Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand 31. Dezember 2016

Rundschreiben Nr. 148 · 8. Februar 2017 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 148 · Deutsch

1

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 8. Februar 2017

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand 31. Dezember 2016

Anbei erhalten Sie die für die Belange der direkten Bundessteuer erstellte Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand 31. Dezember 2016. Diese Liste ersetzt diejenige aus dem Jahre 2016 und wurde in Absprache mit der Schweizerischen Steuerkonferenz und dem Schweizerischen Versicherungsverband erstellt.

Auf der beiliegenden Liste sind sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b aufgeführt, welche der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer vorgelegt wurden. Die vorliegende Liste, Stand per 31. Dezember 2016, wurde dahingehend angepasst, als die beiden Spalten „anteilsgebunden“ und „indexgebunden“ zusammengefasst wurden. Aus direktsteuerrechtlicher Sicht ist eine Unterscheidung zwischen anteils- und indexgebundenen Vorsorgeprodukten vorliegend nicht erforderlich, da sich daraus keine anderweitigen Folgen für die Einkommenssteuer ergeben.

Die ESTV macht ferner darauf aufmerksam, dass sich ihre Prüfung ausschliesslich auf die ihr eingereichten Produkteunterlagen (Produktebeschrieb, Musterpolicen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Bestätigung des verantwortlichen Aktuars etc.) erstreckt und eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde für die direkte Bundessteuer darstellt. Es obliegt somit der kantonalen Veranlagungsbehörde zu prüfen, ob im Einzelfall eine Kapitalleistung aus einem Versicherungsprodukt der Säule 3b die weiteren Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG an die einkommensteuerrechtliche Privilegierung erfüllt:

2

 Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres des Versicherungsnehmers;  Mindestens eine fünfjährige Vertragslaufzeit bei klassischen Produkten, bei nichtklassischen mindestens eine zehnjährige Laufzeit sowie

 Auszahlung der Altersleistung frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherungsnehmers.

Abteilung Recht

Markus Küpfer

Chef

Beilage erwähnt