Revision des Stiftungsrechts (parlamentarische Initiative Schiesser)
Rundschreiben Nr. 12 · 16. Dezember 2004 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 12 · Deutsch
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Administraziun federala da taglia AFT
Direkte Bundessteuer
Bern, 16. Dezember 2004
DB-33a/59.1.c Som
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Revision des Stiftungsrechts (parlamentarische Initiative Schiesser)
1. Einleitung
In der Schlussabstimmung vom 8. Oktober 2004 haben die Eidgenössischen Räte das revidierte Stiftungsrecht (mit 159 zu 1 bzw. mit 42 zu 0 Stimmen) angenommen (vgl. Beilage). Die Revision geht zurück auf die am 14. Dezember 2000 von Ständerat Schiesser in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichte Parlamentarische Initiative. Das Ziel von Initiative und Revision ist die Liberalisierung des Schweizerischen Stiftungsrechts mit der Absicht, die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen.
Über den Entwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats wurde in der Zeit vom 4. Juni bis 31. Juli 2003 bei den Kantonsregierungen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Zum Entwurf geäussert hat sich u.a. auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren. Den Vernehmlassungsteilnehmern wurden drei Fragen betreffend das Zivilrecht und sechs Fragen betreffend das Steuerrecht unterbreitet. Mehrere Kantone haben nicht nur auf diese Fragen geantwortet, sondern auch zu einzelnen Revisionsbestimmungen Stellung genommen.
Die Revision des Stiftungsrechts beinhaltet insbesondere drei Neuerungen:
• Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts
• Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle
• Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit
Die übrigen Änderungen betreffen namentlich die Errichtung der Stiftung durch Erbvertrag, die "unwesentlichen Änderungen" der Stiftungsurkunde, die Organisation der Stiftung sowie die Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Stiftung.
2. Erläuterungen der Revisionsbestimmungen bei den direkten Steuern
2.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
Art. 33a (neu) DBG
Die Regelung der Abzugsmöglichkeit von freiwilligen Leistungen in Art. 33a DBG führt zu folgenden Neuerungen:
• Erhöhung des zulässigen Abzuges auf bis zu 20 Prozent der um die übrigen Aufwendungen gemäss Art. 26 - 33 DBG reduzierten Einkünfte (Reineinkommen vor Abzug der Zuwendungen);
• Ausdehnung der bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf übrige Vermögenswerte. Dieser Begriff schliesst unbewegliches und bewegliches Vermögen sowie Kapitalvermögen (inklusive Forderungen) und Immaterialgüterrechte ein;
• Ausdehnung der Abzugsfähigkeit auf freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Damit wird es künftig möglich, z.B. der ETH solche Leistungen steuerwirksam zukommen zu lassen.
Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG
Abgesehen davon, dass es sich hier um Abzüge vom Reingewinn handelt, gelten grundsätzlich die gleichen Bemerkungen wie zu Art. 33a DBG hievor. Es geht um folgende Neuerungen:
• Erhöhung des zulässigen Abzuges auf bis zu 20 Prozent des Reingewinns
• Ausdehnung der bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf übrige Vermögenswerte
• Ausdehnung der Abzugsfähigkeit auf freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten
2.2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steu-
ern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Art. 9 Abs. 2 Bst. i und Art. 25 Abs. 1 Bst. c StHG
Im StHG gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie im DBG. Es sind deshalb für die revidierten StHG-Bestimmungen im Wesentlichen die gleichen Ausführungen massgeblich wie zu den entsprechenden DBG-Bestimmungen. Dabei entspricht Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG der Bestimmung von Art. 33a DBG, während Art. 25 Abs. 1 Bst. c StHG der Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG entspricht. Da jedoch die Bundesverfassung in Art. 129 die Steuerfreibeträge (Abzüge) ausdrücklich ausklammert, wird in Art. 9 Abs. 1 Bst. i StHG der Satz von 20 Prozent nicht erwähnt (Tarifautonomie der Kantone). Die Änderungen im StHG betreffen deshalb lediglich folgende Neuerungen:
• Ausdehnung der bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf übrige Vermögenswerte
• Ausdehnung der Abzugsfähigkeit auf freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten
3. Inkrafttreten
Ziff. III der in der Schlussabstimmung angenommenen Vorlage hält fest, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht (Abs. 1) und der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt (Abs. 2).
Die seit der amtlichen Veröffentlichung laufende Referendumsfrist von 100 Tagen wird im Verlauf des Monats Januar 2005 ablaufen. Mit Rücksicht auf die steuerrechtlichen Umsetzungsarbeiten in den Kantonen werden wir beim federführenden Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen, dass der Bundesrat die steuerlichen Bestimmungen frühestens auf den 1. Januar 2006 in Kraft setzt.
Der Hauptabteilungschef
Samuel Tanner
Beilage:
Auszug Gesetzesvorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung