Jahrgang 1992

ZAK 1992 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1992 · Deutsch

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1992

2

Abkürzu ngen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AlVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AlVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983)

Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates

Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates

ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des BIGA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung

AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung

BBI Bundesblatt

BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BlGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung

der Vorsorgeeinrichtungen

BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge

an anerkannte Vorsorgeformen

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende

in Armee und Zivilschutz

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenossischen

Versicherungsgerichtes (ab 1970 BG E)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

Staatenlosen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

3

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KS Kreisschreiben

KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV

KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV

KUVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und

Unfallversicherung

RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StG B Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

und berufliche Vorsorge

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes

sowie seiner Behärdemitglieder und Beamten

VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung

WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV

WM L Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden

und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO

ZAS Zentrale Augleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

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Von Monat zu Monat

Nach dem Nationalrat (ZAK 1991 S. 38 1) hat am 10. Dezember 1991 auch der Ständerat die Neuregelung der Rentenanpassungen bei der AHV/IV sowie der Unfallversicherung gutgeheissen. Die Änderung des AHVG wurde mit 27 zu 0, jene des UVG mit 24 zu 0 verabschiedet.

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand 1. Januar 1992

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Im Verlaufe des Jahres 1991 sind die Familienzulagenregelungen erneut in verschiedenen Kantonen verbessert worden.

Der Kanton Waadt hat eine Adoptionszulage sowie eine Zulage für kinderreiche Familien in der Schweiz eingeführt.

In den Kantonen Aargau, Appenzell 1.Rh., Glarus, Neuenburg, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz und Thurgau wurden die Ansätze der Kinderzulagen angehoben, diejenigen der Ausbildungszulagen in den Kantonen Neuenburg, Schaffhausen und Thurgau.

Die Kantone Jura, Solothurn und Tessin legten die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel neu fest.

Schwyz erhöhte die Geburtszulagen.

Die Kantone Basel-Landschaft, Obwalden, Schwyz und Solothurn haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonalen Familienausgleichskassen gesenkt die Kantone Glarus, Jura und St. Gallen haben diesen angehoben.

ZAK 1 /1992

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Stand 1. Januar 1992

Tabelle 1 Beträge in Franken

Kanton [kiderzuIage Ausbildungs-[ Altersgrenze GebJ Arbeitgeberbeilräge

zulage " zulage der kantonalen FAX in % der Lohnsumme Ansatz je Kind und Monat auge- besondere

meine

ZH 1 100 - 16 20/25 - 1,0

16 20/25 - 1,6 BE 125 -

16 18/25 600 1,9 10) LU 145 1 195

UR 130 - 16 18/25 500 2,0 SZ 150 - 16 20/25 6) 800 1,8

0W 150 - 16 25/25 - 1,9

NW 150/1752 - 16 18/25 - 1,75 GL 145 - 16 18/25 - 1,95

2) 16 20/25 -1610) ZG 180/230 - ,

FR 180/200 2) 240/2602) 15 20/25 1000 2,25

1 18 18/2512 550 1,5 SO 160 -

BS 130 155 16 25/25 - 1,2 BL 120 150 16 25/25 - 1,5

185 16 18/25 6608 1,5 10)

SH150

AR 130 - 16 18/25 - 2,0

2) 16 18/25 - 2,0 Al 130/140 -

2) 1,8 10) SG 140/175 - 16 18/25 -

6) 1,75 GR 125 150 16 20/25 -

AG 140 - 16 20/25 - 1,7 TG 135 150 16 18/25 - 1,7 TI :170 - 16 20/20 - 2,5

1415 1655 16 20/256 1200 7)16) 1,9

VD120

2) 224/2882 16 20/25 8007 -9 VS 160/224

13)16 1,8

NE 130/155 180/205 16 20/25800

180/230 230/280

GE 110/135 3) 220 15 20/25 1000 1,5

178 16 25/25 6807 3,3

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

2 ZAK1 1992

6

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.

Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

Ab dem dritten Kind werden zusätzlich 135 Franken pro Kind ausgerichtet, sofern die Kinder in der Schweiz leben.

Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.

Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familienausgleichskasse.

Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten: 130 Fr. Kinder-, 180 Fr. Ausbildungszulage und 1 500 Fr. Geburtszulage; siehe auch Fussnote 5).

Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von 114 Franken pro Monat ausgerichtet.

Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind.

ZAK 1/1992

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland

Stand 1. Januar 1992

Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).

Tabelle 2 Betrage in Franken

Kann Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechbgte Kinder

zulage zulage zulage

Ansatz je Kind und Monat allge- beson-

meine dere

ZH 100 - 16 16/16 - alle

BE 125 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder LU 145 195 16 18/25 600 alle

UR 130 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder SZ 150 - 16 20/25 - alle

0W 150 - 16 25/25 - alle

2)18/25 - alle

NW 150/175 -16

GL 145 - 16 18/25 - alle

ZG 1 180/2302- 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR 180/200 2) 240/260 2) 15 20/25 1000 alle

SO 160 - 18 18/25 550 alle

BS 130 155 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern BL 120 - 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern SH 150 185 16 18/25 660 5) alle

AR 130 - 16 18/25 - alle

2)18/25 - alle

Al 130/140 -16

2)- alle

SG 140/175 - 16 18/25

GR 125 - 16 16/16 - alle

AG 140 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder TG 135 - 16 16/16 - alle

TI 170 - 16 20/20 - alle

VD 12010- 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder VS 160/224 2) 224/288 2) 16 20/25 800 alle

NE 8) 130/155 - 16 16/16 800 alle

180/230

GE 110/135 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern

4)16/16 - alle

JU 132/154 -16

4 ZAK1/1992

8

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene

Kinder.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes

weitere Kind.

Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.

Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

Sofern das AlIV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.

Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höhere Zulage der kantonalen Familienausgleichskasse (130 Fr.) auszurichten.

Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine I-laushaltungszulage von 114 Franken pro Monat ausgerichtet.

9

2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbstständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Stand 1. Januar 1992

Tabelle 3

Beträge in Franken

Kanton Kinderzulagen Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze

zulage3

Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag LU 145 195 600 300004000

UR 130 - 500 370003300

SZ 150 - 800 510004000

ZG 180/230 2) -

- 340002500

SH 150 185 660 45 100 - AR 130 - - - - Al 130/1402) - 1) -

-26000

SG 140/175 2) - - 60000 - GR 125 150 - - -

Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen

zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet.

Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 000 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000 Franken, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.

10

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1).

Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1).

Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermögen den Betrag von 150000 Franken nicht übersteigen (s. Tabelle 1).

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 115 Franken für die ersten beiden Kinder und von 120 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 135 Franken für die ersten beiden Kinder und von 140 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.

Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 27500 Franken zuzüglich 4000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.

ZAK 1/1992

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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

Stand 1. Januar 1992

Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Kanton Kinderzulage1 Ausbildungszulage1 Geburts- Haushaltungs-

zulage zulage

Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet

Bund 115/120 135/140 - - -100

ZH - - - - - - BE 35/35 35/35 - - -50

FR 180/200 180/200 240/260 240/260 1000 - SH - - - - 660 - SG 25/55 5/35 - - - - VD - - - - 15009)13) - VS 3 9) -

- - - -800

NE ') 15/40 -/20 65/90 45/70 800 10) 60/110 40/90 110/160 90/140

GE 2) -220

110/135 ') - 1000 1)

- - -15

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Alters-Jahres ausgerichtet.

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Nur an Landwirte im Berggebiet.

Sofern das steuerbare Einkommen 60 000 Franken nicht übersteigt.

Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom

1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 80 Franken.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

Wird auch im Falle einer Adaption ausgerichtet.

Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.

Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet.

Für Bezüger von Zulagen nach FLG.

Bei Mehilingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adaption von mehr als einem Kind.

8 ZAK1I19S2

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Tabelle 4b Selbständige Landwirte

Kanton Kinderzulage1 Ausbildungszulage1 Geburts- Haushaltungs-

_________________________- zulage Zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet

unter über unter über unter über unter über

EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG

FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG

Bund 115/120 - 135/140 - - - - - - - ZH - - - - - - - - - - BE 35/35 - 35/35 - - - - - - - SO - 115/120 - 135/140 - - - - 550 - SH - - - - - - - 660 12) - SO 25/55 140/175 5/35 140/175 5) - - - - - - - 5/5* TI - - - - - - - - VD 50/50 6) 50/50 6) 50/50 6) 50/50 6) - - - - 700 - VS 80/144 80/144 80/144 80/144 144/208 144/208 144/208 144/208 800 9) - NE -/- 115/120 -1- 135/140 15/10 - - - - - GE') 110/135 2) 110/135 2) - - 220 220 - - 1000 -

JU 9/9 11) - - - - - - - -15

Fussnoten unter Tabelle 4a1992

13

Entwicklungen bei den IV-Rentenbezügern 1986 bis 1991

Einleitung

Im November hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Invaliditätsstatistik 1991 publiziert. Dies gibt uns Gelegenheit, die Entwicklung der einzelnen Invaliditätsursachen etwas genauer zu betrachten. Insbesondere sollen jene Gebrechen hervorgehoben werden, deren Zunahme seit 1986 am stärksten vom durchschnittlichen Wachstum abweicht. Die Erklärung der Phänomene soll nur ansatzweise geschehen vielleicht gelingt es dem Leserkreis der ZAK, der zum Teil viel näher bei der Durchführung ist als die Statistik, einige der beobachteten Entwicklungen zu begründen.

Methode

Wir betrachten in der Schweiz wohnhafte Personen, welche jeweils im März des laufenden Jahres eine Invalidenrente beziehen, wobei jeder Bezüger als eine Einheit gezählt wird, unabhängig vom Invaliditätsgrad.

Die Versicherungsbedingungen sind in AHVG 1 und 2 festgelegt, IVG 28-31 und 39 regeln den Bezug der 1V-Renten. Die Kodierung der Gebrechen kann in den «Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik» nachgeschlagen werden. Liegen der Invalidität mehrere Gebrechen zugrunde, wird nur die Hauptursache angegeben.

In der folgenden Auswertung wurde die Entwicklung der Anzahl Bezüger für jeden Gebrechenstyp berechnet, und zwar für die Jahre 1986 bis 1991.

Von vordergründigem Interesse sind dabei jene Gebrechen, deren zahlenmässige Veränderung deutlich von der durchschnittlichen Zunahme abweicht. Gebrechen mit einer Häufigkeit von weniger als 100 Fällen (im Jahre 1991) wurden aus methodischen Gründen nicht berücksichtigt.

Resultate

Zwischen 1986 und 1991 hat die Zahl der IV-Rentenbezüger um 15 Prozent zugenommen. Dabei lagen die jährlichen Wachstumsraten zwischen 2 und 4 Prozent.

10 ZAK1/1992

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Tabelle 1: Zahl der IV-Rentenbezüger zwischen 1986 und 1991 Jahr Bczüger Index -- - 1986 117753100

1987 120045102

1988 122606104

1989 127040108

1990 130330111

1991 135095115

Wie schon 1986 gehörten auch 1991 die meisten Gebrechen zur Gruppe der Krankheiten (in beiden Jahren 72%). Die Zahl der Geburtsgebrechen wuchs in den letzten 5 Jahren unterdurchschnittlich (Tabelle 2). Dies erklärt den Rückgang des Anteils dieser Kategorie an der Gesamtheit der Fälle von 18 Prozent (1986) auf 17 Prozent (1991). Gerade umgekehrt verlief die Entwicklung der Rentenzahlen für die Gruppe der Unfälle: Einem Anteil von 9 Prozent im Jahr 1986 steht 1991 ein solcher von 10 Prozent gegenüber.

Tabelle 2: Zahl der IV-Rentenbezüger nach Hauptursachen zwischen 1986 und 1991

1986 1987 1988 1989 990 1991 Zunahme Geburtsge- 21663 22079 22320 22788 23051 23355 80/ brechen

Krankheit 84657 86223 88176 91488 94045 97619 15%

Unfall 11433 11743 12110 12764 13234 14121 24%

Total 117735 120045 122606 127040 130330 135095 15%

Von allen Gebrechen haben 1991 deren 80 die Bedingung «mehr als 100 Bezüger» erfüllt. 33 von ihnen haben dabei stärker als der Durchschnitt zugelegt, während bei 20 Gebrechen sogar eine reale Abnahme zu verzeichnen war. Als stark vom Durchschnitt abweichend betrachten wir Gebrechen, deren Zahl um mehr als 40 Prozent zu- oder um mindestens 10 Prozent abgenommen hat (bei einer durchschnittlichen Zunahme um 15 Prozent entspricht das einer Abweichung vom Mittel von 25 Prozent nach oben und nach unten). Demgemäss sind 10 Gebrechen in der ersten Kategorie (Tabellen 3.1 und 3.2) und 9 in der zweiten (Tabellen 4.1 und 4.2). In beiden Gruppen sind die Krankheiten ausgesprochen stark vertreten (8 von 10, resp. 8 von 9), während die Gebrechen durch Unfall gänzlich fehlen. Diese letzte Tatsache mag überraschen, zumal

15

gerade diese Gebrechen viel häufiger vorkommen als vor 5 Jahren. Das Phänomen lässt sich aber recht einfach erklären: 80 Prozent der Gebrechen durch Unfall (51 verschiedene Codes) konzentrieren sich auf nur 4 Codes die Zahl dieser Fälle hat zwar merklich zugenommen, ohne jedoch die 40-Prozent-Grenze zu erreichen. Die 47 verbleibenden Gebrechen der Gruppe Unfall beinhalten grösstenteils weniger als 100 Fälle. Zunahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)

Tabelle 3.1: Zahl der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 40 Prozent 1986 1987 1988 1989 19901991

K Infektionen und parasitäre 156 163 197 231 334437

Krankheiten G Angeborene 242 289 304 358 412438

Hirnstörungen G Frühkindliche Psychosen 166 189 207 239 263283

K Psychosen und Neurosen 6525 7334 8015 8899 9893 11016 K Übrige geistige und 1563 1719 1901 2115 23382618

charakterliche Störungen K Knochen und 7140 7776 8564 9567 10340 11246 Bewegungsorgane K Allergien ohne Asthma 76 83 77 86 95113

K Übrige Psychosen 2087 2282 2456 2655 2844 3 063 K Übrige Süchte 677 699 724 851 930991

K Andere Neubildungen 365 381 407 465 489516

Die Zahl der Gebrechen durch «Infektionen und parasitäre Krankheiten» hat sich im Vergleich zu 1986 verdreifacht, wahrscheinlich vor allem wegen der Zunahme der Aids-Fälle. Das verhältnismässig tiefe Alter der Rentenbezüger bestätigt diese Vermutung (siehe Grafik 2 «Andere Krankheiten mit starkem Wachstum»). Gemäss einer BfS-Studie beträgt die Lebenserwartung eines Aids-Kranken zum Zeitpunkt der Diagnose 1,8 Jahre. Zieht man in Betracht, dass die Rente erst nach einem Jahr Erwerbsunfähigkeit ausbezahlt wird, so ergibt sich für einen TV-Rentner, der an Aids erkrankt ist, eine Lebenserwartung von unter einem Jahr. Die Vermutung, dass es sich hier um Aids handelt, müsste noch durch geeignete Studien erhärtet werden.

Eine zweite Auffälligkeit in diesen beiden ersten Tabellen ist die starke Präsenz der Kategorie «Psychosen, Neurosen und charakterliche Störungen», welche damit immer mehr zu einer wichtigen Invaliditätsursache wird. Der Anteil

12 ZAK1/1992

16

Zunahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)

Tabelle 3.2: Index der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 40 Prozent 1986 1987 1988 1989 19901991

K Infektionen und parasitäre 100 104 126 148 214280

Krankheiten G Angeborene 100 119 126 148 170181

Hirnstörungen Frühkindliche Psychosen 100 114 125 144 158170

K Psychosen und Neurosen 100 112 123 136 152169

rK Übrige geistige und 100 110 122 135 150167

charakterliche Störungen K Knochen und 100 109 120 134 145158

Bewegungsorgane K Allergien ohne Asthma 100 109 101 113 125149

K ÜbrigePsychosen 100 109 118 127 136147

K Übrige Süchte 100 103 107 126 137146

K Andere Neubildungen 100 104 112 127 134141

dieser Kategorie an der Gesamtzahl aller Fälle stieg von 13 Prozent (1986) auf 18 Prozent (1991). Diese Entwicklung ist in der Schweiz - und auch im Ausland -schon seit längerer Zeit zu beobachten, und wir wollen hier vier Ursachen beleuchten:

In den letzten Jahren ist zweifellos eine grössere Sensibilisierung gegenüber psychischen Störungen eingetreten, was sich auch in der stets steigenden Anzahl praktizierender Psychiater niederschlägt.

Die Anerkennungspraxis der 1V-Organe bei psychischen Erkrankungen hat sich verändert.

Psychisch Kranke beantragen vermehrt eine 1V-Rente.

Die Zahl der psychisch Kranken nimmt tatsächlich zu.

Ohne nähere Untersuchungen ist es allerdings sehr schwierig, die Bedeutung der einzelnen Punkte richtig einzuschätzen.

Nicht zu überraschen vermag die Tatsache, dass das Gebrechen «Knochen und Bewegungsorgane» in der Gruppe der Gebrechen mit hohen Zuwachsraten auftaucht. Die Bevölkerungsentwicklung mit ihrer immer ausgesprägteren Besetzung der höheren Altersklassen der IV (ab 50 bis 61/64) trägt zweifellos wesentlich zu dieser Entwicklung bei. Ausserdem ist die Definition dieses Gebrechens recht weit gefasst.

ZAK1/199213

17

Die Zunahme der «Angeborenen Hirnstörungen» ist möglicherweise auf die bessere medizinische Versorgung und raschere Transportmöglichkeiten (Heu) zurückzuführen, so dass es auf diesem Gebiet mehr (geschädigte) Überlebende gibt, die nun ins Rentenalter kommen.

Auf die Frage, warum die Zahl der Gebrechen «Allergien ohne Asthma» und «Andere Neubildungen» ebenfalls stark gestiegen ist, konnten wir keine befriedigende Antwort finden. Bei den «Allergien ohne Asthma» sind jedoch Umwelteinflüsse nicht auszuschliessen.

Grafik 1. Anteil der «Krankheiten mit starkem Zuwachs» an der «Gesamtzahl der Krankheiten» nach Altersklassen 1986 und 1991

70%

60% 50% 40% 30%

20% 10%

0% 18,19 20-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64

19861991

Wir entnehmen Grafik 1, dass der Anteil der «Krankheiten mit starkem Zuwachs» ziemlich gleichmässig in allen Altersklassen zugenommen hat, etwas überdurchschnittlich im Bereich 25 bis 40. Da sich diese Gebrechen recht heterogen zusammensetzen, haben wir sie in drei Gruppen unterteilt: «Knochen und Bewegungsorgane», «Psychische Krankheiten» und «Andere Krankheiten mit starkem Wachstum».

Die Interpretation der Grafik 2 sei am Beispiel der Altersklasse 20-24 verdeutlicht: Vorerst lesen wir aus Grafik 1 ab, dass der Anteil der Krankheiten mit starkem Zuwachs an der Gesamtzahl der Krankheiten um ungefähr 10

14 ZAK1/1992

18

Prozent zugenommen hat. In Grafik 2 sieht man, dass diese Zunahme fast vollumfänglich durch die «Psychischen Krankheiten» verursacht wurde. Der Anteil der «Knochen und Bewegungsorgane» hat hingegen abgenommen.

Grafik 2 zeigt zudem die Altersabhängigkeit des Zuwachses an IV-Rentenbezügern der drei Gruppen auf: Die Gruppe «Psychische Erkrankungen» trägt praktisch in allen Altersklassen am meisten zur relativen Zunahme bei, am stärksten bei den Jungen. Die Gruppe «Knochen und Bewegungsorgane» fällt vor allem ab dem 40. Altersjahr ins Gewicht, während «Andere Krankheiten mit starkem Wachstum» vor dem 40. Altersjahr bedeutend sind. Dies stärkt die Vermutung, dass hier auch Aids-Kranke zur Steigerung beitragen.

Grq[ik 2: Anteil von drei Gruppen an der Zunahme in Grafik 1

-64

"Psychische Knochen und Andere Krankheiten Krankheiten Bewegungsorgane mit starkem Wachstum

19

Abnahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)

Tabelle 4.1: Zahl der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 10 Prozent 1986 1987 1988 1989 19901991

K Coxarthrose 4168 4089 3934 3907 38553757

K Asthmabronchiale 1681 1644 1632 1588 15491500

K Psychopathie 935 889 878 836 812776

K Hypertonie, 2425 2308 2209 2095 19701896

Arteriosklerose, usw.

K Andere Formen der Tbc 314 276 249 239 214189

G Geburtsgebrechen, nicht 1991 1750 1532 1364 12011100

näher bekannt K Tbc der Atmungsorgane 666 573 523 458 390343

K Pneumokoniosen 168 140 123 108 9986

(inkl. Silikose)

K Krankheit, nicht näher 2007 1644 1324 1138 969860

bekannt Abnahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)

- Tabelle 4.2: Index der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 10 Prozent 1986 1987 1988 1989 19901991

K Coxarthrose 100 98 94 94 9290

K Asthma bronchiale 100 98 97 94 9289

K Psychopathie 100 95 94 89 8783

K Hypertonie, 100 95 91 86 8178

Arteriosklerose, usw.

- K Andere Formen der Tbc 100 88 79 76 6860

G Geburtsgebrechen, nicht 100 88 77 69 6055

näher bekannt - K Tbc der Atmungsorgane 100 86 79 69 5952

K Pneumokoniosen 100 83 73 64 5951

(inkl. Silikose)

K Krankheit, nicht näher 100 82 66 57 4843

bekannt

-

Die beiden letzten Tabellen enthalten die Gebrechen, deren Zahl sich in den vergangenen 5 Jahren um mindestens 10 Prozent verringert hat. Ein wesentlicher Teil der beobachteten Entwicklungen erklärt sich durch verbesserte

16 ZAK1/1992

20

Möglichkeiten im Bereich der Kodierung; diese Feststellung gilt beispielsweise für «Nicht näher bekannte Geburtsgebrechen» und «Nicht näher bekannte Krankheiten». Der Fortschritt in der Medizin hat zudem in gewissen Fällen die Wahrscheinlichkeit verringert, dass jemand nach einer Krankheit invalid wird. Der Rückgang der «Coxarthrosen» kann auf die Verbesserung der Hüftprothesen zurückgeführt werden, jener der Tbc-Erkrankungen auf eine stark verbesserte medizinische Behandlung. Besserer Schutz am Arbeitsplatz erklärt die Abnahme in der Kategorie «Pneumokoniosen (inkl. Silikose)».

Diskussion und Folgerungen

Die Erklärungen, die wir zu den festgestellten Entwicklungen anführen, haben hypothetischen Charakter. Sie beruhen auf Zahlenmaterial, das uns zur Verfügung steht, nicht sehr reichlicher Literatur sowie auf Auskünften, die wir von den verschiedenen 1V-Organen zusammentragen konnten. Diese Situation ist unbefriedigend. So sind beispielsweise die Informationen über die Zunahme der Zahl der IV-Rentenbezüger im Bereich der psychischen Erkrankungen nicht genügend. Die 1V-Statistik ist allein nicht in der Lage, solche Entwicklungen zu verfolgen. Sie ist dringend darauf angewiesen, dass weitere Kreise, sei es auf seiten der Durchführungsorgane der IV, auf seiten der Institutionen, die sich direkt mit Behinderten befassen, oder auf seiten der Wissenschaft, mithelfen, die Ursachen zu klären.

21

OD Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1992

Hilflooenentschädigungen

Ordentliche 1 Ausserordentliche

Renten Renten

Hilflosen-

entschädigung

r.Hinterlassenen-Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen- Altersrenten Zusatzrenten

renten renten

Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten

Altersrenten Altersrenten für Ehefrau (40%) Altersrenten Altersrenten für Ehefrau

(100%) (150%) (30%)

900 Fr. 1350 Fr 270 Fr. 360 Fr.

900-1800Fr. 1350-2700Fr 270 - 540 Fr. 360 - 720 Fr.

Witwen Waisen Witwen Waisen

Witwen- Witwen- Einfache Vollwaisen- Witwen- Witwen- Einfache Vollrenten abfindung Waisenrenten renten resten abhndung Waisen- Waisen-(80%) (160-400%) (40%) (60%) renten renten 720 Fr. 17280-43200 Fr.

720-1440 Fr. 17280-86400 Fr 360 - 720 Fr. 540 - 1080 Fr. 360 Fr. 540 Fr.

Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten.

Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.

Einmalige Auszahlung; die angegebenen Prozentsätze beziehen sich hier auf die Jahresrente.

22

Arten und Monatsbeträge der ganzen 1V-Renten 19921

(0

Hilflosenentschädigiingen

Ordentliche Ausserordenthche

Renten Renten

Invalidenrenten Zusatzrenten Invali denrenten Zusatzrenten

osenentschädigung

180 Fr.

450 F,.

720 Fr,

Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-

Invaliden- Invaliden- Invaliden- Invaliden-

renten renten renten renten

(100%) (150%)

900 Fr. 1350 Fr.

900-1800Fr 1350-275

Zusatz- Kinder- Doppel- Zusatz- Kinder- Doppelrenten für renten Kinder- renten für renten Kinder-Ehefrau (40%) renten Ehefrau renten

(30%) (60%) 360 Fr

360 -720 Fr 270 Fr. 540 Fr. 270-540 Fr 540- 1080 Fr.

Für halbe 1V-Renten erreichen die Monatobetrage die Hälfte, bei Viertelsrenten einen Viertel (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet).

Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Hochstbeträge der Vollrenten.

Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.

23

Durchführu

Berufliche Massnahmen: Zehrgeld; Mindestleistungen'

(Anhang zum Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, Drucksache 318.507.02)

Die im Anhang enthaltenen Ansätze erfahren auf den 1. Januar 1992 folgende Änderung:

(unverändert)

Das Zehrgeld im Sinne von Rz 30.3 und 54 beträgt

bei einer Abwesenheit vom Wohnort

von 5 bis 8 Stunden Fr. 11.50 je Tag

- von mehr als 8 Stunden Fr. 19.— je Tag

Der Beitrag für das auswärtige Übernachten

im Sinne von Rz 30.3 und 54 beträgt Fr. 37.50 je Nacht

Der für Massnahmen gemäss Rz 15.2 massgebende

Mindest-Leistungslohn beträgt Fr. 1.80 je Stunde

Änderung der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)

Das Eidgenössische Departement des Innern hat mit Beschluss vom 27. November 1991 drei Bestimmungen der ELKV mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 geändert. Diese betreffen:

1. Diätkosten (Art. 8 ELKV)

Versicherte, die an totaler Milchlaktoseintoleranz leiden, sind auf hefefreie Kost angewiesen. Die EL vergüten die Mehrkosten dieser vom Arzt zu verordnenden lebensnotwendigen Diät. Mit der Verordnungsänderung wird die Entschädigung für solche Diätkosten auf 2 100 Franken im Jahr begrenzt - ein Betrag, der bereits heute von EL-Stellen berücksichtigt wird. Sollten tatsächlich

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 309

20 ZAK1/1992

24

höhere Kosten entstehen, so können diese über Pro Senectute, Pro Infirmis oder Pro Juventute finanziert werden.

Bei Heimbewohnern entfällt eine besondere Entschädigung für Diätkosten, da diese Bestandteil der Tagestaxe bilden.

Transportkosten (Art. ha ELKV)

Bisher sind den im Ausland erkrankten oder verunfallten EL-Bezügern die Verlegungstransporte in die Schweiz vergütet worden. Mit der Verordnungsänderung wird die Vergütung auf die notfallmässigen Inlandtransporte beschränkt.

Behinderungsbedingte Mehrkosten (Art. 17 Abs. 1 ELKV)

Aufgrund eines EVG-Urteils (s. ZAK 1991 S.325 darf die Hilflosenentschädigung der TV bei der Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten nicht mehr angerechnet werden, da mit der 1V-Entschädigung nicht die gleichen Kosten abgedeckt werden wie mit der EL-rechtlichen Vergütung. Diesem Umstand trägt die neue Fassung des Einleitungssatzes von Artikel 17 ELKV Rechnung.

25

Hinweise

Die Gegenwartsprobleme der Schweizer

Die Asylantenfrage und das Drogenproblem sind die zurzeit am häufigsten genannten Sorgen der Schweizerinnen und Schweizer. Seit zwanzig Jahren erfasst ein Meinungsforschungsinstitut im Auftrag einer Grossbank die Stimmungslage der Bevölkerung aller Schichten und Landesteile. Die neuste Erhebung stammt vom September 1991. Danach haben nicht nur die einleitend erwähnten Probleme an Gewicht gewonnen, sondern ebenso jene des Wohnungsmarktes (1988 mit 34% der Nennungen noch auf dem 8. Platz). die

Schweizer Problemkatalog 1991

(in Prozenten der Befragten; in Klammern Vorjahreswert)

Asylantenfrage 65(56%)

Drogenkonsum 62(70%) Umweltschutz 61(70%) Wohnungsmarkt 51(55%)

Altersvorsorge 44 (41%)

Inflation 42 (29%) EG4terau&ordsrun 38 (21%)

5. Arbeitslosigkeit: 34(21%)

Jugendprobleme 27 (34%) EnergIeversorgung 18(31%) Steuerbelastung 18(18%) Stellung der Frau 16 (13%) Bankenmacht 15 (19%)

Kriegsgefahr0

1 0 10 20 30 40 50 6070

22 ZAK1/1992

26

Inflation (1988 auf Platz 10) und die europäische Herausforderung (1988 noch inexistent).

Zurückgefallen im Problembewusstsein der Öffentlichkeit sind die Bereiche Umweltschutz, Jugendprobleme und Energieversorgung. Dagegen wird die Arbeitslosigkeit in jüngster Zeit wieder vermehrt als Gefahr erkannt. Sie stieg gegenüber dem Vorjahr von 21 auf 34 Prozent der T)Tennungen. Im Vergleich zu 1978 (58 %) und zu 1988 (48 %) scheint die Angstvor Arbeitslosigkeit aber noch nicht sehr weit verbreitet. Die Arbeitslosenzahlen - zurzeit die höchsten seit Ende der dreissiger Jahre - wirken sich erst mit Verzögerung auf das öffentliche Problembewusstsein aus.

Interessant ist die wankende «Klassierung» der Altersvorsorge. 1972, im Jahr der Volksabstimmung über die neue Verfassungsgrundlage, noch auf dem zweiten Platz, rutschte sie 1978 auf den vierten, 1986 auf den fünften und 1988 auf den sechsten Platz. In den letzten Jahren hat die Zufriedenheit mit unserer Altersvorsorge wieder abgenommen, so dass sie als Problem erneut auf Platz 5 vorgerückt ist. Im Rahmen einer Zusatzfrage wurde die Einstellung zu einem einheitlichen Rentenalter für Mann und Frau ermittelt. 69 Prozent bejahten ein solches, 25 Prozent waren dagegen und 6 Prozent wollten sich nicht äussern. Dabei neigten die Männer (73%) stärker zur gleichen Altersgrenze als die Frauen (65 %). Wie hoch diese anzusetzen sei, blieb dabei offen.

ZAK1/199223

27

Parlamentarische Vorstösse

91.304. Standesinitiative Basel-Stadt vom 15. März1991 betreffend die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge

Der Kanton Basel-Stadt hat eine Initiative bei der Bundesversammlung eingereicht, wonach die Freizügigkeit zwischen den Pensionskassen durch eine Revision des Obligationenrechts verbessert werden soll. Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit hat am 28. August ihren Entscheid über die Initiative vertagt, in der Erwartung, dass der Bundesrat in Bälde eine entsprechende Vorlage präsentieren wird. Die Initiative hat folgenden Wortlaut:

«Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, lädt die eidgenössischen Räte auf Antrag seiner Kommission ein, folgende Standesinitiative für die Einführung der vollen Freizügigkeit zu prüfen:

Die berufliche Vorsorge kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die erworbenen Ansprüche auf eine Altersrente auch im Falle eines Stellenwechsels oder eines vorübergehenden Unterbruchs der Erwerbstätigkeit ungeschmälert erhalten bleiben. In zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts wurde die Freizügigkeit in den letzten Jahren in unterschiedlichem Ausmass verbessert. Eine Kasse, die heute volle Freizügigkeit einführt, subventioniert aber in gewissen Fällen Vorsorgeeinrichtungen mit schlechten Freizügigkeitsleistungen. Dieses Problem kann eine einzelne Kasse nicht lösen.

Die zuständige Kommission des Basler Grossen Rates musste bei den Beratungen für ein neues Pensionskassengesetz feststellen, dass eine gerechte Regelung der Freizügigkeit nur möglich ist, wenn der Bund mittels Revision des Obligationenrechts Lösungen stipuliert, an denen sich alle Kassen gleichermassen beteiligen müssen. Die finanzielle Belastung der Kassen bleibt gering, wenn die höheren Austrittsentschädigungen von den Versicherten beim Wiedereintritt in die neue Kasse eingebracht werden.

Im einzelnen soll das schweizerische Obligationenrecht wie folgt revidiert werden:

Die Freizügigkeit soll rasch und allgemein für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts verbessert werden.

In Kassen nach dem Beitragsprimat soll die Freizügigkeit die Summe der einbezahlten Sparbeiträge zuzüglich Zins und Zinseszinsen umfassen. In Kassen nach dem Leistungsprimat soll sich die Freizügigkeit am individuellen Altersleistungsziel und den Beitragsjahren orientieren. Den Leistungs- und Finanzierungsplänen der Kassen ist dabei Rechnung zu tragen. Als Mindestgarantie beim Stellenwechsel soll in allen Fällen das Doppelte aller laufenden Arbeitnehmerbeiträge samt Zins und Zinseszins nach Abzug der Risikokosten gelten.

Die Regelung der Freizügigkeit soll einfach, transparent und für die Versicherten nachvollziehbar statuiert werden.

24 ZAK1/1992

28

Die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen der Vorsorgeschutz in Form eines gebundenen Vermögens erhalten bleibt. Insbesondere ist die Barauszahlung an verheiratete oder vor der Heirat stehende Frauen zu unterbinden.

Erworbene Freizügigkeitsleistungen sind bei Wiedereintritt in eine andere Kasse vollumfänglich einzubringen. Soweit sie nicht für Einkäufe oder Nachzahlungen Verwendung finden, hat die Gesetzgebung diese in Form einer persönlichen Gutschrift sicherzustellen.»

(Der Bundesrat beabsichtigt, seine Gesetzesvorlage zur Regelung der Freizügigkeit den eidgenössischen Räten im Hinblick auf die Frühjahrssession 1992 zu unterbreiten.)

Fragestunde des Nationalrates vom 2. Dezember 1991:

Frage Wanner betreffend den Ausgleichsfonds der AHV

Nationalrat Wanner hat für die parlamentarische Fragestunde folgende Frage gestellt:

«Die Regionalbanken in unserem Land leiden generell unter Liquiditätsmangel. Ist der Bundesrat bereit und in der Lage, zusätzliche Mittel des AHV-Ausgleichsfonds zur Verfügung zu stellen?»

Bundesrat Sticherteilte dazu folgende Antwort:

«Gemäss AHV-Gesetz wird die Anlagepolitik des Ausgleichsfonds von dessen Verwaltungsrat und nicht vom Bundesrat festgelegt. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass die Aktiven des Ausgleichsfonds so anzulegen seien, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. Es ist kaum zu erwarten, dass der Ausgleichsfonds sein Engagement bei den Regionalbanken erhöhen wird. Die Liquiditätslage dieser Bankengruppe hat sich jedoch weitgehend normalisiert. Die Regionalbanken können und sollen durch eine Umschichtung ihrer Aktiven ihre Liquiditätsposition weiter verbessern.»

91.3397. Postulat Loeb vom 5. Dezember 1991

betreffend die Anlagen des AHV-Ausgleichsfonds

Nationalrat Loeb hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird gebeten, die Anlagerichtlinien des AHV-Fonds möglichst rasch in Richtung der BVG-Richtlinien zu lockern.»

29

M itteilu

Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen für 1992 und 1993

Die Verordnung des Bundesrates vom 20. November 1991 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1992 und 1993 legt den für diese zwei Jahre geltenden Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft, die neuen Indexzahlen und die Gruppeneinteilung der Kantone fest. Die neuen Indexzahlen wirken sich u.a. auf den Bundesbeitrag an die Aufwendungen der Kantone im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV aus.

Die folgende Tabelle informiert über Indexzahl und Bundesbeitrag für die einzelnen Kantone. In Klammer wird die Veränderung gegenüber 1990/91 in absoluten Zahlen angegeben.

Kantone Indexzahlen Bundesbeitrag

Finanzkraft in Prozenten

Zürich 155 (+4) 10 (0)

Bern 71 (0) 30 (0)

Luzern 63 (-4) 34 (+2)

Uri 30 (0) 35 (0)

Schwyz 78 (-1) 28 (+1)

Obwalden 43 (-6) 35 (0)

Nidwalden 96 (+6) 20 (-3)

Glarus 79 (-11) 27 (+4)

Zug 210 (+8) 10 (0)

Freiburg 64 (+2) 33 (-1)

Solothurn 83 (-1) 25 (0)

Basel-Stadt 172 (+1) 10 (0)

Basel-Landschaft 103 (+1) 17 (-1)

Schaffhausen 91 (-9) 22 (+4)

Appenzell A. Rh. 69 (0) 31 (0)

Appenzell I.Rh. 41 (-10) 35 (0)

St. Gallen 85 (-2) 25 (-1)

Graubünden 67 (0) 32 (0)

Aargau 92 (-4) 22 (+2)

Thurgau 90 (-3) 23 (+2) Tessin 73 (-3) 30 (+2) Waadt 93 (+3) 21 (-2)

Wallis 34 (-10) 35 (0)

Neuenburg 53 (-1) 35 (0)

Genf 157 (+5) 10 (0)

Jura 33 (-4) 35 (0)

26 ZAK1/1992

30

Fusion von Verbandsausgleichskassen

Die nachfolgend aufgeführten Ausgleichskassen haben auf Beschluss ihrer Gründerverbände1 und mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1992 wie folgt fusioniert:

- Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker- Kond itorenmeister- Verbandes

Nr. 38 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Bäcker) und die Ausgleichskasse des Schweizerischen Weinhändlerverbandes Nr. 97 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse VINICO) haben sich zur Ausgleichskasse PANVICA Nr. 38zusammengeschlossen. Ab 1. Januar 1992 beteiligen sich die nachfolgenden Verbände an der Verwaltung der Ausgleichskasse PANVICA:

- der Schweizerische Bäcker- Konditorenmeister-Verband (S B KV),

- der Schweizerische Weinhändlerverband (SWHV) und

- der Schweizer Cafetier-Verband (SCV).

Für die Mitglieder des neu an der Führung der Ausgleichskasse PANVICA beteiligten Schweizer Cafetier-Verbandes gelten - soweit es sich um Mitglieder handelt, die nicht bereits der Ausgleichskasse Bäcker angeschlossen sind - die Vorschriften von Artikel 99 Absatz 1 AHVV, wonach diese erst auf Anfang 1996 (im Rahmen des Wahlrechts) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur neuen Ausgleichskasse PANVICA übertreten können.

Die Akten der aufgelösten Kasse 97 «VlNlCO» befinden sich bei der Kasse 38 «PAN VICA».

- Die Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Transit- und Welthandels-

firmen Nr. 64 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Transithandel) und die Ausgleichskasse des Grosshandels Nr. 71 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Grosshandel) haben sich zur Ausgleichskasse Grosshandel +Transithandel Nr. 71 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Gross- +Transithandel) zusammengeschlossen. Ab 1. Januar 1992 beteiligen sich die nachfolgenden Verbände an der Verwaltung der Ausgleichskasse Gross- +Transithandel:

- die Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels- und

- der Verband Schweizerischer Transit- und Welthandelsfirmen.

Die Akten der aufgelösten Kasse 64 «Transithandel» befinden sich bei der Kasse 71 «Gross- +Transithandel».

1Die Gründerverbände der AHV-Ausgleichskassen finden sich im Adressverzeichnis AHV/IVJ ED/EL, zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unter der Nummer 318.109.

ZAK1/199227

31

Dritte 1V-Revision: Allmähliche Aufhebung der 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten

Im Rahmen der dritten 1V-Revision, die am 22. März 1991 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden ist, wurde u.a. vorgesehen, dass der Bund nur noch eine 1V-Stelle führt, nämlich jene für Versicherte im Ausland. Das bedeutet, dass die IV- Kommission für das Bundespersonal ihre Tätigkeit bis spätestens am 1. Januar 1995 einstellen muss.

Im Interesse einer guten Geschäftsabwicklung werden ab dem 1. Januar 1992 alle neuen Anmeldungen aus dem Bereich der 1V-Kommission für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT-Betriebe durch die 1V-Kommissionen der Wohnsitzkantone der Versicherten bearbeitet werden. Ab 1. Juli 1992 wird das gleiche Verfahren auch für die neuen Anmeldungen bei der 1V-Kommission für die SBB gültig sein. Die Beschlüsse werden von der jeweiligen kantonalen 1V-Kommission gefasst.

Die laufenden Fälle der 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten werden später und nach Rücksprache mit den Kantonen diesen übergeben.

Aufsicht über die berufliche Vorsorge; eine Präzisierung

Im Jahresrückblick 1991 der ZAK wurde auf Seite 469 darauf hingewiesen, dass das BSV auf den 1. Januar 1992 für die unter seiner Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen Weisungen betreffend Auflösung von Anschlussverträgen mit Arbeitgebern erlassen wird. Aufgrund einer am 5. Dezember 1991 durchgeführten Tagung mit den betroffenen Einrichtungen und Vertretern der Kontrollstellen sowie Experten wird der betreffende Entwurf zur Zeit noch überarbeitet. Die Weisungen werden deshalb erst im Laufe des Frühjahrs 1992 in Kraft gesetzt werden können, worüber die betroffenen Kreise aber noch rechtzeitig vorher informiert werden.

Familienzulagen im Kanton Aargau

Durch Dekret vom 17. September 1991 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft - mit Wirkung ab 1. Januar 1992— auf 140 (bisher 120) Franken pro Kind und Monat heraufgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Appenzell l.Rh.

Mit Beschluss vom 25. November 1991 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft und Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 1992 erhöht. Diese betragen 130 (bisher 120) Franken pro Monat für das erste und zweite Kind sowie 140 (bisher 130) Franken für jedes weitere Kind.

28 ZAK1/1992

32

Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft

Durch Beschluss vom 17. Dezember 1991 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1992 auf 1,5 (bisher 1,8) Prozent herabgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Glarus

Zulagen an Arbeitnehmer

Mit Beschluss vom 18. Dezember 1991 hat der Landrat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft auf 145 (bisher 130) Franken erhöht.

Arbeitgeberbeitrag

Der Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber wurde durch Beschluss des Regierungsrates vom 23. Dezember 1991 auf 1,95 (bisher 1,8) Prozent erhöht.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Jura

Mit Beschluss vom 16. April 1991 hat die Regierung den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1992 auf 3,3 (bisher 3,0) Prozent erhöht.

Familienzulagen im Kanton Schaffhausen

Mit Beschluss vom 21. Oktober 1991 hat der Grosse Rat das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1992 wie folgt geändert:

Kinderzulage

Die Zulage beträgt für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und für vollständig erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr neu 150 (bisher 130) Franken.

Ausbildungszulage

Diese wird bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet und beläuft sich auf 185 (bisher 165) Franken. Erhält das in Ausbildung stehende Kind eine monatliche Entschädigung von mehr als 870 (bisher 770) Franken im Monat, so wird die halbe Ausbildungszulage ausgerichtet. Übersteigt die Entschädigung 1170 (bisher 1040) Franken im Monat, so entfällt der Anspruch ganz. Massgebend für die Anrechnung der Entschädigung ist in der Regel der Lehrvertrag.

33

Familienzulagen für Arbeitnehmer im Kanton Solothurn

Am 15. Oktober 1991 hat der Regierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1992 folgende Änderungen beschlossen:

Die Kinderzulagen werden auf 160 (bisher 155) Franken pro Kind und Monat erhöht.

Die Geburtszulage wird auf 550 (bisher 500) Franken heraufgesetzt.

Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wird auf 1,5 (bisher 1,6) Prozent herabgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Thurgau

Durch Beschluss vom 4. Dezember 1991 hat der Grosse Rat die Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Januar 1992 wie folgt festgesetzt:

- 135 (bisher 120) Franken pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 16. Alters-

jahr,

- 150 (bisher 135) Franken pro Monat für Kinder in Ausbildung bis zum vollende-

ten 25. Altersjahr.

Familienzulagen im Kanton Waadt

Mit Datum vom 3. Juni 1991 hat der Grosse Rat das Gesetz über die Familienzulagen vom 30. November 1954 revidiert. Am 6. Dezember 1991 hat der Staatsrat das Ausführungsreglement zum vorerwähnten Gesetz geändert; gleichzeitig hat er die Minimalansätze der Familienzulagen festgesetzt. Nachfolgend die wichtigsten der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderungen.

Zulage für kinderreiche Familien in der Schweiz

Diese neue Zulage wird jedem Bezugsberechtigten mit mehr als zwei Kindern ausgerichtet. Ein Betrag von 135 Franken wird ab dem dritten für jedes Kind, das Anspruch auf Familienzulagen gibt und in der Schweiz lebt, ausbezahlt; somit wird diese Zulage ab dem dritten Kind zusätzlich zur Kinderzulage entrichtet.

Geburts- und Adoptionszulage

Es wurde eine Adoptionszulage für minderjährige Kinder, die im Hinblick auf die Adoption aufgenommen werden, eingeführt. Die Geburts- sowie die Adoptionszulage betragen 1200 Franken. Bei Mehrlingsgeburten oder gleichzeitiger Adoption mehrerer Kinder wird dieser Betrag verdoppelt. Bei Geburt von Zwillingen beträgt die Zulage somit total 4800 Franken.

Der Minimalansatz der Kinderzulage (120 Franken pro Kind und Monat), der Ausbildungszulage (165 Franken) und der Zulage für erwerbsunfähige Kinder (165 Franken) bleibt unverändert.

30 ZAK1/1992

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Personelles

EVG

Die Vereinigte Bundesversammlung wählte an ihrer Sitzung vom 11. Dezember 1991 Rudolf Rüedin zum Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1992/93.

BSV

Der Bundesrat hat PeterAebischer, Chef der Abteilung Invalidenversicherung, zum Vizedirektor des BSV mit Amtsantritt am 1. Januar 1992 gewählt.

Der Chef der Zentralstelle für Familienfragen im BSV, Dr. Germain Bouverat, tritt Ende Januar 1992 in den Ruhestand; eine Würdigung folgt in der Februar-ZAK. Zum neuen Leiter ernannte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Februar 1992 den bisherigen Stellvertreter des Demissionierenden, Fürsprecher Jost Herzog.

MEDAS St. Gallen

Zum neuen Leiter der Medizinischen Abklärungsstelle St. Gallen ist Dr. med. Werner Lüthi ernannt worden. Der Standort der MEDAS befindet sich nun an der Lindenstrasse 52, 9000 St. Gallen (im Adressenverzeichnis AHV/lV/EO nachzutragen).

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Die Postfachadresse der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Nr. 10) lautet neu 1706 Freiburg (bisher 1700 Freiburg 6). Seit dem 16. Dezember 1991 ist die Ausgleichskasse unter Telefon 037 / 25 52 52 und Telefax 037/255262 erreichbar.

ZAK111992

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Gerichtsentscheide

AHV. Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Urteil des EVG vom 27. Juni 1991 i.Sa. M.M.

Art. 9 Abs. 4 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV. Der Umstand, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer aus formellen Gründen nicht eingetreten wurde, während jener gegen die für die gleiche Periode erfolgte Veranlagung

für die kantonale Staatssteuer teilweise stattgegeben wurde, rechtfertigt im AHV-Beitragsverfahren kein Abweichen von der rechtskräf-

tigen Bundessteuertaxation. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 3c).

Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV, wonach die Ermittlung des beitragspflichti-

gen Erwerbseinkommens des Selbständigerwerbenden nach der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer erfolgt und

die darauf beruhenden Angaben der Steuerbehörden für die Aus-

gleichskasse verbindlich sind, sind gesetzmässig. Hinweise auf die Rechtsprechung (Erw. 4b).

M.M. ist seit dem 1Juli 1984 als Selbständigerwerbender der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen, welche seine persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1984 bis 1989 mit provisorischen Verfügungen festsetzte. Gestützt auf zwei Meldungen des Steueramtes, worin dieses die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für 1984,1985 und 1986 unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1985 und am 1. Januar 1987 im Betrieb investierten Eigenkapitals bezifferte, erliess die Kasse am 24. Oktober 1989 fünf definitive Beitragsverfügungen für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1989.

Gegen die Verfügungen für die Jahre 1985 bis 1989 beschwerte sich M.M. mit dem Antrag, die Beiträge seien anstatt nach der Veranlagung der Bundessteuer nach derjenigen der kantonalen Staatssteuer zu bemessen. Er begründete dies damit, die gemeldeten Einkommen seien für die Sozialversicherungsorgane nicht verbindlich, da er gegen die Steuertaxation einspracheweise opponiert habe, wobei im Verfahren der direkten Bundessteuer auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten worden sei, jener gegen die kantonale Staatssteuer

32 ZAK1/1992

36

sei jedoch teilweise stattgegeben worden. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde insofern teilweise gut, als sie die Verfügungen für die Jahre 1985, 1987 sowie 1988/89 aufhob und die Akten zum Erlass neuer Verfügungen an die Kasse zurückwies; soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.M. in seinen Rechtsbegehren Aufhebung des Entscheides der kantonalen Rekursbehärde und verlangt, dass seine für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 1985,1986, 1987 und 1988/89 gemäss seinen Angaben neu festzusetzen seien. Soweit es darauf eintrat, hat das EVG die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

. . . (Kognition)

3a. Nach der Akteniage steht fest und ist unbestritten, dass die angefochtenen Beitragsverfügungen für 1985 bis 1989 vom 24. Oktober 1989, mit welchen die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 im ausserordentlichen und ordentlichen Verfahren (Art. 25 Abs. 1 und 3 i.Verb.m. Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) festgesetzt wurden, bezüglich des massgebenden Erwerbseinkommens auf der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Periode 1987/88 beruhen. Im vorliegenden Verfahren ist nur noch streitig, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die Einkommen gemäss der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagu ng abgestellt haben. Unangefochten blieb dagegen der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der bestätigten Beitragsverfügungen für 1986,bei welcher kein Zins auf investiertem Eigenkapital abgezogen wurde. Sodann haben weder der Beschwerdeführer noch die Ausgleichskasse Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides in bezug auf die Aufrechnung der AHV- Beiträge angefochten, sodass es auch in diesem Punkte sein Bewenden hat.

b. Wie bereits im kantonalen Verfahren hält der Beschwerdeführer daran fest, dass für die Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht auf die rechtskräftige Bundessteuerveranlagung, sondern auf die ebenfalls rechtskräftige, aber berichtigte Taxation für die Staats- und Gemeindesteuer abzustellen sei. Die Kasse sei an die Steuermeldung nicht gebunden, weil diese auf klar erkennbaren Irrtümern beruhe, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten. Art. 9 AHVG bestimme abschliessend, was als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelte. Der Bundesrat sei lediglich befugt, nötigenfalls weitere als die in Absatz 2 dieser Bestimmung erwähnten Abzüge vom rohen Einkommen zuzulassen (Abs. 2 in fine), für gewisse Fälle Globaleinkommen festzusetzen (Abs. 3) und kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen (Abs. 4). Für die Verbindlicherklärung der Bundessteuerveranlagung und ihrer Meldung fehle ihm die Kompetenz. Wichen die Veranlagungen der kantonalen und der Bundessteuer voneinander ab, sei diejenige'massgebend, die den Vorschriften von Art. 9 AHVG

37

entspreche. Und entspreche keine der beiden Einschätzungen diesen Vorschriften, habe die Ausgleichskasse im Rekursfall die kantonale Rekursbehörde - das Einkommen selbst einzuschätzen. Die Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV, welche nur zwei Ausnahmen für ein Abweichen von der rechtskräftigen Taxation der direkten Bundessteuer vorsehe, und die Regel, wonach der Selbständigerwerbende seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren habe, vertrugen sich nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG.

c. Das EVG hat in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass der Sozialversicherungsrichter selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Der Sozialversicherungsrichter würde nämlich zum Steuerrichter, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110V 372 Erw. 2b mit Hinweis, ZAK 1985 S.120). Ob die Berichtigung der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuer im Einspracheverfahren vorliegend den Schluss zulässt, dass ein rechtzeitig ergriffenes Rechtsmittel auch im Verfahren der direkten Bundessteuer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte, kann dahingestellt bleiben. Dies muss nämlich schon gemäss zitierter Rechtsprechung im Beitragsprozess unbeachtet bleiben. Im übrigen belegt das Vorliegen zweier sich in wesentlichen Punkten unterscheidender Veranlagungen für die direkte Bundessteuer einerseits und für die Staats- und Gemeindesteuer anderseits nicht, welche der beiden Taxationen unrichtig ist. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine und insbesondere welche der voneinander abweichenden Veranlagungen einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält. Der Sozialversicherungsrichter müsste dies vielmehr aufgrund einer materiellen Prüfung der beiden Veranlagungen feststellen, was der bestehenden Kompetenzausscheidung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsorganen widerspricht (vgl. BG E 110 V 372 Erw. 2b in fine = ZAK 1985 S. 120). Entgegen der Auffassung des Beschwedeführers ist es im Falle unterschiedlicher Steuerveranlagungen nicht Sache der Ausgleichskasse, das Einkommen aufgrund der Erfolgsrechnungen selbst zu ermitteln. Dazu hat sie mangels einer gesetzlichen Grundlage keine Handhabe.

Es besteht kein Anlass, von der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV abzuweichen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz. Dieser besagt, dass Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 116 V 26 Erw. 3c = ZAK 1990

34 ZAK 1/1992

38

S.294). Er findet jedoch dort seine Grenze, wo die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter an die absolute bzw. relative Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden gebunden ist.

4. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, Art. 23 Abs. 4 AHVV sei gesetzwidrig, weil dem Bundesrat die Befugnis fehle, Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskasse verbindlich zu erklären. Bei der Prüfung der Frage, ob eine vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungskompetenz erlassene unselbständige Verordnungsbestimmung vor Gesetz und Verfassung standhält, ist praxisgemäss von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 114V 184/5, 303 Erw. 4a, 112V 178/9 = ZAK 1987 S.371; BGE 111 V 395 Erw. 4a, 284 Erw. 5a, 110V 256 Erw. 4a = ZAK 1984 S.550, und BGE 110V 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116V 58, Erw. 3b und 193 Erw. 3,114 Ib 19 Erw. 2).

In Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht offensichtlich den Rahmen der Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 4 AHVG sprengt. Dem Bundesrat wird darin ein weites Ermessen eingeräumt, indem er «kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit beauftragen ...» kann. Alt Art. 22 Abs. 1 AHVV in der Fassung vom 31. Oktober 1947 bestimmte, dass das reine Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit durch die kantonalen Wehrsteuerbehörden aufgrund der letzten definitiven Wehrsteuerveranlagung ermittelt werde; inhaltlich stimmt diese Regelung mit dem heutigen Art. 23 Abs. 1 AHVV überein. Bereits in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1951 hat das EVG erkannt, dass die Heranziehung einer zurückliegenden Wehrsteuerveranlagung (heute Bundessteuerveranlagung) zur Einkommensermittlung des Selbständigerwerbenden gesetzmässig ist (EVGE 1951 S. 109ff., insbesondere 118 Erw. 1 e = ZAK 1951

39

S.265). Dieser Anordnung liege nach der bundesrätlichen Botschaft die Erwägung zugrunde, dass auf solche Weise ein besonderer Ermittlungsapparat für die AHV erspart werden könne (S.113). In EVGE 1952 S.126 Erw. 1 (ZAK 1952 S.303) bestätigte sodann das Gericht, dass der Bundesrat im Rahmen der ihm in Art. 9 Abs. 4 AHVG eingeräumten Ermächtigung befugt war, den kantonalen Verwaltungsbehörden Art und Weise der Bewertung des Einkommens zu überlassen. Es rechtfertige sich nicht, den Begriff der Ermittlung des Einkommens eng auszulegen. Massgebend sei einzig das Ergebnis einer in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung. Jede rechtskräftige Steuerveranlagung, auch eine auf Ermessen beruhende, habe die Vermutung, dass sie den Tatsachen entspreche, eine Vermutung, die der Versicherte nur durch den Nachweis des Gegenteils entkräften könne. Ein Verfahren der Ausgleichskassen, wonach diese eigene Veranlagungsmassnahmen träfen gegenüber Versicherten, die bereits rechtskräftig zur Einkommens- und Vermögenssteuer veranlagt seien, widerspreche zweifellos dem Willen des Gesetzgebers; auch sachlich wäre ein solcher Ausbau abzulehnen, weil er zur Oberorganisation und Doppelspurigkeit führte (EVGE 1952 S.128 = ZAK 1952 S.303). Seit jeher hat das EVG die Verbindlichkeit der Steuerangaben für die Ausgleichskassen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und Ausnahmen (klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtiggestellt werden können; Vorliegen sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind) bestätigt (EVGE 1952 S.127 = ZAK 1952 S.303; EVGE 1968 S.42 Erw. 1 = ZAK 1968 S.401; BGE 98V 21 Erw. 3 = ZAK 1972 S.577 und BGE 98V 188 Erw. 2a = ZAK 1973 S.135; BGE 102V 30 = ZAK 1976 S.265; BGE 111 V 293f, Erw. 3c = ZAK 1986 S.159; ZAK 1991 S.33 Erw. 2b). An dieser jahrzehntelangen, konstanten Rechtsprechung ist festzuhalten. Ergibt sich daraus, dass die Vorschrift (Art. 23 Abs. 1 AHVV) über die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer gesetzmässig ist, so hat der Bundesrat das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn er die darauf beruhenden Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen als verbindlich erklärt hat. Wollte man deren Angaben generell als überprüfbar gelten lassen, liefe das gerade auf ein kasseneigenes Taxationsverfahren hinaus, was nach der erörterten Rechtsprechung mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar ist. Sämtliche Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.

5a. Eine selbständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zugrundeliegenden Steuerfaktoren ist nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für ein Steuerjustizverfahren bestand (BGE 110V 373 Erw. 3b = ZAK 1985 S.120). Der Beschwerdeführer - macht in dieser Hinsicht geltend, die Jahressteuer für 1987 und 1988 habe bloss Fr. 579.70 betragen, was er im Vergleich zum veranlagten Einkommen von 39900 Franken als angemessen erachtet habe. Im Gegensatz zu dem in BGE 110V 369ff. (ZAK 1985 S.120) zu beurteilenden Sachverhalt, wo sich

36 ZAK 1/1992

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die jährliche Bundessteuer (bei einem Grundstückgewinn) auf lediglich Fr. 195.80 belief, kann jedoch das Steuerbetreffnis des Beschwerdeführers bei dessen Einkommensverhältnissen nicht als «faktisch belanglos>) bezeichnet werden. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus BGE 110 V 369ff. (ZAK 1985 S. 1 20) nicht ableiten, dass die Summe aller möglicherweise anfallenden AHV-Beiträge über verschiedene Perioden (hier gesamthaft 5 Jahre) mit dem geschuldeten Jahressteuerbetrag verglichen werden dürfe, um die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit für ein Steuerjustizverfahren abschätzen zu können. Nicht einzuleuchten vermag schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers, wenn er bei einer durchschnittlichen Einkommenserhöhung von immerhin 20000 Franken gegenüber seiner Selbstdeklaration die Meinung vertritt, «der Verzicht auf eine rechtzeitige Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer> sei steuerrechtlich belanglos gewesen.

b. Somit haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die Einkommenszahlen gemäss der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer berücksichtigt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden.

AHV. Rentenberechtigung ausländischer Staatsangehöriger

Urteil des EVG vom 14. Mai 1990 i.Sa. A. und S.E.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Die vom EVG zu den ausserordentlichen Renten (Art. 42 AHVG) entwickelte Rechtsprechung, welche für die Gewährung eines Renten-

anspruchs neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz den tatsächlichen Aufenthalt verlangt, ist auch bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 AHVG zu befolgen.

Im vorliegenden Fall unterbricht ein beinahe sechsmonatiger Ausland-

aufenthalt zu Ferien- und Heilzwecken den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht. Der über 70jährige Versicherte leidet an einer Spondylose und einem chronischen Ischiadicussyndrom und verbringt

daher die Zeit von November bis Mitte April in Ägypten, um dem kal-

ten und feuchten Winterwetter in der Region Genf zu entfliehen.

Der ägyptisch-jordanische Staatsangehörige A.E. und seine Ehefrau S.E. sind seit September 1957 in der Schweiz wohnhaft.

Mit Verfügung vom 15. September 1988 hob die zuständige Ausgleichskasse den Anspruch der Ehegatten auf eine Ehepaar-Altersrente für die Zeit vom 31. Oktober 1987 bis 31. März 1988 auf, da sie sich während dieser Zeit im Ausland aufhielten.

41

Mit Urteil vom 16. Februar 1989 hiess der kantonale Richter die dagegen erhobene Beschwerde gut.

In der Folge reichte die Ausgleichskasse eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG ein und beantragte die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 15. September 1988.

Während die Rechtsvertreterin der Ehegatten die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst das BSV in seiner Vernehmlassung auf deren Gutheissung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

la. Gemäss Art. 1 8 Abs. 2 AHVG sind Ausländer und ihre nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens zehn vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

b. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Ehegatten ihren Wohnsitz in Genf haben und dass während mehr als zehn Jahren Beiträge entrichtet worden sind. Auch handelt es sich nicht um Flüchtlinge oder Staatenlose oder um Angehörige eines Staates, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

2. Sowohl die beschwerdeführende Ausgleichskasse als auch das BSV machen geltend, dass in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt wird. Dies wird aus der Rechtsprechung zum Anspruch auf ausserordentliche Renten (Art. 42 AHVG) abgeleitet, welche auch bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 AHVG zu befolgen sei.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind für den Begriff des «schweizerischen Wohnsitzes» neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz auch der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten massgebend, zusätzlich dazu muss die versicherte Person den Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz beibehalten (BGE 111 V 182 = ZAK 1986 S.408 Erw.4; BGE 105V 168 = ZAK 1980 S.129 Erw. 3; EVGE 1966 S.23, 1962 S.22 = ZAK 1963 S.22; EVGE 1961 S.261 = ZAK 1961 S.422; EVGE 1958 S.32 = ZAK 1958 S.100; EVGE 1952 S.260 = ZAK 1952 S.477; auch BGE 112V 166 = ZAK 1987 S.43 Erw. la; BGE 110V 173 und 283 = ZAK 1985 S. 133 und 636; BGE 108V 77 = ZAK 1984 S. 93 Erw. 2).

Der Begriff des Aufenthaltes ist in objektivem Sinn zu verstehen. Die Bedingung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch der Versicherte nur vorübergehend ins Ausland, ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt der Begriff des Aufenthaltes die beiden Ausnahmen des voraus-

38 ZAK 1/1992

42

sichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Aufenthaltes zu. Ein kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist. Er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Diese Jahresfrist darf aber nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn dafür ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Aufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (EVG 111 V183 =ZAK1986 S.408 Erw.4).

b. Das EVG hat bereits früher entschieden, dass diese Rechtsprechung auch bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 AHVG zu befolgen ist (EVGE 1969 S. 45ff. = ZAK 1969 S. 503). Der beschwerdeführenden Ausgleichskasse und dem BSV ist daher in diesem Punkt zu folgen. Im Sozialversicherungsrecht ist in der Tat eine einheitliche Anwendung des Wohnsitzbegriffes notwendig.

3. Zu prüfen bleibt, ob im Falle der betroffenen Ehegatten, welche unbestrittenermassen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Genf haben, die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmegrundes vom Aufenthaltsprinzip erfüllt waren, als dieses sich nahezu sechs Monate in Ägypten aufhielt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt der Rentenanspruch für den fraglichen Zeitraum ab.

Nach der zitierten Rechtsprechung muss sich die Notwendigkeit eines Auslandaufenthaltes von kurzer Dauer nicht wie ein längerfristiger Auslandaufenthalt aufgrund zwingender Umstände ergeben. Es genügen triftige Gründe.

Der über 70jährige A.E. leidet an einer chronischen Ischiasentzündung und einer degenerativen, entzündlichen Erkrankung der Wirbelsäule. Aufgrund dieser Beschwerden ist anzunehmen, dass er das nasskalte Winterwetter in Genf schlecht verträgt. Es ist deshalb angezeigt, dass er diese Zeit in klimatisch milderen Gebieten verbringt. Als nichterwerbstätige Rentner konnten die Ehegatten somit durchaus eine zum voraus bestimmte Zeit zu Ferien- und Heilzwekken in Ägypten verbringen, ohne die Bedingung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz zu verletzten.

Die Ausgleichskasse macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ein kurzfristiger Auslandaufenthalt drei Monate pro Kalenderjahr grundsätzlich nicht übersteigen darf. Sie stützt sich dabei auf eine in verschiedenen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehene Regelung. Daraus schliesst sie, dass die Weiterausrichtung einer Rente während eines Auslandaufenthaltes, der voraussichtlich länger als drei Monate dauert, zwingendere Gründe erfordert als eine bloss kurzfristige Abwesenheit. Solche würden aber im vorliegenden Fall fehlen.

Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Die Frist von drei Monaten, welche in einigen Sozialversicherungsabkommen enthalten ist, betrifft die Be-

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rechnung der Karenzfrist für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. So sieht zum Beispiel das schweizerisch-italienische Sozialversicherungsabkommen vor, dass italienische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen AHV haben, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, während fünf bzw. zehn Jahren (je nach Leistungsart) ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 7 Bst. b). Gemäss Ziffer 10 des Schlussprotokolls unterbricht der italienische Staatsangehörige, welcher die Schweiz im Kalenderjahr während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlässt, seinen Aufenthalt im Sinne von Art. 7 Bst. b für den Anspruch auf die ausserordentliche Rente nicht. Diese allgemeine Regelung hat einerseits den Vorteil, dass eine weniger als drei Monate dauernde Abwesenheit nicht begründet werden muss. Anderseits beinhaltet sie aber auch Nachteile, indem die zulässige Abwesenheit von einem Jahr auf drei Monate verkürzt wird. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich denn auch auf die internationalen Abkommen, welche diese Bestimmung enthalten. Im vorliegenden Fall findet kein Abkommen Anwendung und es besteht daher kein Grund, die zu Art. 42 AHVG entwickelte Rechtsprechung einzuschränken.

Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz den Ehegatten den Anspruch auf die ordentliche Rente für die Dauer von November 1987 bis März 1988 zu Recht gewährt.

AHV. Anspruchsbeginn für Hinterlassenenrenten

Urteil des EVG vom 31. Oktober 1991 i.Sa. ER

Art. 23 Abs. 3 und 25 Abs. 2 AHVG. Für den Beginn der Hinterlassenenrenten ist nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Lei-

chenfundes massgebend, sondern es ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, wann der Tod des Versicherten eingetreten ist. (Fall eines Versicherten, der zweieinhalb Jahre nach seinem Verschwinden tot aufgefunden worden ist.)

Der verheiratete U.P. (geboren 1942), Vater zweier Kinder, war seit dem 13. Mai 1987 vermisst. Am 26. November 1989 wurde seine Leiche aufgefunden. Im Januar 1990 meldeten sich seine Witwe und seine beiden Kinder (geboren 1971 und 1973) zum Bezug von Hinterlassenenrenten an. Mit Verfügung vom 18. April 1990 sprach die Ausgleichskasse den Hinterlassenen ordentliche volle Witwen- und Waisenrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 1989 zu.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 12. September 1990 gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Hinterlassenenrenten mit Wirkung ab 1 Juni 1987 zu erbringen.

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Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.

Die Witwe und ihre Kinder lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das BSV deren Gutheissung beantragt.

Aus den Erwägungen des EVG:

1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Zeitpunkt der Anspruch der Beschwerdegegner auf die Hinterlassenenrenten entstanden ist.

a. Nach Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Witwenrente am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats (Art. 25 Abs. 2AHVG).

Gemäss Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilstandsverordnung (ZStV) soll das Todesregister über den Tod und über den Fund der Leiche einer bekannten Person enthalten: Tag, Monat (in Buchstaben), Jahr, Stunde und Minute des Todes oder des Leichenfundes.

Die Verwaltungspraxis gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL; gültig ab 1. Januar 1986), auf welche sich die Ausgleichskasse beruft, lautet:

«2. Tod und Verschollenheit

a) Zeitpunkt des Todes

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Massgebend ist der im Todesregister eingetragene Zeitpunkt des Todes (siehe Rz 1026ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Leiche nicht aufgefunden wurde, der Tod aber gemäss Art. 49 ZG B ins Todesregister eingetragen wurde.

133

Ist der Zeitpunkt des Todes im Todesregister nicht eingetragen, so gilt der Zeitpunkt des Leichenfundes als massgebendes Todesdatum. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Ergänzung der Eintragung im Todesregister, wenn der Zeitpunkt des Todes noch festgestellt wird. Ist das Todesdatum zwar festgestellt, aber nicht im Todesregister eingetragen worden, so sind die Akten dem BSV zum Entscheid über das massgebende Todesdatum zu unterbreiten.

b) Verschollenheit

134

Die richterliche Verschollenerklärung gemäss Art. 35-38 ZGB ist dem Tod gleichgestellt. Als Zeitpunkt des Todes gilt in diesen Fällen der im Todesregister eingetragene Zeitpunkt, auf den die richterliche Verschollenerklärung zurückbezogen wird.»

b. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse betont, dass sie sich, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nicht auf Rz 132 RWL gestützt habe, sondern auf Rz 133, wonach der Zeitpunkt des Leichenfundes als massgebendes Todesdatum gelte, wenn der Zeitpunkt des Todes im Todesregister nicht eingetragen sei. So verhalte es sich hier. Dem kantonalen Gericht stehe es nicht zu, eigene Kriterien zum Beweis des Todeszeitpunktes zu entwickeln, welche den hiezu erlassenen behördlichen Weisungen diametral entgegenstünden. Im vorliegenden Falle sei nicht der Todeszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Leichenfundes im Todesregister eingetragen, «so dass das Datum des letzteren für

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die AHV-Leistungen massgeblich>) sei; im übrigen sei der Todeszeitpunkt laut gerichtsmedizinischem Institut nicht feststellbar.

Das BSV unterstützt die beschwerdeführende Ausgleichskasse mit dem Argument, nach konstanter Rechtsprechung (Berufung auf BGE 102V 37 = ZAK 1976 S.311 ) stelle das Zivilrecht eine Ordnung dar, welche von der Sozialversicherung vorausgesetzt werde und dieser grundsätzlich vorgehe. Sei anstelle des Zeitpunkts des Todes derjenige des Leichenfundes im Todesregister eingetragen, so habe dieser als massgebliches Todesdatum zu gelten, selbst wenn gewisse Anhaltspunkte vermuten liessen, der Tod sei bereits vor dem eingetragenen Zeitpunkt eingetreten. Die Berichtigung des Todesregistereintrags müsse im Interesse der Rechtssicherheit durch den Richter angeordnet werden. In diesem Sinne habe das EVG in BGE 110V 250 (ZAK 1985 S.398) auch die Wirkung einer Verschollenerklärung bis zu deren richterlicher Aufhebung weiterwirken lassen, obwohl der Verschollene erwiesenermassen noch gelebt habe. Mit der Berichtigungsklage nach Art. 45 ZGB habe denn auch das Zivilrecht einen entsprechenden Rechtsbehelf vorgesehen.

c. Der Argumentation von Ausgleichskasse und BSV kann nicht beigepflichtet werden. Zwar stellt das Zivilrecht nach der Rechtsprechung des EVG eine Ordnung dar, welche von der Sozialversicherung vorausgesetzt wird und dieser daher grundsätzlich vorgeht (BGE 112 V 102 oben mit Hinweis = ZAK 1987 S.488 Erw. 2b). Dieser Grundsatz führt aber nicht zu den Schlussfolgerungen, welche Ausgleichskasse und BSV aus dem Umstand ziehen, dass im vorliegenden Fall im Todesregister der Zeitpunkt des Leichenfundes eingetragen worden ist. Wenn gemäss Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 ZStV anstelle des Todeszeitpunktes der Zeitpunkt des Leichenfundes in das Todesregister einzutragen ist, so heisst dies nicht, der Zeitpunkt des Leichenfundes sei identisch mit dem Zeitpunkt des Todes. Eine solche Gleichsetzung verbietet sich insbesondere auch aus zivilstandsrechtlicher Sicht: Falls wegen Unkenntnis des Todeszeitpunktes der Zeitpunkt des Leichenfundes im Todesregister eingetragen wird, so besagt dieser Eintrag einzig, dass der Tod nicht später als im Zeitpunkt des Auffindens der Leiche eingetreten ist. Einzig diese Tatsache ist im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB durch öffentliche Urkunde ausgewiesen. Dagegen sagt der Eintrag des Zeitpunktes des Leichenfundes nach Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 ZStV auch zivilstandsrechtlich nichts darüber aus, wann der Tod in der Zeit vordem Auffinden der Leiche eingetreten ist. Die Eintragung des Zeitpunktes des Leichenfundes im Todesregister vermag folglich den zivilrechtlichen Todeszeitpunkt und damit den für die sozialversicherungsrechtliche Leistungsberechtigung massgeblichen Zeitpunkt des Todeseintritts (Erw. 1 a) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB nicht schlüssig zu beweisen. Allein schon unter diesem Gesichtswinkel geht die Gleichsetzung vom Zeitpunkt des Leichenfundes mit dem Zeitpunkt des Todes als materielle Anspruchsvoraussetzung gemäss Rz 133 am Anfang RWL fehl. Die Berufung des BSV auf die Rechtsprechung des EVG zur Verschollenerklärung (BGE 110V 248 = ZAK 1985 S.398) ist sodann nicht stichhaltig, weil in diesem Bereich zivilrechtlich das Verschollensein dem Tod

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gleichgesetzt wird, das heisst der Verschollene gilt zivilrechtlich als tot (Art. 38 Abs. 1 und 2 ZGB), woran das Sozialversicherungsrecht anknüpft (BGE 110V 249 Erw. 1 mit Hinweisen = ZAK 1985 S.398). Eine solche zivilrechtliche Gleichsetzung, welche allenfalls auch sozialversicherungsrechtlich beachtlich wäre, besteht indessen, wie dargetan, zwischen dem (nicht verurkundeten) Todeszeitpunkt und dem (eingetragenen) Zeitpunkt des Leichenfundes gerade nicht. Bei dieser zivilrechtlichen Rechtslage besteht denn auch kein Anlass, Hinterlassene, welche einen früheren Todeszeitpunkt des Versicherten behaupten als den im Todesregister eingetragenen Zeitpunkt des Leichenfundes, auf den Weg der Abänderungsklage nach Art. 45 Abs. 1 ZGB zu verweisen.

2. Nach dem Gesagten ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts für den Rentenbeginn (Art. 23 Abs. 3 und 25 Abs. 2 AHVG) eine Bindung an das im Todesregister verurkundete Datum des Leichenfundes zu verneinen. Vielmehr ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115V 142 Erw. 8b mit zahlreichen Hinweisen) zu beurteilen, wann der Tod eines Versicherten eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdegegner am 13. Mai 1987 das letzte Mal lebend gesehen worden ist. Für die Zeit danach sind keine Lebenszeichen mehr bekannt. Der Zustand des am 26. November 1989 gefundenen Leichnams wird als «Fundskelett» beschrieben (Schreiben des Gerichtlich-Medizinischen Instituts der Universität Zürich vom 27. März 1990). Ferner wurden die Überreste der Kleider gefunden, welche der Verstorbene am Tag seines Verschwindens am 13. Mai 1987 getragen hatte. Aufgrund dieser Umstände ist der Schluss zu ziehen, dass der Tod des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdegegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Mai 1987 eingetreten ist. Dies führt zur Zusprechnung von Hinterlassenenrenten ab dem ersten Tag des auf den Eintritt des Todes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 und 25 Abs. 2 AHVG), das heisst ab 1Juni 1987.

AHV. Rentenaufschub

Urteil des EVG vom 7. Mai 1991 i.Sa. K.S.

Art. 33t0r 39 Abs. 2 und 3 AHVG; Art. 551,r AHVV; Art. 34quater Abs. 2 BV.

Art.551e1Abs. 3 AHVV, wonach der Betrag des Zuschlages bei der aufgeschobenen Rente der Preis- und Einkommensentwicklung nicht an-

gepasst wird, ist gesetzes- und verfassungskonform.

Aus den Erwägungen des EVG:

1. Nach Art. 39 AHVG können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Anfang des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente nach

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freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Während der Aufschubszeit besteht kein Anspruch auf ausserordentliche Rente (Abs. 1). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Abs. 2). Nach Abs. 3 setzt der Bundesrat die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren; er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.

Die nähere Regelung des Rentenaufschubes gestützt auf diese gesetzlichen

bis55quater AHVV. Während Art. Bestimmungen findet sich in den Art. 55 bis

55bisAHVV den Ausschluss vom Rentenaufschub und Art. 55quater AHVV die Aufschubserklärung und den Abruf der aufgeschobenen Rente ordnen, bestimmt Art. SS AHVV die Berechnung des Zuschlages beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrages. Er beläuft sich, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 Prozent. Laut Abs. 2 Satz 1 von Art. SS AHVV gilt der massgebende Prozentsatz insbesondere für die einfache, die Ehepaar-Altersrente und die Zusatzrenten; Satz 2 bezeichnet als Bezugsgrösse für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages jene Rente, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte. Massgebend ist also nicht der (in der Regel tiefere) Betrag im Zeitpunkt, da der Anspruch auf die Altersrente entstanden ist. Art. 55 Abs. 3 AHVV bestimmt sodann, dass der so ermittelte Betrag des Zuschlages der Preis- und Einkommensentwicklung nicht angepasst wird.

2. Es steht fest und wird auch nicht bestritten, dass die Ausgleichskasse den Betrag des Zuschlages entsprechend diesen verordnungsmässigen Grundlagen festgesetzt hat. Bei einer Aufschubsdauer von fünf Jahren und einem massgeblichen Rentengrundbetrag von 2250 Franken beläuft sich der Zuschlag auf 1125 Franken, wie verfügt. Verwaltung und Vorinstanz haben den Zuschlag in Beachtung von Art. 551el Abs. 3 AHVV auf den 1. Januar 1990 nicht der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung angepasst. Zu prüfen ist daher einzig, ob diese Bestimmung übergeordnetem Gesetzes- oder Verfassungsrecht widerspricht, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

a. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit

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zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 114V 184/5, 303 Erw. 4a, 112 V 178/9 = ZAK 1987 S.371; BGE 111 V 395 Erw. 4a, 284 Erw. 5a, 110V 256 Erw.4a = ZAK 1984 S. 550 und BGE 110V 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 58 Erw. 3b und 193 Erw. 3,114 lb 19 Erw. 2).

b. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf BGE 98 V 257 Erw. 1 (ZAK 1973 S.432) erwogen, der versicherungsmässige Gegenwert einer während der Aufschubszeit nicht bezogenen Rentenleistung lasse sich spätestens nach Ablauf der Aufschubszeit betragsmässig berechnen. Dieser Betrag bleibe in der Folge unverändert und werde insbesondere auch durch eine nach der Aufschubszeit eingetretene Preis- und Einkommensentwicklung nicht beeinflusst. Dagegen seien zwischen Aufschub und Abruf teuerungsbedingt eingetretene Erhöhungen der Rente insofern berücksichtigt, als nach Art. 55111 Abs. 2 Satz 2 AHVV für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages jene Rente massgebend sei, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte. Es gebe grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um dem Ansprecher den versicherungsmässigen Gegenwert der nichtbezogenen Rentenleistungen zukommen zu lassen. So könnte der gesamte zurückbehaltene Betrag dem Versicherten nach Ablauf der Aufschubszeit im Sinne einer Kapitalabfindung auf einmal bar ausbezahlt werden, bei welcher Lösung sich die Frage einer nachträglichen Anpassung dieser Summe an eine nach dem Zeitpunkt der Auszahlung eingetretene Teuerung gar nicht stellen könne. Die andere denkbare Lösung bestehe darin, dass die nichtbezogenen Renten im Zeitpunkt des Abrufs in einen nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten bemessenen monatlichen Zuschlag zur Grundrente umgewandelt würden. Bei einer solchen Lösung bestehe für den Versicherten in der Tat die Gefahr, dass im Falle einer erheblichen Teuerung der reale Wert des betragsmässig unverändert ausgerichteten Zuschlags zur Rente immer geringer werde. Dieses Risiko liege aber in der Natur der Sache begründet und müsse vom Versicherten hingenommen werden. Es sei im übrigen wesentlich geringer als das Risiko, das statistische Durchschnittsalter von Personen seines Jahrganges nicht zu erreichen und damit erheblich weniger an Renten zu beziehen, als dies dem versicherungsmässigen Gegenwert der angefochtenen Leistungen entsprechen würde. Würde aber das Risiko einer zukünftigen Teuerung berücksichtigt, so müsste der Zuschlag anfänglich jedenfalls geringer sein, weil der versicherungsmässige Gegenwert der nichtbezogenen Renten nicht überstiegen werden dürfe. Wenn sich nun der Verordnungsgeber in Art. 55te AHVV für die Abgeltung des versicherungsmässigen Gegenwerts der nichtbezogenen Leistungen in Form eines betragsmässig unveränderten, der künftigen Lohn- und Preisentwicklung nicht mehr angepassten Zuschlages zur ordentlichen Altersrente entschieden habe, dann

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halte sich dies zweifellos innerhalb der Grenzen der dem Bundesrat vom Gesetz eingeräumten Befugnisse. Keinesfalls gehe es aber an, wie der Beschwerdeführer beantrage, auf dem ursprünglich berechneten fixen Zuschlag einen Teuerungsausgleich zu beziehen, würde doch auf diese Weise der kapitalisierte Wert des Rentenzuschlages den versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubszeit nichtbezogenen Renten mit der Zeit immer mehr übersteigen, was sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren lasse.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 551e1 Abs. 3 AHVV gehe über den dem Bundesrat in Art. 39 Abs. 3 AHVG eingeräumten Rechtsetzungsauftrag (einheitliche Festsetzung der Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen, Ordnung des Verfahrens, Ausschluss einzelner Rentenarten vom Aufschub) hinaus. Indem der Bundesrat zusätzlich zur Regelung der Erhöhungsfaktoren das Kriterium der Teuerung miteinbezogen habe, habe er sich über den Inhalt und das Ausmass der Delegationsermächtigung hinweggesetzt. Als Ausführungsverordnung dürfe Art. 551e1 AHVV das Gesetz nur konkretisieren, von dessen Zielsetzung aber nicht abweichen. Beanstandet werde nicht das System der Bemessung des versicherungsmässigen Gegenwertes nach Art. 55 Abs. 1 AHVV, sondern der Umstand, dass der versicherungsmässige Gegenwert der aufgeschobenen Renten der künftigen Lohn- und Preisentwicklung nicht angepasst werde, wodurch der zurückbehaltene Rentenbetrag bei jedem Teuerungsanstieg kaufkraftmässig an Wert verliere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolge durch die geforderte Teuerungsanpassung des Rentenzuschlages keine versicherungsmässige Leistungsverbesserung. Das dem Rentner durch den Aufschub zustehende Äquivalent bleibe versicherungsmässig auf dem Stand, den es am Ende der Aufschubszeit gehabt habe. Mit einer Teuerungsanpassung solle lediglich dieser Aquivalentwert erhalten werden, was der gesetzlich gewollten Regelung entspreche, wie sie auch für die Grundrente vorgesehen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gehe es ferner nicht an, dass der Versicherte, welcher die Rente aufschiebe und daher schon das Risiko eingehen müsse, das statistische Durchschnittsalter von Personen seines Alters nicht zu erreichen und damit erheblich weniger an Renten zu beziehen, als dies dem versicherungsmässigen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen eigentlich entsprechen würde, zusätzlich noch das Risiko der Kaufkraftminderung tragen solle.

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 34qua1er BV (angemessene Deckung des Existenzbedarfes, Anpassung der Renten mindestens an die Preisentwicklung) und Art. 331e1 AHVG (Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung). Diese Bestimmungen würden den Bundesrat verpflichten, auch den Betrag des Zuschlages im Falle eines Rentenaufschubes (nicht nur den Rentengrundbetrag) der Preis- und Einkommensentwicklung anzupassen.

Das BSV weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, der versicherungsmässige Gegenwert gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG bedeute die Summe der aufgezinsten, nichtbezogenen Renten und des sogenannten Sterblichkeitsgewin-

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nes, wie das EVG in BGE 98V 256 Erw. 1 (ZAK 1973 S. 432) entschieden habe (bestätigt in 105V 52 oben = ZAK 1980 S. 225). Das habe zur Folge, dass die Gesamtleistung, welche wegen des Aufschubes nicht sofort ausbezahlt werde, auf die verbleibende Rentenbezugsdauer aufzuteilen sei. Versicherte, welche ihre Rente aufschieben, würden dadurch nicht benachteiligt, da in den aufgeschobenen Leistungen ein Zinsertrag eingerechnet werde und bei Rentenabruf im Zuschlag enthalten sei. Zusätzlich umfasse der Zuschlag noch einen Anteil an den Beträgen, die infolge Hinschieds von Versicherten innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt worden seien. Mit dieser Regelung habe der Verordnungsgeber die ihm in Art. 39 AHVG eingeräumte Befugnis zur Festsetzung der Berechnungsregeln für den Aufschubszuschlag nicht überschritten.

e. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass zumindest in denjenigen Fällen, in denen einerseits während der Aufschubszeit keine Teuerung besteht, die Bemessungsregel des Art. 55t Abs. 2 Satz 2 AHVV folglich nicht greift (vgl. Erw. 1 in fine), in denen anderseits eine steigende Lohn- und Preisentwicklung nach dem Abruf einsetzt, der nach Art. 55ter Abs. 1 AHVV ermittelte versicherungsmässige Gegenwert der nichtbezogenen Renten wirtschaftlich (kaufkraftmässig) weniger einbringt, als wenn der Versicherte in der Aufschubszeit über die Rente hätte verfügen können. Das hat denn auch die Vorinstanz zutreffend eingeräumt. Selbst das BSV macht nicht geltend, dass den (den versicherungsmässigen Gegenwert darstellenden) Prozentzahlen von Art. 55ter Abs. 1 AHVV auch Faktoren zugrunde gelegt würden, welche eine nach Beendigung der Aufschubszeit eingetretene voraussichtliche Teuerung mitberücksichtigt.

Obgleich somit nach der in Art. 55,erAHVV gewählten Konzeption im Falle einer nach dem Rentenabruf eintretenden oder fortwährenden Teuerung der versicherungsmässige Gegenwert der aufgeschobenen Renten an Kaufkraft verliert, liegt kein Verstoss gegen Art. 39 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG vor; denn diese Grundsatz- und Delegationsbestimmungen verpflichten den Bundesrat offensichtlich nicht zur Einführung des geforderten Teuerungsausgleichs auf der Rentenzulage. Aber auch die übrigen angerufenen und einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesnormen betreffend Rentenanpassung führen zu keinem anderen Ergebnis. Wohl schreibt Art. 34quater Abs. 2 BV vor, dass die im Rahmen der Ersten Säule zu schaffenden AHV- Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen und mindestens der Preisentwicklung anzupassen sind, und in Art. 331e1 AHVG hat der Bundesgesetzgeber diesen verfassungsmässigen Auftrag konkretisiert. Im Lichte dieses verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Erfordernisses, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen und in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen sind, ist indessen eine aufgeschobene Rente anders zu beurteilen als eine laufende Rente. Der Rentenzuschlag bietet nur Ausgleich im Rahmen der während der Aufschubszeit herrschenden Verhältnisse, was hinsichtlich der nicht bezogenen Renten durch Art. 55t Abs. 2 Satz 2 AHVV (Berechnung des Zuschlages aufgrund des Grundbetrages der Rente im Zeitpunkt

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des Abrufes) kaufkraftmassig hinreichend gewährleistet ist. Wenn der Versicherte die Rente aufschiebt, besteht von Verfassungs und Gesetzes wegen keine Verpflichtung, den versicherungsmässigen Gegenwert der aufgeschobenen Rente an die spätere Lohn- und Preisentwicklung in einer Zeit anzupassen, für welche der Versicherte den Rentenzuschlag nicht zwecks angemessener Deckung des Existenzbedarfs bezieht; hiefür steht ihm die für diese Zeit laufende Grundrente zur Verfügung, welche nach den Regeln von Art. 33ter AHVG und den Ausführungsbestimmungen periodisch an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst wird.

AHV/IV. Rentenberechnung

Urteil des EVG vom 24. Oktober 1991 iSa. PH.

Art. 38 Abs. 3 AHVG; Art. 521is AHVV; Art. 4 Abs. 1 BV. Die Regelung

von Art. 52' AHVV (in der seit 1. Januar 1990 geltenden Fassung), wo-

nach die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre voraussetzt, dass der

Rentenansprecher im Zeitraum, in welchem die Beitragslücke entstand, nach Art. 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versi-

chern können, ist verfassungs- und gesetzmässig.

Die Besserstellung von Auslandschweizern im Vergleich zu nachträg-

lich eingebürgerten Schweizer Bürgern ist sachlich gerechtfertigt und verletzt die Rechtsgleichheit nicht.

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Von Monat zu Monat

Die Kommission des Nationalrates för die Vorberatung der :clinten AH V-Revision tagte am 14. Januar. Sie beschloss, die Änderung der Rentenformel, die Einführung der Hilfiosenentschädigung mittleren Grades sowie die Erhöhung des Bundesanteils um 0,5 Prozent (s. ZAK 1991 S. 142) nun doch vorab und getrennt zu behandeln. Die von der Kommission beauftragte Arbeitsgruppe Splittingmodell legte einen Zwischenbericht vor; sie will bis zum 10. März ihren Vorschlag präsentieren. Trotz Teilung der Vorlage sollen die Arbeiten für das Splitting zielstrebig weitergeführt werden.

Der Nationalrat hat sich am 30. Januar mit 99 gegen 80 Stimmen gegen die Volksinitiative «tär eine volle Freizügigkeit in die beruflichen Vorsorge» (ZAK 1989 S. 488) ausgesprochen. Das Ziel der vom Schweizerischen Kaufmännischen Verband eingereichten Initiative wird zwar von allen Seiten unterstützt. Die Ratsmehrheit vertraute jedoch den Aussagen von Bundesrat Koller, wonach mit der unmittelbar vor der Verabschiedung stehenden Gesetzesvorlage des Bundesrates die Freizügigkeit rascher und besser geregelt werden könne als mit einem neuen Verfassungsartikel.

Unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger, Chef der Abteilung AHV/ EO1 EL, tagte am 4. Februar erstmals die Arbeitsgruppe Koordination AHV/ UV, worin neben den beiden AHV-Ausgleichskassengruppen die SUVA. die Ersatzkasse sowie die das sogenannte erweiterte Ohligatoriurn durchführenden Unfallversicherer vertreten sind. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe einigten sich grundsätzlich darauf, gemeinsame Richtlinien zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen (Abgrenzung sei bständig-/unselbständigerwerbend) zu erarbeiten. Nach dem Willen der Arbeitsgruppe sollen die aufgrund dieser noch zu erlassenden Richtlinien gefällten Entscheide des einen Versicherungsträgers vom andern in der Regel übernommen werden.

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Die Auswirkungen des EWR-Vertrages im Bereich der Sozialen Sicherheit

Die rasch voranschreitenden europäischen Integrationsbestrebungen machen auch vor unseren Landesgrenzen nicht halt. Die Bundesbehörden sind zurzeit an der Ausarbeitung einer Botschafi zuhanden der eidgenössischen Räte über den Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum. Da von verschiedener Seite ein grosses Bedürfnis nach Information gerade auch bezüglich der Auswirkungen auf unsere Sozialversicherungen besteht, gehen wir nachstehend eine knappe Übersicht wieder, die von der Abteilung Internationale Angelegenheiten des BSV erstellt wurde (esfi'hlt darin die Arbeitslosenversicherung, da nicht in der Zuständigkeit dieses Amtes). Ausführlichere Erörterungen flgen nach Erscheinen der bundesrätlichen Botschaft.

Die Soziale Sicherheit in der EG

Mit Rücksicht auf die sehr unterschiedlichen Strukturen der Sozialversicherungssysteme der EG-Mitgliedländer ist eine Vereinheitlichung dieser Systeme, wenn überhaupt, so erst auf lange Sicht hin möglich. Die EG-Regelungen bechränken sich in der Sozialen Sicherheit daher in erster Linie auf Gebiete, die für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig sind. Notwendig ist vor allem die Koordinierung des Versicherungsschutzes der Wanderarbeitnehmer. Bei Fehlen solcher Verbindungen zwischen den einzelnen Versicherungssystemen würde nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beträchtlich behindert.

Daneben bemüht sich die EG auch um eine gewisse Annäherung der Zielsetzungen in einzelnen Bereichen. Als konkrete Massnahme wurde bisher indessen nur eine schrittweise Einführung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beschlossen.

Die konkreten Vorschriften des EG-Rechts, die von der Schweiz bei einem Beitritt zum EWR zu übernehmen wären

Auf dem Gebiet der Koordinierung sind es die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Die Verordnung 1408/71 regelt das materielle Recht, die Verordnung 574/72 das Verfahren. Diese Instrumente haben gewissermassen die Funktion einer Brücke zwischen den Sozialversicherungssystemen der einzelnen Staaten. Ihr Zweck besteht darin, in den klassischen Sozialversicherungsbereichen nationalitäts- und gebietsmässige Schranken innerhalb der Gemeinschaft abzubauen und die nationalen Gesetzgebungen so miteinander zu verweben, dass die geschützten Personen möglichst keine Lücken erleiden, wenn sie innerhalb der Gemeischaft ihren Arbeitsplatz oder Aufenthaltsort wech-

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sein. Die Verordnungen verfolgen somit das gleiche Ziel wie zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen und sind auch ähnlich aufgebaut. Sie enthalten somit lediglich ergänzende Regelungen zu den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten, verlangen aber nicht, dass ein Staat sein Recht ändert.

Die Verordnungen regeln die versicherungsrechtliche Stellung der erwerbstätigen Staatsangehörigen der EG-Staaten sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterlassenen in den Bereichen Krankenversicherung, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, obligatorische Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen.

Die Koordinierung der entsprechenden Versicherungen der einzelnen Staaten erfolgt im wesentlichen durch folgende Regelungen:

Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind von der Versicherung jedes EG-Landes wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.

Jeder Erwerbstätige ist, von gewissen Ausnahmen abgesehen, jeweils nur nach dem Recht eines Staates versicherungs- bzw. beitragspflichtig, auch wenn er in mehreren Staaten gleichzeitig arbeitet.

Wenn ein Land Mindestversicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruchs vorsieht, müssen entsprechende ausländische Versicherungszeiten angerechnet werden.

Wer im Ausland erkrankt oder verunfallt und dort ärztliche Behandlung benötigt, erhält von der ausländischen Versicherung die gleichen Leistungen wie ein dort Versicherter. Die Krankenkasse oder der Unfallversicherer, bei der bzw. bei dem der Erkrankte bzw. Verunfallte versichert ist, muss der ausländischen Versicherung später die Kosten vergüten.

Innerhalb des Gebiets der EG-Staaten müssen Geldleistungen bei Alter, an Hinterlassene und bei Invalidität sowie Renten der Unfallversicherung an jeden beliebigen Wohnort eines Leistungsberechtigten ausgezahlt werden.

Wer in der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung mehr als eines EG-Staates versichert war, erhält von jeder der betreffenden Versicherungen, deren Leistungsvoraussetzungen er bei Anrechnung von Zeiten aus anderen EG-Staaten erfüllt, eine (Teil)Rente. Die Rentenhöhe entspricht dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten in allen EG-Staaten zur Versicherungszeit im betreffenden Land. Müsste die dortige Versicherung nach nationalem Recht eine höhere Rente bezahlen, so erhält der Leistungsberechtigte diese höhere Leistung. Besondere Regelungen gelten für einzelne Staaten in der Invalidenversicherung.

In der Unfallversicherung entschädigt die Versicherung jedes Staates die dort eingetretenen Unfälle; für Renten wegen Berufskrankheiten gelten besondere Vorschriften für die Leistungsabgrenzung.

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Wer Anspruch auf Familienzulagen eines EG-Staates hat, bekommt die Leistungen auch, wenn seine Kinder in einem anderen EG-Staat wohnen.

Auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Mann und Frau verlangen die Richtlinien Nr. 79/7 (gesetzliche Sozialversicherungssysteme) bzw. Nr. 86/378 (betriebliche Systeme) den Fortfall jeglicher Diskriminierung in allen Versicherungszweigen ausser bei den Hinterlassenenleistungen, den Familienleistungen und dem Rentenalter.

Auswirkungen der Übernahme des EG-Rechts auf die schweizerische Sozialversicherung

Die Koordinierung von Sozialversicherungssystemen ist für die Schweiz nichts Neues. Heute bestehen mit 21 Ländern Sozialversicherungsabkommen. Darunter finden sich alle EG-Staaten ausser Irland und alle EFTA-Staaten ausser Island. Alle unsere Abkommen beziehen sich auf die AHV/IV, die meisten auf die Unfalversicherung, die bundesrechtlichen Familienzulagen und den Freizug in der Krankenversicherung.

In ihren Grundsätzen entsprechen sie bereits weitgehend den EG-Prinzipien:

Die Gleichbehandlung der Ausländer ist, von gewissen Ausnahmen abgesehen, gewährleistet.

Die Verträge grenzen ähnlich wie das EG-Recht die Versicherungszugehörigkeit der Erwerbstätigen ab.

In der Krankenversicherung sorgen den EG-Regelungen ähnliche Übertrittsregelungen dafür, dass der Freizug auch international spielt. Eine aushilfsweise Gewährung von Krankenpflege an Personen, die während eines Auslandaufenthalts ärztliche Hilfe benötigen, findet sich indessen bisher nur im Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland. Sie würde künftig im Verhältnis zu allen EWR-Staaten gelten.

In der AHV/IV ist die Gleichbehandlung in unseren Verträgen weitgehend verwirklicht. So werden schon heute die von Angehörigen der Vertragsstaaten erworbenen AHV/IV-Renten ins Ausland ausbezahlt. Wo für Angehörige von EWR-Staaten noch Benachteiligungen gegenüber Schweizern bestehen, müssen sie beseitigt werden.

Da das EG-Recht die Beitragsrückvergütung verbietet, solange jemand in einem Land der Versicherungspflicht unterliegt, dürfen Barauszahlungen der Freizügigkeitsleistungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge künftig nicht mehr bei Verlassen der Schweiz, sondern nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person das Gebiet der EWR-Staaten verlässt.

In der Unfallversicherung entsprechen unsere bilateralen Verträge bereits jetzt weitgehend den EG-Erfordernissen.

52 ZAK2/1992

56

Bei den Familienzulagen bringt der EWR die Pflicht, Bürgern aus den EWR-Staaten, die Anspruch auf schweizerische Leistungen haben, diese unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für Schweizer gelten, zu gewähren. Ein Wohnsitz der Kinder im Ausland ist dem Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig. Die bilateralen Abkommen sehen für die bundesrechtlichen Leistungen bereits eine analoge Regelung vor. Aufgrund des EWR-Vertrages würde das gleiche auch für die von Ausnahmen abgesehen - bisher von den bilateralen Verträgen nicht erfassten kantonalen Familienzulagen mit Ausnahme der Geburtszulagen gelten.

Die Anpassungen, die aufgrund der Richtlinien über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorzunehmen sind, betreffen im wesentlichen in der Kranken- und Unfallversicherung die ungleiche Prämienbelastung, in der AHV/IV die Beitragsbefreiung von nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten und Witwen und z.T. Unterschiede im Rentenanspruch bzw. im Rentenberechnungsverfahren und in der beruflichen Vorsorge die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die vor der Heirat stehende Frau.

57

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, [0, den EL und der beruflichen Vorsorge

Stand 1. Februar 1992

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/IV/E0/ALV/EL quelle' und

evtl. Bestellnummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen318. 300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318.300 831 .131. 11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs-

gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).

Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100).

Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 318.300

BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen

54 ZAK2/1952

58

831 .131 .12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ

318.300

zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (SR 831.143.15).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), EDMZ vom 3. September 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verord-

nung vom 5. April 1978 (AS 1978. 447); betrifft u.a. die Eidgenös-

sische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh-

nenden Personen.

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982(SR 831.192.1).

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983

(SR 837.02).

Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen EDMZ

318.300

AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei-

zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal-

ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV, vom EDMZ 2. Dezember 1985 (SR 831.191.2).

Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeitslosenversiche- EDMZ rung, vom 28. Juni 1989 (SR 837.044).

Verordnung 92 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ

831.102). 318.300 wicklung bei der AHV/IV, vom 21. August 1991 (SR

Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (SR 831.143.3 1).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-

fonds der AHV (BBl 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss

vom 18. März 1960 (BBl 1960 11 8).

59

Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972(SR 831.143.41).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BB1 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- 318.300 ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten

in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern am 30. November 1982, geändert mit

Verordnung vom 20. Juni 1990 (SR 831.143.42).

Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3. Sep-

tember 1987 (SR 83 1.143.32).

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Österreich2

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967

(AS 1969, 11).'

Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974,1168).'

Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979,

1594).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).'

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto-

ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974,1515).'

Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

2 Siehe auch:

- Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen

Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607).

- Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 625). - Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984. 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.

56 ZAK2/1992

60

Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom

1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHVundIV. 318.105 Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, EDMZ 2437).

Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom EDMZ 1. Oktober 1968, vom 12. Dezember 1989 (AS 1990, 369).

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975

(AS 1977, 709).

Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979,

721).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Bundesrepublik Deutschland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS

1966, 602).'

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom

9. September 1975 (AS 1976, 2048).'

Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,

1662).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105 Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar EDMZ 1964, vom 2. März 1989 (AS 1990, 492).

Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978, EDMZ vom 2. März 1989 (AS 1990, 512).

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

2Siehe auch:

- Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein. der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. De:ernher 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607).

-. Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625).

- Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AIIV u. IV.

ZAK 2 / 199257

61

Dänemark

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS

1983,1552).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179).

Zusatzabkommen, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).'

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. No-

vember 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987,761).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHV und IV

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS

1970, 953).'

Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und JV. 318.105

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son-

derprotokoll (AS 1976, 2060).

Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der AHV und IV

Liechtenstein 2

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 8. März 1989 (AS EDMZ 1990, 638).

Verwaltungsvereinbarung, vom 16. März 1990 (AS 1990, 656). EDMZ

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS

1969, 253).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AH und iv. 318.105

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und TV enthält eine integrierte Textfassung.

2 Siehe Fussnote 2 auf der Seite 57.

58 ZAK2/1552

62

Griechenland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974. 1680).

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981. 184). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318. 1 05

Staatenlosen in der AH V und IV.

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727).

Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abgeschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98)

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963. vom 30. Januar 1982 (AS 1982, 547).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105

Staatenlosen in der AH V und IV.

Israel

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März /984 (AS 1985, 1351).

Verwaltungsvereinbarung. vom 18. September 1985 (AS 1985, 1795).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105

Staatenlosen in der AH V und IV

ZAK2/199259

63

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969,

411).

Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der Af-IVundiV. 318.105

Norwegen

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS

1980, 1841).

Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980.

1859).'

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Sep-

tember 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971,

1037).

Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).'

Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar

1987 (AS 1987, 763).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV 318.105

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975

(AS 1977, 290).

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980,

215).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

60 ZAK2/1992

64

San Marino

Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz

und der Republik San Marino, vorn 16. Dezember 1981 (AS

1983, 219).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDML Staatenlosen in der AH V und IV. 318.105

Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS

1980, 224).

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,239).'

Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal-

tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978. vorn 1. April 1986

(AS 1986, 1390).'

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und IiDMZ Staatenlosen in der AH V und JJ/ 318.105

Finnland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS

1986, 1537).

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AI-/VundiV. 318.105

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971,

1767).'

Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).

Enthalten in der Wegleiiung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

318.105 Staatenlosen in der A HV und IV.

Vereinigte Staaten von Amerika

Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 18. Juli /979 (AS 1980,

1671).

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

ZAK2/199261

65

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ

319.105 Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2252). EDMZ Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, EDMZ 2255).

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS

1964, 161).

Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605)»

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV 318.105

RheinschUj'r

Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer,

vom 30. November 1979 (AS 1988, 420).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHVundIV 318.105

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1. Versicherungspflicht und Beiträge

Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versi- EDMZ cherungspflicht und die Beiträge AHV/IV/EO», enthaltend: 318.102 -. Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1990. 318.102.01

- Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab EDMZ 1. Januar 1987. 318.102.02 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ Nichterwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1988. 318.102.03 Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab EDMZ 1. Januar 1988. 318.102.04 Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gül- EI)MZ tig ab 1. Januar 1988. 318.102.06

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält

eine integrierte Textfassung.

62 ZAK2/1992

66

- Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ

Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1989. 31810207

- Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Ar- EDMZ

1. Januar 1989. 318.102.05 beitslosenversicherung, gültig ab

Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit (WKB), gültig ab 1. EDMZ Januar 1991. 318.106.19

- Kreisschreiben über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA), EDMZ

1. Januar 1992. 3 18.107.08 gültig ab

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ Arbeitgeberkontrollen (WRA), gültig ab 1. Januar 1992. 318.107.09

1.5.2 Leistungen

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- 35.746 her 1982.

Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und BSV IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. 37.217

Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183 rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984.

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche-37.171 rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984.

Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986 EDMZ

6, Stand 1. Januar 1992. 318.104.0! (Loseblattsammlung) mit Nachträgen 1

Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1991. EDMZ

318. 106. 10

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ

1. Januar 1989 (Loseblattausgabe, ent- 318.303.01 tersversicherung, gültig ab

halten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreis-

schreiben»).

Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1992: BSV

1/92 vom 1. Juli 1991 (Vorbereitende Massnahmen) 91.464

- 11/92 vom 16. September 1991 (Umrechnung der laufenden 91.722

Renten)

- 111/92 vom 23. September 1991 (Mutationsregeln bei ordent- 91.743

liehen Renten)

ZAK2/199263

67

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Schweigepflicht und AktenauJbewahrung

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ 1988. 318.107.10

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ tig ab 1. Juli 1988 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.107306 318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/

IV/E0/EL»).

1.5.3.2 Versicherungsausweis und individuelles Konto

Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ (1K), gültig ab 1. Januar 1984. 318.106.21

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ gültig ab 1. Januar 1985, nachgeführt auf den Stand vom 1. Januar 318.106.02 1991.

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- 86.573 schutzes, vom 25. Juni 1986.

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 1. Januar 1988. 318.106.05

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1989. EDMZ

318. 106. 12

Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1991. EDMZ

318. 106. 11

1.5.3.3 Organisation, Finanzhaushalt und Revision

der A usgleichsk assen

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der Bsv AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge - 58-2822

59-4633

dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe - 318.103

318.103.1

bruar 1983, Nachtrag 2 gültig ab 1. Februar 1988 und Nachtrag 3 318.103.2 gültig ab 1. Februar 1991. 318.103.3

64 ZAK2fl992

68

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984.

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ

318.107.03

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- usv gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung,36.603 vom 1. Juni 1983.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984.

Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ (SAD) der PTT durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab 1. Januar 318.104.30 1986.

Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1991. 318.107.07

318.107.071

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988 EDMZ (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- 318.107.05 meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/IV/E0/EL»).

Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDMZ EDV-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 gültig 318.106.04 ab 1. Januar 1991 (Loseblattausgabe).

1.5.3.4 Rückgrjaufhaftpflichtige Dritte

Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der EDMZ Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress 318.108.01 AHV), gültig ab 1. Januar 1992.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und lnvali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1992. 318.101

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend: 318.105

Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-

ländern an die AHV bezahlten Beiträge.

69

- Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei-

zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si-

cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986.

- Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten.

- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab-

kommen mit folgender Ausnahme:

Rheinschiffer.

Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV

für Flüchtlinge und Staatenlose.

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge und Staatenlosen.

1.5.6 Förderung der Altershil,fe

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ

31830302 Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1991.

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ

318.118 Jahren 1948-1968.

5,251/o Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ

318.112.1 Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1991.

Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ

1 Januar 1991. 318.115 gültig ab .

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ

318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1992.

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ

1. Januar 1992. 318.101.1 schweizer, gültig ab

Rententabellen 1992, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala), gül- EDMZ

318.117.921 tig für 1992.

Rententabellen 1992, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ

318.117.922 gültig ab 1. Januar 1992.

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

66 zAK2/1992

70

Änderung des IVG (3. 1V-Revision) vom 22. März 1991 (AS EDMZ 1991, 2377).

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die TV (IVV), vorn 17. Januar 1961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderun- 318.500 gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

—Änderung der IVV vom 26. Juni 1991 (AS 1991, 1422). EDMZ

- Änderung der IVV vom 21. August 1991, 2116). EDMZ

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272. 1).

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.500 enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vorn EDMZ 6. März 1989 (BBI 19891 1508).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am

22. März 1960.

Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 11. September 1972 (SR 831.232.4 1).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- Bsv tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung 28.159 am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern318.500 am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Enthalten in «Textaus-

gabe TVG usw.», Stand 1. Januar 1990.

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern

am 10. Dezember 1982 (SR 831.262. 1).

ZAK2fl99267

71

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des

Innern am 9. November 1988 (SR 831.242.1).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

auch auf die IV.

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1968. 318507.07

Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ men, gültig ab I. März 1975. 318.507.15

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 318.507.16 ab 1. Juli 1975.

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EI)MZ tig ab 1. November 1978. 318.507.14

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. März 1982. 318.507.01

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.02

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände- 37.354 rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember

1983.

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsrnassnah- EDMZ men, gültig ab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1 311.5117.116

. Januar 1988.

318.507.061

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, 1V-Korn- BSV missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son - 86.522

86.523

derschulen im Einzelfall, vom 18. Juni 1986. 86.524

86.525 Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1989 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2 318.507.11 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).

68 ZAK2/1992

72

2.5.2 Renten, Hilfiosenen Ischädigun gen und Taggelder

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken- 37.173 kassen, gültig ab 1. Januar 1984.

Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für TV-Tag- BSV gelder, vom 6. Februar 1986. 86.088

Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 EDMZ (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 318507.12 Wegleitungen und Kreisschreiben»).

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 1990 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 31850713 Wegleitungen und Kreisschreiben»).

2.5.3 Organisation und Verfahren

Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 31850703 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über

das Verfahren in der IV.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- 13sv nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- usv nungsablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 1 9.404

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435

21.201 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche

Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-

Regionalstellen.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül- 318.507.04 tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab usv 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- BSV len, vom 2. Oktober 1974. 25.677

ZAK2/199269

73

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV

21 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab - 1111

33.289

1. November 1980 und Änderung vom 3. September 1986. 86.778

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ

1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- 31850705 gültig ab

führung auf den Stand vom 1. Januar 1982.

Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- Bsv behörden, vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986. 31.900

86.698

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSv und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- /640

35.264

vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei-

lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982.

Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Bsv Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. 34.861

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSv tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes

(gültig ab 1. Juni 1991) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318 108.031

Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV

87.573 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987.

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ 1987 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 318.507.03 Wegleitungen und Kreisschreiben»).

Kreisschreiben über die Aufgaben der TV-Stellen bei der Aus- EDMZ übung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV), 318.108.02 gültig ab 1. Januar 1992.

2.5.4 Förderung der Invalidenhi/Js

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- 318.507.17 gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig 318.507 ~8 ten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976,

ab 1. Januar 1979.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab EDMZ 1. März 1980, ergänzt durch das Richtraumprogramm für Inva- ‚107.l3

BS lidenbauten, Stand 1. Mai 1987.

70 ZAK2/1992

74

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ

318.507.20

Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar

1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ

318.507.19 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. Januar 1988.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ

8.507.10

Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 vorn

1. September 1991.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ

318.116 gültig ab 1. Januar 1991.

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ

(SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680 (ELG), vorn 19. März 1965

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1992.

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ

(SR 831.301). Bereinigte Fassung 318.680 (ELV), vom 15. Januar 1971

mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG

usw.», Stand 1. Januar 1992.

Verordnung 90 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ

318.680 gen zur AHV/IV, vom 12. Juni 1989 (SR 831.302), enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.

Verordnung 91 über die Anpassung des Mietzinsabzuges bei den EDMZ Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 24. Oktober 1990 (SR

831.303), enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar

1992.

Verordnung 92 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ

831.304). enthalten 318.680 gen zur AHV/IV, vom 21. August 1991 (SR

in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.

75

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ rungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318680 831.301.1). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe ELG

usw.», Stand 1. Januar 1992.

- Änderung der ELKV vom 27. November 1991 (AS 1992, 286). EDMZ

3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Insti- EDMZ tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. 318.683.01

Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987 (Lose- EDMZ blattausgabe). 318.682

Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen EDMZ zur Abklärung ausländischer Sozialversicherungsleistungen, 318.684 gültig ab 1. November 1988.

4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz

4.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstlei- EDMZ stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 318.700 1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten

in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. Dezem- EDMZ ber 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 318.700 rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1991.

Verordnung 91 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ an die Lohnentwicklung, vom 27. Juni 1990 (SR 834. 12). Enthal- 318.700 ten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilneh- EDMZ mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- 318.700 genössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR

834. 14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1991.

72 ZAK2/1992

76

Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär-318.702 amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 318.703

1. De- zember 1986.

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1987. 318.702

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1988 (Loseblattausgabe). EDMZ

318.701 Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ in den Rekrutenschulen), Ausgabe April 1989. 318.704

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar (BZS 1616.01) 1990.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1991. 318.116

5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge

5.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 831 .40). Enthal-

ten in «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Oktober 1990.

5.2 Erlasse des Bundesrates

Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente

sind enthalten in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Oktober

1990.

Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundes- EDMZ gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.401).

77

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435. 1).

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.44 1. 1).

Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Ein- EDMZ richtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober

1984 (SR 831.435.2)

Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDMZ der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Verordnung über die BVG-Beschwerdekommission), vom

12. November 1984 (SR 831.451).

Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG(SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1).

Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2).

Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- EDMZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434).

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDMZ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. Novem-

ber /985 (SR 83 1.461.3).

Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG EDMZ (SFV 2), vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3).

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen Altersvorsorge, vorn 7. Mai 1986 (SR 831 .426.4).

Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4).

Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDMZ Freizügigkeit, vom 12. November 1986 (SR 831 .425).

Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September

1987 (SR 831.426.3).

Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EDMZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/

1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2).

Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen EDMZ Vorsorge, vorn 17. Februar 1988 (SR 431.834).

74 ZAK2/1992

78

Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vor- EDMZ sorgeeinrichtung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447).

Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtun- EDMZ gen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom Ii. Mai

1988 (BB1 1988 11 641).

5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes für Sozialversicherung

Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ

1985, 1986/87, 111-762-11 Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 318.762.86/87 1988/89, 1990/91 und 1992/93. 318.762.88/89

318.762.90/91 318.762.92 /93

Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ

318.769.01 keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitgebern und An-

spruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis).

Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ

318.769.02 Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2.

Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSV

88.421 sorge provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen hetref-

fend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten.

vom 25. Mai 1988.

Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSV

88.525 sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Auf-

lösung von Anschlussverträgen, vom 1. Juli 1988.

Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ renten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1991 (Mittei-

lung des BSV vom 23. Oktober 1990, BBI 1990 111 715).

Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt ge- EDMZ

31. Dezember 1990. 318.769.91 mäss Artikel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand

Namensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge, aner- EDMZ

31. De- 318.768.91 kannt gemäss Artikel 37 Absatz 1 und 2 BVV 2, Stand

zember 1990.

ZAK2/199275

79

Berufliche Vorsorge

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, wenn ein Seibständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt'

(Zur Problematik des Urteils des EVG vom 22.8.1 991 i.Sa. V.) (Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG; Art. 331 c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR; Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit)

In einem in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 11 Rz 59 erschienenen und in der ZAK 1989 S. 192 aufgegriffenen Artikel wird folgendes dargelegt: Das BSV geht vom Grundsatz aus, dass eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an einen Selbständigerwerbenden, welcher seine Vorsorge aufgibt, nur unter der Bedingung getätigt wird, dass seine wirtschaftliche Situation mit derjenigen eines Arbeitnehmers, der sich selbständig macht, vergleichbar ist. Eine solche Situation ist nur dann gegeben, wenn sich der Versicherte einer anderen gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit widmet, die mit der ersten in keiner Weise vergleichbar ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen teilt aus nachfolgend erläuterten Gründen diese Meinung nicht. Es stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich diese Theorie auf die unrichtige Auslegung des Gesetzes stützt.

Den Selbständigerwerbenden charakterisiert vornehmlich die Tatsache, dass er eine gewinnbringende Tätigkeit auf eigene Rechnung und nicht für ein Gehalt ausübt. Demzufolge kann er sich, ob er obligatorisch oder freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angehört, nie in der Situation befinden, wie sie die oben aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen ins Auge fassen, und diese sind deshalb auf ihn, auch per analogiam, nicht anwendbar.

Andererseits existiert die Notwendigkeit des sozialen Schutzes, die für die gesetzlichen Einschränkungen des Anspruchs der Versicherten bezüglich einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistungen ursächlich ist, hinsichtlich des Selbständigerwerbenden, der das Vorsorgeverhältnis vor dem Eintritt eines Versicherungsfalles auflöst, nicht. Das ist jedenfalls der logische Schluss, der sich aus der Tatsache ergibt, dass der Gesetzgeber ganz klar eine Ausnahme macht vorn Grundsatz der Nichtbarauszahlung der Freizügigkeitsleistungen im Falle des Arbeitnehmers, der Selbständigerwerbender wird und der die

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obligatorische Versicherung aufgibt. Diese doppelte Anforderung ist von demjenigen Selbständigerwerbenden immer erfüllt, der sich freiwillig an eine Vorsorgeeinrichtung anschliesst, und sie bleibt bestehen, wenn er beschliesst, dieses Verhältnis aufzulösen.

Daraus gilt es den Schluss zu ziehen, dass keine gesetzliche Einschränkung des Anspruchs des freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden besteht, eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er seine freiwillige Versicherung aufkündigt. Deshalb kann auch keine Rede von einer Ungleichbehandlung zwischen dem versicherten Arbeitnehmer und dem versicherten Selbständigerwerbenden sein, da gerade diese Unterscheidung des Status, nach dem Willen des Gesetzgebers, die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses rechtfertigt.

Wohlerworbene Rechte und Freizügigkeitseistung1

(Hiweis zum Urteil des EVG vom 27.5.1991 iSa. W.) (Art. 91 BVG; Art. 331 b OR; Art. 89bjs Abs. 6 ZG B)

Im vorliegenden Fall hat sich die Versicherte auf den Standpunkt gestellt, dass sie Freizügigkeitsleistungen nach dem alten, bis Ende 1984 gültigen, vorteilhafteren Reglement zugut habe. Sie war von 1973 bis Ende Juli 1986 in der fraglichen Unternehmung tätig. Diese gründete im Bereich der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1985 eine weitere Stiftung, welche das BVG-Minimum abdeckt. Die bereits bestehende, nicht registrierte Personalfürsorgestiftung wurde auf den gleichen Zeitpunkt hin revidiert, wobei u.a. die Freizügigkeitsskala nun bei fünf Beitragsjahren mit einem Zuschlag von 15 Prozent (gegenüber dem alten Reglement von 25 %) beginnt. Die Versicherte gehörte sowohl der BVG-Kasse wie der nicht registrierten Personalfürsorgestiftung an.

Unbestritten war bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dass der Versicherten der Betrag im Rahmen des Obligatoriums gemäss dem wohlerworbenen Altersguthaben nach BVG (Art. 28 Abs. 1 BVG) zusteht.

Fraglich war indessen, welches Reglement für die Leistung der Personalfürsorgestiftung zur Anwendung kommen soll. Nach der Berechnung des alten Reglements fällt die Freizügigkeitsleistung unbestrittenermassen höher aus. Das auf den 1. Januar 1985 formell rechtskräftig abgeänderte Reglement wird jedoch rückwirkend zuungunsten der Versicherten angwendet, wenn der neuen Freizügigkeitsregelung keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen, was hier verneint wurde.

Die im BVG festgelegte Garantie der wohlerworbenen Rechte (Art. 91) kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich bei dieser Vorsorgeeinrichtung

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um eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung handelt, bei der nur die in Artikel 89bi, ZGB Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen des BVG zwingend gelten. Indessen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, welche für die Personalfürsorgeeinrichtungen vorsehen, dass bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, die mindestens seinen geleisteten Beiträgen entspricht, abzüglich der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sind während fünf oder mehr Jahren Beiträge geleistet worden, entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals (Art. 331 b Abs. 2 OR). Die Höhe der OR-Freizügigkeitsleistungen muss im Reglement festgelegt werden (Art. 331 b Abs.

3bisOR). Diese Bestimmungen haben relativ-zwingenden Charakter und können nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen gelten als wohlerworbene Rechte und können dem Destinatär nicht entzogen werden. Zwingend in vorliegender Angelegenheit ist jedoch nur das grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf die nach Massgabe von Artikel 331 b OR zu berechnende Summe eigener Beiträge und auf eine sich im Rahmen dieser Bestimmung bewegende Freizügigkeitsskala zur Berechnung der Arbeitgeberbeiträge. Grundsätzlich ergibt sich indes aus dem Gesetz kein wertmässiger Anspruch und somit kein wohlerworbenes Recht - auf die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen. Der im Reglement festgelegte Umfang wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die bestehende Skala reglementarisch unabänderlich erklärt wird. Im weiteren können wohlerworbene Rechte in der Praxis dann entstehen, wenn ihnen eine besondere Zusicherung zugrunde liegt, welche nach Treu und Glauben zu respektieren ist.

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Fachliteratur

Aktivferien 92. Die Stelle für Altersfragen des Migros-Genossenschaftsbundes offeriert in einer 84seitigen Broschüre Ferien mit Schwerpunkten in Bildung, Kultur, Gesundheit, Sport usw., die besonders für aktive Senioren geeignet sind. Die Broschüre ist erhältlich bei der Stelle für Altersfragen, Migros-Genossenschafts-Bund, Postfach 266, 8031 Zürich, Telefon 01/27721 73.

Beweggründe sozialen Handelns in Corporate ldentity und Öffentlichkeit.

Tagungs-Magazin Nr. 3 des LAKO-Sozialforums Schweiz enthält Beiträge von 8 Autoren und 15 sozialen Institutionen über soziale und institutionelle Kommunikation. 64 Seiten A4. Fr. 29.—. LAKO, Schaffhauserstrasse 7, 8042 Zürich, Telefon 01/3634077.

Gerheuser Frohmut W.: Die Wirkungen der beruflichen Vorsorge auf den

Arbeitsmarkt. 121 Seiten. Fr. 38.—. 1991. Verlag Rüegger AG, Chur/Zürich.

Scartazzini Gustavo: Les rapports de causalitä dans le droit suisse de la

securite sociale. Das Werk gibt im ersten Teil einen Überblick über die Kausalitätstheorien, untersucht im zweiten die Anwendung der Kausalitätsregeln in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und vermittelt im letzten Teil eine vergleichende Gesamtschau der zur Anwendung kommenden Kausalitätstheorien in den verschiedenen Sozialversicherungen. Das Buch erscheint in der «Collection genevoise» im Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel und Frankfurt, 1991.404 Seiten. Fr. 74.—.

Le sport et les assurances sociales. Herausgegeben von Prof. Jean-Louis Duc, Leiter des Institut de recherches sur le droit de la responsabilitä civile et des assurances (IRAL) an der Universität Lausanne. Es werden Fragen der Unterstellung (Beitragspflicht), der versicherten Risiken und der Leistungen aller schweizerischen Sozialversicherungen dargestellt. 143 Seiten. Fr. 25.—. 1991. IRAL, Universität Lausanne, 1015 Lausanne. (Das Buch enthält einen zweiten Teil mit Beiträgen aus einem Kolloquium über «Juristische Aspekte des Dopingproblems».)

Tschudi Hans Peter: Bestätigung der Drei-Säulen-Konzeption. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 6/1991, S.281-290. Verlag Stämpfli, Bern.

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M itteilunuen

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1991

Im Jahre 1991 haben die Kantone 1637,7 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 204,1 Mio Franken oder 14,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Diese Mehrkosten in einem Jahr, in dem es keine Rentenerhöhung gab, widerspiegeln die wachsenden Kosten im Pflegebereich, bei den Krankenkassenprämien wie auch bei den Mietzinsen.

Von den Gesamtausgaben entfielen 1278,9 Mio Franken (+ 13,7 Prozent) auf die EL zur AHV und 358,8 Mio Franken (+ 16,0 Prozent) auf die EL zur IV. Der Bund hat an die Ausgaben einen Gesamtbetrag von 371,3 Mio Franken (22,7 Prozent) geleistet.

Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken

Jahr Gesamtausgaben Anteil Bund -- Anteil Kantone

-

1987 1057,6 249,3 808,3

1988 1153,0 273,2 879,8

1989 1243,4 293,2 950,2

1990 1433,6 328,5 1105,1

1991 1637,7 371,3 1266,4

Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im vierten Quartal 1991

Sonderschulen

Bern: Brandschutzmassnahmen für das Heilpädagogische Schulheim Weissenheim. 25536 Franken.

Deitingen SO: Umbau des Erdgeschosses im Kinderheim «St. Ursula». 109000 Franken.

Scharans GR: Verschiedene Umbauten im Kinderheim «Gott hilft». 118463 Franken.

Sursee LU: Um- und Erweiterungsbau des Schulhauses «Alt-St. Georg» für die Heilpädagogische Sonderschule. 140 000 Franken.

Eingliederungsstätten

Chäteauneuf VS: Erwerb einer Halle und Einrichtung einer Ausbildungsstätte durch das Office romand d'intügration professionnelle pour handicaps (ORIPH). 766382 Franken.

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Valens GR: Errichtung einer Abteilung für Arbeitserprobung in der Klinik Valens. 195436 Franken.

c. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim

Bärau BE: Neubau einer Lagerhalle für die geschützten Werkstätten Bärau. 109000 Franken.

Bern: Einrichtung der Liegenschaft Muristrasse 36 als Wohnheim/Aussenwohngruppe für Drogenabhängige durch die Stiftung Hilfe zum Leben, Christliche Lebensgemeinschaft für Drogenkranke. 290000 Franken.

Biel-Benken BL: Umbau und Sanierung der Aussenstation «Spitalhof» des Werkstätten- und Wohnzentrums Basel «Milchsuppe». 1870000 Franken.

Brig VS: Erwerb von zwei Wohnungen für das «Foyer Kapuziner» zur Unterbringung von psychisch Behinderten. 332 051 Franken.

Bubikon ZH: Bauliche und energetische Sanierung der Altbauten von Wohnheim und Werkstätte des Heims «zur Platte)). 2000000 Franken.

Bülach ZH: Bereitstellung eines Wohnheimes mit Beschäftigung im «Sechtbachhaus» durch die Schweizerische Multiple-Sklerose-Gesellschaft. 1300000 Franken.

Cheseaux VD: Erneuerung der Werkstätten der «Fondation de Vernand». 167000 Franken.

Chur GR: Sanierung der Kantonalen psychiatrischen Klinik «Waldhaus» und Erstellung eines Wohnheims für psychisch Behinderte mit Beschäftigungsplätzen. 3 500 000 Franken.

Dornach SO: Erwerb und Ausbau der Liegenschaft Benedikt-Hugi-Weg 8 als Tagesstätte für geistig Behinderte durch die Appollonia-Stiftung, Dornach. 610000 Franken.

Echichens VD: Erweiterung und Erneuerung der Institution «La Citö Radieuse» (Erhöhung der Wohnheimplätze um 14 auf 47, neue Werkstätten für 60 Behinderte, eine Therapieabteilung für alle). 5 058 000 Franken.

Elfingen AG: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft an der Dorfstrasse 20 zur Unterbringung einer therapeutischen Wohngemeinschaft für Methadonbezüger mit vorläufig 6, später (2. Etappe) 9 Plätzen. 300 000 Franken.

Gwatt-Thun BE: Bauliche Massnahmen im Landhaus der Reformierten Heimstätte Gwatt. 230 854 Franken.

Madiswil BE: Erweiterung der Werkstätten für Behinderte. 880000 Franken.

Muttenz BL: Bereitstellung von langfristig (bis 2018) gemieteten Räumen zur Unterbringung eines Wohn- und Beschäftigungsheims mit 8 bis 10 Plätzen für Mehrfachbehinderte. 819000 Franken.

Neu St. Johann SG: Erweiterung des Industriegebäudes «Auhof» für das Heilpädagogische Zentrum Johanneum. 1 877 000 Franken.

Neu St. Johann SG: Sanierung der bestehenden Bauten des «Auhofes» im Heilpädagogischen Zentrum Johanneum. 338000 Franken.

Reinach BL: Erwerb der Liegenschaft Gstadstrasse 38 zur Erweiterung des bestehenden Wohnheimes für Drogengeschädigte des Vereins Guttempler. 322 500 Franken.

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Romanshorn TG: Kauf der bisher gemieteten Werkstatträume im Gewerbezentrum Hofstrasse durch den Verein «Brüggli», Werkstätten für Behinderte. 3712500 Franken.

St. Gallen: Umbau von Haus 1 des Heims für Behinderte «Sonnenhalde», zweite Etappe. 720000 Franken.

Stalden-Sarnen 0W: Umbau und Aussenrenovation des Ferienhauses Sommerau der Gloria-Stiftung, Sachseln. 159 534 Franken.

Sursee LU: Neubau einer unterirdischen Lagerhalle und Aussensanierung der bestehenden Bauten des Arbeitszentrums Brändi mit Wohnheim an der Münsterstrasse 20. 576 000 Franken.

Wald ZH: Errichtung eines Wohnheimes (24 Plätze) mit Beschäftigungsstätte (35 Plätze) für geistig und mehrfachbehinderte Erwachsene durch die Stiftung WABE, Behindertenzentrum Wald. 3 082 000 Franken.

Waldkirch SG: Aus- und Umbau des Männerheimes «Hasenberg» für vorwiegend psychisch Behinderte durch die Genossenschaft Sozialwerke der Heilsarmee. 5 435 000 Franken.

Waikringen BE: Errichtung des Wohnheimes mit Arbeits- und Beschäftigungsplätzen Rüttihubelbad für 24 Behinderte. 3 324 000 Franken.

Wattenwil BE: Ausbau der Wohngemeinschaft Mettleneggen für 14 Psychischbehinderte durch die Stiftung Christliche Lebenshilfe Mettleneggen. 1000000 Franken.

Zollikon ZH: Umbau der Werkstube der Stiftung zur Förderung geistig Invalider, Zürich. 215000 Franken.

Zürich: Neubau eines Wohnheimes mit Begegnungszentrum an der Glattlistrasse durch den Verein Wohnstätten Zwyssigstrasse, Zürich, 4 590 000 Franken.

LAKO-Forums-Veranstaltung über praktisches Sozialmarketing

Das LAKO-Sozialforum Schweiz führt am 5./6. März 1992 ihre vierte Forums-Veranstaltung durch, welche dem Thema «Praktisches Sozialmarketing: Tun, was zu tun ist» gewidmet ist. Es richtet sich an Profis wie an Freiwillige, an Chefs wie an Beratende, an Projektverantwortliche wie an die Leute von der Sozialarbeitsfront. Ziel der Tagung ist es, diesen Fachleuten anhand von Beispielen aus der Praxis zu zeigen, wie die Dienstleistungen und Angebote von sozialen Institutionen gerade auch in Zeiten knapper Budgets wirkungsvoll «verkauft» werden können. Acht international anerkannte Fachleute vermitteln deutsch und französisch (mit Simultanübersetzung) ihr aktuelles Wissen. An den beiden Nachmittagen können die Teilnehmenden unter sechs Themen-Workshops sowie unter 15 Institutionen, die ihre Erfahrungen mit der Anwendung des Sozialmarketings präsentieren, auswählen.

Die Veranstaltung findet am 5. und 6. März 1992, jeweils von 9 bis 17.30 Uhr in den Räumen der Universität Zürich-Irchel, Winterthurerstrasse 190, 8057 Zürich, statt. Nähere Informationen bei der LAKO, Sozialforum Schweiz, Schaffhauserstrasse 7, 8042 Zürich, Telefon 01/363 40 77.

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Neuorganisation der Ausgleichskasse Mineralia (SAMI, Nr. 96)

Die Leiterin der Ausgleichskasse Mineralia, Luise Baur, ist Ende Januar 1992 altershalber zurückgetreten. Zu ihrem Nachfolger wählte der Kassenvorstand den Leiter der Ausgleichskasse Metall (Nr. 99), Theo Koch. Er führt die Kassen 96 und 99 seit dem 1. Februar 1992 in Personalunion.

Die neue Adresse der Ausgleichskasse Mineralia lautet: Seestrasse 105, Postfach, 8027 Zürich.

Personelles

Ausgleichskasse Horlogerie

GeorgesArber, Leiter der Zweigstellen 51.1 und 51.2 der Ausgleichskasse Horlogene, ist Ende 1991 in den Ruhestand getreten. Seine Nachfolge hat im Januar 1992 Andr6 Ta///ardangetreten.

Der Leiter der Zweigstellen 51.5, 51.6 und 51.7, Ren6 Grosjean, ist ebenfalls Ende 1991 zurückgetreten. An seine Stelle trat zu Jahresanfang Yvan Kohler.

Dr. Germain Bouverat ist als Chef der Zentralstelle für Familienf ragen zurückgetreten

Nach über 35 Jahren verliess Herr Bouverat Ende Januar das BSV. Sein Name ist eng mit der schweizerischen Familienpolitik verbunden, die er, wie kaum ein anderer, geprägt hat.

Germain Bouverat wurde am 25. Oktober 1927 in Montet, einem kleinen Dorf der freiburgischen Broye, geboren. Seine Schul- und Studienzeit schloss er mit dem Erwerb des freiburgischen Anwaltspatentes und einer Dissertation ab.

Am 1. Oktober 1956 trat Herr Bouverat in die ((Gruppe Familienschutz» des BSV ein, welche sich vorab mit dem Vollzug des Familienschutzartikels der Bundesverfassung und besonders mit den Familienzulagen in der Landwirtschaft befasste. Auf den 1. September 1977 wurde Herr Bouverat zum Chef der Sektion ernannt. Es ist sicher kein Zufalll, dass gut ein Jahr später der Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz erschien und damit eine rasche Entwicklung und Aktivierung der schweizerischen Familienpolitik begann.

Hier seien nur die wichtigsten Stationen aufgezählt:

- 1982 Publikation des Berichts der Arbeitsgruppe Familienbericht <(Familienpoli-

tik in der Schweiz».

- 1983 Konstituierung der parlamentarischen Gruppe für Familienpolitik.

- 1984 Schaffung der «Koordinationsstelle für Familienfragen» in der Bundesver-

waltung unter der Leitung von Herrn Bouverat. Diese Stelle wird bei Erlass und Revision von Bundesgesetzen konsultiert, welche im wesentlichen die Familie betreffen, gewährleistet die Koordination zwischen den Verwaltungseinheiten in familienpolitisch wichtigen Bereichen, baut eine Dokumentation auf, verbreitet die nötigen Informationen und stellt die Kontakte zu Universitätsinstitutionen und Forschern her.

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- 1987 Herausgabe des ersten Informationsbulletins «Familienfragen». Das Bulle-

tin zeigt familienpolitische Zusammenhänge auf und schliesst mit seinem breiten Informationsangebot eine Lücke in der schweizerischen Familienpolitik. Es löste sofort ein sehr positives Echo aus.

- 1987 Erscheinen der vom BSV unterstützten Studie über «Kinderkosten in der

Schweiz» an der Universität Freiburg.

1988 Umwandlung der Sektion zur «Zentralstelle für Familienfragen», welcher Herr Bouverat als Abteilungschef vorstand.

1989 Einsetzung der Arbeitsgruppe Kindsmisshandlung, die von Herrn Bouverat präsidiert wurde und mit ihrem Schlussbericht erstmals das Phänomen der Kindsmisshandlung in der Schweiz gesamthaft untersucht hat und Massnahmen vorschlagen wird.

- 1991 Publikation des Buches «Familien in der Schweiz», welches Herr Bouverat

anlässlich der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft angeregt hatte.

Während seiner ganzen Tätigkeit hat Herr Bouverat immer enge Kontakte zu den Vollzugsorganen im Bereich der Familienzulagen und zu den schweizerischen Familienorganisationen gepflegt. Er setzte sich auch stets für eine finanzielle Unterstützung von neuen Dachverbänden durch den Bund ein. Seine umfassenden Kenntnisse im Bereich der gesamten Familienpolitik des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und von privaten Organisationen machte er durch eine rege Vortragstätigkeit und das Verfassen von zahlreichen Beiträgen und Artikeln einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich.

Ein besonderes Anliegen war Herrn Bouverat stets die Familienpolitik auf internationaler Ebene. Dabei verbanden ihn auch zahlreiche freundschaftliche Beziehungen mit Verantwortlichen der Familienpolitik im Ausland.

- Seit 1960 Mitarbeit bei der Europäischen Familienministerkonferenz und später

Kontaktbeamter der Schweiz. Diese Tätigkeit schloss er im Oktober 1991 mit der erfolgreichen Vorbereitung und Durchführung der 22. Konferenz in Luzern ab.

- Mitglied des Lenkungsausschusses für Sozialpolitik (CDPS) des Europarates.

- Mitglied des Direktionskomitees und des Generalrats der Internationalen Union

der Familienorganisationen (UIOF) und seit 1990 Präsident der Europäischen Region der UIOF.

Herrn Bouverats Tun zeichnete sich immer durch Verantwortungsbewusstsein und Gründlichkeit aus. Trotz grosser Detailkenntnisse verlor er nie den Blick fürs Ganze und für die Zusammenhänge. Kompetenz und Sachkenntnis verbanden sich stets mit dem nötigen Gespür für das Politische. Sein umfassendes Wissen um Entstehungsgeschichte, Inhalt und Anwendung der Gesetze hinderte ihn nicht daran, stets nach gerechten, dem Einzelfall angepassten Lösungen zu suchen.

Herr Bouverat tritt wohl als Chef der Zentralstelle zurück, nicht aber als unermüdlicher Verfechter einer Familienpolitik, die sich dafür einsetzt, dass allen Familien, unabhängig von ihrer Form und ihrer Lebensweise, die bestmöglichen Rahmenbedingungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die Entfaltung all ihrer Mitglieder bereitgestellt werden. Wir freuen uns deshalb, mit Herrn Bouverat - unter anderem als Präsidenten der europäischen Region der UIOF - auch weiterhin in Kontakt zu stehen. Für die weitere Zukunft, im Rahmen seines Wirkens für die Anliegen der Familienpolitik wie auch im Kreise seiner eigenen Familie, wünschen wir Herrn Bouverat alles Gute und hoffen, dass ihm seine Schaffenskraft noch lange erhalten bleibt. Jost Herzog

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Gerichtsentscheide

AHV/IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 16. Oktober 1991 i.Sa. E. F.

Art. 30 Abs. 1, Art. 108 Abs. 20G. Eine per Telefax eingereichte Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht.

Aus den Erwägungen des EVG:

la. Eine an das EVG gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat nach Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG u.a. die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Unterschrift ist nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. auch Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht z.B. mit der Schreibmaschine. Auch eine fotokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch mittels Fotomontage Tür und Tor geöffnet wären (BGE 112 la 173 mit Hinweisen). Der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift kann bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist geheilt werden, auf welche Möglichkeit die Rechtsmittelinstanz den Rechtsuchenden aufmerksam machen muss. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung ist im Fall der fehlenden Unterschrift gemäss geltender Ordnung (Art. 108 Abs. 3OG) nichtmöglich (BGE 111 la 169; ZAK 1985 S. 529).

b. Das Telefax (sog. Fernkopieren) stellt eine Sonderform der Übermittlung eines Schriftstückes dar, indem es mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem wieder sichtbar gemacht wird (vgl. Schmid/in, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 13 OR). Das Ergebnis ist das gleiche, wie wenn eine gewöhnliche Fotokopie auf normalem postalischem Weg transportiert wird; entscheidend ist, dass der Empfänger auch beim Einsatz des Telefax nach Abschluss des Ubermittlungsvorganges über eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift, und eben kein Original verfügt. Die in BGE 112 la 173 erwähnte Missbrauchsgefahr besteht beim Telefax in gleicher Weise wie bei der Fotokopie. Deshalb rechtfertigt es sich, die zur Fotokopie ergangene Rechtsprechung sinngemäss auf die mit Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden. Eine per Telefax eingereichte (und nicht innert Rechtsmittelfrist verbesserte) Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermag mangels eigenhändiger Unterschrift der gesetzlichen Formvorschrift nicht zu genügen.

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2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde per Telefax am 18. März 1991, dem letzten Tag der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG), eingereicht. Das Original der eigenhändig unterzeichneten Beschwerdefrist hat er der Post nach Ablauf der Beschwerdefrist am 21. März 1991 und somit verspätet übergeben. Wurde innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist keine rechtsgültig unterzeichnete Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, kann darauf nicht eingetreten werden.

IV. Hauspflege

Urteil des EVG vom 30. September 1991 i.Sa. A.S.

Art. 14 Abs. 3 IVG, Art. 4 IVV in der ab 1.1.1990 gültigen Fassung. Für die Prüfung des zumutbaren Masses an familiärer Betreuung dürfen nicht

nur rein quantitative Kriterien, wie die zeitliche, psychische und phy-

sische Inanspruchnahme der Familie, herangezogen werden, sondern

eine solche kann sich auch dadurch ergeben, dass von den Familienmitgliedern die Durchführung zu Hause vernünftigerweise nicht ver-

langt werden kann, weil die damit verbundenen Risiken eine zu hohe Belastung darstellen. Dies trifft bei medizinischen Heilanwendungen

in aller Regel zu, da diese üblicherweise nur von Ärzten oder ausgebil-

deten medizinischen Hilfspersonen durchgeführt werden können (Erw. 2d).

Die am 20. Januar 1986 geborene A.S. leidet an einer schweren Stoffwechselstörung in Form einer kongenitalen intestinalen Lymphangiektasie, welche bereits kurz nach der Geburt zu schwersten Gedeihstärungen, proteinverlierender Enteropathie, sekundärem Immunmangelsyndrom sowie zu verschiedenen Hämangiomen führte.

Die IV verweigerte vorerst medizinische Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, das Geburtsgebrechen der Versicherten sei nicht in der Liste im Anhang der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) enthalten. Das EVG hiess in der Folge eine Beschwerde des Vaters der Versicherten gut und wies die Verwaltung an, das Verfahren einer Anerkennung des Leidens als Geburtsgebrechen gemäss Art. 1 Satz 2 GgV in die Wege zu leiten. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1987 anerkannte die zuständige Ausgleichskasse hierauf den Anspruch auf medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 313.

Am 13. Juli 1989 beantragte der Vater der Versicherten bei der IV die «Zusprechung einer Haushalthilfe in Form einer Entschädigung» mit der Begründung, damit seine Tochter am Leben bleibe, brauche sie alle fünf Tage Medikamente über Infusionen, die er selber stecken gelernt habe. Dadurch könne er die sonst notwendigen Fahrten ins Spital nach Bern auf ein Minimum bschränken. Die-

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ses Begehren wurde vom Sozialdienst der Kinderklinik in einer Eingabe vom 28Juli 1989 an die 1V-Kommission unterstützt. Auf die nachträglich gestellte Frage der 1V-Kommission, ob nichtz.B. eine Gemeindekrankenschwester diese Massnahmen ebensogut durchführen könnte, erklärte der Sozialdienst:

«Das Spitalteam erachtet es als sinnvoll, dass der Vater als konstante Bezugsperson die Behandlung gut durchführen kann. Dies hat auch in den vergangenen Jahren sehr gut geklappt. Bei einem anfänglichen Versuch hatte sich nämlich gezeigt, dass sogar die Kinderärztin das Mädchen nicht stechen konnte. Für Gemeindeschwestern, welche noch weniger Erfahrung mit Kindern haben, wäre es sicher noch schwieriger. Das Stechen ist schwierig, weil die feinen Venen des kleinen Mädchens schwer zu treffen sind. Es ist u.E. nicht zumutbar für das Kind, dass immer wieder jemand anderes an ihm herumpräbelt, zumal die Behandlung alle fünf Tage erfolgen muss.)>

Auf Anfrage der 1V-Kommission kam das BSV zum Schluss, der Pflegeaufwand für A.S. werde durch das Gebrechen nicht in unzumutbarer Weise erhöht. Dies könne aus der Tatsache geschlossen werden, dass von der IV keine Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige erbracht würden. Die von den Eltern ihrem Kind gewährte, alle fünf Tage wiederkehrende medizinische Betreuung sei somit «auch ohne Unterstützung der IV noch zumutbar>). Die Tatsache, dass die fragliche Pflegeleistung (Stecken und Oberwachen der Infusion) üblicherweise von ausgebildetem Pflegepersonal erbracht werde, genüge für sich alleine nicht, um einen Anspruch auf Leistungen zu begründen, denn es fehle hierfür am Element der Unzumutbarkeit. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren dementsprechend mit Verfügung vom 13. Februar 1990 ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehärde mit Entscheid vom 8. Juni 1990 ab.

Der Vater des Mädchens führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, «für die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen (Infusion) ein Beitrag von Fr. 38.— pro Mal zuzusprechen».

Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1 a. Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a IVG umfassen die von der IV gestützt auf Art. 12 IVG oder (wie hier) Art. 13 IVG übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG).

b. Der gestützt auf Art. 14 Abs. 3 IVG erlassene Art. 4 IVV lautete in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung:

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«Werden medizinische Massnahmen in Hauspflege durchgeführt, so vergütet die Versicherung angemessene Aufwendungen für Pflegepersonal.»

Nach der gestützt auf diese Verordnungsbestimmung ergangenen Rechtsprechung des EVG werden Eltern nicht als Pflegepersonal bzw. medizinische Hilfspersonen anerkannt. Die von ihnen erbrachten Pflegehandlungen galten deshalb nicht als medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV (unveröffentlichte Urteile B. vom 14. September 1983 und B. vom 23. Oktober 1984).

2a. Art. 4 IVV erhielt nach der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision folgenden neuen Wortlaut, der. (vgl. BG 111 V 216 = ZAK 1986 S.179 Erw. 1 b) intertemporalrechtlich auch im vorliegenden Fall Anwendung findet:

«Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen in Hauspflege eine intensive Betreuung, die das zumutbare Mass an familiärer Betreuung übersteigt, richtet die Versicherung angemessene Entschädigungen aus.»

Inder 1V-Mitteilung Nr. 287 vom 15. Mai 1989 (Rz 1872) und ebenso in ZAK 1989 S.428 hat das BSV bezüglich der Revision von Art. 4 IVV u.a. festgehalten, dass die IV Kosten, die bei Hauspflege zusätzlich zu den medizinischen Massnahmen entstehen, ganz oder teilweise übernehmen könne. Die Beschränkung nach dem früheren Wortlaut von Art. 4 IVV auf Anwendungen für Pflegepersonal (worunter nach der bisherigen Praxis ausschliesslich medizinische Hilfspersonen verstanden wurden) sei aufzuheben, da die Erfahrung gezeigt habe, dass bei der Durchführung medizinischer Massnahmen in Hauspflege Betreuungsaufwand entstehen könne, der das zumutbare Mass an familiärer Eigenleistung weit übersteigt. Unter diesen Umständen könne es dienlich sein, zur Entlastung auch Personen einzusetzen (bzw. die dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen), die nicht dem Krankenpflegeberuf angehören, wie z.B. Haushilfepersonal). Bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 IVG würden daher inskünftig auch Dienstleistungen berücksichtigt, die nicht von eigentlichem Krankenpflegepersonal erbracht werden, gegebenenfalls unter Einbezug von Familienangehörigen, wobei der Betreuungsaufwand, der bereits durch allfällige Hilflosenentschädigungen bzw. Beiträge an hilflose Minderjährige abgegolten ist, ausser Betracht falle. Die Leistungen nach Art. 14 Abs. 3 IVG bezögen sich daher nur auf den Mehraufwand, der wegen der Durchführung medizinischer Massnahmen entsteht. Das Bundesamt ging hierbei davon aus, dass diese erweiterte Kostenübernahme eine Verminderung der Hospitalisierungen erwarten lasse.

b. In seiner Vernehmlassung bringt das BSV, soweit wesentlich, vor:

«Der Beizug von Art. 14 Abs. 3 IVG als gesetzliche Grundlage für die Entschädigung sehr aufwendiger Hauspflege drängte sich unserem Amt angesichts der vergleichsweise z.T. enormen Aufwendungen, die von den betroffenen Familien gemacht werden müssen, auf. Eine entsprechende Änderung des Art. 4 IVV trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Der ergänzte Wortlaut sieht die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung in Fällen vor, wo medizinische Massnahmen der IV zuhause erbracht werden, allerdings nur dann, wenn das zumutbare Mass an familiärer Betreuung überstiegen wird. Diese Einschränkung kann als Ausfluss eines generell in der IV herrschenden, leistungsbeschränkenden Prinzips erachtet werden.

88 ZAK 2/1992

92

Es kann nicht Sache dieser Versicherung sein, allen Mehraufwand oder Einkommensausfall zu entschädigen, der durch das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, sei es bei einem Leistungsansprecher selber (<unmittelbare> Behinderung), sei es bei einer durch ihn betreuten Person (<mittelbare> Behinderung>, anfällt. Die von dieser Versicherung zu leistenden Entschädigungen müssten sonst ein nicht mehr tragbares Ausmass annehmen. Das gilt umso mehr, wenn zudem noch, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, Erwerbsausfälle entschädigt werden müssten. Dies ist im übrigen bei den Eingliederungsmassnahmen nur im Rahmen von Taggeldzahlungen an <unmittelbar> Behinderte gesetztlich vorgesehen, was die Beschwerdeführer offenbar verkennen.»

Streitig ist indes aufgrund des Beschwerdeantrags vorliegend einzig, ob die alle fünf Tage durchzuführende Applikation der erwähnten medizinischen Vorkehr eine intensive Betreuung ist, welche das zumutbare Mass an familiärer Betreuung übersteigt. In rechtlicher Hinsicht beschlägt dies die Frage, ob die in jedem Fall bestehende Selbsteingliederungslast (soweit sie vom Versicherten oder seiner Umgebung vernünftigerweise gefordert werden kann) diesen Leistungsanspruch für eine in Hauspflege durchgeführte medizinische Massnahme gegenüber der IV ausschliesst (BG E 113 V 28 = ZAK 1987 S. 428 Erw. 4a mit Hinweisen). Dabei steht fest, dass Art. 14 Abs. 3 letzter Satz IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV einen Rechtsanspruch auf medizinische Hauspflegeleistungen begründet, und nicht nur eine blosse Ermessensleistung darstellt.

Entgegen der Auffassung des BSV können für die Prüfung der Unzumutbarkeit nicht nur rein quantitative Kriterien, wie die zeitliche, psychische und physische Inanspruchnahme der Familie, herangezogen werden, sondern eine solche kann sich auch dadurch ergeben, dass von den Familienmitgliedern die Durchführung zu Hause vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, weil die damit verbundenen Risiken eine zu hohe Belastung darstellen. Dies trifft insbesondere bei medizinischen Heilanwendungen in aller Regel zu, da diese üblicherweise nur von Ärzten oder ausgebildetem medizinischem Hilfspersonal durchgeführt werden können. Wäre, wie das BSV meint, Familienangehörigen die Applikation medizinischer Vorkehren, wie hier das Setzen von Infusionen, generell zumutbar, so hiesse dies nichts anderes, als dass die Durchführung einer solchen Massnahme durch medizinisches Fachpersonal, sei es in einem Spital oder durch einen praktizierenden Arzt, nicht als einfache und zweckmässige Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG gelten könnte. Dass dem nicht so ist, stellt selbst das BSV nicht in Abrede, könnte die Beschwerdeführerin doch fraglos die Übernahme dieser medizinischen Vorkehr durch die IV beanspruchen, wenn diese durch den Kinderarzt oder in der Kinderklinik vorgenommen würde.

Der Sozialdienst der Kinderklinik hat in seinem Schreiben vom 6. September 1989 darauf hingewiesen, dass das Stechen wegen der kleinen Venen des Mädchens schwierig sei. Eine solche medizinische Massnahme aber, die üblicherweise nur durch einen Arzt bzw. eine medizinische Hilfsperson appliziert wird, kann vernünftigerweise nicht mehr als zumutbare Form familiärer Betreuung im Sinne von Art. 4 IVV betrachtet werden. Das Mass an objektiv zumut-

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barer Selbsteingliederung ist hier überschritten. Der Umstand, dass der Vater der Versicherten diese Vorkehr selber durchführt, kann daher nicht zum Anlass genommen werden, die IV von der Leistungspflicht für diese notwendige medizinische Massnahme, welche in Hauspflege durchgeführt wird, zu befreien. Entgegen der Auffassung des BSV betrifft dieser Anspruch weder die Abgeltung von Betreuungsaufwand noch den Ersatz von Erwerbsausfall.

3. Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten für die alle fünf Tage notwendige Medikamenten-Infusion. Es wird Sache der Verwaltung sein, nach Konsultation des BSV (vgl. Rz 1872 in fine der 1V-Mitteilung Nr. 287), über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht zu befinden.

IV. Invaliditätsbemessung

Urteil des EVG vom 15. Oktober 1991 i.Sa. C. K.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich der Versicherte als Gesunder voraussicht-

lich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen

würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (Bestätigung der Rechtspre-

chung; Erw. 4a).

Im vorliegenden Fall wird nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt, weil das Einkommen weit unterdurchschnittlich, nicht existenzsichernd war und der Versicherte über kein Vermögen mehr ver-

fügte (Erw. 4b).

Der 1933 geborene C.K., von Beruf Kaufmann (business consultant), leidet seit 1981 an einer anorektalen Fistel- und Abszesskrankheit, welche in den Jahren 1981 und 1982 mehrfach chirurgisch behandelt wurde. Seit 1984 wegen Stuhlinkontinenz nicht mehr erwerbstätig, meldete er sich am 24. September 1986 bei der IV zum Rentenbezug an. Die 1V-Kommission zog die Akten einer privaten Versicherung, insbesondere Gutachten des Dr.G., Chirurgie FM (vom 14. November 1984 und 19. November 1985), sowie des Dr.M., Chefarzt an einer chirurgischen Poliklinik (vom 19. Dezember 1984), bei, holte Auskünfte des Versicherten (vom 18. Dezember 1 987) ein und ordnete bei Dr.A., Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie am Universitätsspital X, eine Begutachtung an (Expertise vom 16. September 1987). Sodann beauftragte sie Dr. med. B., leitender Arzt eines Kantonsspitals, mit der Durchführung einer Sphinkterdruckmessung (Bericht vom 11 . Januar 1988). Gestützt darauf sowie auf einen Ergänzungsbericht des Dr.A. (vom 17. Mai 1988) gelangte die IV-Kommission am 27. Mai 1988 zum Schluss, nach den medizinischen Abklärungen sei der Versicherte für eine mit Reisen in warme Länder verbundene Tätig-

90 ZAK2/1992

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keit zu höchstens 20 Prozent und für andere Erwerbstätigkeiten, wie beispielsweise als Übersetzer, zu maximal 10 Prozent arbeitsunfähig. Dementsprechend lehnte die zuständige Ausgleichskasse, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, das Rentengesuch ab (Verfügung vom 2. November 1988).

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte ein Gutachten des Dr. H., leitender Arzt einer Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, ins Recht legte, wies die kantonale Rekursbehörde ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 13. November 1989).

Der Versicherte lasst Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung, eine ganze Invalidenrente «zuzüglich allfälliger Nebenleistungen» zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung an die kantonale Rekursbehörde zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse verweist auf eine ablehnende Stellungnahme der IV-Kommission. Das BSV trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG)

2a. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen IV-Rente «zuzüglich allfälliger Nebenleistungen». Was er unter diesen «Nebenleistungen» versteht, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer ist seit 1976 geschieden und kinderlos, weshalb er weder eine Ehepaar-Invalidenrente (Art. 33 IVG) noch eine Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 34 IVG) oder Kinderrenten (Art. 35 IVG) beanspruchen könnte. Insoweit er die Zusprechung von Ergänzungsleistungen oder einer Entschädigung für Hilflosigkeit beantragen will, kann darauf mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 110V 51 = ZAK 1985 S.53 Erw. 3b mit Hinweisen) nicht eingetreten werden.

b. Die Ausgleichskasse hat das Rentenbegehren mit der Begründung abgewiesen, nach den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit, die mit Reisen in warme Länder verbunden ist, im Umfange von höchstens 20 Prozent, für eine andere Tätigkeit, z.B. als Übersetzer, zu höchstens 10 Prozent arbeitsunfähig. Die Verwaltung hat weder einen Einkommensvergleich durchgeführt noch den massgebenden Invaliditätsgrad ermittelt, sondern lediglich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in den «eingehenden medizinischen Abklärungen» verwiesen. Ob sie mit diesem Vorgehen ihre

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aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 BV) fliessende und in Art. 75 Abs. 3 IVV konkretisierte Begründungspflicht (BGE 104V 154f. = ZAK 1979 S.81; RKUV 1988 Nr. U 36 S.44f. Erw. 2) verletzt hat, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine untere Instanz jedenfalls dann als geheilt, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vor dem EVG zu äussern, und dieses sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung trifft hier zu (Erw. 1), weshalb der Mangel praxisgemäss geheilt wäre.

Die kantonale Rekursbehörde hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1 bis IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 lVG) zutreffend dargelegt. .

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat.

Als hypothetisches Einkommen gilt das Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend für das Valideneinkommen ist, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich erzielen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass er sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (unveröffentliche Urteile Sch. vom 29. August 1988, B. vom 26. April 1977 und F. vom 1. Februar 1973).

Aus den Steuerakten der Jahre 1975 bis 1983 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als international tätiger Kaufmann 1977/1978 Verluste in der Höhe von insgesamt 19777 Franken und 1982 kein Einkommen auswies. In den übrigen Jahren erzielte er Nettoeinkünfte von total 58000 Franken. Daraus resultiert zwischen 1975 und 1983 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 6450 Franken, was einem mittleren Monatsverdienst von 540 Franken entspricht. Nachdem er 1982 in Konkurs gefallen ist, verfügt er auch über kein Vermögen mehr, welches ihm erlauben würde, sich weiterhin mit einem weit unterdurchschnittlichen, nicht existenzsichernden Erwerbseinkommen zu begnügen. Für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist daher nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf dasjenige Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Unter Berücksichtigung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers als Kaufmann mit langjähriger Berufserfahrung und sehr guten Kenntnissen der englischen, französischen und arabischen Sprache ist als durchschnittliches Valideneinkommen im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (2. November 1 988) dasjenige der kaufmännischen Angestellten der zweiten Kategorie gemäss Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA zu-

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grundezulegen. Dieses belief sich 1988 im Dienstleistungssektor auf 4305 Franken, in Industrie und Gewerbe auf 4536 Franken und im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige auf 4378 Franken monatlich (Lohn- und Gehaltserhebungen des BIGA vom Oktober 1988, Tabelle 17). Somit ist von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von rund 4400 Franken auszugehen. Eine rentenbegründende Invalidität liegt nach dem Gesagten vor, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens im Jahre 1988 zumutbarerweise nicht mehr in der Lage war, ein Invalideneinkommen von mindestens 60 Prozent des für die Invaliditätsschätzung massgebenden Valideneinkommens, somit rund 2650 Franken monatlich, zu erzielen.

5a. Nach dem Bericht des Dr. H. vom Juni 1989 ist der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Komponente zu 80 Prozent eingeschränkt. Bei dieser Beurteilung ging der Spezialarzt jedoch aufgrund einer bloss kursorischen, lokalen Untersuchung davon aus, dass der Versicherte an einer totalen analen Inkontinenz leidet. Die dabei erhobenen Befunde «ganz ordentlicher willkürlicher Tonus» des Sphinkter bzw. «intakte Schliessmuskulatur feststellbar» sind allerdings mit der gestellten Diagnose nicht ohne weiteres vereinbar. Demgegenüber ist Dr. A., gestützt auf verschiedene Untersuchungsmethoden (u.a. klinische, radiologische und rektoskopische Untersuche, Sphinkterdruckmessung) sowie auf mehrere, eine Totalinkontinenz klar widerlegende Indizien zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer «mit Sicherheit nicht an einer kompletten Analinkontinenz» leidet. «Möglicherweise» liege bei ihm eine «zeitweilige» Teilinkontinenz (für Wind und dünnen Stuhl) vor, obwohl er den Anus über längere Zeit wasserdicht verschlossen halten könne (Bericht vom 17. Mai 1988). Auf diese widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und die darauf beruhende Schätzung der Arbeitsfähigkeit ist abzustellen. Die weiteren bei den Akten liegenden ärztlichen Atteste sind unbeachtlich, da sie teils auf der falschen Annahme einer vollständigen analen Inkontinenz, teils auf unerheblichen medizinisch-theoretischen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit (Erw. 3c) beruhen.

b. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. A. verstärken weder Flugreisen noch Aufenthalte in warmen Ländern eine Inkontinenz. Für die von ihm angenommene geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als international tätiger Kaufmann von 15 Prozent führt er einzig den erforderlichen, höheren Zeitaufwand für die anale Hygiene an. Für eine andere berufliche Tätigkeit, die nicht mit ausgedehnten Reisen verbunden ist, geht der Gutachter von einer noch geringeren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus (Bericht vom 17. Mai 1988). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes sowohl in seinem angestammten Beruf wie bei irgendeiner anderen, stationär zu verrichtenden Bürotätigkeit - vom vermehrten Zeitaufwand für die Analhygiene abgesehen - praktisch vollständig arbeitsfähig ist. Damit aber ist es ihm in Anbetracht des ausgewiesenen Gesundheitschadens möglich und

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zumutbar, mehr als 60 Prozent des Einkommens oder - bezogen auf das Jahr 1988— mehr als 2650 Franken (Erw. 4b in fine) zu verdienen, das er als Gesunder erzielen könnte.

c. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sollte die Inkontinenz tatsächlich so schwer sein, wie sie vom Beschwerdeführer empfunden wird, wäre er im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) gehalten, sich therapeutischen Vorkehren zu unterziehen, soweit sie ihm nach dem Bericht des Dr. H. vom Juni 1989 zumutbar wären.

Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsverfügung nicht beanstanden.

IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 30. September 1991 i.Sa. L.C.

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Art. 4 IVG. Eintretensvoraussetzungen und

Prüfungsbefugnis bei einer Neuanmeldung. Präzisierung der Recht-

sprechung.

Aus den Erwägungen:

3a. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 109V 115 = ZAK 1983 S.401 Erw. 2b).

b. Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren

94 ZAK2/1992

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lnvaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 27f. IVV). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen sei - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -‚ ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte - bei den im übrigen unverändert gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150 = ZAK 1979 S. 272 Erw. 3). Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen = ZAK 1980 S.62), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eigetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 IVG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG) anderseits einander ablösen (BGE 113V 275 = ZAK 1988 S.249 Erw. la; BG 110V 285 = ZAK 1985 S.477 Erw. la).

4a. Im vorliegenden Fall lautet das Dispositiv der ersten unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Dezember 1988 dahin, dass dem Rentenbegehren «aus dem oben erwähnten Grunde>) nicht entsprochen werden könne. In der Verfügungsbegründung, auf die damit verwiesen wurde, ist im wesentlichen die für Nichterwerbstätige, insbesondere für Hausfrauen, massgebende spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27 IVV) festgehalten und ausgeführt worden, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau nicht zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sei. Aus den Akten ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für eine seither eingetretene, wesentliche Änderung ihrer persönlichen, familiären, sozialen und ökonomischen Verhältnisse, die für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 1990 nunmehr eine lnvaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches für Erwerbstätige oder nach der gemischten Methode für Teilerwerbstätige begründen könnten.

b. Die Verwaltung hat sich - aufgrund dieser insoweit unveränderten Verhältnisse und in der Annahme, die Statutfrage sei durch die unangefochten gebliebene Ablehnungsverfügung vom 19. Dezember 1988 formell rechtskräftig entschieden - in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt, die Invalidität der Beschwerdeführerin erneut nur als Hausfrau zu beurteilen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung

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immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109V 114 = ZAK 1983 S.401 Erw. 2a; BG 109V 264 = ZAK 1984 S.350 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Anderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn der Versicherte zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen. In diesem Sinne ist die in Erw. 3a wiedergegebene Rechtsprechung zu präzisieren.

c. Die Beschwerdeführerin leidet an Coxarthrose beidseits, rechtsbetont, mit Periarthropathia coxae rechts bei Dysplasie und Beinlängendifferenz von 1,5 cm und an einem Lumbo-Vertebralsyndrom bei Ostechondrose L5/S1 und Status nach Diskushernienoperation 1968.

Das Beschwerdebild besteht seit 1984 und hat sich zunehmend verschlechtert. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich folglich seit der Verfügung vom 19. Dezember 1988 bis zur Verfügung vom 27. Juni 1990 diesbezüglich verändert. Das begründet nach dem eben Gesagten das Eintreten und die Pflicht der Verwaltung, das Neuanmeldungsgesuch allseitig zu prüfen.

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Von Monat zu Monat

Am 7. Februar fand in Bern unter dem Vorsitz des BSV der 94.

austausch :n'isc/u'/i den Ausgleichskassen und dem /35V statt. Im Vordergrund stand eine Orientierung über den Stand der EWR-Verhandlungen und der zehnten AHV-Revision sowie über die Rechtsstellung kroatischer und slowcniseher Staatsangehöriger in der schweizerischen Sozialversicherung nach der Anerkennung dieser Länder. Im weitern wurden verschiedene Durchführungsfragen behandelt, wie die Auswirkungen der Automatisation in den Kantonen auf das Steuermeldeverfahren, Vereinheitlichungsmöglichkeiten bei der Beantwortung von Anfragen von Versicherungsgesellschaften bezüglich Lohnsummen von Arbeitgebern sowie der Anpassungsmechanismus für IV-Taggelder während der Eingliederung. Diskutiert wurde auch eine Änderung in der Kassenzuständigkeit für Aufhebungsverfügung und Aktenaufbewahrung bei Erlöschen eines Leistungsanspruchs infolge Wegzug der anspruchsberechtigten Person ins Ausland. Die Kassenvertreter stimmten schliesslich der Einführung der neuen EO-Meldekarte auf den 1. Januar 1993 zu.

Die Koni,nissjon des Nationa/rales für die Vorberatung der zehnten AllE-Rei'ision tagte am 14. Februar erneut. Sie führte die Detailberatung eines vorgezogenen Bundesbeschlusses über soziale Verbesserungen im Rahmen der zehnten AHV-Revision durch. Dieser Beschluss enthält im wesentlichen: die Änderung der Rentenformel zugunsten finanziell Schwächerer, die Einführung der Hilflosenentschiidigung mittleren Grades für Altersrentner und die Erhöhung des Bundesbeitrages an die AHV von 17 auf 17,5 Prozent. Zwei Minderheitsanträge bezwecken zudem, auch die Vorschläge aus dem Entwurf des Bundesrates für eine Verbesserung der Altersrenten von geschiedenen Personen sowie für die getrennte Auszahlung der Renten an Ehepaare in den Bundesbeschluss aufzunehmen. Siehe auch den Kurzhinweis Seite 110.

Die Kommission setzte anschliessend die Detailberatung der übrigen Punkte der zehnten AHV-Revision fort, soweit diese nicht mit dem Splitting in Zusammenhang stehen. Sie beschloss, den Beitragssatz für Selbstiindigerwerbende abweichend vorn Antrag des Bundesrates (8,4%) und vom Beschluss des Ständerates (7,8%)— auf 8,1 Prozent festzulegen.

Die Kommission wird am 9. April über den von seinem Ausschuss erarbeiteten Splitting-Bericht beraten und hierauf entscheiden, ob sie darauf eintreten oder am Ehepaarkonzept des Bundesrates festhalten will.

ZAK3/199297

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Der Bundesrat hat am 26. Februar die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Öffentlichkeit vorgestellt. Die wichtigsten Einzelheiten vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 114.

Perspektiven auf dem Gebiete der AHV- Leistungsgesuche bei der Schweizerischen Ausgleichskasse

Der Schweizerischen A usgleichskasse in Gen! (SA K), die mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zusammen eine Organisationseinheit bildet, obliegt nach Artikel 62 AHVG die Ausrichtung von Leistungen an im Ausland wohnende Personen. Sie ist Durchführungsstelle Jür die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer einerseits sowie der zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Ausland anderseits. Vorab die zweite Aufgabe erfordert einen grossen Arbeitsaufwand, welcher zudem im Laufg der achtziger Jahre stark zugenommen hat und der sich bis zum Jahr 2005 weiter vermehren wird. Der Leiter der Sektion Statistik bei der ZAS, Jacek Micuta, erläutert iinfhlgenden Beitrag die Entit'icklung und die Perspektiven bezüglich der Leistungsgesuche aus dem Ausland. Dabei bleiben die Auswirkungen eines alifälligen EWR-Beitritts der Schweiz ausser Betracht.

Einleitung

Bedingt durch die grosse Anzahl ausländischer Arbeitskräfte, die in der Schweiz tätig waren oder es heute noch sind, wird das Volumen der an ausländische Staatsangehörige auszuzahlenden AHV-Leistungen in den nächsten Jahren beträchtlich zunehmen: von 1388 Mio Franken im Jahre 1988 wird es auf 4212 Mio Franken im Jahre 2005 ansteigen, also auf das Dreifache (Dcmographiebericht AHV des BFS)1 . Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wird von dieser Zunahme direkt betroffen. Arbeitsorganisatorisch (interne Organisation, Sprachen, Aktenumfang) fällt allerdings die Gliederung der Leistungsgesuche und Renten nach Staatsangehörigkeit der Ansprecher stärker ins Gewicht als die auszurichtenden Beträge. Ein interner, zuhanden der Leitung der ZAS/SAK 2 erstellter Bericht erläutert im Detail die zu erwartende, zukünftige Entwicklung der Leistungsgesuche bei der SAK.

Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV (Dcniographiebericht Al-IV), Bundesamt für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung. 18. März 1988: siehe auch ZAK 1986S. 251.

2Entwicklung der AHV-Leistungsgesuche hei der Schweizerischen Ausgleichskasse, Genf, Juli 1991, Juli 1990, Januar 1989.

98 ZAK 3/1992

102

Ziel dieses Artikels ist nicht, das Problem in seinem ganzen, komplexen Ausmass und seinen Konsequenzen darzulegen, sondern über die voraussehbare Entwicklung der AHV-Leistungsgesuche zu orientieren und dabei die wachsende Bedeutung der aus dem Ausland stammenden Gesuche hervorzuheben.

Entwicklung der Aktivität bei der Schweizerischen Ausgleichskasse

Die durch die SAK erbrachten Leistungen haben in den letzten 10 Jahren massiv zugenommen. Mehr als anderthalb Milliarden Franken in Rentenform wurden im Jahre 1990 durch die SAK ins Ausland ausbezahlt, davon ungefähr die Hälfte nach Italien, Von 1981 bis 1990 ist die jährlich ausbezahlte Rentensumme um 123 Prozent gestiegen (von 698 auf 1556 Mio Fr.) bei einer Erhöhung der Rentenfälle um 65 Prozent (von 149 000 auf 246000). In der gleichen Zeitspanne haben die einmaligen Abfindungen, die Beitragsüberweisungen und -rückvergütungen frankenmässig um 357 Prozent (von 45 auf 203 Mio Fr.) und zahlenmässig um 290 Prozent (von 5900 auf 23 069) zugenommen. Die jährliche Anzahl der AHV-Leistungsgesuche ist um 154 Prozent gestiegen (von 13 482 auf 34 179).

Diese Situation machte es notwendig, die zukünftige Entwicklung der Leistungsgesuche zahlenmässig zu bestimmen, unter besonderer Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit der Gesuchsteller, weil dieses Kriterium die Arbeitsorganisation direkt beeinflusst. Die voraussichtliche Zunahme der Leistungsgesuche von 1990 bis 2005 bewegt sich, wie im folgenden dargelegt wird, um 81 Prozent (von 34 179 auf 62 000).

Schätzung der jährlich anfallenden AHV-Leistungsgesuche

Die Aufzeichnungen im Zentralen Versichertenregister erlauben es, die Zahl der Versicherten zu ermitteln, die derzeit Beitragszahler sind oder es früher waren und deshalb Ansprüche (Renten, einmalige Abfindungen, Beitragsüberweisungen und -rückvergütungen) geltend machen werden. Auch wenn diese Angaben keine Schätzungen über die Höhe der geleisteten Beiträge gestatten, vermitteln sie doch ein ziemlich genaues Bild über die zu erwartende Zahl der Leistungsansprecher und deren Staatszugehörigkeit.

Schätzung der AHV-Gesuche aus dem Ausland

Die SAK verfügt über detailliertes Zahlenmaterial bezüglich der pro Jahr bei ihr eintreffenden Leistungsgesuche. Damit lässt sich in Verbindung mit der Gesamtzahl der das AHV-Alter erreichenden Beitragszahler die Grössenordnung der von ihr zu erwartenden Leistungsgesuche gut prognostizieren. Das dabei angewandte Modell schätzt für die Jahre 1981 bis 1990 global die für

ZAK3/199299

103

die Leistungszusprechungen ins Ausland massgebenden Faktoren (Sterblichkeit, Heirat, Rückkehr in den Heimatstaat, Einbürgerung) und überträgt sie auf die Gesamtzahl der Beitragszahler, die in den Jahren 1991 bis 2005 ins AHV-Alter eintreten. Wir beschränken uns auf die nachfolgende Tabelle, aus der die Anzahl der jährlichen Leistungsgesuche aus dem Ausland (effektiv und vorausgesagt) ersichtlich ist.

AHV-Leistungsgesuche beider Schweizerischen Ausgleichskasse

(in Schrägschrift: vorausgesagte Gesuche)

Jahr Italien Deutsch- Spanien Frank- Öster- Andere Total * Schweiz** Gesamtd reich reich Länder Ausland Total 19811981 8229 1 470 585 410 432 333 11 459 2023 13 482 1982 9522 1 652 767 672 518 447 13578 2 12315701

1983 9895 1783 795 687 579 707 14446 219616642

1984 10059 1 978 1 008 776 646 948 15415 250617921

1985 13097 2254 1 481 945 872 1190 19839 294522784

1986 13838 2433 1 900 918 862 1 276 21 227 234624573

1987 15393 2627 2584 1 065 1 000 1114 23783 296726750

1988 17012 2955 2873 1 221 1103 1 217 26381 329529676

1988 17 758 3 048 3 602 1507 1 096 1 236 28 247 3 550 31 797 1990 18283 3388 4226 1 647 1 517 1 490 30551 3628 34 179

1991 18 654 3 750 4634 1 580 1 540 1 558 31 716 3 646 35 362

1992 20 285 4 331 5 059 1 642 1 820 1 793 34 930 3 683 38 613 1993 21 029 4 865 5 726 1 738 1 888 1 978 37 224 3 697 40 921 1994 22 027 5 379 6,181 1 894 2 151 2 276 40 008 3 728 43 736 1995 23961 5791 7127 1829 2214 2422 43344 382847172

1996 24104 6931 7602 1882 2242 2624 45385 376749152

1997 24 941 7 608 8 382 1 954 2 253 2 752 47 890 3 857 51 747 1998 25 786 8 183 9 157 1 996 2 144 2 858 50 124 3 799 53 923 1999 26604 9596 9116 2111 2095 3290 52812 375256564

2000 27648 10 676 9 373 2 196 2067 3 563 55 523 3 890 59 413 2001 27641 11246 9390 2385 2393 4307 57362 386761229

2002 27894 10690 9968 2442 2106 4333 57433 3842 6/275 2003 27 647 10 000 8 480 2 706 1 945 5 307 56 085 4 190 60 275 2004 28 135 9 051 7 712 2 916 2043 5 971 55 828 4 478 60 306 2005 27466 8 964 10 293 3061 1 945 5-501 57230 4641 L61 871

* AHV-Gesuche von im Ausland wohnenden Ausländern

* * AHV-Gesuche von im Ausland wohnenden Schweizern (freiwillige Versicherung)

Es lässt sich feststellen, dass die mit Hilfe des Modells für die Zeitspanne von 1981 bis 1990 vorausgesagte Anzahl Gesuche sehr nahe bei jener der tatsächlich

100 ZAK3/1992

104

eingegangenen liegt; die folgende Tabelle zeigt die Abweichungen für die Gesamtheit der Gesuche von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland auf. Wir haben jedoch berechtigte Gründe zu glauben, dass mit diesem Modell die Anzahl Gesuche längerfristig eher etwas unterschätzt wird.

Vergleich z ii'ischen den eingegangenen und den vorausgesagten Gesuchen

1981 1982 1983 1984 - 1985 1986 1987 1988 198919901

einge-

gangen Ii 459 13578 14446 15415 19839 21 227 23783 26 381 28247 30551 voraus-

gesagt 11516 12880 /3635 16 188 20539 22217 23856 26 187 27 996 29 910

Abwei-

chulJ2i5% -5,00/. -5,60/. +5.0% +3,5% +4,70/o +0,3% -0,7% 0,9% 2.l%

Schätzung der AHV-Gesuche der inländischen Wohnbevölkerung

Eine Schätzung der jährlichen AHV-Leistungsgesuche in der Schweiz (inländische Wohnbevölkerung) kann aufgrund der schweizerischen demographischen Datensammlungen vorgenommen werden. Zu diesem Zweck haben wir die Tabelle der Wohnbevölkerung von 1980 bis 2040 des Haupt-Szenarios des demographischen Berichtes des BFS verwendet, indem wir die Anzahl Frauen und Männer, die jedes Jahr das AHV-Alter erreichen, berücksichtigten. Wir haben diese Zahlen mit denjenigen der in der Schweiz ausbezahlten Neurenten verglichen, basierend auf der Erhebung der neu im Zentralen Rentenregister aufgenommenen AHV-Renten der Jahre 1986, 1987, 1988 und 1989, und haben dabei eine gute Übereinstimmung festgestellt.

Ausser der Bestätigung des Zusammenhanges der demographischen Angaben und dem Bestand an Neurentnern vermittelt uns das Zentrale Rentenregister Aufschluss über den Heimatstaat. den Wohnsitz (Schweiz oder Ausland), das Geschlecht und die Rentenart (hauptsächlich einfache oder Ehepaar-Rente). Wir haben diese Aufteilung, die in der betreffenden Zeitspanne verhältnismässig stabil erscheint, den demographischen Angaben gegenübergestellt, um den zukünftigen Bestand der Neurentner in der Schweiz sowie die Anzahl der Gesuche (Ehepaar-Rente = 2 Renten = ein einziges Gesuch) zu errechnen. Letztere lässt sich sodann direkt mit den bei der SAK eingegangenen und vorausgesagten Gesuchen vergleichen.

Die nachfolgende graphische Darstellung vergleicht die Zahl der AHV-Leistungsgesuche der inländischen Wohnbevölkerung, die durch sämtliche Ausgleichskassen der Schweiz (ohne SAK) behandelt werden, mit der Zahl der aus dem Ausland eingehenden und von der SAK zu behandelnden Gesuche.

ZAK3/1592101

105

Vergleich zwischen den AH V- Gesuchen aus dem Inland

und jenen aus dem Ausland

0 KANTONALE, EIDGENOSSISCHE UND X- SCHWEIZERISCHE AUSGLEICHSKASSE VERBANDS-AUSGLEICHSKASSEN

Schlussfolgerung

Werden die AHV-Gesuche der inländischen Wohnbevölkerung mit den Gesuchen aus dem Ausland verglichen, stellen wir fest, dass die letzteren weitaus stärker zunehmen werden als die Gesuche in der Schweiz. Im Jahre 1981 betrug der Anteil der Gesuche aus dem Ausland 25 Prozent im Jahr 1998 werden diese auf 50 Prozent ansteigen und mindestens bis zum Jahre 2005 auf diesem Niveau bleiben.

Ah 1998 wird die Schweizerische Ausgleichskasse mehr neue A HV-Leislungsgesuche zu verarbeiten haben als alle anderen Ausgleichskassen der Schweiz zusammen. Die SAK wird sich daher in den kommenden Jahren personell und technisch mit beträchtlichen Führungs-, Restrukturierungs- und Anpassungsproblemen konfrontiert sehen.

102 ZAK3/1992

106

Wie steht das Volk zur schweizerischen Altersvorsorge?

Die Vereinigung der verbandlich organisierten Vorsorgeeinrichtungen veranlasste im Mai/Juni 1991 eine repräsentative Umfrage über das Dreisäulensystem unserer Altersvorsorge. In persönlichen Interviews wurden 841 Personen zwischen 18 und 65 Jahren in der Deutsch- und Welschschweiz zu folgenden Thernenbereichen befragt:

Kenntnis und Beurteilung des Dreisäulenkonzepts.

Image der Zweiten Säule.

- Einschätzung der Pensionskassen.

- Gegenüberstellung der Ersten und Zweiten Säule.

- AHV-Volksinitiative.

Die Umfrage brachte sehr gegensätzliche Meinungen zutage. Sie differieren generell zwischen den einzelnen Befragten, insbesondere aber zwischen den Gruppen Junge/Altere, Angestellte/Selbständigerwerbende, Deutschschweizer/Westschweizer. Ganz allgemein erweist sich jedoch das Image der Zweiten Säule und der Altersvorsorge gesarnthaft als weit besser, als aufgrund der Stimmung in den Medien und öffentlichen Gremien erwartet werden durfte. Wir geben im folgenden einige Ergebnisse der interessanten Studie wieder diese sind den von der AG für Wirtschafts-Publikationen herausgegebenen AWP-Nachrichten entnommen.

61 Prozent kennen das Dreisäulensystem

9 von 10 Befragten wissen, was die Erste Säule ist, und 8 von 10 können die Zweite Säule richtig benennen. 2 von 3 Auskunftspersonen kennen die Dritte Säule. 61% aller Befragten kennen alle drei Säulen. Jede/r zweite stuft das Dreisäulensystem als gut (33%) oder sehr gut (161/o) ein. Nur gerade 3 Prozent beurteilen das Konzept als gar nicht gut. Die Jüngsten (18- bis 24jährig) stehen dem Dreisäulensystem am positivsten gegenüber. 25- bis 44jährige sind verhältnismässig kritischer.

In der Westschweiz erachtet allerdings lediglich jede dritte Auskunftsperson das System als gut (8%), bzw. sehr gut (26%), während 42% diese Einrichtung als gegeben «erdulden».

Die Pensionskassen

Jede/r vierte nennt die finanzielle Sicherheit als hauptsächliche Stärke der Pensionskasse. 17% sehen in der Zweiten Säule eine ideale Ergänzung zur Ersten. 12% erachten den Sparzwang im Rahmen der beruflichen Vorsorge als gutes

Z.AK 3 / 1992

107

Mittel zur Altersvorsorge. 22% nennen als Schwäche der Zweiten Säule die mangelnde Freizügigkeit. 91/o sind der Ansicht, die Gelder der Zweiten Säule würden zu wenig gut rentierend angelegt.

Die Westschweizer betrachten die Zweite Säule stärker als Ergänzung zur AHV und als Sparen. Die Pensionskassen sind ihnen häufiger zu teuer. Die fehlende Freizügigkeit stört sie hingegen weniger.

44% der Befragten wissen, dass es Zweck der Pensionskasse ist, den gewohnten Lebensstil weiterzuführen. 45% sind allerdings der irrigen Meinung, dass die Zweite Säule das Existenzminimum garantiere. Die Verwechslung der Zielsetzungen der Ersten und Zweiten Säule ist also weit verbreitet. Auffallend ist, dass vor allem Junge den Zweck der Zweiten Säule nicht richtig kennen. Mit zunehmendem Alter nimmt aber die Kenntnis über die Zweite Säule zu.

Schlecht informierte Versicherte

Von den 841 befragten Personen sind 493 in einer Pensionskasse. 141/o dieser Grundgesamtheit bezeichnen ihren Informationsstand über die Pensionskasse als sehr gut, 15% als sehr schlecht. Der Mittelwert liegt zwischen gut und mittelmässig. Auffallend ist der Unterschied zwischen Deutsch- und Westschweiz. Die Romands sind nicht nur objektiv betrachtet schlechter informiert, sie beurteilen ihren Informationsstand auch als signifikant schlechter als die Schweizer diesseits des Röstigrabens. Erwartungsgemäss sind Männer besser informiert als Frauen, ältere besser als junge. Wer schlecht oder mittelmässig informiert ist, begründet seinen mangelnden Wissensstand mit keinem Interesse (57%) oder zu wenig Information (33%). «Zu kompliziert» (10%) und «ist ja sowieso obligatorisch» (8%) sind weitere Gründe. Mit mehr Informationen kann also nur einem Drittel geholfen werden. Von den Versicherten haben 32% spontan Verbesserungsvorschläge zur Zweiten Säule aufgeführt. An der Spitze liegt die Forderung nach verbesserter Freizügigkeit (391/o), gefolgt von mehr Information, bessere Unterstützung (14%). 8 Prozent wünschen, dass bei der Nicht-Erreichung des Pensionierungsalters ihre Beiträge an Angehörige weitergegeben werden sollten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von einzelnen Verbesserungsvorschlägen (Teuerungsausgleich, einheitliche Organisation, Pensionierungsalter).

Stellenwechsel und Zweite Säule

«Angenommen, Sie würden die Stelle wechseln. Wie ausschlaggebend wären für Sie die Leistungen und Konditionen der Pensionskasse beim neuen Arbeitgeber, um die Stelle anzunehmen?» Für 14% der Pensionskassen-Versicherten sind die Leistungen und Konditionen der neuen Pensionskasse überhaupt nicht ausschlaggebend. Für 23% sind sie sehr ausschlaggebend. Auffallend ist hier wiederum der Unterschied zwischen Deutsch und Welsch: Für die

104 ZAK3/1992

108

Romands ist dies häufig weniger ausschlaggebend als für die Deutschschweizer. Und wiederum: Mit zunehmendem Alter nimmt die Bedeutung der Pensionskasse zu.

Das Gewicht der drei Säulen

Die Pensionskassen-Versicherten wurden gebeten, in einem Balken, der den Gesamtbetrag des Geldes, das sie nach ihrer Pensionierung pro Monat zur Verfügung hätten, anteilsmässig auf die drei Säulen AHV, Pensionskasse und ihre persönlichen Ersparnisse aufzuzeichnen. Der Durchschnittswert beträgt für die AHV 42%, für die Pensionskasse 37% und für die Ersparnisse 21%. Somit kann auf eine recht grosse Zufriedenheit der Pensionskassen-Versicherten mit der heutigen Aufteilung der drei Vorsorgeeinrichtungen geschlossen werden. Auch hier fällt der regionale Unterschied wieder auf: Die Westschweizer wünschen sich eine stärkere Bedeutung der AHV (50%) als die Deutschschweizer (401/o). Interessant ist, dass in der Beurteilung zwischen jungen und älteren hier keine Differenzen bestehen. Sind die Jungen somit mit dem bestehenden System einverstanden?

Zustimmung, Zweifel und Ablehnung

Allen Befragten wurden zwölf Aussagen vorgelesen, zu denen sie ihre Zustimmung oder Ablehnung (von «voll und ganz» bis «überhaupt nicht») ausdrükken konnten.

«In der Pensionskasse ist das Geld, Mittlere Zustimmung

das ich einzahle, immer sicher»

«Ich zweifle daran, dass ich jemals Geringste Zustimmung (etwas stäreine AHV-Rente bekomme, wenn ich ker bei den Jungen)

pensioniert bin»

«Es gibt viele Pensionierte, die eine Wird von 501/o der Interviewten AHV-Rente erhalten, obwohl sie unterstützt (mehr von Deutschdiese gar nicht nötig hätten» schweizern)

«Die Regelung der Vorsorge ist Auf- Wird von jeder vierten Auskunftspergabe jedes Einzelnen» son als voll und ganz zutreffend be-

zeichnet (mehr von Deutschschweizern und Selbständigerwerbenden)

«Die Vorsorge ist in erster Linie Wird von jedem/jeder sechsten als Sache des Staates» richtig beurteilt (mehr von West-

schweizern)

109

«Die monatlichen Abzüge für die Wird von 50% bejaht (vermehrt von AHV sind zu hoch» den Welschschweizern)

«Die monatlichen Abzüge für die Wird von 57% bejaht

Pensionskasse sind zu hoch»

«Die Beiträge an die AHV werden Dies befürchten 66% (besonders die in Zukunft massiv ansteigen» Jüngeren), nur etwa 25% rechnen

nicht mit einer solchen Entwicklung

«Die Unübersichtlichkeit des The- Dies bejahen 46% (vermehrt die Jünmas Pensionskassen schreckt mich geren); 491/o verneinen es

davon ab, mich auch nur soweit als

nötig damit zu befassen»

«Die Pensionskassen sollten ihren 60% stimmen zu, 32% lehnen ab Versicherten vermehrt Gelder für die

Wohneigentumsförderung zur Ver-

fügung stellen unter Inkaufnahme

von kleineren Leistungen»

«Ich wäre bereit, höhere Pensions- Dies lehnen 50% ab, 43% wären bekassenbeiträge zu zahlen, wenn reit (insbesondere die Westschweizer dadurch die Hypotheken und die und die Angestellten)

Mietzinse billiger würden»

«Das Kapitaldeckungsverfahren Wird bejaht von 51%, wegen des Lei-(der Pensionskassen) ist dem Um- stungsprinzips, wogegen 45% das lageverfahren (der AHV) vorzu- Umlageverfahren der AHV bevorzuziehen» gen, da sie es für sozial gerechter

halten

«Die AHV sollte auf Kosten der Deutschschweiz: 541/o nein, 32% ja beruflichen Vorsorge ausgebaut wer- Welschschweiz: 45% ja, 38% nein den» (entsprechend der SP-Volks-

initiative)

106 ZAK3/1992

110

Ergebnisse des XIII. Internationalen EURAG - Kongresses «Die ältere Generation Europas»

Mehr als 500 Delegierte aus 26 europäischen Ländern und aus Übersee sind vom 11. bis 14. Juni 1991 in Davos zusammengetroffen, um im Rahmen des Internationalen EURAG-Kongresses Resolutionen und Empfehlungen zur aktiven Partizipation der älteren Menschen in der Gesellschaft zu erarbeiten. Die ZAK hat im Dezemberheft des vergangenen Jahres bereits die am genannten Kongress von BSV-Direktor Walter Seiler gehaltene Eröffnungsansprache publiziert. Im folgenden geben wir die wichtigsten Ergebnisse des Kongresses wieder.

Die drei Hauptgedanken, die aus den Arbeiten hervorgingen, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die These, wonach die älteren Menschen ausschliesslich der Vergangenheit zugewandt und nicht mehr in der Lage wären, Neues zu erlernen, wurde ebenso widerlegt wie die Meinung, sie hätten nur den Wunsch, sich zu erholen und sich - passiv - am Leben zu erfreuen. Der Kongress hob auf beeindruckende Weise hervor, dass ein beträchtlicher Anteil der älteren Menschen Aufgaben in der Familie, in der Nachbarschaft und in der Gemeinschaft übernehmen kann und will.

Entgegen den gewohnten Tendenzen forderte man die Aufnahme von Vertretern der älteren Generation zur Mitarbeit in Gremien, die über deren Lebensbedingungen und andere wichtige Bereiche entscheiden (Umweltschutz, Friedenspolitik usw.);

Es gab heftigen Widerstand gegen die weitverbreitete Meinung, wonach die älteren Menschen vor allem als eine hilfsbedürftige Gruppe gesehen werden; unbestritten gibt es einen notleidenden Anteil der älteren Generation, deren Probleme nicht unterschätzt werden dürfen, jedoch ein grosser Teil der älteren Menschen könnte für nützliche und notwendige Funktionen gewonnen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür geschaffen würden. In diesem Bereich bleibt noch viel zu tun.

Die Hauptforderung zielt darauf hin, dass den älteren Menschen grösstmögliche Verantwortung in allen Bereichen des Gemeinschaftslebens zu garantieren und ihnen die direkte Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu ermöglichen sei, wenn es um Probleme geht, die sie betreffen.

Innerhalb von Arbeitsgruppen wurden die einzelnen altersrelevanten Problembereiche vertieft behandelt und daraus Schlussfolgerungen bzw. Empfeh-

ZAK 3 /1992107

111

lungen abgeleitet. Unter den Teilnehmern waren nicht nur Professionelle Verantwortliche für Seniorenbetreuung und -institutionen, Sozialarbeiter, Mediziner und medizinisches Hilfspersonal. Politiker usw. --. sondern auch eine grosse Zahl von älteren Menschen, die sich aktiv an den Arbeitsgruppen beteiligten und damit ein Beispiel ihres wertvollen Beitrages in allen Lebensbereichen gaben.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe

Die wichtigsten (von der Redaktion teilweise gekürzten) Schlussfolgerungen und Empfehlungen haben folgenden Wortla ut:

Arbeitsgruppe 1:

Die politische und sozialpolitische Einflussnahme

Schaffung einer EURAG-Medienkommission zur Behandlung der Themenkreise:

Medienpräsenz (mehr Sendezeiten, Mitgestaltung durch Senioren usw.).

- Vergangenheitsbewältigung: Es soll das Gespräch zwischen Älteren und Jüngeren über unsere gemeinsame Vergangenheit und Zukunft verstärkt werden (in Schulen. Volkshochschulen u.a.).

- Schaffung nationaler Medienkommissionen (unter Mitwirkung pensionierter Medienschaffender): Erfahrungsaustausch zwischen EURAG-Mitgliedsländern.

Gründung einer europäischen Projektgruppe, die sich mit den Konzepten der Mediengestaltung für ältere Menschen befasst (positive Darstellung der Senioren. Eurovisionssendungen).

-- Vertretung der älteren Generation in den Vorständen der Sozialversicherungsträger, gemäss ihrem Bevölkerungsanteil.

Eigene Ressorts für Altersfragen mit einem zuständigen Minister oder Staatssekretär.

Arbeitsgruppe -?.-

Der ältere Mensch als Wirtschaftsfaktor

Die EURAG soll auch in Zukunft eine individuelle Flexibilisierung der Altersgrenze fordern.

Die Schaffung auch privater Wohn- Lind Pflegeheime ist auf mögliche positive Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Handel und Industrie zu prüfen.

Der internationale Austausch zu günstigen Bedingungen zwischen Älteren ist durch die EURAG und ihre Mitgliedsorganisationen zu fördern Lind a uszuwei ten.

108 Z,AK3992

112

Arbeitsgruppe 3 a.-

Der ältere Mensch im Berufsleben

Die Gruppe hob vor allem hervor:

- Das Recht auf Arbeit des älteren Menschen muss ohne Einschränkungen anerkannt und legalisiert werden.

- Der ältere Arbeitnehmer muss bei gleicher Arbeit und gleicher Qualität sei-

ner Arbeit die gleiche Entlöhnung erhalten. Er unterliegt freilich auch den gleichen Verpflichtungen wie jeder andere im Arbeitsprozess Stehende.

Gruppe 3h:

Die älteren Menschen in freiwilligen Tätigkeiten

Die Gruppe hat vor allem empfohlen:

- auf ein enges Zusammenwirken von Laien und Professionellen zu achten

- darauf hinzuwirken, dass die Regierungen und Organisationen Freiwilligenarbeit als eine der besoldeten Arbeit gleichgestellte Tätigkeit anerkennen.

Arbeitsgruppe 3 c.-

Der ältere Mensch in Familie und Nachbarschaft

Die Schlussfolgerungen der Gruppe standen unter dem Motto «Die Familie ist nicht verschwunden --sie entwickelt sich und wird sich noch weiter entwickeln». Einige der Empfehlungen der Gruppe:

Neue Rollen mit vermehrt sozialem und kollektivem Charakter sind zu erarbeiten: ältere Menschen werden lernen müssen, sich ihrer Kräfte bewusst zu werden und sie für das eigene Wohlbefinden und das der Gemeinschaft einzusetzen.

- Vorzusehen ist die Schaffung einer pädagogischen Begleitung für nachbarschaftliche Beziehungen, damit zwischen Ansässigen und Neuzuzügern ein besserer Austausch erreicht werden kann.

A rbeii,sgruppc' 31.

Der ältere Mensch im Bildungsbereich

Die Gruppe erachtet es als wichtig, dass:

das bestehende Angebot von Bildungsmöglichkeiten durch solche mit vermehrt aktivem Charakter ergänzt wird, die zum Mitmachen einladen.

Bildungsinstitutionen einen Verzicht auf Altersbegrenzungen realisieren, damit ein freier Zugang für alte Menschen möglich wird.

- Bildungsaktivitäten im Dienste zweier Ziele eingesetzt werden, und zwar einerseits das vorhandene Wissen zu erweitern und andererseits die Weitergabe des Wissens und der Erfahrung der älteren Menschen an die Jüngeren.

113

- bei internationalen Organisationen (Europaparlament. EG. UNO) eine direkte Unterstützung von Bildungsprojekten angestrebt wird.

EURAG-Mitgliedstaaten die geeigneten Mittel für Bildung im Alter bereitstellen.

Arbeitsgruppe 3 e.-

Selbsthilfe der älteren Menschen

Die Gruppe formulierte folgende Forderungen an die EURAG:

Schaffung eines Ausschusses für Selbsthilfe- und Freiwilligen-Tätigkeit.

Bildung einer Arbeitsgruppe beim nächsten EURAG-Kongress, welche die spezifischen Probleme der älteren Migranten in Europa bearbeitet.

Schaffung einer Drehscheibe (Datenbank) für Informationen über Selbsthilfegruppen aus allen Ländern.

- Verstärkte Einsätze von Senioren als Referenten und Gruppenleiter bei zu-

künftigen EURAG-Tagungen.

Arbeitsgruppe 4.-

Der ältere Mensch in seiner Bedeutung für die Jugend

Einige der Empfehlungen der Gruppe:

Es gilt, eine Initiative der älteren Bürger zu entwickeln, die Werte wie Verständnis, Toleranz, Wertschätzung und Partnerschaft unterstreicht.

Es gilt. die Vielfalt der Kräfte und Vorlieben in der älteren Bevölkerung zu berücksichtigen und dabei Wahlmöglichkeiten und nicht Betreuungsmodelle für abhängige Gruppen hervorzuheben.

- Es gilt dabei zu berücksichtigen: das Altern in den Entwicklungsländern;

die grossen Unterschiede von einem Land, einer Kultur zur anderen; die raschen sozialen Veränderungen bei relativ starren Arbeits- und Familienmodellen; mangelnde Gleichberechtigung im Alter, besonders bei älteren Frauen; ein Abrücken von blossen Resolutionen und Beschlüssen zugunsten von Aktionen und politischen Massnahmen.

Letzte Meldungen aus dem Nationalrat 2.3.1992: Bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Fankhauser (ZAK

1991 5.446) fällte der Nationalrat mit 96 zu 89 Stimmen den Grundsatzent-

scheid zur Schaffung einer Bundes-Gesetzgebung über die Kinderzulagen.

4.3.1992: Bei der Beratung des Bundesbeschlusses über soziale Verbesserungen im Rahmen der zehnten AHV-Revision (s.S.97) war einzig die Verbesse-

rung der Renten für geschiedene Frauen umstritten. Der Rat beschloss

schliesslich, die Frage noch einmal an die vorberatende Kommission zurück-

zuweisen, um den Beschluss in der letzten Sessionswoche zu Ende zu beraten.

110 ZAK3fl992

114

EWR und Ergänzungsleistungen; Ausnahme von der Exportverpflichtung

Der eventuelle Beitritt der Schweiz zum EWR führt zur direkten Anwendung der EG-Verordnung Nr. 1408/71. Diese Verordnung gilt nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der Sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

Leistungen bei Invalidität einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

Leistungen bei Alter,

Leistungen an Hinterbliebene,

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

Sterbegeld,

Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

Familienleistungen.

Nach Artikel 4 Absatz 2 sind dabei allgemeine und besondere, auf Beiträgen beruhende wie auch beitragsfreie Systeme erfasst. Nach Artikel 10 Absatz 1 mussten bisher Geldleistungen bei diesen Risiken auch bei Wohnsitz des Berechtigten in einem anderen EG-Staat selbst dann ungekürzt gewährt werden, wenn das nationale Recht die Leistungsgewährung auf das Wohnland begrenzt.

Am 3. Dezember 1991 hat der EG-Rat (Arbeit und Soziale Angelegenheiten) eine neue Regelung beschlossen, die im Februar/März 1992 in Kraft tritt. Danach müssen gewisse beitragsunabhängige Sonderleistungen nicht exportiert werden, wenn

- sie durch eine andere Gesetzgebung als die für echte Versicherungsleistungen geregelt werden,

- sie in Anhang ha zur Verordnung aufgeführt sind (neuer Art. 10a Ziff. 1).

- sie ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich in den Versicherungsfällen gewährt werden, die den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Zweigen entsprechen,

oder allein zum besonderen Schutz von Behinderten bestimmt sind

(neuer Abs. 2a des Art. 4) und

- der Bezug einer Rente (aus einem anderen EG-Staat) als Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung dem Bezug einer einheimischen Rente gleichgestellt ist (neuer Art. 10a Ziff. 3).

Für die Schweiz bedeutet diese Neuregelung, dass die Ergänzungsleistungen bei einem EWR-Beitritt nicht exportiert werden müssen, wenn sie in den noch

ZAK3/1992111

115

zu führenden Verhandlungen in Anhang ha der Verordnung eingetragen werden.

Gestützt auf eine weitere Bestimmung (Art. 4 Abs. 2b) können künftig auch

kantonale heitragsunabhängige Sonderleistungen durch Eintragung in einen

eigenen Anhang (Anhang II Teil 111) Ion der Exporti'erpflic/itung ausgenon!- men werden. Dieser Anhang wird ebenfalls Gegenstand von Verhandlungen sein. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat hei den Kantonen Erkundigungen eingeholt über entsprechende kantonale Sonderleistungen, um diese in die inzwischen aufgenommenen Verhandlungen einbeziehen zu können.

Du rchfü h ru nasfraaen

Auswirkungen der Anerkennung von Kroatien und Slowenien durch die Schweiz auf das schweizerischjugoslawische Sozialversicherungsabkommen'

Nach der Anerkennung von Kroatien und Slowenien durch die Schweiz stellt sich die Frage nach der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dieser Länder in der schweizerischen Sozialversicherung. Nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten gilt vorläufig folgende Regelung.

Im Rahmen des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkornmens werden Kroatien und Slowenien als Nachfolgestaaten von Jugoslawien behandelt. Dies hat zur Folge, dass die vertraglichen Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit vorderhand mit allen Teilen des früheren Jugoslawien fortgeführt werden. Kroatischen und slowenischen Staatsangehörigen können demnach bis auf weiteres die Vorteile des Abkommens mit Jugoslawien in der Fassung gemäss Zusatzabkommen vorn 9. Juli 1982 gewährt werden. Ihre Rechtsstellung richtet sich deshalb weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 182

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Parlamentarische Vorstösse

91.3381. Motion Zisyadis vom 25. November1991 betreffend die Rechte der chilenischen Rentner Nationalrat Zisyadis hat folgende Motion eingereicht:

«Die politischen Flüchtlinge aus Chile, die in unserem Land das Rentenalter erreichen, geraten in einer Zeit, in der Chile zur Demokratie zurückzufinden versucht, in ein Dilemma: Sollen sie in der Schweiz bleiben und eine - oftmals durch eine Zusatzrente ergänzte - Rente beziehen, oder sollen sie in ihr Land zurückkehren, ohne über Mittel zu verfügen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können?

Der Bundesrat wird eingeladen, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Chile in die Wege zu leiten, das die Fälle dieser benachteiligten Arbeitskräfte und Flüchtlinge regelt.»

91.3428. Interpellation Theubet vom 13. Dezember1991 betreffend die Eingliederung in geschützten Werkstätten

Nationalrat Theubet hat folgende Interpellation eingereicht:

«Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG sieht in Artikel 73 vor, dass die Versicherung an die Errichtung von öffentlichen Anstalten und Werkstätten Beiträge gewährt, die in <wesentlichem Umfang> Eingliederungsmassnahmen durchführen. Artikel 100 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV bestimmt, dass die geschützte Werkstätte <dauernd überwiegend Invalide> beschäftigen muss; diese Formulierung wird in Ziffer 1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV über die Betriebsbeiträge an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider wiederaufgenommen. Das Gesetz ist also weniger streng als die zwei anderen Texte.

Nun erweist es sich aber in der Praxis als sehr positiv, Strukturen anzubieten, die es erlauben, unter dem gleichen Dach geschützte Werkstätten und Werkstätten für die Beschäftigung Arbeitsloser zusammenzufassen. In den kleineren Kantonen, in denen es nur eine beschränkte Zahl von betroffenen Personen gibt, ist eine solche Lösung überdies wirtschaftlich interessant.

Ist der Bundesrat bereit, seine Weisungen und die des BSV im Sinne einer Lockerung zu ändern, die es erlauben würde, geschützte Werkstätten und Werkstätten für die Beschäftigung Arbeitsloser zusammenzufassen?» (7 Mitunterzeichner)

Der Bundesrat hat die Interpellation am 27. Januar 1992 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Eine Werkstätte kann ohne weiteres sowohl Behinderte wie Arbeitslose aufnehmen. Um jedoch im Sinne von Artikel 100 IVV als Werkstätte für Invalide anerkannt zu werden und damit Beiträge der IV zu erhalten, muss - wie die Verordnung präzisiert

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- mindestens die Hälfte der Beschäftigten invalid sein. Das BSV subventioniert ausserdem nur 1V-Fälle.

Wir streben keine Änderung der derzeit geltenden Regelung an. Eine Werkstätte, die überwiegend Arbeitslose beschäftigt, kann nicht als Einrichtung für Behinderte gelten. Die Beitragsgewährung durch das BSV setzt voraus, dass die Werkstätte über eine speziell auf Invalide ausgerichtete Struktur und Beschäftigungspalette verfügt. Invalid sind Personen, die ausserstande sind, unter normalen Bedingungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die beruflich nicht wiedereingliederungsfähig sind.»

M itteiluncien

Botschaft über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 26. Februar 1992 folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Der Bundesrat hat Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verabschiedet. Mit der Vorlage soll die Position des Arbeitnehmers verbessert werden. Er soll beim Stellenwechsel keinen Verlust an Vorsorgeschutz erleiden. Dadurch wird gewährleistet, dass er im Vorsorgefall zusammen mit der AHV seine gewohnte Lebenshaltung weiterführen kann.

Bei der Zweiten Säule können die Vorsorgeeinrichtungen - abgesehen von der obligatorischen beruflichen Vorsorge - ihre Beiträge frei bestimmen und ihre Leistungen unterschiedlich bemessen. Diese Freiheit in der Ausgestaltung der Reglemente schafft Probleme beim Übertritt von einer Vorsorgeeinrichtung in eine andere; in der Regel muss der Arbeitnehmer seine Mobilität mit Verlusten an Vorsorgevermögen und am Vorsorgeschutz bezahlen. Damit wird die soziale Sicherheit des Versicherten und seiner Familie beeinträchtigt.

Im Januar 1991 legte der Bundesrat einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge vor. Dieser schlug eine weitgehende Harmonisierung der reglementarischen Bestimmungen über den Ein- und den Austritt vor. Dieses Konzept stiess in der Vernehmlassung auf heftige Kritik der Pensionskassen. Dennoch hält der Bundesrat grundsätzlich an seinem Entwurf fest. Er trägt den Einwänden aber insofern Rechnung, als er anstelle einer Harmonisierung der Reglemente nur noch die Koordination der Ein- und der Austrittsleistungen anstrebt. Diese Lösung hat sich im internationalen Sozialversicherungsrecht bewährt und ist kostengünstig.

Die Koordination der minimalen Ansprüche erlaubt, auf die unterschiedliche Art der Finanzierung und die Umschreibung der Vorsorgeleistungen Rücksicht zu nehmen: Bei Spareinrichtungen ist dem austretenden Vorsorgenehmer das Sparkapital mitzugeben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen das Deckungs-

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kapital. Beim Eintritt müssen die Spareinrichtungen die ganze vom Vorsorgenehmer mitgebrachte Austrittsleistung entgegennehmen. Die versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen müssen den Einkauf ins Deckungskapital ermöglichen. Die Leistungsprimatkassen bestimmen die Austritts- und Eintrittsleistungen grundsätzlich nach ihrem Reglement. Allerdings darf die Eintrittsleistung nicht höher und die Austrittsleistung nicht tiefer ausfallen als die nach der Pro-rata-temporis-Methode1 berechnete Leistung. Nach diesem Konzept behält der Vorsorgenehmer den bereits erworbenen Vorsorgeschutz beim Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung. Zusätzliche Eintrittsgelder sind nur beim Einkauf in höhere Vorsorgeleistungen nötig.

Die Pro-rata-temporis-Methode erlaubt es auch, die während der Beitragszeit erworbenen und die beim Ubertritt eingekauften Leistungen zusammenzurechnen. Der Stellenwechsler kann somit gleiche Leistungen erlangen wie derjenige, der immer im gleichen Betrieb bleibt.

Weitere Neuerungen des Entwurfs sind:

- Jüngere Vorsorgenehmer erhalten eine verbesserte minimale Austrittsleistung.

Diese besteht aus den eigenen Beiträgen und einem altersabhängigen Zuschlag von 4%; maximal aus dem Doppelten der Beiträge. Hinzu kommen früher eingebrachte Austrittsleistungen samt Zins.

- Um den Vorsorgeschutz in optimaler Weise zu erhalten, muss neu die ganze Aus-

trittsleistung und nicht -wie im geltenden Recht - bloss der obligatorische Teil der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.

- Vorsorgenehmer sind mit Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung versichert (keine Ka-

renzfristen). Neue gesundheitliche Vorbehalte werden eingeschränkt.

- Geregelt werden der Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge und die An-

sprüche des Vorsorgenehmers bei Teil- oder Gesamtliquidation.

- Teilzeitbeschäftigte werden grundsätzlich gleich behandelt wie Vollzeitbeschäf-

tigte. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads ist wie bei einem Stellenwechsel abzurechnen.

- Der Entwurf regelt, wie bei Ehescheidung die erworbenen Ansprüche auf Vor-

sorgeleistungen abgegolten werden können.

Mit den beiden letzten Anliegen kommt der Entwurf Forderungen von Frauenorganisationen entgegen.

Die Diskussion im Nationalrat über die Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» hat gezeigt, dass eine Verbesserung der Freizügigkeitsregelung von allen Seiten als dringlich betrachtet wird. Der vom Bundesrat vorgelegte Entwurf schafft die Voraussetzungen dafür, dieses Ziel rasch zu erreichen.

Familienzulagen im Kanton Aargau

Mit Datum vom 16. Dezember 1991 hat der Regierungsrat die Anspruchsberechtigung der ausländischen Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland auf dem Verordnungswege neu geregelt.

Nebst den ehelichen und Adoptivkindern unter 16 Jahren haben neu auch die ausserhalb der Ehe geborenen Kinder Anspruch auf die gesetzlichen Zulagen. Dazu hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Verwandtschaft zu erbringen.

Diese Neuerung ist auf den 1. Januar 1992 in Kraft getreten.

1 d.h. im Verhältnis der tatsächlichen (und eingekauften) Beitragszeit zur Beitragsdauer, die nötig ist, um die vollen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen geniessen zu können. Z.AK3/1992

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Gerichtsentscheide

AHV. Rechtspflege (Beitragsfestsetzung)

Urteil des EVG vom 5. Dezember 1991 i.Sa. L.M.

Art. 85 Abs. 2 AHVG; Art. 58 VwVG. Ist mit der ute pendente erlasse-

nen Verfügung eine Schlechterstellung des Versicherten verbunden,

kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an die Beschwer-

deinstanzzu (Erw. 5a).

Aus den Erwägungen des EVG:

In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, das kantonale Gericht habe ihm die Akteneinsicht verweigert. Indes geht aus den Unterlagen hervor und ist unbestritten, dass er am 8. Mai 1989 auf der Kantonsgerichtskanzlei in die Akten Einsicht genommen hat. Damit aber ist dem verfassungsmässigen Recht auf Akteneinsicht nach Art. 4 Abs. 1 BV Genüge getan (BGE 116 la 327 Erw. 3d/aa, 112 la 380 Erw. 2b, 108 la 7 Erw. 2b mit Hinweisen). Insoweit der Beschwerdeführer die Gehörsverletzung damit begründet, die Ausgleichskasse dürfe sich nicht «hinter der Floskel <laut Steuer-Meldung> verstecken», ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskassen grundsätzlich an die Angaben der Steuerbehörden über das massgebende Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital gebunden sind.

Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des «ganzen Urteils» und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese die gesetzliche Frist von 30 Tagen zwischen Fällung und Eröffnung des Entscheides überschritten habe.

Nach Art. 85 Abs. 1 Bst. g AHVG sind die Entscheide innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie entspricht dem Grundsatz, dass das Verfahren einfach und rasch sein soll (Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG). Wird die Bestimmung nicht befolgt, so lässt sich der Mangel nicht mehr beheben. Das EVG ist nicht befugt, sich mit einer entsprechenden Rüge materiell zu befassen (EVGE 1968 S.53 Erw. 1). Insoweit kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz nach den zwei ute pendente erlassenen Verfügungen vom 10. April 1989 die Beschwerde gegen die Verfügungen

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vom 14. November 1988 für die Beitragsperioden 1984 und 1985 zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben durfte.

Gemäss Art. 58 VwVG kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1). Diese Bestimmung findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine Anwendung. Es ist indessen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone aufgrund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen (BGE 103V 109 Erw. 2). Dabei haben die Kantone bei Anwendung eines solchen Verfahrens nicht nur nach Abs. 1, sondern auch in sinngemässer Anwendung der Abs. 2 und 3 von Art. 58 VwVG vorzugehen (ZAK 1989 S. 310 Erw. 2a, 1986 S. 304 Erw. 5b mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung beendet eine ute pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113V 237,107V 250). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung eine Schlechterstellung (Reformatio in peius) des Versicherten verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an den Richter zu.

Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen vom 10. April 1989 betreffend die Beitragsperiode 1984/85 dem Antrag des Beschwerdeführers, tiefere Beiträge aufgrund eines höheren im Betrieb investierten Eigenkapitals einerseits und eines niedrigeren Erwerbseinkommens andererseits festzusetzen, nicht entsprochen. Gegenteils enthalten die beiden Verfügungen eine Reformatio in peius, indem im Unterschied zu den angefochtenen Verfügungen (vom 14. November 1988) die Einkommen der Jahre 1984 und 1985 erhöht wurden. Diese lite pendente verfügte Schlechterstellung des Versicherten stellt jedoch - wie dargelegt - bloss einen Antrag an die Beschwerdeinstanz dar. Somit wurde der Streit für den Zeitraum von Januar 1984 bis Dezember 1985 nicht gegenstandslos und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens für die Beitragsperioden 1984 und 1985 erfolgte zu Unrecht. Die Vorinstanz hat folglich das Verfahren fortzuführen und sowohl den Antrag des Beschwerdeführers als auch die (in den neuen Verfügungen enthaltenen) Anträge der Ausgleichskasse zu beurteilen. Besteht -wie hier -die Möglichkeit, dass die angefochtenen Verfügungen (vom 14. November 1988) zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden, so ist diesem in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (Art. 85 Abs. 2

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Bst. d AHVG). Für den Versicherten bedeutet dies zweierlei: Er ist befugt, der Beschwerdeinstanz die seiner Auffassung nach gegen eine Reformatio in peius sprechenden Gründe vorzutragen. Sodann ist er berechtigt, die Beschwerde zurückzuziehen, um den nachteiligen Folgen einer Schlechterstellung zu entgehen ( BGE 107 V 246).

AHV. Strafrecht

Urteil des Kassationshofs des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. April 1991 i.Sa. A.K.

Art. 87 AHVG i.Verb.m. Art. 25 EOG und Art. 70 lVG; Zweckentfrem-

dung von Arbeitnehmerbeiträgen:

Eine Bestrafung nach Art. 87 Abs. 3 AHVG setzt keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbarkeit der Nichtablieferung nach unbenütztem Ablauf der Mahnfrist voraus (Erw. 1; Bestätigung der Recht-

sprechung). Eine Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nur dann

vor, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die erforderlichen (vorhandenen) Mittel oder ein diesen entsprechendes Substrat so für andere Zwecke als die Zahlung an die Ausgleichskasse ver-

wendet, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er werde seiner Zahlungspflicht im letztmöglichen Zeitpunkt nachkommen können (Erw. 2; Änderung der Rechtsprechung).

A.K. erstellte in der Zeit von November 1983 bis Juni 1984 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der X. AG die Lohnabrechnungen und zog dabei unter anderem die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge vom Bruttolohn ab, ohne diese vollumfänglich an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten, obwohl ihm 45552 Franken liquide Mittel zur Verfügung standen. Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilten ihn die kantonalen Strafbehörden wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG zu einer Busse. Der Kassationshof des Bundesgerichts hat die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von A.K. mit folgender Begründung abgewiesen:

1 a. Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20000 Franken bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet.

b. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Arbeitnehmern von ihrem Lohn abgezogene Beiträge nicht im erforderlichen Umfang der Ausgleichskasse zugeführt zu haben; er macht jedoch geltend, er könnte nur bestraft werden, wenn er im Rahmen eines ordnungsgemässen Mahnverfahrens auch auf die

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Strafbarkeit der Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen hingewiesen worden wäre.

c. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AHVV ist mit der Mahnung auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, zu einem ordnungsgemässen Mahnverfahren gehöre auch der ausdrückliche Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen im Falle des unbenützten Ablaufs der Mahnfrist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solcher Hinweis in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (unveröffentlichter Entscheid vom 3. Dezember 1985 i.Sa. W., Erw. 2; vgl. Hinweis auf diesen Entscheid in ZAK 1985 S. 427f.). Eine Hinweispflicht als Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt vielmehr nur in Betracht, wenn das Gesetz oder gegebenenfalls die Verordnung ausdrücklich einen solchen Hinweis verlangt, wie dies etwa in Art. 292 StGB der Fall ist. Aus der AHV-Gesetzgebung ergibt sich keine derartige Hinweispflicht. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet.

2a. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt der Arbeitgeber Art. 87 Abs. 3 AHVG in objektiver Hinsicht, wenn er die tatsachlich vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge nicht spätestens innert der angesetzten Mahnfrist an die Ausgleichskasse überweist, wobei unerheblich ist, dass dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Mittel fehlten und diese ihm auch nicht von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (BGE 107 IV 205 mit Hinweis = ZAK 1982 S. 310). Zu diesem Urteil warf Schultz die Frage auf, wie sich ein Arbeitgeber nach bundesgerichtlicher Auffassung denn verhalten solle, wenn er wirklich nicht in der Lage sei, mehr als die den Arbeitnehmern geschuldeten Nettolöhne zu bezahlen (ZBJV 1982 S. 560).

Soweit BGE 107 IV 205ff. (ZAK 1982 S.310) die Möglichkeit des Arbeitgebers, seiner Zahlungspflicht nachzukommen, als unerheblich erachtet, kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Falls Art. 87 Abs. 3 AHVG - wovon der erwähnte Entscheid auszugehen scheint - die Nicht- Erfüllung einer Zahlungspflicht innert der angesetzten Mahnfrist sanktionierte, würde dies nach den allgemeinen Regeln des Unterlassungsdeliktes voraussetzen, dass der Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit hatte, seiner Pflicht nachzukommen (Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil 1,

3. Aufl., S. 208; Hauser/Rehberg, Strafrecht 1 4.A., S. 183; Stratenwerth, Allg. Teil 1, S.386; Schultz, Allg. Teil 1, 4. Aufl., S. 141); daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt über die Mittel zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge nicht verfügte.

Es erscheint indessen fraglich, ob BGE 107 IV 205ff. (ZAK 1982 S.310) bei der Auslegung von Art. 87 Abs. 3 AHVG von einem zutreffenden Ansatz ausgegangen ist. Denn das Gesetz umschreibt die Tathandlung nicht als Unterlassen der Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge spätestens innert der angesetzten Mahnfrist, sondern verwendet die Formulierung: Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, «sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet».

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d. Die Arbeitnehmerbeiträge sind erst fällig nach Ablauf der Zahlungsperiode von in der Regel einem Monat (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 AHVV); darüber hinaus steht dem Arbeitgeber eine zehntägige Zahlungsfrist zu; kommt er dieser nicht nach, so ist ihm im Mahnverfahren eine Nachfrist zu setzen, die spätestens zwei Monate nach Ablauf der Zahlungsperiode abläuft (Art. 37 Abs. 3 AHVV). Es stellt sich deshalb die Frage, in welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber über die nötigen Mittel zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verfügen muss.

aa. Auszugehen ist vom Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 AHVG. Dieser setzt voraus, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abgezogen hat; denn nur diese tatsächlich abgezogenen Beiträge («sie») können nach dem Wortlaut überhaupt zweckentfremdet werden. Der Tatbestand kann daher von vornherein nur erfüllt werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel oder ein diesen entsprechendes Substrat besitzt, das er nach Auszahlung der Löhne der Ausgleichskasse zur Verfügung halten könnte.

bb. Die blosse Nichtbezahlung an die Ausgleichskasse ist daher keine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG, solange ein Substrat beim Arbeitgeber vorhanden ist und die entsprechenden Mittel auch jederzeit überwiesen werden könnten. Denn wie die nicht rechtzeitige Ablieferung einer anvertrauten Geldsumme keine Veruntreuung darstellt (Schubarth, Kommentar StGB, Art. 140 N 47), die Tathandlung vielmehr in der Vereitelung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers liegt (Rehberg, Strafrecht III, S.61; Stratenwerth, Bes. Teil 1, S. 191; Schultz, ZB-IV 1973, S. 417; Noll, Bes. Teil, S. 154; Schubarth, a.a.O., Art. 140 N 47), kann nicht von einer Zweckentfremdung gesprochen werden, wenn lediglich nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird. Eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG liegt daher - entgegen BGE 107 IV 205ff. und 80 IV 184ff.— nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel oder das Substrat für andere Zwecke verwendet. Allerdings findet sich in der Art. 87 Abs. 3 AHVG entsprechenden Strafnorm von Art. 76 Abs. 3 BVG (SR 831.40) die abweichende Formulierung: «Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und diese nicht an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweist». Es wird angenommen, diese Bestimmung des BVG vom 25. Juni 1982 sei der Parallelbestimmung des älteren AHVG nachgebildet (Hans-Michael Riemer, Die Strafbestimmungen über die berufliche Vorsorge [Art. 75-79 BVG], Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 268 und 272 Fussnote 22; vgl. auch Botschaft BBI 1976 1 271: «Bei der Ausarbeitung der Strafbestimmungen wurde darauf geachtet, dass sie im Einklang mit denjenigen des AHVG stehen.»). Hingegen verwendet Art. 112 Abs. 2 des UVG vom 20. März 1981 (SR 832.20) wieder die gleiche Formulierung wie Art. 87 Abs. 3 AHVG. Aus Art. 76 Abs. 3 BVG lässt sich deshalb nichts gegen die vorstehend entwickelte Lösung ableiten. Da der Beschwerdeführer im übrigen nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, kann offenbleiben, wie sie in diesem Punkte auszulegen wäre.

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cc. Grundgedanke von Art. 87 Abs. 3 AHVG ist eine Substraterhaltungspflicht. Da es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Veruntreuungstatbestand handelt, sondern der Zeitpunkt des Lohnabzugs und der Zeitpunkt der Zahlungspflicht auseinanderfallen, muss es dem Arbeitgeber erlaubt sein, mit dem Substrat so zu wirtschaften, dass bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass er seiner Zahlungspflicht im letztmöglichen Zeitpunkt werde nachkommen können; denn die Erfüllung der Zahlungspflicht ist ja auch dann noch möglich, wenn man annehmen darf, bei vernünftigem Wirtschaften würden auf diesen Zeitpunkt die dafür erforderlichen Kredite gewährt. (Auch ohne diese Einschränkung des objektiven Tatbestandes würde die Strafbarkeit in diesem Fall in der Regel wohl mangels Vorsatz entfallen.)

dd. Das Vorhandensein eines Substrates kann dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung gestützt auf vorhandene Vermögenswerte die nötigen Kredite für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge erhältlich machen könnte. Eine Zweckentfremdung kann somit auch in der nachträglichen Verunmöglichung der Krediterlangung liegen; so etwa dann, wenn bis zum letztmöglichen Zahlungszeitpunkt Kredite für andere Zwecke aufgenommen und verbraucht werden, ohne dass man bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen konnte, bis zum letztmöglichen Zahlungszeitpunkt würden neue Kredite in Höhe des Substrates gewährt.

e. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, per Ende Juni 1984 seien liquide Mittel in Höhe von 45552 Franken vorhanden gewesen,- weder im September noch im Dezember 1984 seien die Beitragszahlungen erfolgt; nach der Konkurseröffnung am 11. Februar 1985 hätten die Arbeitnehmerprämien für die Zeit ab Januar 1984 abgeschrieben werden müssen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls per Ende Juni 1984 über die Mittel zur Bezahlung der in der Zeit von Januar bis Juni 1984 abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge verfügte. Indem er die entsprechenden Beträge nicht an die Ausgleichskasse weiterleitete, sondern anderweitig darüber verfügte, erfüllte er den Tatbestand jedenfalls in bezug auf die Arbeitnehmerbeiträge der Monate Januar bis Juni; denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der massgeblichen Mahnungen (28. September und 11 . Dezember) über die entsprechenden Mittel verfügte.

Fragen kann man sich einzig, ob, wie der Beschwerdeführer offenbar geltend machen will, die Pflicht zur Substraterhaltung unter bestimmten Umständen zurückzutreten hat hinter der Pflicht, in einer Notsituation alles zur Erhaltung eines Betriebes Notwendige vorzukehren. Die Vorinstanz hält dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe jene Gläubiger bezahlt, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes hätten bezahlt werden müssen, entgegen, er habe die Ausgabenprioritäten falsch gesetzt. Dass und weshalb sie insoweit Bundesrecht falsch angewendet hätte, wird in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt und ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der

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Arbeitgeber zur Erhaltung des Betriebes auf das Substrat der Arbeitnehmerbeiträge greifen darf oder ein solches Verhalten zumindest unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens entschuldigt erscheint, braucht deshalb hier nicht weiter vertieft zu werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Vorsatz. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer über die jeweilige finanzielle Situation, konkret also über das Vorhandensein liquider Mittel per Ende Juni 1984 sowie der offenen Schuld gegenüber der Ausgleichskasse, im Bilde war. Bei dieser Sachlage durfte sie, ohne Bundesrecht zu verletzen, den Vorsatz des Beschwerdeführers bejahen.

Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf Pflichtenkollision und damit verbunden Rechtsirrtum. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Pflichtenkollision waren aufgrund des angefochtenen Urteils nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer in einer konkreten Konstellation in entschuldbarer Weise davon ausgegangen sei, die Bezahlung anderer Forderungen aus den vorhandenen beschränkten Mitteln sei zulässig, ist aufgrund des angefochtenen Urteils nicht erstellt. Damit beruft er sich zu Unrecht auf Rechtsirrtum.

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 66' StGB nicht angewendet. Er sei durch den Einsatz eigener Mittel von über 130000 Franken mehr als genug bestraft. Gemäss Art. 661is StGB ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden ist, dass eine Strafe unangemessen wäre.

Die Straftat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist das Zweckentfremden der Arbeitnehmerbeiträge. Durch diese Straftat ist der Beschwerdeführer in keiner Weise betroffen worden. Art. 66bs ist deshalb nicht anwendbar.

AHV/IV. Anspruch auf Pflegekinderrente

Urteil des EVG vom 17. Dezember 1991 i.Sa. H.L.

Art. 22te, AHVG und Art. 35 IVG i.Verb.m. Art. 49 AHVV; Art. 1ff., 6a

Abs. 3 PAVO. Begriff des Pflegekindes. Auswirkungen der Fremdplazierung des Kindes auf den bestehenden Anspruch eines Invalidenren-

tenbezügers auf eine Pflegekinderzusatzrente. Bis zur Begründung des neuen Pflegeverhältnisses und der damit einhergehenden Auflösung des alten Verhältnisses bleibt der Anspruch bestehen. Darüber hinaus

vermag selbst die gemäss Art. 6a Abs. 3 PAVO1 eingegangene Unter-

haltsverpflichtung keinen Zusatzrentenanspruch zu begründen (Erw.3).

1 PAVO = Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (SR 211.222.338)

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H.L. erhielt durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 11September 1986 eine ganze Invalidenrente, samt Zusatzrenten für seine Ehefrau und die Pflegekinder O.C. und P. C. zugesprochen. Am 23. November 1990 teilte er der Ausgleichskasse mit, O.C. halte sich seit etwa 20. August 1990 in der Hausgemeinschaft seines Bruders auf, der zugleich als Vormund des Kindes amte. Aufgrund dieser Meldung verfügte die Ausgleichskasse gleichentags die Rückforderung der von August bis November 1990 für O.C. ausgerichteten Pflegekinderrenten von insgesamt 1 560 Franken.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 eröffnete H.L. der Kasse, er komme weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Unterhalt von O.C. auf, weshalb er die ihm auszurichtende Kinderrente ab August 1990 an seinen Bruder überweise. Nach Rücksprache mit dem BSV verfügte die Ausgleichskasse am 31. Januar 1991, dass dem Begehren um weitere Ausrichtung der Pflegekinderrente für O.C. ab 1. August 1990 nicht entsprochen werden könne.

Hiegegen wandte sich H.L. beschwerdeweise an das kantonale Verwaltungsgericht. Im wesentlichen brachte er vor, dass die am 4. April 1985 von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Unterhaltsverpflichtung gegenüber O.C. weitergelte und ihm deshalb auch die Kinderrente nach wie vor zustehe. Dem hielt die Ausgleichskasse entgegen, dass mit der erfolgten Fremdplazierung des Kindes ein neues Pflegeverhältnis entstanden sei, was zum Untergang des Kinderrentenanspruchs geführt habe.

Das Verwaltungsgericht seinerseits führte aus, dass mit der Fremdplazierung des Kindes das bestehende Pflegeverhältnis zwar in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht aufgelöst worden sei. Da auch ein Bewilligungsentzug bislang nicht erfolgt sei, habe der Versicherte weiterhin Anspruch auf die Pflegekinderrente. Indes seien seine Möglichkeiten zur Fortführung des Pflegeverhältnisses gemäss den gesetzlichen Erfordernissen nicht geklärt, weshalb es sich diesbezüglich rechtfertige, die Sache an die Verwaltung zur näheren Abklärung und neuen Verfügung über die Pflegekinderrentenberechtigung zurückzuweisen. In diesem Sinne hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 1991 gut.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.

Während H.L. sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, pflichtet die Ausgleichskasse dem Beschwerdeantrag bei.

Aus den Erwägungen des EVG:

2. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner mit der Aufnahme von O.C. und dessen unentgeltlicher, dauernder Pflege und Erziehung ein Pflegekindverhältnis begründet hatte, welches ihm Anspruch auf Zahlung einer Pflegekinderrente gemäss Art. 35 Abs. 1 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV vermittelte. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. September 1986 ab 1. April 1984 eine ganze ordentliche Invalidenrente zugesprochen erhielt und das fragliche Pflegekindverhältnis bereits früher, nämlich 1981, begonnen hatte (Art. 35

127

Abs. 3 IVG). Insoweit kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. 2a).

3. Aufgrund des bisherigen Verfahrens einerseits und des Antrags der Beschwerdeführerin anderseits ist streitig und im folgenden zu prüfen, ob ab Dezember 1990 bis zum Verfügungserlass Ende Januar 1991 deswegen kein Anspruch auf die Pflegekinderrente mehr bestand, weil sich O.C. bereits seit etwa Mitte August 1990 in der Familie des Bruders des Beschwerdegegners aufgehalten hatte und dort Pflege, Unterhalt und Erziehung genoss.

Das BSV hält, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf seine Verwaltungspraxis, dafür, der Anspruch auf eine einfache Kinderrente der IV erlösche, sobald das betreffende Pflegekind aus dem Pflegeverhältnis ausscheide (vgl. Rz 296 der Wegleitung über die Renten [RWL]; Ausgabe vom 1. Januar 1986, wonach diese Folge mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind aus dem Pflegeverhältnis ausscheidet, eintreten soll). Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, nachdem sich die - nicht bloss vorübergehende - Fremdplazierung nicht aus erzieherischen Erwägungen (vgl. EVGE 1956 S.197 = ZAK 1956 S.443), sondern einzig deshalb aufgedrängt habe, weil die Fortsetzung des Pflegeverhältnisses aus Gründen unmöglich geworden sei, die sich aus der Person des Pflegevaters oder seiner Familie ergeben hätten. Unter solchen Umständen könne aus der Weitergewährung von Unterstützungsbeiträgen seitens des Beschwerdegegners ebensowenig auf den Fortbestand des Pflegekindverhältnisses geschlossen werden wie sich das Beharren auf dessen förmlicher Aufhebung durch die zuständige Behörde rechtfertigen lasse.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (EVGE 1966 S.234 Erw. 2 mit Hinweis). Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (EVGE 1965 S.245 Erw. 2a). Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl. 1989, S.75 N 10.05). Daher können namentlich die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, dies jedenfalls solange nicht, als diese Pflichten die Deckung des mit Kinder- oder Waisenrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen. Dies ist insbesondere bei der Aufnahme ausländischer

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Kinder der Fall, indem sich die Pflegeeltern nach Art. 6a Abs. 3 der vom Bundesrat am 19. Oktober 1977 gestützt auf Art. 316 Abs. 2 ZG B erlassenen Pflegekinderverordnung (PAVO; SR 211.222.338) schriftlich verpflichten müssen, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes ausgelegt hat.

Aus dieser Rechtslage folgt ohne weiteres, dass allein die im August 1990 vorgenommene Versetzung des Pflegekindes in die Familie des Bruders des Beschwerdegegners dessen Anspruch auf die Pflegekinderrente nicht erlöschen liess. Denn diese Fremdplazierung enthob den Beschwerdegegner keineswegs von seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen des Pflegekindverhältnisses gegenüber der Behörde eingegangen war. Dass diese Fremdplazierung in erster Linie nicht wegen des Kindes selbst, sondern wohl aus Gründen erfolgte, die in Person und Familie des Beschwerdegegners angelegt sein mögen, ändert am Weiterbestand der aus dem Pflegeverhältnis fliessenden (Unterhalts-)Pflichten nichts.

Indes ist zu beachten, dass die Unterbringung des Mädchens beim Bruder des Beschwerdegegners offenbar nicht bloss vorübergehend, sondern langfristig erfolgte und bei Verfügungserlass Ende Januar 1991 bereits mehrere Monate angedauert hatte. Es fragt sich daher, ob damit nicht ein neues Pflegeverhältnis begründet wurde. Tatsächlich sind in den Akten, namentlich im Schreiben vom 15. Februar 1991 der regionalen Sozialdienste an den Bruder des Beschwerdegegners, deutliche Anzeichen vorhanden, die in diese Richtung weisen. In welchem Zeitpunkt jedoch dieses neue Pflegeverhältnis mit dem Bruder des Beschwerdegegners begründet worden sein könnte, geht aus den Akten nirgends hervor. Hat aber der Beschwerdegegner wenigstens bis zur Begründung des neuen Pflegeverhältnisses und der damit einhergehenden Auflösung des alten Verhältnisses Anspruch auf die Zusatzrente, kommt diese Frage entscheidende Bedeutung zu, und der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid lässt sich unter diesen Umständen nicht bemängeln. In diesem Sinne hat die Ausgleichskasse, nach Beizug der Akten der Pflegekinderaufsicht, mit Wirkung ab Dezember 1990 neu zu verfügen.

Damit bleibt der Einwand des Beschwerdegegners zu prüfen, dass er die Kinderzusatzrente ungeachtet des Fortbestandes seines Pflegekindverhältnisses weiterhin beanspruchen könne, weil er sich am 4. April 1985 gemeinsam mit seiner Ehefrau im Sinne von Art. 6a Abs. 3 PAVO bzw. Art. 6 Abs. 2 Ziff. d. altPAVO verpflichtet habe, für sämtliche Kosten des Unterhalts des Kindes O.C. in der Schweiz, ohne Rücksicht auf die Dauer oder die spätere Entwicklung des Pflegeverhältnisses, aufzukommen.

Diese Verpflichtung hängt insofern eng mit dem Pflegeverhältnis zusammen, als sie ihre Grundlage in Art. 6a Abs. 3 PAVO findet. Dennoch wäre es verfehlt, sie als für das Pflegekindverhältnis typisch zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich um eine Verpflichtung fremdenpolizeilicher und nicht familienrechtlicher

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Natur; denn mit Bezug auf Schweizer Kinder werden die Pflegeeltern gar nicht unterhaltspflichtig, sondern ihrerseits gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB anspruchsberechtigt (Hegnauer, a.a.O., S.134, N 20.15). Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen dieser Art sind zwar bei der Behandlung der sozialversicherungsrechtlichen Frage nach dem Vorliegen eines den Waisen- oder Kinderrentenanspruch begründenden Pflegeverhältnisses grundsätzlich mit zu berücksichtigen (Erw. 3b). Für sich allein vermögen sie indes zur Begründung des Rentenanspruchs nicht zu genügen, setzt doch Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig das Bestehen eines Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungsfalles voraus (vgl. EVGE 1967 S.156 = ZAK 1967 S.615, bestätigt in BGE 103V 58 Erw. 1 = ZAK 1978 S.311). Daraus folgt, dass der Invalidenrentner nach Aufhebung des anspruchsauslösenden Pflegekindverhältnisses, insbesondere durch Begründung eines neuen Verhältnisses mit einem Dritten, nicht aufgrund seiner weiterhin andauernden fremdenpolizeilichen Verpflichtung, für den Aufenthalt des früheren Pflegekindes unbeschränkt aufkommen zu müssen, kinderrentenberechtigt bleibt.

IV. Verweigerung der Rente

Urteil des EVG vom 16. Oktober 1991 i.Sa. W. K.

Art. 28 und 31 IVG. Wendet sich der Versicherte gegen eine von der Verwaltung angeordnete medizinische Untersuchung, gereicht dies

ihm nicht zum Nachteil, wenn der beauftragte Experte selbst nicht be-

reit war, die Begutachtung durchzuführen. Die Verweigerung der

Rente unter dem Titel von Art. 31 IVG, ohne dass die Verwaltung an-

derweitige Untersuchungen angeordnet hätte, ist nicht statthaft (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer hat es zunächst abgelehnt, sich einer ophthalmologischen Begutachtung durch das Spital X zu unterziehen, u.a. mit dem Argument, sie könne ihm nicht zugemutet werden, nachdem er trotz mehreren in der dortigen Augenklinik durchgeführten chirurgischen Eingriffen die Sehkraft auf seinem linken Auge vollständig verloren habe. Mit Recht bestand die Verwaltung in der Folge nicht mehr auf der Expertise in der an der Behandlung beteiligten Klinik. Eine Exploration im erwähnten Spital war dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen, aber auch unter dem Aspekt, dass sich die dortigen Ärzte mit Bericht vom 8. Januar 1988 zur Streitfrage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits geäussert hatten, in der Tat nicht zumutbar, so dass die entsprechende Weigerung keine Rechtsnachteile, insbesondere nicht den Verlust der Rente, nach sich ziehen darf. Wenn sich der Beschwerdeführer später ebenfalls gegen die geplante Untersuchung bei Prof. F. gewandt hat, gereicht

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dies ihm entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse nicht zum Nachteil, weil der Experte selbst nicht bereit war, die Begutachtung durchzuführen. Anderweitige Untersuchungen hat die Verwaltung daraufhin weder angeordnet noch dem Versicherten in Aussicht gestellt, so dass die Verweigerung der Rente allein unter dem Titel von Art. 31 IVG nicht statthaft ist.

Mit dem BSV ist festzustellen, dass eine weitere ophthalmologische Abklärung zur Prüfung des strittigen Rentenanspruchs nicht erforderlich ist. Die medizinischen Gegebenheiten sind klar und die vorliegenden Akten ausreichend, um zur Rentenfrage schlüssig Stellung nehmen zu können.

IV. Bemessung der Invalidität

Urteil des EVG vom 28. Oktober 1991 i.Sa. R.M.

Art. 27bis Abs. 1 IVV. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach sich der Anteil der Erwerbstätigkeit aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der vom Versicherten ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit ergibt, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz.

Die verheiratete R.M. (geboren 1944), Mutter eines Kindes, arbeitete seit 15. Juli 1980 während mindestens 4,5 Stunden pro Tag als Büroangestellte bei der F. AG. Im Mai 1986 musste sie sich einer Diskushernienoperation L5/S1 links unterziehen. In der Folge entwickelte sich eine postoperative Arachnoiditis spinalis mit hypertrophem Granulationsgewebe und ausgedehnten Wurzelverklebungen caudal von L4/L5. Am 25Januar 1988 gab sie ihre Teilerwerbstätigkeit auf.

Im März 1988 meldete sich R.M. bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Einholen von Arztberichten des Dr. B. (28. März und 22. November 1988), eines Arbeitgeberberichts (8. April 1988) und eines Abklärungsberichts für Hausfrauen (28. Mai 1988) ermittelte die IV- Kommission aufgrund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 63 Prozent. Gestützt darauf sprach die zuständige Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 28. März 1989 mit Wirkung ab 1. Janur 1989 eine halbe 1V-Rente nebst Kinderrente zu.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 11. Oktober 1989 gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1989 eine ganze 1V-Rente auszurichten.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung wiederherzustellen. R.M. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet.

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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

la. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 662/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

b. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 = ZAK 1979 S. 224 Erw. 2a und b).

Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten -wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 26bs und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104V 136 = ZAK 1979 S.224 Erw. 2a; ZAK 1982 S.500 Erw. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV).

Nach Art. 27 bi s Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so-wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der vom Versicherten ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 Vi 36 = ZAK 1979 S. 224 Erw. 2a und ZAK 1980 S. 559).

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c. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren lnvaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 27f. IVV). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen sei - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvegleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -‚ ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte - bei den im übrigen unverändert gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104V 150 = ZAK 1979 S. 272). Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116 Erw. 2b).

2a. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 8. April 1988 ergibt sich, dass die verheiratete Beschwerdegegnerin seit Stellenantritt am 15. Juli 1980 bis zu ihrer gesundheitlich bedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit am 25. Januar 1988 mindestens 4,5 Stunden pro Tag bei einer Normalarbeitszeit von wöchentlich 43 Stunden arbeitete. Vertraglich war sie verpflichtet, Mehrarbeit nach Bedürfnissen des Betriebes zu leisten. Im Jahre 1986 leistete sie 1 585 und 1987 1436 Arbeitsstunden. Daraus ergibt sich, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 29 Stunden. Die Invaliditätsbemessung hat daher nach der gemischten Methode zu erfolgen, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf rund 67,5 Prozent (100: 43x29 = 67,44) festzusetzen ist. Demgemäss entfällt auf den Aufgabenbereich als Hausfrau ein Anteil von 32,5 Prozent.

b. Die kantonale Rekursbehörde vertritt indessen im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV führe bei Frauen, die vor Eintritt der Invalidität überwiegend, aber nicht voll erwerbstätig gewesen seien, oft zu unbefriedigenden Ergebnissen. Der Betätigungsvergleich für Hausfrauen sei auf das Pensum einer lediglich als Hausfrau tätigen Versicherten abgestimmt. Je grösser das berufliche Pensum einer Frau sei, desto mehr sei sie gezwungen, auch in der Freizeit Hausarbeiten zu verrichten. Die Anwendung unterschiedlicher Methoden bei der Bemessung des Invaliditätsgrades, je nachdem, ob eine Frau vollzeitlich oder bloss teilzeitlich erwerbstätig gewesen sei, führe zu einer Verfälschung der Ergebnisse, welche der sozialen Wirklichkeit nicht gerecht würde. Bei der voll berufstätigen Frau werde die Invalidität ausschliesslich nach der Behinderung im Beruf (Einkommensvergleich) bemessen. Sobald die Berufstätigkeit kein Vollpensum ausmache, werde dagegen auch die Behinderung im Haushaltbereich anteilmässig in die Invaliditätsbemessung einbezogen. Die Anwendung der gemischten Methode könne sich vor allem dann nachteilig aus-

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wirken, wenn der lnvaliditatsgrad im Haushaltsbereich geringer sei als im beruflichen Bereich. Dies komme recht häufig vor, sei doch die Hausarbeit oft weniger monoton (und damit weniger belastend) als die berufliche Tätigkeit. Eine weitere Verfälschung erfährt die Invaliditätsbemessung nach der Auffassung des kantonalen Gerichts durch die Berücksichtigung der berufsüblichen Normalarbeitszeit. Da der Anteil der Hausarbeit der Differenz zwischen der effektiv geleisteten Arbeitszeit im Beruf und der berufsüblichen Normalarbeitszeit entspreche, werde die Bemessung des Invaliditätsgrades von einer Zufälligkeit beeinflusst, welche mit dem tatsächlichen Ausmass der Behinderung nicht das geringste zu tun habe. Besonders nachteilig wirke sich die Anwendung der gemischten Methode bei Frauen aus, die zwar im beruflichen Bereich in rentenbegründendem Ausmass invalid seien, die aber wegen eines geringeren Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich nicht in den Genuss einer Rente kämen.

Die Anwendung der gemischten Methode lässt sich daher nach der Auffassung des kantonalen Gerichts in gewissen Fällen mit der Rechtsgleichheit sowie mit dem verfassungsmässigen Gebot einer existenzsichernden Deckung des Invaliditätsrisikos nicht mehr vereinbaren. Um die Nachteile der geltenden Regelung zu vermeiden, seien zwei Lösungen möglich. Bei der ersten Möglichkeit sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer minimalen Arbeitszeit im Haushalt von 15 Stunden pro Woche auszugehen. Dies bedeute, dass sämtliche Frauen mit einem beruflichen Wochenpensum von höchstens 29 Stunden die Hausarbeit während der Normalarbeitszeit von 44 Stunden pro Woche erledigen könnten. Bei diesen Frauen könne die gemischte Methode nach der bisherigen Praxis angewendet werden. Bei allen Frauen, deren berufliches Pensum mehr als 29 Stunden pro Woche betrage, sei zur beruflichen Arbeitszeit ein fixer Anteil an Hausarbeit von 15 Stunden pro Woche dazu zu zählen. In dieser modifzierten Form sei die gemischte Methode auch auf Frauen anwendbar, welche vor Eintritt der Invalidität eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätten (Anteil Berufsarbeit: 44 Stunden; Anteil Hausarbeit: 15 Stunden). Um die Gleichheit der Geschlechter zu respektieren, müsse diese Methode auch bei alleinstehenden Männern, welche den Haushalt selbst erledigten, angewendet werden. Nach der zweiten Möglichkeit beschränke sich der Geltungsbereich der gemischten Methode auf diejenigen Frauen, welche das minimale Pensum an Hausarbeit von 15 Stunden pro Woche innerhalb der normalen Arbeitszeit erledigen könnten. Bei Frauen, die zu mindestens zwei Dritteln berufstätig gewesen seien, habe die Invaliditätsbemessung dagegen ausschliesslich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Sehr oft handle es sich dabei um Frauen, die aus finanziellen Gründen auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen seien, aber mit Rücksicht auf die Kinderbetreuung auf eine Vollzeitbeschäftigung verzichtet hätten. Die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gewährleiste in diesen Fällen, dass die zentrale Bedeutung der Berufsarbeit nicht durch einen geringeren Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich gemindert werde. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts verdient die zweitgenannte Möglichkeit den

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Vorzug. Sie beschranke lediglich den Anwendungsbereich der gemischten Methode, ohne das System grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere bleibe der Grundsatz unangetastet, wonach der Invaliditätsgrad bei vollerwerbstätigen Versicherten ausschliesslich anhand des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. Die zweite Variante habe überdies den Vorteil, dass sie sehr einfach zu handhaben sei. Demzufolge sei im vorliegenden Fall die Invalidität der Beschwerdegegnerin nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen.

c. Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BG E 108 V 17 = ZAK 1983 S.160 Erw. 3b; RKUV 1990 Nr. U 106 S.277 Erw. 2c). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 111 V 170 = ZAK 1986 S. 123 Erw. 5b mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind nicht erfüllt. Wie das EVG bereits in ZAK 1980 S. 598 Erw.3 festgehalten hat, ist für die Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit und der Haushaltführung bei Hausfrauen nicht die Gesamtaktivität in Stunden gemessen zu berücksichtigen. Dies würde nämlich dazu führen, dass Versicherte, die nicht ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gegenüber Versicherten, die einzig mit der Haushaltführung beschäftigt sind oder die voll erwerbstätig sind, bevorzugt würden, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen würde. Denn bei Versicherten, die nur den Haushalt besorgen, wird die Invaliditätsbemessung nicht nach Stundenaufwand, sondern nach dem Betätigungsvergleich vorgenommen, während bei ganztägig Erwerbstätigen die Ausübung des Haushaltes überhaupt nicht berücksichtigt wird. Des weitern ist mit der Bemessung des Anteils der Erwerbstätigkeit aufgrund eines Zeitvergleichs sichergestellt, dass im Fall mehrerer Erwerbstätigkeiten mit unterschiedlicher Bezahlung eine Gleichbehandlung erfolgt (ZAK 1991 S.31 5). Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass je nach den Umstanden des Einzelfalles aufgrund der gemischten Methode im erwerblichen Bereich zwar eine rentenbegründende Invalidität besteht, die Gesamtinvalidität wegen der tieferen Invalidität im Haushaltsbereich unter die rentenbegründende Grenze von 40 Prozent zu liegen kommt. Darin ist jedoch entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts keine Verletzung der Rechtsgleichheit sowie des verfassungsmässigen Gebots einer existenzsichernden Deckung des Invaliditätsrisikos zu erblicken. Das kantonale Gericht übersieht, dass teilerwerbstätige Personen zwei verschiedene Aufgabenbereiche haben und die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens in den beiden Bereichen zwangsläufig unterschiedlich sein können. Mit der vom kantonalen Gericht berfürworteten Lösung, dass Teilerwerbstätige mit einem Pensum von mindestens zwei Dritteln bei der Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstätige zu be-

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trachten sind, würden neue Ungleichheiten geschaffen, und zwar gegenüber den Erwerbstätigen wie auch den Nichterwerbstätigen. Wie das EVG in den beiden erwähnten Entscheiden (ZAK 1980 S.599 Erw. 3 und 1991 S.315) ausgeführt hat, ermöglicht gerade die gemischte Methode eine rechtsgleiche Behandlung. Hinzu kommt noch, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht die Gleichberechtigung der Ehegatten verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. So sorgen die Ehegatten <(gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften» für den Familienunterhalt (Art. 163 Abs. 1 ZGB), und es ist ihnen ausdrücklich überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Mit dem BSV ist daher davon auszugehen, dass bei einer ganz oder teilweise erwerbstätigen Ehefrau der Ehegatte seinen Beitrag am Besorgen des Haushalts leistet und damit beiträgt, dass die Ehefrau im Haushalt entlastet ist. Der teilerwerbstätigen Ehefrau kann deshalb nicht von vornherein ein fester Anteil an Hausarbeit angerechnet werden, wie dies das kantonale Gericht in der ersten Lösungsvariante vorschlägt. An der bisherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten.

3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Invalidität im erwerblichen Sektor 80 Prozent beträgt. Namentlich aufgrund des Arztberichts des Dr. med. B. vom 28. März 1988 ist eine Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Nach dem Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 28. Mai 1988 ergab ein Betätigungsvergleich für den Aufgabenbereich als Hausfrau eine Invalidität von 28 Prozent. Bezogen auf die gesamte, Erwerbstätigkeit und Haushalt umfassende Arbeitszeit ergibt sich bei einer Invalidität von 80 Prozent im erwerblichen Bereich eine Teilinvalidität von 54 Prozent (80% von 67,5%). Hinzu kommt für den Haushaltsbereich eine Teilinvalidität von 9,1 Prozent (28% von 32,5%). Die Gesamtinvalidität beträgt somit rund 63 Prozent und liegt damit unter der für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente massgebenden Grenze von 662 / 3 Prozent.

Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der kantonalen Rekursbehörde, die bei der Beschwerdegegnerin vorhandene geringfügige Resterwerbsfähigkeit (von rund 5,8 Wochenstunden) sei bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage kaum mehr zu verwerten, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Wie das EVG im nicht veröffentlichten Urteil Sch. vom 2. September 1991 festgehalten hat, ist die Resterwerbsfähigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent und mehr in der Regel nicht mehr zu verwerten (Maurer, Schweizerisches U nfallversicherungsrecht, Bern 1985, S.374). Zu Recht ist daher das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Auffassung, die Resterwerbsfähigkeit von 20 Prozent sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar.

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Von Monat zu Monat 1

O Der Nationalrat hat in seiner Frühjahrssession den von seiner vorberatenden Kommission ausgearbeiteten Bundesheschluss über Leistungsverbesserungen in der AHVund der IVsowic ihre Finanzierung behandelt, mit welchem ein erster Teil von Massnahmen der zehnten AHV-Revision in Kraft gesetzt werden soll. Ein Bericht hierüber findet sich auf den Seiten 134ff. dieses Heftes.

O Am II. März hat ein Arbeitsausschuss des Nationalrates, der unter dem Vorsitz von Nationalrat Allenspach stand, sein Splitting-Modell, das er im Rahmen der zehnten AHV-Revision zu verwirklichen beantragt, der Presse orgestel1t. Einzelheiten erläutert der Beitrag auf Seite 140.

O Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hat im März die - sehr positiven - Rechnungsergebnisse 1991 der AHV, IV und EO bekanntgegeben. Die wichtigsten Zahlen auf Seite 159.

0 Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates beschloss am 24. März mit 8 zu 1 Stimmen, dem Ratsplenum die Volksinitiative des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» zur Ablehnung zu empfehlen. Der Nationalrat hat zuvor bereits im gleichen Sinne entschieden. Die Kommission befürwortet demgegenüber eine Verwirklichung des Anliegens im Sinne des vom Bundesrat am 26. Februar verabschiedeten Gesetzesentwurfs (Auszüge daraus auf Seite 149 dieser Zeitschrift).

1

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Der erste Teil der zehnten AHV- Revision vom Nationalrat verabschiedet

Mit der Verabschiedung des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV durch den Nationalrat ist in der Frühjahrssession eine wichtige Etappe in der komplexen Geschichte der zehnten AHV-Revision erreicht worden. Der Ablauf sei hier kurz rekapituliert:

5.3.1990: Der Bundesrat erlässt die Botschaft (Auszüge in ZAK 1990 S.154).

- 18.10.1990: Die vorberatende Kommission des Ständerates beschliesst Eintreten auf die Vorlage.

22/23.10.1990: In der Detailberatung unterstützt die Kommission in den meisten Punkten die Vorlage des Bundesrates (ZAK 1990 S. 450).

- 1.2.1991: In zweiter Lesung lehnt die Kommission des Ständerates den Rentenvorbezug für Männer mit 7 zu 6 Stimmen ab (ZAK 1991 S.45).

19.3.1991: Das Plenum des Ständerates heisst die Revision mit einigen vom Bundesratsvorschlag abweichenden Beschlüssen gut (ZAK 1991 S. 144).

- 29/30.4.1991: Die vorberatende Kommission des Nationalrates ist nicht bereit, die Vorlage in der Fassung des Ständerates zu übernehmen. Sie führt mit vier Expertinnen Hearings durch und fordert den Bundesrat auf, innert vier Monaten einen vergleichenden Bericht über die drei bekannten Splitting-Modelle zu erstellen. Sie lehnt es ab, die unbestrittenen Punkte der Revision sofort und getrennt zu behandeln (ZAK 1991 S. 181).

- 10.9.1991: Die Kommission diskutiert den vom BSV erstellten Bericht über die drei Splitting-Modelle der Eidgenössischen Frauenkommission, der SPS und des SGB sowie einer FDP-Arbeitsgruppe. Sie beschliesst, einen Ausschuss einzusetzen, der innert 6 Monaten ein mehrheitsfähiges Splitting-Modell ausarbeiten soll.

- 13.1.1992: Entgegen ihrem Beschluss vorn 30. April 1991 entscheidet sich die

Kommission, nun die unbestrittenen, nicht mit dem Splitting zusammenhängenden Punkte doch vorgängig zu behandeln. Hiefür wird ein befristeter Bundesbeschluss entworfen, der in einer weiteren Sitzung vom 14. Februar gutgeheissen wird (ZAK 1992 S. 97).

Die Verhandlungen des Nationalrates vom 4. März 1992

Das Plenum des Nationalrates befasste sich am 4. März erstmals mit dem Bundesbeschluss. Auslösender Umstand für den bis Ende 1995 befristeten Beschluss ist der Wille, die mit der zehnten AHV-Revision vorgesehenen sozialen Verbesserungen wegen der Ausarbeitung der Splitting-Lösung nicht länger zu

134 ZAK 4/1992

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verzögern. Der Wortlaut des Beschlusses in der Fassung des Nationalrates wird im Anschluss an diesen Bericht wiedergegeben; dessen drei Hauptpunkte sind:

-- die Änderung der Rentenformel für Versicherte im unteren Einkommensbe-

reich; sie führt zu Rentenverbesserungen von maximal 108 Franken bei Alleinstehenden und von höchstens 162 Franken bei Ehepaaren;

-- die Einführung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Alters-

rentner (bisher erhielten sie nur bei schwerer Hilflosigkeit oder im Falle von Besitzstandsansprüchen aus der Invalidenversicherung eine solche Leistung);

-- die Erhöhung des Beitrages des Bundes an die AHY von 17 auf 17,5 Ausga-

benprozente (der Kantonsanteil von gesamthaft 3% bleibt unverändert).

Eine Minderheit der vorberatenden Kommission möchte zudem die Verbesserungen zugunsten geschiedener Frauen ebenfalls schon in den vorliegenden Beschluss einbeziehen.

Eintretensdebatte

Frau Diener (GP) stellt zu Beginn den Ordnungsantrag, die Verbesserungen zugunsten geschiedener Frauen nicht in diesem vorgezogenen Teil der AHV-Revision zu behandeln. Auch Jaeger (LdU) äussert sich in gleichem Sinne, weil die Besserstellung der Frauen gesamthaft im Rahmen eines Splitting-Modells zu realisieren sei. Verschiedene Votanten (CVP, SVP, FDP, AP) wenden sich gegen den Ordnungsantrag. Er wird mit 84 zu 77 Stimmen abgelehnt.

Kommissionspräsident Allenspach (FDP) eröffnet die Eintretensdebatte mit einer Rekapitulation der Vorgeschichte dieser AHV-Revision, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Bundesbeschlusses geführt hat. Dieser sollte auf Anfang 1993 in Kraft gesetzt werden können. Frau Haller (SP) rügt, der Bundesrat sei für die Verzögerung verantwortlich, habe er sich doch geweigert, auf den von allen Frauenorganisationen gewünschten Systemwechsel einzutreten. Andere Redner wehren sich gegen Schuldzuweisungen und betonen, dass lange Zeit ein politischer Konsens unmöglich schien. Allgemein wird das Sofortprogramm im Grundsatz gutgeheissen, einzelne Redner(innen) wollen es jedoch auf die unbestrittenen drei Hauptpunkte beschränken.

Bundesrat Cotti weist darauf hin, dass die neue Rentenformel etwa 500 000 Bezügern höhere Leistungen bringt. Er würde es bedauern, wenn ausgerechnet die am schlechtesten gestellte Kategorie der geschiedenen Frauen ausgeklammert würde.

Detailberatung

Artikel 1 und 2 des Beschlusses enthalten die neue Rentenformel. Sie bewirkt vor allem für Bezüger im unteren bis mittleren Einkommensbereich Rentener-

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höhungen. Die Mehrkosten betragen in der AHV 410 Mio, in der IV 70 Mio Franken.

Frau Segmüller (CVP) beantragt namens der Kommissionsminderheit, eine ergänzende Bestimmung, welche mit dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates identisch ist, zugunsten einer für geschiedene Frauen vorteilhafteren Rentenberechnung in die Vorlage einzubringen. Sie bestreitet, dass mit ihrem Antrag die Einführung des Splitting behindert werde. Die Umstellung brauche jedoch noch Jahre, weshalb ein weiteres Aufschieben der notwendigen Verbesserungen nicht zu verantworten sei. Frau Brunner (SP) stellt den Gegenantrag, lediglich die Renten geschiedener Frauen, die Kinder zu erziehen hatten, zu verbessern, und zwar durch Anrechnung von Erziehungsgutschriften, wie dies im Splitting-Modell der Kommission des Nationalrates für alle Erziehenden vorgesehen ist. Auch Frau Nabholz (FDP) wendet sich gegen den Minderheitsantrag Segmüller, da er besonders Ex-Frauen gutverdienender Männer privilegieren und neue Besitzstände schaffen würde, die den Übergang zum zivilstandsunabhängigen System erschwerten. Die Rednerin stellt eine weitere Variante mit Erziehungsgutschrift zur Diskussion. In der folgenden Debatte halten sich befürwortende und ablehnende Voten die Waage. Kommissionspräsident Allenspach (FDP) weist darauf hin, dass nicht alle geschiedenen Frauen niedrige AHV-Renten beziehen. Die Minderheitslösung würde geschiedene gegenüber andern Frauen privilegieren. Ein Zuwarten um drei Jahre lasse sich rechfertigen, da mit der Einführung des Splitting eine generelle Lösung in Aussicht steht. Demgegenüber warnt Bundesrat Cotti davor, die schwierige Lage der geschiedenen Frauen zu bagatellisieren, sind doch 35 Prozent von ihnen auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Dass auch einige profitieren, die es nicht nötig hätten, gehört zum System einer allgemeinen Sozialversicherung.

In einer ersten Abstimmung unter Namensaufruf obsiegt der Minderheitsantrag Segmüller mit 105 zu 77 Stimmen bei 8 Enthaltungen gegenüber dem Antrag Brunner.

In der zweiten Abstimmung wird der Antrag Segmüller auch der Kommissionsmehrheit (Verzicht auf Neuregelung für Geschiedene) mit 92 zu 16 Stimmen vorgezogen.

Eymann (Lib.) stellt hierauf den Ordnungsantrag, dass noch über den Eventualantrag Nabholz zu beraten sei. Dies heisst der Rat mit offensichtlichem Mehr gut. Er kommt aber letztlich zum Schluss, der Antrag sei zunächst in der Kommission vorzuberaten. Die Beratung soll danach in der letzten Sessionswoche abgeschlossen werden.

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140

Die abschliessende Behandlung am 17. März

Nachdem die vorberatende Kommission sich am 11. März noch einmal mit der Lösung für die Geschiedenen auseinandergesetzt hat, stehen sich bei der Beratung im Plenum am 17. März folgende Varianten gegenüber:

der Antrag Segmüller (CVP), wonach zur Berechnung der Rente geschiedener Personen auch die Einkommen des Ex-Gatten während der Ehezeit miteinzubeziehen sind;

der Minderheitsantrag Gvsin (FDP), wonach nur 80 Prozent der Einkommen des Ex-Gatten gemäss Antrag Segmüller anzurechnen wären;

- der neue Mehrheitsantrag der Kommission (ausgearbeitet von den Frauen

Nabholz, Brunner, Diener, Haller), welcher die Situation jener Frauen verbessert, die Kinder grossgezogen haben.

In der Debatte erhält der Minderheitsantrag Gysin Untertützung von der SVP, den Liberalen und einer Mehrheit der FDP. Es wird argumentiert, das Splitting dürfe weder positiv noch negativ beeinflusst werden. Mit der Beschränkung auf 80 Prozent des Partnereinkommens würden keine überhöhten Besitzstände geschaffen. Der ursprüngliche Minderheitsantrag Segmüller wird unterstützt von der CVP sowie der Fraktion Schweizer Demokraten/Lega dci ticinesi.

In der ersten Abstimmung mit Namensaufruf obsiegt mit 93 zu 92 (bei einer Enthaltung) äusserst knapp der Mehrheitsantrag Nabholz gegenüber dem Antrag Gysin.

In der zweiten Ahstimniung/illt das Ergebnis mit 94 zu 78 Stimmen (hei 13 Enthaltungen) deutlicher im Sinne des Mehrheitsantrages Nahholz und gegen den Minderheitsantrag Segmüller aus.

Die neue Berechnungsart mit Erziehungsgutschriften kann - sofern der Ständerat ihr auch zustimmt aus administrativen Gründen erst 1994 in Kraft treten.

Mit offensichtlichem Mehr und ohne Diskussion wird anschliessend der Min- derheitsantrag Spoerri' (FDP) angenommen. Dieser Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, wonach die Ehepaarrente den beiden Gatten zur Hälfte getrennt ausbezahlt wird, sofern diese nichts anderes verlangen.

Abgelehnt mit 55 gegen 77 Stimmen wird hingegen ein Antrag Schnider (CVP), auch die Witwerrente bereits mit dem vorliegenden Beschluss einzuführen.

In der Gesamtabstimmung wird der Bundesbeschluss mit 105 gegen eine Stimme bei etlichen Enthaltungen angenommen. Die Vorlage geht an den Ständerat, der sie in der Junisession behandeln wird.

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Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV sowie ihre Finanzierung

Beschluss des Nationalrates vom 17. März 1992

Art. 1 Berechnung der Renten in der AHV

'In Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden die Renten nach diesem Bundesgesetz nach den folgenden Bestimmungen berechnet.

2Die monatliche einfache Altersrente setzt sich wie folgt zusammen (Rentenformel):

einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil); einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).

Es gelten folgende Bestimmungen:

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Art. la

Geschiedene Altersrentnerinnen können verlangen, dass ihre Renten statt gemäss Art. 31 Abs. 3 und 4 AHVG aufgrund ihres eigenen Einkommens berechnet werden, ergänzt durch eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente. Die Gutschrift wird für jene Jahre angerechnet, in denen die geschiedene Altersrentnerin die elterliche Gewalt über Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahres innegehabt hat.

2Die Berechnung gemäss Abs. 1 erfolgt auf Antrag. Die Antragstellerin hat den Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen für die Erziehungsgutschrift zu erbringen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 2 Berechnung der Renten der IV

Artikel 1 und 1 a sind für die Berechnung der Renten der IV sinngemäss anwendbar.

Art. 3 Hilflosenentschädigung der AHV

'In Abweichung von Artikel 43bil Absätze 1-3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung, wenn sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung besitzen. Männer müssen das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

2Der Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt

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am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 3a Auszahlung der Ehepaar-Altersrente und Ehepaar-Invalidenrente

In Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Artikel 33 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung gelten für die Auszahlung der Ehepaarrenten folgende Bestimmungen.

2Die Ehepaarrente, deren Anspruch ab Inkrafttreten dieses Beschlusses entsteht, wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann auf diesen Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Für Rentenzahlungen ins Ausland kann der Bundesrat eine andere Regelung treffen.

Art. 4 Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a

Abweichend von Artikel 103 des Bundesgsetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Fassung vom 5. Oktober 1984 beträgt bis zum Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung:

a. der Beitrag des Bundes an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 15,5 Prozent im Jahre 1986, 16 Prozent in den Jahren 1987-1989, 17 Prozent in den Jahren 1990-1992 und 17,5 Prozent in den Jahren 1993-1995.

Art. 5 Tabaksteuer

Das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 211s

2hiWährend der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom ....ber Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung kann der Bundesrat abweichend von Absatz 2 Buchstabe b die am 1. Januar 1993 geltenden Steuersätze um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen aus der Rückstellung gemäss Artikel III des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen.

Art. 6 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1993 (Art. la am 1. Januar 1994) in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995.

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Das Splitting-Modell der Kommission des Nationairates für die zehnte AHV-Revision

Am 11. März 1992 stellte der Präsident der vorberatenden Kommission des Nationalrates für die zehnte AHV-Revision, Heinz Allenspach, das von einem Arbeitsausschuss dieser Kommission geschaffene Splitting-Modell zur Berechnung der AHV- und TV-Renten der Presse vor. Die Ausgangslage, welche zur Einsetzung dieses Auschusses führte, ist im vorausgehenden Beitrag über den ersten Teil der zehnten AHV-Revision dargelegt worden.

Der nun vorliegende Schlussbericht des Arbeitsausschusses ist an sämtliche eidgenössischen Parlamentarier sowie die Bundeshauspresse abgegeben und auch an die Ausgleichskassen sowie die Eidgenössische AHV/IV-Kommission versandt worden. Dieses Vorgehen schien der nationairätlichen Kommission in Anbetracht der weitreichenden Auswirkungen des allfälligen Systemwechsels angezeigt. Die Kommission wird am 9. April entscheiden, ob sie die zehnte AHV-Revision auf der Basis des Splitting-Modells weiterberaten will. Nachdem die parteipolitisch repräsentativ zusammengesetzte Arbeitsgruppe den Schlussbericht einstimmig gutgeheissen hat, bestehen gute Aussichten, dass die Kommission deren Empfehlung ebenfalls unterstützen wird, das skizzierte Splitting-Modell den weiteren Beratungen der zehnten AHV-Revision zugrunde zu legen und damit den Übergang zu einem Individualrentensystem in die Wege zu leiten.

Grundlagen des Splitting-Modells

Das Splitting-Modell wurde unter Berücksichtigung folgender Grundsätze erarbeitet:

Zivilstandsbedingte Privilegien sind abzubauen.

- An deren Stelle ist die Erziehung von Kindern und die Betreuung hilfloser naher Angehöriger durch die Sozialversicherung zu honorieren.

- Ein sozial nicht vertretbarer Leistungsabbau ist zu vermeiden.

- Für Altrentner ist das bisherige AHV-Rentensystem beizubehalten.

Nebst diesen Leitlinien stützte sich der Ausschuss auf Vorarbeiten des Bundesamtes für Sozialversicherung («Vergleich der Splitting-Modelle», August 1991) sowie auf eine von den Nationalrätinnen Haller und Nabholz erarbeitete Diskussionsgrundlage. Schliesslich war er bestrebt, die Kostenfolgen auf mittlere Frist in einem Rahmen zu halten, der kaum über jenen der Anträge des Bundesrates bzw. des Ständerates hinausgeht.

140 ZAK4!1992

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Grundelemente des vorgeschlagenen Systems

Jede rentenberechtigte Person hat Anspruch auf ihre eigene, individuelle Rente. Es gibt keine Ehepaarsrenten mehr. Damit erübrigt sich auch die Diskussion um die getrennte Auszahlung einer Ehepaarsrente an beide Partner. Für die Berechnung der Individualrenten werden die eigenen Einkommen des Rentenberechtigten, zuzüglich allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berücksichtigt. Die während einer Ehe erzielten Einkommen beider Ehepartner werden hälftig geteilt und gegenseitig dem AHV-Konto des Partners gutgeschrieben. Genau gleich wird mit den Gutschriften verfahren. Aus administrativen Gründen erfolgt die Erziehungsgutschrift nicht jährlich, sondern erst bei Scheidung sowie bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles.

Wer Kinder erzieht, soll Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift haben. Erziehungsgutschriften sind fiktive, d.h. nicht effektiv erzielte Einkommen, für die auch keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.

Der Anspruch auf Betreuungsgutschrten ist eingeschränkter. Nur eine anspruchsvolle Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger kann solche rechtfertigen. Sie werden nur auf Antrag gewährt. Sie entsprechen im übrigen den Erziehungsgutschriften.

Es besteht Übereinstimmung, dass die Stellung der Rentner mit bescheidenem Einkommen verbessert werden soll. Der Nationalrat hat einen befristeten Bundesbeschluss, der die in der Botschaft vorgesehene Änderung der Rentenformel für Altrentner vorsieht, bereits gutgeheissen. Das Splitting-Modell sieht eine doppelte Rentenformel vor. Für die alleinstehenden Personen, die Kinder erzogen haben, wird eine günstigere, lineare Rentenformel eingeführt. Danach wird die Maximalrente bereits bei einem Einkommen von 46 800 Franken erreicht. Auf alle übrigen Rentner ist eine geknickte Rentenformel anzuwenden, so dass die Rente bei einem Einkommen von 32400 Franken um 180 Franken angehoben wird.

Die Arbeitsgruppe ist in einem wesentlichen Punkte vom reinen Individualrentensystem abgewichen. Gutverdienende Ehepaare könnten im reinen Splittingsystem zwei einfache Maximalrenten erhalten, während heute die maximale Ehepaarsrente nur das 1,5fache einer maximalen einfachen Altersrente beträgt. Der Übergang zum Splittingsystem hätte unter solchen Umständen den gutsituierten Ehepaaren die grössten Vorteile verschafft und die AHV mit Kosten belastet, die derzeit nicht tragbar sind. Die Frage der Plafonierung hängt nach Ansicht des Ausschusses nur mittelbar mit dem Splitting zusammen. Der Ausschuss schlägt deshalb vor, die Summe der Einzelrenten bei Ehepaaren auf 150 Prozent der maximalen einfachen Altersrente zu plafonieren, analog der bisherigen Ehepaarsrente.

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Eine Erhöhung des Plafonds auf 160 Prozent, den Sozialwissenschafter aufgrund von Haushaltsrechnungen als gerechtfertigt betrachten, hätte Mehrkosten von gegen 428 Mio Franken pro Jahr zur Folge.

Einzelheiten zu wichtigen Elementen des Splitting-Modells

1. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Begriff

Anders als im geltenden System soll in einem Splitting-System auch der Kindererziehung Rechnung getragen werden. Der Arbeitssausschuss schlägt daher die Einführung einer Erziehungsgutschrift vor. Als Erziehungsgutschriften werden fiktive, d.h. nicht effektiv erzielte Einkommen bezeichnet, für die keine Beiträge bezahlt werden. Bei der Rentenberechnung werden diese Gutschriften während der Jahre, während welcher eine Person Kinder unter 16 Jahren hatte, wie tatsächlich erzielte Einkommen behandelt. Mit ihnen sollen Einkommenseinbussen ausgeglichen werden, die aufgrund der Kindererziehung eigetreten sind. Der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anrechnung der Gutschrift.

Höhe der Gutschrijt

Der Arbeitsausschuss schlägt vor, die Erziehungsgutschrift in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der minimalen Altersrente festzusetzen. Dieser Betrag beläuft sich auf 32400 Franken (Rentensystem 1992). Der Arbeitssausschuss hat Varianten mit der doppelten und der vierfachen jährlichen Minimalrente geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die Gutschrift in der Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Minimalrente (43 200 Fr.) im Vergleich zu Erwerbseinkommen offensichtlich zu hoch wäre. Die Variante mit dem Jahresbetrag der doppelten Minimalrente (21 600 Fr.) wurde dagegen auch im Zusammenspiel mit verschiedenen Varianten der Rentenformel eingehend geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass eine Gutschrift in dieser Höhe nicht ausreicht, um die nachteiligen Folgen des Splittings auszugleichen.

Anspruch auf die Gutschrift

Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift bildet grundsätzlich die elterliche Gewalt. Dies ermöglicht es, die Gutschriften erst im Rentenfall anzurechnen; es ist nicht nötig, sie jährlich im AHV-Konto der betreffenden Person einzutragen. Während der Ehe wird die Erziehungsgutschrift wie ein anderes für die Rentenberechnung massgebendes Einkommen

-grundsätzlich gesplittet. Der Arbeitsausschuss ist sich indessen des Umstan-

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des bewusst, dass die Ausübung der elterlichen Gewalt nicht in allen Fällen ein taugliches Kriterium darstellt. Personen mit Pflegekindern im Hinblick auf eine spätere Adoption oder Eltern, deren Kinder unter Vormundschaft stehen, sind nicht Inhaber der elterlichen Gewalt. Für diese und weitere ähnlich gelagerte Fälle soll daher auf das Obhutsprinzip abgestellt werden. Dafür ist eine Delegationsnorm an den Bundesrat vorzusehen.

Gutschrift bei verwitweten Personen

Vom Grundsatz der Aufsplittung der Gutschrift soll bei verwitweten Alters- und Invalidenrentnern abgewichen werden. Um ihre splittingbedingten Renteneinbussen zu vermindern, wird ihnen nach dem Tod ihres Partners die ganze Gutschrift angerechnet. Diese Regelung gilt auch für geschiedene Rentenbezüger nach dem Tode ihres ehemaligen Ehegatten für die während der gemeinsamen Ehe erworbenen Gutschriften. Auch bei der Festsetzung von Hinterlassenenrenten soll die ganze Gutschrift berücksichtigt werden, obwohl bei diesen Renten auf das ungesplittete Einkommen der verstorbenen Person abgestellt wird.

Wirkung der Gutschrift

Die Erziehungsgutschrift führt zur Verbesserung des Durchschnittseinkommens. Sie ist also keine Zulage zum Rentenbetrag. Die Gutschrift wirkt sich daher auch nur bis zum Einkommen aus, das den Anspruch auf die maximale Rente verschafft (64 800 Fr.).

Da die Beitragsdauern von Mann und Frau aufgrund des unterschiedlichen Rentenalters nicht gleich lang sind, wirken sich die Gutschriften unterschiedlich aus. Bei einer Erziehungszeit von 16 Jahren (ein Kind) erhöht sich das Durchschnittseinkommen der Frauen um 12960 Franken und jenes der Männer um 11880 Franken. Der Arbeitsausschuss geht von einer Berechnungsvorgabe von einer Familie mit zwei Kindern und 18 Erziehungsjahren aus. In diesem Fall erhöht sich das Durchschnittseinkommen der Frauen um 15120 Franken und jenes der Männer um 14040 Franken. Muss die Gutschrift bei verheirateten Personen gesplittet werden, beträgt die Erhöhung des Durchschnittseinkommens jeweils die Hälfte.

Die Betreuungsgutschriften

Begriff und Wirkung

Die Betreuung pflegebedürftiger Personen ist anerkanntermassen eine sozial ausgesprochen wertvolle Aufgabe, deren Anerkennung in der AHV/IV insbesondere von Frauenorganisationen seit längerer Zeit gefordert wird. Der Arbeitsausschuss schlägt vor, diesem Anliegen entgegenzukommen. Er bean-

147

tragt, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger gleich zu behandeln wie die Erziehung von Kindern. Der Arbeitsausschuss schlägt somit die Einführung einer Betreuungsgutschrift vor. Wie die Erziehungsgutschrift ist auch die Betreuungsgutschrift ein fiktives Einkommen, welches die gleichen Wirkungen entfaltet.

Anspruch auf die Betreuungsgutschrift

Im Gegensatz zur Erziehung von Kindern ergeben sich bei der Honorierung von Betreuungsaufgaben Abgrenzungsprobleme. Diese Probleme sind jedoch mit der Umschreibung präziser Anspruchsvoraussetzungen lösbar. Der Arbeitsausschuss schlägt daher die Einführung von Betreuungsgutschriften unter den folgenden Voraussetzungen vor.

Ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften besteht

für die unentgeltliche Pflege von Verwandten in auf- und absteigender Linie, Geschwister und Ehegatten,

welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mindestens in mittlerem Grad hilflos sind;

welche mit der betreuenden Person im gleichen Haushalt wohnen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur im Betreuungsfall abklären. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften, müssen die Betreuungsgutschriften laufend in das individuelle AHV-Konto der berechtigten Person eingetragen werden. Dafür ist ein entsprechender Antrag nötig. Nicht erhobene Ansprüche verjähren. Wie die Erziehungsgutschrift setzt auch die Betreuungsgutschrift weder eine Reduktion noch eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit voraus.

Höhe der Betreuungsgu tsch rUfen

Die Betreuungsgutschrift entspricht wie die Erziehungsgutschrift dem dreifachen Jahresbetrag einer minimalen Altersrente. Für die gleiche Periode können Erziehungs- und Betreuungsgutschriften nicht kumulativ angerechnet werden.

2. Verhinderung eines sozial nicht vertretbaren Leistungsabbaus

Ein reines Splitting hätte sozial nicht verantwortbare Verschlechterungen für bestimmte Rentnerkategorien zur Folge. Dies betrifft einerseits Ehepaare, die über ein mittleres Einkommen (43 200 bis 75 600 Franken) verfügen, da in diesem Bereich die Summe der beiden Einzelrenten unter der heutigen Ehepaarrente liegt. Anderseits müssten auch die verwitweten Altersrentnerinnen und -rentner mit grossen Rentenverlusten rechnen. Heute wird ihre Rente nach den Einkommensgrundlagen der Ehepaarrente berechnet; also aufgrund der

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Summe der Einkommen von Mann und Frau. Durch das Splitting ist diese Kumulation nicht mehr möglich. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, muss für verwitwete Rentner mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften das Einkommen, ab welchem Anspruch auf die Maximalrente entsteht, reduziert werden. Dies führt zur Anwendung einer abweichenden Rentenformel für Alleinstehende, welche während mindestens 16 Jahren Kinder erzogen oder Verwandte betreut haben.

Bei den übrigen Leistungsbezügern sind gewisse Leistungsreduktionen als Folge des Abbaus zivilslandshedingter Privilegien in Zukunft dagegen vertretbar. Es lässt sich heute feststellen, dass bei kinderlosen Ehepaaren immer häufiger beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist dies nicht der Fall, so ist es nach Ansicht des Arbeitsausschusses Aufgabe des Ehepaares und nicht der Versichertengemeinschaft, für eine ausreichende Sicherung im Alter zu sorgen.

Die besondere Ren tenformel für alleinstehende Personen

mit Betreuungsaufgaben

Im geltenden Recht wird die einfache Alters- oder Invalidenrente verwitweter Personen auf der Grundlage der kumulierten Einkommen von Mann und Frau festgesetzt. Die Maximalrente wird bei einem kumulierten Durchschnittseinkommen von 64800 Franken erreicht. Im Splitting-System werden die Einkommen geteilt. Einem kumulierten Einkommen von 64800 Franken entspricht ein gesplittetes Einkommen von 32400 Franken. Während die Maximalrente 1800 Franken beträgt, ergibt ein Durchschnittseinkommen von 32400 Franken lediglich eine Rente von 1260 Franken. Die Differenz zur Maximalrente beträgt somit 540 Franken. Dieser Betrag soll bei verwitweten Alters- und Invalidenrentnern, welche Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben erfüllten, auskorrigiert werden.

Die Rentenformel B verringert diesen Betrag um 180 Franken. Die Berücksichtigung der ganzen Gutschrift führt dazu, dass das gesplittete Einkommen von 32400 Franken gemäss der Berechnungvorgabe von 18 Erziehungsjahren auf 46625 Franken für Frauen und 45655 Franken für Männer erhöht wird. Soll der verbleibende Korrekturbedarf von 360 Franken gedeckt werden, bleibt keine andere Möglichkeit als die Herabsetzung des Grenzwertes für die Maximalrente auf den Tabellenwert von 46800 Franken.

Der Arbeitsausschuss hat sich ausführlich mit den Argumenten für und gegen zwei unterschiedliche Rentenformeln befasst. Er ist sich bewusst, dass dadurch die Transparenz des Systems leidet. Er nimmt diese Folge aber in Kauf, da durch die Rentenformel A die negativen Folgen der Einkommensteilung für verwitwete Altersrentnerinnen und Altersrentner, die Erziehungs- und/ oder Betreuungsaufgaben hatten, praktisch vollständig neutralisiert werden

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können. Damit ihre Rente nach Rentenformel A berechnet werden kann, muss eine Person zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

- sie muss alleinstehend (ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt) sein

und

während mindestens 16 Jahren Kinder erzogen bzw. Verwandte betreut haben.

Ren tenf rn iefn .4 und B sowie gehende Ordnung

Einfache monatliche

Alleinstehende mit

Vollrente

16 Gutschriften (A)

11 ,800

1440

1260

900

ammen

10800 21600 32400 46800 5400064800

Die Rentenformel A weist eine Steigung von 30 Prozent auf und verlauft linear, d.h. ohne Knick. Die maximale Rente wird daher bei einem Einkommen von 46800 Franken erreicht.

Die Rentenformel B fällt im Einkommensbereich von bis zu 32400 Franken mit der Rentenformel A zusammen. Sie ist gebrochen und führt im Knickpunkt bei32400 Franken zu der maximalen Rentenerhöhung von 180 Franken gegenüber heute. Im oberen Teil ist ihre Steigung kleiner als bei der geltenden Rentenformel. Die maximale Rente wird wie heute mit einem Einkommen von mindestens 64800 Franken erreicht.

3. Zusatz- und Kinderrenten

Zusatzrente für den Ehegatten

Der Arbeitsausschuss hat auch die Frage der Zusatzrente im Rahmen eines Splitting-Systems ausführlich diskutiert, ist doch die Systemkonformität die-

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150

ser Leistung zumindest nicht unbestritten. Der Arbeitsausschuss beantragt die Aufhebung der Zusatzrente in der AHV und schliesst sich in diesem Punkt den Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft an (Botschaft S. 43, BB1 1990 II

Für diesen Entscheid waren nicht zuletzt auch finanzielle Überlegungen massgebend, ermöglicht doch die Aufhebung der Zusatzrente Einsparungen in Höhe von 197 Mio Franken jährlich.

Hingegen soll die Zusatzrente in der Invalidenversicherung beibehalten und geschlechtsneutral ausgestaltet werden. Dies wird auch in der Botschaft zur zehnten AHV-Revision vorgeschlagen. Nach dem vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Artikel 34 IVG steht einer verheirateten Person ein Anspruch auf Zusatzrente für den Ehegatten zu, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte (Botschaft S. 44, BBI 1990 II

Kinderrente

Sowohl in der AHV wie in der IV hat jeder rentenberechtigte Elternteil Anspruch auf eine Kinderrente. Der Ansatz beträgt 40 Prozent der Altersrente des Elternteils. Sind beide Eltern rentenberechtigt, so darf die Summe der beiden einfachen Kinderrenten 40 Prozent der maximalen einfachen Altersrente nicht übersteigen.

4. Übergangsregelung

Für Altrentner, die in den bisherigen gesellschaftlichen Leitbildern aufgewachsen sind, wird das bisherige AHV-Rentensystem beibehalten. Es wird keine bereits zugesprochene Rente verändert. Eine Umstellung wäre für Altrentner nicht nur unbillig, sondern auch administrativ unmöglich.

Der Arbeitsausschuss ist sich einig, dass der Übergang zum Splitting-System in seiner endgültigen Ausgestaltung und mit all seinen Konsequenzen erst für die Nachkriegsgeneration vollzogen werden darf. Ausserdem ist dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Rechtsordnung auch in der Übergangsregelung durch eine gestaffelte Lösung Rechnung zu tragen.

Der Arbeitsausschuss schlägt vor, die Alters- und Invalidenrenten von kinderlosen verwitweten Personen während einer Übergangszeit unter Berücksichtigung einer Übergangsgutschrift, welche dem Betrag einer Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift für maximal 16 Jahre entspricht, nach Rentenformel A festzusetzen. Für den Jahrgang 1945 und die älteren Jahrgänge ergäbe dies einen vollen Besitzstand. Für die nachfolgenden Jahrgänge wird die Gutschrift pro Jahrgang um zwei Jahre reduziert, die Renten aber immer nach der Rentenformel A festgesetzt. Der Jahrgang 1952 wäre somit der letzte Jahrgang, der in den Genuss der Übergangsregelung käme.

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Finanzielle Auswirkungen

Nachstehend werden die Kosten vergleichbarer Revisionspunkte der Botschaft des Bundesrates und des Splitting-Modells einander gegenübergestellt. Zwischen AHV und IV ergibt sich eine Kostenverlagerung bezüglich der gemischten Risiken. Gemischte Risiken entstehen, wenn ein Partner eine Invalidenleistung, der andere Partner eine Altersleistung bezieht. Im Ehcpaarskonzept wird die Ehepaarrente gemäss dem Rentenanspruch des Mannes der AHV oder der TV zugewiesen. Die Botschaft sieht eine geschlechtsneutrale Lösung vor. Der erste Versicherungsfall soll über die Zuweisung entscheiden (Botschaft S. 34, BBI 1990 11 34). Dies führt gegenüber heute zu einer Verlagerung von rund 30 Mio Franken von der IV zur AHV.

Im Individualrentensystem bezieht jeder Ehepartner risikogerecht eine Leistung der IV oder der AHV. Diese Aufteilung führt gegenüber heute zu einer Kostenverlagerung von der TV zur AHV im Ausmass von gesamthaft 80 Mio Franken (von der AHV zur IV 39 Mio Fr., von der IV zur AHV 119 Mio Fr.).

Kosten der vergleichbaren Revisionspunkte der Botschaft

und des Splitting-Modells Beträge in Mio Fr

.

AHV Altersrenten:

Rentenarten Kosten Kosten Split- Differenz Botschaft ting-Modell Ledige 70 12656

Verheiratete: ein Rentner 30 11888

Verheiratete: beide Rentner 160 387227

Verwitwete 236 -93 -329 Geschiedene 124 98 -26 Aufhebung der Zusatzrente -197 -1970

Hinterlassenenrenten 0 66266

Zusammen 423 50582

IV Renten 70 14777

Gesamtkosten AHV und IV 493 652159

Verschiebung gemischter Risiken von IV zu AHV 3080

Total AHV 453 585132

Total IV 40 6727

Gesamtkosten AHV und IV 493 652159

Einschliesslich Mehrkosten für die Änderung der Rentenformel.

2 Bei halber Gutschrift 43 Mio Fr. weniger.

148 zAK4I1992

152

Der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge

Mit dem am 26. Februar 1992 verabschiedeten Entwurf zu einem Freizügigkeitsgesetz beabsichtigt der Bundesrat, die Stellung der Arbeitnehmer insoweit zu verbessern, als sie beim Stellenwechsel keinen Verlust im Vorsorgeschutz mehr erleiden sollen. Dies versucht er durch die Koordination von Ein- und Austrittsleistungen zu erreichen. Dagegen verzichtet er -- den Einwänden der Vorsorgeeinrichtungen Rechnung tragend - darauf, die reglementarischen Bestimmungen über den Eintritt und den Austritt zu harmonisieren.

Ubertrittsprobleme entstehen besonders infolge der Vielfalt der Vorsorgetypen. Es können vier Grundtypen von Vorsorgeeinrichtungen unterschieden werden:

- die individuell finanzierten Beitragsprimatkassen. auch Spareinrichtungen genannt,

- die kollektiv finanzierten Beitragsprimatkassen,

- die individuell finanzierten Leistungsprimatkassen und

- die kollektiv finanzierten Leistungsprimatkassen.

Es muss gewährleistet werden, dass die Versicherten nicht wegen der verschiedenen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen beim Stellenwechsel Verluste am angehäuften Vorsorgekapital hinzunehmen haben. Nur unterschiedliche Leistungsangebote dürfen Differenzen beim Übertritt begründen.

Wie die Analyse der verschiedenen Vorschläge zur Verbesserung der Freizügigkeit zeigte, kann der einmal aufgebaute Vorsorgeschutz am geeignetsten am Barwert der erworbenen Leistungen gemessen werden, d.h. am Wert der versprochenen Leistungen im Zeitpunkt des Austritts: Bei Beitragsprimatkassen kann dabei auf das Sparkapital oder das Deckungskapital abgestellt werden; bei Leistungsprimatkassen werden die in Aussicht gestellten Leistungen proportional zur Beitragsdauer ermittelt und der Barwert davon berechnet.

Charakteristiken der neuen Freizügigkeitsordnung

Der vorliegende Entwurf lässt sich wie folgt charakterisieren:

- Er regelt den Eintritt und den Austritt des Vorsorgenehmers.

- Er enthält keine zwingende Formel zur Berechnung der Ein- und Austrittsleistungen.

ZAK4/1992149

153

Zur Sicherung der minimalen Ansprüche des Vorsorgenehmers bei Austritt und der maximalen Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt des Vorsorgenehmers verlangt der Entwurf einen Vergleich aufgrund der Prorata-temporis-Berechnungsmethode.

- Der Vorsorgenehmer hat die Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen, damit auf der bereits gebildeten Vorsorgesubstanz weiter aufgebaut werden kann.

Durch die Zusammenrechnung von Beitragsjahren und eingekaufter Versicherungszeit wird dieser Aufbau ermöglicht und eine Gleichstellung der Stellenwechsler mit den betriebstreuen Vorsorgenehmern erreicht.

- Karenzfristen werden abgeschafft, und die Auferlegung neuer gesundheitlicher Vorbehalte wird stark eingeschränkt.

Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bestehen die minimalen Ansprüche des Vorsorgenehmers aus den eigenen Beiträgen und einem altersabhängigen Zuschlag von 4 Prozent, im Maximum aus dem Doppelten der Beiträge. Eingebrachte Austrittsleistungen sind verzinst mitzugeben.

- Versicherungstechnische Fehlbeträge können von der Austrittsleistung des Vorsorgenehmers nur noch abgezogen werden, wenn die Ansprüche aller Vorsorgenehmer tatsächlich geschmälert sind.

- Der Wechsel des Vorsorgewerks und die Ehescheidung werden als freizügigkeitsähnliche Tatbestände geregelt.

Die Einführung der vorgeschlagenen Freizügigkeitsordnung ist mit Kosten verbunden. Allerdings betrifft dies weitgehend nur die Leistungsprimatkassen. Bei den Beitragsprimatkassen kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Einführung der vorgeschlagenen Freizügigkeitsordnung keine zusätzlichen Kosten verursacht. Bei den Leistungsprimatkassen fallen die Kosten je nach Versichertenbestand, Alters- und Lohnstruktur unterschiedlich aus; mitentscheidend sind aber auch die reglementarischen Ein- und Austrittsleistungen. Wie Modellrechnungen zeigten, bewegen sich die Kosten in einem absolut erträglichen Rahmen; der unterbreitete Vorschlag gehört zu den kostengünstigsten im Vergleich zu andern Freizügigkeitslösungen.

Grundsätze des Gesetzesentwurfs

Selbst wenn keine statistischen Grundlagen zur Verfügung stehen, kann behauptet werden, dass sich das Bild der «goldenen Fesseln» bei allen Arbeitnehmern recht stark eingeprägt hat: Arbeitnehmer verzichten auf einen an sich gewünschten Stellenwechsel - oder glauben, darauf verzichten zu müssen -‚

150 ZAK4/1992

154

weil sie einen erheblichen Verlust am Vorsorgeschutz befürchten. Diese Situation stellt ein Hindernis in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit dar und ist unbefriedigend.

Ist der Wechsel des Arbeitsplatzes oder in die selbständige Erwerbstätigkeit erschwert, ist das Recht des Einzelnen auf freie Wahl und Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit tangiert.

Aus der verfassungsrechtlich verankerten Handels- und Gewerbefreiheit lässt sich die freie Berufswahl - und damit auch die Freiheit des Berufswechsels - ableiten. Damit ist nicht nur die freie Entfaltungsmöglichkeit des Individuums verbunden; dadurch soll auch der freie Wettbewerb und damit grundsätzlich das System der Marktwirtschaft gewährleistet werden. Die Freiheit und Flexibilität in der Arbeitsplatzwahl stellt ein wesentliches Element des Wettbewerbs dar. Eine Behinderung dieser Freiheit beeinträchtigt daher die Verwirklichung der Mechanismen der Marktwirtschaft.

Aus diesen Gründen ist es durchaus angebracht, mit dem Ziel des Abbaus der «goldenen Fesseln» in die Autonomie der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen einzugreifen. Die Selbstbestimmung der Vorsorgeeinrichtungen, die freie Gestaltung der Pensionskassenreglemcnte, wird nur unter diesem Aspekt eingeschränkt.

Die neuen Vorschriften regeln den Eintritt in die neue und den Austritt aus der alten Vorsorgeeinrichtung. Sie legen fest, wie die Austrittsleistung und die Eintrittsleistung zu berechnen ist. Durch diese Vorschriften erhält der Arbeitnehmer/Vorsorgenehmer jederzeit die Möglichkeit, seine Stelle zu wechseln und sich mit der Austrittsleistung ohne zusätzliche Eintrittsgelder auf dem gleichen Leistungsniveau bei der neuen Vorsorgeeinrichtung einzukaufen. So sind die goldenen Fesseln materiell gelöst.

Der Entwurf löst mit der Vorschrift, die Austrittsleistung sei der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, weiteres aus: Dem Vorsorgenehmer wird ermöglicht, seine künftige Vorsorge auf der bisher errichteten, ungeschmälerten Vorsorgesubstanz weiter aufzubauen. Mit dem Recht auf Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen kann sich der Vorsorgenehmer sogar die gleiche Stellung erkaufen, wie sie sich ein betriebstreuer Arbeitnehmer aufbauen kann.

Weiter verbietet der Entwurf Karenzfristen und schränkt den gesundheitlichen Vorbehalt ein; der bisher aufgebaute Vorsorgeschutz bietet damit auch materiell fortlaufend Schutz. Er kann somit nicht für eine gewisse Übergangszeit ausser Kraft gesetzt werden.

Von dieser Regelung profitieren letztlich aber auch die Arbeitnehmer, die unfreiwillig ihren Arbeitsplatz wechseln müssen, sei es, dass der Arbeitgeber im Rahmen von Umstrukturierungen Personal abbaut oder ganze Betriebsteile verkauft, sei es, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb schliesst.

155

Verträglichkeit mit den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts

Bei einem Stellenwechsel wird normalerweise das Vorsorgeverhältnis abgebrochen. Für diesen Fall soll eine Grösse gefunden werden, mit welcher der bisher aufgebaute Vorsorgeschutz gemessen werden kann.

Der Entwurf sieht für Beitragsprimatkassen die Mitgabe des Sparguthabens oder des Deckungskapitals vor. Diese Lösung wurde bereits vom Vorentwurf gewählt und blieb im Vernehmlassungsverfahren unbestritten.

Für Leistungsprimatkassen steht keine klar definierte Grösse zur Verfügung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge für eine in Aussicht gestellte, künftige Leistung. Es muss daher nach einer Methode gesucht werden, um den Wert dieser künftigen Leistung im Zeitpunkt des Stellenwechsels zu bestimmen. Der Vorentwurf wählte dafür die Pro-rata-temporis-Methode. Sie berücksichtigt, dass der Vorsorgenehmer nicht die volle Beitragszeit bis zur Fälligkeit der Altersleistung aufweist. Sein Anspruch soll daher im Verhältnis zur effektiven Beitragszeit berechnet werden.

Die zwingende Anwendbarkeit dieser Berechnungsmethode wurde im Vernehmlassungsverfahren stark angegriffen. Der Bundesrat hält dennoch an dieser Methode fest, und dies vor allem aus folgenden Überlegungen:

Die Proratisierung ist in unserem Sozialversicherungsrecht üblich. Wer in der AHV während weniger als 44 Jahren Beiträge leistet, hat Beitragslücken. Infolgedessen kann er im Versicherungsfall keine Vollrente, sondern nur eine Teilrente, einen Bruchteil der Vollrente beziehen. Dieser Bruchteil berechnet sich aufgrund des Verhältnisses zwischen den effektiven Beitragsjahren des Versicherten und den für eine Person seines Jahrgangs möglichen Beitragsjahren; er beträgt also einen Vierundvierzigstel bzw. 2,37 Prozent pro Beitragsjahr(vgl. Art. 38AHVG,Art. 52 Abs. 1 und 2AHVV)'.

Zur Deckung der Beitragslücken, die durch einen Aufenthalt im Ausland entstehen, hat die Schweiz mit 21 Staaten, worunter sich fast alle europäischen Staaten befinden, bilaterale Sozialabkommen abgeschlossen. In bezug auf Zielsetzung und Ausgestaltung entsprechen diese Abkommen in der Regel den im Europarat und in der Europäischen Gemeinschaft üblichen Grundzügen 2.

Vgl. ZAK 1979 S. 96

2Vgl. beispielsweise die Ausführungen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit, in: BB1 1989 11 634.

Verordnung Nr. 1408 des Rats vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Verordnung Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1406/71.

152 ZAK4/1992

156

So findet sich im Bereich der Alters- und Hinterlassenenvorsorge zumeist die gleiche Totalisierungs-/Proratisierungsmethode wie in den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 der Europäischen Gemeinschaft'.

Wenn also für die Bewertung der Ein- und Austrittsleistungen die Pro-ratatemporis-Methode angewendet werden muss, wird eine Berechnungsmethode in die berufliche Vorsorge hineingetragen, die im internationalen Sozialversicherungsrecht verankert ist.

Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft sind zwar nicht auf ergänzende Sozialversicherungssysteme anwendbar. Gespräche im Rahmen der Vorbereitung des Europäischen Wirtschaftsraums haben jedoch gezeigt, dass die obligatorische berufliche Vorsorge nicht aus diesen Verordnungen ausgeklammert werden kann. Vertreter der Europäischen Gemeinschaft verglichen unsere obligatorische berufliche Vorsorge mit derjenigen Frankreichs und kamen zum vorläufigen Schluss, dass der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsgrundsatz auf die obligatorische Zweite Säule anzuwenden sei. Wird aber die Pro-rata-temporis-Methode ohnehin in der Zweiten Säule anzuwenden sein, so liegt es nahe, bereits heute ein System zu wählen, das sowohl für die obligatorische wie auch für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge gilt. Die Wahl einer anderen Berechnungsmethode würde einerseits den Vorsorgeeinrichtungen administrative Mehraufwendungen bringen und wäre anderseits für die Versicherten noch weniger durchschaubar, weil in einem Fall die eine und im andern Fall die andere Methode anzuwenden wäre.

Das Verhältnis zur Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge»

Zur Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» hat der Bundesrat am 26. Juni 1991 eine Botschaft verabschiedet (vgl. BBI 1991 111 841 ff.). Darin hat er bereits festgehalten, dass nach geltendem Recht einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung kein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden kann (Art. 121 Abs. 5 und 6 BV). Im weiteren hat er ausgeführt, dass er den Intentionen der Initiative weitgehend zustimmt, diese aber ablehnt, weil sie eine Materie behandelt, die besser auf Gesetzesstufe geregelt wird und auf diesem Weg auch schneller realisiert werden kann. Aus diesen Gründen betrachtet der Bundesrat unabhängig davon, dass die Gesetzgebungsarbeiten zur Freizügigkeit im Zeitpunkt der Einreichung der Initiative schon stark fortgeschritten waren - diesen Gesetzesentwurf materiell als Gegenvorschlag zur Initiative.

Siehe Fussnote 3 auf der nebenstehenden Seite.

157

Durchführu

Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation

der Bundesrechtspflege (OG)

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Schreiben vom 7. Februar 1992 die Kantonsregierungen auf eine revidierte Bestimmung des OG hingewiesen. Da diese Änderung für die erstinstanzlichen Rekursbehörden der Sozialversicherung sowie die Durchführungsorgane der AHV/IV/EO/EL ebenfalls von Bedeutung ist, geben wir das genannte Schreiben nachstehend wieder:

«Der Bundesrat hat beschlossen, die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) auf den 15. Februar 1992 in Kraft zu setzen. Im Rahmen dieser Revision wird das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG. SR 172.021) durch einen neuen Artikel 22a ergänzt. Er tritt ebenfalls am 15. Februar 1992 in Kraft und bestimmt unter dem Randtitel <lila. Stillstand der Fristen> folgendes:

«Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.»

Diese neue Bestimmung ist für einen Teil der kantonalen Rechtspflegeorgane im Gebiet der Sozialversicherung von erheblicher praktischer Bedeutung, indem die bisherige Rechtslage eine Änderung erfährt. Artikel 96 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erklärt nämlich Artikel 20 bis 24 VwVG im Bereich der AHV als anwendbar. Gleiches gilt zufolge Spezialverweisung auch für die Bereiche der Invalidenversicherung (Art. 81 IVG, SR 831.20), der Erwerbsersatzordnung (Art. 29 EOG, SR 834.1) und der Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 25 FLG, SR 836.1). Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist sind somit ausschliesslich durch die Artikel 20 bis 24 VwVG geregelt. Weil die erwähnten Bestimmungen bisher keine bundesrechtliche Regelung des Fristenstillstands enthielten, hat das EVG in ständiger Rechtsprechung qualifiziertes Schweigen des Gesetzes angenommen und gefolgert, dass Artikel 96 AHVG die Anwen-

154 ZAK4/1992

158

dung kantonalrechtlicher Fristenstillstandsbestimmungen ausschliesst (BGE 105 V 106; vgl. auch BGE 110 V 36 und 102 V 242; ferner BGE 116V 268). Mit Inkrafttreten des neuen Artikels 22a VwVG ändert sich nun die Rechtslage, indem die kantonalen Rechtspflegeorgane in den erwähnten Sozialversicherungsgebieten künftig einen - nun bundesrechtlich geregelten - Fristenstillstand zu beachten haben werden.»

Hörgeräte mit Fernbedienung'

(Ziff. 6.02 HVI; Aufhebung von Rz 1925 IVM)

Das EVG hat in zwei Urteilen folgendes bestimmt:

Bei der Abgabe von fernbedienbaren Hörgeräten ist insbesondere auch die konkrete berufliche Situation des Versicherten zu beachten. Anders als bei den Hörgeräten im Sinne der Ziffer 6.01 HVI, d.h. bei einem Hilfsmittel im Rahmen von Artikel 21 Absatz 2 IVG und des ersten Absatzes von Artikel 2 HVI, geht es bei den in Ziffer 6.02* HVI angesprochenen Hilfsmitteln nicht bloss darum, das verminderte Hörvermögen so zu verbessern, dass der allgemeine Eingliederungszweck der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erreicht ist, mithin dass unter durchschnittlichen Bedingungen eine Verbesserung des Hörvermögens erzielt wird. Vielmehr steht hier eine berufsspezifische Eingliederung im Vordergrund. Demzufolge muss berücksichtigt werden, welche Anforderungen an das Hörvermögen der Beruf des Versicherten stellt bzw. unter welchen akustischen Bedingungen er seine Arbeit zu verrichten hat. Um eine einheitliche Beurteilung sicherzustellen, sind bis auf weiteres bei entsprechenden Anträgen die Akten dem BSV zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Fachliteratur

Pfitzmann Hans J.: Mehr Optimismus, bitte! Ein Tour d'horizon der Entwicklungstendenzen in der schweizerischen Sozialversicherung. Schweizer Personalvorsorge, Heft 1/1992, S. 13-17. Schweizer Personalvorsorge, Gewerbestrasse 5, 6330 Cham.

Tuggener Heinrich: Gemeinnützigkeit und Sozialstaat. Vortrag des SGG - Prä-

sidenten vor der gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug. Sonderdruck aus SGG - Revue 5/91. Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, 8042 Zürich 6.

1 Aus den lV-Mtteilungen Nr. 311

159

Parlamentarische Vorstösse

92.3000. Postulat Vollmer vom 27. Januar 1992 betreffend die Subventionen der IV an Behinderteninstitutionen

Nationalrat Volimer hat folgendes Postulat eingereicht

«Aufgrund der geltenden Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und der Praxis des BSV werden die den IV-Heimen gesetzlich zustehenden Subventionen erst nach Abschluss der revidierten Jahresrechnung, also mit sehr grosser Verzögerung, ausgerichtet. Dadurch entstehen diesen Institutionen hohe Zinskosten für Bankkredite, die sie zur Deckung von IV-subventionsberechtigten Ausgaben aufnehmen müssen! Mit dieser Praxis erwachsen unserem Sozialversicherungssystem unnötigerweise zusätzliche immense Ausgaben.

Der Bundesrat wird angesichts dieser Tatsachen gebeten, die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die Praxis des BSV so anzupassen, dass die regelmässigen Subventionsbezüger wie IV-Heime und ähnliche Institutionen, die Bundesbeiträge zukünftig frühzeitiger ausbezahlt erhalten und nicht mehr gezwungen werden, sich dafür - verbunden mit hohen Kosten - bei den Banken verschulden zu müssen.» (36 Mitunterzeichner)

92.3033. InterpelIation Grossenbacher vom 31. Januar1992 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Nationalrätin Grossenbacher hat folgende Interpellation eingereicht:

«Steigende Wohnungskosten und Krankenkassenprämien sowie allgemein höhere Lebenskosten bringen viele ältere Menschen in finanzielle Bedrängnis. Gerade dieser Generation macht es Mühe, zu <Bittstellern> zu werden, oder sie wissen nichts von ihrerAnspruchsberechtigung.

Ist der Bundesrat bereit, benutzerfreundliche Informationen zu fördern, damit der Personenkreis, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, über diesen Anspruch besser informiert ist?

Ist der Bundesrat bereit, darauf hinzuwirken, dass die Kantone die Formulare ihrer Steuererklärungen mit zusätzlichen Fragen ergänzen, welche sich an potentielle Ergänzungsleistungsbezüger richten? Es soll kein spezielles Gesuch für Ergänzungsleistungen mehr erforderlich sein und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen soll von Amtes wegen festgestellt werden.

Ist der Bundesrat bereit, Schritte zu unternehmen, um die automatische Ausbezahlung der Ergänzungsleistungen zu realisieren.?»

156 ZAK4/1992

160

91.411. Parlamentarische Initiative Fankhauser vom 13. März1991 betreffend Leistungen für die Familie

Als erstes Geschäft der am 2. März eröffneten Frühjahrssession behandelte der Nationalrat die von Nationalrätin Fankhauser eingereichte parlamentarische Initiative (ZAK 1991 S.446), welche die Schaffung einer Bundeslösung für Kinderzulagen von mindestens 200 Franken verlangt. Ferner sollen Bedarfsleistungen für Familien mit Kindern im betreuungsbedürftigen Alter, insbesondere für Alleinerziehende, ausgerichtet werden.

Der Präsident der vorberatenden Kommission, Allenspach (FDP), weist darauf hin, dass aufgrund der Initiative die Kinderzulagen vom Arbeitsverhältnis gelöst und in eine eigenständige Sozialleistung umgewandelt werden sollen. Die finanziellen Konsequenzen sind noch kaum abzuschätzen. Die Bedarfsleistungen müssten auch ins Ausland exportiert werden. Eine Mehrheit der Kommission möchte der Initiative Folge geben und damit ein Zeichen der Solidarität setzen. Die Minderheit, zu der auch der Präsident gehört, lehnt jedoch den Vorstoss als antiföderalistischen Akt mit ungewissen Kostenfolgen ab.

In der Debatte wird die Initiative von den Fraktionen der SP, der CVP und der Grünen sowie der LdU/EVP-Fraktion und der PdA unterstützt. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Familie, besonders der kinderreichen und der Einelternfamilien, wird als dringlich bezeichnet. Der Anspruch sollte auch unabhängig von einem Arbeitsverhältnis bestehen. Bekämpft wird die Initiative von seiten der FDP, der SVP, der Liberalen, der Autopartei, den Schweizer Demokraten und der Lega dei ticinesi. Die Arbeitgeber wollen die föderalistische Leistung nicht aufgeben und die Kinderzulagen als Lohnbestandteil erhalten. Einzelne FDP-Vertreter würden dem zweiten Teil der Initiative bezüglich der Bedarfszulagen zustimmen.

In der Abstimmung unter Namensaufruf wird die Initiative mit 96 gegen 89 Stimmen angenommen. Die zuständige Nationalratskommission wird nun einen Gesetzesentwurf ausarbeiten.

90.640. Postulat Allenspach vom 22.Juni 1990 betreffend eine Gesamtkonzeption der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat nahm am 2. März 1992 zu diesem Vorstoss (ZAK 1990 S.420) Stellung, welchen der Bundesrat unter Hinweis auf verschiedene bereits vorliegende Gutachten zu Bereichen der Sozialen Sicherheit abzulehnen beantragte. Der Postulant hielt jedoch an seinem Vorstoss fest und der Rat überwies ihn mit 48 zu 44 Stimmen.

90.710. Motion Dünki vom 20. September1990 betreffend den vollen Teuerungsausgleich auf BVG-Renten

Das Anliegen dieser Motion (ZAK 1990 S.463) wurde aus der Ratsmitte bestritten, da die Finanzierung des vollen Teuerungsausgleichs nicht gesichert sei. Von anderer Seite wurde jedoch an den klaren Verfassungsauftrag zur Anpassung an die Preisentwicklung erinnert. Mit 69 zu 57 Stimmen überwies der Nationalrat den Vorstoss als Postulat an den Bundesrat.

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90.790. Postulat Weder-Basel vom 3. Oktober1990 betreffend den Einsatz von Pensionskassengeldern für den Wohnungsbau

Im Sinne des bundesrätlichen Antrags hat der Nationalrat— ebenfalls am 2. März - dieses Postulat (ZAK 1990 S. 463) angenommen, indem er lediglich die Ziffern 1 und 2 überwies. Ziffer 3 ist mit der Aufhebung des Bundesbeschlusses über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen bereits erfüllt worden (ZAK 1991 S. 168). Ziffer 4 wird bei der Ausarbeitung der Vorlage zur Wohneigentumsförderung, im Anschlussprogramm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich sowie im Rahmen der Revision der Anlagevorschriften (BVV 2) berücksichtigt.

Fragestunde vom 16. März 1992: Frage Zölch betreffend die Prüfung der EL-Berechtigung mittels Steuererklärung

Nationalrätin Zölch hat dem Bundesrat folgende Frage gestellt:

(<Mit meinem vom Rat überwiesenen Postulat vom 20. Juni 1991 beauftragte ich den Bundesrat, Möglichkeiten zu prüfen, die es erlauben, die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anhand der Steuererklärung durch die Steuerbehörden prüfen zu lassen.

Aus aktuellem Anlass frage ich den Bundesrat an, wieweit die diesbezüglichen Arbeiten fortgeschritten sind.»

Bundesrat Cotti beantwortete diese Frage am 16. März wie folgt:

«Im Rahmen der dritten EL-Revision, die für die Legislatur 1991-1995 vorgesehen ist, wird die Frage des EL-Anmeldeverfahrens zweifellos behandelt werden. Dabei wird geprüft werden müssen, ob eine mit zusätzlichen Angaben ergänzte Steuererklärung den EL-Stellen erlauben würde, die Rentner gezielt zu informieren, die Anspruch auf eine EL haben könnten.»

Weitere in der Frühjahrssession behandelte Vorstösse

Nebest den oben erwähnten Vorstössen hat der Nationalrat auch die folgenden behandelt bzw. abgeschrieben:

- 90.314. Motion der Grünen Fraktion betreffend ein Taggeld für Pflegebedürf-

tige, die zuhause betreut werden (ZAK 1990 S. 281); abgeschrieben, da innert zwei Jahren nicht behandelt.

- 90.315. Postulat der Grünen Fraktion betreffend Einführung eines garantierten

Mindesteinkommens (ZAK 1990 S.123); ebenfalls abgeschrieben.

- 91.3381. Motion Zisyadis betreffend die Rechte der chilenischen Rentner (ZAK

1992 S. 113); vom Nationalrat am 20. März als Postulat angenommen.

- 91.3397. Postulat Loeb betreffend die Anlagen des AHV-Ausgleichsfonds (ZAK

1992 S.25); vom Nationalrat angenommen am 20. März.

158 ZAK 4/1992

162

M itteilunaen

Die Rechnungsergebnisse 1991 der drei staatlichen Sozialwerke

Die Gesamteinnahmen der AHV, der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) stiegen im Jahre 1991 um 8,5 Prozent auf 28,0 Milliarden Franken. Die Ausgaben erhöhten sich um 7,9 Prozent auf 25,2 Mia Franken. Der Gesamtüberschuss erreichte 2,8 Mia, gegenüber 2,5 Mia im Vorjahr.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einnahmen 22033 Mio + 8,2%

Ausgaben 19 688 Mio + 7,4%

Überschuss 2 345 Mio

Vermögen 20502 Mio

Die Einnahmen der AHV setzen sich zusammen aus 17312 Mio (+ 7,9%) Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber, 3937 Mio (+7,4%) Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie 784 Mio (+ 20,2%) Zinserträgen. Die Zinseinnahmen stiegen um über 20 Prozent als Folge des höheren Anlagebestandes und der höheren Zinssätze. Bei den Ausgaben beanspruchten die Rentenzahlungen 19331 Mio (+ 7,6%). Von dieser Zunahme entfallen 6,25 Prozent oder rund 1140 Mio auf die Teuerungszulage 1991.

Die Invalidenversicherung

Einnahmen 4842 Mio + 9,7%

Ausgaben 4619 Mio +11,7%

Überschuss 223 Mio

Vermögen 229 Mio

In der Invalidenversicherung erreichten die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 2490 Mio (+8,0%) und die Beiträge der öffentlichen Hand 2310 (+ 11,7%). Gemäss 1V-Gesetz belaufen sich die Beiträge der öffentlichen Hand auf 50 Prozent der Ausgaben; der Bund zahlt 37,5 Prozent und die Kantone 12,5 Prozent. Auf der Ausgabenseite beanspruchten die Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder 2868 Mio (+ 10%), darin ist die Teuerungszulage 1991 (6,25%) mit rund 160 Mio enthalten. Für die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden 760 Mio (+8,2%) und für die Bau- und Betriebsbeiträge 825 Mio (+ 20,6%) ausgegeben.

163

Die Erwerbsersatzordnung

Einnahmen 1152 Mio +8,7%

Ausgaben 889 Mio +0,5%

Überschuss 263 Mb

Vermögen 2 921 Mio

Das Vermögen der drei Sozialwerke

Das Gesamtvermögen der AHV, IV und EO stieg im Jahre 1991 um 2831 Mio auf 23652 Mio Franken. In der AHV hat das Vermögen zum ersten Mal seit 1977 wieder den Stand einer Jahresausgabe erreicht, bzw. mit 104,1 Prozent leicht überschritten. Am Jahresende 1991 beliefen sich die mittel- und langfristigen Kapitalanlagen (Darlehen und Obligationen) auf 18865 Mio (+ 2272) und die kurzfristigen Geldanlagen auf 2430 Mio (+210). Der gesamte Zinsertrag weist eine Zunahme von 20 Prozent auf 902 Mio Franken auf. Die Durchschnittsrendite der gesamten Kapitalanlagen erhöhte sich um 0,28 auf 5,62 Prozent, die Rendite der im Jahre 1991 abgeschlossenen Neuanlagen erreichte 6,88 Prozent gegenüber 7,13 Prozent ein Jahr zuvor.

Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherung

Der Nationalrat hat am 2. März 1992 beschlossen, die vom Ständerat bereits verabschiedete Vorlage zu einem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSG) (ZAK 1991 S.382) für zwei Jahre aufzuschieben. Massgebend für diesen Entscheid war die Erwägung, dass zunächst der Abschluss der Revisionen verschiedener Sozialversicherungsgesetze abgewertet werden sollte. Insbesondere muss Klarheit über die zehnte AHV-Revision, die Revision der Krankenversicherung und die Auswirkungen des Europäischen Wirtschaftsraumes bestehen, bevor die Detailberatung des ATSG an die Hand genommen werden kann.

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge: Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Am 9. März hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Presse über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge informiert. Das EDI ist nun vom Bundesrat beauftragt worden, im Sinne der Vernehmlassung eine Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts und des BVG auszuarbeiten.

Die Stellungnahmen zeigen, dass die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge als notwendig und dringlich erachtet wird. Darüber, wie die Gelder eingesetzt werden sollen, gehen die Meinungen jedoch auseinander. Mehrheitlich wird darauf hingewiesen, dass die heutige Regelung der Verpfändung ungenügend ist. Verlangt wird, dass nicht nur die obligatorischen Altersleistungen, sondern sämtliche Vorsorgeleistungen im gesamten Bereich der beruflichen Vor-

160 ZAK4/1992

164

sorge wie auch das Vorsorgekapital selber für das Wohneigentum verpfändbar gemacht werden können. Nur damit ist den Gläubigern der Versicherten genügend Sicherheit für ein Entgegenkommen bei den Darlehensbedingungen geboten. In den Stellungnahmen wird bezüglich der direkten Verwendung der Vorsorgegelder der Barmethode gegenüber der Darlehensmethode der Vorzug gegeben, weil sie transparenter und in der Praxis besser anwendbar sei.

Der Bundesrat verzichtet auf eine vorübergehende Sondermassnahme, die es erlauben würde, Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von Wohneigentum nutzbar zu machen. Der Verzicht auf eine solche Massnahme fällt umso leichter, als im Sinne der parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig in absehbarer Zeit eine umfassende Regelung auf Gesetzesstufe in Kraft treten kann.

Dieses Geschäft ist in den Regierungsrichtlinien des Bundesrates für die Legislaturperiode 1991 bis 1995 als dringlich eingestuft. Der Bundesrat wird die entsprechende Botschaft im Mai 1992 den eidgenössischen Räten zuleiten. Sie sollte im Verlauf dieses Jahres im Anschluss an die Vorlage über die Freizügigkeitsregelung vom Parlament verabschiedet werden können.

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Durch Erlass einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. April 1992 (Beginn der neuen, zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) eine Anpassung der Einkommensgrenzen sowie der Ansätze der Kinderzulagen vorgenommen.

Seit dem 1. April 1990 haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 27500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 4000 Franken je zulageberechtigtes Kind.

Neu wird der Grundbetrag der Einkommensgrenze 30000 Franken betragen, der Kinderzuschlag wird sich auf 5000 Franken belaufen. Sofern dieses Einkommen um höchstens 3500 (bisher 3000) Franken überschritten wird, besteht Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird das Einkommen um mehr als 3500, höchstens aber um 7000 (bisher 6000) Franken überstiegen, besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.

Die Ansätze der Kinderzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer werden um 20 Franken angehoben. Sie betragen damit für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 135 Franken und im Berggebiet 155 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 140 Franken und im Berggebiet 160 Franken pro Monat.

Volksinitiative ((Gleiche Rechte in der Sozialversicherung»

Die von einem lnitiativkomitee der Partei der Arbeit am 16. August 1990 eingereichte Volksinitiative «Gleiche Rechte in der Sozialversicherung» (ZAK 1990 S.423) ist nicht zustandegekommen. Nach Mitteilung der Bundeskanzlei sind die dafür nötigen Unterschriften bis zum Ablauf der Frist vom 4. März 1992 nicht deponiert worden.

Z.AK4/1992161

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AHV-Textausgabe

Die im Januar ausgelieferte AHV-Textausgabe (Stand 1 . Januar 1992) enthalt in der deutschsprachigen Fassung auf Seite 178 einen falschen Text. Korrekturblatter mit der Drucksachennummer zu318.300d können unentgeltlich bei der EDMZ bezogen werden.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL

Die im Kanton Zürich als EL-Durchführungsstelle amtierende Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV bei der kantonalen Fürsorgedirektion ist Ende März umgezogen an die Uraniastrasse 32, 8001 Zürich. Die Postanschrift bleibt unverändert. Neu sind jedoch die Telefonnummern; jene der Kanzlei lautet: 01/212 52 02/03.

Die Ausgleichskasse Mineralia bzw. SAMI (Nr. 96) ist neu unter Telefon 01 /2017393 und Telefax 01/202 34 97 zu erreichen.

Die Ausgleichskasse Baumeister (Nr. 66) ist umgezogen an die Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich. Postadresse, Telefon- und Telefaxnummer bleiben unverändert.

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Gerichtsentscheide

AHV. Beiträge; Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit

Urteil des EVG vom 15. Januar 1992 iSa. Firma T.

Art. 5 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AHVG. Vertragsfahrer eines Kurierdienstunternehmens werden im hier beurteilten Fall als Unselbständigerwer-

bende qualifiziert.

Die Firma T. beschäftigt Fahrer mit eigenem Motorfahrzeug, die für sie Kurierdienste ausführen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass das Unternehmen über die Entgelte an die Kurierfahrer nicht abgerechnet hatte. Gegen eine entsprechende Nachzahlungsverfügung erhoben die Firma sowie einer der Fahrer Beschwerden, welche von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen wurden. Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Firma T. und von H.S. weist das EVG mit folgenden Erwägungen ab:

3. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

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Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 115V 1 Erw. 3a, 114V 68 = ZAK 1989 S. 96 Erw. 2a; BGE 110V 78 = ZAK 1984 S.558 Erw. 4a mit Hinweisen).

4a. Die Firma T. hat mit den von ihr beschäftigten Kurierfahrern (Auftragsnehmer genannt) schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, mit welchen sich diese verpflichteten, für die Firma «auf eigene Rechnung, Namen und Gefahr» Transportaufträge auszuführen (Ziff. 1). Die Auftragnehmer haben «über die eingefahrenen Beträge gesamthaft und monatlich auf das Ende eines jeden Monats Rechnung zu stellen», wobei die Einnahmen wöchentlich abzuliefern sind. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Auftragnehmer «bis spätestens am 10. des folgenden Monats» mit «30% der eingefahrenen Betrage» zu entschädigen (Ziff. 2). Den Auftragnehmern wird zu Lasten der Firma ein Funkgerät zur Verfügung gestellt (Ziff. 3). Die Auftragnehmer haben ihren Betrieb so zu gestalten, dass sie jederzeit in der Lage sind, die Aufträge innert nützlicher Frist zu erledigen; bei Verhinderung (Ferien, Krankheit, Unfall etc.) haben sie selber für Ersatz zu sorgen (Ziff. 4). Sie haben das Geschäftsgeheimnis zu wahren und unterliegen einem Konkurrenzverbot, wonach sie während und für die Dauer von zwei Jahren nach Auflösung des Vertrages im Geschäftszweig der Auftraggeberin weder auf eigene Rechnung noch für Dritte im Kanton Z. tätig sein dürfen; für den Fall der Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe von 30000 Franken vorgesehen (Ziff. 5). Der Vertrag kann jederzeit auf Ende des der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden (Ziff. 6).

b. Nach den unbestritten gebliebenen und im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz werden die Transportverträge mit den Kunden ausschliesslich von der Firma T. abgeschlossen. An der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Behauptung, die Kurierfahrer seien auch bei der Kundenakquisition tätig, hält die Firma im letztinstanzlichen Verfahren nicht fest. In eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Ziff. 1 des Vertrages) sind die Fahrer nur insofern tätig, als sie zum Inkasso der Kundenzahlungen ermächtigt sind. Wann und welche Kundenaufträge sie auszuführen haben, wird von Fall zu Fall von der Firma bestimmt. Jeder Fahrer ist über ein Funkgerät, welches ihm von der Firma abgegeben wird, mit deren Einsatzzentrale verbunden. Dem Kurierfahrer obliegt gemäss Vertrag eine ständige Dienstbereitschaft, indem er jederzeit in der Lage sein muss, Transportaufträge innert nützlicher Frist auszuführen. Er ist nicht frei, die ihm übertragenen Transportauftrage anzunehmen, sondern vertraglich verpflichtet, diese auszuführen (und bei persönlicher Verhinderung eine Ersatzperson zu stellen). Dabei ist er an die Weisungen der Firma gebunden, welche weitgehend auch die Arbeitszeit und den

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Einsatzplan der Fahrer bestimmt. Diese Gegebenheiten und das Konkurrenzverbot, welches eine anderweitige Transporttätigkeit praktisch ausschliesst, sprechen für ein arbeitsorganisatorisches Unterordnungsverhältnis, wie es für die unselbständige Erwerbstätigkeit typisch ist.

Die Kurierfahrer tragen insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, als sie ein eigenes Motorfahrzeug zu stellen und sämtliche damit verbundenen Kosten zu übernehmen haben. Bei den Kurierfahrzeugen handelt es sich indessen um Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich der beruflichen Nutzung dienen, somit nicht um eigentliche Lastfahrzeuge. Das damit verbundene Geschäftsrisiko fällt daher praxisgemäss nicht erheblich ins Gewicht (vgl. ZAK 1983 S. 443 sowie Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S.101 Rz 4.15). Ebensowenig kann ein erhebliches Geschäftsrisiko darin erblickt werden, dass die Kurierfahrer über kein festes Einkommen verfügen und wirtschaftlich von Art und Zahl der ihnen übertragenen Transportaufträge abhängig sind. Praxisgemäss ist die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, was hier nicht zutrifft (ZAK 1986 S. 331 Erw. 2d mit Hinweisen; vgl. auch Käser, a.a.O., S. 102 Rz 4.17). Nach dem Gesagten tragen die Kurierfahrer auch kein eigentliches Inkasso- oder Delcredere-Risiko. Schliesslich spricht die Tragung des Risikos von Krankheit, Unfall und Ausfallzeiten bzw. die vertragliche Pflicht, für diese Zeiten persönlich für Ersatz zu sorgen, nicht notwendigerweise für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit (ZAK 1989 S.99 Erw. 5b, 1986 S.623 Erw. 4b).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das zwischen der Firma T. und den Kurierfahrern bestehende Vertragsverhältnis sowohl Merkmale der selbständi - gen wie auch solche der unselbständigen Erwerbstätigkeit enthält. Es verstösst indessen nicht gegen Bundesrecht, noch beruht es auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Verwaltung zum Schluss gelangt, dass insgesamt die Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen.

5. Was die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringen, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen.

Dass die Ausgleichskasse andere Transporteure sowie Taxifahrer als Selbständigerwerbende qualifiziert hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend, weshalb sich nähere Abklärungen erübrigen. Ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige oder als unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, was schematisch Lösungen ausschliesst (vgl. Erw. 3 hievor). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Tätigkeit von Transporteuren und Taxifahrern, wo das EVG je nach den Umständen auf selbständige oder auf unselbständige Erwerbstätigkeit erkannt hat (ZAK 1983 S.443, 1971 S.30 sowie mehrere nicht veröffentlichte Urteile). Selbst wenn die Verwaltung den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilt hätte, vermöchte die Beschwerdeführerin

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hieraus nichts für sich abzuleiten, weil die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt wären (vgl. BGE 115 la 83 Erw. 2, 115V 238/39, je mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. K 710 S. 27 Erw. 3b; Auer, L'galit6 dans l'illgalit, Zbl 79 [1978] S. 297).

Dem Einwand des Vertragsfahrers H.S., wonach er seit 1. Oktober 1985 mit der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender abrechne, ist entgegenzuhalten, dass ein Versicherter gleichzeitig für eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender und für eine andere als Unselbständigerwerbender qualifiziert werden kann (BGE 104V 126 = ZAK 1979 S.146). Aus den Akten geht hevor, dass H.S. verschiedene Erwerbstätigkeiten ausübt und von der Verwaltung für die Tätigkeitsbereiche «Autotransporte> und «Automatenvertrieb» als Selbständigerwerbender erfasst worden ist. Sollten dabei auch die von der Firma T. bezogenen Entgelte abgerechnet worden sein, wäre die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 AHVG rückerstattungspflichtig, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. Unter diesem Vorbehalt bestehen die angefochtenen Nachzahlungsverfügungen, welche in masslicher Hinsicht unbestritten geblieben sind, zu Recht.

AHV. Beiträge; Verzugszinsen

Urteil des EVG vom 24. Januar 1992 i.Sa. Genossenschaft L.

Art. 41bis AHVV. Die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen auf

AHV- Beiträgen ist im Gegensatz zum Leistungsbereich verschuldens-

unabängig. Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung

wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen. Die einer Beschwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende Wirkung hat auf den Zinsen-

lauf keinen Einfluss.

Die Genossenschaft L. hatte auf Entgelten, welche sie in den Jahren 1982 bis 1987 an R. H. ausrichtete, keine paritätischen Beiträge abgerechnet. Gegen die ersten Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 führte die Genossenschaft L. Beschwerde, welche die kantonale Rekursbehörde am 30. November 1989 rechtskräftig abwies. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Dezember 1989 forderte die Ausgleichskasse die Nachzahlung der Lohnbeiträge für die Jahre 1985 bis 1987 sowie von Fr. 2856.45 Verzugszinsen. Beschwerdeweise beantragte die Genossenschaft L., die Verzugszinsforderung sei aufzuheben, da diese nur entstanden sei, weil die Beurteilung der Beschwerde gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 41/2 Jahre gedauert habe. Die kantonale und die eidgenössische Gerichtsinstanz wiesen dieses Begehren ab.

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Aus den Erwägungen des EVG:

Streitgegenstand bildet allein die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Verzugszinsen. Für die Beurteilung dieser Frage sind diejenigen Rechtsnormen massgebend, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 21. Dezember 1989 in Kraft waren, d.h. die Verzugszinsvorschriften von Art. 41 bis AHVV in der seit 1. Januar 1988 gültigen Fassung. Dass in der angefochtenen Verfügung Verzugszinsen auf Beitragsnachforderungen für die Jahre 1985 bis 1987 erhoben worden sind, ändert daran nichts.

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge mindestens 3000 Franken betragen und nicht innert zwei Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden. Der Zinsenlauf beginnt bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41 bis Abs. 2 Bst. b AHVV). Der Zinsenlauf endet für Beitragsnachforderungen mit dem Kalendermonat, welcher der Nachzahlungsverfügung vorangeht, sofern die geschuldeten Beiträge bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, welcher der Verfügung folgt, bezahlt werden (Art. 41 b

i s Abs. 3 Bst. a AHVV). Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder 6 Prozent im Jahr (Art. 41 bis Abs. 4 AHVV). Das EVG hat diese Bestimmungen als gesetzes- und verfassungskonform bestätigt (ZAK 1990 S.284 Erw. 4b/ff; unveröffentlichtes Urteil B. vom 17. Oktober 1988).

4a. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verzugszinsforderung nicht grundsätzlich, macht aber geltend, dass sie ihrer Pflicht zur Bezahlung von Beiträgen auf den an R.H. ausgerichteten Entgelten viel früher hätte nachkommen können, wenn über den Beitragsstatus dieses Mitarbeiters nach beschwerdeweiser Anfechtung der Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 innert Jahresfrist entschieden worden wäre. Die ausserordentliche Höhe der Verzugszinsforderung sei auf eine «fahrlässige Verschleppung» jenes Beschwerdeverfahrens durch die Ausgleichskasse und die Rekursbehörde zurückzuführen. Verzugszinsen dürften daher nur bis August 1986 verlangt werden.

b. Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109V 8 = ZAK 1988 S. 240 Erw. 4a). Sie stellen —jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich - analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden (Art. 104f. OR) einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988,S. 362; von Thur/ Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Oligationenrechts, Bd. II S.142 Anm. 57 und S. 146 Anm. 22; Schenker, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg

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1988, S. 128 N.337ff.). Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder der Rekursbehörde) voraussetzt (BGE 113V 50 Erw. 2a, 108 V 19 = ZAK 1983 S. 160 Erw. 4b; ZAK 1990 S. 41 Erw. 3).

Dem kompensatorischen Zweck der Verzugszinsen entspricht es, dass sie auch geschuldet sind, wenn die Verzugsdauer prozessual bedingt ist. Mit der Erhebung einer Beschwerde wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen. Die einer Beschwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende Wirkung bewirkt bloss, dass die Verfügung nicht vollstreckt und die Beiträge somit vorläufig nicht auf dem Betreibungsweg eingefordert werden können (Art. 97 Abs. 4 AHVG e contrario; vgl. auch Art. 39 Bst. c VwVG), während der Zinsenlauf dadurch in keiner Weise berührt wird. Der Umstand, dass die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzieht, kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Verwaltung keine Verzugszinsen für die Zwischenzeit verlangen könne, weil sie eine verspätete Beitragszahlung in Kauf nehme. Eine solche Auffassung widerspräche der dargelegten Ausgleichsfunktion der Verzugszinsen (BGE 111 V 93 = ZAK 1985 S.274 Erw. 4b und 4c; BGE 109V 7 = ZAK 1983 S.240 Erw. 4a; in ZAK 1984 S.190 nicht veröffentlichte Erw. 3b des Urteils V. vom 23. Dezember 1983).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Verzugszinsforderung insoweit ungerechtfertigt sei, als die Beitragsnachforderung für die Jahre 1985 bis 1987 durch die überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend die Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 verzögert worden sei, ist daher nicht stichhaltig. Da die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen verschuldensunabhängig ist, wäre sie im vorliegenden Fall selbst dann nicht aufgehoben oder hinausgeschoben worden, wenn Ausgleichskasse und Rekursbehörde jenes Beschwerdeverfahren und damit mittelbar die Festsetzung und Nachforderung der für die Jahre 1985 bis 1987 geschuldeten Beiträge schuldhaft und trölerisch verschleppt hätten. Denn die Beschwerdeführerin konnte während der ganzen Dauer jenes Beschwerdeverfahrens die nicht abgerechnete und nicht abgelieferte Beitragsschuld zinsbringend nutzen. Unerheblich ist, ob sie während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschuld tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gezogen hat. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen beruht auf der Fiktion eines Zinsgewinns des Beitragsschuldners und Zinsverlustes der Ausgleichskasse in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses von 6 Prozent im Jahr.

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IV. Invaliditätsbemessung

Urteil des EVG vom 6. Dezember 1991 iSa. R.S.

Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 28 IVG. Drogensucht für sich allein begrün-

det keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Im hier beurteilten Fall wird Invalidität jedoch bejaht bei einem seit seinem zwanzigsten

Altersjahr Drogenabhängigen (heute 37), der an einer schweren Persönlichkeitsstörung (schizotypische Persönlichkeit) leidet. In gesamthafter Würdigung des Ursachen- und Folgespektrums wurde dem Gesundheitsschaden Krankheitswert zugemessen, weil die Sucht zumin-

dest in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist, was zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 IVG genügt.

Der 1954 geborene R.S., gelernter Stereotypeur, übte nach erfolgreichem Lehrabschluss im Jahre 1973 seinen Beruf nur kurze Zeit aus. In den folgenden Jahren arbeitete er an verschiedenen Stellen, seit 1982 geht er keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Versicherte leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schizotypischen Persönlichkeit (DSM 111 301.22) mit sekundärer Polytoxikomanie. Seit seinem 20. Altersjahr ist er drogenabhängig. Nachdem sämtliche therapeutischen Bemühungen, u.a. auch drei längerdauernde stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen zwischen 1975 und 1980, erfolglos gelieben waren, wurde R.S. im August 1987 ins Methadonprogramm des Ambulanten Drogendienstes der Sozialpsychiatrischen Klinik aufgenommen. Dort steht er seither in regelmässiger ärztlicher Behandlung und psychosozialer Betreuung.

Im Dezember 1988 meldete sich R.S. bei der IV zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die 1V-Kommission beim behandelnden Arzt Dr. H. zwei vom 20. Februar 1989 und 19. Februar 1990 datierte Berichte ein. Dieser verwies in seiner Diagnose auf die schwere Persönlichkeitsstörung bei stabilisierter Opiatabhangigkeit und bescheinigte 1 00prozentige Arbeitsunfähigkeit, wobei er mit Bezug auf die Eingliederung der Auffassung war, die Arbeitsfähigkeit lasse sich weder durch medizinische noch berufliche Massnahmen verbessern. Hierauf betraute die Verwaltung die Psychiatrische Universitätsklinik mit einer medizinischen Abklärung (Gutachten Frau Dr. med. G. vom 5. Juni 1990; psychologische Beurteilung P vom 30. Mai 1990). Frau Dr. G., welche Diagnose und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit bestätigte, vertrat in der Eingliederungsfrage den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit könne vermutlich nur durch völlige Drogenfreiheit, die ihrerseits eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung über mehrere Monate voraussetze, erzielt werden. Danach wären eine längere Rehabilitation sowie Umschulung notwendig. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur widersetze sich der Versicherte diesen Massnahmen.

Mit Verfügung vom 9. August 1990 wies die Ausgleichskasse entsprechend einem Beschluss der IV- Kommission das Rentenbegehren ab, weil keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliege. Die Erwerbslosigkeit sei vorwie-

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gend durch den Drogenmissbrauch bedingt. Die im Vordergrund stehende Suchtproblematik stelle keinen geistigen oder körperlichen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung dar.

Beschwerdeweise liess R.S. beantragen, es sei ihm ab 1.August 1988 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 21Januar 1991 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab.

R.S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Zur Begründung wird ausgeführt, die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich Folge der psychischen Störung, nachdem sich das Suchtverhalten seit der Teilnahme am Methadonprogramm stabilisiert habe. Als neues Beweismittel wird ein ärztlicher Bericht des Dr. med. H. vom 27. Februar 1991 eingereicht.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verweist auf die Meinungsäusserung seines ärztlichen Dienstes, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen.

Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Uberprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 1320G).

Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit 1V-rechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative

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Voraussetzung -sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; ZAK 1989 S.266 Erw. la und 1987 S.438 Erw. 2a mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S.36 Erw. 3, 1961 S.164 Erw. 3, ZAK 1980 S.588 Erw. 1), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S.326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S.278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S.122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S.157 Erw. 3 und 4, 1962 S.34 Erw. 2; ZAK 1981 S.43 Erw. 2 und S.135ff., 1977 S.154).

b. Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der IV relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99V 28 Erw. 2; ZAK 1987 S.439 Erw. 2 mit Hinweisen).

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 662/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 = ZAK 1979 S.224 Erw. 2a und b).

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rentenbegründendem Ausmass invalid ist. Für die Beurteilung dieser Frage sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Kassenverfügung vom 9. August 1990 entwickelt haben (BGE 116 V 248 Erw. 1 a mit Hinweisen).

a. Die Vorinstanz hat einen Rentenanspruch verneint mit der Begründung, das Leidensbild des zumindest «zur Zeit» arbeitsunfähigen Beschwerdeführers äussere sich im Suchtverhalten, welches für sich allein keine Invalidität be-

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gründe. Es müsse zwar angenommen werden, dass die ausgewiesene schizoide Persönlichkeit mit ihren Folgeerscheinungen die «Tauglichkeit» einschränke sowie das Suchtverhalten und die Verwahrlosung fördere. Doch verbiete sich die Annahme, sie sei «an sich» geeignet, die Erwerbsfähigkeit inrentenbegründendem Ausmass zu beeinträchtigen, habe doch der Beschwerdeführer seine Lehre als Stereotypeur erfolgreich bestanden und anschliessend auf seinem Beruf gearbeitet. Von daher gesehen komme aus der Sicht der IV der Persönlichkeitsstörung kein Krankheitswert zu.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Drogensucht sei laut übereinstimmenden ärztlichen Berichten auf eine schwere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Nachdem sich das Suchtverhalten seit der Teilnahme am Methadonprogramm stabilisiert habe, sei die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit, wie aus dem neuen Bericht des Dr. H. vom 27. Februar 1991 deutlich hervorgehe, ausschliesslich Folge der psychischen Störung. Dieser anerkannte Facharzt für Drogenprobleme weise ausdrücklich darauf hin, dass die Einnahme von Methadon bei psychisch gesunden Personen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.

Der ärztliche Dienst des BSV räumt in dessen Vernehmlassung ein, dass beim Beschwerdeführer eine schizoide Persönlichkeit im Sinne einer Charakterneurose vorliege. Schizoide hätten Kontaktschwierigkeiten und lebten isoliert. Ihre Persönlichkeitsstruktur verändere sich im Laufe des Lebens kaum, sei psychotherapeutischen Massnahmen nur wenig zugänglich und könne Suchtverhalten begünstigen. Der Ambulante Drogendienst wie auch die Psychiatrische Universitätsklinik nähmen zwar momentan volle Arbeitsunfähigkeit an, gingen jedoch von unterschiedlichen Ursachen derselben aus. Während der Drogendienst den in seinem Suchtverhalten stabilen Beschwerdeführer bereits allein aufgrund der schizoiden Persönlichkeitsstruktur als arbeitsunfähig einschätze, halte die Psychiatrische Universitätsklinik dafür, dass nach einer Entwöhnungskur und anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt eine Arbeitsfähigkeit realisierbar wäre. Nach ihrer Auffassung sei also die Drogenproblematik in erster Linie für die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Allein aufgrund der Charakterneurose wäre dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit zumutbar.

Dieser Auffassung kann in einer gesamtheitlichen Würdigung der bis zum Erlass der angefochtenen Kassenverfügung vom 9. August 1990 eingetretenen Verhältnisse, welche für die richterliche Beurteilung massgebend sind (Erw. 4 am Anfang), nicht beigepflichtet werden. Die Gesamtwürdigung erheischt nicht nur den Einbezug des Ursachen-, sondern gleichermassen des ganzen Folgespektrums. Wie Vorinstanz und ärztlicher Dienst des BSV an sich zutreffend erklären, belegen die übereinstimmenden ärztlichen Berichte des Drogendienstes und der Psychiatrischen Universitätsklinik zweifelsfrei eine schwere Persönlichkeitsstörung. Laut Dr. H. ist die Drogensucht Folge dieser Störung, d.h. der schizotypischen Persönlichkeitsstruktur (Bericht vom 19. Februar 1990, Ziff. 2.8). Der ärztliche Dienst des BSV pflichtet dieser Auffassung inso-

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weit bei, als er bejaht, dass Störungen der vorliegenden Art Suchtverhalten, wie Drogenmissbrauch, begünstigen können, was im vorliegenden Fall zutrifft. Somit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine krankhafte Störung zumindest in erheblicher teilkausaler Weise an der Drogenabhängigkeit ursächlich beteiligt ist, was zur Annahme einer Invalidität im Rechtssinne genügt (Art. 4 Abs. 1 lVG).

Hinsichtlich der Auswirkungen des Gesundheitsschadens -der schizoiden Persönlichkeitsstörung und der Folge der Suchtabhängigkeit - auf die Arbeitsfähigkeit halten die Ärzte für die vor dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung zurückliegenden Jahre übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Zustand weder arbeitsfähig noch einem Arbeitgeber zumutbar ist. Dr. H. sah keine Möglichkeit, ihn in den Arbeitsprozess einzugliedern; die Persönlichkeitsstörung «verhindere dies heute und auch in näherer Zukunft)> (Bericht vom 19. Februar 1990). Wie aus dem im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten Arztbericht vom 27. Februar 1991 hervorgeht, verläuft das Methadonprogramm weiterhin insoweit erfolgreich, als der Beschwerdeführer täglich Methadon einnimmt und bezüglich seiner Sucht im Moment stabil ist; Methadon schränke, wie man bei psychisch gesunden Personen sehen könne, die Arbeitsfähigkeit nicht ein; es sei sogar möglich, unter Methadon ein Motorfahrzeug zu lenken, da bei entwickelter Toleranz die Reaktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei; ein Drogenentzug würde deshalb an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändern, zumal sich dessen «Leidensbild» eben gerade nicht im Suchtverhalten äussere.

Aus diesen klaren fachärztlichen Darlegungen muss entgegen der Auffassung von Verwaltung, Vorinstanz und BSV gefolgert werden, dass nicht die Drogenproblematik allein, sondern vielmehr wesentlich auch der psychische Befund zu Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Würdigt man gesamthaft Ursachen und Folgen, so ist dem Gesundheitsschaden Krankheitswert zuzumessen, der die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Die schwere Persönlichkeitsstörung geht - nach den Aussagen des Dr. H. zu schliessen - über eine blosse Charakteranomalie hinaus und verunmöglicht es dem Beschwerdeführer, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Auch wenn das BSV bemerkt, der Beschwerdeführer habe erfolgreich eine Lehre absolviert und anschliessend auf seinem Beruf gearbeitet, so darf nicht übersehen werden, dass dieser seit seinem 20. Altersjahr drogenbhängig ist und lediglich eineinhalb Jahre als Stereotypeur tätig war. Die schizoide Persönlichkeitsstruktur ist im Rahmen der Folgeerscheinungen beachtlich. Darauf weist namentlich die Tatsache hin, dass trotz Methadonprogramm und langjährigen therapeutischen Massnahmen (ärztliche Behandlung und psychosoziale Betreuung) keine Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, obschon die Einnahme von Methadon die Arbeitsfähigkeit bei psychisch Gesunden grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Umstand, dass diese umfassenden medizinischen Bemühungen während des vierjährigen Methadonprogramms die Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern vermochten, untermauert gerade die Schwere der vorliegenden Persönlichkeitsstörung, zumal

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Schizoide - wie der ärztliche Dienst des BSV selbst einräumt - psychotherapeutischen Massnahmen kaum zugänglich sind. Wenn ferner eine schizoide Persönlichkeit anerkanntermassen die Entwicklung von Suchtverhalten fördert, so muss daraus, entgegen der Ansicht des BSV, der Schluss gezogen werden, dass sie den Beschwerdeführer auch daran hindert, seine Suchtproblematik zu überwinden und allen guten Willen aufzubringen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

5. Ist nach dem Gesagten in gesamtheitlicher Würdigung von Ursachen und Folgen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet, so ist er invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. Nach den medizinischen Unterlagen ist für den hier massgeblichen Zeitraum vor dem Erlass der angefochtenen Kassenverfügung unbestreitbar volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war somit aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, und zwar weder im erlernten Beruf noch in einer andern, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn in Frage kommenden Arbeitsstelle. Damit ist er voll erwerbsunfähig und hat folglich Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in zeitlicher und masslicher Hinsicht über den Rentenanspruch befinde.

ELG. Anrechnung von hypothetischen Einkommen

Urteil des EVG vom 25. Februar 1991 i.Sa. J.B.

Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 14b ELV; Art. 4 Abs. 1 BV. Die Vermutungsre-

geln der Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV entbinden die Verwaltung nicht

von der Pflicht, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das rechtli-

che Gehör zu gewähren (Erw. 3b).

Im vorliegenden Fall ist die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV wider-

legt bei einem Versicherten, der als Analphabet, ohne schulische und

berufliche Ausbildung, nie einer geregelten Arbeit nachging und zeit-

lebens als Fahrender tätig war (Erw. 4b).

Der 1943 geborene J.B., fahrender Händler, bezieht seit dem 1 . September 1982 auf der Grundlage eines 50prozentigen Invaliditätsgrades eine halbe IV-Rente. Ferner steht er im Genuss von EL, welche, basierend auf einem Bruttoerwerbseinkommen von 8800 Franken, ab 1. Januar 1988 1107 Franken im Monat betrugen. Im Rahmen einer Uberprüfung des EL-Anspruchs berücksichtigte die Ausgleichskasse des Kantons X, dass die Steuerverwaltung in der Steuerperiode 1987/88 das deklarierte Einkommen von 8000 Franken ermessensweise auf 18 000 Franken festgelegt hatte. Nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge setzte sie daher den EL-Anspruch unter Anrechnung eines

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zumutbaren Erwerbseinkommens von 19 800 Franken mit Wirkung ab 1. April 1989 auf monatlich 548 Franken herab (Verfügung vom 16. März 1990).

Die Ehefrau des Versicherten beschwerte sich hiegegen beim kantonalen Versicherungsgericht und beantragte die Aufhebung der Herabsetzungsverfügung. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor, J.B. könne kein Einkommen in der von der Ausgleichskasse angenommenen Höhe erzielen, da er nicht mehr in der Lage sei, mit Möbeln zu handeln, sondern nur noch die Tätigkeit eines Scherenschleifers ausübe.

Vernehmlassungsweise räumte die Kasse ein, aufgrund des Rekurses und einer Stellungnahme der Fürsorgebehörde der Gemeinde U. (nachstehend: Fürsorgebehörde) vom 27. Oktober 1989 erscheine es glaubhaft, dass J.B. nicht imstande sei, ein Bruttoerwerbseinkommen von 19800 Franken zu erzielen. Mangels hinreichend schlüssiger Anhaltspunkte in den Steuer- und Beitragsunterlagen bleibe nur die Möglichkeit, auf die Angaben der Fürsorgebehörden abzustellen, wonach der Versicherte als Scherenschleifer 6000 Franken jährlich verdienen könne. Damit aber gelange Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung, nach welcher gesetzlichen Vermutung dem Rekurrenten ein Erwerbseinkommen von 12800 Franken im Jahr anzurechnen sei. Diese Vermutung habe J.B. nicht widerlegt, zumal sich aus den in den 1V-Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen ergebe, dass er durch eine leichtere Tätigkeit in der Industrie bei einem 50prozentigen Arbeitseinsatz ein Jahreseinkommen von 12800 Franken verdienen könnte. In diesem Sinne sei die Sache zur Neuberechnung der EL an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht erwog, aufgrund der Akten erscheine es glaubhaft, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, das verfügungsmässig festgelegte hypothetische Erwerbseinkommen von 19800 Franken zu erzielen. Indes sei nicht genügend abgeklärt, welche Art von Arbeit ihm zumutbar sei und ob er damit einen Lohn von mindestens 12 800 Franken gemäss Art. 14a ELV verdienen bzw. die gesetzliche Vermutung widerlegen könne. Das Gericht hiess deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Aktenergänzung und zur Neuberechnung der EL an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 23. August 1990).

Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der EL-Anspruch sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, ausgehend von einem anrechenbaren Jahreseinkommen von 12800 Franken auf monatlich 871 Franken festzusetzen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Während die Fürsorgebehörde für J.B. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. . . . (Kognition)

2a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente der AHV oder der IV zusteht, Anspruch auf EL, soweit

Z.AK4fl992175

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ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der hier anwendbaren, ab 1987 gültigen Fassung). Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (ZAK 1990 S.356 Erw. 3a, 1989 S.569 Erw. 2a, 1988 S.258, 1987 S.377 Erw. 2).

Mit der zweiten IVG-Revision hat der Bundesrat in Art. 3 Abs. 6 ELG die Kompetenz erhalten, nähere Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 1 4a ELV (in Kraft seit 1. Januar 1 988) bestimmt, dass bei diesen Personen grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Für noch nicht sechzigjährige Versicherte gelten gemäss Abs. 2 jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent (Bst. a), der Betrag dieser Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 59 Prozent (Bst. b) und zwei Drittel dieses Betrages bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 662 /3 Prozent (Bst. c). Ausgenommen hievon sind Nichterwerbstätige, deren Invalidität aufgrund von Art. 27 IVV festgelegt wurde, und Invalide, die in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 73 IVG arbeiten (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der 1V-Kommission festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Denn es gibt erfahrungsgemäss Fälle, in denen die IV zu Recht bloss eine halbe Rente zuspricht, obwohl der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu

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verwerten. Müssten sich auch solche Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hatte dies zur Folge, dass Art. 3Abs. 1 Bst.fELG seines Sinnesentleertwürde, da diese Bestimmung nurdie Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der EL ist daher auch unter der Herrschaft des neuen Art. 14a ELV dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 115V 88; ZAK 1989 S. 571 Erw. 3b).

Bei der Prüfung der Frage, ob dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind, entsprechend der Zielsetzung der EL, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (vgl. ZAK 1984 S. 98 Erw. 2b).

3a. Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie prüfe, welche Art von Arbeit dem Beschwerdegegner zugemutet werden und ob er damit ein Einkommen von vermutungsweise 12800 Franken (Art. 14a Abs. 2 Bst. b ELV i.Verb, m. Art. 2 Abs. 1 ELG) erzielen könne oder ob er gegenteils in der Lage sei, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Kasse vereitelt eine solche Rückweisung den mit Art. 14a ELV verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Dieser lasse sich nur verwirklichen, wenn «auch die Beweisführungslast dem Versicherten» auferlegt werde, zumal das Beweisthema regelmässig dessen Person selber betreffe. Von dieser Betrachtungsweise gehe auch das EVG in den Urteilen L. vom 28. April 1989 (BGE 115V 88 = ZAK 1990 S. 144) und W. vom 21 . August 1989 (ZAK 1989 S. 568) aus, habe doch danach der Versicherte Umstände geltend zu machen, welche die gesetzliche Vermutung allenfalls umzustossen vermöchten. Es sei daher nicht Sache der Ausgleichskassen, «nach zusätzlichen, d.h. bisher noch nicht bekannten Umständen zu suchen, welche die gesetzliche Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen könnten». Vorliegend sei die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von 12 800 Franken erst im vorinstanzlichen Verfahren aufgetaucht. Da der Versicherte zu diesem Problem in einem Verfahrensstadium habe Stellung nehmen können, in dem die Kasse noch die volle Herrschaft über den Prozessgegenstand besessen habe und deshalb lite pendente auch neu hätte verfügen können, sei diesem (<materiell» keine Instanz verloren gegangen. Im übrigen sei sie bis zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens gar nicht in der Lage gewesen, sich mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu befassen, «da sie nicht gewusst habe, dass der Beschwerdegegner mit den 19800 Franken nicht einverstanden war». Indem der Beschwerdegegner seiner <Beweisführungslast» zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Art. 14a Abs. 2 Bst. b ELV ungehindert nachkommen konnte, liege auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

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b. Der Ausgleichskasse ist darin beizupflichten, dass sie im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b Abs. 2 [LV nicht von vornherein nach Umstanden forschen muss, welche der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegenstehen (BGE 115V 93 oben). Geht aus den Akten nicht hervor, dass der Ansprecher ausserstande ist, die fraglichen Einkommen zu erzielen, darf die Verwaltung bei der Berechnung der EL von den in den erwähnten Verordnungsbestimmungen festgehaltenen Vermutungswerten ausgehen, ohne dass sie von Amtes wegen zunächst Abklärungen in dieser Richtung treffen müsste. Dies entbindet die Verwaltung anderseits nicht von der Pflicht, dem Versicherten auch in diesem Punkt das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und lnteressenslage im Einzelfall (unveröffentlichtes Urteil S. vom 23. Februar 1989). Einerseits dient das rechtliche Gehör der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 116V 184 Erw. la = ZAK 1991 S.216; BGE 116 la 99 Erw. 3b, 113 la 288 Erw. 2b mit Hinweisen). Beabsichtigt die Ausgleichskasse, von den deklarierten oder von den der bisherigen EL zugrundeliegenden Erwerbseinkommen abzuweichen und durch die (höheren) hypothetischen Einkommenszahlen der Art. 1 4a und b [LV zu ersetzen, hat sie den Leistungsansprecher vor Erlass der Verfügung darauf hinzuweisen und ihn aufzufordern, hiegegen substantiierte Einwendungen zu machen und soweit als möglich zu belegen, für den Fall, dass er die in Aussicht gestellte Vermutungsfolge der Art. 1 4a oder b [LV nicht gelten lassen will. Bringt er solche Gründe vor, hat die Kasse in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hiezu BGE 116V 26 Ew. 3c = ZAK 1990 S. 294; BGE 115V 142 Erw. 8a mit Hinweisen) von Amtes wegen abzuklären, ob diese geeignet sind, die Vermutung umzustossen (siehe auch Rz 2084.10 des ab 1. Juli 1990 gültigen Nachtrages 5 zur Wegleitung des BSV über die EL). Macht der Versicherte gegen die angekündigte Anrechnung keine Einwendungen oder führen die aufgrund der Einwendungen des Versicherten vorzunehmenden Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, legt die Verwaltung entsprechend der durch die gesetzliche Vermutung bewirkten Umkehr der objektiven Beweislast (Erw. 2c) - der EL-Berechnung die hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 und 14b Abs. 2 [LV zugrunde.

4a. In materieller Hinsicht macht die Kasse geltend, dass es dem Versicherten laut dem von der IV eingeholten Arztbericht (vom 4. September 1988), ohne weiteres möglich wäre, eine Halbtagesarbeit im industriellen Bereich auszuüben. Diese Arbeitsleistung könne aber auch von einem Analphabeten erbracht werden, umso mehr als die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt als äusserst günstig zu bezeichnen sei. Die vorgebrachten Umstände erwiesen sich deshalb als ungeeignet, die gesetzliche Vermutung von Art. 14 Abs. 2 [LV zu widerlegen.

b. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner ist Analphabet und hat keine schulische oder berufliche Ausbildung genossen.

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Auch ist er nie einer geregelten Arbeit im üblichen Sinne nachgegangen, sondern war Zeit seines Lebens ein Fahrender. Im Rahmen der EL als einer individualisierten Bedarfsleistung sind gegebenenfalls solche besondere Verhältnisse und aussergewöhnliche Lebensumstände zu respektieren. In diesem Sinne wendet sich die Fürsorgebehörde in der Vernehmlassung zu Recht dagegen, «einem derart hilflosen EL-Bezüger ein hypothetisches Einkommen anzulasten, welches er beim besten Willen bei weitem nicht zu erreichen>) vermöge; «ein Augenschein an Ort und Stelle würde dies bestätigen». Es besteht deshalb kein Anlass, dem Beschwerdegegner mehr Einkommen anzurechnen, als er im Jahre 1988, dem nach Art. 23 Abs. 1 ELV massgebenden Zeitraum, effektiv verdiente. Auch wenn er nurmehr als Scherenschleifer tätig zu sein scheint, wie seine Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren einwendete, kann doch davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dadurch insgesamt keine bedeutende Anderung erfahren haben. Es rechtfertigt sich daher, den Jahresverdienst wie bis anhin auf 8000 Franken festzusetzen. Diesen Betrag (zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge) wird die Ausgleichskasse der Berechnung der EL zugrunde zu legen haben, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte.

EL. Betreuungskosten und H ilfiosenentschädigung

Urteil des EVG vom 27. September 1991 in Sa. C.B.

Art. 5 Bst. c und Art. 11 Abs. 2 ELKV: Betreuungskosten in einer ge-

schützten Werkstatt können nur soweit berücksichtigt werden, als sie

nicht bereits durch eine Hilf losenentschädigung gedeckt sind. Die Bestimmung verhindert, dass die nämlichen Hilfeleistungen von der So-

zialversicherung zweimal abgegolten werden.

Aus den Erwägungen des EVG:

2a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner für die Zeit von August 1989 bis Mai 1990 Anspruch auf Vergütung der krankheitsbedingten Fahrkosten von monatlich 100 Franken hat. Ebenso liegt zu Recht nicht im Streit, dass es sich bei dem in der Werkstattbetreuung enthaltenen Anteil für die Mittagsverpflegung von 132 Franken um nicht vergütbare Kosten handelt. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdegegner die Erstattung der reinen Kosten für die Betreuung in der geschützten Werkstätte T. in der Höhe von 368 Franken beanspruchen kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um behinderungsbedingte Mehrkosten, sondern um Pflegekosten im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ELKV, für welche Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG eine Begrenzung auf höchstens 3600 Franken im Jahr vorsieht.

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b. Der Beschwerdegegner steht, was die Rekurskommission übersehen hat, seit August 1989 im Genuss einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades von 375 Franken bzw. (ab 1990) 400 Franken im Monat. Nach Art. 5 Bst. c ELKV können aber Pflegekosten im Rahmen der Ermittlung des massgebenden EL-Einkommens nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits durch eine allfällige Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, oder der UV, oder durch einen Pflegebeitrag gemäss Art. 20 Abs. 1 lVG gedeckt werden. Diese Bestimmung verhindert, dass die nämlichen Hilfeleistungen Dritter von der Sozialversicherung zweimal abgegolten werden, nämlich über die Gewährung von Hilfiosenentschädigungen nach AHVG, IVG oder UVG einerseits und durch die Zulassung eines Abzuges von dem für die Berechnung der EL massgebenden Einkommen andererseits (unveröffentlichtes Urteil M. vom 20. Dezember 1990). Da vorliegendenfalls die reinen Betreuungskosten von monatlich 368 Franken die Hilfiosenentschädigung von 375 Franken (bzw. 400 Fr.) nicht übersteigen, sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 Bst. c ELKV die von der Werkstätte T. verlangten (reinen) Betreuungskosten dem Beschwerdegegner nicht zu vergüten. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben.

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Von Monat zu Monat

Am 9 April hat die koiiiiiio s 1(0/ (1/ Aiiio,iaIraics zur 1 ()rl)cr(ifioig der z'h/i!e/i Alli das Splitting-Modell ihres Ausschusses behandelt. Die Kommission hat Von dessen Schlussbericht Kenntnis genommen und beschlossen, diesen Bericht ihren weiteren Arbeiten an der zehnten AHV-Revision zugrunde zu legen. Die Verwaltung wurde mit der Ausarbeitung der entsprechenden Gesetzesänderungen betraut. Die Splitting-Artikel werden im August/September beraten. Am 13. April hat die Kommission die restlichen Punkte aus der Botschaft behandelt, die nicht mit dem Splitting zusammenhängen. Dabei schloss sie sich in den meisten Punkten dem Antrag des Bundesrates bzw. dem Beschluss des Stiinderates an. Am 14. April wurden drei Vertreter der Ausgleichskassen zu einem Hearing eingeladen. Sie orientierten die Kommission über die administrativen Auswirkungen des Splitting-Modells.

Die Ko,iiniissio,i des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 16. April oppositionslos Eintreten auf die Vorlage des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (5. ZAK 1992 S. 114 und 149) beschlossen.

Die Kommission des Ständerates zur Vorberaiioig der :eh,iie,i .1/lt '-Revision hat an ihrer Sitzung vorn 28. April dem Beschluss des Nationalrates (s. ZAK 1992 S. 134) zugestimmt und beschlossen, im Rahmen der zehnten AHV-Revision vorgesehene, sozialpolitisch dringende Massnahmen auf den 1. Januar 1993 in Kraft zu setzen. Die einzige Differenz zum Beschluss des Nationalrates wurde hinsichtlich der Verbesserungen für die geschiedenen Frauen geschaffen. Mit Stichentscheid des Präsidenten hat sich die Kommission gegen die Einführung von Erziehungsgutschriften und für eine Variante ausgesprochen, nach welcher zur Berechnung der Rente von geschiedenen Personen statt ihres eigenen Einkommens des Einkommens, das ihr Ex-Gatte während der Ehe erworben hat, angerechnet werden können.

Am 29. April tagte die Kommission für Beitrags/rage,i unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger, Chef der Abteilung AHVEO/EL. Ein Schwergewicht bildete die zehnte AHV-Revision. Nebst einer Orientierung und einer Diskussion über verschiedene Revisionspostulate wurde auch bereits die Ausführungsgesetzgebung zur vorgesehenen Meldepflicht und dem Beitragsbezug der Lehranstalten besprochen. Sodann befasste sich die Kommission mit dem Steuermeldeverfahren zwischen Steuerbehörden und Ausgleichskassen und führte eine erste Aussprache über das Beitragshemessrtngsverfahren unter dem ah 1995 gültigen neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Sodann wurde abgesehen von wenigen kleineren Änderungen das überarbeitete Kapitel über die Arbeitgeberhaftung in der Wegleitung über den Bezug der Beiträge gutgeheissen. Über die Frage, inwieweit in gewissen Fällen aus administrativen Gründen auf an sich beitragsfreien Versicherungsleistungen trotzdem Beiträge erhoben werden sollen, konnte keine Einigung erzielt werden.

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Spitex aus der Sicht der Sozialversicherung

Die zunehmende Bedeutung der ausserhalb stationärer Einrichtungen geleisteten Dienste im Bereich der Gesundheitspflege, der Haushalthi1! und sozialen Betreuung - kurz Spitex genannt - sowie parlamentarische und andere politische Vorstösse veranlassten den Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Walter Seiler, eine amtsinterne Arbeitsgruppe einzusetzen. Sie hatte den Auftrag, einerseits eine Bestandesaujnahme zu erstellen über die Leistungen und Förderungsmöglichkeiten der einzelnen Sozialversicherungszweige im Spitex-Bereich und anderseits Leitideen zu formulieren, nach denen von Bundesseite her inskünftig vorgegangen werden soll.

Das BSV hat den Bericht seiner Spitex-Arbeitsgruppe den Kantonen und interessierten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. Aufkrund der Reaktionen, die inzwischen eingegangen sind, wird nun das weitere Vorgehen zu bestimmen sein. Franois Huber, Sektionschef BSV und Mitglied der genannten Arbeitsgruppe, hat in einem kürzlich gehaltenen Referat einige Gedanken zur Spitex-Problematik dargelegt. Wir geben seine Ausführungen nachfolgend wieder.

Spitex—Chancen, Grenzen und offene Fragen

Begriffsumschreibung

Unter Spitex im engeren und auch landläufigen Sinne verstehen wir die Dienste, welche die Behandlungs- und Grundpflege in den eigenen vier Wänden sicherstellen oder die Betreuung von Personen ermöglichen, die nicht mehr in der Lage sind, den eigenen Haushalt selbständig zu besorgen. Es handelt sich hauptsächlich um folgende Dienste:

- Gemeinde-(Haus-)Krankenpflege,

- Hauspflege,

- Haushilfe,

- Mahlzeitendienste.

Dazu kommen noch Einrichtungen, die Angehörige entlasten. Nämlich:

- Tagesheime, Tagesspitäler,

- Ferienplätze,

- Entlastungsdienste.

Heime und Spitex

Wenn man gewisse Auseinandersetzungen und Diskussionen verfolgt, könnte man zum Schluss kommen, dass es sich um ein erhebliches Spannungsfeld handelt. Dies kann der Fall sein, wenn die Meinung vertreten wird, dass nur

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noch zu Hause gepflegt werden darf und dass somit Alters-, Pflege- und Invalidenheime zu schliessen seien. Auch die Behauptung, die Spitex-Pflege sei immer kostengünstiger, schafft unnötige Spannungen, da dies offensichtlich nicht immer der Fall ist. Für Pflege und Betreuung Betagter und Behinderter braucht es beide Angebote.

Der Betroffene soll auch eine gewisse Wahlmöglichkeit haben. Es kann durchaus Fälle geben, in denen die Heimlösung vorzuziehen ist, nämlich:

- wenn die Pflegebedürftigkeit sehr stark ist und Spitex-Dienste rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen;

- wenn die behinderte oder betagte Person im Heimaufenthalt die bessere Lösung sieht. Dies kann durchaus in ländlichen Gegenden zutreffen, wenn eine neunzigjährige Person sehr abgelegen und allein wohnt (Holzheizung, lange Wege zum Einkaufen, winterliche Verhältnisse mit Eis und Schnee usw.).

Es geht also niemals darum, die Institution Heim voll in Frage zu stellen. Vielmehr sollte im Einzelfall abgeklärt und abgewogen werden, welches für den einzelnen wie auch für die Gemeinschaft den optimalen Weg darstellt.

Gleichwohl muss einer Tendenz entgegengewirkt werden: Die demographische Entwicklung der nächsten Jahrzehnte würde, wenn man Heimbetten im gleichen Verhältnis wie heute haben möchte, einen Mehrbedarf von 20000 bis 30000 Betten erfordern.

Weil nun aber die Heime sowohl beträchtliche finanzielle man denke an die starke Zunahme der Ausgaben für Ergänzungsleistungen wie auch personelle Ressourcen erfordern, sollte ein gezielter, grosszügiger wie auch vernünftiger Ausbau der Spitex-Dienste helfen, dass das Heimbettenangebot auf' der heutigen Zahl belassen werden kann und auf Ausbauten wie auch Neubauten weitgehend verzichtet werden kann.

Denn es gibt durchaus Personen, die das Heim nicht wählen würden, wenn einerseits ein gutes Spitex-Angebot bestände und Heime dank 10 Prozent leerer Betten in der Lage wären, jederzeit eine zeitweise oder definitive Aufnahme zu ermöglichen (z.B. bei plötzlich verschlechtertem Gesundheitszustand, Hemiplegic, Verschlimmerung eines Alzheimerfalles usw.)

Wir dürfen uns nicht den Luxus leisten, Heime gegen Spitex und Spitex gegen Heime auszuspielen. Wir brauchen - wie gesagt - unbedingt beide Einrichtungsformen. Keine ist gratis und billig zu haben.

Finanzierung der Spitex-Kosten

Eine Gesamtübersicht über die Finanzierungsregelungen ist nicht leicht zu gewinnen. Diagramm 1 vermittelt eine schematisierte Darstellung der heutigen Situation.

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Da die Kantone zuständig sind für die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheits- und Fürsorgewesens, bilden die kantonalen Regelungen die Grundlage für die Finanzierung von Spitex. Zur Zeit besteht in 18 Kantonen eine Regelung der Beteiligung des Kantons an den den Krankenkassen erwachsenden Kosten für Spitex. Zumeist verpflichten sich die Krankenkassen, Leistungen für die spitalexterne Krankenpflege bis zu einem bestimmten Maximum zu erbringen; die Kantone ihrerseits verpflichten sich zu einer Rückerstattung eines Teils dieser Kosten (/2 oder 2/3). In diese Kompetenz der Kantone kann der Bund nicht eingreifen. Es ist höchstens denkbar, den Kantonen vorzuschlagen, ihre Verträge mit den Krankenkassen zu harmonisieren.

Für den Bund besteht zur Zeit insofern die Möglichkeit, eine Vereinheitlichung der Finanzierung und auch Tarifierung im Spitexbereich zu begünstigen, indem die Erteilung von Subventionen von Auflagen abhängig gemacht wird. Dies bedingt, dass die Weisungen (Altershilfe gestützt auf Art. 1011is AHVG), welche die Erteilung von Subventionen durch den Bund bzw. die Sozialversicherung regeln, entsprechend angepasst werden.

Weitergehende Kompetenzen für eine Harmonisierung im Spitex-Bereich könnten dem Bund durch eine Erwähnung im geplanten Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeräumt werden. Diese Kompetenzen wären Voraussetzung dafür, dass gesamtschweizerisch ein Spitex-Modell verwirklicht werden könnte, wie es die Arbeitsgruppe als wünschbare Ideallösung skizziert hat (Diagramm 2).

Nach dem vorgeschlagenen Modell werden zwei Grundsituationen unterschieden, nämlich:

kurzfristiges Spitex zur Vermeidung/Verkürzung von Spitalaufenthalten, langfristiges Spitex zur Vermeidung von Heimaufenthalten.

Kurzfristiges Spitex (Spitalvermeidung)

Hier handelt es sich um Fälle, bei denen ein Spitalaufenthalt verkürzt wird (z.B. Entlassung nach 6 statt nach 10 Tagen) oder dank der heute an Bedeutung zunehmenden ambulanten Chirurgie oder ambulanten Geburtshilfe nicht mehr notwendig ist.

Heute ist es so, dass bei genügender Versicherungsdeckung der Spitalaufenthalt den Versicherten nichts kostet. Somit sollten in diesen Fällen die vollen Spitex-Kosten von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommen werden.

Hier sei eine kleine Klammerbemerkung erlaubt. Grundsätzlich ist es falsch, wenn der Spitalaufenthalt nichts kostet: Gewisse Grundkosten (Essen, laufende Ausgaben usw.) entstehen zu Hause so oder so. Wenn das Spital ganz gratis ist, so besteht die Gefahr, dass der einzelne Versicherte dies ganz kommod findet und an einer Verkürzung des Spitalaufenthaltes gar nicht interes-

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188

Diagramm 1: Heutige Finanzierung

Finanzierung Steuerzahler 1 1 Haushalte, Sozialversicherungsbeiträge Private L___ Herkunft

Beiträge1

Fnd

Verwendung L EL Selbstzahler Umverteilung

(Inkl. Pr

Kanton

VGe..I.d.,n7

Krankenkassen + Sozialversicherungen

Hand

Subventionen Spitex — Krankenkassen + Leistungs-Sozialversicherungen erbringer Selbstzahler, Div.

(Legate ...)

189

Diagramm 2: Finanzfluss gemäss Vorschlag

Sozialversicherungen

_

KV FUV Dv EL AHV

1 11

k 1 0 p p :s

11

Kranken- Unfaliver EL- Kant. Kassen [sicherer Stellen Stellen

m r ri IS

Spitexbenutzer

tl t

Spitex-Leistungserbri nge

Entschädigung der kurzfristigen Leistungen (Spitalvermeidung)

---Entschädigung der langfristigen Leistungen (Heimvermeidung)

---Subventionen der AHV

186 1AK5/1992

190

siert ist. Deshalb wären 30-50 Franken als Selbstbehalt notwendig. Da es sich um Kosten handelt, die unabhängig von Pflege entstehen, hätte dies keinen Einfluss auf die Spitex-Kosten für Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haushilfe, die voll zu übernehmen sind.

Langfristiges Spitex (Heimvermeidung)

Bei dieser Gruppe geht es vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich um Alters- oder Invalidenrentner, die für längere Zeit oder dauernd Spitex-Dienste benötigen.

Diese Gruppe darf nicht mit Spitalpatienten verglichen werden, weil Spitalaufenthalt und Heimaufenthalt anders finanziert und auch von den Krankenkassen anders behandelt werden. Einen Grossteil der Aufenthalts- und Pflegekosten bezahlt der Bewohner mit seinem Renteneinkommen (AHV, IV, Zweite Säule, Unfallrente usw.) wie auch weiteren Einkünften (Zinsertrag, Vermögensverzicht usw.). Das gleiche Prinzip sollte grundsätzlich für die Spitex-Leistungen massgebend sein. Wer zu wenig Mittel hat, findet eine Rückvergütung über das System der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

Ginge man nicht so vor, würde der Rentner, der bei regelmässiger Betreuung und Pflege zu Hause verschiedene Auslagen (Ferien, eigenes Auto usw.) nicht mehr oder in geringerem Ausmass zu tragen hat, die Renteneinkünfte zum Teil kapitalisieren können, während die mit Sozialabgaben belastete Generation doppelte Solidarität (AHV/Zweite Säule und Krankenkasse) zu tragen hätte.

Grundverbilligung durch die AHV

Gestützt auf Artikel 101bi,AHVG kann die offene Altershilfe unterstützt werden. Teil der offenen Altershilfe bilden die Dienste der Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haushilfe. Wenn diese Dienste mehr als ein Drittel ihrer Zeit für Betagte verwenden, erhalten sie einen AHV-Beitrag in der Höhe eines Drittels der ausgerichteten Bruttolöhne. So konnten 1991 rund 100 Mio Franken für diese Dienste ausgerichtet werden.

Erklärung der Geldströme im Bereich der Sozialversicherung

k Subvention des Bundes

1,11 Leistungen der Unfallversicherung an Benutzer

rn Rückerstattung der Krankenkassen an Benutzer

o Leistungen der IV an Benutzer (Hilfiosenentschädigungen. Pflegebeiträge

an hilflose Minderjährige, Beiträge an Hauspflege)

p. p1 Beitrag des Bundes

r, ri Leistungen der EL an EL-berechtigte Spitex-Benutzer

s Subventionen der AHV an Spitex-Organisationen

t, ti Bezahlung der Spitex-Rechnung

191

Warum bezahlt die AHV dies? Ist eine Subvention notwendig? Wäre es nicht Sache der Gemeinde, die Unterstützung zu leisten? Sicher besteht die vornehmste Aufgabe der AHV darin, Renten auszurichten, damit der Existenzbedarf des Betagten angemessen gedeckt ist. Was nützt eine Rente, wenn benötigte Hilfeleistungen für Pflege und Betreuung nicht oder nur schwer erhältlich sind? Deshalb will die AHV mit ihren Beiträgen helfen, dass die Spitex-Dienste im ganzen Land in optimaler Weise zur Verfügung stehen. Dieser Auftrag ist in Absatz 7 des Verfassungsartikels (Art. 34qt BV) enthalten. Verglichen mit der ausbezahlten Rentensumme (1991: ca. 18 Mia.) handelt es sich um einen eher geringen Betrag.

Tarife im Spitex-Bereich

Hier bestehen zwischen einzelnen Krankenkassen wie auch Sozialversicherungszweigen beträchtliche Unterschiede, die einen Ueberblick erschweren. Gleichwohl würde es sich lohnen, ein kohärentes und leicht verständliches Tarifsystem zu entwickeln. Hier möchte ich ein mögliches Modell vorstellen, das sich auf drei Grundsätze stützt.

Nämlich:

- Weitgehender Verzicht auf SoziaItarifi'

Spitex gleicht andern Dienstleistungen oder andern Produkten (SBB. PTT, Migros usw.), deren Preise nicht von der finanziellen Situation des Rentners abhängen.

Rentner, die über ungenügende Einkünfte verfügen, erhalten Vergütungen über das System der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Für Akutkranke leisten die Krankenkassen. Einzig für Familien, die nicht im EL-System integriert sind, sind soziale Tarife vorstellbar und auch vertretbar.

- Zeittarif statt Einzelpositionen

Wer bei einem Betagten eine halbe bis eine Stunde Hauspflege oder/und Haushilfe geleistet hat, sollte nicht alle Arbeiten in diverse Positionen (Papierkrieg am Abend) aufteilen müssen. Es genügt eine einfache Rechnungserstellung: 30 Minuten = 9 Franken, 1 Stunde = 18 Franken.

Funktionsunabhängiger TarU

Die Spitex-Organisation muss jeweils festlegen, wer im Haushalt tätig ist und was zu tun ist. Je nach Art und Intensität der Pflege und Betreuung kann es die Gemeindekrankenschwester, die Hauspflegerin oder die Haushelferin sein. Je nach Verlauf der Pflege kann es sein, dass verschiedene Personen eingesetzt werden.

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192

Wenn nun pro Zeiteinheit der gleiche Tarif verlangt wird, ist der Patient eher bereit, nicht ausschliesslich den Einsatz der ihm sympathischsten Person zu verlangen, die vielleicht auch am wenigsten kostet. Er dürfte dann mit einem Wechsel ohne zusätzliche finanzielle Mehrbelastung eher einverstanden sein.

Nicht zu verwechseln ist der Tarif mit der Entlöhnung. Auch bei einem funktionsunabhängigen Tarif gibt es differenzierte Löhne, wie dies auch im Spital der Fall ist.

Wichtig erscheint, zusammenfassend gesagt, klare und transparente Tarife mit wenig administrativem Aufwand zu haben.

Angehörige

Die Stellung der Angehörigen im Spitex-Konzept wird immer wieder diskutiert. Wie sollen sie unterstützt werden? Soll sie der Staat entlöhnen? Sollen Aufmunterungsprämien bezahlt werden? Sicher stellt sich die Frage bei langdauernder Pflege. Wegen ein paar Tagen Spitex wird man kaum mit einem grossen «Büro» beginnen.

Grundsätzlich sollte die gepflegte Person aus ihren eigenen Mitteln den Angehörigen entschädigen. Nicht jeder Rentner ist bekanntlich mittellos. Der Alters- oder Invalidenrentner, der eine gute Zweite und/oder Dritte Säule hat, sollte in der Lage sein, dies zu tun. Befände er sich im Alters- oder Pflegeheim, müsste er mittels Tagestaxe dem Heim Betreuung und Pflege entschädigen.

Gerade wenn von mehreren Geschwistern eines die Hauptlast der Pflege trägt, sollte die Entschädigungsfrage klar geregelt werden (eine Art Pflegevertrag). Ansonst kann es dann im Erbfall zu unliebsamen Auseinandersetzungen kommen, da Stellenwert und Umfang der Pflege gerne unterschätzt werden. Oder kommt es zu einem Pflegeheimfall, muss allenfalls das Vermögen herangezogen werden und es bleiben nachher vielleicht nicht mehr viele Mittel für die Entschädigung übrig.

Der Staat oder die Allgemeinheit hat durchaus gewisse Verpflichtungen gegenüber den Angehörigen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, gute Entlastungsmöglichkeiten für die Angehörigen anzubieten. Darunter fallen:

Tagesheime/Spitäler,

- Ferienplätze in Heimen,

- ERFA-Gruppen für Betreuer von Alzheirnerpatienten oder schwerer

Pflegefälle.

So hat der stark in Pflege und Betreuung engagierte Angehörige Gelegenheit, sich zu entspannen und zu erholen. Er kann in aller Ruhe an einem Tag notwendige Besorgungen machen oder auch eine längere Pause (Ferien) einschalten. Es kann bereits eine Erleichterung bedeuten, eine oder mehrere Nächte ungestört schlafen zu können.

ZAK5/1992189

193

Gute Erfahrungen macht man mit Selbsthilfegruppen. damit Sorgen und Probleme wie auch Vermittlung guter Ratschläge bei der Pflegeaufgabe helfen können.

Freiwillige, Nachbarn

Vorerst stellt sich die Frage, welche Aufgaben Freiwillige und Nachbarn übernehmen können. Einerseits können sie Hilfe bei Grundpflege oder Haushaltarbeit leisten. Ebenso wichtig ist es, wenn nicht noch wichtiger, Aufgaben zu übernehmen, die klassische Spitex-Organisationen nicht übernehmen. Zu denken ist an:

- Gespräche, Zuhören,

Zusammen essen,

Einkäufe besorgen,

- Verrichtung administrativer Arbeiten (Verkehr mit Behörden).

-- einen Jass klopfen, zusammen ein Kreuzworträtsel lösen usw.

Es wäre bizarr und recht eigenartig, wenn der Staat noch für solche Tätigkeiten zahlen müsste. Nicht zu vergessen ist auch, dass es sich bei den klassischen Spitex-Diensten um bezahlte, professionell geprägte Kontakte handelt. Es bleibt aber bestimmt auch ein grundrnenschliches Bedürfnis, zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen, die auf gegenseitigem Geben und Nehmen wie auch auf Sympathie und Affektivität beruhen.

Solches lässt sich nicht von oben verordnen. Vermittlungsstellen wie auch Organisationen könnten aber helfen, solche Kontaktpersonen zu vermitteln. Die postmoderne Gesellschaft macht es tatsächlich schwierig, spontan solche Beziehungen entstehen zu lassen.

Koordination der Spitex-Dienste

Ich komme zu den letzten, aber nicht unwichtigsten Teilen meiner Ueberlegungen.

An vielen Orten gibt es ein Nebeneinander verschiedener im Prinzip gut funktionierender Dienste. Für den Benützer oder Patienten ist es nicht immer einfach, auf Anhieb die richtige Stelle zu finden. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen ländlichen, halbstädtischen und städtischen Gebieten.

Im Idealfall gibt es für ein bestimmtes geographisches Gebiet (Quartier, Teil einer Gemeinde, eine ganze Gemeinde, mehrere Gemeinden zusammen usw.) eine Stelle, bei der die Dienste der Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haushilfe beansprucht werden können. Dabei dürfte es von Vorteil sein, wenn für diese Spitex-Stelle ein juristischer Träger verantwortlich wäre. So wird auch eine ganzheitliche Sicht ermöglicht und eine klare Verantwortlichkeit gesetzt,

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194

wenn es z.B. zu Mängelreklamationen kommt. Oder wenn die Gemeindeschwester, die jeden Tag die lnsulinspritze verabreicht, merkt, dass die betagte Person bei den Hausarbeiten beträchtliche Mühe hat, kann sie dies problemlos der Kollegin, die im Bereich Haushilfe/-pflege tätig ist, mitteilen und sie bitten. vorbeizugehen.

Die Entwicklung an verschiedenen Orten zeigt, dass dies ein zukunftsträchtiger Trend ist. Um aber Mammutorganisationen zu verhindern, muss danach getrachtet werden, das Zuständigkeitsgebiet in Städten und grossen Agglomerationen nicht zu gross zu machen.

Personal

Eine grosse Sorge ist es bestimmt heute wie auch in Zukunft, genügend Personen für die Spitex-Aufgaben zu finden. Sicher hängt die Rekrutierung auch von der konjunkturellen Lage ab. Da anzunehmen und zu hoffen ist, dass es gelegentlich wieder aufwärts geht, muss rechtzeitig vorgesorgt werden.

Für Schulabgänger dürften Spitex-Berufe eher wenig attraktiv sein, da eine gewisse Lebenserfahrung wichtig ist und da die eher isolierte Tätigkeit (von Haushalt zu Haushalt) mit Betagten belastend sein kann. Wer in der Altersarbeit tätig ist, arbeitet lieber im Team, somit im Heimbereich!

Wichtige Zielgruppe von Spitex bilden Wiedereinsteigerinnen ab 35 bis 40 Jahren. Da für den Bereich Hauspflege und Haushilfe Teilzeitarbeit gut möglich ist, bestehen gute Trümpfe, genügend Personen zu finden. Wenn nun jemand mit 35/40 einsteigen will, bringt er bzw. sie in der Regel eine breite Lebenserfahrung (Pflege und Betreuung von Kindern und Angehörigen), so dass zwei Jahre Schulbank sicher abschreckend wirken können.

Deshalb bilden die SRK-Grundpflegekurse wie auch 50- bis 100stündige Einführungen in die Bereiche Hauspflege und Haushilfe ideale Vorbereitungen. Will dann eine so weitergebildete Wiedereinsteigerin eine grössere Verantwortung übernehmen (Vermittlerin, Teamleiterin usw.), so sind Weiterbildungsmöglichkeiten im Baukastensystem anzubieten.

Schlussgedanke

Um die Herausforderung von morgen erfüllen zu können (Demographie, kein Ausbau von Heimplätzen) muss Spitex gegenüber Benützern und Oeffentlichkeit klar und übersichtlich sein und zur Zufriedenheit aller gut funktionieren. Denn: Vorn Nicht-Verstehen zum Miss-Verstehen ist nur ein kleiner Schritt, der dann direkt zu einem schlechten Image führen kann.

Ebenso wichtig ist es auch, dass der einzelne als Angehöriger und Freiwilliger für nichtbezahlbare Dienste bereit und offen ist. Nicht alles kann professionell ausgeführt und vom Staat und von Versicherungsträgern bezahlt werden.

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Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1991

Der während der achtziger Jahre verzeichnete rückläufige Trend der letztinstanzlichen Sozialversicherungsentscheide scheint beendet zu sein. 1990 war der Rückgang nur noch gering, 1991 ergab sich bereits ein leichter Anstieg. Die Gesamtzahl der neuen Fälle des EVG stieg um 55 auf 1194. Dabei zeigen sich jedoch in den einzelnen Bereichen gegenläufige Entwicklungen. Die Invalidenversicherung bildet nach wie vor das Schwergewicht, doch hat sich ihr Anteil weiter auf 37 Prozent reduziert (1990 42%, 1982 noch 621/0). Leicht rückläufig waren auch die Eingänge in der beruflichen AHI-Vorsorge (-14) und der Militärversicherung (- 10). Demgegenüber hat sich die Zahl der neuen Fälle in der AHV (+ 14), bei den Ergänzungsleistungen (+ 25), in der Krankenversicherung (+ 32), in der Unfallversicherung (+3) sowie im Bereich der Arbeitslosenversicherung (+21) erhöht. Insgesamt wurden 1158 (1137) Fälle erledigt. Am Jahresende waren 883(847) Beschwerden hängig.

Beschwerdefälle beim EVG, 1991 und Vorjahre

Erledigung in den Vorjahren1991

1987 1988 1989 1990 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag

von 1990 anhängig auf 1992 AHV 330 299 223 237 176 255 431 248 183 IV 574 557 482 484 299 437 736 426 310 EL 44 47 59 44 30 72 102 6141

BVG 16 12 26 28 45 31 76 4036

KV 108 130 119 119 114 166 280 152 128 UV 112 95 124 111 117 123 240 14298

MV 30 23 20 23 20 14 34 1717

EO 1 1 4 1 3 2 5 5 - FL 4 3 - 3 - - - - ALV 144 127 108 87 43 94 137 6770

Total 1363 1294 1165 1137 847 1194 2041 1158 883

Im folgenden vermitteln wir Hinweise auf die wichtigsten EVG-Entscheide des vergangenen Jahres in den Bereichen AHV, IV, Ergänzungsleistungen und berufliche Vorsorge. Diese Hinweise sind dem Tätigkeitsbericht des EVG entnommen. Soweit die betreffenden Urteile in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide bzw. in der ZAK publiziert worden sind, ist die jeweilige Fundstelle angegeben.

192 ZAK5/1992

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AHV

Ein Arbeitnehmer in der Schweiz, der einer ausländischen staatlichen Altersversicherung angehört und gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG wegen unzurnutbarer Doppelbelastung von der AHV ausgenommen ist, bleibt in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig (BGE 117 V 1 = ZAK 1991 S. 207).

- Die Ehefrau eines der freiwilligen Versicherung beitretenden Mannes gilt als automatisch inilversichert, soweit ihr das Gesetz kein selbständiges Beitrittsrecht einräumt; dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau selbst erwerbstätig ist und ob ihre Erfassung als Beitragspflichtige zu einer Doppelbelastung führt. Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat durch rechtsgestaltende Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a VwVG zu erfolgen. Das EVG hat im konkreten Fall festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, in den Ausschluss der pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den seine Pflichten gegenüber der freiwilligen Versicherung erfüllenden Ehemann einzubeziehen (BGE 117 V 97 = ZAK 1991 S. 241).

Im Bereich der Haftung des Arbeitgebers für den durch die Nichtbezahlung paritätischer Beiträge verschuldeten Schaden war der Ablauf der Einsprachefrist gegen eine entsprechende Kassenverfügung streitig. Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Wohnort entfernt, hat die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit ihm behördliche Mitteilungen zugestellt werden können, sofern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Zustellung während seiner Abwesenheit zu erwarten ist. Der Einspruch nach Artikel 81 Absatz 2 AHVV ist auch ohne jede Begründung gültig (BGE 117 V 131 = ZAK 1991 S. 364).

- Auf dem Gebiete der Leistungen wurde entschieden, dass für den Beginn der Hinterlassenenrenten nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Leichenfundes massgebend ist, sondern nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden muss, wann der Tod des Versicherten eingetreten ist (ZAK 1992 S. 40).

In Änderung der Rechtsprechung hat das EVG ferner entschieden, dass bei Ablösung einer bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht ausschliesst (BGE 117V 121 = ZAK 1991 S. 371).

Es wurde festgestellt, dass Artikel 551Absatz 3 AHVV, wonach der Betrag -

des Zuschlages bei der auJeschobenen Rente der Preis- und Einkommens-

ZAK 5/1992193

197

entwicklung nicht angepasst wird, gesetzes- und verfassungskonform ist (BGE 117V 125 = ZAK 1992 S. 43).

In einem Verfahren betreffend den Anspruch au[Hilfsmittel wurde erkannt, dass die Hilfsmittelliste gemäss HVA-Anhang der richterlichen Überprüfung auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zugänglich ist. Unter dem Gesichtspunkt der Willkürprüfung kann der HVA-Anhang durch ein weiteres Hilfsmittel ergänzt werden. Die Nichtaufnahme der Armprothese als Hilfsmittel in die Liste gemäss HVA-Anhang lässt sich im Hinblick auf die im Gesetz umschriebenen Eingliederungsziele nicht rechtfertigen; dieser Behelf ist für die Selbstsorge gemäss Artikel 43 terAbsatz 1 AHVG und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Artikel 43 er Absatz 2 AHVG unerlässlich. Das geltend gemachte Abgrenzungskriterium des häufigen Bedarfs allein genügt dem Rechtssetzungsauftrag gemäss Artikel 431er AHVG nicht, so dass die Auswahl der Hilfsmittel aufgrund einer rein quantitativen Betrachtungsweise willkürlich ist (Urteil L. vom 14. Oktober).

- In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Gericht entschieden, dass Besch werden gegen negative Verfügungen der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sind; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen. Artikel 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bundesrecht. Die im Zusammenhang mit Artikel 55 VwVG und Artikel 97 Absatz 2 AHVG entwickelten Grundsätze lassen sich singemäss auf Artikel 56 VwVG übertragen (ZAK 1991 S. 496).

- Die in Artikel 141 Absatz 3 AHVV enthaltene Beweisregel, wonach die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungsgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt (Urteil A. vom 4. Dezember).

- In einem Verfahren betreffend das schweizerisch-amerikanische Abkommen über Soziale Sicherheit hat das Gericht seine Rechtsprechung zur Auslegung staatsvertraglicher Begriffe relativiert, nachdem das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge für die Schweiz in Kraft getreten ist (Urteil B. & Co. vom 8. November).

- In einem Fall, der die Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV zum Gegenstand hatte, wurde festgehalten, dass bezüglich der Voraussetzungen für den Widerruf einer Subventionszusage die Rechtsprechung zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen anwendbar ist. Das Gericht hat ferner den Begriff des «Baubeginns» umschrieben (BGE 117 V 136).

194 ZAK 5/1992

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InvaIidenversicheru ng

- Wie das Gericht im Zusammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln entschieden hat, setzt der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich entgegen der Verwaltungspraxis nicht voraus, dass die Versicherte den Haushalt überwiegend selbständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht (ZAK 1992 S. 212).

- Das Gericht hat sich ferner mit Fragen zum Taggeld während der Eingliederung und zur Betriebszulage befasst. Dabei hat es erkannt, dass sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent auch im Rahmen von Artikel 18 Absatz 1 IVV auf die vom Versicherten bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit bezieht. Der Umstand, dass ein in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähiger Versicherter während der Zeit, in der sich Umschulungsmöglichkeiten abzuzeichnen beginnen, in Erfüllung der Schadenminderungspflicht eine Erwerbstätigkeit ausübt, schliesst den Anspruch auf Wartetaggeld grundsätzlich nicht aus. Die Regeln für die Bemessung des Eingliederungstaggeldes gemäss Artikel 21 IVV sind für die Bemessung des Wartetaggeldes sinngemäss anwendbar. Der Zweck der Betriebszulage im Rahmen des Taggeldes der IV besteht darin, die aus selbständiger Erwerbstätigkeit während der Eingliederung weiterhin anfallenden Betriebskosten teilweise zu decken. Auch für die Betriebszulagenberechtigung ist es grundsätzlich unerheblich, dass der Versicherte während der Wartezeit eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist nur masslich von Bedeutung, indem das Taggeld einschliesslich der Betriebszulage zu kürzen ist und allenfalls infolge gänzlicher Kürzung entfallen kann (Urteil R. vom 28. August).

- Bezüglich der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellte das EVG Grundsätze auf, die bei der Beantwortung der Frage, ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist, für die Beweiswürdigung nach Erfahrungssätzen und für die Mitberücksichtigung des eherechtlichen Anspruches der Ehefrau auf Änderung der bisherigen Aufgabenverteilung massgebend sind (Urteil M. vom 22. August).

Im Zusammenhang mit der Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist oder ob sie die Wiedererwägungsvorausstzungen materiell geprüft und das Gesuch abgewiesen hat, ferner mit der richterlichen Prüfung der Wiedererwägungsvora ussetzungen sowie mit der der Verwaltung gerichtlich auferlegten Verpflichtung, die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und über die

199

dem Versicherten zustehenden Leistungen zu befinden. Im gleichen Urteil legte es dar, unter welchen Voraussetzungen das vom Invaliden tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist und vom Grundsatz abgewichen werden kann, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht. Mit Bezug auf die Rentenberechnungsgrundlagen hat es geprüft, inwiefern die Berechnungsgrundlagen der seinerzeit aufgehobenen Rente massgeblich sind, wenn die diesbezügliche Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung zurückgenommen wird und erneut eine Rente zuzusprechen ist (BGE 117 V 8).

Hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente wurde ent-

291

schieden, dass Artikel 1 IVV auch anwendbar ist, wenn der Rentenanspruch weniger als drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der Versicherte den Anspruch aber verspätet geltend gemacht hat (BGE 117V 23).

- Präzisiert wurde die Rechtsprechung bezüglich der Eintretensvoraussetzungen und der Prüfungsbefugnis der Verwaltung bei einer Neuanmeldung (ZAK 1992 S. 94).

In einem Fall war der Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hei kompletter Paraplegie streitig. Das Gericht erkannte, dass bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden dürfen, als die IV dafür tatsächlich aufkommt. Der gehunfähige Versicherte gilt bei der Fortbewegung ausser Haus als hilfsbedürftig, auch wenn er über ein von der IV abgegebenes oder mittels Ersatzleistungen finanziertes Automobil verfügt, da diese Hilfsmittelversorgung einzig im Hinblick auf erwerbliche Zwecke erfolgt und die Kosten für private Fahrten nicht übernommen werden. Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben kann, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (BGE 117V 146 = ZAK 1991 S.456).

Ergänzungsleistungen

Was die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens betrifft, hat das Gericht bezüglich der Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehrkosten festgestellt, dass Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a ELKV gesetzwidrig ist, insofern danach gefragt wird, ob die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt bereits durch eine Hilfiosenentschädigung der IV gedeckt ist; die Rente der IV ist keine Leistung der IV im Sinne von Arktikel 17 Absatz 1 ELKV(BGE 117 V27 = ZAK 1991 S. 325).

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200

- In einem anderen Fall war das anrechenbare Einkommen eines invaliden Versicherten, dessen Ehefrau keine Erwerbstätigkeit ausübt, zu bestimmen. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 163 ZGB entschieden, dass bei Invalidität des Ehemannes die Ehefrau, die bis anhin nicht oder nur in beschränktem Mass erwerbstätig war, unter Umständen gezwungen sein kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese auszudehnen; wenn sie davon absieht, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten, ist ihr hypothetisches Einkommen, das von der Verwaltung oder vom Richter zu schätzen ist, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ELG bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen (Urteil 0. vom 25. November).

- Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Verbindlich für die EL-Durchführungsstellen ist auch die im Einzelfall massgebende Methode der Invaliditätsbemessung. Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig sind (gemischte Bemessungsmethode), ist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die IV abzustellen und das gemäss Artikel 14a Absatz 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen (Urteil M. vom 1. Juli).

- Bezüglich der Anrechnung von hypothetischem Einkommen wurde entschieden, dass die Vermutungsregeln der Artikel 14a Absatz 2 und 14b ELV die Verwaltung nicht von der Pflicht entbinden, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 117 V 153 = ZAK 1992 S. 174).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

- Mehrere Verfahren hatten die Freizügigkeit zum Gegenstand. Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, was unter einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des Deckungskapitals zu verstehen ist, auf welchen der Arbeitnehmer gemäss Artikel 331b OR Anspruch hat, wenn für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden sind (Urteil Z. vom 31. Dezember). Die in den Artikeln 331a—c OR geregelte Freizügigkeitsordnung gilt generell für den erweiterten (überobligatorischen) Aufgabenbereich aller Vorsorgeeinrichtungen. Auf eine Abrede im Sinne von Artikel 331b Absatz 2 OR ist insbesondere zu schliessen, wenn das Reglement den

ZAK5/1992197

201

Arbeitnehmern einen Anspruch auf Leistungen im Vorsorgefall einräumt (Urteil X. vom 13. September). Offen gelassen wurde die Frage, ob bei wirtschaftlich bedingter Entlassung ohne statutarische Grundlage Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung besteht. Für eine entsprechende Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen müsste jedenfalls ein qualifizierter Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung erfüllt sein (z.B. Entlassung infolge vollständiger oder teilweiser Liquidation der Firma), so dass die geäufneten Vorsorgemittel für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der restlichen Versicherten nicht mehr erforderlich wären. Den Vorsorgeeinrichtungen bleibt es unbenommen, in den Statuten von einem weiteren Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung auszugehen, eine solche bereits bei Reorganisations- oder ähnlichen Massnahmen anzuerkennen und unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung einzuräumen (Urteil V. vom 27. September).

- Bei der Bestimmung des Begriffs der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne des BVG hat das EVG festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen muss und die Information nach dem vom Bundesrat aufgestellten und als gesetzmässig erkannten Verfahren zu erfolgen hat. Der Versicherte ist bei Eintritt des Freizügigkeitsfalles von Amtes wegen und vollständig über die Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu informieren. Andererseits hat das Gericht dargelegt, dass es im Rahmen von Artikel 73 Absatz 4 BVG nicht zuständig zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen eine Vorsorgeeinrichtung ist (BGE 117 V 33).

- Mit Bezug auf den Anspruch auf Barauszahlung der Frei:ügigkeiisleistung wurde entschieden, dass die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an einen Arbeitnehmer, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, nicht anwendbar sind, wenn ein freiwillig versicherter Selbständigerwerbender die Vorsorgeeinrichtung verlässt und die Barauszahlung dieser Leistung verlangt. Es besteht keine gesetzliche Einschränkung des Rechts eines freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden, die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er die Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung beendet (BGE 117 V 160). Im weiteren waren der Zeitpunkt, in welchem der Anspruch des Versicherten auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erlischt, und der Endtermin für die Einreichung des Auszahlungsbegehrens zu bestimmen (Urteil B. vom 25. November). Bezüglich der Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen wurde festgestellt, dass das Bundesrecht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Ver-

198 zAK5/1992

202

zinsung der vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vorsieht. Kann der Versicherte aufgrund der Vergleichsrechnung nach Artikel 28 Absatz 2 BVG eine nach dem Obligationenrecht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Altersguthaben zu (BGE 117 V 42).

- In einem anderen Fall wurde die Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines Versicherten die Auszahlung des mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Altersguthabens oder eines Todestallkapitals an untertützte Personen bzw. an die gesetzlichen Erben davon abhängig macht, dass keine Hinterlassenenrente ausgerichtet wird; eine solche Regelung verstösst nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie danach unterscheidet, ob die Waise einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat oder ob sie keine solche Leistung beanspruchen kann (Urteil X. vom 22. Oktober).

- Das Gericht hat die Rechtsprechung bestätigt, wonach das unterschiedliche Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte Artikel 4 Absatz 2 BV verletzt; es hat jedoch die sachlichen Voraussetzungen für ein richterliebes Eingreifen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers in dem zu beurteilenden Fall verneint (Urteil Z. vom 17. Dezember).

- In zwei Streitfällen hat sich das EVG mit der Frage der wohlerworbenen

Rechte befasst. Es hat erkannt, dass das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung nur dann einseitig durch die Stiftung abgeändert werden kann, wenn es einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen gilt Artikel 91 BVG, der die wohlerworbenen Rechte garantiert, nicht. Enthält ein Stiftungsreglement eine über das Obligatorium hinausgehende Freizügigkeitsordnung, so lässt sich die rückwirkende Anwendung einer geänderten Freizügigkeitsskala zuungunsten des Versicherten nicht beanstanden, sofern auch die neue Freizügigkeitsregelung gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (Urteil W. vom 27. Mai).

- Auf dem Gebiete der Leistungen befasste sich das Gericht mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente in der obligatorischen und der weitergehenden Vorsorge. Es hat festgehalten, dass die Gewährung einer Invalidenrente nach dem BVG das Bestehen eines

ZAK5/1992199

203

seit 1. Januar 1985 erworbenen Altersguthabens voraussetzt (Urteil D. vom 29. November).

- Im Zusammenhang mit der Anpassung der Renten an die Preisentwicklung wurde entschieden, dass Artikel 36 BVG eine Mindestvorschrift darstellt, die nur für die seit 1. Januar 1985 in Kraft stehende obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer gilt; für eine aus vorobligatorischer Vorsorge zugesprochene Invalidenrente besteht von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Anpassung an die Preisentwicklung (BGE 117 V 166).

- In einem Verfahren, welches die Frage der Überversicherung und die Koordination der beruflichen Vorsorge mit anderen Versicherungen zum Gegenstand hatte, äusserte sich das Gericht zunächst zur Tragweite der Entscheidungen von Zwischeninstanzen, wenn das kantonale Recht einen mehrstufigen Instanzenzug mit richterlichen und administrativen Behörden vorsieht; sodann befasste es sich mit der Gesetzmässigkeit von Artikel 24 und 26 BVV 2, insoweit diese Bestimmungen die Vorsorgeeinrichtungen bloss ermächtigen, aber nicht verpflichten, zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen Vorschriften zu erlassen (Urteil X. vom 30. Dezember).

- Artikel 104 Absatz 1 OR, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinse von 5 Prozent für das Jahr zu bezahlen hat, ist dispositiver Natur, weshalb die Parteien einen höheren oder tieferen Verzugszins vereinbaren können. Im Hinblick darauf wurde ein von einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung in den Kassenstatuten festgelegter Verzugszinsfuss von 4 Prozent als zulässig beurteilt (Urteil M. vom 12. Dezember).

- Im Bereich der Rechtspflege äusserte sich das Gericht zur Frage der Zuständigkeit der in Artikel 73 BVG bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Revision des vor dem 1. Januar 1985 entstandenen und über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenpension (BGE 117 V 50). Im weiteren hat es dargelegt, dass es sich beim Entscheid eines kantonalen Gerichts, mit welchem die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer «Verfügung» an die Vorsorgeeinrichtung zurückgewiesen wird, um einen Endentscheid handelt, auch wenn die kantonale Behörde erklärt, die Sache bis zur Eröffnung der «Verfügung» der Vorsorgeeinrichtung «sine die» zu vertagen. Die rechtlichen Erwägungen, mit welchen das EVG die Rückweisung einer Sache an die untere Instanz begründet, sind für diese verbindlich. Schliesslich wurde die Rechtsprechung bestätigt, wonach der Richter nicht befugt ist, die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen (Urteil X. vom 26. August).

200 ZAK 5/1992

204

Du rchfü h ru nsfraen

IV: Cochlea-Implantate (01)1

(Art. 12,13 IVG, Rz 1920, 1923 und 1928 1V-Mitteilungen)

In den erwähnten 1V-Mitteilungen (im wesentlichen auch in ZAK 1990 S. 379) wurde dahingehend orientiert, dass das BSV die Frage prüfe, ob in Zukunft die CI-Versorgung gesamthaft unter dem Titel Hilfsmittel (Art. 21 IVG) zu übernehmen sei. Von dieser Theorie ist das BSV in der Zwischenzeit abgekommen und hat beschlossen, die gesamten durch das CI verursachten Kosten seien als medizinische Massnahme unter Artikel 12 bzw. 13 IVG zu vergüten. Um eine einwandfreie statistische Erfassung sicherzustellen, sind solche Massnahmen vorläufig weiterhin mit dem Leistungscode 063 zu versehen (Rz 1923 1V-Mitteilungen).

Die technische Kommission Spitaltaxmodell SDK/MTK 2 hat zur Frage der Abgeltung dieser Kosten beschlossen, dass neben der integralen Vollpauschale ausserhalb der in den bestehenden Verträgen aufgeführten zusätzlich verrechenbaren Einzelleistungen keine andern Spitalleistungen mehr Gegenstand von zusätzlichen Verrechnungen sein können. Damit steht fest, dass Cochlea-Implantate nicht zusätzlich zur Vollpauschale gemäss Spitaltaxmodell SDK/ MTK in Rechnung gestellt werden können.

Die Unterbreitung der Akten an das BSV beschränkt sich damit auf Einzelfälle, bei denen die Frage der Indikation zu Problemen führt. In dieser Hinsicht gelten die in den Randziffern 1920 und 1928 IVM genannten Kriterien weiterhin. Ebenso gelten die spezialisierten ORL-Zentren Basel, Bern, Genf, Luzern und Zürich als einzig zugelassene Durchführungsstellen.

Aus den TV-Mitteilungen Nr. 313

2SDK = Schweizerische Sanitätsdirektoren-Konferenz. MTK = Medizinaltarif-Komn1ission

ZAK5/1992201

205

Fachliteratur

Füglistaler Peter: Armut und Einkommensschwäche im Kanton St. Gallen.

Im Auftrag des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht an der Hochschule St. Gallen unter der Leitung von Hans Schmid, Alfred Meier und Emil Walter-Busch erarbeitete Studie. Band 7 der Schriftenreihe des genannten Instituts. 274 Seiten. 1992. Verlag Paul Haupt, Bern.

Hier geht's um Geld - Informationen zur AHV. Fünfte, bearbeitete Ausgabe der von der AHV-Informationsstelle in Zusammenarbeit mit dem Fernsehen DRS geschaffenen Broschüre. 128 Seiten. 1992. Verlag Sauerländer, Aarau.

Hoepflinger Francois, Stuckelberger Astrid: Alter und Altersforschung in

der Schweiz. Publikation im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 32, Alter. 267 Seiten. 1992. Seismo Verlag, Postfach 313, 8028 Zürich.

Jung sein ist in, wo bleiben die Alten? Ein Magazin für Jugendliche zum Thema Alter, 16 Seiten. 1992. Migros-Genossenschafts-Bund, Sozialfragen, Postfach, 8031 Zürich.

Pflegeplanung. Ein Arbeitsstil setzt sich durch. In der Reihe «Altenpflege:

Aus- und Fortbildung durch Video» befasst sich der dritte bisher erschienene Film mit den Inhalten, Abläufen und Aspekten einer bewohnerorientierten Pflegeplanung im Altersheim. Eine Begleitbroschüre liefert ergänzende und kommentierende Informationen zum Film und zu seinem Thema. Die VHS-Kassette mit einer Spieldauer von 30 Minuten kostet DM 148.—. Bestellnummer 18436. Curt R.Vincentz Verlag, Postfach 6247, 3000 Hannover 1.

Schlauri Franz: Die soziale Sicherung der Altersarbeit. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Hefte 1 und 2 / 1992. Verlag Stämpfli, Bern.

Schneiter Arnold: Zweite Säule - wie weiter? Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Heft 3/4 1992, S. 63-74. Verlag Peter Lang AG, Bern.

Schwer vermittelbar! Spezielle berufliche Eingliederungshilfen, aufgezeigt am Modell «Pro Integration e.V.». Band 17 der Reihe «Behindertenhilfe durch Erziehung, Unterricht und Therapie». 105 Seiten. 1992. Verlag E. Reinhardt, München/Basel.

Versicherungswirtschaft - kundenorientiert. Neues Lehrmittel in Ringbuchform, von Prof. Dr. M. Haller und Dr. W.Ackermann. 1. Auflage, 1992. 280 Seiten. Fr. 145.— (mit Service-Möglichkeit für künftige Nachträge). Vereinigung für Berufsbildung der schweizerischen Versicherungswirtschaft (VBV), Sekretariat, Postfach 8625, 3001 Bern.

202 ZAK«/1992

206

Parlamentarische Vorstösse

92.3015. InterpeIlation Zisyadis vom 30. Januar1992 betreffend den Bericht über Kindsmisshandlungen

Nationalrat Zisyadis hat folgende Interpellation eingereicht:

«Der Bundesrat ist beauftragt worden, dem Parlament einen Bericht über Kindsmisshandlungen und über die Verbreitung dieses Phänomens in der Schweiz vorzulegen. Dieser Bericht sollte unter anderem die Ursachen der Kiridsmisshandlungen ergründen und Massnahmen zu deren Behebung vorschlagen. Wann wird der Bundesrat endlich den Inhalt dieses Berichts, der schon vor zwei Jahren fertiggestellt worden ist, bekanntgeben?» (1 Mitunterzeichner)

Der Bundesrat hat die Interpellation vom 8. April 1992 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Mit Datum vom 18. Juni 1987 hatte Frau Nationalrätin Stamm in einem Postulat einen Bericht über das Phänomen der Kindesmisshandlung in der Schweiz angeregt. Nachdem sich der Bundesrat zur Entgegennahme bereiterklärt hatte, wurde das Postulat überwiesen. Im Jahre 1988 setzte das Eidgenössische Departement des Innern eine entsprechende Arbeitsgruppe ein. In der Zwischenzeit wurden umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Es trifft nicht zu, dass der Bericht schon vor zwei Jahren fertiggestellt worden ist. Er befindet sich gegenwärtig in der Endphase der Redaktion und wird demnächst von der Arbeitsgruppe verabschiedet. Mit der Veröffentlichung kann im Sommer 1992 gerechnet werden.»

92.3124. Motion Zisyadis vom 19. März 1992 betreffend die 1V-Kommission für das Bundespersonal

Nationalrat Zisyadis hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, die Invalidenversicherungs- Kommission für das Bundespersonal beizubehalten.

Die Kanionalisierung der neuen Rentengesuche von Bundesbeamten wurde ohne Rücksprache mit den zuständigen Stellen und den Personalverbänden geplant.

Wenn die Kommission verschwindet, geht eine grosse Summe an Wissen und Erfahrung im Bereich der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in der Bundesverwaltung verloren.» (6 Mitunterzeichner)

ZAKS/1992203

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92.3142. Motion Fasel vom 20. März 1992 betreffend den technischen Zinssatz in der beruflichen Vorsorge Nationalrat Fasel hat folgende Motion eingereicht:

«Aufgrund der veränderten Zinssituation wird der Bundesrat aufgefordert:

den Mindestzinssatz in Artikel 12 BVV 2 ab 1. Januar 1993 neu auf 4,5 Prozent festzusetzen und

diesen Mindestzinssatz sowohl für die obligatorische wie für die ausserobligatorische Vorsorge vorzuschreiben.» (11 Mitunterzeichner)

92.3148. Postulat Comby vom 20. März1992 betreffend konkrete Massnahmen gegen die (<Neue Armut»

Nationalrat Comby hat folgendes Postulat eingereicht:

«Mehrere Untersuchungen in verschiedenen Schweizer Kantonen über die «Neue Armut» haben gezeigt, dass zahlreiche Menschen in unserem Land in prekären Verhältnissen, ja in Armut leben. Betroffen sind besonders drei Personengruppen: Junge, alleinerziehende Frauen und Betagte.

Einzelne Kantone und Gemeinden haben bereits reagiert und entsprechende Massnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser Verarmungstendenzen ergriffen. Auch auf Bundesebene darf man nicht zuwarten, bis die Ergebnisse der in Angriff genommenen neuen gesamtschweizerischen Untersuchungen vorliegen. Im Gegenteil ist es dringend notwendig, schon jetzt zum Schutz der menschlichen Würde konkrete, gezielte Massnahmen zur Unterstützung von Einzelpersonen und Familien in Not zu beschliessen.

Deshalb schlagen wir dem Bundesrat vor, die folgenden zwei konkreten Massnahmen zu prüfen:

Eine substantielle Erhöhung der Bundesbeiträge zur Finanzierung der Verbilligung der Krankenkassenbeiträge für Menschen, die in Armut leben.

Der Betrag, der in Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1991 über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung vorgesehen ist, ist ungenügend. Zur Lösung der in den erwähnten Untersuchungen aufgezeigten Probleme muss er unbedingt merklich erhöht werden.

Die Gewährung von Subventionen an Kantone, die zusätzliche Zuschüsse zu den EL (Ergänzungsleistungen des Bundes) für Personen und Familien gewähren, die in äusserst schwierigen Verhältnissen leben.

Wir ersuchen den Bundesrat, eine Änderung der Gesetzgebung im Bereich der Krankenversicherung und der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Sinne unseres Postulats ins Auge zu fassen.» (18 Mitunterzeichner)

204 ZAK5/1992

208

M itteilunaen

Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im ersten Quartal 1992

Sonderschulen

Kreuzungen TG: Gesamtsanierung zweite Etappe des Sonderschulheims Bernrain: Umbau des Schulhauses. 460 000 Franken.

Sursee LU: Umbauarbeiten dritte Etappe im Kinderheim Mariazell. 74178 Franken. Thatwil ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Seestrasse 155 für die Gruppenschule Thalwil. 1380000 Franken.

Unterentfelden AG: Umbau- und Sanierungsarbeiten in der Schweizerischen Schwerhörigenschule Landenhof. 132 036 Franken.

Urdorf ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Bergstrasse 28 zur Errichtung der Tagesschule Wehrenbach, Zürich. Erste Etappe: 407 000 Franken (Erwerb).

Wattwil SG: Einrichtung des Sprachheilkindergartens in der Sprachheilschule Toggenburg. 55491 Franken.

Zürich: Umbau und Erweiterung der Heilpädagogischen Tagesschule am Kapfsteig 64 (Rafaelschule). 320 000 Franken.

Eingliederungsstätten

Liebefeld BE: Umbau und Erweiterung der Haushaltungsschule «Steinhölzli». 7400000 Franken.

c, Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim

Anglikon AG: Erwerb von Stockwerkeigentum zur Bereitstellung als Aussenstation des Arbeitszentrums Freiamt/Wohlen mit 12 Wohngelegenheiten für Behinderte. 1100000 Franken.

Baar/Inwil ZG: Bauliche Massnahmen in den Betrieben der Zugerischen Werkstätten für Behinderte in Baar und Zug. 348 178 Franken.

Basel: Erwerb der Liegenschaft Pilgerstrasse 5 durch das Sanitätsdepartement BS zur Bereitstellung als Wohnheim für 10 Geistigbehinderte. 972 000 Franken.

Bordei TI: Erwerb der bis anhin gemieteten Liegenschaft «Casa Maggini», die weiterhin 4 Behinderte beherbergt. 163050 Franken.

Cugy VD: Errichtung eines Heimes für erwachsene Zerebralgelähmte. 4 506 000 Franken.

Dietisberg BL: Sanierung des Kolonistenhauses 1 für Behinderte in der Arbeiterkolonie Dietisberg, Läufelfingen. 325000 Franken.

ZAK5/1992205

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Egliswil AG: Erwerb und Sanierung der Liegenschaft Seonerstrasse 409 zur Errichtung einer sozialtherapeutischen Station für Drogengeschädigte. 1245000 Franken.

Frenkendorf BL: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Schauenburgstrasse 7 zur Unterbringung einer Aussenwohngruppe mit 5 bis 6 Plätzen der Eingliederungsstätte und des Arbeitszentrums Liestal. 200 000 Franken.

Gwatt-Thun BE: Neubau eines Wohn- und Beschäftigungsheimes am Hännisweg 10 für 36 körperlich Schwerbehinderte. 4 044 000 Franken.

Lavin GR: Sanierung des Ferienhauses für behinderte Kinder «Chasa Flurina». 174000 Franken.

Lopagno TI: Umbau der «Villa Janua» des «Istituto Don Orione», zweite Etappe. 576000 Franken.

Sutz BE: Erwerb der Liegenschaft Poststrasse 17 für die Wohn- und Werksiedlung St. Michael und Einbau von zwei Werkräumen für die Mitarbeiter und eines Mehrzweckraumes. 65000 Franken.

Tschugg BE: Umbau und Einrichtung einer Epilepsie-Abteilung in der Klinik «Bethesda». 110817 Franken.

Tafers FR: Erwerb und Einrichtung einer 7-Zimmer-Wohnung im Impasse des Eglantines 1 in Freiburg für 4-5 Betreute der Behindertenwerkstatt Tafers. 263 746 Franken.

Zürich: Bauliche Massnahmen in der Drogenstation Frankental, 426217 Franken.

Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständig.- erwerbende

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit Beschluss vom 27. März 1992 die Einkommensgrenze der Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende neu festgelegt. Ab 1. April 1992 gilt folgende Regelung:

Anspruch auf die vollen Zulagen besteht, wenn das massgebende Einkommen 30000 Franken, zuzüglich 5000 Franken je zulagenberechtigtes Kind, nicht übersteigt.

- Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen besteht, wenn das massgebende Einkom-

men 33500 Franken, zuzüglich 5000 Franken je zulagenberechtigtes Kind, nicht übersteigt.

- Anspruch auf einen Drittel der Zulagen besteht, wenn das massgebende Einkom-

men 37000 Franken, zuzüglich 5000 Franken je zulagenberechtigtes Kind, nicht übersteigt.

Anzahl Kinder: 1 2 3 45

[olle Zulage bis 35 000 40 000 45000 50 usw.

2/3 Zulage bis 38 500 43 500 1 48 500 53 500 58 500

1/3 Zulage bis 42 000 47000 52 000 57 000 62 000

Mit diesem Beschluss gelten für die Selbständigerwerbenden nach kantonaler Familienzulagenordnung die gleichen Einkommensgrenzen wie für die selbständigen Landwirte gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

206 zAK5/1992

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Personelles

Ausgleichskasse CICICAM (Nr. 59)

Der Leiter der Caisse interprofessionelle neuchteloise de compensation pour l'industrie, le commerce et les arts et m6tiers, Jean-Louis Pochon, ist Ende April in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde Jean-Luc Coinchonernannt.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL

Die Zweigstelle Genf (66.2) der Ausgleichskasse Baumeister hat siebenstellige Telefon-/Telefaxnummern erhalten: 022/345 60 00 bzw. 345 0930.

Bei der Ausgleichskasse Gärtner (Nr. 98) lautet die Postfachnummer neu 932, die Telefonnummer 01/381 37 80. Die Kasse verfügt nun auch über einen Fax: 01/422 70 37.

Die Postadresse der Zweigstelle 106.2 der Ausgleichskasse FRSP-ClFA lautet: Postfach 149,1705 Freiburg (nicht mehr 1700 Freiburg 5).

Die Ausgleichskasse Patrons vaudois (Nr. 110) ist neu unter Telefon 021 / 3197111 bzw. Telefax 021 / 319 79 10 zu erreichen.

Die Ausgleichskasse Wirte in Aarau (Nr. 46) hat folgende neue Telefonnummer: 064/27 71 71.

Die 1V-Kommission Basel-Landschaft ist auf siebenstellige Telefonnummern umgeschaltet worden: 061/4252525, ebenso ihr Präsident 061/921 0077. Unter der gleichen Nummer wie das Kommissionssekretariat ist auch die EL-Stelle der kantonalen Ausgleichskasse zu erreichen.

Die IV-Regionalstelle St. Gallen ist umgezogen an die Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen, Telefon/Fax unverändert.

Die kantonale Rekurskommission für die AHV in Genf ist seit dem 26. April unter folgender Telefonnummer erreichbar: 022/319 24 90.

Berichtigung zu ZAK 1992/4

Das auf Seite 179 wiedergegebene EL-Urteil i.Sa. C.B. enthält einen sinnstörenden Fehler. In der zweitletzten Zeile von Erwägung 2a sollte es heissen: «... für welche Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG keine Begrenzung auf höchstens 3600 Franken im Jahr vorsieht».

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Gerichtsentscheide

IV. Hilfsmittel

Urteil des EVG vom 3. September 1991 i.Sa. W.S.

Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG, Art. 2 Abs. 4. HVI, Ziff. 6.01 und 6.02 HVI-

Anhang (Härapparateversorgung). Im Unterschied zu Ziff. 6.01 steht

in Ziff. 6.02 des HVI-Anhangs nicht der allgemeine Eingliederungs-

zweck des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 21 Abs. 2 IVG), sondern eine berufsspezifische Eingliederung im Vordergrund (Erw. 3b).

Anwendungsfall zu Ziff. 6.02k HVI-Anhang; Abweichung von der ein-

schlägigen Verwaltungsweisung gemäss 1V-Mitteilung Nr. 297 (ZAK 1990S. 380) in casu bejaht (Erw. 2b, 3c).

Ein Gesamtpreis von fast 5000 Franken steht der Annahme einer einfa-

chen und zweckmässigen Versorgung nicht zum vornherein entgegen (Erw. 3c).

Der am 11. Juli 1926 geborene Versicherte W.S. leidet an einem beidseitigen Gehörschaden. Nachdem er sich aus gesundheitlichen Gründen zur Aufgabe seiner früheren Tätigkeit als Linienpilot der Swissair gezwungen sah, arbeitet er seit 1972 als Luftfahrtinspektor beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). In dieser Eigenschaft ist der Versicherte bei Konferenzen und Inspektionen auf ein gutes binaurales Hörvermögen angewiesen, so dass er denn auch 1985 erstmals mit entsprechenden Hörgeräten hilfsmittelversorgt wurde. Weil diese Geräte nicht mehr zu befriedigen vermochten, ersuchte er Ende 1989 um Neuversorgung und - nachdem Versuche mit verschiedenen anderen Geräten durchgeführt worden waren - um Abgabe von zwei Hörgeräten W. einschliesslich Fernbedienung und Ohrstücken im Gesamtbetrag von 4956 Franken, wovon 980 Franken auf die Fernbedienung entfallen. Dieses System verfügt über vier verschiedene, einzeln einstellbare Hörprogramme, die beim Wechseln der Hörumgebung mittels Fernbedienung angewählt werden können.

Mit Verfügung vom 10. Mai 1990 ordnete die zuständige Ausgleichskasse die leihweise Abgabe der gewünschten Geräte im veranschlagten Betrag von 3976 Franken an, lehnte hingegen die Kostenübernahme für die Fernbedienung ab.

In Gutheissung der hiegegen von W.S. erhobenen Beschwerde hob die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung mit Entscheid vom 26. Februar 1991

208 ZAK5fl992

212

insoweit auf, als darin die Kostenübernahme für die Fernbedienung ausgeschlossen worden war.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt das BSV nebst der Aufhebung dieses Entscheides und der Kassenverfügung vom 10. Mai 1990 die Feststellung, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Abgabe eines Hörgerätes vom Typ W. habe.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrundung ab:

1. Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner zufolge seines Hörschadens grundsätzlich Anspruch auf Hörgeräteversorgung unter dem Titel von Ziff. 6.02 HVI-Anhang hat; nach dieser Bestimmung wird die Versorgung davon abhängig gemacht, dass dem schwerhörigen Versicherten durch den Einsatz eines solchen Gerätes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird. Ausser Frage steht sodann -nachdem dies vom BSV ausdrücklich anerkannt worden ist -‚ dass der Anspruch die binaurate Versorgung einschliesst. Streitig und im folgenden zu beurteilen ist hingegen, ob der Beschwerdegegner die Versorgung mit dem fernbedienten System W. beanspruchen darf.

2a. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 2 HVI werden dem Versicherten die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selber zu tragen.

b. Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV ist das BSV befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der IV zu regeln und die Tarife festzulegen. Gestützt auf die Delegation in Art. 21 Abs. 4 IVG und die Subdelegation in Art. 14 IVV hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI bestimmt, dass beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG festgelegt werden können.

Für die einzelnen Modell- und Qualitätsgruppen sowie für zusätzliche Leistungen hat das BSV in seiner Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (WHMI) Kostenlimiten und Tarifpositionen festgelegt (Anhang 2.1 der WHMI [5. 125 f.]). Die dortige Tabelle mitsamt einigen Preisen ist vom BSV mit Rz 1912 der 1V-Mitteilung Nr. 293 vom 2. Dezember 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1990 geändert worden. Nach dieser neuen Tabelle liegt die Kostenlimite für ein programmierbares HdO-Gerät der Tarifposition 60.13 bei 2100 Franken; bei binauraler Versorgung gilt der Preis für zwei Geräte mit einem Abschlag von 10 Prozent (Tarifposition 60.17), während für Ohrmulden ein Zuschlag von je 98 Franken vorgesehen ist (Tarifposition 62.10).

Für programmierbare Geräte mit Fernbedienung besteht nach den Darlegungen des BSV noch keine vertragliche oder tarifliche Vereinbarung. Anstatt unter diesen Umständen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI einen Höchstbeitrag bei Versorgung mit solchen Geräten festzulegen, will sich das BSV vorder-

ZAK5/1992209

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hand damit behelfen, dass es diese Gerate -bei voller Kostenübernahme -nur an Versicherte abgibt, die wegen eines körperlichen Schadens an Armen oder Händen nicht fähig sind, ein Gerät manuell zu bedienen (1V-Mitteilung Nr. 297 vom 30. August 1990,in ZAK 1990 S. 380).

Bei den vom BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG erlassenen Wegleitungen handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die keine Rechtsnormen enthalten. Derartige Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 116 V 19 Erw. 3c mit Hinweisen).

3. Die Ausgleichskasse hat sich an die erwähnte neue Tabelle gemäss Rz 1912 der 1V-Mitteilung Nr. 293 gehalten und den in ihrer Verfügung vom 10. Mai 1990 genannten Betrag von 3976 Franken aus 2 x Tarifposition 60.13 (= 2 x 2100 Fr.) abzüglich Tarifposition 60.17 (10% Rabatt) sowie zuzüglich 2 x Tarifposition 62.10 (= 2 x 98 Fr.) zusammengesetzt. Damit hat sie für alle Teile der Geräteversorgung mit Ausnahme der mit 980 Franken veranschlagten Fernbedienung Kostengutsprache erteilt. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass auch die Fernbedienung zu Lasten der IV gehe, während das BSV nunmehr beschwerdeweise dafür hält, das System W. sprenge den Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung.

Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 = ZAK 1984 S. 276 Erw. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 115V 198 und 206 oben mit Hinweisen). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 103V 16 Erw. 1 mit Hinweisen = ZAK 1977 S. 323).

Das streitige Hörgerät wird vom Beschwerdegegner - im Sinne von Ziff. 6.02w HVI-Anhang - für die Erleichterung seiner Berufsausübung beansprucht. Bei der Auswahl des hiefür gebotenen, mithin notwendigen, aber auch genügenden Hilfsmittels spielen Art und Ausmass des gesundheitlichen Schadens eine wesentliche Rolle. Zu beachten ist hier jedoch insbesondere auch die konkrete berufliche Situation des Versicherten. Denn anders als bei den Hörgeräten im Sinne der vorausgehenden Ziff. 6.01 des HVI-Anhangs, d.h. einem Hilfsmittel im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG und des ersten Absatzes von Art. 2 HVI, geht es bei den in Ziff. 6. 02 HVI-Anhang angesprochenen Hilfsmitteln nicht bloss darum, das verminderte Hörvermögen so zu verbessern, dass der allgemeine Eingliederungszweck der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erreicht ist, mithin dass unter durchschnittlichen Bedingungen

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eine Verbesserung des Hörvermögens erzielt wird. Vielmehr steht hier eine berufsspezifische Eingliederung im Vordergrund. Demzufolge muss berücksichtigt werden, welche Anforderungen an das Hörvermögen der Beruf des Versicherten stellt bzw. unter welchen akustischen Bedingungen er seine Arbeit zu verrichten hat. Je schwerer dabei der Hörschaden ist und je schwerwiegender er sich in der konkreten Situation auf die Berufsausübung auswirkt, desto mehr muss gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Notwendigen akzeptiert werden, damit der Eingliederungszweck erreicht werden kann und die Hilfsmittelversorgung überhaupt eingliederungswirksam ist. Bereits aufgrund dieser Sichtweise, wie sie ähnlich auch in anderen Leistungsbereichen zur Anwendung gelangt, erscheint es als fragwürdig, wenn das BSV in seiner neusten Verwaltungsweisung die Abgabe von Hörgeräten mit Fernbedienung auch im Rahmen von Ziff. 6.02 HVI-Anhang ohne Rücksicht auf die konkreten beruflichen Eingliederungsbedürfnisse allein von einer Behinderung an Armen oder Händen abhängig machen will (vgl. ZAK 1990 S. 380).

Wenn im konkreten Fall mehrere Hilfsmittel mit unterschiedlichen Preisen in Betracht fallen, so gibt die IV grundsätzlich nur das billigere Hilfsmittel ab (vgl. Ingress zu Anhang 2 der WHMl). Indes kann der Grundsatz der Einfachheit so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht. In diesem Sinne sehen die Verwaltungsweisungen bei den Hörgeräten vor, dass innerhalb der für die Modell- und Qualitätsgruppe zutreffenden Kostenlimite die Wahl ohne Rücksicht auf allfällige Preisdifferenzen frei ist (Satz 2 von Rz 6.01.7-6.02.7* WHMI [5. 41]). Ebensowenig widerspricht es der verlangten Einfachheit, dass die IV ein die Kostenlimite übersteigendes Hörgerät abgibt, wenn zur Erzielung des Eingliederungserfolges kein preisgünstigeres Gerät zur Verfügung steht und demzufolge nur das teurere sich als zweckmassig erweist (Rz 6.01.8-6.02.8* WHMl [S. 41]); Gleiches gilt, wenn ein (zweckmässiges) Ersatzgerät zufolge des technischen Fortschrittes vollkommener und teurer ist als das zu ersetzende Hörgerät (BGE 106V 13 Erw. 1 a.E. =ZAK 1980 S. 503). Hingegen liegt eine Verletzung des Gebotes der Einfachheit fraglos dann vor, wenn sich mit dem teureren Hilfsmittel keine oder nur eine unwesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreichen lässt (BGE 103V 18 oben =ZAK 1977 S.323 Erw. 2b).

c. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner an einer ausgeprägten Hochtonsenke beidseits mit Abfall des Hörvermögens ab 1000 Hz leidet. Wie der Ohrenarzt Dr. Meister in seiner Schlussexpertise hiezu verlauten liess, liegt damit eine für die Hörgeräteversorgung akustisch ungünstige Ausgangslage vor. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdegegner als Luftfahrtinspektor des BAZL unbestrittenermassen ebenso auf ein gutes Hörvermögen in verschiedenen Gesprächssituationen und bei unterschiedlichem Umgebungslärm angewiesen, wie er anderseits in der Lage sein muss, sich rasch wechselnden akustischen Bedingungen anzupassen. Unter diesen Umständen muss das streitige Gerät W. als zum einen durchaus zweckmässiges

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und zum andern auch einfaches Hilfsmittel angesehen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Versuche mit einem weiteren Gerat gerade mit Bezug auf die Störschallgerausche wesentlich schlechtere Ergebnisse gezeitigt haben. Dem BSV mag eingeräumt werden, dass der Gesamtpreis des verlangten Gerätes von fast 5000 Franken auf den ersten Blick recht hoch ausfällt und das Gerät als luxuriös erscheint. Entscheidend ist indes nicht dieser erste Eindruck, sondern eine Beurteilung aufgrund sämtlicher im Einzelfall erheblichen Umstände. Diese liegen nach dem Gesagten nun aber so, dass nicht von einer über das Zweckmässige und Einfache hinausgehenden Hilfsmittelversorgung die Rede sein kann.

Soweit sich das BSV auf seine 1V-Mitteilung Nr. 297 vom 30. August 1990 berufen will (ZAK 1990 S. 380), erweist sich dies aus den bereits dargelegten Gründen als nicht stichhaltig (Erw. 3b hievor). Weiter kommt hinzu, dass der anspruchsbegründende Tatbestand mit dieser Verwaltungsweisung letztlich eine über Gesetz und Verordnung (HVI) hinausgehende Einschränkung erfährt, die sich nicht halten lässt (ZAK 1988 S. 187 Erw. 2b, 1984 S. 88 Erw. 3b). Unzulässig ist schliesslich auch die Berufung darauf, dass noch keine tarifliche Vereinbarung vorliege, nachdem - wie erwähnt - den Verwaltungsweisungen und Kostenlimiten nach der Rechtsprechung - letzteren auch nach der Verwaltungspraxis (Rz 6.01.8-6.02.8* WHMI) - ohnehin nur relative Verbindlichkeit zukommt (Erw. 2b, 3b hievor).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für eine Uberschreitung der bundesamtlichen Kostenlimite im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die IV hat daher dem Beschwerdegegner das streitige Hörgerät zusammen mit der Fernbedienung abzugeben oder vielmehr die hiefür anfallenden Kosten voll zu übernehmen (BGE 114V 93 Erw. 3a). In diesem Sinne wird die Ausgleichskasse noch zu verfügen haben.

Urteil des EVG vom 26. November 1991 i.Sa. R.Sch.

Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. 13.02 HVI-Anhang. Entgegen

der Verwaltungspraxis (Rz 1007 WHMI) setzt der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht voraus, dass die Ver-

sicherte den Haushalt überwiegend selbständig besorgt; es genügt,

dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang er-

reicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit (Erw. 2b).

(In casu Anspruch auf Rollstuhl mit elektrischer Stehhilfe als Hilfsmit-

tel am Arbeitsplatz im Falle einer zu 25% im Haushalt arbeitsfähigen Versicherten bejaht.)

Die 1941 geborene R. Sch. leidet seit 1970 an Multipler Sklerose. Sie musste deshalb Ende Juni 1975 die bis dahin ausgeübte hälftige Erwerbstätigkeit im

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Versand-Buchhandel ihres Ehemannes weitgehend aufgeben; sie ist seither in zunehmendem Masse auch in der Führung des Haushaltes eingeschränkt. Die IV gab ihr verschiedene Hilfsmittel ab und sprach ihr mit Wirkung ab 1 August 1976 eine halbe und ab 1. März 1977 eine ganze IV- Rente zu. Seit dem 1. Februar 1981 bezieht sie zudem eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades.

Mit Schreiben der Höhenklinik W. vom 19. Februar 1990 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für einen Elektro-Stehhilfe-Rollstuhl. Auf Beschluss der 1V-Kommission wies die zuständige Ausgleichskasse das Begehren mit der Begründung ab, die beantragte Steh- und Aufrichthilfe sei weder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig, noch ermögliche sie eine im wesentlichen selbständige Haushaltführung (Verfügung vom 12. Dezember 1990).

Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 14. Juni 1991 abgewiesen.

Die Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV zur Übernahme der Kosten des Rollstuhles im Betrage von 6566 Franken zu verpflichten.

Während die Ausgleichskasse sich einer Stellungnahme enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1 a. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.

b. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

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Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115V 193 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 196).

2. Streitig ist, ob die IV die Kosten des von der Versicherten bereits angeschafften Rollstuhles im Betrage von 6566 Franken zu übernehmen hat. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich beim streitigen Rollstuhl um einen speziellen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb handelt, welcher mit einer elektrisch funktionierenden Steh/Sitzhilfe versehen ist.

Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der IV abgegebenen Hilfsmittel erwähnt in Ziff. 9 unter der Kategorie «Fahrstühle» Fahrstühle ohne elektrischen Antrieb (Ziff. 9.01 ) sowie Elektrofahrstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb fortbewegen können (Ziff. 9.02). Während diese Hilfsmittel der Fortbewegung (innerhalb oder ausserhalb des Hauses) dienen, kann der fragliche Rollstuhl zwar auch für die Fortbewegung benutzt werden; seine Hauptfunktion besteht jedoch darin, das selbständige Aufstehen und Absitzen zu ermöglichen (vgl. ZAK 1991 S. 459 Erw. 3b). Insofern handelt es sich um ein Hilfsmittel besonderer Art, welches nicht unter die in Ziff. 9 HVI-Anhang erwähnten Fahrstühle subsumiert werden kann. Dass die Aufzählung der in dieser Ziffer genannten Hilfsmittel lediglich exemplifikatorisch ist, ergibt sich weder aus dem Verordnungstext noch aus den Verwaltungsweisungen (Rz 9.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, gültig ab 1. Januar 1989). Der streitige Rollstuhl kann daher nicht gestützt auf Ziff. 9 HVI -Anhang von der IV abgegeben werden.

Fraglich könnte lediglich sein, ob unter dem Gesichtspunkt der Austauschbefugnis (BGE111V212 Erw. 2= ZAK 1986S.184;BGE111V218 Erw. 2= ZAK 1986 S. 179; ZAK 1988 S. 182) Anspruch auf eine Teilvergütung nach Massgabe der Kosten eines gewöhnlichen Fahrstuhls besteht. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann jedoch offenbleiben, wie sich aus dem folgenden ergibt.

Zu prüfen bleibt, ob das streitige Hilfsmittel gestützt auf Ziff. 13.02k HVI-Anhang abgegeben werden kann. Gemäss dieser Bestimmung übernimmt die IV der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen, soweit sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

aa. Dass die Beschwerdeführerin den Rollstuhl nicht zur Schulung, zur Ausbildung oder zur funktionellen Angewöhnung benötigt, steht fest und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Unbestritten ist auch, dass der Rollstuhl nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient. Eine solche ist nach der Verwaltungspraxis nur anzunehmen, wenn der Versicherte ohne Anrechnung von

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Soziallohn und Renten aus seiner Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (Rz 1006 der genannten Wegleitung). Die Beschwerdeführerin arbeitet zwar im Betrieb des Ehemannes mit, jedoch nurmehr in sehr begrenztem Umfang und ohne hiefür einen Lohn zu beziehen. Zudem fuhrt der Rollstuhl in diesem Bereich unbestrittenermassen zu keiner wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Fraglich bleibt daher lediglich, ob er für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich notwendig ist.

bb. Verwaltung und Vorinstanz haben den Leistungsanspruch mit der Begründung verneint, eine Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI sei nur anzunehmen bei Versicherten, die den Haushalt im wesentlichen selbständig besorgten. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, da sie grösstenteils auf die Hilfe der Familienangehörigen oder fremder Personen angewiesen sei, woran auch der streitige Rollstuhl nichts ändere. Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. S. lasse sich die praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau mit dem Rollstuhl auf 75 bis 80 Prozent reduzieren, wogegen die Arbeitsunfähigkeit im Bürobereich unverändert bei 80 Prozent liege. Die von der IV anlässlich einer Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Mai 1988 festgestellte Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 10 Prozent könne demnach auf höchstens 25 Prozent gesteigert werden, was zur Folge hätte, dass - bei einer Gewichtung von 50 Prozent Haushalt- und 50 Prozent Büroarbeiten —eine Verminderung der Invalidität von 80 auf 72,5 Prozent, somit eine Verbesserung von nicht einmal 10 Prozent eintreten würde.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVl keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraussetzt und auch der Bezug einer ganzen IV- Rente den Anspruch auf Hilfsmittel nicht ausschliesst (BGE 115 V 200 Erw. 5c =ZAK 1990 S.196). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch insofern, als sie den Anspruch verneint, weil die Versicherte den Haushalt nicht überwiegend selbständig besorge. Sie stützt sich dabei auf die Verwaltungspraxis, wonach eine Tätigkeit im Aufgabenbereich nur angenommen werden kann, wenn die Versicherte den Haushalt im wesentlichen selbständig besorgt, wogegen die Selbstsorge ohne Führung eines eigenen Haushaltes oder gelegentliche Verrichtungen oder Handreichungen im Haushalt nicht als Tätigkeit im Aufgabenbereich betrachtet werden können (Rz 1007 der genannten Wegleitung). Mit dieser Praxis wird der Hilfsmittelanspruch praktisch auf Versicherte beschrankt, die im Haushalt noch mindestens zu 50 Prozent arbeitsfähig sind. Damit werden an den Anspruch auf Hilfsmittel im Aufgabenbereich höhere Anforderungen gestellt als bei erwerbstätigen Versicherten, wo die Erzielung eines jährlichen Erwerbseinkommens entsprechend dem Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG genügt. Dies bedeutet aber eine Schlechterstellung der im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen, die weder vor Art. 21 Abs. 1 IVG noch vor Art. 4 Abs. 2 BV

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standhält (vgl. BG E 116 V 322 = ZAK 1991 S. 261). Im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 21. September 1990 hat das EVG zu Rz 1 3.07.1 (betreffend Treppenlifte) in der bis Ende 1988 gültig gewesenen Fassung der Wegleitung festgestellt, dass im Rahmen des gesetzlichen Eingliederungsziels nicht erforderlich ist, dass die Versicherte den Haushalt überwiegend selbständig führt; vielmehr genügt eine bloss beachtliche Tätigkeit im Aufgabenbereich. Diese Feststellung fand zwar im Wortlaut der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Ziff. 13.07 HVI-Anhang (wonach die IV periodische Beiträge an Hebebuhnen, Treppenlifts und Rampen ausrichtete, sofern damit eine beachtliche Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wurde) eine besondere Stütze. Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen Versicherten, bei denen ein Mindesteinkommen für den Anspruch auf die im Anhang zur HVI mit bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch für andere Hilfsmittel im Aufgabenbereich zu gelten. Der Anspruch auf solche Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass der Versicherte in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens.

cc. Aus dem Bericht des kantonalen 1V-Sekretariates vom 14. Juli 1988 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Mai 1988 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltführung erheblich beeinträchtigt ist, zahlreiche Arbeiten nicht mehr ausführen kann und in verschiedenen Belangen auf die Mithilfe der Familienangehörigen angewiesen ist. Anderseits ist es ihr möglich, einfachere Mahlzeiten zuzubereiten, das Geschirr abzuwaschen (bzw. den Geschirrspülautomaten zu bedienen), leichtere Reinigungsarbeiten (Abstauben im Sitzen) und das Bügeln von kleineren Sachen sowie gelegentlich Näh-, Strick- und Flickarbeiten vorzunehmen. Die entsprechende Arbeitsfähigkeit wird von der Verwaltung auf 10 Prozent geschätzt. Der Rollstuhl erleichtert der Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Haushalt dadurch, dass sie nicht nur in bestimmtem Umfang die Sitzhöhe ändern, sondern - ohne den Fahrstuhl zu verlassen - auch aufstehen kann. Die Verwaltung erachtet die hieraus sich ergebende Verbesserung der Leistungsfähigkeit als gering. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber glaubhaft darauf hin, dass sie dank der Aufrichtehilfe und der Höhenverstellbarkeit des Rollstuhls viele Arbeiten sitzend, halb oder ganz stehend verrichten kann, die ihr ohne das Hilfsmittel nicht mehr möglich wären. Im Abklärungsbericht des 1V-Sekretariates wird darauf hingewiesen, dass der Rollstuhl der Versicherten den Zugang zu den Kasten, Tablaren und Regalen der Küche und den Schränken in den Zimmern ermöglicht, so dass sie u.a. selbständig Geschirr und Wäsche hervornehmen und wieder versorgen kann. Diese Verrichtungen bilden eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Haushalttätigkeiten und sind daher für die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt von erheblicher Bedeutung. Der behandelnde Arzt, welcher die Arbeitsunfähigkeit der Beschwer-

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deführerin im Haushalt ohne Hilfsmittel auf nahezu 100 Prozent schätzt, erachtet eine Steigerung der Leistungsfähigkeit um 10 bis 15 Prozent möglich. Wird aufgrund der Abklärungsergebnisse der IV davon ausgegangen, dass ohne Hilfsmittel eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 10 Prozent besteht, so resultiert eine Leistungsfähigkeit von gegen 25 Prozent was für eine Versicherte, die ohne das Hilfsmittel praktisch keine Haushaltarbeiten mehr ausfuhren könnte, als beachtlich zu gelten hat. Im übrigen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die verbleibende Leistungsfähigkeit im Haushalt nur mit einem Hilfsmittel der beantragten Art zu verwerten vermag, weshalb dieses als notwendig und geeignet zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszwecks zu betrachten ist.

3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel eines Hilfsmittels am Arbeitsplatz gemäss Ziff. 13.02" HVI Anhang Anspruch auf den streitigen Rollstuhl einschliesslich des notwendigen Zubehörs und der invaliditätsbedingten Anpassungen hat (Art. 2 Abs. 3 HVl). Nachdem die Versicherte das Hilfsmittel bereits selber angeschafft hat, wird es Sache der Verwaltung sein, die Kostenvergütung im einzelnen festzusetzen (Art. 8 HVl).

IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 15. Oktober 1991 i.Sa. H.A.

Art. 4 BV; Art. 60 IVG; Art. 74 IVV. Zuständig für die Beurteilung eines

Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren ist die 1V-Kommission. Ihr entsprechender Beschluss ist durch diejenige Ausgleichskasse zu eröffnen, welche in der Sache selbst zustän-

dig ist (Erw. 5).

Frage offengelassen, nach welchen Bemessungsregeln die Entschädigung eines Rechtsbeistandes fürseine Bemühungen im Administrativ-

verfahren festzulegen ist und ob eine sinngemässe Anwendung der

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver-

fahren vom 10September 1969 (SR 172.041.0) in Betracht kommt (Erw. 4).

Der Versicherte H. A. meldete sich im März 1987 bei der IV zum Leistungsbezug an. Seit August 1987 wurde er dabei von Rechtsanwalt C. vertreten. Nach Einholung von Arztberichten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals X (21. August 1987), des Dr. med. H. (24. Oktober 1987) sowie eines Arbeitgeberberichts (2. September 1987), eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) X (11. Januar 1988) und des Berichts einer Eingliederungsstätte (3. Oktober 1988) fasste die 1V-Kommission am 21. November 1988 den Beschluss, dem Versicherten sei mit Wirkung ab 1. August 1987 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nach Anforderung der Akten beantragte Rechtsanwalt C.

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mit Eingabe vom 7. Dezember 1988 die Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnahmen und einer ganzen 1V-Rente während der bisherigen Abklärungen. Die 1V-Kommission antwortete darauf bezüglich der Rente in abschlägigem Sinn, weil «auch während der Abklärungszeit keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln ausgewiesen sei»; der Anspruch auf medizinische Massnahmen anderseits werde noch abgeklärt (Schreiben vom 14. Dezember 1988). Nachdem die 1V-Kommission den angekündigten Vorbescheid über medizinische Eingliederungsmassnahmen am 25. Januar 1989 erlassen hatte, ersuchte Rechtsanwalt C. mit Eingabe vom 31. Januar 1989 erneut um Zusprechung einer ganzen 1V-Rente und von medizinischen Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 16. Februar 1989 lehnte die zuständige Ausgleichskasse den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen ab. Schliesslich verfügte sie am 28. Februar 1989 mit Wirkung ab 1 . August 1987 die von der 1V-Kommission beschlossene halbe Invalidenrente mitsamt Zusatz- und Kinderrenten. Beide Verfügungen blieben unangefochten.

Das am 20. Februar 1989 dem IVK-Sekretariat vom Rechtsvertreter des Versicherten eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistandung für das Administrativverfahren lehnte die Ausgleichskasse nach einkommensmässigen und rechtlichen Abklärungen mit Verfügung vom 11. Oktober 1989 unter Hinweis auf das Urteil B. vom 29. Dezember 1988 (BGE 114V 228 = ZAK 1989 S. 269) ab; die Abklärungen hätten ergeben,

«dass im Falle von Herrn A. mindestens in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt sind. Ein Vorbescheid betr. Invalidenrente wurde nicht erlassen, da dem Rentengesuch entsprochen wurde».

Die mit dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Administrativverfahren erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. Dezember 1989 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C., insoweit gegen den kantonalen Rekursentscheid, als dieser das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung für das IV-Administrativverfahren ablehnte; ferner wird auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Im Streit liegt einzig der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im administrativen Abklärungsverfahren der IV, welchen Ausgleichkasse und Rekursbehörde ablehnten. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we-

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sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2. In dem in BGE 114V 228ff. (ZAK 1989 S. 269) veröffentlichten Urteil B. vom 29. Dezember 1988 hat das EVG gestützt auf Art. 4 BV unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren der IV anerkannt, weil auch in diesem Verfahren heikle Rechts- oder Abklärungsfragen oder schwierige Verfahrenssituationen denkbar sind, die es erfordern können, dass der unbemittelte Versicherte gegenüber der Verwaltung durch einen Anwalt verbeiständet ist. Dabei sind allerdings die sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng anzuwenden. Ein strenger Massstab ist insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen. Eine anwaltliche Verbeiständung drangt sich nur in Ausnahmefallen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung eines aus Art. 4 BV abzuleitenden Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen. Bei Eingang des Leistungsgesuches bzw. bei Beginn des Abklärungsverfahrens ist in der Regel noch völlig ungewiss, welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Es können somit in diesem Verfahrensstadium regelmässig noch keine Prozess- bzw. Verfahrensaussichten festgestellt werden. Zeitliche Grenze für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat daher der Erlass des Vorbescheides nach Art. 73bis IVV zu bilden. In diesem Anhörungsverfahren, das unter Umständen schon Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, kann es unter den erwähnten sachlichen Voraussetzungen verfassungsrechtlich geboten sein, dem Leistungsansprecher die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Damit ist dem Versicherten auf der Stufe des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens und im Stadium des unmittelbar bevorstehenden Verfügungserlasses der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gewahrt.

3a. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Ausgleichskasse die unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung verweigert, ein Vorbescheidsverfahren sei gar nicht durchgeführt worden, da die Abklärungen u.a. durch MEDAS und BEFAS zur Zusprechung einer halben Invalidenrente geführt hätten. Der Beschwerdeführer seinerseits will ein Schreiben des IVK-Sekretariats vom 30. September 1987 als Vorbescheid verstanden wissen, habe doch die Verwaltung darin festgehalten, nach der damaligen Aktenlage sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

Dass die 1V-Kommission bezüglich des Anspruches auf eine ganze 1V-Rente kein förmliches Anhärungs- und Vorbescheidsverfahren im Sinne von Art. 73' IVV durchführte, ist zwar offensichtlich unrichtig, weil mit der beschlos-

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senen Zusprechung einer halben Invalidenrente dem Leistungsbegehren nur teilweise entsprochen wurde (in diesem Sinne auch Rz 3020 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, gültig ab 1 Juli 1987). Insbesondere geht es nicht an, das namentlich bei einem nur teilweisen Entsprechen des Leistungsgesuches gebotene Vorbescheidsverfahren zu unterlassen, um hernach dem die unentgeltliche Prozessführung beantragenden Versicherten entgegenzuhalten, es sei nie zu einem Vorbescheidsverfahren gekommen, was nach BGE 114V 228 (ZAK 1989 S. 269) zeitliche Voraussetzung für die Zusprechung der unentgeltlichen Verbeiständung ist. Darauf ist indessen hier nicht naher einzugehen, weil die sachlichen Voraussetzungen für die Zusprechung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind, wie sich aus dem folgenden ergibt.

In der Zeit der Mandatsübernahme im August 1987 bis zum Erlass der letzten Leistungsverfügung bezüglich der Invalidenrente am 28. Februar 1989 hat sich Rechtsanwalt C. mit insgesamt vier Eingaben (2. Dezember 1987, 16. Oktober 1987, 7. Dezember 1988 und 31. Januar 1989) an die Verwaltung gewandt. Soweit in diesen Eingaben medizinische Massnahmen beantragt wurden, war ein solches Leistungsbegehren aussichtslos. Das Rückenleiden des Beschwerdeführers ist einem relativ stabilisierten Zustand, wie ihn Gesetz und Rechtsprechung für die Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnahmen als erstes voraussetzen, offensichtlich nicht zugänglich (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG und BGE 115V 195 = ZAK 1990S. 196 Erw. 4). Aber auch das Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente war offensichtlich unbegründet; dafür fehlte nach sämtlichen im August 1987 bereits vorhandenen und in der Folge noch zugezogenen Unterlagen das medizinische Substrat.

Nach BGE 114V 228 (insbesondere S. 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269) ist es ferner auch mit der Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Administrativverfahren der IV streng zu nehmen. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall, der sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht durch besonders schwierige Fragen auszeichnet. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, wie denn die 1V-Kommission dazu gekommen wäre, neue Abklärungen zu treffen, nachdem sie am 30. September 1987 festgestellt hatte, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen, «wenn nicht ich am 2. Oktober 1987 auf die Unglaubwürdigkeit von Herrn Dr. B. als Experten hingewiesen und mit Schreiben vom 16. Oktober 1987 eine Oberexpertise verlangt hätte», so ist dies an sich wohl richtig, ändert aber nichts daran, dass für eine solche Vorkehr nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nötig war.

4. Kann somit die unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren der IV im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht gewährt werden, hat offenzubleiben, nach welchen Bemessungsregeln die Entschädigung festzulegen wäre. Insbesondere braucht nicht beurteilt zu werden, ob eine sinngemässe Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VVKV; SR 172.041.0) - eine denkbare Lösung—zu erfolgen hätte.

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Zuständig für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im administrativen Abklärungsverfahren der IV ist die 1V-Kommission selber, weil in der Regel sie allein in der Lage ist, über die Frage der Verfahrensaussichten zu befinden; sollten für das Leistungsgesuch AHV-analoge Gesichtspunkte ausschlaggebend sein, hat die 1V-Kommission der Beurteilung der Aussichtslosigkeit diesbezüglich eine Stellungnahme der Ausgleichskasse zugrunde zu legen. Dabei hat sie auch die weiteren Erfordernisse der Gebotenheit der Verbeiständung und der Bedürftigkeit abzuklären bzw. zu prüfen. Den entsprechenden Beschluss hat sie durch jene Ausgleichskasse verfügungsweise eröffnen zu lassen, welche in der Sache selbst zuständig ist. Richtigerweise hätte daher im vorliegenden Fall die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Verbandsausgleichskasse verfügt und nicht durch die kantonale Ausgleichskasse eröffnet werden müssen.

Nach einem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Gemäss der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1989 S. 176 Erw. 2a; ARV 1987 S. 119). In sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung bedarf im vorliegenden Fall der formelle Fehler funktioneller Unzuständigkeit - auch aus prozessökonomischen Gründen - keiner richterlichen Korrektur, da dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist und sich im Endergebnis materiell nichts ändern wurde.

Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kann entsprochen werden, da hiefür die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG).

EL. Verwandtenunterstützung

Urteil des EVG vom 14. Dezember 1990 i.Sa. J.B.

(Uebersetzung aus dem Französischen)

Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG: Verwandtenunterstützungen. Eine Leibrente zugunsten einer EL-Bezügerin, die von deren Bruder begründet wurde, gilt nicht als anrechenbares Einkommen.

Die 1901 geborene, ledige J.B. ist Bezügerin einer AHV-Rente. Seit dem 1 . August 1984 bezieht sie eine EL.

Bei einer periodischen Ueberprüfung des Anspruches auf diese Leistung entdeckte die Verwaltung aufgrund der Steuerakten der Versicherten, dass diese von der Lebensversicherungsgesellschaft X eine Leibrente erhält, die sich für

225

die Steuerperiode 1 985/1 986 auf 4728 Franken pro Jahr (394 Fr. pro Monat) belief. Mit Verfügung vom 15. Februar 1989 verminderte die kantonale Ausgleichskasse den Betrag der EL rückwirkend ab 1. August 1984,indem sie ein jährliches Einkommen von 4728 Franken berücksichtigte. Im weiteren verlangte sie die Rückerstattung von 10056 Franken. Diese Summe entsprach der Differenz zwischen den ausgerichteten Leistungen ab 1. August 1984 und den Beträgen, die nach ihrer Ansicht ab diesem Datum geschuldet waren.

J.B. erhob gegen diese Verfügungen Beschwerde vor dem kantonalen Gericht. Sie machte geltend, dass die Leibrente durch ihren Bruder, L.B., begründet wurde, der auch alle Versicherungsprämien bezahlte. Dies geschah «wegen meiner sehr bescheidenen finanziellen Situation und um mir zu erlauben, meine Bedürfnisse und den Grabunterhalt nach dem Tode meiner Eltern bestreiten zu können».

Als Beweis reichte sie eine Bescheinigung der Gesellschaft X sowie eine schriftliche Bestätigung ihres Bruders L.B. ein.

Mit Urteil vom 4. August 1989 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde gut, hob die strittigen Verfügungen auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zwecks Erlass einer neuen Verfügung zurück. Als Begründung stellte die Vorinstanz fest, dass die Leibrente als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328ff. ZGB gelte und deshalb bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht anzurechnen sei.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. J.B. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse verweist auf die im kantonalen Verfahren gemachten Feststellungen.

Das EVG weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die zugunsten der Beschwerdeführerin errichtete Leibrente - die unbestrittenermassen einzig durch deren Bruder finanziert wurde - zum anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 ELG gehört oder nicht. Die anderen Berechnungselemente der Ausgleichskasse sind von den Parteien unbestritten geblieben, so dass diese durch das EVG nicht überprüft werden (BGE 110V 20 Erw. 1 = ZAK 1984S. 508; BGE 110V 52 = ZAK 1985 S.53).

a. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG gehören zum anrechenbaren Einkommen insbesondere die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der AHV- und 1V-Renten (Bst. c). Demgegenüber gehören gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Verwandtenunterstützungen gemäss Art. 328ff. ZGB (Bst. a) sowie die öffentlichen oder privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Bst. c) nicht zum anrechenbaren Einkommen.

Nach der Rechtsprechung gehören zu den Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG diejenigen, die auf Zusehen hin (widerruflich) und freiwillig ausgerichtet werden und die periodisch, d.h. vor jeder Ausrichtung, der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers ange-

222 ZAK 5/1992

226

passt werden (ZAK 1986 S. 67 Erw. 2a). Das EVG hat andererseits festgestellt, dass die durch den Vater zugunsten seiner Tochter begründete Leibrente in dem Umfange als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328ff. ZGB (und auch gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG) anzusehen ist, als diese zur Deckung des Existenzbedarfs der Gläubigerin notwendig ist (ZAK 1986 S. 67 Erw. 2b).

Aufgrund dieser Rechtsprechung stellt das kantonale Gericht zu Recht fest, dass der umstrittenen Leibrente offensichtlich der Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG deshalb abgeht, weil deren Höhe im Zeitpunkt der Auszahlung von vorneherein vertraglich festgelegt und nicht von den tatsachlichen Bedürfnissen der Bezugsberechtigten abhängig ist.

Deshalb stellen die vorinstanzlichen Richter zu Recht fest, dass diese Rente den für den Existenzbedarf der Beschwerdegegnerin notwendigen Unterstützungsbeiträgen gleichzusetzen ist: deren Einkünfte belaufen sich auf insgesamt 1145 Franken oder auf 1372 Franken, je nachdem, welchen Betrag der EL man berücksichtigt (Altersrente: 1005 Franken, Zins: 50 Franken, EL: 90 Franken gemäss der berichtigten Berechnung der Ausgleichskasse oder 317 Franken vor dieser Berichtigung); der eine wie der andere dieser Beträge liegt jedoch unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von 1513 Franken für die Berechtigte.

Das BSV bestreitet die Berechnung und macht geltend, dass die EL eine Zuschussrolle bis zum Erreichen des in Art. 2 Abs. 1 ELG definierten Grenzbetrags darstellten. Um den Existenzbedarf der Berechtigten zu berechnen, müssten gewisse, durch die EL gedeckte Auslagen abgezogen werden. Im vorliegenden Fall betrage der Existenzbedarf 960 Franken monatlich (Grundbetrag: 805 Fr.; nicht gedeckter Mietzins: 35 Fr.; Steuern und Unkosten: 100 Fr.; Telefon: 20 Fr.). Das BSV stellt fest, dass dieser Betrag sowohl unter dem massgebenden Grenzbetrag des anrechenbaren Einkommens einer Einzelperson von 12 800 Franken als auch unter dem Gesamteinkommen der Beschwerdegegnerin liege. Deshalb kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Leibrente vorliegendenfalls nicht zur Deckung des Existenzbedarfs benötigt würde.

Dieser Ueberlegung kann nicht zugestimmt werden. Erstens weicht sie von der Rechtsprechung im vorerwähnten Entscheid ab. Das EVG hat dort unter Berücksichtigung eines Bruttomietzinses von 442 Franken einen Existenzbedarf von 1 51 7 Franken errechnet. Sodann verkennt sie auch den subsidiaren Charakter der Unterhaltsbeiträge nach Art. 328ff. ZGB (wie auch der Fürsorgeleistungen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG) gegenüber den EL-Leistungen. Denn dazu wird in der bundesrätlichen Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass in Art. 3 Abs. 3 ELG die Priorität der versicherungsmassigen EL gegenüber Leistungen mit Fürsorge- oder Unterstützungscharakter zum Ausdruck kommen soll. Denn sozialpolitisch wichtig sei, so wird in der Botschaft weitergefahren, dass Verwandtenunterstützungen - in gleicher Weise wie die Armenunterstützungen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b ELG) -bei der Berechnung der EL nicht berücksichtigt würden (BBI 196411705).

227

Der subsidiäre Charakter dieser Leistungen findet auch im ELG seinen Niederschlag. Denn Unterstützungsleistungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a (und c) ELG beeinflussen die Höhe einer möglichen EL nicht; ansonsten wären diese Leistungen nicht vom anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG ausgenommen worden. Genau genommen sind solche Leistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bei der Abklärung, ob das Einkommen des Gesuchstellers dessen Existenzbedarf abdeckt oder nicht, gar nicht zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls hätte das Einkommen von 1055 Franken (1005 Fr. und 50 Fr.) mit dem Betrag von 1513 Franken verglichen werden sollen, womit erstellt wäre, dass die Beschwerdegegnerin ohne die Hilfe des Bruders (gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB) unterstützt werden müsste.

Um entscheiden zu können, ob es sich im Einzelfall um Unterstützungen gemäss Art. 328ff. ZGB handelt oder nicht, ist vorweg festzustellen, ob der Rechtsgrund der Leistung einerseits in der Notlage des Gläubigers und andererseits in der Unterstützungspflicht des Schuldners aufgrund der Verwandtschaft mit dem Gläubiger liegt. Bei der Abklärung der Bedürftigkeit kann der Richter die im Betreibungsrecht aufgestellten Regeln über den Notbedarf heranziehen, auch wenn die dort festgesetzten Zahlen zu einer allzu eng definierten Bedürftigkeit führen können (BGE 101 II 23 Erw. 3). Die Unterstützungsbeiträge sowie weitere Geldmittel müssen es dem Gläubiger ermöglichen, die Kosten der Nahrung, Wohnung, Kleidung sowie ärztliche Betreuung und Heilmittel bei Krankheit (BGE 10611292 Erw. 3a) zu decken.

Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass der Bruder der Beklagten wegen Fehlens von Verwandten in auf- und absteigender Linie (vgl. Art. 329 ZGB) als Unterstützungsschuldner genau diese Unterstützungspflicht erfüllt; ohne diese zusätzlichen Geldmittel wäre die Beklagte nicht in der Lage, aufgrund der aufgeführten Ausgaben die lebensnotwendigen Auslagen zu dekken, auch wenn man die ihr ausgerichteten EL mitberücksichtigt. Da diese Leibrente auf keinem anderen Rechtsgrund beruht, muss sie gemäss Gesetz und nach den vorinstanzlichen Erwägungen vom anrechenbaren Einkommen ausgenommen sein.

2. Unter Hinweis auf ZAK 1984 S. 44 macht das BSV geltend, wenn L.B. anstatt der Leibrente seiner Schwester einen Kapitalbetrag ausbezahlt hätte, so wäre dessen Ertrag bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG berücksichtigt worden. Diese Bezugnahme ist vorliegendenfalls unbehelflich. Im erwähnten Entscheid hat das EVG festgestellt, dass der Ertrag des Vermögens bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden muss, unabhängig von der Herkunft des Vermögens (dabei handelte es sich um monatliche Zuwendungen, die der Bezüger auf dem Sparheft belassen hat). Das will aber nicht besagen, dass eine Kapitalleistung nicht als Unterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG und Art. 328ff. ZGB gelten kann. Diese Annahme ist aber nicht weiter zu erörtern. Denn vorliegendenfalls sind einzig die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Aus diesen ergibtsich, dass essich um eine Verwandtenunterstützung handelt, die nicht als Einkommen anzurechnen ist.

224 ZAK 5/1992

228

Von Monat zu Monat

Am 11. Mai kam die Eidgenössische AH t' 1V-Kommission unter dem Vorsitz von Direktor Walter Seiler zu einer Sondersitzung zusammen, um zuhanden des Bundesrates ihre Stellungnahme zum Splitting-Modell einer Arbeitsgruppe der Nationalratskommission abzugehen. Der Bundesrat hat sich in einer ersten, nur vorläufigen Stellungnahme grundsätzlich positiv zu diesem Modell geäussert. Die Sitzung dci- AHV-Kommission hatte zum Ziel, diese erste Stellungnahme abzustützen. Die Kommission empfahl dem Bundesrat. das Splitting-Modell, das als Basis für die weiteren Arbeiten der Nationalratskommission an der zehnten AHV-Revision dient, grundsätzlich, wenn auch mit Vorbehalten bezüglich der konkreten Ausgestaltung, zu unterstützen.

Die Kommission des Nationalrates :ur Vorberatung der zehnten AH V-Revision tagte am 18. und 19. Mai in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Heinz Allenspach. Die Kommission befasste sich eingehend mit den Fragen im Zusammenhang mit der Höhe und der allfälligen Flexibilisierung des Rentenalters und diskutierte zahlreiche Anträge und verschiedene Modelle. Sie beauftragte die Verwaltung, die Kostenfolgen der verschiedenen Modelle zu berechnen.

Die Kommission nahm im weiteren Kenntnis von drei Berichten, die sie von der Verwaltung verlangt hatte. Es ging dabei um die 1-ragen der Verzugszinsregelung. der AHV:IV-Beiträge auf Alimenten und der Beitragslücken in der AHV/IV.

Am 21. Mai tagte die Kommission für Renren/i-agen unter dem Vorsitz von J. Brechbühl, Sektionschef im BSV. Sie befasste sich mit den Auswirkungen der dritten 1V-Revision für die Ausgleichskassen. Insbesondere wurden die Konipetenzahgrenzungen zwischen den 1V-Stellen und den Ausgleichskassen diskutiert. Nebst einer Orientierung und einer Diskussion über eine künftige benutzerfreundlichere Neukonzeption der Wegleitung über die Renten wurde eine Aufteilung des Kreisschreibens über die Taggelder in einen Ausgleichskassen- und 1V-spezifischen Teil besprochen. Die neue an die Ausgleichskassen gerichtete Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggcldcr sowie ihre heitragsrechtliche Erfassung wird auf den 1. Januar 1993 herausgegeben. Im übrigen wurde auch ein Kreisschreiben betreffend die Entschädigung von Militärdienstverweigerern bei Arbeitsleistung behandelt, welches analog zur Erwerbsersatzordnung ausgestaltet ist und am 1.J1111 1992 in Kraft tritt. Daneben wurden die wichtigsten Neuerungen aut'den 1. Januar 1993 besprochen, vor allem der erste Teil der zehnten AHV-Rcvision und der mögliche EWR-Beitritt der Schweiz und die daraus entstehenden Folgen für die Vollzugsorgane der AHV:IV.

ZAK 6, 1992225

229

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1991

Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV haben im Jubiläumsjahr der Eidgenossenschaft erneut in weit über die Teuerungsrate hinausgehendem Masse um 14,2 Prozent (Vorjahr 15,3%) zugenommen. Dieses starke Wachstum ist im wesentlichen durch folgende Faktoren zu erklären:

die Erhöhung des Mietzinsabzuges um 2400 Franken ab dem 1. Januar 199 1;

den weiterhin starken Anstieg der Heimtaxen und der Krankenversicherungsprärnien

die stärkere Zunahme der Leistungsbezüger, die teilweise durch die Auszahlung einer Jubiläumszulage ausgelöst worden ist (die Aufwendungen hiefür gingen jedoch nicht zulasten der EL-Rechnung).

En ta'icklung der EL-Gesamtau,fitendungen der EL-Fälle

und der Durchschaute pro Fall, 1987 bis 1991

Tabelle 1

Jahr Gesamt- Zunahmc Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme

ausgaben in Prozenten Fälle in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken

1987 1057,6 36,0 140 887 + 6,5 7 507 27,7 1988 1153,0 9,0 140 729 0,1 8 193 9,1 1989 1243,4 7,8 146 210 + 3,9 8 504 3,8 1990 1433,6 15,3 151 379 + 3,5 9471 11,4 1991 1637,7 14,2 161 535 + 6,7 10 139 7,0

In allen Kantonen sind die Auszahlungen angestiegen. Während im Vorjahr Appenzell A.Rh. den schwächsten Anstieg auswies, ist es diesmal mit 7,02 Prozent Appenzell 1.Rh. Den höchsten Zuwachs verzeichnet 1991 der Kanton Glarus mit 24,96 Prozent. Der gleiche Kanton weist auch bei den EL an IV-Bezüger den höchsten, mit 33,15 Prozent aussergewöhnlichen Zuwachs aus. Anderseits wechselte Obwalden von einem Extrem ins andere: 1990 +41,10, 1991 +4,53 Prozent. Unter den welschen Kantonen hat Jura bei den EL an IV-Bezüger die stärkste Zunahme (19.55%), Wallis die geringste (8,18%). Bezüglich der EL zur AHV hat der Kanton Genf (+ 17,43%) am stärksten Zugelegt, Waadt am wenigsten (+8.72%). Die Ausgabensteigerungen sind nur zum Teil auf die grössere Bezügerzahl zurückzuführen. Im Kanton Neuenburg beispielsweise haben die EL-Aufwendungen trotz Abnahme der Bezügerzahl

226 ZAK6/1992

230

(s. Tab. 4) um 12,64 Prozent zugenommen (der Rückgang ist aber teilweise durch die neue Erfassungsmethode bedingt, wonach die abgewiesenen EL- Ansprecher nun nicht mehr mitgezählt werden).

EL-Auszahlungen der Kantone im Jahre 1991

In Franken Tabelle 2

Kiu1un El. zur AIIV Differenz IL zur IV l)iflerenz EL zur AH' IV Differenz

1991 ‚Uni 1991 ‚uni 1 991 ‚uni Vur1ahr Vorjahr Vuria Irr

Zürich 169 296 859 21,14 60656 176 25,02 229 953 035 22,14 Bern 206 405 952 9,56 50 668 863 7,11 257 074 815 9,07 Luzern 60496 572 11,74 16042 188 19,03 76 538 760 13.19 Uri 4077 364 22.35 939 268 21,02 5 016 632 22,10 Schwyz 11 968 844 15.81 2686 142 9.73 14654986 14,65

Obwalden 3 668 753 27,23 757 055 4,53 4425 808 22,68 Nidwalden 2 638 005 937 720 942 27.81 3358 947 12.87 Glarus 5 287 886 22,55 1 689 632 33,15 6 977 518 24.96 Zug 4 827 626 13,23 2 600 185 24.21 7 427 811 16.84 Freiburg 59177412 14.84 13239 181 19,14 72416593 15,60

Solothurn 32064 117 24,86 9 833 528 16.18 41897 645 22.71 Basel-Stadt 59087703 17,28 18 597 301 18.37 77 685 004 17,54 Basel-Land 29 765 474 17,69 9 851 289 20,09 39 616 763 18,28 Schafl}aiuscn 8 273 097 15,74 2928324 20,54 11 201 421 16,96 Appenzell A. Rh. 6 159 076 14.23 1 678 264 31.66 7837 340 17.56

Appenzell 1.Rh. 1 659 947 6,84 304 938 7.98 1 964 885 7.02 St. Gallen 69 657 263 16.28 18 080 368 22,35 87 737 631 17,48 Graubünden 15 857 232 4,93 5111 546 15.52 20 968 778 7.33 Aargau 38003 803 14,83 13 706 572 16.28 51 710 375 15.21 Thurgau 26 770 364 13.16 6 123 435 19,32 32 893 799 14,26

Tessin 84677 103 8.92 20615003 10,15 105292 106 9,16 Waadt 179 120 075 8.72 48 394 215 10,96 227 514 290 9,19 Wallis 24 572 622 14.29 8454216 8.18 33026838 12.67 Neuenburg 49847094 11.48 11219476 18.08 61 066 570 12.64 Genf 108 215 299 17,43 29171 177 17.25 137 386476 17.39 Jura 17372452 16,42 4 756 169 19,55 22 128 621 17.08

Total 1 278 947 994 13.75 358 825 453 16,02 1 637 773 447 14,24

Bundes- und Kantonsbeiträge an die EL Im Rechnungsjahr 1991 hat der Bund knapp 23 Prozent an die EL-Aufwendungen beigetragen.

231

Aufwendungen von Bund und Kantonen /987 bis 1991

In Mio Franken Tabelle 3

Jahr EL zur AHV EL zur iV EL zur AHV und IV

Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total

1987 199,5 643,3 842,8 49,9 165,0 214,9 249,3 808,3 1057,6 1988 217,8 696,4 914.2 55,5 183,4 238,8 273.2 879,8 1 153,0 1989 232,4 744,3 976,7 60,8 205,9 266,7 293.2 950,2 1243,4 1990 259.9 864,5 1124.4 68,6 240,7 309,3 328,5 1105,1 1443,6 1991 292,7 986,2 1278,9 78,6 280,2 358.8 371,3 1266,4 1637.7

Anzahl EL-Fälle Die Gesamtzahl der EL-Bezüger hat von 151 379 im Jahr 1990 auf 161 535 im Berichtsjahr zugenommen. Dies entspricht einer Steigerungsrate von 6.71 Prozent, der bisher höchsten, wenn man von den nicht massgeblichen ersten zwei

Zahl der EL-Beüger 1966-1991

-Rentn n-Rontr ensn'F

228 zAK6/1992

232

Zahl der EL-Fälle nach Kantonen, Stand Ende 1991, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 4

Kanton Alters- Difteren, 11 interIa- t)tferen, IV- Differenz Insgesamt Dill.

rentner 0 senenrentner 0 0 Rentner00

Zürich 18 747 14.75 297 13,79 5 158 12,25 24202 14,20 Bern 17936 4,60 294 8.13 3 999 2,80 22229 4.08 Luzern ö 534 5,30 152 5.56 1 636 6,30 8 322 5,50 Uri 509 2,00 10 9.09 109 2,83 628 1.95 Schwyz 1 304 6,62 15 7.14 300 3.09 1 619 5.96

Obwalden 436 2,35 II 3 1.25 91 2.25 538 1.32 Nida1dcn 311 0.97 9 10,00 85 11.84 405 2.79 Glarus 527 9.56 II 22,22 147 21.49 685 12.11 Zug 661 12,03 12 71,43 205 12.64 878 12,71 Freiburg 5 599 1,82 116 1.75 1 223 3.64 6938 2,13

Solothurn 3116 8,65 67 9.46 904 3.67 4087 7.16 Basel-Stadt 5 294 6.33 35 7,89 1 920 9,65 7 249 7,11

Basel-Land 2 278 6.75 37 0.00 852 9,51 3167739

Schaffhausen 963 3,66 10 16.67 289 5.86 1 262 3.95 Appenzell A.Rh. 703 1,44 13 44.44 172 8.86 888 3,26

Appenzell l.Rh. 169 1.81 3 25.00 36 5,88 208 1,96 St. Gallen 6798 5,53 113 6,61 1 648 10.23 8 559 6,22 Graubünden 2 181 2.11 40 0.00 586 5.02 2 807 2,67 Aargau 3 858 6,40 87 1.14 1 477 7.50 5 422 6.56 Thurgau 2 565 3.18 41 12.77 614 1.82 3 220 2,68

Tessin 9 815 3,76 377 8.05 1 977 3,56 12 169 3,32 Waadt 15443 5,25 201 1.52 3 857 7.26 19 501 5.60

Wallis 2 877 4.50 43 4,88 1 047 6.40 3 967 5,00 Neuenburg 5 954 3,16 63 38,24 1 130 1,62 5147 2,83 Genf II 542 12.05 284 28,51 3 160 17.25 14 986 13,38 Jura 1 930 4,78 47 6.00 475 9,45 2 452 5.42

Total 126 050 6.56 2388 0,42 33097 7,83 161 535 6.71

EL-Jahren absieht. Die Bezügerzunahme 1991 betrug bei den Nichtheirnbcwohnern sogar 7,22 Prozent, bei den Heimbewohnern immerhin 5.62 Prozent. Die Zahl der nicht in einem Heim lebenden EL-Bezüger hat dennoch in drei Kantonen leicht abgenommen: Nidwalden (-2.05°o), Freiburg (-O,06°o), Neuenburg (- 5,48/o- im letzten Fall ist die Abnahme grösstenteils auf die oben erwähnte geänderte Zählmethode zurückzuführen). Im Kanton Uri blieb die Zahl dieser Bezüger unverändert; in allen andern Kantonen hat sie

ZAKG/1992

233

mehr oder weniger stark zugenommen, besonders in Glarus (+26,88%) und Zug (+24,77%). Bei den Heimbewohnern verzeichnen drei Kantone einen Rückgang: Glarus mit -0,30, Zug mit -2,62 und Appenzell I.Rh. mit -1,10 Prozent; die grösste Zunahme ergab sich in zwei welschen Kantonen: Jura mit 16,77 und Genf mit 15,65 Prozent.

EL-Bezüger in Heimen, Stand Ende 1991,

und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten

Tabelle 5

Kanton Alters- Differenz 1-linterlas- Differenz IV- Differenz Insgesamt Diff.

rentner '/, senenrentner % Rentner %

Zürich 5949 * 37 * 2038 * 8024 7,14 Bern 6972 5,00 2 -33,33 1 796 3,34 8 770 4,64 Luzern 2 261 5,31 7 40,00 534 2,69 2 802 4,87 Uri 151 4.14 0 0.00 39 18,18 190 6,74 Schwyz 586 5,97 1 0.00 157 0,64 744 4.79

Obwalden 157 7,53 0 0.00 36 -12,20 193 3.21 Nidwalden 122 6,09 0 0,00 44 25,71 166 10,67 Glarus 253 -10,92 0 0,00 78 62,50 331 -0.30 Zug 220 -7,95 0 0,00 114 9.62 334 -2,62 Freiburg 1 668 5,70 3 200,00 409 15,86 2080 7,66

Solothurn 1 098 14,38 6 500,00 346 11,25 1 450 13,99 Basel-Stadt 1 902 7.46 1 -66,67 377 6,50 2 280 7.19 Basel-Land 941 1,95 0 0.00 294 10.53 1 235 3.87 Schaffhausen 381 10,12 0 0,00 123 -1.60 504 7,01 Appenzell A.Rh. 368 2.22 2 0,00 100 11,11 470 3,98

Appenzell 1Rh. 70 --1.41 0 0,00 20 0,00 90 -1,10 St. Gallen 2 610 5,93 7 -30,00 626 7,56 3 243 6,12 Graubünden 740 2,92 0 0.00 270 5,88 1 010 3,70 Aargau 1 608 4,96 3 0.00 620 6,90 2231 5,48 Thurgau 1114 2,39 1 -50,00 289 0,70 1 404 1,96

Tessin 1 809 3,85 1 0.00 313 -1,88 2 123 2,96 Waadt 4031 1,43 5 25,00 1 231 0.98 5 267 1,35 Wallis 838 2,20 1 0,00 356 -0,28 1195 1.44 Neuenburg 1178 1,82 0 0,00 331 13,75 1509 4,21 Genf 2 174 16,69 32 18.52 462 10.79 2668 15,65 Jura 457 16,88 0 0,00 121 16.35 578 16,77

Total 39658 109 11124 50891 5.62

* Werte des Vorjahres nicht verfügbar

230 ZAK6/1992

234

Nicht in Heimen lebende EL-Beziger, Stand Ende 1991, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 6

Katt(oon Alter- Differenz 1-! rnterlas- Differenz IV- Differenz Insgesamt Differenz

0 0 Rentner0

rentner senenrentner

Zürich 12798 *760 *3120 *16178 18.05 Bern 10964 4,34 292 7.89 2203 2,37 13 459 3,71

Luzern 4273 5.30 145 4,32 1102 8,15 5 520 5.83 Uri 358 1.13 10 9.09 70 —4,11 438 0,00 Sc!issyz 718 7.16 14 7.69 143 5,93 875 6,97

Obwalden 279 0.36 II 31.25 55 14,58 345 0,29 Nidwalden 189 —2,07 9 10,00 41 0,00 239 2,05 Glarus 274 39,09 11 2122 69 5.48 354 26,88 Zug 441 25,64 12 71.43 91 16.67 544 24.77 Freiburg 3 931 0.26 113 0,00 814 1,57 4858 0,06

Solothurn 2018 5,77 61 16,44 558 0.53 2 637 3,74 Basel-Stadt 3 392 5,70 34 2,86 1 543 10.45 4 969 7.07 Basel-Land 1337 10.40 37 0,00 558 8.98 1 932 9,77 Schaffhausen 582 0.17 10 16.67 166 12,16 758 2,02 Appenzell A.Rh .335 0.60 11 57.14 72 5,88 418 2.45

Appenzell 1.Rh. 99 4.21 3 25,00 16 14.29 118 4,42 St. Gallen 4 188 5,28 106 4.50 1 022 11,94 5316 6,28 Graubünden 1 44) 1,69 40 0,00 316 4,29 1 797 2,10 Aargau 2250 7.45 84 1.18 857 7,93 3 191 7.33 Thurgau 1 451 3.79 40 —11,11 325 2,85 1 816 3,24

Tcsstn 8 006 3,74 376 8,07 1 664 4,65 10 046 3,40 Waadt II 412 6,66 196 1.03 2626 10.48 14234 7,26 Wallis 2039 5.48 42 5,00 691 10,21 2 772 6.62 Neuenburg 2 776 5.13 63 38,24 799 2.68 3 638 5,48 Genf 9368 11.02 252 29,90 2698 18,44 12318 12.91 Jura 1 473 1,52 47 6.00 354 7.27 1 874 2.35

Total 86 392 2279 21973 110644 7,22

*Werte des Vorjahres nicht verfügbar

ZAK6 1992

235

Anteil der dauernd im Heim/Spital lebenden EL-Bezüger in Prozenten im mehrjährigen Vergleich (Stand jeweils 31.12.)

Tabelle 7 Kanton 1988 1989 19901991

Zürich 36,6 36,7 35,3332

Bern 38,0 39,3 39,2 39,5 Luzern 30,5 32.7 33.9 33,7 Uri 23,4 25,1 28,9 30,3 Schwyz 44,9 45,6 46,5 46.0

Obwalden 34,4 34,0 35,2 35,9 Nidwalden 35,0 34.0 38.! 41.0 Glarus 48,0 47.9 54,3 48,3 Zug 45.7 45,0 44,0 38,0 Freiburg 25,8 25,4 28,4 30.0

Solothurn 32,6 33.0 33.4 35.5 Basel-Stadt 30.6 30.9 31.4 31.5 Basel-Land 40.4 40,4 40.3 39,0 Schaffhausen 40,1 39,3 38.8 39,9 Appenzell A. Rh. 52,9 53,6 52,6 52.9

Appenzell T.Rh. 44,3 42.9 44.6 43,3 St. Gallen 36,1 36.8 37,9 37,9 Graubünden 33,9 35.0 35,6 36.0 Aargau 42,3 41,7 41,6 41,1 Thurgau 43,6 45,6 43,9 43,6

Tessin 15.6 16.6 17,5 17,4 Waadt 26,2 27,1 28,1 27.0 Wallis 28.7 30,7 31,2 30.1 Neuenburg 27,0 27,9 27,3 29,3 Genf * 16,8 17.5 17.8 Jura 20,3 20,3 21.3 23,6

Total Schweiz 31,3 (ohne Genf) 31.5 31,8 31.5

* Wert nicht verfügbar

232 ZAKG/1992

236

Anzahl Fälle bei den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern,

1987 bis 1991 (am Jahresende) Tabelle 8

Jahr Alters- 1-unterlassenen- Invaliden- Total

rentner rentner rentner

1987 111 594 2778 26515 140 887 1988 112232 2521 27346 142099 1989 115042 2363 28805 146210 1990 118286 2398 30695 151 379 1991 126050 2388 33097 161 535

Die seit Jahren feststellbare Tendenz setzt sich fort: mässige Zunahme bei den Altersrentnern, leichter Rückgang oder Stagnation bei den Hinterlassenen und stärkerer Zuwachs bei den Invaliden. Allerdings hat sich im Jahre 1991 auch bei den Altersrentnern (aus den einleitend erwähnten Gründen) ein stark erhöhter Zuwachs ergeben. Er macht 6,6 Prozent aus, gegenüber 7,8 Prozent bei den IV-Rentnern.

Prozentuale Anteile der EL beziehenden AH V- und IV-Rentner Tabelle 9

Jahr Alters- i hnterlassenen- insaliden- Total

rentner rentner rentner

1987 14,0 5,2 22,9 14,6

1988 13,9 4,8 23,2 14.5

1989 14,1 4,5 23,6 14,8

1990 14,4 4,7 24,5 15,2

1991 15,2 4.8 25,5 16,0

Beiträge an gemeinnützige Institutionen

In Mio Franken Tabelle 10

Jahr Pro Jusentute Pro inlirmis Pro Senectute Total

1987 1,5 6,9 10,0 18.4 1988 1.0 7,1 11,0 19,1

1989 1.0 8,0 10.7 19.7 1990 1,8 9,0 12,7 23,5 1991 2,0 9.0 13.0 24,0

ZAK6 1992233

237

Mietkosten und EL

Da die Wohnkosten am stärksten bei den sozial Schlechtestgestellten finanzielle Probleme verursachen, sind die entsprechenden Abzugsmöglichkeiten im EL-System auf den 1. Januar 1991 einheitlich für Alleinstehende wie Ehepaare um 2400 Franken erhöht worden (auf 9400 bzw. 10800 Fr.). Wie aus der nachfolgenden Statistik hervorgeht, ist der Anteil der EL-Bezüger, welche den Höchstbetrag des abziehbaren Mietzinses geltend machen, in den Kantonen Zürich und Genf (mit 25,3 bzw. 14,1%) am höchsten. Auf der Gegenseite beanspruchen im Kanton Uri nur drei EL-Berechtigte den Maximalabzug.

EL-Beüger mit maximalem Iv! iet:insahug im Jahre 1991

(in absoluten Zahlen und in Prozenten)

Tabelle II

Kanton Zuhause lebende Davon mit maximalem Mietzinsabzug

EL-Bezüger absolut in Prozenten

Zürich 16178 4088 25.3

Bern 13 459 785 5.8

Luzern 5520 313 5.7

Uri 438 3 0,7

Schwyz 875 70 8,0

Obwalden 345 10 2,9

Nidwalden 239 23 9,6

Glarus 354 18 5,1

Zug 544 66 12,1

Freiburg 4 858 126 2,6

Solothurn 2 637 122 4,6

Basel-Stadt 4 969 435 8,8

Basel-Land 1 932 238 12,3

Schaffhausen 758 42 5,5

Appenzell A. Rh. 418 19 4,5

Appenzell l.Rh. 118 4 3.4

St. Gallen 5 316 479 9.0

Graubünden 1 797 91 5.1

Aargau 3191 275 8.6

Thurgau 1 816 93 5.1

Tessin 10 046 460 4.6

Waadt 14234 841 5,9

Wallis 2 772 41 1,5

Neuenburg 3 638 80 2,2

Genf 12318 1740 14,1

Jura 1 874 20 1,1

Total 110644 10482 9.5

234 ZAKG/1992

238

Das Verhältnis zwischen Alleinstehenden und Eheparen unter den zuhause le-

benden EL-Berechtigten mit maximalem Mietzinsabzug (s. Tab. 12) belegt,

dass die einheitliche Erhöhung der Höchstgrenze zu Recht und dem tatsäch-

lichen Bedürfnis entsprechend erfolgt ist.

EL-Bezüger mit maximalem Mietzins'ahzug; Anteile der A lleinstehenden und der Ehepaare Tabelle 12

Kanton Alleinstehende Ehepaare Anteile in Prozenten

Alleinstehende Ehepaare

Zürich 3031 1057 74.14 25,86 Bern 599 186 76.31 23,69 Luzern 224 89 71,57 28,43 Uri 3 0 100,00 0,00 Schwyz 52 18 74.29 25.71

Obwalden 6 4 60.00 40,00 Nidwalden 18 5 78,26 21,74 Glarus 14 4 77,78 22,22 Zug 57 9 86,36 13,64 Freiburg 88 38 69.84 30,16

Solothurn 86 36 70,49 29,51 Basel-Stadt 347 88 79,77 20,23 Basel-Land 170 68 71,43 28.57 Schaffhausen 35 7 83,33 16,67 Appenzell A.Rh. 11 8 57,89 42,11

Appenzell l.Rh. 3 1 75,00 25,00 St. Gallen 381 98 79,54 20,46 Graubünden 74 17 81,32 18.68 Aargau 221 54 80,36 19.64 Thurgau 67 26 72,04 27,96

Tessin 353 107 76.74 23.26 Waadt 630 211 74.91 25,09 Wallis 31 10 75.61 24.39 Neuenburg 62 18 77.50 22,50 Genf 1408 332 80,92 19,08 Juni 17 3 85,00 15.00

Total 7988 2494 76.55 23,45

239

EL-Jubiläumszulage 1991

Aus Anlass der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft erhielten die im September 1991 EL-Berechtigten eine Jubiläumszulage von 700 Franken. Die Gesamtkosten hiefür beliefen sich auf 126,9 Mio Franken sie wurden aus allgemeinen Bundesmitteln f inanziert. Die grösste Summe kam im Kanton Bern zur Auszahlung.

EL-JuhiläunLruIage 1991; A us.:ahlungen nach Kantonen

Kanton Betrag Kanton Betrag

Zürich 17 317 300 Schaffhausen 985 600

Bern 8 190 900 Appenzell A. Rh 704 200 Luzern 6951 700

Appenzell l.Rh. 168 700 Uri 5 26400

St. Gallen 6 949 600 Schwyz 1 98 500

- Graubünden 2 265 900 Obwalden 1( 0(01Aar 4 319 000

5 "

N idwalden 325 500 Thurgau 2 597 700 Glarus 548 100

Tessin 10 108 000 Zug 683 200

Waadt 15 894 200 Freiburg 5 625 900

Wallis 3 240 30() Solothurn 3 295 600 Neuenburg 4 228 000 Basel-Stadt 5 669 300 Genf 9914100 Basel-Land 2 593 500 Jura 2 072 000

Total 126 940 100

236 ZAKS/1992

240

Berufliche Vorsorge: Statistik der Freizügigkeitsguthaben

Steht einer Person, welche vor Eintritt eines Vorsorgefalles aus einer Vorsorgeeinrichtung austritt. eine Freizügigkeitsleistung zu, so ist diese im allgemeinen wieder einer Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Wechselt also beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, so wird die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überwiesen, sofern dies möglich ist. Kann diese Freizügigkeitsleistung jedoch weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen werden, so ist der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto (sog. Freizügigkeitsguthaben) zu erhalten.

Freizügigkeitsguthaben können bei Lebensversicherungsgesellschaften, Freizügigkeitsstiftungen, Kantonalbanken und Bankstiftungen errichtet werden. Diese Institutionen sind somit mittelbar im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig. Über diesen Teil der beruflichen Vorsorge bestehen keine veröffentlichten Statistiken.

Der Gesetzgeber hat aber in der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 diesem Teil der beruflichen Vorsorge eine ergänzende Rolle zugewiesen. Die Öffentlichkeit kann somit erwarten, auch über den Stand dieses Bereiches der beruflichen Vorsorge informiert zu werden. In der Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen Vorsorge vom 17. Februar 1988 wird denn auch in Artikel 1 Absatz 2 speziell hervorgehoben, dass in die statistischen Erhebungen auch Einrichtungen einbezogen werden können, die im Rahmen der gesamten beruflichen Vorsorge lediglich einzelne Teilaufgaben übernehmen.

Eine derartige Teilaufgabe führen Kantonalbanken, Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen mit der Verwaltung von Freizügigkeitsgeldern durch. Im Rahmen des vom Bundesrat beschlossenen bodenrechtlichen Massnahmenkatalogs musste kurzfristig eine Vollerhebung über diese Freizügigkeitsguthaben durchgeführt werden. Wegen der Dringlichkeit konnte es sich bei dieser Statistik nur darum handeln, einen Überblick über die vorhandenen Freizügigkeitsgelder zu erhalten. Den beteiligten Institutionen sei an dieser Stelle für ihre entgegenkommende und speditive Zusammenarbeit gedankt.

Resultate (Stichtag: 31. Dezember 1990)

Die Umfrage bei den gemäss Artikel 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit zur Führung von Freizügigkeitsguthaben berechtigten Institutionen ergab, dass 63 Institutionen Freizügigkeits-

ZAK6/1992237

241

Tabelle 1: Institutionen nach Anzahl Konten

Gesamtzahl Anzahl Freizügigkeitskonten

Konten Institu-

tionen Anzahl Betrag (Fr.)

insgesamt im Mittel insgesamt im Mittel im Mittel je Institution je Institution je Konto

1-500 6 1468 245 35 727 074 5954512 24337 501-1 000 5 4015 803 54975551 10995 110 13693 1 001 5000 14 37775 2698 565 650 140 40403581 14974 5001-10000 7 45718 653! 567432334 81 061 762 12412 10001 20000 4 65406 16352 946679270 236 669 818 14474 20001 -40 000 3 89835 29945 1 209 227 156 403 075 719 13461

Total 39 244 217 6262 3 379 691 525 86658757 13839

Tabelle 2: Institutionen nach Anzahl Police,,_

-

Gesamtzahl Anzahl Freizügigkeitspolicen

Policen Institu-

tionen Anzahl Betrag (Fr.)

insgesamt im Mittel insgesamt im Mittel im Mittel je Institution je Institution je Police

1-500 5 1 246 249 21 623 381 4324676 17354 501 . 1 000 2 1515 758 15451795 7 725 898 10 199 1 001 -5000 9 19588 2176 2359!! 117 26212346 12044 5001-10000 4 23409 5852 425 724 617 106 431 154 18 186 10001-20000 2 39353 19677 475 526 295 237 798 148 12085 20001 40 000 2 64088 32044 872 606 906 436303 453 13616

Total 24 149 199 6217 2046914111 85 288 088 13719

guthaben verwalteten; 24 davon führten Freizügigkeitspolicen und die anderen 39 führten Freizügigkeitskonten.

Insgesamt waren 5,427 Milliarden Franken an Freizügigkeitsguthaben vorhanden. Davon entfielen 38 Prozent auf Policen und 62 Prozent auf Konten. Dieselbe Verteilung lässt sich bei den Anzahlen feststellen; von den insgesamt 393 416 Freizügigkeitsguthaben waren 38 Prozent Policen und 62 Prozent Konten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die durchschnittlichen Beträge der Policen (13719 Franken) und der Konten (13839 Franken) kaum unterscheiden. Die Tabellen 1-4 zeigen, wie die Freizügigkeitsguthaben anzahl- und betragsmässig auf die Institutionen verteilt waren. Dabei wird un-

238 zAK6/1992

242

terschieden zwischen Konten führenden (vgl. Tab. 1, 3) und Policen führenden (vgl. Tab. 2, 4) Institutionen. Der Gesamtwert an Konten von 3,380 Milliarden Franken übertraf den Gesamtwert an Policen von 2,047 Milliarden Fran-

Tabelle 3: Institutionen nach Gesamtbetrag Konten

Geainthetrag 1Anzahl E reizügigkeitskonten

Konten Institu-

M io. Fr.) tionen Anzahl Betrag (Fr.)

ingesarnt 1 im Mittel insgesamt in M n e! in MitteNt l je 1 nstitution je Institution je Konto

bis 10 8 3471 434 40 936 840 5 117105 II 794 10.0 20 r4 4455 1 114 62 054 938 15 513 735 13929 20.0 30 5 6615 1323 1 14 914 631 22982926 17372 30,0-40 3 7562 2521 110 435 413 36811 804 14604

40,0 50 2 8924 4462 88 249 953 44 124 9779889

50.0 100 9 48794 5422 667 678 314 74 186 479 13684 100.0 200 2 28218 14 109 311 129 205 155 564 603 II 026 200.0-300 2 27447 13 724 421 665 075 210 832 538 15 363 300.0 400 2 42 816 21 408 694 500000 347 250 000 16 221 400,0-500 2 65915 L32 958 868 127 134 063 578 13170

Total 39 244 217 j 6262 3379691 525 86 658 757 13839

Tabelle 4: Institutionen nach Gesamtbelrag Policen

Gesamtbetrag Anzahl Freizügigkeitspolicen

Policen lnstitu-

(Mio. 1r.) tiolidit Anzahl Betrag (Fr.)

insgesamt im Mittel insgesamt im Mittel im Mitteltel je Institution je Institution je Police

bis 10 7 3131 447 30 468 6924

10.0 20 4 5488 1372 56 352 655 14088 164 10268 20.0-30 2 069 2069 27 426 985 27 426 985 13 256 30,0 40 1 4 443 4 443 30 875 349 30 875 349 6 949 40,0-50 3 7218 2406 127 862 612 42 620 871 17714 50.0 100 2 10872 5436 145 252 517 72 626 259 13360 100,0-200 3 32043 10681 433 213 347 144404449 13520 200,0 -- 300

300.0 400 19847 19 847 322 855 048 322 855 048 16267 400,0-500 2 64088 32044 872 606 906 436 303 453 13 616

Total 24 149 199 6217 2046914 111 85288088H3719

ZAKG 1992239

243

Tabelle 5. Verteilungen nach Betrag des Guthabens

Betrag des Kontos Konten Policen

resp.

Ruckkaukwert Anzahl Betrag Anzahl Betrag der Police in 0 der in 00 des in 0o der in 00 des Fr. Gesamtzahl Gesamtbetrages Gesamtzahl Gesamtbetrages

bis 50 000 94,5 54,3 95,3 59,3 50001 100000 3.7 19,6 3,3 18,7 100 001 200 000 1,4 15.2 1.1 12.1 mehr als 200 000 0,4 10.9 0.3 9.9

ken uni 65 Prozent. Davon abgesehen zeigt sich eine starke statistische Ähnlichkeit zwischen den beiden Kategorien von Institutionen. Ob dieser Sachverhalt auch künftig gelten wird, müssen später durchzuführende Erhebungen zeigen.

In Anbetracht der kurzfristig anberaumten Erhebung waren nicht alle beteiligten Institutionen in der Lage, Angaben über die Verteilung der Gelder aufgrund des Betrages des Freizügigkeitsguthabens zu liefern. Immerhin konnten 70 Prozent aller Guthaben in dieser so zustande gekommenen Teilerhebung erfasst werden. Damit können die sich daraus ergebenden, in Tabelle 5 dargestellten Verteilungen als verlässliche Schätzungen der wirklichen Verteilungen angenommen werden. Es zeigt sich wieder, dass die Verteilungen der Konten nur unwesentlich von den entsprechenden Verteilungen der Policen abweichen. Rund 95 Prozent aller Guthaben wiesen einen Betrag von höchstens 50000 Franken auf ihr Gesamtwert betrug 56 Prozent des Gesamtbetrages aller Guthaben von 5,427 Milliarden Frankem die entsprechenden Werte waren bei den Policen 59 Prozent von 2,047 Milliarden Franken und bei den Konten 54 Prozent von 3,380 Milliarden Franken. Dagegen entfielen 10 Prozent dieses Gesamtbetrages auf Guthaben von mehr als 200000 Franken ihre Anzahl machte allerdings nur Prozent aller Guthaben aus.

Nicht bekannt ist, wieviele Versicherte mehr als ein Freizügigkeitsguthaben besitzen. Aufgrund der Schweizerischen Pensionskassenstatistik kann aber geschlossen werden, dass durchschnittlich auf sieben Versicherte ein Freizügigkeitsguthaben entfällt. Dieser relativ hohe Anteil mindert sich jedoch stark, wenn man den personenbezogenen durch den vermögensbezogenen Vergleich ersetzt. Bei einem in der Zweiten Säule Ende 1990 vorhandenen Vermögen von rund 250 Milliarden Franken waren mit den genannten 5,4 Milliarden Franken 2,2 Prozent auf Freizügigkeitsguthaben angelegt.

240 ZAK6/1992

244

Die berufliche Vorsorge und der EWR-Vertrag1

Die Übernahme des Acqws communautaire in die schweizerische Rechtsordnung bedingt verschiedene Anpassungen im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die anwendbaren Rahmen-EG-Verordnungen finden einzig auf die BVG-Minimalvorsorge Anwendung, während die speziellen Erlasse (Richtlinien) für die gesamte berufliche Vorsorge massgebend sind.

Die wichtigsten Anpassungen lauten im einzelnen:

Änderung von Artikel 47 BVG, um inskünftig die freiwillige Weiterversicherung ohne vorherige Mindestversicherungsdauer im BVG-Obligatorium zu ermöglichen;

Bei der Bestimmung einer allfälligen Überentschädigung dürfen die Leistungen von Sozialversicherungen aus dem EWR-Raum nicht mehr voll angerechnet werden (Art. 34 Abs. 2 BVV 2);

Im Bereich der Freizügigkeit wird die in Artikel 30 Absatz 2 BVG vorgesehene Möglichkeit der Barauszahlung an eine verheiratete Frau bei Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ersatzlos gestrichen. Ebenso wird es nicht mehr möglich sein, die Freizügigkeitsleistung beim Verlassen der Schweiz, sondern erst beim Verlassen des EWR-Raumes bar ausbezahlt zu erhalten.

Weitere Anpassungen betreffen die Anlage des Vermögens im Ausland, den Zugang zur Tätigkeit von Experten, Kontrollstellen und Einrichtungen aus dem EWR-Raum. Ferner wird die Auffangeinrichtung die vorgesehene Funktion einer Verbindungs- und Koordinationsstelle für den Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnehmen.

Was schliesslich die Gleichbehandlung von Mann und Frau anbelangt, so muss eine solche progressiv und auch für den Bereich der ausserobligatorisehen sowie weitergehenden Vorsorge eingeführt werden, so namentlich hinsichtlich des Rücktrittsalters. der Berechnungsgrundlagen, der Beiträge usw.

Kurzfassung aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 21

ZAK6/1992241

245

Du rchfü h ru nsfraaen

Installation eines Treppenlifts bei Anspruch' auf einen Treppenfahrstuhl

(Rz 13.06.5 und Anhang 2 Ziff. 2 WHMI)

Es kann ab sofort neu ein Beitrag von 8000 anstelle von bisher 6000 Franken gewährt werden.

Änderungen bei Hilfsmitteldepots'

(Anhang 1 WHMI)

Das durch die Firma Reha-Med AG ' Basel geführte Hilfsmitteldepot befindet sich ab 1. April 1992 an der Mühlcmattstrasse 22, 4104 Oberwil BL, Tel. 061/40120 25.

Dieses Depot wird im Rahmen der Neuorganisation der Depots auf den 31. Dezember 1992 aufgehoben. Weitere Angaben folgen zugegebener Zeit.

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 313

242 ZAK6/1992

246

Parlamentarische Vorstösse

91.3149. Postulat der CVP-Fraktion vom 5. Juni1991 betreffend einen neuen Bericht zur Situation der Familie

Dieses Postulat (ZAK 1991 S. 306) mit der Forderung nach einem neuen Familienbericht hat der Nationalrat - wie die ZAK-Redaktion erst jetzt erfährt am 13. Dezember 1991 stillschweigend abgeschrieben. Erfolgte damit dem Antrag des Bundesrates, welcher folgende Argumente geltend machte:

- Die Feststellungen und Empfehlungen im «Bericht über die Lage der Familien in

der Schweiz» von 1982 haben nach wie vor Gültigkeit.

Seit 1987 gibt die Zentralstelle für Familienfragen im BSV zwei bis dreimal jährlich ein Bulletin «Familienfragen» heraus, das ausführlich über die Situation der Familie in der Schweiz orientiert.

Im Oktober 1991 ist anlässlich der 22. Europäischen Familienministerkonferenz eine umfangreiche Publikation mit 24 Beiträgen namhafter Wissenschafter mit dem Titel «Familien in der Schweiz» herausgegeben worden (s. ZAK 1991 S.487).

- Im Bereich der Familienzulagen soll ein erneuter Versuch zur Schaffung einer

bundesrechtlichen Ordnung unternommen werden. Der Nationalrat hat inzwischen eine entsprechende parlamentarische Initiative gutgeheissen (s. ZAK 1992 S.157).

- Für die Legislaturplanung 1991-1995 ist vorgesehen, eine Botschaft und einen

Gesetzesentwurf für eine Mutterschaftsversicherung vorzulegen.

- Auch im Bereich des Wohnens werden die Anliegen der Familie weiter gefördert,

insbesondere durch das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) sowie die in Vorbereitung befindliche Vorlage über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge.

92.3033. Interpellation Grossenbacher vom 31Januar 1992 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1992 S.156) am 29. April im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«1. Seit Jahren bemühen sich das Bundesamt für Sozialversicherung, die AHV-Informationsstelle, die kantonalen und kommunalen EL-Stellen, die von AHV und IV massgeblich unterstützten Beratungsstellen von Pro Infirmis und Pro Senectute um eine breite und auch gezielte Information über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

2. Im Rahmen der dritten EL-Revision, die für die Legislatur 1991-1995 vorgesehen ist, wird die Frage des EL-Anmeldeverfahrens zweifellos behandelt werden.

247

Dabei wird geprüft werden müssen, ob eine mit zusätzlichen Angaben ergänzte Steuererklärung den EL-Stellen erlauben würde, die Rentner gezielt zu informieren, die Anspruch auf eine EL haben könnten.

3. Es ist aus verschiedenen Gründen fraglich, ob die EL ganz automatisch und ohne Zutun der Versicherten festgelegt werden kann. Auch die durch den EWR bedingte Aufhebung der Karenzfrist für EWR- und EG-Angehörige (heute 15 Jahre Aufenthalt in der Schweiz für alle Ausländer) wird hinsichtlich der Abklärung des EL-Anspruches noch höhere Anforderungen stellen. Deshalb will der Bundesrat im Moment keine Schritte in Richtung Automatisierung einleiten.»

Mitteilu

Der erste Teil der zehnten AHV- Revision auch vom Ständerat verabschiedet

Der Ständerat hat am 2. Juni dem ersten Teil der zehnten AHV-Revision in der vom Nationalrat vorgeschlagenen Form eines Bundesbeschlusses (s. ZAK 1992 S. 134) zugestimmt. Die umstrittene Erziehungsgutschrift für geschiedene Frauen wurde vom Rat mit 30 gegen 14 Stimmen angenommen. Die eidgenössischen Räte beabsichtigen die Vorlage noch in der laufenden Session zu verabschieden, so dass sie auf Anfang 1993 (die Erziehungsgutschriften allerdings erst 1994) in Kraft treten kann.

Personelles

Ausgleichskasse CICICAM (Nr. 59): Rücktritt von Jean-Louis Pochon

Ende April 1992 ist Jean-Louis Pochon von der Leitung der Caisse interprofessionnelle neuchäteloise de compensation pour l'lndustrie, le Commerce et les Arts et Mötiers zurückgetreten, nachdem er dieser während rund acht Jahren vorgestanden hatte.

Nach dem Studium der Rechte an der Universität Neuenburg sowie zahlreichen Auslandaufenthalten, bei denen er sich Diplome der deutschen und der englischen Sprache erwarb, trat Jean-Louis Pochon 1957 in die Dienste der CICICAM. Zunächst beschäftigte er sich mit den persönlichen Beiträgen in der AHV sowie mit den Familienzulagen; 1960 wurde er direkter Mitarbeiter des damaligen Kassenleiters.

Seine Kompetenz in Sachen Sozialversicherungen wurde allseits anerkannt, und seine grosse Erfahrung erwies sich als sehr nützlich für die welsche Gruppe der Ver-

244 ZAK6/1992

248

bandsausgleichskassen-Vereinigung, die er in der Kommission für Beitragsfragen vertrat.

Jean-Louis Pochon war uns ein sehr geschätzter Kollege - intelligent, kultiviert, stets liebenswürdig. Wir wünschen ihm einen angenehmen Ruhestand und hoffen, dass unsere freundschaftlichen Beziehungen noch lange weiterdauern.

Vereinigung der Verbandsausg leichskassen

Marie-Luise Baur. Leiterin der Ausgleichskasse Mineralia (Sami), tritt in den Ruhestand

Per Juli des laufenden Jahres tritt Frau Marie-Luise Baur, Kassenleiterin der Ausgleichskasse Mineralia, in den wohlverdienten Ruhestand.

Seit 1958 war Frau Baur auf dem Gebiete der Sozialversicherungen AHV/IV/EO tätig, zuerst als Kassenleiter-Stellvertreterin bei den Ausgleichskassen Gewerbe, St. Gallen und Thurgauisches Gewerbe, Weinfelden, ehe sie per 1. Februar 1985 zur Leiterin der Ausgleichskasse Mineralia gewählt wurde. Der Beginn ihrer Tätigkeit war schwierig; durch den plötzlichen Tod ihres Vorgängers Karl Eberle war die Ausgleichskasse einige Monate ohne Leitung. Dank ihrer grossen Fachkenntnisse, ihrer genauen Arbeitsweise und ihrem Engagement gelang es ihr innert kürzester Zeit, die Ausgleichskasse in den Griff zu bekommen und die Pendenzen zu erledigen. Zu den Mitgliedern und den Versicherten hatte sie sich ein persönliches, auf umfassende Dienstbereitschaft bauendes Verhältnis erarbeitet und war ihrem Personal eine einfühlsame, kollegiale Chefin.

Sie gehörte bis zur GV 1992 dem Vorstand der Gruppe Zürich unserer Vereinigung an, wo sie dank ihrem umfangreichen Wissen und ihrer Hilfsbereitschaft von allen geschätzt wurde.

Wir wünschen ihr im Ruhestand gute Gesundheit und Wohlergehen. Möge sie Zeit finden, noch manche Bergtour nachzuholen, welche sie wegen ihrer beruflichen Belastung nur geplant, aber nicht realisiert hatte. Wir freuen uns, wenn sie uns auch weiterhin freundschaftlich verbunden bleibt, und danken ihr für ihren langjährigen und wertvollen Einsatz im Dienste unserer Sozialversicherungen.

Die Ausgleichskasse Mineralia wird seit dem 1. Februar 1992 in Personalunion mit der Ausgleichskasse Metall durch Theo Koch geführt (ZAK 2/1992).

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

ZAK6/1992245

249

Gerichtsentscheide

AHV. Haftung des Arbeitgebers

Urteil des EVG vom 30. Januar 1992 i.Sa. P. N. und N.N.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 52 AHVG. Der Arbeitgeber kann für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, er bezwecke

aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten die Fälligkeit seiner Schul-

den durch deutlich ungenügende Akontozahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (Erw. 3b). Die nicht unverzügliche Entrichtung des geschuldeten Restbetrages muss als grobe Fahrlässigkeit betrachtet werden (Erw. 4). Ein auf Ende Jahr in den Verwaltungsrat eingetretenes Organ kann

haftbar gemacht werden für den Schaden, der durch die Nichtentrich-

tung des das ganze Jahr umfassenden Restbeitrages entstanden ist (Erw. 5).

Die Firma E. AG entrichtete ihre Beiträge durch monatliche Akontozahlungen. Eine genaue Abrechnung erfolgte zu Beginn jedes Jahres auf der Basis der für das vorangehende Jahr deklarierten Löhne. Nachdem die Ausgleichskasse aus dem Konkurs der Firma E. AG einen Schaden erlitt, machte sie beim Ehepaar P N. und N.N. Schadenersatz geltend. Ihre Klage wurde durch die kantonale Rekursbehörde abgewiesen. Die Ausgleichskasse erhob dagegen beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche aus nachfolgenden Erwägungen gutgeheissen wurde.

3a. Nach der Vorinstanz ist der Schaden durch die (ungewöhnliche) Tatsache entstanden, dass die Höhe der Akontozahlungen nicht genügend an die überaus rasch wachsende Lohnsumme der konkursiten Firma angepasst wurde. Während sich die Lohnsumme von einem Jahr zum andern mehr als verdoppelte, stiegen die schon vorher zu niedrigen Akontozahlungen nicht im gleichen Mass. Obwohl die Akontozahlungen pünktlich erfolgten, war der bei der Konkurseröffnung noch geschuldete Restbetrag beträchtlich. Dabei hätten die Beschwerdegegner aufgrund von Schwierigkeiten in der Firma vorübergehend den Überblick über ihre Obliegenheiten gegenüber der Ausgleichskasse verloren. Auch bilde die falsche Einschätzung mit Akontozahlungen, die sich schliesslich als zu tief erwiesen, keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung. Die Vorinstanz kommt deshalb zum

246 ZAK6/1992

250

Schluss, dass die Klage der Ausgleichskasse unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt war.

Die Beschwerdegegner stellen ihrerseits klar, dass sie in Anbetracht der Ende 1988 eingetretenen Schwierigkeiten aus dem unerwarteten Weggang von J.P., einem ihrer Verwaltungsräte, dessen Tätigkeit für das Unternehmen bedeutend war, alles in ihrem Vermögen Liegende unternommen hätten, um sämtliche Ausstände solange wie möglich zu begleichen. Eine grobe Fahrlässigkeit könne ihnen deshalb nicht angerechnet werden.

b. Es ist richtig, dass man den Beschwerdegegnern für die nicht der Beitragshöhe entsprechenden Akontozahlungen nicht a priori einen Vorwurf machen kann. Die Möglichkeit, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten, ist in Art. 34 Abs. 3 AHVV ausdrücklich vorbehalten. In diesem Falle hat der Ausgleich zugunsten oder zuungunsten des Arbeitgebers am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Diesem käme indessen ein qualifiziertes Verschulden zu, wenn er wegen finanzieller Schwierigkeiten und um die Fälligkeit seiner Schulden weitmöglichst hinauszuschieben deutlich ungenügende Akontozahlungen leisten würde, im Wissen, dass er vielleicht dannzumal nicht in der Lage sein würde, die verbleibende Restschuld zu bezahlen. Vorliegend weist jedoch nichts darauf ihn, dass sich die Beschwerdegegner vor Ende 1988 der bevorstehenden Schwierigkeiten bewusst waren, die - wie sie selber geltend machen und es auch der angefochtene Entscheid festhält - aus dem unerwarteten Weggang von J. P. erwachsen würden. Zudem ist die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den für das Jahr 1988 genau geschuldeten Beiträgen, so bedeutend sie auch sein mag, unerheblich für einen Vorwurf an die Beschwerdegegner, sie hätten sich schwerwiegend in ihren Obliegenheiten verfehlt, indem sie während des laufenden Jahres die Höhe ihrer Zahlungen nicht an die steigende Lohnsumme anpassten oder nicht für eine bei der Endabrechnung verfügbare Rückstellung sorgten. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Firma 1988 monatliche Akontozahlungen von 2500 Franken entrichtete, während die Kasse anfangs dieses Jahres nur solche von 1 500 Franken vorgeschlagen hatte.

4. Die Ausgleichskasse begründet ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde im wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt zwischen dem Verfügungserlass vom 26. Januar 1989 und jenem der Konkurseröffnung vom 26. April 1989 die noch offenen Beiträge nicht bezahlt hätten. Sie erachtet dieses Versäumnis als grobfahrlässiges Verschulden.

a. Tatsächlich war zwischen der Kenntnisnahme des Arbeitgebers vom noch offenen Restbetrag durch die obgenannte Verfügung und dem Datum der Konkurseröffnung eine gewisse Zeit verstrichen. Die Beschwerdegegner, die dannzumal noch Mitglieder des Verwaltungsrates waren, bekleideten als Angestellte der Firma gleichzeitig die Funktion als Direktor beziehungsweise als Sekretärin. Dass beide Kenntnis von der Schlussabrechnung der Ausgleichskasse hatten, wird nicht bestritten. Da sie feststellen konnten, dass die Höhe

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.