Zinssätze 2005 / Höchstabzug Säule 3a 2005 / Berufskosten und Naturalbezüge / Rückerstattung der schwedischen Quellensteuern auf Ruhegehältern

Rundschreiben Nr. 11 · 9. Dezember 2004 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 11 · Deutsch

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Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration federale des contributions AFC Hauptabtei lung Direkte Bundessteuer, Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Verrec hnungssteuer, Stempelabg aben Administraziun federala da taglia AFT

Direkte Bundessteuer

Doppelbesteuerungsabkommen

mit Schweden

Bern, 9 . Dezember 2004

DB -442 PUL

An die kantona len Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Zinssätze 2005 I Höchstabzug Säule 3a 2005 I Berufskosten und Naturalbezüge I Rück erstattung der schwedischen Quellensteuern aufRuhegehältern

1. Zinssätze direkte Bundessteuer für das Kalenderjahr 2005

Mit beiliegender Änderung vom 2. November 2004 des Anha ngs zur Verordnung über Fällig keit und Verzinsung der direkten Bundessteuer hat das Eidg . Finanzdepartement die Z inssätze für das Kalenderjahr 2005 (AS 2004 4621; Beilage 1) w ie folgt festgelegt (unverändert gegenüber 2004):

• Vergütungszins für Vorauszahlungen 1,0 %

• Verzugs- und Rückerstattungszins 3,5 %

2. Höchstabzüge für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Steuerjahr 2005

Der obere Grenzbetrag bei der beruflichen Vorso rge ist vom Bundesrat mit Wirkung per 1. Januar 2005 von CHF 75'960 .- auf CH F 77'400 .- erhöht worden . Damit gelten für die Säu le 3a nach Artikel? Absatz 1 BW 3 im Steuerjahr 2005 folgende Höchst abzüge:

• Steuerpfl ichtige mit 2 . Säule CHF 6'192 .

• Steue rpflichtige ohne 2 . Säu le CHF 30'960 .

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3. Berufskosten und Naturalbezüge

Angesichts der geringen Teuerung der letzten Zeit erfahren die Pauschalabzüge für Berufskos- ten und die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge in Absprache unserer Verwa ltung mit der Arbeitsgruppe Erwerbseinkommen der SSK für das Steuerjahr 2005 keine Änderungen. Sie erhalten als Beilage 2 den vom Eidg. Finanzdepartement am 22. Juli 2004 erlassenen A nhang zur Berufskostenverordnung (AS 2004 3559) und als Beilage 3 die B erechnung 2004 der Autobetriebskosten. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten weite rhin die Merkblätter N 1/2001 für Selbständigerwerbende, N 2/2001 für Arbeitnehmende und NL/2001 für die Land- und Forstwirtschaft (Beilagen zum Kreisschreiben vom 15.12.2000, Nr. 2 -2001/2002).

4. Rückerstattung der schwedischen Quellensteuern auf Ruhegehältern

Im Zusammenhang mit der korrekten Besteuerung von Ruhegehältern, die in der Schweiz an- sässige Personen aus schwedischen Quellen beziehen, haben sich wiederholt administrative Fragen gestellt. In der Folge haben sich die zuständigen schweizerischen und schwedischen Behörden entschieden, den betroffenen Personen ein Formular zur Rückerstattung der schwe- dischen Quellensteuer zur Verfügung zu stellen.

Nach Artikel 19 des schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-S; SR 0.672.971.41) werden Ruhegehälter im Ansässigkeitsstaat besteuert, wobei Pensionen, die auf Grund der schwedischen Sozialversicherung bezahlt werden, von Schweden als Que llenstaat ebenfalls besteuert werden können. Das schweizerische Besteuerungsrecht wird dadurch nicht beeinträchtigt und bleibt vollumfänglich bestehen. Eine schwedische S ozialversicherungsrente ist daher in der Schweiz immer zum Bruttowert zu versteuern. Damit betroffene Re ntenbezüger keine Doppelbesteuerung erleiden, rechnet Schweden in Anwe ndung von Artikel 25 Absatz 4 DBA-S die in der Schweiz auf diesem Einkommen angefallene Einkommenssteuer an, d.h. auf spezielles Ersuchen der Sozialversicherungsempfänger erstattet ihnen die zustä ndige schwedische Steuerbehörde die an der Quelle in Schweden erhobenen Steuern im Umfang der schweizerischen Steuer bis maximal zur Höhe der in Schweden abgezogenen Que llensteuer zurück.

Als Sozialversicherungsrenten gelten nach schwedischer Auffassung folgende Leistungen:

• Altersrenten mit folgenden Bezeichnungen:

� Inkomstpension (Einkommensrente)

� Tilläggspension (Zusatzrente)

� Garantipension (Garantierente)

� Premiepension (Prämienrente)

• Invalidenrenten mit folgenden Bezeichnungen:

� Sjukersättning (Krankheitsentschädigung)

� Aktivitetsersättning (Arbeitsausfallentschädigung)

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• Witwen-, Witwer- und Kinderrenten mit folgenden Bezeichnungen:

� Omställningspension (Anpassungsrente)

� Änkepension (Witwer- oder Witwenrente)

� Garantipension (Garantierente)

� Barnpension (Waisenrente)

� Efterlevandestöd till barn (Hinterbliebenenunterstützung mit Kindern)

Da in der Vergangenheit das in Schweden durchzuführende Rückerstattungsverfahren für ver- schiedene in der Schweiz ansässige Personen administrativ sehr aufwändig war, sollen nun die für die Rückerstattung notwendigen Angaben mit einem einheitlichem Formular an die schwedi- schen Behörden übermittelt werden.

Als Beilagen 4 und 5 erhalten Sie das viersprachige Formular R-Sv 3 (blau) und das dreispra- chige Formular R-Sv 3.1 (gelb). Diese sind auf Antrag eines in der Schweiz ansässigen Sozial- versicherungsempfängers durch die zuständige Veranlagungsbehörde auszufüllen und zu bestätigen. Beide Formulare sind anschliessend an die Eidg. Steuerverwaltung, SR-A, z.H. Herrn O. Oppliger, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, weiterzuleiten. Dort wird die Bestätigung überprüft und das Formular R-Sv 3 an die zuständige schwedische Steuerbehörde (The Swedish Tax Agency, Stockholm Tax Office, SE-106 61 Stockholm, Sweden) geschickt. Formular R-Sv 3.1 wird an die zuständige Veranlagungsbehörde retourniert. Auf Verlangen ist der steuerpflichtigen Person von der zuständigen Veranlagungsbehörde eine Kopie des Formulars R-Sv 3 für ihre Akten auszuhändigen. Das Formular R-Sv 3.1 ist nur für die schweizerischen Steuerbehörden bestimmt und wird verwaltungsintern weitergeleitet.

Die Formulare können bei der Eidg. Steuerverwaltung, AD/U-253, Eigerstrasse 65, 3 003 Bern, Tel. 031 322 72 70 oder 031 322 71 71, bestellt werden.

ABTEILUNG INSPEKTORAT Sektion IV

Daniel Emch

Beilagen:

1. Änderung vom 2. November 2004 des Anhangs zur Verordnung vom 10.12.1992 über Fäl-

ligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (AS 2004 4621)

2. Änderung vom 22. Juli 2004 des Anhangs zur Verordnung über den Abzug von Berufskos-

ten (AS 2004 3559)

3. Berechnung 2004 der Autobetriebskosten

4. Amtliche Bestätigung der zuständigen schweizerischen Behörden über die Besteuerung

einer Pension d er schwedischen Sozialversicherung (Formular R-Sv 3)

5. Schema für die Berechnung der Besteuerung einer Pension der schwedischen Sozialversi-

cherung (Formular R-Sv 3.1)