Präsidium der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben Nr. 124 · 29. Januar 2015 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 124 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 29. Januar 2015
DB-102 / KUP / Bk
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Präsidium der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer
Die Amtsperioden des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Herrn Arthur Gross beziehungsweise Herrn Peter Spinnler, liefen am 31. Dezember 2014 ab. Das Präsidium der EEK (Präsident und Vizepräsident) war deshalb neu zu besetzen.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Schweizerische Bundesgericht Herrn Fürsprecher Arthur Gross als Präsidenten der Eidgenössischen Erlasskommission wiedergewählt.
Als Vizepräsidenten der Eidgenössischen Erlasskommission hat das Bundesgericht, ebenfalls mit Beschluss vom 9. Dezember 2014, Herrn Fürsprecher Peter Spinnler wiedergewählt.
Die EEK wird ihre Tätigkeit mit der Aufhebung von Artikel 102 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz;
AS 2015 9) per 31. Dezember 2015 beenden. Ab 1. Januar 2016 werden die Kantone die Kompetenz zur Beurteilung aller Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer erhalten. Die neuen Amtszeiten des Präsidenten und des Vizepräsidenten der EEK wurden deshalb auf ein Jahr festgesetzt, beginnend am 1. Januar 2015 und endend per 31. Dezember 2015.
Abteilung Recht
Markus Küpfer
Chef