Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)

Rundschreiben Nr. 155 · 25. Januar 2018 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 155 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 25. Januar 2018

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)

1 Informationen zum revidierten BGSA

1.1 Ausgangslage

Die vom Parlament verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) wird gemäss Beschluss des Bundesrats auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (vgl. Beilage 1; AS 2017 5521).

Mit dem revidierten BGSA (revBGSA) werden unter anderem der Geltungsbereich des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (vAv) neu definiert (Art. 2 revBGSA) sowie die gegenseitige Informationspflichten (Art. 10 revBGSA) und Pflichten im Bereich des Meldeverfahrens zwischen den betroffenen Behörden (Art. 11 revBGSA) präzisiert.

1.2 Neue gesetzliche Bestimmungen mit Auswirkungen auf das Steuerrecht

Artikel 2 revBGSA:

In Artikel 2 Absatz 2 revBGSA ist festgehalten, dass das vAv inskünftig für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Bst. a) sowie bei Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb (Bst. b) nicht mehr anwendbar ist.

Die übrigen Voraussetzungen zum Geltungsbereich des vAv (Abs. 1) bleiben in materieller Hinsicht unverändert.

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Artikel 10 revBGSA:

Im überarbeiteten Artikel 10 revBGSA wurden die Informationspflichten zwischen den Behörden ausgeweitet.

Erhebt die zuständige Steuerbehörde von einem Arbeitgeber gestützt auf Artikel 3a der Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2) in Verbindung mit Artikel 174 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11) eine Busse, so ist das kantonale Kontrollorgan über die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile zu informieren, sofern dieses an der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat (Art. 10 Bst. b revBGSA).

Artikel 11 revBGSA:

Mit Rundschreiben vom 7. Februar 2014 haben wir die kantonalen Steuerbehörden bereits ausführlich über die Rückmeldepflicht gegenüber den kantonalen Kontrollorganen informiert.

Artikel 11 Absätze 1 und 2 revBGSA bleiben in materieller Hinsicht unverändert.

Der neue Artikel 11 Absatz 3 revBGSA statuiert neu eine gegenseitige Informationspflicht zwischen dem kantonalen Kontrollorgan und den zuständigen Behörden über den Fortgang der Verfahren.

1.3 Konkrete Auswirkungen der Revision auf die Steuerbehörden

Verantwortlich für die Durchführung des vAv sind die AHV-Ausgleichskassen (Art. 3 BGSA).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat entsprechend den Änderungen in Artikel 2 revBGSA das Musteranmeldeformular für das vAv und die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) angepasst (vgl. Beilagen 2 und 3).

Anlässlich der Abrechnung für das Beitragsjahr 2017 klärt die Ausgleichskasse die Rechtsnatur der Arbeitgebenden ab und fordert sie auf, mitzuteilen, ob sich unter den Arbeitnehmenden mitarbeitende Ehegatten oder Kinder befinden. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Arbeitgebende, welche ihre Ehegatten oder Kinder beschäftigen, werden ab 1. Januar 2018 vom vAv ausgeschlossen. Die Ausgleichskasse wird den Arbeitgebenden den Ausschluss unverzüglich schriftlich mitteilen. Sie informiert zudem die zuständige Steuerbehörde über den Ausschluss.

Im Gegenzug informieren die Steuerbehörden die AHV-Ausgleichskassen, wenn diese einen Sachverhalt feststellen, der zum Ausschluss aus dem vAv führt.

1.4 Übergangsbestimmung

Nicht betroffen von der Anpassung des Geltungsbereichs ist die Abrechnung von Leistungen, welche auf einer Tätigkeit im Steuerjahr 2017 beruhen und entsprechend den Vorschriften der AHV erst im 1. Quartal 2018 mit den AHV-Ausgleichskassen abgerechnet werden müssen.

2 Weitere Informationen zum BGSA: Verzugszinsen

In der Vergangenheit haben einige kantonale Steuerverwaltungen den Ausgleichskassen, welche die Steuern im Zusammenhang mit dem vAv einkassieren, wegen einer „verspäteten“

Überweisung der Quellensteuern Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Betreffend die im vAv abgerechneten Beträge sind die Ausgleichskassen in rechtlicher Hinsicht Bezugsstellen und damit keine Schuldner der steuerbaren Leistung. Ausserdem steht die erwähnte Praxis im Widerspruch zum Inkassoprozess bei den Ausgleichskassen. Den kantonalen Steuerverwaltungen wird nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppe Quellensteuern der Schweizerischen Steuerkon-

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ferenz empfohlen, von der Erhebung von Verzugszinsen gegenüber den Ausgleichskassen abzusehen.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilagen:

- Änderung vom 17. März 2017 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit; Beilage 1

- Auszug aus der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO

(WBB), gültig ab 1. Januar 2018 (Rz 2107.1, Seite 63); Beilage 2

- Musteranmeldeformular des BSV für das vAv (WBB, Anhang 2, Seite 206); Beilage 3

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Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20151,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Geltungsbereich

1Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:

a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt;

b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und

c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

2Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für:

a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;

b. die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

1BBl 2016 157

2 SR 822.41

3 SR 831.40

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Art. 3 Abs. 1

1Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:

a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

Art. 9 Protokolle

1Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen.

2Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen.

3Die mit der Kontrolle betrauten Personen:

a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind;

b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu;

c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu.

4Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.

Art. 10

Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile:

a. die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1;

b. das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.

4 SR 642.11

5 SR 642.14

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Art. 11 Abs. 1 und 3

1Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.

3Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan informieren sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren.

Art. 12 Abs. 2 Bst. a, 4 Bst. a sowie 6 und 7

2Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Ausländerbehörden bekannt, wenn:

a. die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wurden; und

4Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:

a. die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen;

6Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt:

a. gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096;

b. gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19997;

c. gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 19648;

d. gegen kantonales Sozialhilferecht;

e. gegen das DBG9, das StHG10 oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder

f. gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.

7Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid.

6 SR 641.20

7 SR 823.20

8 SR 822.11

9 SR 642.11

10 SR 642.14

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Art. 16 Abs. 2

2Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch Gebühren nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des Bundes und der Kantone.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem zweiten und dem dritten Lemma …

wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt,

…

2. Familienzulagengesetz vom 24. März 200612

Art. 25 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. ebisund eter Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG13 gelten sinngemäss für:

ebis. die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG);

eter. den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG);

11 SR 831.10

12 SR 836.2

13 SR 830.1

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III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2017 Ständerat, 17. März 2017

Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.14

2Es wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.15

11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

14 BBl 2017 2467

15 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 6. Oktober 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB)

Gültig ab 1. Januar 2008

Stand 1. Januar 2018

318.102.04 d WBB 11.17

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2.6.5 Abrechnung und Beitragszahlung

2104 Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse oder der

zuständigen Zweigstelle innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung ein. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV).

2105 Die Abrechnung enthält die zur Berechnung der Beiträge (vgl.

Rz 2061) und die für den IK-Eintrag (vgl. Rz 2062) sowie die für die Abrechnung mit den Steuerbehörden (vgl. das KS QST) erforderlichen Angaben.

2106 Die Ausgleichskasse überprüft die Abrechnungen und stellt

den Arbeitgebenden die Beiträge und die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG innerhalb des ersten Quartals in Rechnung.

2107. Anlässlich der Abrechnung für das Beitragsjahr 2017 klärt

1 die Ausgleichskasse die Rechtsnatur der Arbeitgebenden 1/18 ab und fordert sie auf, mitzuteilen, ob sich unter den Arbeit-

nehmenden mitarbeitende Ehegatten oder Kinder befinden. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Arbeitgeber welche ihre Ehegatten oder Kinder beschäftigen, werden ab 1. Januar 2018 vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen. Die Ausgleichskasse hat den Arbeitgebenden den Ausschluss unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie informiert die zuständige Steuerbehörde und auch den Unfallversicherer, sofern ihr dieser bekannt ist.

2.6.6 Mahnung

2108 Die Ausgleichskasse erlässt eine einheitliche Mahnung für 1/15 die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, die FLG- und die Familienzula-

gen-Beiträge sowie die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG.

2109 Die Ausgleichskasse mahnt die Arbeitgebenden, eine ord-

nungsgemässe Abrechnung einzureichen oder die in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen und droht ihnen den

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2. Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 2 und 3 BGSA / Musterformular

Angaben zum Arbeitgeber:

Name und Vorname bzw. Firma

Strasse

PLZ, Ort

Telefon

E-Mail

Art der Tätigkeit des Betriebes

AHV-Abrechnungsnummer

(falls bekannt)

Seit wann beschäftigen Sie Per-

sonal ?

Rechtsform des Arbeitgebers*

(AG, GmbH, Einzelfirma, etc.)

*Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können nicht im vereinfachten Verfahren abrech-

nen. Angaben zum beschäftigten Personal:

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erklärt, dass

• er/sie keine Arbeitnehmenden beschäftigt, deren Bruttojahreslohn

21 150 Franken übersteigt,

• die gesamte jährliche Bruttolohnsumme des Betriebes 56 400 Franken nicht übersteigt,

• es sich bei den Arbeitnehmenden weder um mitarbeitende Ehegatten bzw. Ehegattinnen noch um mitarbeitende Kinder handelt.

Unfallversicherung:

Bei welchem Versicherer haben Sie Ihre Arbeitnehmenden gegen Unfall versichert? Falls Sie noch keinen Unfallversicherer haben, bei welchem Versicherer möchten Sie Ihre Arbeitnehmenden gegen Unfall versichern?

Datum Unterschrift