Quellensteuer
Rundschreiben Nr. 42 · 16. Oktober 2007 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 42 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 16. Oktober 2007
DB-434.5 / 442 / PUL
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Quellensteuer
1. Quellensteuertarife 2008 für ausländische Arbeitnehmer
Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3667, Beilage 1) hat der Bundesrat den Höchst- betrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung per 1. Januar 2008 auf
CHF 126'000.– (bisher: CHF 106'800.–) erhöht. Dies hat zur Folge, dass die Höchstbeträge bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) auf den selben Zeitpunkt hin ebenfalls erhöht werden. Somit betragen die Abzüge in den Quel- lensteuertarifen neu 1,0 %, maximal CHF 1'260.– (bisher: CHF 1'068.–) für die ALV und 1,4 %, maximal CHF 1'764.– (bisher: CHF 1'495.20) für die NBUV. Ebenfalls angepasst wur- de die bereits im Jahr 2006 beschlossene Erhöhung des halben Verpflegungsabzugs auf neu CHF 1'600.– (bisher CHF 1'500.–; vgl. RS 29 vom 22. August 2006 resp. AS 2006 3247, Beilage 2). Der kombinierte Abzug für die Fahrkosten und die auswärtige Verpflegung be- trägt somit neu CHF 2'300.– (bisher: CHF 2'200.–).
Im Rahmen der Sofortmassnahmen zur Ehepaarbesteuerung wurde zudem per
1. Januar 2008 der Ehepaarabzug von CHF 2'500.– eingeführt (AS 2007 615, Beilage 3).
Der Zweiverdienerabzug wurde modifiziert und gestaltet sich neu wie folgt: 50 % vom niedri- geren Erwerbseinkommen, mindestens CHF 7'600.– und höchstens CHF 12'500.–
(ebenfalls AS 2007 615).
Die Eidg. Steuerverwaltung hat im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe Quellensteuer der SSK beschlossen, die obigen Änderungen als neue Grundlage für die Quellensteuertarife heranzuziehen und gestützt darauf per 1. Januar 2008 neue Tarife für die direkte Bundes- steuer zu berechnen. In der Beilage erhalten Sie die vergleichende Übersicht zu den Be- rechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife 2006 und 2008 (Beilage 4) mit den massge- benden Bundessteuertarifen 2006/Post auf der Rückseite. Ferner erhalten Sie die auf diesen Grundlagen errechneten Quellensteuertarife 2008 für Alleinstehende und Verheiratete (Tarife A + B, Beilage 5) sowie für Doppelverdiener (Tarif C, Beilage 6).
Die Tarife haben wir vorgängig den Abteilungen Quellensteuer der kantonalen Steuerverwal- tungen in elektronischer Form (Excel-Format) zugestellt. Die entsprechenden Dateien kön- nen in elektronischer Form unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden:
Der Anhang zur Quellensteuerverordnung (QStV) bleibt unverändert. Gleich bleibt mit 1 % der Bruttoeinkünfte auch der im Rundschreiben vom 12. Oktober 1994 festgehaltene lineare Nebenerwerbstarif (Tarif D).
2. Merkblätter Quellensteuer (Stand 1. Juli 2007, Beilage 7)
Wir haben Sie letztmals mit Rundschreiben vom 22. August 2006 über die durch die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedingten Ergänzungen in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1. Juli 2006). Mit Abschluss eines Notenaustauschs zwischen dem Eidg. Departement für Auswär- tige Angelegenheiten und dem Aussenministerium von Montenegro ist das DBA Serbien-Montenegro vom 13. April 2005 rückwirkend auf das Datum der Unabhängigkeit Monteneg- ros (3. Juni 2006) in Kraft getreten. Wie zu Serbien findet das DBA auch im Verhältnis zu Montenegro Anwendung auf Steuern betreffend Einkommen und Vermögen, die ab 1. Janu- ar 2007 erzielt wurden. Sonstige materielle Änderungen betreffen vor allem die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher resp. privatrechtlicher Vorsorgeleistungen (vgl. Punkt 3 dieses Rundschreibens).
3. Barauszahlungen von BVG-Kapitalleistungen und Freizügigkeitsguthaben
Ab 1. Juni 2007 können sich Arbeitnehmende, welche die Schweiz endgültig verlassen und in ein EU-Land umziehen, den obligatorischen Teil ihrer beruflichen Vorsorge nur noch dann ausbezahlen lassen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie an ihrem neuen Arbeitsort nicht mehr pflichtversichert sind. Der überobligatorische BVG-Teil ist davon nicht betroffen.
Diese Neuregelung bringt es mit sich, dass BVG-Kapitalleistungen und/oder Freizügigkeitsguthaben gesplittet ausbezahlt werden können resp. müssen. Insbesondere bei der Quel- lensteuer bringt dies administrative Mehraufwände mit sich. Die Arbeitsgruppen Quel- lensteuer und Vorsorge der SSK haben beschlossen, dass immer die erste Auszahlung die Fälligkeit für die gesamte Leistung festlegt. Dies bedeutet, dass eine erste Auszahlung z. B. im November (überobligatorischer Teil) und eine zweite Auszahlung (obligatorischer Teil) im März des Folgejahres als gesamte Auszahlung im November zu betrachten ist und somit auch der damals geltende Tarif zur Anwendung gelangt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei progressiven Quellensteuertarifen für Kapitalleistungen aus Vorsorge eine Berechnung zum Gesamtsatz zu erfolgen hat und die allfällig bei der ersten Auszahlung abgezogene Quellensteuer an die Gesamtsteuer anzurechnen ist.
Da es sich bei diesen Auszahlungen in aller Regel nicht um Altersleistungen handelt, ist zu- dem zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmende bei Auszahlung der ersten Tranche (i.d.R. überobligatorischer Teil) ihren Wohnsitz noch in der Schweiz haben können. Damit ist ana- log zu obiger Regelung grundsätzlich die gesamte Kapitalleistung im ordentlichen Verfahren zu besteuern. Im Gegensatz dazu kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmenden bei Auszahlung der zweiten Tranche (i.d.R. obligatorischer Teil) norma- lerweise ihren Wohnsitz definitiv ins Ausland verlegt haben. Ordnungsgemäss werden die Vorsorgeeinrichtungen in diesem Fall einen Quellensteuerabzug vornehmen, da die Auszah- lung an eine Person ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erfolgt.
Die so einbehaltene Quellensteuer ist durch die Steuerverwaltungen an die im ordentlichen Verfahren zu veranlagende Gesamtsteuer anzurechnen.
Bezüglich allfälliger Rückerstattungen von Quellensteuern aufgrund staatsrechtlicher Ver- tragsregelungen empfehlen die Eidg. Steuerverwaltung und die Arbeitsgruppe Quellensteuer der SSK den Kantonen, sich bei gestaffelter Auszahlung an Artikel 11 Absatz 2 QStV anzu- lehnen und sich auf die Fälligkeit der ersten Auszahlung zu stützen.
4. Volle Personenfreizügigkeit und Wegfall der Ausländerkontigente für EU-/EFTA-
Bürger per 1. Juni 2007
Ab dem 1. Juni 2007 kommen Angehörige der 15 alten EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen und Zypern in den Genuss der vollständigen Personenfrei- zügigkeit. Diese Massnahme hat in Bezug auf die Erhebung der Quellensteuer für ausländi- sche Arbeitnehmende – insbesondere auf Grenzgänger – keinen Einfluss.
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) schreibt dazu in Artikel 21 Absatz 1 Folgendes:
„Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgän- gers unberührt.“
Damit können die bereits bestehenden Grenzgängerregelungen zwischen der Schweiz und den Grenzstaaten beibehalten werden. Ebenfalls unverändert ist der Begriff des (internatio- nalen) Wochenaufenthalters, welcher seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Regel im Ausland hat und damit in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig ist.
5. Organisationsübersicht Quellensteuer 2007
Die aktualisierte Organisationsübersicht 2007 erhalten Sie als Beilage 8.
Abteilung Aufsicht Kantone
Fachdienste
Daniel Emch
Chef
Beilagen:
1. AS 2007 3667 vom 27. Juni 2007; Verordnung über die Unfallversicherung
2. AS 2006 3247 vom 19. Juni 2006; Verordnung über den Abzug von Berufskosten der
unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer
3. AS 2007 615 vom 28. Februar 2007; Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung)
4. Übersicht vom 27. Juni 2007 über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife
2006 und 2008 mit dem Tarif 2006/Post auf der Rückseite
5. Ausgabe 2008 Quellensteuertarif für Alleinstehende (Tarif A) und Verheiratete (Tarif B)
6. Ausgabe 2008 Quellensteuertarif für Doppelverdiener (Tarif C)
7. Merkblätter Quellensteuer und DBA-Übersichten (Stand 1. Juli 2007)
• Merkblatt öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen
• Merkblatt privatrechtliche Vorsorgeleistungen
• Merkblatt Hypothekarzinsen
• Merkblatt Studenten, Lehrlinge und Praktikanten
• DBA-Übersicht öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen
• DBA-Übersicht privatrechtliche Vorsorgeleistungen
• DBA-Übersicht Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
• DBA-Übersicht Künstler, Sportler und Referenten
8. Organisationsübersicht Quellensteuer 2007