Jahrgang 1991

ZAK 1991 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1991 · Deutsch

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1991

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Abkürzungen

AHV Alters- und H interlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und H interlassenenversicheru ng AHVV Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983)

Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates

Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates

ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des B 1 GA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts

AVlG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschadigung

AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung

BBI Bundesblatt

BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen -

und Invalidenvorsorge

BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung

der Vorsorgeeinrichtungen

BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge

an anerkannte Vorsorgeformen

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zurAHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende

in Armee und Zivilschutz

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

Staatenlosen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

3

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

WG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KS Kreisschreiben

KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV

KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV

KUVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und

Unfallversicherung

RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfallversicheru ngsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

und berufliche Vorsorge

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes

sowie seiner Behärdemitglieder und Beamten

VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnu ng

WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV

WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WS N Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden

und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO

ZAS Zentrale Augleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZS R Zeitschrift für schweizerisches Recht

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Neuregelung der AHV/IV- Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung

Mit der am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen neunten AHV-Revision wurde Artikel 331e1 des Bundesgesetzes über die AHV eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Renten der AHV periodisch, in der Regel alle zwei Jahre, der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden. Sie wirkt sich auch auf die Renten der IV sowie die Hilfiosenentschädigungen der AHV und IV aus. Seit 1980 wurden insgesamt fünf derartige Anpassungen vorgenommen. In diesem Rahmen wurde die einfache Minimalrente von 550 auf 800 Franken erhöht. Artikel 33t Absatz 4 AHVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Renten vor Ablauf von zwei Jahren anzupassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mehr als acht Prozent ansteigt. Er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innert zwei Jahren um weniger als fünf Prozent ansteigt. Seit Einführung dieser Gesetzesbestimmung wurde in der AHV/lV noch nie vom zweijährigen Anpassungsrhythmus abgewichen.

In Anlehnung an die Regelung der AHV sieht Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) für diese Versicherung einen der AHV analogen Rhythmus für die Anpassung der Renten an die Teuerung vor. Seit dem Inkrafttreten des UVG wurden die Renten auf den 1. Januar 1986 und 1. Januar 1990 der Entwicklung der Konsumentenpreise angepasst.

Die Erfahrungen mit dem starken Teuerungsanstieg der zweiten Hälfte 1990 haben gezeigt, dass die heute bestehenden Vorschriften zur Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung zu starr sind und flexibler ausgestaltet werden müssen. Der Bundesrat schlägt daher den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 21. Dezember 1990 vor, die Artikel 33 te, AHVG bzw. 34 UVG zu ändern. Mit dieser Gesetzesänderung soll auch vermieden werden, dass in ausserordentlichen Situationen wiederum mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss legiferiert werden muss.

Ausgangslage

Die geltenden Artikel 33t AHVG und 34 UVG gehen von einem zweijährigen Anpassungsrhythmus aus. Bundesrat und Parlament entschieden sich für dieses System der Periodizität, weil es als einfacher erschien als eine Anpassung, die vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts abhängig ist. 12 Jahre nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision und sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des UVG kann festgestellt werden, dass sich dieses System in der Tat grundsätzlich bewährt hat.

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Tab. 1: Jährliche Entwicklungsraten des Juni- Preisindexes

Jahr Teuerung Jahr Teuerung Jahr Teuerung

1960 1.8 1970 3,1 1980 3,2 1961 1,5 1971 6,6 1981 6,3 1962 4,9 1972 6,8 1982 6,2 1963 3,1 1973 8,2 1983 2,8 1964 3,2 1974 9,6 1984 2,8 1965 3,3 1975 8,0 1985 3,4 1966 4,8 1976 1,1 1986 0,8 1967 4,3 1977 1,7 1987 1,3 1968 1,8 1978 1,1 1988 2,1 1969 2,9 1979 4.1 1989 3,0 1990 5,0

Die Jahresteuerung im Juni, 1960-1990

Prozent

10

1960 1965 1970 1975 1980 1985

2 ZAK1/1991

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In der AHV hat sich schliesslich auch die Anpassung der Renten an den Mischindex, welcher dem arithmetischen Mittel zwischen dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem BIGA-Lohnindex entspricht, als sinnvoll erwiesen. Diese Anpassungsmethode erlaubt es den Rentenbezügern, an der allgemeinen Lohnentwicklung teilzuhaben. Sie soll daher beibehalten werden. Der starke Anstieg der Teuerung in der zweiten Jahreshälfte hat aber auch die Problematik von Artikel 33t AHVG und 34 UVG aufgezeigt. Eine Jahresteuerung von acht Prozent gilt heute als sehr hoch (s.a. Tab. 1 sowie Grafik). Bevor diese Schwelle erreicht wird, kann der Bundesrat jedoch keine Anpassung vornehmen. Die geltenden Artikel 33„rAbsatz 4 AHVG und 34 Absatz 2 UVG lassen bei einer Teuerungsrate von weniger als acht Prozent keine flexiblen Lösungen zu, auch wenn diese aufgrund der Umstände geboten wären. Diese Situation zu mildern ist der Zweck der beantragten Gesetzesänderung.

Grundzüge der Neuregelung

Der Bundesrat möchte mit dieser Vorlage das System der Anpassung der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen weiter harmonisieren. Wie

i,MVG) und die Ergänbereits die Renten der Militärversicherung (Art.25 b

zungsleistungen (Art. 3a ELG) sollen auch die Renten der Unfallversicherung und mit ihnen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge im gleichen Zeitpunkt der Teuerung angepasst werden wie die Renten der AHV/IV. Die Harmonisierung wird auf den Anpassungsrhythmus beschränkt. Die Renten der AHV und der IV werden weiterhin gemäss Mischindex und die Renten der Militärversicherung voll an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, während bei den Renten der Unfallversicherung sowie hei den Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausschliesslich die Preisentwicklung ausgeglichen wird. Für die Rentenanpassung soll am Grundsatz der Zweijährigkeit festgehalten werden. Mit einer flexiblen Ausnahmeregelung wird aber die Vornahme einer einjährigen Anpassung erleichtert. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem legitimen Interesse der Rentenbezüger an einer regelmässigen Anpassung der Renten und den Erfordernissen für die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Sozialversicherung erreicht werden.

Die Möglichkeit des Aufschubs der Rentenanpassungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ist jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt des für die AHV/IV massgebenden Grundsatzes der Existenzsicherung als auch bei dem für die obligatorische berufliche Vorsorge ausdrücklich und für die Unfallversicherung sinngemäss geltenden Prinzip der angemessenen Garantie der gewohnten Lebenshaltung fragwürdig. Der Bundesrat beantragt daher, auf den Grenzwert für eine Anpassung nach mehr als zwei Jahren (5%) zu verzichten.

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1990 hat sich insbesondere bei der AHV/IV gezeigt, dass der obere Schwellenwert für die frühere Anpassung von acht Prozent zu hoch ist. Diese Grenze soll daher reduziert werden: Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mindestens vier Prozent, so beabsichtigt der Bundesrat eine Leistungsanpassung vorzunehmen.

Finanzielle Auswirkungen

Finanzhaushalte der AHV/IV

Entscheidend für die finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 331erAbsatz 4 AHVG ist die Anzahl der zusätzlichen Anpassungen. Die reine zweijährige oder die einjährige Anpassung ergeben die minimale oder die maximale finanzielle Belastung. Je nach Wahl des Grenzwertes für eine Rentenanpassung nach einem Jahr liegen die effektiven Werte innerhalb dieser beiden Varianten. Bei einem Grenzwert für die Preisentwicklung von vier Prozent kann mit 25 Prozent zusätzlichen Anpassungen gegenüber einem Anpassungsrhythmus von zwei Jahren gerechnet werden. Bei einem Grenzwert von fünf Prozent wären es 20 Prozent und bei sechs Prozent etwa 16 Prozent zusätzliche Rentenanpassungen.

Die in den folgenden Tabellen dargestellten finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 331e' Absatz 4 AHVG werden aufgrund der heute geltenden Bestimmungen ausgewiesen. Ausgangspunkt bilden das System des Jahres 1990 und die Rechnungsergebnisse von 1989. Für 1991 wird die vorgesehene Teuerungszulage mit 6,5 Prozent vorgegeben und 1992 eine normale Anpassung gemäss Mischindex angenommen. Ab 1993 gilt dann eine Modellrechnung auf der Basis der Preisentwicklung der letzten achtzehn Jahre. Die Lohnentwicklung wird mit 1,6 Prozent über dem Preisanstieg des Vorjahres festgelegt. Die Teuerungsentwicklung der vergangenen dreissig Jahre ist aus Tabelle 1 und der Grafik ersichtlich. Der Grenzwert von vier Prozent wird in dieser Grafik hervorgehoben.

Die Auswirkungen zeigen sich vor allem im Stand des Ausgleichsfonds der AHV, gemessen an der Jahresausgabe. Auch erhöht sich der Gleichgewichtsbeitragssatz im Durchschnitt. Dies ist der Beitragssatz, welcher erforderlich ist, um die Ausgaben zu decken.

Die Differenz von Tabelle 3 zu Tabelle 2 zeigt den maximalen Spielraum auf, innerhalb dessen die Auswirkungen zu erwarten sind. Gegenüber Tabelle 2 liegt der Stand des Ausgleichsfonds in Tabelle 3 im Jahre 2010 um 30 Prozent einer Jahresausgabe tiefer. Um dies zu verhindern, müsste der Beitragssatz um durchschnittlich 1,5 Lohnpromille angehoben werden.

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Tah. 2: Finan:haushalt der AHV hei Anpassung alle:ii'ei Jahre

Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971

Lohnentwicklung 1.6 Prozent über der Preisentwicklung des Vorjahres

Beträge in Millionen Franken

Jahr Anpas- Ausgaben Eirnnahmen Kapitalkonto der .1! IV (deich-Sung gell ehts-

beil rlgssll,

Jährliche Stand in Pro,cnien

Veränderung Ende Jahr dez Ausgalen

1990 A 18326 19908 1582 17712 96,7 7,78

1991 A 19 775 21 295 1520 19 232 97,3 7,88 1992 A 20888 22706 1 818 21 050 100,8 7,80 1993 21161 24458 3297 24347 115,1 7,25 1994 A 24697 27265 2568 26915 109.0 7,67 1995 24985 29975 4990 31905 127,7 6,95

1996 A 30564 33613 3049 34954 114,4 7,73 1997 31 040 34649 3609 38563 124,2 7,62 1998 A 33959 36331 2372 40935 120,5 8,04 1999 34 507 37 394 2 887 43 822 127,0 7,93 2000 A 37 183 39767 2 584 46406 124.8 8,06

2001 37805 41 579 3774 50 180 132.7 7,80 2002 A 42 389 45 239 2 850 53 030 125.1 8,08 2003 43109 48 353 5244 58274 135,2 7,61 2004 A 49526 51 482 1 956 60230 121.6 8,35 2005 50443 53564 3 121 63351 125,6 8,14

2006 A 55473 56734 1261 64612 116.5 8,51 2007 56549 58061 1512 66124 116,9 8,47 2008 A 60 562 60 143 - 419 65 705 108,5 8,82 2009 61 767 62 027 260 65 965 106,8 8.68 2010 A 66741 65078 -i 663 64302 96,3 8.97

Bei Einführung eines Schwellenwertes von vier Prozent für eine jährliche Anpassung beträgt die durchschnittliche Jahresbelastung 0,6 Prozent der Ausgaben für Renten und Hilfiosenentschädigungen. Der Stand des Ausgleichsfonds wird im Jahre 2010 um 8 Prozent tiefer sein als bei der zweijährigen Anpassung. In absoluten Werten beträgt die jährliche Belastung 110 Millionen Franken, wovon 20 Prozent von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Die verbleibenden 88 Millionen belasten die Betriebsrechnung der AHV. Bis zum Jahr 2005 können diese aus den Einnahmenüberschüssen abgedeckt werden.

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Tab. 3. Finanzhaushalt der A JJJ/ hei jdhrlicher Anpassung

Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971

Lohnentwicklung 1,6 Prozent über der Preisentwicklung des Vorjahres

Beträge in Millionen Franken

Jahr Anpas- Ausgaben Einnahmen K upailkonto der All V Gleich-

Jiih rliehe Stand in Prozenten beitrags-Veriiride, ung Ende Jahr der Aiisg,iheri

1990 A 18326 19908 1 582 17712 96.7 7,78

1991 A 19 775 21 295 1 520 19 232 97,3 7,88 1992 A 20888 22706 1 818 21 050 100,8 7,80 1993 A 22468 24687 2219 23269 103,6 7,70 1994 A 24697 27217 2520 25789 104,4 7,67 1995 A 27423 30352 2929 28718 104,7 7,63

1996 A 30564 33470 2906 31624 103,5 7,73 1997 A 32 799 34 807 2008 33 632 102,5 8,05 1998 A 33959 36109 2150 35782 105,4 8.04 1999 A 35286 37299 2013 37795 107,1 8,11 2000 A 37 183 39496 2313 40 108 107,9 8,06

2001 A 39414 41 578 2164 42272 107,3 8,13 2002 A 42389 44883 2494 44766 105,6 8,08 2003 A 46 158 48516 2358 47 124 102.1 8.15 2004 A 49526 50980 1 454 48578 98,1 8,35 2005 A 52312 53 366 1 054 49632 94,9 8.44

2006 A 55473 56117 644 50276 90,6 8.51 2007 A 58340 57729 - 611 49665 85,1 8.74 2008 A 60562 59403 -1 159 48 506 80,1 8,82 2009 A 63474 61 553 -1 921 46585 73,4 8,91 2010 A 66 741 64 206 2 535 44 050 66,0 8,97

Bei der IV entstehen Mehrausgaben von 15 Millionen Franken, wovon die Hälfte zu Lasten der Versicherung gehen.

Die absoluten Beträge sind von der effektiven Lohn- und Preisentwicklung abhängig, die Prozentwerte sind jedoch allgemeingültig.

Auswirkungen auf den Bund

Der Anteil des Bundes an den Ausgaben der AHV beträgt 17 Prozent. Durch die Änderung entstehen somit Mehrausgaben von 19 Mio Franken. Bei der IV

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Tab. 4.- Fina,,haus/,alt der AH V hei Anpassung mit Gren:wert ion 4 Prozent

Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971

Lohnentwicklung 1.6 Prozent über der Preisentwicklung des Vorjahres

Beträge in Millionen Franken

Jahr Anpas- Ausgabe„ Entnahmen Kapitalkonto der A LIV (deich-

stirmit gewichts_

tttg

jälnrliclme Stand in I'r 0/eliten

Satz Veränderung Ende Jahr der Ausgaben

1990 A 18326 19908 1582 17712 96,7 7,78

1991 A 19 775 21 295 1 520 19232 97,3 7,88 1992 A 20888 22706 1818 21050 100,8 7,80 1993 A 22468 24687 2219 23 269 103.6 7,70 1994 A 24697 27217 2520 25789 104.4 7,67 1995 A 27423 30352 2929 28718 104,7 7,63

1996 A 30564 33470 2906 31624 103,5 7,73 1997 31040 34499 3459 35083 113.0 7,62 1998 A 33 959 36 175 2 216 37 299 109,8 8,04 1999 34507 37 231 2724 40023 116,0 7,93 2000 A 37183 39596 2413 42436 114.1 8,06

2001 37805 41401 3596 46032 121,8 7,80 2002 A 42 389 45 052 2 663 48 695 114.9 8,08 2003 A 46158 48693 2535 51 230 111,0 8,15 2004 46986 50719 3733 54963 117,0 7,93 2005 A 52312 53654 1342 56305 107,6 8.44

2006 53277 56031 2754 59059 110.9 8,18 2007 A 58 340 58 125 215 58 844 100,9 8,74 2008 59497 59629 132 58976 99.1 8.66 2009 A 63 474 62 024 -1 450 57 526 90,6 8,91 2010 64685 64338 347 57179 88,4 8,69

beläuft sich der Bundesanteil auf 37,5 Prozent oder 6 Mio Franken. Bei der Militärversicherung ist mit Mehrkosten von etwa 2 Mio Franken pro Jahr zu rechnen.

Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind an den Ausgaben der AHV mit 3 Prozent beteiligt, was zu Mehrkosten von 3 Mio Franken führt.

Bei der IV beträgt der Anteil 12,5 Prozent, was 2 Mio Franken ergibt.

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Bei einer Rentenanpassung wird in der EL auch die Einkommensgrenze angehoben. Sind die Erhöhungen gleich, so ist nicht mit Mehrausgaben zu rechnen.

Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung

(Entwurf des Bundesrates)

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversieherung (AHVG) wird wie folgt geändert:

Art. 331" Abs. 4

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als vier Prozent angestiegen ist.

II Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

(Entwurf des Bundesrates)

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) wird wie folgt geändert:

Art. 34 Abs. 2

2Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversieherung der Teuerung angepasst.

II Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand 1 Januar 1991

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Im Verlaufe des Jahres 1990 sind die Familienzulagenregelungen erneut in verschiedenen Kantonen verbessert worden.

Der Kanton Freiburg hat eine Totalrevision und der Kanton Graubünden eine Teilrevision seines Gesetzes vorgenommen.

Der Kanton Basel-Landschaft gewährt die Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland neu bis zum 25. Altersjahr.

Nebst den Kantonen Jura und Wallis hat auch der Kanton Freiburg Zulagen für Nichterwerbstätige eingeführt.

In den Kantonen Appenzell A.Rh., Basel-Landschaft. Basel-Stadt, Freiburg, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Waadt und Zug wurden die Ansätze der Kinderzulagen angehoben, diejenigen der Ausbildungszulagen in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Graubünden, Luzern, Neuenburg und Waadt.

Die Kantone Jura, Solothurn, Tessin und Wallis legten die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel neu fest.

Die Geburtszulagen wurden in Freiburg. Luzern, Neuenburg, Waadt und Wallis erhöht.

Die Kantone Nidwalden und Solothurn haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonalen Familienausgleichskassen gesenkt die Kantone Aargau und Jura haben diesen angehoben.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Stand 1. Januar 1991

Tabelle 1

Beträcie in Franken

Kanton 1 Kinderzulage Ausbildungs-

Altersgrenze Geburts- Arbeitgeberbeiträge zulage ‚ zulage der kantonalen FAK in % der Lohnsumme Ansatz je Kind und Monat auge- besondere

meine

ZH 100 - 16 20/25 - 1,0 BE 125 - 16 20/25 - 1,6 LU 145 195 16 18/25 600 1,9 101

UR 130 - 16 18/25 500 2,0 SZ 120 - 16 20/256) 600 2,0

0W 120 - 16 25/25 - 2,0 NW 150/175 2) - 16 18/25 - 1,75

GL 130 - 16 18/25 - 1,8

2) 10) ZG 180/230 - 16 20/25 - 1,6 FR 16) 140/155 2) 200/215 2) 15 20/25 600 7) 2,25

SO 155 - 18 18/2512 500 1,6 BS 130 155 16 25/25 - 1,2 BL 120 150 16 25/25 - 1,8 SH 130 165 16 18/25 66081 1,5101 AR 130 - 16 18/25 - 2,0

120/1302

Al - 16 18/25 - 2,0

2) 10) SG 100/145 - 16 18/25 - 1,5 GR 125 150 16 20/256 - 1,75 AG 120 - 16 20/25 - 1,7 TG 120 135 16 18/25 - 1,7 TI 161 - 16 20/20 - 2,5 VD14 120) 165 16 20/256) 1200 1,9 VS 160/224 2) 224/2882 16 20/25 800 7) 1 -9 NE131 120/145 160/185 u 16 20/256) 800 1,8

170/220 210/260

GE 110/135 220 15 20/25 750 1,5 JU 1) 121/142 1 163 16 25/25 628 3,0

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

10 ZAK1/1991

14

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.

Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 165 Franken.

Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.

Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familienausgleichskasse.

Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet

Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten: 130 Fr. Kinder-, 180 Fr. Ausbildungszulage und 1 500 Fr. Geburtszulage.

Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von 105 Franken pro Monat ausgerichtet.

Ansätze ab 1. März 1991: Kinderzulage: 180 Fr. für das erste und zweite Kind, 200 Fr. ab dem dritten Kind; Ausbildungszulage: 240 Fr. für das erste und zweite Kind, 260 Fr. ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage: 1000 Fr.

15

Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland

Stand 1. Januar 1991

Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).

Beträge in Franken Tabelle 2

Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechtigte Kinder

zulagefl zutage

Ansatz je Kind und Monat allge- beson-

meine dere 11

ZH 100 - 16 16/16 - alle

BE 125 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder LU 145 195 16 18/25 600 alle

UR 130 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder SZ 120 - 16 20/25 - alle

0W 120 - 16 25/25 - alle

NW 150/1752

- 16 18/25 - alle

GL 130 - 16 18/25 - alle

180/230 2)

ZG - 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR13 140/1552) 200/2152) 15 20/25 600 alle

SO 155 - 18 18/258) 500 alle

BS 130 155 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern

5)

BL 120 - 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern SH 130 165 16 18/25 660 6) alle

AR 130 - 16 18/25 - alle

2)

Al 120/130 - 16 18/25 - alle

2)

SG 100/145 - 16 18/25 - alle

GR 125 - 16 16/16 - alle

AG 120 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder TG 120 - 16 16/16 - alle

TI 161 - 16 20/20 - alle

VD 12011

- 16 16/16 eheliche u. Adoptivkinder

2)

VS 160/224 1) 224/288 16 20/25 800 alle

NE1) 120/145 - 16 16/1680010) alle

170/220

GE 110/135 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern JU 121/142 - 16 16/16 - alle

12 ZAK1 1991

16

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene

Kinder.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes

weitere Kind.

Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.

Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.

Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet

Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höhere Zulage der kantonalen Familienausgleichskasse (130 Fr.) auszurichten.

Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 105 Franken pro Monat ausgerichtet.

Ansätze ab 1. März 1991: Kinderzulage: 180 Fr. für das erste und zweite Kind, 200 Fr. ab den, dritten Kind; Ausbildungszulage: 240 Fr. für das erste und zweite Kind, 260 Fr. ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage: 1000 Fr.

ZAK1/199113

17

2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbstständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Stand 1. Januar 1991

Beträge in Franken Tabelle 3

Kanton Kinderzulagen Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze

zulage3

Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag LU 145 195 600 300004000

UR 130 - 500 370003300

SZ 120 - 600 420003000

ZG 180/230 2) - - 34 000 2 500 SH 130 165 660 45 100 - AR 130 - - - - Al 120/1302) - - 26000 1) - SG 100/145 2) - - 55000 - GR 125 150 - - -

Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen

zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes

weitere Kind.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet.

Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 000 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen Wird sie um mehr als 3 000 Franken, höchstens aber um 6 000 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.

14 ZAK1/1991

18

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Farnilienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1).

Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen. sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1).

Neu haben im Kanton Freiburg auch Nichterwerbstätige Anspruch auf Zulagen.

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

LandiiirischaJliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 115 Franken für die ersten beiden Kinder und von 120 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 135 Franken für die ersten beiden Kinder und von 140 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.

Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 27 500 Franken zuzüglich 4000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagen regelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusäilich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.

19

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

Stand 1. Januar 1991

Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Kanton Kinderzulage ') Ausbildungszulage1 Geburts- Haushaltungs-

_________ zulage zulage

Talgebiet Berggebet Talgebiet Berggebiet

Bund 115/120 135/140 - - -100

ZH - - - - -

-

BE 35/35 35/35 - -

-50

FR 131 140/155 140/155 200/215 200/215 600 -

SH - - - -660

-

SG -/25 -/5 - - -

-

VD - - - -1500

- VS3) - - - -800

- NE') 5/30 -/10 45/70 25/50800

50/100 30/80 90/140 70/120

GE') 110/1352) -220

- 750> -

JU - - - - -15

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet.

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Nur an Landwirte im Berggebiet.

Sofern das steuerbare Einkommen 55 000 Franken nicht übersteigt.

Bis Ende des Jahres, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet hat.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.

Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet.

Für Bezüger von Zulagen nach FLG.

Ansätze ab 1. März 1991: Kinderzulage: 180 Fr. für das erste und zweite Kind, 200 Fr. ab dem dritten Kind; Ausbildungszulage 240 Fr. für das erste und zweite Kind, 260 Fr. ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage: 1000 Fr.

16 ZAK1/lOOl

20

Tabelle 4b

Selbständige Landwirte

Kanton Kinderzulage 1) Ausbildungszulage11 Geburts- Haushaltungs-

H zulage zulage Talgebiet Berggebet Talgebiet Berggebiet

unter über unter über unter über unter über

EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG

FLG FLG' FLG FLG 71 FLG FLG FLG FL(3 71

Bund 115/120 - 135/140 - - - - - -

ZH - - - - - - - - - BE 35/35 - 35/35 - - - - - - - SO - 115/120 - 135/140 - - - -500 - SH H- - - - - - - - 66012) -

SG -/25 100/145 1 -/5 100/145 1 - - - - - - TI - - 5/5 - - - - - - - VD 50/506) 50/506) 50/506) 50150K - - - - 700 - VS 80/144 80/144 80/144 80/144 144/208 144/208 144/208 144/208 800 - NE -1- 115/120 -1- 135/140 15/10 - - - - - GE') 110/13521 110/1352) - - 220 220 - - 750 -

JU 9/911) - - - - - - Fussnoten unter Tabel le 4a rAm

21

Von Monat zu Monat

Die Eidgenövsische J<Onun/Ssio/l für (/W berufliche Vorsorge hat am 5. Dezember 1990 unter der Leitung von Direktor Seiler vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre 19. Sitzung abgehalten und dabei folgende Themen behandelt:

Grundsätze für die BVG-Revision: Die Kommission hat ein weiteres Mal zum Entwurf der BVG-Revisionsgrundsätze Stellung bezogen. Sie nahm vom Ergebnis der Anhörung der Vertreter der Sozialpartner Kenntnis und liess sich über das weitere Vorgehen in dieser Gesetzgebung orientieren.

Teuerungsanpassung der BVG-Altersrenten: Die Kommission diskutierte verschiedene Varianten des Ausschusses «Leistungen», ohne jedoch dem Bundesrat eine Empfehlung abzugeben. Es zeigte sich, dass die Ansichten innerhalb der Kommission über die Schaffung eines Lastenausgleichs für die Finanzierung der Teuerungsanpassung auseinandergehen.

Wohneigentumsförderung: Die Kommission wurde über das Ergebnis einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Änderung des geltenden Rechts für eine wirksame Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge informiert. Angesichts der komplexen Materie und der relativ kurzen Zeit zur Vorbereitung dieses Themas hat die Kommission keine Empfehlung abgegeben. Sie konnte jedoch zur Kenntnis nehmen, dass hierüber im ersten Quartal 1991 eine Vernehmlassung durchgeführt wird, die Gelegenheit zur einlässlichen Stellungnahme gibt.

In der Schlussabstimmung vom 14. Dezember 1990 haben die eidgenössischen Räte unter anderen die folgenden Vorlagen definitiv verabschiedet:

- den Bundesbeschluss über eine Teuerungszulage auf den Renten der AHV und der IV für das Jahr 1991 (s. ZAK 1990S. 446) mit 152 zu 0 (Nationalrat) bzw. 41 zu 0 Stimmen (Ständerat); die Referendumsfrist zu diesem Erlass dauert bis zum 28. März 1991;

-die Verfassungsänderung zur Neuordnung der Bundesfinanzen mit 120 zu 31 bzw. 32 zu 2 Stimmen; diese beinhaltet den Übergang zur Mehrwertsteuer und die Kompetenz des Bundesrates, nötigenfalls einen Zuschlag zugunsten der AH zu erheben (zu dieser Verfassungsänderung wird das Schweizervolk voraussichtlich am 2. Juni 1991 noch Stellung nehmen können);

18 ZAK1/1991

22

- den Bundesbeschluss über eine Entschädigung an Schu'ei:er Staatsbürger, die in den ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi gelebt hatten und denen Belgien die Sozialversicherungsansprüche verweigerte (s. u.a. ZAK 1990 S. 330), mit 144 zu 0 bzw. 41 zu 0 Stimmen.

Berufliche Vorso

Ist eine Vorsorgeeinrichtung berechtigt, Freizügigkeitskonti zu führen, wenn sie ohne Nachricht eines Versicherten ist,

welcher sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat?'

(Art. 29 Abs. 2 und 3 BVG; Art. 2 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 4 Vo über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit)

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung nicht wie dies Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vorsieht - innert 30 Tagen über den Wegzug eines Versicherten, welcher sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. informiert. Die Vorsorgeeinrichtung weiss dann nicht, wohin sie die Freizügigkeitsleistung übertragen soll. Da diese Fälle häufig sind und es sich dabei in der Regel um niedrige Beträge der Freizügigkeitsleistung handelt, stellt man fest, dass die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos im Vergleich zum angestrebten Ziel zu hohe administrative Kosten verursacht. Die Tendenz in der Praxis geht folglich dahin, den Versicherten in der Vorsorgeeinrichtung zu belassen und sein individuelles Konto unter derselben Bezeichnung wie ein Freizügigkeitskonto weiterzuführen.

Das BSV hat sich bereits in der Nummer 10 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge unter Rz 53 Ziffer 3 (ZAK 1988 S. 540), im Hinblick auf die Konformität dieser Praxis mit der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986, zu dieser Frage geäussert. Nach Meinung des BSV widerspricht die Weiterführung eines Freizügigkeitskontos durch eine Vorsorgeeinrichtung der oben zitierten Verordnung nicht, wenn der Vorsorgeeinrichtung die benötigte Willenserklärung sei-

Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17

23

tens des Versicherten nicht vorliegt. Dieser Fall erscheint vergleichbar mit den in Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Fällen, worin eine Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich ermächtigt wird, von der Erbringung einer Freizügigkeitsleistung abzusehen, wenn:

der Versicherte wieder bei ihr eintreten wird (im Fall eines Urlaubs beispielsweise),

wegen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente fällig werden könnte.

Es versteht sich von selbst, dass diese Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung in der gleichen Weise wie ein Freizügigkeitskonto dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht widersprechen darf. Jedoch darf diese Möglichkeit nicht auch Dritten angeboten werden, welche keinerlei Bezug zu der betreffenden Vorsorgeeinrichtung haben.

Nachträgliche Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an Anspruchsberechtigte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben'

(Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG, Art. 331 c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR, Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit)

In letzter Zeit erhält das BSV öfters Anfragen, ob Freizügigkeitsgelder, die bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht bar herausverlangt worden sind und sich nun auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice befinden, im nachhinein bar herausverlangt werden können.

Der Anspruch auf Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist nur in dem Zeitpunkt gegeben, in dem der Barauszahlungsgrund vorliegt, d.h. bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber spricht in Artikel 30 BVG, Artikel 331c OR und Artikel 7 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit ausdrücklich von «selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt» und nicht von «selbständig erwerbstätig ist». Ist eine Freizügigkeitspolice bzw. ein Freizügigkeitskonto einmal errichtet, so hat eine allfällige Auflösung gestützt auf die entsprechenden Vorschriften des Reglernentes, bei deren Fehlen nach Artikel 7 der Verordnung zu erfolgen.

Das Gesetz geht im weiteren davon aus, dass grundsätzlich der Vorsorgeschutz zu erhalten ist. Daher soll nur in Ausnahmefällen dieses Prinzip - dies auf Begehren des Anspruchsberechtigten hin - durchbrochen werden. Stellt daher ein Anspruchsberechtigter bei Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung

Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17

20 ZAK 1/1991

24

(d.h. bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung und Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit) kein entsprechendes Begehren, so gibt er dadurch zu erkennen, dass in diesem Zeitpunkt für ihn kein Bedarf nach Barauszahlung besteht. Es ist daher nicht mehr möglich, in einem späteren Zeitpunkt auf den seinerzeitigen Entscheid zurückzukommen. Die gleiche Problematik stellt sich auch bei der Frage der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Beendigung der freiwilligen Versicherung eines Selbständigerwerbenden (vgl. dazu Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 11 Rz59 = ZAK 1989S. 192).

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; Begriff der «Geringfügigkeit»'

(Hinweis zum Urteil des EVG vom 23. April1990 i.Sa. Z)

(Art. 30 Abs. 1 BVG; Art. 331 c Abs. 4 OR)

Ein Versicherter, der während zehn Monaten einer Vorsorgeeinrichtung angehört, hat kein Anrecht auf Barauszahlung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 BVG, auch wenn die Statuten der Vorsorgeeinrichtung dies vorsehen. Es bleibt zu prüfen, ob eine Teil-Barauszahlung im Bereiche des Überobligatoriums möglich ist nach Massgabe von Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe a OR, dies aufgrund der Geringfügigkeit der Forderung.

Der Begriff der Geringfügigkeit ist nicht aufgrund einer geldwerten Limite zu bestimmen. Es müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden, z.B. das Alter des Arbeitnehmers, die Höhe seines Einkommens. Die Vorsorgeeinrichtungen haben auch die Möglichkeit, in ihren Reglernenten den Begriff der Geringfügigkeit zu definieren, diese Interpretation unterliegt aber der richterlichen Überprüfung.

Nach Meinung des EVG stellt sich die Frage nach der Barauszahlung aufgrund der Geringfügigkeit der Forderung nur, wenn die Freizügigkeitsleistung, die sich aus dem OR ergibt, höher ist als die Berechnung nach dem BVG, da dieses eine Barauszahlung ausschliesst. Um bestimmen zu können, ob eine geringfügige Forderung vorliegt, ist der Teil zu berücksichtigen, der das Altersguthaben nach BVG übersteigt. Nur dieser Teil kann Gegenstand der Barauszahlung sein.

Im vorliegenden Falle hat das EVG den überobligatorischen Betrag von 1656 Franken als geringfügig erachtet, da er geringer war als die jährliche Beitragszahlung des Versicherten (2646 Fr.).

Wurde die ganze Freizügigkeitsleistung bereits an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, so kann die alte Kasse die teilweise Rückzahlung von der neuen Kasse verlangen. Darauf hat sie die Barauszahlung vorzunehmen.

Aus dcii Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17

25

Fachliteratur

Böhme Helmut: Sozialraum Europa - die soziale Dimension des europäi-

schen Binnenmarktes. Sozialökonomische Schriften, Band 3. 210 Seiten. 1990.

Verlag Peter Lang, Bern/Frankfurt.

Publikation zum 20jährigen Bestehen der Konferenz der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden. Enthält die Referate der Jahresversammlung 1990 zu folgenden Themen: Rechtsprechung in der beruflichen Vorsorge (H. Pfitzmann, ABVS), Stand der Arbeiten zur Freizügigkeitsregelung und zur BVG-Revision (E. Rätzer, BSV), Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen bei Vermögensanlagen (M. Lanter), Dringliche Bodenrechtsmassnahmen (Ch.A. Egger, BSV). Mit umfangreicher Literaturliste. 94 Seiten. Fr. 10.—. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern.

Wohnformen für Behinderte - Visionen, Möglichkeiten und Grenzen. Die

Nummer 123/Winter 1990 des Mitteilungsblattes der Schweizerischen Multiple-Sklerose-Gesellschaft (SMSG) ist schwerpunktmässig den Wohnproblemen behinderter Menschen gewidmet. Die Hauptthemen: Individuelles Wohnen Behinderter (E. Kobi); Die Wohnung für alle: eine Utopie? (Fachstelle für behindertengerechtes Bauen); Privat wohnen (div. Autoren); Kollektiv wohnen (div. Autoren); Jüngere Behinderte im Pflegeheim (Erfahrungen aus Deutschland); Praktische Hilfen (Fachstelle für behindertengerechtes Bauen); Betriebliche Planung und Beratung für kollektive Wohnformen (Verein integriertes Wohnen für Behinderte). SMSG, Postfach 8380, 8036 Zürich.

Auch die österreichische Fachzeitschrift «Behinderte» beschäftigt sich in ihrer Ausgabe 4/1990 zur Hauptsache mit dem Wohnen. Unter dem Motto Vom Verwahren zum Bewohnen enthält sie folgende Beiträge: Wohnen ist Heimat haben; Wohnen - ein individuelles Bedürfnis; Wohnen Behinderter - behindertes Wohnen? Behindertengerechtes Bauen - menschengerechtes Bauen; Wohnen und Behinderte. «Behinderte», Alberstrasse 8, A-8010 Graz.

22 ZAK1/1»91

26

Parlamentarische Vorstösse

90.1157. Einfache Anfrage Scheidegger vom 4. Oktober1990 betreffend die Kapitalanlagen der Pensionskassen

Nationalrat Scheidegger hat folgende Einfache Anfrage eingereicht

«Die ursprüngliche BVG - Botschaft des Bundesrates an das Parlament umfasste zur Anlagepolitik zirka 1 Seite. In einer Ubersicht zu Bodengeschäften wird darauf verwiesen, dass die BVG-Kommission bis Mitte 1989 dem EDI einen Bericht über Revisionspunkte, u.a. Kapitalanlagen, abliefern werde. Nachdem immer mehr Forderungen aus der Mitte des Parlamentes in Richtung spezifischer Kanalisierungen der BVG-Gelder angemeldet sind und werden, stellen sich folgende Fragen:

Liegt der Bericht der BVG-Kommission vor; was wird in Sachen Kapitalanlagen vorgesehen?

Welche rechtlichen, volkswirtschaftlichen und finanziellen Probleme für Kassenmitglieder und eventuell öffentliche Hand würden sich mit einer Aufhebung der BVG-Kassen ergeben?»

Der Bundesrat hat die Anfrage am 10. Dezember 1990 wie folgt beantwortet:

«1. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) hat am 29. März 1989 im Sinne einer Ubersicht über die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) zu fünfundzwanzig Punkten Stellung genommen. Dabei wurde unter anderem auch die Prüfung einer Einschränkung der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen in Grundstücke in Aussicht gestellt. Die Kommission verzichtete jedoch darauf, zu diesem Punkt Vorschläge zu unterbreiten.

Im Hinblick auf das Anschlussprogramm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich prüft die Arbeitsgruppe <Weiterentwicklung im Bodenrecht> gegenwärtig auch Anlagevorschriften für den Erwerb von Grundstucken durch institutionelle Anleger (quantitative Beschränkungen wie bisher und/oder qualitative). Der Bericht der Arbeitsgruppe wird im Frühjahr 1991 vorliegen.

2. Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen lassen sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Handels- und Gewerbefreiheit) nicht ohne weiteres aufheben.

Die Aufhebung der BVG-Vorsorgeeinrichtungen wäre von derart grosser Tragweite in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und sozialer Hinsicht, das die in der vorliegenden Anfrage aufgeworfene Problematik in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden kann. Im Rahmen der angelaufenen Überprüfung der Dreisäulenkonzeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird jedoch bezüglich einer Verlagerung der Gewichte der einzelnen Säulen auch die Stellung und Funktion der BVG-Vorsorgeeinrichtungen untersucht werden müssen.»

27

90.1174. Einfache Anfrage Spoerry vom 5. Oktober1990 betreffend die rasche Behandlung der Wohneigentumsförderung und der Freizügigkeitsregelung in der beruflichen Vorsorge

Nationalrätin Spoerry hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

(<Ein Problem des heutigen Hypothekarmarktes ist ohne Zweifel die Tatsache, dass durch das vermehrte Zwangssparen in der Ersten und der Zweiten Säule weniger Spargelder zu den Banken kommen und die Refinanzierung von Hypothekardarlehen mit langfristigen Anlagen damit schwieriger wird. Gleichzeitig wird der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum erschwert, weil man sich dafür heute zu einem hohen Preis häufig hoch verschulden muss. Eine wirksame Entschärfung und eine rasche Hilfe brächte ein verbesserter Zugriff auf die Mittel der beruflichen Vorsorge zum Zwecke der Wohneigentumsförderung, wie dies die Parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig verlangen. Diese Initiativen fanden in beiden Kammern eine grosse Unterstützung. Dabei war vorgesehen, den Zugriff auf die Gelder der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung mit der Neuregelung der Freizügigkeit zu verbinden, weil sich das verfügbare Kapital nach der Freizügigkeitsleistung richten muss.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

Im Juni 1988 hat das Parlament den Bundesrat mit einer Richtlinienmotion beauftragt, in der laufenden Legislatur die Revision der Gesetzesbestimmungen über die Freizügigkeit einzuleiten. Wo stehen wir heute mit den entsprechenden Vorarbeiten?

Bei der Behandlung meiner Parlamentarischen Initiative Wohneigentumsförderung mit Mitteln der gebundenen Vorsorge wurde vom Bundesrat dargelegt, dass die Vernehmlassung zu diesem Thema Ende 1990 eingeleitet werden und die Botschaften zu den beiden Vorlagen Freizügigkeit und Wohneigentumsförderung in der zweiten Hälfte 1991 vorliegen sollten. Hat dieser Zeitplan noch immer Gültigkeit?

Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es sich bei diesen beiden Themen um ausgesprochen dringliche Vorlagen handelt, die seit Jahren mit Ungeduld erwartet werden und mit bezug auf die Wohneigentumsförderung als Folge der Entwicklung auf dem Hypothekarmarkt noch vordringlicher geworden sind?

Ist der Bundesrat aus dieser Situation heraus bereit, die Vorarbeiten noch zu beschleunigen?

Bis wann können konkrete Resultate erwartet werden?»

Die Antwort des Bundesrates vom 10. Dezember 1990 lautet.-

«l. Die Vernehmlassung über die Neuregelung der Freizügigkeit in der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge wird vor Ostern 1991 abgeschlossen sein. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmlassung den eidgenössischen Räten bis Ende 1991 eine Botschaft samt Gesetzesentwurf unterbreiten.

2. Der Zeitplan bezüglich der Neuregelung der Wohneigentumsförderung ist nach wie vor gültig. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe hat soeben ihre Tätigkeit abgeschlossen. Zurzeit wird im Bundesamt für Sozialversicherung ein Bericht mit dem Gesetzgebungskonzept erstellt. Die Vernehmlassung ist für anfangs 1991 vorgesehen und wird ebenfalls vor Ostern 1991 abgeschlossen sein. Wie in der Frühjahrsession 1990 zu den Parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig be-

24 zAK1/1991

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schlossen, wird der Bundesrat seine Botschaft samt Gesetzesentwurf in der zweiten Hälfte 1991 den eidgenössischen Räten unterbreiten.

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass sowohl die Regelung der Freizügigkeit wie auch die Wohneigentumsförderung dringliche Vorlagen darstellen. Die Regelung der Wohneigentumsförderung hat durch die aktuellen Probleme auf dem Hypothekar- und dem Wohnungsmarkt allerdings noch eine besondere Dringlichkeit erhalten.

Der Bundesrat ist bereit, die beiden Vorlagen beschleunigt zu behandeln. Die komplizierte Materie muss jedoch sorgfältig vobereitet werden. Dies setzt eine minimale Zeit voraus. Der genannte Zeitplan dürfte der Dringlichkeit der Vorlagen gerecht werden.

Konkrete Resultate zu diesen Vorlagen hängen im wesentlichen von deren Behandlung in den eidgenössischen Räten ab. Der Bundesrat prüft allerdings, ob gewisse Verbesserungen der Wohneigentumsförderung nicht bereits früher auf Verordnungsstufe verwirklicht werden können, insbesondere was die Besserstellung des Pfandgläubigers bei Dahinfallen des Pfandes (Altersleistungen) und die Verwendung der in einer anerkannten Freizügigkeitsform vorhandenen Freizügigkeitskapitalien betrifft.»

90.914. Motion Vollmer vom 6. Dezember1990 betreffend d je Vermögensbewertung in der beruf 1 ichen Vorsorge

Nationalrat Vollmer hat folgende Motion eingereicht:

«Sachwerte, namentlich Grundstücke, dürfen gemäss Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Vorsorge (BVV 2) in den Bilanzen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge höchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden. Eine Minimalbewertung schreibt diese Bestimmung nicht vor. Die Bewertung kann somit zum Anschaffungs- oder noch zu einem tieferen Wert erfolgen.

Die meisten Einrichtungen bilanzieren denn tatsächlich ihre Grundstücke zu einem Wert, der von den realen Verhältnissen stark abweicht. Vielfach ist es der Anschaffungswert, der womöglich aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften noch abgeschrieben werden konnte.

Angesichts des heute vorhandenen und noch zu erwartenden Vermögens in der beruflichen Vorsorge wirkt die mit dieser Bilanzierungsmethode verbundene Bildung von stillen Reserven in der Höhe mehrerer hundert Milliarden Franken nicht nur im Rahmen der beruflichen Vorsorge, sondern auch volkswirtschaftlich als unsachgemäss, zwecklos und unsinnig.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Bewertungsvorschriften in Artikel 48 Absatz 2 BVV 2 im Sinne des Zwecks der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass einerseits angemessene stille Reserven möglich sind und anderseits die Neubewertungen nicht auf die Mietzinse durchschlagen können.» (27 Mitunterzeichner)

90.921. Postulat Miville vom 6. Dezember 1990 betreffend die IV-Betriebsbeiträge an Institutionen für Behinderte Ständerat Miville hat folgendes Postulat eingereicht:

«Mit den Betriebsbeiträgen an Institutionen, die sich mit Behindertenbetreuung, -beherbergung und -ausbildung befassen, gilt die Invalidenversicherung die <behin-

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dertenbedingten Mehrkosten> ab. So wie diese Mehrkosten heute definiert und geregelt werden, sehen sich die Institutionen vor grossen Schwierigkeiten und zu Bettelaktionen gezwungen. Besonders benachteiligt fühlen sich Institutionen, welche psychisch Behinderte betreuen, da diese Behinderungsart weder im Gesetz noch in Verordnungen definiert ist.

Einzelne Regelungen wirken der wirtschaftlichen und sozialen Rehabilitation entgegen, weil sie zuwenig den differenzierten Bedürfnissen der verschiedenen Kategorien von Behinderten entsprechen. Es sollten zum Beispiel Wohnheime nicht dazu gezwungen werden, ihre Betriebskosten über die grösstmögliche Ausschöpfung der Ergänzungsleistungen ihrer Pensionäre zu decken, weil sich dies im Leistungsbereich demotivierend auswirkt. Behinderte, die mehr leisten, sollten davon auch etwas haben.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten, wie

- bezüglich dieser Betriebsbeiträge alle Behinderungsarten besser erfasst und ih-

ren Besonderheiten entsprechend behandelt werden können,

- Wohnheimsubventionen weniger auf die individuellen Ergänzungsleistungen

abgestützt auszurichten sind,

- Wohnheime entweder eine volle Defizitdeckung erhalten oder über Raumbei-

träge in die Lage versetzt werden, erschwingliche Pensionspreise festzusetzen, wobei Wohnheime für psychisch Behinderte nicht zwingend rollstuhlgängig sein müssen,

- bei der Berechnung von Betriebsbeiträgen an die Dauerwerkstätten und Be-

schäftigungsstätten von den effektiven Kosten ausgegangen und das bei kaufmännisch richtig geführtem Betrieb verbleibende Defizit gedeckt werden kann.» (4 Mitunterzeichner)

90.926. Postulat der FdP-Fraktion vom 10. Dezember1990 betreffend einen nationalen Aktionsplan gegen die Armut

Die FdP-Fraktion des Nationalrates hat folgendes Postulat eingereicht

«Im Unterschied zu armen Ländern bleibt Armut in einer Wohlstandsgesellschaft wie der unsrigen zum grossen Teil verborgen. Erst allmählich dringt die quantitative und qualitative Problematik dieses Phänomens in das öffentliche Bewusstsein. Ausmass, Ursachen und Wirkungszusammenhänge dieser sozialen Realität bilden derzeit auch Gegenstand des NFP 29, 5. Serie <Wandlungen der Lebensformen und Zukunft der sozialen Sicherheit>. In jüngerer Zeit sind zudem von Wissenschaftern und Praktikern Untersuchungsberichte publiziert worden, die eindringlich vor Augen führen, dass Armut ein ausserordentlich komplexes und hartnäckiges Problem darstellt, dessen Vielgestaltigkeit und Tragweite gewöhnlich unterschätzt wird. Armut heisst für die Betroffenen nicht nur finanzielle Mangelsituation. Das Fehlen ausreichender materieller Existenzgrundlagen ist meist begleitet von einer schmerzlichen immateriellen Not.

Die FdP- Fraktion erachtet es als dringlich, dass auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse koordinierte Massnahmen zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und privaten Hilfswerken in die Wege geleitet werden. Wir laden daher den Bundesrat ein, im Jahre 1991 eine Konferenz zu diesem Thema einzuberufen und mit den zuständigen öffentlichen und privaten Institutionen einen nationalen Aktionsplan für die neunziger Jahre mit Unterstützungs- und Präventionsmassnahmen auszuarbeiten.»

26 ZAI( 1/1991

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Behandelte Vorstösse

Der Ständerat hat anlässlich seiner Wintersession 1990 am 12. Dezember die folgenden Vorstösse behandelt:

- 90.680. Motion Piller betreffend die jährliche Anpassung der AHV/IV-Renten

(ZAK 1990 S. 421): Angesichts der für 1991 bereits beschlossenen Teuerungszulage sowie der vom Bundesrat in Aussicht gestellten Vorlage über eine flexiblere Rentenanpassungsregelung überweist der Rat den Vorstoss nur in der Form eines Postulates.

- 90.699. Motion Reymond betreffend Aufhebung der dringlichen Bodenrechts-

Beschlüsse B + C (ZAK 1990 S. 462): Diese Motion wird überwiesen.

- 90.714. Motion Hänsenberger betreffend die Verfassungsgrundlage für die Er-

gänzungsleistungen (ZAK 1990 S. 463): Bundesrat Cotti räumt ein, dass eine verfassungsmässige Verankerung unerlässlich sei, da auf die EL auch weiterhin nicht verzichtet werden könne. Da über das Vorgehen zurzeit noch keine Klarheit bestehe, beantragt er Umwandlung des Vorstosses in ein Postulat. Hansenberger beharrt jedoch auf der Motion, worauf diese mit 26 zu 2 Stimmen überwiesen wird.

90.725. Motion Weber betreffend den vollen Teuerungsausgleich bei laufenden BVG-Renten (ZAK 1990 S. 463): Nach dem Hinweis von Bundesrat Cotti, dass dieses Problem im Rahmen der BVG-Revision geprüft wird, stimmt der Rat der beantragten Umwandlung in ein Postulat zu.

M itteilu

Kursausschreibung des SVS

Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten (SVS) organisiert an der Handelsschule des KV Zürich einen Kurzlehrgang zur Vorbereitung auf die höhere Berufsprüfung für das eidgenössische Sozialversicherungs- Diplom.

Kursort: Handelsschule KV Zürich,

Limmatstrasse 310, beim Escher-Wyss-Platz, 8005 Zürich

Kursdauer: Zirka neun Samstage zwischen Mai bis September 1991

von 09.45 bis 12.00 und 13.30 bis 15.45 Uhr

Kursinhalt: - Koordination der einzelnen Sozialversicherungszweige

- Aktuelle Sozialversicherungsfragen

- Einführung ins Verfassungsrecht

- Gruppenarbeiten

Anmeldung: Anmeldeformulare können bezogen werden bei:

SVS, Postfach 6303, 8023 Zürich

ZAK 1/199127

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Zum Kursbesuch und zur anschliessenden Sozialversicherungs-Diplomprüfung (Prüfungstermin zwischen dem 7. und 19. Oktober 1991) können sich Inhaber des Sozialversicherungsfachausweises anmelden, die bis Oktober 1991 eine berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach Erlangen des Fachausweises im Sozialversicherungsbereich nachweisen.

Das eidgenössische Diplom bescheinigt Kenntnisse und Fähigkeiten eines kompetenten Experten der Sozialversicherung, die zur Ubernahme höherer Verantwortung im öffentlichen und privaten Bereich befähigen (z.B. in Sozialversicherungsorganen, Personalabteilungen, Gewerkschaften, Verbänden, Heimen und Spitälern usw.). Die Diplomierten haben das Recht, den Titel «Diplomierter Sozialversicherungs-Experte» bzw. «Diplomierte Sozialversicherungs-Expertin» zu führen.

Eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungs-Experten

Anlässlich einer Feier im Zunfthaus zur Safran in Zürich konnten am 16. November 1990— erstmals in der Deutschschweiz - die Titel «Eidgenössisch diplomierter Sozialversicherungs-Experte» an folgende erfolgreichen Prüfungsabsolventen und -absolventinnen verliehen werden (die Abkürzung nach dem Namen bezeichnet das Haupt-Prüfungsgebiet):

- Albin Andrea, IV, Chur (Ausgleichskasse Graubünden);

- Bär Walter, UV, Winterthur (ARAG Rechtsschutz);

- Bertschinger Roman, AH V/EL, Neuenhof (Ausgleichskasse Maschinen);

- Fuhrer Hans, KV, Gwatt/Thun (Krankenkasse Helvetia);

- Klingele Peter, KV, Speicher (OSKA Kranken- und Unfallversicherung);

- Müller Hugo J., UV, Gränichen (SUVA Aarau);

- Rehli Konradin, UV, Trimmis (SUVA Chur);

- Schläppi Ruedi, BVG, Wabern (La Suisse);

- Thöny Andreas, UV, Grüsch (Elvia Chur);

- Tognina Mario, UV, Wittenbach (pens. SUVA Chur);

- Uhler Ren6, AHV/EL, St. Gallen (Ausgleichskasse St. Gallen);

- Wagner Marco, AH V/EL, St. Gallen (Ausgleichskasse St. Gallen).

Beim gleichen Anlass sind zudem die Sozialversicherungs-Fachausweise - eine Vorstufe zum Diplom - an fünfzehn erfolgreiche Kandidaten bzw. Kandidatinnen abgegeben worden.

Familienzulagen im Kanton Aargau

Am 19. November 1990 hat der Regierungsrat den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1 . Januar 1991 auf 1,7 (bisher 1,5) Prozent erhöht.

Familienzulagen im Kanton Appenzell A.Rh.

Durch Beschluss vom 10. Dezember 1990 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen mit Inkrafttreten am 1. Januar 1991 auf 130 (bisher 110) Franken erhöht.

28 ZAK1/1991

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Familienzulagen im Kanton Graubünden

Am 2. Dezember 1990 hat das Volk eine Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen gutgeheissen. Zudem wurden die Vollziehungsverordnung durch Grossratsbeschluss vom 1. Oktober 1990 sowie die Ausführungsbestimmungen durch Regierungsbeschluss vom 5. November 1990 angepasst. Sämtliche Anderungen sind am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.

1. Ansätze der Familienzulagen

Die Kinderzulagen wurden auf 125 (bisher 110) Franken und die Ausbildungszulagen auf 150 (bisher 130) Franken pro Monat heraufgesetzt.

2. Anspruch der nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmer

Ein nicht vollbeschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch

auf die volle Kinderzulage,

- wenn er die unter seiner Obhut stehenden Kinder allein erzieht und

- einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die mindestens 50 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit erreicht, und

- sofern anderweitig keine Zulagen erhältlich gemacht werden können,

in den übrigen Fällen auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kinderzulagen.

Bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsdauer von weniger als 10 Stunden in der Woche beim gleichen Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.

3. Finanzierung der Zulagen an Selbständigerwerbende

Diese erfolgt durch einen Beitrag

- des Selbständigerwerbenden von 2,2 (bisher 2) Prozent auf dem steuerbaren

Einkommen,

- der Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer von 0,13 (bisher 0,06) Prozent

der von ihren Mitgliedern im Kanton Graubünden ausgerichteten AHV-Lohnsumme.

Familienzulagen im Kanton Jura

Durch Beschluss vom 4. Dezember 1990 hat die Regierung den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 3 (bisher 2,7) Prozent erhöht.

Familienzulagen im Kanton Neuenburg

Durch Staatsratsbeschluss vom 3. Dezember 1990 wurden die Ansätze für Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1991 erhöht.

Die monatlichen Ansätze der Kinderzulagen belaufen sich neu auf

- 120 (bisher 11 0) Franken für das erste Kind,

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- 145 (bisher 135) Franken für das zweite Kind,

- 170 (bisher 160) Franken für das dritte Kind,

- 220 (bisher 210) Franken für das vierte und jedes weitere Kind.

Die Ansätze der Ausbildungszulagen pro Monat wurden festgesetzt auf

- 160 (bisher 140) Franken für das erste Kind,

- 185 (bisher 1 65) Franken für das zweite Kind,

- 210 (bisher 190) Franken für das dritte Kind,

- 260 (bisher 240) Franken für das vierte und jedes weitere Kind.

Die Geburtszulage beträgt neu 800 (bisher 600) Franken.

Familienzulagen im Kanton Nidwalden

Durch Beschluss vom 14. Dezember 1990 hat der Landrat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt heraufgesetzt:

- 150 (bisher 125) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder,

- 175 (bisher 150) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind.

Der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber wurde von 1,85 auf 1,75 Prozent gesenkt.

Familienzulagen im Kanton Wallis

Durch Dekret vom 28. September 1990 legte der Grosse Rat die Mindestansätze der Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt fest:

Zulagen an Arbeitnehmer und Nichterwerbstätige

Die Kinderzulage beträgt 160 (bisher 140) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 224 (bisher 196) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Die Ausbildungszulage beträgt 224 (bisher 196) Franken für die ersten beiden Kinder und 288 (bisher 252) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Die Geburts- und Adoptionszulage wird auf 800 (bisher 700) Franken heraufgesetzt.

Zulagen an selbständige Landwirte

Die Kinderzulage beträgt 80 (bisher 70) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 144 (bisher 126) Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage erhöht sich auf 144 (bisher 126) Franken für die ersten beiden Kinder und auf 208 (bisher 182) Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Geburts- und Adoptionszulage beläuft sich auf 800 (bisher 700) Franken.

Diese Zulagen werden an alle selbständigen Landwirte ausgerichtet. Diejenigen Landwirte, welche bereits Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen, erhalten die kantonalen Zulagen zusätzlich, insoweit diese die Ansätze für Arbeitnehmer im Total nicht übersteigen. Ausgenommen sind Kleinbauern im Berggebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

30 ZAK1/199

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Familienzulagen im Kanton Waadt

Durch Regierungsratsbeschluss vom 30. November 1990 wurden die monatlichen Mindestansätze für Kinder- undAusbildungszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt erhöht:

- 120 (bisher 110) Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr,

- 165 (bisher 150) Franken für Kinder in Ausbildung bis zum Höchstalter von 25

Jahren sowie für erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 20 Jahren.

Die Geburtszulage beträgt neu 1200 (bisher 700) Franken.

Bei den vorgenannten Ansätzen handelt es sich um die gesetzlichen Mindestzulagen. Jede Kasse kann -gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten -höhere Beträge ausrichten. Die kantonale Ausgleichskasse (Caisse gönörale dallocations familiales) richtet folgende Zulagen aus:

- 130 Franken Kinderzulagen pro Monat,

- 180 Franken Ausbildungszulagen pro Monat,

- 1500 Franken einmalige Geburtszulage.

Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ebenfalls diese höheren Zulagen auszurichten.

Personelles

Ausgleichskasse Graubünden

Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat Rolf Baumann, lic. oec. HSG, zum neuen Direktor der kantonalen Ausgleichskasse mit Amtsantritt am 3. Januar 1991 gewählt.

31

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Gerichtsentscheide

AHV. Beiträge der Selbständigerwerbenden

Urteil des EVG vom 29. Oktober 1990 i.Sa. H.V.

Art. 14 Abs. 3 AHVG; Art. 24 Abs. 1 und Art. 38 AHVV. Art. 14 Abs. 3 AHVG bezieht sich nicht auf die Sei bständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, weshalb deren Beiträge nicht durch Veranlagungsverfügung, sondern durch Beitragsverfügung festzusetzen sind (Erw. 3b).

Die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit obliegt grundsätzlich den Steuerbehörden, weshalb es nicht Sache der Ausgleichskasse sein kann, hierüber eine Veranlagungsverfügung zu erlassen (Erw. 3b).

Das Ausserordentliche des Verfahrens nach Art. 24 Abs. 1 AHVV besteht nicht in der Gegenwartsbemessung, sondern in der Festsetzung der Beiträge mangels Steuermeldung (Erw. 4b).

Bei einstweilen ausstehender Steuermeldung ohne Gefahr eines Beitragsverlustes ist es der Ausgleichskasse verwehrt, eine (<provisorische>) Beitragsverfügung aufgrund des zuletzt rechtskräftig veranlagten Erwerbseinkommens zu erlassen, ohne den Beitragspflichtigen zuvor aufzufordern, Akontozahlungen im Sinne von Rz 1169 WSN zu leisten (Erw. 4b und c).

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. April 1989 setzte die Ausgleichskasse aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Periode 1985/86 (d.h. auf der Basis der Berechnungsjahre 1983/84) die persönlichen Beiträge für H.V. für die Beitragsperiode 1986/87 fest. Wegen ausstehender Steuermeldung für die Periode 1987/88 setzte sie mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums die Beiträge für die Beitragsperiode 1988/89 gestützt auf die gleichen Bemessungsgrundlagen wie in der ersten Verfügung fest, ohne den Beitragspflichtigen vorgängig zur Leistung von Akontozahlungen aufgefordert zu haben. Eine spätere Anpassung an die rechtskräftige Steuereinschätzung behielt sie sich ausdrücklich vor.

Gegen die Verfügung betreffend die Jahre 1988/89 führte H.V. zunächst erfolglos Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde. Danach wandte er sich

32 ZAK1/1991

36

mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei «festzustellen, dass keine beschwerdefähige Verfügung ergangen» sei, ans EVG. Dieses heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. . . . (Kognition)

2a. Im Rahmen des ordentlichen Beitragsbemessungsverfahrens wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Abs. 2).

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4AHVV).

Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer entnommen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, andernfalls der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 2AHVV).

Wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten können, oder wenn sich die Meldung so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht, hat die Verwaltung das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen (Art. 24 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 26 AHVV). In diesem Falle bestimmt die Ausgleichskasse, aufgrund welchen Einkommens die Beiträge festzusetzen sind (Art. 24 Abs. 2 AHVV), wobei sie praxisgemäss auf das Einkommen abstellt, das in der letzten Berechnungsperiode, für die eine Steuermeldung vorliegt, erzielt wurde (vgl. Rz 11 73f. der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der ab 1. Januar 1988 gültigen Fassung).

Erfolgt die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 AHVV und ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse nach Eingang der endgültigen Steuermeldung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV die Beiträge durch Erlass einer Nachzahlungs- bzw. Rückerstattungsverfügung der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer

37

anzupassen (vgl. BGE 109V 74, ZAK 1984 S. 30; ZAK 1989 S. 154 Erw. 2c mit Hinweisen; Rz 1175 der erwähnten Wegleitung).

Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren zunächst unter Berufung auf Art. 14 Abs. 3 AHVG geltend, die Ausgleichskasse sei gar nicht befugt gewesen, eine Verfügung zu erlassen. Er sei nie aufgefordert oder gemahnt worden, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben für die Jahre 1985/86 zu machen.

Art. 14 Abs. 3 AHVG lautet: Unterlässt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung hin, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt.

Art. 38 AHVV mit dem Randtitel «Veranlagung» schreibt in Abs. 1 folgendes vor: Werden nach Ablauf der gemäss Art. 37 Abs. 1 festgesetzten Frist Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt oder die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.

Aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz und gemäss dem Wortlaut schränkt Abs. 3 von Art. 14 AHVG - dies im Gegensatz zu Abs. 2 den Anwendungsbereich hinsichtlich der beitragspflichtigen Personen nicht ein, sondern es ist allgemein vom «Beitragspflichtigen» die Rede. Rechtsprechung und Lehre sind indessen immer davon ausgegangen, dass sich Art. 14 Abs. 3 AHVG nicht auf die Selbständigerwerbenden (und Nichterwerbstätigen) bezieht mit der Folge, dass deren Beiträge nicht durch Veranlagungsverfügung, sondern zum vornherein durch Beitragsverfügung festzusetzen sind (EVGE 1955 S. 42 Erw. 1, ZAK 1955 S. 120; Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, S. 101 f.; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 14.67; vgl. auch Rz 1333 WSN). Binswanger erklärt den eingeschänkten Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 3 AHVG, welcher die gesetzliche Grundlage für Art. 38 AHVV betreffend die Veranlagung der paritätischen Beiträge darstellt, damit, dass der Erlass einer Veranlagungsverfügung nur notwendig sei, wenn die Festsetzung der Beiträge in erster Linie dem Beitrags- bzw. Abrechnungspflichtigen selber obliege; dies treffe lediglich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber zu. Hingegen falle eine Veranlagungsverfügung für Selbstandigerwerbende (und Nichterwerbstätige) ausser Betracht, da deren Beitrage durch Beitragsverfügung festzusetzen seien, und zwar auch in Fallen, in denen die Steuerbehörde das Einkommen oder Vermögen des Beitragspflichtigen nicht ermitteln könne und die Ausgleichskasse auf Angaben des Pflichtigen angewiesen sei.

Diese Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsverfügung ist von der Rechtsprechung in der Folge zwar der Sache nach, nicht aber terminologisch aufrechterhalten worden. So wurde etwa in ZAK 1989 S. 39 Erw. 2a ausgeführt, im Bereich der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfolge «die Veranlagung» mittels Verfügung, weshalb der Versicherte seine Rechte in einem gegen die Beitragsverfügung eingeleiteten Beschwerde-

34 ZAK 1/1991

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verfahren zu wahren habe; eine Abrechnung über die Beiträge im Rahmen des «Beitragsbezugs» öffne ihm dagegen nicht erneut den Beschwerdeweg, so dass der mit einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung befasste Richter Fragen des Beitragsbezugs nicht zu prüfen habe.

Wenn somit die Rechtsprechung die Festsetzung der Beiträge Selbständigerwerbender durch Beitragsverfügung - in Abgrenzung zum Beitragsbezug -als Veranlagung bezeichnet, so darf dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Erlass einer solchen Beitragsverfügung den Voraussetzungen einer Veranlagungsverfügung gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG unterliege. Dies liefe nicht nur ständiger Praxis zuwider, sondern wäre auch sachlich verfehlt. Denn da nach Art. 9 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 23 AHVV die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich den Steuerbehörden obliegt, besteht in diesem Bereich für die Ausgleichskassen kein Raum für den Erlass einer Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 1988/89 im Sinne seiner Argumentation nicht etwa mit einer Veranlagungsverfügung gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 38 AHVV, entgegen seiner Auffassung aber sehr wohl mit einer Beitragsverfügung festgesetzt wurden, was formell grundsätzlich zulässig war.

4. Zu prüfen ist indessen weiter die materielle Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung, macht der Beschwerdeführer doch geltend, die Ausgleichskasse habe bei der Festsetzung der für 1988/89 geschuldeten Beiträge mangels eines der in Art. 24 AHVV aufgezählten Gründe zu Unrecht das ausserordentliche Bemessungsverfahren angewandt.

Im vorliegenden Fall setzte die Ausgleichskasse, bei einstweilen ausstehender Steuermeldung und ohne Gefahr eines Beitragsverlustes, die Beiträge für 1988/89 aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Periode 1985/86 mit einer «provisorischen» Beitragsverfügung fest, ohne den Beschwerdeführer vorgängig aufgefordert zu haben, Akontozahlungen zu leisten. Wie sich den Rechtsschriften der Ausgleichskasse im erstinstanzlichen Verfahren und ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor dem EVG entnehmen lässt, wurden die Beiträge für 1988/89 im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 24 AHVV festgesetzt.

Rz 1169 WSN in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung (welche mit Rz 136 des Nachtrages 5 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. September 1976,wörtlich übereinstimmt) lautet: Trifft die Meldung der Steuerbehörde nicht so rechtzeitig ein, das die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung im ersten Vierteljahr des ersten Beitragsjahres erlassen kann, so hat sie den Beitragspflichtigen aufzufordern, auf Rechnung der für die Beitragsperiode geschuldeten Beiträge die von ihr bestimmten Zahlungen zu leisten.

In ZAK 1978 S. 308 erklärte das EVG, es bestehe keine Veranlassung, in die dargelegte neue Verwaltungspraxis im Sinne der damals geltenden Wegleitung

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zu Art. 24 Abs. 1 AHVV einzugreifen. Diese Praxisänderung bezog sich aber ausdrücklich auf den (Normal-) Fall, dass die Ausgleichskasse gemäss jener Verwaltungsweisung vorgeht, indem sie bei Verspätung der Steuermeldung den Beitragspflichtigen auffordert, auf Rechnung der für die Beitragsperiode geschuldeten Beiträge die von ihr bestimmten Zahlungen zu leisten. Nur wenn diese Akontozahlungen nicht oder nicht fristgerecht eingehen, können «provisorische>) Beitragsverfügungen erlassen werden, und zwar im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 AHVV (Rz 1171 WSN). Dabei besteht das Ausserordentliche dieses Verfahrens nicht etwa in der Gegenwartsbemessung nach Art. 25 Abs. 3 AHVV, sondern in der Festsetzung der Beiträge mangels Steuermeldung (vgl. den entsprechenden Randtitel zu Art. 24 AHVV) aufgrund einer Einschätzung des reinen Erwerbseinkommens, wobei bei einer unangefochtenen, grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen und vollstreckbaren Verfügung die Möglichkeit der in Art. 25 Abs. 5 AHVV vorgesehenen Berichtigung gestützt auf eine nachträgliche Steuermeldung analog vorbehalten bleibt (BGE 113 V 177 Erw. 1, ZAK 1987 S. 561; ZAK 1989 S. 154 Erw. 3c und d mit Hinweisen).

c. Die Ausgleichskasse war vorliegend nach dem Gesagten bei einstweilen ausstehender Steuermeldung und ohne Gefahr eines Beitragsverlustes nicht befugt, ohne vorgängige Aufforderung zur Leistung von Akontozahlungen die Beiträge 1988/89 gestützt auf die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer der Periode 1985/86, somit auf der Basis der Berechnungsjahre 1983/84, festzusetzen. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 19. April 1989 und der sie bestätigende vorinstanzliche Entscheid sind daher aufzuheben. Die Sache muss an die Ausgleichskasse zurückgewiesen werden, damit sie zunächst im Sinne der Rz 11 69ff. WSN den Beitragspflichtigen auffordert, auf Rechnung der für die Beitragsperiode 1988/89 geschuldeten Beiträge die von ihr zu bestimmenden Akontozahlungen zu leisten.

IV. Medizinische Massnahmen

Urteil des EVG vom 23. Mai 1990 iSa. R.B.

Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 2 IVV. Bei Lähmungen und motorischen Funktionsausfällen beurteilt sich die Abgrenzung Unfallbehandlung/medi-

zinische Eingliederungsmassnahmen der IV nicht nach den Kriterien

des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der primären Un-

fallbehandlung. Massgebend für den Beginn der Leistungspflicht der IV ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens nach bewährter Erkenntnis der medizinischen

Wissenschaft im allgemeinen als abgeschlossen gilt oder untergeord-

nete Bedeutung erlangt hat.

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Der 1979 geborene Versicherte leidet als Folge der bei einem Verkehrsunfall am 27. Oktober 1987 erlittenen Verletzungen (Hirnkontusion, Unterschenkelfrakturen links und Symphysensprengung) an einer spastischen Hemiplegie rechts mit multiplen leichten Kontrakturen am rechten Bein, minimalen zerebralen Bewegungsstörungen links halbseitig und an Sprachstörungen. Nach Durchführung verschiedener chirurgischer Eingriffe wurden ab 4. Januar 1988 im Kinderspital X physio-, ergo- und sprachtherapeutische Massnahmen durchgeführt. Am 27. Januar1988 meldete der Vater seinen Sohn bei der IV zum Leistungsbezug an. Die 1V-Kommission holte zwei Berichte des PD Dr. med. H., Leiter der neurologischen Abteilung des Kinderspitals X (vom 25. März und 26. September 1988), ein und gewährte dem Versicherten Beiträge an die Sonderschulung sowie verschiedene Hilfsmittel. Demgegenüber wies die Ausgleichskasse nach Einholung einer Stellungnahme des BSV einen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen ab mit der Begründung, solche Vorkehren seien im vorliegenden Fall «noch über längere Zeit notwendig», so dass ihnen «Dauercharakter» zukomme (Verfügung vom 12. Dezember 1988).

Unter Hinweis u.a. auf einen Bericht der Physiotherapeutin B. vom 13. Januar 1989 liess der Vater des Versicherten hiegegen bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde führen und beantragen, es seien die notwendigen medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Gestützt auf einen Beschluss der 1V-Kommission vom 19. Januar 1989 teilte die Kasse dem Versicherten am 23. Januar 1989 mit, dass sie die Kosten für den Sprachheilunterricht als pädagogisch-therapeutische Massnahme rückwirkend ab 21 Januar 1988 bis vorläufig Januar 1992 übernehme. Hingegen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde in bezug auf die nach wie vor streitige Physio- und Ergotherapie.

Die kantonale Rekursbehörde erwog, aus den Berichten des PD Dr. med.H. und der Physiotherapeutin B. gehe hervor, dass die bisher durchgeführte physio- und ergotherapeutische Behandlung bereits zu einer wesentlichen Besserung der Funktionsfähigkeit der verletzten Körperteile geführt habe; es könne eine günstige Prognose gestellt werden. Die nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die Übername der anbegehrten medizinischen Massnahmen durch die IV seien somit erfüllt. Die Dauer dieser Vorkehren sei von der 1V-Kommission jährlich, erstmals im Juli 1990, zu überprüfen. Die kantonale Rekursbehörde hiess deshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten für Physio- und Ergotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebuhng des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

4a. Die Vorinstanz hat die Frage des Anspruchsbeginns nicht geprüft. Da die Behandlung von Unfallfolgen grundsätzlich ins Gebiet der Unfallversicherung gehört (Art. 2 Abs. 4 IVV), ist für die Beantwortung dieser Frage massgebend, wie die Unfallbehandlung von den medizinischen Eingliederungsmassnahmen abzugrenzen ist. Weil die IV gemäss den von der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 IVG entwickelten Grundsätzen in der Regel nur solche medizinische Vorkehren zu übernehmen hat, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen, können solche Defekte Anlass zu Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung besteht (BGE 114V 20, ZAK 1988 S. 243 Erw. 1 b).

Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Beurteilung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der IV.

Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung ist als unterbrochen zu betrachten, wenn der Defekt ohne Behandlung während längerer Zeit - in der Regel während 360 Tagen - stabil war und der Versicherte im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte. Die für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges massgebende Zeitspanne beginnt mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung und endet mit der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungsvorkehr (BGE 114V 20, ZAK 1988 S. 243 Erw. 1 b).

b. Diese Kriterien gelten indessen nicht für Lähmungen und motorische Funktionsausfälle nach Art. 2 Abs. 2 IVV (BGE 100V 176, ZAK 1975 S. 159 Erw. 1; siehe auch Rz 43 Satz 2 und 59ff. des bundesamtlichen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1Juni 1986). Bei Lähmungen und motorischen Funktionsausfällen hat die IV medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, d.h. einer von Forschern und Praktikern der Medizin auf breiter Basis anerkannten Ansicht (RKUV 1989 Nr. K 790 S. 4 Erw. 2b), im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 IVV). Diese Ordnung bedeu-

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tet, dass in den betreffenden Fällen die Behandlung des Leidens 1V-rechtlich als abgeschlossen gilt und jeweils nur noch zu prüfen ist, ob im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitszustand und die Eingliederungsmöglichkeiten Aussicht besteht, den vom Gesetz verlangten Eingliederungserfolg zu erreichen (Rüedi, Die medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 IVG, Diss. Bern 1974, S. 105). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Übergang von der Leidensbehandlung zur Eingliederungsphase fliessend ist (Rz 59 des erwähnten Kreisschreibens). Entscheidend für die Frage der Leistungspflicht der IV bei von einer Lähmung oder motorischen Funktionsausfällen betroffenen Versicherten ist somit, ob die primäre Unfallbehandlung als abgeschlossen gelten kann und der weiteren Behandlung die erforderliche, überwiegende Eingliederungswirksamkeit gemäss Gesetz und Rechtsprechung zukommt. Bei Kindern unter 15 Jahren können medizinische Eingliederungsmassnahmen nach der Verwaltungspraxis frühestens vier Wochen nach Wiedererlangung des vollen Bewusstseins zugesprochen werden (Rz 655-657/ 855-857.1 des Kreisschreibens).

c. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner unter drei Malen (27. Oktober, 4. November und 15. Dezember 1 987) am linken Unterschenkel operiert wurde. Am 4. Januar 1988 wurde er von der chirurgischen auf die medizinische Abteilung des Kinderspitals X verlegt, und es wurde mit der Rehabilitationsbehandlung (Physio-, Ergo- und Sprachtherapie) begonnen. Ob damit die primäre Unfallbehandlung «nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft» abgeschlossen war bzw. dem späteren chirurgischen Eingriff vom 11. April 1988 (Mobilisation des linken Kniegelenks in Narkose) oder allenfalls noch erforderlichen zusätzlichen Operationen (Korrektur der Fehlstellung des linken Beins, Metallentfernung) bloss noch «untergeordnete Bedeutung» zukommt, lässt sich jedoch mangels Vorliegens einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme nicht hinreichend schlüssig beurteilen. Allein der Umstand, dass am 4. Januar 1988 mit den Rehabilitationsmassnahmen begonnen wurde, vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass in diesem Zeitpunkt auch die primäre Unfallbehandlung abgeschlossen war. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Rehabilitation schwer Hirnverletzter im Hinblick auf eine frühzeitige perzeptorische Stimulation sowie die Verhinderung vermeidbarer Sekundärschäden so bald als möglich, unter Umständen bereits in der Intensivstation, einsetzen muss und sich daher zeitlich nicht von der Behandlung trennen lässt (vgl. Zinn/Gamper, Rehabilitative Aufgaben des Physiotherapeuten beim Schädel-Hirn-Trauma, in: Therapeutische Umschau, 44/1987 S. 209ff.). Ebensowenig kann schliesslich mangels näherer ärztlicher Angaben angenommen werden, die primäre Unfallbehandlung sei erst mit der Entlassung aus dem Spital im August 1988 abgeschlossen worden.

Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit diese einen ergänzenden Bericht des PD Dr. med. H. einholt und anschliessend über den Anspruchsbeginn neu verfügt.

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IV. Berufliche Eingliederung; Arbeitsvermittlung

Urteil des EVG vom 17. April 1990 i.Sa. S.B.

Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG: Arbeitsvermittlung. - Wann liegt eine anspruchsbegründende Invalidität vor (Erw. 6)?

- Wann ist die IV-Regionalstelle, wann das Arbeitsamt für die Arbeits-

vermittlung zuständig? Soweit Rz 64.3 des Kreisschreibens des BSV

über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art die Arbeitsver-

mittlung invalider arbeitsloser Versicherter in die Zuständigkeit der Arbeitsämter verweist, ist die Regelung gesetzeswidrig (Erw. 7).

Aus den Erwägungen:

6. Zu prüfen ist, ob Ausgleichskasse und Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitsvermittlung richtigerweise verneint haben.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die Durchführung der Arbeitsvermittlung ist Aufgabe der Regionalstellen für berufliche Eingliederung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86 und S. 124f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle.

Die IV-Regionalstelle ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer selber eine seiner Behinderung angepasste Arbeit suchen könne (Bericht vom 22. April 1988). Gestützt auf diese Beurteilung haben Ausgleichskasse und Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint, da sich der Be-

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schwerdeführer aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht «primär» selbst um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen habe. Damit haben sie sinngemäss das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität in Abrede gestellt, weil der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage sei, die erwerbliche Beeinträchtigung selbst zu überwinden (vgl. BGE 113 V 28, ZAK 1987 S. 428 Erw.4 mit Hinweisen).

Dieser Beurteilung kann vorliegend nicht beigepflichtet werden. Aus dem Gutachten der MEDAS vom 11. März 1988 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl im angestammten Beruf als Schlosser als auch bei leichteren Tätigkeiten auf Rücksichtnahme des Arbeitgebers angewiesen ist, da er weder schwere Gewichte heben noch dauernd in stereotyper Körperhaltung arbeiten kann. Die körperlich bedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit wirken sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten zweifellos negativ auf das Finden einer Arbeitsstelle aus. Als weiteres Erschwernis treten die von der ME-DAS festgestellten Auffälligkeiten in der Persönlichkeit hinzu. Im Gegensatz zu Verwaltung und Vorinstanz kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei in der Lage, die behinderungsbedingten Schwierigkeiten im Rahmen der Selbsteingliederung ohne weiteres selbst zu überwinden. Dies erschien auch den Gutachtern der MEDAS unwahrscheinlich, so dass sie die Mithilfe der IV-Regionalstelle bei der Wiedereingliederung als notwendig erachteten. Die Richtigkeit dieser Einschätzung zeigt sich denn auch in der Erfolglosigkeit der getätigten Arbeitsbemühungen. Seit der Meldung bei der Arbeitslosenversicherung am 16. August 1988 bewarb sich der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 1989 insgesamt 35mal um eine Ganztagesarbeit, wobei er erst im Dezember 1988 eine Teilzeitanstellung fand. Diese Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse nach Verfügungserlass am 11. August 1988,welche im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen ist, weil sie für die zurückliegende Zeit aussagekräftig ist, weist um so mehr auf behinderungsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, als die vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen in eine Zeit der Hochkonjunktur fielen. Die schwierige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers beruht somit wesentlich auch auf invaliditätsbedingten Gründen.

7a. Es stellt sich allerdings die Frage, ob und inwieweit die Arbeitsvermittlung für einen bei der Arbeitslosenversicherung gemeldeten, vermittlungsfähigen Versicherten in die Zuständigkeit des Arbeitsamtes statt der IV-Regionalstelle fällt. Weder das IVG noch das AVIG enthalten diesbezügliche Bestimmungen; die im Arbeitslosenversicherungsrecht enthaltenen Koordinationsregelungen (Art. 15 Abs. 2 AVIG; Art. 15 AVIV) beziehen sich nur auf die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, nicht aber auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsorgane bei der Arbeitsvermittlung. Hingegen hat das BSV im Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 1983,entsprechende Weisungen erlassen. Danach fällt die Arbeitsvermittlung in den Zuständigkeitsbereich der IV-Regionalstelle bei Versicherten (Rz64.2),

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«- deren Invalidität entweder besondere Einrichtungen am Arbeitsplatz erfordert

oder denen voraussichtlich während der Einarbeitszeit IV-Taggelder gemäss Art. 20 IVV auszurichten sind;

- die wegen eines Gesundheitsschadens bei der Vermittlung und der Einführung am neuen Arbeitsort einer besonderen Betreuung bedürfen, wie dies insbesondere für Geistesschwache und Psychischkranke der Fall sein kann;

- die mit Hilfe der IV ausgebildet oder umgeschult werden, sofern sie nach den Vorschriften der Arbeitslosenversicherung nicht als vermittlungsfähig gelten. Dies ist insbesondere der Fall bei Behinderten, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können>,.

Hingegen ist die Arbeitsvermittlung gemäss Rz 64.3 des erwähnten Kreisschreibens Sache der öffentlichen Arbeitsämter, an welche die betreffenden Versicherten durch die Regionalstelle zu weisen sind, bei:

«- Arbeitslose[n] mit einem Gesundheitheitsschaden, bei denen die Vermittlungs-

fähigkeit ohne weiteres als gegeben erscheint und die (noch) keine Leistungen der IV beziehen;

- Personen mit einem Gesundheitsschaden, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind;

- arbeitslos gewordene[n] Invalide[n], die mit Hilfe der IV ausgebildet oder um-

geschult wurden, sofern sie nach dieser Ausbildung nach den Vorschriften der Arbeitslosenversicherung vermittlungsfähig sind;

- Personen, die zwar zum Teil arbeitsunfähig sind, jedoch nach den Vorschriften

der IV keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben oder hatten und denen offensichtlich auch noch keine 1V-Rente zusteht, beispielsweise weil eine langdauernde Krankheit noch nicht ausgewiesen ist (Wartezeit nicht abgelaufen);

- Personen, die neben einer Leistung der IV (insbesondere halbe 1V-Rente) eine

Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt benötigen».

Sodann enthält die Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (WIH), gültig ab 1Januar 1985, folgende, mit den vorstehenden weitgehend übereinstimmende Weisungen über die Zusammenarbeit der 1V-Kommission mit Organen der Arbeitslosenversicherung (Rz 23.5):

«Die 1V-Kommissionen sorgen für die erforderliche Koordination mit der ALV. Sie weisen folgende Versicherten sofort an die Arbeitsämter:

- Personen, die offensichtlich nicht invalid, jedoch arbeitslos sind;

- Personen, die zwar teilweise arbeitsunfähig sind, jedoch keinen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen haben und denen offensichtlich auch noch keine Rente zusteht, beispielsweise weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist (soweit sie nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sind);

- Personen, die neben einer Leistung der IV (insbesondere halbe Rente) eine Ar-

beitsvermittlung durch das Arbeitsamt benötigen.»

b. Diese von der Aufsichtsbehörde erlassenen Weisungen sind keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für den Richter verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Richter soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksich-

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tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 115 V 6, ZAK 1989 S. 386 Erw. 1 b; BG 112V 233 Erw. 2a mit Hinweisen).

c. Die zitierten Weisungen des BSV beruhen auf dem Grundgedanken, dass die Arbeitsvermittlung in erster Linie Aufgabe der öffentlichen Arbeitsämter ist. Die IV-Regionalstellen sollen nur bei zwei Kategorien von Versicherten zuständig sein, bei denen die Arbeitsvermittlung besondere Schwierigkeiten bietet; nämlich bei Versicherten,

- deren Invalidität besondere Einrichtungen oder eine besondere Betreuung

am Arbeitsplatz erfordert,-

- die trotz Ausbildung bzw. Umschulung zu Lasten der IV arbeitslosenversi-

cherungsrechtlich als vermittlungsunfähig gelten (Rz 64.2 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art).

Die Vermittlung aller andern Versicherten hingegen soll durch das Arbeitsamt erfolgen. Diese Zuständigkeitsordnung ist richtig, soweit es sich um Versicherte handelt, die nicht oder nicht in anspruchsberechtigendem Ausmass invalid bzw. von Invalidität bedroht sind. Diese Versicherten hat denn auch Rz 23.5 Abs. 1 WIH im Auge; bei ihnen fällt nur eine Arbeitsvermittlung durch die kommunalen oder regionalen Arbeitsämter in Betracht. Hingegen erscheint es fragwürdig, die Vermittlung auch jener Versicherten ausschliesslich den Arbeitsämtern zuzuweisen, die sowohl invalidim Sinne von Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lVG als auch arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die Arbeitsvermittlung ist in der IV eine versicherte Leistung, auf deren Gewährung bei erfüllten Voraussetzungen ein durchsetzbarer Anspruch besteht. Demgegenüber ist die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung keine versicherte Leistungsart (vgl. Art. 7 AVIG); der Arbeitslose hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Diese ist arbeitslosenversicherungsrechtlich lediglich eine Verwaltungsaufgabe der kantonalen Durchführungsorgane (Art. 85 Abs. 1 Bst. a AVIG), und sie wird vom Bund als Präventivmassnahme durch Beiträge unterstützt (Art. 74 und 75 AVIG). Wird von den Organen der Arbeitslosenversicherung tatsächlich Arbeitsvermittlung gewährt, stellt sie für den Versicherten eine Last dar, welcher er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht entziehen darf, ohne dass ihn die dafür vorgesehene Sanktion trifft (Art. 17 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG). Diese gegenüber der IV völlig verschiedene Rechtsnatur der arbeits-Iosenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung beruht darauf, dass IV und ALV keine komplementären Versicherungszweige sind, deren Leistungen für ein und dasselbe versicherte Risiko einander notwendigerweise ergänzen würden; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige grundsätzlich unabhängig voneinander (BG E 109V 29 unten, ZAK 1983 S.497 Erw. 3d in fine; ZAK 1984S. 349 Erw. 2b; vgl. auch Meyer- Blaser,a.a.O.,S.l0lf.).

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Durch die zitierten Verwaltungsweisungen wird die Arbeitsvermittlung invalider Versicherter Aufgabe eines Durchführungsorgans der Arbeitslosenversicherung. Dadurch verschiebt sich die gesetzliche Zuständigkeitsordnung in unzulässiger Weise, zumal die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt keine versicherte Leistung, sondern bloss ein faktisches Verwaltungshandeln darstellt, mit dem eine Schadenminderungspflicht des Versicherten und die für deren Verletzung vorgesehene Sanktion verknüpft sind. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung an die Arbeitsämter lässt sich weder mit der materiellen noch mit der formellen Regelung des IVG vereinbaren. Mit dieser Kompetenzverschiebung ist weder Gewähr dafür geboten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG tatsächlich erfüllt wird, noch sind die Arbeitsämter in der Lage, die Arbeitsvermittlung in gleich sachgerechter, der Behinderung des einzelnen Versicherten adäquater Weise zu gewähren, wie es mit der Zuständigkeit der IV-Regionalstellen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b IVG bezweckt wird. Insofern sind die erwähnten Verwaltungsweisungen nicht gesetzeskonform.

d. Da im vorliegenden Fall die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für Arbeitsvermittlung besteht (Erw. 6b), ist die Ablehnung dieser Eingliederungsleistung gesetzwidrig.

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Von Monat zu Monat

Am 7. Januar hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Ermächtigung des Bundesrates den Vorentwurf zu einem Bundesgeset: über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge den Kantonen. Parteien und interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet. Über den Inhalt der Vernehmlassungsvorlage orientiert die Pressemitteilung auf Seite 79.

Anlässlich der Eröffnung der Jubiläumsfeierlichkeiten 700 Jahre Eidgenossenschaft am 10. Januar 1991 hat der Bundesrat beschlossen, im Jahre 1991 auch den EL-Be:ügern eine ausserordentliche Zulage zu gewähren. Diese soll 700 Franken für jede Person betragen und im September ausbezahlt werden. Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten die Botschaft mit dem Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss inzwischen zugeleitet.

Am 15. Januar fand in Zürich unter dem Vorsitz der Vereinigung der Verbandsausgleichskasscn der 90. Meinungsaustausch :u'ischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund standen die Ausführungsbestimmungen für die Teuerungszulage 1991 sowie deren längerfristige Auswirkungen. Diskutiert wurde auch die Reorganisation von Fachkommissionen und -gremien des BSV. Im weiteren äusserten die Vertreter der Ausgleichskassen hinsichtlich des von der Militärversicherung vorgesehenen Verfahrens für die Erfassung der Beiträge auf Taggeldern der MV den Wunsch nach Realisierung einer praktikablen Lösung.

Die Kommission des Ständeratesfu.. die Vorberatung der ehnten Al-IV-Revision führte am 1. Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Jakob Schönenberger eine zweite Lesung dieses Geschäftes durch. In Abweichung von der bundesrätlichen Vorlage wie auch von ihren ersten Beschlüssen im Oktober 1990 (ZAK 1990 S. 450) sprach sie sich mit 7 zu 6 Stimmen (mit Stichentscheid des Präsidenten) für den Verzicht auf die Einführung des Rentenvorhezuges für Männer aus. Dagegen hielt sie in Übereinstimmung mit dem Bundesrat am heutigen Rentenalter fest. Eine Minderheit beabsichtigt, im Plenum eine sukzessive Heraufsetzung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre zu beantragen. In den übrigen Punkten folgte die Kommission weitgehend der vom Bundesrat vorgezeichnete Linien. Gutgeheissen wurde insbesondere eine Änderung der Rentenformel, die vor allem wirtschaftlich schwächere Rentner hesserstellen wird.

ZAK 2,199145

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Erstes schweizerisches Symposium

für ärztliche Gutachter

Am 29. und 30. November 1990 fand im Verkehrshaus Luzern das erste Schweizerische Symposium für ärztliche Gutachter statt. Es wurde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung von den Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) der Zentralschweiz Luzern und der Ostschweiz St. Gallen durchgeführt. Anfänglich nur für die Ärzte der Invalidenversicherung gedacht, rechneten die Organisatoren mit 50 Teilnehmern. Nachdem sich aber auch viele Kollegen aus der Praxis und von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA sowie Juristen, Richter und Versicherungsfachleute für die Veranstaltung interessierten, vergrösserte sich die Zahl auf mehr als das Dreifache. Nicht zuletzt auch deswegen, weil kompetente Referenten gewonnen werden konnten. Frau Prof. Jeanne Hersch sprach über die Problematik medizinischer Entscheidungen in der Gegenwart. Frau Prof. Dr. med. E. Stollenz von der Freien Universität Berlin gab eine Einführung in die Thematik der Begutachtungskunde. Herr Dr. iur. G. Hennies, Vizepräsident des Landessozialgerichtes a.D. Berlin, referierte über Unterschiede zwischen medizinischem und juristischem Denken. Herr Dr. iur. U. Meyer vom Eidgenössischen Versicherungsgericht Luzern behandelte die Fragen im Zusammenhang mit medizinischen Gutachten. Daneben befassten sich mehrere Arzte mit versicherungsmedizinischen Problemen.

Dank dem Dutzend Spendern - Versicherungen, Banken und Firmen - war es möglich, die Kongresskosten für die Teilnehmer niedrig zu halten. Aus finanziellen Gründen musste nachträglich aber auf eine Publikation der Vorträge verzichtet werden.

Die ZAK möchte ihren Lesern jedoch einige Eindrücke von der Thematik des Symposiums vermitteln. Als erstes publizieren wir nachstehend das Referat von Dr. med. Consianhin Schuler, bis Ende 1990 Chefarzt der MEDAS St. Gallen (Zwischentitel von der Redaktion). Die daran anschliessende Zusammenfassung wurde von Dr. Ruedi Böni, ärztliches Mitglied der 1V-Kommission Bern, erstellt. Wir hoffen, in einer späteren Ausgabe ein weiteres Referat vom Gutachter-Symposium wiedergeben zu können.

Ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Dr. med. C. Schuler

Einfache Frage - schwierige Antwort

Auf den ersten Blick mag es scheinen, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

und die Feststellung einer Invalidität bereite dem Arzt keinerlei Schwierig-

keiten. Gefragt ist ja nicht, ob jemand wegen mangelhafter Ausbildung oder

infolge schlechter Wirtschaftslage unfähig sei, seine gewohnte berufliche Tä-

tigkeit auszuüben, sondern ganz simpel, ob er aus gesundheitlichen Gründen

daran gehindert oder verhindert werde. Und die Beurteilung, ob ein Mensch

gesund oder krank ist, dürfte dem mit seinem Fach vertrauten Mediziner doch

keine Probleme bereiten. Oder doch?

Schon die Unterscheidung zwischen «krank» und «gesund» ist problematisch.

Sie setzt eine klare Definition dieser beiden Begriffe voraus. «Gesundheit»

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wird aber ganz verschieden interpretiert. Zudem ist der Gesundheitszustand eines Menschen nichts Statisches; er verändert sich dauernd, pendelt hin und her zwischen «kerngesund» und «sterbenskrank». Gesundheit und Krankheit sind nicht durch einen scharfen Trennungsstrich voneinander zu teilen. Bereits N/etsche hat festgestellt, dass zwischen den beiden Arten des Daseins - Gesundheit und Krankheit - nur graduelle Unterschiede bestehen, und er hat von der «Normalität der Krankheit» gesprochen.

Die weltgesundheiisorganisation (WHO) definierte Gesundheit als das «völlige körperliche, geistige, seelische und soziale Wohlbefinden». In ihrem ersten Satz postuliert sie: «Jeder Mensch hat ein Recht auf Gesundheit». Inzwischen ist dieser Gesundheitsbegriff' als praktisch unerreichbar wieder aufgegeben und durch die «Gesundheitsförderung der Ottawa-Charta» ersetzt worden. Diese Ersatzdefinition ist aber nicht besser, sondern lediglich länger und noch unbestimmter. Sie umfasst über 80 Worte.

Von uns Ärzten wird Gesundheit weitgehend als die Fähigkeit verstanden, sich Veränderungen der eigenen Umwelt anzupassen. Lässt das Anpassungsvermögen nach, drohen Krankheit und schliesslich Tod. Von Laotse stammt der Leitsatz: Anpassung tilgt Leiden! Diese Erkenntnis findet in der Praxis ihre tägliche Bestätigung. Wer sich nicht anpassen kann oder will, der leidet. Jener Mensch aber, der erkannt und angenommen hat, dass alles, was dauert, was lebt, konsequenterweise sich auf ein Ziel hin verändern muss, also dass jedes Leben mit Alterwerden und seinen Folgen einhergeht, fühlt sieh weniger schnell krank und invalid als der andere, der ewiger Jugend frönt und gegen unabänderliche Naturgesetze anrennt. Viele Menschen werden nur deswegen nicht achtzig, weil sie zu lange versuchen, vierzig zu bleiben.

Anderseits erlebt der Arzt immer wieder, wie gerade im kranken Menschen elementare Kräfte wach und frei werden, die dem Gesunden fehlen, weil dieser sie nicht braucht und deshalb nicht aktiviert. In der Praxis zeigt sich das darin: Leichtbehinderte sind in der Regel schwieriger einzugliedern und im Arbeitsprozess zu halten als Schwerinvalide, die sich an ihre Arbeitsstelle festklammern, weil sie wissen, dass die Jahre ihrer beruflichen Aktivität bemessen und damit die Möglichkeiten für soziale Kontakte und die Integration in der Gemeinschaft begrenzt sind.

Man kann daraus folgern: Gesundheit ist sicher das höchste Gut in unserem Leben, ein Geschenk. eine Gnade, aber nicht nur. Es hat auch etwas mit persönlicher Einstellung und Leistung zu tun, also damit, wie man sich fühlt oder fühlen will.

Während für die Mehrheit der Menschen Arbeit und Leistung die notwendige Voraussetzung für Zufriedenheit und Lebenserfüllung darstellt, ist sie für andere eine unangenehme Pflicht und Last. Die Einstellung zur Arbeitsunfähigkeit und zur Krankheit, welche sie bewirkt, muss demzufolge auch verschieden

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sein. Für die einen bedeutet der Arbeitsunterbruch ein Unglück und einen Schaden, für die anderen ist er willkommen und bringt erst noch Entschädigung.

Die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes wird, abgesehen von der physiopathologisch ungenauen Abgrenzung zwischen gesund und krank, zusätzlich durch die Medizin selbst noch erschwert. Sie ist nämlich gar keine so exakte Wissenschaft, wie irrtümlicherweise oft angenommen wird. Ihre Abklärungsmöglichkeiten sind zwar in den letzten Jahrzehnten genauer und vielfältiger geworden. Deren gesicherte objektivierbare Befunde wurden und werden im Zuge der enormen technisch-apparativen Fortschritte in ihrer gutachterlichen Bedeutung aber allgemein überschätzt. Man erliegt der Faszination von Zahlen und Kurven. Dabei bedeutet ein gemessener Wert oder ein klinischer Befund noch keineswegs ein Urteil, nur ein Hilfsmittel zur Urteilsfindung. Von der Anzahl und Grösse der durchgeführten Untersuchungen lässt sich auch keineswegs proportional auf die Güte oder Unfehlbarkeit der Schlussfolgerungen des Gutachtens schliessen. Oder anders ausgedrückt: Die Aussagekraft und Richtigkeit einer Beurteilung hängt nicht und sicher nicht nur von der Menge der erhobenen Daten ab, dies obwohl das medizinische Überlegen zu einem guten Teil auf der Anwendung physikalischer, chemischer und biologischer Gesetzmässigkeiten beruht. - Neben den messbaren Ergebnissen und wägbaren Befunden ist das empirische medizinische Wissen, also die Erfahrung des Versicherungsmediziners oder «vergleichendes Erinnern mit hundert ähnlichen Fällen», nicht weniger wichtig. Beide gehören zusammen, gesicherte Daten und «erlebtes, erfahrenes» Wissen.

Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit spielen zudem viele Imponderabilien eine Rolle. Ich erwähne nur die individuelle Konstitution und die von Mensch zu Mensch und von Rasse zu Rasse doch etwas verschiedene Schmerztoleranzgrenze. Von Bedeutung ist auch die psychische Konstellation, die Lebenseinstellung sowie der soziale Hintergrund und nicht zuletzt das Verhältnis des Einzelnen zur Arbeit.

Ohne Zweifel hängt es im Grunde von jedem Menschen persönlich und ganz allein ab, ob er bei einer oder keiner Gesundheitsstörung arbeiten oder zu Hause bleiben will. Bekanntlich gibt es eine Flucht in die Krankheit, aber auch in die Arbeit. Jeder Mensch bestimmt selbst seine Leistung. Wer diese Grundtatsache nicht wahrhaben will, hat das Arzt-/Patienten-Verhältnis und auch dasjenige zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht begriffen.

Nur in den seltensten Fällen wird der Doktor, sowenig wie der Vorgesetzte - schon aus Haftungsgründen - der Aussage eines sich krankfühlenden oder krankgebenden Menschen, dass er nicht arbeiten könne, mit imperativer Vehemenz entgegentreten und ihn zur Arbeitsaufnahme nötigen oder zwingen. Ausnahmen bestätigen auch hier nur die Regel.

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Erwerbsunfähigkeit und Versicherung

Wenn der Mediziner einen Gesundheitsschaden mit verminderter Arbeitsfähigkeit feststellt, kann der Versicherte finanzielle oder andere Leistungen erhalten. Jedoch nur, wenn nach Gesetz eine Invalidität, d.h. ein «relativ dauerhafter Gesundheitsschaden vorliegt, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit bestehen muss».

Zur Invalidität gehören drei Voraussetzungen: ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden als medizinisches Element, eine voraussichtlich bleibende oder längerdauernde Erwerbsunfähigkeit als wirtschaftliches Element und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit als Kausalelement.

Sowohl wir Ärzte wie die Juristen und die Versicherungen wissen jedoch, dass Entschädigung nicht nur die willkommene Folge eines Schadens, sondern nicht selten auch die Ursache für einen solchen darstellen kann. Die manchmal krankmachende Wirkung des Versicherungsschutzes ist, wie übrigens auch diejenige der Medizin, den Ärzten und Gutachtern wohlbekannt. Besonders in jenen Fällen, wo der Krankheitsgewinn, sei er nun finanzieller oder sekundärer Art, grösser ist als die Motivation zur Arbeitsaufnahme. Zudem ist es eine Erfahrungstatsache, dass der Schmerz im allgemeinen besser ertragen wird als der Verlust eines Krankheitsgewinnes.

Nach diesen Bemerkungen erübrigt es sich, noch besonders auf die enorme und oft entscheidende Bedeutung der ersten Begegnung des Versicherten mit einem oder seinem Arzt hinzuweisen.

Dabei steht dieser unter mehrfachem Druck: Er sollte selbstverständlich seinem Patienten und dessen Familie zum Vorteil entscheiden, aber auch der Sozialversicherung gerecht werden. Zudem steht er in der Regel noch unter kollegialem Konkurrenzdruck. Er ist um seine Aufgabe nicht zu beneiden!

Vielfach stellt aber bereits dieser erste Kontakt die Weichen in Richtung Heilung oder lenkt die Entwicklung in medizinische und soziale Abhängigkeit, hinein in spätere Invalidität, aus der es allzu oft kein Zurück mehr gibt. Das in der Vergangenheit leider manchmal von Kassen und Versicherungen praktizierte Rezept «Sprechen wir einmal eine Rente für 1 oder 2 Jahre und sehen dann weiter» hat sich als äusserst verhängnisvoll erwiesen. Wer über längere Zeit ohne Eigenleistung vom Nektar des mühelosen Versicherungslohnes gelebt hat, wird in ein oder zwei Jahren, wenn inzwischen auch gesünder und wieder kräftiger geworden, sicher nicht arbeitsfreudiger. Und er wird auf seinen Schmerzen beharren. Sie sind jetzt wirklich die «Seinen», er gibt sie nicht mehr her. Und dies kann nicht einmal als «abnormale» menschliche Reaktion

ZAK2/199149

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angesehen werden. Schliesslich ist die Besitzstandsgarantie in Teilen der sozialen Krankenversicherung gesetzlich verankert, eine Sicherheit, wovon der Gesunde nur träumen kann.

Der Arzt als Gesundheitskontrolleur

In der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung St. Gallen haben wir in 12 Jahren 3000 Versicherte untersucht und beurteilt und unter denjenigen, die bereits zwei oder mehr Jahre eine Rente bezogen, keine 2 Prozent gefunden, welche über eine Abnahme der Schmerzen und eine Besserung des Zustandes berichtet hätten. Über 98 Prozent gaben im Gegenteil an, ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit habe sich in der Zwischenzeit weiter verschlechtert. Nach unseren Erfahrungen ist der «Point ofno return», der Punkt des «Nicht-mehr-Umkehren-Könnens», für einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess meist nach sechs bis zwölf Monaten, praktisch aber immer nach zwei Jahren überschritten.

Der segensreiche Ausbau des sozialen Netzes hat damit ungewollt bewirkt, dass die Chronjfizierung mancher Leiden und die Invalidisierung vieler Patienten schneller vor sich gehen als die Heilung ihrer Krankheiten. Bewirkt auch, dass der Mensch, nicht mehr abgelenkt durch andere Sorgen, sich ausgiebig und fast ausschliesslich mit sich selbst und seiner Gesundheit befassen kann, nur noch für seine Krankheit leben und, wie Frau Prof. Hersch so schön sagt, sich selbst in die Arme nehmen kann. Dieser Rückzug hinterlässt aber Lebensleere, Unzufriedenheit, Angst und Depression und diese führt fast zwangsläufig zu Medikamentenabusus und Drogensucht.

Ein gut Teil der Selbstverantwortung ist in der Tat vom Einzelnen auf die Gesellschaft und den Staat übergegangen; individuelles Fehlverhalten hat vielfach keine grossen finanziellen Konsequenzen mehr. Der Wille zur Eigenleistung und zum persönlichen Einsatz ist etwas verkümmert. Daher wird für jeden Schaden, auch den geringsten, ein zahlender Verantwortlicher gesucht oder konstruiert.

In dieser Situation braucht der Sozialstaat Gesundheitspolizisten, Schadeninspektoren, den Mediziner, damit er den Gesundheitszustand der Leistungsansprecher genau abklärt und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festlegt. So ist der gute alte Doktor wider Willen zum Gesundheitskontrolleur geworden. Er hat zu beurteilen, ob und in welchem Umfange einem Versicherten noch seine bisherige oder eine andere Arbeit zugemutet werden kann. Von ihm wird erwartet, dass er aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes ein positives und negatives Leistungsbild des Exploranden zeichnet und darüberhinaus die Zeit bestimmt, während welcher der Patient diesen Leistungsgrad ausführen kann.

50 ZAK2fl991

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Die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit

Mit dieser Aussage zur Arbeitsfähigkeit hat der Mediziner die noch zumutbare Leistung festgelegt und indirekt auch zur Erwerbsfähigkeit, also einem wirtschaftlichen Begriff, Stellung bezogen.

Erwerbsunfähigkeit wird im Gesetz als die voraussichtlich künftige und durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt definiert.

Der Anspruch auf eine Rente hängt also ab von der Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines dauernden Gesundheitsschadens, und zwar eines solchen, der sich aller Wahrscheinlichkeit nach in nächster Zeit nicht wesentlich ändern wird.

Nicht der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden an sich wird entschädigt, wie viele Versicherte und sogar Ärzte immer wieder glauben, sondern dessen wirtschaftliche Auswirkungen, also die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten, die Erwerbsunfähigkeit.

Einleitend habe ich dargetan, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt nicht einfach ist, unter anderem darum, weil die Medizin nur zum Teil eine (mehr oder weniger) exakte Naturwissenschaft und zum andern eine empirische Disziplin darstellt. Die Bestimmung der genauen prozentualen Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten, konkret im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, birgt weitere Unsicherheiten in sich. Wenn es aber erst ums Geldverdienen geht und um die Beru/sunfähigkeit, also die Umöglichkeit, den eigenen oder einen anderen, finanziell und sozial «gleichwertigen» Beruf auszuüben, wird die Sache für den Arzt immer schwieriger.

Zudem, in der Medizin wie in der Biologie lebt alles, fliesst alles: Panta rhei! Der ärztliche Experte muss sich daher für alle Entwicklungen offenhalten und im Zweifelsfall auch eingestehen: Es ist (noch) unklar, ich weiss es nicht! Auf keinen Fall darf er, nur um dem Juristen dienstbar und gefällig zu sein, die Grenzen seines Faches sorglos und leichtsinnig überschreiten.

Denn obwohl beide vom gleichen reden, der Mediziner und der Rechtsgelehrte, denken sie in anderen Kategorien, sind sie verschiedenen Regeln unterworfen und sprechen oft eine andere Sprache. Während das Urteil des Juristen endgültig und für ihn nachher nicht mehr zu ändern ist (nur von einer nächsthöheren Instanz), kann und muss der Arzt seine Diagnose später manchmal fallenlassen und sein früheres Urteil revidieren.

Aber nicht nur gegenüber sich und seinen eigenen Fähigkeiten soll der medizinische Gutachter eine Portion Misstrauen besitzen. Wenn es um Versicherungsleistungen geht, ist ein Quentchen kritische Vorsicht auch gegenüber den Angaben des Rentenansprechers erlaubt. Ohne Zweifel ist der kranke

ZAK2/199151

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Mensch, wenn er Heilung sucht, für seinen Doktor offen und ehrlich, abgesehen vielleicht vom Drogensüchtigen. Bei Versicherungsfragen jedoch mogelt er doch bisweilen nicht ungern. Jeder Mensch ist sich schliesslich selbst der Nächste! Besonders Versicherungsmitarbeiter und Manager sollen sehr schadenbewusst und kämpferisch sein, überhaupt Leute in führender Stellung.

Auf der anderen Seite des sozialen Spektrums, bei den modernen Aussteigern, wurde noch keiner gesehen, der so weit aus der Gesellschaft ausgestiegen wäre, dass er für die Dienste und Unterstützungsgelder eben dieser verabscheuten Gesellschaft nicht mehr empfänglich und erreichbar gewesen wäre! Trotzdem hat der Arzt JEDEM Versicherten ohne Vorurteil zu begegnen und dessen Angaben über seine Leistungsfähigkeit unvoreingenommen mit dem objektiven Gesundheitszustand zu vergleichen. Findet er hier eine erhebliche unerklärliche Diskrepanz, darf und muss er sieh Gedanken darüber machen und diese in seine Schlussbeurteilung einfliessen lassen. Allerdings stets in Kenntnis und Berücksichtigung der Tatsache, dass wenig intelligente und psychisch behinderte Menschen ohne genügend verbale Ausdrucksmöglichkeiten uns ihre Leiden oft mit Hilfe der Körpersprache überschwenglich vordemonstrieren, in der verständlichen Annahme und Angst, sonst unglaubwürdig zu sein. Diese «Verdeutlichungstendenz» wird der erfahrene Mediziner von plumper Simulation und Aggravation zu unterscheiden wissen.

Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dem ärztlichen Gutachter die Einschätzung und Festlegung der Arbeitsfähigkeit seiner Patienten oft grosse Schwierigkeiten bereiten. Und zwar nicht allein aus medizinischen Gründen, sondern weil eine Reihe weiterer Faktoren, wie schulische und berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, manuelle Fähigkeiten und Arbeitsmarktlage hineinspielen. Selbst der Arzt, der ja streng genommen nur den Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende zumutbare ArbeitsJdhigkeit zu beurteilen hat, kann diese flankierenden Einflüsse auf die Invalidität nicht gänzlich ignorieren. Erschwerend kommt dazu, dass deren Bedeutung keineswegs konstant ist, sondern fluktuiert und je nach Arbeitsmarktlage wichtiger oder belangloser wird. Trotzdem, oder genauer gesagt deswegen, darf der Versicherungsmediziner diese Faktoren in seiner Beurteilung nur am Rande und höchstens soweit mitberücksichtigen, als sie den Gesundheitszustand direkt negativ oder positiv beeinflussen. Wahrlich eine diffizile Aufgabe!

Parodoxerweise ist es viel leichter, mit Sicherheit den Tod eines Menschen als seine Arbeitsunfähigkeit festzustellen, schon vom Laien. Mancher gute Mediziner fühlt sich im Dienste der sozialen Gerechtigkeit masslos überfordert: ein gehetzter Kriminalinspektor. Und er denkt an die resignierten Worte von Richard Voss in Dürrenmats «Physiker»: «Die Gerechtigkeit, mein Freund, strengt

52 ZAK2/1991

56

mächtig an, man ruiniert sich in ihrem Dienst, gesundheitlich und menschlich!» Doch es bleibt dem geplagten ärztlichen Gutachter und Versicherungsmediziner, wenn er von seiner nervenaufreibenden Arbeit endlich genug hat, immerhin ein Trost: «Kein Arzt ist so arbeitsunfähig, dass er dem Juristen nicht überzeugend beweisen könnte, dass er arbeitsunfähig ist!»

Zusammenfassung mit Kurzformulierungen vom Symposium für ärztliche Gutachter

IIii.ij.•RRwem

Der Arzt ist Experte = Begutachter = Beurteiler, aber er ist nicht Richter. Er soll deshalb zu seiner persönlichen Meinung stehen und sie als solche deklarieren (im Bewusstsein, dass alle Versicherungsakten nach heute gängiger Praxis von aussen eingesehen werden können, so insbesondere vom Patienten selbst und mit dessen Ermächtigung von Anwälten und Patientenorganisationen). Der Arzt ist nicht nach der Erwerbsfähigkeit gefragt, sondern nach dem Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in bestimmten Bereichen (hier möglichst genaue Angaben: z.B. welche Arbeit, sitzend oder stehend, welche Tätigkeit, wie lange, z.B. halbtags, zumutbar sind). Die Beurteilung des Invaliditätsgrades im Sinne des Gesetzes (oder ob ein Fall überhaupt 1V-berechtigt ist) ist nachher Sache der Verwaltung bzw. der Gerichte.

Interessant sind die Unterschiede im niedi:inischen und juristischen Denken. Der Jurist will (und muss zur Beurteilung der Gesetzmässigkeit) die Sache möglichst genau wissen, am liebsten in Zentimetermass, Winkeln und Prozenten. Der Arzt ist mit den naturgegebenen Unsicherheiten von Kranksein und Gesundwerden vertraut.

Er muss diagnostizieren, soweit das für eine sinnvolle Therapie notwendig ist. Der Jurist braucht gar nicht so sehr eine genaue Diagnose, als einfach die Feststellung des «Tatbestandes Krankheit», der dann bei ursächlichem Zusammenhang - die Versicherungen zu Leistungen ermächtigt. Juristisch ist Krankheit ein reiner Zweckbegriff und der Jurist, beziehungsweise das Gericht, beurteilt die Kausalitätsfrage.

Die Begriffe Krankheit und Gesundheit sind nicht scharf definiert, letztlich auch nicht definierbar. Das Gesundwerden hängt zudem oft mehr von der psychischen Komponente des Gesundwerdenwollens (bzw. Könnens) als vom objektiv erhebbaren medizinischen Befund ab. In diesem unsicheren Rahmen gibt der Arzt seinen Befund ab. Er soll nur das beantworten, was er festgestellt hat und was er aufgrund medizinischer Tatsachen weiss. Seine persönliche Beurteilung ist aber sehr erwünscht, unter der Bedingung, dass er die Grenzen seiner Wissenschaft klar darstellt.

57

Entscheiden muss dann der Jurist. Ziel der Gerichte ist ganz allgemein, den Rechtsfrieden wieder herzustellen, indem sie einen Streit - nach den Richtlinien unserer (auch nicht unfehlbaren) Gesetze -aus der Welt schaffen.

Bei der Sozialversicherung gibt es, im Unterschied zum Strafrecht, kein In dubio pro reo.

Das Bestehen einer Versicherung an sich beeinflusst das Verhalten von (kranken) Menschen in der Gesellschaft. Es ist eine psychologische und marktwirtschaftliche Erscheinung, dass vorhandenes Angebot sich Nachfrage verschafft. In der Sozialversicherung geht es nun darum, den Berechtigten zu ihrem Recht zu helfen und andererseits die Allgemeinheit vor Missbrauch zu schützen.

In weiteren Referaten wurden Fragen behandelt wie:

- Das Kreuz mit dem Kreuz

Weichteilrheuma

Mehrfach-Rückenoperierte

- Gibt es prognostische Faktoren zur Beurteilung des Entstehens einer Invalidität?

Es lohnt sich, den verschiedenen Ursachen nachzuspüren, die zu einer Invalidität führen. Davon sind einige bekannt (und zum Teil ganz banal): Einmal spielt die Dauer des Fernbleibens von der Arbeit eine grundlegende Rolle. Viele krankheitsfremde, zum Beispiel soziokulturelle Momente, sind entscheidend: Wie soll etwa ein Kossovo-Jugoslawe mit krankem Rücken je wieder stehen oder gar tragen können? Bekannt sind auch die möglichen Folgen langdauernder Abklärungsmassnahmen sowie unbedachter ärztlicher Äusserungen wie «mit diesem Befund oder Röntgenbild werden Sie immer Schmerzen haben». Besonderes Gewicht haben da naturgemäss die Aussagen von Professoren und Spezialisten.

Jeanne Hersch hielt ein Einführungsreferat über die zwiespältige Haltung der heutigen Welt gegenüber der Medizin.

Einerseits erwartet die Gesellschaft die vollständige Beherrschung des physischen Leidens, andererseits missachtet oder misstraut sie zunehmend der Bildung. Zusammen mit der zunehmenden Fragilität der Gesellschaft ergibt sich ein vergiftetes Klima, gekennzeichnet durch unsere masslosen und deshalb nicht erfüllbaren Ansprüche.

«Wir haben immer einiges zu ertragen in unserm Leben. Das muss man wissen und das muss man lernen!» Dies Lernen ist (oder wäre) natürlich in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft. Aber auch der Arzt wirkt mit seiner Haltung weit über sein Sprechzimmer, über das persönliche Tte-ä-tte hinaus.

Wir wissen ganz genau, dass es nie möglich sein wird, allen Menschen jede mögliche Behandlung zukommen zu lassen. Ressourcen sind nun einmal begrenzt, das ist eine Tatsache. Achten wir also als Menschen und Ärzte darauf, dass wegen des Einzelnen nicht das Ganze kompromittiert wird.

54 ZAK2/1991

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge

Stand 1. Februar 1991

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/IV/E0/ALV/EL quelle' und

evtl. Bestellnummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ

318.300

(SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ

(SR 318300 Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962

831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs-

gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).

Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100).

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ

in 318300 831.101). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten

«Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Änderung der AHVV, vom 27. Juni 1990 (AS 1990, 1105). EDMZ Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ

(SR 318.300 AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952

' BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern

EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern

Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen

55 ZAK2/1991

59

831 .1 3!. 12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972(SR 831.143.15).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-

nungen vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941) und 2. Dezem-

ber 1985 (SR 831.191.2).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), EDMZ vom 3. September 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verord-

nung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447); betrifft u.a. die Eidgenös-

sische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh-

nenden Personen.

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982 (SR 831.192.1).

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983

(SR 83 7.02).

Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen EDMZ AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei- 318.300 zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal-

ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Verordnung 90 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ wicklung bei der AHV/IV, vom 12. Juni 1989 (SR 831.102). Ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeitsiosenversiche- EDMZ rung, vom 28. Juni 1989 (SR 837.044).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (SR 831.143.31).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-

fonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss

vom 18. März 1960 (BB1 1960118).

56

7AK2/1991

60

Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDML träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972 (SR 831 143.41).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen. vom Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBl 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ

318.300 versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten

in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42).

Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3 Sep-

tember 1987 (SR 83 1.143.32).

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

0sterre1ch 2

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967

(AS 1969, 11).'

Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).'

Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979,

j594)l

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).'

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto-

ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).'

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

2 Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). - Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984. 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.

61

Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom

1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105 Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, EDMZ 2437).

Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom EDMZ 1. Oktober 1968, vom 12. Dezember 1989 (AS 1990, 369).

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975

(AS 1977, 709).

Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979,

721).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IJ/. 318.105

Bundesrepublik Deutschland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS

1966, 602).'

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom

9. September 1975 (AS 1976, 2048).'

Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,

1662).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und JJ/1 318.105 Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar EDMZ 1964, vom 2. März 1989 (AS 1990, 492).

Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978, EDMZ vom 2. März 1989 (AS 1990, 512).

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Tcxtfassung.

2Siehe auch:

- Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland. dem Fürstentum Liechtenstein. der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607).

- Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625).

- Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982. in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.

58 ZAK2/1991

62

Dänemark

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS

1983, 1552).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179).

Zusatzabkommen, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).'

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. No-

vember 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987,761).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der A HV und IV. 318.105

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS

1970,953).'

Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).'

Verwaltungsvereinbarung, vorn 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son-

derprotokoll (AS 1976, 2060).

Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer Und EDMZ Staatenlosen in der AH und IV. 318.105

Liechtenstein

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 8. März 1989 (AS EDMZ 1990, 638).

Verwaltungsvereinbarung, vom 16. März 1990 (AS 1990, 656). EDMZ

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 21. Februar 1968 (AS

1969, 253).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHVundIV. 318.105

Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

2Siehe Fussnote 2 auf der nebenstehenden Seite.

ZAK2/199159

63

Griechenland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 1. Juni 1973 (AS 1974,

1680).

Verwaltungsvereinbarung, vorn 24. Oktober 1980 (AS 1981. 184).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der A HV und IV 31S.105

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS

1964, 727).

Zusatzvereinbarung, vorn 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).

Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vorn 4. Juli 1969, abge-

schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Zweite Zusatzvereinbarung. vom 2. April 1980 (AS 1982. 98).

Verwaltungsvereinbarung, vorn 18. Dezember 1963 (AS 1964,

747).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz-

vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände-

rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963.

vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten

Zusatzvereinbarung vorn 2. April 1980 sowie die Revision der

Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963. vorn 30. Ja-

nuar 1982 (AS 1982, 547).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und [I)ML Staatenlosen in der AH V und IV 318.105

Israel

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS

1985, 1351).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985.

1795).

Enthalten in der Wegleitutg über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

60 ZAK2fl991

64

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969.

411).

Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHV und IV.

Norwegen

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar /979 (AS

1980, 1841).

Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980,

1859).'

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Sep-

tember 1980, vorn 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHV und IV

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971,

1037).

Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).'

Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar

1987 (AS 1987, 763).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und E1)MZ

318.105 Staatenlosen in der AHV und IV

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975

(AS 1977, 290).

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980,

215).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHVundIV.

Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält

eine integrierte Textfassung.

ZAK2/199161

65

San Marino

Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz

und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS

1983, 219).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS

1980, 224).

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,239).

Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal-

tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986

(AS 1986, 1390).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Finnland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS

1986, 1537).

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971,

1767).'

Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).1

Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Vereinigte Staaten von Amerika

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980,

1671).

Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

62 ZAK2/1991

66

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHVundIV.

Zusatzabkommen, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2252). EDMZ Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, EDMZ 2255).

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS

1964, 161).'

Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHV und IV.

Rheinschiffer

Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer,

vom 30. November 1979 (AS 1988, 420).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHV und IV

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1. Versicherungspflicht und Beiträge

Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versi- EDMZ

318.102 cherungspflicht und die Beiträge AHV/IV/EO», enthaltend:

-. Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Ja- EDMZ

318.102.01 nuar 1990.

Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab EDMZ 3 18.102.02 1. Januar 1987.

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 1. Januar 1988. 3 18.102.03 Nichterwerbstätigen (WSN), gültig ab

- Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab EDMZ

318.102.04 1. Januar 1988.

Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gül- EDMZ 3 18.102.06 tig ab 1. Januar 1988.

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

ZAK2/199163

67

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1989. 318102.07 -- Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Ar- EDMZ

beitslosenversicherung, gültig ab 1. Januar 1989. 318.102.05 Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit (WKB), gültig ab 1. EDMZ Januar 1991. 318.106.19

1.5.2 Leistungen

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung nsv neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- 35.746 her 1982.

Kreisschreiben über die Hilfiosenentschädigung der AHV und Bsv IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. 37.217

Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183 rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984.

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der Bsv AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche- 37.171 rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984.

Wegleitung über die Renten (RWL). Ausgabe 1. Januar 1986 EDMZ (Loseblattsammlung) mit Nachträgen l- 5, Stand 1. Januar 1991. 318.104.01

Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1988. EDMZ

318.106. 10 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1989 (Loseblattausgabe, ent- 31830301 halten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreis-

schreiben»).

Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1990: isv

- 1/90 vom 27. Juni 1989 (Vorbereitende Massnahmen) 89.546

- 11/90 vom 4. September 1989 (Umrechnung der laufenden 89.740

Renten)

- 111/90 vom 27. Oktober 1989 (Berechnung und Festsetzung 89.960

der neuen Renten)

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe 318.107.08

mit 318. 0 7.081

Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988 318.107.082 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1990.

64 ZAK2/1991

68

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 318.107.09

318.107.091

gabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja- 318.107.092 nuar 1988 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989.

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984.

1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ 1988. 318.107.10

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ

1. Juli 1988 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.107.06 tig ab

318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/

IV/EO/EL»).

1.5.3.3 Versicherungsauswcis und individuelle,s Konto

Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ

1. Januar 1984. 318.106.21 (1K), gültig ab

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ gültig ab 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988, 318.106.021 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989, Nachtrag 3 gültig ab 1. Ja- 318.106.022

106.023

nuar 1990 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1991. 06.024

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- 86.573 schutzes, vorn 25. Juni 1986.

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ

318.106.05 1. Januar 1988.

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1989. EDMZ

318.106.12 Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1991. EDMZ

318.106.!!

1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision

der A usgleichskassen

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der Bsv AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge - 58-2822

59-4633

dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vorn 10. Dezember 1959.

ZAK2/199165

69

Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV kassen und der TV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. 25.419

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103 bruar 1983, Nachtrag 2 gültig ab 1. Februar 1988 und Nachtrag 318.103.2

318.103.3 3 gültig ab 1. Februar 1991.

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ

318.107.03

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, 36.603 vom 1. Juni 1983.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984.

Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ (SAD) der PTT durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab 1. Januar 3 18.104.30 1986.

Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1991.

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988 EDMZ (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- 318.107.05 meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/IV/EO/EL»).

Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDMZ EDV-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 gültig 318.106.04 ab 1. Januar 1991 (Loseblattausgabe).

1.5.3.5 Rückgriff auf haflpj lichtige Dritte

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, 318.108.01 gültig ab 1. Januar 1983.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983,

2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab 318.101.3

318.101.4 1. Januar 1986 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1989.

66 ZAK2/1991

70

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend: 318.105

- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-

ländern an die AHV bezahlten Beiträge.

- Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei-

zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si-

cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986.

- Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten.

- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab-

kommen mit folgender Ausnahme:

Rheinschiffer.

Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV

für Flüchtlinge und Staatenlose.

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge und Staatenlosen.

1.5.6 Förderung der Altershilfe

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1991 (erhältlich etwa ab März 318.303.02 1991).

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ Jahren 1948-1968. 318.118

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ tätige, gültig ab 1. Januar 1990. 318.114

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1990. 3181011

5,25 1/o Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1991. 3181121

Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ gültig ab 1. Januar 1991. 318.115

Rententabellen 1991, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- 318117911 tig für 1991.

Rententabellen 1990, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ gültig ab 1. Januar 1990. 318.117.902

ZAK2/199167

71

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderun-318.500 gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272.1).

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.500 enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vorn EDMZ 6. März 1989 (BB11989 11508).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am

22. März 1960.

Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 11. September 1972 (SR 831.232.41).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung 28.15)) am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.50)) am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Enthalten in «Textaus-

gabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für FDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern

am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).

68 ZAK2/1991

72

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- 1..DM7 Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des

Innern am 9. November 1988 (SR 831.242.1 ).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

auch auf die IV.

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5. 1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ

318.507.07 1. Januar 1968.

Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- [DM7

318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975.

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter LDML normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 3 15.507.I6 ab 1. Juli 1975.

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- [DMZ

1. November 1978. 315.507.14 tig ab

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. März 1982. 315.507.01

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher [DM7

1. Januar 1983. 315.507.02 Art der IV, gültig ab

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ändc- 37.354 rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember

1983.

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- [1)M7 men,gültigab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988.

33i8 5~1)7.06i

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, 1V-Korn- BSV missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son - 86.522

86.523

derschulen im Einzelfall, vorn 18. Juni 1986. 56.524

86. 525 Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- [DM7 nuar 1989 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2 318.507.1! «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).

73

2.5.2 Renten, HilJlosenenischädigungen und Taggelder

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der Bsv IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken - 37.173 kassen, gültig ab 1. Januar 1984.

Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für 1V-Tag- BSV gelder, vom 6. Februar 1986. 86.088

Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 EDMZ (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 318.507.12 Wegleitungen und Kreisschreiben»).

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 1990 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 111-507.11 Wegleitungen und Kreisschreiben»).

2.5.3 Organisation und Verfahren

Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 318.507.03 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über

das Verfahren in der IV.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der 1V-Kommissionen, vorn 7. August 1970. 19.404

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435

21.202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche

Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-

Regionalstellen.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül - 318.507.04

3 18.507.041

tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603

30.536

70 ZAK2/1991

74

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- BSV

25.677 len, vom 2. Oktober 1974.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV

mit Nachtrag 1 gültig ab21117 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, 33.289 1. November 1980 und Änderung vom 3. September 1986. 86.778

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ

Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- 31850705 gültig ab 1. Januar 1979;

führung auf den Stand vom 1. Januar 1982.

Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- BSV

mit Änderung vom 4. August 1986. 31.900 behörden, vom 12. Juli 1979, 86.698

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- ./640

35.264

vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei-

lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982.

Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen usv

1. Februar 1982. 34.861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSV

318.108.03

tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes

(gültig ab 1. Januar 1986) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318.108.031

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ

318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig

ab 1. Januar 1983.

Zirkularschreibcn an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Bsv

87.573

Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987.

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ

31850703 1987 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV.

Wegleitungen und Kreisschreiben»).

2.5.4 Förderung der Invalidenliil/

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- 318.507.17 gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig 318.507 18 ten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976,

ab 1. Januar 1979.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab EDMZ

ergänzt durch das Richtraumprogramm für Inva- 318.107.13 1. März 1980, BSV lidenbauten, Stand 1. Mai 1987.

ZAK2/199171

75

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 3 18 80720

1. Januar 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an LDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 3180719 1. Januar 1988.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Invalidenhilfe, gültig ab3I8 8070

1. Januar 1990.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab318.116

/. Januar 1991.

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vorn 19. Mär: 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680 sä mtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1991.

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung 318.680 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG

usw.», Stand 1. Januar 1991.

Verordnung 90 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vom 12. Juni /989 (SR 831.302).

Verordnung 91 über die Anpassung des Mietzinsabzuges bei den EDMZ Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, vom 24. Oktober 1990 (AS

1990, 1919).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ rungskosten bei den EL (ELKV), 318.680

vom 20. Januar 1971 (SR

831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1991.

72 ZAK2/1991

76

3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen lnsti- EDMZ tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984.

Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987 (Lose- EDML blattausgabe). 318.082

Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen EDMZ zur Abklärung ausländischer Sozialversicherungsleistungen, .18.684 gültig ab 1. November 1988.

4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz

4.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstlei- i;oMz stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 318.700 1952 (SR 834. 1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten

in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV). vom 24. De:em- EDMZ her 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 18.700 rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1991.

Verordnung 91 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung [DMZ an die Lohnentwicklung, vom 27. Juni 1990 (SR 834.12). Enthal- 318.700 ten in «Textausgabe EOG usw.». Stand 1. Januar 1991.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an kilneh- EDMZ mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- 318.700 gcnössischcn Dcparlement des Innern am 31. Juli 1972 (SR

834. 14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1991.

Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den [L)ML Vollzug der EO bei der Truppe. vom 13. 318.702

Januar 1976 (Militär- amtsblatt 1976. 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

77

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. De- 31803 zember 1986.

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1987. 718707

-

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar /988 (Loseblattausgabe). EDMZ

318.701 Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ in den Rekrutenschulen), Ausgabe April 1989. 318.704

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar (BZS 1616.01) 1990.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.116

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

5.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni /982 (SR 83 1.40). Enthal-

ten in «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der EDMZ beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen, vom

Oktober 1989 (AS 1989, 1981).

5.2 Erlasse des Bundesrates

Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente

sind enthalten in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar

1990.

Verordnung über die I nkraftsetzung und Einführung des Bundes- EDMZ gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.401).

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435.1).

74 ZAK2/1991

78

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.441. 1).

Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Ein- EDMZ richtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober

1984 (SR 831.435.2)

Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDMZ der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Verordnung über die BVG-Beschwerdekommission), vorn

12. November 1984 (SR 831.451).

Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG (SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1).

Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2).

Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- EDMZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434).

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDMZ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vorn 13. Novem-

ber 1985 (SR 83 1.461.3).

Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG EDMZ (SFV 2), vorn 7. Mai 1986 (SR 831.432.3).

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen ltersvorsorge, vom 7. Mai 1986 (SR 831 .426.4).

Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4).

Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDMZ Freizügigkeit, vorn 12. November 1986 (SR 831 .425).

Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September

1987 (SR 831.426.3).

Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EI)MZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/

1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2).

Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen EDMZ Vorsorge, vom 17. Februar 1988 (SR 431.834).

Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vor- EDMZ sorgeeinrichtung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447).

79

Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtun- EDMZ gen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vorn 11. Mai

1988 (BB! 1988 11 641).

Verordnung über die Bewertung der Grundstücke von Einrich- EDMZ tungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungseinrich-

tungen, vom 18. Oktober 1989 (AS 1989, 2123).

5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes für Sozialversicherung

Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ

l8768S Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985, 1986/87, 1768 87 1988/89 und 1990/91. 318.762.88 89

318.762.9091 Kantonale lctztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- 318.769.01 spruchsberechtigtcn, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis).

Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. 318769.02

Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSv sorge provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betref- 88.421 fend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten,

vorn 25. Mai 1988.

Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- nsv sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Auf- 88525 lösung von Anschlussverträgen, vom 1. Juli 1988.

Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ renten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1991 (Mittei-

lung des BSV vom 23. Oktober 1990, BBl 1990 111 715).

Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt geS- EDMZ mäss Artikel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 31. De:ernber 1990. 318.769.91

Narnensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge. aner- EDMZ kannt gemäss Artikel 37 Absatz 1 und 2 BVV 2, Stand 31, De- 318.768.91 zember 1990.

76 ZAK2/1991

80

Du rchfü h ru nasfracien

Preislimiten für Fahrstühle'

(Ziff. 1.4 Anhang 2WHMI)

Die Preislimiten für Fahrstühle werden mit sofortiger Wirkung (massgebend ist das Datum der Lieferantenrechnung) wie folgt festgesetzt: - 1.4.1 Gewöhnliche Fahrstühle (Rz 9.01.4) Fr. 2 800.- - 1.4.2 Elektrofahrstühle (Rz 9.02.5) Fr. 12 500.—

Fachliteratur

Man muss den Schritt nach seinen Beinen machen / Informationen zur

AHV/IV/EO. Dieses im Auftrag der AHV-Informationsstelle von drei Pädagogen und Lehrmittelspezialisten konzipierte und gestaltete Schulbuch geht neue Wege: die Fachinformation mit den wichtigsten Grundsätzen der AHV/IV/EO und EL ist eingebettet in fotografische Porträts und Lebensberichte von Menschen, die Leistungen der Sozialversicherungen beziehen. Es eignet sich als Unterrichtsmittel für die Oberstufen-, Berufs- und Mittelschulen sowie Seminarien und ermöglicht den Einstieg über Themen wie Alter, behinderte Menschen, Sozialversicherung, Solidarität usw. Das Buch ist soeben im Wettbewerb «Die schönsten Schweizer Bücher des Jahres 1990» ausgezeichnet worden. Es kann von Schulen und Lehrpersonen gratis bei den AHV-Ausgleichskassen bezogen werden. Für weitere Interessierte ist es im Buchhandel zum Preise von Fr. 25.— erhältlich (auch in französischer und italienischer Sprache).

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 300

81

Mitteilungen

Die Höhe der AHV/IV-Teuerungszulage

Vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat wird die von den eidgenössischen Raten in der Dezembersession 1990 beschlossene Teuerungszulage für die AHV/IV-Rentner (ZAK 1990 S.446) 6,25 Prozent der entsprechenden Jahresrente ausmachen. Sie berücksichtigt hiermit die Jahresteuerung bis Ende Dezember 1990 von 5,3 Prozent und einen Nachholbedarf von 0,9 Prozent von der letzten Rentenanpassung her. Mit der Aufrundung auf 6,25 Prozent ergeben sich runde Fran-Fr. Fr.

kenbeträge, nämlich mindestens höchstens - für Alleinstehende 6001200

für Ehepaare 9001800

- für Bezügerinnen einer Zusatzrente 180360

-. für rentenberechtigte Kinder 240480

Je die Hälfte dieser Zulage wird im April und August 1991 ausbezahlt.

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1990

Im Jahre 1990 haben die Kantone 1433,6 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AH und IV ausgerichtet; das sind 190,2 Mio Franken oder 15,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Ausgabenzuwachs ist u.a. zurückzuführen auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen, des Mietzinsabzuges und des Abzuges für Mietnebenkosten auf den 1. Januar 1990 sowie auf die allgemeine Teuerung.

Von den Gesamtausgaben entfielen 1124,3 Mio Franken (+15,1%) auf die EL zur AHV und 309,8 Mio Franken (+15,9%) auf die EI-zur IV. Der Bund hat an die Ausgaben einen Gesamtbetrag von 328,5 Mio Franken (22,9%) geleistet.

Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken

Jahr Gesamtausgaben Anteil BLind Anteil Kantone

1986 777,8 186,5 591,3

1987 1057,6 249,3 808,3

1988 1153,0 273,2 879,8

1989 1243,4 293,2 950,2

1990 1433,6 328,5 1105,1

78

82

Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge durchzuführen. Die vorgeschlagene Freizügigkeitsregelung soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, bei einem Stellenwechsel den Vorsorgeschutz, ohne Einkäufe leisten zu müssen, im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten. Kantone, Parteien und interessierte Organisationen können sich bis Ende März 1991 dazu äussern.

Am 12. Februar 1988 beauftragte das EJPD eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe «Freizügigkeit», Möglichkeiten zur Einführung einer integralen Freizügigkeit für den nicht obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge zu prüfen und abzuklären, ob dieses Ziel durch eine Revision der obligationenrechtlichen Bestimmungen erreicht werden kann. Die Lösungsvorschläge sollten die Stellung der verbleibenden Vorsorgenehmer weder verschlechtern noch zu erheblichen Kosten führen. Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde anfangs 1990 der Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) unterbreitet und in der Folge mit Unterstützung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) überarbeitet.

Das Konzept

Im Interesse der Vorsorgenehmer verlangt der Vorentwurf eine überbetriebliche Regelung der Freizügigkeit. Diese kann nur in einer Harmonisierung von Austritts- und Eintrittsleistungen bestehen. Sämtliche Ubertrittsdiffererizen, die nicht durch unterschiedliche Leistungsangebote begründet werden können, sollen beseitigt werden. In Anlehnung an ein Bild aus der EDV sollen die Vorsorgeeinrichtungen kompatibel gemacht werden.

Der Vorentwurf geht bei seinem Konzept der Freizügigkeit somit nicht von möglichst hohen Austrittsleistungen aus. Die mitgebrachte Austrittsleistung soll aber genügen, um den Vorsorgeschutz am neuen Ort ohne zusätzliche Eintrittsgelder auf dem bisherigen Leistungsniveau weiterzuführen. Bietet die neue Vorsorgeeinrichtung hingegen höhere Leistungen, so ist es gerechtfertigt, wenn sich der Züger in diese verbesserten Leistungen einkaufen muss. Offeriert die neue Einrichtung dagegen niedrigere Leistungen, so soll er den überschüssigen Betrag in anderer Form erhalten können.

Der Vorsorgeschutz und die Ein- und Austrittsleistung müssen von allen Vorsorgeeinrichtungen nach gleichen Prinzipien bewertet und berechnet werden, wenn der Versicherte keine Einbussen erleiden soll. Dies ist insofern schwierig, als die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen unterschiedlich finanzieren. Der Vorentwurf will die gewünschte Harmonisierung von Aus- und Eintrittsleistungen erreichen, ohne in die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen einzugreifen. Er unterscheidet daher drei Typen von Vorsorgeeinrichtungen, innerhalb deren bei der Berechnung der Ein- und Austrittsleistungen die gleichen Bewertungskriterien anzuwenden sind.

Differenzierung nach der Art der Vorsorgeeinrichtung

Die Spareinrichtungen müssen dem Vorsorgenehmer das bis zum Austritt aufgebaute Sparguthaben samt Zins mitgeben, die versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen das Deckungskapital. Für diese beiden Typen von Vorsorgein-

83

richtungen liegen klare Bewertungsgrössen vor, die sich aus der Finanzierung der Leistungen ergeben.

Bei den Leistungsprimatkassen, die ihre Leistungen im Verhältnis zum Lohn des Vorsorgenehmers definieren, ist vom Barwert der versprochenen oder für den Zeitpunkt der Pensionierung in Aussicht gestellten Leistungen auszugehen. Diese Ansprüche erwirbt sich der Vorsorgenehmer proportional zur Zeit, d.h. im Verhältnis der tatsächlichen (und eingekauften) Beitragsdauer zu der Beitragsdauer, die nötig ist, um auf die vollen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen Anrecht zu haben.'

Um sicherzustellen, dass ein Wechsel zwischen Leistungs- und Beitragsprimatkassen (und umgekehrt) zu keinem Verlust an Vorsorgeschutz führt, sieht der Vorentwurf eine Mindestleistung vor: Dem Vorsorgenehmer sind mindestens das BVG -Altersguthaben oder die Arbeitnehmer-Beiträge samt Zins mitzugeben. Diese Min - destleistung bestimmt bei Leistungsprimatkassen die Austrittsleistung der Stellen - wechsler bis zum 40./41 . Altersjahr.

Mit diesen Grundsätzen wird der Mindest-Vorsorgeschutz relativ tief angesetzt. Dies schadet dem Versicherten jedoch nicht, da er sich mit dem erhaltenen Austrittsgeld bei der neuen Einrichtung in eine gleich gute Vorsorge einkaufen kann. Zudem bewirkt eine generell tiefe Bewertung des Vorsorgeschutzes, dass die Differenzen zwischen Aus- und Eintrittsleistungen bei unterschiedlichem Leistungsniveau kleiner werden. Dadurch wird es auch älteren Versicherten noch möglich, sich in höhere Leistungen einzukaufen. Weiter müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei kleinen Ein- und Austrittsleistungen weniger zusätzliche Mittel zur Abwicklung der verbesserten Freizügigkeitslösung bereitstellen. Die Lösung des Vorentwurfs ist nach den Berechnungen der Arbeitsgruppe «Freizügigkeit» für eine durchschnittlich finanzierte Vorsorgeeinrichtung ohne wesentliche Beitragserhöhungen finanzierbar.

Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Der Vorentwurf begnügt sich aber nicht damit, die Freizügigkeitsleistung neu zu berechnen. Der Vorsorgeschutz soll vielmehr umfassend erhalten werden. Der Vorentwurf regelt daher auch den gesundheitlichen Vorbehalt, die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei der Reduktion des Beschäftigungsgrads und beim gleichzeitigen Ausscheiden mehrerer Vorsorgenehmer, den Beginn und das Ende des Vorsorgeschutzes sowie dessen Umfang, die Fälligkeit der Ein- und Austrittsleistungen, die Gleichstellung der Züger mit den firmentreuen Vorsorgenehmern, die Anrechnung der fehlenden Eintrittsleistungen an die fällig gewordenen Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, die Anrechnung des vom Arbeitgeber finanzierten Einkaufs an die Austrittsleistung und die Anrechnung der versicherungstechnischen Fehlbeträge an die Austrittsleistung. Schliesslich äussert er sich auch über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, falls der Vorsorgenehmer in keine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt oder keine Angaben dazu macht.

Transparenz

Der Vorentwurf will eine sachlich korrekte, durch keine wesentlichen Unklarheiten geprägte Ordnung schaffen. Diese gereicht dem Vorsorgenehmer zum Vorteil: Er kann sich statt auf 15000 Reglemente auf eine übersichtliche gesetzliche Regelung

Damit wird ein Schema gewählt, das unlängst die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich zur Berechnung der Aus- und Eintrittsleistungen eingeführt hat.

80 ZAK2/1991

84

der Erhaltung des Vorsorgeschutzes verlassen. Dies erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die Transparenz in der beruflichen Vorsorge.

Ein einziges Gesetz drängt sich aber auch aus anderen Gründen auf. Das Festhalten an der bisherigen Struktur der Freizügigkeitsordnungen im BVG und im Obligationenrecht (OR) hätte ein sorgfältiges Abstimmen der beiden Regelungen bedingt. Deshalb soll die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden.

Der Vorentwurf ist letztlich auch eine Antwort auf die Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge)> des Schweizerischen Kaufmännischen Verbands. Er erfüllt das Hauptziel dieser Initiative, die namentlich die Erhaltung des Vorsorgeschutzes verlangt, und führt darüber hinaus weitere Problembereiche einer zukunftsorientierten Lösung zu.

Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im vierten Quartal 1990

Sonderschulen

Arlesheim BL: Sanierung des Kinderwohnhauses «Marjatta» des Vereins «Klinisch-Therapeutisches Institut Sonnenhof». 470000 Franken.

Lausanne VD: Errichtung des Centre thörapeutique de jour pour enfants (CTJE). 360000 Franken.

Le Mouret FR: Verschiedene Umbauarbeiten im Institut «[es Peupliers». 170000 Franken.

Riva San Vitale TI: Verschiedene Umbauarbeiten im Institut San Pietro Canisio. 53103 Franken.

Steinen SZ: Verschiedene Umbauten in der Sprachheilschule Stiftung St. Raphaelsheim. 31 083 Franken.

Wallisellen ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Säntisstrasse 14 mit 12 Sonderschulplätzen. 240 000 Franken.

Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim

Are GE: Beitrag an die Einrichtung der neuen Räume im Atelier der Fondation PRO. 146080 Franken.

Basel: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Gundeldingerstrasse 386 zur Führung von Wohntrainingsgruppen für vorwiegend geistig Behinderte. 493000 Franken.

Biberist SO: Neubau des Solothurnischen Pflegeheimes für jugendliche und erwachsene Behinderte mit Erweiterung von 16 auf 36 Betten. 4 700 000 Franken.

Collonge-Bellerive GE: Erstellung einer Garage mit 8 Plätzen für die institutseigenen Busse der Etablissements publics socio-öducatifs pour personnes handcapöes mentales (EPSE). 155000 Franken.

Courtepin FR: Umbau und Erneuerung der Institution La Farandole. 120000 Franken.

Dietisberg BE: Erstellung eines Landwirtschaftsgebäudes (Scheune, Stallungen, Silo) zur Schaffung von 9 ganzjährigen Arbeitsplätzen für Behinderte der Arbeiterkolonie Dietisberg. 247 500 Franken.

ZAK2/199181

85

Dietisberg BL: Sanierung der Heizung des Verwaltungsgebäudes und der Kolonistenhäuser 1 und 2 sowie Installation einer automatischen Feuerläschklappe im Reservoir der Arbeiterkolonie Dietisberg. 150 000 Franken.

Genf: Erneuerung des Centre de röadaptation pour personnes handicapes physiques (CRPH) an der Avenue Ernest Pictet 28-30. 381 420 Franken.

Interlaken BE: Schaffung von Wohnmöglichkeiten für zwei Behindertengruppen mit gesamthaft etwa 14 Plätzen in einem Mehrfamilienhaus am Burgerweg 2; Träger: Regionales Behindertenzentrum Interlaken. 377935 Franken.

Lausen BL: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Furlenbodenstrasse 16 zur Unterbringung der Aussenwohngruppe «Furlenboden» (8 Plätze) der Eingliederungsstätte und des Arbeitszentrums Liestal. 485 000 Franken.

Serrires NE: Umbau eines Gebäudes der Fondation neuchteloise des centres ASI in eine Beschäftigungsstätte für Behinderte mit Wohnheim. 1 362 000 Franken.

Weinfelden TG: Anbau eines Freizeit- und Gemeinschaftsraumes in der geschützten Werkstätte mit Wohnheim der Stiftung Hofacker. 340 000 Franken.

Zürich-Seebach: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Rümlangstrasse 57 durch den Verein Werchschüür Zürich zur Unterbringung von zwei Wohngruppen für je vier Behinderte (als Ersatz für gekündigten Wohnraum von zwei der Stadt gehörenden Liegenschaften). 558000 Franken.

c. Berufliche Eingliederung

Winterthur ZH: Bereitstellung des Restaurants Eiffelturm in Winterthur-Töss für die Stiftung Märtplatz zur beruflichen Ausbildung von 8 bis 10 Jugendlichen nach abgeschlossener Sonderschulung. 36600 Franken.

Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft

Seit 1. Januar 1991 sind die Grenzgänger den ausländischen Arbeitnehmern mit Kindern im Ausland in bezug auf die Familienzulagen vollumfänglich gleichgestellt, d.h. den Grenzgängern wird die Kinderzulage für ihre Kinder in Ausbildung in der Höhe von 120 Franken ausgerichtet. Die diesbezügliche Altersgrenze beträgt 25 Jahre.

Die Tabelle 2 in der Ubersicht «Arten und Ansätze der Familienzulagen» (s. ZAK 1/1991 bzw. Separatdruck) ist entsprechend anzupassen.

Familienzulagen im Kanton Genf

Am 14. Dezember 1990 hat der Grosse Rat einem Gesetz zugestimmt, das die Geburts- und Adoptionszulage mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 1000 (bisher 750) Franken erhöht. Wie bis anhin wird die Adoptionszulage bis zum 10. Altersjahr des Kindes ausgerichtet.

Die im Januar publizierte Ubersicht über Arten und Ansätze der Familienzulagen muss in den Tabellen 1, 4a und 4b entsprechend korrigiert werden. Im Separatdruck hiervon ist die Änderung bereits berücksichtigt.

82 ZAK2/1991

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Familienzulagen für Selbständigerwerbende im Kanton Luzern

Mit Beschluss vom 18. Dezember 1990 hat der Regierungsrat die Familienzulagen für Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt festgelegt:

- Geburtszulage 600 Franken (bisher 500 Fr.),

- Kinderzulage 145 Franken (bisher 120 Fr.) pro Monat,

- Ausbildungszulage 195 Franken (bisher 160 Fr.) pro Monat.

Wie bis anhin haben diejenigen Selbständigerwerbenden Anspruch auf die genannten Zulagen, deren reines Einkommen 30000 Franken nicht übersteigt. Der Kinderzuschlag betrügt weiterhin 4000 Franken für jedes anspruchsberechtigte Kind.

Die genannten Änderungen sind in der Ubersicht «Arten und Ansätze der Familienzulagen» (ZAK 1991/1, Tab. 3) bereits berücksichtigt.

Organisation der Abteilung Invalidenversicherung des BSV

Einige Sektionen dieser Abteilung haben neue Aufgaben übernommen und mussten zum Teil umbenannt werden. Seit dem 1. Januar 1991 umfasst die Abteilung folgende Sektionen:

Sektion Chef/Stellvertreter

Eingliederung Benno Schnyder

Michele Salvini

Hilfsmittel/Medizinische Massnahmen Heinz Borner

vakant

Rechts- und Invaliditätsfragen Cuno Amiet

Walter Werthmueller

Kollektive Leistungen Roland lnaebnit

Jean Bolliger

Dienst Aufsicht und Revision Christiane Vallat

vakant

Personelles

Remy Zuchuat t

Der Leiter der IV-Regionalstelle Wallis, R6myZuchuat, ist am 20. Januar 1991 verstorben.

Ausgleichskasse Bern

Als Nachfolger des verstorbenen Gerold Schawalder ist Heinz Burkhard zum neuen Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern ernannt worden.

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Gerichtsentscheide

AHV. Kassenzugehörigkeit

Urteil des EVG vom 16. Oktober 1990 i.Sa. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG)

Art. 62 Abs. 1 AHVG und Art. 111 AHVV: - Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV bejaht (Erw. 3a). - Nach Art. 111 Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung.

welche ((andern Institutionen» der Eidgenössischen Ausgleichs-

kasse angeschlossen werden sollen (Erw. 3b). Art. 117 Abs. 3AHVV: - Zum Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 4a). - Zum Begriff der ((besonderen Verhältnisse» (Erw. 4b).

- Aktivlegitimation zur Einreichung des Gesuchs, Zweigniederlassun-

gen ausnahmsweise andern Ausgleichskassen als jener des Haupt-

sitzes anzuschliessen (Erw. 4c).

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. Als nationales Rundfunkunternehmen setzt sie sich aus den drei Regionalgesellschaften der vier Sprachregionen zusammen, nämlich aus der Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und rätoromanischen Schweiz (RDRS), der Socit de radiodiffusion et de tIvision de la Suisse romande (SRTR) und der Societä cooperativa per la radiotelevisione nella Svizzera itahana (CORSI; Art. 8 Abs. 1 der Konzession für die SRG). Sie veranstaltet Radio- und Fernsehprogramme in diesen Sprachregionen, wo sie die Programme auch herstellt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Konzession SRG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 der Konzession ist der Verein SRG Arbeitgeber des Personals.

Die Regional- und Mitgliedgesellschaften SRG vertreten die Anliegen des Publikums ihres Einzugsgebiets bei der SRG und jene der SRG gegenüber dem Publikum und wirken bei programmpolitischen Grundsatzentscheiden mit (Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Bst, d Konzession SRG).

Die SRG rechnet über die Sozialversicherungsbeiträge mit den Ausgleichskassen der Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt, Genf und Tessin sowie mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) ab. Mit Schreiben vom 10. Au-

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gust 1988 wurde das BSV von der SRG ersucht, ihr ab 1. Januar 1989 die zentrale Abrechnung bei der EAK zu gestatten. Am 18. Dezember 1989 erliess das Bundesamt die folgende Verfügung:

«Die SRG rechnet als Arbeitgeberin des gesamten, im Rahmen der Konzessionsbestimmungen tätigen Personals ab 1.1.1991 die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge wie folgt ab:

- Eidgenössische Ausgleichskasse: zuständig für die Generaldirektion, das Studio

Bundeshaus, Radio International, Telefonrundspruch sowie für alle übrigen nationalen Dienste.

- Ausgleichskasse des Kantons Zürich: zuständig für den gesamten Radio- und

Fernsehbereich der deutschen und der rätoromanischen Schweiz.

- Ausgleichskasse des Kantons Genf: zuständig für den gesamten Radio- und

Fernsehbereich der französischen Schweiz.

- Ausgleichskasse des Kantons Tessin: zuständig für den gesamten Radio- und

Fernsehbereich der italienischen Schweiz.»

Gegen diese Verfügung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK, welche durch die Eidgenössische Versicherungskasse beantragen lässt, die bundesamtliche Verfügung sei in dem Sinne abzuändern, dass die SRG als Arbeitgeberin des gesamten im Rahmen der Konzessionsbestimmungen tätigen Personals ab 1. Januar 1991 über die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge mit der EAK abzurechnen habe; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesamt zurückzuweisen.

Auch die Ausgleichskasse des Kantons Waadt hat die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die bundesamtliche Verfügung sei dahin abzuändern, dass die SRG für den Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz mit der Ausgleichskasse des Kantons Waadt abzurechnen habe. Die SRTR habe ihren Sitz in Lausanne, weshalb sich die einseitige Zuweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Genf nicht rechtfertige.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK und in Abweisung jener der Ausgleichskasse des Kantons Waadt hebt das EVG die Verfügung des BSV auf mit der Feststellung, dass die SRG für das gesamte im Rahmen ihrer Konzessionsbestimmungen tätige Personal mit der EAK abzurechnen hat:

Da die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid richten, den gleichen Sachverhalt betreffen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 110V 148 Erw.1 und 108 V192Erw.1).

Die angefochtene Verfügung des BSV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit der Beschwerde kann daher einzig die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 Bst. a OG), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 104 Bst. bOG), nicht aber die Unangemessenheit (Art. 104 Bst. c OG).

ZAK2/199185

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Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 114V316 Erw. 5a mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch dagegen (Art. 104 Bst. a OG) ist gegeben, wenn die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 114 V 87, ZAK 1988 S. 516 Erw. 4b mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung (Art. 104 Bst. a OG) liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise zum vorneherein verzichtet (BGE 98V 131 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 248).

3.Gemäss Art. 62 Abs. 1 AHVG errichtet der Bundesrat «eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten». Ferner bestimmt Art. 111 AHVV:

«Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.»

a. Im vorliegenden Verfahren wird die Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV von der Ausgleichskasse des Kantons Tessin ausdrücklich bestritten mit der Begründung, der Verordnungstext gebe den Sinn der gesetzlichen Regelung nicht richtig wieder. Die SRG sei keine Bundesanstalt und könne deshalb der EAK nicht angeschlossen werden. Die strikte Anwendung des zweiten Satzes von Art. 111 würde zu Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verweist in ihrer Stellungnahme vom 23. März 1990 zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf ihre frühere Eingabe an das Bundesamt vom 28. September 1988,mit der sie ebenfalls die Gesetzmässigkeit der zitierten Verordnungsbestimmung bestritten hat.

Es ist offensichtlich, dass Art. 111 AHVV über den Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 AHVG hinausgeht, erwähnt dieser doch - abgesehen vom Personal der Bundesverwaltung und von Bundesanstalten - weder die eidgenössischen Gerichte noch andere Institutionen. Schon die Nichterwähnung der eigenössischen Gerichte, die weder der Bundesverwaltung noch den Bundesanstalten zuzurechnen sind, zeigt, dass der Gesetzestext zu eng konzipiert worden ist. Es wäre sinnlos gewesen, für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten eine eigene Ausgleichskasse zu schaffen, die eidgenössischen Gerichte dieser aber nicht anzuschliessen. Diese Auffassung wird erhärtet

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durch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, wo ausgeführt wird (BBI 194611455):

«Wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, soll der Bund auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine besondere Ausgleichskasse für das Bundespersonal errichten können. Dafür spricht in erster Linie der Umstand, dass es kaum anginge, wenn sich der Bund als Arbeitgeber einer kantonalen Ausgleichskasse oder gar einer Verbandsausgleichskasse anzuschliessen hätte. Zudem ist in der Bundesverwaltung eine solche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, dass sich auch aus diesem Grunde die Errichtung einer besondern Ausgleichskasse für das Bundespersonal aufdrängt. Dieser Ausgleichskasse soll auch das Personal der Bundesanstalten und eventuell weiterer eidgenössischer Institutionen angeschlossen werden.»

Daraus ergibt sich die klare Absicht des Bundesrates, die vom Gesetzgeber sanktioniert wurde, eine Anschlussmöglichkeit an die EAK nicht nur für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten, sondern u.U. auch für «weitere eidgenössische Institutionen» zuzulassen. Was unter diesem unbestimmten Begriff zu verstehen ist, hat der Bundesrat in zulässiger Weise in Art. 111 AHVV umschrieben. Damit steht im Einklang, dass das EVG in seinem frühern Urteil in Sachen SRG gegen BSV vom 19. Juni 1985 die Gesetzmässigkeit der fraglichen Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt hat.

b. Zum materiellen Gehalt von Art. 111 Satz 2 AHVV hat das EVG in seinem soeben zitierten Urteil festgehalten: Die Bestimmung behalte ein freies Ermessen vor, indem sie es der Verwaltung überlasse, zwischen verschiedenen Lösungen zu wählen. Im übrigen habe sie offensichtlich den Charakter eines unbestimmten Gesetzesbegriffes, aus dem ebenfalls Gestaltungsfreiheit resultiere, gegenüber welcher der Richter eine gewisse Zurückhaltung wahre. Im Hinblick auf diese Ausführungen und angesichts seiner eingeschränkten Kognition hat das EVG die Verfügung des Bundesamtes damals geschützt, mit welcher dieses das Gesuch der SRG vom 8. April 1983 um Anschluss an die EAK abgewiesen hatte.

Die EAK meint indessen, der damalige Entscheid könne für das vorliegende Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil sich «nur die Ausgleichskasse des Kantons Waadt aktiv einem Anschluss an die EAK widersetzt» habe und - im Gegensatz zu heute - die Arbeitgebereigenschaft der SAG nicht restlos klar gewesen sei. Diese Argumentation übersieht aber, dass für die Beurteilung der vorliegenden Verfügung keineswegs entscheidend ist, ob ihr die interessierten Ausgleichskassen zustimmen oder nicht. Massgebend ist einzig und allein, ob sie sich im Rahmen der von Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hält. Ferner übersieht die EAK, dass die Frage der Arbeitgebereigenschaft der SRG im Urteil vom 19. Juni 1985 ausdrücklich als nicht erheblich für den Verfahrensausgang betrachtet worden ist.

Irgendwelche Gründe für ein Abweichen von den in jenem Urteil festgestellten Grundsätzen werden von keiner Seite geltend gemacht und sind auch sonst

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nicht erkennbar. Ebensowenig wird behauptet, und es fanden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das BSV im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 111 AHVV vorliegend einen im Rahmen von Art. 104 oder 105 OG zu rügenden Fehler begangen habe. Im Lichte von Art. 111 AHVV kann daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gutgeheissen werden.

4. Im vorliegenden Verfahren wird seitens der EAK argumentiert, die angefochtene Verfügung verletze Art. 117 Abs. 3 AHVV. Die Bestimmung lautet:

«Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.»

Die EAK macht im wesentlichen geltend, die verschiedenen Studios und regionalen Zentren, welche die SRG landesweit betreibe, seien keine Zweigniederlassungen im Sinne der zitierten Bestimmung; ausserdem lägen keine besondern Verhältnisse vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kassenzugehörigkeit erlauben würden.

a. Zum Begriff der Zweigniederlassung (succursale, succursale) hat sich das EVG in BGE 110V 359 (ZAK 1985 S. 287) geäussert und dazu ausgeführt: Das Gesetz definiert die Zweigniederlassung nicht. Aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist mit diesem Rechtsbegriff jedes kaufmännische Betrieb gemeint, der zwar rechtlich Teil des Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (vgl. auch BGE 101 la 41). Zu dieser Selbständigkeit als Voraussetzung für das Bestehen einer Zweigniederlassung war in BGE 10311201 Erw.3, bestätigt durch BGE 108 11 124 Erw. 1, ausgeführt worden: Der Betrieb ist autonom in diesem Sinne, wenn er ohne tiefgreifende Änderungen als selbständiges Unternehmen betrieben werden könnte. Dass die Zweigniederlassung alle Tätigkeiten des Hauptsitzes ausüben könnte, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das örtliche Unternehmen dank seinem spezialisierten Personal und seiner eigenen Organisation ohne grosse Änderungen imstande wäre, seine Tätigkeit als örtliche Niederlassung selbständig zu betreiben. Es handelt sich um eine Selbständigkeit in den Aussenbeziehungen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von Fall zu Fall zu würdigen ist; die interne Unterordnung oder Zentralisierung ist dagegen ohne entscheidende Bedeutung (BGE 89 1 412 Erw. 6, vgl. auch BGE 101 la 41 und Forstinoser, Schweizerisches Aktienrecht 1, S. 413ff.).

Diese Umschreibung des Begriffes der Zweigniederlassung und der im Zusammenhang damit verlangten wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit wurde vom Bundesgericht für das Handelsregisterrecht (OR 935) entwikkelt (vgl. Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht S. 103ff.). Sie ist jedoch grundsätzlich auch für die Auslegung des in Art. 117 Abs. 3 AHVV verwendeten gleichen Ausdrucks heranzuziehen, da Anhaltspunkte für die Annahme eines in diesem Bereich abweichenden Willens des Verordnungsgebers fehlen.

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Die vom BSV als Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AHVV qualifizierten Radio- und Fernsehbereiche der deutschen und rätoromanischen, der französischen sowie der italienischen Schweiz stehen der SRG für die von ihr für die verschiedenen Sprachregionen zu veranstaltenden und dort auch herzustellenden Programme zur Verfügung. Sie sind somit Teil der SRG und erfüllen auf Dauer deren Aufgaben in eigenen Räumlichkeiten. Die dezentralisierte Programmproduktion soll offensichtlich den unterschiedlichen Bedürfnissen der sprachlich und kulturell vielgestalteten Schweiz weitestgehend Rechnung tragen, was einen entsprechenden Handlungsspielraum der betreffenden Studios voraussetzt. Dieser ist bezüglich der Gestaltung der einzelnen Sendungen recht umfassend, was allein schon eine beträchtliche Selbständigkeit der Studios bei der Erfüllung ihrer Aufgaben voraussetzt. Wie weit Kompetenzen zum Abschluss von Arbeits- und andern Verträgen und im finanziellen Bereich dezentralisiert sind, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Jedenfalls spricht nicht gegen diese Selbständigkeit, dass die SRG gemäss Art. 12 Abs. 4 ihrer Konzession Arbeitgeberin des Personals ist; das ist zwangsläufig ein Ausfluss fehlender Rechtspersönlichkeit der regionalen Betriebsstätten. Nichts Abweichendes ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass sämtliche Gehälter und Honorare über die Datenverarbeitung bei der Generaldirektion der SRG in Bern zentral abgerechnet und überwiesen werden, wobei auch für Mitarbeiter, die für mehrere Studios tätig sind, nur ein einziges Personalkonto geführt wird. Die Zentralisierung in diesem Bereich schliesst die Selbständigkeit im Verkehr mit Aussenstehenden in anderem Zusammenhang nicht aus.

b. Damit das BSV eine Ausnahme vom Anschluss der Zweigniederlassungen an die Ausgleichskasse bewilligen kann, welcher der Hauptsitz angeschlossen ist, müssen nach Art. 117 Abs. 3 Satz 2 AHVV <(besondere Verhältnisse» vorliegen.

Das BSV führt in diesem Zusammenhang aus: Die Möglichkeit einer Aufteilung der Kassenzugehörigkeit habe sich allein am Erfordernis der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV zu orientieren. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe und Fehlen einer Gefahr für diesen ordnungsgemässen Vollzug habe das Bundesamt daher einem Gesuch um Kassenaufteilung zu entsprechen. Im vorliegenden Fall liege die Begründung für eine sprachregionale Kassenzuständigkeit im Sinne besonderer Verhältnisse bei der gesellschaftspolitischen Aufgabe der SRG. Damit könne auch den Bedürfnissen der Versicherten entsprochen werden, in ihrer Region in der Muttersprache mit der für sie zuständigen Ausgleichskasse zu verkehren.

Die EAK wendet demgegenüber ein, die einheitliche Regelung der Kassenzugehörigkeit in Art. 64 Abs. 3 AHVG, wonach die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers sich auf alle Arbeitnehmer erstreckt, für die er Beiträge zu leisten hat, sei unabdingbare Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung der AHV/IV. Eine Ausnahme von dieser einheitlichen Regelung gestützt auf Art. 117 Abs. 3 AHVV könne sinnvollerweise nur hingenommen werden, wenn dadurch die Durchführung erleichtert würde. Dies treffe vorliegend nicht zu; viel-

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mehr ergäben sich aus der Aufteilung auf verschiedene Ausgleichskassen Schwierigkeiten. Inwiefern aus dem gesellschaftspolitischen Auftrag der SRG ein Grund für die dezentrale Kassenzugehörigkeit abgeleitet werden könne, sei nicht ersichtlich. Im übrigen könne auch die EAK den Wunsch der Versicherten zum Verkehr in ihrer Muttersprache erfüllen, habe sie doch in allen Sprachregionen zahlreiche Versicherte, bei denen dies schon heute geschehe.

Mit der EAK kann der bundesamtlichen Argumentation nicht gefolgt werden, dass zwischen der gesellschaftspolitischen Aufgabe der SRG und der Aufteilung der Kassenzugehörigkeit auf die verschiedenen Sprachregionen ein Zusammenhang bestehe, der unter dem Gesichtspunkt der «besonderen Verhältnisse» zu würdigen wäre. Periodische Beitragsüberweisungen an die eine oder andere Ausgleichskasse beeinflussen die Verankerung der SRG in den betreffenden Sprachregionen kaum und den gesellschaftspolitischen Auftrag überhaupt nicht in erkennbarer Weise. Abgesehen davon könnten wohl die meisten Zweigniederlassungen von Arbeitgeberfirmen in ähnlicher Weise geltend machen, die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie der Verkehr ihrer Arbeitnehmer mit der Ausgleichskasse werde durch eine Aufteilung der Kassenzugehörigkeit erleichtert. Ein Sachverhalt, wie er in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle vorliegt, vermag jedoch keine «besondern Verhältnisse» im Sinn dieses Ausdrukkes zu begründen. Dieser verlangt nämlich das Vorliegen von Umstanden, die sich von den üblichen klar unterscheiden.

Die Grundfrage ist allerdings, ob dem Art. 117 Abs. 3 Satz 2 AHVV überhaupt diese Bedeutung zukommt. Die EAK bejaht dies sinngemäss, indem sie die «besonderen Verhältnisse» dann als gegeben betrachtet, wenn durch die Aufteilung der Kassenzugehörigkeit die Durchführung der AHV/IV erleichtert wird. Diese Auffassung entspricht der Praxis des BSV in den ersten Jahren nach Einführung der AHV (Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung S. 254), die auf die damals weit überwiegende Art der manuellen Datenverarbeitung zugeschnitten war, bei welcher die zentrale Abrechnung eine administrative Erleichterung darstellen konnte. Bei der heute zunehmend verbreiteten elektronischen Datenverarbeitung ist dies jedoch kaum mehr der Fall, so dass die Bestimmung von Art. 117 Abs. 3 AHVV infolge der technischen Entwicklung praktisch toter Buchstabe wäre.

Nach bundesamtlicher Auffassung hat der Begriff der besondern Verhältnisse sich am Begriff der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV zu orientieren; wenn «achtenswerte Gründe» für eine Aufteilung der Kassenzugehörgkeit gegeben seien und keine Gefährdung der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV bestehe, müsse dem Begehren um Aufteilung entsprochen werden. Wesentliche Bedeutung misst das BSV - mit Recht -offenbar der Notwendigkeit der ordnungsgemässen Durchführung zu, beinhaltet diese doch die Wahrung des gesetzmässigen Zustandes. Die «achtenswerten Beweggründe» lassen sich kaum konkretisieren. Sie liessen sich jedoch eventuell dahin verstehen, dass offensichtlich sinnlosen Begehren um selbständigen Anschluss von Zweigniederlassungen nicht entsprochen werden müsste. Eine

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derartige Deutung des Ausdruckes «besondere Verhältnisse» ist nicht unhaltbar. Sie entspricht der im mehrfach zitierten Urteil des EVG vom 19. Juni 1985 verankerten Rechtsauffassung.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die richtige Lösung im Hinblick auf die enge Kognition des EVG nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob das BSV aus Gründen der Zweckmässigkeit die Zentralisierung bei der EAK hätte wählen sollen, die auch von der SRG beantragt wurde.

c. Art. 117 Abs. 3 AHVV ermächtigt das BSV zur Bewilligung von Ausnahmen. Eine solche Bewilligung setzt, wie das BSV zutreffend ausführt, eine entsprechende Willensäusserung in Form eines Gesuchs voraus. Das BSV weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Wunsch nach dezentraler Kassenzugehörigkeit von verschiedenen Ausgleichskassen ausgegangen ist. Dies trifft zwar zu. Fraglich ist jedoch, ob die Ausgleichskassen überhaupt aktiv legitimiert sind, ein solches Begehren zu stellen. Naheliegender ist, dass nicht den Ausgleichskassen, sondern den Zweigniederlassungen der SRG diese Aktivlegitimation zukommt. Nur diese wissen ohne weiteres Bescheid, ob ihre Struktur unter die fragliche Bestimmung fallen könnte, während es zu wenig sinnvollen administrativen Umtrieben führte, wenn die Ausgleichskassen den Anstoss zur Abklärung solcher Fragen von sich aus gäben. Bezeichnenderweise scheint auch die Praxis in den Anfängen der AHV davon ausgegangen zu sein, dass das Gesuch von der Zweigniederlassung auszugehen habe und der Zustimmung durch den Hauptsitz bedürfe (BinswangerS. 254). Stichhaltige Gründe für seine heutige Auffassung nennt das BSV nicht; solche sind auch sonstwie nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweigniederlassung der Arbeitgeberfirma, nicht aber die Ausgleichskassen zur Einreichung eines Gesuches um dezentrale Kassenzugehörigkeit legitimiert sind. Damit ist sichergestellt, dass durchführungstechnisch heute kaum mehr begründete Aufteilungen einer Belegschaft auf verschiedene Ausgleichskassen in Abweichung vom Grundsatz von Art. 64 Abs. 3 AHVG nur im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitgeber erfolgen und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzipes durch eine objektiv nicht gebotene behördliche Massnahme ausgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall hat keine der allfälligen Zweigniederlassungen der SRG um dezentrale Kassenzugehörigkeit ersucht. Noch weniger hat der Hauptsitz einer solchen Lösung zugestimmt, sondern vielmehr den Anschluss für seine sämtlichen Arbeitnehmer an die EAK verlangt, der er selber angehört. Damit fehlt ein konstitutives Element für eine dezentrale Lösung. Die bundesamtliche Verfügung ist daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK aufzuheben. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Waadt.

ZAK 2 / 199191

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AHV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 17. Oktober 1990 iSa. Reederei L.

Art. 84 AHVG. Anforderungen an Form und Inhalt einer Beschwerde

an die kantonale Rechtsmittelinstanz (Zusammenfassung der Recht-

sprechung; Erw. 2b).

Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 4 Abs. 1 BV (Überspitzter Formalis-

mus): Die kantonale Beschwerdeinstanz verletzt grundsätzlich kein

Bundesrecht, wenn sie durch einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet. Fällt die kantonale Rekursbehörde jedoch einen sol-

chen Nichteintretensentscheid in einem Fall, wo ihr die verfügende Stelle bekannt ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt ohne weiteres aus den Akten ermitteln lässt - der Zweck der Einreichung der angefochtenen Verfügung somit auf andere Weise bereits erreicht ist—, liegt überspitzter Formalismus vor (Erw. 3).

Mit eingeschriebenen Brief vom 28. September 1989 teilte die Reederei L. der Ausgleichskasse mit: «Wir haben Ihre Abrechnungen vom 19. September 1989 über die Beitragsjahre 1984 und 1985 erhalten und möchten hiermit fristgerecht Beschwerde erheben. Der Grund unserer Beschwerde liegt darin, dass wir der Abrechnungshöhe nicht zustimmen können.»

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 übermittelte die Ausgleichskasse den Brief dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit der Bitte, dieses möge eine Begründung der Beschwerde verlangen und ihr nach deren Eingang eine Frist für die Vernehmlassung ansetzen.

Mit Brief vom 5. Oktober 1989 gelangte das Versicherungsgericht an die Reederei L. und wies sie darauf hin, dass gemäss § 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 3. Dezember 1984 die Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung enthalten müsse. Nach der Gerichtspraxis habe bereits die erste, innerhalb der Beschwerdefrist einzureichende Eingabe dieses Erfordernis zu erfüllen. Lediglich für die Ausarbeitung der ausführlichen Beschwerdebegründung könne eine Fristerstreckung gewahrt werden. Beschwerdeeingaben, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten, würden unter Ansetzung einer unerstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung zurückgewiesen. Darauf antwortete die Reederei am 16. Oktober 1989, sie habe die «Beschwerde betreffend AHV-Revision 1984 und 1985 Abrechnungsnummer 21532.1.0» eingereicht, da sie mit der Abrechnung nicht einig gehen könne. Die Beschwerde werde begründet «durch die SUVA-Revisionen» 1985 und 1988 für die Jahre 1984 und 1985. Diese Revisionen ergäben «gegenüber der AHV- Revision von Juli 1989 grosse Unterschiede», obwohl beiden Revisoren «die gleichen Unterlagen als Basis»

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gedient hätten. Sie ersuche deshalb um eine «neuerliche Revision». Diesem Schreiben waren die vom SUVA- Revisor festgehaltenen Zusammenstellungen der Kontrolldifferenzen beigelegt.

Mit Entscheid vom 29. November 1989 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil die Reederei innert Frist weder ein klar abgefasstes Rechtsbegehren gestellt, noch die angefochtene Verfügung eingereicht habe. Die Reederei L. gelangt mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides und Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht heisst das EVG gut. Aus den Erwägungen:

2a. Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren, welches bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Insbesondere muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG).

§8 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 3. Dezember 1984 sieht vor:

Beschwerden und Klagen haben ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen oder soweit möglich zu bezeichnen (Abs. 1). Ist eine Rechtsschrift mangelhaft, setzt der Präsident dem Beschwerdeführer oder Kläger eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Abs. 2).

Diese kantonale Verfahrensbestimmung hat (mit Ausnahme der Vorschrift, dass die Beweismittel beizulegen oder zu bezeichnen sind, vgl. dazu Erw. 3 hienach) gegenüber Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG keine selbständige Bedeutung. Insoweit geht es hier nicht um die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts, sondern um die Auslegung von Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG, welche als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen ist (Art. 104 Bst. a OG; BGE 112 V 113 Erw. 2d).

b. Praxisgemäss sind an erforderliche Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz nach Art. 84 AHVG keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 17. November 1982); d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 457 Erw. 3a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). Fehlt es hieran, so

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ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden. Andererseits hat im kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Fristansetzung zur Verbesserung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG immer dann zu erfolgen, wenn während der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille schriftlich klar manifestiert wird (Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 13f.), die Beschwerde aber den gesetzlichen Erfordernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt (BGE 107 V 245, 104V 178, ZAK 1979 S. 354; ZAK 1988 S. 457 Erw.2; RKUV 1988 Nr. U 34 S.33 Erw. 11/1; vgl. auch ZAK 1986 S. 425ff.). Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde (BGE 107 V 245 in fine, 104V 179, ZAK 1979 S. 354; RKUV 1988 Nr. U 34 S. 34 Erw. 11/2a).

c. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der erwähnten ersten Eingabe vom 28. September 1989 ihren Beschwerdewillen innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist klar bekundet. Weil die Beschwerde jedoch den Mindestanforderungen nach Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG offensichtlich nicht genügte, hat die Vorinstanz richtigerweise das Nachfristverfahren eingeleitet. Mit Bezug auf die innert der angesetzten Nachfrist eingereichte Eingabe vom 16. Oktober 1989 ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keinen ausdrücklichen Antrag stellte, in welcher Richtung die beanstandeten Verfügungen aufzuheben oder abzuändern seien. Dennoch ist den Eingaben vom 28. September und 16. Oktober 1989 insgesamt eindeutig zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin zu erreichen sucht: Sie will für die Jahre 1984 und 1985 weniger hohe Beiträge bezahlen, als dies die Verwaltung von ihr verlangt. Somit liegt - sinngemäss - ein Antrag auf Festsetzung tieferer Beiträge vor. Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin auch insofern begründet, als sie durch den Hinweis auf angebliche Differenzen zwischen der Revision der SUVA und derjenigen der Ausgleichskasse sowie durch Einreichung von Belegen geltend machte, die Ausgleichskasse habe die angenommene Lohnsumme unrichtig festgesetzt. Die Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 28. September und 16. Oktober 1989 sind somit unter den Gesichtspunkten eines zumindest sinngemäss gestellten Antrages und einer wenigstens ansatzweise vorgebrachten Begründung noch knapp als genügende Beschwerde nach Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG zu betrachten (in diesem Sinne unveröffentlichtes Urteil B. vom 3. April 1989).

3a. Im vorliegenden Fall steht aber andererseits fest, dass die Reederei im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Nachzahlungsverfügungen der Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 1984 und 1985 vom 19. September 1989 entgegen der Aufforderung der Vorinstanz nicht einreichte. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich indes um ein Beweismittel, das unter §8 der kantonalen Verfahrensverordnung fällt. Insofern gründet der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf kantonalem Recht. Gegen einen auf kantonalem Prozessrecht beruhenden Nichteintretensentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, dass er die Anwendung des materiellen Bundesverwaltungsrechts verunmögliche (BGE 112V 112, 102V 125 Erw.1 b,

94 ZAK 2/1991

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101 V 221 Erw. 1,99V 56 Erw. 1 und 184 Erw. 1). Dabei prüft das EVG die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht uneingeschränkt, sondern praktisch nur auf Willkür, weil die Prüfungsbefugnis lediglich die Verletzung von Bundesrecht umfasst (Erw. 1), wozu auch der Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte und Grundsätze zählt (BGE 114V 205 Erw. la mit Hinweisen). Frei zu prüfen ist hingegen, ob ein kantonaler Entscheid, der im Rahmen der Willkürprüfung nicht zu beanstanden ist, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst und damit die Verfassung verletzt (BGE 115 la 17 Erw. b).

Es steht unbestrittenerweise fest, dass die Vorinstanz §8 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen willkürfrei anwendete. Zu prüfen ist hingegen, ob der angefochtene Entscheid nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden muss.

Wie das EVG wiederholt entschieden hat, verletzt die kantonale Beschwerdeinstanz durch einen Nichteintretensentscheid kein Bundesrecht, wenn sie damit die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet (nicht publizierte Urteile G. vom 30. Mai 1989, R. vom 5. März 1985 und 1. vom 1. Oktober 1980). Es fragt sich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Verbotes des überspitzten Formalismus jedoch, ob sich der angefochtene Nichteintretensentscheid unter den hier gegebenen Verhältnissen mit dieser Rechtsprechung bestätigen lässt.

Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 4 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 115 la 17 Erw. b, 114 la 40 Erw. 3, 114 V 207 Erw. 3a; 113 la 87 Erw. 1, 92 Erw. 4a, 96 Erw.2 und 227 Erw. 1; RKUV 1988 Nr. U 60 S. 443 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen).

Das Erfordernis, die angefochtene Verfügung einzureichen, darf im Lichte dieser Grundsätze nicht als Selbstzweck behandelt werden. Diese Vorschrift soll ja dazu dienen, dem angerufenen Gericht Gewissheit zu verschaffen, über welchen Streitgegenstand welcher Verfügungsinstariz es zu urteilen hat. Vorliegend ist zu beachten, dass nach §7 Abs. 1 der zitierten kantonalen Verordnung Klagen und Beschwerden, abweichende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, bei der Instanz, welche den angefochtenen Entscheid erlas-

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sen hat, zuhanden des Versicherungsgerichts einzureichen sind; diese leitet sie innert 20 Tagen zusammen mit den Akten an das Versicherungsgericht weiter. Wenn diesem von der kantonalen Ausgleichskasse eine Beschwerde übermittelt wird, ist somit die Eigenschaft der kantonalen Ausgleichskasse als verfügende Stelle evident; denn dass die kantonale Ausgleichskasse auch Einreichungsstelle für Beschwerden gegen Verfügungen anderer (kantonaler oder Verbands-) Ausgleichskassen sei, macht das Versicherungsgericht in der Vernehmlassung nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus kantonalem, geschweige denn eidgenössischem Recht. Würde sodann die Ausgleichskasse, welche die Beschwerde weiterleitet, diese entsprechend §7 Abs. 1 Satz 2 der kantonalen Rechtspflegeverordnung «zusammen mit den Akten» dem Versicherungsgericht übermitteln, gelangte das angerufene Gericht ohne weiteres in den Besitz der angefochtenen Verfügung. Diesfalls könnten sich auch keine Zweifel darüber einstellen, ob sich der Versicherte tatsächlich gegen eine beschwerdefähige Kassenverfügung oder lediglich gegen eine Beitragsabrechnung wendet, gegen welche praxisgemäss nicht Beschwerde geführt werden kann (ZAK 1989 S. 39). Dass bei anders gelagerten verfahrensrechtlichen Situationen die Einreichung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Mitwirkungspflicht durchaus geboten ist und bei einem Verstoss dagegen Nichteintreten gerechtfertigt sein kann, ist unbestritten. Die vorinstanzliche Auffassung aber, dies dränge sich aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung in allen Fällen auf, verletzt Bundesrecht. Denn was unter dem Gesichtspunkt des Verbots des überspitzten Formalismus nach Art. 4 BV an formellen prozessualen Vorkehren zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Gerichtsverfahrens notwendig und gerechtfertigt ist, kann nicht allgemein abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrenssituation beurteilt werden.

d. Im vorliegenden Fall stand die Ausgleichskasse als Gegenpartei offensichtlich fest. Sodann liessen sich die angefochtenen Verfügungen aufgrund der in den Eingaben der Reederei enthaltenen Abrechnungsnummern ohne weiteres ermitteln, obgleich es die Ausgleichskasse entgegen §7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung unterliess, die Beschwerdeschrift mitsamt Akten an das Versicherungsgericht weiterzuleiten. Unter diesen Umständen ist es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels Einreichung der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.

96 ZAK2/1991

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AHV. Auskunftspflicht der Behörden

Urteil des EVG vom 16. August 1990i.Sa. C.B. und D.D.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 93 AHVG: Diese Bestimmung geht allfälligen kantonalen Regelungen, welche die Auskunftspflicht der Rechtspflegebehörden untersagen oder beschränken, vor. Vorliegend geht es um kantonale Straf-

prozessbestimmungen betreffend das Untersuchungsgeheimnis.

Art. 4 Abs. 1 BV: Recht der Parteien zur Akteneinsicht, wenn die Be-

hörde den Beizug der Akten eines laufenden Strafprozesses anordnet, dessen Untersuchungen noch geheim sind.

Über die Transportunternehmung T. AG wurde am 12. Januar 1987 der Konkurs eröffnet. Zuvor hatten die beiden Geschäftsführer C.B. und D.D. ihre Funktion niedergelegt, und zwar ersterer am 30. Mai 1986, der zweite am 14. Juli 1986. Die T. AG, welche ihren Sitz in V. errichtet hatte und über eine Filiale in D. verfügte, stand unter der Aufsicht der Holdinggesellschaft H., wo D.D. ebenfalls Geschäftsführer war. Der Konkurs über die Holdinggesellschaft H. wurde am 16. März 1987 eröffnet. In Anbetracht dieser zwei Konkurse erliess die Ausgleichskasse am 29. Oktober und 7. September 1987 an die genannten Geschäftsführer gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen. Danach erreichten die Schäden folgende Beträge:

- T. AG, Hauptbetrieb Fr. 76 293.70

- T. AG, Filiale Fr. 28 433.15

- Holdinggesellschaft H. Fr. 847.75

Die Betroffenen beschwerten sich gegen die Verfügungen, und die Ausgleichskasse unterbreitete die Sache der kantonalen Rekursbehärde. Diese verlangte - nebst andern Abklärungsmassnahmen - und erhielt die Akten eines Strafverfahrens, welches gegen die genannten Gesellschaftsorgane durch den Generalprokurator des Kantons G. eröffnet worden war. Sie urteilte hierauf getrennt über jeden der drei Beträge mit Entscheid vom 28. Februar 1989. D.D. wurde verurteilt, der Ausgleichskasse den durch die Konkurse der T. AG und der H.-Holding erlittenen Schaden bis zur Höhe der am 14. Juli 1986 verfallenen Beiträge zu ersetzen. C.B. wurde verurteilt zum Ausgleich des Schadens aus dem Konkurs der T. AG bis zum Betrag der bis 30. Mai 1986 verfallenen Beiträge.

D.D. und C.B. reichten beim EVG drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein. Sie beantragen Aufhebung der drei kantonalen Entscheide soweit sie mit den Schlussfolgerungen der Ausgleichskasse übereinstimmen. Subsidiär verlangen sie die Rückweisung der Sache an die kantonale Rekursbehörde zu neuem Entscheid. Die Ausgleichskasse unterstützt das erstinstanzliche Gericht. Das BSV beantragt Abweisung der Beschwerde.

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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und hebt die drei Entscheide der Vorinstanz auf.

Die drei strittigen Entscheide betreffen die Haftung der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als ehemalige Geschäftsführer zweier Gesellschaften, welche vor ihrem Konkurs eng miteinander verbunden waren. Die gegen sie ergangenen Beschwerdeentscheide stützen sich auf die gleichen Motive und stehen daher in genügend engem Zusammenhang, um die Vereinigung der Fälle und den Erlass eines einzigen Urteils zu rechtfertigen.

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst.a und bund 1O5 Abs. 20G).

Die Beschwerdeführer beklagen zunächst die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, weil die kantonale Rekursbehörde in ungesetzlicher Weise Einsicht in die Akten eines laufenden Verfahrens vor dem Generalprokurator erhalten hatte. Sie verweisen hiezu auf Art. 131 des Code de procdure pnaIe genevois (CPPG), wonach die Vorakten einer Untersuchung geheim seien (<des actes pr6liminaires de l'instruction sont secrets»); die Untersuchung wird erst in dem Zeitpunkt kontradiktorisch, in welchem der Untersuchungsrichter Anklage erhebt (Art. 138 CPPG). Vorliegend ist bisher keiner der Beschwerdeführer unter Anklage gestellt worden.

Die Anwendung des kantonalen Rechts kann bei der Behandlung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG), einschliesslich Bundesverfassungsrecht, jedoch nicht hinsichtlich der Verletzung kantonalen Rechts überprüft werden. Das bedeutet praktisch, dass das EVG nicht frei, sondern nur im beschränkten Rahmen der Willkür die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüfen kann (BGE 115 1b208 Erw. 3,114 V 205 Erw. la mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall kann daher diese Prüfung unterbleiben. Nach Art. 93 AHVG haben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den zuständigen Organen der AHV auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Anderung oder Rückforderung von Leistungen der AHV, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte zu liefern. Diese Bestimmung - welche sinngemäss in Art. 101 UVG übernommen wurde (Botschaft über die zweite 1V-Revision, BBI 1985 1 75) - geht allfälligen kantonalen Regelungen vor, welche die Auskunftspflicht der Rechtspflegebehärden untersagen oder einschränken. Es kann

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daher im vorliegenden Fall nicht von einer unrechtmässigen Erlangung eines Beweismittels die Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht als nicht begründet.

4. Die Beschwerdeführer bringen im weiteren vor, dass ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Die kantonale Rekursbehörde habe nämlich ihren Entscheid gestützt auf die Strafrechtsakten gefällt, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

a. Die Rechtsprechung hat vom Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere abgeleitet das Recht des Verfügungsadressaten, sich vor einem für ihn nachteiligen Entscheid zu äussern, das Recht auf Beweisführung über rechtserhebliche Tatsachenvorbringen, Akteneinsicht zu erhalten, am Beweisverfahren mitzuwirken, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 115V 302 Erw. 2e,llblall Erw. 2b,96 Erw. lb,114la99 Erw. 2a,111 Ia Erw. 2b).

Eine notwendige Bedingung des Akteneinsichtsrechts besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung massgebend sind (BGE 114 la 100 Erw.2c, 112 la 202 Erw. 2a). Dabei ist sie jedoch nicht verpflichtet, diese über jedes zusätzliche Aktenstück zu orientieren, sondern es genügt, dass sie die Akten zu deren Verfügung bereithält (BGE 112 la 202 Erw. 2a; Grisel, Trait6 de droitadministratif, S. 383).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Er ist zu gewähren ungeachtet der materiellen Folgen der Verfügung. Die Verletzung dieses Rechtsanspruchs führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, auch wenn die hierauf erlassene neue Verfügung die erste nur bestätigt (BGE 115V305 Erw. 2h und Hinweise, 1151a 10 Erw. 2a).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch, wenn sie nicht besonders schwer wiegt, dadurch geheilt werden, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche über eine umfassende Überprüfungsbefugnis verfügt (BGE 115V 305 Erw. 21), 103V 133 = ZAK 1978 S. 554 Erw. 1 mit Hinweisen; s.a. BGE 114 la 18 Erw. 2c und BGE 107V 249).

Vorliegend ist offenbar der Beizug der Strafprozessakten ohne Wissen der Parteien erfolgt, so dass diese davon nicht Kenntnis nehmen und sich dazu nicht äussern konnten.

Anderseits haben die erstinstanzlichen Richter ihren Entscheid unbestreitbar zumindest teilweise aufgrund dieser zusätzlichen Akten getroffen. Die drei angefochtenen Entscheide zitieren mehrfach die Aussagen der im Strafverfahren einvernommenen Zeugen, insbesondere jene des Rechnungsprüfers sowie der Sekretärin und Buchhalterin R. Dem Einvernahmeprotokoll des Rechnungsprüfers kam eine gewisse Bedeutung zu, machte doch dieser die - in den angefochtenen Entscheiden zitierte - Aussage, dass der Beschwerdeführer D.D. ((von den Schwierigkeiten der T. AG gewusst» habe. Eine gleiche Aussage liegt bezüglich C.B. nicht vor, doch die Rekursbehörde hat gestützt auf die Strafrechtsakten festgehalten, dass der Zeuge N. mit ihm «von Zeit zu Zeit über die

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Probleme des Betriebes gesprochen)) und dass C.B. «häufig die Räumlichkeiten der T. AG besucht)) habe (die letztgenannte Feststellung ist auch im Einvernahmeprotokoll der Sekretärin/Buchhalterin R. enthalten). Man kann daher nicht behaupten, wie dies die kantonale Rekursbehörde tut, dass die fraglichen Aussagen die weder in den Akten der Ausgleichskasse noch in jenen über den Konkurs eine Entsprechung finden - lediglich die Richtigkeit der bereits vorhandenen Auskünfte bestätigt hätten.

Die kantonale Rekursbehörde rechtfertigt ihren Standpunkt mit dem Umstand, dass die Strafuntersuchung geheim sei. Wenn jedoch der Schutz der Interessen Dritter tatsächlich der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstand, so hatte die Vorinstanz den Parteien doch das Wesentliche über den Inhalt der fraglichen Akten mündlich oder schriftlich bekanntgeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage von Gegenbeweisen einräumen sollen (BGE 115 V 304; Grisel, a.a.O. S. 383 u. 842). Übrigens sieht das genferische Prozessrecht ein solches Vorgehen ausdrücklich vor in Art. 45 Abs. 3 im Gesetz über das Verwaltungsverfahren, welches sich seinerseits auf Art. 28 VwVG stützt.

Unter diesen Umständen erweist sich die gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerichtete Beschwerde als begründet. Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis des EVG (s. oben Erw. 2), kann der Mangel nicht im bundesrechtlichen Verfahren geheilt werden. Die Sache wird daher an die kantonale Rekursbehörde zurückgewiesen, damit sie, nachdem sie den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, erneut entscheide.

5. Angesichts des Ausgangs des Streits sind die Kosten des Verfahrens, das im vorliegenden Fall nicht unentgeltlich ist (Art. 134 OG a contrario), durch die Ausgleichskasse zu tragen. Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer haben zulasten der Ausgleichskasse Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für das Verfahren vor der eidgenössischen Instanz (Art. 159 OG).

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Von Monat zu Monat

Die Arbeitsgruppe «Situation der Frau in der InraIuIenversic/ierung» hat am 12. Februar unter der Leitung von P Aebischer. Chef der Abteilung IV im BSV, ihre konstitutive Sitzung abgehalten. Dabei wurden die Ziele festgelegt und die Arbeitsorganisation diskutiert.

Am 27. Februar hat der Bundesrat mit einer Verordnung die Einzelheiten der ausserordenilic/ieii Teuerungszulage geregelt, welche 1991 den AHV- und IV-Rentnern ausbezahlt wird. Gleichentags erliess das Bundesamt für Sozialversicherung ein entsprechendes Kreisschreiben an die Ausgleichskassen. Diesbezügliche Informationen enthält auch der ZA K-Beitrag auf Seite 102.

Die Kommission für BeiIrags/a,ge,i tagte am 5. März unter dem Vorsitz von A. Berger. Vizedirektor im BSV. Nach einer von den Mitgliedern rege henützten Aussprache über Beitragsausstünde/Beitragsbezugsstraffung wandte sich die Kommission der Koordination zwischen AHV und Unfallversicherung hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Frwerhstütigen zu und befasste sich im übrigen u.a. mit den beitragsseitigen Auswirkungen des Wechsels zur jahresweisen Einkommensaufwertung hei der Rentenberechnung.

ZAK3/1991101

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Die Teuerungszulage auf den AHV- und 1V-Renten für das Jahr 1991

Ausgangslage

Als Folge der stark angestiegenen Teuerung im Verlaufe der letzten Monate des Jahres 1990 sind beim Bundesrat zahlreiche Begehren und Zuschriften eingegangen, die für 1991 eine Anpassung der Renten an die Preisentwicklung verlangten. Der Bundesrat erachtete den Wunsch der Rentner nach einer Teuerungsanpassung der Renten für 1991 als gerechtfertigt. In einer Zeit, in der die Erwerbstätigen in der Regel in den Genuss jährlicher Teuerungsanpassungen gelangen, ist kaum verständlich, wenn der Teuerungsausgleich den Alters- und Invalidenrentnern vorenthalten wird.

Obwohl die Teuerung beträchtlich war, erreichte sie die 8-Prozent-Grenze innerhalb eines Jahres nicht, die nötig ist, damit der Bundesrat die Renten in eigener Kompetenz anpassen kann.

Die eidgenössischen Räte haben sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen und am 14. Dezember 1990 die Ausrichtung einer Teuerungszulage auf den Renten der AHV und IV beschlossen, welche in zwei prozentual gleichen Raten ausgerichtet wird. Die erste Rate kann erst im April 1991 ausgezahlt werden, da die Referendumsfrist am 28. März abläuft. Die zweite Rate erhalten die Rentner im August.

Die Teuerung hätte grundsätzlich auch in Form einer generellen Erhöhung der Renten ausgeglichen werden können. Dies hätte jedoch eine Anpassung verschiedener Grenzbeträge anderer Sozialversicherungen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge, zur Folge gehabt. Um den Teuerungsausgleich möglichst rasch vornehmen zu können, hat man die weniger aufwendige Form der Zulage gewählt. Weil damit die Mindestrente nicht angehoben wird, ändern sich auch die Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen nicht. Da aber die Teuerungszulage keine wiederkehrende Leistung ist, wird sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet. Lediglich der nicht verbrauchte Teil der Zulage wird bei der nächsten periodischen Überprüfung des Leistungsanspruches als Vermögen zu berücksichtigen sein. Damit wird garantiert, dass die Bezüger von Ergänzungsleistungen in den ungeschmälerten Genuss der Teuerungszulage kommen.

Anspruch

Die Teuerungszulage wird auf allen Renten der AHV und der IV gewährt. 1175000 AHV-Rentner und 240000 1V-Rentner erhalten demnach die Teuerungszulage.

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Ausgeschlossen von der Teuerungszulage sind lediglich:

die Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV.

- die einmaligen Witwenabfindungen,

- die Abfindungen niedriger Teilrenten aufgrund einzelner Sozial-

versicherungsabkommen,

die aufgeschobenen, aber noch nicht abgerufenen Altersrenten,

die TV-Taggelder, Schul-. Kostgeld- und Pflegebeiträge.

Höhe der Teuerungszulage

Damit die volle, bis Ende 1990 eingetretene Teuerung ausgeglichen wird, wurde zur Ermittlung der Höhe der Zulage auf den Landcsindex der Konsumentenpreise im Dezember 1990 abgestellt (Dez. 1990 = 124,7 Dez. 1982 = 100). Zusätzlich wurde die Differenz zwischen dem der Verordnung 90 vom 12. Juni 1989 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (SR 831.102) zugrunde gelegten Stand des Teuerungsindexes (117.4) und der bis Dezember 1989 tatsächlich eingetretenen Teuerung (118,4) ausgeglichen. Dies ergibt eine Teuerungszulage in der Höhe von 6,25 Prozent.

Die Teuerungszulage pro Stichmonat lässt sich mit folgender Formel berechnen:

Rente im Stichmonat x 0,375 = Teuerungszulage

Die Teuerungszulage beträgt beispielsweise für die folgenden monatlichen Maximalrenten pro Stichmonat für die

- einfache Altersrente / ganze einfache 1V-Rente Fr. 600.

- entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 180.— entsprechende einfache Kinder- und Waisenrente Fr. 240.

- Ehepaarrente Fr. 900. entsprechende Doppel-Kinderrente Fr. 360.-

Auszahlung

Den Ausgleichskassen ist es freigestellt, die Teuerungszulage gemeinsam mit der Rente oder separat auszuzahlen. Es kann also vorkommen, dass ein Rentner in den Monaten April und August zwei Auszahlungen erhält. Die Zulage wird wie die Renten in den ersten 20 Tagen des Monats ausgerichtet.

Die Versicherten werden wie hei der letzten ordentlichen Rentenerhöhung keine Verfügung erhalten. Bestehen nach der Auszahlung Zweifel an der Richtigkeit des erhaltenen Betrages, so werden die Ausgleichskassen gerne die erfor-

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derlichen Auskünfte erteilen und gegebenenfalls eine begründete und beschwerdefähige Verfügung in Briefform erlassen.

Die durch die Teuerungszulage verursachten Mehrausgaben für die AHV und TV werden schätzungsweise 1270 Millionen Franken betragen.

5. Verhältnis zur Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung.

Die nächste ordentliche Rentenerhöhung wird durch die Teuerungszulage nicht verzögert und geniäss bisherigem Rhythmus am 1. Januar 1992 vorgenommen. Die Teuerungszulage wird bei der Erhöhung berücksichtigt, so dass nach dem 1. Januar 1992 wieder alle Renten an den gleichen Stand der Teuerung angepasst sein werden.

Damit künftig nicht wieder mit ausserordentlichen Massnahmen auf einen starken Teuerungsschub reagiert werden muss, hat der Bundesrat am 21. Dezember letzten Jahres eine Botschaft zur flexibleren Anpassung der Renten der AHV/IV bzw. der Unfallversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung bzw. die Teuerung verabschiedet (s. ZAK 1991 S. 1). Er beantragt darin den eidgenössischen Räten, die Renten der AHV/IV schon bei einer jährlichen Teuerung von 4 Prozent in eigener Kompetenz an die Lohn- und Preisentwicklung bzw. die Renten der Unfallversicherung an die Teuerung anpassen zu können. Da sich die Anpassung der Renten der Militärversicherung nach der AHV und diejenige der Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach der Unfallversicherung richtet, würden somit künftig alle Leistungen der Sozialversicherungen zum gleichen Zeitpunkt erhöht. Die parlamentarische Beratung dieser Vorlage wird noch in diesem Frühjahr beginnen.

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Die Jubiläumszulage 1991 für die Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Aus Anlass des Jubiläumsjahres 700 Jahre Eidgenossenschaft hat der Bundesrat beschlossen, als Gesten der Solidarität einerseits 700 Millionen Franken zugunsten von Entwicklungsländern einzusetzen und anderseits allen Bezügern von Ergänzungsleistungen eine einmalige Zulage von 700 Franken auszurichten. Diese Zahlung kommt zur Teuerungszulage hinzu, welche die Bezüger von AHV- und TV-Renten in zwei Teilbeträgen im April und August 1991 erhalten werden (s. S. 102). Die EL-Zulage soll sofern die eidgenössischen Räte dem entsprechenden Bundesbeschluss zustimmen - im September 1991 ausbezahlt werden.

In seiner am 30. Januar zuhanden des Parlaments verabschiedeten Botschaft verweist der Bundesrat auf den Umstand, dass den Empfängern von EL nach Bezahlung des Mietzinses, der Krankenkassenprämien und der Krankheitskosten gegenwärtig für die Bestreitung der allgemeinen Lebensaufwendungen im Monat etwas mehr als 1100 Franken bei Alleinstehenden und etwas über 1700 Franken bei Ehepaaren zur Verfügung stehen. Die Einkommen reichen somit nur für das Notwendigste aus. Mit der Jubiläumszulage soll diesen in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebenden Personen eine Erleichterung verschafft werden. Dabei ist sich der Bundesrat bewusst, dass es in der Schweiz noch andere Bevölkerungskreise gibt, die bedürftig sind. Er äussert deshalb die Hoffnung, dass die Kantone in diesen Fällen von sich aus geeignete Massnahmen treffen werden.

Die Kosten der Zulage werden -- gleich wie die Beiträge an die Jubiläumsfeierlichkeiten und an die Entwicklungsländer -. aus allgemeinen Bundesmitteln beglichen. Gestützt auf eine Schätzung der Bezügerzahlen im September 1991 dürften sie sich auf folgende Beträge belaufen:

EL-Bezüger Kosten

am 31. 12 89 schaumig Sept. 9 1

Alleinstehende 130 500 134 000 94 Mio Franken Ehepaare 16 200 17 000 24 Mio Franken Kinder 3 500 3 500 2 Mio Franken

Total 120 Mio Franken

ZAK3,/1991105

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Der Beschlussesentwurf hat folgenden Wortlaut:

Bundesbeschluss über eine Jubiläumszulage 1991 an Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

(Entwurf des Bundesrates)

Art. 1 Empfänger und Höhe

Personen, die für den September 1991 eine monatliche Ergänzungsleistung gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, erhalten eine einmalige Jubiläumszulage. Sie beträgt

für Alleinstehende 700 Franken,

für Ehepaare 1400 Franken und

für Waisen und Kinder 700 Franken.

Art. 2 Finanzierung

Der Bund finanziert die Jubiläumszulage aus allgemeinen Bundesmitteln.

Art. 3 Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 4 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 ) Er gilt bis zum 31. Dezember 1991.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Merkmale und Auswirkungen des Rentensplitting in der AHV

Im geltenden Leistungssystem der AHV/IV wird das Ehepaar als wirtschaftliche Einheit behandelt. Dies äussert sich vorab im Institut der Ehepaarrente, aber auch bei allen andern Leistungen, die entweder für den Anspruch oder für die Berechnung auf das aktuelle oder frühere Bestehen einer Ehe abstellen. Rund 80 Prozent der Renten sind mit diesem Konzept verknüpft.

Im Verlauf der letzten Jahre wurde nun aber von verschiedenen Seiten, insbesondere auch von der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, die Forderung nach Einführung eines «zivilstandsunabhängigen Rentenanspruchs», des sogenannten Splitting, erhoben. Mit dem Splitting sollte dem Wunsch zahlreicher Frauen nach einer Verselbständigung ihrer Rentenansprüche Rechnung getragen werden. Die Meinungen über die Wünschbarkeit einer Splitting-Lösung waren in der Eidgenössischen AH V/l V-Kommission geteilt. 1983 beantragte die Kommission dem Bundesrat. dieses Modell nicht weiterzuverfolgen.

Verzicht auf das Splitting im Rahmen der zehnten

AHV- Revision

Angesichts der zahlreichen noch ungelösten Fragen sowie möglicher unerwünschter Auswirkungen erklärt der Bundesrat in seiner Botschaft zur zehnten AHV-Revision vom 5. März 1990, vorläufig auf einen grundlegenden Systemwechsel verzichten zu wollen und sich zunächst auf die verfassungsrechtlich und sozialpolitisch dringlichen Postulate zu beschränken.

Trotz diesem vorläufigen Verzicht auf ein Splitting-Modell wird die Diskussion darüber weitergehen. Die Ausarbeitung eines sozial und finanziell vertretbaren Systems erfordert jedoch einen grösseren zeitlichen Aufwand und setzt eine noch stärkere Änderung in den Strukturen der ehelichen Gemeinschaft im Sinne einer ausgeglicheneren Einkommensverteilung voraus.

Mit den folgenden Erläuterungen sollen die Merkmale und die Auswirkungen des Splittingsystems aufgezeigt werden.

Merkmale des Splittingsystems

Merkmale des Splitting sind:

- Gegenseitige und hälftige Anrechnung der während der Ehe erzielten Ein-

kommen beider Ehepartner im individuellen AHV-Konto jedes Partners.

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Abschaffung der Ehepaarrente. Gatte und Gattin haben je Anspruch auf eine eigene Rente.

Wie funktioniert das Splitting?

Mann Frau

ledig ledig

300000 Franken 200000 Franken

Ehe 400 000 Franken Ehe

800000 Franken 250000 Franken 500000 Franken

Individuelles Konto Individuelles Konto 950000 Franken 000 Franken

L 50

Der Vorschlag des Bundesrates zieht für die Berechnung der Ehepaarrente die Beitragsdauer desjenigen Gatten, welche die günstigere Rentenskala ergibt, und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Summe der beiden einzelnen durchschnittlichen Einkommen heran. Im Unterschied dazu werden gemäss Splitting die Einkommen vor und nach der Ehe jedem Ehegatten voll angerechnet, die Einkommen der Ehegatten während der Ehe hingegen hälftig aufgeteilt und jeweils dem andern Ehegatten gutgeschrieben. Das obige Beispiel zeigt, wie die während der Ehe erzielten Einkommen hälftig aufgeteilt werden.

Auswirkungen

Wenn ein Ehepaar weniger als 38400 Franken oder mehr als 67 200 Franken im Jahr verdient, ist die Summe der beiden einfachen Renten höher als die heutige Ehepaarrente. Zwischen diesen Grenzen jedoch ist die Ehepaarrente höher. Konkret würde die Einführung des Splitting ohne Korrekturmassnahmen zur Folge haben:

- Rentenverschlechterungen für ungefähr 45 Prozent der verheirateten Altersrentner,

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-- praktisch keine Verbesserungen für die Rentenbezüger aus dem unteren Einkommensbereich, da hier vor allem EL-Bezüger anzutreffen sind, deren EL um die erhöhte Rente gekürzt würde,

Verbesserungen für wirtschaftlich gut gestellte Rentner.

Unbestrittenermassen wären im Falle der Einführung des Splitting Korrekturmassnahmen wie

Betreuungsgutschriften oder

- eine Änderung der Rentenformel

nötig.

Vergleich geltendes System / Splittingsystem

Durehschnittl. Ehepaarrente Halbes durchschitittl, 2 >< einfache Rente Jahreseinkommen Jahreseinkommen

9600 1200 4800 2x800 = 1600

19200 1440 9600 2x800 = 1600 24000 1560 12000 2x848 = 1696

38400 1920 19200 2 ><960 = 1920 48000 2160 24000 2x1040=2080 57600 2400 28800 2x1120=2240 63360 2400 31680 2x1168=2336 67200 2400 33600 2x1200= 2400

72960 2400 36480 2>< 1248 = 2496 115200 2400 57600 2><1600=3200 230400 2400 115200 2x1600=3200

Diese Übersicht zeigt für den Fall der Ehepaare klar, welche Einkommenskategorien beim Splittingsystem besser wegkommen, nämlich die untersten mit durchschnittlichen Jahreseinkommen (Ø JE) bis 24000 und die obersten mit durchschnittlichen Einkommen über 72000 Franken. Für die Bezüger mittlerer Einkommen, welche die überwiegende Mehrheit bilden, würden jedoch mässige Leistungseinbussen resultieren.

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Vergleich geltendes System (Ehepaarrente) / Splittingsystem (2 einfache Renten)

2 einfache Renten 3200

2400

1600

1200

9600 38400 57600 67200 115200

Die grafische Darstellung verdeutlicht die in der vorausgehenden Tabelle enthaltenen Zahlen: Hauptnutzniesser des Splitting wären die obersten Einkommenskategorien. Die Bezüger der unteren Kategorie erzielten in vielen Fällen gar kein erhöhtes Einkommen, da bei höherer Rente die Ergänzungsleistung entsprechend niedriger ausfallen würde.

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Berechnung des Betrages der Monatsrente gemäss Vorschlag zur zehnten AHV-

Revision(= Grundprogramm) und gemäss Splittingsystem

Annahme: Durchschnittliches Jahreseinkommen Mann 60000 Franken, Frau 10000 Franken (einfachheitshalber wird angenommen, dass es sich ausschliesslich um Ehejahre handelt)

(Frau noch nicht rentenberechtigt)

ØJE Rente Einfache Rente Mann Grundprogramm 600001600

- Splitting 350001232

(Mann noch nicht rentenberechtigt)

Einfache Rente Frau Grundprogramm 10 000816

- Splitting 350001232

Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer Grundprogramm 700001600

- Splitting 350001232

Witwenrente - Grundprogramm 60 0001280

Splitting 35000986

Witwerrente Grundprogramm 10000653

Splitting 35000986

(Ex-Frau lebt)

Einfache Rente geschiedener Mann Grundprogramm 600001600

- Splitting 350001232

(Ex-Mann lebt)

Einfache Rente geschiedene Frau - heute 10000816

- Grundprogramm 60 0001600

—Splitting 350001232

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Zusammenfassung

Aufgrund des obigen Beispiels entsteht der Eindruck, wonach mit dem Splitting in erster Linie die verheiratete, nicht oder nur in geringem Masse erwerbstätig gewesene Ehefrau (Ausnahme: die Witwe) profitieren würde, wogegen der verheiratete und der geschiedene Mann (Ausnahme: der Witwer) gegenüber dem geltenden System in der Regel eine Verschlechterung seiner Rentenansprüche hinnehmen müsste. Dies trifft tatsächlich für die Mehrzahl der Ehepaare, wo der Mann den grösseren Teil des Erwcrbseinkomrnens einbringt, zu, sofern keine versicherungstechnischen Korrekturmassnahmen getroffen werden. Auch ohne solche Massnahmen können jedoch die Folgen des Splitting je nach Einkommensverteilung sehr verschieden ausfallen. Ein Vergleich der Auswirkungen des Splitting mit jenen der Vorschläge des Bundesrates zur zehnten AHV-Revision ergibt bei den verschiedenen möglichen Einkommenskonstellationen folgende Ergebnisse:

Variante: Beide Einkommen sind gleich

Einfache Rente Frau/Mann (Partner noch nicht rentenberechtigt):

- Beide Modelle ergeben die gleiche Rente.

Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer:

Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.

Witwen-, Witwerrente:

- Beide Modelle ergeben die gleiche Rente.

Einfache Rente geschiedener Mann/geschiedene Frau (Ex-Frau/Ex-Mann lebt):

Beide Modelle ergeben die gleiche Rente.

Variante: Mann hat ein höheres Einkommen als die Frau

Einfache Rente Mann (Frau noch nicht rentenberechtigt):

- Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.

Einfache Rente Frau (Mann noch nicht rentenberechtigt):

- Splitting ergibt höhere Rente.

Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer:

Vorschlag Bundesrat ergibt die höhere Rente.

Witwenrente:

- Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.

Witwerrente:

- Splitting ergibt höhere Rente.

Einfache Rente geschiedener Mann/geschiedene Frau (Ex-Frau/Ex-Mann lebt):

- Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.

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3. Variante: Frau hat ein höheres Einkommen als der Mann

Einfache Rente Frau (Mann noch nicht rentenberechtigt):

- Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.

Einfache Rente Mann (Frau noch nicht rentenberechtigt):

- Splitting ergibt höhere Rente.

Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer:

- Vorschlag Bundesrat ergibt die höhere Rente.

Witwenrente:

- Splitting ergibt höhere Rente.

Witwerrente:

- Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.

Einfache Rente geschiedener Mann/geschiedene Frau (Ex- Frau Ex-Mann lebt):

Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.

Es ist zu berücksichtigen, dass in den obigen Vergleichen das Einkommen vor und nach der Ehe ausgeklammert wurde. Die Wirkungen des Splitting sind jedoch umso schwächer, je mehr vor- und nacheheliche Beitragsjahre hei der Rentenberechnung hinzukommen.

Schlussfolgerungen

Eine Anwendung des Splitting-Modells ohne Korrekturmassnahmen würde gegenüber dem Modell des Bundesrates in den einen Fällen zu höheren, in den anderen zu tieferen Renten führen, wie aus der Übersieht hervorgeht. Die Auswirkungen des Splitting sind umso schwächer, je kürzer die Ehe gedauert hat.

Das reine Splitting hätte einerseits einen gewissen Umverteilungseffekt zugunsten der Besserverdienenden zur Folge und würde insofern dem Sinn der AHV als Erster Säule, die den Existenzbedarf decken soll, zuwiderlaufen. Andererseits würde das Splitting die Durchschnittsverdiener benachteiligen. Diese Wirkungen sollen nach der Vorstellung der Befürworter des Splitting durch Korrekturmassnahmen wie einer Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift und einer Plaforiicrung der Renten gemildert oder ganz verhindert werden. Allerdings ist das Ausmass dieser Korrekturen in den verschiedenen Modellen sehr unterschiedlich. Wegen der vielen ungeklärten Fragen in bezug auf das Splitting und der langen Vorbereitungszeit, die für einen Systemwechsel nötig wäre, verzichtet der Bundesrat bei der zehnten AHV-Revision auf das Splitting. Er hat aber im Rahmen des Ehepaarkonzeptes die von der Verfassung geforderte Gleichstellung der Geschlechter und die notwendigen sozialpolitischen Verbesserungen verwirklicht.

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Hinweise

Dazugehören -auch mit einer Behinderung

Am 18. März beginnt die diesjährige Pro-lnfirmis-Sammlung. Sie steht unter dem Motto «Dazugehören auch mit einer Behinderung» und weist auf die steigende Zahl hi rnverlctzter Menschen hin.

Schätzungsweise erleiden in der Schweiz jährlich mehr als 3000 Menschen bei Unfällen ein Schädel-Hirn-Trauma. Ausserdem wird mii 20000 Schlaganfällen im Jahr gerechnet. Pro Infirmis betrachtet die Beratung für Hirnverletzte als immer bedeutendere Aufgabe.

Als schwerwiegende Folgen von Hirnverletzungen können Lähmungen. Sprach-, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen auftreten. Auch massive Veränderungen der Persönlichkeit kommen vor.

Die Betroffenen und ihre Angehörigen sehen sieh vor eine völlig neue Lebenssituation gestellt. Daher ist es wichtig. dass die Beratung möglichst früh einsetzt und auch nach der Entlassung aus der Klinik fortgeführt wird. Die Integration hirnverletztcr Menschen ist ein langwieriger Prozess. Die Pro-lnfirmis-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter begleiten diesen Prozess, wenn nötig über Jahre hinweg. Sie beraten individuell und kostenlos. Sie vermitteln neuropsychologische und logopädische Dienste. ambulante Ergo- und Physiothcrapien und Spitcx-Pflegeangebote. Pro Infirmis hilft bei der Arbeitssuche und macht die Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen geltend.

Die Pro-lnfirmis-Beratungsstellen stehen in Verbindung mit den Kliniken, die hirnverletzte Menschen behandeln. An die Rchabilitationsklinik Valens ist eine spezielle Pro-Infirmis-Beratungsstelle für Hirnverletzte angegliedert. Sie knüpft den Kontakt zur Pro-Infirmis-Beratungsstelle am Wohnort des Betroffenen und sorgt so dafür, dass die Beratung dort nahtlos fortgesetzt wird. Zwischen Pro Infirmis und der Schweizerischen Vereinigung für hirnverletzte Menschen (SVH M) besteht enge Zusammenarbeit.

Pro lnfirmis hat sieh zum Ziel gesetzt, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit behinderter Menschen zu fördern. Sie bietet ihnen vielfältige Dienstleistungen an und verfügt über 48 Beratungsstellen in der ganzen Schweiz.

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m

24 Dazugchörcn -auch mit einer 13chiiidcrung» heisst (las Motto dcr dies ihrigen

. Das Samrnelcouvert wird vom 18. bis 24. Mir, an alle II a ushalte verteilt. 1m Mittelpunkt stehen dieses Jahr hirner1etzte Menschen.

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Parlamentarische Vorstösse

Fragestunde vom 24. September 1990: Frage Aguet betreffend den sozialen Schutz der ruckkehrwilligen Tschechoslowaken

Nationalrat Aguet stellte dem Bundesrat die folgende Frage:

«Wie der Presse zu entnehmen war, wurden zwischen Bundesrat Felber und seinem ungarischen Amtskollegen, Geza Jeszensky, zweiseitige Gespräche aufgenommen. Dabei geht es unter anderem um den sozialen Schutz der etwa 3000 Ungarn, die allenfalls nach einem recht langen Aufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Wie sieht es mit dem sozialen Schutz von Bürgern namentlich der Tschechoslowakei und anderer Oststaaten aus, die in ihre Heimat zurückkehren wollen? Werden vom Bundesamt für Sozialversicherung für diese Personengruppen ebenfalls besondere Regelungen in Aussicht genommen?»

Die Antwort des Bundesrates lautete:

«Flüchtlinge aus Oststaaten, die in ihr Heimatland zurückkehren, erhalten dort derzeit keine Rente der schweizerischen AHV/IV. Eine Rentenzahlung ist nur bei Abschluss eines zwischenstaatlichen Vertrages möglich, der die Ansprüche der Bürger beider Länder gegenüber der Versicherung des jeweils anderen Staates regelt Solche Abkommen könnend deshalb nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen werden. Die Schweiz ist dazu bereit. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat inzwischen entsprechende Kontakte mit weiteren Oststaaten, so namentlich der Tschechoslowakei, eingeleitet.»

90.1162. Einfache Anfrage Jelmini vom 4. Oktober1990 betreffend Hypothekarzinsen und Wohnungsbau

Ständerat Jelmini hat folgende Einfache Anfrage eingereicht.

«Die neuliche Explosion der Hypothekarzinsen und deren schwerwiegende Folgen für Mieter und kleine Immobilienbesitzer zeigen deutlich, wie dringlich es ist, den Hypothekarmarkt in den Rahmen einer Wohnungspolitik zu stellen und ihn dem beherrschenden Einfluss der Währungsbehörde und der Kreditinstitute zu entziehen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Hypothekarzinsen von der Währungspolitik loszulösen. Am ehesten bietet sich an, Geldmittel aus der obligatorischen Altersvorsorge im Wohnungsmarkt einzusetzen.

Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass der Moment gekommen ist, Massnahmen zu ergreifen, die es erlauben, dieses Ziel zu erreichen?

Das hätte folgende Vorteile:

- weitergehende Verfügbarkeit eines regelmässigen und beträchtlichen Kapital-

f1 usses;

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einfache Kapitalbeschaffung;

Ausgleich einer geringeren Kapitalvergütung (inbezug auf den Finanzmarkt) durch offensichtliche und sofortige Vorteile (und Einsparungen) bei den Mietzinsen;

geringere Empfindlichkeit gegenüber den kurzfristigen Schwankungen

des Finanzmarktes.»

Der Bundesrat hat hierauf am 13. Februar 1991 wie folgt geantwortet

«Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, die sich aus der heutigen Verfassung des Kapitalmarktes für die Finanzierung des Wohnungsbaus ergibt. Er lässt deshalb den ganzen Bereich der langfristigen Wohnbaufinanzierung durch eine spezielle Studiengruppe untersuchen, die sich unter anderem auch mit der in der Anfrage erwähnten Rolle der institutionellen Anleger befassen soll. Allerdings gilt es schon jetzt darauf hinzuweisen, dass es aus verfassungsmässigen Gründen nicht zulässig ist, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu zwingen, einen Teil ihres Vermögens in hypothekarisch gesicherten Darlehen anzulegen. Zudem stellten sich bei einer öffentlich-rechtlichen Pflicht der Pensionskassen zur Gewährung solcher Darlehen entsprechende Verantwortlichkeitsprobleme. Der Bundesrat ist jedoch überzeugt, dass durch die Schaffung neuer Anlagemöglichkeiten im Hypothekarbereich auch auf freiwilliger Basis die Nutzbarmachung der Vorsorgegelder verbessert werden kann. Im übrigen beabsichtigt er, aufgrund und im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung, die geltende Regelung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge wesentlich zu verbessern.»

90.1199. Einfache Anfrage Darbellay vom 13. Dezember1990 betreffend die Freizügigkeitsleistung in der Zweiten Säule

Nationalrat Darbellay hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Eine Volksinitiative und zahlreiche parlamentarische Vorstösse verlangen die vollständige Freizügigkeit für Pensionskassen. Kann uns der Bundesrat über den Stand der Vorbereitungsarbeiten und den Terminplan für die nötigen Gesetzesänderungen informieren?»

Die Antwort des Bundesrates vom 13. Februar 1991 lautet:

((Bis Ende März 1991 können sich Kantone, Parteien und interessierte Organisationen zu einem Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge äussern.

Ein Gesetzesvorschlag zur Freizügigkeit soll dem Parlament voraussichtlich noch in diesem Jahr vorgelegt werden.» (Siehe hiezu auch ZAK 1991 S. 79.)

90.965. Interpellation Hafner Ursula vom 13. Dezember1990 betreffend die Revision der Erwerbsersatzordnung

Nationalrätin Hafner hat folgende Interpellation eingereicht:

«Im September 1988 reichte ich eine Motion ein, in welcher ich eine Änderung der Erwerbsersatzordnung anregte. Ziel der Motion war es, Familien, in welchen der/die Dienstpflichtige normalerweise ganz- oder teilzeitlich die Kinder betreut, besserzustellen. Die Motion wurde auf Antrag des Bundesrates in ein Postulat umge-

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wandelt und als solches überwiesen. In der bundesrätlichen Antwort hiess es, die in der Motion angesprochenen Situationen seien noch Ausnahmen, welche zahlreicher werden könnten, wenn die Tendenz zur Erwerbstätigkeit der verheirateten Frau anhalte. Wenn es soweit komme, werde die Frage in ihrer Gesamtheit geprüft werden müssen.

Seither erhielt ich mehrere Briefe von Männern, die unter der genannten Situation leiden. Auch in Presseartikeln und Leserbriefen wird das Problem immer wieder angesprochen. Ausserdem behandelte die Petitions- und Gewährleistungskommission eine Eingabe, welche dasselbe Ziel verfolgte wie mein Vorstoss. Dies veranlasste auch die PG K, eine Neuregelung des EOG anzuregen.

Ist auch der Bundesrat der Meinung, es sei jetzt soweit, dass die Revision eingelei-

tet werden muss?» (49 Mitunterzeichner)

Der Bundesrat hat diese Interpellation am 20. Februar 1991 wie folgt beantwortet:

«Im Rahmen des Berichtes über die Stellung der Frau in der Gesamtverteidigung hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern am 27. Juni 1990 beauftragt, eine Revision der Erwerbsersatzordnung auszuarbeiten, welche eine bessere Abgeltung der nicht entlöhnten Arbeit im Haushalt zum Ziel hat. Überdies beantragt die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates in einem Postulat (zu 90.2005, s. ZAK 1990 S.419) die Einführung einer Zulage für Erziehungsaufgaben. Der Nationalrat hat das Postulat am 22. Juni 1990 angenommen. Schliesslich steht auch eine bessere Entschädigung für Beförderungsdienste zur Diskussion. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das 1988 in Kraft getretene neue Eherecht, welches den Ehegatten eine flexiblere Aufgabenteilung in der Familie ermöglichen will, sowie das Armeeleitbild 1995 in der Tat eine Anpassung der Erwerbsersatzordnung erfordern. Er beabsichtigt daher, in der nächsten Legislaturperiode die Entschädigungsarten der EO und ihre Ansätze einer generellen Oberprüfung zu unterziehen und gezielte Verbesserungen vorzuschlagen.»

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Mitteilungen

Erfreuliche Jahresergebnisse 1990 der AHV, IV und EO

Im Jahre 1990 haben die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (ED) bei rund 25,8 Mia Einnahmen und 23,3 Mia Ausgaben einen Gesamtüberschuss von 2480 Millionen Franken erzielt, 407 Mio mehr als im Vorjahr. Einmal mehr ist dieses erfreuliche Ergebnis der guten Wirtschaftslage zu verdanken.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einnahmen 20355 Mio + 9,0%

Ausgaben 18 328 Mio + 8,1 %

Überschuss 2 027 Mio

Vermögen (99,1 %derAusgaben) 18157 Mio ± 2027 Mio

Auf der Einnahmenseite haben die AHV-Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber um 8,9 Prozent auf 16029 Min Franken zugenommen. Die Beiträge des Bundes und der Kantone stiegen um 8,1 Prozent auf 3666 Mio. Infolge des höheren Vermögensstandes und der höheren Zinssätze verzeichneten die Zinseinnahmen einen Zuwachs von 18,6 Prozent auf 652 Mio Franken.— Bei den Ausgaben beanspruchte allein die Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 1990 (+ 6,6%) rund 1100 Min Franken mehr.

Die Invalidenversicherung

Einnahmen 4417 Mio + 9,5% Ausgaben 4 133 Min + 10,2% Überschuss 278 Min

Vermögen 6 Min -1- 278 Min

In der IV stiegen die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber um 8,9 Prozent auf 2306 Min und die Beiträge der öffentlichten Hand um 10,2 Prozent auf 2067 Min Franken Auf der Ausgabenseite erhöhten sich die Geldleistungen (Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder) um 10,3 Prozent auf 2607 Mm; die Rentenerhöhung benötigte in der IV rund 150 Min. Die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen beanspruchten 702 Min (+ 14,2%) und die Bau- und Betriebsbeiträge 684 Min (+7,9%).

Die Erwerbsersatzordnung

Einnahmen 1 060 Min 9,1 %

Ausgaben 885 Min -. 0,7%

Überschuss 175 Min

Vermögen 2 657 Min +175 Min

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Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke

Das Vermögen der AHV, IV und EO konnte im Jahre 1990 um 2480 Mio auf 20820 Mio erhöht werden. Die ausschliesslich im Inland plazierten Kapitalanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Jahren stiegen um 2085 Mio auf 16593 Mio Franken. Davon entfallen rund 62 Prozent auf direkte Darlehen, 16 Prozent auf Pfandbriefserien und 22 Prozent auf Obligationen und Kassenobligationen. Die Durchschnittsrendite der im Jahre 1990 abgeschlossenen Neuanlagen erreichte 7,13 Prozent; diejenige des gesamten Anlagebestandes erhöhte sich um 0,40 auf 5,34 Prozent.

ZAK-Generalregister 1946-1988

Einer von verschiedener Seite geäusserten Nachfrage folgend, hat das Bundesamt für Sozialversicherung in mehrjähriger Arbeit ein Stichwortregister der in der ZAK seit November 1948 bis Ende 1988 publizierten Informationen geschaffen. Ein Exemplar dieses Registers wird allen ZAK-Abonnenten zusammen mit der März-Ausgabe 1991 abgegeben.

Das Register kann in dreifacher Hinsicht als Jubiläumsgeschenk betrachtet werden: Einerseits beschlägt es die jüngsten vier Jahrzehnte unserer 700jährigen Eidgenossenschaft, während welchen die schweizerische Sozialversicherung die umfassendsten Fortschritte gemacht hat. Anderseits erscheint es in einem Zeitpunkt, da eine wichtige Stütze unseres Drei-Säulen-Systems, nämlich die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 25 Jahre lang besteht. Und drittens kann auch die ZAK selbst im Jubiläumsjahr 1991 auf eine 50jährige Existenz zurückblicken: am 15. Januar 1941 erschien - betreut vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit - die erste Ausgabe der Monatsschrift «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung», aus welcher im November 1946 die ((Zeitschrift für die Ausgleichskassen» wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist das BSV an der Redaktion beteiligt, und seit dem März 1948 zeichnet das Amt als alleinverantwortliche Redaktion (Näheres über die Entstehung und die Entwicklung der Zeitschrift enthält der Beitrag «40 Jahre ZAK» in ZAK 1981 S.291).

Leider ist das BSV zurzeit nicht in der Lage, eine französische Ausgabe des Registers zu erstellen. Die Abonnenten der französischen ZAK-Ausgabe (= RCC) haben jedoch die Möglichkeit, das deutschsprachige Register unentgeltlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zu beziehen (Bestellnummer 318.120.15).

Das BSV hofft, dass das Register den Benützern gute Dienste leisten wird. Hinweise auf allfällige Unstimmigkeiten sowie Anderungsvorschläge nimmt die Redaktion der ZAK gerne entgegen.

Neues Gesetz über die Familienzulagen im Kanton Freiburg

Am 26. September 1990 hat der Grosse Rat ein neues Gesetz über die Familienzulagen angenommen; dieses ersetzt dasjenige vom 14. Februar 1945. Mit Datum vom 18. Februar 1991 erliess der Staatsrat eine neue Vollziehungsverordnung.

Die Gesetzesrevision verfolgt u.a. folgende Ziele:

- Ausdehnung des Bezügerkreises (z.B. Anspruch für teilzeiterwerbstätige Allein-

erziehende und für Nichterwerbstätige),

- wesentliche Erhöhung der Ansätze,

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- Gleichstellung ausländischer Arbeitnehmer für im Ausland lebende Kinder,

- strengere Bedingungen für die Anerkennung von neuen Familienausgleichs-

kassen.

Die wichtigsten Neuerungen sind die folgenden:

Persönlicher Geltungsbereich

Der Kreis der dem Gesetz unterstellten Personen wurde neu und umfassender definiert. Unterstellt sind natürliche oder juristische Personen, die als Arbeitgeber im Kanton einen Wohnsitz, Geschäftssitz, eine Zweigstelle oder Niederlassung haben, für ihr gesamtes Personal. Wer im Betrieb des Ehegatten mitarbeitet, ist dem Gesetz nicht unterstellt. Nach wie vor sind die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaftdem Gesetz nicht unterstellt. Eine diesbezügliche Umfrage im Jahre 1989 ergab ein negatives Ergebnis. Neu dem Gesetz unterstellt sind Nichterwerbstätige in bescheidenen Verhältnissen. Wie bisher bleiben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt; somit erhalten deren Arbeitnehmer die kantonalen Familienzulagen zusätzlich zu den nach Bundesrecht ausgerichteten.

Familienzulagen

Arten und Ansätze

aa. Für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer und Nichterwerbstätige Die monatliche Kinderzulage beträgt je 180 (bisher 140) Franken für das erste und zweite Kind und 200 (bisher 155) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Die Ausbildungszulage beläuft sich für das erste und zweite Kind auf je 240 (bisher 200) Franken und ab dem dritten Kind auf 260 (bisher 215) Franken pro Monat.

Die Geburts- und Adoptionszulage wird auf 1000 (bisher 600) Franken festgesetzt.

bb. Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Die bundesrechtlichen und die kantonalen Zulagen betragen zusammen:

- Kinderzulagen im Talgebiet:

- 295 (bisher 255) Franken für das erste und zweite Kind,

- 320 (bisher 275) Franken ab dem dritten Kind.

- Kinderzulagen im Berggebiet:

- 315 (bisher 275) Franken für das erste und zweite Kind,

- 340 (bisher 295) Franken ab dem dritten Kind.

- Ausbildungszulagen im Talgebiet'

- 355 (bisher 315) Franken für das erste und zweite Kind,

- 380 (bisher 335) Franken ab dem dritten Kind.

- Ausbildungszulagen im Berggebiet:

- 375 (bisher 335) Franken für das erste und zweite Kind,

- 400 (bisher 355) Franken ab dem dritten Kind.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten ebenfalls eine Geburts- und Adoptionszulage von 1000 Franken.

Der Staatsrat kann die kantonalen Ansätze im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen erhöhen.

Begriff der zulageberechtigten Kinder

Wie bis anhin sind Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Kinder, Stief- sowie Adoptiv- und Pflegekinder zulage-

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berechtigt. Neu besteht nun auch Anspruch für Geschwister des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt in überwiegendem Masse aufkommt.

c. Altersgrenzen

Die Kinderzulage wird ab Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, ausgerichtet. Für gebrechliche und chronischkranke (erwerbsunfähige) Kinder wird die Zulage bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr gewährt.

Der Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht für Kinder in Ausbildung (Lehre oder Studium) bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr.

Die Geburtszulage wird für jedes nach mindestens sechs Monaten Schwangerschaft geborene Kind ausgerichtet. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des ZGB aufgenommene Kind gewährt.

d. Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland sind den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern vollumfänglich gleichgestellt und haben somit Anspruch auf gleiche Leistungen wie die einheimischen.

e. Anspruchskonkurrenz und Teilzeitarbeit

Bei mehreren nach diesem oder anderen Gesetzen anspruchsberechtigten Personen steht der Anspruch in der Regel der Reihe nach zu

bei verheirateten, zusammenlebenden Eltern dem Vater;

bei unverheirateten, getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern derjenigen Person, die das Kind betreut;

dem Inhaber der elterlichen Gewalt;

der Person, die in überwiegendem Masse für das Kind aufkommt.

Nach wie vor erhalten Anspruchsberechtigte, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, eine der Arbeitszeit entsprechende Teilzulage; die vollen Zulagen werden ab einer Arbeitszeit von 15 Tagen oder 120 Stunden pro Monat ausgerichtet.

Wenn der primär Anspruchsberechtigte aufgrund seines Arbeitspensums nicht die vollen Zulagen erhielte, geht der Anspruch auf den anderen Elternteil über, sofern diesem ein voller solcher zusteht. Falls beide Elternteile bloss Anspruch auf Teilzulagen haben, beide Arbeitspensen zusammen aber mindestens 100 Prozent ausmachen, so steht der Anspruch auf die volle Zulage bei gleichem Beschäftigungsgrad demjenigen zu, welcher nach der Regelung der Anspruchskonkurrenz prioritär Anspruch hat. Bei ungleichem Beschäftigungsgrad steht die Zulage demjenigen Elternteil mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu.

Sofern beide Arbeitspensen zusammen weniger als eine volle Zulage ergeben, stehen die entsprechenden Teilzulagen jedem Elternteil gesondert zu.

f. Anspruch für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die voll für den Unterhalt eines in ihrer Obhut stehenden Kindes aufkommen, erhalten die volle Zulage, sofern ihre Erwerbstätigkeit mindestens 25 Prozent ausmacht.

g. Anspruch für Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Zulagen, sofern

- sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind,

- ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettover-

mögen den Betrag von 150 000 Franken nicht übersteigen,

- sie keine Kinderrenten der AHV/lV oder gleichartige Leistungen nach anderen

Gesetzen beziehen.

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h. Dauer des Anspruchs

Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit werden die Zulagen unter bestimmten Voraussetzungen (kein Bezug von Kinderrenten der AHV/IV oder gleichartiger Leistungen nach anderen Gesetzen) während höchstens 12 Monaten weiter ausgerichtet.

Finanzierung

Die Zulagen an Arbeitnehmer werden wie bisher durch Beiträge der Arbeitgeber aufgrund der AHV-pflichtigen Lohnsummen finanziert.

Die Kosten der Familienzulagen für Nichterwerbstätige trägt der Kanton.

Bezüglich des Lastenausgleichs zwischen den anerkannten Kassen ergeben sich keine Änderungen; dieser erfolgt im Hinblick auf die freiburgischen Kassen über eine vom Staatsrat beauftragte privatrechtliche Organisation.

Anerkennung von Kassen

Für die Anerkennung von neuen beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen gelten strengere Voraussetzungen. Solche können vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie u.a.

- von einem oder mehreren beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden er-

richtet und gemäss ZGB und OR körperschaftlich organisiert sind,

- mindestens 100 freiburgische Arbeitgeber umfassen, die 400 Arbeitnehmer mit

200 anspruchsbegründenden Kindern beschäftigen,

- die nach der kantonalen Kinderzulagenregelung festgelegten Mindestzulagen

ausrichten,

- eine ordnungsgemässe Verwaltung gewährleisten.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannten Familienausgleichskassen bleiben im Genuss der erworbenen Rechte und können weiterhin tätig sein.

Inkrafttreten

Sämtliche Änderungen sind am 1. März 1991 in Kraft getreten.

Wie soziale Institutionen die Öffentlichkeit überzeugen können

Das Sozialforum Schweiz der Landeskonferenz für Sozialwesen (LAKO) führt am 11./12. April 1991 in den Räumen der Universität Zürich, Rämistrasse 71, eine nationale Veranstaltung durch, welche der Offentlichkeitsarbeit sozialer Institutionen gewidmet ist. Die Tagung richtet sich an alle Interessierten aus dem Sozial- und Gesundheitswesen. Nebst den Referaten ausgewiesener Fachleute werden 14 Institutionen ihre Öffentlichkeitsarbeit in Diskussionsgruppen zum Erfahrungsaustausch präsentieren, und die Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmungen (ZEWO) führt einen Workshop zur neuen TV-Werbemöglichkeit 0 Minute Werbung pro Tag für öffentliche Angelegenheiten» durch.

Auskünfte über die Veranstaltung: LAKO, Schaffhauserstrasse 7, 8042 Zürich 6, Tel. 01 / 3634077. Anmeldeschluss ist der 5. April 1991.

123

127

Personelles

Ausgleichskasse Hotela (Nr. 44)

Jean-Paul Genoud hat als Nachfolger des in den Ruhestand getretenen Hans Baumgartner die Leitung der Ausgleichskasse Hotela übernommen.

Ernst Bebie t

Der ehemalige Leiter der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Ernst Sebi, ist am 13. Februar 1991 im Alter von 83 Jahren verstorben.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Folgende Durchführungsstellen verfügen neu über einen Telefax-Fernkopierer:

- Ausgleichskasse Bäcker (Nr. 38): 031/2571 87;

- Gemeindeausgleichskasse Bern (Nr. 2.38): 031/687397;

- 1V-Kommission Appenzell A.Rh.: 071/51 57 54;

- IV-Regionalstelle Bern: 031/247978.

124 ZAK3/1991

128

Gerichtsentscheide

AHV. Haftung des Arbeitgebers; Verwirkung

der Schadenersatzforderung

Urteil des EVG vom 23. November 1990 i.Sa. A.H. u. Kons.

Art. 52 AHVG. Die auf einer rechtskräftigen Nachzahlungsverfügung beruhende Schadenersatzforderung ist im Verfahren nach Art. 52 AHVG in masslicher Hinsicht nur zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte

für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfü-

gung festgesetzten Beträge bestehen (Erw. lili b). Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt erst von

dem Tag an zu laufen, an dem nebst dem Schaden auch der Ersatz-

pflichtige bekannt ist (Erw. 11/2b).

Unter dem Gesichtspunkt der fünfjährigen Verwirkungsfrist ist ledig-

lich verlangt, dass die Ausgleichskasse innert fünf Jahren seit Eintritt

des Schadens die Schadenersatzverfügung erlässt; mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung bleibt der An-

spruch während der Rechtshängigkeit der Klage gewahrt (Erw. 11/2c).

Die Firma MAG wurde im Januar 1982 in WAG umbenannt und später stillgelegt. Anlässlich einer Arbeitgeber- und einer Schlusskontrolle stellte die Ausgleichskasse bedeutende Löhne fest, über welche nicht abgerechnet worden war. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 7. Dezember 1982 sowie vom 9. Februar und 14. Juni 1983 forderte die Ausgleichskasse die entsprechenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nach, welche von der Firma jedoch nur teilweise bezahlt wurden. Im weiteren war die Kasse mit einer aus der Schlussabrechnung per 1981 resultierenden Beitragsforderung fast vollständig zu Verlust gekommen, indem die Betreibung mit einem definitiven Pfändungsverlustschein vom 30. November 1983 endete.

Mit Verfügung vom 14. November 1983 forderte die Ausgleichskasse vom Präsidenten A.H. sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates der M.AG Schadenersatz. Nachdem die Ausgleichskasse im Verlaufe des anschliessenden Einspruchs- und Klageverfahrens zur Auffassung gelangt war, eine vierte Person, PW., habe bei der M.AG ebenfalls in bedeutendem Umfang Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen und in dieser Funktion die Gesellschaft im eigentlichen Sinne beherrscht, verfügte sie gegen diese am

129

4. September 1984 die Zahlung von Schadenersatz in der Höhe der gesamten in den Jahren 1977 bis 1981 verlustig gegangenen Beiträge unter solidarischer Haftbarkeit mit den drei bereits belangten Verwaltungsräten.

Die kantonale Rekursbehörde schützte die Klagen der Ausgleichskasse mit Urteil vom 19. Juni 1985 vollumfänglich. Das EVG hiess aus hier nicht wiederzugebenden Gründen die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden von zwei der Belangten gut, jene der andern beiden wies es dagegen ab. Unter anderem führte das Gericht in seinem Urteil aus:

11 /1a. Der von der Ausgleichskasse eingeklagte Schaden in Höhe von insgesamt Fr. 648 068.25 besteht aus einem Verlustschein vom 30. November 1983 über Fr. 200 997.65 betreffend eine Beitragsschlussabrechnung per Ende 1981 sowie aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen von Fr. 447 070.60 (wovon Fr. 380313.60 auf die Zeit vom 1 .Januar 1987 bis 30. Juni 1980 und 66757 Fr. auf die Zeit vom 1 . Juli 1980 bis 31. Dezember 1981 entfallen) gemäss Nachzahlungsverfügungen vom 9. Februar und 14. Juni 1983. Die Nachzahlungsverfügungen, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, beruhen auf einer Arbeitgeberkontrolle vom 20. bis 22. Oktober 1982,anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die Firma in den Jahren 1977 bis 1981 über gewisse Entgelte nicht bzw. nur teilweise abgerechnet hat, indem sie nach eigenem Ermessen Spesenersatz vom massgebenden Lohn ausgenommen sowie bestimmte Lohnsummen nicht in die Abrechnung einbezogen hat.

Die Firma hat damit gegen die ihr nach Art. 14 Abs. 1 AHVG obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Abrechnung und Zahlung der Beiträge verstossen. Der Zahlungspflicht ist sie auch insofern nicht nachgekommen, als sie die mit Schlussabrechnung per Ende 1981 in Rechnung gestellten Beiträge nicht entrichtet hat.

b. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Schadenersatzforderung in masslicher Hinsicht nicht zu überprüfen, soweit sie auf unangefochten gebliebenen und damit formell rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen beruht. Durch die Möglichkeit, gegen eine Nachzahlungsverfügung Beschwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Beschwerdeführer müssen sich daher die Rechtskraft der Nachzahlungsverfügung im Schadenersatzprozess entgegenhalten lassen. Unerheblich ist, dass ihnen die Verfügung nicht persönlich zugestellt worden ist.

Soweit die Schadenersatzforderung nicht auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruht, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer den eingeklagten Schadensbetrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten haben, Im Hinblick auf die im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 116 V 26, ZAK 1990

126 ZAK3/1991

130

S.294 Erw. ic; BGE 115V 142 Erw. 8a mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1986 S. 302) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vorhandenen Akten abgestellt und von näheren Abklärungen abgesehen hat. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Ausgleichskasse zufolge Missachtung von AHV-Vorschriften ein Schaden von insgesamt Fr. 648 068.25 (einschliesslich Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse) entstanden ist.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Schadenersatzklagen schon deshalb abzuweisen, weil allfällige Ansprüche der Ausgleichskasse aus Art. 52 AHVG verjährt seien.

a. Gemäss Art. 82 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfirsten (BGE 113 V 181, ZAK 1987 S.568; BGE 112V 157, ZAK 1987 S. 204 Erw. 4c).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 116 V 75, ZAK 1990 S.390 Erw. 3b; BGE 113V 181, ZAK 1987 S.568 Erw. 2; BGE 112V 158, ZAK 1987 5.204 Erw. 4d).

Bei Betreibung auf Pfändung besteht Kenntnis des Schadens mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheines. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (BGE 113V 257, ZAK 1988 S.121). Demgegenüber begründet die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheines in der Regel noch keine Kenntnis des Schadens, weil dieser Verlustschein die Ausgleichskasse aus beitragsrechtlicher Sicht verpflichtet, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (ZAK 1988 S. 299).

131

b. Bezüglich der aus der Schlussabrechnung per Ende 1981 resultierenden Beitragsforderung hat die Ausgleichskasse Betreibung auf Pfändung eingeleitet. Am 9. November 1983 wurde ihr vom Betreibungsamt die Anzeige der Aufstellung des Kollokations- und Verteilungsplanes und am 30. November 1983 der definitive Pfändungsverlustschein zugestellt, womit sie Kenntnis vom Schaden im Sinne der Rechtsprechung erhielt. Mit der am 14. November 1983 erlassenen Schadenersatzverfügung hat die Ausgleichskasse die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV sowohl mit Bezug auf die Beitragsforderungen gemäss Schlussabrechnung als auch hinsichtlich der Beitragsnachforderungen gemäss Verfügungen vom 9. Februar und 14. Juni 1983 gewahrt. Mit dem Einwand, die Ausgleichskasse hätte aufgrund entsprechender Aufforderungen der Firma bereits in einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitgeberkontrolle durchführen sollen, lässt sich eine Verwirkung des Schadenersatzanspruchs nicht begründen. Der Ausgleichskasse steht es innerhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 166 AHVV) frei, wann sie eine Arbeitgeberkontrolle durchführen will. Auch aus den Beitragsabrechnungen der M.AG ergab sich kein zwingender Grund, eine sofortige Arbeitgeberkontrolle vorzunehmen.

Als gewahrt hat die einjährige Verwirkungsfrist auch mit Bezug auf P.W. zu gelten, gegen den die Schadenersatzverfügung erst am 4. September 1984 erlassen wurde. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht PW. hiezu geltend, nachdem bereits früher zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Mahnungen betreffend AHV-Beiträge ergangen seien, habe die Ausgleichskasse am 4. Februar 1983 Betreibung eingeleitet und am 22. März 1983 ein Stundungsgesuch der W.AG (vormals M.AG) abgelehnt mit der Begründung, dass der Teilzahlungsvorschlag in keinem Verhältnis zur Beitragsschuld stehe und nicht anzunehmen sei, dass die Firma grössere Abschlagszahlungen aufbringen könne, nachdem sie ihren eigenen Angaben zufolge seit Ende 1981 kein eigenes Personal mehr beschäftige. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe für die Ausgleichskasse die Zahlungsunfähigkeit der W.AG festgestanden, weshalb die einjährige Verwirkungsfrist spätestens am 22. März 1983 habe zu laufen begonnen. Es entspricht indessen einer Erfahrungstatsache, dass im Pfändungsstadium auch von Schuldnern noch namhafte Beträge eingehen können, bei denen eine Fortsetzung des Betreibungsverfahrens zunächst als erfolglos erscheint. Die Ausgleichskasse war daher befugt, den Kollokations- und Verteilungsplan, welcher ihr in der Betreibung auf Pfändung erst am 9. November 1983 angezeigt wurde, abzuwarten. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden. Wie die Ausgleichskasse zu Recht geltend macht, hatte sie bei Eintritt des Schadens noch keine Kenntnis davon, dass P.W. ebenfalls als Haftpflichtiger zu belangen war; vielmehr erfuhr sie davon erst aufgrund der Einsprache vom 9. Dezember 1983 von A.H.

Wie beim Rückforderungsanspruch nach Art. 47 AHVG beginnt die Verwirkungsfrist aber erst von dem Tag an zu laufen, in dem nebst dem Schaden auch die Person des Ersatzpflichtigen bekannt ist (vgl. BGE 111 V 17, ZAK 1986 S.174; ZAK 1987 S.528, 1986 S. 174). Damit steht fest, dass auch die Scha-

128 ZAK 3/1991

132

denersatzverfügung betreffend PW. innerhalb der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV erlassen worden ist.

c. Die Beschwerdeführer bringen des weiteren vor, die Klagen seien schon deshalb abzuweisen, weil jedenfalls die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV abgelaufen sei, indem nicht innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens formell rechtskräftig über die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse entschieden worden sei. Diese Auffassung geht insofern fehl, als Art. 82 Abs. 1 AHVV allein die Festsetzungsverjährung regelt. Unter dem Gesichtspunkt der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 in fine AHVV ist daher lediglich verlangt, dass die Ausgleichskasse innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens die Schadenersatzverfügung erlässt und -bei Einspruch

- innert 30 Tagen rechtzeitig die gerichtliche Klage anhängig macht. Mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung bleibt der Anspruch während der Rechtshängigkeit der Klage ein für allemal gewahrt. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt die Vollstreckungsverjährung zum Zug, wobei Art. 16 Abs. 2 AHVG sinngemäss anwendbar ist (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 8. Januar 1990 und R. vom 14. April 1986; vgl. auch Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich, S. 60).

Bleiben die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14ff. AHVG erhoben werden können (BGE 111 V 173, ZAK 1985 S. 622 Erw. 3a; ZAK 1990 S. 286 Erw. 3b/aa; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S.69; vgl. auch BGE 112 V 157, ZAK 1987 S. 204 Erw. 2). Vorliegend war dies der Fall, als die aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 20. bis 22. Oktober 1982 erstellte Schlussabrechnung und die Nachzahlungsverfügungen vom 9. Februar und 14.Juni 1983 unbezahlt blieben, so dass die Ausgleichskasse das Betreibungsverfahren einleiten musste, welches am 30. November 1983 zu einem Verlustschein führte. Damit steht fest, dass die Kasse mit der am 26. Oktober 1983 erlassenen Schadenersatzverfügung die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 in fine AHVV gewahrt hat. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, die gemäss Art. 82 Abs. 2 AHVV eine längere Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist zu begründen vermöchte.

129

ZAK 3/1991

133

AHV. Beitrage zur Förderung der Altershilfe

Urteil des EVG vom 14. Dezember 1990 i.Sa. Verein X

Art. 101 bis AHVG; Art. 225 Abs. 5 AHVV; Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG. Art.

lol

bis AHVG räumt keinen bundesrechtlichen Anspruch ein auf Bei-

träge zur Förderung der Altershilfe. Verfügungen des BSV über die

Beitragsgewährung bzw. -verweigerung sind deshalb nicht mit Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

Der Verein X hat den Zweck, durch freiwillige Helfer eine Organisation zu bilden zur Betreuung schwerkranker Menschen. Für die Ausbildung der Betreuer führt er zusammen mit kirchlichen und karitativen Institutionen Kurse durch. Am 7, April 1989 und 10. Februar 1990 ersuchte er das BSV um Gewährung von Beitragen an die Aufwendungen für die Kurse in den Jahren 1989 und 1990.

Das BSV lehnte die Gesuche im wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäss Kreisschreiben vom 1. Januar 1986 über die Beiträge der AHV an Organisationen der privaten Altershilfe die verlangten Leistungen nur zugesprochen würden, wenn der rechtliche Träger der Organisation ein Verein oder eine Stiftung sei. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, da die drei Träger der Kurse zusammen eine einfache Gesellschaft bildeten (Verfügung vom 4. Mai 1990).

Der Verein X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag:

«Es sei das Gesuch vom 7. April 1989 bzw. 10. Februar 1990 für einen Beitrag im Jahre 1989 bzw. 1990 gutzuheissen.

Eventuell: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 101bis AHVG erfüllt, und es sei das Gesuch zur weiteren, materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG tritt aus folgenden Erwägungen auf die Beschwerde nicht ein:

la. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

b. Entscheide über die Gewährung bzw. Verweigerung von Beiträgen zur För-

derung der Altershilfe nach Art. 101 bis AHVG sind gestützt auf Art. 225 Abs. 5

130 ZAK3/1991

134

AHVV in erster Instanz durch das BSV zu erlassen. Gegen dessen Verfügungen kann gemäss Art. 203 AHVV in Verbindung mit Art. 97 und Art. 98 Bst. c sowie Art. 128 OG unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG erhoben werden. Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG jedoch gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen. Diese Eintretensvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen, auch wenn sich die Parteien nicht dazu geäussert haben (BGE 116V 50 Erw. 7b in fine mit Hinweis).

c. Nach der Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht. Die eidgenössischen Gerichte haben deshalb einen bundesrechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht, wenn die betreffende Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert war (BGE 116 V 50 Erw. 7c, 111 V 281 Erw. 2b mit Hinweisen).

bis AHVG einen Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob Art. 101

bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe einräumt oder ob die Beitragsgewährung im Ermessen der Verwaltung steht, was einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung ausschliesst (BGE 116 V 50 Erw. 7c,106 1b127 Erw. 2a; BGE 96V127f.,ZAK1971 S.445).

2a. Art. 101bis Abs. 1 AHVG bestimmt, dass die Versicherung gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge gewähren kann an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter: Beratung, Betreuung und Beschäftigung (Bst. a); Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt dienen (Bst. b); Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperpflege und Mahlzeitendienst (Bst. c); Aus- und Weiterbildung von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal (Bst. d). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden (Abs. 2). Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Abs. 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus (Abs. 4).

b. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich kein bundesrechtlicher Anspruch der berechtigten Organisationen auf Beiträge der AHV entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien weisen nicht in diese Richtung. Die Diskussion in den vorberatenden parlamentarischen Kommissionen ging vor allem um die Frage, ob die Beitragsberechtigung auch auf öffentlichrechtliche Institutionen wie Gemeinden und Landeskirhen auszudehnen oder ob eine Einschränkung auf gesamtschweizerische Institutionen oder sogar eine Streichung der Bestimmung vorzunehmen sei (Protokoll der Kommission des Nationalrates, Sit-

135

Zungen vom 14. und 15. Februar 1977, S. 56ff.; Protokoll der Kommission des Ständerates, Sitzung vom 26. April 1977, S. 8f. und S.11 f.). Aus dem Widerstreit der Auffassungen resultierte einzig eine Änderung von Abs. 4 des bundesratlichen Vorschlages, der folgenden Wortlaut hatte (Botschaft des Bundesrates über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976; BBI 1976111104):

«Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.))

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, in Art. 101 AHVG sei zunächst (Abs. 1) nur davon die Rede, dass die Versicherung Beiträge gewähren könne; in Abs. 4 werde dann aber von einem «Anspruch» gesprochen, was zu einem gewissen Leistungsautomatismus führen könne; das Wort (<Anspruch>) sei daher zu eliminieren (Protokoll der Kommission des Ständerates, Sitzung vom 26. April 1977, S.9). Diesem Antrag, der zur Gesetz gewordenen Regelung führte, stimmte Bundesrat Hürlimann zu im wesentlichen mit der Argumentation, Abs. 1 der Bestimmung sei als Kann-Vorschrift ausgelegt, damit «gezielt angesetzt)) werden könne; es werde also nicht jedes von der Koordinationsstelle mit einer Empfehlung weitergeleitete Gesuch ohne weiteres subventioniert; damit dürfte gewährleistet sein, dass beispielsweise eine wohlhabende Gemeinde, die die Aufgabe einer privaten Organisation anvertraut habe, nicht subventioniert werde, während in ärmeren Berggemeinden Hilfe möglich sei (a.a.O., S. 10).

Die Erklärungen von Bundesrat Hürlimann in Verbindung mit der Gutheissung des Antrages auf Eliminierung des Begriffs «Anspruch» in Abs. 4 zur Herstellung der Koordination mit der Kann-Bestimmung in Abs. 1 und zur Verhinderung eines «Leistungsautomatismus» zeigt, dass kein Anspruch auf Gewährung der in Art. 101bis AHVG vorgesehenen Beiträge geschaffen, sondern diese dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt werden wollte. Besteht demnach kein bundesrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Beiträge, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG gegen die Verfügung des BSV unzulässig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 134 OG darf das EVG im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Unter Versicherungsleistungen sind Leistungen zu verstehen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden wird (BGE 106V 98 Erw. 3,98V 131). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Anspruch eines Versicherten, der bei Eintritt eines Versicherungsfalles ausgelöst wird. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 1350G).

132 ZAK3/1991

136

AHV/IV. Sozialversicherungsabkommen. Beitragsüberweisung

Urteil des EVG vom 17. Oktober 1989 i.Sa. O.B.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 23 Abs. 5 des schweizerisch-italienischen Abkommens über So-

ziale Sicherheit; Art. 1 der ersten Zusatzvereinbarung in der Fassung

gemäss Art. 8 der zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980. Oberweisung der Beiträge von der schweizerischen an die italienische So-

zialversicherung. In casu wurde der ledigen Mutter einer Waisen eine

solche Oberweisung verweigert, weil die von ihr an die AHV entrich-

teten Beiträge zusammen mit denjenigen des verstorbenen Vaters zur

Festsetzung des für die einfache Waisenrente massgebenden Durch-

schnittseinkommens herangezogen worden waren (Bestätigung der Rechtsprechung).

Aus den Erwägungen des EVG:

la. Gemäss Art. 23 Abs. 5 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit (nachstehend Abkommen genannt) konnten italienische Staatsangehörige in Abweichung von Art. 7 während fünf Jahren seit dem Inkrafttreten (1. September 1 964) bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die Überweisung der von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die italienische Versicherung verlangen.

Vorausgesetzt war dabei, dass sie die Schweiz vor Ende des Jahres verlassen hatten, in dem der Versicherungsfall eintrat, um sich in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen.

b. Art. 1 der am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Zusatzvereinbarung zum Abkommen (in der Fassung gemäss Art. 8 der zweiten Zusatzvereinbarung, welche am 1. Februar 1982 in Kraft trat) enthält folgende Regelung:

«1. Italienische Staatsangehörige können in Abweichung von Art. 7 des Abkommens verlangen, dass bei Eintritt des Vesicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich endgültig in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen .

2. Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Abs. 1 an die italienische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen .. .

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines Staatsvertrages in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist

133

137

seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 114 V 1 Erw.i b).

3. Im vorliegenden Fall wurde der Tochter der Beschwerdeführerin beim Tode des Vaters eine Waisenrente zugesprochen. Streitig ist daher die Frage, ob das Abkommen eine Überweisung der durch die Mutter an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die italienische Versicherung noch zulässt oder nicht.

Schweizerische und italienische Staatsangehörige sind gemäss Art. 2 des Abkommens in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. i genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmen. Dieser Art. 1 sieht in concreto die Anwendung des schweizerischen AHVG vor (Art. i Abs. 1 Bst a), bzw. die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 4 Abs. i des Abkommens).

Die schweizerische Rechtsordnung erkennt zwar Kindern einen persönlichen und selbständigen Anspruch auf die Waisenrente zu (Art. 25ff. AHVG). Sie schreibt aber vor, dass der Bemessung dieser Rente die dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechende einfache Altersrente zugrundezulegen ist (Art. 37 Abs. i AHVG). Für die Berechnung der Hinterlassenenrente und folglich auch für die Waisenrente ist das für die Festsetzung der Ehepaar-Altersrente geltende durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. i AHVG). Wie der vorinstanzliche Richter festgestellt hat, werden bei der Ermittlung dieses Abkommens die Erwerbseinkommen, von denen die Mutter vor oder während der Ehe nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Jahr vor der Entstehung des Rentenanspruches Beiträge entrichtet hat, global den Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 30 Abs. 2 und Art. 32 Abs. i und 2 AHVG). Die entsprechenden Beitragsjahre bleiben jedoch unberücksichtigt.

Diese Bestimmung gilt für alle Kinder, unabhängig ob beim Tode des Vaters die Eltern verheiratet waren oder nicht (s. Rz 574 und 575 RWL). Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge für die Festsetzung der der Tochter zugesprochenen Waisenrente herangezogen worden sind. Unter diesen Umständen muss aber die beantragte Beitragsüberweisung abgewiesen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst bis zum Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach italienischem Recht keinerlei Leistungen der schweizerischen AHV/IV bezog, so dienten doch die von ihr an die schweizerische Versicherung entrichteten Beiträge zusammen mit denjenigen des verstorbenen Vaters zur Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens für die Waisenrente der Tochter.

134 ZAK3/1991

138

Da somit auf den an die schweizerische Sozialversicherung entrichteten Beiträgen eine Leistung gewährt worden ist (BGE 114V 11,12 Erw.2 und 3), ist in Einklang mit den Abkommensbestimmungen und der schweizerischen Rechtsordnung die ablehnende Haltung der Vorinstanzen gegenüber dem Gesuch auf Beitragsüberweisung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

EL. Anrechnung eines Einkommensverzichts

Urteil des EVG vom 18. Dezember 1990 i.Sa. N.S.

Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Leistet der Versicherte im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge und sind die Gewinnaussichten für ein zivilrechtliches Abänderungsverfahren klar ausgewiesen, ist der Verzichtstat-

bestand im Sinne dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Ansprecher

nach Ablauf der ihm - unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungs-

fall - angesetzten Frist von der Anhebung eines zumutbaren Prozesses absieht. Für die Dauer dieser Frist und allenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung des Abänderungsverfahrens sind ihm die Leistungen ohne Anrechnung eines Verzichtstatbestandes zu gewähren.

Der 1914 geborene N.S. lebt seit 1968 von seiner Ehefrau M.S. getrennt. Auf den 31. Oktober 1979 wurde er pensioniert und bezieht seither eine Altersrente der Pensionskasse der X AG. Gestützt auf eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Eheleute wies das Amtsgericht L. in Anwendung von Art. 171 altZGB die Ausgleichskasse Z. und die Pensionskasse am 20. November 1979 an, ab 1 . Januar 1980 die ganze Ehepaar-Altersrente sowie monatlich 150 Franken der Pensionsrente direkt an seine Ehefrau zu überweisen. Im Laufe des Jahres 1981 gab N.S. seine über den Zeitpunkt der Pensionierung hinaus fortgesetzte Erwerbstätigkeit endgültig auf. Im März 1984 meldete er sich zum Bezug einer EL an. Mit Verfügung vom 23. Mai 1984 verneinte die kantonale Ausgleichskasse einen EL-Anspruch, da das anrechenbare Einkommen die massgebende Einkommensgrenze für Ehepaare überschreite. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde am 6. Dezember 1984 ab, welchen Entscheid das EVG mit Urteil vom 18. November 1985 bestätigte (vgl. ZAK 1986 S. 135). Da N.S. nach wie vor mit seiner Ehefrau in derselben Wohnung lebte, blieb für die Berechnung der EL die Einkommensgrenze für Ehepaare massgebend.

Auf den 15. Dezember 1986 zog N.S. aus der Wohnung seiner Ehefrau aus und mietete ein Zimmer. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1986 sprach ihm hierauf die kantonale Ausgleichskasse ab 1. Dezember 1986 EL in der Höhe von monatlich 638 Franken zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens setzte sie dieses Betreffnis ab 1 . Januar 1988 auf 226 Franken im Monat herab (Verfügung vom 25. Januar 1988).

139

N.S. beschwerte sich hiegegen bei der kantonalen Rekursbehörde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Wegen eines Berechnungsfehlers erhöhte die Ausgleichskasse ute pendente die monatliche EL auf 316 Franken (Verfügung vom 23. Februar 1988)

Mit Entscheid vom 25. November 1988 setzte das kantonale Gericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung der Verfügungen vom 25. Januar und 23. Februar 1988 die monatliche EL auf 341 Franken fest, da die Ausgleichskasse bei den Einkommensabzügen nicht berücksichtigt habe, dass die dem Versicherten von der Altersrente der Pensionskasse abgezogene Krankenkassenprämie seiner Ehefrau seit dem 1 . April 1987 Fr. 178.40 und nicht bloss Fr. 153.30 betrage.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die Verfügungen der Ausgleichskasse vom 25. Januar und 23. Februar 1988 seien aufzuheben und es sei «festzustellen, dass kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe)). Eventuell seien die Verfügungen in dem Sinne abzuändern, dass die monatliche EL ohne Berücksichtigung der vom Versicherten bezahlten Krankenkassenprämie seiner Ehefrau auf 163 Franken im Monat herabgesetzt werde. Zur Begründung macht das BSV im wesentlichen geltend, für die Berücksichtigung der Krankenkassenprämie der Ehefrau in der EL-Berechnung fehle eine gesetzliche Grundlage. Ausserdem erfülle N.S. den Verzichtstatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, da er sich nicht um die Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 28. November 1979 bemüht habe.

Wahrend die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

. . . (Kognition)

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Verzicht auf einen Abänderungsprozess betreffend familienrechtliche Unterhaltsbeiträge den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG erfüllt.

a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Alleinstehende betrug die Einkommensgrenze im Jahre 1987 als dem gemäss Art. 23 Abs. 1 [LV massgebenden Zeitraum im Kanton L. 12800 Franken. Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der hier anwendbaren, seit 1987 gültigen Fassung). Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim

136 zAK3/1991

140

Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984; BBI 1985 1106; vgl. auch ZAK 1990 S.356 Erw. 3a, 1989 S.569 Erw. 2a, 1988 S. 258, 1987 S. 377 Erw.2).

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte auf Teile seines Einkommens verzichtet hat, ohne hiezu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (ZAK 1990 S.356 Erw. 3a, 1989 S. 569 Erw. 2a; siehe auch BGE 97 V 92 Erw. 1; ZAK 1985 S. 241 f. Erw. 1 a mit Hinweisen). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der EL

34qUater in einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs besteht (vgl. Art.

Abs. 2 BV i.Verb.m. Art. 11 Abs. 1 UbBest. BV; BGE 108V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBI 1964 11 689, 692, 694). Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBI 1964 II 691; BGE 113 V 285, ZAK 1988 S.481 Erw. 5b mit Literaturhinweisen; ZAK 1989 S.570 Erw. 2a und S.225 Erw. lc). Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110V 21 Erw. 3; ZAK 1989 S. 570 Erw. 2a und S.329 Erw. 3b, 1988 S.255 Erw. 2b). Andererseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo der Versicherte einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 570 Erw. 2a und S.329 Erw. 3b, 1988 S.255 Erw. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (ZAK 1989 S. 570 Erw. 2a; vgl. auch ZAK 1987 S. 544, 1984 S.97, 1983 S. 262, 1982 S.137).

Im Zusammenhang mit gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist nach der Rechtsprechung ein Verzichtstatbestand in der Regel solange gegeben, als nicht sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung ausgeschöpft worden sind, das heisst die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge nicht durch die Erfolglosigkeit einer durchgeführten Schuldbetreibung nachgewiesen ist (ZAK 1988 S. 256). Im gleichen Sinne hat das EVG in bezug auf den Forderungsverzicht einer Erbengemeinschaft (unveröffentlichtes Urteil R. vom 3. April 1 989) sowie bezüglich der anteilsmässigen Beteiligung von Miterben an Gebäudeunterhaltskosten (BGE 105V 73, ZAK 1979 S.509 Erw. 3) entschieden. In diesen Fällen stand die Durchsetzung rechtskräftig festgesetzter Guthaben oder die unterlassene Inanspruchnahme anerkannter Ansprüche zur Diskussion, womit der Verzicht klar ausgewiesen und auch in masslicher Hinsicht ohne weiteres bestimmbar war. Eine andere Betrachtungsweise ist indes geboten, wenn der Gesuchsteller einen Anspruch

141

erst in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren geltend zu machen hat, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang ihm eine Forderung zusteht. So hat das Gericht den Umgehungstatbestand im Sinne der bis Ende Dezember 1986 gültig gewesenen Fassung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in Fallen verneint, in denen der Ansprecher es unterliess, eine Schenkung zufolge wesentlicher Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR) zu widerrufen oder unter Berufung auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) anzufechten (ZAK 1988 S. 195 Erw. 4d aa).

3a. Was die hier zu beurteilende Frage anbelangt, so besteht auch bei familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen ein wesentlicher Unterschied, je nachdem ob es um die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsbeiträge auf dem Wege der Schuldbetreibung oder um deren Anpassung an veränderte Verhältnisse geht. Während bei der Durchsetzung gerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeiträge der Nachweis der Uneinbringlichkeit mit relativ einfachen, betreibungsrechtlichen Massnahmen einseitig vom Leistungsansprecher erbracht werden kann, ist die Anpassung einer richterlichen Unterhaltsregelung nur möglich, wenn die hiefür von Gesetz (Art. 153, Art. 179 und Art. 286 ZG B) und Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen erfüllt sind. Erst der Ausgang eines solchen Verfahrens zeigt, ob und in welchem Umfang den Leistungsansprecher eine geringere Unterhaltslast trifft. Zwar lassen sich zum Prozessausgang häufig gewisse Voraussagen machen. Doch eignen sich solche Prognosen, weil regelmässig mit mehr oder weniger grossen Unsicherheiten verbunden, kaum als taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, wann eine vor der EL-Gesuchstellung unterlassene Prozessführung einen masslich bestimmten und klar ausgewiesenen Verzicht auf vermögenswerte Leistungen darstellt. Der Verzichtstatbestand kann deshalb im vorliegenden Fall nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil der Beschwerdegegner die ihm für die Abänderung eines Unterhaltsbeitragsurteils zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfte.

b. Hat der Zivilrichter die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt, sind die Organe der Sozialversicherung an seinen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden

(BGE 109 V 244 Erw. 215; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. II, S.1056f. mit Hinweisen). Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der Berechnung der EL vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war und im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels der Überprüfung durch die Rekursinstanz standgehalten hätte (BGE 109V 244 Erw. 2b). Anderseits kann die Zahlung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Oberprüfung massgeblich reduziert würden, auf eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von EL durch den Unterhaltspflichtigen hinauslaufen, was nicht hingenommen werden kann. Der Leistungsansprecher kann daher in einem solchen Falle nicht von der Verpflichtung entbunden werden, die ihm zur

138 ZAK3/1991

142

Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zu ergreifen. Auch wenn ihm nach dem oben Gesagten die in der Zeit vor der Gesuchstellung unterlassene Prozessführung nicht als rechtserhebliche Verzichtshandlung angerechnet werden kann, so bleibt die genannte Verpflichtung dennoch weiter bestehen. Gelangt deshalb die Verwaltung nach fachkundiger Abklärung zum Schluss, dass der Versicherte im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, klare Gewinnaussichten ausgewiesen sind und eine Prozessführung zumutbar ist, hat sie den Leistungsansprecher auf die entgehenden Einkünfte hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist zur Einleitung des Abänderungsverfahreris zu stellen. Sie hat damit die Androhung zu verbinden, dass widrigenfalls die Leistungen nach Massgabe des mutmasslichen Einkommensverlustes entfallen oder gekürzt werden. Für die Dauer dieser Frist und (falls dieser angehoben wird) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses sind ihm die EL ohne Anrechnung eines Verzichtstatbestandes zu gewähren. Stellen sich hingegen die Prozessaussichten als ungewiss dar, weil sich die Gewinnchancen und Verlustgefahren die Waage halten oder letztere zumindest nicht unbedeutend sind, liegt es in der Dispositionsbefugnis des Ansprechers, ob er ein Verfahren in die Wege leiten will oder nicht. Denn die Schadenminderungspflicht (vgl. hiezu BGE 113V 28 mit Hinweisen, ZAK 1987 S.428 Erw. 4) geht nicht so weit, dass in solchen Fällen der Versicherte EL-rechtlich zum Prozess verpflichtet wäre.

4a. Im vorliegenden Fall hätte ein Abänderungsbegehren nach Art. 172 altZG B bzw. Art. 179 ZG zweifelsohne gute Erfolgsaussichten gehabt, nachdem der vermögenslose Beschwerdegegner 1981 seine im Zeitpunkt der gerichtlich genehmigten Vereinbarung (20. November 1979) ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte und ihm beispielsweise 1987 von den Altersleistungen von insgesamt Fr. 3572.85 (Fr. 2250.— Ehepaar-Altersrente und Fr. 1322.85 Altersrente der Pensionskasse) nach den Zuweisungen an seine Ehefrau bloss ein Drittel (Fr. 1172.85) verblieb. Ein solches Verfahren wäre ihm auch zumutbar gewesen.

b. Aus den Akten geht indessen hervor, dass der Beschwerdegegner weder von der Ausgleichskasse noch vom kantonalen Gericht dazu angehalten wurde, ein Abänderungsverfahren in die Wege zu leiten. Zwar hat ihn die Vorinstanz anlässlich der persönlichen Vorsprache (vom 4. März 1 988) - wie im übrigen auch die Ausgleichskasse des Kantons T. (Schreiben vom 17. Oktober 1988) und das EVG (Urteil vom 18. November 1985) -auf die entsprechenden zivilrechtlichen Möglichkeiten für eine Anpassung der Unterhaltspflicht an die seit dem Erlass der Trennungsvereinbarung vom 20. November 1979 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen und in der Folge das Verfahren im Hinblick auf den vom Versicherten in Aussicht gestellten, aus persönlichen Gründen dann aber nicht eingeleiteten Zivilprozess sistiert. Aus der Tatsache allein, dass dem Versicherten der Rechtsweg aufgezeigt wird, kann jedoch nicht bereits auf eine rechtserhebliche Verzichtshandlung geschlossen

ZAK3/1991139

143

werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Verwaltung bzw. der Sozialversicherungsrichter den Leistungsansprecher über die mangels gerichtlicher Anpassung des Unterhaltsbeitragsurteils entgehenden Einkünfte orientiert und ihn auffordert, binnen angemessener Frist ein Abänderungsverfahren anzuheben. Damit hat sie die Androhung zu verbinden, dass im Unterlassungsfalle die EL nach Ablauf der Frist entsprechend dem mutmasslichen Einkommensverlust berechnet werde, was zu einer Kürzung oder gar einer Aufhebung des Anspruchs führe. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ihm sein Verhalten als Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG zur Last gelegt werden.

Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner für seine Ehefrau bezahlten Krankenkassenprämien bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind.

Das ELG enthält keine Bestimmungen über die Berechnung der EL im Falle der Ehetrennung. Art. 3 Abs. 6 ermächtigt jedoch den Bundesrat, u.a. über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern nähere Vorschriften zu erlassen. Gestützt hierauf bestimmt Art. 1 Abs. 1 ELV, dass bei Trennung der Ehe von Ehegatten, die beide rentenberechtigt sind, jedem von ihnen ein selbständiger EL-Anspruch zusteht, wobei die massgebenden Einkommen gesondert berechnet werden und je die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze angewandt wird. Als getrennt lebend im Sinne dieser Bestimmung gelten u.a. Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 1 Abs. 4 Bst. a ELV). Entsprechend dem Zweck der EL (Erw. 2b) soll damit der sich aus der Tatsache des Getrenntlebens ergebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden (BGE 103 V 28 Erw. 2b; ZAK 1986 S. 136 Erw. 1).

Wie das BSV zu Recht festhält, ist der Beschwerdegegner mit dem gerichtlich genehmigten Vergleich vom 20. November 1979 nicht verpflichtet worden, für die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 178.40 seiner Ehefrau aufzukommen. Weitere Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine entsprechende Rechtspflicht zulassen würden, finden sich in den Akten nicht. Bei der Ermittlung der EL sind daher nur die Prämien des Versicherten, nicht aber diejenigen seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Den Einnahmen von 42874 Franken (gesamte Pensionsrente von 15 874 Fr. und Ehepaar-Altersrente von 27000 Fr.) stehen damit Ausgaben in der Höhe von 44820 Franken (u.a. 1800 Fr. [1 2 xl 50] der Pensionsrente an die Ehefrau, 1 068 Fr. Krankenkassenprämien) gegenüber, so dass sich ein Anspruch auf EL von monatlich Fr. 162.85 bzw. Fr. 163.— (Art. 5 Abs. 1 ELG) ergibt.

140 ZAK3/1991

144

Von Monat zu Monat

Am 18. März fand die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe «Situation der Frau in der Invaliden versicherung» statt. Dabei wurde ein Katalog der unterschiedlichen Auswirkungen des IVG auf Mann und Frau verabschiedet, der Basis für die weiteren Arbeiten bildet.

Die eidgenössischen Räte haben anlässlich der Frühjahrssession die vom Bundesrat vorgeschlagene Juhiläuniszulage 1991 für die EL-Bezier (ZAK 1991 S. 105) einstimmig gutgeheissen. Anträge im Nationalrat zur Ausrichtung zusätzlicher Leistungen auch an bedürftige Auslandschweizer sowie für eine zweimalige Zahlung der Jubiläumszulage wurden verworfen.

Der Ständerat befasste sich vom 19. bis 21. März als Erstrat mit der zehnten AHV-Revision. Dabei wich er in einigen wesentlichen Punkten vom Entwurf des Bundesrates ah. Näheres vermittelt der Bericht auf Seite 142.

Am 21. März bereinigte der Ständerat sodann die letzte Differenz bei der im Rahmen der Aufgabenteilung Bund/Kantone erfolgenden Revision der Invalidenversicherung (ZAK 1988 S. 372). Die Revision betrifft ausschliesslich organisatorische Änderungen; die ZAK wird darauf zurückkommen. In der Schlussabstimmung verabschiedeten die beiden Räte das Geschäft mit 132:0 bzw. 38:0 Stimmen.

ZAK 40991

145

Die zehnte AHV- Revision vor dem Ständerat

Mit einer sehr engagierten und spannenden Eintretensdebatte hat der Ständerat am 19. März die Beratungen über die zehnte AHV-Revision aufgenommen. Mehrere Votanten äusserten ihren Unmut darüber, dass die während rund 12 Jahren vorbereitete Revision die vieldiskutierten Frauenanliegen nicht in konsequenter Weise verwirkliche. Kritisiert wurde auch der Verzicht auf einen ersten Schritt zur Angleichung der Rentenalter für Männer und Frauen. Der Präsident der vorberatenden Kommission, Ständerat Schönenberger (CVP, SG), wie auch Bundespräsident Cotti vertraten demgegenüber den Standpunkt, es sei nicht Aufgabe des Gesetzgebers, den gesellschaftlichen Entwicklungen vorauszueilen. Für eine zivilstandsunabhängige Rente sei die Zeit noch nicht reif.

Trotz solch grundsätzlicher Differenzen trat der Rat schliesslich doch mit 41 gegen eine Stimme auf die Vorlage des Bundesrates ein und lehnte auch einen Rückweisungsantrag mit 30 zu 13 Stimmen ab.

Aus der Detailberatung

Den ersten Streitpunkt in der Detailberatung bildet der Beitragssatz /är die Selbstöndigerwerbenden, den der Bundesrat an denjenigen für die Arbeitnehmer angleichen das heisst auf 8,4 Prozent erhöhen möchte. Die Kommissionsmehrheit hält diese Erhöhung nicht für gerechtfertigt. Mehrere Redner weisen darauf hin, dass viele Einzelunternehmer und Familienbetriebe davon stark betroffen würden und dass damit auch Teuerungsimpulse ausgelöst würden. Bundespräsident Cotti hält die Gleichstellung des Satzes für angezeigt, räumt aber ein, dass es sich hiebei nicht um eine entscheidende Frage in dieser Vorlage handle. Mit 27 zu 12 Stimmen votiert der Rat im Sinne der Kommissionsmehrheit.

Zur zentralen Frage des Rentenalters liegen drei Varianten verschiedener Kommissionsminderheiten sowie ein vierter Antrag aus dem Plenum vor. Der Bundesrat beabsichtigt in seiner Vorlage keine Änderung des Rentenalters, und die Kommissionsmehrheit hat sich dem mit 7 zu 6 Stimmen angeschlossen. Folgende Varianten stehen zur Wahl:

- Minderheit 1: Rentenanspruch grundsätzlich ab 65 Jahren für beide Geschlechter, jedoch für die Frauen erst nach sukzessiver Angleichung innerhalb acht Jahren (Erhöhung auf 63 bei Inkrafttreten, auf 64 nach 4 Jahren, auf 65 nach weiteren 4 Jahren).

142 ZAK4/1991

146

Minderheit II: Rentenanspruch für Männer ab 64 Jahren, für Frauen ab 62 Jahren.

- Minderheit III: Rentenanspruch für beide Geschlechter ab 62 Jahren, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, und ab 65 Jahren ohne Bedingung. Bei Teilerwerbstätigkeit Anspruch auf entsprechende anteilsmässige Rente.

Antrag Bühler (FdP, LU): Rentenanspruch für Frauen ab 63 Jahren, für Männer unverändert ab 65.

Die Abstimmung über den Antrag der Minderheit III ergibt Ablehnung mit 31 zu 9 Stimmen. In der ersten Eventualabstimmung wird der Antrag Bühler jenem der Minderheit 11 mit 26 zu 14 vorgezogen, doch unterliegt er in der zweiten Eventualabstimmung dem Antrag der Minderheit 1 mit 16 zu 19 Stimmen. In der Hauptabstimmung wird jedoch der Antrag der Mehrheit (Beibehaltung des Status quo) mit 25 gegen 15 (für Minderheit 1) gutgeheissen.

Da die Zusatzrente. für die Frau einen vom Ehemann abhängigen Anspruch darstellt, ist sie nicht mit der Verselbständigung der Geschlechter vereinbar. Eine Gleichstellung durch Erweiterung des Anspruchs auf Ehemänner versicherter Frauen (wie dies in der Invalidenversicherung beabsichtigt ist) kann mangels eines sozialen Bedürfnisses nicht in Frage kommen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschaffung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV. Jelmini (CVP, TI) und Miville (SP BS) wehren sich gegen diesen Sozialabbau. Der Rat schliesst sich ihnen mit 18 gegen 14 Stimmen an.

Abgelehnt wird hingegen ein Antrag Miville (SP, BS) für die Gewährung von Eriehungsguzxchriften an Männer und Frauen mit Kindern bis zum 16. Altersjahr. Solche Gutschriften müssten bei der Schaffung eines Splittingsystems eingeführt werden. Für das geltende System sind sie kein dringliches Erfordernis; die Kosten wären mit rund 400 Mio Franken sehr hoch. Das Plenum lehnt den Antrag mit 18 zu 7 Stimmen ab.

Bereits in der vorberatenden Kommission erwies sich die vom Bundesrat vorgeschlagene Flexibilisierung des Rentenanspruchs der i%1änner als ein heikler Punkt. Erst in der zweiten Lesung sprach sich die Kommission dagegen aus. In der Plenumsdebatte wird die bundesrätliche Lösung jedoch verteidigt. Man erinnert auch an die Versprechen anlässlich der Volksabstimmung über die POCH-Initiative zur Herabsetzung des Rentenalters. Die Befürchtung, dass mit der Vorbezugsmöglichkeit ein Präjudiz für ein tieferes Rentenalter geschaffen werde, weist Bundespräsident Cotti zurück. Mit 22 zu 12 Stimmen entscheidet sich das Plenum schliesslich, diesen ersten Schritt zu einem flexiblen Rentenalter zu tun.

In der Gesamtabstimmung hat der Ständerat die zehnte AHV-Revision mit 28 zu 3 Stimmen gutgeheissen.

147

Die vom Bundesratsvorschlag abweichenden Beschlüsse des Ständerates

In folgenden Punkten ist der Ständerat vom Entwurf des Bundesrates abgewichen:

- Die Beiträge der Selbständigerwerbenden bleiben unverändert bei 7,8 Pro-

zent des Einkommens. Das gleiche gilt für die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.

- Die Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Beitragsentrichtung werden nicht erhöht. Der Ständerat verwarf die gesetzliche Fixierung der Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen.

- Die Zusatzrente des Mannes für seine Ehefrau soll -obschon sich dies mit den Grundsätzen der Gleichberechtigung kaum mehr vereinbaren lässt vorläufig beibehalten werden.

- Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sollen inskünftig die bis zum Erreichen des Rentenalters entrichteten Beiträge berücksichtigt werden (bisher nur bis zum Ende des Vorjahres).

Die wesentlichen Neuerungen

Vorbehältlich weiterer Anderungen durch den Nationalrat beinhaltet die zehnte AHV-Revision im wesentlichen folgende Neuerungen:

- Wie heute schon die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten wird inskünftig auch der nichterwerbstätige Ehemann einer versicherten Frau von der Beitragspflicht befreit sein. Anderseits wird die Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Witwe aufgehoben.

Bei geschiedenen Personen können für die Ehejahre die Einkommen des früheren Ehegatten berücksichtigt werden, wenn sie höher sind als die eigenen. Dies führt in der Praxis vorab für die Frauen zu höheren Renten.

Witwer erhalten neu eine Witwerrente, sofern sie Kinder unter 18 Jahren zu versorgen haben.

- Die Witwen- und die Witwerrente wird inskünftig auf den Grundlagen des Verstorbenen -aber unter Berücksichtigung eines Karrierezuschlags - berechnet.

- Die Ehepaarrente steht nicht mehr dem Mann, sondern dem Ehepaar gemeinsam zu, wobei sie grundsätzlich hälftig und getrennt ausbezahlt wird.

144 ZAK4/1991

148

Bei der Berechnung wird auf die Beitragsdauer desjenigen Ehegatten abgestellt, welche die höhere Rentenskala ergibt.

- Männer können ihre Rente schon ein bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter 65 beziehen. Pro Vorbezugsjahr wird diese allerdings um 6,8 Prozent gekürzt. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann bereits während des Vorbezugs entstehen.

- Die Rentenformel wird in dem Sinne geändert, dass besonders bei massgebenden Einkommen zwischen 20000 und 40000 Franken eine Verbesserung des Rentenbetrages resultiert. Die maximale Verbesserung von 96 Franken monatlich erfahren Renten, die auf einem massgebenden Einkommen von 28800 Franken basieren.

- Pflegebedürftige Altersrentner haben bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades. Bisher stand ihnen eine Entschädigung nur bei Hilflosigkeit schweren Grades zu.

Ehefrauen von Auslandschweizern können inskünftig unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Ehemannes der freiwilligen Versicherung beitreten.

Synoptische Wiedergabe der vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Beschlüsse des Ständerates

Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates

Art. 3 Abs. 2 (Beitragspflicht)

2Von der Beitragspflicht sind befreit:

b. nichterwerbstätige Ehegatten von er-

werbstätigen Versicherten:

e. Personen, die im Betrieb des Ehegat-

ten mitarbeiten, wenn sie keinen Bar-

lohn beziehen;

Nichterwerbstätige, deren Ehegatte

das Alter gemäss Artikel 21 Absatz 1

erreicht hat oder eine einfache Alters-

rente vorhezieht;

Nichterwerbstätige, deren Ehegatte f. Nichterwerbstätige, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung eine einfache Rente der Invalidenversibezieht. cherung bezieht.

Der Bundesrat kann weitere Ausnah-

men von der Beitragspflicht aus sozialen

Gründen vorsehen.

149

Art. 6 Abs. 1 Beiträge der Arbeitnehmer

nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Die Beiträge der Arbeitnehmer. deren

Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht un-

tersteht, betragen 8,4 Prozent des massge- 7,8 Prozent

benden Lohnes. Dieser wird für die Be-

rechnung des Beitrages auf die nächsten

100 Franken abgerundet. Beträgt der

massgebende Lohn weniger als 43 200

Franken im Jahr, so vermindert sich der

Beitragssatz nach einer vom Bundesrat

aufzustellenden sinkenden Skala bis auf

4,2 Prozent.

Art. 8 Abs. 1 Beiträge von Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Vom Einkommen aus selbständiger Er-

werbstätigkeit wird ein Beitrag von 8.4 von 7,8 Prozent

Prozent erhoben. Das Einkommen wird

für die Berechnung des Beitrages auf die

nächsten 100 Franken abgerundet. Be-

trägt es weniger als 43200, aber minde-

stens 6500 Franken im Jahr, so vermin-

dert sich der Beitragssatz nach einer vom

Bundesrat aufzustellenden sinkenden

Skala bis auf 4,2 Prozent.

Art. 14 Abs. 4 Bst. e (Bezug der Beiträge)

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über

e. die Erhebung von Verzugszinsen und Gestrichen (= Beibehalten des geltenden die Ausrichtung von Vergütungszin- Textes)

sen. Der Verzugszins beträgt 1 Pro-

zent, der Vergütungszins 0.5 Prozent

pro Monat.

Art. 22' Abs. 1 (Zusatzrente für den Ehe-

gatten)

Männern und Frauen, die bis zur Ent- Ehemänner, denen eine einfache Altersstehung des Anspruchs auf die Altersrente rente zusteht, haben für die Ehefrau, die eine Zusatzrente der Invalidenversiche- das 55. Altersjahr zurückgelegt hat. Anrung bezogen haben, wird diese bis zur spruch auf eine Zusatzrente. Männern Entstehung des Anspruchs auf die Ehe- und Frauen ... (gemäss Bundesrat)

paar-Altersrente weitergewährt. Eine ge-

schiedene Person ist der verheirateten

gleichgestellt, sofern sie für die ihr zuge-

sprochenen Kinder überwiegend auf-

kommt und selbst keine Alters- oder In-

validenrente beanspruchen kann.

146 ZAK4/1991

150

III. Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

Art. 23 Witwenrente Art. 23 Witwen- und Witwerrente

Witwen haben Anspruch auf eine Wit- Anspruch auf eine Witwen- oder Wit-

wenrente, sofern sie im Zeitpunkt der Ver- werrente haben Witwen oder Witwer, sowitwung eines oder mehrere Kinder ha- fern sie im Zeitpunkt der Verwitwung ben oder wenn sie das 45. Altersjahr voll- Kinder haben.

endet haben und mindestens fünf Jahre

verheiratet gewesen sind. War die Witwe

mehrmals verheiratet, so wird auf die Ge-

samtdauer der Ehen abgestellt.

2 Kindern von Witwen im Sinne von Ab- Kindern von Witwen oder Witwern sind

satz 1 sind gleichgestellt: gleichgestellt

a. Kinder des verstorbenen Ehegatten. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe im gemeinsamen Haushalt der Witwe oder dem Witwer im geleben und von ihr als Pflegekinder im meinsamen Haushalt leben und von Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufge- ihr oder ihm als Pflegekinder im nommen werden; Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufge-

h. Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 nommen werden;

Absatz 2, die im Zeitpunkt der Ver- Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 witwung mit der Witwe im gemeinsa- Absatz 2, die im Zeitpunkt der Ver-

men Haushalt leben und von ihr ad- witwung mit der Witwe oder dem optiert werden. Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.

Der Anspruch auf eine Witwenrente ent- Der Anspruch auf die Witwen- oder steht am ersten Tag des dem Tode des Witwerrente entsteht am ersten Tag des Ehegatten folgenden Monats, im Falle dem Tod des Ehemannes oder der Eheder Adoption eines Pflegekindes gemäss frau folgenden Monats. im Falle der Ad-Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des Option eines Pflegekindes gemäss Absatz der Adoption folgenden Monats. 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Ad-

Option folgenden Monats.

Der Anspruch erlischt: Der Anspruch erlischt:

mit der Wiederverheiratung; mit der Wiederverheiratung;

mit der Entstehung des Anspruchs mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente; auf eine einfache Altersrente;

mit dem Tode der Witwe. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

Der Anspruch lebt wieder auf, wenn die Der Anspruch lebt auf, wenn die neue neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Vorausset- wird. Der Bundesrat regelt die Einzelzungen. heiten.

Art. 24 Witwerrente Art. 24 Besondere Bestimmungen

Witwer haben einen Anspruch auf eine 1 Witwen haben überdies Anspruch auf Witwerrente, wenn sie Kinder haben, wel- eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt

151

ehe das 18. Altersjahr noch nicht vollen- der Verwitwung keine Kinder oder Pfledet haben. gekinder im Sinne von Artikel 23 haben,

aber das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Kindern von Witwern im Sinne von Ab-2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 satz 1 sind gleichgestellt: aufgezählten Beendigungsgründen er-Kinder der verstorbenen Ehefrau, die lischt der Anspruch auf die Witwerrente, im Zeitpunkt der Verwitwung mit wenn das letzte Kind des Witwers das 18. dem Witwer im gemeinsamen Haus- Altersjahr vollendet hat.

halt leben und von ihm als Pflegekin-

der im Sinne von Artikel 28 Absatz 2

aufgenommen werden;

Pflegekinder im Sinne von Artikel 28

Absatz 2, die im Zeitpunkt der Ver-

witwung mit dem Witwer im gemein-

samen Haushalt leben und von ihm

adoptiert werden.

Der Anspruch auf eine Witwerrente ent-

steht am ersten Tag des dem Tode der

Ehefrau folgenden Monats, im Falle der

Adoption eines Pflegekindes gemäss Ab-

satz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der

Adoption folgenden Monats.

Der Anspruch erlischt:

wenn das letzte Kind das 18. Alters-

jahr vollendet hat;

mit der Wiederverheiratung;

mit der Entstehung des Anspruchs

auf eine einfache Altersrente;

mit dem Tode des Witwers.

Der Anspruch lebt wieder auf, wenn die

neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt

wird. Der Bundesrat regelt die Vorausset-

zungen.

Art. 29bi3 Vollständige Beitragsdauer Art. 29

Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach Voll- der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum endung des 20. Altersjahres bis zum Er-31. Dezember vor Entstehung des Renten- reichen des Rentenalters während gleich anspruchs während gleich viel Jahren wie vielen Jahren Beiträge geleistet hat wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Der sein Jahrgang. Bei Hinterlassenenrenten Bundesrat regelt die Anrechnung der Bei- erstreckt sich die Beitragsdauer bis zu seitragsmonate im Jahre der Entstehung des nem Tod, wenn dieser vor dem Erreichen Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor des Rentenalters eintritt.

148 ZAK4/1991

152

dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres sowie von Zusatzjahren.

lbsHat der Versicherte vorn 1. Januar IhsHat der Versicherte vom l.Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis nach Vollendung seines 20. Altersjahres zum 31. Dezember vor Entstehung des bis zum Erreichen des Rentenalters, bei Rentenanspruchs nicht während eines Hinterlassenenrenten bis zu seinem Tod, vollen Jahres Beiträge geleistet, so gilt als nicht während eines vollen Jahres Bei-Beitragsdauer die Zeit, während der der träge

Versicherte vom 1. Januar nach Vollen-

dung des 17. Altersjahres bis zur Entste-

hung des Rentenanspruchs Beiträge gelei-

stet hat. Tritt der Versicherungsfall ein,

bevor der Jahrgang des Versicherten wäh-

rend eines vollen Jahres der Beitrags-

pflicht unterstellt war, so gilt die Beitrags-

dauer als vollständig, sofern die Mindest-

beitragsdauer erfüllt ist.

2Die Jahre, in denen ein Versicherter ge-

mäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c,

e und f von der Beitragspflicht befreit

war, zählen als Beitragsjahre.

Art. 30 Abs. 2 (Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens)

2(geltender Text)

Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des Rentenalters, bei Hinterlassenenrenten bis zu seinem Tod, wenn dieser vor dem Erreichen des Rentenalters eintritt, entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet. Das bei der erstmaligen Entstehung des Rentenanspruchs festgesetzte Durchschnittseinkommen eines Versicherten bleibt auch dann massgebend, wenn seine Rente in einem späteren Zeitpunkt neu berechnet werden muss, bzw. wenn eine Hinterlassenenrente durch eine Altersrente abgelöst wird.

Art. 40 Abs. 2 (Wirkung des Vorbezuges

der Rente)

2Die vorbezogene Altersrente sowie die

Hälfte der Ehepaar-Altersrente des Ehe-

mannes oder die Witwenrente werden oder die Witwen- und Waisenrenten gekürzt. werden gekürzt.

153

Art. 64 Abs. 4 (Kassenzugehörigkeit)

(geltender Text)

Ferner kann er bestimmen, unter welchen Bedingungen Personen, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz 1 aufgeben, als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Verbandsausgleichskasse angeschlossen bleiben.

Art. 88 (Strafbestimmungen: Übertre-

tungen)

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem

er wissentlich unwahre Auskunft erteilt

oder die Auskunft verweigert,

wer sich einer von der zuständigen Stelle

angeordneten Kontrolle widersetzt oder

diese auf andere Weise verunmöglicht,

wer die vorgeschriebenen Formulare

nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,

wer unbefugt Versichertennummern bil-

det, verändert oder verwendet,

wird, falls nicht ein Tatbestand von Arti-

kel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 7500 ... mit Busse bis zu 10000 Franken bestraft. Franken

Übergangsbestimmungen Abs. 3

Für bereits laufende Zinsen gilt ab In- Gestrichen.

krafttreten dieser Gesetzesänderung der

Satz von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e.

Übergangsbestimmungen Abs. 8

8 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für Gestrichen.

den Anspruch auf eine Zusatzrente ge-

mäss bisherigem Artikel 22s Absatz 1

wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalen-

derjahr nach Inkrafttreten des neuen Arti-

kels 22bil Absatz 1 wird die bisherige

Grenze von 55 Jahren um je ein Jahr

erhöht.

150 ZAK4/1991

154

25 Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (1966-1990)

Seit 1948 gibt es in der Schweiz die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), 1960 wurde die Invalidenversicherung (IV) ins Leben gerufen. Obwohl heute beide Sozialversicherungszweige sehr gut ausgebaut sind, reichen die Einkünfte der Rentenbezüger vielfach nicht aus, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/TV wurde 1966 eine Institution geschaffen, welche jedem Rentner ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen garantiert. Die Ergänzungsleistungen können somit auf ihr 25jähriges Bestehen zurückblicken.

Nachstehend geben wir die von der ZAK-Redaktion überarbeitete Fassung eines in der Tagespresse erschienenen Jubiläumsbeitrages aus der Feder von Othmar Mettler, Mitarbeiter der Ausgleichskasse Schwyz, wieder.

Die Idee

Die AHV und IV waren ursprünglich als Basisversicherungen konzipiert. In der Folge zeigte sich bald einmal, dass die Leistungen den Existenzbedarf nicht zu decken vermochten. Der Bundesrat erkannte das Problem. Mit Botschaft vom 21. September 1964 legte er den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV vor. Das Parlament hat das Gesetz am 19. März 1965 angenommen. Es trat am 1. Januar 1966 in Kraft. Die EL basieren auf einem bundesrechtlichen Rahmengesetz und garantieren jedem AHV- und 1V-Rentner das lebensnotwendige Existenzmininum. Jeder Kanton hat innerhalb dieses Rahmens ein eigenes Gesetz erlassen, für dessen Durchführung er Bundesbeiträge erhält, welche nach der kantonalen Finanzkraft bemessen sind (heute zwischen 10 und 35%).

AHV/IV und EL sichern die Existenz

Der soziale Schutz unserer Bevölkerung ruht auf dem sogenannten «Drei-Säulen-Konzept», nämlich der AHV/IV als Erster Säule, der beruflichen Vorsorge (BVG) als Zweiter Säule und der Selbstvorsorge als Dritter Säule. Das Drei-Säulen-Prinzip wurde 1972 in der Verfassung verankert. Grundsätzlich hätten die Leistungen der Ersten Säule den Existenzbedarf zu sichern. Solange dies nicht der Fall ist, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung

155

der Ergänzungsleistungen aus. Bei ihrer Einführung hatte man angenommen, die EL würden mit dem weiteren Ausbau der AHV/IV und der Verstärkung der Zweiten Säule (BVG) allmählich wieder abgebaut und schliesslich aufgehoben werden können. Entsprechend sind sie verfassungsmässig auch nur in Übergangsbestimmungen festgeschrieben worden. Die Entwicklung der EL hat jedoch diese Erwartungen keineswegs erfüllt. Im Gegenteil. Statt eines Abbaus war -besonders in den letzten vier Jahren (2. EL-Revision) ein starker Leistungsausbau zu verzeichnen. Dieser beruht vor allem auf der sehr weit gehenden Finanzierung der Heim-, Klinik- und Krankheitskosten sowie der Anrechnung der Mietzinsen. Die AHV oder IV allein wären nie imstande, derartige Aufwendungen für alle abzudecken.

Ergänzungsleistungen sind eben ausgesprochene Bedarfsrenten. Ihr einziger Nachteil, der aber nicht zu vermeiden ist, liegt darin, dass sich der Ansprecher wirtschaftlich «durchleuchten» lassen muss. Andererseits helfen die EL sehr gezielt und bedarfsgerecht. Durch diese individuelle Ausrichtung von Leistungen wird das «Giesskannenprinzip» verhindert.

Die Durchführung

Durchgeführt werden die Ergänzungsleistungen durch die Kantone, welche in der Regel ihre Ausgleichskasse damit betraut haben. Die AHV-Gemeindezweigstellen helfen tatkräftig bei der Beratung der Versicherten, der Entgegennahme der EL-Anmeldung und der Durchführung des Gesetzes mit.

Um die Durchführung der komplexen Materie der Ergänzungsleistungen im Sinne des Gesetzes gewährleisten zu können, werden von den zuständigen Sachbearbeitern nicht nur umfassende Fachkenntnisse, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen und Lebenserfahrung verlangt.

Die Entwicklung der EL

Die Entwicklung der EL ist gekennzeichnet durch einen starken Ausbau der pro Bezüger ausbezahlten Beträge. Während im Jahre 1966 für eine EL-beziehende Person im Durchschnitt 1232 Franken ausbezahlt wurden, waren es 1989 schon 8540 Franken; die Zunahme liegt also weit über der allgemeinen Einkommensentwicklung. Die Zahl der Bezüger dagegen stieg nicht im gleichen Ausmass, sondern konnte im Gefolge der achten AHV-Revision (in Kraft getreten 1973 und 1975) deutlich gesenkt und auf Jahre einigermassen stabilisiert werden. Im Verlaufe der achtziger Jahre ist sie wieder leicht, aber kontinuierlich angestiegen; im gleichen Zeitraum haben sich die Gesamtauf-

1 52

156

wendungen rund verdreifacht. Hauptgrund hiefür sind die starken Kostensteigerungen im Gesundheitswesen (Heim-, Klinik-, Krankenpflegekosten).

Maximale Ansätze der EL 1966 (Jahr) 1991 (Jahr)

Einkommensgrenze:

- Alleinstehende Fr. 3 000.- Fr. 13 700.-

- Ehepaare Fr. 4 800.- Fr. 20 550.

Mietzinsabzug:

- Alleinstehender Fr. 1500.- Fr. 9 400.- Ehepaar Fr. 2 100.- Fr. 10 800.-

Freibetrag Reinvermögen:

- Alleinstehender Fr. 15000.- Fr. 20000.- Ehepaare Fr. 25 000.-- Fr. 30 800.-

Erhöhte Einkommensgrenze

für Heimbewohner:

- Alleinstehender Fr. 22 836.-

- Ehepaar Fr. 38 400.-

Betrag pers. Auslagen

je EL-Berechtigter im

Pflegeheim Fr. 2 064.-- Altersheim Fr. 3 432.-

Maximale Heimtaxe je Tag:

Altersheim Fr. 57.- / Tag

- Pflegeheim unbegrenzt

Die Ergänzungsleistungen erweisen sich somit weiterhin als unerlässlicher Bestandteil unserer sozialen Sicherheit. Dies zeigt sich auch deutlich, wenn man die Anteile der EL-Bezüger unter den AHV- und IV-Rentnern sowie deren Bestandesentwicklung beobachtet. Eine abnehmende Tendenz ist einzig bei den Hinterlassenenrentnern festzustellen. Die finanzielle Situation der Witwen scheint am besten gesichert. Hingegen sind die 1V-Rentner in immer zahlreicheren Fällen auf EL angewiesen. Während 1980 noch 18,6 Prozent der IV-Rentner EL-berechtigt waren, sind es heute rund 24 Prozent. Auch die Quote der EL-beziehenden Al-IV-Rentner ist in dieser Zeit kontinuierlich angestiegen, und zwar von 12.58 auf über 14 Prozent. Diese Zunahme dürfte in erster Linie die Folge des «demographischen Alterns», d.h. der höheren Lebenserwartung und damit häufigerer Pflegebedürftigkeit, sein. Oh die entsprechen-

ZAK4/1991153

157

den Kosten, die eigentlich das Gesundheitswesen betreffen, auch in Zukunft über die EL abgewickelt werden sollen, ist eine politisch zu entscheidende Frage.

Entwicklung der Ergänzungsleistungen 1966-1990

Jahre Bezüger (per 31.12.) Leistungen (in 1000 Fr.)

Alters- Hinter- Invaliden- Total AHV IV Total Rentner lassenen- Rentner

Rentn

_ _er__

1966 100015 6734 17294 124043 126543 26230 152773 1967 140641 6277 25640 172558 226399 55515 281914 1968 139488 6571 26401 172460 196746 46958 243704 1969 129807 5843 25466 161 116 188 144 48393 236537 1970 127725 5560 24745 158030 186674 48292 234966

1971 146 187 6250 26199 178636 318755 70503 389258 1972 147666 6127 25734 179527 361 826 78072 439898 1973 109591 4839 21495 135925 240243 55008 295251 1974 104547 4280 20037 128864 260937 57086 318023

1975 91796 3693 17788 113277 244880 54229 299 109

1976 91217 3614 17928 112759 257310 56468 313778 1977 92976 3755 18206 114937 308640 66765 375405 1978 94355 3372 18652 116379 320402 68266 388668 1979 93672 2996 18020 114688 324956 67367 392323 1980 93061 3045 18891 114997 342668 71957 414625

1981 94240 3210 18950 116400 351287 74112 425399 1982 96686 3175 19798 119659 451003 92674 543677 1983 98366 3144 20934 122444 479105 102318 581423 1984 100573 3041 22363 125977 552743 123 115 675858 1985 101 536 3171 23576 128283 569744 132401 702 145

1986 104339 3088 24904 132331 627712 150057 777769 1987 111 594 2788 26515 140897 842771 214865 1057636

1988 112232 2521 27346 142099 914177 238822 1152999 1989 115042 2363 28805 146210 976667 266759 1243426 1990 118286 2398 30695 151379 1124300 309800 1433600

154 ZAK 4/1991

158

Weichteilschmerzen und psychiatrische Begutachtung

Die ZAK hat in ihrer Ausgabe vom Februar 1991 ein Referat sowie eine Zusammenfassung vom ersten schweizerischen Symposium für ärztliche Gutachter publiziert. Aus der Erkenntnis, dass insbesondere die psychiatrische Beurteilung von Versicherten die heikelsten Probleme aufwirft, veröffentlichen wir im folgenden in leicht gekürzter Fassung ein am genannten Symposium gehaltenes Referat von Dr. Renato Marcili, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitendes Mitglied des Zentrums für medizinische Begutachtungen Basel. Die Zwischentitel sind von der Redaktion eingefügt worden.

Sind chronische Schmerzen a priori «psychosomatisch»?

Nicht zufällig lässt der Titel dieses Artikels zunächst offen, wie die Beziehung zwischen Weichteilschmerzen und Psyche sein soll und ob überhaupt eine psychiatrische Begutachtung angebracht ist. Immerhin ist der Schmerz als Ausdruck psychosomatisch-emotionaler Störung bekannt (Labh(irdt1). Im folgenden werden einige Überlegungen zur Frage der psychiatrischen Beurteilung von chronischen, therapieresistenten, funktionellen Schmerzzuständen angestellt. Von chronischen Schmerzen wird in der Regel gesprochen, wenn die Beschwerden über mindestens sechs Monate persistieren und Arbeitsunfähigkeit verursachen. Wie der weichteilrheumatische Charakter derartiger Schmerzen zu beurteilen ist, ist Gegenstand ausgedehnter Untersuchungen der Rheumatologen.

Erscheinungsformen

Viele der betroffenen Patienten leiden an einer Symptomatik, welche im deutschsprachigen Raum als generalisierte Tendoinyopathie (Müller2) oder im angloamerikanischen Schrifttum als Fibrornyalgie bekannt ist. Dieses Syndrom stellt eine der häufigsten rheumatischen Erkrankungen dar. Daneben gibt es andere Formen von chronischen funktionellen Weichteilschmerzen. insbesondere Rückenschmerzen, welche subjektiv die Patienten stark beeinträchtigen, objektiv aber mit wenig spezifischen degenerativen, posttraumatisehen oder postoperativen Veränderungen des Bewegungsapparates einhergehen. Das Problem ist in der Medizin bekannt. Besonders beeindruckend ist die Zunahme der Häufigkeit von Rückenschmerzen in der Bevölkerung in den

Lahhardt F.: Schmerz als Ausdruck psychosomatisch-emotionaler Störung. Orthopäde 13, (1984), 201 206.

Müller W.: Die generalisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie). Swiss Med 12,(1990),7-16.

155

ZAK4/1991

159

letzten Jahrzehnten. Dieses Ausmass führte in der Schweiz das Nationale Forschungsprogramm dazu, die Chronifizierung der Rückenschmerzen zu untersuchen (NFP 26, Kee13). Die zur Chronifizierung neigenden Fälle stellen eine Belastung für das gesamte Gesundheitswesen dar. Nicht selten wird die Invalidenversicherung beansprucht. Dass bei den invalidisierenden Faktoren ein inniger Zusammenhang zwischen dem Bewegungsapparat und der Psyche bestehen muss, legt eine Statistik des Zentrums für medizinische Begutachtung in Basel nahe (Fredenhagen4). Die am häufigsten gestellten invalidisierenden Diagnosen betreffen den Bewegungsapparat, und sie gehen in 49 Prozent der Fälle einher mit einer Nebendiagnose aus dem Gebiet der Psychiatrie. Andererseits sind die aus dem Gebiet der Psychiatrie stammenden Hauptdiagnosen in 60 Prozent der Fälle mit Nebendiagnosen aus dem Gebiet des Bewegungsapparates vergesellschaftet.

Die Aufgabe des Psychiaters

Der Psychiater, der sich mit der Aufgabe der Begutachtung von Patienten mit Weichteilschmerzen konfrontiert sieht, muss sich die Frage stellen, ob er überhaupt alle Ansprüche, die an ihn gestellt werden, erfüllen kann. Er sollte nämlich zuverlässig beurteilen können, ob eine psychische Krankheit vorliegt, oder eine Erklärung finden für jedes anscheinend sonst nicht objektivierbare Zustandsbild, die auf der klassischen medizinischen Nosologie beruht; oder er sollte allenfalls darlegen, ob es sich um sogenannte invaliditätsfremde Faktoren handelt, zum Beispiel eine missliche soziale Situation, in der sich ein Versicherter befindet, langdauernde familiäre oder berufliche Schwierigkeiten, eine Schuldenlast, die ihn drückt, oder eine Emigrationsproblematik, mit der er kaum fertig wird. Wer wagt andererseits zu behaupten, soziale Faktoren würden sich nicht auf die Psyche eines Menschen auswirken? Sind wir nicht alle als Mitglieder dieser Gesellschaft an ihr beteiligt: aktiv, indem wir zwar Einfluss auf sie nehmen, passiv aber auch, indem wir den Einflüssen der Gesellschaft unterliegen? Reagieren wir nicht mit Schlaflosigkeit, wenn uns etwas intensiv beschäftigt, verspannen wir nicht unsere Muskulatur, wenn es «spannend» wird? Wenn also schon alltägliche Irritationen besondere psychosomatische Reaktionen hervorrufen, so liegt der Schluss nahe, dass schwerere, chronische psychosoziale Belastungen, besonders noch bei charakterlich dazu Disponierten, zu psychischen Störungen führen können. Eine fehlangepasste Form der psychosomatischen Reaktion hält an und geht über in eine zuneh-

Keel P.: Nationales Forschungsprogramm 26, Teil B: Chronifizierung von Rückenschmerzen. Soz Präventivmed 35, (1990), 46-58. Fredenhagen H.: Tausend Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung -Aufgabe, Arbeitsweise, Statistik. Swiss Med 5b, (1987), 37.

156 ZAK4/1991

160

Abb. 1: Psychische Reaktion auf Belastungssituationen

Psychotraumatischer Milieureiz

dauert an - bewusst vom Patienten - einfühlbar nicht beeinflussbar - verständlich

ABNORME SEELISCHE ENTWICKLUNG

mendc seelische Fehlentwicklung, wenn die Belastung andauert oder immer wiederkehrt und der betroffene Patient auf die belastende Situation, den psychotraumatischen Milieureiz, keinen Einfluss nehmen kann (Abb. 1). Die Fehlentwicklung kann zudem mit der Zeit auch eine Eigendynamik annehmen, das heisst sie setzt sich fort und überdauert eine äussere belastende Situation, auch wenn diese in der Zwischenzeit abgeklungen sein mag. In diesem Fall liegt eine eigentliche psychische Krankheit vor mit Veränderungen der psychischen Funktionen, die durchaus invalidisierend wirken können.

Psychogene Störungen

Mit dieser Darstellung der abnormen seelischen Entwicklungen soll der Einstieg in das Thema der vorliegenden Arbeit erleichtert werden. Den Ausführungen kann entnommen werden, dass in diesen Krankheitsfällen die gefühlsmässige Einstellung gegenüber der Umweltbelastung bewusst, einfühlbar und verständlich ist, wenn auch übertrieben in ihrer Wertigkeit für den Betroffenen. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Grenze zwischen Gesundheit und psychogener Krankheit manchmal fliessend ist. Damit ist auch gesagt, dass hier von den psychogenen Störungen die Rede ist. Auf diese wollen wir uns beschränken, weil sie uns als psychiatrische Begutachter vor besondere Probleme stellen.

ZAK4/1991157

161

Trotz aller Schwierigkeiten bemüht sich der Psychiater zu schildern, worin eine psychogene Störung besteht, ob nur eine «normale» Reaktion vorliegt, vielleicht auch eine Überreaktion, oder ob man bereits von einer Krankheit sprechen muss, und wie sich diese allenfalls einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit eines Patienten auswirkt. Diese Frage soll er letztendlich beantworten. Dabei wird ihm immer noch ein gewisses Misstrauen entgegengebracht, befasst er sich doch mit einer Materie, die trotz modernster Untersuchungstechniken wie Computertomographie und Kernspintomographie nicht erfassbar ist. Aber auch in der Psychiatrie selbst werden gängige, in der Medizin fest verankerte Methoden der Befunderhebung in Frage gestellt. Es gibt Psychiater, die den Begriff der «Krankheit» nicht anerkennen und nur von einem «Kranksein» sprechen wollen. Diese Betrachtungsweise hat etwas für sich, denn jeder Mensch erlebt seine Beschwerden als Bestandteil seines individuellen Daseins. Allerdings, es gibt auch in der Psychiatrie Fakten, um die man nicht herum kommt, und Befunde, die man zuerst erheben muss, und die es allenfalls zu erklären gilt. Ein epidemiologisches Faktum ist etwa die Tatsache, dass psychische Erkrankungen bei körperlich Kranken doppelt so häufig vorkommen wie bei Gesunden. Die Psychiatrie hat sich dieses Wissen zunutze gemacht, und sie hat als erstes Fach in der Medizin eine ganzheitliche Betrachtungsweise eingeführt.

Emotion und Körper

Wenn von Weichteilschmerzen die Rede ist, die etwas mit der Psyche zu tun haben, so sei zunächst generell etwas über die Beziehung zwischen Emotion und Körper gesagt. Es wird heute als selbstverständliche Tatsache akzeptiert, dass die Emotion ein von zentralnervösen Mechanismen abhängiges Phänomen ist. Es war Descartes, der Vorläufer der Aufklärung in philosophischer Hinsicht, der die Hirntheorie der Emotion entwickelte. Er glaubte den Sitz der Leidenschaften beziehungsweise Gefühle nicht im Herz, sondern «in einer kleinen Drüse im Gehirn» gefunden zu haben, und er dachte dabei an die Epiphyse. Mit seinen genialen Gedankengängen hatte er einen Schritt in die Richtung psychosomatischer Betrachtungsweise getan. Heute kennt jedermann den innigen Zusammenhang zwischen Leib und Seele und alltägliche Phänomene, die diesen belegen, etwa das Blasswerden vor Schreck, die Schamröte usw. In der modernen Medizin wächst aber die Erkenntnis, dass der immer noch im Bewusstsein fest verankerte altgriechische Dualismus von Psyche und Soma überholt ist (Battegay 5). Er entspricht nicht nur nicht dem modernen

Battegay R.: Von Weltuntergangsstimmung zur Ewigkeitsillusion, Spannungsfeld des Arztes. Schweiz. Arztezeitung 67, (1986), 262.

158 ZAK4/1991

162

Menschenbild, sondern es darf heute vielmehr angenommen werden, dass jedes Erleben tatsächlich auch ein körperlicher Prozess ist. Mitscherlich sprach von der leibseelischen Gleichzeitigkeit. Battegay drückt das so aus: «Die somatischen Vorgänge haben ihre Subjektivität, ihr Erleben, wie umgekehrt das Erleben, die Subjektivität, gleichzeitig ein körperlicher Prozess ist.» Während Freud für die Pathogenese der hysterischen Konversion einen «rätselhaften Sprung aus dem Seelischen in die somatische Innervation» annahm, so weisen die neuesten Erkenntnisse über neuroendokrinologische Faktoren, zum Beispiel über die Endorphine und Encephaline in der Schmerz- und in der Depressionsforschung, auf die Rolle der Neurotransmitter bei der Steuerung körperlicher und psychischer Vorgänge auf höchster Ebene.

Abb. 2: Das kybernetische Modell der psychosomatischen Erkrankung

nach Labhardt'

Erworbene Einflüsse -___Anlagebedingte Faktoren 1

Persö i

2'

Psychisches Verhalten Körperlicher Zustand Spannung und Angst Endokrine Faktoren Bewegung und Haltung Körperliche Abwehr J

"Rheumatische Krankheiten"

ISchmerzI

Psychischer Folgezustand

6 Labhardt F.: Allgemeine Betrachtungen zur psychosomatischen Medizin, unter besonderer Berücksichtigung rheumatischer Erkrankungen. In: Weintrauh A. et al. (hrsg.), Psyche und Rheuma. Psychosomatische Schmerzsyndrome des Bewegungsapparates. Schwabe, Basel. Stuttgart (1975).

163

Krankheit als Selbstheilung

Bei der gutachterlichen Beurteilung ist zudem zu berücksichtigen, inwiefern die Krankheit nicht im Dienste der Aufrechterhaltung des psychischen Gleichgewichtes oder gar der Selbstheilung steht (Beck7) und deshalb durch die betroffenen Patienten nicht durch eine einfache Verhaltensänderung aufgegeben werden kann. Ein Kranker befasst sich zum Beispiel intensiv mit seinen generalisierten Schmerzen und verhindert damit unbewusst, dass er in eine manifeste tiefe Depression gerät. Die Somatisierung ist die Hauptabwehrform von Konflikten bei allen psychosomatischen Krankheiten. Der Patient fühlt sich daher in der Regel seelisch nicht krank. Er reagiert empfindlich, wenn ihn der Arzt oder der Gutachter auf innere Konflikte anspricht. Trotzdem ist bei der Begutachtung immer auch die Frage nach der Funktion eines psychosomatischen Syndroms zu stellen und allenfalls nach der Notwendigkeit seiner Aufrechterhaltung.

Das Unbewusste

Damit betreten wir nun das Gebiet der unbewussten seelischen Prozesse, und diese können ebensosehr ihre Gleichzeitigkeitsentsprechungen in den körperlichen Leistungen haben. Ohne im Detail auf die Pathogenese von Neurosen einzugehen, wissen wir, dass aus den inneren Konflikten unlustvolle Affekte entstehen, die ihrerseits psychische Abwehrvorgänge hervorrufen. Diese lassen den Konflikt aus dem Bewusstsein verschwinden, nicht jedoch die körperliche Entsprechung (Abb. 3). Unter diesen Umständen nimmt das Symptom den Charakter von etwas Fremdem an. Dem betreffenden Kranken scheint das körperliche Fehlverhalten unverständlich und häufig schliesst er daraus, es müsse sich um eine organische Störung handeln. Als Beispiel sei etwa ein unbewusster Konflikt genannt, welcher eine Spannung in der Muskulatur bewirkt und wo diese mit der Zeit zum muskulären Schmerz führt. Schliesslich nimmt der Patient nur noch den Schmerz wahr, und er interpretiert diesen als organische Störung. Beck8 hat in einem psychosomatischen Modell die pathologischen psychischen Mechanismen und ihre somatischen Entsprechungen aufgezeigt (Abb. 4). Auch der Arzt ist oft versucht, eine organische Ursache anzunehmen, wo hingegen das Anspannen der Muskeln einen unbewusst ablaufenden Versuch darstellt, eine somatopsychosoziale Reizsituation zu be-

Beck D.: Krankheit als Selbstheilung. Insel, Frankfurt, (1981).

8 Beck D.: Die Persönlichkeitsstruktur bei psychosomatischen Schmerzzuständen am Bewegungsapparat. In: Weintraub A. (Hrsg.): Psyche und Rheuma. Psychosomatische Schmerzsyndrome des Bewegungsapparates. Schwabe, Basel, Stuttgart, (1975), 180-186.

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164

Abb. 3: Entstehung einer neurotischen Störung

INNERER KONFLIKT

Unlustvoller Affekt

A k,rs h ‚rr,I

Funktionelle Störung "KRANKHEIT"

wältigen, es sich dabei also um einen Coping-Mechanismus handelt, wie das Battegay betont hat'. Bei den von psychosomatisch bedingten Muskelschmerzen betroffenen Patienten findet man vor allem ein gestörtes aggresives Antriebserleben. Vielfach beobachtet man ihre Unfähigkeit, mit Enttäuschungen, Kränkungen und Aggressionen anderer Art situationsadäquat umzugehen. Ihre aggresiven Äusserungen sind zum grössten Teil gehemmt oder nur in undifferenzierter Form möglich.

Abb. 4: Das psychosornatische Modell nach Beck 8

Psychische Seite Somatische Seite

Wiederbelebter infantiler Muskuläre Bereitstellung zur

aggressiver Ambivalenzkonflikt Aggressionsabfuhr

Unfähigkeit zur Lösung Unfähigkeit zur Abreaktion

Persistenz des Konfliktes Persistenz der Stimulation

durch Aufrechterhaltung

der Verdrängung Wahrnehmung des somatischen Betrieb-

stückes in Form von Muskelhartspann und Muskelschmerzen

Battegay R.: Somatopsychosoziale Aspekte der generalisierten Tendomyopathie. Mitteilung am Symposium über generalisierte Tcndomyopathie in Bad Säckingen. (1990).

165

Symptome und Verhaltensweisen

Erkennbar ist dieser Umstand unter anderem daran, dass diese Patienten manchmal auch beim Gegenüber, beim behandelnden Arzt oder beim Gutachter, aggressive Regungen in der Gegenübertragung wecken. Diese Patienten unterliegen andererseits einem aggressiv wirkenden Verantwortungsbewusstsein. So sehen wir in unseren Sprechstunden viele Gastarbeiter aus dem südlichen Teil Europas, die vor ihrer Erkrankung besonders aktiv und leistungsbereit zu sein schienen. Es fielen ihr übermässiger Arbeitseifer und ihre hohen moralischen Normen auf. Die zwischenmenschlichen Beziehungen sind oft von Härteidealen geprägt. Eltern opfern ihre Arbeitskraft und ihre Freizeit für die soziale Besserstellung der nachfolgenden Generation. Wie Beck'° dargelegt hat, bestehen jedoch hinter den starren Verpflichtungsgefühlen unbewusste Abhängigkeitswünsche, die sich diese Patienten nicht eingestehen können. Zeitlebens erhielten sie Zuwendung und Bestätigung, wenn sie gar schon in ihrer Kindheit arbeiteten und Verpflichtungen und Verantwortung übernahmen. Körperliche und seelische Ermüdungserscheinungen nehmen sie kaum mehr wahr. Es braucht wenig, um dieses labile psychische Gleichgewicht ins Wanken zu bringen. Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende degenerative Erkrankung, eine Diskushernie, ein Unfall oder ein ähnlicher Zwischenfall, und es kommt der Moment, wo diese Menschen vielleicht auch spüren, was ihnen tatsächlich versagt geblieben ist. Damit nehmen sie im günstigsten Fall eigene Bedürfnisse wahr, und sie suchen nach einer konstruktiven Lösung für ihre Lebenssituation. Ihre Aggressivität wird ihnen dazu dienen, sich durchzusetzen, den eigenen Standpunkt zu vertreten, sich zu schützen vor weiterer Überforderung und schliesslich genussfähig zu werden. Bleibt die Aggression aber verborgen, wird sie intrapsychisch etwa in Form von selbstschädigender Gewalt in der Depression wirken. Nimmt ein Patient seine aggressiven Gefühle nicht wahr und weist er verschiedene psychische Eigentümlichkeiten auf— man spricht in diesem Fall von einer «Alexithymie» -‚ so wird die Gefahr grösser, dass er mit einem psychosomatischen Schmerzzustand am Bewegungsapparat reagiert.

Krankheitsgewinn

Es scheint jedenfalls, dass diese Patienten vermehrt von reaktiv-aggressiven Impulsen und gleichzeitig aber von Hingabe- und Abhängigkeitswünschen beunruhigt werden. Die Krankheit mit ihren Schmerzen erfüllt ihnen unbewusst zum Teil diese Wünsche. Sie erzielen einen sekundären Krankheitsgewinn.

Beck D.: Psychosomatische Aspekte des chronischen Gelenkrheumatismus. F. Hoffmann-La Roche & Co AG, Basel, (1971).

162 ZAK4/1991

166

Unter sekundärem Krankheitsgewinn versteht man die Tatsache, dass dem Patienten durch sein Leiden Vorteile erwachsen, die er früher nicht hatte, etwa vermehrte emotionale Zuwendung von seiten der Angehörigen. In diesem Stadium kann sich durch die Versagungssituation, zum Beispiel durch die somatisehe Grundkrankheit, und die Versuchungssituation, durch den sekundären Krankheitsgewinn, auf der Basis einer vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur eine manifeste Neurose entwickeln. Der Konflikt liegt in der Ambivalenz zwischen Standfestigkeit und Hingabe, Opfersinn und Egoismus, Sanftmut und Aggressivität. Es kommt zu einer somato-psychosozialen Reizsituation mit stärkerer Muskelanspannung. Man hat diese Patienten mit Boxern vor dem Gong und Läufern vor dem Start verglichen, die in einer Dauerbereitschaft sind, wobei diese aber nicht zu einer Lösung geführt wird. Je deutlicher Hingabe- und Abhängigkeitswünsche vorhanden sind und nicht bewältigt werden, desto häufiger finden sich Rententendenzen. Der sekundäre Krankheitsgewinn ist bei vielen Patienten ausgeprägt, und er zeigt sich in Form von Schonungsbedürfnis, etwa im mehr oder weniger offen geäusserten Wunsch nach Arbeitsunfähigkeit. Eine mögliche Lösung dieser Situation kann durch den Patienten in der Inanspruchnahme der Versicherung gesehen werden. Dieser Ausweg ist von aussen vorgegeben, er ist soziogen, und er kann dazu einladen, einen intrapsychischen Konflikt zu einem sozialen Konflikt zu externalisieren. Richter hat diesen Vorgang als psychosoziale Abwehr bezeichnet. Das Zusammenspiel der Beteiligten (Patient, Arbeitgeber, Arzt, Versicherung) wurde auch schon ein psychosoziales Arrangement genannt. Dieses trägt zwar zur Stabilisierung des Patienten bei, kann aber auch gleichzeitig eine progressive und konstruktive Konfiiktverarbeitung verbauen.

Invalidisierung

Allerdings wird man, wie eingangs erwähnt, berücksichtigen müssen, dass bewusste oder unbewusste psychische Fehlentwicklungen eine Eigendynamik entfalten und letztlich zu einer destruktiven, invalidisierenden «malignen Regression» führen können. Weintrauh° hat in einer Zusammenfassung auf die Problematik im Zusammenhang mit der Invalidisierung bei der generalisierten Tendornyopatie hingewewiesen. Beck° ging noch von der Annahme aus, dass Patienten, die mehr als ein Jahr arbeitsunfähig waren, eben eine längere Psychotherapie benötigten. Vadas:' 2 fand jedoch, dass rentenneurotische Entwicklungen auch mit psychiatrischen Mitteln nicht zu stoppen sind, wenn sie

WeintraubA.: Die generalisicrteTendomyopathie. Akt. Rhcurnathol. 13. (1988). 256-163. Vadasz F.: Funktionelle Beschwerden südländischer Gastarbeiter. Ein Beitrag zum Problem der «psychogenen» Invalidität. beziehungsweise Renten-«Neurose». Schweiz. Rundseh. Med. (Praxis) 73, (1984), 375.

167

ein gewisses Ausmass und eine gewisse Dauer überschritten haben. Aber auch Beck unterstrich wie andere Autoren, dass unser Rentensystem kaum einen Anreiz zu erneuter beruflicher Aktivität bietet. Er hatte den originellen Einfall, dass ein Rentensystem, bei dem Prämien ausbezahlt würden, wenn trotz körperlicher Behinderung gearbeitet wird, vom psychologischen Standpunkt aus ein viel besserer Anreiz wäre, sich wieder ins Erwerbsleben einzuschalten. Der psychiatrische Gutachter hat jedenfalls zu beurteilen, welche Möglichkeiten einem Rentenbewerber zur Lösung seiner Situation noch offenstehen. Es ist dies die schwierigste Aufgabe, bei der zudem sämtliche «Messmethoden» versagen. Unabdingbar ist deshalb, dass eine gründliche Analyse der psychischen, somatischen, aber auch sozialen Zusammenhänge vorgenommen wird.

Die Subjektivität des Gutachters und seine Verantwortung

Die körperliche Substanz eines Menschen lässt sich mit einem ungeheuer grossen Auflösungsvermögen digital aufzeichnen und visualisieren, da wir uns aber mit der Seele des Menschen befassen, stehen wir nicht nur einem Befund und vielfältigen Krankheitssymptomen gegenüber, sondern wir selber sind als Individuen ebenfalls betroffen. Es ist nicht gleichgültig, ob wir eine allfällige psychische Störung erklären, vielleicht sogar verstehen können oder nicht. Ob wir nachvollziehen können, dass ein Patient sich so verhalten muss, oder dass er so empfinden muss, weil er gar nicht anders kann. Oder ob wir den Eindruck erhalten, der Patient könnte, wenn er wollte, er traue oder mute sich nur etwas nicht zu. Oder ob wir voller Mitleid für den Patienten dessen Rentenwünsche unterstützen und uns mit ihm überidentifizieren. Schneeberger'3 hat in seiner Arbeit ausführlich auf die Problematik hingewiesen und Richtlinien für die Verwaltung von Versicherungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen psychogene Störungen einem «geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert» entsprechen. Es würde zu weit führen, im Rahmen dieser Arbeit auf die entsprechenden (rechtlichen) Kriterien eingehen zu wollen. Jeder psychiatrische Gutachter sollte sich aber mit diesen vertraut machen. Es wird ihm klar werden, welche Bedeutung seiner Einschätzung bei der Verwaltung oder bei den Sozialversicherungsgerichten zukommt. Gerade deshalb bedeutet dies eine Herausforderung an jeden Gutachter. Er muss sich dabei im klaren sein, dass sein subjektives Erleben, sein Weltbild, seine oder besser gesagt die Wertvorstellungen der Gesellschaft, aus der er stammt, ebenfalls massgebend sind. Damit ist vieles, was wir gerne als medizinisch objektiv bezeichnen, gar nicht mehr frei von Widerspruch. Und trotzdem haben wir klare, aussagekräftige

° Schneeberger E.: Psychiatrische Beurteilung der IV-Rentenanwärter. Schweiz. Rundsch. Med. (Praxis) 75, (1986),315-323, sowie ZAK 1986 S. 203 und 263.

164 Z.AK4/1991

168

und überzeugende Gutachten abzugeben. Die medizinischen Fragen sind nach Möglichkeit klar zu beantworten. Dieser Aufgabe kann man sich nicht entziehen. Doch in der täglichen Arbeit, bei der Erstellung der Gutachten soll gewarnt sein vor einer Weitsicht, die sich frei von Widersprüchen wähnt. Notwendige Voraussetzung besonders für den psychiatrischen Gutachter ist, dass er sich mit seinen eigenen bewussten und unbewussten Emotionen einem Patienten gegenüber auseinandersetzt, um der Beurteilung eines Zustandsbildes letztlich auch gerecht werden zu können. Als ausserordentlich hilfreich, um den Ermessensspielraum in der Beurteilung zu verkleinern, hat sich zudem die polydisziplinäre Begutachtung und Besprechung in einem aus verschiedenen Spezialisten bestehenden Arbeitstcam erwiesen.

Du rchfü h ru nsfraen

Medizinische Massnahmen in Hauspflege; Revision von Artikel 4 IVV1

(Art. 14 Abs. 3 IVG; Art. 4 IVV; ZAK 1989 S. 296)

Die am 1. Januar 1990 mit dem revidierten Artikel 4 IVV in Kraft getretene Neuregelung hat nicht im gewünschten Mass zur Entlastung von Familien geführt. hei welchen medizinische Massnahmen der TV in Hauspflege durchgeführt werden. Viele beim BSV noch hängige Leistungsgesuche müssten abgewiesen weden. Artikel 4 IVV wird nun nochmals revidiert, so dass voraussichtlich ab Sommer 1991 in wesentlich mehr Fällen bessere Leistungen möglich sein werden.

Angeborener Plattfuss'

(Ziff. 193 GgV)

Der kongenitale Plattfuss (Talus verticalis) ist eine seltene, meist einseitige Fehlbildung. welche bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt ist.

Aus den IV-Mitteilungen Nr. 30

169

Er ist durch eine Röntgenuntersuchung vom erworbenen Knickplattfuss (Talus valgus) abgrenzhar. In der Regel ist der kongenitale Plattfuss bereits bei der Geburt fixiert und bedarf eines redressierenden Gipsverbandes und anschliessender Behandlung durch Nachtschienen und Einlagen. Oft sind operative Eingriffe an den Weichteilen unumgänglich. Die alleinige Abgabe von Schuheinlagen ist in jedem Fall ungenügend und spricht gegen das Vorliegen eines kongenitalen Plattfusses.

Zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens 193 ist deshalb erforderlich:

Diagnose in der Regel innerhalb der ersten Lebenswochen, spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres.

Dokumentation der Talusfehlstellung und der Subluxation im Talonavikulargelenk durch einen Röntgenstatus.

Anerkennung eines Geburtsgebrechens bei methadon- oder heroinsüchtigen Säuglingen'

Muss bei methadon- oder heroinahhängigen Säuglingen eine Intensivbehandlung begonnen werden, so kann diese in Analogie zu Ziffer 498 GgV übernommen werden. Eine entsprechende Änderung der Geburtsgebrechen-Verordnung ist in Vorbereitung.

Fachliteratur

Barbier Jean-Claude: Wie lasst sich die Familienpolitik in Europa vergleichen? Einige methodologische Probleme. Internationale Revue für Soziale Sicherheit, 3/90, S. 343-359, Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS). Postfach 1, 1211 Genf 22.

Tschudi Hans Peter: Ergänzungsleistungen zur Sozialversicherung. Entste-

hung und Entwicklung / Ausbau oder Abschaffung? Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 2/1991, S.57-70. Verlag Stämpfli & Cle AG, Bern.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 302

166 ZAK411991

170

Parlamentarische Vorstösse

90.1208. Einfache Anfrage Schnider vom 14. Dezember1990 betreffend «gerechte Kinderzulagen für alle Familien»

Nationalrat Schnider hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Am 30. Mai 1990 hat der Bundesrat die Motion von Nationalrat Peter Hanggi vom 14. Dezember 1989 beantwortet, welche für alle Familienzulagen eine einheitliche Bundeslösung verlangte. Damals wurde die Umwandlung in ein Postulat beantragt, effektiv aber nichts unternommen. Seither stossen sich immer mehr Leute daran, dass die Kinderzulagen ungleich und ungerecht ausbezahlt werden, dass gewisse Kinder überhaupt keine Zulagen erhalten. Da der Zustand unhaltbar erscheint, stelle ich folgende Fragen:

Anerkennt der Bundesrat, dass die heutige Regelung grosse Ungleich- und Ungerechtigkeiten zur Folge hat?

Ist er bereit, umgehend eine Bundeslösung vorzulegen, welche diese Mängel behebt?

Ist er bereit, dabei besorgt zu sein, dass jedes Kind einen Zulagenanspruch hat und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstatiger ist?

Die Hypothekarzinsrunden der jüngsten Vergangenheit und die damit im Zusammenhang stehenden Mietzinserhöhungen haben die soziale Notlage noch verstärkt. Entsprechend bitte ich den Bundesrat nicht nur um Beantwortung der Fragen, sondern darum, die nötigen Schritte zu tun.»

Antwort des Bundesrates vom 27 März 1991:

«Zu den einzelnen Punkten der Anfrage kann folgendes ausgeführt werden:

1. Ein Bundesgesetz besteht nur für die Landwirtschaft (FLG). Es gibt in sämtlichen Kantonen Gesetze, die allen Arbeitnehmern ausserhalb der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen einräumen.

Dessen ungeachtet bestehen Ungleichheiten und Lücken:

Die monatlichen Ansätze der Kinderzulagen sind unterschiedlich und variieren zwischen 100 und 180 Franken für das erste Kind; ab dem dritten Kind werden bis zu 230 Franken ausgerichtet, In 12 Kantonen werden zudem Ausbildungszulagen mit höheren Ansätzen ausbezahlt und 11 Kantone kennen Geburtszulagen.

Die Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) sind sehr unterschiedlich und es besteht kein gesamtschweizerischer Lastenausgleich. Zudem gibt es Arbeitgeber, die keiner FAK angeschlossen sind und die Zulagen aus eigenen Mitteln bestreiten. Somit besteht auch keine umfassende Solidarität.

- Ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder im Ausland leben, sind erst in der

Hälfte der Kantone den schweizerischen gleichgestellt.

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- Bisher haben lediglich 9 Kantone Familienzulagen für Selbständige nichtland-

wirtschaftlicher Berufe eingeführt, wobei der Anspruch in 7 Kantonen an eine Einkommensgrenze gebunden ist.

- Nur zwei Kantone räumen auch Nichterwerbstätigen unter gewissen Vorausset-

zungen Anspruch auf Familenzulagen ein.

Die Bestrebungen, ein Bundesgesetz über Familienzulagen zu schaffen, gehen bis ins Jahr 1946 zurück. Die Mehrheit der Kantone und interessierten Kreise haben sich jedoch stets negativ zu einem solchen Vorhaben geäussert, so noch anlässlich eines 1984 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens. Letztmals hat das Parlament 1986 diesbezügliche Vorlagen abgelehnt. Der Nationalrat verweigerte dabei auch einer Kommissionsmotion zur Ausdehnung des FLG auf Selbständige und Nichterwerbstätige seine Zustimmung. Trotz dieser bisher gleichbleibenden negati - ven Haltung wird der Bundesrat bei der Vorbereitung der Legislaturplanung 1991-1995 die Frage eines Bundesgesetzes prüfen, was sich auch im Hinblick auf den europäischen Integrationsprozess rechtfertigt. Mit dieser Zusage kann jedoch keine Verpflichtung eingegangen werden, eine entsprechende Vorlage in die Legislaturplanung aufzunehmen.

Ein Bundesgesetz erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn es sämtliche vorhandenen Lücken schliesst und einen Anspruch auf Zulagen für jedes Kind eröffnet, unabhängig von der beruflichen Stellung seiner Eltern. So könnte sich auch die Abkehr von einer föderalistischen Lösung zugunsten einer bundesrechtlichen Ordnung rechtfertigen.»

Vorstösse betreffend die Aufhebung der dringlichen Bodenrechtsbeschlüsse

Im Herbst 1989 hatten die eidgenössischen Räte drei dringliche Bundesbeschlüsse über Massnahmen zum Bodenrecht verabschiedet, nämlich:

- den Bundesbeschluss über die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirt-

schaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken (Beschluss A),

- den Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaft-

liche Grundstücke (B),

- den Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (C).

Für die Vorsorgeeinrichtungen war insbesondere der dritte Beschluss von grosser Tragweite, wurden doch damit die Investitionen in Grundstücke auf 30 Prozent ihres Vermögens begrenzt.

Nachdem im Laufe des Jahres 1990 aus verschiedenen Gründen - in erster Linie aber wegen des ausserordentlichen Anstiegs der Kapitalzinsen - die Investitionslust im Boden- und Wohnungsmarkt sich stark abgeschwächt hat, sind in den eidgenössischen Räten mehrere Vorstösse für eine Aufhebung der Bodenrechtsbeschlüsse B und C deponiert worden:

- 90.550: Motion der FdP- Fraktion vom 13. Juni 1990 (ZAK 1990 S.331),

- 90.669: Motion der liberalen Fraktion vom 17. September 1990 (ZAK 1990

S.462),

168 ZAK4/1991

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90.699: Motion Reymond vom 19. September 1990 (ZAK 1990 S.462),

- zu 90.055: Motion der Kommission des Nationalrates vom 27. September 1990.

Im Ständerat wurde am 12. Dezember 1990 die von seinem Mitglied Reymond eingereichte Motion zunächst in beiden Punkten angenommen. Der Nationalrat sprach sich am 23. Januar 1991 lediglich für die Aufhebung des Beschlusses C betreffend die Anlagevorschriften für Pensionskassen aus. Der Ständerat schloss sich dem gleichentags an. Der zweite Punkt der Motion Reymond sowie jener der Nationalratskommission ist damit überwiesen. Die Forderung nach Aufhebung des Beschlusses B ist abgeschrieben. Die übrigen der obenerwähnten Vorstösse sind zurückgezogen worden.

Der Bundesrat ist dem parlamentarischen Auftrag inzwischen bereits nachgekommen und hat die Anlagevorschriften am 27. März mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Somit dürfen die Pensionskassen und andere Versicherungseinrichtungen wieder bis zu 50 Prozent ihres Vermögens in Liegenschaften anlegen.

Mitteilungen

Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund'

Am 1. Februar 1991 ist das Bundesgesetz über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362) mit der zugehörigen Verordnung (AS 1991 1 370) in Kraft getreten. Diese Texte legen fest, welche Bundesstellen für die Genehmigung kantonaler gesetzlicher Erlasse zuständig sind, und ordnen das Verfahren. Mit ihrem Inkrafttreten sind auch einige Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen wirksam geworden:

In derAHV: Die Artikel 85 Absatz 3 und100 AHVG sind aufgehoben. In Artikel 108 AHVV wurde der zweite Teil des ersten Satzes wie folgt neu gefasst: «..., die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzureichen». Artikel 204 AHVV ist aufgehoben.

Inder IV: Artikel 84 IVG ist aufgehoben. Artikel 115 IVV lautet neu:

Die Genehmigung kantonaler Erlasse nach Artikel 55 Absatz 2 IVG und allfälliger weiterer kantonaler Vorschriften, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen, steht dem Bund zu; die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzureichen.

173

Beiden EL: Artikel 57 Absatz 1 ELV ist im gleichen Sinne geändert worden. Er lautet nun:

1Die Genehmigung kantonaler Erlasse nach Artikel 15 Absatz 1 ELG und allfälliger weiterer kantonaler Vorschriften, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen, steht dem Bund zu; die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzureichen.

In der beruflichen Vorsorge: Artikel 97 Absatz 3 BVG hat neu folgenden Wortlaut:

Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.

Familienzulagen im Kanton Genf

Am 14. Dezember 1990 hat der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes mit Inkrafttreten am 1. Januar 1991 vorgenommen.

Die Arbeitgeber von privatem Hausdienstpersonal sind dem Gesetz ausdrücklich nicht mehr unterstellt. Ein Anspruch auf Familienzulagen ist gleichwohl gegeben, sofern nicht anderweitig solche bezogen werden können. Die Auszahlung obliegt der kantonalen Familienausgleichskasse.

Die Finanzierung erfolgt über den Familienhilfefonds.

33 Sozialversicherungs-Fachausweise in Bern

Ende Februar wurden in Bern die Sozialversicherungs-Fachausweise aufgrund der ersten eidgenössisch anerkannten Berufsprüfung verliehen. Im Rahmen einer kleinen Feier sprachen der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern, Regierungsrat Hermann Fehr, sowie der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Walter Seiler, zu den Diplomanden.

Von ursprünglich 48 Teilnehmern des Lehrganges an der kaufmännischen Berufsschule in Bern sind noch deren 40 zur Prüfung angetreten. An 33 von ihnen konnte der Fachausweis abgegeben werden. Die beste Prüfung legte mit einem Gesamtdurchschnitt von 5,8 der Leiter der Gemeindeausgleichskasse der Stadt Biel, Dieter Widmer, ab.

Nachfolgend die Liste der erfolgreichen Absolventen: Christa Bauer, Bern; Rudolf Baumann, Hilterfingen; Hans-Rudolf Egger, Bäriswil; Christoph Engel, Worb; Andreas Fankhauser, Ostermundigen; Stephan Flury, Bern; Erwin Frank, Fraubrunnen; Kurt Gerber, Grosshöchstetten; Antonio Ghirardin, Bern; Werner Gloor, Jegenstorf; Rudolf M. Hebeisen, Ostermundigen; Beat Hirschi, Hinterkappelen; Martin Horisberger, Worb; Andreas Hügli, Wabern; Peter Imhof, Zollikofen; Andreas Jordi, Aar-Wangen; Renö Kocher, Bern; Urs Läuppi, Unterkulm; Luise Leserri-Wiedmer, Horw; Jürg Liechti, Thun; Rudolf Neuhaus, Niederwangen; Heinz Rieder, Gampelen; Toni Rindlisbacher, Worb; Robert Rohrbach, Lüsslingen; Markus Schärer, Bern; Jürg Schlup, Ostermundigen; Beatrice Schryber, Bern; Kurt Schwyzer, Hofstetten; Judith Unternährer, Worblaufen; Gerhard Wehrli, Bern; Dieter Widmer, Biel; Ernest Witschard, Gümligen; Regina Zehnder-Lehner, Hinterkappelen.

Infolge der Anerkennung der Berufsprüfung durch das BIGA werden inskünftig die Namen der Diplomanden im Bundesblatt publiziert.

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Die psychiatrische Klinik -für geistig behinderte Menschen eine Sackgasse?

Die Schweizerische Heilpädagogische Gesellschaft (SHG) veranstaltet zusammen mit dem Institut für Sonderpädagogik der Universität Zürich, dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich und dem Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte am 24./25. Oktober 1991 eine Tagung in der Universität Zürich, welche die Situation geistig Behinderter in psychiatrischen Kliniken zum Thema hat. Allmählich beginnt sich die «Sackgasse» für einzelne zu wenige -Menschen mit geistiger Behinderung zu öffnen hin auf ein Wohnen in Kleingruppen, zunächst auf Klinikareal und mit zunehmender Selbstsicherheit auf ein Wohnen in klinikexternen Gemeinschaften. Wie sich heute die Situation in den verschiedenen Kliniken der deutschsprachigen Schweiz, in Deutschland und auch in Osterreich darstellt, wird an der Tagung zur Sprache kommen.

Das ausführliche Tagungsprogramm wird Mitte August erscheinen. Auskünfte: SHG, c/o SAEB, Bürglistrasse 11,8002 Zürich, Telefon 01/ 201 11 67.

Personelles

BSV: Dr. Maurice Aubert geht in den Ruhestand

Mit dem Rücktritt von Dr. Maurice Aubert auf Ende März 1991 hat das BSV einen bedeutenden Mitgestalter des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Irivalidenvorsorge verloren.

Nach dem mit dem Doktorat der Universität Lausanne abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften und einer Postgraduate-Ausbildung an der Universität Bonn begann Dr. Aubert seine Laufbahn im BSV auf dem Gebiet der damals noch jungen AHV und der soeben geschaffenen Invalidenversicherung. Er wirkte an der Ausgestaltung einer grundlegenden Dreisäulenkorizeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHI) mit, was schliesslich zu der von Volk und Ständen Ende 1972 angenommenen Verfassungsgrundlage führte. Mit grossem Engagement bereitete Maurice Aubert danach die entsprechende Ausführungsgesetzgebung vor. Ende 1975 leitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Botschaft mit Entwurf zu einem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge zu. Angesichts der inzwischen eingetretenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage fand die Vorlage im Ständerat jedoch keine gute Aufnahme. Loyal half Dr.Aubert an der Umgestaltung aufgrund der ständerätlichen Vorgaben mit. Nach der parlamentarischen Verabschiedung des Gesetzes Mitte 1982 galt es, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, was angesichts der Unbestimmtheit und Lückenhaftigkeit des Gesetzes nicht einfach war.

Neben seinem Beruf widmete sich Maurice Aubert mit Hingabe auch anderen Anliegen, und er wird dies nach seimem Weggang vom BSV wohl noch in vermehrtem Masse tun: insbesondere der Vereinigung der Kader des Bundes, die er in den letzten Jahren mit viel Umsicht geleitet hat, sowie der Vereinigung der Romands in Bern, die ebenfalls von ihm präsidiert wird.

Das BSV wünscht Dr. Aubert noch viele Jahre erfüllten Wirkens.

Zum Nachfolger von Dr. Aubert als Chef der Abteilung Berufliche Vorsorge hat der Bundesrat mit Amtsantritt am 1. April 1991 Dr. iur. Werner Nussbaum gewählt.

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Eva Kistler, Leiterin der Ausgleichskasse Müller, tritt in den Ruhestand

Mit einem stolzen Dienstalter von 19 Jahren in der Leitung der Ausgleichskasse der Schweizerischen Müller nimmt Frau Eva Kistler Abschied, um in den wohlverdienten Ruhestand zu treten.

Frau Kistler hat am 1. März 1972 die Leitung der Ausgleichskasse Müller übernommen, Ihr Einstieg war nicht leicht, war doch die Kasse personell verwaist und Erfahrungen in der Leitung einer AHV-Ausgleichskasse fehlten ihr.

Mit viel Elan übernahm sie die neuen Aufgaben und arbeitete sich in kurzer Zeit in das komplexe Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung ein. Mit tatkräftigem Einsatz verstand es Frau Kistler, innerhalb kurzer Zeit eine gut geführte und angesehene Ausgleichskasse aufzubauen. Sie pflegte ein gutes Einvernehmen und die Kontakte zum Bundesamt für Sozialversicherung, zu ihrem Kassenvorstand, zu den bei der Kasse angeschlossenen Mitgliedfirmen und insbesondere auch zu den Versicherten.

Mit dem Ausscheiden von Frau Kistler wird die Ausgleichskasse Müller aufgelöst. Wir danken Frau Kistler für ihren langjährigen und wertvollen Einsatz im Dienste der Kasse Müller und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute, Freude und Spass an ihren selbst gewählten Tätigkeiten. Mögen ihr eine gute Gesundheit und Wohlergehen im Ruhestand erhalten bleiben.

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen

Der Leiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Werner Stettler, ist Ende März altershalber von seinem Amt zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger ab dem 1. April 1991 wählte der Kassenvorstand Hugo Gschwend.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL

Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Nr. 12) führt ab dem 22. April 1991 folgendeTelefon- bzw. Telefaxnummern: 061/267 8181 bzw. 267 60 80. Die gleiche Telefonnummer gilt auch für die kantonale 1V-Kommission (deren Präsident neu die Nr. 261 52 25 hat) sowie die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen. Letztere befindet sich ab dem 1. Juni 1991 an der Bäumleingasse 1,4051 Basel.

Die Ausgleichskasse Keramik (Nr. 82) hat ihre Büros infolge Umbaus des Geschäftshauses Obstgartenstrasse 28 für etwa neun Monate (d.h. bis etwa Ende 1991) an die Althardstrasse 9 in 8105 Regensdorf verlegt. Postanschrift und Telefonnummer bleiben unverändert.

Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV und IV für Personen im Ausland hat ihr Domizil seit dem 18. März 1991 an der Route de Chavannes 35, 1007 Lausanne; Telefon 021 / 626 1300; Telefax 021 / 626 13 50.

1V-Kommission des Kantons Obwalden: neue Telefonnummer 041/66 7843.

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Gerichtsentscheide

AHV. Beitragserhebung bei Konkubinatspaaren

Urteil des EVG vom 12. September 1990 i.Sa. U.P.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 11 Abs. 1 AHVV. Wie ist der Naturallohn des Konkubinatspartners zu berechnen, wenn sich die Naturallohnansätze von Art. 11 Abs. 1 AHVV wegen der bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnisse des andern beitragspflichtigen Partners als offensicht-

lich unverhältnismässig erweisen? Art. 93 SchKG. Anwendung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs zur Berechnung des Naturallohns. Art. 10 Abs. 1 AHVG. Fällt der für die Konkubine geschuldete Beitrag geringer aus als der Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 erster Satz AHVG, so wird diese in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz AHVG und in Abweichung von den in BGE 110 V (ZAK 1984 S.383)

dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen als Nichterwerbstätige be-

trachtet.

Aus dem Tatbestand:

U.P, Vater zweier minderjähriger Kinder, lebt mit H.W. in eheähnlicher Gemeinschaft.

Die Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 7. Mai 1987 die von U.P für H.W. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 geschuldeten AHV/lV/EO-Beiträge aufgrund eines Jahres-Naturallohnes von Fr. 6480.— auf Fr. 696.60 fest.

Mit Entscheid vom 6. August 1987 hiess die kantonale Rekursbehärde die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Kasse an, die von U.P geschuldeten paritätischen Beiträge auf einem Jahres-Naturallohn von 2571 Fr. (Differenz zwischen Bruttoeinkommen und betreibungsrechtlichem Notbedarf) zu erheben.

Das EVG hat die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. . . . (Kognition).

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Als massgebender Lohn gemass Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 110V 231 Erw. 2a mit Hinweisen, ZAK 1985 S.114).

Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, hinsichtlich dieser Tätigkeit beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbende zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (BGE 110V 1, ZAK 1984 S.383).

Nach Art. 11 Abs. 1 AHVV wurden im Jahr 1986 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst mit 22 Fr. im Tag bewertet.

Das Beitragsstatut von H.W., die im Sinne des AHVG als Unselbständigerwerbende anzusehen ist, wird vorliegend nicht bestritten. Streitig sind bloss die Berechnungsweise des für ihre paritätischen Beiträge massgebenden Naturaleinkommens (Kost und Logis) und insbesondere die Frage, ob die Bewertungsvorschriften von Art. 11 Abs. 1 AHVV immer und ausnahmslos gelten (so wie vom EVG im unveröffentlichten Urteil vom 11. Mai 1987 i.Sa. L. entschieden) oder ob sie dort Abweichungen zulassen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse des beitragspflichtigen Partners derart sind, dass deren Anwendung mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbare Folgen mit sich bringt.

Wenn die Vorschriften von Art. 11 Abs. 1 AHVV auch grundsätzlich anzuwenden sind, müssen doch in besonderen Fällen - wie dem vorliegenden - Ausnahmen dann möglich sein, wenn bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und die Bewertung des Naturaleinkommens eines der Konkubinatspartner nach Massgabe der Vorschriften der erwähnten Norm im Vergleich zur ökonomischen Lage des andern beitragspflichtigen Partners als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. In solchen Fällen ist als Naturaleinkommen, auf dem die paritätischen Beiträge geschuldet sind, jener Betrag anzusehen, der nach Abzug des betreibungsrechtlichen Notbedarfs des beitragspflichtigen Partners von seinem Bruttoeinkommen verbleibt (Art. 93 SchKG).

Vorliegend hat die kantonale Rekursbehörde nach Edition der Steuerakten der Konkubinatspartner festgestellt, dass sich H.W. ausschliesslich dem Haus-

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halt der Gemeinschaft widmet und dass sich das Jahres-Bruttoeinkommen von U.P., Vater zweier minderjähriger Kinder, insgesamt auf 15471 Fr. belief.

In Anbetracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse von U.P erscheint offenkundig, dass die Bewertung der Kost und Logis entsprechenden Naturalleistungen an H.W. nicht nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 AHVV erfolgen kann. Nach dieser Bestimmung - in der 1986 gültigen und hier anwendbaren Fassung - beliefe sich das Jahres-Naturaleinkommen, auf dem die paritätischen Beiträge entrichtet werden müssten, auf 6480 Fr., welcher Betrag im Vergleich mit dem Jahres-Gesamteinkommen von 15471 Fr., das U.P zur Befriedigung der Bedürfnisse des Haushaltes der Gemeinschaft mit zwei Kindern zur Verfügung steht, als offensichtlich unverhältnismässig erscheint.

Aufgrund des sich 1986 für eine alleinstehende Person auf 8760 Fr. belaufenden betreibungsrechtlichen Notbedarfs, zu welchem Betrag noch ein Zuschlag von 2400 Fr. für die achtjährige Tochter und ein solcher für den vierjährigen Sohn hinzuzurechnen waren (vgl. die von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassene Tabelle der Existenzminima vom 1.Januar 1986), betrug das Existenzminimum von U.P im Jahr 1986 12840 Fr.

In Anwendung der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Grundsätze berechneten sich die von U.P geschuldeten Beiträge mithin auf einem Betrag von 2631 Fr., entsprechend der Differenz zwischen dem von U.P erzielten und von der kantonalen Rekursbehörde auf 15471 Fr. festgesetzten -Bruttoeinkommen und dem Gesamtbetrag seines Notbedarfs von 12 840 Fr.

5. Gemäss Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz AHVG gelten Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 252 Fr. (vgl. Art. 6 Abs. 2 der hier anwendbaren Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) entrichten, als Nichterwerbstätige.

Vorliegend belaufen sich die paritätischen Beitrage, die U.P gemäss den vorstehenden Ausführungen für H.W. entrichten müsste, in Anbetracht des als Bemessungsgrundlage für die AHV- Beitragserhebung dienenden Einkommens von 2631 Fr. und des gesamten 1986 geltenden Beitragssatzes von 8,4 Prozent (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) auf 221 Fr. Weil dieser Betrag kleiner ist als der für 1986 geltende gesetzliche Mindestbeitrag von 252 Fr., gilt H.W. nach Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz AHVG und in Abweichung von den in BGE 110 V = ZAK 1984 S.383 (vgl. Erw. 2, zweitletzter Abschnitt) dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen als Nichterwerbstätige. Demzufolge sind der angefochtene Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 1987 aufzuheben und die Akten zur Neufestsetzung der von H.W. für 1986 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

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IV. Begriff der medizinischen Eingliederungsmassnahme

Urteil des EVG vom 21. September 1990 i.Sa. T.K.

Art. 12 Abs. 1 IVG. Eine zeitlich unbeschränkte kontinuierliche Vorkehr (in casu Verabreichung von Insulin) stellt auch bei Minderjährigen keine medizinische Eingliederungsmassnahme dar (Bestätigung der Rechtsprechung).

Die heute vierjährige T.K. leidet laut Bericht des Kinderarztes Dr. J. vom 23August 1989 an Diabetes mellitus Typ 1. Sie bedarf medizinischer Behandlung, weshalb ihr Vater für sie um Leistungen der IV ersuchte.

Mit Verfügung vom 28. September 1989 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf medizinische Massnahmen, weil es sich bei der Krankheit des Mädchens nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG handle.

Der Vater beschwerte sich für seine Tochter gegen diese Verfügung bei der kantonalen Rekursbehärde. Diese wies die Beschwerde am 17. April 1990 ab mit der Begründung: Der Diabetes mellitus von T.K. erfülle die Voraussetzungen nicht, um als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 451 der Geburtsgebrechenliste anerkannt zu werden, dessen Behandlung gemäss Art. 13 IVG von der IV zu übernehmen wäre. Eine Leistungspflicht bestehe auch nach Art. 12 IVG nicht, weil zeitlich voraussichtlich unbegrenzte medizinische Vorkehren Behandlung des Leidens an sich darstellten.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vaters, der für seine Tochter beantragt, es sei festzustellen, dass deren Diabetes mellitus bei der Geburt «unzweifelhaft manifest war)>; die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die kantonale Rekursbehörde zurückzuweisen. Bisher sei nicht abgeklärt worden, ob der Diabetes nicht schon bei der Geburt bestanden habe; dies liesse sich nach dem neusten Stand der Medizin feststellen.

Die Ausgleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge-

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burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

Zu den Geburtsgebrechen, deren Behandlung von der IV zu übernehmen ist, gehört gemäss Ziff. 451 der Geburtsgebrechenliste u.a. der «Diabetes mellitus, sofern dieser innert den ersten vier Lebenswochen festgestellt wird oder unzweifelhaft manifest war».

In seinem der 1V-Kommission erstatteten Arztbericht hält Dr. J. fest, dass seit anfangs März 1989 zunehmende Polydipsie und Polyurie mit Appetitverlust bestehe, weshalb der Arzt konsultiert worden sei. Der Diabetes mellitus bestehe seit März 1989. Dr.J. beruft sich auf eine Untersuchung vom 28. März 1989. Wegen «Erstmanifestation» des Diabetes sei das Mädchen in ein Kinderspital überwiesen worden.

Die Symptome des Diabetes mellitus traten somit erstmals im dritten Lebensjahr des Mädchens auf. Offensichtlich wurde die Krankheit nicht innerhalb der ersten vier Lebenswochen festgetellt, noch war sie schon in diesem Zeitraum «unzweifelhaft manifest», wie dies die Verordnung in Ziff. 451 für den Diabetes mellitus speziell (und im Unterschied zu andern Geburtsgebrechen; vgl. etwa ZAK 1989 S. 208 zu Ziff. 422) verlangt. Wenn der Vater in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, der Diabetes sei in den ersten vier Lebenswochen seiner Tochter unzweifelhaft vorhanden gewesen und nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft handle es sich dabei um eine vererbliche Krankheit, so ist dies unerheblich, denn gemäss Ziff. 451 der Geburtsgebrechenliste genügt es nicht, dass der Diabetes mellitus innerhalb der ersten vier Lebenswochen bestanden hat; vielmehr muss er bereits in diesem Zeitraum festgestellt worden sein oder sich manifestiert haben, was im Lichte gesetzmässiger Verordnungsrechtssetzung nicht beanstandet werden kann (vgl. ZAK 1984 S. 32). Das trifft aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu.

2. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG medizinische Massnahmen gewährt werden können.

.. . (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u.a. ZAK 1989 S.452.)

Der Diabetes mellitus ist ein labiles pathologisches Geschehen, das nur dank ständiger, zeitlich unbegrenzter medikamentöser Vorkehren im Gleichgewicht gehalten werden kann; ohne diese Behandlung käme es weder zu einer Defektheilung noch zu einer Stabilisierung des Zustandes. Demzufolge können gestützt auf Art. 12 IVG von der IV unter keinem Titel Leistungen gewährt werden. Der Fall gehört vielmehr in den Bereich der Krankenversicherung.

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IV. Voraussetzungen des Anspruchs auf Taggeld

Urteil des EVG vom 21. August 1990 i.Sa. S.V.

Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV. Der Anspruch auf Tag-

gelder während Wartezeiten setzt voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind.

Der 1940 geborene S.V. leidet vor allem an Spondylolisthesis L 4/5, an Diskushernie L 4/5, Lumboischialgie und an schwerer depressiver Entwicklung. Am 22. Dezember 1986 wurde er bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Die 1V-Kommission zog u.a. verschiedene Arztzeugnisse sowie einen Bericht der IV-Regionalstelle bei und ordnete hernach einen Abklärungsaufenthalt in der Eingliederungsstätte X an. Der dortige Aufenthalt des Versicherten dauerte vom 21. bis 31. März 1988.

Mit Eingaben vom 1./29. Juni 1988 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten um Ausrichtung von Taggeldern für die Wartezeit bis zum Eintritt in die Eingliederungsstätte X. Dieses Begehren lehnte die Ausgleichskasse mit der Begründung ab, beim Aufenthalt des Versicherten habe es sich um eine blosse Abklärungsmassnahme gehandelt, welche über allenfalls in Frage kommende Eingliederungsmassnahmen Aufschluss geben sollte; für Wartezeiten vor Abklärungsmassnahmen bestehe aber kein Anspruch auf Taggelder.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde einreichen und die Zusprechung von Taggeldern für die Wartezeit, d.h. vier Monate nach der Anmeldung bis zum 20. März 1988,beantragen.

Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Ausgleichskasse an, den Taggeldanspruch ab 22. April 1987 bis 20. März 1988 verfügungsweise festzusetzen (Entscheid vom 11. Juli 1989).

Die zuständige Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung wieder herzustellen.

Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra - gen. Das BSV schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art.1320G).

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2a. Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf Taggeld (Art. 22 Abs. 1 IVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (BGE 114V 140 Erw. la mit Hinweis, ZAK 1989 S. 217).

Der Grundsatz der Akzessorietät gilt nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat unter anderem für Wartezeiten eine Ausnahme vorgesehen (Art. 22 Abs. 3 IVG). Die nähere Regelung wurde dem Bundesrat übertragen und ist in Art. 18 IVV getroffen worden. Nach Art. 18 Abs. 1 IVV hat der Versicherte, der mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld. Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV beginnt der Anspruch im Zeitpunkt, in welchem die Kommission aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Laut Art. 18 Abs. 3 IVV haben Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.

In BGE 116V86 hatdas EVG u.a. imZusammenhang mitArt. 18Abs. 3 IVV festgestellt, dass ein Versicherter, dessen Rentenanspruch entstanden ist, bevor die Wartezeit zu laufen begonnen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit hat, weil er als «Rentenbezüger» im Sinne von Art. 18 Abs. 3 IVV zu betrachten ist. Indes muss dabei die Rente ohne Verzug zugesprochen worden sein und nicht erst rückwirkend durch Verfügung nach Antritt des Aufenthaltes; ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Erw. 4).

3. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. März 1989 - und damit nach Antritt seines am 21. März 1988 begonnenen Aufenthaltes in der Eingliederungsstätte X - rückwirkend ab 1. Dezember 1986 eine halbe 1V-Rente zugesprochen worden. Der Umstand der rückwirkenden Rentenzusprechung schliesst zwar nach der in Erw. 2c hievor dargelegten Rechtsprechung an sich einen Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit nicht aus. Indes fehlt es vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Kasse u.a. am Erfordernis der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen. Der Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Eingliederungsstätte X war denn auch - wie die Vorinstanz übrigens mit Recht selber feststellt—auf eine Abklärung der für den Versicherten noch in Frage kommenden Einsatz- und Arbeitsmöglichkeiten gerichtet und dauerte lediglich zehn Tage (vgl. im Gegensatz dazu Erw. 3 des zitierten Urteils BG E 116 V 86 mit einer Aufenthaltsdauer des Versicherten in der Eingliederungsstätte von mehr als einem Jahr). Zudem konnte entgegen den Darlegungen des ärztlichen Dienstes des BSV namentlich die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdegegners vorab in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten (vgl. dazu auch

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BG E 114V 141, ZAK 1989 S. 216 Erw. 2b; ZAK 1963 S.37 Erw. 2). Denn beim Versicherten mangelte es an jeglicher Eingliederungsbereitschaft, indem er auch wahrend des Abklarungsaufenthaltes jedwelche Kooperation und Motivation vermissen liess und bei bloss leichten Arbeiten absolut keine Leistung erbrachte. Aufgrund dieses Verhaltens ist die Eingliederungsfähigkeit auch in objektiver Hinsicht zu verneinen. Kann damit vorliegend nicht von in Betracht fallenden bzw. «angezeigt(en) Eingliederungsmassnahmen» im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV gesprochen werden, so besteht kein Anspruch auf Taggeld für die Wartezeit. Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdegegners in seinen Stellungnahmen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur Vernehmlassung des BSV ebensowenig etwas zu andern wie die - unter Hinweis auf ZAK 1984 S. 41 2f. vorgetragenen - Ausführungen der Vorinstanz, zumal auch in den dortigen Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV der Anspruch auf Taggeld ausdrücklich von <(in Betracht fallen(den) Eingliederungsmassnahmen» abhängig gemacht wird (ZAK 1984 S. 413 Abs. 1 in fine).

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Von Monat zu Monat

Ani 16. April fand in Bern unter dem Vorsitz des BSV der 9/. Meinungs- austausch :icischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund standen Fragen im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Information der Ausgleichskassen bei kurzfristig anfallenden neuen Aufgaben und zur Information der Medien im Hinblick auf die 10. AI-IV-Revision. Weiter wurden die Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Sicherstellung von Urkunden während des Asylverfahrens. verschiedene EO-Fragen sowie der Umfang der Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden nach dem neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer diskutiert.

Am 23. April tagte die Kommission /ür EL-Durch/öhrungsf ragen unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor BSV. Sie behandelte die Verordnung und das Kreisschreiben über die Jubiliiumszulage 1991 an EL-Bezüger. Im weiteren befürwortete sie, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Haushaltführung für eigene Kinder zu verzichten.

Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit tagte am 25. April. Einstimmig mit einer Enthaltung empfiehlt sie ihrem Rat, die Vorlage des Bundesrates für eine flexiblere Anpassungsregelung bei den AHV/IV-Renten (ZAK 1991 S. 1) gutzuheissen. Bezüglich einer Motion des Ständerates, welche die definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen in der Bundesverfassung fordert, sprach sich die Kommission mit 11 Stimmen hei 6 Enthaltungen für die Umwandlung des Vorstosses in ein Postulat aus (s.a. ZAK 1990 S.463, 1991 S.27).

Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung der /0. A HV-Revi,sion hat am 30. April beschlossen, ihre Verhandlungen bis Ende August auszusetzen. Nachdem die Kommission mit vier Expertinnen Hearings durchgeführt hatte, forderte sie den Bundesrat mit 23 zu 6 Stimmen auf, einen Bericht über drei vorliegende Splitting-Modelle zu erstellen. Sollte sich die Kommission für die Einführung des Splitting entscheiden, so wäre nach der Mehrheit der Kommission mit dieser grundlegenden Umgestaltung der AHV nicht bis zur elften Revision zuzuwarten. Nur knapp, mit 14 zu 13 Stimmen, lehnte sie es

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ab, die unbestrittenen Punkte der Revision umgehend (als Revision 10a) und die Systemänderung daran anschliessend (als Revision lOb) zu behandeln.

Die eidgenössischen Räte haben anlässlich ihrer Jubiläumssession vom 2./3. Mai die Ausrichtung der Jubiläuniszulage 1991 an die Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ZAK 1991 S. 105) definitiv verabschiedet.

Erleichterte Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung von Teilrenten

Bilanz der Neuregelung

Ausgangslage

Auf den 1. Januar 1990 trat die Verordnungsänderung über die erleichterte Anrechnung von Zusatzjahren (Art. 52 bil AHVV; s.ZAK 1989 S.425) in Kraft. Hievon profitieren insbesondere:

- Auslandschweizer, die den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unterlassen haben,

- Schweizer und Schweizerinnen, die im Ausland der freiwilligen AHV/IV nicht oder nicht mehr beitreten konnten, weil sie die Altersgrenze von 50 Jahren überschritten oder als Ehefrauen kein selbständiges Beitrittsrecht hatten,

- Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, die sich wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV befreien liessen.

Für den Anspruch auf Anrechnung von Zusatzjahren ist der Status des Versicherten massgebend, den dieser im Zeitpunkt der Beitragslücke hatte, und nicht jener im Zeitpunkt des Rentenanspruches.

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Die Neuregelung kann aufgrund der Übergangsbestimmungen auch auf laufende Renten angewendet werden. Im Sinne einer optimalen Dienstleistung den Versicherten gegenüber liessen die Durchführungsstellen der AHV/IV die Verbesserung den Rentenbezügern in den meisten Fällen von Amtes wegen zukommen. Zu diesem Zweck stellte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) den Ausgleichskassen Listen mit den Fällen zu, in welchen unter Umständen die Neuregelung angewandt werden konnte. Gesamthaft enthielten diese Listen 51 739 Fälle.

Ergebnis

Aufgrund der Daten des zentralen Rentenregisters wurden bis zum Jahresende 1990 17 522 oder 34 Prozent der durch die ZAS ausgelisteten Renten erhöht. Davon entfielen 16 331 Fälle auf die AHV und 1191 Fälle auf die IV. In rund 60 Prozent der Fälle konnte ein Zusatzjahr, in 30 Prozent konnten zwei und in 10 Prozent der Fälle drei Zusatzjahre gewährt werden. Dabei wurden die Renten durchschnittlich um 38 Franken im Monat erhöht; in einzelnen Fällen erreichte die Erhöhung bis zu 270 Franken.

Durchführungsfragen

Bei den ab 1. Januar 1990 neu entstandenen Renten den sogenannten Neurenten ergaben sieh keine besonderen Probleme für die Durchführungsstellen. Vereinzelt traten bei den Ausgleichskassen Unklarheiten darüber auf, ob mit den Zusatzjahren Lücken vor oder nach dem 1. Januar 1973 aufzufüllen seien. Die Antwort auf diese Frage hat Auswirkungen auf die Rentenskala. Randziffer 425 der Wegleitung über die Renten (RWL) regelt die Frage nun in dem Sinne, dass vorab die Lücken nach 1973 geschlossen werden müssen. Zu einer beträchtlichen Anzahl von Anfragen bei den Durchführungsstellen sowie beim BSV gaben die Übergangsbestimmungen Anlass. Dazu dürfte insbesondere der Umstand beigetragen haben, dass zahlreichen Versicherten der Unterschied zwischen einer Voll- und einer Maximalrente nicht geläufig ist. Ausserdem hatten Versicherte, die im Zeitpunkt der Beitragslücke das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besassen, nun aber Schweizer sind, Mühe zu verstehen, weshalb sie nicht in den Genuss der Begünstigung kamen.

Schlussfolgerungen

Die Neuregelung der Zusatzjahre hat gezeigt, dass auch eine kleine, aber mit einem Eingriff in das geltende Berechnungssystem verbundene Neuregelung einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. In diesem Sinne gilt es, die gewonnenen Erfahrungen auch für die zehnte AHV-Revision zu nutzen.

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Gutachter-Symposium: Unterschiede zwischen medizinischer und juristischer Denkweise

Als letztes Referat vom ersten schweizerischen Gutachter-Symposium in Luzern (ZAK 1991 S.46 und 155) veröffentlichen wir nachfolgend in leicht gekürzter Form dasjenige von Dr. iur. Günter Hennies, Vizepräsident des Landessozialgerichtes Berlin.

Der Arzt als Helfer und Berater des Juristen

In unserer heutigen Sozialordnung entscheiden in der Regel die Juristen über den Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Zweifellos kann aber bei der Entscheidung über soziale Leistungen und Vergünstigungen auf die Mitwirkung des Arztes als Sachverständiger nicht verzichtet werden.

Das medizinische Gutachten wird eingeholt, weil der Jurist anders seine verfahrensrechtliche Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, nicht hinreichend erfüllen kann. Er ist auf dem Gebiet der Medizin nicht sachkundig und deswegen gezwungen, sich vom Mediziner sachverständigen Rat zu holen oder anders ausgedrückt: sich medizinische Sachkunde vermitteln zu lassen. Als Sachverständiger der Sozialverwaltung oder im Streitfall des Gerichts ist der Arzt einbezogen in die Lösung eines bestimmten Rechtsfalles. Er hat nicht selbst zu entscheiden, aber er hat mit seinem medizinischen Fachwissen und seinen medizinischen Erfahrungen dazu beizutragen, dass der Jurist die Lösung des Falles findet.

Diese Aufgabe, Helfer und Berater des Juristen zu sein, kann der Mediziner nur schwer erfüllen, wenn es ihm nicht gelingt, juristischen Gedankengängen zu folgen.

Sicherlich liesse sich manches Missverständnis vermeiden, wenn Juristen und Mediziner sich über die Verschiedenheit ihrer Denkweise im klaren wären. Unübersehbar bestehen zwischen beiden Disziplinen, daher auch zwischen Richtern und Sachverständigen «Sprachbarrieren», die das gegenseitige Verständnis erschweren.

Besonders deutlich werden die Unterschiede beider Denkweisen am Krankheitsbegriff. Bekanntlich hat der Sozialgesetzgeber «Krankheit», «gesundheitliche Schädigung» oder «Behinderung» zur Quelle von Leistungsansprüchen gemacht.

Fragen nach dem Normalen und dem Regelwidrigen, nach Grenzen zwischen Gesundheit und Krankheit tauchen auf, wenn aussermedizinische Massstäbe an medizinisches Geschehen herangetragen werden. So etwas geschieht beson-

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ders dann, wenn rechtlich zu entscheiden ist, ob aus einem Krankheitszustand Ansprüche auf Sozialleistungen oder soziale Vergünstigungen gegen den Staat oder staatliche Institutionen. die Versicherungsträger, hergeleitet werden können. Sozialrechtlich wird Krankheit niemals als solche definiert, sondern immer nur - eingebunden in eine Rechtsnorm -als Merkmal eines gesetzlichen Tatbestandes, an den bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind.

Grenzen des Gutachtenauftrags

Treffender als der in Begutachtungskunde erfahrene deutsche Psychiater Schellworth kann man wohl kaum formulieren, worum es geht:

«Die ärztliche Frage <Was hat der Kranke eigentlich?> interessiert den Juristen im Grunde genommen gar nicht; er braucht einen allgemeingültigen Krankheitsbegriff, weil es für ihn eigentlich nur eine Diagnose gibt: Krankheit. Er fragt: Hat das unter den Krankheitsbegriff fallende Leiden worin auch immer es bestehen möge -einen solchen Grad (gegebenenfalls auch eine solche Dauer) erreicht, dass dadurch Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, eine graduell zu bestimmende Erwerbsminderung bedingt ist oder nicht?»

Für den Arzt mag es noch so wichtig sein, das Leiden genau zu diagnostizieren. Für den Juristen aber ist ein grosser Aufwand mit dem Ziel, eine genaue Diagnose zu stellen, unter Umständen nutzlos vertan. Er ist es besonders dann, wenn die Diagnose nicht zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal erhoben ist, wie z.B. in der deutschen Rentenversicherung, mit Ausnahmen auch in der Krankenversicherung. Dort braucht die Diagnose nicht exakt geklärt zu sein, falls nach den Befunden feststeht, dass sich das Leiden auf die Leistungsfähigkeit nicht oder nur geringfügig auswirkt, oder umgekehrt: dass es krankheitsbedingt zu starken Leistungseinbussen gekommen ist.

Dem Juristen kommt es auf die Funk tions- und Leistungsdiagnose an, nicht so sehr auf die Krankheitsdiagnose. In der Unfallversicherung allerdings ist es wichtig, die Unfallfolgen genau zu bestimmen und von Leiden abzugrenzen, die mit dein Arbeitsunfall nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Aber auch dort kann eine exakte Diagnose entbehrlich werden, wenn der Sachverständige erkennen muss, dass der ursächliche Zusammenhang, gleichgültig wie man das Leiden bezeichnen mag, auf keinen Fall wahrscheinlich ist.

Kurzum: Die Pflicht zur diagnostischen Klärung von Leiden reicht nur soweit, wie zur Erfüllung des Gutachtenauftrags notwendig. Gewiss eine banale Bemerkung, aber wie häufig wird in der Praxis dagegen verstossen und übermässiger diagnostischer Aufwand betrieben!

Mancher Gutachterstreit über Diagnosen, so manche Untersuchung von Gutachtenpatienten, viel Mühe. Zeit und Geld werden vermieden, wenn Juristen und Mediziner daran denken, dass Krankheit immer nur eine der Vorausset-

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zungen des Tatbestandes ist, an den das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen erst, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise muss in der deutschen Krankenversicherung für den Anspruch auf Krankengeld hinzukommen, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. Oder in der Rentenversicherung steht Rente nur zu, wenn Krankheit im gesetzlich bestimmten Ausmass zur Einbusse an Erwerbsfähigkeit geführt hat. Nur so ist der häufig zu hörende -Satz richtig zu verstehen, nicht jede Krankheit im medizinischen Sinne habe rechtlich «Krankheitswert».

Der Krankheitsbegriff

Der sozialrechtliche Krankheitsbegriff ist behandlungs- und bedarfsorientiert, in Deutschland verknüpft mit dem Recht auf Krankenbehandlung und Krankengeld, auf Rente oder vorrangig auf Leistungen zur Rehabilitation. Bildlich gesprochen ordnet der Jurist Krankheit in Fächer ein, die das Gesetz für die einzelnen Leistungsansprüche geschaffen hat. So kommt es zur Krankheit im Rechtssinn oder genauer: im Sinne der jeweiligen Vorschrift, aus der ein Leistungsanspruch abgeleitet wird. Folglich muss sich auch der Krankheitsbegriff «Krankheit» von gleichlautenden Begriffen im medizinischen Sinne unterscheiden. Wie sich das Bundesverfassungsgericht einmal ausgedrückt hat, ist der Jurist «nicht verpflichtet, die Begriffswelt des Arztes zu übernehmen, die teils weiter, teils aber auch enger sein kann als die juristischen Begriffe, die bei der Rechtsanwendung allein zugrunde zu legen sind».

Krankheit im Rechtssinn trägt ein bestimmtes Etikett. Das Etikett ist für den Juristen aber nicht die ärztliche Diagnose. Rechtserheblich -rechtlich relevant -ist Krankheit nur im Sinne der jeweiligen Leistungsvorschrift, namentlich der Kranken- oder Rentenversicherung, der Unfallversicherung und schliesslich auch der Privatversicherung. Krankheit in diesem Sinne ist ein reiner Zweckbegriff, abgestellt auf den besonderen sozialen Zweck, dem die jeweilige Vorschrift dient.

Unterschiede in der Denk- und Arbeitsweise

Noch deutlicher treten Unterschiede in der für beide Disziplinen typischen Arbeitsweise hervor, wie Mediziner Diagnosen gewinnen und Therapien betreiben, wie Juristen Sachverhalte aufklären und rechtliche Entscheidungen finden. Die Unterschiede liegen zwar klar auf der Hand. Aber erst wenn man sie sich bewusst macht, kann es gelingen, Verständnis für die Arbeitsweise des anderen zu wecken.

Der Arzt weiss aus seiner Erfahrung, dass es eine scharfe Grenze zwischen «gesund» und «krank» nicht gibt. Gesundheit und Krankheit sind für ihn End-

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punkte einer breiten Skala, innerhalb derer von Gesundheit über leichte Störungen des Wohlbefindens bis zur Krankheit hin durchaus nicht sicher ist, wann man anfängt, «wirklich» krank zu sein. Sein Denken richtet sich darauf, nicht nur Symptome und Befunde zu registrieren, vielmehr den Menschen, der vor ihm sitzt, so wie er ist, zu begreifen, ihn zu beobachten und zu beurteilen, ein persönliches Vertrauensverhältnis zu ihm zustande zu bringen, aus vielen Einzelheiten die ärztliche Diagnose aufzubauen und zu der gerade für diesen Menschen wirkungsvollen Therapie fortzuschreiten. Der Arzt sucht aus der Vielfalt von Symptomen und Befunden auf die ihnen zugrunde liegende Gesetzmässigkeit, die Krankheit, zu schliessen. Er geht von den Gegebenheiten beim einzelnen Patienten, also vom lndividium aus und bedient sich der induktiven Methode.

Der Weg des Juristen ist eher umgekehrt. Er ist durch Rechtsnormen vorgezeichnet. Juristisches Denken geht vom Allgemeinen ins Einzelne, von der abstrakten Rechtsnorm zum konkreten Sachverhalt. Es ist ein vorwiegend deduktives Denken, von dem der Jurist sich leiten lässt.

Am deutlichsten tritt diese Denkweise in der Arbeit des Richters hervor. Der Richter sucht die passenden Rechtssätze, bestimmt Inhalt und Umfang abstrakter Rechtsbegriffe durch Auslegung, ordnet den Sachverhalt des einzelnen Falles, subsumiert ihn unter die Norm und gewinnt daraus ein konkretes juristisches Urteil. Das Urteil wird für den Richter in dem Augenblick, in dem er es ausspricht, endgültig, er kann es nicht mehr ändern. Er hat entschieden, was zwischen den streitenden Parteien Recht ist, und damit ist der Streit in seiner Instanz unwiderruflich zu Ende. Geändert werden kann das Urteil nur auf ein Rechtsmittel hin in der nächsthöheren Instanz von anderen Richtern. Die Arbeit jedes Richters erhebt daher Anspruch auf Endgültigkeit. juristisch Rechtskraft genannt.

Im Unterschied zum Richter ist der Mediziner gewohnt, sich über den Fall des einzelnen Patienten eine Meinung zu bilden, die noch nicht endgültig zu sein braucht. Er darf sich nicht zu sicher fühlen, sondern soll sich eine gewisse Unsicherheit bewahren, so sehr er sich auch hütet, sie zur Schau zu stellen. Er muss sich offenhalten für andere, besser wirksame Lösungen des diagnostischen oder therapeutischen Problems. Dabei arbeitet er unter Umständen mit Hypothesen, eine Arbeitsweise, die Juristen vollkommen fremd ist. Immer wieder gelangt der Arzt an die Grenzen der medizinischen Erkenntnis, er kennt die Mangelhaftigkeit naturwissenschaftlicher Einsichten, die voreilige Schlüsse, Irrtümer und Irrgänge begünstigt.

Dieser Mensch nun, der die Unsicherheit menschlicher Erkenntnis in seinem täglichen Handeln erlebt und erfährt, wird als medizinischer Sachverständiger in einen Prozess einbezogen, der auf möglichst vollkommene Gewissheit aus ist.

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Die juristische Wahrheitsfindung

Der Jurist ist in langer Ausbildung dazu erzogen, sich über den rechtserheblichen Tatbestand eine möglichst vollkommene Gewissheit zu verschaffen. Er und ganz besonders der Richter muss Tatsachen von Fällen der Beweiserleichterung abgesehen - mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen, dass nach der Lebenserfahrung vernünftige Zweifel ausscheiden. Der Richter muss sich in einem durch gesetzliche Vorschriften streng geregelten Beweisverfahren an die Wahrheit heranarbeiten. Wie es das Bundessozialgericht einmal ausgedrückt hat, muss er der Wahrheit möglichst nahe kommende Feststellungen treffen. Und wenn er keine Gewissheit erlangt, so muss er doch entscheiden; für ihn darf es ein «non liquet». ein «Ich-kann-es-nichtentscheiden», nicht geben. Wenn er auf eine Klage hin um Rechtsschutz gebeten wird, so ist er gezwungen, durch seinen Urteilsspruch den Rechtsfrieden unter den Beteiligten herzustellen.

Lassen sich trotz aller Beweiserhebungen Zweifel über Tatsachen nicht beseitigen, so hilft sich der Jurist mit einem juristischen Kunstgriff. Im Strafrecht wendet er den Grundsatz «in dubio pro rco» an und spricht den Angeklagten frei. Im Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten gilt dieser Grundsatz nicht. Hier verteilt der Richter nach bestimmten Rechtsregeln die Beweislast unter die Beteiligten. Auf diese Weise wird der Jurist dem Entscheidungszwang gerecht, dem er unterliegt. Für ihn gibt es nur ein Entweder-Oder:

Entweder lässt sich der umstrittene Einzelfall unter eine gesetzliche Vorschrift subsumieren oder nicht.

Dieser Entscheidung kann der Richter niemals ausweichen. An Gesetz und Recht gebunden, muss er den Streit aus der Welt schaffen.

Rechtsfindung im Grenzbereich medizinischer Erkenntnis

Ein derart strenges Entweder-Oder ist medizinischem Denken fremd. Den Mediziner hat die Einsicht in das Wesen naturwissenschaftlicher Erfahrungen dazu gebracht, mehr «Sowohl-als-auch» zu denken. Ärztliches Handeln kennt keine Bindung an ein vorgegebenes Normgefüge. Daher ist es nur natürlich, dass Reibungen und Spannungen zwischen beiden Disziplinen nicht ausbleiben.

Diese Spannungen lassen sich nur so lösen, dass der Mediziner dem Juristen die Grenzen medizinischer Erkenntnis aufzeigt. Der Jurist in seinem Bestreben, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, erwartet Antwort auf alle Fragen, die er für rechtserheblich hält. Und dabei geschieht es gelegentlich, dass er vom Mediziner etwas verlangt, was ihm unmöglich gegeben werden kann. In dieser Situation darf der medizinische Sachverständige sich nicht, nur weil er

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vom Juristen befragt wird, eine Antwort abringen, die wissenschaftlich nicht stichhaltig ist. Schon öfter habe ich beim Lesen so mancher Gutachten gedacht, dass es ehrlicher gewesen wäre, wenn der Sachverständige medizinisch begründete Zweifel offen zugegeben hätte.

Gegenüber solcher Ehrlichkeit besteht ein Dilemma, auf das der Mediziner Rauschelhach in einem Diskussionsbeitrag hingewiesen hat:

«Ein anderer Sachverständiger wird zu einem anderen Schluss kommen, obgleich er auch nicht mehr vorn Sachverhalt weiss und auch keine weiterreichenden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Vielleicht sind es dann sogar die geringeren medizinischen Kenntnisse, die dem anderen Sachverständigen eine gutachtliche Entscheidung ermöglichen, weil er zuwenig darüber weiss, was gegen die von ihm vertretene Auffassung spricht.»

Um Missverständnisse auszuschalten, muss ich hinzufügen: Der Sachverständige soll sich seiner Aufgabe. auf Beweisfragen Antwort zu gehen, nicht ohne Not entziehen, muss alle Möglichkeiten zur Klärung ausschöpfen, er darf aber nicht seine 'Wissenschaft beugen. Selbstverständlich geht es dabei nicht um klare Fälle. sondern um jene Sachverhalte, in denen sich Ungewissheiten nicht ausräumen lassen, in denen also trotz allen Bemühens. Klarheit zu erlangen. Zweifel offen bleiben. In solchen Fällen neigen Richter dazu, über die Instanzen hinweg so lange zu suchen, bis sie einen Sachverständigen finden, der sie mit Worten wie «zur Gewissheit» oder «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» abspeist und zufriedenstellt.

Der Sachverständige darf solchem typisch juristischen Genauigkeitsbedürfnis nicht nachgehen. Er muss darauf achten, die Grenzen der medizinischen Wissenschaft, seiner medizinischen Fachkunde und ärztlicher Erfahrungen einzuhalten. Deshalb muss er sich auch hüten, seine Beurteilungen für sicherer hinzustellen, als sie sein können. Er darf sich nicht zu Präzisierungen und gutachtlichen Aussagen drängen lassen, die er mit gutem Gewissen gar nicht machen kann. 'Wenn er nach gewissenhafter Prüfung erklären muss, dass die Erkenntnisse seiner Wissenschaft zur Antwort auf eine Beweisfrage nicht ausreiehen, dann bleibt dem Juristen nichts anderes übrig, als das hinzunehmen - der medizinische Sachverständige hat verfahrensrechtlich die Grenzen seiner Aufldärungspflicht erreicht.

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Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1990

Auch im Jahre 1990 setzte sich die fast während der ganzen achtziger Jahre verzeichnete rückläufige Tendenz der Geschäftslast des EVG fort. Wurden 1982 (bei 1429 Eingängen) noch 1694 Fälle erledigt, so waren es 1990 (bei 1139 Eingängen) noch deren 1137. Es fällt auf, dass insbesondere die Streitfälle der Invalidenversicherung absolut und prozentual stark abgenommen haben: von 1050 (= 62% des Totals) im Jahr 1982 auf 484 Fälle (= 42%) im vergangenen Jahr. Dieser erfreuliche Rückgang der Prozesshäufigkeit dürfte zumindest teilweise eine Folge des seit 1983 von den 1V-Kommissionen praktizierten Anhörungsverfahrens sein.

Im Jahr 1990 verringerte sich die Zahl der neu eingegangenen Geschäfte gegenüber dem Vorjahr um 56 auf 1139. Weiterhin rückläufig waren die Eingänge in der IV (-62), ebenso bei den Ergänzungsleistungen (-4), in der Unfallversicherung (-12), der Militärversicherung (-2), der EO (-3), auf dem Gebiet der Familienzulagen in der Landwirtschaft (-3) und in der Arbeitslosenversicherung (-27). Demgegenüber hat sich die Zahl der neuen Fälle in der AHV (+ 22), in der beruflichen AHI-Vorsorge (+ 18) und in der Krankenversicherung (+ 17) erhöht.

Beschwerdeflille beim E VG, 1990 und Vorjahre

Erledigung in den Vorjahren1990

1986 1987 1988 1989 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag von 1989 1990 anhängig auf 1991 AHV 283 330 299 223 172 241 413 237 176 IV 583 574 557 482 330 453 783 484299

EL 29 44 47 59 27 47 74 4430

BVG 2 16 12 26 28 45 73 2845

KV 174 108 130 119 99 134 233 119114

UV 84 112 95 124 108 120 228 111117

MV 28 30 23 20 19 24 43 2320

EO 2 1 1 4 2 2 4 13

FL 2 4 3 - 3 - 3 3 - ALV 198 144 127 108 57 73 130 8743

- Total 1385 1363 1294 1165 845 1139 1984 1137847

Im folgenden geben wir die für den Geschäftsbericht des Bundesrates vom EVG erstellte Zusammenfassung der wichtigsten Entscheide zur AHV, IV, den

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EL und der beruflichen Vorsorge sowie betreffend die Verfahrensfragen wieder. Soweit die Urteile in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide bzw. in der ZAK publiziert worden sind, ist die jeweilige Fundstelle angegeben (die mit dem Datum zitierten Urteile werden noch in der BGE-Sammlung und evtl. auch in der ZAK veröffentlicht).

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Im Bereich der Beiträge befasste sich das Gericht im Zusammenhang mit der Beitragspflicht des Konkubinatspartners mit der Ermittlung des Naturallohnes, wenn zufolge der bescheidenen wirtschaftlichen Lage des zur Entrichtung paritätischer Beiträge verpflichteten andern Partners die Bewertung des Naturaleinkommens aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 AHVV offensichtlich in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Dabei findet das betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Ermittlung des Naturallohnes Anwendung. Weil im zu beurteilenden Fall der für die Partnerin geschuldete Beitrag unterhalb des Mindestbeitrages gemäss Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 AHVG lag, wurde diese in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 AHVG und in Abweichung von den Grundsätzen gemäss BGE 110 V 1 zu den nichterwerbstätigen Versicherten gezählt (BGE 116 V 177, ZAK 1991 S. 173).

Mehrmals hatte sich das Gericht mit Fragen zum Sonderbeitrag auf Kapitalge-

2311 winnen zu befassen. Es bestätigte, dass der Sonderbeitrag gemäss Artikel AHVV, der bei einer Betriebsliquidation im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente geschuldet ist, bei der Berechnung dieser Rente berücksichtigt werden muss; das entsprechende Einkommen ist im individuellen Konto dem Jahr vor der Entstehung des Rentenanspruchs gutzuschreiben (BGE 116V 1, ZAK 1990 S. 249). Bei der Berechnung des der Sonderbeitragspflicht nicht unterliegenden Teils der Wertvermehrung bzw. des Kapitalgewinns ist das in den letzten fünf vollen Beitragsjahren erzielte durchschnittliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch dann massgebend, wenn der Kapitalgewinn bzw. die Wertvermehrung nicht unmittelbar im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit realisiert wurde, sondern wenn zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Gewinnrealisierung unter Umständen beitragsfreie Jahre liegen (BGE 116 V 65, ZAK 1990 S. 343). Der Freibetrag nach Artikel 6qua1e1 AHVV ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Liquidationsgewinn nach Vollendung des 62. bzw. 65. Altersjahres erzielt worden ist (ZAK 1991 S.211).

Im Bereich der Haftung des Arbeitgebers für den zufolge Nichtbezahlung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung, wonach im Falle eines Konkurses der Schaden in der Regel im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und

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des Inventars hinreichend bekannt ist. Eine bei der ersten Gläubigerversammlung anhand provisorischer Schatzungswerte gestellte Prognose der Konkursverwaltung über die «stark gefährdeten» Dividendenaussichten für Gläubiger der zweiten Klasse begründet ebensowenig eine Kenntnis des Schadens wie etwa die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheines im Sinne von Artikel 115 Absatz 2 SchKG. Es besteht keine Notwendigkeit eines «vorsorglichen» Vorgehens der Kasse noch vor der Auflage von Kollokationsplan und Inventar (BGE 116 V 72, ZAK 1990 S. 390).

Auf dem Gebiete der Leistungen wurde entschieden, dass Artikel 23 Absatz 3 AHVG und Artikel 46 Absatz 3 AHVV der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente einräumen, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt: Die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist. Eine Berufung auf die Grundsätze, welche die Rechtsprechung in BGE 101 V 11 (ZAK 1975 S.429) zur Berechnung der einer geschiedenen Frau zustehenden Altersrente aufgestellt hat und nach welchen in einem solchen Fall die zweite Ehe in Abweichung vom Zivilrecht nicht berücksichtigt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unzulässig (BGE 116 V 67). In Anwendung des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit wurde entschieden, dass der Ehemann, dessen Ehefrau eigene Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung entrichtet hat, bei Vollendung des 65. Altersjahres trotz Erfüllung der Voraussetzungen in Artikel 7 Buchstabe a des Abkommens keine Abfindung anstelle der einfachen Altersrente samt Zusatzrente für die Ehefrau verlangen kann. Hingegen hat er Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Voraussetzungen für eine Ehepaar-Altersrente nach schweizerischem Recht erfüllt sind (BGE 116 V 8).

Mit Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen äusserte sich das Gericht zur Frage des Umfanges des Erlasses, wenn die Rückerstattungssumme durch das die massgebliche Einkommensgrenze übersteigende anrechenbare Einkommen nur teilweise gedeckt ist (BGE 116 V 12, ZAK 1990 S.348).

In einem Streit um die Kassenzugehörigkeit bejahte das Gericht die Gesetzmässigkeit von Artikel III AHVV, der die Zuständigkeit der Eidgenössischen Ausgleichskasse regelt. Dabei hat es im weiteren die besonderen Verhältnisse umschrieben, welche nach Artikel 117 Absatz 3 AHVV ausnahmsweise den Anschluss von Zweigniederlassungen an eine andere Ausgleichskasse als an jene des Hauptsitzes zulassen (ZAK 1991 S.84).

In prozessualer Hinsicht hat das Gericht entschieden, dass Artikel 1011s AHVG keinen Anspruch auf Beitrüge zur Förderung der AltershilJ' einräumt und deshalb Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in diesem

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Bereich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind (ZAK 1991 S. 130).

Invalidenversicherung

Auf dem Gebiete der Eingliederungsmassnahmen befasste sich das Gericht mit der Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahme und Umschulung, bei welcher Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit besteht: Ist der Rentenanspruch entstanden, bevor die Wartezeit zu laufen begonnen hat, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit, weil er als «Rentenbezüger» im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 IVV zu betrachten ist. Dabei muss die Rente ohne Verzug zugesprochen worden sein und nicht erst rückwirkend durch Verfügung nach Beginn der Abklärungsmassnahme. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (BGE 116 V 86).

Des weiteren musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, wann eine anspruchsbegründende Invalidität im Zusammenhang mit der A rheitsvermittlung nach Artikel 18 Absatz 1 IVG vorliegt bzw. wann die 1V-Regionalstelle und wann das Arbeitsamt zuständig ist. Soweit Rz 64.3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art die Arbeitsvermittlung invalider arbeitsloser Versicherter in die Zuständigkeit der Arbeitsämter verweist, wurde die Regelung als gesetzwidrig erklärt (BGE 116 V 80, ZAK 1991 S. 40).

In mehreren Entscheiden äusserte sich das Gericht zum Anspruch auf Gewährung von Hilfanitieln. Es nahm eine Korrektur der Verwaltungspraxis zu den Voraussetzungen für die Abgabe von Kontaktlinsen bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus vor (BGE 116 V 16). Der Umstand, dass ein Versicherter vollständig hilflos ist, schliesst an sich den Anspruch auf einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung nicht aus (BGE 116 V 95). Mit Bezug auf die Hörapparate im Sinne von Ziffer 6.02* HVI-Anhang wurde entschieden, dass eine Schlechterstellung von Versicherten, die im Aufgabenbereich gemäss Artikel 27 Absatz 2 IVV tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen nicht zulässig ist (Urteil T. vom 6. Nov.).

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rentenleistungen entschied das Gericht, dass die Verwaltung im Rentenzusprechungsverfahren von Amtes wegen abzuklären hat, oh ein Härtefall gegeben ist. Auf eine nähere Prüfung darf sie nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen. Die Verwaltungspraxis ist insoweit gesetzwidrig, als der Anspruch auf eine Härtefallrente von einem speziellen Antrag des Versicherten abhängig gemacht wird (BGE 116 V 23, ZAK 1990 S. 294).

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Zwei Entscheide befassen sich mit dem Statut des Strafgefangenen. In Präzisierung der Rechtsprechung hielt das Gericht fest, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Strafgefangenschaft oder bei einer andern Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges sistiert werden muss, beurteile sich nach der Vollzugsart, welcher der Betroffene unterworfen sei. Hingegen sei nicht massgebend, ob die Kosten des Unterhalts von der Allgemeinheit oder vom Versicherten zu tragen sind, weil sie eine Folge der Verurteilung oder der Massnahme darstellen und einen invaliditätsfremden Gesichtspunkt betreffen (BGE 116 V 20). Ferner hat es erklärt, dass eine Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung ist wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs. Der von einer Rentensistierung während der Inhaftierung betroffene Versicherte hat keinerlei Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Erweist sich die Inhaftierung im nachhinein als zu Unrecht angeordnet, so bildet der Rentenverlust Teil des Schadens, den er bei der Behörde geltend machen kann, die ihn ungerechtfertigt inhaftiert hat (Urteil K. vom 13. Dez.).

Mit Bezug auf das IV-Abklärungsverjahren im Zusammenhang mit einem Rentengesuch wurde festgestellt, dass Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b IVV, wonach beim Versicherten, der im Ausland ausserhalb des Grenzbereichs wohnt und in der Schweiz keinen Vertreter bestellt hat, von der Anhörung abgesehen werden kann, zu Artikel 30 VwVG, der im Verfahren vor der Schweizerischen Ausgleichskasse anwendbar ist, sowie zur Verfassung in Widerspruch steht. Ferner wurde festgehalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung sowie zufolge ungenügender Begründung der nachfolgenden Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Vernehmlassung eingereicht hat (BGE 116V 28).

Des weitern hat sich das Gericht mit der Anwendung der Grundsätze über das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren in einem Fall auseinandergesetzt, wo der Verfahrensfehler durch eine kantonale Behörde begangen wurde; es hat dabei die Grundsätze über die Voraussetzungen für die Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren angewandt, wie sie bezüglich des Verfahrens vor der Schweizerischen Ausgleichskasse bzw. vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen aufgestellt worden sind (BGE 116 V 182, ZAK 1991 S.216).

Ergänzungsleistungen

Hinsichtlich der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens hat das Gericht festgestellt, dass die Verwandtenunterstützungen im Sinne von Artikel 328 ff.

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ZGB und Fürsorgeleistungen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär sind. Eine durch den Bruder zugunsten der Ergänzungsleistungsbezügerin begründete Leibrente ist daher nicht zum anrechenbaren Einkommen zu zählen (Urteil B. vom 14. Dez.).

Mit Bezug auf die kantonale Rechtspflege wurde entschieden, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen ein zweifacher kantonaler Instanzenzug bundesrechtlich nicht unzulässig ist (BGE 116V 101, ZAK 1990 S. 485).

Berufliche Alters-, unterlassenen- und Invalidenvorsorge

In einem Rechtsstreit betreffend die Übertragung der Freizügigkeitsleistung hat sich das Gericht mit den Voraussetzungen für die Barauszahlung zufolge Geringfügigkeit der Forderung im Sinne von Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe a OR auseinandergesetzt und erklärt, dass hei der Beurteilung der Geringfügigkeit nur der Teil der Forderung berücksichtigt werden dürfe, der den Betrag des Altersguthabens nach BVG übersteigt in diesem Falle darf bloss dieser Teil dem Arbeitnehmer bar ausbezahlt werden (BGE 116 V 106).

Im Bereich der Leistungen wurde erkannt, dass eine kantonalrechtliche Ordnung, wonach einerseits der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war und er nachher nicht voll erwerbsfähig ist, währenddem anderseits der Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet wird, eine geschlechtsspezifische Unterscheidung darstellt, die sich weder mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten der Geschlechter rechtfertigen lässt und daher gegen Artikel 4 Absatz 2 BV verstösst. Im gleichen Fall wurde festgehalten, dass Artikel 73 Absatz 1 BVG einen mehrstufigen kantonalen Instanzenzug nicht ausschliesst (BGE 116 V 198).

Mit Bezug auf die Anzeigepflichtverletzung im Bereich der /eia'illigen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG) wurde entschieden, dass sich der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR) beurteilt, sondern analogieweise nach Artikel 4ff. VVG. Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen. Bei der vierwöchigen Frist von Artikel 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (BGE 116V 218).

In bezug auf die Koordination mit der Unfiuli- und der Militärversicherung wurde Artikel 25 Absatz 1 BVV 2 für gesetzwidrig erklärt, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hinterlassenen- oder

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Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (BGE 116V 189).

Zahlreiche Entscheide betrafen das Beschwerdeveiftihren. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Rechtspflegeorganc im Bereich des BVG hat das Gericht erklärt, dass das Verfahren nach Artikel 73 Absatz 1 und 4 BVG einen Rechtsstreit betreffend die berufliche Vorsorge (im engern bzw. weitern Sinn) zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in ihrer Eigenschaft als gleichgestellte Parteien voraussetzt (BGE 116 V 112). Sodann hat das Gericht die Rechtsprechung zu seiner Kognition im Rahmen von Artikel 73 Absatz 4 BVG bei der Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht präzisiert (Urteil MTS AG vom 26. Sept.). Schliesslich hat es die Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Artikel 73 BVG bejaht im Falle einer Streitigkeit, welche Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Beamten zum Gegenstand hatte (Urteil X. vorn 24. Okt.).

Verfahren

Im Bereich des Vertrauensschutzes änderte das Gericht seine Rechtsprechung, indem für die Berufung auf Vertrauensschutz nicht mehr vorausgesetzt wird, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sieh ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten muss (BGE 116V 298, ZAK 1991 S. 213).

Eine kantonale Beschwerdeinstanz verletzt grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet. Fällt die kantonale Rekursbehörde jedoch einen solchen Nichteintretensentscheid in einem Fall, wo ihr die verfügende Stelle bekannt ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt ohne weiteres aus den Akten ermitteln lässt, liegt überspitzter Formalismus vor (ZAK 1991 S.92).

Schliesslich befasste sich das Gericht auch mit der Frage des Prüjingsgegenstandes bei einer Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung: Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesueh ein, prüft sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung und fällt sie hierauf einen erneut ablehnenden Sachentscheid, so ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Der Prüfungsgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind (BGE 116V 62).

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Du rchfü h ru nqsfraqen

AHV/IV/EO/ALV: Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelasung

Kürzlich hatte sich das EVG zur ALV-rechtlichen Stellung von Personen, die infolge unzumutbarer Doppelbelastung von der AHVIV ausgenommen sind, zu äussern. Es hat entschieden, dass die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG von der Beitragspflicht in der AHV/TV befreiten Personen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen. Namentlich erwog es. der Schutz der Arbeitslosenversicherung, deren möglichst weiten Anwendungsbereich der Verfassunggeber gewollt hat (Art. 340\1Abs. 2 BV), dürfe dieser Kategorie von Arbeitnehmern nicht vorenthalten werden. Für die Einzelheiten verweisen wir auf Seite 207 der vorliegenden ZAK-Nummer, wo das EVG-Urteil wiedergegeben ist.

Dieses Urteil macht eine Änderung der Verwaltungspraxis der Ausgleichskassen erforderlich. Zu ihren Handen ist daher eigens eine AHV-Mitteilung mit den notwendigen Weisungen herausgegeben worden.

EL: Behinderungsbedingte Mehrkosten und Anrechnung der Hilfiosenentschädigung der AHV/IV1

In einem Urteil vom 1. März 1991 iSa. R.F. (wird in der ZAK publiziert) hat das EVG die Anrechnung der Hilfiosenentsehädigung der AHV/IV hei der Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten als unzulässig erklärt. Daher ist ab sofort die Hilflosenentschädigung der AHV/IV bei der Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten nach Artikel 17 ELKV ausser acht zu lassen.

Nicht betroffen von dieser Rechtsprechung ist die Vergütung von Krankheitskosten und insbesondere von Kosten für Pflege/Betreuung/Hilfe zu Hause gemäss Rz 5062 und 5063 WEL.

Aus den EL-Mitteilungen Nr. 87

ZAKS/1991197

201

Berufliche Vorso

Bodenrecht und Anlagevorschriften'

(BBAV/VAV und Art. 48, 54f. BVV 2)

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 27. März 1991 den Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV; SR 211.437.5) mitsamt der entsprechenden Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Bewertung der Grundstücke (VAV; SR 211.437.55) mit Wirkung ab 28. März 1991 aufgehoben (s.a. ZAK 1991 S. 168). Damit lebt das durch den BBAV verdrängte Recht wieder auf. Dies gilt insbesondere für die den Anlagevorschriften der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Vorsorge (BVV 2) unterstellten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. - Dies hat für die der BVV 2 unterstellten Einrichtungen zur Folge, dass sie ab 28. März 1991 keine Grundstücke im Ausland als Anlage mehr erwerben können. Ebenso ist bezüglich des Erwerbs von Aktien von Gesellschaften mit Sitz im Ausland die entsprechende Quote in Artikel 54 Buchstabe g BVV 2 von 10 Prozent zu beachten. Ausserdem gelten seit dem 28. März 1991 wiederum die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 55 BVV 2 über die Gesamtbegrenzungen.

Einrichtungen, welche während der Geltungsdauer des BBAV im zulässigen Rahmen von 5 Prozent ihres Vermögens Grundstücke im Ausland erworben haben, sowie solche, die ihren Anteil an Aktien von Gesellschaften mit Sitz im Ausland auf die damals zulässige Quote von 30 Prozent ihres Vermögens erweitert und die erweiterte Gesamtbegrenzung ausgenutzt haben, sind nicht verpflichtet, aufgrund der nun reaktivierten Vorschriften der BVV 2 diese Anlagen zu veräussern, um die seit dem 28. März 1991 wieder geltende Limite zu beachten. Insofern gilt für sie die Besitzstandsgarantie.

Hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke im Sinne von Artikel 5 BBAV bzw. der VAV ist zu beachten, dass die in Artikel 1 Absatz 3 BBAV bezeichneten Grundstücke seit dem 28. März 1991 wieder nach bisherigem Recht (Art. 48 Abs. 2 BVV 2) bewertet werden können. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter der Leitung des BSV die Anlagevorschriften der BVV 2 angesichts des nun aufgehobenen BBAV und der neuen Finanzierungs- bzw. Sicherungsinstrumente einer Prüfung unterzieht und entsprechende Vorschläge erarbeitet.

Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 18

198 ZAK 5/1991

202

Fachliteratur

Alzheimersche Krankheit. Das Vergangene verloren, der Zukunft beraubt.

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Auseinandersetzung mit Behinderung. Der Behinderte, in früheren Jahren mehr als Objekt evaluiert, wird heute vermehrt als Subjekt und Mensch einbezogen

- als Mensch mit einer Behinderung. Heft 5/90 der Fachzeitschrift Pro Infirmis geht auf damit zusammenhängende Fragen und Erfahrungen ein, wie z.B.: Was gilt als Behinderung? Bemühungen einer Mutter, ihre behinderte Tochter vor sozialer Isolation zu bewahren. Psychische Probleme von Menschen mit einer chronischen Erkrankung. Wer weiss, was für Behinderte gut ist? Erfahrungen Betroffener. - Die Zeitschrift kann zum Preis von 5 Franken (in Briefmarken beilegen) bei der Redaktion Pro Infirmis, Postfach 129,8032 Zürich, bezogen werden.

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Reihe «Lehrbuch Altenpflege» vermittelt Fachwissen für die Aus- und Weiterbildung von Personal der Betagtenbetreuung. 416 Seiten, 40 Abb. 1991. DM 36.80. Curt R. Vincentz Verlag, Hannover.

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Heil- und sonderpädagogische Ausbildungen in der Schweiz. Eine Übersicht

über die heilpädagogischen Ausbildungsgänge, die Zulassungsbedingungen, Ausbildungskonzepte usw. 87 Seiten. Sechste überarbeitete Auflage, 1991. Herausgegeben von der Zentralstelle für Heilpädagogik (SZH), Obergrundstrasse 61, 6003 Luzern.

Hummel Konrad: Freiheit statt Fürsorge. Vernetzung als Instrument zur

Reform kommunaler Altenhilfe. Thesen und Anstösse zur Weiterentwicklung

203

der Altenhilfe, mit einer Darstellung des Augsburger Beispiels (Leitstelle «Älter werden in Augsburg»). 167 Seiten, Grossformat 21 x29,7. 1991. DM 44.— Gurt R. Vincentz Verlag, Hannover.

Rasehorn Helga und Eckard: Ich weiss nicht, was soll es bedeuten. Für ein anderes Verständnis von Verwirrtheit im Alter. Anhand von Beispielen und

Erfahrungen gibt dieses Buch Anleitungen zum Verstehen und zum Handeln im Umgang mit Demenzkranken. 131 Seiten. 1991. DM 26.—. Gurt R. Vincentz Verlag, Hannover.

Parlamentarische Vorstösse

Zu 90.224. Postulat der Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates vom 16. Oktober 1990 betreffend die Betreuung von Betagten

Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1990 S.510) am 21. März angenommen.

90.678. Motion Zimmerli vom 17. September1990 betreffend die Refinanzierung von Althypotheken

Der Ständerat diskutierte am 13. März über diese Motion (ZAK 1990 S.422), deren Umwandlung in ein Postulat der Bundesrat beantragte. Nachdem Bundesrat Delamuraz ein baldiges Massnahmenpaket zur Hypotheken-Refinanzierung in Aussicht gestellt hatte, entschied sich der Rat (nach einer 8:8-Abstimmung) mit Stichentscheid von Vizepräsident Schörienberger für die Überweisung als Postulat.

91.3062. Postulat Carobbio vom 13. März 1991 betreffend die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende

Nationalrat Carobbio hat folgendes Postulat eingereicht:

«Selbständigerwerbende mit geringem Einkommen - Handwerker, Musiker, Maler, Schauspieler, Tänzer -sind oft nicht imstande, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dieses Problem ist schon wiederholt aufgeworfen worden. 1986 ist eine Motion Morf, die den Bundesrat um Einrichtung einer Zweiten Säule für Kulturschaffende ersuchte, als Postulat angenommen worden. Seither scheint sich die Situation nicht verbessert zu haben.

Die Unterzeichner ersuchen den Bundesrat, einen Bericht über die Situation auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge für die erwähnten Personengruppen vorzulegen und Vorschläge für die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zu unterbreiten, die es ermöglicht, die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende mit geringem Einkommen (Handwerker, Kulturschaffende) einzuführen.» (12 Mitunterzeichner)

200 ZAK 5/1991

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91.3063. Motion Leuenberger-Solothurn vom 13. März 1991 betreffend die Sperrfrist für Ausländer im ELG Nationalrat Leuenberger hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag zu einer Revision von Artikel 2 Absatz 2 des ELG (BG über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) vorzulegen in dem Sinne, dass die Sperrfrist von 15 Jahren für den Bezug von EL für niedergelassene Ausländer aufgehoben wird.»

91.3085. Postulat Hildbrand vom 20. März1991 betreffend die Erweiterung des Kreises der EL-Berechtigten

Nationalrat Hildbrand hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zu prüfen, welche

eine generelle Aufhebung der Beschränkung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen (EL) auf AHV/IV-Rentenbezüger oder

eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf weitere einkommensschwache Gruppen wie Alleinerziehende, Ausgesteuerte, Arbeitslose usw.

vorsieht.» (7 Mitunterzeichner)

91 .3103. Postulat Weber-Schwyz vom 21. März1991 betreffend behinderungsbedingte Einrichtungen im öffentlichen Verkehr

Nationalrat Weber-Schwyz hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird gebeten, die Gesetze, Verordnungen und Weisungen so anzupassen, dass für behinderungsbedingte Einrichtungen im öffentlichen Verkehr klare Finanzierungsgrundlagen sichergestellt sind.»

91.3107. Motion Küchler vom 21. März1991 betreffend die Weiterentwicklung der AHV-Gesetzgebung

Ständerat Küchler hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird aufgefordert, in der kommenden Legislaturperiode 1991- 1995 eine weitere Revision der AHV als Richtlinien-Geschäft vorzulegen, die den demographischen und gesellschaftlichen Wandlungen und Bedürfnissen sowie der finanziellen Entwicklung Rechnung trägt.» (14 Mitunterzeichner)

91.3108. Motion Schoch vom 20. März 1991 betreffend die unverzügliche Ausarbeitung der 11. AHV-Revision

Ständerat Schoch hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die Ausarbeitung der 11. AHV-Revision an die Hand zu nehmen und dabei die folgenden Grundsätze zu realisieren:

- individueller, zivilstandsunabhängiger Rentenanspruch,

- Beitragspflicht für jede versicherte Person,

205

- Beitragsgutschrift für Betreuungsfunktionen,

- Beitragssplitting für Eheleute,

- Rentenalter für Mann und Frau bei 65 Jahren,

- Möglichkeit für Vorbezug der Rente ab dem 62. Altersjahr bei gleichzeitiger Kür-

zung der Rente um den versicherungstechnisch errechneten Satz,

- Einsetzung der durch die Heraufsetzung des Rentenalters der Frau freiwerden-

den Mittel zugunsten der Gleichstellung der Frau,

- angemessene Übergangsregelung.» (10 Mitunterzeichner)

91.3111. Motion Bircher Peter vom 22. März 1991 betreffend ein EL-System für Familien und Alleinerziehende

Nationalrat Peter Bircher hat folgende Motion eingereicht:

(<Der Bundesrat wird eingeladen, ein einkommens- und betreuungsabhängiges Erganzungsleistungs-System für Familien und Alleinerziehende in wirtschaftlichen Notlagen auszuarbeiten.» (14 Mitunterzeichner)

Standesinitiative Genf für eine Mutterschaftsversicherung

Dem Antrag seiner vorberatenden Kommission folgend und in Übereinstimmung mit dem Ständerat (ZAK 1990 S. 92) überwies der Nationalrat am 21. März 1991 die Genfer Standesinitiative für die Schaffung einer von der Krankenversicherung unabhängigen Mutterschaftsversicherung sowie ein Postulat mit gleicher Zielrichtung (ZAK 1990 S.420) zur Prüfung an den Bundesrat.

Mitteilungen

Mehr als eine Person auf fünf hat an einer AHV- oder 1V-Rente teil

1,15 Millionen Renten sind im März 1990 von der AHV und der Invalidenversicherung in der Schweiz ausgerichtet worden sowie deren 234000 ins Ausland. In der Schweiz sind insgesamt 1,4 Millionen Personen an einer solchen Rente beteiligt; das bedeutet, dass auf fünf Personen mehr als eine Person eine Rente bezieht oder daran teilhat. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung in neuer Auflage herausgegebene Publikation der AHV/IV-Rentenstatistiken zeigt die Verteilung dieser Bezüger und ihrer Renten nach verschiedenen Kriterien auf.

202 ZAK 5/1991

206

In der Zunahme der Zahl der Rentenbezüger während der achtziger Jahre widerspiegelt sich hauptsächlich die Alterung der Bevölkerung: die Zahl der an einer Rente teilhabenden über 64jährigen Personen hat zwischen 1980 und 1990 um über 10 Prozent zugenommen (von 900000 auf fast eine Mio), jene der über 80jährigen sogar um fast 50 Prozent (von 184000 auf über 270000). Die Zunahmen waren bei den Frauen durchwegs stärker als bei den Männern.

Ober 130000 Personen hatten im März 1990 an einer Invaliditätsrente der IV teil. Zehn Jahre zuvor waren es noch 104 000; die Zunahme macht somit gut einen Viertel aus.

Von den in der Schweiz lebenden Bezügern ordentlicher Ehepaarrenten der AHV erhielten mehr als die Hälfte eine Maximalrente (2400 Fr. im Monat); unter den Bezügern einer einfachen Rente (Höchstbetrag 1600 Fr.) machte der entsprechende Anteil nur 29 Prozent aus. Der letztgenannte Prozentsatz ist für Männer und Frauen praktisch der gleiche, er variiert aber nach Zivilstand: nur 10 Prozent bei Alleinstehenden (Männern und Frauen), jedoch 40 Prozent bei den Witwen. Umgekehrt sind die Bezüger von ordentlichen Minimalrenten nur mit 1 Prozent in der Kategorie der Ehepaare vertreten, mit knapp 3 Prozent bei den männlichen und mit gut 8 Prozent bei den weiblichen Bezügern einfacher Renten.

Wer sich für die Diskussionen um die zehnte AHV-Revision, die Probleme der Invaliden oder andere sozialpolitische Fragen interessiert, findet somit in dieser Publikation zahlreiche Informationen und Denkanstösse. Das 260 Seiten umfassende Werk mit dem Titel «Renten der AHV und IV» ist erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (s. Inserat auf letzter Umschlagseite).

Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im ersten Quartal 1991

Sonderschulen

Bern: Erweiterung der Büropraxis-Arbeitsplätze an der Berufsschule der Schulungs- und Wohnheime Rossfeld. 66681 Franken.

Ganterschwil SG: Umbau der Werkstatt im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Sonnenhof. 29065 Franken.

Heerbrugg SG: verschiedene Umbauarbeiten an der Heilpädagogischen Schule. 40339 Franken.

Roveredo GR: Neubau des Schulzentrums «Riva» für etwa 14 Schüler in der Sonderschule «Distretto Moesa». 290 000 Franken.

Russikon ZH: Erweiterung der Schulanlage des Pestalozziheims «Buechweid». 680000 Franken.

St. Gallen: Erwerb (im Baurecht), Umbau und Einrichtung der Sonderschule «Felsengarten» für 6 Gruppen ä 4-6 Schüler 1 890 000 Franken.

Zug: Umbauarbeiten an der Haushaltungsschule Salesianum; erste Etappe: Wohngruppe 1. 51 535 Franken.

Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim

Amriswil TG: Gesamtsanierung des Arbeitsheimes für Behinderte durch Um- und Neubauten. 14 577 000 Franken.

207

Balgach SG: Ausbau von Heizung, Werkstatt, Gärtnerei und Landwirtschaft des Werkheimes Wyden. 840000 Franken.

Basel: Umbau und Sanierung des Männerwohnheims «Rheinblick» der Heilsarmee. 880 000 Franken.

Brig-Glis VS: Neubau des Wohnheimes Holowistutz für 32 vorwiegend mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche. 2 412 000 Franken.

Bulle FR: Bau eines Heims für schwer geistig Behinderte und für betagte Behinderte mit 41 Platzen sowie einer Sonderschule für geistigbehinderte Kinder mit 20 Platzen (nur Externat) durch die Stiftung «Le Clos Fleuri». 3447000 Franken.

Degersheim SG: Errichtung der Wohn- und Beschäftigungsstätte Steinegg mit 24 Plätzen für geistig Behinderte. 2 750 000 Franken.

Erlenbach ZH: Um- und Ausbau des Heimes «Im Bindschädler» für geistig behinderte Erwachsene; Ergänzungsbeitrag für Projekterweiterung: Teil Hallenbad, Garageplätze, Gesamtenergiekonzept. 960 000 Franken.

Genve: Umbau von Räumlichkeiten und Einrichtung einer Druckerei durch die Vereinigung für soziale Integration «Trajets». Teilzahlung 220000 Franken.

Gwatt-Thun BE: Neubau des Wohnheims 2 mit Beschäftigungsstätte «Stäckli» für Behinderte der Eingliederungsstätte Gwatt. 1916 000 Franken.

Herisau AR: Erwerb der bis anhin gemieteten Werkstätte «Dreischiibe» an der Tobelackerstrasse 6 für die berufliche Eingliederung vorwiegend psychisch Behinderter sowie Erwerb, Ausbau und Bereitstellung von angrenzendem Stockwerkeigentum. 3825000 Franken.

Liesberg BE: Umbau und Sanierung der Liegenschaft «Hirsacker» zur Schaffung eines Wohnheims mit Beschäftigungsstätte für geistig- und mehrfachbehinderte Erwachsene. 1440000 Franken.

Mannedorf ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Seestrasse 185 zur Unterbringung einer geschützten Werkstätte mit bis zu 14 Arbeitsplätzen für Psychischbehinderte; zweite Etappe: Bereitstellung. 445 000 Franken.

Matzendorf SO: Erwerb, Umbau und Bereitstellung einer Liegenschaft für eine Aussenwohngruppe der Genossenschaft VEBO für 5 Behinderte. 358 000 Franken.

Solothurn: Umbau des Hauses 1 der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn in ein Wohnheim für psychisch und geistig Behinderte und Neubau einer Beschäftigungsstätte. 8 350 000 Franken.

Wallisellen ZH: Bauliche Massnahmen im Wohnheim und in der Werkstätte für Behinderte an der Rotackerstrasse. 100000 Franken.

Wohlen AG: Bereitstellung weiterer 14 Arbeitsplätze im Arbeitszentrum Freiamt, Wohlen (Erweiterung auf 100 Plätze). 199 685 Franken.

Yverdon-les-Bains VD: Erweiterung und Umbau des Wohnheims und der Werkstatten der Fondation St-George; dritte Etappe. 1148000 Franken.

Zürich: Umbau und Sanierung des Hauses «zur Stauffacherin» an der Kanzleistrasse 19 zur Bereitstellung von 21 Wohnheimplätzen für physisch und psychisch behinderte Frauen. 2 000 000 Franken.

Zürich: Erwerb der Liegenschaft Freudwilerweg 5 zur Bereitstellung als Wohnheim mit 9 Plätzen für Behinderte. 780000 Franken.

204 ZAK 5/1991

208

Nachtrag zum Artikel «25 Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (1966-1990))> in ZAK 4/91

Nach Artikel 2 Absatz 1 bis ELG können die Kantone die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden können, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen belassen wird. Es gibt unterschiedliche Regelungen. Die Ansätze in der Tabelle auf Seite 153 geben die Verhältnisse im Kanton Schwyz wieder. (Eine Ubersicht über die kantonalen Regelungen ist letztmals in ZAK 1990 S.113 publiziert worden.)

Bei dieser Gelegenheit ist noch ein Fehler zu korrigieren: Der Freibetrag für Ehepaare beim Reinvermögen beträgt 1991 30000 Franken (nicht 30800 Fr.).

Höhere Fachprüfung für das eidgenössische Sozialversicherungs- Diplom

Die Prüfungskommission des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungsangestellten SVS führt an der Handelsschule KV Zürich wiederum die höhere Fachprüfung zum Erlangen des eidgenössischen Sozialversicherungs- Diploms durch.

Zugelassen sind Inhaber/innen des Sozialversicherungs-Fachausweises, die sich nach dessen Erlangen über eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Sozialversicherungsbereich ausweisen können.

Prüfungsdaten: 10., 11. und 12. Oktober in Zürich.

Anmeldung bis: 30. Juni 1991.

Anmeldeformulare sind beim Sekretariat SVS-Regionalverband, Prüfungskommission, Postfach 6303, 8023 Zürich, anzufordern.

Personelles

Zum Rücktritt von Werner Stettler, Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen

Ende März 1991 ist Werner Stettler als Kassenleiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen zurückgetreten. Seit Beginn seiner Tätigkeit im Februar 1969 leitete er neben der AHV-Ausgleichskasse auch noch die gewerbliche Familienausgleichskasse St. Gallen und die Familienausgleichskasse St. Galler Arbeitgeber des Detailhandels. 1970-1982 war er Vorstandsmitglied der Gruppe Zürich der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, welche er in den Jahren 1972-1978 mit viel Initiative und grossem Engagement präsidierte. Auch der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen stellte er sich in den Jahren 1971-1987 als Vorstandsmitglied zur Verfügung. Dank seinem grossen Fachwissen gepaart mit Weitblick und Ubersicht wurde seine aktive Mitarbeit in vier Fachkommissionen ausserordentlich geschätzt. Die Information von Versicherten und Arbeitgebern war für Werner Stettler ein Gebot der ersten Stunde. Die Informationsstände an Messen, allen voran an der OLMA, konnten dank ihm bald realisiert werden. Mit der Schaffung der Broschüre «Die schweizerische AHV)) mit dem bekannten Ährenfeld, welche er aus eigener Initiative konzipierte und verfasste, hatte Werner Stettler 1984

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Pionierarbeit geleistet. Die mehr als 600 000 Exemplare, welche von der ersten Ausgabe aufgelegt wurden, waren der verdiente Lohn und die Befriedigung für seine grosse Mühe und Arbeit. Nicht nur dank der fachlichen, sondern ebenso wegen seiner menschlichen Qualitäten genoss Werner Stettler bei seinen Berufskollegen, beim BSV und bei der ZAS grosses Ansehen. Wir möchten ihm an dieser Stelle für alles, was er in diesen Jahren geleistet hat, den wohlverdienten, herzlichsten Dank aussprechen. Wir wünschen ihm im Ruhestand eine gute Gesundheit, welche es ihm erlauben soll, noch einiges nachzuholen, auf das er aufgrund seines grossen Engagements bis jetzt verzichten musste.

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL

Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 27. November 1989 werden die Kassenstellen 26.1 Allgemeine Bundesverwaltung und 26.3 SBB der Eidgenössischen Ausgleichskasse auf den 1. Juni 1991 fusioniert. Die Kassenstelle 26.3 SBB ist demnach im Adressenverzeichnis zu streichen.

Bei der Ausgleichskasse Hotela (Nr. 44) ist eine neue Telefonzentrale installiert worden; die Hauptnummer lautet 021/9624949, die Telefaxnummer 021/9624545.

Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51): die Zweigstelle 51.6 befindet sich neu am Faubourg du Lac 6; Telefax 032/231595; übrige Daten unverändert.

Die Ausgleichskasse Bierbrauer (Nr. 52) ist neu unter Telefon 061/261 0750 oder 26107 57 zu erreichen; zudem verfügt sie nun über einen Fernkopierer mit der Nr. 061/26107 52.

Auch bei der Ausgleichskasse Exfour (Nr. 95) wurde die Telefonnummer geändert: 061/27180 20, ebenso die Postfachadresse: Postfach, 4010 Basel; die Telefax-Nr. ist 061 /272 6927.

Die 1V-Kommission Bern hat ebenfalls einen eigenen Fernkopierer mit der Nr. 031 /46 15 27.

Die IV-Regionalstelle Basel ist seit dem 22. April 1991 unter der Nr. 061/ 261 4088 zu erreichen.

206 z.AK5/1991

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Gerichtsentscheide

AHV/ALV. Beitragspflicht in der ALV

Urteil des EVG vom 25. Februar 1991 iSa. P. R.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG. Ein gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG (wegen unzumutbarer Doppelbelastung) von der

obligatorischen AHV befreiter Arbeitnehmer muss Beiträge an die Ar-

beitslosenversicherung entrichten (Erw. 5b).

Der Schweizer Bürger P. R. arbeitet als Beamter bei einer internationalen Organisation mit Sitz in der Schweiz. Wegen unzumutbarer Doppelbelastung verlangte er vom Einbezug in die obligatorische AHV ausgenommen zu werden, wünschte aber weiterhin der Arbeitslosenversicherung anzugehören. Die Ausgleichskasse gab seinem Gesuch nur teilweise statt, indem sie P R. zwar von der obligatorischen AHV befreite, sich jedoch weigerte, seine Versicherteneigenschaft bei der Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten. Weil die Pflicht, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, die Unterstellung unter die obligatorische AHV voraussetze, bestätigte die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung. Die von P R. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG aus folgenden Gründen gutgeheissen:

3. Nicht versichert sind nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde.

Das AVIG definiert andrerseits den Kreis der versicherten Personen nicht, sondern begnügt sich damit, Regeln aufzustellen über die Pflicht, Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu bezahlen; im übrigen kann jemand selbst dann versichert sein, wenn er keine Beiträge entrichtet hat (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], N 20 und 21 zu Art. 1, S.54). Beitragspflichtig sind insbesondere die gemäss AHVG obligatorisch versicherten und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtigen Personen (Art.2 Abs. 1 Bst. aAVlG).

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz leiten aus der letztern Regel ab, wer nicht mehr der obligatorischen AHV unterstellt sei (was beim Beschwerdeführer seit dem 1. April 1989 der Fall ist), könne auch nicht der Arbeitslosenversicherung

211

angehören. Diese Auffassung wird vom BSV geteilt, welches betont, die beiden zur Diskussion stehenden Versicherungen seien unzertrennlich. Es könne zwar vorkommen, dass jemand Beitrage an die AHV, nicht aber an die Arbeitslosenversicherung, entrichtet (z.B. weiterhin erwerbstätige AHV-Altersrentner); der umgekehrte Fall sei hingegen undenkbar. Im übrigen ruft das Amt in Erinnerung, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, sich freiwillig der Arbeitslosenversicherung anzuschliessen (freiwillige Versicherung) im wesentlichen aus technischen Gründen verworfen habe.

Der Beschwerdeführer hebt seinerseits hervor, die beiden Versicherungen deckten je unterschiedliche Risiken ab. Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG finde eine Rechtfertigung darin, dass man gewissen Versicherten eine doppelte Versicherung für dieselbe Eventualität ersparen wollte, eine Rechtfertigung, die vorliegend für die Arbeitslosenversicherung nicht gelte.

Schliesslich hält das BIGA dafür, eine Auslegung von Art. 2 AVIG nach dem Wortlaut führe wohl zur Annahme, die Befreiung gelte auch für die Arbeitslosenversicherung, fragt sich dann aber, nachdem es darauf hingewiesen hat, dass die Arbeitslosenversicherung nach Art. 34n0v1es Abs. 2 BV für die Arbeitnehmer (unter Vorbehalt der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen) obligatorisch ist, ob der Gesetzgeber angesichts dieses Verfassungsziels die Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG wirklich habe «übernehmen» wollen. Es schliesst deshalb die Möglichkeit einer Gesetzeslücke nicht aus und verzichtet in diesem Punkt darauf, einen bestimmten Antrag zu stellen. Jedenfalls, versichert es, habe es in Fällen vergleichbar mit demjenigen des Beschwerdeführers gegen die Möglichkeit, allein der Arbeitslosenversicherung angeschlossen zu bleiben, nichts einzuwenden.

4a. Obwohl das Gesetz wahrscheinlich aus redaktionellen Gründen den von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG erfassten Fall als einen solchen des «Nicht-Versichertseins» betrachtet, handelt es sich dabei um einen Fall fakultativer und bedingter Befreiung von der obligatorischen Versicherung (BGE 111 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen, ZAK 1985 S.393), was Praxis und selbst die administrative Terminologie zum Ausdruck bringen. Die Befreiung impliziert gewissermassen, dass die eine Versicherung durch die andere ersetzt wird, und, damit das Vorliegen einer unzumutbaren Doppelbelastung bejaht werden kann, dass beide Versicherungen dasselbe Objekt betreffen (ZAK 1985 S.523 Erw. 4; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 1.64, S. 34; Rz 3018 des Kreisschreibens des BSV über die Versicherungspflicht [KSV]). Denn der Gesetzgeber beabsichtigte, dem Versicherten nicht nur eine im Verhältnis zu seinen Mitteln unverhältnismässige Beitragsbelastung, sondern auch eine doppelte Versicherung zu ersparen (BG E 98V 184 Erw. a, ZAK 1972 S. 658; Greber, Droit suisse de la söcuritä sociale, S. 186; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1 S. 207). Vorliegend trifft nichts von alledem zu, deckt doch die ausländische Versicherung das Risiko der Arbeitslosigkeit offensichtlich nicht ab. Von der Ratio legis her betrachtet ist deshalb nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer der Schutz des AVIG verweigert werden sollte.

208 ZAK 5/1991

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b. Das implizit auf die Systematik des Gesetzes abstellende Argument, wonach die beiden Versicherungen ein unzertrennliches Ganzes bilden, kann nicht entscheidend sein. Zwar wollte der Gesetzgeber den Kreis der bei der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer mit demjenigen der der Arbeitslosenversicherung unterstellten Arbeitnehmer soweit als möglich zusammenfallen lassen (BGE 115 1b42 Erw. 4b mit Hinweisen). Diese Übereinstimmung ist indessen nicht absolut. Das EVG hat zum Beispiel entschieden, dass die Angehörigen gewisser ausländischer Staaten, die gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG und bilateraler Sozialversicherungsabkommen der obligatorischen Versicherung unterstehen, weder bei der Arbeitslosenversicherung noch bei der [0 beitragspflichtig sind (BGE 112 V 345 Erw. 8, ZAK 1987 S.195 und 1987 S. 190; anderer Ansicht: Käser, a.a.O., Rz 1 42ff., S.27; eine Lehrmeinung, die allerdings von Breining, Arbeitslosenversicherung und Ausländerrecht, Diss. Zürich 1990,S. 1 22ff., abgelehnt wird; vgl. auch Gerhards, a.a.O., N 38 ad Art. 2S.68). Das Gericht hat auch schon einen in beiden Gesetzeswerken vorkommenden juristischen Begriff - konkret die Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz - verschieden ausgelegt, indem es sich auf das durch diese angestrebte unterschiedliche Ziele berief (BG E 115V 449).

5. Der Haupteinwand von Verwaltung und Vorinstanz beruht, wie erwähnt, auf einer grammatikalischen Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG. Es trifft zu, dass der Gesetzestext kaum verschiedene Auslegungen zulasst: wenn nämlich jede als Arbeitnehmer gemäss AHVG obligatorisch versicherte Person auch (unter Vorbehalt der in Art. 2 Abs. 2 AVIG vorgesehenen Ausnahmen) bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, hat e contrario jemand, der der AHV nicht unterstellt ist, nicht die Möglichkeit, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten (in gleichem Sinne: Gerhards, a.a.O., N 34-36 zu Art. 2 AVIG, S.67).

a. Nach der Rechtsprechung darf vom klaren Wortlaut einer Norm nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 115 la 137 Erw. 2b mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. ausserdem BGE 115V 348 Erw. 1 c, ZAK 1990 S. 209).

Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG hat die obligatorische Versicherung auf die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 AHVG ausgedehnt (unter der Herrschaft des AIVB konnten solche Versicherte keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten, auch nicht freiwillig; BGE 112 V 54). Bei dieser Ausdehnung dachte der Gesetzgeber namentlich an die in der Schweiz arbeitenden internationalen Beamten (Gerhards, a.a.O., N 33 zu Art. 2, S. 66-67). Nun sind es aber gerade diese häufig einer ausländischen Versicherungseinrichtung angeschlossenen Beamten, die veranlasst sein können, von der Möglichkeit, die ihnen Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG (i.Verb. m. Art. 4 AHVV) einräumt, Gebrauch zu machen. Dieser Kategorie von Arbeitnehmern

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den Schutz der Arbeitslosenversicherung vorzuenthalten - deren möglichst weiten Anwendungsbereich der Verfassungsgeber indessen gewollt hat (Art. 43flOvieS Abs. 2 BV) —führte recht eigentlich zu einem Widerspruch, und das angestrebte Ziel würde nur in äusserst unvollkommener Weise erreicht.

Nachdem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung einzuführen, führte eine rein grammatikalische Auslegung letztlich ausserdem dazu, diese Entscheidung in Frage zu stellen. Gewisse Versicherte, die ein Maximum an Sicherheiten zu behalten wünschen, fänden es vorteilhaft, weiterhin der AHV unterstellt zu bleiben, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllten, während andere, die vielleicht dem Risiko der Arbeitslosigkeit in geringerem Masse ausgesetzt sind, die gegenteilige Wahl träfen. Anzufügen bleibt diesbezüglich, dass es in der Sozialversicherung ebenso wichtig ist wie in der Privatversicherung zu verhindern, dass jemand seinen Entschluss, sich an der Versichertengemeinschaft zu beteiligen oder nicht, von der Realisierung des Risikos -oder dessen drohenden Eintritts -abhängig macht (vgl. BG 98V 185, ZAK 1972 S.658 Erw.3b).

Das Ergebnis, zu welchem eine solche Auslegung führt, ist zugleich auch unvereinbar mit der Rechtsgleichheit. Sie trifft eine aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung durch nichts gerechtfertigte Unterscheidung zwischen den Versicherten, für welche die doppelte Versicherung eine unzumutbare Doppelbelastung bedeutet, und denjenigen, die, weil sie diese Voraussetzung wirtschaftlichen Charakters nicht erfüllen, weiterhin die Deckung durch die schweizerischen Sozialversicherungen geniessen.

Demzufolge wäre es mit Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung als auch dem Willen des Verfassungsgebers nicht zu vereinbaren, vom Kreis der obligatorisch Versicherten diejenigen Personen auszuschliessen, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG von der AHV befreit sind. Es ist vielmehr anzunehmen, dass diese Personen weiterhin in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen -es handelt sich dabei nicht um eine blosse Befugnis. Was den eigentlichen Bezug der ihnen auferlegten Beiträge anbelangt, sind sie wie Versicherte von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AVIG zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin scheint nun aber zu befürchten, dass eine solche Lösung Komplikationen administrativer Natur mit sich bringt. Andere Spezialfälle -die sich namentlich aus der erwähnten Rechtsprechung betreffend die Beitragspflicht von Angehörigen gewisser ausländischer Staaten in der AHV/IV, nicht aber in der EO und/oder in der Arbeitslosenversicherung, ergeben

- konnten allerdings anscheinend ohne grössere Schwierigkeiten von der Verwaltungspraxis gelöst werden (vgl. z. B. Rz 2055 KSV).

Obwohl sich das Problem vorliegend nicht stellt, kann doch schon darauf hingewiesen werden, dass der Beibehalt der Unterstellung unter die Arbeitslosenversicherung im Fall von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG (Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen) hingegen nicht als möglich erscheint: Der Aus-

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schluss von der Versicherung beruht hier nicht allein auf dem AHVG, sondern auch auf dem diplomatischen Recht, so dass er für alle Sozialversicherungszweige gilt (vgl. BGE 115V 13 Erw. 3a, 110V 152 Erw. 3c, ZAK 1984S. 496).

Hinsichtlich des von Bst. c desselben Artikels erfassten Falles (Unterstellung unter die Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit), ist im Lichte von Art. 2 AHVV, der die Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahme von der obligatorischen Versicherung umschreibt, festzustellen, dass eine Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, angesichts der Anspruchserfordernisse für Leistungen gemäss AVlG zwangsläufig nicht den Schutz der schweizerischen Arbeitslosenversicherung geniessen kann.

AHV. Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen

Urteil des EVG vom 16. November 1990 iSa. L.R.

(Ubersetzung aus dem Französischen)

Art. 6bis 6quater,23 bis und 23ter AHVV: Berechnung des Sonderbeitrags.

Selbst wenn der Kapitalgewinn nach Erreichen des 62. bzw. 65. Altersjahrs erzielt wird, ist der Freibetrag gemäss Art. 6quater AHVV nicht an-

wendbar.

Anlässlich der Liquidation einer Kollektivgesellschaft erzielte der 1922 geborene Teilhaber L.R. einen der direkten Bundessteuer unterliegenden Kapitalgewinn von 58432 Franken. Gestützt auf die Steuermeldung forderte die Ausgleichskasse von ihm einen Sonderbeitrag von 5490 Franken. L.R. erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse und verlangte, dass der Sonderbeitrag nur auf dem 12 000 Franken (für 1989 gültiger Freibetrag) übersteigenden Betrag berechnet werde. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut und setzte den geschuldeten Sonderbeitrag entsprechend neu fest.

Die Ausgleichskasse beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des kantonalen Entscheids.

Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

3. Die Entrichtung eines Sonderbeitrages wird vorliegend nicht bestritten; ebensowenig die Höhe des Liquidationsgewinnes. Im übrigen sind die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 116V 4, ZAK 1990 S. 249 Erw. 3).

a. Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG kann der Bundesrat von der Beitragserhebung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbeitrages der einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 2 AHVG. Der Bundesrat hat diese Kompetenzdelegation ausgeschöpft in Art. 6 qUate( AHVV, indem er in Abs. 2 das in diesem Fall nicht beitragspflichtige Einkommen Selbständigerwerbender auf 14400 Franken im

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Jahr (12000 Fr. bis Ende 1989) begrenzte. Nach Meinung der Vorinstanz stellt Art. 17 Bst. d AHVV die Kapitalgewinne dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gleich. Die Gleichbehandlung erfordere demnach, dass Art. quater AHVV auch auf die nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr erzielten Kapitalgewinne angewandt werde. Im vorliegenden Fall sei deshalb der Sonderbeitrag aufgrund eines massgeblichen Gewinns von 46400 Franken (58400 abzüglich 12000 Fr.) zu berechnen; nach den Beitragstabellen des BSV beläuft sich der entsprechende Beitrag auf Fr. 4407.60.

b. Dieser Argumentation -die sowohl von der Ausgleichskasse wie vom BSV bestritten wird -kann nicht gefolgtwerden. Bei der Liquidation eines Unternehmens stammt der Kapitalgewinn im allgemeinen aus einer während der ganzen Dauer ihres Betriebes ausgeübten Erwerbstätigkeit (ZAK 1986 S. 578 Erw. 2b; vgl. bezüglich der besonderen Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt: Masshardt/ Gendre, Kommentar zur direkten Bundessteuer, N. 2 zu Art. 43). Selbst wenn die Liquidation nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr erfolgt, rührt der erwirtschaftete Gewinn meist aus einer zum grossen Teil vorder Entstehung des Altersrentenanspruchs ausgeübten Erwerbstätigkeit her. Schon aus diesem Grunde ist es kaum möglich, die Regeln über die Beiträge von Selbständigerwerbenden im Rentenalter unverändert auf die Liquidationsgewinne zu übertragen.

Im weiteren sind die Kapitalgewinne nach dem vom Bundesrat geschaffenen System teilweise den vom Arbeitgeber gewährten freiwilligen Vorsorgeleistungen gleichgestellt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns sein 50. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 23t Abs. 1 AHVV). Insoweit sind sie damit bereits im Rahmen von Art. 6bis AHVV von der Beitragspflicht befreit. In dieser Beziehung ist die Situation des Selbständigerwerbenden vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, für welchen der Freibetrag nach Art. 6quater AHVV auch nicht anwendbar ist (da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die vom Arbeitgeber gewährte Vorsorgeleistung ihren Grund ebenfalls in der dem Altersrentenanspruch vorausgegangenen Aktivitätsperiode hat).

Es muss daher von zwei Möglichkeiten die eine gewählt werden: Entweder wird der Kapitalgewinn zum Teil - und aus offensichtlich sozialpolitischen Gründen - einem für Vorsorgezwecke bestimmten Kapital gleichgestellt (s. ZAK 1983 S. 306 Ziff. 7); Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S.220 N. 14.23), oder dieser gleiche Gewinn wird — gesamthaft - als Reinertrag einer Erwerbstätigkeit betrachtet und teilweise von der Beitragserhebung ausgenommen aufgrund von Art. 6qu,ler AHVV. Hingegen wäre es kaum verständlich, wenn die Vorteile beider Systeme kombiniert werden könnten, und es käme einem ungerechtfertigten Privileg gleich, wollte man bei der Erwerbsaufgabe nach dem 62. oder 65. Altersjahr eine zusätzliche Ausnahme zugestehen.

Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die Verweigerung der Gewährung des Freibetrages nach Art. 6 qUaterAHVV eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten darstellen oder unbefriedigende und ungerechte Folgen nach sich ziehen sollte. Das angefochtene Urteil kann somit nicht bestätigt werden.

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AHV. Verfahren; Vertrauensschutz

Urteil des EVG vom 20. August 1990 i.Sa. B.K.

Art. 4 BV: Vertrauensschutz. Für die Berufung auf Vertrauensschutz wird nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten muss (Änderung der Rechtsprechung).

Aus den Erwägungen:

3a. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,

wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 110V 155, ZAK 1986 S.496 Erw. 4b; BGE 108V 181, ZAK 1983 S. 203 Erw.3; BG E 107 V 160, ZAK 1982 S. 382 Erw. 2; BG E 106 Vi 43, ZAK 1981 S. 208 Erw. 3 mit Hinweisen).

Ferner verlangt das EVG als weitere (sog. sechste) Voraussetzung, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss (BGE 111 V 73 Erw. 4c, 110V 156, ZAK 1984 S.496 Erw. 4c; BGE 106V 143, ZAK 1981 S. 208 Erw. 3 mit Hinweisen).

4a. . . . Es stellt sich die Frage, ob an der sechsten Voraussetzung weiterhin festgehalten werden kann.

b. Das EVG wandte in seiner früheren Rechtsprechung die Grundsätze über den Vertrauensschutz in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts (BGE 115 la 18 Erw. 4a, 99 Ib 101 Erw.4 mit Hinweisen) an (EVGE 1967 S.40, ZAK 1967 S.412 Erw. 4a; BGE 97V 220, ZAK 1972 S.663 Erw. 4 und zuletzt in BGE 99V 8 Erw. 5, ZAK 1968 S.166; vgl. auch EVGE 1963 S.104 Erw. 3, S. 176 Erw. 4 und S. 184 Erw. 3, 1966 S. 84 unten, 1967 S. 93 Erw.3).

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Im Jahre 1974 änderte es seine Rechtsprechung und verlangte zusätzlich, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss (BGE 100V 154,158 und 162, ZAK 1975 S. 191, 432 und 434). In BGE 100 V 154 schloss es den Vertrauensschutz im Bereich von Art. 16 AHVG, namentlich dessen Abs. 1, mit folgender Begründung aus:

(<Des weitern ist zu beachten, dass die Bestimmung von Art. 16 AHVG auf die Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gerichtet ist. Wie in der bundesrätlichen Botschaft vom 5. Mai 1953 zur Änderung von Art. 16 AHVG ausgeführt wurde, muss im Interesse der Rechtssicherheit und aus verwaltungstechnischen Einwänden hinsichtlich der einzelnen Beitragsforderung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes im Verhältnis zwischen Versicherung und Beitragspflichti - gern <Ruhe eintreten> (BBI 1953 11119). Nachforschungen der Verwaltung und des Richters über weit zurückliegende Tatsachen sollen vermieden werden. Aus diesem Grunde ist mit dem Ablauf der in Art. 16 AHVG genannten Fristen die Wirkung des Erlöschens der Forderung bzw. der Schuld verbunden. Auf Grund dieser Erwägungen hat das EVG wiederholt entschieden, dass eine verjährte Beitragsschuld selbst dann nicht mehr erfüllt werden kann, wenn die Beitragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Ausgleichskasse zurückzuführen ist (EVGE 1958 S.199, ZAK 1961 S.227). Insofern tritt das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz gegenüber der unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurück. Eine Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge kann somit lediglich im Rahmen der Bestimmung von Art. 16 AHVG erfolgen.»

In Art. 47 AHVG erblickte das EVG ebenfalls eine solche Sonderregelung. Hiezu führte es in BGE 100V 158 folgendes aus:

«Nach Art. 47 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen innerhalb der Verjährungsfrist zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist zu erlassen, wenn der Rückerstattungspflichtige in gutem Glauben annehmen konnte, die Leistung zu Recht bezogen zu haben, und wenn die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 79 Abs. 1 AHVV). Diese Rückerstattungspflicht schliesst in sich, dass die betreffende Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht wird. Wenn mithin Renten und Hilflosenentschädigungen, die sogar auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhen, zurückgefordert werden müssen und in Zukunft nicht mehr ausgerichtet werden dürfen, so müssen diese Leistungen erst recht verweigert werden, wenn sich der Versicherte bloss auf eine entsprechende, materiell falsche Auskunft oder Zusicherung berufen kann, und zwar selbst dann, wenn im übrigen die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären. Die lediglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegründete Gewährung von Rente und Hilflosenentschädigung würde unmittelbar gegen Art. 47 AHVG verstossen . . . Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen kann, um gesetzwidrig eine ausserordentliche AHV- Rente zu erlangen. In diesem Punkt muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden . .

Diese Ausführungen wurden in BGE 100V 162 (ZAK 1975 S.434) noch folgendermassen präzisiert:

«Mit der Vorschrift von Art. 47 AHVG und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 78ff. AHVV) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Folgen einer un-

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rechtmässigen Ausrichtung von Versicherungsleistungen ausdrücklich geregelt. Insbesondere hat er auch die Möglichkeit eines Erlasses der Rückerstattungspflicht vorgesehen und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte die Leistungen gutgläubig bezogen haben kann. Darüber hinaus wurde dem Prinzip der Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns der Vorrang gegeben gegenüber dem Schutz des guten Glaubens desjenigen, der unrechtmässig Versicherungsleistungen bezogen hat. Insofern tritt das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz gegenüber der unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurück. Es besteht somit grundsätzlich kein Raum zu einer über den in Art. 47 AHVG umschriebenen Schutz des guten Glaubens hinausgehenden Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben .. .

Im Anschluss an die erwähnten Grundsatzurteile entwickelte sich die Rechtsprechung des EVG im Bereich des Vertrauensschutzes dahingehend, dass entweder lediglich die fünf Voraussetzungen Erwähnung fanden (vgl. etwa BGE 108V 182, ZAK 1983 S.203 Erw. 3; BGE 107V 160f., ZAK 1982 S.382 Erw. 2 und 3; BGE 106 V 72, ZAK 1981 S. 202 Erw. 3b) oder die sechste Voraussetzung angewandt bzw. deren Anwendung verneint wurde (vgl. BGE 111 V 73, ZAK 1985 S.570 Erw. 4c; BGE 110V 156, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4c; ZAK 1983 S.390 Erw. 2b, 1977 S.264 Erw. 4; ARV 1986 Nr. 32S.127). Dabei spielten nebst Art. 16 AHVG als den Vertrauensschutz ausschliessende Sonderregelungen lediglich die Vorschriften betreffend Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen (Art. 47 AHVG; Art. 95 AVIG, vgl. hiezu ARV 1986 Nr. 32 S. 127) eine Rolle.

c. Das Recht auf Vertrauensschutz ist ein in Art. 4 BV gewährleisteter verfassungsmässiger Anspruch (BGE 115 la 18 Erw. 4a mit Hinweisen; Sa/adin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in: Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, 1975,S. 56f.; Grisei, Traite de droit administratif, Bd. 1, S.389 unten). Es erweckt daher bei einem Teil der Lehre Bedenken, dass dieses verfassungsmässige Recht durch eine als Sonderregelung qualifizierte Gesetzesnorm beiseite geschoben werden kann (vgl. etwa Ducommun, Lögalitö et bonne foi dans la jurisprudence du Tribunal f6d6ra1 des assurances, in: MIanges Henri Zwahlen, 1977,S. 256; Moor, Droit administratif, Bd. 1, S. 359 unten; Sameii, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR NF 96 [1977], II, S.385; Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 76f.). Andere Autoren sehen die Rechtsprechung zur sechsten Voraussetzung mit dem verfassungsmässigen Grundsatz des Vertrauensschutzes als vereinbar (Grisei, L'apport du Tribunal f6d&al des assurances au döveloppement du droit public, in: Mölanges Alexandre Berenstein, 1989, S. 442; Haefiiger, Alle Scheizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 229; Knapp, Prcis de droit administratif, 3. Aufl., S.95, NN 509 am Ende und 510).

Das Bedürfnis nach einer vom Gesetz abweichenden Behandlung, welches durch das Vertrauensprinzip verkörpert wird, steht notwendigerweise in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der rechtsgleichen Gesetzesanwendung (BGE 112 V 122). Auf diesem Hintergrund vermag die der sechsten Voraussetzung zugrunde liegende Annahme, gewisse Gesetzesbestimmungen würden

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als Sonderregelung den verfassungsmassigen Anspruch auf Vertrauensschutz ohne weiteres ausschliessen, andere dagegen nicht, im Lichte der gestiegenen Bedeutung, welche Lehre und Rechtsprechung dem Vertrauensschutz heute zumessen, nicht mehr zu überzeugen. Bei konsequenter Anwendung durch die Rechtsprechung hätte die sechste Voraussetzung im übrigen zum Ausschluss des Vertrauensschutzes im Leistungsbereich der Bundessozialversicherung führen müssen. Denn wenn die Rechtsprechung eine fehlerhafte Auskunft oder eine falsche Zusicherung zum Anlass nahm, eine Leistungspflicht zu bejahen (vgl. z.B. BGE 107V 157, ZAK 1982 S.382 und BGE 109V 52), so änderte dies - weil gegen das Gesetz verstossend - an der Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung nichts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bereits erfolgte Leistungszusprechung nachträglich gestützt auf Treu und Glauben sanktioniert oder - sofern noch nicht erfolgt - erst mit Wirkung für die Zukunft angeordnet wird. In beiden Fällen müsste bei konsequenter Anwendung der sechsten Voraussetzung die gestützt auf Treu und Glauben zugesprochene Leistung als unrechtmässig bezogen betrachtet und gestützt auf die als unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung qualifizierte Rückforderungsnorm (Art. 47 AHVG, Art. 95 AVIG usw.) in jedem Fall zurückerstattet werden. Ein solches Ergebnis, das den Vertrauensschutz im Kernbereich verletzt, wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar.

d. Nach dem Gesagten kann an der sechsten Voraussetzung nicht mehr festgehalten werden (BGE 108V 17, ZAK 1983 S.160 Erw. 3b). Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist daher die bisherige Rechtsprechung (zuletzt in BGE 112 V 121 Erw. 4c mit Hinweisen) dahingehend zu ändern, dass inskünftig bei Erfüllung der fünf Voraussetzungen auf die Prüfung der Frage verzichtet wird, ob eine unmittelbar und zwingend sich aus dem Gesetz ergebende Sonderregelung vorliegt, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss.

IV. Rechtliches Gehör

Urteil des EVG vom 17. Juli 1990 i.Sa. M.H.

Art. 4 BV, Art. 73 bis IVV: Rechtliches Gehör; Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs. Anwendung der Grundsätze über das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren bzw. über die Voraussetzungen für

die Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdever-

fahren, wie sie das EVG wiederholt bezüglich des Verfahrens vor der

Schweizerischen Ausgleichskasse bzw. vor der Eidgenössischen Re-

kurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen aufgestellt hat; hier in einem Fall, wo der Verfahrensfehler durch eine kantonale Behörde begangen wurde. Das rechtliche Gehör darf nicht

im Hinblick auf die Heilung in einem allfälligen Gerichtsverfahren vor-

enthalten werden.

216 ZAK 5/1991

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M.H. leitete selbständig eine Firma für Gebäudeunterhalt. Am 1. September 1982 erlitt er bei einem Sturz von einer Leiter eine Brustwirbelkörperfraktur, woraus ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom resultierte. Bis Ende Februar 1983 war M.H. vollständig arbeitsunfähig, danach begann er seine Tätigkeit auf die Restaurierung von Möbeln umzustellen. Die Ausgleichskasse sprach ihm mit Verfügungen vom 7. November 1984 und 22. Dezember 1986 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 bzw. 85 Prozent eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1983 zu.

Am 10. März 1987 leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein. Die IV-Kommission holte u.a. einen Bericht der IV-Regionalstelle, ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. A. sowie die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1984 bis 1986 ein und klärte die Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht vom 4. März 1988). Gestützt darauf setzte sie mit Beschluss vom 22. März 1988 den Invaliditätsgrad neu auf 46 Prozent fest, was sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19April 1988 mitteilte. Gleichzeitig eröffnete sie ihm die Möglichkeit, sich innert 14 Tagen schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Mit Eingabe vom 25. April 1988 ersuchte der Vertreter des Versicherten um Aktenzustellung, damit er zur vorgesehenen Rentenkürzung Stellung nehmen könne. Ohne das Begehren beantwortet zu haben, setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. Mai 1988 die 1V-Rente ab 1 . Juli 1988 auf eine Viertelsrente herab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Am 3. Juni 1988 stellte sie die Akten dem Vertreter des Versicherten zu. Gleichzeitig teilte sie in Ergänzung der Verfügung vom 26. Mai 1988 mit, auf welchen Einkommenszahlen die Invaliditätsbemessung beruhe.

M.H. liess gegen die Verfügung vom 26. Mai 1988 Beschwerde führen. Nebst der Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung, welches Begehren mit Zwischenentscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 29Juli 1988 und Urteil des EVG vom 23. Februar 1989 gutgeheissen wurde, beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zu neuem Entscheid; insbesondere sei er «in die Lage zu versetzen, sich vor der Vorinstanz zum vollständigen Abklärungsresultat sowie zum Vorbescheid zu äussern». Zur Begründung liess er im wesentlichen vorbringen, die Verwaltung habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm den Bericht über die Abklärungen an Ort und Stelle vom 4. März 1988 nur unvollständig unterbreitet habe, den Beschluss vom 22. März 1988 vor Eingang seiner diesbezüglichen Stellungnahme (vom 27. März 1 988) formuliert und die Verfügung vom 26. Mai 1988 erlassen habe, ohne ihm Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur mit Schreiben vom 25. April 1988 in Aussicht gestellten Vernehmlassung einzuräumen.

Mit Entscheid vom 22.Juni 1989 bejahte die kantonale Rekursbehörde das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die 1V-Kommission zurück, damit sie dem Versicherten Gelegenheit gebe, sich vor erneuter Beschlussfassung zur geplanten Erledigung des Verfahrens materiell zu äussern.

ZAK5/1991217

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Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

Während die kantonale Rekursbehörde auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, äussert sich das BSV in gutheissendem Sinne, enthält sich jedoch eines formellen Antrags. M.H. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das EVG weist die Beschwerde ab:

la. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Kommission oder ihr Präsident vor der Beschlussfassung über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen.

Diese Bestimmung bezweckt im wesentlichen, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BG E 116V 33 Erw. 4a). Danach dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BG E 112 la 3 mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BG E 115 la 11 Erw. 2b und 96 Erw. 1 b, 114 la 99 Erw. 2a, 112 la 3, 111 la 103 Erw. 2b, 109 la 5 und 233 Erw. 5b, 106 la 162 Erw. 2b; vgl. auch Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, 5. 128ff.; Saladin, Das Verwaltungsverfahren des Bundes, S.l3lff.; Tinner, Das rechtliche Gehör, in ZSR 83/1964 II S.330ff.; Müller/ Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, S. 239ff.; Gott/er, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 BV, in recht 1984,S. 1ff.; Müller, in Kommentar zur BV, Art. 4 Rz 104ff.; Grisel, Traitö de droit administratif, Bd. 1, S.373ff., insbesondere S.380ff.) Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs kann der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibehauptungen und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen prüfen («iura novit curia»; BG 107V 248 Erw. 1 b mit Hinweisen; vgl. auch BG E 115 la 96 Erw.1 b und 105 la 196). Zwar hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden. Beabsichtigt der Richter jedoch, das Urteil auf juristische Argumente abzustutzen, welche im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten, so hat er (zumindest der dadurch beschwerten Partei) Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 115 la 96 Erw. 1 b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

218 ZAK5/1991

222

b. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 115V 305 Erw. 2h mit Hinweisen). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht.

Laut ständiger Praxis des EVG kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BG E 116V 32 Erw. 3, 11 5V 305 Erw. 2h) - Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103V 133 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 la 18 Erw. 2c mit weiteren Hinweisen sowie BGE 107V 249 Erw. 3 und 104 V 155 oben, ZAK 1979 S. 81 Erw. 1; ZAK 1986 S. 62 Erw. 2). Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116V 32 Erw. 3,108 V 137 Erw. 3c/aa mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz besteht im Falle einer Gehorsverletzung nicht.

2a. Die 1V-Kommission hat den Präsidialbeschluss vom 22. März 1988 korrekterweise dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreitet. In der Folge hat sie jedoch das innert der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingegangene Schreiben seines Vertreters, worin dieser um Aktenedition ersuchte und klar zum Ausdruck brachte, dass er sich zur vorgesehenen Rentenrevision zu äussern beabsichtigte, unbeachtet gelassen und den Beschluss an die Ausgleichskasse weitergeleitet, worauf diese am 26. Mai 1988 die Rentenherabsetzung verfügte. Dieses Vorgehen der Verwaltung stellt eine Missachtung der in Art.

73bisAbs. 1 IVV zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welcher Verfahrensmangel in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch zu Recht nicht bestritten wird.

b. Es fragt sich jedoch, ob die Ausgleichskasse bzw. die 1V-Kommission zu verpflichten ist, entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör zu gewähren, oder ob in Heilung des begangenen Verfahrensfehlers - die kantonale Rekursbehörde zum materiellen Entscheid anzuhalten ist.

3a. Die Vorinstanz hat den Rückweisungsentscheid im wesentlichen damit begründet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein elementares Recht darstelle, welches die Verwaltung zu beachten habe. Beim streitigen Rentenanspruch handle es sich sodann nicht um eine reine Rechtsfrage; vielmehr basiere die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf einem gewissen Ermessen, was ebenfalls gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spreche.

b. Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Standpunkt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im kantonalen Verfahren geheilt worden, da der Beschwerdegegner Gelegenheit gehabt habe, die vollständigen Akten einzusehen und sich zum Ergebnis des

223

Revisionsverfahrens vor einer mit voller Kognitionsbefugnis ausgestatteten Instanz zu äussern. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid widerspreche der Praxis des EVG, wonach bei diesen Voraussetzungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelte.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann es nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. in diesem Sinne auch PVG' 1987 Nr. 84S.180). Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BG E 105 la Erw. 1 b/cc). Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird dem Betroffenen zugemutet, zur Verwirklichung seiner Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. ,

73 bi IVV, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren und das «Verhältnis zwischen Bürger und Staat menschlicher» zu gestalten (ZAK 1987 S. 138), zuwiderläuft (vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 4, Rz 103).

Das EVG hat im unveröffentlichten Urteil M. vom 6. April 1990 festgehalten, dass von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen ist, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. Cottier, a.a.O., S.12). Diese Situation ist hier nicht gegeben. Gemäss dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil des EVG vom 23. Februar 1989 hätte die Verwaltung die revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente nicht verfügen dürfen, ohne vorher die Voraussetzungen für einen allfälligen Härtefall zu prüfen. Dies wird somit nachzuholen sein. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung widerspräche es daher der Verfahrensökonomie, wenn die kantonale Rekursbehörde vorerst materiell über die angefochtene Verfügung befinden und - entsprechend dem erwähnten Urteil vom 23. Februar 1989 — die Sache erneut an die Verwaltung zurückweisen würde.

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid vom 22. Juni 1989 zu bestätigen. Die 1V-Kommission hat dem Beschwerdegegner entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung das rechtliche Gehör zu gewähren, und die Ausgleichskasse wird anschliessend neu zu verfügen haben.

1 PVG = Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden.

220 ZAK 5/1991

224

Von Monat zu Monat

Der Verwaltungsrat des AI-IV-Ausg/eichs!önds trat am 14. Mai unter dem Vorsitze von Dr. R. Mellini zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er nahm u.a. Kenntnis von den Rechnungsergebnissen 1990 der drei Sozialwerke und verabschiedete den Jahresbericht zuhanden des Bundesrates. Ferner behandelte er grundsätzliche Fragen der Anlagepolitik und prüfte verschiedene Möglichkeiten einer gewissen Ausweitung auf zusätzliche Schuldnergruppen und Anlagemedien. In Zukunft sollen auch Obligationen erworben werden von schweizerischen privatwirtschaftlichen Handels- und Industrieunternehmen, deren Anleihen an der Börse kotiert sind. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen. Anteilscheine von schweizerischen Immobilien- und Obligationen-Fonds zu zeichnen, die ausschliesslich im Inland investieren. Die Frage des zukünftigen Aktienerwerbs wird im Rahmen der 10. AHV-Revision zur Sprache kommen, da es diesbezüglich einer Gesetzesänderung bedarf.

Die Kommission für Durchführungsfragen in der EO tagte am 29. Mai unter dem Vorsitz von J. Brechbühl, Sektionschef im BSV. Sie befasste sich mit der Neugestaltung der EO-Meldekarte. Ausserdem wurde die Möglichkeit diskutiert. die Meldekarte aufgrund der Daten des Personalinformationssystems PISA im Rechenzentrum der Armee auszudrucken und danach den Rechnungsführern zuzustellen. Für die Einzelheiten der Neugestaltung wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, welche zuhanden der Kommission einen Lösungsvorschlag unterbreiten wird. Zudem wurde die Frage nach der Erhebung der effektiven vordienstlichen Einkommen, welche den Höchstbetrag der EO-Entschädigung übersteigen, erörtert.

Eine Abordnung der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes übergab am 30. Mai der Bundeskanzlei ihre von rund 124000 Stimmberechtigten unterzeichnete Volksinitiative «:uni Ausbau von AHV und IV» (Wortlaut in ZAK 1990 S. 385). Diese fordert zur Hauptsache eine Heraufsetzung der Mindestrenten um die Hälfte sowie eine geschlechts- und zivilstandsunabhängige Ausgestaltung der Ansprüche.

Am 2. Juni hat das Schweizervolk die neue Finanzordnung verworfen. Damit entfällt auch die darin vorgesehen gewesene Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung eines Mehritertsteuerzuschlags zugunsten der .4 H V zur Verhinderung demographisch bedingter Finanzierungslücken.

ZAK6 1991221

225

Auf dem Weg zur Realisierung der dritten 1V-Revision

Nach mehrjährigen Beratungen die Botschaft des Bundesrates datiert vom 25. Mai 1988 -haben die eidgenössischen Räte am 22. März 1991 die im Rahmen des zweiten Pakets der Aufgabenteilung Bund/Kantone ablaufende dritte 1V-Revision verabschiedet. Diese beinhaltet keinerlei materielle Änderungen, sondern beschränkt sich auf organisatorische Massnahmen.

Ziele der Revision

Die dritte IVG-Revision wurde wie die ganze Aufgabenteilungs-Neuordnung unter der Verantwortung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vorbereitet. Zielsetzungen sind ein bürgernaher, wirtschaftlicher Vollzug, eine bessere Durchsetzung der rechtsgleichen Behandlung sowie eine Verkürzung der Bearbeitungsfristen.

Wichtigste Anderungen

Die heutigen 1V-Organe (Kommissionen, Sekretariate, Regionalstellen) werden in einer 1V-Stelle zusammengefasst. In Artikel 54 IVG (Kantonale IV-Stellen) ist folgendes festgehalten:

«Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine unabhängige 1V-Stelle. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame 1V-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes einer anderen 1V-Stelle übertragen.»

Gänzlich aufgehoben werden die 1V-Kommissionen für das Bundespersonal. Diese Fälle werden in Zukunft in der 1V-Stelle des jeweiligen Kantons bearbeitet. Für die Versicherten im Ausland setzt der Bundesrat eine besondere IV-Stelle ein.

Die 1V-Stellen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und erlassen die Verfügungen, ebenso steht ihnen das Recht zu, gegen Entscheide der kantonalen Rekursbehörden Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen.

Das Leistungsrecht der IV wird durch diese Revision nicht direkt betroffen. Verbesserungen werden durch kürzere Bearbeitungsfristen in den neuen Vollzugsstrukturen erwartet.

Mögliche Organisationsvarianten für die Sicherstellung der 1V-Stellen in den Kantonen

Kleine Kantone

Die unabhängige 1V-Stelle wird in Personalunion vom Leiter der kantonalen Ausgleichskasse geführt.

222 ZAK6/1991

226

(Ihrige Kantone

- Die unabhängige 1V-Stelle wird direkt dem zuständigen Departernentschef (Regierungsrat) unterstellt.

- Die unabhängige 1V-Stelle wird innerhalb eines kantonalen Versicherungsamtes dessen Leiter unterstellt (Ausgleichskasse und 1V-Stelle stehen auf der gleichen hierarchischen Stufe).

Die unabhängige regionale 1V-Stelle wird einer Aufsichtsstelle unterstellt, in der die zuständigen Departementschefs der betroffenen Kantone vertreten sind.

Ablauf des Vollzugs

Der Worlaut der von den eidgenössischen Räten in der Frühjahrssession 1991 verabschiedeten Gesetzesrevision wurde im Bundesblatt vom 3. April veröffentlicht. Die Referendumsfrist läuft am 8. Juli 1991 ab.

Das Inkrafttreten wird vom Bundesrat bestimmt; es ist auf den 1. Januar 1992 vorgesehen. Gemäss den Übergangsbestimmungen haben die Kantone die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten zu verwirklichen. Die kantonalen Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation müssen dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Genehmigung vorgelegt werden.

Stand der Arbeiten in den Kantonen

Am weitesten fortgeschritten sind die Vorbereitungsarbeiten im Kanton Luzern. Zurzeit steht der Entwurf des Einführungsgesetzes in der Schlussbereinigung und wird demnächst vom Regierungsrat verabschiedet. Luzern erhält eine unabhängige 1V-Stelle, die direkt dem Chef des Sozialdepartementes unterstellt wird. Auch die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung des Personals der Regionalstelle und des 1V-Sekretariates sind gegeben. Die neuen Räumlichkeiten werden Ende 1991 bezogen. Das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes ist auf den 1. Juli 1992 vorgesehen.

Ebenfalls ein Entwurf eines Einführungsgesetzes liegt für den Kanton Uri vor. Hier handelt es sich um eine 1V-Stelle, die in Personalunion vom Leiter der kantonalen Ausgleichskasse geführt wird.

Im Kanton Bern ist der Bericht einer Abeitsgruppe Ende Mai 1991 vorgelegt worden.

Erste Kontakte mit weiteren Kantonen haben bereits stattgefunden. Am 7. Mai 1991 hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Kantonsregierungen offiziell über das neue Gesetz informiert und als Kontaktpersonen Frau Christianne Vallat für die Westschweiz sowie das Tessin und Herrn P. Aebiseher für die deutschsprachige Schweiz bestimmt.

227

Art des Vorgehens

In allen bisher erarbeiteten Lösungen wurde das Bundesamt für Sozialversicherung von Anfang an einbezogen und war auch in den entsprechenden Arbeitsgruppen vertreten. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und verkürzt den Aufwand für das Genehmigungsverfahren beträchtlich. Gleichzeitig bietet dieses partnerschaftliche Vorgehen am besten Gewähr, dass die Zielsetzungen dieser IVG-Revision bestmöglich erfüllt werden können.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1990

Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind im Berichtsjahr um 15,3 Prozent angestiegen. Dieses starke Wachstum ist einerseits auf eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, des maximal möglichen Mietzinsabzuges und des Pauschalbetrages für Mietnebenkosten wie auch auf die Aufhebung des Selbstbehaltes bei der Vergütung der Krankheitskosten zurückzuführen. Andererseits stiegen gewisse Ausgabenposten stärker als die im Konsumentenindex festgehaltene Teuerung.

Entwicklung der EL-Gesant taufwendungen ‚der EL-Fälle

und der Durchschnitte pro Fall, 1986 bis 1990

Tabelle 1

Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme

ausgaben in Prozenten Fälle in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken

1986 777,8 10,8 132 331 + 3,2 5877 7,4 1987' 1057,6 36,0 140 887 + 6,5 7507 27,7 1988 1153,0 9,0 140 729 —0,1 8193 9,1 1989 1243,4 7,8 146 210 + 3,9 8504 3,8 1990 1433,6 15,3 151 379 + 3,5 9471 11,4

Zweite EL-Revision

224 ZAKG/1991

228

EL-Aus:ahlungen der Kantone im Jahre 1990

In Franken Tabelle 2

Kanton EL zur AHV Differenz 1 L zur IV Differenz 1 L zur AH\ j- IV Differenz

1990 tun] 1990 zum 1990 zum Vorjahr Vorjahr Vorjahr -

Zürich 139 749 786 9,16 48 518 120 10,97 188 267 906 9,62 Bern 188390267 11,73 47 304 332 17,09 235 694 599 12,77 Luzern 54142705 16,91 13477218 16.76 67619923 16.88 Uri 3 332 436 18.34 776 155 15,21 4 108 591 17.74 Schwyz 10 334 778 19,83 2448018 37,34 12782796 22.83

Obwalden 2883474 9,57 724 255 41,10 3 607 729 14,71

Nidwalden 2 411 923 18.78 564 082 —4.43 2 976 005 13,55 Glarus 4314969 21.37 1 269 012 24.96 5 583 981 22.17 Zug 4 263 622 16,52 2 093 401 37.79 6 357 023 22,76 Freiburg 51 529 670 22.86 11 111 843 17.24 62641 513 21,83

Solothurn 25 679 669 12.31 8463 878 9,51 34 143 547 11,60 Basel-Stadt 50 382 824 16.71 15711 467 30,01 66094291 19,62 Basel-Land 25 291 326 16.81 8 202 949 20,36 33 494 275 17,66 Schaffhausen 7 147 830 13.97 2429 376 21,64 9 577 206 15,83 Appenzell A. Rh. 5391 703 6,52 1 274 719 22,04 6666422 9,18

Appenzell I.Rh. 1553 627 12,90 282 405 10,91 1 836 032 12,59 St. Gallen 59905 993 23,33 14777619 35,41 74683 612 25.55 Graubünden 15 112 183 10.26 4424720 12,10 19536903 10,67 Aargau 33 094 430 15.82 11 787 647 22.63 44 882 077 17,54 Thurgau 23657 156 10.34 5132 107 7,23 28789263 9.77

Tessin 77 745 632 17.45 18714768 17,18 96460400 17.40 Waadt 164 756 970 12,43 43 612 372 12,80 208 369 342 12,50 Wallis 21 499 388 16,71 7814756 13.00 29314 144 15.70 Neuenburg 44714392 25,14 9501 830 12,39 54216222 22,70 Genf 92 152405 20.96 24 880 089 9,34 117 032 494 18,29 Jura 14921 942 17,52 3 978 431 11,24 18 900 373 16,14

Total 1 124361 100 15.12 309 275 569 15.94 1 433 636 669 15,30

Die Gesamtauszahlungen sind in sämtlichen Kantonen real angestiegen, am schwächsten in Appenzell A.Rh. mit 9,18 Prozent, am stärksten im Nachbarkanton St. Gallen mit 25,55 Prozent. (Im Falle von St. Gallen hat offenbar die Erhöhung der Heimtaxenbegrenzung mitgespielt.) Noch extremer differiert die Entwicklung der EL-Auszahlungen an 1V-Rentner in zwei ebenfalls benachbarten Kantonen. Obwalden (+41,10%) und Nidwalden (-4,43%). Solch extreme Schwankungen können bei kleinen Kantonen wegen der geringen Bestände oft von Zufälligkeiten abhängen (z.B. Nachzahlungen für das Vorjahr).

ZAKO 1991

229

Die Kostensteigerungen bei den EL an AHV-Rentner beruht nur zum kleineren Teil auf der Zunahme der Bezüger (s.a. Tab. 4). Zwar ist in Neuenburg bei einer Kostensteigerung von 25,14 Prozent auch die grösste Zunahme bei den Bezügerzahlen (12,701/o) zu verzeichnen, doch sind die Kosten auch in Kantonen mit Bezügerzuwachsen von nur 0 bis 5 Prozent um 18 bis 23 Prozent angestiegen. Dies liegt einerseits an der überdurchschnittlichen Entwicklung der Heim- und Klinikkosten sowie am steigenden Anteil der Bezüger, die sich in solchen Institutionen aufhalten (s.a. Tab. 5 + 6).

Bundes- und Kantonsbeiträge an die EL

Die Hauptlast der EL haben seit der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen (bezüglich der EL 1986 in Kraft getreten) die Kantone zu tragen, die allerdings auf anderen Gebieten entlastet wurden. Der Bund trug 1990 rund 23 Prozent der Aufwendungen.

Aufwendungen von Bund und Kantonen 1986 bis 1990

In Mio Franken Tabelle 3

Jahr EL zur AHV EL zur IV EL zur All und IV

Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total

1986 151,3 476,4 627,7 35,2 114,9 150.1 186,5 591.3 777,8 1987 199,5 643,3 842,8 49,9 165.0 214,9 249,3 808,3 1057.6 1988 217,8 696,4 914,2 55,5 183,4 238.8 273,2 879,8 1153,0 1989 232,4 744,3 976,7 60,8 205,9 266,7 293,2 950,2 1243.4 1990 259,9 864,5 1124,4 68,6 240,7 309,3 328,5 1105,1 1443,6

Anzahl EL-Fälle

Die Zahl der EL-Fälle hat um 3,5 Prozent zugenommen. Dabei verzeichnen die Heimbewohner einen stärkeren Zuwachs (+ 4,51/o) als die Nichtheimbewohner (+ 3,1%). Die Gesamtzahl der Fälle ist in vier Kantonen zurückgegangen (UR, NW, Al, GR). Die Anzahl Fälle von Heimbewohnern ist nur in drei Kantonen (ZH, AR, TG) zurückgegangen, die der Nichtheimbewohner dagegen in sieben Kantonen (UR, 0W, NW, GL, FR, Al, GR).

226 ZAK6/1991

230

Verteilung der Ausgaben fir EL 1990 au/die einzelnen Kantone

16 ------ --- ----- -

--

12 ---------------------- ------------------ -

10 -------------------------------------------

J:.EiI:iiii

ZU RE LI UR 32 0W NW CL ZG FR SO ES EL SH AR Al SC GR AG TG TI UD VI NE GE JU

Verteilung der EL-Be:i2ger 1990 auf die einzelnen Kantone

16 14 12

10 8 6

4 2

0

ZU RE LU UR $Z 0W NW GL ZG FR SO BI BL SO AR Al SG GB AG TG TI 1)0 VI NE GE JU

ZAK6 1991

231

Zahl der EL-Fülle nach Kantonen, Stand Ende 1990, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 4

Kanton Alters- Differenz Hinterlas- Differenz IV- Differenz Insgesamt Diff.

rentner % scnenrentner % Rentner '¼,

Zürich 16 337 3,35 261 -7,77 4 595 4.20 21 193 3.38 Bern 17 148 0,53 320 -3.03 3 890 1,30 21 358 0,62 Luzern 6205 1,49 144 -8,28 1 539 5,34 7 888 2,02 Uri 499 -0,99 11 10.00 106 -4,50 616 -1,44 Schwyz 1 223 5,43 14 -39,13 291 15.94 1 528 6,56

Obwalden 426 -0,93 16 6.67 89 9.88 531 0,95 Nidwalden 308 1,32 10 -16,67 76 -6,17 394 --0,76 Glarus 481 1,26 9 12,50 121 -0.82 611 0.99 Zug 590 8,66 7 40.00 182 9,64 779 9.10 Freiburg 5 499 2.50 114 -5.79 1180 3,60 6 793 2,54

Solothurn 2 868 5.29 74 -5,13 872 2,71 3 814 4,46 Basel-Stadt 4979 6,96 38 -7,32 1 751 15,88 6768 9,04 Basel-Land 2 134 5,70 37 15.63 778 9.27 2949 6,73 Schaffhausen 929 1,64 12 -7,69 273 6.64 1 214 2,62 Appenzell A. Rh. 693 --0,57 9 12,50 158 5,33 860 0,58

Appenzell I.Rh. 166 -1,19 4 -33,33 34 10,53 204 -3,77 St. Gallen 6442 1.69 121 -620 1 495 6,86 8 058 2,48 Graubünden 2 136 -1,25 40 -4.76 558 3,14 2 734 --0,44 Aargau 3 626 1,77 88 -3,30 1374 5.37 5 088 2.62 Thurgau 2486 1,55 47 -11,32 603 7.68 3 136 2,45

Tessin 9459 1,61 410 28,53 1 909 7.43 11 778 3.27 Waadt 14673 1,83 198 -1,00 3 596 10,99 18467 3,46 Wallis 2 753 6,29 41 -8,89 984 8,13 3 778 6,57 Neuenburg 4083 12,70 102 -4.67 1112 2,02 5 297 9,90 Genf 10301 4,00 221 24.86 2695 13.52 13217 6.11 Jura 1 842 4,66 50 -13.79 434 0.46 2 326 3,38

Total 118 286 2,82 2 398 1.48 30695 6,56 151 379 3,54

228 zAK6/1991

232

EL-Be:üger in Heimen, Stand Ende 1990, -

und Veränderung gegenüber dciii Vorlahr in Prozenten Tabelle 5

Kanton Alters Differenz II interlas- Differenz IV- Differenz Inseesamt Dill

renuer 0 senenrentner 0o Rentner 00

Zürich ******7 489 0,48 Bern 6640 0,21 3 *1 738 1,34 8 381 0,48 Luzern 2 147 4.94 5 16,67 520 9,01 2672 5,65 Uri 145 16.00 0 0.00 33 3,13 178 13,38 Schwyz 553 8.64 1 0,00 156 8.33 710 8,56

Obwalden 146 3,55 0 0,00 41 7,89 187 4,47 Nidwalden 115 15,00 0 0.00 35 0.00 150 11.11 Glarus 284 18,83 0 0.00 48 5.88 332 14.48 Zug 239 7,17 0 0,00 104 6.12 343 6.85 Freiburg 1 578 16.20 1 66,67 353 9,97 1 932 14.86

Solothurn 960 6.08 1 66,67 311 4,71 1 272 5.56 Basel-Stadt 1 770 9,26 3 50.00 354 20.41 2 127 11.01 Basel-Land 923 5.13 0 0.00 266 11.76 1 189 6.54 Schaffhausen 346 0.29 0 0,00 125 4.17 471 1,29 Appenzell A.Rh. 360 3,49 2 0.00 90 8.43 452 1,31

Appenzell 1.Rh. 71 4,41 0 0.00 20 13,04 91 0.00 St. Gallen 2464 4,32 10 150.00 582 10,23 3 056 5.60 Graubünden 719 -0.83 0 0.00 255 7,59 974 1.25 Aargau 1 532 0.86 3 0,00 580 6,42 2 115 2.32 Thurgau 1 088 2.86 2 50,00 287 5.13 1377 1,43

Tessin 1 742 7,66 1 0,00 319 15,58 2062 8,81 Waadt 3 974 8.46 4 20.00 1 219 4.73 5197 7,53 Wallis 820 10,51 1 *357 2.88 1178 8.17 Neuenburg 1157 8,54 0 0.00 291 3,56 1 448 7.50 Genf 1 863 10,96 27 58.82 417 3.73 2 307 9.96 Jura 391 7.12 0 0.00 104 14.29 495 8.55

*Werte nicht verfügbar

ZAKS 1991

233

Nicht in Heimen lebende EL-Bezüger, Stand Ende 1990, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 6

Kanton Alters- Differenz Hinterhis- Differenz IV- Differenz Insgesamt Differenz

rentner °‚ senenrentner 0, Rentner %0

Zürich ******13 704 5.62 Bern 10508 0,74 317 3,94 2 152 1,27 12977 0,71 Luzern 4058 0,25 139 7,95 1 019 3,56 5216 0,25 Uri 354 -6,60 Ii 10,00 73 -7,59 438 -6,41 Schwyz 670 2.92 13 -40,91 135 26,17 818 4,87

Obwalden 280 -3,11 16 6.67 48 11,63 344 0,86 Nidwalden 193 5,39 10 16,67 41 10,87 244 6,87 Glarus 197 16,53 9 12.50 73 2,82 279 11,43 Zug 351 9,69 7 40,00 78 14,71 436 10,94 Freiburg 3921 2,15 113 -4,24 827 1.10 4861 -1,66

Solothurn 1 908 4,89 73 2.67 561 1,63 2 542 3.92 Basel-Stadt 3 209 5,73 35 10,26 1397 14,79 4 641 8.16 Basel-Land 1 211 6,13 37 15,63 512 8.02 1 760 6,86 Schaffhausen 583 2,46 12 -7,69 148 8,82 743 3.48 Appenzell A. Rh. 333 2,78 7 16.67 68 1,49 408 2,77

Appenzell 1.Rh. 95 5,00 4 33,33 14 6,67 113 6,61 St. Gallen 3978 0.13 111 11,20 913 4,82 5002 0,66 Graubünden 1 417 1,46 40 -4,76 303 0.33 1 760 1,35 Aargau 2094 2,45 85 3,41 794 4,61 2973 2,84 Thurgau 1 398 5,27 45 8,16 316 10,10 1 759 5,71

Tessin 7 717 0,34 409 28,62 1 590 5,93 9 716 2,17 Waadt 10699 -0,44 194 -0,51 2377 14,50 13270 1,94 Wallis 1 933 4,60 40 -11,11 627 11,37 2 600 5,86 Neuenburg 2 926 14,43 102 4.67 821 1.48 3 849 10,83 Genf 8438 2,58 194 21.25 2278 15,52 10910 5,33 Jura 1 451 4.01 50 13.79 330 3.23 1 831 2,06

*Werte nicht verfügbar

230 ZAK6/1991

234

Anteil der dauernd im Heim/Spital lebenden EL-Bezüger in Prozenten im mehrjährigen Vergleich (Stand jeweils 31.12.) Tabelle 7

Kanton 1987 1988 19891990

Zürich 37,5 36,6 36,7 35,3 Bern 37,6 38,0 39.3 39,2 Luzern 30.1 30.5 32,7 33,9 Uri 21,3 23.4 25,1 28,9 Schwyz 41,3 44.9 45,6 46.5

Obwalden 34,4 34,4 34.0 35,2 Nidwalden 33,5 35,0 34.0 38,1 Glarus 47.8 48,0 47.9 54,3 Zug 50.1 45.7 45,0 44.0

Freiburg 25.4 25.8 25,4 28.4

Solothurn 31,6 32.6 33,0 33.4 Basel-Stadt 28,5 30.6 30,9 31.4 Basel-Land 38,3 40.4 40.4 40,3 Schaffhausen 42,4 40,1 39,3 38.8 Appenzell A.Rh. 52,7 52,9 53,6 52,6

Appenzell I.Rh. 46.8 44,3 42,9 44.6 St. Gallen 37.1 36,1 36,8 37,9 Graubünden 31,9 33.9 35.0 35,6 Aargau 40.2 42,3 41.7 41,6 Thurgau 43.5 43.6 45.6 43,9

Tessin 14.2 15,6 16,6 17.5 Waadt 23,8 26,2 27,1 28.1 Wallis 26.8 28,7 30,7 31.2 Neuenburg 27,2 27.0 27.9 27.3 Genf **16,8 17,5 Jura 19,8 20,3 20.3 21.3

Total Schweiz *31,3 (ohne Genf) 31.5 31,8

*Wert nicht verfügbar

235

Anzahl Fälle bei den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern,

1986 bis 1990 (am Jahresende)

Tabelle 8

Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total

rentner rentner rentner

1986 104334 3088 24904 132331 1987 111 594 2778 26515 140887 1988 111 056 2485 27188 140729 1989 115042 2363 28805 146210 1990 118286 2398 30695 151 379

Die seit Jahren feststellbare Tendenz setzt sich fort: mässige Zunahme bei den Altersrentnern, leichter Rückgang oder Stagnation bei den Hinterlassenen und stärkerer Zuwachs bei den Invaliden. Bezogen auf das Ausgangsjahr 1986 (= 100) erreichen die Indexwerte für die drei Kategorien im Berichtsjahr 113, 78 bzw. 123.

Prozentuale Anteile der EL beziehenden AHV- und 1V-Rentner

Tabelle 9 Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total

rentner rentner rentner

1986 13,26 5,68 21,94 13,86 1987 14,00 5,18 22,93 14,58 1988 13,76 4,70 23,02 14,39 1989 14,10 4,55 23,56 14,76 1990 14,4 4,7 24,5 15,2

Beiträge an gemeinnützige Institutionen

In Mio Franken Tabelle 10

Jahr Pro Juventute Pro Inlirmis Pro Seneetute Total

1986 1.6 7,0 9,7 18.3

1987 1,5 6,9 10.0 18,4

1988 1,0 7,1 11,0 19,1

1989 1,0 8.0 10,7 19,7

1990 1,8 9,0 12,7 23,5

232 zAK6/1991

236

Die Jubiläumszulage 1991 an Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ausgangslage

Dieses Jahr feiert die Schweiz ihren 700. Geburtstag. Mit zahlreichen und vielfältigen Veranstaltungen wird dieser Anlass feierlich begangen. Wer über wenig Mittel verfügt, hat es jedoch schwer, voll am Jubiläum teilzunehmen. Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV müssen ihren Lebensunterhalt mit bescheidenen Mitteln bestreiten. Damit dieser Personenkreis, der von der guten wirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes nur wenig profitiert hat, auch mitfeiern kann, soll er eine einmalige Jubiläumszulage geschenkt erhalten.

Die eidgenössischen Räte haben am 3. Mai 1991 beschlossen, den EL-Bezügern diese einmalige Jubiläumszulage auszurichten. Sie kann im September 1991 nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ausbezahlt werden.

Die Jubiläumszulage, die aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert wird, kostet den Bund rund 120 Millionen Franken. Die Kantone haben die Möglichkeit, aus eigenen Mitteln zusätzliche Leistungen auszurichten.

Empfänger

Die Jubiläumszulage werden Personen erhalten, die im Monat September 1991 Anspruch auf eine monatliche EL nach dem Bundesgesetz haben. Für Kinder, die in der EL-Berechnung enthalten sind und die Anspruch auf eine Kinderrente begründen, wird die Jubiläumszulage auch ausgerichtet.

Personen, denen im Rahmen des ELG lediglich eine Vergütung für Krankheitskosten oder behinderungsbedingte Mehrkosten bezahlt, nicht aber eine monatliche EL ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf die Jubiläumszulage; das gleiche gilt für Personen, die nur Anspruch auf eine zusätzliche kantonale Leistung wie ausserordentliche EL, kantonale Beihilfe usw. haben.

Höhe der Jubiläumszulage

Die Höhe der Jubiläumszulage beträgt:

- für Alleinstehende, für minderjährige Bezüger

einer Invalidenrente und für Waisen 700 Franken;

- für Ehepaare 1400 Franken;

für jedes Kind, für das eine Kinderrente ausgerichtet

wird und das in der EL-Berechnung enthalten ist 700 Franken.

Ein Ehepaar, das drei Kinder hat, wovon zwei in der EL-Berechnung enthalten sind, erhält somit 2800 Franken.

233

237

Auszahlung

Die Jubiläumszulage wird im September 1991 getrennt von der monatlichen EL durch die EL-Stellen ausbezahlt. Es bestehen keine Vorschriften, wann im September die Zulage auszurichten ist. Es kann also vorkommen, dass die Zahlung erst gegen Ende September erfolgt.

Die Jubiläumszulage wird grundsätzlich an die gleiche Auszahladresse wie die monatliche EL ausgerichtet.

Die Jubiläumszulage ist für die EL-Bezüger bestimmt, damit sie sich im Jubiläumsjahr etwas Besonderes leisten können. Daher sollte sie hei Heimbewohnern nicht von den Heimen (Taxerhöhung. einmaliger Zuschlag) beansprucht werden. Aus dem gleichen Grund dürfen Rückforderungen von Renten, IV-Taggeldern und EL wie auch bevorschusste Leistungen nicht mit der Jubiläumszulage verrechnet werden.

Bestehen nach der Auszahlung Unklarheiten, so werden die EL-Stellen gerne die erforderlichen Auskünfte erteilen.

Du rchfü h ru nasfraaen

IV: Erfolglose Beratungen bei EDV-Arbeitsplätzen'

(Rz 1048ff. WHMI)

Bei Beratungen für EDV-Arbeitsplätze kommt es immer wieder vor, dass nach zum Teil langwierigen Versuchen infolge des besonderen Gebrechens des Versicherten oder aus andern Gründen keine geeigneten Geräte gefunden werden können.

Die durch solche erfolglosen Beratungen entstehenden Kosten können als Ahklärungsmassnahmen von der IV übernommen werden.

234 ZAK 6/199t

238

IV: Reparaturen und Supportleistungen bei EDV-Anlagen'

(Art. 7 HVI, Rz1026ff.WHMI)

In letzter Zeit ist immer mehr die Frage aufgetaucht, wer für den Support (Weiterberatung, Nachschulung und Hilfeleistung bei Problemlösung nach erfolgter Abgabe und Gebrauchstraining) durch Lieferanten oder sonstige EDV-Spezialisten aufzukommen hat.

In diesen Fällen ist vorn Prinzip auszugehen, dass die TV, die diese Hilfsmittel zuspricht, auch für die entstehenden Folgekosten aufzukommen hat. Sie können deshalb unter dem Titel Reparaturkosten von der IV übernommen werden.

IV: Nachträglich abgeänderte, serienmässig hergestellte

orthopädische Schuhe'

(Ziffer 4.02 und 4.03 zweiter Teil WH Ml)

Meistens kommen serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe mit nachträglichen Abänderungen oder Anpassungen günstiger zu stehen als orthopädische Massschuhe gemäss Ziffer 4.01 HVI.

In solchen Fällen gilt die folgende Regelung:

Es können pro Jahr drei Paar serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe (abzüglich Selbstbehalt) sowie die Änderungskosten (falls über Fr. 65. ) übernommen werden. Ebenfalls können die Reparaturkosten (abzüglich jährlicher Sclbstbehalt) vergütet werden.

IV: Änderungen betreffend Hilfsmitteldepots'

(Anhang 1 WHMI)

Die Firma Novabraille-Datentechnik AG in Dielsdorf ZH hat ihren Geschäftsbereich «Reha-Technik» und auch das IV-Depot mit demjenigen der Firma 1 nterzeag in Schlieren zusammengelegt.

Die Firma Interzeag hat auch den technischen Kundendienst der bisher von der Firma Novabraille-Datentechnik AG vertriebenen Hilfsmittel Braillex, Votex, Notex, Index-Brailledrucker übernommen.

IV: Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen1

(Ziffer 14.01 zweiter Teil WHMI)

In letzter Zeit wurden unter Hinweis auf zwei EVG-Urteile vermehrte Anträge gestellt, es seien die Gesamtkosten von Closomat-Anlagen von der IV zu über-

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 303

239

nehmen und nicht nur ein Beitrag von 1000 Franken gemäss Rz 14.01.2 bzw. Ziffer 2 Anhang 2 WHMI zu leisten.

Um Unsicherheiten vorzubeugen, halten wir folgendes fest:

Die Gesamtkosten einer Closomat-Anlage können von der IV übernommen werden, wenn nebst Closomat invaliditätsbedingt auch ein Clo-Lift-Amat (durch Knopfdruck steuerbare Höheneinstellung der Sitzfläche) installiert werden muss. Dies deshalb, weil der C10-Lift-Amat nicht an eine bestehende WC-Anlage angeschlossen werden kann, sondern die Montage einer kompletten WC-Anlage notwendg macht. (Urteil des EVG vom 13.8.1990 iSa. J.-P R.)

- Die Kostenlimite von 1000 Franken darf auch da nicht angewendet werden, wo als zweckmässige und notwendige Eingliederungsmassnahme ausnahmsweise nur die bestmögliche Vorkehr in Frage kommt. Das bedeutet, dass die vollen Kosten für einen Closomat zu übernehmen sind, wenn der! die Versicherte die Körperhygiene einzig und allein mit Hilfe eines Closomaten selbständig durchführen kann, wie z.B. bei Aplesie und schwerer Dysmelie beider Arme. (Urteil des EVG vom 15.9.1989 i.Sa. N.S.)

Falls am Ort der Montage vorher noch keine WC-Anlage bestand, hat der/ die Versicherte einen Selbstbehalt von 800 Franken (Kosten einer gewöhnlichen WC-Anlage) zu leisten.

In allen übrigen Fällen, d.h. dann, wenn der/die Versicherte die Montage eines Closomaten wünscht, obwohl ein Zusatz zum bestehenden WC genügen würde, ist weiterhin der Beitrag von 1000 Franken auszurichten.

Erneuerung eines IVK- Beschlusses nach Vorliegen

eines rechtskräftigen Gerichtsurteils'

Verschiedentlich stellen die 1V-Kommissionen den Ausgleichskassen bereits heute nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils einen neuen IV-Beschluss zu.

Zur Vermeidung von Unklarheiten - insbesondere hinsichtlich Invaliditätsgrad und Revisionstermin -ist inskünftig in allen Fällen, in welchen die invaliditätsmässigen Voraussetzungen streitig gewesen und daher vom Richter geprüft worden sind, bei Vorliegen des rechtskräftigen Urteils ein neuer Beschluss zuhanden der Ausgleichskassen zu erlassen. Dies gilt auch für Gerichtsurteile, welche die angefochtene Verfügung schützen und daher keine Neuverfügung zur Folge haben.

236 ZAK 6/1991

240

Hinweise

Rentenstatistik: Das schwache Geschlecht wird immer stärker

Die Überalterung ist ein im Zusammenhang mit der Finan7ierung von Sozialversicherungen immer wieder gehörtes Schlagwort, das ungute Gefühle auslösen kann. Lang leben möchte zwar jeder, aber doch nicht alt sein. Zwar trifft es zu, dass Menschen, die ein sehr hohes Alter erreichen, mehr von der Sozialversicherung - zumindest der Altersversicherung -- profltieren, doch dieser Ausgleich zwischen verschieden hohen Risiken macht ja gerade den Sinn einer Versicherung aus. Im übrigen werden oft jene Menschen am ältesten, die ein sehr aktives und gesundes Leben führten und die daher auch nur selten krank waren. Bekanntlich sterben die meisten nicht an Altersschwäche, sondern an einer Krankheit (1986 war hei insgesamt rund 60000 TodesFällen nur hei 217 Füllen Altersschwäche die Ursache: es starben aber beispielsweise 23519 Menschen wegen Erkrankungen der Kreislauforgane). Wer einmal hundertjährig geworden ist, hat schon eher die Chance, eines «natürlichen» Todes zu sterben, d.h. aus Altersschwäche sanft zu entschlafen. Die Aussichten hiefür haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verbessert. Wie der neuesten Ausgabe der Rentenstatistiken des BSV entnommen werden kann, lebten 1990 in der Schweiz insgesamt 501 hundertjährige und noch ältere Personen. Sie verteilten sich nach Rentenkategorien und Geschlecht wie folgt:

Renten kateeorie Männer Frauen To tal Ordentliche Renten - Einfache Renten 79 342421

Ehepaarrenten 14 216

Ausserordentliche Renten Einfache Renten - 6464

Ehepaarrenten - - Total 93 408501

Die Frauen haben seit jeher ein höheres durchschnittliches Alter erreicht als die Männer. Erstaunlich und schwer zu erklären ist jedoch die Tatsache, dass ZAKG/1991237

241

sich der Abstand zu den Männern beim durchschnittlichen Lebensalter in den letzten hundert Jahren noch weiter vergrössert hat, wie dem Statistischen Jahrbuch der Schweiz entnommen werden kann:

Mittlere Lehenserii'ariung im Alter von 60 Jahren

Erl asster Zeitraum Minner Frauen Differenz

1876/80 12.2 12,5 0,3

1929/32 13.9 15,5 1.6

1939/44 14.8 16.7 1,9

1958/63 16.2 19,2 3,0

1987/88 19,0 23,7 4,7

Die mittlere Lebenserwartung differiert noch stärker zwischen Männern und Frauen, wenn man von der Geburt ausgeht. Sie beträgt nach den neusten Angaben des Statistischen Jahrbuchs (Ergebnisse 1986/87) bei einem Menschen weiblichen Geschlechts 80,5 Jahre, bei einem solchen männlichen Geschlechts 73,8 Jahre, also 6,7 Jahre weniger. Die statistische Wahrscheinlichkeit, das Rentenalter zu erreichen, ist daher für Frauen wesentlich grösser, und mit fortschreitendem Alter steigt der Anteil der Frauen unter den Rentnern weiter an. Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der beiden Geschlechter in den einzelnen Altersgruppen (Zahlen aus der BSV-Rentenstatistik, Stand März 1990):

Verteilung der Rentner nach Geschlecht und Altersgruppe

Altersgruppe Männer 1 rutuen Verhältnis

-

65-69 110099 162757 40:60 70-74 102381 132632 44:56 75-79 83237 126244 40:60 80-84 54590 100861 35:65 85-89 24712 57735 30:70 90-94 6772 20961 24:76 95-99 1080 4007 21:79 > 99 93 408 19:81

Total 382964 605605 39:61

238 ZAK6/1991

242

Parlamentarische Vorstösse

91.3075. InterpelIation Spielmann vom 19. März1991 betreffend BVG-Gelder auf Sperrkonten

Nationalrat Spielmann hat folgende Interpellation eingereicht:

«Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht bei Stellenwechseln die Einlage der einbezahlten Beiträge auf ein Sperrkonto vor, wenn die Ubertrittsbedingungen zwischen den betroffenen Kassen nicht erfüllt sind. Angesichts dieser Tatsache frage ich den Bundesrat:

Wieviele Sperrkonten gibt es, und wie hoch ist die Summe der gesperrten Gelder? Was geschieht, wenn sich betroffene Personen nach der Kapitaleinlage mehrere Jahre nicht melden und nicht mehr erreichbar sind?

Wäre es nicht angebracht, Massnahmen zur Freigabe dieser Gelder zu treffen, ohne dadurch den Leistungsanspruch der Begünstigten zu gefährden?»

Die Antwort des Bundesrates vom 15. Mai 1991 lautet:

«Nach Artikel 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto erhalten, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Freizügigkeitspolicen können bei privaten und öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtungen, Freizügigkeitskonten aufgrund besonderer Verträge mit Kantonalbanken oder Stiftungen mit entsprechender Zweckbestimmung errichtet werden. —Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten:

Ober die Zahl der Freizügigkeitspolicen und -konten sowie der darauf liegenden Beträge besteht zurzeit keine Statistik. Die Frage kann deshalb nicht beantwortet werden.

Wenn ein Inhaber einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos sich nicht mehr bei der zuständigen Versicherung, Stiftung oder Kantonalbank meldet und auch seine Adresse unbekannt ist, muss die konto- oder policenführende Stelle die Erfüllung seines Anspruchs bis zu dessen Verjährung bereithalten. Diese Verjährung tritt 10 Jahre nach Fälligkeit einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistung, spätestens also ein Dezennium nach Erreichen des Rücktrittsalters ein. Wird der entsprechende Betrag bis dann von den Begünstigten nicht abgerufen, verfällt er der konto- oder policenführenden Einrichtung.

Eine Freigabe dieser Gelder kann erst nach Ablauf der Verjährungsfrist und nur unter der Voraussetzung, dass sie einem gemeinnützigen Vorsorgezweck zufliessen, in Betracht gezogen werden. Entsprechende Lösungen werden gegenwärtig im Zusammenhang mit der Revision der Freizügigkeitsregelung und des BVG geprüft. Ein Vorschlag geht dahin, dass Freizügigkeitsleistungen, deren Inhaber nicht mehr auffindbar sind, nach einem Jahr einer zentralen Stelle - im Vordergrund steht die schweizerische Auffangeinrichtung -überwiesen werden müssen.»

zAK6/1991239

243

M itteiluncien

Familienzulagen im Kanton Obwalden

Durch Beschluss vom 25. April 1991 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Juli1991 auf 150 (bisher 120) Franken erhöht.

Familienzulagen im Kanton St. Gallen

Durch Nachtragsgesetz vom 20. Februar 1991 hat der Grosse Rat die monatlichen Ansätze der Kinderzulagenmit Wirkung ab 1Juli 1991 wiefolgtheraufgesetzt:

für das erste und das zweite Kind auf je 140 (bisher 100) Franken,

für das dritte und jedes weitere Kind auf je 175 (bisher 145) Franken.

Zudem wird der Ansatz zur Finanzierung der Zulagen für Selbständigerwerbende auf 70 (bisher 50) Franken erhöht.

Neue Zentralsekretärin bei Pro Infirmis

Die langjährige Zentralsekretärin der gemeinnützigen Institution Pro Infirmis, Erika Liniger, hat auf Ende 1991 aus gesundheitlichen Gründen ihren Rücktritt erklärt. Der Zentralvorstand wählte an seiner Sitzung vom 16. Mai Dr. jur. Juliana Schwager-Jebbinkzur neuen Zentralsekretärin.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Die Ausgleichskasse Handel Ostschweiz (Nr. 32) hat ihr Domizil in Weinfeld en verlegt an die Schmidstrasse 9. Die Telefonnummer bleibt unverändert, die Telefaxnummer ist aber neu 072/22 5308. Postanschrift: Postfach 160, 8570 Weinfelden.

Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (Nr. 40) ist neu unter Telefon 061/ 261 11 22 bzw. Telefax 061/261 9463 zu erreichen.

Die Ausgleichskasse Bündner Gewerbe (Nr. 87) verfügt nun ebenfalls über einen Fernkopierer; die Nummer ist 081/220628.

Auch die IV-Regionalstelle St. Gallen hat einen Fernkopierer: 071/37 6500.

Berufliche Abklärungsstelle der IV (BEFAS) in Horw: neue Telefonnummer 041 /48 53 50; neuer Leiter: Max Baebi.

Entgegen der Meldung in ZAK 1991 Seite 172 ist die baselstädtische Rekurskommission für die Ausgleichskassen unter einer eigenen Telefonnummer zu erreichen, und zwar: 061/2676313/12.

Der neue Leiter der IV-Regionalstelle Zürich heisst Dr. Eric Frischknecht. Die Regionalstelle verfügt nun auch über einen Telefax mit der Nr. 01/481 93 19.

240 ZAK 6/1991

244

Gerichtsentscheide

Freiwillige AHV/IV. Beitritt, Rücktritt und Ausschluss;

Wirkungen auf den Ehepartner

Urteil des EVG vom 28. März 1991 i.Sa. R. und B.P.

Art. 2 Abs. 4 AHVG: Beitritt zur freiwilligen Versicherung.

- Soweit das Gesetz der Ehefrau kein selbständiges Beitrittsrecht einräumt, ist sie durch den Beitritt des Ehemannes automatisch mitversichert; dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau selbst erwerbstätig ist und ob ihre Erfassung als Beitragspflichtige zu einer Doppelbelastung führt (Erw. 3).

- Rz 8 der Wegleitung des BSV über die freiwillige Versicherung für

Auslandschweizer, wonach die erwerbstätige Ehefrau ihren Beitritt ausdrücklich erklären muss, hat nur verwaltungstechnische Bedeutung im Hinblick auf die beitragsmässige Erfassung (Erw. 3b).

Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG sowie Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung.

- Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat durch rechts-

gestaltende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu erfolgen (Erw. 2).

- Inhalt, Tragweite und Grenzen des Grundsatzes der einheitlichen

Behandlung von Auslandschweizerehepaaren in der freiwilligen Versicherung (Erw. 3a, 6).

- Unterschiedliche Behandlung von Auslandschweizerehepaaren

beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie bei Rücktritt und Ausschluss daraus (Erw. 6b/c).

- Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG nach dem Wortlaut sowie

nach Sinn und Zweck; insbesondere Prüfung der Gefahr von Missbräuchen, wenn ein Auslandschweizerehepaar beim Ausschluss nicht als Einheit behandelt wird (Erw. 6c/d, 7).

- Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, in den Ausschluss der

pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den seine Pflichten gegenüber der freiwilligen Versicherung erfüllenden Ehemann einzubeziehen (Erw. 6c/d, 7).

245

R.P liess sich im Jahre 1977 in der Bundesrepublik Deutschland nieder und trat der freiwilligen AHV/IV bei. Am 18. Dezember 1981 verheiratete er sich mit der dort tätigen B.P., welche durch die Eheschliessung Schweizer Bürgerin wurde. Am 1. April 1982 unterzeichnete B.P eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung. In der Folge verweigerte sie jedoch die Abgabe einer Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Beitragsfestsetzung mit der Begründung, sie sei bereits einer deutschen Sozialversicherung angeschlossen und eine Doppelbelastung in bezug auf die Altersvorsorge scheine ihr nicht zweckmässig. Nach diversen Korrespondenzen und Mahnungen liess die Schweizerische Ausgleichskasse B.P am 7. November 1985 ein Schreiben zugehen, in welchem sie im Falle einer unterlassenen Beitragsentrichtung auf den automatischen Einbezug des Ehemannes in den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung per 31. Dezember 1985 hinwies. Eine Kopie dieses Schreibens wurde R.P zugestellt. Dagegen erhoben die Eheleute P Einspruch bei der Schweizerischen Ausgieichskasse. R.P. teilte allerdings später mit, er wolle keine Beschwerde erheben. Nach weiterem Korrespondenzwechsel teilte die Schweizerische Ausgleichskasse den Eheleuten P am 7. November 1986 unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. November 1985 mit, sie seien entsprechend der damaligen Androhung seit dem 1 .Januar 1986 nicht mehr freiwillig versichert. Dagegen führten R. und B.P. bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde mit dem Antrag, es sei der für sie verfügte Ausschluss aufzuheben mit der Feststellung, dass sie nach wie vor freiwillig versichert seien; eventualiter sei nur der Ausschluss von R.P aufzuheben. Mit Urteil vom 22. Oktober 1987 bestätigte die Rekurskommission den Ausschluss von B.P, hob jedoch den Ausschluss von R.P. mit der Feststellung auf, dass dieser nach wie vor der freiwilligen Versicherung angehöre. Dagegen erhebt die Schweizerische Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen abweist:

1. Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2a. in formeller Hinsicht bringt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) vor, das Ausschlussverfahren sei korrekterweise ohne Verfügung abgeschlossen worden und das Schreiben vom 7. November 1986 erfülle die Voraussetzungen von Art. 5 VwVG nicht. Weil demzufolge formell gar keine Beschwerde vorliegen könne, habe die Vorinstanz zu Unrecht auf Eintreten erkannt. Zur Begründung ihres formellen Hauptantrages verweist die SAK zunächst auf den Umstand, dass Art. 128 Abs. 1 AHVV (in der bis Ende 1988 gültig gewesenen Fassung) die Form schriftlicher Kassenverfügungen bloss für Verwaltungsakte

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vorschreibe, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder eine Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befänden. Ein Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nach Art. 2 Abs. 6 AHVG und Art. 13 VFV stelle indessen weder eine Forderung noch eine Schuld dar. Im übrigen habe die Rechtsprechung schon 1955 erkannt, dass ein solches Ausschlussverfahren keiner beschwerdefähigen Verfügung bedürfe (Urteil P vom 27. Dezember 1955, EVG E 1956 S. 18).

Der Auffassung der SAK kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist die Berufung auf EVGE 1956 S. 18 nicht stichhaltig. Denn damals stand die Rechtsform der Mahnung als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge des Dahinfallens der Beitrittserklärung (gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG in der vom 1. Januar 1954 bis Ende 1963 gültig gewesenen Fassung) zur Diskussion und nicht die Frage, ob und in welcher Rechtsform die Verwaltung bei fruchtloser Mahnung über die Rechtsfolge zu befinden hat.

Sodann lässt sich alt Art. 128 Abs. 1 AHVV nicht im Sinne der SAK als abschliessende Umschreibung des Verfügungsbegriffs verstehen. Denn durch eine blosse Verordnungsbestimmung kann der gesetzliche Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG, der gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG auch für das Verfahren der SAK anwendbar ist (BGE 104 V 154, ZAK 1979 S. 8), nicht eingeschränkt werden. Weil der von der SAK angerufene, seit Inkraftreten der AHVV am 1. Januar 1948 unverändert gebliebene Text von Art. 128 Abs. 1 AHVV der seitherigen Entwicklung in Gesetzgebung und Lehre nicht mehr entsprach, nahm denn auch der Bundesrat auf den 1. Januar 1989 eine Neufassung vor, in welcher nicht mehr vom Befinden über eine Forderung oder Schuld, sondern über Rechte oder Pflichten als Verfügungsinhalt die Rede ist (Verordnung vom 29. Juni 1988, AS 1988 111482; vgl. dazu auch ZAK 1988 S. 434). Ferner schliesst auch der Umstand, dass eine behördliche Anordnung die formellen Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 VwVG (ausdrückliche Bezeichnung als Verfügung, Angabe einer Rechtsmittelbelehrung) nicht erfüllt, das Vorliegen einer Verfügung im materiellen Sinne nicht aus (BG E100Ib432; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 131).

Beim streitigen Schreiben der SAK vom 7. November 1986 handelt es sich materiell um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat und auch von den Beschwerdegegnern und dem BSV geltend gemacht wird. Hingegen ist fraglich, ob mit dieser Verfügung ein Rechtsverhältnis gestaltet (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder bloss eine Feststellung darüber getroffen wurde (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Beschwerdegegner und offenbar auch die Vorinstanz gehen von einer Feststellungsverfügung aus. Dies würde voraussetzen, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung von Gesetzes wegen bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen eintritt und dass es im Streitfall bloss noch einer Feststellungsverfügung darüber bedürfte. Tatsächlich scheint der blosse Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 AHVG («Die Auslandschweizer sind ... ausgeschlossen, wenn . . .»;«Les ressortissants suisses rsidant ä l'tranger sont exclus . .. si .. .»; «1 cittadini svizzeri

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dimoranti all'estero ... sono esclusi . . .»)‚ des damit praktisch übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1 VFV sowie von Art. 13 Abs. 4 VFV («Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein . . .»; «II n'y a pas exclusion de l'assurance .. . «L'esclusione dall'assicurazione non ha effetto . . .») in die Richtung eines Ausschlusses von Gesetzes wegen zu weisen. Indessen ist zu beachten, dass - ähnlich wie im Krankenversicherungsbereich (BGE 111 V 318) - der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt. Eine sachgemässe, der Rechtssicherheit und der Praktikabilität Rechnung tragende Auslegung von Art. 2 Abs. 6 AHVG/Art. 13 VFV muss daher zum gegenteiligen Ergebnis führen, dass ein Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV durch rechtsgestaltende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu erfolgen hat. Wenn das BSV in seiner Vernehmlassung einerseits den einschneidenden Charakter des Ausschlusses und die Notwendigkeit einer Beschwerdemöglichkeit hervorhebt, anderseits sich aber für einen Ausschluss von Gesetzes wegen ausspricht, so ist dies nicht restlos überzeugend. Denn es wäre in diesem Falle ein Feststellungsverfahren darüber durchzuführen, ob und auf welchen Zeitpunkt hin welche Ausschlussvoraussetzung tatsächlich erfüllt war oder nicht. Der Nachteil einer solchen Lösung läge dabei darin, dass der Betroffene in der Zwischenzeit sich über Tatsache und Zeitpunkt eines allfälligen Ausschlusses im Unklaren befände. Es ist nämlich zu beachten, dass sich im konkreten Fall in der Regel weder aufgrund von Art. 2 Abs. 6 AHVG noch von Art. 13 Abs. 1 bis 3 VFV zum vornherein mit der erforderlichen Klarheit sagen lässt, ob und auf welchen Zeitpunkt hin ein Ausschlussgrund gegeben ist oder ob allenfalls ein Hindernis im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV oder ein Fristversäumnis aus vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen (Art. 24 i.Verb.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG) vorliegt. Welche Unsicherheiten sich bezüglich der Frage ergeben können, ob ein Ausschluss nun erfolgt ist oder nicht, zeigt gerade der vorliegende Fall.

3a. Art. 2 AHVG sieht vor, dass im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht obligatorisch versichert sind, sich nach Massgabe des Gesetzes freiwillig versichern können, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben (Abs. 1), bzw. dass Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen können (Abs. 2). Ferner bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Auslandschweizer sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten (Abs. 3). Diese Regeln sind grundsätzlich gleichermassen auf Männer wie auf Frauen anwendbar. In diesem Sinne steht das Beitrittsrecht ungeachtet des Zivilstandes allen männlichen Auslandschweizern zu, ferner allen nichtverheirateten Auslandschweizerinnen sowie den mit einem Ausländer oder Staatenlosen verheirateten Auslandschweizerinnen. Bei schweizerischen Ehepaaren schränkt hingegen Art. 2 Abs. 4 AHVG, der anlässlich der zweiten AHV- Revision ins Gesetz eingefügt und bei der siebenten

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AHV-Revision ergänzt wurde (AS 1954 211 und 1969111), das Beitrittsrecht der Frau ein, indem «Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer

sich nur dann freiwillig versichern (können), wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren». Daraus folgt dreierlei. Erstens besitzt eine Auslandschweizerin, deren Ehemann an sich die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung erfüllt oder erfüllte (Bürgerrecht, nicht obligatorisch versichert, Altersgrenze nicht überschritten), dieser Versicherung aber nicht beitreten will oder wollte, keine Möglichkeit, gegen den Willen ihres Ehemannes selber der freiwilligen Versicherung beizutreten

(vgl. BBI 1953 11112). Zweitens sieht das Gesetz hievon einige Ausnahmen im Sinne eines selbständigen Beitritts der Ehefrau vor, nämlich für den Fall der Fortführung der Versicherung (Art. 2 Abs. 4 zweiter Halbsatz AHVG; vgl. BGE 109 V 65, ZAK 1984 S. 169) sowie nach mindestens einjähriger Trennung der Ehe (Art. 2 Abs. 4 erster Halbsatz in fine AHVG), ferner wenn der Ehemann von Gesetzes wegen der freiwilligen Versicherung gar nicht beitreten kann bzw. konnte (Art. 2 Abs. 4 erster Halbsatz AHVG). Und drittens entfällt ein eigenes Beitrittsrecht der Ehefrau eines Auslandschweizers, wenn ihr Ehemann die Beitrittsvoraussetzungen nicht nur selber erfüllt, sondern der freiwilligen Versicherung auch tatsächlich beitritt. Denn wenn den Ehefrauen von Auslandschweizern ein selbständiges Beitrittsalter nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 4 AHVG eingeräumt wird, so folgt daraus -zumindest indirekt (BGE 104V 125 oben; BBI 1983 II 159f.) —,dass nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschweizers sich automatisch auch auf seine Ehefrau erstreckt. Diese Grundsätze hat denn auch das EVG in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt (BGE 107V 2f., ZAK 1982 S. 121; BGE 104V 124, ZAK 1979S. 216 Erw. 3a; EVGE 1962S. 111, ZAK 1962S. 508; EVGE 1961 S. 19, ZAK 1961 S. 353; ZAK 1981 5, 337 Erw. 3). Einheit des Ehepaares und Ausdehnung der Versicherteneigenschaft bedeuten dabei allerdings nicht, dass ein in ungetrennter Ehe lebendes Auslandschweizerehepaar nur gemeinsam, d.h. aufgrund ausdrücklicher und übereinstimmender Willenserklärungen beider Ehegatten, der freiwilligen Versicherung beitreten kann (in diesem Sinne unzutreffend die Antwort auf eine Interpellation im Nationalrat [Amtl. Bull. NR 1982 979] sowie die Ausführungen des BSV in ZAK 1982 S. 164). Vielmehr bedarf es allein und ausschliesslich des Beitritts des Ehemannes mit der Folge, dass die Ehefrau automatisch mitversichert ist (EVGE 1962S. 111, 1961 S. 19; ZAK 1960 S. 85; vgl. auch die Ausführungen des BSV in ZAK 1981 S. 322). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein bereits verheirateter Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung beitritt und damit seine Ehefrau ab dem gleichen Zeitpunkt wie er versichert ist oder ob die Ehefrau erst zufolge späterer Heirat in die schon bestehende freiwillige Versicherung des Ehemannes eingeschlossen wird. Ebensowenig ist für den Einbezug in die freiwil-

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lige Versicherung des Ehemannes von Belang, ob die Ehefrau selber einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (vgl. ZAK 1960 S. 85).

R.P nahm im März 1977 in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz. In der Folge erklärte er den Beitritt zur freiwilligen Versicherung, worauf er in Anwendung von Art. 10 VFV ab 1. April 1977 in die freiwillige Versicherung aufgenommen wurde. Am 18. Dezember 1981 verheiratete er sich mit B.P Zum einen erwarb die Ehefrau dadurch von Gesetzes wegen (derzeit noch gültiger Art. 3 Abs. 1 BüG) das Schweizer Bürgerrecht und wurde somit gemäss Art. 2 AHVG versicherungsfähig; zum andern wurde sie nach den in Erw. 3a dargelegten Grundsätzen automatisch in die freiwillige Versicherung ihres Ehemannes miteinbezogen. Wohl gab B.P. am 1. April 1982 selber eine Beitrittserklärung ab. Ihr kommt jedoch keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Daran ändert die im vorinstanzlichen Entscheid erwähnte Rz 8 der bundesamtlichen Wegleitung über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer nichts. Zwar wird dort ausgeführt, der Beitritt des Ehemannes habe auch die Versicherung der Ehefrau zur Folge, «ohne dass diese ihren Beitritt ausdrücklich zu erklären hätte, ausser sie übe eine Erwerbstätigkeit aus». Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, der automatische Einbezug in den Beitritt des Ehemannes beziehe sich nur auf die nichterwerbstätige Ehefrau, während die eine eigene Erwerbstätigkeit ausübende Ehefrau selber darüber befinden könne, ob sie der freiwilligen Versicherung ausdrücklich beitreten wolle oder nicht. Wäre Rz 8 in letzterem Sinne zu verstehen, so müsste diese Verwaltungsweisung als im Widerspruch zu den aus Art. 2 Abs. 4 AHVG sich ergebenden Grundsätzen stehend und insofern als gesetzwidrig und darum unbeachtlich betrachtet werden. Hingegen lässt sich die erwähnte Weisung nicht beanstanden, insoweit sie Angaben gemäss Beitrittserklarungsformular bloss aus verwaltungstechnischen Gründen verlangt, nämlich im Hinblick auf die von der erwerbstätigen Ehefrau zu erfüllende eigene Beitragspflicht.

Aus dem Gesagten folgt, dass B.P schon aufgrund der Eheschliessung automatisch der freiwilligen Versicherung angeschlossen wurde. Die Auffassung der Vorinstanz, sie sei zufolge ihrer eigenen Beitrittserklärung Mitglied der freiwilligen Versicherung geworden, erweist sich daher als nicht zutreffend.

Die Beschwerdegegner wenden ein, es sei zumindest fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt rechtsgleicher Behandlung die Praxis auch heute noch aufrechterhalten werden könne, dass der Beitritt eines Auslandschweizers zur freiwilligen Versicherung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Ehepaares automatisch auch die Versicherung der Ehefrau zur Folge habe.

Wohl erfährt der erwähnte Grundsatz dadurch eine Einschränkung, dass bei Auslandschweizern, die aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG obligatorisch versichert sind, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes sich nicht automatisch auf die ebenfalls im Ausland wohnende Ehefrau erstreckt (BGE 107V 2, ZAK 1982S. 121; BGE 104V 125, ZAK 1979 S. 216 Erw. 315; ZAK 1981 S. 337 Erw. 3), dies mit der Konsequenz, dass die Ehefrau an sich frei bestimmen kann, ob sie der freiwilligen Versicherung beitreten will oder nicht

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(BGE 107V 3, ZAK 1982 S. 121 Erw. 1; vgl. auch die Ausführungen des BSV in ZAK 1982 S. 164). Art. 113 Abs. 3/11 4bis Abs. 3 BV verbieten jedoch, von Art. 2 Abs. 4 AHVG im Lichte des Gebotes rechtsgleicher Behandlung abzugehen und in Abweichung von dieser gesetzlichen Bestimmung die Ehefrau eines freiwillig versicherten Auslandschweizers frei über ihren eigenen Beitritt zur freiwilligen Versicherung befinden zu lassen oder umgekehrt der Ehefrau eines überhaupt nicht versicherten Auslandschweizers über die in Art. 2 Abs. 4 AHVG ausdrücklich genannten Fälle hinaus ein selbständiges Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung zu eröffnen. Ebensowenig kann es für die Frage des automatischen Einbezugs in die freiwillige Versicherung des Ehemannes darauf ankommen, ob die Ehefrau selber erwerbstätig ist und ob sich aus der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer obligatorischen ausländischen Versicherung allenfalls eine unzumutbare Doppelbelastung ergibt, wie die Beschwerdegegner vorbringen. Art. 2 Abs. 4 AHVG berücksichtigt diesen Gesichtspunkt nicht. Daran kann auch Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG nichts ändern, weil sich diese Bestimmung nach der Systematik des Gesetzes allein auf die obligatorische Versicherung bezieht (EVGE 1952 S. 32 Erw. 2).

4. Wurde B.P. durch ihre Eheschliessung mit R.P. automatisch Mitglied der freiwilligen Versicherung, so fragt sich weiter nach den Folgen ihrer Weigerung, die von der SAK verlangten Angaben zu liefern.

Nach Art. 2 Abs. 6 AHVG sind die Auslandschweizer aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen bzw. nach den Ausführungen in Erw. 2c hievor

- aus der Versicherung auszuschliessen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Zu den Pflichten der freiwillig versicherten Auslandschweizer gehört u.a., die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben über das Erwerbseinkommen Erwerbstätiger bzw. über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger zu machen und die fälligen Beiträge zu entrichten (Art. 5 sowie 14 bis 17 VFV). Nach Art. 13 Abs. 1 VFV sind die Auslandschweizer aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen bzw. —wie erwähnt - auszuschliessen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet haben. Haben Auslandschweizer noch keine Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet, so beginnt die dreijährige Frist nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitritt erklärt wurde (Art. 13 Abs. 2 VFV).

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass B.P der Aufforderung der SAK, im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung das Formular «Erklärungen über Einkommen und Vermögen» ausgefüllt einzureichen, trotz wiederholter Mahnungen und Hinweis auf die Ausschlussfolgen nicht nachgekommen ist. Deshalb erklärte die SAK mit dem als Verfügung zu betrachtenden Schreiben vom 7. November 1986 androhungsgemäss den Ausschluss von B.P auf Ende 1985.Auf Beschwerde hin bestätigte die Vorinstanz den Ausschluss von B.P Die Eheleute P erhoben gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 1987 keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Bezug auf den Aus-

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Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.