Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2016

Rundschreiben Nr. 131 · 12. Mai 2015 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 131 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 12. Mai 2015

HAJ / ED

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2016

1 Einleitung

Anlässlich der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Verfassungsbestimmung wird im Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur konkretisiert, welches von der Bundesversammlung am 21. Juni 2013 angenommen wurde. Die Referendumsfrist ist am 25. September 2014 unbenutzt abgelaufen. Damit treten die Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2016 in Kraft. Aufgrund der Änderung von Artikel 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wurde auch die Berufskostenverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) per 1. Januar 2016 angepasst (SR 642.118.1).

2 Wichtigste Änderungen

Artikel 26 DBG wurde im Rahmen des obgenannten Gesetzgebungsverfahrens insofern geändert, als die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 3‘000 Franken pro Jahr als Berufskosten in Abzug gebracht werden können. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs gilt auch für sämtliche Fahrkosten nationaler sowie internationaler Wochenaufenthalter.

Angesichts der Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf maximal 3‘000 Franken pro Jahr (entsprechend 4‘285 km bei einem Ansatz von 70 Rp. pro Km) erübrigt sich die Möglichkeit, dass die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen kann. Absatz 4 von Artikel 5 der Berufskostenverordnung wurde deshalb ersatzlos gestrichen.

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3 Pauschalabzüge für Berufskosten

Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2016 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom EFD am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer. Sie entnehmen diese Ansätze der beiliegenden Berufskostenverordnung.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilage:

Berufskostenverordnung (Stand am 1. Januar 2016)

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Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer (Berufskostenverordnung)

Änderung vom 6. März 2015

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19931 wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung des EFD

über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger

bei der direkten Bundessteuer

(Berufskostenverordnung)

Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze und des Abzugs für die Benützung

eines privaten Fahrzeugs

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 10) und den Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) im Anhang fest.

Art. 4 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen

Werden anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 10 höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 5 Fahrkosten

1 Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).

1 SR 642.118.1

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2 Als Kosten sind abziehbar:

a. die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder

b. die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.

Art. 9 Abs. 4

4 Als notwendige Fahrkosten gelten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 abziehbar.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

6. März 2015 Eidgenössisches Finanzdepartement:

Eveline Widmer-Schlumpf

5

Anhang (Art. 3)

1. Pauschalansätze ab dem Steuerjahr 2016

Fr.

Mehrkosten für Verpflegung

a. Bei auswärtiger Verpflegung

bzw. Schicht- oder Nachtarbeit

(Art. 6 Abs. 1 und 2)

– Voller Abzug pro Hauptmahlzeit

bzw. Tag 15.—

im Jahr 3200.—

– Halber Abzug pro Hauptmahlzeit

bzw. Tag 7.50

im Jahr 1600.—

b. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt

(Art. 9 Abs. 2)

– Voller Abzug im Tag 30.—

im Jahr 6400.—

– Gekürzter Abzug2 im Tag 22.50

im Jahr 4800.—

Übrige Berufskosten

(Art. 7 Abs. 1)

3 % des Nettolohns,

mindestens im Jahr 2000.—

höchstens im Jahr 4000.—

Nebenerwerb

(Art. 10)

20 % der Nettoeinkünfte,

mindestens im Jahr 800.—

höchstens im Jahr 2400.—

2Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn gemäss Art. 6 Abs. 2 für eine der beiden

täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.

6

2. Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs ab dem Steuerjahr 2016

Der Maximalbetrag des Abzugs ist auf 3000 Franken im Jahr begrenzt.

Fr.

Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs

(Art. 5 Abs. 2 Bst. b)

– Fahrräder,

Motorfahrräder und

Motorräder mit gelbem

Kontrollschild im Jahr 700.—

– Motorräder mit weissem

Kontrollschild pro Fahrkilometer –.40

– Autos pro Fahrkilometer –.70