Quellensteuer

Rundschreiben Nr. 35 · 28. Februar 2007 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 35 · Deutsch

1

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 28. Februar 2007

DB-442 PUL

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer

Fiskalausgleich mit der Republik Österreich

Mit Schreiben der Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) vom 26. Oktober 2005 sowie Rundschreiben vom 22. August 2006 wurden Sie über die Änderungen im Zusammenhang mit der Quellenbesteuerung von in Österreich ansässigen Personen informiert. Das entsprechende Protokoll zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich wurde am 21. März 2006 unterzeichnet und am 2. Februar 2007 ratifiziert; es wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 angewandt.

Das Protokoll sieht vor, dass die Schweiz Österreich einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12.5 % des gesamten Steueraufkommens (Bund, Kanton, Gemeinde) leistet, das von in Österreich ansässigen Personen und in der Schweiz erbrachter unselbständiger Arbeitstätigkeit stammt. Nachdem bereits für das Steuerjahr 2006 die volle Quellensteuer für in Österreich ansässige und in der Schweiz unselbständig erwerbstätige Personen abgezogen wurde, sind somit ab 2007 Zahlungen im Rahmen des vereinbarten Fiskalausgleichs vorzunehmen.

Damit die Abrechnung über den Fiskalausgleich möglichst alle nachträglichen Korrekturen beinhaltet, wurde vereinbart, dass die Zahlung jeweils per 30. September des der abgerechneten Steuerperiode folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat. Nach Absprache mit den grenznahen Kantonen wurde entschieden, dass diese Vergütung durch die ESTV im Namen der Kantone erfolgt.

2

Die kantonalen Steuerverwaltungen haben somit wie folgt vorzugehen:

• Schriftliche Meldung der Steuereinnahmen von in Österreich ansässigen Personen

(nach allfälligen Korrekturen) sowie Höhe des darauf anfallenden Anteils am Fiskalausgleich bis jeweils zum 31. Juli des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres an die Eidg. Steuerverwaltung, HA DVS, Abt. Aufsicht Kantone, Fachdienste, Eigerstrasse 65, 3003 Bern;

• Sind keine Quellensteuern von in Österreich ansässigen Personen erhoben worden, ist

ebenfalls bis zum 31. Juli eine schriftliche Bestätigung einzureichen;

• Zahlung des Anteils am Fiskalausgleich spätestens bis am 31. August zu Gunsten von

PC-Konto 30-1631-1, lautend auf Eidg. Steuerverwaltung, 3003 Bern, mit dem Vermerk „Fiskalausgleich Österreich für das Jahr 20JJ gem. Meldung vom TT.MM.JJJJ“.

Dieses Vorgehen bietet Gewähr, dass der Fiskalausgleich abkommenskonform durchgeführt wird. Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef