Quellensteuer
Rundschreiben Nr. 110 · 11. September 2013 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 110 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 11. September 2013
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Quellensteuer
1. Quellensteuertarife 2014 für ausländische Arbeitnehmende
Mit Änderung der Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV; SR 642.118.2) auf den 1. Januar 2014 wurden die Berechnungsgrundlagen für die Quellensteuertarife angepasst. Nähere Angaben dazu können der beiliegenden Übersicht über die Grundlagen für die Berechnung der Quellensteuertarife des Bundes für das Steuerjahr 2014 entnommen werden (vgl. Beilage 1). Nachfolgend dazu einige Erläuterungen:
Der Quellensteuertarif C (Tarifcode C) für doppelverdienende Ehegatten wurde auch aufgrund der geplanten Einführung des elektronischen Lohnmeldeverfahrens Quellensteuer (ELM/QSt) vereinfacht. So gilt neu für Frauen und Männer derselbe Tarif. Der Tarif C gelangt - entgegen der bisherigen Lösung - immer dann zur Anwendung, wenn beide Ehegatten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (bisher: wenn beide Ehegatten hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig waren). Der Tarif C kommt somit auch dann zur Anwendung, wenn einer der beiden Ehegatten im Ausland erwerbstätig ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und gestützt auf die Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (BFS) den Höchstwert für das satzbestimmende Ehegatteneinkommen für die direkte Bundessteuer bei 5‘425 Franken pro Monat festgelegt. Dieser Wert lehnt sich an den Medianlohn gemäss der Haushaltsbudgeterhebung der Jahre 2006 – 2010 von 5‘411 Franken an. Für Einkommen unterhalb dieser Grenze wird ein satzbestimmendes Verhältnis der Einkommen von 1 : 1 angenommen (vgl. Beilage 2). Die Kantone sind bei der Festlegung des satzbestimmenden Ehegatteneinkommens für den Tarifcode C aufgrund der von der Verfassung garantierten Autonomie zur Tariffestlegung frei.
Da der Tarifcode C neu geschlechterunabhängig angewendet wird, musste auch die Zuteilung der Abzüge neu geregelt werden. So werden die Berufsauslagen vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Dagegen werden die weiteren Abzüge (für Versicherungsprämien und Sparzinsen, der Kinderabzug, der Verheiratetenabzug, der Zweiverdienerabzug und der Abzug vom Steuerbetrag pro Kind [= Elterntarif]) jeweils mit 50% der massgebenden Werte im Tarif eingerechnet.
Eine Anpassung erfuhr zudem der Solidaritätsbeitrag bei der Arbeitslosenversicherung (ALV). Gemäss Beschluss der Eidg. Räte vom 21. Juni 2013 wurde der Plafond von 315‘000 Franken pro Jahr aufgehoben. Neu kommt somit auf alle Einkommen über 126‘000 Franken pro Jahr (= maximal versicherter Verdienst) ein Abzug von 0,5% des Bruttolohns für die Arbeitnehmenden zur Anwendung. Zudem wurde der ordentliche Abzug für ALV-Beiträge auf 1.10% angepasst.
Die übrigen Abzüge bleiben unverändert, da für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.
Aufgrund der umfangreichen Erweiterung der Quellensteuertarife wird auf einen Versand als Beilage zu diesem Rundschreiben verzichtet. Die Tarife werden jedoch als Anhang zu diesem Rundschreiben auf der Internetseite des Bundes aufgeschaltet
(http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00383/index.html?lang=de). Zusätzlich wurden die Tarife am 22. Juli 2013 den Abteilungen Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltungen in elektronischer Form (Excel-Format) zugestellt.
Der Steuersatz für den Tarif D bleibt mit 1% der Bruttoeinkünfte unverändert. Dieser ist neu auch in Ziffer 1 des Anhangs zur QStV festgelegt (vgl. Beilage 3).
2. Tarif für die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Mangels Teuerung erübrigt sich ein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2014. Die in Ziffer 3 des Anhangs zur Quellensteuerverordnung festgehaltenen Tarife vom 18. August 2011 bleiben weiterhin gültig.
3. Merkblätter Quellensteuer
Mit Rundschreiben vom 7. Februar 2013 haben wir Sie letztmals über die Änderungen in den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert.
Erneut werden im Jahr 2013 verschiedene DBA revidiert oder neu ausgehandelt. Aus diesem Grund werden wir die überarbeiteten Merkblätter und DBA-Übersichten für das nächste Jahr voraussichtlich erst im Januar 2014 publizieren können.
4. Gleichgeschlechtliche Ehen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden –
Anerkennung in der Schweiz
Seit dem 17. Mai 2013 sind in Frankreich Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren zulässig. Andere Staaten haben die Ehe von gleichgeschlechtlichen Paaren ebenfalls legalisiert. Nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW), kann Folgendes festgehalten werden:
Übereinstimmend mit Artikel 45 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), werden im Ausland rechtsgültig abgeschlossene Ehen zwischen
Personen gleichen Geschlechts in der Schweiz als eingetragene Partnerschaften anerkannt. Diese Paare werden in der Schweiz steuerrechtlich gleich behandelt wie verheiratete Perso-
bis DBG; SR 642.11).
nen (Art. 9 Abs. 1
Der „pacte civil de solidarité“ („PACS“), welcher in Frankreich seit mehreren Jahren bekannt ist und sowohl Paaren verschiedenen Geschlechts als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht, entspricht nicht einer Ehe. Diese Personen werden somit nicht als Ehegatten besteuert. Tatsächlich und übereinstimmend mit den Bedingungen der Zivilstandsbehörden kann bei solchen Partnerschaften, welche zudem keinen Einfluss auf den Zivilstand haben, nicht von einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft im Sinne des Gesetzes (ZGB, SR 210; PartG, SR 211.231) gesprochen werden. Die Partner, welche einen PACS abgeschlossen haben, werden in der Schweiz somit weiterhin als alleinstehende Personen besteuert.
5. Verstärkte Solidarhaftung für Erstunternehmer – Auswirkungen auf die Quellensteuer
(Beilagen 4 und 5)
Mit Wirkung auf den 15. Juli 2013 hat der Bundesrat die verstärkte Solidarhaftung im Entsendegesetz (EntsG; SR 823.20) für Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes in Kraft gesetzt. In diesen Branchen werden Lohnunterbietungen durch kettenhafte Weitervergabe von Arbeiten am stärksten beanstandet. Hält ein Subunternehmer in einer Vergabekette die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht ein, kann der Erstunternehmer neu zivilrechtlich haftbar gemacht werden.
Die neue Regelung zur Solidarhaftung ist nur anwendbar, wenn der Vertrag, mit dem der Erstunternehmer die Arbeiten an den ersten Subunternehmer übertragen hat, nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde.
Das neue Gesetz kann auch im Bereich der Quellenbesteuerung seine Wirkung entfalten. Wird ein Erstunternehmer bspw. zur Nachzahlung von Löhnen an quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende verpflichtet, so sind diese ebenfalls der Quellenbesteuerung zu unterstellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei in der Regel um Differenzzahlungen handelt. Die Kantone werden angehalten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine korrekte Quellenbesteuerung zum Gesamtsatz durchführen und die Quellensteuer beim Erstunternehmer beziehen zu können.
Abteilung Aufsicht Kantone
Fachdienste
Daniel Emch
Chef
Beilagen:
1. Grundlagen über die Berechnung der Quellensteuertarife des Bundes – Steuerjahr 2014
2. Erläuterungen zum Tarif C für Doppelverdiener – Ausgabe 2014
3. AS 2013 783, Änderungen der Quellensteuerverordnung vom 25. Februar 2013
4. AS 2013 2121, Änderungen des Entsendegesetzes vom 14. Dezember 2012
5. AS 2013 2123, Änderungen der Entsendeverordnung vom 26. Juni 2013
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
Änderung vom 25. Februar 2013
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:
a. Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b. Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
c. Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
d. Tarifcode D:
1. Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebenerwerbseinkünfte,
2. Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel 3 beziehen, für diese Einkünfte;
e. Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 17aí17d besteuert werden;
f. Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 19742 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
1 SR 642.118.2
2 SR 0.642.045.43
g. Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
h. Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 19713 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
i. Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
j. Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
k. Tarifcode O: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen;
l. Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnet innerhalb der Tarifcodes die einzelnen Tarife entsprechend den für die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tarifen. Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet.
Art. 2 Abs. 2 und 3
2 Auf Gesuch von Steuerpflichtigen nach Artikel 1 Absatz 1 mit dem Tarifcode A, B, C oder H, die Unterhaltsbeiträge leisten, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
3 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Absatz 2 berücksichtigt, so wird im Folgejahr die effektive Steuerschuld von Steuerpflichtigen mit dem Tarifcode A, B, C oder H von Amtes wegen nachberechnet.
Art. 3a Meldepflicht der Arbeitgeber
1 Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83, 91 oder 97 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Sieht der Kanton die elektronische Übermittlung der Quellensteuerabrechnung vor, so kann der Arbeitgeber diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.
3 SR 0.672.913.62
Gliederungstitel vor Art. 4
1a. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 4 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 13 Bezugsprovision
1 Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt mindestens 1 und höchstens 3 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.
2 Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.
3 Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abstufen sowie einen Höchstbetrag pro steuerbare Leistung festlegen.
Art. 13a
Aufgehoben
Art. 18
Aufgehoben
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 13 Absätze 1 und 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
25. Februar 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement:
Eveline Widmer-Schlumpf
Anhang (Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 und 17)
Ziff. 1, 1bis und 3 Einleitungssatz
1. Die Quellensteuer von Personen mit dem Tarifcode D beträgt 1 Prozent der
Bruttoeinkünfte.
1bis. Liegt der Steuersatz bei Personen mit dem Tarifcode L, M, N, O oder P bei
4,5 Prozent, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 0,5 Prozent der Bruttoeinkünfte.
3. Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistungen nach Arti-
kel 11 Absatz 1 QStV beträgt in Berücksichtigung der Artikel 36, 38 und 204 DBG:
Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
Änderung vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20121,
beschliesst:
I
Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Das Gesetz regelt zudem die solidarische Haftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen durch die Subunternehmer.
Art. 5 Subunternehmer
1 Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total- General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 durch die Subunternehmer.
2 Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.
3 Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.
4 Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
1BBl 2012 3397
2 SR 823.20
Art. 14a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012
(Art. 5 Subunternehmer)
1 Der Erstunternehmer haftet nicht nach Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 für Subunternehmer, wenn der Vertrag, mit dem er die betreffenden Arbeiten an den ersten Subunternehmer der Auftragskette übertragen hat, vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen worden ist.
2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Artikels; im Bericht unterbreitet er Vorschläge für das weitere Vorgehen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2012 Ständerat, 14. Dezember 2012 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2013 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 15. Juli 2013 in Kraft gesetzt.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2012 9725
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Änderung vom 26. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3
3 In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen leitet die Bewilligungsbehörde oder die für die Meldungen zuständige kantonale Behörde eine Kopie des Bewilligungsentscheides an die zuständigen paritätischen Vollzugsorgane weiter.
Gliederungstitel vor Artikel 8a
4. Abschnitt: Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers bei der Weitervergabe von Arbeiten an Subunternehmer
Art. 8a Netto-Mindestlohn
1 Als Netto-Mindestlohn gilt der Mindestlohn nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes nach Abzug der Beträge zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber entrichtet für:
a. Sozialversicherungen;
b. Steuern, namentlich Quellensteuern;
c. weitere Beiträge, insbesondere für Vollzugs- und Weiterbildungskosten aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.
1 SR 823.201
und Arbeitnehmer
Art. 8b Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen
1 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:
a. die vom Subunternehmer und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unterzeichnete Entsendebestätigung mit Angaben:
1. zum aktuellen Salär im Herkunftsland,
2. zu den gewährten Entsendezulagen und Zuschlägen gemäss Artikel 1,
3. zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem für den Einsatz in der Schweiz anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag;
b. eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration, dass er die minimalen Lohnbedingungen garantiert, mit folgenden Ergänzungen:
1. der Liste der Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Ausführung der Arbeiten vorgesehen sind, oder derjenigen, die zur Stammbelegschaft in der Schweiz gehören,
2. der Angaben zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag,
3. der schriftlichen Bestätigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie die für ihre Lohnklasse vorgeschriebene minimale Entlöhnung erhalten;
c. die Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, dass der Subunternehmer auf Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert wurde und keine Verstösse festgestellt wurden;
d. der Eintrag des Subunternehmers in einem von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von einer Behörde geführten Register (Berufsregister), welcher:
1. aufgrund einer vorangehenden Kontrolle der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen erfolgt ist, und
2. bestätigt, dass kein Verfahren wegen Verstosses gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen läuft und keine solchen Verstösse vorliegen.
2 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–f des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:
a. eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration über die Einhaltung der Vorschriften:
1. zur Arbeits- und Ruhezeit,
2. zur Mindestdauer der Ferien,
3. zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz,
und Arbeitnehmer
4. zum besonderen Schutz von Jugendlichen und Arbeitnehmerinnen, sowie
5. zur Lohngleichheit;
b. anerkannte Zertifizierungen insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
3 Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die weniger als zwei Jahre im Schweizer Handelsregister eingetragen sind und die keine Belege nach Absatz 1 Buchstabe c oder d vorweisen können, müssen zudem nachweisen, dass sie die Deklarationen nach den Absätzen 1 und 2 auch den zuständigen paritätischen Organen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zugestellt haben.
4 Hat der Erstunternehmer schon mehrmals Arbeiten an denselben Subunternehmer übertragen und hat ihm dieser bei früheren Vergaben die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen glaubhaft dargelegt, so muss sich der Erstunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer nur aus begründetem Anlass erneut darlegen lassen.
5 Als begründeter Anlass gelten insbesondere:
a. wichtige Änderungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen;
b. Änderungen in einem wesentlichen Teil der Stammbelegschaft in der Schweiz;
c. Änderungen in einem wesentlichen Teil der üblicherweise in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
d. ein Verstoss des Subunternehmers gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen, von dem der Erstunternehmer Kenntnis hat.
Art. 8c Vertragliche und organisatorische Vorkehrungen
Zur Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers gehören auch die vertraglichen und organisatorischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit dieser sich von den Subunternehmern, die innerhalb oder am Ende der Auftragskette Arbeiten ausführen sollen, die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann.
2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen
Art. 8d (bisheriger Art. 8a)
und Arbeitnehmer
II
Diese Änderung tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.