherung angenommen und an den Bundesrat überwiesen, nämlich

das Postulat Reimann (ZAK 1982 S. 28) betreffend die « lnvalidierungspraxis» der IV

und das Postulat Günter (ZAK 1982 S.76) betreffend die wirtschaftliche Lage der IV-Rentner.

Im Ständerat ist am 18. März die Motion Liebe rherr (ZAK 1982 S. 111), mit welcher die Verwirklichung eines Forschungsprogramms «Familie im sozialen Wandel)) verlangt wird, in Form eines Postulates an den Bundesrat überwiesen worden.

Der Nationalrat hat sodann am 19. März die M o t i o n R o y (ZAK 1982 S. 76) betreffend die allgemeine Einführung von Familienzulagen als Postulat angenommen.

Einfache Anfrage Carobbio vom 17. Dezember 1981 betreffend das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Carobbio (ZAK 1982 S. 76) am 15. März wie folgt beantwortet:

«a. Gemäss Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 8. Juni 1962 mit Jugoslawien (wie übrigens gemäss allen andern Sozialabkommen der Schweiz) sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiete des andern eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Sozialversicherung dieses letzteren Staates unterstellt und darin versichert. Von diesem Grundsatz der Unterstellung am Arbeitsort gibt es Ausnahmen, deren wichtigste die sogenannten 'entsandten Arbeitnehmer' betrifft. Solche sind Angestellte eines Unternehmens mit Sitz im einen Staat, die vorübergehend zur Arbeitsleistung bei einem Arbeitgeber im andern Staat entsandt werden. Für diese Entsandten gilt die Regel, dass sie - je nach Abkommen für eine Dauer von 12 bzw. 24 oder mehr Monaten weiterhin der Sozialversicherung am Sitze des entsendenden Betriebes angehören und dort versichert bleiben. Mit Jugoslawien lautet die Vereinbarung dahin, dass Entsandte zunächst für eine Dauer von 12 Monaten im Herkunftsland versichert bleiben, dass diese Dauer aber mit dem Einverständnis der zuständigen Verwaltungsbehörden um weitere 12 Monate verlängert werden kann. Während dieser Dauer werden die Sozialversicherungsbeiträge an die Versicherung des Herkunftslandes bezahlt, welche auch das Risiko trägt und leistungspflichtig ist. Wenn indessen ein Entsandter verunfallt, so erhält er aufgrund der vertraglich vereinbarten amtlichen Aushilfe die Behandlung gemäss der Gesetzgebung am vorübergehenden Arbeitsort. Durch diese faktisch gleiche Behandlung ist dem Erfordernis der Äquivalenz der Arbeitsbedingungen für In- und Ausländer bezüglich der Sozialversicherung Genüge getan.

178

Damit ein Arbeitnehmer sich als Entsandter ausweisen kann, der der Versicherung des Herkunftslandes weiterhin angehört und von der Unterstellung unter diejenige des zeitweiligen Arbeitsortes befreit wird, hat er eine sogenannte Entsandtenbescheinigung beizubringen, auf welcher die Versicherung des Herkunftslandes den Weiterbestand der Versicherung und des Leistungsanspruches bestätigt. Liegt keine Entsandtenbescheinigung vor, so ist der Arbeitnehmer grundsätzlich am zeitweiligen Arbeitsort zu versichern.

Zu Missbräuchen hat diese Regelung bisher nicht geführt. Indessen sind gewisse Schwierigkeiten in der Anwendung der Bestimmungen über Entsandte nicht völlig zu vermeiden. Im angesprochenen Falle eines jugoslawischen Staatsangehörigen sind diese aufgrund von divergierenden Auffassungen über dessen Versicherungsschutz entstanden.

Aufgrund der heutigen Praxis werden grundsätzlich keine Saisonbewilligungen an in- und ausländische Agenturen für Temporärarbeit oder Personalverleihfirmen erteilt. Die Bauunternehmung Losinger AG ist denn auch im Falle der Beschäftigung von Bauarbeitskräften des Generalunternehmens Grandnja gegenüber der Arbeitsmarktbehörde als Arbeitgeberin aufgetreten. Die Zuteilung von Saisonniersbewilligungen erfolgte daher im Rahmen des ordentlichen Verfahrens und unter Respektierung der arbeitsmarktlichen Vorschriften. Den ausländischen Arbeitskräften müssen danach dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden wie den Schweizern, wobei von Vertrags wegen das bescheinigte Weiterbestehen der Versicherung im Herkunftsland und die Bevorschussung der Unfallversicherungsleistungen von den schweizerischen Sozialversicherungsorganen als genügende Deckung anzusehen sind.

Der in der Anfrage erwähnte Vorfall zeigt allerdings, dass künftig das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Ausländer noch verstärkt geprüft werden muss. Darüber hinaus wird im Rahmen der gegenwärtig laufenden Vorarbeiten zum neuen Gesetz über Arbeitsvermittlung untersucht, wie der Schutz des Arbeitnehmers im Bereich des Personalverleihs noch verbessert werden kann.))

Interpellation Graf vom 17. Dezember 1981 betreffend die Ausgaben im Sozialbereich

Der Bundesrat hat die Interpellation Graf (ZAK 1982 S.77) am 24. Februar im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Die Sozialaufwendungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden durch die Eidgenössische Finanzverwaltung erfasst und jeweils im statistischen Quellenwerk 'Öffentliche Finanzen der Schweiz' und im statistischen Jahrbuch der Schweiz publiziert. Dabei werden diese Ausgaben nicht nur insgesamt, sondern auch funktional und nach Verwendungszwecken gegliedert ausgewiesen. Aufgeführt werden auch die Ausgaben der Krankenkassen und Pensionskassen, der Schweizerischen Nationalspende, der Schweizerischen Winterhilfe, von Pro Juventute und Pro Infirmis, der Stiftung 'Für das Alter', der Bundeshilfe für Auslandschweizer, der internationalen Hilfswerke und Institutionen und der Swissaid.

Ein weitergehendes Informationsbedürfnis, welches insbesondere auf die Sozialaufwendungen der Unternehmen hinzielt, mag bestehen. Hier dürften allerdings einer zentralen Erfassung Grenzen gesetzt sein, indem einerseits die Unternehmen einer zusätzlichen statistischen Erhebung nicht unbedingt positiv gegenüberstehen würden,

179

andererseits erweiterte statistische Aufarbeitungen als Verstärkung zentralistischer Tendenzen innerhalb unseres föderativen Systems angesehen würden.

Schliesslich bedeutet ein solcher Auftrag eine zusätzliche Aufgabe für den Bund, die nicht ohne personellen und finanziellen Mehraufwand erbracht werden könnte.

Der Bundesrat anerkennt durchaus den Wunsch nach vermehrter Information im Sinne der Interpellanten. Mit Rücksicht einerseits auf die föderalistische Struktur unseres Staates, andererseits auf die personellen und finanziellen Engpässe des Bundes kann der Bundesrat einen solchen Auftrag nicht entgegennehmen»

Postulat Bundi vom 27. Januar 1982

betreffend Familien- und Kinderzulagen für Kleinbauern

Nationalrat Bundi hat folgendes Postulat eingereicht:

«Im Hinblick auf eine demnächst fällig werdende Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 wird der Bundesrat eingeladen, die Artikel 5 und 7 in folgendem Sinne zu ändern: die Einkommensgrenzen von 22000 Franken, die zum Bezug einer Familienzulage für Kleinbauern berechtigen, sowie die Ansätze der Kinderzulagen sind zu erhöhen.» (35 Mitunterzeichner)

Postulat Duvoisin vom 4. März 1982 betreffend 1V-Leistungen für Frühinvalide

Nationalrat Duvoisin hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Gesetzesbestimmungen vorzuschlagen, damit die Frühinvaliden, die vor 1960 geboren und vor 1960 invalid geworden sind, in den vollen Genuss aller zur Zeit gewährten Invalidenleistungen kommen.»

Interpellation Schüle vom 9. März 1982 betreffend die Versicherung der Ehefrauen von Schweizern im Ausland

Nationalrat Schüle hat folgende Interpellation eingereicht:

«Mit Kreisschreiben vom 13. März 1981 und 14. August 1981 hat das EDA erstmals zum Problem der unvollständigen Versicherung der Ehefrau des EDA- Bediensteten im Ausland klar Stellung genommen und eine Empfehlung zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung abgegeben. Mit dieser Auffassung steht die bisherige Praxis mindestens zum Teil in Widerspruch. Verschiedentlich sind in früheren Jahren von Bundesstellen aus Mitteilungen ergangen, wonach Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizerbürgern im Ausland, die der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates nicht angehören, den in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen von Schweizerbürgern gleichgestellt seien. Durch fehlerhafte Auskünfte oder mangelhafte Information haben es viele Ehefrauen unterlassen, wenigstens der freiwilligen Versicherung (FV( beizutreten.

Es stellen sich in dieser Situation kurz- und längerfristige Fragen:

1. Stimmt der Bundesrat dem Prinzip der Gleichstellung der Ehefrau eines obligato-

risch im Ausland AHV-versicherten Schweizerbürgers mit der in der Schweiz wohnhaften Ehefrau grundsätzlich zu? Lässt sich diese Gleichstellung, unabhängig von der Schaffung eines eigenständigen Rentenanspruchs der Ehefrau im Rahmen der 10.AHV-Revision, mittels einer Praxisänderung erreichen, und ist der Bundesrat zum Erlass eines entsprechenden Beschlusses bereit?

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Haben der Bundesrat bzw. das EDA Massnahmen getroffen, damit die noch nicht versicherten Ehefrauen der freiwilligen Versicherung rasch beitreten und dass künftig bei der Versetzung eines EDA- Beamten ins Ausland eine lückenlose Unterstellung seiner Ehefrau unter die freiwillige Versicherung garantiert ist?

Können bereits eingetretene Versicherungsfälle so behandelt werden, wie wenn die Ehefrauen bereits und dauernd AHV/IV-versichert gewesen wären? Wie lässt sich andernfalls der auf Nicht-Information oder Falsch-Information durch Verwaltungsstellen zurückzuführende Schaden decken?» (8 Mitunterzeichner)

Frage Ziegler-Solothurn betreffend die Beiträge der AHV

an die Anschaffung von Hörgeräten

Durch eine Änderung seines Geschäftsreglementes hat der Nationalrat ab dem 1. November 1979 die Institution der ((Fragestunde» eingeführt. Hierbei werden die von den Parlamentariern schriftlich eingereichten aktuellen Fragen jeweils zu Beginn der zweiten und dritten Sessionswoche von dem dafür zuständigen Departementschef vor dem Rat beantwortet. Die ZAK wird inskünftig die in ihr Fachgebiet fallenden Fragen und Antworten ebenfalls publizieren.

In der Fragestunde vom 15. März hat Nationalrat Ziegler-Solothurn das folgende Problem zur Sprache gebracht:

((Die AHV gewährt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen u.a. bei der Anschaffung eines Hörgerätes einen Beitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Anschaffungskosten), jedoch höchstens 750 Franken (Ziff.3 Abs.2 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung). Wo ein beidseitiger Gehörschaden, insbesondere eine beidseitige Schwerhörigkeit, besteht, welche durch zwei Geräte behoben bzw. verringert werden muss, erweist sich die Regelung als unbefriedigend, weil nur ein Beitrag an ein Hörgerät geleistet wird.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass im Falle des beidseitigen Gehörschadens - besonders bei einem schweren Schaden -der Beitrag für beide benötigten Hörgeräte ausgerichtet, dass also die zitierte Gesetzesbestimmung in diesem Sinne geändert werden sollte?»

Die Antwort von Bundesrat Hürlimann lautete:

«1. Das Problem ist uns bekannt. Es wurde vor allem durch die 9. AHV-Revision aktuali-

siert, denn dort wurde zusätzlich vorgesehen, dass man auch Hilfsmittel an Frauen und Männer im Rentenalter abgeben kann. Deshalb diese Diskussion, die Sie in Ihrer Frage erwähnen.

Nach unserer Erfahrung ist es so: Wenn jemand an beiden Ohren schwere Gehörschäden aufweist, ist das in der Regel vor dem AHV-Alter bekannt. Hier greift die IV

- unbekümmert um das Alter - ein. Zusätzlich zur Regelung, die wir in der 9. AHV-Revision getroffen haben, wird dieser Besitzstand auch im AHV-Alter garantiert.

Grundsätzlich gilt sowohl bei der IV wie bei der AHV, dass im Einzelfall kein Anspruch besteht auf die bestmögliche, sondern auf die für den gesetzlichen Zweck notwendige Ausrüstung.

Für Härtefälle im AHV-Alter - um diese geht es Ihnen -besteht aber die Möglichkeit einer Restfinanzierung über die Ergänzungsleistungen mit der Pro Senectute, der wir zu diesem Zweck entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.»

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Mitteilungen

Beitrag der IV an die Errichtung des Wohnheimes «Höfli» in Wangen SZ

Das BSV hat der Sektion March-Höfe des Schweizerischen Invalidenverbandes gestützt auf Artikel 73 IVG an die Errichtung des Wohnheimes «Höfli» mit Beschäftigungsstätte für schwerbehinderte Erwachsene in Wangen SZ einen Baubeitrag von vorläufig 2,13 Mio Franken zugesichert. Das Heim wird 34 Pensionäre aufnehmen können.

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse

In dem im Februarheft der ZAK wiedergegebenen Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse sind eine Anzahl von Weisungen des BSV mit einem Sternchen als vergriffen bezeichnet worden. Diese Angabe ist nicht mehr gültig, da die betreffenden Weisungen in kleiner Auflage nachgedruckt worden sind. Es können somit alle im Verzeichnis enthaltenen Drucksachen wieder bezogen werden.

Berichtigung zur Textausgabe AHVG /AHVV

In der AHV-Textausgabe, Stand 1. Januar 1982, ist bei Artikel 8 AHVG die Fussnote (E) auf Seite 21 zu ändern: das erwähnte Einkommen beträgt seit 1. Januar 1982 Fr. 5000.— (nicht Fr. 500—).

Personelles

Bundesamt für Sozialversicherung

Der Bundesrat hat Claude Crevoisier, lic.ös sc. com. et öcon., zum Chef der Hauptabteilung AHI-Vorsorge und gleichzeitig zum Vizedirektor des Amtes gewählt. Der Gewählte tritt am 1. Mai 1982 die Nachfolge von Dr. Granacher an (s. S. 141). Mit der von Dr. Granacher zugleich innegehabten Funktion eines Stellvertretenden Direktors betraute der Bundesrat den Chef der Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung, Dr.iur. Hans Naef.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 25, Ausgleichskasse Geschäftsinhaber Bern (Nr. 1071, neues Domizil:

Theaterplatz 2, Postfach 165.

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Gerichtsentscheide

AHV/ IV! Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft

Urteil des EVG vom 28. August 1981 i.Sa. 1. Y.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG. Art. 23 ZGB. Als Wohnsitz einer Person gilt der Ort, wo

der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ist. Hat jemand an mehreren Orten dau-

erhafte Beziehungen, so gilt als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen.

Der türkische Staatsangehörige 1. Y., der bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte, wurde von einem Industrie-Unternehmen als Ingenieur für einen Auftrag in Kolumbien verpflichtet. Er hielt sich in der Folge vom August 1975 bis August 1978 in diesem Land auf.

Mit Entscheid vom 22. Juni 1978 stellte die Ausgleichskasse fest, dass 1. Y. die Versicherteneigenschaft während seines Kolumbienaufenthaltes nicht erfüllt hatte. Aus diesem Grund erstattete sie seine für diese Zeit geleisteten Lohnbeiträge zurück. Die kantonale Rekursbehörde hiess die von der Firma und von 1. Y. gegen die Beitragsrückerstattung erhobene Beschwerde gut.

Die hiegegen vom BSV eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

2a. Nach ständiger Rechtsprechung, die sich ihrerseits auf die Lehre abstützt (vgl.

z. B. BGE 106 V 5, ZAK 1981 S. 39; BGE 106 V 160, ZAK 1981 S. 87; ZAK 1978 S.57 sowie die dort zitierten Entscheide und Autoren), ist die Frage, ob eine Person in der Schweiz oder im Ausland Wohnsitz hat, nach Art. 23ff. ZGB zu beurteilen. Art. 23 ZGB bestimmt, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff ist folglich an das Bestehen zweier Bedingungen geknüpft, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: Einerseits an eine objektive, äussere, nämlich den Aufenthalt, andererseits an eine subjektive, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben, wobei das Gewicht auf jenen Umständen liegt, die Dritten erkennbar sind. Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den

183

Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (neben den bereits oben zitierten Entscheiden vgl. auch ZAK 1968 S.548 und ZAK 1960 S.308(. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte.

b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass 1. Y. von einem schweizerischen Arbeitgeber zur Ausführung eines Auftrages in Kolumbien verpflichtet wurde. Die zunächst auf 21 Monate festgesetzte Dauer wurde in der Folge auf 40 Monate ausgedehnt, wobei für 1. Y. nach seiner Rückkehr ausdrücklich eine dreimonatige Tätigkeitsdauer in der Schweiz vorgesehen war, um ihm Gelegenheit zur Berichterstattung über seine Auslandstätigkeit zu geben. Ebenso unbestritten ist, dass 1. Y. sich mit seiner Familie nach Kolumbien begab, dass er von August bis November 1977 zur Pflege in der Schweiz weilte, dass er im August 1978 nach Beendigung seines Auftrags mit Frau und Kindern in die Schweiz zurückkehrte, dass er hier während seiner Abwesenheit nicht besteuert wurde, dass er seine Wohnung in B. beibehalten hatte und sie lediglich möbliert untervermietete, dass ihm die Niederlassungsbewilligung verlängert wurde, dass er die Krankenversicherung seiner Ehefrau und seines ältesten Sohnes suspendiert, aber nicht etwa gekündigt hatte und dass er während seines Aufenthalts in Kolumbien weiterhin der Pensionskasse seines Arbeitgebers angeschlossen blieb.

Während gewisse Umstände für die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes von 1. Y. in der Schweiz sprechen, weisen andere auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland hin. Auch wenn 1. Y. ohne jeden Zweifel während seines Aufenthaltes in Kolumbien dauerhafte Beziehungen zur Schweiz beibehalten hatte, so ist doch festzuhalten, dass diese nie so eng waren wie jene, die er mit dem betreffenden Land geknüpft hatte. Mit der Begründung eines Wohnsitzes muss keineswegs die Absicht verbunden sein, sich für immer an einen bestimmten Ort zu binden (EVGE 1958 S.95, vgl. auch ZAK 1968 S.548). Die von 1. Y. zur Erleichterung seiner späteren Rückkehr in die Schweiz getroffenen Vorkehren (Erneuerung der Niederlassungsbewilligung, Suspendierung der Krankenkassen, Aufrechterhaltung des Mietvertrages für seine Wohnung usw.) lassen deshalb auch nicht den Schluss zu, er hätte seinen Wohnsitz vorübergehend nicht ins Ausland verlegen wollen. Im Gegenteil: der Umstand, dass er seine Familie - aus durchaus verständlichen Gründen - nachgezogen hat, sowie die Tatsache, dass er dadurch in der Schweiz keine Steuern mehr bezahlte (vgl. ZAK 1978 S. 57, bes. Erwägung 2 S. 58), führt zum Schluss, dass 1. Y. während der Dauer seines Auftrags (über 3 Jahre) Kolumbien zum Mittelpunkt seiner Beziehungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung machte. Im übrigen hat das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall das Vorhandensein eines Wohnsitzes in der Schweiz nicht anerkannt (Archiv 1960/61, 29, S. 443); es handelte sich dort um einen Arbeitnehmer eines schweizerischen Unternehmens, der im Ausland Montagearbeiten ausführte und nur gelegentlich in die Schweiz zurückkehrte, um hier Instruktionen entgegenzunehmen sowie um seine Ferien zu verbringen.

3.

184

AHV/ Befreiung von der obligatorischen Versicherung

Urteil des EVG vom 3. November 1980 i. Sa. J. F.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 3 AHVV. Die Befreiung wegen unzumutbarer Dop-

pelbelastung bedingt ein Gesuch des Versicherten; sie wird (von Sonderfällen

abgesehen) mit der Einreichung des Gesuches wirksam (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 3 AHVV sieht lediglich die Einreichung eines Gesuches vor. Die-

ses gilt als an dem Tag eingereicht, an welchem es vorgelegt wird, selbst wenn die Beweisstücke erst später folgen.

Die bei der UNO vorerst als Teilzeitangestellte tätig gewesene J. F., Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz, wurde von dieser Organisation auf den 1. Juni 1975 definitiv angestellt. Mit gleichem Datum wurde sie auch in die Pensionskasse ihres Arbeitgebers aufgenommen. Am 28. März 1977 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse und reichte ein Gesuch um Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung ein. Dazu wies sie eine Bestätigung ihrer Pensionskasse vor. Der zuständige Beamte verweigerte die Annahme dieser Dokumente und bat, diese der Ausgleichskasse zusammen mit einem Lohnausweis per Post zuzustellen. Am 24. Juli 1978 sandte J. F. die der Ausgleichskasse bereits am 28. März 1977 vorgewiesenen Dokumente zu. Durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 31. Juli 1978 wurde sie mit Wirkung ab 1. August 1978 von der Versicherung ausgenommen. Mit Verfügung vom 3. August 1978 forderte die Ausgleichskasse die Beiträge für die vorangehende Periode nach. Der Beauftragte der Versicherten erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde. Diese wurden durch die kantonale Rekursbehörde abgewiesen. Zu der gegen diesen Entscheid geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellte das EVG folgende Erwägungen an:

Die Beschwerdeführerin übte von September 1974 bis Mai 1975 eine Erwerbstätigkeit im Dienste der Vereinten Nationen in Genf aus, ohne der Pensionskasse dieser Organisation anzugehören. Während dieser Zeit war sie in der schweizerischen AHV obligatorisch versichert und beitragspflichtig (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 5 und 6 AHVG). Die Beitragspflicht bestand, auch wenn eine Zahlungsaufforderung von seiten der Ausgleichskasse unterblieben war. Die Versicherte kann deshalb für diese Zeit nicht von der Beitragszahlung befreit werden, wie sie es in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forderte, selbst wenn die Ausgleichskasse erst am 1. Dezember 1976 mit ihr in Verbindung getreten ist.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG sind jene Personen nicht versichert, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeutete. Nach Art. 3 AHVV sind sie von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen. Die Vorsorgeeinrichtung der Vereinten Nationen gilt als Alters- und Hinterlassenenversicherung einer internationalen Organisation im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung (Art. 1 Bst. e und Art. 4 AHVV).

In einem am 4. Mai 1972 durch das Gesamtgericht gefällten Grundsatzentscheid (BGE 98 V183, ZAK 1972 S.658) entschied das EVG, dass die Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung grundsätzlich freiwilligen Charakter habe, dass sie von einem Gesuch des Versicherten abhänge und dass sie, mit Ausnahme gewisser Sonderfälle, mit der Einreichung des Gesuches wirksam werde. Als Beispiele, wo die Umstände

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eine Abweichung von dieser Regel zulassen, nennt der Entscheid eine erste Unterstellung, in welcher bis zur Einreichung des Gesuches keine Beiträge an die AHV bezahlt worden sind, oder die rückwirkende Aufnahme in eine ausländische obligatorische Versicherung. Das Vorgehen der Ausgleichskasse, die Befreiung rückwirkend auf das Datum der Aufnahme in die ausländische Versicherung vorzunehmen, wurde bis anhin geduldet, wenn der Versicherte das Gesuch innert Jahresfrist seit Eintreten des Ereignisses einreichte. Dies trifft aber vorliegend nicht zu; das Befreiungsgesuch wurde weit über ein Jahr nach der Aufnahme in die gemeinsame Pensionskasse des Personals der UNO eingereicht.

Vorliegend wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Recht darauf habe, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen zu werden. Offen ist allein die Frage des Zeitpunktes der Befreiung. Wie dargelegt, müsste dies das Datum der Einreichung des Gesuches sein. Es ist jedoch abzuklären, ob die besonderen Umstände einen früheren Zeitpunkt nahelegen. Vorliegend bedeutet die Aufnahme in die AHV, die seit 1. Juni 1975 die unzumutbare Doppelbelastung bewirkt hatte, gemäss dem unter Ziffer 1 Gesagten, keine erste Unterstellung. Die Beschwerdeführerin war vielmehr seit September 1974 verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Anderseits geschah auch ihre Aufnahme in die Pensionskasse der UNO (ab Juni 1975) nicht rückwirkend. Schliesslich sandte ihr die Ausgleichskasse am 1. Dezember 1976 einen Brief, aus welchem im wesentlichen hervorgeht, dass Schweizer Bürger, die im Dienste einer internationalen Organisation stehen, grundsätzlich in der Schweiz beitragspflichtig sind; dass es ihnen freisteht, sich von der schweizerischen AHV ausnehmen zu lassen, wenn die Doppelversicherung für sie eine unzumutbare Belastung darstellt, und dass die Befreiung auf schriftliches Gesuch hin erfolgt, dem eine Bestätigung der internationalen Kasse beiliegen muss. Das Verhalten der Versicherten, die weder auf dieses Schreiben noch auf die weiteren Mitteilungen der Ausgleichskasse vom 19. Januar und 27. September 1977 reagierte, liess darauf schliessen, dass sie nicht wünschte, von der schweizerischen AHV befreit zu werden. Ihr Zögern konnte nicht anders ausgelegt werden. Schliesslich hätte sie bei Eintritt eines Versicherungsfalles während dieser Zeit einen Anspruch auf entsprechende Leistungen der IV gehabt. Es lag damit kein Grund vor, sie von der Beitragspflicht für die Zeit vor der Einreichung ihres Gesuches auszunehmen.

3. Soll das Gesuch um Befreiung als am 28. März 1977 oder als im Juli 1978 eingereicht gelten? Am ersten dieser beiden Daten erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Ausgleichskasse und legte ein Gesuch und eine Erklärung der internationalen Pensionskasse vor, deren Annahme mit der Begründung verweigert wurde, es fehle ein Lohnausweis des derzeitigen Arbeitgebers. Am 24. Juli 1978 erhielt die Ausgleichskasse die verlangten Dokumente (Gesuch und Lohnausweis) zugestellt. Darauf gestützt erliess sie die streitigen Verfügungen. Der Beamte der Ausgleichskasse, der sich am 28. März 1977 geweigert hatte, das Gesuch um Befreiung in Empfang zu nehmen, hätte dieses Dokument entgegegennehmen und unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Beibringung des fehlenden Lohnausweises (welcher im übrigen nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre) aufbewahren können. Einerseits ist der Wunsch der Verwaltung verständlich, möglichst vollständige Unterlagen zu erhalten. Anderseits sollte man sich aber auch vor einem Obermass an Formalismus hüten. Art. 3 AHVV sieht denn auch lediglich die Einreichung eines Gesuches vor. Wie es sich gezeigt hat, wäre die Verwaltung bereits aufgrund der am 28. März 1977 vorgelegten Dokumente in der Lage gewesen, über die Befreiung zu befinden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Befreiung bereits auf den 1. April 1977 vorzunehmen.

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AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 9. Oktober 1981 i.Sa. G. S.

Art. 4 AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV. Beim berufsmässigen Erfinder zählt jede beruf-

liche Bemühung zur Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird.

Nicht nur der Schöpfer eines patentwürdigen Produktes, sondern auch der Inha-

ber von nicht patentfähigen Verfahren kann AHV-rechtlich als Erfinder gelten.

G. S. entwickelte als Selbständigerwerbende die Produktereihe X, deren Marke sie eintragen liess. Mit Vertrag übertrug sie das ausschliessliche Recht zur Verwertung der Produktereihe X an die F. AG. Im Kaufpreis erblickte die Ausgleichskasse Erwerbseinkommen und verfügte persönliche Beiträge.

Die Beschwerde, mit welcher G. S. geltend machte, dass Kapitalertrag und nicht Erwerbseinkommen anzunehmen sei, wurde von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen.

Die von G. S. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das EVG mit folgenden Erwägungen ab:

1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Lizenzeinnahmen aus der Verwertung dr Produktereihe X Einkommen aus einer von ihr berufsmässig ausgeübten Erfindertätigkeit seien.

Nach der Praxis des EVG kann das Einkommen, das auf Erfindertätigkeit zurückgeht, beitragsfreier Kapitalertrag oder beitragspflichtiges Erwerbseinkommen sein. Gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV sind jene Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall sind daher die Beziehungen der Lizenzeinnahmen zur Person des Bezügers und dessen erwerblichen Betätigung massgebend.

Der Inhaber einer Erfindung kann sich durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechts dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als Kapitalertrag betrachtet. Das EVG hat bisher nur in äusserst seltenen Fällen auf Kapitalertrag erkannt )EVGE 1957 S. 179, ZAK 1958 S. 28; vgl. ZAK 1951 S.262).

Erwerbseinkommen bilden die Lizenzgebühren nach der Praxis dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung der Erfindung verbindet. Daher ist nicht jener Vertragsabschluss, sondern der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit dafür entscheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gehören (EVGE 1957 S.181, ZAK 1958 S.28). Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Erfinder verpflichtet ist, im Betrieb des Lizenznehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung persönlich mitzuarbeiten. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber ausgebeutet wird, allein oder als Teilhaber einer ausbeutenden Personengesellschaft. Selbständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn der Erfinder die gewerbsmässige Verwertung von Patenen durch einen Lizenzvertrag einem Dritten überlässt.

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Beim berufsmässigen Erfinder zählt jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist. Dann sind das Mitbestimmungsrecht oder die persönliche Mitarbeit des Erfinders in der Produktionsfirma keine entscheidenden Kriterien dafür, wie die ihm zukommenden Lizenzgebühren qualifiziert werden müssen (EVGE 1954 S. 181, ZAK 1954 S. 430 und ZAK 1979 S. 74).

Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung in gleicher Weise für die AHVrechtliche Qualifikation jenes Einkommens, welches der Inhaber nicht patentfähiger Verfahren oder von Fabrik- und Handelsmarken dadurch erzielt, dass er sie Dritten gegen eine Vergütung zur Auswertung überlässt (vgl. EVGE 1967 S. 223, ZAK 1968 S. 457 und EVGE 1958 S. 97, ZAK 1958 S. 368). Bei Rezepturen und Markenschutzrechten handelt es sich eindeutig um Rechte, welche Lizenzverträgen ohne weiteres zugänglich und patentrechtlichen Lizenzen gleichgestellt sind (EVGE 1967 S. 224, ZAK 1968 S. 457 und ZAK 1971 S. 503).

Im übrigen verweist das Gericht auf seine grundsätzlichen Ausführungen in BGE 97 V28 (ZAK 1971 S.499) und die dort zitierten Urteile.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Erfinderin, geschweige denn eine berufsmässige Erfinderin sei. Als Erfinder könne nur der Erfinder eines patentwürdigen Produkts oder Verfahrens bezeichnet werden. Wer bloss ein Produkt entwickle und diesem eine Marke gebe, könne nicht als Erfinder gelten. Bei der Produktereihe X handle es sich um eine nicht patentfähige kosmetische Entwicklung. Darum sei der Vertrag vom 29. September 1972 ein Know-How-Vertrag und kein Patentlizenzvertrag.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Lizenzgebühren nicht zwischen Einnahmen aus Patentlizenzverträgen und solchen aus Know-How-Verträgen unterscheidet. Der Grund dafür liegt darin, dass allfällige zivilrechtliche Unterschiede AHV-rechtlich unerheblich sind. In beiden Fällen stellen die aus derartigen Verträgen fliessenden Einnahmen eines Versicherten das Ergebnis einer beruflichen Tätigkeit dar.

Aus den Darlegungen in Erwägung 1 ergibt sich ferner, dass nicht nur der Schöpfer eines patentwürdigen Produktes, sondern auch der Inhaber nicht patentfähiger Verfahren oder Produkte für die Belange der AHV als Erfinder gelten kann. Dies trifft insbesondere auch auf die Beschwerdeführerin zu. Zutreffend legt die Rekurskommission in diesem Zusammenhang dar, dass sowohl die frühere Einzelfirma als auch deren Rechtsnachfolgerin, die G. S. AG, die Fabrikation von kosmetischen, chemisch-technischen und pharmazeutischen Produkten bezweckt hat bzw. weiterhin bezweckt und dass die Beschwerdeführerin die Produktereihe im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit kreiert, während Jahren weiterentwickelt und verwertungsreif gemacht hat, um schliesslich mit dem Vertrag vom September 1972 alle Rechte an Produkt und Marke auf die F. AG zu übertragen. Aus diesen Uberlegungen erscheinen das Sonnenschutzmittel X und die in Art. 1 des Vertrages vom 29. September 1972 erwähnten verwandten Präparate als Ergebnis berufsmässiger Erfindertätigkeit der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen müssen die Entschädigungen, die der Beschwerdeführerin aus der Verwertung dieser Produkte durch die F. AG zufliessen, als Erwerbseinkommen qualifiziert werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie an der Auswertung der Produkte durch die F. AG. persönlich in irgend einer Form beteiligt war bzw. noch ist.

188

Urteil des EVG vom 6. Oktober 1981 i.Sa. 1. AG

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Erwägung 1, Bestätigung der Praxis). - Ein «freier Mitarbeiter», der sich gegenüber einer Firma verpflichtet, gewisse Dienstlei-

stungen (z. B. Ausarbeitung von Computer-Programmen) zu erbringen, dabei an einen bestimmten Arbeitsplan gebunden sowie auf firmeneigene Einrichtungen (Dokumentation, Maschinen) angewiesen ist und keine erheblichen Unkosten zu tragen hat, gilt als Unselbständigerwerbender (Erwägung 2).

Mit Verfügung vom 12. Mai 1980 verpflichtete die Ausgleichskasse die Firma LAG zur Entrichtung von paritätischen Beiträgen auf den Vergütungen an ihren freien Mitarbeiter F. R. Gegen die Verfügung reichte die Firma lAG bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde ein, welche abgewiesen wurde.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde auch vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 104 V126f., ZAK 1979 S. 146; BGE 101 V253f., ZAK 1976 S.221; BGE 98 V19 Erwägung 2, ZAK 1972 S. 577 und BGE 97 V 137 Erwägung 2, ZAK 1972 S.34).

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft darnach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 97 V219, ZAK 1972 S. 663; ZAK 1979 S.495 Erwägung 2 in fine).

2a. Mit Vertrag vom 10./28. Mai 1979 hatte sich F. R. gegenüber der 1.AG verpflichtet, bestimmte bankspezifische Programme an ein neues Computer-System anzupassen. Die nach Ziff. 2 des Vertrages persönlich zu erbringenden Dienstleistungen wurden in einem Nachtrag zum Vertrag im einzelnen umschrieben. Sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Unterlagen und Maschinen wurden von der Firma zur Verfügung gestellt (Ziff. 7 des Vertrages, Bst. e des Nachtrages). F. R. war an bestimmte Termine gebunden (Bst. d des Nachtrages) und hatte alle 14 Tage über den Stand der Arbeiten zu rapportieren (Ziff. 3 des Vertrages). Als Entschädigung wurde

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ein Stundenansatz von X Franken vereinbart, wobei der maximale Aufwand für die zu erbringenden Dienstleistungen auf 500 Stunden begrenzt wurde (Bst.f des Nachtrages). Der Vertrag enthält ferner nähere Bestimmungen über die Erfüllungskriterien, die Pflicht zur Mängelbehebung sowie die Haftung für Schäden (Ziff. 4, 5, 10 des Vertrages).

b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr darauf, dass es von Anfang an Absicht beider Vertragspartner gewesen sei, einen Auftrag bzw. Werkvertrag zu vereinbaren, «um den selbständigen Charakter der Tätigkeit von ER. sicherzustellen». Massgebend für die beitragsrechtliche Qualifikation der fraglichen Tätigkeit sind nicht die zivilrechtliche Natur des Vertragsverhältnisses und der diesbezügliche Wille der Vertragsparteien, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten des konkreten Falles.

Den Akten ist zu entnehmen, dass ER. vor Aufnahme der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Unselbständiger erwerbstätig gewesen ist. Ferner steht fest, dass er auf den 1. Mai 1980 erneut ein Arbeitsvertragsverhältnis eingegangen ist. Vor diesem Zeitpunkt hatte er seinen Angaben zufolge die Absicht, einen eigenen Geschäftsbetrieb aufzubauen. Dass er zu diesem Zweck besondere Investitionen vorgenommen hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er über eigene Geschäftsräumlichkeiten sowie eigenes Personal verfügt hat. Ferner hat er den von der Ausgleichskasse verlangten Nachweis dafür, dass er ausser dem von der Beschwerdeführerin erhaltenen Mandat weitere Aufträge erlangt hat, nicht erbracht. Hieran ändern auch die von seinem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege nichts, da sie nicht geeignet sind, den Beweis für effektiv übernommene Arbeiten zu erbringen. Es muss daher bei der Annahme bleiben, dass F. R. in der fraglichen Zeit keinen eigenen Geschäftsbetrieb geführt hat.

Wirtschaftlich gesehen entsprach die Stellung von F. R. gegenüber der 1. AG derjenigen eines freien Mitarbeiters. Als solcher verfügte er, namentlich was die Gestaltung der Arbeitszeit anbelangte, über eine gewisse Selbständigkeit. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht war er jedoch insofern gebunden, als er einen bestimmten Arbeitsplan (mit Fristsetzung für die einzelnen Dienstleistungen) zu befolgen und im Abstand von 14 Tagen über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten hatte. Gleichzeitig war er wirtschaftlich in erheblichem Masse von der Firma abhängig; insbesondere war er auf deren Dokumentation und deren Maschinen angewiesen, ohne die er seine Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Zwar mag es - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - zutreffen, dass bei Vergebung von Programmierarbeiten an Dritte die erforderlichen Computer-Systeme in der Regel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ER. in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht in erheblichem Masse von der Firma abhängig gewesen ist. Bei seiner Tätigkeit hatte er auch kein Unternehmerrisiko zu tragen, wie es auf Selbständigerwerbende im AHV-rechtlichen Sinne zutrifft. Dass die Entschädigung für die zu erbringenden Dienstleistungen auf 500 Stunden zu X Franken begrenzt war, stellt noch kein spezifisches Unternehmerrisiko dar. Ein solches ergibt sich auch aus den Vertragsbestimmungen über die Mängelhaftung und die Schadenersatzpflicht nicht. Ob diese Bestimmungen - wie die Vorinstanz annimmt - weniger weit gehen, als was nach der obligationenrechtlichen Regelung für Arbeitnehmer gilt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass F. R. mangels erheblicher eigener Investitionen und im Hinblick auf die ohne Zweifel geringen und zum voraus abschätzbaren Unkosten auch unter Berücksichtigung der Haftungsbestimmungen kein ins Gewicht fallendes wirtschaftliches Risiko zu tragen hat.

3.

In

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Urteil des EVG vom 24. August 1981 i.Sa. H. H.

Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV, Art. 26 AHVV. Die Festsetzung der Beiträge im ausser-

ordentlichen Verfahren hat grundsätzlich nach den gleichen Regeln zu erfolgen wie im ordentlichen Verfahren. Art. 84 Abs. 1 AHVG. Hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit entfalten die

Beitragsverfügungen im ausserordentlichen Verfahren (abgesehen vom resolutiven Vorbehalt von Art. 25 Abs. 5 AHVV) die gleichen Wirkungen wie im ordent-

lichen Verfahren.

Die Sistierung eines Prozesses mit dem Zweck, eine Wehrsteuermeldung abzu-

warten, kann deshalb nur ausnahmsweise in Frage kommen.

H. H. ist seit 1979 Selbständigerwerbender. Aufgrund seiner Selbsteinschätzung verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für 1979 auf einem massgebenden Erwerbseinkommen von 31 500 Franken. Beschwerdeweise machte H. H. geltend, sein mutmassliches massgebendes Erwerbseinkommen betrage entgegen seiner ursprünglichen Selbsteinschätzung nur 28300 Franken, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Die Ausgleichskasse beantragte bis zum Vorliegen einer Wehrsteuermeldung Sistierung des Verfahrens.

Die Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde gutgeheissen.

Die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

2. Nach dem in Art. 22 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren zur Beitragsfestsetzung berechnet die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode. Massgebend ist das durchschnittliche reine Erwerbseinkommen einer zweijährigen, das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfassenden Berechnungsperiode (Abs. 1 und 2). Die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens obliegt gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV den kantonalen Steuerbehörden.

Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV. Alsdann berechnet sie die Beiträge bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode in der Regel für jedes Kalenderjahr anhand der jeweiligen Jahreseinkommen (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV(. Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV(.

Die Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren hat - abgesehen von diesen besonderen Verfahrensregeln - nach den gleichen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen wie die Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren. Auch die Rechtswirkungen (insbesondere bezüglich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit( sind im Prinzip die gleichen

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mit der einzigen Ausnahme, dass die Verwaltung unter den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 5 AHVV trotz eingetretener Rechtskraft auf die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren zurückkommen und je nachdem zu wenig bezahlte Beiträge nachfordern oder zuviel bezahlte Beiträge zurückerstatten muss. Das ausserordentliche Verfahren ist also nicht ein bloss vorläufiges, provisorisches Verfahren zur approximativen Festsetzung der Beiträge, sondern ein Verfahren, in welchem die Beiträge nach den auch für das ordentliche Verfahren geltenden allgemeinen Regeln grundsätzlich definitiv festzusetzen sind, wobei allerdings der resolutive Vorbehalt von Art. 25 Abs. 5 AHVV bestehen bleibt.

Da der Beschwerdegegner im Beitragsjahr 1979 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wandte die Ausgleichskasse richtigerweise das ausserordentliche Verfahren gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV an. Unbestritten und nach den Akten nicht zu beanstanden ist auch, dass sie dabei auf die seinerzeitige Selbsteinschätzung des Beschwerdegegners abstellte.

Anderseits hat der Beitragspflichtige nach dem oben Gesagten das Recht, beschwerdeweise während der Rechtsmittelfrist alle ihm gutscheinenden Einwände gegen die Beitragsverfügung zu erheben. Die Rekursbehörde hat dann die gegen die Beitragsverfügung vorgetragenen Rügen zu beurteilen. Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist erwächst die Beitragsverfügung in Rechtskraft, und es könnte - abgesehen vom Vorbehalt gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV - nur noch darauf zurückgekommen werden bei Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel bzw. wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügung (EVGE 1963 S. 85 Erwägungen 1 und 2, ZAK 1963 S. 295). Der Beschwerdegegner durfte daher beschwerdeweise auf seine erste Selbsteinschätzung zurückkommen, wenn er nachträglich zur Auffassung gelangte, dass sie unter irrigen Annahmen abgegeben worden sei. Die Vorinstanz ihrerseits war verpflichtet, bei der ihr zustehenden freien Kognition nach dem Grundsatz der Untersuchungsmaxime die neuen Vorbringen zu prüfen und den Fall im Sinne der Gutheissung, der Abweisung oder Rückweisung zur näheren Abklärung zu entscheiden.

Streitig ist die Höhe des Erwerbseinkommens des Beschwerdegegners im Beitragsjahr 1979.

Die Ausgleichskasse führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere an, eine sinnvolle und zweckmässige Durchführung der AHV- Bestimmungen erfordere es, auf die einmal eingereichte Selbsteinschätzung abstellen zu können. Sofern nach Erlass der provisorischen Beitragsverfügung noch weitere Selbsteinschätzungen eingereicht würden, sollte die Ausgleichskasse wie bei Nachforderungen vorgehen können. Gemäss Rz204 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen könne sie von einer Nachforderung absehen, wenn die Einkommensdifferenz für ein Jahr entweder weniger als 1500 Franken beträgt oder zwischen 1500 und 5000 Franken liegt, aber weniger als 25 Prozent des von der Steuerbehörde gemeldeten jährlichen Einkommens ausmacht; der Beitragspflichtige könne allerdings in jedem Fall verlangen, die Beiträge nachzuzahlen. Würden diese in der Wegleitung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so komme man zum Schluss, dass die Abweichung des von der Rekurskommission korrigierten Einkommens von 31 800 Franken zu dem von der Ausgleichskasse angenommenen Einkommen von 35040 Franken in dieser Toleranzgrenze liege, die eine Anpassung eines provisorisch festgesetzten Beitrages ausschliessen sollte. Dem Beschwerdegegner sei es vielmehr zumutbar, den provisorischen Beitrag 1979, wie ihn die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 3. August 1979 festgesetzt habe, zu leisten. Da die Anpassung an die spätere rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung auf jeden Fall vor-

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behalten bleibe, rechtfertige es sich, den Ausgang des Wehrsteuerverfahrens abzuwarten.

Entgegen dem Antrag der Ausgleichskasse kommt die blosse Sistierung des Prozessverfahrens, um die Wehrsteuerveranlagung abzuwarten, in der Regel nicht in Frage. Ein solches Vorgehen wäre systemwidrig, weil wie gesagt das ausserordentliche Verfahren nicht ein bloss provisorisches Verfahren ist, sondern zu einer rechtskräftigen, vollstreckbaren Verfügung führen soll, unabhängig davon, ob später allenfalls noch eine Korrektur vorzunehmen ist. Zudem würde auch der Instanzenzug verkürzt, wenn in einem solchen Fall die Rekursinstanz aufgrund der Wehrsteuermeldung unter Umgehung der Verwaltung direkt das ordentliche Verfahren anwenden müsste. Eine solche Sistierung dürfte höchstens unter ganz speziellen Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie in Frage kommen. Ferner könnte das Verfahren gegenstandslos werden, falls die Ausgleichskasse zwischenzeitlich die Wehrsteuermeldung erhält und gestützt darauf eine neue Verfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlässt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens in der Regel zur Hauptsache auf die Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen abgestellt werden muss, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit bestehen. Das ausserordentliche Verfahren hat unter anderem offensichtlich zum Zweck, den Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig, jedenfalls noch vor Ablauf des Beitragsjahres und damit noch vor dem buchhalterischen Jahresabschluss zu erfassen, weshalb allzu subtile Abklärungen (z. B. zeitaufwendige Expertisen über das zu erwartende Einkommen) zweckwidrig wären. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit erscheint bezüglich der Korrektur einer bereits ergangenen Kassenverfügung eine gewisse Zurückhaltung am Platze, ist doch die richtige Erfassung des Beitragspflichtigen durch Art. 25 Abs. 5 AHVV noch hinreichend gesichert. Die Zurückhaltung ist insbesondere dann angebracht, wenn - wie vorliegendenfalls - nur eine geringe Differenz geltend gemacht wird und diese eben auch nur auf einer nicht näher überprüfbaren Schätzung beruht. Indessen ist es nicht Sache des EVG, über diese Frage zu befinden. Bei der Feststellung der Höhe des Erwerbseinkommens -solange es, wie hier, nur um den Betrag und nicht um die Qualifikation als Erwerbseinkommen geht - handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, und dies obwohl nur eine prognostische Schätzung des mutmasslichen Einkommens vorgenommen wird. Wenn die Vorinstanz daher die zweite Selbsteinschätzung des Beschwerdegegners als die mutmasslich richtigere beurteilte und damit anerkannte, dass dessen Einkommen im Jahre 1979 auf nur mehr 28300 Franken zu schätzen sei, weil sich der Pachtzins sowie die Ausgaben für Bar- und Naturallöhne leicht erhöht haben, ist darin kein Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG zu erblicken, der vom EVG zu beheben wäre.

AHV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 10. Juli 1981 i.Sa. N. M.

Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 VwVG. Der Beitragspflichtige, welcher die Beschwerdefrist gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse wegen Ab-

wesenheit von seinem Zustellort versäumt hat, kann dann die Wiederherstellung

der Frist verlangen, wenn er mit der Zustellung der Verfügung während seiner Ab-

wesenheit nicht rechnen musste.

193

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdefrist gegen eine Beitragsverfügung wieder herzustellen sei, hat das EVG folgendes ausgeführt:

la. Nach Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

Hingegen kann nach dem im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbaren Art. 24 VwVG (vgl. Art. 96 AHVG) eine Frist wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

b. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 102 V242, ZAK 1977 S. 187 und BGE 101 la 7 mit Hinweisen).

2. Die kantonale Rekursbehörde hat zutreffend und unwidersprochen festgestellt, dass die am 20. November 1980 der Post übergebene Beschwerdeeingabe gegen die Beitragsverfügungen vom 12. September 1980 verspätet eingereicht worden ist. Das EVG hat diesen Ausführungen nichts beizufügen.

Indes kann der Empfänger einer behördlichen Eröffnung, der die Beschwerdefrist zufolge Abwesenheit vom Zustellort versäumt hat, seine Abwesenheit als Fristwiederherstellungsgrund geltend machen, wenn er, weil mit der Zustellung nicht zu rechnen war, hinsichtlich der lnempfangnahme keine besonderen Vorkehren zu treffen hatte. Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes vom 12. September bis zum 3. November 1980 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Zustellung der Beitragsverfügungen erwarten musste. Das ist nicht der Fall. Denn die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1978 bis 1980 hatte schon längere Zeit auf sich warten lassen, und nichts deutete darauf hin, dass die fraglichen Verfügungen gerade in den Tagen der Landesabwesenheit eintreffen würden. Demnach ist ein Wiederherstellungsgrund an sich gegeben.

Gleichwohl kann die Frist im vorliegenden Fall nicht wieder hergestellt werden, weil die 10tägige Frist für die Einreichung des Gesuchs und das Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nämlich ausgeführt, dass sich der Versicherte vom 12. September bis zum 3. November 1980 im Ausland aufgehalten hat. Somit begann die Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuches am 4., evtl. am 5. November 1980 zu laufen und endete Mitte November 1980. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag der Beschwerde ist ersichtlich, dass diese vom Vertreter des Beschwerdeführers erst am 20. November 1980 der Post übergeben worden ist. Somit erweist sich das Wiederherstellungsbegehren als verspätet.

194

Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge stellt, kann darauf nicht eingetreten werden.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 23. Juli 1981 i.Sa. E. K.

Art. 19 IVG; Art. 12 Abs. 1 Bst. a IVV; Rz 2.5 des Kreisschreibens über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in der IV. Heilpädagogische Massnahmen sind unabhängig von einem Mindestalter ab jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem angenommen werden kann, dass sie im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis eine angemessene Förderung des Behinderten nach der Zielsetzung der Sonderschulung erwarten lassen.

Als pädagogisch-therapeutische Massnahme ist jedoch nur eine qualifizierte, namentlich heilpädagogische Behandlung zu werten, nicht aber jede Pflege, die der allgemeinen sozialen Förderung des Behinderten dient.

Der am 18. Januar 1979 geborene E. K. wurde am 22. März 1979 wegen Mongolismus zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Sonderschulung) bei der IV angemeldet. Dr. med. B. stellte bei der Untersuchung vom 9. April 1979 eine den Dysmorphiezeichen entsprechende Trisomie 21 fest, zu deren Behandlung eine frühzeitige heilpädagogische Beratung und Förderung angezeigt sei (Bericht vom 17. April 1979).

Mit Verfügung vom 30. April 1979 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um pädagogisch-therapeutische Massnahmen ab, weil der Anspruch auf solche Vorkehren nach der Verwaltungspraxis erst im Kleinkindesalter bestehe.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. April 1980 ab. Sie stellte fest, dass heilpädagogische Massnahmen zur Frühförderung nach Rz 9 des Kreisschreibens über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erst im Kleinkindesalter gewährt werden dürften. Der Versicherte habe diese Altersstufe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Kassenverfügung noch nicht erreicht, doch könne das Gesuch später erneut gestellt werden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Vater des Versicherten durch dessen Vertreter beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Kassenverfügung sei die IV zu verpflichten, für die Kosten der heilpädagogischen Früherziehung aufzukommen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, der zeitliche Beginn pädagogisch-therapeutischer Massnahmen sei im Gesetz nicht umschrieben. Eine möglichst frühzeitige pädagogische Förderung erweise sich als sinnvoll und zur Vorbereitung auf die Erziehung des Versicherten notwendig. Der Beschwerde ist nachträglich eine Stellungnahme eines Heilpädagogen vom 25. November 1980 beigefügt worden.

Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das BSV die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:

195

Nach Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 IVV übernimmt die IV die Kosten von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter. Zu diesen Massnahmen zählt unter anderem die heilpädagogische Förderung bei hochgradig geistig Behinderten, Sinnesbehinderten und schwer Körperbehinderten im Kleinkindesalter (vgl. Rz2.5 des Kreisschreibens über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in der IV, gültig ab 1. März 1975). Nach Rz9 des erwähnten Kreisschreibens haben die mit der Durchführung ambulanter Massnahmen im Kleinkindesalter betrauten Organe darauf zu achten, dass für eine umfassende Förderung Gewähr geboten ist.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a IVV, pädagogisch-therapeutische Massnahmen beanspruchen kann. Für die Beurteilung dieser Frage sind grundsätzlich die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Kassenverfügung (30. April 1979) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend (BGE 105 V 154 und 141 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 341 und 337).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BSV vertreten die Auffassung, dass der zeitliche Beginn pädagogisch-therapeutischer Massnahmen in Art. 19 lVG und in Art. 12 IVV nicht näher umschrieben wird. Der in Rz2.5 des Kreisschreibens über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen verwendete Begriff des «Kleinkindesalters)) sei daher in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasse etwa auch Kinder im Säuglingsalter. Daraus folge, dass heilpädagogische Massnahmen ab jenem Zeitpunkt zu gewähren seien, in dem angenommen werden könne, dass sie im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis eine angemessene Förderung des Behinderten nach der Zielsetzung der Sonderschulung erwarten liessen.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zu ergänzen bleibt noch, dass als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVV nur eine qualifizierte, namentlich heilpädagogische Behandlung zu werten ist, nicht aber jede Pflege, die der allgemeinen sozialen Förderung des Behinderten dient (ZAK 1964 S. 263 und 545). In diesem Zusammenhang hat das EVG ferner festgestellt, dass heilpädagogische Massnahmen bei geistig gebrechlichen Kindern möglichst frühzeitig einzusetzen haben, um einer drohenden Verkümmerung vorhandener Anlagen zuvorzukommen (ZAK 1970 S.559, 1964 S. 263 und 545).

Gemäss dem von der IV- Kommission eingeholten Bericht von Frau Dr. med. B. vom 17. April 1979 leidet der Beschwerdeführer an einer den Dysmorphiezeichen entsprechenden Trisomie 21. Die Ärztin erachtete eine «frühzeitige, gezielte heilpädagogische Beratung und Förderung» im Hinblick auf «die spätere Schulbildungsfähigkeit» als erforderlich; die Massnahme soll bei einer heilpädagogischen Frühberatungsstelle durchgeführt werden. Gestützt auf die vor dem EVG neu aufgelegte Stellungnahme eines Heilpädagogen vom 25. November 1980 darf angenommen werden, dass die heilpädagogische Frühberatung nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft zur Förderung des Beschwerdeführers nach der Zielsetzung der Sonderschulung angezeigt ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 Bst. a IVV im vorliegenden Falle gegeben.

Dem Beschwerdeführer steht daher ein Anspruch auf Übernahme der pädagogischtherapeutischen Massnahmen unter dem Titel des Art. 12 Abs. 2 IVV zu.

196

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1981

1981 kann für die Ergänzungsleistungen als ruhiges Jahr bezeichnet werden, da bekanntlich keine Rentenerhöhung und somit auch keine Erhöhung der EL-Einkommensgrenzen zu vollziehen war. Die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen haben um 10,8 Mio Franken auf insgesamt 425,4 Mio Franken, d. h. um 2,6 Prozent zugenommen. Während sich die Anzahl der Fälle etwas erhöhte, nahm die durchschnittliche Belastung pro Fall kaum zu.

Entwicklung der EL-Gesamtaufwendungen, der EL-Fülle

und der Durchschnitte pro Fall, 1977 bis 1981

Tabelle 1

Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme

ausgaben in Prozenten Fälle in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken

1977 374,4 19,6 114937 + 1,9 3266 17,4 1978 388,7 3,5 116379 + 1,3 3340 2,3 1979 392,3 0,9 114688 - 1,5 3421 2,4 1980 414,6 5,7 114997 + 0,3 3605 5,4 1981 425,4 2,6 116400 + 1,2 3655 1,4

Im folgenden werden die Hauptdaten betreffend die EL-Auszahlungen, die Zahl der Fälle und die Finanzierung wiedergegeben. Die Grundlage dazu bildeten die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundesbeiträge sowie die statistischen Beiblätter.

1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen

Tabelle 2 vermittelt die Beträge der EL-Auszahlungen im Berichtsjahr und im Vergleichsjahr 1980. Im Jahre 1981 haben die kantonalen Durchführungsstellen 425 (415) Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 351 (343) Mio Franken auf Alters- und Hinterlassenenrentner und 74 (72) Mio Franken auf Invalidenrentner.

Mai 1982193

197

EL-Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen 1980 und 1981

In 1000 Franken Tabelle 2

Kantone AH' IV Total

980 1981 1980 1981 19801981

Zürich 47 828 48 892 10676 11 634 58 503 60 526 Bern 58374 58 725 13880 13 925 72254 72 650 Luzern 18322 18373 3662 3559 21 984 21 932 Uri 1 280 1368 296 290 1 577 1 658

Schwyz 2978 3 121 852 928 3 8304049

Obwalden 954 990 271 246 1 224 1 236

Nidwalden 794 823 238 264 1 032 1 087 Glarus 1371 1 266 405 383 1 776 1 649 Zug 1 633 1 622 363 354 1 996 1 976 Freiburg 11149 12224 2650 2536 1380014760

Solothurn 7264 7393 2002 2015 94299408

Basel-Stadt 12656 12656 2410 2600 1506715256

Basel-Land 4433 4583 1173 1 158 56065741

Schaffhausen 2 828 3 080 494 627 3 322 3 704 AppenzellA.Rh. 2906 3062 400 417 33063479

Appenzell I.Rh. 714 703 88 85 802788

St. Gallen 21 477 22430 3 535 3 806 2501226236

Graubünden 6312 6175 1122 1 135 74347310

Aargau 11321 11594 2 858 2 806 14 17814400

Thurgau 8 122 8272 1 204 1 159 93269431

Tessin 24616 25047 5686 5 737 3030230784

Waadt 50218 53 631 8981 9289 59 19962920

Wallis 7078 6810 2142 2098 92208908

Neuenburg 10331 11259 1533 1849 1186413108

Genf 23203 22722 3979 4 117 27 18326839

Jura 4 340 4466 1 059 1 095 5 400 5 561 Schweiz 342 668 351 287 71 957 74112 414 625 425 399 Prozentzahlen 83 83 17 17 100100

b. Anzahl Fälle

Anzahl Fälle am 31. Dezember Tabelle 3

Jahr Alters- Hinterlassenen- Insaliden- Total

rentner rentner rentner

1977 92976 3755 18206 114937 1978 94355 3372 18652 116379 1979 93672 2996 18020 114688 1980 93061 3045 18891 114997 1981 94240 3210 18950 116400

198

Im Berichtsjahr haben die EL-Bezuger bei allen drei Kategorien (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern) in absoluten Zahlen leicht zugenommen. Die Anzahl der Fälle entspricht ungefähr derjenigen von 1978. Da seither die Zahl der Altersrentner in einem grösseren Ausmass angestiegen ist, hat der prozentuale Anteil der EL-Bezüger bei den Altersrentnern erfreulicherweise weiter abgenommen. Bei den IV-Rentnern ist die gleiche Entwicklung festzustellen: in den Jahren 1977 bis 1980 hat ihre Zahl stetig zugenommen (vgl. ZAK 1981 S. 311), wogegen die EL-beziehenden 1V-Rentner sich in dieser Zeit nur unbedeutend vermehrt haben. Bei den Hinterlassenenrentnern spielten die Ergänzungsleistungen im Vergleich zu den zwei andern Rentnerkategorien von Anfang an eine eher untergeordnete Rolle. Offenbar sind die Hinterlassenen durch die staatliche wie auch die private Vorsorge im allgemeinen besser geschützt.

c. Rückforderungen

Der Betrag der von EL-Durchführungsstellen gemachten Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen nahm leicht von 6,6 auf 7,3 Mio Franken zu. Einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für ihn zugleich auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde auf die Rückforderung von 0,5 (0,3) Mio Franken.verzichtet, wobei dieser Betrag allerdings auch die Abschreibung von Rückforderungen einschliesst.

2. Bundes- und Kantons-Beiträge an die Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen werden vom Bund und von den Kantonen finanziert. Der Beitrag des Bundes richtet sich nach der Finanzstärke des einzelnen Kantons. Finanzstarke Kantone erhalten 30 Prozent, mittelstarke zwischen 30 und 70 Prozent und finanzschwache Kantone 70 Prozent Bundesbeiträge an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen. Die Kantone können für die Finanzierung die Gemeinden heranziehen.

Aufwendungen von Bund und Kantonen 1977 bis 1981 (in Mio Fr.) Tabelle 4

Jahr EL zur AHV EL zur iv EL zur AHv und iv

Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total

1977 158,0 150,0 308,0 35,0 31,3 66,3 193,0 181,4 374,4 1978 164,6 155,8 320,4 35,6 32,7 68,3 200,2 188,5 388,7 1979 165,8 159,2 325,0 34,8 32,6 67,4 200,6 191,8 392,4 1980 177,5 165,1 342,6 37,6 34,4 72,0 215,1 199,6 414,6

1981 182,2 169,1 351,3 38,5 35,7 74,2 220,6 204,8 425,4

199

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Die AHV- bzw. 1V-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 10,8 Mio Franken. Davon erhielten die Schweizerische Stiftung Pro Senectute 5,0 Mio Franken, die Schweizerische Stiftung Pro Juventute 1,7 Mio Franken und die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis 4,1 Mio Franken.

Beschäftigungslage und Kostenstruktur der Werkstätten für Behinderte

Die ZAK hat im Januar 1978 über die Beschäftigungslage in den Werkstätten für Behinderte in den Jahren 1974 und 1975 berichtet. Jene Jahre waren durch einen Rückgang der wirtschaftlichen Tätigkeit gekennzeichnet, welcher sich auch auf die Beschäftigung in den geschützten Werkstätten auswirkte. In der darauffolgenden Periode mussten sich die Werkstätten auf die neuen Bedürfnisse des Marktes einstellen, neue Kunden suchen und ihr Angebot erweitern. Das BSV hat die Entwicklung mit grosser Aufmerksamkeit verfolgt und sich bemüht, diese Unternehmen im gesetzlich gegebenen Rahmen finanziell zu stützen. Die dem Amt regelmässig zugehenden Meldungen lassen darauf schliessen, dass die Auftragsbücher der Werkstätten heute gut dotiert sind und dass der Zukunft mit viel Zuversicht entgegengegangen werden kann, wobei allerdings die da und dort durch den Preiskampf auftretenden Schwierigkeiten nicht bagatellisiert werden dürfen.

Das Konzept

Die Werkstätten für Behinderte sind von der Idee her als wirkliche Produktionsbetriebe gegründet worden. Die erhöhten Betriebskosten, verursacht ebenso durch Arbeitskräfte mit beschränkten Möglichkeiten und verlangsamtem Arbeitsrhythmus wie durch eine aufwendigere Überwachung, werden durch Beiträge an den Betrieb gedeckt. In der Folge musste auch eine Beschäftigung gefunden werden für junge Behinderte, die keine berufliche Ausbildung zu absolvieren vermögen, ja auch für schwer körperlich und geistig behinderte Erwachsene. Für sie wurden Beschäftigungszentren eröffnet, in denen die Produktivität oft nur unbedeutend ist. Seit etwa zehn Jahren haben sich solche Werkstätten stark vermehrt, wobei oft gleichzeitig ein Wohnheim errichtet wurde, welchem ebenfalls die Betriebsbeiträge der IV zugute kamen.

200

Es scheint aber angezeigt, die beiden Typen von Werkstätten für Behinderte geschützte Werkstätten und Beschäftigungsstätten für die Analyse ihrer Tätigkeiten auseinanderzuhalten.

Die Entwicklung in Zahlen

Wie erwartet stieg die Zahl aller Werkstätten beider Arten von 152 Ende 1976 auf 207 bis Ende 1979. Im beobachteten Jahr 1979 waren rund 14000 Behinderte in einer Werkstätte tätig. Rechnet man ihre Präsenzzeit in den Ateliers auf eine volle Arbeitszeit um, so entsprechen die 14000 Behinderten mehr als 7500 Vollzeitarbeitskräften (eine Einheit = 2000 Stunden), das sind 900 mehr als 1975; hinzu kommen 760 nicht invalide Arbeitskräfte. Die Betriebsbeiträge, die nach bestimmten, im Einvernehmen mit den Werkstätten regelmässig erneuerten Richtlinien ausgerichtet werden, haben über 37 Mio Franken' oder im Mittel rund 4900 Franken pro Behinderten erreicht; der entsprechende Betrag für 1978 lag bei 4300 und für 1977 bei 4200 Franken. Der steigende Anteil der reinen Beschäftigungsstätten, wo der Arbeitsertrag gleich null ist, und der gemischten Werkstätten, d.h. der Werkstätten mit Behinderten von sehr unterschiedlichem Leistungsvermögen, erschwert die Gesamtbeurteilung stark. Wir beschränken uns daher auf einige vergleichende statistische Anhaltspunkte. Wollte man die Besonderheiten jeder Gruppe darstellen, so müssten die Untersuchungen weiter getrieben werden.

Verteilung der Behinderten nach ihrem Leistungsvermögen, Stand Ende 1979

Art der Werkstätte Anzahl Behinderte Leistungssermögen (Anteile in %)

(voll-

zeitlich) bis 101/o 10-50% über 50% Total

Geschätzte Werkstätten 52 2098 18 77 5100

(produktionsorientiert)

Gemischte Werkstätten 130 5084 62 37 1100

und Beschäftigung)

(reduzierte Produktion Beschäftigungsstätten 26 393 89 11 0100

(Produktion unbedeutend)

Total 207 7574 52 46 2100

In der obigen Tabelle fällt der geringe Anteil der Behinderten mit einem mehr als hälftigen Leistungsvermögen besonders auf. Es besteht die Tendenz, von

Die Differenzen im Vergleich zum Jahresbericht 1979 des BSV sind auf zeitliche Verschiebungen zurückzuführen.

201

solchen Behinderten zu erwarten, dass sie sich selbst helfen, um auf dem freien Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden.

Rund zwei Drittel der an geschützten Arbeitsplätzen Tätigen befinden sich in den gemischten Werkstätten. Dies hängt offenbar damit zusammen, dass zahlreiche Werkstätten lokal oder regional ausgerichtet sind und grundsätzlich allen Behinderten mit unterschiedlichstem Arbeitsvermögen offenstehen, die auf dem freien Arbeitsmarkt keine Anstellung finden.

Die Kostenstruktur der geschützten Werkstätten und Beschäftigungsstätten

Die eigentlichen geschützten Werkstätten es gibt nur deren 52 haben 1979 Betriebsbeiträge von insgesamt 9,7 Mio Franken erhalten, d. h. im Mittel 4600 Franken pro Behinderten. Die Beiträge unterscheiden sich beträchtlich innerhalb der Gruppe. So bezogen beispielsweise 15 Werkstätten, die sich alle mit Arbeiten auf dem Gebiet der Mechanik befassen, Beiträge von durchschnittlich über 5000 Franken pro Behinderten. Dies ist auf hohe Investitionen für die nötigen Maschinen zurückzuführen. Oft sind Abschreibungs- und Unterhaltskosten auf eine ungenügende Produktion abgestützt, welche ihrerseits durch das reduzierte Leistungsvermögen der Arbeitskräfte begrenzt ist. Die Aufwendungen für das Personal (Werkmeister, Instruktoren, Vorarbeiter bzw. Betreuer) machen den Hauptteil der invaliditätsbedingten Kosten aus. Es braucht ganz eindeutig mehr Personal, um die behinderten Arbeiter anzuleiten und zu kontrollieren. Je niedriger das Leistungsniveau, desto wichtiger ist die Betreuung. Während man in den geschützten und den gemischten Werkstätten im Mittel einen Meister auf 7 bis 8 Behinderte benötigt, entfällt in den Beschäftigungsstätten schon auf 4 bis Invalide ein Betreuer. Dieser Umstand allein erklärt den hohen Durchschnittsbeitrag an die Beschäftigungsstätten von über 8000 Franken im Jahr 1979. Der Anteil der Betreuer differiert aber auch innerhalb dieser Ateliers stark. Die Beschäftigungsstätten, die das Glück haben, grössere Aufträge für einfache und wiederkehrende Arbeiten zu bekommen, stehen besser da als jene, die nur kleine Serien bearbeiten, die häufig den Beizug von qualifiziertem Instruktionspersonal erfordern.

Es scheint auch, dass in gewissen Gegenden dem seelischen Beistand des Behinderten mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird als anderswo, d. h. seine Zufriedenheit wird dort höher eingestuft als der Arbeitsertrag. Man wird uns den Hinweis nicht übelnehmen, dass jene 10 Beschäftigungsstätten, die nur einen Betreuer auf über 10 Behinderte beschäftigen, alle in der deutschen Schweiz liegen.

Das Durchschnittssalär eines Betreuers belief sich 1979 auf ungefähr 36000 Franken, doch variierte es im Einzelfall, je nach Arbeitsort, Art der Produktion und der Anforderungen. Die für die Betriebsbeitragsberechnung fest-

202

gelegten Salärgrenzen mussten angehoben werden, damit fähige Mitarbeiter für den Dienst an den Behinderten erhalten bleiben.

Versuch einer Kosten-Nutzen-Rechnung

Wenngleich die menschliche und soziale Seite bei der Beschäftigung Behinderter weitab im Vordergrund steht, so sollten doch auch die wirtschaftlichen Aspekte nicht ausser acht bleiben. Wir haben trotz vielem Unbekannten und schwer Fassbaren - versucht, aufgrund von Angaben der Werkstätten eine Gesamt-Betriebsrechnung zu erstellen, deren einziger Zweck es ist, einen Anhaltspunkt über die Grössenordnung der Gesamtaufwendungen und des Produktionsertrags zu geben.

Summarische Betriebsrechnung der Werkstätten für Behinderte im Jahre 1979

Kosten- und Erlösarten Art der Werkstätte / Betrage in l(X)O Fr.

Geschuttte Gemischte Beschaftigung Total

Löhne an Behinderte 10 997 11 242 259 22 498 Löhne an die übrigen Mitarbeiter 14 863 30 715 3 477 49 055 Sozialabgaben 3 534 4 555 427 8 516 Rohstoffe 5807 7042 26813117

Übrige Kosten 9999 11382 78022161

Betriebskosten 45 200 64936 5 211 115 347 Produzierte Güter 31 793 31313 633 63 739 Dienstleistungen (Eingliederungsmassnahmen) 1503 1633 513187

Wert der Produktion 33 296 32 946 684 66 926 Brutto-Betriebsdefizit 11 904 31 990 452748421

Betriebsbeiträge der IV 9 713 24 326 3 301 37 340

Netto-Betriebsdefizit 2 191 7664 1 226 11 081

Würdigung

Die Werkstätten für Behinderte haben im Laufe der ersten 20 Jahre seit Bestehen der IV einen beachtlichen Aufschwung mitgemacht; 16 Werkstätten waren es nur, die für das Jahr 1960 um einen Betriebsbeitrag nachsuchten. Wenn die IV in hohem Masse zu dieser Entwicklung beigetragen hat, so darf doch auch die von den Kantonen und Gemeinden geleistete Unterstützung nicht unterschätzt werden. Unberührt von der finanziellen Seite verdienen aber ganz besonders jene ein Lob, die das Wagnis der «geschützten Beschäftigung» eingehen, und mit ihnen das Instruktions- und Betreuungspersonal, dessen Mut, Geduld und Ausdauer nicht hoch genug eingeschätzt werden können.

iM

203

Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1981

Erstmals seit 1975 hat sich die Zahl der beim Eidgenössischen Versicherungsgericht neu eingegangenen Geschäfte wieder leicht vermindert, wenn auch nur um 16 Fälle. Der Rückgang beruht vor allem auf einer Verringerung der Beschwerden im Bereich der AHV (-56) und in geringerem Masse bei der Militärversicherung (-11); sie wurde durch die Zunahme der Eingänge in den anderen Versicherungszweigen - vor allem in der IV (+ 25) - nicht ganz aufgewogen. Die Zahl der erledigten Geschäfte stieg von 1364 im Jahr 1980 auf 1425 im Berichtsjahr. Dennoch vermochte das Gericht die Zahl der hängigen Beschwerden nicht zu verringern. Die Geschäftslast hat sich ungeachtet des grösseren Personalbestandes bis zum Jahresende vielmehr weiter erhöht. Dies ist vorab darauf zurückzuführen, dass zahlreiche juristische Mitarbeiter noch nicht über die für eine optimale Arbeitsleistung erforderliche Erfahrung verfügen und es allgemein schwerhält, qualifizierte Urteilsredaktoren mit Vorkenntnissen auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu finden. Dazu kommen die erheblichen Störungen während des Umbaus des Gerichtsgebäudes, welcher infolge des erhöhten Personalbestandes notwendig geworden ist. Diese Umstände erklären die Schwierigkeiten, denen sich das Gericht sowohl bei der Bewältigung der neuen Geschäfte als auch beim Bestreben, die Zahl der hängigen Beschwerden zu reduzieren, ausgesetzt sah. Mit den getroffenen internen Rationalisierungsmassnahmen (u. a. Textverarbeitungssystem, Weisungen für die Urteilsredaktion) sollte es möglich sein, die Verhältnisse in den Griff zu bekommen.

Beschwerdefälle beim EVG nach Versicherungszweigen, 1981 und Vorjahre

Erledigu ngen in dcii Vorjahren1981

978 1979 1980 Übertrag Eingang Erledigt Übertrag von 1980 1981 1981 auf 1982 AHV 243 239 267 240 244 251233

IV 543 668 738 774 968 849893

EL 27 35 23 22 36 2533

KV 76 65 66 114 99 98115

IJV 65 77 72 64 88 7478

MV 12 13 12 15 8 149

EO 3 1 2 2 2 4 - FL 5 2 8 2 2 22

AIV 180 184 176 106 141 108139

Total 1154 1284 1364 1339 15881 1425

1 Aufteilung nach Sprachen: deutsch 867 = 54,6'o, französisch 330 = 20,8%, italienisch 391 = 24,6 07o.

204

In seinem Bericht über die Amtstätigkeit im Jahr 1981, dem auch die vorstehenden Angaben entnommen sind, fasst das EVG die bedeutendsten Entscheide knapp zusammen. Wir geben aus dieser Zusammenfassung die Abschnitte betreffend die AHV und IV wieder; soweit die Urteile schon in der ZAK publiziert wurden, ist die zutreffende Seitenzahl beigefügt.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die nach Artikel 1 Absatz 1 AHVG der Beitragspflicht unterstehenden Personen haben gemäss Artikel 3 Absatz 1 AHVG über die für den Rentenanspruch massgebende Altersgrenze hinaus Beiträge zu entrichten, selbst wenn sie keine Rentenanwartschaft besitzen und eine Beitragsrückerstattung nicht in Betracht fällt. Auf dem Gebiete der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge hat das Gericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Dienstaltersgeschenke nicht zum massgebenden Lohn gehören, sofern sie insgesamt nicht mehr als dreimal, und zwar frühestens nach 25 Dienstjahren und hernach in Abständen von mindestens zehn Jahren, gewährt werden (Urteil C. AG vom 16. Dezember 1981, ZAK 1982 S. 217). Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode aufgenommen und weicht das Erwerbseinkommen des ersten Jahres unverhältnismässig stark von demjenigen der folgenden Jahre ab, so werden die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt. Die Abweichung gilt als unverhältnismässig stark, wenn das Einkommen des ersten Beitragsjahres 25 Prozent höher oder tiefer ist als das durchschnittliche Einkommen der beiden folgenden Jahre und der Unterschied auch beitragsmässig erheblich ist (BGE 107 V 65, ZAK 1981 S. 515). Die von der IV gewährten Taggelder (Art. 22ff. IVG und 17 ff. IVV) gehören nicht zu dem für die Beitragspflicht Nichterwerbstätiger massgebenden Renteneinkommen (BGE 107 V 68, ZAK 1982 S. 82).

Bei der Ermittlung der Beitragsdauer sind nicht zusammenhängende Beitragsperioden für jedes einzelne in Betracht fallende Jahr zusammenzurechnen und gegebenenfalls aufzurunden. Für die Jahre 1948-1968 bestimmt sich die mutmassliche Beitragsdauer anhand besonderer, vom BSV im Jahre 1971 herausgegebener Tabellen (BGE 107 V 7).

Was die Versicherteneigenschaft der Ehefrau betrifft, hat das Gericht die Rechtsprechung bestätigt, wonach es - ungeachtet gewisser Nachteile - nicht gerechtfertigt ist, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau auszudehnen, wenn dessen Unterstellung unter die obligatorische Versicherung einzig von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG genannten Kriterium abhängt (Person, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird): Der Grundsatz der Einheit des Ehepaares vermag eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehe-

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manns auf die Ehefrau nur zu begründen, wenn sich diese Einheit aus einer besonderen Rechtslage ergibt (BGE 107 V 1, ZAK 1982 S. 121).

Die Berechnung der einfachen Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, erfolgt auf jenen Grundlagen, welche bei Beginn des Anspruchs auf die Altersrente die Zusprechung der vorteilhafteren Rente gewährleisten. Die Neugestaltung der Abstufung sämtlicher Renten, die mit der neunten AHV-Revision vorgenommen wurde, erlaubt nicht, die bei der Festsetzung der ursprünglichen Rente gewählte Berechnungsart zu ändern (BGE 107 V 133).

Das vorbehältlich anderer Anordnungen des Zivilrichters - uneingeschränkte Recht der Ehefrau, die Auszahlung der Hälfte der Ehepaar-Altersrente an sich zu verlangen, bedeutet nicht, dass ihr ein selbständiger Anspruch auf die halbe Rente zusteht (BGE 107 V 72). Die von der Ehefrau beanspruchte halbe Ehepaarrente kann mit einem Guthaben der AHV gegenüber dem Ehemann verrechnet werden, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen (im Sinne des Art. 93 SchKG) nicht berührt wird; dabei ist zwischen rentenbildenden und andern Beiträgen nicht zu unterscheiden (BGE 107 V 72).

In Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat das Gericht entschieden, dass die für den Erlass der Rückerstattung gutgläubig zu Unrecht bezogener Leistungen vorausgesetzte grosse Härte (Art. 47 Abs. 1 AHVG) gegeben ist, wenn das anrechenbare Einkommen die für den Anspruch auf die ausserordentliche Rente (Art. 42 Abs. 1 AHVG) massgebende und nunmehr um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreicht (BGE 107 V 79, ZAK 1981 S. 259). Das Gericht hat Artikel 41 bis Absatz 1 AHVV betreffend die Erhebung von Verzugszinsen im Bereich der Beiträge als gesetzmässig erkannt. Die Verordnungsbestimmung verstösst auch nicht gegen Artikel 4 BV, indem technische und praktische Gründe eine Ungleichbehandlung jedenfalls dann zu rechtfertigen vermögen, wenn diese nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (ZAK 1982 S.119).

Das Statut der Grenzgänger gab Anlass zu einem Entscheid darüber, ob diese den Regeln unterstehen, wie sie nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Italien für entsandte Arbeitnehmer Geltung haben (BGE 107 V 7).

Invalidenversicherung

Pflegevater und Pflegemutter gelten nicht als Vater und Mutter im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 IVG. Ein ausländisches Pflegekind kann Eingliederungsmassnahmen der IV ab dem Zeitpunkt der Adoption durch einen Schweizer beanspruchen, selbst wenn die Invalidität vor dieser Änderung des Zivilstandes eingetreten ist (Urteil W. vom 10. November 1981). Die Transportkosten bei der Sonderschulung müssen zum erstrebten Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis stehen (BGE 107 V 87, ZAK 1982 S. 129). Entgegen

206

der bisherigen Rechtsprechung ist das Hilfsmittelbegehren im Rahmen des Artikels 10 Absatz 1 IVG als rechtzeitig zu erachten, wenn es bis Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (BGE 107 V 76, ZAK 1982 S. 89). Erfüllt das von einem Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von .4mortisationsbeitragen auf der Basis der Anschaffungskosten des dem Versicherten an sich zustehenden Hilfsmittels nichts entgegen. So verhält es sich nicht bei einem Versicherten, welcher nur Anspruch auf einen nicht strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl hat, den selber angeschafften Behelf in der Wohnung aber nicht verwenden kann (BGE 107 V 89, ZAK 1982

S. 90).

Das Gericht hat die besonderen Aufgaben des Arztes und des Berufsberates bei der Erarbeitung der für die Invaliditätsbemessung notwendigen Grundlagen näher umschrieben. Es betonte, dass der Versicherte von sich aus alles ihm Zumutbare zu seiner Eingliederung vorzukehren hat. Invaliditätsfremde Faktoren (wie Alter, Ausbildungslücken) sind bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen (BGE 107 V 17, ZAK 1982 S. 34). Die Ehefrau eines wegen Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versicherten Schweizer Bürgers im Ausland ist der Ehefrau eines Schweizer Bürgers mit Wohnsitz in der Schweiz gleichzustellen; sie kann in Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 AHVG eine ausserordentliche Rente beziehen (ZAK 1982 S. 224).

Bei der Hilfiosenentschädigung sind für die Beurteilung der Hilflosigkeit sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant. Die Hilfe ist schon dann erheblich, wenn sie bei einer Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung erforderlich ist. Die Hilfsbedüftigkeit ist ferner dann erheblich, wenn der Versicherte eine bestimmte Lebensverrichtung selbst mit Dritthilfe nicht (mehr) erfüllen kann, weil sie für ihn gar keinen Sinn hat. Ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, welche von der Verwaltung bzw. vom Richter zu beurteilen ist. Dem Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung ist im Rahmen des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b IVV (Hilflosigkeit mittleren und leichten Grades) ein grösseres Gewicht beizumessen als bei Artikel 36 Absatz 1 IVV (Hilflosigkeit schweren Grades), wo nach der Rechtsprechung schon eine minimale Erfüllung genügt. Wird bei der notwendigen Anzahl Lebensverrichtungen die Erheblichkeit der Dritthilfe bejaht, so darf nicht im nachhinein eine gesamthafte Würdigung vorgenommen und der Anspruch auf die entsprechende Entschädigung verneint werden. Die mit der Abklärung der Hilflosigkeit betrauten Personen (Arzt bzw. Fürsorgestelle) haben anzugeben, worin die notwendigerweise zu leistende Hilfe besteht (BGE 107 V 136, 145, ZAK 1982 S. 123, 131). Ein Versicherter, der an

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Retinopathia pigmentosa in fortgeschrittenem Stadium mit röhrenförmigem Gesichtsfeld leidet, hat Anspruch auf die Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, wenn er, um gesellschaftliche Kontakte pflegen zu können, wegen der Verminderung der Sehschärfe und der gleichzeitigen Einschränkung des Gesichtsfeldes auf die regelmässige und erhebliche Dienstleistung Dritter angewiesen ist (BGE 107 V 29).

Der Aufenthalt eines Versicherten in einer Strafanstalt zum Zwecke der Strafverbüssung bildet einen Grund zur Rentenrevision. Der Rentenanspruch kann erneut entstehen, wenn der Versicherte in die Halbgefangenschaft übertritt oder bedingt entlassen wird (Urteil i. Sa. C. R. vom 24. November 1981).

Beim Entscheid darüber, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft und ob demzufolge die zu Unrecht bezogene Leistung rückwirkend oder lediglich für die Zukunft aufzuheben ist, kommt es nicht darauf an, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder 1V-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers (BGE 107 V 36, ZAK 1981 S. 549). Erlässt die Aufsichtsbehörde neue Weisungen (in casu betreffend die Invaliditätsbemessung bei Hausfrauen), so können die den früheren Weisungen entsprechenden Verfügungen der neuen Praxis angepasst werden, sofern diese für die Betroffenen vorteilhafter ist. Andernfalls steht dem Versicherten grundsätzlich der erworbene Anspruch zu (BGE 107 V 153).

Die Regelung des Artikels 20quater IVV, dergemäss das dem Bezüger einer Hinterlassenenrente oder einer Kinderrente ausgerichtete Taggeld zur Verhinderung einer Überentschädigung gekürzt werden kann, ist weder verfassungsnoch gesetzwidrig (Urteil i. Sa. A. L. vom 11. August 1981).

Ein Urteil fasst die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zusammen (BGE 107 V 157).

Zum Sozialversicherungsabkommen mit Italien hat das Gericht entschieden, dass das Versicherungsverhältnis andauert, wenn zwischen dem Ende der Beitragszeit in der obligatorischen Versicherung und dem Beginn der Ersatzzeit eine Spanne von höchstens zehn Wochen liegt (unberücksichtigte Zeitspanne). Nach Ablauf dieser Zeitspanne eingetretene allfällige Unterbrüche zwischen verschiedenen Krankheitszeiten schliessen, wenn der Leistungsansprecher während dieser Zwischenzeit nicht für die Zahlung von Beiträgen oder für die freiwillige Fortsetzung in der italienischen Versicherung sorgt, die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses im Bereich des Abkommens aus (BGE 107 V 93).

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Neuerungen auf dem Gebiet der Familienzulagen und der Familienpolitik im Kanton Schaffhausen

In der Volksabstimmung vom 7. März 1982 wurde das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit 14825 Ja gegen 11 221 Nein angenommen; es ersetzt das Gesetz über Kinderzulagen an Arbeitnehmer vom 6. August 1962 und wird am 1. Juli 1982 in Kraft treten. Die wesentlichsten Neuerungen sind die folgenden:

1. Familienzulagen

1. Familienzulagen an Arbeitnehmer

Erhöhung der Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt neu 80 (bisher 65) Franken pro Kind und Monat.

b. Einführung von Geburts- und Ausbildungszulagen

Arbeitnehmer, deren AHV-pflichtiges Einkommen 28000 Franken nicht übersteigt, haben Anspruch auf eine Geburtszulage von 500 Franken. Diese Zulage wird ebenfalls ausgerichtet an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, an Invalidenrentner, an Arbeitslose und an alleinstehende nichterwerbstätige Frauen, sofern die genannte Einkommensgrenze nicht erreicht wird.

Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch in Ausbildung stehen, wird eine Ausbildungszulage gewährt. Der Anspruch endet, wenn die Ausbildung normalerweise abgeschlossen ist, spätestens bei Vollendung des

25. Altersjahrs. In begründeten Fällen kann die Zulage über diese Altersgrenze hinaus gewährt werden. Der Ansatz der Ausbildungszulage beträgt 120 Franken pro Monat. Wenn das Kind eine Lehrlingsentschädigung von mehr als 600 Franken pro Monat erhält, so wird die Ausbildungszulage halbiert, bei einer Entschädigung von mehr als 800 Franken pro Monat entfällt sie.

Verpflichtung der Arbeitgeber zum Anschluss

an eine Fam ilienausgleichskasse

Die ganze oder teilweise Befreiung von Arbeitgebern von der Unterstellung unter das Gesetz (aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder von Verbandsbeschlüssen) ist nach dem neuen Gesetz nicht mehr möglich. Alle Arbeitgeber haben einer vom Regierungsrat anerkannten privaten oder aber der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten.

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Anspruchsberechtigung bei Teilzeitarbeit

Für teilzeitbeschäftigte oder nebenberufliche Arbeitnehmer ist die Zulage nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, unter deren Obhut sich das Kind befindet, erhalten im Falle einer Anspruchskonkurrenz die ganze Zulage, sofern der Anspruchskonkurrent in der Schweiz arbeitet.

Nachforderungsfrist

Die Nachforderungsfrist beträgt neu 5 Jahre (bis anhin 1 Jahr).

2. Familienzulagen an Selbständigerwerbende

Bezugsberechtigung

Anspruch auf Familienzulagen haben Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe, die im Kanton ihren Wohn- und Geschäftssitz haben und deren steuerbares Einkommen 28000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Arten und Ansätze der Zulagen sind die gleichen wie für die Arbeitnehmer. Im übrigen haben auch Kleinbauern im Sinne des FLG Anspruch auf die Geburtszulage von 500 Franken.

Organisation

Zur Durchführung der Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende wird eine besondere Kasse als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, welche als übertragene Aufgabe von der kantonalen Ausgleichskasse geführt wird.

Finanzierung

Die Kinder- und A usbildungszulagen an Selbständigerwerbende werden finanziert durch einen Beitrag:

der Bezüger im Ausmass einer halben Kinderzulage pro Monat; die Beitragspflicht ist auf die Dauer der Zulagenberechtigung beschränkt.

- zu Lasten des Sozialfonds (s. Ziff. 11/3.) im Ausmass bis zu 75 Prozent

einer Kinderzulage je Bezüger und Monat.

- der Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer in Prozenten der AHV-

pflichtigen Lohnsummen; der Prozentsatz wird durch den Regierungsrat festgesetzt.

Die Geburtszulagen an Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe sowie an Kleinbauern werden aus dem Sozialfonds gedeckt.

210

II. Sozialzulagen

Zur Förderung des Familienschutzes sieht das neue Gesetz zusätzlich zu den Familienzulagen Sozialzulagen vor.

Wohnungszuschüsse

Sie können beansprucht werden von Familien mit drei und mehr Kindern, die im Kanton eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, sofern ihr Einkommen die Grenze von 32000 Franken pro Jahr nicht überschreitet und sofern die Zahl der bewohnten Zimmer um mindestens eins grösser ist als die Kinderzahl. Diese Grenze erhöht sich um je 1500 Franken ab dem vierten Kind. Der Grundbetrag des Wohnungszuschusses für eine Familie mit drei Kindern beträgt 100 Franken im Monat und erhöht sich um 100 Franken je weiteres Kind.

Erwerbsersatzleistungen für Mütter

Im Kanton wohnende Frauen haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Erwerbsersatzleistung, sofern

-sie nach der Geburt eines Kindes aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen

wären, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und

-sofern das persönliche oder das Familieneinkommen folgende Grenzen

nicht überschreitet:

18000 Franken pro Jahr für Alleinstehende,

28000 Franken im Jahr für zusammenlebende Eltern.

Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 2000 Franken je Kind.

Der Anspruch beginnt bei der Geburt des Kindes und dauert zwei Jahre. Er erlischt sofort, wenn die Mutter innerhalb der zwei Jahre eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die die Hälfte eines vollen Arbeitspensums übersteigt. Er erlischt ebenfalls, wenn die Mutter das Kind länger als halbtägig in andere Obhut gibt. Die Erwerbsersatzleistung entspricht der Differenz zwischen dem eigenen oder dem Familieneinkommen und der festgelegten Einkommensgrenze.

Finanzierung

Für die Finanzierung der Sozialzulagen sowie für die übrigen Leistungen, die nicht durch Arbeitgeber- und Bezügerbeiträge gedeckt werden, wird ein kantonaler Sozialfonds gebildet. Er wird gespeist durch

-die Einlage des Fonds für Arbeitslosen-Vorsorge und -Fürsorge sowie des

Fonds für soziale Zwecke gemäss dem kantonalen Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 6. Oktober 1952,

-Zinserträge und allfällige weitere Zuwendungen,

211

- einen jährlichen Arbeitgeberbeitrag von mindestens 0,3 Promille und höch-

stens 2 Promille der Bruttolohnsumme gemäss den Bestimmungen des kantonalen Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Der Sozialfonds übernimmt die Leistungsansprüche gemäss dem kantonalen Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Durchf ührungsf ragen

Beurteilung invaliditätsfremder Faktoren bei der Invaliditätsbemessung

(Kommentar zum Urteil des EVG vorn 23. Januar 1981 i. Sa. 1. L.; s. a. ZAK 1980 S. 255)

Im vorgenannten Entscheid (ZAK 1982 S. 34) hat das EVG erneut bestätigt, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die IV hat nicht dafür einzustehen, wenn ein Versicherter zufolge seines Alters, wegen mangelnder Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten oder aus ähnlichen Gründen keine Arbeit findet. Die sich hieraus ergebende Erwerbsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt.

Ist dem Versicherten eine Eingliederung physisch und psychisch zumutbar, so darf bei der Bemessung der Invalidität nicht noch berücksichtigt werden, dass er infolge seines Alters oder seines Bildungsgrades auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine neue Stelle finden kann.

So hat das EVG bereits in seinem Urteil vom 8. Oktober 1979 i. Sa. DA. (ZAK 1980 S. 279) entschieden, dass ein Versicherter, der seine frühere schwere Arbeit als Bauhandlanger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, hingegen bei gutem Willen noch imstande wäre, einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit nachzugehen auch wenn er keine Arbeit findet -‚ nicht als vollständig invalid gilt. Kann er wegen mangelnder Bildung nicht eingegliedert werden, hat nicht die IV dafür einzustehen.

Zum gleichen Problem hat das EVG in seinem Entscheid vom 4. Oktober 1976

i. Sa. M. H. (ZAK 1977 S. 191) erklärt, dass Versicherte, die trotz einer gewissen gesundheitlichen Behinderung in einem grösseren Bereich erwerbstätig sein können, nicht als in rentenbegründendem Ausmass invalid gelten, wenn rezessionsbedingte Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung bei ihnen mehr erschweren als bei einem vollständig Gesunden. Auch hier ist für

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die Beurteilung der Invalidität von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen.

Beitragsstatut der nichterwerbstätigen Ehefrau, deren Ehemann als internationaler Beamter von der Versicherungspflicht befreit ist'

(Rz 41 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht)

Ist ein Ehemann von der Versicherung ausgenommen, weil die Bezahlung der AHV/IV/EO-Beiträge für ihn eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG bedeuten würde, so stellt sich die Frage, ob sich diese Befreiung auch auf seine Ehefrau erstreckt, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Das EVG hat am 14. November 1979 in Sachen N. D. (ZAK 1980 S. 264) entschieden, eine Ehefrau schweizerischer Nationalität, die nicht erwerbstätig ist, sei aufgrund ihres Wohnsitzes selbst dann versichert, wenn ihr Ehemann gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG von der Versicherung ausgenommen sei. Es stützte seinen Entscheid auf den Grundsatz, wonach die Versicherteneigenschaft streng persönlicher Natur ist, was entsprechend auch für die Befreiung gelten müsse.

In diesem Sinn ist auch das Beitragsstatut der Ehefrau eines von der Versicherung befreiten internationalen Beamten zu bestimmen. Denn nach der neueren Verwaltungspraxis und Rechtsprechung sind in der obligatorischen AHV/IV die Versicherungsverhältnisse zweier Ehegatten individuell zu betrachten (ZAK 1982 S. 161). Im Gegensatz zu früheren Annahmen besteht also in dieser Hinsicht keine «unit du couple». Das bedeutet, dass die Ehefrau in den oben genannten Fällen im Unterschied zu ihrem Mann der Versicherung unterstellt bleibt. Ihre Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.

Randziffer 41 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht ist somit hinfällig und wird mit dem nächsten Nachtrag oder bei einer Neuauflage abgeändert. Künftig wird es Aufgabe der Ausgleichskasse sein, für jeden Ehegatten einzeln zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft oder für die Befreiung von der Versicherung erfüllt. Gegebenenfalls ist die Ehefrau (als Gattin eines Nichtversicherten) als Nichterwerbstätige zu erfassen. Der Nichterwerbstätigenbeitrag der Ehefrau berechnet sich nach dem oben erwähnten EVG-Urteil auf dem Renteneinkommen und dem Vermögen beider Ehepartner. Zum Renteneinkommen der Frau zählen auch die Unterhaltsleistungen des Ehemanns, die mit einem Drittel seines Erwerbseinkommens zu bemessen sind.

213

Hinweise

Die Mitfahrzentrale für Behinderte und Betagte

Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) hat uns die folgende Mitteilung zur Publikation zugestellt:

Es ist leicht begreiflich, dass auch behinderte Personen, die von Geburt an oder durch Krankheit und Unfall ihrer Bewegungsfreiheit verlustig gegangen sind, zuweilen den Wunsch nach Luftveränderung verspüren. Auch ein Rollstuhlfahrer aus dem Thurgau soll beispielsweise einmal den Neuenburgersee oder die Freiberge aufsuchen können. Oder ein Blinder aus dem Unterland möchte in einem Skigebiet Langlauf betreiben (mit Begleitperson natürlich). Und es ist verständlich, dass ein Behinderter seine notwendigen Schul- oder Sitzungsbesuche so wenig umständlich wie möglich gestalten will, ohne mehrmaliges Umsteigen. Stellen wir uns zudem vor, dass jedes von uns für kürzere oder längere Zeit auch zum Behinderten werden kann, nach einem Beinbruch, nach einer längerdauernden Krankheit oder unter vergleichbaren Umständen; und der Zufall will es, dass wir gerade in dieser Periode der Behinderung einen für uns wichtigen Anlass unbedingt besuchen wollen oder müssen.

Mit dem Zweck, genau diese Wünsche in Erfüllung gehen zu lassen, hat der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) im vergangenen Frühsommer seine Mitfahrzentrale für Behinderte und Betagte eröffnet. Sie funktioniert auf denkbar einfache Weise, nämlich nach dem Motto «Anruf genügt». Behinderte Personen, die zu einem gewissen (oder auch noch nicht so genau fixierten) Zeitpunkt eine bestimmte Strecke fahren wollen oder müssen, teilen dies telefonisch der Mitfahrzentrale mit. Dasselbe machen Autofahrer, die zum voraus wissen, dass sie an dem und dem Tag diese oder jene Route fahren und noch einen Platz in ihrem Fahrzeug frei haben. Aufgabe der Mitfahrzentrale ist es danach, Behinderte und Autofahrer miteinander in Kontakt zu bringen.

Wie gross sind die Chancen, dass tatsächlich eine Vermittlung zustande kommt? Sie dürfen als günstig bezeichnet werden, wobei die Unterstützung durch das Radio eine wertvolle Hilfe darstellt. Praktisch alle Personen, für die übers Radio ein Fahrhalter gesucht wurde, konnten bis anhin vermittelt werden. Dabei ist jedoch zu präzisieren, dass diese gleichsam «öffentliche» Vermittlung über den Äther nur im Einverständnis mit dem betreffenden Behin-

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derten geschieht. Es ist durchaus möglich, die nötigen Kontakte auch ohne direkte Inanspruchnahme des breiten Publikums zu knüpfen.

Es soll noch ergänzt werden, dass die Mitfahrzentrale vor allem für Fahrten über längere Strecken gedacht ist. Für den Transport im Nahverkehr bestehen zum Teil bereits die nötigen Einrichtungen (z. B. Behindertentaxis in Basel und Bern), mit denen die VCS-Mitfahrzentrale denn auch zusammenarbeitet. Zusammenarbeit besteht auch mit dem Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes.

Diese Zeilen sollen dazu dienen, Behinderte, Betagte, Gebrechliche zum Gebrauch der Mitfahrzentrale zu ermuntern. (Die Benutzung ist kostenlos, wobei es dem Passagier freisteht, dem Fahrer einen Unkostenbeitrag zu leisten.) Gleichzeitig sollen sie einen Aufruf an die Automobilisten darstellen, sich weiterhin für solche gelegentlichen Transporte zur Verfügung zu stellen. Wir denken, dass auf diese Weise über den eigentlichen Anlass hinaus wertvolle menschliche Kontakte entstehen können.

Und hier die Telefonnummer: VCS-Mitfahrzentrale, Herzogenbuchsee BE, Tel. 063 612626.

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Parlamentarische Vorstösse

Motion Muheim vom 17. März 1982 betreffend die Versicherung der Ehefrauen von Schweizern im Ausland

Nationalrat Muheim hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, bei der zehnten AHV/IV- Revision eine Änderung in dem Sinne vorzuschlagen, dass die Ehefrauen obligatorisch versicherter Auslandschweizer, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, auch den vollen Versicherungsschutz geniessen.» (28 Mitunterzeichner)

Motion Müller-Bern vom 17. März 1982 betreffend die Hilflosenentschädigung für AHV- Rentner

Nationalrat Müller-Bern hat folgende Motion eingereicht:

«Blinde und hochgradig Sehschwache erhalten eine Hilflosenentschädigung nach IVG Artikel 42 Absatz 4. AHV-Rentner, sofern sie nicht schon vorher als Invalide genussberechtigt waren, erhalten keine solche Entschädigung.

Die Benachteiligung der AHV- Rentner wird je länger je mehr als unnötige Härte empfunden. Aus diesem Grunde wird der Bundesrat beauftragt, das AHV-Gesetz so zu ändern, dass sinngemäss Artikel 42 Absatz 4 des IVG übernommen wird.»

(30 Mitunterzeichner)

Postulat Bauer vom 18. März 1982 betreffend die Versicherung der Ehefrauen von Schweizern im Ausland

Ständerätin Bauer hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG so geändert werden kann, dass die Ehefrauen nach Artikel 42 Absatz 5 in den Genuss der obligatorischen Versicherung kommen.»

216

Mitteilu

Bundesbeiträge an Bauten für Betagte und Invalide im Jahr 1982

Der Bundesrat hat die Verpflichtungskredite für Bundesbeiträge im Jahre 1982 an Bauten für Betagte und Behinderte festgelegt. Dieses Jahr stehen für Institutionen der Betagtenhilfe 75 Mio Franken (Vorjahr: 70 Mio Franken) und für Invalidenheime oder -werkstätten 50 Mio Franken (55 Mio Franken) zur Verfügung. Die Subventionsbeträge werden jedes Jahr in Berücksichtigung des Standes der Verwirklichung der einzelnen Bauvorhaben festgesetzt. Damit können den auf ein geschütztes Milieu angewiesenen betagten und behinderten Personen bestmögliche Aufnahmebedingungen angeboten werden.

Seit dem Jahre 1960 und bis Ende 1981 sind an Invalidenheime bisher insgesamt 821 Mio Franken und an Altersheime -hier erst seit 1975 -452 Mio Franken ausbezahlt worden.

Arbeitsgruppe Familienbericht

Die Arbeitsgruppe, welche vom Eidgenössischen Departement des Innern im Mai 1979 zur Auswertung des 1978 publizierten Familienberichts eingesetzt worden war und von Frau Anne-Marie Höchli-Zen Ruffinen, Baden, präsidiert wurde (s. ZAK 1979 S. 211), hat an der Sitzung vom 15. April 1982 ihren Schlussbericht verabschiedet. Dieser umfasst eine allgemeine Ubersicht über den Bereich der Familienpolitik mit begrifflichen Klärungen zu Familie und Familienpolitik sowie einen knappen historischen Rückblick. Es folgt eine detaillierte Darstellung jener Bereiche, die heutzutage für die Familie von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. Familie und Arbeitswelt, Wohnen, materielle Massnahmen für die Familie, wobei jeweils entsprechende Empfehlungen angefügt sind. Schliesslich enthält der Bericht auch Vorschläge zum Ausbau und zur Förderung der Familienpolitik. Er wird im September im Druck erscheinen und der Presse vorgestellt werden.

Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Revision des FLG

Das Eidgenössische Departement des Innern hat mit Verfügung vom 14. April 1982 auf Antrag des BSV eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung einer Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und zur Prüfung weiterer Fragen aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialpolitik eingesetzt. Die Arbeitsgruppe hat den Auftrag, bis Ende 1982 Entscheidungsgrundlagen bezüglich Inhalt und Trag-

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weite einer FLG-Revision vorzulegen. Ihre Mitglieder setzen sich aus folgenden Kreisen zusammen (in Klammern die Zahl ihrer Vertreter):

- Schweizerischer Bauernverband (2),

- Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung (1),

- Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (1),

- Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen (3),

- Bundesamt für Landwirtschaft (1),

- Eidgenössische Finanzverwaltung (1),

- Bundesamt für Sozialversicherung (i).

Den Vorsitz führt der Chef der Sektion Familienschutz im BSV, Dr. Germain Bouverat.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 21, Ausgleichskasse Banken (Nr. 89); neue Adresse und neue Telefonnummer: Zürich, Ankerstrasse 53 / Postfach, 8026 Zürich, Telefon (01) 2423235.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 27. November 1981 iSa. G. M.

Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Bei einem Agenten ist selbständige Erwerbs-

tätigkeit dann anzunehmen, wenn er ein wirtschaftliches Risiko im Sinne eines Verlustrisikos trägt und in keinem Unterordnungsverhältnis steht. Dies ist der Fall,

wenn er Unkosten zu tragen hat, die unabhängig von seinem Arbeitserfolg anfal-

len, und wenn er gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig ist, ohne von diesen abhängig zu sein.

Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle forderte die Ausgleichskasse von der Versicherungsagentur R. S. durch Verfügung Beiträge auf Provisionszahlungen an G. M. nach. R. S. liess beschwerdeweise vorbringen, G. M. sei nicht sein Arbeitnehmer, sondern Selbständigerwerbender.

Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhob G. M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen guthiess:

... (Aktivlegitimation.)

... (Kognition des Gerichts.(

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV(. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 104V 126f., ZAK 1979S.146; BGE 101 V253f., ZAK 1976S.221; BGE 98V19 Erwägung 2, ZAK 1972 S.577, und BGE 97 V137 Erwägung 2, ZAK 1972 S.345).

219

Aus diesem Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft darnach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 97 V219, ZAK 1972 S.663; ZAK 1979 S. 143 Erwägung 3, S. 495 Erwägung 2 in fine, je mit weiteren Hinweisen).

4. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in bezug auf seine Tätigkeit für die Versicherungsagentur R. S. während der Zeit von Anfang September 1976 bis Ende Dezember 1977 als unselbständig oder selbständig Erwerbstätiger zu betrachten ist.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, der Beschwerdeführer sei als Unselbständigerwerbender zu betrachten, damit, er trage kein echtes Geschäftsrisiko. Das Ausmass der (nicht detailliert ausgewiesenen) Aufwendungen für seinen Betrieb sei auch für einen Unselbständigerwerbenden nicht aussergewöhnlich, und das Risiko beschränke sich auf die Erfolgsabhängigkeit der Einkünfte. Hinsichtlich der Freiheit in der Arbeitsgestaltung unterscheide er sich nicht von anderen Agenten oder Handelsreisenden.

Nach unbestritten gebliebener Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich für R. 5., sondern zu einem beträchtlichen Teil auch für andere Versicherungsagenturen tätig. Auch finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Bindung an eine bestimmte Firma der Versicherungsbranche. Das lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer seine Kundschaft weisungsunabhängig berät, seine Tätigkeit frei gestaltet und keiner Gesellschaft gegenüber zur Erzielung von Abschlüssen oder zur ausschliesslichen Berücksichtigung verpflichtet ist. Im weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eigene Räumlichkeiten mit Telefonanschluss. Ferner unterhält er ein ausgedehntes Netz von Vermittlern. Auch trug er seine Einzelfirma ins Handelsregister ein (Zweck: «Beratung im Versicherungswesen usw.»). Der Geschäftsertrag besteht in den nach Abzug der Unkosten verbleibenden Provisionen, die völlig erfolggebunden sind.

Soweit diese Umstände je für sich betrachtet werden, erbringen sie keinen vollen Beweis für das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit, weil solche Erscheinungen auch bei zweifellos unselbständigen Erwerbstätigkeiten vorkommen mögen. Dies gilt namentlich für die Benützung eigener Räumlichkeiten, welche nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen, so dem Unternehmerrisiko, eine gewisse Bedeutung erlangt. Ebenso ist der Handelsregistereintrag für sich allein genommen kein Beweis für die selbständige Erwerbstätigkeit, deutet er doch nur auf zivilrechtliche Unabhängigkeit hin, die beitragsrechtlich lediglich als Anhaltspunkt zu werten ist. Nach der Aktenlage kann jedoch nicht von einer arbeitsorganisatorischen Unterordnung seitens des Beschwerdeführers gegenüber R. S. gesprochen werden. Auch hängen die Einkünfte des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur von seinem Arbeitserfolg (oder von jenem seiner Vermittler) ab; G. M. trägt ein unternehmerisches Risiko insofern, als er Unkosten zu tragen hat, die zwar nicht allzu hoch erscheinen mögen, im Verhältnis zu den von ihm erzielten Einkünften aber doch ins Gewicht fallen. Es deutet in den vorhandenen Unterlagen nichts darauf hin, dass ihm die Aufwendungen für Büro, Telefon, Verbrauchsmaterial, Fahrzeug von dritter Seite ersetzt würden. Gesamthaft betrachtet liegt somit eine Häufung von Indizien vor, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht.

5.

220

Urteil des EVG vom 23. Dezember 1981 i.Sa. C. AG

Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 Bst. c AHVV. Als beitragsfreie Dienstaltersgeschenke gelten Zuwendungen des Arbeitgebers, welche nach frühestens 25 Dienstjahren erstmals sowie höchstens noch ein zweites und drittes Mal in Abständen von

mindestens 10 Dienstjahren ausgerichtet werden und keine Treueprämien darstel-

len. (Änderung der Rechtsprechung)

Die Firma C. AG gewährte ihrem Personal erstmals nach 25 und anschliessend nach je fünf weiteren Dienstjahren Zuwendungen, welche sie als Jubiläumsgeschenke bezeichnete. Die Ausgleichskasse betrachtete diese Zuwendungen als Treueprämien und erliess eine entsprechende Beitragsverfügung.

Beschwerdeweise machte die C. AG geltend, es seien die Zuwendungen nach 25, 40 und 50 Dienstjahren als beitragsfreie Dienstaltersgeschenke zu betrachten. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut.

Die durch das BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen teilweise gutgeheissen:

... (Kognition des Gerichts)

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist lBGE 102 V156f. mit Hinweisen, ZAK 1976 S.510; ZAK 1980 S.5791. Art.5 Abs. 4 AHVG bestimmt, dass der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom massgebenden Lohn ausnehmen kann.

Einerseits hat der Bundesrat in Art. 7 AHVV ein nicht abschliessendes Verzeichnis jener Bezüge aufgestellt, die zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören; in Bst. c hat er u. a. die Treueprämien aufgeführt. Anderseits hat er in der grundsätzlich abschliessenden Liste (BGE 101 V4 Erwägung 2b mit Hinweisen, ZAK 1975 S.371; ZAK 1961 S.35) von Art. 8 AHVV jene Leistungen bezeichnet, die aufgrund von Art. 5 Abs.4 AHVG vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Bst. c nennt u. a. die Dienstaltersgeschenke.

Streitig ist, ob - entsprechend der Auffassung des beschwerdeführenden Bundesamtes - sämtliche Jubiläumsgeschenke nach 25 bis 50 Dienstjahren als beitragspflichtige Treueprämien zu qualifizieren sind, oder ob - wie die Vorinstanz entschieden hat

- nur je ein halber Monatslohn nach 30 bis 50 Dienstjahren beitragspflichtig ist und die übrigen Zuwendungen (je 1 Monatslohn nach 25 und 40 und 1 1/2 Monatslöhne nach 50 Jahren) nicht der Beitragspflicht unterliegen.

221

Die Verwaltungsweisungen enthalten - im wesentlichen gestützt auf die Rechtsprechung - in Rz 52a und 91a der bundesamtlichen Wegleitung über den massgebenden Lohn folgende Begriffsumschreibungen:

Rz52a: Treueprämien sind Vergütungen, die vom Arbeitgeber - als Belohnung für ge-

leistete Dienste und als Anreiz für das Verbleiben am Arbeitsplatz -nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren und hernach periodisch wiederholt werden. Sie gehören zum massgebenden Lohn. Die vom Arbeitgeber verwendete Bezeichnung - vielfach wird der Ausdruck Dienstaltersgeschenk gebraucht - ist ohne Bedeutung.

Fällt die Ausrichtung der Treueprämie auf einen Zeitabschnitt, der üblicherweise Anlass zur Gewährung eines Dienstaltersgeschenkes gibt, so gehört sie trotzdem zum massgebenden Lohn. Als Dienstaltersgeschenke sind in diesem Fall nur die Vergütungen zu betrachten, die über die Treueprämie hinaus geleistet werden.

Rz91a: Dienstaltersgeschenke sind ihrer Natur nach einmalige Leistungen, die in Geld

oder in natura zur Feier eines Dienstjubiläums gewährt werden. Als Dienstaltersgeschenke gelten Leistungen dieser Art nur, wenn sie, allein oder zusätzlich zu Treueprämien, frühestens nach 25 Dienstjahren gewährt werden. Indessen kann noch eine zweite Leistung dieser Art, die mindestens 10 Jahre auf die erste folgt, ebenfalls als Dienstaltersgeschenk gewertet werden.

Die Beschwerdegegnerin wirft in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Frage auf, ob diese Weisungen, insbesondere die Limitierung auf zwei beitragsfreie Dienstaltersgeschenke, gesetzes- und verordnungskonform seien, da weder das AHVG noch die AHVV hierfür eine Grundlage abgebe.

Auszugehen ist davon, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als massgebender Lohn gilt und dass der Bundesrat aufgrund von Art. 5 Abs. 4 AHVG Ausnahmen vorsehen kann, die bei den Zuwendungen auf solche anlässlich besonderer Ereignisse beschränkt sind. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 8 AHVV Gebrauch gemacht und u. a. bestimmt, dass Dienstaltersgeschenke nicht zum massgebenden Lohn gehören.

Das EVG hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass es sich bei Art. 8 AHVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. EVGE 1965 S. 10, ZAK 1965 S. 232; ZAK 1968 S. 118 Erwägung 2) und dass Dienstaltersgeschenke - im Gegensatz zu den Treueprämien, welche sich durch gehäufte Wiederholung kennzeichnen (EVGE 1969 S.35, ZAK 1969 S. 436) - eindeutig Ausnahmecharakter haben und als, solche nur anerkannt werden können, wenn ein Arbeitnehmer mit sehr langer Dienstzeit beim gleichen Arbeitgeber einmal oder höchstens (mit grossem zeitlichen Abstand) zweimal im Laufe seiner mutmasslichen Aktivitätsperiode die Möglichkeit hat, in den Genuss dieser besonderen Zuwendungen zu gelangen (BGE 101 V5 Erwägung 3b, ZAK 1975 S.371; EVGE 1969 S. 34f., ZAK 1969 S.436; EVGE 1965 S. 8f. Erwägungen 2 und 3, ZAK 1965S. 232; EVGE 1952 S.243; ZAK 1976 S. 461). Wiederholt hat das Gericht festgehalten, dass bei einer mehr als zweimaligen Auszahlung nicht bloss das dritte (und allfällige weitere), sondern vielmehr sämtliche Geschenke beitragspflichtig sind, da ihnen in einem solchen Fall generell kein Ausnahmecharakter zukommt (EVGE 1969 S.35, ZAK 1969 S.436; EVGE 1965 S.9 Erwägung 3, ZAK 1965 S.436), wobei dies selbst dann gilt, wenn die dritte Zuwendung lediglich Seltenheitswert haben mag (EVGE 1969 S. 35 Erwägung 2, ZAK 1969 S.436; ZAK 1976 S. 462).

222

Diese Rechtsprechung erweist sich als unbefriedigend. Zum einen wird es nur schwer verstanden, dass die Möglichkeit dreimaliger Auszahlung die Beitragspflicht für sämtliche Geschenke nach sich zieht, obwohl die dritte Zuwendung nach beispielsweise 45 bis 50 Dienstjahren ohnehin selten und die Möglichkeit, sie zu erhalten, insofern für die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer eher theoretischer Natur ist. Zum andern stellt die erwähnte Praxis zu sehr auf jene Fälle ab, wo - wie bei öffentlichrechtlichen Arbeitgebern oder grossen Unternehmungen - die Anzahl derartiger Leistungen und die Berechtigung dazu ohne weiteres aus generell-abstrakten Vorschriften ersichtlich ist. Dies kann unter Umständen zu einer rechtsungleichen Behandlung führen, indem solchermassen reglementierte Geschenke bei dreimal möglicher Auszahlung immer beitragspflichtig sind, während ein Arbeitgeber, der bei Dienstjubiläen seiner Arbeitnehmer von Fall zu Fall und ohne Reglement Leistungen erbringt, solange keine Beiträge entrichten muss, bis er erstmals einen langjährigen Arbeitnehmer zum dritten Mal beschenkt; dies mit der Folge, dass dieses und sämtliche künftigen an andere Arbeitnehmer des Betriebes erst- und zweitmalig ausgerichteten Geschenke nun beitragspflichtig werden und dass auf früheren Zuwendungen Beiträge nachzuzahlen sind, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfrage unterbreitet wurde, hat eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung beschlossen und entschieden, dass insgesamt drei Zuwendungen zu Dienstjubiläen als beitragsfreie Dienstaltersgeschenke gemäss Art. 8 Bst. c AHVV anerkannt werden können, und zwar frühestens nach 25 Dienstjahren und hernach im Abstand von mindestens je zehn Dienstjahren. Richtet ein Arbeitgeber auch zu andern Zeiten periodisch Vergütungen aus (beispielsweise alle fünf Dienstjahre), so kann - im Hinblick auf die gesetzliche Vorschrift von Art. 5 Abs. 4 AHVG, welche die Möglichkeit der Beitragsfreiheit nur für Zuwendungen «anlässlich besonderer Ereignisse» einräumt - als Dienstaltersgeschenk allerdings bloss betrachtet werden, was über diese sonstige, als beitragspflichtige Treueprämie zu erfassende Vergütung hinaus geleistet wird. Demnach können zum Beispiel Zuwendungen, welche periodisch alle fünf Jahre in gleicher Höhe erbracht werden, keine Dienstaltersgeschenke im Sinne von Art. 8 Bst. c AHVV darstellen.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Jubiläumsgeschenke zwischen 25 und 50 Dienstjahren in Abständen von fünf Jahren ausrichtet, und zwar nach 25 Jahren einen, nach 40 Jahren eineinhalb und nach 50 Jahren zwei Monatslöhne sowie nach 30, 35 und 45 Jahren je einen halben Monatslohn. Nach dem hiervor Gesagten gilt davon - und unabhängig von der Bezeichung durch die Beschwerdegegnerin - je ein halber Monatslohn nach 25 bis 50 Jahren als beitragspflichtige Treueprämie, während die über diesen Sockelbetrag hinausgehenden Leistungen als Dienstaltersgeschenke anzuerkennen sind. Ein halber Monatslohn nach 25, ein ganzer nach 40 sowie eineinhalb Monatslöhne nach 50 Jahren sind demnach vom massgebenden Lohn und mithin von der Beitragspflicht ausgenommen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher als unrichtig, soweit darin der ganze Monatslohn nach 25 Dienstjahren als beitragspflichtig erklärt wird, und bedarf insofern einer Änderung. Im übrigen ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten.

223

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 9. Oktober 1981 i.Sa. M. J. (Übersetzung aus dem Französischen(

Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG. Bei der Prüfung der Frage, ob der Ehemann im Sinne

dieser Bestimmung die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang, sind allfällige Beitragszeiten, die gemäss Art. 52bis oder Art. 52ter AHVV an-

zurechnen sind, zu berücksichtigen.

Der Anspruch der Ehefrau auf eine ausserordentliche einfache Rente ohne Einkommensgrenze kann auch dann entstehen, wenn die Beitragsdauer des Ehemannes erst vollständig wird, nachdem die Ehefrau die allgemeinen und die be-

sonderen Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllt hat.

Die im Jahre 1917 geborene, verheiratete Versicherte stellte am 19. April 1979 das Gesuch um Ausrichtung einer ausserordentlichen Altersrente. Mit Verfügung vom 31. Juli 1979 wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit der Begründung ab, einerseits komme eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenzen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepaares nicht in Frage und anderseits habe der Ehegatte der Anspruchstellerin in den Jahren 1948 und 1949 keine Beiträge bezahlt, so dass auch die Ausrichtung einer ausserordentlichen einfachen Altersrente ohne Einkommensgrenzen nicht möglich sei.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung Beschwerde. Diese wurde aber von der Vorinstanz abgewiesen mit der Feststellung, die Ausgleichskasse habe das Gesetz richtig angewendet.

Die Versicherte liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Zusammengefasst bringt sie vor, die «blinde Anwendung» des Gesetzes führe im Einzelfall zu einem ungerechten Ergebnis. Die von der Verwaltung angerufene Beitragslücke betreffe eine Zeitspanne, während welcher der Ehemann wegen einer Lungentuberkulose, an der er im Aktivdienst erkrankt war, nicht arbeiten konnte. Niemand hätte ihn seinerzeit darauf aufmerksam gemacht, dass er trotz seines Zustandes Beiträge an die AHV hätte entrichten müssen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, unter gewissen Umständen habe die Gerechtigkeit vor dem Gesetz Vorrang. Sie beantragt die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat sich noch zu der Antwort der Ausgleichskasse und den Ausführungen des BSV geäussert. Dieses war vom Instruktionsrichter eingeladen worden, zu gewissen besonderen Aspekten des vorliegenden Falles Stellung zu nehmen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall nur die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenzen in Frage kommt, da eine solche mit Einkommensgrenzen aufgrund der Einkommensverhältnisse der Versicherten und ihres Ehemannes nicht ausgerichtet werden kann.

Nebst anderen Personenkategorien, auf die vorliegend nicht einzutreten ist, stand bis zum 31. Dezember 1978 der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen der verheirateten Frau zu, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen konnte. In der Absicht, die Ausgaben der AHV und der IV zu ver-

224

mindern, hat der Gesetzgeber beschlossen, den Kreis der Personen, die in Genuss dieser Vergünstigung (BGE 102V158, ZAK 1976S.464) kommen, einzuschränken. Die erwähnte Vergünstigung steht namentlich Versicherten zu, die nie Beiträge bezahlt haben. Im Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die neunte AHV- Revision, in Kraft seit

Januar 1979, hat der Gesetzgeber Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG abgeändert und den Anspruch auf ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen für verheiratete Frauen den Frauen vorbehalten, deren Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang (vgl. Botschaft des Bundesrates über die neunte AHV-Revision, vom 7. Juli 1976, BBI 1976 III 61/62, ZAK 1977 S. 519).

Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während der Jahre 1948 und 1949 keine AHV-Beiträge bezahlt hat. Der Grund für diese Beitragslücke kann keine Rolle spielen. Die entsprechenden Beiträge können heute infolge Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Zwar sind die persönlichen Umstände, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden, sicher achtenswert; sie vermögen indessen an dieser Feststellung nichts zu ändern.

Im Zeitpunkt, da die Versicherte das für den Anspruch auf eine Altersrente massgebende Alter erreichte, wies deren Ehemann eine unvollständige Beitragsdauer auf; dies selbst unter Anrechnung eines Zusatzjahres gemäss Art. 52bis AHVV, den das Gesamtgericht - wie im übrigen auch Art. 52ter AHVV - im Urteil vom 9. Oktober 1981 i. Sa. A. M. (ZAK 1982 S. 222) im Bereiche der ausserordentlichen Renten für anwendbar erklärt hat, womit die Verwaltungspraxis bestätigt wurde. In seinem heutigen Wortlaut, der seit dem 1. Januar 1979 in Kraft ist, sieht Art. 52bis AHVV vor, dass, wenn das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs mindestens 50 Prozent beträgt, dem Versicherten für fehlende Jahre vor dem 1. Januar 1973, während welcher er beitragspflichtig war, ein oder zwei Beitragsjahre zusätzlich angerechnet werden, je nachdem, ob der Versicherte 20 bis 30 oder 31 bis 44 volle Beitragsjahre aufweist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wies im Jahre 1979 29 volle Beitragsjahre auf, anstatt 31. Nach der erwähnten Skala kam er damit in Genuss eines «Zusatzjahres», was nicht genügte, um die Beitragslücke aufzufüllen. In dem für den Richter massgebenden Zeitpunkt ihres Erlasses war demzufolge die angefochtene Verfügung richtig.

Die Beschwerdeführerin beantragt den Vorrang der Gerechtigkeit vor der Gesetzesmässigkeit. Wie bereits dargelegt, wurde Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG mit der Absicht geändert, die Ausgaben der AHV und IV einzuschränken. Dieser gesetzgeberische Wille muss vom Richter, der das Gesetz anzuwenden hat, befolgt werden. Wenn der Gesetzestext unzweideutig ist, so ist er in erster Linie wörtlich auszulegen. Nur wenn er nicht ganz klar ist oder wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 105 Ib53 Erwägung 3a und die zitierten Urteile).

Vorliegend ist die neue Bestimmung gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG völlig klar, und es besteht kein Grund, ihr einen anderen Sinn zu geben als denjenigen, der sich ohne weiteres aus dem Wortlaut ergibt. In diesem Punkt kann damit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Ehemannes auf eine Ehepaar-Rente entstehen wird, nie eine ausser-

225

ordentliche Altersrente wird beanspruchen können. Wenn der Ehemann nämlich im Jahre 198131 Beitragsjahre aufweisen und gemäss Art. 52bis AHVV in den Genuss von zwei «Zusatzjahren» kommen sollte, so dass die in Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG vorgesehene Bedingung erfüllt wäre, wäre ein neues Gesuch nicht ohne Erfolgsaussichten. Wie im Urteil i. Sa. A. M. (ZAK 1982 S. 222) ausgeführt, hat das Gesamtgericht entschieden, dass die Voraussetzung der vollständigen Beitragsdauer des Ehemannes auch nach dem ersten Tag des Monats nach der Vollendung des 62. Altersjahres durch die Ehefrau erfüllt werden kann. Wenn schon die ausserordentliche Rente solange gewährt werden kann, als die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AHVG (Art. 42 Abs. 4 AHVG) erfüllt sind, und wenn schon der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenzen nach dem Beginn des Anspruchs auf eine ordentliche Rente entstehen kann, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden (s. z. B. ZAK 1977, S. 108), so ist nicht einzusehen, weshalb dies - auf Antrag der Betroffenen - nicht auch bei den Renten gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG der Fall sein sollte.

Urteil des EVG vom 9. Oktober 1981 i.Sa. A. M.

(Obersetzung aus dem Französischen)

Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG. Bei der Prüfung der Frage, ob der Ehemann im Sinne

dieser Bestimmung die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang, sind allfällige Beitragszeiten, die gemäss Art. 52bis oder Art. 52ter AHVV an-

zurechnen sind, zu berücksichtigen.

Der Anspruch der Ehefrau auf eine ausserordentliche einfache Rente ohne Einkommensgrenze kann auch dann entstehen, wenn die Beitragsdauer des Ehemannes erst vollständig wird, nachdem die Ehefrau die allgemeinen und die be-

sonderen Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllt hat.

Die Ausgleichskasse hatte das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenzen komme aufgrund der Einkommensverhältnisse des Ehepaares nicht in Frage und eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen könne nicht ausgerichtet werden, weil der Ehemann der Versicherten nicht die gleiche Anzahl Beitragsjahre aufweise wie sein Jahrgang. Die Vorinstanz wies eine gegen die Verfügung der Ausgleichskasse gerichtete Beschwerde ab. Das EVG wies seinerseits eine gegen den kantonalen Entscheid eingereichte Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen des EVG:

... (Gleiche Erwägung wie im Urteil i.Sa. M. J., s. S. 220)

... Das Gesamtgericht sieht keinen Grund, die Anwendung von Art. 52bis AHVV (und im übrigen auch von Art. 52ter AHVV) auf dem Gebiet der ausserordentlichen Renten auszuschliessen, obschon diese Bestimmung in der AHVV im Kapitel über die ordentlichen Renten enthalten ist. Wie nämlich das BSV ausführt, sieht das Kapitel über die ausserordentlichen Renten in bezug auf die Ermittlung der Beitragsdauer bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG keine Regelung vor; es erscheint deshalb richtig, auf die Art. 29ff. AHVG abzustellen, auf denen im übrigen die Art. 52bis und 52ter AHVV beruhen. Die Aufsichtsbehörde sieht in dieser Lösung einen zusätzli-

226

chen Vorteil: der gesetzlich verankerte Begriff der Beitragsdauer wird dabei auf einheitliche Art und Weise ausgelegt (siehe auch ZAK 1978 S. 424 sowie das Kreisschreiben III des BSV über die Durchführung der neunten AHV-Revision vom 30. August 1978, S. 11, Rz 39; Wegleitung über die Renten, Ausgabe Januar 1980, Rz630.1(.

3. ... (Feststellung, dass im Dezember 1979, also bei Vollendung des 62. Altersjahres durch die Versicherte, die Beitragsdauer des Ehemannes nicht vollständig war. Da dies jedoch in Anwendung von Art. 52bis AHVV allenfalls im Dezember 1980 der Fall sein könnte, behandelt das EVG die Frage, ob ein Anspruch auf ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen von diesem Zeitpunkt an gegeben sein könnte.)

Das BSV führt in einem andern Fall (s. ZAK 1982 S. 220), in dem sich die gleiche Frage stellt, aus, dass für die Prüfung, ob die Beitragsdauer des Ehemannes vollständig ist, der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Ehefrau die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die einfache Altersrente erstmals erfüllt, d. h. in der Regel der erste Tag des Monats nach der Vollendung des 62. Altersjahres. Wenn dies zutreffen würde, hätte diese auf den Ehemann bezogene Voraussetzung im vorliegenden Fall am 1. Januar 1980 erfüllt sein müssen, was indessen nicht der Fall war (vgl. diesbezüglich das vorerwähnte Kreisschreiben III des BSV, S.12, Rz 38 und -für die 1V-Renten -S.15, Rz 46; Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1980, Rz 630.2 und 633.2).

Für diese Ansicht des BSV lässt sich im Gesetz und in der Rechtsprechung insofern ein Anhaltspunkt finden, als eine Versicherungsleistung grundsätzlich nur gewährt wird, wenn der Anspruchssteller im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles versichert war. Indessen ist das erwähnte Kreisschreiben III in dem Sinne nicht so kategorisch, als die Rz 38 und 46 nicht ausschliessen, dass für die Prüfung der Vorausstzung der vollständigen Beitragsdauer des Ehemannes auch ein späterer Zeitpunkt massgebend sein kann als derjenige des ersten Tags des Monats nach der Vollendung des 62. Altersjahres durch die Ehefrau (im gleichen Sinne auch die Wegleitung über die Renten, Ausgabe Januar 1980, Rz 630.2 und 633.2). Im übrigen geht es vorliegend nicht darum, zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin am 1. Januar 1980 versichert war. Vielmehr stellt sich die Frage, ob sie zu diesem Zeitpunkt als gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b versicherte Ehefrau die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente erfüllte. In diesem Sinne ist deren Fall vergleichbar mit demjenigen des 65jährigen Mannes, der auf eine Ehepaar-Rente erst dann Anspruch hat, wenn die Ehefrau das 62. Altersjahr erreicht, unabhängig davon, ob diese Voraussetzung bereits am ersten Tag des Monats nach der Vollendung des 65. Altersjahres durch den Ehemann oder in einem späteren Zeitpunkt erfüllt ist (vorerwähntes Kreisschreiben III, S. 3, Rz 6 und 7, sowie S. 17; Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1980, Rz 35).

Damit erweist sich die Verfügung der Ausgleichskasse im Zeitpunkt, da sie erlassen wurde (dieser Zeitpunkt ist für das EVG massgebend), als richtig, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen muss. Ein neues Gesuch wäre indessen nicht ohne Erfolgsaussichten, wenn sich herausstellen sollte, dass der Ehemann im Dezember 1980 eine vollständige Beitragsdauer aufweisen sollte. Das Gesamtgericht hat nämlich entschieden, dass die Voraussetzung der vollständigen Beitragsdauer des Ehemannes auch nach dem ersten Tag des Monats nach der Vollendung des 62. Altersjahres durch die Ehefrau erfüllt werden kann: wenn schon die ausserordentliche Rente solange gewährt werden kann, als die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AHVG (Art. 42 Abs. 4 AHVG) erfüllt sind, und wenn schon der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenzen nach dem Beginn des Anspruchs auf eine ordentliche Rente entstehen kann, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden (s. z. B. ZAK 1977 S. 108), so ist nicht

227

einzusehen, weshalb es - auf Antrag der Betroffenen - nicht auch bei den Renten gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG der Fall sein sollte. Es ist nicht notwendig, heute schon zu prüfen, was geschehen würde, wenn in der Beitragsdauer des Ehemannes in einem späteren Zeitpunkt eine Lücke auftreten sollte (siehe jedoch das bereits zitierte Kreisschreiben III, S. 13, Rz40; Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980, Rz 630.4).

Urteil des EVG vom 9. Oktober 1981 iSa. C. C. (Obersetzung aus dem Französischen)

Art. 42 Abs.5 AHVG. Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern im Ausland, die gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Wohn-

sitzstaates nicht angehören, sind bezüglich des Anspruchs auf ausserordentliche

Rente den in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen von Schweizer Bürgern gleich-

gestellt, unabhängig davon, ob der Ehemann aufgrund von Buchstabe b oder c des Artikels 1 Absatz 1 AHVG obligatorisch versichert ist.

Der im Jahre 1921 geborenen, verheirateten Frau C. wurde mit Wirkung ab 1. April 1971 eine ausserordentliche Invalidenrente an Stelle der niedrigeren ordentlichen Rente zugesprochen. Damals wohnte sie in der Schweiz.

Am 23. Februar 1974 verliess das Ehepaar C. die Schweiz und begründete im Ausland Wohnsitz. Nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hatte, forderte sie von Frau C. mit Verfügung vom 8. März 1978 die Rückerstattung der im Zeitraum vom März 1974 bis März 1978 bezogenen ausserordentlichen Renten im Gesamtbetrag von 24275 Franken, weil diese Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden seien.

Mit Verfügung vom 19. April 1979 sprach die Ausgleichskasse Frau C. eine ordentliche 1V-Rente zu; ab 1. April 1978 in der Höhe von 212 Franken monatlich und ab 1. Januar 1979 in der Höhe von 224 Franken monatlich.

Frau C. liess bei der zuständigen Rekurskommission Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 1978 erheben. Mit Urteil vom 3. Juli 1980 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Davon ausgehend, dass der Ehemann der Versicherten - obschon im Ausland wohnhaft - seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterführte (er ist kantonaler Beamter), hielt diese Instanz dafür, die Beschwerdeführerin habe den Anspruch auf ausserordentliche Rente durch Wohnsitznahme im Ausland nicht verloren. Gemäss der in Art. 42 Abs. 5 AHVG (nach Art. 39 Abs. 1 IVG auch auf ausserordentliche IV- Renten analog anwendbar) vorgesehenen Ausnahme könne sie eine ausserordentliche Rente beanspruchen, nachdem der Ehemann (von dem sie nicht getrennt ist) aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG obligatorisch versichert sei. Die Randziffer 600 der Wegleitung über die Renten (Ausgaben 1971 und 1980) sei in dem Masse gesetzwidrig, als sie den Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 5 AHVG einzig auf die Ehefrau von gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern beschränke.

Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es bringt vor, die vorerwähnte Bestimmung der Wegleitung über die Renten entspreche dem Willen des Gesetzgebers, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Frau C. schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

228

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Im kantonalen Verfahren hat Frau C. nicht bestritten, seit 1. März 1974 im Ausland Wohnsitz zu haben. Sie behauptet indessen im vorliegenden Verfahren, sie hätte gemäss den im Sozialversicherungsrecht für die Bestimmung des Wohnsitzes massgebenden Kriterien stets den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, wo der Mittelpunkt ihrer Interessen verblieben sei. Sie wohne nämlich bloss aus finanziellen Gründen im Ausland, namentlich wegen der im Aufenthaltsland geringeren Kosten eines Teils ihrer auf die Invalidität zurückzuführenden medizinischen Behandlung.

Aus den Akten, namentlich aus den Ausführungen des Rechtsvertreters von Frau C., geht in der Tat hervor, dass diese sich sowohl im Ausland als auch in der Schweiz aufhielt, sich in beiden Ländern behandeln liess und zu beiden Ländern Bindungen hatte. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (s. z. B. BGE 106 V 5, ZAK 1981 S. 39; BGE 105 V 163, ZAK 1980 S. 129) kann nicht behauptet werden, die Rentenberechtigte habe nach dem 1. März 1974 den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Da sie nicht vom Ehemann getrennt lebte und nicht an mehreren Orten zugleich ihren Wohnsitz haben konnte (Art. 23 Abs. 2 ZGB), war sie eindeutig im Ausland wohnhaft (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

2a. Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, Anspruch auf ausserordentliche Rente. Die Bestimmungen des AHVG sind sinngemäss anwendbar.

Art. 42 Abs. 5 AHVG bestimmt, dass Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern im Ausland, die gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Wohnsitzstaates nicht angehören, den in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen von Schweizer Bürgern gleichgestellt sind («che non appartengono ... all'assicurazione per la vecchiala, 1 superstiti e l'invaliditä dello Stato di domicilio»).

Das EVG hatte noch keine Gelegenheit, sich über diese Gesetzesbestimmung zu äussern. Das BSV beschränkt deren Anwendung einzig auf die Ehefrauen von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden und damit aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch versichert sind. Dagegen werden die Ehefrauen von in der Schweiz erwerbstätigen Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Ausland, deren obligatorische Unterstellung unter die schweizerische AHV auf Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG beruht, ausgeschlossen )s. Wegleitung über die Renten, Ausgaben 1971 und 1980, Rz600).

b. Das Gesetz ist in erster Linie wörtlich auszulegen. Wenn indessen der Text nicht ganz klar ist oder wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist ebenfalls wichtig. Wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, ist diejenige zu wählen, die verfassungskonform ist. Wenn das EVG auch nicht die Verfassungsmässigkeit der Bundesgesetze überprüfen darf (Art. 113 Abs. 3 BV), so kann vermutet werden, der Gesetzgeber sehe keine verfassungswidrigen Lösungen vor, es sei denn, das Gegenteil gehe klar aus dem Wortlaut oder aus dem Sinn des Gesetzes hervor (s. z. B. BGE 105 1b53, Erwägung 3a und dort zitierte Entscheide).

Das Gericht ist zwar an das Gesetz gebunden, doch weicht es ausnahmsweise von der wörtlichen Interpretation ab, wenn diese zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen

229

führt, die dem wahren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen (BGE 105 V47, 101 V190, Erwägung 5 und zitierte Urteile).

3a. Es kann nicht behauptet werden, der Wortlaut von Art. 42 Abs. 5 AHVG sei nicht absolut klar und könne auf unterschiedliche Art ausgelegt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung muss Frau C. während des fraglichen Zeitraumes so behandelt werden, wie wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte; sie hat folglich ihren Anspruch auf ausserordentliche Rente nicht verloren. Sie war nämlich Ehefrau eines im Ausland wohnhaften Schweizer Bürgers, der nicht der ausländischen AHV/lV unterstellt war (Art. 7 Abs. 1 des französisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 3. Juli 1975, in Kraft seit 1. November 1976; für den vorangehenden Zeitraum siehe BGE 106 V65, ZAK 1981 S.202), aber, wie es Art. 42 Abs. 5 AHVG - ohne allerdings die Art der Versicherung näher zu umschreiben - vorschreibt, in der schweizerischen AHV/lV obligatorisch versichert.

b. Es bleibt zu untersuchen, ob die wörtliche Auslegung des Gesetzes zu dermassen stossenden Ergebnissen führt, dass daraus gefolgert werden muss, der Gesetzgeber habe ihm nicht diese Bedeutung geben wollen.

Das BSV führt verschiedene Argumente zur Untermauerung seiner These an, wonach Art. 42 Abs. 5 AHVG nicht auf die Ehefrauen von im Ausland wohnhaften und gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG der obligatorischen Versicherung unterstellten Schweizer Bürgern anwendbar sei.

aa. Art. 42 Abs. 5 AHVG wurde durch das seit 1. Januar 1968 in Kraft stehende Änderungsgesetz vom 5. Oktober 1967 eingeführt. In seiner Botschaft vom 27. Februar 1967 begründete der Bundesrat diese Neuerung wie folgt:

«Die Ehefrau eines versicherten Auslandschweizers kann nur dann in den Genuss einer eigenen Rente gelangen, wenn sie selbst Beiträge entrichtet hat. Trifft das nicht zu, so bleibt ihr die ausserordentliche Rente verwehrt, weil diese nur im Inland ausgerichtet wird. Diese Regelung bedeutet - wie die Expertenkommission festgehalten hat - für die Ehefrauen obligatorisch versicherter Schweizer im Ausland eine Härte, da solche Frauen in der Regel auch vom Ausland keine Sozialversicherungsleistungen beanspruchen können. Daher soll für Ehefrauen obligatorisch Versicherter ein fiktiver Wohnsitz in der Schweiz geschaffen werden. Der Anspruch auf ausserordentliche AHV- und IV-Rente wird so vor allem den Ehefrauen des diplomatischen und konsularischen Personals, ferner den Ehefrauen von SBB- und Zollbeamten sowie von Arbeitnehmern privater schweizerischer Unternehmen (Swissair usw.) zugänglich gemacht» (BBI 1967 1 698). Französisch: «De la sorte, une rente extraordinaire de l'AVS/Al pourra ötre versöe notamment aux femmes dont le mari appartient au personnel diplomatique et consulaire, aux öpouses des fonctionnaires des chemins de fer födöraux et des douanes, ainsi que des employös d'entreprises privöes suisses (teIles que la Swissair)» (FF 1967 1727). Nach Auffassung des BSV ist die Verwendung des Adverbs «notamment» im französischen Text auf eine fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen. Der deutsche Text gebe den Gedanken des Verfassers der Botschaft getreuer wieder, indem er den Kreis der Anspruchsberechtigten abschliessend aufzähle. Dieses Argument ist offensichtlich unbegründet. Es steht fest, dass beide sprachlichen Fassungen in jeder Hinsicht übereinstimmend sind. Der angeblich abschliessende Charakter der Aufzählung durch den Bundesrat kann nämlich nicht aus dem in der deutschen Fassung verwendeten Ausdruck «vor allem» abgeleitet werden.

Die Untersuchung sämtlicher Vorbereitungsarbeiten zeigt, dass die vom BSV vorgeschlagene Auslegung des Gesetzestextes nicht dem Willen des Gesetzgebers ent-

230

spricht. Es wurde nämlich infolge einer ausführlich begründeten Intervention des Vertreters des Eidgenössischen Departementes für äussere Angelegenheiten (EDA) vor der Expertenkommission entschieden, verschiedene Neuerungen in der AHV/IV zur Verbesserung der Lage der Schweizer im Ausland vorzuschlagen. Im Falle der Gewährung von ausserordentlichen Renten an Ehefrauen von Schweizer Bürgern im Ausland wurden als Beispiele gewisse Beamtenkategorien (diplomatisches Personal, Beamte der SBB( oder gewisse Berufe (Angestellte der Swissair) aufgezählt (Protokoll der Sitzung der Eidg. Expertenkommission für die Revision der IV vom 1-3. Februar 1966, S.59ff., insbesondere S.63/64).

Es trifft zu, dass ein Vertreter des BSV in der auf diese Intervention folgenden Diskussion seiner Auffassung Ausdruck gab, es dränge sich eine Änderung zugunsten der Ehefrauen von im Ausland gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern auf (s. S. 65). Der Expertenbericht vom 1. Juli 1966 weist indessen keine solche Einschränkung auf (5. 25 und 143; s. auch ZAK 1966 S. 446-447). Davon war auch im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten und der Parlamentsdebatten keine Rede. Bei den zitierten konkreten Fällen handelte es sich stets allein um Beispiele (so Protokoll der nationalrätlichen Kommission vom 29. August 1976, S. 33-34, Naef; Amtl. Bull. 1967 S. 230, Danioth; Amtl. Bull. 1967 N 443, Weibel, Wyler). Im Gegensatz zu den Behauptungen des BSV können folglich aus den Vorbereitungsarbeiten für das Gesetz keine Anhaltspunkte abgeleitet werden, die für seine These sprechen würden.

bb. In zweiter Linie macht das BSV geltend, die in Art. 42 Abs. 5 AHVG vorgesehene Ausnahmeregelung erstrecke sich nur auf die Ehefrauen von Schweizer Bürgern im Ausland, die enge Beziehungen zur Versicherung und zu den schweizerischen Institutionen beibehalten hätten. Es ist aber offensichtlich, dass diese Bedingung ebenso sehr durch den im Ausland ansässigen Schweizer Bürger erfüllt wird, der in unserem Lande erwerbstätig ist, wie auch durch denjenigen, der im Ausland im Auftrag eines schweizerischen Arbeitgebers tätig ist. Somit ist eine unterschiedliche Behandlung der Ehefrauen dieser beiden Kategorien von obligatorisch Versicherten keineswegs gerechtfertigt.

cc. Das Argument, wonach eine weniger restriktive Anwendung von Art. 42 Abs. 5 AHVG zu einer zusätzlichen Diskriminierung der Ehefrauen von freiwillig Versicherten im Ausland führe, ist ebensowenig begründet. Diese Diskriminierung ist vom Gesetzgeber gewollt, welcher das Privileg des «fiktiven Wohnsitzes» ausdrücklich auf die Ehefrauen von obligatorisch Versicherten beschränkt hat (siehe Amtl. Bull. 1967 N443, Weibel, der erklärte: ((In der Kommission ist die Frage aufgeworfen worden ....ob eine entsprechende Begünstigung nicht auch Ehefrauen von freiwillig versicherten Auslandschweizern eingeräumt werden sollte. Die Kommission war jedoch der Meinung, dass dieses Problem im Rahmen der 7. AHV-Revision einer besonderen Prüfung bedarf»; vgl. auch Bericht der Eidg. Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966, S.25 und 143). Dem Richter bleibt nichts anderes übrig, als von diesem Willen Kenntnis zu nehmen, auch wenn er tatsächlich eine Ungleichbehandlung zur Folge hat, die anfechtbar erscheinen mag (die aber unter anderen Vorzeichen bestünde, wenn die Lösung des BSV angewendet würde).

dd. Schliesslich ist das Argument abzulehnen, wonach - wenn sich die Rechtsprechung in bezug auf das Bestehen oder Fehlen der Versicherteneigenschaft der Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern im Ausland schon für eine restriktive Auslegung entschieden habe (s. z. B. BGE 104 V121; ZAK 1981 S.337) - dies bei

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der Bestimmung der Tragweite von Art. 42 Abs. 5 AHVG gleichermassen der Fall sein müsse.

Die durch Art. 42 Abs. 5 AHVG geschaffene Ausnahmeregelung ist nämlich dermassen klar ausgedrückt, dass - wie dargelegt eine andere als die wörtliche Auslegung nicht möglich ist. Wenn diese Regelung nach Ansicht des Gesetzgebers zu unbefriedigenden Ergebnissen führen sollte, so läge es an ihm, die gesetzliche Ordnung zu ändern

ee. Es muss damit festgestellt werden, dass nichts einer wörtlichen Auslegung von Art. 42 Abs. 5 AHVG entgegensteht.

Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist Rz 600 der Wegleitung über die Renten (Ausgaben 1971 und 1980), die für den Richter nicht bindend ist (s. z. B. BGE 101 V87; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1 S.139— 140), gesetzwidrig. Wie es die Rekurskommission festgestellt hat, hat die Ausgleichskasse zu Unrecht die Auszahlung der ausserordentlichen Rente eingestellt und die Rückerstattung der im Zeitraum März 1974 bis März 1978 ausbezahlten Betreffnisse verlangt.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 3. Februar 1982 i. Sa. W B.

Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG. Die für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliede-

rungserfolges für medizinische Massnahmen aufgestellten Grundsätze gelten

auch für die Entscheidung der Frage, ob eine existenzsichernde Tätigkeit als dau-

ernd zu betrachten ist.

Der Versicherte W. B. ersuchte die IV um Übernahme der Kosten eines Treppenlifts im Betrage von etwa 19000 Franken. Mit Verfügung vom 23. September 1980 wies jedoch die zuständige Ausgleichskasse das Begehren ab mit der Begründung, die 12 Treppenstufen zum Obergeschoss, welche der Versicherte nur einmal im Tag bewältigen müsse, seien nicht als Arbeitsweg im Sinne des Gesetzes zu betrachten; zudem müsste eine !nvestition von 20000 Franken als unverhältnismässig betrachtet werden, da der Einbau des Treppenlifts durch die Verlegung des Schlafzimmers ins Erdgeschoss des Hauses vermieden werden könnte und der Versicherte innerhalb der nächsten zwei Jahre ohnehin pensioniert werde.

Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde im wesentlichen mit jener Begründung ab, welche die Verwaltung der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hatte.

Der Versicherte erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG u.a. mit folgender Begründung guthiess:

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Es fragt sich, wann eine existenzsichernde Tätigkeit als dauernd zu betrachten ist. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG verlangt, dass bei der Beurteilung des in jener Bestimmung umschriebenen Eingliederungserfolges die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist. Entsprechend wird bei der Beurteilung der Frage, ob eine medizinische Massnahme gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG einen dauernden Eingliederungserfolg zeitigt, die gesamte Arbeitsdauer in Betracht gezogen. Die Rechtsprechung bejaht bei älteren Versicherten die Dauerhaftigkeit, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist, wobei derzeit auf die Angaben in der 3. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 1970( abgestellt wird, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der IV beruhen (BGE 101 V50 Erwägung 3b a.A. mit Hinweisen, ZAK 1975 S.383). Bei der prognostischen Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges medizinischer Massnahmen wird den Besonderheiten erwerblicher und gesundheitlicher Art des jeweiligen Einzelfalles nur insoweit Rechnung getragen, als sich ihretwegen ein Abgehen von der statistischen Wahrscheinlichkeit deutlich aufdrängt; den im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden subjektiven Absichten des Versicherten bezüglich seiner zukünftigen Aktivität darf keine Bedeutung zugemessen werden, und es lässt sich nicht rechtfertigen, einen Unterschied zwischen Unselbständigerwerbenden (mit oder ohne Pensionsanspruch( und Selbständigerwerbendenzu machen (BGE 101 V51f., ZAK 1975 S.383).

Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn zu prüfen ist, ob ein erwerbstätiger Versicherter einer dauernden existenzsichernden Beschäftigung nachgeht.

c. Nach ständiger Rechtsprechung muss der voraussichtliche Erfolg jeder Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 101 V53 Erwägung 3d mit Hinweisen, ZAK 1975 S. 383; BGE 99 V35 Erwägung 1, ZAK 1974 S.91(. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen eines Hilfsmittels ist unabhängig von der Frage der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen (BGE 105V 65 Erwägung 2c i. f., ZAK 1979 S.506(.

4a. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von seinem Haus in M. zum Büro in B. im Sinne von Rz 13.05* HVI-Anhang einen Arbeitsweg zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit überwindet. Hingegen ist fraglich, ob der Arbeitsweg im Erdgeschoss des Hauses beginnt, wo die Garage und die Wohnräumlichkeiten liegen, oder ob er bereits im ersten Stock anfängt, wo sich die Schlafzimmer und das Bad befinden. Die Vorinstanz verneinte die Beitragspflicht der IV in erster Linie mit dem Argument, der Beschwerdeführer benötige den Treppenlift nicht zur Überwindung des Arbeitsweges; vielmehr brauche er den Treppenfahrstuhl ausschliesslich innerhalb des Hauses, weil das Schlafzimmer und das Badezimmer im ersten Stock untergebracht seien. Der Beschwerdeführer müsse die fraglichen 12 Treppenstufen nur einmal täglich, und zwar abends überwinden. Das BSV vertritt demgegenüber, wie in der Vernehmlassung dargelegt wird, in seiner Praxis die Auffassung,

«dass der Wohnbereich des Versicherten als einheitliches Ganzes zu betrachten sei, von dem aus sich der Behinderte zu seinem Arbeitsplatz begeben muss. Bei dieser Tätigkeit hat er einen Arbeitsweg zu überwinden. Von dieser Warte aus betrachtet, wird ein grosser Teil der bis heute installierten Treppenlifts mehr oder weniger lediglich innerhalb der Wohnung verwendet. Dies kann aber nicht unbedingt ein Kriterium sein, das zur Ablehnung eines Kostenbeitrages der IV führt.»

b. In BGE 98 V 48 (ZAK 1974 S. 430) befasste sich das EVG mit der Frage, ob ein Treppenlift, welcher die im Parterre liegenden Wohnzimmer mit den Schlafräumen im ersten Stock verbindet, dem Schulbesuch dient. Das Gericht kam dabei zum Schluss,

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dass der Skalator vor allem die bessere Beweglichkeit im Hause ermögliche und erst sekundär (und deshalb in für die IV nicht beachtlicher Weise) dem Schulbesuch diene.

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Treppenlift (neben seiner Eignung zur Überwindung des Arbeitsweges) praktisch stets auch der Beweglichkeit des Invaliden innerhalb der Wohnung zugute kommen wird. Dessenungeachtet hat der Verordnungsgeber den Treppenfahrstuhl anlässlich der Revision von 1976 in die Hilfsmittelliste aufgenommen und damit bekundet, dass der Skalator grundsätzlich eine geeignete Vorkehr zur Erreichung des gesetzlich umschriebenen Eingliederungserfolges darstellt. Nach geltendem Recht kann deshalb der Anspruch auf einen Kostenbeitrag nicht mit dem Hinweis verneint werden, der Treppenlift diene vorwiegend der Ermöglichung besserer Beweglichkeit im Hause; entscheidend ist vielmehr, ob ein Skalator in Anbetracht der jeweiligen konkreten baulichen Verhältnisse (nebst seiner hausinternen Verwendungsweise) auch tatsächlich der Überwindung des Arbeitsweges dient. Dies ist bei einem voll Erwerbstätigen jedenfall dann zu bejahen, wenn der Skalator jene Räumlichkeiten erschliesst, zu welchen der Versicherte im Verlaufe eines normalen Arbeitstages unerlässlicherweise Zutritt haben muss. So verhält es sich im vorliegenden Fall, indem der Beschwerdeführer gezwungen ist, täglich den ersten Stock aufzusuchen, wo das Badezimmer und sein Schlafraum liegen.

5. Es stellt sich weiter die Frage, ob der beabsichtigte Einbau eines Treppenfahrstuhles eine im Sinne der in Erwägung 2 wiedergegebenen Rechtsordnung notwendige, einfache und zweckmässige Vorkehr darstellt.

Verwaltung und Vorinstanz vertraten die Auffassung, der Einbau eines Treppenfahrstuhles dränge sich nicht auf. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sein Schlafzimmer vom ersten Stock ins Parterre zu verlegen, womit die Benützung der Treppe durch den Beschwerdeführer weitgehend vermieden werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Einmal ist es dem Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden räumlichen Verhältnisse, wie das BSV zu Recht bemerkt, nicht zuzumuten, das Schlafzimmer im Erdgeschoss einzurichten, indem das dortige einzige Wohnzimmer aufgegeben oder in ein Wohn-Schlafzimmer umgewandelt wird. Vor allem vermag aber diese Möglichkeit deshalb nicht zu befriedigen, weil sie nichts daran ändern würde, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft das im ersten Stock befindliche Badezimmer erreichen müsste. Die vom Gesundheitszustand her gebotene Erleichterung bei der Oberwindung des Arbeitsweges ist unter diesen Umständen nur durch den Einbau des Skalators, und zwar durch dessen einfachste Ausführung (ohne Sitz), zu erreichen.

6a. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer einer existenzsichernden Tätigkeit nachgeht, die als dauerhaft bezeichnet werden kann. Abzustellen ist, wie in Erwägung 3b dargelegt wurde, auf die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer. Als 62jähriger Mann konnte der Beschwerdeführer mit einer mittleren Aktivitätsdauer von ungefähr 9 Jahren rechnen (Stauffer/Schaetzle a.a.O., S. 193). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Erfahrungszahl abzuweichen; insbesondere kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer demnächst pensioniert wird, entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr darf angenommen werden, dass der Versicherte während der ganzen restlichen Aktivitätsperiode noch in existenzsicherndem Ausmass erwerbstätig sein könnte. Im weiteren fehlen deutliche Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wolle im Ruhestand jegliche Erwerbstätigkeit aufgeben. Aus diesen Gründen ist Dauerhaftigkeit der existenzsichernden Tätigkeit zu bejahen. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung keinem genügenden Erwerb mehr nachgehen, wäre die Verwaltung zu einer anteilsmässigen Rück

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forderung des Kostenbeitrages befugt (vgl. Rz 17 in Verbindung mit Rz 15 der Wegleitung).

b. Der Treppenlift in seiner einfachsten Ausführung (mit Podest, ohne Sitz) wird gemäss Offerte auf etwa 19000 Franken zuzüglich 5,6% Warenumsatzsteuer zu stehen kommen. Durch den Einbau des Skalators wird es dem Beschwerdeführer andererseits ermöglicht, noch ein Einkommen zu erzielen, welches diesen Betrag bei weitem überschreiten dürfte. Es besteht demnach auch ein vernünftiges wirtschaftliches Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag der anbegehrten Eingliederungsmassnahme.

7. Somit ist festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Leistung eines Beitrages durch die IV an den beabsichtigten Einbau eines Treppenlifts gegeben sind. Es wird Sache der Verwaltung sein, den Betrag in einer neuen Verfügung festzulegen.

Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV

Urteil des EVG vom 29. Dezember 1981 i.Sa. M. R.

Art. 3 Abs. 4 Bst. d ELG. Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes ist auch dann vom anrechenbaren Einkommen abziehbar, wenn es sich um ausstehende, von der Ehefrau nachzuzahlende AHV- Bei-

träge des verstorbenen Mannes handelt.

Die verwitwete M. R. erhielt mit Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 14. Februar 1980 eine am 1. Januar 1980 beginnende EL von 2908 Franken jährlich zugesprochen. Am 2. Mai 1980 erliess die Verbandsausgleichskasse X eine «Rentenverrechnungsverfügung»; sie stellte darin fest, dass vom verstorbenen Ehemann der Versicherten geschuldete AHV- Beiträge in der Höhe von 2577 Franken ausstünden, und ordnete deren Verrechnung mit den der Versicherten von Mai 1980 bis Januar 1981 zustehenden monatlichen Witwenrentenbetreffnissen an. Am 11. September 1980 reichte die Gemeinde-Ausgleichskasse ein Gesuch um Neufestsetzung der EL ein, mit welchem sie beantragte, es seien der an der Witwenrente vorgenommene Verrechnungsabzug sowie die Erwerbseinkünfte zufolge Arbeitsaufnahme per 1. Februar 1980 (als Haushalthilfe) zu berücksichtigen. Die kantonale Ausgleichskasse erliess am 3. November 1980 eine «Rückerstattungs-Verfügung» lautend auf 1944 Franken für von Februar bis September 1980 zu Unrecht ausbezahlte EL; mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 1. Februar 1980 habe die Versicherte die Einkommensgrenze überschritten.

Die kantonale Rekursbehörde wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. April 1981 ab.

M. R. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungs-Verfügung und Ausrichtung einer EL.

Die kantonale Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. Dass über den Anspruch auf EL zufolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu verfügen war, ist im Grundsatz unbestritten. Mit Recht wendet sich M. R. in der

235

Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht dagegen, dass ihr der als Haushalthilfe seit Februar 1980 erzielte Verdienst als Erwerbseinkommen angerechnet wird. Streitig ist dagegen, ob die laut der Verrechnungsverfügung vom 2. Mai 1980 nachzuzahlenden Beiträge von 2577 Franken vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden können.

Der kantonale Richter und (stillschweigend) die Ausgleichskasse verneinen die Zulässigkeit eines Abzugs. Im vorinstanzlichen Entscheid wird diesbezüglich ausgeführt, es gehe bei der Beitragsnachzahlung um eine nach der Rechtsprechung nicht abzugsfähige Schuldentilgung (Rz220 der Wegleitung über die EL, gültig ab 1. Januar 1979). Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber den Abzug der nachzuzahlenden Beiträge mit der Begründung, sie habe die Beitragsverrechnung mit der Witwenrente akzeptieren müssen, um deren betragsmässige Reduktion zu verhindern.

Art. 3 Abs. 4 Bst. d ELG sieht den Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes vom anrechenbaren Einkommen vor, ohne die Nachzahlung geschuldeter Beiträge von dieser Ordnung auszunehmen. Entspräche eine Ausnahme der fraglichen Art dem gesetzgeberischen Willen, wäre sie im Gesetz zum Ausdruck gekommen. Die vom kantonalen Richter vertretene Auffassung, die Beitragsnachzahlung stehe auf einer Linie mit der Schuldentilgung, wofür Abzüge nicht zulässig sind )Rz 220 der Wegleitung über die EL), findet somit im ELG keine Stütze.

Die Beschwerdeführerin wurde erst mit Kassenverfügung vom 2. Mai 1980 verpflichtet, die von ihrem verstorbenen Ehemann geschuldeten Beiträge (in Form von Verrechnung mit der Witwenrente) nachzubezahlen. Die Beiträge von insgesamt 2577 Franken können daher gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. d ELG vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden. Die Ausgleichskasse wird die der Beschwerdeführerin zustehende EL neu festsetzen.

236

Von Monat zu Monat

Der Sonderausschuss für die zehnte AHV-Revision hielt am 13. Mai unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung seine vierte Sitzung ab. Die Unterausschüsse «Frauenprobleme» und «Flexibles Rentenalter», die seit der letzten Sitzung mehrmals getagt hatten, unterbreiteten ihre Zwischenberichte über den Stand der Arbeiten.

Der Unterausschuss «Flexibles Rentenalter» stellte seine Modelle zur Ausgestaltung des Rentenvorbezugs sowie ein Konzept für Rentenzahlungen an sogenannte Leistungsgeschwächte zur Diskussion. Entscheide konnten indessen noch nicht getroffen werden, weil das komplexe Problem des eigenständigen Rentenanspruchs der Frau weitere Ablärungen, insbesondere im finanziellen Bereich, erfordert.

Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung hielt die Eidgenössische AHV/IV-Kommission am 14. Mai ihre

74. Sitzung ab. Sie befasste sich insbesondere mit einigen Änderungen der AHV- und 1V-Verordnung sowie der Verordnung über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer. Ausserdem liess sie sich über den Stand der Vorarbeiten zur zehnten AHV-Revision orientieren und verabschiedete zuhanden des Bundesrates eine Stellungnahme zur Studie von W. Schweizer über die Lage der Rentner in der Schweiz.

Die Kommission des Ständerates für das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) hielt am 22. Mai eine Sitzung zur Vorbereitung der Differenzbereinigung bei diesem Gesetz in der Junisession ab. Über die Beschlüsse der Kommission informiert die Pressemitteilung auf Seite 251.

Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 24. Mai in Bern unter dem Vorsitze von Dr. W. Bühlmann eine ordentliche Sitzung ab. Er nahm Kenntnis von den Rechnungsergebnissen 1981 der drei Sozialwerke und verabschiedete den Jahresbericht 1981 an den Bundesrat. Ferner bewilligte er eine weitere Tranche von Neuanlagen und beschloss, die Anlagelimiten für gewisse Schuldnerkategorien im Hinblick auf eine flexiblere Anlagepolitik den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Beratungen erstreckten sich im weiteren auf eine Revision des Reglementes über die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds.

Juni 1982233

237

Am 3. Juni tagte die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von

0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie behandelte zahlreiche Detailfragen, die sich -auf den 1. Januar 1983 -zum grössten Teil in Änderungen der Wegleitungen über den massgebenden Lohn, über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie jener über den Bezug der Beiträge niederschlagen werden.

Anpassung des versicherten Verdienstes in der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung an die Lohnentwicklung

Anders als in der AHV/IV/EO werden die Beiträge an die obligatorische Unfall- und die Arbeitslosenversicherung nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze des Erwerbseinkommens erhoben. Diese Grenze des versicherten Verdienstes liegt seit 1974 bei 3900 Franken im Kalendermonat bzw. 46800 Franken im Jahr; sie ist der allgemeinen Entwicklung des Lohnniveaus nicht gefolgt, was zur Folge hat, dass heute bei vielen obligatorisch Versicherten nicht mehr der volle Verdienst erfasst wird.

Der Bundesrat schlägt nun den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 21. April 1982 vor, es sei ihm auf den 1. Januar 1983 die Kompetenz zur Anpassung der Höchstgrenze des versicherten Verdienstes zu erteilen. Wir geben im folgenden die wesentlichen Abschnitte aus der bundesrätlichen Botschaft wieder.

Die Änderung in der obligatorischen Unfallversicherung

Ausgangslage

Nach geltendem Recht wird der höchstversicherte Verdienst in der Unfallversicherung durch das Gesetz selber festgelegt (Art. 74 Abs. 2, Art. 78 Abs. 5, Art. 112 Abs. 2 KUVG). In Artikel 15 Absatz 3 des neuen Unfaliversicherungsgesetzes (UVG) ist demgegenüber vorgesehen, dass inskünftig der Bundesrat den Höchstbetrag festsetzen wird, wobei er dafür zu sorgen hat, dass die Arbeitnehmer grossmehrheitlich zum vollen Verdienst versichert sind.

Die eidgenössischen Räte haben dem UVG am 20. März 1981 zugestimmt (BB1 1981 1743). Wir sehen seine Inkraftsetzung für den 1. Januar 1984 vor. Ein

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früheres Datum ist angesichts der vielschichtigen Probleme im Zusammenhang mit der Einführung dieses Gesetzes (Durchführungsbestimmungen, Einführungsmassnahmen der Versicherer usw.) kaum möglich. Hinzu kommt, dass auch das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, das mit der Unfallversicherung in einem Koordinationszusammenhang steht, 1984 in Kraft treten soll.

Eine Anpassung der Höchstgrenze des versicherten Verdienstes vor dem Jahr 1984 bedingt also eine Änderung des heute noch geltenden Rechts.

Begründung der Änderung

Seit der letzten Anpassung im Jahre 1974 blieb die Höchstgrenze des versicherten Verdienstes auf dem Betrag von 46800 Franken pro Jahr bzw. 150 Franken pro Tag stehen.

Diese Beträge entsprechen dem heutigen Stand der Löhne und Preise nicht mehr, und sie decken nicht mehr den vollen Verdienst für den Grossteil der obligatorisch versicherten Arbeitnehmer. Deshalb wird eine Anpassung immer dringlicher. Bezüglich des Inkrafttretens des UVG gaben die Gewerkschaften zu verstehen, dass sie den 1. Januar 1984 akzeptieren könnten, dass aber der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bereits auf den 1. Januar 1983 anzupassen sei. Die Arbeitgeberverbände und die Schweizerische Unfaliversicherungsanstalt (SUVA) liessen vernehmen, dass sie gegen eine Anpassung zu diesem Zeitpunkt nichts einzuwenden hätten.

Diese Anpassung würde eigentlich eine Änderung der im KUVG genannten Beträge bedingen. Nun sieht aber das bereits verabschiedete neue UVG (Art. 15 Abs. 3) vor, dass der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht mehr im Gesetz genannt, sondern vom Bundesrat festgesetzt wird, und zwar so, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Unter diesen Voraussetzungen wäre die neue Höchstgrenze auf 65000-70000 Franken pro Jahr sowie auf 180-190 Franken pro Tag anzusetzen (heutige Werte: 46800 bzw. 150 Fr.). Es ist kaum anzunehmen, dass diese Höchstgrenze auf das Inkrafttreten des UVG, d. h. auf den 1. Januar 1984, erneut angepasst werden muss. Somit wäre es auch im Sinne eines nahtlosen Übergangs vom alten zum neuen Recht von Vorteil, bereits jetzt den im UVG vorgesehenen Anpassungsmodus einzuführen. Um dies zu erreichen, braucht man nur im KUVG die Passagen mit den frankenmässig bezifferten Beträgen durch Kompetenzdelegationen an den Bundesrat zu ersetzen.

Formulierung der Änderung

Der Bundesrat schlägt vor, in Artikel 74 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 5 und Artikel 112 Absatz 2 KUVG die Erwähnung der jeweiligen Höchstbeträge durch

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eine Ermächtigung zu ersetzen, welche ihm die Festsetzung der Limiten im oben aufgezeigten Sinne ermöglicht. Die genannten Bestimmungen würden demnach neu wie folgt lauten:

Art. 74 Abs. 2

2Das Krankengeld beträgt achtzig Prozent des dem Versicherten infolge der Krankheit entgehenden Lohnes, einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge. Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes fest.

Art. 78 Abs. 5

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes fest.

Art. 112 Abs. 2

2Regelmässige Nebenbezüge der Versicherten werden hinzugerechnet mit Ausnahme von Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest.

Die Änderung in der Arbeitslosenversicherung

Ausgangslage

Gemäss Artikel 34novies der Bundesverfassung muss die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens in der Arbeitslosenversicherung durch das Gesetz begrenzt werden. Der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) setzt diese Grenze in Artikel 2. Schon bei der Beratung des Verfassungsartikels, insbesondere aber auch bei Einführung der Übergangsordnung, bestand Einigkeit darüber, dass diese Grenze mit der für die obligatorische Unfallversicherung (damals die SUVA) massgebenden Höchstgrenze übereinstimmen sollte. Dies erleichtert die Abrechnung der Arbeitgeber über die Beiträge. Zudem lag es auch sozialpolitisch gesehen nahe, eine bereits bestehende Höchstgrenze zu wählen. In der Botschaft zur Einführung der Übergangsordnung (BB1 1976 11 1593) ist dies dargelegt worden. Als Höchstgrenze wurde deshalb der Betrag von monatlich 3900 Franken (bzw. in der Verordnung jährlich 46800 Fr.) genannt, was dem damaligen SUVA-Jahresplafond von 46800 Franken entsprach.

Begründung der Änderung

Die Übergangsordnung musste durch Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1981 (SR 837.100; BB1 1981 1 41) verlängert werden. Unterdessen ist auch das neue

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UVG verabschiedet worden; es wird voraussichtlich auf den 1. Januar 1984 in Kraft treten. Auf der andern Seite wird die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung auch nicht vor Anfang 1984 wirksam werden; unter dem neuen Recht wird die Angleichung der beiden Höchstgrenzen automatisch erfolgen, weil dort anstelle eines frankenmässigen Betrages direkt auf die obligatorische Unfallversicherung verwiesen wird. Nach dem heute geltenden Recht ist dies nicht der Fall. Wie oben erläutert, wird jedoch der SUVA-Plafond auf den 1. Januar 1983 erhöht. Ohne eine Gesetzesänderung würden somit die beiden Höchstgrenzen vorübergehend auseinanderklaffen. Das wäre unerwünscht und im Widerspruch zum seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers. Es kommt dazu, dass im Rahmen von strukturellen Änderungen und Redimensionierungen vermehrt Angehörige der mittleren und höheren Kader entlassen werden, deren Verdienst bei der heutigen Höchstgrenze in der Arbeitslosenversicherung unzureichend abgedeckt ist.

Formulierung der Änderung

Es ist notwendig, dass die beiden neuen Höchstgrenzen auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Bei der Unfallversicherung soll die Höchstgrenze durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1983 neu festgesetzt werden. Bei der Arbeitslosenversicherung muss, wie bei der Unfallversicherung, die Anpassung des Gesetzes rasch anhand genommen werden. Zwecks Koordination mit der Unfallversicherung ist jedoch die neue Höchstgrenze nicht mehr frankenmässig festzusetzen, sondern nur noch das Prinzip aufzunehmen, dass in der Arbeitslosenversicherung automatisch der für die obligatorische Unfallversicherung festgesetzte Plafond gilt.

Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbeschlusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) in der Weise zu ändern, dass die wörtlich gleiche Formulierung übernommen wird, der die eidgenössischen Räte für die Neuordnung (Art. 2 Abs. 1 AVIG1 ) bereits zugestimmt haben. Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbeschlusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung soll demnach folgenden Wortlaut erhalten:

1Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, aber je Arbeitsverhältnis höchstens bis zu dem für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des beitragspflichtigen Verdienstes.

1 AVIG = Bundesgsetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (zurzeit im Stadium der parlamentarischen Differenzbereinigung)

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Dokumentation über die Sozialversicherung

Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen erstellt bekanntlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung eine Dokumentation über die Sozialversicherung. Diese besteht aus Merkblättern zu folgenden Sachgebieten:

- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

- Invalidenversicherung (IV)

- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL)

- Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO)

- Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (AlV)

Die ZAK hat letztmals im März 1980 (Seite 150 ff.) eine Übersicht über das Angebot an Merkblättern publiziert. Da die Merkblätter laufend erweitert und den Änderungen der Gesetzgebung angepasst werden, halten wir im folgenden den neuesten Stand fest:

Titel Bestellnummer Sprachen

A. Allgemeines

Merkblatt für Arbeitnehmer im Ausland

und ihre Angehörigen über ihr Verhältnis

zur schweizerischen AHV/IV 15 d/f/i

Einführung der listelligen AHV-Nummer 30 d/f/i Merkblatt zum Versicherungsausweis für Leistungsbezüger 32 dfi «Vor Ihrer Abreise ins Ausland» 33 df Merkblatt über die Organisation der AHV/IV/EO 35 d/f/i Die Versichertennummer 318.106.12 df Merkblatt über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer 318.119.03 d/f/i/e/s Wissenswertes für die Frau über den Leistungsbereich der AHV/IV 318.119.08 d/f d = deutsch e = englisch p = portugiesisch f = französisch s = spanisch t = türkisch = italienisch g = griechisch y = serbokroatisch Bei mehrsprachigen Merkblättern sind die Abkürzungsbuchstaben ohne Schrägstrich zusammengesetzt: df = deutsch und französisch, dg = deutsch und griechisch

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Titel Bestellnummer Sprachen'

B. Beiträge AHV/IV/EO/AIV

Merkblatt über die AHV/IV/EO-Beiträge 10 d/f/i Merkblatt über die AHV/IV/E0-Beitragsmarken 11 d/f/i AHV-Merkblatt für Nichterwerbstätige 12 d/f/i Merkblatt über die Änderungen im Bereiche

der AHV/IV/EO/AlV-Beiträge auf den 1. Juli 1981 13 d/f/i

- Merkblatt über die Änderungen im Bereiche

der AHV/IV/EO/A1V-Beiträge auf den 1. Januar 1982 14 d/f/i Merkblatt über die Festsetzung, Zahlung, Herab-

setzung sowie den Erlass der persönlichen

AHV/IV/E0-Beiträge der Selbständigerwerbenden 17 d/f AHV-Merkblatt über die Beitragpflicht im Rentenalter 19 d/f/i Merkblatt über die AHV-Beitragspflicht der 1V-Rentner 31 d/f/i Merkblatt über die Beiträge an die

Arbeitslosenversicherung 40 d/f/i Merkblatt über die AHV-Beitragszahlung

und die Verzugszinsen 49 d/f/i Merkblatt für Studierende 318.119.01 d/f/i

C. Leistungen der AHV

- Merkblatt über die Leistungen der AHV 20 d/f/i Merkblatt über die Abgabe von Hilfsmitteln

an Altersrentner 28 d/f/i Merkblatt über die Drittauszahlung von Renten

der AHV/IV und das Taschengeld an Bevormundete

und Unterstützte 318.119.05 d/f/i Merkblatt über die Berechnung der ordentlichen

AHV- und 1V-Renten 318.119.06 d/f/i

- Merkblatt über die Hilfiosenentschädigung der AHV 318.306.02 d/f/i Merkblatt über die Hinterlassenenrenten der AHV 318.319.01 d/f/i Merkblatt über den Aufschub der Altersrenten 318.319.03 d/f/i

D. Leistungen der IV

Merkblatt über die Leistungen der IV 21 d/f/i Merkblatt für die Halter von Blinden-

führhunden der IV 318.519.01 d/f/i Merkblatt über die Vergütung der Reisekosten

in der IV 318.519.03 d/f/i Merkblatt über die Sonderschulmassnahmen der IV 318.519.04 d/f/i

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Titel Bestellnummer Sprachen

Merkblatt betreffend Motorfahrzeuge 318.519.05 d/f/i

Beiblatt zur Verfügung betreffend Badekuren 318.564.1 d/f/i

E. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL)

Merkblatt über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV 23 d/f/i

Merkblatt über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV: Krankheitskosten, Hilfsmittel,

Behandlungs- und Pflegegeräte 24 d/f/i

«Wenn Ihre Mittel nicht ausreichen» 318.688.01 d/f/i

F. Leistungen der EO

Merkblatt über die Erwerbsausfallentschädigungen. 22 d/f/i

EO-Merkblatt für in Ausbildung begriffene Personen 318.708.4 d/f/i

G. AHV- und 1V-Merkblätter für ausländische Staatsangehörige

AHV-Merkblatt für Arbeitgeber betreffend ihre

ausländischen Arbeitnehmer 34 d/f/i

AHV-Merkblatt und 1V-Merkblatt für Angehörige

von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozial-

versicherungsabkommen abgeschlossen hat 80 df

AHV- und 1V-Merkblatt für

- Flüchtlinge und Staatenlose 16 d/f

- österreichische Staatsangehörige df

- belgische Staatsangehörige df

- deutsche Staatsangehörige df

- dänische Staatsangehörige df

- spanische Staatsangehörige ds/fs

- französische Staatsangehörige df

- liechtensteinische Staatsangehörige df

- britische Staatsangehörige de/fe

- griechische Staatsangehörige dg/fg

- italienische Staatsangehörige di/fi

- luxemburgische Staatsangehörige df

- norwegische Staatsangehörige df

- niederländische Staatsangehörige df

- portugiesische Staatsangehörige dp/fp

- schwedische Staatsangehörige df

- türkische Staatsangehörige dt/ft

- Staatsangehörige der USA de/fe

- jugoslawische Staatsangehörige dy/fy

H. Leistungen der Arbeitslosenversicherung (AIV)

BIGA-Merkblatt über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung 716.503 d/f/i

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Die Merkblätter ersetzen zwar die fachkundige Beratung durch die zuständigen Organe nicht. Sie sind aber eine wertvolle Hilfe zur allgemeinen Orientierung der Versicherten.

Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

Die Merkblätter können bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse bezogen werden. Arbeitnehmer wenden sich an diejenige Kasse, deren Nummer auf ihrem Versicherungsausweis an letzter Stelle steht, Arbeitgeber und Selbständigerwerbende an die Kasse, mit welcher sie die Beiträge abrechnen. Die Adressen der Ausgleichskassen stehen auf den letzten Seiten jedes Telefonbuches.

IV-Rentengesuche und Beschwerdefälle von Ausländern

Die Durchführungsstellen und die Rekursbehörden für die Invalidenversicherung bemühen sich im allgemeinen um eine speditive Behandlung der Geschäfte. Wenn dennoch lange manchmal sogar sehr lange Wartezeiten entstehen, so liegt dies vor allem am aufwendigen Abklärungsverfahren, das oft den Beizug von Fachleuten und Spezialstellen erfordert. Eine ausserordentlich prekäre Situation entstand nach Mitte der siebziger Jahre bei der IV-Kommission für Versicherte im Ausland sowie bei der für den gleichen Versichertenkreis tätigen Rekurskommission, als sich die Zahl der Rentengesuche zwischen 1975 und 1978 fast auf das Dreifache erhöhte. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich bei einem Grossteil der Gesuchsteller um ausländische Arbeitskräfte handelte, die im Gefolge der damaligen wirtschaftlichen Rezession in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Seit 1980 zeichnet sich nun ein Rückgang der Nachfrage nach schweizerischen Versicherungsleistungen auf ein tieferes Niveau ab, so dass auch die Behandlungsfristen kürzer werden.

Im folgenden wird die Entwicklung der Jahre 1975 bis 1981 anhand der verfügbaren Statistiken dargestellt.

Die Geschäftslast der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland

Um die aussergewöhnliche Entwicklung bei der IV-Kommission für Versicherte im Ausland aufzuzeigen, muss ihre Belastung mit jener der anderen 27 IV-Kommissionen (je einer für jeden Kanton und einer für das Bundespersonal) verglichen werden. Wegen der unterschiedlichen Zusammensetzung der Ge-

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schäfte ist ein Vergleich zwar nur mit Vorbehalten möglich. Bei den für die schweizerische Wohnbevölkerung tätigen Kommissionen spielen nämlich die Eingliederungsmassnahmen eine bedeutende Rolle -auf sie entfallen hier gut die Hälfte aller Geschäfte -‚ wogegen solche im Ausland nur in wenigen Fällen durchgeführt werden. An Versicherte im Ausland werden auch keine Hilflosenentschädigungen ausgerichtet. Im Geschäftsbestand der 1V-Kommission für die Versicherten im Ausland machen daher die Rentengesuche den Hauptanteil aus; bei ihren übrigen Geschäften handelt es sich zur Hauptsache um Rentenrevisionen.

Vergleichen wir nun die Entwicklung des Totals der Geschäfte, so stellen wir bei der TV-Kommission für Versicherte im Ausland zwischen 1975 und 1978 jährliche Zuwachsraten von 26, 19 und 37 Prozent fest, was innert vier Jahren fast eine Verdoppelung ergab, während zur gleichen Zeit das Geschäftstotal aller 1V-Kommissionen sich um 12 Prozent vermindert hat. Die stark progressive Entwicklung bei der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland lässt sich schliesslich auch daraus ersehen, dass sie - gemessen an der Zahl der behandelten Geschäfte - im Jahr 1975 den fünften, 1978 aber den zweiten Rang einnahm. Nach dem Rückgang der Höchstbelastung liegt sie nun heute - hin-

Behandelte Geschäfte (insbesondere Rentengesuche)

bei der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland und Weiterzug

an die erst- und die letztinstanzliche Rekursbehörde

(in Klammern: Fülle in italienischer Sprache)

Jahr Total der von allen 1v-Kommission für Versicherte iiji Ausland An die Rekurs- An das EVG

1V-Kommissionen kommission weitergezogene beh. Geschäfte Total beh. Davon Davon weitergezogene Falle Geschäfte Rentengesuche abgewiesen Falle 1975 188 620 9 186 5 910 4 041 89168

1976 198 803 11 605 9 830 6 257 1 24449

1977 161 705 13711 11 300 8745 1 64136

(9 007) (7 614) (1 459) (24)

1978 166 380 18 736 16 432 13560 2 28428

(14 412) (12 465) (2 053) (25)

1979 165 619 18675 14557 11150 2556133

(12 500) (10 061) (2 333) (107)

1980 163 762 13116 9 192 6394 1 513186

(7 271) (5 337) (1 326) (165)

1981 160 495 11536 8 265 5134 1 076176

(6 029) (4 208) (909) (150)

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ter den 1V-Kommissionen Zürich, Bern und Waadt - noch auf dem vierten Platz. Die Zahl der Gesuchsteller aus dem Ausland entspricht also noch immer derjenigen in einem grossen Kanton, wobei erschwerend ins Gewicht fällt, dass mit ausländischen Verbindungsstellen zusammengearbeitet werden muss und dass die Geschäfte meist in zwei oder gar mehreren Sprachen zu führen sind.

Der Anteil der Rentengesuche an der Gesamtzahl der Geschäfte

Auch bei der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland erfordern die Rentengesuche in der Regel den grössten Arbeitsaufwand. Gerade die Zahl dieser arbeitsintensiven Gesuche hat seit 1976 am stärksten zugenommen. Einer Steigerung um 66 Prozent im Jahre 1976 gegenüber 1975 folgte 1977 ein schwächerer Zuwachs von 15 Prozent und danach im Jahre 1978 wieder ein solcher von 45 Prozent. Seither ist die Zahl der behandelten Gesuche zurückgegangen, denn die Arbeitsrückstände konnten aufgearbeitet werden, und die jährlichen Neueingänge liegen nun zwischen 8000 und 9000, gegenüber rund 12000 in den Jahren 1976/1977. Mit dem Abflauen des «Rentenbooms» hat sich übrigens der Anteil der Rentengesuche an der Gesamtzahl der Gesuche zurückgebildet. Es macht in der Rückschau fast den Anschein, als hätten sich die Spätfolgen der Rezession in einer Art Fieberkurve bei den Rentengesuchen niedergeschlagen:

Jahr 1975 1976 1977 1978 1979 19801981

Anteil der Rentengesuche am Total der Geschäfte 64 85 83 88 78 7071

Die Abweisungen

Die überbordende Entwicklung bei den Rentengesuchen führte erwartungs gemäss zu einer grösseren Zahl von abweisenden Verfügungen. Ihr Anteil ent wickelte sich wie folgt:

Jahr 1975 1976 1977 1978 1979 19801981

Abgewiesene Gesuche

in Prozenten 68 64 77 83 77 70 62

Auch diese «Fieberkurve» erreichte ihren Höhepunkt zwischen 1977 und 1979.

Der Weiterzug an die erstinstanzliche Rekursbehörde

Die abgewiesenen Gesuchsteller, die den Entscheid der 1V-Kommission nicht hinnehmen wollen, beschweren sich bei der eidgenössischen Rekurskommis-

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sion für die im Ausland wohnenden Personen. Der Anteil der weitergezogenen Fälle schwankte in den letzten Jahren zwischen 17 und 24 Prozent, wobei aber gerade im Boomjahr 1978 der geringste Teil angefochten wurde. Offenbar waren diese Gesuche so aussichtslos und die Entscheide so eindeutig, dass die Anspruchsteller ihre Bemühungen aufgaben.

Jahr 1975 1976 1977 1978 1979 19801981

Anteil der weitergezogenen Fälle

in Prozenten der

abgewiesenen Gesuche 22 20 19 17 23 24 21

Trotz der wieder rückläufigen Tendenz des Anteils der Beschwerdefälle stieg die Geschäftslast bei der Rekurskommission wegen der hohen absoluten Zahl abgewiesener Gesuche zwischen 1975 und 1979 drastisch an, was zur bekannten Überlastung der Rekurskommission führte (s. a. ZAK 1980 S. 242). Die jährlichen Zuwachsraten zwischen 1976 und 1979 betrugen 40 Prozent, dann 32 Prozent, wieder 40 Prozent und schliesslich noch 12 Prozent. Die aussergewöhnlich starke Belastung der eidgenössischen Rekurskommission zeigt sich ferner darin, dass sie bezüglich der Zahl der behandelten Geschäfte unter allen erstinstanzlichen AHV/IV-Rekursbehörden weit voran an erster Stelle steht. Im Spitzenjahr 1979 bewältigte sie gar 40 Prozent aller erstinstanzlichen Beschwerden im Bereich der IV; 1981 betrug ihr Anteil noch 20 Prozent. Es widerspiegelt sich in diesen Zahlen nicht zuletzt die im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung wesentlich grössere Beschwerdefreudigkeit der Ausländer.

Die Beschwerden an das EVG

Wer sich auch mit dem abschlägigen Entscheid der Rekurskommission noch nicht geschlagen geben will, der erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Da über den Anteil der abgewiesenen IV-Rekursfälle keine Zahlen vorliegen, kann der Prozentsatz der vor die letzte Instanz gezogenen Abweisungen nicht ermittelt werden. Aus der Tabelle auf Seite 242 ist jedoch ersichtlich, dass der Anteil der Verwaltungsgerichtsbeschwerden am Total der erstinstanzlichen Rekurse sehr stark schwankte:

Jahr 1975 1976 1977 1978 1979 19801981

Anteil der Beschwerden

an das EVG in Prozenten

der erstinstanzlichen Rekurse 7,6 4,0 2,2 1,2 5,2 12,4 16,4

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Die Hundert- und Über-hundert-Jährigen und die AHV

Die mittlere Lebenserwartung ist in den letzten hundert Jahren kontinuierlich angestiegen. Sie betrug bei einem vor rund hundert Jahren Geborenen 43,3 für Männer und 45,7 Jahre für Frauen. Heute erreicht sie dagegen etwa 71 bzw. 77 Jahre. Die beeindruckende Steigerung bedeutet nicht, dass sich auch das Leben der Betagten in diesem Ausmass verlängert hätte; beispielsweise gewannen die 80jährigen im Verlauf der letzten hundert Jahre nur rund zwei weitere Lebensjahre hinzu, die 65jährigen im Durchschnitt etwa fünf Jahre (Männer = 3,6, Frauen = 6,4 Jahre). Hauptursachen für die stark gestiegene mittlere Lebenserwartung sind die drastisch gesunkene Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die besseren sozialen und hygienischen Bedingungen. Es hat sich somit vor allem der Anteil jener vergrössert, die bis zum Betagten- oder Rentenalter überleben. Damit wurde auch - seit es die AHV gibt - der Anteil der Rentner überproportional grösser, und er nahm noch stärker zu, je mehr -seit Mitte der sechziger Jahre -der Geburtenüberschuss sich nach dem sogenannten Pillenknick verringerte.

Auf diese demographischen Aspekte kann hier nicht näher eingetreten werden. Wir beschränken uns auf die Hochbetagten, welche die Altersschwelle 100 überschritten haben.

Eine aussterbende Rentnerkategorie: die letzten Angehörigen der AHV-Übergangsgeneration

Die Hundert- und Mehr-als-hundert-Jährigen ziehen deshalb unsere besondere Aufmerksamkeit auf sich, weil im Jahre 1983 der letzte Jahrgang hundertjährig wird, welcher seit Inkrafttreten der AHV (1948) Altersrenten bezieht und nie Beiträge entrichtet hat. Sie sind bei den Altersrentnern die letzten Überlebenden der AHV-Übergangsgeneration.

Die 100- bis 110jährigen Rentner (noch ältere gibt es nicht) wurden aus dem zentralen Rentenregister vom April 1982 ausgelistet, gegliedert nach Geschlecht und Jahrgang. Als Vergleichszahlen hat uns das Eidgenössische Statistische Amt die entsprechenden Volkszählungsergebnisse der Jahre 1960 und 1970 zur Verfügung gestellt.

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Der Bestand der 100- bis 110jährigen

(1960 und 1970 gemäss Volkszählungsergebnissen, 1982 gemäss zentralem Rentenregister)

Alter 1960 19701982

M' F T M F T M F T 100 3 8 11 9 25 34 32 96128

101 1 7 8 3 6 9 10 5969

102 - 3 3 1 8 9 12 3244

103 - 1 1 2 5 7 7 1825

104 - - - 1 - 1 2 911

105 - - - - - - 3 47

106 - - - - 1 1 - 22

107 - - - - - - 11

108 - - - - - - - - - 109 - - - - - - - - - 110 - - - - - - - 11

Total 4 19 23 16 45 61 66 222288

M = Männer, F = Frauen, T = Total

Das Total der 288 an hundert- und mehr als hundertjährige Betagte ausgerichteten Renten gliedert sich wie folgt:

ordentliche ausserordentliche Total Renten Renten Einfache Renten 18 265283

- davon an Frauen 18 199217

- davon an Männer - 6666

Ehepaarrenten - 55

Das Gros der Bezüger besteht mit 270 Fällen aus Angehörigen der Übergangsgeneration, welche gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a und b AHVG eine ausserordentliche Rente erhalten (s. a. ZAK 1982 S. 103). In den übrigen 18 Fällen handelt es sich um Witwen von jüngeren Ehemännern, welche nach Inkrafttreten der AHV die Mindestbeitragsdauer noch erfüllten, so dass ein Anspruch auf ordentliche Rente begründet wurde. Weitere 2 ordentliche und 14 ausserordentliche Renten werden ins Ausland ausgerichtet, wobei letztere gemäss Artikel 42bis AHVG von Einkommensgrenzen abhängig sind.

250

Die Vermehrung der Zahl der Hundert- und Mehr-als-hundert-Jährigen von 1960 bis 1982

Wenn wir in der Tabelle die Entwicklung der Zahl der hundert- und mehr als hundertjährigen Betagten betrachten, so scheint diese in Widerspruch zur einleitend gemachten Aussage zu stehen, wonach sich die Lebenserwartung der Betagten nur in bescheidenem Ausmass verlängert habe. Schliesslich hat sich der Bestand dieser obersten Altersgruppe von 1960 bis 1982 mehr als verzwölffacht. Die kleine Anzahl dieser Hochbetagten vermag jedoch die statistisch ermittelte Lebenserwartung kaum zu beeinflussen, denn sie macht nur einen Promille-Bruchteil der ganzen Rentnergeneration aus. Ausserdem ist bei steigendem durchschnittlichem Lebensalter die prozentuale Bestandeszunahme in der Regel bei den oberen Altersschichten grösser als bei den darunter liegenden. Die Gruppe der 80- und Mehr-als-80jährigen hat zwischen 1950 und 1970 um 100 Prozent, jene der 75- bis 79jährigen um 59 Prozent, die Altersgruppe 70-74 um 48 Prozent und jene von 65-69 um 51 Prozent zugenommen, und dies bei einer Zunahme der Gesamtbevölkerung von 33 Prozent.

Auffallendstes Merkmal der Statistik der Hochbetagten ist der extrem hohe Anteil der Frauen; sie sind 3,36 mal stärker vertreten als die Männer. Demgegenüber haben die Frauen im Gesamtbestand der AHV-Rentner noch ein Übergewicht im Verhältnis 1:1,75 (dieses würde bei gleichem Rentenalter allerdings schwächer werden). Angesichts dieser so offensichtlich stärkeren Lebenskraft der Frauen sollte die Legende vom schwachen Geschlecht eigentlich längst widerlegt sein.

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.