Prüfungsverfahren zur Qualifikation von rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen (Säule 3b) gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG)
Rundschreiben Nr. 39 · 1. Mai 2007 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 39 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 1. Mai 2007
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Prüfungsverfahren zur Qualifikation von rückkaufsfähigen privaten Kapital-
versicherungen (Säule 3b) gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24
Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer (SR 642.11; DBG)
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) nimmt im Auftrag der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK; früher: Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter) die steuerliche Beurteilung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen im Bereich der Säule 3b für die Kantone vor. In diesem Zusammenhang haben Gespräche zwischen dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) und der ESTV stattgefunden mit dem Ziel, für bestimmte Kategorien von rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die steuerliche Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b DBG näher festzulegen. Zu diesem Zweck hat der SVV ein entsprechendes Grundlagenpapier erarbeitet, welches durch die ESTV sowie die SSK genehmigt wurde. Die Versicherungsgesellschaften werden durch ein entsprechendes Schreiben der ESTV ersucht, die Vorgaben dieses Grundlagenpapiers einzuhalten.
Ferner wurden zwischen der ESTV und dem SVV folgende Punkte geregelt:
• Die Versicherungsgesellschaft, welche der ESTV ein Produkt zur Qualifikation einreicht, hat zu bestätigen, dass sie mit einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Inspektion und Nachprüfung der versicherungsmathematischen Grundlagen des Produkts durch die ESTV – respektive durch eine von ihr damit beauftragte und dem Amtsgeheimnis unterstehende Person – einverstanden ist. Sollte die ESTV zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Kategorie im Grundlagenpapier – entgegen den eingereichten Prüfungsunterlagen – beim effek-
tiv vertriebenen Produkt nicht eingehalten worden sind, wird die durch die ESTV erfolgte Qualifikation ohne Weiteres rückwirkend hinfällig. Dieser Umstand wird den kantonalen Steuerbehörden umgehend kommuniziert und ist in den noch offenen betroffenen Veranlagungen zu berücksichtigen.
• Mit der Einreichung des Produkts zur Qualifikation erklärt sich die Versicherungsgesellschaft gegenüber der ESTV einverstanden, das Resultat der Produktprüfung den kantonalen Steuerbehörden in geeigneter Form zu kommunizieren.
• Die Bearbeitungsdauer der ESTV für die Qualifikation von Produkten als rückkaufsfähige Kapitalversicherungen – die vollständige Einreichung der notwendigen Beurteilungsunterlagen vorausgesetzt – beträgt in der Regel sechs Wochen.
Das Grundlagenpapier tritt per 1. Mai 2007 in Kraft. Das neue Verfahren findet auf Produkte Anwendung, welche der ESTV nach Inkrafttreten des Grundlagenpapiers zur Qualifikation eingereicht werden. Eine Rückwirkung auf bereits genehmigte Produkte erfolgt nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Abteilung Recht
Marc Bugnon
Chef