Präsidium der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben Nr. 124 · 29. Januar 2015 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 124 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 29. Januar 2015

DB-102 / KUP / Bk

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Präsidium der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer

Die Amtsperioden des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Herrn Arthur Gross beziehungsweise Herrn Peter Spinnler, liefen am 31. Dezember 2014 ab. Das Präsidium der EEK (Präsident und Vizepräsident) war deshalb neu zu besetzen.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Schweizerische Bundesgericht Herrn Fürsprecher Arthur Gross als Präsidenten der Eidgenössischen Erlasskommission wiedergewählt.

Als Vizepräsidenten der Eidgenössischen Erlasskommission hat das Bundesgericht, ebenfalls mit Beschluss vom 9. Dezember 2014, Herrn Fürsprecher Peter Spinnler wiedergewählt.

Die EEK wird ihre Tätigkeit mit der Aufhebung von Artikel 102 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz;

AS 2015 9) per 31. Dezember 2015 beenden. Ab 1. Januar 2016 werden die Kantone die Kompetenz zur Beurteilung aller Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer erhalten. Die neuen Amtszeiten des Präsidenten und des Vizepräsidenten der EEK wurden deshalb auf ein Jahr festgesetzt, beginnend am 1. Januar 2015 und endend per 31. Dezember 2015.

Abteilung Recht

Markus Küpfer

Chef