Jahrgang 1988, 1. Teil (S. 1–363)
ZAK 1/1988 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1988 · Deutsch
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK
Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1988
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AlV (aufgehoben Ende 1983)
AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze
AVI G Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung
BBI Bundesblatt
BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV
BG E Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
BRB Bundesratsbeschluss
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung
der Vorsorgeeinrichtungen
BW 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
BW 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge
an anerkannte Vorsorgeformen
DVI Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten
bei den Ergänzungsleistungen
ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee und Zivilschutz
EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVG E Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE)
FAK Familienausgleichskassen
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft
FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
Staatenlosen in der AHV/IV
GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-
versicherung
HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV
1K Individuelles Konto
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVV Verordnung über die Invalidenversicherung
KS Kreisschreiben
KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung
M EDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV
MV Militärversicherung
MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung
OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege O R Bundesgesetz über das Obligationenrecht
RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und
Unvallversicherung
RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung
(seit 1984: RKUV)
RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV
bezahlten Beiträge
Rz Randziffer
SAK Schweizerische Ausgleichskasse
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
StG B Schweizerisches Strafgesetzbuch
SUVA Schweizerische U nfallversicherungsanstalt
SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung
und berufliche Vorsorge
SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung
UVV Verordnung über die Unvallversicherung
VA Versicherungsausweis
VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
VVR K Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen
VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer (neu: BdBSt) ZAS Zentrale Augleichsstelle
ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
Von Monat zu Monat
In Bern ist a m 1 4. l)eiember 197 ein I)i'iex /iivurabkoionu,i zum geltenden Sozialcrsicherungsvcrtrag mit Oviericich unterieiclmet worden, das im wesentlichen eine Anpassung dieses Vertrages an die in den vergangenen Jahren im innerstaatlichen Recht der beiden Länder eingetretenen Entwicklungen bringt. Das Zusatzabkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Genehmigung durch die Parlamente der beiden Vertragsstaaten.
Arten und Ansätze der Familienzulagen
Stand 1. Januar 1988
1. kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des ‚Jihres 1987 sind die Fami lienzulagen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden.
Die Kantone AppenzellA. Rh.. Appenzell 1. Rh.. Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Glarus. Graubünden, Luzern. Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen. Schwyz, Tessin und Wallis änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnungen vor allem im Hinblick auf die Höhe der Ansütze und der Arbeitgebei-heitrüge an die kantonale Familicnausglcichskasse. 7 Kantone haben ihren Beitragssatz herabgesetzt.
Im Kanton Zürich wurde die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung von 20 auf 25 Jahre heraufgesetit.
Januar 1988
a. Kantonalrechtliche Farnilienulagentür Arbeitnehmer (Stand 1. Januar 1988)
Betrüge in Franken Tabelle 1
Kanton Kinder- Aushildungs- Altersgrenze Gehurts- Arbeitgeber-
zulage zulage11 iulage beitrüge der kantonalen Ansatzje Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in0 der Lohnsumme
Aargau 90 16 2025 -1,5
Appenzell A. Rh. 110 16 18/25 -2.0
Appenzell I.Rh. 110 1202 - 16 181/25 2.1
Basel-Land 100 120 16 25 25 -1.9
Basel-Stadt 100 120 16 25 25 1,2
Bern 115 16 2025 -1,8
Freiburg 120 1352 180 1952 15 20/25 600 2,25
Genf 100/1253 210 15 201/25 7257 1.5
Glarus 110 16 1825 -1,9
Graubünden 110 130 16 20 25 6 -1,75
Jura 80 100 100 16 25,725 2,5
1-u,ern 120 160 16 18 25 500 1 ,91 0
Neuenburg13 110/1-35 140/165 16 20 256 600 1,8
160 210 1901j240
Nidwalden 125 1502 16 18/25 ‚85
Obwalden 100 16 251725 - 2,0
St. Gallen 100 1452 16 18,25 1 .510
Schaffhausen 100 150 16 18 25 5008 1 ,2510
Sehw, 120 16 20 256 600 2.0
Solothurn 120 16 18/25 500 1,8
3e5Si11 143 16 20/20 - 2,5
Thurgau 100 120 16 18 256 - 2.0
1006
Uri - 16 20 25 300 2.2 Waadt loo5 140 16 20/256 600 1,9 Wallis 140 1962 196 2522 16 20/25 70079
Zug 115 1702 16 2025 -1 .61 0
Zürich 100 16 20 25 - 1,0
1Die erste Grenze gilt für erwerbsunfsiliige und die zweite für in Ausbildung begriflüne Kinder.
2Der erste Ansati gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite 'di das dutte und jedes weitere Kind.
Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite 1 Lir Kinder über 10 .Jahren.
Der erste A nsatz gilt 1 ür Familien mit eisern oder zw ei K indern. der zweite für solcbe mit drei
und mehr Kindern.
1-dr erwerhsunfühige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren betrügt die Kinderzulage 140 ['ranken.
6Für K inder, die eine 1V Rente beziehen, werden keine Zulagen gewiilirt. Im Kanton Waadt ss ii d hei
A usrichtung einer halben 1 V-Rettte eine halbe K inderzulage gess ährt.
Wird auch ins Falle einer Adoption ausgerichtet.
8Sofern das AHV-pflichtige l7inkonsnsen die Grenze soli 36000 Franken nicht übersteigt.
Keine kantonale Familiena usgleichskassc
10Inklusive Beitrag an 1 "ansilienzulagenordn Ling für SeI hstündigerss erbende.
Die A usbi Id ii uugszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine A ushi Id u ngszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung. längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet
12Die Altersgrenze betrügt 25 Jahre für dieienigen Kinder. die son Geburt oder Kindheit an vollinvalid
sind.
13Die Anssitze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ‚ih dem sierten Kind.
b. Kanionairechtliche Familienzulagen.für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern mi Ausland (Stand 1. Januar 1988)
Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stiel- und Pflegekinder) in der Schwci, wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).
Beträge in Franken Tabelle 2
Kanton Kinder- Aushil- Altersgrenze (je- Zulageherechtigte Kinder
zulage dungszulage7 hurts-
Ansatz allge- heson- zulage
je Kind und Monat meine dere1
Aargau 90 16 16/16 eheliche und Adoptivkinder Appenzell A.Rh. 110 16 18/25 - alle
Appenzell !.Rh. 110/1202 16 18/25 alle
Basel-Land' 100 120 16 2020 - alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 100 120 16 25/ 25 alle ausser Pflegekindern
Bern 115 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 120/1352 - 15 20/25 600 alle
Genf 60-75 15 1515 - alle ausser Pflegekindern Glarus 110 - 16 18/ 25 - alle
Graubünden 110 16 16/16 - alle
Jura 80: 100 - 15 15/15 eheliche und Adoptivkinder Luzern 120 160 16 1825 500 alle
Neuenburg' 110, 135 16 16/ 16 60010 alle
160/210
Nidwalden 125/1502 - 16 18/25 - alle
Obwalden 100 - 16 2525 alle
St. Gallen 100.1452 16 1825 - alle
Schaffhausen 100 150 16 18/25 500 alle
Schwyz 120 16 20/25 - alle
Solothurn 120 16 18258 500 alle
Tessin 143 16 20,20 - alle
Thurgau 100 16 16/16 - alle
Uri 100 16 20/25 300 alle
Waadt 100 16 1616 - eheliche und Adoptivkinder Wallis 140 1962 196/2522 16 20,25 700 alle
Zug 115, 1702 - 16 20/25 - alle
Zürich 100 - 16 16/16 alle
1 Die erste Grenze gilt für ererhsunfiihige und diezweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, vier zweite für
das dritte und jedes weitere Kind.
Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu Ii) Jahren, der zweite für Kinder über 10 ,Jahren.
Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
Die Grenzgänger sind dcii Arbeitnehmern, die tut ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.
6 Sofürn das AHV-pilichtige Einkommen
die Grenze von 36 000 Franken nicht übersteigt.
Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung. längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.
Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.
Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
10 Für Kinder ausländischer
Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Livilstandsregister eingetragen sind, werden keine Gehurlsiulagen ausgerichtet.
2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Stand 1. Januar 1988)
Der Kanton Graubünden hat Kinderzulagen für Selbständigerwerhende ausserhalb der Landwirtschaft eingeführt. Auf Antrag werden hauptberuflich Selbständigerwerbende, welche seit mindestens einem Jahr im Kanton Wohn- und Geschäftssitz haben, dem Gesetz unterstellt. Nach erfolgter Anmeldung bleibt die Unterstellung mindestens bis zum Zeitpunkt bestehen, in welchem das den Anspruch begründende Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, oder aber bis die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für die Zulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen und Ansätze wie für Arbeitne hrn er.
Retriige in Frnken Tabelle 3 Kanton K uderzulage A usbildunits- GebLiitszuiaue i:inkomnienserenze
LUIiii3e3
ittz je Kind und Monat - Grundbetrag Kinderzuschlag
Appen7e11 A. Rh. 110 - -
110 1202 -. 26 0001 -
Appenzell 1. Rh.
Graubünden 110 130 -
Luzern 1 10 160 500 30 0003500
Scha IThausen 1(1(1 15)) 50)) 34 000 Schw yi 120 - 600 42 0003000
St. Gallen 100 1452 - 55 000 - Ii ri 100 - 300 34 0003000
115/1702 - 34 0002500
1 Bei einem Einkommett unter 26 0001 ranken ist •iedes Kind, hei einem Einkommen zwischen 26 000 und 35 000 1 rti nken sind das ass eite und die rolizenden Kinder und hei Ober 35 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder ‚tilamteheieclttisit.
2 Der erste Ansatz gilt Imr die ersten beiden Kinder. der ass eite Imr das dritte und jedes ss eitere Kind.
Die A ushm i(Iei esaulage crset/t die K nde raul anm in Kantonen, weiche keine A usbi Id u ngstu lage kennen. weiden die Kinderzulagen bis zum Ende der A usbiicl unmi. Iiingstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Alte] )s. Tabelle l)aLisncrichlebtet.
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (s. Punkt 4) nicht übersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1).
4. Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arhcitnc/mier haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 85 Franken für die ersten beiden Kinder und von 95 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 105 Franken für die ersten beiden Kinder und von 115 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
J<'aiiie,ialreclii/ic/ic Fainilicii:u/agcit in der Laiulo'irt.sclui/i Stand 1. J(iFIUUI' 1988)
Monatliche Retrae in 1-ranken Tabelle 4
l,afld% irischaftliche .trheitnehiiier
K iiideriu1agc1 Ausbildungsiulaiie1 (ichuris-
Ilaushltiings-Zulage Zulage
1 algehiet Bei ggehiet 1 algehiet Rcrggehiet
Bund ((5 5515
100 Bern 35 311 35 3511
5011
1 reihure 120 135 1 10 135 1(1)) 195 IN() 195600
Genf' loo 1 151 210 72510
Jura 15
NeuenbUrg9 25 50 5 3)) 55 5)) 35 60 60012
65115 4595 95457525
Seil 36111lisefl
-500
St, Gallen 15 50 3))
Waadt
((00 -.
Wallis, 7001 0 Lürich 15 5 15 5
Selbständige Landirte
Kinderiu(age1 Au shi Iduniisi ul ige1 ( ic-
la ushaltungs-
T~ilgcliiett Rerggehict TiIeehict Berggebiet
Zutage iuliige
Unter Über unter uher Lilltei Ober ililter Ober
[KG F.KG FKG 1KG EK( EKG EKG EKC
1 ED L ED8 1- L(; 1' LG' I LG 1 LG6 1 LG 1- LG8
I3iiiid 5 55 105 115
-
Bern 353511 35 3511
Genf' 100 1252 100 123210
210 . 725 °
9913 Jura .15
Neuenburg Es 5 100 105 115 4535 130 25 15130
Seha ((hausen -500
Solothurn 55 95 05 115500
St Gallen 15 50 100 1455 30 10)) 1454 Tessin 2 5
-
Waadt 30 306 30 306 30 306 30 306 . 200 10 20 Wtttis 70 (26 70 126 70 126 70 126 126 ((2 126 152 126 152 126 152 70010 Zürich` 15 5 15 5
1 Der erste Ansatz gilt
6.ir die ersten beiden Kinder. der iss eite (iii das dritte und edes ss eitel e Kind. mit A usnahme des Kantons Neuenburg. Die A ushi Id ungs/iilage ersetZt die K i nderiui age:
in Kail tollen.
ss eiche keine A ushi Id ungszLi lage kennen, sass ie nach 1 LG ss erden die K
inderi iii agen bis isiitt Ende der Ausbildung. (all gstens ed och bis /um 1 .rreichen des 25. Altersj ah res ausgerichtet
Das Bundesgesetz überr die 1' a miii CflLU lagen in der La ttdss lrt schaft Ii itdet keine Anwendung. Der erste Ansate gilt Cur Kinder bis tu II) Jahren. der /sseite fut Kinder Ober IOJihren.
Die tandis ii tscha)thchen \rheitnehiner haben Anspruch auF eine Zutage in der lEibe der Di0'erent zss scheu der huiidesrechtiichett Fainiieniutage und der kantonaten Zulage (dr niehttandn irtschafthche Arbeit nehmer.
Nur an Landwirte im BerggehieL
Sofern das steuerbare Einkommen 55 000 1 ranken nicht übersteigt
0 llts Ende des .Iahres, in welchem das Kind das 2)).. \ hei sjahr vollendet hat.
Iuii (L'Ii9ii,' (iii (Ii'!' iiiIi SOli Seile
Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 25 000 Franken zuzüglich 3500 Franken je zulagebercchtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Der Kanton Zürich wird per 1. April 1988 für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte zusätzliche Zulagen einführen. Zu den durch den Bund ausgerichteten Ansätzen wird in jenen Fällen ein Differenzbetrag ausbezahlt, wo die gemäss FLG bezahlte Zulage den kantonalen Mindestansatz für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft nichterreicht. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben.
Der erste Ansatz gilt Ihr Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
Die Ansitze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ah dem vierten Kind.
10 wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
Gilt ah 1. April 1958.
12 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
13 Diese Zulage os ird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet.
Von dieser Übersicht kann im Februar 1988 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale. 3000 Bern, ein Separatdruck bezogen werden.
Bestellnummer: 318.820.88: Preis: Fr. —.90.
Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule
Die Bestrebungen zur Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge haben eine bewegte Geschichte. Bereits anlässlich der grundsätzlichen Diskussion über die sogenannte Dreisäulenkonzeption der AH 1-Vorsorge wurde dem Gedanken der Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen und der gebundenen Selbstvorsorge eine gewisse Beachtung zuteil. In diesem Sinn fand er dann auch Eingang in Artikel 34 der Bundesverfassung, insbesondere in dessen Absatz 6, wonach der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch die Mittel der Fiskal- und Eigentumspolitik die Selbstvorsorge zu fördern hat.
Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum BVG wurden noch Bestimmungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen, die aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrung nicht in allen Teilen zu befriedigen vermögen. Im Gegenteil besteht heute in gewissen Kreisen der erwerbstätigen Bevölkerung ein Gefühl des Malaises, weil die Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf der geltenden Rechtsgrundlage nur eine geringe oder gar keine Hilfe bieten kann.
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat deshalb eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, die heute bestehende rechtliche Situation im Bereich der Wohneigentumsförderung in der Zweiten Säule zu analysieren und aufzuzeigen, welche Änderungen nötig wären, um die unbefriedigende Regelung wesentlich zu verbessern. In dieser Arbeitsgruppe wirkten neben den Vertretern der Bundesbehörden auch Fachleute aus dem Kreis der Vorsorgeeinrichtungen, der Banken und Versicherungen sowie der Gewerkschaften mit. Ferner waren darin auch Vertreter der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren beteiligt. Das Sekretariat wurde von der Schweizerischen Bankiervereinigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung geführt.
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat an ihrer Sitzung vom 12. Oktober 1987 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen, ohne sich allerdings für oder gegen irgendwelche darin aufgeführten Massnahmen oder Vorschläge konkret auszusprechen. Die nachfolgende Publikation' dieses Berichts bezweckt, die Öffentlichkeit über die Gründe für die heutige unbefriedigende Situation im Bereich der Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu orientieren und aufzuzeigen,
Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde für den vorliegenden Zweck an einigen Stellen in redaktioneller Hinsicht geändert bzw. gekürzt, ohne an seinem Inhalt etwas Wesentliches zu ändern.
dass nur mit Änderungen auf Gesetzcsstufe eine substantielle Verbesserung möglich ist.
Da aber Gesetzesänderungen erfahrungsgemäss einige Zeit, d.h. unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen, hat die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge im Frühjahr 1987 dem Bundesrat vorgeschlagen, im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge die Wohneigentumsförderung zu intensivieren. Einem entsprechenden Verordnungsentwurf wurde in der im Sommer/Herbst 1987 durchgeführten Vernehmlassung allerdings, insbesondere seitens der Kantone und namentlich der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, harter Widerstand entgegengestellt. Da der Bundesrat gemäss Artikel 82 BVG eine Wohneigenturnsförderungsverordnung in der sogenannten Säule 3a aber nur in Zusammenarbeit mit den Kantonen erlassen kann, hat dieses Projekt angesichts des kantonalen Widerstandes an Aktualität eingebüsst. Der diesbezügliche Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen einer eingehenden Analyse.
Selbst wenn in der gebundenen Selbstvorsorge in absehbarer Zeit eine Wohneigentumsförderung realisiert werden könnte, verliert deren Weiterentwicklung im Rahmen der Zweiten Säule keineswegs an Bedeutung. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen.
Die Möglichkeiten der Verbesserung der Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge
(Bericht einer Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge)
1. Verpfändung von Vorsorgeansprüchen
1.0 Begrenzte Einsatzmöglichkeiten nach geltendem Recht
Eine Verpfändung von Vorsorgeansprüchen ist in der Praxis in jenen Fällen denkbar, in welchen ein Grundpfandgläubigcr
- angesichts des Ausmasses der gewährten Darlehen die belehnte Liegen-
schaft als Pfandsubstrat nicht als sicher genug beurteilt
einem Amortisationsaufschub auf dein gewährten Grundpfanddarlehen nur zustimmen will, wenn er die Fortsetzung der Amortisation nach Ablauf der Aufschubsfrist sichergestellt weiss.
In beiden Fällen ist vorausgesetzt, dass das Pfandsubstrat «Vorsorgeansprüehe», das dem Pfandvertrag zugrunde liegt, für den Grundpfandgläubiger ein hohes Mass an Sicherheit verbürgt. Höchste Sicherheit wäre dann gegeben,
wenn das Pfand jederzeit realisiert werden könnte. Als sicher kann aber auch jenes Pfand beurteilt werden, welches zwar erst in einem bestimmten Zeitpunkt (Vorsorgefall) realisiert werden könnte, jedoch niemals vorzeitig erlöschen würde.
Ein sicher ausgestaltetes Pfand «Vorsorgeansprüche» kann es dem Versicherten z.B. erleichtern, für jenen Teil der sogenannten Restfinanzierung, welchen er im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs nicht selber aufbringen kann, ein zur übrigen Belehnung zusätzliches Grundpfanddarlehen zu erhalten. Es kann ihm unter Umständen aber auch eine Hilfe sein, die nach dem Erwerb allzu drückenden Finanzierungslasten insofern zu reduzieren, als er für einen Teil seiner Grundpfandschulden während einer bestimmten Dauer einen Amortisationsaufschub zugestanden erhält. Das Interesse an einem Amortisationsaufschub kann auch fiskalisch begründet sein (höhere abzugsfähige Schuldzinsen).
Die dargelegte Wirkung erzielt eine Verpfändung jedoch nur, wenn der Pfandgegenstand mii einer hinreichenden Sicherheit ausgestattet ist. Die der Verpfändung zugrunde liegende Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung vermag nach geltendem Recht diese Sicherheit nicht zu bieten.
Artikel 40 BVG hebt zwar das für Leistungsansprüche an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge generell geltende Verpfändungsverbot zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigeniuni für den Eigenbedarf des Versicherten bzw. zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Grundpfanddarlehcn auf. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:
- Nur der Anspruch auf Altersleistungen ist verpfändhar
Die durch Verpflindung gesicherte Geldforderung darf das jeweils vorhandene bzw. das bis zum 50. Altersjahr geäufnete Altersguthaben nicht übersteigen.
Mit dieser Bestimmung ist einer recht grossen Gruppe der Eintrittsgeneration, nämlich den älteren Arbeitnehmern. diese Möglichkeit der Wohneigentumsförderung praktisch verwehrt.
Weitergehende Förderungsmassnahmen sind in zwei Richtungen denkbar:
Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber:
Ausdehnung der Verpfündbarkeit auf den ausserobligatorischen Bereich.
1.1 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darleheusgeber bei Aufgabe des Eigenbedarfs
Artikel II der Verordnung über die Wohncigcntumsfö rderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge vom 7. Mai 1986 legt fest, dass das Pfand erlischt, sobald die Voraussetzungen der Verordnung für die Verpfändung nicht mehr erfüllt sind. Im Klartext bedeutet dies, dass z.B. das Dahinfallen des
Eigenbedarfs des Versicherten automatisch die Löschung des Pfandes zur Folge hat. Da der Versicherte aber weiterhin Eigentümer des betreffenden Objektes bleiben kann, muss der Pfandgläubiger damit rechnen, dass im Falle einer gewünschten Realisierung das Pfand längst erloschen ist. Eine derartige Wirkung verschlechtert die Position eines potentiellen Pfandgläubigers. Eine Lösungsmöglichkeit könnte darin bestehen, dass das Pfand seine Gültigkeit eine beschränkte Zeit beibehält, auch wenn die Voraussetzung «Eigenbedarf» nicht mehr erfüllt ist. Für diesen Fall müsste festgelegt werden, dass keine zusätzlichen Vorsorgeansprüche für das betreffende Objekt verpfändet werden können.
Um dem gesetzlichen Erfordernis «Eigenbedarf» Rechnung zu tragen, wäre eine Pfandablösung innerhalb von drei Jahren seit Dahinfallen einer Verordnungsvoraussetzung vorzusehen, womit auch eine vorübergehende Aufgabe des Eigenbedarfs (z. B. wegen Auslandaufenthalt) ohne nachteilige Folgen möglich wäre. Die Löschung des Pfandes muss jedoch spätestens im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung erfolgen. Die detaillierte Regelung der Pfandablösung ist Sache des Pfandvertrages.
Die hier beschriebene Regelung könnte innert kürzerer Frist auf Verordnungsstufe erfolgen.
1.2 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber im Todesfall des Versicherten im obligatorischen Bereich
Artikel 40 BVG legt ausdrücklich fest, dass nur die Ansprüche des Versicherten auf Altersleistungen verpfändet werden können. Bei dessen vorzeitigem Todesfall hält der Pfandgläubiger ein leeres Pfand in den Händen. In der Fassung der seinerzeitigen nationalrätlichen Kommission war diese Restriktion noch nicht vorgesehen. Die Stellung des Versicherten gegenüber einem potentiellen Pfandgläubiger würde sieh natürlich wesentlich verbessern, wenn dieser auch im Todesfall das Pfand verwerten könnte.
In der Praxis wäre damit folgende Konsequenz verbunden. Eine Todesfallleistung (Kapital oder Rente) könnte von der Vorsorgeeinrichtung nur ausgerichtet werden, wenn der Pfandgläubiger hierfür seine Einwilligung gibt (wie im Falle von verpfändeten Altersguthaben bei Pensionierung bzw. vor allfälliger Barauszahlung nach Art. 30 BVG). Diese Einwilligung wird er aber nur geben, wenn er das Pfand nicht realisieren will. - Im Falle der Realisierung des Pfandes wird die Todesfalleistung entsprechend gekürzt. Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung könnte dazu einschränkend festhalten, dass eine Kürzung von Waisenrenten in jedem Fall ausgeschlossen bleibt.
Im Gegensatz zur heutigen Lösung würde damit die Pfandsicherheit zwar deutlich erhöht, jedoch nicht absolut. Voraussetzung für eine Pfandrealisierung bleibt die Existenz von Vorsorgeansprüchen im Todesfall. Ist kein Vor-
sorgeanspruch vorhanden (z.B. bei Ledigen), so ist auch keine Pfandrealisierung möglich. - Im weiteren ist die fiskalische Seite zu beachten. Wird das Pfand realisiert, so unterliegt die realisierte Summe als Kapitalleistung der Besteuerung. Ist die begünstigte Person auch Erbe des betreffenden Wohneigentums, so erscheint die Besteuerung angemessen, weil der Gegenwert der realisierten Summe zur Schuldminderung auf der Liegenschaft verwendet wird. Sind Begünstigte und Erben des Wohneigentums jedoch nicht identisch, so wird die Besteuerung problematisch.
Die Verpfändbarkeit der Vorsorgeansprüche im Rahmen des Obligatoriums auch im Todesfall des Versicherten hätte selbstverständlich auch eine Änderung von Artikel 40 BVG zur Voraussetzung.
1.3 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber im Falle der Vollinvalidität des Versicherten im obligatorischen Bereich
Gemäss Artikel 40 BVG wird das Pfand ebenfalls hinfällig bei Vollinvalidität des Versicherten, weil auch in diesem Fall kein Anspruch auf Altersleistungen mehr besteht. Dies trifft zumindest bei autonomen und all jenen Vorsorgeeinrichtungen zu, die die Invalidität nach reiner BVG-Logik versichern, d.h. eine lebenslängliche Invalidenrente gemäss Artikel 26 Absatz 3 BVG entrichten.
Kann der Pfandgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung von Invaliditätsleistungen das Pfand realisieren, sind für den Versicherten Härtefälle denkbar. Zwar steht der Rentenkürzung eine Verminderung der Schuldzinsen auf der Liegenschaft gegenüber. Gerade zu Beginn einer vollen Invalidität ist aber häufig ein zusätzlicher Kapitalbedarf vorhanden.
Selbstverständlich müsste, wenn die Pfandrealisierung auch bei Vollinvalidität im obligatorischen Bereich möglich sein soll, Artikel 40 BVG in diesem Sinne geändert werden.
Die Verbesserung der Pfandsicherheit im Todes- und Invaliditätsfall im ohligaiorisclien Bereich erscheint der Arbeitsgruppe angesichts der Konsequenzen für die Begünstigten bzw. die Invaliden problematisch. Hingegen prüfte sie eingehend die Möglichkeit, die Verpfändbarkeit auf den ausserobligatorisehen (vor- und überobligatorischen) Bereich auszudehnen, wobei aber nur in diesem Bereich die Verpfändbarkeit aller Vorsorgeansprüche (= verbesserte Pfandsicherheit) zuzulassen wäre. Damit behielte der Vorsorgezweck im obligatorischen Bereich absolute Priorität.
1.4 Ausdehnung der Verpfändbarkeit auf den ausserobligatorischen Bereich unter Einbezug aller Vorsorgeansprüche
Hierfür sprechen zwei Hauptgründe:
1. Angesichts des vermögensmässig relativ bescheidenen Umfangs, den der obligatorische Teil an der gesamten beruflichen Vorsorge noch über Jahre
hinaus aufweisen wird, ist eine wirksame Wohneigentumsförderung während langer Zeit nur im ausserobligatorischen Bereich möglich.
2. Vor allem aber sprechen Überlegungen zum Vorsorgezweck für diese Variante. Man kann sich in der Tat auf den Standpunkt stellen, dass dort, wo nur ein Vorsorgeschutz im Rahmen des Obligatoriums besteht, der primäre Vorsorgezweck. d.h. die Erbringung einer Vorsorgeleistung in Geld zugunsten der Versicherten, Priorität behalten müsse. Dies gilt insbesondere für die Eintrittsgeneration. Da die «Verpfändung» der Leistungsansprüche eine Verlagerung von Erwerbs- und/oder Finanzierungskosten auf jenen Zeitpunkt bewirkt, in welchem der Pfandvertrag endet, ist die Einkommens- und Vermögenssituation in jenem Zeitpunkt von entscheidender Bedeutung. Dies vor allem dann, wenn es sich um eine grössere Darlehenssumme handelt, welche bis zum Pensionierungsalter nicht amortisiert wird. Verfügt der Versicherte lediglich über die Leistungen der AHV und des BVG-Obligatoriums, könnten sieh für ihn bzw. die Hinterbliebenen ernsthafte Probleme ergeben. Geringer dürften die Probleme sein in Fällen des befristeten Amortisationsaufschubes. Hierfür würden die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen des Ohliatoriums eher ausreichen.
Im ausserobligatorischen Bereich hingegen kann es wünschenswert und sinnvoll sein, einen Teil der Vorsorgeansprüche für das Wohneigentum zu binden. Uni diese Förderungsmassnahme wirkungsvoll zu gestalten, wäre hier, im Gegensatz zum obligatorischen Bereich, eine Verbesserung der Pfandsicherheit anzustreben.
Ein Lösungsansatz ergäbe sich durch Ergänzung von Artikel 331c Absatz 2 OR. Dort wird der Grundsatz der Nicht-Verpfändbarkeit von Vorsorgeansprüchen festgehalten. Ein ergänzender Absatz könnte dieses Verpfändungsverbot zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum für den Eigenbedarf des Versicherten bzw. zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Grundpfanddarlehen aufheben. Dabei müsste wiederum im Hinblick auf den Vorsorgezweck wohl eine Limitierung der zu verpfändenden Ansprüche festgelegt werden. Die Verpfändbarkeit wäre zum Beispiel zu limitieren auf das vorhandene Deckungskapital bzw. Sparguthaben, mindestens aber auf den zum Zeitpunkt der Verpfändung vorhandenen Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen.
Diese Lösung hätte den klaren Vorteil, dass der hei dieser Variante unveränderte Artikel 40 BVG nicht mehr isoliert im Raume stünde. Er wäre in diesem Konzept eine Einschränkung des allgemein gültigen Grundsatzes gemäss OR, welcher die Verpfändung aller Vorsorgeansprüche für das Wohneigentum des Versicherten zulassen würde. Hinter dieser Lösung stände auch ein klares Vorsorgekonzept. Sie hätte auch verfahrenstechnische Vorteile. Eine Änderung
Opi
von Artikel 331c Absatz 2 OR würde gezielt nur die Wohneigentumsförderung beinhalten und entsprechend transparent sein. Eine Änderung im BVG nur im Hinblick auf die Wohneigentumsförderung ist politisch hingegen nicht denkbar. Eine solche Änderung könnte allerdings in einem späteren Zeitpunkt z.B. im Rahmen einer allgemeinen BVG-Revision erfolgen, welche auch eine Reihe anderer Themen beinhalten wird. Zu verwerfen ist insbesondere der Gedanke. Artikel 49 Absatz 2 BVG mit der Aufzählung von Artikel 40 BVG auch für den weitergehenden Bereich zu ergänzen. Mit dieser Änderung würde das Problem des vorzeitigen Todes- und Invaliditätsfalles nicht gelöst.
Die Ergänzung des OR im genannten Sinne würde ausserdem entsprechend einem immer wieder vorgebrachten Postulat eine Verbesserung der Verpfändungsvariante im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bewirken.
2. Einsatz von Vorsorgemitteln
Die Gewährung von Hypothekardarlehen durch Personalvorsorgeeinrichtungen an ihre Versicherten ist eine mittelbare Form des Einsatzes von Vorsorgemitteln im Wohneigentum. Die so eingesetzten Mittel bleiben Vermögen der Vorsorgeeinrichtung. Es besteht dabei zwischen ihr und dem Versicherten ein normales Gläubiger- Schuldner-Verhältnis. Die Vorsorgeansprüehe des Versicherten bleiben unangetastet.
Es muss allerdings unterschieden werden zwischen der fteiii'il/igc,i Gewährung von Hypothekardarlehen und dem Recht auf Hypothekardarlehen. Ausserdem gibt es zwei grundsätzlich verschiedene Verfahrensvarianten. Die übliche ist die direkte Gewährung von Darlehen bei Wohnerwerb bzw. zur Ablösung eines bestehenden Hypothekardarlehens. welches von einem andern Hypothekargläubiger gewährt worden ist. Sodann ist im Zusammenhang mit Konzepten der Wohneigentumsförderung immer auch von der Amortisations-Variante die Rede gewesen. In dieser Variante leistet die Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe der laufenden Altersgutschriften Amortisationszahlungen an einen dritten Hypothekargläubiger. Damit rückt sie sukzessive als Gläubigerin in ein bestehendes Grundpfanddarlehcnsverhältnis ein (Suhrogation). Diese Amortisations-Variante ist zwar auch nach geltendem Recht möglich; sie kam bisher aber kaum zum Einsatz.
Daneben sind auch unmittelbare Formen des Einsatzes von Vorsorgemitteln denkbar. Charakteristikum dieser Formen ist die Verminderung der Vorsorgeansprüche des Versicherten gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung im Gegenwert der eingesetzten Mittel.
2.1 Erhöhung der Belehnungsgrenze für Hypothekardarlehen
Man kann heute davon ausgehen, dass die Finanzierung eines Wohnobjektes in der Regel mindestens zu 80 Prozent des Verkehrswertes gesichert ist. Probleme ergeben sich allenfalls mit der Restfinanzierung. Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge müsste vorab hier einsetzen. Artikel 54 Buchstabe b BVV 2 legt im Rahmen der Anlagerichtlinien aber fest, dass eine Vorsorgeeinrichtung Hypothekardarlehen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes eines Objektes gewähren kann. Als Massnahme der Wohneigentumsförderung wäre somit denkbar, diese Belehnungsgrenze bezüglich dem selbstbenutzten Wohneigentum des Versicherten zum Beispiel auf 90 Prozent des Verkehrswertes zu erhöhen. Natürlich bleibt die Vorsorgeeinrichtung Risikoträger dieses Darlehens, wobei im Einzelfall eine Kombination mit der Verpfändung der Vorsorgeansprüche (Pfandgläubiger = Vorsorgeeinrichtung) möglich wäre. Damit könnte das Risiko teilweise auf den Versicherten abgewälzt werden.
Es ist übrigens in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass bereits durch Artikel 5 Absatz 3 BVV 3 die Limite gemäss Artikel 54 Buchstabe b BVV 2 ausser Kraft gesetzt werden kann, wenn eine Bankstiftung Hypothekardarlehen für das selbstbenutzte Wohneigentum des Vorsorgenehmers gewährt.
2.2 Vorzugszinssatz auf Hypothekardarlehen
Die Wohneigentumsförderung kann einerseits dort einsetzen, wo die Restfinanzierung nicht gesichert ist. Ihr Ziel kann aber auch die Verbilligung der Finanzierungskosten sein. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten auf Hypothekardarlehen für selbstbenutztes Wohneigentum einen Vorzugszinssatz gewähren soll bzw. darf? Gemäss Artikel 51 BVV 2 hat die Vorsorgeeinrichtung einen dem Kapitalmarkt entsprechenden Ertrag anzustreben. Die Arbeitsgruppe stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass der festgelegte Hypothekarzinssatz sich grundsätzlich im marktüblichen Rahmen halten muss, wobei der Satz der rangtieferen Hypothek Anwendung finden könnte. Im Hinblick auf die Interessen ihrer übrigen Versicherten, welche davon nicht profitieren können, ist die Gewährung eines eindeutigen, d.h. gänzlich marktunüblichen Vorzugszinssatzes durch die Vorsorgeeinrichtung jedoch abzulehnen. In diesem Sinne haben sich auch schon verschiedentlich Aufsichtsbehörden und Gerichte ausgesprochen. Die Arbeitsgruppe sieht diesen Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten nicht verletzt, wenn der Zinssatz der rangtieferen Hypothek angewendet wird, zumal dann nicht, wenn das Darlehen durch Verpfändung zusätzlich gesichert wird.
Die Arbeitsgruppe prüfte in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das sowohl im Stiftungs- als auch im Genossensehafts- und im öffentlichen Recht
verankerte Glcichbehandlungsgebot zur Konsequenz habe, dass aufgrund der Gewährung eines Hypothekardarlehens auch alle übrigen Versicherten Anspruch auf ein solches Darlehen zu denselben Bedingungen hätten. Davon könnte nur die Rede sein, wenn dies in Statuten oder Reglementen geregelt wäre.
2.3 Recht auf Hypothekardarlehen
Au/fassung der Mehrheit der Arbeitsgruppe
Das Recht auf Hypothekardarlehen wirft eine Reihe grundsätzlicher Probleme auf. Sobald eine Vorsorgeeinrichtung Hypothekardarlehen an ihre Versicherten nicht mehr nur auf freiwilliger Basis gewähren, sondern hierzu gezwungen werden kann, verliert sie insoweit ihre Anlageautonomie. Ein solcher Verlust würde den zentralen Grundsatz der Selbstverantwortung der Vorsorgeeinrichtung tangieren. Auch in praktischer Hinsicht ist zu bedenken, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrer Disponibilität eingeschränkt würde und bei der Bereitstellung der Liquidität auch allenfalls zu gewährende Hypothekardarlehen mitberücksichtigen müsste, ohne auf deren Umfang und Zeitpunkt Einfluss nehmen zu können. Weniger gravierend wären diese Bedenken, wenn das Recht auf Hypothekardarlehen nur auf die Amortisations-Variante beschränkt würde, indem nur laufende Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung zu Amortisationszahlungen verwendet werden könnten.
Gegen ein Recht auf Hypothekardarlehen spricht auch der Umstand, dass dies eine Reihe von flankierenden Regeln auf Gesetzes- und Vcrordnungsstufc bedingen würde. So wären für den Fall des Austrittes des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung bestimmte Massnahmen vorzusehen. Soll z.B. die neue Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitsträger zur Hypothekargläubigerstellung gezwungen werden können? Kann die Vorsorgeeinrichtung das der Darlehenssumme entsprechende Vorsorgevermögen zurückbehalten? Müsste ferner die Belehnungsgrenze für «erzwungene» Hypotheken nicht tiefer als üblich angesetzt werden, um eine Belehnung des Solidarvermögens mit allfälligen Risiken zum vorneherein zu minimieren? Damit würde aber gerade die Hauptzielrichtung der Wohneigentumsförderung, nämlich im Bereich der Restfinanzierung zu helfen, verfehlt. Auch wenn die Vorsorgeeinrichtung das Recht hätte, in begründeten Fällen die Gewährung von Darlehen abzulehnen, würde die Praxis anders aussehen.
Aus psychologischen Gründen und auch im Hinblick auf die Interessen des Arbeitnehmers wären die Möglichkeiten zur Ablehnung seines Gesuches um Gewährung eines Hypothekardarlehens eher fraglich. Die ablehnende Haltung der Mehrheit der Arbeitsgruppe gegenüber dem Recht auf Hypothekardarlehen wird auch gestützt mit Blick auf die Marktlage. Der seinerzeitige
Vorschlag der nationalriitlichen Kommission sowie der spätere Bericht der Expertenkommission Masset (1979) standen zweifellos unter dem Einfluss der ausserordentlichen Hochzinsphase und der Geldknappheit der Hypothekargläubiger. Heute und in absehbarer Zeit ist eine Belehnung bis zu 80 und mehr Prozent des Verkehrswertes auf dem Markt jederzeit erhältlich, sofern das Objekt den finanziellen Verhältnissen des Eigentümers entspricht. Stimmt die letzte Voraussetzung nicht, kann auch das erzwungene Darlehen von Seiten der Vorsorgeeinrichtung das Grundproblem nicht lösen. Im weiteren ist zu bedenken, dass der Hypothekarmarkt inzwischen weit variantenreicher geworden ist. So vermag z.B.das Modell «Zinsstufenhypothek» das mit der Amortisations-Variante angestrebte Ziel einfacher zu erreichen.
Antrag der Minderheit der Arbeitsgruppe
Eine Minderheit der Arbeitsgruppe ist im Sinne der Vorschläge der Kommission Masset sowie der Motion Aliesch der Ansicht, dass dem Vorsorgenehmer das Recht zustehen soll, von der Vorsorgeeinrichtung Hypothekardarlehen und /oder die Übernahme der Tilgungspflicht bezüglich bestehender Hypothekardarlehen zu verlangen. Bedeutung kommt aus Liquiditätsgründen sowie aufgrund des zur Diskussion stehenden «Förderungspotentials» insbesondere der zweiten Möglichkeit zu. Die Übernahme der Darlehcnstilgungspflicht durch die Vorsorgeeinrichtung entbindet den Wohneigentümer von der Belastung. gleichzeitig hei einem Grundpfandgläubiger (meist eine Bank) und im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu sparen. Da sich in den ersten Jahren nach dem Wohneigenturnserwerb in der Regel eine finanzielle Durststrecke einstellt, kann die Entbindung von der Pflicht zur Tilgung eines Hypothekardarlehens für den Erwerb eines Wohnobjekts ausschlaggebend sein. Zwar bietet heute auch der Hypothekarmarkt verschiedene Finanzierungsmodelle mit aufgeschobenem Amortisationsbeginn. Diese sind jedoch eng mit der aktuellen Marktlage verknüpft und deshalb mit der vorgeschlagenen längerfristigen Lösung innerhalb der Zweiten Säule nicht direkt vergleichbar.
Für die Tilgung des Hypothekardarlehens soll nur der jährliche Zuwachs des Altersguthabens verwendet werden. Damit sind Liquiditätsprobleme ausgeschlossen. Die Vorsorgeeinrichtung wird durch die sukzessive Übernahme der bestehenden Hypothek zur Darlehensgläubigerin bezüglich der tilgungspflichtigen Hypothek. Auch für diese Lösung müsste zweckmässigerweise die Aufhebung der Belehnungsgrenze in den Anlagerichtlinien postuliert werden. Zudem wäre ebenfills das Problem bei Übertritt des Versicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung zu regeln. Hiezu enthielt bereits der Masset-Bericht folgenden Vorschlag:
«Hat der Versicherte von seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung Darlehen erhalten, die von der neuen Kasse nicht übernommen werden, so reduziert sich das zu überweisende
Freizügigkeitsguthaben um den Darlehensbetrag. Wird das Darlehen durch einen Dritten abgelöst, muss der Vorsorgeschutz erhalten bleiben.»
Risikoträger ist bei dieser Lösung die Vorsorgecinrichtung. Allerdings ist zu beachten, dass im Falle der Übernahme der Tilgungspflicht ja bereits ein Hypothekardarlehen existiert, das in der Regel nach banküblichen Usanzen gewährt worden ist. Zudem sind zur Sicherstellung des Vorsorgezweckes weitere Vorkehren denkbar. So hätte z.B. gemäss Masset-Bericht der periodische Zuwachs des Altersguthabens nur für die Erfüllung der Amortisationsverpflichtungen während 25 Jahren verwendet werden dürfen. Freiwillige Abzahlungen wären mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht erlaubt. Schliesslich hätte man durch eine Amortisationsverpflichtung sichergestellt, dass zum Pensionierungszeitpunkt bei einer allfälligen Verrechnung der noch bestehenden Hypothekarschuld mit einer Teilkapitalabündung die Altersrente um nicht mehr als 25 Prozent gekürzt worden wäre.
Daneben bliebe eine normale Bonitätsprüfung durch die Vorsorgeeinrichtung in jedem Fall vorbehalten. Für hohe Belehnungen könnte insbesondere auch durch Vorsorgeeinrichtungen verlangt werden, dass der Darlehensnehmer z.B. durch öffentliche oder private Bürgschaft zusätzliche Sicherheiten leistet.
Die Minderheit der Arbeitsgruppe ist der Meinung, dass die Anlageautonomie der Vorsorgeeinrichtungen in diesem Fall hinter den Anliegen der Wohneigentumsförderung zurückzustehen hat. Die mit der vorgeschlagenen Regelung verbundenen Risiken erachtet sie als tragbar für den praktischen Vollzug seien Lösungsvorschläge vorhanden.
2.4 Unmittelbarer Einsatz von Vorsorgemitteln
Es ist unbestritten, dass die wirksamste Wohneigentumsförderung der direkte Einsatz von Vorsorgekapital zur Erhöhung der Eigenkapitalsquote im betreffenden Wohneigentum ist. Denn, wie dargelegt, das Instrument «Verpfändung» kann grundsätzlich kaum zur Verbilligung der Finanzierungskosten beitragen, sondern allenfalls nur den Zugang zu Fremdkapital erleichtern. Die sogenannte «Einsatzvariante» könnte demgegenüber auf einfache Weise zur Lösung des Problems der Restfinanzierung beitragen und insbesondere eine echte Verbilligung der Finanzierungskosten bewirken. Andererseits würde der Einsatz von Vorsorgemitteln grundsätzlich in das bestehende Vorsorgekonzept eingreifen. Dabei sind zwei verschiedene Varianten der Ausgestaltung denkbar:
2.4.1 Investition mi selbsibenutten Wohneigentwn als Grund
für eine Barauszahlung
Das Kapital verliesse in diesem Moment den Vorsorgekreis und würde sofort der Besteuerung unterliegen. Die Arbeitsgruppe kann diese Variante weder in
der generellen Form, noch nur bezogen auf den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung empfehlen Die Wohneigentumsförderung erhielte dadurch absolute Priorität vor dem primären Vorsorgeziel (vgl. Ziff. 1.4.2). Ausserdem würden viele Möglichkeiten des Missbrauchs offenstehen.
2.4.2 Einsat: von Vorsorgemitteln unler grundsät/icher Wahrung
des Vorsorgezweckes
Der Entwurf der Eidgenössischen Kommission Für die berufliche Vorsorge betreffend die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge sieht derartige Einsatzvarianten vor. Der Vorsorgezweck ist durch entsprechende Massnahmen jeweils sichergestellt. Die Applikation dieses Modelles auf die Zweite Säule wäre aber mit einigen zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden. Zu nennen ist einerseits das komplexere Leistungskonzept im Rahmen der Zweiten Säule und andererseits die verantwortungsvolle Überwachungsfunktion, für die eine geeignete Institution gefunden werden müsste. Bei den Vorbereitungsarbeiten zur Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge wurde klar, dass die Einschaltung einer staatlichen Behörde für diese Aufgabe politisch unerwünscht und insbesondere administrativ schwerfällig wäre.
Die Arbeitsgruppe stellt sich auf den Standpunkt, dass in dieser Einsatzvariante wohl eine wirksame und vielleicht interessante Möglichkeit zur Wohneigentumsförderung im Rahmen der ausserobligatorischen Vorsorge liegt, dass es aber zweckmässig ist. vorerst Erfahrungen mit dieser Variante im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge zu sammeln.
3. Anlagerichtlinien BW 2
Die Arbeitsgruppe ist sich bewusst, dass die Förderung des Wohneigentums mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auch flankierender Massnahmen bedarf, um vermehrte Möglichkeiten zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum zu schaffen. Sie denkt dabei insbesondere an ein vermehrtes Angebot von Stockwerkeigentum.
Sie erachtet es indessen nicht als ihren Auftrag, zu solch flankierenden Massnahmen, welche ausserhalb des Bereiches der beruflichen Vorsorge liegen. Stellung zu nehmen. Hingegen befasste sich die Arbeitsgruppe mit den Anlagerichtlinien der BVV 2 im Lichte der vorliegenden Problemstellung. Einige Mitglieder der Arbeitsgruppe vermuten, dass der von den Richtlinien vorgesehene Höchstanteil von 50 Prozent Immobilien am Gesamtvermögen einer Vorsorgeeinrichtung im Hinblick auf die Bereitstellung von Stockwerkeigentum kontraproduktiv sei, da dies eher zu einer Zunahme des Anteils von heute
durchschnittlich 22 Prozent des Vermögens einer privatwirtschaftlichen Vorsorgeeinrichtung in Grundstücken führen dürfte.
Bekanntlich wird dieses Problem zurzeit von verschiedenen Bundesstellen angegangen. Konkrete Ergebnisse von entsprechenden Studien liegen noch nicht vor. Eine sorgfältige und möglichst umfassende Untersuchung, welche insbesondere die Auswirkungen eines allfällig reduzierten Engagements der Vorsorgeeinrichtungen aufdcn Wohneigentumsmarkt prüft, ist zu begrüssen. Ferner müsste sich die Untersuchung dem Problem der alternativen und üquivalenten Anlagemöglichkeiten aus der Sicht der Vorsorgeeinrichtungen widmen. Eine markante Reduktion des Immobilienanteils würde wohl nicht ohne Folgen auf die höchstzulässigen Anteile anderer Anlagekategorien bleiben können.
Überblick
Verpfändung von Vorsorgeansprüchen
1.0 Begrenzte Einsatzmöglichkeiten nach geltendem Recht.
.1 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber bei Aufgabe
des Eigenbedarfs des Versicherten.
Lösung via Änderung von Artikel II der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altcrsvorsorgc.
1.2 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlchensgeber im Todesfall
des Versicherten im obligatorischen Bereich.
Lösung via Änderung von Artikel 40 BVG.
1.3 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber im Falle
der Vollinvalidität des Versicherten im obligatorischen Bereich.
Lösung via Änderung von Artikel 40 BVG.
1.4 Ausdehnung der Verpfändbarkeit auf den ausserobligatorischen
Bereich unter Einbezug aller Vorsorgeansprüche.
Lösung via Ergänzung von Artikel 33 le Absatz 2 OR.
Diese Lösung ermöglicht die Verpfändbarkeit der Vorsorgeansprüche hei Tod und Invalidität nur im ausserobligatorisehen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der gebundenen Selbstvorsorge. In diesem Bereich würde damit die Pfandsicherheit für den Pfandgläubiger wesentlich, wenngleich nicht absolut erhöht. Voraussetzung einer Pfandrealisierung wäre selbstverständlich auch bei dieser Lösung die Existenz von Vorsorgeansprüchen, d.h. das Vorhandensein von Begünstigten gemäss Reglement.
Einsatz von Vorsorgemitteln
2.1 Erhöhung der Belehnung für Hypothekardarlehen.
Lösung via Ergänzung der Anlagerichtlinien BVV 2.
2.2 Vorzugszinssatz auf Hypothekardarlehen.
Lösung via Ergänzung der Anlagerichtlinien BVV 2.
2.3 Recht auf Hypothekardarlehen
Mehrheit der Arbeitsgruppe: ablehnend
Minderheit der Arbeitsgruppe: bejahend
2.4 Unmittelbarer Einsatz von Vorsorgemitteln
2.4.1 Investition im selbstbenutzten Wohneigentum als Grund
für eine Barauszahlung.
Lösung via Änderung des BVG und des OR.
2.4.2 Unmittelbarer Einsatz von Vorsorgernitteln unter Wahrung
des Vorsorgezweckes (im Rahmen der ausserobligatorischen Vorsorge). Lösung via Ergänzung des OR.
Anlagerichtlinien BVV 2.
Vermindertes Engagement der Vorsorgeeinrichtungen auf dem Grundstück- bzw. Wohneigentumsmarkt.
Lösung via Änderung der Anlagerichtlinien BVV 2.
Die Arbeitsgruppe empfiehlt eine Untersuchung über die Auswirkungen des Engagements der Vorsorgeeinrichtungen auf den Wohnungsmarkt, insbesondere auf das Angebot von Stockwerkeigentum.
Das Informationsbulletin «Familienfragen»
Im Oktober 1987 hat die Sektion für Familienfragen des BSV die erste Nummer des Informationsbulletins «Familienfragen» herausgegeben. Die Arbeitsgruppe Familienbericht hatte bereits 1982 die Herausgabe eines Informationsbulletins angeregt. Im Familienbericht von 1982 heisst es: «Erfahrungen haben gezeigt, dass vergleichende Studien sowie Erfahrungen in andern Ländern, in Kantonen und Gemeinden auf der Suche nach zweckgerichteten, vernünftigen und oft auch kostengünstigeren Lösungen im familienpolitischen Bereich sehr hilfreich sind. Für die Verbreitung der familienpolitischen Informationen bestünde die Möglichkeit. ein Bulletin herauszugeben» (S. 164).
Als der Bundesrat 1984 der Sektion für Familienfragen die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienpolitik in der Bundesverwaltung übertrug, gab er ihr den Auftrag, Dokumentation und Information zu vermitteln. In diesem Sinne hielt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret vom 7. Oktober 1987 fest: «Der Bundesrat beabsichtigt, die bisherige Informationspolitik zur demographischen Entwicklung weiterzuführen und zu verstärken. Den Belangen der Familie soll dabei vermehrte Aufmerksamkeit gewidmet werden.» Er versprach, dass zukünftig regelmässig über familienpolitisch wichtige Ereignisse auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene informiert werde.
Dieses Versprechen soll nun mit dem neuen Bulletin erfüllt werden. Die Publikation wurde im allgemeinen sehr gut aufgenommen. Die schriftlichen und mündlichen Reaktionen auf die erste Nummer haben gezeigt, dass mit dem Bulletin eine Informationslücke geschlossen wird, da auf privater Ebene noch kein entsprechendes Instrument existiert. Eine einzige Stimme aus Kreisen der Wirtschaft weicht vom allgemein zustimmenden Echo der Leserschaft ab. Die Kritiker erachten es nicht als Aufgabe des Bundes, ein derartiges Informationsheft herauszugeben. In diesem Zusammenhang kann auf Artikel 341IIWlUICder Bundesverfassung hingewiesen werden, welcher lautet: «Der Bund berücksichtigt in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie.» Die Verordnung über die Aufgaben der Departernente. Gruppen und Ämter vom 9. Mai 1979 hält fest, dass der allgemeine Aufgabenbereich des Departements des Innern unter anderem den «Schutz der Familie» umfasst. Das Bundesamt für Sozialversicherung übt mit seiner Sektion für Familienfragen die Aufsicht über diesen Aufgabenbereich aus, besonders auf den Gebieten der Familienzulagen in der Landwirtschaft und der Schwangerschaftsberatungsstellen. Zur wirksamen Erfüllung der erwähnten Aufgaben gehört sicherlich auch die Information der Öffentlichkeit.
Durchführungsfragen
Neuregelung der Verzugszinsordnung auf den 1. Januar 1988; Anwendung des neuen Rechts'
Auf den 1. Januar 1988 tritt der neuestaltete Artikel 4! "AH VV in Kraft. Im wesentlichen umfasst die Neugestaltung zwei materielle Änderungen: Die Herabsetzung der Toleranzfrist von bisher vier auf neu zwei Monate sowie den Verzicht auf den Grcn7hetrag von 3000 Franken im Falle der Betreibung bzw. der Konkurseröffnung. Verschiedene Anfragen bezüglich der Anwendung dieser geänderten Bestimmung führen uns zu folgenden Bemerkungen:
Die neue Toleranzfrist von zwei Monaten ist auf alle laufenden Beiträge anwendbar, welche mit Ablaufdes Kalenderjahres 1987 oder später fällig werden bzw. welche nach dem 31. Dezember 1987 nachgefordert werden. Eine Verkürzung von am Stichtag bereits laufenden Fristen erfolgt nicht.
- Die neue Regelung bezüglich Nichtanwendung des Grenzhetrages von 3000
Franken gilt für alle Beitragsausstände, welche nach dem 31. Dezember 1987 in Betreihung gesel/t erden, bzw. hei Beitragspflichtigen, über welche nach diesem Datum der Konkurs eröffnet wird. Bei am Stichtag bereits eingeleiteten Betreihungen bzw. hei zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Konkursverfahren erfolgt somit keine nachträgliche Korrektur.
Beitragspflicht für Seeleute auf ausländischen Hochseeschiffen'
Die Beitragspflicht der Seeleute auf Hochseeschifftn und ihrer Arbeitgeber stellt einige Probleme. Soweit es sieh um Hochseeschiffe unter der Schweizerflagge handelt, gibt ein besonderes Merkblatt (Dok. 87.863) über die beitragsmässigen Verhältnisse Auskunft. Dieses Merkblatt wurde auf den 1. Januar 1988 neu aufgelegt und allen Ausgleichskassen, welche Reeder von Hochseeschiffen mit Schweizerflagge unter ihren Abrechnungspflichtigen haben, zugestellt. Im übrigen kann es beim Schweizerischen Seeschiffahrtsamt, Elisabethenstrasse 31, 4051 Basel, bezogen werden.
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Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen für 1988 und 1989'
Die Verordnung des Bundesrates vom 25. November 1987 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1988 und 1989 legt den für diese zwei Jahre geltenden Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft, die neuen Indexzahlen und die Gruppeneinteilung der Kantone fest. Die neuen Indexzahlen wirken sich u.a. auf den Bundesbeitrag an die Aufwendungen der Kantone im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV aus.
Die folgende Tabelle informiert über Indexzahl und Bundesbeitrag für die einzelnen Kantone. In Klammer wird die Veränderung gegenüber 1986/87 in absoluten Zahlen angegeben.
Kantone Indexzahl der Finanzkraft Bundesbeitrag in Prozenten
Zürich 157 (-2) 10 (0)
Bern 70 (-5) 31 (+2)
Luzern 62 (-1) 34 (0)
Uri 30 (-4) 35 (0)
Schwyz 80 (+2) 27 (- 1)
Obwalden 40 (-4) 35 (0)
Nidwalden 89 (-6 23 (+3)
Glarus 91 (+3) 22 (- 1)
Zug 211 (+6) 10 (0)
Freiburg 51 (+10) 35 (0)
Solothurn 81 (+ 5) 26 (-2)
Basel-Stadt 175 (+ 1) 10 (0)
Basel-Landschaft 107 (-2) 15 (0)
Schaffhausen 105 (0) 16 (0)
Appenzell A. Rh. 68 (0) 32 (0)
Appenzell 1. Rh. 45 (+3) 35 (0)
St. Gallen 82 (+4) 26 (-2)
Graubünden 60 (-5) 35 (+2)
Aargau 98 (-1) 19 (0)
Thurgau 85 (+6) 25 (-2)
Tessin 76 (+ 1) 28 (-1)
Waadt 85 (+ 1) 25 (0)
Wallis 39 (-3) 35 (0)
Neuenburg 45 (-3) 35 (0)
Genf 161 (+5) 10 (0)
Jura 31 (+ 1) 35 (0)
Aus den EL-Mitteilungen Nr. 79
Parlamentarische Vorstösse
Motion Fischer-Sursee vom 24. September 1987 betreffend eine Fristverlängerung für Baubeiträge an Altersheime
Der Nationalrat befasste sich am 18. Dezember mit der von 91 Ratsmitgliedern unterzeichneten Motion Fischer (ZAK 1987 S. 512), wonach die Frist vom 30. Juni 1988 für die Gewährung von Bundesbeiträgen an Altersheime um zwei bis fünf Jahre verlängert werden soll. Der Motionär führte aus, es gehe vorab darum, den Bau der schon eingereichten 220 Projekte sicherzustellen. Er verwies auch darauf, dass ein gleichlautender Vorstoss im Ständerat nur mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt worden war. Mehrere Parlamentarier aus verschiedenen Kantonen sprachen sich ebenfalls für die Annahme der Motion aus. Entgegen diesen Stellungnahmen hielt Bundesrat Cotti im Namen des Gesamtbundesrates an seiner ablehnenden Haltung fest. Er erinnerte daran, dass die Kantone seit 1980 von der geplanten Aufgabenteilung wussten und sich deshalb auf die Übernahme neuer Kompetenzen und der entsprechenden Kosten vorbereiten konnten.
Der Rat hiess die Motion dennoch mit 127 zu 7 Stimmen sehr deutlich gut. Sie muss noch vom Ständerat behandelt werden.
Interpellation der LdU/EVP-Fraktion vom 8. Oktober 1987 betreffend die finanzielle Sicherheit der AHV
Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1987 S. 553) am 7. Dezember im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:
0983 hat die LdU/EVP-Fraktion ein Postulat in gleicher Sache eingereicht. Dabei wurde ein umfassendes Spektrum von Fragen zur mittel- und langfristigen Finanzierung der AHV aufgeworfen. Um den berechtigten Anliegen gerecht zu werden, hat der Bundesrat ein externes Forschungsteam bestehend aus den Professoren Dr. H. Bühlmann, Dr. M. Hauser, Dr. H. Schneider und Dr. P. Zweifel mit einem Gutachten <Perspektiven der Sozialen Sicherheit> beauftragt. Der Forschungsbericht wurde 1985 abgeschlossen und dem Parlament zugeleitet. Ein Schwerpunkt der Arbeit lag auf der Überprüfung der Auswirkungen von Veränderungen der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den Finanzhaushalt der AHV. Die Ergebnisse des Gutachtens bestätigen die in Punkt 1 der Interpellation festgehaltenen Zusammenhänge.
Zu der Belastung des Bundeshaushalts ist festzuhalten, dass sich der Beitrag der öffentlichen Hand an die AHV zurzeit auf 20 Prozent der AHV-Ausgaben beläuft, wobei der Bund gemäss Voranschlag 1988 16 Prozent oder 2,6 Mia Franken trägt, die Kantone 4 Prozent. Im Zuge der Verwirklichung der Aufgabenteilung Bund und Kantone ist vorgesehen, dass der Beitrag des Bundes schrittweise auf 20 Prozent der Gesamtausgaben der AHV erhöht wird und die Kantone auf dem Gebiet der AHV entsprechend entlastet werden. Ob und inwieweit im Hinblick zur langfristi-
gen Stabilisierung des finanziellen Gleichgewichts der AHV der Beitrag der öffentlichen Hand erhöht werden müsste, wird im Gesamtzusammenhang des Finanzierungssystems der AHV zu prüfen sein. Da die AHV bekanntlich - abgesehen vom Reservefonds - über das Ausgabenumlageverfahren finanziert wird, sind grundsätzlich die Ansatzpunkte Beiträge der Versicherten, der öffentlichen Hand, Leistungen der AHV einschliesslich Rentenalter gegeben. Die Rückwirkungen auf den Bundeshaushalt können somit nicht losgelöst von den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie von den übrigen Bestimmungsgründen der AHV-Rechnung beurteilt werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorarbeiten für eine zehnte AHV-Revision unter Berücksichtigung der mittel- und langfristigen Perspektiven laufen. In diesem Sinne hat der Bundesrat den Auftrag erteilt, insbesondere die demografischen Langzeitentwicklungen sowie die Auswirkungen eines Rentenvorbezuges (flexibles Rentenalter) zu untersuchen. Gestützt auf diese Berichte wird der Bundesrat das weitere Vorgehen festlegen.»
Mitteilungen
Interregionale Fachtagung über Sozialpolitik und Wohlfahrtsprogramme
An der im Auftrag der ECOSOC (Wirtschafts- und Sozialrat der UNO) vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Fachtagung, welche vom 7. bis 15. September 1987 in Wien stattfand, beteiligten sich insgesamt 90 Staaten, eine ganze Reihe davon auf Regierungsebene. Der von Minister Thomas Wernly angeführten schweizerischen Delegation gehörten Germain Bouverat (Sektion für Familienfragen im BSV) und dessen Mitarbeiter Jost Herzog an. Neben der Generaldebatte umfasste die Tagung zahlreiche Sitzungen des Plenarausschusses, an welchen Richtlinien zur Sozialpolitik und zu Wohlfahrtsprogrammen der nahen Zukunft erarbeitet wurden.
Ausgangspunkt vieler Voten war die Erklärung über sozialen Fortschritt und Entwicklung, welche im Jahre 1969, als Folge der letzten internationalen Sozialministerkonferenz in New York, verabschiedet worden war; einerseits wiesen viele Vertreter auf die Bedeutung der Deklaration hinsichtlich der Entwicklung im Sozialbereich ihrer Länder hin, andererseits galt ein Hauptaugenmerk den in der Zwischenzeit völlig geänderten wirtschaftlichen Bedingungen, mit denen Sozialpolitik heute konfrontiert ist: weltweit verlangsamtes Wirtschaftswachstum mit all seinen Folgen, sinkende Rohstoffpreise, Verschuldung, Umweltzerstörung.
Als eines der hauptsächlichsten Probleme fand die Arbeitslosigkeit immer wieder Erwähnung. Nicht zuletzt als Folge struktureller Anpassungen in der Wirtschaft ist
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auch heute, in einer Zeit des ökonomischen Wiederaufschwungs, kaum ein Sinken der Arbeitslosenzahlen festzustellen. Insbesondere Staaten der Dritten Welt wiesen darauf hin, dass die hohe Verschuldung und der Protektionismus der Industrieländer einer wirtschaftlichen Erholung entgegenstünden; ein Überdenken der weitwirtschaftlichen Ungleichgewichte sei die Voraussetzung für globale Verbesserungen im Sozialbereich.
Bei der demografischen Entwicklung und der Änderung in der Bevölkerungsstruktur handelt es sich um ein weltweites Problem. Im industrialisierten Teil der Welt stellen die tiefen Geburtenraten und die stetig steigende Lebenserwartung für die Sozialpolitik eine neue Herausforderung dar. Die Länder der Dritten Welt dagegen sehen sich mit einer ständig wachsenden Zahl Jugendlicher konfrontiert, welche aufzunehmen der Arbeitsmarkt nicht in der Lage ist.
Ein breiter Konsens konnte festgestellt werden bezüglich der Notwendigkeit, im Sozialbereich Prioritäten zu setzen, ansonsten dieser längerfristig aus dem finanziellen Gleichgewicht geraten würde. Verschiedene Vertreter äusserten die Ansicht, durch bessere Koordination und Planung könnten Kosten eingespart werden, ohne dass dies zu Leistungsverminderungen fuhren müsse. Einvernehmen herrschte überdies in bezug auf die Bedeutung der Ausbildung der im Sozialbereich Tätigen. Nach der Meinung vieler Vertreter würde eine Dezentralisierung bei den sozialen Dienstleistungen einerseits Einsparungen bringen und andererseits das Postulat der grösstmöglichen Bezügernähe realisieren. In diesen Zusammenhang gehört auch der vielfach zum Ausdruck gebrachte Wunsch nach einem verstärkten Einbezug nichtstaatlicher Organisationen in der Sozialpolitik. Auch die Notwendigkeit einer verstärkten Selbstverantwortung und einer grösseren Verantwortung für den Mitmenschen wurde häufig angesprochen.
Breitestes Einverständnis herrschte bezüglich der Bedeutung der Familie für die Gesellschaft. Sie stellt ein eigenes soziales Auffangnetz dar, dessen Wichtigkeit für die Systeme der sozialen Wohlfahrt gar nicht überschätzt werden kann. Die Familienstrukturen sind in vielen Ländern einem tiefgreifenden Wandel unterworfen, familiäre Beziehungen sind schwächer geworden. In diesem Lichte kommt der Stärkung der Familie allergrösste Bedeutung zu. Gerade auch im Zusammenhang mit der Familienpolitik wurde auf die im Wandel begriffene Rolle der Frau in der Gesellschaft hingewiesen, ebenso auf das Spannungsverhältnis zwischen Erwerbstätigkeit einerseits und Mutterschaft andererseits. Einhellig herrschte die Meinung vor, die Politik solle sich in bezug auf die Frau am Gedanken der Rechtsgleichheit und der vollen gesellschaftlichen Integration orientieren.
Viele Vertreter wiesen auf die Anstrengungen ihrer Regierung im Gesundheitsbereich hin. Die Immunschwächekrankheit AIDS stellt heute eine weltweite Herausforderung dar.
Verschiedentlich angesprochen wurde die soziale Integration ausländischer Arbeitnehmer, welche unter Respektierung der fremden kulturellen Identität gefördert,
werden sollte.
Nach der Meinung vieler Delegationen stellen die neuen Technologien für den Bereich der Sozialpolitik sowohl Chance wie Risiko dar. Sie verändern nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch Wertvorstellungen, Lebensstil, ja sogar ganz allgemein die Einstellung zum menschlichen Leben. Sie stellen an Staat und Wirtschaft neue Anforderungen; gemeinsame Anstrengungen sollten unternommen und die Massnahmen aufeinander abgestimmt werden (z.B. Ausbildung, Umschulung). Die neuen Technologien konnen aber auch im Sozialbereich zu grösserer Effizienz führen und einen wertvollen Einfluss auf die Integration Behinderter ausüben.
Übereinstimmung herrschte in bezug auf die Bedeutung des Friedensfür die soziale Entwicklung. Vertreter von Ländern, in denen Krieg herrschte oder heute noch andauert, zeigten auf, wie dadurch die gesamte Entwicklung des Landes beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang wurde auch von verschiedenen Seiten auf die Flüchtlingsproblematik aufmerksam gemacht.
Die weltweiten gegenseitigen Abhängigkeiten lassen eine Globalstrategie für Programme der sozialen Wohlfahrt angezeigt erscheinen; die universalen Aspekte sozialer Probleme bilden gewissermassen einen grenzüberschreitenden gemeinsamen Nenner. Bezüglich eines internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches kommt der UNO grosse Bedeutung zu.
Familienzulagen im Kanton Appenzell A.Rh.
Der Kantonsrat hat am 7. Dezember 1987 folgende Änderungen mit Inkrafttreten am 1. Januar 1988 beschlossen:
- Die Kinderzulagewird auf 110 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat herauf-
gesetzt;
- der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse ange-
schlossenen Arbeitgeber wird auf 2,0 (bisher 1,8) Prozent erhöht.
Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh.
Durch Beschluss vom 30. November 1987 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1988 wie folgt heraufgesetzt:
- 110 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat für das erste und zweite Kind,
- 120 (bisher 110) Franken pro Kind und Monat für jedes weitere Kind.
Familienzulagen im Kanton Bern
Durch Dekrete vom 4. November 1987 hat der Grosse Rat folgende Änderungen vorgenommen:
Die Kinderzulage für Arbeitnehmer wurde per 1. Januar 1988 auf 115 (bisher 100) Franken heraufgesetzt.
Die kantonalen Familienzulagen in der Landwirtschaft werden mit Wirkung ab 1. April 1988 wie folgt erhöht:
- die Haushaltungszulagen auf 50 (bisher 40) Franken;
- die Kinderzulagen auf 35 (bisher 20) Franken pro Kind und Monat.
Familienzulagen im Kanton Graubünden
Am 24. November 1987 hat der Grosse Rat folgende Änderungen - mit Wirkung ab 1. Januar 1988— beschlossen:
- Die Kinderzulage wurde auf 110 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat her-
aufgesetzt.
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Neu wird eine Ausbildungszulage von 130 Franken pro Monat für Kinder vom
16. bis höchstens zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
Für erwerbsunfähige Kindervom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die keine Invalidenrente beziehen, beträgt die Zulage 130 Franken pro Monat.
Der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Betriebe wurde auf 1,75 (bisher 1,85) Prozent gesenkt.
Familienzulagen im Kanton Nidwalden
Durch Beschluss vom 23. September 1987 hat der Landrat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1988 wie folgt festgesetzt:
- 125 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder,
- 150 (bisher 110) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind.
Der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitnehmer beträgt neu 1,85 (bisher 1,95) Prozent.
Familienzulagen im Kanton Schwyz
Mit Beschluss vom 26. November 1987 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1988 auf 120 (bisher 110) Franken heraufgesetzt.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 16. Dezember 1987 u.a. auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten des EVG für die Jahre 1988 und 1989 gewählt. Raymond Spira erhielt als Präsident 201 Stimmen, Hans-Ulrich Willi als Vizepräsident 205 Stimmen.
Personelles
Bundesamt für Sozialversicherung
Ende Dezember 1987 ist Me Bernard Aubert nach mehr als 39jähriger Tätigkeit beim BSV in den Ruhestand übergetreten. Er hat die Entwicklung der AHV fast von ihrem Beginn an miterlebt und mitgetragen, zur Hauptsache im Bereich der Beiträge. Während der Jahre 1976 bis 1981 war er Chef der Sektion Beiträge und wechselte dann als wissenschaftlicher Adjunkt in den Stab der Abteilung Beiträge und Geldleistungen über. In dieser Funktion pflegte er enge Kontakte mit den AHV-Ausgleichskassen und 1V-Kommissionen der welschen Schweiz und redigierte zahlreiche Gesetzes-, Verordnungs- und Weisungsentwürfe in französischer Sprache. Wir wünschen B. Aubert einen glücklichen Ruhestand.
Ausgleichskasse Bäcker (Nr. 38)
Der Vorstand der Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker- Konditorenmeisterverbandes hat Werner Schmid, Bücherexperte, zum neuen Kassenleiter mit Amtsantritt am 1. März 1988 gewählt.
Gerichtsentscheide
AHV. Begriff des massgebenden Lohns
Urteil des EVG vom 10. März 1987 i.Sa. Fluggesellschaft P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Zum massgebenden Lohn gehört grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung des Arbeitgebers, welche aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist. (Vorliegend wurde ein Beitrag an Schulgelder als massgebender Lohn betrachtet.)
Aus dem Tatbestand:
Die Arbeitgeberin P. ersetzte ihren nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Direktoren teilweise die Schulgelder, welche diese für die Unterrichtung ihrer fremdsprachigen Kinder an einer Privatschule aufwenden mussten. Die Ausgleichskasse erkannte in diesen Vergütungen massgebenden Lohn, wahrend die Arbeitgeberin darin Ersatz von Unkosten erblicken wollte.
Aus den Erwägungen des EVG:
. . . (Streitgegenstand)
. . . (Kognition)
3a. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (BGE 110V 231, ZAK 1985 S. 114 Erw. 2a mit Verweisern).
b. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die beiden von ihr in den Jahren 1981 bis 1984 nacheinander beschäftigten Direkto-
ren in der Schweiz nur vorübergehende Aufgaben zu erfüllen hatten. Für deren Kinder, die pakistanischer und englischer Muttersprache sind, wirke es sich jedesmal nachteilig auf ihre Schulbildung aus, wenn ihr Vater in ein anderes Land versetzt werde und sie in einer dritten Sprache unterrichtet würden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, habe die Arbeitgeberin an die Kosten der Privatschule beigetragen, deren Unterricht von keiner öffentlichen und unentgeltlichen Schule vermittelt werden könne. Aufgrund der gesamten Umstände ist aber anzunehmen, dass diese Leistungen der Arbeitgeberin teilweise auch eine Abgeltung der den Direktoren aus ihren kurzfristigen Einsätzen in der Schweiz entstandenen Unannehmlichkeiten bezweckten. Demzufolge standen sie in direkter Beziehung zum Arbeitsverhältnis, Grund genug, sie gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung als zum massgebenden Lohn gehörend zu betrachten.
Würde man die Vergütungen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 AHVG als Stipendien oder als ähnliche Zuwendungen betrachten, käme man auch zu keinem anderen Schluss. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung gehören solche Leistungen zum massgebenden Lohn, sofern sie der Bundesrat nicht ausdrücklich davon ausnimmt (EVGE 1964S.16, ZAK 1964 S. 294 Erw. 1). Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV bestimmt, dass Stipendien und ähnliche Zuwendungen nicht zum Erwerbseinkommen gehören, «wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann». Nach diesem Text gehören Stipendien und ähnliche Zuwendungen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, zum massgebenden Lohn, ohne dass die den Geldgeber betreffende Bedingung kumulativ erfüllt sein müsste. Vorliegend erfolgte jedoch, wie dargelegt, die Beteiligung an den Schulungskosten gerade aufgrund des Arbeitsverhältnisses.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen, wonach die erwähnten Leistungen für die Direktoren weder eine Bereicherung noch eine Ersparnis darstellten, sind aufgrund der erwähnten Rechtsprechung nicht entscheidend.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
AHV. Beitragsfestsetzung bei Selbständigerwerbenden
Urteil des EVG vom 30. September 1987 i.Sa. J.L.
Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 AHVV. Die wesentliche Einkommensveränderung als eine der Voraussetzungen für die Vornahme einer Neuein- schätzung ist am gesamten Einkommen aus selbständiger Erwerbstä-
tigkeit zu messen. In der Folge ist auch dieses Gesamteinkommen (und nicht nur ein Teil davon) der Neueinschätzung zu unterwerfen.
Aus dem Tatbestand:
J.L. ist als Notar seit Jahren selbstandigerwerbend. Seit 1979 erzielt er zusätzlich zu dieser Tätigkeit als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft Grundstuckgewinne und Provisionen. Die Ausgleichskasse erachtete die Voraussetzungen für eine Neueinschätzung als gegeben und forderte von J.L. entsprechende persönliche Beiträge. Während die Verfügungen für die Jahre 1979 und 1980 unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchsen, beschwerte sich J.L. gegen die Beitragsverfügung für 1981 . Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde gut, im wesentlichen mit der Begründung, nur für das Einkommen aus Liegenschaftshandel, nicht aber für jenes aus notarieller Tätigkeit sei eine Neueinschätzung vorzunehmen. Die Ausgleichskasse erhob gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen guthiess:
. . . (Kognition)
. . . (Ordentliches und ausserordentliches Beitragsfestsetzungsverfahren)
Der vorinstanzliche Entscheid ist, insoweit damit die Kassenverfügungen vom 6. Februar 1985 betreffend die Beiträge für die Jahre 1982 bis 1985 bestätigt wurden, unangefochten geblieben. Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, wie die von J.L. für das Jahr 1981 zu entrichtenden Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit festzusetzen sind.
Nachdem J.L. 1979 mit dem Grundstückhandel begonnen hatte, setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Jahre 1979 und 1980 im ausserordentlichen Verfahren fest. Für das Jahr 1981 als Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode (1982/83) berechnete sie die Beiträge in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 AHVV aufgrund des Durchschnittseinkommens der Jahre 1979/80. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren lediglich bezüglich des Einkommens aus dem Liegenschaftshandel anzuwenden sei, während die Einkünfte aus der Notariatstätigkeit weiterhin im ordentlichen Verfahren zu erfassen seien.
Für die quantitative Veränderung des Einkommens und den Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Veränderung der Einkommensgrundlagen
als Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens ist massgebend, dass sich das Gesamteinkommen im Ergebnis wesentlich, d.h. nach der Rechtsprechung um mindestens 25 Prozent (BGE 110 V 9 Erw. 3c, ZAK 1984 S. 439 und ZAK 1984 S. 487 Erw. 3b, je mit Hinweisen) erhöht oder vermindert hat. Dabei ist in quantitativer Hinsicht und in bezug auf den Kausalzusammenhang unerheblich, ob und in welchem Masse sich eine von verschiedenen Einkommensquellen verändert hat; entscheidend ist vielmehr das Gesamteinkommen (BGE 106V 77 Erw. 3a, ZAK 1981 S. 258). Es wäre widersprüchlich, für die Frage, ob das ausserordentliche Verfahren Platz greife oder nicht, einerseits auf das Gesamteinkommen abzustellen, die diesem Verfahren entsprechende Gegenwartsbemessung der Beiträge aber anderseits nur auf jenen Einkommensbestandteil anzuwenden, der sich wesentlich verändert hat. Den Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens entspricht vielmehr auch eine einheitliche Beitragsfestsetzung aufgrund des Gesamteinkommens ohne Rücksicht darauf, ob sich alle oder nur einzelne Einkommensquellen des Beitragspflichtigen verändert haben. Für die gegenteilige Auffassung des kantonalen Gerichts besteht in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Wie das BSV in der Vernehmlassung richtig bemerkt, treffen weder Art. 9 Abs. 1 AHVG, der das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umschreibt, noch Art. 9 Abs. 2 bis 4 AHVG (Ermittlung des Einkommens) Unterscheidungen nach Herkunft oder Art des Einkommens. In der AHVV ist ein getrenntes Beitragsfestsetzungsverfahren einzig für den Fall des aus nur gelegentlich ausgeübter nebenberuflicher Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (Art. 22 Abs. 3) vorgesehen. Von dieser - vorliegend nicht zutreffenden - Ausnahme abgesehen bildet das Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein unteilbares Substrat für die Beitragsfestsetzung, das einheitlich entweder im ordentlichen oder im ausserordentlichen Verfahren erfasst wird. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Einkommen hätte überdies in einzelnen Fällen zur Folge, dass ein selbständigerwerbender Beitragspflichtiger, dessen Einkünfte aus mehreren Quellen stammen, in den Genuss der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 21 AHVV gelangte, obwohl sein Gesamteinkommen den hiefür massgebenden Grenzbetrag von gegenwärtig 34 600 Franken (Art. 8 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 5 der Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, V 86, SR 831 .102) überschreitet. Dadurch entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der selbständigerwerbenden Beitragspflichtigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich aus den dargelegten Gründen als bundesrechtswidrig, soweit damit die Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 1981 angeordnet wurde, was zu dessen Aufhebung führt.
c. . .
4. . . . (Kostenfrage)
AHV. Kassenzugehörigkeit
Urteil des EVG vom 10. September 1986 i.Sa. Verkehrsverein C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 121 Abs. 2 AHVV. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn der objektive Nachweis eines ((anderen wesentlichen Interesses)> an der Verbandsmitgliedschaft nicht gelingt.
Die Mitgliedschaft bei einem Verband der eigenen Berufsgruppe ge-
nügt als Nachweis eines derartigen wesentlichen Interesses.
Aus dem Tatbestand:
Der Verkehrsverein der Gemeinde C. gehört seit langer Zeit einer Verbandsausgleichskasse an. Mit der Begründung, die Verbandsmitgliedschaft sei missbräuchlich, weil ein wesentliches anderes Interesse als die Zugehörigkeit zur Verbandsausgleichskasse fehle, forderte die kantonale Ausgleichskasse den Verkehrsverein als Kassenmitglied an.
Gegen den Entscheid des BSV, welches die Zugehörigkeit des Verkehrsvereins zum Gründerverband der Verbandsausgleichskasse als rechtmässig erachtete, führte die kantonale Ausgleichskasse erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen des EVG:
Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet gemäss Art. 127 AHVV das Bundesamt. Sein Entscheid kann von der beteiligten Ausgleichskasse und von den Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.
Gegen einen Kassenzugehörigkeitsentscheid des BSV kann wegen Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 Bst. a OG) sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 Bst. b OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Dies ist hingegen nicht möglich für die Unangemessenheit eines Kassenzugehörigkeitsentscheides (Art. 104 Bst. c OG, nicht veröffentlichter Entscheid vom 19.6.1985 iSa. X.).
Nach Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Den kantonalen Ausgleichskassen werden dagegen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören (Abs. 2). Gemäss Art. 121 Abs. 1 AHVV ist ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Art. 121 Abs. 2 AHVV, worauf sich die beschwerdeführende Ausgleichskasse beruft, bestimmt, dass der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen vermag, wenn er ausschliessich zu diesem Zweck erfolgt
ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne jedoch rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist (Art. 120 Abs. 2 AHVV).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung bedeutet die in Art. 121 Abs. 2 AHVV erwähnte Voraussetzung, dass der Anschluss an die Verbandsausgleichskasse nur dann zu verweigern ist, wenn objektiv kein anderes wesentliches Interesse am Verbandsbeitritt nachgewiesen werden kann, wie im Falle des Erwerbes einer Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe. Hingegen würde eine extensive Auslegung dieser Verordnungsbestimmung die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsausgleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG jedoch nicht zulässt. Wenn ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes wird, ist das genannte wesentliche Interesse nachgewiesen, und Art. 121 Abs. 2 AHVV kann daher nicht mehr zur Anwendung kommen (ZAK 1958 S. 313 mit Verweisern).
Vorliegend hat das BSV in seinem sorgfältig begründeten Entscheid geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 121 Abs. 2 AHVV erfüllt waren, als es den Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse ablehnte. In einer auf objektiven Kriterien beruhenden Begründung hat es festgestellt, dass der betroffene Verkehrsverein mit dem Gastgewebe und der Hotellerie stark verbunden ist und sich dadurch eine ständige und direkte Verbindung zu allen Bereichen dieses Gewerbes ergibt, auch wenn sich seine Tätigkeit nicht ausschliesslich auf die Förderung dieses Gewerbes beschränkt. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass der Verkehrsverein durch die Hotellerie gegründet wurde. Dies zeige nicht nur, dass sich die Hotellerie an der Tätigkeit des Verkehrsvereins beteilige, sondern es beweise auch ihr offensichtliches Interesse am Vorhandensein einer solchen Informations- und Werbeorganisaton. Das BSV schliesst daraus, dass Art. 121 Abs. 2 AHVV vorliegend nicht anwendbar ist, da sich die Zielsetzungen des Schweizer Hoteliervereins offensichtlich nicht völlig von den Aufgaben des Verkehrsvereins unterscheiden. Der Verkehrsverein hatte deshalb objektivermassen weit gewichtigere Interessen an der Verbandsmitgliedschaft als nur die Zugehörigkeit zur Verbandsausgleichskasse. Schliesslich stellt das BSV fest, dass sich beim Verkehrsbüro als privatrechtlichem Verein von allgemeinem Interesse und mit eigener Rechtspersönlichkeit, trotz einer gewissen Einordnung in die Gemeinde, keine rechtliche Abhängigkeit von dieser im Sinne von Art. 120 Abs. 2 AHVV ergibt.
Angesichts des überzeugenden und gut begründeten Entscheides des BSV kann sich das Gericht dessen Ausführungen anschliessen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
. . . (Kostenfrage)
AHV. Mutterwaisenrente
Urteil des EVG vom 1. September 1986 iSa. L.M.
Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 4 AHVV. Die Delegation der Befug-
nis zur Regelung der Mutterwaisenrente räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein. Gestützt darauf ist er befugt, für diese Rentenart sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Berechnungsweise festzulegen (Erwägung 2b).
Dass sich in einzelnen Fällen beim Zusammentreffen der Berechnungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV mit dem ordentlichen Rentenberechnungssystem Koordinationsprobleme ergeben können, än-
dert nichts an der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung (Erwägung 2c).
Im April 1984 meldete sich der im März 1956 geborene L.M. zum Bezug einer Mutterwaisenrente an. Im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter (September 1980) war er noch in Ausbildung gewesen. Die Ausgleichskasse berechnete die Rente gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Beitragsjahre der Mutter auf 210 Franken pro Monat (Skala 21). Anstelle dieser ordentlichen Rente sprach sie L.M. für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1981 die höhere ausserordentliche Mutterwaisenrente von 220 Franken pro Monat zu (Verfügung vom 15. Juni 1984).
Hiegegen erhob L.M. Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für die Monate Oktober 1980 bis März 1981 eine Mutterwaisenrente von monatlich 440 Franken (Höchstrente der Skala 44) zuzuerkennen. Mit Entscheid vom 29. Januar 1985 wies der kantonale Richter die Beschwerde ab.
L.M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1981 eine ordentliche Mutterwaisenrente von monatlich 440 Franken, eventualiter eine Mutterwaisenrente in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.
Aus den Erwägungen des EVG:
1 a. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater gestorben ist, Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Satz 2 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kindern, deren Mutter gestorben ist. Gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV wird die ordentliche Mutterwaisenrente aufgrund der Erwerbseinkommen und Beitragsjahre der Mutter berechnet.
b. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 48 Abs. 4 AHVV sei gesetzwidrig, soweit darin vorgeschrieben wird, dass die ordentliche Mutterwaisenrente aufgrund der Erwerbseinkommen und der Beitragsjahre der Mutter zu berechnen ist. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG gebe dem Bundesrat nur die Kompetenz, über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterwaisenrente an sich nähere Bestimmungen zu erlassen, nicht aber auch über deren Berech-
nung. Die in Art. 48 Abs. 4 AHVV aufgestellte Vorschrift, dass für die Rentenberechnung die Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre der Mutter massgebend seien, entbehre deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Das durchschnittliche Jahreseinkommen zur Berechnung der Mutterwaisenrente bestimme sich mithin nach den ordentlichen gesetzlichen Regeln, nämlich den Art. 33 Abs. 1 und 32 Absl AHVG.
2a. . . (Prüfung von Verordnungen des Bundesrates; vgl. BGE 110 V 256, ZAK 1984 S. 553 Erw. 4a.)
Aus Art. 25 Abs. 1 AHVG geht klar hervor, dass der Gesetzgeber Vater- und Mutterwaisenrenten nicht gleich geregelt haben will. Während sich die Anspruchsberechtigung auf Vaterwaisenrenten und deren Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, obliegt die Ausgestaltung der Ordnung der Mutterwaisenrenten dem Bundesrat. Bei der Schaffung des Gesetzes lag der Grund für die Delegation an den Bundesrat primär darin, dass Mutterwaisenrenten nur dann ausgerichtet werden sollten, wenn dem Kind durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, wobei die diesbezüglich zu berücksichtigenden Verhältnisse als zu mannigfach erschienen, um generell im Gesetz geregelt zu werden (Art. 25 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946, BBI 1946 II 411 f.; Sten. Bull. 1946 SR 392, N 566). Demgemass stellte der Bundesrat in Art. 48 Abs. 1 AHVV (in der Fassung vom 31. Oktober 1947) die näheren Vorschriften hierzu auf. Gleichzeitig legte er aber in Abs. 2 auch die Berechnungsart der Mutterwaisenrente fest, wobei er auf den durchschnittlichen Jahresbeitrag der Mutter abstellte. Dies blieb in der Folge dem Grundsatze nach unverändert, insbesondre auch dann, als mit der achten AHV- Revision (in Kraft ab 1. Januar 1973) die bis dahin in Art. 25 Abs. 1 AHVG enthaltene Klausel des wirtschaftlichen Nachteils wegfiel. Mit der Neufassung von Art. 25 Abs. 1 beliess der Gesetzgeber dem Bundesrat die umfassende Kompetenz zur Regelung der Mutterwaisenrente. Er tat dies in Kenntnis dessen, dass und wie der Bundesrat die Rentenberechnung geregelt hatte, und lehnte diesbezüglich eine Änderung ab (Amtl. Bull. 1972 1 NR 375ff., insbesondere Antrag Thalmann S. 376). Somit ist die Art, wie der Bundesrat von der ihm erteilten Befugnis Gebrauch gemacht hat, vom Gesetzgeber gedeckt. Sie kann mithin nicht gesetzwidrig sein. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass Art. 25 Abs. 1 AHVG nach der gesetzlichen Systematik zu den Bestimmungen über den Rentenanspruch gehört.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV aufgrund von Kollisionen mit dem ordentlichen Rentenberechnungssystem in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen müsste, und nennt hiezu zwei Beispiele. Der Anspruch einer Frau auf eine Kinderrente gemäss Art. 221 Abs. 1 AHVG sei nach den gleichen Berechnungsregeln wie die jeweilige Altersrente zu ermitteln (Art. 35111 Abs. 2 AHVG); würden nun die beitragslosen Ehejahre bei der Berechnung der Mutterwaisenrente
nicht berücksichtigt, so sei es durchaus möglich, dass eine allfällige Mutterwaisenrente geringer ausfalle als die zuvor gewährte Kinderrente; das Kind einer altersrentenberechtigten Mutter würde mithin gegenüber der Mutterwaise besser gestellt. Im Rahmen von Art. 33bis AHVG sodann wären bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Mutterwaisenrente die beitragslosen Ehejahre zu berücksichtigen, da sie Grundlage der vorangehenden Invalidenrente gebildet hätten (Art. 36 Abs. 2 IVG); die Bevorzugung des Kindes einer Invalidenrentenbezügerin gegenüber einem Kind einer nicht rentenberechtigten Mutter lasse sich schwerlich begründen. - Des weitern beanstandet der Beschwerdeführer, dass durch die Berechnungsweise des Art. 48 Abs. 4 AHVV diejenigen Waisen benachteiligt werden, deren Mutter sich voll der Familie gewidmet hatte und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.
Nach dem in Erwägung 2b Gesagten vermögen diese Einwendungen an der Gesetzmässigkeit von Art. 48 Abs. 4 AHVV nichts zu ändern. Zwar ist es richtig, dass beim Zusammentreffen des ordentlichen Rentenanspruchssystems mit der Berechnungsweise des Art. 48 Abs. 4 AHVV Koordinationsprobleme entstehen können. Indes stellen sich im Falle des Beschwerdeführers keine derartigen Fragen, so dass hier darüber nicht zu befinden ist. Es ist hier auch nicht zu prüfen, ob für Fälle, wo die Mutterwaisenrente eine andere, höhere Rente ablöst, eine generelle Koordinationsregelung (z.B. in Form einer Besitzstandsklausel) gerechtfertigt wäre. Allenfalls könnte eine solche bloss eine für Sonderfälle bestimmte Ergänzungsregel zu Art. 48 Abs. 4 AHVV darstellen und würde an der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung nichts ändern.
- Beim Einwand des Beschwerdeführers, das Kind der nicht erwerbstätig gewesenen Mutter werde benachteiligt gegenüber dem Kind der erwerbstätig gewesenen Mutter, handelt es sich um einen sozialpolitischen Gesichtspunkt. Wird er vom Verordnungsgeber nicht berücksichtigt, verstösst dies gegen keine Norm des Gesetzes.
d. Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz die Mutterwaisenrente zu Recht auf der Grundlage der Erwerbseinkommen und Beitragsjahre der Mutter berechnet haben. Dem Begehren des Beschwerdeführers um Miteinbezug der beitragslosen Ehejahre seiner Mutter und des Erwerbseinkommens seines Vaters für die Berechnung der streitigen Rente kann deshalb nicht entsprochen werden.
AHV. Rechtspflege; Recht auf Akteneinsicht
Urteil des EVG vom 9. Dezember 1986 i.Sa. P. L.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 4 BV; Art. 26 Abs. 1 Bst. b und 27 Abs. 1 VwVG. Das Recht auf Ak-
teneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV. Mangels besonderer Vorschriften im Sozialversicherungsrecht
richtet sich die Beurteilung eines Gesuches um Einsicht in die Akten des eigenen Falles nach dem VwVG (Erwägung 2a).
Über das Gesuch hat diejenige Behörde zu entscheiden, in deren Gewahrsam sich die Akten befinden, unabhängig davon, auf wessen Ver-
anlassung sie erstellt wurden (Erwägung 2b).
Anlässlich ihrer Anmeldung für IV- Leistungen war die 1931 geborene Versicherte P L. am 2. August 1984 u.a. auch psychiatrisch begutachtet worden. Am 9. April 1985 richtete sie an das Sekretariat der IV- Kommission ein Gesuch um Einsichtnahme in dieses Gutachten, da sie gerichtliche Schritte gegen die Ärzte erwog, welche darin eine psychische Beeinträchtigung festgestellt hatten. Das Kommissionssekretariat stellte ihrem Anwalt auf sein Gesuch vom 22. April 1985 die entsprechenden Akten mit der Auflage zur Verfügung, sie weder der Versicherten noch Dritten zur Kenntnis zu bringen. Mit Schreiben vom 4. Mai 1985 erneuerte die Versicherte gegenüber dem Kommissionssekretariat ihr Begehren um Akteneinsicht, das jedoch am 13. Juni 1985 abgelehnt wurde.
Durch Entscheid vom 17. Dezember 1985 hiess das kantonale Versicherungsgericht auf Beschwerde der Versicherten deren Anspruch auf Einsicht in die fraglichen Akten der IV- Kommission gut.
Gegen diesen Entscheid erhebt die kantonale Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie erklärt unter Hinweis auf die zugleich eingereichte Vernehmlassung der 1V-Kommission, nicht über die medizinischen Akten befinden zu können, da diese im Auftrag einer anderen Versicherungsinstanz erstellt worden seien. Ausserdem vermöge der Kantonsarzt, der das Gutachten veranlasst und die Verweigerung seiner Herausgabe vorgeschlagen habe, besser zu beurteilen, inwiefern den Interessen der Versicherten mit der Akteneinsicht gedient sei. - Die Versicherte beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV teilt zwar den Standpunkt der Vorinstanz, meint aber, das Gesuch um Akteneinsicht sei an den öffentlichen Gesundheitsdienst bzw. den Pensionskassenarzt zu richten, die das Gutachten in Auftrag gaben.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
2a. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser ergibt sich aus Art. 4 BV und gilt, sofern keine besonderen bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen vorgehen (BGE 110 la 85 Erw. 3b; Grisel, Traitö de droit administratif, Bd. 1 S. 375 und 382).
Zur Beurteilung eines Begehrens um Einsichtnahme in die eigenen Fallakten sind mangels näherer Regelung im Sozialversicherungsrecht diejenigen Bestimmungen des VwVG beizuziehen, in welchen die allgemeinen Grundsätze aus Art. 4 BV Ausdruck finden (BGE 100 la 103 Erw. d; BG 99V 61; 98 Ib 169). Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG gibt der Partei oder ihrem Vertreter Anspruch auf Ensichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke. Das Begehren kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG abgelehnt werden, wenn wesentliche
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder eine nocht nicht abgeschlossene amtliche Untersuchung es erfordert. Auf derartige Aktenstücke darf zum Nachteil der Partei indessen nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von deren für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art 28 VwVG). Dass die öffentlichen oder privaten Interessen wesentlich sein müssen, wenn sie zur Begründung der Verweigerung der Einsichtahme in die eigenen Fallakten angeführt werden, hat die Rechtsprechung dabei unterstrichen; die Verweigerung der Akteneinsicht im Interesse des Gesuchstellers selber dürfe zudem nur ausnahmsweise erfolgen (BG E100la102).
2b. Im Blick auf das zuvor Gesagte ist der Anspruch auf Akteneinsicht vorliegend zu bejahen. Er geht dem Interesse vor, die Versicherte nicht durch Kenntnis des Gutachtens zu beunruhigen, ebenso wie dem Interesse der Ärzte, keine gerichtlichen Schritte gewärtigen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist es schliesslich auch ohne Belang, wer das Gutachten veranlasste, da es sich jedenfalls bei den Akten befindet und davon ausgegangen werden kann, dass es für die Beurteilung des Leistungsanspruchs beigezogen wurde.
EL. Krankheitskostenvergütung
Urteil des EVG vom 3. August 1987 iSa. H.W.
Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG; Art. 6 Abs. 3 ELG. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die kantonalen EL-Durchführungsstellen die ausgewiesenen und ins Gewicht fallenden Krankheitskosten gesondert berück-
sichtigen und vergüten (Erwägung la; Bestätigung der Praxis).
Nach der Rechtsprechung ist ausschliesslich das Dispositiv einer Ver-
fügung bzw. eines Entscheides, nicht die Begründung, anfechtbar. In
Kantonen mit gesonderter Krankheitskostenvergütung ist eine Anord-
nung über eine bei dieser Vergütung zu beachtende Voraussetzung, wie betreffend die anwendbare Einkommensgrenze, Bestandteil des Dispositivs der Verfügung (Erwägung 1 b; Bestätigung der Praxis).
Der im Januar 1916 geborene H.W., Bezüger einer Ehepaar-Altersrente, verkaufte am 23. März 1985 sein Wohnhaus zum Preis von 160 000 Franken an seinen Sohn P, wobei er für sich und seine Ehefrau ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht einräumen liess. In der Folge zahlte H.W. aus dem Verkaufserlös jedem seiner acht Kinder als Erbvorbezug den Betrag von 15 000 Franken aus.
Am 27. Februar 1986 musste H.W. in ein Pflegeheim eintreten, nachdem er Ende September 1985 einen Hirnschlag erlitten hatte. Im Mai 1986 meldete er sich zum Bezug von EL an, deren Ausrichtung die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. Juli 1986 mit der Begründung ablehnte, dass die
massgebende Einkommensgrenze von 24 000 Franken um 16 113 Franken überschritten werde. Laut Berechnungsblatt fiel dabei wesentlich ins Gewicht, dass die Ausgleichskasse die Erbvorbezüge mit insgesamt 120 000 Franken beim Vermögen und mit einem entsprechenden Zinsertrag beim Einkommen anrechnete. Auf der andern Seite berücksichtigte sie keine Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim, merkte aber in der Verfügung an, dass abzugsfähige Krankheits- und Hilfsmittelkosten vergütet werden könnten, soweit sie im Kalenderjahr den Betrag von 16 313 Franken (16 113 Fr. zuzüglich Selbstbehalt von 200 Fr.) überschreiten würden.
H.W. reichte Beschwerde ein mit dem Begehren, dass die Erbvorbezüge bei der EL-Berechnung ausser acht zu lassen seien, da er damals bei guter Gesundheit gewesen sei und habe annehmen dürfen, mit den verbleibenden 45 000 Franken auskommen zu können.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 1986 wies das kantonale Obergericht die Beschwerde ab, wobei es die Anrechenbarkeit des Betrages von 120 000 Franken und des entsprechenden Zinsertrages offen liess, da die Einkommensgrenze im einen wie im andern Fall überschritten werde.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.W. erneut, der Betrag von 120 000 Franken sei bei der EL-Berechnung wegzulassen. Im Gegensatz zum kantonalen Gericht dürfe dessen Anrechenbarkeit nicht offengelassen werden, weil es für die Vergütung der Heimaufenthaltskosten entscheidend darauf ankomme, ob die Einkommensgrenze gemäss Verfügung um 16113 Franken oder im Sinne des kantonalen Gerichts um bloss etwa 3000 Franken überschritten werde, habe er doch im Pflegeheim jährliche Kosten von rund 30 000 Franken selber zu tragen.
Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG beschliesst mit folgender Begründung Eintreten auf die Beschwerde:
la. Der in Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG vorgesehene Krankheitskostenabzug erfolgt im Prinzip bei der Berechnung der monatlichen EL; dieses Vorgehen kann angesichts des Wortlautes der erwähnten Bestimmung als das Normalsystem bezeichnet werden. Das Vorhandensein von abzugsfähigen Krankheitskosten bewirkt eine entsprechende Erhöhung der jährlichen und somit auch der monatlichen EL. Denn gemäss Art. 6 Abs. 3 ELG ist die EL in der Regel monatlich auszuzahlen.
Verschiedene Kantone, so auch der Kanton Aargau, sehen jedoch vor, den Betrag der monatlichen EL ohne Berücksichtigung der Krankheitskosten der dauernd Hospitalisierten und Chronischkranken zu ermitteln, sondern diese Kosten separat zu vergüten (vgl. Anhang II Tabelle 2 der bis Ende 1986 gültig gewesenen Wegleitung des BSV über die EL). In diesen Kantonen wird daher eine - monatlich zahlbare - Basis-EL sowie eine zusätzliche Leistung für die Vergütung dieser Krankheitskosten gewährt. Unter Umständen kommt es überhaupt nur zu einer Vergütung von Krankheitskosten, nämlich dann, wenn ohne Berücksichtigung derselben der Anspruch auf eine monatliche (Ba-
sis-)EL zufolge Uberschreitens der Einkommensgrenze entfällt. Dieses System der getrennten Vergütung von Krankheitskosten ist mit dem Bundesrecht vereinbar, das eine monatliche Auszahlung der EL nicht zwingend vorschreibt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bloss um einen Auszahlungsmodus handelt, der sich in keiner Weise auf den Totalbetrag der zustehenden EL auswirkt. In diesem Sinne hat das EVG wiederholt entschieden, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, wenn die kantonalen EL-Durchführungsstellen die ausgewiesenen und ins Gewicht fallenden Krankheitskosten gesondert berücksichtigen und vergüten (EVGE 1969 S. 238 Erw. 1; ZAK 1968 S. 247 Erw. 1), woran festzuhalten ist.
b. Die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch auf eine monatliche EL mit der Begründung, unter Berücksichtigung des entäusserten Vermögens von 120 000 Franken überschreite das anrechenbare Einkommen (40 113 Fr.) die massgebende Einkommensgrenze (24 000 Fr.) um 16 113 Franken. Die Vorinstanz bestätigte die Kassenverfügung im Ergebnis, dies aus der Überlegung heraus, dass die Einkommensgrenze auch ohne Einbezug des fraglichen Vermögens überschritten werde.
Der Beschwerdeführer wendet sich zwar gegen Verfügung und vorinstanzlichen Entscheid, indem er die Ausserachtlassung der 120 000 Franken und in diesem Sinne die Beantwortung der von der Vorinstanz offengelassenen Frage verlangt. Er macht indessen nicht geltend, auch ohne die 120 000 Franken habe er Anspruch auf eine monatliche EL. Insofern stellt er gar nicht die Gültigkeit von Verfügung und vorinstanzlichem Entscheid in Frage, soweit damit dispositivmässig die Ausrichtung einer monatlichen EL abgelehnt und bestätigt wurde. Dem Beschwerdeführer geht es vielmehr um das Ausmass, in welchem das anrechenbare Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, dies im Hinblick auf die gesonderte Vergütung der Krankheitskosten.
Berechnungsgrundlagen für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs wie das anrechenbare Einkommen, die Einkommensgrenze und - im Falle deren Uberschreitens — die Differenz zwischen diesen beiden Werten gehören grundsätzlich zur Begründung und nicht zum Dispositiv einer Verfügung bzw. eines Entscheides. Nach Rechtsprechung und Lehre ist indessen ausschliesslich das Dispositiv anfechtbar, nicht aber die Begründung (BGE 110V 52 Erw. 3c in fine, 109V 60 Nr. 12, 106V 92 Erw. 1, 106 II 118f.; RKUV 1987 Nr. K 727 S. 170 Erw. 1 a; ARV 1983 Nr. 8 S. 33, 1977 Nr. 13 S. 47; Gygi Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 154). Im Hinblick auf die von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fragt sich darum, ob im vorliegenden Fall das Ausmass des Uberschreitens der Einkommensgrenze zum Dispositiv oder zur Begründung gehört. Bei der Beurteilung einer solchen Frage kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Anderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (ARV 1977 Nr. 13 S. 47).
Aufgrund der textlichen Gestaltung der Verfügung allein betrachtet, könnte im vorliegenden Fall bloss der Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer monatlichen EL Dispositivcharakter beigemessen werden. Jedoch traf die Ausgleichskasse auch mit Bezug auf die Vergütung von Krankheitskosten eine Anordnung im Einzelfall. Denn sie legte ausdrücklich dar, dass solche Kosten erstattet werden, sofern der abzugsberechtigte Betrag zur Unterschreitung der massgebenden Einkommensgrenze führe, wobei noch ein Selbstbehalt zu berücksichtigen sei. Sodann stellte sie - in Anbetracht der gemäss Berechnungsblatt um 16113 Franken überschrittenen Einkommensgrenze sowie eines Selbstbehaltes von 200 Franken - fest, dass abzugsfähige Krankheitskosten, die im Kalenderjahr den Betrag von derzeit 16 313 Franken überschreiten, vergütet werden können. Insofern traf sie mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Einzelfall eine Anordnung über eine bei der Vergütung von Krankheitskosten zu beachtende Voraussetzung. Ihr kommt in einem Kanton mit dem System der getrennten Krankheitskostenvergütung entscheidende Bedeutung zu für eben die Vergütung solcher Kosten. Aus diesem Grunde beschlägt das Ausmass der Uberschreitung der Einkommensgrenze und damit indirekt die Festlegung der unteren Grenze für die Vergütung von Krankheitskosten nicht die Begründung der Verfügung, sondern ist Bestandteil deren Dispositivs. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich demnach gegen das Dispositiv von Verfügung und vorinstanzlichem Entscheid, weshalb darauf einzutreten ist.
2-5.
BVG. Erhaltung des Vorsorgeschutzes; Wahlrecht des Zügers
Urteil des EVG vom 3. August 1987 i.Sa. J.F.
Art. 331c Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit'.
Dem Versicherten, der bisher einer Personalfürsorgeeinrichtung ge-
mäss Art. 331c Abs. 1 OR angehört hat, steht im Freizügigkeitsfall das
Recht zu, zwischen den gesetzlich möglichen Formen des Vorsorge-
schutzes selber zu wählen, wenn die Versicherung weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird.
Das gilt auch für Freizügigkeitsfälle, die vor dem Inkrafttreten der ge-
nannten Verordnung am 1. Januar 1987 eingetreten sind.
Über den Inhalt und den Anwendungsbereich dieser Verordnung vgl. den Beitrag in ZAK 1987 S. 9ff.
Der 1923 geborene J.F. war vom 1. Februar 1975 bis 31. Januar 1985 Arbeitnehmer der Firma P Beim Fürsorgewerk der Firma, der Gemeinschaftsstiftung M. der V.-Lebensversicherungsgesellschaft, war er Begünstigter zweier Policen, nämlich einer Hauptversicherung und einer Zusatzversicherung. Mit Dienstaustrittsmeldungen vom 21 . Januar 1985 ersuchte die Firma die Gemeinschaftsstiftung, den Rückkaufswert der beiden Policen auf ein Sonderkonto 2. Säule bei der Kantonalbank zu überweisen.
Mit Schreiben vom 6. März 1985 an J.F. weigerte sich die Gemeinschaftsstiftung, die Überweisung vorzunehmen, weil nach Art. 12 des Reglements die Dienstaustrittsleistung dem Vorsorgewerk des neuen Arbeitgebers zu überweisen oder mit dem Anspruch auf Freizügigkeitspolice zu finanzieren sei. Gleichzeitig offerierte die Gemeinschaftsstiftung sinngemäss den Abschluss einer Personalvorsorge- Freizügigkeits- Police mit einer Einmaleinlage von 174 524 Franken. J.F. lehnte es am 18. März 1985 ab, den Versicherungsantrag zu unterzeichnen.
J.F. erhob beim kantonalen Versicherungsgericht Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, sein Guthaben von 174 524 Franken aus dem Fürsorgewerk der Firma P auf ein Sonderkonto 2. Säule (Freizügigkeitskonto) der Kantonalbank zu überweisen, zuzüglich Zins ab 1. Februar 1985 zum Zinssatz der Kantonalbank für Freizügigkeitskonti; eventuell sei festzustellen, dass die Gemeinschaftsstiftung verpflichtet sei, die Freizügigkeitsleistung auf sein Verlangen einer von ihm zu bezeichnenden beliebigen Versicherungsgesellschaft zu überweisen. J.F. machte im wesentlichen geltend, eine Barauszahlung sei gesetzlich ausgeschlossen. Eine Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorgeeinrichtung sei wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht möglich, und er sei nicht bereit, einer Versicherung mittels Abschluss einer Freizügigkeitspolice beizutreten. Die Kantonalbank sei wegen der Staatsgarantie sicherer und vergüte einen höheren durchschnittlichen Zins im Vergleich zum technischen Zinsfuss samt allfälligen Gewinnrückvergütungen der Versicherungsgesellschaften. Schliesslich stehe dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht unter den verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Erfüllungsformen der Freizügigkeitsleistung zu.
Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Gemeinschaftsstiftung, das J.F. aus dem Fürsorgewerk der Firma P. zustehende Guthaben von 174 524 Franken nebst Zins ab 1. Februar 1985 zum Ansatz der Kantonalbank für Freizügigkeitskonti von 43/4 Prozent bis 31. März 1985, von 51/4 Prozent vom 1. April bis 30. Juni 1985, von 47/ 8 Prozent vom 1 .Juli bis 31. Dezember 1985 und von vorläufig 43/4 Prozent ab 1 .Januar 1986 auf ein Sonderkonto 2. Säule (Freizügigkeitskonto) bei der Kantonalbank zu überweisen (Entscheid vom 13. Dezember 1985).
Die Gemeinschaftsstiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben, und es sei J.F. zu verpflichten, einen Antrag zum Abschluss einer Freizügigkeitsversicherung bei der V.- Lebensversicherungs-Gesellschaft zu unterzeichnen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Art. 331c OR stelle der Vor-
sorgeeinrichtung drei Möglichkeiten zur Verfügung, um ihren Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Arbeitnehmern nachzukommen. Die von ihr zu wählende Form könne durch den Stiftungsrat oder durch das Reglement festgelegt werden. Erlasse sie reglementarische Bestimmungen, so liege eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Destinatär vor. Der halbzwingende Charakter von Art. 331 c Abs. 1 OR bedeute lediglich, dass einerseits keine für den Arbeitnehmer ungünstigere Form der Freizügigkeit gewühlt werden dürfe, dass anderseits aber der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit offenstehe, für den Arbeitnehmer günstigere Lösungen zu treffen. Dem Arbeitnehmer selber stehe kein Wahlrecht zu.
J.F. trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Auch das BSV beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
la. Die Beschwerdeführerin ist keine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG. Sie steht als Sammelstiftung der Firma P. als Personalfürsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 331 ff. OR zur Verfügung. Da sie hauptsächlich die Altersvorsorge für die Arbeitnehmer der Firma P bezweckt, findet gemäss Art. 89b1sAbs. 6ZGB der Art. 73 BVG betreffend die RechtspflegeAnwendung, nach desen Abs. 4 die Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen werden können.
b. Im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich die Frage, ob Art. 331 c Abs. 1 OR dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Erfüllung der Freizügigkeitsleistung einräumt. Es handelt sich dabei um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Uberprüfungsbefugnis des EVG nach Art. 132 OG richtet. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Kognition des Gerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
2. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Freizügigkeitsleistung zu erbringen hat, auf die J.F. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma P. und dem gleichzeitigen Austritt aus der Gemeinschaftsstiftung gesetzlich und reglementarisch ein Anspruch zusteht. Weil kein Sachverhalt gegeben ist, der eine Barauszahlung nach Art. 331 c Abs. 4 OR erfordert und die Freizügigkeitsleistung nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers übertragen werden kann, fragt es sich, ob diese Leistung durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice bei der V.- Lebensversicherungs-Gesellschaft oder, wie es J.F. verlangt, durch die Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto 2. Säule bei der Kantonalbank erbracht werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die Form der Freizügigkeitsleistung
durch das Reglement zum voraus dahingehend fest bestimmt werden kann, dass lediglich die Freizügigkeitspolice als zulässig erklärt wird.
Gemäss Art. 331 c Abs. 1 OR in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung hat die Personalfürsorgeeinrichtung ihre der Forderung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines andern Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder, unter voller Wahrung des Vorsorgeschutzes, gegen eine Bank oder Sparkasse begründet, welche die vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt. Art. 362 OR verleiht dieser Bestimmung relativ zwingenden Charakter; es darf zuungunsten des Arbeitnehmers nicht von ihr abgewichen werden. - Die bis Ende 1984 gültig gewesene Fassung von Art. 331c Abs. 1 OR hat wie folgt gelautet: Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre der Forderung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines andern Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder bei Sparguthaben auch gegen eine Kantonalbank begründet.
Das Reglement der Hauptversicherung der Beschwerdeführerin enthält in Art. 12 Abs. 3 folgende Bestimmung:
«The Foundation fulfils its obligations by handing out a paid-up policy of free portability. Upon request of the person leavirig the counter-value of the claim may be transferred to the employee benefit fund of the new employer.»
Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 11 Abs. 3 des Reglements der Zusatz-Versicherung.
3a. Dazu bemerkt die Vorinstanz, dass diese beiden reglementarischen Bestimmungen wohl dem bis Ende 1984 gültig gewesenen Art. 331 c Abs. 1 OR angepasst gewesen seien, der - abgesehen von der Barauszahlung - grundsätzlich nur drei Formen für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung vorgesehen habe. Indessen habe sich die Rechtswirklichkeit über die klare gesetzliche Vorschrift hinweggesetzt und Sperrkonten auch bei Austritten von Versicherten aus echten Versicherungseinrichtungen gebilligt und auch Nichtkantonalbanken als Träger solcher Sperrkonten anerkannt. Dies habe wohl auch die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Neufassung von Art. 331 c Abs. 1 OR veranlasst, wonach eine Oberweisung der Freizügigkeitsleistung auf eine Bank oder Sparkasse immer dann auch möglich ist, wenn der Vorsorgeschutz voll gewahrt bleibt und die vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt werden. Unter Wahrung des Vorsorgeschutzes sei nun lediglich die Sicherung des Anwartschaftsdeckungskapitals für spätere Altersleistungen gegen Zweckentfremdung zu verstehen. Der Art. 331 c Abs. 1 OR in der seit dem 1. Januar 1985 gültigen Fassung erweitere die möglichen gleichwertigen Erfüllungsformen der Freizügigkeitsleistung. Die Frage, wer im Einzelfall die Form der Forderungsbegründung bestimme, lasse sich weder anhand der Gesetzesmaterialien noch aufgrund der Doktrin beantworten. Der kantonale Richter postuliert aber
aufgrund des relativ zwingenden Charakters von Art. 331 c Abs. 1 OR, dass der Destinatär Anspruch auf eine für ihn vorteilhafte Lösung habe, weshalb in den Reglementen die Wahl zwischen den in Frage kommenden Erfüllungsarten angeboten werden sollte, so dass sich der Destinatär für die ihm zusagende Variante entscheiden könne.
Schussfolgernd meint das kantonale Versicherungsgericht: Die beiden in Frage stehenden Reglementsbestimmungen der Beschwerdeführerin bewirkten eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers. Im Interesse der effektiven Wahrung des Schutzgedankens und aus Gründen der Rechtssicherheit hätten sich auch Reglemente von Personalvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 331c Abs. 1 OR nach dieser zwingenden Ordnung des Arbeitsvertragsrechts zu richten, die vom 1 Januar 1985 hinweg anstelle der reglementarischen Bestimmungen anzuwenden sei. Ein Arbeitnehmer könne sich für die eine oder andere ihm durch Gesetz zur Verfügung stehende Erfüllungsart entscheiden, was in der Berücksichtigung seiner berechtigten, gesetzlich geschützten Interessen und auch darin seine Rechtfertigung finde, dass durch diese Lösung nicht in den freien Wettbewerb insbesondere zwischen Versicherungsgesellschaften und Banken eingegriffen werde.
b. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der neue Art. 331c Abs. 1 OR die möglichen Erfüllungsformen der Freizügigkeitsleistung erweitert. Der Gesetzgeber hat in der neuen Fassung dieser Bestimmung die Freizügigkeitspolice und das Freizügigkeitskonto als gleichwertige Formen zur Erbringung der Freizügigkeitsleistung verstanden. Nicht ausdrücklich geregelt ist indessen die Frage, wer im Einzelfall die Form bestimmt. Dies lässt sich nicht etwa anhand der Entstehungsgeschichte von Art. 331 c Abs. 1 OR beurteilen. Hingegen meint das Bundesamt unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BVG, wonach der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form zu erhalten ist, wenn die Freizügigkeitsleistung weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch auf der alten belassen werden kann: Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck gelte auch für Art. 331c Abs. 1 OR hinsichtlich der weitergehenden Vorsorge. Nach diesem Zweckgedanken habe die Wahl der geeigneten Form der Vorsorgeschutzerhaltung zu erfolgen. Unter mehreren gesetzlich möglichen Formen sei jene zu wählen, die diesem Zweck im konkreten Fall am besten entspreche. Die Berücksichtigung der Interessen des Versicherten rechtfertige sich schon deshalb, weil er die Freizügigkeitsleistung massgeblich mitfinanziert habe und es überdies letztlich um die Gestaltung seiner eigenen Vorsorge gehe. Diese Betrachtungsweise trage dem relativ zwingenden Charakter von Art. 331 c Abs. 1 OR am besten Rechnung.
Das Bundesamt vertritt ferner die Auffassung, dass die beiden Reglementsbe-Stimmungen jedenfalls der seit dem Inkrafttreten des BVG geltenden Rechtslage nicht mehr zu genügen vermöchten. Der reglementarische Ausschluss einer von zwei gesetzlich zur Verfügung stehenden gleichwertigen Formen für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes könne sich zum Nachteil für den einzelnen Versicherten auswirken. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin an-
nähme, dass ein solcher Ausschluss auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhe, so wären auch unter dem neuen Recht einer solchen Vereinbarung durch das Gesetz enge Grenzen gesetzt. Im Lichte von Art. 331c Abs. 1 OR könne eine solche Vereinbarung nur so verstanden werden, dass die Parteien im Zeitpunkt des Freizügigkeitsfalls die geeignete Form der Vorsorgeschutzerhaltung unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherten bestimmen.
4a. Die Vorinstanz und das Bundesamt leiten somit aus dem relativ zwingenden Charakter von Art. 331c Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 29 BVG das Recht des Versicherten ab, im Freizügigkeitsfall zwischen den beiden gesetzlich möglichen Formen des Vorsorgeschutzes die für ihn günstigere Form zu wählen. Es kann aus folgender Uberlegung offenbleiben, wie es sich mit den dargelegten Argumentationen verhält:
Am 1 . Januar 1987 ist nämlich die Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit in Kraft getreten. In deren Art. 2 Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten wird, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Und Art. 13 Abs. 3 sieht vor: Kann die Freizügigkeitsleistung nicht einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen oder bar ausbezahlt werden, gibt der Versicherte der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bekannt, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist. Hier wird also dem Versicherten ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Form des Vorsorgeschutzes selber zu wählen. Das gilt gestützt auf den Ingress zur Verordnung, wo Art. 331c Abs. 1 OR erwähnt wird, auch für Versicherte, die einer Personalfürsorgeeinrichtung im Sinne eben dieser obligationenrechtlichen Bestimmung angehören.
Art. 13 Abs. 3 Vo darf nun allerdings auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar angewandt werden, weil die Verordnung - wie gesagt — erst am 1 . Januar 1987 in Kraft getreten ist und der Freizügigkeitsfall des J. F. sich schon im Jahre 1985 ereignet hat. Indessen besteht keine Veranlassung, für die Beurteilung von Freizügigkeitsfällen wie dem vorliegenden, die sich seit dem Inkrafttreten des BVG, aber vor 1987 ereignet haben, eine abweichende Ordnung zu treffen (vgl. BGE 110 V 215f.). Das gilt umso mehr, als ein gegenteiliger Entscheid ohnehin nicht bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf ein Sonderkonto 2. Säule bei der Kantonalbank auf die Dauer verweigern könnte, denn nach Art. 4 Bst. b der Freizügigkeitsverordnung kann der Vorsorgenehmer seit dem 1 . Januar 1987 die Institution oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes jederzeit wechseln.
b. Im Ergebnis ist somit der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts, welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet, das J. F. zustehende Freizügigkeitsguthaben von 174 524 Franken samt Zins ab 1. Februar 1985 auf ein Sonderkonto 2. Säule bei der Kantonalbank zu überweisen, richtig. In masslicher Hinsicht ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten worden.
5. .
EN
Von Monat zu Monat
Am 15. Januar fand eine Aussprache mit Vcrircierii voll Pro burnus, Pro .Jurentuie und Pro Senectute statt. Für das Jahr 1989 wird eine Untersuchung vorbereitet, die aufzeigen soll, warum Versicherte trotz des Systems der Ergänzungsleistungen eine ünanzielle Hilfe dci- gemeinnützigen Institutionen gestützt auf Artikel 10 und 11 ELG benötigen und wo allenfalls noch Lücken bei
den Ergänzungsleistungen bestehen.
Die neue Aufgabenteilung zwischen den IV-Kommissionen und ihren Sekretariaten
Allgemeines
Gestützt auf den neuen Artikel 60his Absatz 2 IVG hat der Bundesrat mit Wirkung ah 1. Juli 1987 den Sekretariaten der 1V-Kommissionen bestimmte neue Aufgaben und Befugnisse übertragen. Diese stehen im Zusammemhang mit dem Ahklürungsverfahren (Art. 69 Abs. 2 und 3 IVV). der Anhörung des Versicherten (Art. 735 Abs. 2 IVV) und der Leistungszusprache (Art. 74 und 74IUdI1IVV). Die Neuordnung bezweckt einen engeren persönlichen Kontakt zwischen den Versicherten und den Organen der IV sowie die Ausschaltung von administrativen Leerläufen. Die ZAK hat bereits im Februar 1987 (5. 57 ff.) über diese Massnahmen orientiert.
Für ein ahschliesscndes Urteil über die Wirksamkeit der neuen Ordnung reichen die Erfahrungen seit dem 1. Juli 1987 noch nicht aus. Aus zahlreichen
Februar 198849
Meinungsäusserungen kann indessen geschlossen werden, dass die oben erwähnten Ziele im allgemeinen erreicht wurden. Vor allem die Kommissionspräsidenten schätzen es, dass sie sich nunmehr vermehrt den kritischen Fällen widmen können.
Mit den nachstehenden Ausführungen nimmt das BSV zu Problemen Stellung, welche die neue Aufgabenteilung in einzelnen Kantonen aufgeworfen hat.
Kein Aufsichtsrecht der Kommission über das Sekretariat hinsichtlich seiner Beschlusskompetenz
Während viele Aufgaben des Sekretariates (vgl. Art. 45 IVV) zu den Vorbereitungs- oder Ausführungsarbeiten für die Kommission und ihren Präsidenten gehören, trifft dies für die neue Beschlusskompetenz nach Artikel 741e1IVV nicht zu. Der Bundesrat hat den Sekretariaten ab 1.Juli 1987 bewusst eine weitgehende Selbständigkeit für bestimmte Sachgeschäfte eingeräumt. Er bekräftigte damit die Auffassung, dass die Kader und das spezialisierte Personal der IV-Sekretariate über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um gewisse Gesuche sachkundig beurteilen zu können. Es soll hiermit nicht nur ihre fachliche Kompetenz anerkannt, sondern gleichzeitig ein Beitrag zur Beschleunigung des Verfahrens geleistet werden.
Diese Selbständigkeit bezieht sich allerdings nur auf Fälle, in denen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Ermessens- und Zweifelsfälle hat das Sekretariat von sich aus der Gesamtkommission zum Entscheid vorzulegen. Es ist offensichtlich, dass eine solche Aufgabenteilung ein hohes Mass an gesundem Menschenverstand bei den Beteiligten voraussetzt. Mit einigem gutem Willen beider Seiten dürften jedoch die sicherlich ab und zu auftretenden Kompetenzkonflikte zu bewältigen sein.
Nicht zulässig ist hingegen, dass die Kommission oder der Präsident die Fallerledigung durch das Sekretariat in irgend einer Form überwacht. Dies hätte eine Verwischung der Kompetenzaufteilung zur Folge und trüge bereits den Keim für Friktionen in sich. Die Überwachung der Sekretariate erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen der Geschäftsprüfungen, die es periodisch bei den 1V-Kommissionen an Ort und Stelle durchführt. Da die IV-Sekretariate in die kantonalen AHV-Ausgleichskassen integriert sind, müssen ihre Handlungen (oder Unterlassungen) als solche der Ausgleichskassen angesehen werden. Diese haften daher allein gegenüber der IV.
Es versteht sich von selbst, dass die zwei für die Beurteilung der Gesuche von Versicherten zustündigen Instanzen eng zusammenarbeiten müssen. Eine möglichst klare Aufgabenteilung trägt viel dazu bei. Wichtig ist auch die gegenseitige Information; sie schafft Vertrauen und stärkt den Kooperationsgeist. In den gleichen Zusammenhang gehört, dass der Kommissionspräsident
seine Mitglieder über Neuerungen, Änderungen und den allgemeinen Gang der Geschäfte auf dem laufenden hält. Auch wenn ihre Aufgaben eingeschränkt sind, ist es erwünscht, dass die Kommissionsmitglieder ihre Kenntnisse auf dem erforderlichen Niveau halten.
Mitwirkung des Kommissionsarztes bei Sekretariatsbeschlüssen
Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt begrifflich das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens voraus, der die Erwerbsfähigkeit des Versicherten beeinflusst oder zu beeinflussen droht. Daher wird vielfach die Meinung vertreten, jedes Leistungsbegehren müsse zuerst dem Arzt der 1V-Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden. Ein solches Vorgehen hätte jedoch alle Bemühungen um eine Beschleunigung des Beschlussverfahrens in der IV illusorisch gemacht. Es galt deshalb eine Lösung zu finden, die den Kommissionsarzt dort einschaltet, wo eine ärztliche Beurteilung des Falles wirklich angezeigt ist, welche auf diesen administrativen Umweg aber verzichtet, wo er einen blossen Leerlauf darstellt. Da sich eine derart differenzierte Lösung nicht in einen kurzen Satz fassen lässt, hat der Bundesrat in Artikel 741 Absatz 3 IVV das Bundesamt beauftragt, entsprechende Weisungen zu erlassen.
Diese Weisungen finden sich nunmehr in Randziffer 3016 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV (KSVI, gültig ab 1Juli 1987). Sie verpflichten das Sekretariat, die Stellungnahme des Kommissionsarztes einzuholen.-
- vor der erstmaligen Zusprache Von medizinischen Massnahmen hei Geburtsgebrechen und von Pflegebeitr-ägen an Minderjährige:
vor der erstmaligen Zusprache anderer Leistungen, sofern die Anspruchsbeurteilung von einer medizinischen Frage abhängt;
wenn es der Kommissionsarzt für bestimmte Kategorien von Füllen oder in bestimmten Einzelfüllen verlangt.
Bezüglich der unter dem ersten Strich erwähnten Fälle versteht es sich, dass es keineswegs unzulässig ist, ein Dossier ein weiteres Mal dem Arzt zu unterbreiten, beispielsweise dann, wenn das Sekretariat die Notwendigkeit der Fortsetzung einer Behandlung oder einer Weitergewährung von Pflegebeiträgen bezweifelt. Der Kornmissionsarzt kann auch gewisse Dossiers zur Einsicht verlangen (3. Strich), wenn er es für notwendig hält so zum Beispiel die Akten von Kindern, die wegen eines Geburtsgebrechens der Spitalbehandlung bedürfen oder bei Fällen erneuerter Hörgeräteversorgung. Dies sollte allerdings nicht zu unverhältnismässigen Nachuntersuchungen führen.
Diese Ordnung berücksichtigt die Tatsache, dass es Gesundheitsschäden gibt, welche nach den Akten des Einzelfalles (Arztbericht) auch für einen medizinischen Laien derart offensichtlich sind, dass von einer «medizinischen Frage» keine Rede sein kann. Auf der anderen Seite gibt es bestimmte Arten von Ge-
sundheitsschäden, deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch oft fragwürdig sind, aber auch vereinzelte Ärzte, deren Berichte erfahrungsgemäss einer kritischen Würdigung bedürfen. In allen diesen Fällen kann der Kornmissionsarzt zu Recht seinen Einfluss geltend machen. Es wäre aber nicht zulässig, wenn er vom Sekretariat verlangen würde, dass ihm jeder Fall vorzulegen sei.
Die Funktion des Kommissionsarztes im Bereich der Sekretariatsbeschlüsse ist eine beratende, nicht eine entscheidende. Gehen die Meinungen von Sekretariat und Arzt auseinander, so ist der Fall der Gesamtkommission zu unterbreiten. Verfügt eine Kommission über mehrere Ärzte, so legt sie in einem internen Grundsatzbeschluss fest, wie die oben erwähnten beratenden Funktionen auf die einzelnen Kommissionsärzte verteilt werden.
Die von den Kommissionsärzten für die erwähnten Tätigkeiten aufgewendete Zeit kann bis auf weiteres gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (evtl. c) der Verordnung vom 15. Dezember 1980 über die Entschädigung der Mitglieder von TV-Kommissionen (SR 831.242.1) entschädigt werden.
Vernehmlassungen der 1V-Kommission in Beschwerdefällen
Hat die TV-Kommission oder ihr Präsident einen negativen Beschluss gefasst und löst dieser ein Beschwerdeverfahren vor der zuständigen Rekursbehörde aus, so werden die beschlussfassenden Instanzen in der Regel aufgefordert, zuhanden der Rekursbehörde zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Während die Ausfertigung solcher Stellungnahmen früher oft dem Juristen der 1V-Kommission übertragen wurde, legt der neue Artikel 45 Buchstabe h IVV fest, dass es sich hier um eine Sekretariatsaufgabe handelt. Der Wortlaut «Ausfertigung von Stellungnahmen» könnte zwar glauben machen, damit sei nur die saubere kanzleimässige Ausfertigung eines vom juristisch gebildeten Komrnissionsmitglied redigierten Textes gemeint. Dem ist aber nicht so, wie auch aus dem französischen Verordnungstext (rüdiger les pravis) hervorgeht. Dem Sekretariat obliegt hier eine ähnliche Aufgabe wie einem Gerichtsschreiber. Es redigiert die Stellungnahme gestützt auf die in der Kommissionssitzung gefallenen Voten (bei Kommissionsbeschlüssen) oder nach den Anweisungen des Präsidenten (bei Präsidialbeschlüssen). In beiden Fällen ist die Unterschrift des Präsidenten erforderlich, sofern sie dieser nicht ausdrücklich dem Sekretariat delegiert.
Die aus der Neuordnung resultierende Entlastung des Kommissionsjuristen soll es ermöglichen, dass sich dieser in vermehrtem Masse am Entscheidungsprozess innerhalb der Kommission beteiligt, sei es dass er im kritischen Fällen an abklärenden Besprechungen (Art. 69 Abs. 3 IVV) oder heim Anhörungsverfahren (Art. 7 3bil Abs. 2 IVV) mitwirkt.
Die AHV- Renten ab 1988
Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1988
lltlfienerttsc hdsligungert
Ordentliche
1 A otsiererdentliche
Renten
Hilflosen- Renten
entCcIi 3d igii ng
(80%)
Zusotterenren Hirotenlassenen- /usaterenten Honterlassenen-
Einlehe Ehepaar- Zusit /eerten Zotsatenentert
Kindernenten Einfache Ehepaar- Kinden-enten
Altersrenten Altersrenten Ihr Ehefrau für Ehefrau
(40%) Alt,-- ren Altersrenten
(1(0051 (150%)
3(8) Fr.
00 - (ii(1 Fr. 750 Fr 1125 Fr. 225 Fr
750 -1500 Fr. 1)25 - 275)) Fr 225 - -1011 Fr.
Wi wen \Vtt sen Vitiwett
Wri sen
r I I
Wttwen- Witwen- Einfache \'ttllwtiscn- Witwen-
(Viticen- Einfache voll
renten ab0ndung' hVotosertrertren lern- renteut
ah0ndoung 66 tuScrt waisen-(00%) ) 60400%) (4()"„) (601,1,)
lilO) Fr. 144)0) - 3688) Fr
600 - 12)8) Fr 14-4)1(1 - 72(8)0 Fr. 30)) - 6(8) Fr.450
-900 F, 3(9) Fr. 458 Fr.
Die ordentlichen Renten werden in Voll- idee Teilrenten aureertc)iteto bei den angegebenen Betragen hantlelt es sich um die Mindest- und Hdchnihetriige der Votllrenten.
o Die ungekürzten atusseronuleetliclren Reisten entsprechen dein Mtndesthetroig tier ettueuffenden ordentlichen Vollnenten.
Eiitcrrtl go Aotseodtlung: die angefehenen l5rneentsittee lseeoe (sen siels hier auf die Jahnesrettte.
Die IV- Renten ab 1988
Arten und Monatsbeträge der ganzen 1V-Renten 1988'
lliltleienentschädigitngen
Ordentliche Aessererdcriil ehe
Renten 1 Renten
Invalidenrenten Zusatzeenien Invalidenrenten Zttsttzrznte n
esenentschadigurig
150 F,
375 Fr.
600 Fr.
Einfache Eheptar. Einfache Eireptar.
Invaliden- lnvtlidce- Irierliden. Invaliden-
erarn
(1009)) ff509))
750 F, 1125 F,
750- 1500 Fr. 1125- 22S(
Dvpjwl_ Zusatz- Kintfer- Doppel-Zusatz- Kinder-
renten Kinder- renten für renten Kinderrenten für
Ehefrau (409)) rorten Ehefrau renten (9)9)z) (60%) 39)7 F,
3(6) . 600 Fr. 225 Fr. 450 Fr. 225 - 450 Fr. 45(1.900 F,
1Für halbe IV Renten erreichen die Monatsbeträge die Hälfte, hei Vicrtelsrenren einen Viertel (auf den nücheren velirn Franken aufgerundet),
2Die ordentlichen Renten werden in Vell. irder Tetlrenten ausgerichtet; lud den angegebenen Beträgen handelt es sicht ton die Mmdcvi- und Höchstbeträge der Vollrenten.
Ungekurzte Renten Die ungekurzten ausserordentlichen Renten entsprechen (fein Minileetherrag der -treffenden ordentlichen Vellrenten.
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge
Stand 1. Februar 1988
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/IV/E0/ALV/EL quellel und
evtl. Bestellnummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vorn 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen318. 300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318300 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen
enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die 1 nsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs-
gesetz/AVIG). vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).
Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100).
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 318.300
BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen
831.131. 12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ
318.300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung
enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972(SR 831.143.15).
Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-
nungen vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941) und 2. Dezem-
ber 1985 (SR 831.l9L2).
Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u.a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (SR 831.161).
Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982(SR 831.192.1).
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983
(SR 837.02).
Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen EDMZ
318.300 AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei-
zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal-
ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Verordnung 88 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ
318.300 wicklung bei der AHV/IV, vom 1. Juli 1987 (SR 831.102). Ent-
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden
Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-
departement (SR 831.143.31).
Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV. vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-
fonds der AHV (BBI 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss
vom 18. März 1960 (BBI 1960 11 8).
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EI)MZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im
Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni
1957 (SR 831.133. 1).
Geschäftsreglement der Eidgenössischen AIV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar /965 (nicht veröffentlicht).
Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vorn Eidgenössischen Departement
des Innern am 1/. Oktober /972 (SR 831.143.41).
Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen ELDMZ von Betagten und Hinterlassenen. vom Bundesamt für Sozial-
versicherung erlassen am 24. Oktober /974 (BBI 1974 111358).
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (H VA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- 318.300 ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte
Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe
AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Verordnung über Verwaltungskostenzuschüssc an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen
Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42).
Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte. erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern
am /0. Dezember /982 (SR 831.188).
Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3. Sep-
tember /987 (SR 831.143.32).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Jugoslawien
Abkommen über Sozialversicherung. vom 8. Juni /962 (AS
1964, 161).
Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).'
Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964. 175).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom /4. Dezember /962 (AS
1964, 727).
Die Wegicitung über die Stellung dci Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Texitassung.
Zusatzvereinbarung, vorn 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).
Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abge-
schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).
Zweite Zusatzvereinbarung, vorn 2. April 1980 (AS 1982, 98).
Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,
747).
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz-
vereinbarung vorn 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände-
rung der Verwaltungsvereinbarung vorn 18. Dezember 1963,
vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten
Zusatzvereinbarung vorn 2. April 1980 sowie die Revision der
Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja-
nuar 1982 (AS 1982. 547).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Bundesrepublik Deutschland'
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS
1966,602).-'
Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom
9. September 1975 (AS 1976, 2048).2
Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,
1662).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Zusatzabkommen zum Abkommen vorn 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).
Liechienvtein'
Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS
1966, 1227).
Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
1Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite.
2Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenloseii in der AlIV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
9.1
Luxemburg
Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411).
Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).
Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer 1i1MZ
IV. 318.105 und Staatenlosen in der AHV und
Österreich ,
Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 15. November 1967
(AS 1969. 11). 2
Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).2
Zweites Zusatzabkommen. vom 30. November 1977 (AS 1979,
1594).2
Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35),2
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto-
ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974" 1515).2
Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom
1 . Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949). 2
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDML und Staatenlosen in der AH und IV. 318.105
Grossbritannien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 2/. Februar 1968 (AS
1969, 253).
Enthalten in der Weglcitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318.105 und Staatenlosen in der AFIV und IV.
Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971,
1767).
Zusatzabkommen. vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).
Siehe a ach:
-. Uhereinkonimen zwischen der Bundesrepublik Deutschland. dem Fürstentum Liechtenstein, der RcpLih!lk Osterrcich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. lk:eniher 1977, in Kraft seit 1 . No', cm her 1980 (AS 1980. 607).
- Durchl'ührungsvereinharung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980. 1625). -- Zusatzübereinkonmien dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1 Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der A 11V u. IV. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textl'assung.
Verwaltungsvereinbarung, vorn 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
jy 318.105 und Staatenlosen in der AHV und
Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom /3. Oktober 1969 (AS
1970, 953).'
Zusatzabkommen, vorn 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).'
Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer F.DMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318105
Niederlande
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 27. /ivfai 1970 (AS 1971,
1037).
Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).'
Zusatzverwaltungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung
vom 29. Mai 1970, vorn 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987,
763).'
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318105
Griechenland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974,
1680).
Verwaltungsvereinbarung, vorn 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184).
Enthalten in der Wegicitung über die Stellung der Ausländer EDML und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Frank reich
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 3. Juli /975, mit Son-
derprotokoll (AS 1976, 2060).
Verwaltungsvereinbarung, vorn 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AH V und IV. 318.105
Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September /975
(AS 1977. 290).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Tex1fassun.
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977.
2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980,
215).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV.318.105
Belgien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975
(AS 1977, 709).
Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Noveniber 1978 (AS 1979,
721).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Sc/i u eden
Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 20. Oktober 1978 (AS
1980. 224).
Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,239).'
Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal-
tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986
(AS 1986. 1390).'
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Norwegen
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS
1980, 1841).
Verwaltungsvereinbarung. vom 22. September 1980 (AS 1980,
1859).'
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Ok-
tober 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).'
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Vereinigte Staaten von Amerika
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980,
1671).
Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der ALIV und IV enthält eine Integrierte Textfassung.
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318. 105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Rhe/nschij/'r
Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, EDMZ vom 30. November 1979 (AS 1988, . .
San Marino
Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz
und der Republik San Marino, vorn 16. De:ember 1981 (AS
1983. 219).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318.105
und Staatenlosen in der AHV und TV.
Dänemark
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 5. Januar 1983 (AS
1983, 1552).
Verwaltungsvereinbarung. vom 10. November 1983 (AS 1984, 179).'
Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983, vorn
18. September 1985 (AS 1986. 1502).
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vorn 10. No-
vember 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987,761).'
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Israel
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 23. März 1984 (AS
1985, 1351).
Verwaltungsvereinbarung, vorn 18. September 1985 (AS 1985.
1795).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Finnland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 28. Juni 1985 (AS
1986, 1537).
Verwaltungsvereinbarung. vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318. 105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AIIV und IV enthalt eine integrierte Textlassung.
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. Versic/ierungspflic/it und Beiträge
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ah 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab
1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 3 315.107.122
318.107 123
gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1986. 3 18.107.124
Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ
mit Nachtrag 1 gül- 1 8.10105 losenversicherung. gültig ab 1. Januar 1984,
tig ab 1. Januar 1987.
Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar EDMZ
318. 102.01 1985.
Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar FDMZ 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. 11
Wegleitung über die Beiträge der Selhstiindigerwerbcnden und EDMZ
318. 102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ah 1. Januar 1988.
Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ah 1. Januar 1988. F D M Z
318.102.04
Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig EDMZ
318.102.06
ah 1. Januar 1988.
1.5.2 Leistungen
Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik:
siehe IV 2.5.3.
Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ
- 318.106.06
tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah 318.106.10 len für Sonderfälle. Stand 1. Januar 1988, Nachtrag 1 gültig ab 318.106.061
318.106.062
1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988.
Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ
318.106.07 tenregister, gültig ab 1. November 1977.
Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale Ren- EDMZ
1. Januar 1981. 318.104.09 tenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ah
Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister EDML
1. April 1982, mit -318.104.10 mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab
Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 318.104.102 1. Januar 1988.
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV
8. Okto- 35.746 neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom
ber 1982.
Kreisschreiben über die Hilflosenentschiiidigung der AHV und BSV
372 17
IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984.
Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183 rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984.
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSv AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche-37.171 rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984.
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig 318.303.01
318.303.011
ab 1. Januar 1986.
Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1988: BSV
- 1/88 vom 23. Juni 1987 (Vorbereitende Massnahmen) 87.587
- 11/88 vom 25. August 1987 (Umrechnung der laufenden 87.754
Renten)
111/88 vorn 30. Oktober 1987 (Berechnung und Festsetzung 87.938 der neuen Renten)
Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987 und Nachtrag 2 gültig ab 8.104.0
3i3 8.1 04.01871
1. Januar 1988. 318.104.0188
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Kassen:ugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. 318.107.08
Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit
Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988.
Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus-
3 g. 07091
gabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja-
nuar 1988.
Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. 318.106.20
Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichti- EDMZ gen (WKB), gültig ab 1. August 1984. 318.106.19
1.5.3.2 Schweigepflicht und A kienaufhewahrung
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ tig ab 1. Februar 1965. 318.107.06
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ
318.107.10
1988.
1.5.3.3 Versic/ierungsausn'eis und individuelles Konto
Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972, mit Ergän- EDMZ zungsblatt gültig ab 1. Januar 1988. 318.106.12
318.106.121
Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zen- EDMZ trale Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab
33118 06.091
1. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985.
Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül - 318 106.03
318.106.031
tig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 318.106.032 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988.
Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ (1K), gültig ab 1. Januar 1984. 318.106.21
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto. EDMZ gültig ab 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ah 1. Januar 1988. 318.106.02
318.106021
Zirkularschreihen an die kantonalen Ausgleichskassen über die Bsv Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- 86.573 schutzes, vom 25. Juni 1986.
Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1987. EDMZ
318.106.11 Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ
318.106.05 1. Januar 1988.
1.5.3.4 Organisation, Finan:haushalt und Revision
der A usgleichskassen
Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen.
vom 28. November 1957.
Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der usv AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 58-2822
31. Januar 1958, ausge-
59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.
Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- iisv kassen und der TV-Kommissionen, vom /9. Juli 1974. 25.419
Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103
318.103.1
bruar 1983 und Nachtrag 2 gültig ah 1. Februar 1988. 318.103.2
Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ
318.107.03
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982, Nachtrag 2 gültig ah 1. Sep-
tember 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.107.052
318.107.053
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, 36.603 vorn 1. Juni 1983.
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- usv gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984.
Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ (SAD) der PTT durch AHV/TV/E0-Organe, gültig ab 1. Januar 3 18.104.30 1986.
Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1986. 318.107.07
1.5.3.5 Rückgrifjauf /‚af tpflichtige Dritte
Kreisschreibcn über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, 318.108.01 gültig ab 1. Januar 1983.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandschli'ei:er
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- F D M Z
denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983,2
mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig 318.101.3 ab 1. Januar 1986.
1.5.5 .4 usllinder tina' Staatenlose
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. 1987, enthaltend: 318.105
Juni
- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-
ländern an die AHV bezahlten Beiträge.
- Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei-
zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si-
cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab]. De:ember 1986.
- Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV
und IV mit allen Vertragsstaaten (mit Ausnahme des Rhein-
schi fferüberei n korn nie n s).
- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab-
kommen mit folgender Ausnahme:
Rheinschiffer.
- Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV
für Flüchtlinge und Staatenlose.
- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und Staatenlosen.
1.5.6 Förderung der A1ier.shi/J'
Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- 106.04
BSV
gramm für Altersheime, Stand 1. Februar 1981.
Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1986, mit Beilage -318.303.02 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303.022 massnahmen und Anhang 2 gültig ab 1. Januar 1987.
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ den Jahren 1948-1968. 318.118
Tabellen 1980 - 1985 der wegen Überversicherung gekürzten or- EDMZ dentlichen Kinder- und Waisenrenten. 318.117.80-85
Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ tätige, gültig ab 1. Januar 1988. 318.114
Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ
1. Januar 318.101.1 schweizer, gültig ab 1988.
5,35% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ Hilfstabelle, gültig ab!. Januar 1988. 318.112.1
Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.115
Rententabellen 1988, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- 318.117.881 tig für 1988.
Rententabellen 1988, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.117.882
2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG). vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Anderun-318.500 gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBl 1975 111792).
Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272. 1).
Verordnung über Geburtsgebrechen. vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen318.500 enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden
Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am
22. März 1960.
Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern
am 11. September 1972 (SR 831.232.41).
Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung 28.159 am 23. Juni 1976.
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Bereinigte Fassung mit
sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,
Stand 1. Januar 1988.
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des
Innern am 15. Dezember 1980 (SR 831.242. 1).
MM
Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vorn Eidgcnössichen Departement des Innern
am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkornrnen beziehen sich
auch auf die IV.
Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5. 1 Ein gliederungsinassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1968. 318.507.07
Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ men, gültig ab 1. März 1975. 318.507.15
Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 318.507.16 ab 1. Juli 1975.
Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ tig ab 1. November 1978. 318.507.14
Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. März 1982. 318.507.01
Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher LDML Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. 3 18.507.02
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen Bsv und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände- 37.354 rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vorn 16. Dezember
1983.
Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar FI)MZ 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.11
31K507. 111
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ rnen,gültigab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültigab 1 318.507.06
. Januar 1988.
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, 1V-Korn- ßsv missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son - 86.522
86.523
derschulen im Einzelfall, vom 18. Juni 1986. 86.524
2.5.2 Renten, Hilfiosenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV
37. 173 IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken-
kassen, gültig ab 1. Januar 1984.
Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ
13 nuar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986 und Nach- ft trag 2 gültig ab 1. Januar 1988. 318.507.132
Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für 1V-Tag- Bsv
Februar 1986. 86.088 gelder, vom 6.
Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ
mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. 318.507.12
1987, 318.507.121
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 318.507.03 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über
das Verfahren in der IV.
Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend nsv die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 1 9.404
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- usv nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435
21 202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche
Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-
Regionalstellen.
Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- lI)MZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül - 318.507.04
318.507.041
tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042
Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- isv trums der SUVA in Bellikon mit der TV, vom 18. September 1973. 24.331
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab Bsv 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Rcgionalstcl- BSV
len, vom Oktober 1974.677
2. -
Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der nsv lnvalidenhilfe. gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 26.-307
33 289
1. November 1980 und Änderung vorn 3. September 1986. 86.778
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ gültig ab Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- 31S50705
1. Januar 1979;
führung auf den Stand vorn 1. Januar 1982.
Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- usv behörden. vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986.
86 699
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV
und AHV-Ausglcichskassen über die Vereinbarung mit der Pri-640
35.264
vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Ausk unftertei-
lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982.
Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen usv
34.861 Abkliirungsstellc (BEFAS), vom 1. Februar 1982.
Kreisschreiben über die Gehrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSv tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen
(gültig ab 1. Januar 1986) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318.108.031
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig 318.108.02 ah 1. Januar 1983.
Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend nsv
87,573 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987.
Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ
318.507.03 1987.
2.5.4 Förderung der In validenhi//e
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die usv Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten 15.784 Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EI)MZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- 3!8.07.!7 gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.
Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ teil für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig 318.507 ~8 ab 1. Januar 1979.
Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ
ergänzt durch das Richtraurnpro-10604
IV, gültig ah 1. Januar 1980, BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ
318.507.10 Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1987
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 318.507.20
31 K507.201
1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987.
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19 I. Januar 1988.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vorn 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,
Stand 1. Januar 1988.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung318.680 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG
usw.», Stand 1. Januar 1988.
Verordnung 88 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vorn 1. Juli 1987 (SR 831.302).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ rungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318.680
831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988.
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 13.878 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen
der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).
Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen lnsti- FDMZ tutionen gemäss Artikel 10 und II ELG, gültig ab 1. Juli 1984. 318.683.01
Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. 318.682
318.682.1
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen und BSV an die Ausgleichskassen über das Meldeverfahren zwischen den 87.745 EL-Durchführungsstellen und der Zentralen Ausgleichsstelle bei
Rentenerhöhungen und hei generellen Überprüfungen, vorn 21.
August 1987.
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee
und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dicnstlei- EDMZ stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 318.700 1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten
in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1988.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De:em- EDMZ ber 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände - 318.700 rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar
1988.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerhsausfallentsehädigung an Teilneh- EDMZ mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- 318.700 genössischen Departement des Innern am 3/. Juli 1972 (SR
834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar
1988.
Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über EDMZ
13. Januar 1976 (Mili-318.702 den Vollzug der EO bei der Truppe, vom
täramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ
1. Januar (BLS1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab
1976 (Stand 1. Januar 1981).
Weisungen für die Meldung der EO-Daten an die Zentrale Aus- EDMZ
1. April 318.705 gleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab
1985.
Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ
1. Dezem- 318.703 EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab
her 1986.
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Be- EDML
1. Januar 1987. 318.702 scheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab
Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ
318.704
in den Rekrutenschulen), Ausgabe März 1987.
Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1988. EDMZ
318.701
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ
318.116 gültig ab 1. Januar 1988.
5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
5.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 83 1.40).
5.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bun- EDMZ desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831 .40 1).
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vorn 29. Juni 1983 (SR 831.435.1).
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDML validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.441. 1).
Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von EDMZ Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Okto-
ber 1984 (SR 831.435.2)
Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDMZ der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Verordnung über die BVG-Beschwerdekommission). vom 12.
November 1984 (SR 831.451).
Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG (SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 8-31.432. 1).
Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2).
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- EDMZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434).
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDMZ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. Novem-
ber 1985 (SR 831.461.3).
Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG EDMZ (SFV 2). vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3).
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen Altersvorsorge, vom 7. Mai 1986 (SR 83 1.426.4).
Beitrags- und Leistungsreglernent der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4).
Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDMZ Freizügigkeit. vom 12. November 1986 (SR 831 .425).
Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September
1987 (SR 831.426.3).
Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EDMZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/
1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2).
5.3 Publikationen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985. 1986/87 /87 und 1988/89. 318.762.88/89
Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- 318.769.01 spruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis).
Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. 318.769.02
Vom BSV anerkannte Kontrollstellen gemäss Artikel 33 Buch- EDMZ stabe c BVV 2 (Namcnsverzeichnis), Stand 1. Juli 1987. 31876987
Fachliteratur
Grossenbacher Silvia: Familienpolitik und Frauenfragen in der Schweiz.
234 Seiten. Fr. 38.—. Verlag Rüegger, Diessenhofen.
Matter Anne-Marie: L'ecole reparatrice. Esquisse d'une pdagogie sp6cifique pour les enfants handicaps mentaux. Fr. 30.—. Editions des sentiers, avenue de Provence 22, 1007 Lausanne.
Schweizer Hotels für behinderte Personen. Neuauflage 1987. Unentgeltlich zu beziehen bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte SAK, Postfach 129, 8032 Zürich.
Yersin Danielle: Prevoyance professionnelle et pratiques fiscales. Finanz-
und steuerpolitische Mitteilungen, Nr. 52 1987. Koordinations- und Beratungsstelle der kantonalen Finanzdirektoren für Fragen der Finanz- und Steuerpolitik (Finanzdirektion des Kantons Zug), Zug.
Du rchfü hru nasfracien
Vergütung für Orthopantomogramm bei Abklärungen im Rahmen der Ziffern 208-210 GgV'
(Art, 75 Abs. 3 IVV: Merkblatt Nr. 86. 1129)
Das Merkblatt «Informationen für Zahnärzte über die IV» enthält unter den Positionen, die der IV für eine Abklärung höchstens in Rechnung gestellt werden können (S. 14 Ziff. 6). auch das Orthopantornogramm.
Seinerzeit wurde bei Ausarbeitung der Kriterien zur Anerkennung von Kieferanomalien als Geburtsgebrechen in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärztegeselischaft vereinbart, dass iur Annahme eines entsprechenden Geburtsgebrechens einzig die kephalometrisch ausgemessenen AN B- und Kieferhasisehenenwinkel massgebend sein sollen.
Die Unterlagen zur 1V-Abklärung sind von denjenigen zur Planung und Beurteilung eines Falles abzugrenzen. Letztere haben ein viel weiter gestecktes Ziel, nämlich die Situation als Ganzes zu erfassen und ihre Planung zu erlauben. Die IV vergütet diese «diagnostisch/planerischen» Massnahmen, welche das für die 1V-Abklärung notwendige Minimum überschreiten, nur, wenn sie für die Behandlung Kostengutsprache erteilt hat.
Das Orthopantomogramm ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Geburtsgebrechens der Ziffern 208;209/210 GgV nicht von Bedeutung und wird ftüglich laut Artikel 78 Absatz 3 IVV von der IV nicht vergütet, sofern kein entsprechendes Geburtsgebrechen besteht.
Dort, wo ein Orthopantomogramm zLir Beurteilung eines Geburtsgebrechens unabdingbar ist, wie z.B. hei den Ziffern 206 oder 207 GgV, kann es selbstverständlich bereits im Rahmen der Abklärung übernommen werden.
Aus den 1V-Mitteilungen Ni. 277
Parlamentarische Vorstösse
Motion Grendelmeier vom 18. Dezember 1987 betreffend die Revision der Erwerbsersatzordnung
Nationalrätin Grendelmeier hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der Erwerbsersatzordnung auf den 1. Januar 1990 nach folgenden Prinzipien in die Wege zu leiten:
- Entlassung weiblicher Erwerbstätiger aus der Beitragspflicht;
- Beseitigung der Leistungsansprüche von Personen, die überdurchschnittlich gut
verdienen.»
Interpellation Nabholz vom 18. Dezember 1987 betreffend die zehnte AHV-Revision
Nationalrätin Nabholz hat folgende Interpellation eingereicht:
«Seit Jahren ist die zehnte AHV-Revision pendent. Die Reaktionen in der Öffentlichkeit zeigen, dass die bisher bekanntgewordenen Vorstellungen des Bundesrates nicht zu befriedigen vermögen. Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob und wann er gedenkt, einen Vorentwurf zu unterbreiten, der im wesentlichen folgende Elemente enthält:
Ein geschlechtsneutrales und zivilstandsunabhängiges Rentensystem mit individuellem Rentenanspruch unter Einschluss:
- der individuellen Beitragspflicht;
des Beitragssplitts während der Ehe;
- von Beitragsgutschriften bei Ausübung von Betreuungsfunktionen
(Kinder, resp. im mittleren Grade invalide Angehörige);
- Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie von Vater- und Mutterwaisen bei Hinterlassenenleistungen.
Einführung des flexiblen Rentenvorbezugs für Männer und Frauen ab dem 62. Altersjahr.
Einbezug vorbereitender Massnahmen zur Überwindung der sich abzeichnenden, demografisch bedingten Finanzierungslücke, u.a. durch den Verzicht auf sozialpolitisch nicht oder nicht mehr relevante Leistungen sowie durch eine schrittweise Anpassung der Rentenalter.
Eine Übergangsordnung von mindestens 12 Jahren Dauer.»
(10 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Rechsteiner vom 18. Dezember 1987 betreffend die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge
Nationalrat Rechsteiner hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Bei der Beantwortung der Interpellation 87.5311teilte der Bundesrat Ende August
mit, dass das besonders dringliche Problem der Freizügigkeit durch eine Revision des 0 (Art. 331 c) angegangen werde, wobei über die Priorität noch zu beschliessen sei. Der Antwort auf die Einfache Anfrage 87.6672 kann in zeitlicher Hinsicht nun entnommen werden, dass eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe des EJPD Abklärungen bis 1989 treffen werde. Sollte dieser Zeitplan eingehalten werden, könnte mit einer Vorlage frühestens gegen Ende der Legislaturperiode gerechnet werden. Ein solches Hinausschieben darf den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch nicht zugemutet werden, dies umso weniger, als die im Zusammenhang mit der Freizügigkeit zu lösenden Probleme überblickbar sind.
Ich frage den Bundesrat deshalb:
Ist er bereit, der angestrebten OR-Revision eine hohe zeitliche Priorität einzuräumen? Bis wann darf mit einer Vorlage gerechnet werden?»
Mitteilu
Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1987
Im Jahre 1987 haben die Kantone 1057,6 Mio Franken an Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 279,9 Mio Franken oder 36,0 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Ausgabenzuwachs ist auf die zweite ELG-Revision, die am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, zurückzuführen.
Von den Gesamtausgaben entfielen 842,8 Mio Franken (+ 34,3%) auf die EL zur AHV und 214,8 Mio Franken (+ 43,2%) auf die EL zur IV. Der Bund hat an die Ausgaben einen Gesamtbetrag von 249,3 Mio Franken (23,6%) geleistet.
Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken
Jahr Gesamtausgaben Anteil Bund Anteil Kantone
1983 581,4 299,8 281,6
1984 675,8 349,9 325,9
1985 702,1 363,5 338,6
1986 777,8 186,5 591,3
1987 1057,6 249,3 808,3
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 23, Ausgleichskasse Edelmetalle: Die Gründerverbände Verband schweizerischer Goldschmiede und Zentralverband schweizerischer Uhrmacher haben sich mit Wirkung ab 1Januar 1988 zusammengeschlossen zum Zentralverband schweizerischer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (ZVSGU)
siehe ZAK 1 987 Seite 472 / 2 siehe ZAK 1987 Seite 511
Gerichtsentscheide
AHV. Sozialversicherungsabkommen; einmalige Abfindung und Verwirkung
Urteil des EVG vom 25. März 1987 i.Sa. C.F.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 7 Abs. 2 des schweizerisch-spanischen Ab-
kommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969. Muss die Rente in der Form einer einmaligen Abfindung ausgerichtet werden, so verliert der Berechtigte nicht den Anspruch auf jede Leistung, wenn er sein Gesuch nicht innert der Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG einreicht.
In dieser Hinsicht ist die Rechtsprechung zur Verwirkung der einma-
ligen Witwenabfindung im Sinne von Art. 24 AHVG nicht anwendbar.
Die spanischen Staatsangehörigen R.F., geboren 1926, und C.F., geboren 1928, heirateten 1955 in Spanien. Dieser Verbindung entsprangen keine Kinder. In den Jahren 1970 bis 1972 arbeitete der Ehemann in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit während 1 Jahr und 11 Monaten Beiträge an die AHV. Am 5. Dezember 1976 starb er.
Am 5. April 1984 meldete sich die in Spanien wohnhafte C.F. zum Bezug einer Witwenrente an. Da die ihr zustehende Teilrente (16 Fr. im Monat) weniger als 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente (781 Fr.) betragen hätte, sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) anstelle von monatlichen Rentenleistungen eine einmalige Abfindung von 3154 Franken zu (Verfügung vom 29. Mai 1985).
Gegen diese Verfügung beschwerte sich C.F. und verlangte die Ausrichtung von monatlichen Rentenleistungen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1985 wurde sie vom Instruktionsrichter auf die von der Rekurskommission ins Auge gefasste Reformatio in peius hingewiesen und vergeblich zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit Entscheid vom 12. März 1986 wies die Rekurskommission die Beschwerde in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab, wobei sie der Beschwerdeführerin jegliche Versicherungsleistungen verweigerte. Sinngemäss stellte sie dabei fest, dass die Beschwerdeführerin keine Rente geltend machen könne und der Anspruch auf eine einmalige Abfindung im vorliegenden Fall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 AHVG «verjährt» sei.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SAK die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 29. Mai 1985.
Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. .. . (Beschwerdelegitimation)
2a. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen. Auf eine solche Rente haben namentlich diejenigen Witwen einen Anspruch, welche im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und während mindestens fünf Jahren verheiratet gewesen sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. d AHVG). Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
b. Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969). Hat jedoch ein spanischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt (Art. 7 Abs. 2 des Abkommens in seiner durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 modifizierten Fassung).
3a. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Versicherten grundsätzlich seit dem Tode ihres Ehemannes eine Witwenrente zustand, die jedoch entsprechend den erwähnten Abkommensvorschriften durch eine einmalige Abfindung zu ersetzen war.
Nach Feststellung, dass der Anspruch der Rentenansprecherin auf die angefochtene Abfindung am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (d.h. am 1. Januar 1977) entstanden war, gelangte indessen die Vorinstanz zur Auffassung, das Leistungsgesuch vom 5. April 1984 sei verspätet eingereicht worden. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 46 Abs. 1 AHVG, wonach «der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt». Im übrigen berief sie sich auf EVGE 1955 S. 110 (ZAK 1955 S. 367), woraus hervorgehe, dass diese Gesetzesbestimmung ebenfalls auf die einmalige Witwenabfindung gemäss Art. 24 AHVG anwendbar sei.
b. Dieser Begründung kann nicht beigepflichtet werden. Es besteht nämlich keinerlei Ähnlichkeit zwischen der einmaligen Witwenabfindung und der vor-
liegend in Frage stehenden Abfindung. Während im ersten Fall die Abfindung an Witwen ausgerichtet wird, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente (vgl. Art. 23 AHVG) nicht erfüllen, kann im zweiten Fall die Ansprecherin gerade eine solche Rente beanspruchen. Die staatsvertragliche Regelung, die anstelle der Rentenzahlungen die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vorsieht, stellt lediglich eine Vorschrift administrativer Art dar. Sie bezweckt eine Rationalisierung der Geschäftsabläufe in der AHV, die es in gewissen Fällen erlauben soll, einen in keinem Verhältnis zu den Rentenbeträgen stehenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung kann deshalb im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass der Versicherten im Rahmen der fünfjährigen Frist nach Art. 46 Abs. 1 AHVG ein Anspruch auf monatliche Rentenleistungen erwachsen wäre, sofern im vorliegenden Fall der Rentenbetrag mehr als zehn Prozent der ordentlichen Vollrente betragen hätte. Die Verhältnisse wären demnach anders gewesen, als wenn die Rentenansprecherin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente in der Schweiz gewohnt hätte. Würde man hingegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz folgen, führte dies praktisch dazu, dass der Anspruch gewisser ausländischer Staatsangehöriger auf Leistungen der AHV strengeren Anforderungen unterläge als derjenige von Versicherten, für welche eine Umwandlung der Rente in eine Kapitalabfindung ausser Betracht fällt. Eine Grundlage für eine derartige unterschiedliche Behandlung lässt sich aber weder im AHVG noch im Staatsvertrag finden.
Anderseits heisst das nicht, dass die fünfjährige Verjährungsfrist überhaupt keine Rolle spielt, wenn die Rente in Form einer einmaligen Abfindung ausgerichtet wird. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hervorhebt, wird bei Anwendung der für die Abfindung gültigen Festsetzungsregeln Art. 46 Abs. 1 AHVG insofern Rechnung getragen, als der Berechtigte einen Teil seines Anspruches auf den kapitalisierten Wert der nichtbezogenen Renten verliert, wenn er sein Gesuch nach Ablauf der in dieser Gesetzesvorschrift vorgesehenen Frist einreicht (vgl. in diesem Zusammenhang die vom BSV herausgegebenen Barwerttabellen zur Berechnung von Abfindungen geschuldeter Renten in ihrer seit 1. Januar 1979 gültigen Fassung).
c. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet.
IV. Medizinische Massnahmen
Urteil des EVG vom 10. August 1987 i.Sa. P. F.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Als stabile oder mindestens stabilisierte Skelettanomalien gelten nur Defekte und Fehlstellungen im knöchernen Be-
reich, das heisst solche der Knochen, welche durch Defekte dieser
selbst bedingt sind, nicht aber solche, die durch Mängel der Knorpel-
partien sowie des Bänder- und Muskelsystems hervorgerufen werden. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Der im Jahre 1964 geborene Versicherte P. F. leidet infolge eines 1981 erlittenen Hirninfarktes mit Halbseitenlähmung rechts an einer Equinovarusstellung des rechten Fusses. Da der Versicherte «durch die ungenügende Stabilität und Fehlstellung seines rechten Fusses beim Gehen ganz erheblich behindert» sei, schlug Dr. med. B., Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, als Stabilisierungsmassnahme eine subtalare Arthrodese bei gleichzeitigen Sehnenverlagerungen vor. Am 12. Februar 1986 ersuchte P. F. die IV um Übernahme der Kosten für diese Operation, welche am 14. März 1986 vorgenommen wurde. Mit Verfügung vom 30. April 1986 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, die Operation sei unmittelbar auf das Leiden an sich gerichtet und stelle einen Eingriff in labiles pathologisches Geschehen dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien.
Die hiegegen gerichtete Beschwerde, mit welcher P. F. beantragen liess, die IV sei zur Übernahme der Operationskosten zu verpflichten, hiess die kantonale Rekursbehärde gut.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 30. April 1986 wiederherzustellen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Der Versicherte hat laut Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - die Frage stellen, ob
eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die IV übernimmt daher in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 112V 349, ZAK 1987 S.251; BGE 105V 19, ZAK 1979S. 563 und BGE 105V 149, ZAK 1980S. 271).
Als stabile oder mindestens relativ stabilisierte Defektzustände oder Funktionsausfälle bei Gelenkschäden gelten nach ständiger Rechtsprechung nur solche im knöchernen Bereich, also Anomalien des Skelettes selbst; demzufolge betrachtet die Praxis nur die der Korrektur oder Beseitigung eines stabilen Skelettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen dienenden Eingriffe als Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes. Diese Rechtsprechung hat das EVG zudem in dem Sinne verdeutlicht, dass als Fehlstellungen im knöchernen Bereich nur solche der Knochen, welche durch Defekte dieser selbst bedingt sind, zu gelten haben, nicht auch solche, die durch Mängel der Knorpelpartien sowie des Bänder- und Muskelsystems hervorgerufen werden (BGE 105V 142 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 339).
Bei Mischformen ist jeweils zu prüfen, ob der Defekt vorwiegend auf die Knochenmissbildung oder auf andere Ursachen zurückgeführt werden muss, was sich gewöhnlich anhand der angewandten Operationsmethode zuverlässig beurteilen lässt (ZAK 1977 S. 539 Erw. 1 b mit Hinweisen).
2. Im Lichte dieser Grundsätze stellt die beim Beschwerdegegner vorgenommene Operation keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV dar. Dr. B. hatte nämlich im Bericht vom 28. August 1985 zum vorgesehenen Eingriff folgendes ausgeführt:
(<Rein fachlich-orthopädisch gesehen benötigt Herr F. eine volle subtalare Arthrodese des rechten Fusses, kombiniert mit einer Verlagerung des Tibialis anterior nach distal und lateral auf den Fussrücken und eine gleichzeitige Verlagerung des Extensor hallucis longus auf das Metatarsale III und eine halbe Verlagerung des Extensor II auf 1. Mit dieser Operation kann man die Supinations-lnversionshaltung des Fusses voll korrigieren, die Spitzfussstellung weitgehend, jedenfalls genügend, um den Steppergang zum Verschwinden zu bringen.»
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Sehnenverlagerungen eindeutig im Vordergrund standen. Es kann namentlich nicht gesagt werden, die Sßhnenverlagerungen stellten eine bloss die im Vordergrund stehende Arthrodese begleitende und konsolidierende Massnahme dar (BGE 105V 143 Erw. 3b, ZAK 1980 S. 339). Dies wird denn auch von der Vorinstanz anerkannt.
3a. Der kantonale Richter gelangte indessen zum Schluss, für den vorliegenden Fall dränge sich folgende Betrachtungsweise auf: Das von der Rechtsprechung für die Beurteilung medizinischer Massnahmen bei Skelettanomalien entwickelte Abgrenzungskriterium der Operationsmethode verlange eine im Eingriffsbereich lokalisierte Schadensursache. Eine taugliche Entscheidungsgrundlage liefere die Unterscheidung jedoch nur unter der Voraussetzung,
dass die Instabilität des Fusses entweder auf einen Defekt im knöchernen Bereich oder auf einen Schaden im Bewegungsapparat des Fusses zurückzuführen wäre. Beides treffe vorliegend nicht zu. Ursache für die Fehlstellung sei vielmehr das Hirn bzw. der Schaden, den der ischämische Infarkt aus dem Jahre 1981 in diesem Organ bewirkt habe. Gerade diese Tatsache eines Eingriffs in den an sich gesunden Knochen- und Sehnenapparat des Fusses zeige, dass im Fuss, bezogen auf den zeitlichen Verlauf des Leidens, wenigstens relativ stabile Verhältnisse vorliegen würden, umsomehr als die Physio- und Ergotherapien in diesem Bereich zu keinem nennenswerten Erfolg geführt hätten. Mithin sei die strittige Operation als Eingriff in einen durch den ischämischen Hirninfarkt herbeigeführten Endzustand anzusehen.
Demgegenüber führt das BSV aus, es liege eindeutig weder ein Defekt im knöchernen Bereich des Fusses noch ein eigentlicher Schaden im Bewegungsapparat vor. Ursache der Fehlstellung bzw. Instabilität des Fusses bilde vielmehr die als Folge des Infarktes gestörte Innervation der Muskulatur. Die strittige Massnahme habe «offensichtlich ganz wesentlich» dazu gedient, das lähmungsbedingt eingetretene muskuläre Ungleichgewicht wieder bis zu einem gewissen Grade zu beheben. Der Eingriff sei jedoch in einem Organsystem (Bewegungsapparat) erfolgt, in welchem nach ständiger Rechtsprechung keine stabilen Defektzustände vorkommen könnten, weshalb Auswirkungen, die auf der Fehl- oder Nichtfunktion der Muskulatur beruhen, keine Leistungen im Sinne von Art. 12 IVG auszulösen vermöchten. Der Umstand, dass der Hirnschaden als Ursache der Muskelfehlfunktion als stabil erachtet werden könne. ändere daran nichts.
b. Der Auffassung des BSV ist beizupflichten. Nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme der IV gilt die operative Korrektur von Fehlfunktionen des Bewegungsapparates, wenn der Fehlstellung eine funktionelle Störung des Bandapparates, der Sehnen oder Muskeln zugrunde liegt (BGE 105V 142f. Erw. 3a in fine, ZAK 1980 S. 339). Dies gilt auch für die als Folge eines Hirninfarktes gestörte Innervation der Muskulatur. Denn bei der Beurteilung, ob ein Gesundheitsschaden medizinischen Massnahmen der IV grundsätzlich zugänglich ist, ist der Gesundheitsschaden als solcher und nicht seine Ursache ausschlaggebend (BGE 103V 14, ZAK 1977 S.229). Würde die Rechtsprechung Defekte, Fehl- oder Nichtfunktion am Bänder- und Muskelsystem als stabile, mithin medizinischen Massnahmen der IV grundsätzlich zugängliche Zustände anerkennen, so bestünde nicht mehr jene klare und eindeutige Abgrenzung, welche auch den Erfordernissen der Praktikabilität und Rechtssicherheit hinreichend Rechnung trägt (BGE 99V 34, ZAK 1973 S. 653; ZAK 1977 S. 540 Erw. 1 c in fine).
Aus dem Gesagten folgt, dass die strittige Operation vom 14. März 1986, um deren Übernahme als medizinische Eingliederungsmassnahme ersucht wird, in'
labiles Geschehen eingriff, weshalb der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat.
Urteil des EVG vom 28. September 1987 i.Sa. A.P.
Art.1 2 Abs. 1 IVG. Eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, ist als Behandlung des Leidens an sich zu werten. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Die 1965 geborene Versicherte A.P. leidet an einer angeborenen spastischen zerebralen Bewegungsstörung. Zudem weist sie eine rechtskonvexe Skoliose, eine beidseitige Hüftflexionskontraktur sowie neurologische Plattfüsse auf. Am 4. August 1965 wurde sie zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Die Versicherung leistete Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, gab Hilfsmittel ab, gewährte Pflegekostenbeiträge und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung.
Am 18. Juli 1985 stellte A.P. das Gesuch um Obernahme der Kosten für die Physiotherapie auch nach der Volljährigkeit. Zu diesem Zeitpunkt besuchte sie eine Diplommittelschule. Die 1V-Kommission zog die vorhandenen Akten bei, welche unter anderem einen Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik X, ein Attest des behandelnden Arztes Dr. med. B. sowie einen Bescheid der Epilepsie-Klinik Y enthalten. Gestützt darauf kam sie am 31. Juli 1985 zum Schluss, die physikalische Therapie stelle eine Behandlung des Leidens an sich dar und sei nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet, weshalb die Kosten nicht der IV belastet werden könnten. Nach Erhalt des entsprechenden Vorbescheides reichte die Versicherte eine Stellungnahme des Dr. med. B. ein. Die zuständige Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. August 1985 ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 18. November 1986 gut; sie hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Physiotherapiekosten zu gewähren.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der Kassenverfügung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. . . . (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u.a. BGE 104V 79, ZAK 1978 S. 513.)
Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich gewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209, ZAK 1973 S. 87). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt
uml
werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der IV nicht übernommen werden (BGE 102V 42f., ZAK 1976 S.401). In diesem Sinne hat das EVG wiederholt entschieden, dass es sich bei den durch Hirnschädigungen verursachten zerebralen Lähmungen um labiles Krankheitsgeschehen handelt und dass die auf deren Folgeerscheinungen gerichteten Therapien als Behandlung des Leidens an sich nicht der IV belastet werden können (ZAK 1974 S. 363 mit Hinweisen).
2a. Gemäss dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik X (vom 16. Mai 1 980) leidet die Beschwerdegegnerin an infantiler Zerebralparese mit Tetraspastizität, wobei die Beine stärker betroffen sind als die oberen Extremitäten; die Wirbelsäule weise eine C-förmige rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose auf und beim Gehen bestehe eine starke Hyperlordose; zudem liege eine beidseitige Hüftflexionskontraktur vor. Die psychologische Abklärung in der Epilepsie-Klinik Y vom 30. Januar 1984 ergab eine deutliche Verminderung der nonverbalen Leistungen, welche hauptsächlich auf die motorische Behinderung zurückzuführen sei; zur Beeinflussung dieser Teilschwäche sei eine Ergotherapie angezeigt, wobei einzelne Übungen durch die Physiotherapie spezifisch unterstützt würden (Bericht vom 10. Februar 1 984) Dr. med. B. erachtete im Zwischenbescheid vom 11. Juli 1983 wegen der schweren Gehbehinderung die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung bis zur Volljährigkeit als nötig. Am 14. August 1985 führte er aus, die Physiotherapie gewährleiste die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Muskulatur und damit der Gehfähigkeit, worauf die Beschwerdegegnerin für den Abschluss der Ausbildung und die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben angewiesen sei.
b. Die erwähnten Arztberichte zeigen, dass die physikalische Therapie hauptsächlich auf die Erhaltung des Gehvermögens ausgerichtet ist. Nach den dargelegten Grundsätzen (Erw. 1) handelt es sich daher um stabilisierende Vorkehren, welche sich gegen die labilen Folgeerscheinungen der Hirnschädigung richten. Dabei zeigt sich die Labilität des Leidens auch darin, dass trotz langjähriger physiotherapeutischer Behandlung keine dauerhafte Besserung erzielt werden konnte. Sind die streitigen Vorkehren aber in erster Linie darauf gerichtet, die derzeitigen Verhältnisse stationär zu halten, so können sie als Behandlung des Leidens an sich nicht der IV belastet werden. Die Stellungnahme des Dr. med. B. (vom 14. August 1985) vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse erweist sich nach dem Gesagten als richtig.
IV. Eingliederung; Wahlrecht des Versicherten
Urteil des EVG vom 11. August 1987 i.Sa. O.B.
Art. 26 bis,Art. 27 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 IVG; Art. 24 IVV. Art. 24
Abs. 3 IVV umschreibt die in Art. 26bs Abs. 1 IVG erwähnten ((Anfor-
derungen der Versicherung» näher und schränkt insoweit die dem Departement in Art. 24 Abs. 1 IVV übertragene Befugnis zum Erlass von Zulassungsvorschriften im Sinne von Art. 26 bis Abs. 2 IVG ein. Die beruflichen Mindestanforderungen, welche die vom Bundesamt
gestützt auf Art. 24 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVG ge-
schlossenen Verträge enthalten, gehen den Zulassungsvorschriften
vor, die das Departement aufgrund von Art. 24 Abs. 1 IVV in Verbin-
dung mit Art. 26s Abs. 2 IVG erlassen kann.
In Berücksichtigung des Vertrages mit dem Schweizerischen Schuh-
macher- und Orthopädie-Schuhmachermeister-Verband vom 15. Juli 1985 über die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung übernimmt deshalb die IV die Kosten für orthopädische Arbeiten grundsätzlich nur, sofern diese von Lieferanten ausgeführt werden, die das eidgenössische Diplom als Orthopädie-Schuhmachermeister besitzen und in das vom Verband laufend nachgeführte Verzeichnis aufgenommen werden.
Der 1933 geborene Versicherte OB. weist nach einer im Alter von sechs Jahren durchgemachten Poliomyelitis bei partieller Lähmung der Dorsalexterisoren eine beidseitige Hohlfuss- und Krallenzehenbildung auf, weshalb er auf orthopädische Mass-Schuhe angewiesen ist. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 1974 und vom 3. Februar 1976 übernahm die zuständige Ausgleichskasse aufgrund entsprechender Beschlüsse der 1V-Kommission die Kosten für je ein Paar solcher Schuhe. Am 8. November 1978 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für ein weiteres Paar orthopädischer Mass-Schuhe, welches die Schuhmacherei J. anfertigen werde. Die 1V-Kommission teilte ihm daraufhin mit, sie könne keine Leistungen für diese Schuhe erbringen, da deren Hersteller nicht im Verzeichnis der eidgenössisch diplomierten Orthopädie-Schuhmacher aufgeführt sei.
Der Versicherte reichte am 31. Oktober 1986 eine quittierte Rechnung der Schuhmacherei 0. für ein Paar orthopädische Mass-Schuhe ein und ersuchte die IV, ihm die Kosten von 1080 Franken zu erstatten. Die IV-Kommission beschloss am 16. Dezember 1986, das Gesuch abzulehnen, da 0. kein eidgenössisch diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister sei. Dies eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 1986.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 1987 ab.
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt O.B. die Kostengutsprache für die von 0. angefertigten Mass-Schuhe im Betrag von 1080 Franken
abzüglich des Selbstbehaltes; eventuell sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, nach Vorlage eines Kostenvoranschlages für Schuhwerk, das 0. herstelle, aufzukommen.
Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 110V 51 Erw. 3b mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 55).
Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse zu verpflichten, «unter Vorbehalt der vorherigen Genehmigung des Kostenvoranschlages» für die von 0. angefertigten orthopädischen Mass-Schuhe aufzukommen, zielt auf künftige Leistungsfälle ab, zu denen die Verwaltung bisher nicht Stellung genommen hat. Da diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung ergangen ist, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
2a. Nach Art. 26 b„ Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen. Abs. 2 derselben Bestimmung räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften über die Zulassung solcher Personen und Stellen zu erlassen. Im weiteren ist der Bundesrat nach Art. 27 Abs. 1 IVG befugt, Verträge mit der Arzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel abzuschliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Diese Befugnis delegierte er in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV. Die Kompetenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften im Sinne von Art. 26bs Abs. 2 IVG übertrug er demgegenüber in Art. 24 Abs. 1 IVV an das Departement. Dessen Zuständigkeit schränkte er indessen insoweit ein, als er in Art. 24 Abs. 3 IVV festhielt, dass für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestimmten Vertrag beizutreten, die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26b s Abs. 1 IVG gelten.
Mit dem schweizerischen Schuhmacher- und Orthopadie-Schuhmachermeister-Verband schloss das BSV aufgrund von Art. 24 Abs. 2 IVV einen Vertrag über die Zusammenarbeit mit den Versicherungsorganen und über die Tarife. Ziff. 1.2. der «Allgemeinen Bestimmungen» dieses Vertrages hält fest, orthopädische Arbeiten zu Lasten der Versicherung könnten grundsätzlich nur von Lieferanten ausgeführt werden, die das eidgenössische Diplom als Orthopädie-Schuhmachermeister besitzen und in das vom Verband laufend nachgeführte Verzeichnis aufgenommen wurden.
b. Die Verwaltung stützte die Ablehnung des Leistungsbegehrens auf Rz 4.01 .6 der ab 1. Januar 1984 gültigen bundesamtlichen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln. Danach hat die Herstellung orthopädischer Mass-Schuhe durch eidgenössisch diplomierte Orthopädie-Schuhmachermeister zu erfolgen. Diese Regelung stimmt mit den in den «Allgemeinen Bestimmungen» des Vertrages zwischen dem BSV und dem Schuhmacher- und Orthopädie-Schuhmachermeister-Verband aufgestellten beruflichen Mindestanforderungen überein. Da die vertraglich festgelegten Bedingungen nach Art. 24 Abs. 3 IVV ausdrücklich auch für Personen und Stellen gelten, die keinem Vertrag beigetreten sind, ist gegen die in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln statuierte Voraussetzung für die Obernahme der Kosten orthopädischer Mass-Schuhe nichts einzuwenden. In Art. 24 Abs. 3 IVV bestimmte der Bundesrat die in Art. 26 bi s Abs. 1 IVG erwähnten «Anforderungen der Versicherung» näher. Dazu war er aufgrund von Art. 86 Abs. 2 IVG befugt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht diese Regelung den Zulassungsvorschriften, welche das Departement gestützt auf Art. 26 bi s Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVV erlassen kann, vor. Verwaltung und Vorinstanz erkannten deshalb zu Recht, dass Leistungen für orthopädisches Schuhwerk grundsätzlich nur erbracht werden, wenn dieses von eidgenössisch diplomierten Orthopädie-Schuhmachermeistern hergestellt wird, die im entsprechenden Verbandsverzeichnis aufgeführt sind.
3. Der vom Beschwerdeführer ausgewählte Schuhmacher besitzt unbestrittenermassen kein eidgenössisches Diplom und figuriert auch nicht im Verbandsverzeichnis. Damit erfüllt er die gemäss Art. 24 Abs. 3 IVV massgeblichen beruflichen Mindestanforderungen, die das BSV mit dem Schuhmacher- und Orthopädie-Schuhmachermeister-Verband vereinbarte, nicht. Dem Beschwerdeführer standen demgegenüber in der näheren Umgebung seines Wohnortes eidgenössisch diplomierte Orthopädie-Schuhmachermeister zur Verfügung, weshalb für eine Ausnahmebewilligung kein Anlass vorlag. Die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Verwaltung lässt sich deshalb—wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - nicht beanstanden.
IV. Eingliederung; Verpflegung und Unterkunft bei Umschulung
Urteil des EVG vom 3. August 1987 iSa. B.B.
Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 IVV. Diese Normen sind nach
Sinn und Zweck sowie gemäss der gesetzlichen Systematik dahinge-
hend auszulegen, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung
für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbil-
dungsstätte nur dann besteht, wenn diese durch die konkret in Frage stehende invaliditätsbedingte Umschulungsmassnahme erforderlich ist.
Die 1956 geborene Versicherte B.B. ist seit einem Sturz am 21. August 1982 an beiden Beinen gelähmt und zur Fortbewegung im wesentlichen auf den Rollstuhl angewiesen. Von September 1982 bis Juli 1983 hielt sie sich in der Rehabilitationsabteilung der Orthopädischen Universitätsklinik B. auf. Eine anschliessende Abklärung der beruflichen Resozialisierungsmäglichkeiten in der Eingliederungsstätte Z ergab, dass die Versicherte, welche früher als Buffetangestellte und Hilfsarbeiterin beschäftigt war, auf eine Bürotätigkeit umzuschulen sei (Schlussberichte vom 9. und 18. August 1983). Im Dezember 1983 begann B.B. einen zweimonatigen Vorkurs an einer Handelsschule, welchen sie von April bis Oktober 1984 weiterführte. Ab dem 22. Oktober 1984 liess siesich während sechs Monaten in der Eingliederungsstätte X zur Datatypistin ausbilden.
Am 4. Juli 1984 stellte die Versicherte das Gesuch, es seien die Kosten des Wohnheims B., in welchem sie sich seit der Entlassung aus der Rehabilitationsabteilung aufhielt, von der IV zu übernehmen. Die 1V-Kommission kam am 11. September 1984 zum Schluss, dass B.B. nicht als Folge der mit Verfügung vom 5. Juni 1984 zugesprochenen beruflichen Massnahmen im Wohnheim der Klinik B. habe untergebracht werden müssen; sie sei vielmehr in der Lage, trotz der zurückgebliebenen Körperschädigungen selbständig zu wohnen. Der Heimaufenthalt während der Umschulung sei nicht invaliditätsbedingt. Mit dieser Begründung lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Wohnheim B. während der Durchführung der beruflichen Massnahmen am 14. September 1984 verfügungsweise ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale AHV-Rekursbehörde mit Entscheid vom 29. April 1986 ab.
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf Übernahme der Unterbringungskosten im Wohnheim B. für die Dauer der Umschulung erneuern.
Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das BSV auf Gutheissung der Beschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
2a. Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG, so übernimmt die Versicherung die Kostender Ausbildung sowie der Verpflegung und Unterkunft in der Ausbildungsstätte (Art. 6 Abs. 1 IVV in der bis 30. Juni 1987 in Kraft gewesenen Fassung). Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte erklärt Art. 6 Abs. 2 IVV in der bis 30Juni 1987 in Kraft gewesenen Fassung Art. 5 Abs. 5 Sätze 2 und 3 IVV für sinngemäss anwendbar. Nach diesen Bestimmungen übernimmt die IV bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV (Zehrgeld und notwendige Nebenkosten). Vorbehalten bleiben nach dem letzten Satz von Abs. 5 in der bis 30. Juni 1987 gültigen Fassung tarifliche Vereinbarungen zwischen dem BSV und Wohnheimen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 Bst. c IVG (Wohnheime zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden).
b. Die dargelegten Bestimmungen sind nach Sinn und Zweck sowie gemäss der gesetzlichen Systematik dahingehend auszulegen, dass eine Leistungspflicht der IV für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte nur dann besteht, wenn diese wegen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Umschulungsmassnahme erforderlich ist. Der bis 31. Dezember 1976 gültig gewesene Art. 5 Abs. 3 IVV (AS 1972,2507) hat diese Leistungsvoraussetzung besser zum Ausdruck gebracht, indem er die diesbezüglich zu übernehmenden Kosten auf die «wegen der Ausbildung notwendige Unterbringung und Verpflegung» beschränkte. Auch die Rechtsprechung zu Art. 5 IVV setzt für die Leistungspflicht der IV voraus, dass die auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte durch eben diese Ausbildung bzw. - im Rahmen von Art. 17 IVG und Art. 6 Abs. 2 IVV - durch die Umschulung bedingt ist, für welche ihrerseits die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (BGE 105 V 146, ZAK 1980 S. 278; EVGE 1968 S. 120, ZAK 1969 S. 75; Rz 54 i.Verb.m. Rz 29.1 des ab 1. Januar 1983 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Der gegenteiligen Rechtsauffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht beigepflichtet werden.
3a. Vorliegend ist streitig, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Wohnheim B. wegen der zugesprochenen invaliditätsbedingten Umschulungsmassnahmen (Handelsschulbesuch und anschliessend Ausbildung zur Datatypistin) erforderlich ist. Verwaltung und Vorinstanz sind der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von der Eingliederung im Wohnheim B. weile, sei sie doch bereits im Mai 1983,mithin sieben Monate vor Beginn der Umschulung im Dezember 1983,dort eingezogen. Aufgrund der Invalidität sei eine auswärtige Unterbringung zur Gewährleistung der Umschulung keineswegs erforderlich, weshalb die entsprechenden Unterkunftskosten in keinem kausalen Zusammenhang mit den von der IV übernommenen beruflichen Massnahmen stünden. Auch unter Berücksichtigung der psychischen
IN
und somatischen Behinderung sei der Aufenthalt im Wohnheim B. für die erfolgreiche Durchführung der Umschulung nicht zwingend notwendig, wenngleich gewisse Vorteile wie behinderungsgerechte Einrichtungen und allenfalls vermehrte Kontaktmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin eine Erleichterung bedeuteten.
Die Beschwerdeführerin lässt unter Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht des klinikeigenen Sozialdienstes vom 15. November 1984,welcher sie seit September 1982 betreute, geltend machen, sie sei vor allem wegen ihrer psychischen Verfassung auf eine geschützte Wohnsituation angewiesen. Diesbezüglich hält das BSV dafür, aufgrund der vorhandenen Akten sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Wohnheim der Klinik als eingliederungsbedingt zu betrachten, da er angesichts des andauernden labilen psychischen Zustandes, der eine entsprechende Betreuung und Beobachtung bedinge, zur Erreichung des beruflichen Ausbildungszieles als notwendig und geeignet erscheine. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ausser dem erwähnten Bericht des Sozialdienstes erachtete auch das Rektorat der Handelsschule im Schreiben vom 28. März 1984 eine Betreuung der Beschwerdeführerin «während der Schulung ... auf jeden Fall» als notwendig. Im beruflichen Schlussbericht der Eingliederungsstätte Z (vom 9. August 1983) ist festgehalten, dass die dem Ereignis vom 21. August 1982 zugrundeliegende Ursache bei weitem nicht verarbeitet, sondern nur verdrängt sei; die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in ihre Problematik und ihr Verhalten, weshalb sie ihre Lage auch bezüglich der beruflichen Tätigkeit nicht realistisch beurteilen könne. Schliesslich ist auch dem medizinischen Schlussbericht der Eingliederungsstätte (vom 18. August 1983) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Befunde und psychische Auffälligkeiten aufweist, welche eine Bewährung in der Ausbildungszeit erfordern. Aus all diesen Auskünften darf geschlossen werden, dass die Unterbringung im Wohnheim B. insoweit durch die Umschulung bedingt ist, als deren Erfolg eine adäquate Wohnsituation voraussetzt, wie sie der Beschwerdeführerin hier tatsächlich geboten wird. Anders verhielte es sich bei einem internen Aufenthalt im Ausbildungszentrum, welcher jedoch vorliegend weder in bezug auf die Eingliederungsstätte X noch hinsichtlich der Handelsschule in Betracht fällt. Bei dieser Sachlage vermag es dem Anspruch der Beschwerdeführerin nicht zu schaden, dass ihr Aufenthalt im Wohnheim unbestrittenerweise auch noch andere Gründe hat.
b. Ist somit der Anspruch auf Übernahme der auswärtigen Unterkunft und Verpflegung ausserhalb der Eingliederungsstätte grundsätzlich zu bejahen, bleibt über den Beginn und dessen Höhe zu befinden.
Der Beginn ist im Hinblick auf das Datum der Anmeldung vom 4. Juli 1984 (Art. 48 Abs. 2 IVG) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 5. August 1983 aus der Eingliederungsstätte Z entlassen wurde und sich danach auf die Umschulung vorbereitete, auf den 6. August 1983 festzulegen.
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung wird angesichts der unstreitig zwischen der Klinik B. und dem BSV bestehenden Tarifvereinbarung Art. 5 Abs. 3 Satz 3 IVV Anwendung finden.
EL. Kosten für ambulante Spitalbehandlung
Urteil des EVG vom 9. September 1987 i.Sa. C.B.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG; Art. 9 ELKV. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 ELKV (Kosten für private Heilanstalten) ist in analoger Weise auch auf eine in einem Spital durchgeführte ambulante Behandlung anwendbar.
Der 1918 geborene C.B. bezieht nebst seiner AHV- Rente eine EL von monatlich 849 Franken. Am 30. Oktober 1985 musste er sich einem chirurgischen Eingriff in einer privaten Klinik an seinem Wohnort unterziehen. Er wurde am gleichen Tag wieder entlassen.
C.B. ist im übrigen bei einer Krankenkasse gegen das Krankheitsrisiko versichert, wobei es sich jedoch nur um eine Grundversicherung handelt, die sich auf die Kosten der medizinischen Pflege und der Arzneimittel beschrankt. Die Kosten für den erwähnten chirurgischen Eingriff konnten ihm daher nur teilweise vergütet werden. Der Versicherte stellte deshalb bei der kantonalen Ausgleichskasse das Gesuch um Übernahme des ungedeckten Betrages im Rahmen der EL.
Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 1986 ab mit der Begründung, dass im Rahmen der EL nur die Kosten des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung eines Spitals übernommen werden, soweit sie von der Krankenkasse nicht berücksichtigt werden.
Gegen diese Verfügung erhob C.B. beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde, die teilweise geschützt wurde. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse, dass es sich bei der in Frage stehenden Behandlung um eine stationäre Spitalbehandlung handelte, ging das Versicherungsgericht davon aus, dass die Operation vom 30. Oktober 1985 eine ambulante Behandlung darstellt, obschon sie im Spital vorgenommen wurde. Es kam daher zum Schluss, dass die Kosten jener Behandlung im Rahmen der EL ohne Einschränkung abziehbar sind, und hob die angefochtene Verfügung auf, soweit diese die Nicht-Berücksichtigung der Kosten der in Frage stehenden ambulanten Behandlung betraf. Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zu neuer Verfügung zurück (Urteil vom 6. August 1986).
Die Ausgleichskasse erhebt gegen das erstinstanzliche Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieses aufzuheben. Zur Stellungnahme
hiezu aufgefordert, verlangt der Versicherte die vollständige Bezahlung der Kosten für die ambulante Behandlung. Das BSV befürwortet demgegenüber die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 6. August 1986 mit folgender Begründung auf:
Nach Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG - in der bis 31. Dezember 1986 gültigen Fassung - sind vom anrechenbaren Einkommen die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Spital- und Hauspflege sowie für Hilfsmittel abziehbar.
4bis ELG und 19 ELV) Nach dem Wortlaut von Art. 9 ELKV (vgl. Art. 3 Abs. - ebenfalls in der bis 31. Dezember 1986 gültigen Fassung - sind bei Aufenthalt in einer Heilanstalt oder in einem Heilbad im Sinne des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung die Kosten der allgemeinen Abteilung unter Abzug eines angemessenen, auch die Vermögensverhältnisse berücksichtigenden Betrags für den Lebensunterhalt massgebend (Abs. 1). Verfügt die Heilanstalt oder das Heilbad nicht über eine allgemeine Abteilung, so ist der Tarif der allgemeinen Abteilung der nächstgelegenen öffentlichen Heilanstalt bzw. des Heilbades gleicher Art anwendbar (Abs. 2). Das EVG ist in einem Fall zum Schluss gekommen, dass eine derartige Einschränkung dem Bundesrecht nicht widerspricht (ZAK 1980 S. 637).
Diese Bestimmungen sind im wesentlichen im neuen Art. 9 ELKV in Kraft seit 1 . Januar 1987 - enthalten (vgl. dazu den Kommentar des BSV in ZAK 1986 S. 379). Nach Abs. 4 jenes Artikels sind Kosten für private Heilanstalten nur dann abziehbar, soweit sie den Kosten der nächstgelegenen öffentlichen oder gemeinnützigen Heilanstalt entsprechen, wobei die notfallmässige Unterbringung in einer privaten Heilanstalt vorbehalten bleibt.
Nach den Erwägungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig der Anspruch des Beschwerdegegners, von seinem anrechenbaren Einkommen die Kosten der in der Klinik B. am 30. Oktober 1985 durchgeführten medizinischen Behandlung abzuziehen, streitig.
a. Erfolgt die Behandlung in einem Spital, ohne dass der Patient sich hier aufhält, d.h. mindestens eine Nacht bleibt, dann handelt es sich um eine ambulante Behandlung (BGE 103 V 76; RSKV 1978, Nr. 336, S.183; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 319).
Vom Gesichtspunkt der Krankenversicherung kommt der Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung eine gewisse praktische Bedeutung zu, namentlich hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Leistungen (Art. 12 Abs. 3 und 4 KUVG) und hinsichtlich der zu Lasten des Versicherten fallenden Franchise (Art. 14bs KUVG). Es werden bei einer in einem Spital durchgeführten ambulanten Behandlung im übrigen grundsätzlich weder Leistungen nach Art. 12 Abs. 2 Ziff.2 KUVG noch eine allfällig übliche Entschädigung entsprechend einem Spitalaufenthalt bezahlt (RSKV 1978, Nr. 336, S. 206).
Wie eindeutig aus der Überschrift zu Art. 9 ELKV - die von «Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt oder einem Heilbad» spricht - hervorgeht, betrifft jener Artikel allein stationäre Behandlungen. Das gleiche galt für die frühere Fassung jener Bestimmung («Kosten für Aufenthalt in Heilanstalt oder Heilbad»). Die Verordnung enthält keine Bestimmung über den Abzug der Kosten für eine in einem Spital durchgeführte ambulante Behandlung, insofern es sich nicht um ein Tagesheim im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ELKV handelt. Da ein solches Fehlen einer Regelung sicher kein qualifiziertes Stillschweigen des Gesetzgebers (d.h. hier des Eidg. Departements des Innern) bedeutet, und andererseits weder das Gesetz noch die Ausführungsbestimmungen eine Frage betreffen, die sich bei ihrer Anwendung unbedingt stellt, handelt es sich vorliegend ohne Zweifel um eine echte Lücke, die der Richter nach der allgemeinen Regel von Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen hat (BGE 113V 12 und dort zitierte Entscheide, RKUV 1985 Nr. K 620, S. 71).
Die Bestimmung von Art. 9 ELKV lässt sich offensichtlich durch die Tatsache rechtfertigen, dass es nicht Sache der durch die öffentliche Hand und nicht durch Beiträge der Versicherten finanzierten EL ist, Kosten für den Aufenthalt in einem privaten (oder halbprivaten) Spital zu finanzieren, wenn es dem Versicherten zumutbar ist, sich in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals behandeln zu lassen (ZAK 1980 S.637). Man wird sich bei der in einem Spital durchgeführten ambulanten Behandlung von den gleichen Uberlegungen leiten lassen müssen. Andernfalls ergäben sich unhaltbare Benachteiligungen, je nachdem, ob eine Uberwachung durch spezialisiertes Personal und eine Immobilisierung bzw. Ruhe bis zum nächsten Tag oder während mehreren Tagen nach einer Behandlung, z.B. einer Operation, erforderlich sind oder nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift von Art. 9 Abs. 4 ELKV, wonach im Rahmen der EL nur diejenigen Kosten abziehbar sind, die den Kosten der nächstgelegenen öffentlichen oder gemeinnützigen Heilanstalt entsprechen - unter Vorbehalt notfallmässiger Unterbringung in einer privaten Heilanstalt -‚ ist daher gerechtfertigt.
Eine solche Lösung entspricht übrigens derjenigen von Art. 11 Abs. 3 ELKV (in Kraft seit 1 . Janur 1 987) betreffend die durch «private Träger» (Tagesheime, Heime oder Ambulatorien) erbrachten Leistungen. Kosten für solche Leistungen sind nur soweit abziehbar, als sie den Kosten «öffentlicher oder gemeinnütziger Träger» entsprechen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Versicherte aus freien Stücken in einer Privatklinik behandeln lassen zu einem Kostenansatz, der wesentlich über demjenigen von Privatspitälern liegt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte ihm seine Krankenkasse den Betrag zurückvergütet, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Spital seines Wohnortes durchgeführt worden wäre. Unter diesen Umständen kann er nicht verlangen, dass ihm die ungedeckten Krankheitskosten im Rahmen der EL vergütet werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als begründet.
Von Monat zu Monat
Am 24. Februar fand eine Sitzung einer Arbeitsgruppe der Kommission /är EL-Durch/älirungsfragen statt. Die Arbeitsgruppe befürwortete den Grundsatz einer regelmässigen Verminderung der Anrechnung des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung.
Vom 26. bis 29. Januar wurden in Vaduz die Besprechungen zwischen einer schweizerischen und einer liechien.ricinischcn Delegation betreffend die Revision des geltenden Sozialversicherungsabkommens aus dem Jahre 1965 fortgesetzt. Das revidierte Abkommen soll auf dem Gebiete der AHV/IV weiterhin auf der sogenannten Integrationsmethodc beruhen, was u.a. ermöglichen wird, nicht erwerbstätige schweizerische und liechtensteinische Ehefrauen. deren Ehemann in der AHV/TV des andern Staates obligatorisch versichert ist, von der Beitragspflicht zu befreien.
Die wichtigsten Rechnungsergebnisse des Jahres 1987 /iir die AHV/JV/EO, lauten wie folgt (in Mio Fr., in Klammern die Vergleichszahlen 1986):
AHV Erträge 16513 (15 801)
Aufwendungen 15 710 (15 374) Überschuss 803 (427) Kapitalstand am Jahresende 13 484 (12 681)
IV Erträge 3 233 (3 095)
Aufwendungen 3 316 (3 206) Fehlbetrag - 83 (- 111) Kapitalstand am Jahresende - 770 (- 687)
EO Erträge 1 006 (951)
Aufwendungen 716 (701) Überschuss 290 (250) Kapitalstand am Jahresende 2 342 (2 052)
Am 3. März tagte die Kommission für Beitragsfi'agen unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV, und behandelte verschiedene Vorschläge für die Anpassung der Verwaltungsweisungen. Sie betreffen insbesondere den 1K-Eintrag hei Abschreibung persönlicher Beiträge. die Veijährung von Schadenersatzforderungen, die Verzugszinsen hei Beiträgen aufgrund von Jahresabrechnungen sowie die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle. Weiter wurden der Zeitpunkt der beitragsmiissigen Erfassung von Arbeitnehmer-
März 198797
aktien und anderen Beteiligungsrechten, die Kontrolle von Leistungen Dritter bei freiwilligen Vorsorgeleistungen und die beitragsmässige Behandlung von Leistungen des Nationalfonds erörtert.
Kantonale Regelungen bei den Ergänzungsleistungen
Stand am 1. Januar 1988
Die Kantone können in einzelnen Bereichen Sonderregelungen treffen (Art. 4 ELG). Weiter legen sie den Betrag fest, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen zusteht, und können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (Art. 2 Abs. 1bs ELG).
Fester Abzug vom Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG)
Alle Kantone haben den Abzug auf 1000 Franken (Alleinstehende) und 1500 Franken (Ehepaare) festgelegt.
Mietzinsabzug (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG)
Der Mietzinsabzug beträgt in allen Kantonen 6000 Franken für Alleinstehende und 7200 Franken für Ehepaare.
Mietnebenkosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG)
Alle Kantone haben den Nebenkostenabzug eingeführt und die im Bundesgesetz vorgesehene Höhe gewählt.
Zusätzliche Erhöhung der Einkommensgrenzen um bis zu einen Drittel
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG)
SH bei Aufenthalt in einem Altersheim: ein Sechstel;
bei Aufenthalt in einer anerkannten Pflegeabteilung eines Heimes:
ein Drittel.
VS bei Aufenthalt in einer Heilanstalt: ein Drittel;
bei Aufenthalt in einem Heim, wenn der Zustand des Versicherten erhebliche Pflege beansprucht: ein Drittel.
Übrige Kantone: ein Drittel.
Imm
5. Vermögensverzehr bei Altersrentnern im Helmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG), Begrenzung der Heimkosten und Betrag für persönliche Auslagen
(Art. 2 Abs. 1bis ELG)
Kart- Vermögens- Vergütung soii Ileimkosten Betrag tür persönliche Auston verzehr (max. pro lag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
ZH ein Zehntel 108 in allen Helmen 150 für bettlägerige
Patienten 350 in den übrigen Fällen
BE ein Zehntel 177 bei schwerer Pflegebedürftigkeit 157
bis 125 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 209
100 000 Fr., 83 bei leichter Pflegebedürftigkeit 261
ein Fünftel 52 für Nicht-Pflegebedürftige313
ab
100 000 Fr.
LU ein Fünftel 53 in Altersheim 320 in Alters-/Inva-
lidenwohnheim 215 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt UR ein Fünftel 53 in Altersheim 192 für alle
70 in Pflegeheim Heilanstalt
SZ zwei Fünf- 53 in Alters-/Invalidenwohnheim 267 in Alters-/Inva-
zehntel lidenwohnheim 160 in Pflegeheim! Heilanstalt
0W ein Zehntel 49 in Altersheim 266 in Altersheim
160 in Pflegeheim NW ein Fünftel 97 in allen Heimen 214 für alle
GL ein Fünftel 43 in Altersheim 267 in Altersheim
87 in Pflegeheim Heilanstalt 160 in Pflegeheim/ Heilanstalt
ZG ein Fünftel 48 in Altersheim 316 in Alters-/Inva-
lidenwohnheim 65 in Invalidenwohnheim 275 in Krankenanstalt
FR ein Zehntel Keine Limiten 200 für alle
SO ein Fünftel Festlegung einer Limite 150 für Pflegefälle
für das einzelne Heim 250 für übrige
Kan- Vermögens- Vergütung von Ileimkosten Betrag tür persönliche Auston verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
BS ein Zehntel in Alters-/Pflegeheim mit Subven- 200 für alle
tionsvertrag: Taxen nach Vertrag
in Alters-/Pflegeheim ohne Subven-
tionsvertrag: 59
in Heim, das von der IV Betriebs-
beiträge erhält: 59
74 wenn HE für leichte Hilflosigkeit
ausgerichtet wird
94 wenn HE für mittlere Hilflosig-
keit ausgerichtet wird
114 wenn HE für schwere Hilflosig-
keit ausgerichtet wird
BL ein Zehntel Keine Limiten 200 für alle SH ein Zehntel 52 in Altersheim 320 in Alters-/
106 in Pflegeabteilung/-heim/Klinik Wohnheim Wohnheim 213 in den übrigen Heimen AR ein Fünftel 87 in Pflegeheim/Heilanstalt 267 in Altersheim
43 in Altersheim 160 in Pflegeheim/ Heilanstalt Al ein Fünftel 53 in Altersheim 267 in Altersheim/
88 in Pflegeheim/Heilanstalt Heilanstalt 160 in Pflegeheim SG ein Fünftel 50 in Altersheim 250 in Altersheim
86 in Pflegeheim 150 in Pflegeheim/ 92 in Heilanstalt Heilanstalt GR ein Fünftel 53 in Altersheim 267 in Altersheim
160 in Pflegeheim/ Heilanstalt AG ein Zehntel 60 in Altersheim 214 für alle
90 in Pflegeheim/Heilanstalt
TG ein Zehntel 52 in Altersheim 267 in Altersheim
ein Fünftel in Pflegeheim/Heilanstalt 160 in Pflegeheim/ keine Limite Heilanstalt TI ein Zehntel 60 in Altersheim 250 in Altersheim
150 für Pflegefälle VD ein Zehntel gemäss kantonaler Heim- 200 für alle
vereinbarung
Kan- Vermögens- Vergütung on Heimkoten Betrag für persönliche Auston ereeh r (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
VS ein Zehntel individuelle Festlegung 213 für Alters-
für jedes Heim rentner
320 für 1V-Rentner
NE ein Fünftel keine Limiten 200 für alle
GE ein Zehntel bis 260 je nach Heimkategorie 220 für Alters-
rentner
330 für 1V-Rentner JU ein Zehntel 40 hei nicht anerkannten Heimen 209 in Altersheim
1 nval idenhei m 167 in Pflegeheim/ Heilanstalt
Rücknahme und Wiederverwendung gebrauchter Hilfsmittel
Gemäss Artikel 21 Absatz 3 IVG werden die Hilfsmittel den Versicherten zu Eigentum oder leihweise abgegeben. In der Praxis wird der weitaus grösste Teil der von der IV zugesprochenen Hilfsmittel den Verwendern leihweise zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 3 HVI ist diese Abgabeform vorgeschrieben bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können. Für die Rücknahme, Revision, Einlagerung und Wiederverwendung solcher Hilfsmittel wurden über die gesamte Schweiz verteilt spezielle IV-Hilfsmittel-Depots errichtet. Diese sind nach Möglichkeit Eingliederungsstätten. Spitälern oder andern Institutionen angegliedert, die von ihrer Tätigkeit her mit solchen Geräten bereits vertraut sind. Für Hilfsmittel, welche einer besonders spezifischen und fachmännischen Wartung bedürfen, wie z.B. hochtechnisierte elektronische Geräte, Treppenlifts, Motorfahrzeuge u.ä. werden entsprechend spezialisierte Betriebe mit der Depotführung betraut. Insgesamt stehen 25 Hilfsmitteldepots zur Verfügung. Das Ziel dieser Einrichtungen besteht darin, mit einem möglichst einfachen Verfahren die zurückgenommenen Hilfsmittel wieder ihrer Zweckbestimmung zuzuführen. Neben den 1V-Organen haben auch die EL-Durchführungsstellen sowie die Pro Infirmis, die Pro Senectute und die Pro Juventute (nachfolgend Fürsorgestellen genannt) Zugriffsrecht auf die IV-Depots. Die IVK-Sekretariate und die Fürsorgestellen sind dafür verantwortlich, dass alle leihweise abgegebenen Hilfsmittel, die nicht mehr benötigt werden oder auf die kein Anspruch mehr besteht, zurückgenommen werden. Ferner sorgen nötigenfalls die IV-Regionalstellen,
die mit den Versicherten in Kontakt stehen, in Verbindung mit dem zuständigen IVK-Sekretariat für die Rücknahme solcher Hilfsmittel. Andererseits haben sich die IVK-Sekretariate und die Fürsorgestellen vor der Zusprechung eines Hilfsmittels zu erkundigen, ob dieses aus einem Depot geliefert werden könnte. Nur wenn es auf diese Weise nicht beschafft werden kann, darf ein neues Hilfsmittel bewilligt werden.
Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, dass die zurückgenommenen Hilfsmittel möglichst rasch wieder in den Umlauf kommen. Die Depotstellen kontrollieren die eingehenden Hilfsmittel hinsichtlich ihres Zustandes und der Gebrauchsfähigkeit. Allfällig notwendige Reparaturen werden durchgeführt oder in Auftrag gegeben. Defekte Hilfsmittel, die nicht mehr gebrauchstüchtig sind und für die sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, werden ausgeschieden. Es besteht auch die Möglichkeit, Behelfe, die in der IV nur sehr selten wiederverwendet werden können, an interessierte Stellen zu verkaufen oder zu verschenken. So wurden bereits etliche Male Fahrstühle und andere Behelfe, deren Weiterverwendung in der Schweiz fragwürdig erschien, an gemeinnützige Institutionen verschenkt, die damit in Drittwelt-Ländern noch grosse Hilfe leisten konnten. - Grössere IV-Depots verfügen über eigene Reparaturstellen und über Fachkräfte, die unter anderem auch zu gewissen Anpassungen (vor allem von Fahrstühlen) befähigt sind. Auf diese Weise kann oft ein Hilfsmittel schnell und unkompliziert im Depot oder in der Wohnung des Ansprechers angepasst und ausprobiert werden.
Den grössten Umsatz unter sämtlichen Hilfsmitteln machen die Fahrstühle aus. 1987 wurden insgesamt 310 Fahrstühle neuen Benützern zugeführt, davon 240 im Rahmen der IV und 70 an Fürsorgestellen.
Das BSV regelt mit den Depotstellen die Kostenvergütung für die Depothaltung (Miete, Löhne) sowie die Rückerstattung der Reparatur- und Transportkosten. Die Inventarführung, Instandstellung der Hilfsmittel und die Kostenrechnungen der einzelnen Depots werden periodisch vom BSV überprüft. Angesichts der Bedeutung, die der Einlagerung und Wiederverwertung von Hilfsmitteln in der IV zukommt, organisierte das BSV bereits verschiedene Zusammenkünfte mit den Verantwortlichen der einzelnen Hilfsmitteldepots. Sie dienten der fachlichen Information und der persönlichen Kontaktnahme.
Im Interesse der bestmöglichen Ausnützung der Kapazitäten besteht die Absicht, die Depotstellen auch für weitere Versicherungen zu öffnen, die Hilfsmittel abgeben. Um die Verwertung der gelagerten Hilfsmittel noch besser ausnützen zu können, überprüft das BSV gegenwärtig, ob für die Zukunft eine zentrale Melde- und Auskunftsstelle für einsatzbereite Hilfsmittel geschaffen werden soll. Vorgängig muss jedoch das Meldewesen neu organisiert werden. Der Wert der Hilfsmittel, die an anspruchsberechtigte 1V-Versicherte aus den Hilfsmitteldepots abgegeben werden, liegt bei rund einer Million Franken im Jahr.
Das BSV und die Rechtspflege in der AHV/IV/EO
Das Bundesamt für Sozialversicherung übt nicht nur die Aufsicht über die Durchführung der AHV, der Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen und der Erwerbsersatzordnung aus und verfolgt in diesen Bereichen die kantonale Rechtsprechung, sondern es greift unter Umständen auch selber in das Verfahren ein, indem es gegen erstinstanzliche Rekursentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, um so ein Urteil der obersten Instanz, des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, zu erwirken. Wesentlich zahlreicher sind allerdings die Fälle, in denen die am Verfahren direkt beteiligten Parteien ihren Streitfall selber beim EVG anhängig machen. In solchen Fällen lädt das EVG das BSV meist zur Stellungnahme, einer sogenannten Vernehmlassung, ein. Nähere Ausführungen über die Rolle des BSV in der Rechtspflege sowie über den Zweck der Verwaltungsgerichtsbeschwerden des BSV wurden in der ZAK 1984 Seite 426 gemacht. Im folgenden soll wieder einmal in Fortführung der Daten in ZAK 1984 Seiten 426/428 und 1985 Seiten 143 ff. die zahlenmässige Entwicklung der erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, der Vernehmlassungen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerden des BSV aufgezeigt werden. Die wichtigste Feststellung, die diese Zahlen erlauben, ist die, dass die Beschwerdefälle nach einer kontinuierlichen Zunahme in den siebziger Jahren seit 1981 Jahr für Jahr (Ausnahme: 1985) wieder zurückgegangen sind. Zu dieser Entwicklung hat die IV den Hauptteil beigetragen; die einschlägigen Fälle haben sich seit 1980 fast halbiert. In ähnlichem Ausmasse verringerten sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden und die Vernehmlassungen des BSV. Als Ursache der erfreulichen Entwicklung dürfte das von den 1V-Kommissionen seit 1983 praktizierte Anhörungsverfahren eine bedeutende Rolle spielen.
Voni BSV erhobene Verwaltung.sgerichtsheschwerden Jahr AHV IV LO EL BVG Insgesamt - 1980 37 79 - 2118
1981 22 80 - 8110
1982 27 62 - 4 -93
1983 14 38 - 2 -54
1984 12 31 - 2 -45
1985 14 29 - - -43
1986 13 25 - 1 -39
1987 5 42 - - 148
Vernehmlassungen des BSV zu Beschwerden an das EVG Jahr AHV IV EO EL BVG Insgesamt 1980 226 819 3 18 -1066
1981 193 731 2 23 -949
1982 226 775 4 32 -1037
1983 202 636 1 32 -871
1984 195 466 2 23 -686
1985 195 471 1 31 -698
1986 251 520 1 40 9821
1987 263 467 1 26 16773
Entwicklung der erstinstanzlichen Rek ursen tscheide im Bereich der IV, der AH V und der EL. 1970-1987
8000
.
7000 A Iv
6000 /
5000
/•./
4000
__•
AHV •__•
3000 •; \ N
2000
000 EL
0
70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87
Entscheide der kantonalen Rekursbehörden und der Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen (ohne Abschreibungs- und Nichteintretensentscheide)
Jahr AHV IV EO EL ALV' BVG Total Beiträge Renten' Total' Eingliederung Renten' Total 1964 * * 1684 * *2701
60 - - -4445
1968 * * 1632 * * 238748
964 - -5031
1972 872 841 1713 1064 1581 2645 27 618 - -5003
1976 1878 847 2725 1500 2685 4185 22 165 - -7097
1978 2226 1000 3226 1261 3300 4561 22 484 16 -8309
1980 1585 903 2510 979 4382 5361 32 392 18 -8313
1982 1360 705 2079 720 3805 4525 34 304 - -6942
1983 1423 558 1997 547 3327 3874 21 337 1 -6230
1984 1112 566 1688 455 2669 3124 33 381 - -5226
1985 1342 628 1987 403 2860 3263 27 419 - -5696
1986 1299 594 1917 407 2627 3034 28 397 2 365414
1987 1463 577 2061 400 2377 2777 22 394 - 505304
1 Hier sind auch die Beschwerden betreffend die seit 1969 gewährte Hilfiosenentschädigung an Altersrentner mitenthalten (im Jahre 1980 wurden deren 189 gezählt, 1984 nur noch 78).
2 Unter den IV-Rentenfüllen figurieren auch die Entscheide betreffend Hilfiosenentschädigungen und Taggelder.
Seit 1979 gewährt auch die AL-IV gewisse Hilfsmittel die in diesem Bereich ergangenen kantonalen Entscheide sind im AHV-Total eingerechnet (1980 waren es 22, 1984 noch 10, 1987 deren 21).
o
o-i Betrifft nur ALV-Beitragsstreitigkeiten.
Du rchfü h ru nqsfraqen
Keine Rechtsmittelbelehrung bei Mahnungen mit Gebühr
Auf Seite 125 dieses ZAK-Heftes ist ein Urteil des EVG veröffentlicht, worin die Auferlegung von Mahngebühren als beschwerdefähige Verfügung betrachtet wird. Das Gericht anerkennt in diesem Zusammenhang jedoch durchführungsmässige Überlegungen, welche die Kassen davon abhalten, solche Gebührenbelastungen formell als Verfügungen zu bezeichnen.
Wir empfehlen den Ausgleichskassen daher, bei Mahnungen mit Gebühr auch weiterhin auf die formelle Ausgestaltung als Verfügung zu verzichten. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse.
Berufliche Vorsorge
Vorbezug und Aufschub der Altersrenten /
Anpassung des Umwandlungssatzes1
(Art. 13 Abs. 2 BVG)
Das BVG sieht vor, dass der Anspruch auf Altersleistungen generell mit Alter 65/62 fällig wird. Im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann nun aber vorgesehen werden, dass dieser Anspruch mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 BVG). Dies kann somit den Vorhezug oder den Aufschub der Altersleistungen bewirken. In aller Regel wird dabei davon ausgegangen, dass die Beendigung der Erwerbstätigkeit eine vollständige ist.
Wie sind nun aber die nachfolgenden Fälle zu behandeln, wenn jemand in reduziertem Masse weiterhin tätig ist?
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7
iM
1. Im Falle einer vorzeitigen Pensionierung
Arbeitet eine Person im gleichen Betrieb in reduziertem Umfange weiter, so handelt es sich nicht um eine vorzeitige Pensionierung, da der betreffende bei diesem Arbeitgeber die Erwerbstätigkeit ja noch nicht aufgibt. Erreicht er gleichwohl für diese reduzierte Tätigkeit die lohnmässigen Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung (Stand 1.1.1988: 18 000 Fr.), so ist er weiterhin BVG-versichert und die Altersgutschriften sind entsprechend gutzuschreiben. Wird der Mindestlohn aber unterschritten, so endet die obligatorische Versicherungspflicht und die bisherige Vorsorge ist zu erhalten, sei dies durch Weiterführung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, wenn das Reglement es vorsieht, sei dies durch die Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (vgl. Art. 12 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit).
Bei Autnahme dieser reduzierten Eriicrhstätigkeit in einem andern Betrieb ergibt sich folgende Sachlage: Artikel 13 Absatz 2 BVG ist aus der Sicht der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers in bezug auf das betreffende Arbeitsverhältnis zu betrachten. Ist daher gemäss Reglement dieser Vorsorgeeinrichtung der vorzeitige Altersrücktritt möglich und vom Versicherten auch gewünscht, so ist in diesem Fall die Beendigung der Erwerbstätigkeit als vorzeitige Pensionierung und nicht als Freizügigkeitsfall zu verstehen. Der Betreffende hat somit Anspruch auf Altersleistungen von dieser Vorsorgeeinrichtung und nicht auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 13 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 BVG). Nimmt er im andern Betrieb eine neue Tätigkeit auf und erfüllt er hier die Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung, so ist er aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers wiederum obligatorisch versichert. Er erhält im Alter 65/62, d.h. bei Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters, eine zweite Altersrente, die in den meisten Fällen wegen ihrer geringen Höhe als Kapitalabfindung ausgerichtet werden dürfte (Art. 37 Abs. 2 BVG). Diese wird berechnet auf der Basis des während dieser neuen Erwerbstätigkeit angesammelten Altersguthabens.
2. Im Falle eines Aufschubs der Pensionierung
Es kann auch vorkommen, dass eine Person über das gesetzliche Pensionierungsalter 65/62 hinaus weiterhin beim gleichen Arbeitgeber tätig bleibt. Die betreffende Person untersteht aber ab Alter 65/62 nicht mehr der Versicherungspflicht gemäss BVG. Es sind somit keine Altersgutschriften mehr vorzunehmen (Art. 16 BVG). Der Umwandlungssatz ist jedoch anzupassen.
Richtwerte für die Anpassung des Umwandlungssatzes
Bei vorzeit ger Pensionierung oder bei Aufschub des Rentenalters wird die Altersrente aufgrund des geäufneten Altersguthabens berechnet, wobei der ordent-
liche Umwandlungssatz von 7,2 nach unten oder nach oben angepasst wird. Die folgenden Richtwerte für die Umwandlungssätze sollen als Beispiel dienen. Sie wurden ausgehend von denselben Grundlagen errechnet wie der in Artikel 17 Absatz 2 BVV 2 enthaltene Satz von 7,2. Dieser Wert ergab sich in Anwendung der Grundlagen EVK 80 = 3,51/o für Männer (gerundet). Die Wahl dieser Grundlagen beruhte auf verschiedenen Überlegungen. Als erstes sollte der Satz unabhängig von Zivilstand und Geschlecht gültig sein. Zum zweiten legte auch der ansteigende Trend bei der Lebenserwartung eine eher vorsichtige Festsetzung des Urnwandlungssatzes nahe. Männer Frauen Um u'andlungssat:
60 57 6,2
61 58 6,4
62 59 6,6
63 60 6,8
64 61 7,0
65 62 7,2
66 63 7,4
67 64 7.6
68 65 7,9
69 66 8,2
70 67 8,5
Fachliteratur
Bessere Rahmenbedingungen für Pensionskassen. Heutiger Stand und Revision des BVG. Spezielle Probleme des BVG. Pensionskassenprobleme. Mit Beitragen von Heinz Allenspach, Anton Eggermann, Georges Hollenweger, Ernest Kuhn, Bruno Lang, Katharina Lüthy, Herbert Luthy, Hans Pfitzmann, Walter Ruggli, Gaston Schiess, Peter Senn, Daniel Thomann, Jean-Pierre Volkmer, Martin Wechsler. 124 Seiten. Nr. 15 der IST-Schriftenreihe, 1987. Investmentstiftung für Personalvorsorge IST, Mühlebachstrasse 54, 8032 Zürich.
Mühle Urs, Mangold Hans: Handbuch des schweizerischen Sozialversicherungsrechts (insbesondere für Sozialarbeiter). Loseblatt-Ausgabe, zirka 130 Seiten. 1987. Pluto Verlag, Buchs AG.
Pfitzmann Hans J.: Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Schweiz (2. Säule). 32 Seiten, Informationsreihe Nr. 1 (Jan. 1988) der Anlagestiftung «Winterthur>) für Personalvorsorge (AWI), Postfach 809, 8402 Winterthur.
im
Parlamentarische Vorstösse
Motion Fischer-Sursee vom 24. September 1987 betreffend eine Fristverlängerung für Baubeiträge an Altersheime
Gleich wie der Nationalrat (ZAK 1988 S. 25) hat am 29. Februar auch der Ständerat die Motion Fischer angenommen. Mit 31 zu 10 Stimmen sprach er sich demnach dafür aus, dass die Frist für die Gewährung von Baubeiträgen der AHV an Altersheime um mindestens zwei Jahre verlängert werden soll.
Motion der SP-Fraktion vom 16. Dezember 1987 betreffend die Lohnfortzahl ung während eines Mutterschaftsurlaubs
Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird gebeten, den Artikel 324a Absatz 3 des Obligationenrechts betreffend Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung zu revidieren, mit dem Ziel, die Lohnfortzahlung während eines Mutterschaftsurlaubs von 16 Wochen zu sichern.
Er prüft, ob eine obere Lohngrenze festgelegt werden soll, ab welcher das Erwerbseinkommen nicht mehr voll gedeckt wird. Er sorgt für die Anpassung weiterer Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Obligationenrechts, namentlich um zu verhindern, dass durch Krankheit bedingte Abwesenheiten den Lohnanspruch im Falle der Niederkunft beeinträchtigen. Er prüft, ob und wie sich die Arbeitgeber für die Kosten dieser Lohnfortzahlungspflicht versichern können.»
Motion Jaggi vom 17. Dezember 1987 betreffend einen bezahlten Mutterschaftsurlaub
Nationalrätin Jaggi hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, den Artikel 324a Absatz 3 des Obligationenrechts über den Lohn bei Schwangerschaft und Niederkunft so zu ändern, dass ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen garantiert ist.
Er wird zudem beauftragt,
- zu prüfen, ob für den Lohn eine Höchstgrenze festzulegen ist, ab der er nicht
mehr voll gedeckt ist;
- dafür zu sorgen, dass Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Obligationen-
rechts geändert werden, um zu verhindern, dass der Anspruch auf Lohn bei Niederkunft durch Absenzen wegen Krankheit vermindert wird;
- zu prüfen, wie die Arbeitgeber sich für die Kosten aus dieser Verpflichtung versi-
chern können.,> (12 Mitunterzeichner)
Interpellation Nabholz vom 7. Dezember 1987 betreffend eine Mutterschaftsversicherung
Nationalrätin Nabholz hat folgende Interpellation eingereicht:
«Nach der Ablehnung der Kranken- und Mutterschaftsversicherung frage ich den Bundesrat an, was er zu unternehmen gedenkt, um die Einführung einer Mutterschaftsversicherung zu realisieren?» (7 Mitunterzeichner)
Behandlung und Abschreibung parlamentarischer Vorstösse
Der Nationalrat hat am 18. Dezember 1987 folgende zwei Motionen in Postulatsform angenommen:
- Motion Oehler betreffend einen Bericht über das BVG (ZAK 1987 S. 512);
- Motion Hari betreffend eine Erhöhung der EL-Vermögensfreigrenze (ZAK 1987
S.512).
Gleichentags hat der Nationalrat die folgenden Vorstösse abgeschrieben:
- Motion Carobbio betreffend eine neue Finanzierungsbasis für die AHV (ZAK
1985 S. 607);
- Interpellation Reimann betreffend die Verordnung 3 zum BVG (ZAK 1986 S. 44);
- Postulat Fankhauser betreffend die Verteilungswirkungen der AHV (ZAK 1986
S.155).
- Postulat Etique betreffend Erschwernisse für ältere Arbeitslose durch das BVG
(ZAK 1986 S. 155)
M itteilunqen
Beiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im vierten Quartal 1987
Baubeiträge der IV
Sonderschulen
Keine
b. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim
Basel: Ausbau der geschützten Werkstätte CO 13. 140 000 Franken.
Biberstein AG: Umbauten im Erwachsenenheim Schloss Biberstein (vormals Sonderschulheim), das nunmehr 30 Wohnheim- und 36 Arbeitsplätze anbietet. 502 808 Franken.
Gillarens ER: Neustrukturierung des Heimes der Stiftung «Le Tremplin» zur Schaffung einer Eingliederungsstätte für Suchtkranke mit 13 Platzen. 500 000 Franken. Lausanne VD: Umgestaltung der Werkstätten der Stiftung Aufnahmestation «Les Oliviers» im Rahmen der gesamten Neustrukturierung. 250 000 Franken.
Petit-Lancy GE: Umgestaltung des Heims der Vereinigung «Foyer-Handicap». 325 000 Franken.
Savigny VD: Um- und Ausbau eines Bauernhauses als Werkstätte für Behinderte durch die Vereinigung «La Branche>) mit 10 Plätzen. 225 000 Franken.
Susten VS: Errichtung eines Wohnheimes für 20 Psychischbehinderte auf dem Areal des St. Josefsheimes. 1 450 000 Franken.
Tübach SG: Umbau und Erweiterung der Heilstätte Mühlhof für Alkoholgeschädigte (25 Plätze). 3 000 000 Franken.
Wattenwil BE: Bereitstellung der langfristig gemieteten Liegenschaft Mettleneggen zur Führung einer sozialberuflichen Rehabilitationsstätte für vorwiegend Psychischbehinderte mit vorläufig 8 Plätzen. 165 010 Franken.
c. Wohnheime
Keine
Baubeiträge der AHV
Basel BS: Erweiterungsbau des Alters- und Pflegeheims der Stiftung St. Elisabethenheim. 1 285 000 Franken.
Bellinzona TI: Neubau des Altersheims der Stadt Bellinzona. 2 980 000 Franken. Blonay VD: Um- und Ausbau der Fondation du Pavillon de Mottex. 1125 000 Franken.
Buchs SG: Neubau eines Altersheims der politischen Gemeinde Buchs. 1 050 000 Franken.
CarougeGE: Neubau des Betagtenheims«Les Pervenches». 2870000 Franken. Derendingen SO: Errichtung eines Alters- und Pflegeheims durch den Zweckverband Derendingen-Luterbach. 2 290 000 Franken.
Einsiedeln SZ: Erweiterung des Pflegetraktes im Altersheim «Langrüti». 2 721 000 Franken.
Grenchen SO: Neubau des Alters- und Pflegeheims <(am Weinberg)). 3 565 000 Franken.
Kaltbrunn SG: Neubau des Altersheims Kaltbrunn. 1 400 000 Franken.
Kirchberg SG: Neubau des Betagtenheims Kirchberg. 2 850 000 Franken.
Minusio TI: Bau eines Altersheims der Gemeinde. 2 350 000 Franken.
Muttenz BL: Errichtung des Alters- und Pflegeheims «Käppeli». 3 030 000 Franken.
Nesslau SG: Umbau und Erweiterung (Sanierung) des Evangelischen Altersheims «Churfirsten». 1 950 000 Franken.
Paradiso Tl: Bau eines Altersheims. 3180000 Franken.
Rapperswil SG: Um- und Ausbau des Altersheimes «Bürgerspital». 790 000 Franken.
Reichenburg SZ: Errichtung des Alters- und Pflegeheims «Zur Rose». 1 956 000 Franken.
Riehen BS: Errichtung des Alters- und Pflegeheims «Haus zum Wendelin» der Ökumenischen Stiftung Riehen. 2 800 000 Franken.
St. Niklaus VS: Errichtung des Alters- und Pflegeheims St. Niklaus. 1 980 000 Franken.
Saas-Grund VS: Errichtung des Alters- und Pflegeheims Saas-Grund. 1 750 000 Franken.
Stäfa ZH: Anbau einer Pflegeabteilung im Altersheim «Lanzeln». 1 498 000 Franken.
Sursee LU: Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims «St. Martin». 655 000 Franken.
Thal SG: Umbau und Sanierung des Altersheims «Trüeterhof». 670 000 Franken.
Viganello TI: Bau des Altersheims Viganello. 3 500 000 Franken.
Willisau LU: Umbau, Sanierung und Erweiterung des Pflegeheims «Waldruh». 3 295 000 Franken.
Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung
Der Bundesrat hat eine weitere Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verabschiedet, die auf den 1. Januar 1988 in Kraft tritt. Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- oder Rückversicherungsvertrag zulässig ist. Die Verpfändung dient der Sicherstellung eines Darlehens, das der Vorsorgeeinrichtung von der Versicherungseinrichtung gewährt wird. Die Vorsorgeeinrichtung muss dabei allerdings gewährleisten, dass durch diese Verpfändung die gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Versicherten nicht gefährdet werden. Die Verordnung legt auch fest, dass die Versicherten, der Arbeitgeber, die Kontrollstelle und die Aufsichtsbehörde über die Verpfändung informiert werden müssen.
Fam ilienzu lagen in der Landwirtschaft
Durch Erlass der Verordnung vom 20. Januar 1988 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. April 1988 (Beginn der neuen zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) die Ansätze der Kinderzulagen sowie die Einkommensgrenze an die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklung der kantonalen Familienzulagen angepasst.
Ab 1. April 1988 haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 26 000 (bisher 25 000) Franken im Jahr nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 3600 (bisher 3500) Franken je zulageberechtigtes Kind.
Die Kinderzulagen werden um 10 Franken erhöht. Sie betragen neu für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 95 Franken und im Berggebiet 115 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 105 Franken und im Berggebiet 125 Franken pro Monat.
Die Haushaltungszulage von 100 Franken sowie die Beträge bei der flexiblen Einkommensgrenze (3000 bzw. 6000 Fr.) bleiben unverändert.
Familienzulagen im Kanton Zürich
Am 6. September 1987 wurde im Kanton Zürich über das Landwirtschaftsgesetz abgestimmt. Die in bezug auf die Familienzulagen massgebenden Teile des angenommenen Gesetzes besagen folgendes:
Der Staat fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes. Die kantonalen Massnahmen bezwecken eine von den natürlichen Produktionsgrundlagen ausgehende rationelle landwirtschaftliche Produktion sowie die Erhaltung und Festlegung des bäuerlichen Familienbetriebs, der nach Möglichkeit in den gewachsenen Siedlungsstrukturen zu erhalten ist.
Der Kanton zahlt den Bezügern von Kinderzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Kinderzulage den Mindestbetrag der kantonal geregelten Kinderzulagen für Arbeitnehmer nicht erreicht.
Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.
Der Ansatz beträgt für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie selbständige Landwirte im Talgebiet unter der Einkommensgrenze nach FLG 5 Franken für das erste und zweite Kind (Aufstockung auf Ansatz der kantonalen Zulagen für Arbeitnehmer). Gekürzte Zulagen (flexible Einkommensgrenze) nach FLG werden sinngemäss ergänzt.
Diese Änderung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden
Dr. Andrü Suter ist als Vertreter der Steuerbehörden in dieser Kommission ersetzt worden durch Bernhard Zwahlen, Dr. iur., Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Personelles
Drei Rücktritte bei den Verbandsausgleichskassen
Seit Ende des vergangenen Kalenderjahres sind nacheinander unsere Kollegen Walter Latscha, Leonhard Anderfuhren sowie Erich Weber altershalber in den wohlverdienten Ruhestand getreten.
Seit dem Geburtsjahr der AHV war Walter Latscha mit dem Vollzug unserer Sozialwerke auf das engste verbunden. Nach einigen «Lehrjahren)> bei der Ausgleichskasse Wirte übernahm er im Jahre 1958 die Leitung der Ausgleichskasse Metzger, der er 15 Jahre später auch noch die Kasse der Coiffeure in Bürogemeinschaft und Personalunion angliedern konnte. Als ein «Mann der ersten Stunde» hat Walter Latscha die gesamte Entwicklung der verschiedenen Versicherungswerke aktiv miterlebt. Dank seines fundierten Fachwissens ist es ihm gelungen, die ihm anvertrauten Kassen zu einem allseits angesehenen Verwaltungskörper zu prägen. Er darf mit Genugtuung und Stolz für sich in Anspruch nehmen, seinem Nachfolger zwei bestens ausgerüstete, gut funktionierende Kassen übergeben zu haben.
LeonhardAnderfuhren leitete seit Mitte der sechziger Jahre mit grossem menschlichem Geschick die beiden Ausgleichskassen Gross- und Transithandel. Daneben hat er sich während vieler Jahre und in den verschiedenartigsten Funktionen (u.a. als Quästor der schweizerischen Vereinigung sowie Präsident der regionalen Gruppe Basel) tatkräftig sowie kompetent für unsere Belange und Anliegen eingesetzt. Bleibende Verdienste hat er sich dabei insbesondere im Ausbildungsbereich geschaffen, wo er als einer der ersten in unserem Kreis die grosse Bedeutung der permanenten Weiterbildung erkannte. Seine Seminare für Führungskräfte, die sogenannten «Weggis-Kurse», sind nach wie vor wegweisend und bilden noch heute einen wichtigen Eckpfeiler in unserem Ausbildungskonzept. Dank seiner Aufgeschlossenheit gegenüber allem Neuen ist es ihm in den letzten Jahren seines Wirkens auch gelungen, die dornenvolle BVG-Realisierung für «seine» Mitglieder im Rahmen des Möglichen effizient und praxisbezogen zu gestalten.
Erich Weber übernahm im Jahre 1952 die Leitung der Ausgleichskasse AGRAPI, welche er mit grosser Umsicht aus den einfachen Anfängen in die heutigen, modernen Strukturen führte. Mit ihm verliert die AHV-Administration einen weiteren Pionier, der sich während Jahrzehnten in den verschiedenartigsten Chargen stets unermüdlich und mit der ihm eigenen Gründlichkeit für einen reibungslosen Vollzug unserer Sozialwerke eingesetzt hat. Besondere Verdienste für die Sache der Sozialversicherung hat er sich zudem als Leiter der Informationsstelle der Ausgleichskassen erworben. In den acht Jahren seiner Präsidialzeit hat sich diese zu einer Dienststelle von grosser Zuverlässigkeit entwickelt und ist zu einem wichtigen Bindeglied zwischen den Ausgleichskassen und der Bevölkerung geworden. Nicht zuletzt wegen seiner loyalen Einstellung gegenüber all seinen Kollegen, seiner liebenswürdigen, stets humorvollen Umgangsart sowie seiner enormen Fachkompetenz hat ihm die Berner Gruppe unserer Vereinigung gleich zweimal das Präsidium anvertraut.
Alle drei Kollegen haben sich in den vielen Jahren ihrer Tätigkeit eine bis in die kleinsten Einzelheiten gehende Sachkenntnis erworben; ihre Meinung hatte nicht nur innerhalb unserer Vereinigung Gewicht und Autorität, sondern sie fand auch ihren Niederschlag in den zahlreichen Kommissionen, in die sie delegiert worden sind. Sie waren alle drei Persönlichkeiten, an die man sich stets wenden konnte und an denen man einen Halt hatte. Sie waren gute Kollegen im beruflichen Bereich, aber auch gute Freunde ausserhalb der geschäftlichen Traktanden. Sie nehmen unsere Dankbarkeit und unsere gute Erinnerung in ihren wohlverdienten Ruhestand mit. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 11, Ausgleichskasse des Kantons Bern:
neue Telefon- und Postchecknummer: (031) 69 70 11, Postcheck 30-27000-1
Seite 11, Zweigstelle für das bernische Staatspersonal:
neue Telefon- und Postchecknummer: (031) 694438/694337,
Postcheck 30-27002-4
Seite 18, Ausgleichskasse Horlogerie:
neue Postfachnummer: Case postale 951
Seite 18, Ausgleichskasse Aargauische Arbeitgeber:
neue Postfachadresse: Postfach (ohne Nr.); Telefax-Nr. (neu): (064) 22 93 84
Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge vom Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb
Urteil des EVG vom 14. Dezember 1987 i.Sa. K.W.
Art. 19 und 22 Abs. 2 AHVV. Art. 19 AHVV bezieht sich nicht auf das in
einem Beitragsjahr erreichte Einkommen, sondern auf das Durchschnittseinkommen, welches der Versicherte in der Berechnungs-
periode nach Art. 22 Abs. 2 AHVV erzielt hat.
K.W. übt eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit als Berater aus. Gestützt auf die massgebenden Steuermeldungen forderte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 8. Januar und 12. Februar 1987 von K.W. für die Jahre 1982 bis 1987 je den Mindestbeitrag. Auf Beschwerde hin hob die kantonale Rekursbehörde die Beitragsverfügung vom 8. Januar 1987 auf, soweit diese das Jahr 1986 betraf, und wies die Beschwerde im übrigen ab. Die Beitragspflicht für das Jahr 1986 verneinte sie mit der Begründung, dass K.W. in diesem Jahr aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit ein Reineinkommen von weniger als 2000 Franken erzielt habe, weshalb gemäss Art. 19 AHVV nur auf sein Verlangen Beiträge erhoben werden könnten. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse wurde vom EVG gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
3. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit, als damit die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse bezüglich der Jahre 1982 bis 1985 sowie 1987 bestätigt wurden, unangefochten geblieben. Streitig ist im vorliegenden Verfahren somit einzig noch die Beitragspflicht des Beschwerdegegners für das Jahr 1986.
a. Die kantonale Rekursbehörde gelangte zur Auffassung, dass der Beschwerdegegner für das Jahr 1986 nicht beitragspflichtig sei, weil sein reines Einkommen die Grenze von 2000 Franken gemäss Art. 19 AHVV nicht erreicht habe. Demgegenüber macht die Ausgleichskasse geltend, für die Beitragspflicht entscheidend sei nicht, ob ein nebenberuflich Selbständigerwerbender im Beitragsjahr ein Einkommen von mindestens 2000 Franken erreicht habe, sondern massgebend sei das in der Berechnungsperiode erzielte Durchschnittseinkommen.
b. Im vorliegend anwendbaren ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) bilden die Jahre 1983/84 die Berechnungsperiode für die Beitragsperiode 1986/87, während das Durchschnittseinkommen der Jahre 1985/86 unter gleichbleibenden Voraussetzungen als Bemessungsgrundlage für die Jahre 1988/89 dienen wird. In keinem Zusammenhang mit diesen Beitragsfestsetzungsregeln steht Art. 19 AHVV, wonach vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. Wie das BSV zutreffend ausfuhrt, stellt diese Bestimmung keine Bemessungsvorschrift dar. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass Art. 19 AHVV seine gesetzliche Grundlage in Art. 8 AHVG hat, welcher die Beitragspflicht für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit regelt und in Abs. 2 dem Bundesrat die Befugnis einräumt, geringfügige Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit vom Obligatorium auszunehmen. Demgegenüber beruhen die Vorschriften, welche die Beitragsfestsetzung betreffen (Art. 22f. AHVV) auf Art. 9 AHVG (Begriff und Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit). Art. 19 AHVV kann demzufolge nicht bezwecken, dass die Beiträge aus Einkünften aus geringfügiger selbständiger Nebenerwerbstätigkeit aufgrund einer Gegenwartsbemessung festzusetzen sind, wie die Vorinstanz offenbar aus seinem Wortlaut - schliesst. Art. 19 AHVV bezieht sich vielmehr auf das Einkommen, welches der Versicherte in der Periode, die für die Beitragsberechnung massgebend ist, erzielt hat (vgl. ZAK 1979 S. 184 Erw. 3). Er will dem Versicherten für den Fall, dass dieses in der Bemessungsperiode erzielte Erwerbseinkommen 2000 Franken im Jahresdurchschnitt nicht überschreitet, freistellen, ob er davon Beiträge entrichten will. Die gegenteilige Betrachtungsweise der kantonalen Rekursbehörde ist systemwidrig und hätte zur Folge, dass der Versicherte ein Beitragsfestsetzungsverfahren mit Gegenwartsbemessung wählen könnte, für welches sich in Gesetz und Verordnung keine Grundlage findet. Die von der Vorinstanz gewählte Lösung ist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nur in den Fällen einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Um eine solche, bloss gelegentlich ausgeübte Tätigkeit handelt es sich vorliegend jedoch offensichtlich nicht (vgl. ZAK 1979 S. 184 Erw. 1, 1976 S. 269 Erw. 2a). Aus diesen Gründen erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben, soweit damit die Beitragspflicht des Beschwerdegegners für das Jahr 1986 verneint wurde.
AHV. Erlass der Nachzahlung von Beiträgen
Urteil des EVG vom 6. November 1987 i.Sa. B. AG
Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG, Art. 40 AHVV. Art. 40 AHVV ist aus-
schliesslich auf Lohnbeiträge anwendbar (Erwägung 2b).
Die vom Arbeitgeber gewählte rechtliche Organisationsform (Einzelfirma, Personen- oder Kapitalgesellschaft) hat dabei auf die Erlass-
möglichkeit keinen Einfluss (Erwägung 2c).
Die grosse Härte ist gegeben, wenn der Arbeitgeber durch die Nach-
zahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet wäre.
Dies ist frühestens dann der Fall, wenn die Nachzahlung zu einer Ober-
schuldung führen würde (Erwägung 3b). Die grosse Härte ist im Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Schuldner bezahlen sollte (Bestätigung der Rechtsprechung, Erwägung 4b).
Zur Frage des Erlasses einer Nachzahlungsforderung äusserte sich das EVG auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.AG hin wie folgt:
. . . (Kognition)
Zu prüfen ist zunächst die Möglichkeit des Erlasses der Nachzahlung für eine juristische Person, welche vom EVG in seiner bisherigen Rechtsprechung stillschweigend angenommen wurde (vgl. BGE 106V 139, ZAK 1981 S. 208; EVGE 1954 S. 269, ZAK 1955 S. 205; ZAK 1956 S. 248). Dem Gesetz und der Verordnung lassen sich hinsichtlich des Erlasses von Beiträgen folgende Regelungen entnehmen:
Art. 11 Abs. 2 AHVG sieht den Erlass von Beiträgen - gleich wie deren Herabsetzung gemass Abs. 1 - vor bei Selbstandigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. In Art. 31 und 32 AHVV hat der Bundesrat dazu die näheren Bestimmungen erlassen. Für die erwähnten Kategorien von Versicherten bilden Art. 11 Abs. 1 und 2 AHVG eine abschliessende Ordnung. Danach können rückständige persönliche Beiträge nur auf dem Wege der Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ermässigt werden, während ein Erlass nachzuzahlender persönlicher Beiträge gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 AHVV (vgl. Erw. 2b hernach) gemäss der mit EVGE 1959 S. 47 (ZAK 1959 S. 139) geänderten Rechtsprechung ausgeschlossen ist (ebenso Rz 312 der Wegleitung des BSV über die Beitrage der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstatigen, WSN, gültig ab 1. Januar 1980).
Art. 40 Abs. 1 AHVV mit dem Randtitel «Erlass der Nachzahlung» lautet:
Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten wurde.
Nachdem das EVG in EVGE 1952 S. 144 Erw. 3 entschieden hatte, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mangels gesetzlicher Grundlage weder herabgesetzt noch erlassen werden könnten und Art. 40 Abs. 1 AHVV demzufolge auf sie nicht anwendbar sei, wollte der Gesetzgeber mit einer Ergänzung der Delegationsnorm in Art. 14 Abs. 4 AHVG «das Institut des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge im AHVG verankern» (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des AHVG vom 5. Mai 1953, B BI 1953 11118; EVG E 1959 S. 51, ZAK 1959 S. 139).
Die Beschränkung des Erlasses der Nachzahlung auf paritätische Beiträge kommt allerdings im Wortlaut der Delegationsnorm gemäss Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG nicht zum Ausdruck, wonach der Bundesrat Vorschriften erlässt über «den Erlass der Nachzahlung». Sie lässt sich aber auch aus der Systematik des Gesetzes (unter Abschnitt C. über den «Bezug der Beiträge») nicht ableiten. Wie indessen das EVG im bereits zitierten Urteil EVGE 1959 S. 47 (ZAK 1959 S. 139) erkannt hat, bildet Art. 11 AHVG für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber eine abschliessende Ordnung, gemäss welcher Art. 40 Abs. 1 AHVV auf diese Versicherten keine Anwendung findet. Diese Bestimmung ist somit ausschliesslich auf Lohnbeiträge anwendbar (vgl. dazu die gleichlautende Rz 197 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge, WBB, gültig ab 1. Januar 1982).
c. Es besteht kein Grund, die Erlassmöglichkeit nach Art. 40 Abs. 1 AHVV auszuschliessen, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person bzw. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist (vgl. zur Frage der Rechtspersönlichkeit BGE 95 II 549 Erw.2; Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 218 §9 N 15 und S. 234 §10 N 14). Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der erwähnten Verordnungsbestimmung, welche den ganzen oder teilweisen Erlass der Nachzahlung vorbehaltlos für alle Nachzahlungspflichtigen vorsieht. Sodann spricht nach dem in Erw. 2b Gesagten die Entstehungsgeschichte der Delegationsnorm gemäss Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG dafür, dass sich jeder Arbeitgeber - sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person bzw. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft - auf die Erlassmöglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV berufen kann (siehe in diesem Sinne auch Rz 202 WB B). In diesem Zusammenhang ist auf das Steuerrecht zu verweisen, in welchem die juristischen Personen von der Möglichkeit des Erlasses von Steuerbeträgen ebenfalls nicht ausgeschlossen sind (Höhn, Steuerrecht,
5. Aufl., S. 572 §42 Rz 57; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
2. Aufl., S. 500ff.).
3a. Die Voraussetzung der grossen Härte für den Erlass der Nachzahlung nach Art. 40 Abs. 1 AHVV darf nicht weniger streng beurteilt werden als jene der Unzumutbarkeit für die Herabsetzung von Beiträgen obligatorisch Versicherter gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG. Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ist bei natürlichen Personen gegeben, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen eigenen Notbedarf und jenen seiner Familie nicht
befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104V 61 Erw. la mit Hinweisen, ZAK 1978 S. 511). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (ZAK 1984 S. 171 Erw. 5a mit Hinweis). Die grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass von Beiträgen nach Art. 11 Abs. 2 AHVG ist ebenfalls aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beurteilen (vgl. dazu BGE 111 V 102 Erw. 3b, ZAK 1986 5. 287; BGE 108V 49, ZAK 1983 S. 205). Schliesslich hat das EVG in ZAK 1958 S. 98 und 452 entschieden, dass die grosse Härte nach Art. 40 Abs. 1 AHVV anhand der gleichen Kriterien zu beurteilen sei wie die Beitragsherabsetzung wegen Unzumutbarkeit der Zahlung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG.
b. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist die für den Erlass der Nachzahlung vorausgesetzte grosse Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV bei einer juristischen Person gegeben, wenn diese durch die Nachzahlung in ihrer wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet wäre. Bei einer juristischen Person in Form einer Aktiengesellschaft treffe dies erst dann zu, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt seien.
Dieser Umschreibung der grossen Härte bei einer juristischen Person bzw. einer in Erw. 2c genannten Personengesellschaft ist grundsätzlich beizupflichten. Die grosse Härte kann nicht in einem früheren Stadium als jenem der eingetretenen oder unmittelbar drohenden Überschuldung bejaht werden. Zwar ist es im Sinne der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von der Hand zu weisen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Existenz einer juristischen Person, namentlich einer Aktiengesellschaft, bereits durch Liquiditätsengpässe gefährdet sein kann. Indessen ist zu beachten, dass das Institut des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge eine Ausnahme vom Grundprinzip der Beitragsordnung darstellt, welche - ohne Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit - auf der Erhebung von Lohnprozenten beruht. Daher ist bei der Prüfung des Härtefalles ein strenger Massstab anzulegen und der Erlass der Nachzahlung nur restriktiv zu gewähren. Der Umstand, dass bei einer solchen Praxis eine Aktiengesellschaft nur selten in den Genuss des Nachzahlungserlasses kommen dürfte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere erweist sich die Rüge der Willkür als unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin im übrigen zutreffend darlegt, kann Liquiditätsschwierigkeiten gezielt und rasch mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen begegnet werden (vgl. zum Zahlungsaufschub nach Art. 38b AHVV ZAK 1978 S. 512 Erw. 3, ZAK 1985 S. 275 Erw. 4b und c). Ferner stellt die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für die nachbelastenden Arbeitnehmerbeiträge und die entsprechenden Verzugszinsen - um deren Erlass nachgesucht wurde - selber aufzukommen habe und nicht mehr auf die ausgeschiedenen Arbeitnehmer zurückgreifen könne, für sich allein noch keinen Grund für die Bejahung der
grossen Härte dar (EVGE 1963 S. 189 Erw. 6 mit Hinweis, ZAK 1964 S. 30). Schliesslich verbietet es sich auch im Hinblick auf das Gebot der Missbrauchsbekämpfung, den Erlass der Nachzahlung bereits bei Liquiditätsschwierigkeiten Platz greifen zu lassen.
c. Das EVG hat bezüglich des Vorliegens einer grossen Härte nach Art. 40 Abs. 1 AHVV in EVGE 1954 S. 272 (ZAK 1955 S. 205) festgestellt, dass die finanzielle Lage des Fussballklubs C.N. wegen grosser Schulden Ende des Geschäftsjahres 1952/53 ungünstig gewesen sei. Es lasse sich jedoch nicht behaupten, die Bezahlung der nachgeforderten Beiträge wäre eine grosse Härte und würde die Existenz des Klubs in Frage stellen; denn trotz bedeutender Passiven habe er seine Tätigkeit fortsetzen können. In ZAK 1956 S. 249 Erw. 3 wurde einer als Verein organisierten Gewerbebibliothek der Erlass mangels grosser Härte verweigert mit der Begründung, dass die Begleichung der Nachforderung nur vorübergehend eine gewisse Einschränkung bei Neuanschaffungen zur Folge habe und die Existenz oder der ordnungsgemässe Betrieb nicht in Frage gestellt sei. Schliesslich wurde in EVGE 1963 S. 189 (ZAK 1964 S. 30), welcher Fall nicht eine juristische Person, sondern eine Kollektivgesellschaft betraf, das Vorliegen des Härtefalles verneint, weil die Gesellschaft durch die Erfüllung der Nachforderung nicht in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis geraten würde.
4a. Die Vorinstanz führte aus, dass die Forderungen der Gläubiger der B.AG aufgrund der Akten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung (Juni 1984) durch die Aktiven gedeckt gewesen seien. Nach der durch Forderungsverzicht erfolgten Sanierung hätte die B.AG die Nachzahlung fristgerecht entrichten können, ohne dadurch in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet zu werden. Es fehle daher am Erfordernis der grossen Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV.
b. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer grossen Härte irrtümlicherweise nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung (Juni 1984) beurteilt. In seiner Rechtsprechung zu Art. 11 AHVG hat das EVG wiederholt festgehalten, dass der Richter beim Entscheid über die Herabsetzung oder den Erlass der Beiträge in der Regel auf die ökonomischen Verhältnisse im Zeitpunkt abstellen kann, in welchem der Beitragspflichtige bezahlen sollte (BGE 104V 61 f., ZAK 1978 S. 511; ZAK 1981 S. 343 und 545 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Bezahlen muss der Schuldner erst, wenn der Vollstreckung der rechtskräftig verfügten Beitragsschuld die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit nicht mehr entgegensteht.
Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der grossen Härte gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV ist im vorliegenden Fall jener der Eröffnung der angefochtenen Kassenverfügung vom 7. November 1985, mit welcher das Gesuch um teilweisen Erlass abgelehnt wurde. Es steht fest, dass die B.AG gemäss Bilanz per 30. April 1985 nicht überschuldet war. Auch die der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nächste Bilanz per 30. November 1985 belegt keine Überschuldung. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Überschuldung nur für Juni 1984 und damit für eine nach dem Gesagten unmassgebliche Zeit
geltend gemacht. Dagegen räumt die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz ausdrücklich ein, nach der im Laufe des Jahres 1984 erfolgten Sanierung nicht mehr überschuldet gewesen zu sein.
c./d.
5.
AHV. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers; Verjährung
Urteil des EVG vom 12. November 1987 i.Sa. F.D. u. Kons.
Art. 52 AHVG. Die Organe einer juristischen Person können als Scha-
denersatzpflichtige belangt werden, bevor die juristische Person zu existieren aufgehört hat (Erwägung 3c). Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 2 AHVV. Beim Fehlen eines Strafurteiles haben die AHV- Behörden vorfrageweise selber zu prüfen, ob sich die
Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Unterbleibt eine Strafanzeige der Ausgleichskasse, so bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Ausgleichs-
kasse, welche sich dennoch auf die strafrechtliche Verjährungsfrist
beruft, hat Aktenmaterial vorzulegen, welches das strafbare Verhal-
ten hinreichend ausweist.
Die kantonale Rekursbehörde trat auf eine Schadenersatzklage der Ausgleichskasse infolge Verjährung nicht ein. Die Kasse führte erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Die Begründung der Beschwerdeführerin ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen des EVG.
3c. Die Ausgleichskasse geht anscheinend davon aus, dass die Organe einer juristischen Person erst dann für Schadenersatz belangt werden können, wenn diese zufolge Konkurses aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Diese Auffassung führt dazu, dass die Ausgleichskasse die Nichtbezahlung der paritätischen Beitrage z.B. seitens der juristischen Person während Jahren akzeptiert und zuwartet, bis über die juristische Person der Konkurs eröffnet wird. Dann begnügen sich die Ausgleichskassen häufig damit, die in den letzten Jahren des Bestehens der zahlungsunfähig gewordenen Firma immer höher gewordenen Beitragsforderungen anzumelden und erst nach Abschluss des Konkursverfahrens die Organe der konkursiten Arbeitgeberin zu belangen. Dadurch werden einerseits die Beitragsausstände und damit das Ausmass des Schadens stets umfangreicher; anderseits wächst die Gefahr der Verwirkung der Schadenersatzansprüche. Demgegenüber hat die Ausgleichskasse die rechtliche Möglichkeit, die Organe bereits dann zu belangen, wenn die juristische Person
noch existiert (BGE 111 V 173, ZAK 1985 S. 622 Erw. 2 mit Hinweis). Die Subsidiarität der Haftung der Organe einer juristischen Person bedeutet ledigich, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat und nicht, dass der Arbeitgeber rechtlich zu existieren aufgehört haben muss, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Das Institut der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG könnte illusorisch werden, wenn die Weiterexistenz eines zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers die Belangung seiner Organe ausschliessen würde. Das wäre umso unannehmbarer, als die Ausgleichskasse nicht die Möglichkeit hat, den Konkurs der juristischen Person herbeizuführen, weil Art. 43 SchKG und Art. 15 Abs. 2 AHVG sie für die Eintreibung der paritätischen Beiträge für den Regelfall auf den Weg der Pfändung oder der Pfandverwertung verweisen (unveröffentlichte Urteile P vom 26. März 1987 und G. vom 13. Februar 1984; Frsard, Responsabilit de l'employeur pour le nonpaiement des cotisations d'assurances sociales selon l'art. 52 LAVS, in: Schweiz. Versicherungszeitschrift 55/1987, S. 2).
Hier besteht ein wesentlicher Unterschied namentlich zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, auf welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingewiesen wird. Solange die Aktiengesellschaft nicht im Konkurs ist, steht den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich kein Klagerecht aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zu (Art. 758 OR; BGE 82 II 48; Guhl/Merz/Kummer, Obligationenrecht, 7. Aufl., S. 693). Das ist sachgerecht, weil ein gewöhnlicher Gesellschaftsgläubiger die Aktiengesellschaft in Konkurs und zur Auflösung bringen kann und darüber hinaus erst noch über die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 760 OR zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Gesellschaftsorganen verfügt, Im AHV-Recht aber, wo die Ausgleichskasse den Konkurs der juristischen Person und damit die Aufhebung ihrer rechtlichen Existenz nicht bewirken kann und zudem die relativ kurze einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV zur Geltendmachung ihrer Forderung zu wahren hat, ist es unerlässlich, dass die Organe schon dann belangt werden dürfen und sollen, wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber rechtlich noch existiert.
Nach der Rechtsprechung gilt der Eintritt des Schadens dann als erfolgt, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 112 V 157, ZAK 1987 S. 204 und BG E 111 V 173, ZAK 1985 S. 622). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs.1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungverlustscheines hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die
einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (Erw. 2 am Anfang).
d.
4a. Die Ausgleichskasse macht ferner geltend, der Schadenersatzforderung liege ein strafbares Verhalten zugrunde, weshalb die längere Verjährungsfrist nach Art. 82 Abs. 2 AHVV zur Anwendung gelange.
Für die Verjährung einer Schadenersatzforderung, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese Frist (Art. 82 Abs. 2 AHVV). Diese Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass es unlogisch wäre, wenn die geschädigte Ausgleichskasse ihre Rechte gegenüber dem haftpflichtigen Schädiger verlieren würde, solange dieser mit einer Strafverfolgung rechnen muss, die regelmässig für ihn mit schwerwiegenden Folgen verbunden ist (BG E 11 Vi 75, ZAK 1985 S. 622). In BGE 112 V 163 (ZAK 1987 S.244) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Ratio legis von Art. 82 Abs. 2 AHVV die gleiche sei wie von Art. 60 Abs. 2 OR, wonach im Zivilrecht für die Schadenersatzklage aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, ebenfalls diese längere Frist gilt. Im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 OR hat das Bundesgericht erkannt, dass beim Fehlen eines Strafurteils der Zivilrichter vorfrageweise selber zu prüfen hat, ob eine strafbare Handlung gegeben ist (BGE 11211188). Wenn aber den Art. 82 Abs. 2 AHVV und 60 Abs. 2 OR der gleiche gesetzliche Sinn zugrunde liegt, dann müssen auch die AHV-Behörden beim Fehlen eines Strafurteils bei der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 AHVV selber vorfrageweise prüfen, ob die Schadenersatzforderung sich aus einer strafbaren Handlung herleitet. Voraussetzung für eine solche vorfrageweise Prüfungspflicht ist, dass aufgrund der Akten oder entsprechender Vorbringen der Verfahrensbeteiligten hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen bestehen (BGE 110 V 53, ZAK 1985 S.53 Erw. 4a). Dabei genügt es, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Schadenersatz belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Straf barkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 106 II 217ff.).
In die gleiche Richtung deutete schon das in EVGE 1957 S. 195ff. (ZAK 1958 S.327) publizierte Urteil, wo im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 AHVG betreffend die Verwirkung einer aus einer strafbaren Handlung hergeleiteten Beitragsnachforderung erklärt wird, dass die AHV-Behörden zwar an ein ergangenes Strafurteil gebunden seien; fehle aber ein solches, so könnten sie vorfrageweise selber darüber befinden, ob sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung ergebe und der Täter dafür strafbar wäre.
Bei selbständiger Beurteilung des Straftatbestandes durch die AHV-Behörden darf aber eine strafbare Handlung nur bejaht werden, wenn sie bewiesen ist. Dabei müssen an den Beweis die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in einem Strafverfahren. Der im Sozialversicherungsrecht sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Kassenleiter sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne von Art. 87ff. AHVG der
zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen (Art. 201 AHVV). Unterbleibt eine solche Anzeige, so bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung, es sei denn, die Unterlassung der Anzeige qualifiziere sich klar als pflichtwidrig. Auf jeden Fall hat die Kasse, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist (vgl. EVGE 1957 S. 51, ZAK 1957 S. 115 und EVGE 1957 S. 198, ZAK 1958 S. 327).
Nach Art. 87 Abs. 3 (i.Verb.m. Abs. 6) AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie jedoch dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Diese Strafandrohung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, was von der Ausgleichskasse nicht bestritten wird, und nicht auch auf die Nichtbezahlung von Arbeitgeberbeiträgen.
Die Ausgleichskasse vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht nur Arbeitnehmerbeiträge hinterzogen worden seien, sondern dass die betroffenen Personen mit Bezug auf die gesamte Beitragsschuld den Straftatbestand des Art. 87 Abs. 2AHVG erfüllt hätten, wonach ebenfalls mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse zu bestrafen ist, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Dieser Straftatbestand sei deshalb erfüllt, weil sich bei der Arbeitgeberkontrolle das Rechnungswesen der Firma D. in einem ausserordentlich schlechten Zustand befunden und sich die konkursite Firma insbesondere der Pflicht zur Ausfüllung von Lohnbescheinigungen gänzlich entzogen und damit habe erreichen wollen, dass sie keine Beiträge würde entrichten müssen.
Nach Art. 18 Abs. 1 StGB, der auch auf die in Art. 87 AHVG genannten Delikte anwendbar ist (Art. 333 Abs. 1 StGB), ist nur strafbar, wer ein Vergehen vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, verübt, es sei denn, das Gesetz bestimme ausdrücklich etwas anderes. Die fahrlässige Erfüllung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 AHVG umschriebenen Straftatbestände ist nicht mit Strafe bedroht. Somit ist nur die vorsätzliche Verübung dieser Delikte strafbar. Die Akten, welche von der Ausgleichskasse, die gegen die Beschwerdegegner keine Strafanzeige erstattet hat, beigebracht werden, erlauben es nicht, den Beschwerdegegnern eine vorsätzliche Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen oder eine vorsätzliche Beitragshinterziehung nachzuweisen. Dazu wäre die Durchführung eines Verfahrens notwendig, in welchem die Stellung der Organe, die Korrespondenz und der Abrechnungsverkehr zwischen der Firma und der Ausgleichskasse in den fraglichen Jahren im einzelnen abzuklären wären. Das kann aber nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsrichters im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung einer strafrechtlich relevanten Verantwortlichkeit sein. Demzufolge ist Art. 82 Abs. 2 AHVV im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Somit hat es bei der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV sein Bewenden.
AHV. Rechtspflege
Urteil des EVG vom 1. Dezember 1987i.Sa. U.B.
Art. 84 Abs. 1 AHVG. Art. 37 und 205 AHVV. Die Auferlegung von Mahngebühren kann beschwerdeweise angefochten werden.
Mit Verfügung vom 25. März 1987 verlangte die Ausgleichskasse die von U.B. zu entrichtenden Lohnbeiträge und erhob zugleich eine Mahngebühr von 15 Franken. Hiegegen reichte U.B. bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde ein. Aufgrund einer von U.B. nachträglich vorgelegten Lohnabrechnung erliess die Ausgleichskasse am 30. April 1987 pendente lite eine neue Verfügung, worauf die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde als gegenstandslos abschrieb. In einer gegen den Abschreibungsbeschluss gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte U.B. die Aufhebung der Mahngebühr. In Gutheissung und unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hielt das EVG fest:
2a. Entgegen der Auffassung des BSV (siehe auch ZAK 1987 S. 386) kann auch gegen die Auferlegung von Mahngebühren Beschwerde geführt werden. Nach Art. 84 Abs. 1 AHVG können die Betroffenen gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskasse Beschwerde führen. Da Art. 84 Abs. 1 AHVG keine Einschränkung nennt, können Gegenstand einer Beschwerde alle Verfügungen sein, die von den Ausgleichskassen in Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse zur Regelung eines Einzelfalles getroffen werden. Der Begriff der beschwerdefähigen Kassenverfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG bestimmt sich praxisgemäss in Analogie zu Art. 5 VwVG (BGE 102 V 151, ZAK 1977 S. 146 Erw.3). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Die Auferlegung einer Mahngebühr (Art. 37 und Art. 205 AHVV) stellt ohne Zweifel eine Verfügung im angeführten Sinne dar, die Gegenstand einer Beschwerde bilden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einem Beitragspflichtigen das Recht abgesprochen werden sollte, sich gegen eine unrechtmässige Mahngebühr beschwerdeweise zur Wehr setzen zu können.
b. Das ergibt sich auslegungsweise auch aus Art. 128 Abs. 1 AHVV. Danach sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten befinden, soweit sie nicht bereits auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden. Zwar kann aus Gründen der Praktikabilität nicht verlangt werden, dass die Kassen die gleichzeitig mit der Mahnung auferlegte Gebührenbelastung formell bereits als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestalten. Das Beschwerderecht kann indes, sofern die Umstände nicht eine selbständige formelle Verfügung verlangen, im Rahmen einer späteren Beitragsverfügung gewahrt werden.
c. Der vom BSV angerufene Art. 206 Abs. 2 AHVV, wonach die Mahngebühren mit der Auferlegung vollstreckbar sind, wäre nach dem Gesagten gesetzwidrig, sofern darunter ein Ausschluss des Beschwerderechts verstanden würde. Diese Bestimmung dürfte indes vielmehr den Sinn haben, dass einer allfälligen Beschwerde in diesem Punkt keine aufschiebende Wirkung zukommen könne.
IV. Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Abkommen mit Jugoslawien)
Urteil des EVG vom 19. November 1987 i.Sa. l.M.
Art. 8 Bst. f des Zusatzabkommens über Sozialversicherung vom 9Juli 1982 zwischen der Schweiz und Jugoslawien (s. auch Art. 8 Bst. a Abs. 1 des Abkommens). Für die Versicherteneigenschaft im Rahmen von Art. 8 Bst. f ist der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz nicht erforderlich.
Der 1956 geborene jugoslawische Staatsangehörige IM. reiste am 1Juni 1985 in die Schweiz ein. Am 11 . Juni 1985 erhielt er zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft eine bis 15. Dezember 1985 gültige Saison-Aufenthaltsbewilligung.
Beim Sturz von einem Baugerüst zog sich IM. am 17. September 1985 linksseitig eine komplizierte Knieverletzung zu, die trotz verschiedener operativer und rehabilitativer Massnahmen, für welche die SUVA aufkam, eine bleibende Behinderung zurückliess, was zur Gewährung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung führte. Die Rehabilitationsklinik X, wo sich IM. bis zum 6. Juni 1986 aufgehalten hatte, schlug aufgrund einer Berufserprobung die Umschulung des «sehr gut motivierten Patienten» im Sinne einer praktischen internen Anlehre «z.B. an einem Montageband oder eine anspruchslose Uberwachungsfunktion an einem Bearbeitungszentrum» vor (Schlussbericht vom 18. Juni 1986).
Darauf meldete sich IM. am 20. Juni 1986 zum Leistungsbezug bei der IV an. Die 1V-Kommission gelangte jedoch zur Auffassung, dass er, da erstmals am 1 . Juni 1985 in die Schweiz eingereist und seit dem Unfall vom 17. September 1985 arbeitsunfähig, die gemäss dem schweizerisch-jugoslawischen Abkommen über Sozialversicherung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfülle. Dementsprechend verfügte die zuständige Ausgleichskasse am 1 . August 1986 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, es sei der IV-Regionalstelle der Auftrag zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu erteilen.
Die kantonale Rekursbehärde bejahte, dass IM. die versicherungsmässigen Leistungsvoraussetzungen erfülle; sie hob die Kassenverfügung auf und wies die Sache zur Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 12. März 1987).
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei die Invalidität am 7. Juni 1986 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe IM. aber die Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
la. Nach Art. 8 Bst. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Art. 8 des Abkommens ist durch das Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 mit einem Bst.f ergänzt worden, der folgenden Wortlaut hat:
«f. Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Irivalidenversichrung als nach der Schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.»
b. Im Lichte dieser Vertragsbestimmungen ist zunächst zu prüfen, wann im vorliegenden Fall die Invalidität bzw. der Versicherungsfall eingetreten ist. Das bestimmt sich nach innerstaatlichem, schweizerischem Recht. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität bzw. der Versicherungsfall als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Massgebend ist somit der Zeitpunkt, in welchem die Invalidität nach ihrer aktuellen Art und Schwere Eingliederungsmassnahmen erfordert und ermöglicht. Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen für Volljährige tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (ZAK 1983 S. 249, vgl. BGE 112 V 278, ZAK 1987 S. 113).
Der Unfall, den der Beschwerdegegner am 17. September 1985 erlitten hat, bewirkte während mehrerer Monate vollständige Arbeitsunfähigkeit und erforderte eine längere medizinische Behandlung. Nach dem Aufenthalt in der Re-
habilitationsklinik X vom 7. April bis 6. Juni 1986 war sein Gesundheitszustand wieder soweit hergestellt und waren die Verhältnisse in beruflicher Hinsicht soweit abgeklärt, dass konkret an eine berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe der Regionalstelle gedacht werden konnte. Somit ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall für berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15ff. IVG nichtvoranfangsJuni 1986 eingetreten ist.
2. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist aber nur gegeben, wenn der Beschwerdegegner die in Art. 8 Bst. a Abs. 1 oder Bst. f des Abkommens aufgestellten Erfordernisse erfüllen würde.
Der Beschwerdegegner hat seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1 . Juni 1985 aufgenommen. Er befindet sich seither in der Schweiz, an deren Sozialversicherungen er Beiträge leistet. Bei Eintritt der Invalidität anfangs Juni 1986 erfüllte er somit jedenfalls das Erfordernis mindestens einjähriger Beitragszahlung (Art. 8 Bst. a des Abkommens), was übrigens von keiner Seite bestritten und insbesondere auch von der beschwerdeführenden Ausgleichskasse heute anerkannt wird.
Es stellt sich alsdann die Frage, ob der Beschwerdegegner bei Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 8 Bst. a des Abkommens in der Schweiz Wohnsitz hatte.
Der Beschwerdegegner hielt sich vom 1 . Juni 1985 hinweg zunächst mit einer bis 15. Dezember 1985 befristeten Saison-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf, die dann durch eine weitere, zunächst bis 15. Juni 1986 gültige, nicht näher bekannte Aufenthaltsbewilligung abgelöst wurde, um schliesslich mit Wirkung ab 8. Dezember 1986 in den Besitz der Aufenthaltsbewilligung B zu gelangen.
Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Diese Absicht kann für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein, als öffentlich-rechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten, was beispielsweise in der Regel bei ausländischen Arbeitnehmern der Fall ist, die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig sind (BGE 99V 209, ZAK 1974 S. 294). Indessen kann bei Saisonarbeitern Wohnsitz in der Schweiz angenommen werden, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des potentiellen Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind (unveröffentlichtes Urteil J. vom 29. April 1982).
Ob der Beschwerdegegner im Lichte dieser Rechtsprechung bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz bereits Wohnsitz hatte oder ob er einen solchen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt begründete und ob in diesem zweiten Fall die nachträgliche Erfüllung der Wohnsitzklausel als Teilvoraussetzung für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen genügt, kann dahingestellt bleiben, weil der Leistungsanspruch aufgrund von Art. 8 Bst. f des Abkom-
mens (in der Fassung des Zusatzabkommens) bejaht werden muss, wie im folgenden darzutun sein wird.
3a. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines Staatsvertrages in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 112 V 340 Erw. 4 mit Hinweisen, ZAK 1987 S.196).
b. Zur Begründung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Ausgleichskasse geltend: Der Beschwerdegegner könne wohl als bei Eintritt der Invalidität aufgrund von Art. 8 Bst. f des Abkommens versichert betrachtet werden, doch erfülle er die in Art. 8 Bst. a Abs. 1 geforderte Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht. Sie hält also das Wohnsitzerfordernis auch im Rahmen von Bst. f für massgeblich, welche Auffassung vom BSV anscheinend geteilt wird.
Dieser Standpunkt widerspricht dem Wortlaut von Art. 8 Bst. f des Abkommens. Die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach gerade auf jene jugoslawischen Staatsangehörigen zugeschnitten, die «ohne Wohnsitz in der Schweiz» sind. Der Vertragstext enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 8 Bst. f nur auf solche jugoslawische Staatsangehörige anwendbar wäre, die früher einmal Wohnsitz in der Schweiz gehabt und diesen nachträglich aufgegeben haben. Die in dieser Bestimmung getroffene Ordnung gilt vielmehr für alle jugoslawischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz, und zwar generell «für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung», somit auch für die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen gemäss den Art. 8 und 12ff. IVG.
Die Auffassung der Ausgleichskasse ist aber auch aus folgendem Grund nicht stichhaltig: Wäre das Wohnsitzerfordernis nach Bst. a auch im Rahmen von Bst. f des Art. 8 massgeblich, so würde dies bedeuten, dass Bst. f ein dem Bst a untergeordneter Hilfstatbestand wäre. Das trifft nicht zu, denn die Bst. a—e von Art. 8 regeln unterschiedliche, unabhängig voneinander bestehende Sachverhalte, welche mit dem Zusatzabkommen um einen weitern Tatbestand betreffend die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Bst. f ergänzt worden sind.
Die Meinung der Ausgleichskasse widerspricht schliesslich auch dem Ziel und dem Zweck von Bst. f, wozu der Bundesrat in seiner Botschaft vom 3. November 1982 ausgeführt hat (BBI 1982 111 1057):
«Bei den Voraussetzungen für den Erwerb von Ansprüchen auf IV- Leistungen wird durch das Zusatzabkommen (Art. 4) eine bisher zu stossenden Härtefällen führende Regelung korrigiert. Nach dem Abkommen von 1962 kann nämlich ein Jugoslawe, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und seine Erwerbstätigkeit in
unserem Land infolge Krankheit oder Unfall unterbrechen muss, weder Eingliederungsmassnahmen der IV beanspruchen noch einen Rentenanspruch erwerben, selbst dann nicht, wenn er bis zum Eintritt der Invalidität im Sinne des schweizerischen Rechts (im allgemeinen 360 Tage nach dem Unfall bzw. dem Ausbruch der Krankheit) in der Schweiz verbleibt; weil er in der Schweiz nicht Wohnsitz hat und hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist er nämlich nicht versichert und erfüllt somit die nach dem IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel nicht.
Das Problem, dass in solchen Fällen trotz manchmal langer Versicherungsdauer in der Schweiz der Leistungsanspruch verloren gehen kann, wurde in den Abkommen mit anderen Staaten bereits einer Lösung zugeführt. Nunmehr wurde auch das Abkommen mit Jugoslawien diesbezüglich an die betreffenden Regelungen mit den andern Ländern angepasst. Nach Artikel 4 des Zusatzabkommens gelten jugoslawische Staatsangehörige, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz verbleiben, als versichert im Sinne des IVG, so dass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in den Genuss von 1V-Leistungen gelangen können. In der betreffenden Zeit müssen sie übrigens weiterhin Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichten, womit ihnen die gleiche Verpflichtung wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auferlegt, aber auch die Möglichkeit gegeben wird, mit diesen Beiträgen nötigenfalls das für den Erwerb des Anspruchs auf 1V-Leistungen erforderliche eine Beitragsjahr noch aufzufüllen.»
Diese Ausführungen des Bundesrates machen deutlich, dass im Rahmen von Bst. f zwar auch das Erfordernis der mindestens einjährigen Beitragsdauer gelten, anderseits aber auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet werden soll. Nur so lässt sich die mit dem Zusatzabkommen angestrebte Besserstellung der jugoslawischen Staatsangehörigen erreichen, die oft wegen ihres fremdenpolizeilichen Status vorläufig oder während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz hier keinen Wohnsitz begründen können. Dieser Zweck würde verei-
telt, wenn man im Sinne der Ausgleichskasse auch im Rahmen von Bst. f bei Eintritt der Invalidität Wohnsitz in der Schweiz verlangen würde.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Recht erkannt hat, dass der Beschwerdegegner die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt. Es wird nun Sache der Verwaltung sein, zu prüfen, ob auch die materiellen Leistungsvoraussetzungen der Art. 1 5ff. IVG erfüllt sind.
IV. Anspruch auf ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze
Urteil des EVG vom 24. Juni 1987 i.Sa. V.M.
Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG. Ob der Ehemann eine vollständige Beitragsdauer aufweist, bemisst sich ausschliesslich aufgrund der schweizeri-
schen Beitragszeiten.
Die 1939 geborene Versicherte V.M. leidet seit Jahren an Multipler Sklerose und meldete sich im Juli 1984 bei der IV zum Rentenbezug an. Am 6. September 1984 setzte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad auf 68 Prozent und den Beginn einer allfälligen Rente auf den 1. Juli 1983 fest. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1984 lehnte indessen die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt seien.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der kantonale Richter mit Entscheid vom 9. April 1985 ab. Er stellte fest, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nicht bestehe, weil V.M. nie Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet habe; dass die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente mit Einkommensgrenze nicht in Frage komme, weil das Einkommen des Ehemannes die Einkommensgrenze deutlich überschreite; dass schliesslich auch keine ausserordentliche Invalidenrente ohne Einkommensgrenze zugesprochen werden könne, weil der Ehemann gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto in den Jahren 1957 bis und mit 1961 keine Beiträge bezahlt habe und somit nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweise wie sein Jahrgang.
Die Versicherte lässt durch ihren Ehemann P. M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Juli 1983 eine «ganze einfache ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen». Sie beruft sich dabei zur Begründung im wesentlichen auf das Sozialversicherungsabkommen mit Norwegen, wonach norwegische Versicherungszeiten bei der Berechnung schweizerischer Invalidenrenten zu berücksichtigen seien.
Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
. . . (Kognition)
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 68 Prozent die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt, wobei eine solche Leistung im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 und 48 Abs. 2 IVG ab Juli 1983 in Betracht kommen kann. Auch sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 IVG insofern gegeben, als die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität obligato-
risch versichert war (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 1 IVG). Sodann kann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine ordentliche, d.h. beitragsabhängige Invalidenrente zugesprochen werden, da sie sich nicht über eine persönliche (BGE 111 V 106, ZAK 1986 S. 405 Erw. ib) Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres ausweisen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1
IVG). Ferner steht ihr auch keine bedarfsabhängige ausserordentliche Invali-
denrente zu, weil das anrechenbare Einkommen ihres Ehemannes die massgebende Einkommensgrenze von 20 000 Franken (Basis 1983; Art. 3 Bst. b und c Verordnung 82 vom 24. Juni 1981, AS 1981 1014) bei weitem überschreitet, wobei es im Ergebnis unerheblich ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Vergleichsrechnung entgegen Art. 59 Abs. 1 AHVV (i.Verb.m. Art. 34 Abs. 1 IVV) das laufende und nicht das Vorjahreseinkommen berücksichtigt. Hingegen bleibt streitig und ist hier zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine bedarfsunabhängige ausserordentliche Invalidenrente zusteht, eine Leistung also, bei der die Einkommensverhältnisse des Ehemannes unerheblich sind.
3a. Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG (letzterer in der seit 1. Januar 1979 gültigen Fassung) haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürgerinnen, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenze Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, «wenn der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann».
Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen insoweit, als sie nach dem bereits Gesagten keine ordentliche Invalidenrente beanspruchen kann und ihrem 1936 geborenen Ehemann aufgrund des Alters beider Ehegatten keine Ehepaar-Altersrente zusteht. Offen ist dagegen, ob P M. die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist. Mit andern Worten fragt sich, ob seine Beitragsdauer vollständig ist. Dies ist gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG der Fall, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich vielen Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Satz 1), wobei der Bundesrat die Anrechnung der vor diesem Zeitabschnitt zurückgelegten Beitragsjahre regelt (Satz 2).
Die Ausgleichskasse führt in der streitigen Verfügung vom 24. Oktober 1984 aus, eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze falle nicht in Betracht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin «in den Jahren 1957 bis 1961 infolge Auslandaufenthaltes keine AHV/lV- Beiträge geleistet» habe. In diesem Sinne und zusätzlich unter Hinweis auf den Auszug aus dem individuellen Konto - äusserte sich die Kasse ebenfalls in der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Ferner geht auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid von einer Beitragslücke im Ausmass von fünf Jahren und damit von einer unvollständigen Beitragsdauer von P. M. aus.
Wie sich der Anmeldung bei der IV entnehmen lässt, war P M. von Mai 1958 bis August 1962 in Norwegen wohnhaft. In dieser Zeit gehörte er der
freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer nicht an. Das Gegenteil ist jedenfalls weder aus den Akten ersichtlich, noch wird es von seiten der Beschwerdeführerin behauptet. Somit war P. M. damals nicht versichert, und mangels Beitragspflicht hatte er auch keine Beiträge an die AHV bzw. - ab 1960 - an die IV zu entrichten. Ausgleichskasse und Vorinstanz nehmen allerdings an, die Beitragslücke bestehe bereits ab 1957.Dies ist aktenwidrig. Laut Meldung der kontoführenden Ausgleichskasse X vom 5. Oktober 1984 sind 1957 Beiträge von insgesamt 367 Franken und 1958 von 128 Franken verbucht. Wohl ist mangels entsprechender Angaben im individuellen Konto die genaue Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich. Aus der Beitragshöhe lässt sich indessen nach den Verwaltungsweisungen (Tabellen des BSV zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968, Ausgabe 1971, Erwerbszweig 30 «graphisches Gewerbe») für 1957 eine Beitragsdauer von 12 Monaten und für 1958 von 5 Monaten errechnen. Damit bestätigt sich die Auskunft in der Anmeldung über den Beginn des Auslandaufenthalts (Mai 1958). Unrichtig ist auch die Annahme von Ausgleichskasse und Vorinstanz, die Beitragslücke bestehe bis und mit 1961. Denn für 1962 sind im individuellen Konto Beiträge von bloss 157 Franken verzeichnet, was nach den erwähnten Verwaltungsweisungen einer Beitragsdauer von 5 Monaten entspricht, d.h. ab der im August 1962 erfolgten Rückkehr aus dem Ausland. Aus den Angaben im Anmeldeformular, welche durch den Auszug aus dem individuellen Konto bestätigt werden, folgt demnach eine Beitragslücke von Juni 1958 bis und mit Juli 1962, mithin von 4 Jahren und 2 Monaten. Im Sinne von Art. 29bs Abs. 1 AHVG, d.h. gerechnet ab 1. Januar 1957 bis zum Beginn einer allfälligen Rente (1. Juli 1983), umfasst die im individuellen Konto ausgewiesene Beitragsdauer von P M. damit 22 Jahre und 4 Monate, wogegen die volle Beitragsdauer des Jahrgangs 1936 sich im gleichen Zeitraum auf 26 Jahre und 6 Monate beläuft.
d. Es fragt sich, ob P M. zusätzliche Beitragsjahre angerechnet werden können. Wie das EVG entschieden hat, ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG eine Anrechnung sowohl nach Art. 52bis AHVV als auch nach Art. 521e1 AHVV möglich (BGE 111 V 104, ZAK 1986 S.404 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und S. 222 Erw. 2). - Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass Art. 52bs AHVV im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Denn P M. war in der Zeit der fehlenden Beitragsjahre mangels Versicherteneigenschaft gar nicht beitragspflichtig (vgl. BGE 111 V 104, ZAK 1986 S. 404 Erw. 2a und 2c/bb). Dass die Vorinstanz sodann Art. 52111 AHVV übersieht, ist letztlich ohne Belang. Die im individuellen Konto verzeichneten Beiträge aus den beiden «Jugendjahren» 1955 und 1956 vermögen die ausgewiesene Beitragslücke von —wie erwähnt--4Jahren und 2 Monaten keinesfalls aufzufüllen. Somit ist im Ergebnis der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der Eintragungen im individuellen Konto nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist und dass insofern Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG nicht erfüllt ist.
4. P M. verweist nun aber auf das schweizerisch-norwegische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21 Februar 1979,welches die Berücksichtigung norwegischer Versicherungszeiten bei der Berechnung schweizerischer Invalidenrenten vorsehe. Dazu beruft er sich auf eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. April 1985,wobei allerdings aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche Frage der Ausgleichskasse gestellt worden war. Mit seinem Einwand macht P. M. sinngemäss geltend, es müssten die während seines Norwegenaufenthalts zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden, was zu einer vollständigen Beitragsdauer und damit zur Bejahung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG führe. - Dem hält das BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen, im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG könnten nur schweizerische Beitragszeiten Berücksichtigung finden.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang P. M. in Norwegen Versicherungszeiten zurückgelegt hat und ob sie zur Auffüllung der bestehenden Beitragslücken ausreichen, wäre an sich noch abzuklären. Davon kann indessen abgesehen werden, falls hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Auffassung des BSV zu folgen ist. Somit stellt sich hier die Rechtsfrage, wie Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG zu verstehen ist, und ob im Rahmen dieser Vorschrift auch im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten beachtet werden müssen. Dazu hat sich das EVG bislang nicht äussern müssen.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist dabei ebenfalls wichtig (BGE 111 V 127, ZAK 1985 S. 418 Erw. 3b). Ferner können auch die Gesetzesmaterialien namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel dafür sein, den Sinn einer Norm zuerkennen (BGE 112 II 4, 170 Erw. 2b, 108 la 37).
Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG ist insoweit klar, dass es für den Anspruch auf eine bedarfsunabhängige ausserordentliche Rente der Ehefrau auf die Beitragsleistungen des Ehemannes ankommt und dass eine solche Rente bei einer Beitragslücke des Ehemannes entfällt (ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und 3). Hingegen lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen mit Bezug darauf, ob die Vollständigkeit der Beitragsdauer allein aufgrund schweizerischer Beitragzeiten oder unter Einschluss auch ausländischer Versicherungszeiten zu beurteilen ist.
Somit ist nach Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG zu fragen. Von 1957 bis Ende 1978 hing die ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen - abgesehen von den Voraussetzungen in Art. 42 Abs. 1 AHVG - einzig davon ab, dass der Ehemann noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen konnte (vgl. den vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1968
gültig gewesenen Art. 431s Bst. c AHVG [AS 1957 267; EVGE 1959 S. 251, ZAK 1960 S. 351] sowie Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG in der vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung [AS 1969 116]). Mit dieser Regelung hatte man vor allem an die Ehefrauen von künftigen Altersrentnern gedacht, die der Eintrittsgeneration angehörten, an Frauen also, die zwar lückenlos bei der AHV versichert, bei deren Einführung aber schon verheiratet waren, keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, als Ehefrauen von Versicherten nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG von der Beitragspflicht befreit waren und somit die für die ordentliche Rente notwendige einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen konnten (vgl. BBI 1976 III 61). Mit der Ausrichtung auf diesen Personenkreis war die enge, d.h. lückenlose Verbindung beider Ehegatten mit der Versicherung praktisch als selbstverständlich vorausgesetzt. Da nach dem Wortlaut der damaligen Regelung die Beitragsdauer des Ehemannes nicht massgebend war, konnten solche ausserordentliche Renten später jedoch zunehmend auch von Ehefrauen beansprucht werden, die selber grosse Versicherungslücken hatten und deren Ehemann ebenfalls grosse Beitragslücken aufwies. Dies führte dazu, dass die Ehefrau zunächst eine ausserordentliche einfache Rente im Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente bezog, welche bei Eintritt der Rentenberechtigung des Ehemannes durch eine dem Betrage nach erheblich kleinere ordentliche Ehepaarrente in der Form einer Teilrente abgelöst wurde. Das EVG wies verschiedentlich auf diese Situation hin, die von den Betroffenen als ungerecht empfunden wurde (BGE 102 V 158, ZAK 1976 S.463; EVGE 1964S.227, ZAK 1965 S.279). Wie nun das BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt, habe sich der Gesetzgeber im Rahmen der neunten AHV- Revision zu einer Anderung von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG veranlasst gesehen mit dem Ziel, die Regelung auf ihre ursprüngliche Zweckbestimmung zurückzuführen und die ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen nur noch Ehefrauen zukommen zu lassen, «deren Ehemann eine vollständige Versicherungsdauer aufweist und daher Anwartschaft auf eine ordentliche Ehepaar-Vollrente besitzt» (Botschaft vom 7. Juli 1976, BBI 1976 111 61 f.; vgl. auch den Aufsatz des BSV in ZAK 1978 S. 424f.). Für die Beurteilung der Vollständigkeit der Beitragsdauer nach dem neuen, ab 1. Januar 1979 gültigen Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG könne es darum - so das BSV - nur auf die schweizerischen Beitragszeiten ankommen. Würden auch ausländische Versicherungszeiten angerechnet, so könnte sich letztlich wiederum die Situation ergeben, dass eine ausserordentliche einfache Rente der Ehefrau höher ausfiele als die spätere ordentliche Ehepaar-Altersrente.
Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Zwar ergibt sich die Absicht, nur schweizerische Beitragszeiten anzuerkennen, nicht ausdrücklich aus der bundesrätlichen Botschaft zur neunten AHV-Revision. Hingegen folgt dies mittelbar aus den Grundregeln über die Berechnung der Renten nach AHVG und nach den von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Wie bereits erwähnt, wollte die Novellierung von Art. 42 Abs. 2 Bst.c AHVG den Anspruch auf die ausserordentliche Rente davon abhängig machen, dass der Ehemann
eine vollständige Beitragsdauer hat und dass er «daher Anwartschaft auf eine ordentliche Ehepaar-Vollrente besitzt». Dabei kann in diesem Zusammenhang unter Ehepaar-Vollrente allein die volle Ehepaar-Altersrente verstanden werden, da Anwartschaften nur bei der AHV, nicht aber bei der IV möglich sind (vgl. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 254 und 257 Anm. 575a, sowie Bd. II, S. 73f.). Auf eine solche Vollrente besteht Anspruch nur bei vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG). Diese Voraussetzung kann ausnahmslos nur mit schweizerischen Beitragszeiten erfüllt werden. Denn sämtliche von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen kennen im AHV-Bereich das Pro-rata-System, wonach es für die Berechnung der AHV- Renten ausschliesslich auf schweizerische Beitragszeiten ankommt (vgl. die Ubersicht des BSV über die Sozialversicherungabkommen in ZAK 1982 S. 347ff., insbesondere S. 351). In diesem Sinne enthält denn auch das Abkommen mit Norwegen keine Bestimmung, welche für die AHV-Renten allgemein eine von den schweizerischen Rechtsvorschriften abweichende Berechnung vorsieht (vgl. BBI 1979 III 1040f. Ziff. 321 und 323). Vielmehr gilt nach dessen Art. 13 Abs. 4 die Grundregel der alleinigen Berücksichtigung schweizerischer Beitragszeiten für eine ordentliche AHV-Rente selbst dann, wenn sie eine ordentliche schweizerische Invalidenrente ablöst, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 des Abkommens nach der Totalisationsmethode unter Berücksichtigung auch von norwegischen Versicherungszeiten berechnet wurde (wobei allerdings Art. 13 Abs. 5 des Abkommens bei Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente wegen des unterschiedlichen Rentenalters beider Staaten vorübergehend einen betraglichen Besitzstand garantiert, BBI 1979 111 1041 Ziff. 322.2). Wenn es nach dem Gesagten einerseits auf die Anwartschaft des Ehemannes auf eine volle ordentliche Ehepaar-Altersrente ankommt und wenn anderseits der Anspruch darauf von schweizerischen Beitragszeiten abhängt, so beurteilt sich die Vollständigkeit der Beitragsdauer nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG ausschliesslich anhand der schweizerischen Beitragszeiten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der seit 1979 geltenden Fassung setzen demnach die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten voraus. Wie das BSV zutreffend ausführt, liesse sich der frühere unbefriedigende Rechtszustand auf andere Weise gar nicht beseitigen. Die Auffassung des BSV erweist sich somit als richtig, ebenso die in diesem Sinne erlassene Verwaltungsweisung (Rz 630.1 und 633.1 der Wegleitung über die Renten in der bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz 811 und 821 der nunmehr geltenden gleichnamigen Wegleitung).
d. Für den hier zu beurteilenden Fall hat die vorstehende Auslegung von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG zur Folge, dass sich die auch nach Berücksichtigung von Art. 521e1 AHVV verbleibende Beitragslücke nicht schliessen lässt. Kann sich P M. damit nicht über die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang ausweisen, so sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze an seine Ehefrau nicht erfüllt. Kassenverfügung und vorinstanzlicher Entscheid gehen somit in Ordnung.
Von Monat zu Monat
Am 10. März tagte die [u(I//o//!nlLs,sio// für Renien mal Taggelder der IU' unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Ahteilungschef im BSV. Dabei kamen vor allem Taggeldf'ragen. die sich aus der zweiten 1V-Revision ergaben, zur Sprache (u.a. eine allfällige Erhöhung des Zuschlags zum Taggeld für alleinstehende Personen). Ferner wurden Formularfragen behandelt, insbesondere die Einführung eines «Fragebogens für Pilegebeiträge an Minderjährige».
Die AH V- /nforn ,ationsste/Ie hielt am 16. März in Basel unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. Ren Winkler, die ordentliche Vereinsversammlung ab. Der Geschäftsumfang hat im Jahre 1987 erneut kräftig zugenommen. Über zwei Dutzend Merkblätter und Formulare mussten in drei Sprachen an den Stand 1988 angepasst und fünf neue MerkhlLitter aufgelegt werden. Gesamthaft wurden 3 Millionen Merkblätter produziert und verteilt. Im Bereiche der Publikumsinformation wurde die Präsenz der AHV-Informationsstelle in allen für ihre Zwecke geeigneten Medien weiter ausgebaut. Das bedeutendste Vorhaben für die nahe Zukunft ist die Herausgabe eines Lehrmittels über die Sozialversicherung für die Schulen.
An Stelle der austretenden J.-P Coquoz und J.-G. Reichlin wurden J.-P Kreis und R. Germanier in den Vorstand gewählt. Dr. F. Strub ist jetzt neuer Vizepräsident.
Die Eidgenössische Kommission für lic' berufliche Vorsorge hat am 29. März ihre Beratungen über die Revision des BVG aufgenommen. Dabei wurde von den heute bekannten Änderungspostulaten Kenntnis genommen und das Verfahren für die Vorbereitungsarbeiten festgelegt. Die Kommission hat zwei Subkommissionen gebildet, die ihrerseits für die Behandlung besonderer Probleme Experten beiziehen können. Mit der Freizügigkeitsfrage. einem Problem von besonderer Aktualität im Bereich der beruflichen Vorsorge, befasst sich bereits eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe des EJPD, da es sich dabei um eine Revision des Obligationenrechts handelt. Nach Meinung der Kommission ist dies ein dringliches Problem, das noch vor der Revision des BVG behandelt werden muss.
April 1988137
M utterschaftsleistungen: Wie geht es nach dem Gewitter des 6. Dezembers weiter?
Am 6. Dezember 1987 ist die Revision des Krankenversicherungsgesetzes von Volk und Ständen klar und deutlich abgelehnt worden. Damit kann auch die Mutterschaftsversicherung nicht in der vorgeschlagenen Form verwirklicht werden.
Es stellt sich nun die Frage, wie es weitergehen soll. Unbestritten ist, dass ein Teil von alleinstehenden Müttern nach der Geburt des Kindes finanzielle Probleme hat, die sich auf das Kleinkind wie auch auf die Mutter negativ auswirken können.
Im Vorfeld der Abstimmung war von Gegnern der Mutterschaftsversicherung verschiedentlich der Gedanke einer gezielten Hilfe lanciert worden. So war in der Presse zum Beispiel der folgende Vorschlag zu lesen: «Wo durch die Geburt eines Kindes die wirtschaftliche Situation schwierig wird, muss mit gezielter Hilfe Beistand geleistet werden. Das könnte durch Ergänzungsleistungen geschehen.»
Dieser Gedanke ist nicht nur Theorie. In drei Kantonen bestehen bereits Bedarfsleistungen für Mutterschaft, nämlich: in Schaffhausen (seit 1982), in Zug (1983) und St. Gallen (1986). Im Kanton Zürich wird die Einführung eines solchen Systems aufgrund parlamentarischer Vorstösse geprüft.
In den drei Kantonen zeigen sich in Konzeption und Durchführung dieser neuen Leistungen grössere Unterschiede. Im folgenden seien die drei Systeme kurz vorgestellt.
Kanton Zug
Die eingeführte Regelung richtet sich weitgehend nach dem System der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; sie arbeitet jedoch für den allgemeinen Lebensbedarf (= Einkommensgrenze) mit tieferen Werten: 10 000 Franken pro Jahr für eine alleinstehende Frau, 17 000 für ein Ehepaar und 2400 für ein Kind. Zusätzlich wird die Miete einschliesslich Nebenkosten angerechnet, soweit sie angemessen erscheint. Bei einem Vermögen von mehr als 60 000 Franken fällt die Anspruchsberechtigung weg. Die Leistung wird in der Regel während 6 Monaten (Härtefälle: 12 Monate) ausgerichtet. Für die Durchführung ist die Kantonale Volkswirtschaftsdirektion zuständig.
1986 wurden in 42 Fällen (ca. 4 Prozent der Geburten) zirka 213 000 Franken ausbezahlt. Finanziert werden diese Leistungen durch den Kanton.
Kanton St. Gallen
Das Gesetz über Mutterschaftsbeiträge ist am 1. Juli 1986 in Kraft getreten. Es lehnt sich weitgehend an das Zuger Modell an. Allerdings entfällt der Anspruch bereits, wenn das Vermögen 30 000 Franken übersteigt. Es sind die Gemeinden, die die Beitrüge ausrichten und finanzieren. Der Gemeinderat kann die Aufgabe einer öffentlichen oder privaten sozialen Institution übertragen. Statistische Angaben liegen noch nicht vor. Es ist indessen anzunehmen, dass Leistungen eher in städtischen und halbstädtischen Gemeinden beansprucht werden.
Kanton Schaffhausen
Die Erwcrbsersatzleistung für Mütter ist im Gesetz über Familien- und Sozialzulagen geregelt, das am 7. März 1982 vom Volk mit 14825 zu 11 221 Stimmen angenommen wurde. Schaffhausen ist der einzige Kanton, in dem der Stimmbürger über die Einführung der neuen Leistung befinden musste.
Im Gegensatz zu Zug und St. Gallen werden höhere Beträge für den Lebensbedarf anerkannt; auf Abzüge, wie sie das EL-System kennt, wird jedoch verzichtet.
Der Anspruch dauert längstens zwei Jahre. Er erlischt sofort, wenn die Mutter innerhalb der zwei Jahre eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die die Hälfte eines vollen Arbeitspensums übersteigt. Er erlischt ebenfalls, wenn die Mutter das Kind länger als halbtägig in andere Obhut gibt. Zumutbare Elternleistungen, die bei der Abklärung des Anspruchs auf Stipendien angerechnet werden, gelten grundsätzlich als Einkommen. Für die Vermögensanrechnung gelten die Bestimmungen der EL. Verzichtet der nicht mit der Pflege des Kindes beschäftigte Elternteil ohne zwingende Gründe auf ein volles Erwerbspensum, so wird das Erwerbseinkommen auf ein volles Pensum aufgerechnet.
Durchführungsstelle ist die Familienausgleichskasse. Finanziert werden die Leistungen über den kantonalen Sozialfonds, der, wenn er unter 10 Mio Franken fällt, durch Arbeitgeberbeiträge gespiesen wird. Erst ab 1987 5 Jahre nach Inkrafttreten -- müssen solche Beiträge erhoben werden.
1986 wurden 79 Mütter mit rund 650 000 Franken (im Durchschnitt 8175 Franken) unterstützt. Ungefähr 5 Prozent der Mütter beanspruchen diese Unterstützung.
Wie steht es mit der Koordination?
Der kurze Überblick zeigt, wie vielfältig die Lösungen ausfallen. Sollten weitere Kantone solche Leistungen einführen, wird sich die Vielfalt der Systeme noch verstärken. Diese Entwicklung erinnert an die Situation vor der Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im
Jahre 1964, als es zwischen den Kantonen erhebliche Unterschiede gab. Zur Vermeidung solcher Verschiedenheiten wäre weniger an eine eidgenössische Regelung zu denken, sondern eher an die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, in deren Rahmen die Kantone unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten gesetzgeberisch tätig sein könnten.
Sicher würde sich eine solche Regelung an das System der EL zur AHV und IV anlehnen, wobei einige zusätzliche und abweichende Lösungen zu treffen wären. Hingewiesen sei auf die Leistungen des mit der Mutter zusammenlebenden Vaters, für die ein gewisses Minimum festgelegt werden müsste, wie dies im Kanton Schaffhausen gilt. Es würde kaum dem Willen des Stimmbürgers entsprechen, wenn auf diesem Weg ein Elternurlaub für beide Elternteile eingeführt würde. Der (dem) ohne Partner lebenden Mutter (Vater) sowie einem Elternteil bei zusammenlebenden Paaren müsste es freigestellt bleiben, ob und in welchem Ausmass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
Bei der Schaffung eines solchen Gesetzes müsste der Koordination mit andern Gesetzen, die Bedarfsleistungen an gleiche Personen infolge einer andern Kausalität (Invalidität, Verwitwung, Studium usw.) ausrichten, besondere Beachtung geschenkt werden. Wer bei einem andern Bedarfssystem (EL zur AHV und IV, Stipendien usw.) Leistungen erhielte, dürfte hier nicht noch einmal begünstigt werden, da das Problem der Existenzsicherung bereits gelöst ist. Weiter müsste geprüft werden, ob weitere Systeme (z.B. Alimentenbevorschussung) in die Überlegungen einzubeziehen wären. Zu lösen wären noch die Fragen der Leistungsdauer (z.B. zwei Jahre), der Karenzfristen für Zugezogene wie auch der Finanzierung (Bund, Kantone, Familienausgleichskassen, andere Quellen).
In der ganzen Diskussion um die Neue Armut bilden die alleinerziehenden Elternteile eine Kategorie, die in der Sozialen Sicherheit nicht erfasst wird. In einem Teil der Fälle liegt zweifellos echte Not vor. Mit einer bedarfsausgerichteten Mutterschaftsleistung würde ein wichtiger Grundstein zur Lösung dieses Problems gelegt.
Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV
Im Rahmen des ersten Massnahmenpaketes zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen wurde die seit 1975 von der AHV geleistete finanzielle Förderung der Errichtung von Altersheimen aufgehoben (ZAK 1986 S. 380). Zur Regelung des Überganges wurden zwei Fristen gesetzlich verankert: für die Einreichung der Gesuche der 31. Dezember 1985 und für den Baubeginn der 30. Juni 1988.
Unmittelbar vor Ablauf der Einreichungsfrist ging nun aber noch eine bedeutende Zahl von Gesuchen ein. Nachdem in den Vorjahren 1982 bis 1984 jeweils etwa 80 bis 90 Gesuche eingereicht worden waren, stieg ihre Zahl 1985 auf 138, wobei deren 96 allein auf die beiden letzten Monate November/Dezember entfielen. In der Folge zeichnete sich ab, dass einzelne dieser Projekte nicht vor Ablauf der Frist vom 30. Juni 1988 in Angriff genommen werden können. Im Jahre 1986 unterbreitete Eingaben von Kantonen sowie von Parlamentariern zugunsten einer Verlängerung der Frist für die Gewährung von Baubeiträgen beantwortete der Bundesrat in ablehnendem Sinne, und auch der Ständerat lehnte eine entsprechende Motion noch im März 1987 mit knappem Entscheid ab (ZAK 1987 S. 192).
Einen neuerlichen Vorstoss in Form einer Motion Fischer-Sursee vom 24. September 1987 (ZAK 1987 S. 512) hiess jedoch der Nationalrat - entgegen dem Antrag des Bundesrates am 18. Dezember 1987 mit deutlicher Mehrheit gut (ZAK 1988 S. 25), und der Ständerat entschied am 29. Februar 1988 ebenso.
In Ausführung des parlamentarischen Auftrags hat der Bundesrat bereits am 1. März 1988 seine Botschaft mit Entwurf zu einem dringlichen Bundesbeschluss vorgelegt. Darin beantragte er, die beitragsbegrenzende Frist für den Baubeginn um zwei Jahre, d.h. bis zum 30. Juni 1990, zu erstrecken.
Im parlamentarischen Schnellverfahren hiessen die eidgenössischen Räte die Vorlage einstimmig gut, und zwar der Nationalrat am 15. März mit 135 Stimmen und der Ständerat am 16. März mit 25 Stimmen. Auch die Dringlichkeit des Bundesbeschlusses wurde von beiden Räten einstimmig bejaht, so dass dieser am Tag der Schlussabstimmung, d.h. am 18. März, in Kraft getreten ist.
Nachstehend geben wir eine der Botschaft des Bundesrates entnommene Ubersicht sowie eine Grafik betreffend die Beitragsgesuche und im Anschluss daran den Wortlaut des Bundesbeschlusses wieder.
Baubeiträge der AHV Kanton Verfügungen I-litngige Gesuche Davon Neueingänge 1975 1955 am 1. Januar 1956 im Jahr 1955 Zürich 122 3912
Bern 110 358
Luzern 61 2912
Uri 54
Schwyz 195
Obwalden 6 22
Nidwalden 5 42
Glarus 18 21
Zug 9 2 - Freiburg 20 3612
Solothurn 29 1311
Basel-Stadt 17 143
Basel-Landschaft 27 85
Schaffhausen 12 42
Appenzell A. Rh. 40 92
Appenzell 1. Rh. 7 1 - St. Gallen 104 3520
Graubünden 36 104
Aargau 49 92
Thurgau 29 115
Tessin 21 415
Waadt 49 305
Wallis 22 2312
Neuenburg 20 15 - Genf 32 232
Jura 3 1310
Total 872 417 138'
Davon allein im Nosember Deiembcr: 96 Gesuche
Bauheiiriige der AH V Statistik der jährlich eingegangenen Beitragsgesuche
1975 1985
150
140
130
120
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1975 1976 1977 1978 1979 '98019811982 997 1984 1985
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die Eidgenössische Alters- und H interlassenenversicheru ng
Vom 18. März 1988
Die Bundes versanunlung der Scli iiei:erischen Eidgenossensc/ia/
gestützt auf Artikel 3440t Absatz 7 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1 März 1988,
hesclilie.sst:
Art. 1
In Abweichung von Artikel 155 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die Versicherung Beitrüge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern das Vorhaben vor dem 1. Januar 1986 angemeldet worden ist und mit dem Bau spätestens am 30. Juni 1990 begonnen wird.
Art. 2
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.
Er wird nach Artikel 89' Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.
Er untersteht nach Artikel 89s Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zuni 30. Juni 1990.
Rentenkürzungen bei selbstverschuldeter Invalidität
Übersicht
Vorbemerkungen
.1 Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung der Bestimmung
1.2 Anwendungsbereich
Die einzelnen Voraussetzungen
2.1 Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität
2.2 Verschulden des Versicherten
2.2. 1 Allgemeines
2.2.2 Probleme des internationalen Rechts
2.2.3 Begriff der Grobfahrlässigkeit
2.2.4 Urteilsfähigkeit als Voraussetzung für die Annahme
eines grobfahrlässigen Verhaltens
2.2.5 Selbsttötungsversuch
2.3 Kausalzusammenhang
2.4 Mass der Kürzung und mildernde Umstände
2.4.1 Mass der Kürzung
2.4.2 Mildernde Umstände
2.5 Dauer der Rentenkürzung und Wohlverhalten
2.5.1 Dauer der Rentenkürzung allgemein
2.5.2 Wohlverhalten
2.5.3 Dauer der Rentenkürzung bei Strassenverkehrsunfällen
2.6 Abgrenzung von Artikel 7 zu Artikel 31 Absatz 1 IVG
2.7 Verfahren und Beweislast
Ausblick
1. Vorbemerkungen
Anlässlich von Tagungen und Überprüfungen der Geschäftsführung der IV-Kommissionen ist dieses Thema immer wieder Anlass für Diskussionen. Wir versuchen deshalb im folgenden, die heutige Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung des EVG zusammenzufassen.
Vorweg kann bei genauer Betrachtung festgestellt werden, dass der Umfang der Diskussionen in keinem Verhältnis zur finanziellen Bedeutung der Rentenkürzungen für die IV steht:
Im Mai 1987 bestanden in 2877 Fällen von laufenden Renten Kürzungen, wovon 1372 Fälle Rentenbezüger mit Wohnsitz im Ausland betrafen. Dem stan-
den im März 1986 in der Schweiz rund 114 000 und im Ausland zirka 26 000 invalide Rentenbezüger gegenüber. In 888 Fällen betrug die Kürzung weniger als 20 Prozent, in 1140 Fällen 20 29 Prozent, in 762 Fällen 30 39 Prozent, in 52 Fällen 40 Prozent und in 35 Fällen 50 Prozent. Die Minderausgaben der IV infolge der Rentenkürzungen betragen für 1987 rund 4.5 Millionen Franken. Infolge der föderalistischen Organisation der IV bestehen keine gesamtschweizerischen Statistiken über die Kürzungsgründe.
1.1. Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung der Bestimmung
Nach Artikel 7 Absatz 1 IVG kann die IV ihre Geldleistungen, also insbesondere ihre Renten, dauernd oder vorübergehend kürzen oder verweigern, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt dazu folgendes fest: «Artikel 7 Absatz 1 IVG hat vor allem den Zweck, zu verhüten, dass die Sozialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen offensichtlich zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel wird den Versicherten gegenüber dadurch erreicht, dass sie, ihrem Verschulden entsprechend, die gesetzliche Leistung einbüssen oder zumindest einen Teil davon verlieren» (ZAK 1967 S. 496). «Wenn die IV Geldleistungen gemäss Art. 7 IVG kürzt oder verweigert, übt sie nicht Straffunktionen aus» (ZAK 1969S. 257ff.).
In seinem Werk «Schweizerisches Sozialversicherungsrecht» (1979, Bd. 1, S. 334) schreibt Maurer: «Es soll m.a.W. auch in der Sozialversicherung die Idee der Solidarität nicht überanstrengt werden. Zudem bringen solche Regelungen Gedanken der Selbstverantwortung des einzelnen Bürgers mehr oder weniger stark zum Ausdruck. Die Frage, ob sie dadurch auch eine vorbeugende. erzieherische Wirkung erzielen, lässt sich kaum zuverlässig und für alle Tatbestände einheitlich beantworten».
Im übrigen basiert die Ausgestaltung dieses Artikels hauptsächlich auf folgenden Überlegungen (vgl. Botschaft des Bundesrates in BBI 195811 S. 1163ff.):
Eine Invalidenversicherung, die auf dem Volksobligatorium beruht und grundsätzlich jedem Invaliden Leistungen zukommen lassen will, darf Ausschluss- und Kürzungsbestimmungen, wie sie die obligatorische Unfallversicherung (UV) oder die Militärversicherung (MV) haben, nur in sehr eingeschränktern Rahmen vorsehen.
Die entsprechende Gesetzesbestimmung soll allgemein gehalten werden, um den ausführenden Organen genügend Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu lassen. Deshalb wurde Artikel 7 IVG
als Kann-Vorschrift ausgestaltet und die verschiedenen Sanktionen - von der kurzfristigen Kürzung bis zum Entzug nur allgemein vorgesehen.
Es sollen nur krasse und in augenfälliger Weise grobfahrlässige Fälle zu einer Verweigerung oder Kürzung der Leistungen führen (vgl. dazu aber Ziff. 2.2.3, S. 150 unten).
In seinem Urteil vom 19. August 1985 i.Sa. H.B. (ZAK 1986 S. 528) hat das EVG präzisiert, dass «dadurch, dass Artikel 7 Absatz 1 TVG als Kann-Vorschrift formuliert ist ( ... ). den 1V-Kommissionen kein Entschlicssungsermessen, sondern lediglich die Kompetenz im Sinne einer Berechtigung und Verpflichtung eingeräumt (wird), die Kürzung zu verfügen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind». Eine Rente niuss also gekürzt werden, wenn letztere gegeben sind.
Weiter hat das EVG präzisiert, dass «die Zusatzrenten schuldloser Angehöriger des Versicherten ( ... ) nicht gekürzt» werden (ZAK 1969 S. 257ff.). Auch Hilflosenentschädigungen und Taggelder werden wegen Selbstverschuldens nie gekürzt (Art. 38 IVV).
Der Einwand, meist müsse ja doch irgend jemand für den ausfallenden Betrag aufkommen, darf nicht zu einem Verzicht auf eine Rentenkürzung führen. Zu beachten ist nämlich, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen Versicherungs- und Fürsorgeleistungen bestehen: Insbesondere ist für Fürsorgeleistungen Bedürftigkeit Voraussetzung. Dazu gelten für derartige Leistungen die Prinzipien der Subsidiarität (Fürsorgeleistungen werden nur erbracht, wenn sich der Betroffene nicht selber helfen kann und nicht von dritter Seite Hilfe bekommt) und der Individualisierung der Leistungen (diese sind auf konkrete Bedürfnisse zugeschnitten, die Ursachen der Bedürftigkeit sind unwesentlich; vgl. Maurer, a.a.O. S. 50ff.).
Von den Gerichten nicht zu prüfen ist die Frage, ob Artikel 7 IVG überhaupt verfassungsmässig ist, obschon Artikel 34 1tAbsatz 2 BV vorsieht, dass die Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen. Denn nach Artikel 113 Absatz 3 und 114"" Absatz 3 BV können Bundesgesetze vom Bundesgericht nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.
1.2. Anwendungsbereich
Wenn von Rentenkürzungen die Rede ist, so denkt man dabei in erster Linie an Alkoholismus, allenfalls noch an Nikotinmissbrauch. Häufig wird vergessen, dass die fragliche Bestimmung auch auf andere Tatbestände anwendbar ist, also auf andere Suchtkrankheiten (Drogen- und Medikamentenmissbrauch, Polytoxikomanie, Fettleibigkeit), aber auch auf alle Arten von Unfällen. Im Vordergrund stehen hier die Strassenverkehrsunfälle, aber auch Berg-, Betriebs- und Haushaltsunfälle sind daraufhin zu überprüfen, ob die Voraus-
setzungen für eine Rentenkürzung erfüllt sind. Nicht vergessen werden darf, dass auch hei Strassenverkehrsunfällen heim Nichttragen von Sicherheitsgurten -- entsprechend der Praxis der SUVA Kürzungen vorzunehmen sind.
Im übrigen erscheint es allgemein angebracht, in den Fällen, in denen der Unfallversicherer eine Kürzung vorgenommen hat (entsprechend zu den Koordinationsvorschriften hei der Invaliditätsbemessung), in der Regel Kürzungen im gleichen Ausmass vorzunehmen (Rz 288.1 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, WI H).
1V-Renten sind auch zu kürzen oder zu verweigern, wenn der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Die Ausdrücke «Verbrechen» («erime») und «Vergehen» (dlit») sind so aufzufassen, wie dies im Strafrecht geschieht. Danach sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten. Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen (Art. 9 StGB). Zu denken ist hier etwa an den Dich, der anlässlich eines Einbruchs verunfallt, wobei in diesem Fall nicht erforderlich ist, dass dem Versicherten bezüglich des Unfalles Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Häufigster Anwendungsfall wird hier aber in der Praxis die heim Fahren in angetrunkenem Zustand verursachte Invalidität bilden.
Das EVG hatte sich bisher vor allem mit Fällen von Alkoholismus und Nikotinmissbrauch zu befassen, dazu auch mit Unfällen im Strassenverkehr Lind Rentenkürzungen hei Übergewicht, unseres Wissens aber nie mit Drogensüchtigen.
Bei AIDS-Kranken ist vorläufig noch auf Kürzungen zu verzichten, da diejenigen Versicherten, welche heute Anspruch auf 1V-Renten erheben könnten, sich in der Regel bereits vor Jahren infiziert haben, also bevor die Verbreitungswege des AIDS-Virus allgemein bekannt waren. Bei Personen aber, die in Kenntnis des Ansteckungsrisikos mit gewissen Personenkreisen sexuell verkehren - ohne die allgemein empfohlenen Schutzmassnahmen zu befolgen - und sich dabei infiziert haben, ist zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen (vgl. auch G. PesIaIo:i- Scger, Hat ein Aidskranker Anspruch auf Leistungen der IV?, in Recht gegen Aids, collection volk + recht, 1987 S. 177ff. v.a. 182).
Etwa kritisiert wird auch, dass in der Praxis nicht gekürzt wird bei den sogenannten «workaholics». Dabei gilt es doch auf einen wesentlichen Aspekt hinzuweisen: Zwar ist auch der Alkoholkonsum sozialadäquat, d.h. gesellschaftlich toleriert oder sogar in das Alltagsleben eingebunden, die Bereitschaft zur Akzeptanz alkoholischen Fehlverhaltens also von Alkoholismus - ist aber gering. Demgegenüber gilt Arbeit aber als gesellschaftlich wertvoll, auch wenn sie ein gesundheitsschädigendes Ausmass erreicht. Hier wäre auch der Nachweis des Kausalzusammenhanges wahrscheinlich sehr schwierig zu erbringen.
IMM
2. Die einzelnen Voraussetzungen
2.1. Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität
Der Versicherte muss in rentenbegründendem Ausmass invalid sein. Jede Invalidität setzt einen von einem Arzt festgestellten körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden voraus. Dieser kann durch eine Krankheit, ein Geburtsgebrechen oder einen Unfall verursacht worden sein.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das EVG betreffend Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht festgehalten hat, dass diese an sieh keine Invalidität begründen. Das Gericht hat bestätigt, dass eine solche allenfalls dann vorliegt, wenn die Sucht eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in dessen Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eintritt, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Die gleichen Grundsätze gelten bei Fettleibigkeit (vgl. ZAK 1984 S. 345).
2.2. Verschulden des Versicherten
2.2.1 Allgemeines
Die Kürzung der Leistungen setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Nach Artikel 7 Absatz 1 IVG ist eine Sanktion zulässig, wenn der Versicherte seine Invalidität absichtlich herbeigeführt oder verschlimmert hat, d.h. wissentlich und willentlich, aber auch dann, wenn er grobfahrlässig gehandelt hat.
2.2.2 Probleme des internationalen Rechts
Laut Artikel 32 Ziffer 1 Buchstabe e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene vom 29. Juni 1967, für die Schweiz in Kraft seit dem 13. September 1978 (AS 1978 S. 1493), und Artikel 68 Buchstabe f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) vom 16. April 1964, für unser Land in Kraft seit dem 17. September 1978 (AS 1978 S. 1518), können die Sozialversicherungsleistungen, auf welche jemand Anspruch hätte, «ruhen», d.h. verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall «vorsätzlich durch eine grobe Verfehlung» verursacht wurde gemäss Übereinkommen Nr. 128 oder «wenn die betreffende Person den Fall vorsätzlich herbeigeführt hat» nach EOSS. Daraus folgt, dass die Leistungen nach diesen internationalen Übereinkommen nur «ruhen» bei absichtlichem Fehlverhalten des Leistungsansprechers. Somit besteht eine Divergenz zwischen den erwähnten Bestimmungen der Übereinkommen und dem Landesrecht der Schweiz. Nach der Rechtsprechung und der vorherrschenden Lehrmeinung geht Staatsvertragsrecht dem internen Landesrecht grundsätzlich vor. Ein Land, das sich
durch eine Vereinbarung verpflichtet, hat deren Bestimmungen zu beachten, ohne Rücksicht auf sein internes Recht. Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass dies insbesondere auch hinsichtlich zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen gilt. Eine Minderheit der Lehre vertritt die gegenteilige Meinung, dass in gewissen Bereichen das Landesrecht dem internationalen Recht vorgehe.
Die «self-executing» genannten Normen von internationalen Übereinkommen werden in jedem Vertragsstaat direkt angewendet, ohne vorherige Angleichung der Bestimmungen des Landesrechts. Dies setzt voraus, dass sie hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Hingegen sind die «executory» genannten Übereinkommen in den Vertragsstaaten erst nach Angleichung des Landesrechts anwendbar. Weil sie keine unmittelbar verbindlichen Bestimmungen enthalten, binden sie die rechtsanwendenden Organe und die Bürger nur durch ihre Übernahme ins Landesrecht.
Obwohl sich die Rcchtsprcchung, wie erwähnt, für den Vorrang des internationalen Rechts vor dem Landesrecht ausgesprochen hat, macht das Bundesgericht einen Vorbehalt für den Fall, dass der eidgenössische Gesetzgeber sich weigert, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz anzuerkennen und sich in Kenntnis der widersprechenden Landesrechtsnormen für die letzteren entscheidet. In diesem Fall wendet das Bundesgericht die von der Bundesversammlung erlassenen Bestimmungen an (ZAK 1986S. 239 ff.).
Im übrigen wies das EVG daraufhin, dass der Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten der betreffenden internationalen Übereinkommen im neuen Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 die Kürzung von Geldleistungen beibehalten habe, wenn der Versicherte den Unfall «grobfahrlässig» herbeigeführt hat, wie dies schon unter dem vorherigen Recht der Fall war (vgl. Art. 37 Abs. 2 UVG und Art. 98 Abs. 3 KUVG).
Unter diesen Umständen hat das EVG angenommen, dass die Bundesversammlung mit der Genehmigung des Übereinkommens Nr. 128 IAO und der EOSS nicht beabsichtigt hat, die in Artikel 7 Absatz 1 IVG enthaltene Regelung abzuändern, wonach auch bei einem vom Versicherten grobfahrlässig begangenen Verschulden die Geldleistungen verweigert, gekürzt oder entzogen werden können. Das Gericht hat im Gegensatz zur Meinung einiger Autoren verneint, dass die eingangs erwähnten Vereinbarungsbestimmungen «self-executing» seien. Wenn in diesem Punkt eine Divergenz zwischen der Bestimmung des Landesrechts und den entsprechenden Normen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen besteht, so obliege es dem Gesetzgeber, daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen dies umso mehr, als es sich im vorliegenden Fall um ein grundlegendes Prinzip des schweizerischen Sozialversicherungsrechts handelt (ZAK 1986 S. 239 ff.).
2.2.3 Begrif7 der GrohihrIdssigkeit
Nach der Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Zur Unterscheidung von grober und leichter Fahrlässigkeit werden als Entscheidungshilfe auch etwa folgende Formulierungen herbeigezogen: «er hct scho söllc» oder «das kann passieren» für die leichte Fahrlässigkeit bzw. «wie hät er nu chönne» oder «das darf nicht passieren» für die grobe Fahrlässigkeit (vgl. Maurer, SZS 1984 S. 87). Im Strassenverkehr verhält sich grobfahrlässig, wer eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt (z. B. Fahren in angetrunkenem Zustand, gefährliches Überholen). -- «Bei Alkoholmissbrauch ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherte bei der ihm angesichts seines Bildungsgrades zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt rechtzeitig hätte erkennen können, dass jahrelanger Missbrauch alkoholischer Getränke die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich birgt, und wenn er imstande gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht sich des übermässigen Alkoholkonsums zu enthalten» (ZAK 1978 S. 417). Diese Grundsätze gelten ebenfalls im Zusammenhang mit dem Tabakmissbrauch (ZAK 1986 S. 528ff. Erw. 2c mit Hinweisen). Dabei geht das EVG davon aus, dass «in der Medizin ( ... ) denn auch die Üherwindbarkeit des Tabakmissbrauchs bejaht» wird (ZAK 1986 S. 528ff. Erw. 4b). - Maurer (SZS 1984 S. 86ff.) vertritt gestützt auf die Gesetzcsmaterialicn (vgl. oben unter Ziff. 1.1) die Meinung, dass das grobfahrlässige Verhalten überdies krass und augenfällig sein müsste.
Das EVG hält dem in seinem Urteil vom 19. August 1985 iSa. H.B. folgendes entgegen (ZAK 1986S. 528ff. Erw. 4a):
«Werden die von Maurer erwähnten Stellen aus dem Bericht der Expertenkommission vom 30. November 1956 (5. 47) und der hundesrätlichen Botschaft vom 24. Oktober 1958 (BBl 1958 11 1164) im Gesamtzusammenhang des Textes gewürdigt, so ergibt sich daraus keineswegs, dass der Gesetzgeber in Artikel 7 Absatz 1 IVG einen qualifizierten Begriff der Grobfahrlässigkeit habe einführen wollen. Abgesehen hievon wäre darauf hinzuweisen, dass die von Maurer angenommene Absicht der gesetzgebenden Organe im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden hat ( .. . ). Unter diesen Umständen könnte den Materialien selbst dann, wenn sie im Sinne der von Maurer vertretenen Auffassung zu verstehen wären, im Rahmen der Auslegung keine entscheidende Bedeutung zukommen (BGE 109 Ja 303 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 110V 59 unten f., ZAK 1984S. 186; Grisel, Trait de droit administratif, S. 129). Vielmehr ist dem Begriff der Grobfahrlässigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 TVG im Sinne einer einheitlichen Gesetzesauslegung -- jene Bedeutung beizumessen, wie sie sonst im Sozialversicherungsrecht massgeblich ist. Auf diesen
wichtigen Gesichtspunkt einer harmonisierenden Gesetzesauslegung hat Maurer in anderem Zusammenhang verschiedentlich hingewiesen (vgl. z.B. Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Band 1, S. 222 derselbe, Rechtsfortbildung durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Schweiz, in: SZS 1972 S. 196). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Zusammenhang von diesem Prinzip abzuweichen. in diesem Sinne sieht übrigens auch Artikel 25 Absatz 1 des Entwurfes zu einem Allgemeinen Teil der Sozialversicherung einen einheitlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Herbeiführung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens vor (Bericht S. 68). Aus diesen Gründen ist an der (obigen) Umschreibung des Begriffs der Grobfahrlässigkeit auch im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 IVG festzuhalten (...).» Im übrigen sei hier noch darauf hingewiesen, dass auch dort, wo gleichzeitig mildernde Umstände vorliegen, die Grobfahrlässigkeit nicht auf eine einfache Fahrlässigkeit reduziert wird. Denn dabei wird übersehen, dass das Verschulden verschiedene Funktionen hat: Es wirkt kürzungsbegründend, kürzungsbegrenzend und kürzungsbestimmend (vgl. dazu auch Schultz, Allgemeiner Teil des Strafrechts, 2. Aufl. 1974, S. 71 ff.). Es ist demnach vorerst zu prüfen, ob eine Schuld im kürzungsbegründenden Sinne (vgl. oben die Umschreibung der Grobfahrlässigkeit) vorliegt. Im zweiten Schritt ist dann das Ausmass der Kürzung festzulegen, wobei auch die Milderungsgründe zu berücksichtigen sind.
2.2.4 Urteilsfähigkeii als Voraussetzungür die Annahme
eines grobahrlässigen Verhaltens
Von einem Verschulden des Versicherten kann nur gesprochen werden, «wenn dieser im Zeitpunkt des Handelns d.h. im Falle von Alkoholmissbrauch bei dessen Beginn - für sein Verhalten verantwortlich und zudem fähig war, wissentlich und willentlich zu handeln. im Sozialversicherungsrecht muss, wie im Zivil- und Strafrecht, die Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung aller im massgebenden Zeitpunkt bestehenden objektiven und subjektiven Umstände geprüft werden. Nach der Rechtsprechung wird die Urteilsfähigkeit vermutet wer ihr Vorhandensein bestreitet, muss dies beweisen. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie diese Annahme zu widerlegen ist. Im allgemeinen stützt man sich auf ein medizinisches Gutachten, über dessen Schlussfolgerungen (die Verwaltung oder) der Richter zu entscheiden hat ( ... ). Für die Annahme der Urteilsunfähigkeit genügt indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, die jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst» (ZAK 1986 S. 239f. Erw. 4d). Wesentlich ist also, dass zu Beginn des Alkoholmissbrauchs kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestanden hat, der den Versicherten daran hinderte, die Folgen seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Dazu stellt das EVG auch fest, dass auch wenn die beigezogenen Ärzte verschiedentlich von «sekundärem Alkoholismus» spre-
ehen, dies ein Verschulden des Betroffenen nicht ausschliesst (Urteil des EVG vom 7.10.1986 iSa. M.O.). Insbesondere muss eine vorbestehende Neurose lange nicht immer die Urteilsfähigkeit in bezug auf die Suchtgefahr völlig aufheben. Dieser Umstand sei indessen - zusammen mit weiteren Faktoren -bei der Würdigung des Verschuldens zu berücksichtigen, also bei den Milderungsgründen. - Daraus lässt sich auch der Schluss ziehen, dass nicht grundsätzlich jede in den medizinischen Akten erscheinende psychische Auffälligkeit als derartig angesehen werden darf, dass sie die Selbstverantwortung und Schuldfähigkeit zu Beginn des süchtigen Verhaltens aufhebt. Eine gewisse besondere Persönlichkeitsstruktur, neurotische oder andere psychogene Störungen zu Beginn des süchtigen Verhaltens müssen nicht in jedem Fall zur Annahme führen, der Versicherte sei urteilsunfähig gewesen in bezug auf die Gefahren des süchtigen Verhaltens. Neben einer psychiatrischen Lehrmeinung, es gebe überhaupt nur sekundären Alkoholismus, gibt es durchaus achtenswerte andere Auffassungen, die besagen. dass viele Menschen zu Beginn des süchtigen Verhaltens in einem gewissen Masse einer Selbstverantwortung fähig seien. Die Ansicht, jeder Alkoholismus erwachse auf einem schicksalshaften, krankheitswertigen und damit exkulpierenden, die Urteilsfähigkeit ausschliessenden psychischen Vorzustand, wird lange nicht von allen Ärzten und Psychiatern geteilt. Eine psychiatrische Aussage, es liege ein sekundärer Alkoholismus vor, muss im Einzelfall durch Fakten belegt und nachvollziehbar sein. Es ist demzufolge im Einzelfall zu prüfen, ob bei Beginn der Sucht eine krankheitswertige (psychische) Störung vorlag, wobei in diesem Zusammenhang Krankheitswertigkeit nicht in erster Linie die Auswirkungen auf die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit meint, sondern die Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit.
Besteht bei einem Versicherten eine geistige Wesensveränderung, beispielsweise ein Korsakoff-Syndrom (alkoholische Demenz), welche es verunmöglicht, eine Krankheitsgeschichte zu erstellen und abzuklären, ob zu Beginn des süchtigen Verhaltens eine Urteilsunfähigkeit vorlag, so greift die erwähnte Vermutung der Urteilsfähigkeit. Für die Frage einer Rentenkürzung nach Artikel 7 IVG nicht von Bedeutung ist, ob später, nach langjährigem Suchtverhalten, eine krankhafte Persönlichkeitsveränderung (z.B. durch Alkohol) vorliegt, welche eine Urteilsfähigkeit ausschliesst.
2.2.5 Selbsttötungsversuch
Die Invalidität, die durch einen misslungenen Selbsttötungsversuch herbeigeführt wurde, gilt nicht als grobfahrlässig verursacht, wenn die angewandten Mittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, den Tod herbeizuführen, und wenn der Versicherte damit nicht eine Selbstverstümmelung herbeiführen wollte. um Versicherungsleistungen zu erwirken.
(Forts. und Schluss im Mai-Heft)
Durchführungsfragen
Mietweise Abgabe von Elektrobetten'
(Zift. 14.03 LIV 1 Anliaiig)
GcmLiss der erwähnten Ziffe r sind dauernd Bettlägerige vom Anspruch auf die mietweise Abgabe eines Elektrobeltes ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist nur hei der Abgabe des Bettes anzuwenden. Wird also ein Versicherter, dem ein Elektrobett abgegeben wurde, wegen Verschlechterung seiner Invalidität bettlägerig, so ist ihm das Bett im Sinne der Besitzstandswahrung zur weiteren Benützung zu belassen.
Abgabe von FM-Anlagen an Hörgeschädigte1
Rz 6.02.29* des Nachtrags 1 zur Wegleilung über die Abgabe son 1 IiItsmittcln)
Es hat sich gezeigt, dass der unter Rz 6.02.29* verwendete Titel (Drahtlose Hörtrainer-Anlagen) zu Missverständnissen führen kann. Der für diese Anlagen zu verwendende Fachausdruck heisst «F//f-An/agen /ör Hoigeschailigte». Die Weisungen der erwiihntcn Randziffer erfahren ausserdem folgende Anderung (Neuerungen unterstrichen):
«Solche Anlagen können aufgrund von Ziff. 13.01 * HVI als Hilfsmittel zur Schulung, Ausbildung wut :ur Fri?htörilerung an schwer hörgeschädigte Versicherte abgegeben werden, wobei folgendes zu beachten ist:
Zur Fru/i/oivlerung kann das GerJi an Kleinkinder abgegeben werden,nenn ein begründeter .4 ntrag eines .4 i(/wpddagogeii rar/legt. »
Der Rest des Textes bleibt unverändert.
Abgabe von Schubgeräten anstelle eines Elektrofahrstuhls'
(Rz 9.02.9 des Anhangs 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Ililismilteln)
Gemäss einem Urteil des EVG vom 18. November 1987 iSa. 1.B. (s. S. 180) dürfen die in dieser Randziffer erwähnten Schubgeräte nur dann zu Lasten der 1V abgegeben werden, wenn sie auch vom Versicherten selbst (also nicht nur von einer Drittperson) bedient werden können.
Abgabe eines zweiten orthopädischen Stützkorsetts bzw. Lendenmieders'
(Rz 3.01.6) der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Mit Begründung des Arztes, des Spitals oder des Lieferanten kann ein zweites Stützkorsett oder Lendenmieder auch zusammen mit dem ersten abgegeben werden. Gründe dazu sind, dass der Versicherte das Korsett oder Mieder oft Tag und Nacht tragen und damit die Möglichkeit des Wechselns und Reinigens haben muss (Hygiene!).
Spezialstühle für Kinder mit Geburtsgebrechen'
(Kreisschreiben über die medizinischen Massnahmen/Wegleitung iihcr die Abgabe von Hilfsmitteln)
Solche Spezialstühle (z.B. Maxit-Holzstuhl, Kinderstuhl Alvema u.ä.) werden von einzelnen 1V-Kommissionen bzw. Sekretariaten immer wieder als Hilfsmittel zugesprochen. Sie sind jedoch in der Hilfsmittelliste nicht subsumierbar und können daher ausschliesslich als Behandlungsgerät (med. Massnahme) abgegeben werden, wenn sie zur Durchführung einer Therapie benötigt werden.
Neues IV-Depot'
(Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
ZÜRICH Dielsdorf: Novabraille Datentechnik, Nur die von dieser
Sandbuckweg 9, Firma selbst gelieferten 8157 Dielsdorf, blindentechnischen Tel. 01/853 1909 Hilfsmittel
Abgabe von Sturzhelmen'
(Ziff. 14 HVI Anhang)
Unter dem Titel «Hilfsmittel für die Selbstsorge» können Epileptikern und Hämophilen Sturzhelme abgegeben werden, allerdings nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung, wie das bei anderen Geräten und Hilfsmitteln auch der Fall ist. Massangefertigte Helme sind vom behandelnden Arzt immer ausführlich zu begründen.
Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige bei Peritonealdialyse'
(Rz 344 WIH)
In Anbetracht der Rechtsprechung des EVG wird auf Vorschlag der Dialysekommission der Schweizerischen Gesellschaft für Nephrologic die obere Altersgrenze, bis zu der bei zu Hause durchgeführter Peritonealdialyse Pflegebeiträge ausgerichtet werden, vorn 12. auf das vollendete 15. Altersjahr heraufgesetzt.
Berufliche Vorso
Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe
Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der beruflichen Vorsorge beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten uiid der Arbeitgeber der Schweigepflicht. Ausnahmen davon regelt der Bundesrat (Art. 86 BVG). Damit wird einerseits wie in der AHV, IV der Grundsatz der Verschwiegenheit statuiert uLind anderseits de m Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, in begründeten Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen vorzusehen.
Der Bundesrat kann ferner die mit dem Vollzug der AHV/ IV betrauten Organe verpflichten, den Vorsorgeeinrichtungen, dem Sicherheitsfonds und den Aufsichtsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 87 BVG).
Zur Regelung der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entbindung von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und zur Konkretisierung der Auskunftspflicht der AHV 1V-Organe hat der Bundesrat am 7. Dezember 1987 eine entsprechende Verordnung (VSABV) erlassen (ZAK 1987 S. 555), die nachfolgend in den Grundzügen erläutert wird.
Aus praktischen Überlegungen und im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Schweigepflicht und der Auskunftspflicht der AHVIV-Organe im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat diese beiden Gebiete in einer einzigen Verordnung geregelt. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Einrichtungen.
Ausnahmen von der Schweigepflicht
Artikel 1 VSABV enthält einen Katalog von Personen und Behörden, denen gegenüber die Schweigepflicht für die Durchführung ihrer Aufgaben ohne weiteres entfällt. Anderseits wird mit dieser Bestimmung der Kreis von Personen und Behörden insofern ausgeweitet, als die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter der Entbindung von der Schweigepflicht zustimmt.
Absatz 1 erwähnt absc/1/icsse/u/ diejenigen Fälle, hei denen die Schweigepflicht entfällt. Eine Verletzung dieser Pflicht ohne Vorliegen eines Rechtferligungs-
grundes wird mit Gefängnis bis sechs Monate oder Busse bis 20 000 Franken bedroht, falls nicht eine schwerere Strafe gemäss Strafgesetzbuch für die betreffende Tat vorgesehen ist. Ferner ist zu beachten, dass eine privatrechtlich begründete Pflicht zur Geheimhaltung mit dem Erlass der vorliegenden Verordnung nicht aufgehoben wird. Die Begrenzung der Geheimhaltungspflicht auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und ihrer Arbeitgeber entbindet also z.B. die Kontrollstelle oder den Experten der Vorsorgeeinrichtung nicht von der privatrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit auch in den anderen Bereichen ihres Auftrages. Ebenso bleiben die Aufsichtsbehörden an ihr Amtsgeheimnis im Umfang der diesbezüglichen öffentlichrechtlichen Vorschriften gebunden, also allenfalls auch bezüglich den Bereichen ausserhalb der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und ihrer Arbeitgeber.
Die Liste der Personen und Behörden, denen gegenüber die Schweigepflicht entfällt, entspricht im wesentlichen jener der AHV/IV- sowie der UV-Gesetzgebung. Generell ist festzuhalten, dass die Aufhebung der Geheimhaltung eine Güterabwägung bedingt. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Interesse daran schützenswerter ist als dasjenige an der Geheimhaltung. Was ein «schützenswertes» oder «schützenswerteres» Interesse ist, kann nur im konkreten Einzelfall nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts entschieden werden. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die betroffenen Personen als auch die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter gegenseitig abzuwägen sind. In diesem Sinn kann von der Erfüllung der Schweigepflicht nur insoweit abgesehen werden, als diejenigen Personen und Behörden, denen dies zugute kommt, die entsprechenden Angaben und Unterlagen für die Durchführung ihrer Aufgabe unbedingt brauchen. Dies bedeutet z.B., dass die zuständige Steuerbehörde nur die für die Besteuerung der Leistung einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung notwendigen Angaben erhalten kann. Die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den richterlichen Behörden bezieht sich auch auf diejenigen Fälle, in denen die berufliche Vorsorge nur mittelbar berührt wird, z.B. in einem erb- oder ehegüterrechtlichen Streitfall.
Absatz 2 lehnt sich an die diesbezügliche Regelung in der Unfallversicherung an. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist also nicht zur Aufhebung der Schweigepflicht befugt, wie dies in der AHV und IV bezüglich des BSV der Fall ist. Die Vorsorgeeinrichtungen können nämlich auch für die Regelung der Geheimhaltungspflicht nicht den AHV-Ausgleichskassen gleichgestellt werden. Zudem ist es politisch unerwünscht, die Interventionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden bezüglich der internen Angelegenheiten der Vorsorgeeinrichtungen auszuweiten.
Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe
Artikel 2 Absatz 1 VSABV ermächtigt nicht nur, sondern verpflichtet vielmehr die AHV-Ausgleichskassen, Auskunft zu erteilen. Das diesbezügliche Gegenstück, nämlich ihre Entbindung von der Geheirnhaltungspflicht gegenüber den registrierten Vorsorgeeinrichtungen, dem Sicherheitsfonds und den BVG-Aufsichtsbehörden besteht in Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe c AHVV.
Nach Artikel 93 AHVG haben anderseits die Träger der neben der AHV bestehenden Sozialversicherungszweige dazu gehört auch die berufliche Vorsorge gemäss BVG - den zuständigen Organen der AHV auf Anfrage hin kostenlos die Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Festsetzung von Beiträgen und Leistungen notwendig sind. Das gleiche gilt gemäss Artikel 81 IVG auch für die Organe der IV.
Gemäss Absatz 2 obliegt es dem BSV, das Verfahren der Auskunftserteilung zu regeln. Dies betrifft in erster Linie die üblichen Fälle, in denen eine AHV-Ausgleichskasse eine BVG-Aufsichtsbehörde um Auskunft ersucht (z.B. für die Kontrolle des Arbeitgeberanschlusses) oder in denen eine Vorsorgeeinrichtung (z.B. für die Bemessung ihrer Leistungen hei Verdacht einer Überversicherung) sich bei der zuständigen Ausgleichskasse erkundigt. Diese zugunsten des BSV ausgestattete Kompetenznorm ermöglicht ausserdem die Festlegung des Verfahrens für diejenigen Fälle, in denen eine Vorsorgeeinrichtung von der AHV/ IV über Änderungen der Rentenleistungen orientiert zu werden wünscht, damit sie ihrerseits die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend anpassen kann.
Gebühren
Artikel 3 VSABV statuiert den Grundsatz der Kostenlosigkeit von Auskünften und steht damit im Einklang mit der entsprechenden Bestimmung in Artikel 132 Absatz 1 AI-IVV. Wie auch nach der soeben erwähnten Verordnungsbestimmung sind jedoch Kosten für besondere Aufwendungen zu ersetzen. Den Aufsichtsbehörden, dem Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung erteilte Auskünfte sind aber in jedem Fall kostenlos. Letzteres trifft für die Auffangeinrichtung allerdings nur insoweit zu, als diese als Behörde handelt.
Was unter «besonderen Aufwendungen» zu verstehen ist, werden die entsprechenden Weisungen des BSV erforderlichenfalls präzisieren. Es kann sich aber nur um Auskünfte handeln, welche besonders aufwendige Nachforschungen verlangen, die den üblichen Rahmen eindeutig sprengen.
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Geheimhaltungspflicht auch für Sachverhalte,
die vor diesem Datum, aber nach Inkrafttreten des BVG (1.1 1985) eingetreten sind, aufgehoben ist. Ebenso kann die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe gemäss Artikel 87 BVG sich auf Vorgänge beziehen, die sich bereits seit dem Inkrafttreten des BVG ereigneten.
Charakteristiken des Freizügigkeitskontos bei einer Bank'
(Art. 29 Abs. 4 BVG und Art. 2 Abs. 3 der Freizügigkeitsverordnung)
Verlässt ein Versicherter eine Vorsorgeeinrichtung, weil sein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder weil er den Mindestlohn nicht mehr erreicht und daher dem Obligatorium nicht mehr untersteht (Art. 12 der Verordnung), so kann die erworbene Vorsorge im Sinne von Artikel 2 der Freizügigkeitsverordnung durch ein Freizügigkeitskonto aufrechterhalten werden. Es handelt sich dabei um einen Vorsorgevertrag, der mit einer Kan tonalbank oder einer Frei.ügigkeit,sstiftung einer Bank abgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung). Offenbar bestehen noch Unsicherheiten bei der Anwendung der erwähnten Bestimmung, welche noch einiger Erläuterungen bedarf, wobei vorab auf die durch die Verordnung bewirkten Änderungen einzugehen ist. Wir beschränken uns auf den eigentlichen Vorsorgevertrag, wogegen die zusätzliche Versicherung des Todesfall- und des Invaliditätsrisikos unberücksichtigt bleibt (Art. 2 Abs. 3 Bst. b).
Errichtung des Freizügigkeitskontos
Im Gegensatz zu der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (l. Januar 1987) geübten Praxis ist nicht mehr die Vorsorgeeinrichtung in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin der Freizügigkeitsleistung die Vertragspartnerin der Bankstiftung oder der Kantonalbank, sondern der sparende Versicherte selbst. Früher stand er hei der Errichtung des Freizügigkeitskontos im Hintergrund; er wurde lediglich als Leistungsempfänger betrachtet. Nun wird er zum direkten Vertragspartner und folglich zum Vorsorgenehmer. Das Verfügungsrecht über das Guthaben des Freizügigkeitskontos wird daher nicht mehr durch das alte Reglement der Vorsorgeeinrichtung, welcher er angeschlossen war, bestimmt. Das Freizügigkeitsreglernent der Bankstiftung oder der Kantonalbank muss Bestimmungen enthalten über Entstehung und Umfang der Leistungen.
Auflösung des Vertrages
Der Vorsorgevertrag kann nicht unter beliebigen Bedingungen aufgelöst werden. Letztere sind vielmehr in der Verordnung umschrieben. Es handelt sich
um die in Artikel 4 erwähnten Fälle oder wenn Leistungen fällig werden (Art. 7), d.h. also konkret hei:
- Übertragung des Vorsorgekapitals in eine Vorsorgeeinrichtung,
Wahl einer andern Form oder Einrichtung für die Erhaltung
des Vorsorgeschutzes.
Pensionierung.
Vollinvalidität im Sinne der IV,
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
Wenn beim Versicherten die eine oder andere dieser Voraussetzungen erfüllt ist, so steht es aufgrund der besonderen Natur des Vorsorgevertrages allein ihm als Vorsorgenehmer zu, diesen aufzulösen.
Begünstigtenkreis
Der Kreis der Begünstigten ist gegenüber der bisher geübten Praxis erweitert worden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die berufliche Vorsorge im Stadium der Erhaltung des Vorsorgeschutzes einen individuellen Charakter erhält. Der Begünstigtenkreis erstreckt sich bis zu den «übrigen Erben», worunter nicht nur die gesetzlichen Erben, sondern auch die eingesetzten Erben zu verstehen sind. Sind keine Erben vorhanden, so wird in letzter Linie gemäss Artikel 466 ZGB das öffentliche Gemeinwesen (Kantone, Gemeinden) Empfänger der Leistungen. Das bedeutet, dass das Vorsorgekapital beim Fehlen von Begünstigten nicht an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückfällt wie nach dem alten System.
Man kann sich in diesem Zusammenhang fragen, was mit dem Freizügigkeitskonto zu geschehen habe, wenn aus irgendwelchem Grunde weder der Versicherte selber noch ein Erbe den ihm zustehenden Betrag einfordert. Diese Frage berührt das Problem der Verjährung. Nach dem BVG verjähren die Leistungsforderungen nach zehn Jahren, wenn es sich um eine einmalige Leistung handelt, wie im vorliegenden Fall. Eine Kantonalbank oder eine Freizügigkeitsstiftung der Bank muss mit anderen Worten beim Ausbleiben eines Auszahlungsbegehrens dennoch in der Lage sein, während einer Dauer von zehn Jahren ab Fälligkeit, d.h. also ab dem Tode des Versicherten oder spätestens wenn dieser das Pensionierungsalter (65/62 Jahre) erreicht hätte, die Freizügigkeitsleistung auszuzahlen.
Fachliteratur
Alber Jens: Vom Armenhaus zum Wohlfahrtsstaat. Analysen zur Entwicklung der Sozialversicherung in Westeuropa. 2,, durchges. Auflage, 1987. 280 Seiten. Campus Verlag, Frankfurt am Main.
Gerhards Gerhard: Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AVIG). Band 1: Art. 1-58 (enthält auch Erläuterungen zum Beitragssystem, zur Beitragspflicht und ihren Ausnahmen, zur Beitragsbemessung und über die anwendbaren AHV-Vorschriften). 587 Seiten. 1987. Band II: Art. 59-121 (enthält u.a. Erläuterungen über Stellung, Rechtsnatur und Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen und der ZAS). 538 Seiten. 1987. Verlag Paul Haupt, Bern.
Gilliand Pierre et al.: Femmes, vieillesse, solidarite dans l'AVS (exposs).
1987. Association suisse pour les droits de la femme (- Schweiz. Verband für Frauenrechte), Romanel s/Morges.
Haller Peter: Dienste und Einrichtungen für Betagte in der Stadt Bern - Standortbestimmung und Planung 1987. 52 Seiten. 1987. Fürsorge- und Gesundheitsdirektion der Stadt Bern.
Mäder Ueli: Aufbruch im Alter. Ansätze. 176 Seiten. Januar 1988. Rotpunktverlag, Zürich (Auslieferung: AVA/buch 2000, Postfach 89, 8910 Affoltern a.A.).
Straubhaar Thomas: Die Schweiz nach 2000 - «ein Altersheim»? Wirtschaftspolitische Mitteilungen, Jg. 43, November 1987. 32 Seiten. Wirtschaftsförderung, Zürich.
Wechsler Martin: Die Indexierung der Altersrenten in der beruflichen Vorsorge. Eine versicherungstechnische, ökonomische und juristische Analyse der Indexierung der Altersleistungen im BVG. 53 Seiten. 1986. Investmentstiftung für Personalvorsorge IST, Muhlebachstrasse 54, 8032 Zürich.
Heft 1/1988 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge enthält u.a. folgende Beiträge:
- Maurer Alfred: Soziale Sicherung und Pflegebedürftigkeit - Bestandes-
aufnahme und Reformbestrebungen. S. 1-33.
- Rechsteiner Rudolf: Die 2. Säule - Stolperstein der modernen Personal-
politik? Auswirkungen der Personalvorsorge auf die Personalpolitik der Unternehmen und die soziale Sicherung der Arbeitnehmer. S. 34-45.
Verlag Stämpfli, Bern.
Valterio Michel: Commentaire de la loi sur l'assurance-vieillesse et survivants. Tome II: [es prestations (Art. 18_485<0s). 272 Seiten. Fr. 48.—. 1988. (Band 1, umfassend die Art. 1-16 AHVG, wird 1989 erscheinen.) Ralits sociales, case postale 1273, 1001 Lausanne.
Parlamentarische Vorstösse
Einfache Anfrage Jeanneret vom 7. Oktober 1987 betreffend die Informationspolitik über die demographische Entwicklung
Nationalrat Jeanneret hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
((In der Schweiz wird allgemein anerkannt, dass die Bevölkerungsentwicklung eines der grössten Probleme der nächsten Jahrzehnte ist.
Vor kurzem hat übrigens ein internationaler Bericht daran erinnert, dass die Schweiz im Jahre 2015 das am stärksten überalterte Land Europas sein wird. Deshalb muss alles unternommen werden, damit die Geburtenrate nicht weiterhin sinkt und damit Behörden und private Institutionen sich weiterhin zugunsten kinderreicher Familien einsetzen.
Nun verbreitet aber gegenwärtig die <Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Bevölkerungsfragen>, ein Verein grün-nationalistischer Prägung, demagogische und gefährliche Erklärungen, um die Schweizer davon zu überzeugen, die Geburtenrate müsse noch stärker sinken.
Kann der Bundesrat uns sagen, ob er bereit ist, die Informationspolitik konsequent weiterzuführen und sie durch soziale, steuerliche und andere Massnahmen zu ergänzen, um auf diese Weise so unverantwortlichen Erklärungen entgegenzutreten und die Eheschliessung und die Bildung von Familien mit mehreren Kindern zu fördern?».
Die Antwort des Bundesrates vom 7. Dezember 1987 lautet:
((Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, die der Rückgang der Fruchtbarkeit und die zunehmende Alterung der Wohnbevölkerung nach sich ziehen. Er hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich Stellung genommen zu parlamentarischen Vorstössen, die eine vermehrte Information über die demographische Entwicklung der Schweiz verlangt haben, so zuletzt in seiner Antwort auf die Motion Couchepin (84.576, Bevölkerungspolitik, ZAK 1985 S. 108), die der Nationalrat am 22. März 1985 in Form eines Postulates angenommen hat.
Das Bundesamt für Statistik (BFS) informiert Parlament und Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen und Publikationen regelmässig über die demographische Entwicklung der Schweiz. Dabei macht es auch auf die längerfristigen Auswirkungen der gegenwärtig niedrigen Fruchtbarkeit aufmerksam. In Zusammenarbeit mit dem Perspektivstab der Bundesverwaltung prüft das BFS im Rahmen von Modellrechnungen den Einfluss der verschiedenen demographischen Vorgänge auf die Altersstruktur der Bevölkerung laufend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Schweiz die Ein- und Auswanderung deutlich zur Abschwächung des demographischen Alterungsprozesses beiträgt. Die internationalen Organisationen (UNO, BIT, OECD) vernachlässigen bei ihren Modellrechnungen in der Regel die Wanderungen und weisen deshalb für die Schweiz meist eine zu starke demographische Alterung aus.
Der Bundesrat ist bestrebt, durch familienbezogene Massnahmen vor allem im sozialen und auch im steuerlichen Bereich ein kinderfreundliches Klima zu fördern und zu unterstützen. Er hält es aber für undenkbar, bevölkerungspolitische Massnahmen vorzusehen, die auf eine direkte Beeinflussung der Geburtenentwicklung abzielen und damit in den engsten persönlichen Entscheidungsbereich des Einzelnen eingreifen würden.
Der Bundesrat beabsichtigt, die bisherige Informationspolitik zur demographischen Entwicklung weiterzuführen und zu verstärken. Den Belangen der Familie soll dabei vermehrte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Sektion Familienfragen im Bundesamt für Sozialversicherung hat Mitte Oktober die erste Nummer des Informationsbulletins <Familienfragen veröffentlicht. Regelmässig wird zukünftig über familienpolitisch wichtige Ereignisse auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene informiert. Am 9. Juni 1987 hat der Bundesrat zudem beschlossen, ein Nationales Forschungsprogramm zum Thema <Wandel der Lebensformen und Soziale Sicherheit> in Auftrag zu geben. Dieses soll den Wandel der Familie und den Zusammenhang von demographischer Entwicklung und sozialer Sicherheit durchleuchten.
Der Bundesrat teilt die Ansichten der <Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Bevölkerungsfragen> nicht, die den Rückgang der Fruchtbarkeit als wichtigen Beitrag zur Senkung der Umweltbelastung begrüsst. Bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Hegg (84.505, Bevölkerungswachstum und Umweltschutz) hat der Bundesrat betont, dass der Zusammenhang von Bevölkerungsentwicklung und Umweltbelastung in den hochentwickelten Industriegesellschaften einer wissenschaftlich fundierten und differenzierten Betrachtungsweise bedarf.)>
Einfache Anfrage Philipona vom 1. Dezember 1987 betreffend die Renten an Schweizer des ehemaligen Belgisch-Kongo
Nationalrat Philipona hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960 wurden die belgischen staatlichen Renten an Schweizer in Afrika stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Die gegenwärtig ausbezahlten Renten sind lächerlich gering. Eine verwitwete Schweizerin erhält zum Beispiel monatlich nur gerade 46 Franken, eine verwitwete Belgierin dagegen bei gleich hohen Beiträgen 1000 Franken; die Schweizerin erhält also 22 mal weniger.
Obwohl der Bund um diese unhaltbare Situation wusste, hat er während 27 Jahren die sozialrechtlichen Ansprüche der Schweizer gegenüber dem belgischen <Office de söcuritö sociale d'outre mer> (OSSOM) nicht wirksam verteidigt. 1974 hat die Schweiz es unterlassen, diese Ansprüche wieder anzumelden.
Am 9. März 1987 hat der Bund lediglich das Recht auf Gleichbehandlung dieser Ansprüche anerkannt und eine Verhandlungsdelegation eingesetzt. Indessen ist bis heute das Datum für den Beginn der Verhandlungen noch nicht festgelegt worden.
Da die Sache dringend ist, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
Muss man nicht unverzüglich von Belgien die 100prozentige Anpassung der Renten verlangen, und zwar mit allen Druckmitteln: wirtschaftlichen, finanziellen, usw.?
Falls der Bundesrat nicht sofort die Anpassung der Renten rückwirkend auf den 1 . Januar 1987 verlangen will oder kann, muss er dann nicht aus der Bundes-
kasse eine Million Franken bereitstellen, damit für 1987 die Differenzbeträge ausgerichtet werden können?
3. Sollte man nicht im Hinblick darauf, dass die Gleichbehandlung jetzt unbestrit-
ten ist, die Verhandlungen einzig auf die seit dem 30. Juni 1960 aufgelaufene Streitsumme von ungefähr 100 Millionen Franken beschränken?»
Der Bundesrat hat am 24. Februar 1988 wie folgt geantwortet:
«Im Bewusstsein der Ungleichbehandlung, die die schweizerischen Staatsangehörigen trifft, die Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen des ehemaligen Belgisch-Kongo geleistet haben, hat der Bundesrat am 9. März 1987 beschlossen, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zu beauftragen, neuerliche Verhandlungen mit der belgischen Regierung über die Frage der Forderungen dieser Personen im Bereich der Sozialversicherung zu eröffnen. Nachdem anlässlich der Revision des schweizerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens von 1952 eine Aufnahme des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 1960 über die Staatsgarantie Belgiens zugunsten von Sozialversicherungsanstalten für die Angestellten des Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi in das neue Sozialversicherungsabkommen von 1975 nicht erreicht werden konnte, hat der Bundesrat beschlossen, diese Angelegenheit künftig auf politischer Ebene zu behandeln.
In dieser Hinsicht ist das Departement beauftragt worden, alles zu unternehmen, um von den belgischen Behörden zu erlangen, dass die schweizerischen Staatsangehörigen des ehemaligen Belgisch-Kongo in den Genuss gleichwertiger Renten gelangen, wie sie heutzutage belgischen Staatsangehörigen und Angehörigen von Staaten der Europäischen Gemeinschaft, die sich in derselben Lage befinden, gewährt werden. Das Departement wird kein ihm zur Verfügung stehendes Mittel ausser acht lassen, um diese Verhandlungen zu einem guten Ende zu führen.
In bezug auf das an die Eidgenossenschaft gerichtete Ersuchen, die seit dem 1 . Januar 1987 auf die Renten entstandenen Verluste zu kompensieren, erinnert der Bundesrat daran, dass er es in seinem Beschluss vom 9. März 1987 bereits abgelehnt hat, einem solchen, von der Vereinigung zur sozialen Verteidigung der Schweizer des Kongo gestellten Ersuchen Folge zu leisten, insbesondere deshalb, weil die Eidgenossenschaft keine Entschädigungen für Schäden entrichtet, die im Ausland von ausländischen Staaten verursachtworden sind. Der Bundesrat hält an diesem Standpunkt fest, der im übrigen seines Erachtens der schweizerischen Rechtsordnung entspricht, wonach der Einzelne Existenzrisiken grundsätzlich selbst zu tragen hat.
Der Bundesrat hat sich zum Ziel gesetzt, von der belgischen Regierung anlässlich der nächsten diesbezüglichen Verhandlungen eine absolute Gleichbehandlung zwischen schweizerischen und belgischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Gewährung der Sozialversicherungsrenten zu erlangen.»
Motion Jaggi vom 17. Dezember 1987 betreffend einen bezahlten Mutterschaftsurlaub
Der Ständerat befasste sich am 3. März mit dieser Motion (ZAK 1988 S. 109), die einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen verlangt. Die Urheberin des Vorstosses betonte dabei, dass es nach Ablehnung der Mutterschaftsversicherung
nun darum gehe, eine Lösung zu finden für jene Frauen, die eine Unterstützung tatsächlich nötig haben, d.h. vorab die erwerbstätigen Frauen. Bundesrätin Kopp äusserte sich ablehnend, da das Problem allenfalls im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen geregelt werden sollte. Weil es aber trotzdem auch im Zusammenhang mit der Krankenversicherung geprüft werden müsse, erklärte sie sich namens des Bundesrates bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.
Der Rat stimmte der Überweisung in Postulatsform stillschweigend zu.
Interpellation Nabholz vom 18. Dezember 1987 betreffend die zehnte AHV-Revision
Der Bundesrat hat die Interpellation Nabholz (ZAK 1988 S. 78) am 14. März im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:
((Das ursprüngliche Programm der zehnten AHV-Revision umfasste neben Änderungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch eine Teilrevision der IV wie der EL. Die beiden letzteren Revisionen sind am 1 . Januar 1988 integral in Kraft getreten.
Der Bundesrat ist sich aber bewusst gewesen, dass das im Herbst 1986 vorgestellte Programm zur eigentlichen zehnten AHV-Revision nicht überall Zustimmung fand. Jene Reaktionen veranlassten ihn, das Programm nochmals zu uberprufen.Gleichzeitig liess er demographische Perspektiven unter Berücksichtigung der finanziellen Aspekte der AHV sowie einen Bericht über das flexible Rentenalter ausarbeiten.
Im Mittelpunkt der zehnten AHV- Revision soll eine möglichst vollständige Gleichstellung der Geschlechter stehen. Unbestritten ist, dass diese Gleichstellung mit den in der Interpellation aufgezeigten Revisionsansätzen erreicht werden konnte. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass diese auch sozial nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, so insbesondere für betagte und invalide Witwen und Witwer, aber auch bei Ehepaaren in mittleren und schwächeren Einkommenskategorien, bei Ehemännern, deren Ehefrau noch nicht rentenberechtigt ist, sowie bei geschiedenen Männern. Zwar können durch Korrekturmassnahmen (Betreuungsgutschrifter eventuelle Korrektur der Rentenformel) diese sozialen Nachteile gemildert werden, vollständig beseitigt können sie jedoch nicht werden. Profitieren von diesen Korrekturmassnahmen würden aber auch Rentner, die im Splitting-System bevorzugt werden (Ehefrau, deren Mann noch nicht rentenberechtigt ist, Ehepaare mit hohen Einkommen). Im letzten Fall wäre eine Gegenkorrektur möglich: die Plafonierung von zwei einfachen Renten von Ehegatten. Abgesehen davon, dass damit Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren benachteiligt werden, führte diese wie auch die andern Korrekturmassnahmen betragsmässig wieder in die Richtung des geltenden Ehepaarkonzepts. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie von Vater- und Mutterwaisenrenten nicht auch auf dem Wege eines Ausbaus des bestehenden Systems erreicht werden könnte.
Der Bundesrat ist bereit, die Einführung eines flexiblen Rentenalters zu prüfen unter Berücksichtigung der finanziellen Aspekte und der sozialpolitischen Auswirkungen. Der Bundesrat ist sich des Demographieproblems (Personen leben langer, Verhältnis der Rentner zu den Beitragspflichtigen wird ungünstiger) bewusst und wird seine Entscheide in Kenntnis dieses Problems fassen.
Die Übergangsordnung hängt von den im Rahmen der zehnten AHV-Revision zu beschliessenden Lösungen ab. Die eidgenössischen Räte werden darüber befinden können.))
Einfache Anfrage Rechsteiner vom 18. Dezember 1987 betreffend die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat hat diese Einfache Anfrage (ZAK 1988 S. 78) am 14. März wie folgt beantwortet:
«Anfänglich war beabsichtigt, die mit der geltenden Freizügigkeitsregelung verbundenen Probleme bei der Revision des BVG abzuklären. Im Rahmen der Diskussion über die Regierungsrichtlinien für die Legislaturperiode 1988-1991 hat der Bundesrat beschlossen, die notwendigen Abklärungen zu einer Änderung des Obligationenrechts zeitlich vorzuziehen und unabhängig von der Revision des BVG durchzuführen. Schon alleine daraus ergibt sich, dass der Bundesrat dem Problem der Freizügigkeit erhöhte Priorität einräumt.
Die integrale Freizügigkeit kennt nicht nur Befürworter; gewisse Kreise befürchten, den Vorsorgeeinrichtungen könnten erhebliche Kosten entstehen, die überwälzt werden müssten. Überdies darf eine neue Regelung diejenigen Arbeitgeber, die bis anhin höhere Beiträge für Vorsorgeleistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer entrichtet haben, nicht entmutigen, mehr als die gemäss BVG von ihnen verlangten minimalen Beiträge zu bezahlen.
Eine Vorlage muss daher gut ausgewogen sein und auf eine gewisse allgemeine Akzeptanz stossen. Dafür soll insbesondere ein Vernehmiassungsverfahren die Basis schaffen. Die Vorbereitung einer Vorlage braucht Zeit. Je nach Ablauf der Vorarbeiten erachtet es der Bundesrat für möglich, dass noch vor Ende dieser Legislaturperiode den eidgenössischen Räten eine entsprechende Botschaft unterbreitet werden kann.))
Motion der CVP-Fraktion vom 9. März 1988 betreffend die Wohneigentumsförderung
Die CVP- Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 34qater Absatz 6 und Artikel
der Bundesverfassung Vorschläge für neue und für die Verbesserung bisheriger Massnahmen zur Wohneigentumsförderung von Privaten vorzulegen, insbesondere
Vorschläge bei der Revision des Raumplanungsgesetzes zur besseren Nutzung bestehender Bausubstanz sowie zur Erhöhung der Ausnutzungsziffern bis zu deren Freigabe in den Kernzonen. Die Gesetzesänderung soll darauf zielen, die Ausscheidung, Erschliessung und Verfügbarmachung von zweckmässigem Bauland zu verbessern und dessen haushälterische Nutzung sicherzustellen.
Vorschläge für eine bessere Nutzbarmachung der Vorsorgegelder auch im vor- und überobligatorischen Bereich für den Wohneigentumserwerb durch vorzeitige Revision des BVG und Anpassungen im OR. Dabei soll vor allem eine bessere Verpfändbarkeit der Vorsorgeansprüche sowie der gezielte Einsatz der Vorsorgemittel für Hypothekardarlehen oder Amortisationsleistungen auf bestehenden Hypotheken unter gleichzeitiger Verbesserung der Freizügigkeitsregelung erreicht werden.
Vorschläge für eine Revision des Stockwerkeigentumsrechts. Zielrichtung der Revision soll die Besserstellung des Stockwerkeigentümers, die Erleichterung des Zugangs zu Stockwerkeigentum sowie die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die neue Rechtsprechung sein.
4. Erhöhung der Bundesdarlehen zur jährlichen Aufnung des Fonds de roulement
gemäss Wohnbau - und Eigentumsfärderungsgesetz. Entsprechend der Erhöhung der Bundesbeiträge sind auch die Leistungen von Kantonen und Gemeinden anzuheben.»
Postulat Engler vom 9. März 1988 betreffend die Anlagen der Pensionskassen in Grundeigentum
Nationalrat Engler hat folgendes Postulat eingereicht:
(<Der Bundesrat wird ersucht, eine Analyse über Bedeutung und Umfang des direkten und indirekten Eigentums an Grundstücken und Liegenschaften von institutionellen Anlegern (Pensionskassen, Versicherungen usw.) durchführen zu lassen. Hierbei wären u.a. auch die Rückwirkungen der von diesen Anlegern ausgehenden Nachfrage auf die Preisbildung abzuklären.
Soweit durch die Nachfrage, wie anzunehmen ist, der Preisentwicklung zusätzliche Auftriebskräfte verliehen würden, wäre durch den Bundesrat zu prüfen, ob und wie diese Aufkäufe limitiert werden könnten (Anlagevorschriften über Maximalquoten für Grundstücke auf Gesetzes- oder Verordnungsebene).» (25 Mitunterzeichner)
Postulat Fankhauser vom 9. März 1988 betreffend eine Änderung der EL-Verordnung
Nationalrätin Fankhauser hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eine Lösung zu erarbeiten, damit dem zu Hause bleibenden Ehegatten das halbe, eventuell nach oben begrenzte eheliche Einkommen erhalten bleibt, wenn der andere Ehegatte in ein Pflegeheim bzw. in eine Heilanstalt für dauernd Kranke eintreten muss.» (28 Mitunterzeichner)
Motion Nabholz vom 16. März 1988 betreffend den Vorsorgeverlust bei Scheidung
Nationalrätin Nabholz hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird beauftragt, das geltende Abtretungsverbot anwartschaftlicher Pensionskassenleistungen im Scheidungsfall aufzuheben und die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die während der Ehejahre begründeten anwartschaftlichen Ansprüche an die Pensionskasse zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Dabei sind die Reglen zur Bestimmung der während der Ehedauer begründeten Freizügigkeitsleistung, bzw. das dieser Leistung entsprechende, während der Ehe angesammelte Kapital sowie der Zeitpunkt und die Form der Ausrichtung zu definieren.» (42 Mitunterzeichner)
Mitteilu
Eine Milliarde Einnahmenüberschuss der AHV/IV/EO im Jahr 1987
Die ZAK hat im Märzheft (S. 97) summarisch die Hauptergebnisse der Jahresrechnungen 1987 der AHV, IV und EO vorgestellt. Wegen Platzmangels konnten dazu keine weiteren Aufschlüsse vermittelt werden. Die nachfolgenden ergänzenden Daten sind der vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds herausgegebenen Pressemitteilung entnommen:
Der Gesamtüberschuss der drei Sozialwerke erreichte mit 1010 Mio Franken erstmals die Milliardengrenze, und die gesamten Einnahmen überschritten ebenfalls zum ersten Mal die 20-Mia-Grenze; sie sind um 4,5 Prozent auf 20 752 Mio angestiegen. Vom Total der Einnahmen entfallen 74,0 Prozent oder 15358 Mio auf die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber; sie weisen eine erfreuliche Zunahme von 5,1 Prozent auf. Bei den Ausgaben beläuft sich der Anstieg auf 2,4 Prozent; sie erreichten 19742 Mio. In der AHV beanspruchten die Rentenzahlungen 15452 Mio (+ 2,1%) und in der Invalidenversicherung 2020 Mio (+ 1,5%).
Das Gesamtvermögen erhöhte sich im Berichtsjahr um 1010 Mio auf 15056 Mio Franken. Die Kapitalanlagen des AHV-Fonds sind ausschliesslich im Inland in Form von Darlehen und Obligationen investiert, sie haben um 874 Mio auf 10262 Mio zugenommen. Die kurzfristigen Geldanlagen, welche grösstenteils für die Rentenzahlungen im Januar 1988 bestimmt sind, beliefen sich am Jahresende auf 2201 Mio. Weitere 2593 Mio befanden sich am Jahresabschluss in den Kontokorrenten und den Abgrenzungskonten. Im Verlaufe des Jahres 1987 hat sich die Durchschnittsrendite der gesamten Kapitalanlagen des Ausgleichsfonds von 4,93 auf 4,81 Prozent reduziert. Der Zinsertrag der Geld- und Kapitalanlagen erreichte 552 (522) Mio Franken.
Familienzulagen im Kanton Luzern
Kinderzuschlag zur Einkommensgrenze für Selbständigerwerbende
Mit Beschluss vom 1. März 1988 hat der Regierungsrat den Kinderzuschlag zur Einkommensgrenze für hauptberuflich Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft mit Wirkung ab 1April 1988 auf 3600 (bisher 3500) Franken erhöht. Der Grundbetrag von 30 000 Franken bleibt unverändert.
Personelles
Neue Leiter von Verbandsausg Ieichskassen
Die Leitung verschiedener Verbandsausgleichskassen ist in letzter Zeit wie folgt neu besetzt worden:
- Ausgleichskasse Metzger (Nr. 34) und Ausgleichskasse Coiffeure (Nr. 113):
Peter Kobel.
- Ausgleichskasse Transithandel (Nr. 64) und Ausgleichskasse Grosshandel
(Nr. 71): Heinrich Jakober.
- Ausgleichskasse Vinico (Nr. 97): Werner Schmid.
- AusgleichskasseAGRAPl (Nr. 103): PeterJeremias.
Ausgleichskasse des Kantons Genf
Die Leiterin der Ausgleichskasse des Kantons Genf hat infolge Verheiratung ihren Namen geändert. Sie nennt sich nun Danile Siebold-Bujard.
IV-Regionalstellen Schwyz und Zug
Die IV-Regionalstelle Schwyz, die am 1. Januar 1988 ihren Betrieb aufgenommen hat (ZAK 1987 S. 558), wird von Theo Saunergeleitet. Der ebenfalls neu eröffneten IV-Regionalstelle Zug steht Beat ltenvor.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 15, Ausgleichskasse Tapezierer-Dekorateure (Nr. 30):
Namenswechsel: neue Bezeichnung =Ausgleichskasse IMOREK (gebildet aus den Anfangsbuchstaben der Gründerverbände Innendekorateure, Moebelfachhandel, Reinigungsanstalten und Kupferschmiedemeister)
Seite 20, Ausgleichskasse Maschinen (Nr. 60):
Telefax-Nummer: (01) 69 17 84 (ab 3.5.1989:01/3831784)
Seite 46, kantonale Verwaltungen für die direkte Bundessteuer, Basel-Landschaft: neue Amtsanschrift: Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung AHV- Meldewesen (übrige Adresse wie bisher)
Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge vom Renteneinkommen bei vorzeitiger
Pensionierung
Urteil des EVG vom 12. August 1987 i.Sa. R R.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 AHVV. Der einem Versicherten von seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung vor Erreichen der AHV-Altersgrenze in monatlichen Zahlungen gewährte «AHV-Vorschuss» gehört zum Renteneinkommen des Nichterwerbstätigen. Dies unbekümmert des Umstandes, dass der «AHV-Vorschuss» später zu einer Kürzung der Pension führt.
Aus dem Tatbestand:
P R. war kantonaler Beamter und liess sich auf Ende Juli 1985 vorzeitig pensionieren. Nebst einer monatlichen Pension zahlt ihm die Pensionskasse unter dem Titel «AHV-Vorschuss» bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters jeweils einen zusätzlichen Betrag aus. Dieser «AHV-Vorschuss» wird so finanziert, dass nach Erreichen des AHV-Rentenalters die Pension bis zum Tode des Begünstigten, höchstens aber während zehn Jahren, gekürzt wird.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV hin hatte das EVG zu prüfen, ob der fragliche «AHV-Vorschuss» als Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen zu betrachten ist oder nicht.
Aus den Erwägungen des EVG:
3. Der Streit beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob der von der Pensionskasse des Kantons X unter dem Titel «AHV-Vorschuss» an P R. ausgerichtete monatliche Betrag von Fr. 301.30 als Renteneinkommen zu qualifizieren und folglich in das für die Beitragsfestsetzung massgebende Vermögen einzubeziehen sei oder nicht.
a. Die Möglichkeit, als Rentner der erwähnten Pensionskasse einen «AHV-Vorschuss» zu erhalten, ist in den Art. 79 bis 82 des kantonalen Pensionskassengesetzes vom 18. Juni 1984 geregelt. Dieses enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
Art. 80 Abs. 2: Der Vorschuss wird vom Rücktritt bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Art. 21 AHVG), jedoch spätestens bis zum Tode des Pensionierten monatlich zusammen mit der Alterspension ausgerichtet.
Art. 81 Abs. 1: Der Vorschuss wird vom Zeitpunkt des AHV-Rentenanspruchs an (Art. 21 AHVG) während zehn Jahren, jedoch spätestens bis zum Tode des Pensionierten, durch monatliche Abzüge bei der Alterspension zurückerstattet.
Art. 82 Abs. 1: Wird der vorzeitig Pensionierte invalid und erhält er eine 1V-Rente, so wird der AHV-Vorschuss aufgehoben.
Art. 82 Abs. 2: Der Vorschuss und die Rückerstattung bemessen sich aufgrund der tatsächlichen Bezugsjahre.
Art. 82 Abs. 3: Die Rückerstattung hat vom Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs an innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen.
Die kantonale Rekursbehörde betrachtet den streitigen Vorschuss unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Verwaltungsweisungen nicht als endgültig erworben, da er nach Erreichen des AHV-Rentenalters zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungspflicht ist jedoch in dem Sinne eingeschränkt, als im Todesfall die Erben ganz oder teilweise davon entbunden sind. Für den Betroffenen selber ist jedoch nach Auffassung der Vorinstanz die Rückerstattungspflicht in keiner Weise eingeschränkt, da die kantonale Gesetzgebung namentlich keine Erlassmöglichkeit, z.B. aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezügers, vorsehe. Mit andern Worten befinde sich der Betroffene in der gleichen Lage wie ein Kreditnehmer, bei dessen Tod die Bank vereinbarungsgemäss auf ihr Guthaben verzichtet. Nach der Vorinstanz handelt es sich daher vorliegend nicht um ein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV.
Die zentrale Frage im vorliegenden Streit war bereits Gegenstand des unveröffentlichten Entscheids iSa. D. vom 24. Dezember 1982.Damals handelte es sich um einen Beamten, welcher vor dem 65. Altersjahr eine Leistung in Form einer «AHV-Vorauszahlung» erhalten hatte, wobei diese später ebenfalls von der Alterspension abgezogen werden musste. Das EVG hat trotz dieser Besonderheit entschieden, dass eine solche Leistung in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist, weil sie zweifellos zum Unterhalt des Bezügers beiträgt.
Diese Rechtsprechung kann nur bestätigt werden. Insbesondere kann die in der kantonalen Gesetzgebung enthaltene Terminologie nicht von entscheidender Bedeutung sein. Ausschlaggebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Denn «Vorschüsse» und «Rückzahlungen», auf welche sich die kantonalen Bestimmungen stützen, sind wirtschaftlich betrachtet Teil des allgemeinen Leistungssystems: Die Art. 79 bis 82 des Pensionskassengesetzes reglementieren nur die Bedingungen, unter welchen die Vorsorgeeinrichtung den noch nicht AHV-rentenberechtigten Versicherten monatliche Zahlungen gewährt, indem die spätere Alterspension eine Kürzung erfährt. Der Kürzungsbetrag trägt wahrscheinlich neben anderen Faktoren dem vorzeitigen Todesrisiko Rechnung, da der Vorschuss unabhängig vom Alter des Versicherten im Todesfall weder durch die Erben des Begünstigten noch durch einen Drittversicherer rückzahlbar ist.
Anders gesagt hängt vorliegend der Leistungsanspruch von versicherungsmathematischen Berechnungen ab, die sich auf statistische Angaben stutzen
und nichts mit einem Bankgeschäft zu tun haben. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich daher um ein Einkommen - und nicht um ein Darlehen -‚welches die Lebensbedingungen des Versicherten beeinflusst.
d. Aufgrund dieser Tatsachen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet.
AHV. Anspruch auf ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze
Urteil des EVG vom 7. Juli 1987 i.Sa. E.Z.
Art. 42 Abs. 2 Bst. c und d AHVG. Die einer geschiedenen Frau gemäss Bst. d dieser Gesetzesbestimmung ausgerichtete ausserordentliche
Rente ohne Einkommensgrenze erlischt, wenn sie einen Mann heira-
tet, der nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (Bst. c).
Die im Januar 1920 geborene E.Z. war in erster Ehe mit E.G. verheiratet, welcher ab 1. Januar 1981 eine maximale einfache Altersrente von 1100 Franken im Monat sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau von 330 Franken bezog. Nach Erreichen des 62. Altersjahres durch E.Z. wurde die einfache Altersrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) ab 1. Februar 1982 durch eine Ehepaar-Altersrente von 1 860 Franken im Monat abgelöst. Nachdem diese Ehe am 27. September 1983 geschieden worden war, verheiratete sich E.Z. am 13. Januar 1984 mit dem 1934 geborenen J.Z. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 12Juli 1985 richtete die damals zuständige Ausgleichskasse E.Z. für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 31Januar 1984 nachträglich eine ausserordentliche einfache Altersrente ohne Einkommensgrenze von 620 bzw. 690 Franken im Monat aus.
Mit Anmeldung bei der AHV vom 4. Juni 1985 beantragte die Versicherte für die Zeit ihrer Wiederverheiratung die Ausrichtung einer Altersrente, was die infolge Wohnsitzwechsels nunmehr zuständige Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. August 1985 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ordentlichen Altersrente fehlten mangels eigener Beiträge während der Mindestdauer eines vollen Jahres. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente mit Einkommensgrenze bestehe nicht, weil das Einkommen des Ehemannes J.Z. die derzeit massgebliche Einkommensgrenze von 16 500 Franken bei weitem überschreite. Sodann seien auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze nicht erfüllt, weil der Ehemann nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweise und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne.
Der kantonale Richter hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 1985 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, der Versicherten auch ab 1. Februar 1984 eine einfache ausserordentliche Altersrente zu gewahren.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der angefochtenen Kassenverfügung. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, lässt die Versicherte auf deren Abweisung schliessen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze haben gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVG in der Schweiz wohnhafte Schweizer Ehefrauen, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, wenn der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (Bst. c), sowie Frauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden werden und während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, jedoch nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c von der Beitragspflicht befreit waren und deshalb nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Bst. d).
Streitig ist, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ausserordentliche einfache Altersrente nach Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG erlöschen konnte wegen der Wiederverheiratung mit einem Mann, der nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann und der damit die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG nicht erfüllt.
a. E.Z. liess in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde geltend machen, der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente sei ihr gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1985 ab 1. Oktober 1983 zu Recht zugestanden worden. Eine Befristung der Altersrente sei im AHVG nicht vorgesehen und zum vornherein nichtig. Altersrenten müssten vielmehr unbefristet gewährt werden und erlöschten ausschliesslich nach den in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG abschliessend aufgezählten Gründen, nämlich mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten. Bei einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG führe eine Zivilstandsänderung des Berechtigten zu keiner Rentenaufhebung. Dazu fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar nenne Art. 23 Abs. 3 AHVG die Wiederverheiratung als Erläschungsgrund für die Witwenrente. DemgegenLber erlösche gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG der Anspruch auf eine einfache Altersrente bloss dann, wenn gleichzeitig eine Ehepaar-Altersrente entstehe, nicht aber bei einer Verheiratung ohne Ehepaar-Rentenanspruch.
b. Ergänzend liess die Versicherte in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren folgendes geltend machen: Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG stelle den Grundsatz auf, dass Frauen, welche das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf eine Altersrente haben sollten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien einschränkend auszulegen. Es sei ohnehin eine «Abnormität», dass eine über 62jährige Frau, welche immer in der Schweiz gelebt habe, keinen Anspruch auf eine AHV-Rente habe. Sodann sei ein Verlust des Anspruchs auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze wegen Verheiratung auch bei der neunten AHV-Revision, welche die Stellung der geschiedenen Frau hinsichtlich der ausserordentlichen Rente verschlechtert habe, nicht eingeführt worden. Ferner wäre die Aufhebung einer gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG zugesprochenen Altersrente im Falle der Wiederverheiratung auch sachlich nicht begründet, weil die Ehefrau, welche dem beitragspflichtigen Ehemann während der Dauer der Ehe beigestanden und ihm damit ermöglicht habe, während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge zu entrichten, mit ihrem Aufwand sich ihre eigene Altersrente verdient habe. Dabei habe ihr Ehemann quasi für sie die Beiträge entrichtet. Der Umstand der beschränkten Beitragsjahre des neuen Ehemannes könne keinen Einfluss auf diejenigen Altersrenten von geschiedenen Frauen haben, deren erster Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufgewiesen habe.
Die Vorinstanz ging in ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheid von der Annahme aus, dass für ausserordentliche Altersrenten ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG als Erlöschungsgründe einzig das Entstehen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder der Tod des Berechtigten gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG in Betracht falle. Im Gegensatz zu den ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 1 AHVG sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, dass die ausserordentlichen einfachen Altersrenten nach Art. 42 Abs. 2 AHVG bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse, wie sie bei E.Z. eintraten, erlöschen würden. Das AHVG kenne grundsätzlich nur die unbefristeten Altersrenten. Für Ausnahmen bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, weshalb ein Rentenerlöschungsgrund nicht auf dem Weg der Gesetzesauslegung konstruiert werden dürfe. Massgebend sei demnach nur, dass der Anspruch auf eine Altersrente einmal entstanden sei; hingegen sei unbeachtlich, dass sich die persönlichen Verhältnisse von E.Z. nach der Entstehung des Anspruchs durch die Wiederverheiratung derart geändert hätten, dass der Anspruch heute nicht mehr entstehen könnte. Denn sonst würde die weitere Rentenberechtigung vom zufälligen Umstand abhängen, ob sie einen Mann mit voller Beitragsdauer geheiratet habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden:
a. Die Frage, ob eine Änderung des Zivilstandes des Rentenbezügers eine Auswirkung auf seinen Rentenanspruch haben kann, ist zunächst aufgrund der Gesetzessystematik zu beantworten. Der dritte Abschnitt des AHVG regelt
den Anspruch und die Festsetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Altersrenten. Dabei sind im Teil A, «Der Rentenanspruch» lediglich die allgemeinen, für die ordentlichen und ausserordentlichen Renten geltenden Anspruchsvoraussetzungen umschrieben. Die Erfüllung dieser allgemeinen Voraussetzungen allein begründet aber noch keinen Rentenanspruch. Hiefür müssen vielmehr auch die besonderen Voraussetzungen des Teils B. «Die ordentlichen Renten» oder C. «Die ausserordentlichen Renten» erfüllt sein. Daher erweist sich die von E . Z. vertretene Auffassung, für ausserordentliche Altersrenten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AHVG gebe es keine andern als die in Art. 21 Abs. 2 AHVG erwähnten Erlöschungsgründe, als irrtümlich. Denn eine geschiedene (bzw. verheiratete) Frau, die selber nie Beiträge entrichtet hat (und deren Ehemann weder betagt noch invalid ist), hat nur dann einen Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente, wenn sie neben den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG auch die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. d (bzw. Bst. c) AHVG erfüllt.
b. Im vorliegenden Fall sind die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 21 AHVG gegeben, so dass noch zu prüfen ist, ob auch die besonderen Voraussetzungen von Art. 42 AHVG erfüllt sind, wobei angesichts der Überschreitung der Einkommensgrenze der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG zum vornherein zu verneinen ist. Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG ist entscheidend, ob Bst. c oder Bst. d anwendbar ist.
Im Leistungsbereich der AHV/IV sind Statusänderungen wie diejenige des Zivilstandes grundsätzlich von entscheidender Bedeutung für die Rentenberechtigung. In den meisten Fällen regelt das Gesetz den Leistungsanspruch bei einem gegebenen Status (z.B. Art. 18 AHVG), während die Folgen einer Statusänderung nur in Ausnahmefällen gesetzlich normiert sind (z.B. Art. 22 Abs. 3 AHVG betreffend das Erlöschen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente u.a. bei Scheidung der Ehe oder Tod eines Ehegatten). Das EVG hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung einige Fälle im Zusammenhang mit Statusänderungen zu beurteilen. So hat es in BG 106V 164 Erw. 3 (ZAK 1981 S. 87) entschieden, dass sich der Leistungsanspruch eines Kindes in der IV (erst) vom Zeitpunkt der Adoption an gleich beurteilt, wie wenn es als Kind seiner Adoptiveltern geboren wäre. In EVGE 1951 S.137 (ZAK 1951 S. 372) führte das EVG aus, dass eine ehemalige Schweizerin, die nach der damaligen Rechtslage ihr Bürgerrecht nach ihrer Heirat mit einem italienischen Staatsangehörigen verloren hatte, nach der Heirat ausschliesslich als italienische Staatsangehörige zu behandeln sei, auch wenn der Verlust des Schweizer Bürgerrechts erst nach der Entstehung des Rentenanspruchs erfolgte. Ferner erkannte das Gericht in EVGE 1961 S. 143f. (ZAK 1961 S.452), dass eine vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete (zur Übergangsgeneration gehörende) Frau, die im Jahre 1949 eine neue Ehe einging, auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Altersrente ihren vorgängigen Personenstand einer Witwe
verloren und den Zivilstand einer verheirateten Frau erworben habe. Durch ihre neue Heirat habe sie in der Person ihres zweiten Ehemannes einen Versorger erhalten und ihr neuer Status als verheiratete Frau gehe zweifellos demjenigen, den sie früher als Hinterlassene gehabt habe, vor. Entscheidend sei mithin allein ihr Personenstand im jetzigen Zeitpunkt, weshalb sie weder als Hinterlassene einer vor dem 1 . Juli 1883 geborenen Person noch als vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete Frau im Sinne der damals geltenden Art. 42bi1 und Art. 43111 AHVG gelten könne.
Das Sozialversicherungsrecht kennt bei Zivilstandswechsel keine Besitzstandsgarantie (vgl. ZAK 1983 S. 556 Erw. 2c mit Hinweisen). Heiratet eine Frau, die eine einfache Altersrente bezieht, einen Altersrentner, so werden die zwei einfachen Renten durch eine Ehepaar-Altersrente ersetzt, was in der Regel eine betragsmässige Verschlechterung ergibt. Heiratet eine betagte Frau, die eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze bezieht, einen noch im Erwerbsleben stehenden Mann, so werden bei der Bedarfsabklärung aufgrund ihres neuen Zivilstandes Einkommen und Vermögen des Mannes mitberücksichtigt, was in der Regel zum Wegfall ihrer ausserordentlichen Rente führt. So wird auch bei einer geschiedenen Frau, die sich wieder verheiratet, hinsichtlich ihres Anspruchs auf eine Altersrente auf den neuen Zivilstand abgestellt, weshalb diesfalls nicht mehr die Voraussetzungen nach Bst. d von Art. 42 Abs. 2 AHVG, sondern diejenigen gemäss Bst. c dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin vor ihrer jetzigen Ehe geschieden war, rechtfertigt es nicht, ihren Anspruch auf eine Altersrente nach gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, die auf den Zivilstand der Geschiedenen zugeschnitten sind.
Wird die Ehe einer betagten Frau, die selber keine Beitrage bezahlt hat, geschieden, so beurteilt sich ihr Anspruch auf eine Altersrente nach Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG, unabhängig davon, ob sie vorher an einer Ehepaarrente partizipierte - wie im nicht veröffentlichten Urteil D. vom 13. März 1961 und wie dies im vorliegenden Fall auf die Beschwerdegegnerin zutraf - oder eine ausserordentliche einfache Altersrente gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG bezog. Im Falle der Wiederverheiratung hat sie entweder (wieder) an einer Ehepaarrente teil oder es wird ihr eigener Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente, wie bereits gesagt, entsprechend ihrem neuen Zivilstand nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG beurteilt. Es würde zu Rechtsunsicherheit führen und wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der Versicherten nicht zu vereinbaren, wenn bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs nicht auf den aktuellen, sondern auf den früheren Zivilstand abgestellt würde, sofern dieser für den Leistungsansprecher günstiger wäre. Da die Beschwerdegegnerin jetzt eine Ehefrau ist, untersteht sie dem Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG, dessen Voraussetzungen sie erfüllen müsste, um Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze zu haben. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist ihr Anspruch von der Ausgleichskasse zu Recht verneint worden.
IV. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
Urteil des EVG vom 27. November 1987 i.Sa. L.F.
Art. 16 Abs 1 IVG. Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 44Ziff. 1 bzw. Ziff. 6 StGB (in casu Aufenthalt in einer therapeutischen Gemeinschaft für Drogensüchtige) steht dem Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art während dieser Zeit nicht entgegen (Erwägung 3a).
Art. 15 IVG. Die Berufsberatung kann mit einem mehrmonatigen praktischen Arbeitsversuch in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte gekoppelt werden. Ein einjähriger Aufenthalt in einem Textil-
atelier, der im Rahmen des strafrechtlichen Massnahmenvollzuges
und ohne Vermittlung der IV-Regionalstelle absolviert wurde, begrün-
det keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Erwägung 4).
Die im Jahre 1962 geborene Versicherte L.F. wurde am 24. Februar 1984 von einem Strafgericht u.a. wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Gefängnis veruteilt. Der Vollzug dieser Strafe und zweier für vollstreckbar erklärter Vorstrafen wurde wegen der Drogenabhängigkeit gemäss Art. 44 Ziff. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Einweisung in eine Heilanstalt aufgeschoben. Diese Massnahme wurde ab 1. Februar 1984 in der Therapeutischen Gemeinschaft X vollzogen. Am 11. März 1985 trat L.F. in das Textilatelier Z, eine der Therapeutischen Gemeinschaft angeschlossene Werkstatt für die Eingliederung Behinderter, ein. Mit Anmeldung vom 9. September 1985 ersuchte sie die IV um Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Textilatelier. Die 1V-Kommission holte beim Trägerverein der Therapeutischen Gemeinschaft X eine Auskunft vom 25. September 1985 ein und zog einen Bericht des Dr. med. J. vom 26. Dezember 1985 bei. Sie gelangte zum Schluss, dass die Beschäftigung im Textilatelier Z als Vollzugsmassnahme gelte und vorwiegend therapeutischen Zwecken diene. Damit seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die IV nicht erfüllt. Mit dieser Begründung wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Obernahme der Kosten des Aufenthalts im Textilatelier Z am 5. März 1986 verfügungsweise ab. Entsprechend dem Vorschlag der 1V-Regionalstelle (Bericht vom 17. März 1986) beschloss die IV- Kommission, der Versicherten die invaliditätsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Schule Y für die Zeit ab 16. April 1986 bis Frühjahr 1988 zu vergüten; am 8. April 1986 erliess die Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung.
Die Versicherte liess gegen die Ablehnungsverfügung vom 5. März 1986 Beschwerde führen. Sie beantragte, die IV sei zu verpflichten, die durch den Aufenthalt vom 11. März 1985 bis 31. März 1986 im Textilatelier Z entstandenen Kosten als Massnahme beruflicher Art zu übernehmen. Mit Entscheid vom 18. September 1986 hob die kantonale Rekursbehörde in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 5. März 1986 auf und verpflich-
tete die Ausgleichskasse, die Kosten des Aufenthalts im Textilatelier gemäss Tarifvereinbarung mit dem BSV als berufliche Massnahme zu übernehmen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt im Textilatelier als Arbeitstraining nicht der Drogenentziehung, sondern der Abklärung der beruflichen Möglichkeiten der Versicherten gedient habe. Die eigentliche Therapie sei im Zentrum X erbracht worden. Dass die Versicherte für eine Berufsausbildung im textilen Bereich nicht geeignet sei, vermöge am beruflichen Charakter der Massnahme nichts zu ändern. Von Bedeutung sei dieser Umstand insofern, als er es erlaubt habe, die beruflichen Fähigkeiten einzugrenzen und die Berufswünsche in Richtung kaufmännische Ausbildung zu konkretisieren. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vormstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Die Versicherte lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Ferner ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Ausgleichskasse schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 1320G).
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt laut Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Nach der Rechtsprechung müssen sämtliche dieser Formen erstmaliger beruflicher Ausbildung den Charakter einer gezielten und planmässigen Förderung in beruflicher Hinsicht aufweisen, mit andern Worten, auf den Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet sein (ZAK 1982 S. 493, 1977 S. 190 Erw. 1 b). Vorbereitende Massnahmen sind nur dann der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichzustellen, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden (ZAK 1981 S. 488 Erw. 2, 1977 S. 191).
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Textilatelier Z als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG
qualifiziert werden kann. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Tatsache, dass die ser Aufenthalt in die Zeit des ab 1. Februar 1984 laufenden Massnahmenvoll zuges nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB gefallen ist, dem Anspruch auf Massnah men beruflicher Art entgegensteht.
In EVGE 1969 S. 108 (ZAK 1969 S. 451) hat das EVG entschieden, das. Anspruch auf den in Art. 16 IVG und Art. 5 lVV umschriebenen Ersatz der inv liditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung auch ein Jugendlicher hat, der aufgrund von Art. 92 StGB in eine Anstalt eingewiesen wurde und dort eine solche Ausbildung erhält. Diese Rechtsprechung wurde im Urteil B. vom 19. September 1969 (ZAK 1970 S. 1 20) bestätigt, wobei das Gericht beifügte, dass die Mehrkosten immer dann zu Lasten der IV gingen, wenn die Ausbildung in einer Anstalt auch im Lichte der Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 IVG notwendig erscheint. Dementsprechend sind nach Art. 16 IVG auch Versicherte anspruchsberechtigt, die wegen Alkoholmissbrauchs oder Drogensucht gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 bzw. Ziff. 6 StGB unter Aufschub der Strafe in eine Heilanstalt eingewiesen wurden, da es für die Anspruchsberechtigung keine Rolle spielt, in welcher Art von Ausbildungsstätte die erstmalige berufliche Ausbildung durchgeführt wird (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 166). Es stellt sich daher in Frage, ob die übrigen gesetzlichen Anspruchserfordernisse gegeben sind.
Während die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass der Aufenthalt im Textilatelier Z als erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG zu betrachten sei, vertritt das BSV die Auffassung, der Aufenthalt in der Therapeutischen Gemeinschaft X habe im Rahmen des strafrechtlichen Massnahmenvollzuges primär bezweckt, die Beschwerdegegnerin von ihrer Drogenabhängigkeit zu befreien. Die Tatsache, dass zur Therapeutischen Gemeinschaft auch eine Eingliederungsstätte gehöre, die u.a. auch IV-Fälle betreut und deshalb mit dem BSV eine Tarifvereinbarung abgeschlossen hat, sei vorliegend ohne Bedeutung. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass allein schon der Aufenthalt in dieser Stätte eine erstmalige berufliche Ausbildung oder Abklärung darstelle.
Aufgrund der Berichte des Dr. med. J. vom 26. Dezember 1985 und 11. Juli 1986 ist als erstellt zu betrachten, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erfüllt sind. Die Beschäftigung im Textilatelier Z kann jedoch nicht als erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung gelten. Wie der Auskunft des Trägervereins der Therapeutischen Gemeinschaft X vom 25. September 1985 zu entnehmen ist, stand beim Aufenthalt der Beschwerdegegnerin die Gewöhnung an einen normalen Arbeitstag im Sinne eines Arbeitstrainings mit therapeutischem Charakter im Vordergrund. Zum gleichen Schluss führen auch die Angaben der IV-Regionalstelle im Bericht vom 17. März 1986.Darin wird festgehalten, dass sich die kunstgewerblichen Berufswünsche während des einjährigen Arbeitstrainings im Textilatelier zer-
schlagen hatten; hingegen hätten alle Beteiligten Fortschritte «in bezug auf Arbeitshaltung und Engagement feststellen» können. Hinzu kommt, dass die im Textilatelier verrichtete Arbeit den Neigungen und Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin offenkundig in keiner Weise entsprach. So hielten die Leiterinnen des Ateliers in einer Notiz vom 29. August 1985 zusammenfassend fest, dass sie die Versicherte «nicht für den Schneider- oder einen anverwandten Beruf empfehlen» könnten. In die gleiche Richtung weist auch der Bericht der IV-Regionalstelle. Unter diesen Umständen kann im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Textilatelier nicht von einer gezielten und planmässigen Förderung hinsichtlich eines den Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Berufes gesprochen werden. Denn es handelte sich nicht um eine zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geeignete (Art. 8 Abs. 1 IVG) Eingliederungsmassnahme (vgl. BGE 101 V 278, ZAK 1976 S. 320; Meyer-B/aser,a.a.O., S. 170). Ebensowenig kann der Aufenthalt als Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung qualifiziert werden (vgl. Erw. 2 am Ende hievor). Der Beschwerdegegnerin stehen daherfür den Aufenthalt im Textilatelier Z nach Art. 16 IVG keine Beiträge zu.
4a. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 15 IVG anspruchsberechtigt ist, wie sie in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht. Nach dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit fuhren, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässe Verwirklichungsmöglichkeit findet (vgl. ZAK 1967 S. 113 oben). Es kommen verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage (Meyer-Blaser, a.a.O., 5.158). Die Berufsberatung erfolgt primär durch die Regionalstellen der IV (Art. 61, Art. 63 Bst. b IVG, Art. 54ff. IVV), allenfalls durch beigezogene Spezialstellen oder öffentliche Berufsberatungsinstitutionen (Art. 63 Bst. e IVG). Sie kann mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte (Art. 72 Abs. 3 IVV) durchgeführt werden (Rz 3 des ab 1. Januar 1983 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 160). Nach der Verwaltungspraxis hat die Einweisung in eine solche Stätte unter genauer Umschreibung des Abklärungsauftrages und Festlegung der Maximaldauer zu erfolgen, wobei die zum voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll (Rz 4.1 ff. des Kreisschreibens).
b. Der Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Textilatelier Z dauerte vom 11. März 1985 bis 31. März 1986. Er war demnach beinahe beendet, als die IV-Kommission die Regionalstelle, welcher nach Art. 63 Bst. b IVG die Berufsberatung im Rahmen der IV obliegt, am 18. Februar 1986 mit der Abklärung der <(beruflichen Rehabilitationsmöglichkeiten» beauftragte. Zwar traf die Regionalstelle im Falle der Beschwerdegegnerin bereits seit 9. September 1985 Vorabklärungen, doch die Beschäftigung im Textilatelier erfolgte nicht gestützt
auf ihr Tätigwerden im Hinblick auf eine künftige Berufswahl, sondern - wie erwähnt - in erster Linie aus therapeutischen Gründen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer vom Strafrichter angeordneten Massnahme. Dass sich während des Aufenthalts die Berufswünsche der Beschwerdegegnerin einerseits zerschlugen (textiler Bereich) und andererseits konkretisierten (kaufmännische Ausbildung), kann nicht zur Annahme führen, es habe sich dabei um eine Massnahme im Rahmen der Berufsberatung nach Art. 15 IVG gehandelt. Ferner ist zu beachten, dass die Aufenthaltsdauer im Textilatelier Z von rund einem Jahr den bei einer stationären Abklärung üblichen und angemessenen Zeitraum weit überschreitet. Aus diesen Gründen fällt eine Leistungspflicht der IV gestützt auf Art. 15 IVG ausser Betracht.
5. Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistandung kann entsprochen werden (Art. 152 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war.
IV. Hilfsmittel
Urteil des EVG vom 18. November 1987 i.Sa. l.B.
Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 9.02 HVl Anhang. Die IV kann Elektrofahr-
stühle nur an Versicherte abgeben, die dieses Hilfsmittel bedienen und
sich damit selbständig fortbewegen können. Schubgeräte gehen des-
halb nur dann zu Lasten der IV, wenn sie sowohl vom Versicherten
selbst als auch - dank variabler Verwendungsweise - von einer Hilfs-
person bedient werden können.
Die im Jahre 1967 geborene Versicherte leidet an angeborenen zerebralen Lähmungen und ist geistig schwer behindert. Die IV erbrachte medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens. Seit Jahren hält sich die Versicherte im Zentrum X, einem Behandlungszentrum und Schulheim für zerebral bewegungsgestörte Kinder, auf. Seit dem 1. September 1985 bezieht sie eine ganze 1V-Rente und eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit. Im Sommer 1985 wurde sie in die Beschäftigungswerkstatt des genannten Zentrums eingegliedert. Im November 1985 gelangte die Pro Infirmis im Auftrage der Eltern an die IV und ersuchte um Abgabe eines Fahrstuhls und eines Elektro-Schubgerates «A», das von einer Drittperson gesteuert wird. Die 1V-Kommission gelangte zum Ergebnis, dass der Anspruch auf einen Fahrstuhl ausgewiesen sei. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Abgabe eines batteriebetriebenen Schubgerätes nicht erfüllt. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse dem Vater der Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 1986.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. April 1987 ab.
Der Vater der Versicherten, vertreten durch die Pro Infirmis, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die IV sei zur Abgabe des Schubgerätes «A» zu verpflichten.
Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die Befugnis zur Aufstellung einer Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
Laut Ziff. 9.02 HVI Anhang in der vorliegend anwendbaren, ab 1 . Januar 1986 gültigen Fassung haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb fortbewegen können, Anspruch auf die Abgabe von Elektrofahrstühlen.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein batteriebetriebenes Schubgerät für einen gewöhnlichen Fahrstuhl hat, welches an die Stelle des in Ziff. 9.02 HVI Anhang vorgesehenen Elektrofahrstuhls tritt. Zu prüfen ist dabei vorab, ob die Voraussetzungen für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls erfüllt sind.
a. Wie Vorinstanz und BSV zutreffend ausführen, können Elektrofahrstühle nur an Versicherte abgegeben werden, welche dieses Hilfsmittel bedienen und sich damit selbst fortbewegen können (vgl. BGE 98 V 99f., ZAK 1972 S. 592; ZAK 1983 S. 448 Erw. 2a). Die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an einen Versicherten, der diesen Behelf aus gesundheitlichen oder anderweitigen Gründen, z.B. mangels Geschicklichkeit, nicht bestimmungsgemäss verwenden kann, fällt als ungeeignete Hilfsmittelversorgung (Art. 8 Abs. 1 IVG) ausser Betracht (vgl. BG 101 V 280, ZAK 1976 S. 320 Erw. 2). Es stellt sich die Frage, ob Ziff. 9.02 HVI Anhang gesetzmässig ist. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemacht, auch Schwerstbehinderte sollten für ihren Fahrstuhl von den Vorteilen eines Elektroantriebes profitieren können; ob dies durch eine selbständige Führung eines Elektrofahrstuhles oder mit Hilfe des Schubgerätes «A» ermöglicht werde, sei nicht ausschlaggebend. In erster Linie sollte die Fortbewegung an sich dank einem elektrobetriebenen Hilfsmittel gewährleistet werden können.
Angesichts der dem Verordnungsgeber vom Gesetz eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit lässt es sich nicht beanstanden, dass im HVI-Anhang die Abgabe von Elektrofahrstühlen an Versicherte, welche nicht in der Lage sind, diese selbst zu bedienen, nicht vorgesehen ist; diese Regelung fällt nicht aus
dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen und erweist sich auch nicht aus andern Gründen als verfassungs- oder gesetzwidrig (BGE 110 V 256, ZAK 1984 S. 550 Erw. 4a). Dass ein Elektrofahrstuhl die Fortbewegung mit Hilfe Dritter erleichtert, ist im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG belanglos, weil die Hilfsmittelabgabe die selbständige Fortbewegung des Versicherten anstrebt und ermöglichen soll. Das Selbständigkeitserfordernis bei der Fortbewegung hat das EVG im übrigen auch bezüglich des Anspruchs auf einen Krankenheber (Ziff. 14.02 HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung) als gesetz- und verfassungsmässig bezeichnet (BGE 105 V 257, ZAK 1980 S. 227). Der Umstand, dass auf diese Anspruchsvoraussetzung in der ab 1 . Januar 1983 gültigen Neufassung von Ziff. 14.02 HVI Anhang verzichtet worden ist (vgl. ZAK 1982 S. 430), vermag ihre Geltung im Rahmen von Ziff. 9.02 HVI Anhang, wo es um eine andere Sachlage geht, nicht als gesetzwidrig erscheinen zu lassen.
Gemäss Rz 9.02.9 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Fassung des ab 1 . Januar 1986 gültigen Nachtrages 1 kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls erfüllt sind, auf Wunsch des Versicherten anstelle eines solchen ein batteriebetriebenes Schubgerät für einen gewöhnlichen Fahrstuhl abgegeben werden. Bei dieser Verwaltungsweisung handelt es sich um einen Anwendungsfall der von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Austauschbefugnis des Versicherten (BGE 111 V 215, ZAK 1986 S. 179 und BG E 111 V 213, ZAK 1986 S. 184 Erw. 2b; ZAK 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 87f.). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin indessen auch unter dem Gesichtswinkel der Austauschbefugnis kein batteriebetriebenes Schubgerät beanspruchen; denn nach dem Gesagten hat sie keinen Anspruch auf das zu substituierende Hilfsmittel - den Elektrofahrstuhl -‚ was indessen vorausgesetzt ist, damit die Austauschbefugnis zum Tragen kommt.
Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Behauptung, Rz 9.02.9 der Wegleitung des BSV sei widersprüchlich, trifft nicht zu. Von der Austauschbefugnis kann nur bei Schubgeräten Gebrauch gemacht werden, welche sowohl vom Versicherten selbst als auch - dank variabler Montage und Verwendungsweise - von der den Fahrstuhl schiebenden Hilfsperson benützt werden können. Nur in solchen Fällen ist das Anspruchserfordernis der selbständigen Fortbewegung gewahrt. Dass hiefür entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Bedürfnis besteht, indem z.B. eine Drittperson dank einem solchen Gerät die Möglichkeit hat, den Benützer des Fahrstuhls beim Zurücklegen längerer oder schwierig zu befahrender Wegstrecken zu begleiten, hat das BSV in der Vernehmlassung richtig ausgeführt.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus der Tatsache, dass die IV offenbar einer anderen Versicherten in vergleichbaren Verhältnissen ein Schubgerät «A» zugesprochen hat. Denn der Umstand, dass
das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 112 lb 387, 108 la 213 Erw. 4a, 104 Ib 372 Erw. 5,103 la 244 Erw. 3a; RKUV 1987 Nr. K 710 S. 27 Erw. 3b mit weiteren Hinweisen).
3a. Laut Art. 21 1i1 Abs. 2 IVG kann die Versicherung an die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden, Beiträge gewähren. Gestützt hierauf bestimmt Art. 9 Abs. 1 Bst. c HVI, dass der Versicherte u.a. Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen hat, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen. Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf Dienstleistungen im Sinne von Art. 21bis Abs. 2 IVG gegeben, wenn der Invalide die Voraussetzungen für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in seiner Person liegen, nicht benützen kann (BGE112V11, ZAK 1986 S.338).
Die IV-Kommission hat nicht geprüft, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Vergütung der Kosten von Dienstleistungen Dritter zusteht. Hierzu wäre sie indessen verpflichtet gewesen, da ihre Abklärungspflicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 IVG) sich auf sämtliche mit dem vorgetragenen Sachverhalt und der Aktenlage im Zusammenhang stehenden Leistungen erstreckt (BGE 103 V 70, ZAK 1977S. 541 Erw. 1 b, BG 101 Vii 2, ZAK 1977 S. 42 Erw. 3a).
Die Beschwerdeführerin kann einen Elektrofahrstuhl vor allem wegen ihrer geistigen Behinderung nicht selbst benützen, weshalb nach Massgabe von BG 112 V 11 (ZAK 1986 S.338) als Ersatz die Vergütung der Kosten von Dienstleistungen Dritter grundsätzlich in Betracht fällt.
Die Versicherte hält sich in einer Beschäftigungsstätte auf. Sie bezieht eine ganze 1V-Rente und eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit. Der Aufwand für ihre Betreuung, namentlich auch die Hilfe des Personals bei der Fortbewegung, ist durch die Hilflosenentschädigung abgegolten, wenn und insoweit sie sich in der Beschäftigungsstätte und im Wohnheim aufhält. Indessen hat die Pro Infirmis bereits im Gesuch vom 25. November 1985 darauf hingewiesen, dass das Schubgerät «A» «gewise Aktivitäten der Versicherten im Rahmen der Beschäftigungswerkstatt, der Wohngruppe, aber auch mit den Eltern erlauben und erleichtern>) würde. Es erscheint daher möglich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern auf die Dienste von Drittpersonen angewiesen sind, damit der Kontakt mit der Umwelt gewährleistet ist, weil die Beschwerdeführerin sich nicht selbst mit einem Elektrofahrstuhl von zu Hause ins Wohnheim begeben kann. Ob den Eltern der Versicherten aus dem allfälligen Beizug von Dritten Kosten entstehen, die als Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 bis Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c HVI von der IV zu vergüten sind, ist nicht ersichtlich. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, welche diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen und hernach neu zu verfügen hat.
Urteil des EVG vom 14. Dezember 1987 i.Sa. J.N.
Art. 21 bis IVG; Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI. Die Zusprechung von Reparaturkostenpauschalen an ein vom Versicherten selber angeschafftes Hilfsmittel ist grundsätzlich zulässig. Der Versicherte kann jedoch die Ver-
gütung der effektiven, die Pauschale übertreffenden Reparaturkosten insoweit verlangen, als die Differenz zwischen der Summe aller in Rechnung gestellten Reparaturkosten für ein Hilfsmittel in einfacher
und zweckmässiger Ausführung und der vorgängig bezogenen Pau-
schale den massgeblichen Geringfügigkeitsbeitrag übersteigt.
Die 1959 geborene Versicherte J.N. leidet zufolge eines im Jahre 1970 erlittenen Verkehrsunfalles u.a. an einer vorwiegend rechtsseitigen spastischen Tetraparese, die ihr das Gehen verunmöglicht. Sie ist in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig. Am 6. Oktober 1980 teilte eine Beratungsstelle für Behinderte der IV-Kommission mit, sie habe bei einer Abklärung betreffend Hilflosigkeit festgestellt, «dass J.N. mit einem Elektrofahrstuhl den Arbeitsweg vom Elternhaus in die Eingliederungswerkstätte ( ... ) alleine machen könnte»; da das IV-Hilfsmitteldepot «ein gebrauchtes Vehikel» nicht habe liefern können, werde Antrag gestellt, «an die Kosten des Elektrofahrstuhls (mit Velonummer) den Beitrag von 5500 Franken zu gewähren». Mit Verfügung vom 14. Januar 1980 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten den beantragten Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Elektrofahrstuhls mit Ladegerät (Anschaffungspreis 6455 Fr.) zu. In der Folge vergütete die IV anfallende Reparaturkosten in der Höhe von rund 950 Franken.
Am 11. September 1985 ersuchte J.N. erneut um Übernahme von Reparaturkosten. Daraufhin teilte ihr die Ausgleichskasse mit, bei der Gewährung eines Kostenbeitrages an einen Elektrofahrstuhl könne ein einmaliger Reparaturkostenbeitrag von 20 Prozent der Entschädigung, d.h. vorliegend 1100 Franken (20% von 5500 Fr.), ausgerichtet werden; mit diesem Beitrag seien sämtliche Reparaturkosten abgegolten (Verfügung vom 27. September 1985).
Hiegegen führte die Mutter der Versicherten Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Ausgleichskasse sei zur vollen Übernahme der Reparaturkosten zu verpflichten, da sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, diese Kosten selber zu übernehmen.
Die kantonale Rekursbehörde erwog, beim Anspruch auf Reparaturkosten dürfe es keine Rolle spielen, ob ein Versicherter das Hilfsmittel selber angeschafft oder von der IV in natura erhalten habe. Die nach der Rechtsprechung erforderliche «Gleichstellung aller Kategorien von Versicherten» lasse sich nur erreichen, wenn - analog zur steuerrechtlichen Pauschalierung - gegebenenfalls «der Nachweis offen bleib(e), dass im Einzelfall höhere Reparaturkosten entstanden» seien. Die IV habe die zusätzlichen, durch die Pauschale nicht gedeckten Kosten zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen zur Übernahme von Reparaturkosten bei in natura abgegebenen Hilfsmitteln erfüllt seien und wenn sich die Reparatur auf Teile beziehe, die zur einfachen und zweckmässi-
gen Ausrüstung des Hilfsmittels gehörten. Die kantonale Rekursbehörde hiess deshalb die Beschwerde gut und wies die Sache an die Verwaltung zur Ermittlung der effektiven Reparaturkosten und deren verfügungsweisen Übernahme zurück.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die IV für die Reparaturkosten des von der Versicherten selber angeschafften Elektrofahrstuhles aufzukommen hat.
Nach der ursprünglichen Fassung des IVG wurden Hilfsmittel nur in natura abgegeben, dies in Gestalt einer einfachen und zweckmässigen Ausführung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG in der Fassung vom 19. Juni 1959; AS 1959, 833). In bezug auf den Gebrauch, die Reparatur und den Unterhalt der Hilfsmittel sah alt Art. 16 Abs. 2 IVV (AS 1961, 33) die Übernahme der Kosten vor, wenn ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung bedarf. Nach der Rechtsprechung war indessen die Gewährung von Reparaturkostenbeiträgen auch dann möglich, wenn der Versicherte den Behelf selber angeschafft hatte, dies zusätzlich zu den Amortisationsbeiträgen, welche in einem solchen Fall aufgrund der Rechtspraxis zugesprochen wurden (vgl. u.a. EVGE 1967 S. 167, ZAK 1967 S.552).
Anlässlich der ersten IV- Revision (Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967; AS 1968, 29) wurde mit dem heute geltenden Art. 21 bis IVG eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Ersatzleistungen geschaffen. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass dem Versicherten, der ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten anschafft, Amortisationsbeiträge gewährt werden können. Gleichzeitig nahm der Bundesrat durch Beschluss vom 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) einen Art. 1 6bis Abs. 2 in die IVV auf, wonach u.a. die Amortisationsbeiträge nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungsdauer unter Einrechnung eines angemessenen Reparaturkostenanteils festgesetzt wurden (AS 1968, 47).
Damit gab es zum ersten Mal zwei verschiedene positivrechtliche Normierungen der Reparaturkostenvergütung: jene nach Art. 16 Abs. 2 alt IVV bei Abgabe des Hilfsmittels in natura durch die IV und jene des angemessenen Reparaturkostenanteils bei Zusprechung von Amortisationsbeiträgen nach Art. 1 6bis Abs. 2 alt IVV. Zum Verhältnis der beiden Leistungsnormen hat das EVG im grundlegenden Urteil BG 96V 81 (ZAK 1971 S.335) folgendes ausgeführt: Zwar handelt es sich beim angemessenen Reparaturkostenanteil im Sinne von Art. 16b1 Abs. 2 alt IVV nicht um eine selbständige Leistung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 alt IVV, beziehe sich doch diese letzte Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf Hilfsmittel (u.a. Motorfahrzeuge), welche von der IV abgegeben worden seien, und nicht auf die Ersatzleistungen gemäss Art. 1 6bis Abs. 2 alt
IVV (BGE 96V 82, ZAK 1971 S. 335 Erw. 2c). Doch hat das Gericht festgehalten, dass die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, denen die IV ein Motorfahrzeug abgibt, und jener Invaliden, die Amortisationsbeiträge erhalten, verlange, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 alt IVV auf Bezüger von Amortisationsbeiträgen sinngemäss Anwendung finden müsse (BGE 96V 83, ZAK 1971 S. 335 Erw. 3c).
c. Mit der auf dem Wege der Subdelegation (Art. 14 IVV) erlassenen Hilfsmittelverordnung vom 29. November 1976 (in Kraft seit 1 . Januar 1977) sind die Art. 15 bis 161' alt IVV aufgehoben worden. Der Inhalt von Art. 16 alt IVV (Anlern-, Reparatur- und Betriebskosten bei von der IV in natura abgegebenen Hilfsmitteln) findet sich nun in Art. 7 HVI, währenddem die Nachfolgenorm von Art. 1 61i Abs. 2 alt IVV (Ersatzleistungen bei von der IV subventionierten Hilfsmitteln) der Art. 8 HVI ist.
Nach Art. 7 Abs. 2 HVI übernimmt die Versicherung - abgesehen von geringfügigen, zu Lasten des Versicherten gehenden Beträgen - die Kosten, wenn ein von ihr abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung bedarf und sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist; bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, wenn die Kilometerquote gemäss Art. 6 Abs. 1 HVI nicht überschritten wurde. Ferner bestimmt Abs. 3 von Art. 7 HVI, dass die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektromotorischem Antrieb und Hörapparaten, von der Versicherung - Härtefälle vorbehalten — nicht übernommen werden. Art. 8 HVI lautet:
1 Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste
selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils.
2 Bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Ver-
wendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Reparaturkostenanteil ist darin einzuschliessen.
2a. Die Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab 1. September 1980, im folgenden WAH 80 genannt), die zur Zeit der Zusprechung des Betrages von 5500 Franken an den Elektrofahrstuhl in Kraft stand, sah bei Abgabe des Hilfsmittels in natura durch die IV vor, dass Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmitteln soweit zu Lasten der IV gehen, als sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig werden, kein Dritter ersatzpflichtig ist und es sich nicht um geringfügige Kosten handelt (Rz 22 WAH 80). Bei Hilfsmitteln, die von der IV leihweise abgegeben würden, die der Versicherte jedoch selber angeschafft hat (Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI) und deren Anschaffungswert 1000 Franken übersteigt, wurde die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet; für Reparaturen war eine jährliche Pauschale von 15 Prozent des Amortisationsbeitra-
im
ges auszurichten; für Hilfsmittel, bei denen mit höheren Reparaturkosten zu rechnen ist, konnte die Pauschale bis maximal 20 Prozent des Amortisationsbeitrages erhöht werden (Rz 16 WAH 80). Die Kostenlimite für Elektrofahrstühle (Ziff. 9.02 HVI Anhang) betrug 1980 5500 Franken (Ziff. 1.4 des Anhanges 2 zur WAH 80) und wurde mit Nachtrag 2 zur WAH 80 (gültig ab 1. März 1982) auf 6500 Franken heraufgesetzt (S. 10 des Nachtrages).
Die Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab 1 . Januar 1984,im folgenden WAH 84 genannt) weicht hinsichtlich der Behandlung von Reparaturkosten von der WAH 80 nicht wesentlich ab. Der Grenzbetrag, welcher über die Form der gewährten Leistung -Einmalentschädigung oder Amortisationsbeiträge - entscheidet, wurde auf 8000 Franken erhöht (Rz 16 und 18 WAH 84). Mit Nachtrag 1 zur WAH 84 (in Kraft seit 1. Januar 1 986) wurden sodann die standardisierten Amortisations- und Reparaturkostenpauschalen bei Elektorfahrstühlen fallengelassen (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 der WAH 84 im Vergleich zum Nachtrag 1, S. 21 f.). Es gilt damit für Elektrofahrstühle wieder die allgemeine Reparaturkostenregelung gemäss Rz 18 WAH 84 (20% der jährlichen Amortisationspauschale), wobei die Kostenlimite auf 8200 Franken erhöht worden ist (Nachtrag 1 zur WAH 84, S. 19).
Bei Abgabe von Hilfsmitteln in natura steht die Verwaltungspraxis somit auf dem Boden des vollen Ersatzes anfallender Reparaturkosten, dies im Rahmen der erwähnten Schranken (Drittverantwortlichkeit, Sorgfalt) und unter Ausschluss geringfügiger Kosten, welche zu Lasten des Versicherten gehen (Art. 7 Abs. 2 in fine HVI; Rz 23 WAH 80 und 26 WAH 84). Zur Frage, ob die IV im Falle, da der Versicherte ein Hilfsmittel selber anschafft, die effektivanfallenden Reparaturkosten zu übernehmen hat, soweit sie die Pauschale übersteigen, aussern sich die Weisungen nicht.
b. Vorliegend hat die Verwaltung mit der eingangs erwähnten Übernahme der Reparaturkosten in den nachfolgenden Jahren der Wegleitung offensichtlich keine Beachtung geschenkt. Dies ist indessen in dem Sinne unerheblich, als der Sozialversicherungsrichter nicht die Weisungskonformität früherer Leistungszusprechungen zu überprüfen, sondern sich einzig dazu auszusprechen hat, ob die Ablehnung der Übernahme der effektiven Reparaturkosten durch die angefochtene Verfügung gesetzes- und verordnungskonform ist. Es geht daher um die Auslegung des Begriffes des pauschalen Reparaturkostenanteils im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI. Dabei ist die erwähnte hiezu ergangene Verwaltungspraxis mit zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (BGE 112 V 233 Erw. 2a mit Hinweisen). Es ist anderseits insoweit von den Weisungen abzuweichen, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 113V 21 Erw. bin fine, 112V 233 Erw. 2a und 241 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufsichtsbehörde auf dem Weg einer Verwaltungsweisung nicht eine zusätzliche Einschränkung des anspruchsbegründenden Tatbestandes einführen kann (BGE 109V 169, ZAK 1984S. 88 Erw. 3b).
3a. Das EVG ist bereits zu jener Zeit, als es noch keine positivrechtlichen Grundlagen für die Zusprechung von Ersatzleistungen gab, von der grundsätzlichen Gleichstellung der Abgabe- bzw. Leistungsformen ausgegangen (Erw. la). Es hat damals eine volle Leistungspflicht der IV angenommen, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Reparaturkosten und im weiteren nicht um Betriebsaufwand handelte (EVGE 1963 S.272ff., ZAK 1964 S. 174). Das Gericht hielt es damals in ständiger Praxis für ohne Belang, ob die IV für Reparaturkosten im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 alt IVV aufzukommen habe oder ob das Motorfahrzeug nicht von der IV abgegeben worden sei; massgebend sei einzig, dass ein solches Fahrzeug gewährt werden müsste, wenn der Versicherte noch keines besässe (EVGE 1965S. 129, ZAK 1965 S. 557 Erw. 3b).
Sodann besteht nach der Rechtsprechung bei Amortisationsbeiträgen an ein Auto Anspruch auf volle Übernahme der invaliditätsbedingten Umbaumehrkosten (BGE 104V 186, ZAK 1979 S.436; BGE 108V 5, ZAK 1983 S.214), soweit es sich um eine einfache und zweckmässige Ausführung handelt (BGE 106 V 217, ZAK 1981 S. 173 Erw. 4 in fine; vgl. auch ZAK 1980 S. 498). Auch unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen geht die Rechtsprechung somit von einer Gleichstellung der Abgabeformen aus.
b. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 21 bis Abs. 3 IVG, der dem Bundesrat die Befugnis gibt, nähere Vorschriften zu erlassen und die Höhe der Beiträge festzusetzen. Diese Delegationsnorm bezieht sich auf die Amortisationsbeiträge (Abs. 1) und auf die Beiträge an die Kosten von Dienstleistungen Dritter (Abs. 2), nicht aber auf die Reparaturkosten. Das wird durch die Materialien bestätigt, indem sich die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Anderung des Bundesgesetzes über die IV vom 27. Februar 1967 (BBl 1967 1 653) ausschliesslich zu den Amortisationsbeiträgen ausspricht und unter Hinweis auf die frühere Praxis des EVG, der Expertenkommission folgend, vorschlägt, «diese besondere Art der Abgeltung des Anspruchs auf Hilfsmittel im Gesetz ausdrücklich niederzulegen» (BBI 1967 1 677). Demgemäss spricht das Gesetz in Art. 211' Abs. 1 IVG nur von den Amortisationsbeiträgen, wogegen die Übernahme von Reparaturkosten nicht als «besondere Art der Abgeltung des Anspruchs auf Hilfsmittel» zu betrachten ist; vielmehr handelt es sich bei der Vergütung der Reparaturkosten um eine Leistungsart, die in gleicher Weise bei den in natura abgegebenen wie bei den subventionierten Hilfsmitteln in Betracht fällt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber durch Art. 21 bis Abs. 3 IVG die Befugnis erhalten hätte, auch eine spezielle Regelung für die Reparaturkosten zu treffen, besteht doch hiezu von der Natur der Sache her gar kein Anlass.
Das gleiche ergibt sich auch im Lichte von Art. 21 IVG. Wohl steht dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste praxisgemäss ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu (BGE 105 V 27, ZAK 1979 S.220 Erw. 3b und BGE 105V 258, ZAK 1980 S.227 Erw. 2). Das EVG
hat denn auch in einem unveröffentlichten Urteil vom 5. Oktober 1984 ausgeführt, wenn der Verordnungsgeber von einer Aufnahme in die Liste absehen könne, sei er erst recht befugt, für einzelne in der Liste verzeichnete Hilfsmittel oder Gruppen davon einschränkende Abgabevoraussetzungen aufzustellen sowie Bestimmungen darüber zu erlassen, wer allfällige Folgekosten zu tragen habe, die je nach der Art des Hilfsmittels über die blosse Abgabe hinaus anfallen (etwa Kosten für Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb). Dies ist indessen kein Grund, eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Abgageformen hinsichtlich des Anspruches auf Übernahme der Reparaturkosten generell schlechterzustellen. Es ist daher nicht angängig, einen Anspruch auf volle Übernahme der effektiven Reparaturkosten nur im Rahmen von Art. 7 HVI, nicht aber auf der Grundlage von Art. 8 HVI anerkennen zu wollen. Das BSV verweist darauf, der Versicherte habe die Möglichkeit, das Hilfsmittel von der IV in natura zu beziehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass oft eine solche Wahlfreiheit bezüglich der Abgageformen effektiv gar nicht besteht. Erfahrungsgemäss vermag die Abgabe eines Elektrofahrstuhls aus einem IV-Hilfsmitteldepot in vielen Fällen den Bedürfnissen des Leistungsansprechers nicht zu genügen. Gerade bei schweren körperlichen Behinderungen kann eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit bestehen, einen angepassten, individuellen Fahrstuhl zu kaufen, weshalb der Versicherte in diesen Fällen auf Ersatzleistungen angewiesen ist. In BGE 111 V 214, ZAK 1986 S. 184 Erw. 3 hat das EVG zwar in Anbetracht der Eindeutigkeit der Delegationsnorm von Art. 21 bis Abs. 3 IVG und der Beschränkung des Hilfsmittelanspruchs auf das Einfache und Zweckmässige (Art. 2 Abs. 4 HVI) die Pauschalisierung der Amortisationsbeiträge bzw. die Zusprechung eines pauschalen Einmalbeitrages nicht beanstandet (in diesem Sinne auch ein nicht veröffentlichtes Urteil vom 5. April 1982). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf den Reparaturkostenerstattungsanspruch übertragen werden.
c. Unter Berufung auf ein zu BGE 96V 81 (ZAK 1971 S. 335) ergangenes unveröffentlichtes Urteil vom 21 . Juli 1976 macht das BSV sodann geltend, das EVG habe bestätigt, dass Reparaturkosten mit der Zusprechung eines Amortisations- und Reparaturkostenbeitrages abgegolten seien. Das Bundesamt übersieht indessen, dass es in jenem Fall um ein Motorfahrzeug ging, bei welchem Hilfsmittel kraft Art. 16 b„ Abs. 2 Satz 2 alt IVV kein Anspruch auf Übernahme sämtlicher Reparaturkosten bestand. Daran hat sich auch unter der Herrschaft von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 HVI in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 HVI nichts geändert. Denn wie das EVG im erwähnten Urteil vom 5. Oktober 1984 ausgeführt hat, besteht im Hinblick auf den Eingliederungszweck von Motorfahrzeugen gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 HVI (in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung) ein Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten von der Versicherung nur insoweit, als diese auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen sind; da eine Ausscheidung und Zuordnung der einzelnen Reparaturkosten je nach Verwendungszweck aus praktischen Gründen nicht möglich sei, könne eine sachgerechte, sowohl der privaten Verwendungsmöglichkeit
me
als auch dem Bedürfnis der Versicherung nach einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand Rechnung tragende Lösung nur darin bestehen, dass der Versicherte mit einer Pauschale an den Reparaturkosten beteiligt werde. Diese Rechtsprechung kann indessen nicht auf Hilfsmittel übertragen werden, welche - wie die Elektrofahrstühle - ausschliesslich der Eingliederung dienen. Denn bei solchen Hilfsmitteln besteht kein Zwang zur Pauschalisierung, da eine Ausscheidung von eingliederungsbedingten und anderen Verwendungsarten entfällt. Von dieser Betrachtungsweise ist das EVG im grundlegenden Urteil BGE 109V 18 (ZAK 1983 S. 149) ausgegangen, wo es die Rechtmässigkeit eines Selbstbehaltes auf Reparaturkosten bei Hörmitteln im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 und 3 HVI verneint hat. Ausschlaggebend dafür war die Überlegung, dass aufgrund von Art. 21 Abs. 3 IVG eine Kostenbeteiligung des Versicherten dann zulässig sei, wenn ein Hilfsmittel Gegenstände ersetze, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten; dies gelte auch für Reparaturkosten, in welchem Falle die Kostenbeteiligung für nicht invaliditätsbedingte, mithin auch nicht der IV anzulastende Abnützungen des Hilfsmittels erfolge. Solche Verhältnisse träfen bei Hörapparaten nicht zu, weshalb eine Uberwälzung von Unterhalts- und Betriebskosten in Form eines Selbstbehaltes bei Reparaturkosten verordnungswidrig sei; damit würden in unzulässiger Weise Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 HVI miteinander vermischt (BGE 109 V 21, ZAK 1983 S. 149 Erw. 4b).
Es drängt sich auf, diese zu Art. 7 Abs. 2 HVI ergangene Rechtsprechung auch auf Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HVI anzuwenden. Im einen wie im andern Fall ist es unzulässig, den Versicherten mehr als geringfügige Reparaturkosten eines einfachen und zweckmässigen (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI) Hilfsmittels tragen zu lassen, das er ausschliesslich für die Eingliederung benötigt. Nicht zu übernehmen hat die IV hingegen Reparaturkosten, welche darauf zurückzuführen sind, dass ein Versicherter zum Beispiel eine besonders störanfällige oder teure Ausführung gewählt hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI) oder wo das Hilfsmittel amortisiert ist und sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde.
d. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die in Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI verwendeten Begriffe des pauschalen Reparaturkostenanteils - im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung und der Gleichbehandlung der Abgabeformen
- dahingehend zu verstehen sind, dass die Zusprechung einer Reparaturkostenpauschale zwar zulässig ist. Der Versicherte kann jedoch die Vergütung der effektiven, die Pauschale übertreffenden nachgewiesenen Reparaturkosten, die trotz sorgfältigen Gebrauches entstanden sind und für die kein Dritter ersatzpflichtig ist, insoweit verlangen, als die Differenz zwischen der Summe aller in Rechnung gestellten Reparaturkosten für ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung und der vorgängig bezogenen Pauschale den massgeblichen Geringfügigkeitsbeitrag übersteigt (Art. 7 Abs. 2 HVI analog; Anhang 2 Ziff. 5 zur WAH 84). Dieser Rechtslage trägt der vormstanzliche Rückweisungsentscheid zutreffend Rechnung.
EL. Anrechnung entäusserter Vermögenswerte
Urteil des EVG vom 12. August 1987 i.Sa. M.A.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Art. 17 ELV: Bewertung von entäusserten Lie-
genschaften.
- Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenlei-
stung bei Entäusserung einer Liegenschaft hat von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen; eine Abweichung
von 20 Prozent zwischen der kantonalen und der bundessteuer-
rechtlichen Bewertung gilt als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs.
2 ELV (Erwägung 4c).
- Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der EL-Berechnung zu berücksich-
tigende Liegenschaften sind grundsätzlich zu dem auf den Zeitpunkt
der Entäusserung hin nach Art. 17 ELV ermittelten Wert anzurech-
nen (Erwägungen 5b und c). - Für die Zeit nach der Entäusserung kann weder eine hypothetische Amortisation des entäusserten Vermögens noch eine allfällige Wertsteigerung berücksichtigt werden (Erwägung 5c).
Die 1899 geborene Altersrentnerin M.A. übereignete im Januar 1973 die von ihr bewohnte Liegenschaft ihrer einzigen Tochter, und zwar unter anderem unter Beibehaltung einer lebenslänglichen Nutzniessung. Am 9. August 1977 verkaufte die Tochter die Liegenschaft einem Architekten, und im folgenden Monat zog M.A. in eine Alterswohnung. Am 7. Februar 1985 musste sie ins Krankenheim 1. übersiedeln.
Nachdem die Ausgleichskasse den Anspruch auf EL bereits 1979 und 1982 mit unangefochten gebliebenen Verfügungen verneint hatte, wies sie mit Verfügung vom 28. März 1985 ein erneutes Begehren zufolge Uberschreitens der Einkommensgrenze ab. Wie schon in den beiden früheren Verfahren berücksichtigte die Kasse bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens den beim Verkauf der Liegenschaft 1977 erzielten Gewinn von 116 835 Franken. Die gegen die Verfügung vom 28. März 1985 eingereichte Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 12. August 1985 ab. Zur Begründung führte es aus, die 1973 an die Tochter verschenkte und 1977 von dieser verkaufte Liegenschaft müsse in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Vom anzurechnenden Wert dürfe dabei weder ein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel pro Jahr seit der Schenkung noch der von Tochter und Schwiegersohn bezahlte Mietzins für die Alterswohnung abgezogen werden. Selbst wenn im Sinne der Ausgleichskasse gewisse Abzüge zugelassen wurden, so änderte dies nichts daran, dass das Nettovermögen den Betrag von 70 000 Franken übersteige. Unter diesen Umständen müsse der bei den Krankenheimkosten zu berücksichtigende Betrag für den Lebensunterhalt so hoch angesetzt werden, dass eine EL entfalle.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.A. ihr Begehren um Zusprechung einer EL erneuern. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Ausgleichskasse beantragt— unter Hinweis auf das Urteil F. vom 19. August 1985 (ZAK 1985 S. 641) zur Festsetzung des Betrages für den Lebensunterhalt
- teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Festsetzung einer EL von monatlich 126 Franken an die Kasse zurückzuweisen sei. In diesem Sinne lässt sich auch das BSV vernehmen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück:
. . . (Kognition des Gerichts)
Streitig ist zum einen, ob mit Bezug auf die Übereignung der Liegenschaft im Januar 1973 ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG vorliegt. Bejahendenfalls fragt sich sodann nach der Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Ferner ist die Zulässigkeit von Abzügen sowie die Bemessung des Abzugs für den Lebensunterhalt im Rahmen der zu berücksichtigenden Krankenheimkosten umstritten. - Die im heutigen Verfahren beachtliche Anmeldung für eine EL wurde im März 1985 eingereicht, weshalb eine solche Leistung frühestens ab 1. März 1985 in Betracht kommen kann (Art. 21 Abs. 1 ELV). Massgebend für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin sind damit die 1985 in Kraft gewesenen Rechtsvorschriften.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente der AHV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Alleinstehende betrug die Einkommensgrenze im vorliegend erheblichen Zeitraum (1985) im Kanton X 11 400 Franken. Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Einkommen sind danach unter anderem anzurechnen die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermogens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken übersteigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung). Ebenfalls anzurechnen sind auch jene Einkünfte und Vermögenswerte, «auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist» (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, ebenfalls in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung).
Nach der Rechtsprechung ist eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG schon dann gegeben, wenn der Leistungsansprecher zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden muss, der Gedanke an eine EL habe wenigstens mitgespielt. Diese Umstände müssen derart sein, dass die Gesamtheit der übrigen Beweggründe für den Vermögensverzicht nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht hinrei-
chend zurückzudrängen (BGE 96 V 92f.; ZAK 1985 S. 241 f., 1984 S. 97f., 1977 S. 234 Erw. 2). Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn das Gesuch um EL schon verhältnismässig kurze Zeit nach der Verzichthandlung eingereicht wird (BGE 96V 93; ZAK 1977 S. 235f.). Anderseits stellt eine längere Zeitspanne zwischen dem Vermögensverzicht und der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht ein gleichermassen schlüssiges Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht dar (ZAK 1977 S. 236). Im übrigen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der Schluss auf eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG unzulässig ist, wenn dem Ansprecher bloss vorgeworfen werden kann, er habe die Folgen seines Verzichtes aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht (BGE 96V 94, ZAK 1971 S. 290).
Weil der Nachweis einer Umgehungsabsicht in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet, wurde der Text von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG im Rahmen der zweiten ELG-Revision geändert und lautet in der ab 1. Januar 1987 gültigen Fassung: «Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist)>. Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, wird eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984; BBl 19851106). Obwohl die erwähnte Neufassung gemäss Änderung vom 4. Oktober 1985 im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist sie doch ein Hinweis darauf, dass die alte, hier massgebliche Fassung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG streng zu handhaben ist.
4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG auf Vermögenswerte verzichtete, als sie die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 15. Januar 1973 ihrer Tochter übereignete.
a. DieVorinstanzführtdazu aus, M.A. habeohnetriftigen äusserenAnlassimAlter von 74 Jahren den überwiegenden Teil ihres Vermögens verschenkt, was sie unter EL-rechtlichen Gesichtspunkten bei Beachtung der ihr unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht hätte tun dürfen. Auch die zeitlichen Verhältnisse sprächen gegen M.A. Ob bereits bei der Schenkung 1973 der Gedanke an eine EL mitgespielt habe, könne offenbleiben. Denn es sei zu beachten, dass zwischen dem Liegenschaftsverkauf 1977 und dem ersten EL-Gesuch nur zwei Jahregelegen hätten. Spätestens beim Verkauf habedie Übersiedlung in die Alterswohnung festgestanden, was ein besonderer Anlass zur Überprüfung der finanziellen Situation hätte sein müssen. Die Beschwerdegegnerin wendet sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die angenommene Umgehungsabsicht und macht geltend, die Übertragung der Liegenschaft habe für sie praktisch nur Vorteile gehabt, indem sie der Sorge um Verwaltung und Unterhalt enthoben worden sei, anderseits aber weiterhin eine lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft behalten habe. Nach dem Verkauf 1977 hätten Tochter und Schwiegersohn als Ersatz für die weggefallene Nutzniessung die Miete für die Alterswohnung übernommen. Auch der zeitliche Ablauf spreche gegen eine Umgehungsabsicht. Das erste Gesuch sei erst sechs Jahre nach der Schen-
kung eingereicht worden; dass die Verweigerung von EL dabei ohne weiteres akzeptiert worden sei, zeige deutlich, dass auch damals noch keinerlei Umgehungsabsicht bestanden habe. Wäre den vorinstanzlichen Überlegungen zu folgen, so liefe dies faktisch auf ein Schenkungsverbot hinaus.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft auf ihre Tochter übertrug, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein.
Sodann verneint die Vorinstanz ein adäquates Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, und zwar unter Berufung auf die vorinstanzliche Replik, wonach die Schenkung ohne Gegenleistung erfolgt sei. Dazu ist festzuhalten, dass aus dem Schenkungsvertrag auch der Tochter Verpflichtungen erwuchsen. So übernahm sie die auf der Liegenschaft lastenden Schulden (Ziff. 2 des Vertrags). Ferner behielt sich die Beschwerdeführerin an der Liegenschaft die lebenslängliche Nutzniessung vor (Ziff. 4), was - ungeachtet der Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung - als Gegenleistung der Beschenkten zu bewerten ist (vgl. ZAK 1977 S.235 Erw. 3b). Somit fragt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung der Beschwerdeführerin und Gegenleistung ihrer Tochter.
aa. Auszugehen ist einerseits vom Liegenschaftswert zur Zeit der Schenkung (EVGE 1968 S. 296). Anderseits sind die allgemeinen EL-rechtlichen Regeln über die Bewertung von Vermögen anwendbar (vgl. EVG E1968S. 298 Mitte zu dem vor Inkrafttreten des geltenden Art. 17 ELV sinngemäss angewendeten Art. 61 Abs. 1 AHVV). Laut Schenkungsvertrag vom 15. Januar 1973 belief sich der damalige amtliche Wert auf 82900 Franken. Dabei handelte es sich um eine kantonale Steuerschatzung, nachdem die Bewertung von Liegenschaften mangels einer Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen bei der direkten Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer) seit 1959 belanglos ist (vgl. Art. 26bis BdBSt). Auf eine solche kantonale Schatzung kann gemäss Art. 17 Abs. 2 ELV nur abgestellt werden, sofern sie nicht wesentlich von den Grundsätzen der Gesetzgebung der direkten Bundessteuer abweicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 23 Abs. 1 und 61 Abs. 1 AHVV). Andernfalls ist das anrechenbare Vermögen nach den bundessteuerrechtlichen Grundsätzen über die Bewertung des Vermögensjuristischer Personen zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Die entsprechenden, auf Liegenschaften bezogenen Vorschriften finden sich dabei in Art. 31 BdBSt, in der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 14. Oktober 1958 (gültig gewesen bis Ende 1986; seither Verordnung vom 31 . Juli 1986) betreffend die Bewertung der Grundstücke nach Art. 31 BdBSt sowie in den gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der erwähnten Verfügung periodisch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kreisschreiben. Diese stellen fest, ob die kantonalen Schätzungen den bundessteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen entsprechen, und legen die Koeffizienten fest, nach denen die kantonalen Schätzungen gegebenenfalls anzupassen sind. Für die 17. Wehrsteuer-Periode (Bemessungsjahre 1971 /72, Veranlagungsjahre 1973/74) sah das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 30. April 1973 für die Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke im Kanton X «in der Regel 120% des amtlichen Wertes» vor (ASA 41.571 f.). Da eine Abweichung von 20 Prozent jedenfalls als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 [LV betrachtet werden muss, ist der kantonale amtliche Wert von 82 900 Franken nach Massgabe der bundessteuerrechtlichen Grundsätze anzupassen, d.h. um 20 Prozent auf 99 400 Franken aufzurechnen. Dieser Betrag entspricht somit dem Wert der von der Beschwerdeführerin bei der Schenkung erbrachten Leistung.
bb. Bei der Ermittlung der Gegenleistung der Tochter ist zunächst die Übernahme der Schulden in Höhe von 23 754 Franken zu erwähnen. Hinzu kommt der Wert der Nutzniessung. Die Akten enthalten diesbezüglich keine amtlichen Angaben für die Zeit nach der Übereignung der Liegenschaft. Indessen bedarf dieser Punkt keiner ergänzenden Abklärungen. Denn es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin laut Schenkungsvertrag (Ziff. 7) weiterhin für den gewöhnlichen Unterhalt der Liegenschaft, für Zinsen, Steuern und Abgaben aufzukommen hatte, wodurch sich der Wert der Nutzniessung (und damit der Gegenleistung) verminderte (vgl. ZAK 1977 S.235 Erw. 3b in fine). Es kann darum ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Wert der Nutzniessung die Differenz zwischen dem hier massgeblichen Liegenschaftswert und dem Betrag der Schulden auch nicht annähernd auszugleichen vermochte. Nichts anderes ergibt sich, wenn man in diesem Punkt auf den in der ersten EL-Anmeldung deklarierten Betrag von 2520 Franken abstellte, bei dem es sich anscheinend um das Einkommen aus Nutzniessung vor dem Liegenschaftsverkauf handeln dürfte. Bezogen auf den Zeitpunkt des Schenkungsvertrages (Januar 1 973) liesse sich daraus ein kapitalisierter Wert der Nutzniessung von 22 580 Franken ermitteln (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 3. Aufl., S. 184 und 253: Tafel 30, Alter 74 weiblich, Koeffizient 896). Insgesamt ergäbe sich damit eine Gegenleistung von rund 47 000 Franken, die verglichen mit dem Wert der Liegenschaft nicht als adäquat bezeichnet werden kann. Im Ergebnis ist demnach in diesem Punkt der Vorinstanz beizupflichten.
d. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihre Liegenschaft übereignete, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und ohne dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben, so ist nach der dargelegten Rechtsprechung an sich eine Umgehungsabsicht zu vermuten. Es fragt sich, ob sonstige Beweggründe der Beschwerdeführerin vorliegen, welche in ihrer Gesamtheit diese Vermutung zurückzudrängen vermögen.
aa. Für die Beurteilung eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Entausserungsgeschäft und Anmeldung für den Leistungsbezug stellt die Vorinstanz zum einen auf den Liegenschaftsverkauf 1977 und zum andern auf das erste Gesuch 1979 ab. Die Beschwerdeführerin wehrt sich hiegegen mit dem Hinweis, dass sie die Liegenschaft bereits 1973 auf ihre Tochter übertragen habe.
Wohl mag die finanzielle Situation sich mit dem Umzug in eine Alterswohnung 1977 in einem andern Licht präsentiert haben als 1973. Im Gegensatz zur Vorinstanz durfte der Beschwerdeführerin aber 1977 nicht der Versuch zugemutet
werden, «die Schenkung, soweit sie noch nicht vollzogen war (Ziff. 5 des Schenkungsvertrages), zu widerrufen (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR) oder sie gestützt auf Grundlagenirrtum rückgängig zu machen». Zur Begründung einer diesbezüglichen Schadenminderungspflicht beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht auf das unveröffentlichte Urteil des EVG in Sachen K. vom 13. Juni 1983, wonach die objektive Uneinbringlichkeit von Leistungen nicht ohne weiteres angenommen werden darf, solange zu deren Erhältlichmachung nicht sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Damals ging es um die Frage, ob von einer in gerichtlich getrennter Ehe lebenden Altersrentnerin verlangt werden kann, die vom Ehemann gemäss zivilrichterlicher Anordnung geschuldeten, aber nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge auf dem Betreibungswege durchzusetzen, anstatt sich für EL anzumelden. Das EVG bejahte dies und rechnete die Unterhaltsbeiträge als Einkommen an. Mit diesem Sachverhalt lässt sich der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichen. Denn es macht einen ganz wesentlichen Unterschied aus, ob bloss die Verfolgung rechtskräftig festgesetzter und ohne weiteres durchsetzbarer Ansprüche zur Diskussion steht oder ob dem Leistungsansprecher vorgehalten wird, er hätte seinerzeit gegen ein an sich verbindliches Rechtsgeschäft vorgehen müssen. Im unveröffentlichten Urteil R vom 3. September 1986 hat darum das EVG das Ansinnen, der Gesuchsteller hätte eine Schenkung unter Berufung auf Grundlagenirrtum rückgängig machen müssen, als ausserhalb des Zumutbaren liegend betrachtet. Wie sich im übrigen dem unveröffentlichten Urteil D. vom 10. Dezember 1973 entnehmen lasst, ist die Befugnis eines Versicherten, über sein Vermögen zu verfügen, aus EL-rechtlicher Sicht ebenso zu respektieren wie die Tatsache als solche, dass er eine bestimmte Verfügung getroffen hat. Eine andere Frage ist bloss, welche Folgen sich aus einer solchen Tatsache für die Berechnung des Anspruchs auf EL ergeben.
Nach dem Gesagten kann es somit für die Beurteilung der zeitlichen Verhältnisse nicht auf den Liegenschaftsverkauf im Jahre 1977 ankommen. Indessen ist aber auch der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass zwischen dem Schenkungsvertrag vom Januar 1973 und dem ersten Gesuch vom Juni 1979 rund 61/2 Jahre vergingen und dass die Beschwerdeführerin die damals erlassene Verfügung widerspruchslos entgegennahm, nicht notwendigerweise ein Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht. Denn es muss durchaus auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass ein Versicherter nach dem Entäusserungsgeschäft zwar zunächst auf EL verzichtet, sich hingegen eine Anmeldung für den Fall einer späteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehält (vgl. ZAK 1977 S. 236). In diesem Sinne liesse sich der Verzicht auf Anfechtung der Verfügung vom 11Juli 1979 auch dahingehend auslegen, der vorbehaltene Bedarfsfall sei damals eben noch nicht eingetreten gewesen, weshalb sich eine gerichtliche Beurteilung des Anspruchs auf EL noch nicht aufgedrängt habe.
bb. Wie schon im kantonalen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, die Ubertragung der Liegenschaft an die Tochter habe ihr nur Vorteile ge-
bracht, indem sie sich nicht mehr um Verwaltung und Unterhalt des Hauses habe kümmern müssen. Davon hätte sich die Beschwerdeführerin aber auch auf andere Weise entlasten können, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Im übrigen kann man sich fragen, ob die Beschwerdeführerin durch die Schenkung überhaupt wesentlich entlastet wurde, nachdem ihr aufgrund des Vertrages (Ziff. 7) nach wie vor Verwaltungs- und Unterhaltsverpflichtungen verblieben sind und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargetan wird, dass ihr diese von Tochter und Schwiegersohn in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen abgenommen worden seien.
cc. Ferner gilt es in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Verhältnisse zur Zeit des Entäusserungsgeschäfts zu berücksichtigen. Insbesondere muss nach dem damaligen Vermögensstand und nach dem prozentualen Anteil der entäusserten Liegenschaft daran gefragt werden. Diesbezüglich ergibt sich aus der vorinstanzlichen Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin nach der Schenkung «noch Sparheftguthaben von über 20 000 Franken zur Verfügung» standen. Bei einem nach Art. 17 Abs. 2 ELV auf rund 100 000 Franken veranschlagten Wert der Liegenschaft entäusserte sich die Beschwerdeführerin im Januar 1973 ihres Vermögens somit zu über drei Vierteln. Zwar befand sie sich damals anscheinend bei guter Gesundheit. Indessen durfte sie keineswegs davon ausgehen, dass sich dies auch künftig so verhalten werde und dass sie ihren Lebensabend in der Alterswohnung oder gegebenenfalls im Kreise der Familie ihrer Tochter verbringen könne. Wenn die Beschwerdeführerin im Alter von immerhin 74 Jahren die Möglichkeit eines Heimaufenthaltes überhaupt nicht in Betracht zog oder allenfalls annahm, mit dem verbliebenen kleinen Rest ihres Vermögens, dem Zinsertrag darauf und ihrer einfachen Altersrente (welche im übrigen nur wenig über dem Mindestbetrag einer Vollrente liegt) auskommen zu können, so lässt sich schlechthin nicht sagen, sie habe die Folgen der Vermögensentäusserung bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Verhältnisse vor und nach der Entäusserung lässt sich die Vermutung der Umgehungsabsicht nicht entkräften. Daran ändert der Umstand nichts, dass nach der Abtretung der Liegenschaft bis zum Eintritt des Bedarfsfalles, d.h. bis zur Einweisung ins Krankenheim, noch zwölf Jahre vergingen.
e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG gegeben und die Liegenschaft in die EL-Berechnung einzubeziehen ist.
5. Es fragt sich, zu welchem Betrag die Liegenschaft berücksichtigt werden muss. Dabei geht es zum einen um die Grundsätze, nach denen der Wert als solcher zu bestimmen ist, und zum andern um den Zeitpunkt, an den dabei anzuknüpfen ist.
a. Die Ausgleichskasse ging vom 1977 erzielten Verkaufspreis aus (140000 Fr. gemäss Vertrag vom 9. August 1977), zog die damals noch auf der Liegenschaft lastenden Schulden ab (23 1 65 Fr.) und setzte die Differenz (116 835 Fr.) in die Vermögensrechnung ein.
Die Vorinstanz liess die Frage der Höhe des Liegenschaftswertes letztlich offen mit der Begründung, bei einem Vermögen von mehr als 70 000 Franken andere sich am Ergebnis ohnehin nichts, weil der Betrag für den Lebensunterhalt so hoch anzusetzen sei, dass ein Anspruch auf EL entfalle.
Die Beschwerdeführerin wirft in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Frage auf, ob im Gegensatz zur Ausgleichskasse nicht vom Liegenschaftswert zur Zeit der Schenkung von 1973 ausgegangen werden müsse, und bringt ferner vor, dass vom anfänglichen Schenkungsbetrag für jedes Jahr seit der Schenkung eine hypothetische Vermögensverminderung von einem Fünfzehntel abgezogen werden müsse, weshalb für 1985 nur noch ein Bruchteil der seinerzeitigen Schenkung angerechnet werden dürfe.
b. Das EVG hat bei der Entäusserung von Liegenschaften wiederholt auf den «amtlichen», d.h. den kantonalen Steuerwert abgestellt (vgl. ZAK 1985 S. 242 Erw. ic, 1977 S.236 Erw. 5). Dies lässt sich dann nicht beanstanden, wenn ein Anspruch auf EL schon bei Berücksichtigung dieses Wertes verneint werden muss und es demzufolge im praktischen Ergebnis gar nicht darauf ankommt, den davon allenfalls abweichenden (und regelmässig höheren; vgl. die in Erw. 4c/aa erwähnten periodischen Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung) bundessteuerrechtlichen Wert genau zu ermitteln. Hingegen kann aus den zitierten Urteilen nicht gefolgert werden, bei entäusserten Liegenschaften komme es generell nur auf den kantonalen Steuerwert an. Denn dies liesse sich mit Art. 17 ELV nicht vereinbaren. Vielmehr sind hier die in EVGE 1968 S. 296 unter Bezugnahme auf EVGE 1968 S.127 und in sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 1 AHVV aufgestellten Grundsätze zu bestätigen. Danach besteht hinsichtlich der Bewertung kein Unterschied zwischen einem nach wie vor im Besitze eines Versicherten befindlichen und einem entäusserten, aber nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anrechenbaren Vermögen. In beiden Fällen sind die Bewertungsregeln von Art. 17 ELV massgebend. Allerdings muss - und auch in diesem Punkt ist die Rechtsprechung in EVGE 1968 S. 296 zu bestätigen - der Fall vorbehalten bleiben, dass die Bewertung eines entäusserten Vermögens nach bundessteuerrechtlichen Grundsätzen sich als missbräuchlich erweist oder zu einem stossenden Ergebnis führt (EVGE 1968 S. 298 unten). In diesem Sinne wäre wohl von dem nach Art. 17 [LV ermittelten Wert dann abzuweichen, wenn eine entäusserte Liegenschaft schon nach kurzer Zeit vom Empfänger zu einem weit höheren Wert verkauft würde. Anderseits darf dies aber nicht dazu führen, jede nach einer Liegenschaftsabtretung eingetretene und bei einem späteren Verkauf festgestellte Wertsteigerung noch dem Entäusserer anzurechnen. - Im Falle der Beschwerdeführerin stellte die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens auf den 1977 beim Verkauf der Liegenschaft erzielten Erlös ab. Abgesehen von der zeitlichen Anknüpfung (vgl. dazu weiter unten) lässt sich dies auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 [LV nicht rechtfertigen. Anderseits kann nicht gesagt werden, es erwiese sich aus EL-rechtlicher Sicht als missbräuchlich oder führte zu einem stossenden Ergebnis, wenn hier die in 41/2 Jahren zwischen Januar
UM
1973 (Schenkung) und August 1977 (Verkauf) eingetretene Wertsteigerung nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet würde.
c. Das bereits mehrfach erwähnte, in EVGE 1968 S. 296 veröffentlichte Urteil äussert sich nicht ausdrücklich dazu, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung von entäussertem Vermögen abgestellt werden muss. Hingegen folgt aus der dort eingangs gestellten Frage, dass — in gleicher Weise wie für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. vorne Erw. 4c/aa) - der Zeitpunkt der Entäusserung massgebend sein soll. Dies ergibt sich auch aus der nicht veröffentlichten Erw. 4e dieses Urteils. Darin hat es das EVG abgelehnt, eine jährliche Verminderung des nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anzurechnenden Vermögens zuzulassen, weil dies letztlich auf eine Anerkennung der durch die Entäusserung geschaffenen Sachlage hinausliefe. In gleichem Sinne hatte das Gericht zuvor auch im Rahmen von Art. 61 Abs. 5 AHVV entschieden und die Zulässigkeit einer Amortisation verneint mit der Begründung, es sei nicht zu vermuten, dass der Versicherte, verfügte er weiterhin über das entäusserte Vermögen, Teile davon für seinen Lebensunterhalt benötigt hätte (ZAK 1955 S. 117). Wenn nach dieser Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, einerseits der Wert des entäusserten Vermögens sich nicht abtragen lässt, so darf anderseits - unter dem bereits erwähnten Vorbehalt des Missbrauchs oder des stossenden Ergebnisses - aber auch keine Aufrechnung erfolgen für nach dem Verzicht angefallene Wertsteigerungen. Ganz abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der hypothetischen wertmässigen Entwicklung eines Vermögens ohne Abtretung liesse sich eine Aufrechnung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die Tatsache eines in einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Vermögensverzichtes an sich respektiert werden muss. Wenn das EVG zu Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG wiederholt ausgeführt hatte, dass entäusserte Vermögenswerte so zu behandeln seien, «als ob überhaupt kein Verzicht geleistet worden wäre» (ZAK 1967 S. 559 Erw. 1; ebenso unveröffentlichte Erw. 1 des in EVGE 1967 S. 261 abgedruckten Urteils; vgl. auch EVGE 1951 S. 19 Erw. 5 und 1948 S. 109 oben zu Art. 61 Abs. 5 AHVV), so muss diese Aussage dahingehend verstanden werden, dass entäussertes Vermögen in gleicher Weise wie nichtentäussertes anzurechnen ist, nämlich - nebst dem erzielbaren Ertrag (BGE 110V 22, ZAK 1984 S.508 Erw. 4b; ZAK 1985 S. 243 Erw. 2) nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG zu einem Bruchteil nach Abzug des dortigen Freibetrages (in diesem Sinne: EVGE 1967
5. 262 unten; vgl. auch ZAK 1967 S. 559 Erw. 1 Abs. 1 letzter Satz). Hingegen kann daraus nicht gefolgert werden, entäussertes Vermögen müsse zu dem Wert berücksichtigt werden, den es in dem nach Art. 23 Abs. 1 ELV massgeblichen Zeitpunkt hätte, wenn seinerzeit kein Verzicht stattgefunden hätte. Die Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 155 der bis Ende 1986 gültig gewesenen EL-Wegleitung sowie Rz 2064 der seitherigen gleichnamigen Wegleitung) erweisen sich darum zumindest als missverständlich, wenn - ohne zeitliche Anknüpfung und ohne Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG - ausgeführt wird, abgetretene Vermögenswerte seien so anzurechnen, «wie wenn kein Ver-
zicht stattgefunden hätte». Somit ist festzuhalten, dass der für den Zeitpunkt der Entäusserung nach Art. 17 ELV ermittelte Vermögenswert ohne Auf- und Abrechnung auf den nach Art. 23 ELV massgeblichen Stichtag zu übertragen ist. In diesem Sinne war die Verwaltung in den in ZAK 1985 S. 241 und 1977 S. 233 veröffentlichten Fällen vorgegangen, indem sie den Liegenschaftswert bei Entäusserung betraglich unverändert auf den rund drei Jahre späteren Zeitpunkt für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs übertrug, was vom EVG nicht beanstandet wurde.
Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt aus dem Gesagten, dass der nach Art. 17 Abs. 2 ELV unter Berücksichtigung bundessteuerrechtlicher Gesichtspunkte für den Zeitpunkt der Schenkung (Januar 1 973) ermittelte Liegenschaftswert (99 400 Fr., vgl. Erw. 4c/aa hievor) auch Ausgangspunkt für die Vermögensberechnung im Zeitpunkt nach Art. 23 Abs. 1 ELV (hier: 1 . Januar 1985) ist. Nach Abzug der bei der Schenkung noch vorhanden gewesenen grundpfandgesicherten Schulden (23 754 Fr.) verbleibt ein Nettovermögen von 75 646 Franken. Aus den vorhin erwähnten Gründen und entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin kann darauf kein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel pro Jahr seit der Schenkung berücksichtigt werden. Ebensowenig lassen sich die Mietzinszahlungen von Tochter und Schwiegersohn für die Alterswohnung in der Zeit zwischen 1977 und 1985 abziehen, welche nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ersatz für die 1977 weggefallene Nutzniessung darstellten; denn diese Zahlungen beschlagen nicht den Wert der Liegenschaft zur Zeit der Schenkung (bzw. per 1 . Januar 1985). Nebst dem erwähnten Betrag von 75 646 Franken ist beim Vermögen sodann das Sparguthaben von unbestrittenermassen 14153 Franken zu berücksichtigen, und zwar beides zusammen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG (in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung).
6. Die Ausgleichskasse berücksichtigte auch einen Ertrag auf dem abgetretenen Vermögenswert, dies im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG zu Recht. Nachdem die Liegenschaft im für die Einkommensermittlung massgeblichen Zeitraum (1984; vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) schon längst verkauft war und sich der vorliegende Fall insofern von dem in ZAK 1985 S.241 (insbes. S.243 Erw.2) beurteilten unterscheidet, rechnete die Ausgleichskasse richtigerweise nicht einen hypothetischen Eigenmietwert an, sondern die bei zinstragender Anlage des abgetretenen Vermögens erzielbaren Einkünfte. Dabei lässt sich der angenommene Zinssatz von 3,5 Prozent nicht beanstanden; er entspricht sowohl dem, was gemäss Akten für 1984 dem Sparheft der Beschwerdeführerin bei der Hypothekarkasse des Kantons X gutgeschrieben wurde, als auch in etwa den damaligen allgemeinen Bedingungen des Kapitalmarktes (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1986 S. 270; BGE 110V 24, ZAK 1984 S. 508 Erw, 5b). Bei der vorzunehmenden Neuberechnung des EL-Anspruchs hat die Kasse der Zinsermittlung allerdings einen niedrigeren als den ursprünglichen Vermögenswert zugrundezulegen (vgl. Erw. 5 hievor).
Von Monat zu Monat
Am 8. April prisentierte Bundesrat Cotti zusammen mit Chefbeamten des Bundesamtes für Sozialversicherung vor den Vertretern der Massenmedien die Vorschläge des Bundesrates ur ehnteii All V-Revis/on. Näheres hierüber enthält der Beitrag auf Seite 202.
Die Komn!is.v/on/ür EL-Durchfuhrungs/ragen tagte am 26. April unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV. Die Kommission behandelte einige Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al-IV und IV. Neu soll hei einem Vermögensverzicht eine regelmässige Verminderung des anzurechnenden Vermögensbetrages eingeführt werden. Ferner sollen die Nachzahlung von Ergänzungslcistungen an Fürsorgebehörden und die Stellung getrennter und geschiedener Ehefrauen mit Anspruch auf Zusatzrente neu geregelt werden. Diese Verordnungsänderungen sind für den 1. Januar 1989 geplant, werden aber vorher noch allen Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet. Im übrigen begutachtete die Kommission den Fragebogen für eine Umfrage bei den kantonalen EL-Stellen über die Auswirkungen der zweiten EL-Revision.
Am 4. Mai hat der A usrchuss Leistungen der Eidgenössischen Koniniission /iir die berufliche Vorsorge unter dem Vorsitzvon Dr. H. Walser zum ersten Mal getagt. Aufgabe dieses Ausschusses ist es. die Revisionspunkte des BVG vorzuberaten, welche in Zusammenhang mit der Unterstellung, den Leistungen und ihrer Finanzierung stehen. Es wurde dabei ein Terminplan für die Beratungen festgelegt und als erstes und vordringlichstes Problem dasjenige der Freizügigkeit in Angriff genommen.
Mai 1988201
Die Vorschläge des Bundesrates für die zehnte AHV- Revision
Der Bundesrat hat am 8. April sein Programm für die zehnte AHV-Revision der Öffentlichkeit vorgestellt. Dieses umfasst im wesentlichen folgende Massnahmen:
Hassnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
- Getrennte Auszahlung der Ehepaarrenten
- Neuzuordnung der gemischten Risiken Alter/Invalidität
bei der Ehepaarrente
- Geschlechtergleichheit bezüglich Anspruch und Berechnung
bei der Ehepaarrente
Neue Berechnungsweise für die einfache Rente geschiedener Personen
- Neue Berechnungsweise für Hinterlassencnrcntcn
- Einführung einer Witwerrente und Neuregelung des Anspruchs
auf Witwenrente
- Gleichschaltung der Beitragspflicht
Erniöglichung des Renten vorbeugs ah Alter 62
Sozialpolitische Massnahmen
Hilfiosenentschädigung mittleren Grades für Altersrentner
- Erzieh ungsgutschri ften für Betreuungszeiten
Änderung der Rentenformel
Einsparungen
Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV
Die Vorschläge im einzelnen
Im folgenden werden einzelne Revisionsvorschläge erläutert.
1. Massnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Die Vorschläge des Bundesrates sehen mit Ausnahme des Rentenalters eine vollständige Gleichstellung zwischen Mann und Frau vor. Die Frau erhält einen eigenen Rentenanspruch. Bei der Rentenberechnung erhalten Beitragsdauer und durchschnittliches Jahreseinkommen der Frau das gleiche Gewicht wie beim Mann. Dabei soll grundsätzlich an der geltenden Berechnungskonzeption festgehalten werden, da dies bei kleinen und mittleren Einkommen zu
günstigeren Ergebnissen führt als die gegenseitige Anrechnung der Einkommen aus Ehezeiten (Splitting-Methode). Die Nachteile der Splitting-Methode würden sich insbesondere bei betagten Witwen und Witwern auswirken und könnten auch mit tiefgreifenden Korrekturmassnahmen nicht vollständig behoben werden.
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist noch nicht in allen gesellschaftlichen Bereichen verwirklicht. Eine gewisse Bevorzugung der Frau bezüglich des Rentenalters lässt sich deshalb begründen. Auch der Bericht über das Rcchtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» geht davon aus, dass ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau im Rahmen einer einzigen Revision noch nicht zu verwirklichen ist. Es ist aber unbestritten, dass Artikel 4 Absatz 2 BV ein gleiches Rentenalter für beide Geschlechter voraussetzt. Wo dieses schliesslich zu liegen kommt, ist eine politische und finanzielle Frage. In Anbetracht der obigen Überlegungen und angesichts der Einschränkungen im Bereich der Witwenrente und der Zusatzrente für die Ehefrau beantragt der Bundesrat, in dieser ersten Phase auf eine Anhebung des Rentenalters der Frau zu verzichten.
Einführung einer Witwerrente und Neuregelung der An.spruch,svoraussetzungen für die Witwenrente
Der Bundesrat ist der Ansieht, dass mit der Einführung der Witwerrente keine neuen geschlechtsbedingten Unterschiede zwischen Mann und Frau geschaffen werden sollen. Für Witwen- und Witwerrenten müssen somit die gleichen Anspruchsvoraussetzungen gelten.
Da eine Ausgestaltung des Anspruchs auf Witwerrente in der Form des heutigen Anspruchs auf Witwenrente schwerlich denkbar ist, würde dies allerdings bedeuten, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Witwenrente verschärft werden müssten. Das Institut der Witwenrente ist nämlich nach heutigem Recht grosszügig ausgestaltet, und es wird häufig nicht verstanden, weshalb die Witwe ohne oder mit erwachsenen Kindern einen zeitlich praktisch unbegrenzten Rentenanspruch hat.
Der Bundesrat schlägt daher vor, Witwen- und Witwerrenten nur auszurichten, wenn und solange die Witwe bzw. der Witwer Kinder hat, die wegen des Todes des andern Ehegatten eine Waisenrente beanspruchen können. - Für den mit dem Tod eines Ehegatten verbundenen kurzfristigen finanziellen Mehrbedarf sowie zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung könnte eine einmalige Abfindung ausgerichtet werden, wenn beim Tod keine rentenberechtigten Kinder mehr vorhanden sind, allenfalls auch nach Erlöschen des Anspruchs auf die Waisenrente (und damit der Witwen-/Witwerrente). Die Höhe der Abfindung könnte sich nach der Ehedauer und dem Alter im Zeitpunkt der Verwitwung oder des Erlöschens des Rentenanspruchs richten.
Es ist offensichtlich, dass ältere Witwen und Witwer, die wegen der Erfüllung ihrer familiären Pflichten während längerer Zeit aus dem Berufsleben ausgestiegen sind, Schwierigkeiten mit der beruflichen Wiedereingliederung haben können. Unter Umständen ist der berufliche Wiedereinstieg nicht mehr zumutbar. In diesen Fällen sollen bis zum Erreichen des Rentenalters Bedarfsleistungen (Ergänzungsleistungen) ausgerichtet werden.
Die Einschränkungen bei den Witwenrenten könnten bei vielen Frauen, die heute nicht mehr im Erwerbsleben stehen, zu Härten führen. Die Neuregelung ist daher mit einer grosszügigen Übergangsbestimmung zu versehen.
Vorhezug der Altersrente
Der Vorbezug der Altersrente unter Inkaufnahme einer lebenslänglichen Leistungskürzung von 6.8 Prozent pro Vorbezugsjahr ist das Gegenstück zum heute schon bestehenden Rentenaufschub. Durch die Einführung des Rentenvorbezugs erhöht sich die Zahl der Rentenbezüger. Der Bundesrat schlägt vor, den Rentenvorbezug in einer ersten Phase auf Männer und auf eine ein- bis dreijährige Vorbezugsdauer zu beschränken. Pro Vorbezugsjahr entstehen rund 60 000 neue potentielle Rentenbezüger, von denen allerdings nur ein Teil vom Wahlrecht Gebrauch machen wird. Bei einer durchschnittlichen Vorbezugsquote von 15 Prozent werden demnach pro Vorbezugsjahr rund 9000 effektive Vorbezugsrcntner entstehen. Da der Vorbezug im freien Wahlrecht der Versicherten liegt, ist die Vorbezugsquote schwer zu schätzen.
In den Einführungsjahren ergeben sich Mehrausgaben für die Versicherung, weil es zu den zusätzlich auszurichtenden Leistungen keine entsprechenden Beitragseinnahmen gibt. Auch wenn mit der Rentenkürzung individuell versicherungsmathematisch der Ausgleich erfolgt, so wird dieser für die Versicherung erst nach 50 bis 60 Jahren erreicht. Die Kosten werden während 15 bis 20 Jahren ansteigen. Dann erst wirkt sich der Kürzungseffekt schuldentilgend aus und der Ausgabenüberschuss wird über einen Zeitraum von weiteren 30 bis 40 Jahren abgebaut. Erst nach rund 60 Jahren wird ein gegenüber dem Ausgangsjahr kostenneutrales Niveau erreicht.
Sozialpolitische Massnahmen
IIi1flosenent,schüdigung mittleren Grades für A ltersrentner
Versicherte, die im Rentenalter hilflos und pflegebedürftig werden, erhalten nur dann eine Hilfiosenentschädigung der AHV, wenn eine schwere Hilflosigkeit vorliegt. Neu soll - wie in der IV - auch eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit ausgerichtet werden.
Erziehungsgu t.schrUten für Beireuungszeiien
Von verschiedener Seite werden immer wieder Korrekturen an den einkommensmässigen Grundlagen der Rentenberechnung gefordert, um Einkommenseinbussen auszugleichen, die sich wegen der Aufgabe oder der Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Kindererziehung oder zur Übernahme von Betreuungsaufgaben zugunsten pflegebedürftiger Verwandter ergeben. Die AHV/IV ist auch eine Familienversicherung. Der Verzicht der Ehefrau auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wird schon nach geltendem Recht durch die Anrechnung beitragsloser Ehejahre, durch die Möglichkeit von Vergleichsrechnungen sowie durch das Institut der Ehepaarrente honoriert. Die Stellung des Ehegatten, der den Haushalt besorgt und die Kinder erzieht, wird unter dem neuen Eherecht aufgewertet. Seine Stellung sollte deshalb auch in der AHV/IV verbessert werden.
Der Bundesrat schlägt die Gewährung einer festen Gutschrift vor, und zwar in Form eines Zuschlages in Höhe einer halben jährlichen minimalen Jahresrente (1988: 4500 Fr.) für jedes Jahr, in dem Kinder vorhanden sind, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Durch diese Gutschrift erhöht sich das für die Rentenberechnung massgebende Jahreseinkommen entsprechend.
Änderung der Rentenforinel
Nach der heutigen Rentenformel beträgt die Maximalrente das Doppelte der Minimalrente. Demgegenüber beträgt das Verhältnis der entsprechenden
einfache monati Vollrente
1 1 500 .-1 neue Zweistufige Rentenfor-mel 7/ 7 gel tende Rentenformel
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9000 18000 27000 36000 45000 54000 63000 72000
Grenzeinkommen 1:6. Zwischen dem Grenzeinkommen für die Minimalrente und jenem für die Maximalrente steigen die Renten linear an. Der Bundesrat schlägt vor, diese lineare Steigerung zusätzlich zu überhöhen, indem eine gebrochene Rentenformel mit einem im untern Teil stärker, im oberen Teil schwächer steigenden Ast eingeführt wird. Dies würde zu einer stärkeren Anhebung der Renten im unteren und zu einer schwächeren Erhöhung im oberen Einkomrnensbereich führen.
Keine Änderungen sollen dagegen im Bereich der Minimalrente vorgenommen werden. Dafür besteht kein sozialpolitisch ausgewiesenes Bedürfnis. Die grösste Gruppe bei den Minimalrentnern stellen nämlich die Ehefrauen dar, deren Mann das Rentenalter noch nicht erreicht hat.
4. Einsparungen
Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen
Die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen werden im Bedarfsfall jenen Personen ausgerichtet, denen keine auf Beiträgen beruhende ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner wäre als die ausserordentliche. Es handelt sich dabei um Personen, die Lücken in ihrer Versicherungskarriere aufweisen.
Zusätzlich zu dieser Bedarfsleistung im AHV/IV-Rentensystem werden meistens noch Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet. Es wird nun von den Berechtigten beanstandet, dass sie zwei Anmeldungen einreichen müssen, ihre einkommensmässigen Voraussetzungen unter zwei verschiedenen Kriterien abgeklärt werden und diese Bedarfsleistungen häufig auch von zwei verschiedenen Organen augerichtet werden. Deshalb sollten die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen abgeschafft und diese Bedarfsfunktion durch die EL abgedeckt werden. Dies setzt allerdings im Gegensatz zu heute voraus, dass die EL auch dann ausgerichtet werden können, wenn ein Betagter, Hinterlassener oder invalider keinen Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV/IV besitzt. Die Ansprüche der Versicherten werden durch eine solche Regelung nur wenig berührt.
Der Vorschlag entspricht der neuen Aufgabenverteilung, die dem Bund die beitragsabhängigen Versicherungsleistungen und den Kantonen die bedarfsabhängigen Fürsorgeleistungen zuweisen will.
A u/hebung der Zusatzrente für die Ehefrau
Heute erhalten altersrentenberechtigte Ehemänner, deren Frau zwischen 55 und 62 Jahre alt ist, eine Zusatzrente zu ihrer einfachen Rente.
Der Bundesrat schlägt vor, diese Zusatzrente in der AHV abzuschaffen, weil die geltende Regelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht. Dies
unter Einräumung einer Übergangsfrist im Einklang mit dem Ausbau der beruflichen Vorsorge. Für Ehepaare, die vor Erreichen des Rentenalters der Frau nur die einfache Altersrente des Ehemannes erhielten und die über keine ausreichenden Leistungen der beruflichen Vorsorge verfügen, könnten sich trotzdem gewisse Härten ergeben. Dementsprechend wären Rückwirkungen auf die Ergänzungsleistungen zu erwarten.
In der IV sowie in den Fällen, in denen eine einfache 1V-Rente mit Zusatzrente infolge Erreichens des Rentenalters durch eine einfache Altersrente zu ersetzen ist, dürfte eine Abschaffung der Zusatzrente kaum realisierbar sein. Anderseits muss aber eine geschlechtsunabhängige Anspruchsregelung gefunden werden.
Die Finanzierung
Das Massnahmenpaket hat in der AHV/IV jährliche Mehrkosten von insgesamt 290 Mio Franken zur Folge. Der Rentenvorbezug wird zusätzlich ein jährliches Ubergangsdeflzit von 130 Mio Franken verursachen, welches sich aber langfristig durch die vorgesehenen Rentenkürzungen ausgleicht. Die Kosten der Revision sollen von der Bundeskasse, d.h. ohne zusätzliche Lohnprozente, getragen werden. Dabei ist auch eine Erhöhung der Tabaksteuer in Betracht zu ziehen. Die Tabakbesteuerung ergab 1987 einen Ertrag von 841 Mio Frankem eine Erhöhung des Satzes um 20 Prozent würde demnach zirka 170 Mio Franken eintragen.
Das weitere Vorgehen
Mit den Vorschlägen des Bundesrates verfügt nun die Verwaltung über die nötigen Grundlagen zur Ausarbeitung einer Botschaft zuhanden des Parlaments. Am 28. Juni 1988 wird allerdings noch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission zu verschiedenen der vorgesehenen Massnahmen Stellung nehmen müssen.
Die ZAK wird in den kommenden Monaten noch ausführlicher auf einzelne Revisionspunkte zurückkommen.
Rentenkürzungen bei selbstverschuldeter Invalidität
(Zweiter Teil; s.a. ZAK 1988 S. 144)
2.3. Kausalzusammenhang
Zur Frage des Kausalzusammenhangs hat sich die Rechtsprechung des EVG schon mehrfach geäussert:
«Voraussetzung der Verweigerung, der Kürzung oder des Entzugs von Geldleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 IVG ist, dass zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (.. . Haftungsbegründend im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhanges sind demgegenüber nur jene Ursachen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet sind, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint (...)' eine Umschreibung, welche nach ständiger Rechtsprechung auch im Sozialversicherungsrecht gilt» (ZAK 1986 S. 528 ff.).
Bei der Adäquanztheorie geht es darum, dass die Verwaltung bzw. der Richter nicht alle Ursachen und Folgen berücksichtigen können. Sie müssen entscheiden, welche Ursache sie als rechtlich erheblich einer bestimmten Folge zurechnen wollen. Dabei wird gemäss der erwähnten Umschreibung auf die generelle Eignung einer Ursache für bestimmte Folgen abgestellt. Die Adäquanztheorie setzt also die natürliche Kausalität voraus, da sie diese rechtlich begrenzen soll.
«Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Dabei weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung eines medizinischen Gutachters ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen ( ... ). Die Beweiswürdigung und damit die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der Angaben des Experten der natürliche Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (. . .) ausgewiesen ist, obliegt der Verwaltung bzw. dem Richter. Im weitern ist es eine von der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall vom Richter zu beurtei-
lende Rechtsfrage, ob der eingetretene Erfolg im Sinne der Lehre von der adäquaten Kausalität dem Verhalten des Versicherten zuzurechnen ist» (ZAK 1986 S. 528 ff.).
Im letzterwähnten Urteil nimmt das EVG auch Stellung zur Kritik von Maurer (Fragwürdige Kürzungen der Invalidenrente wegen grober Fahrlässigkeit, in SZS 1984 S. 65 ff.), welcher die Auffassung vertritt, dass in der statistischen Wahrscheinlichkeit eines höheren Erkrankungsrisikos kein genügender Beweis für die natürliche Kausalität im jeweiligen Einzelfalle liege.
«Es ist einzuräumen, dass beim Alkohol- und noch vermehrt heim Tabakmissbrauch die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Fehlverhalten und der invalidisierenden gesundheitlichen Schädigung bisweilen Schwierigkeiten bereitet. Die meisten der in Frage kommenden Krankheiten - insbesondere auch Karzinome - können erfahrungsgemäss auch ohne solches Fehlverhalten eintreten; umgekehrt führt oft selbst exzessiver Tahakrnisshrauch zu keinen gesundheitsschädigenden Folgen. Fraglich ist also, ob dort, wo erfahrungsgemäss Alkohol- oder Tabakmissbrauch bestimmte 'Erkrankungen zu bewirken vermag, im Einzelfall zusätzlich der strikte Nachweis geleistet werden muss, dass der Schaden nicht auch ohne das Fehlverhalten schicksalsmässig eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang ist auf Steinhrecher/Soln,s, Sucht und Missbrauch, 2. Auflage. S. IV/67, zu verweisen, wo ausgeführt wird:
<Überblickt man die vorstehend geschilderten Befunde, die bei Sucht und Missbrauch an verschiedenen Organsystemen festgestellt werden können, so ergibt sich vor allem unter dem Gesichtspunkt der statistischen Sicherung die Tatsache, dass eine Reihe schwerster, morphologisch fassbarer Schädigungen bekannt ist, die bei Sucht und Missbrauch auftreten können. Bis auf wenige Ausnahmen sind diese Veränderungen aber nicht streng spezifisch und erlauben oft keinen sicheren Rückschluss auf den vorausgegangenen Missbrauch. In den einzelnen Abschnitten wurde ausgeführt, dass auch der Wirkungsmechanismus des exogen zugeführten Giftes im einzelnen meist noch nicht geklärt ist. Wahrscheinlich spielen sehr oft Faktorenkoppelungen eine entscheidende Rolle. Hierbei sind vor allem Konstitution, Ernährungsfaktoren und zusätzliche Entzündungsfaktoren zu nennen. Die Exposition allein genügt nicht immer, um einen oft lebensbedrohenden und irreversiblen morphologisch fassbaren Schaden zu setzen. Diese Feststellung ändert aber nichts an der Tatsache, dass für die Realisierung der Schäden dem jeweiligen Gift, das als Suchtmittel oder im Rahmen eines Missbrauchs zugeführt wird, eine und oft die entscheidende ursächliche Bedeutung zukommt. Die allgemeine Pathologie lehrt, dass für das Zustandekommen eines Krankheitsprozesses oder einer krankhaften Organveränderung meist mehrere Bedingungen ursächlich
von Bedeutung sind, wobei exogene und endogene Faktoren zusammen, aber auch gegeneinander wirken können. Es lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen, in welcher Weise Sucht und Missbrauch im einzelnen Fall zu schweren Organveränderungen führen, da die mitgestaltenden individuellen Faktoren oft nicht abzuschätzen sind. Es bleibt aber unzweifelhaft, dass dem Missbrauch von Genussgiften und der Sucht oft die entscheidende ursächliche Bedeutung als exogener Faktor für schwerste, auch morphologisch fassbare Organveränderungen zukommt, die die Lebenserwartung stark verkürzen.>
Die verfügbaren medizinischen Publikationen über die Auswirkungen des Rauchens (vgl. besonders Leu/Schaub, Der Einfluss des Rauchens auf die Mortalität und die Lebenserwartung der Schweizer Wohnbevölkerung, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1983 S. 3ff.) enthalten, worauf Maurer hinweist (SZS 1984 S. 93ff.), lediglich korrelative Angaben, die nur mittelbar eine - vorsichtige - Interpretation der kausalen Sachzusammenhänge gestatten. Weil somit eine strikte naturwissenschaftliche Beweisführung, dass ohne den Missbrauch kein Schaden eingetreten wäre, derzeit praktisch unmöglich ist, muss hier - wie in den andern Bereichen der Sozialversicherung der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen. Damit wird, entgegen der Auffassung Maurers, das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhanges im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 IVG keineswegs preisgegeben. Denn ausschlaggebend ist, dass von Gesetzes wegen allein schon die blosse Verschlimmerung (Art. 7 Abs. 1 IVG) der Invalidität zur Kürzung (oder sogar zum gänzlichen Entzug) der Geldleistungen führt, ein Gesichtspunkt, der von Maurer wenn nicht übersehen, so doch vernachlässigt wird (vgl. besonders SZS 1984 S. 90 Ziff. IV/l). Selbst in Fällen, in denen die natürliche Kausalität für den Ausbruch einer Krankheit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, wird durch das gesundheitsschädliche Verhalten der Verlauf der Krankheit doch mindestens gefördert oder beschleunigt, so dass wenigstens in diesem Rahmen die natürliche Kausalität gegeben ist» (ZAK 1986S. 528 ff. Erw. 3b).
Im konkreten Fall zog das EVG nach Durchsicht der einschlägigen medizinischen Publikationen den Schluss, dass der als Tabakmissbrauch zu bezeichnende jahrzehntelange, massive Konsum von 20 bis 40 Zigaretten täglich das Kehlkopfkarzinom wenn auch eventuell nicht ausschliesslich verursacht, so doch mindestens erheblich gefördert hat. Dabei komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Versicherte auch nach der ersten Operation den Tabakgenuss nicht aufgab und damit die Krankheitsentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich förderte.
«Grundsätzlich ist der Kürzungstatbestand nach Artikel 7 Absatz 1 IVG (. . erfüllt, wenn das grobfahrlässige Verhalten mit der Invalidität adäquat zu-
sammenhängt, gleichgültig, ob jenes Verhalten einzig relevante oder nur Teilursache sei» (EVGE 1968 S. 280, ZAK 1969 S. 257). «Zu differenzieren gilt es allerdings in Fällen, in denen zwei voneinander unabhängige evolutive Gesundheitsschäden den Versicherungsfall gleichzeitig auslösen: In solchen Fällen ist die Kürzungsfrage in der Regel aufgrund der Genese des zuerst eingetretenen Gesundheitsschadens zu entscheiden» (ZAK 1970 S. 235ff.). Jedoch ist dabei das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitätsfaktor bei der Bemessung der Kürzung anteilsmässig zu veranschlagen (vgl. ZAK 1969 S. 381 Erw. 4 ZAK 1978 S. 417).
2.4. Mass der Kürzung und mildernde Umstände
2.4.1 Mass der Kür:ung
Betreffend das Ausmass der Kürzung hat die Rechtsprechung eine Reihe von Grundsätzen entwickelt:
«Der Kürzungssatz bestimmt sich ausschliesslich nach dem Verschulden des Versicherten» (ZAK 1968 S. 428 Erw. 5a mit Hinweisen). «Die Schwere des Verschuldens beurteilt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie hei Beginn des süchtigen Verhaltens bestanden haben» (ZAK 1978 S. 417). Eine Verweigerung jeglicher Leistung wird also nur in besonders schweren Fällen ausgesprochen werden dürfen, so z.B. wenn die Invalidität in der Absicht, Versicherungsleistungen zu erhalten, oder bei Begehung eines Verbrechens herbeigeführt wurde und wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine solche Sanktion als nicht besonders hart erscheinen lassen (Rz 252 WIH, vgl. auch ZAK 1962 S. 438 und 1964 S. 250).
«Das Verschulden ist ( . . . ) nur im Rahmen jenes Sachverhaltsanteiles zu berücksichtigen, in dem es sich ausgewirkt hat. Bei der Festlegung dieses auf das grobfahrlässige Verhalten zurückzuführenden Kausal faktors wäre deshalb bei methodisch exaktem Vorgehen zuerst der Invaliditätsgrad als solcher (Gesamtinvalidität) zu ermitteln. Danach wäre der Kausalitätsanteil auszuscheiden, der auf dem grobfahrlässigen Verhalten beruht. Sodann müsste die Schwere dieses Selbstverschuldens festgestellt werden, die ihrerseits für die Bestimmung des Kürzungssatzes ausschlaggebend ist. Nach Massgabe des auf Grobfahrlässigkeit beruhenden Kausalanteils einerseits und der Schwere dieses Verschuldens (Kürzungssatz) anderseits wäre schliesslich die effektive Kürzung der Invalidenrente zu errechnen.
Die Anwendung einer solchen arithmetisch exakten Berechnungsmethode vermöchte indessen noch keineswegs zu gewährleisten, dass das Ergebnis der Kürzung stimmt, weil das Resultat in erster Linie von den Vorgaben, d.h. vom selbstverschuldeten Kausalanteil einerseits und von der für den Kürzungssatz
massgebenden Schwere des Selbstverschuldens anderseits abhängt. Beide Vorgaben sind Ermessensfragen teils tatsächlicher, teils rechtlicher Natur, die ihrerseits schwierig festzustellen und notwendigerweise Gegenstand von Schätzungen sind. Da demnach die Unsicherheit der materiellen Berechnungsgrundlagen die Anwendung einer an sich exakten Berechnungsmethode als fragwürdig erscheinen lässt, bleibt nichts anderes übrig, als die Kürzung aufgrund der beiden Faktoren des selbstverschuldeten Kausalantcils einerseits und der Schwere des Selbstverschuldens anderseits in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen zu schätzen» (ZAK 1965 S. 528 Erw. 5b).
Ist die Invalidität die Folge grober Fahrlässigkeit oder wurde sie bei Ausübung eines leichten Vergehens herbeigeführt, so beträgt der Richtsatz der Herabsetzung 20 bis 30 Prozent (Rz 253 WIH).
Ist die Ursache der Invalidität auf ein schweres Vergehen oder auf ein längere Zeit dauerndes schuldhaftes Vergehen zurückzuführen, so beträgt der Richtsatz für Herabsetzung - mildernde Umstände vorbehalten - 50 Prozent (Rz 254 WIH).
«Praxisgemäss lässt sich unter der Voraussetzung, dass die Invalidität einzig durch den Alkoholismus verursacht worden ist und der Versicherte den Alkoholismus voll zu verantworten hat, eine Kürzung von höchstens 50 Prozent rechtfertigen. Ist an der Invalidität ein zusätzlicher Gesundheitsschaden beteiligt, so ist das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitätsfaktor bei der Bemessung der Kürzung anteilsmässig festzusetzen» (ZAK 1986 S. 528 mit Hinweisen).
2.4.2 Mildernde Umstände
Bei der Würdigung der Schwere des Verschuldens sind allfällige Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als solche kommen nach der Rechtsprechung in Betracht: Eheliche, familiäre und berufliche Schwierigkeiten (RSKV 1982 Nr. 506S. 211 Erw. 3 Urteil des EVG vorn 7.10.1986 i.Sa. M.O.), eine unglückliche Kindheit (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 16.6.1970), Alkoholmissbrauch in der Familie im Sinne einer erblichen Belastung (BGE 104 V 3 Erw. 3b; ZAK 1986 S. 245 Erw. 5, 1969 S. 384 Erw. 4 nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 14. 10. 1968), psychische Auffälligkeiten ohne Krankheitswert wie verminderte Intelligenz, neuroseähnliche Entwicklungen oder Gefühlsdepressionen (BGE 104 V 3 Erw. 3b; erwähnte Urteile 0., B. und K.) sowie ganz allgemein ungünstige Umstände des Einzelfalles (ZAK 1986 S. 245 Erw. 5; vgl. Rz 256 WIH. Urteil des EVG vom 22.12.1986 iSa. ET.). Finanzielle Situation und berufliche Zukunftsaussichten des Versicherten stellen keine Milderungsgründe dar, da sich diese auf Ursachen und nicht auf Folgen eines grobfahrlässigen Verhaltens beziehen müssen (Urteil des EVG vom 6.4.1983 i.Sa. P 5.).
2.5. Dauer der Rentenkürzung und Wohlverhalten
2.5./ Dauer (1er Reiitenkürung allgemein
Artikel 7 Absatz 1 IVG lehnt sich an die Ausschluss- und Kürzungsbestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 98 KUVG) und der Militärversicherung an. Diese Vorschriften haben wie oben unter Ziff. 1.1 erwähnt -- vor allem den Zweck zu verhüten, dass die Sozialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen offensichtlich zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel wird den Versicherten gegenüber dadurch erreicht, dass sie, ihrem Verschulden entsprechend, die gesetzliche Leistung einbüssen oder zumindest einen Teil davon verlieren. In Rentenfällen wird der gesetzliche Zweck von der Verwaltung nur dann rechtsgleich erfüllt, wenn sie regelmässig sämtliche Geldleistungen kürzt. So wird fast ausnahmslos in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung verfahren (vgl. EVGE 1962 S. 307). Allein die prozentuale Kürzung während der ganzen Rentendauer gewährleistet angesichts des aleatorischen Charakters von Höhe und Dauer der einzelnen Rente den gesetzlichen Zweck. Weil die Renten im Bereiche des IVG bereits aufgehoben werden, falls der Invaliditätsgrad dauernd unter 50 Prozent bzw. 40 Prozent sinkt, und weil die revisionsweise gänzliche Aufhebung einer laufenden Rente hier weit häufiger vorkommt als im Gebiet des KUVG und UVG, drängt sich die beschriebene Kürzungsmethode hei periodischen Leistungen gemäss IVG umso eher auf. Würde man z.B. eine Invalidenrente, deren Dauer nicht bekannt ist, zum voraus nur für bestimmte Zeit kürzen, verzichtet man, entgegen dem gesetzlichen Zweck, darauf, die Sanktion der Höhe des Schadens anzupassen, den die Versicherung wegen des schuldhaften Verhaltens des Anspruchsberechtigten zu tragen hat. Ein derartiger Verzicht liefe darauf hinaus, die Kürzung vor allem nach strafrechtlichen Kriterien zu gestalten. Das widerspräche jedoch dem Sinn der Kürzung. Ausnahmsweise ist zwar die zeitlich begrenzte Kürzung nicht ausgeschlossen. Hat der Versicherte jedoch seine Invalidität durch einen grobfahrlässig verursachten Unfall herbeigeführt, so muss die Kürzung in der Regel die Rente uneingeschränkt erfassen, zumal dann, wenn deren Dauer nicht überblickbar ist.
Die Rentenkürzung hat also grundsätzlich so lange zu dauern, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt. Eine befristete Kürzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn schon bei der Renten festsetzung wahrscheinlich ist, dass das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten als Ursache seiner Invalidität nach Ablauf einer annähernd bestimmten Zeit nicht mehr erheblich sein wird, weil andere Faktoren in den Vordergrund treten (ZAK 1967 S. 496ff.).
2.5.2 j4/oh/verha/t('/j
Nach Artikel 39 Absatz 2 IVV ist während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistungen abzusehen. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 104 V 4 Erw. 4, ZAK 1978 S. 417). Sie setzt nicht voraus, dass das Wohlverhalten die bestehende Invalidität noch positiv zu beeinflussen vermag (ZAK 1986 S. 537, 1987 S. 103 ff. Erw. 3b). Eine bereits verfügte Sanktion ist in solchen Fällen aufzuheben. Die Kürzung ist jedoch wieder vorzunehmen, wenn der Versicherte rückfällig wird oder die Behandlungsvorschriften missachtet. Bei der Aufhebung ist er ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen (Rz 258 WIH). Die Weisung, wonach die Leistungskürzung wieder einzuführen ist, wenn das Wohlverhalten endet, entspricht dem Sinn von Artikel 39 Absatz 2 IVV. Dabei kann es keine Rolle spielen, oh der Versicherte im konkreten Anwendungsfall von dieser Rechtsfolge Kenntnis hat.
Eine Verletzung dieser Verwaltungsweisung durch die Ausgleichskasse vermag jedoch nicht zu bewirken, dass dadurch der Eintritt der dem Sinn und Zweck der gesetzmässigen Bestimmung von Artikel 39 Absatz 2 IVV entsprechenden Rechtsfolge - die erneute Rentenkürzung verunmöglicht wird. Die Missachtung einer solchen Weisung zieht nicht die Ungültigkeit der fraglichen Verfügung nach sieh (vgl. ZAK 1987 S. 102171'. Erw. 2b).
Wohlverhalten kann nur angenommen werden, wenn es durch einen stationären Aufenthalt in einer Heilanstalt gesichert ist oder wenn der Versicherte ein gesundheitswilliges Verhalten zeigt und dieses durch unerlässliche Vorkehren (Kuren, medizinische Kontrollen) bekundet (Rz 258 WIH). Diese müssen aber auf eine Entwöhnung vom Suchtmittel abzielen. Eine allgemein-internistische Behandlung einer Leberzirrhose erfüllt diese Voraussetzung nicht. Als Heilanstalt im Sinne dieser Weisung kommt also nur eine psychiatrische oder eine Suchtklinik, eine besondere Heilstätte, nicht aber ein gewöhnliches somatisches Spital in Betracht.
Gesundheitswilliges Verhalten darf in der Regel angenommen werden, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass das Wohlverhalten ohne Unterbruch mindestens ein Jahr angedauert hat und voraussichtlich für die Zukunft gesichert ist. In der Folge ist während der Behandlung periodisch ein ärztlicher Zwischenbericht einzuholen (Rz 258 WIH). Dazu stellt das EVG präzisierend fest, «dass die in der Wegleitung erwähnten Beweismittel nicht abschliessend sind. Vielmehr kommen nebst den exemplifikativ angeführten Beweismitteln aus dem medizinischen Bereich, welche von vorrangiger Bedeutung sind, grundsätzlich auch noch andere Beweismittel (z.B. Zeugen) in Betracht» (ZAK 1986 S. 537 Erw. 6a). Kein Wohlverhalten darf angenommen werden, wenn der Versicherte die Abstinenz nicht streng einhält (ZAK 1987 S. 103 ff.).
Der Sinn von Artikel 39 Absatz 2 IVV geht dahin, den Versicherten zu einem gesundheitsfördernden Verhalten anzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass sich der Betroffene aus eigenem Willen und nicht erzwungenermassen «wohlverhält». Befindet sich also jemand mit einer suchtbedingten hirnorganischen Demenz («Verblödung») welche dazu geführt hat, dass er gar nicht mehr in der Lage ist, Willens-Strebungen zu einer Abstinenz zu entwicklen und durchzuhalten in einer geschlossenen Anstalt, so bleibt die Rentenkürzung weiterhin bestehen. Ein Wohlverhalten liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Kann der Beweis des die Kürzung ausschliessenden Wohlverhaltens nicht erbracht werden, so wirkt sich dies zu Lasten des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte vorliegend die Annahme eines die Kürzung ausschliessenden Wohlverhaltens - ableiten wollte (ZAK 1986S. 537 ff. Erw. 6b).
2.5.3 Dauer der Rentenkür:ung hei Strassen verkehrsuntällen
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung von Verkehrsunfällen ist die Sanktion nach angemessener Zeit (Richtsatz zwei Jahre) aufzuheben. Vorbehalten bleiben Fälle besonders schweren Verschuldens und Fälle von Verbrechen und Vergehen (vgl. Rz 258.1 WIH). Bei dieser Weisung handelt es sich um eine analoge Herbeiziehung von Artikel 39 Absatz 2 IVV. Denn in Fällen, wo eine Rente aufgrund eines einmaligen grobfahrlässigen Verhaltens gekürzt wird, ist ein Wohlverhalten im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung nicht möglich, da sich vom Sinn her (vgl. Titel zu Art. 39 IVV «Genuss gesundheitsschädigender Mittel») diese Bestimmung nicht auf einmaliges Verhalten bezieht. Aus Rechtsglcichheitsgründen rechtfertigt es sich deshalb, auch in solchen Fällen ein Wohlverhalten anzunehmen, analog auch zur Probezeit bei Straftätern, welche zu einer Strafe mit einem bedingten Strafvollzug verurteilt worden sind. Auch von der Dauer her erscheint es gerechtfertigt, sich in solchen Fällen an das strafgerichtliche Urteil zu halten.
2.6. Abgrenzung von Artikel 7 zu Artikel 31 Absatz 1 IVG
Das Verhalten vor Eintritt der Invalidität kann nur unter dem Aspekt von Artikel 7 IVG gewürdigt werden.
Beim Verhalten nach Eintritt der Invalidität ist zu unterscheiden, ob dieses Verhalten rentenbeeinflussend ist oder nicht.
Könnte durch Nikotin- oder Alkoholabstinenz erreicht werden, dass eine die Rente beeinflussende Tätigkeit wieder möglich würde, der Versicherte aber schuldhaft eine zumutbare Abstinenz nicht einhält, so kann der Fall nur unter dem Aspekt von Artikel 31 Absatz 1 IVG geprüft werden. Wenn also auch
ohne dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem süchtigen Verhalten und der Ursache der Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf— von einer Nikotinabstinenz nach Eintritt der Invalidität eine rentenbeeinflussende Wirkung erwartet werden kann, so kann die Rente entzogen oder verweigert werden (vgl. Urteil des EVG vom 7. 8.1985 iSa. W. E.).
Ist von einer Nikotin- oder Alkoholabstinenz keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so kann nur eine Kürzung wegen Selbstverschuldens nach Artikel 7 IVG in Frage kommen. Diesfalls müssen selbstverständlich die allgemeinen Voraussetzungen, also insbesondere Kausalzusammenhang und Verschulden, gegeben sein.
2.7. Verfahren und Beweislast
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz <(in dubio pro assicurato» kennt (ZAK 1983 S. 259). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihr überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, d.h. der Richter folgt jener Sachverhaltsdarstellung, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt.
Der die Sozialversicherungsrechtspflege beherrschende Untersuchungsgrundsatz gebietet, dass der Richter, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien, von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweisunterlagen sorgt, soweit dies ohne übermässige Schwierigkeiten möglich ist. Zwar kennt auch das Sozialversicherungsrecht eine Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Doch tritt dieser Zustand der Beweislosigkeit erst ein, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 1985/86 S. 19 ff. Erw. 3a mit Hinweisen).
Im Rahmen von Artikel 7 IVG bedeutet dies folgendes:
Erhält die 1V-Kommission Kenntnis von Tatsachen, die auf eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität schliessen lassen, so hat sie von Amtes wegen abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Rentenkürzung oder -verweigerung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Dossier
hervorgehen. Ein Verschulden darf demzufolge dem Versicherten nur zur Last gelegt werden, wenn es aktenmässig belegt ist (vgl. Rz 259 WIH).
Im Falle von Alkoholismus und andern Süchtigkeiten sowie von Medikamentenmissbrauch sind durch eine besondere medizinische, nötigenfalls spezialärztliche Abklärung die erforderlichen Angaben zu beschaffen, die darüber Aufschluss geben, ob und in welchem Ausmass der rentenbegründende Gesundheitsschaden auf schuldhaftes Verhalten zurückgeht. Diese Abklärungen haben darüber Auskunft zu geben, ob zu Beginn des süchtigen Verhaltens der Versicherte urteilsfähig war. Wie weiter oben erwähnt, ist dies zu vermuten, wenn diese Vermutung nicht widerlegt wird.
Häuüg hat der Arzt Hemmungen, die für die Versicherung erforderlichen Angaben zu machen. Es besteht an sich keine Möglichkeit, den Arzt zu zwingen, Auskunft über einen Patienten zu geben. Verweigert jedoch der Arzt die Herausgabe der gewünschten Information. obschon der Versicherte hei der Anmeldung den Arzt gegenüber der IV von der Schweigepflicht entbunden hat, so kann sich dies auch zu Ungunsten des Betroffenen auswirken, wenn die IV-Kommission aufgrund der Akten entscheiden muss. Wegen der Befreiung Vom Arztgeheimnis darf in diesen Fällen sicher nicht von einem Vertrauensbruch des Arztes gegenüber seinem Patienten gesprochen werden.
Ergibt sich bei Verkehrsunfällen aus den Akten nicht eindeutig, dass grobfahrlässiges Verhalten als Ursache ausgeschlossen ist, so sind hierüber Erhebungen vorzunehmen. In StrafTällen sind die Strafakten beizuziehen oder Abschriften der massgebenden Akten zu beschaffen.
«Zwar ist das EVG an die Feststellung und Würdigung des bürgerlichen oder militärischen Strafrichters nicht gebunden ( .. . ). Hingegen legt es in seinen Urteilen in der Regel die einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters zugrunde: Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen der vom Strafrichter ermittelte Tatbestand nicht zu überzeugen vermag, was u.a. damit zusammenhängen kann, dass das im Strafrecht geltende Prinzip «in dubio pro reo» im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht anwendbar ist ( ... ). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein ausländisches Strafurteil oder eine gleichwertige Erkenntnis vorliegt» (ZAK 1967 S. 496 ff.).
Die Verwaltung trägt nur in dem Sinne die Beweislast, dass, wenn die Kürzungsvoraussetzungen (u.a. Verschulden und Kausalzusammenhang) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sind, eine Kürzung nicht zulässig ist.
Im Falle der Beweislosigkeit von Urteilsunfähigkeit zu Beginn des süchtigen Verhaltens. von Schuldmilderungsgründen und Wohlverhalten wird der Entscheid zuungunsten des Versicherten ausfallen müssen, der ja aus diesen - unbewiesen gebliebenen - Sachverhalten Rechte ableiten wollte.
Für den Fall einer Kürzung oder eines Verzichts darauf müssen in kurzen Worten die Begründung und die Überlegungen der 1V-Kommission in den Akten festgehalten werden.
Indem die Verwaltung bei der Rentenzusprache von einer Kürzung absieht, «wird die Kürzung zumindest mittelbar in die Rechtskraftwirkung der Rentenverfügung einbezogen. Auch solches Verwaltungshandeln schafft Vertrauen des Versicherten in den Rechtsanspruch auf ungeschmälerte Rentenausrichtung ( ... ). Die spätere Rentenkürzung qualifiziert sich als Teilablehnung einer Versicherungsleistung ( ... ). Sie darf wegen der beschränkten materiellen Rechtskraft der ungekürzten Rentenzusprache nur verfügt werden, wenn die Voraussetzungen der Revision (Anpassung an veränderte Verhältnisse) oder der Wiedererwägung (Zurückkommen auf eine ursprünglich zweifellos unrichtige Verfügung) erfüllt sind ( ... ). Die Revision einer Rente nach Artikel 41 IVG setzt eine Änderung des Invaliditätsgrades seit dem Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher Leistungen zugesprochen worden sind, voraus. Wenn sich zum Beispiel ein Versicherter erst nach Erlass der ursprünglichen Verfügung schuldhaft verhält, so hindert das zuständige Verwaltungsorgan nichts daran, dies im Rahmen des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Diesfalls muss jedoch eine Änderung oder eine <wahrscheinliche> Änderung des Invaliditätsgrades vorliegen: Diese Sachverhalte sind gegeben, wenn durch grobfahrlässiges Verhalten des Versicherten eine höhere Rente ausgerichtet werden muss ( ... ) oder wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit eine Aufhebung der halben bzw. ganzen Rente (ab 1.1.1988 auch der Viertelsrenten) oder die Reduktion einer ganzen auf eine halbe (oder auf eine Viertels)Rente vereitelt wird. In diesen Fällen muss die tatsächliche oder hypothetische Änderung des Invaliditätsgrades analog zu Artikel 41 IVG anspruchserheblich sein.
Wurde eine 1V-Rente mit der ursprünglichen Rentenverfügung ungekürzt zugesprochen, lässt sich später eine revisionsweise Kürzung nicht begründen, wenn die für die Kürzung massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung bestanden. Der Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen» (ZAK 1986 S. 539f.).
UM
Die Verfügung, mit der die Rente eines Versicherten, der die Leistungen gutgläubig empfangen hat, gekürzt wird, entfaltet ihre Wirkung in sinngemässer Anwendung von Artikel 881i1 Absatz 2 Buchstabe b IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. «Dabei spielt es keine Rolle, oh die Änderung der Verfügung dadurch bedingt ist, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine Änderung eingetreten ist oder ob es sich um die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Verfügung handelt» (ZAK 1983 S. 118ff. Erw. Ib).
«Schliesslich bleibt zu beachten, dass ein Kürzungsentscheid die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und daher im (. Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 132 Buchstabe a OG auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen ist» (ZAK 1973 S. 47ff. Erw. lb). Ebenfalls kann das Gericht den Sachverhalt frei überprüfen.
3. Ausblick
Leistungskürzungen bei grobfahrlässigem Verhalten bedeuten unbestritten einen Verstoss gegen die von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Lehre wie Rechtsprechung sind sich jedoch einig, dass dieser Verstoss abgesehen von einer Kündigung der betreffenden Übereinkommen
- nur durch eine entsprechende Änderung der schweizerischen Gesetzgebung behoben werden kann. Nun hat es aber die Kommission des Nationalrates, welche die zweite 1V-Revision behandelte, abgelehnt, auf einen Antrag einzutreten, Artikel 7 IVG zu ändern.
In die gleiche Richtung zielte die Motion Rechsteiner im Nationalrat vom 8. Oktober 1986. In einer Einfachen Anfrage Gadient im Ständerat vom 18. März 1987 wurde ebenfalls die gleiche Frage aufgeworfen.
In den beiden Stellungnahmen zu den erwähnten parlamentarischen Interventionen hat der Bundesrat auf die laufenden Arbeiten an einem Allgemeinen Teil des schweizerischen Sozialversicherungsrechts verwiesen und eine isolierte Änderung bei der IV abgelehnt. Dieses Thema wird gegenwärtig von einer Kommission des Ständerates bearbeitet, doch hat sie bis heute noch keine Anträge formuliert.
Der Zeitplan für die Angleichung unseres Landesrechts im Bereich der IV, der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der beruflichen Vorsorge an die internationalen Abkommen ist deshalb noch nicht absehbar.
Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland; Rechtsgleichheit
Ein an das BSV gerichtetes Schreiben hatte die Frage zum Inhalt, ob bundesrechtliche oder staatsvertragliche Bestimmungen bestünden, welche die Sozialpartner daran hinderten, den Anspruch auf Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder auszuschliessen. In der Anfrage wurde die Meinung vertreten, bei den Kinderzulagen handle es sich um einen Lohnbestandteil. Grund für die Anfrage bildete der Fall eines türkischen Arbeitnehmers, welcher 10 Zulagen für seine in der Türkei lebenden Kinder bezieht.
Wir geben im folgenden, da der angesprochene Problemkreis von allgemeinem Interesse ist, die Stellungnahme des BSV wieder.
1. Rechtsnatur der Kinderzulagen
Eingangs sei daran erinnert, dass allein die Familienzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer bundesrechtlich geregelt sind, und zwar im Bundesgesetz über die Farnilienzulagcn in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 (SR 836.1). Zulagen an Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft dagegen liegen in der Kompetenz der Kantone; alle Kantone haben denn auch Gesetze über Familienzulagen an nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer erlassen. Diese Gesetze sind dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuordnen und sind demnach für die Sozialpartner bindend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Beiträge an Farnilienausgleichskassen nicht Lohnbestandteil, sondern eine öffentliche Abgabe; sie können als spezielle Steuern oder besser noch als Beitrag in rechtlichem Sinne charakterisiert werden (BGE «Armourins SA» vom 20. März 1947, zitiert von J.F. Aubert in «Trait de droit constitutionnel suisse», Nr. 657, als Beispiel der Übereinstimmung von kantonalem öffentlichem Recht mit dem Bundesprivatrecht).
Auch die Familienzulagen werden in Doktrin und Rechtsprechung als öffentliche Leistungen sozialer Natur betrachtet (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern i.Sa. A.E. vom 27. August 1969, publiziert in «Kantonale Gesetze über Familienzulagen. Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1968 bis 1970», Bundesamt für Sozialversicherung 1971, S. 36). Gestützt auf einen nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts i.Sa. S.v.C. vom 12. November 1952 präzisierte die Rekurskommission des Kantons Freiburg, dass es sich bei den Familienzulagen um öffentlich-rechtliche Geldleistungen handle (oben zitierte Publikation für die Jahre 1958 bis 1961, S. 37).
Aus diesen Erwägungen folgt. dass bezüglich des Rechtsanspruchs auf Familienzulagen für alle Arbeitnehmer eingeschlossen die ausländischen - vom zitingendeii Charakter bundes- und kantonalrechtlicher Bestimmungen auszugehen ist. Für abweichende Regelungen zwischen den Sozialpartnern bleibt kein Raum.
Verfassungsmässige Aspekte (Art. 4 BV Rechtsgleichheit
Gleichbehandlung)
Das Problem der Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmern war in den vergangenen Jahrzehnten verschiedentlich Gegenstand von Diskussionen. Erst kürzlich hatte sich das Bundesamt für Justiz in einem Gutachten zu den verfassungsrechtlichen Aspekten des Anspruchs ausländischer Arbeitnehmer auf Kinderzulagen zu äussern.' Es war die Frage aufgeworfen worden, ob die Tatsache, dass an ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz mit Kindern im Ausland dieselben Kinderzulagen ausgerichtet werden wie an Schweizer oder Ausländer mit Kindern in der Schweiz, dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Dies insbesondere dann, wenn die anspruchsberechtigten Kinder in einem Staat wohnen, in welchem die Lebenshaltungskosten bedeutend niedriger sind als in der Schweiz, oder dieser Staat keine oder bedeutend niedrigere Kinderzulagen kennt.
Das Bundesamt für Justiz führt in seinem Gutachten aus, eine Differenzierung in der Höhe der Zulagen je nach Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland der Kinder müsse im Grundsatz als verfassungsrechtlich haltbar bezeichnet werden. Mit Sicherheit könne aber gesagt werden, dass die Anknüpfung an die Nationalität des Berechtigten oder der Kinder nicht mit der Bundesverfassung vereinbar wäre. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb an Schweizer unabhängig vom Wohnort der Kinder einheitliche Zulagen ausgerichtet werden sollen, währenddern für Ausländer danach differenziert werde.
Die zwischenstaatlichen Abkommen
Diese erstrecken sich üblicherweise auch auf die bundesrechtliche Gesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, so auch im Falle der Türkei. Eine Ausnahme bilden die Abkommen mit Israel, Norwegen, Schweden und den Vereinigten Staaten. Die kantonalrechtlichen Zulagen dagegen werden von den Verträgen nicht erfasst.
Die zwischenstaatlichen Abkommen begründen schweizerischerseits keine neuen Verpflichtungen; sie verwirklichen lediglich das Prinzip der Gleichbehandlung und damit den Zulagenanspruch des landwirtschaftlichen Arbeit-
' Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1987, Heft 51 j7 11, Nr. 36
nehmers für seine Kinder, welche sich in seinem Heimatland aufhalten. Der Einbezug der bundesrechtlichen Zulagen in die Abkommen einerseits und die Gleichstellung ausländischer Arbeitnehmer bezüglich ihrer im Ausland lebenden Kinder in den meisten kantonalen Gesetzen andererseits hatten insbesondere für Schweizer im Ausland positive Auswirkungen: die Vertragsstaaten gestanden in der Folge Gegenrecht zu.
Das Bundesamt für Justiz kommt in seinem erwähnten Gutachten zum Schluss, eine Abstufung der Zulagen nach den Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland wäre mit den staatsvertraglich durch die Schweiz eingegangenen Verpflichtungen unvereinbar.
4. Die Regelung im FLG und in den kantonalen Familienzulagengesetzen
Was die Ausrichtung der Kinderzulagen betrifft, stellt das FLG die ausländischen Arbeitnehmer den Schweizern gleich. Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland demnach unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch wie jene, welche mit ihrer Familie in der Schweiz leben. Diese Gleichstellung ist, wie oben ausgeführt wurde, auch in verschiedenen zwischenstaatlichen Abkommen enthalten, welche die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit anderen Staaten abgeschlossen hat.
Es bleibt immerhin anzumerken, dass es 1em ausländischen Arbeitnehmer obliegt, die rechtsbegründenden Tatsachen (z.B. die Existenz der Kinder) zu beweisen. So hat er grundsätzlich jene Ausweise beizubringen, welche in seinem Heimatstaat Verwendung finden. Fehlen solche Unterlagen oder bestehen an deren Echtheit Zweifel, werden die Zulagen nicht ausgerichtet.
Früher bestand ein Anspruch für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland nur in drei Kantonen (Luzern, Wallis und St. Gallen). Anlässlich von Verhandlungen über eine Revision des Sozialversicherungsabkommens mit Italien im Jahre 1961 zeigten sich dann betreffend der italienischen Gastarbeiter ernsthafte Schwierigkeiten. Von Anfang an hatte sich die Schweizer Delegation auf den Standpunkt gestellt, diese Probleme liessen sich nicht im Rahmen von Staatsverträgen lösen, da der Bund aus staatspolitischen Gründen nicht in die Kompetenz der Kantone eingreifen könne. Der Bund erklärte sich jedoch bereit, den Kantonen eine Gleichstellung italienischer Gastarbeiter mit Kindern in Italien nahezulegen. Mit Datum vom 7. Dezember 1961 richtete das BSV ein Kreisschreiben an die Kantone und lud diese ein, die kantonalen Familienzulagengesetze im Sinne einer Gleichstellung italienischer Gastarbeiter zu ändern und auf jegliche Diskriminierung zu verzichten.
In der Folge kam die Mehrheit der Kantone dieser Aufforderung nach. In 14 Kantonen sind ausländische Arbeitnehmer den schweizerischen vollständig gleichgestellt (Al, AR, GL, LU, NW, 0W, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VS und
ZG). Dieser Liste angefügt werden kann auch der Kanton Basel-Stadt, dessen Gleichstellung eine fast vollständige ist einzig für im Ausland lebende Pflegekinder besteht kein Anspruch. Im Kanton Freiburg kam die Rekursbehörde zum Schluss, die einschränkenden Bestimmungen, verabschiedet durch den Regierungsrat, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage (Entscheid vom 10. April 1987).
Einige Kantone (BS, BL, LU, SH, SO. VS) kennen gar Bestimmungen, welche sich bezüglich der Gleichstellung sehr grosszügig zeigen, entgegen der innerhalb der europäischen Gemeinschaft üblichen Lösung sehen diese nicht nur die Ausrichtung von Kinderzulagen, sondern darüber hinaus auch Geburts- und Ausbildungszulagen für im Ausland lebende Kinder vor.
Die einschränkenden Bestimmungen in den übrigen Kantonen beziehen sich hauptsächlich auf die Arten und Ansätze der Zulagen, auf die Altersgrenze, auf den Kreis der anspruchsberechtigten Kinder sowie auf die Beendigung des Anspruchs (s. dazu ZAK 1/1988 S. 2 und 3).
Im Kanton Genf ist der Anspruch für Kinder im Ausland auf Arbeitnehmer aus europäischen Staaten beschränkt. Gemäss Rechtsprechung der kantonalen Rckursbehördc gilt die Türkei dabei als ein solcher (Entscheid vom 24. Januar 1986).
Auch nach den kantonalen Gesetzen obliegt es dem Arbeitnehmer, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Er hat die notwendigen Ausweispapiere, ausgestellt durch die Zivilstands- und Gemeindebehörden seines Heimatlandes (Farnilienbüchlein, Geburtsurkunde usw.), beizubringen.
5. Schlussfolgerungen
Für abweichende Bestimmungen zwischen den Sozialpartnern bleibt kein Raum, bei den bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen über Familienzulagen handelt es sich um zwingendes Recht. Familienzulagen sind ö//entlic/m-rec/,tliche (Sozial-)Leisiungen und nicht Bestandteil des Lohnes.
Die erwähnten Folgerungen im Gutachten des Bundesamtes für Justiz werden von uns geteilt. Eine Abstufung der Zulagen nach den Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland der Kinder wäre mit den staatsvertraglich durch die Schweiz eingegangenen Verpflichtungen unvereinbar. Gleiches gilt unserer Meinung nach auch für andere Einschränkungen im Anspruch sowie für dessen gänzlichen Ausschluss.
Mit Datum vom 22. Januar 1988 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde eines Asylbewerbers gut, dem, gestützt auf eine entsprechende regierungsrätliche Verordnung des Kantons Thurgau, ein Anspruch auf Kinderzulagen abgesprochen worden war.
Durchführungsfragen
Anspruch auf IV- Rente während des Straf- und
Massnahmenvollzuges
(Kommentar zum Urteil des FV(i voni 18. Dezember 1987 iSa. JR.. vgl. S. 249).
Rentenanspruch
Im obenerwähnten Urteil hatdasEVG festgestellt, dass jededurch den Strafrichter angeordnete Strafe oder Massnahme nicht mehr einen Revisionsgrund im Sinne von Artikel 41 TVG, sondern einen Sistierungsgrund darstelle. Nach Ansicht des EVG rechtfertigt es sich nicht, bezüglich der Rentenausrichtung eine Unterscheidung vorzunehmen je nachdem, oh die strafbaren Handlungen des Versicherten in Zusammenhang stehen mit einer Geisteskrankheit oder einer andern Ursache der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Artikel 10 StGB: Entscheidend sei im Lichte der neuen Rechtsprechung, dass die Massnahme durch eine richterliche Behörde angeordnet worden sei und dass der Verurteilte, der von der Öffentlichkeit unterhalten wird, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug ziehen darf (Urteil des EVG vom 2. Februar 1988 iSa. IN.). Im übrigen äussert es sich nicht zur Frage, oh es Massnahmen im Sinne von Artikel 91 Ziffer 1 StGB (vgl. ZAK 1987 S. 304) weiterhin von einer Rentensistierung ausnehmen will, was jedoch angenommen werden darf. Hingegen hat es in einem weiteren Urteil vom 20. Januar 1988 i.Sa. L.B. angefügt, dass auch die gemäss ELG ausgerichteten Ergänzungsleistungen infolge ihrer engen Bindung an die Rentenzahlungen zu sistieren seien. Dies gelte zumindest dann, wenn der Versicherte keine Unterstützungspflichten habe. Für den Fall, dass der Versicherte für eine oder mehrere Personen aufzukommen habe, lässt es diese Frage dagegen ausdrücklich offen.
Beginn und Ende der Sistierung
In den erwähnten Urteilen hat das EVG erklärt, dass die Verordnungsbestimmungen über die Revision der Rente (Art. 87f1'. IVV) und über das Wiederaufleben der Invalidität (Art. 29 IVV) nicht mehr direkt anwendbar seien und deshalb für den Beginn und das Ende der Sistierung analog Artikel 29 Absatz 1 (ah 1. Januar 1988 Art. 29 Abs. 2 erster Satz IVG) bzw. Artikel 30 Absatz 2 IVG massgebend sei.
Beginn der Sistierung
Es fragt sich, ob die Bemerkung des EVG in Erwägung 3 des Urteils vom 18. Dezember 1987, wonach «unter Berücksichtigung der Verhältnisse (...)jedoch der angefochtene Entscheid, welcher gemäss Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a IVV und die frühere Rechtsprechung ( ... ) den 1. März 1985 als massgebendes Datum erachtet, nicht abzuändern ist», im Widerspruch tu den obigen Ausführungen steht.
Grundsätzlich wird also die Rente in analoger Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 IVG für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, voll ausgerichtet. Fraglich ist aber, ob die Rente in jedem Fall rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben werden kann oder ob dies nur bei Meldepflichtverletzung möglich ist, bzw. oh hei der Aufhebung auch Artikel 88hi Absatz 2 Buchstabe a IVV zu berücksichtigen ist, wonach die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Verfügung folgenden Monats an erfolgt.
Die vorliegende Fassung von Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a IVV ist seit 1. Januar 1983 in Kraft. Vorher wurde die Rente auf den ersten Tag des Monats aufgehoben, der der Zustellung der Verfügung folgte. Die Änderung bezweckte. dem Versicherten mehr Zeit zu lassen, sich an die neue Situation anzupassen, also vor allem, sich eine neue Stelle zu suchen, was in der Regel eine gewisse Zeit beansprucht.
Wenn jedoch der Strafrichter eine Freiheitsentziehung anordnet, so fällt eine eigentliche Anpassungszeit für den Versicherten dahin. Allenfalls muss er noch seine Wohnung künden. Anderseits hat das EVG im vorliegenden Fall die Anwendung VOfl Artikel 88"' Absatz 2 Buchstabe a IVV nicht zum Nachteil des Betroffenen rückgängig machen, also keine Reformatio in peius vornehmen wollen. Eine Begründung wurde im publizierten Entscheid hiefür nicht gegeben nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass das Gericht bei der Praxis-Linderung sonst den Betroffenen hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Reformatio in peius drohe und er seine Beschwerde zurückziehen könne.
Im schon erwähnten Urteil vom 20. Januar 1988 iSa. L.B. hat das EVG nun noch präzisiert, dass zu Unrecht bezogene Leistungen (Renten und Ergänzungsleistungen) grundsätzlich gemäss Artikel 47 Absatz 1 AHVG in Verbindung mit Artikel 49 IVG und Artikel 27 Absatz 1 ELV zurückzuerstatten sind. Die Rückerstattung nach Artikel 47 Absatz 1 AHVG sei zwar nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung. mit welcher die Leistungen zugesprochen worden sind, erfüllt sind. Die Ausrichtung von Leistungen während des Straf- und Mass-
nahmenvollzugs sei jedoch sowohl unter der alten wie auch der neuen Rechtsprechung (Revision oder Sistierung) zweifellos unrichtig.
Zu prüfen ist jeweilen allerdings auch die Erlassfrage nach Artikel 47 Absatz 1 zweiter Satz AHVG. Demnach kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden. «Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt» (BGE 112 V 103, ZAK 1987 S. 488).
Es ist deshalb jeweilen ohne weiteres möglich, die Rente rückwirkend zu sistieren, allerdings ist auch die Erlassfrage zu prüfen.
Ende der Sistierung
Für das Ende der Sistierung ist gemäss EVG Artikel 29 Absatz 2 erster Satz IVG (gültig seit 1. Januar 1988) analog anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Rente für den Monat, in dem der Versicherte entlassen wird, wieder voll auszurichten ist.
Wenn die Sistierung auf den Monatsersten nach Beginn des Freiheitsentzuges erfolgen kann, so erscheint es angemessen, die Rente für den Entlassungsmonat zuzusprechen, ohne dass sich der Versicherte in diesem Zeitpunkt erneut bei der IV melden muss. Also auch wenn die IV verspätet von der Entlassung erfährt - allenfalls anlässlich einer Revision oder durch einen Dritten -‚ so lebt der Anspruch auf die Hauptrente mit der Entlassung wieder auf.
Grundsätzlich ist der Versicherte bei der Sistierung darauf aufmerksam zu machen, dass er sich nach der Entlassung bei der IV melden soll.
3. Revision und Änderung des Anspruches
Revisionen sind auch für die Zeit der Freiheitsentziehung vorzusehen, wenn während dieser Zeit Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Denn bei einer rentenbeeinflussenden Besserung des Gesundheitszustandes ist es nicht gerechtfertigt, die Zusatzrenten im gleichen Umfang weiter auszurichten.
Dementsprechend kommt aber auch eine Heraufsetzung einer Zusatzrente in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verschlechtert hat; auch eine erstmalige Zusprechung einer Rente ist nicht ausgeschlossen.
Analog zur bisherigen Praxis bei der Entstehung des Rentenanspruchs nach der Entlassung ist für die Entstehung des Anspruchs auf eine (sistierte) Rente und auf Zusatzrenten für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit von den tatsäch-
lichen oder wahrscheinlichen Gegebenheiten nach der Strafverbüssung oder dem Massnahmenvollzug auszugehen (vgl. ZAK 1977 S. 116). Dasselbe gilt für die Bemessung der Invalidität nach Ablauf der Wartezeit bzw. anlässlich der Durchführung von Revisionen.
4. Verfahren
Zuständig für die Sistierung der Rente ist die 1V-Kommission, welche die Ausgleichskasse mit einer Beschlussesmitteilung davon in Kenntnis zu setzen hat.
In Fällen, wo die Rente gemäss der bisherigen Praxis aufgehoben worden ist, kommt eine Wiedererwägung nicht in Frage, da nach ständiger Rechtsprechung des EVG bei der Beurteilung der Frage, «oh eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, . . . vom Rechtszustand auszugehen (ist), wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen» (ZAK 1978 S. 552 Erw. 2a).
In solchen Fällen können die Renten und damit gegebenenfalls auch die Zusatzrenten - nur neu zugesprochen werden, wenn analog zu einer Neuanmeldung eine Änderung der Verhältnisse, also eine Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug. vorliegt.
Fraglich ist, wie in den Fällen vorzugehen ist, wo die Rente mit der Begründung weiter ausgerichtet wurde, dass die durch den Strafrichter angeordnete Freiheitsentziehung, d.h. in der Regel eine Massnahme nach Artikel 43 oder 44 StGB, nur Folge des Gesundheitsschadens ist, dem Versicherten also überhaupt kein Verschulden vorgeworfen werden konnte. Da sich derartige Verfügungen nicht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung abstützen können, ist anzunehmen, dass das EVG hier eine zweifellose Unrichtigkeit bejahen würde. Die in solchen Fällen ausgerichteten Renten sind anlässlich der vorgesehenen Revisionen gemäss der neuen Praxis zu sistieren.
Begründung der Verfügung
Der Text der Sistierungsverfügung könnte ungefähr wie folgt lauten:
Wie die Abklärungen ergeben haben, befinden Sie sich seit ... im Strafvollzug / Massnahmenvollzug / in Untersuchungshaft. Während der Dauer einer durch den Strafrichter angeordneten Freiheitsentziehung ist die Rente nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu sistieren. In analoger Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 IVG haben Sie vom Monatsersten nach dem Beginn der Freiheitsentziehung - also ab . . . - keinen Anspruch mehr auf die Hauptrente. Allfällige Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder werden aber weiterhin ausgerichtet.
Berufliche Vorso
Bewertung der Aktienanlagen und Vorgehen bei Deckungslücken1
(Art. 65 BVG; Art. 44 und 48 BVV 2)
Die deutliche Tieferbewertung der Aktien an in- und ausländischen Börsen seit Mitte Oktober 1987 stellt verschiedene Vorsorgeeinrichtungen, Kontrollstellen. Experten und Aufsichtsbehörden vor ungewohnte Tatsachen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, wie die Aktienanlagen zu bewerten sind und welche Vorkehren zu treffen sind, falls die Entwicklung an den Aktienbörsen bei einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zu Deckungslücken geführt hat.
Grundsätzliches
Grössere Kursschwankungen an Aktienbörsen hat es immer gegeben und wird es immer geben ständige Wertveränderungen sind ein Wesensmerkmal dieses Marktes. Es ist deshalb anzustreben, dass die Vorsorgeeinrichtungen damit leben können, und es sollte vermieden werden, dass die Pensionskassen bei jeder grösseren Schwankung Korrekturen im Reglement vornehmen müssen oder dass aus einer kurzfristigen Optik heraus die Bewertungsregeln verändert werden. Aus diesem Grund ist auch nach den Ereignissen des letzten Oktobers an den Bewertungsregeln in Artikel 48 BVV 2Jviu/ia/1eii. Diese Bestimmungen entsprechen den anerkannten Grundsätzen (Art. 959 und 960 OR) und stützen sich auf langjährige Erfahrungen ab. Sie leiten sich insbesondere aus den Erfordernissen der Bilanzwahrheit und -klarheit ah. Die Vorkommnisse des letzten Herbstes sind nicht derart aussergewöhnlich, als dass sich eine entsprechende Revision der diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen aufdrängen würde.
Die weitaus meisten Vorsorgeeinrichtungen haben offenbar auch keine grossen Probleme mit dem allgemeinen Kurseinbruch hei den Aktien. Insbesondere dort, wo man sich an die von Verwaltern und Experten vertretene Grundregel gehalten hat. Aktienanlagen nur soweit zu tätigen, als freie Mittel, die hei Bedarf für den Ausgleich von Werteinbussen bei den Aktiven herangezogen
werden können, im Umfang von mindestens etwa einem Drittel dieser Anlagen vorhanden sind, bestehen kaum Schwierigkeiten.
In den Fillen, wo die Entwicklung des Aktienmarktes bei einer Vorsorgeeinrichtung zu namhaften Problemen geführt hat, kommt den BVG-Aufsichtsbehörden eine besondere Aufgabe zu. Laut Artikel 65 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen nämlich jederzeit Sicherheit da/ür bieten, dass sie die übernorninenen Verpflichtungen er/Wien können, was nach Artikel 62 BVG von den Aufsichtsbehörden zu überwachen ist. Es muss somit überprüft werden, ob die gemäss Artikel 48 BVV 2 bewerteten Aktiven ein genügendes Ausmass erreichen, um die BVG-Altersguthaben bzw. das Deckungs- oder Sparkapital sowie die übrigen Verbindlichkeiten der Vorsorgeeinrichtung zu decken. Diese Verpflichtung gilt nicht im selben Mass für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 45 BVV 2).
Deckungslücke und Liquidationsrisiko
Kann die Gesamtheit der Verbindlichkeiten durch das vorhandene Anlagekapital nicht mehr gedeckt werden, resultiert eine Deckungslücke. Laut Artikel 44 BVV 2 müssen die Einrichtungen in solchen Fällen für eine Behebung dieser Unterdeckung sorgen. Es besteht zwar die nicht ganz unberechtigte Auffassung, dass sich bei privaten Pensionskassen ein sofortiger Ausgleich einer durch Kursschwankungen auf dem Aktienportefeuille verursachten Deckungslücke eigentlich nicht unbedingt nötig wäre. Erfahrungsgemäss könne damit gerechnet werden, dass die Kursentwicklung mit der Zeit die Deckungslücke «von selbst» wieder behebt. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nur für solche Kassen unbedenklich, deren Weiterbestand mittelfristig gesichert ist. Anders ist dies dagegen bei Einrichtungen, die gerade in Baisse-Perioden liquidiert werden müssen. In solchen Fällen besteht hei Unterdekkung die Gefahr, dass reglementarische Leistungen nicht mehr ausgerichtet werden können. Bei allen Kassen, bei denen mittelfristig das Liquidationsrisiko nicht mit Sicherheit ausgeschaltet werden kann, also prinzipiell bei allen privatwirtscha/f liehen Einrichtungen, muss deshalb grundsätzlich am Er/ordernis des Bilanzausgleichs festgehalten werden.
Vorgehen bei Deckungslücken
Liegt bei einer Vorsorgeeinrichtung tatsächlich eine Unterdeckung vor, so muss sie laut Artikel 44 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde informieren. Bei Leistungsprimatkassen ist die Vermutung einer Unterdeckung unter Umständen erst durch den Experten abzuklären. Dabei ist zu untersuchen, ob das Defizit auf grundlegende versicherungstechnische Ursachen, z.B. auf eine systematisch ungenügende Finanzierung, zurückzuführen ist oder ob allein der Kurs-
einbruch bei den Aktien zu diesem Resultat geführt hat. Im ersten Fall muss die Vorsorgeeinrichtung zusammen mit dem Experten versuchen, das Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen wieder herzustellen.
Im zweiten Fall gilt der Grundsatz, dass primär versucht werden soll, die aktienkursbedingte Deckungslücke durch vorhandene Reserven abzudecken. Dazu dienen in erster Linie spezifisch ausgeschiedene Wertberichtigungsreserven. Aber auch andere, nicht bereits gebundene Rückstellungen können dafür herangezogen werden. Des weiteren ist zu untersuchen, ob auf anderen Aktivpositionen eventuell gewisse Unterbewertungen («stille Reserven») vorliegen, die im Rahmen der Richtlinien von Artikel 48 BVV 2 noch aufgewertet werden können. Eine Position, die dabei ebenfalls anzusehen ist, sind in der Vergangenheit vorgenommene Abschreibungen, die gerade etwa bei Liegenschaften das erforderliche Mindestmass oft überschreiten.
Falls keine Reserven zur Verfügung stehen, besteht eine weitere Möglichkeit darin, dass sich die St?fterfirma bzw. der Arbeitgeber bereit erklärt, bei der Überbrückung des Defizites Hilfestellung zu leisten. Allerdings genügt dazu aufgrund von Artikel 43 Absatz 3 BVV 2 eine blosse Garantieerklärung eines privatrechtlichen Arbeitgebers nicht. Es gibt jedoch verschiedene andere Möglichkeiten. Denkbar wäre zum Beispiel ein Zuschuss in der Höhe des Defizites an die Pensionskasse, der als Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben werden könnte. In den folgenden Jahren liesse sich dann die Reserve entsprechend dem Abbau des Fehlbetrages zur Beitragsfinanzierung heranziehen. Weitere Varianten sind denkbar; es gilt, eine der Unternehmung und der Einrichtung angepasste Lösung zu finden.
Falls diser Weg nicht gangbar ist, kann des weiteren eine Amortisation des Fehlbetrages über eine den Umständen angemessene Frist in Betracht gezogen werden. Die Länge dieser Frist wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben; je nach Höhe des Defizites und der besonderen Situation der einzelnen Vorsorgeeinrichtung kann sie verschieden hoch sein. Eine wichtige Rolle muss dabei auf jeden Fall das Risiko einer Liquidation der Vorsorgeeinrichtung in den nächsten Jahren spielen, soweit dies in der gegenwärtigen Lage beurteilt werden kann.
Grundsätzlich sollte dabei aber nach Möglichkeit vermieden werden, dass wesentliche reglementarische Grössen wie Beitrags- und Leistungssätze dauernd geändert werden müssen, da die gegenwärtige Baisse der Aktienbörse doch als vorübergehend anzusehen ist. Denkbar wäre z.B. stattdessen eine prioritäre Heranziehung der in den kommenden Jahren anfallenden freien Mittel (Zins-, Mutations- und technische Gewinne) für diesen Zweck. In Zusammenarbeit mit dem Experten und der Aufsichtsbehörde lassen sich sicher der Situation entsprechende Lösungsmöglichkeiten finden.
Fachliteratur
Greber Pierre-Yves: La responsabilitä civile des personnes charges de l'ad-
ministration et de la gestion d'une Institution de prevoyance. 63 Seiten.
1986. Confrence des administrateurs de caisses de pensions, c/o Prasa, case postale 143, 2034 Peseux.
Moser Heinrich: Paritätische Verwaltung von Pensionskassen. Entstehung, Problematik, Perspektive. Diss. phil. hist. Basel, 1987. 175 Seiten. Zu beziehen bei Gertrud Moser-Erne, Mühleweg 17/4,4133 Pratteln.
Heft 2/1988 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge enthält u.a. folgende Beiträge:
- Tschudi Hans Peter: Sozialpolitische Grundlagen. Referat, gehalten an der
Fachtagung «Psychische Gesundheit und Krankheit im Alter» der Pro Senectute und der Pro Mente Sana vom 19./20. Mai 1987. S. 57-64.
- Gaillard Serge, Oberhänsli Urs: Die Kosten einer Einführung des fle-
xiblen Pensionierungsalters unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung des Finanzhaushalts der AHV. S.65-81.
Verlag Stämpfli, Bern.
Mitteilungen
Invaliditätsstatistik 1987
Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht zum zweiten Mal eine Invaliditätsstatistik. Die Publikation gibt Auskunft über die Invaliditätsursachen, die Gebrechen (medizinische Diagnosen), die Funktionsausfälle und den Invaliditätsgrad derjenigen Personen, die im März 1987 eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV bezogen haben. Die Resultate geben zudem erstmals Aufschluss über die Veränderungen, die seit der letzten Veröffentlichung vor fünf Jahren eingetreten sind.
Die Invaliden wurden entsprechend den verschiedenen Leistungen in drei Untergruppen eingeteilt: Bezüger von Renten der IV, Bezüger von Hilflosenentschädi-
gungen der IV und Bezüger von Hilfiosenentschädigungen der AHV. Die Erhebung führte zu folgenden Hauptresultaten:
Leistungsbereich: Anzahl Wohnbeväl- Anteil
Invalide kerung im Invalider im März 87 Risikoalter in %
Bezüger von Renten der IV 120 045 4 088 100 29,36 Bezüger von Hilfiosenentschädigungen der IV 14 596 4088 100 3,57 Bezüger von H ilflosenentschädigungen der AHV 17312 1036000 16,71
Zahlenmässige Bedeutung der Invalidität, Im März 1987 lebten in der Schweiz rund 120 000 invalide Rentner; d.h. etwa 29 Promille der Wohnbevölkerung zwischen 20 und 62 bzw. 65 waren IV-Rentenbezüger. Betrachtet man die Resultate getrennt nach Geschlechtern, so zeigt sich, dass dieser Anteil bei den Männern 34 Promille und bei den Frauen 24 Promille beträgt. Rund 4 Promille sowohl der männlichen wie auch der weiblichen Einwohner beziehen eine Hilflosenentschädigung der IV. Bei den Bezugern von Hilflosenentschädigungen der AHV sind hingegen die Unterschiede zwischen den Geschlechtern wiederum beträchtlich und nehmen zudem mit dem Alter zu. Bei den über 90jährigen Männern beträgt beispielsweise der Anteil an der entsprechenden Wohnbevölkerung 52 Promille und bei den Frauen 122 Promille.
Entwicklung der Invalidität. Zwischen den beiden Erhebungen im März 1982 und März 1987 hat die Zahl der invaliden Rentner um insgesamt 10,4 Prozent zugenommen. Dies entspricht einer mittleren jährlichen Zuwachsrate von 2 Prozent. Berücksichtigt man, dass die Bevölkerung in den Altersklassen zwischen 18 und 61 bzw. 64 Jahren ebenfalls zugenommen hat, so ergibt sich, dass der Anteil der 1V-Rentner gemessen an der entsprechenden Wohnbevölkerung im Durchschnitt jährlich um rund 0,9 Prozent zugenommen hat. Zu erwähnen ist dabei, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Zusprache von 1V-Renten in der betrachteten Periode nicht geändert wurden.
Die wichtigsten Invaliditätsursachen. Bei 72 Prozent der Invaliditätsfälle ist Krankheit die Ursache der Invalidität. Weitere 18 Prozent der Invalidenrentner leiden an Geburtsgebrechen und 10 Prozent sind Opfer eines Unfalls. Bei den krankheitsbedingten lnvaliditäten hat der Anteil der psychischen Erkrankungen zwischen 1982 und 1987 zugenommen und liegt nun mit einem Anteil von 29 Prozent an der Spitze. Bei den Geburtsgebrechen bilden die geistigbehinderten deutlich die wichtigste Gruppe.
Invalidität nach Alter. Mit zunehmendem Alter nimmt die Häufigkeit der Invalidität zu. Die Zunahme ist bei den Männern höher als bei den Frauen: Zwischen 20 und 30 Jahren beziehen 12,5 Promille der männlichen Bevölkerung und 10,5 Promille der weiblichen Bevölkerung eine Invalidenrente. Vor Erreichen des AHV-Alters steigen die entsprechenden Werte auf 152 und 73 Promille. In der Altersklasse von 60 bis 64 Jahren ist somit jeder siebte Mann und im Alter von 60 bis 61 jede vierzehnte Frau invalid.
Zusätzliche Informationen. Detailliertere Informationen vermittelt die erwähnte Pu - blikation «Invaliditätsstatistik 1987»; sie kann unter der Bestellnummer 318.124.87 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von 10 Franken bezogen werden. Im weiteren wird die ZAK im kommenden Juni-Heft einige ausgewählte Ergebnisse publizieren.
Baubeiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im ersten Quartal 1988
Baubeiträge der IV
Sonderschulen
Marbach SG: Sanierung des Heimes Oberfeld, Sonderschule für zirka 30 schul- und praktischbildungsfähige Kinder mit Sprach- und Wahrnehmungsbehinderung sowie Verhaltensstörungen. 2000000 Franken.
Olten SO: Anbau von Therapieräumen für die Früherziehung an die Liegenschaft Engelbergstrasse 41 der Stiftung zugunsten geistig Behinderter und Zerebralgelähmter. 155000 Franken.
Riehen BS: Sanierung der Gehörlosen- und Sprachheilschule; erste Etappe.
900000 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim
Appenzell Al: Erwerb der Liegenschaft «Steig», enthaltend das Wohnheim mit 17 Plätzen und die Werkstätte mit 30 Plätzen. 750 000 Franken.
Basel: Werkstättenneubau auf dem Areal des Werkstätten- und Wohnzentrums «Milchsuppe», umfassend 260 Arbeits- und 160 Wohnheimplätze. 10500000 Franken.
Erlenbach ZH: Um- und Ausbau des Heimes «Im Bindschädler» für geistig behinderte Erwachsene, enthaltend 82 Wohn- und Beschäftigungsplätze. 4535000 Franken.
Gümligen BE: Sanierung des ehemaligen Asylgebäudes des Gutsbetriebes Melchenbühl für die Arbeitsgemeinschaft Melchenbühl der Stiftung Terra Vecchia; erste Etappe. 446000 Franken.
Lopagno TI: Umbau eines Hauses und Erweiterung der Werkstätten in der Institution «Don Orion»; zweite Etappe. 800000 Franken.
Monthey VS: Umbau der Institution «La Castalie»; zweite Etappe. 390 000 Franken.
Muri AG: Neu- und Umbau der Aargauischen Arbeitskolonie Murimoos. 365000 Franken.
Schaffhausen: Errichtung einer Therapiewerkstätte mit etwa 10 Beschäftigungsplätzen im Nebengebäude des Männerheimes«Schönhalde». 120000 Franken.
Seegräben ZH: Erwerb des Gutsbetriebes «Wagenburg» fur Behinderte des Vereins Zürcher Eingliederung, enthaltend vorläufig 5 Wohn- und 7 Arbeitsplätze. 500944 Franken.
Seiry FR: Erwerb eines Gebäudes zur Schaffung eines Heimes für die gesellschaftlich-berufliche Wiedereingliederung psychisch Behinderter; 7 Plätze. 420000 Franken.
Strengelbach AG: Bauliche Massnahmen im Arbeitszentrum für Behinderte. 109662 Franken.
Tafers FR: Errichtung einer geschützten Werkstätte für Behinderte; 42 Plätze. 1335 000 Franken.
Wettingen AG: Um- und Ausbauarbeiten im Arbeitszentrum Kirchstrasse 18 und im Wohnheim Kirchzelg. 300 000 Franken.
c. Wohnheime
Keine
Baubeiträge der AHV
Au SG: Umbau und Erweiterung des Altersheims <(Hof Haslach». 1950000 Franken. Bedano TI: Neubau der «Casa per anziani Medio Vedeggio» mit Dienstleistungszentrum für Externe. 2980000 Franken.
Billens ER: Um- und Ausbau des «Home mdicalis6 du district de la Gläne» mit Dienstleistungen für Externe. 3450000 Franken.
Chiasso TI: Neubau des Altersheims Chiasso. 2875 000 Franken.
De16mont JU: Kauf und Umbau der Stiftung «Clair-Logis» in ein Altersheim. 1080 000 Franken.
Dornach SO: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Wollmatt». 2145000 Franken. Entlebuch LU: Neubau des Regionalen Alterswohnheims Entlebuch. 3180000 Franken.
Estavayer-le-Lac FR: Neubau eines Pflegeheims der Broye-Gemeinden. 2440000 Franken.
Erstfeld UR: Neubau des Betagten- und Pflegeheims «mittleres Reusstah>. 3100000 Franken.
Faido TI: Neubau der «Casa Leventinese per anziani Santa Croce». 4710000 Franken.
Muri AG: Neubau des Altersheims «St. Martin». 1 890 000 Franken.
Oberschrot FR: Neubau des Altersheims «Bachmatte». 1230000 Franken.
Rorschach SG: Umbau und Erweiterung des Altersheims Rorschach. 1400000 Franken.
Rubigen BE: Erweiterungs-Neubau des Altersheims «Wydenhof». 1120000 Franken. Sachseln 0W: Erwerb der Stiftung Felsenheim, Haus für Betagte und Pflegebedürftige. 605501 Franken.
Safenwil AG: Neubau des Altersheims des Altersheimesvereins. 1075000 Franken.
Saignel6gierJU: Umbau des Heimes St-Vincent. 740000 Franken.
Sargans SG: Neubau des Altersheims der Gemeinde Sargans mit Dienstleistungszentrum für Externe. 2200000 Franken.
Scuol GR: Erweiterungsbau und Umbau des Altersheims Punt Ota. 2950000 Franken.
Sementina TI: Neubau eines Altersheims. 3080000 Franken.
Siviriez FR: Umbau und Erweiterung des «Foyer de Notre-Dame Auxiliatrice pour personnes äges». 865 000 Franken.
Sorens ER: Umbau des «Foyer St-Joseph pour personnes äg6es». 1520000 Franken.
Villars-sous-Mont ER: Neubau des «Home pour personnes äges de la Valle de l'lntyamon». 2 440 000 Franken.
Villars-sur-Glne FR: Neubau der «Rsidence pour personnes ägöes Villars-sur-Gläne». 3140000 Franken.
Familienzulagen im Kanton Genf
Ausbildungszulagen
Durch Reglement vom 17. Februar 1988 mit Inkrafttreten am 1 . April 1988 ist die Vollziehungsverordnung über das Gesetz der Familienzulagen an Arbeitnehmer wie folgt ergänzt worden:
Eine Lehre inklusive Probezeit bei PTT und SBB gilt als Ausbildung, selbst wenn nach der Probezeit kein Vertrag abgeschlossen wird. In diesem Fall dient die Bestätigung des Lehrbetriebs als Nachweis.
Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Alfred Hubschmid als Vertreter der Arbeitnehmer in der AHV/IV-Kommission unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Zu seinem Nachfolger wählte er für den Rest der am 31. Dezember 1988 endenden Amtsperiode Frau Monika Weber, Ständerätin und Generalsekretärin des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes.
Gleichzeitig genehmigte der Bundesrat folgenden Mandatstausch: das bisherige Kommissionsmitglied Karl Eugsterwird neu der Gruppe der Vertreter der Arbeitnehmer zugeteilt, die neugewählte Monika Weberderjenigen der Versicherten.
Bundesvertretung in der Stiftung Pro Senectute
Das Eidgenössische Departement des Innern hat das durch den Tod von alt Nationalrat Jean Riesen vakant gewordene Mandat eines Bundesvertreters im Direktionskomitee der Schweizerischen Stiftung Für das Alter neu besetzt. Es ernannte mit sofortiger Wirkung und für den Rest der laufenden Amtsperiode 1985-1988 als Vertreter des Bundes alt Nationalrätin Heidi Deneys, La Chaux-de-Fonds.
Personelles
BSV: Otto Büchi geht in den Ruhestand
Nach 45 Jahren im Dienste der Sozialversicherungen verlässt Otto Büchi Ende Mai das BSV und wird seinen wohlverdienten Ruhestand antreten. Dies ist ein Ereignis, das auch in unserer ZAK, die mit ihm einen regelmässigen und geschätzten Mitarbeiter verliert, gebührend gewürdigt werden muss.
0. Büchi verbrachte seine Jugendzeit - als gebürtiger Thurgauer - im nördlichen Aargau. 1943 trat er in die Ausgleichskasse für Lohn- und Verdienstersatz des Grosshandels in Basel ein und konnte in der Folge an der allmählichen Umgestaltung in eine AHV-Ausgleichskasse mitwirken. Zur gleichen Zeit besuchte er neben seiner Arbeit Abendkurse zur Erreichung der Maturität und nahm danach juristische Studien auf. Anfang 1948 wurde er in die Leitung der Ausgleichskasse Spezereihändler nach Bern berufen. Die Ausgleichskasse war indessen wegen des kleinen Beitragsaufkommens nicht überlebensfähig und wurde im Januar 1950 aufgelöst.
0. Büchi setzte danach seine Tätigkeit für die AHV bei der Ausgleichskasse Bäcker als Stellvertreter des Kassenleiters fort. Die genannten beruflichen Probleme hatten
ihn veranlasst, sein juristisches Studium aufzugeben. Stattdessen absolvierte er eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Korrespondenten und legte 1954 die entsprechende höhere Fachprüfung ab.
Anfang 1958 trat 0. Büchi ins BSV ein. Während 19 Jahren wirkte er als rechte Hand von Dr. A. Granacher und Chef des Sekretariates AHV/IV/EO. Danach wurde er zum Direktionsadjunkten des BSV gewählt, wo er seine aussergewöhnliche Leistungsfähigkeit unter Beweis stellte. In dieser Position wirkte er als Bindeglied zwischen dem BSV einerseits und dem Departement, den Parlamentsdiensten sowie vielen andern Bundesstellen anderseits. 1981 tauschte er seine Stabstätigkeit gegen eine funktionale Aufgabe ein und übernahm die Verantwortung als Chef der Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO.
Während all diesen Jahren erwies sich 0. Büchi als vorbildlicher Mitarbeiter und als Beamter mit aussergewöhnlichen Fähigkeiten. Aus den von seinen verschiedenen Vorgesetzten geschätzten Qualitäten seien vorab seine Loyalität und seine konsequente und genaue Ausführung der getroffenen Entscheide hervorgehoben. 0. Büchi war mit den von ihm behandelten Geschäften, den hängigen Problemen und ihren Ursachen bestens vertraut und wies oft auch den Weg zu zweckmässigen Lösungen. Dabei glaubte er keineswegs, sich nur auf sein eigenes Wissen stützen zu müssen. Er schätzte die Arbeit der verschiedenen Fachkommissionen, wo er sich mit den Leuten aus der Praxis und den Verfechtern des Bestehenden oder des Neuen auseinandersetzen konnte. Er hat mehrere davon mit Takt, Präzision und Beharrlichkeit präsidiert. Als anspruchsvoller Chef gab er selbst sein Bestes und redigierte eigenhändig auch schwierigste Texte mit einer Leichtigkeit, um die ihn viele beneideten.
Für 0. Büchi ist der Ruhestand sicherlich nicht gleichzusetzen mit Untätigkeit. Er wird sich nun vermehrt seiner Familie, seinen Enkelkindern, den Sozialeinrichtungen seiner Wohngemeinde und seinen Hobbys widmen können. Die Redaktion der ZAK wünscht ihm glückliche Tage zuhause in Zollikofen und in seinem Chalet in Kiental. Seine Kollegen und seine Mitarbeiter sagen ihm «danke und auf Wiedersehen>)!
Bundesamt für Sozialversicherung
Der Bundesrat hat lic. iur. Alfons Berger mit Amtsantritt am 1. Juni 1988 zum Chef der Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO/EL gewählt; er löst in dieser Funktion den in den Ruhestand tretenden Otto Büchi ab.
Im weiteren hat die Wahlbehörde Werner Gredig, dipl. math. ETH, mit Amtsantritt am 1 . April 1988 zum Chef der Sektion Mathematik AHV/IV/EO/EL in der Abteilung Mathematik und Statistik ernannt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 13, Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Nr. 18):
Telefax-Nummer: (081) 22 92 79
Gerichtsentscheide
AHV. Festsetzung der Beitrage
Urteil des EVG vom 3. Februar 1988 i.Sa. C.A.
Art. 23 Abs. 4 AHVV. Eine Steuermeldung, die auf einer Ermessenseinschätzung der aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkom-
men von Ehepaaren beruht, ist für die Beitragsfestsetzung auf dem Einkommen der Ehefrau nicht verbindlich.
Aus dem Tatbestand:
Beruhend auf einer Steuermeldung, welcher eine Ermessenseinschätzung der Steuerbehörde zugrunde lag, verfügte die Ausgleichskasse gegenüber Frau C.A. die für die Jahre 1981 bis 1983 geschuldeten persönlichen Beitrage aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Zur Frage, wieweit eine solche Steuermeldung für die Ausgleichskasse hinsichtlich Festsetzung persönlicher Beitrage von verheirateten Frauen verbindlich sei, ausserte sich das EVG wie folgt:
3c. Die Steuermeldung beruht auf einer rechtskräftigen Ermessenseinschätzung der Erwerbseinkommen von Frau C.A. und ihres Ehemannes. Es entspricht der Regelung von Art. 13 des Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) und den meisten kantonalen Steuergesetzgebungen, dass bei Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, das aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen der Ehefrau ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Einkommen des Ehemannes zugerechnet wird. Der Ehemann vertritt die Ehefrau sowohl in materieller wie in formeller Hinsicht, was zur Folge hat, dass die Ehefrau weder am Veranlagungs- noch am Beschwerdeverfahren beteiligt ist; insbesondere ist allein der Ehemann legitimiert, ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung auch des Einkommens der Ehefrau zu ergreifen. Indessen haftet die Ehefrau solidarisch für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 2 BdBSt; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2.Aufl., Zürich 1985, S. 69 N 1ff. zu Art. 13 BdBSt).
Gemäss bisheriger Rechtsprechung des EVG ändert die gemeinsame Veranlagung der Einkommen von Ehepaaren und die damit verbundene gesetzliche Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann im Steuerverfahren an der Verbindlichkeit von Meldungen der Steuerbehörden über die rechtskräftige Einschatzung des selbständigen Erwerbseinkommens der Ehefrau gemäss Art. 23 Abs. 4
AHVV nichts. Um ihre Rechte im Steuerveranlagungsverfahren zu wahren, habe die Ehefrau dem Ehemann alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und von ihm Auskunft über den Gang und das Ergebnis des Veranlagungsverfahrens zu verlangen. Falls sich der Ehemann im Steuerverfahren pflichtwidrig nachlässig verhalte, habe die Ehefrau die damit verbundenen Rechtsnachteile zu tragen (unveröffentlichtes Urteil B. vom 4. November 1981).
An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Eine analoge Anwendung des Prinzips der Steuersubstitution gemäss Art. 13 BdBSt ist im Beitragsrecht nicht vorgesehen. Die Erwerbseinkommen der Ehegatten werden hinsichtlich der Beitragspflicht getrennt behandelt, indem die Sozialversicherungsbeiträge auf jedem Einkommen separat erhoben werden und jeder Ehegatte für die auf seinem Einkommen erhobenen Beiträge haftet. Die Ehefrau muss daher das Recht und die Pflicht haben, an der Bestimmung ihres beitragspflichtigen Einkommens teilzuhaben. Daran fehlt es, wenn das für die Beitragserhebung massgebliche, aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen aufgrund einer Ermessenseinschätzung der Einkommen beider Ehegatten festgelegt wurde. Es widerspricht dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten bundesrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, wenn die selbständigerwerbende Ehefrau persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat aufgrund einer Ermessenstaxation durch die Steuerbehörde, in welchem Verfahren sie weder gehört wurde noch zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert war. In diesem Fall kann Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht zur Anwendung gelangen.
AHV. Ermittlung des Sonderbeitrags auf Kapitalgewinn
Urteil des EVG vom 1. September 1987 i.Sa. J.C.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 6bis Abs. 2 und Art. 23t,r AHVV. Bei Personen, welche das AHV-
Rentenalter noch nicht erreicht haben, ist der bei der Berechnung des
Sonderbeitrages mitentscheidende beitragsfreie Jahresbetrag geson-
dert für die Zeit vor und für die Zeit nach Erreichen dieser Altersgrenze zu bestimmen.
Aus dem Tatbestand:
Die Eheleute A.C. und J.C. erzielten beim Verkauf des von ihnen geführten Restaurants ie zur Hälfte einen Kapitalgewinn. Vor EVG streitig war die zur Feststellung des Sonderbeitrages anzuwendende Berechnungsmethode.
Aus den Erwägungen:
3a. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 i.Verb.m. Art. 8 AHVG ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG und 17 Bst. d AHVV gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit das
in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen einschliesslich eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmen.
Gemäss Art. 23 bi s Abs. 1 AHVV wird auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen nach Art. 17 Bst. d, die einer Jahressteuer nach Artikel 43 BdBSt (Beschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) unterliegen, ein Sonderbeitrag erhoben. Dieser Beitrag ist für jenes Jahr geschuldet, in dem der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wurde (Art. 231is Abs. 2 AHVV).
b. Art. 6bs AHVV bestimmt anderseits folgendes:
1Freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vorsorgeeinrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören nicht zum Erwerbseinkommen, soweit sie für ein Jahr zusammen mit Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. h und i folgende Prozentsätze des letzten Jahreslohnes nicht übersteigen:
Letzter Lohn in Franken für ein Jahr Prozentsatz bis 12000065
fürweitere 12000050
für Teile über 240 00040
2Wird die Vorsorgeleistung vor Beginn des AHV- Rentenalters ausgerichtet, so wird der Betrag nach Abs. 1 bis zur Erreichung dieses Alters um den Höchstbetrag der einfachen Altersrente der AHV erhöht.
Hat der Leistungsempfänger das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für jedes fehlende Altersjahr der nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Betrag um je 5 Prozent, jedoch höchstens 75 Prozent gekürzt.
' Hat der Leistungsempfänger weniger als 15 Dienstjahre beim Arbeitgeber gearbeitet, der die Vorsorgeleistung gewährt, wird der nach den Abs. 1-3 ermittelte Betrag für jedes fehlende Dienstjahr um je einen Fünfzehntel gekürzt.
Wird das Arbeitsverhältnis wegen rentenbegründender Invalidität im Sinne von Art. 28 IVG aufgelöst, so wird der nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Betrag nicht gekürzt.
6Kapitalabfindungen werden in Renten umgerechnet. Das Departement stellt dafür Tabellen auf.
Der Freibetrag nach Art. 6quale, ist nicht anwendbar.
Art. 23,er AHVV (in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung) hat folgenden Wortlaut:
1Art. 6bs ist sinngemäss anwendbar auf Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, für die ein Versicherter einen Sonderbeitrag nach Art. 23bs zu entrichten hat.
2Dabei gilt als:
letzter Jahreslohn (Abs. 1) das für die letzten fünf vollen Beitragsjahre massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit;
Zahl der Dienstjahre (Abs. 4) die Zahl der Jahre, während welcher die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde;
c. Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 5) die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Versicherte im Zeitpunkt, in dem der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wird, das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der 1933 geborene Versicherte 52jährig war, als er mit seiner Ehefrau den dem Sonderbeitrag unterliegenden Liquidationsgewinn realisierte. Infolgedessen war laut Art. 231er Abs. 1 und 3 AHVV Art. 6bis dieser Verordnung sinngemäss auf die Berechnung des persönlich zu entrichtenden Sonderbeitrages - gemäss der unbestrittenen Aufteilung des Liquidationsgewinnes zwischen seiner Ehefrau und ihm (je 131 200 Fr.) - anwendbar.
Die Vorinstanz hat entschieden, dass J.C. keinen Sonderbeitrag schulde. Zu dieser Schlussfolgerung ist sie aufgrund nachfolgender Berechnungen gekommen:
aa. 65 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens der letzten fünf Beitragsjahre (Art. 231e1 Abs. 2 Bst. a i.Verb. m. Art. 6hs Abs. 1 AHVV) ergeben nach den Berechnungen der Ausgleichskasse 16 958 Franken.
bb. Hinzu kommt in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 AHVV der Höchstbetrag der einfachen Altersrente (16 560 Fr.), was einen Gesamtbetrag von 33518 Franken ergibt.
cc. Da der Versicherte das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat und anderseits während weniger als 15 Jahren sein Restaurant führte, ist der vorgenannte Betrag gemäss Art. 6bis Abs. 3 und 4 AHVV zu reduzieren. Laut Anhang 7a der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1984 (Nachtrag 3), ist vorliegend der Faktor 0,400 anzuwenden; dies ergibt einen beitragsfreien Jahresbetrag von 134O7Franken.
dd. Der realisierte Gewinn (1 31 200 Fr.) ist in Renten umzurechnen (Art. 6bis Abs. 6 AHVV). Dazu sind die Umrechnungsfaktoren (vorliegend 15,3) in Anhang 7b WSN (Nachtrag 3) anzuwenden. Dies ergibt einen Jahresbetrag von 8575 Franken.
ee. Weil der in Renten umgewandelte Kapitalgewinn geringer ist als der beitragsfreie Jahresbetrag, könne vorliegend kein Sonderbeitrag erhoben werden.
Das beschwerdeführende BSV stellt zu Recht die Berechnungen der Vorinstanz betreffend Berücksichtigung des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 6bIS Abs. 2 AHVV (s. oben Bst. bb) in Frage. Der Sonderbeitrag wird nämlich, wie auch die Vorinstanz feststellt, nicht direktauf dem Kapitalgewinn erhoben. Um den beitragspflichtigen Betrag zu ermitteln, sind folgende Berechnungen durchzuführen:
aa. Ermittlung des beitragsfreien Jahresbetrages;
bb. Umwandlung des Kapitalgewinnes in eine Rente, um einen Vergleich mit dem beitragsfreien Jahresbetrag zu ermöglichen,-
cc. Kapitalisieren der Differenz zwischen der errechneten Jahresrente und dem beitragsfreien Jahresbetrag, um den für den Sonderbeitrag massgebenden Betrag zu erhalten.
Da es sich bei der errechneten Rente (bb) um eine lebenslängliche handelt und anderseits der Höchstbetrag der einfachen Altersrente nur bis zum 65. Altersjahr berücksichtigt werden darf (Art. 6 Abs. 2 AHVV), ist es unerlässlich, je eine getrennte Berechnung für die Zeit vor und nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters durchzuführen. Nach dem von der Ausgleichskasse verwendeten Formular ergibt sich folgendes (s. auch Beispiel 3.2 im Anhang 3 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1987):
Ermittlung des beitragsfreien Jahresbetrages vor 62/65 nach 62/65
65% des durchschnittlichen für die letzten fünf
Jahre massgebenden Erwerbseinkommens 16 958 Fr. 16 958 Fr.
Zuschlag im Umfange des Höchstbetrages
der einfachen AHV-Altersrente 16560 Fr.
Zwischentotal 33 518 Fr. 16 958 Fr.
Beitragsfreier Jahresbetrag nach Kürzung
gemäss Art. 6bs Abs. 3 und 4AHVV (Faktor 0,4) 13 407 Fr. 6 783 Fr.
Umrechnung des realisierten Gewinnes in Jahresbeträge
Realisierter Gewinn: 131 200 Fr.;
umgerechnet in Jahresbeträge (Faktor 15,3) 8 575 Fr. 8 575 Fr.
Demnach ist der in eine Rente umgerechnete Kapitalgewinn nur für den Zeitraum vordem 65. Altersjahr kleiner als der beitragsfreie Jahresbetrag. Dagegen beläuft sich der massgebende Jahresbetrag für die nachfolgende Zeit auf 1792 Franken (8575 Fr. minus 6783 Fr.). Dieser Betrag, kapitalisiert mit dem Faktor für eine aufgeschobene Rente ab 65, dient als Bemessungsgrundlage für den Sonderbeitrag (1792 x 5,6 = Fr. 10 035.20). Zum Satz von 5,182 Prozent (sinkende Beitragsskala) ergibt sich ein Sonderbeitrag von 517 Franken.
e. Die Berechnung der Ausgleichskasse war daher korrekt, so dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV als begründet erweist.
AHV. Verwirkung des Anspruchs auf Beitragsrückerstattung
Urteil des EVG vom 18. Dezember 1987 iSa. K. L.
Art. 16 AHVG, Art. 25 Abs. 5 AHVV. Die Nachforderung und der An-
spruch auf Rückerstattung von Beiträgen gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV können nur solange geltend gemacht werden, als dafür noch keine Verwirkung nach Art. 16 AHVG eingetreten ist.
K.L. nahm auf den 1 . April 1977 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und bezahlte für das Jahr 1977 Beiträge aufgrund einer (provisorischen) Beitragsverfügung. Nach Erhalt der Steuermeldung erliess die Ausgleichskasse am 6. Juli 1984 eine neue Verfügung, die wesentlich tiefer lautete. Eine Rückerstattung unterblieb indessen, da nach Ansicht der Kasse der Anspruch darauf gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG verjährt war. Gegen eine entsprechende Verfügung wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos vor der kantonalen Rekursbehörde und vor dem EVG. Aus den Erwägungen:
3a. Art. 16 AHVG regelt die «Verjährung» der Beitragsforderungen und des Anspruchs auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge. Entgegen dem Marginale «Verjährung» handelt es sich dabei um eine Verwirkungsnorm (vgl. BGE 100V155, ZAK 197SS.191 Erw. 2a; BG E 97 V 147, ZAK 1972 S. 664 Erw. 1; EVGE 1955 S. 196, ZAK 1955 S. 454).
Gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.
Unter dem Marginale «Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge» bestimmt Art. 41 AHVV, dass entrichtete, nicht geschuldete Beiträge von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden können; vorbehalten bleibt die «Verjährung» gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG.
b. Nach der Rechtsprechung ist Art. 16 Abs. 3 AHVG nicht anwendbar auf die Rückerstattung von Beiträgen, die von Nichtversicherten zu Unrecht bezahlt worden sind. Das EVG hat diesbezüglich eine Gesetzeslücke angenomen und sie durch eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist ausgefüllt. Beiträge, die von nicht beitragspflichtigen Personen bezahlt wurden, sind daher innert einer absoluten Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren zurückzuerstatten (BGE 110V 154, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4a; BGE 101 V 182, ZAK 1976 S. 178 Erw. ib; BG E 97 V 144, ZAK 1972 S. 664).
Das EVG hat des weitern erkannt, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht, die aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bezahlt worden sind. In diesem Fall erweisen sich die Rechte des-Versicherten durch die Einräumung des Beschwerderechts als hinreichend gewährleistet. Wird innert der gesetzlichen Frist vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht, so erwächst die Verfügung, ob materiell richtig oder unrichtig, in formelle Rechtskraft und es steht ihrer Vollstreckung nichts im Wege. Vorbehalten bleibt eine Wiedererwägung der Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit, wozu die Verwaltung weder vom Beitragspflichtigen noch vom Richter verhalten werden kann. Ist die Kassenverfügung in Rechtskraft erwachsen und lehnt die Verwaltung ein Zurückkommen auf die Verfügung ab, ist der durch Verfügung
festgesetzte Beitrag geschuldet. In einem solchen Fall kann vom Bestehen einer Nichtschuld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG bzw. von Art. 41 AHVV nicht die Redesein (BGE 106V 78, ZAK 1981 S. 379; ZAK 1980 S. 492).
c. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf BGE 106V 78 (ZAK 1981 S. 379) geltend, die von ihm zuviel entrichteten Beiträge seien nicht formlos, sondern durch Verfügung festgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung beziehe sich der Rückerstattungsanspruch und damit auch der Verwirkungsvorbehalt gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG aber nur auf jene Beiträge, die formlos festgesetzt worden seien. Im genannten Entscheid hatte das EVG indessen ausdrücklich die Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Fall, dass die Verwaltung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV auf die im ausserordentlichen Verfahren erfolgte Beitragsfestsetzung zurückkommt. Aufgrund dieser Bestimmung besteht ein allfälliger Rückerstattungsanspruch ungeachtet dessen, dass die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 5 AHVV gelten indessen die Verwirkungsfristen, wie sie für die Nachzahlung geschuldeter bzw. die Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge (Art. 39 und 41 AHVV) Anwendung finden (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 12. März 1974). Denn an den gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei Ablauf der Verwirkungsfristen weder geschuldete Beiträge nachgefordert bzw. entrichtet werden dürfen, noch zuviel bezahlte Beiträge zurückerstattet werden können, vermag der Verordnungsgeber mangels besonderer gesetzlicher Ermächtigung nichts zu ändern. Eine Nachforderung oder Rückerstattung von Beiträgen gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV kann demnach nur so lange erfolgen, als noch keine Verwirkung gemäss Art. 16 AHVG eingetreten ist.
Eine echte Gesetzeslücke liegt nach dem Gesagten nicht vor, noch besteht eine vom Richter auszufüllende unechte Gesetzeslücke. Dass der Eintritt der Verwirkung in Einzelfällen von der Speditivität der Steuerbehörde bei der Veranlagung und der Meldung der Steuerfaktoren abhängig sein kann, mag zwar als stossend erscheinen. Die geltende Regelung ist indessen nicht derart unbefriedigend, dass sie durch ausnahmsweise richterliche Rechtsfindung zu ändern oder zu ergänzen wäre (vgl. BGE 106 V 70, ZAK 1981 S. 202; BGE 105 V 213 Bst. c, 99V 23).
IV. Abgrenzung der Unfallbehandlung von den Eingliederungsmassnahmen
Urteil des EVG vom 15. Januar 1988 i.Sa. K.H.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Die nach einem Schädel-Hirn-Trauma unmittelbar auf die Akutversorgung folgenden Rehabilitationsmassnahmen, die
der Optimierung der verbleibenden Funktionsmöglichkeiten des Ge-
hirns und der Kompensation der irreversiblen Schädigungen dienen,
stehen in engem sachlichem Zusammenhang mit der primären Unfall-
behandlung.
Die 1963 geborene Versicherte K.H. erlitt am 29. Mai 1983 anlässlich eines Motorradunfalles eine schwere offene Schädel-/Hirnverletzung, welche eine dekompressive Kraniotomie und eine Schädelkalotten-Replantation erforderte. Als Unfallfolgen blieben eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung mit motorischer Aphasie, eine partielle Epilepsie sowie eine rechtsseitig armbetonte Hemiparese zurück. Vom 15. November 1983 bis 7. Dezember 1984 befand sich die Versicherte in einer Rehabilitationsklinik, wo ihr vor allem Physiotherapie, Ergotherapie und logopädischer Unterricht gewährt wurden (Abschlussbericht vom 18. Dezember 1984). Die Kosten des Aufenthaltes übernahm die Versicherungsgesellschaft X als kollektive Unfaliversicherin der Firma W., in welcher K.H. angestellt war. Am 3. April 1985 ersuchte die Versicherungsgesellschaft X um Übernahme der Rehabilitationskosten durch die IV, worauf die Ausgleichskasse der Versicherten am 31. Mai 1985 verfügungsweise mitteilte, es könne keine Kostengutsprache gewährt werden.
Die kantonale Rekursbehörde hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 1986 gut und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten des Rehabilitationsaufenthaltes als medizinische Massnahme zu übernehmen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV Aufhebung des kantonalen Entscheides und Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
la. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
b. Die Behandlung von Unfallfolgen gehört grundsätzlich ins Gebiet der Unfallversicherung (Art. 2 Abs. 4 IVV). Hingegen können stabile Defekte, die als Folge von Unfällen entstehen, Anlass zu Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung besteht (BG E 105 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Beurteilung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der IV (BGE 105V 149 Erw. 2a, 102V70 Erw. 1).
Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung ist als unterbrochen zu betrachten, wenn der Defekt ohne Behandlung während längerer Zeit - in der
Regel wahrend 360 Tagen - stabil war und der Versicherte im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte. Die für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges massgebende Zeitspanne beginnt mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung und endet mit der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungsvorkehr (BGE 102 V70 Erw. 1).
2a. Unter Hinweis auf die eben angeführte Rechtsprechung gelangt die Vorinstanz zur Auffassung, dass der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Behandlung der Unfallverletzungen (Rekonstruktion der Schädeldecke) stehe. Eine Heilung sei bei den vorliegenden irreversiblen Schädigungen der Hirnzellen nicht möglich, weshalb die fraglichen Rehabilitationsmassnahmen nur dazu dienten, der Beschwerdegegnerin Möglichkeiten aufzuzeigen, trotz der Behinderung selbständig zurecht zu kommen und die Funktionsausfälle optimal zu kompensieren.
Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Es widerspricht der wiedergegebenen Rechtsprechung, den engen sachlichen Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung schon dann zu verneinen, sobald die Rehabilitationsmassnahmen über die medizinische Heilbehandlung im engsten Sinne - hier dekompressive Kran iotomie und Schädelkalotten-Replantation - hinausgehen. Der «enge sachliche Zusammenhang» ist nicht als ein ausschliesslich medizinischer, sondern als ein juristischer Begriff zu interpretieren, mit welchem der Rahmen für den «einheitlichen Komplex» der «medizinischen Vorkehren» abgesteckt werden will, der noch dem Gebiet der Unfallversicherung zuzurechnen ist. In diesen Massnahmenkomplex gehören im vorliegenden Fall die schon im Zeitpunkt der Unfallbehandlung im engeren Sinne voraussehbar gewesenen Rehabilitationsmassnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie, logopädischer Unterricht), welche dazu dienen, die noch ganz oder teilweise verbleibenden Funktionsmöglichkeiten des Gehirns zu optimieren und die irreversiblen Schädigungen bestmöglich zu kompensieren. Die Unfallbehandlung im Rechtssinne wäre unvollständig, wenn sich an die Unfallchirurgie als Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde. Es ist beim heutigen Stand der Wissenschaft klar, dass jeder Schädel-Hirn-Traumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden muss, was ebenfalls Sache des Unfallversicherers ist.
Der enge zeitliche Zusammenhang ist offensichtlich gegeben, da die Therapien in der Rehabilitationsklinik unmittelbar auf die Spitalbehandlung erfolgten.
3. Nach dem Gesagten stellt die Rehabilitation im Nachbehandlungszentrum keine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar. Es kann daher offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Aufnahme der Rehabilitationsbehandlung bezüglich der Gehirnverletzung als solcher bereits ein stabiler Defektzustand gegeben war.
IV. Anspruch auf Umschulung
Urteil des EVG vom 15. Januar 1988 i.Sa. St.H.
Art. 17 Abs. 1 IVG. Die Umschulung auf eine andere Tätigkeit kann
auch eine geeignete berufliche Massnahme darstellen, wenn der Ver-
sicherte den neuen Beruf nebst anderen Beschäftigungen ausüben
will (in casu beabsichtigt der Versicherte, je zu einem Drittel als Diri-
gent, Musiklehrer und Büroangestellter zu arbeiten). Massgebend ist,
ob die Gesamtheit der Betätigungen zu einer wirksamen Eingliede-
rung führt.
Der 1964 geborene Versicherte St.H. ist gelernter Schreiner, musste den Beruf jedoch wegen einer Holzstaubunverträglichkeit aufgeben und erledigt nunmehr die Büroarbeiten der väterlichen Schreinerei. Der Versicherte leidet an einer Mucoviszidose, beidseitiger Bronchiektase, einem leichten Maldigestionssyndrom sowie an chronischer Sinusitis, ferner weist er eine leichte Skohose auf.
Am 17. Juli 1986 meldete sich St.H. bei der IV an und beantragte die Gewährung der Kosten der Ausbildung zum Musikdirektor an der Musikakademie Z. Gestützt auf zwei Atteste des Dr. med. J. vom 26. März und 6. August 1986 sowie einen Bericht der IV-Regionalstelle vom 19. Dezember 1986 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügung vom 9. März 1987 ab, da die angestrebte Betätigung als Musiklehrer und Dirigent dem erlernten Beruf eines Schreiners nicht annähernd gleichwertig sei.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. Juli 1987 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Übernahme der Umschulungskosten beantragen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während sich die Ausgleichskasse in ablehnendem Sinne äussert, schliesst das BSV auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Laut Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 99V 35 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1974 S. 92; ZAK 1984 S. 91, 1978 S. 516 Erw. 2, 1970S. 550
Erw. 1). Die Präferenzen des einzugliedernden Versicherten betreffend die Art seines arbeitsmässigen Einsatzes sind zu berücksichtigen, auch wenn ihnen grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (ZAK 1973 S. 576 Erw.4). Namentlich kann der Versicherte im Rahmen von Art. 17 lVG nicht eine im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit häherwertige Ausbildung beanspruchen (ZAK 1978 S. 516f. mit Hinweisen). Ob und inwieweit dem Versicherten eine anstelle der Umschulung in Frage kommende anderweitige Eingliederung zumutbar ist, muss ebenfalls primär nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden, wobei auch hier die subjektiven beruflichen Neigungen des Versicherten in angemessener Weise in Anschlag zu bringen sind (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 13. November 1986).
2. Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen nicht mehr als Schreiner arbeiten und hat grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Wie das BSV zutreffend ausführt, rechtfertigt die Tatsache allein, dass mit der angestrebten Dirigentenausbildung kein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann, die Ablehnung des Umschulungsgesuches nicht. Massgebend ist vielmehr, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Betätigung je zu einem Drittel als Büroangestellter im väterlichen Betrieb, Lehrer an der Jugendmusikschule Y und Dirigent zweier Blechbläservereine in ihrer Gesamtheit eine wirksame Eingliederung darstellt. Ergibt die Prüfung durch die Ausgleichskasse - an welche die Sache zurückzuweisen ist -‚ dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die langfristige Bewältigung dieses Pensums erlaubt und dass die neue Erwerbssituation der früheren annähernd entspricht, kann die Umschulung zum Musikdirektor als geeignete berufliche Massnahme übernommen werden.
IV. Hilfsmittel
Urteil des EVG vom 1. Dezember 1987 i.Sa. J.S.
Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 14.01 HVI Anhang. Es können nur solche Zusätze zu Sanitäreinrichtungen zugesprochen werden, welche eine automatische Komponente aufweisen. Dies trifft z.B. für einen Dusche-
hocker nicht zu.
Der 1938 geborene J.S. musste sich einer Unterschenkelamputation unterziehen. Die IV gab ihm in der Folge Prothesen, Krückstöcke und Stumpfstrümpfe ab. Hingegen verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Abgabe eines Duschehockers, zweier Urinflaschen und einer Badematte, weil diese Gegenstände weder in der Hilfsmittelliste figurierten noch begrifflich in einer der in dieser Liste aufgeführten Hilfsmittelkategorien enthalten seien (Kassenverfügung vom l7. Februar 1987).
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist am 2. Juli 1987 von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen worden.
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.